Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Feb. 2015 - B 2 K 14.353
Tenor
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Vorbescheid mit dem Inhalt zu erteilen, dass die Erschließung des Baugrundstückes in Bezug auf die mit dem Vorbescheid vom
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 5/6 und die Beklagte 1/6.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines baurechtlichen Vorbescheides. Aus der Vorhabensbeschreibung ergibt sich, dass sich der Vorbescheid auf einen Nahversorgungsmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.000 m² und einen damit verbundenen Backshop mit einer Fläche von 230 m² (sog. BA I) und auf eine Tankstelle (sog. BA II) beziehen soll. Die Fragestellungen zum Vorbescheid sind detailliert und im entsprechenden Antrag enthalten (vgl. dazu Blatt 13 der Behördenakte). Durch das Grundstück verläuft ein von der Beklagten betriebener Abwasserkanal. Das Baugrundstück stand früher im Eigentum des Freistaats Bayern. Das Straßenbauamt K. hat als grundstücksverwaltende Behörde der Beklagten mit Schreiben vom 25.08.2005 das Recht eingeräumt, diesen Kanal durch das Grundstück zu legen. Eine Grunddienstbarkeit wurde nicht eingetragen. Es wurde lediglich ein Nutzungsvertrag zwischen der Beklagten und dem Freistaat Bayern am 20.12.2005 geschlossen. Aus dem diesem Vertrag beigefügten Lageplan ergibt sich die Lage des Abwasserkanals. Mit Schreiben vom 13.03.2014 hat das Staatliche Bauamt B. die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Grundstückszufahrt im Bereich der Anschlussstelle der Staatsstraße ... (... Straße) an die Bundesstraße B ... erfolge. Es sei eine Leistungsfähigkeitsberechnung für diesen Knotenpunkt vorzulegen. Allgemein teilt das Staatliche Bauamt in diesem Schreiben mit, dass aus straßenbau- und verkehrstechnischer Hinsicht keine Einwendungen gegen die Genehmigung bestünden, wenn einzelne im Detail bezeichnete Hinweise und Auflagen beachtet würden. In der Behördenakte Blatt 39 befindet sich eine weitere Stellungnahme (sog. „Stellungnahme 66 V“) vom 10.01.2014. Danach ist die ... Straße (Staatsstraße ...) im Bereich zwischen der Zufahrt zur Firma ... und der Ortstafel als Verknüpfungsbereich ausgewiesen. In diesem Bereich sind nach dieser Stellungnahme keine direkten Anbindungen an Grundstücke (Grundstückszufahrten) zulässig. Eine Erschließung kann nur über eine öffentliche Erschließungsstraße erfolgen. Eine Anbindung dieser Erschließungsstraße an den Verknüpfungsbereich ist möglich.
Mit (hier streitgegenständlichem) Bescheid vom
Zur Frage 1 (Zulässigkeit der geplanten Nutzungen) weist die Beklagte darauf hin, dass die maßgebliche Umgebungsbebauung nach § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - der eines Gewerbegebiets entspreche. Die Tankstelle sei im Gewerbegebiet allgemein zulässig. Aufgrund seiner Größe sei demgegenüber der Nahversorger mit Bäcker/Café nur in einem Sondergebiet im Sinn des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - zulässig, da er aufgrund seiner Verkaufsfläche großflächig sei. Neben der Großflächigkeit weise das Vorhaben auch sondergebietsrelevante Auswirkungen in Bezug auf die infrastrukturelle Ausstattung und den Verkehr auf. Eine Verkehrsanbindung könne nur über eine öffentliche Zufahrtsstraße und nicht über eine direkte Grundstückszufahrt erfolgen. Die dann entstehende Kreuzung müsse mit einer Ampelanlage versehen werden. Das Vorhaben weise sondergebietsrelevante Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Beklagten auf. Im Zentrenkonzept 2011 seien als zentrale Versorgungsbereiche die Einkaufsinnenstadt und fünf Nahversorgungszentren ausgewiesen. Der geplante Nahversorger „Norma“ liege zwar am Rande, aber noch im Einzugsgebiet des Nahversorgungszentrums „...Straße“. Er würde zu einer Schwächung dieses Nahversorgungszentrums führen, insbesondere würde er durch Kaufkraftabzug dem Ausbau entgegenstehen und sich somit auf die Entwicklung dieses zentralen Versorgungsbereiches auswirken. Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche die überbaut werden solle, würden sich die Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Zur Frage 2 (Zulässigkeit der Anordnung des Gebäudekörpers) weist die Beklagte darauf hin, dass sich unter dem Baukörper für den Nahversorger, Bäcker/Café ein städtischer Kanal befinde, der nicht überbaut werden dürfe.
Die Frage 3 (Zulässigkeit der verkehrstechnischen Erschließung aus der ...Straße) beantwortet die Beklagte dahingehend, dass eine Erschließung von der ...Straße aus durch eine Grundstücksausfahrt nicht zulässig sei. Das Baugrundstück grenze an einen von der Regierung von Oberfranken festgesetzten Verknüpfungsbereich an. In diesem Bereich seien keine direkten Anbindungen an Grundstücke (Grundstückszufahrten) zulässig.
Die Frage 4 (Erlaubnis zur Baumfällung auf öffentlichem Grund im Erschließungsbereich) beantwortet die Beklagte dahingehend, dass gegebenenfalls zu fällende Bäume 1 : 1 zu ersetzen seien. Der Bescheid enthält Angaben zur Baumart, Höhe und Lage der Ersatzpflanzungen.
Zur Frage 5 (Bestätigung des angesetzten Stellplatzschlüssels) weist die Beklagte darauf hin, dass der Stellplatzschlüssel für die Nahversorgung in Ordnung sei. Zur Einheit Bäcker/Café werden detaillierte Ausführungen gemacht.
Zur Frage 6 (Bestätigung der Ansätze zur GRZ-Berechnung für Gewerbegebiete gem. § 17 BauNVO) führt die Beklagte aus, dass die Obergrenzen der Baunutzungsverordnung für Vorhaben, die nach § 34 BauGB zu beurteilen seien, nicht anwendbar seien.
Zur Frage 7 (Bestätigung der Abstandsflächenfestsetzungen für Gewerbegebiete gemäß Art. 6 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung - BayBO - mit 0,25 H, mindestens 3 m) weist die Beklagte darauf hin, dass als Tiefe der Abstandsflächen 0,25 H, mindestens 3 m genüge.
Der Vorbescheid wurde der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am
In der Behördenakte befindet sich eine weitere Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Bayreuth vom
Mit Schriftsatz ihres nunmehrigen Bevollmächtigten vom
die Beklagte zu verpflichten, den Bauvorbescheid in Nummer I zu fassen wie folgt:
1. Zulässigkeit der geplanten Nutzungen
TA 1 - wie festgestellt
Die geplanten Vorhaben befinden sich im unbeplanten Innenbereich und sind deshalb nach § 34 BauGB zu beurteilen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind die Vorhaben zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist.
TA 2 - wie festgestellt
Bezüglich der Art der baulichen Nutzung handelt es sich um ein Gewerbegebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 8 BauNVO). Der Nahversorger mit Bäcker/Café ist dort nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig, soweit für die Ansiedlung kein Sondergebiet erforderlich ist (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 BauNVO). Die Tankstelle ist im Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 und 3 BauNVO allgemein zulässig.
TA 3 sowie TA 4, TA 5, TA 6, TA 7, TA 8 und TA 10 - neu zu fassen wie folgt:
Der mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.000 m² beantragte Nahversorger und die beantragte Bäckerei/Café sowie eine Tankstelle für Bauabschnitt II sind bauplanungsrechtlich auf dem Baugrundstück zulässig.
Dabei ist für die Zulässigkeit des Nahversorgers durch eine vom Antragsteller beizubringende sachverständige Begutachtung nachzuweisen, dass relevante Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche der Stadt ... durch das Vorhaben hier nicht ausgelöst werden.
Es ist weiter für die geplante Zufahrt zum Nachweis nicht eintretendender Störungen der Infrastruktur sowie der genügenden Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit im Bereich der Anschlussstelle der St ... (... Straße) durch den Antragsteller mit einer gutachterlichen Leistungsfähigkeitsberechnung die Verträglichkeit der beantragten Zufahrt mit den infrastrukturellen Anforderungen des betroffenen Anschlussbereiches zu belegen.
TA 9 - wie festgestellt
Bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werde soll, würden sich die Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
TA 10 - siehe oben bei TA 3 u. a. -
TA 11 - neu zu fassen wie folgt:
Der beantragte Nahversorger und die beantragte Bäckerei/Café sowie die Tankstelle sind zulässig, wenn die in neugefasstem TA 3 festgelegten Nachweise geführt sind.
2. Zulässigkeit der Anordnung des Gebäudekörpers
Diese Feststellung entfällt ersatzlos; hilfsweise erhält die Feststellung folgende Fassung: Der vorhandene städtische Mischwasserkanal, der nicht dinglich gesichert ist, darf überbaut werden, wenn er weiter unbeschädigt im Bestand verbleiben kann; die Einrichtung einer etwaigen zusätzlichen Revisionsöffnung ist zu prüfen.
3. Zulässigkeit der verkehrstechnischen Erschließung aus der ...Straße
Neufassung wie folgt:
Die Erschließung von der Staatsstraße St ... (... Straße) aus ist zulässig, wenn der diesbezügliche Nachweis nach Nr. 1 TA 3 neu geführt ist.
4. Erlaubnis zur Baumfällung auf öffentlichem Grund im Erschließungsbereich
- wie festgestellt
Soweit die zu fällenden Bäume der Baumschutzverordnung der Stadt ... unterliegen, sind sie 1:1 zu ersetzen. Die betroffenen Baumarten und deren Stammumfänge, gemessen in ein Meter Höhe, sind zu ermitteln und der Stadt *..., Fachbereich 66, Sachgebiet Grünflächen, anzuzeigen. Die festgelegten Ersatzpflanzungen sind im Parkplatzbereich des Discounters durchzuführen.
5. Bestätigung des angesetzten Stellplatzschlüssels
- wie festgestellt
Der Stellplatzschlüssel für den Nahversorger ist in Ordnung. Bei der Einheit Bäcker/Café ist für den Bereich des Bäckers der Stellplatzschlüssel 3.1 der Anlage zur Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GAStellV) anzusetzen (ein Stellplatz je 40 m² Verkaufsfläche, mindestens zwei Stellplätze je Laden). Für den Bereich des Cafés findet der Stellplatzschlüssel 6.1 der Anlage zur GaStellV Anwendung (ein Stellplatz je zehn m² Gastfläche). Zur geplanten Tankstelle ist den Unterlagen für den Antrag auf Vorbescheid keine Berechnung beigefügt, so dass hierzu keine Aussage getroffen werden kann.
6. Bestätigung der Ansätze zur GRZ-Berechnung für Gewerbegebiete gemäß BauNVO § 17
- wie festgestellt
Die Vorhaben befinden sich im unbeplanten Innenbereich und sind deshalb nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO sind auf die Zulässigkeit von Vorhaben, die nach § 34 BauGB zu beurteilen sind, nicht anwendbar (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Stand 01.09.2013, RdNr. 3 zu § 17 BauNVO).
7. Bestätigung der Abstandsflächenfestsetzungen für Gewerbegebiet gemäß Art. 6 Abs. 5 BayBO mit 0,25 H, mind. 3 m
- wie festgestellt
Abstandflächenfestsetzung für Gewerbegebiete nach Art. 6 Abs. 5 BayBO gelten auch in dem dort vorliegenden faktischen Gewerbegebiet (Simon/Busse, Kommentar zur BayBO, Stand: Dezember 2013, RdNr. 269 zu Art. 6 BayBO). Als Tiefe der Abstandsfläche genügt 0,25 H, mindestens drei Meter.
(Anmerkung: Sinngemäß möchte die Klägerin im Vorbescheid festgestellt wissen, dass der Nahversorger mit Bäckerei/Café sowie die Tankstelle, auf dem Baugrundstück bauplanungsrechtlich zulässig sind, wobei sowohl was die relevanten Auswirkungen auf die Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche, wie auch die Frage der Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit im Bereich der Anschlussstelle der Staatsstraße ... anbelangt, sachverständige Begutachtungen durch die Klägerin vorgelegt werden müssten.
Bezüglich der Anordnung der Gebäudekörper wird primär der Entfall der streitgegenständlichen Feststellung im Vorbescheid beantragt. Hilfsweise wird begehrt festzustellen, dass eine Überbauung des städtischen Mischwasserkanals, der nicht dinglich gesichert sei, möglich sei, wenn er weiter unbeschädigt im Bestand verbleiben könne. Die Einrichtung einer etwaigen zusätzlichen Revisionsöffnung sei zu prüfen.)
Zur Begründung der Klage wird im Schriftsatz vom
1. „Der mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.000 m² beantragte Nahversorger und die beantragte Bäckerei/Café sowie eine Tankstelle für Bauabschnitt II sind bauplanungsrechtlich auf dem Baugrundstück zulässig. Dabei sind die Feststellungen und Anforderungen der Verträglichkeitsanalyse zur geplanten Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters in der Stadt ...Straße, der GMA sowie der Verkehrsuntersuchung für eine Gewerbeansiedlung an der ...Straße in ... zugrunde gelegt; insbesondere ist eine richtliniengerechte bauliche Anpassung der bisherigen Einmündung an die Situation des Vorhabenanschlusses zugrunde gelegt und es bleibt für den Fall sich nachträglich entgegen den Annahmen des Gutachtens herausstellender nicht genügender Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes die Verpflichtung zur Herstellung einer Lichtzeichenanlage vorbehalten.“
2. „Der beantragte Nahversorger und die beantragte Bäckerei/Café sowie die Tankstelle sind zulässig, weil das Vorhaben verkehrsverträglich erschlossen werden kann und der Nahversorger mit Bäcker/Café keine Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, die die Ausweisung eines Sondergebietes erfordern würden, auslöst.“
3. „Die Erschließung von der Staatsstraße ... (...Straße) aus ist zulässig, weil das Vorhaben verkehrsverträglich erschlossen werden kann. Dabei sind die Feststellungen und Anforderungen der Verträglichkeitsanalyse zur geplanten Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters in der Stadt ..., ... Straße, der GMA sowie der Verkehrsuntersuchung für eine Gewerbeansiedlung an der ... Straße in ... zugrunde gelegt; insbesondere ist eine richtliniengerechte bauliche Anpassung der bisherigen Einmündung an die Situation des Vorhabenanschlusses zugrunde gelegt und es bleibt für den Fall sich nachträglich entgegen den Annahmen des Gutachtens herausstellender nicht genügender Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes die Verpflichtung zur Herstellung einer Lichtzeichenanlage vorbehalten.“
Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Das Bauvorhaben befinde sich gemäß dem Zentrenkonzept der Beklagten außerhalb eines sogenannten zentralen Versorgungsbereichs. Lebensmitteldiscounter seien jedoch nur in derartigen zentralen Versorgungsbereichen vorgesehen. Im Stadtteil ... in dem sich das streitgegenständliche Vorhaben befinde, sei der zentrale Versorgungsbereich das Nahversorgungszentrum „...Straße“. Die von der Klägerseite vorgelegte sogenannte Verträglichkeitsanalyse enthalte erhebliche Unstimmigkeiten. So werde zugestanden, dass das Vorhaben außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs liege. Auf Seite 10 des Gutachtens werde demgegenüber ausgeführt, dass das Vorhaben Nahversorgungsfunktion vor allem für das Wohngebiet ... übernehmen könne. Auf Seite 11 werde ausgeführt, dass es sich um einen integrierten Standort im Innenbereich mit Nahversorgungsfunktion handle, obwohl er außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche gemäß Zentrenkonzept der Stadt *** liege. Diese Schlussfolgerung sei in keinster Weise nachvollziehbar. Das streitgegenständliche Vorhaben entziehe den beiden Nahversorgungszentren „...Straße“ und „...“ Kaufkraft, weshalb diese im Zentrenkonzept festgelegten Versorgungsbereiche gefährdet seien. Es komme hinzu, dass die Naheinzugsgebiete gemäß Verträglichkeitsanalyse einerseits und Zentrenkonzepts andererseits, nicht identisch seien. Dies ergebe sich aus der vorgelegten Anlage B 1. Fälschlicherweise rechne das von der Klägerseite eingeholte Gutachten die Wohngebiete „...“ dem Nahversorgungszentrum „...Straße“ zu. Richtigerweise wären diese Gebiete dem Versorgungsbereich des Nahversorgungszentrums „Süd“ zuzurechnen. Damit würden dem Nahversorgungszentrum „...“ ca. 7.000 Einwohner rein rechnerisch entzogen. Dieses Nahversorgungszentrum könne damit nicht mehr realisiert werden. Die Einzugsgebiete der Nahversorgungszentren seien auf Seite 75 des Zentrenkonzepts der Beklagten aus dem Jahr 2011 dargestellt. Diese Einzugsbereiche würden durch die Verträglichkeitsanalyse der Klägerseite missachtet. Nicht nachvollziehbar sei auch, wieso das streitgegenständliche Vorhaben bezüglich des Nahversorgungszentrums „... Straße“ nur einen Kaufkraftverlust von ca. 7 bis 8% verursache. Dieser geringe Prozentsatz sei allenfalls damit erklärbar, dass von einer vergrößerten Bereichsumfassung ausgegangen werde. Dies sei nicht sachgerecht. Auch der prognostizierte Kaufkraftabfluss bezüglich des Versorgungsbereichs „...“ mit 6 bis 7% erscheine zu niedrig angesetzt. Die Beklagte habe zur weiteren Entwicklung der Einkaufsstadt fünf potentielle Nahversorgungszentren in ihrem Zentrenkonzept beschlossen. Das streitgegenständliche Vorhaben liege außerhalb derartiger Nahversorgungszentren. Die Beklagte strebe die Fortentwicklung des Nahversorgungszentrums „...Straße“ an. Hier seien sämtliche Komplementärnutzungen eines Nahversorgungszentrums vorhanden. Dies werde bei Realisierung des streitgegenständlichen Norma-Marktes konterkariert. Der streitgegenständliche Markt liege außerhalb der Gesamtkonzeption der Beklagten zur Ausweisung von Flächen für den Einzelhandel. Der Standort sei fußläufig schwer erreichbar und sei auch nicht unmittelbar an den ÖPNV angeschlossen.
Was die Verkehrssituation anbelangt, so seien ebenfalls sondergebietsrelevante Auswirkungen zu befürchten. Auch der Gutachter der Klägerseite komme zum Ergebnis, dass der Einmündungsbereich als unsignalisierter vierarmiger Knoten auszubilden sei, bereits diese Aussage beinhalte sondergebietsrelevante Auswirkungen. Was die zeitliche Verteilung des nutzungsbezogenen Verkehrsaufkommens anbelangt, so werde für den Quellverkehr (aus dem Gewerbegebiet ausfahrende Fahrzeuge) die höchste Frequentierung von 18.00 Uhr bis 20.00 Uhr angegeben, für den Zielverkehr demgegenüber 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Die höchste Frequentierung der Tankstelle werde im Zeitraum 21.00 Uhr bis 23.00 Uhr angegeben. Diese Daten dürften in keinem Fall der Realität entsprechen. Laut Gutachten betrage die mittlere Wartezeit für Linkseinbieger von der Rampe B ... in die ... Straße in der Abendspitze derzeit 51 Sekunden. Nach Eröffnung des Gewerbegebietes werde eine Wartezeit von 79,5 Sekunden prognostiziert. Kraftfahrer würden deshalb dazu verführt, unsichere Verkehrslücken zum Einfahren in die vorfahrtsberechtigte Straße zu nutzen, dies gefährde die Verkehrssicherheit erheblich.
In Erwiderung hierauf weist der Bevollmächtigte der Klägerin unter Vorlage einer Stellungnahme der GMA vom
Zu den Einwänden der Beklagten hinsichtlich der fehlenden Deckung der Naheinzugsgebiete weist der Bevollmächtigte der Klägerin darauf hin, dass das streitgegenständliche Vorhaben wesentlich näher an der in Ost-West-Richtung verlaufenden Bundesstraße liege, weshalb es sich hinsichtlich seines Einzugsgebiets mit denjenigen der vorhandenen bzw. geplanten Nahversorgungszentren nicht decken könne. Zutreffend sei die Feststellung der Beklagten, dass dem Nahversorgungszentrum „...“ Kaufkraft entzogen werde. Die entsprechenden Umsatzumverteilungen seien auch im Rahmen der Verträglichkeitsanalyse berechnet und dargestellt worden. Nicht nachvollziehbar sei die Aussage der Beklagten im Schreiben vom 25.09.2014, dass die Verkaufsflächen der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe erheblich vergrößert worden seien. Die Betriebe seien auf Grundlage der von der GMA im Rahmen der Erarbeitung des Zentrenkonzepts 2011 ermittelten Werte vor Ort aktualisiert worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei auch im GMA-Gutachten vom August 2014 der Sanierungsbedarf hinsichtlich des Nahversorgungszentrums „... Straße“ berücksichtigt worden (vgl. dazu Seite 22 letzter Absatz dieses Gutachtens).
In der mündlichen Verhandlung wiederholte der Bevollmächtigte der Klägerin seine umfangreichen Anträge aus der Klageschrift vom
Ergänzend wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.
Gründe
Die Klage hat nur zum Teil Erfolg.
Die umfangreichen und ohne Kenntnis der Hintergründe schwer verständlichen Klageanträge sind u. a. darauf zurückzuführen, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid nicht strikt zwischen Tenorierung und Gründen differenziert hat. Nachdem der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass die Ziffer I 1 2. Absatz a. E. des streitgegenständlichen Bescheides dahingehend auszulegen ist, dass verbindlich festgestellt wird, dass die Tankstelle von der Art der baulichen Nutzung her zulässig ist, begehrt die Klägerin unter gebotener Auslegung nach § 88 VwGO - was auch im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgestellt ist - einen baurechtlichen Vorbescheid, mit dem festgestellt wird, dass der geplante Nahversorger, einschließlich Bäckerei/Café von der Art der baulichen Nutzung her auf dem Baugrundstück zulässig ist. Zusätzlich will sie festgestellt wissen, dass die Überbauung des städtischen Kanals mit diesem Gebäude zulässig ist, ferner die Feststellung, dass das Gesamtvorhaben (Nahversorger und Tankstelle) verkehrstechnisch erschlossen sind und hilfsweise die Feststellung, dass das Baugrundstück bei einer bloßen Tankstellennutzung verkehrstechnisch erschlossen ist.
Die Klage hat nur im Hilfsantrag Erfolg (3.), da der Nahversorger bauplanungsrechtlich unzulässig ist (1.). Aus diesem Grund besteht kein Sachbescheidungsinteresse für die Frage der Kanalüberbauung und die verkehrstechnische Erschließung des Gesamtvorhabens (2.).
1. Der geplante Nahversorger, einschließlich Bäckerei, wäre nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO nur in einem Sondergebiet bzw. im Kerngebiet zulässig. Als solches kann das Baugrundstück nicht eingestuft werden.
Für das Baugrundstück existiert kein Bebauungsplan. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Art der baulichen Nutzung der Umgebungsbebauung der eines Gewerbegebietes im Sinn des § 34 Abs. 2 BauGB, § 8 BauNVO entspricht. Aufgrund seiner Verkaufsfläche (1.000 m² selbst bei Nichtberücksichtigung von Bäckerei/Café) und der Geschossfläche (mindestens 1.350 m² - § 20 Abs. 3 BauNVO - bei Außerachtlassung von Bäckerei/Café und Rampe) ist das Vorhaben - zum einen - großflächig im Sinn des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO (vgl. dazu u. a. BayVGH
Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Münster
Eine betriebliche Atypik könnte sich primär aus dem Warenangebot (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 4 a. E.) ergeben, insbesondere dann, wenn nur ein schmales Warenangebot bzw. großer Flächenbedarf (Bau-, Möbelmärkte) vorliegen. Wie allgemein bekannt ist, decken mittlerweile Discounter, ähnlich wie Vollsortimenter nahezu die gesamte Lebensmittelproduktpalette ab, so dass unter diesem Gesichtspunkt keine Atypik gegeben ist.
Eine Atypik lässt sich auch nicht mit den von den Beteiligten vorgelegten Untersuchungen zum prozentualen Kaufkraftabzug begründen. Es ist nämlich gerade Sinn und Zweck der Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO, die Genehmigungsbehörde und die Verwaltungsgerichte nach Art einer Beweiserleichterung im Einzelfall von schwierigen Ermittlungen bei der Überprüfung der Auswirkungen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes zu entlasten (vgl. Söfker, Ernst-Zinkahn-Bielenberg, § 11 BauNVO RdNr. 81).
Auch auf städtebaulicher Seite ist keine atypische Grundstückssituation erkennbar, die zur ausnahmsweisen Zulässigkeit des Marktes führen könnte, sondern es liegt geradezu die Situation vor, die die Beklagte mit ihrem Zentrenkonzept verhindern will.
Beim vorgelegten Zentrenkonzept der Beklagten aus dem Jahr 2011 handelt es sich zwar um keine verbindliche städtebauliche Regelung (etwa in Gestalt eines Bebauungsplans), gleichwohl können derartige Planungen im Sinn einer legitimen Städtebaupolitik u. a. zentrale Versorgungsbereiche im Sinn des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauVNO vorsehen (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, § 11 BauNVO, RdNr. 76). Es ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass dieses Zentrenkonzept unter Berücksichtigung eines anzuerkennenden Planungsermessens nicht zu rechtfertigen wäre, es handelt sich vielmehr um ein in sich schlüssiges widerspruchsfreies Planungskonzept (vgl. dazu Ernst-Zinkahn-Bielenberg, § 11 BauNVO, RdNr. 109).
Wie sich aus Seite 61 dieses Zentrenkonzepts ergibt, befinden sich im südlichen Bereich der Stadt ... und damit in der Nähe des Baugrundstücks das vorhandene Nahversorgungszentrum „...Straße“ und das (laut unwidersprochener Aussage des Beklagtenvertreters, mittlerweile durch Bebauungsplan festgeschriebene) potentielle Nahversorgungszentrum „Südring“. Auf Seite 78 des Zentrenkonzepts wird auch hinreichend dargelegt, dass das Nahversorgungszentrum „...Straße“ trotz des in die Jahre gekommenen Discounters bauliche Entwicklungsmöglichkeiten und damit Zukunftspotential hat.
Anders als in der oben genannten Entscheidung des OVG Münster
2. Damit steht fest, dass der streitgegenständliche Nahversorger an der geplanten Stelle aus städtebaulichen Gründen nicht realisierbar ist. Es liegt daher nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage ein nicht ausräumbares Hindernis für die Baumaßnahme vor. Für die Frage, ob ein derartiges hypothetisches Vorhaben einen Kanal überbauen darf und ob die verkehrstechnische Erschließung gesichert ist, kann ein Sachbescheidungsinteresse nicht anerkannt werden, weshalb diese Klageanträge bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben können (vgl. dazu Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, Art. 71 BayBO RdNr. 20).
3. Erfolgreich ist die Klage dagegen, soweit ein Vorbescheid mit dem Inhalt begehrt wird, dass die geplante Tankstelle verkehrstechnisch erschließbar ist. Der Vorbescheid kann sich insoweit auf die grundsätzliche Frage beschränken, da Details, wie Ausformung des Einfahrtstrichters, evtl. Lichtzeichenanlage, dem Baugenehmigungsverfahren und entsprechenden Nebenbestimmungen vorbehalten sind. Anhand eines von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Planes mit dargestellter Zufahrtssituation hat der Vertreter des Staatlichen Bauamtes, Baurat ... in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass diese Erschließung unter Berücksichtigung der gegenüberliegenden Zu-/Abfahrt zur Bundesstraße tendenziell günstiger ist, als eine versetzte Erschließung. Baurat ..., wie auch die Beklagtenseite (Herr ...) haben darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Einfahrtssituation nichts Einmaliges sei, sondern dass derartige Grundstückszu- oder -abfahrten auch andern Orts anzutreffen sind. Herr ... hat darauf hingewiesen, dass dies eine Situation sei, die mehr oder weniger bei jeder Kreuzungssituation ohne Ampel anzutreffen sei. Herr ... hat insgesamt zur Überzeugung des Gerichts darauf hingewiesen, dass man von einer grundsätzlichen Unerschließbarkeit des Baugrundstücks in Bezug auf die Tankstelle unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten nicht ausgehen kann.
Da - wie dargestellt - Details einem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben, ist der Klägerin der begehrte Vorbescheid insoweit zu erteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei nur von einem verhältnismäßig geringen Obsiegen der Klägerseite auszugehen ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO -. Wegen der allenfalls geringen Höhe der seitens der Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz insoweit nicht angezeigt.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Feb. 2015 - B 2 K 14.353
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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Feb. 2015 - B 2 K 14.353 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:
1 | 2 | 3 | 4 | |
---|---|---|---|---|
Baugebiet | Grund- flächenzahl (GRZ) | Geschoss- flächenzahl (GFZ) | Bau- massenzahl (BMZ) | |
in | Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | – |
in | reinen Wohngebieten (WR) allgemeinen Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | – |
in | besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | – |
in | Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) dörflichen Wohngebieten (MDW) | 0,6 | 1,2 | – |
in | urbanen Gebieten (MU) | 0,8 | 3,0 | – |
in | Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | – |
in | Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0 |
in | Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | – |
In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:
1 | 2 | 3 | 4 | |
---|---|---|---|---|
Baugebiet | Grund- flächenzahl (GRZ) | Geschoss- flächenzahl (GFZ) | Bau- massenzahl (BMZ) | |
in | Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | – |
in | reinen Wohngebieten (WR) allgemeinen Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | – |
in | besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | – |
in | Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) dörflichen Wohngebieten (MDW) | 0,6 | 1,2 | – |
in | urbanen Gebieten (MU) | 0,8 | 3,0 | – |
in | Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | – |
in | Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0 |
in | Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | – |
In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:
1 | 2 | 3 | 4 | |
---|---|---|---|---|
Baugebiet | Grund- flächenzahl (GRZ) | Geschoss- flächenzahl (GFZ) | Bau- massenzahl (BMZ) | |
in | Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | – |
in | reinen Wohngebieten (WR) allgemeinen Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | – |
in | besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | – |
in | Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) dörflichen Wohngebieten (MDW) | 0,6 | 1,2 | – |
in | urbanen Gebieten (MU) | 0,8 | 3,0 | – |
in | Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | – |
in | Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0 |
in | Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | – |
In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, folgende Orientierungswerte für Obergrenzen:
1 | 2 | 3 | 4 | |
---|---|---|---|---|
Baugebiet | Grund- flächenzahl (GRZ) | Geschoss- flächenzahl (GFZ) | Bau- massenzahl (BMZ) | |
in | Kleinsiedlungsgebieten (WS) | 0,2 | 0,4 | – |
in | reinen Wohngebieten (WR) allgemeinen Wohngebieten (WA) Ferienhausgebieten | 0,4 | 1,2 | – |
in | besonderen Wohngebieten (WB) | 0,6 | 1,6 | – |
in | Dorfgebieten (MD) Mischgebieten (MI) dörflichen Wohngebieten (MDW) | 0,6 | 1,2 | – |
in | urbanen Gebieten (MU) | 0,8 | 3,0 | – |
in | Kerngebieten (MK) | 1,0 | 3,0 | – |
in | Gewerbegebieten (GE) Industriegebieten (GI) sonstigen Sondergebieten | 0,8 | 2,4 | 10,0 |
in | Wochenendhausgebieten | 0,2 | 0,2 | – |
In Wochenendhausgebieten und Ferienhausgebieten dürfen die Orientierungswerte für Obergrenzen nach Satz 1 nicht überschritten werden.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
(2) Zulässig sind
- 1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, - 2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 3.
Tankstellen, - 4.
Anlagen für sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.
(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.
(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 27. Juli 2011 verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 10. Dezember 2010 in der am 2. Dezember 2013 zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Fassung betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung/des Betriebs eines Lebensmittelmarkts (M. -Markt) mit einer Verkaufsfläche von 1000 qm und 101 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 264, Flurstücke 77, 52, 49, 53, 61 und 68, G. -F. -Allee 360-366a X. -C. positiv zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung bzw. den Betrieb eines Lebensmitteleinzelhandels (mit einer Verkaufsfläche von 1.000 qm und 101 Stellplätzen) auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 264, Flurstücke 77, 52, 49, 53, 61 und 68 (G. -F. -Allee 360-366a; im Folgenden: Vorhabengrundstück), nachdem ihr während des laufenden Berufungsverfahrens bereits eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarkts mit knapp 800 qm Verkaufsfläche (zuzüglich eines 92,02 qm großen sog. Bake-Off-Bereichs) und 101 Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück erteilt worden ist.
3Das Vorhabengrundstück befindet sich in rückwärtiger Lage eines sechsgeschossigen, vornehmlich zur Wohnnutzung genutzten Gebäudes. Die rückwärtige Hoflage ist von der G. -F. -Allee über eine Hofeinfahrt erschlossen und kann ebenfalls von der südlich gelegenen, als Einbahnstraße verlaufenden X1.----------straße angefahren werden. Die G. -F. -Allee verläuft in diesem Bereich vierspurig (zwei Fahrstreifen pro Richtung), wobei die beiden Fahrtrichtungen durch einen breiten Grünstreifen in der Mitte getrennt werden. Darüber hinaus befinden sich zum Teil Parktaschen an den Seiten der Allee. Die Südseite der Allee, auf der auch das Vorhabengrundstück liegt, ist in diesem Bereich geprägt von fünf- bis sechsgeschossigen Gebäuden, die im Erdgeschoss verschiedene Geschäfts-, Büro- und Einzelhandelsnutzungen aufweisen und in den darüber liegenden Geschossen zu Wohnzwecken genutzt werden. Die westlich des Vorhabens gelegene F1.----straße und die östlich gelegene F2.-----straße werden vor allem zu Wohnzwecken genutzt. An der südlich verlaufenden X1.----------straße befinden sich neben der Wohnnutzung u.a. ein Dachdeckerbetrieb, eine Sanitätshandlung, eine Tankstelle, eine Kfz-Servicewerkstatt und ein Gebrauchtwagenhandel sowie ein Verleih für Baumaschinen.
4Auf der dem Vorhaben nördlich gegenüber liegenden Seite der G. -F. -Allee befand sich zunächst unter der Hausnummer 367-369 ein großes Schuhgeschäft. Zwischenzeitlich ist der Betrieb durch einen Handel für Gastronomiebedarf, Lebensmittel und Getränke ersetzt worden ist. Ferner finden sich dort eine Mietautowerkstatt und verschiedene weitere gewerbliche Nutzungen. Der Bebauungsplan Nr. weist diesen Bereich (im Osten begrenzt durch die X2.-----straße ) als Kerngebiet aus.
5Das Vorhabengrundstück liegt nach der Zentrenabgrenzung des Regionalen Einzelhandelskonzepts für das C1. T. vom 25. August 2006, erstellt im Auftrag des Regionalbüros C2. T. von der C3. Unternehmensberatung GmbH (im Folgenden: Einzelhandelskonzept) teilweise (mit der zur G. -F. -Allee ausgerichteten Hälfte) innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs „Nahversorgungsschwerpunkt V. “. Dieser erstreckt sich auf einer Länge von ca. 900 m in ost-westlicher Richtung entlang der G. -F. -Allee. Innerhalb dieses zentralen Versorgungsbereichs finden sich u.a. ein B. -Discountmarkt (mit einer Verkaufsfläche von 830 qm) sowie ein S. -Supermarkt (mit einer Verkaufsfläche von 600 qm). Das Vorhabengrundstück wird von keinem Bebauungsplan erfasst. Der Flächennutzungsplan stellt das Gebiet als Mischgebiet dar.
6Im weiteren Verlauf der G. -F. -Allee nach Osten schließt sich nach etwa 850 m das Gebiet „B1. Markt“ und „Werth“ (im Wesentlichen eine Fußgängerzone) an, das das Einzelhandelskonzept als Hauptzentrum „X. -C. “ darstellt. In einer Entfernung von ca. 300 m Luftlinie nordöstlich des Vorhabengrundstücks, jenseits der X3. , befindet sich der Standortbereich „V1. “. Größter Lebensmittelanbieter ist dort ein großer B2. -Verbrauchermarkt (mit einer Verkaufsfläche von über 2.000 qm), der über einen mehr als 1.000 qm großen separaten Getränkemarkt verfügt. Zudem ist dort ein B. -Discountermarkt mit einer Verkaufsfläche von rund 850 qm ansässig.
7Unter dem 10. Dezember 2010 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheids. Dazu formulierte die Klägerin die Frage: „Auf dem bestehenden Grundstück G. -F. -Allee 360-366a ist der Abbruch der bestehenden Hallen-/Bürogebäude und die Errichtung eines M. -Verbrauchermarkts mit 1000 qm Verkaufsfläche geplant. Ist diese Baumaßnahme Bau-und Planungsrechtlich zulässig?“.
8Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 7. April 2011 mit, sie beabsichtige, den Antrag abzulehnen. Das Vorhabengrundstück befinde sich in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, so dass die Bauanfrage auf der Grundlage des § 34 BauGB zu beurteilen sei. Im Hinblick auf die in der Örtlichkeit vorhandene Umgebungsbebauung sei dieser Bereich als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO einzuordnen. Mischgebiete im Sinne des § 6 BauNVO dienten grundsätzlich der Unterbringung von Wohnen sowie von das Wohnen nicht störendem Gewerbe. Wegen der Überschreitung der Verkaufsfläche von 800 qm handele es sich nicht um einen mischgebietsverträglichen Einzelhandelsbetrieb, sondern um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO, der in der Regel in ein Kerngebiet oder ein Sondergebiet zu verweisen sei. Das Vorhaben sei daher bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Beklagte gab der Klägerin Gelegenheit zur Äußerung bis zum 22. April 2011, insbesondere zu der Frage, ob Sie einen förmlichen Ablehnungsbescheid wünsche. Andernfalls werde sie den Vorgang einstellen. Nachdem die Klägerin hierauf nicht reagiert hatte, stellte die Beklagte die weitere Bearbeitung des Antrags ein. Mit Bescheid vom 27. Juli 2011, der Klägerin nach eigenen Angaben am 29. Juli 2011 zugegangen, bestätigte sie die Einstellung des Verfahrens und verlangte von der Klägerin die Zahlung von 4.576,80 Euro als Bearbeitungsgebühr.
9Die Klägerin hat am 26. August 2011 Klage erhoben (zunächst mit dem Ziel, im Wege der Untätigkeitsklage eine positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage zu erreichen). Am 29. August 2011 hat sie ausdrücklich erklärt, den Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2011 in das Verfahren einzubeziehen, da dieser die Ablehnung ihrer Bauvoranfrage beinhalte.
10Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vorgetragen: Der geplante Lebensmittelmarkt sei nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche keinem der Baugebiete der BauNVO; sie sei insbesondere nicht als Mischgebiet gemäß § 34 Abs. 2 i.V.m. § 6 BauNVO einzuordnen. Die nähere Umgebung sei diffus geprägt. Jedenfalls in qualitativer Hinsicht überwiege die gewerbliche Nutzung die Wohnnutzung. Das geplante Vorhaben finde sein Vorbild in den an der Straße V1. ansässigen großflächigen Einzelhandelsbetrieben B2. und B. , zumindest aber in dem an der nördlichen Seite der G. -F. -Allee gelegenen, großflächigen Schuhlagerverkauf (T1. ). Die G. -F. -Allee habe auch keine trennende Wirkung, da die Bebauung auf beiden Seiten einheitlich strukturiert sei. Selbst wenn man annähme, es handele sich um ein Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO, sei das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung zulässig. Die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gelte gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO nicht, weil nachteilige Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 nicht zu erwarten seien. Der geplante Standort des Lebensmittelmarkts liege innerhalb des im Einzelhandelskonzept ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereichs mit dem Schwerpunkt Nahversorgung. Der Standort liege verbrauchernah und sei städtebaulich integriert. Nachteilige Auswirkungen auf den Verkehr seien nicht zu erwarten. Das Vorhaben habe auch keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB.
11Die Klägerin hat beantragt,
12die Beklagte zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 10. Dezember 2010 zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit Backshop auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 264, Flurstücke 77, 52, 49, 53, 61 und 68, G. -F. -Allee 360, 366a X. (Az. 105.27 – 00933/11) positiv zu bescheiden.
13Die Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Bei der G. -F. -Allee handele es sich aufgrund ihrer Breite und Ausgestaltung um eine Straße mit trennender Wirkung für die Gebietseinschätzung. Das Geviert G. -F. -Allee/ F1.----straße /X1.----------straße /F2.-----straße stelle ein Mischgebiet dar, in dem das geplante Vorhaben nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig sei. Der B2. - und der B3.---markt hätten schon deshalb keine Vorbildwirkung, weil sie zu weit von dem Vorhabengrundstück entfernt seien.
16Mit Urteil vom 24. Mai 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem geplanten Vorhaben der Klägerin stünden bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. Das Vorhaben beurteile sich nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO. Es sei seiner Art nach in einem Mischgebiet unzulässig. Es handele sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, der außer in Kerngebieten nur in festgesetzten Sondergebieten zulässig sei. Die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sei nicht im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO als widerlegt anzusehen.
17Mit Bescheid vom 22. Oktober 2012 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Verkaufsstätte (M. -Markt) und Neubau einer Stellplatzeinhausung auf dem Vorhabengrundstück. Die zu der Baugenehmigung gehörenden Baubeschreibungen und Pläne weisen eine Verkaufsfläche von 799,94 qm nach (bestehend aus Ausgangs-, Eingangsschleuse, Verkaufsraum und Vorraum Pfand). Mit Nachtragsgenehmigung vom 31. Januar 2013 genehmigte die Beklagte die Erweiterung eines vorhandenen sog. Bake-Off-Bereichs von 55,16 qm auf 92,02 qm. Die Geschossfläche des genehmigten Vorhabens beträgt 1.601 qm. Zudem ist die Errichtung von (nunmehr) 101 Stellplätzen geplant (davon sind nach der Baugenehmigung 80 Stellplätze bauordnungsrechtlich zwingend nachzuweisen). Das Gebäude ist bereits errichtet. Der M. -Markt wurde am 2. Dezember 2013 eröffnet.
18Mit Beschluss vom 2. April 2013 hat der Senat die Berufung der Klägerin zugelassen. Im Laufe des Berufungszulassungsverfahrens hatte die Klägerin u.a. eine Auswirkungsanalyse der C3. Handelsberatung GmbH aus August 2012 zu der geplanten Verkaufsflächenerweiterung sowie eine ergänzende Stellungnahme der C3. Handelsberatung GmbH vom 7. Dezember 2012 vorgelegt. Vor der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zudem eine (aktualisierte) Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines M. -Lebensmittel-Discountmarkts aus November 2013 vorgelegt. Im Weiteren hat sie in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, dass sie die weiter verfolgte Bauvoranfrage vom 10. Dezember 2010 mit Blick auf den inzwischen errichteten und in Betrieb genommenen M. -Markt allein noch auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung bzw. des Betriebs eines M. -Markts mit einer Verkaufsfläche von 1.000 qm und 101 Stellplätzen auf dem bezeichneten Vorhabengrundstück bezieht.
19Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin zuletzt im Wesentlichen vor:
20Dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen. Der geplante Lebensmittelmarkt sei gemäß § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Es füge sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die maßgebliche Umgebungsbebauung werde nicht durch das Straßengeviert G. -F. -Allee/F1.----straße /X1.----------straße /F2.-----straße bestimmt. Vielmehr seien auch die Nutzungen nördlich der G. -F. -Allee zu berücksichtigen. Der G. -F. -Allee komme auch keine Zäsurwirkung zu. Denn die Bebauungs-und Nutzungsstruktur sei auf Höhe des Vorhabengrundstücks auf beiden Seiten der Allee gleich. Die dergestalt abgegrenzte Umgebungsbebauung sei als Gemengelage im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einzuordnen. In dieser bilde der auf dem Grundstück G. -F. -Allee 369 ansässige, großflächige Schuh-Lagerverkauf („T1. “) auf der dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Straßenseite ein Vorbild. Als weitere Vorbilder seien die an der Straße V1. ansässigen Märkte B2. und B. zu berücksichtigen.
21Selbst wenn man lediglich das vom Verwaltungsgericht zugrundegelegte Straßengeviert für maßgeblich erachtete, sei das Vorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig. Denn die Voraussetzungen für eine Widerlegung der Regelvermutung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO seien erfüllt. Von der Rechtsprechung sei eine Atypik im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO für Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe, die der Nahversorgung dienten, bereits bejaht worden. Hiernach sei die Erweiterung eines der Nahversorgung dienenden Lebensmittelmarkts in die Großflächigkeit in einem Mischgebiet zulässig, wenn der Betrieb als Teil eines zentralen Versorgungsbereichs der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung diene und die prognostizierte Verkehrszunahme sich als verträglich erweise. Nach diesen Maßstäben sei vorliegend ein in städtebaulicher Hinsicht atypischer Sachverhalt gegeben. Es lägen Anhaltspunkte dafür vor, dass das geplante Vorhaben keine Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden habe. Die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung werde nicht tangiert. Der Vorhabenstandort befinde sich innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs „Nahversorgungsschwerpunkt V. “ und damit in integrierter Lage. Aufgrund des hohen Bevölkerungspotentials in dem dicht besiedelten Stadtteil X. -V. habe das Vorhaben keine Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche. Ebenso wenig werde die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln beeinträchtigt. Dies werde bestätigt durch die Auswirkungsanalyse der C3. -Handelsberatung aus August 2012. Darin sei dargelegt worden, dass in einem 700 m-Radius um das Vorhabengrundstück ca. 15.600 Einwohner (Zone I), im erweiterten Einzugsbereich, der die westlich angrenzenden Wohnquartiere umfasse, weitere 5.540 Einwohner (Zone II) ansässig seien. Bei einem Pro-Kopf-Ausgabewert in X. in den nahversorgungsrelevanten Sortimenten von 2.376,80 Euro errechne sich ein Nachfragevolumen von rund 37,1 Mio. Euro in Zone I. Die Umsatzerwartung betrage bei einer durchschnittlichen Flächenproduktivität von rund 6.000 Euro/qm Verkaufsfläche ca. 6 Mio. Euro. Dabei hätten die Gutachter den zu erwartenden jährlichen Mehrumsatz aus der Verkaufsflächenerweiterung um 200 qm auf rund 1,2 Mio. Euro prognostiziert. Aus dem fußläufigen Einzugsbereich werde nach der Auswirkungsanalyse ein Umsatz von rund 3,7 Mio. Euro im Bereich der nahversorgungsrelevanten Sortimente generiert. Dies entspreche einer sortimentsspezifischen Kaufkraftbindung von ca. 10 %. In Anbetracht des prognostizierten Gesamtumsatzes entspreche dies einem Umsatz- bzw. Kundenanteil von ca. 74 %. Diese hohe Kundenanbindungsquote im fußläufigen Einzugsbereich (700 m-Radius) belege, dass das geplante Vorhaben der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln diene. Auswirkungen auf den zentralen Nahversorgungsbereich „Hauptzentrum C. “ gingen von dem Vorhaben nicht aus. Nach dem Ergebnis der Auswirkungsanalysen sei in dem Hauptzentrum C. von einer Umverteilungsquote von höchstens 1 % auszugehen. Die Einwendungen der Beklagten gegen die Auswirkungsanalysen der C3. griffen sämtlich nicht durch. Auch aus der aktualisierten Auswirkungsanalyse gehe hervor, dass Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche nicht zu befürchten seien. Es bestünden zudem Anhaltspunkte dafür, dass Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung und den Verkehr nicht vorlägen. Dies werde durch die ergänzende Stellungnahme der C4. Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH vom 5. Juli 2012 zum Verkehrsgutachten vom 28. Juni 2012 betreffend die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 799 qm belegt. Unter der Annahme, dass 90 % der Fahrten über die G. -F. -Allee und nur 10 % über die X1.----------straße erfolgten, kämen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass für die von dem Vorhabengrundstück in die G. -F. -Allee rechts einbiegenden Fahrzeuge eine Verkehrsqualität der Stufe B („gut“) gegeben sei.
22Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Lärmimmissionen, die von den Stellplätzen des Markts ausgingen, ausgeschlossen sei. Dies werde durch die ergänzende Stellungnahme des Büros H. + Partner Ingenieure vom 3. Juli 2012 zur schalltechnischen Prognose vom 7. Mai 2012 betreffend die Ansiedlung eines M. -Markts mit 800 qm Verkaufsfläche belegt. In der schalltechnischen Prognose vom 7. Mai 2012 sei dargelegt worden, dass an den Immissionspunkten IP 1 bis IP 3, G. -F. -Allee 360, 366 bzw. 374, die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm für MI-Gebiete um mindestens 2,2 dB (A) unterschritten würden. Die Maximalpegel würden ebenfalls gewahrt. Eine Erhöhung der vorhandenen Verkehrsgeräusche um 3 dB (A) durch den planinduzierten Mehrverkehr sei aufgrund der bestehenden hohen Verkehrsbelastung ausgeschlossen.
23Das Vorhaben sei auch im Übrigen bauplanungsrechtlich zulässig. Es füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksflächen in die nähere Umgebung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ein. Das Gutachten des Büros C4. belege, dass die verkehrliche Erschließung gesichert sei. Schließlich gingen von dem Vorhaben auch keine schädlichen Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB aus.
24Die Klägerin beantragt,
25das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 27. Juli 2011 zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 10. Dezember 2010 in der am 2. Dezember 2013 zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Fassung betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung/des Betriebs eines Lebensmittelmarkts (M. -Markt) mit einer Verkaufsfläche von 1.000 qm und 101 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 264, Flurstücke 77, 52, 49, 53, 61 und 68, G. -F. -Allee 360-366a X. -C. positiv zu bescheiden.
26Die Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Sie trägt im Kern vor: Die nähere Umgebung des Vorhabens sei als Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO einzustufen. Der G. -F. -Allee komme eine trennende Wirkung zu. Selbst wenn man der Auffassung der Klägerin folge und die dem Vorhaben gegenüberliegende Straßenseite der G. -F. -Allee in die maßgebliche nähere Umgebung einbeziehe, habe dies keinen Einfluss auf den faktischen Gebietscharakter. Denn auch nördlich der B7 gelegene Baublöcke wiesen die typischen Bau- und Nutzungsstrukturen eines Mischgebiets auf. Der von der Klägerin als großflächig angeführte Schuhlagerverkauf („T1. “) sei inzwischen nicht mehr vorhanden. Eine Nachfolgenutzung werde durch einen Handel für Gastronomiebedarf, Lebensmittel und Getränke erfolgen. Dieser nutze jedoch lediglich 522 qm als Verkaufsfläche und 570 qm als Lager.
29Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO sei auch nicht widerlegt. Das Gutachten der C3. aus August 2012 gehe von falschen Voraussetzungen aus und stelle somit keine sachgerechte Beurteilungsgrundlage dar. Da bis dato kein Betriebsteil am Markt eingeführt und etabliert worden sei, müsse das Vorhaben in seiner Gesamtheit mit einer Verkaufsfläche von 1.000 qm in die bauplanungsrechtliche Bewertung eingestellt werden. Dieser Ansatz gelte – auch nach Eröffnung – bis zur vollständigen Marktetablierung des Markts.
30Bei der Prüfung der atypischen Fallgestaltung im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO komme es nicht auf die absatzwirtschaftliche Verträglichkeit an. Vielmehr seien im Rahmen einer typisierenden Betrachtung Anhaltspunkte auf betrieblicher und städtebaulicher Seite, die für bzw. gegen die Anwendung der Regelvermutung sprächen, zu ermitteln. Für das konkrete Vorhaben seien weder betriebliche, städtebauliche noch verkehrliche Aspekte gegeben, die eine von der Regelvermutung abweichende Beurteilung zuließen.
31In betrieblicher Hinsicht weise das Vorhaben ein diversifiziertes Warenangebot aus Nahrungs- und Genussmitteln und weiteren zentrenrelevanten Waren auf. Es sei somit typisch „breit“ angelegt und könne zweifelsfrei negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche hervorrufen. Die als Randsortiment bezeichneten Waren des Vorhabens erfüllten auch nicht die Eigenschaften, die ein Randsortiment im bauplanungsrechtlichen Sinn erfüllen müsse. Die Aktionswaren, die die Klägerin in ihren Filialen vertreibe, umfassten sämtliche zentrenrelevanten Sortimente. Das „typische“ Randsortiment eines M. -Markts in X. überschreite den Rahmen, den die „Arbeitsgruppe Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ für vertretbar halte, um von der Regelvermutung abzuweichen, erheblich. Hinzukomme, dass ein überproportionales Verhältnis bei Verkaufsfläche und Umsätzen der zentrenrelevanten Randsortimente bestehe. So würden auf 10% der Verkaufsfläche bereits 17% der Umsätze erzielt. Zudem erreiche die Verkaufsfläche (1.000 qm) an der Geschossfläche (1.500 qm) einen Anteil von 2/3. Nach den Erkenntnissen der „Arbeitsgruppe Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ dürfe ein Betrieb des Lebensmittelhandels mit einer Verkaufsfläche von 1.000 qm jedoch nur eine Geschossfläche von 1.333 qm aufweisen. Insofern entspreche das Vorhaben der Klägerin nicht dem branchenüblichen Standard. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin damit letztlich auch eine Strategie der Flächenbevorratung betreibe.
32Mit Blick auf städtebauliche Aspekte sei insbesondere kritisch auf die überschlägige Tragfähigkeitsberechnung abzustellen. Dieser sei vorliegend keinerlei Aussagekraft zur Frage des Vorliegens einer atypischen Fallgestaltung beizumessen. Einerseits würden die im Einzugsbereich bestehenden Betriebe und ihre Umsatzanteile grundsätzlich nicht berücksichtigt. Andererseits erreiche die Bevölkerungsdichte im Nahbereich (700 m-Radius) den sehr hohen Wert von 10.000 EW/qm. Die hohe Bevölkerungsdichte habe zur Folge, dass jedes Einzelhandelsvorhaben – auch zukünftig – den Tragfähigkeitsnachweis positiv zu führen vermöge, sofern sein Umsatz eine Größenordnung von 12 Mio. Euro (35 % des Kaufkraftpotentials in Höhe von 37,1 Mio. Euro) nicht überschreite. Pauschalierte Ansätze – wie die der Klägerin –, die den Nachweis der Atypik anhand überschlägiger Tragfähigkeitsermittlungen führten, seien nicht ausreichend. Im Nahbereich des Vorhabens bestehe ferner eine signifikante Überversorgung an Verkaufsflächen. Die im Dezember 2012 ergänzend von der C3. vorgelegten Berechnungen zur Flächenausstattung/Einwohner gingen schon methodisch von falschen Voraussetzungen aus. Einerseits werde erneut nur auf die geplante Erweiterung um 200 qm Verkaufsfläche abgestellt. Andererseits werde als räumlicher Bezugsrahmen der Einzugsbereich des zentralen Versorgungsbereichs (ca. 22.000 EW) und nicht der Einzugsbereich des Betriebs (ca. 15.000 EW) gewählt. Die konkrete Flächenberechnung/Einwohner stelle lediglich auf die Betriebe im zentralen Versorgungsbereich ab und lasse alle anderen im gewählten Einzugsbereich lokalisierten Einzelhandelsstandorte der wohnortbezogenen Nahversorgung außer Betracht. Es gebe zwei Varianten der Umsatzverteilung. Zum einen könnten die erforderlichen Umsätze des Vorhabens großräumig und damit auf eine Vielzahl von Betrieben – vor allem außerhalb des Nahversorgungsbereichs – umverteilt werden. Zum anderen könne sich die Umsatzverteilung in erster Linie auf die Betriebe im Nahbereich konzentrieren. Im Gegensatz zu § 34 Abs. 3 BauGB stellten im § 11 Abs. 3 BauNVO nicht nur die zentralen Versorgungsbereiche, sondern auch die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsgebiet, d.h. die wohnortbezogene Nahversorgung, Schutzgüter dar. Die Klägerin lasse nicht eindeutig erkennen, welches Umverteilungsmodell zum Tragen und bei der Bewertung herangezogen werden solle. Ungeachtet dessen seien beide Umverteilungsmodelle nicht geeignet, vorliegend eine Atypik im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauGB zu begründen.
33Ferner seien auch die absatzwirtschaftlichen Voraussetzungen für den Ansatz des systemgleichen Wettbewerbs bei der Auswirkungsanalyse des Vorhabens nicht gegeben. Es sei eine deutlich höhere Umverteilung zu Lasten der SB-Märkte im Einzugsbereich anzusetzen, als dies im Gutachten geschehen sei.
34Das geplante Vorhaben verteile auch im Rahmen einer vermeintlichen Eigenkonkurrenz großräumig Umsatz um und entspreche damit einem typischen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO.
35Schließlich müsse auch die Behauptung der Klägerin, die Datenerhebungen 2012/2008 hätten zu nahezu identischen Ergebnissen geführt, entschieden zurückgewiesen werden. Im Einzugsbereich bestehe eine Verkaufsflächendifferenz zwischen beiden Erhebungszeitpunkten von 730 qm und damit eine nicht tolerierbare Fehlerquote von fast 10 %.
36In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte u.a. weiter gerügt, die aktualisierte Auswirkungsanalyse lasse außer Acht, dass an der C5.-------straße 23 in X. -C. bereits eine weitere M. -Filiale mit 800 qm Verkaufsfläche genehmigt worden sei, die für die im Hauptzentrum C. ansässigen Betriebe F3. und L. erhebliche Umsatzverluste bedeute. Die Ergebnisse der Auswirkungsanalyse aus November 2013 seien nicht plausibel.
37Auch bei der verkehrlichen Betrachtung des Vorhabens sei eine Verkaufsfläche von 1.000 qm zugrundezulegen. Die Umverteilungsrechnung der C3. unterstelle ein großräumiges Modell. Dies führe zu einem hohen Anteil an Pkw-Kunden und damit zu einem erhöhten Zu- und Abfahrtverkehr. Die erforderlichen Stellplatzanlagen befänden sich südlich der sich am Verlauf der B 7 orientierenden mehrgeschossigen Bebauung, die in diesem Bereich schalltechnisch von der B 7 abgeschirmt sei. Dieser „Innenbereich“ sei bisher nur von geringem Zu- und Abfahrtverkehr betroffen. Mit der Ansiedlung des Markts werde sich das Verkehrsaufkommen auf den von der B 7 abgewandten Grundstücksteilen deutlich mehr als verdoppeln. Damit sei eine Zunahme der Lärmimmissionen um mindestens 3 dB (A) zu erwarten. Eine Atypik sei damit auch unter verkehrlichen Gesichtspunkten zu verneinen.
38Aufgrund der zahlreichen methodischen Mängel könne das Gutachten auch nicht als Auswirkungsanalyse im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB herangezogen werden.
39Die Berichterstatterin des Senats hat die Örtlichkeit im Rahmen eines Ortstermins am 18. November 2013 in Augenschein genommen.
40Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
41E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
42Die zulässige, namentlich innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründete Berufung der Klägerin hat Erfolg.
43Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
44Die Klage ist zulässig und begründet.
45Die in dem Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 2011 sinngemäß enthaltene Ablehnung des streitgegenständlichen Vorbescheidsantrags ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
46Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung bzw. den Betrieb eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts (M. -Markt) mit einer Verkaufsfläche von 1000 qm nebst 100 Stellplätzen auf dem Grundstück Gemarkung C. , Flur 264, Flurstücke 77, 52, 49, 53, 61 und 68, G. -F. -Allee 360-366a, X. -C. .
47Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann zu Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid beantragt werden. Der Vorbescheid ist nach § 71 Abs. 2 BauO NRW in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben, soweit es zur Prüfung gestellt wurde, öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
48Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
49Unter Berücksichtigung des inzwischen am Vorhabenstandort verwirklichten Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von 799,94 qm bestehend aus Ausgangs-, Eingangsschleuse, Verkaufsraum und Vorraum Pfand zuzüglich eines Bake-off-Bereichs von 92,02 qm geht es der Klägerin der Sache nach (lediglich) noch um die Erweiterung der Verkaufsfläche dieses Marktes auf 1.000 qm. Dabei muss das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden; das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis der Baumaßnahme muss den zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften entsprechen.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72 = juris Rn. 16; Beschluss vom 29. November 2005 - 4 C 72.05 -, BRS 69 Nr. 77 = juris Rn. 5; Kuschnerus, Einzelhandel Rn. 42 ff..
51Hiervon ausgehend ist die Errichtung bzw. der Betrieb eines Lebensmitteleinzelhandelsmarkts mit einer Verkaufsfläche von 1.000 qm nebst 101 Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück bauplanungsrechtlich zulässig.
52Das Vorhaben beurteilt sich nach den Vorgaben des § 34 Abs. 2 Hs. 1 i.V.m. § 6 BauNVO bzw. im Übrigen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
53Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben, das ‑ wie hier ‑ auf einem unbeplanten Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden soll, zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach dieser Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre, § 34 Abs. 2 BauGB.
54Diesen Anforderungen entspricht das Vorhaben.Es fügt sich umfassend in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dies gilt namentlich auch für die Art der baulichen Nutzung, deren Zulässigkeit zwischen den Beteiligten allein streitig ist.
55Die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks ist als faktisches Mischgebiet im Sinne der § 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB i.V. m. § 6 BauNVO zu qualifizieren (dazu 1.). In diesem ist der vorgestellte Betrieb entsprechend § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig. Die Sonderregelung des § 11 Abs. 3 BauNVO für sog. großflächigen Einzelhandel, d.h. solche mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche,
56vgl. zur Grenze von 800 qm BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 ‑ 4 C 10.04 ‑, BRS 69 Nr. 71 = juris Rn. 23,
57greift hier (ausnahmsweise) nicht (dazu 2.) Weitere Ausschlussgründe entsprechend § 15 BauNVO (dazu 3.) oder auf der Grundlage von § 34 Abs. 3 BauGB liegen nicht vor (dazu 4.)
581. Das Vorhabengrundstück liegt in einem faktischen Mischgebiet im Sinne der § 34 Abs. 2 Hs. 1 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO.
59Die für die Beurteilung des Gebietscharakters maßgebliche nähere Umgebung eines Grundstücks wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Bei der Ermittlung der näheren Umgebung ist die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und sind Fremdkörper und Ausnahmen außer Acht zu lassen, solange beispielsweise die erkennbaren „Grundzüge der Planung“ durch sie nicht berührt werden. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Es darf aber nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch „prägend“ auf dasselbe einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung - und damit die „nähere Umgebung“ - reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls.
60Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2000- 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102 = juris Rn. 34 und 44, vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 -, BRS 60 Nr. 176 = juris Rn. 7 f., und vom 11. November 1980 - 4 B 207.80 -, BRS 36 Nr. 54 = juris Rn. 2, Urteile vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = NJW 1978, 2564 = juris Rn. 33, und vom 18. Oktober 1974 - IV C 77.73 -, BRS 28 Nr. 27 = juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012 - 2 A 536/11 -, S. 3 f. des amtlichen Abdrucks, Urteile vom 9. September 2010 - 2 A 508/09 -, juris Rn. 35, und vom 19. April 2010 - 7 A 2362/07 -, juris Rn. 56.
61Hierbei kann eine Straße - zumal eine Hauptstraße - sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben. Welche Wirkung sie jeweils hat, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein.
62Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2000- 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102 = juris Rn. 18, und vom 10. März 1994 - 4 B 50.94 -, juris Rn. 3, Urteil vom 6. Juli 1984 - 4 C 28.83 -, BRS 42 Nr. 26 = juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 ‑ 2 A 1626/10 ‑, juris Rn. 50.
63Ausgehend von diesen Grundsätzen wird nach dem vorliegenden Kartenmaterial und den im Ortstermin von der Berichterstatterin gewonnenen und dem Senat vermittelten Eindrücken die nähere Umgebung geprägt durch die innerhalb des Straßengevierts G. -F. -Allee (südliche Straßenseite), F1.----straße , X1.----------straße und F2.-----straße liegenden Grundstücke, weil sich das Vorhaben auf diese Bereiche auswirken kann und sie ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägen oder jedenfalls beeinflussen. Die G. -F. -Allee (B 7) fungiert dabei aufgrund ihrer Breite mit jeweils zwei Fahrbahnen pro Fahrtrichtung und einem die Fahrtrichtungen trennenden breiten, mit Bäumen bepflanzten Grünstreifen, nach ihrer Verkehrsfunktion und ihrem Ausbauzustand als städtebauliche Zäsur, so dass sich die in den Blick zu nehmende nähere Umgebung nicht auch auf die nördlichen Seite der G. -F. -Allee erstreckt. Die in der beschriebenen Umgebung vorhandene Bebauung weist eine Durchmischung von Wohn- und nicht wesentlich störenden Gewerbenutzungen auf, die für die Gebietsart „Mischgebiet“ typisch sind. Die Ortsbesichtigung hat ergeben, dass keiner der in der maßgeblichen Umgebung vorhandenen Gewerbebetriebe das Wohnen wesentlich stört und mithin der Einordnung dieser Umgebung als (faktisches) Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO entgegenstünde.
642. Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im Grundsatz allgemein zulässig. Hierauf kann sich die Klägerin berufen, obschon es sich bei dem vorgestellten Betrieb mit einer Verkaufsfläche von 1.000 qm um einen sog. großflächigen Einzelhandelsbetrieb handelt. Die Sonderregelung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wonach großflächige Einzelhandelsbetriebe unter näher beschriebenen Voraussetzungen außer in Kerngebieten nur in Sondergebieten zulässig sind, steht dem Vorhaben nicht entgegen.
65Gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, der entsprechend auch auf Vorhaben innerhalb von faktischen Baugebieten Anwendung findet,
66vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 ‑ 4 B 3.09 ‑, BRS 74 Nr. 101 = juris Rn. 9,
67sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Solche ‑ in Satz 2 der Vorschrift beispielhaft bezeichneten ‑ Auswirkungen sind gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche - wie hier - 1.200 qm überschreitet. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO geht dabei in einer typisierenden Betrachtungsweise ("in der Regel") davon aus, dass bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit einer Geschossfläche von mehr als 1.200 qm Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung - insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr und auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich dieser Betriebe - eintreten können.
68Die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ist allerdings widerleglich; sie kann entkräftet werden. § 11 Abs. 3 Satz 4 Hs. 1 BauNVO bestimmt daher, dass die Regel des Satzes 3 nicht gilt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1.200 qm Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und die Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 Satz 4 Hs. 2).
69Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 ‑ 4 C 10.04, BRS 69 Nr. 71 = juris Rn. 25 und vom 3. Februar 1984 ‑ 4 C 54.80 ‑, BRS 42 Nr. 50 (zu § 11 Abs. 3 BauNVO 1977) = juris Rn. 10, Beschluss vom 9. Juli 2002 ‑ 4 B 14.02 ‑, BRS 65 Nr. 70 = juris Rn. 7.
70Die Aufzählung der Kriterien ist nicht abschließend. Es kommen grundsätzlich alle Gesichtspunkte in Betracht, die für die städtebauliche Beurteilung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauNVO von Bedeutung sind, wie z.B. die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche.
71Vgl. auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB Bd. IV, 108. Ergänzungslieferung April 2013, § 11 BauNVO Rn. 83.
72Erforderlich ist, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Annahme gerechtfertigt erscheint, im betreffenden Fall handele es sich um ein Vorhaben, das aufgrund seines Betriebstyps oder der besonderen städtebaulichen Situation nicht zu dem Betriebstyp gerechnet werden kann, den der Verordnungsgeber dem § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zugrundegelegt hat.
73Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 4 C 10.04 ‑, BRS 69 Nr. 71 und vom 3. Februar 1984 ‑ 4 C 54.80 ‑, BRS 42 Nr. 50 = juris Rn. 10 (zu § 11 Abs. 3 BauNVO 1977); OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2010 ‑ 7 D 97/09.NE ‑, BRS 76 Nr. 42; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB Bd. IV, 108. Ergänzungslieferung April 2013, § 11 BauNVO Rn. 81.m.w.N.
74Entsprechende Abweichungen können auf der betrieblichen Seite darin bestehen, dass der Betrieb beschränkt ist auf ein eingeschränktes Warensortiment (z.B. nur Gartenbedarf), auf Artikel, die üblicherweise in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen (z.B. Kraftfahrzeughandel mit Werkstatt) angeboten werden, oder auf solche, die in einer gewissen Beziehung zu gewerblichen Nutzungen stehen (Baustoffhandel, Büromöbelhandel). Auf der städtebaulichen Seite können Abweichungen von der dem § 11 Abs. 3 BauNVO zugrunde liegenden typischen Situation z.B. darin bestehen, dass der Einzugsbereich des Betriebs im Warenangebot bisher unterversorgt ist, dass zentrale Versorgungsbereiche an anderem Standort des Einzugsgebiets nicht geplant sind, oder dass der Betrieb in zentraler und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbarer Lage errichtet werden soll.
75Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 ‑ 4 C 54/80 ‑, BRS 42 Nr. 50 = juris Rn.11 (zu § 11 Abs. 3 BauNVO 1977).
76Die Widerlegung der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO hängt danach maßgeblich davon ab, welche Waren angeboten werden, auf welchen Einzugsbereich der Betrieb angelegt ist und in welchem Umfang zusätzlicher Verkehr hervorgerufen wird. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen dort angewiesen sind. Nachteilige Wirkungen dieser Art werden noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöst. Je deutlicher die Regelgrenze von 1.200 qm Geschossfläche überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen. Dabei kann allerdings die jeweilige Siedlungsstruktur nicht außer Betracht bleiben. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 ‑ 4 C 10.04 ‑, BRS 69 Nr. 71 = juris Rn. 26 und Beschluss vom 22. Juli 2004 ‑ 4 B 29.04 ‑, BRS 67 Nr. 76 = juris Rn. 10.
78Die Darlegungslast für das Fehlen solcher Auswirkungen trägt im Ausgangspunkt der Bauherr.
79Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 ‑ 4 C 10.04 ‑, BRS 69 Nr. 71 = juris Rn. 24.
80Greift die Vermutungsregel wegen des Vorliegens einer atypischen Fallgestaltung nicht ein, ist im Weiteren - quasi in einem zweiten Schritt - im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls aufzuklären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb gleichwohl im Einzelfall mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann.
81Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 ‑ 4 C 9.07 ‑, BRS 71 Nr. 157 = juris Rn. 19, 20.
82Da ‑ wie schon oben angesprochen ‑ die Auswirkungen des Gesamtvorhabens maßgebend sind, kommt es weder für das Eingreifen der Regelvermutung noch für deren Widerlegung darauf an, ob der Einzelhandelsbetrieb von vornherein in der nun zu beurteilenden Größe errichtet oder ob ein bestehender Betrieb nachträglich erweitert werden soll.
83Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2005 ‑ 4 B 72.05 ‑, BRS 69 Nr. 77 = juris Rn. 5.
84Davon ausgehend ist das Vorhaben der Klägerin zulässig. Zum einen greift die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht ein, da eine atypische Fallgestaltung vorliegt (dazu a.). Zum anderen sind auch in Anknüpfung an die Ausführungen in den Auswirkungsanalysen der C3. Handelsberatung in diesem konkreten Einzelfall schädliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BauNVO nicht zu befürchten (dazu b.).
85a. Unter Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass im konkreten Einzelfall eine besondere städtebauliche Atypik gegeben ist, die die Regelvermutung gemäß § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO widerlegt. Diese städtebauliche Atypik leitet sich aus den Besonderheiten des gewählten Standorts und der Ausrichtung des Betriebs auf die Nahversorgung ab.
86Der Vorhabenstandort liegt – was von entscheidender Bedeutung ist ‑ innerhalb des ‑ im Einzelhandelskonzept interkommunal abgestimmten – zentralen Versorgungsbereichs „Nahversorgungsschwerpunkt X. -V. “. Er ist mithin städtebaulich integriert und von der Beklagten dort gerade als Ansiedlungsstandort für nahversorgungsrelevanten Einzelhandel konzeptionell gewollt. Nach dem Inhalt des Einzelhandelskonzepts (Endbericht, S. 106) sind Nahversorgungsschwerpunkte ihrer Konzeption nach (auch) dadurch gekennzeichnet, dass sie keine überörtlichen Einzugsgebiete erreichen und von einem wesentlichen Teil ihrer Kunden – sofern gewünscht – auch fußläufig aufgesucht werden können. So soll es originäre Aufgabe der Nahversorgungszentren sein, die qualifizierte Nahversorgung eines Wohnbereichs mit Gütern des täglichen Bedarfs (insbesondere Lebensmittel, Drogeriewaren) u.a. durch Lebensmitteldiscounter sicherzustellen. Diese Zielsetzung wird gerade auch durch das Vorhaben der Klägerin verwirklicht. Denn der „Nahversorgungsschwerpunkt X. -V. “ weist ‑ ebenso wie das fußläufige Einzugsgebiet mit 15.600 Einwohnern im 700 m Radius um das Vorhabengrundstück herum ‑ ein hohes Bevölkerungspotential auf. Innerhalb dieses zentralen Versorgungsbereichs decken bislang als wesentliche Anbieter (nur) ein B. -Discountmarkt (mit einer Verkaufsfläche von 830 qm) und ein S. -Supermarkt (mit einer Verkaufsfläche von 600 qm) die Nachfrage nach nahversorgungsrelevantem Sortiment ab. Insofern ist ‑ was auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht ‑ bezogen auf den zentralen Versorgungsbereich eine Unterversorgung mit nahversorgungsrelevantem Sortiment, wie es die Klägerin mit ihrem Lebensmittel-Discountmarktes schwerpunktmäßig anbietet, festzustellen.
87Korrespondierend hierzu liegt der Standort des klägerischen Betriebs in zentraler, für die Wohnbevölkerung gut erreichbarer Lage. Es wird in Anknüpfung an die plausiblen Ausführungen der C3. Handelsberatung GmbH in ihren Auswirkungsanalysen von August 2012 und November 2013 aufgrund eines außergewöhnlich hohen Nachfragepotentials im Nahbereich überwiegend von der lokalen Nachfrage getragen werden. Zwar liegt der Standort zugleich in verkehrsgünstiger Lage an der G. -F. -Allee (B7). Die Befürchtungen, dass der Betrieb aufgrund dieser Lage über den Nahbereich hinaus wirken und dadurch weiträumig Kaufkraft abziehen könnte, erscheinen aber bereits mit Blick auf die ausgeprägte Nahversorgungsfunktion und die rückwärtige und damit schwer einsehbare Hoflage im Ergebnis unbegründet. So kann der Betrieb der Klägerin aufgrund der baulichen Ausgestaltung und der verkehrlichen Funktion der G. -F. -Allee mit fehlender Wendemöglichkeit nur von dem in Richtung Osten (C. ) fahrenden Verkehr unmittelbar angefahren werden. Eine besondere Attraktivität des klägerischen Betriebes für Kunden, die aus anderen Stadtteilen oder Städten kommen, ist ‑ auch unter Berücksichtigung der vorhandenen (Eigen)Konkurrenz und der übrigen Wettbewerbstrukturen ‑ nicht feststellbar. Anhaltspunkte für eine Überdimensionierung des Nonfood-Bereichs und eine damit möglicherweise einhergehende Attraktivitätssteigerung des Standorts sind ebenso nicht gegeben.
88Der Einwand der Beklagten, das Vorhabengrundstück liege nicht vollständig im Nahversorgungsschwerpunkt V. , vermag diese Bewertung nicht in Zweifel zu ziehen. Zutreffend ist zwar, dass nach der Zentrenabgrenzung in dem Einzelhandelskonzept der „Nahversorgungsschwerpunkt X. -V. “ das Vorhabengrundstück im rückwärtigen Bereich nicht vollständig (bis zur X1.----------straße ) erfasst. Allerdings ist der (nicht parzellenscharf erfolgten räumlichen Abgrenzung der) Planzeichnung zu entnehmen, dass die vorhandene rückwärtige gewerbliche Nutzung entlang der G. -F. -Allee und damit ein überwiegender Teil des Vorhabens zweifelsfrei von dem Nahversorgungsschwerpunkt erfasst und nur die (gewerbliche) Nutzung entlang der X1.----------straße ausgeschlossen sein sollte. Zudem richtet sich die räumliche Abgrenzung eines zentralen Versorgungsbereiches nach den tatsächlich vorhandenen örtlichen Gegebenheiten.
89Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2013 ‑ 2 A 204/12 ‑, juris Rn. 96 m.w.N.
90Ausweislich eines Aktenvermerks des Amts für Stadtentwicklung vom 18. April 2011 (Bl. 49 BA 1) war auch die Beklagte bislang davon ausgegangen, dass das Vorhaben innerhalb des im Einzelhandelskonzept dargestellten zentralen Versorgungsbereichs „Nahversorgungsschwerpunkt V. “ liegt. Nach den Eindrücken, die das Gericht vor Ort gewonnen hat, besteht kein durchgreifender Zweifel daran, dass diese frühere Einschätzung der Beklagten richtig war und der Nahversorgungsschwerpunkt X. -V. auch und gerade diesen rückwärtigen, primär zur G. -F. -Allee ausgerichteten Bereich des Vorhabengrundstücks umschließt.
91Soweit sich die Beklagte darauf stützt, im Nahbereich des Vorhabens gebe es eine signifikante Überversorgung an Verkaufsflächen, vermag dieser Einwand die gegebene städtebauliche Atypik ebenso wenig in Frage zu stellen. Eine solche Überversorgung ergibt sich ausschließlich unter Berücksichtigung der außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs gelegenen Standorte, insbesondere „V1. “ mit einem großflächigen B2. (mit einer Verkaufsfläche von rd. 2.000 qm) und einem großflächigen B. (mit einer Verkaufsfläche von ca. 850 qm). Anknüpfungspunkt für die besondere städtebauliche Fallkonstellation ist aber gerade die Lage des klägerischen Betriebs innerhalb eines (insofern unterversorgten) zentralen Versorgungsbereichs, in dem eine „Überversorgung“ konzeptionell gerade gewünscht ist. Der Einwand der Beklagten lässt außer Acht, dass es mit der Realisierung des M. -Marktes zu einer städtebaulich grundsätzlich wünschenswerten Verschiebung zugunsten des zentralen Versorgungsbereichs „Nahversorgungsschwerpunkt X. -V. “ kommt. Insofern wird auch in dem Einzelhandelskonzept für den Nahversorgungsschwerpunkt V. lediglich „mit Blick auf den nahegelegenen Standort V1. (B2. )“ kein dringender Handlungsbedarf gesehen; jedoch soll im Falle von Erweiterungs- oder Verlagerungswünschen eine Integration in den zentralen Versorgungsbereich ermöglicht werden (S. 108 des Endberichts).
92Der Versuch der Beklagten, eine (abgesehen von der städtebaulichen) betriebliche Atypik des Vorhabens in Abrede zu stellen, greift schon deshalb nicht durch, weil das Vorhaben der Klägerin ersichtlich dem „Prototyp“ eines Lebensmittel-Discounters mit nahversorgungsrelevantem Sortimentsschwerpunkt entspricht, der zum preisgünstigen und wohnortnahen Versorgungseinkauf aufgesucht wird. Insofern muss sich die Beklagte auch ihr eigenes Einzelhandelskonzept entgegen halten lassen, dass Discounter der Kategorie „Planvorhaben mit nahversorgungsrelevantem Sortimentsschwerpunkt“ zuordnet (S. 144 Einzelhandelsbericht).
93Die Einschätzung der besonderen (atypischen) städtebaulichen Gegebenheiten wird durch die gutachterlichen Ausführungen der C3. Handelsberatung GmbH in ihren Auswirkungsanalysen von August 2012 (im Folgenden: Analyse 2012) und November 2013 (im Folgenden: Analyse 2013), die sich an den oben dargelegten rechtlichen Vorgaben zu § 11 Abs. 3 BauNVO orientieren, gestützt und durch die dagegen gerichteten Einwände der Beklagten nicht durchgreifend in Frage gestellt.
94Beide Auswirkungsanalysen gelangen ‑ bei nahezu übereinstimmender Darlegung und Bewertung der städtebaulichen Situation am Vorhabenstandort ‑ zu dem Ergebnis, dass mit Blick auf die zentrale und für die Wohnbevölkerung gut erreichbare Lage innerhalb des interkommunal abgestimmten zentralen Versorgungsbereichs „Nahversorgungsschwerpunkt V. “ eine atypische Fallgestaltung aus den städtebaulichen Besonderheiten des konkreten Sachverhaltes abgeleitet werden kann (S. 34 der Analyse 2012, S. 31 Analyse 2013).
95Die von den Gutachtern zum Beleg der Versorgungsbedeutung des Vorhabens ermittelte Kaufkraftbindungsquote im Einzugsbereich und die daran anknüpfende Prognose, das Vorhaben diene primär der Nahversorgung, sind tragfähig.
96Eine Prognose hat das Gericht nur darauf zu prüfen, ob sie mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht prüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann.
97Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998
98- 11 A 53.97 -, DVBl 1998, 1188 = juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2010 ‑ 7 D 97/09.NE ‑, BRS 76 Nr. 42 = juris Rn. 70.
99Die vorbeschriebenen Anforderungen erfüllen die gutachterlichen Stellungnahmen aus 2012 und 2013. Die vorgenommene Gegenüberstellung des zu erwartenden Umsatzes des Vorhabens im Bereich von Nahrungs- und Genussmitteln und der sortimentsspezifischen Kaufkraft in dem Kerneinzugsgebiet bzw. in dem erweiterten Einzugsgebiet ist nicht zu beanstanden. Ein derartiger Vergleich stellt eine geeignete fachspezifische Methode für die Feststellung dar, ob ein Betrieb des Lebensmitteleinzelhandels der Aufgabe gerecht werden kann, der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich zu dienen.
100Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2010 ‑ 7 D 97/09.NE ‑, BRS 76 Nr. 42 = juris Rn. 73; Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Auflage 2007, Rn. 97 ff.
101Die Schlussfolgerung der Gutachter, der geplante Lebensmitteldiscounter übernehme in erster Linie eine Nahversorgungsfunktion für die im (Nah-) Einzugsbereich lebende Bevölkerung, stützt sich plausibel auf die Erwägung, dass der voraussichtliche Umsatz des Vorhabens im Bereich von Nahrungs- und Genussmitteln (in Höhe von 5 Mio. €) angesichts des hohen Bevölkerungspotentials zu 85 % aus dem Einzugsgebiet (davon 74 % aus Zone I/700 m-Radius und 11 % aus dem erweiterten Einzugsgebiet) generiert werden wird. Dem entspricht eine Kaufkraftbindungsquote von 8 % im gesamten Einzugsgebiet. Die Gutachter gehen weiter davon aus, dass rund 15 % des Umsatzes - v.a. aufgrund der Verbindungsfunktion der G. -F. -Allee und des damit einhergehenden Durchgangsverkehrs - vorrangig aus dem weiteren Stadtgebiet von X. als Streuumsätze zufließen.
102Die Prämissen, die die gutachterliche Stellungnahme damit in Bezug auf die relevante Kaufkraft der Bevölkerung und den voraussichtlichem Umsatz des Vorhabens zugrunde legt, sind substantiiert und plausibel begründet. Dies gilt insbesondere für die von den Gutachtern u.a. in Anknüpfung an die besonderen Siedlungs- und Konkurrenzstrukturen vorgenommene räumliche Abgrenzung des Einzugsgebiets (S. 28 der Analyse 2012, S. 27 der Analyse 2013) nach zwei Zonen, wonach Zone I das fußläufige Naheinzugsgebiet mit 15.600 Einwohnern in einem Radius von 700 m um das Vorhaben umfasst und Zone II die westlich hieran angrenzenden Wohnquartiere mit 5.540 Einwohnern beinhaltet. Die Gutachter tragen mit dieser Abgrenzung den individuellen Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls, insbesondere den Anforderungen an eine verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im verdichteten städtischen Raum, Rechnung. Dass die von den Gutachtern zugrundegelegten Daten bezüglich der Umsatzerwartung des Vorhabens und des Kaufkraftpotentials (Bevölkerungszahl im Einzugsgebiet x statistisch ermitteltem Pro-Kopf Ausgabebetrag) im Einzugsbereich fehlerhaft sein könnten, ist weder von der Beklagten vorgetragen noch für den Senat ersichtlich. Angesichts dieser konkreten Betrachtungsweise greift auch die von der Beklagten vorgebrachte Kritik an der von ihr so bezeichneten „überschlägigen Tragfähigkeitsberechnung“ nicht durch. Die C3. Handelsberatung hat ihren Berechnungen, die sich allein auf die Nahversorgungsrelevanz des Vorhabens beziehen, nämlich gerade eine auf das Vorhaben bezogene Einzelfallbetrachtung zugrundegelegt und sich nicht mit (abstrakten) Parametern einer „Tragfähigkeitsberechnung“ begnügt.
103Vgl. hierzu Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, 1. Auflage Mai 2007, Rn. 97 ff. zur Tragfähigkeitsberechnung nach dem Kölner Merkblatt und zu § 34 Abs. 3 BauGB, OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 7 A 1392/07 ‑, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - 7 A 2549/07 ‑,
104b. Der zur Vorbescheidung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb der Klägerin kann und wird auch im Einzelfall nicht mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten Art verbunden sein. Die Prognose zu den (fehlenden) Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche oder die Versorgungsstruktur (dazu aa.) und die Erwägungen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zielen der Raumordnung und der Landesplanung sind tragfähig (dazu bb.). Nachhaltige negative Auswirkungen auf die verkehrliche Infrastruktur, die den Vorbehalt der Zulässigkeit nur in einem entsprechenden Sondergebiet oder Kerngebiet rechtfertigen, sind ebenfalls nicht zu erwarten (dazu cc.). Schließlich ergibt sich eine Mischgebietsunverträglichkeit auch nicht im Hinblick auf die von dem Betrieb hervorgerufenen Immissionen, namentlich die Anlagen- und Stellplatzgeräusche (dazu dd.).
105aa. Die unter Berücksichtigung der besonderen städtebaulichen Situation abgeleitete Prognose der C3. -Gutachter, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche oder die Versorgungsstruktur nicht zu erwarten sind, weist nachvollziehbar aus, dass durch das Vorhaben der Klägerin nur mit Umsatzverteilungen von deutlich unter 10% zu rechnen ist.
106Ob sich die Zulassung eines Einzelhandelsbetriebs - oder mehrerer Einzelhandelsbetriebe - unmittelbar und gewichtig auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde und in Nachbargemeinden auswirkt und dabei rücksichtslos ist, ist im jeweiligen Einzelfall anhand verschiedener Faktoren zu beurteilen. Städtebauliche Konsequenzen einer Planung zeigen sich etwa dann, wenn eine Schädigung des Einzelhandels in der Nachbargemeinde die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung in Frage stellt oder die Zentrenstruktur der Nachbargemeinde nachteilig verändert. Im Zusammenhang mit der Planung von Einzelhandelsprojekten kann insoweit der Kaufkraftabfluss einen wesentlichen - wenn auch nicht den einzigen - Indikator darstellen. Der - gutachterlich prognostizierte - Kaufkraftabfluss ist typischerweise die Kenngröße, anhand derer die Intensität der Belastung anderer zentraler Orte ermittelt werden kann. Allerdings handelt es sich bei dem Kriterium „Kaufkraftabfluss“ zunächst um eine wirtschaftliche Bezugsgröße, deren städtebauliche Bedeutung sich erst bei Überschreiten der städtebaulichen Relevanzschwelle ergibt. Nichts anderes gilt für den Umstand, dass sich das wirtschaftliche Umfeld des Einzelhandels in zentralen Versorgungsbereichen verändert und sich dessen Konkurrenzsituation verschlechtert. Überschritten ist die städtebauliche Relevanzschwelle erst dann, wenn ein Umschlag von rein wirtschaftlichen zu städtebaulichen Auswirkungen stattzufinden droht.
107Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. September 2009 - 10 A 1676/08 -, BRS 74 Nr. 5 = juris Rn. 106 (nachgehend BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 - 4 B 78.09 -, DVBl. 2010, 839 = juris Rn. 33), vom 25. August 2005 - 7 D 2/05.NE -, BRS 69 Nr. 27 = juris Rn. 42, und vom 6. August 2005 - 10 D 145/04.NE -, BRS 69 Nr. 2 = juris Rn. 145; siehe außerdem BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 - 4 CN 3.08 -, BVerwGE 137, 38 = NVwZ 2010, 1399 = juris Rn. 9, 13 und 17, Beschluss vom 22. Dezember 2009 - 4 B 25.09 -, BRS 74 Nr. 9 = juris Rn. 7.
108Ein bestimmter „Schwellenwert“ für einen städtebaulich beachtlichen Kaufkraftabfluss ist gesetzlich nicht vorgegeben. Prozentual ermittelte - und prognostisch nur bedingt verlässlich greifbare - Umsatzumverteilungssätze lassen nicht lediglich einen einzigen „logischen“ Schluss zu. In der Tendenz kann - faustformelartig - davon ausgegangen werden, dass erst Umsatzverluste ab einer Größenordnung von mehr als 10 % als gewichtig anzusehen sind. Allerdings bietet das 10 %-Kriterium nicht mehr als einen Anhalt. Es muss im Zusammenhang mit den sonstigen Einzelfallumständen gewertet werden.
109Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2012 ‑ 2
110D 63/11.NE -, juris, m. w. N.
111Nach Maßgabe dieser Grundsätze lassen weder die von den Gutachtern noch die von der Beklagten berechneten Umsatzverlagerungseffekte entsprechend schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden sowie auf die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung befürchten.
112Die Auswirkungsanalyse 2012, die lediglich die Erweiterung der Verkaufsfläche um rund 200 qm auf 1.000 qm zum Untersuchungsgegenstand hat, prognostiziert Umsatzverluste (S. 36 der Analyse 2012) im nahversorgungsrelevanten Sortiment für das Hauptzentrum C. (nur F3. /L. ) von weniger als 1%. Gleiches gilt für das Hauptzentrum F. (nur M. /B. /B2. /F3. ). Für den Nahversorgungsschwerpunkt V. (v.a. B. /S. /ZUM) liegt die Umverteilung bei 3 % des Umsatzes (ohne M. -Bestandsfiliale). Der Standort V1. ist nach der Schätzung der Gutachter mit Umsatzverlusten in Höhe von 2 % betroffen.
113Diese vergleichsweise geringen Umsatzverlagerungseffekte werden durch die Analyse 2013 (S. 33 der Analyse 2013), die die Auswirkungen des Gesamtvorhabens ermittelt, im Wesentlichen bestätigt. Nach den dortigen Schätzungen belaufen sich die durch das Gesamtvorhaben bewirkten Umsatzverluste für das Hauptzentrum C. (nur F3. /L. ) auf 1 %, für das Hauptzentrum F. (nur M. /B. /B2. /F3. ) auf 2 % und für den Nahversorgungsschwerpunkt X. -V. selbst (v.a. B. /S. /ZUM/AF Pack) auf 7 %. Der Standort V1. hat ebenfalls mit Umsatzverlusten in Höhe von 7 % zu rechnen. Relativiert werden diese Zahlen wiederum dadurch, dass das Vorhaben der Klägerin selbst in einem zentralen Versorgungsbereich liegt.
114Relevante inhaltliche oder methodische Mängel bei der gutachterlichen Einschätzung der Umverteilungseffekte sind weder von der Beklagten substantiiert dargelegt noch für das Gericht sonst erkennbar.
115Der Einwand der Beklagten, die Analyse 2012 sei keine taugliche Bewertungsgrundlage, weil in ihr nur die Auswirkungen der Erweiterung des Lebensmittel-Discountmarkts um 200 qm untersucht würden und gegebenenfalls von der Ansiedlung der rd. 800 qm großen Filiale hervorgerufene Umverlagerungseffekte bei der Prüfung unberücksichtigt blieben, ist mit Blick auf die von der Klägerin vor der mündlichen Verhandlung vorgelegte Analyse 2013, die die Auswirkungen des Gesamtvorhabens zum Untersuchungsgegenstand hat, überholt, so dass es keiner vertieften Auseinandersetzung hiermit bedarf.
116Die der gutachterlichen Einschätzung der zu erwartenden Umsatzverlagerungseffekte zugrundeliegenden Annahmen sind substantiiert dargelegt und plausibel begründet. Dies gilt namentlich für die Annahme, die durch das Vorhaben der Klägerin hervorgerufenen Umsatzverlagerungen gingen in erster Linie zu Lasten derjenigen Wettbewerber, die eine vergleichsweise Marktpositionierung und Angebotsausrichtung wie das klägerische Vorhaben (also discounterorientierte Lebensmittelanbieter) aufwiesen. Auch die Prämisse, mit zunehmender Entfernung des Vorhabenstandorts nehme die Stärke der Umsatzverlagerungseffekte ab, ist mit Blick auf die von den Gutachtern dargelegte hohe Zeitdistanzempfindlichkeit des nahversorgungsrelevanten Sortiments nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Kritik der Beklagten nicht, dass das den gutachterlichen Stellungnahmen zugrundeliegende Umverteilungsmodell widersprüchlich sei, weil nicht eindeutig erkennbar sei, ob die Umsätze großräumig, d.h. auf eine Vielzahl von Betrieben v.a. außerhalb des Nahversorgungsbereichs, oder lediglich auf die Betriebe im Nahbereich umverteilt würden. Der Kritik scheint die Annahme zugrunde zu liegen, die in den Gutachten errechneten Kaufkraftbindungsquoten zur Verdeutlichung der Nahversorgungsrelevanz des Vorhabens im Einzugsgebiet stehe in einem unmittelbaren Verhältnis zu den geschätzten Umsatzverlagerungseffekten auch gegenüber weiter entfernt liegenden zentralen Versorgungsbereichen. Dies ist indes nicht der Fall. Die weitere Kritik der Beklagten an der Umsatzverteilungsprognose der Auswirkungsanalyse (Bl. 173 GA) ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Beklagte offensichtlich andere Zahlen (2,3 Mio. € Umsatz in Zone I) als die Gutachter (3,7 Mio. € in Zone I, vgl. S. 34 der Auswirkungsanalyse) zugrundelegt.
117Auch die dem Gutachten zugrundeliegenden Umsatzschätzungen der C3. sind plausibel und methodisch nicht zu beanstanden. Diesen Umsatzschätzungen liegen detaillierte Vor-Ort-Recherchen und Betrachtungen u.a. zu Kaufkraftvolumen, Wettbewerbssituation und Attraktivität des Anbieters zugrunde. Bei den von der Beklagten vergleichsweise herangezogenen Daten handelt es sich demgegenüber um durchschnittliche Kennwerte, die schon deshalb die o.g. konkreten Erhebungen der C3. nicht in Frage stellen können.
118Der Einwand der Beklagten, die aktuellen Erhebungen der C3. Handelsberatung GmbH zu den Verkaufsflächen in der Zone I (700 m-Radius um den Vorhabenstandort) wichen teilweise von den Ergebnissen der Erhebungen aus dem Jahr 2008 ab, vermag die Verwertbarkeit des Gutachtens ebenso wenig in Zweifel zu ziehen. Die von der Beklagten ermittelte Verkaufsflächendifferenz (die sich primär aus einer veränderten Flächenberechnung für den Standort V1. - der Vorkassenbereich des Vollsortimenters B2. wurde bei der Erhebung 2012 außer Betracht gelassen, vgl. S. 23 der Analyse 2013 Fn. 9 ‑ ergibt), wirkt sich ausweislich der ergänzenden Stellungnahme der C3. vom 7. Dezember 2012 nur geringfügig auf die Ausstattungskennziffer (vorhandene Verkaufsfläche je Einwohner: 0,01 qm) bzw. die Verteilung des Verkaufsflächenbestands in der Zone I (700 m Radius um den Vorhabenstandort: 1% Differenz ohne M. ; 3% Differenz mit M. ) aus und ist deshalb im Rahmen der Gesamtbetrachtung vernachlässigbar.
119Der Einwand der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die Gutachter ließen fälschlicherweise unberücksichtigt, dass an der C. Straße 23 in X. -C. eine weitere M. -Filiale mit einer Verkaufsfläche von 800 qm genehmigt (wenn auch noch nicht verwirklicht) worden sei, die nach der zugehörigen Auswirkungsanalyse der C3. vom 2. Februar 2010 für das Hauptzentrum C. zu Umsatzverlusten in Höhe von 5,7 % führt,
120vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2012 ‑ 2 A 2630/10 ‑, juris,
121vermag die Plausibilität der von den Gutachtern geschätzten Umsatzverlagerungseffekte im vorliegenden Verfahren nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Ungeachtet dessen, dass nach Angaben der Klägerin noch gar nicht absehbar ist, wann der Markt an der C. Straße 32 verwirklicht werden wird, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass durch eine Realisierung dieses Vorhabens insbesondere die für das Hauptzentrum C. vorliegend errechneten Umsatzverluste deutlich höher ausfielen. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgetragene Umklammerung der im Hauptzentrum C. ansässigen Betriebe F3. und L. durch die beiden M. -Filialen G. -F. -Allee (innerhalb des Nahversorgungsschwerpunkts X. -V. ) und C. Straße (Standort außerhalb zentraler Versorgungsbereiche) besteht nicht. Dies folgt bereits aus der Lage und der Betriebsstruktur des im Hauptzentrum C. ansässigen rund 900 qm großen F3. -Supermarkts und des rund 550 qm großen L. einerseits und der M. –Filialen andererseits. Bei den im Hauptzentrum C. ansässigen F3. und L. handelt es sich um Lebensmittelvollsortimenter, die aufgrund ihrer Lage an der Haupteinkaufsstraße X. innerhalb der Fußgängerzone über keine Parkplätze verfügen, so dass sie ausschließlich auf fußläufige Innenstadtkunden abzielen und vorwiegend Versorgungsfunktion im Rahmen sog. „Handtascheneinkäufe“ übernehmen (S. 23 der Analyse 2013). Dass sie ihre Funktion insoweit durch die M. -Filialen als Lebensmitteldiscounter einbüßen könnten, steht insoweit nicht zu erwarten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die beiden M. -Filialen im Rahmen der Eigenkonkurrenz in gegenseitigem Wettbewerb stehen und Umsatzeinbußen erleiden könnten.
122Ferner liegen auch die von der Beklagten (überschlägig) auf das Gesamtvorhaben hochgerechneten Umsatzverlagerungen aus der Analyse 2012 zum Teil deutlich unter 10% (Hauptzentrum C. 5,12 %, Hauptzentrum F. 1,45 %, Nahversorgungszentrum V. 8,8 %), ohne dass erkennbar würde, dass dennoch die Relevanzschwelle schädlicher Auswirkungen auf jene Zentren überschritten wird.
123Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Befürchtung insbesondere schädlicher Auswirkungen auf das Hauptzentrum C. kann vor diesem Hintergrund nicht nachvollzogen werden. Zudem haben die Gutachter sowohl in der Analyse 2012 als auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass angesichts des bundesweit einheitlichen Sortimentskonzepts durch die der Sache nach nunmehr nur noch angestrebte Verkaufsflächenerweiterung auf 1.000 qm die Umsatzleistung des M. -Markts nicht proportional zum Verkaufsflächenzuwachs ansteigen wird. Eine vergrößerte Verkaufsfläche habe in erster Linie den Zweck, die Voraussetzungen für eine großzügigere Warenpräsentation, verbesserte Kundenführung und Optimierung der internen Logistikabläufe zu schaffen (S. 32 der Analyse 2012). Mit einer vergrößerten Verkaufsfläche würden auch nicht nennenswerte Veränderung der bestehenden Kunden- und Kaufkraftströme einhergehen. Entsprechend entstehe auch keine notwendig verbesserte Wettbewerbssituation gegenüber den relevanten Wettbewerbern im Standortumfeld. Vor dem Hintergrund dieser nachvollziehbaren Erläuterungen spricht Vieles dafür, dass der von der Beklagten hochgerechnete Umsatzverlust in Höhe von 5,12 % für das Hauptzentrum C. deutlich zu hoch angesetzt ist. Aus der Auswirkungsanalyse der C3. vom 2. Februar 2010 zu einem M. -Lebensmittel-Discountmarktes in der C. Straße 23 lässt sich schon mit Blick auf dessen andere Lage zum Zentrum nichts Gegenteiliges folgern.
124Eine Gefährdung der Nahversorgung ist ebenso nicht ersichtlich. Selbst wenn man mit der Beklagten die Umsatzverluste (auch) für den Einzugsbereich höher ansetzen würde als von den Gutachtern (zuletzt jeweils 7 % für den Nahversorgungsschwerpunkt X. -V. und den Standort V1. ) errechnet, wären Umsatzumverteilungen sogar von mehr als 10 % mit Blick auf den Standort des Vorhabens innerhalb eines (mit nahversorgungsrelevantem Sortiment unterversorgten) interkommunal abgestimmten zentralen Versorgungsbereichs ohne Weiteres konzeptionell hinnehmbar. Eine Existenzgefährdung eines wesentlichen Wettbewerbers ist – mit Blick auf die derzeitigen z.T. überdurchschnittlichen Umsatzleistungen – im Übrigen nicht zu erwarten.
125bb. Durch die Ansiedlung des großflächigen Einzelhandelsbetriebs der Klägerin sind auch keine Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung zu erwarten. Die Versorgung der Bevölkerung mit Einzelhandelsbetrieben, deren Standort verbrauchernah, d.h. fußläufig und auf sonstige Weise gut erreichbar gelegen sind, ist ein zentrales städtebauliches und raumordnerisches Anliegen, dem hier durch die Ansiedlung des Vorhabens der Klägerin innerhalb des interkommunal abgestimmten Nahversorgungsschwerpunktes X. -V. Rechnung getragen wird. Entsprechend wird für Planvorhaben - wie dem der Klägerin ‑ mit nahversorgungsrelevantem Sortiment und einer Verkaufsfläche von weniger als 1.500 qm innerhalb eines (regional abgestimmten) Nahversorgungsschwerpunkts ein regionaler Konsens unterstellt (vgl. u.a. S. 147 des EHK).
126Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben nicht mit den Zielen und Grundsätzen des am 13. Juli 2013 in Kraft getretenen Landesentwicklungsplans - Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel (GV. NRW. 2013 S. 420) - in Einklang stehen könnte, sind weder von der Beklagten vorgetragen noch für den Senat sonst ersichtlich.
127cc. Es sind auch keine Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung und den Verkehr zu erwarten. Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung beziehen sich insbesondere auf Verkehrseinrichtungen (ausreichender Zustand der Verkehrswege, Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs) und die Ver- und Entsorgungseinrichtungen.
128Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB Kommentar Bd. IV, 108. Ergänzungslieferung April 2013, § 11 BauNVO Rn. 73.
129Auswirkungen auf den (fließenden und ruhenden Verkehr) beziehen sich auf die Frage der Überlastung der in Anspruch genommenen Parkplätze und der Verkehrswege einschließlich der Zubringerstraßen sowie insbesondere die Verkehrsregelung, soweit sie städtebaulich bedeutsam ist (Belastung von Wohnstraßen, Verkehrsstau, sonstige Verkehrsbehinderungen).
130Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB Kommentar Bd. IV, 108. Ergänzungslieferung April 2013, § 11 BauNVO Rn. 74.
131Auswirkungen in diesem Sinne sind hier nicht zu erwarten, da der Zu- und Abgangsverkehr ohne Weiteres über die mehrspurige in Richtung Osten führende G. -F. -Allee (B 7) und (in dem prognostizierten geringeren Umfang) auch über die südlich des Vorhabens verlaufende X1.----------straße abgewickelt werden kann.
132Nach dem Ergebnis der ergänzenden Stellungnahme der C4. vom 5. Juli 2012 ist bei dem geplanten Vorhaben mit einer Verkaufsfläche von 1.000 qm von einer Verkehrsmenge von 2.260 Pkw-Fahrten und 6 LKW-Fahrten am Tag auszugehen. Für die nachmittägliche Spitzenstunde wird eine Verkehrsstärke von 1.467 Kfz/h prognostiziert. Den verkehrstechnischen Berechnungen für den Anbindungspunkt des geplanten M. -Markts an der G. -F. -Allee (B7) wurden dabei nicht die im Mai 2012 gezählten Verkehrsbelastungen der B7, sondern pauschal um 10 % angehobene Werte zugrundegelegt. Unter der Annahme, dass 90 % der Fahrten über die G. -F. -Allee und (nur) 10 % über die X1.----------straße erfolgen, gelangen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Anbindung eine gute Verkehrsqualität aufweise. Die gutachterlichen Ausführungen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die Rüge der Beklagten, es fehle an einer Kongruenz zwischen der Verkehrsuntersuchung und der Auswirkungsanalyse, vermag die Validität des Verkehrsgutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Dem Einwand der Beklagten liegt die Annahme zugrunde, die Auswirkungsanalyse basiere auf einer großräumigen Umsatzumverteilung (v.a. außerhalb des Nahbereichs), hinter der entsprechende Kaufkraftbewegungen ständen, die sich letztlich auch als Ziel- und Quellverkehre zuordnen ließen, während bei der Verkehrsuntersuchung für die räumliche Zuordnung der durch das Vorhaben induzierten Verkehrsmengen lediglich ein pauschaler Ansatz der Verkehrsgutachter eingeflossen sei. Ausgehend davon, dass die Auswirkungsanalyse allein einen Umsatz- bzw. Kundenanteil von 74 % im (fußläufigen) Naheinzugsbereich (700 m Radius) prognostiziert, ist der pauschalierte Ansatz der Verkehrsgutachter, der im Zweifel eine höhere verkehrliche Belastung zugrundelegt, nicht zu beanstanden und greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch.
133dd. Schließlich lässt das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 BimSchG erwarten. Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Hierzu zählen insbesondere Belästigungen, die durch erhöhten Kraftfahrzeugverkehr zu Lärmbelästigungen zu Lasten benachbarter Wohnbebauung führen.
134Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB Kommentar Bd. IV, 108. Ergänzungslieferung April 2013, § 11 BauNVO Rn. 72.
135Die ergänzende Stellungnahme des Büros H. + Partner Ingenieure vom 3. Juli 2012 zur schalltechnischen Prognose vom 7. Mai 2012 betreffend die Ansiedlung eines M. -Marktes mit 800 qm Verkaufsfläche legt substantiiert dar, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Lärmimmissionen, die durch den klägerischen Betrieb entstehen, unter Berücksichtigung der vorhandenen Stellplatzeinhausung im Nahbereich der Wohnbebauung und die Asphaltierung der Fahrgassen des Parkplatzes ausgeschlossen ist. In der schalltechnischen Prognose vom 7. Mai 2012 wird dargelegt, dass an den Immissionspunkten IP 1 bis IP 3, G. -F. -Allee 360, 366 bzw. 374, die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach TA-Lärm für Mischgebiete ‑ 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts ‑ um mindestens 2,2 dB(A) unterschritten werden. Die Maximalpegel werden ebenfalls gewahrt. Eine Erhöhung der vorhandenen Verkehrsgeräusche um 3 dB(A) durch den planinduzierten Mehrverkehr ist mit Blick auf die bestehende hohe Verkehrsbelastung ausgeschlossen. Nach den nachvollziehbaren Berechnungen in der ergänzenden Stellungnahme vom 3. Juli 2012 erhöhen sich die Beurteilungspegel bei einer Erhöhung der Nettoverkaufsfläche auf 1.000 qm bei ansonsten unveränderten Randbedingungen (Lage der Stellplätze, Zu- und Ausfahrt, Technik, Anlieferung etc.) um 1 dB(A) und liegen damit immer noch unterhalb der Immissionswerte der TA-Lärm. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Genehmigungserteilung für einen Betrieb mit 799,94 qm Verkaufsfläche zuzüglich 92,02 qm Bake-Off-Bereich und 101 Stellplätzen auf dem Vorhabengrundstück kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend ein Lärmgeschehen in eine „Ruhezone“ hineingetragen und die Grenze der Zumutbarkeit dadurch überschritten wird (Rechtsgedanke des § 51 Abs. 7 BauO NRW), zumal Anzahl und Lage der bereits vorhandenen und für den Betrieb genutzten Stellplätze unverändert bleiben werden.
1363. Das Vorhaben ist auch nicht entsprechend § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauNVO unzulässig. Angesichts der vorhandenen Gebietsstruktur ist nicht feststellbar, dass die angestrebte Verkaufsflächenerweiterung auf 1.000 qm die Struktur des faktischen Mischgebietes verändern oder auch nur in Bewegung bringen könnte (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO).
137Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 ‑ 4 C 34.86 ‑, BRS 48 Nr. 37 = juris Rn. 19.
138Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zu 2. ist auch nicht zu erwarten, dass von dem Vorhaben der Klägerin, namentlich der von ihr geplanten Verkaufsflächenerweiterung, Belästigungen oder Störungen, insbesondere in verkehrlicher Hinsicht, ausgehen, die in dem Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar wären (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO).
1394. § 34 Abs. 3 BauGB steht dem Vorhaben der Klägerin gleichfalls entgegen.
140Nach dieser Vorschrift dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
141Ein Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche
142einer Standortgemeinde jedenfalls dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substanziell wahrnehmen können.
143Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2008 - 4
144C 1.08 -, BRS 74 Nr. 99 = juris Rn. 11, und vom
14511. Oktober 2007 - 4 C 7.07 -, BRS 71 Nr. 89 =
146juris Rn. 14.
147Aus den Ausführungen zu 2. ergibt sich im Einzelnen, dass eine solche
148Störung der Funktionsfähigkeit der in erster Linie betroffenen Hauptzentren C. und F. hinsichtlich der nahversorgungsrelevanten Sortimente durch das Vorhaben der Klägerin nicht zu erwarten steht. Da das Vorhaben der Klägerin selbst Teil eines zentralen Versorgungsbereichs ist, kann ihm auch nicht entgegen gehalten werden, es habe schädliche Auswirkungen auf eben diesen Bereich.
149Abschließend bleibt festzuhalten, dass die Erschließung des Vorhabens i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ‑ abgestellt auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ‑ auch nach Einschätzung der Beklagten - gesichert ist. Es kann an die gesicherte Erschließung des bereits erstellten Markts anknüpfen.
150Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
151Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.
152Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.