Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Nov. 2015 - B 1 K 15.18

bei uns veröffentlicht am27.11.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der am ... 1995 geborene Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeauflage der Beklagten.

Mit Bescheid vom 10.12.2014 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger an, dass er sich am 20.12.2014 um 10.30 Uhr, 13.45 Uhr und 15.30 Uhr persönlich unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bei der Polizeiinspektion ..., ... zu melden hat (Nr. 1). Für den Fall, dass der Kläger seiner Meldepflicht nach Nr. 1 nicht nachkommt, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht (Nr. 2). In Nr. 3 des Bescheides vom 10.12.2014 wurde die Nr. 1 dieses Bescheids für sofort vollziehbar erklärt.

Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, am 20.12.2014 um 13.00 Uhr empfange der 1. FC Nürnberg die SpVgg Greuther Fürth zum 20. Spieltag der 2. Bundesliga Saison 2014/2015. In diesem Zusammenhang bereiteten sich die Polizeibehörden darauf vor, die Einsatzlage am Spieltag zu bewältigen und insbesondere gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern beider Vereine bereits im Vorfeld zu verhindern. Bei zurückliegenden Spielen beider Mannschaften sei die erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die von den Problemfans beider Lager ausgehe, deutlich geworden. Dabei sei es in den letzten Jahren bei nahezu allen Begegnungen beider Mannschaften zu gewalttätigen Ausschreitungen der Fans gekommen. In der jüngeren Vergangenheit – insbesondere beim letzten Aufeinandertreffen beider Mannschaften am 11.08.2014 – sei es durch Personen, die der Nürnberger Ultraszene zuzurechnen seien, zu erheblichen Sicherheitsstörungen und gravierenden Straftaten gekommen. In den Medien sei ausgiebig über die Vorfälle mit diesen Personengruppen berichtet worden. So hätten sich am Spieltag bereits gegen 15.30 Uhr ca. 1.600 Fans des 1. FC Nürnberg, darunter die vollständig mobilisierte Nürnberger Störerszene, am Nürnberger Hauptmarkt versammelt. Schon in der Sammlungsphase der Anhänger seien durch mehrere unbekannte Personen massiv pyrotechnische Erzeugnisse (bengalische Fackeln und Rauchtöpfe) angezündet worden.

Im Verlauf der Versammlung der Anhängergruppen hätten sich weitere erhebliche Straftaten ereignet. Bei einem U-Bahn-Zug seien Fensterscheiben zerstört und pyrotechnische Gegenstände aus dem fahrenden Zug geworfen worden. Weiterhin sei aus dem fahrenden Zug ein Feuerlöscher geworfen worden, der auf einen entgegenkommenden Zug geprallt sei, dessen Frontscheibe durchschlagen und die Fahrerin verletzt habe. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth wegen versuchter Tötung dauerten noch an. Nach der Ankunft am Austragungsort habe sich ein Großteil der Nürnberger Problemfans vermummt, um polizeiliche Maßnahmen zu verhindern bzw. zu erschweren. Im Verlauf des Spiels seien – zum Teil durch vermummte Problemfans – wiederholt Straftaten begangen worden. Neben Verstößen gegen das Sprengstoffgesetz seien auch körperliche Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Fangruppen verzeichnet worden.

Die bisherigen Einsätze hätten gezeigt, dass insbesondere Gruppen der Störerszene Nürnberg gezielt und provokativ die Auseinandersetzung mit Anhängern der SpVgg Greuther Fürth suchten. Größere Auseinandersetzungen hätten nur durch eine personalintensive polizeiliche Trennung der Anhängergruppen erreicht werden können. Bei der Fußballbegegnung des 1. FC Nürnberg gegen den 1. FC Kaiserlautern am 29.09.2014 sei es von Seiten der Nürnberger Fans erneut zu einem regelrechten Gewaltausbruch gekommen. Im Umfeld des Grundig-Stadions seien – augenscheinlich ohne konkreten Anlass – erhebliche Sachschäden verursacht, Polizeibeamte angegriffen und auch unbeteiligte Personen angegangen worden.

Nach der Fußballbegegnung hätten mehrere Anhänger zunächst versucht, über die Gegengerade des Grundig-Stadions in Richtung Gästefeld zu gelangen. Dies habe durch Polizeikräfte verhindert werden können. Im weiteren Verlauf sei es zu einer regelrechten Gewalteskalation von Seiten der Nürnberger Anhänger gekommen. Durch eine größere Personengruppe sei gegen 22.21 Uhr ein Getränkedepot im Innenraum des Stadions angegangen und die dort befindlichen Gegenstände aufgenommen und gezielt gegen die Polizeibeamten geworfen worden. Es seien u.a. Mülltonnen, Getränkekisten, leere Getränkefässer, Flaschen, Holzpaletten sowie Bauzaunelemente als Wurfgeschosse zum Einsatz gekommen. Durch diesen Vorfall seien 10 Polizeibeamte verletzt und erheblicher Sachschaden verursacht worden.

Der Kläger sei im Zuge der polizeilichen Ermittlungen als ein Täter erkannt worden, der sich an der Plünderung des Lagers beteiligt habe und hierbei vermummt gewesen sei. Die kriminalpolizeilichen Ermittlungen dauerten noch an; der Kläger werde in diesem Verfahren des besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs und der gefährlichen Körperverletzung beschuldigt. Zwar sei der Kläger bisher im Zusammenhang mit Fußballspielen noch nicht in Erscheinung getreten; allerdings zeige sein aggressives Verhalten beim geschilderten Vorfall am 29.09.2014 deutlich, dass er die Gewalt suche und dabei auch Personenschäden zumindest billigend in Kauf nehme. Auch wenn er sich nicht direkt am Bewurf der Einsatzkräfte beteiligt habe, sei doch das Bereitstellen der Wurfgegenstände als ebenso starkes Gewaltpotential zu bewerten. Die Vermummung des Klägers zeige überdies deutlich, dass die Beteiligung an der Tat von ihm durchaus geplant gewesen sei. Gegen den Kläger bestehe derzeit ein zeitlich unbeschränktes örtliches Stadionverbot für das Grundig-Stadion Nürnberg.

Da sich die Szene bereits im Vorfeld auf gegen sie gerichtete Maßnahmen einstelle und sich gegenüber der polizeilichen Aufklärung gezielt abschotte, seien konkrete Erkenntnisse über die Reiseabsichten einzelner Personen kaum zu erlangen. Zur Verhinderung von Gefahren für Leib und Leben von Besuchern und Einsatzkräften führten die betroffenen Polizeibehörden ein abgestimmtes Konzept von Präventivmaßnahmen bei den bekannten Problemfans durch. Ziel der Maßnahme sei es, die Unterbindung der Anreise gewaltbereiter Problemfans zu verhindern. Meldeauflagen der Sicherheitsbehörden leisteten dazu einen wesentlichen Beitrag.

Der Kläger sei am 24.11.2014 wegen der geplanten Maßnahme angehört worden. Eine Reaktion sei bis Fristende nicht erfolgt, so dass die nun getroffene Anordnung nicht habe abgewendet werden können.

Die getroffene Anordnung unter Ziffer 1. des Bescheids beruhe auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG. Unter dem Punkt „Prognose“ wird ausgeführt, der Kläger sei nach polizeilichen Erkenntnissen des Polizeipräsidiums Mittelfranken der gewalttätigen Nürnberger Hooligan-Szene zuzurechnen; allerdings lägen derzeit keine Erkenntnisse darüber vor, ob er Angehöriger der Ultras Nürnberg 94 (UN 94) oder der Banda di Amici (BDA) sei. Allerdings zeige sein aggressives Verhalten beim Vorfall vom 29.09.2014 deutlich, dass er die Gewalt suche und dabei auch Personenschäden zumindest billigend in Kauf nehme. Wegen der Brisanz des anstehenden Fußballspiels – insbesondere bezüglich des aus Nürnberger Sicht feindschaftlichen Verhältnisses zu den Fürther Fans – sei davon auszugehen, dass der Kläger auch hier den gewalttätigen Kontakt zu den gegnerischen Fans suchen werde. Mit der getroffenen Anordnung solle verhindert werden, dass der Kläger zu dem Spielort in Nürnberg reise, um sich dort an gewalttätigen Auseinandersetzungen zu beteiligen und somit Straftaten zu begehen. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sei damit zu rechnen, dass er das Fußballspiel dazu nutzen werde, diese Auseinandersetzung zu suchen.

Um weitere Straftaten im Zusammenhang mit Fußballspielen zu verhindern und den einzelnen und das Gemeinwesen vor den hieraus resultierenden Gefahren zu schützen, entspreche es dem pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, gegen den Kläger Meldeauflagen anzuordnen. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es zumindest vor und nach dem Spiel zu Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Form von Straftaten unter der Mitwirkung des Klägers kommen werde.

Art. 7 Abs. 4 LStVG stehe einer entsprechenden Anordnung nicht entgegen. Die Vorladung zu Behörden beschränke nicht die Freiheit von Personen im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.

Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei durch die getroffenen Anordnungen gewahrt. Die Meldeauflagen seien nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich, um den Kläger bereits an der Anreise zum Spielort zu hindern und so seine Beteiligung an gewalttätigen Auseinandersetzungen mit rivalisierenden Personengruppen – auch auf den Anmarschwegen und im Umfeld des Stadions – von vorneherein auszuschließen. Eine ebenso geeignete Maßnahme, die weniger in seine Rechte eingreifen würde, sei nicht ersichtlich. Im Rahmen der gebotenen Abwägung sei dabei auch zu berücksichtigen, dass die zeitlich beschränkten Meldeauflagen das Recht des Klägers auf Freizügigkeit nur unwesentlich einschränken und aufgrund der über den Kläger vorliegenden Erkenntnisse auch nicht davon auszugehen sei, dass er ein wirkliches Interesse an der Sportart Fußball habe. Demgegenüber komme den zu schützenden Rechtsgütern wie dem Eigentum und der körperlichen Unversehrtheit anderer eine hohe Bedeutung zu, die gegenüber den Interessen des Klägers überwögen. Aufgrund des Stadionverbots wäre dem Kläger eine Verfolgung des Spiels im Stadion sowieso nicht möglich.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolge nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse, da der Schutz der Belange der Allgemeinheit das private Interesse des Klägers am Besuch des Spiels überwiege. Angesichts seiner Zugehörigkeit zum Personenkreis „Gewalttäter Sport“, den zu erwartenden Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Hooligangruppen und der dadurch drohenden Gefährdung des Eigentums und der Gesundheit Unbeteiligter, könne mit der Durchsetzung der Anordnung nicht bis zur Entscheidung über mögliche Rechtsbehelfe gewartet werden.

Begründet werden ferner die Androhung des Zwangsgelds sowie die Kostenentscheidung.

Einen am 16.12.2014 beim Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid vom 10.12.2014 lehnte das Gericht mit Beschluss vom 19.12.2014 ab (Az. B 1 S. 14.851).

Am 12.01.2015 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben.

Das (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse ergebe sich bereits aus der Wiederholungsgefahr, insbesondere da (aktuell) eine Vielzahl von Kommunen Betretungsverbote und Meldeauflagen im Hinblick auf ein bevorstehendes Fußballspiel der SpVgg Greuther Fürth und dem 1. FC Nürnberg erlassen hätten. Für den Kläger sei aufgrund der Tatsache, dass er von der Beklagten bereits einmal als derart geeignet angesehen worden sei, um ihn mit der in Rede stehenden Maßnahme zu belegen, immer damit zu rechnen, dass erneut eine solche Verfügung gegen ihn getroffen werde.

In der Sache wird geltend gemacht, der Bescheid sei aus mehreren Gründen rechtswidrig. Zunächst mangele es bereits an einem für die Anwendung des Art. 7 Abs. 2 LStVG notwendigen Erkenntnisstand als Basis für eine Prognoseentscheidung. Die Prognose stütze sich lediglich auf ein einziges vorangegangenes Vorkommnis den Kläger betreffend, das zugrundeliegende Ermittlungsverfahren sei noch nicht einmal abgeschlossen. Die reine Behauptung, es lägen polizeiliche Erkenntnisse vor, die den Kläger der „gewalttätigen Hooliganszene“ zuordenbar machen sollten, sei durch keine Fakten belegt und könne daher nicht als Grundlage einer Gefahrenprognose herangezogen werden. Insbesondere bleibe vollkommen unklar, woraus diese Erkenntnisse resultierten, liege dem Kläger doch kein einziger Vorfall zur Last, wo er rechtskräftig für ein gewalttätiges Verhalten belangt worden wäre. Die fehlende Zuordnung zu den bekannten Gruppierungen unterstreiche die nicht vorhandenen Erkenntnisse und den Mutmaßungscharakter der behaupteten Aggressivität des Klägers. Es sei gängige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, dass ohne eine einzige Verurteilung oder sonst sicherheitsrechtlich relevantes Störverhalten eine Gefahrenprognose zu Lasten des Betroffenen nicht erfolgen könne.

Im Übrigen verstoße der Bescheid gegen Art. 3 GG. Die „antragstellende“ Polizeidienststelle habe sich an eine Vielzahl von Kommunen gewandt, um vergleichbare Bescheide an weitere potentielle Störer zu erlangen. Allerdings würden hierbei ohne erkennbare Differenzierungsgründe wahllos wechselnd Betretungsverbote für ein Bannmeilengebiet um das Nürnberger Stadion und Meldeauflagen erlassen. Für diese Ungleichbehandlung mangele es an einem sachlichen Grund, so dass bereits daraus die Rechtswidrigkeit des Bescheides resultiere.

Der Bescheid sei überdies ermessensfehlerhaft ergangen. Zum einen werde verkannt, dass andere Kommunen bereits das deutlich mildere Mittel eines Betretungsverbotes zur Anwendung bringen würden. Damit könne das beabsichtigte Ziel, den Kläger vom Stadion fernzuhalten und ihm dadurch die Möglichkeit einer Beteiligung an gewalttätigen Auseinandersetzungen zu nehmen, ebenso effektiv, allerdings weniger belastend erreicht werden. Während dem Kläger im Rahmen des Betretungsverbotes lediglich der Zugang zu einem sehr kleinen Gebiet versagt sei und er sonst in seiner Lebensgestaltung frei sei, müsse er sich im Rahmen der Meldeauflage mehr oder minder zwingend in direkter Nähe der Polizeibehörde aufhalten und könne seinen Zeitplan nicht frei gestalten. Zuvorkommend sei darauf hinzuweisen, dass eine effektive Durchsetzung des Sicherheitsrechts auch durch ein Betretungsverbot gewährleistet sei, da die Polizeibeamten den Ausführungen im Bescheid zufolge den Kläger kennen würden und ihm daher ein bescheidswidriger Besuch des Stadionumfeldes ebenso wenig unterstellt werden könne wie ein Ignorieren der Meldeauflage.

Zuletzt verkenne die Beklagte, dass sie beim Kläger sogar noch auf ein milderes Mittel, nämlich eine Gefährderansprache, hätte zurückgreifen müssen. Der Kläger sei nach dem Bescheid bisher nur einmal und nicht rechtskräftig festgestellt auffällig geworden. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das eingeleitete Ermittlungsverfahren nicht ohnehin schon genug Eindruck beim Kläger hinterlassen habe, dass eine Gefährderansprache nicht zum selben Zweck – Fernhalten vom Stadion – ausreichend sein solle. Zumindest sei hinsichtlich letzteren Aspekts ein weiterer Ermessensfehler der Beklagten festzustellen, die lapidar ausführe, dass mildere Mittel nicht ersichtlich seien. Weder das Betretungsverbot noch eine Gefährderansprache würden als mildere Mittel überhaupt in die Ermessensausübung eingestellt. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes habe sich das Gericht nicht mit der Frage des milderen Mittels eines Betretungsverbots auseinandergesetzt.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 10.12.2014 rechtswidrig ist und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei bereits unzulässig, da ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung weder vorgetragen noch erkennbar sei. Typischerweise liege ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vor, wenn die Klage einer Wiederholung vorbeugen solle. Solange der Kläger nicht erneut als gewaltbereiter Fan in Erscheinung trete, bestehe keine konkrete Gefahr, dass eine weitere Meldeauflage erlassen werde. Im Übrigen werde sich der Umfang einer evtl. notwendigen Gefahrenabwehrmaßnahme immer an den besonderen Umständen des Einzelfalls orientieren.

Der Bescheid sei aber auch rechtmäßig; nach dem Erkenntnisstand des Polizeipräsidiums Mittelfranken sei der Kläger der gewaltbereiten Fußballszene zuzuordnen. Dies werde mit dem polizeilich aufgenommenen Vorgang vom 29.09.2014 hinreichend begründet. Der Bescheid verstoße auch nicht gegen Art. 3 GG. Das Polizeipräsidium Mittelfranken habe sich nicht nur allgemein mit der Gefährdungslage auseinandergesetzt, sondern habe eine individuelle Einschätzung der Gefährlichkeit des Klägers aufgrund eines konkreten Ereignisses abgegeben. Der Vorfall vom 29.09.2014 zeige die Gewaltbereitschaft des Klägers.

Der Bescheid sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Das mildere Mittel des Betretungsverbots des Stadions sei nicht ausreichend. Wie den Feststellungen der Polizei zu entnehmen sei, sei es auch außerhalb des Stadions zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen. Der Bereich, in dem feindliche Fußballclubs aufeinandertreffen könnten, lasse sich im Voraus nicht eindeutig bestimmen. Deshalb sei die angegriffene Meldeauflage angemessen. Die körperliche Unversehrtheit anderer sei höher zu bewerten als eine kurzzeitige Einschränkung der Freizügigkeit des Klägers. Der Kläger habe beim Vorfall am 29.09.2014 die Wurfgegenstände bereitgestellt. Die Tatsache, dass er vermummt gewesen sei, zeige, dass er die Beteiligung an der Tat geplant habe. Mit dem milderen Mittel der Gefährderansprache könne nicht hinreichend sichergestellt werden, dass Gewalt gegen Personen ausgeschlossen werden könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte (auch diejenige des Verfahrens Az. B 1 S. 14.851), die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Nach dieser Norm spricht im Falle der Erledigung des angegriffenen Verwaltungsakts das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

Das Gericht geht zugunsten des Klägers davon aus, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr und damit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen ist. Zwar hat die Beklagte geltend gemacht, dass eine weitere Meldeauflage nicht beabsichtigt sei, solange der Kläger nicht erneut als gewaltbereiter Fan in Erscheinung trete. Hierfür spricht freilich, dass gegenüber dem Kläger nach dem 20.12.2014 keine weitere Meldeauflage verhängt wurde, obwohl zwischenzeitlich diverse Fußballbegegnungen unter Beteiligung des 1. FC Nürnberg stattgefunden haben. Andererseits kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass in dem derzeit noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren, das gegen den Kläger wegen schwerwiegender Straftaten geführt wird, bisherige Anschuldigungen erhärtet werden oder sich neue Erkenntnisse ergeben, so dass die Beklagte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit veranlasst werden könnte, auf Anregung der Polizeibehörden weitere Meldeauflagen gegen den Kläger anzuordnen.

Für das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses kann darüber hinaus angeführt werden, dass mit der streitgegenständlichen Meldeauflage eine Maßnahme inmitten steht, die sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass sie ohne die Annahme eines solchen Interesses regelmäßig keiner Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnte. Aus diesem Blickwinkel kann Art. 19 Abs. 4 GG für die Möglichkeit einer Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts im Wege nachträglicher Feststellung angeführt werden (vgl. VG Freiburg, U.v. 25.9.2015 – 4 K 35/15 – juris m.w.N.).

2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist jedoch in der Sache unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.12.2014 war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten.

In der Sache selbst schließt sich das Gericht zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Wesentlichen zunächst den Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist zur Sache sowie zum Klagevorbringen noch Folgendes auszuführen:

Die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Meldeauflage hat die Beklagte zutreffend auf Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 LStVG gestützt. Danach können die Sicherheitsbehörden bei fehlender anderweitiger gesetzlicher Ermächtigung im Einzelfall Anordnungen, die in Rechte anderer eingreifen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder einer Ordnungswidrigkeit verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden (Nr. 1) oder um Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder Sachwerte, deren Erhaltung zum öffentlichen Interesse geboten erscheint, bedrohen oder verletzen (Nr. 3). Art. 7 Abs. 4 LStVG schränkt die vorgenannte Befugnis der Sicherheitsbehörden allerdings dahin ein, dass Maßnahmen der Behörden auf Grund von Art. 7 Abs. 2 und Abs. 3 LStVG nicht die Freiheit der Person und die Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken dürfen.

Die Vorschrift des Art. 7 Abs. 4 LStVG steht der streitgegenständlichen Meldeauflage nicht entgegen, insbesondere wird dadurch nicht das Recht des Klägers aus Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 102 Abs. 1 BV tangiert. Schutzgut der „Freiheit der Person“ ist nicht die Freizügigkeit, sondern die körperliche Bewegungsfreiheit im engeren Sinne. Wird aber durch die verfügte Anordnung der Kläger nicht generell in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit gehindert, sondern nur verpflichtet, sich zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort aufzuhalten, so steht Art. 7 Abs. 4 LStVG insoweit nicht entgegen (vgl. VG Ansbach, B.v. 9.6.2006 – AN 5 S. 06.02003 – juris m.w.N.).

Voraussetzung für den Erlass eines Bescheides nach Art. 7 Abs. 2 LStVG war nicht, dass der Kläger bereits rechtskräftig wegen eines einschlägigen Delikts verurteilt worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.6.2006 – 24 CS 06.1521 – BayVBl 2006, 671).

Erforderlich ist aber das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wobei eine objektive ex-ante-Sicht maßgeblich ist.

Eine solche Gefahr hat die Beklagte in der vorliegenden Sache zu Recht angenommen. Sie durfte auf der Grundlage der ihr von Seiten der Polizei zur Verfügung gestellten konkreten und nachvollziehbaren Erkenntnisse in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgehen, dass der Kläger dem Kreis der gewaltbereiten Fußballanhänger (sog. Hooligan-Szene) angehört (hat) und hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass er sich (erneut) an gewalttätigen Ausschreitungen anlässlich der bevorstehenden Fußballbegegnung beteiligen wird. Von Bedeutung ist hierbei nicht zuletzt, dass es sich um ein Spiel mit erheblicher Brisanz handelte, da zwischen den beiden Fangruppen ein gleichsam feindschaftliches Verhältnis besteht und aufgrund der gerade auch in der jüngeren Vergangenheit gewonnenen polizeilichen Erkenntnisse und Erfahrungen konkret damit zu rechnen war, dass es wiederum zu gewalttätigem Kontakt der beiden Lager kommen werde, wenn nicht im Zusammenhang mit der Begegnung geeignete präventive Maßnahmen ergriffen würden. Für die Annahme einer konkreten Gefahr genügt insoweit die Zugehörigkeit einer Person zur Hooligan-Szene. Durch die Zugehörigkeit zu dieser Personengruppe wird die Gewaltbereitschaft dieser Gruppe zumindest psychologisch gefördert. Die von Hooligans begangenen Straftaten haben ein typisches Erscheinungsbild und stellen sich als ein Deliktstyp dar, der aus der homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert wird. Schon die Gegenwart von Gleichgesinnten trägt zur Gewaltbereitschaft bei (vgl. BayVGH, a.a.O.).

Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids lagen hinreichende Erkenntnisse dafür vor, dass der Kläger der Nürnberger Ultraszene zuzuordnen und auch tatsächlich bereit ist, an gewalttätigen Ausschreitungen mitzuwirken bzw. diese jedenfalls durch seine Anwesenheit und entsprechende Handlungen zu fördern. Auch wenn der Kläger vor dem Vorfall vom 29.09.2014 nicht im Zusammenhang mit Fußballspielen in Erscheinung getreten war, wurde aufgrund der vorliegenden polizeilichen Erkenntnisse die Eingriffsschwelle des Art. 7 Abs. 2 LStVG erreicht, so dass der Anwendungsbereich der sicherheitsrechtlichen Generalklausel eröffnet war. Auf die ganz konkrete Zuordnung des Klägers zu einer der beiden extremen Fangruppen – UN 94 bzw. BDA – kam es in diesem Kontext nicht entscheidend an. Es reichte vielmehr aus, dass der Kläger nach der Schilderung der Polizei in vermummtem Zustand an den im Bescheid vom 10.12.2014 geschilderten erheblichen Ausschreitungen teilgenommen hat. Die Beklagte hatte ferner keinen Grund, an der Richtigkeit der schriftlich vorgelegten Erkenntnisse der polizeilichen Beamten zu zweifeln. Durch jahrelange Beobachtung der Hooliganszene sowie durch die Sachbearbeitung aller Delikte rund um Fußballspiele verfügen szenekundige Beamte über eine umfassende Kenntnis der Lage der Verhältnisse und sind in der Lage, Problemfans differenziert zu beurteilen. Für ihre Informationsgewinnung greifen sie auf die Zentrale Informationsstelle Sportveranstaltungen zurück, bei welcher sämtliche Hinweise aus allen Bundesligastandorten zentral gebündelt und von dort wieder an die einzelnen Dienststellen und hier an die szenekundigen Beamten weitergegeben werden. Außerdem stehen sie untereinander in ständigem Kontakt und beobachten die Hooli-ganszene anlässlich von Fußballspielen. Aus der Bündelung dieser Informationen wird das Erkenntnismaterial gewonnen, das zur Beurteilung der Gefahrenprognose bei präventiven Maßnahmen zu Grunde gelegt wird (vgl. VG Freiburg, a.a.O.).

Auch wenn das Verfahren zum Vorfall vom 29.09.2014 noch nicht abgeschlossen ist, bestand aus dem Blickwinkel der präventiven Gefahrenabwehr vorliegend kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die personenbezogenen Erkenntnisse und die weiteren Darstellungen, die das Polizeipräsidium Mittelfranken der Beklagten zur Verfügung gestellt hatte, nicht sorgfältig nach den anerkannten Regeln der Kriminalistik zusammengestellt worden wären. Der Kläger hatte jedenfalls weder dargelegt geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er an dem Vorfall vom 29.09.2014 in keiner Weise beteiligt gewesen oder dass die erfolgte Zuordnung zur Nürnberger Ultraszene unzutreffend wäre.

Für die Gefahrenprognose, die die Beklagte vorzunehmen hatte, ist eine wertende Abwägung vorzunehmen. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden sein würde, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden können. Andererseits sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts abhängig von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter. Je höher diese in ihrer Bedeutung einzuschätzen sind, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts gestellt werden können. Geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, so kann auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts sicherheitsrechtliche Maßnahmen rechtfertigen. Entsprechendes gilt für den Grad der Beeinträchtigung des Betroffenen: Je weniger eine polizeiliche Maßnahme in seine Rechte eingreift, umso geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Störung zu stellen. In jedem Fall muss aber bei vernünftiger Betrachtung eine solche Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 – Vf. 16-VII-92 u.a. – BayVBl 1995, 76).

Nach diesen Maßgaben kann die Prognose der Beklagten nicht beanstandet werden, mit Blick auf die anstehende Fußballbegegnung von einer ganz erheblichen Gefährdungslage auszugehen, bei der bedeutende Rechtsgüter (Gesundheit, Eigentum und sogar Leben) einer Vielzahl von Betroffenen in Rede standen, wobei auch die Wahrscheinlichkeit, dass es ohne geeignete Vorkehrungen zu Verletzungen der geschützten Rechtsgüter kommen würde, durchaus hoch einzuschätzen war. Dies zeigte sich in aller Deutlichkeit an den Gewaltexzessen im Zusammenhang mit Fußballspielen in der damals jüngeren Vergangenheit, an denen sich Anhänger der Nürnberger Ultraszene beteiligt hatten. Die behördliche Einschätzung, dass es aufgrund der damaligen sportlichen Lage der 2. Bundesligamannschaft des 1. FC Nürnberg und der damit einhergehenden Frustrationen in der Anhängerschaft wiederum zu entsprechenden Negativerlebnissen kommen werde, so dass die Frustration im Besonderen bei Begegnung mit dem regionalen Rivalen der SpVgg Greuther Fürth sich wiederum in Aggression und Gewalttätigkeit wandeln würde, gab keinen Anlass zur Beanstandung.

Die getroffene Anordnung war auf eine einzelne Fußballbegegnung bezogen und hielt sich im Rahmen des Verhältnismäßigen. Aufgrund des gegen den Kläger seinerzeit bestehenden zeitlich unbeschränkten örtlichen Stadionverbots für das Grundig Stadion Nürnberg war es ihm ohnehin verwehrt, das Spiel im Stadion selbst zu verfolgen. Auf eine Anhörung des Klägers vom 24.11.2014 zur beabsichtigten sicherheitsrechtlichen Maßnahme hatte dieser auch keine gewichtigen privaten oder beruflichen Belange vorgetragen, die einer Auferlegung der Meldeauflage entgegenstehen bzw. die die Beklagten dazu hätten veranlassen müssen, diese Auflage anderweitig zu gestalten. Auch wenn dem Kläger in dem Anhörungsschreiben ausdrücklich mitgeteilt worden war, dass man davon ausgehe, dass er im Hinblick auf das damals anstehende Fußballspiel wiederum den gewalttätigen Kontakt zu den gegnerischen Fans suchen werde, hatte dieser keinerlei Äußerung hierzu abgegeben.

Weder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch im hiesigen Verfahren hat der Kläger der verfügten Auflage Belange entgegengesetzt, die die Meldeauflage bei einer Abwägung mit den betroffenen erheblichen öffentlichen Interessen als rechtswidrig kennzeichnen. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der effektiven Gefahrenabwehr konnte die Beklagte insbesondere davon ausgehen, dass eine reine Gefährderansprache die virulente Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht in gleicher Weise verhüten würde. Soweit der Kläger vortragen lässt, ein Stadionverbot alleine wäre als milderes Mittel ausreichend gewesen, kann dem nicht gefolgt werden, da es nach den damals vorliegenden Erkenntnissen vor allem auch im Zusammenhang mit der An- und Abreise der Fangruppen zu gewältigen Ausschreitungen kommen konnte und auch diese Gefahr sich als konkret im sicherheitsrechtlichen Sinne darstellte. Der Vorfall vom 11.08.2014, bei dem aus einem fahrenden U-Bahnzug ein Feuerlöscher geworfen und die Zugführerin des entgegenkommenden Zuges verletzt wurde, zeigte dies mit aller Deutlichkeit. Auch ein Betretungsverbot für das Stadionumfeld erschien nicht ausreichend, da die Beklagte zutreffend auch darauf abgestellt hat, dass es z.B. anlässlich der Begegnung am 11.08.2014 schon in der Sammlungsphase auf dem Nürnberger Hauptmarkt zu Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gekommen war.

Soweit der Bevollmächtigte des Klägers betont hat, dass aus seiner Sicht die Beklagte zum milderen Mittel eines Betretungsverbotes hätte greifen müssen, teilt das Gericht diese Einschätzung nicht. Eine solche Maßnahme wäre nicht ebenso effektiv gewesen, um Gefahren auch auf dem An- und Abreise Weg zuverlässig zu verhüten, zumal nicht ersichtlich ist, dass die konkreten Sammelpunkte und Reisewege von radikalen Fangruppen bekannt gewesen wären. Auch diesbezüglich hat der Kläger anlässlich seiner Anhörung keine Umstände vorgetragen, die die Beklagte ggf. in die Lage hätten versetzen können, in eine weitere Prüfung einzusteigen. Vielmehr ist allgemein bekannt, dass anreisende Fangruppen teilweise schon im weiteren Umfeld des jeweiligen Stadions bzw. Spielortes getrennt werden und gewalttätige Auseinandersetzungen selbst auf Bahnhöfen und in Zügen vorkommen. Soweit darauf hingewiesen wurde, dass sich der Kläger in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt außerhalb eines Stadions an solchen Ausschreitungen aktiv beteiligt hätte, mag dies zutreffen. Eine Erhöhung der konkreten Gefahr, die von gewaltbereiten Fans auf dem An- und Abreise Weg ausgeht, kann jedoch bereits darin liegen, dass der Betreffende durch seine Anwesenheit bei einer Gruppe von Hooligans das Geschehen billigt und gleichsam psychisch unterstützt.

Die beantragte Beweiserhebung konnte unterbleiben, weil es sich bei den unter Beweis gestellten Aspekten nicht um Tatsachen handelt, sondern um Bewertungen durch die benannte (sachverständige) Zeugin. Auch kommt es bei der durch die Sicherheitsbehörde zu treffenden Entscheidung immer auf eine individuelle Sachverhaltsermittlung, Bewertung und Prognose an. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Situation eines in Nürnberg ansässigen gewaltbereiten Fans in keiner Weise mit der des Klägers vergleichbar ist. Es erscheint vielmehr naheliegend, dass die hier verfügte Meldeauflage aufgrund der räumlichen Nähe zum Stadion für die Sicherheitsbehörde in Nürnberg keine geeignete Maßnahme darstellen würde, um einen betroffenen Fan an der Teilnahme an Auseinandersetzungen im Stadion oder dessen Umfeld abzuhalten.

Schließlich erweist sich die Meldeauflage nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) als rechtswidrig. Abzustellen ist insoweit auf die jeweilige Sicherheitsbehörde bzw. ihren Rechtsträger, der die entsprechenden Maßnahmen verfügt hat. Es trifft nicht zu, dass die Beklagte, die im hiesigen zeitlichen Zusammenhang (Fußballbegegnung vom 20.12.2014) lediglich gegen den Kläger eine Meldeauflage verhängt hat, ohne sachlichen Grund unterschiedliche Maßstäbe bei ihrem sicherheitsrechtlichen Vorgehen angelegt hätte. Selbst wenn man in diese Betrachtung zusätzlich das Handeln des Polizeipräsidiums Mittelfranken einbeziehen würde, kann nicht festgestellt werden, dass dieses gegenüber den verschiedenen betroffenen örtlichen Sicherheitsbehörden unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz die dort vorhandenen Erkenntnisse unzutreffend wiedergegeben und ohne sachlichen Grund trotz vergleichbarer Ausgangssituation unterschiedlich einschneidende Maßnahmen beantragt bzw. angeregt hätte.

Nachdem auch in Bezug auf die weiteren Verfügungen im streitgegenständlichen Bescheid keine Rechtsfehler ersichtlich sind, die zur Feststellung der Rechtswidrigkeit führen, wird die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Nov. 2015 - B 1 K 15.18

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Nov. 2015 - B 1 K 15.18

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Nov. 2015 - B 1 K 15.18 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Nov. 2015 - B 1 K 15.18 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 27. Nov. 2015 - B 1 K 15.18 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. Sept. 2015 - 4 K 35/15

bei uns veröffentlicht am 25.09.2015

Tenor Die Verfügungen Nummer IV. in den Bescheiden der Beklagten vom 30.07.2014 und vom 19.09.2014 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das mit Bescheiden vom 19.08.2014 und vom 19.09.2014 angeordnete Aufenthalts- und Betretungsverbot (jewe

Referenzen

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Verfügungen Nummer IV. in den Bescheiden der Beklagten vom 30.07.2014 und vom 19.09.2014 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass das mit Bescheiden vom 19.08.2014 und vom 19.09.2014 angeordnete Aufenthalts- und Betretungsverbot (jeweils Verfügung Nummer I.1 in den genannten Bescheiden) und die Meldeauflagen (jeweils Verfügungen Nummer I.2) einschließlich deren Konkretisierung durch den Bescheid der Beklagten vom 06.10.2014 rechtswidrig waren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen Meldeauflagen sowie Betretungs- und Aufenthaltsverbote im Zusammenhang mit Fußballbegegnungen.
Das Polizeipräsidium F, Polizeirevier F-Süd, stellte unter dem 23.07.2014 an die Beklagte den Antrag auf Erlass einer Meldeauflage und eines näher bezeichneten Aufenthalts- und Betretungsverbots gegenüber dem Kläger bezüglich Fußballpartien unter Beteiligung der Bundesliga- und der Regionalmannschaft des SC F. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass es anlässlich von Fußballbundesligabegegnungen des SC F bei Heim- und Auswärtsspielen vermehrt zu Gewaltdelikten und anderen Straftaten durch Problemfans u.a. des SC F gekommen sei; ferner gebe es Drittortauseinandersetzungen. Es gebe personenbezogene Erkenntnisse für den Kläger anlässlich von Fußballbegegnungen; so habe er sich am 13.10.2012 an einer Drittortauseinandersetzung beteiligt und werde einer gefährlichen Körperverletzung beschuldigt, wobei das Ermittlungsverfahren noch laufe. Er habe sich nachweislich im Jahr 2012/13 mit einer Gruppierung aus F an Drittortauseinandersetzungen beteiligt und tue dies mutmaßlich nach wie vor. Der Grad an Wahrscheinlichkeit für die zukünftige Straftatenbegehung sei als hoch zu bezeichnen.
Mit Bescheid vom 30.07.2014 erließ die Beklagte unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. II.) gegenüber dem Kläger ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot; dieses Verbot galt für im Einzelnen aufgeführte Spieltage einer Mannschaft des SC F für Termine zwischen dem 02.08.2014 und dem 20.09.2014 jeweils für den Zeitraum 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr für im Bescheid näher konkretisierte Bereiche im Umfeld des X-Stadions, des Y-Stadions, der Z-Straße sowie von Teilen der Innenstadt und des Stadtteils A (Nr. I.1). Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, sich an bestimmten Spieltagen des SC F zu bestimmten Zeiten beim Polizeirevier F-Süd zu melden (Nr. I.2). Unter Nr. III wurde dem Kläger für den Fall, dass er der Anordnung nach Nr. I.1 nicht nachkomme, die Anwendung von unmittelbarem Zwang und für jeden Verstoß gegen die Meldeverpflichtung (Nr. I.2) ein Zwangsgeld von je 500,-- EUR angedroht. Ferner wurde für den Bescheid eine Gebühr i.H.v. 150,-- EUR festgesetzt (Nr. IV.).
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 08.08.2014 Widerspruch ein. Die Maßnahmen seien unverhältnismäßig. Der Kläger wohne in der B-Straße, die in einem der genannten abgegrenzten Gebiete (Umfeld des X-Stadions) liege, so dass der Kläger für die genannten Tage nicht wisse, wie er nach Hause gelangen solle. Ob das Ermittlungsverfahren wegen einer Drittortauseinandersetzung vom 13.10.2012 die Annahme rechtfertige, dass der Kläger auch im Zusammenhang mit den angeführten Spielen eine Gefahr für Leib und Leben anderer und für Sachwerte darstelle, erscheine recht fragwürdig. Eine nähere Begründung werde nach Akteneinsicht in die Ermittlungsakte St/x…/y… des Polizeipräsidiums F erfolgen, die er hiermit beantrage.
Der Bescheid vom 30.07.2014, in dem, so die Beklagte, irrtümlich einzelne Spieltage falsch benannt worden seien, wurde mit Ausnahme der unter IV. erfolgten Gebührenfestsetzung i.H.v. 150,-- EUR, welche bestehen blieb, durch Bescheid der Beklagten vom 19.08.2014 ersetzt. Die Änderungen im Tenor des Bescheides bezogen sich auf Terminkorrekturen; des Weiteren wurde die Wohnung des Klägers in der B-Straße vom Aufenthaltsverbot herausgenommen. Zur Begründung wurde aufgeführt, dass es nach Angaben des Polizeipräsidiums F anlässlich von Fußballbegegnungen des SC F in der Vergangenheit immer wieder zu Gewaltdelikten und anderen Straftaten u.a. durch Problemfans des SC F und in diesem Zusammenhang mehrfach zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Diese Auseinandersetzungen hätten nicht nur im Bereich des Stadions, sondern auch in der Innenstadt/A stattgefunden. Nach Angaben der PD F sei der Kläger dem Personenkreis „Gewalttäter Sport“ und dem gewaltbereiten Spektrum der Fußballszene zuzuordnen. Aktuell werde ein Ermittlungsverfahren gegen eine Ultragruppierung mit Beteiligung des Klägers wegen „Drittortauseinandersetzungen“ geführt. Nachweislich habe sich der Kläger 2012/13 mit einer Gruppierung aus F, die sich überwiegend aus Personen der Fer Ultraszene und deren Umfeld zusammensetze, an Drittortauseinandersetzungen beteiligt und tue dies mutmaßlich nach wie vor. Beispielhaft werde auf ein eingeleitetes Strafverfahren wegen eines Vorfalls vom 13.10.2012 in L im Zusammenhang mit einem Fußballspiel wegen gefährlicher Körperverletzung verwiesen, welches für das gewalttätige Verhalten des Klägers spreche. Vom Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen gingen Störungen und Gefahren für die Allgemeinheit aus, die zu unterbinden seien. Durch die vom Kläger begangene Straftat bedrohe er die Rechtsgüter anderer, insbesondere die Gesundheit der Bevölkerung. Das bisher gezeigte Verhalten des Klägers und die mutmaßlich begangene einschlägige Straftat ließen erwarten, dass er weitere gleich gelagerte Straftaten begehen oder zu deren Begehung beitragen werde. Zurückliegende Ermittlungsverfahren und entsprechende Sanktionen hätten keine Verhaltensänderung beim Kläger bewirkt. Die Polizei habe nach §§ 1, 3 PolG diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich erschienen. Aufgrund von § 27a Abs. 2 PolG könne einer Person ein bis zu dreimonatiges Aufenthaltsverbot für ein bestimmtes Gebiet erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu deren Begehung beitragen werde. Um weitere Straftaten des Klägers im Umfeld des SC-F-Stadions, der Innenstadt und Teilen des Stadtteils A zu verhindern, werde dem Kläger das Betreten und der Aufenthalt in dem unter Ziff. I.1. näher definierten Bereich zu den dort genannten Zeiten untersagt. Dieser Bereich beschränke sich auf das Gebiet des üblichen Aufenthalts von Gästefans sowie auf die erfahrungsgemäß genutzten Haltestellen des öffentlichen Personenverkehrs durch diese. Der zeitliche Geltungsbereich dieser Verfügung sei aufgrund der üblichen Aufenthaltszeiten von Gästefans bei Spielen des SC F festgelegt. Der von dieser Verfügung umfasste Bereich von F beherberge eine Vielzahl an Gaststätten, die durch die Fans der Gastmannschaften während der vergangenen Spiele in F ausgesucht worden seien. Die Anordnung des Aufenthaltsverbots sei hinsichtlich der jeweiligen Dauer unter Abwägung der zu schützenden Rechtsgüter der Allgemeinheit und der Bewegungsfreiheit des Klägers erforderlich und angemessen. Der Kläger habe zwar seinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Aufenthaltsverbots, jedoch sei dieser vom Aufenthalts- und Betretungsverbot ausgenommen. Es sei keine Einrichtung ersichtlich, die er dort zu den Geltungszeiten des Aufenthaltsverbots aufsuchen müsse. Das Aufenthaltsverbot sei ein geeignetes Mittel, um den Kläger vom näher definierten Bereich fernzuhalten. Durch sein Verhalten habe der Kläger gezeigt, dass er sich nicht an geltende Gesetze (z.B. Strafgesetze) halte. Es sei nicht davon auszugehen, dass er ohne weitere Maßnahmen künftig von seinem gewalttätigen und ordnungsstörenden Verhalten ablasse. Die körperliche Unversehrtheit anderer, ein besonders schützenswertes Rechtsgut, habe der Kläger durch sein Verhalten immer wieder bedroht. Es könne nicht hingenommen werden, dass durch das Verhalten einzelner Gefahren für die Allgemeinheit entstünden. Eine andere, den Kläger weniger beeinträchtigende Maßnahme, die den gleichen Zweck erfülle, sei nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen sei auch angeordnet worden, dass sich der Kläger zu den unter Ziff. I.2. genannten Zeiten beim Polizeirevier F-Süd melde. Nur so werde verhindert, dass der Kläger bei Auswärtsspielen des SC F an hooligantypischen Auseinandersetzungen teilnehme oder in anderer Weise Straftaten begehe, die im Zusammenhang mit der jeweiligen Fußballpartie stünden. Die Maßnahme sei geeignet, den Kläger von einer Anreise zum Auswärtsspielort abzuhalten. Sie sei auch angemessen und beeinträchtige den Kläger nicht in unzumutbarer Weise in seiner Bewegungsfreiheit, zumal bei wichtigen Gründen eine Ausnahmemöglichkeit eingeräumt werde. Sie sei auch erforderlich im Hinblick auf die oben geschilderten Gefahren für Leib und Leben Dritter. Eine mildere Maßnahme sei nicht ersichtlich. Zur Durchsetzung der Ziff. I.1. sei die Androhung unmittelbaren Zwangs erforderlich, da die verfügte Maßnahme im Falle der Nichtbeachtung nur auf diese Weise sofort umgesetzt werden könne. Die förmliche Festsetzung eines Zwangsgeldes sei untunlich. Auch zur Durchsetzung der Meldeauflage sei die Androhung eines Zwangsmittels erforderlich. Das Zwangsgeld stelle das mildeste geeignete Mittel dar. Die Höhe des Zwangsgelds sei angemessen.
Der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 30.07.2014 wurde durch die Beklagte auf diesen Bescheid erstreckt.
Mit Schreiben vom 10.09.2014 gewährte die Beklagte dem Kläger rechtliches Gehör zu Maßnahmen (Meldeauflagen und Betretungs- und Aufenthaltsverbot) für die Zeitraum zwischen dem 21.09. und 20.12.2014.
Mit Bescheid vom 19.09.2014 erließ die Beklagte unter Anordnung des Sofortvollzugs (Nr. II.) gegenüber dem Kläger ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot; dieses Verbot galt für im Einzelnen aufgeführte Spieltage der Bundes- und Regionalligamannschaft des SC F für Termine zwischen dem 27.09.2014 und dem 21.12.2014 jeweils für den Zeitraum 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr für im Bescheid näher konkretisierte Bereiche im Umfeld des X-Stadions, des Y-Stadions, der Z-Straße sowie von Teilen der Innenstadt und des Stadtteils A ausgenommen die Wohnung des Klägers (Nr. I.1). Ferner wurde dem Kläger aufgegeben, sich an bestimmten Spieltagen des SC F zu bestimmten Zeiten beim Polizeirevier F-Süd zu melden (Nr. I.2). Unter Nr. III wurde dem Kläger für den Fall, dass er der Anordnung nach Nr. I.1 nicht nachkomme, die Anwendung von unmittelbarem Zwang und für jeden Verstoß gegen die Meldeverpflichtung (Nr. I.2) ein Zwangsgeld von je 500,-- EUR angedroht. Ferner wurde für den Bescheid eine Gebühr i.H.v. 150,-- EUR festgesetzt (Nr. IV.).
Der Bescheid wurde mit ähnlichen Erwägungen begründet wie der zuvor unter dem 19.08.2014 erlassene. Ergänzend wurde auf Angaben der Polizei verwiesen, denen zufolge der Kläger dem erweiterten Umfeld der Fer Problemfanszene (Drittortszene) zuzurechnen sei. Diese setze sich auf Personen der Fangruppierungen „ABC“ und „DEF“ zusammen. Der Kläger sei zwar keiner Ultragruppierung zuzuordnen, beteilige sich jedoch vorsätzlich und willentlich an geplanten Schlägereien durch Mitglieder der Ultragruppen. So habe er sich am 13.10.2012 zusammen mit 11 weiteren Personen der Fer Problemfanszene und deren Umfeld mit einer Gruppierung aus N zu einer Drittortauseinandersetzung verabredet. Auf einem Waldstück in der Nähe von L (Frankreich) sei es zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen, bei welchen die beiden Gruppierungen gemeinschaftlich gegen die jeweilige andere Gruppierung geschlagen und getreten hätten. Ausweislich des ausgewerteten WhatsApp-Verkehrs habe sich der Kläger an einer weiteren Drittortauseinandersetzung beteiligt. Am 12.04.2013 habe sich der Kläger zusammen mit 9 weiteren Personen mit einer Gruppierung aus H zu einer Drittortauseinandersetzung verabredet. Es sei in der Nähe von T vermutlich zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen. Zu vermuten sei, dass bei Fußballbegegnungen die Konfrontation zu gegnerischen Fans erneut bewusst gesucht werde. Da der Kläger in der Vergangenheit im Zusammenhang mit Fußballspielen des SC F immer wieder polizeilich in Erscheinung getreten sei und auch in Anwesenheit von Ordnungskräften keine Scheu gehabt habe, Straftaten zu begehen, sei der Grad an Wahrscheinlichkeit für die zukünftige Straftatenbegehung als hoch zu bezeichnen. Die vorliegenden Erkenntnisse rechtfertigten die Annahme, dass der Kläger im Zusammenhang mit den aufgeführten Spielen im Innenstadtbereich, im Bereich des Stadionumfelds und der Bahnhöfe eine Gefahr für Leib und Leben anderer und für Sachwerte bei Heim- und Auswärtsspielen darstelle. Von seinem Verhalten im Zusammenhang mit Fußballveranstaltungen gingen Störungen und Gefahren für die Allgemeinheit aus, die zu unterbinden seien. Ferner verwies die Beklagte darauf, dass der Kläger angehört worden sei, sich jedoch nicht geäußert habe. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass, sofern der Kläger den ihm auferlegten Anordnungen nachkomme und er auch ansonsten nicht polizeilich auffällig werde, vorgesehen sei, direkt im Anschluss zunächst keine weiteren Aufenthalts- und Betretungsverbote bzw. Meldeauflagen zu erlassen.
10 
Unter dem 06.10.2014 erließ die Beklagte einen mit „Ergänzungsverfügung“ überschriebenen weiteren Bescheid, durch den der Bescheid vom 19.09.2014 hinsichtlich der am 19.09.2014 noch nicht bekannten konkreten Zeitpunkte dreier Fußballbegegnungen konkretisiert wurde. Der Erlass dieses Bescheides war bereits im Bescheid vom 19.09.2014 angekündigt worden. Dieser Bescheid enthält keine Gebührenfestsetzung.
11 
Der Kläger legte mit Schreiben vom 09.10.2014 seinen gegen den Bescheid der Beklagten vom 08.08.2014 erhobenen Widerspruch rein fürsorglich und erneut gegen alle in dieser Sache ergangenen und noch ergehenden Bescheide der Stadt F, die auf dem Polizeigesetz Baden-Württemberg basieren, ein und trug erneut vor, dass diese Maßnahmen unverhältnismäßig seien.
12 
Mit Schreiben vom 03.11.2014 wies das Regierungspräsidium F den Kläger darauf hin, dass sich der Widerspruch vom 08.08.2014 durch Zeitablauf erledigt habe. Der Erlass eines Fortsetzungsfeststellungswiderspruchsbescheids sei nicht zulässig, vielmehr sei in diesen Fällen einer während des Laufs des Widerspruchsverfahrens eintretenden Erledigung direkt - ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens - eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben. Die Widerspruchsbehörde könne lediglich über die Kosten entscheiden, wobei im Rahmen einer nach § 80 Abs. 1 Satz 5 VwVfG gebotenen summarischen Prüfung von der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügungen auszugehen sei, so dass insoweit dem Kläger die Kosten aufzuerlegen wären.
13 
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2014, zugestellt am 12.12.2014, wies das Regierungspräsidium F den Widerspruch gegen die Bescheide der Stadt F vom 19.09.2014 und 06.10.2014 zurück. Es sei zwar zulässig Widerspruch erhoben worden, dieser sei aber unbegründet, da die angefochtenen Verfügungen rechtmäßig seien. Die von der Stadt F getroffene, auf den konkreten polizeilichen Erkenntnissen und Ermittlungen beruhende, aktuell bei Verfügungserlass vorgenommene Gefahrenprognose sei nicht zu beanstanden. Es gebe ausreichende und hinreichend sicher festgestellte Tatsachen und Anhaltspunkte, die eine vom Kläger ausgehende polizeirechtliche Gefahr auch aktuell begründen könnten. Dass die Beklagte neben neueren auch ältere Vorfälle in die Gefahrenprognose einbezogen habe, sei nicht zu beanstanden. Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass neben einem konkreten gefahrenabwehrrechtlich relevanten Verhalten auch der Umstand, dass der Kläger zum Personenkreis Gewalttäter Sport zähle, berücksichtigt worden sei. Auch die Berücksichtigung der zulässigen Höchstdauer eines Aufenthalts- und Betretungsverbots führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn die getroffenen Aufenthaltsverbote beträfen nur eine auf die Spieltage beschränkte Mehrzahl von Tagen. Da eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestanden habe, habe auch nach Ablauf einer Anordnung für die Dauer von drei Monaten eine erneute Anordnung ergehen können. Für den Widerspruch gegen Gebührenbescheide sei das Regierungspräsidium F nicht zuständig.
14 
Der Kläger hat am 10.01.2015 Klage erhoben. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass die Ersetzung der fehlerhaften Verfügung vom 30.07.2014 durch Verfügung vom 19.08.2014 eine (Teil-)Rücknahme der ersten Verfügung sei. Akteneinsicht sei erst zu spät gewährt worden. Wie wichtig diese sei, zeige sich daran, dass nach Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegenüber der Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. Auch der Widerspruch gegen eine Verfügung betreffend erkennungsdienstliche Maßnahmen habe nach Intervention des Anwalts Erfolg gehabt. Auch in diesem Verfahren hätte der Widerspruch erfolgreich sein können, wenn er auf Grundlage von Akteneinsicht hätte begründet werden können. Die Gefahren, die vom Kläger ausweislich der Verfügungen der Beklagten ausgehen sollten, ließen sich mit den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft nicht in Einklang bringen. Die Verwaltungsgebühren, die erhoben worden seien, seien so hoch, dass sie sich angesichts des geringen Verdienstes des Klägers als eine Art Geldstrafe darstellten, die ihn treffe, obwohl die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt habe. Die Stadt F beschuldige den Kläger körperlicher Auseinandersetzungen bei Heim- und Auswärtsspielen. Im Schlussbericht seien als „Erkenntnisse zur Person des Beschuldigten“ lediglich ausgeführt, dass der Kläger als eine der Gewalt nicht abgeneigte Person eingestuft werde, die sich in den Jahren 2012/13 mit einer Fer Gruppierung nachweislich an zwei Drittortauseinandersetzungen beteiligt und seine Beteiligung an einer dritten Drittortauseinandersetzung angekündigt habe. Die beschriebenen Gefahren gingen von ihm nicht aus. Das habe sein Rechtsanwalt auch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgeführt. Es sei ferner zu überlegen, was der Grenzwert von drei Monaten, den § 27a PolG fixiere, beschreibe. Hinsichtlich der Zeitspanne seien die drei Monate überschritten, denn es gehe um einen Zeitraum von vier Monaten, innerhalb dessen der Kläger mit 45 Tagen an seine Verpflichtungen zu denken und diese einzuhalten gehabt habe. Es bleibe auch zu überlegen, ob die Interessenabwägung korrekt, konkret und angemessen sei. Es sei zu fragen, welche Chancen jemand, der ins Visier der Polizei geraten sei, überhaupt habe. Ein Widerspruchsbescheid könne schon allein dann rechtswidrig sein, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf Grundlage von § 170 Abs. 2 StPO eingestellt habe. Die Ausführungen der Beklagten zum fehlenden Fortsetzungsfeststellungsinteresse überzeugten nicht. Es gebe schon eine Wiederholungsgefahr, man könne außerdem wohl von einem Rehabilitationsinteresse ausgehen. Es werde versichert, dass der Kläger weder Mitglied der Fangemeinde des SC F noch ein Hooligan sei. Zwischenzeitlich stünden alle Fußballfans unter Generalverdacht. Es müsse aber eine Balance gefunden werden zwischen den Rechten des Einzelnen und dem Anspruch der Gesellschaft auf öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Verfügungen seien überzogen und unverhältnismäßig gewesen.
15 
Der Kläger beantragt,
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Verfügungen Nummer IV. in den Bescheiden der Beklagten vom 30.07.2014 und vom 19.09.2014 aufzuheben sowie festzustellen, dass das mit Bescheiden vom 19.08.2014 und vom 19.09.2014 angeordnete Aufenthalts- und Betretungsverbot (jeweils Verfügung Nummer I.1 in den genannten Bescheiden) und die Meldeauflagen (jeweils Verfügung Nummer I.2) einschließlich deren Konkretisierung durch den Bescheid der Beklagten vom 06.10.2014 rechtswidrig waren,
17 
und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Die Klage sei bereits unzulässig. Denn es bestehe kein für die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliches Feststellungsinteresse. Insbesondere bestehe keine Wiederholungsgefahr, da die Beklagte eindeutig erklärt habe, keine weiteren Betretungs- und Aufenthaltsverbote gegen den Kläger zu erlassen, wenn er sich an die Verfügung halte. Art. 19 Abs. 4 GG begründe hier kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Denn eine typischerweise kurzfristige Erledigung liege in der vorliegenden Konstellation erkennbar nicht vor. Auch könne sich die Position des Klägers durch die Feststellung der Rechtswidrigkeit erkennbar nicht verbessern. Der Kläger könne auch kein Rehabilitationsinteresse für sich beanspruchen. Er habe selbst kein Feststellungsinteresse behauptet. Die Klage sei auch unbegründet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot nach § 27a Abs. 2 PolG lägen vor. Jedenfalls die Zugehörigkeit zur Hooligan-Szene könne als Gefahr für die öffentliche Sicherheit angesehen werden, selbst wenn der Betreffende bislang nicht einschlägig vorbestraft sei. Die vom Betreffenden ausgehende Gefahr bestehe bereits darin, dass er durch die zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zu der entsprechenden Szene die Gewaltbereitschaft dieser Personen fördere und für diejenigen, die persönlich Gewalt anwendeten, zumindest eine psychologische Stütze darstelle. Eines eigenen Tatbeitrags bedürfe es insoweit nicht. Daher sei auch beim Kläger die Beklagte zu Recht von einer entsprechend vorliegenden Gefahr und somit von der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 27a Abs. 2 PolG ausgegangen. Denn der Kläger sei mindestens ab Oktober 2012 dem Umfeld der Ultragruppierungen des SC F zuzurechnen. Er habe mindestens an zwei Drittortauseinandersetzungen teilgenommen und habe an weiteren körperlichen Auseinandersetzungen, die dann nicht stattgefunden hätten, teilnehmen wollen. Dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, sei hier unerheblich. Die Verwaltung müsse eine eigene Gefahrenprognose anstellen. Abgesehen davon räume der Kläger selbst ein, an der Drittortauseinandersetzung in Frankreich beteiligt gewesen zu sein. Abgesehen davon rechtfertige bereits seine erwiesene Zugehörigkeit zur Ultraszene die Annahme einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Ultragruppierungen in F seien als äußerst gewalttätig einzustufen. Die Mitgliederzahl werde auf 200 Personen geschätzt. Im Zeitraum der Saison 2009/10 bis zur Saison 2013/14 seien knapp 100 Straftaten im Zusammenhang mit Heimspielen des SC F erfasst worden, die von Angehörigen der Ultra-Szene begangen worden seien. Bei den Straftaten, die von Ultras begangen worden seien und bei denen es sich hauptsächlich um Gewaltdelikte handele, sei eine nahezu jährliche Steigerung mit einem Höhepunkt von 56 Straftaten in der Saison 2013/14 zu erkennen. Die ganz überwiegende Zahl der Straftaten werde im Umfeld der Stadien und in den Innenstädten begangen. Die Zugehörigkeit des Klägers zur Fer Ultraszene zeige seine Gewaltbereitschaft und seine Bereitschaft, auch an Straftaten im Umfeld der Fer Stadien und in der Fer Innenstadt teilzunehmen. Allein die Tatsache, dass der Kläger strafrechtlich bislang nur außerhalb von F in Erscheinung getreten sei, mache die Maßnahme nicht rechtswidrig. Vielmehr genüge seine Zugehörigkeit zur Ultra-Szene, die die begangenen Straftaten bereits fördere. Der Kläger sei auch in der bundesweiten polizeilichen Datenbank „Gewalttäter Sport“ registriert, was nur erfolge, wenn der Betreffende eindeutig dem gewalttätigen Umfeld zuzurechnen sei und auch selbst an gewalttätigen Auseinandersetzungen beteiligt gewesen sei bzw. unterstützend teilgenommen habe. Darüber sei aktenkundig, dass der Kläger selbst Straftaten begangen und dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet habe. Die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsverbot hätten damit vorgelegen. Die Regelungen seien auch im Übrigen rechtmäßig gewesen. Meldeauflagen und Aufenthaltsverbote seien durch die konkrete Gefahr, dass weiterhin hochrangige Rechtsgüter bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zu Schaden kommen könnten, gerechtfertigt. Auch der räumliche und zeitliche Umfang der Verfügung sei erforderlich. Der räumliche Umfang habe sich an den Erfahrungen der Polizei aufgrund der vergangenen Vorfälle und Straftaten orientiert. Gerade die Innenstadt sei häufig Tatort von Diebstahls- und Raubdelikten wie auch von Körperverletzungen zum Nachteil von Gästefans gewesen. Der Hauptbahnhof sei als An- und Abreisepunkt mit aufzunehmen gewesen. Im Bereich des X-Stadions seien sowohl die Haltestellenpunkte als auch das X-Stadion und das Y-Stadion erfasst gewesen seien. Die Wohnadresse sowie der direkte Hin- und Rückweg zur Wohnadresse seien von den Verfügungen ausdrücklich ausgenommen gewesen. Das Aufenthaltsverbot sei geeignet gewesen, die Gefährdungslage zu unterbinden. Der Deutsche Städtetag habe aufgrund der zunehmenden Gewalttaten von Problemfans bei oder im zeitlichen / räumlichen Umfeld von Fußballspielen Meldeauflagen und Aufenthaltsverbote ausdrücklich befürwortet. Diese Maßnahmen seien geeignet, Gewalttaten zu unterbinden oder das Risiko solcher zu minimieren. Dass diese Maßnahmen geeignet seien, habe eindrücklich die aktuelle Statistik der Hinrunde 2014/15 ergeben, in der es lediglich drei Straftaten, begangen von Angehörigen der Ultraszene, gegeben habe. Die szenekundigen Beamten hätten feststellen können, dass sich durch die Abwesenheit der wichtigsten Führungspersonen der Ultragruppierungen die Stimmung bei den Ultras und auch deren Verhalten, was die Gewaltbereitschaft angehe, deutlich beruhigt habe. Andere, weniger einschneidende Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Unverhältnismäßig würden diese Maßnahmen auch nicht dadurch, dass die bisher belegten Straftaten, an denen der Kläger beteiligt gewesen sei, an einem Drittort stattgefunden hätten. Denn wie erläutert sei die konkrete Beteiligung an Straftaten gerade nicht erforderlich, um eine konkrete Gefahrenlage anzunehmen. Die Teilnahme an den gefährlichen Körperverletzungen bzw. die Zugehörigkeit zum Umfeld der Fer Ultraszene zeige hinreichend klar, dass der Kläger eine entsprechende Gewaltbereitschaft aufweise. Durch die aktive Unterstützung von Aktionen dieser Gruppierung fördere er auch solche Straftaten, an denen er nicht selbst beteiligt sei. Die Voraussetzungen einer konkreten Gefahr lägen selbst dann vor, wenn dem Kläger nicht hätte bewusst gewesen sein sollen, dass es sich bei seiner konkreten Beteiligung tatsächlich um eine Straftat gehandelt habe. Die zulässige Höchstdauer nach § 27a Abs. 2 PolG sei nicht überschritten worden. Dass zunächst eine Verfügung mit Datum vom 30.07.2014 und dann erneut eine Verfügung mit Datum vom 19.09.2014 erlassen worden sei, sei unschädlich. Liege eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt vor, könne nach Ablauf einer Anordnung für die Dauer von drei Monaten eine erneute Anordnung gemäß § 27a PolG ergehen. Zu berücksichtigen sei, dass es sich jeweils um tag- und uhrzeitgenau konkretisierte Aufenthaltsverbote handele. Zur Ermittlung der nach § 27a Abs. 2 PolG zu berücksichtigenden maximal zulässigen Gesamtdauer der Verfügung wären daher nur die jeweils einzeln genannten Spieltage zu berücksichtigen, da an den übrigen Tagen kein Aufenthaltsverbot gelte. Auch die gegenüber dem Kläger erteilte Meldeauflage sei rechtmäßig, sie stütze sich auf §§ 1, 3 PolG. Sie sei auch verhältnismäßig, insbesondere geeignet, die Anreise zu Auswärtsspielen des SC F unmöglich zu machen. Mildere, ebenso effektive Maßnahmen seien nicht ersichtlich.
21 
In dem gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung anlässlich von zwei Drittortauseinandersetzungen im Jahr 2012 wurde mit Verfügung vom 15.01.2015 gemäß § 45 Abs. 1 JGG i.V.m. § 109 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen.
22 
Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums F (jew. 1 Heft) vorgelegen. Ferner hat die Strafakte der Staatsanwaltschaft F im Verfahren aaa Js bbbbb/cc vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
23 
Die im Wege objektiver Klagehäufung (§ 44 VwGO) erhobenen Klagen sind zulässig.
24 
1. Soweit sich der Kläger gegen die Gebührenfestsetzungen in den Bescheiden vom 30.07.2014 und vom 19.09.2014 (dort jeweils unter Nr. IV) wendet, sind die Klagen als Anfechtungsklagen zulässig.
25 
Im Hinblick auf den Bescheid vom 30.07.2014 hat das Regierungspräsidium F das vom Kläger durch Widerspruch vom 08.08.2014 eingeleitete Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 03.11.2014 formlos eingestellt. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage gegen die Gebührenfestsetzung (Nr. IV) ist als Untätigkeitsklage gemäß §§ 40, 42, 75 VwGO zulässig. Auch die Klage gegen Nr. IV im Bescheid der Beklagten vom 19.09.2014 ist gemäß §§ 40, 42, 75 VwGO zulässig, nachdem die Stadt, die insoweit selbst Widerspruchsbehörde gewesen wäre, keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat.
26 
2. Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass das mit Bescheiden vom 19.08.2014 und vom 19.09.2014 angeordnete Aufenthalts- und Betretungsverbot (jeweils Verfügung Nummer I.1 in den genannten Bescheiden) und die Meldeauflagen (jeweils Verfügung Nummer I.2) einschließlich deren Konkretisierung durch den Bescheid der Beklagten vom 06.10.2014 rechtswidrig waren, ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.
27 
2.1 Die hier streitgegenständlichen Regelungen (Betretens- und Aufenthaltsverbote bzw. Meldeauflagen) bezogen sich auf das Jahr 2014 und haben sich daher zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG). Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher (nach Klagerhebung, aber vor gerichtlicher Entscheidung) durch Rücknahme oder auf andere Weise, etwa durch Zeitablauf, erledigt hat, wie es beim Bescheid vom 19.09.2014 der Fall ist, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigt sich der Verwaltungsakt - wie hier der Verwaltungsakt vom 19.08.2014 - bereits vor Klageerhebung, findet auf die so genannte nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 6 C 16/09 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris; Urteil vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 -, juris).
28 
2.2 Der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklagen steht nicht der Ablauf von Rechtsmittelfristen entgegen.
29 
2.2.1 Gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.08.2014, der dem Kläger am 20.08.2014 zugegangen ist, hat er zwar keinen Widerspruch eingelegt, mutmaßlich aufgrund der Anmerkung der Beklagten in diesem Bescheid, der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 30.07.2014 werde „auch auf diese Verfügung angewendet“. Daran, ob eine derartige Erstreckung rechtlich möglich ist, hat die Kammer Zweifel. Denn zum einen ist ein Widerspruch vor Ergehen des betreffenden Verwaltungsaktes nicht zulässig und verwandelt sich auch nicht nachträglich in einen zulässigen Widerspruch (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 68 Rn. 2; Beschluss der Kammer vom 06.08.2015 - 4 K 1382/15 -), und zum anderen unterliegt es allein der Dispositionsbefugnis des Bürgers, ob er gegen einen (erneuten) Bescheid Widerspruch einlegen will oder nicht; dies muss umso mehr gelten, wenn, wie hier, der den ursprünglichen Bescheid ersetzende Bescheid mit ersterem nicht inhaltlich identisch ist, sondern von jenem substantiell (hier etwa im Hinblick auf die Herausnahme der Wohnanschrift des Klägers vom Aufenthalts- und Betretungsverbot) abweicht. Auch hat die Kammer mit Blick auf die nicht allein datumsmäßigen Änderungen im Bescheid vom 19.08.2014 gegenüber dem zu ersetzenden Bescheid vom 30.07.2014 Zweifel daran, ob die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich und sogleich die Erhebung einer Anfechtungsklage möglich gewesen wäre (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 68 Rn. 23).
30 
Ob der Kläger rechtswirksam Widerspruch eingelegt hat, Erledigung durch Zeitablauf somit während des bereits laufenden Widerspruchsverfahren eingetreten ist, oder ob es an einem rechtswirksamen Widerspruch fehlt, und wenn ja, ob dieser entbehrlich gewesen ist, kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn Erledigung des am 19.08.2014 erlassenen Verwaltungsaktes ist am Samstag, dem 20.09.2014 und damit während der gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO bis zum Montag, dem 22.09.2014, laufenden Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO eingetreten. In allen genannten Konstellationen bedürfte es jedenfalls nach dem 20.09.2014 der Einleitung bzw. (weiteren) Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht mehr, da dieses seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr erfüllen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris, m.w.N.). Stattdessen stand mit Ablauf des 20.09.2014 dem Kläger die nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage offen. Diese ist nicht an die Klagefristen der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden und in zeitlicher Hinsicht nur durch eine Verwirkung begrenzt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris; Urteil vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 -, juris). Für eine Verwirkung aber ist im Hinblick auf die weniger als vier Monate nach Erledigung und etwa zwei Monate nach Mitteilung des Regierungspräsidiums F, dass ein Widerspruchsbescheid nach Erledigung nicht mehr ergehe, nichts ersichtlich.
31 
2.2.2 Im Hinblick auf die Bescheide der Beklagten vom 19.09.2014 und 06.10.2014 wurde der fristgerecht eingelegte Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F vom 08.12.2014, zugestellt am 12.12.2014, zurückgewiesen. Erledigung trat am 22.12.2014, 22:00 Uhr ein, somit während der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO. Da die Klage am 10.01.2015 und damit binnen Monatsfrist erhoben wurde, bestehen auch insoweit keine Bedenken an der Zulässigkeit der Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage.
32 
2.4 Der Kläger kann ferner bezüglich aller mit der Fortsetzungsfeststellungsklage angegriffenen Verwaltungsakte ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für sich reklamieren.
33 
Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat.
34 
2.3.1 Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich vorliegend aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, dass der Betroffene die Möglichkeit erhält, die Rechtmäßigkeit ihn belastender Eingriffsmaßnahmen nicht nur im Eil-, sondern auch und gerade in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen. Handelt es sich daher um Maßnahmen, die sich typischerweise - d.h. entsprechend der Eigenart des Verwaltungsakts - so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten, eröffnet Art. 19 Abs. 4 GG die Möglichkeit einer Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts im Wege nachträglicher Feststellung (st. RSpr., vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 05.07.2013 - 2 BvR 370/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2015 - 6 S 494/15 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 04.02.2014 - 10 B 10.2913 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 26.11.2013 - 3 A 106/12 -, juris).
35 
Das polizeirechtliche, auf § 27a Abs. 2 PolG BW gestützte Betretungs- und Aufenthaltsverbot, das zeitlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken ist und die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten darf (vgl. § 27a Abs. 2 Sätze 2, 3 PolG), und dessen gerichtlicher Überprüfung zudem ein Widerspruchsverfahren vorgeschaltet ist, gehört zu den sich typischerweise vor der Möglichkeit der Erlangung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren erledigenden Maßnahmen; aufgrund welcher Einschätzung die Beklagte zu dem Ergebnis gelangt ist, eine typischerweise kurzfristige Erledigung liege „in der vorliegenden Konstellation erkennbar nicht vor“, erschließt sich für die Kammer nicht. Gleiches gilt für die regelmäßig als Annex zu Betretungs- und Aufenthaltsverboten erlassenen, auf §§ 1, 3 PolG BW gestützten Meldeauflagen.
36 
Art. 19 Abs. 4 GG wurde bei der Frage, inwieweit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegt, in der Vergangenheit häufig im Zusammenhang mit tiefgreifenden Grundrechtseingriffen, insbesondere solcher, die das Grundgesetz selbst unter Richtervorbehalt gestellt hat, fruchtbar gemacht (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung). Insoweit kann aber dahinstehen, inwieweit ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot den grundrechtsrelevanten Bereich der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 24.09.2014 - 5 K 659/14.F -, juris; a.A. Bayer. VGH, Beschluss vom 09.06.2006 - 24 CS 06.1521 -, juris) bzw. das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG (VG Hamburg, Urteil vom 02.10.2012 - 5 K 1236/11 -, juris; Wolf/Stephan/Deger, PolG BW, 6. Aufl., § 27a Rn. 10; Siegel, NJW 2013, 1035) berührt und deshalb bereits einen hinreichend tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellt. Denn nach Auffassung der Kammer ist ein auf Art. 19 Abs. 4 GG gestütztes Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht auf Fälle tiefgreifender Grundrechtseingriffe beschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen aus dem Jahr 2013 (Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 20/12 -, juris; Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 38/12 -, juris; Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 39/12 -, juris) festgestellt, die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG differenziere nicht nach der Intensität des erledigten Eingriffs und dem Rang der betroffenen Rechte. „Sie gilt auch für einfach-rechtliche Rechtsverletzungen, die - von der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG abgesehen - kein Grundrecht tangieren, und für weniger schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte und Grundfreiheiten.“ Dass das Bundesverwaltungsgericht aus diesem Befund nicht explizit den Schluss gezogen hat, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe ungeachtet der Schwere des Eingriffs allein aufgrund typischerweise kurzfristiger Erledigung des Verwaltungsakts, war dem Umstand geschuldet, dass in den dort zu entscheidenden Fallkonstellationen gerade kein sich typischerweise kurzfristig erledigender Verwaltungsakt vorlag mit der Folge, dass dort, da die „Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG selbst bei tiefgreifenden Eingriffen in solche Rechte nicht [gebietet], ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzunehmen, wenn dies nicht erforderlich ist, die Effektivität des Rechtsschutzes zu sichern“, das Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Ergebnis abzulehnen war. Nimmt man jedoch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4 GG ernst, so ist im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Fällen typischerweise kurzfristiger Erledigung eines Verwaltungsaktes zu bejahen, ohne dass es insoweit besonderer Anforderungen etwa an die Intensität des Grundrechtseingriffs bedürfte (so bereits VG F, Urteil vom 23.02.2012 - 4 K 2649/10 -, juris; vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 27.01.2015 - 4 A 533/13 -, juris; ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 113 Rn. 145, m.w.N.; Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, § 113 VwGO Rn. 110; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 113 Rn. 282 f.; a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2015 - 22 K 5865/13 -, juris, in dem zwar festgestellt wird, die Anforderungen an das Gewicht des Grundrechtseingriffs dürften nicht überspannt werden, andererseits aber eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG allein als nicht gewichtig genug eingestuft wird, um ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen).
37 
2.3.2 Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse daneben wegen eines Rehabilitierungsinteresses des Klägers zu bejahen ist. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 20/12 -, juris).
38 
Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten beruhen vom maßgebenden Empfängerhorizont aus auf dem Vorwurf, der Kläger gehöre zum Personenkreis „Gewalttäter Sport“ und habe sich bei Drittortschlägereien strafbar gemacht. Es spricht einiges dafür, dass dieser doppelte Vorwurf der Beklagten und die daraus resultierende Stigmatisierung des Klägers als einem für seine Umwelt in bestimmten Situationen gefährlichen, sich in strafwürdiger Weise gewalttätig verhaltenden Menschen, der sich aufgrund seines Verhaltens an einer relevanten Zahl von Wochenenden über Stunden hinweg nicht im Innenstadtbereich seines Wohnorts aufhalten darf, sich als gegenüber dem Kläger diskriminierend und seinen grundrechtlichen Ehrschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigend darstellt (so etwa VG Stuttgart, Urteil vom 14.09.2009 - 5 K 2929/08 -, juris). Dies kann jedoch im Ergebnis offen bleiben.
III.
39 
Die Klagen sind ferner vollumfänglich begründet.
40 
1. Die Begründetheit der gegen die Verfügungen Nummer IV. in den Bescheiden der Beklagten vom 30.07.2014 und vom 19.09.2014 - Gebührenfestsetzungen von jeweils 150,-- EUR - ergibt sich bereits daraus, dass eine Gebühr, die für eine rechtswidrige Amtshandlung erhoben wird, deren Schicksal teilt und selbst als rechtswidrig zu qualifizieren ist. Die in den Bescheiden vom 30.07.2014 und vom 19.09.2015 erlassenen Betretungs- und Aufenthaltsverbote sowie Meldeauflagen aber erweisen sich, wie sich aus den Ausführungen unter 2. ergibt, als rechtswidrig. Auch die Gebührenfestsetzungen sind daher rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
41 
2. Auch die Fortsetzungsfeststellungsklagen sind begründet. Denn die Bescheide vom 30.07.2014, 19.08.2014 und 19.09.2014 in Gestalt der Konkretisierung durch den Bescheid vom 06.10.2014 waren rechtswidrig.
42 
2.1 Der Bescheid der Beklagten vom 30.07.2014 ist bereits wegen eines Anhörungsmangels formal rechtswidrig gewesen.
43 
2.1.1 Nach § 28 Abs. 1 LVwVfG ist einem Beteiligten vorbehaltlich der Ausnahmen in § 28 Abs. 2, 3 LVwVfG Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift.
44 
Eine Anhörung des Klägers durch die Beklagte vor Erlass des Bescheides vom 30.07.2014 hat nicht stattgefunden. Dafür, dass Ausnahmegründe i.S.d. § 28 Abs. 2, 3 LVwVfG gegeben wären, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, gibt es vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zwar erhielt die Beklagte erst durch Schreiben des Polizeipräsidiums F vom 23.07.2014 davon Kenntnis, dass es über den Kläger personenbezogene Kenntnisse gibt, wonach er sich an körperlichen Auseinandersetzungen außerhalb von Fußballbegegnungen beteilige und die Wahrscheinlichkeit für die zukünftige Straftatenbegehung als hoch zu bezeichnen sei, weshalb Antrag auf Erteilung einer Meldeauflage sowie eines Aufenthalts- und Betretungsverbots für Begegnungen ab dem 02.08.2014 gestellt werde. Dennoch blieb der Beklagten ungefähr eine Woche bis zum geplanten Erlass der beantragten Auflagen und Verbote vor der ersten anstehenden Begegnung. Auch wenn die Beklagte in diesem Zeitraum eine Verbotsverfügung nicht lediglich formulieren, sondern zunächst auch die Akten sichten und ggf. durch Rückfragen bei der Polizei den Sachverhalt aufklären musste, kann die Kammer nicht erkennen, dass sie den Kläger nicht vom beabsichtigten Erlass eines Bescheides beispielsweise fernmündlich hätten informieren und ihm Gelegenheit etwa zu einer persönlichen Vorsprache binnen einer eng bemessenen Frist hätte geben können. Dass durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust eingetreten wäre, der im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge gehabt hätte, dass die durch den Verwaltungsakt zu treffende Regelung zu spät gekommen wäre, um ihren Zweck zu erreichen, kann die Kammer - zumal auch nichts dafür vorgetragen ist, dass der Zweck der Aufenthalts- und Betretungsverbote nicht hätte erreicht werden können, wenn diese erst ab der zweiten Begegnung gegolten hätten - nicht erkennen. Eine Anhörung wäre daher tunlich gewesen.
45 
Die Kammer sieht sich vor dem Hintergrund, dass in Sachverhaltskonstellationen wie den vorliegenden nach dem Eindruck der Kammer die Beklagte fast regelhaft auf eine Anhörung zu verzichten scheint, zu dem Hinweis veranlasst, dass die gesetzlichen, in § 28 Abs. 1 LVwVfG verankerten Anhörungsrechte mitnichten ein relatives, auch nachträglich gewährbares Recht darstellen, sie vielmehr - ungeachtet der Heilungsmöglichkeit des § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG - grundsätzlich als zwingendes Recht ausgestaltet sind, hinter dem das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) steht.
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2.1.2 Der Anhörungsmangel ist vorliegend auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift ist ein Verstoß gegen § 28 LVwVfG unbeachtlich, wenn der die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Abs. 2) nachgeholt wird. Eine Heilung in diesem Sinne tritt allerdings nur dann ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 3 C 14/09 -, juris). Das setzt voraus, dass der Beteiligte - nachträglich - eine vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und die Behörde die vorgebrachten Argumente zum Anlass nimmt, die ohne vorherige Anhörung getroffene Entscheidung kritisch zu überdenken (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45 Rn. 26, m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl., § 45 Rn. 76, m.w.N.). Die Heilung ist ausgeschlossen, wenn die nachgeholte Verfahrenshandlung ihre rechtsstaatlich gebotene Funktion nicht mehr erfüllen kann (Hess. VGH, Urteil vom 06.05.2015 - 6 A 493/14 -, juris).
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Gemessen daran ist eine Heilung hier nicht erfolgt. Eine Heilung des Anhörungsfehlers wäre nur bis zum 17.08.2014 möglich gewesen, da sich die Aufenthalts- und Betretungsverbote bzw. Meldeauflagen zu diesem Zeitpunkt durch Zeitablauf erledigten und eine Nachholung der Anhörung nach Erledigung eines Verwaltungsaktes nicht mehr in Betracht kommt (Ziekow, VwVfG, 3. Aufl., § 45 Rn. 14; Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl., § 45 Rn. 43; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 45 Rn. 76). Bis zu diesem Zeitpunkt aber war eine Heilung nicht erfolgt.
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Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine unterbliebene Anhörung regelmäßig auch dadurch geheilt werden kann, dass der Betroffene auf Grundlage der dem Verwaltungsakt beigefügten Begründung die Möglichkeit hat, im Rahmen der Widerspruchsbegründung zu den im Bescheid verwerteten Tatsachen Stellung zu nehmen und weitere ihm bedeutsam erscheinende Tatsachen vorzutragen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.08.1982 - 1 C 22/81 -, NVwZ 1983, 284; Stelkens/Bonk/Sachs, VwGO, 7. Aufl., § 45 Rn. 80). Vorliegend hat der Kläger am 08.08.2014 Widerspruch eingelegt. Allerdings führt nicht bereits die Widerspruchseinlegung als solche zu einer Heilung des Verfahrensmangels der Anhörung. Eine Heilung tritt nämlich nicht bereits aufgrund schlichter isolierter Nachholung der fehlerhaften oder versäumten Verfahrenshandlung ein (vgl. zum Folgenden Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 45 Rn. 43, 46; Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl., § 45 Rn. 105; Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl., § 45 Rn. 16 f., 47; jew. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.08.1982 - 1 C 22/81 -, NVwZ 1983, 284). Läge in dem Widerspruch bereits die Heilung der von der Erstbehörde unterlassenen Anhörung, liefe § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG weitgehend leer (vgl. dazu Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., Rn. 79), denn eine Überprüfung dieses Verfahrensfehlers erfolgt in aller Regel nur aufgrund eines Widerspruchs, der seinerseits grundsätzlich die Heilung bewirkte, ohne dass die Behörde ihrerseits zu irgendeinem Zeitpunkt die Ausführungen des Betroffenen zur Kenntnis nehmen müsste. Vielmehr bedarf es hierfür insbesondere im Falle einer zunächst unterbliebenen Anhörung im Anschluss an deren Nachholung einer nochmaligen neuen und unvoreingenommenen Überprüfung des ursprünglichen Verwaltungsaktes durch die Behörde anhand etwaigen Vorbringens des Betroffenen sowie aller seit dem Erlass des Verwaltungsaktes zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen der Rechts- oder Sachlage und des Weiteren einer daran anschließenden Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes. Ob das Ergebnis der erneuten Überprüfung dem Betroffenen in einem separaten Schreiben mitgeteilt werden muss oder ob es ausreicht, dass aus den Akten bzw. im Rahmen eines Abhilfe- oder Widerspruchsbescheids aus dem Bescheid deutlich wird, dass die Behörde ihre Ausgangsentscheidung kritisch überprüft hat, kann vorliegend dahinstehen. Denn vorliegend hat die Beklagte ihre Ausgangsentscheidung bis zum 19.08.2014 nicht überprüft und lediglich unter dem 19.08.2014 einen neuen, teilweise inhaltlich abweichenden Bescheid erlassen, der den Bescheid vom 30.07.2014 für die Zukunft ersetzte.
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Nachdem folglich eine Heilung gemäß § 45 LVwVfG nicht stattgefunden hat und bei der im Ermessen der Behörde stehenden Verhängung von Aufenthalts- und Betretungsverboten auch kein Fall des § 46 LVwVfG gegeben ist, war der Bescheid vom 30.07.2014, soweit er die genannten Aufenthalts- und Betretungsverbote sowie Meldeauflagen betraf, rechtswidrig.
50 
2.1.3 Abgesehen davon ist der Bescheid auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil die Voraussetzungen des § 27a Abs. 2 PolG nicht vorgelegen haben (vgl. dazu die Ausführungen unter 2.3.2, die auf diesen Bescheid uneingeschränkt übertragbar sind).
51 
2.2 Auch der Bescheid vom 19.08.2014 ist bereits wegen eines Anhörungsmangels formal rechtswidrig gewesen.
52 
Auch vor Erlass des angefochtenen Bescheides vom 19.08.2014 hat eine ausdrückliche Anhörung des Klägers durch die Beklagte nicht stattgefunden. Eine Anhörung ist zur Überzeugung der Kammer auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte unter dem 30.07.2014 einen - im Wesentlichen gleich lautenden - Bescheid gegen den Kläger erlassen hatte, vor dessen Erlass sie den Kläger zwar ebenfalls nicht angehört hatte, gegen den dieser jedoch mit Schreiben vom 08.08.2014 Widerspruch eingelegt hat. Denn unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen der Anhörungsmangel betreffend den Bescheid vom 30.07.2014 durch die Widerspruchseinlegung hätte geheilt werden können, ist in der Widerspruchseinlegung jedenfalls keine Anhörung bezüglich eines anderen, im Übrigen, wie insbesondere aus dem Herausnahmen der Wohnanschrift des Klägers vom Aufenthaltsverbot deutlich wird, mit dem Bescheid vom 30.07.2014 nicht identischen Bescheids zu sehen. Davon abgesehen hatte der Kläger seinen Widerspruch vom 08.08.2014 noch nicht vollumfänglich begründet in der berechtigten Erwartung, dies im Laufe des Widerspruchsverfahrens nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten von Polizei und Staatsanwaltschaft tun zu können. Auch hieran wird deutlich, dass hier der Widerspruchseinlegung nicht zugleich die Funktion einer Anhörung eines noch zu erlassenden Verwaltungsaktes zugeschrieben werden kann.
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Dafür, dass Ausnahmegründe i.S.d. § 28 Abs. 2, 3 LVwVfG gegeben wären, gibt es auch hier keine Anhaltspunkte. Nachdem seit dem 08.08.2014 ein Rechtsanwalt mandatiert war, hätte die Beklagte diesem unschwer per Telefax Kenntnis über den beabsichtigten Neuerlass eines Betretungs- und Aufenthaltsverbotes geben und eine - sei es auch kurz bemessene - Frist zur Stellungnahme einräumen können. Dies hätte den Erlass des Bescheides, der erstmals für den 23.08.2014 - hier bezüglich der Herausnahme der Wohnanschrift des Klägers aus dem Regelungsbereich des Aufenthalts- und Betretungsverbots - eine Regelung traf, nicht untunlich verzögert.
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Eine Anhörung wäre daher auch vor Erlass des Bescheids vom 19.08.2014 erforderlich gewesen.
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Der Anhörungsmangel ist vorliegend auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG unbeachtlich. Eine Heilung des Anhörungsfehlers wäre nur bis zum 20.09.2014, 14.00 Uhr, möglich gewesen, da der Bescheid sich zu diesem Zeitpunkt erledigte. Bis zu diesem Zeitpunkt aber war eine Heilung nicht erfolgt. Zwar kann, wie bereits dargelegt, ein Anhörungsmangel dadurch geheilt werden, dass der Betroffene gegen einen Ausgangsbescheid, dessen Begründung sich die wesentlichen Argumente der Behörde entnehmen lassen, Widerspruch einlegt. Der Kläger hat aber - wie gesehen - gegen den Bescheid vom 19.08.2014 keinen Widerspruch eingelegt und sich auch im Übrigen vor Erledigung des Verwaltungsaktes durch Zeitablauf am 20.09.2014 gegenüber der Behörde zur Rechtmäßigkeit dieses Bescheids nicht geäußert. Im Übrigen hätte, wie bereits dargelegt, auch eine Widerspruchseinlegung als solche nicht zu einer Heilung des Verfahrensmangels der Anhörung geführt, da diese jedenfalls eine ergebnisoffene Überprüfung der Ausgangsentscheidung durch die Behörde voraussetzt. An einer - wie auch immer gearteten - Überprüfung der Ausgangsentscheidung durch die Beklagte aber fehlte es bis zum Zeitpunkt der Erledigung.
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Nachdem folglich eine Heilung gemäß § 45 LVwVfG nicht stattgefunden hat und bei der im Ermessen der Behörde stehenden Verhängung von Aufenthalts- und Betretungsverboten auch kein Fall des § 46 LVwVfG gegeben ist, war auch der Bescheid vom 19.08.2014 rechtswidrig.
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Abgesehen davon ist der Bescheid auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil die Voraussetzungen des § 27a PolG nicht vorgelegen haben (vgl. dazu die Ausführungen unter 2.3.2, die auf diesen Bescheid uneingeschränkt übertragbar sind).
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2.3 Auch der Bescheid vom 19.09.2014, konkretisiert durch Bescheid vom 06.10.2014, ist im Ergebnis rechtswidrig gewesen.
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2.3.1 Zwar sind diese Bescheide formell rechtmäßig zustande gekommen. Insbesondere wurde der Kläger im Vorfeld des Erlasses des Bescheids vom 19.09.2014 angehört (vgl. Schreiben vom 10.09.2014), wobei die recht kurze Frist zur Stellungnahme umso weniger Bedenken aufwirft, als es sich hierbei inhaltlich lediglich um die Verlängerung bereits bestehender Verbote bzw. Auflagen handelt. Zwar wurde der Kläger vor Erlass dieses Bescheides nicht separat angehört; bereits mit Schreiben vom 10.09.2014 war der Kläger aber allgemein zum Erlass von Betretungs- und Aufenthaltsverboten sowie Meldeauflagen für den Zeitpunkt 21.09.2014 bis zum 20.12.2014 unter Verweis auf die Begründung im Bescheid vom 19.08.2014 angehört worden. Gegenstand der Anhörung waren folglich auch die mit Bescheid vom 06.10.2014 verhängten Maßnahmen.
60 
2.3.2 Das mit Bescheid vom 19.09.2014 unter Nr. I.1. gegen den Kläger verhängte Aufenthalts- und Betretungsverbot betreffend näher bestimmte Bereiche Fs an einzelnen Tagen im Zeitraum vom 27.09.2014 bis zum 21.12.2014, konkretisiert durch Bescheid vom 06.10.2014, erweist sich jedoch als materiell rechtswidrig.
61 
Das Aufenthalts- und Betretungsverbot ist auf § 27a Abs. 2 PolG gestützt. Nach § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen (Satz 2). Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (Satz 3).
62 
Die Beklagte stützt die gegen den Kläger verhängten Aufenthalts- und Betretungsverbote auf Erkenntnisse der Polizei. Danach sei der Kläger dem erweiterten Umfeld der Fer Problemfanszene (Drittortszene) zuzurechnen, die sich aus Personen der „ABC“ und „DEF“ zusammensetze. Auch wenn der Kläger keiner der Gruppen zuzuordnen sei, beteilige er sich vorsätzlich und willentlich an geplanten Schlägereien. In den Jahren 2012/13 habe er sich an zwei Drittortauseinandersetzungen beteiligt; weitere Drittortauseinandersetzungen, an denen der Kläger habe teilnehmen wollen, seien aus verschiedenen Gründen abgesagt worden. Mitglieder der Fer Ultraszene seien an Gewaltdelikten und anderen Straftaten beteiligt gewesen (Zünden von Pyrotechnik im Stadion, körperliche Auseinandersetzungen mit gegnerischen Problemfans im Bereich des Stadions oder der Innenstadt, Beschädigung von Sitzschalen, Widerstand gegen Polizeibeamte etc.). Der Umstand, dass der Kläger sich nachweislich in der Saison 2012/13 an Drittortauseinandersetzungen beteiligt habe, zeige seinen Hang zur Gewalt und dazu, bei Fußballbegegnungen die Konfrontation zu gegnerischen Fans erneut bewusst zu suchen. Es sei, so die Polizei, nicht auszuschließen, dass sich der Betroffene bei Fußballspielen aufhalte und hier eine körperliche Konfrontation mit gegnerischen Fans suche.
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Die Beklagte hatte keinen Grund, an der Richtigkeit der schriftlich vorgelegten Erkenntnisse der polizeilichen szenekundigen Beamten zu zweifeln. Durch jahrelange Beobachtung der Hooliganszene sowie durch die Sachbearbeitung aller Delikte rund um Fußballspiele verfügen szenekundige Beamte über eine umfassende Personenkenntnis und sind in der Lage, Problemfans differenziert zu beurteilen. Für ihre Informationsgewinnung greifen sie auf die Zentrale Informationsstelle Sportveranstaltungen zurück, bei welcher sämtliche Hinweise aus allen Bundesligastandorten zentral gebündelt und von dort wieder an die einzelnen Dienststellen und hier an die szenekundigen Beamten weitergegeben werden. Außerdem stehen sie untereinander in ständigem Kontakt und beobachten die Hooliganszene anlässlich von Fußballspielen. Aus der Bündelung dieser Informationen wird das Erkenntnismaterial gewonnen, das zur Beurteilung der Gefahrenprognose bei präventiven Maßnahmen zu Grunde gelegt wird (VG Minden, Urteil vom 29.06.2005 - 11 K 2952/04 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 B 173/06 -, juris; VG München, Urteil vom 25.02.2010 - M 22 K 08.203 -, juris; VG Meiningen, Urteil vom 08.02.2011 - 2 K 453/09 Me -, juris).
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Diese polizeiliche Auswertung der Sachlage und Gefahreneinschätzung, die in der mündlichen Verhandlung von Herrn K vom Polizeirevier F-Süd weiter erläutert wurde, rechtfertigt zur Überzeugung der Kammer ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot gegen den Kläger für Bereiche der Innenstadt bzw. um das Stadion herum nicht. Vielmehr fehlte es insoweit im Herbst 2014 an Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger gerade in den vom Aufenthaltsverbot betroffenen Bereichen - und nur hierauf kommt es an - eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen werde, so dass bereits der Tatbestand des § 27a Abs. 2 PolG nicht erfüllt gewesen ist.
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Zwar ist die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Frage, wann gegen ein Mitglied einer gewaltbereiten Fangruppierung bzw. einer Hooligangruppe ein Aufenthalts- und Betretungsverbot erlassen werden kann, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in dem vom Aufenthaltsverbot erfassten Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, relativ großzügig. So wird zu Recht nicht verlangt, dass dem Betroffenen im Einzelnen eine konkrete Tatbegehung nachgewiesen werden kann (VG Minden, Beschluss vom 02.10.2014 - 11 L 763/14 -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 01.07.2009 - 3 L 345/09 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 L 170/13 -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 21.07.2011 - 10 B 2096/11 -, juris; ); selbst der Nachweis der Zugehörigkeit zum Kernbereich der gewalttätigen Fan- bzw. Hooliganszene wird als nicht erforderlich erachtet (VG Braunschweig, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 B 173/06 -, juris). Begründet wird dies überzeugend damit, dass eine von einem Mitglied einer gewaltbereiten Gruppierung ausgehende Gefahr schon darin besteht, dass dieser durch seine zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zu dieser Gruppe die Gewaltbereitschaft fördert und für diejenigen, die persönlich Gewalt anwenden, eine zumindest psychologische Stütze darstellt. Die von Hooligans oder gewaltbereiten Fans etwa einer Ultra-Gruppierung begangenen Straftaten haben ein typisches Erscheinungsbild und stellen sich als Deliktstyp dar, der aus der homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert wird. Die gewaltbereite Szene benötigt ein unterstützendes Umfeld; schon die bloße Anwesenheit von Gleichgesinnten trägt zur Gewaltbereitschaft derjenigen bei, die ihrem Kernbereich zuzurechnen sind und aus der Anonymität der Gruppe heraus agieren.
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Andererseits lassen sich Maßnahmen auf Grundlage des § 27a Abs. 2 PolG nicht auf reine Vermutungen stützen; vielmehr müssen aussagekräftige, tatsächliche Hinweise dafür vorliegen, dass der Betreffende nicht nur allgemein, sondern gerade dort, wo das Aufenthaltsverbot gelten soll, eine Straftat verüben wird (VG Stuttgart, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 K 2106/06 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 15.07.2014 - 5 K 996/13.NW -, juris; Wolf/Stephan/Deger, PolG BW, 6. Aufl., § 27a Rn. 11; Belz/Mussmann/Kahlert/Sander, PolG BW, 8. Aufl., § 27a Rn. 10; Siegel, NJW 2013, 1035).
67 
An derartigen aussagekräftigen Hinweisen dafür, dass der Kläger zukünftig in den vom Aufenthalts- und Betretungsverbot erfassten Bereichen eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen würde, aber fehlt es nach Auffassung der Kammer. Wie Herr K vom Polizeirevier F Süd und später auch der szenekundige Beamte M anlässlich seiner Angaben im Verfahren 4 K 3074/14 ausgeführt haben, ist der Kläger nicht deshalb ins Visier der Polizei geraten, weil er bereits in der Vergangenheit im Bereich des Stadions oder der Innenstadt als zur Gewalt neigend oder auch nur als Mitglied einer Ultra-Gruppierung aufgefallen wäre; tatsächlich hat der Kläger, der auch nach Informationen der Polizei keiner Ultra-Gruppierung zuzuordnen war, auch nach eigenen Angaben nur selten eine Fußballbegegnung im Stadion verfolgt. Ein Aufenthalts- und Betretungsverbot wurde gegen ihn letztlich (nur) deshalb verhängt, weil er nachweislich an Drittortauseinandersetzungen mit Fans rivalisierender Vereine teilgenommen hat. So hat er sich am 13.10.2012 an einer Drittortauseinandersetzung mit einer Gruppierung aus Nancy in L in Frankreich und am 12.04.2013 an einer Auseinandersetzung mit einer Gruppierung aus H in der Nähe von T beteiligt und war darüber hinaus ausweislich der im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgten Rekonstruktion eines SMS-Verlaufs auf dem iPhone von R an Planungen hinsichtlich einer geplanten Drittortauseinandersetzung mit einer Gruppierung aus Ulm in der Nähe von Pforzheim im März 2013 sowie einer weiteren Auseinandersetzung gegen München in Friedrichshafen / Bodensee im Mai 2013 beteiligt bzw. wurde insoweit angefragt, sagte aber jeweils ab. Damit hat sich der Kläger mehrfach der (gefährlichen) Körperverletzung schuldig gemacht (vgl. zur Strafbarkeit verabredeter Schlägereien konkurrierender Gruppierungen BGH, Urteil vom 22.01.2015 - 3 StR 233/14 -, juris). Allerdings gab und gibt es für die Polizei keinen Hinweis darauf, dass der Kläger im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Fußballbegegnungen - und damit außerhalb von Drittortauseinandersetzungen, die im gegenseitigen Einverständnis stattfinden und nach gewissen Regeln ablaufen - gegnerische Fans provoziert oder angegangen oder zur Begehung von Straftaten durch andere gewaltbereite Fans in irgendeiner Weise beigetragen hätte. Zwar hat der Polizeibeamte M ausgeführt, es spreche einiges dafür, dass jemand, der sich bereits außerhalb des Stadions körperlich mit gegnerischen Fans gemessen habe, auch bei kritischen Situationen im Stadionbereich eher die körperliche Auseinandersetzung suche als jemand, der Gewalt für sich vollständig ablehne. Unabhängig davon, ob diese Überlegungen grundsätzlich als konkreter Anhaltspunkt für die Begehung von Straftaten dienen und damit ein Aufenthalts- und Betretungsverbot rechtfertigen können, ist ein solcher Schluss im Zusammenhang mit dem Kläger bereits deshalb unzulässig, weil er auch nach Informationen der Polizei im Vorfeld der Verhängung der Aufenthalts- und Betretungsverbote gerade nicht zum engeren Kreis der Ultra-Fans gehörte und sich auch nur gelegentlich - und wenn, dann offenbar für die Polizei unauffällig - im Stadion aufhielt. Allein aus der Beteiligung an Drittortauseinandersetzungen aber wird lässt sich gerade nicht herleiten, dass der betreffende Fußballfan bewusst auch im engeren oder weiteren Umfeld von Stadien die tätliche Auseinandersetzung mit anderen Fußballfans suchen wird (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 K 2106/06 -, juris, und Urteil vom 14.09.2009 - 5 K 2929/08 -, juris). Auch der Eintrag in die Datei „Gewalttäter Sport“ ist als solcher keine Tatsache, die im Sinne von § 27a Abs. 2 PolG die Annahme der Begehung von Straftaten rechtfertigt, sondern allenfalls ein Hinweis auf das Vorliegen entsprechender Tatsachen; er enthebt die Behörde daher nicht davon, ihre Einschätzung, der Betreffende werde in einem bestimmten Bereich eine Straftat begehen, auf konkret belegbare Ereignisse zu stützen (OVG Bremen, Beschluss vom 10.02.2010 - 1 B 30/10 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 02.10.2012 - 5 K 1236/11 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 15.07.2014 - 5 K 996/13.NW -, juris). Schließlich schätzte auch die Polizei die Lage offenbar nicht so ein, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden hat, der Kläger werde in den vom Aufenthaltsverbot betroffenen Bereichen Straftaten begehen oder zu ihrer Begehung beitragen. Vielmehr ist in den polizeilichen Stellungnahmen zur Person des Klägers lediglich davon die Rede, der Kläger sei dem „erweiterten Umfeld der Fer Problemfanszene (Drittortszene) zuzurechnen“ und es könne „nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Betroffene bei Fußballspielen aufhält und hier eine körperliche Konfrontation mit gegnerischen Fans sucht“. Es folgt eine Chronologie der Ereignisse, an denen die Ultragrupperungen „ABC“ und „DEF“ beteiligt waren, jedoch ohne Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger an einer der Aktionen beteiligt oder auch nur dabei anwesend war. Allein die abstrakte, von allgemeinen Erfahrungswerten gestützte Möglichkeit, der Kläger könne in Zukunft in Abweichung von seinem bisherigen Verhalten auch im Bereich des Stadions oder der Innenstadt auffällig werden und bei künftigen Spielen dort sicherheitsrelevante Störungen verursachen, aber genügt nicht für die Erfüllung des Tatbestands des § 27a Abs. 2 PolG.
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2.3.3 Auch die Meldeauflage in dem Bescheid der Beklagten vom 19.09.2014 ist (Nr. I.2.) als rechtswidrig zu qualifizieren.
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Eine Meldeauflage zielt darauf, dass die betreffende Person sich bei einer bestimmten polizeilichen Dienststelle zu einem bestimmten Zeitpunkt „melden“ muss. Im Gegensatz zu einem Aufenthalts- und Betretungsverbot regelt sie unmittelbar nicht das „Wegbleiben“ vom einem bestimmten Ort, sondern das „Hinkommen“ zu einer Polizeidien (Siegel, NJW 2013, 1035). Mangels spezialgesetzlicher Grundlage lässt sich eine derartige Meldeauflage auf die polizeiliche Generalklausel (§§ 1, 3 PolG) stützen (BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 39/06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.06.2000 - 1 S 1271/00 -, juris). Voraussetzung für den Erlass einer Meldeauflage ist danach das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wobei eine objektive ex-ante-Sicht maßgeblich ist. Die Beklagte hat den Erlass der Meldeauflage damit begründet, dass der Kläger von einer Anreise zum Auswärtsspielort des SC F und dadurch von der Teilnahme an hooligantypischen Auseinandersetzungen bei Auswärtsspielen habe abgehalten werden sollen. Damit lässt sich jedoch der Erlass einer Meldeauflage nicht rechtfertigen. Ebenso wenig nämlich wie konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, der Kläger werde im Bereich des Stadions Straftaten begehen, bestand eine hinreichend konkrete Gefahr dafür, dass der Kläger bei Auswärtsspielen am Auswärtsspielort straffällig werden würde. Denn der Kläger war in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt am Auswärtsspielort einer Mannschaft des SC F auffällig geworden; es fehlte darüber hinaus bereits an Anhaltspunkten dafür, dass er sich überhaupt an Auswärtsspieltagen am Auswärtsspielort des SC F aufhalten würde. Aber auch der für eine Eignung der verhängten Maßnahme zur Verhinderung von Straftaten erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Auswärtsspielen des SC F und Drittortauseinandersetzungen war nicht gegeben. So fand etwa die Auseinandersetzung in T am 12.04.2013 im Zusammenhang mit einem Heimspiel des SC F statt, die Drittortauseinandersetzung bei H am 11.08.2012, an der auch der Kläger im Verfahren 4 K 3074/14 beteiligt war, stand gar nicht im Zusammenhang mit einer Partie der ersten oder zweiten Mannschaft des SC F, und die für den 10.03.2013 geplante Auseinandersetzung gegen U wurde mangels Beteiligung kurzerhand auf den 23.03.2013 verschoben.
70 
2.4 Vor diesem Hintergrund ist auch die Zwangsgeldandrohung betreffend die unter Anordnung des Sofortvollzugs erlassene Meldeauflage rechtswidrig gewesen.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen, bestehen nicht.

Gründe

 
I.
23 
Die im Wege objektiver Klagehäufung (§ 44 VwGO) erhobenen Klagen sind zulässig.
24 
1. Soweit sich der Kläger gegen die Gebührenfestsetzungen in den Bescheiden vom 30.07.2014 und vom 19.09.2014 (dort jeweils unter Nr. IV) wendet, sind die Klagen als Anfechtungsklagen zulässig.
25 
Im Hinblick auf den Bescheid vom 30.07.2014 hat das Regierungspräsidium F das vom Kläger durch Widerspruch vom 08.08.2014 eingeleitete Widerspruchsverfahren mit Schreiben vom 03.11.2014 formlos eingestellt. Die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage gegen die Gebührenfestsetzung (Nr. IV) ist als Untätigkeitsklage gemäß §§ 40, 42, 75 VwGO zulässig. Auch die Klage gegen Nr. IV im Bescheid der Beklagten vom 19.09.2014 ist gemäß §§ 40, 42, 75 VwGO zulässig, nachdem die Stadt, die insoweit selbst Widerspruchsbehörde gewesen wäre, keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat.
26 
2. Der Antrag des Klägers, festzustellen, dass das mit Bescheiden vom 19.08.2014 und vom 19.09.2014 angeordnete Aufenthalts- und Betretungsverbot (jeweils Verfügung Nummer I.1 in den genannten Bescheiden) und die Meldeauflagen (jeweils Verfügung Nummer I.2) einschließlich deren Konkretisierung durch den Bescheid der Beklagten vom 06.10.2014 rechtswidrig waren, ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.
27 
2.1 Die hier streitgegenständlichen Regelungen (Betretens- und Aufenthaltsverbote bzw. Meldeauflagen) bezogen sich auf das Jahr 2014 und haben sich daher zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt (§ 43 Abs. 2 LVwVfG). Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher (nach Klagerhebung, aber vor gerichtlicher Entscheidung) durch Rücknahme oder auf andere Weise, etwa durch Zeitablauf, erledigt hat, wie es beim Bescheid vom 19.09.2014 der Fall ist, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigt sich der Verwaltungsakt - wie hier der Verwaltungsakt vom 19.08.2014 - bereits vor Klageerhebung, findet auf die so genannte nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 6 C 16/09 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris; Urteil vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 -, juris).
28 
2.2 Der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklagen steht nicht der Ablauf von Rechtsmittelfristen entgegen.
29 
2.2.1 Gegen den Bescheid der Beklagten vom 19.08.2014, der dem Kläger am 20.08.2014 zugegangen ist, hat er zwar keinen Widerspruch eingelegt, mutmaßlich aufgrund der Anmerkung der Beklagten in diesem Bescheid, der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 30.07.2014 werde „auch auf diese Verfügung angewendet“. Daran, ob eine derartige Erstreckung rechtlich möglich ist, hat die Kammer Zweifel. Denn zum einen ist ein Widerspruch vor Ergehen des betreffenden Verwaltungsaktes nicht zulässig und verwandelt sich auch nicht nachträglich in einen zulässigen Widerspruch (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 68 Rn. 2; Beschluss der Kammer vom 06.08.2015 - 4 K 1382/15 -), und zum anderen unterliegt es allein der Dispositionsbefugnis des Bürgers, ob er gegen einen (erneuten) Bescheid Widerspruch einlegen will oder nicht; dies muss umso mehr gelten, wenn, wie hier, der den ursprünglichen Bescheid ersetzende Bescheid mit ersterem nicht inhaltlich identisch ist, sondern von jenem substantiell (hier etwa im Hinblick auf die Herausnahme der Wohnanschrift des Klägers vom Aufenthalts- und Betretungsverbot) abweicht. Auch hat die Kammer mit Blick auf die nicht allein datumsmäßigen Änderungen im Bescheid vom 19.08.2014 gegenüber dem zu ersetzenden Bescheid vom 30.07.2014 Zweifel daran, ob die Durchführung eines Vorverfahrens entbehrlich und sogleich die Erhebung einer Anfechtungsklage möglich gewesen wäre (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 68 Rn. 23).
30 
Ob der Kläger rechtswirksam Widerspruch eingelegt hat, Erledigung durch Zeitablauf somit während des bereits laufenden Widerspruchsverfahren eingetreten ist, oder ob es an einem rechtswirksamen Widerspruch fehlt, und wenn ja, ob dieser entbehrlich gewesen ist, kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn Erledigung des am 19.08.2014 erlassenen Verwaltungsaktes ist am Samstag, dem 20.09.2014 und damit während der gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO bis zum Montag, dem 22.09.2014, laufenden Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO eingetreten. In allen genannten Konstellationen bedürfte es jedenfalls nach dem 20.09.2014 der Einleitung bzw. (weiteren) Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht mehr, da dieses seine Aufgabe (Selbstkontrolle der Verwaltung, Zweckmäßigkeitsprüfung) nicht mehr erfüllen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris, m.w.N.). Stattdessen stand mit Ablauf des 20.09.2014 dem Kläger die nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage offen. Diese ist nicht an die Klagefristen der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden und in zeitlicher Hinsicht nur durch eine Verwirkung begrenzt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris; Urteil vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 -, juris). Für eine Verwirkung aber ist im Hinblick auf die weniger als vier Monate nach Erledigung und etwa zwei Monate nach Mitteilung des Regierungspräsidiums F, dass ein Widerspruchsbescheid nach Erledigung nicht mehr ergehe, nichts ersichtlich.
31 
2.2.2 Im Hinblick auf die Bescheide der Beklagten vom 19.09.2014 und 06.10.2014 wurde der fristgerecht eingelegte Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F vom 08.12.2014, zugestellt am 12.12.2014, zurückgewiesen. Erledigung trat am 22.12.2014, 22:00 Uhr ein, somit während der einmonatigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO. Da die Klage am 10.01.2015 und damit binnen Monatsfrist erhoben wurde, bestehen auch insoweit keine Bedenken an der Zulässigkeit der Klage als Fortsetzungsfeststellungsklage.
32 
2.4 Der Kläger kann ferner bezüglich aller mit der Fortsetzungsfeststellungsklage angegriffenen Verwaltungsakte ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für sich reklamieren.
33 
Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat.
34 
2.3.1 Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich vorliegend aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, dass der Betroffene die Möglichkeit erhält, die Rechtmäßigkeit ihn belastender Eingriffsmaßnahmen nicht nur im Eil-, sondern auch und gerade in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen. Handelt es sich daher um Maßnahmen, die sich typischerweise - d.h. entsprechend der Eigenart des Verwaltungsakts - so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten, eröffnet Art. 19 Abs. 4 GG die Möglichkeit einer Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts im Wege nachträglicher Feststellung (st. RSpr., vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 817/90 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 05.07.2013 - 2 BvR 370/13 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2015 - 6 S 494/15 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 04.02.2014 - 10 B 10.2913 -, juris; OVG Saarland, Urteil vom 26.11.2013 - 3 A 106/12 -, juris).
35 
Das polizeirechtliche, auf § 27a Abs. 2 PolG BW gestützte Betretungs- und Aufenthaltsverbot, das zeitlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken ist und die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten darf (vgl. § 27a Abs. 2 Sätze 2, 3 PolG), und dessen gerichtlicher Überprüfung zudem ein Widerspruchsverfahren vorgeschaltet ist, gehört zu den sich typischerweise vor der Möglichkeit der Erlangung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren erledigenden Maßnahmen; aufgrund welcher Einschätzung die Beklagte zu dem Ergebnis gelangt ist, eine typischerweise kurzfristige Erledigung liege „in der vorliegenden Konstellation erkennbar nicht vor“, erschließt sich für die Kammer nicht. Gleiches gilt für die regelmäßig als Annex zu Betretungs- und Aufenthaltsverboten erlassenen, auf §§ 1, 3 PolG BW gestützten Meldeauflagen.
36 
Art. 19 Abs. 4 GG wurde bei der Frage, inwieweit ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliegt, in der Vergangenheit häufig im Zusammenhang mit tiefgreifenden Grundrechtseingriffen, insbesondere solcher, die das Grundgesetz selbst unter Richtervorbehalt gestellt hat, fruchtbar gemacht (vgl. die oben zitierte Rechtsprechung). Insoweit kann aber dahinstehen, inwieweit ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot den grundrechtsrelevanten Bereich der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 24.09.2014 - 5 K 659/14.F -, juris; a.A. Bayer. VGH, Beschluss vom 09.06.2006 - 24 CS 06.1521 -, juris) bzw. das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 11 GG (VG Hamburg, Urteil vom 02.10.2012 - 5 K 1236/11 -, juris; Wolf/Stephan/Deger, PolG BW, 6. Aufl., § 27a Rn. 10; Siegel, NJW 2013, 1035) berührt und deshalb bereits einen hinreichend tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellt. Denn nach Auffassung der Kammer ist ein auf Art. 19 Abs. 4 GG gestütztes Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht auf Fälle tiefgreifender Grundrechtseingriffe beschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Urteilen aus dem Jahr 2013 (Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 20/12 -, juris; Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 38/12 -, juris; Urteil vom 20.06.2013 - 8 C 39/12 -, juris) festgestellt, die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG differenziere nicht nach der Intensität des erledigten Eingriffs und dem Rang der betroffenen Rechte. „Sie gilt auch für einfach-rechtliche Rechtsverletzungen, die - von der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG abgesehen - kein Grundrecht tangieren, und für weniger schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte und Grundfreiheiten.“ Dass das Bundesverwaltungsgericht aus diesem Befund nicht explizit den Schluss gezogen hat, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehe ungeachtet der Schwere des Eingriffs allein aufgrund typischerweise kurzfristiger Erledigung des Verwaltungsakts, war dem Umstand geschuldet, dass in den dort zu entscheidenden Fallkonstellationen gerade kein sich typischerweise kurzfristig erledigender Verwaltungsakt vorlag mit der Folge, dass dort, da die „Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG selbst bei tiefgreifenden Eingriffen in solche Rechte nicht [gebietet], ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzunehmen, wenn dies nicht erforderlich ist, die Effektivität des Rechtsschutzes zu sichern“, das Bestehen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses im Ergebnis abzulehnen war. Nimmt man jedoch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 19 Abs. 4 GG ernst, so ist im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in Fällen typischerweise kurzfristiger Erledigung eines Verwaltungsaktes zu bejahen, ohne dass es insoweit besonderer Anforderungen etwa an die Intensität des Grundrechtseingriffs bedürfte (so bereits VG F, Urteil vom 23.02.2012 - 4 K 2649/10 -, juris; vgl. auch Sächs. OVG, Urteil vom 27.01.2015 - 4 A 533/13 -, juris; ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 113 Rn. 145, m.w.N.; Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, § 113 VwGO Rn. 110; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 113 Rn. 282 f.; a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2015 - 22 K 5865/13 -, juris, in dem zwar festgestellt wird, die Anforderungen an das Gewicht des Grundrechtseingriffs dürften nicht überspannt werden, andererseits aber eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG allein als nicht gewichtig genug eingestuft wird, um ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu begründen).
37 
2.3.2 Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, ob ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse daneben wegen eines Rehabilitierungsinteresses des Klägers zu bejahen ist. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 20/12 -, juris).
38 
Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten beruhen vom maßgebenden Empfängerhorizont aus auf dem Vorwurf, der Kläger gehöre zum Personenkreis „Gewalttäter Sport“ und habe sich bei Drittortschlägereien strafbar gemacht. Es spricht einiges dafür, dass dieser doppelte Vorwurf der Beklagten und die daraus resultierende Stigmatisierung des Klägers als einem für seine Umwelt in bestimmten Situationen gefährlichen, sich in strafwürdiger Weise gewalttätig verhaltenden Menschen, der sich aufgrund seines Verhaltens an einer relevanten Zahl von Wochenenden über Stunden hinweg nicht im Innenstadtbereich seines Wohnorts aufhalten darf, sich als gegenüber dem Kläger diskriminierend und seinen grundrechtlichen Ehrschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigend darstellt (so etwa VG Stuttgart, Urteil vom 14.09.2009 - 5 K 2929/08 -, juris). Dies kann jedoch im Ergebnis offen bleiben.
III.
39 
Die Klagen sind ferner vollumfänglich begründet.
40 
1. Die Begründetheit der gegen die Verfügungen Nummer IV. in den Bescheiden der Beklagten vom 30.07.2014 und vom 19.09.2014 - Gebührenfestsetzungen von jeweils 150,-- EUR - ergibt sich bereits daraus, dass eine Gebühr, die für eine rechtswidrige Amtshandlung erhoben wird, deren Schicksal teilt und selbst als rechtswidrig zu qualifizieren ist. Die in den Bescheiden vom 30.07.2014 und vom 19.09.2015 erlassenen Betretungs- und Aufenthaltsverbote sowie Meldeauflagen aber erweisen sich, wie sich aus den Ausführungen unter 2. ergibt, als rechtswidrig. Auch die Gebührenfestsetzungen sind daher rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
41 
2. Auch die Fortsetzungsfeststellungsklagen sind begründet. Denn die Bescheide vom 30.07.2014, 19.08.2014 und 19.09.2014 in Gestalt der Konkretisierung durch den Bescheid vom 06.10.2014 waren rechtswidrig.
42 
2.1 Der Bescheid der Beklagten vom 30.07.2014 ist bereits wegen eines Anhörungsmangels formal rechtswidrig gewesen.
43 
2.1.1 Nach § 28 Abs. 1 LVwVfG ist einem Beteiligten vorbehaltlich der Ausnahmen in § 28 Abs. 2, 3 LVwVfG Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift.
44 
Eine Anhörung des Klägers durch die Beklagte vor Erlass des Bescheides vom 30.07.2014 hat nicht stattgefunden. Dafür, dass Ausnahmegründe i.S.d. § 28 Abs. 2, 3 LVwVfG gegeben wären, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, gibt es vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zwar erhielt die Beklagte erst durch Schreiben des Polizeipräsidiums F vom 23.07.2014 davon Kenntnis, dass es über den Kläger personenbezogene Kenntnisse gibt, wonach er sich an körperlichen Auseinandersetzungen außerhalb von Fußballbegegnungen beteilige und die Wahrscheinlichkeit für die zukünftige Straftatenbegehung als hoch zu bezeichnen sei, weshalb Antrag auf Erteilung einer Meldeauflage sowie eines Aufenthalts- und Betretungsverbots für Begegnungen ab dem 02.08.2014 gestellt werde. Dennoch blieb der Beklagten ungefähr eine Woche bis zum geplanten Erlass der beantragten Auflagen und Verbote vor der ersten anstehenden Begegnung. Auch wenn die Beklagte in diesem Zeitraum eine Verbotsverfügung nicht lediglich formulieren, sondern zunächst auch die Akten sichten und ggf. durch Rückfragen bei der Polizei den Sachverhalt aufklären musste, kann die Kammer nicht erkennen, dass sie den Kläger nicht vom beabsichtigten Erlass eines Bescheides beispielsweise fernmündlich hätten informieren und ihm Gelegenheit etwa zu einer persönlichen Vorsprache binnen einer eng bemessenen Frist hätte geben können. Dass durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust eingetreten wäre, der im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge gehabt hätte, dass die durch den Verwaltungsakt zu treffende Regelung zu spät gekommen wäre, um ihren Zweck zu erreichen, kann die Kammer - zumal auch nichts dafür vorgetragen ist, dass der Zweck der Aufenthalts- und Betretungsverbote nicht hätte erreicht werden können, wenn diese erst ab der zweiten Begegnung gegolten hätten - nicht erkennen. Eine Anhörung wäre daher tunlich gewesen.
45 
Die Kammer sieht sich vor dem Hintergrund, dass in Sachverhaltskonstellationen wie den vorliegenden nach dem Eindruck der Kammer die Beklagte fast regelhaft auf eine Anhörung zu verzichten scheint, zu dem Hinweis veranlasst, dass die gesetzlichen, in § 28 Abs. 1 LVwVfG verankerten Anhörungsrechte mitnichten ein relatives, auch nachträglich gewährbares Recht darstellen, sie vielmehr - ungeachtet der Heilungsmöglichkeit des § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG - grundsätzlich als zwingendes Recht ausgestaltet sind, hinter dem das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) steht.
46 
2.1.2 Der Anhörungsmangel ist vorliegend auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift ist ein Verstoß gegen § 28 LVwVfG unbeachtlich, wenn der die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Abs. 2) nachgeholt wird. Eine Heilung in diesem Sinne tritt allerdings nur dann ein, wenn die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird (BVerwG, Urteil vom 24.06.2010 - 3 C 14/09 -, juris). Das setzt voraus, dass der Beteiligte - nachträglich - eine vollwertige Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und die Behörde die vorgebrachten Argumente zum Anlass nimmt, die ohne vorherige Anhörung getroffene Entscheidung kritisch zu überdenken (Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 45 Rn. 26, m.w.N.; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl., § 45 Rn. 76, m.w.N.). Die Heilung ist ausgeschlossen, wenn die nachgeholte Verfahrenshandlung ihre rechtsstaatlich gebotene Funktion nicht mehr erfüllen kann (Hess. VGH, Urteil vom 06.05.2015 - 6 A 493/14 -, juris).
47 
Gemessen daran ist eine Heilung hier nicht erfolgt. Eine Heilung des Anhörungsfehlers wäre nur bis zum 17.08.2014 möglich gewesen, da sich die Aufenthalts- und Betretungsverbote bzw. Meldeauflagen zu diesem Zeitpunkt durch Zeitablauf erledigten und eine Nachholung der Anhörung nach Erledigung eines Verwaltungsaktes nicht mehr in Betracht kommt (Ziekow, VwVfG, 3. Aufl., § 45 Rn. 14; Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl., § 45 Rn. 43; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 45 Rn. 76). Bis zu diesem Zeitpunkt aber war eine Heilung nicht erfolgt.
48 
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine unterbliebene Anhörung regelmäßig auch dadurch geheilt werden kann, dass der Betroffene auf Grundlage der dem Verwaltungsakt beigefügten Begründung die Möglichkeit hat, im Rahmen der Widerspruchsbegründung zu den im Bescheid verwerteten Tatsachen Stellung zu nehmen und weitere ihm bedeutsam erscheinende Tatsachen vorzutragen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17.08.1982 - 1 C 22/81 -, NVwZ 1983, 284; Stelkens/Bonk/Sachs, VwGO, 7. Aufl., § 45 Rn. 80). Vorliegend hat der Kläger am 08.08.2014 Widerspruch eingelegt. Allerdings führt nicht bereits die Widerspruchseinlegung als solche zu einer Heilung des Verfahrensmangels der Anhörung. Eine Heilung tritt nämlich nicht bereits aufgrund schlichter isolierter Nachholung der fehlerhaften oder versäumten Verfahrenshandlung ein (vgl. zum Folgenden Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 45 Rn. 43, 46; Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl., § 45 Rn. 105; Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 4. Aufl., § 45 Rn. 16 f., 47; jew. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.08.1982 - 1 C 22/81 -, NVwZ 1983, 284). Läge in dem Widerspruch bereits die Heilung der von der Erstbehörde unterlassenen Anhörung, liefe § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG weitgehend leer (vgl. dazu Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., Rn. 79), denn eine Überprüfung dieses Verfahrensfehlers erfolgt in aller Regel nur aufgrund eines Widerspruchs, der seinerseits grundsätzlich die Heilung bewirkte, ohne dass die Behörde ihrerseits zu irgendeinem Zeitpunkt die Ausführungen des Betroffenen zur Kenntnis nehmen müsste. Vielmehr bedarf es hierfür insbesondere im Falle einer zunächst unterbliebenen Anhörung im Anschluss an deren Nachholung einer nochmaligen neuen und unvoreingenommenen Überprüfung des ursprünglichen Verwaltungsaktes durch die Behörde anhand etwaigen Vorbringens des Betroffenen sowie aller seit dem Erlass des Verwaltungsaktes zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen der Rechts- oder Sachlage und des Weiteren einer daran anschließenden Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes. Ob das Ergebnis der erneuten Überprüfung dem Betroffenen in einem separaten Schreiben mitgeteilt werden muss oder ob es ausreicht, dass aus den Akten bzw. im Rahmen eines Abhilfe- oder Widerspruchsbescheids aus dem Bescheid deutlich wird, dass die Behörde ihre Ausgangsentscheidung kritisch überprüft hat, kann vorliegend dahinstehen. Denn vorliegend hat die Beklagte ihre Ausgangsentscheidung bis zum 19.08.2014 nicht überprüft und lediglich unter dem 19.08.2014 einen neuen, teilweise inhaltlich abweichenden Bescheid erlassen, der den Bescheid vom 30.07.2014 für die Zukunft ersetzte.
49 
Nachdem folglich eine Heilung gemäß § 45 LVwVfG nicht stattgefunden hat und bei der im Ermessen der Behörde stehenden Verhängung von Aufenthalts- und Betretungsverboten auch kein Fall des § 46 LVwVfG gegeben ist, war der Bescheid vom 30.07.2014, soweit er die genannten Aufenthalts- und Betretungsverbote sowie Meldeauflagen betraf, rechtswidrig.
50 
2.1.3 Abgesehen davon ist der Bescheid auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil die Voraussetzungen des § 27a Abs. 2 PolG nicht vorgelegen haben (vgl. dazu die Ausführungen unter 2.3.2, die auf diesen Bescheid uneingeschränkt übertragbar sind).
51 
2.2 Auch der Bescheid vom 19.08.2014 ist bereits wegen eines Anhörungsmangels formal rechtswidrig gewesen.
52 
Auch vor Erlass des angefochtenen Bescheides vom 19.08.2014 hat eine ausdrückliche Anhörung des Klägers durch die Beklagte nicht stattgefunden. Eine Anhörung ist zur Überzeugung der Kammer auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte unter dem 30.07.2014 einen - im Wesentlichen gleich lautenden - Bescheid gegen den Kläger erlassen hatte, vor dessen Erlass sie den Kläger zwar ebenfalls nicht angehört hatte, gegen den dieser jedoch mit Schreiben vom 08.08.2014 Widerspruch eingelegt hat. Denn unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen der Anhörungsmangel betreffend den Bescheid vom 30.07.2014 durch die Widerspruchseinlegung hätte geheilt werden können, ist in der Widerspruchseinlegung jedenfalls keine Anhörung bezüglich eines anderen, im Übrigen, wie insbesondere aus dem Herausnahmen der Wohnanschrift des Klägers vom Aufenthaltsverbot deutlich wird, mit dem Bescheid vom 30.07.2014 nicht identischen Bescheids zu sehen. Davon abgesehen hatte der Kläger seinen Widerspruch vom 08.08.2014 noch nicht vollumfänglich begründet in der berechtigten Erwartung, dies im Laufe des Widerspruchsverfahrens nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakten von Polizei und Staatsanwaltschaft tun zu können. Auch hieran wird deutlich, dass hier der Widerspruchseinlegung nicht zugleich die Funktion einer Anhörung eines noch zu erlassenden Verwaltungsaktes zugeschrieben werden kann.
53 
Dafür, dass Ausnahmegründe i.S.d. § 28 Abs. 2, 3 LVwVfG gegeben wären, gibt es auch hier keine Anhaltspunkte. Nachdem seit dem 08.08.2014 ein Rechtsanwalt mandatiert war, hätte die Beklagte diesem unschwer per Telefax Kenntnis über den beabsichtigten Neuerlass eines Betretungs- und Aufenthaltsverbotes geben und eine - sei es auch kurz bemessene - Frist zur Stellungnahme einräumen können. Dies hätte den Erlass des Bescheides, der erstmals für den 23.08.2014 - hier bezüglich der Herausnahme der Wohnanschrift des Klägers aus dem Regelungsbereich des Aufenthalts- und Betretungsverbots - eine Regelung traf, nicht untunlich verzögert.
54 
Eine Anhörung wäre daher auch vor Erlass des Bescheids vom 19.08.2014 erforderlich gewesen.
55 
Der Anhörungsmangel ist vorliegend auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG unbeachtlich. Eine Heilung des Anhörungsfehlers wäre nur bis zum 20.09.2014, 14.00 Uhr, möglich gewesen, da der Bescheid sich zu diesem Zeitpunkt erledigte. Bis zu diesem Zeitpunkt aber war eine Heilung nicht erfolgt. Zwar kann, wie bereits dargelegt, ein Anhörungsmangel dadurch geheilt werden, dass der Betroffene gegen einen Ausgangsbescheid, dessen Begründung sich die wesentlichen Argumente der Behörde entnehmen lassen, Widerspruch einlegt. Der Kläger hat aber - wie gesehen - gegen den Bescheid vom 19.08.2014 keinen Widerspruch eingelegt und sich auch im Übrigen vor Erledigung des Verwaltungsaktes durch Zeitablauf am 20.09.2014 gegenüber der Behörde zur Rechtmäßigkeit dieses Bescheids nicht geäußert. Im Übrigen hätte, wie bereits dargelegt, auch eine Widerspruchseinlegung als solche nicht zu einer Heilung des Verfahrensmangels der Anhörung geführt, da diese jedenfalls eine ergebnisoffene Überprüfung der Ausgangsentscheidung durch die Behörde voraussetzt. An einer - wie auch immer gearteten - Überprüfung der Ausgangsentscheidung durch die Beklagte aber fehlte es bis zum Zeitpunkt der Erledigung.
56 
Nachdem folglich eine Heilung gemäß § 45 LVwVfG nicht stattgefunden hat und bei der im Ermessen der Behörde stehenden Verhängung von Aufenthalts- und Betretungsverboten auch kein Fall des § 46 LVwVfG gegeben ist, war auch der Bescheid vom 19.08.2014 rechtswidrig.
57 
Abgesehen davon ist der Bescheid auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil die Voraussetzungen des § 27a PolG nicht vorgelegen haben (vgl. dazu die Ausführungen unter 2.3.2, die auf diesen Bescheid uneingeschränkt übertragbar sind).
58 
2.3 Auch der Bescheid vom 19.09.2014, konkretisiert durch Bescheid vom 06.10.2014, ist im Ergebnis rechtswidrig gewesen.
59 
2.3.1 Zwar sind diese Bescheide formell rechtmäßig zustande gekommen. Insbesondere wurde der Kläger im Vorfeld des Erlasses des Bescheids vom 19.09.2014 angehört (vgl. Schreiben vom 10.09.2014), wobei die recht kurze Frist zur Stellungnahme umso weniger Bedenken aufwirft, als es sich hierbei inhaltlich lediglich um die Verlängerung bereits bestehender Verbote bzw. Auflagen handelt. Zwar wurde der Kläger vor Erlass dieses Bescheides nicht separat angehört; bereits mit Schreiben vom 10.09.2014 war der Kläger aber allgemein zum Erlass von Betretungs- und Aufenthaltsverboten sowie Meldeauflagen für den Zeitpunkt 21.09.2014 bis zum 20.12.2014 unter Verweis auf die Begründung im Bescheid vom 19.08.2014 angehört worden. Gegenstand der Anhörung waren folglich auch die mit Bescheid vom 06.10.2014 verhängten Maßnahmen.
60 
2.3.2 Das mit Bescheid vom 19.09.2014 unter Nr. I.1. gegen den Kläger verhängte Aufenthalts- und Betretungsverbot betreffend näher bestimmte Bereiche Fs an einzelnen Tagen im Zeitraum vom 27.09.2014 bis zum 21.12.2014, konkretisiert durch Bescheid vom 06.10.2014, erweist sich jedoch als materiell rechtswidrig.
61 
Das Aufenthalts- und Betretungsverbot ist auf § 27a Abs. 2 PolG gestützt. Nach § 27a Abs. 2 Satz 1 PolG kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen (Satz 2). Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (Satz 3).
62 
Die Beklagte stützt die gegen den Kläger verhängten Aufenthalts- und Betretungsverbote auf Erkenntnisse der Polizei. Danach sei der Kläger dem erweiterten Umfeld der Fer Problemfanszene (Drittortszene) zuzurechnen, die sich aus Personen der „ABC“ und „DEF“ zusammensetze. Auch wenn der Kläger keiner der Gruppen zuzuordnen sei, beteilige er sich vorsätzlich und willentlich an geplanten Schlägereien. In den Jahren 2012/13 habe er sich an zwei Drittortauseinandersetzungen beteiligt; weitere Drittortauseinandersetzungen, an denen der Kläger habe teilnehmen wollen, seien aus verschiedenen Gründen abgesagt worden. Mitglieder der Fer Ultraszene seien an Gewaltdelikten und anderen Straftaten beteiligt gewesen (Zünden von Pyrotechnik im Stadion, körperliche Auseinandersetzungen mit gegnerischen Problemfans im Bereich des Stadions oder der Innenstadt, Beschädigung von Sitzschalen, Widerstand gegen Polizeibeamte etc.). Der Umstand, dass der Kläger sich nachweislich in der Saison 2012/13 an Drittortauseinandersetzungen beteiligt habe, zeige seinen Hang zur Gewalt und dazu, bei Fußballbegegnungen die Konfrontation zu gegnerischen Fans erneut bewusst zu suchen. Es sei, so die Polizei, nicht auszuschließen, dass sich der Betroffene bei Fußballspielen aufhalte und hier eine körperliche Konfrontation mit gegnerischen Fans suche.
63 
Die Beklagte hatte keinen Grund, an der Richtigkeit der schriftlich vorgelegten Erkenntnisse der polizeilichen szenekundigen Beamten zu zweifeln. Durch jahrelange Beobachtung der Hooliganszene sowie durch die Sachbearbeitung aller Delikte rund um Fußballspiele verfügen szenekundige Beamte über eine umfassende Personenkenntnis und sind in der Lage, Problemfans differenziert zu beurteilen. Für ihre Informationsgewinnung greifen sie auf die Zentrale Informationsstelle Sportveranstaltungen zurück, bei welcher sämtliche Hinweise aus allen Bundesligastandorten zentral gebündelt und von dort wieder an die einzelnen Dienststellen und hier an die szenekundigen Beamten weitergegeben werden. Außerdem stehen sie untereinander in ständigem Kontakt und beobachten die Hooliganszene anlässlich von Fußballspielen. Aus der Bündelung dieser Informationen wird das Erkenntnismaterial gewonnen, das zur Beurteilung der Gefahrenprognose bei präventiven Maßnahmen zu Grunde gelegt wird (VG Minden, Urteil vom 29.06.2005 - 11 K 2952/04 -, juris; VG Braunschweig, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 B 173/06 -, juris; VG München, Urteil vom 25.02.2010 - M 22 K 08.203 -, juris; VG Meiningen, Urteil vom 08.02.2011 - 2 K 453/09 Me -, juris).
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Diese polizeiliche Auswertung der Sachlage und Gefahreneinschätzung, die in der mündlichen Verhandlung von Herrn K vom Polizeirevier F-Süd weiter erläutert wurde, rechtfertigt zur Überzeugung der Kammer ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot gegen den Kläger für Bereiche der Innenstadt bzw. um das Stadion herum nicht. Vielmehr fehlte es insoweit im Herbst 2014 an Tatsachen, die die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger gerade in den vom Aufenthaltsverbot betroffenen Bereichen - und nur hierauf kommt es an - eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen werde, so dass bereits der Tatbestand des § 27a Abs. 2 PolG nicht erfüllt gewesen ist.
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Zwar ist die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Frage, wann gegen ein Mitglied einer gewaltbereiten Fangruppierung bzw. einer Hooligangruppe ein Aufenthalts- und Betretungsverbot erlassen werden kann, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in dem vom Aufenthaltsverbot erfassten Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, relativ großzügig. So wird zu Recht nicht verlangt, dass dem Betroffenen im Einzelnen eine konkrete Tatbegehung nachgewiesen werden kann (VG Minden, Beschluss vom 02.10.2014 - 11 L 763/14 -, juris; VG Arnsberg, Beschluss vom 01.07.2009 - 3 L 345/09 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 L 170/13 -, juris; VG Hannover, Beschluss vom 21.07.2011 - 10 B 2096/11 -, juris; ); selbst der Nachweis der Zugehörigkeit zum Kernbereich der gewalttätigen Fan- bzw. Hooliganszene wird als nicht erforderlich erachtet (VG Braunschweig, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 B 173/06 -, juris). Begründet wird dies überzeugend damit, dass eine von einem Mitglied einer gewaltbereiten Gruppierung ausgehende Gefahr schon darin besteht, dass dieser durch seine zum Ausdruck gebrachte Zugehörigkeit zu dieser Gruppe die Gewaltbereitschaft fördert und für diejenigen, die persönlich Gewalt anwenden, eine zumindest psychologische Stütze darstellt. Die von Hooligans oder gewaltbereiten Fans etwa einer Ultra-Gruppierung begangenen Straftaten haben ein typisches Erscheinungsbild und stellen sich als Deliktstyp dar, der aus der homogenen Gruppe heraus initiiert und gesteigert wird. Die gewaltbereite Szene benötigt ein unterstützendes Umfeld; schon die bloße Anwesenheit von Gleichgesinnten trägt zur Gewaltbereitschaft derjenigen bei, die ihrem Kernbereich zuzurechnen sind und aus der Anonymität der Gruppe heraus agieren.
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Andererseits lassen sich Maßnahmen auf Grundlage des § 27a Abs. 2 PolG nicht auf reine Vermutungen stützen; vielmehr müssen aussagekräftige, tatsächliche Hinweise dafür vorliegen, dass der Betreffende nicht nur allgemein, sondern gerade dort, wo das Aufenthaltsverbot gelten soll, eine Straftat verüben wird (VG Stuttgart, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 K 2106/06 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 15.07.2014 - 5 K 996/13.NW -, juris; Wolf/Stephan/Deger, PolG BW, 6. Aufl., § 27a Rn. 11; Belz/Mussmann/Kahlert/Sander, PolG BW, 8. Aufl., § 27a Rn. 10; Siegel, NJW 2013, 1035).
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An derartigen aussagekräftigen Hinweisen dafür, dass der Kläger zukünftig in den vom Aufenthalts- und Betretungsverbot erfassten Bereichen eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen würde, aber fehlt es nach Auffassung der Kammer. Wie Herr K vom Polizeirevier F Süd und später auch der szenekundige Beamte M anlässlich seiner Angaben im Verfahren 4 K 3074/14 ausgeführt haben, ist der Kläger nicht deshalb ins Visier der Polizei geraten, weil er bereits in der Vergangenheit im Bereich des Stadions oder der Innenstadt als zur Gewalt neigend oder auch nur als Mitglied einer Ultra-Gruppierung aufgefallen wäre; tatsächlich hat der Kläger, der auch nach Informationen der Polizei keiner Ultra-Gruppierung zuzuordnen war, auch nach eigenen Angaben nur selten eine Fußballbegegnung im Stadion verfolgt. Ein Aufenthalts- und Betretungsverbot wurde gegen ihn letztlich (nur) deshalb verhängt, weil er nachweislich an Drittortauseinandersetzungen mit Fans rivalisierender Vereine teilgenommen hat. So hat er sich am 13.10.2012 an einer Drittortauseinandersetzung mit einer Gruppierung aus Nancy in L in Frankreich und am 12.04.2013 an einer Auseinandersetzung mit einer Gruppierung aus H in der Nähe von T beteiligt und war darüber hinaus ausweislich der im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erfolgten Rekonstruktion eines SMS-Verlaufs auf dem iPhone von R an Planungen hinsichtlich einer geplanten Drittortauseinandersetzung mit einer Gruppierung aus Ulm in der Nähe von Pforzheim im März 2013 sowie einer weiteren Auseinandersetzung gegen München in Friedrichshafen / Bodensee im Mai 2013 beteiligt bzw. wurde insoweit angefragt, sagte aber jeweils ab. Damit hat sich der Kläger mehrfach der (gefährlichen) Körperverletzung schuldig gemacht (vgl. zur Strafbarkeit verabredeter Schlägereien konkurrierender Gruppierungen BGH, Urteil vom 22.01.2015 - 3 StR 233/14 -, juris). Allerdings gab und gibt es für die Polizei keinen Hinweis darauf, dass der Kläger im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Fußballbegegnungen - und damit außerhalb von Drittortauseinandersetzungen, die im gegenseitigen Einverständnis stattfinden und nach gewissen Regeln ablaufen - gegnerische Fans provoziert oder angegangen oder zur Begehung von Straftaten durch andere gewaltbereite Fans in irgendeiner Weise beigetragen hätte. Zwar hat der Polizeibeamte M ausgeführt, es spreche einiges dafür, dass jemand, der sich bereits außerhalb des Stadions körperlich mit gegnerischen Fans gemessen habe, auch bei kritischen Situationen im Stadionbereich eher die körperliche Auseinandersetzung suche als jemand, der Gewalt für sich vollständig ablehne. Unabhängig davon, ob diese Überlegungen grundsätzlich als konkreter Anhaltspunkt für die Begehung von Straftaten dienen und damit ein Aufenthalts- und Betretungsverbot rechtfertigen können, ist ein solcher Schluss im Zusammenhang mit dem Kläger bereits deshalb unzulässig, weil er auch nach Informationen der Polizei im Vorfeld der Verhängung der Aufenthalts- und Betretungsverbote gerade nicht zum engeren Kreis der Ultra-Fans gehörte und sich auch nur gelegentlich - und wenn, dann offenbar für die Polizei unauffällig - im Stadion aufhielt. Allein aus der Beteiligung an Drittortauseinandersetzungen aber wird lässt sich gerade nicht herleiten, dass der betreffende Fußballfan bewusst auch im engeren oder weiteren Umfeld von Stadien die tätliche Auseinandersetzung mit anderen Fußballfans suchen wird (vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 08.06.2006 - 5 K 2106/06 -, juris, und Urteil vom 14.09.2009 - 5 K 2929/08 -, juris). Auch der Eintrag in die Datei „Gewalttäter Sport“ ist als solcher keine Tatsache, die im Sinne von § 27a Abs. 2 PolG die Annahme der Begehung von Straftaten rechtfertigt, sondern allenfalls ein Hinweis auf das Vorliegen entsprechender Tatsachen; er enthebt die Behörde daher nicht davon, ihre Einschätzung, der Betreffende werde in einem bestimmten Bereich eine Straftat begehen, auf konkret belegbare Ereignisse zu stützen (OVG Bremen, Beschluss vom 10.02.2010 - 1 B 30/10 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 02.10.2012 - 5 K 1236/11 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 15.07.2014 - 5 K 996/13.NW -, juris). Schließlich schätzte auch die Polizei die Lage offenbar nicht so ein, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestanden hat, der Kläger werde in den vom Aufenthaltsverbot betroffenen Bereichen Straftaten begehen oder zu ihrer Begehung beitragen. Vielmehr ist in den polizeilichen Stellungnahmen zur Person des Klägers lediglich davon die Rede, der Kläger sei dem „erweiterten Umfeld der Fer Problemfanszene (Drittortszene) zuzurechnen“ und es könne „nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Betroffene bei Fußballspielen aufhält und hier eine körperliche Konfrontation mit gegnerischen Fans sucht“. Es folgt eine Chronologie der Ereignisse, an denen die Ultragrupperungen „ABC“ und „DEF“ beteiligt waren, jedoch ohne Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger an einer der Aktionen beteiligt oder auch nur dabei anwesend war. Allein die abstrakte, von allgemeinen Erfahrungswerten gestützte Möglichkeit, der Kläger könne in Zukunft in Abweichung von seinem bisherigen Verhalten auch im Bereich des Stadions oder der Innenstadt auffällig werden und bei künftigen Spielen dort sicherheitsrelevante Störungen verursachen, aber genügt nicht für die Erfüllung des Tatbestands des § 27a Abs. 2 PolG.
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2.3.3 Auch die Meldeauflage in dem Bescheid der Beklagten vom 19.09.2014 ist (Nr. I.2.) als rechtswidrig zu qualifizieren.
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Eine Meldeauflage zielt darauf, dass die betreffende Person sich bei einer bestimmten polizeilichen Dienststelle zu einem bestimmten Zeitpunkt „melden“ muss. Im Gegensatz zu einem Aufenthalts- und Betretungsverbot regelt sie unmittelbar nicht das „Wegbleiben“ vom einem bestimmten Ort, sondern das „Hinkommen“ zu einer Polizeidien (Siegel, NJW 2013, 1035). Mangels spezialgesetzlicher Grundlage lässt sich eine derartige Meldeauflage auf die polizeiliche Generalklausel (§§ 1, 3 PolG) stützen (BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 39/06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.06.2000 - 1 S 1271/00 -, juris). Voraussetzung für den Erlass einer Meldeauflage ist danach das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wobei eine objektive ex-ante-Sicht maßgeblich ist. Die Beklagte hat den Erlass der Meldeauflage damit begründet, dass der Kläger von einer Anreise zum Auswärtsspielort des SC F und dadurch von der Teilnahme an hooligantypischen Auseinandersetzungen bei Auswärtsspielen habe abgehalten werden sollen. Damit lässt sich jedoch der Erlass einer Meldeauflage nicht rechtfertigen. Ebenso wenig nämlich wie konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, der Kläger werde im Bereich des Stadions Straftaten begehen, bestand eine hinreichend konkrete Gefahr dafür, dass der Kläger bei Auswärtsspielen am Auswärtsspielort straffällig werden würde. Denn der Kläger war in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt am Auswärtsspielort einer Mannschaft des SC F auffällig geworden; es fehlte darüber hinaus bereits an Anhaltspunkten dafür, dass er sich überhaupt an Auswärtsspieltagen am Auswärtsspielort des SC F aufhalten würde. Aber auch der für eine Eignung der verhängten Maßnahme zur Verhinderung von Straftaten erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen Auswärtsspielen des SC F und Drittortauseinandersetzungen war nicht gegeben. So fand etwa die Auseinandersetzung in T am 12.04.2013 im Zusammenhang mit einem Heimspiel des SC F statt, die Drittortauseinandersetzung bei H am 11.08.2012, an der auch der Kläger im Verfahren 4 K 3074/14 beteiligt war, stand gar nicht im Zusammenhang mit einer Partie der ersten oder zweiten Mannschaft des SC F, und die für den 10.03.2013 geplante Auseinandersetzung gegen U wurde mangels Beteiligung kurzerhand auf den 23.03.2013 verschoben.
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2.4 Vor diesem Hintergrund ist auch die Zwangsgeldandrohung betreffend die unter Anordnung des Sofortvollzugs erlassene Meldeauflage rechtswidrig gewesen.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Gründe, die Berufung durch das Verwaltungsgericht zuzulassen, bestehen nicht.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.