Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Aug. 2016 - 20 K 5870/15

ECLI:ECLI:DE:VGD:2016:0803.20K5870.15.00
bei uns veröffentlicht am03.08.2016

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 10. März 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27. Juli 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.


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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Aug. 2016 - 20 K 5870/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Aug. 2016 - 20 K 5870/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Aug. 2016 - 20 K 5870/15 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung


(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen,

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 36 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfü

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49a Erstattung, Verzinsung


(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistu

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen


(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauf

Bundeshaushaltsordnung - BHO | § 23 Zuwendungen


Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Inter

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Aug. 2016 - 20 K 5870/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Aug. 2013 - 12 A 1751/12

bei uns veröffentlicht am 14.08.2013

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 927.994,76 € festgesetzt. 1Der Senat ist nach dem Geschäftsverteilu

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. März 2010 - 1 L 6/10

bei uns veröffentlicht am 05.03.2010

Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 13. August 2009 hat keinen Erfolg. 2 Die von dem Kläger zunächst gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel

Referenzen

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.

(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Bundesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof erlassen.

(2) Sollen Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des Bundes von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Bundesministerium; im Falle der Verleihung ist das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Bundesministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen. Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber einer beliehenen juristischen Person des Privatrechts bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 927.994,76 € festgesetzt.


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Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 13. August 2009 hat keinen Erfolg.

2

Die von dem Kläger zunächst gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nur dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird. Gem. § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsantrag zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Der Zulassungsantrag hat sich substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinanderzusetzen und u. a. konkret auszuführen, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind. In Anlehnung an den Maßstab lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung nicht feststellen.

4

Soweit der Kläger zunächst (Abschn. I Nr. 1 der Antragsbegründungsschrift) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils damit begründet, ein Widerrufsgrund gem. §§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG sei nicht gegeben gewesen, da es bereits an einem Verstoß gegen Auflagen gefehlt habe, stellt er die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig infrage.

5

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht (S. 5 - 7 UA) von einem Verstoß des Klägers gegen die ihm mit dem Bewilligungsbescheid vom 8. Juli 2003 erteilten Auflagen ausgegangen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht mit Recht tragend darauf abgestellt, dass die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) in den Bewilligungsbescheid ("Nebenbestimmung" Nr. 2.10) einbezogen worden sind. Insoweit handelte es sich - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht um bloße Hinweise, sondern die Regelung über die verbindliche Einbeziehung der ANBest-GK und die damit verbundene Verpflichtung zur Beachtung der darin geregelten Bestimmungen stellte - wie sich auch aus den Vorbemerkungen zu den ANBest-GK selbst deutlich ergibt - eine Nebenbestimmung, nämlich eine Auflage i. S. d. §§ 1 VwVfG LSA, 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG dar (so auch OVG Münster, U. vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 - juris). Gem. § 3 ANBest-GK waren - wie der Kläger insoweit selbst einräumt - bei der Vergabe von Aufträgen die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Ministerium des Innern aufgrund des § 32 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung bekannt gegeben hat. Entgegen der vom Kläger offensichtlich vertretenen Auffassung, es fehle diesbezüglich an vom Ministerium des Innern bekannt gegebenen Vergabegrundsätzen, ist hier indes der Runderlass des Ministerium des Innern vom 21. Dezember 1993 (MBl. S. 2221) maßgeblich, mit welchem Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindehaushaltsverordnung, d. h. Vergabegrundsätze im Sinne des § 3 ANBest-GK erlassen worden sind. Zu § 32 Gemeindehaushaltsverordnung ist dort ausdrücklich geregelt:

6

"Die Gemeinde hat bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) … sowie die dazu ergangenen Vergabegrundsätze des Landes in der in dem jeweiligen Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlichten geltenden Fassung anzuwenden".

7

Danach hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers mit Recht tragend darauf abgestellt, dass - über die Einbeziehung der ANBest-GK i. V. m. dem o. g. Runderlass des Ministeriums des Innern - dem Kläger mit dem Bewilligungsbescheid vom 08. Juli 2003 die Auflage erteilt worden ist, bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zu beachten. Soweit der Kläger diesbezüglich auf Runderlasse des Ministeriums für Wirtschaft im Jahr 2003 rekurriert, sind diese ihrerseits als "Vergabegrundsätze des Landes in dem jeweiligen Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlichten geltenden Fassung" anzusehen und damit ebenfalls Bestandteil der dem Kläger im Bewilligungsbescheid erteilten Auflage geworden.

8

Der Kläger hat auch nicht mit Erfolg die Feststellung des Verwaltungsgerichts infrage gestellt, dass er mit der Vergabe des hier maßgeblichen Pumpwerkauftrages gegen die für ihn maßgeblichen Vergabegrundsätze nach der VOB verstoßen hat. Soweit der Kläger dazu (S. 6/7 der Antragsbegründungsschrift) ausführt, eine öffentliche Ausschreibung sei angesichts des insgesamt 50.000,00 Euro unterschreitenden Auftragswertes nicht notwendig gewesen, vielmehr sei unter den seinerzeit gegebenen Umständen eine beschränkte Ausschreibung gem. § 3 Nr. 3 Abs. 1 Buchstabe c VOB/A zulässig gewesen, tritt er den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 6 UA) schon deshalb nicht schlüssig entgegen, weil das Verwaltungsgericht mit Recht nicht von einer beschränkten öffentlichen Ausschreibung, sondern von einer freihändigen Vergabe des diesbezüglichen Auftrags im Jahr 2003 ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat dazu - vom Kläger nicht schlüssig infrage gestellt - darauf abgestellt, dass der Kläger sich auf Angebote bezogen habe, die ihm bereits im Jahr 1992 von drei Unternehmern zugegangen seien sowie auf ein Ergänzungsangebot aus der Zeit nach 1997. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht diese Form der Auftragsvergabe als freihändige Vergabe i. S. § 3 Nr. 4 VOB/A und nicht etwa als beschränkte Ausschreibung nach einem öffentlichen Teilnahmewettbewerb i. S. § 3 Nr. 3 VOB/A angesehen.

9

Der Kläger hat ferner nicht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) freihändige Vergabe seien auch nicht etwa unter den erleichterten Voraussetzungen gem. dem RdErl. des MW vom 12. Februar 2003 (MBl. S. 123) für die erleichterte freihändige Vergabe von Bauleistungen an Handwerksbetriebe und baugewerbliche Kleinbetriebe gegeben gewesen, schlüssig infrage gestellt, denn der Auftragswert für das von ihm im Wege freihändiger Beschaffung bestellte Pumpwerk lag deutlich über der dort definierten Wertgrenze von netto 13.000 Euro. Im Übrigen rechtfertigen auch die Ausführungen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich in seiner Urteilsbegründung nicht mit der Problematik "fehlender Bewerbererklärungen" bzw. zu Unrecht mit der "Tariftreue von Anbietern" befasst, schon deshalb nicht die Annahme ernstlicher Zweifel am Urteilsergebnis, weil es - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen des Senats ergibt - angesichts der hier relevanten Problematik der rechtlichen Bewertung unterlassener Ausschreibungen auf die Klärung jener - im wesentlichen vergaberechtlichen - Fragen nicht entscheidungserheblich ankommt.

10

Hat danach der Kläger die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen der §§ 1 VwVfG LSA, 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG für den - teilweisen - Widerruf des Bewilligungsbescheides seien gegeben gewesen, nicht mit Erfolg schlüssig infrage gestellt, so gilt dies auch für seine Ausführungen zum Widerrufsermessen (Abschn. I Nr. 2 der Antragsbegründungsschrift). Mit Recht hat das Verwaltungsgericht (S. 7/8 UA) ausgeführt, dass im Subventionsrecht dem haushaltsrechtlichen Prinzip der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln (§ 7 LHO) ein höheres Gewicht zukommt als dem Interesse des Subventionsnehmers, trotz Nichtbeachtung von Auflagen einen ihm gewährten Zuschuss vollständig behalten zu dürfen. Entgegen den Ausführungen des Klägers geht es hier auch nicht um Fragen des Vergaberechts bzw. um die "unterschiedlichen Zielsetzungen des Vergabe- und des Zuwendungsrechts", sondern ausschließlich um die Frage, welche Rechtsfolgen Verstöße gegen die einem Bewilligungsbescheid gegebenen Auflagen nach sich ziehen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass der Subventionsgeber bei der Gewährung von Subventionen die Beachtung strenger Form- und Fristbestimmungen zur Bedingung machen und sich bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen den Widerruf des (gesamten) Bescheides vorbehalten kann. Sinn der klaren Regelung in Nr. 3 ANBest-GK ist es, dass bereits in formeller Hinsicht dem Gebot einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln entsprochen wird. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe dem Subventionsgeber durch eine regelungswidrige Auftragsvergabe letztlich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, kommt es entgegen der vom Kläger zitierten Auffassung von Martin-Ehlers, NVwZ 2007, S. 289 ff., die maßgeblich auf vergaberechtliche Grundsätze abstellt, bei der Widerrufsentscheidung als solcher nicht an. Ein begründetes Vertrauen des Klägers in die vermeintliche Rechtmäßigkeit seines Handelns konnte sich auch nicht aus dem von ihm zitierten - internen - Prüfvermerk der Baufachbehörde bilden, denn dieser war für die rechtliche Bewertung und abschließende Entscheidung des Beklagten als der zuständigen Bewilligungsbehörde nicht präjudizierend.

11

Die Ausführungen des Klägers sind auch im Übrigen nicht geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich einer beanstandungsfreien Ermessensausübung durch den Beklagten schlüssig infrage zu stellen. Zum einen hat sich das Verwaltungsgericht - ohne dass der Kläger dem überhaupt näher entgegengetreten ist - auf die im Termin der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterte ständige Verwaltungspraxis des Beklagten bei der Anwendung der Förderrichtlinie bezogen; zum anderen ist zu bemerken, dass die Entscheidung des Beklagten nach umfassenden Ermessenserwägungen dahin ergangen ist, den Bewilligungsbescheid vom 8. Juli 2003 nicht etwa vollständig, sondern lediglich in Höhe eines geringen, im Einzelnen unter Bezugnahme auf den hier maßgeblichen "Anteil" des Auftragvolumens für das Pumpwerk errechneten Teilbetrages zu widerrufen und lediglich diesen Teilbetrag zurückzufordern. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts und der dortigen Bezugnahme auf die Ermessenserwägungen des Beklagten setzt sich die Antragsbegründungsschrift des Klägers nicht in der gebotenen Weise auseinander.

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Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Einhaltung der Widerrufsfrist gem. §§ 1 VwVfG LSA, 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG (Abschn. I Nr. 3 der Antragsbegründungsschrift) geltend macht, tritt er auch insoweit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig entgegen. Für den Beginn des Laufes der Jahresfrist gem. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG kommt es auf die objektive Entscheidungsreife an. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist erst zu laufen beginnen kann, gehört regelmäßig das Anhörungsverfahrenverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Dies gilt auch und gerade dann, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der zudem die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen können. Hiervon ausgehend ist nicht dargetan und ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die einjährige Rücknahmefrist vor dem 18. Mai 2008, dem Datum des Zugangs des Anhörungsschreibens, zu laufen begonnen habe könnte. Soweit der Kläger geltend macht, der Beginn des Laufes der Jahresfrist sei durch ein "hinausgeschobenes Anhörungsverfahren verzögert" worden, handelt es sich insoweit um eine bloße Behauptung, für deren Richtigkeit die Antragsbegründungsschrift jegliche Plausibilität vermissen lässt.

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Soweit der Kläger schließlich (Abschn. I Nr. 4 der Antragsbegründungsschrift) die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Übrigen infrage stellt, tritt er diesen gleichfalls nicht schlüssig entgegen.

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Dies gilt zunächst für das Vorbringen des Klägers, er könne sich mit Erfolg auf den Einwand der Entreicherung berufen, da er die zum Widerruf führenden Umstände nicht gekannt habe. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber zutreffend ausgeführt, dass es dem Kläger wegen seiner positiven Kenntnis der Auflage und mithin der Verpflichtung zur Einhaltung der Vergabebestimmungen versagt sei, sich auf den Einwand des Wegfalls der Bereichung zu berufen (§§ 1 VwVfG LSA, 49a Abs. 2 S. 2 VwVfG). Es genügt insoweit, dass sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Erstattungspflichtigen nur auf die tatsächlichen Voraussetzungen des den Widerruf auslösenden Auflagenverstoßes - hier den Verstoß gegen die Vorschriften der VOB/A - beziehen muss, nicht jedoch auf die Qualifizierung der in Rede stehenden Nebenbestimmung als Auflage und die Würdigung des Verhaltens als vergaberechtswidrig (so auch OVG Münster, a. a. O.). Es kommt danach auch nicht darauf an, welche Auskünfte dem Kläger seinerzeit durch die Baufachbehörde erteilt worden sein mögen; maßgeblich sind allein und ausschließlich die Nebenbestimmungen in dem ihm durch die insoweit zuständige Behörde erteilten Bewilligungsbescheid. Ist danach bereits die Einrede der Entreicherung ausgeschlossen, so kommt es letztlich auf die Frage, ob der Kläger durch den Einbau der Pumpen wirtschaftlich bereichert ist, nicht entscheidungserheblich an. Schließlich ist auch das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Zinsentscheidung nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen; der Kläger beschränkt sich insoweit darauf, sein Vorbringen zu wiederholen, er habe weder grob fahrlässig noch gar vorsätzlich gehandelt.

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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der vom Kläger gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Abschn. II der Antragsbegründungsschrift). "Grundsätzliche Bedeutung" besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Klärung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit der Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA, std. Rsp., zuletzt B. v. 17.02.2010 - 1 L 23/10). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" i. S. d. vorgenannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und gleichzeitig substantiiert vorgetragen wird, inwiefern deren Klärung eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt.

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Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,

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"welche Verstöße gegen vergaberechtliche Bestimmungen überhaupt geeignet sein können, einen ermessensfehlerfreien Widerruf von Zuwendungen zu rechtfertigen",

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vermag die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht mit Erfolg darzutun. In der Formulierung der Frage, "welche Verstöße … überhaupt geeignet sein können", liegt eine abstrakte Fragestellung, die zudem jegliche Erläuterung vermissen lässt, warum es gerade in dem hier zugrundeliegenden Fall entscheidungserheblich auf deren Beantwortung ankommen soll. Vielmehr handelt es sich gleichsam um eine "Ausforschungsfrage", welche den Rahmen der hier zugrundeliegenden, rechtlich relevanten Fragestellung ersichtlich verlässt. Dementsprechend kann auch der bloße Hinweis, gegenüber dem Kläger seien weitere Widerrufsbescheide erlassen worden, bei denen "diese Frage entscheidungserheblich" sei, keinen Grund für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gerade dieser Rechtssache darstellen.

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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der von dem Kläger gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Abschn. III der Antragsbegründungsschrift). Diese bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA, st. Rsp., etwa B. v. 14.12.2009 - 1 L 83/09). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben. Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils.

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Den vorstehenden Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht. Der bloße Hinweis auf den - vermeintlichen - Umstand, dass "die Frage, welche Verstöße gegen vergaberechtliche Bestimmungen einen ermessensfehlerfreien Widerruf von Zuwendungen rechtfertigen können, in Sachsen-Anhalt nicht geklärt" sei, genügt nicht den Anforderungen an die Aufzeigung einer konkreten Rechtsfrage, deren Beantwortung besondere Schwierigkeiten aufweist. Schließlich ergibt sich eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache - abgesehen davon, dass der Kläger keinerlei Passagen aus dem erstinstanzlichen Urteil benennt - auch nicht aus dem Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts.

21

Soweit der Kläger den Zulassungsantrag schließlich auf einen Verfahrensmangel i. S. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO stützt (Abschn. IV der Antragsbegründungsschrift), hat der Antrag auch insoweit keinen Erfolg.

22

Zutreffend führt der Kläger selbst aus, dass der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs die Verpflichtung des Gerichts beinhalte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Kläger verkennt ausdrücklich selbst nicht, dass nicht jede unterbliebene Auseinandersetzung mit Parteivortrag einen Gehörsverstoß begründen kann. Soweit der Kläger sich zu Begründung seiner Gehörsrüge darauf bezieht, das Verwaltungsgericht habe seinen Tatsachenvortrag hinsichtlich einer etwaigen Nichtvorlage fehlender Bewerbererklärungen, welche allenfalls einen geringfügigen formalen Verstoß begründen könnten, nicht berücksichtigt, so ist bereits nicht dargetan bzw. für den Senat sonst erkennbar, weshalb das Gericht für den Fall, dass es sich ausdrücklich mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt hätte, zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Rechtlich kommt es - wie der Senat ausgeführt hat - ausschließlich darauf an, ob der Kläger der ihm im Bewilligungsbescheid erteilten Auflage zur Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen der VOB/A entsprochen hat. Ausgehend von seinem - auch vom Senat für zutreffend gehaltenen - Rechtsstandpunkt dahingehend, der Kläger habe - auflagenwidrig - lediglich eine freihändige Vergabe durchgeführt, hat das Verwaltungsgericht mit Recht keine Veranlassung gesehen, sich mit dem - lediglich vergaberechtlich relevanten - Vortrag des Klägers weiter auseinanderzusetzen.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

24

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.