Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 09. Dez. 2015 - B 4 K 14.29
Tenor
1. Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Beklagten, soweit damit der Straßenausbaubeitrag für das Grundstück des Beigeladenen auf weniger als 1.469,20 EUR herabgesetzt wurde. Gegenstand der Beitragserhebung durch die Klägerin ist der Ausbau der P... Straße im Ortsteil ... im Jahr 2010.
Der Beigeladene ist Alleineigentümer des mit einem eingeschossigen Wohngebäude bebauten 864 qm großen Grundstücks Flnr. ... Gemarkung ..., das unmittelbar an die P... Straße angrenzt.
Wann die frühere Gemeinde ..., die 1972 in die Klägerin eingemeindet wurde, die P... Straße erstmals hergestellt hat, Iässt sich nicht mehr feststellen. Aus den noch vorhandenen Unterlagen ergibt sich lediglich, dass im Jahr 1967 für die Straße Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag und „Teilzahlungen auf die Erschließungskosten“ entrichtet wurden. Seither wurden lediglich Reparatur- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt.
Nach dem Generalentwässerungsplan der Klägerin ist am Fuße des Dorfberges ...P... ein Regenrückhaltebecken zu bauen. Um Kosten zu sparen, beschlossen die dafür zuständigen Stadtwerke K..., ein Eigenbetrieb der Klägerin, im Jahr 2009 in räumlicher Nähe des für das Regenrückhaltebecken vorgesehenen Bereichs stattdessen einen Stauraumkanal zu errichten. Er ist insbesondere auch dazu bestimmt, das östlich der P... Straße gelegene neu ausgewiesene Baugebiet „...“ zu entwässern. In den Ausschreibungsunterlagen für die Baumaßnahme heißt es, die Ausschreibung umfasse den Neubau des Stauraumkanals sowie die Erneuerung einiger Zulauf- und Ablaufkanäle in der P... Straße. Der geplante Kanal verlaufe in der P... Straße zwischen den Einmündungen O...W...gasse und L...straße (Baubeschreibung S.1). Die Wiederherstellung des Straßenaufbaus erfolge über die gesamte Fahrbahnbreite im Vollausbau einschließlich der angrenzenden Gehwege.
Vom
Mit Bescheid vom
Mit Widerspruchsbescheid vom
Mit Telefax vom 13.01.2014 hat die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung beantragt,
den Widerspruchsbescheid insofern aufzuheben, als damit für das Grundstück Flnr. ... der Gemarkung ... ein Straßenausbaubeitrag für den Ausbau eines Teilabschnitts der „P... Straße“ von weniger als 1.469,20 EUR festgesetzt wird.
Eine Begründung erfolgte zunächst nicht. Mit Schriftsatz vom
Zur Begründung führt sie an, das Grundstück des Beigeladenen sei beitragspflichtig, allerdings nach der jetzt abgeschlossenen Überprüfung nicht in der im Bescheid festgesetzten Höhe von 2.400,83 EUR und auch nicht, wie bei Klageerhebung angenommen, in Höhe von 1.469,20 EUR, sondern in Höhe von 1.546,10 EUR. Als Einrichtung sei die P... Straße von ihrem Beginn bis zur Grenze des Bebauungsplanes Nr. ... beim Grundstück Flnr. ... zugrunde zu legen. Die T...Straße sei dagegen nicht Teil der Anlage.
Mit der abgerechneten Maßnahme sei die Einrichtung verbessert und nicht lediglich eine Teilstrecke der P... Straße nach Abschluss der Kanalbaumaßnahme wiederhergestellt worden. Durch die Verstärkung der Asphaltschicht und des Unterbaus sei die Straße nunmehr stärker belastbar und länger haltbar. Außerdem sei sie den Anforderungen des Durchgangsverkehrs besser angepasst worden und entspreche erstmals den heutigen technischen Anforderungen. Damit unterscheide sich ihr jetziger Zustand vom früheren in einer Weise, der positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit habe. Jedenfalls sei die Straße aber erneuert worden. Da die Fahrbahn einer Straße im Allgemeinen nach 20 bis 25 Jahre einer grundlegenden Sanierung bedürfe, sei die Straße erneuerungsbedürftig gewesen. Die anstehende Maßnahme sei kostensparend im Jahr 2010 durchgeführt worden, als die Straße wegen der Kanalbaumaßnahmen ohnehin habe aufgerissen werden müssen.
Von den ursprünglich im Bescheid angesetzten beitragsfähigen Kosten in Höhe von 232.434,94 EUR müssten die Kanalbaukosten für die Straßenentwässerung herausgenommen werden, weil vor der Durchführung der Maßnahme eine funktionsfähige Kanalisation mit entsprechender Straßenentwässerung vorhanden gewesen sei. Die Kostenbeteiligung der Stadtwerke für den Straßenbau in Höhe von 75.356,91 EUR sei versehentlich nicht abgezogen worden. Deshalb ergäben sich nun beitragsfähige Kosten in Höhe von 157.078,03 EUR. Da es sich um eine Haupterschließungsstraße handle, seien davon 50% auf die Anlieger umzulegen, also 78.539,01 EUR. Die Gesamtfläche der beitragspflichtigen Grundstücke betrage 29.260,17 qm. Die Grundstücke Flnr. ... und ... rechne man jedoch weiterhin zum Außenbereich und beziehe sie mit 5% ihrer Fläche ein. Damit ergebe sich ein Beitragssatz von 2,6842 EUR/qm. Im Klageantrag vom 13.01.2014 sei die Kostenbeteiligung der Stadtwerke noch auf 90.000 EUR geschätzt worden. Mitte Januar 2014 sei die Grundstücksflächenüberprüfung noch nicht abgeschlossen gewesen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung macht er geltend, die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin sie mit Schriftsatz vom
Mit der abgerechneten Maßnahme sei die Einrichtung nicht verbessert worden, weil die Asphaltschicht und der Unterbau der Fahrbahn lediglich geringfügig verstärkt worden seien. Aufgrund verschiedener Engstellen und baulicher Einschränkungen sei Durchgangsverkehr ohnehin nur beschränkt möglich. Deshalb liege eine Verbesserung nicht in einer Anpassung an die Anforderungen des Durchgangsverkehrs. Anlass oder Zweck der Baumaßnahme sei die Errichtung des Stauraumkanals gewesen, der den Anliegern keine Vorteile bringe.
Die Maßnahme sei aber auch keine beitragspflichtige Erneuerung. Denn es habe kein Erneuerungsbedarf bestanden, der die Baumaßnahme notwendig gemacht habe. Auch wenn die Klägerin einen Einschätzungsspielraum habe und die Fotos einen gewissen Verschleiß an der Straße dokumentierten, sei die Notwendigkeit einer Erneuerung nicht nachgewiesen. Außerdem sprächen verschiedene Indizien dafür, dass die Maßnahme allein der teilweisen Finanzierung der Kosten für den Stauraumkanal gedient habe. Denn die Straßenbaumaßnahme habe sich allein auf den Bereich des Stauraumkanals erstreckt, während sich der unterhalb gelegene nicht erneuerte Straßenabschnitt in einem schlechteren Zustand befinde. Abgesehen davon sei der Beitrag jedenfalls falsch berechnet worden, weil die Grundstücke Flnr. ... und ... nicht im Außenbereich, sondern im unbeplanten Innenbereich gelegen seien und deshalb der vollen Beitragspflicht unterlägen.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Das Gericht führte am
Gründe
1. Die Klage ist im beantragten Umfang zulässig und begründet.
Das Gericht berücksichtigt als Klagegegenstand den Klageantrag im Schriftsatz vom
Der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Kulmbach vom
Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränktöffentlichen Wegen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Während man von einer „Erneuerung“ dann spricht, wenn eine nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit „verschlissene“ Anlage gleichsam durch eine neue, gleichartige ersetzt wird, wird eine beitragsfähige Verbesserung dann angenommen, wenn sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand in einer Weise unterscheidet, die sich positiv auf die Benutzbarkeit auswirkt (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl.2012, § 32 RdNrn. 20 und 38). Nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs, wonach mit Blick auf die Fortentwicklung der Straßenbaukunst und die Verfügbarkeit besserer Materialien ohnehin mit jeder Erneuerung einer 20 bis 25 Jahre alten Straße eine technische Verbesserung einhergehen dürfte, lassen sich die Tatbestände „Erneuerung“ und „Verbesserung“ nicht klar voneinander abgrenzen, sondern fließen ineinander (vgl. BayVGH, U. v. 26.03.2002, Az. 6 B 96.3901, juris).
Gegenstand einer beitragsfähigen Maßnahme ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung/Verbesserung demnach auf die jeweilige Einrichtung insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit dieser Einrichtung haben.
Gemessen daran kann die Klägerin für die Erneuerung und Verbesserung der P... Straße gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. ihrer Ausbaubeitragssatzung vom
a) Abzurechnende Einrichtung ist die P...Straße beginnend im Süden ab der Abzweigung der Straße D... bis zur Grenze des Bebauungsplanes Nr. ... beim Grundstück Flnr. ....
Hinsichtlich des Einrichtungsbegriffs ist auf die natürliche Betrachtungsweise abzustellen, d. h. auf den Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung - ungeachtet von Straßennamen - vermitteln (u. a. BayVGH, U.v. 28.01.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470;
Nach natürlicher Betrachtungsweise, die sich hier aus den von der Klägerin vorgelegten aussagekräftigen Fotos und Lageplänen gewinnen lässt, setzt sich die Einrichtung P... Straße nicht in südlicher Richtung in der T...Straße fort. Das Gericht teilt die Auffassung der Klägerin, dass die platzartige Aufweitung in dem Bereich, in dem die P... Straße, die Straße D..., der B...weg und die T...Straße aufeinander treffen, eine Zäsur darstellt, die die P... Straße augenfällig von der T...Straße abgrenzt. Außerdem ist der Straßenzug D.../T... Straße breiter und durch eine weiße, gestrichelte Linie im Kurvenradius als abknickende Vorfahrtsstraße markiert. Der Beigeladene und der Beklagte erheben gegen die von der Klägerin so festgelegte Einrichtung auch keine ernsthaften Einwendungen.
b) Beitragsfähige Maßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG, § 1 ABS ist die Erneuerung und Verbesserung der P... Straße im Bereich der ausgebauten Teilstrecke.
Die Klägerin hat im ausgebauten Bereich eine bestandsorientierte grundhafte Erneuerung durchgeführt. Der Straßenaufbau erfolgte über die gesamte Fahrbahnbreite im Vollausbau einschließlich der angrenzenden Gehwege. Die Straßenverkehrsfläche erhielt eine Gesamtstärke von 70 cm (4,0 cm Asphaltdeckschicht, 5,0 cm Asphaltbinderschicht, 13,0 cm Asphalttragschicht und 48,0 cm Frostschutzschicht) gegenüber einer zuvor vorhandenen Asphaltstärke von durchschnittlich 8 cm und einem Schotterunterbau von ca. 30 bis 50 cm (Bodengrundgutachten von Ende 2009). Die Gehwegflächen erhielten einen Aufbau mit einer Gesamtdicke von 40,0 cm (Ziff.1.2 der Baubeschreibung).
Damit liegt eine nicht nur unerhebliche Verstärkung des Straßenaufbaus vor, die gleichzeitig eine Verbesserung darstellt (vgl. OVG Münster, B. v. 02.04.2014 - 15 A 571/11- juris), denn durch den verstärkten Aufbau wird die Tragfähigkeit und Frostsicherheit vergrößert, was wiederum eine geringere Reparaturbedürftigkeit nach sich zieht. Dies kommt letztlich einem verbesserten Verkehrsablauf zugute. Hinsichtlich der Frostsicherheit und Tragfähigkeit wurde hier den aktuellen technischen Vorgaben der Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 01) entsprochen.
c) Die Kosten für die Ausbaumaßnahmen sind beitragsfähig. Die Klägerin hat mit ihrer Entscheidung für die Erneuerung/Verbesserung der P... Straße auf einer Länge von 258 m den ihr zustehenden Einschätzungsspielraum (vgl. Driehaus, a. a. O. § 32 Rn. 29) nicht überschritten.
Die Beitragsfähigkeit von Kosten wird begrenzt durch den Grundsatz der Erforderlichkeit, der sowohl auf die Erforderlichkeit der Baumaßnahme schlechthin und die Art ihrer Durchführung als auch auf die Erforderlichkeit der entstandenen Kosten bezogen ist. Der Gemeinde steht bei der Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Ausbaumaßnahme überhaupt, nach Art und Umfang oder hinsichtlich einzelner Kosten erforderlich ist, ein weiter, gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Spielraum zu. Das Merkmal der Erforderlichkeit markiert lediglich eine äußerste Grenze, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Baumaßnahme als solche, sei es die Art ihrer Durchführung, sachlich schlechthin unvertretbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 04.12.2014 - 6 ZB 13.467- juris Rn. 11;
Ein Ausbaubedarf wegen Verschlissenheit einer Straße bedeutet nicht, dass die Straße tatsächlich nicht mehr nutzbar ist, es genügt ein insgesamt schadhafter, abgenutzter Zustand (vgl. OVG Münster B. v. 02.04.2014, a. a. O. juris Rn. 50). Je länger die übliche Nutzungsdauer abgelaufen ist, umso weniger detailliert muss der Nachweis der Verschlissenheit der Einrichtung sein (vgl. OVG Münster, B. v. 29.01.2002 - 15 A 2128/00 - juris Rn. 19). Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung von einer Sanierungsbedürftigkeit nach einer üblichen Nutzungsdauer einer Ortsstraße von ca. 20 bis 25 Jahren aus (vgl. BayVGH, U. v. 26.03.2002 - Az. 6 B 96.3901 - juris).
Ohne Bedeutung ist, ob der Ausbau einer Straße im Zusammenhang mit oder aus Anlass der Erneuerung von Kanal- oder Wasserleitungen erfolgt ist. Ob und wann ein erneuernder oder verbessernder Straßenausbau erfolgt, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Entscheidet sich eine Gemeinde aus Anlass des Aufbruchs einer Straße wegen der Erneuerung von Kanal- und Wasserleitungen zeitgleich auch für einen Um- oder Ausbau der Straße, für die ein Erneuerungs- oder Verbesserungsbedarf besteht, ist dies nicht zu beanstanden. Dies gilt schon deshalb, weil durch die einheitliche Baumaßnahme Kosten eingespart und Einschränkungen der Nutzbarkeit der Straße zeitlich beschränkt werden (Hess. VGH U.v. 07.05.2015 - 5 A 2124/13, juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 23.07.2010 - 15 A 1189/10 -).
Die P... Straße wurde vermutlich Ende der 60er Jahre hergestellt. Damit lag bis zur streitgegenständlichen Ausbaumaßnahme 2010 eine Nutzungsdauer von 40 bis 45 Jahren vor. Aus der vorgelegten Fotodokumentation (Bl. 58 bis 61 GA) sind teilweise erhebliche Straßenschäden (Risse, Asphaltabbrüche an Ausbesserungsstellen und früheren Aufgrabungen), streckenweise aber auch nur weniger gravierende Schäden ersichtlich.
Anlass für den Ausbau war im vorliegenden Fall zweifellos die Kanalbaumaßnahme. Die Entscheidung der Klägerin, im Zuge der Herstellung des Stauraumkanals zeitgleich die mehr als 40 Jahre alte P... Straße grundhaft bestandsorientiert auf der Basis des aktuellen Stands der Technik zu erneuern bzw. zu verbessern, ist aber unter den gegebenen Umständen von dem der Klägerin zustehenden Entscheidungsspielraum gedeckt. Angesichts des Alters der Straße und der dokumentierten Schäden ist eine vollkommene Sanierung auch ohne Rücksicht darauf sachgerecht, ob die Klägerin in der Vergangenheit ihre Ortsstraße ordnungsgemäß unterhalten hat oder nicht (vgl. BayVGH
d) Die Klägerin hat die Kostenersparnis bei Gemeinschaftsmaßnahmen (Erneuerung von Straße und Kanal) sachgerecht eingestellt.
Bei einer Verbindung von Straßenausbau und Leitungsbau ist die Kostenersparnis durch eine Gegenüberstellung der tatsächlich entstandenen Kosten mit denjenigen Kosten vorzunehmen, die entstanden wären, wenn die Gemeinde zunächst nach dem Leitungsbau die Straße wieder in ihrem früheren Zustand hergestellt und danach die Straße entsprechend ihrem Bauprogramm verbessert hätte. Da hier fiktive Kosten im Raum stehen, für die eine exakte Berechnung kaum möglich ist, ist es zulässig, den Kostenvergleich auf der Grundlage von Erfahrungssätzen und Schätzungen vorzunehmen. Eine hälftige Aufteilung wird im Regelfall nicht zu beanstanden sein (Driehaus, a. a. O. § 33 Rn. 26f.).
Die von der Klägerin vorgenommene Kostenaufteilung entspricht den genannten Grundsätzen (vgl. Bl. 242 ff. der Beiakte) und ist daher nicht zu beanstanden. Da die Teileinrichtung Straßenentwässerung nach Angaben der Klägerin vor dem Ausbau nicht verschlissen und somit nicht erneuerungsbedürftig war, hat sie die insoweit angefallenen Kosten für die Wiederherstellung dieser Teileinrichtung außer Ansatz gelassen.
Der auf die Grundstückseigentümer umzulegende Aufwand für den Ausbau der P... Straße beträgt nach Abzug des Gemeindeanteils bei Haupterschließungsstraßen nach § 7 Abs. 2 Ziff. 1.2 ABS 78.539,01 EUR.
e) Der Ausbauaufwand ist auf alle Grundstücke zu verteilen, denen durch die Ausbaumaßnahme an der Einrichtung ein beitragsrelevanter Vorteil vermittelt wird. Dies sind alle Grundstücke die an der Einrichtung P... Straße (oben a)) anliegen.
Die Klägerin hat im Klageverfahren die Gesamtfläche der beitragspflichtigen Grundstücke zutreffend mit 29.260,17 qm ermittelt. Sie hat dabei zu Recht die nebeneinander liegenden Grundstücke Flnrn. ... und ... als Außenbereichsgrundstücke nach § 8 Abs. 5 ABS mit 5% ihrer Fläche einbezogen. Eine Berücksichtigung als Innenbereichsfläche wäre nur möglich, wenn ein Bebauungszusammenhang im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB trotz unbebauter Flächen zwischen den bebauten Grundstücken vorläge. Entscheidend ist dabei, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt (vgl. BayVGH, U. v. 09.09.2015 - 1 B 15.251- juris; BVerwG, U. v. 6.11.1968 - IV C 2.66
Bei einem zu verteilenden Aufwand von 78.539,01 EUR und einer beizuziehenden Fläche von 29.260,17 qm errechnet sich ein Beitragssatz von 2,6842 EUR/qm. Auf das Grundstück des Beigeladenen entfiele ein Beitrag von 1.546,10 EUR. Da die Klägerin innerhalb der Klagefrist nur einen Beitrag von 1.469,20 EUR geltend gemacht hat, wurde der Widerspruchsbescheid hinsichtlich des (geringfügigen) Differenzbetrags bestandskräftig.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 09. Dez. 2015 - B 4 K 14.29
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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 09. Dez. 2015 - B 4 K 14.29 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren für die Zeit bis zur Verbindung mit dem Verfahren 15 A 572/11 auf 1.003,60 Euro und für die Zeit danach auf 3.469,12 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für den Ausbau eines Teils der T. Straße in C. .
4Mit Bescheid vom 26. November 2008 zog die Beklagte den Kläger zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 4.230,64 Euro heran. Am 13. Januar 2011 ermäßigte sie den Betrag um 18 %. Die gegen den noch streitigen Betrag in Höhe von 3.469,12 Euro gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Januar 2011 als unbegründet ab. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den ausführlichen Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Soweit das im Eigentum der Beklagten stehende Schulgrundstück (Flurstück 694) bei der Verteilung des Anliegeranteils am Ausbauaufwand im Rahmen der Gesamtfläche nicht in die Berechnung des Beitragssatzes einbezogen worden ist, hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen (15 A 572/11).
5Soweit die Berufung nicht durch das Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, hat der Senat mit Beschluss vom 8. September 2011 die Berufung auch im Übrigen zugelassen (15 A 571/11). Mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 hat der Senat das Verfahren 15 A 572/11 gemäß § 93 Satz 1 VwGO mit dem Verfahren 15 A 571/11 verbunden und unter letztgenanntem Aktenzeichen fortgeführt.
6Mit der (jeweils) rechtzeitig erhobenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. U. a. moniert er die Beschränkung der abzurechnenden Anlage auf den Bereich zwischen T1. - und S.---------straße. Darüber hinaus greift er die Einstufung des hier in Rede stehenden Teils der T. Straße als Anliegerstraße mit dem Argument an, dass der innerörtliche Verkehr, der v. a. durch die Eltern, die ihre Kinder zur Schule brächten und von dort wieder abholten, und durch die Pächter der Grabelandflächen ausgelöst werde, gegenüber dem Anliegerverkehr überwiege. Ferner stelle der durchgeführte Ausbau der Fahrbahn keine beitragspflichtige Verbesserung dar. Die längere Haltbarkeit eines verbesserten Ausbaus sei kein Vorteil für die Anlieger, sondern ausschließlich für die Beklagte, weil diese die Anlage zu unterhalten und instandzusetzen habe. Des Weiteren bleibe er bei seiner Einschätzung, wonach der Abwasserkanal nicht erneuerungsbedürftig verschlissen gewesen sei. Die hierzu erfolgten Ausführungen des Städtischen Angestellten I. im Erörterungstermin würden bestritten; sie stünden im Widerspruch zu den Ausführungen des Städtischen Baurats L. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
7Im Hinblick auf die nicht erfolgte Einbeziehung des Schulgrundstücks trägt er vor, das Flurstück 694 und die zwischen diesem Flurstück und der T. Straße liegende ca. 3 m x 20 m große Parzelle 1282 bildeten eine wirtschaftliche Einheit und seien damit als ein Grundstück im Sinne des Beitragsrechts anzusehen. Das hierfür erforderliche Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit sei gegeben, weil das Schulgrundstück nur mit der davor liegenden kleinen Parzelle wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sei. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei dem Flurstück 1282 um eine Wegeparzelle handele. Denn für den Begriff der wirtschaftlichen Einheit sei es nicht erforderlich, dass die verschiedenen Flächen dieselbe Funktion hätten. Selbst wenn man keine wirtschaftliche Einheit annähme, sei das Schulgrundstück 694 gleichwohl von der T. Straße, und zwar als Hinterliegergrundstück erschlossen. Es könne nicht vom beliebigen Willen des Grundeigentümers abhängen, ob er mit seinem Grundstück für Erschließungs- oder Ausbaukosten herangezogen werde. Dass das Schulgrundstück bereits anderweitig erschlossen werde, stehe seiner Einbeziehung hier nicht entgegen: Die über das Flurstück 1282 erfolgende fußläufige Erreichbarkeit des Schulgrundstücks vermittele die Anbindung an die abgerechnete Anlage.
8Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
9unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beitragsbescheid der Beklagten vom 26. November 2008 in der Gestalt, die er nach der Ermäßigung durch die Beklagte vom 13. Januar 2011 erhalten hat, aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verteidigt sie das angefochtene Urteil. Insbesondere weist sie darauf hin, dass das kleinere Flurstück 1282 sehr wohl eine eigenständige Funktion habe, und zwar die einer Wegeparzelle. Somit teile dieses Flurstück die Funktion nicht mit dem Schulgrundstück. Eine Einbeziehung in die Verteilungsfläche des bereits anderweit voll erschlossenen Schulgrundstücks als Hinterliegergrundstück komme ebenfalls nicht in Betracht. Denn eine weitere Erschließung über ein Vorderliegergrundstück werde nur dann bejaht, wenn der Eigentümer durch sein Verhalten nach außen hin kundtue, dass er die Straße über eine solche Zweiterschließung tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenke und nicht lediglich eine fußläufige Verbindung zur ausgebauten Straße erstelle, sondern eine Zufahrt über das Vorderliegergrundstück hergestellt habe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt.
13Der Berichterstatter des Senats hat am 28. Februar 2014 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom gleichen Tag verwiesen.
14Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15II.
16Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung – auch unter Würdigung des Schriftsatzes des Klägers vom 26. März 2014 – nicht für erforderlich hält. Zwar hat der Senat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Bei näherer Befassung und Sichtung des Streitstoffes im Berufungsverfahren hat sich jedoch ergeben, dass die für die Beantwortung der in Streit stehenden Fragen maßgeblichen Parameter in der Rechtsprechung geklärt sind und die Entscheidung des Falles demgemäß von einer schlichten Subsumtion des Sachverhalts unter die maßgeblichen Rechtssätze abhängt. Nach näherer Befassung mit dem Rechtsstreit lässt sich die ursprüngliche Beurteilung des Schwierigkeitsgrades nicht aufrecht erhalten; von „außergewöhnlich großen Schwierigkeiten“ der Rechtssache (vgl. S. 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 26. März 2014) kann somit keine Rede sein. Dass der Erörterungstermin am 28. Februar 2014 mehrere Stunden dauerte, war im Wesentlichen den Umständen geschuldet, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers immer wieder zu langen – häufig Wiederholungen enthaltenden – Ausführungen anhob, in denen er u. a. das System des Straßenbaubeitragsrechts und die hierzu über Jahrzehnte gewachsene Rechtsprechung grundlegend in Frage stellte, dass er dem Vertreter der Beklagten und dem Berichterstatter häufig ins Wort fiel, so dass eine ungehinderte und effektive Erörterung nicht möglich war, und dass er nur über unzureichende Aktenkenntnisse verfügte, so dass der Berichterstatter ihm Aktenauszüge zeigen bzw. vorlesen musste. Im Übrigen macht der mehrstündige Erörterungstermin deutlich, dass die Beteiligten ihre Anliegen sehr umfassend vortragen konnten. Hiervon hat insbesondere der Prozessbevollmächtigte des Klägers regen Gebrauch gemacht. Vor dem Hintergrund, dass auch bereits in erster Instanz die (zweite) mündliche Verhandlung am 13. Januar 2011 mehrere Stunden andauerte und dass zuvor ein Ortstermin durchgeführt worden war, übt der Senat das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass eine weitere Verhandlung nicht erforderlich erscheint.
17Eine erneute Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO war nach Eingang des zwei Beweisanträge enthaltenen Schriftsatzes des Klägers vom 26. März 2014 nicht geboten. Denn die Beweisanträge beziehen sich, wie unten zu zeigen sein wird, auf nicht entscheidungserhebliche Tatsachen.
18Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 -, juris Rn. 9, und vom 18. Juni 1996 - 9 B 140.96 -, BayVBl. 1997, 253 = juris Rn. 5.
19Hierauf kam es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt an. Außerdem war eine erneute Anhörung auch deshalb entbehrlich, weil der Kläger mit den schriftsätzlich gestellten Beweisanträgen nur die bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten (Hilfs-)Beweisanträge wiederholt hat.
20Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1996 - 9 B 140.96 -, BayVBl. 1997, 253 = juris Rn. 5.
21Der auf Seite 16 seines Schriftsatzes vom 26. März 2014 gestellte Antrag entspricht nahezu wortgleich dem erstinstanzlich gestellten Beweisantrag. Der auf Seite 11 des erwähnten Schriftsatzes gestellte Antrag deckt sich zwar nicht wörtlich mit dem entsprechenden Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem ersterkennenden Gericht, entspricht diesem aber in der Sache.
22Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt der Beitragsreduzierung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden umfänglichen Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, die er sich zu eigen macht. Lediglich ergänzend sei angemerkt:
241) Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 15 des Urteilsabdrucks zu Recht die maßgebenden Kriterien für die Einstufung einer Straße als Anliegerstraße genannt. Demnach ist abzustellen auf die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem aufgrund einer solchen Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse. Maßgebend ist, ob die Straße auch dann noch eine Funktion im Verkehrsnetz hätte, wenn keine Anliegergrundstücke zu erschließen wären. Unter Anlegung dieser Kriterien bemisst sich, ob eine Straße eine Anliegerstraße im Sinne der gemeindlichen Satzung ist, die – wie auch hier (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 der Beitragssatzung nach § 8 KAG der Beklagten) – Anliegerstraßen gemäß der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW häufig definieren als „Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen.“
25Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 480, 485 m. w. N.
26In Anwendung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht die Situation an der T. Straße unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, dass die Straße lediglich 5,50 m breit ist, dass Gehwege fehlen, dass der Verkehr auf Anlieger beschränkt ist, dass es sich um eine Einbahnstraße handelt und dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vorgegeben ist, in nicht zu beanstandender Weise bewertet.
27Aus den vorgenannten Kriterien greift der Kläger im Wesentlichen allein den Aspekt der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse auf und betrachtet ihn völlig isoliert von den anderen Beurteilungskriterien. Die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse stellen aber nur einen Beurteilungsaspekt unter mehreren Kriterien dar, dem alleine keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Dies hat der Senat wiederholt entschieden. Danach erfordert eine Anliegerstraße nicht, dass der Ziel- und Quellverkehr – einschließlich des Rad- und Fußgängerverkehrs – mehr als 50 Prozent betragen muss.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2008 - 15 E 1125/08 -, juris Rn. 7, und vom 12. Juni 2006 - 15 B 803/06 -, juris Rn. 5.
29Daher musste der Senat dem schriftsätzlich gestellten Beweisantrag des Klägers,
30„durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen, dass der straßenverkehrsrechtlich zulässige Verkehr überwiegt, der nicht dazu führt, Anliegergrundstücke zu erreichen“,
31nicht nachgehen. Denn wenn es für die Einstufung einer Straße als Anliegerstraße – wie aufgezeigt – nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Ziel- und Quellverkehr auf der Straße überwiegt, bedarf es keiner Verkehrszählung durch einen Sachverständigen. Es kann sogar unterstellt werden, dass der Ziel- und Quellverkehr auf dem hier interessierenden Abschnitt der T. Straße gegenüber dem Durchgangsverkehr zahlenmäßig unterlegen ist, ohne dass sich an der Einstufung dieses Straßenabschnitts als Anliegerstraße aufgrund der oben genannten Kriterien etwas ändern würde.
322) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, nur durch die Bildung zweier Anlagen hätten die unterschiedlichen wirtschaftlichen Vorteile der Anlieger in den beiden Teilabschnitten – wie sie sich in den durch die Straßenbaubeitragssatzung festgelegten unterschiedlichen prozentualen Anliegeranteilen wiederspiegelten – vorteilsgerecht berücksichtigt werden können, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG ist ein Erschließungsvorteil, weshalb die Anlage so abgegrenzt werden muss, dass ihr eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommen muss.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 7 ff., sowie Urteile vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99 -, NVwZ-RR 2002, 870 = juris Rn. 5, und vom 5. Juli 1990 - 2 A 1691/88 -, Gemeindehaushalt 1992, 108 = juris Rn. 13.
34Das setzt voraus, dass der Anlage hinsichtlich ihrer Erschließungsfunktion ein Abrechnungsgebiet zugeordnet ist, welches hinsichtlich des Kreises der erschlossenen Grundstücke genau und überzeugend abgegrenzt werden kann, und dass die Anlage so begrenzt wird, dass alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 9, Urteile vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 = juris Rn. 32, und vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99 -, NVwZ-RR 2002, 870 = juris Rn. 4.
36Die Abgrenzung muss deshalb nach örtlichen Merkmalen und/oder nach rechtlichen Gesichtspunkten erfolgen.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 11; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 46 m. w. N.
38Davon ausgehend sind hier zu Recht zwei Anlagen gebildet worden. Das ergibt sich schon aus rechtlichen Erwägungen. Die in Rede stehenden Teilbereiche der T. Straße bieten den an sie angrenzenden Grundstücken unterschiedliche wirtschaftliche Vorteile, die eine Aufteilung in zwei Anlagen ersichtlich rechtfertigen: Die T. Straße zwischen T1. - und S1.------------straße dient – wie dargelegt – überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke, kommt also vor allem diesen Grundstücken zugute. Diesen fällt damit ein deutlich größerer wirtschaftlicher Vorteil als den Grundstücken zu, die an der T. Straße zwischen S1. - und L1.----straße gelegen sind. Denn dieser Teilbereich der T. Straße zwischen S1. - und L1.----straße dient nicht überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke, sondern neben deren Erschließung gleichzeitig dem innerörtlichen Verkehr. Als Haupterschließungsstraße bringt dieser Teilbereich der T. Straße damit auch der Allgemeinheit Vorteile, und zwar im größeren Umfang als dies bei reinen Anliegerstraßen der Fall ist. Dies schlägt sich in der Straßenbaubeitragssatzung nieder, wenn dort die Anliegeranteile für Anliegerstraßen höher festgesetzt werden als die für Haupterschließungsstraßen.
393) Bei dem erfolgten Ausbau der Fahrbahn handelt es sich – wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – um eine Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt eine beitragsfähige Verbesserung im Sinne der genannten Vorschrift vor, wenn durch die Maßnahme die Ausgestaltung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder der Art der Befestigung vorteilhaft verändert worden ist. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgeblich ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fussgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2011 - 15 A 2384/10 -, ZKF 2011, 163 f. = juris Rn. 10, vom 1. September 2009 - 15 A 1102/09 -, OVGE MüLü 52, 222 f. = juris Rn. 3, und vom 21. August 2007 ‑ 15 B 870/07-, juris Rn. 4, sowie Urteil vom 6. Februar 2007 - 15 A 4493/04 -, NVwZ-RR, 2007, 484 = juris Rn. 15.
41Davon ausgehend bestehen hier keine Zweifel an dem Vorliegen einer Verbesserung. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung (Urteilsabdruck S. 17 f.), die durch das Klägervorbringen nicht durchgreifend erschüttert werden. Demnach ist hier eine verkehrstechnische Verbesserung durch den wesentlich verstärkten und qualifizierten Aufbau der Fahrbahn zu verzeichnen (zuvor: Aufbau von 6-26 cm, jetzt: qualifizierter Aufbau mit einer Frostschutzschicht aus RC-1 Baustoff von 24 cm Dicke, eine Schotterschicht von 20 cm Dicke und 8 cm dickerem Verbundpflaster auf 3 cm Pflasterbettung mit einer Gesamtstärke von 55 cm). Durch den verstärkten Aufbau ist die Tragfähigkeit und Frostsicherheit vergrößert worden, was wiederum eine geringere Reparaturbedürftigkeit nach sich zieht. Dies kommt letztlich einem verbesserten Verkehrsablauf zugute. Hinsichtlich der Frostsicherheit und Tragfähigkeit wurde hier sogar erstmals ein den technischen Vorgaben der Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 01) entsprechender Zustand geschaffen.
42Vgl. zur Verbesserung durch einen erheblich verstärkten Straßenoberbau, wodurch erstmalig den Anforderungen der RStO genügt wird: Dietzel/Kaller-hoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 148 f. m. w. N.
43Entgegen dem Klägervorbringen bedarf es bei einer Verbesserung nicht des für eine Erneuerungsbedürftigkeit notwendigen Ablaufs der üblichen Nutzungsdauer der Anlage (Verbesserung und Erneuerung begründen alternativ die Beitragsfähigkeit). Es bedarf auch nicht der Verschlissenheit. Soweit es um das Verhältnis von Erneuerung und Verbesserung geht, ist es allerdings richtig, dass sich die beiden Beitragstatbestände durchaus überschneiden können. Dieser Umstand ist allerdings schon im Gesetz angelegt, spricht also vorliegend nicht gegen die Beitragsfähigkeit des Straßenausbaus. Es trifft zwar zu, dass nicht jede Verbesserung einer Fahrbahn, die zu einer „längeren Haltbarkeit“ bzw. geringeren Reparaturbedürftigkeit führt, als beitragspflichtige Verbesserung angesehen werden kann oder darf. Erforderlich ist vielmehr – um nicht die Voraussetzungen einer nachmaligen Herstellung zu unterlaufen – eine erkennbare positive Wirkung auf den Verkehrsablauf. In einem solchen Fall ist es nach der Systematik von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG sowie nach dessen Sinn und Zweck gerechtfertigt, auch eine (vorzeitige) Neuerstellung der Fahrbahn um der verkehrstechnischen Verbesserung willen beitragspflichtig durchzuführen. Liegen die Voraussetzungen einer beitragspflichtigen Verbesserung im vorbeschriebenen Sinne vor, scheidet dann aber auch eine Kompensationslage unter dem Gesichtspunkt einer eigentlich – wegen fehlenden Ablaufs der gewöhnlichen Nutzungsdauer oder mangels Verschlissenheit der Anlage – noch nicht zulässigen nachmaligen Herstellung aus gesetzessystematischen Gründen aus.
44Hier ist mit Blick auf die beschriebene erhebliche Verstärkung des Straßenoberbaus – wie schon erwähnt – davon auszugehen, dass die Straßenbaumaßnahme eine deutlich positive Auswirkung auf den Verkehrsablauf zeitigen wird und die durch die Baumaßnahme erzielte höhere Tragfähigkeit und Frostsicherheit der Straße zu einer geringeren Reparaturanfälligkeit führen wird. Darin liegt der Vorteil für die Anlieger. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang die vom Kläger kritisierte mögliche Folge, dass die Beklagte damit ihrer Unterhalts- und Instandsetzungspflicht entbunden sei.
45Dass dies auf Dauer zu einem uneingeschränkteren und reibungsloseren Verkehrsablauf führen wird, ist bei lebensnaher Würdigung anzunehmen. Für eine Gegenteiliges rechtfertigende Annahme ist – auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers – nichts Belastbares ersichtlich.
46Darüber hinaus kann unter Berücksichtigung der erheblichen Verstärkung des Aufbaus der Fahrbahn nicht angenommen werden, dass die Baumaßnahme im Hinblick auf die durch sie ausgelöste Kostenfolge vom Grundsatz der Erforderlichkeit nicht mehr gedeckt wäre.
47Vgl. insoweit Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 150.
484) Der erfolgte Austausch des im Jahr 1935 verlegten Kanals stellt eine beitragsfähige nachmalige Herstellung (Erneuerung) der Straßenentwässerungsanlage dar. Die nachmalige Herstellung einer Teileinrichtung der Straße liegt vor, wenn die Teileinrichtung, die in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, NWVBl. 2000, 144 = juris Rn. 4.
50Voraussetzung für eine Verschlissenheit ist, dass der Kanal auf Grund der Abnutzung nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann oder in absehbarer Zeit verschleißbedingte Störungen zu erwarten sind, die die unschädliche Abwasserbeseitigung gefährden. Dabei hat die Gemeinde ein Einschätzungsermessen, ob und wann es infolge der Verschlissenheit einer Erneuerung bedarf.
51Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 87.
52Zu beachten ist hierbei, dass die Gemeinde verpflichtet ist, die Abwasseranlage in einem technisch einwandfreien Zustand zu halten, um eine Störung der Ortsentwässerung möglichst zu vermeiden. Daraus folgt, dass eine Erneuerung der Abwasserkanäle nicht erst bei Eintritt eines Schadens geboten ist, sondern bereits dann, wenn deren Zustand in absehbarer Zeit nach den Regeln der Versorgungstechnik verschleißbedingte Störungen erwarten lässt. Vorliegend waren deutliche Hinweise auf eine Verschlissenheit zu verzeichnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 21 des Urteilsabdrucks Bezug genommen.
53Der Kläger scheint zu verkennen, dass „Verschlissenheit“ nicht das Ende der tatsächlichen Nutzbarkeit der Anlage bedeutet. Es muss auch nicht etwa schon die Sicherheit der unschädlichen Beseitigung des Abwassers aufgehoben sein. „Verschlissenheit“ ist vielmehr bereits bei einem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand zu bejahen,
54vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2011 - 15 A 1764/10 -, OVGE MüLü 54, 43 (44) = juris Rn. 10,
55an dessen Bestehen hier mit Blick auf die in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten umfangreichen, teils erheblichen Verschleißerscheinungen kein durchgreifender Zweifel besteht.
56Darüber hinaus ist hier in den Blick zu nehmen, dass die übliche Nutzungszeit zum Zeitpunkt der Erneuerung längst abgelaufen war. Die technische Lebensdauer bei einem Schmutzwasserkanal aus Beton/Stahlbeton beträgt 30-50 Jahre, diejenige bei einem Regenwasserkanal aus Beton/Stahlbeton beträgt 40-60 Jahre.
57Nach WertR91, abgedruckt in: Arbeitshilfen Abwasser – Planung, Bau und Betrieb von abwassertechnischen Anlagen in Liegenschaften des Bundes –, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium der Verteidigung.
58Vorliegend war der Kanal bereits über 70 Jahre alt. Bei Ablauf der üblichen Nutzungszeit einer Teileinrichtung indiziert bereits deren Alter die Verschlissenheit,
59vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 15 A 36/14 -, juris Rn. 11 f. m. w. N.,
60welche hier zudem – wie im erstinstanzlichen Urteil dargelegt – hinreichend dokumentiert ist: Es sind durchgängig (d.h. auf gesamter Länge) Schäden am Kanal festgestellt worden.
61Damit bestand eine tatsächliche Erneuerungsbedürftigkeit. Das ist der Fall, wenn der Kanal in Gänze so schadhaft ist, dass eine unschädliche Beseitigung der über ihn abzuleitenden Abwässer insgesamt (in absehbarer Zeit) nicht mehr gewährleistet ist.
62Der Kanalerneuerung stand im Übrigen nicht entgegen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten zunächst eine Inlinersanierung für möglich gehalten hatte. Die von den Kanalsanierungsberatern zunächst vorgeschlagene Inlinersanierung sagt noch nichts über die Verschlissenheit der später erneuerten Kanalisation aus. Denn die Inlinersanierung ist nur eine von mehreren möglichen Handlungsalternativen im Hinblick auf die Kanalsanierung. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese eine Möglichkeit zu wählen. Es ist auch nicht zutreffend, dass erst bei technischer Unmöglichkeit der Inlinersanierung eine Verschlissenheit angenommen werden könnte.
63Vgl. hierzu im Einzelnen die Vorinstanz auf S. 22 des Urteilsabdrucks.
64Dies war hier aber sogar der Fall. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. Januar 2011 führte ein sachkundiger Mitarbeiter der Beklagten nachvollziehbar aus, das bei dem einmalig unternommenen – fehlgeschlagenen – Verpressungsversuch gezeigte Schadensbild habe gegen die Möglichkeit einer Inlinersanierung auf der gesamten Kanallänge gesprochen. Hierauf wird Bezug genommen. Diese Angaben sind im Erörterungstermin vor dem Senat durch den Städtischen Angestellten I. in plausibler Weise bestätigt worden. Anders als der Kläger meint, ist ein Widerspruch zwischen den beiden Aussagen nicht erkennbar.
65Aber selbst wenn eine Inlinersanierung möglich gewesen sein sollte, konnte sich die Beklagte aufgrund des ihr eingeräumten weiten Ausbauermessens zugunsten einer Erneuerung entscheiden.
66Der Kläger hat in diesem Zusammenhang schriftsätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu folgender Feststellung beantragt:
67„Es war aufgrund der Gesamtumstände keine vertretbare Entscheidung der Beklagten, dass eine Inliner-Sanierung der Abwasserleitung, wie sie zuvor in dem schriftlichen Gutachten aus dem Jahr 2003 für ausreichend gehalten wurde, nicht mehr in Frage kam, sondern stattdessen die gesamte Leitung vollständig erneuert werden musste.“
68Abgesehen davon, dass mehr als zweifelhaft ist, ob die Frage nach einer „vertretbaren Entscheidung der Beklagten“ überhaupt unter Beweis gestellt werden kann, musste der Senat auch diesem Beweisantrag wegen Entscheidungsunerheblichkeit der Beweistatsache nicht weiter nachgehen. Denn selbst wenn eine Inlinersanierung tatsächlich möglich gewesen wäre, würde dies keineswegs den Schluss auf eine fehlende Verschlissenheit des Kanals zulassen. M. a. W.: Die Möglichkeit einer Inlinersanierung sagt nichts über die Verschlissenheit des Kanals aus, so dass es der beantragten Beweiserhebung nicht bedurfte. Im Übrigen ist oben aufgezeigt worden, dass sich die Beklagte kraft des ihr eingeräumten weiten Ausbauermessens angesichts des Ablaufs der üblichen Nutzungszeit dieser Teileinrichtung und der dokumentierten Schäden beanstandungsfrei für die Erneuerung des Kanals entscheiden durfte.
69Eine Begrenzung der ansatzfähigen Kosten der Kanalerneuerung ergibt sich vorliegend nicht unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Maßnahme. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit steht der Gemeinde ein Ermessensspielraum zu. Dieser ist (nur) überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigenden Grund nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind.
70Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 399 m. w. N. Siehe auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 46 m. w. N.
71Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte hier Kosten abrechnet, deren Höhe schlechthin unvertretbar wäre, sind nicht ansatzweise ersichtlich.
725) Schließlich hat die Beklagte zu Recht das Schulgrundstück (Flurstück 694) nicht in die Verteilungsfläche einbezogen. Eine die Erschließung bewirkende vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit wird der Beklagten als Eigentümerin des Schulgrundstücks nicht geboten, auch nicht vermittelt durch das ebenfalls in ihrem Eigentum stehende Flurstück 1282.
73Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausführlich begründet, warum das Schulgrundstück und die davor liegende Wegeparzelle 1282 keine wirtschaftliche Einheit bilden (Urteilsabdruck S. 26 f.). Diesen zutreffenden Ausführungen ist – auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers – aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen.
74Darüber hinaus ist das Schulgrundstück auch nicht als Hinterliegergrundstück von der T. Straße erschlossen. Der Senat bestätigt grundsätzlich seine im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegebene Rechtsprechung. Demnach ist eine Beitragspflicht beim Hinterliegergrundstück dann gerechtfertigt, wenn die Inanspruchnahme der Anlage nur noch vom Willen des Eigentümers dieses Grundstücks abhängt. Bei einem – wie hier – anderweit voll erschlossenen Grundstück ist ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil erst dann zu bejahen, wenn der Eigentümer durch sein Verhalten nach außen hin kundtut, dass er die Straße über eine solche Zweiterschließung tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenkt und nicht lediglich eine fußläufige Verbindung zur ausgebauten Straße herstellt, sondern eine Zufahrt über das Vorderliegergrundstück hergestellt hat, woran es vorliegend fehlt.
75Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 15 A 2307/09 -, juris Rn. 13 ff.
76Soweit der Senat in zwei früheren Entscheidungen aus dem Jahr 2005 “etwa” die Anlegung einer Zufahrt für die Annahme eines konkreten Inanspruchnahmewillens als möglich angesehen hat,
77vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2005 -15 A 240/04 -, KStZ 2006, 16 (17) = juris Rn. 16, und Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 (65) = juris Rn. 71,
78hat er damit neben der Zufahrt keine weiteren Fallkonstellationen aufgezeigt und auch keine weiteren Fallkonstellationen konkret vor Augen gehabt. Ob es neben der Zufahrt über das Vorderliegergrundstück weitere Möglichkeiten gibt, aus denen hervorgehen könnte, dass der Eigentümer die in Rede stehende Straße über eine Zweiterschließung tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenkt, bedarf jedenfalls im konkret vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung.
79Denn die Annahme einer Vollerschließung scheitert daran, dass bei einem derart immens großen Grundstück die Erteilung einer Baugenehmigung für ein derartiges Vorhaben (mehrzügige Grundschule) bei alleiniger Erreichbarkeit über die T. Straße nicht möglich wäre. Dem stehen bauordnungsrechtliche und bauplanungsrechtliche Aspekte entgegen. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist v. a. § 19 Abs. 2 BauO NRW zu berücksichtigen. Demnach darf die Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW oder ihre Nutzung nicht gefährdet werden. Diese Vorschrift dient der äußeren Verkehrssicherheit. Sie verlangt, dass von einer baulichen Anlage keine Gefährdung der Sicherheit oder der Ordnung des öffentlichen Verkehrs ausgeht. Schutzgegenstand der Norm ist der öffentliche Verkehr, also jede in der Öffentlichkeit stattfindende und regelmäßig zu erwartende Bewegung von Personen, Tieren und Fahrzeugen. Da auch die Nutzung der baulichen Anlage keine gefährdenden Folgen auslösen darf, sind die Zugänge und Einfahrten baulicher Anlagen so herzurichten, dass sie die nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwartende Personen- und Fahrzeuganzahl aufnehmen können, ohne dass es im öffentlichen Verkehrsraum zu Rückstauungen oder gar Blockaden kommt. In jedem Fall muss der Verkehrsfluss von Ein- und Ausfahrten zur Vermeidung von Rückstausituationen in einem dem zu erwartenden Nutzungsmaß entsprechenden Niveau gewährleistet sein.
80Vgl. von Kraack, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 19 Rn. 3. Eine in diesem Sinne verkehrssichere Zufahrt ist beispielsweise bei einem drei Meter breiten Weg ohne Gehweg nicht gegeben, wenn dadurch eine Wohnanlage mit 32 Wohnungen und einer entsprechenden Stellplatzzahl erschossen werden soll, dazu siehe OVG Saarland, Urteil vom 3. Dezember 1982 - 2 R 182/81 -, BRS 39 Nr. 220.
81Angesichts der Situation an der T. Straße würde sich eine mit der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs unvereinbare Situation im Bereich der Schule ergeben, wenn man sich die vorhandenen Erschließungen des Schulgrundstücks hinweg denkt und die Schule ausschließlich von der T. Straße erschlossen wäre. Hierbei ist in Rechnung zu stellen, dass es sich um eine sehr schmale Straße handelt (5,50 m Breite), die keine Gehwege aufweist, sieht man einmal von dem im Einmündungsbereich der S.----------straße gelegenen – und damit vom Zugang zur Schule weit entfernten – Bereich ab, in dem auf einer Länge von ca. 15 m beidseitig Gehwege vorhanden sind. Das bedeutet, dass sämtliche Grundschulkinder die Schule über eine Straße erreichen müssten, in der sie nicht durch einen Gehweg vor dem motorisierten Verkehr und dem Fahrradverkehr geschützt sind. Nach allgemeiner Lebenserfahrung nutzen insbesondere das Lehrpersonal und die übrigen Bediensteten der Schule, aber auch viele Eltern, die ihre Kinder zur Schule bringen, für den Schulweg ein Kraftfahrzeug. Die Kumulation von erhöhtem Fahrzeugverkehrsaufkommen und erhöhtem Fußgängeraufkommen (v. a. durch Schulkinder) und sicherlich auch Radfahrerverkehr (v. a. ebenfalls durch Schulkinder) führt in dieser konkreten Straßensituation zu einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs, wobei die gefährliche Situation durch den engen „Flaschenhals“ des Zugangs zum Schulgrundstück noch verstärkt wird. Für einen ungefährdeten Verkehr(sfluss) ist die T. Straße in dem hier interessierenden Abschnitt zwischen T1.------straße und S.----------straße viel zu eng. Wenn alle Lehrpersonen und alle Kinder einschließlich der sie teilweise begleitenden Eltern das Schulgrundstück über die T. Straße erreichen müssten, wäre die Schule unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten somit nicht genehmigungsfähig.
82Erschwerend kommt hier die Parkplatzsituation hinzu: Eltern, die ihre Kinder per Auto zur Schule bringen, können nirgendwo parken. Sie müssen auf der Fahrbahn halten, was zu weiteren Rückstauungen mit den entsprechenden Gefährdungen (insbesondere für Fußgänger im Grundschulalter) führt. Des Weiteren sind Parkplätze für Lehrerkraftfahrzeuge zu berücksichtigen. Diese könnte die kleine schmale T. Straße gar nicht aufnehmen. Ob eine etwaige Baugenehmigung schon mangels ausreichender Stellflächen nicht erteilt werden könnte, kann hier dahingestellt bleiben.
83Darüber hinaus dürfte auch § 5 BauO NRW der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehen: Es ist nicht erkennbar, dass größere Fahrzeuge wie z. B. die der Feuerwehr angesichts der Enge der T. Straße mit einer Breite von lediglich 5,50 m überhaupt in die Parzelle 1282 einfahren könnten, um über diese auf das Schulgrundstück zu gelangen (vgl. Nr. 5.203 VV BauO NRW).
84Ergänzend sei – zusätzlich zu dem bereits vom Verwaltungsgericht erwähnten bauplanungsrechtlichen Aspekt (vgl. Urteilsabdruck S. 30) – darauf hingewiesen, dass möglicherweise auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Errichtung und Nutzung einer solchen Schule bestehen, wenn sie über keine anderweitigen Erschließungsmöglichkeiten verfügen sollte. In einzelnen Beziehungen kann die vorhandene Erschließung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, vor allem die wegemäßige Erschließung, der Zulässigkeit von Vorhaben Grenzen setzen, die nur in beschränktem Maße überwunden werden können. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen bei einer durch das Vorhaben verursachten Erhöhung der Verkehrsbelastung der Fall sein. Die Erschließung kann wegemäßig nicht gesichert sein, wenn die vorhandenen Straßen durch den vom Vorhaben zu erwartenden Verkehr so belastet würden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur zu Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet wäre. Die vorhandene Straße muss den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewältigen können. Insbesondere muss die an dem Baugrundstück vorbeiführende Straße in technischer Hinsicht – also hinsichtlich Breite und Ausbauzustand – dem von dem Vorhaben ausgehenden Verkehr gewachsen sein.
85Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, BauGB, Stand: September 2013, § 34 Rn. 65.
86Hieran könnte es aus den schon oben erwähnten Gründen fehlen.
87Insoweit ist es nicht zielführend, der Beklagen vorzuwerfen, sie habe es selber in der Hand, das Flurstück 1282 so auszugestalten, dass mit Kraftfahrzeugen unmittelbar an das Schulgrundstück herangefahren werden kann. Der fehlende Wille der Beklagten ist hier nämlich lediglich Ausfluss der gegebenen baurechtlichen Situation.
88Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Anordnung hinsichtlich ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
89Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
90Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.458,91 € festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach
II.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 363,94 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Gründe
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Aktenzeichen: 1 B 15.251
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 9. September 2015
(VG München, Entscheidung vom 16. Oktober 2012, Az.: M 1 K 12.3648)
1. Senat
Sachgebietsschlüssel: 920
Hauptpunkte:
Bebauungszusammenhang;
Ausuferung der Bebauung in den Außenbereich.
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
gegen
Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, 80539 München,
- Beklagter -
beigeladen: Gemeinde Oberaudorf, vertreten durch den ersten Bürgermeister, Kufsteiner Str. 6, 83080 Oberaudorf,
bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...
wegen Erteilung eines Vorbescheids für drei Wohnhäuser (FlNr. 70 und 357 Gemarkung O.);
hier: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat,
durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Lorenz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm ohne weitere mündliche Verhandlung am 9. September 2015 folgendes Urteil:
I.
Unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2010 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin den beantragten Vorbescheid insoweit zu erteilen, als er sich auf die Errichtung eines Wohnhauses auf der nördlichen Teilfläche des Grundstücks FlNr. 70 (T2) bezieht.
II.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin zwei Drittel sowie der Beklagte und die Beigeladene jeweils ein Sechstel.
IV.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.