Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 09. Dez. 2015 - B 4 K 14.29

bei uns veröffentlicht am09.12.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 06.12.2013 wird aufgehoben, soweit mit Bescheid der Klägerin vom 18.03.2013 für das Grundstück des Beigeladenen ein Straßenausbaubeitrag von 1.469,20 EUR festgesetzt worden ist.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Beklagten, soweit damit der Straßenausbaubeitrag für das Grundstück des Beigeladenen auf weniger als 1.469,20 EUR herabgesetzt wurde. Gegenstand der Beitragserhebung durch die Klägerin ist der Ausbau der P... Straße im Ortsteil ... im Jahr 2010.

Der Beigeladene ist Alleineigentümer des mit einem eingeschossigen Wohngebäude bebauten 864 qm großen Grundstücks Flnr. ... Gemarkung ..., das unmittelbar an die P... Straße angrenzt.

Wann die frühere Gemeinde ..., die 1972 in die Klägerin eingemeindet wurde, die P... Straße erstmals hergestellt hat, Iässt sich nicht mehr feststellen. Aus den noch vorhandenen Unterlagen ergibt sich lediglich, dass im Jahr 1967 für die Straße Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag und „Teilzahlungen auf die Erschließungskosten“ entrichtet wurden. Seither wurden lediglich Reparatur- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt.

Nach dem Generalentwässerungsplan der Klägerin ist am Fuße des Dorfberges ...P... ein Regenrückhaltebecken zu bauen. Um Kosten zu sparen, beschlossen die dafür zuständigen Stadtwerke K..., ein Eigenbetrieb der Klägerin, im Jahr 2009 in räumlicher Nähe des für das Regenrückhaltebecken vorgesehenen Bereichs stattdessen einen Stauraumkanal zu errichten. Er ist insbesondere auch dazu bestimmt, das östlich der P... Straße gelegene neu ausgewiesene Baugebiet „...“ zu entwässern. In den Ausschreibungsunterlagen für die Baumaßnahme heißt es, die Ausschreibung umfasse den Neubau des Stauraumkanals sowie die Erneuerung einiger Zulauf- und Ablaufkanäle in der P... Straße. Der geplante Kanal verlaufe in der P... Straße zwischen den Einmündungen O...W...gasse und L...straße (Baubeschreibung S.1). Die Wiederherstellung des Straßenaufbaus erfolge über die gesamte Fahrbahnbreite im Vollausbau einschließlich der angrenzenden Gehwege.

Vom 07.04.2010 bis 20.10.2010 wurden die Bauarbeiten auf einer Länge von 258 m entsprechend der Baubeschreibung durchgeführt. Die letzte Unternehmerrechnung ging bei der Klägerin am 07.10.2011 ein.

Mit Bescheid vom 18.03.2013 zog die Klägerin den Beigeladenen zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 2.400,83 EUR heran. Gegen diesen Bescheid erhob der Beigeladene am 08.04.2013 Widerspruch und machte geltend, die Erneuerung der Fahrbahn wirke sich für Anlieger nachteilig aus, weil die die P... Straße seither als „Rennstrecke“ missbraucht werde. Außerdem diene der Ausbau des Stauraumkanals lediglich der Anbindung des neuen Wohngebietes und sei deshalb von den dortigen Anwohnern zu zahlen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2013, der Klägerin zugegangen am 17.12.2013, hob das Landratsamt Kulmbach den Beitragsbescheid der Klägerin auf. Die Widerspruchsbehörde hielt den Bescheid für rechtswidrig, weil die Einrichtung „P... Straße“ nicht teilweise verbessert oder erneuert worden sei. Denn die Beklagte habe die Baumaßnahme durchgeführt, um das von ihr nach dem Generalentwässerungsplan geforderte Regenwasserrückhaltevolumen zu schaffen. Das ergebe sich schon daraus, dass die Klägerin die Maßnahme selbst intern als Herstellung eines Stauraumkanals bezeichnet habe. Das angeblich verbesserte Teilstück, das vor der Maßnahme in einem besseren Zustand als die unterhalb anschließenden Abschnitte der Straße gewesen sei, entspreche exakt dem Bereich, in dem der Stauraumkanal verlegt worden sei. Zudem sei nicht geplant, den anschließenden Straßenabschnitt zu erneuern oder zu verbessern. Außerdem sei die Straße im Bereich des abgerechneten Teilstücks nicht umgestaltet worden. Nicht einmal die Lücken zwischen den vorhandenen Gehsteigen seien geschlossen worden. Weiter habe es die Klägerin versäumt, von den Stadtwerken als Träger der Kanalbaumaßnahme Kostenbeiträge einzufordern und sie den Kosten der Straßenbaumaßnahme gegenzurechnen. Schließlich seien die Grundstücke Flnr. ... und ... zu Unrecht nicht als Innenbereichsgrundstücke in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden.

Mit Telefax vom 13.01.2014 hat die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung beantragt,

den Widerspruchsbescheid insofern aufzuheben, als damit für das Grundstück Flnr. ... der Gemarkung ... ein Straßenausbaubeitrag für den Ausbau eines Teilabschnitts der „P... Straße“ von weniger als 1.469,20 EUR festgesetzt wird.

Eine Begründung erfolgte zunächst nicht. Mit Schriftsatz vom 10.03.2014 hat die Klägerin angekündigt, sie wolle beantragen, den Widerspruchsbescheid des Beklagten insofern aufzuheben, als damit für das Grundstück des Beigeladenen ein Straßenausbaubeitrag von weniger als 1.546,10 EUR festgesetzt wird.

Zur Begründung führt sie an, das Grundstück des Beigeladenen sei beitragspflichtig, allerdings nach der jetzt abgeschlossenen Überprüfung nicht in der im Bescheid festgesetzten Höhe von 2.400,83 EUR und auch nicht, wie bei Klageerhebung angenommen, in Höhe von 1.469,20 EUR, sondern in Höhe von 1.546,10 EUR. Als Einrichtung sei die P... Straße von ihrem Beginn bis zur Grenze des Bebauungsplanes Nr. ... beim Grundstück Flnr. ... zugrunde zu legen. Die T...Straße sei dagegen nicht Teil der Anlage.

Mit der abgerechneten Maßnahme sei die Einrichtung verbessert und nicht lediglich eine Teilstrecke der P... Straße nach Abschluss der Kanalbaumaßnahme wiederhergestellt worden. Durch die Verstärkung der Asphaltschicht und des Unterbaus sei die Straße nunmehr stärker belastbar und länger haltbar. Außerdem sei sie den Anforderungen des Durchgangsverkehrs besser angepasst worden und entspreche erstmals den heutigen technischen Anforderungen. Damit unterscheide sich ihr jetziger Zustand vom früheren in einer Weise, der positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit habe. Jedenfalls sei die Straße aber erneuert worden. Da die Fahrbahn einer Straße im Allgemeinen nach 20 bis 25 Jahre einer grundlegenden Sanierung bedürfe, sei die Straße erneuerungsbedürftig gewesen. Die anstehende Maßnahme sei kostensparend im Jahr 2010 durchgeführt worden, als die Straße wegen der Kanalbaumaßnahmen ohnehin habe aufgerissen werden müssen.

Von den ursprünglich im Bescheid angesetzten beitragsfähigen Kosten in Höhe von 232.434,94 EUR müssten die Kanalbaukosten für die Straßenentwässerung herausgenommen werden, weil vor der Durchführung der Maßnahme eine funktionsfähige Kanalisation mit entsprechender Straßenentwässerung vorhanden gewesen sei. Die Kostenbeteiligung der Stadtwerke für den Straßenbau in Höhe von 75.356,91 EUR sei versehentlich nicht abgezogen worden. Deshalb ergäben sich nun beitragsfähige Kosten in Höhe von 157.078,03 EUR. Da es sich um eine Haupterschließungsstraße handle, seien davon 50% auf die Anlieger umzulegen, also 78.539,01 EUR. Die Gesamtfläche der beitragspflichtigen Grundstücke betrage 29.260,17 qm. Die Grundstücke Flnr. ... und ... rechne man jedoch weiterhin zum Außenbereich und beziehe sie mit 5% ihrer Fläche ein. Damit ergebe sich ein Beitragssatz von 2,6842 EUR/qm. Im Klageantrag vom 13.01.2014 sei die Kostenbeteiligung der Stadtwerke noch auf 90.000 EUR geschätzt worden. Mitte Januar 2014 sei die Grundstücksflächenüberprüfung noch nicht abgeschlossen gewesen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung macht er geltend, die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin sie mit Schriftsatz vom 10.03.2014 auf den Beitrag von nicht weniger als 1.546,10 EUR erweitert habe. Als die Klageerweiterung bei Gericht eingegangen sei, sei die Klagefrist von einem Monat seit Zugang des Widerspruchsbescheids am 17.12.2013 bereits abgelaufen gewesen.

Mit der abgerechneten Maßnahme sei die Einrichtung nicht verbessert worden, weil die Asphaltschicht und der Unterbau der Fahrbahn lediglich geringfügig verstärkt worden seien. Aufgrund verschiedener Engstellen und baulicher Einschränkungen sei Durchgangsverkehr ohnehin nur beschränkt möglich. Deshalb liege eine Verbesserung nicht in einer Anpassung an die Anforderungen des Durchgangsverkehrs. Anlass oder Zweck der Baumaßnahme sei die Errichtung des Stauraumkanals gewesen, der den Anliegern keine Vorteile bringe.

Die Maßnahme sei aber auch keine beitragspflichtige Erneuerung. Denn es habe kein Erneuerungsbedarf bestanden, der die Baumaßnahme notwendig gemacht habe. Auch wenn die Klägerin einen Einschätzungsspielraum habe und die Fotos einen gewissen Verschleiß an der Straße dokumentierten, sei die Notwendigkeit einer Erneuerung nicht nachgewiesen. Außerdem sprächen verschiedene Indizien dafür, dass die Maßnahme allein der teilweisen Finanzierung der Kosten für den Stauraumkanal gedient habe. Denn die Straßenbaumaßnahme habe sich allein auf den Bereich des Stauraumkanals erstreckt, während sich der unterhalb gelegene nicht erneuerte Straßenabschnitt in einem schlechteren Zustand befinde. Abgesehen davon sei der Beitrag jedenfalls falsch berechnet worden, weil die Grundstücke Flnr. ... und ... nicht im Außenbereich, sondern im unbeplanten Innenbereich gelegen seien und deshalb der vollen Beitragspflicht unterlägen.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Das Gericht führte am 21.10.2015 einen Erörterungstermin durch. Über den Ablauf des Erörterungstermins und der mündlichen Verhandlung wird auf die jeweilige Niederschrift verwiesen. Für die übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist im beantragten Umfang zulässig und begründet.

Das Gericht berücksichtigt als Klagegegenstand den Klageantrag im Schriftsatz vom 13.01.2014, wie er auch in der mündlichen Verhandlung gestellt wurde. Der einen höheren Beitrag enthaltende Klageantrag im Schriftsatz vom 10.03.2014 wurde nur „angekündigt“, im Termin aber nicht gestellt. Somit liegt keine teilweise unzulässige - weil verspätete - Klageerweiterung vor.

Der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Kulmbach vom 06.12.2013 ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang aufzuheben, weil er in insoweit rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der den Beigeladenen betreffende Beitragsbescheid der Klägerin vom 18.03.2013 ist in Höhe von 1.469,20 EUR rechtmäßig.

Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränktöffentlichen Wegen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Während man von einer „Erneuerung“ dann spricht, wenn eine nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit „verschlissene“ Anlage gleichsam durch eine neue, gleichartige ersetzt wird, wird eine beitragsfähige Verbesserung dann angenommen, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die sich positiv auf die Benutzbarkeit auswirkt (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl.2012, § 32 RdNrn. 20 und 38). Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, wonach mit Blick auf die Fortentwicklung der Straßenbaukunst und die Verfügbarkeit besserer Materialien ohnehin mit jeder Erneuerung einer 20 bis 25 Jahre alten Straße eine technische Verbesserung einhergehen dürfte, lassen sich die Tatbestände „Erneuerung“ und „Verbesserung“ nicht klar voneinander abgrenzen, sondern fließen ineinander (vgl. BayVGH, U. v. 26.03.2002, Az. 6 B 96.3901, juris).

Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung/Verbesserung demnach auf die jeweilige Einrichtung insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung haben.

Gemessen daran kann die Klägerin für die Erneuerung und Verbesserung der P... Straße gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 21.10.2010 (ABS) vom Beigeladenen einen Ausbaubeitrag verlangen.

a) Abzurechnende Einrichtung ist die P...Straße beginnend im Süden ab der Abzweigung der Straße D... bis zur Grenze des Bebauungsplanes Nr. ... beim Grundstück Flnr. ....

Hinsichtlich des Einrichtungsbegriffs ist auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen, d. h. auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung - ungeachtet von Straßennamen - vermitteln (u. a. BayVGH, U.v. 28.01.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470; U.v. 01.06.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/208).

Nach natürlicher Betrachtungsweise, die sich hier aus den von der Klägerin vorgelegten aussagekräftigen Fotos und Lageplänen gewinnen lässt, setzt sich die Einrichtung P... Straße nicht in südlicher Richtung in der T...Straße fort. Das Gericht teilt die Auffassung der Klägerin, dass die platzartige Aufweitung in dem Bereich, in dem die P... Straße, die Straße D..., der B...weg und die T...Straße aufeinander treffen, eine Zäsur darstellt, die die P... Straße augenfällig von der T...Straße abgrenzt. Außerdem ist der Straßenzug D.../T... Straße breiter und durch eine weiße, gestrichelte Linie im Kurvenradius als abknickende Vorfahrtsstraße markiert. Der Beigeladene und der Beklagte erheben gegen die von der Klägerin so festgelegte Einrichtung auch keine ernsthaften Einwendungen.

b) Beitragsfähige Maßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, § 1 ABS ist die Erneuerung und Verbesserung der P... Straße im Bereich der ausgebauten Teilstrecke.

Die Klägerin hat im ausgebauten Bereich eine bestandsorientierte grundhafte Erneuerung durchgeführt. Der Straßenaufbau erfolgte über die gesamte Fahrbahnbreite im Vollausbau einschließlich der angrenzenden Gehwege. Die Straßenverkehrsfläche erhielt eine Gesamtstärke von 70 cm (4,0 cm Asphaltdeckschicht, 5,0 cm Asphaltbinderschicht, 13,0 cm Asphalttragschicht und 48,0 cm Frostschutzschicht) gegenüber einer zuvor vorhandenen Asphaltstärke von durchschnittlich 8 cm und einem Schotterunterbau von ca. 30 bis 50 cm (Bodengrundgutachten von Ende 2009). Die Gehwegflächen erhielten einen Aufbau mit einer Gesamtdicke von 40,0 cm (Ziff.1.2 der Baubeschreibung).

Damit liegt eine nicht nur unerhebliche Verstärkung des Straßenaufbaus vor, die gleichzeitig eine Verbesserung darstellt (vgl. OVG Münster, B. v. 02.04.2014 - 15 A 571/11- juris), denn durch den verstärkten Aufbau wird die Tragfähigkeit und Frostsicherheit vergrößert, was wiederum eine geringere Reparaturbedürftigkeit nach sich zieht. Dies kommt letztlich einem verbesserten Verkehrsablauf zugute. Hinsichtlich der Frostsicherheit und Tragfähigkeit wurde hier den aktuellen technischen Vorgaben der Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 01) entsprochen.

c) Die Kosten für die Ausbaumaßnahmen sind beitragsfähig. Die Klägerin hat mit ihrer Entscheidung für die Erneuerung/Verbesserung der P... Straße auf einer Länge von 258 m den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum (vgl. Driehaus, a. a. O. § 32 Rn. 29) nicht überschritten.

Die Beitragsfähigkeit von Kosten wird begrenzt durch den Grundsatz der Erforderlichkeit, der sowohl auf die Erforderlichkeit der Baumaßnahme schlechthin und die Art ihrer Durchführung als auch auf die Erforderlichkeit der entstandenen Kosten bezogen ist. Der Gemeinde steht bei der Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Ausbaumaßnahme überhaupt, nach Art und Umfang oder hinsichtlich einzelner Kosten erforderlich ist, ein weiter, gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Spielraum zu. Das Merkmal der Erforderlichkeit markiert lediglich eine äußerste Grenze, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Baumaßnahme als solche, sei es die Art ihrer Durchführung, sachlich schlechthin unvertretbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 04.12.2014 - 6 ZB 13.467- juris Rn. 11; B. v. 04.09.2013 - 6 ZB 12.2616 - juris Rn. 9; B.v. 04.06.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 15).

Ein Ausbaubedarf wegen Verschlissenheit einer Straße bedeutet nicht, dass die Straße tatsächlich nicht mehr nutzbar ist, es genügt ein insgesamt schadhafter, abgenutzter Zustand (vgl. OVG Münster B. v. 02.04.2014, a. a. O. juris Rn. 50). Je länger die übliche Nutzungsdauer abgelaufen ist, umso weniger detailliert muss der Nachweis der Verschlissenheit der Einrichtung sein (vgl. OVG Münster, B. v. 29.01.2002 - 15 A 2128/00 - juris Rn. 19). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung von einer Sanierungsbedürftigkeit nach einer üblichen Nutzungsdauer einer Ortsstraße von ca. 20 bis 25 Jahren aus (vgl. BayVGH, U. v. 26.03.2002 - Az. 6 B 96.3901 - juris).

Ohne Bedeutung ist, ob der Ausbau einer Straße im Zusammenhang mit oder aus Anlass der Erneuerung von Kanal- oder Wasserleitungen erfolgt ist. Ob und wann ein erneuernder oder verbessernder Straßenausbau erfolgt, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Entscheidet sich eine Gemeinde aus Anlass des Aufbruchs einer Straße wegen der Erneuerung von Kanal- und Wasserleitungen zeitgleich auch für einen Um- oder Ausbau der Straße, für die ein Erneuerungs- oder Verbesserungsbedarf besteht, ist dies nicht zu beanstanden. Dies gilt schon deshalb, weil durch die einheitliche Baumaßnahme Kosten eingespart und Einschränkungen der Nutzbarkeit der Straße zeitlich beschränkt werden (Hess. VGH U.v. 07.05.2015 - 5 A 2124/13, juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 23.07.2010 - 15 A 1189/10 -).

Die P... Straße wurde vermutlich Ende der 60er Jahre hergestellt. Damit lag bis zur streitgegenständlichen Ausbaumaßnahme 2010 eine Nutzungsdauer von 40 bis 45 Jahren vor. Aus der vorgelegten Fotodokumentation (Bl. 58 bis 61 GA) sind teilweise erhebliche Straßenschäden (Risse, Asphaltabbrüche an Ausbesserungsstellen und früheren Aufgrabungen), streckenweise aber auch nur weniger gravierende Schäden ersichtlich.

Anlass für den Ausbau war im vorliegenden Fall zweifellos die Kanalbaumaßnahme. Die Entscheidung der Klägerin, im Zuge der Herstellung des Stauraumkanals zeitgleich die mehr als 40 Jahre alte P... Straße grundhaft bestandsorientiert auf der Basis des aktuellen Stands der Technik zu erneuern bzw. zu verbessern, ist aber unter den gegebenen Umständen von dem der Klägerin zustehenden Entscheidungsspielraum gedeckt. Angesichts des Alters der Straße und der dokumentierten Schäden ist eine vollkommene Sanierung auch ohne Rücksicht darauf sachgerecht, ob die Klägerin in der Vergangenheit ihre Ortsstraße ordnungsgemäß unterhalten hat oder nicht (vgl. BayVGH vom 07.07.1994 - 6 B 92.3657 - juris Rn.44).

d) Die Klägerin hat die Kostenersparnis bei Gemeinschaftsmaßnahmen (Erneuerung von Straße und Kanal) sachgerecht eingestellt.

Bei einer Verbindung von Straßenausbau und Leitungsbau ist die Kostenersparnis durch eine Gegenüberstellung der tatsächlich entstandenen Kosten mit denjenigen Kosten vorzunehmen, die entstanden wären, wenn die Gemeinde zunächst nach dem Leitungsbau die Straße wieder in ihrem früheren Zustand hergestellt und danach die Straße entsprechend ihrem Bauprogramm verbessert hätte. Da hier fiktive Kosten im Raum stehen, für die eine exakte Berechnung kaum möglich ist, ist es zulässig, den Kostenvergleich auf der Grundlage von Erfahrungssätzen und Schätzungen vorzunehmen. Eine hälftige Aufteilung wird im Regelfall nicht zu beanstanden sein (Driehaus, a. a. O. § 33 Rn. 26f.).

Die von der Klägerin vorgenommene Kostenaufteilung entspricht den genannten Grundsätzen (vgl. Bl. 242 ff. der Beiakte) und ist daher nicht zu beanstanden. Da die Teileinrichtung Straßenentwässerung nach Angaben der Klägerin vor dem Ausbau nicht verschlissen und somit nicht erneuerungsbedürftig war, hat sie die insoweit angefallenen Kosten für die Wiederherstellung dieser Teileinrichtung außer Ansatz gelassen.

Der auf die Grundstückseigentümer umzulegende Aufwand für den Ausbau der P... Straße beträgt nach Abzug des Gemeindeanteils bei Haupterschließungsstraßen nach § 7 Abs. 2 Ziff. 1.2 ABS 78.539,01 EUR.

e) Der Ausbauaufwand ist auf alle Grundstücke zu verteilen, denen durch die Ausbaumaßnahme an der Einrichtung ein beitragsrelevanter Vorteil vermittelt wird. Dies sind alle Grundstücke die an der Einrichtung P... Straße (oben a)) anliegen.

Die Klägerin hat im Klageverfahren die Gesamtfläche der beitragspflichtigen Grundstücke zutreffend mit 29.260,17 qm ermittelt. Sie hat dabei zu Recht die nebeneinander liegenden Grundstücke Flnrn. ... und ... als Außenbereichsgrundstücke nach § 8 Abs. 5 ABS mit 5% ihrer Fläche einbezogen. Eine Berücksichtigung als Innenbereichsfläche wäre nur möglich, wenn ein Bebauungszusammenhang im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB trotz unbebauter Flächen zwischen den bebauten Grundstücken vorläge. Entscheidend ist dabei, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BayVGH, U. v. 09.09.2015 - 1 B 15.251- juris; BVerwG, U. v. 6.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20). Diese 1.200 qm und 6.908 qm großen an der P... Straße anliegenden Grundstücke vermitteln angesichts ihres Umfangs keinen Eindruck einer solchen Geschlossenheit mehr.

Bei einem zu verteilenden Aufwand von 78.539,01 EUR und einer beizuziehenden Fläche von 29.260,17 qm errechnet sich ein Beitragssatz von 2,6842 EUR/qm. Auf das Grundstück des Beigeladenen entfiele ein Beitrag von 1.546,10 EUR. Da die Klägerin innerhalb der Klagefrist nur einen Beitrag von 1.469,20 EUR geltend gemacht hat, wurde der Widerspruchsbescheid hinsichtlich des (geringfügigen) Differenzbetrags bestandskräftig.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 09. Dez. 2015 - B 4 K 14.29

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 09. Dez. 2015 - B 4 K 14.29

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 09. Dez. 2015 - B 4 K 14.29 zitiert 8 §§.

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Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

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Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibende

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren für die Zeit bis zur Verbindung mit dem Verfahren 15 A 572/11 auf 1.003,60 Euro und für die Zeit danach auf 3.469,12 Euro festgesetzt.


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Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. September 2012 - W 2 K 11.804 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.458,91 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem klageabweisenden Teil zuzulassen, ist unbegründet.

Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 -1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde von der beklagten Gemeinde nach Art. 5 Abs. 5 KAG i. V. mit der Ausbaubeitragssatzung vom 11. Juni 2010 für sein Grundstück FlNr. 323/21 zu Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße Buchrain in Höhe von insgesamt 12.521‚64 € herangezogen (mit fünf Bescheiden getrennt für Fahrbahn, Gehwege, Mehrzweckstreifen, Entwässerungs- und Beleuchtungsanlage). Den nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil zu einem geringen Teil stattgegeben: Es hat die Vorauszahlungsbescheide insoweit aufgehoben, als höhere Vorauszahlungen als insgesamt 12.458,91 € festgesetzt wurden, im Übrigen hat es die Klagen für unbegründet erachtet und abgewiesen.

Der Zulassungsantrag hält diesem Urteil nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seiner Richtigkeit begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

1. Nicht überzeugen kann der Einwand, die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht seien zu Unrecht davon ausgegangen, die abzurechnende Ortsstraße Buchrain ende aus Rechtsgründen von der Hauptstraße her kommend an den westlichen Grenzen der Grundstücke FlNrn. 312 und 323/21, wo eine neue Verkehrsanlage beginne, nämlich der durch den Wald zu den Sport- und Freizeitanlagen verlaufende südliche Teil der Ortsstraße Buchrain.

Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass sich die Frage, wie weit eine einzelne Ortsstraße als beitragsfähige Einrichtung (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, grundsätzlich nach dem Gesamteindruck beantwortet, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und der -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermitteln. Von diesem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können jedoch spezifisch ausbaubeitragsrechtliche Umstände eine Ausnahme verlangen (BayVGH, B. v. 8.4.2010 - 6 ZB 09.2308 - juris Rn. 5; B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris Rn. 9; B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris Rn. 4). Das Verwaltungsgericht hat für das südliche Ende der auszubauenden Ortsstraße eine solche rechtliche Grenze mit der - überzeugenden - Erwägung angenommen, bei dem nördlichen Teil handele es sich um eine bereits seit längerem endgültig hergestellte Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), weshalb für die nun in Rede stehenden Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen das Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG) maßgebend sei; der südliche Teil hingegen, der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sport- und Freizeitgelände Buchrain“ durch den Wald zu den Sport- und Freizeitanlagen verlaufe, sei bislang noch nicht entsprechend den Merkmalen in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten erstmalig hergestellt, so dass für Baumaßnahmen an diesem Teil noch der Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. mit §§ 127 ff. BauGB) eröffnet sei.

Dem hält der Zulassungsantrag entgegen, die Ausbauarbeiten würden sich aber nicht auf den nördlichen Teil beschränken, sondern auch auf den südlichen Teil erstrecken; mit dieser über die Grenze hinausreichenden Ausbaumaßnahme dokumentiere die Beklagte, dass sie den Ausbau tatsächlich auf einen weiteren, ihre eigenen (Wald-)Grundstücke erfassenden Bereich erstrecken wolle als sie ihn formal mit dem Abrechnungsgebiet ausgewiesen habe. Dieser Einwand verfehlt die Argumentation des Verwaltungsgerichts. Auch wenn sich die tatsächlichen Bauarbeiten über die Grenze hinweg erstrecken mögen, so besteht aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen ein zwingender rechtlicher Unterschied, der beitragsrechtlich die Annahme von zwei selbstständig zu betrachtenden Verkehrsanlagen ge- und eine gemeinsame Abrechnung verbietet. Daraus folgt freilich zugleich, dass der für den südlichen Teil anfallende Aufwand isoliert zu betrachten ist und nicht in die Beitragsabrechnung für den in Streit stehenden nördlichen Teil der Ortsstraße Buchrain einbezogen und auf die dortigen Anliegergrundstücke umgelegt werden darf. Entgegen der Vermutung des Klägers, die er allerdings erst mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geäußert hat, finden sich indes für eine solche rechtswidrige Einbeziehung einrichtungsfremder Kosten in den Aufwand für den nördlichen Teil keinerlei Anhaltspunkte.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Einwand, die Beklagte habe bei der Berechnung der Vorauszahlung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auch bezogen auf den nördlichen Teil selbst - überhöhte Kosten als beitragsfähigen Aufwand angesetzt.

a) Bei der Ermittlung der Höhe der Vorauszahlung darf die Gemeinde nur die Kosten berücksichtigen, die auch bei der endgültigen Heranziehung beitragsfähig sind. Aus dem Wesen einer Vorauszahlung als einer Leistung, die vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erbracht wird, ergibt sich, dass sie die Höhe der geforderten Vorauszahlung im Wege der Kostenschätzung ermitteln darf. Das ist notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum und mit einer das Ergebnis der Schätzung betreffenden Toleranz verbunden. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Kostenschätzung ist nicht eine Deckungsgleichheit mit dem erst nach Abschluss der Bauarbeiten und Eingang der letzten Unternehmerrechnung feststellbaren Aufwand, sondern die Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage. Das bedeutet u. a., dass die Schätzung nicht zu Ergebnissen führen darf, die in einem deutlichen Missverhältnis zu den tatsächlich zu erwartenden Kosten stehen (vgl. BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 12 m. w. N.; B. v. 18.2.2013 - 6 ZB 11.864 - juris Rn. 9 zum vergleichbaren Fall der Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag).

Die Beitragsfähigkeit von Kosten wird wiederum begrenzt durch den Grundsatz der Erforderlichkeit, der sowohl auf die Erforderlichkeit der Baumaßnahme schlechthin und die Art ihrer Durchführung als auch auf die Erforderlichkeit der entstandenen Kosten bezogen ist. Der Gemeinde steht bei der Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Ausbaumaßnahme überhaupt, nach Art und Umfang oder hinsichtlich einzelner Kosten erforderlich ist, ein weiter, gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Spielraum zu. Das Merkmal der Erforderlichkeit markiert lediglich eine äußerste Grenze, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Baumaßnahme als solche, sei es die Art ihrer Durchführung, sachlich schlechthin unvertretbar ist. Das gilt entsprechend für die Höhe der angefallenen Kosten, die erst dann unangemessen sind, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 4.9.2013 - 6 ZB 12.2616 - juris Rn. 9; B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 15).

b) Gemessen an diesem Maßstab ist mit dem Verwaltungsgericht der angesetzte (voraussichtliche) Aufwand nicht zu beanstanden.

Die Rüge, die Kosten für die bereits 1994 erfolgte Verlegung der Sandsteintrockenmauer auf Höhe des Anliegergrundstücks FlNr. 311 seien als bloße Unterhaltungsmaßnahme nicht beitragsfähig, kann nicht überzeugen. Nach der insoweit unbestrittenen Feststellung des Verwaltungsgerichts war die Versetzung der Mauer zur Verwirklichung des damals bereits vorhandenen Ausbauprogramms notwendig, um den Straßenkörper an dieser Stelle programmgemäß zu erweitern. Damit kann die Baumaßnahme entgegen der Ansicht des Klägers nicht mehr als bloße nicht beitragsfähige Unterhaltungsmaßnahme angesehen werden; es handelt sich vielmehr schon deshalb um eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme, weil die Verlegung der (Stütz-) Mauer zwingende Voraussetzung für die geplante Verbreiterung der Straße war. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie von der Beklagten für erforderlich gehalten wird.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die angesetzten Kosten der Verkehrssicherung sachlich schlechthin unvertretbar sein könnten, sind nicht dargetan. Sie mögen, wie der Kläger behauptet, durch fehlerhafte Konzipierung und Durchführung der Baumaßnahme an der Brücke und die dadurch bewirkten Zeitverzögerungen für das gesamte Ausbauvorhaben mit verursacht sein. Das allein kann indes die Erforderlichkeit noch nicht infrage stellen.

Der Einwand, die Kosten des Kabelgrabens für die Straßenbeleuchtung seien fehlerhaft berechnet, kann ebenfalls nicht überzeugen. Ausweislich der Akten hat die Beklagte lediglich die Kosten für einen Graben mit 30 cm Sohlenbreite angesetzt, wie er unstreitig für die Straßenbeleuchtung notwendig ist. Dass der Kabelgraben tatsächlich breiter und damit teurer ausgeführt wurde, um weitere Kabel aufzunehmen, ist unbeachtlich, weil der darauf entfallende Kostenanteil nicht in den beitragsfähigen Aufwand eingestellt wurde. Ob und wie dieser Kostenanteil zwischen Beklagter, Bauunternehmer und Versorgungsträger abgerechnet wurde, ist unerheblich.

3. Keine ernstlichen Zweifel am erstinstanzlichen Urteil vermag schließlich der Einwand zu begründen, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts müssten bei der Aufwandsverteilung auch die Grundstücke FlNrn. 632/13, 632/14 und 632/14 berücksichtigt werden.

Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht sind auch im Straßenausbaubeitragsrecht die Grundflächen anderer Erschließungsanlagen im Sinn des § 123 Abs. 2 BauGB nicht in die Verteilung einzubeziehen, sofern sie entweder kraft einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan oder infolge ihrer Widmung für eine öffentliche Nutzung weder bebaubar noch vergleichbar nutzbar sind (vgl. Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 407 m. w. N.). Das gilt nicht nur für alle - ohne weitere Konkretisierung - festgesetzten öffentlichen Grünflächen (BayVGH, B. v. 15.1.2009 - 6 CS 08.1760 - juris Rn. 12), sondern etwa auch für ein straßenrechtlich gewidmetes gemeindliches Parkhaus (BayVGH, U. v. 19.2.2002 - 6 B 99.44 - NVwZ-RR 2002, 880 f.).

Danach bleiben die beiden Grundstücke FlNrn. 632/13 und 632/14, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei der Aufwandsverteilung unberücksichtigt, weil sie im Bebauungsplan „ehemaliges Bahnhofsgelände“ als öffentliche Parkplatzfläche sowie Containerstellplätze für recycelbare Abfälle festgesetzt und damit einer Nutzung für andere als Erschließungszwecke entzogen sind. Entsprechendes gilt - auch mit Blick auf das vom Kläger angeführte Senatsurteil (BayVGH, U. v. 18.5.1992 - 6 B 87.01614 - BayVBl 1992, 695 f.) - für das etwa 23 m² große Grundstück FlNr. 632/9, das auf drei Seiten von dem Grundstück FlNr. 632/14 umgeben und mit einer kompakten Transformatorenstation bebaut ist. Denn nach Aktenlage sprechen überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass es ausschließlich als Grundfläche für eine Erschließungsanlage zur Versorgung des örtlichen Gebiets mit Elektrizität samt Nebeneinrichtungen dient (vgl. § 124 Abs. 4 Satz 2 BauGB) und nur in beitragsrechtlich unbedeutender Weise nutzbar ist. Jedenfalls zeigt der Zulassungsantrag keine konkreten Gesichtspunkte auf, inwiefern das Grundstück trotz seiner sehr geringen Fläche und Nutzung mit einer bloßen Kompaktstation im Rahmen der öffentlichen Energieversorgung die beitragsrechtliche Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.1996 - 8 C 40.95 - BVerwGE 102, 159/161 f.) überschreiten soll.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG unter Beschränkung auf den im Zulassungsverfahren noch streitigen Betrag.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. März 2014 - AN 3 S 13.69 und AN 3 S 13.66 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 363,94 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit drei Bescheiden vom 4. Oktober 2013 zog die Antragsgegnerin, eine Stadt, die Antragsteller als Eigentümer eines Reihenhaus- und eines Garagengrundstücks sowie Miteigentümer eines Garagenhofgrundstücks für die Erneuerung der D.-straße zu Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 1.224,58 €, 92,96 € und 138,22 € heran. Die Antragsteller erhoben gegen die Bescheide Widersprüche, über die bislang nicht entschieden ist, und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Letzteres lehnte die Antragsgegnerin ab.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Anträge, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Vorauszahlungsbescheide vom 4. Oktober 2013 anzuordnen, mit Beschluss vom 11. März 2014 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, auf deren Begründung Bezug genommen wird.

Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angezeigten summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Vorauszahlungsbescheide. Die seitens der Antragsteller hiergegen innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Einwände, die den Prüfungsrahmen im Beschwerdeverfahren bilden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Schriftsätze der Antragsteller vom 25. April, 30. April und 5. Mai 2014 sind nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangen; der Vortrag neuer oder bisher nicht ausreichend dargelegter Beschwerdegründe ist nach Ablauf der Frist jedoch nicht mehr möglich und kann keine Berücksichtigung finden (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 146 Rn. 19).

Die mit dem fristgerecht eingegangenen Schriftsatz vom 16. April 2014 erhobenen Rügen führen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Vorauszahlungsbescheide.

Aus dem notariellen Grundabtretungsvertrag vom 14. April 1960 ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht, dass die Antragsgegnerin keine Vorauszahlungen auf Straßenausbaubeiträge erheben darf. Mit diesem Vertrag hat Herr T. das Grundstück „Flur Nr. 1211 1/3 die D.-straße“ unentgeltlich „im öffentlichen Interesse zu Straßenzwecken“ an die Antragsgegnerin übertragen. Zwar ist in Nr. 2 des Vertrages geregelt, dass die Steuern, öffentlichen Abgaben und Lasten mit sofortiger Wirkung auf die Antragsgegnerin übergingen. Diese Regelung kann sich nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Vertrages allerdings nur auf solche Belastungen bezogen haben, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auf dem übertragenen Grundstück geruht haben, nicht aber auf solche Beitragspflichten, die durch Jahrzehnte später auf der Straßenfläche vorgenommene Baumaßnahmen für die Anliegergrundstücke ausgelöst werden. Abgesehen davon würde ein etwaiger Verzicht auf die Erhebung künftiger Straßenausbaubeiträge sich nicht zugunsten der Antragsteller auswirken, sondern allenfalls zugunsten der Rechtsnachfolger des Herrn T. gelten und wäre im Übrigen wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Gebot zur Beitragserhebung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG; § 134 BGB, Art. 20 Abs. 3 GG) nichtig (u. a. BayVGH, B. v. 25.5.2000 - 6 ZB 00.23 - juris Rn. 3).

Nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Einrichtungen begonnen worden ist. Die Erhebung von Vorauszahlungen steht mithin im gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Ermessen der Gemeinde. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich kein greifbarer Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Antragsgegnerin dieses Ermessen verkannt oder rechtsfehlerhaft ausgeübt haben könnte. Die Antragsgegnerin erhebt ihrem Vorbringen nach bei - beitragsfähigen - Straßenausbaumaßnahmen regelmäßig Vorauszahlungen. Sollte sie für die zeitgleich mit dem Ausbau der D.-straße durchgeführte erstmalige Herstellung der Theodor-Heuss-Straße und Ziegelstraße entsprechend dem Beschwerdevorbringen keine Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag verlangt haben, begründet das schon wegen der unterschiedlichen Rechtsregime für beide Maßnahmen nicht ohne weiteres einen Ermessensfehler. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entgegengehalten, sie erhebe auch insoweit Vorausleistungen.

Das Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten, das zur Unzulässigkeit der Erhebung von Vorauszahlungen führen würde, setzt nicht nur die vollständige technische Fertigstellung der Baumaßnahme entsprechend dem zugrunde liegenden gemeindlichen Bauprogramm voraus, sondern (u. a.) auch die Feststellbarkeit des entstandenen umlagefähigen Aufwands; dies ist nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig erst mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Gemeinde der Fall (u. a. BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl 2012, 206/207; U. v. 30.11.2006 - 6 B 03.2332 - juris Rn. 35). Nach Angaben der Antragsgegnerin, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, lag die letzte Unternehmerrechnung zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorauszahlungen noch nicht vor. Damit waren die sachlichen Beitragspflichten noch nicht entstanden, auch wenn es sich, wie die Beschwerde vermutet, bei den noch ausstehenden Rechnungen um solche von Tochterunternehmen der Antragsgegnerin handeln sollte. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin vom 29. November 2003 (ABS) steht mit der genannten ständigen Rechtsprechung in Einklang; danach ist eine Baumaßnahme abgeschlossen, wenn sie (mit dem notwendigen Grunderwerb) tatsächlich und rechtlich beendet sowie der Gesamtaufwand feststellbar ist. Warum §§ 9 und 10 ABS, die das Entstehen der Beitragsschuld und die Person des Beitragsschuldners regeln, mit den gesetzlichen Bestimmungen in Art. 5 Abs. 5 und 6 KAG nicht vereinbar sein sollen, wie die Beschwerde vorträgt, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Senats (u. a. BayVGH, U. v. 9.2.2012 - 6 B 10.865 - juris Rn. 18) mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass es sich bei der D.-straße um eine Anliegerstraße im Sinn des § 4 Abs. 3 Buchst. a ABS handelt, die überwiegend der Erschließung der Grundstücke und nicht dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dient. Dies ergibt sich vor allem aus der Lage und Führung der Straße im gemeindlichen Straßennetz und dem gewählten schlichten Ausbauprofil. Nach den in den Akten befindlichen Lageplänen und Fotos besteht hieran keinerlei Zweifel. Die lediglich etwa 120 m lange Einbahnstraße mit einer Fahrbahnbreite von ca. 4,50 m und einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h dient erkennbar nicht innerörtlichem Durchgangsverkehr von nennenswertem Gewicht. Dass die D.-straße auch von Besuchern des in der Theodor-Heuss-Straße gelegenen Finanzamtes benutzt werden mag, ändert daran nichts, weil es sich bei diesem Verkehr ebenfalls um kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr desselben Bauquartiers handelt (vgl. BayVGH, B. v. 27.7.2012 - 6 CS 12.796 - juris Rn. 11).

Aus dem Wesen einer Vorauszahlung als einer Leistung, die vor Eingang sämtlicher Rechnungen und somit vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erbracht wird, ergibt sich, dass eine Gemeinde die Höhe der geforderten Vorauszahlung im Wege der Kostenschätzung ermitteln darf. Das ist notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum und mit einer das Ergebnis der Schätzung betreffenden Toleranz verbunden (BayVGH, U. v. 11.12.2009 - 6 B 08.682 - juris Rn. 31; B. v 10.9.2009 - 6 CS 09.1435 - juris). Die Antragsgegnerin hat die Höhe der Schätzkosten von dem planenden Ingenieurbüro ermitteln lassen. Sollten die angesetzten 1.500 € für Straßenbegleitgrün tatsächlich nicht anfallen, wie die Beschwerde vorträgt, beträfe das lediglich knapp 2% des - geschätzt - insgesamt 80.800 € umfassenden umlagefähigen Gesamtaufwands; dies ist unschädlich, weil die Antragsgegnerin als Vorauszahlung lediglich 90% des zu erwartenden Beitrags festgesetzt hat.

Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, enthalten die angegriffenen Vorauszahlungsbescheide die erforderlichen Angaben über die Art der Abgabenschuld, die abzurechnende Einrichtung, den geschuldeten Betrag, die Abgabenschuldner, die herangezogenen Grundstücke sowie die jeweilige Berechnungsgrundlage (vgl. Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb KAG, § 157 AO). Hingegen müssen im Bescheid nicht alle übrigen veranlagten Grundstücke des Abrechnungsgebiets, deren Flächen sowie die auf sie angewandten Nutzungsfaktoren angegeben werden. Es reicht aus, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern angeboten hat, die hierauf bezogenen Unterlagen im Wege der Akteneinsicht einzusehen. Diese haben davon jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Ein Verstoß gegen das in § 12 ABS geregelte Beteiligungsverfahren der voraussichtlichen Beitragsschuldner ist weder erkennbar noch würde er zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Vorauszahlungsbescheide führen. Nach § 12 Abs. 1 ABS sind die voraussichtlichen Beitragsschuldner vor der Beschlussfassung über die Durchführung von Maßnahmen, für die nach dieser Satzung ein Beitrag erhoben werden würde, zu beteiligen und dabei über die voraussichtlichen Kosten und die voraussichtliche Höhe der Beiträge zu informieren. Dieser - gesetzlich nicht vorgesehenen und damit freiwilligen - Selbstverpflichtung ist die Antragsgegnerin in einer Informationsveranstaltung am 29. September 2011 nachgekommen. Des Weiteren wurde den betroffenen Grundstückseigentümern am 27. und 28. Februar 2013 die Möglichkeit eingeräumt, die aktuelle Planung einzusehen und Informationen über die zu erwartenden Beiträge einzuholen. Weitergehende Beteiligungsrechte der Antragsteller oder gar Mitwirkungsrechte bezüglich der Straßenplanung bestehen nicht.

Eine Gemeinde hat hinsichtlich des Inhalts des Bauprogramms einer Straßenausbaumaßnahme einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie ist auch nicht gehalten, die kostengünstigste Ausbaumöglichkeit zu wählen. Die Erforderlichkeit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und sachlich schlechthin unvertretbar sind (BayVGH, U. v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - KStZ 2007, 135 ff.; U. v. 11.12.2003 - 6 B 99.1270 - juris Rn. 35). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Auch ist es vom Gestaltungsspielraum der Stadt gedeckt, in einer Anliegerstraße an Stelle eines bisher vorhandenen zweiten Gehweges einen Parkstreifen für den ruhenden Verkehr anzulegen und so eine klare Trennung vom fließenden Verkehr herbeizuführen. Dass die Antragsgegnerin entgegen der Sichtweise der Beschwerde einen Bedarf hierfür annehmen durfte, ergibt sich aus den in den Akten befindlichen Fotos, wonach bereits in der Vergangenheit zumindest einer der beiden Gehwege zum Parken von Fahrzeugen benutzt wurde.

Nach § 11 ABS, dessen Inhalt auch in den Vorauszahlungsbescheiden (S. 3) wiedergegeben wird, wird der Beitrag einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Eines darüber hinausgehenden gesonderten Hinweises auf die Zustellungsfiktion bei der Zustellung des Bescheides mittels einfachen Briefs bedarf es nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 1 B 15.251

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 9. September 2015

(VG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2012, Az.: M 1 K 12.3648)

1. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Bebauungszusammenhang;

Ausuferung der Bebauung in den Außenbereich.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,

- Beklagter -

beigeladen: Gemeinde Oberaudorf, vertreten durch den ersten Bürgermeister, Kufsteiner Str. 6, 83080 Oberaudorf,

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Erteilung eines Vorbescheids für drei Wohnhäuser (FlNr. 70 und 357 Gemarkung O.);

hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 2012,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Lorenz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm ohne weitere mündliche Verhandlung am 9. September 2015 folgendes Urteil:

I.

Unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2010 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den beantragten Vorbescheid insoweit zu erteilen, als er sich auf die Errichtung eines Wohnhauses auf der nördlichen Teilfläche des Grundstücks FlNr. 70 (T2) bezieht.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin zwei Drittel sowie der Beklagte und die Beigeladene jeweils ein Sechstel.

IV.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt einen Vorbescheid für die Errichtung von drei Wohnhäusern auf den Grundstücken FlNr. 357 und 70 Gemarkung O.

Mit Antrag vom 19. März 2005 will die Klägerin geklärt wissen, ob die Errichtung von drei Einfamilienhäusern (E+1 oder E+DG) mit jeweils einer Doppelgarage auf den in einem Lageplan dargestellten Standorten T1 - 3 auf den Grundstücken FlNr. 357 (T1) und FlNr. 70 (T2 und T3) bauplanungsrechtlich zulässig ist. Die Beigeladene hatte mit Beschlüssen des Bau- und Umweltausschusses vom 26. April 2005 und vom 30. April 2009 unter Berufung auf eine Außenbereichslage das Einvernehmen verweigert. Sie vertrat zudem die Auffassung, das Grundstück FlNr. 357 sei nicht ausreichend erschlossen, weil die B.-straße nur von der Einmündung in die Geigelsteinstraße bis zur Höhe des Grundstücks FlNr. 357/7 öffentlich gewidmet sei, während das im Eigentum der Beigeladenen stehende Grundstück FlNr. 66 lediglich als Parkplatz mit Zufahrt genutzt werde. Nachdem das zuständige Landratsamt angekündigt hatte, den Vorbescheid zu erteilen, weil die Baugrundstücke aus bauplanungsrechtlicher Sicht hinreichend erschlossen seien, erließ die Beigeladene am 27. Juli 2009 durch den Bürgermeister eine Veränderungssperre und einen Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet an der B.-straße. Daraufhin lehnte das Landratsamt am 31. Juli 2009 den begehrten Vorbescheid ab.

Nach einem Ortstermin und einer mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2010, in der die Möglichkeit erörtert wurde, durch einen Bebauungsplan östlich der B.-straße Baurecht zu schaffen, hat das Verwaltungsgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nachdem die Beigeladene mitgeteilt hatte, dass die Veränderungssperre nicht fortbestehe, weil der Gemeinderat beschlossen habe, den Bebauungsplan nicht weiter zu verfolgen, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Oktober 2012 die Klage abgewiesen. Die Vorhaben lägen im Außenbereich. Dem denkmalgeschützten ehemaligen Bauernhof auf dem Grundstück FlNr. 69, der seit vielen Jahren nicht mehr genutzt werde und dessen Bestand gefährdet sei, komme im Rahmen des § 34 BauGB keine maßstabsbildende Kraft zu.

Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung weist die Klägerin darauf hin, dass die geplanten Wohnhäuser innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils lägen. Das ehemalige Bauernhaus vermittle den Bebauungszusammenhang nach Norden zu dem auf dem Grundstück FlNr. 357/2 errichteten Wohnhaus und nach Osten. Nach einer von ihr in Auftrag gegebenen Voruntersuchung, sei der Wohnteil des ehemaligen Bauernhauses mit einem vertretbaren Aufwand zu sanieren. Das Landesamt für Denkmalpflege habe daher Fördermittel in Höhe von 100.000 € in Aussicht gestellt. Selbst wenn die geplanten Einfamilienhäuser im Außenbereich lägen, würden sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Insbesondere stelle der Flächennutzungsplan das Gebiet als Mischgebiet dar.

Sie beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2012 und den Bescheid des Beklagten vom 31. Juli 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Vorbescheid für die Errichtung von drei Wohnhäusern auf den Grundtücken FlNr. 357 (Teilfläche) und FlNr. 70 (Teilfläche) Gemarkung O. zu erteilen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach Auffassung des Beklagten liege der Standort T3 im Außenbereich, während die die beiden anderen Standorte am Bebauungszusammenhang teilnähmen. Allerdings werde durch die Bauvorhaben der bestehende Grünzug beeinträchtigt. Zudem habe die Beigeladene ihr Einvernehmen am 30. April 2005 verweigert. Es sei erwägenswert, dass der innerbehördliche Vorgang des Einvernehmens nicht mit einem Verpflichtungsbegehren verfolgt werden könne.

Die Beigeladene weist darauf hin, dass das ehemalige Bauernhaus nicht zu berücksichtigen sei, weil es aufgrund seines Erhaltungszustands nicht mehr dem Aufenthalt von Menschen dienen könne. Da die beantragten Vorhaben den zusammenhängenden Grünzug unterbrächen, würden sie die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB).

Der Senat hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift vom 10. Juni 2015 einschließlich der Fotodokumentation verwiesen. Da in der mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2015 die Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplans für die Grundstücke der Klägerin, für die sie einen Vorbescheid beantragt hatte, nicht geklärt werden konnten, haben sich die Beteiligten mit dem Übergang in das schriftliche Verfahren einverstanden erklärt. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 1. Juli 2015 einen Auszug aus dem aktuellen Flächennutzungsplan vorgelegt, zu dem die übrigen Beteiligten Stellung nehmen konnten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat teilweise Erfolg. Der Klägerin steht an dem im Innenbereich gelegenen Standort T2 nach § 34 Abs. 1 BauGB ein Anspruch auf den beantragten Vorbescheid zu (1.), während an den Standorten T1 und T3 kein Anspruch besteht, weil die von der Klägerin im Außenbereich geplanten Wohnhäuser öffentliche Belange beeinträchtigen (2.).

1. Von den drei von der Klägerin gewählten Standorten liegt lediglich T2 innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Vorliegend ist nicht streitig, dass die zum Ortszentrum gehörende Bebauung, die südlich und westlich der Grundstücke der Klägerin anzutreffen ist, die Qualität eines Ortsteils aufweist. Fraglich ist lediglich, ob die Standorte an dem zusätzlich erforderlichen Bebauungszusammenhang teilnehmen.

Ein Bebauungszusammenhang im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB fordert nicht mehr und nichts anderes als eine tatsächlich aufeinanderfolgende, trotz unbebauter Flächen zwischen den bebauten Grundstücken zusammenhängende Bebauung. Entscheidend ist daher, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 2.66 - BVerwGE 31, 20). Maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um genehmigten Bestand oder um bauliche Anlagen handelt, mit deren Existenz sich die zuständigen Behörden abgefunden haben (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Allerdings vermag nicht jede bauliche Anlage einen Bebauungszusammenhang herzustellen. Vielmehr gehören dazu grundsätzlich nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (vgl. BVerwG, U.v. 14.9.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985). Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 18.6.1997 - 4 B 328.96 - NVwZ-RR 1998, 157).

Auf den vorliegenden Fall angewandt, bedeutet das, dass es sich lediglich beim Standort T2 um eine „echte“ Baulücke handelt, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht. Der Bebauungszusammenhang für den Standort T2 auf der nördlichen Teilfläche des Grundstücks FlNr. 70 wird von dem Wohngebäude auf dem nördlich gelegenen Grundstück FlNr. 357/2, dem ehemaligen landwirtschaftlichen Hof der Klägerin auf dem südlich gelegenen Grundstück FlNr. 69 sowie der an den Parkplatz (FlNr. 66) westlich und südwestlich angrenzenden Bebauung vermittelt. Angesichts der eher großzügig bemessenen Grundstückszuschnitte in der näheren Umgebung vermag der etwa 45 m große Abstand zwischen dem nördlich gelegenen Wohngebäude und dem im Süden anschließenden Wirtschaftsteil des ehemaligen Bauernhofs den Bebauungszusammenhang nicht zu unterbrechen. Auch kommt dem auf dem Grundstück FlNr. 66 vorhandenen, der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Parkplatz keine trennende Wirkung zu. Dagegen spricht bereits die geringe Ausdehnung von etwas mehr als 20 m in West-Ost-Richtung, die für Parkflächen im Orts-zentrum auch kleinerer Gemeinden nicht ungewöhnlich ist. Dazu kommt, dass über das Grundstück FlNr. 66 die kleine Schreinerei auf dem Grundstück FlNr. 66/1 erschlossen wird, die nach Westen über keinen Zugang verfügt. Darüber hinaus wird die Parkfläche auch von den Kunden der Konditorei und des Cafés auf dem Grundstück FlNr. 65 benutzt. Der Parkplatz stellt demnach die Verbindung zwischen den in diesem Bereich westlich, südwestlich und östlich der B.-straße gelegenen Gebäuden her.

Prägend für die zur Bebauung vorgesehene Fläche ist auch der ehemalige Bauernhof auf dem Grundstück FlNr. 69, das ebenfalls der Klägerin gehört. Dass das unter Denkmalschutz stehende Gebäude derzeit dem Verfall preisgegeben ist, weil Teile des Daches eingestürzt sind, nimmt dem stattlichen Einfirsthof mit Wohnteil im Süden und Wirtschaftsteil im Norden nicht die seine Umgebung prägende Kraft. Selbst Gebäude, die abgerissen wurden, sind in der Lage, einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, solange die Verkehrsauffassung mit einem Wiederaufbau an dieser Stelle rechnet (vgl. BVerwG, U.v. 19.9.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34). Zwar mag ein Grundstück mit einem eingestürzten Gebäude, das über einen längeren Zeitraum nicht genutzt wird, nicht mehr am Bebauungszusammenhang teilnehmen. Vorliegend wird die städtebauliche Situation im Süden der B.-straße jedoch nach wie vor von den dominanten Außenfassaden und dem großen Dach des ehemaligen Bauernhofs geprägt. Anhaltspunkte dafür, dass dieses ehemalige landwirtschaftliche Anwesen in der Ortsmitte ersatzlos beseitigt wird, sind nicht erkennbar, zumal die Klägerin mit Unterstützung des Landesamts für Denkmalpflege ein Gutachten zur Sanierung des Gebäudes erstellen ließ. Vielmehr geht die Verkehrsauffassung davon aus, dass der Hof saniert oder ein Ersatzbau an seine Stelle treten wird. Auch wenn die Nutzung des Gebäudes seit vielen Jahren aufgegeben ist, kann das Bauwerk bei der Beurteilung des Bebauungszusammenhangs nicht ausgeblendet werden. Zwar mag die Nutzungsaufgabe zum Verlust des Bestandsschutzes führen. Das ändert aber nichts daran, dass im Rahmen des Bebauungszusammenhangs auch derartige Gebäude in den Blick zu nehmen sind. Für die Anwendung des § 34 BauGB kommt es insoweit alleine auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an (vgl. BVerwG, U.v. 17.5.2002 - 4 C 6.01 - NVwZ 2003, 211). Soweit die Beigeladene darauf hinweist, dass der ehemalige Bauernhof seine prägende Kraft verloren habe, weil er aufgrund seines ruinösen Zustands nicht mehr dem ständigen Aufenthalt von Menschen diene, verkennt sie die Bedeutung dieses Kriteriums für den Bebauungszusammenhang. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt die Forderung, dass einen Bebauungszusammenhang nur Gebäude begründen können, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen, aus der Funktion des § 34 BauGB, der im Gegensatz zur unerwünschten Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB eine Fortentwicklung der Bebauung zulässt (vgl. BVerwG, U.v. 17.2.1984 - 4 C 55.81 - NJW 1984, 1576). Das aber setzt eine angemessene Siedlungsstruktur voraus, zu der vorübergehend genutzte Gebäude oder bauliche Nebenanlagen für sich genommen nichts beitragen können (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris). Ausreichendes siedlungsstrukturelles Gewicht kommt daher auch einem leer stehenden, derzeit nicht nutzbaren landwirtschaftlichen Hof zu, der Ausdruck einer Siedlungsstruktur ist, die eine dauerhafte Wohn- und betriebliche Nutzung in einem Gebäude zusammenfasst.

Am Standort T2 ist ein Wohnhaus mit zwei Vollgeschossen zulässig, weil es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt, die durch mehrgeschossige Gebäude geprägt wird (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Dabei kann offenbleiben, ob sich die nähere Umgebung als Mischgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB, § 6 BauNVO) oder wegen der vorhandenen Schreinerei als Gemengelage darstellt. Anhaltspunkte dafür, dass die geplante Wohnnutzung unzumutbaren Störungen aus der kleinen Schreinerei ausgesetzt wäre und sich daher nicht einfügen würde oder nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das von der Klägerin geplante Wohnhaus ist auch ausreichend erschlossen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Ungeachtet der Tatsache, dass die B.-straße im südlichen Teil nicht öffentlich gewidmet ist, ist die Beigeladene gehindert, sich auf das Fehlen einer ausreichenden Erschließung zu berufen, weil sie jedermann die Benutzung des Parkplatzes auf dem Grundstück FlNr. 66 gestattet und der Bebauung auf dem Grundstück FlNr. 357/2 zugestimmt hat, das ebenfalls nur über das nicht gewidmete Teilstück der B.-straße angefahren werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 31.10.1990 - 4 C 45.88 - NVwZ 1991, 1076). Zudem kann der Standort T2 östlich des ehemaligen Bauernhofs über das Grundstück der Klägerin angefahren werden.

2. Dagegen sind die an den Standorten T1 und T3 geplanten Wohngebäude bauplanungsrechtlich nicht zulässig.

2.1 Beide Standorte nehmen nicht am Bebauungszusammenhang teil. Das auf dem Grundstück FlNr. 71 gelegene Wohnhaus vermag einen Bebauungszusammenhang für den östlich des ehemaligen Bauernhauses gelegenen Standort T3 schon deshalb nicht zu begründen, weil es bereits deutlich tiefer liegt als die unbebaute Fläche östlich des ehemaligen Bauernhofs und vom Standort T3 aus nicht in Erscheinung tritt. Auch die südlich der F.-straße gelegenen (Wohn-)Gebäude tragen als einseitige Straßenbebauung nichts zu einem Bebauungszusammenhang bei. Vielmehr endet der Bebauungszusammenhang nördlich der F.-straße mit dem ehemaligen Bauernhof. Zwar können äußerlich erkennbare Umstände, wie Erhebungen oder Einschnitte, aber auch Straßen oder Bahnlinien, im Einzelfall dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang am Ortsrand nicht - wie im Regelfall - am letzten Baukörper endet, sondern ein oder mehrere unbebaute Grundstücke am Bebauungszusammenhang teilnehmen (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1990 - 4 C 40.87 - NVwZ 1991, 879). Nach dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck reicht der Bebauungszusammenhang vorliegend nicht bis zu der im Bereich des Standorts T3 gut 70 m vom ehemaligen Bauernhof entfernten Bahnlinie R... - K.... Zwar wirken die Bahnlinie und die sie teilweise begleitende Lärmschutzwand als markante Zäsur. Gleichwohl stellt sich das nördlich der F.-straße gelegene, mit einigen Bäumen bestandene weitläufige Wiesengelände als eigenständige Freifläche dar, die von der Bebauung östlich der B.-straße deutlich abgesetzt ist. Es bleibt daher dabei, dass der Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper endet.

Auch der nördlich des Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. 357/2 gelegene Standort T1 gehört keinem Bebauungszusammenhang an. Vielmehr bricht der Bebauungszusammenhang südlich der Bebauung ab, die beidseits des nördlichen Abschnitts der B.-straße anzutreffen ist, wobei ohne Belang ist, dass die Hausgärten dieser Grundstücke weiter nach Süden reichen. Bei dem am Südende der B.-straße vorhandenen Bebauungskomplex endet der Bebauungszusammenhang nördlich der Gebäude auf den Grundstücken FlNr. 357/2 und 66/1. Dass der Abstand zwischen den beiden Wohngebäuden auf den Grundstücken FlNr. 357/7 und 357/3 und dem isoliert stehenden Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. 357/2 knapp 60 m beträgt und damit nur wenig größer ist als der Abstand bei der Baulücke am Standort T2, vermag entgegen der Auffassung der Klägerin den Bebauungszusammenhang für den Standort T1 nicht zu begründen. Entscheidend ist vielmehr, dass hier - anders als am Standort T2 - westlich der B.-straße keine Bebauung anzutreffen ist, die einen Zusammenhang herstellen könnte. Zwar vermittelt die Bebauung im Norden der B.-straße ebenso wie die Bebauung im südlichen Abschnitt jeweils den Eindruck der Geschlossenheit, der jedoch deutlich erkennbar an den privaten Gärten und Wiesen des mittleren Abschnitts endet.

2.2 Da die Errichtung von nicht privilegierten Wohnhäusern an den Standorten T1 und T3 öffentliche Belange beeinträchtigt, sind die beiden Vorhaben unzulässig (§ 35 Abs. 2 BauGB).

Zwar kann dem Vorhaben am Standort T3 die unerwünschte Erweiterung einer Splittersiedlung nicht entgegengehalten werden. Denn das geplante Wohnhaus würde nach seiner Errichtung an die westlich und südlich vorhandenen Gebäude anschließen. Dennoch ist das Vorhaben in entsprechender Anwendung von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB zu missbilligen, weil mit ihm die Zersiedlung des Außenbereichs eingeleitet würde (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.1969 - 43.68 - BRS 22 Nr. 72). Dem Vorhaben käme angesichts des an die Bahnlinie heranrückenden Wohnhauses der Klägerin eine weitreichende Vorbildwirkung für die mangels ausreichender Erschließung problematische Bebauung der straßenabgewandten Bereiche bis zur Bahnlinie zu. Dass das Vorhaben dem derzeit gültigen Flächennutzungsplan, der entlang der Erschließungsstraße am Standort T3 eine gemischte Baufläche darstellt, nicht widerspricht, vermag den Vorwurf der unerwünschten Ausuferung der Bebauung in den Außenbereich nicht zu entkräften, zumal auch der Flächennutzungsplan die straßenabgewandten Bereiche durch die Darstellung als Grünfläche einer Bebauung entzieht (vgl. BVerwG, B.v. 5.6.1975 - IV B 43.75 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 119).

Auch der Standort T1 beeinträchtigt diesen Belang. Ob die Anlehnung an eine bereits vorhandene Bebauung günstiger zu beurteilen ist als die Errichtung eines Gebäudes in der freien Flur, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur unter Würdigung der konkreten Situation beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 26.5.1967 - IV C 25.66 - BVerwGE 27, 137). Zwar kann die Errichtung eines Wohnhauses am Standort T1 zusammen mit einer im Anschluss daran möglichen Bebauung des Grundstücks Flnr. 357/8 einen baulichen Zusammenhang zwischen den bisher unverbundenen Bebauungs-komplexen im Norden und Süden der B.-straße schaffen. Dass der geplante Standort in der Nähe der Erschließungsstraße liegt, könnte für die Zulässigkeit der Bebauung sprechen. Allerdings berücksichtigt diese Betrachtungsweise nicht hinreichend, dass ebenso wie am Standort T3 einer Bebauung am Standort T1 eine weitreichende Vorbildwirkung für eine Bebauung Richtung Osten zukommt, die sich mit einer Bebauung in zweiter Reihe auf den Grundstücken FlNr. 357/7 und 357/3 bereits andeutet und die zu einer nach den Darstellungen des gütligen Flächenutzungsplans unerwünschten Besiedlung der unbebauten Wiesenfläche führen würde. Stärker noch fällt ins Gewicht, dass der Errichtung eines Wohngebäudes am Standort T1 eine weitreichende Vorbildfunktion für eine Bebauung der bisherigen Freifläche im mittleren Bereich westlich der B.-straße zukommt, die die Kraft der Argumente, den Außenbereich von Bebauung frei zu halten, deutlich mindert. Da das westlich der B.-straße gelegene Grundstück FlNr. 67/3 sowie die nördliche Teilfläche des Grundstücks FlNr. 66/1 auch nach Errichtung eines Wohnhauses am Standort T1 dem Außenbereich angehören, kann die B.-straße in diesem Bereich nur einseitig bebaut werden, was mit einer organischen Siedlungsstruktur nicht zu vereinbaren ist. Der Abstand zwischen dem Wohnhaus auf dem Grundstück FlNr. 67/2 im Norden und dem Wohn- und Geschäftshaus auf dem Grundstück FlNr. 65 erreicht mit ca. 110 m eine Dimension, die dem Eindruck der Zusammengehörigkeit entgegensteht. Anders als beim Standort T2 kommt dem Parkplatz auf dem Grundstück FlNr. 66 in nördlicher Richtung keine verbindende Wirkung zu. Vielmehr verstärkt er den Eindruck der Freifläche auf der Westseite der B.-straße. Daher ist auch die Errichtung eines Wohnhauses am Standort T1 als unerwünschte Ausuferung in den Außenbereich zu bewerten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen ist nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Sechstel der Kosten aufzuerlegen, weil sie beantragt hat, Klage und Berufung in vollem Umfang ab- bzw. zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 709 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Dhom Lorenz Dihm

Beschluss:

Unter Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2012 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 60.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei orientiert sich der Senat an Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013. Da im vorliegenden Fall mit einem positiven Vorbescheid abschließend über die Baulandqualität der Baugrundstücke entschieden wird, ist eine Herabsetzung des Betrags im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht angebracht (s. Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.