Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 02. März 2016 - 28 K 2758/15

ECLI:ECLI:DE:VGD:2016:0302.28K2758.15.00
bei uns veröffentlicht am02.03.2016

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 02. März 2016 - 28 K 2758/15

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 02. März 2016 - 28 K 2758/15 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, w

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 39 Begründung des Verwaltungsaktes


(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behör

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 02. März 2016 - 28 K 2758/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Apr. 2015 - 7 B 283/15

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Die zulässige Beschwerde

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Dez. 2008 - 3 M 153/08

bei uns veröffentlicht am 03.12.2008

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28.10.2008 wird unter der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Antragstellern die Nutzung des Gebäudes ab dem 01.02.2009 untersagt wird. Die Antragsteller tragen die Kost
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 08. Aug. 2016 - 8 K 1899/16

bei uns veröffentlicht am 08.08.2016

Tenor Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ... werden abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festg

Referenzen

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 28.10.2008 wird unter der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Antragstellern die Nutzung des Gebäudes ab dem 01.02.2009 untersagt wird.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Verfügung des Antragsgegners vom 17.10.2008, mit der ihnen die Nutzung der baulichen Anlagen auf ihrem Grundstück Flurstücke X und Y der Flur 1 der Gemarkung R. ab dem 28.10.2008 untersagt wurde.

2

Das Verwaltungsgericht hat den auf Wiederherstellung des Widerspruchs der Antragsteller vom 24.10.2008 gerichteten Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Nutzung des Gebäudes sei mangels Genehmigung formell illegal und das Fehlen der erforderlichen Baugenehmigung rechtfertige regelmäßig die Nutzungsuntersagung. Das Vorhaben sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, der Antragsgegner habe das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt und die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht zu beanstanden.

II.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde bleibt nach dem gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein berücksichtigungsfähigen Beschwerdevorbringen ohne Erfolg. Auch danach erweist sich die Nutzungsuntersagungsverfügung nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig.

4

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 LBauO M-V liegen nach den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts vor. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Genehmigungspflichtigkeit der baulichen Anlage der Antragsteller zu widerlegen; hierzu wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage zum Az. 3 M 152/08 verwiesen. Mangels erforderlicher Genehmigung ist die Nutzung durch die Antragsteller formell illegal und der Antragsgegner durfte diese untersagen.

5

Die Verfügung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei und insbesondere verhältnismäßig. Die in der Verfügung vom 17.10.2008 zunächst bis zum 28.10.2008 gesetzte, im erstinstanzlichen Verfahren bis zum 04.11.2008, im Beschwerdeverfahren bis zum 13.11.2008 und dann bis zu dessen Abschluss verlängerte Frist erweist sich nicht als zu kurz, sie war aufgrund des vorliegenden Verfahrensablaufs angemessen. Zwar enthält die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 17.10.2008 keine Ausführungen zur gesetzten Frist. Dies war mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Senats, wonach bereits allein die formelle Illegalität eines nicht genehmigungsfähigen Vorhabens den Erlass einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung rechtfertigt (B. v. 09.03.2004 - 3 M 224/03-, B. v. 16.06.1999 - 3 M 3/99 - m.w.N.), auch nicht erforderlich. Kann die Nutzung in diesen Fällen mit sofortiger Wirkung untersagt werden, bedarf es grundsätzlich keiner Fristgewährung. Allein durch den Umstand, dass der Antragsgegner die Nutzung erst ab dem 28.10.2008 untersagt hat, hat er den Belangen der Antragsteller erkennbar Rechnung getragen, ohne dass es einer gesonderten Begründung bedurfte. Bei einem trotz Genehmigungsbedürftigkeit ungenehmigt errichteten Bauwerk müssen erhebliche Gründe vorgebracht werden, weshalb ausnahmsweise die Nutzung bis zur Entscheidung über die materielle Legalität weiter ausgeübt werden darf (vgl. Senatsbeschluss v. 16.06.1999 - 3 M 3/99 -).

6

Daran fehlt es, obwohl dies bei dem vorliegenden Verfahrensablauf um so mehr gilt. Bereits mit der Ablehnung der ersten Voranfrage durch den bestandskräftigen Bescheid des Antragsgegners vom 11.02.2002 war den Antragstellern dessen bauplanungsrechtliche Einschätzung des Vorhabens bekannt, wonach sich dieses im Außenbereich befindet, der Bestandsschutz erloschen ist und ihm - auch bei bloßem Umbau und Sanierung des Gebäudes - öffentliche Belange des Naturschutzes entgegenstehen. Trotzdem haben sie ausweislich der durch Fotos belegten Feststellungen des Antragsgegners in der Vorortkontrolle vom 08.05.2002 - nach bestandskräftiger Ablehnung der ersten Voranfrage - das Gebäude komplett entkernt. Der ehemalige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller hatte dann den Widerspruch vom 21.06.2002 gegen die Baueinstellungsverfügung vom 16.05.2002 ausdrücklich mit der Bitte um Ruhen des Widerspruchsverfahrens wegen einer zweiten Bauvoranfrage eingelegt. Nach deren Ablehnung durch Bescheid vom 17.07.2002 wurde erneut um eine Aussetzung des dagegen eingeleiteten Widerspruchsverfahrens wegen einer von den Antragstellern angestrebten Veränderung der planungsrechtliche Situation durch die Gemeinde (Außenbereichssatzung) nachgesucht. Als sich abzeichnete, dass auch dieses Verfahren keinen Erfolg hat, erließ der Antragsgegner die Widerspruchsbescheide vom 06.07.2006, wogegen die Antragsteller Klage bei dem Verwaltungsgericht Schwerin zum Az. 2 A 1489/06 erhoben habe, über die noch nicht entschieden ist. Zu keinem Zeitpunkt hat der Antragsgegner Zweifel an seiner Einschätzung der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens aufkommen lassen, so dass für die Antragsteller kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Genehmigungsfähigkeit der von ihnen beabsichtigten Baumaßnahmen entstehen konnte.

7

Dem weiteren Einwand der Beschwerde, eine negative Vorbildwirkung läge durch das Vorhaben der Antragsteller nicht vor, braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Dieser vom Antragsgegner zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges der Nutzungsuntersagungsverfügung angeführte Aspekt ist deshalb nicht entscheidungserheblich, weil dann, wenn die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung vorliegen, in der Regel auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gerechtfertigt ist (vgl. Senatsbeschluss v. 16.06.1999 - 3 M 3/99 - unter Hinweis auf VGH Kassel, B. v. 15.10.1986 - 3TH 2544/86, NVwZ 1987, 428; B. v. 30.10.1995 - 3 TG 3115/95, NVwZ-RR 1996, 487; OVG Münster, B. v. 23.09.1988 - 11 B 1739/98 -, NVwZ-RR 1989, 344; OVG Bautzen, B. v. 01.03.1993 - 1 S 621/92 -, LKV 1993, 428, vgl. auch VGH München, B. v. 16.05.2008 - 9 AS 07.3222 -, zit. n.juris, m.w.N.) und es einer weiteren Begründung grundsätzlich nicht bedarf.

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Bei den von der Beschwerde erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Erlass einer Nutzungsuntersagung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung wird verkannt, dass sich die Voraussetzungen einer sofort vollziehbaren Abrissverfügung und einer Nutzungsuntersagung erheblich unterscheiden. Während nach der o.g. Rechtsprechung für den Erlass einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung in der Regel die formelle Illegalität der Vorhabens ausreicht, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung nur zulässig, wenn (1.) die Beseitigung ohne Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist, (2.) die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine Nachahmung befürchten lässt, so dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muss, (3.) ein beharrlicher und notorischer Schwarzbauer nur auf diese Weise erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung gehindert werden kann, oder wenn (4.) die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten erfordert (Senatsbeschluss v. 06.02.2008 - 3 M 9/08 -, DÖV 2008, 874). Soweit sich die Antragsteller mit der Beschwerde auf die Verletzung der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG berufen, steht auch dies dem Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung mit Blick auf den Gesetzesvorbehalt des Art. 13 Abs. 7 GG nicht entgegen. Insoweit kann auf die Entscheidung im Parallelverfahren betreffend die Baueinstellungsverfügung und Versiegelung vom heutigen Tage zum Az. 3 M 152/08 verwiesen werden.

9

Obwohl sich die Nutzungsuntersagungsverfügung des Antragsgegners nach obigen Ausführungen unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als rechtmäßig erweist und die Beschwerde zurückzuweisen ist, hält es der Senat aus Verhältnismäßigkeitsgesichtpunkten für geboten, die Frist für das Wirksamwerden der Nutzungsuntersagung im Rahmen einer Auflage nach § 80 Abs. 5 Satz4 VwGO bis zum 01.02.2009 zu verlängern (vgl. zur Anwendbarkeit der Vorschrift auch für ablehnende Entscheidungen: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 1004; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 169, jeweils m.w.N.). Die Antragsteller können sich nach obigen Ausführungen zwar nicht auf ein geschütztes Vertrauen in die Wohnnutzung des Gebäudes berufen und die in der Nutzungsuntersagungsverfügung vom 17.10.2008 gesetzte Frist erweist sich unter den gegebenen Umständen als angemessen. Das Vollzugsinteresse kann jedoch wegen der behaupteten Wohnnutzung zugunsten der Antragsteller in vertretbarer Weise gemildert werden, um den Antragstellern mit Blick auf die anstehende Weihnachtszeit und den Jahreswechsel ausreichend Zeit zur Vorbereitung auf einen Umzug bzw. zur Verbringung der eingestellten Möbel zu geben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 und 53 Abs. 3 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz3 GKG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.