Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. Okt. 2015 - 22 K 1894/15.A
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger stellte am 25. Juli 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag. Am 4. September 2014 erhielt das Bundesamt eine Meldung aus dem Eurodac-Datenbestand, aus der hervorgeht, dass der Kläger bereits in den Niederlanden anhand seiner Fingerabdrücke im Eurodac-Datenbestand erfasst wurde. Am 23. September 2014 ersuchte das Bundesamt die Niederlande mit Hinweis darauf, dass der Kläger laut Eurodac-Datenbestand am 14. Januar 2013 dort einen Asylantrag gestellt habe, um Wiederaufnahme des Klägers. Die Niederlande lehnten das Gesuch mit Hinweis darauf ab, dass Spanien für die Prüfung des Asylantrages des Klägers zuständig sei und der Kläger vor seiner geplanten Überstellung von den Niederlanden nach Spanien untergetaucht sei. Daraufhin ersuchte das Bundesamt am 29. Oktober 2014 Spanien um Wiederaufnahme des Klägers. Spanien nahm das Gesuch mit Schreiben vom 19. Dezember 2014, beim Bundesamt eingegangen am 22. Dezember 2014 auf der Grundlage von Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO an.
3Mit Bescheid vom 17. Februar 2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Polen an (Ziffer 2). Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Asylantrag des Klägers gemäß § 27a AsylVfG unzulässig sei, weil Spanien für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei. Es seien keine humanitären Gründe ersichtlich, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben.
4Der Kläger hat gegen den ihm am 6. März 2015 zugestellten Bescheid am 9. März 2015 Klage erhoben. Auf den zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ordnete das erkennende Gericht mit Beschluss vom 19. März 2015 (Az. 22 L 820/15.A) die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides an.
5Zur Begründung der Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, er sei nie in Polen gewesen und habe auch keinen Bezug zu Polen. Er könne jedenfalls jetzt auch nicht mehr auf die Prüfung seines Asylantrages in einem anderen Staat verwiesen werden. Er habe bereits bei seiner Anhörung alle Angaben für die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung seines Asylantrages gemacht.
6Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
7den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Februar 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, in Ansehung der Person des Klägers die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG festzustellen,
8hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus,
9äußerst hilfsweise ihm Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG zuzuerkennen.
10Die Beklagte hat trotz mehrfacher Aufforderung nicht zur Sache Stellung genommen.
11Der Kläger hat mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 30. Juli 2015 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat gegenüber dem Gericht durch allgemeine Prozesserklärung das Einverständnis mit dem Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt.
12Der Rechtsstreit ist mit Beschluss der Kammer vom 19. Oktober 2015 auf die Vorsitzende als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
13Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der dazu beigezogenen Gerichtsakte 22 L 820/15.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie der Ausländerbehörde der Stadt N. Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.
16Die Klage ist zulässig, soweit sie auf die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides gerichtet ist; im Übrigen ist sie unzulässig (nachfolgend I.). Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet (nachfolgend II.).
17I. Die Klage ist zulässig soweit sie auf die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides gerichtet ist; im Übrigen ist sie unzulässig.
18Die Klage ist mit dem Verpflichtungsantrag nicht statthaft, sondern allein mit dem auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides gerichteten Teiles des Klageantrages als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO statthaft. Die isolierte Aufhebung der angefochtenen Regelungen führt auf die weitere Prüfung des Asylantrags des Klägers durch die Beklagte und damit zu dem erstrebten Rechtsschutzziel. Denn mit der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids wird das Verwaltungsverfahren in den Verfahrensstand zurückversetzt, in dem es vor Erlass der streitgegenständlichen Regelungen war. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung des Bescheides gemäß §§ 24, 31 AsylVfG gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen. Das Bundesamt hat sich in dem vorliegenden Fall lediglich mit der – einer materiellen Prüfung des Asylantrags vorgelagerten – Frage befasst, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Mit der Aufhebung des Bescheides wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens beseitigt und das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen.
19Vgl. zu Entscheidungen nach § 27a AsylVfG: OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris, Rdn. 28 ff. und Beschluss vom 18. Mai 2015 – 11 A 2639/14.A ‑, juris, Rdn. 18 ff. m.w.N.; zu Entscheidungen nach §§ 32, 33 AsylVfG: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264.94 –, juris,Rdn. 15 ff.
20All diese differenzierten Gründe grundsätzlicher und struktureller Art zwingen dazu, den Verfahrensgegenstand des gerichtlichen Verfahrens strikt auf die Anfechtung der Ablehnungsentscheidung des Asylantrags als unzulässig nach § 27a AsylVfG zu beschränken und die weitere Prüfung dem Bundesamt zu überlassen,
21VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 – A 11 S 121/15 –, Rdn. 39, juris.
22Der Kläger ist auch klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Aus seinem Vorbringen lässt sich herleiten, dass er – sollte sich der Bescheid in dem angefochtenen Umfang als objektiv rechtswidrig erweisen – möglicherweise in eigenen Rechten verletzt ist. Denn die angefochtenen Regelungen belasten ihn in seinem subjektiv-öffentlichen Recht aus §§ 4, 24, 31 AsylVfG auf Prüfung seines Schutzgesuchs durch die Beklagte.
23Ob und gegebenenfalls inwieweit dieses Recht durch Unionsrecht, namentlich die Dublin III-VO, beschränkt wird, bedarf hier keiner weiteren Prüfung, da eine Rechtsverletzung zumindest möglich erscheint.
24Die Klage wurde auch fristgerecht im Sinne von § 74 Abs. 1 AsylVfG, nämlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheides, erhoben.
25II. Die Klage ist mit dem Anfechtungsantrag auch begründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) ist der Bescheid des Bundesamtes vom 17. Februar 2015 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
26Dies gilt zunächst für die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides. Diese findet keine Rechtsgrundlage in § 27a AsylVfG. Nach dieser Norm ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht (mehr) vor.
27Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist vorliegend die am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Diese findet gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO auf alle in Deutschland ab dem 1. Januar 2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, mithin auch auf den im Juli 2014 gestellten Asylantrag des Klägers.
28Es kann offen bleiben, ob die Zuständigkeit eines anderen Staates für die Prüfung des Asylantrages des Klägers begründet wurde. Denn die Zuständigkeit ist jedenfalls mittlerweile auf die Beklagte übergegangen. Dies folgt aus Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO. Danach ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Dublin III-VO genannten Frist von sechs Monaten, die unter bestimmten Voraussetzungen auf höchstens 18 Monate verlängert werden kann, durchgeführt wird.
29Im vorliegenden Fall ist die Überstellung nicht in diesem Sinne fristgemäß erfolgt. Die sechsmonatige Frist beginnt nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Die Frist begann nach diesen Maßstäben hier mit dem Eingang des Annahmeschreibens Spaniens beim Bundesamt am 22. Dezember 2014 (1. Alternative der Vorschrift). Denn es fehlt an einem Rechtsbehelf i.S.d. 2. Alternative der Vorschrift, der gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Zwar hat das Gericht mit Beschluss vom 19. März 2015 (22 L 820/15.A) die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheid angeordnet. Der Rechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet wurde, richtete sich indes nicht gegen eine Abschiebungsanordnung nach Spanien, sondern gegen die vom Bundesamt erlassene Abschiebungsanordnung nach Polen. Ordnet das Bundesamt – wie hier – nicht die Abschiebung in den Staat an, der dem Übernahmeersuchen zugestimmt hat, sondern in einen anderen Staat, vermag die aufschiebende Wirkung einer hiergegen gerichteten Klage an dem Lauf der Frist für die Überstellung des Ausländers an den zustimmenden Staat, die gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. Dublin III-VO mit dem Eingang des Annahmeschreibens beim Bundesamt in Gang gesetzt wird, nichts zu ändern.
30Die Überstellungsfrist endete nach alledem mit Ablauf des 22. Juni 2015. Es sind auch keine Gründe für eine Verlängerung der Frist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO ersichtlich.
31Das Verstreichen der Überstellungsfrist hat gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO zur Folge, dass der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages des Klägers ist damit auf die Beklagte übergegangen.
32Nach Auffassung der Kammer kann sich der Kläger auch auf den Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte berufen, sodass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die Voraussetzungen des § 27a AsylVfG nicht vorliegen. Hierzu hat die Kammer in ihrem rechtskräftigen Urteil vom 5. Februar 2015 (22 K 2262/14. A) ausgeführt:
33„Die Kläger können sich im vorliegenden Klageverfahren auch auf den Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte berufen.
34A.A. VGH BW, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris, Rdn. 59 (soweit eine Überstellung in den bisher zuständigen Mitgliedstaat noch zeitnah möglich ist); Nds.OVG, Beschluss vom 6. November 2014 – 13 LA 66/14 ‑, juris, Rdn. 9 ff (ohne Einschränkung); HessVGH, Beschluss vom 25. August 2014 – 2 A 976/14.A ‑, juris, Rdn. 15 (obiter dictum); VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 13 K 471/14.A ‑, juris, Rdn. 43; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: 102. Ergänzungslieferung, November 2014, § 27a, Rdn. 234, 196.1 (mit Ausnahmen); Hailbronner, Ausländerrecht, 88. Ergänzungslieferung, Oktober 2014, § 27a AsylVfG, Rdn. 20 ff.; Günther, in: Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 5. Edition, Stand: 1. September 2014, § 27a AsylVfG Rdn. 29 ff.; offen gelassen: OVG NRW, Vorlagebeschluss vom 19. Dezember 2011 ‑ 14 A 1943/11.A ‑, juris, Rdn. 24 (das Vorabentscheidungsverfahren bei EuGH, Rs. C-666/11 endete ohne Sachentscheidung nach Rücknahme des Ersuchens wegen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache beim OVG NRW); vgl. ferner zum Ablauf der Frist zur Stellung des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeersuchens: VGH BW, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris; Rdn. 25, 27 (bei zeitnaher Überstellung); OVG RhPf, Urteil vom 21. Februar 2014 ‑ 10 A 10656/13 ‑, juris, Rdn. 33.
35Die Kläger haben gemäß §§ 24, 31 AsylVfG ein subjektiv-öffentliches Recht auf Prüfung ihrer Schutzgesuche durch die Beklagte. Diese darf auf der Rechtsgrundlage der §§ 27a, 34a AsylVfG die weitere Prüfung eines Asylantrages nur dann ablehnen und eine Abschiebungsanordnung in einen anderen Mitgliedstaat erlassen, wenn dieser andere Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Zugleich verletzt der objektiv rechtswidrige Verwaltungsakt das subjektiv-öffentliche Recht der Kläger aus §§ 24, 31 AsylVfG, und zwar unabhängig vom Schutzzweck der Norm, deren Verletzung zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führt. Der Individualschutzzweck von Normen ist nur für diejenigen von Bedeutung, die keine materielle Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung durch den angefochtenen Verwaltungsakt dartun können.
36Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., 2014, § 45 Rdn. 126.
37Die Kläger hingegen werden durch Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides in ihrer Rechtstellung aus §§ 24, 31 AsylVfG materiell beeinträchtigt, wenn die Beklagte die Prüfung der Schutzgesuche mit Verweis auf die Zuständigkeit eines anderen Staates ablehnt, obwohl ihre Zuständigkeit nach den Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung objektiv begründet ist.
38Dem nach nationalem Recht bestehenden subjektiv-öffentlichen Recht der Kläger auf Prüfung ihrer Schutzgesuche durch die nach der Dublin-III-VO objektiv hierfür zuständige Beklagte steht auch der Anwendungsvorrang des Unionsrechts nicht entgegen. Denn es liegt schon keine Kollision des nationalen Rechts mit der gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV vorrangig anzuwendenden Dublin-III-VO vor.
39Die Zuständigkeitsregelungen in der Dublin-III-VO begründen unmittelbare Rechte der betroffenen Ausländer auf Beachtung dieser Regelungen durch alle Behörden der Mitgliedstaaten. Dies folgt schon aus der Rechtsnatur der Dublin-III-VO. Diese gilt (wie alle EU-Verordnungen) gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Diese unmittelbare Geltung bedeutet, dass die Verordnungen nicht nur für die Mitgliedstaaten (untereinander) gelten, sondern in den Mitgliedstaaten,
40Ulrich Haltern, Europarecht, Tübingen 2005, S. 284 (Hervorhebung im Original).
41Hierin unterscheidet sich das Unionsrecht gerade von Völkervertragsrecht, mit dem sich lediglich die Vertragsstaaten untereinander binden. Das Unionsrecht ist eine Rechtsordnung, deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Einzelnen sind. Das von der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten unabhängige Unionsrecht soll daher den Einzelnen, ebenso wie es ihnen Pflichten auferlegt, auch Rechte verleihen,
42EuGH, Urteil vom 5. Februar 1963, Rs. 26/62 (van Gend & Loos), Slg. 1963, S. 25.
43Die Dublin-III-VO regelt damit schon aufgrund ihrer Rechtsnatur nicht nur Verpflichtungen der Mitgliedstaaten untereinander, sondern auch unmittelbar die Rechtsstellung jedes einzelnen Normunterworfenen, das heißt auch der Drittstaatsangehörigen, auf die die Dublin-III-VO Anwendung findet.
44Der Dublin-III-VO kann auch nicht entnommen werden, dass in Bezug auf die dort geregelten Zuständigkeitsbestimmungen ausnahmsweise etwas anderes gelten sollte, insbesondere ein Asylbewerber, der für die Prüfung seines Asylantrages an einen anderen Mitgliedstaat verwiesen wird, einen hierin liegenden objektiven Verstoß gegen die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung nicht oder nur unter bestimmten Umständen rügen kann.
45Dies unter Verweis auf den Zweck der Dublin-II-VO erwägend und im Ergebnis ein subjektiv-öffentliches Recht des Ausländers aus der Ermessensvorschrift des Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-VO (Selbsteintrittsrecht) verneinend: Schlussanträge des GA Jääskinen vom 18. April 2013 ‑ C‑4/11 ‑, Rdn. 58.
46Indem der Unionsgesetzgeber die ursprünglich in einem völkerrechtlichen Vertrag (Dubliner Übereinkommen) vereinbarten Zuständigkeitskriterien für die Prüfung eines Schutzgesuchs ausdifferenziert und in einer EU-Verordnung kodifiziert hat, hat er diese Regelungen zugleich mit den aus Art. 288 Abs. 2 AEUV folgenden Rechtswirkungen ausgestattet. Diese Rechtsqualität der Regelungen steht auch nicht in Widerspruch zu ihrem Sinn und Zweck. Der Unionsgesetzgeber hat die Zuständigkeitsbestimmungen erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrages zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen,
47EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, C‑394/12 (Abdullahi), Rdn. 53, juris; vgl. auch Schlussanträge des GA Jääskinen vom 18. April 2013 ‑ C‑4/11 ‑, Rdn. 57.
48Diese Ziele werden am effektivsten durch die zuverlässige und gleichmäßige Befolgung der in der Dublin-III-VO geregelten Zuständigkeitskriterien in allen Mitgliedstaaten erreicht. Das „forum shopping“ wird unterbunden, indem einem einzigen Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Prüfung des Schutzgesuches zugeordnet wird; die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des zuständigen Staates wird durch detaillierte Kriterien, die keine Entscheidungsspielräume der Mitgliedstaaten vorsehen, erhöht; die Asylverfahren werden insgesamt beschleunigt, indem das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates verbindlich geltenden kurzen Fristen unterworfen wird.
49Die unmittelbare, auch von den Betroffenen durchsetzbare Rechtswirkung der Zuständigkeitsbestimmungen der Dublin-III-VO ‑ soweit sie einem Mitgliedstaat die Zuständigkeit ohne Ermessensspielraum zuweisen ‑ widerspricht diesen Zielen nicht, sondern fördert ihre Erreichung. Der Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts („effet utile“) findet eine wesentliche Stütze gerade darin, dass sich der Einzelne vor nationalen Gerichten auf unmittelbar geltendes Unionsrecht berufen kann. Mit Hilfe der Doktrin der unmittelbaren Anwendbarkeit werden die an der Wahrung ihrer Rechte interessierten Betroffenen zu Wächtern des Unionsrechtssystems erhoben, die dessen effektive Anwendung in den Mitgliedstaaten sichern,
50Vgl. Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV, Kurz-Kommentar, 2. Aufl., 2012, Art. 288 AEUV, Rdn. 49 m.w.N.
51Zum Zweck der effektiven und gleichen Wirkung des Unionsrechts sollen die Einzelnen, soweit es um den staatlichen Vollzug des Unionsrechts geht, eine dezentrale, die Kommission entlastende Vollzugskontrolle vornehmen können,
52vgl. Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Loseblatt-Kommentar, Band III, EUV/AEUV, Stand September 2014, Art. 288 AEUV Rdn. 44.
53Andernfalls könnte auch Art. 267 AEUV, der zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts in den Mitgliedstaaten das Verfahren zur Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über die Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen auf Vorlage nationaler Gerichte vorsieht, seine Wirkung nicht entfalten. Art. 267 AEUV setzt voraus, dass sich der Einzelne vor nationalen Gerichten auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht berufen kann und damit die Frage der Auslegung einer unionsrechtlichen Bestimmung vor dem nationalen Gericht streitentscheidende Bedeutung gewinnt. Der alleinigen Entscheidungskompetenz des EuGH bei der Auslegung des Unionsrechts liefe es zuwider, einer unionsrechtlichen Bestimmung in einem Verfahren vor einem nationalen Gericht (ohne vorherige Klärung der Rechtsfrage durch den EuGH) mit Verweis auf mangelnde individualschützende Wirkung eine streitentscheidende Bedeutung von vornherein abzusprechen.
54Aufgrund dieser generellen Bedeutung der unmittelbaren, individualrechtsbegründenden Anwendbarkeit des Unionsrechts für die Sicherstellung seiner Effektivität kommt es für die Frage, ob sich der Einzelne auf Unionsrecht berufen kann, auch nicht darauf an, ob eine Vorschrift des Unionsrechts bezweckt, individuelle Rechte zu schaffen. Entscheidend ist vielmehr, ob die sich aus der Vorschrift ergebende Verpflichtung anderer Rechtssubjekte eindeutig ist, weil sie hinreichend klar und unbedingt formuliert ist.
55Vgl. Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Loseblatt-Kommentar, Band III, EUV/AEUV, Stand September 2014, Art. 288 AEUV Rdn. 46; Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV, Kurz-Kommentar, 2. Aufl., 2012, Art. 288 AEUV, Rdn. 51 m.w.N.
56Dies ist bei Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO der Fall. Die Norm regelt den Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der Überstellungsfrist eindeutig, klar und unbedingt, insbesondere sieht sie auch keinen Entscheidungsspielraum einer nationalen Behörde vor.
57Der Annahme, dass sich ein Asylbewerber auf die nach der Dublin-III-Verordnung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung objektiv begründete Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für die Prüfung seines Schutzgesuches berufen kann, steht auch die Rechtsprechung des EuGH,
58Urteil vom 10. Dezember 2013 (Abdullahi), - C-394/12 -, juris,
59sowie des Bundesverwaltungsgerichts,
60Beschlüsse vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rdn. 7 und vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 ‑, juris, Rdn. 6,
61nicht entgegen.
62Diesen Entscheidungen ist keine Aussage zur subjektiv-rechtlichen Dimension von (Überstellungs-)Fristen zu entnehmen,
63vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 13 K 471/14.A -, Rdn. 41, juris mit Hinweis auf VG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2014 - 13 K 1117/14.A -, Rdn. 54 ff., juris.
64Insbesondere lässt sich eine dahingehende Aussage nicht aus dem vom EuGH aufgestellten Rechtssatz entnehmen, dass der betreffende Ausländer in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat seiner Aufnahme nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat (Mitgliedstaat der ersten Einreise), der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden.
65Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 (Abdullahi) - C-394/12 -, Rdn. 62, juris,
66Mit diesem Rechtssatz betont der EuGH gerade die Verbindlichkeit der in der Dublin-Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriterien, die ihre Grenze erst in der im Einzelfall anzunehmenden tatsächlichen Gefahr der Verletzung eines in der Grundrechtecharta verbürgten Rechts findet. Demgegenüber lässt sich dem vom EuGH aufgestellten Rechtssatz keine Aussage des Inhalts entnehmen, dass sich ein Asylbewerber nicht (oder nur unter bestimmten Bedingungen) auf die Beachtung eines in der Dublin-Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums berufen kann.
67So liegt der Fall hier. Mit dem von den Klägern geltend gemachten Einwand, dass die Zuständigkeit für die Prüfung ihrer Schutzgesuche wegen Überschreitens der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen ist, wenden sich die Kläger ‑ anders als in dem vom EuGH entschiedenen Fall ‑ gerade nicht gegen die Heranziehung eines in der Dublin-III-VO niedergelegten Zuständigkeitskriteriums, sondern berufen sich auf dieses.
68Auch das BVerwG geht erkennbar nicht davon aus, dass andere Einwände gegen eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat als der Einwand systemischer Mängel unbeachtlich wären. Vielmehr benennt es in dem zuletzt ergangenen Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 – konkret die als unbeachtlich einzustufenden Einwände:
69„Aus der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass ein Asylbewerber der Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung für ihn zuständigen Mitgliedstaat mit Blick auf unzureichende Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegentreten kann und es nicht darauf ankommt, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war.“
70BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35.14 ‑, juris, Rdn. 6, Hervorhebung nicht im Original.
71Dies verdeutlicht, dass die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates der Prüfung vorgelagert ist, ob einer Überstellung dorthin systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegenstehen. Auch wird die Beschränkung berücksichtigungsfähiger Einwände auf den Einwand systemischer Mängel nur insoweit ausgesprochen, als der Asylbewerber der Überstellung mit Blick auf unzureichende Aufnahmebedingungen in diesem Staat entgegentritt.
72Eine Beschränkung der Rechtsstellung des betroffenen Ausländers im Hinblick auf die Geltendmachung objektiver Verstöße gegen die Zuständigkeitsregelungen der Dublin-III-Verordnung lässt sich auch nicht mit der Überlegung belegen oder bekräftigen, dass es dem Asylbewerber unbenommen ist, sich freiwillig bei der ihm genannten Stelle des anderen Mitgliedstaates zu melden und hierdurch selbst das Verfahren zu beschleunigen.
73Zu den Modalitäten einer Überstellung auf Initiative des Asylbewerbers siehe Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 (DVO Dublin III).
74Zwar kann der Asylbewerber damit zu einer Beschleunigung beitragen. Aus einer fehlenden Inanspruchnahme dieses Rechts kann jedoch nicht auf den Verlust des subjektiv-öffentlichen Rechts des Asylbewerbers auf materielle Prüfung seines Schutzgesuches durch die Beklagte geschlossen werden. Insbesondere steht der vom Gebot von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB abgeleitete Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") der Geltendmachung dieses subjektiv-öffentlichen Rechts nicht entgegen.
75So aber VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 13 K 471/14.A ‑, juris, Rdn. 45 ff.
76Ein widersprüchliches Verhalten der Kläger liegt
77– ganz abgesehen davon, dass im deutschen Recht die Möglichkeit der Überstellung des betroffenen Asylbewerbers auf eigene Initiative gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt ist (vgl. hierzu: VGH BW, Beschluss vom 4. Juli 2014 – A 11 S 1230/14 ‑, juris, Rdn. 4) und die Kläger im vorliegenden Fall (soweit ersichtlich) über dieses ihnen zustehende Initiativrecht auch nicht unterrichtet wurden –
78nicht vor. Die Kläger rügen nicht etwa eine unangemessene Dauer ihrer Verfahren, die sie selbst hätten beschleunigen können. Vielmehr begehren sie die materielle Prüfung ihrer Schutzgesuche durch die Beklagte. Selbst wenn zwischenzeitlich ein anderer Staat für die Durchführung ihrer Asylverfahren zuständig gewesen sein sollte, kann ein widersprüchliches Verhalten der Kläger nicht darin gesehen werden, dass sie an ihrem Begehren der Prüfung ihrer Schutzgesuche durch die Beklagte festgehalten haben. Die Kläger haben sich zur Begründung ihres Begehrens nicht auf eine drohende unzumutbare Dauer ihrer Schutzgesuche gestützt, sondern auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, die der tatsächlichen Durchführung ihrer Überstellung entgegenstünden.“
79Hieran hält das Gericht fest.
80Vgl. rechtskräftiges Urteil des erkennenden Gerichts vom 5. Mai 2015 ‑ 22 K 2179/15.A ‑, m.w.N., juris; vgl. ferner: OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 ‑ 13 A 2159/14.A ‑ und ‑ 13 A 800/15.A ‑, soweit sich deren Inhalt aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 16. September 2015 „Dublin-Verordnung: Deutschland muss Asylverfahren durchführen“ ergibt, juris; Lübbe, in: ZAR 2015, S. 125 (129 f) und aus der jüngeren Rspr.: VG Köln, Beschluss vom 23. Juli 2015 ‑ 2 L 1771/15.A -, juris und Urteil vom 7. Mai 2015 ‑ 2 K 3965/14.A ‑, nrwe.de; VG Sigmaringen, Urteil vom 10. Juli 2015 ‑ A 1 K 3175/14 ‑, juris; VG München, Urteil vom 8. Juni 2015 – M 12 K 14.50257 –, Rdn. 24 m.w.N., juris; VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 – 10 K 2658/14.A –, juris; VG Hannover, Beschluss vom 24. Februar 2015 – 6 B 341/15 –, juris; VG Frankfurt, Beschluss vom 5. Februar 2015 – 5 K 567/14.F.A –, Rn. 11, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. August 2015 ‑ 18a L 1441/15.A ‑, juris und Beschluss vom 17. Februar 2015 ‑ 6a L 239/15.A ‑, juris; zur Rechtsfolge einer Gegenstandslosigkeit des auf § 27a AsylVfG gestützten Ablehnungsbescheides bei Ablauf der Überstellungsfrist kommt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, vgl. nur Beschluss vom 30. März 2015 – 21 ZB 15.50025 –, juris und Beschluss vom 10. August 2015 ‑ 13a ZB 15.50052 ‑, juris.
81Im vorliegenden Fall kann ebenfalls offen bleiben, ob ein Verlust des subjektiv-öffentlichen Rechts auf Prüfung des Schutzgesuches durch den Staat, der infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-VO zuständig geworden ist, dann eintreten kann, wenn dieses Recht missbräuchlich in Anspruch genommen wird. Denn dafür fehlen hier jegliche Anhaltspunkte. Insbesondere hat sich der Kläger weder der ausländerrechtlichen Überwachung entzogen noch Überstellungsmaßnahmen widersetzt.
82Die ablehnende Entscheidung nach § 27a AsylVfG in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides kann zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch keinen rechtlichen Bestand haben, indem sie in eine Entscheidung nach § 71a Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG umgedeutet würde.
83Die Voraussetzungen für eine Umdeutung im Sinne des § 47 Abs. 1 VwVfG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
84OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2015 – 11 A 2639/14.A ‑, juris, Rdn. 29 und vom 19. Juni 2015 ‑ 13 A 292/15.A ‑, n.v.
85Es ist schon zweifelhaft, ob eine Entscheidung nach § 27a AsylVfG auf das gleiche Ziel gerichtet ist, wie eine Entscheidung nach § 71a Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Denn mit einer Entscheidung nach § 27a AsylVfG wird lediglich ‑ wie im hier streitgegenständlichen Bescheid - ohne materiell-rechtliche Prüfung die Unzulässigkeit des Asyl(folge)antrags festgestellt; im Rahmen der Entscheidung nach § 71a AsylVfG findet hingegen eine Prüfung statt, ob das Asylverfahren, wenn die Bundesrepublik Deutschland für dessen Durchführung zuständig ist, auf den Zweitantrag wiederaufzugreifen ist und ob, falls Gründe für ein Wiederaufgreifen gegeben sind, ein Anspruch auf Asylanerkennung besteht.
86Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2015 – 11 A 2639/14.A ‑, juris, Rdn. 29 und vom 19. Juni 2015 – 13 A 292/15.A ‑.
87Jedenfalls aber lässt sich nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für eine (ablehnende) Entscheidung über einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG im Sinne von § 47 Abs. 1 VwVfG erfüllt sind. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass ein Asylverfahren des Klägers in einem anderen Mitgliedstaat bereits erfolglos im Sinne von § 71a AsylVfG abgeschlossen ist.
88Vgl. zur Erforderlichkeit tatsächlicher Feststellungen als Grundlage einer Umdeutung in eine Entscheidung nach § 71a Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG: BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 1 B 2.15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2015 ‑ 11 A 2639/14.A ‑, juris, Rdn. 29.
89Über die Möglichkeit einer Umdeutung einer ablehnenden Entscheidung nach § 27a AsylVfG in einen Bescheid nach § 71a AsylVfG kann erst dann entschieden werden, wenn die Tatsachengrundlage des jeweiligen Einzelfalls geklärt ist.
90Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2015 – 11 A 2639/14.A ‑, juris, Rdn. 35 und vom 19. Juni 2015 – 13 A 292/15.A ‑.
91Da der erfolglose Abschluss eines Asylverfahrens des Klägers in einem anderen Mitgliedstaat weder von der Beklagten vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich ist, bestehen keine Anknüpfungspunkte für eine dahingehende Sachverhaltsermittlung von Amts wegen. Die Amtsermittlungspflicht findet, wie die Regelung in § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO zeigt, ihre Grenze an den Mitwirkungspflichten der Beteiligten. Das Gericht ist nicht verpflichtet, in nicht durch entsprechendes Vorbringen oder andere konkrete Anhaltspunkte veranlasste Nachforschungen darüber einzutreten, ob vielleicht irgend ein bisher nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Einfluss sein könnte,
92vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 – 9 C 74/81 –, BVerwGE 66, 237-240, Rdn. 8 m.w.N.
93Die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 27a AsylVfG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Es fehlt hier – ungeachtet der Tatsache, dass für eine Zuständigkeit des als Zielstaat benannten Landes Polen zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte bestanden – aus den oben genannten Gründen schon an der nach den Maßstäben des § 27a AsylVfG zu beurteilenden Zuständigkeit überhaupt eines anderen Mitgliedstaats für die Prüfung des Asylantrages des Klägers.
94III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 83b AsylVfG. Angesichts des einheitlichen Gegenstandswerts für Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz gemäß § 30 Abs. 1 RVG fällt der Teil, zu dem der Kläger unterlegen ist, gegenüber seinem Obsiegen mit dem Anfechtungsbegehren nicht nennenswert ins Gewicht.
95Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. Okt. 2015 - 22 K 1894/15.A
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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. Okt. 2015 - 22 K 1894/15.A zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 11. November 2014 - A 3 K 4877/13 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Mai 2014 - A 4 K 1410/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2013 (A 12 K 331/13) geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2014 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Be klagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle gung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils voll streckbaren Be trages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll streckung Si cherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu voll streckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist guineischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 15. November 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 4. Dezember 2012 die Anerkennung als Asylberechtigter.
3Er hatt
t
e
nach eigenen Angaben in der Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23. April 2013 und ausweislich der Abfrage des Bundesam tes in der Eurodac-Datenbank bereits am 13. Mai 2012 in Belgien Asyl beantragt; der An trag ist
war
abgelehnt worden.
Das Bundesamt richtete am 26. November 2013 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin II-VO an Belgien. Die belgischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e Dublin II-VO.
5Mit Bescheid vom 30. Januar 2014, dem Kläger zugestellt am 5. Februar 2014, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Belgien an.
6Am 18. Februar 2014 hat der Kläger Klage erhoben.
7Er ist der Ansicht, dass eine unangemessen lange Verfahrensdauer vorliege, da seit der Antragstellung am 4. Dezember 2012 und der Stellung des Übernahmeersuchens am 26. November 2013 knapp 12 Monate verstrichen seien.
8Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 30. Januar 2014 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerken nen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen.
9Nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts,
beantragt er nunmehr,
den Bescheid des Bundesamtes vom 30. Januar 2014 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung bezieht sie
sichdie Beklagte
auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes.
Die Beteiligten haben übereinstimmend am 22. Juli und 7. August 2014 auf mündliche Ver handlung verzichtet (Bl. 37 und Bl. 39 d. Gerichtsakte).
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Ge richtsakte sowie der beigezogenen VerwaltungsvorgängeBezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Kammer konnte gemäß § 101 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierauf ver zichtet haben.
18Der Kläger konnte sein ursprüngliches Verpflichtungsbegehren zu einer Anfechtungsklage umstellen, ohne dass es auf die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 91 VwGO ankommt. Es handelt sich um eine nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässige Beschränkung des Klageantrags.
19Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 91, Rn. 9.
20Die Klage ist zulässig (vgl. unter I.) und begründet (vgl. unter II.).
21I. Statthafte Klageart ist allein die Anfechtungsklage gemäß § 42 Absatz 1, 1. Variante VwGO. Der Erhebung einer vorrangigen Verpflichtungsklage bedarf es nicht.
22Der Kläger begehrt die Aufhebung des ihn belastenden Bescheides vom 30. Januar 2014, in welchem die Beklagte seinen Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abge lehnt hat. Gegen eine solche Unzulässigkeitsentscheidung ist ein isoliertes Aufhebungs begehren statthaft. Die Entscheidungen nach § 27a und § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG stellen Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) dar, deren isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegeh rens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formel len und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages und damit zu dem erstrebten Rechtschutzziel führt. Denn das Bundesamt ist nach Aufhebung des Bescheides bereits gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen, §§ 31, 24 AsylVfG. Das Bundes amt hat sich in den Fällen des § 27a AsylVfG lediglich mit der – einer materiellen Prüfung des Asylbegehrens vorgelagerten – Frage befasst, welcher Staat nach den Rechtsvor schriften der Europäischen Union für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers zustän dig ist; eine Prüfung des Asylbegehrens ist in der Sache nicht erfolgt. Mit der Aufhebung des Bescheides wird ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegeh rens beseitigt, und das Asylverfahren ist in dem Stadium, in dem es zu Unrecht beendet worden ist, durch das Bundesamt weiterzuführen.
23Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. März 2014 ‑
–
1
A
21/12.A
–, juris, Rn. 28 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2.
Oktober 2013 – 3 L 643/12 –, juris, Rn. 21 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2014 – 13 K 654/14.A –, Urteil vom 26. April 2013 – 17 K 1777/12.A –, juris, Rn. 14 und Urteil vom 15. Januar 2010, – 11 K 8136/09.A –, S. 4; VG Köln, Urteil vom 27. Mai 2014 – 2 K 2273/13.A –, juris, Rn. 14; VG München, Gerichtsbescheid vom 21. Mai 2014 – M 21 K 14.30286 –, juris, Rn. 15 m.w.N.; VG Regensburg, Urteil vom 18. Juli 2013 – RN 5 K 13.30027 –, juris, Rn. 19; VG Hamburg, Urteil vom 15.
März 2012, – 10 A 227/11 –, juris, Rn. 16; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 2. Februar 2012 – A 4 K 2203/11 –, juris, Rn. 2; VG Weimar, Urteil vom 23. November 2011 – 5 K 20196/10 –, juris, S. 5; VG Trier, Urteil vom 18. Mai 2011, –
5 K 198/11.TR–
, juris, Rn. 16; VG Karlsruhe, Urteil vom 3. März 2010, – A 4 K 4052/08 –, S. 4; VG Ansbach, Urteil vom 16. September 2009 – AN 11 K 09.30200 –, juris, Rn. 22; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: 101. Erg.lieferg. Juni 2014, § 27a Rn.
21, § 34a Rn. 64 f.
Eine Verpflichtungsklage, die unmittelbar auf die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG oder aber – hilfsweise – die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG und die Feststellung von Abschie bungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gerichtet ist, scheidet ebenso aus. Denn eine Verpflichtung für das Gericht, die Sache selbst spruchreif zu machen, besteht nur dann, wenn ein „mit seinem Asylantrag beim Bundes amt erfolglos gebliebener Ausländer“ den Klageweg beschreitet.
25Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 6. Juli 1998 – 9 C 45.97 – BVerwGE 107, 128 ff. = juris, Rn. 10.
26Zwar ist bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde im Falle eines gebundenen begünstigenden Verwaltungsakts regelmäßig die dem Rechtsschutz begehren des Klägers allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart mit der Konsequenz, dass das Gericht die Sache spruchreif zu machen hat und sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage beschränken darf, die im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264.94 –, juris, Rn. 15.
28Dieser auch im Asylverfahren geltende Grundsatz kann jedoch auf behördliche Entschei dungen, die – wie hier – auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangen sind, keine Anwen dung finden. Denn im Falle einer fehlerhaften Ablehnung des Asylantrags als un zulässig mangels Zuständigkeit ist der Antrag in der Sache von der zuständigen Behörde noch gar nicht geprüft worden. Wäre nunmehr das Gericht verpflichtet, die Sache spruch reif zu machen und durchzuentscheiden, ginge dem Kläger eine Tatsacheninstanz verlo ren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Absatz 1 Satz 3 AsylVfG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Absatz 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87b Absatz 3 VwGO vorgesehen ist. Im Übrigen führte ein Durchentscheiden des Gerichts im Ergeb nis dazu, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, son dern anstelle der Behörde selbst entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Ge waltenteilung aus Artikel 20 Absatz 2 Grundgesetz (GG) zumindest bedenklich wäre.
29VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2014 – 13 K 654/14.A –, Urteil vom 26. April 2013 ‑
–
17
K
1777/12.A –, juris, Rn. 18 und Urteil vom 19. März 2013 – 6 K 2643/12.A –, juris, Rn. 16; VG München, Gerichtsbescheid vom 21. Mai 2014 – M 21 K 14.30286 –, juris, Rn. 17 f.; VG Hamburg, Urteil vom 23. April 2014 – 10 A 1242/12 –, juris, Rn. 19; VG Regensburg, Urteil vom 18. Juli 2013 – RN 5 K 13.30027 –, juris, Rn. 20; VG Hannover, Urteil vom 7. November 2013 – 2 A 4696/12 –, juris, Rn. 20; VG Hamburg, Urteil vom 18. Juli 2013 – 10 A 581/13 –, juris, Rn. 18; VG Gießen, Urteil vom 24. Januar 2013 – 6 K 1329/12.GI.A –, juris, Rn. 16 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 20. September 2012 – A 11 K 2519/12 –, juris, Rn. 15; VG Hamburg, Urteil vom 15. März 2012, 10 A 227/11, juris, Rn. 16; VG Karlsruhe, Urteil vom 3. März 2010, A 4 K 4052/08, S 5; vgl. zum vergleichbaren Fall der Verfahrenseinstellung nach § 33 AsylVfG: BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 – 9 C 264.94 –, juris, Rn.
15 ff.
Überdies würden die vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung dem Bundesamt zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen, wenn eine Verpflichtung des Gerichts zur Spruchreifmachung und damit zum „Durchentscheiden“ bestünde. Ge langt das Bundesamt nämlich nach sachlicher Prüfung des Asylbegehrens zu dem Ergeb nis, das Begehren sei gemäß §§ 29a, 30 AsylVfG offensichtlich unbegründet, so bestimmt § 36 AsylVfG das weitere Verfahren und sieht eine starke Beschleunigung der gerichtli chen Kontrolle und ggf. eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des Klägers vor. Eine vergleichbare Möglichkeit steht dem Gericht nicht zu. Stellt sich nämlich das Asylbegehren nach gerichtlicher Prüfung als schlicht unbegründet dar, bemisst § 38 Absatz 1 AsylVfG die Ausreisefrist auf 30 Tage. Allerdings müsste sie, da sie nicht vom Gericht ausgespro chen werden kann, nachträglich von der Behörde festgesetzt werden, was im Widerspruch zu dem Beschleunigungsgedanken des Asylverfahrensgesetzes stünde.
31VG München, Gerichtsbescheid vom 21. Mai 2014 – M 21 K 14.30286 –, juris, Rn. 16.
32Im Falle der Aufhebung eines auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangenen Beschei des ist daher das Asylverfahren durch die Beklagte weiterzuführen und das Asylbegehren von ihr in der Sache zu prüfen.
33II. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 30. Januar 2014 ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Absatz 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
34Anders als von der Beklagten angenommen ist nicht Belgien, sondern (inzwischen) die Beklagte zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Eu ropäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG).
35Eine Zuständigkeit Belgiens besteht indes nicht (mehr). Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO). Diese findet auf den Asylantrag des Antragstellers Anwendung, obwohl gemäß § 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – bzw. in Eilverfahren auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist und die Nachfolgevorschrift der Dublin II-VO, die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO) bereits am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Denn gemäß Arti kel 49 Unterabsatz 2 Satz 2 Dublin III-VO bleibt die Dublin II-VO anwendbar für Asylan träge, die vor dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Anderes gilt allenfalls im Falle von Ge suchen um Aufnahme oder Wiederaufnahme, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden (Artikel 49 Absatz 2 Satz 1 Dublin III-VO).
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7.13 –, juris, Rn. 27, sowie bereits VG Düsseldorf, Be schluss vom 12. Februar 2014 – 13 L 2428/13.A –, juris Rn. 13 = NRWE.
37Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das Übernahmeersuchen wurde am 26. November 2013 an Belgien gestellt. Der Überstellung an Belgien und damit seiner Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl verfahrens steht entgegen, dass seit der Stellung des Asylantrags am 4. Dezember 2012 bis zur Stellung des Übernahmeersuchens an Belgien am 26. November 2013 knapp zwölf Monate vergangen sind. Fristvorgaben enthält die Dublin II-VO insoweit zwar allein für Aufnahmeersuchen (Artikel 17 Absatz 1 Dublin II-VO), also Ersuchen, die darauf gerichtet sind, dass der erstmalige Asylantrag von einem anderen Mitgliedstaat geprüft werde. Wird nach der Stellung eines Asylantrags in einem anderen Mitgliedstaat – vorliegend ausweislich des Eurodac-Treffers der Kategorie 1 und der eige nen Angaben des Antragstellers in der Anhörung beim Bundesamt am 23. April 2013 in Belgien – ein weiterer Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt und ersucht die Beklagte daraufhin den Staat der ersten Asylantragstellung um Übernahme des Asyl bewerbers, handelt es sich um ein Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 20 Dublin II-VO, das nicht der Fristregelung des Artikel 17 Dublin II-VO unterfällt.
38Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 3. April 2014 – 13 L 390/14.A –, juris, Rn. 13 und vom 6. Februar 2013 – 17 L 150/13.A –, juris Rn. 40; VG Regensburg, Beschluss vom 5. Juli 2013 – RN 5 S 13.30273 –, juris Rn. 24; VG Berlin, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – 33 L 403.13 A –, juris Rn. 8.
39Es liegt aber ein Fall vor, in dem es zum Schutz der Grundrechte des Klägers aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer der Beklagten verwehrt ist, sich auf die Zu ständigkeit eines anderen Mitgliedstaats zu berufen. Nach der Rechtsprechung des Euro päischen Gerichtshofs hat der an sich nach der Dublin II-VO unzuständige Mitgliedstaat darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständi gen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Artikel 3 Absatz 2 Dublin II-VO selbst prüfen.
40Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 108.
41Diese Vorgabe ist nach Auffassung des Gerichts auch bei Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 20 Dublin II-VO zu beachten, auch wenn sich der Europäische Gerichtshof im konkreten Verfahren allein auf ein Aufnahmeersuchen nach Erstantragstellung im unzuständigen Mitgliedstaat bezog. Denn die grundrechtliche Belastung, welche durch die unangemessen lange Verfahrensdauer entsteht, dürfte in beiden Fällen vergleichbar sein.
42Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 3. April 2014 – 13 L 390/14.A –, juris, Rn. 17 und vom 24.
Februar 2014 – 13 L 2685/13.A – juris und www.nrwe.de; VG Göttingen, Beschluss vom 11.
Oktober 2013 – 2 B 806/13 –, juris Rn. 10; A. A. VG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2013 ‑
–
33
L 450.13 A –, juris Rn. 8.
Anhaltspunkte, ab wann von einer unangemessen langen Verfahrensdauer auszugehen ist, hat der Europäischen Gerichtshof nicht gegeben. Nach Auffassung des Gerichts ist insoweit aber zunächst zu berücksichtigen, dass schon die Regelung des Artikel 17 Dublin II-VO für Aufnahmeersuchen und nunmehr auch Artikel 23 Absatz 2 Dublin III-VO für Wie deraufnahmeersuchen eine regelmäßige Frist von zwei bzw. drei Monaten vorsieht. Deren Überschreiten kann dabei nicht gleichgesetzt werden mit der vom Europäischen Gerichts hof angesprochenen, die Grundrechte des Asylbewerbers beeinträchtigenden unange messen langen Verfahrensdauer. Der gesetzlichen Wertung des § 24 Absatz 4 AsylVfG folgend geht das Gericht davon aus, dass frühestens nach dem Verstreichen eines Zeit raums, der der regelmäßigen Frist des Artikel 17 Dublin II-VO von drei Monaten zuzüglich der durch § 24 Absatz 4 AsylVfG für die innerstaatlich für die Entscheidung über den Asyl antrag im Regelfall vorgesehenen Frist von sechs Monaten, also insgesamt von neun Mo naten, entspricht, von einer unangemessen langen Verfahrensdauer ausgegangen werden kann.
44Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. April 2014 – 13 L 390/14.A –, juris, Rn. 19 sowie i. E. Urteil vom 27. August 2013 – 17 K 4737/12.A –, S. 8 des Urteilsabdrucks, n. v.
45Hier sind zwischen der Stellung des Asylantrags und der Stellung des Übernahmeersuchens durch die Beklagte knapp zwölf Monate vergangen. Es sind auch keine Um stände erkennbar, die diese ungewöhnlich lange, nach der zitierten Rechtsprechung des Europäi schen Gerichtshofs die Grundrechte des Klägers verletzende Verfahrens dauer im Einzel fall rechtfertigen könnte. Die Beklagte ist daher verpflichtet, nach den Modalitäten des Arti kel 3 Absatz 2 Dublin II-VO den Asylantrag des Klägers selbst zu prüfen.
46Dem Kläger ist es auch nicht verwehrt sich hierauf zu berufen. Dahingestellt bleiben kann, ob und wann sich ein Asylbewerber auf die Nichtbeachtung der in der Dublin II-VO bzw. Dublin III-VO geregelten Fristen (vgl. Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 Dublin II-VO) berufen kann.
47Vgl. zu dieser Problematik den Nachtrag des Vorsitzenden Richters am BVerwG, Prof. Dr. Uwe Berlit, zum Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.
/
14 –, juris.
Jedenfalls besteht bei einer unangemessen langen Verfahrensdauer nach der vorzitierten Rechtsprechung des EuGH einunmittelbar aus den Grundrechten abzuleitendes subjekti ves Recht des Asylbewerbersauf Durchführung des Asylverfahrens in dem Mitgliedstaat, welcher die Verzögerung zu verantworten hat . Auch unter Berücksichtigung von Artikel 18 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) und den der Dublin II-VO vorangestellten Erwägungen 4 und 15 kann nicht jegliche Außerachtlassung der Oblie genheit, ein Übernahmeersuchen in angemessener Zeit nach Asylantragstellung an den für zuständig erachteten Mitgliedstaat zu richten, konsequenzlos bleiben.
49VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. April 2014 – 17 L 429/14.A –, juris, Rn. 30 m.w.N.
50Das BVerwG führt in der zitierten Entscheidung,
51Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 7
52a us, dass der Asylbewerber nach der Zustimmung zur Aufnahme durch den aufnehmen den Mitgliedstaat der auf Art ikel 10 Dublin II-VO gegründeten Zuständigkeit (Zuständigkeit wegen illegalen Grenzübertritts) n ur entgegenhalten kann, dass in dem übernehmenden Staat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen bestehen. Hierbei geht es aber nur um Abwehrrechte gegen die Überstellung in den konkreten Staat. Die Frage einer grundrechtsrelevanten unangemessenen Verfahrensdauer war dort nicht Gegenstand des Verfahrens und ist konsequenterweise vom BVerwG von vornherein nicht beantwortet worden.
53Ein anderes Verständnisstünde auch der Rechtsprechung des EuGH entgegen, von der sich das BVerwG nicht abgegrenzt hat . Danach hat
54„der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, […] jedoch darauf zu achten, dass eine Situation, in der die Grundrechte des Asylbewerbers verletzt wer den, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zustän digen Mitgliedstaats verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den Antrag nach den Modalitäten des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 343/2003 selbst prüfen“
55EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 98 und 108.
56Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des EuGH,
57vgl. Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, juris,
58auf die sich das BVerwG in seiner Entscheidung vom 19. März 2014 indes ausdrücklich stützt.
59Vgl. BVerwG, Beschluss 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 7.
60Mit der Problematik einer unangemessenen Verfahrensdauer setzt sich der EuGH in die ser Entscheidung nicht auseinander. Zwar heißt es in den Entscheidungsgründen, dass Artikel 19 Absatz 2 Dublin II-VO dahin auszulegen sei, dass in einem Fall, in dem ein Mit gliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, d. h. als der Mitgliedstaat der ersten Einreise des Asylbewerbers in das Unionsgebiet, der Asylbewerber der Heranzie hung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten könne, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der EU-GR-Charta ausgesetzt zu werden.
61EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, juris, Rn. 62.
62Indes ist diese Antwort in den Kontext des von dem vorlegenden Gericht zu entscheiden den Ausgangsverfahrens und der damit einhergehenden Vorlagenfrage zu setzen. Das von dem vorlegenden Gericht, dem österreichischen Asylgerichtshof, zu entscheidende Ausgangsverfahren betraf – vereinfacht dargestellt – die Situation, dass die Asylbewerbe rin, nachdem Ungarn einer Überstellung zugestimmt und das österreichische Bundesasyl amt daher ihren Asylantrag als unzulässig abgelehnt hatte, erstmals vorgetragen hat, dass nicht Ungarn sondern Griechenland der zuständige Mitgliedstaat sei. Dementsprechend hatte der vorlegende Asylgerichtshof im Ergebnis allein die Frage zu entscheiden, ob sich die Antragstellerin, nachdem Ungarn der Aufnahme der Asylbewerberin zugestimmt hat, noch darauf berufen konnte, dass die Voraussetzungen des Artikel 10 Absatz 1 Dublin II-VO im Hinblick auf den aufnahmebereiten Staat gar nicht erfüllt seien. Die vorliegend zu entscheidende Frage, ob eine unangemessen lange Verfahrensdauer ein subjektives Recht des Asylbewerbers begründet, lag dem Vorlageverfahren danach nicht zu Grunde. Insoweit ist auch nicht erkennbar, dass der EuGH diese Konstellation mitentscheiden und insofern von seiner vorherigen Rechtsprechung abweichen wollte. Dies schon deshalb nicht, weil es bei der Frage nach einer unangemessenen Verfahrensdauer nicht darum geht, welcher (andere) Mitgliedstaat nach der Dublin- Verordnung für die Prüfung eines Asylbegehrens zuständig ist. Es geht vielmehr um die Problematik, dass ein Mitgliedstaat bei einer unangemessen langen Verfahrensdauer zum Schutz der Grundrechte des Asyl bewerbers von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen muss. Der Asylbewerber macht mit anderen Worten nicht geltend, dass ein anderer Mitgliedstaat zuständig (gewor den) ist, sondern dass sich ein Mitgliedstaat infolge einer unangemessenen Verfahrens dauer nicht mehr auf die Zuständigkeitsregeln berufen kann und selbst über das Asylbegeh ren zu befinden hat.
63Vgl. auch VG Cottbus, Beschluss vom 24. Juli 2014 – 1 L 174/14.A –, juris, Rn. 21; VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 7. Juli 2014 – 3 A 416/14 –, juris, Rn. 39 ff.; VG Göttingen, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 B 86/14 –, juris, Rn. 22; VG Münster, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 9 L 465/14.A –, juris, Rn. 12 ff. m.w.N.
64Liegen die Voraussetzungen des § 27a AsylVfG demnach nicht vor, ist die auf § 34a Ab satz 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung ebenfalls rechtswidrig.
65Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegen stands wert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
66Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 12 K 14.50257
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 8. Juni 2015
12. Kammer
Sachgebiets-Nr. 710
Hauptpunkte:
Ablauf der Überstellungsfrist;
Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
... - Kläger -
bevollmächtigt: ... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
gegen
Bundesrepublik Deutschland vertreten durch: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- Beklagte -
beteiligt: Regierung von Oberbayern Vertreter des öffentlichen Interesses
wegen Vollzugs des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer,
durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 8. Juni 2015 folgendes Urteil:
I.
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Mai 2014 wird aufgehoben.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
den Bescheid der Beklagten vom 13. Mai 2014 aufzuheben.
Entscheidungsgründe:
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. Dem Antrag sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2014 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der nicht durch amtliche Dokumente seines Heimatlandes ausgewiesene Kläger gibt an, am 26. Februar 1983 geboren zu sein und aus Marokko zu stammen.
3Am 2. Januar 2014 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (künftig: Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt schilderte der Kläger, er habe sich zunächst in Italien, der Schweiz, Frankreich und Belgien aufgehalten, bevor er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Eine Anfrage des Bundesamtes an die EURODAC-Datenbank ergab, dass der Kläger im Juni 2013 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt hatte. Am 21. März 2014 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an die schweizerischen Behörden, das diese unbeantwortet ließen.
4Mit Bescheid vom 23. September 2014, dem Kläger zugestellt am 31. Oktober 2014, stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist und ordnete seine Abschiebung in die Schweiz an. Dieses Land und nicht die Bundesrepublik Deutschland sei nach den einschlägigen Bestimmungen der Dublin III-VO für die Entscheidung über den Asylantrag des Klägers zuständig.
5Der Kläger hat am 7. November 2014 Klage erhoben. Nachdem er in seiner Klageschrift zunächst den Klageantrag angekündigt hatte, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 23. September 2014 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, beantragt er nunmehr,
6den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. September 2014 aufzuheben.
7Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
8die Klage abzuweisen.
9Mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 - 10 L 863/14.A - hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsanordnung angeordnet.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten der Verfahren 10 K 2658/14.A und 10 L 863/14.A sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts (ein Heft) Bezug genommen.
11E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
12Das Gericht kann trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da diese ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen wurde, dass auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.
13A. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft
14- vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl. 2014, 790 (juris Rn. 28 ff.); OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643/12 -, juris Rn. 21 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 -, BayVBl. 2014, 628 (juris Rn. 22); VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, InfAuslR 2014, 293 (juris Rn. 18) und vom 18. November 2014 - A 3 S 265/14 -, Abdruck S. 5; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 2. Februar 2015- 1 Bf 208/14.AZ -, juris Rn. 12 ff.; a.A. VG Würzburg, Urteil vom 23. Mai 2014 - W 7 K 14.30072 - Abdruck S. 5, welches eine Verpflichtungsklage auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO für statthaft hält -
15und auch im Übrigen zulässig. Die Umformulierung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung ist ohne weiteres zulässig, da sie - wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat - lediglich der Klarstellung des von Anfang an mit der Klage verfolgten Klagebegehrens dient.
16I. Der angefochtene Bescheid enthält zwei Verwaltungsakte, nämlich zum einen die unter Ziffer 2 verfügte, auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung und zum anderen die unter Ziffer 1 enthaltene Feststellung, dass der Asylantrag unzulässig ist. Dieser auf § 27a AsylVfG gestützte Ausspruch erschöpft sich nicht in der konkludent zum Ausdruck kommenden verfahrensrechtlichen Folge der Beendigung des vom Kläger eingeleiteten Asylverfahrens, sondern regelt auch mit unmittelbarer Wirkung nach außen (§ 35 Satz 1 VwVfG) dessen materielle Rechtsposition.
17Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 -, BayVBl. 2014, 628 (juris Rn. 22); BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, DVBl. 1995, 857 (juris Rn. 12) zu einer auf §§ 32, 33 AsylVfG gestützten Feststellung, dass das Verfahren eingestellt ist.
18Denn infolge der Beendigung des Asylverfahrens kann der Kläger das mit seinem Asylantrag verfolgte Ziel der Schutzgewährung in Deutschland nicht mehr erreichen, ohne dass der angefochtene Bescheid aufgehoben wird. Ferner erlischt die dem Kläger durch die Stellung eines Asylantrags vermittelte Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 AsylVfG) gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG auch unabhängig vom Erlass einer Abschiebungsanordnung (§§ 67 Abs. 1 Nr. 5, 34a AsylVfG), sobald Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids unanfechtbar geworden ist. Deren Wortlaut steht dem Eintritt dieser Rechtsfolge nicht entgegen; der Sinngehalt der Feststellung, dass der Asylantrag unzulässig ist, ist identisch mit demjenigen einer Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und steht letzterer der Sache nach gleich.
19A.A. VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 1. April 2014 - 7 L 401/14.F.A -, juris Rn. 12 ff.
20II. Die Anfechtungsklage ist nicht wegen des Vorrangs einer Verpflichtungsklage im Hinblick darauf unzulässig, dass für das vom Kläger verfolgte Ziel, in der Bundesrepublik Deutschland Schutz vor Verfolgung oder anderen Gefahren zu erhalten, an sich die Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist. Allerdings wird im Bereich gebundener begünstigender Verwaltungsakte aus § 113 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit dem Amtsermittlungsprinzip des § 86 Abs. 1 VwGO allgemein abgeleitet, dass bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde die dem Rechtsschutzbegehren des Klägers allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart ist mit der Konsequenz, dass das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hat und sich nicht auf eine Entscheidung über die Anfechtungsklage beschränken darf, die im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme. Dieser Grundsatz, der auch im Asylverfahren Geltung beansprucht
21- vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, DVBl. 1995, 857 (juris Rn. 14), Beschluss vom 28. Mai 1982 - 9 B 1152.82 -, NVwZ 1982, 630 (juris Rn. 5) -,
22gilt jedoch nicht ausnahmslos. Jedenfalls dann, wenn das Bundesamt - wie hier - noch keine Sachentscheidung getroffen hat, steht die besondere, auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz dem Vorrang einer auf die Asylanerkennung gerichteten Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, entgegen. Eine Verpflichtung des Gerichts, auch in Fällen der (konkludenten) Beendigung des Asylverfahrens wegen fälschlich angenommener Zuständigkeit eines anderen Staats über das Asylbegehren in der Sache zu entscheiden, würde die dem Bundesamt vom Gesetzgeber im Bemühen um Verfahrensbeschleunigung zugewiesenen Gestaltungsmöglichkeiten unterlaufen. Gelangt das Bundesamt nach sachlicher Prüfung des Asylbegehrens zu dem Ergebnis, das Begehren sei gemäß §§ 29a, 30 AsylVfG offensichtlich unbegründet, so sieht § 36 AsylVfG eine starke Beschleunigung der gerichtlichen Kontrolle dieser Entscheidung und gegebenenfalls eine kurzfristige Beendigung des Aufenthalts des betroffenen Asylbewerbers vor. Eine vergleichbare Möglichkeit steht dem Gericht nicht zu, denn es kann eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylVfG unter Fristsetzung (§ 36 Abs. 1 AsylVfG) nicht aussprechen. Stellt sich das Asylbegehren nach Ansicht des Verwaltungsgerichts als schlicht unbegründet dar, bemisst § 38 Abs. 1 AsylVfG die Ausreisefrist auf 30 Tage; sie müsste, da sie nicht vom Gericht ausgesprochen werden kann, nachträglich von der Behörde festgesetzt werden.
23Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, DVBl. 1995, 857 (juris Rn. 15) zu einer auf §§ 32, 33 AsylVfG gestützten Feststellung, dass das Verfahren eingestellt ist.
24Darüber hinaus ginge dem betroffenen Asylbewerber, wenn einer Verpflichtungsklage Vorrang zukäme, eine mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattete Tatsacheninstanz verloren. Das gilt sowohl für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG) als auch für ihre Verpflichtung zur umfassenden Sachaufklärung sowie der zur Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren vorgesehen ist (§§ 74 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, 87b Abs. 3 VwGO).
25Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643/12 -, juris Rn. 24 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 - 13a B 13.30295 -, BayVBl. 2014, 628 (juris Rn. 22); BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - 9 C 264.94 -, DVBl. 1995, 857 (juris Rn. 16) zu einer auf §§ 32, 33 AsylVfG gestützten Feststellung, dass das Verfahren eingestellt ist.
26Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Herstellung der Spruchreife bei Folgeanträgen i.S.d. § 71 Abs. 1 AsylVfG lässt sich ein Vorrang der Verpflichtungsklage für Fälle der hier vorliegenden Art ebenfalls nicht herleiten. Die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland oder ein anderer Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist, ist anders als die in §§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen für ein obligatorisches Wiederaufgreifen eines bereits bestandkräftig abgeschlossenen Asylverfahrens
27- vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, 171 (juris Rn. 10) -
28nicht den Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 16a GG, §§ 3 und 4 AsylVfG und §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Gewährung von Asyl, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots gleich zu stellen. Vielmehr handelt es sich bei der nach den Kriterien der Dublin Verordnungen durchzuführenden Bestimmung des für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständigen Staates um ein eigenständiges, der inhaltlichen Prüfung des Asylantrags vorgelagertes Verfahren.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl. 2014, 790 (juris Rn. 36); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. November 2014 - 13 LA 66/14 -, InfAuslR 2015, 74 (juris Rn. 7); Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 13 a ZB 15.50005 -, juris Rn. 6).
30III. Eine auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheids gerichtete Anfechtungsklage bietet dem Kläger auch effektiven Rechtsschutz. Werden die beiden in diesem Bescheid enthaltenen Verwaltungsakte aufgehoben, ist das Bundesamt gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzuführen (§§ 24, 31 AsylVfG). Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt, liegen nicht vor.
31IV. Die Klage ist auch ansonsten zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Dabei kann offen bleiben, ob diese Frist zwei Wochen (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylVfG)
32- so z.B. VG Stuttgart, Urteil vom 26. Mai 2014 - A 12 K 12/14 -, Abdruck S. 3 -
33oder in Anknüpfung an die gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG einwöchige Frist für die Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Woche (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG) ab Zustellung des Bescheids vom 23. September 2014 beträgt.
34So z.B. VG Ansbach, Urteil vom 8. April 2014 - AN 11 K 14.30189 -, juris Rn. 15.
35Im vorliegenden Fall wäre auch die Wochenfrist eingehalten. Der angefochtene Bescheid wurde dem Kläger ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Empfangsbestätigung am 31. Oktober 2014 zugestellt; seine Klage ist am 7. November 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangen.
36B. Die Klage ist auch begründet. Die in dem Bescheid des Bundesamtes vom 23. September 2014 enthaltenen Verwaltungsakte, nämlich die Feststellung, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist (I.) und die Anordnung seiner Abschiebung in die Schweiz (II.), sind in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
37I. Die Feststellung, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist, ist rechtswidrig und verletzt dem Kläger in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für diese Feststellung ist § 27a AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen sind nicht mehr erfüllt. Zwar war zunächst die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig (1.). Diese Zuständigkeit ist jedoch mittlerweile auf die Beklagte übergegangen (2.). Durch den unveränderten Fortbestand des Ausspruchs unter Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids ist der Kläger auch in seinen Rechten verletzt (3.). Eine Aufrechterhaltung der Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides auf anderer tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage oder eine Umdeutung dieser Regelung in eine rechtmäßige Regelung kommen ebenfalls nicht in Betracht (4.).
381. Nach den hier gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, 31; im Folgenden: Dublin III-VO) maßgeblichen Bestimmungen war zunächst die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Diese Verordnung gilt auch für die Schweiz, die zwar nicht Mitglied der Europäischen Union ist, aber auf der Grundlage eines Assoziierungsabkommens mit der Europäischen Union am Dublin-System teilnimmt.
39Die Dublin III-VO und nicht deren Vorgängerin, die Verordnung (EU) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50, 1; im Folgenden: Dublin II-VO), findet hier Anwendung, weil der Antragsteller seinen Asylantrag, d.h. seinen Antrag auf internationalen Schutz i.S.d. Art. 2 lit. b) Dublin III-VO, am 2. Januar 2014 und damit nach dem 1. Januar 2014 als dem gemäß Art. 49 Unterabs. 2 Sätze 1 und 2 Dublin III-VO für die Eröffnung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung maßgeblichen Zeitpunkt gestellt hat.
40Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft werden. Welcher Mitgliedstaat dies ist, bestimmt sich nach den Kriterien der Art. 8 bis 15 Dublin III-VO und zwar in der Rangfolge ihrer Nummerierung (Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO). Lässt sich anhand dieser Kriterien nicht bestimmen, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, so ist der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO).
41Die primäre Zuständigkeit der Schweiz folgt aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO. Im vorliegenden Fall lässt sich anhand der Kriterien gemäß Art. 8 bis 15 Dublin III-VO nicht feststellen, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, insbesondere lässt sich nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen, über welchen Mitgliedstaat der Kläger in das Gebiet der Europäischen Union eingereist ist. Folglich ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Kläger zuerst einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Dies ist hier ausweislich des im Verwaltungsvorgang des Bundesamts dokumentierten Eurodac-Treffers der Kategorie 1 die Schweiz. Dieser Treffer besteht aus der Länderkennung CH für die Schweiz und einer 11-stelligen Zahlenfolge. Die Ziffer unmittelbar nach der Länderkennung - im vorliegenden Fall eine 1 - gibt den Grund für die Abnahme von Fingerabdrücken an, wobei eine 1 für „Asylbewerber“ und damit für die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz steht.
42Vgl. Art. 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 2725/2000 über die Einrichtung von Eurodac für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. L 62, S. 1); Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Entscheiderbrief 1/2012, S. 1.
432. Im für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist nicht mehr die Schweiz, sondern die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Die Zuständigkeit für dieses Verfahren ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen, weil zwischenzeitlich die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO verstrichen ist. Nach dieser Norm erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat (hier: Deutschland) in den Mitgliedstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert hat (hier: Schweiz), spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat (Alt. 1) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat (Alt. 2).
44Diese Frist ist hier inzwischen abgelaufen: Das Bundesamt hat am 21. März 2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO gestütztes Ersuchen auf Wiederaufnahme des Klägers an die Schweiz gerichtet. Dieses hat die Schweiz nicht binnen der - hier einschlägigen - zweiwöchigen Frist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO beantwortet, so dass die Zustimmung zur Übernahme gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO am 4. April 2014 als erteilt galt und die sechsmonatige Übernahmefrist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO am 4. Oktober 2014 ablief. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf ein Jahr bzw. 18 Monate (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO) vorliegen, sind weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob sich die Frist beim Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ohne Weiteres verlängert oder ob dafür eine Absprache zwischen ersuchendem und ersuchtem Mitgliedstaat erforderlich ist.
45Vgl. hierzu VG Magdeburg, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 A 413/13 -, juris Rn.19.
46Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Gericht mit Beschluss vom 8. Dezember 2014 (10 L 863/14.A) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die in Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheides verfügte Abschiebungsanordung angeordnet hat. Zwar ist die 2. Alternative des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO dahingehend zu verstehen, dass dann, wenn einer Klage - wie aufgrund des vorliegenden Beschlusses - aufschiebende Wirkung zukommt, die sechsmonatige Überstellungsfrist mit der abschließenden Entscheidung über diese Klage zu laufen beginnt.
47Vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 (Petrosian) -, NVwZ 2009, 639 (juris Rn.46 und 53) zu Art. 19 Abs. 3 Unterabs. 1 Alt. 2 Dublin II-VO.
48Dies gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn die Frist des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 1 Dublin III-VO - wie im vorliegenden Fall - bereits abgelaufen ist (hier: 4. Oktober 2014), bevor die aufschiebende Wirkung angeordnet wird (8. Dezember 2014).
49Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. Februar 2013- 13 LA 270/11 -, juris Rn. 6 ff.; a.A. wohl VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 - 13 K 8286/13.A -, juris Rn. 63 ff.;
50Im vorliegenden Fall war die Überstellungsfrist sogar schon vor der Zustellung des angefochtenen Bescheids am 31. Oktober 2014 abgelaufen.
51Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Alt. 2 Dublin III-VO soll dem ersuchenden Mitgliedstaat ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Überstellung in den ersuchten Mitgliedstaat einräumen
52- vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 (Petrosian) -, NVwZ 2009, 639 (juris Rn. 44 f.) zu Art. 19 Abs. 3 Unterabs. 1 Alt. 2 Dublin II-VO -,
53nicht aber eine neue Überstellungsfrist in Lauf setzen, wenn die aufschiebende Wirkung gerade wegen der Überschreitung der Überstellungsfrist angeordnet wird.
54c) Dass die Schweiz erneut für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden ist, lässt sich nicht feststellen. Ist die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats aufgrund Fristablaufs entfallen, so kann dessen erneute Zuständigkeit nur begründet werden, wenn die normativen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Im vorliegenden Fall kommt insoweit nur in Betracht, dass die Schweiz (konkludent) von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch macht, indem sich die schweizerischen Behörden weiterhin mit der Überstellung des Klägers dorthin einverstanden erklären. Dass die Ausübung des Selbsteintrittsrechts die Anwesenheit der betroffenen Person auf dem Staatsgebiet des betreffenden Staats voraussetzt
55- so Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Juni 2012, § 27a Rn. 199 -,
56lässt sich weder dem Wortlaut der Norm, noch den Gesetzgebungsmaterialien entnehmen.
57Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat, KOM (2001) 447 endgültig, S. 11; die Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinnen in der Rechtssache C-4/11 (Puid) vom 18. April 2013, Rn. 70, gehen ebenfalls nicht von einer entsprechenden Einschränkung aus.
58Daraus, dass die schweizerischen Behörden der Überstellung des Klägers konkludent zugestimmt haben, indem sie das Ersuchen des Bundesamts vom 21. März 2014 unbeantwortet ließen (Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO), kann nicht geschlossen werden, dass sie unbefristet mit einer Überstellung des Klägers einverstanden sind. Die Zustimmungserklärung ist vielmehr im Kontext der Dublin III-VO zu verstehen, wonach Zuständigkeiten auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergehen, wenn bestimmte Fristen nicht eingehalten werden.
59Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 13. Januar 2015 - W 3 K 14.30092 -, juris Rn. 17; VG Ansbach, Urteil vom 16. Januar 2015 - AN 14 K 14.50166 -, juris Rn. 20; VG Sigmaringen, Urteil vom 28. Januar 2015 - A 1 K 500/14 -, juris Rn. 35.
60Auch der Unionsgesetzgeber ist davon ausgegangen, dass sich die Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats mit dem Ablauf der Überstellungsfrist erledigt.
61Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat, KOM (2001) 447 endgültig, S. 21.
62Aus diesen Gründen kann nicht bis zu einem ausdrücklichen Widerruf der (konkludenten) Zustimmung bzw. einer ausdrücklichen Ablehnung der Überstellung durch den ersuchten Mitgliedstaat davon ausgegangen werden, dass dieser weiterhin mit einer Überstellung einverstanden ist.
63A.A. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 2 LA 15/15 -, juris Rn. 13.
64Anhaltspunkte dafür, dass die schweizerischen Behörden trotz des zwischenzeitlichen Übergangs der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens weiterhin mit der Überstellung des Klägers einverstanden sind, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die Beklagte hat weder im vorliegenden Fall noch in anderen beim erkennenden Gericht anhängigen Fällen eine entsprechende einzelfallbezogene Erklärung der Behörden des ersuchten Mitgliedstaats oder Nachweise dafür vorgelegt, dass sich im Verhältnis zu bestimmten Mitgliedstaaten eine entsprechende Verwaltungspraxis herausgebildet hätte.
653. Durch den unveränderten Fortbestand des Ausspruchs unter Nr. 1 des angefochtenen Bescheids trotz Ablaufs der Überstellungsfrist und Übergangs der Zuständigkeit für das Asylverfahren des Klägers auf die Bundesrepublik Deutschland ist dieser auch in seinen Rechten verletzt.
66Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2013 – 12 S 675/13 -, InfAuslR 2014, 29 (juris Rn. 13); VG Minden, Urteil vom 12. Dezember 2014 - 6 K 1843/14.A -, Abdruck S. 8 f.; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2015 - 11 K 1640/14.A -, juris Rn. 24; VG Würzburg, Urteil vom 13. Januar 2015 - W 3 K 14.30092 -, juris Rn. 18; VG Ansbach, Urteil vom 16. Januar 2015 - AN 14 K 14.50166 -, juris Rn. 21 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 28. Januar 2015 - A 1 K 500/14 -, juris Rn. 34 f.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Februar 2015- 6a L 239/15.A -, juris Rn. 12 ff.; a.A. Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2014 - 2 A 975/14.A -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, InfAuslR 2014, 452 (juris Rn. 59, mit der Einschränkung, dass die Überstellung noch zeitnah möglich sein muss); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. November 2014- 13 LA 66/14 -, InfAuslR 2015, 74 (juris Rn. 11 f.); OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 2 LA 15/15 -, juris Rn. 7; Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3, S. 2; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2014, § 27a Rn. 234.
67Diese Rechtsverletzung ergibt sich aus dem nationalen Recht (a). Das Unionsrecht steht der Anwendung des nationalen Rechts nicht entgegen (b). Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich nichts anderes (c). Dass sich der Kläger auf die Verletzung seiner Rechte beruft, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (d).
68a) Nach nationalem Recht verletzt die einer Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gleichkommende (s.o. A. I.) Feststellung, dass der Asylantrag unzulässig ist, den Kläger in seinen Rechten, weil dem Kläger gemäß §§ 24, 31 AsylVfG ein Anspruch auf sachliche Prüfung seines Asylantrags durch die Beklagte zusteht. Die Beklagte darf allerdings gemäß § 27a AsylVfG dann von einer sachlichen Prüfung eines Asylantrags absehen, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Liegen diese Voraussetzungen - so wie hier - nicht vor, verletzt der objektiv rechtswidrige Verwaltungsakt das subjektiv-öffentliche Recht des Klägers aus §§ 24, 31 AsylVfG, da dann nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Prüfung des Asylbegehrens überhaupt bzw. innerhalb angemessener Frist erfolgt. Dies gilt unabhängig vom Schutzzweck des § 27a AsylVfG. Auf den Schutzzweck der verletzten Norm kommt es hier angesichts der Verletzung anderweitiger subjektiver Rechte nicht an.
69Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2013-12 S 675/13 -, InfAuslR 2014, 29 (juris Rn. 13); VG München, Gerichtsbescheid vom 26. November 2014 - M 21 K 14.30334 -, Abdruck S. 15 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 13. Januar 2015- W 3 K 14.30092 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2015 - 22 K 2262/14.A -, juris Rn. 43; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 6a L 239/15.A -, juris Rn. 12 ff.
70b) Das Unionsrecht steht der Anwendung der vorstehend dargelegten Rechtsgrundsätze nicht entgegen. Allerdings hat das Unionsrecht Vorrang gegenüber dem nationalen Recht; daraus folgt die Verpflichtung der nationalen Gerichte und Behörden, unmittelbar geltendes Unionsrecht ohne Rücksicht auf nationales Recht anzuwenden und entgegenstehendes nationales Recht unberücksichtigt zu lassen.
71Vgl. EuGH, Urteile vom 15. Juli 1964 - Rechtssache 6/64 (Costa) -, juris S. 6 f., vom 9. März 1978 - Rechtssache 106/77-, NJW 1978, 1741 (juris S. 5), und vom 19. Januar 2010 - C-555/07 (Kücükdeveci) -, NJW 2010, 427 (juris Rn. 54).
72Im vorliegenden Fall steht das Unionsrecht dem nationalen Recht aber jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO Asylbewerbern ebenfalls ein subjektives Recht einräumt, sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den damit verbundenen Übergang der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens zu berufen.
73Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2013-12 S 675/13 -, InfAuslR 2014, 29 (juris Rn. 13); VG Ansbach, Urteil vom 16. Januar 2015 - AN 14 K 14.50166 -, juris Rn. 21 ff.; weitergehend (Zuständigkeitsregelungen der Dublin-Verordnungen begründen generell Rechte der betroffenen Asylbewerber) VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2015- 22 K 2262/14.A -, juris Rn. 47 ff.; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, InfAuslR 2014, 452 (juris Rn. 59) unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, InfAuslR 2014, 293 (juris Rn. 25 ff.); Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. November 2014 - 13 LA 66/14 -, InfAuslR 2015, 74 (juris Rn. 11 f.); OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 2 LA 15/15 -, juris Rn. 7; Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3, S. 2; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2014, § 27a Rn. 234.
74Zwar räumen die Dublin-Verordnungen einem Antragsteller kein Recht auf Prüfung seines Antrags in einem bestimmten Staat ein
75- vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. August 2013- 12 S 675/13 -, InfAuslR 2014, 29 (juris Rn. 13); Niedersächs-isches OVG, Beschluss vom 6. November 2014 - 13 LA 66/14 -, InfAuslR 2015, 74 (juris Rn. 11), jeweils zur Dublin II-VO; VG Ansbach, Urteil vom 16. Januar 2015 - AN 14 K 14.50166 -, juris Rn. 22 zur Dublin III-VO -
76und dienen die Zuständigkeitsregelungen der Dublin-Verordnungen einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats und einer zeitnahen Überstellung in diesen Staat
77- vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, InfAuslR 2014, 293 (juris Rn. 25); OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 2 LA 15/15 -, juris Rn. 7, jeweils zur Dublin II-VO; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. Januar 2015 - 13a B 14.50039 -, juris Rn. 24 zur Dublin III-VO -
78und damit in erster Linie dem Schutz öffentlicher Interessen.
79Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2014- A 3 S 265/14 -, Abdruck S. 9.
80Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos. Jedenfalls einzelne Regelungen der Dublin-Verordnungen dienen zumindest auch dem Schutz der Antragsteller. Dies ist in der Rechtsprechung für einige Regelungen der Dublin II-VO z.B. für Art. 6 Abs. 2 Dublin II-VO (Zuständigkeit für unbegleitete Minderjährige, vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO)
81- vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 2 A 313/13 -, juris Rn. 38; s.a. EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - C-648/11 -, InfAuslR 2013, 299 (juris Rn. 55).
82sowie Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO (Zusammenführung von Familienmitgliedern bei Hilfsbedürftigkeit, vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO)
83- vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2014 - A 3 S 265/14 -, Abdruck S. 9 -
84anerkannt. Dementsprechend trifft die zur Dublin II-VO geäußerte Auffassung des Generalanwalts Jääskinnen, die Dublin-Verordnungen seien nicht darauf gerichtet, Rechte des Einzelnen zu begründen, sondern (nur) darauf die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu regeln
85- vgl. Schlussanträge in der Rechtssache C-4/11 (Puid) vom 18. April 2013, Rn. 58 -,
86zwar im Grundsatz, nicht aber absolut zu.
87Auch die Regelung in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO dient nicht nur dem Schutz öffentlicher Interessen, sondern - gleichrangig - auch dem Schutz des Interesses des betroffenen Antragstellers an einer zügigen Durchführung seines Asylverfahrens. Aus Erwägungsgrund Nr. 5 zur Dublin III-VO ergibt sich, dass die Verordnung "insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen" soll, "um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationales Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden." Schon diese offen formulierte, nicht auf den Schutz staatlicher Interessen beschränkte Erwägung deutet darauf hin, dass jedenfalls einzelne Regelungen der Verordnung zumindest auch dem Schutz der Interessen der betroffenen Antragsteller, nämlich dem effektiven Zugang zu einem Asylverfahren innerhalb angemessener Frist und - soweit die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen - der Verleihung eines Schutzstatus dienen. Dies wird durch die Ziele bestätigt, die der Unionsgesetzgeber mit der Verordnung erreichen wollte. Danach soll die Verordnung u.a. sicherstellen, "dass jeder Asylbewerber effektiv Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft hat, indem … Bestimmungen festgelegt werden, die im Falle einer Fristüberschreitung Konsequenzen ermöglichen" (Hervorhebungen durch das Gericht).
88Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat, KOM (2001) 447 endgültig, S. 3.
89In einem Arbeitspapier der Kommission zur Überarbeitung des Dublin-Übereinkom- mens wird die Gewährleistung eines effektiven Zugangs zum Asylverfahren für alle Antragsteller ("for all applicants") sogar als Hauptzweck ("fundamental purpose") dieses Übereinkommens bezeichnet.
90Vgl. Commission of the European Communities; Commission staff working paper, Revisiting the Dublin Convention, SEC (2000) 522.
91Insbesondere wollte der Unionsgesetzgeber mit der im Wesentlichen Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO entsprechenden Regelung in Art. 20 Abs. 1 lit. d) Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO das Problem des "refugee in orbit" vermeiden, dessen Asylantrag über längere Zeit in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Dieses Ziel wird gleichrangig neben der Erwägung genannt, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, gegenüber den Partnerländern die Folgen tragen soll.
92Vgl. Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat, KOM (2001) 447 endgültig, S. 20; Filzwieser/Sprung, Dublin II- VO, 1. Auflage 2010, Art. 19 Rn. 34; dies., Dublin III-VO, 1. Auflage 2014, Art. 29 Rn. 9.
93Auch der Gerichthof der Europäischen Union erkennt an, dass die Dublin-Verord-nungen hauptsächlich bezwecken, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen
94- vgl. Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417 (juris Rn. 79), und vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi) -, ZAR 2014, 199 (juris Rn. 53) jeweils zur Dublin II-VO -,
95und dass der Mitgliedstaat, in dem sich ein Asylbewerber befindet, darauf zu achten hat, dass eine Situation, in der dessen Grundrechte verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird.
96Vgl. Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a. (N.S. u.a.) -, NVwZ 2012, 417, (juris Rn. 98), und vom 14. November 2013 - C-4/11 (Puid) -, NVwZ 2014, 129 (juris Rn. 35).
97Verzögerungen bei der Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat stehen dem Ziel des Verordnungsgebers - Gewährleistung, dass trotz Durchführung des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats über Asylanträge innerhalb angemessener Frist entschieden wird - in gleicher Weise entgegen wie ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats.
98Dass sich aufgrund Zeitablaufs eine Verpflichtung der Beklagten ergeben kann, zur sachlichen Prüfung des Asylantrags überzugehen, erkennen auch einige Vertreter der Gegenansicht, wonach sich Asylbewerber nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den damit verbundenen Zuständigkeitsübergang berufen können, an. Danach hat die zuständige Behörde im Falle einer unangemessen langen Verfahrensdauer von einer Überstellung abzusehen und das Verfahren mit der sachlichen Prüfung des Asylantrags fortzusetzen. Keine Einigkeit besteht allerdings bezüglich dessen, was unangemessen ist.
99Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2014- A 11 S 1285/14 -, InfAuslR 2014, 452 (juris Rn. 59: solange Überstellung noch zeitnah möglich ist); VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 - 13 K 8286/13.A -, juris Rn. 88 ff. (zwölf Monate unter Berücksichtigung der Entscheidungsfrist aus § 24 Abs. 4 AsylVfG).
100Abgesehen davon, dass es sich verbieten dürfte, die (unionsrechtliche) Unangemessenheit der Verfahrensdauer unter Rückgriff auf dem nationalen Recht entliehene Wertungen zu bestimmen, entnimmt das Gericht der Regelung in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO und dem vom Unionsgesetzgeber mit dieser Regelung (auch) verfolgten Ziel, eine unangemessene Verzögerung der sachlichen Prüfung von Asylanträgen auszuschließen, dass der Unionsgesetzgeber für die Durchführung der Überstellung eine Dauer von sechs Monaten als angemessen erachtet hat.
101c) Mit seiner Auffassung, die Regelung in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO verleihe Asylbewerbern ein subjektives Recht, sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den damit verbundenen Zuständigkeitsübergang zu berufen, setzt sich das Gericht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der europäischen Union. Dies gilt insbesondere auch für dessen Urteil vom 10. Dezember 2013
102- C-394/12 (Abdullahi) -, ZAR 2014, 199 (juris) -,
103auf das sich die Gegenansicht, wonach sich Asylbewerber nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den damit verbundenen Zuständigkeitsübergang berufen können, stützt.
104Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. November 2014 - 13 LA 66/14 -, InfAuslR 2015, 74 (juris Rn. 11 f.); OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Februar 2015 - 2 LA 15/15 -, juris Rn. 8 f.; Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3, S. 2.
105Mit diesem Urteil hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO niedergelegten Kriteriums (Mitgliedstaat der ersten Einreise, vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO) zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht.
106Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdul-lahi) -, ZAR 2014, 199 (juris Rn. 62).
107Weder verhält sich diese Entscheidung zu sämtlichen der in Kapitel III (Art. 5 bis 14) der Dublin II-VO (jetzt Art. 7 bis 13 Dublin III-VO) aufgeführten Kriterien, noch enthält sie die Aussage, dass Asylbewerber sich gegen eine Überstellung in den Staat, der ihrer Aufnahme bzw. Wiederaufnahme zugestimmt hat, unabhängig vom jeweiligen Zuständigkeitskriterium allein darauf berufen können, dass dort systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vorliegen. Dasselbe gilt bezüglich der hier relevanten Frage, ob Asylbewerber sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den damit verbundenen Zuständigkeitsübergang berufen können.
108Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 12. Januar 2015 - 11 K 1640/14.A -, juris Rn. 26 ff. und vom 5. Februar 2015 - 22 K 2262/14.A -, juris Rn. 70 ff.; VG Sigmaringen, Urteil vom 28. Januar 2015 - 1 K 500/14 -, juris Rn. 35; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 6a L 239/15.A -, juris Rn. 16.
109Vielmehr ist ausgehend von dem Grundsatz, dass die Dublin-Verordnungen nicht darauf gerichtet sind, Rechte des Einzelnen zu begründen
110- vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinnen in der Rechtssache C-4/11 (Puid) vom 18. April 2013, Rn. 58 -,
111für jede Zuständigkeitsregelung der Dublin III-VO einzeln zu untersuchen, ob sie subjektive Rechte zugunsten von Asylbewerbern begründet. Dies ist in Bezug auf die Regelung in Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO - wie bereits unter b) dargelegt - der Fall.
112d) Dass sich der Kläger auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den damit verbundenen Zuständigkeitsübergang beruft, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben, insbesondere nicht gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.
113So aber VG Düsseldorf, Urteil vom 12. September 2014 - 13 K 8286/13.A -, juris Rn. 83 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 3. März 2015 - VG 5 L 108/15.A -, Rn. 19.
114Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Ein solches Verhalten ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Das ist der Fall, wenn der Betroffene zumindest daran mitgewirkt hat, dass bei dem anderen Teil der Eindruck entstehen musste, er werde sich im Nachhinein nicht auf eine bestimmte Rechtsposition berufen.
115Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 2014 - 5 C 26.13 -, NVwZ-RR 2015, 46 (juris Rn. 31); OVG NRW, Urteil vom 13. August 2014 - 8 B 340/14 -, NVwZ-RR 2014, 918 (juris Rn. 28); VG Hamburg, Urteil vom 17. März 2014 - 8 A 445/14 -, juris Rn. 18; Grüneberg, in: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 74. Auflage 2015, § 242 Rn. 55.
116Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, der einer erfolgreichen Berufung auf das Verstreichen der Überstellungsfrist entgegenstehen würde. Vor allem ist weder substanziiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Kläger gegenüber der Beklagten den Eindruck erweckt hätte, er werde die Bundesrepublik Deutschland innerhalb der Überstellungsfrist freiwillig verlassen, und eine fristgerechte Abschiebung gerade mit Blick auf ein solches Verhalten des Klägers unterblieben wäre.
1174. Eine Aufrechterhaltung der Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids auf anderer tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage oder eine Umdeutung dieser Regelung in eine rechtmäßige Regelung kommen ebenfalls nicht in Betracht.
118a) Erweist sich, dass die Begründung eines angefochtenen Bescheids dessen Regelung nicht trägt, hat das Gericht zu prüfen, ob diese gestützt auf andere, in der Begründung des angefochtenen Bescheids nicht enthaltene tatsächliche oder rechtliche Erwägungen ganz oder teilweise aufrechterhalten werden kann. Etwas anderes gilt nur, wenn die Schranke eingreift, die der Zulässigkeit eines Nachschiebens von Gründen entgegen steht, wenn also die anderweitige rechtliche Begründung oder die erstmals zugrundegelegten Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führten.
119Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1982 - 8 C 12.81 -, BVerwGE 64, 356 (juris Rn. 12), sowie vom 19. August 1988- 8 C 29.87 -, BVerwGE 80, 96 (juris Rn. 11 ff.); Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 113 Rn. 17.
120Dies gilt grundsätzlich auch für das Asylverfahren.
121Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 9 C 53.97 -, BVerwGE 108, 30 (juris Rn. 16).
122Von der Aufrechterhaltung der Regelung eines Bescheids auf anderer tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage ist die Umdeutung (§ 47 VwVfG) zu unterscheiden. Während bei ersterer die Regelung des angefochtenen Verwaltungsakts unangetastet bleibt und lediglich auf eine neue Grundlage gestellt wird, wird die Regelung des angefochtenen Verwaltungsakts bei der Umdeutung durch eine neue Regelung ersetzt. Dazu sind im gerichtlichen Verfahren auch die Verwaltungsgerichte ermächtigt.
123Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 1988 - 8 C 29.87 -, BVerwGE 80, 96 (juris Rn. 12).
124Auch dies gilt grundsätzlich für das Asylverfahren.
125Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2001 - 1 C 4.01 -, BVerwGE 115, 111 (juris Rn. 10).
126b) Eine Aufrechterhaltung der Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids auf anderer rechtlicher oder tatsächlicher Grundlage ist weder gestützt auf § 26a AsylVfG noch gestützt auf § 71a AsylVfG möglich.
127Siehe hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2015- 1 B 2.15 -, juris Rn. 8, sowie Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - 20 B 13.30332 -, juris Rn. 20, die diese Frage für einen auf §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG gestützten Bescheid offen lassen.
128aa) Die Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids kann nicht gestützt auf § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG aufrecht erhalten werden. Nach dieser Norm kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. Ergänzend hierzu bestimmt § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG, dass dann, wenn ein Asylantrag nur nach § 26a AsylVfG abgelehnt wird, nur festzustellen ist, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht.
129Zwar ist die Schweiz gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG, § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. der Anlage I zum Asylverfahrensgesetz ein sicherer Drittstaat. Jedoch findet die Drittstaatenregelung gemäß § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG keine Anwendung, wenn die Beklagte - wie hier (s.o. 2.) - aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union bzw. eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
130bb) Eine Aufrechterhaltung der Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids auf Grundlage des § 71a Abs. 1 AsylVfG scheidet ebenfalls aus. Nach dieser Norm ist ein weiteres Asylverfahren dann, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat i.S.d. § 26a AsylVfG, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
131Die Regelung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids kann nicht auf Grundlage des § 71a Abs. 1 AsylVfG aufrecht erhalten werden, weil dies angesichts der besonderen Ausgestaltung des Asylverfahrensgesetzes zu einer Wesensveränderung dieser Regelung führte. Das Bundesamt hat sich bisher auf die der eigentlichen Sachentscheidung vorgelagerte Prüfung der Zuständigkeit der Beklagten beschränkt und ist nicht in die sachliche Prüfung des Asylbegehrens eingetreten, zu der nicht nur die Prüfung der in §§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG (s.o. A. II.), sondern auch die Prüfung der in § 71a Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG normierten Voraussetzungen gehört. Die sachliche Prüfung des Asylbegehrens ist jedoch - wie bereits unter A. II. dargelegt - aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Asylverfahrensgesetzes (Beschleunigung des Verfahrens, Konzentration des Verfahrens auf Bundesamt, umfassende Verfahrensgarantien) dem Bundesamt vorbehalten.
132Die mit einer Aufrechterhaltung auf Grundlage des § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG verbundene Wesensänderung der Regelung unter Ziffer 1 wird auch bei einem Blick auf die mit einer auf § 27a AsylVfG sowie die mit einer auf § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützten Entscheidung verbundenen "Nebenentscheidungen" deutlich. Da diese Entscheidungen regelhaft zusammen mit der Entscheidung gemäß § 27a bzw. 71a Abs. 1 AsylVfG ergehen, sind letztere nicht isoliert zu betrachten, sondern sind die "Nebenentscheidungen" in die Betrachtung, ob eine Wesensveränderung vorliegt, mit einzubeziehen.
133Während bei einer Entscheidung gemäß § 27a AsylVfG - wie auch im vorliegenden Fall - eine Abschiebungsanordnung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ergeht (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), ist bei einer auf § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützten Entscheidung zunächst zu prüfen, ob Abschiebungsverbote bezüglich des Herkunftsstaats des Ausländers vorliegen (§§ 71a Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 2 AsylVfG) und auf Grundlage dieser Prüfung die Abschiebung in den Herkunftsstaat anzudrohen (§§ 71a Abs. 4, 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Schon beim Austausch des Zielstaats der Abschiebung handelt es sich um eine weitgehende inhaltliche Änderung.
134Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 -, BVerwGE 150, 29 (juris Rn. 35).
135c) Die Regelung in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids kann auch nicht gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG in die rechtmäßige Ablehnung eines Zweitantrags (§ 71a AsylVfG) umgedeutet werden.
136Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. Januar 2015 - 13a ZB 14.50071 -, juris Rn. 9; VG Regensburg, Urteil vom 21. Oktober 2014 - RO 9 K 14.30217 -, juris Rn. 22 ff.; VG München, Gerichtsbescheid vom 26. November 2014 - M 21 K 14.30334 -, Abdruck, S. 19 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 13. Januar 2015 - W 3 K 30092 -, juris Rn. 19 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 16. Januar 2015 - AN 14 K 14.50166 -, juris Rn. 24 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 11. März 2015 - 1 A 156/15 -, juris Rn. 24 ff.; s.a. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 1 B 2.15 -, juris Rn. 8, und Bayerischer VGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - 20 B 13.30332 -, juris Rn. 20, die diese Frage für einen auf §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG gestützten Bescheid offen lassen.
137§ 47 Abs. 1 VwVfG bestimmt, dass ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden kann, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies gilt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts.
138Das Gericht lässt offen, ob eine Umdeutung auch schon deshalb ausgeschlossen ist, weil sie der in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck gekommenen Absicht des Bundesamts widerspricht, nicht in eine sachliche Prüfung des Asylantrags des Klägers einzutreten, oder ob der angefochtene Bescheid aufgehoben werden muss, um den Asylantrag des Kläger überhaupt sachlich prüfen zu können. Die Voraussetzungen für eine Umdeutung liegen hier jedenfalls deshalb nicht vor, weil die Ablehnung der Prüfung eines Zweitantrags nicht auf dasselbe Ziel gerichtet ist und für den Betroffenen mit ungünstigeren Rechtsfolgen verbunden ist wie bzw. als die vom Bundesamt getroffene Regelung. Die Frage nach dem für die Prüfung des Asylverfahrensgesetzes zuständigen Mitgliedstaats ist der Prüfung des Asylantrags - wie bereits unter A. II. dargelegt - vorgelagert und betrifft nicht das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Asylanspruchs, zu denen auch die Voraussetzungen gehören, unter denen nach §§ 71a Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ein in einem anderen Staat abgeschlossenes Asylverfahren wiederaufzugreifen ist. Vielmehr kommt es für die Entscheidung nach § 27a AsylVfG allein darauf an, ob die Beklagte nach den Vorschriften der Dublin-Verordnungen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder nicht. Außerdem hat die Ablehnung eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG eine entscheidend andere Rechtswirkung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass im Falle der Ablehnung eines Zweitantrags keine Abschiebungsanordnung in den zuständigen Mitgliedstaat, sondern regelmäßig eine Abschiebungsandrohung in den jeweiligen Herkunftsstaat ergeht. Die Beklagte müsste somit im Rahmen der Prüfung des Zweitantrags nicht nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, sondern gemäß §§ 71a Abs. 2 Satz 1, 24 Abs. 2 AsylVfG auch zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG prüfen.
139Ferner steht einer Umdeutung entgegen, dass hier über eine Anfechtungsklage zu entscheiden ist, während im Falle der Ablehnung eines Zweitantrags die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart ist.
140VG Ansbach, Urteil vom 16. Januar 2015 - AN 14 K 14.50166 -, juris Rn. 31.
141II. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung in die Schweiz in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides ist inzwischen ebenfalls rechtswidrig geworden und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Wie bereits ausgeführt, ist die Schweiz nicht mehr für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Außerdem steht nicht i.S.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG fest, dass die Schweiz nach Ablauf der Überstellungsfrist weiter bereit ist, den Kläger wiederaufzunehmen (s.o. I. 2. d).
142Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.