Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Aug. 2016 - 20 K 5870/15
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 10. März 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27. Juli 2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Beklagte ist beliehene Projektträgerin und setzt Forschungs- und Innovationsförderprogramme für Auftraggeber der Öffentlichen Hand um. Sie ist unter anderem Projektträgerin der Initiative des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (Kommunalrichtlinie).
3Im Sommer 2011 beschloss die Klägerin, die Förderung der Erstellung eines Klimaschutzkonzeptes beim BMUB zu beantragen. Hierzu forderte sie im November 2011 im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung 14 Unternehmen auf, Angebote zur Erstellen des genehmigungsfähigen Fördermittelantrags sowie zur Erstellung des Klimaschutzkonzeptes unter Berücksichtigung eines den Schreiben jeweils beigefügten Vertragsentwurfes einzureichen. In dem Vertragsentwurf heißt es:
4„§ 1 Gegenstand des Vertrages
51.1 Gegenstand des Vertrages sind Ingenieur-/Beratungsleistungen für die Entwicklung eines Integrierten Klimaschutzkonzeptes in N. .
6[…]
7§ 2 Vertragsbestandteile und Grundlagen des Vertrages
8[…]
92.2 Der AN hat zudem zu beachten:
10[…]
112.2.4 Die Anforderungen der Fördergeldgeber
12§ 3 Leistungen des AN
13Antragstellung sowie Erstellung eines integrierten Klimaschutzkonzeptes nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit „zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen“ sowie des Merkblattes „Erstellung von Klimaschutz- und Teilkonzepten.
14Die vom L. e.V. als relevante kommunale Handlungsfelder angesehenen Bereiche […] sind in das Klimaschutzkonzept einzubeziehen.
15[…]
16Regelungen zur stufenweisen Beauftragung
17Folgende zwei Bearbeitungsstufen sind vorgesehen:
18Stufe 1: Antragstellung
19Erstellen des genehmigungsfähigen Fördermittelantrags zur Einreichung beim BMU unter Berücksichtigung des Merkblattes für die Erstellung für die Erstellung [sic] von Klimaschutzkonzepten einschließlich Abstimmung der Unterlage mit dem AG.
20Stufe 2: Konzepterstellung
21Erstellen des Integrierten Klimaschutzkonzeptes.
22Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer mit diesem Vertrag zunächst die Leistungen der Stufe 1. […] Die Übertragung der Stufe 2 erfolgt ausschließlich durch schriftliche Mitteilung. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Leistungen der Stufe 2 besteht nicht. […]
23§ 5 Honorierung des Architekten
245.1 Die Vertragsparteien vereinbaren für die in Ziff. 3 beschriebenen Leistungen folgende unveränderliche Netto-Pauschalfesthonorare:
25Stufe 1: Antragstellung Euro
26Stufe 2: Konzepterstellung Euro
27Sämtliche anfallenden Nebenkosten sind mit den Pauschalfesthonoraren abgegolten.
28[…]“
29Anfang Februar 2012 beschloss die Klägerin, den Auftrag an die J. F. GmbH zu vergeben. Ihre Mitbewerber wurden hierüber mit Schreiben vom 3. Februar 2012 in Kenntnis gesetzt.
30Am 15. Februar 2012 unterzeichneten die Klägerin als Auftraggeberin und die J. F GmbH als Auftragnehmerin den als Ingenieurvertrag bezeichneten Vertrag, welcher dem im Ausschreibungsverfahren zugrunde gelegten Vertragsentwurf entspricht. Als Pauschalfesthonorar wurde für die Stufe 1 (Antragstellung) ein Betrag von 0,00 Euro und für die Stufe 2 (Konzepterstellung) ein Betrag von netto 39.000,00 Euro ausgewiesen.
31Unter dem 14. Februar 2012, zugegangen am 17. Februar 2012, beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Bundeszuwendung auf Ausgabenbasis (AZA) für die Erstellung eines integrierten Klimaschutzkonzeptes.
32Mit Bescheid vom 29. Mai 2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin als Projektförderung eine nicht rückzahlbare Zuwendung von 65,00 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 30.167,00 Euro, für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 31. Juli 2013. Weiter heißt es in dem Bescheid:
33„2. Nebenbestimmungen und Hinweise
34Die beigefügten ANBest-Gk und BNBest-BMBF 98 sind nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Bestandteil dieses Bescheides. […]
35Es gelten die folgenden sowie die als Anlage beigefügten weiteren Nebenbestimmungen und Hinweise:
36[…]
37- Vergabe von Aufträgen
38Ergänzend zu den Regelungen in den ANBest-GK und BNBest-BMBF98 gilt: […] Nr. 3 ANBest-GK ist auch dann zu beachten, wenn mit dem Förderantrag bereits potenzielle Auftragnehmer benannt oder Angebote vorgelegt werden.“
39Unter dem 26. Juni 2012 verzichtete die Klägerin auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs.
40Unter dem 28. Juni 2012 teilte die Klägerin der J. F GmbH schriftlich mit, dass dieser gemäß § 3 des Ingenieurvertrages die Bearbeitungsstufe 2 übertragen werde. Ferner wies sie darauf hin, dass entsprechend den Bestimmungen des Zuwendungsbescheides mit den Arbeiten nicht vor dem 1. August 2012 begonnen werden dürfe.
41Im Laufe des Zuwendungszeitraums rief die Klägerin einen Anteil der bewilligten Fördersumme in Höhe von 25.642,00 Euro bei der Beklagten ab.
42Unter dem 27. Januar 2014 verfasste die Klägerin ihren Schlussbericht über das integrierte Klimaschutzkonzept für die Stadt N. mit Hilfe des hierfür vorgesehenen Formulars der Beklagten. Unter dem Punkt „Datum des Zuschlags zur Ausschreibung“ vermerkte die Klägerin, dass der Auftrag zur Erstellung des Klimaschutzkonzeptes für die Stadt N. am 28. Juni 2012 an das Unternehmen „J. F “ vergeben worden sei. Der Auftrag habe die Auflage beinhaltet, die Arbeiten erst zum 1. August 2012 aufzunehmen.
43Hierauf hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 23. April 2014 zu einer beabsichtigten Rücknahme des Zuwendungsbescheides vom 29. Mai 2012 mit Wirkung für die Vergangenheit an. Die Klägerin habe entgegen der Förderrichtlinie bereits vor der Antragstellung einen Auftrag zur Erstellung des Klimaschutzkonzeptes erteilt.
44Die Klägerin nahm hierzu Stellung. Der abgeschlossene Ingenieurvertrag habe sich zunächst nur auf die Stufe 1, die Vorbereitung der Antragstellung bezogen. Eine Beauftragung der J. F GmbH mit der Stufe 2 (Konzepterstellung) sei ausweislich des eindeutigen Wortlauts des § 3 des Ingenieurvertrages nicht bereits im Februar 2012 erfolgt, sondern erst mit Schreiben vom 28. Juni 2012.
45Mit Bescheid vom 10. März 2015 nahm die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 29. Mai 2012 in vollem Umfang zurück und forderte die Klägerin auf, die aus der Rücknahme resultierende Überzahlung in Höhe von 25.642,00 Euro unverzüglich zu erstatten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es läge ein vorzeitiger, förderschädlicher Maßnahmenbeginn vor. Die Klägerin habe trotz gegenteiliger Angaben im Förderantrag vom 14. Februar 2012 das geplante Vorhaben „Klimaschutzkonzept für die Stadt N. “ bereits durch den Vertragsschluss mit der J. F GmbH am 15. Februar 2012 und damit vor Erlass des Zuwendungsbescheides am 29. Mai 2012 begonnen. Soweit es die förderschädliche Wertung des Vertragsschlusses betreffe, sei es unerheblich, dass die beauftragten Leistungen zweistufig erbracht werden sollten und die J. F GmbH mit den Leistungen der zweiten Stufe, der Erstellung des integrierten Klimaschutzkonzeptes, erst nach ausdrücklicher schriftlicher Mitteilung durch die Klägerin beginnen durfte. Denn insoweit sei die J. F GmbH zur Erstellung des Klimaschutzkonzeptes bei Abruf der zweiten Stufe innerhalb von zwölf Monaten nach Vertragsschluss verpflichtet gewesen. Dass sich der Vertragsschluss förderschädlich auswirken würde, müsse der Klägerin auch bekannt gewesen sein. Als Gebietskörperschaft habe sie öffentliches Haushaltsrecht zu beachten. Jedenfalls habe sie – die Beklagte – die Klägerin im Rahmen der Antragsprüfung auf die Förderschädlichkeit eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns hingewiesen.
46Den gegen den Bescheid vom 10. März 2015 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2015, zugegangen am 4. August 2015, zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Zuwendungsbescheid könne entgegen der im Ausgangsbescheid geäußerten Auffassung zwar nicht nach § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG zurückgenommen werden, da ein Fall des vorzeitigen, förderschädlichen Maßnahmenbeginns nicht vorliege. Die Aufhebung des Zuwendungsbescheides sei dennoch rechtmäßig, da sie jedenfalls auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG gestützt werden könne. Sie – die Beklagte – könne als Widerspruchsbehörde sowohl die Rechtsgrundlage als auch die Begründung des Bescheides auswechseln, da der Ausgangsbescheid dadurch nicht in seinem Wesen verändert werde. Die Klägerin habe die dem Zuwendungsbescheid beigefügte Auflage, die für sie geltenden Vergabegrundsätze, ergänzt um die Vorgaben des Zuwendungsbescheides (Nr. 2 „Nebenbestimmungen und Hinweise, Vergabe von Aufträgen“ in Verbindung mit Nr. 3 ANBest-Gk) zu beachten, nicht erfüllt. Diese Auflage enthalte ein in die Zukunft gerichtetes Gebot, das die Einhaltung der für den Zuwendungsempfänger geltenden haushaltsrechtlichen Vergabevorschriften einschließlich der ergänzenden Vorgaben des Bescheides sicherstellen solle. Die Klägerin habe indes kein erneutes Vergabeverfahren zur Auftragserteilung für die Erstellung des Klimaschutzkonzeptes nach Erlass des Zuwendungsbescheides durchgeführt. Ein bereits vor Antragstellung und Erlass des Zuwendungsbescheides durchgeführtes Vergabeverfahren könne mangels Kenntnis des Inhalts des Zuwendungsbescheides den Anforderungen der Auflage nicht genügen. Dies gelte insbesondere, wenn – wie in diesem Fall – der Zuwendungsbescheid eine Vielzahl von Vorgaben enthalte, durch die die Regelungen der ANBest-Gk für den konkreten Förderfall ergänzt bzw. abgeändert würden. Soweit § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG auf Rechtsfolgenseite Ermessen einräume, sei dieses pflichtgemäß ausgeübt worden. Aus den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ergebe sich auch für den Fall der Nichterfüllung einer Auflage, dass das Ermessen im Hinblick auf den Widerruf des Zuwendungsbescheides intendiert sei. Gründe, die für einen atypischen Sonderfall und damit gegen einen Widerruf sprächen, seien nicht ersichtlich. Im Übrigen werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. Juli 2012 ‑ 16 K 2762/10 – verwiesen.
47Gegen die Aufhebung des Zuwendungsbescheides durch Bescheid der Beklagten vom 10. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2015 hat die Klägerin am 28. August 2015 Klage erhoben und führt ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren aus: Soweit die Beklagte die Aufhebung des Zuwendungsbescheides auf einen Verstoß gegen Nr. 3 ANBest-Gk stütze, habe sie weder vorgetragen noch sei es sonst ersichtlich, gegen welche Vergabegrundsätze sie – die Klägerin – verstoßen haben sollte. Eine Verpflichtung, bereits ausgeschriebene Leistungen nach Erlass eines Zuwendungsbescheides erneut auszuschreiben, sei dem Vergaberecht fremd.
48Die Klägerin beantragt,
49den Bescheid der Beklagten vom 10. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2015 aufzuheben.
50Die Beklagte beantragt,
51die Klage abzuweisen.
52Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass nur ein Vergabeverfahren nach Erlass des Zuwendungsbescheides den mit dem Zuwendungsbescheid verbundenen Auflagen genüge. Andernfalls bestünde die Gefahr einer Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Zuwendungsgebers, einer Vorabfestlegung des Zuwendungsnehmers und finanzieller Nachteile für den Zuwendungsnehmer. Die Entscheidungsfreiheit des Zuwendungsgebers wäre beispielsweise dann berührt und der Zuwendungsempfänger hätte sich bereits vorab festgelegt, wenn die Behörde dem Antrag mit dem Bewilligungsbescheid nicht vollständig entsprechen kann, jedoch der Zuwendungsempfänger die Leistung entsprechend seinem Antrag schon vor Erlass des Zuwendungsbescheids ausgeschrieben habe. Finanzielle Nachteile könnten sich insbesondere daraus ergeben, dass ein weiteres Vergabeverfahren nach Erlass des Zuwendungsbescheides durchgeführt werden müsse oder aber auch ein weiteres Vergabeverfahren nicht durchgeführt werden könne, etwa weil der Zuschlag (wenn auch aufschiebend bedingt) erteilt worden sei, und der Zuwendungsempfänger mangels Einhaltung der Vorgaben aus dem Zuwendungsbescheid bei der Vergabe keine Zuwendung erhalte.
53Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
54Entscheidungsgründe:
55Die Einzelrichterin ist zuständig, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO).
56Die zulässige Klage hat Erfolg. Sie ist begründet.
57Der angefochtene Bescheid vom 10. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
58Die Beklagte hat zu Unrecht den Zuwendungsbescheid vom 29. Mai 2012 widerrufen.
591. Der Widerruf des Zuwendungsbescheides findet seine Ermächtigung nicht in § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG. Danach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
60Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
61a) Der Zuwendungsbescheid vom 29. Mai 2012 betrifft zwar eine Geldleistung, die zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks – der Erstellung des Klimaschutzkonzeptes für die Stadt N. – gewährt worden ist.
62b) Der Zuwendungsbescheid ist auch rechtmäßig.
63Der Zuwendungsbescheid erfüllt alle von der Rechtsordnung an seinen Erlass gestellten Anforderungen. Insbesondere liegt entgegen der in dem Ausgangsbescheid vom 10. März 2015 geäußerten Rechtsauffassung kein Fall des vorzeitigen, förderschädlichen Maßnahmenbeginns vor.
64Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zuwendung zur Erstellung eines Integrierten Klimaschutzkonzeptes richten sich nach Ziffer IV. der Richtlinie des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative vom 23. November 2011 (Kommunalrichtlinie). Nach Ziffer IV.1. der Kommunalrichtlinie, der die zuwendungsrechtlichen Grundlagen der Bewilligung regelt, können Vorhaben nach Maßgabe der Kommunalrichtlinie sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und der dazu erlassenen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis gefördert werden. Nr. 1.3 Satz 1 VV zu § 44 BHO bestimmt, dass Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden dürfen, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist nach Nr. 1.3 Satz 3 VV zu § 44 BHO grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten.
65In Bezug auf Verwaltungsvorschriften wie die hier einschlägigen ist geklärt, dass diese über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindungswirkung hinaus, vermittelt durch die auf ihnen beruhende Verwaltungspraxis, über das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung entfalten. Das Gleichbehandlungsgebot kann aber auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall über diese Praxis hinwegsetzt und trotz Fehlens der ansonsten geforderten Voraussetzungen die Leistung gewährt.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2003 – 3 C 25/02 –, juris Rn. 17 (= NVwZ 2003, 1384-1385) m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2009 – 12 A 605/08 –, juris Rn. 12.
67Die Klägerin hat hier zwar vor Bewilligung der beantragten Fördermittel – am 15. Februar 2012 – das Vertragsangebot der J. F GmbH angenommen und dieser damit den Zuschlag für den Auftrag zur Erstellung eines integrierten Klimaschutzkonzeptes erteilt. Aus § 3 des zwischen der Klägerin und der J. F GmbH geschlossenen Ingenieurvertrages – dort unter dem Abschnitt „Regelungen zur stufenweisen Beauftragung“ – ergibt sich aber, dass die Klägerin die von der J. F GmbH zu erbringenden Leistungen in zwei Stufen beauftragte. Dabei stand die Beauftragung der zweiten Stufe, die Erstellung des Integrierten Klimaschutzkonzeptes, unter der gemäߠ§ 158 Abs. 1 BGB aufschiebenden Bedingung der weiteren schriftlichen Mitteilung durch die Klägerin. Ein Rechtsanspruch der J. F GmbH auf die Übertragung der Leistungen der zweiten Stufe wurde von den Vertragsparteien ausdrücklich ausgeschlossen. Die Klägerin hat sich mit dieser Vertragsausgestaltung die Entscheidung vorbehalten, rechtlich ungebunden bei Versagung der Zuwendung das Vorhaben nicht auszuführen, die Leistungsstufe 2 bei der Auftragnehmerin also nicht abzurufen. Bei einer derartigen Vertragsausgestaltung liegt – unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung – ein Verstoß gegen das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns nicht vor.
68Vgl. hierzu grundlegend bereits OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 1977 - IV A 1351/75 -, OVGE MüLü 32, 231 (233) und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. September 1981 - 8 A 31/80 -, DVBl. 1982, 219 (220); OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 8 LA 144/13 –, juris Rn. 16, und Urteil vom 19. Mai 2015 – 8 LB 92/14 –, juris Rn. 32; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. März 2010 ‑ 1 L 6/10 –, juris Rn. 10 (= NVwZ-RR 2010, 593-594); VG Köln, Urteil vom 13. Juni 2013– 16 K 2116/11 –, juris Rn. 37 ff. m.w.N. aus der Rechtsprechung.
69Die rechtsverbindliche Beauftragung der zweiten Stufe erfolgte erst durch die schriftliche Mitteilung der Klägerin am 28. Juni 2012 und damit ca. einen Monat nach Erlass des Zuwendungsbescheides am 29. Mai 2012.
70c) Die Klägerin hat aber gegen keine mit dem Zuwendungsbescheid vom 29. Mai 2012 verbundene Auflage, insbesondere nicht gegen Ziffer 2 des Bescheides i.V.m. Ziffer 3.1 ANBest-Gk, verstoßen.
71Zur Einordnung der Nr. 3 ANBest-Gk als Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW siehe bereits OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005 – 15 A 1065/04 –, juris Rn. 58 (= NVwZ-RR 2006, 86-89).
72Nach Ziffer 3.1 ANBest-Gk in der durch Bescheid vom 29. Mai 2012 einbezogenen Fassung mit Stand April 2006 sind bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Zuwendungsempfängers anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten. Damit wird eine eigenständige zuwendungsrechtliche Vergabepflicht gegenüber der Beklagten begründet.
73Dieser Verpflichtung ist die Klägerin in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen.
74aa) Die für die Klägerin als Zuwendungsempfängerin maßgebliche Gemeindehaushaltsverordnung NRW – GemHVO NRW – sieht in § 25 Abs. 1 vor, dass der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen muss, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen. Bei der Vergabe von Aufträgen in einer finanziellen Größenordnung unterhalb der durch die Europäische Union festgelegten Schwellenwerte,
75vgl. zu den für den maßgeblichen Zeitraum relevanten Schwellenwerten die VO (EU) 1251/2011 der Kommission vom 30. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren,
76sind nach § 25 Abs. 2 GemHVO NRW die Vergabebestimmungen anzuwenden, die das Innenministerium bekannt gibt.
77Hier lag der von der Klägerin zu vergebene Auftrag mit einem Auftragsvolumen von 39.000,00 Euro netto unterhalb des durch die Europäische Union festgelegten Schwellenwertes. Folglich waren für die Klägerin die durch Runderlass des Innenministeriums vom 22. März 2006 (34-48.07.01/01-2178/05 - MBl. NRW. 6300) festgesetzten Vergabegrundsätze für Gemeinden (GV) nach § 25 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) – Kommunale Vergabegrundsätze – maßgeblich. Nach Ziffer 3.2 Satz 1 der kommunalen Vergabegrundsätze sind die öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, auch unterhalb der EU-Schwellenwerte neben transparenten und diskriminierungsfreien Beschaffungsvorgängen für einen fairen und lauteren Wettbewerb zu sorgen. Die Anwendung der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) ist für Leistungen, die im Rahmen von freiberuflichen Tätigkeiten erbracht werden und deren Auftragswert unterhalb des EU-Schwellenwerts für Liefer- und Dienstleistungsaufträge liegt, nicht vorgeschrieben (Ziffer 6 Satz 1 der Kommunalen Vergabegrundsätze).
78Die Klägerin hat den Auftrag zur Erstellung eines integrierten Klimaschutzkonzeptes beschränkt ausgeschrieben. Den Zuschlag erhielt die J. F GmbH, deren Vertragsangebot die Klägerin am 15. Februar 2012 unterzeichnete. Etwaige vergaberechtliche Verstöße drängen sich danach weder auf, noch wurden sie von der Beklagten gerügt.
79bb) Soweit die Beklagte den Auflagenverstoß darin sieht, dass die Klägerin das Vergabeverfahren nach Erlass des Zuwendungsbescheides und damit erneut hätte durchführen müssen, fehlt es an einer entsprechenden Auflage. Dem Zuwendungsbescheid vom 29. Mai 2012 lässt sich unter Nr. 2 „Nebenbestimmungen und Hinweise“ eine solche Auflage nicht entnehmen.
80Der Inhalt des Zuwendungsbescheides ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Maßgeblich ist mithin, wie der Adressat den Inhalt der Regelung bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände, insbesondere des erkennbar verfolgten Zwecks, verstehen musste.
81Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2013 – 12 A 1751/12 –, juris Rn. 6, und Urteil vom 20. April 2012 – 4 A 1055/09 –, juris Rn. 39.
82Danach konnte die Klägerin der Nebenbestimmung entnehmen, dass der Zuwendungsempfänger durch die Bestimmung der Nr. 3 ANBest-Gk verpflichtet ist, bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks die nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Zuwendungsempfängers anzuwendenden Vergabegrundsätze zu beachten. Nr. 3 ANBest-Gk schreibt nicht vor, dass das Vergabeverfahren zwingend erst nach Erlass des Zuwendungsbescheides durchzuführen sei.
83Dies folgt auch nicht aus der Regelung auf Seite 4 des Zuwendungsbescheides, nach der Nr. 3 ANBest-Gk auch dann zu beachten ist, wenn mit dem Förderantrag bereits potentielle Auftragnehmer benannt oder Angebote vorgelegt werden. Nach dem Wortlaut ist nur die Beachtung von Nr. 3 ANBest-Gk vorgeschrieben, nicht aber der Zeitpunkt der Beachtung.
84Eine dahingehende Auslegung, dass das Vergabeverfahren zwingend erst nach Erlass des Zuwendungsbescheides durchzuführen ist, hätte sich der Klägerin auch nicht unter Berücksichtigung des für sie erkennbar verfolgten Zwecks der Regelung aufdrängen müssen. Objektiv erkennbares Ziel von Ziffer 2 des Zuwendungsbescheides vom 29. Mai 2012 i.V.m. Ziffer 3.1 ANBest-Gk ist es, die wirtschaftliche Verwendung der zugewendeten Mittel durch die verpflichtende öffentliche Ausschreibung von Aufträgen zu erreichen, sodass bereits in formeller Hinsicht dem Gebot einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln entsprochen wird.
85Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2013 – 12 A 1751/12 –, juris Rn. 18 (= OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. März 2010 – 1 L 6/10 –, juris Rn. 10 (= NVwZ-RR 2010, 593-594); Mayen, Durchführung von Förderprogrammen und Vergaberecht, NZBau 2009, 98 (102).
86Dem wird genüge getan, auch wenn das Vergabeverfahren bereits vor Erlass des Zuwendungsbescheides erfolgt.
87Objektiv nicht erkennbar war hingegen das nach Angaben der Beklagten verfolgte Ziel, den bei Durchführung eines vorzeitigen Vergabeverfahrens aus ihrer Sicht bestehenden Gefahren einer Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Subventionsgebers, einer Vorabfestlegung des Subventionsnehmers und von finanziellen Nachteilen für den Subventionsnehmer entgegenzutreten.
88Eine solche Zielsetzung musste sich der Klägerin schon deshalb nicht aufdrängen, weil den von der Beklagten benannten Gefahren bereits hinreichend durch das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns begegnet wird. Dieses dient gerade sowohl dem Schutz des Zuwendungsgebers als auch des Antragstellers. So soll der Zuwendungsgeber bei seiner Entscheidung über die Bewilligung der Zuwendung nicht durch vom Antragsteller geschaffene vollendete Tatsachen in seiner Entscheidungsfreiheit beeinflusst werden. Zudem sollen die Einwirkungsmöglichkeiten des Zuwendungsgebers auf eine wirtschaftliche und zweckmäßige Ausgestaltung des Vorhabens erhalten bleiben. Außerdem soll vor dem Hintergrund des § 23 LHO NRW bzw. entsprechender Vorschriften des jeweiligen Landes- oder Bundesrechts verhindert werden, dass öffentliche Mittel einem Antragsteller gewährt werden, der sie nicht benötigt. Schließlich soll auch der Antragsteller vor finanziellen Nachteilen geschützt werden, da der Beginn eines finanziell nicht gesicherten Vorhabens mit erheblichen Risiken verbunden ist.
89Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 1977 – IV A 1351/75 –, OVGE MüLü 32, 231 (233) ; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. September 1981 – 8 A 31/80 –, DVBl. 1982, 219 (220); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 8 LA 144/13 –, juris Rn. 13, und Urteil vom 19. Mai 2015 – 8 LB 92/14 –, juris Rn. 28.
90Das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns hat hier – wie dargelegt – durch entsprechende Vertragsgestaltung bei der Auftragsvergabe Berücksichtigung gefunden. Den von der Beklagten benannten Gefahren war damit objektiv hinreichend begegnet worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit der zuwendungsrechtlichen Vergabepflicht denselben Zweck verfolgen wollte und es hierzu zwingend eines Vergabeverfahrens nach Bewilligung der Zuwendung bedurft hätte, waren danach objektiv für die Klägerin nicht ersichtlich.
91Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände musste die Klägerin die Regelung nicht in der von der Beklagten möglicherweise gemeinten Weise verstehen.
92Insbesondere führt auch der Einwand der Beklagten, der Zuwendungsbescheid vom 29. Mai 2012 enthalte eine Vielzahl von Vorgaben, die die Regelungen der ANBest-Gk und damit die von der Klägerin im Allgemeinen zu beachtenden Vergabegrundsätze für den konkreten Förderfall ergänzen bzw. abändern, zu keinem anderen Ergebnis.
93Zunächst enthält der Zuwendungsbescheid vom 29. Mai 2012 keine für die Klägerin vergaberechtlich relevanten Ergänzungen oder Abänderungen. Insoweit unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall maßgeblich von dem Sachverhalt, welcher dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zugrunde lag, welches von der Beklagten zur Begründung der Aufhebung des Zuwendungsbescheides angeführt worden ist. Dort nämlich war ein Zuwendungsbescheid streitgegenständlich, der eine Vielzahl von Vorgaben enthielt, die die Regelungen der ANBest-Gk und damit die im Allgemeinen zu beachtenden Vergabegrundsätze ergänzten bzw. abänderten.
94Vgl. VG Köln, Urteil vom 12. Juli 2012 – 16 K 2762/10 –, amtl. Abdr. S. 18.
95Im Zuwendungsbescheid vom 29. Mai 2012 finden sich zwar unter Ziffer 2 des Bescheides („Nebenbestimmungen und Hinweise“) neben der pauschalen Bezugnahme auf die ANBest-Gk ergänzende vergaberelevante Regelungen. Diese betreffen aber allein die freihändige Vergabe von Aufträgen bis zu einem Höchstwert von jeweils 15.000,- Euro (S. 3 des Bescheides). Damit sind sie im konkreten Fall aufgrund des höheren Auftragsvolumens nicht einschlägig. Auch auf die formellen und inhaltlichen Anforderungen an die Erstellung des Klimaschutzkonzeptes hat die Klägerin bereits im Vergabeverfahren hingewiesen (vgl. § 3 des Muster-Ingenieurvertrages). Darüber hinausgehende Anforderungen an die Erstellung des Klimaschutzkonzeptes, die im Übrigen nach Ziffer 2.2.4 des Ingenieurvertrages von der Auftragnehmerin hätten berücksichtigt werden müssen, enthält der Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 29. Mai 2012 nicht. Danach bestand für die Klägerin objektiv keine Veranlassung, das Vergabeverfahren erneut durchzuführen.
96Im Übrigen ist es das Risiko des Zuwendungsempfängers, dass das durchgeführte Vergabeverfahren etwaigen Auflagen des erst danach erlassenen Zuwendungsbescheides nicht erfüllt. Er wäre in einem solchen Fall gehalten, den Auftrag erneut auszuschreiben. Dem stünde die bereits im Vorgriff auf die Förderzusage getätigte Vergabe nicht entgegen, wenn diese – was das Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns gebietet – derart rechtlich ausgestaltet ist, dass der Auftraggeber ohne rechtliche Nachteile von dem Abruf der ausgeschriebenen Leistung absehen kann. Ebenso ist es das offenkundige Risiko des Unternehmers, sich auf eine so ausgestaltete Ausschreibung zu bewerben.
97Auch sonst ergaben sich objektiv keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ein Vergabeverfahren nochmals hätte durchführen müssen. Nach Einlassung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergab sich dahingehend auch nichts aus der Verwaltungspraxis. Vielmehr hatte die Beklagte den Zeitpunkt der Durchführung des Vergabeverfahrens erstmalig in den Blick genommen, nachdem das Verwaltungsgericht Köln im Juli 2012 in seinen Urteilsgründen hierzu Ausführungen gemacht hatte.
98Vgl. VG Köln, Urteil vom 12. Juli 2012 – 16 K 2762/10 –, amtl. Abdr. S. 17 ff.
99Möglicherweise hat die Beklagte mit der Formulierung, „Nr. 3 ANBest-Gk ist auch dann zu beachten, wenn mit dem Förderantrag bereits potentielle Auftragnehmer benannt oder Angebote vorgelegt werden“ zwar beabsichtigt, dem Zuwendungsempfänger selbst für den Fall eines im Vorgriff auf die Bewilligung der Fördergelder, unter Beachtung der Nr. 3 ANBest-Gk erfolgten Vergabeverfahrens aufzugeben, nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides nochmals ein Vergabeverfahren durchzuführen. Dies kommt aber auch für einen verständigen Zuwendungsempfänger unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere des erkennbar verfolgten Zwecks, nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, sodass diese Formulierung selbst bei wohlwollender Auslegung objektiv nicht so verstanden werden kann wie von der Beklagten möglicherweise gemeint.
100So auch VG Neustadt, Urteil vom 24. September 2015 – 2 K 1106/14.NW –, amtl. Abdr. S. 14.
101Sonstige Gründe, aus denen der angefochtene Widerruf Bestand haben könnte, sind nicht ersichtlich.
1022. Ist der Bescheid der Beklagten vom 10. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juli 2015 aufzuheben, fehlt es auch an den Voraussetzungen für die Rückforderung der gezahlten Zuwendung nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG.
1033. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
104Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Aug. 2016 - 20 K 5870/15
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Aug. 2016 - 20 K 5870/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
(1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. Verwaltungsvorschriften, welche die Regelung des Verwendungsnachweises und die Prüfung durch den Bundesrechnungshof (§ 91) betreffen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof erlassen.
(2) Sollen Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des Bundes von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung verwaltet werden, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Bundesministerium; im Falle der Verleihung ist das Bundesministerium der Finanzen zu unterrichten. Die Beliehene unterliegt der Aufsicht des zuständigen Bundesministeriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen. Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter kann der Bund gegenüber einer beliehenen juristischen Person des Privatrechts bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Rückgriff nehmen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 927.994,76 € festgesetzt.
1
Der Senat ist nach dem Geschäftsverteilungsplan 2013 in Rechtssachen der für die Entscheidung des vorliegenden Sachverhalts zuständige Spruchkörper des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Es handelt sich vorliegend um eine - konkret im Landespflegegesetz gründende - Angelegenheit des Sozialrechts nach landesrechtlichen Vorschriften (Sachgebietsnummer 1527) und, anders als die Klägerin meint, nicht um eine in die Zuständigkeit des 15. Senats fallende Angelegenheit des allgemeinen Vergaberechts (Sachgebietsnummer 0414). Dass im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auch vergabe- und zuwendungsrechtliche Fragestellungen behandelt werden, ändert an dieser Zuordnung nichts, sondern ist durch die Natur des Zuwendungsverhältnisses vorgegeben.
2Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den zuvörderst geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der auf § 16 PfG NRW i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB X gestützte Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides vom 21. Dezember 1998 in der Fassung vom 11. April 2012 mit Bescheid vom 9. Juni 2011 sei rechtmäßig, nicht in Frage zu stellen.
4Die Klägerin, die zu Recht nicht mehr in Zweifel zieht, dass es sich bei der hier maßgeblichen Ziffer 3.1 ANBest-P um eine Auflage und nicht lediglich um einen unverbindlichen Hinweis handelt, dringt zunächst mit der Rüge, die ANBest-P seien nicht Bestandteil des Zuwendungsbescheides geworden, nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat, ungeachtet des Umstandes, dass die Klägerin weder die Begründung des Verwaltungsgerichts, die Auflage habe Bestandskraft erlangt, noch die weitere Begründung, diese sei auch nicht nichtig, angegriffen hat, beanstandungsfrei angenommen, dass die ANBest-P in der Fassung vom 1. April 1996 - mit Ausnahme der Ziffern 1.3. und 5.14 - als Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid vom 21. Dezember 1998 einbezogen worden sind.
5Diese Nebenbestimmungen sind - anders als die Klägerin meint - hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 SGB X. Insoweit reichte die Bezugnahme auf die ANBest-P in Ziffer 8 des Bewilligungsbescheides aus. Es bedurfte weder der Beifügung der ANBest-P noch der Angabe der Fundstelle ihrer Veröffentlichung.
6Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass eine Auflage dann hinreichend bestimmt ist, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, so vollständig klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Maßgeblich ist mithin, wie der Adressat den Inhalt der Regelung bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände, insbesondere des erkennbar verfolgten Zwecks, verstehen musste. Dem Erfordernis der Bestimmtheit ist dagegen weder zu entnehmen, dass Nebenbestimmungen allgemein verständlich abgefasst sein müssen, noch, dass in einem Bescheid allgemeine oder zusätzliche Nebenbestimmungen unmittelbar angeführt werden müssen; insoweit reicht vielmehr eine ausdrückliche Bezugnahme aus.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2006 - 4 A 2134/05 -, juris, und - 4 A 1990/05 -, sowie Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 1055/09 -, NVwZ-RR 2012, 671, juris, jeweils m.w.N.
8Eine solche ausdrückliche Bezugnahme auf die ANBest-P ist vorliegend in Ziffer 8 des Bewilligungsbescheides erfolgt. Der konkrete Inhalt der so in Bezug genommenen Bestimmungen war für die Klägerin auch ohne weiteres erkennbar. Sie konnte sich jedenfalls beim Beklagten Kenntnis vom Inhalt dieser Bestimmungen verschaffen.
9Die Klägerin war bei eigener Unkenntnis über den Inhalt der Bestimmungen oder über den Ort ihrer Veröffentlichung auch gehalten, sich zwecks Klärung an den Beklagten zu wenden.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 1055/09 -, NVwZ-RR 2012, 671, juris, und Beschluss vom 8. Januar 2013 - 4 A 149/12 -; auch: OVG Brandenburg, Urteil vom 11. Februar 2004 - 2 A 680/03 -, juris.
11Die Obliegenheit, sich bei Unklarheiten über die konkreten Bedingungen der Auszahlung, der Verwendung und der Abwicklung der Zuwendung bei der zuwendenden Stelle zu informieren, folgt aus der Eigenart des Zuwendungsverhältnisses. Dieses ist dadurch geprägt, dass der Zuwendungsempfänger Steuergelder, die dem haushaltsrechtlichen Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unterfallen, letztlich für eigene Zwecke ausgibt. Diese besondere Qualität weist ein Zuwendungsverhältnis auch grundsätzlich und unabhängig davon auf, ob es sich bei dem jeweiligen Zuwendungsempfänger ebenfalls um eine öffentliche Stelle - etwa um eine Gemeinde - handelt oder nicht. Aus welchem Grund die Obliegenheit des Zuwendungsempfängers, sich über den konkreten Inhalt der Nebenbestimmungen zu informierten, gerade und nur dann bestehen soll, wenn - wie die Klägerin vermutet - die in die Verwaltungsorganisation eingebundenen öffentlichen Stellen deren Inhalt ohnehin regelmäßig kennen, ist auch nicht ersichtlich.
12Auf die von der Klägerin in diesem Zusammenhang noch aufgeworfene Frage, ob die ANBest-P für sie auch ohne Angabe der Fundstelle allgemeinzugänglich erreichbar waren, sowie den weiteren Umstand, dass deren Inhalt zumindest dem Architekten der Klägerin bekannt gewesen sein dürfte, kommt es nach alledem nicht mehr an.
13Die Annahme der Klägerin, die Frage, ob eine solche zuwendungsrechtliche Obliegenheit bestehe, sei noch offen, weil das vom Verwaltungsgericht zur Untermauerung seiner Ansicht angeführte Urteil des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2012 - 4 A 1055/09 -, a.a.O., noch nicht rechtskräftig sei, geht ins Leere. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 13. Februar 2013 - 3 B 58/12 -, juris, nämlich mittlerweile zurückgewiesen.
14Sind die ANBest-P danach schon durch die Bezugnahme in Ziffer 8 hinreichend bestimmter Bestandteil des Bewilligungsbescheides geworden, stellen sich die von der Klägerin in der Zulassungsbegründung ferner aufgeworfenen Fragen, ob diese Nebenbestimmungen ordnungsgemäß bekanntgegeben wurden, nicht entscheidungserheblich. Die ANBest-P sind nämlich dann mit dem Bewilligungsbescheid mit bekanntgegeben worden. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht - anders als die Klägerin meint - die Darlegungs- und Beweislast insoweit auch keineswegs verkannt hat. Es hat nämlich gerade zu Lasten des Beklagten unterstellt, die ANBest-P hätten dem Bewilligungsbescheid nicht beigelegen.
15Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht, weil die Vergabe des Auftrags im Rahmen eines sog. Nichtoffenen Verfahrens nach § 3a Nr. 3 VOB/A statt im Rahmen eines nach § 3a Nr. 2 VOB/A vorrangigen sog. Offenen Verfahrens keinen schweren vergaberechtlichen Verstoß darstellen würde. Die Klägerin geht fehl in der Annahme, ein schwerer Verstoß liege allein deshalb schon nicht vor, weil die beiden Vergabearten aus funktionaler Sicht gleichwertig seien.
16Das Verwaltungsgericht durfte mit Ziffer 3.1. des Runderlasses des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2003 - I 1-00444-3/8 - davon ausgehen, dass ein Verstoß gegen die Vergabeart regelmäßig als schwerer Verstoß zu bewerten ist. Eine solche Beurteilung ist angesichts des Zwecks der Bestimmungen der VOB/A über die Vergabearten und des darin geregelten grundsätzlichen Vorrangs der öffentlichen Ausschreibung einerseits und der Ziele, die der Beklagte andererseits mit der Verpflichtung des Zuwendungsempfängers auf die Einhaltung dieser Bestimmungen verfolgt, eine zulässige Konkretisierung des Widerrufermessens.
17Vgl. hierzu und zu Folgendem: BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2013 - 3 B 58/12 -, juris
18Die öffentliche Ausschreibung ist nach der VOB/A die Regelvergabeart. Ihr Vorrang vor anderen Vergabearten verfolgt den Zweck, einen möglichst breiten und transparenten Wettbewerb zu schaffen und damit sicherzustellen, dass der im Sinne der Ausschreibung günstigste Anbieter den Zuschlag erhält. Zuwendungen der öffentlichen Hand werden regelmäßig - wie hier - mit einer Verpflichtung des Zuwendungsempfängers zur Einhaltung dieser Bestimmung verbunden. Auf diesem Wege kann gewährleistet werden, dass bei der Verwendung der Zuwendung das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingehalten wird. Ausgehend davon liege es nahe, einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Vergabeart wegen der damit regelmäßig verbundenen Gefährdung der genannten Haushaltsgrundsätze im Regelfall als schwerwiegend einzuordnen.
19Diese Regelannahme befindet sich auch im Einklang mit der von der Klägerin angeführten Rechtsauffassung, die dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. September 2012 - 6 A 10478/12-, juris, zugrundeliegt. Das Oberverwaltungsgericht hat dort zwar einen schwerwiegenden Verstoß allein wegen der fehlerhaften Wahl des Vergabeverfahrens verneint. Dies allerdings nicht deshalb, weil die beiden Vergabeverfahren funktional kaum Unterschiede aufweisen würden, sondern, weil die Behörde die besonderen Umstände des Falls bei der Gewichtung des Verstoßes hätte berücksichtigen müssen und diese eine solche Bewertung nicht gerechtfertigt hätten. Das Oberverwaltungsgericht hat aber zugleich klargestellt, dass eine Regelung zur Ermessensausübung in solchen Fällen, wie sie im o.a. Erlass des Finanzministeriums enthalten ist, dazu nicht in Widerspruch steht. Es heißt dort gerade nicht, die fehlerhafte Wahl der Vergabeart wiege stets schwer, sondern lediglich, ein solcher Fehler komme als schwerwiegender Verstoß in Betracht. Daraus und aus dem Sinne nach vergleichbaren Formulierungen eines entsprechenden bayerischen Erlasses hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht gefolgert, dass es sich um eine Regelannahme handelt, die nicht davon entbindet, die Einzelumstände zu würdigen.
20Das Verwaltungsgericht hat dem Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen dem Offenen und dem Nichtoffenen Verfahren auch Rechnung getragen, indem es die Besonderheiten des Einzelfalls in den Blick genommen hat. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die konkreten Umstände des Einzelfalls rechtfertigten keine Ausnahme vom Regelfall des Offenen Verfahrens ist im Lichte des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die Wahl des Nichtoffenen Verfahrens nicht ausnahmsweise aus den besonderen, in § 3 Nr. 3 VOB/A genannten Sachgründen gerechtfertigt war, hat die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel nicht angegriffen. Den erneuten Hinweis der Klägerin, im Jahre 2000 habe es noch keine einheitliche und gefestigte Rechtsmeinung zu den Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A gegeben, insbesondere sei unklar gewesen, ob über die die Konstellationen des § 3 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A hinausgehend noch weitere Ausnahmetatbestände zulässig gewesen wären, weshalb es an einem offensichtlichen und eindeutigen Vergaberechtsverstoß fehle, hat das Verwaltungsgericht in den Gründen des angefochtenen Urteil bereits bedient und insoweit ausgeführt, dass die Klägerin deshalb offensichtlich und eindeutig gegen die Vorgaben des Vergaberechts verstoßen habe, weil ein Ausnahmetatbestand nicht dargelegt oder begründet worden sei und weder im Zeitpunkt des Ausschreibungsverfahrens noch im Zeitpunkt der Auftragsvergabe hinsichtlich der Notwendigkeit, dass Ausnahmetatbestände nachvollziehbar dargelegt und begründet werden müssten, Rechtsunsicherheit bestanden habe. Mit diesem Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin sich in der Zulassungsschrift jedoch nicht substantiiert auseinandergesetzt.
21Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache weist insbesondere nicht deshalb besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, weil Rechtsprechung zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Zuwendungsempfänger verpflichtet sei, fehlende Anlagen zu einem Zuwendungsbescheid bei der bewilligenden Stelle anzufordern, bisher nur für den Fall vorliege, dass es sich bei dem Zuwendungsempfänger um eine Gemeinde handele. Letzteres ist nämlich nicht der Fall. Jedenfalls die oben angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen betrifft auch Zuwendungsempfänger, die keine Gemeinden oder öffentliche Stellen sind. Im übrigen wird auf die oben gemachten Ausführungen zu der Obliegenheit, sich über den konkreten Inhalt des Zuwendungsbescheides bei der zuwendenden Stelle zu informieren, hingewiesen. Diese gründet in der Eigenart des Zuwendungsverhältnisses und trifft daher alle Zuwendungsempfänger. Die Frage, ob die Klägerin daneben auch auf die Veröffentlichung der ANBestG-P im Ministerialblatt hätte verwiesen werden können und ob diese für sie ohne weiteres erreichbar war, stellt sich vor diesem Hintergrund nicht. Die Rechtssache ist daher auch nicht in tatsächlicher Hinsicht besonders schwierig.
22Die Sache hat schließlich auch nicht die von der Klägerin noch geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob eine unzulässige Vergabe eines öffentlichen Auftrags in einem Nichtoffenen Verfahren bzw. in einer beschränkten Ausschreibung nach öffentlichem Teilnahmewettbewerb statt im Offenen Verfahren bzw. in einer öffentlichen Ausschreibung ausnahmslos zu einem schwerer Vergaberechtsverstoß führt, stellt sich vorliegend auch in Ansehung des - noch nicht rechtskräftigen - Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 2012 - 6 A 10478/12 - , juris, nicht entscheidungserheblich. Weder der oben angeführte Runderlass des Finanzministeriums, noch das Verwaltungsgericht oder das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz sind davon ausgegangen, dass die fehlerhafte Wahl des Vergabeverfahrens ausnahmslos zu einem schweren Vergaberechtsverstoß führe. Insoweit wird auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen. Die ferner von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine Auflage auch dann Bestandteil eines Zuwendungsbescheides werde, wenn der Wortlaut der Auflage dem Zuwendungsbescheid nicht beigefügt ist und die Fundstelle, an der die Auflage im Ministerialblatt veröffentlicht ist, im Zuwendungsbescheid nicht genannt werde, kann - wie oben dargelegt - mit Hilfe der von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung bereits entwickelten Grundsätze beantwortet werde.
23Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 51 Abs. 1 und 3 GKG.
25Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Gründe
- 1
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 13. August 2009 hat keinen Erfolg.
- 2
Die von dem Kläger zunächst gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.
- 3
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nur dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird. Gem. § 124 Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Zulassungsantrag zudem in der gebotenen Weise darzulegen. Der Zulassungsantrag hat sich substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinanderzusetzen und u. a. konkret auszuführen, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind. In Anlehnung an den Maßstab lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung nicht feststellen.
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Soweit der Kläger zunächst (Abschn. I Nr. 1 der Antragsbegründungsschrift) ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils damit begründet, ein Widerrufsgrund gem. §§ 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG sei nicht gegeben gewesen, da es bereits an einem Verstoß gegen Auflagen gefehlt habe, stellt er die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig infrage.
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Zutreffend ist das Verwaltungsgericht (S. 5 - 7 UA) von einem Verstoß des Klägers gegen die ihm mit dem Bewilligungsbescheid vom 8. Juli 2003 erteilten Auflagen ausgegangen. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht mit Recht tragend darauf abgestellt, dass die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) in den Bewilligungsbescheid ("Nebenbestimmung" Nr. 2.10) einbezogen worden sind. Insoweit handelte es sich - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht um bloße Hinweise, sondern die Regelung über die verbindliche Einbeziehung der ANBest-GK und die damit verbundene Verpflichtung zur Beachtung der darin geregelten Bestimmungen stellte - wie sich auch aus den Vorbemerkungen zu den ANBest-GK selbst deutlich ergibt - eine Nebenbestimmung, nämlich eine Auflage i. S. d. §§ 1 VwVfG LSA, 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG dar (so auch OVG Münster, U. vom 22.02.2005 - 15 A 1065/04 - juris). Gem. § 3 ANBest-GK waren - wie der Kläger insoweit selbst einräumt - bei der Vergabe von Aufträgen die Vergabegrundsätze anzuwenden, die das Ministerium des Innern aufgrund des § 32 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung bekannt gegeben hat. Entgegen der vom Kläger offensichtlich vertretenen Auffassung, es fehle diesbezüglich an vom Ministerium des Innern bekannt gegebenen Vergabegrundsätzen, ist hier indes der Runderlass des Ministerium des Innern vom 21. Dezember 1993 (MBl. S. 2221) maßgeblich, mit welchem Verwaltungsvorschriften zur Ausführung der Gemeindehaushaltsverordnung, d. h. Vergabegrundsätze im Sinne des § 3 ANBest-GK erlassen worden sind. Zu § 32 Gemeindehaushaltsverordnung ist dort ausdrücklich geregelt:
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"Die Gemeinde hat bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) … sowie die dazu ergangenen Vergabegrundsätze des Landes in der in dem jeweiligen Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlichten geltenden Fassung anzuwenden".
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Danach hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägers mit Recht tragend darauf abgestellt, dass - über die Einbeziehung der ANBest-GK i. V. m. dem o. g. Runderlass des Ministeriums des Innern - dem Kläger mit dem Bewilligungsbescheid vom 08. Juli 2003 die Auflage erteilt worden ist, bei der Vergabe von Aufträgen und dem Abschluss von Verträgen die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zu beachten. Soweit der Kläger diesbezüglich auf Runderlasse des Ministeriums für Wirtschaft im Jahr 2003 rekurriert, sind diese ihrerseits als "Vergabegrundsätze des Landes in dem jeweiligen Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlichten geltenden Fassung" anzusehen und damit ebenfalls Bestandteil der dem Kläger im Bewilligungsbescheid erteilten Auflage geworden.
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Der Kläger hat auch nicht mit Erfolg die Feststellung des Verwaltungsgerichts infrage gestellt, dass er mit der Vergabe des hier maßgeblichen Pumpwerkauftrages gegen die für ihn maßgeblichen Vergabegrundsätze nach der VOB verstoßen hat. Soweit der Kläger dazu (S. 6/7 der Antragsbegründungsschrift) ausführt, eine öffentliche Ausschreibung sei angesichts des insgesamt 50.000,00 Euro unterschreitenden Auftragswertes nicht notwendig gewesen, vielmehr sei unter den seinerzeit gegebenen Umständen eine beschränkte Ausschreibung gem. § 3 Nr. 3 Abs. 1 Buchstabe c VOB/A zulässig gewesen, tritt er den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 6 UA) schon deshalb nicht schlüssig entgegen, weil das Verwaltungsgericht mit Recht nicht von einer beschränkten öffentlichen Ausschreibung, sondern von einer freihändigen Vergabe des diesbezüglichen Auftrags im Jahr 2003 ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat dazu - vom Kläger nicht schlüssig infrage gestellt - darauf abgestellt, dass der Kläger sich auf Angebote bezogen habe, die ihm bereits im Jahr 1992 von drei Unternehmern zugegangen seien sowie auf ein Ergänzungsangebot aus der Zeit nach 1997. Mit Recht hat das Verwaltungsgericht diese Form der Auftragsvergabe als freihändige Vergabe i. S. § 3 Nr. 4 VOB/A und nicht etwa als beschränkte Ausschreibung nach einem öffentlichen Teilnahmewettbewerb i. S. § 3 Nr. 3 VOB/A angesehen.
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Der Kläger hat ferner nicht die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) freihändige Vergabe seien auch nicht etwa unter den erleichterten Voraussetzungen gem. dem RdErl. des MW vom 12. Februar 2003 (MBl. S. 123) für die erleichterte freihändige Vergabe von Bauleistungen an Handwerksbetriebe und baugewerbliche Kleinbetriebe gegeben gewesen, schlüssig infrage gestellt, denn der Auftragswert für das von ihm im Wege freihändiger Beschaffung bestellte Pumpwerk lag deutlich über der dort definierten Wertgrenze von netto 13.000 Euro. Im Übrigen rechtfertigen auch die Ausführungen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich in seiner Urteilsbegründung nicht mit der Problematik "fehlender Bewerbererklärungen" bzw. zu Unrecht mit der "Tariftreue von Anbietern" befasst, schon deshalb nicht die Annahme ernstlicher Zweifel am Urteilsergebnis, weil es - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen des Senats ergibt - angesichts der hier relevanten Problematik der rechtlichen Bewertung unterlassener Ausschreibungen auf die Klärung jener - im wesentlichen vergaberechtlichen - Fragen nicht entscheidungserheblich ankommt.
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Hat danach der Kläger die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen der §§ 1 VwVfG LSA, 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG für den - teilweisen - Widerruf des Bewilligungsbescheides seien gegeben gewesen, nicht mit Erfolg schlüssig infrage gestellt, so gilt dies auch für seine Ausführungen zum Widerrufsermessen (Abschn. I Nr. 2 der Antragsbegründungsschrift). Mit Recht hat das Verwaltungsgericht (S. 7/8 UA) ausgeführt, dass im Subventionsrecht dem haushaltsrechtlichen Prinzip der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln (§ 7 LHO) ein höheres Gewicht zukommt als dem Interesse des Subventionsnehmers, trotz Nichtbeachtung von Auflagen einen ihm gewährten Zuschuss vollständig behalten zu dürfen. Entgegen den Ausführungen des Klägers geht es hier auch nicht um Fragen des Vergaberechts bzw. um die "unterschiedlichen Zielsetzungen des Vergabe- und des Zuwendungsrechts", sondern ausschließlich um die Frage, welche Rechtsfolgen Verstöße gegen die einem Bewilligungsbescheid gegebenen Auflagen nach sich ziehen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass der Subventionsgeber bei der Gewährung von Subventionen die Beachtung strenger Form- und Fristbestimmungen zur Bedingung machen und sich bei einem Verstoß gegen diese Bestimmungen den Widerruf des (gesamten) Bescheides vorbehalten kann. Sinn der klaren Regelung in Nr. 3 ANBest-GK ist es, dass bereits in formeller Hinsicht dem Gebot einer sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln entsprochen wird. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe dem Subventionsgeber durch eine regelungswidrige Auftragsvergabe letztlich ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, kommt es entgegen der vom Kläger zitierten Auffassung von Martin-Ehlers, NVwZ 2007, S. 289 ff., die maßgeblich auf vergaberechtliche Grundsätze abstellt, bei der Widerrufsentscheidung als solcher nicht an. Ein begründetes Vertrauen des Klägers in die vermeintliche Rechtmäßigkeit seines Handelns konnte sich auch nicht aus dem von ihm zitierten - internen - Prüfvermerk der Baufachbehörde bilden, denn dieser war für die rechtliche Bewertung und abschließende Entscheidung des Beklagten als der zuständigen Bewilligungsbehörde nicht präjudizierend.
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Die Ausführungen des Klägers sind auch im Übrigen nicht geeignet, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich einer beanstandungsfreien Ermessensausübung durch den Beklagten schlüssig infrage zu stellen. Zum einen hat sich das Verwaltungsgericht - ohne dass der Kläger dem überhaupt näher entgegengetreten ist - auf die im Termin der mündlichen Verhandlung ausführlich erörterte ständige Verwaltungspraxis des Beklagten bei der Anwendung der Förderrichtlinie bezogen; zum anderen ist zu bemerken, dass die Entscheidung des Beklagten nach umfassenden Ermessenserwägungen dahin ergangen ist, den Bewilligungsbescheid vom 8. Juli 2003 nicht etwa vollständig, sondern lediglich in Höhe eines geringen, im Einzelnen unter Bezugnahme auf den hier maßgeblichen "Anteil" des Auftragvolumens für das Pumpwerk errechneten Teilbetrages zu widerrufen und lediglich diesen Teilbetrag zurückzufordern. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts und der dortigen Bezugnahme auf die Ermessenserwägungen des Beklagten setzt sich die Antragsbegründungsschrift des Klägers nicht in der gebotenen Weise auseinander.
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Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Einhaltung der Widerrufsfrist gem. §§ 1 VwVfG LSA, 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG (Abschn. I Nr. 3 der Antragsbegründungsschrift) geltend macht, tritt er auch insoweit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig entgegen. Für den Beginn des Laufes der Jahresfrist gem. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG kommt es auf die objektive Entscheidungsreife an. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist erst zu laufen beginnen kann, gehört regelmäßig das Anhörungsverfahrenverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis; denn die Einwände des Anzuhörenden können nur dann ernstlich zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen werden, wenn sich die Behörde ihre Entscheidung bis zum Abschluss des Anhörungsverfahrens offen hält. Dies gilt auch und gerade dann, wenn es sich bei der zu treffenden Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt, bei der zudem die für die Ermessensbetätigung maßgeblichen Umstände auch in der Sphäre des anzuhörenden Betroffenen liegen können. Hiervon ausgehend ist nicht dargetan und ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die einjährige Rücknahmefrist vor dem 18. Mai 2008, dem Datum des Zugangs des Anhörungsschreibens, zu laufen begonnen habe könnte. Soweit der Kläger geltend macht, der Beginn des Laufes der Jahresfrist sei durch ein "hinausgeschobenes Anhörungsverfahren verzögert" worden, handelt es sich insoweit um eine bloße Behauptung, für deren Richtigkeit die Antragsbegründungsschrift jegliche Plausibilität vermissen lässt.
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Soweit der Kläger schließlich (Abschn. I Nr. 4 der Antragsbegründungsschrift) die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Übrigen infrage stellt, tritt er diesen gleichfalls nicht schlüssig entgegen.
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Dies gilt zunächst für das Vorbringen des Klägers, er könne sich mit Erfolg auf den Einwand der Entreicherung berufen, da er die zum Widerruf führenden Umstände nicht gekannt habe. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber zutreffend ausgeführt, dass es dem Kläger wegen seiner positiven Kenntnis der Auflage und mithin der Verpflichtung zur Einhaltung der Vergabebestimmungen versagt sei, sich auf den Einwand des Wegfalls der Bereichung zu berufen (§§ 1 VwVfG LSA, 49a Abs. 2 S. 2 VwVfG). Es genügt insoweit, dass sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Erstattungspflichtigen nur auf die tatsächlichen Voraussetzungen des den Widerruf auslösenden Auflagenverstoßes - hier den Verstoß gegen die Vorschriften der VOB/A - beziehen muss, nicht jedoch auf die Qualifizierung der in Rede stehenden Nebenbestimmung als Auflage und die Würdigung des Verhaltens als vergaberechtswidrig (so auch OVG Münster, a. a. O.). Es kommt danach auch nicht darauf an, welche Auskünfte dem Kläger seinerzeit durch die Baufachbehörde erteilt worden sein mögen; maßgeblich sind allein und ausschließlich die Nebenbestimmungen in dem ihm durch die insoweit zuständige Behörde erteilten Bewilligungsbescheid. Ist danach bereits die Einrede der Entreicherung ausgeschlossen, so kommt es letztlich auf die Frage, ob der Kläger durch den Einbau der Pumpen wirtschaftlich bereichert ist, nicht entscheidungserheblich an. Schließlich ist auch das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Zinsentscheidung nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen; der Kläger beschränkt sich insoweit darauf, sein Vorbringen zu wiederholen, er habe weder grob fahrlässig noch gar vorsätzlich gehandelt.
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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der vom Kläger gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Abschn. II der Antragsbegründungsschrift). "Grundsätzliche Bedeutung" besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Klärung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit der Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA, std. Rsp., zuletzt B. v. 17.02.2010 - 1 L 23/10). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. "Dargelegt" i. S. d. vorgenannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und gleichzeitig substantiiert vorgetragen wird, inwiefern deren Klärung eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt.
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Die vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,
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"welche Verstöße gegen vergaberechtliche Bestimmungen überhaupt geeignet sein können, einen ermessensfehlerfreien Widerruf von Zuwendungen zu rechtfertigen",
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vermag die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht mit Erfolg darzutun. In der Formulierung der Frage, "welche Verstöße … überhaupt geeignet sein können", liegt eine abstrakte Fragestellung, die zudem jegliche Erläuterung vermissen lässt, warum es gerade in dem hier zugrundeliegenden Fall entscheidungserheblich auf deren Beantwortung ankommen soll. Vielmehr handelt es sich gleichsam um eine "Ausforschungsfrage", welche den Rahmen der hier zugrundeliegenden, rechtlich relevanten Fragestellung ersichtlich verlässt. Dementsprechend kann auch der bloße Hinweis, gegenüber dem Kläger seien weitere Widerrufsbescheide erlassen worden, bei denen "diese Frage entscheidungserheblich" sei, keinen Grund für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gerade dieser Rechtssache darstellen.
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Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der von dem Kläger gem. § 124 Abs. 2 Nr. 2 geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Abschn. III der Antragsbegründungsschrift). Diese bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (OVG LSA, st. Rsp., etwa B. v. 14.12.2009 - 1 L 83/09). Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO soll eine allgemeine Fehlerkontrolle nur in solchen Fällen ermöglichen, die dazu besonderen Anlass geben. Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Nur wenn sich schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergibt, dass eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, genügt ein Antragsteller der ihm gem. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO obliegenden Darlegungslast bereits regelmäßig mit erläuternden Hinweisen auf die einschlägigen Passagen des Urteils.
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Den vorstehenden Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht gerecht. Der bloße Hinweis auf den - vermeintlichen - Umstand, dass "die Frage, welche Verstöße gegen vergaberechtliche Bestimmungen einen ermessensfehlerfreien Widerruf von Zuwendungen rechtfertigen können, in Sachsen-Anhalt nicht geklärt" sei, genügt nicht den Anforderungen an die Aufzeigung einer konkreten Rechtsfrage, deren Beantwortung besondere Schwierigkeiten aufweist. Schließlich ergibt sich eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache - abgesehen davon, dass der Kläger keinerlei Passagen aus dem erstinstanzlichen Urteil benennt - auch nicht aus dem Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts.
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Soweit der Kläger den Zulassungsantrag schließlich auf einen Verfahrensmangel i. S. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO stützt (Abschn. IV der Antragsbegründungsschrift), hat der Antrag auch insoweit keinen Erfolg.
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Zutreffend führt der Kläger selbst aus, dass der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs die Verpflichtung des Gerichts beinhalte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Kläger verkennt ausdrücklich selbst nicht, dass nicht jede unterbliebene Auseinandersetzung mit Parteivortrag einen Gehörsverstoß begründen kann. Soweit der Kläger sich zu Begründung seiner Gehörsrüge darauf bezieht, das Verwaltungsgericht habe seinen Tatsachenvortrag hinsichtlich einer etwaigen Nichtvorlage fehlender Bewerbererklärungen, welche allenfalls einen geringfügigen formalen Verstoß begründen könnten, nicht berücksichtigt, so ist bereits nicht dargetan bzw. für den Senat sonst erkennbar, weshalb das Gericht für den Fall, dass es sich ausdrücklich mit dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt hätte, zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Rechtlich kommt es - wie der Senat ausgeführt hat - ausschließlich darauf an, ob der Kläger der ihm im Bewilligungsbescheid erteilten Auflage zur Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen der VOB/A entsprochen hat. Ausgehend von seinem - auch vom Senat für zutreffend gehaltenen - Rechtsstandpunkt dahingehend, der Kläger habe - auflagenwidrig - lediglich eine freihändige Vergabe durchgeführt, hat das Verwaltungsgericht mit Recht keine Veranlassung gesehen, sich mit dem - lediglich vergaberechtlich relevanten - Vortrag des Klägers weiter auseinanderzusetzen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
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Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.