Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 16. Aug. 2016 - 17 L 2574/16.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller.
1
Gründe:
2Der am 26. Juli 2016 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 8704/16.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5I. Der Antrag ist zulässig.
6Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft.
7Der Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 7. Juni 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) keine aufschiebende Wirkung zu, weil kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG, sondern ein Fall des § 38 Abs. 2 AsylG gegeben ist.
8II. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
9Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.
10Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller.
11Die Klage wird hinsichtlich des von den Antragstellern im Hauptsacheverfahren primär verfolgten Rechtsschutzzieles, der Aufhebung der Abschiebungsandrohung nebst einwöchiger Ausreisefrist und der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), voraussichtlich erfolglos bleiben. Die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung und die darin gesetzte Ausreisefrist von einer Woche, gegen deren Vollziehung allein sich der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zulässigerweise richten kann,
12vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 21. Januar 2016 – AN 3 S 15.31315 –, juris Rn. 16; VG Ansbach, Beschluss vom 23. Mai 2016 – AN 3 S 16.30449 –, juris Rn. 16,
13erweisen sich in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Ergebnis als rechtmäßig.
141. Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 7. Juni 2016 enthaltenen Abschiebungsandrohung ist vorliegend § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und nicht § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Unerheblich ist insoweit, dass das Bundesamt die Abschiebungsandrohung auf § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG gestützt hat. Da es sich bei der Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer einwöchigen Ausreisefrist um einen selbstständig anfechtbaren Verwaltungsakt handelt,
15vgl. Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 34, Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 16. August 1977 – I C 15.76 ‑, juris Rn. 28 ff.,
16geht es bei dessen Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit hin allein darum, ob die getroffene Regelung im geltenden Recht eine Grundlage findet. Bei dieser Prüfung sind die Verwaltungsgerichte angesichts des den Verwaltungsgerichtsprozess kennzeichnenden Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) weder auf den von der Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt noch auf die von ihr herangezogenen Rechtsgrundlagen beschränkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich wie bei einer Abschiebungsandrohung,
17vgl. Marx, AsylVfG, 8. Auflage 2014, § 34, Rn. 3,
18um eine gebundene Entscheidung handelt, die der Behörde kein Ermessen einräumt,
19vgl. zu diesem Aspekt OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2013 ‑ 20 B 643/13 –, n.v., m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 42; VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 3593/13 –, juris Rn. 21; VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 ‑ 11 K 1711/13 –, juris Rn. 20.
20Bei dem Schriftsatz der Antragsteller vom 4. Januar 2016, mit welchem sie ihren Asylantrag vom 4. Februar 2015 auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG „beschränkt“ und zum Ausdruck gebracht haben, keine Asylgründe „geltend“ zu machen, handelt es sich unter Berücksichtigung der auch im Verwaltungsrecht anzuwendenden allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB),
21vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2016 – 3 B 23.15 –, juris Rn. 6,
22nach dem objektiven Erklärungsgehalt um eine Rücknahme des Asylantrages im Sinne von § 32 AsylG. Denn ein Asylantrag kann nach der gesetzlichen Konzeption des § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG nur auf die Zuerkennung internationalen Schutzes, nicht jedoch weitergehend „beschränkt“ werden. Da mit jedem Asylantrag gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 AsylG die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz – GG –) sowie internationaler Schutz (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 AsylG) beantragt wird, handelt es sich folglich bei der von den Antragstellern erklärten „Beschränkung“ ihres Asylantrages auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG der Sache nach um eine Rücknahme des Asylantrages im Sinne von § 32 AsylG. Haben die Antragsteller demnach mit Schriftsatz vom 4. Januar 2016 ihren Asylantrag vor der Entscheidung des Bundesamtes gemäß § 32 AsylG zurückgenommen, ist Maßstab für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der erlassenen Abschiebungsandrohung allein § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und nicht § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG.
232. Unter Zugrundelegung des vorgenannten Prüfungsmaßstabes ist die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 7. Juni 2016 enthaltene Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden. Die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist rechtmäßig. Der Erlass der Abschiebungsandrohung unter Bestimmung einer einwöchigen Ausreisefrist ist gemäß § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG ebenfalls rechtmäßig.
24a. Das Bundesamt und nicht – wie die Antragsteller meinen – die Ausländerbehörde war für die Entscheidung über die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG sachlich zuständig. Dies folgt unmittelbar aus § 24 Abs. 2, § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, wonach dem Bundesamt nach Stellung eines Asylantrages auch die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Demgemäß wurde die sachliche Zuständigkeit des Bundesamtes hinsichtlich der Entscheidung über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote durch den am 4. Februar 2015 von den Antragstellern gestellten Asylantrag (vgl. § 13 Abs. 1 AsylG) begründet.
25Die Zuständigkeit des Bundesamtes ist auch nicht wieder entfallen, nachdem die Antragsteller ihren Asylantrag durch Schriftsatz vom 4. Januar 2016 auf das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG „beschränkt“ und zum Ausdruck gebracht haben, keine Asylgründe „geltend“ zu machen. Denn unabhängig davon, dass ein Asylantrag kraft der gesetzlichen Regelung in § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG nur auf die Zuerkennung internationalen Schutzes, nicht jedoch weitergehend beschränkt werden kann, wird durch § 13 Abs. 2 Satz 4 AsylG ausdrücklich festgelegt, dass auch im Falle der Beschränkung eines Asylantrages, die Regelung des § 24 Abs. 2 AsylG, wonach das Bundesamt über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote zu entscheiden hat, unberührt bleibt. Dessen ungeachtet handelt es sich bei der von den Antragstellern schriftsätzlich erklärten „Beschränkung“ ihres Asylantrages – wie bereits ausgeführt – in der Sache um eine Rücknahme des Asylantrages gemäß § 32 AsylG. Eine derartige Antragsrücknahme lässt aber gleichfalls nicht die Zuständigkeit des Bundesamtes für die Entscheidung über die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG entfallen. Denn nach § 32 AsylG trifft das Bundesamt auch im Fall der Antragsrücknahme eine Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
26b. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Albanien bestehen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht.
27aa. Den Antragstellern droht wegen des von ihnen geltend gemachten Blutrachekonfliktes in Albanien weder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
28(1.) Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Angaben der Antragsteller kann selbst bei Wahrunterstellung ihres Vortrages das Bestehen einer Blutfehde mit einer anderen Familie nicht festgestellt werden. Nach den Regeln des Kanuns sind nur Tötungen, welche als Antwort auf eine zuvor erfolgte Tötung erfolgen, Fälle der klassischen Blutrache,
29vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 17 L 3382/15.A –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Oktober 2015 – 17 L 3499/15.A –, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Februar 2016 – 17 L 66/16.A –, n.v.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Blickpunkt Albanien – Blutrache, April 2014, S. 10.
30Eine solche Konstellation ist indes mit Blick auf die Tötung des Bruders des Antragstellers zu 1) im Jahr 2000 ersichtlich nicht gegeben, weil der Bruder des Antragstellers zu 1) zuvor kein Mitglied der Familie desjenigen umgebracht hat, der ihn getötet hat, sondern der Bruder selbst Opfer eines Tötungsdeliktes geworden ist. Die behaupteten Bedrohungen der Antragsteller durch den seinerzeitigen Täter bzw. Mitglieder der Familie des seinerzeitigen Täters beruhen demgemäß nicht auf einem Blutrachekonflikt, sondern stellen sich als kriminelles Unrecht durch nichtstaatliche Akteure dar,
31vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 17 L 3382/15.A –, juris Rn. 16.
32Von einer Blutfehde im Sinne des Kanuns könnte nur gesprochen werden, wenn der Antragsteller zu 1) beabsichtigte, den Tod seines Bruders zu rächen und demgemäß den Totschläger seines Bruders umzubringen. Eine derartige Absicht hegt der Antragsteller zu 1) ausweislich seines Vorbringens aber ausdrücklich nicht.
33Fehlt es damit am Bestehen einer Blutfehde im Sinne des Kanuns bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern in Albanien Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bzw. eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht.
34(2.) Selbst wenn jedoch zugunsten der Antragsteller das Vorliegen einer Blutfehde unterstellt würde, führte dies gleichfalls nicht zur Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
35Die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote scheidet schon deshalb aus, weil nicht erwiesenermaßen feststeht, dass die albanischen Sicherheitsbehörden nicht willens oder in der Lage sind, den Antragstellern Schutz vor einem ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass die albanischen Sicherheitsbehörden trotz nach wie vor bestehender Defizite generell fähig und willig sind, vor einem solchen Schaden durch nichtstaatliche Akteure Schutz zu gewähren. Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rates war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u.a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt und Fortschritte im Kampf gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität erreicht hat. Damit hat der albanische Staat Reformwillen nicht nur gezeigt, sondern auch Reformen, gerade im Bereich der Justiz und Verwaltung, nachweisbar auf den Weg gebracht,
36vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris Rn. 8; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 17 L 114/16.A –, n.v.; Bundesamt, Blickpunkt Albanien – Blutrache, April 2014, S. 17 ff. m.w.N.; Home Office, Country Information and Guidance – Albania: Blood feuds, 2014, S. 6, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html (zuletzt abgerufen am 16. August 2016).
37Diese Anstrengungen erstrecken sich nicht zuletzt unter dem Eindruck gestiegener Asylbewerberzahlen in Europa auch auf das Phänomen der Blutrache, die der albanische Staat verstärkt bekämpft. Der albanische Staat hat spezielle Rechtsvorschriften erlassen bzw. auf den Weg gebracht. So wurde im Zuge der Novellierung des albanischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2012 die vorsätzliche Tötung im Kontext mit Blutrache oder Blutfehde mit nunmehr nicht weniger als dreißig Jahren Freiheitsstrafe pönalisiert (Art. 78a). Selbst die Androhung von Blutrache wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft (Art. 83a),
38vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 17 L 114/16.A –, n.v.; Bundesamt, Blickpunkt Albanien – Blutrache, April 2014, S. 18; Home Office, Country Information and Guidance – Albania: Blood feuds, 2014, S. 19, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html (zuletzt abgerufen am 16. August 2016).
39Die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen haben sich in ihrer Wirksamkeit verbessert. Gerade in Städten Nordalbaniens (Shkoder, Lezhe, Kukes) findet eine aktive Arbeit der Ermittlungsbehörden gegen Blutrache statt. Die Regierung hat die Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung von Blutrachefällen angewiesen, so dass im Jahre 2014 eine Reihe von Tätern angeklagt wurde,
40vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 17 L 114/16.A –, n.v.; Home Office, Country Information and Guidance – Albania: Blood feuds, 2014, S. 6, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html (zuletzt abgerufen am 16. August 2016).
41Seitens des Ombudsmannes wurden zahlreiche Anstrengungen unternommen, staatliche Institutionen und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren. Auf sein Bestreben wurde eine Task-Force für die Verfolgung und Untersuchung von Fällen eingerichtet, in denen die Behörden nicht ausreichend eingegriffen hatten,
42vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, juris Rn. 30; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 17 L 114/16.A –, n.v.; Bundesamt, Blickpunkt Albanien – Blutrache, April 2014, S. 18.
43Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass ein etwaiges Schutzersuchen der Antragsteller bei der Polizei von vornherein aussichtslos wäre. Etwas Abweichendes haben sie auch nicht vorgetragen. Insbesondere haben sie nicht dargelegt, dass in der Vergangenheit seitens der albanischen Polizei ein von ihnen gestelltes Schutzersuchen erwiesenermaßen verweigert worden wäre. Ganz im Gegenteil haben sie ausdrücklich angegeben, dass der Totschläger des Bruders des Antragstellers zu 1) von der Staatsanwaltschaft angeklagt und durch ein Gericht in Abwesenheit verurteilt wurde.
44Darüber hinaus ist anzumerken, dass es den Antragstellern im Rahmen einer zu ihren Gunsten unterstellten Blutracheproblematik möglich und zumutbar wäre, das Nationale Versöhnungskomitee oder andere Stellen die in diesem Bereich tätig sind einzuschalten, um eine Versöhnung oder Einigung herbeizuführen,
45vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, juris Rn. 35 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 17 L 114/16.A –, n.v.; Bundesamt, Blickpunkt Albanien – Blutrache, April 2014, S. 13 f.
46Dessen ungeachtet ist die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote auch deswegen ausgeschlossen, weil sich die Antragsteller – bei Wahrunterstellung ihres Vortrages – auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verweisen lassen müssen. Die Antragsteller können sich einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bzw. einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dadurch entziehen, dass sie sich in einem anderen Teil Albaniens niederlassen. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn für eine Person in einem Teil ihres Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt. Dies ist hier der Fall. Die Antragsteller können jedenfalls durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine etwaige unmenschlichen Behandlung bzw. eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit abwenden,
47vgl. zu diesem Aspekt: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 63, 80; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 ‑ 17 L 3111/15.A –, juris Rn. 19, 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 ‑ 17 L 3382/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2015 – 17 L 3729/15.A –, juris Rn. 38, 43; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. Februar 2016 – 17 L 114/16.A –, n.v.
48bb. Für die Antragsteller zu 2) und 4) besteht hinsichtlich Albaniens auch mit Blick auf die von ihnen geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
49(1.) Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das heißt, es muss aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen,
50vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 1310 B 13.11, 10 PKH 10 PKH 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –.
51Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs‑, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht,
52vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – 17 K 2897/14.A –, juris Rn. 91 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 ‑ 17 K 6384/16.A –.
53Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
54(2.) Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezogen auf die Antragsteller zu 2) und 4) nicht erfüllt.
55Soweit unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen vom 13. Januar 2016 (Dr. med. N. I. , Arzt für Allgemeinmedizin) und vom 3. Februar 2016 (B. Q. , Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychotherapie) geltend gemacht wird, die Antragstellerin zu 2) leide an Diabetes mellitus Typ I und der Antragsteller zu 4) leide darüber hinaus an elektivem Mutismus (emotional bedingte psychische Störung, bei der die sprachliche Kommunikation stark beeinträchtigt ist), ist nicht ersichtlich, dass den Antragstellern zu 2) und 4) infolge der vorgenannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben in Gestalt einer wesentlichen bzw. lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 AufenthG droht.
56Dessen ungeachtet könnten zukünftig möglicherweise erforderlich werdende, medizinisch notwendige Behandlungen der Antragsteller zu 2) und 4) infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch in Albanien vorgenommen werden, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine erhebliche bzw. lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht zu erwarten ist. Nach der derzeitigen Erkenntnislage können die geltend gemachten Erkrankungen in Albanien behandelt werden,
57vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 13; Bundesasylamt Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien, Stand: August 2013, S. 18 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2015 ‑ 17 L 3327/15.A ‑, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 ‑ 17 K 6384/16.A –.
58Hiernach kann die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken grundsätzlich kostenlos in Anspruch genommen werden. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Das staatliche Institut für Gesundheitsversicherungen (sog. Health Insurance Institute) trägt in Albanien die Kosten für primäre Gesundheitsversorgung und erstattet die Kosten für gewisse Medikamente zurück. Vollständig versicherte Personengruppen sind Pensionierte, Arbeitslose, Studierende, Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Ebenfalls abgedeckt sind Personen, die an Krebs, Tuberkulose oder Multiple Sklerose erkrankt sind, eine Nierentransplantation benötigen oder an durch chronisches Nierenversagen induzierte Anämie oder Thalassämie leiden. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste vorhandene Generikum bei Standard-Medikamenten. Sofern nicht sämtliche Kosten übernommen werden, sind vom Patienten gegebenenfalls Zuzahlungen zu leisten,
59vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 13; Bundesasylamt Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien, Stand: August 2013, S. 18 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2015 ‑ 17 L 3327/15.A ‑, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 ‑ 17 K 6384/16.A ‑.
60Die Antragsteller zu 2) und 4) gehören als Arbeitslose bzw. Minderjährige zu den in Albanien vollständig versicherten Personengruppen. Selbst die zur Behandlung psychischer Erkrankungen verwendeten Medikamente sind in Albanien regelmäßig erhältlich und die Kosten hierfür werden von der staatlichen Krankenversicherung getragen,
61vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Auskunft vom 29. März 2013, Frage 15; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. ‑, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A ‑.
62Dem Antragsteller zu 4) wäre zumindest in Teilen Albaniens im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG auch eine Psychotherapie möglich. Insbesondere in Tirana sind Psychologen und Psychotherapeuten niedergelassen,
63vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Auskunft vom 1. Juni 2012, Frage 2; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 ‑ 17 K 6384/16.A ‑,
64Nichtregierungsorganisationen ansässig, die Dienstleistungen für psychisch kranke Personen anbieten,
65vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 7 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A ‑,
66und gut ausgestattete Privatkliniken vorhanden,
67vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 ‑ 17 L 410/16.A. ‑, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –.
68Zwar müssen in Albanien in der Praxis für medizinische Behandlungen und Medikamente gegebenenfalls erhebliche Zuzahlungen geleistet werden,
69vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Mai 2015, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 ‑ 17 K 6384/16.A ‑.
70Da den Antragstellern zu 2) und 4) die daraus resultierende Beeinträchtigung jedoch nicht individuell drohte, bliebe ihnen die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG versagt. Denn hierin liegt eine Gefahr, die allgemein für eine Bevölkerungsgruppe – nämlich der Gruppe der nahezu oder gänzlich mittellosen Kranken, die die Kosten für die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels Finanzkraft nicht aufbringen können – in Albanien drohte,
71vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 – 17 K 3135/14.A –, juris Rn. 60; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 ‑ 17 K 6384/16.A ‑.
72c. Schließlich begegnet auch die Abschiebungsandrohung nebst der darin gesetzten Ausreisefrist von einer Woche keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
73Zwar hat das Bundesamt, nachdem die Antragsteller ihren Asylantrag durch Schriftsatz vom 4. Januar 2016 gemäß § 32 AsylG zurückgenommen haben, durch Bescheid vom 7. Juni 2016 zu Unrecht in der Sache über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Ziffer 1), die Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG (Ziffer 3) entschieden und hinsichtlich der Asylanerkennung und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine auf § 29a Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. Anlage II zu § 29a AsylG gestützte Offensichtlichkeitsentscheidung getroffen. Denn diesbezüglich hätte das Bundesamt nicht mehr in der Sache entscheiden dürfen, sondern gemäß § 32 AsylG deklaratorisch feststellen müssen, dass das Asylverfahren eingestellt ist. Die in Ziffer 1 bis 3 des Bescheides vom 7. Juni 2016 wegen vorheriger Antragsrücknahme fehlerhaft getroffene Sachentscheidung berührt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der in Ziffer 5 des Bescheides vom 7. Juni 2016 enthaltenen Abschiebungsandrohung. Insoweit folgt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nebst einwöchiger Ausreisefrist jedoch nicht wie im Bescheid angegeben aus § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG, sondern aus § 34 Abs. 1, § 38 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Wird nämlich – wie hier – festgestellt, dass keine nationalen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist nicht nur in Fällen der Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet (vgl. § 36 Abs. 1 AsylG), sondern auch in Fällen der Rücknahme des Asylantrages (vgl. § 38 Abs. 2 AsylG) eine Woche.
74III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
75Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
76Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 16. Aug. 2016 - 17 L 2574/16.A
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 16. Aug. 2016 - 17 L 2574/16.A zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des
gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Der Gegenstandswert beträgt 2.500,00 EUR.
Gründe
I.
Der nach eigenen Angaben im Jahr 1970 geborene Antragsteller ist äthiopischer Staatsangehöriger mit der Volkszugehörigkeit der Guragen und protestantischer Christ. Er reiste nach eigenen Angaben am
Mit Schreiben der Zentralen Rückkehrberatung für Flüchtlinge in Nordbayern vom
Mit Schreiben vom
In seiner Anhörung gem. § 25 AsylG am
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten, das am 22. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Dezember 2015. Er beantragte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass für den Antragsteller Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Mit Schreiben weiterer Prozessbevollmächtigter, das am 23. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, erhob der Antragsteller nochmals Klage gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2015. Er beantragte nun, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz gem. § 4 AsylG zu gewähren und weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Gleichzeitig beantragte er,
die aufschiebende Wirkung vorliegender Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Antragsteller erstrebt mit seinem nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässigen Antrag, die aufschiebende Wirkung der von ihm fristgerecht (§ 74 Abs. 1 1. HS AsylG) erhobenen Anfechtungsklage gegen Ziffer 3 des Bescheides der Beklagten anzuordnen.
Die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung, weil kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG, sondern ein Fall des § 38 Abs. 2 AsylG vorliegt.
Jedoch kann das Gerichtgemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse auf Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Hierbei sind im Wesentlichen auch die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen. Die Klage des Antragstellers wird aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Erfolg haben.
Die angefochtene Abschiebungsandrohung, gegen deren Vollziehung allein sich der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zulässigerweise richten kann, erweist sich unter Berücksichtigung der maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) aller Voraussicht nach als rechtmäßig, da die Voraussetzungen für ihren Erlass nach § 34 Abs. 1 AsylG beim Antragsteller vorliegen.
1. Nachdem der Antragsteller seinen Asylantrag am
2. Im Verfahren ergaben sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus sonstigen Gründen Anhaltspunkte für das Bestehen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Deswegen hat das Bundesamt zu Recht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verneint. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller hierzu nichts vorgetragen.
Da auch die dem Antragsteller gesetzte Ausreisefrist den Vorgaben des § 38 Abs. 2 AsylG entspricht, erweist sich die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Der Gegenstandswert beträgt 2.500,00 EUR.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist kubanischer Staatsangehöriger und reiste mit einem Schengen-Visum am
Nachdem er am
Mit Bescheid vom
Aus einem Vermerk der Antragsgegnerin vom
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten, der am 26. April 2016 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ der Antragsteller Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben (AN 3 K 16.30440).
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten, das am
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Er macht geltend, die in Deutschland lebende Mutter des Antragstellers sei schwer erkrankt und auf dessen Hilfe angewiesen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Antragsteller erstrebt mit seinem nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässigen Antrag, die aufschiebende Wirkung der von ihm fristgerecht (§ 74 Abs. 1 1. HS AsylG) erhobenen Anfechtungsklage gegen Ziffer 3 des Bescheides der Beklagten anzuordnen.
Die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung, weil kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG, sondern ein Fall des § 38 Abs. 2 AsylG vorliegt.
Jedoch kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse auf Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Hierbei sind im Wesentlichen auch die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen.
Die Klage des Antragstellers wird aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Erfolg haben.
Die angefochtene Abschiebungsanordnung, gegen deren Vollziehung allein sich der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zulässigerweise richten kann, erweist sich unter Berücksichtigung der maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) aller Voraussicht nach als rechtmäßig, da die Voraussetzungen für ihren Erlass nach § 34 Abs. 1 AsylG beim Antragsteller vorliegen.
1. Nachdem der Antragsteller seinen Asylantrag am
2. Im Verfahren ergaben sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus sonstigen Gründen Anhaltspunkte für das Bestehen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Deswegen hat das Bundesamt zu Recht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verneint. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller hierzu nichts vorgetragen.
Bei der geltend gemachten Pflegebedürftigkeit der Mutter handelt es sich um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das im Asylverfahren nicht zu berücksichtigen ist. § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG erfassen lediglich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, also Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Hindernisse, die sich aus den Umständen der Abschiebung und der persönlichen Situation des Asylantragstellers ergeben, sind im Asylverfahren nicht berücksichtigungsfähig. Derartige Umstände sind ausschließlich von den für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Ausländerbehörden im Verfahren über die Erteilung einer Duldung zu berücksichtigten (BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG 1990 - juris; Hailbronner, Kommentar Ausländerrecht, Stand Februar 2016, § 60 Rn. 55).
Da auch die dem Antragsteller gesetzte Ausreisefrist den Vorgaben des § 38 Abs. 2 AsylG entspricht, erweist sich die Abschiebungsandrohung als rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien im Stadtgebiet der Beklagten.
3Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, welches Alttextilien und -schuhe mittels Altkleidercontainern einsammelt. Im Stadtgebiet L. unterhält die Klägerin ihren Angaben zufolge insgesamt 34 Altkleidersammelcontainer.
4Ausweislich des Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts N. (HRB 0000) ist die Klägerin entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann W. O. unter der Firma O1. e.K. in M. -H. (AG N. HRA 0000) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 24. Juli 2012. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin datiert ebenfalls vom 24. Juli 2012. Die Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts N. erfolgte am 10. September 2012.
5Im Stadtgebiet der Beklagten führt die Gesellschaft für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft L. mbH & Co. KG (H1. ) als beauftragte Dritte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers seit dem 1. Juli 2013 eine flächendeckende Sammlung von Alttextilien im Wege eines Holsystems durch.
6Mit Schreiben vom 25. August 2012 (Eingang bei der Beklagten: 29. August 2012) wurde durch die Firma O1. e.K. bei der Beklagten eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien und -schuhen gemäß §§ 72 Abs. 2, 18 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) angezeigt. Die gewerbliche Sammlung habe bereits vor dem 1. Juni 2012 stattgefunden. Träger der Sammlung sei die Firma O1. e.K. Als verantwortliche Person und Ansprechpartner wurde W. O. benannt. Ferner wurde angegeben, es werde mittels Altkleidercontainern, die wöchentlich geleert würden, eine unbefristete Sammlung durchgeführt. Die Sammelmenge belaufe sich auf maximal 5 t pro Monat. Zur Darlegung der Verwertungswege sowie der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle wurde ausgeführt, bei der Entleerung der Altkleidercontainer würden Textilien von Fehlwürfen getrennt und in Lagern untergebracht. Die gesammelten Textilien würden an die Firmen W1. Textile Recycling SP. zoo aus Polen und ORO AFRETEX s.l. aus Spanien veräußert und von diesen Firmen zur Wiederverwendung vorbereitet bzw. recycelt. Die Fehlwürfe (ca. 8 % des Sammelumfangs) würden durch die Müllheizkraftwerk Kassel GmbH entsorgt. Der Sammlungsanzeige wurde u.a. eine Gewerbeanmeldung der Firma O1. e.K., Bestätigungen der Firmen P. B. s.l. und W1. U. S. T. . über das Bestehen eines unbefristeten Geschäftsverhältnisses hinsichtlich der Abnahme von Alttextilien zwischen diesen Firmen und der Firma O1. e.K. sowie eine vom Regierungspräsidium L1. bestätigte Anzeige gemäß § 53 KrWG beigefügt.
7Auf die Sammlungsanzeige teilte die Beklagte der Firma O1. e.K. unter dem 5. September 2012 mit, sie erachte die Anzeige als unvollständig. Nachdem seitens der Firma O1. e.K. keine Reaktion erfolgte, untersagte die Beklagte der Firma O1. e.K. mit Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 2012 die angezeigte gewerbliche Sammlung von Bekleidung – einschließlich Schuhen – im Rahmen eines Bringsystems im gesamten Stadtgebiet L. , ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro an. Hiergegen wurde seitens der Klägerin am 24. Oktober 2012 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben (Az. 17 K 7330/12) und zugleich ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (Az. 17 L 1869/12). Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde durch Beschluss vom 15. Januar 2013 – 17 L 1869/12 – abgelehnt. Die Klage im Verfahren 17 K 7330/12 wurde seitens der Klägerin am 29. Januar 2013 zurückgenommen.
8Mit Schreiben vom 27. September 2013 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und teilte mit, sie habe am 16. September 2013 festgestellt, dass die Klägerin vor dem Grundstück L2. Straße 000 in L. eine nicht angezeigte Sammlung durchführe. Die Klägerin wurde aufgefordert, die durchgeführte Sammlung innerhalb von vier Wochen gemäß § 18 KrWG ordnungsgemäß bei der Beklagten anzuzeigen.
9Die Klägerin antwortete am 9. Oktober 2013 per E-Mail und teilte mit, sie habe die durchgeführte Sammlung bereits am 25. August 2012 angezeigt. Der Eingang ihrer Anzeige sei von der Beklagten mit Schreiben vom 5. September 2012 bestätigt worden. Ihrer E-Mail fügte die Klägerin ergänzend ein Zertifikat als Entsorgungsfachbetrieb, eine vom Regierungspräsidium L1. bestätigte Anzeige nach § 53 KrWG, einen Vertrag über die Verbringung und Verwertung von Abfällen mit der Firma P. B. s.l. bei und machte konkretisierende Ausführungen zu den Verwertungswegen sowie zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle.
10Darauf entgegnete die Beklagte mit Schreiben vom 16. Oktober 2013, eine Sammlungsanzeige der Firma E. GmbH liege ihr bis heute nicht vor. Auf die Anzeige der Firma O1. e.K. vom 25. August 2012 könne die Klägerin sich nicht berufen.
11Mit Antwortschreiben vom 25. Oktober 2013 wies die Klägerin unter Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszuges darauf hin, dass sie die direkte Rechtsnachfolgerin der Firma O1. e.K. sei und die Sammlungsanzeige der Firma O1. e.K. demnach auch für sie gelte.
12Daraufhin wurde die Klägerin mit Schreiben vom 25. November 2013 zur beabsichtigten Untersagung der gewerblichen Sammlung angehört. Insoweit führte die Beklagte im Wesentlichen aus, eine ordnungsgemäße Sammlungsanzeige der Klägerin liege ihr nicht vor. Im Übrigen bestünden Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin.
13Mit Ordnungsverfügung vom 7. Januar 2014 untersagte die Beklagte der Klägerin die gewerbliche Sammlung von Bekleidung und Textilien – einschließlich Schuhen – aus privaten Haushalten im gesamten Stadtgebiet L. (Ziffer I.) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer II.). Für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung unter Ziffer I. der Ordnungsverfügung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkomme, drohte die Beklagte ihr ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro für jeden Tag der Zuwiderhandlung an (Ziffer III.).
14Die Beklagte stützte die Ordnungsverfügung primär auf § 62 KrWG i.V.m. § 18 Abs. 1 KrWG und ergänzend auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Klägerin betreibe im Bereich L2. Straße 000 in L. (festgestellt am 16. September 2013) eine nicht angezeigte gewerbliche Sammlung von Alttextilien. Insoweit könne sich die Klägerin nicht auf die Anzeige der Firma O1. e.K. vom 25. August 2012 berufen. Darüber hinaus bestünden erhebliche Bedenken an der Zuverlässigkeit der Klägerin, denn sie habe am Standort C.-----straße 00 in L. (festgestellt am 17. Oktober 2013) einen Altkleidersammelcontainer ohne Einholung der erforderlichen Erlaubnis des Grundstückseigentümers auf einem Privatgrundstück aufgestellt. Nach entsprechender Beschwerde durch den Grundstückseigentümer habe die Klägerin diesen Altkleidersammelcontainer einfach vorgezogen und im öffentlichen Straßenraum platziert (festgestellt am 23. Oktober 2013), ohne hierfür eine Sondernutzungserlaubnis einzuholen. Hinzu komme, dass die Klägerin ihre Altkleidersammelcontainer (u.a. auf der L2. Straße 000) zum Zwecke der Irreführung mit dem Namen D. KG beschrifte. Schließlich müsse sich die Klägerin die hinsichtlich der Firma C1. GmbH (nunmehr F. GmbH) im Raume stehenden Zuverlässigkeitsbedenken zurechnen lassen, weil ihr Geschäftsführer W. O. die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung der C1. GmbH (nunmehr F. GmbH) verantwortliche Person sei.
15Die Klägerin hat am 29. Januar 2014 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
16Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das erkennende Gericht durch Beschluss vom 6. Juni 2014 – 17 L 187/14 – stattgegeben. Hiergegen wurde seitens der Beklagten kein Rechtsmittel eingelegt.
17Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus, sie sei durch die Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann W. O. unter O1. e.K. betriebenen Unternehmens entstanden und somit die Rechtsnachfolgerin der Firma O1. e.K. Aus diesem Grund gelte die Sammlungsanzeige der Firma O1. e.K. vom 25. August 2012 auch für sie. Es sei daher unzutreffend, dass die von ihr in L. durchgeführte gewerbliche Sammlung nicht angezeigt worden sei.
18Ihre Containerstellplätze im Stadtgebiet L. lasse sie durch die Firmen D. KG und L3. T1. C2. (L4. ) betreuen. Gemäß der Vereinbarungen in den Dienstleistungsverträgen seien die Betreuungsfirmen D. KG und L4. nur für die Aufstellung und Entleerung der Sammelcontainer verantwortlich, Träger der Sammlung sei sie – die Klägerin – selbst. Für die Ausführung der Dienstleistungen der Betreuungsfirmen stelle sie eigene Container und eigene Fahrzeuge zur Verfügung. Die Sammelcontainer seien mit den Firmenadressen der Betreuungsfirmen beschriftet, weil diese für den Containerservice verantwortlich seien. Eine Verschleierung der Sammlungsträgerschaft könne in diesem Vorgehen nicht gesehen werden.
19Sie habe sowohl im Anzeigeverfahren, als auch im gerichtlichen Verfahren die Verwertungswege und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle in ausreichendem Maße dargelegt.
20Die angefochtene Ordnungsverfügung sei formell rechtswidrig, weil es bei der Beklagten an einer hinreichenden organisatorischen und personellen Trennung zwischen unterer Umweltschutzbehörde und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger fehle. Die Ordnungsverfügung sei auch materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 62 KrWG i.V.m. § 18 Abs. 1 KrWG seien nicht erfüllt, weil die Sammlungsanzeige der Firma O1. e.K. vom 25. August 2012 auch für sie gelte und die durchgeführte Sammlung damit ordnungsgemäß angezeigt worden sei. Dessen ungeachtet sei die Vorschrift des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG die vorrangig heranzuziehende Ermächtigungsgrundlage, weil die Beklagte die ausgesprochene Sammlungsuntersagung im Wesentlichen mit Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit begründet habe. Es könne indes nicht von ihrer Unzuverlässigkeit ausgegangen werden, weil sie in der Vergangenheit nicht massiv und systematisch gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten verstoßen habe. Die im Raume stehenden vereinzelten Verstöße gegen öffentliches Straßenrecht und Privatrecht seien nicht geeignet, ein massives und systematisches Fehlverhalten zu begründen. Auch sei ihr Geschäftsführer W. O. nicht die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes der Firma C1. GmbH (nunmehr F. GmbH) verantwortliche Person, so dass aus dem Verhalten dieses von ihr unabhängigen Unternehmens keine nachteiligen Schlüsse hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit hergeleitet werden könnten. Auch die Betreuung ihrer Sammelcontainer durch die Firma D. KG begründe keine Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit. Da die Zuständigkeit für die Betreuung der Containerstellplätze bei der Firma D. KG liege, seien die Container mit einer entsprechenden Servicerufnummer der Firma D. KG beschriftet. Soweit die Beklagte im gerichtlichen Verfahren eine Dokumentation von Verstößen der Firma D. KG gegen öffentliches Straßenrecht und Privatrecht bei der Aufstellung von Altkleidersammelcontainern vorlege, seien ihr – der Klägerin – die genannten Standorte nicht bekannt. Sie könne sich die von der Beklagten dokumentierten Verstöße bei der Containeraufstellung nur so erklären, dass die Firma D. KG entweder Fehler bei der Umsetzung gemacht habe oder die Container in Eigenregie an anderen als den vorgegebenen Standorten aufgestellt habe. Sie – die Klägerin – vergewissere sich jedenfalls durch turnusmäßig stattfindende Kontrollfahrten regelmäßig darüber, ob die jeweiligen Auftragnehmer sich an die vertraglichen Vereinbarungen hielten.
21Zu dem Vorbringen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren, sie habe im Stadtgebiet L. sowie in der Stadt L5. an mehreren Standorten Altkleidersammelcontainer unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten aufgestellt, führt die Klägerin ergänzend aus, die Vorwürfe seien im Wesentlichen unzutreffend. Insoweit handele es sich teilweise schon nicht um ihre Altkleidersammelcontainer (Q.---straße / Ecke B1. E1. L6. , I. Straße / Parkplatz S1. sowie F1. / G.----straße ) bzw. sie könne zu den genannten Standorten mangels zureichender Standortangaben keine Aussage treffen (L7. Allee / Einfahrt L8. , Q1.---straße / Ecke N1. Straße, T2.---------straße / Parkplatz C3. , N2.-------straße 00 / Parkplatz I1. sowie P1. -I2. -Straße / Ecke W2. C4.------straße in der Stadt L5. ) bzw. sie verfüge über entsprechende schriftliche Verträge oder mündliche Vereinbarungen mit den jeweiligen Grundstückseigentümern über die Gestattung der Containeraufstellung (S2. gegenüber Hausnummer 00, F2.-------straße 0, F3. Straße 00 sowie N3. Straße 00-00).
22Die Ordnungsverfügung erweise sich schließlich vor dem Hintergrund, dass sie bereits vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am 1. Juni 2012 gewerbliche Sammlungen im Stadtgebiet L. durchgeführt habe und somit gemäß § 18 Abs. 7 KrWG Vertrauensschutz genieße, als unverhältnismäßig.
23Die Beklagte hat durch Teilrücknahmebescheid vom 13. Februar 2014 die Zwangsgeldandrohung (Ziffer III.) in der angefochtenen Ordnungsverfügung aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
24Die Klägerin beantragt nunmehr,
25die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7. Januar 2014 in der Fassung des Teilrücknahmebescheides vom 13. Februar 2014 aufzuheben.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung. Ergänzend und vertiefend führt sie aus, § 62 KrWG sei als Ermächtigungsgrundlage herangezogen worden, weil die Klägerin die von ihr durchgeführte gewerbliche Sammlung nicht angezeigt habe. Die Ordnungsverfügung sei formell rechtmäßig. Eine hinreichende organisatorische und personelle Trennung zwischen unterer Umweltschutzbehörde und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger sei gegeben. Die Ordnungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin könne sich nicht auf die Anzeige der Firma O1. e.K. vom 25. August 2012 berufen, weil diese Sammlung spätestens nach Klagerücknahme im Verfahren 17 K 7330/12 bestandskräftig untersagt worden sei. Aus diesem Grund führe die Klägerin seit Beginn des Verwaltungsverfahrens eine nicht angezeigte Sammlung im Stadtgebiet L. durch. Die Klägerin habe darüber hinaus die Verwertungswege und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle nicht in ausreichendem Maße dargelegt. Es bestünden auch erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin. Diese folgten bereits aus der Durchführung einer nicht angezeigten Sammlung im Stadtgebiet L. . Auf Grundlage vorliegender Presseberichte sei davon auszugehen, dass es zu ihrem Geschäftsmodell gehöre, bei der Aufstellung von Altkleidersammelcontainern massiv und systematisch gegen öffentliches Straßenrecht und Privatrecht zu verstoßen. Hinzu komme, dass durch verschiedene Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte in den Bundesländern Bayern, Niedersachsen, Saarland und Schleswig-Holstein sowie insbesondere in Nordrhein-Westfalen durch zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Mai 2014 (Az.: 11 K 3593/13 und 11 K 1711/13) die Unzuverlässigkeit der Klägerin festgestellt worden sei.
29Soweit die Klägerin für die Betreuung und Entleerung der Altkleidersammelcontainer im Stadtgebiet L. die Dienstleistungsfirmen D. KG und L4. beauftragt habe, diene dies der systematischen Verschleierung des Sammlungsträgers.
30Die Ordnungsverfügung sei auch verhältnismäßig. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz gemäß § 18 Abs. 7 KrWG berufen, weil sie nicht nachgewiesen habe, dass sie bereits in der Vergangenheit gewerbliche Sammlungen im Stadtgebiet L. durchgeführt habe.
31Die Klägerin habe auch während des gerichtlichen Verfahrens im Stadtgebiet L. am Standort N4. Straße 0 (festgestellt am 6. Februar 2014) durch die Firma L4. zwei Altkleidersammelcontainer aufstellen lassen, ohne eine gewerbliche Sammlung anzuzeigen. Die Container seien mit einem Aufkleber „betreut durch L4. “ versehen gewesen (vgl. Bl. 51, 54 der Gerichtsakte).
32Darüber hinaus habe die Klägerin durch die Firma D. KG im Stadtgebiet L. an den Standorten N3. Straße 20-22 (festgestellt am 10. April 2014), L7. Allee / Einfahrt L8. (festgestellt am 5. Mai 2014), I. Straße / Parkplatz S1. (festgestellt am 14. Mai 2014), Q1.---straße / Ecke N1. Straße (festgestellt am 24. Juni 2014), T2.---------straße / Parkplatz C3. (festgestellt am 30. Juni 2014), N2.-------straße 00 / Parkplatz I1. (festgestellt am 30. Juni 2014), Q.---straße / Ecke B1. der L6. (festgestellt am 6. November 2014), S2. gegenüber Hausnummer 00 (festgestellt am 13. November 2014), F2.-------straße 6 (festgestellt am 13. November 2014) und F3. Straße 00 (festgestellt am 12. November 2014) Altkleidersammelcontainer auf Privatgrundstücken aufgestellt, ohne die Zustimmung der jeweiligen Grundstückseigentümer einzuholen (vgl. Bl. 101, 104 der Gerichtsakte). Für den Standort Q.---straße / Ecke B1. der L6. (festgestellt am 6. November 2014) sei zudem eine zusätzlich erforderliche Sondernutzungserlaubnis nicht eingeholt worden. Ferner sei durch die D. KG ein Altkleidersammelcontainer an der F1. / G.----straße (festgestellt am 26. Juni 2014) im öffentlichen Straßenraum aufgestellt worden, ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis des Straßenbaulastträgers einzuholen (vgl. Bl. 101 der Gerichtsakte).
33Schließlich sei auch im Zuständigkeitsbereich der Stadt L5. am Standort P1. -I2. -Straße / Ecke von C4.------straße (festgestellt am 20. Januar 2014) durch die Firma D. KG ein Altkleidersammelcontainer im öffentlichen Straßenraum aufgestellt worden, ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis einzuholen (vgl. Bl. 102 der Gerichtsakte).
34Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.
37Im Übrigen bleibt die Klage ohne Erfolg.
38B. Die zulässige Klage ist unbegründet.
39Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7. Januar 2014 in der Fassung des Teilrücknahmebescheides vom 13. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
40I. Die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Sammlungsuntersagung als Dauerverwaltungsakt ist auf der Grundlage des derzeit geltenden Rechts zu beurteilen,
41vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798/11 –, juris Rn. 32.
42Die von der Beklagten ausgesprochene Sammlungsuntersagung findet ihre Ermächtigungsgrundlage (jedenfalls) in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) (Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person).
43E1. Anwendung des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG steht nicht entgegen, dass die Beklagte die Sammlungsuntersagung primär auf die Ermächtigungsgrundlage des § 62 i.V.m. § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG gestützt hat, mit der Begründung, die Klägerin habe im Stadtgebiet L. eine nicht angezeigte gewerbliche Sammlung durchgeführt. Denn die Beklagte hat bereits in der angefochtenen Ordnungsverfügung Bedenken an der Zuverlässigkeit der Klägerin geäußert und diese im gerichtlichen Verfahren durch weiteres Vorbringen substantiiert.
44Selbst wenn die Beklagte sich in der Ordnungsverfügung nicht auf eine Unzuverlässigkeit der Klägerin berufen hätte, hätte das erkennende Gericht aufgrund des entsprechenden Vortrages im gerichtlichen Verfahren jedenfalls von Amts wegen zu prüfen, ob die Sammlungsuntersagung auf eine mangelnde Zuverlässigkeit der Klägerin gestützt werden kann, wenn andere Ermächtigungsgrundlagen nicht zum Tragen kommen. Denn bei der Überprüfung der angefochtenen Ordnungsverfügung auf ihre Rechtmäßigkeit hin geht es darum, ob die eigentliche Regelung, d.h. die Untersagung der in Rede stehenden gewerblichen Alttextilsammlung, im geltenden Recht eine Grundlage findet und, falls dies zu verneinen sein sollte, ob dadurch bei der Klägerin eine Rechtsverletzung eingetreten ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei dieser Prüfung sind die Verwaltungsgerichte angesichts des den Verwaltungsgerichtsprozess kennzeichnenden Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) weder auf den von der Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt noch auf die von ihr herangezogenen Rechtsgrundlagen beschränkt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich – wie vorliegend – bei der vom erkennenden Gericht herangezogenen Ermächtigungsgrundlage – hier: § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG – um eine gebundene Entscheidung handelt, die der Behörde kein Ermessen einräumt.
45vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 20 B 643/13 –, n.v., m.w.N.; VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 3593/13 –, juris Rn. 21; VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 1711/13 –, juris Rn. 20.
46II. Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig.
471. W2. der Zuständigkeit der Beklagten – einer kreisfreien Stadt – als unterer Umweltschutzbehörde, § 38 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG) i.V.m. § 1 Absätze 1, 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU), ist auszugehen.
48Zwar kann vor dem Hintergrund verfassungsrechtlich gebotener Distanz und Unabhängigkeit des Staates die darin geregelte Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte problematisch sein, da diese als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 5 Abs. 1 LAbfG selbst Abfall sammeln (nur kreisfreie Städte, bei Kreisen ist die Sammlung und Beförderung hingegen grundsätzlich den kreisangehörigen Gemeinden übertragen, § 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG) oder zumindest für dessen Verwertung verantwortlich sind (§ 5 Abs. 2 LAbfG) und ggf. zugleich am Anzeigeverfahren betreffend gewerbliche/gemeinnützige Abfallsammlungen beteiligt werden, § 18 Abs. 4 Satz 1 KrWG.
49Ein derartiges „Neutralitätsgebot“ des Staates folgt zumindest aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), und zwar als Teil des Gebotes eines fairen Verfahrens,
50vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 –, juris Rn. 24.
51Insoweit mag eine vollständige Trennung der Zuständigkeiten (untere Umweltschutzbehörde und öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) wünschenswert sein, sie bildet aber keine notwendige Voraussetzung für die gebotene Distanz und Unabhängigkeit. Eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist,
52vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 –, juris Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2014 – 20 B 669/13 –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 – 17 L 2471/14 –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 34 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2014 – 17 K 8550/12 –, juris Rn. 58 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2013 – 17 L 260/13 –, juris Rn. 17.
53Dabei ist von einer solchen Trennung dann auszugehen, wenn behördenintern unterschiedliche Einheiten und Sachbearbeiter für die Erfüllung der Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger einerseits bzw. untere Umweltschutzbehörde andererseits zuständig sind und zumindest die unmittelbaren Vorgesetzten der Sachbearbeiter nicht personenidentisch sind. Es ist gerichtsbekannt, dass dies bei der Beklagten der Fall ist,
54vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2015 – 17 L 2733/14 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 – 17 K 4877/13 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2015 – 17 K 6920/14 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2015 – 17 K 8213/13 –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 – 17 L 2471/14 –, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 34 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. April 2013 – 17 L 440/13 –, juris Rn. 10 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2013 – 17 L 260/13 –, juris Rn. 13 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2013 – 17 L 585/13 –, juris Rn. 9 ff.
55Die Aufgaben der unteren Umweltschutzbehörde werden von dem Team 361-2 (Untere Abfallwirtschaftsbehörde / Abfallberatung) wahrgenommen. Teamleiter ist Herr I3. . Das Team 361-2 ist für die Anzeigenbearbeitung, Anhörung und den Erlass von Verfügungen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 und 2 KrWG zuständig. Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers werden von dem Team 361-1 (Abfallwirtschaft / Straßenreinigung) wahrgenommen. Teamleiter ist Herr G1. . Die Abteilungsleitung 361 (Frau C5. ) hat im Hinblick auf Anordnungen nach § 18 KrWG ausschließlich Vorgesetzten- und Weisungsfunktion gegenüber dem Team 361-1, nicht aber gegenüber dem Team 361-2. In diesen Fällen wird die Vorgesetzten- und Weisungsfunktion unmittelbar durch die Fachbereichsleitung Umwelt (Herr E2. ) wahrgenommen,
56vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2015 – 17 L 2733/14 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 – 17 K 4877/13 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2015 – 17 K 6920/14 –; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2015 – 17 K 8213/13 –; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 – 17 L 2471/14 –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn 34. ff.
572. Die Klägerin ist mit Schreiben vom 25. November 2013 auch ordnungsgemäß im Sinne von § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) angehört worden.
58III. Die Ordnungsverfügung ist materiell rechtmäßig.
59Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sind gegeben.
60Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.
611. Bei der von der Klägerin im Stadtgebiet L. durchgeführten gewerblichen Sammlung handelt es sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – um eine angezeigte Sammlung. E1. sachliche Anwendungsbereich des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist mithin eröffnet.
62Die Klägerin kann sich in zulässiger Weise auf die unter dem 25. August 2012 (Eingang bei der Beklagten: 29. August 2012) vorgenommene Sammlungsanzeige der Firma O1. e.K. berufen,
63vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. März 2014 – 20 B 703/13 –, juris Rn. 28.
64Das gesamte Unternehmen der Firma O1. e.K. (als seinerzeit grundsätzlich geeigneter Anzeigender) ist nach Einreichung der Anzeige bei der Beklagten ordnungsgemäß zur Neugründung der Klägerin ausgegliedert worden, wodurch es im Moment der Eintragung im Handelsregister (10. September 2012) als Gesamtheit auf die Klägerin übertragen wurde und die Firma O1. e.K. erlosch, §§ 123 Abs. 3 Nr. 2, 152 Satz 1, 155 Satz 1, 158 Umwandlungsgesetz (UmwG). Da das gesamte Unternehmensvermögen der Firma O1. e.K. auf die Klägerin überging, § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 125 Satz 1 UmwG, folgte Letztere auch in die Stellung als Anzeigende nach,
65vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 17 L 187/14 –, n.v.
66E1. Einwand der Beklagten, die Klägerin könne sich allein deshalb nicht auf die Anzeige der Firma O1. e.K. vom 25. August 2012 berufen, weil dieser die angezeigte gewerbliche Sammlung bereits durch Ordnungsverfügung vom 17. Oktober 2012 (nach Klagerücknahme im Verfahren 17 K 7330/12) bestandskräftig untersagt worden sei, greift nicht durch. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. Oktober 2012 erging nämlich nicht an einen existenten Adressaten, in dessen Rechte und Pflichten später die Klägerin nachfolgte. Vielmehr ging diese Ordnungsverfügung von vornherein ins Leere, da die Rechtsnachfolge der Klägerin in die Rechtspositionen der Firma O1. e.K. im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung (§§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 152 ff. UmwG) schon zuvor erfolgt war und es Letztere nicht mehr gab. Die das Erlöschen der Firma O1. e.K. bewirkende Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister war bereits am 10. September 2012 erfolgt (§ 155 Satz 1 UmwG),
67vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 17 L 1869/12 –, n.v.
682. Anzeigender ist der Träger der gewerblichen Sammlung, also die natürliche oder – wie hier – juristische Person, welche die Sammlung in eigener Verantwortung durchführt oder durchführen lässt,
69vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2014 – 20 B 881/13 –, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 10 S 2273/13 –, juris Rn. 11.
70E1. Anzeigende muss sich nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG das Verhalten der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen natürlichen Personen zurechnen lassen. Diese sind nicht nur nach § 2 Abs. 5 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) diejenigen natürlichen Personen, die vom Träger der gewerblichen Sammlung mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der durchgeführten Sammlung – insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen – bestellt worden sind, sondern darüber hinaus auch diejenigen Personen, die bestimmenden Einfluss auf die Durchführung der Sammlung ausüben,
71vgl. Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 Rn. 75.
72Die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person wird in vielen Fällen das Organ oder der Geschäftsführer sein, kann aber auch der lokale Betriebs- bzw. Niederlassungsleiter sein.
733. Unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben,
74vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 20 B 444/13 –, juris Rn. 11.
75Ob der Wortlaut dieser Norm einer einschränkenden Auslegung dahingehend bedarf, (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit reichten für eine Untersagung nicht aus, es müsse vielmehr ein massives und systematisches Fehlverhalten „annähernd feststehen“,
76vgl. in diesem Sinne OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 122/13 –, juris Rn. 22 ff.,
77weil eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig den Schutzbereich der Art. 12, 14 GG tangieren dürfte, kann offen bleiben. Denn in jedem Falle – gerade auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten – müssen in Ansehung, dass durch die Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig vorgenannte Grundrechte tangiert sein dürften, die Bedenken unabhängig von dem Grad ihrer Gewissheit ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung im Einzelfall rechtfertigen,
78vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 530/13 –, juris Rn. 4 ff.; in diesem Sinne auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 –, juris Rn. 11; VGH Bayern, Beschluss vom 2. Mai 2013 – 20 AS 13.700 –, juris Rn. 22 und 25.
79Das Verdikt über die Zuverlässigkeit, welches vom Gericht voll zu überprüfen ist, ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil. Es muss bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Falle der weiteren Durchführung der Sammlung zu gewichtigen Verstößen gegen abfallrechtliche und sonstige im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften kommen wird,
80vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 20 B 444/13 –, juris Rn. 11.
81Das ist jedenfalls bei massiven und systematischen Verstößen gegen solche Vorschriften in der Vergangenheit in der Regel anzunehmen,
82vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 530/13 –, juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 476/13 –, juris Rn. 27.
83Zu den sonstigen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften gehören auch straßenrechtliche Normen. Denn die für eine Untersagung relevante Frage der (Un-)Zuverlässigkeit ist nicht allein anhand der oder über die in § 8 Abs. 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) genannten Kriterien zu konkretisieren. Unabhängig davon, ob im Rahmen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung von einer abschließenden Konkretisierung der Zuverlässigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EfbV durch Abs. 2 der Vorschrift auszugehen ist, lässt sich den Gesetzesmaterialien zum Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht entnehmen, der Gesetzgeber habe eine einschränkende Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG in der Weise im Blick gehabt, es solle allein auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien ankommen. Denn – wie dargelegt – ist im Allgemeinen unzuverlässig, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß ausübt. Das schließt sämtliche Anforderungen an die Tätigkeit ein. In systematischer Hinsicht stellen die Zuverlässigkeitsregelungen in §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV speziellere Regelungen im Verhältnis zu § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG dar, weil sie nur für Inhaber und verantwortliche Personen von Entsorgungsfachbetrieben gelten, während die Durchführung einer Sammlung nach § 18 KrWG nicht voraussetzt, dass das Sammlungsunternehmen Entsorgungsfachbetrieb sein muss. Entsprechendes gilt für die Person, welche eine Sammlung anzeigt oder für sie verantwortlich ist. Auch aus § 53 KrWG ergibt sich nicht, dass ein Sammler von (nicht gefährlichen) Abfällen zwingend Entsorgungsfachbetrieb sein muss. Die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien mögen eine Orientierungshilfe bei der Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG darstellen, sie bilden jedoch keine Grenze in dem Sinne, dass nur die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien zur Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG herangezogen werden dürfen und dementsprechend straßenrechtliche Aspekte außer Betracht zu bleiben haben,
84vgl. zum Vorstehenden näher OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn. 12.
85Entsprechendes gilt für die Zuverlässigkeitsregelung in § 3 Abs. 2 der am 1. Juni 2014 in Kraft getretenen Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV), die abgesehen von kleineren Abweichungen im Wesentlichen inhaltsgleich zu § 8 Abs. 2 EfbV Regelbeispiele für die Annahme einer Unzuverlässigkeit des Betriebsinhabers enthält. Weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien zu § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kann entnommen werden, dass für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG lediglich die in § 3 Abs. 2 AbfAEV genannten Kriterien Berücksichtigung finden dürfen und straßenrechtliche Aspekte außer Betracht bleiben müssen. Hierfür spricht nicht zuletzt die Systematik des § 3 AbfAEV. Denn § 3 Abs. 1 AbfAEV rekurriert nach seinem ausdrücklichen Wortlaut allein auf die Zuverlässigkeit im Sinne von § 53 Abs. 2 Satz 1 und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG, nimmt indes keinen Bezug auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Vor dem Hintergrund dieses durch § 3 Abs. 1 AbfAEV vorgegebenen sachlichen Anwendungsbereiches der Vorschrift, können sich die in § 3 Abs. 2 AbfAEV enthaltenen Konkretisierungen in Form spezieller Regelbeispiele unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten nicht auf Vorschriften beziehen, die von dem in § 3 Abs. 1 AbfAEV vorgegebenen Regelungsrahmen nicht erfasst sind,
86vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 77.
87Auch sonst erschließt sich nicht, warum straßenrechtliche Aspekte bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (generell) ausgenommen sein sollten. Dies macht jedenfalls dann keinen Sinn, wenn diese Aspekte im unmittelbaren Zusammenhang mit dem im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Vorgang der Sammlung stehen. Davon ist auszugehen, da nach § 3 Abs. 15 KrWG eine Sammlung durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert wird und das Aufstellen von Containern unmittelbar dem Einsammeln von Abfällen (Alttextilien) dient, vorausgesetzt es kommt gerade dabei oder dadurch zu straßenrechtlichen Verstößen.
88Dabei liegt ein Verstoß gegen straßenrechtliche Vorschriften nicht nur dann vor, wenn Container ohne Sondernutzungserlaubnis im dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Raum aufgestellt werden, sondern auch dann, wenn die Befüllung von auf Privatgrundstücken abgestellten Containern nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich ist,
89vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juni 2014 – 11 A 2816/12 –, juris Rn. 33.
90Die Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kann schließlich weiterhin angenommen werden, wenn Sammelcontainer systematisch und in massiver Weise widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden,
91vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 –, juris Rn. 18; ebenso angedeutet OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn. 13.
92Auch im Rahmen des insoweit vergleichbaren § 35 Gewerbeordnung (GewO) rechtfertigen Zuwiderhandlungen gegen zivilrechtliche Normen grundsätzlich eine Gewerbeuntersagung, wenn die Rechtsverstöße so häufig auftreten, dass sie auf charakterliche Mängel schließen lassen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das ausgeübte Gewerbe begründen,
93vgl. Ehlers, in: Ehlers/Fehling/Pünder (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, Band 1, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 3. Auflage 2012, § 18 Rn. 56; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage 2011, § 35 Rn. 75.
94Dabei können sowohl – bei hinreichender Schwere – einzelne Verstöße eine Untersagung rechtfertigen, als auch eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die jeweils für sich betrachtet keine ausreichende Grundlage für eine Untersagung bieten würden, wenn sie aufgrund ihrer Häufung einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lässt,
95vgl. Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 Rn. 77.
96Da die Einholung von Sondernutzungserlaubnissen bzw. Einverständniserklärungen von Privaten nicht durch die Klägerin als juristische Person selbst geschehen kann, ist bezüglich des Wahrscheinlichkeitsurteils betreffend die Zuverlässigkeit in erster Linie auf die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen abzustellen.
97Hinsichtlich des Beurteilungszeitraums für die Frage der Unzuverlässigkeit sind auch zwischen Erlass der Sammlungsuntersagung und dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auftretende Änderungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, da es sich bei der streitgegenständlichen Anordnung um einen Dauerverwaltungsakt handelt,
98vgl. näher OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 3044/11 –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juni 2013 – 17 L 645/13 –, n.v. UA Seite 6 mit Verweis auf VGH Bayern, Beschluss vom 24. Juli 2012 – 20 CS 12.841 –, juris Rn. 25; OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. März 2013 – 7 LB 56/11 –, juris Rn. 23.
994. Dies zugrunde gelegt, sind im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ausreichende Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung der klägerischen Sammlung verantwortlichen Person und damit auch der Klägerin ergeben.
100Seit dem Zeitpunkt der Sammlungsanzeige am 25. August 2012 (Eingang bei der Beklagten: 29. August 2012) bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war bzw. ist die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes und der Sammlung verantwortliche Person ausschließlich der jetzige Geschäftsführer der Klägerin, W. O. . E1. Geschäftsführer der Klägerin hat jedenfalls seit Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 7. Januar 2014 bei der Ausübung seiner Tätigkeit (Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum bzw. auf Privatgrundstücken) massiv und systematisch gegen öffentlich-rechtliche bzw. zivilrechtliche Erlaubnispflichten verstoßen bzw. solche Verstöße – wegen seiner Leitungsfunktion – zu verantworten. Aus diesem massiven und systematischen Fehlverhalten folgt die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin und damit zugleich die Unzuverlässigkeit der Klägerin selbst. Bei prognostischer Betrachtung ist mithin davon auszugehen, dass es auch im Fall der (weiteren) Durchführung der Sammlung zu massiven und systematischen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften bzw. Zivilrecht kommen wird.
101Maßgeblich für die Annahme eines massiven und systematischen Fehlverhaltens sind der Klägerin zurechenbare Verstöße der Firma D. KG gegen öffentliches Straßenrecht und Zivilrecht bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen im Stadtgebiet der Beklagten (13 Verstöße) sowie im Stadtgebiet L5. (1 Verstoß) im Zeitraum Oktober 2013 bis November 2014 (a.), in Gesamtschau mit den durch das Verwaltungsgericht Minden mit rechtskräftigen Urteilen vom 21. Mai 2014,
102vgl. VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 3593/13 –, juris Rn. 47 ff. (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1344/14 –, n.v.); VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 1711/13 –, juris Rn. 47 ff. (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1324/14 –, n.v.),
103festgestellten und der Klägerin zurechenbaren Verstößen der Firmen F4. -U1. KG und G2. in den Kreisen Q2. und I4. (b.).
104a. Betreffend die Stadtgebiete L. und L5. hat die Beklagte durch Anfertigung von Lichtbildern nebst Beifügung von Katasterauszügen sowie durch Vorlage schriftlicher Korrespondenz mit den betroffenen privaten Grundstückseigentümern substantiiert dargelegt, dass im Zeitraum Oktober 2013 bis November 2014 in L. (13 Verstöße) und in L5. (1 Verstoß) Altkleidersammelcontainer, die ausweislich ihrer Aufschrift eindeutig der Firma D. KG zuzuordnen sind, ohne Zustimmung der jeweiligen Eigentümer auf Privatgrundstücken bzw. ohne Einholung einer Sondernutzungserlaubnis im öffentlichen Straßenraum aufgestellt worden sind.
105Ausweislich der aussagekräftigen Dokumentation der Beklagten wurde durch die Firma D. KG am Standort C.-----straße 00 in L. (festgestellt am 17. Oktober 2013) ein Altkleidersammelcontainer ohne Einholung der erforderlichen Erlaubnis der Grundstückseigentümer auf einem Privatgrundstück aufgestellt. Nach entsprechender Beschwerde der Grundstückseigentümer bei der Firma D. KG wurde der Altkleidersammelcontainer von dem Privatgrundstück entfernt und unmittelbar vor dem Grundstück C.-----straße 00 im öffentlichen Straßenraum erneut aufgestellt (festgestellt am 23. Oktober 2013), ohne hierfür bei der Beklagten eine Sondernutzungserlaubnis einzuholen. Darüber hinaus hat die Firma D. KG im Stadtgebiet L. an den Standorten N3. Straße 00-00 (festgestellt am 10. April 2014), L7. Allee / Einfahrt L8. (festgestellt am 5. Mai 2014), I. Straße / Parkplatz S1. (festgestellt am 14. Mai 2014), Q1.---straße / Ecke N1. Straße (festgestellt am 24. Juni 2014), T2.---------straße / Parkplatz C3. (festgestellt am 30. Juni 2014), N2.-------straße 00 / Parkplatz I1. (festgestellt am 30. Juni 2014), S2. gegenüber Hausnummer 00 (festgestellt am 13. November 2014), F2.-------straße 0 (festgestellt am 13. November 2014) und F3. Straße 00 (festgestellt am 12. November 2014) Altkleidersammelcontainer auf Privatgrundstücken aufgestellt, ohne die Zustimmung der jeweiligen Grundstückseigentümer einzuholen (vgl. Bl. 101, 104 der Gerichtsakte). B1. den Standorten F1. / G.----straße (festgestellt am 26. Juni 2014) sowie Q.---straße / Ecke B1. der L6. (festgestellt am 6. November 2014) wurden des Weiteren durch die D. KG Altkleidersammelcontainer im öffentlichen Straßenraum aufgestellt, ohne zuvor die erforderliche Sondernutzungserlaubnis der Beklagten einzuholen (vgl. Bl. 101, 104 der Gerichtsakte). Schließlich wurde auch im Zuständigkeitsbereich der Stadt L5. am Standort P1. -I2. -Straße / Ecke von C4.------straße (festgestellt am 20. Januar 2014) durch die Firma D. KG ein Altkleidersammelcontainer im öffentlichen Straßenraum aufgestellt, ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Behörde einzuholen (vgl. Bl. 102 der Gerichtsakte).
106Soweit die Beklagte in der angefochtenen Ordnungsverfügung bzw. im gerichtlichen Verfahren zusätzlich anführt, die Klägerin habe im Stadtgebiet L. auf Privatgrundstücken am Standort L2. Straße 000 (festgestellt am 16. September 2013) durch die Firma D. KG sowie am Standort N4. Straße 0 (festgestellt am 6. Februar 2014) durch die Firma Container T1. C2. (L4. ) Altkleidersammelcontainer aufstellen lassen ohne eine gewerbliche Sammlung angezeigt zu haben, kann insoweit – anders als bei den vorgenannten Standorten – kein Verstoß gegen privatrechtliche Erlaubnispflichten festgestellt werden. Denn der vorgelegten Dokumentation der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass die Containeraufstellung ohne Zustimmung der jeweiligen Grundstückseigentümer vorgenommen wurde.
107Die von der Firma D. KG herbeigeführten insgesamt 14 Verstöße gegen öffentlich-rechtliche bzw. zivilrechtliche Erlaubnispflichten in den Stadtgebieten L. und L5. im Zeitraum Oktober 2013 bis November 2014 sind auch ohne weiteres dem Geschäftsführer der Klägerin als der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person und damit der Klägerin zuzurechnen.
108Dies folgt bereits aus dem zwischen der Klägerin und der Firma D. KG geschlossenen Dienstleistungsvertrag vom 18. Dezember 2012 in der Fassung des Nachtrags Nr. 1 vom 21. November 2013 (jeweils § 2 Vertragsgegenstand). Mit diesem Dienstleistungsvertrag hat die Klägerin der D. KG die Aufstellung, Leerung und Reinigung ihrer Altkleidersammelcontainer sowie den hierbei anfallenden Bereitschaftsdienst übertragen. Zugleich wird ausdrücklich festgelegt, dass die Klägerin Träger der durchgeführten Sammlungen bleibt. Die Klägerin bestimmt die Standorte der Altkleidersammelcontainer, wobei die D. KG lediglich eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung der Klägerin die Aufstellung der Container durchführt. Da die Trägerschaft der von der D. KG durchgeführten Alttextilsammlungen ausweislich des Dienstleistungsvertrages bei der Klägerin verbleibt, muss sie sich auch etwaige Verstöße der D. KG bei der Aufstellung der Container als eigene Verstöße zurechnen lassen. Sie kann sich nicht durch die Delegation der Sammlungsdurchführung an die D. KG im Außenverhältnis von der aus der Sammlungsträgerschaft resultierenden Verantwortlichkeit für die Sammlung freizeichnen. Vielmehr ist sie gehalten, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch ihren Auftragnehmer, die D. KG, bei der Aufstellung von Sammelbehältnissen fortlaufend zu beaufsichtigen und zu überprüfen,
109vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 B 348/14 –, juris Rn. 11.
110Unabhängig von dem zwischen der Klägerin und der D. KG geschlossenen Dienstleistungsvertrag muss sich die Klägerin die von der D. KG herbeigeführten Verstöße gegen öffentliches Straßenrecht und Privatrecht auch deshalb zurechnen lassen, weil der Geschäftsführer der Klägerin, W. O. , ausweislich der Handelsregisterauszüge der Amtsgerichte X. (HRA 00000) und B2. (HRA 00000) Einzelprokurist der Firma D. KG ist und damit bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspraxis und damit das Sammlungsverhalten der D. KG hat. Zusätzlich ist der Geschäftsführer der Klägerin Kommanditist der D. KG mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 5.000,00 Euro.
111E1. Einzelprokurist eines Unternehmens übt schon deshalb bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspraxis aus, weil die Prokura nach §§ 49 – 53 Handelsgesetzbuch (HGB) eine handelsrechtliche Vollmacht ist, die zu Geschäften jeder Art (Ausnahme § 49 Abs. 2 HGB) ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, § 49 Abs. 1 HGB,
112vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 114 ff.
113Zudem ist W. O. in der Funktion des Einzelprokuristen der D. KG auch eine für die Leitung und Beaufsichtigung der von der D. KG durchgeführten Sammlungen verantwortliche Person, so dass ein etwaiges Fehlverhalten der D. KG bei der Durchführung von gewerblichen Alttextilsammlungen der Klägerin, vermittelt über ihren Geschäftsführer, zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere auch für solche Verstöße gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten, welche die D. KG bei Dienstleistungen – insbesondere Alttextilsammlungen – für andere Auftraggeber als die Klägerin begeht. Denn als Einzelprokurist ist W. O. unabhängig vom jeweiligen Auftraggeber für die gesamte Unternehmenspraxis und damit für sämtliche Sammlungen der D. KG verantwortlich. Die pauschale Behauptung der Klägerin, ihr Geschäftsführer W. O. sei trotz der eingeräumten Prokura am Betrieb und der Geschäftsführung der D. KG nicht beteiligt, wurde nicht ansatzweise substantiiert belegt und ist daher als verfahrensangepasste Schutzbehauptung zu werten.
114Schließlich ist es der Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht gelungen, die von der Beklagten substantiiert und aussagekräftig dokumentierten Verstöße der D. KG zu entkräften. Vielmehr steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass an sämtlichen 14 Standorten in den Städten L. und L5. eindeutig der D. KG zuzuordnende Altkleidersammelbehältnisse unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten aufgestellt worden sind.
115Die hiergegen gerichteten Einwände der Klägerin, es handele sich bei einigen Standorten schon nicht um ihre Altkleidersammelcontainer (so im Wesentlichen ausgeführt für die Standorte Q.---straße / Ecke B1. der L6. , I. Straße / Parkplatz S1. sowie F1. / G.----straße ) bzw. sie könne zu den genannten Standorten mangels zureichender Standortangaben keine Aussage treffen (so im Wesentlichen ausgeführt für die Standorte L7. Allee / Einfahrt L8. , Q1.---straße / Ecke N1. Straße, T2.---------straße / Parkplatz C3. , N2.-------straße 00 / Parkplatz I1. sowie P1. -I2. -Straße / Ecke von C4.------straße in der Stadt L5. ) sind unerheblich. Denn für sämtliche der vorgenannten Standorte ist eindeutig dokumentiert, dass die unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche bzw. zivilrechtliche Erlaubnispflichten aufgestellten Altkleidercontainer mit der Aufschrift der Firma D. KG versehen waren. Die Altkleidersammelbehältnisse sind mithin unzweifelhaft der Firma D. KG zuzuordnen. Folglich muss sich die Klägerin diese Verstöße, vermittelt über ihren Geschäftsführer W. O. , unabhängig davon zurechnen lassen, für welchen Auftraggeber die D. KG die jeweiligen Container aufgestellt hat. Denn der Geschäftsführer der Klägerin ist – wie vorstehend ausgeführt – zugleich Einzelprokurist der D. KG und damit für die gesamte Unternehmenspraxis und sämtliche Sammlungen der Firma D. KG verantwortlich. Soweit die Klägerin darüber hinaus einwendet, sie verfüge hinsichtlich einiger Standorte über schriftliche Verträge oder mündliche Vereinbarungen mit den jeweiligen Grundstückseigentümern über die Gestattung der Containeraufstellung (so im Wesentlichen ausgeführt für die Standorte S2. gegenüber Hausnummer 00, F2.-------straße 0, F3. Straße 0 sowie N3. Straße 00-00) ist auch dieser Vortrag nicht geeignet, die von der Beklagten substantiiert dokumentierten Verstöße auszuräumen. Eine schriftliche Gestattung hinsichtlich der vorgenannten Containerstandorte hat die Klägerin lediglich für den Standort N3. Straße 00-00 vorgelegt. Diese Gestattung ist indes nicht geeignet, den dort am 10. April 2014 vom Eigentümer an die Beklagte gemeldeten Verstoß gegen Privatrecht auszuräumen. Denn der mit dem Eigentümer ersichtlich erst nach diesem Vorfall geschlossene Gestattungsvertrag datiert vom 3. Mai 2014 und lässt demnach den zeitlich vorher begangenen Verstoß gegen privatrechtliche Erlaubnispflichten nicht nachträglich entfallen. Die weiteren von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Gestattungsverträge für die Standorte U2. Straße und L2. Straße 000 in L. sind für das vorliegende Verfahren ohne Belang, weil für diese Standorte keine Verstöße der Klägerin gegen öffentliches Straßenrecht oder Privatrecht in Rede stehen. Soweit die Klägerin schließlich hinsichtlich der Standorte S2. gegenüber Hausnummer 00, F2.-------straße 0 und F3. Straße 00 geltend macht, es hätten mündliche Vereinbarungen mit den jeweiligen Grundstückseigentümern hinsichtlich der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen vorgelegen, erachtet das Gericht diesen pauschalen und unsubstantiierten Vortrag als verfahrensangepasst und unglaubhaft. Denn die Klägerin hat für keinen der Standorte die Namen und ladungsfähigen Anschriften derjenigen Personen benannt, mit welchen die mündlichen Vereinbarungen getroffen worden sein sollen.
116Die für das Stadtgebiet der Beklagten über einen Zeitraum von rund einem Jahr dokumentierten 13 Verstöße gegen öffentliches Straßenrecht bzw. Privatrecht liegen unter Berücksichtigung des zusätzlichen Verstoßes im unmittelbar angrenzenden Stadtgebiet L5. bereits für sich genommen nahe an der Schwelle eines massiven und systematischen Fehlverhaltens. Dies folgt insbesondere aus der Massierung der Verstöße in den Monaten April, Mai, Juni und November 2014. Insbesondere in den Monaten Juni und November 2014 konnten jeweils vier Verstöße der D. KG pro Monat gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten dokumentiert werden.
117b. Die Schwelle zum Vorliegen eines massiven und systematischen Fehlverhaltens bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen durch die Klägerin bzw. von ihr beauftragte Unternehmen wird jedoch überschritten durch die rechtskräftigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Minden in den die Klägerin betreffenden Urteilen vom 21. Mai 2014,
118vgl. VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 3593/13 –, juris (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1344/14 –, n.v.); VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 1711/13 –, juris (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1324/14 –, n.v.).
119Vor dem Hintergrund des im Verwaltungsgerichtsprozess geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist das Gericht nicht gehindert, die in den Entscheidungsgründen der (veröffentlichten) Urteile des Verwaltungsgerichts Minden aufgeführten, und nach den rechtskräftigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Minden der Klägerin zuzurechnenden Verstöße der Firmen F4. -U1. KG und G2. gegen öffentliches Straßenrecht und Privatrecht in den Kreisen Q2. und I4. auch im hiesigen Verfahren der anzustellenden (Un-)Zuverlässigkeitsprognose zugrundezulegen.
120In Fällen der vorliegenden Art, in denen das Verdikt der Unzuverlässigkeit in Rede steht, ist es wegen der Ortsbezogenheit einer auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gestützten Sammlungsuntersagung auf das Gebiet der jeweiligen Kommune grundsätzlich nur dann problematisch und in der Regel rechtlich unzulässig, „fremde“ Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren zu berücksichtigen bzw. allein darauf Bezug zu nehmen, wenn es an hinreichend aussagekräftig dokumentierten Rechtsverstößen für das Gebiet der untersagenden Kommune selbst fehlt,
121vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 – 17 K 4877/13 –; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 –, juris Rn. 19 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 – W 4 S 12.1130 –, juris Rn. 57; wohl auch VGH Bayern, Beschluss vom 18. November 2013 – 20 CS 13.1625 –, juris Rn. 13.
122Eine derartige Praxis, lediglich auf „fremde“ Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren bzw. Gerichtsentscheidungen Bezug zu nehmen, ohne dass für das Gemeindegebiet der die Sammlungsuntersagung aussprechenden Kommune hinreichend tatsachengestützte Anhaltspunkte für die Annahme einer Unzuverlässigkeit des Sammlers gegeben sind, könnte nämlich dazu führen, dass infolge einer Nichtberücksichtigung der Ortsbezogenheit des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG Untersagungsverfügungen ergingen, ohne dass der jeweilige Sammler im betreffenden Gemeindegebiet bzw. im näheren Umkreis des Gemeindegebietes (in nennenswertem Umfang) gegen öffentlich-rechtliche bzw. zivilrechtliche Erlaubnispflichten verstoßen hätte. So liegt der Fall hier allerdings nicht. Die Berücksichtigung der für die Kreise Q2. und I4. rechtskräftig festgestellten Verstöße führt nicht zu einer vom Stadtgebiet der Beklagten losgelösten und allein auf Grundlage von Verstößen in anderen Kommunen im Wege der Bezugnahme angestellten (Un-)Zuverlässigkeitsprognose. Denn für das Stadtgebiet der Beklagten (13 Verstöße) und das angrenzende Stadtgebiet L5. (1 Verstoß) wurde bereits eine erhebliche Anzahl der Klägerin zurechenbarer, illegal aufgestellter Altkleidersammelbehältnisse dokumentiert, die – wie vorstehend ausgeführt – bereits für sich genommen nahe an der Schwelle eines massiven und systematischen Fehlverhaltens liegt.
123Ausweislich der rechtskräftigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Minden hat der Kreis Q2. im dortigen Verfahren 11 K 3593/13 mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 mehrere durch Lichtbildaufnahmen aussagekräftig dokumentierte und genau bezeichnete Standorte benannt, an welchen durch die Firmen F4. -U1. KG und G2. Altkleidersammelcontainer ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis bzw. privatrechtliche Gestattung aufgestellt worden sind,
124vgl. VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 3593/13 –, juris Rn. 47 ff. (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1344/14 –, n.v.).
125Gleiches gilt für die rechtskräftigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Minden in dem den Kreis I4. betreffenden Verfahren 11 K 1711/13. Insoweit hat der Kreis I4. durch Schriftsatz vom 23. Januar 2014 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (VG Minden, Az.: 11 L 281/13) sowie im dortigen Hauptsacheverfahren mit Schriftsatz vom 13. Mai 2014 eine aussagekräftige Dokumentation vorgelegt, aus der unter konkreter Bezeichnung der einzelnen Standorte hervorgeht, dass die Firmen F4. -U1. KG und G2. in zahlreichen Fällen ebenfalls Altkleidersammelcontainer ohne Einholung erforderlicher Sondernutzungserlaubnisse bzw. privatrechtlicher Gestattungen aufgestellt haben,
126vgl. VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 1711/13 –, juris Rn. 47 ff. (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1324/14 –, n.v.).
127Schließlich ergibt sich aus den nachvollziehbaren Feststellungen des Verwaltungsgerichts Minden, dass die Verstöße der Firmen F4. -U1. KG und G2. gegen öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Erlaubnispflichten in den Kreisen Q2. und I4. der Klägerin deshalb zuzurechnen sind, weil diese Firmen weisungsgebunden im Auftrag der Klägerin gehandelt haben,
128vgl. VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 3593/13 –, juris Rn. 47 ff. (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1344/14 –, n.v.); VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 1711/13 –, juris Rn. 47 ff. (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1324/14 –, n.v.).
129c. Angesichts der für die Städte L. und L5. sowie die Kreise Q2. und I4. zur Überzeugung des erkennenden Gerichts feststehenden und der Klägerin zurechenbaren Verstöße ist davon auszugehen, dass es zum Geschäftsmodell der Klägerin gehört, selbst bzw. durch von ihr beauftragte Drittfirmen, fortlaufend Altkleidersammelbehältnisse unter Missachtung öffentlich-rechtlicher und/oder zivilrechtlicher Erlaubnispflichten aufzustellen. Es handelt sich insbesondere nicht nur um gelegentliche Unregelmäßigkeiten, sondern vielmehr um ein planvolles und immer wiederkehrendes Vorgehen. In der Gesamtschau aller in Rede stehenden Verstöße wird mithin die Schwelle zu einem massiven und systematischen Fehlverhalten überschritten. Es liegen somit ausreichende tatsachengestützte Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der Klägerin vor, die eine Untersagung der im Stadtgebiet L. angezeigten Sammlung rechtfertigen,
130vgl. die Unzuverlässigkeit der Klägerin bejahend auch: VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 3593/13 –, juris (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1344/14 –, n.v.); VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 1711/13 –, juris (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1324/14 –, n.v.); OVG Saarland, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 B 348/14 –, juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 29. April 2014 – 5 B 243/14 –, juris.
131Hat die Klägerin in der Vergangenheit, bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen massiv und systematisch gegen öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Erlaubnispflichten verstoßen, reichen diese Verstöße bei einer ihr gesamtes Geschäftsgebaren berücksichtigenden wertenden Gesamtbetrachtung aus, um an den Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG auch für die Zukunft festzuhalten.
132In Anbetracht der aufgrund der vorgenannten Tatsachen bereits feststehenden Unzuverlässigkeit der Klägerin kann vorliegend offen bleiben, ob Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin auch aus weiteren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen bzw. aus der Unternehmenspraxis der C1. GmbH (nunmehr F. GmbH) hergeleitet werden können.
1335. Die von der Beklagten ausgesprochene Sammlungsuntersagung genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der im Raume stehenden Unzuverlässigkeit der Klägerin durch mildere Mittel, etwa durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, sachgerecht Rechnung getragen werden könnte,
134vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 20 B 643/13 –, n.v.
135Darüber hinaus ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen, dass der Klägerin nur die Durchführung der für das Stadtgebiet der Beklagten angezeigten Sammlung untersagt worden ist.
136Die Klägerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf die Vertrauensschutzregelung des § 18 Abs. 7 KrWG berufen. Da sich die Klägerin zwischenzeitlich als unzuverlässig erwiesen hat, ist ein eventuell bestehendes Vertrauen von vornherein nicht mehr schutzwürdig,
137vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 132 ff.
1386. Sind nach dem Vorgenannten die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erfüllt, kann dahinstehen, ob die Sammlungsuntersagung auch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG bzw. auf § 62 i.V.m. § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG hätte gestützt werden können.
139Mit Blick auf die von der Beklagten in der angefochtenen Ordnungsverfügung primär angeführte Ermächtigungsgrundlage des § 62 i.V.m. § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG merkt das Gericht indes an, dass vor dem Hintergrund der die Klägerin betreffenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
140vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. März 2014 – 20 B 703/13 –, juris Rn. 28 ff.,
141zweifelhaft ist, ob die Sammlungsuntersagung in rechtmäßiger Weise allein tragend auf § 62 i.V.m. § 18 Abs. 1 Alt. 2 KrWG hätte gestützt werden können. Denn die Klägerin hat, da sie sich auf die Sammlungsanzeige der Firma O1. e.K. berufen kann, weder eine nicht angezeigte Sammlung durchgeführt, noch hat die Beklagte in der Ordnungsverfügung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Sammlungsanzeige der Klägerin als unvollständig angesehen hat. Eine Sammlungsuntersagung wegen etwaiger unvollständiger Angaben, die – wie hier – gegenüber dem Adressaten zuvor nicht benannt oder konkretisiert wurden, dürfte unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von vornherein nicht in Betracht kommen,
142vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 476/13 –, juris Rn. 14.
143Diese Frage bedarf aber keiner abschließenden Klärung, weil es darauf nicht mehr entscheidungserheblich ankommt.
144C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens entsprach es der Billigkeit, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil diese die Zwangsgeldandrohung in der angefochtenen Ordnungsverfügung (Ziffer III.) durch Teilrücknahmebescheid vom 13. Februar 2014 aufgehoben und insoweit dem Klagebegehren entsprochen hat.
145Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
146Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.
(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt
- 1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder - 2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über
- 1.
die getroffene Entscheidung und - 2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe - a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder - b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.
(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn
- 1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben, - 2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder - 3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.
(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.
(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.
(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.
(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.
(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.
(2) Mit jedem Asylantrag wird die Anerkennung als Asylberechtigter sowie internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 beantragt. Der Ausländer kann den Asylantrag auf die Zuerkennung internationalen Schutzes beschränken. Er ist über die Folgen einer Beschränkung des Antrags zu belehren. § 24 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen (§ 18). Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden (§ 22) oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen (§ 19). Der nachfolgende Asylantrag ist unverzüglich zu stellen.
(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt
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dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder - 2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über
- 1.
die getroffene Entscheidung und - 2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe - a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder - b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.
(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn
- 1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben, - 2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder - 3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.
(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.
(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.
(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.
Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller.
1
Gründe:
2Der am 12. Oktober 2015 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 6883/15.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. September 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5I. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
6Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11. September 2015 begegnet keinen rechtlichen Bedenken im vorgenannten Sinne.
7Die Antragsteller haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren sind die Antragsteller in Albanien einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offensichtlich nicht ausgesetzt. Des Weiteren besteht kein Anspruch hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Beachtliche Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich.
8Das Gericht folgt mit der Maßgabe, dass nach Art. 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722) insoweit nicht die Normen des bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 geltenden Asylverfahrensgesetzes, sondern die des nunmehr geltenden Asylgesetzes Anwendung finden (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 11. September 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
91. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht bereits deshalb nicht, weil den Antragstellern in Albanien keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG).
10Soweit sie – ungeachtet der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens – zum Verfolgungsschicksal im Wesentlichen vortragen, sie hätten Angst irgendwann einmal nicht näher konkretisierten Racheakten bzw. Nachstellungen durch andere Familien zum Opfer zu fallen, weil der Bruder des Antragstellers zu 1) bereits vor 15 Jahren von Mitgliedern einer dieser Familien ermordet worden sei, knüpft die behauptete Verfolgung schon nicht an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an. Die Bedrohung einer Familie, deren Mitglieder die Antragsteller sind, durch Dritte (hier: die anderen Familien) begründet nicht die Eigenschaft der Familie als „soziale Gruppe“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG,
11vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 36 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 25 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, n.v.
12Zwar ist davon auszugehen, dass eine Familie durch die alle Mitglieder verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt. Allerdings wird eine Familie in der Regel ‑ und so auch hier ‑ nicht als von der übrigen Gesellschaft deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener („Gruppen“-)Identität im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG wahrgenommen,
13vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 28 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, n.v.
142. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil sie nach ihren Angaben von Albanien aus über Italien und Österreich auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten, nämlich den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz und Norwegen umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylG), ist die Asylanerkennung bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylG von vornherein ausgeschlossen.
153. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
16Sie haben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, das ihnen in Albanien ein ernsthafter Schaden gemäß des hier allein in Betracht kommenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.
17Auf Grundlage des Vorbringens der Antragsteller zu 1) und 2) im Rahmen ihrer Anhörung kann das Bestehen einer Blutfehde mit anderen Familien schon nicht festgestellt werden. Nach den Regeln des Kanuns sind nur Tötungen, welche als Antwort auf eine zuvor erfolgte Tötung erfolgen, Fälle der klassischen Blutrache. Eine solche Konstellation ist mit Blick auf die Tötung des Bruders des Antragstellers zu 1) vor 15 Jahren ersichtlich nicht gegeben, weil der Bruder kein Mitglied einer anderen Familie getötet hat, sondern selbst Opfer eines Tötungsdeliktes geworden ist. Die behauptete Bedrohung der Antragsteller durch Mitglieder diverser anderer Familien beruht demgemäß nicht auf einem Blutrachekonflikt, sondern stellt sich – die Ausführungen der Antragsteller als wahr unterstellt – als kriminelles Unrecht durch nichtstaatliche Akteure dar.
18Diesbezüglich sind die Antragsteller – selbst bei Wahrunterstellung der nicht näher konkretisierten Bedrohungen – jedoch gehalten, bei den albanischen Sicherheitsbehörden um Schutz nachzusuchen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der albanische Staat willens und in der Lage ist, vor befürchteten Übergriffen nichtstaatlicher Akteure Schutz zu bieten bzw. dagegen einzuschreiten oder solchen vorzubeugen (§ 4 Abs. 3, § 3c Nr. 3, § 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG),
19vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris Rn. 8 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 64 ff.
20Die Schutzwilligkeit der albanischen Sicherheitsbehörden wird nicht zuletzt durch das Vorbringen der Antragsteller zu 1) und 2) und den von ihnen vorgelegten Unterlagen bestätigt. Aus letztgenannten Unterlagen ist zu ersehen, dass seitens der albanischen Polizei und Staatsanwaltschaft, auf entsprechende Anzeigen der Antragsteller bzw. ihrer Familienangehörigen hin, im Fall von Körperverletzungsdelikten Ermittlungen eingeleitet worden sind.
21Dessen ungeachtet ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes auch durch § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG ausgeschlossen, weil sich die Antragsteller hinsichtlich der behaupteten kriminellen Übergriffe durch nichtstaatliche Akteure auf internen Schutz verweisen lassen müssen. Die Antragsteller können sich einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dadurch entziehen, dass sie sich in einem anderen Teil Albaniens niederlassen. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn für eine Person in einem Teil ihres Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt, § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG. Dies ist hier der Fall. Die Antragsteller können jedenfalls durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden,
22vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 ‑ 6 K 8197/14.A ‑, juris Rn. 63; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, n.v.
234. Schließlich bestehen in Bezug auf Albanien keine nationalen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
24Die Antragsteller sind im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien insbesondere keiner erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt. Selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens fehlt es an einer für eine Schutzgewährung erforderlichen, einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Jedenfalls müssten sie sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen.
25II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
26Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. F. aus L. wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Der am 22. Oktober 2015 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 7114/15.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Oktober 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5I. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
6Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 7. Oktober 2015 begegnet keinen rechtlichen Bedenken im vorgenannten Sinne.
7Der Antragsteller hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ist der Antragsteller in Albanien einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offensichtlich nicht ausgesetzt. Des Weiteren besteht kein Anspruch hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Beachtliche Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich.
8Das Gericht folgt mit der Maßgabe, dass nach Art. 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722) insoweit nicht die Normen des bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 geltenden Asylverfahrensgesetzes, sondern die des nunmehr geltenden Asylgesetzes Anwendung finden (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 7. Oktober 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
91. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Albanien zwischenzeitlich zum sicheren Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG erklärt wurde und sich die Offensichtlichkeitsentscheidung demgemäß auch auf § 29a Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. Anlage II zu § 29a AsylG stützt.
102. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht bereits deshalb nicht, weil dem Antragsteller in Albanien keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG).
11Soweit er – ungeachtet der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens – zum Verfolgungsschicksal im Wesentlichen vorträgt, er habe Angst davor, nicht näher konkretisierten Racheakten bzw. Nachstellungen durch die Familie von H. D. bzw. durch Mitglieder von drei nicht näher bezeichneten Familienclans zum Opfer zu fallen, knüpft die behauptete Verfolgung schon nicht an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an. Die Bedrohung einer Familie, deren Mitglied der Antragsteller ist, durch Dritte (hier: die Familie von H. D. bzw. andere Familienclans) begründet nicht die Eigenschaft der Familie als „soziale Gruppe“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG,
12vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 36 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 25 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 ‑ 17 L 3382/15.A ‑, n.v.
13Zwar ist davon auszugehen, dass eine Familie durch die alle Mitglieder verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt. Allerdings wird eine Familie in der Regel – und so auch hier – nicht als von der übrigen Gesellschaft deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener („Gruppen“-)Identität im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG wahrgenommen,
14vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 28 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 ‑ 17 L 3382/15.A ‑, n.v.
153. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
16Er hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, das ihm in Albanien ein ernsthafter Schaden gemäß des hier allein in Betracht kommenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.
17Das Gericht erachtet das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich der geltend gemachten Furcht vor (Blut-)Racheakten als unglaubhaft. Anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat der Antragsteller, ohne dies detailliert auszuführen, lediglich geltend gemacht, wegen eines Blutrachekonflikts nach Deutschland gekommen zu sein. Insoweit habe die Familie des H. D. im Jahr 2005 seinen Onkel und dessen Sohn umgebracht. Auf ausdrückliche Nachfrage erklärte er sodann, dass Mitglieder seiner Familie zuvor niemanden aus der Familie des H. D. getötet hätten und räumte ein, dass demzufolge nicht von einer Blutrache gesprochen werden könne. Mit der albanischen Polizei habe er nie Probleme gehabt. Demgegenüber trägt der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren wiederum vor, wegen eines Blutrachekonflikts nach Deutschland gekommen zu sein. Nunmehr sei nicht mehr nur – wie ursprünglich angegeben – sein Onkel und dessen Sohn ermordet worden, sondern es seien sämtliche Onkels und Großonkels von ihm, mithin insgesamt fünf Personen, umgebracht worden. Seine Familie werde zudem nicht nur von der Familie des H. D. , sondern von insgesamt drei bewaffneten Familienclans, bestehend aus insgesamt 20 Männern, verfolgt. Diese hätten sogar Profikiller beauftragt, ihn in Deutschland aufzuspüren und zu liquidieren. Die albanische Polizei habe seine Schutzersuchen ignoriert oder aufgenommene Ermittlungen nach einer Woche eingestellt. Letzteres Vorbringen im gerichtlichen Verfahren (Ermordung von fünf Familienmitgliedern; kein Schutz durch die albanische Polizei; Nachstellungen durch drei Familienclans mit insgesamt 20 Männern; Beauftragung von Profikillern) weicht in wesentlichen Punkten vom ursprünglichen Vorbringen des Antragstellers (Ermordung des Onkels und dessen Sohnes; keine Probleme mit der albanischen Polizei; nur Nachstellungen durch die Familie D. ) ab und leidet insoweit an unauflösbaren Widersprüchen. Das Vorbringen im gerichtlichen Verfahren in Kenntnis der Ablehnungsgründe ist darüber hinaus verfahrensangepasst, gesteigert und unglaubhaft. Insbesondere hat der Antragsteller nicht ansatzweise nachvollziehbar aufgezeigt, aus welchem Grund er Albanien – seine Angaben anlässlich der Anhörung vor dem Bundesamt einmal als wahr unterstellt – nicht bereits nach dem Vorfall im Jahr 2005, sondern erst zehn Jahre später im Jahr 2015 verlassen hat. Wären seine Behauptungen zur Befürchtung konkreter Racheakte tatsächlich zutreffend, hätte es auf der Hand gelegen, bereits im Jahr 2005 aus Albanien auszureisen. Zudem hätte der Antragsteller, sofern die im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Bedrohungslage tatsächlich gegeben wäre, diese bereits anlässlich seiner Anhörung vor dem Bundesamt umfassend und detailliert dargelegt, was indes unterblieben ist.
18Ungeachtet der fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben des Antragstellers kann selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrages das Bestehen einer Blutfehde mit anderen Familien nicht festgestellt werden. Nach den Regeln des Kanuns sind nur Tötungen, welche als Antwort auf eine zuvor erfolgte Tötung erfolgen, Fälle der klassischen Blutrache,
19vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 17 L 3382/15.A –, n.v.
20Eine solche Konstellation ist mit Blick auf die Tötung des Onkels und dessen Sohnes bzw. aller Onkels und Großonkels des Antragstellers ersichtlich nicht gegeben, weil diese vor den behaupteten Tötungen keine Mitglieder der Familie des H. D. bzw. Mitglieder der drei nicht näher bezeichneten Familienclans getötet haben, sondern lediglich selbst Opfer von Tötungsdelikten geworden sein sollen. Die behauptete Bedrohung des Antragstellers durch Mitglieder diverser anderer Familien beruht demgemäß nicht auf einem Blutrachekonflikt, sondern stellt sich – die Ausführungen des Antragstellers als wahr unterstellt ‑ als kriminelles Unrecht durch nichtstaatliche Akteure dar.
21Diesbezüglich ist der Antragsteller jedoch gehalten, bei den albanischen Sicherheitsbehörden um Schutz nachzusuchen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der albanische Staat willens und in der Lage ist, vor befürchteten Übergriffen nichtstaatlicher Akteure Schutz zu bieten bzw. dagegen einzuschreiten oder solchen vorzubeugen (§ 4 Abs. 3, § 3c Nr. 3, § 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG),
22vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris Rn. 8 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 64 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 17 L 3382/15.A –, n.v.
23Dessen ungeachtet ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes auch durch § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG ausgeschlossen, weil sich der Antragsteller hinsichtlich der behaupteten kriminellen Übergriffe durch nichtstaatliche Akteure auf internen Schutz verweisen lassen muss. Der Antragsteller kann sich einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dadurch entziehen, dass er sich – ggf. gemeinsam mit seiner Familie – in einem anderen Teil Albaniens niederlässt. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn für eine Person in einem Teil ihres Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt, § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG. Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller kann jedenfalls durch Verlegung seines Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden,
24vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 ‑ 6 K 8197/14.A ‑, juris Rn. 63; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 17 L 3382/15.A –, n.v.
254. Schließlich bestehen in Bezug auf Albanien keine nationalen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
26Der Antragsteller ist im Falle seiner Rückkehr nach Albanien insbesondere keiner erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens fehlt es an einer für eine Schutzgewährung erforderlichen, einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Jedenfalls müsste er sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen,
27vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 17 L 3382/15.A –, n.v.
28II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
29Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
30Mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
31Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller.
1
Gründe:
2Der am 12. Oktober 2015 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 6883/15.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11. September 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5I. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
6Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 11. September 2015 begegnet keinen rechtlichen Bedenken im vorgenannten Sinne.
7Die Antragsteller haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren sind die Antragsteller in Albanien einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offensichtlich nicht ausgesetzt. Des Weiteren besteht kein Anspruch hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Beachtliche Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich.
8Das Gericht folgt mit der Maßgabe, dass nach Art. 15 Abs. 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I, S. 1722) insoweit nicht die Normen des bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 geltenden Asylverfahrensgesetzes, sondern die des nunmehr geltenden Asylgesetzes Anwendung finden (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 11. September 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
91. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht bereits deshalb nicht, weil den Antragstellern in Albanien keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG).
10Soweit sie – ungeachtet der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens – zum Verfolgungsschicksal im Wesentlichen vortragen, sie hätten Angst irgendwann einmal nicht näher konkretisierten Racheakten bzw. Nachstellungen durch andere Familien zum Opfer zu fallen, weil der Bruder des Antragstellers zu 1) bereits vor 15 Jahren von Mitgliedern einer dieser Familien ermordet worden sei, knüpft die behauptete Verfolgung schon nicht an ein Verfolgungsmerkmal im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an. Die Bedrohung einer Familie, deren Mitglieder die Antragsteller sind, durch Dritte (hier: die anderen Familien) begründet nicht die Eigenschaft der Familie als „soziale Gruppe“ im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG,
11vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 36 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 25 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, n.v.
12Zwar ist davon auszugehen, dass eine Familie durch die alle Mitglieder verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt. Allerdings wird eine Familie in der Regel ‑ und so auch hier ‑ nicht als von der übrigen Gesellschaft deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener („Gruppen“-)Identität im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG wahrgenommen,
13vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 28 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, n.v.
142. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil sie nach ihren Angaben von Albanien aus über Italien und Österreich auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten, nämlich den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz und Norwegen umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylG), ist die Asylanerkennung bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylG von vornherein ausgeschlossen.
153. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.
16Sie haben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, das ihnen in Albanien ein ernsthafter Schaden gemäß des hier allein in Betracht kommenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht.
17Auf Grundlage des Vorbringens der Antragsteller zu 1) und 2) im Rahmen ihrer Anhörung kann das Bestehen einer Blutfehde mit anderen Familien schon nicht festgestellt werden. Nach den Regeln des Kanuns sind nur Tötungen, welche als Antwort auf eine zuvor erfolgte Tötung erfolgen, Fälle der klassischen Blutrache. Eine solche Konstellation ist mit Blick auf die Tötung des Bruders des Antragstellers zu 1) vor 15 Jahren ersichtlich nicht gegeben, weil der Bruder kein Mitglied einer anderen Familie getötet hat, sondern selbst Opfer eines Tötungsdeliktes geworden ist. Die behauptete Bedrohung der Antragsteller durch Mitglieder diverser anderer Familien beruht demgemäß nicht auf einem Blutrachekonflikt, sondern stellt sich – die Ausführungen der Antragsteller als wahr unterstellt – als kriminelles Unrecht durch nichtstaatliche Akteure dar.
18Diesbezüglich sind die Antragsteller – selbst bei Wahrunterstellung der nicht näher konkretisierten Bedrohungen – jedoch gehalten, bei den albanischen Sicherheitsbehörden um Schutz nachzusuchen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der albanische Staat willens und in der Lage ist, vor befürchteten Übergriffen nichtstaatlicher Akteure Schutz zu bieten bzw. dagegen einzuschreiten oder solchen vorzubeugen (§ 4 Abs. 3, § 3c Nr. 3, § 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylG),
19vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris Rn. 8 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 64 ff.
20Die Schutzwilligkeit der albanischen Sicherheitsbehörden wird nicht zuletzt durch das Vorbringen der Antragsteller zu 1) und 2) und den von ihnen vorgelegten Unterlagen bestätigt. Aus letztgenannten Unterlagen ist zu ersehen, dass seitens der albanischen Polizei und Staatsanwaltschaft, auf entsprechende Anzeigen der Antragsteller bzw. ihrer Familienangehörigen hin, im Fall von Körperverletzungsdelikten Ermittlungen eingeleitet worden sind.
21Dessen ungeachtet ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes auch durch § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG ausgeschlossen, weil sich die Antragsteller hinsichtlich der behaupteten kriminellen Übergriffe durch nichtstaatliche Akteure auf internen Schutz verweisen lassen müssen. Die Antragsteller können sich einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dadurch entziehen, dass sie sich in einem anderen Teil Albaniens niederlassen. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn für eine Person in einem Teil ihres Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt, § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG. Dies ist hier der Fall. Die Antragsteller können jedenfalls durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden,
22vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 ‑ 6 K 8197/14.A ‑, juris Rn. 63; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, n.v.
234. Schließlich bestehen in Bezug auf Albanien keine nationalen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
24Die Antragsteller sind im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien insbesondere keiner erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt. Selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens fehlt es an einer für eine Schutzgewährung erforderlichen, einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation. Jedenfalls müssten sie sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen.
25II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
26Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) wird nicht entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.
4Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24 ff., und Beschlüsse vom 2. Oktober 1984 - 1 B 114.84 -, InfAuslR 1985, 130 f., sowie vom 19. Juli 2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 10 PKH 4.11 -, juris, Rn. 3.
6Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
7Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen,
8„Handelt es sich bei polizeilichen Übergriffen in Albanien gegenüber Personen, die aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen oder Protesten festgenommen wurden, um dem Staat zurechenbare Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylVfG oder um nicht zurechenbare Amtswalterexzesse?
9Spielt die ethnische Zugehörigkeit eine Rolle bei dem Risiko, durch Polizeikräfte in menschenrechtswidriger Art und Weise behandelt zu werden?“,
10bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lassen sich auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden und allgemein - etwa im Internet - zugänglichen aktuellen Erkenntnisquellen beantworten. Danach können die von den Klägern behaupteten polizeilichen Übergriffe auf Teilnehmer an Demonstrationen und Protesten nicht als dem albanischen Staat zurechenbare Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylVfG qualifiziert werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der albanische Staat grundsätzlich nicht willens und in der Lage ist (vgl. § 3d Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AsylVfG), vor solchen Übergriffen Schutz zu bieten bzw. dagegen einzuschreiten oder solchen vorzubeugen. Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rats war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u. a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt, Fortschritte im Kampf gegen die Korruption erreicht sowie auch Maßnahmen zur Anerkennung der Rechte von Minderheiten unternommen hat. Die Lebensbedingungen, der Zugang zu Bildung, Beschäftigung und Gesundheits- sowie Sozialfürsorge von Roma müssen allerdings noch weiter verbessert werden.
11Vgl. hierzu European Commission, Albania, Progress Report, October 2014, Enlargement, S. 1; European Commission, Brussels, 8.10.2014, Commission Staff Working Document, Albania 2014 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2014 - 2015, u. a. S. 12 f., 49 f., 53 f., und Auswärtiges Amt, EU-Perspektive für Albanien, www.auswaertiges-amt.de.
12Mit Blick darauf kann, auch wenn nach den Feststellungen der EU-Kommission in Albanien noch weitere Reformmaßnahmen erforderlich sind, eine grundsätzlich dem albanischen Staat zurechenbare Verfolgung durch polizeiliche Übergriffe auf Demonstrationsteilnehmer oder ethnische Minderheiten wie den Roma nicht bejaht werden. Denn der albanische Staat hat Reformwillen nicht nur gezeigt, sondern auch Reformen, gerade im Bereich der Justiz und Verwaltung, nachweisbar auf den Weg gebracht. Soweit der von den Klägern beigebrachte Bericht des Menschenrechtskommissars des Europäischen Rats vom 16. Januar 2014
13- Commissioner for Human Rights, Straßbourg, 16 January 2014, Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, Following his visit to Albania from 23 to 27 September 2013 ‑
14anderes aufzeigt und etwa „an die Einhaltung der Null-Toleranz-Politik in Bezug auf die Menschenrechte erinnert, an die Einführung einer Antikorruptionspolitik und von Kontrollmechanismen, die in Übereinstimmung stehen mit den Empfehlungen des European Code of Policy Ethics“, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Der Bericht bezieht sich auf einen dem Status Albaniens als Beitrittskandidat zur Europäischen Union vorangegangenen Zeitraum und ist damit nicht nur zeitlich, sondern - wie sich aus den oben wiedergegebenen Ausführungen aus den benannten Erkenntnissen ergibt - auch inhaltlich weitestgehend überholt, sodass er jedenfalls keinen Anlass zur Klärung der von den Klägern aufgeworfenen Fragen in einem Berufungsverfahren bieten kann.
15Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO 83b AsylVfG.
16Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
Gründe:
2Der am 16. November 2015 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 7649/15.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. November 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5I. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
6Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. November 2015 begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken.
7Die Antragsteller haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren sind die Antragsteller in Albanien einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offensichtlich nicht ausgesetzt. Des Weiteren besteht kein Anspruch hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Beachtliche Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich.
8Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des ausführlichen Bescheides des Bundesamtes vom 9. November 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
91. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht bereits deshalb nicht, weil den Antragstellern in Albanien keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG).
10Der Antragsteller zu 1. trägt im Wesentlichen vor, er sei wegen eines Blutrachekonfliktes in die Bundesrepublik Deutschland geflohen. Sein Bruder habe in einem Nachtlokal im Kosovo den Cousin seiner Mutter im Juni 2013 umgebracht. Er sei selbst nicht bei der Tat gewesen. Der Bruder sei daraufhin vor der dortigen Polizei nach Albanien geflohen, habe sich jedoch dann im Kosovo gestellt und sei schließlich wegen der Tat fünf Monate im Kosovo im Gefängnis gewesen. Wann dass genau gewesen sei, erinnere er sich nicht. Gegen Geldzahlung sei sein Bruder vorzeitig frei gekommen. Der Onkel mütterlicherseits habe daraufhin seinen Bruder mit dem Tode bedroht, so dass dieser vor etwa vier Monaten nach Spanien geflohen sei nachdem der Antragsteller zu 1. ihn zuvor versteckt gehalten habe. Vor vier Monaten habe auch er, der Antragsteller, beschlossen, nach Italien auszureisen, er habe dort drei Schwestern und in Albanien außer Vater und Mutter keine Familie mehr. Zudem sei seine Frau, die Antragstellerin zu 2., schwanger gewesen. Er habe so nicht mehr leben können. Direkt von Angesicht zu Angesicht sei er nicht bedroht worden, er habe nur Nachrichten erhalten. Zur Polizei sei er nicht gegangen. Unterlagen über den vermeintlichen Blutrachekonflikt könne er nicht vorlegen, er habe nur solche über die Entlassung seines Bruders aus dem Gefängnis.
11Die Antragstellerin zu 2. trägt maßgeblich vor, sie habe mit einem ihrer Onkel Probleme gehabt, der sie seit ihrem 13. Lebensjahr sehr streng habe erziehen wollen. Nach Abschluss der Ausbildung zur Krankenschwester habe sie sich verlobt und sei von dem Antragsteller zu 1. schwanger geworden. Gegen diese Verbindung sei ihr Onkel gewesen, auch wegen der Konfessionsverschiedenheit zu ihrem Ehemann. Sie sei Muslimin, er Katholik. Anlässlich eines Familienfestes habe dieser Onkel auf sie geschossen. Ihr jüngster Onkel habe eine für sie bestimmte Kugel abbekommen und sei gestorben. Dies belaste sie sehr. Der Onkel sei daraufhin von der Polizei festgenommen worden und befinde sich im Gefängnis.
12Im Rahmen der Verfolgungsmerkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wäre hier allenfalls nach dem geltend gemachten Vortrag beider Antragsteller eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Betracht zu ziehen. Die von den Antragstellern behauptete Bedrohung von ihnen und gegebenenfalls ihrer Familien durch nichtstaatliche Akteure (vor allem den Onkel mütterlicherseits / älteren Onkel) begründet jedoch nicht die Eigenschaft der „Familie“ als „soziale Gruppe“ im Sinne dieser Norm,
13vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 36ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 25ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 ‑ 17 L 3382/15.A ‑, n.v.
14Eine Definition des Begriffs der „sozialen Gruppe“ fehlt zwar im AsylG und ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Art 10 Abs. 1 lit. d) der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 lässt sich indes entnehmen, dass eine Gruppe im Sinne der Verfolgungsgründe in dem betreffenden Land einen unveränderlichen Hintergrund sowie eine deutlich abgegrenzte Identität aufweisen muss, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Abgrenzbarkeit muss schon vor der in Rede stehenden Verfolgung bestehen,
15vgl. zur Richtlinie 2004/83/EG: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 u.a. –, juris Rn. 45; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 38.
16Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Familie durch die alle Mitglieder verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt. Allerdings wird eine Familie in der Gesellschaft in Albanien in der Regel nicht als von der übrigen Gesellschaft deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener („Gruppen“-)Identität im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG wahrgenommen. Im Fall der Antragsteller ist dies nicht der Fall. Der Antragsteller zu 1. wird von den Angehörigen des Opfers, das 2013 von seinem Bruder getötet worden sein will, allenfalls als Angehöriger der Familie des „Täters“ bedroht; nur von diesen, nicht auch von (irgendwelchen) anderen Bürgerinnen und Bürgern in Albanien werden sie in diesem Sinne „unterscheidend“ wahrgenommen. Die Unterscheidung, die auf Grund der vermeintlichen Blutracheproblematik getroffen wird, entsteht somit erst durch die Verfolgungshandlung. Ein solcher Fall liegt nicht im Anwendungsbereich des in §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 AsylG geschützten Rechtsguts,
17vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 39; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 5 Bf 45/07.AZ –, juris Rn. 23ff.; Sächs.OVG, Urteil vom 26. Februar 2013 – A 4 A 702/08 –, juris Rn. 45; Bay.VGH, Urteil vom 9. August 2010 ‑ 11 B.0930091 ‑, juris Rn. 38; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 28f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 ‑ 17 L 3382/15.A ‑, n.v.
18Die Antragstellerin zu 2. wird schon nicht als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe, sondern letztlich wegen ihres individuellen Lebenswandels bedroht. Schwierigkeiten mit den albanischen Behörden haben beide Antragsteller bei ihrer Anhörung am 6. November 2015 nicht angegeben.
192. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil sie nach ihren eigenen Angaben von Albanien aus über Italien und weitere Drittländer auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland mithilfe eines Schwagers des Antragstellers zu 1. eingereist sind. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylG), ist die Asylanerkennung hier bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylG ausgeschlossen. Ungeachtet dessen liegen auch die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Asylgrundrechts aus denselben Gründen nicht vor, die einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen.
203. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Sie haben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, ihnen drohte in Albanien ein ernsthafter Schaden gemäß des hier allein ernstlich in Betracht zu ziehenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie Bestrafung.
21a) Hinsichtlich des Antragstellers zu 1. ist bereits unglaubhaft, dass eine Blutfehde mit der Familie des Onkels mütterlicherseits besteht. An den entscheidenden Stellen bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 6. November 2015 bleibt sein Vortrag substanzarm und unkonkret. So will die Ermordung seines Cousins durch den Bruder des Antragstellers zu 1. innerhalb der Familie zunächst als Selbsttötung getarnt worden sein. Nach Angaben des Antragstellers hat dies der Onkel mütterlicherseits auch geglaubt. Weshalb die Familie des Antragstellers zu 1. dann dem Onkel die Ermordung ohne Weiteres berichtet und die etwaige Konsequenz einer Blutrachefehde in Kauf genommen haben will, erschließt sich schon nicht. Weiterhin ist wenig nachvollziehbar, weshalb sich der Antragsteller zu 1. sofort nach der angeblichen Tat seines Bruders im Juni 2013 jedenfalls aber nach dessen Freilassung (hier ist der Vortrag widersprüchlich) versteckt gehalten, zugleich indes sein Ladenlokal noch bis Ende April 2015 weitergeführt haben will. Selbst wenn er „einen Manager“ für die Führung des Geschäfts gehabt hätte, ist der Vortrag, die Brüder des Onkels mütterlicherseits hätten sofort mitbekommen, wenn er aus seinem Versteck gegangen wäre und hätten ihn dann töten können, unstimmig zu seiner Einlassung, er habe sich mit seiner Mutter in seinem Lokal getroffen und habe sein Versteck mit ihr verlassen können („Ich bin mit meiner Mutter raus“). Schließlich war es ihm auch möglich unbehelligt seine Frau, die Antragstellerin zu 2., die angeblich getrennt von ihm in ihrem eigenen Haus gelebt haben will, regelmäßig zu sehen, zumal sie von dem Antragsteller zu 1. auch schwanger wurde. Die Antragstellerin zu 2. hat ihn nach ihrem eigenen Vortrag im Übrigen im Mai 2015 in Italien besucht, so dass erkennbar unglaubhaft ist, wenn der Antragsteller zu 1. angibt, er habe sich die ganze Zeit bis zu seiner Ausreise in Albanien versteckt gehalten. Angesichts der behaupteten Bedrohungssituation ist es schließlich nicht nachvollziehbar, weshalb er weder ansatzweise versucht hat, in einen anderen Landesteil Albaniens auszuweichen noch zu irgendeinem Zeitpunkt Kontakt zur Polizei zu suchen bzw. sich an ein Versöhnungskomitee oder eine sonstige Schlichtungsstelle für Blutrachefälle zu wenden. Verfolgungsversuche durch den Onkel mütterlicherseits, geschweige denn hartnäckige, werden letztlich nicht benannt. Die geschilderten Rachenachrichten bleiben unkonkret. Wenn der Antragsteller schließlich behauptet, er wolle die Familie seiner Frau nicht in den Blutrachekonflikt hineinziehen, deswegen könne er zum Teil keine weiteren Angaben machen (Antwort beim Bundesamt: „Jetzt ziehen Sie meine Frau da nicht mit rein“), übersieht er, dass Blutrache sich nach dem „Kanun“, auf den sich der Antragsteller zu 1. selbst namentlich beruft, in erster Linie gegen den Täter und dann männliche Angehörige seiner Sippe richtet, wenn dieser nicht zu fassen ist. Frauen und Kinder sind grundsätzlich ausgenommen und damit nicht nur die Antragstellerin zu 2., sondern deren ganze Familie,
22vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. Mai 2015; Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 11.
23Aus dem Vortrag der Antragsteller ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, ausnahmsweise sei die Antragstellerin zu 2. einer solchen Bedrohung durch Teile der Familie ihres Ehemannes ebenfalls ausgesetzt. Es liegt daher die Annahme nahe, dass der Antragsteller zu 1. keiner persönlichen Bedrohungssituation ausgesetzt war.
24b) In der Person der Antragstellerin zu 2. liegen ebenso keine stichhaltige Gründe für die Annahme, sie sie im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung in Gestalt eines Racheaktes ihres Onkels ausgesetzt, vor. Selbst wenn sich die von ihr geschilderte Auseinandersetzung bei der einer ihrer Onkel auf sie geschossen und statt ihrer den jüngeren Onkel getötet haben will so zugetragen hat, lässt sich die Gefahr eines ernsthaften Schadens für sie nicht beachtlich wahrscheinlich bei Rückkehr mit der gebotenen konkreten Gegenwärtigkeit ableiten. Denn ihr Onkel ist unstreitig verhaftet worden und befindet sich derzeit im Gefängnis; erweisen sich die Tatvorwürfe als wahr hat er offenkundig mit einer mehrjährigen Haftstrafe zu rechnen. Ob er gegen Bestechungsgeld freikommt oder einen gedungenen Mörder gegen sie beauftragt, ist bloße Spekulation und befindet sich nur im möglichen, nicht aber beachtlich wahrscheinlichen Bereich. Auch kann aus dem Umstand, dass ihr Ehemann in einen - vom Gericht hier nicht für glaubhaft befunden - Blutrachekonflikt verwickelt sein will, keine Gefahr für die Antragstellerin zu 2. abgeleitet werden. Wie unter I. 3. a) dargelegt, richtet sich Blutrache in erster Linie gegen den Täter und dann männliche Angehörige seiner Sippe, wenn dieser nicht zu fassen ist. Anhaltspunkte für eine Abweichung hiervon sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
25c) Darüber hinaus scheidet die Zuerkennung subsidiären Schutzes auch deshalb aus, weil nicht erwiesenermaßen feststeht, dass die albanischen Sicherheitsbehörden nicht willens oder in der Lage sind, beiden Antragstellern Schutz vor einem ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren, vgl. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG. Die albanischen Sicherheitsbehörden sind trotz nach wie vor bestehender Defizite generell fähig und willig, vor einem solchen Schaden durch nichtstaatliche Akteure Schutz zu gewähren, vgl. § 3d Abs. 1 und 2 AsylG. Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rats war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u. a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt und Fortschritte im Kampf gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität erreicht hat. Denn der albanische Staat hat Reformwillen nicht nur gezeigt, sondern auch Reformen, gerade im Bereich der Justiz und Verwaltung, nachweisbar auf den Weg gebracht,
26vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 11 A 334/14.A -, juris Rn. 8 m.w.N; Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 17ff. m.w.N.; Home Office, Country Information and Guidance - Albania: Blood feuds, 2014, S. 6, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html, aufger. am 20. November 2015.
27Diese Anstrengungen erstrecken sich nicht zuletzt unter dem Eindruck gestiegener Asylbewerberzahlen in Europa auch auf das Phänomen der Blutrache, die der albanische Staat verstärkt bekämpft. Der albanische Staat hat spezielle Rechtsvorschriften erlassen bzw. auf den Weg gebracht. So wurde im Zuge der Novellierung des albanischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2012 die vorsätzliche Tötung im Kontext mit Blutrache oder Blutfehde mit nunmehr nicht weniger als dreißig Jahren Freiheitsstrafe pönalisiert (Art. 78a). Selbst die Androhung von Blutrache wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft (Art. 83a),
28vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 18; Home Office, Country Information and Guidance - Albania: Blood feuds, 2014, S. 19, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html, aufger. am 20. November 2015.
29Die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen haben sich in ihrer Wirksamkeit verbessert. Gerade in Städten Nordalbaniens (Shkoder, Lezhe, Kukes) findet eine aktive Arbeit der Ermittlungsbehörden gegen Blutrache statt. Die Regierung hat die Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung von Blutrachefällen angewiesen, so dass im Jahre 2014 eine Reihe von Tätern angeklagt wurde,
30vgl. Home Office, Country Information and Guidance - Albania: Blood feuds, 2014, S. 6, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html, aufger. am 20. November 2015.
31Seitens des Ombudsmannes wurden zahlreiche Anstrengungen unternommen, staatliche Institutionen und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren. Auf sein Bestreben wurde eine Task-Force für die Verfolgung und Untersuchung von Fällen eingerichtet, in denen die Behörden nicht ausreichend eingegriffen hatten,
32vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 18.
33Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass ein Schutzersuchen des Antragstellers zu 1. bei der Polizei von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Etwas substantiiert Abweichendes hat er auch nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb es ihm über zwei Jahre lang nach dem vermeintlichen Vorfall hinweg nicht möglich gewesen sein soll, selbst um Schutz bei der Polizei nachzusuchen oder, dass dieser Schutz ihm erwiesenermaßen verweigert worden wäre. Die Einlassung, er könne der Polizei nicht sagen, dass er „umgebracht“ werden solle, weil sein Onkel mütterlicherseits dieses Recht einfordere, ist kein beachtlicher Grund, nicht zu den Sicherheitskräften zu gehen. Für die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Polizei bei innerfamiliären Konflikten spricht gerade im Übrigen der Fall der Antragstellerin zu 2. - wenngleich es sich dabei eher um kriminelles Unrecht und weniger um eine Blutracheproblematik handeln dürfte -, denn dort hat sie den Onkel der Antragstellerin verhaftet. Es gibt auch entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Anhaltspunkte, die Polizei würde bei einem religiösen privaten Konflikt (familiärer Unmut, weil die Antragsteller konfessionsverschieden geheiratet haben) nicht einschreiten. Ungeachtet dessen, dass schon allgemein keine Religionsgemeinschaft durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert wird und keine maßgeblichen religiös motivierten Konflikte existieren,
34vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 7,
35ist die Polizei ja gerade auch tatsächlich im Falle der Antragstellerin bereits eingeschritten. Weshalb dies nicht bei einem erneuten Bedrohungspotential noch einmal möglich sein sollte, verbleibt unklar.
36Lediglich am Rande wird angemerkt, dass es dem Antragsteller zu 1. im Rahmen der unterstellten Blutracheproblematik weiter möglich und zumutbar wäre, das Nationale Versöhnungskomitee oder andere Stellen die in diesem Bereich tätig sind einzuschalten,
37vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 13f.,
38um eine Versöhnung oder Einigung herbeizuführen.
39d) Ungeachtet dessen ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG ausgeschlossen, weil sich beide Antragsteller -selbst ihren Vortrag als wahr unterstellt - auf internen Schutz verweisen lassen müssen. Sie können einer Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention zuwiderlaufenden Behandlung dadurch begegnen, dass sie sich in einem anderen Teil Albaniens niederlassen. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn für eine Person in einem Teil ihres Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise dort erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG. Dies ist hier der Fall. Die Antragsteller können jedenfalls durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer - vor allem südlicher - Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden,
40vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 ‑ 6 K 8197/14.A ‑, juris Rn. 63; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 17 L 3382/15.A –, n.v.
41Weshalb dies nicht möglich sein soll, legen sie nicht dar. Soweit die Antragstellerin zu 2. angibt, Albanien sei dafür zu klein, ist diese Behauptung zu pauschal und überzeugt nicht, zumal weder die Antragsteller den Versuch unternommen haben, ihren Wohnort (wohl W. in der Nähe von U. ) innerhalb Albaniens in eine andere größere Stadt zu verlegen noch greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, die Opferfamilie im Falle des Antragstellers zu 1. und der Onkel im Falle der Antragstellerin zu 2. hätten ein Interesse daran und auch entsprechende Möglichkeiten, die Antragsteller andernorts zu finden, um eine ‑ vom Gericht bereits nicht angenommene ‑ „Blut“-rache oder sonstiges kriminelles Unrecht auszuführen.
424. Schließlich liegen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in Bezug auf Albanien vor. Für die Antragsteller besteht in Albanien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt,
43vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96, juris Rn. 13.
44Aus den vorgenannten Gründen unter I. 3. a) haben die Antragsteller keine erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vorgetragen. Gleiches gilt für die von der Antragstellerin zu 2. weiter geltend gemachte psychische Erkrankung. Sie hat bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 6. November 2015 vorgetragen, sie sei wegen der Geschehnisse mit ihrem Onkel alle zwei Wochen in psychologischer Behandlung in Albanien gewesen. Diese sei privat finanziert worden. Unterlagen, Atteste oder ähnliches habe sie nicht dabei.
45Die vermeintlichen psychischen Probleme der Antragstellerin wurden bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Zur Substantiierung eines Sachvortrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung zum Gegenstand hat, gehört regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben,
46vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 –, juris Rn. 15.
47Ungeachtet dessen ist aber auch nicht zu erkennen, die Antragstellerin zu 2. wäre bei einer Rückkehr nach Albanien einer drohenden erheblichen Gesundheitsgefahr aufgrund der unterstellten psychischen Erkrankung ausgesetzt. Mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse ist eine medizinische und therapeutische Versorgung von psychisch Erkrankten -zumindest medikamentös- in Albanien auf rechtlich maßgeblichem Landesniveau gewährleistet und auch zugänglich. Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos über eine staatliche Krankenversicherung gesichert. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten und es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen,
48vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 29. März 2013 - zu Frage 22; s. bereits Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 3. September 2003; s. zur Erreichbarkeit und Kostenübernahme von Medikamenten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2015, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 6f..
49Dass die Antragstellerin zu 2. im Übrigen überhaupt zwingend auf Medikamente angewiesen wäre, lässt sich ihrem Vortrag auch nicht entnehmen. Schließlich ist nicht ersichtlich, sie könne in Albanien nicht etwaige Behandlungskosten tragen, denn bereits vor ihrer Ausreise hat sie die psychologische Behandlung aus privaten Einnahmen beglichen.
50II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
51Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
52Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
1
Gründe:
2Der am 16. November 2015 sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 7649/15.A gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 9. November 2015 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5I. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
6Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist nicht der Fall. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. November 2015 begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken.
7Die Antragsteller haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Unter Berücksichtigung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren sind die Antragsteller in Albanien einer asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offensichtlich nicht ausgesetzt. Des Weiteren besteht kein Anspruch hinsichtlich der Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Beachtliche Anhaltspunkte, der Klage entgegen der in § 75 Abs. 1 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen, sind nicht ersichtlich.
8Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des ausführlichen Bescheides des Bundesamtes vom 9. November 2015 und sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
91. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG besteht bereits deshalb nicht, weil den Antragstellern in Albanien keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe droht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG).
10Der Antragsteller zu 1. trägt im Wesentlichen vor, er sei wegen eines Blutrachekonfliktes in die Bundesrepublik Deutschland geflohen. Sein Bruder habe in einem Nachtlokal im Kosovo den Cousin seiner Mutter im Juni 2013 umgebracht. Er sei selbst nicht bei der Tat gewesen. Der Bruder sei daraufhin vor der dortigen Polizei nach Albanien geflohen, habe sich jedoch dann im Kosovo gestellt und sei schließlich wegen der Tat fünf Monate im Kosovo im Gefängnis gewesen. Wann dass genau gewesen sei, erinnere er sich nicht. Gegen Geldzahlung sei sein Bruder vorzeitig frei gekommen. Der Onkel mütterlicherseits habe daraufhin seinen Bruder mit dem Tode bedroht, so dass dieser vor etwa vier Monaten nach Spanien geflohen sei nachdem der Antragsteller zu 1. ihn zuvor versteckt gehalten habe. Vor vier Monaten habe auch er, der Antragsteller, beschlossen, nach Italien auszureisen, er habe dort drei Schwestern und in Albanien außer Vater und Mutter keine Familie mehr. Zudem sei seine Frau, die Antragstellerin zu 2., schwanger gewesen. Er habe so nicht mehr leben können. Direkt von Angesicht zu Angesicht sei er nicht bedroht worden, er habe nur Nachrichten erhalten. Zur Polizei sei er nicht gegangen. Unterlagen über den vermeintlichen Blutrachekonflikt könne er nicht vorlegen, er habe nur solche über die Entlassung seines Bruders aus dem Gefängnis.
11Die Antragstellerin zu 2. trägt maßgeblich vor, sie habe mit einem ihrer Onkel Probleme gehabt, der sie seit ihrem 13. Lebensjahr sehr streng habe erziehen wollen. Nach Abschluss der Ausbildung zur Krankenschwester habe sie sich verlobt und sei von dem Antragsteller zu 1. schwanger geworden. Gegen diese Verbindung sei ihr Onkel gewesen, auch wegen der Konfessionsverschiedenheit zu ihrem Ehemann. Sie sei Muslimin, er Katholik. Anlässlich eines Familienfestes habe dieser Onkel auf sie geschossen. Ihr jüngster Onkel habe eine für sie bestimmte Kugel abbekommen und sei gestorben. Dies belaste sie sehr. Der Onkel sei daraufhin von der Polizei festgenommen worden und befinde sich im Gefängnis.
12Im Rahmen der Verfolgungsmerkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG wäre hier allenfalls nach dem geltend gemachten Vortrag beider Antragsteller eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Betracht zu ziehen. Die von den Antragstellern behauptete Bedrohung von ihnen und gegebenenfalls ihrer Familien durch nichtstaatliche Akteure (vor allem den Onkel mütterlicherseits / älteren Onkel) begründet jedoch nicht die Eigenschaft der „Familie“ als „soziale Gruppe“ im Sinne dieser Norm,
13vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 36ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 25ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 ‑ 17 L 3382/15.A ‑, n.v.
14Eine Definition des Begriffs der „sozialen Gruppe“ fehlt zwar im AsylG und ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. Art 10 Abs. 1 lit. d) der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 lässt sich indes entnehmen, dass eine Gruppe im Sinne der Verfolgungsgründe in dem betreffenden Land einen unveränderlichen Hintergrund sowie eine deutlich abgegrenzte Identität aufweisen muss, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Diese Abgrenzbarkeit muss schon vor der in Rede stehenden Verfolgung bestehen,
15vgl. zur Richtlinie 2004/83/EG: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 u.a. –, juris Rn. 45; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 38.
16Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Familie durch die alle Mitglieder verbindende Verwandtschaft ein unveränderbares Merkmal teilt. Allerdings wird eine Familie in der Gesellschaft in Albanien in der Regel nicht als von der übrigen Gesellschaft deutlich abgrenzbare Gruppe mit eigener („Gruppen“-)Identität im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG wahrgenommen. Im Fall der Antragsteller ist dies nicht der Fall. Der Antragsteller zu 1. wird von den Angehörigen des Opfers, das 2013 von seinem Bruder getötet worden sein will, allenfalls als Angehöriger der Familie des „Täters“ bedroht; nur von diesen, nicht auch von (irgendwelchen) anderen Bürgerinnen und Bürgern in Albanien werden sie in diesem Sinne „unterscheidend“ wahrgenommen. Die Unterscheidung, die auf Grund der vermeintlichen Blutracheproblematik getroffen wird, entsteht somit erst durch die Verfolgungshandlung. Ein solcher Fall liegt nicht im Anwendungsbereich des in §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 AsylG geschützten Rechtsguts,
17vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27. Januar 2006 – 1 LB 22/05 –, juris Rn. 39; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 5 Bf 45/07.AZ –, juris Rn. 23ff.; Sächs.OVG, Urteil vom 26. Februar 2013 – A 4 A 702/08 –, juris Rn. 45; Bay.VGH, Urteil vom 9. August 2010 ‑ 11 B.0930091 ‑, juris Rn. 38; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 – 6 K 8197/14.A –, juris Rn. 28f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 ‑ 17 L 3382/15.A ‑, n.v.
18Die Antragstellerin zu 2. wird schon nicht als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe, sondern letztlich wegen ihres individuellen Lebenswandels bedroht. Schwierigkeiten mit den albanischen Behörden haben beide Antragsteller bei ihrer Anhörung am 6. November 2015 nicht angegeben.
192. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil sie nach ihren eigenen Angaben von Albanien aus über Italien und weitere Drittländer auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland mithilfe eines Schwagers des Antragstellers zu 1. eingereist sind. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylG), ist die Asylanerkennung hier bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylG ausgeschlossen. Ungeachtet dessen liegen auch die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung des Asylgrundrechts aus denselben Gründen nicht vor, die einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen.
203. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Sie haben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, ihnen drohte in Albanien ein ernsthafter Schaden gemäß des hier allein ernstlich in Betracht zu ziehenden § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie Bestrafung.
21a) Hinsichtlich des Antragstellers zu 1. ist bereits unglaubhaft, dass eine Blutfehde mit der Familie des Onkels mütterlicherseits besteht. An den entscheidenden Stellen bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 6. November 2015 bleibt sein Vortrag substanzarm und unkonkret. So will die Ermordung seines Cousins durch den Bruder des Antragstellers zu 1. innerhalb der Familie zunächst als Selbsttötung getarnt worden sein. Nach Angaben des Antragstellers hat dies der Onkel mütterlicherseits auch geglaubt. Weshalb die Familie des Antragstellers zu 1. dann dem Onkel die Ermordung ohne Weiteres berichtet und die etwaige Konsequenz einer Blutrachefehde in Kauf genommen haben will, erschließt sich schon nicht. Weiterhin ist wenig nachvollziehbar, weshalb sich der Antragsteller zu 1. sofort nach der angeblichen Tat seines Bruders im Juni 2013 jedenfalls aber nach dessen Freilassung (hier ist der Vortrag widersprüchlich) versteckt gehalten, zugleich indes sein Ladenlokal noch bis Ende April 2015 weitergeführt haben will. Selbst wenn er „einen Manager“ für die Führung des Geschäfts gehabt hätte, ist der Vortrag, die Brüder des Onkels mütterlicherseits hätten sofort mitbekommen, wenn er aus seinem Versteck gegangen wäre und hätten ihn dann töten können, unstimmig zu seiner Einlassung, er habe sich mit seiner Mutter in seinem Lokal getroffen und habe sein Versteck mit ihr verlassen können („Ich bin mit meiner Mutter raus“). Schließlich war es ihm auch möglich unbehelligt seine Frau, die Antragstellerin zu 2., die angeblich getrennt von ihm in ihrem eigenen Haus gelebt haben will, regelmäßig zu sehen, zumal sie von dem Antragsteller zu 1. auch schwanger wurde. Die Antragstellerin zu 2. hat ihn nach ihrem eigenen Vortrag im Übrigen im Mai 2015 in Italien besucht, so dass erkennbar unglaubhaft ist, wenn der Antragsteller zu 1. angibt, er habe sich die ganze Zeit bis zu seiner Ausreise in Albanien versteckt gehalten. Angesichts der behaupteten Bedrohungssituation ist es schließlich nicht nachvollziehbar, weshalb er weder ansatzweise versucht hat, in einen anderen Landesteil Albaniens auszuweichen noch zu irgendeinem Zeitpunkt Kontakt zur Polizei zu suchen bzw. sich an ein Versöhnungskomitee oder eine sonstige Schlichtungsstelle für Blutrachefälle zu wenden. Verfolgungsversuche durch den Onkel mütterlicherseits, geschweige denn hartnäckige, werden letztlich nicht benannt. Die geschilderten Rachenachrichten bleiben unkonkret. Wenn der Antragsteller schließlich behauptet, er wolle die Familie seiner Frau nicht in den Blutrachekonflikt hineinziehen, deswegen könne er zum Teil keine weiteren Angaben machen (Antwort beim Bundesamt: „Jetzt ziehen Sie meine Frau da nicht mit rein“), übersieht er, dass Blutrache sich nach dem „Kanun“, auf den sich der Antragsteller zu 1. selbst namentlich beruft, in erster Linie gegen den Täter und dann männliche Angehörige seiner Sippe richtet, wenn dieser nicht zu fassen ist. Frauen und Kinder sind grundsätzlich ausgenommen und damit nicht nur die Antragstellerin zu 2., sondern deren ganze Familie,
22vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. Mai 2015; Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 11.
23Aus dem Vortrag der Antragsteller ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, ausnahmsweise sei die Antragstellerin zu 2. einer solchen Bedrohung durch Teile der Familie ihres Ehemannes ebenfalls ausgesetzt. Es liegt daher die Annahme nahe, dass der Antragsteller zu 1. keiner persönlichen Bedrohungssituation ausgesetzt war.
24b) In der Person der Antragstellerin zu 2. liegen ebenso keine stichhaltige Gründe für die Annahme, sie sie im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen Behandlung in Gestalt eines Racheaktes ihres Onkels ausgesetzt, vor. Selbst wenn sich die von ihr geschilderte Auseinandersetzung bei der einer ihrer Onkel auf sie geschossen und statt ihrer den jüngeren Onkel getötet haben will so zugetragen hat, lässt sich die Gefahr eines ernsthaften Schadens für sie nicht beachtlich wahrscheinlich bei Rückkehr mit der gebotenen konkreten Gegenwärtigkeit ableiten. Denn ihr Onkel ist unstreitig verhaftet worden und befindet sich derzeit im Gefängnis; erweisen sich die Tatvorwürfe als wahr hat er offenkundig mit einer mehrjährigen Haftstrafe zu rechnen. Ob er gegen Bestechungsgeld freikommt oder einen gedungenen Mörder gegen sie beauftragt, ist bloße Spekulation und befindet sich nur im möglichen, nicht aber beachtlich wahrscheinlichen Bereich. Auch kann aus dem Umstand, dass ihr Ehemann in einen - vom Gericht hier nicht für glaubhaft befunden - Blutrachekonflikt verwickelt sein will, keine Gefahr für die Antragstellerin zu 2. abgeleitet werden. Wie unter I. 3. a) dargelegt, richtet sich Blutrache in erster Linie gegen den Täter und dann männliche Angehörige seiner Sippe, wenn dieser nicht zu fassen ist. Anhaltspunkte für eine Abweichung hiervon sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
25c) Darüber hinaus scheidet die Zuerkennung subsidiären Schutzes auch deshalb aus, weil nicht erwiesenermaßen feststeht, dass die albanischen Sicherheitsbehörden nicht willens oder in der Lage sind, beiden Antragstellern Schutz vor einem ernsthaften Schaden durch nichtstaatliche Akteure zu gewähren, vgl. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG. Die albanischen Sicherheitsbehörden sind trotz nach wie vor bestehender Defizite generell fähig und willig, vor einem solchen Schaden durch nichtstaatliche Akteure Schutz zu gewähren, vgl. § 3d Abs. 1 und 2 AsylG. Im Juni 2014 wurde Albanien der Status des Beitrittskandidaten zur Europäischen Union verliehen. Die Entscheidung des Europäischen Rats war Anerkennung der von Albanien unternommenen Reformmaßnahmen und gleichzeitig eine Ermutigung, notwendige Reformen weiter voranzutreiben. Aus den sich auf den Zeitraum Oktober 2013 bis September 2014 beziehenden Fortschrittsberichten der EU-Kommission ergibt sich, dass Albanien, auch wenn in vielen Bereichen noch Mängel festzustellen sind, u. a. Reformmaßnahmen im Bereich der Justiz und der öffentlichen Verwaltung umgesetzt und Fortschritte im Kampf gegen die Korruption und die organisierte Kriminalität erreicht hat. Denn der albanische Staat hat Reformwillen nicht nur gezeigt, sondern auch Reformen, gerade im Bereich der Justiz und Verwaltung, nachweisbar auf den Weg gebracht,
26vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 - 11 A 334/14.A -, juris Rn. 8 m.w.N; Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 17ff. m.w.N.; Home Office, Country Information and Guidance - Albania: Blood feuds, 2014, S. 6, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html, aufger. am 20. November 2015.
27Diese Anstrengungen erstrecken sich nicht zuletzt unter dem Eindruck gestiegener Asylbewerberzahlen in Europa auch auf das Phänomen der Blutrache, die der albanische Staat verstärkt bekämpft. Der albanische Staat hat spezielle Rechtsvorschriften erlassen bzw. auf den Weg gebracht. So wurde im Zuge der Novellierung des albanischen Strafgesetzbuchs im Jahre 2012 die vorsätzliche Tötung im Kontext mit Blutrache oder Blutfehde mit nunmehr nicht weniger als dreißig Jahren Freiheitsstrafe pönalisiert (Art. 78a). Selbst die Androhung von Blutrache wird mit einer Geldstrafe oder Inhaftierung bis zu drei Jahren bestraft (Art. 83a),
28vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 18; Home Office, Country Information and Guidance - Albania: Blood feuds, 2014, S. 19, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html, aufger. am 20. November 2015.
29Die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen haben sich in ihrer Wirksamkeit verbessert. Gerade in Städten Nordalbaniens (Shkoder, Lezhe, Kukes) findet eine aktive Arbeit der Ermittlungsbehörden gegen Blutrache statt. Die Regierung hat die Ermittlungsbehörden zur Strafverfolgung von Blutrachefällen angewiesen, so dass im Jahre 2014 eine Reihe von Tätern angeklagt wurde,
30vgl. Home Office, Country Information and Guidance - Albania: Blood feuds, 2014, S. 6, http://www.refworld.org/docid/53b698e74.html, aufger. am 20. November 2015.
31Seitens des Ombudsmannes wurden zahlreiche Anstrengungen unternommen, staatliche Institutionen und die Öffentlichkeit zu sensibilisieren. Auf sein Bestreben wurde eine Task-Force für die Verfolgung und Untersuchung von Fällen eingerichtet, in denen die Behörden nicht ausreichend eingegriffen hatten,
32vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 18.
33Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass ein Schutzersuchen des Antragstellers zu 1. bei der Polizei von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Etwas substantiiert Abweichendes hat er auch nicht vorgetragen, insbesondere ist nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb es ihm über zwei Jahre lang nach dem vermeintlichen Vorfall hinweg nicht möglich gewesen sein soll, selbst um Schutz bei der Polizei nachzusuchen oder, dass dieser Schutz ihm erwiesenermaßen verweigert worden wäre. Die Einlassung, er könne der Polizei nicht sagen, dass er „umgebracht“ werden solle, weil sein Onkel mütterlicherseits dieses Recht einfordere, ist kein beachtlicher Grund, nicht zu den Sicherheitskräften zu gehen. Für die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der Polizei bei innerfamiliären Konflikten spricht gerade im Übrigen der Fall der Antragstellerin zu 2. - wenngleich es sich dabei eher um kriminelles Unrecht und weniger um eine Blutracheproblematik handeln dürfte -, denn dort hat sie den Onkel der Antragstellerin verhaftet. Es gibt auch entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Anhaltspunkte, die Polizei würde bei einem religiösen privaten Konflikt (familiärer Unmut, weil die Antragsteller konfessionsverschieden geheiratet haben) nicht einschreiten. Ungeachtet dessen, dass schon allgemein keine Religionsgemeinschaft durch staatliche Maßnahmen bevorzugt oder diskriminiert wird und keine maßgeblichen religiös motivierten Konflikte existieren,
34vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 7,
35ist die Polizei ja gerade auch tatsächlich im Falle der Antragstellerin bereits eingeschritten. Weshalb dies nicht bei einem erneuten Bedrohungspotential noch einmal möglich sein sollte, verbleibt unklar.
36Lediglich am Rande wird angemerkt, dass es dem Antragsteller zu 1. im Rahmen der unterstellten Blutracheproblematik weiter möglich und zumutbar wäre, das Nationale Versöhnungskomitee oder andere Stellen die in diesem Bereich tätig sind einzuschalten,
37vgl. Bundesamt, Blickpunkt Albanien - Blutrache, April 2014, S. 13f.,
38um eine Versöhnung oder Einigung herbeizuführen.
39d) Ungeachtet dessen ist die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG ausgeschlossen, weil sich beide Antragsteller -selbst ihren Vortrag als wahr unterstellt - auf internen Schutz verweisen lassen müssen. Sie können einer Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention zuwiderlaufenden Behandlung dadurch begegnen, dass sie sich in einem anderen Teil Albaniens niederlassen. Eine innerstaatliche Wohnsitzalternative ist grundsätzlich immer dann gegeben, wenn für eine Person in einem Teil ihres Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und sie sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise dort erwartet werden kann, dass sie sich dort niederlässt, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG. Dies ist hier der Fall. Die Antragsteller können jedenfalls durch Verlegung ihres Wohnsitzes in urbane Zentren anderer - vor allem südlicher - Landesteile Albaniens, wo ein Leben in gewisser Anonymität möglich ist, eine etwaige Gefahr für Leib oder Leben abwenden,
40vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015, S. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 ‑ 6 K 8197/14.A ‑, juris Rn. 63; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 17 L 3111/15.A –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 17 L 3382/15.A –, n.v.
41Weshalb dies nicht möglich sein soll, legen sie nicht dar. Soweit die Antragstellerin zu 2. angibt, Albanien sei dafür zu klein, ist diese Behauptung zu pauschal und überzeugt nicht, zumal weder die Antragsteller den Versuch unternommen haben, ihren Wohnort (wohl W. in der Nähe von U. ) innerhalb Albaniens in eine andere größere Stadt zu verlegen noch greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, die Opferfamilie im Falle des Antragstellers zu 1. und der Onkel im Falle der Antragstellerin zu 2. hätten ein Interesse daran und auch entsprechende Möglichkeiten, die Antragsteller andernorts zu finden, um eine ‑ vom Gericht bereits nicht angenommene ‑ „Blut“-rache oder sonstiges kriminelles Unrecht auszuführen.
424. Schließlich liegen keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote in Bezug auf Albanien vor. Für die Antragsteller besteht in Albanien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt,
43vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96, juris Rn. 13.
44Aus den vorgenannten Gründen unter I. 3. a) haben die Antragsteller keine erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit vorgetragen. Gleiches gilt für die von der Antragstellerin zu 2. weiter geltend gemachte psychische Erkrankung. Sie hat bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 6. November 2015 vorgetragen, sie sei wegen der Geschehnisse mit ihrem Onkel alle zwei Wochen in psychologischer Behandlung in Albanien gewesen. Diese sei privat finanziert worden. Unterlagen, Atteste oder ähnliches habe sie nicht dabei.
45Die vermeintlichen psychischen Probleme der Antragstellerin wurden bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Zur Substantiierung eines Sachvortrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung zum Gegenstand hat, gehört regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben,
46vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 –, juris Rn. 15.
47Ungeachtet dessen ist aber auch nicht zu erkennen, die Antragstellerin zu 2. wäre bei einer Rückkehr nach Albanien einer drohenden erheblichen Gesundheitsgefahr aufgrund der unterstellten psychischen Erkrankung ausgesetzt. Mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse ist eine medizinische und therapeutische Versorgung von psychisch Erkrankten -zumindest medikamentös- in Albanien auf rechtlich maßgeblichem Landesniveau gewährleistet und auch zugänglich. Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos über eine staatliche Krankenversicherung gesichert. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten und es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen,
48vgl. Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 29. März 2013 - zu Frage 22; s. bereits Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland vom 3. September 2003; s. zur Erreichbarkeit und Kostenübernahme von Medikamenten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 10. Juni 2015, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache, Auskunft der SFH- Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 6f..
49Dass die Antragstellerin zu 2. im Übrigen überhaupt zwingend auf Medikamente angewiesen wäre, lässt sich ihrem Vortrag auch nicht entnehmen. Schließlich ist nicht ersichtlich, sie könne in Albanien nicht etwaige Behandlungskosten tragen, denn bereits vor ihrer Ausreise hat sie die psychologische Behandlung aus privaten Einnahmen beglichen.
50II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
51Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
52Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
3Die Klage vom 6. Mai 2016 mit den Anträgen,
4die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. April 2016 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
5hilfsweise,
6die Beklagte zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen,
7die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen,
8hat keinen Erfolg.
9I. Die zulässige Klage ist unbegründet.
10Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
11Die Kläger haben in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) noch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. § 51 VwVfG. Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. April 2016, mit welchem die Durchführung weiterer Asylverfahren sowie die Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 14. April 2014 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt wurde, ist rechtmäßig.
12Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 15. April 2016 und sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe – mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Ausführungen – ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).
131. Die Beklagte ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt sind.
14a. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist vom Bundesamt auf einen nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags gestellten Folgeantrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Nach dieser Vorschrift setzt ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens u.a. voraus, dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) und die Geeignetheit dieser Umstände für eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird,
15vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 – 10 C 25.07 –, juris Rn. 11.
16Eine Änderung der Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG ist anzunehmen, wenn sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Heimatstaat oder aber die das persönliche Schicksal des Antragstellers bestimmenden Umstände so verändert haben, dass eine für ihn günstigere Entscheidung möglich erscheint. Eine Änderung ist grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn eine qualitativ neue Bewertung angezeigt und möglich erscheint,
17vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 14 K 5758/12.A –, juris Rn. 29; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 14 K 5615/12.A –, juris Rn. 27.
18Eine Änderung der Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG kann durch eine Gesetzesänderung sowie unter Umständen durch eine mit Bindungswirkung gemäß § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ausgestattete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eintreten. Änderungen der Rechtsprechung stehen einer Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG nicht gleich. Dies gilt auch für Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes im Vorabentscheidungsverfahren,
19vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26.08 –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 14 K 5758/12.A –, juris Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 14 K 5615/12.A –, juris Rn. 29.
20Vom Vorliegen eines neuen Beweismittels gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist auszugehen, wenn es während des vorangegangenen Verfahrens entweder noch nicht existierte oder dem Antragsteller nicht bekannt oder von ihm ohne Verschulden nicht beizubringen war,
21vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 14 K 5758/12.A –, juris Rn. 33; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 14 K 5615/12.A –, juris Rn. 31.
22Wiederaufgreifensgründe im Sinne von § 51 Abs. 1 VwVfG können freilich nur dann Berücksichtigung finden, wenn der Antragsteller ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und der Antrag binnen drei Monaten, beginnend mit dem Tage an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt worden ist (§ 51 Abs. 3 VwVfG).
23Der Prüfung des Folgeantrages sind nur solche Wiederaufgreifensgründe zugrunde zu legen auf die sich der jeweilige Antragsteller auch berufen hat. Denn weder das Bundesamt noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe zugrunde zu legen,
24vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 10 C 13.09 –, juris Rn. 28.
25b. Nach Maßgabe dieser Kriterien haben die Kläger einen Wiederaufgreifensgrund und die Geeignetheit desselben hinsichtlich einer für sie günstigeren Entscheidung schon nicht schlüssig dargelegt.
26aa. Den von den Klägern vorgelegten Bescheinigungen der Republik Albanien – Dorfrat Berishe vom 10. April 2015 sowie der Republik Albanien – Blutrache Versöhnungskommission, Niederlassung Tropoja vom 20. April 2015, kann schon keine Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG entnommen werden, weil darin im Kern dasselbe Verfolgungsschicksal (Bedrohungen der Kläger durch die Familie der Klägerin zu 2)) aufgeführt wird, auf welches sich die Kläger bereits im Erstverfahren berufen haben. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Bescheinigungen nicht geeignet, eine für die Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen.
27bb. Darüber hinaus sind die Bescheinigungen vom 10. April 2015 und 20. April 2015 auch nicht als neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG anzusehen, weil sie ‑ wie vorstehend ausgeführt – lediglich das bereits im Erstverfahren geltend gemachte Verfolgungsschicksal wiedergeben und deswegen zu keiner für die Kläger günstigeren Entscheidung führen können.
28cc. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen haben sich die Kläger auch nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG auf einen Wiederaufgreifensgrund berufen.
29Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Asylfolgeantrag binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Ausreichend für die Annahme des Fristbeginns im Sinne von § 51 Abs. 3 VwVfG ist die auf sicherer Grundlage beruhende positive Kenntnis des Betroffenen von den maßgeblichen Tatsachen. Nicht erforderlich ist demgegenüber die zutreffende rechtliche Einordnung der bekannten Tatsachen, also die Erkenntnis, dass diese einen Wiederaufnahmegrund ergeben,
30vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 14 K 5615/12.A –, juris Rn. 47.
31Nach Maßgabe dieser Kriterien ist davon auszugehen, dass die Kläger seit dem 10. bzw. 20. April 2015 – dem jeweiligen Ausstellungsdatum – positive Kenntnis von den auf ihre Initiative hin ausgestellten Bescheinigungen der Republik Albanien hatten. Damit hätten sich die Kläger innerhalb von drei Monaten gerechnet ab dem 10. bzw. 20. April 2015, mithin bis zum 10. bzw. 20. Juli 2015, auf die Wiederaufgreifensgründe des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 2 VwVfG berufen müssen. Sie haben jedoch erstmals mit Stellung ihres Asylfolgeantrages am 7. September 2015 und damit ersichtlich nach Ablauf der maßgeblichen Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG sinngemäß Wiederaufgreifensgründe gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 2 VwVfG geltend gemacht.
322. Die Beklagte ist im Ergebnis ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass bezogen auf die im Folgeverfahren erstmals geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin zu 2) die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 51 VwVfG nicht vorliegen.
33a. Bei einem Wiederaufgreifensantrag hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, ob also die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gewahrt ist, ein Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 VwVfG hinreichend geltend gemacht worden ist und der Ausländer ohne grobes Verschulden außerstande war, diesen Grund bereits in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat die Behörde das Verfahren wiederaufzugreifen und eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen. Liegen die Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat das Bundesamt nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht lediglich ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung,
34vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 – 9 C 41.99 –, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2001 – 9 B 475.00 –, juris Rn. 5, jeweils zu § 53 AuslG a.F.
35b. Nach Maßgabe dieser Grundsätze besteht hier kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des Bestehens von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG.
36Zwar ist durch die geltend gemachten psychischen Erkrankungen der Klägerin zu 2) bezogen auf ihre Person grundsätzlich eine Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG eingetreten und handelt es sich bei den hierzu vorgelegten ärztlichen bzw. psychologischen Attesten vom 19. Oktober 2015 (Dipl.-Psych. S. F. , Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie), 4. April 2016 (Dipl.-Psych. M. T. de T1. , Psychologische Psychotherapeutin), 18. April 2016 (Dr. W. Q. , Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie) und 27. Juni 2016 (Dipl.-Psych. M. T. de T1. , Psychologische Psychotherapeutin) um neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG. Allerdings hat die Klägerin zu 2) im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren lediglich auf den Inhalt dieser Atteste Bezug genommen, jedoch nicht schlüssig dargelegt, ob und inwieweit die in den Attesten genannten Umstände geeignet sind, eine für sie hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG günstigere Entscheidung herbeizuführen,
37vgl. zu dem Erfordernis der schlüssigen Darlegung: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 ‑ 10 C 23.12 –, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 – 10 C 25.07 –, juris Rn. 11,
38Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch der Kläger auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. § 49 Abs. 1 VwVfG.
39Da den Klägern insoweit nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zukommt, ist die gerichtliche Prüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Etwaige Ermessensfehler sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Angesichts der Tatsache, dass dem Vorbringen der Kläger keine konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen sind, aus denen ein Vorliegen von Abschiebungsverboten resultieren könnte, lässt die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes keine Ermessensfehler erkennen. Das Bundesamt hat das ihm im Hinblick auf die allgemeinen Vorschriften zustehende Ermessen ausdrücklich erkannt, eine ablehnende Ermessensentscheidung getroffen und diese im Wesentlichen damit begründet, selbst bei Berücksichtigung der von der Klägerin zu 2) eingereichten ärztlichen bzw. psychologischen Atteste könnten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht festgestellt werden.
40c. Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt sind, bezogen auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Klägerin zu 2) auch in der Sache keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines – hier einzig in Betracht kommenden – Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ersichtlich sind.
41aa. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das heißt, es muss aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen,
42vgl. hierzu bereits BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 1310 B 13.11, 10 PKH 10 PKH 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4.
43Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs‑, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht,
44vgl. hierzu bereits OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – 17 K 2897/14.A –, juris Rn. 91 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.
45Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.
46bb. Hiervon ausgehend droht der Klägerin zu 2) aufgrund der von ihr geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen (Posttraumatische Belastungsstörung, Depression, Suizidgedanken, Angst und depressive Störung gemischt, psychosomatische Störungen) bei einer Rückkehr nach Albanien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben in Gestalt einer wesentlichen bzw. lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
47Die von der Klägerin zu 2) vorgelegten ärztlichen bzw. psychologischen Atteste vom 19. Oktober 2015 (Dipl.-Psych. S. F. , Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie), 4. April 2016 (Dipl.-Psych. M. T. de T1. , Psychologische Psychotherapeutin), 18. April 2016 (Dr. W. Q. , Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie) und 27. Juni 2016 (Dipl.-Psych. M. T. de T1. , Psychologische Psychotherapeutin) genügen insbesondere schon nicht den Anforderungen zur Substantiierung des Vorliegens einer behandlungsbedürften Posttraumatischen Belastungsstörung. Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie seiner vielfältigen Symptome bedarf es insoweit regelmäßig der Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist,
48vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris Rn. 15.
49Dies zugrunde gelegt, lassen die von der Klägerin zu 2) vorgelegten Atteste den Schluss auf das Bestehen einer (schweren) psychischen Erkrankung nicht zu. Sie nennen lediglich die Diagnosen ohne Benennung ausreichender Befundtatsachen und vorgenommener Untersuchungen. Es fehlen hinreichend konkrete Angaben dazu, seit wann und wie häufig sich die Klägerin zu 2) in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihr geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren geben die Atteste keinen hinreichenden Aufschluss über den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie).
50Selbst wenn jedoch zugunsten der Klägerin zu 2) unterstellt wird, sie leide – wie in den Attesten ausgeführt – an einer Posttraumatischen Belastungsstörung sowie weiteren depressiven Erkrankungen, begründete dies keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
51Denn zum einen kann den vorgelegten Attesten nicht ansatzweise entnommen werden, der Klägerin zu 2) drohte im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine erhebliche bzw. lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Ganz im Gegenteil wird in dem ärztlichen bzw. psychologischen Attest vom 19. Oktober 2015 (Dipl.-Psych. S. F. , Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie) eine Psychotherapie im Heimatland in der Muttersprache ausdrücklich als genesungsfördernd angesehen und befürwortet. Zum anderen ist eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes allein deshalb nicht zu erwarten, weil die im ärztlichen bzw. psychologischen Attest vom 19. Oktober 2015 (Dipl.-Psych. S. F. , Facharzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie) empfohlenen Therapien (traumatherapeutisch orientierte Psychotherapie in der Muttersprache sowie niedrig dosierte medikamentöse Therapie) nach der derzeitigen Erkenntnislage auch in Albanien vorgenommen werden können,
52vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 13; Bundesasylamt Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien, Stand: August 2013, S. 18 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2015 ‑ 17 L 3327/15.A –, juris Rn. 18.
53Hiernach kann die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken grundsätzlich kostenlos in Anspruch genommen werden. Die Versorgung mit Medikamenten stellt kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Das staatliche Institut für Gesundheitsversicherungen (sog. Health Insurance Institute) trägt in Albanien die Kosten für primäre Gesundheitsversorgung und erstattet die Kosten für gewisse Medikamente zurück. Vollständig versicherte Personengruppen sind Pensionierte, Arbeitslose, Studierende, Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre. Ebenfalls abgedeckt sind Personen, die an Krebs, Tuberkulose oder Multiple Sklerose erkrankt sind, eine Nierentransplantation benötigen oder an durch chronisches Nierenversagen induzierte Anämie oder Thalassämie leiden. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste vorhandene Generikum bei Standard-Medikamenten. Sofern nicht sämtliche Kosten übernommen werden, sind vom Patienten gegebenenfalls Zuzahlungen zu leisten,
54vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 13; Bundesasylamt Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Albanien, Stand: August 2013, S. 18 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 17 L 3327/15.A –, juris Rn. 20.
55Die Klägerin zu 2) gehört jedenfalls als Arbeitslose zu den in Albanien vollständig versicherten Personengruppen. Die zur Behandlung einer Posttraumatischen Belastungsstörung und depressiver Erkrankungen verwendeten Medikamente sind in Albanien regelmäßig erhältlich und die Kosten hierfür werden von der staatlichen Krankenversicherung getragen,
56vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Auskunft vom 29. März 2013, Frage 15; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.
57Auch wäre der Klägerin zu 2) zumindest in Teilen Albaniens im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG eine Psychotherapie möglich. Insbesondere in Tirana sind Psychologen und Psychotherapeuten niedergelassen,
58vgl. Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, Auskunft vom 1. Juni 2012, Frage 2; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.,
59Nichtregierungsorganisationen ansässig, die Dienstleistungen für psychisch kranke Personen anbieten,
60vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 7 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.
61und gut ausgestattete Privatkliniken vorhanden,
62vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand: Mai 2015), S. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 ‑ 17 L 410/16.A. –, n.v.
63Zwar müssen in Albanien in der Praxis für medizinische Behandlungen und Medikamente gegebenenfalls erhebliche Zuzahlungen geleistet werden,
64vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien, Stand: Mai 2015, S. 13; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung, Blutrache, Auskunft der SFH-Länderanalyse, Stand: 13. Februar 2013, S. 5; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.
65Da der Klägerin zu 2) die daraus resultierende Beeinträchtigung jedoch nicht individuell drohte, bliebe ihr die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG versagt. Denn hierin liegt eine Gefahr, die allgemein für eine Bevölkerungsgruppe – nämlich der Gruppe der nahezu oder gänzlich mittellosen Kranken, die die Kosten für die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels Finanzkraft nicht aufbringen können – in Albanien drohte,
66vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 2015 – 17 K 3135/14.A –, juris Rn. 60; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.
67II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.
68Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
69Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten, für die Beklagte erteilt aufgrund der allgemeinen Prozesserklärung vom 8. November 2012, Nr. 1 und vom 26. Januar 2015 ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).
3Die Klage mit dem sinngemäß gestellten Antrag,
4den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 17. April 2014 aufzuheben,
5ist zulässig (A.), jedoch unbegründet (B.).
6A. Gegen den angefochtenen Bescheid ist zutreffende Klageart die (isolierte) Anfechtungsklage, entsprechend war das Klagebegehren zugunsten des Klägers auszulegen (§ 88 VwGO). Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung in Ziff. 1 des vorzitierten Bescheides ist § 26a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), wonach bei einem in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrag, sofern der Antragsteller aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nur festzustellen ist, dass dem Ausländer auf Grund dieser Einreise kein Asylrecht zusteht (vgl. § 31 Abs. 4 AsylVfG). Die Entscheidung nach § 26a AsylVfG stellt einen belastenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, dessen isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich ein weiteres Prüfprogramm des Bundesamtes von Gesetzes wegen auslöst,
7vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 1996 - 25 A 790/96.A -, juris, Rn. 11: sofern eine Rückführung in den sicheren Drittstaat nicht möglich sei, komme § 31 Abs. 4 AsylVfG nicht zum Zuge mit der Folge, dass nicht nach dem reduzierten, sondern gemäß § 31 Abs. 2, 3 AsylVfG nach dem üblichen Entscheidungsprogramm über das Asylbegehren zu befinden sei; ebenso Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 31 Rn. 45.
8B. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 17. April 2014 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
9Das Gericht folgt den tragenden Feststellungen und der im Wesentlichen zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheides und sieht daher von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Bundesamt hat zu Recht gemäß §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG festgestellt, dass dem in Bulgarien den subsidiären Schutz zuerkannt erhaltenen Kläger aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht (I.) und die Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylVfG angeordnet (II.).
10I. Bulgarien ist als Mitgliedstaat der Europäischen Union „sicherer Drittstaat“ im Sinne von § 26a AsylVfG. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer nicht auf Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) berufen, wenn er aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereist ist.
111. Der Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 31 Abs. 4 AsylVfG geht nicht die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III VO) vor. Denn diese findet auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ‑ hier: Bulgarien – die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) zuerkannt worden ist, keine Anwendung,
12vgl. angedeutet in BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2014 – 17 K 2897/14.A –, n.V.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2014 ‑ 17 L 1194/14.A –, juris Rn. 14; so auch zur Vorgängerregelung Dublin II VO Nr. 343/2003: VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2013 – 6 L 104/13.A –, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 – 6 K 7204/12.A –, juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2013, § 27a AsylVfG Rn. 34.
13Die Dublin III VO unterscheidet ausdrücklich zwischen „Antragsteller“, Art. 2 lit. c Dublin III VO und „Begünstigter internationalen Schutzes“, Art. 2 lit. f Dublin III VO. Antragsteller im Sinne der Verordnung ist danach derjenige, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde, wohingegen „Begünstigter internationalen Schutzes“ derjenige ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde. Das Verfahren zur Bestimmung des für eine Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates wird nach Art. 20 Abs. 1 Dublin III VO (nur) eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. Dieses Verfahren ist indes nicht mehr einschlägig, wenn der Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach dortigem Antrag auf internationalen Schutz die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus – wie hier der Kläger in Bulgarien mit Entscheidung vom 30. Oktober 2013 – erhalten hat. Dementsprechend sieht auch Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin III VO keine Pflicht des zuständigen Mitgliedstaates im Falle des positiven Bescheides über einen Antrag auf internationalen Schutz vor. Für eine Ausübung des in Art. 17 Abs. 1 Dublin III VO geregelten Selbsteintrittsrechts der Mitgliedstaaten ist dann ebenfalls von vornherein kein Raum mehr. Sollte im Übrigen der gegebene Fall noch nach dem Regime der Dublin II VO (vgl. Art. 49 Abs. 2 der Dublin III VO) zu beurteilen sein, folgte nichts anderes, denn auch auf Personen mit einem -wie hier- subsidiären Schutzstatus wäre die Vorgängerverordnung nicht anwendbar,
14vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2014 ‑ 17 L 2404/14.A, n.V.; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Februar 2015 - 17 K 6764/14.A, n.V.
152. Bulgarien ist nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden Prüfungsmaßstab als Mitgliedstaat der Europäischen Union jedenfalls für die Fälle des Antragstellern gewährten internationalen Schutzes ein „sicherer Drittstaat“ im Sinne von Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG.
16a. Der vorgenannten Verfassungsnorm liegt das „Konzept der normativen Vergewisserung“ über die Sicherheit im Drittstaat zugrunde. Diese normative Vergewisserung bezieht sich darauf, dass der Drittstaat einem Betroffenen, der sein Gebiet als Flüchtling erreicht hat, den nach der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) und den Grundfreiheiten gebotenen Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm im Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Damit entfällt das Bedürfnis, ihm Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu bieten. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung,
17vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 22 BvR 2315/93 –, juris Rn. 181.
18Dieses nationale Konzept steht im Einklang mit dem hinter der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (vgl. Art. 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) stehenden „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“. Selbiges beruht auf der Annahme, alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, beachteten die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Unter diesen Bedingungen muss die – freilich widerlegbare – Vermutung gelten, die Behandlung des Klägers als eines schutzberechtigt anerkannten Ausländers stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten,
19vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 10 ff., 75, 78, 80.
20Diese Annahmen zugrunde gelegt, greift die „sichere Drittstaatenregelung“ (nur) dann nicht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ nicht aufgefangen werde,
21vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, juris Rn. 52 f., 60 zum „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“; BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris Rn. 189 zum „Konzept der normativen Vergewisserung“.
22Von einem solchen Fall ist dann auszugehen, wenn es ernst zu nehmende und durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in dem Mitgliedstaat, in den abgeschoben werden soll, in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz gewährt wird.
23Der Bezugspunkt für die Beurteilung des hinreichenden Schutzes hängt davon ab, ob der Ausländer bereits einen Schutzstatus in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, erhalten hat oder nicht. Nur in letzterem Fall ist darauf abzustellen, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein,
24vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris Rn. 78 f., 84 ff. und 94.
25Hat der Ausländer indes – wie hier – bereits einen Schutzstatus erhalten, ist darauf abzustellen, ob der gebotene Inhalt des jeweiligen Schutzstatus hinreichend eingehalten wird oder ein Verstoß gegen die GFK vorliegt bzw. für den Inhaber des Schutzstatus eine tatsächliche Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 Grundrechtecharta bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
26Dass die Verhältnisse in Bulgarien diesbezüglich hinter dem unionsrechtlich vorgesehenen Schutz dergestalt zurückbleiben, ist nach dem für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt nicht zu erkennen.
27Soweit die Genfer Flüchtlingskonvention für anerkannte Flüchtlinge Wohlfahrtsregelungen enthält (Art. 20 ff. GFK), die vom anerkennenden Drittstaat zu beachten und vom Konzept der normativen Vergewisserung mit umfasst sind, gehen diese im Wesentlichen über Diskriminierungsverbote gegenüber den jeweiligen Inländern nicht hinaus. Namentlich im Bereich der öffentlichen Fürsorge und der sozialen Sicherheit verpflichtet die Genfer Flüchtlingskonvention den Drittstaat zur Inländergleichbehandlung (vgl. Art. 23, 24 GFK). Letztere ist nach den aktuellen Erkenntnissen gegeben. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Klägers im Sinne von Art. 3 EMRK ist gleichfalls nicht ersichtlich.
28Der Inhalt des internationalen Flüchtlingsschutzes wird unionsrechtlich vorgegeben durch die Regelungen in Art. 20 bis 35 der Richtlinie 2011/95/EU. So gelten einheitliche Vorgaben etwa für die Erteilung des Aufenthaltstitels (Art. 24) und der Reisedokumente (Art. 25). Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Art. 29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu.
29Danach ist im Hinblick auf Bulgarien zwar anzuerkennen, dass die Lebensbedingungen (auch) für Personen mit zuerkannter Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärem Schutzstatus dort nach den gegebenen Erkenntnissen prekär sind. Weder ist aber eine Verletzung der in Art. 26 ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote erkennbar noch herrschen in Bulgarien derart handgreiflich eklatante Missstände, die die Annahme rechtfertigten, anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ausgesetzt und dem Kläger müsste unabweisbar Schutz gewährt werden. Eine solche Behandlung muss vielmehr ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK zu gelten. Dieses Mindestmaß erreichen die Verhältnisse, denen anerkannte Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte in Bulgarien ausgesetzt sind, derzeit nicht.
30Der UNHCR schildert in seinem Bericht „Current Situation of Asylum in Bulgaria“ zwar Schwierigkeiten anerkannter Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien,
31vgl. UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria, Stand: April 2014, Ziff. 2.7.
32So bestünde eine Lücke bei der Gesundheitsversorgung in der Zeit zwischen Anerkennung als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte aufgrund der Änderung ihres Status im System. Sie hätten außerdem – wie die bulgarischen Staatsangehörigen auch – einen monatlichen Beitrag von umgerechnet 8,70 Euro für die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen, von der indes Medikamente und psychologische Betreuung nicht eingeschlossen seien. Berichtet wird außerdem von Schwierigkeiten, eine gesicherte Beschäftigung zu erlangen. Neben der schwierigen wirtschaftlichen Situation seien einige strukturelle Hindernisse wie etwa die fehlende Anerkennung von Vorkenntnissen zu überwinden. Es fehle an gezielter Unterstützung. Außerdem mangele es an geeignetem und bezahlbarem Wohnraum. Auch die für eine erfolgreiche Integration erforderliche Bildung der Schutzberechtigten, insbesondere der Kinder, sei verbesserungswürdig.
33In den vorbezeichneten Defiziten ist eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung indes nicht zu erkennen,
34vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 14 A 134/15.A, juris.
35Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht etwa dazu, Schutzberechtigte finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen,
36vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30969/09 –, juris Rn. 249.
37Generell reicht die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten,
38vgl. EGMR, Beschluss vom 2. April 2013 – 27725/10 –, juris.
39Art. 3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst,
40vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 – 17 L 660/13.A –, juris Rn. 43, m.w.N.
41Der Kläger muss sich daher auf den in Bulgarien für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht,
42vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 – 17 L 660/13.A –, juris Rn. 42, s.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris (noch zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG).
43Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die zur Frage der Ausgestaltung des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien ergangene Rechtsprechung und die hierzu dem Gericht vorliegenden Berichte etwa des UNHCR, von Amnesty International und Asylum Information Database nicht heranzuziehen sind. Denn diese betreffen maßgeblich die Einhaltung der Mindeststandards für Asylbewerber und die Ausgestaltung des Asylverfahrens, also den Zugang zum Asyl- bzw. Flüchtlingsschutz bzw. die Durchführung des Verfahrens, nicht aber die Umsetzung des gewährten internationalen Schutzes,
44vgl. einen systemischen Mangel aufgrund der Auswertung der diesbezüglichen Erkenntnisse für Asylsuchende in Bulgarien verneinend etwa: VGH BW, Urteil vom 10. November 2014 - A 11 S 1636/14, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. September 2014 ‑ 13 L 1690/14.A – n.V.; VG Ansbach, Urteil vom 10. Juli 2014 – AN 11 K 14.30366 –, juris; VG Potsdam, Beschluss vom 14. November 2013 ‑ 6 L 787/13.A ‑, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 20. August 2012 – RN 9 S 12.30284 –, juris, alle m.w.N.
45b. Der Kläger gehört auch nicht zu einer gegebenenfalls besonders schutzbedürftigen Personengruppe.
46Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kann es zwar im Einzelfall aus individuellen, in der Person des jeweiligen Klägers liegenden und damit von dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ von vornherein nicht erfassten Gründen geboten sein, von Überstellungen in den anderen Mitgliedstaat abzusehen. Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob es sich bei dem Kläger um eine Person mit besonderen Bedürfnissen gemäß Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU handelt und er gemäß Art. 20 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU nach einer Einzelfallprüfung entsprechend eingestuft wurde.
47Beachtliche, in der Person des Klägers liegende Gründe von der Überstellung nach Bulgarien abzusehen liegen indes nicht vor. Bei ihm handelt es sich um einen 22 Jahre alten Mann, der zusammen mit seinem Bruder und dessen Familie -den Klägern im Verfahren 17 K 3134/14.A- aus Bulgarien kommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Für ihn wurden ein ärztliches Attest seines Internisten vom 6. Mai 2014 sowie ein weiteres, in der Ausländerakte befindliches Attest eines Facharztes für Psychiatrie/Psychotherapie (L. F. -L1. ) vom 19. November 2014 vorgelegt. Aus diesen geht im Wesentlichen hervor, dass er unter einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung mit Angstzuständen sowie einer schweren depressiven Symptomatik leide und medikamentös behandelt werde. Die amtsärztliche Untersuchung auf Reisefähigkeit am 18. Dezember 2014 (Ausländerakte Bl. 118ff.) hat insoweit ergeben, die „diagnostische Richtung“ der attestierten Erkrankungen treffe „zumindest grob“ zu. Diese Ausführungen, sämtliche attestierten Erkrankungen als gegeben unterstellt, lassen eine besondere Schutzbedürftigkeit nicht erkennen. Denn es ist nicht nachvollziehbar vorgetragen, die Erkrankungen wären in Bulgarien nicht behandelbar. Entsprechendes ist nach der derzeitigen Erkenntnislage auch nicht ersichtlich. Mangels gegenteiliger durchgreifender Erkenntnisse ist der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Bulgarien für Inhaber internationalen Schutzes, trotz der zumutbaren praktischen Erschwernisse bezüglich des ‑ auch die bulgarischen Staatsangehörigen gleichermaßen betreffenden ‑ Behandlungs- und Medikamentationsstandards, grundsätzlich hinreichend gewährleistet,
48vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. September 2014 – 17 K 2471/14.A –, juris Rn. 53, erfolgloser Zulassungsantrag, OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 14 A 2036/14.A, n.V.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Oktober 2014 – 17 L 2285/14.A –, n.V.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – 17 L 2243/14.A –, juris Rn. 47; auch ausführlich Mental health Systems in the European Union Member States, EU-Kommission, Hauptbericht, Juli 2013, „Bulgarien“, S. 101ff., ec.europa.eu/health/mental_health/docs/europopp_full_en.pdf, aufger. am 8. Dezember 2014.
49Eine besondere Schutzbedürftigkeit lassen die Ausführungen des Klägers im Übrigen nicht erkennen.
50c. Schließlich liegt auch keine (weitere) der vom Bundesverfassungsgericht zur Abschiebungsanordnung nach §§ 34a Abs. 1, 26a AsylVfG gebildeten Fallgruppen zur Bestimmung der Ausnahmen vom „Konzept der normativen Vergewisserung“ vor,
51vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris Rn. 189.
52Weder drohte dem Kläger in Bulgarien die Todesstrafe, noch bestünde die erhebliche konkrete Gefahr, dass er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Überstellung nach dort Opfer eines Verbrechens würde, welches zu verhindern nicht in der Macht Bulgariens stünde. Zudem ist nicht ersichtlich, dass Bulgarien selbst zum Verfolgerstaat werden würde.
53II. Ebenso ist die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG rechtmäßig und es steht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
541. Die Übernahme des Klägers bemisst sich nach dem Deutsch-Bulgarischen Abkommen über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen) vom 1. Februar 2006 (BGBl. II, 259ff.). Hieraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für insoweit einer Rückführung entgegenstehende Gründe. Im Gegenteil ist aus der Ausländerakte des Klägers (Bl. 106) ersichtlich, dass die bulgarischen Behörden inzwischen der Rückübernahme des Klägers, zusammen mit der Familie seines Bruders, den Klägern unter dem Az. 17 K 3134/14.A, entsprechend den Bestimmungen des vorgenannten Abkommens mit Schreiben vom 7. August 2014 zugestimmt haben.
552. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Für den Kläger besteht in Bulgarien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
56Eine Gefahr im Sinne dieser Norm für die dort benannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine derartige Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt,
57vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18.05, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96, juris Rn. 13.
58a. Unterstellt es lägen die diagnostizierten psychischen Erkrankungen des Klägers vor, wären sowohl die Behandlung als auch der Zugang zu ihr in Bulgarien für Inhaber internationalen Schutzes, trotz der praktischen Erschwernisse bezüglich des – auch die bulgarischen Staatsangehörigen gleichermaßen betreffenden – Behandlungs- und Medikamentationsstandards, grundsätzlich hinreichend gewährleistet (siehe dazu B. I. 2. b.). Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Asylbewerber bzw. anerkannt Schutzberechtigte sich grundsätzlich auf den Behandlungs-, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen muss, selbst wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen sollte,
59vgl. -zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG- OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A, juris; VG Aachen, Urteil vom 22. Juli 2009 - 8 K 1199/07, juris m.w.N.
60Vor diesem Hintergrund vermögen die vom Amtsarzt im Rahmen der Begutachtung zur Transportfähigkeit des Klägers am 18. Dezember 2014 außerhalb des Begutachtungsauftrages geäußerten Zweifel, ob eine notwendige Behandlung des Klägers in Bulgarien erfolgen könne, nicht zu überzeugen. Ungeachtet dessen, dass es nicht Aufgabe des die Transportfähigkeit begutachtenden Arztes ist, Fragen der tatsächlich möglichen Behandelbarkeit von Erkrankungen im Zielstaat zu beurteilen, sind seine Einschätzungen durch keine Erkenntnisse belegt oder irgendwie glaubhaft gemacht und daher bloße Vermutungen. Dem Kläger drohen keine der in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschriebenen Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit.
61b. Sollte er die zu seiner Behandlung eventuell erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen können – etwa weil von der Leistung der Krankenversicherung Medikamente und psychologische Betreuung nicht erfasst wären –, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da ihm die daraus resultierende Beeinträchtigung nicht individuell drohte und ihm die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG insoweit aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG versagt bliebe. Denn er wäre diesbezüglich einer Gefahr ausgesetzt, die allgemein für eine Bevölkerungsgruppe – nämlich der Gruppe der nahezu oder gar gänzlich mittellosen Kranken, die die Kosten für die mögliche und erforderliche medizinische Behandlung mangels Finanzkraft nicht aufbringen können – in Bulgarien drohte,
62vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2014 – 17 L 2621/14.A –, n.V.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. November 2014 – 17 L 2756/14.A –, n.V., jeweils m.w.N.; vgl. zur Gruppe, die aus finanziellen Gründen beschränkten Zugang zu einer Heilbehandlung hat BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 – 1 B 59/02 –, juris Rn. 8 m.w.N. (zu § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG).
63Bei dem Fehlen einer Regelung nach § 60a Abs. 1 AufenthG kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke (vgl. Art. 1, Art. 2 Abs. 2 GG) in Betracht, d.h. nur zur Vermeidung einer extremen konkreten Gefahrenlage in dem Sinne, dass dem Ausländer sehenden Auges der sichere Tod drohte oder er schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte,
64vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43/07 –, juris Rn. 32 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – 9 C 9/95 –, juris Rn. 14.
65Für eine solche extreme Gefahrenlage bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte.
663. Der Abschiebung nach Bulgarien steht auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis entgegen.
67Ein solches in Form einer Reiseunfähigkeit liegt vor, wenn krankheitsbedingt schon keine Transportfähigkeit besteht oder wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung oder als unmittelbare Folge ihrer wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern werde,
68vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris; vgl. ausf. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2010 - 18 B 910/10, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2008 - 18 B 538/08, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2006 ‑ 18 A 916/05, juris, jew. m.w.N.
69Es besteht kein durchgreifender Anhalt, der Kläger wäre flugreise- oder transportuntauglich. Die amtsärztliche Stellungnahme vom 18. Dezember 2014 hat insoweit die Transport- und Flugtauglichkeit bestätigt. Dem ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten.
70Sofern aufgrund des psychischen Gesundheitszustandes im Rahmen der Abschiebung selbst ernsthaft Gefahren im Sinne des zuvor aufgezeigten Maßstabes bestünden, lässt sich auch nicht erkennen, diesen könnte nicht durch ärztliche Hilfen, wie einer Begleitung während der Rückführung oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden. Zu einer insoweitigen Reiseunfähigkeit trotz adäquater Maßnahmen der zuständigen Behörde verhalten sich die Atteste nicht. Abgesehen davon ist es schon mangels fehlender konkreter Angaben zu Art und Gewicht der befürchteten Gesundheitsverschlechterung durch die Abschiebung nicht erkennbar, es drohte eine für die Annahme eines Abschiebungshindernisses erforderliche erhebliche und nachhaltige Verschlimmerung des Gesundheitszustandes. Etwaige gegenüber den hiesigen Behandlungsmöglichkeiten verminderte Standards der Therapie oder der Behandlung in Bulgarien und eine daraus befürchtete Gesundheitsverschlechterung beruhen nicht auf der Abschiebung selbst bzw. auf deren unmittelbarer Folge, sondern haben ihre Ursache in den Verhältnissen in Bulgarien und damit in im vorliegenden Zusammenhang unerheblichen zielstaatsbezogenen Umständen. Daher ist anzunehmen, durch das Eingreifen eines Arztes oder anderen Begleitpersonals während der Abschiebung könne eine relevante Gefährdung des Klägers wirksam verhindert werden. Die amtsärztliche Stellungnahme vom 18. Dezember 2014 spricht insoweit davon, es liege keine Erkrankung vor, die absehbar durch den „reinen Vorgang der Abschiebung eine nahe Gefahr für Leib oder Leben bedingen würde“. Sofern der Amtsarzt es für sinnvoll erachtet, der Kläger solle bei der Rücküberstellung ärztlich begleitet werden, hatte die Ausländerbehörde mit Schreiben vom 21. November 2014 ohnehin schon ihre Absicht bekundet, während des Abschiebevorgangs werde ein Arzt anwesend sein. Nachdem die Ausländerbehörde selbst hierauf verweist, ist davon auszugehen, dass die Abschiebung unter entsprechenden Vorkehrungen durchgeführt wird.
71Schließlich ist nicht anzunehmen, dem Kläger drohte bei seiner Ankunft im Zielstaat Bulgarien eine Gefährdung im Sinne des zuvor aufgezeigten Maßstabes, die sich nicht gegebenenfalls durch eine unmittelbar nach der Ankunft einsetzende Versorgung und Betreuung vermeiden ließe. Die Notwendigkeit einer solchen wird durch die Atteste vom 6. Mai und 19. November 2014 zwar nicht dargelegt. Sofern die Atteste unbeschadet dessen -in Anlehnung an die Stellungahme des Amtsarztes vom 18. Dezember 2014- dahin zu verstehen sein sollten, es bestünde dringender Behandlungsbedarf, so dass der Kläger nicht unmittelbar nach der Abschiebung sich selbst überlassen werden dürfe, steht dies nicht zu befürchten. Denn die zuständige Abschiebebehörde hat hier dafür Rechnung zu tragen, dass unmittelbar nach der Ankunft eine Versorgung und Betreuung gegeben und sichergestellt ist und so eine erhebliche Gefährdung des Klägers -ggf. auch mittels entsprechender Medikamente für eine Übergangsphase bis zur Aufnahme der weiteren Behandlung vor Ort- ausgeschlossen wird. Sie wird in der gegebenen Situation, vorbehaltlich anderslautender aktuellerer amtsärztlicher Atteste vor der Abschiebung selbst, daher dafür sorgen müssen, dass der Kläger entsprechend sicher in Bulgarien unmittelbar nach seiner Ankunft tatsächlich betreut und versorgt wird. Dass die Ausländerbehörde ihren weiteren Schutzpflichten im Zielstaat gewillt ist Rechnung zu tragen und die gesundheitliche Situation des Klägers im Blick hat, zeigt auch, dass sie bereits im Überstellungsersuchen an die bulgarischen Behörden vom 30. Juli 2014 (Ausländerakte Bl. 87f.) die dortigen Behörden vorsorglich über etwaige -weil seinerzeit noch nicht näher belegte- psychische Erkrankungen und sich ggf. anschließende Maßnahmen informiert hat. Vor diesem Hintergrund kann für den Kläger kein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis ausgemacht werden.
72C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.
Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich
- 1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - 2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, - a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder - b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, - 2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder - 3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er
- 1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder - 2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:
- 1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, - 2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder - 3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.
(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
- 1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen, - 2.
eine schwere Straftat begangen hat, - 3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder - 4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.
(1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht.
(2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten.
(2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen.
(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Im Falle der Antragsrücknahme oder des Verzichts gemäß § 14a Abs. 3 stellt das Bundesamt in seiner Entscheidung fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
- 1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, - 2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, - 2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, - 3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und - 4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.
(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.
(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.