Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Apr. 2018 - B 6 S 18.266

bei uns veröffentlicht am12.04.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … geborene Antragsteller, nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 17.02.2004 in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Aliasnamen J* … J* …, geboren in Liberia am …, einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 28.02.2005 vollumfänglich ablehnte, verbunden mit einer Abschiebungsandrohung nach Liberia oder Nigeria unter Bestimmung einer Frist von einem Monat für die freiwillige Ausreise. In den Folgejahren wurde die Abschiebung des Antragstellers fortlaufend ausgesetzt, weil sie mangels entsprechender Heimreisepapiere aus tatsächlichen Gründen unmöglich war. Der Aufenthalt des Antragstellers war räumlich auf das Land Baden-Württemberg beschränkt, seinen Wohnsitz hatte er in R* …zu nehmen. Nachdem der Antragsteller am 25.06.2013 bei der nigerianischen Vertretung vorgesprochen und an der Klärung seiner Identität mitgewirkt hatte, wurde ihm die Ausübung einer Beschäftigung unter dem Vorbehalt gestattet, dass er seiner Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung weiterhin nachkommt. Bei einer weiteren Anhörung durch die nigerianische Vertretung am 19.09.2013 gab der Antragsteller auf deren Frage, ob er Gründe habe, die gegen seine sofortige Rückkehr nach Nigeria sprächen, an, dass er jetzt eine deutsche Lebensgefährtin habe, die ihn heiraten wolle. Aus diesem Grund lehnte es die nigerianische Botschaft ab, Heimreisepapiere für den Antragsteller zwecks Abschiebung in sein Heimatland auszustellen. Obwohl die Stadt R* … anlässlich einer Vorsprache des Antragstellers zur Duldungsverlängerung am 30.04.2014 seinen am 03.04.2014 ausgestellten und bis 02.04.2019 gültigen nigerianischen Reisepass eingezogen hatte, setzte sie die Abschiebung des Antragstellers weiterhin gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus, bis 21.04.2016 mit räumlicher Beschränkung auf das Land Baden-Württemberg und der Wohnsitzauflage R* …, ab 21.04.2016 mit räumlicher Beschränkung auf die Bundesrepublik Deutschland unter Beibehaltung der Wohnsitzauflage R* … Am 20.10.2016 heiratete der Antragsteller eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in E* …, Landkreis B* …, Bayern und beantragte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.01.2017 seine Umverteilung in die eheliche Eigentumswohnung seiner deutschen Ehefrau sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach sämtlichen in Betracht kommenden Normen und Abschnitten des Aufenthaltsgesetzes.

Nach einer Befragung des Antragstellers am 02.08.2017 und seiner Ehefrau am 01.08.2017 (der Antragsteller sollte ebenfalls am 01.08.2017 befragt werden, erschien aber einen Tag zu spät) erklärte sich das Landratsamt B* … mit Schreiben an die Stadt … … … vom 18.08.2017 mit dem Zuzug des Antragstellers in den Landkreis B* …einverstanden. Daraufhin versah die Stadt R* … die Duldung des Antragstellers mit der Nebenbestimmung „vorläufige Wohnsitzauflage: Landkreis B* …“ und übermittelte mit Schreiben vom 22.09.2017 die Ausländerakte an das Landratsamt B* … Mit Wirkung vom 15.09.2017 meldete sich der Antragsteller in E* … an und beantragte am 17.10.2017 beim Landratsamt B* … die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „für immer“. Als Aufenthaltszweck gab er an: „Ursprünglich humanitäre und politische Gründe, jetzt Zusammenleben mit meiner Ehefrau“. Auf seinen Antrag vom 19.10.2017 auf Erneuerung seiner Duldung bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzte das Landratsamt B* … die Abschiebung des Antragstellers bis zum 18.01.2018 aus, verbunden mit folgenden Nebenbestimmungen:

- Räumliche Beschränkung: Bundesrepublik Deutschland

- Vorläufige Wohnsitzauflage: Landkreis B* …

- Unselbständige Beschäftigung gestattet.

- Selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet.

- Die Duldung erlischt mit der Bekanntgabe des Abschiebetermins.

Mit Bescheid vom 07.12.2017 lehnte das Landratsamt B* … den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1) und drohte ihm die Abschiebung nach Nigeria unter Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 18.01.2018 bzw. für den Fall der Klageerhebung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung von einem Monat ab dem rechtskräftigen Ende des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Ziffern 2 und 3) an. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 08.01.2018, beim Verwaltungsgericht B* … an diesem Tag auch eingegangen, hat der Antragsteller Klage erhoben (B 6 K 18.33) und die Aufhebung des Bescheides vom 07.12.2017 sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Zur Begründung wird Folgendes geltend gemacht: Der Kläger sei vor Erlass des Bescheides nicht gemäß § 28 VwVfG angehört worden. Entgegen § 82 AufenthG habe der Beklagte nicht die Vorlage etwaiger Unterlagen zur Anspruchsbegründung angefordert bzw. dem Kläger eine entsprechende Beibringungsfrist gesetzt. Der Kläger erfülle sämtliche Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Er verfüge über die erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Sozialleistungen würden von keinem Ehepartner bezogen. Der Kläger habe nicht den Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB erfüllt, außerdem wäre diese angebliche Straftat definitiv in verjährter Zeit begangen worden und dem Kläger somit nicht mehr vorzuhalten. Gemäß § 39 Nr. 5 AufenthV könne der Kläger die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einholen. Zum anderen sei stets dann von der Nachholung des Visumverfahrens abzusehen, wenn dies lediglich eine „leere Förmelei“ darstellen würde und die Nachholung auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar sei (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Solche Umstände seien in der Person der deutschen Ehefrau des Klägers gegeben, die über eine Schwerbehinderung von 80% mit Merkzeichen „G“ verfüge und somit auf den ständigen Beistand des Klägers angewiesen sei. Bei Krankheitsschüben sei sie nicht mehr in der Lage, sich zu bewegen, selbst anzuziehen oder für sich zu sorgen. Dies stelle einen atypischen Sonderfall dar, welcher möglicherweise sogar das Absehen vom Visumerfordernis im Wege der Ermessensreduzierung auf null nahelege. Selbst wenn man momentan keinen Anspruch des Klägers auf legalen Verbleib im Bundesgebiet bejahen würde, wäre der Bescheid insoweit rechtswidrig, als darin für den Fall der freiwilligen Ausreise des Klägers zur Nachholung des Visumverfahrens nicht einmal die Erteilung einer „Vorabzustimmung“ (§ 31 Abs. 3 AufenthV) angeboten worden sei. Das sei aber sowohl angesichts der dem Beklagten bekannten Schwerbehinderung der deutschen Ehefrau des Klägers als auch im Lichte der Entscheidung des VGH München vom 20.06.2017 (10 C 17.744) unverständlich.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 18.01.2018 Klageabweisung beantragt. Die erforderlichen Sprachkenntnisse seien durch ein entsprechendes Zeugnis nachzuweisen. Warum ein künftiger Sozialleistungsbezug ausgeschlossen sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Die Angabe eines falschen Namens im Asylverfahren und die Täuschung und Irreführung der deutschen Behörden über einen Zeitraum von nahezu neun Jahren, die dazu geführt habe, dass die Ausreisepflicht über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht habe vollzogen werden können, sei jedenfalls ein erheblicher Rechtsverstoß im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Das Absehen vom Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum sei durch die Ermöglichung der Antragstellung gemäß § 39 Nr. 5 AufenthV nicht zwingend vorgegeben. Diese Vorschrift ermögliche lediglich dem geduldeten Ausländer, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Das bedeute aber nicht, dass diesem Antrag dann auch in jedem Fall entsprochen werden müsse. Mehr als eine Antragsberechtigung räume § 39 Nr. 5 AufenthV nicht ein. Das Visumverfahren sei gerade in diesem Fall auch keine leere Formeinhaltung. Der nun vorgetragene Behinderungsgrad der Ehefrau ändere nichts daran, dass die Ausreise des Klägers für zumutbar gehalten werde. Die Ehefrau sei in dieser Zeit nicht allein auf sich gestellt. Anlässlich ihrer Befragung am 01.08.2017 habe sie vorgetragen, dass sie von ihren anderen Familienangehörigen tatkräftig unterstützt werde. Sie sei also nicht allein und ausschließlich auf den Ehemann angewiesen.

Mit Bescheid vom 14.02.2018 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldungsbescheinigung) ab. Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.03.2018, beim Verwaltungsgericht Bayreuth an diesem Tag auch eingegangen, Klage erhoben (B 6 K 18.270) und beantragt, den Bescheid vom 14.02.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger zumindest vorläufig eine Duldung zu erteilen.

Mit weiterem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.03.2018, beim Verwaltungsgericht Bayreuth ebenfalls an diesem Tag eingegangen, hat der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 08.01.2018 gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 07.12.2017 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen (Ziffer 1 der Antragsschrift vom 16.03.2018).

Dieses entscheidungsgegenständliche Verfahren wird unter dem Aktenzeichen B 6 S 18.266 geführt.

Außerdem hat der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner einstweilen zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben (Ziffer 2 der Antragsschrift vom 16.03.2018). Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen B 6 E 18.269 geführt.

Die Anträge werden wie folgt begründet:

Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Ein Anordnungsanspruch bestehe, da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein dürften. Die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens seien zumindest offen, wenn nicht gar überwiegend, sodass eine vorherige Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria zu unterbinden sein dürfte, was mit vorliegendem Eilantrag (Ziffer 1) begehrt werde. Auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 08.01.2018 werde Bezug genommen. Das Sprachniveau A1 werde nunmehr mit einem Zeugnis des Primus Fremdsprachen Instituts vom 22.01.2018 nachgewiesen (Anlage Ast 3). Ferner werde ein Arbeitsvertrag vom 12.01.2018 vorgelegt (Anlage Ast 4). Danach werde der Antragsteller ab dem 15.01.2018 in Vollzeit als Parkett- und Bodenlegerhelfer zu einem Monatsbruttolohn bei einer 40-Stundenwoche von (9,00 EUR/Stunde x 172 Stunden/Monat =) 1.548,00 EUR (netto 1.227,18 EUR bei Steuerklasse III) angestellt. Ein Ausweisungsinteresse bestehe nicht. Nach inzwischen wohl ständiger strafrechtlicher Rechtsprechung erfüllten falsche Identitätsangaben bei der Asylantragstellung eben nicht den Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung. Ein Visum habe der Antragsteller für die Einreise zur Asylantragstellung nicht benötigt. Bezogen auf den nun erstrebten Aufenthalt aus familiären Gründen dürfe er die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 39 Nr. 5 AufenthV im Bundesgebiet einholen. Zudem sei die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar. Insoweit werde noch eine ärztliche Bescheinigung vom 17.01.2018 vorgelegt (Anlage Ast 6). Auch in der Klageerwiderung vom 18.01.2018 fehle es an jeglichem Angebot oder auch nur einer Stellungnahme zur Möglichkeit der freiwilligen Ausreise und Durchführung des Visumverfahrens mit „Vorabzustimmung“. Diesbezüglich werde der Beschluss des VGH München vom 20.06.2017 - Az. 10 C 17.744 als Anlage Ast 8 vorgelegt. In diesem Fall sei das Bestehen der Behörde auf die Ausreise des Ausländers und die Einholung des Visums für den Familiennachzug nur deshalb ermessensgerecht gewesen, da die Ausländerbehörde bereits eine Vorabzustimmung erteilt gehabt habe und daher die zu erwartende Trennungszeit von bloß 10 Tagen für die Dauer des Visumverfahrens gering und daher zumutbar gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch das Angebot einer Vorabzustimmung vom Antragsgegner noch nicht einmal in Betracht gezogen worden, weshalb die angefochtene Verfügung vom 07.12.2017 insoweit an einem gänzlichen Ermessensausfall leide. Die angefochtene Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung sei daher unverhältnismäßig und mithin im Klageverfahren aufzuheben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im angefochtenen Bescheid verfügte Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung sei daher anzuordnen. Daneben sei dem Antragsgegner in jedem Fall gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO (insofern liege eine objektive Anspruchshäufung auf Seiten des Antragstellers vor) im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des Antragstellers zu untersagen, diesen abzuschieben. Die vom Antragsgegner angedrohte und beabsichtigte Abschiebung dürfe mangels Vorliegens einer rechtmäßigen Entscheidung über das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht vollzogen werden. Dass insoweit ein entsprechender Anordnungsanspruch und auch ein entsprechender Anordnungsgrund vorlägen, sei wohl unstreitig. Eine Entscheidung zur Dauer des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes finde sich weder im Bescheid des Bundesamtes, noch sei eine solche - vor Vornahme einer Abschiebung erforderliche - Entscheidung von einer anderen Behörde getroffen worden. Der Antragsteller habe jedoch ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Befristung seines Einreise- und Aufenthaltsverbotes vor seiner Abschiebung. Bislang sei nicht einmal eine diesbezügliche Anhörung erfolgt. Die im Bescheid vom 07.12.2017 bestimmte Ausreisefrist „bis zum 18.01.2018“ sei inzwischen abgelaufen, sodass der Antragsteller jeden Tag mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen müsse. Dem Antragsteller sei aber nicht zuzumuten, das Hauptsacheverfahren und das noch nicht einmal begonnene Befristungsverfahren nach seiner Ausreise bzw. Abschiebung vom Ausland aus zu betreiben. In dieser Zeit könnte er bis zum Ablauf des noch zu bestimmenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes seine Ehefrau nicht sehen, da diese angesichts ihrer körperlichen Einschränkungen nicht in der Lage sein werde, den Antragsteller in seinem Heimatland zu besuchen. Es sei unklar, wie schnell das Gericht in der Hauptsache entscheide und wie schnell die Behörde eine Befristungsentscheidung treffe. Die Abschiebung des Antragstellers dürfe daher bis zu einer - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu ergehenden - Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde nicht vollzogen werden, weshalb dem Antragsgegner einstweilen zu untersagen sei, zumindest bis dahin den Antragsteller abzuschieben. Der Antragsteller berufe sich insoweit auf die im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.07.2016 - Az. A 2 K 2113/16 (Anlage Ast 10) dargestellte Rechtslage. Dürfe danach wegen einer aufzuhebenden, da ermessensfehlerhaften Befristungsentscheidung keine Abschiebung des abgelehnten Asylbewerbers erfolgen, gelte dies erst recht, wenn - wie hier - noch gar keine Befristungsentscheidung erfolgt sei.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 26.03.2018 beantragt,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen.

Auf die Antragsbegründung wird Folgendes erwidert: Die Erfüllung des Spracherfordernisses gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sei nunmehr nachgewiesen. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem nunmehr abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit einer am Wohnort ansässigen Handwerksfirma und dem Bescheiderlass sei offenkundig. Nachdem die Verlängerung der Duldung mit Bescheid vom 14.02.2018 abgelehnt worden sei, sei dem Antragsteller eine Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich. § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gelte nur für Aufenthaltstitel, nicht für die Aussetzung der Abschiebung. Unabhängig davon zeige die Erfahrung mit solchen, unter ausländerrechtlichem Druck geschlossenen Arbeitsverträgen, dass sie sehr schnell wieder gelöst würden, wenn das ausländerrechtliche Ziel, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, erreicht sei. Übertragen auf diesen Einzelfall werde davon ausgegangen, dass der Arbeitsvertrag nicht geeignet sei, eine dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts nachzuweisen. Der Antragsteller solle eine Erwerbstätigkeit im unqualifizierten Helferbereich ausüben. Diese Arbeitsverhältnisse seien äußerst abhängig von der jeweiligen Auftragslage und würden auch aus diesen Gründen bald wieder beendet. Eine baldige Beendigung der Erwerbstätigkeit sei auch deshalb zu erwarten, weil der Antragsteller seit seiner Einreise im Jahr 2003 bisher noch nie in einem regulären Arbeitsverhältnis gestanden habe. An der Feststellung eines Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG werde festgehalten. Diese Regelung fordere keine rechtskräftige Verurteilung, sondern nur das - hier gegebene - Vorliegen eines Rechtsverstoßes. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) AufenthG vor. Der Antragsteller habe zur Erlangung der Aussetzung der Abschiebung falsche Angaben zur Person und Staatsangehörigkeit gemacht. Dieser Tatbestand sei erstmals mit der erstmaligen Beantragung der Ausstellung einer Duldungsbescheinigung 2006 erfüllt gewesen und habe sich fortgesetzt bis zur Offenlegung der tatsächlichen Identität 2012. Durch die Angabe der Falsch-Identität habe der Antragsteller einen geduldeten Aufenthalt über einen Zeitraum von 2005 bis April 2014 erreicht. Bei zutreffenden Angaben wäre die Ausreisepflicht nach Eintritt der Bestandskraft des Asylbescheides innerhalb einer angemessenen Zeit, die in Monaten zu fassen sei, durchzusetzen gewesen. § 39 Nr. 5 AufenthV ermögliche zwar die Antragstellung, indiziere aber keine Zusicherung, aus der Antragsberechtigung auch einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abzuleiten. Die Nachholung des Visumverfahrens werde nach wie vor als zumutbar erachtet. Zu dem Attest vom 17.01.2018 habe der Amtsarzt festgestellt, dass die darin bescheinigten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen der Ehefrau nicht ausreichten, um eine ununterbrochene Anwesenheit des Ehemannes zur Betreuung und Pflege fordern zu können. Eine Pflegebedürftigkeit der Ehefrau werde in dem Attest ebenfalls nicht belegt. Die unterbliebene Auseinandersetzung mit einer Vorabzustimmung sei für die Beurteilung des Sachverhaltes, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe oder ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt seien, irrelevant. Es wäre doch widersprüchlich, einerseits den Anspruch gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG zu verneinen und andererseits einer Visumerteilung vorab zuzustimmen. Nicht nachvollziehbar sei, wie sich die offensichtliche Bereitschaft des Antragstellers zur freiwilligen Ausreise im Falle der Erteilung einer Vorabzustimmung mit der geschilderten Betreuungsbedürftigkeit der Ehefrau in Einklang bringen lasse. Der herangezogene Fall des BayVGH sei nicht vergleichbar, weil es hier um die Zumutbarkeit der vorübergehenden Trennung des Kindsvaters von seinem minderjährigen Kind gegangen sei. Die Befristung der Wirkung der angedrohten Abschiebung sei gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG spätestens am Tag der Abschiebung noch möglich. Durch das Fehlen der Befristungsentscheidung werde weder die Grundentscheidung des Bescheides rechtswidrig noch die Abschiebungsandrohung selbst. Von einer Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Befristungsentscheidung könne gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG abgesehen werden, da es um die Folge einer Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung gehe. Davon abgesehen wäre eine Anhörung widersinnig, weil sie von vornherein unterstellen würde, dass es zu einer Abschiebung kommen werde. Deshalb mache es Sinn, über die Dauer der Wirkung der Abschiebung erst am Tag der Abschiebung zu entscheiden bzw. diese Entscheidung am Tag der Abschiebung bekannt zu geben. Im Ergebnis liege kein Grund vor, die gesetzliche Regelung des § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Der Kläger erfülle nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG. Die Ermessensentscheidung über ein Absehen vom Visumerfordernis falle zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die bislang unterlassene Befristungsentscheidung führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Ausländerakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 08.01.2018 gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 07.12.2017) ist zulässig, aber nicht begründet.

1.1 Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft.

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 VwGO) in den durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Darüber hinaus können die Länder gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO bestimmen, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden. Demgemäß bestimmt Art. 21a VwZVG sowohl für Landesrecht als auch für Bundesrecht, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden (Art. 21a Satz 1 VwZVG), und ordnet an, dass § 80 Abs. 4, 5, 7 und 8 VwGO entsprechend gelten (Art. 21a Satz 2 VwZVG). Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO und gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG auch in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Da es sich beim Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 59 AufenthG um eine Maßnahme handelt, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen wird, ist nach alledem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Abschiebungsandrohung erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, Art. 21a VwZVG, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft.

1.2 Der Antrag ist aber nicht begründet, weil die vom Gericht durchzuführende Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Antragstellers, vorläufig nicht abgeschoben zu werden, das als Regelfall unterstellte öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung nicht überwiegt. Ein überwiegendes privates Interesse besteht in der Regel nicht, wenn die Anfechtungsklage gegen den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben wird. So verhält es sich hier. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht ernsthaft zu rechnen, weil sie aller Voraussicht nach rechtmäßig und der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist.

Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die in § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgesehene Abschiebung eines Ausländers unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wobei gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG in der Androhung der Staat bezeichnet werden soll, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Diesen Anforderungen entspricht die angefochtene Abschiebungsandrohung. Gemäß § 59 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AufenthG steht dem Erlass der Androhung das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen; in der Androhung ist gegebenenfalls lediglich der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung setzt (nur) voraus, dass der Ausländer gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet ist.

Danach begegnet die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abschiebungsandrohung nach summarischer Prüfung keinen Bedenken. Sie entspricht den Anforderungen des § 59 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AufenthG. Ferner spricht alles dafür, dass der Antragsteller ausreisepflichtig ist. Gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt. Wie sich aus den Gründen des Beschlusses vom 12.04.2018 im Verfahren B 6 E 18.269, auf die Bezug genommen wird, ergibt, bedarf der Antragsteller für seinen geplanten längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels in Gestalt eines nationalen Visums gemäß § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1, § 6 Abs. 3 AufenthG. Da er kein entsprechendes Visum besitzt, ist er gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig.

2. Der Antrag wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Antragsteller als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abgelehnt.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (ein Viertel des Auffangstreitwerts).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Apr. 2018 - B 6 S 18.266

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 58 Abschiebung


(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Si

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 28 Anhörung Beteiligter


(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. (2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach de

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 50 Ausreisepflicht


(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. (2) Der Ausländer hat da

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 84 Wirkungen von Widerspruch und Klage


(1) Widerspruch und Klage gegen 1. die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,1a. Maßnahmen nach § 49,2. die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,2a. Auflagen zur Sicherun

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 30 Ehegattennachzug


(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn1.beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,2.der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und3.der Ausländera)eine Nied

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 6 Visum


(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden: 1. ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 82 Mitwirkung des Ausländers


(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlich

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke


Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn1.er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besit

Strafgesetzbuch - StGB | § 271 Mittelbare Falschbeurkundung


(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werde

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung


(1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn1.der Ausländer sich zu anderen Zwecken als zur Erwerbstätigkeit oder zur Arbeits- oder Ausbildungsplatzsuche länger als 90 Tage

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Apr. 2018 - B 6 S 18.266 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Apr. 2018 - B 6 S 18.266 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Apr. 2018 - B 6 E 18.269

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antragsteller, ni

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Juni 2017 - 10 C 17.744

bei uns veröffentlicht am 20.06.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für se

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 22. Juli 2016 - A 2 K 2113/16

bei uns veröffentlicht am 22.07.2016

Tenor Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ü

Referenzen

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden, während sie überhaupt nicht oder in anderer Weise oder von einer Person in einer ihr nicht zustehenden Eigenschaft oder von einer anderen Person abgegeben oder geschehen sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine falsche Beurkundung oder Datenspeicherung der in Absatz 1 bezeichneten Art zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder eine andere Person zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn

1.
der Ausländer sich zu anderen Zwecken als zur Erwerbstätigkeit oder zur Arbeits- oder Ausbildungsplatzsuche länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will,
2.
der Ausländer im Bundesgebiet
a)
eine selbständige Tätigkeit ausüben will,
b)
eine Beschäftigung nach § 19c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes ausüben will oder
c)
eine sonstige Beschäftigung ausüben will und wenn er sich entweder bereits zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis, die nicht der Saisonbeschäftigung diente, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat oder wenn gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen erfolgt sind oder
d)
eine Beschäftigung gemäß § 14 Absatz 1a der Beschäftigungsverordnung ausüben will und dabei einen Fall des § 14 Absatz 1a Satz 2 der Beschäftigungsverordnung geltend macht, oder
3.
die Daten des Ausländers nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden, soweit das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Zustimmungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage angeordnet hat.
Das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners und der minderjährigen Kinder eines Ausländers, der eine sonstige Beschäftigung ausüben will, bedarf in der Regel nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, wenn
1.
das Visum des Ausländers nicht der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c unterliegt,
2.
das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners nicht selbst der Zustimmungspflicht der Ausländerbehörde nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c unterliegt,
3.
die Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden und
4.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bei der Visumbeantragung des Ausländers besteht.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die Ausländerbehörde der Erteilung des Visums binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten des Visumantrages an sie widerspricht oder die Ausländerbehörde im Einzelfall innerhalb dieses Zeitraums der Auslandsvertretung mitgeteilt hat, dass die Prüfung nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird. Dasselbe gilt im Fall eines Ausländers, der eine sonstige Beschäftigung ausüben will, und seiner Familienangehörigen nach Satz 2, wenn das Visum nur auf Grund eines Voraufenthalts im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf. Dasselbe gilt bei Anträgen auf Erteilung eines Visums zu einem Aufenthalt nach § 16b Absatz 1 oder Absatz 5, § 17 Absatz 2 oder § 18d des Aufenthaltsgesetzes, soweit das Visum nicht nach § 34 Nummer 3 bis 5 zustimmungsfrei ist, mit der Maßgabe, dass die Frist drei Wochen und zwei Werktage beträgt.

(2) Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer öffentlichen Stelle mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt, kann die Zustimmung zur Visumerteilung auch von der Ausländerbehörde erteilt werden, die für den Sitz der vermittelnden Stelle zuständig ist. Im Visum ist ein Hinweis auf diese Vorschrift aufzunehmen und die Ausländerbehörde zu bezeichnen.

(3) Die Ausländerbehörde kann insbesondere im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses, in den Fällen der §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, §§ 19, 19b, 19c oder 21 des Aufenthaltsgesetzes, in denen auf Grund von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Zustimmung der Ausländerbehörde vorgesehen ist, oder in dringenden Fällen der Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustimmung).

(4) In den Fällen des § 81a des Aufenthaltsgesetzes ist für die Erteilung der nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustimmung die Ausländerbehörde zuständig, die für den Ort der Betriebsstätte zuständig ist, an der der Ausländer beschäftigt werden soll.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet, ist unbegründet. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungs- oder Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.2.2016 - 10 C 15.849 - juris Rn. 3 m.w.N.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger der den Streitgegenstand der Verpflichtungsklage allein bildende Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zur weiteren Ausübung bzw. Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinem am 11. Juni 2016 geborenen Sohn mit deutscher Staatsangehörigkeit voraussichtlich schon deshalb nicht zusteht, weil ihm die (freiwillige) Ausreise auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG und Art. 8 EMRK nicht unzumutbar und damit nicht im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich ist.

Keiner abschließenden Klärung oder Entscheidung bedarf deshalb, ob hier die humanitäre Rechtsgrundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG neben den §§ 27 ff. AufenthG mit vom Gesetzgeber detailliert geregelten Voraussetzungen für einen Aufenthalt aus familiären Gründen Anwendung finden kann (allgemein zur Problematik: vgl. Maaßen/Kluth in Beck‘scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand 1.2.2017, AufenthG § 25 Rn. 136 und 136.1; bejahend: BayVGH, U.v. 11.3.2014 - 10 B 11.978 - juris Rn. 30 ff.; diese Frage wiederum offen lassend: BayVGH, U.v. 26.9.2016 - 10 B 13.1318 - juris Rn. 39 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht ist mit der Beklagten zu Recht der Auffassung, dass es mit dem Schutz aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vereinbar ist, den Kläger auf die Ausreise (nach Nigeria) und Einholung des erforderlichen Visums für eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zum minderjährigen deutschen Sohn (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) zu verweisen, weil infolge der ihm bereits erteilten Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV dieses Visum laut Auskunft der deutschen Botschaft in Lagos/Nigeria vom 9. Januar 2017 innerhalb von 10 Tagen erteilt werden kann und das Visumverfahren somit eine nur vorübergehende, kurzfristige Trennung von seinem Sohn zur Folge hat.

Der Einwand des Klägers, ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG auf dem Visums Weg ändere nichts daran, dass in seinem Fall ein innerstaatliches Ausreisehindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 und § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestehe, weil unter Ausreise im Sinne dieser Bestimmungen nur eine dauernde Ausreise zu verstehen sei, greift nicht durch.

Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der - wie der Kläger - vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Unter „Ausreise“ im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.11.2009 - 1 C 19.08 - juris Rn. 12, U.v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 15 jeweils m.w.N.). Entscheidend ist damit die Möglichkeit der (freiwilligen) Ausreise insbesondere in den Herkunftsstaat; dabei ist nicht auf das bloße Verlassen des Bundesgebiets abzustellen, sondern auch darauf, ob es dem Ausländer möglich, ist in den anderen Staat einzureisen und sich dort (nicht nur kurzfristig) aufzuhalten (vgl. Nr. 25.3.5.2 AVV-AufenthG). Dies ist bei einer Ausreise des Klägers in seinen Herkunftsstaat Nigeria der Fall, auch wenn diese Ausreise letztlich (nur) der Einholung des erforderlichen Visums für eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug dient.

Eine freiwillige Ausreise ist, da tatsächliche Hindernisse beim Kläger nicht vorliegen, im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen unter anderem auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten (z.B. nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG; vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 17). Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nicht nur die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben, sondern es ist ihm in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (BVerwG a.a.O. Rn. 17).

Entgegen der Auffassung des Klägers ist seine freiwillige Ausreise nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil sie mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG unvereinbar wäre. Zwar gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei ihren aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen die familiären Bindungen des den weiteren Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familienrechtlichen Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (stRspr des BVerfG, vgl. z.B. B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12 m.w.N.).

Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Eine auch nur vorübergehende Trennung kann nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet. Ein hohes gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG a.a.O. Rn. 13 f.).

Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen ist die (freiwillige) Ausreise des Klägers nicht wegen Unvereinbarkeit mit dem Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG rechtlich unmöglich. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es in seinem Fall mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie vereinbar, ihn auf die Einholung des erforderlichen Visums für eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zum minderjährigen deutschen Sohn (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) zu verweisen, weil die damit zwangsläufig verbundene vorübergehende Trennung von seinem Sohn als zumutbar anzusehen ist. Der bei bereits erteilter Vorabzustimmung nach § 31 Abs. 3 AufenthV zu erwartende Trennungszeitraum für die Dauer des Visumverfahrens bei der Botschaft in Lagos/Nigeria von zehn Tagen ist jedenfalls auch mit Blick auf die Bedeutung des persönlichen Kontakts und der Kontinuität emotionaler Bindungen des Kindes zum Vater noch zumutbar, weil in dieser kurzen Zeit nicht zu erwarten ist, dass das noch sehr kleine Kind des Klägers diese sehr kurze Trennung nicht begreifen und schon als endgültigen Verlust erfahren wird. Dieser (Trennungs-)Zeitraum ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht etwa eine bloße Behauptung der Beklagten, sondern vielmehr durch die in der Ausländerakte befindliche Auskunft der deutschen Botschaft in Lagos/Nigeria vom 9. Januar 2017 hinreichend belegt.

Im Übrigen ist die (nachträgliche) Einholung des erforderlichen Visums zum Familiennachzug auch nicht als bloße Förmlichkeit anzusehen. Will ein ohne das erforderliche Visum eingereister Asylbewerber nach erfolglosem Abschluss seines Asylverfahrens einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel erlangen, hat er daher grundsätzlich - nicht anders als jeder andere Ausländer - ein Sichtvermerksverfahren im Heimatland durchzuführen (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2016 - 10 C 16.818 - juris Rn. 11).

Auch mit Blick auf den konventionsrechtlichen Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK ergibt sich insoweit kein weitergehender Schutz des Klägers.

Die (freiwillige) Ausreise des Klägers zur Durchführung des Sichtvermerksverfahrens im Heimatland ist schließlich nicht aus den sonstigen von ihm angeführten Gründen rechtlich unmöglich.

Soweit er auf seine insbesondere gesundheitliche Gefährdung im Falle der (Rück-) Reise nach Nigeria verweist, macht er letztlich zielstaatsbezogene Gefahren bzw. Abschiebungsverbote geltend, über die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in seinem Fall mit bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 19. Januar 2016 abschließend (negativ) entschieden hat. An diese Feststellung ist die Ausländerbehörde aber gemäß § 42 Satz 1 AsylG gebunden (vgl. BVerwG, U.v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 18).

Soweit er sonstige unverhältnismäßige Erschwernisse bei der Organisation einer Ausreise wie insbesondere Impfungen, Flugkosten, Kosten für Versicherungen und die fehlende Rückfluggarantie im Falle einer Erkrankung oder Verletzung geltend macht, ist für solche sonstigen Zumutbarkeitserwägungen im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kein Raum. Denn wie oben ausgeführt ist dem Ausländer die freiwillige Ausreise aus Rechtsgründen nur unzumutbar, wenn sie ihm wegen zielstaats- oder inlandsbezogener Abschiebungsverbote nicht zugemutet wird; weitergehende allgemeine Zumutbarkeitserwägungen sind vom Begriff der Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne dieser Bestimmung nicht erfasst (BVerwG a.a.O. Rn. 20).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Gebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Von den Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens tragen der Antragsteller 87,5 %, die Antragsgegnerin 12,5 %.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger und gehört nach eigenen Angaben zum Volk der Ashkali. Er stellte in der Bundesrepublik einen Asylantrag, der 1995 rechtskräftig abgelehnt wurde. Ende des Jahres 2014 reiste er auf dem Landweg erneut in das Bundesgebiet ein. Am 08.12.2014 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung trug er vor, seine zehnjährige Tochter sei deutsche Staatsangehörige und lebe in Deutschland. Er wolle bei ihr sein. Er sehe sie zurzeit alle zwei Wochen etwa für zwei Tage und an diesen Tagen jeweils drei Stunden. Zur Glaubhaftmachung legte er eine Urkunde über seine Vaterschaftsanerkennung sowie eine vom Amtsgericht Göppingen - Familiengericht - protokollierte Vereinbarung mit der Kindesmutter über den Umgang mit seiner Tochter vor. In Deutschland lebten außerdem seine zwei Brüder und seine Schwester. Diese hätten einen „geregelten Status“. Er habe regelmäßigen telefonischen Kontakt zu ihnen. Auf die Frage, warum er ausgerechnet jetzt ausgereist sei, verwies der Antragsteller auf seine fünfjährige Einreisesperre. Er habe zudem vier Jahre gebraucht, um etwas Geld zusammenzusparen und die Reise finanzieren zu können. Probleme mit der Polizei, den Behörden oder sonstigen Dritten habe er im Kosovo nie gehabt - anders als in Deutschland, wo er als Jugendlicher wegen Brandstiftung verurteilt worden sei. Seine wirtschaftliche Lage im Kosovo sei mittelmäßig gewesen. Er habe bis zur Ausreise regelmäßig als Bauer gearbeitet.
Das Bundesamt hielt die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zwar für gegeben, den Asylantrag in der Sache aber für unbegründet. Mit Bescheid vom 30.03.2016 lehnte es den Antrag auf Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesamtes zu verlassen und ihm wurde die Abschiebung in den Kosovo angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wurde angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung verwies das Bundesamt auf die Einstufung des Kosovos als sicherer Herkunftsstaat. Anhaltspunkte für eine kürzere Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgrund schutzwürdiger Belange seien weder ausreichend vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor.
Der Antragsteller hat daraufhin am 12.04.2016 Klage gegen den ihm am 06.04.2016 zugestellten Bescheid erhoben und - mit separatem Schriftsatz vom gleichen Tag - einen Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Wörtlich beantragt er, dass das Gericht die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes anordne. Zur Begründung des Eilantrags trägt er vor, Sinti und Roma beziehungsweise Ashkali seien im Kosovo einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Zumindest aber sei das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mit dem Schutz der Familieneinheit vereinbar, da er Vater eines deutschen Kindes sei und mit diesem regelmäßigen Umgang habe.
II.
1. Gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG entscheidet der Berichterstatter über den Antrag als Einzelrichter.
2. Das Gericht legt den Eilantrag gemäß § 88, § 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass sich der Antragsteller in der Sache erstens gegen die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung des Bundesamtes wendet, zweitens vorläufigen Rechtsschutz gegen das gesetzliche und drittens gegen das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot begehrt. Zwar beantragt der Antragsteller wörtlich lediglich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung. In der Begründung des Eilantrags schreibt er aber ausdrücklich, zumindest das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei mit dem Schutz der Familieneinheit nicht vereinbar. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich dieser Vortrag allein auf das Klageverfahren beziehen soll, da die Antragsschrift mit der Klageschrift nicht identisch ist und die Klage überdies erst sehr viel später begründet wurde.
Unter Zugrundelegung des genannten Interesses geht der Einzelrichter von folgenden Anträgen aus:
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage A 2 K 2112/16 gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30.03.2016 anzuordnen,
2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das im Bescheid vom 30.03.2016 festgesetzte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung auf 0 Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen,
hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf.
10 
3. die aufschiebende Wirkung der Klage A 2 K 2112/16 gegen das im Bescheid vom 30.03.2016 festgesetzte behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG anzuordnen.
11 
3. Bei dieser Auslegung sind die Anträge Zif. 1 und Zif. 2 zulässig (a und b), der Antrag Zif. 3 hingegen unzulässig (c).
12 
a) Der Antrag Zif. 1 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG statthaft. Die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG wurde gewahrt.
13 
b) Statthafter Rechtsbehelf im Eilverfahren gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot ist allein ein Antrag nach § 123 VwGO. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde dem Antragsteller insoweit nicht helfen, da diese die von der Antragsgegnerin getroffene Befristungsentscheidung suspendieren und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG infolgedessen unbefristet gelten würde (OVG Nds., Beschluss vom 14.12.2015 - 8 PA 199/15 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Die einwöchige Antragsfrist des § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG wurde gewahrt.
14 
Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht für Anträge gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot regelmäßig. Denn die Antragsteller müssen, wenn die Frist zur freiwilligen Ausreise - wie hier - abgelaufen ist, jederzeit mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen, sofern das Gericht ihrem Eilantrag gegen die Abschiebungsandrohung nicht stattgibt. Ob und wann ihre Abschiebung konkret geplant ist, können sie nicht wissen, da der Termin der Abschiebung dem Ausländer gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht angekündigt werden darf (a.A. VG Sigmaringen, Beschluss vom 18.02.2016 - A 8 K 113/16 -, juris Rn. 14).
15 
c) Der Eilantrag gegen das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (Zif. 3) ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG statthaft. Die ehemals strittige Frage, ob es sich bei Rechtsbehelfen gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt um asylrechtliche Streitigkeiten handelt (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 10.09.2015 - RO 9 K 15.1357 -, juris Rn. 6; VG Oldenburg, Beschluss vom 02.10.2015 - 5 B 3636/15 - juris Rn. 21), bei denen Klagen gemäß § 75 Abs. 1 AsylG im Regelfall keine aufschiebende Wirkung haben, wurde mit der Einfügung des § 83c AsylG durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz 2015 (Gesetz vom 20.10.2015, BGBl. 2015 I S. 1722) ausdrücklich beantwortet und bejaht (ebenso Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 86; vgl. BT-Drs. 18/6185, S. 36).
16 
Eilanträgen gegen das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot fehlt jedoch - anders als Eilanträgen gegen das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (s.o. unter II.3.b) - regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn das behördliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wird gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erst mit der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Abgelehnte Asylbewerber werden durch das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot vor der Bestandskraft des Ablehnungsbescheids mithin noch nicht beschwert (VG Münster, Beschluss vom 20.01.2016 - 4 L 39/16.A -, juris Rn. 13; VG Ansbach, Beschluss vom 01.03.2016 - AN 4 S 16.30141 -, juris Rn. 11; VG Stuttgart, Beschluss vom 16.03.2016 - A 4 K 155/16 -, Beschluss vom 22.04.2016 - A 8 K 1564/16 -, jeweils nicht veröffentlicht).
17 
Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz 2015 in das Gesetz eingefügten § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG, wonach Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung und Befristung nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen sind. Denn aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass diese Vorschrift ausschließlich der Harmonisierung der Antragsfristen dienen sollte (BT-Drs. 18/6185, S. 33). Es ist insofern nicht davon auszugehen, dass Eilanträge auch ohne Rechtsschutzbedürfnis zulässig sein sollen (a.A. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 11 AufenthG Rn. 75).
18 
4. Soweit die Anträge zulässig sind, haben sie in Teilen Erfolg. Der Antrag Zif. 1 ist unbegründet (a), der Antrag Zif. 2 teilweise begründet (b).
19 
a) Prüfungsmaßstab für die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die auf § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG gestützte Abschiebungsandrohung ist § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Hiernach darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. auch Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166, Leitsatz 2.b.).
20 
Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder, um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält (§ 30 Abs. 2 AsylG). Die Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage sich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00 -, juris Rn. 17 m.w.N.). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt es darauf an, ob die Offensichtlichkeitsentscheidung in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe bei der hier gebotenen summarischen Prüfung mit der erforderlichen Richtigkeitsgewähr bestätigt werden kann (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 03.04.2014 - W 1 S 14.30293 -, juris Rn. 15).
21 
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Offensichtlichkeitsentscheidung des Bundesamtes nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Asylanerkennung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (aa). Es liegen weiterhin sehr wahrscheinlich auch nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (bb) oder für die Feststellung eines Abschiebungsverbots (cc) vor. Schließlich ist auch Abschiebungsandrohung voraussichtlich nicht zu beanstanden (dd).
22 
aa) Der Kosovo, der Herkunftsstaat des Antragstellers, gilt gemäß § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II zu § 29a AsylG als sicherer Herkunftsstaat. Asylanträge von Kosovaren - und gleichermaßen Anträge auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 3 Abs. 1 AsylG - sind infolgedessen gemäß § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn die von den Ausländern angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Dies vermochte der Antragsteller nicht darzulegen bzw. hiervon nicht zu überzeugen.
23 
Soweit der Antragsteller in der Antragsschrift auf die schwierige Situation der Roma und Ashkali im Kosovo hinweist, steht dies im eklatanten Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber dem Bundesamt. Zwar hat der Antragsteller in seiner persönlichen Anhörung auf die ausdrückliche Frage, ob er zu einer bestimmten Volksgruppe gehört, angegeben, Ashkali zu sein. In der weiteren Anhörung hat er dies, zu seinen Ausreisegründen befragt, aber mit keinem Wort erwähnt. Er hat im Gegenteil angegeben, eigentlich nur wegen seiner Tochter nach Deutschland gekommen zu sein. Er habe im Kosovo nie Probleme mit der Polizei, Behörden oder Dritten gehabt. Seine wirtschaftliche Situation sei mittelmäßig gewesen. Er habe bis zu seiner Ausreise als Bauer gearbeitet.
24 
Der Einzelrichter geht zudem - in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Rechtsprechung (OVG NRW, Beschluss vom 19.08.2011 - 5 A 416/11.A -, juris Rn. 7; OVG Sachsen, Beschluss vom 20.05.2011 - A 4 A 666/09 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.02.2010 - A 11 S 331/07 -, juris Rn. 26; VG des Saarlandes, Urteil vom 29.01.2016 - 6 K 537/15 -, juris Rn. 20 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 06.05.2015 - B 3 K 14.30491 -, juris Rn. 21; VG Würzburg, Beschluss vom 03.04.2014 - W 1 S 14.30293 -, juris Rn. 21; VG Aachen, Beschluss vom 22.07.2013 - 9 L 259/13.A -, juris Rn. 11) - davon aus, dass die unbestritten immer wieder vorkommenden Diskriminierungen von Roma und Ashkali im Kosovo keine asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Anhaltspunkte, dass speziell der Antragsteller aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte, sind nicht ersichtlich.
25 
bb) Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG liegen aller Voraussicht nach ebenfalls nicht vor. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass ihm im Kosovo die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht.
26 
cc) Ebenso hat der Antragsteller sehr wahrscheinlich keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die detaillierten Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid vom 30.03.2016 (S. 5 ff.) und sieht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG von einer eigenständigen Begründung ab.
27 
dd) Die Abschiebungsandrohung wird sich aller Voraussicht nach ebenfalls als rechtmäßig erweisen. Die formellen Anforderungen des § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG sind eingehalten; die Dauer der Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG.
28 
b) Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz betreffend das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG hat teilweise Erfolg.
29 
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind hierbei gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend in Teilen gegeben.
30 
aa) Zurückzuweisen war der Antrag, soweit der Antragsteller (primär) eine Reduzierung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 0 Monate begehrt. Denn über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden (a.A. - jedoch wohl nur bei Ausweisungen - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.12.2015 - 11 S 1857/15 - juris Rn. 25 ff.). Die vom Antragsteller begehrte Reduzierung käme daher in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 5 VwGO allenfalls bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht. An einer solchen fehlt es. Vertretbar sind verschiedene Befristungen. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, dass seine Tochter oder seine sonstigen in Deutschland aufenthaltsberechtigten Verwandten auf seine tägliche Lebenshilfe angewiesen sind.
31 
bb) Stattzugeben war dem Antrag, soweit der Antragsteller hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf.
32 
(1) Der Antragsteller hat insoweit einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat mit Blick auf Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein subjektives Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Bundesamtes über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, da die Regelungen über die Befristung zumindest auch seinen individuellen Interessen zu dienen bestimmt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.12.2000 - 13 S 2540/99 - Leitsatz, juris; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30 EL Februar 2016, § 123 Rn. 160; Wahl/Schulz, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 30 EL Februar 2016, § 42 Rn. 84 f.) und die Befristungsentscheidung des Bundesamtes nach summarischer Prüfung an einem Ermessensfehler leidet.
33 
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Innerhalb des durch den Zweck der Ermächtigung gebildeten Ermessensraumes hat die Behörde bei der Auswahl der Gesichtspunkte grundsätzlich Ermessensfreiheit. Diese ist aber nicht grenzenlos. Wesentliche Gesichtspunkte, die sich ohne nähere Sachkenntnisse der jeweiligen Entscheidung als erheblich aufdrängen, sind zu berücksichtigen. Werden sie übersehen, liegt ein Ermessensdefizit vor (BVerwGE 77, 352, 364; 91, 24, 39).
34 
So verhält es sich nach summarischer Prüfung hier. Es muss davon ausgegangen werden, dass das Bundesamt die familiären Bindungen des Antragstellers an das Bundesgebiet bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, da es im Rahmen der schriftlichen Begründung zu seiner Befristungsentscheidung schreibt, schutzwürdige Belange seien weder ausreichend vorgetragen noch lägen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Dies überrascht. Der Antragsteller hatte in seiner persönlichen Anhörung mehrfach darauf hingewiesen, dass seine Tochter und seine Geschwister in Deutschland lebten. Im Protokoll der Anhörung ist ausdrücklich vermerkt, dass der Kläger die Vaterschaftsanerkennungsurkunde zur Akte gereicht habe. Dem vom Antragsteller zur Akte des Bundesamtes gereichten Protokoll des Amtsgerichtes Göppingen - Familiengericht - konnte das Bundesamt zudem entnehmen, dass der Antragsteller, um ein Umgangsrecht mit seiner Tochter zu erstreiten, extra vor die Zivilgerichte gezogen war.
35 
(2) Ein Anordnungsgrund ist im konkreten Einzelfall ebenfalls gegeben. Zwar ist es Ausländern, zumal wenn sie - wie der Antragsteller - anwaltlich vertreten sind und Angehörige im Bundesgebiet haben, grundsätzlich zuzumuten, das Hauptsacheverfahren nach ihrer Ausreise beziehungsweise Abschiebung vom Ausland aus zu betreiben. Etwas anderes kann aber ausnahmsweise mit Blick auf die persönlichen Belange des Ausländers gelten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.11.2012 - 11 S 2200/12 -, juris Rn. 11). Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller pflegt, wie er glaubhaft gemacht hat, regelmäßigen Kontakt zu seiner Tochter, welche deutsche Staatsangehörige ist. Den Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, könnte dazu führen, dass er seine Tochter bis zum Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht sieht, da unklar ist, wie schnell das Verwaltungsgericht über die Klage in der Hauptsache entscheiden wird und wann die Entscheidung in Rechtskraft erwächst. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sowie der durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotene Schutz der Familie würden so leerlaufen. Um alleine in den Kosovo zu ihrem Vater zu reisen, dürfte die Tochter noch nicht selbstständig genug sein, nachdem sie erst zehn Jahre alt ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Mutter, von der sich der Antragsteller getrennt hat und mit der er wohl im Argen liegt, mit der Tochter zusammen in den Kosovo reisen wird, um den Antragsteller zu besuchen. Hinzu kommt, dass sich die Erledigung des Hauptsacheverfahrens durch die Ausreise beziehungsweise Abschiebung des Antragstellers verzögern könnte, da nicht vorausgesetzt werden kann, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers nach dessen Abschiebung jederzeit mit diesem kommunizieren kann und sich eine eventuelle Beweisaufnahme schwierig gestalten könnte.
36 
(3) Nachdem das Gesetz zu der Frage, in welcher Form einem Antrag auf Neubescheidung stattzugeben ist, schweigt, hält es der Einzelrichter im konkreten Einzelfall mit Blick auf das Ermessensdefizit in Anlehnung an § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG für sachgerecht, die Antragsgegnerin zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung des Antragstellers bis zu einer erneuten Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nicht vollzogen werden darf. Diese Entscheidung schützt einerseits den Antragsteller, da er die Entscheidung in der Hauptsache nicht abwarten muss. Andererseits bleibt die Entscheidungsbefugnis beim Bundesamt und die Gewaltenteilung gewahrt.
37 
Eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt insoweit nicht vor, da keine tatsächlich irreversiblen Zustände geschaffen werden, vielmehr lediglich eine Sicherungsanordnung ergeht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.12.2000 - 13 S 2540/99 -, Leitsatz und juris Rn. 13; Funke-Kaiser, in Bader/ Funke-Kaiser/ Stuhlfauth/ von Albedyll, VwGO, 6. Auflage 2014, § 123 Rn. 58 ff.). Das Gericht gibt dem Bundesamt im Eilverfahren zudem bewusst keine Maßstäbe dahingehend vor, welche Befristung (gerade noch) angemessen ist. Die gerichtliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
38 
§ 36 Abs. 3 Satz 11 AsylG, wonach die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung unberührt bleibt, steht der ausgesprochenen Verpflichtung des Bundesamtes schließlich ebenfalls nicht entgegen. Die Vorschrift bezieht sich nach der Gesetzessystematik auf § 36 Abs. 3 Satz 10 AsylG, mithin allein auf den „Antrag“ auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot, nicht hingegen auf einen Eilbeschluss des Gerichts. Dies zeigen auch die Gesetzgebungsmaterialien. So heißt es in der Begründung zum Entwurf des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes 2015, mit der Ergänzung in § 36 Abs. 3 AsylVfG werde klargestellt, dass der „Antrag“ auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung unberührt lasse.
39 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nachdem der Antrag Zif. 1 am umfassendsten ist, bewertet der Einzelrichter ihn mit 50 % des Gegenstandswerts, die Anträge Zif. 2 und 3 jeweils mit 25 %. Da der Antragsteller mit dem Antrag 2 nur teilweise obsiegt, trägt er 87,5 % der Kosten. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.
40 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

1.
er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,
3.
er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um einen Anspruch nach den §§ 16b, 16e oder 19e des Aufenthaltsgesetzes,
4.
er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
5.
seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat,
6.
er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung,
7.
er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, und er für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine Familienangehörigen, die im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug sind, der von demselben Staat ausgestellt wurde wie die Blaue Karte EU des Ausländers. Die Anträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug sind innerhalb eines Monats nach Einreise in das Bundesgebiet zu stellen,
8.
er die Verlängerung einer ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
9.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und
b)
eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes beantragt,
10.
er
a)
einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzt, der ausgestellt worden ist nach der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21), und
b)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18f des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder
11.
er vor Ablauf der Arbeitserlaubnis oder der Arbeitserlaubnisse zum Zweck der Saisonbeschäftigung, die ihm nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung erteilt wurde oder wurden, einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Saisonbeschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber beantragt; dieser Aufenthaltstitel gilt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erteilt.
Satz 1 gilt nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am … geborene Antragsteller, nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 17.02.2004 in der Bundesrepublik Deutschland unter dem Aliasnamen J* … J* …, geboren in Liberia am …, einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 28.02.2005 vollumfänglich ablehnte, verbunden mit einer Abschiebungsandrohung nach Liberia oder Nigeria unter Bestimmung einer Frist von einem Monat für die freiwillige Ausreise. In den Folgejahren wurde die Abschiebung des Antragstellers fortlaufend ausgesetzt, weil sie mangels entsprechender Heimreisepapiere aus tatsächlichen Gründen unmöglich war. Der Aufenthalt des Antragstellers war räumlich auf das Land Baden-Württemberg beschränkt, seinen Wohnsitz hatte er in R* … zu nehmen. Nachdem der Antragsteller am 25.06.2013 bei der nigerianischen Vertretung vorgesprochen und an der Klärung seiner Identität mitgewirkt hatte, wurde ihm die Ausübung einer Beschäftigung unter dem Vorbehalt gestattet, dass er seiner Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung weiterhin nachkommt. Bei einer weiteren Anhörung durch die nigerianische Vertretung am 19.09.2013 gab der Antragsteller auf deren Frage, ob er Gründe habe, die gegen seine sofortige Rückkehr nach Nigeria sprächen, an, dass er jetzt eine deutsche Lebensgefährtin habe, die ihn heiraten wolle. Aus diesem Grund lehnte es die nigerianische Botschaft ab, Heimreisepapiere für den Antragsteller zwecks Abschiebung in sein Heimatland auszustellen. Obwohl die Stadt R* … anlässlich einer Vorsprache des Antragstellers zur Duldungsverlängerung am 30.04.2014 seinen am 03.04.2014 ausgestellten und bis 02.04.2019 gültigen nigerianischen Reisepass eingezogen hatte, setzte sie die Abschiebung des Antragstellers weiterhin gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus, bis 21.04.2016 mit räumlicher Beschränkung auf das Land Baden-Württemberg und der Wohnsitzauflage R* …, ab 21.04.2016 mit räumlicher Beschränkung auf die Bundesrepublik Deutschland unter Beibehaltung der Wohnsitzauflage R* … Am 20.10.2016 heiratete der Antragsteller eine deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in E* …, Landkreis B* …, Bayern und beantragte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 26.01.2017 seine Umverteilung in die eheliche Eigentumswohnung seiner deutschen Ehefrau sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach sämtlichen in Betracht kommenden Normen und Abschnitten des Aufenthaltsgesetzes.

Nach einer Befragung des Antragstellers am 02.08.2017 und seiner Ehefrau am 01.08.2017 (der Antragsteller sollte ebenfalls am 01.08.2017 befragt werden, erschien aber einen Tag zu spät) erklärte sich das Landratsamt B* … mit Schreiben an die Stadt R* …vom 18.08.2017 mit dem Zuzug des Antragstellers in den Landkreis B* … einverstanden. Daraufhin versah die Stadt R* … die Duldung des Antragstellers mit der Nebenbestimmung „vorläufige Wohnsitzauflage: Landkreis B* …“ und übermittelte mit Schreiben vom 22.09.2017 die Ausländerakte an das Landratsamt B* … Mit Wirkung vom 15.09.2017 meldete sich der Antragsteller in E* …an und beantragte am 17.10.2017 beim Landratsamt B* … die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis „für immer“. Als Aufenthaltszweck gab er an: „Ursprünglich humanitäre und politische Gründe, jetzt Zusammenleben mit meiner Ehefrau“. Auf seinen Antrag vom 19.10.2017 auf Erneuerung seiner Duldung bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzte das Landratsamt B* … die Abschiebung des Antragstellers bis zum 18.01.2018 aus, verbunden mit folgenden Nebenbestimmungen:

- Räumliche Beschränkung: Bundesrepublik Deutschland

- Vorläufige Wohnsitzauflage: Landkreis B* …

- Unselbständige Beschäftigung gestattet.

- Selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet.

- Die Duldung erlischt mit der Bekanntgabe des Abschiebetermins.

Mit Bescheid vom 07.12.2017 lehnte das Landratsamt B* … den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1) und drohte ihm die Abschiebung nach Nigeria unter Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 18.01.2018 bzw. für den Fall der Klageerhebung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung von einem Monat ab dem rechtskräftigen Ende des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an (Ziffern 2 und 3). Zur Begründung wurde ausgeführt:

- Eine rechtswirksame Eheschließung des Antragstellers mit einer deutschen Staatsangehörigen liege zwar vor, es lägen aber auch Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen habe, sich den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (§ 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG). Ob auch das Vorliegen einer einseitigen Scheinehe zu den Gründen zähle, die gemäß § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG einen Ehegattennachzug nicht zuließen, könne jedoch dahinstehen, weil der Antragsteller unabhängig davon nicht alle Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfülle.

- Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sei § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entsprechend anzuwenden, d.h. der Antragsteller müsse sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprächen gemäß § 2 Abs. 9 AufenthG dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Derartige Sprachkenntnisse habe der Antragsteller weder durch ein entsprechendes Sprachzeugnis nachgewiesen, noch hätten sie bei seiner Vorsprache Mitte Oktober 2017 zur Antragsabgabe festgestellt werden können. Dem Antragsteller gemäß Ziffer 30.1.2.3.1 VwVAufenthG die Möglichkeit einzuräumen, die Sprachkenntnisse nachzuholen, erscheine angesichts des langjährigen Zeitraums, in dem er schon in Deutschland lebe, ohne es geschafft zu haben, sich wenigstens einfache deutsche Sprachkenntnisse anzueignen, aussichtslos.

- Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setze die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert sei. Obwohl dem Antragsteller seit 2013 die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt sei, sei er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern habe von Sozialleistungen gelebt. Im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe er angegeben, dass der Lebensunterhalt aus dem Einkommen der Ehefrau bestritten werde. Es sei absehbar, dass deren EU-Rente nicht ausreichen werde, um den Lebensunterhalt des Antragstellers zu sichern, und er deshalb entsprechende Sozialleistungen benötigen werde. Zwar solle gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/5065, S. 171) liege hier aber ein atypischer Sachverhalt vor, der es zulasse, auf der Sicherung des Lebensunterhaltes zu bestehen. Anders als im Regelfall einer Deutschverheiratung, in dem sich der ausländische Ehegatte noch im Ausland befinde oder aufgrund eines anderweitig erteilten Aufenthaltsrechts in Deutschland aufhalte, sei der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig und ihm drohe die Abschiebung. Weiterhin liege ein atypischer Sachverhalt auch in der Erwerbssituation der Eheleute. Die Ehefrau beziehe eine EU-Rente und werde nicht mehr erwerbstätig sein. Dass der Antragsteller, der über keinerlei berufliche Qualifikation verfüge, künftig eine Erwerbstätigkeit ausüben werde, sei nicht zu erwarten, auch wegen der fehlenden Deutschkenntnisse. Ein Sozialleistungsbezug sei daher absehbar.

- Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setze die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse bestehe. Vorliegend bestehe gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ein schwer wiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG, weil der Antragsteller, indem er durch Angabe eines falschen Namens im Asylverfahren den Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB erfüllt habe, einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen habe.

- Auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die Einreise mit dem erforderlichen Visum, liege nicht vor. Von diesem Erfordernis könne nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG abgesehen werden, weil, wie dargelegt, nicht alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Selbst wenn man dem Antragsteller die Gelegenheit einräumen würde, sich die geforderten einfachen deutschen Sprachkenntnisse anzueignen, sei nicht zwingend vom Visumerfordernis abzusehen, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden. Bei der dann gebotenen Interessenabwägung würde das öffentliche Interesse an der Nachholung des Visumverfahrens das private Interesse des Antragstellers an der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise überwiegen.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 08.01.2018, beim Verwaltungsgericht Bayreuth an diesem Tag auch eingegangen, hat der Antragsteller Klage erhoben (B 6 K 18.33) und die Aufhebung des Bescheides vom 07.12.2017 sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Zur Begründung wird Folgendes geltend gemacht:

Der Kläger sei vor Erlass des Bescheides nicht gemäß § 28 VwVfG angehört worden. Entgegen § 82 AufenthG habe der Beklagte nicht die Vorlage etwaiger Unterlagen zur Anspruchsbegründung angefordert bzw. dem Kläger eine entsprechende Beibringungsfrist gesetzt. Der Kläger erfülle sämtliche Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Er verfüge über die erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Sozialleistungen würden von keinem Ehepartner bezogen. Der Kläger habe nicht den Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung gemäß § 271 StGB erfüllt, außerdem wäre diese angebliche Straftat definitiv in verjährter Zeit begangen worden und dem Kläger somit nicht mehr vorzuhalten. Gemäß § 39 Nr. 5 AufenthV könne der Kläger die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einholen. Zum anderen sei stets dann von der Nachholung des Visumverfahrens abzusehen, wenn dies lediglich eine „leere Förmelei“ darstellen würde und die Nachholung auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht zumutbar sei (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Solche Umstände seien in der Person der deutschen Ehefrau des Klägers gegeben, die über eine Schwerbehinderung von 80% mit Merkzeichen „G“ verfüge und somit auf den ständigen Beistand des Klägers angewiesen sei. Bei Krankheitsschüben sei sie nicht mehr in der Lage, sich zu bewegen, selbst anzuziehen oder für sich zu sorgen. Dies stelle einen atypischen Sonderfall dar, welcher möglicherweise sogar das Absehen vom Visumerfordernis im Wege der Ermessensreduzierung auf null nahelege. Selbst wenn man momentan keinen Anspruch des Klägers auf legalen Verbleib im Bundesgebiet bejahen würde, wäre der Bescheid insoweit rechtswidrig, als darin für den Fall der freiwilligen Ausreise des Klägers zur Nachholung des Visumverfahrens nicht einmal die Erteilung einer „Vorabzustimmung“ (§ 31 Abs. 3 AufenthV) angeboten worden sei. Das sei aber sowohl angesichts der dem Beklagten bekannten Schwerbehinderung der deutschen Ehefrau des Klägers als auch im Lichte der Entscheidung des VGH München vom 20.06.2017 (10 C 17.744) unverständlich.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 18.01.2018 Klageabweisung beantragt. Die erforderlichen Sprachkenntnisse seien durch ein entsprechendes Zeugnis nachzuweisen. Warum ein künftiger Sozialleistungsbezug ausgeschlossen sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Die Angabe eines falschen Namens im Asylverfahren und die Täuschung und Irreführung der deutschen Behörden über einen Zeitraum von nahezu neun Jahren, die dazu geführt habe, dass die Ausreisepflicht über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht habe vollzogen werden können, sei jedenfalls ein erheblicher Rechtsverstoß im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Das Absehen vom Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum sei durch die Ermöglichung der Antragstellung gemäß § 39 Nr. 5 AufenthV nicht zwingend vorgegeben. Diese Vorschrift ermögliche lediglich dem geduldeten Ausländer, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Das bedeute aber nicht, dass diesem Antrag dann auch in jedem Fall entsprochen werden müsse. Mehr als eine Antragsberechtigung räume § 39 Nr. 5 AufenthV nicht ein. Das Visumverfahren sei gerade in diesem Fall auch keine leere Formeinhaltung. Der nun vorgetragene Behinderungsgrad der Ehefrau ändere nichts daran, dass die Ausreise des Klägers für zumutbar gehalten werde. Die Ehefrau sei in dieser Zeit nicht allein auf sich gestellt. Anlässlich ihrer Befragung am 01.08.2017 habe sie vorgetragen, dass sie von ihren anderen Familienangehörigen tatkräftig unterstützt werde. Sie sei also nicht allein und ausschließlich auf den Ehemann angewiesen.

Mit Bescheid vom 14.02.2018 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldungsbescheinigung) ab. Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.03.2018, beim Verwaltungsgericht Bayreuth an diesem Tag auch eingegangen, Klage erhoben (B 6 K 18.270) und beantragt, den Bescheid vom 14.02.2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger zumindest vorläufig eine Duldung zu erteilen.

Mit weiterem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.03.2018, beim Verwaltungsgericht Bayreuth ebenfalls an diesem Tag eingegangen, hat der Antragsteller beantragt,

dem Antragsgegner einstweilen zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben (Ziffer 2 der Antragsschrift vom 16.03.2018).

Dieses entscheidungsgegenständliche Verfahren wird unter dem Aktenzeichen B 6 E 18.269 geführt. Außerdem hat der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 08.01.2018 gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 07.12.2017 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung anzuordnen (Ziffer 1 der Antragsschrift vom 16.03.2018). Dieses Verfahren wird unter dem Aktenzeichen B 6 S 18.266 geführt.

Der Antrag gemäß Ziffer 1 wird wie folgt begründet:

Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Ein Anordnungsanspruch bestehe, da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein dürften. Die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens seien zumindest offen, wenn nicht gar überwiegend, sodass eine vorherige Abschiebung des Antragstellers nach Nigeria zu unterbinden sein dürfte, was mit vorliegendem Eilantrag (Ziffer 1) begehrt werde. Auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 08.01.2018 werde Bezug genommen. Das Sprachniveau A1 werde nunmehr mit einem Zeugnis des Primus Fremdsprachen Instituts vom 22.01.2018 nachgewiesen (Anlage Ast 3). Ferner werde ein Arbeitsvertrag vom 12.01.2018 vorgelegt (Anlage Ast 4). Danach werde der Antragsteller ab dem 15.01.2018 in Vollzeit als Parkett- und Bodenlegerhelfer zu einem Monatsbruttolohn bei einer 40-Stundenwoche von (EUR 9,00/Stunde x 172 Stunden/Monat =) 1.548,00 EUR (netto 1.227,18 EUR bei Steuerklasse III) angestellt. Ein Ausweisungsinteresse bestehe nicht. Nach inzwischen wohl ständiger strafrechtlicher Rechtsprechung erfüllten falsche Identitätsangaben bei der Asylantragstellung eben nicht den Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung. Ein Visum habe der Antragsteller für die Einreise zur Asylantragstellung nicht benötigt. Bezogen auf den nun erstrebten Aufenthalt aus familiären Gründen dürfe er die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 39 Nr. 5 AufenthV im Bundesgebiet einholen. Zudem sei die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar. Insoweit werde noch eine ärztliche Bescheinigung vom 17.01.2018 vorgelegt (Anlage Ast 6). Auch in der Klageerwiderung vom 18.01.2018 fehle es an jeglichem Angebot oder auch nur einer Stellungnahme zur Möglichkeit der freiwilligen Ausreise und Durchführung des Visumverfahrens mit „Vorabzustimmung“. Diesbezüglich werde der Beschluss des VGH München vom 20.06.2017 - Az. 10 C 17.744 als Anlage Ast 8 vorgelegt. In diesem Fall sei das Bestehen der Behörde auf die Ausreise des Ausländers und die Einholung des Visums für den Familiennachzug nur deshalb ermessensgerecht gewesen, da die Ausländerbehörde bereits eine Vorabzustimmung erteilt gehabt habe und daher die zu erwartende Trennungszeit von bloß 10 Tagen für die Dauer des Visumverfahrens gering und daher zumutbar gewesen sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch das Angebot einer Vorabzustimmung vom Antragsgegner noch nicht einmal in Betracht gezogen worden, weshalb die angefochtene Verfügung vom 07.12.2017 insoweit an einem gänzlichen Ermessensausfall leide. Die angefochtene Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung sei daher unverhältnismäßig und mithin im Klageverfahren aufzuheben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im angefochtenen Bescheid verfügte Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung sei daher anzuordnen.

Der Antrag gemäß Ziffer 2 wird wie folgt begründet:

Daneben sei dem Antragsgegner in jedem Fall gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO (insofern liege eine objektive Anspruchshäufung auf Seiten des Antragstellers vor) im Wege der einstweiligen Anordnung zur Sicherung der Rechte des Antragstellers zu untersagen, diesen abzuschieben. Die vom Antragsgegner angedrohte und beabsichtigte Abschiebung dürfe mangels Vorliegens einer rechtmäßigen Entscheidung über das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht vollzogen werden. Dass insoweit ein entsprechender Anordnungsanspruch und auch ein entsprechender Anordnungsgrund vorlägen, sei wohl unstreitig. Eine Entscheidung zur Dauer des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes finde sich weder im Bescheid des Bundesamtes, noch sei eine solche - vor Vornahme einer Abschiebung erforderliche - Entscheidung von einer anderen Behörde getroffen worden. Der Antragsteller habe jedoch ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Befristung seines Einreise- und Aufenthaltsverbotes vor seiner Abschiebung. Bislang sei nicht einmal eine diesbezügliche Anhörung erfolgt. Die im Bescheid vom 07.12.2017 bestimmte Ausreisefrist „bis zum 18.01.2018“ sei inzwischen abgelaufen, sodass der Antragsteller jeden Tag mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen rechnen müsse. Dem Antragsteller sei aber nicht zuzumuten, das Hauptsacheverfahren und das noch nicht einmal begonnene Befristungsverfahren nach seiner Ausreise bzw. Abschiebung vom Ausland aus zu betreiben. In dieser Zeit könnte er bis zum Ablauf des noch zu bestimmenden Einreise- und Aufenthaltsverbotes seine Ehefrau nicht sehen, da diese angesichts ihrer körperlichen Einschränkungen nicht in der Lage sein werde, den Antragsteller in seinem Heimatland zu besuchen. Es sei unklar, wie schnell das Gericht in der Hauptsache entscheide und wie schnell die Behörde eine Befristungsentscheidung treffe. Die Abschiebung des Antragstellers dürfe daher bis zu einer - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu ergehenden - Befristungsentscheidung der Ausländerbehörde nicht vollzogen werden, weshalb dem Antragsgegner einstweilen zu untersagen sei, zumindest bis dahin den Antragsteller abzuschieben. Der Antragsteller berufe sich insoweit auf die im Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.07.2016 - Az. A 2 K 2113/16 (Anlage Ast 10) dargestellte Rechtslage. Dürfe danach wegen einer aufzuhebenden, da ermessensfehlerhaften Befristungsentscheidung keine Abschiebung des abgelehnten Asylbewerbers erfolgen, gelte dies erst recht, wenn - wie hier - noch gar keine Befristungsentscheidung erfolgt sei.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 27.03.2018 beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Auf die Antragsbegründung wird Folgendes erwidert:

Zum Anordnungsanspruch gemäß § 123 VwGO in Verbindung mit einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz: Die Erfüllung des Spracherfordernisses gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sei nunmehr nachgewiesen. Der zeitliche Zusammenhang zwischen dem nunmehr abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit einer am Wohnort ansässigen Handwerksfirma und dem Bescheiderlass sei offenkundig. Nachdem die Verlängerung der Duldung mit Bescheid vom 14.02.2018 abgelehnt worden sei, sei dem Antragsteller eine Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich. § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gelte nur für Aufenthaltstitel, nicht für die Aussetzung der Abschiebung. Unabhängig davon zeige die Erfahrung mit solchen, unter ausländerrechtlichem Druck geschlossenen Arbeitsverträgen, dass sie sehr schnell wieder gelöst würden, wenn das ausländerrechtliche Ziel, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, erreicht sei. Übertragen auf diesen Einzelfall werde davon ausgegangen, dass der Arbeitsvertrag nicht geeignet sei, eine dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts nachzuweisen. Der Antragsteller solle eine Erwerbstätigkeit im unqualifizierten Helferbereich ausüben. Diese Arbeitsverhältnisse seien äußerst abhängig von der jeweiligen Auftragslage und würden auch aus diesen Gründen bald wieder beendet. Eine baldige Beendigung der Erwerbstätigkeit sei auch deshalb zu erwarten, weil der Antragsteller seit seiner Einreise im Jahr 2003 bisher noch nie in einem regulären Arbeitsverhältnis gestanden habe. An der Feststellung eines Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG werde festgehalten. Diese Regelung fordere keine rechtskräftige Verurteilung, sondern nur das - hier gegebene - Vorliegen eines Rechtsverstoßes. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) AufenthG vor. Der Antragsteller habe zur Erlangung der Aussetzung der Abschiebung falsche Angaben zur Person und Staatsangehörigkeit gemacht. Dieser Tatbestand sei erstmals mit der erstmaligen Beantragung der Ausstellung einer Duldungsbescheinigung 2006 erfüllt gewesen und habe sich fortgesetzt bis zur Offenlegung der tatsächlichen Identität 2012. Durch die Angabe der Falsch-Identität habe der Antragsteller einen geduldeten Aufenthalt über einen Zeitraum von 2005 bis April 2014 erreicht. Bei zutreffenden Angaben wäre die Ausreisepflicht nach Eintritt der Bestandskraft des Asylbescheides innerhalb einer angemessenen Zeit, die in Monaten zu fassen sei, durchzusetzen gewesen. § 39 Nr. 5 AufenthV ermögliche zwar die Antragstellung, indiziere aber keine Zusicherung, aus der Antragsberechtigung auch einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis abzuleiten. Die Nachholung des Visumverfahrens werde nach wie vor als zumutbar erachtet. Zu dem Attest vom 17.01.2018 habe der Amtsarzt festgestellt, dass die darin bescheinigten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen der Ehefrau nicht ausreichten, um eine ununterbrochene Anwesenheit des Ehemannes zur Betreuung und Pflege fordern zu können. Eine Pflegebedürftigkeit der Ehefrau werde in dem Attest ebenfalls nicht belegt. Die unterbliebene Auseinandersetzung mit einer Vorabzustimmung sei für die Beurteilung des Sachverhaltes, ob ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe oder ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt seien, irrelevant. Es wäre doch widersprüchlich, einerseits den Anspruch gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG zu verneinen und andererseits einer Visumerteilung vorab zuzustimmen. Nicht nachvollziehbar sei, wie sich die offensichtliche Bereitschaft des Antragstellers zur freiwilligen Ausreise im Falle der Erteilung einer Vorabzustimmung mit der geschilderten Betreuungsbedürftigkeit der Ehefrau in Einklang bringen lasse. Der herangezogene Fall des BayVGH sei nicht vergleichbar, weil es hier um die Zumutbarkeit der vorübergehenden Trennung des Kindsvaters von seinem minderjährigen Kind gegangen sei. Die Befristung der Wirkung der angedrohten Abschiebung sei gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG spätestens am Tag der Abschiebung noch möglich. Durch das Fehlen der Befristungsentscheidung werde weder die Grundentscheidung des Bescheides rechtswidrig noch die Abschiebungsandrohung selbst. Von einer Anhörung des Antragstellers vor Erlass der Befristungsentscheidung könne gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG abgesehen werden, da es um die Folge einer Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung gehe. Davon abgesehen wäre eine Anhörung widersinnig, weil sie von vornherein unterstellen würde, dass es zu einer Abschiebung kommen werde. Deshalb mache es Sinn, über die Dauer der Wirkung der Abschiebung erst am Tag der Abschiebung zu entscheiden bzw. diese Entscheidung am Tag der Abschiebung bekannt zu geben. Im Ergebnis liege kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG vor. Der Antragsteller erfülle nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG. Die Ermessensentscheidung über ein Absehen vom Visumerfordernis falle zu Ungunsten des Antragstellers aus. Die bislang unterlassene Befristungsentscheidung führe nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Zum Anordnungsgrund gemäß § 123 VwGO: Für die Abschiebung liege ein gültiger Reisepass vor. Die Abschiebung sei daher möglich und sei auch bei der PI Schubwesen beantragt worden. Ein genauer Abschiebetermin sei aber noch nicht mitgeteilt worden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Ausländerakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind das zu sichernde Recht bzw. das streitige Rechtsverhältnis, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung bzw. einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. In diesen Fällen ist kein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, sondern ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.

1.1 Ein Fall des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO liegt gemäß Art. 21a Satz 2 VwZVG vor, soweit vorläufiger Rechtsschutz bezüglich der Abschiebungsandrohung (Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 07.12.2017) begehrt wird, weil die dagegen erhobene Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit Art. 21a Satz 1 VwZVG keine aufschiebende Wirkung hat. Insoweit hat der Antragsteller statthaft die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt.

Soweit vorläufiger Rechtsschutz bezüglich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 1 des Bescheides vom 07.12.2017) begehrt wird, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft, weil kein Fall des § 80 VwGO vorliegt. Zwar hat gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG auch die Klage gegen die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine aufschiebende Wirkung. Da bei Verpflichtungsklagen (§ 42 Abs. 1 Alt. 2, § 113 Abs. 5 VwGO) eine aufschiebende Wirkung in der Regel keinen Sinn ergibt, weil sie nichts daran zu ändern vermag, dass der abgelehnte oder unterlassene Verwaltungsakt noch aussteht, wäre die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Verpflichtungsklage des Antragstellers gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aber nur zielführend, wenn gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG der Aufenthalt des Antragstellers bis zur Entscheidung des Antragsgegners als erlaubt gegolten hätte. In diesem Fall würde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vorläufig verhindern, dass sofort mit der ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde die Erlaubnisfiktion entfällt und der Antragsteller gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig wird. Ein Fall des § 81 Abs. 3 AufenthG liegt aber nicht vor, weil der Antragsteller als nigerianischer Staatsangehöriger nicht berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen (vgl. EG-Visa VO, insbesondere Art. 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I EG-Visa VO, sowie § 41 AufenthV). Unter diesen Umständen würde die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nichts daran ändern, dass der Antragsteller seit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes gemäß § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 2 bzw. Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig war, ist und bleibt, solange keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Will der Antragsteller sicherstellen, vor der gerichtlichen Entscheidung über die gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis erhobene Verpflichtungsklage nicht abgeschoben zu werden, vermag daher nur ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

1.2 Der erforderliche Anordnungsgrund liegt in der tatsächlich drohenden Abschiebung. Der Antragsteller hat aber keinen Anordnungsanspruch dahingehend glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner einstweilig zur vorläufigen Aussetzung der Abschiebung zu verpflichten sei, weil diese die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereiteln oder wesentlich erschweren würde und deshalb aus rechtlichen Gründen unmöglich sei (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Ein zu sicherndes Recht besteht weder in Gestalt eines Anspruchs auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis, noch ergibt es sich aus dem Umstand, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG noch nicht gemäß § 11 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG befristet wurde.

1.2.1 Der Antragsteller hat keinen Anspruch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG glaubhaft gemacht.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf einem Ausländer, dessen Asylantrag - wie der des Antragstellers - unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen) erteilt werden. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG findet Satz 1 im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. Erforderlich ist ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein solcher liegt nur vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat. Eine Ermessensreduzierung „auf Null“ im Einzelfall sowie das Vorliegen eines Ausnahmefalls bezüglich einer regelhaft zu erfüllenden Tatbestandsvoraussetzung erfüllen diese Anforderungen nicht (BayVGH, Beschluss vom 23.09.2016 - 10 C 16.818, juris Rn. 10; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2018 - 2 L 45/16, juris Rn. 9; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.05.2017 - 3 B 90/17, juris Rn. 5; OVG Hamburg, Urteil vom 20.03.2015 - 1 Bf 231/13, juris Rn. 28; OVG Saarland, Beschluss vom 30.04.2008 - 2 B 207/08, juris Rn. 9).

§ 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sind grundsätzlich geeignet, einen solchen strikten Rechtsanspruch zu vermitteln. Gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 GG erteilt und verlängert. Demgemäß ist gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Dass der Antragsteller der ausländische Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet ist, ist unstreitig.

Der Antragsteller erfüllt auch die weiteren besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den Ehegattennachzug, nicht aber alle allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG.

Gemäß § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG wird ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Diese Feststellung kann vorliegend nicht getroffen werden. Insbesondere rechtfertigen allein der Altersunterschied (die Ehefrau ist 13 Jahre älter als der Antragsteller) und die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Ehefrau nicht die Annahme, dem Antragsteller gehe es ausschließlich um seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet und nicht um die Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft.

Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG ist § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 AufenthG in den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entsprechend anzuwenden, d.h. der ausländische Ehegatte muss sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können, wenn dieses Erfordernis nicht gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG unbeachtlich ist. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist seit der Vorlage des Zeugnisses des Primus Fremdsprachen Instituts vom 22.01.2018, wonach der Antragsteller die Prüfung Deutsch als Fremdsprache Niveau A1 bestanden hat, unstreitig nachgewiesen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Sollte dies nicht der Fall und ein Rückgriff auf § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erforderlich sein, wonach die Aufenthaltserlaubnis im Fall des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden soll, wäre der gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG erforderliche strikte Rechtsanspruch nicht gegeben (Sächsisches OVG, Beschluss vom 10.05.2017 - 3 B 90/17, juris Rn. 5). Aus den Ausländerakten und dem Vorbringen der Beteiligten ergibt sich nicht, wie hoch die EU-Rente der Ehefrau des Antragstellers ist. Ferner liegen keine Nachweise über das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen des Antragstellers vor. Ob der Umstand, dass bislang keine Sozialleistungen in Anspruch genommen wurden, ausreicht, um im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Sicherung des Lebensunterhaltes vorläufig zu unterstellen, kann dahinstehen, weil aus anderen Gründen kein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis besteht.

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis scheitert allerdings nicht am Erfordernis des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Unter einem Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist ein Tatbestand zu verstehen, der in § 54 AufenthG definiert ist. Entsprechend der Rechtslage vor dem 1. August 2015 ist keine hypothetische Ausweisungsprüfung in der Weise vorzunehmen, dass geklärt würde, ob eine Ausweisung des Antragstellers rechtmäßig wäre. Es spielt demnach keine Rolle, ob ein Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG besteht (BayVGH, Beschluss vom 29.08.2016 - 10 AS 16.1602, juris Rn. 21). Die Verwirklichung eines der in § 54 AufenthG genannten Tatbestände begründet allerdings nicht unmittelbar das Ausweisungsinteresse. Ein Ausweisungsinteresse besteht nur dann, wenn von dem Betroffenen eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, der weitere Aufenthalt des Ausländers also eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt oder sonst erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Denn ein Ausweisungsinteresse ist nicht mehr erheblich, wenn ohne vernünftige Zweifel feststeht, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die mit dem Ausweisungsinteresse zusammenhängt, nicht mehr besteht (BayVGH, a.a.O. Rn. 22).

Gemessen daran kann dahinstehen, ob der Antragsteller durch die falschen Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit im Asylverfahren und deren Aufrechterhaltung über einen mehrjährigen Zeitraum einen Tatbestand oder mehrere Tatbestände des § 54 AufenthG erfüllt hat. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet wegen seines damaligen Verhaltens jetzt noch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen sollte, nachdem die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers nun schon jahrelang geklärt sind.

Ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug scheitert aber am Visumerfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis des Weiteren voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Als nigerianischer Staatsangehöriger gehört der Antragsteller gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I EG-VisaVO zu dem Personenkreis, der gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG für längerfristige Aufenthalte - wie die Herstellung und Wahrung einer ehelichen Lebensgemeinschaft - ein nationales Visum für das Bundesgebiet benötigt. Auch Ausländer, die als Asylbewerber ohne Visum eingereist sind, deren Asylantrag aber erfolglos geblieben ist, müssen eine asylunabhängige Aufenthaltserlaubnis im Sichtvermerkverfahren einholen, wenn sie nicht aus anderen Gründen davon befreit sind oder die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise einholen dürfen (BayVGH, Beschluss vom 07.01.2013 - 10 CE 13.36, juris Rn. 14; Beschluss vom 23.09.2016 - 10 C 16.818, juris Rn. 11).

Obwohl der Antragsteller als Asylbewerber ohne Visum eingereist ist, wäre seine Einreise - bezogen auf den nunmehr erstrebten Aufenthalt aus familiären Gründen - nicht ohne das erforderliche nationale Visum erfolgt, wenn er nach § 39 Nr. 5 AufenthV die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einholen dürfte. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. § 5 Abs. 2 AufenthG kommt aus gesetzessystematischen Gründen nicht zum Tragen, soweit der Ausländer gemäß §§ 39 bis 41 AufenthV den Aufenthaltstitel nach der Einreise einholen darf. § 39 Nr. 5 AufenthV erfordert auch keine Ermessensentscheidung. Die in der Norm enthaltene Wendung „kann ein Ausländer“ verdeutlicht lediglich, dass der Ausländer die Möglichkeit hat, nach seiner Einreise im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel einzuholen oder verlängern zu lassen; ein Entscheidungsspielraum der Behörde ist damit nicht eröffnet (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2008 - 11 S 378/08, juris Rn. 14; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2018 - 2 L 45/16, juris Rn. 9). Demgemäß würde das Visumerfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG den strikten Rechtsanspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG auf Erteilung einer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis nicht ausschließen, wenn der Tatbestand des § 39 Nr. 5 AufenthV erfüllt wäre.

Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2017 - 18 B 1199/17, juris Rn.14; OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2010 - 4 Bs 220/10, juris Rn. 12, 13; Sächsisches OVG, Urteil vom 16.10.2008 - 3 A 94/08, juris Rn. 29; VG Bayreuth, Beschluss vom 08.11.2017 - B 4 E 17.797, juris Rn. 25; a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2008 - 11 S 378/08, juris Rn. 11: es genüge, dass die Abschiebung bei Einholung der Aufenthaltserlaubnis, d.h. zum Zeitpunkt der Antragstellung, ausgesetzt ist) fehlt es jedoch an der gemäß § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV vorausgesetzten Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers nach § 60a AufenthG, weil sein Antrag auf Verlängerung der letzten bis zum 18.01.2018 gültigen Duldung mit Bescheid vom 14.02.2018 abgelehnt wurde.

Wäre dem Antragsteller eine Duldung allein zum Zweck der Durchführung der gerichtlichen Klage- und Eilrechtsschutzverfahren erteilt worden, in denen (unter anderem) darum gestritten wird, ob er in der Sache berechtigt ist, die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einzuholen, müsste diese Duldung bei der Anwendung des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV außer Betracht bleiben (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2008 - 11 S 378/08, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.11.2017 - 18 B 1199/17, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Urteil vom 17.12.2015 - 4 Bf 137/13, juris Rn. 31; Sächsisches OVG, Urteil vom 16.10.2008 - 3 A 94/08, juris Rn. 29; VG Bayreuth, Beschluss vom 08.11.2017 - B 4 E 17.797, juris Rn. 25).

Ein offensichtlicher Duldungsanspruch, der es rechtfertigen würde, die Voraussetzung der Aussetzung der Abschiebung auch ohne entsprechende behördliche Entscheidung als erfüllt anzusehen, ist nicht ersichtlich. Die Abschiebung des Antragstellers ist weder gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründe unmöglich, noch erfordern dringende humanitäre oder persönliche Gründe seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Insbesondere liegt das tatsächliche Abschiebungshindernis der Passlosigkeit nicht vor. Insofern ist es unverständlich, auf welcher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage dem Antragsteller weiterhin Duldungen erteilt wurden, nachdem die Stadt R* … am 30.04.2014 seinen am 03.04.2014 ausgestellten und bis 02.04.2019 gültigen nigerianischen Reisepass eingezogen hatte. Ferner belegt die fachärztliche Bescheinigung vom 17.01.2018 nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom 22.03.2018 nicht, dass die Ehefrau des Antragstellers auf seine ununterbrochene Anwesenheit dringend angewiesen ist. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller und seine Ehefrau ihre eheliche Lebensgemeinschaft auf aufenthaltsrechtlich ungesicherter Basis aufgenommen haben und nicht schutzwürdig auf einen ununterbrochenen Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet vertrauen konnten.

Liegt somit kein Fall des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV vor, steht § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis entgegen. Ob eine Tatbestandsalternative des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erfüllt ist, wonach vom Visumerfordernis abgesehen werden kann, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen, ist nicht entscheidungserheblich. Denn § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist eine Ermessensvorschrift und schließt somit den gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG erforderlichen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus (BayVGH, Beschluss vom 07.01.2013 - 10 CE 13.35, juris Rn. 16). Demgemäß ist auch kein Raum für die Überlegung, ob die Nachholung des Visumverfahrens nur unter dem Vorbehalt einer Vorabzustimmung der Ausländerbehörde gemäß § 31 Abs. 3 AufenthV zumutbar ist.

1.2.2 Die Abschiebung des Antragstellers ist auch nicht deshalb einstweilen zu untersagen, weil das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG noch nicht gemäß § 11 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG befristet wurde. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG soll die Frist mit der Abschiebungsandrohung, spätestens aber bei der Abschiebung festgesetzt werden. Angesichts dieser Rechtslage vermag die Begründung des Antragsgegners, warum von einer Befristungsentscheidung bislang abgesehen wurde, zwar nicht zu überzeugen. Es besteht aber auch kein Grund zu der Annahme, dass nicht entsprechend der gesetzlichen Regelung spätestens bei der Abschiebung das damit verbundene Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet wird.

2. Hat somit der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Antragsteller als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abzulehnen.

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG (halber Auffangstreitwert).

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Einem Ausländer können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 folgende Visa erteilt werden:

1.
ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen (Schengen-Visum),
2.
ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen.

(2) Schengen-Visa können nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. Für weitere 90 Tage innerhalb des betreffenden Zeitraums von 180 Tagen kann ein Schengen-Visum aus den in Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009/EG genannten Gründen, zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder aus völkerrechtlichen Gründen als nationales Visum verlängert werden.

(2a) Schengen-Visa berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, es sei denn, sie wurden zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt.

(3) Für längerfristige Aufenthalte ist ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, das vor der Einreise erteilt wird. Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU geltenden Vorschriften. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum wird auf die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis, Blauen Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU angerechnet.

(4) Ein Ausnahme-Visum im Sinne des § 14 Absatz 2 wird als Visum im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder des Absatzes 3 erteilt.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.