Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 09. Okt. 2015 - 17 L 3170/15.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Antragsteller.
1
Gründe:
2Der am 22. September 2015 wörtlich gestellte Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen,
4hat keinen Erfolg.
5Den wörtlich gestellten Antrag der anwaltlich vertretenen Antragsteller legt das Gericht gemäß § 122 Abs. 1, § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass die Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel begehren, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) an die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde zu unterlassen.
6Der Antrag ist zulässig.
7Die Statthaftigkeit des Antrages folgt aus § 123 Abs. 5 VwGO, weil es sich um ein Verpflichtungsbegehren handelt, für welches vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 123 Abs. 1 VwGO und nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden kann,
8vgl. zur Thematik des vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich einer Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Februar 2000 – 18 B 1141/99 –, juris Rn. 14; VG Würzburg, Beschluss vom 29. April 2015 – W 6 S 15.30316 –, juris Rn. 11 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2014 – 7 L 1876/14.A –, juris Rn. 2; VG Aachen, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 9 L 580/13.A –, juris Rn. 4 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 29. November 2013 – 1 L 598/13.A –, juris Rn. 4 ff.
9Der Antrag ist jedoch unbegründet.
10Nach der einschlägigen Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen. Dabei ist das Gericht entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf den Ausspruch einer vorläufigen Regelung beschränkt, die der Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren grundsätzlich nicht vorgreifen darf.
11Die vorstehend genannten Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt.
12Es fehlt bereits an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
13Seitens der Antragsgegnerin ist bislang noch keine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG an die zuständige Ausländerbehörde ergangen. In den Verwaltungsvorgängen findet sich lediglich eine Mitteilung vom 4. September 2015 gemäß § 24 Abs. 3 AsylVfG. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG unmittelbar bevorsteht. Zudem ist weder ersichtlich noch ansatzweise dargelegt, dass konkrete Abschiebungsmaßnahmen durch die Ausländerbehörde beabsichtigt wären. Fehlt es demnach an einer Mitteilung der Antragsgegnerin nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, ohne die eine Abschiebung der Antragsteller durch die zuständige Ausländerbehörde aktuell nicht vollzogen werden kann, und fehlt es darüber hinaus an der Glaubhaftmachung konkreter Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung der Antragsteller, ist ein Anordnungsgrund ersichtlich nicht gegeben.
14Dessen ungeachtet haben die Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
15Die Antragsteller haben in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weder einen Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) noch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. § 51 VwVfG. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 29. Juli 2015, mit welchem die Durchführung weiterer Asylverfahren sowie die Abänderung des Bescheides des Bundesamtes vom 9. April 2015 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt wurde, ist rechtmäßig. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die tragenden Feststellungen und die zutreffende Begründung des Bescheides des Bundesamtes vom 29. Juli 2015 Bezug genommen, denen das Gericht folgt.
16Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch der im Verwaltungsverfahren vorgelegte Fragebogen des Dr. med. S. X. (Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie) vom 5. August 2015 keinerlei Anhaltspunkte dafür bietet, hinsichtlich des Antragstellers zu 4.) ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.
17Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
18Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
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(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
1. Die Antragstellerin ist kosovarische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit. Ein erster Asylantrag wurde am
Am
Mit Bescheid vom
2. Die Antragstellerin ließ gegen den Bescheid im Verfahren W 6 K 15.30315 Klage erheben und im vorliegenden Sofortverfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung ließ die Antragstellerin im Wesentlichen ausführen, sie habe neue Asylgründe vorgebracht, die auf einen anderen Sachverhalt beruhten als die Asylgründe seitens ihrer Eltern vor 20 Jahren. Ein Wiederaufgreifensgrund sei gegeben. Die Antragsgegnerin habe den Antrag pauschal abgelehnt, ohne sich mit individuellen Asylgründen der Antragstellerin zu befassen.
Der Asylantrag des Ehemanns der Antragstellerin wurde von der Antragsgegnerin mit Offensichtlichkeitsausspruch abgelehnt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte in der Hauptsache W 6 K 15.30315 sowie der Akten ihres Ehemannes W 6 K 15.30317/W 6 S 15.30318) und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist schon unzulässig, im Übrigen wäre er auch unbegründet.
1. Der Antrag ist unzulässig.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, weil die Antragsgegnerin im Bescheid vom 17. April 2015 keine neue Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erlassen, sondern vielmehr allgemein auf eine weiter gültige frühere Abschiebungsandrohung verwiesen hat (vgl. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG). Zutreffender vorläufiger Rechtsschutz ist in diesem Fall ein Antrag nach § 123 VwGO gegen die Antragsgegnerin, mit dem dieser aufgegeben werden soll, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der nach Ablehnung des Folgeantrags an sie ergangenen Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG abgeschoben werden darf bzw. diese Mitteilung zu unterlassen. Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO sind demgegenüber nicht statthaft (vgl. nur VG Augsburg, B. v. 29.11.2013 - Au 6 S 13.30430 - juris).
Selbst wenn man den Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut als einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im oben dargestellten Sinn auslegen wollte (§ 88 VwGO), bestehen wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses und wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ernsthafte Bedenken gegen die Zulässigkeit. Denn seitens der Antragsgegnerin ist keine Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG an die Ausländerbehörde ergangen, sondern lediglich eine Mitteilung gemäß § 24 Abs. 3 AsylVfG. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche Mitteilung unmittelbar bevorsteht. Es ist weiter nicht vorgebracht und auch sonst nicht erkennbar, dass konkrete Abschiebungsmaßnahmen der Ausländerbehörde beabsichtigt wären (vgl. VG Würzburg, B. v. 1.4.2014 - W 6 S 14.30302 - juris; Müller in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 71 Rn. 55).
2. Der Antrag wäre auch unbegründet.
Ein Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO liegt nicht vor, weil die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu Recht abgelehnt hat. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Folgeantrags.
Ernstliche Zweifel im Sinne des auch im vorliegenden Fall entsprechend anwendbaren § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Prüfungsgegenstand ist dabei die Entscheidung, den früheren Bescheid nicht abzuändern, weil die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht gegeben sind (vgl. VG Hamburg, B. v. 29.9.2014 - 15 AE 4070/14 - juris; VG München, B. v. 28.5.2014 - M 24 E 14.30698 - juris jeweils m. w. N.).
Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Die Ausführungen im Bescheid decken sich mit der Rechtslage sowie mit der bestehenden Erkenntnislage, insbesondere mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25.11.2014 - Stand: September 2014).
Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entgegen dem Vorbringen des Bevollmächtigten der Antragstellerin genügt nicht, dass sie eine Änderung der Sachlage im Verhältnis zu der in der früheren Asylentscheidung zugrundeliegenden Sachlage glaubhaft und substanziiert vorbringt. Sie hätte vielmehr darüber hinaus schlüssig darlegen müssen, dass die veränderten tatsächlichen Umstände geeignet sind, eine ihr günstige Entscheidung herbeizuführen. Dabei hätte die Antragstellerin darstellen müssen, weshalb die veränderte Situation die nicht entfernt liegende Möglichkeit einer nun positiven Entscheidung für sie mit sich bringt (vgl. VG Hamburg, B. v. 29.9.2014 - 15 AE 4070/14 - juris; Müller in Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 1. Aufl. 2008, § 71 Rn. 17). Daran fehlt es hier.
Selbst das Vorbringen der Antragstellerin als wahr unterstellt, ist nicht ersichtlich, dass die familiären Probleme und Bedrohungen wegen der unterbliebenen Verschleierung usw. seitens der Verwandten die flüchtlingsrelevante Schwelle überschreiten. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin unter Berufung auf die Auskunftslage zutreffend darauf hingewiesen, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Republik Kosovo im Allgemeinen willens und in der Lage ist, ihre Staatsangehörigen vor eventuellen strafbaren Handlungen zu schützen, wenn auch ein lückenloser Schutz nicht möglich ist. Die Antragstellerin hat schon nicht berichtet, sich tatsächlich an die Polizei gewandt zu haben. Die Aufforderung der streng religiösen Verwandten an die Antragstellerin, ihr religiöses Verhalten anzupassen, insbesondere ein Kopftuch zu tragen, begründet nach den Umständen des vorliegenden Falles offensichtlich nicht die Voraussetzungen für ein Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland, zumal auch eine Übersiedelung in andere Landesteile des Kosovo bzw. sogar nach Serbien möglich und zumutbar ist, um dem von der Antragstellerin angesprochenen Ansinnen der Verwandten auszuweichen (vgl. auch VG Oldenburg, U. v. 10.4.2015 - 5 A 1688/14 - juris; VG Regensburg, U. v. 18.2.2015 - RO 6 K 14.30903 - juris; VG Ansbach, U. v. 17.6.2014 - AN 1 K 14.30357 - juris).
3. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausländerbehörde gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG zuständig ist, die Abschiebung vorübergehend auszusetzen, um eine gemeinsame Ausreise mit anderen Familienangehörigen zu ermöglichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, der Ausländerbehörde der Landeshauptstadt E. mitzuteilen, dass eine Abschiebung der Antragstellerin zu 2. bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – aufgrund der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG vom 23. Juli 2014 – nicht durchgeführt werden darf.
Im Übrigen wird der Antrag, soweit er die Antragsteller zu 1. und 3. betrifft, abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2. trägt die Antragsgegnerin. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin tragen zu 5/7 der Antragsteller zu 1. und zu 1/7 der Antragsteller zu 3. Im Übrigen trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst.
1
Gründe:
2Der am 14. August 2014 gestellte, dem Tenor entsprechende Antrag hat Erfolg, soweit er die Antragstellerin zu 2. betrifft.
3Er ist zulässig und insbesondere statthaft, weil es sich bei der begehrten Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG um ein Verpflichtungsbegehren handelt, sodass vorläufiger Rechtsschutz nicht über § 123 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO, sondern über § 123 VwGO zu beantragen ist.
4Vgl. allgemein zur Statthaftigkeit des Antrags nach § 123 VwGO in Asylfolgeverfahren: Sennekamp, HTK-AuslR / § 71 AsylVfg / Eilverfahren 01/2005 Nr. 1 m.w.N.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht hat.
6Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die für die Umsetzung der Ausreiseverpflichtung zuständige Ausländerbehörde der Stadt E. unter dem 28. August 2014 mitgeteilt hat, sie wolle nunmehr die Abschiebung der Antragsteller in die Wege leiten.
7Darüber hinaus ist auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist zu einer Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG – über den Wortlaut hinaus – nicht nur dann zu verpflichten, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, sondern auch dann, wenn (nachgewachsene) Abschiebungsverbote vorliegen.
8Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. September 2000 – 11 S 988/00 -, juris Rn. 9 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 – 9 C 41/99 -, juris Rn. 8.
9Vorliegend hat die Antragstellerin zu 2. glaubhaft gemacht, dass bei ihr vorläufig bis zur endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren aus gesundheitlichen Gründen ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
10Die Anwendung dieser Vorschrift setzt die Feststellung einer konkreten Gefahr für die dort genannten Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit voraus. Dabei muss eine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehen, dass dem Ausländer bei einer Rückkehr die in der Vorschrift genannte Gefahr droht.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 1994, 18 B 2547/93, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. September 1993, A 14 S 482/93, EZAR 043 Nr. 2 (dieses und die folgenden Zitate jeweils zu der Vorgängervorschrift § 53 Abs. 6 AuslG).
12Im Rahmen der Gefahrenprognose ist dabei – in Anlehnung an die zum Asylrecht entwickelten Grundsätze – eine „qualifizierte“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände anzustellen.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, 9 C 118.90, NVwZ 1992, 582.
14Deshalb wird der Grad der Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts umso geringer sein, je höher das zu schützende Rechtsgut und die Schwere seiner Beeinträchtigung sind, denn es liegt auf der Hand, dass es aus der – insoweit maßgebenden – Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied macht, ob er lediglich gewisse Beeinträchtigungen seiner Lebensqualität oder aber existenzielle Gefährdungen zu erwarten hat. Maßgebend ist somit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991, a.a.O.
16Zu den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann auch die Gefahr gehören, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Heimatstaat wesentlich verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998, 9 C 13.97, NVwZ 1998, 973.
18Abzustellen ist für die Beurteilung des konkreten Falles nicht darauf, ob eine Krankheit allgemein in dem Heimatstaat behandelbar ist, maßgeblich ist vielmehr, ob eine abstrakt mögliche Behandlung auch für den jeweiligen Ausländer – etwa in räumlicher, zeitlicher und finanzieller Hinsicht – tatsächlich erreichbar ist.
19Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Juli 2004, 1 B 247/03 (1 PKH 80/03), Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 79; vom 29. April 2002, - 1 B 59.02 -.
20Nach diesen Grundsätzen ist hier ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Herkunftsstaates Bosnien-Herzegowina anzunehmen.
21Die Antragstellerin zu 2. befand sich vom 16. bis 18. Juli 2014, vom 25. bis zum 29. Juli 2014 sowie – wohl – vom 15. bis zum 20. August 2014 zur stationären Behandlung im St. W. -Krankenhaus in E. . Bei ihr wurde ausweislich des Entlassungsberichts des Krankenhauses vom 29. Juli 2014 eine Lungenarterienembolie im Oberfeld rechts (Embolie = Verschluss eines Blutgefäßes durch mit Blut eingeschwemmtem Material, vgl. www.wikipedia.de) und eine Depression diagnostiziert und zudem anamnestisch festgestellt, dass sie bereits vor drei Jahren einen Apoplex (= Durchblutungsstörung eines Organs, vgl. www.wikipedia.de) erlitten hat. Sie wurde mit Opipramol (wegen der Depression) und Marcumar (gerinnungshemmendes Medikament) behandelt. Regelmäßige Gerinnungskontrollen sind ausweislich des vorgenannten Entlassungsberichts und eines nicht datierten Attestes des sie behandelnden Allgemeinmediziners Dr. S. aus E. nötig. In dem Attest heißt es weiter, es müsse sichergestellt sein, dass die notwendigen Kontrollen bezüglich der Blutgerinnung erfolgten. Eine zu sehr herabgesetzte Blutgerinnung durch Überdosierung bei fehlender Kontrolle könne zu inneren Blutungen mit Todesfolge führen. Nach dem ärztlichen Kurzbericht des Prof. Dr. B. , des Chefarztes des St. W. -Krankenhauses, vom 20. August 2014 lauten die Diagnosen
22- 23
HP-positive Refluxösophagitis (Sodbrennen), milde Antrumgastritis (Entzündung der Magenschleimhaut)
- 24
Z.n.LAE-Segmentarterienembolie rechter Oberlappen (07/2014), Marcumartherapie
- 25
Depression
- 26
Z.n. anamnestisch TIA DDApoplex DD psychogene Episoden vor 3 Jahren
bei einer Entlassungsmedikation von
28- 29
Opipramol 50 mg
- 30
Marcumar nach INR
- 31
Ital. Triple HP-Eradikat
- 32
Pantoprazol 40 mg
- 33
Clarithromycin 250 mg und
- 34
Metronidazol 400 mg.
Nach alledem neigt die Antragstellerin zu 2. offenbar zu Blutgerinnung mit der Gefahr von Gefäßverschlüssen, was wegen der damit offenkundig einhergehenden Gesundheitsgefahren mit dem Medikament Marcumar behandelt werden muss. Diese Medikamenten-Therapie wiederum bedarf regelmäßiger Kontrollen des Gerinnungswertes INR, um eine Überdosierung und innere Blutungen bis hin zur Todesfolge zu vermeiden.
36All dies ist bei einer Rückkehr der Antragstellerin zu 2. nach Bosnien-Herzegowina nach derzeitigem Kenntnisstand des Gerichts nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sichergestellt. Da es um ein hohes Rechtsgut geht, nämlich die Abwendung einer Lebensgefahr für die Antragstellerin zu 2. und damit um existenzielle Gefährdungen, sind an den Wahrscheinlichkeitsmaßstab geringere Anforderungen zu stellen.
37Zwar ist nach einer in das Verfahren eingeführten Auskunft der Deutschen Botschaft in Sarajewo an die Ausländerbehörde E. vom 26. August 2014 das Medikament Marcumar in Bosnien und Herzegowina erhältlich und für Inhaber einer Krankenversicherung auch verfügbar. Jedoch werden in dieser Auskunft nicht die Fragen beantwortet,
38- ob und ggf. in welchem – möglicherweise nicht erschwinglichen – Umfang die Antragstellerin zu 2. Zuzahlungen zu leisten hat,
39- ob die medizinische Versorgung auch hinsichtlich der regelmäßigen, lebenswichtigen Kontrolle des Gerinnungswertes INR sichergestellt ist und vor allem,
40- wie sich die Überschwemmungskatastrophe von Mai (und August) 2014 auf die die medizinische Versorgungslage auswirkt.
41Bereits aus dem letzten, hier vorliegenden Lagebericht des Auswärtigen Amtes zu Bosnien und Herzegowina vom 18. Oktober 2013 (Gz. 508-516.80/3 BIH) heißt es unter Punkt IV.1.2, dass zwar grundsätzlich alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldete Personen gesetzlich krankenversichert sind, doch gebe es insbesondere bei nicht arbeitsfähigen Flüchtlingen, die aus dem Ausland zurückkehren, immer wieder Probleme bis hin zur Verweigerung der Gesundheitsfürsorge. Auch liege das Krankenversicherungswesen bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, sodass der tatsächliche Umfang an Versicherungsleistungen je nach Finanzkraft der Kantone deutliche Unterschiede aufweise, was sich auf die finanzielle Selbstbeteiligung der Patienten auswirke, die je nach Kanton, Behandlung und Krankheitsbild unterschiedlich hoch sei.
42Es liegt nahe, dass sich die Versorgungssituation in Bosnien durch die diesjährige Flutkatastrophe noch verschlechtert hat. Die Antragsteller, deren Haus in A. im Juni 2012 nach einer Bescheinigung dieser Gemeinde vom 17. Juni 2014 durch einen Brand im Juli 2012 unbewohnbar geworden ist, haben sich nach ihren Angaben trotzdem vor ihrer Ausreise vom 14. Juni 2013 bis zum 26. Juni 2014 in A. aufgehalten. Dieser Ort gehört zu den im Mai 2014 besonders vom Hochwasser betroffenen Städten.
43Vgl. Mission ohne Grenzen, 16. Mai 2014, www.mission-ohne-grenzen.de; Wikipedia, Juni 2014, www.wikipedia.de
44Nach den dem Gericht verfügbaren Presse- und Internetberichten handelte es sich bei diesem Hochwasser um die schwersten Überschwemmungen seit Beginn der Aufzeichnungen vor 120 Jahren. Es gab zwei Dutzend Tote in Bosnien. Etwa ein Drittel des Landes stand unter Wasser. Laut Außenminister Zlatko Lagumdžija sind mehr als eine Million Menschen vom Hochwaser betroffen – gut ein Viertel der Bevölkerung.
45Mehr als 50.000 Häuser und Gebäude sind zerstört, ca. 5000 Erdrutsche hatten Straßen und Bahnstrecken blockiert und Gebäude beschädigt, in Bosnien waren etwa 60.000 Haushalte ohne Strom. Eine besondere Gefahr stellen frei gespülte Landminen dar, von denen es noch etwa 120.000 in Bosnien-Herzegowina gibt.
46Vgl. Süddeutsche, 18. Mai 2014, www.sueddeutsche.de; Frankfurter Rundschau, 20. Mai 2014, www.fr-online.de; Ost-West-Contact 07/2014, 4. Juli 2014 www.owc.de;
47Nach den Einschätzungen von Lejla Hujic, die bei der Delegation der Deutschen Wirtschaft in Bosnien-Herzegowina in Sarajewo zuständig ist für Öffentlichkeitsarbeit und Marketing, sowie von Sumka Bucan, der Regionaldirektorin von CARE auf dem Balkan, werden die Betroffenen mit den Folgen des Hochwassers noch Monate, wenn nicht gar Jahre zu kämpfen haben. Nach ersten Schätzungen der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) belaufen sich die durch Flut und Erdrutsche entstandenen Schäden allein in Bosnien-Herzegowina auf rund 1,3 Milliarden Euro. Die Versicherungen werden nur für einen äußerst geringen Teil der Schäden aufkommen, denn die wenigsten Opfer waren dagegen versichert. Schwer getroffen wurde die ohnehin wackelige Landwirtschaft, auf die etwa sechs Prozent des BIP entfallen. Bauern haben Probleme mit kontaminiertem Boden. Die Fluten brachten Schutt und verschmutztes Wasser an die Oberfläche, und das wird wiederum die Ernte im Herbst erheblich beeinträchtigen. Viele Ackerflächen, insbesondere in den fruchtbarsten Gebieten des Landes, wurden vernichtet. Auch die Viehwirtschaft hat große Schäden erlitten. In manchen Teilen des Landes wird von einer Halbierung des Viehbestands gesprochen. Selbst drei Monate nach der Flut gaben Nothelfer Nahrung aus, denn Gemeinden haben ihre gesamte Ernte und das Vieh verloren. Hunderte Familien haben hier nicht genug zu essen. Die wirtschaftliche Grundlage der landwirtschaftlich geprägten Regionen ist dahin. Auch die Infrastrukturschäden dürften enorm sein.
48Vgl. Lejla Hujić am 4. Juli 2014, in: Ost-West-Contact 07/2014, www.owc.de; Sumka Bucan, 14. August 2014, in: www.aktiencheck.de.
49Nach den schweren Überschwemmungen in Bosnien Mitte Mai war die Region Anfang August 2014 erneut von Überflutungen betroffen. Insbesondere im Nordosten Bosniens sind zahlreiche, vor allem kleinere Flüsse wieder über die Ufer getreten. Tausende Erdrutsche wurden bestätigt, und es ist immer noch gefährlich, in manche Regionen zurückzukehren.
50Vgl. Sumka Bucan, a.a.O.; Adelheid Wölfl, Reportage aus Tuzla, 21. August 2014, in: www.derstandard.at.
51In dieser schwierigen Situation, in der sich die Lage gegenüber der Zeit vor der Hochwasserkatastrophe deutlich verschärft haben dürfte, spricht bereits Vieles dafür, dass Rückkehrer schon auf Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Unterkünften und Lebensmitteln stoßen werden. Wie sich all dies auf die Versorgung mit Medikamenten und ärztlichen Leistungen sowie auf die Sozialsysteme, insbesondere auf das Krankenversicherungswesen, auswirkt, ist derzeit ungeklärt. Daher unterliegt es nach dem Vorstehenden durchgreifenden Zweifeln, ob die Versorgung der Antragstellerin zu 2. mit Medikamenten und vor allem mit der für sie lebenswichtigen, hinreichend engmaschigen ärztlichen Kontrolle des Gerinnungswertes INR sichergestellt ist. Daher erscheint es gerechtfertigt, die Abschiebung der Antragstellerin zu 2. bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die eine Aufklärung der oben formulierten Fragen voraussetzt, auszusetzen.
52Dem steht nicht entgegen, dass nicht der gesamte Staat überflutet war, sondern immerhin zwei Drittel des Staatsgebietes vom Hochwasser nicht unmittelbar betroffen sind. Denn selbst, wenn die Antragstellerin zu 2. sich nach einer Rückkehr nach Bosnien in solchen nicht unmittelbar vom Hochwasser betroffenen Gebieten aufhielte, gäbe es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ihre medizinische Versorgung dort nicht hinreichend gesichert ist. Durch die Überschwemmungen wurde die ohnehin schlechte wirtschaftliche Lage des Landes,
53hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht Bosnien und Herzegowina vom 18. Oktober 2013 (Gz. 508-516.80/3 BIH), IV.1.,
54mit weiteren rund 1,3 Milliarden Euro geschätzter Schadenssumme belastet. Das spricht dafür, dass die Gesundheitsfürsorge, mit der es schon vorher nicht zum Besten stand,
55vgl. Lagebericht vom 18. Oktober 2013, a.a.O., IV.1.2: insbesondere bei nicht arbeitsfähigen Flüchtlingen, die aus dem Ausland zurückkehren, kommt es immer wieder zu Problemen bis hin zur Verweigerung der Gesundheitsfürsorge,
56durch die flutbedingten Belastungen noch weiter eingeschränkt wird und am Ende für die Antragstellerin zu 2. nicht mehr ausreicht. Daher wäre auch eine Rückkehr in die nicht unmittelbar von den Überschwemmungen betroffenen Gebiete für die Antragstellerin zu 2. nicht zumutbar.
57Die Antragsteller zu 1. und 3. haben demgegenüber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Weder liegen bei ihnen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung weiterer Asylverfahren vor noch bestehen bei ihnen zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Juli 2014 verwiesen, dem insoweit zu folgen ist.
58Hieran ändern auch die Überflutungen von Mai und August 2014 nichts. Sie führen insbesondere im Falle einer Rückkehr der gesunden Antragsteller zu 1. und 3. nicht zu einer erheblichen, konkreten Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar dürfte die allgemeine Versorgungslage in den von den Überschwemmungen betroffenen Gebieten schlecht sein, doch bliebe den Antragstellern zu 1. und 3. die Möglichkeit, sich in den insoweit nicht betroffenen Gebieten Bosniens aufzuhalten.
59Unabhängig hiervon weist das Gericht aber darauf hin, dass wegen des bei der Antragstellerin zu 2. bestehenden Abschiebungsverbotes die Ausländerbehörde gemäß § 43 Abs. 3 AsylVfG die Abschiebung der Antragsteller zu 1. und 3. vorübergehend aussetzen darf, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen.
60Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO, § 83b AsylVfG.
61Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gr ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Landrat des Kreises E. - Ordnungsamt - die Abschiebung der Antragsteller vor Rechtskraft einer Entscheidung in dem Klageverfahren 9 K 2780/13.A zu untersagen,
4ist zulässig.
5Er ist statthaft nach § 123 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil die Antragsteller aufgrund der in den bestandskräftigen Bescheiden vom 6. Februar 2012, 19. April 2012 sowie 9. November 2012 enthaltenen Abschiebungsandrohungen ausreisepflichtig sind. Auch im Falle einer nach dem Vorbringen der Antragsteller erfolgten freiwilligen Rückkehr nach Serbien wären die asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohungen im Hinblick auf die in § 71 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) getroffenen Regelungen nicht erloschen oder verbraucht.
6Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. Juni 2012 - 18 B 862/05 -, juris; Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, II - § 71, Rn. 249-252.
7Der Antrag richtet sich auch gegen die richtige Antragsgegnerin. Jedenfalls in den Fallen, in denen wie hier die Sachentscheidung beim Bundesamt liegt, weil die Abschiebung nicht ohne die Mitteilung des Bundesamtes im Sinne des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG vollzogen werden kann, ist der Antrag grundsätzlich gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten.
8Vgl. Funke-Kaiser, am angegebenen Ort, Rn. 315; Marx, Kommentar zum AsylVfG, 7. Auflage, § 71 Rn. 397.
9Er erweist sich jedoch als unbegründet.
10Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der jeweilige Antragsteller gemäߠ § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung glaubhaft gemacht hat, dass ihm der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruches mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund).
11Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
12Dies gilt zunächst hinsichtlich der abgelehnten Durchführung eines weiteren Asylverfahrens für einen Anspruch nach §§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Insbesondere hat sich die Sach- und Rechtslage nicht im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG nachträglich zugunsten der Antragsteller geändert. Nach der Rechtsprechung der Kammer findet eine Verfolgung von Roma in Serbien auch angesichts der schlechten Lebensbedingungen weiterhin nicht statt.
13Vgl. Beschlüsse vom 19. Juli 2013 - 9 L 302/13.A - und vom 16. April 2013 - 9 L 90/13.A -; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2012 - 5 A 1695/12.A - und vom 19. August 2011 - 5 A 416/11.A -, juris; Lagebericht des Auswärtigen Amtes betreffend die Republik Serbien vom 18. Oktober 2013.
14Ein Anordnungsanspruch auf Änderung der in den Bescheiden jeweils enthaltenen Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absätze 2, 3 und 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) - ab 1. Dezember 2013: Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG - und (nationale) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.
15Dies gilt sowohl für einen diesbezüglichen Anspruch nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG als auch nach §§ 71 Abs. 5 AsylVfG, 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 VwVfG. Denn Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für subsidiären Schutz oder für nationale Abschiebungsverbote liegen nicht vor. Insbesondere besteht kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Zwar ist von einer weiterhin schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lage der Minderheit der Roma, aber nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller aufgrund ihrer Zugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine extreme Gefahrenlage geraten oder ihnen deswegen ernste Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit konkret, d.h. alsbald nach ihrer Rückkehr, droht.
16Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
17Der Beschluss ist nach § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, als Gesamtschuldner.
1
G r ü n d e :
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 1 K 2811/13.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. Oktober 2013 anzuordnen,
4ist unzulässig.
5Die Asylfolgeanträge der Antragsteller wurden nach Eintritt der Vollziehbarkeit der im Asylerstverfahren ergangenen - rechtskräftigen - Abschiebungsandrohung gestellt, vgl. § 71 Abs. 5 AsylVfG. Daher bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung; die vollstreckende Behörde kann grundsätzlich auf die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Asylerstverfahrens vom 12. April 2012 (vgl. das hierzu ergangene Urteil vom 11. April 2013 - VG Aachen 1 K 1391/12.A -) zurückgreifen.
6Vgl. zu dieser Rechtslage VG Augsburg, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - Au 7 S 12.30352 -, juris, m.w.N.
7Die Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde vom 15. Oktober 2013, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen (§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG), welche die durch den Folgeantrag bewirkte einstweilige Hemmung des Vollzugs der Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren wieder aufhebt, stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesen Gründen kommt vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht in Betracht.
8Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass auch ein hier allein statthafter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ohne Erfolg bleiben würde. Ein solcher Antrag wäre, da die Zuständigkeit für die Sachentscheidung nach wie vor beim Bundesamt liegt, grundsätzlich gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt, zu richten mit dem Ziel, dieser aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass ungeachtet der bereits erfolgten Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG einstweilen keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden dürfen.
9Vgl. zur Antragsformulierung Müller in HK-AuslR, § 71 AsylVfG, Rnr. 54, m.w.N.
10Die Antragsteller könnten keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Im vorliegenden Fall sprechen überwiegende Gründe gegen einen Erfolg der Antragsteller in der Hauptsache.
11Gegenstand des Hauptsacheverfahrens VG Aachen 1 K 2811/13.A ist der sinngemäß geltend gemachte Anspruch der Antragsteller, das Bundesamt zu verpflichten, sie als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG anzuerkennen sowie festzustellen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.
12Es bestehen jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Ablehnung des Folge- und Abänderungsantrags durch das Bundesamt. Es hat sich weder die dem Bescheid vom 12. April 2012 zugrundeliegende Sach- und Rechtslage zu Gunsten der Antragsteller geändert (siehe § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), noch haben die Antragsteller neue Beweismittel vorgelegt, die eine günstigere Entscheidung zu rechtfertigen in der Lage wären (siehe § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG).
13Die Antragsteller berufen sich zur Begründung ihres Asylfolgeantrags lediglich auf ihr angeblich katastrophales Leben und unbestimmter Drohungen sowie auf die Zukunft ihrer Kinder. Das Gericht folgt insoweit der überzeugenden Begründung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid und sieht in analoger Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylVfG zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
14Im gerichtlichen Eilverfahren haben die Antragsteller nichts vorgebracht, was eine andere Bewertung rechtfertigen könnte. Die benannten Probleme lassen weder Anhaltspunkte erkennen, die auf eine Verfolgung hindeuten, noch resultieren aus dem Vortrag Abschiebungsverbote.
15Als Angehörige der Volksgruppe der Roma droht den Antragstellern keine Verfolgung oder konkrete Gefährdung. Es entspricht allgemeiner Rechtsprechung unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage, dass sich die Lage in Mazedonien auch für die Minderheiten ‑ insbesondere die der Roma - in den letzten Jahren weiter stabilisiert hat und keine Anhaltspunkte für deren gruppenspezifische Verfolgung oder eine extreme konkrete Gefahrenlage aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma gegeben sind.
16Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 25. September 2013 - 7a K 3288/13 - und vom 31. Oktober 2012 - 7 a K 2126/12.A -, beide juris; VG Dresden, Beschluss vom 14. November 2012 - A 3 L 1282/12 -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 6. November 2012 - Au 7 S 12.30317 -, juris; VG München, Urteil vom 27. August 2012 - M 24 S 12.30619 -, juris.
17Die im Klageverfahren eingereichten ärztlichen Bescheinigungen lassen eine Gefährdung der Antragsteller bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht erkennen. In Mazedonien können die meisten Krankheiten behandelt werden. Ausnahmen bestehen nur bei einigen schweren oder seltenen Krankheiten etwa aus dem kardiologischen Bereich, bei speziellen Augenoperationen und Organtransplantationen. Psychiatrische Erkrankungen aller Art können in Mazedonien sowohl stationär als auch ambulant behandelt werden können. So gibt es in Skopje neben dem Universitätsklinikum "Klinisches Zentrum" mit einer psychiatrischen Abteilung ein weiteres Krankenhaus für Psychiatrie sowie Privatkliniken zur stationären Behandlung. Im Land gibt es insgesamt drei staatliche Psychiatrien, die jeweils für eine Region des Landes zuständig sind. Daneben bieten die Allgemeinkrankenhäuser stationäre sowie ambulante Behandlungen an.
18Vgl. Auskunft der Dt. Botschaft Skopje an das VG Braunschweig vom 22. Mai 2013; Auskunft der Dt. Botschaft Skopje an das Bundesamt vom 2. September 2011; Auswärtiges Amt, ad-hoc-Lagebericht vom 19. Januar 2011 betreffend die Situation der Roma sowie zur medizinischen Versorgung; VG Münster, Urteil vom 2. Mai 2013 - 6 K 2710/12.A -, juris.
19Dafür, dass im Fall der Antragsteller eine derart seltene oder schwere, in Mazedonien nicht behandelbare Erkrankung vorliegen könnte, ist nichts hinreichend Konkretes ersichtlich, insbesondere belegen die ärztlichen Bescheinigungen diesbezüglich nichts.
20Die Kammer legt des Weiteren zugrunde, dass eine erforderliche Behandlung der Antragsteller in Mazedonien für diese auch durchgehend erreichbar ist. Denn sie können dort Krankenversicherungsschutz erhalten. Nach dem zuvor erwähnten Ad-hoc-Teil-Bericht des Auswärtigen Amtes basiert das mazedonische Gesundheitssystem auf einer allgemeinen Versicherungspflicht. Jeder offiziell registrierte Bürger kann in den Genuss des Versicherungsschutzes kommen. Er steht auch mittellosen Rückkehrern offen. Der Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2013 bestätigt diese Sachlage. So heißt es auf dessen Seite 11, dass die Rückkehr in das öffentliche Gesundheitssystem problemlos sei. Es gebe insoweit keine Wartefristen für die Wiedereingliederung nach längerer Abwesenheit. Weder im Bereich der Sozialhilfe noch im Gesundheitssystem gebe es diskriminierende Sonderbestimmungen für rückkehrende Asylantragsteller oder für zwangsweise Rückgeführte.
21Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO und § 83 b AsylVfG.
22Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.