Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. März 2015 - 6 K 7535/13

ECLI:ECLI:DE:VGD:2015:0319.6K7535.13.00
bei uns veröffentlicht am19.03.2015

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 4.327,84 Euro nebst Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. September 2013 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.


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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. März 2015 - 6 K 7535/13

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. März 2015 - 6 K 7535/13

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. März 2015 - 6 K 7535/13 zitiert 29 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 677 Pflichten des Geschäftsführers


Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 24 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Ver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 106


(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu: 1. die Zölle,2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 90


Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 104a


(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. (2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergeb

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 30


Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 4 Amtshilfepflicht


(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). (2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn 1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;2. die Hilfeleistung in Handlungen beste

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 8 Kosten der Amtshilfe


(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 5 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe


(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie 1. aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;2. aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 120


(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden si

Allgemeines Kriegsfolgengesetz - AKG | § 19 Ansprüche aus dinglichen Rechten und aus der Beeinträchtigung dieser Rechte


(1) Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache auf Herausgabe der Sache sind zu erfüllen. Bei einem Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus dem Eigent

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. März 2015 - 6 K 7535/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Juni 2001 - III ZR 34/00

bei uns veröffentlicht am 21.06.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 34/00 Verkündet am: 21. Juni 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 29. Jan. 2015 - 6 K 7040/12

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Tenor Es wird festgestellt, dass das beklagte Land die Klägerin für die im Rahmen des Projektes Rhein-Ruhr-Express (RRX) im Planfeststellungsbereich 1 entstehenden Kosten der Kampfmittelsondierung und -räumung einschließlich einer Betreuungskostenpa

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 31. Mai 2012 - 3 A 1/11

bei uns veröffentlicht am 31.05.2012

Tatbestand 1 Das klagende Land verlangt von der Bundesrepublik Deutschland die Erstattung von Aufwendungen, die ihm in den Jahren 2004 bis 2006 für das Sondieren und Räu

Referenzen

(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache auf Herausgabe der Sache sind zu erfüllen. Bei einem Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus dem Eigentum mit der Maßgabe Anwendung, daß bis zum Ablauf der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Fristen die in §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen als nicht vorliegend zu erachten sind. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach § 11 bleiben unberührt.

(2) Ansprüche (§ 1), die auf einer sonstigen Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder anderer Rechte an einer Sache oder an einem Recht beruhen, sind nur dann zu erfüllen,

1.
wenn die Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist oder
2.
wenn der Beeinträchtigung oder Verletzung eine nach dem 31. Juli 1945 begangene Handlung zugrunde liegt, es sei denn, daß die Beeinträchtigung oder Verletzung auf Veranlassung der Besatzungsmächte erfolgt ist. Bei einem Beseitigungsanspruch kann der Anspruchsschuldner (§ 25) den Anspruchsberechtigten in Geld entschädigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen. Die Entschädigung soll den gemeinen Wert der Sache oder des Rechts nicht übersteigen, den diese ohne Beeinträchtigung haben würden.

(3) Sonstige Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem Recht sind zu erfüllen. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Zahlung von Geld oder auf Leistung einer sonstigen vertretbaren Sache, die vor dem 1. August 1945 fällig geworden sind.

(4) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten, Schiffshypotheken und sonstige Pfandrechte erlöschen, soweit die durch sie gesicherten Ansprüche (§ 1) nicht zu erfüllen sind.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.

(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.

(1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.

(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.

(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.

Tenor

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land die Klägerin für die im Rahmen des Projektes Rhein-Ruhr-Express (RRX) im Planfeststellungsbereich 1 entstehenden Kosten der Kampfmittelsondierung und -räumung einschließlich einer Betreuungskostenpauschale in Höhe von 7 Prozent des an eine Räumungsfirma zu zahlenden Rechnungsbetrages (ohne Mehrwertsteuer) nicht in Anspruch nehmen darf.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese Kosten selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Sprungrevision wird zugelassen.


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(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.

(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1. Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden) oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur Übernahme von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet. Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen für Kriegsfolgen unberührt.

(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkte über, an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache auf Herausgabe der Sache sind zu erfüllen. Bei einem Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus dem Eigentum mit der Maßgabe Anwendung, daß bis zum Ablauf der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Fristen die in §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen als nicht vorliegend zu erachten sind. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach § 11 bleiben unberührt.

(2) Ansprüche (§ 1), die auf einer sonstigen Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder anderer Rechte an einer Sache oder an einem Recht beruhen, sind nur dann zu erfüllen,

1.
wenn die Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist oder
2.
wenn der Beeinträchtigung oder Verletzung eine nach dem 31. Juli 1945 begangene Handlung zugrunde liegt, es sei denn, daß die Beeinträchtigung oder Verletzung auf Veranlassung der Besatzungsmächte erfolgt ist. Bei einem Beseitigungsanspruch kann der Anspruchsschuldner (§ 25) den Anspruchsberechtigten in Geld entschädigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen. Die Entschädigung soll den gemeinen Wert der Sache oder des Rechts nicht übersteigen, den diese ohne Beeinträchtigung haben würden.

(3) Sonstige Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem Recht sind zu erfüllen. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Zahlung von Geld oder auf Leistung einer sonstigen vertretbaren Sache, die vor dem 1. August 1945 fällig geworden sind.

(4) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten, Schiffshypotheken und sonstige Pfandrechte erlöschen, soweit die durch sie gesicherten Ansprüche (§ 1) nicht zu erfüllen sind.

Tatbestand

1

Das klagende Land verlangt von der Bundesrepublik Deutschland die Erstattung von Aufwendungen, die ihm in den Jahren 2004 bis 2006 für das Sondieren und Räumen von Kampfmitteln auf den Berliner Flughäfen Tegel und Tempelhof entstanden sind.

2

Der Flughafen Tegel liegt auf Flächen, die teils im Eigentum des klagenden Landes, teils im Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) stehen, die es von der Beklagten durch gesetzlichen Eigentumsübergang mit Wirkung vom 1. Januar 2005 erlangt hat. Entsprechendes galt für den Ende 2008 geschlossenen Flughafen Tempelhof, dessen Grundflächen seit 2009 im Alleineigentum des Klägers stehen. Die Flughäfen werden, der Flughafen Tempelhof bis zu seiner Schließung, von der Berliner Flughafen-Gesellschaft mbH (BFG) betrieben, deren Alleingesellschafterin die Flughafen Berlin-Schönefeld GmbH ist; deren Gesellschafter sind wiederum der Kläger, die Beklagte und das Land Brandenburg.

3

Das Gelände des Flughafens Tegel war zunächst als Artillerie-Schieß- und Raketenversuchsplatz genutzt worden, im Zweiten Weltkrieg als Truppenübungsplatz und als Standort von Flugabwehrgeschützen. Das Flughafengelände war Ziel von Luftangriffen. Vor Aufnahme des Flugbetriebs auf der ersten Start- und Landebahn im Jahre 1948 wurden keine Kampfmittel geräumt. Über spätere Räumungen ist wenig bekannt; punktuelle Räumungen wurden zwischen 1968 und 1981 in geringer Bodentiefe vorgenommen.

4

Im Mai 2004 wurden bei Bau- und Reparaturarbeiten der BFG an der nördlichen Rollbahn des Flughafens Tegel Kampfmittel aus Wehrmachtsbeständen gefunden. Daraufhin verbot das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin der BFG mit Bescheid vom 14. Juli 2004 Tief- und Erdarbeiten auf dem Flughafengelände, bis eine Munitionsbergung durch eine Fachfirma durchgeführt worden sei und eine schriftliche Freigabebescheinigung dieser Firma vorliege. Die Klage der BFG gegen die Beklagte wegen der dadurch angefallenen Kosten blieb vor dem Kammergericht Berlin ohne Erfolg. Die zwei Wochen nach dem Fund durchgeführte Räumung in den Baubereichen förderte knapp 5 200 kg abgabepflichtige Kampfmittel zutage. Im September 2004 bestätigte eine Luftbilduntersuchung den Verdacht einer hohen Kampfmittelbelastung des gesamten Flughafengeländes aus der Zeit bis 1945. Deshalb beauftragte der Kläger das Ingenieurbüro D. mit Testfelduntersuchungen entsprechend den "Arbeitshilfen Kampfmittelräumung" des Bundes. Die Beprobungen erfolgten zwischen Dezember 2004 und August 2005. Wegen von der BFG geplanter Bauarbeiten wurden ab Februar/März 2005 baubegleitend zusätzliche Testfelder angelegt. Insgesamt wurden 35 Testfelder, 15 Zusatztestfelder in Bereichen geplanter Bautätigkeit und 23 Einzelpunkte untersucht; dabei wurden in den meisten Bereichen Kampfmittel gefunden, insgesamt 1 909 Stück unterschiedlicher Gefährlichkeit in verschiedenen Tiefen, teilweise unmittelbar unter der Geländeoberkante. Zu den Testfelduntersuchungen auf dem Flughafen Tegel legte das Ingenieurbüro D. unter dem 23. Oktober 2005 ein Gutachten vor.

5

Mit Bescheiden vom 19. Mai 2005 wies der Kläger die BImA und die BFG an, geplante Erdarbeiten unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn, im Falle unaufschiebbarer Arbeiten umgehend anzuzeigen sowie bei Übertragung des Eigentums bzw. der Nutzungsrechte an andere als die BFG den neuen Eigentümer oder Nutzer über die Belastung mit Kampfmitteln und die Pflichten aus diesem Bescheid zu informieren. Die Klage der BImA hiergegen wurde vor dem Verwaltungsgericht Berlin durch Mediations-Vereinbarung vom 5. September 2006 erledigt.

6

Auf dem Flughafen Tempelhof ließ der Kläger zwischen August und September 2005 drei Bombenblindgängerverdachtspunkte sondieren und räumen. Dabei wurden lediglich ungefährliche Kampfmittelreste gefunden. Außerdem wurden zwischen Juli und November 2006 die im Eigentum des Landes stehenden Flächen auf dem Flughafen Tegel - Los 1 - sondiert und geräumt.

7

Für die Sondierung und Räumung von Kampfmitteln auf den bundeseigenen Flächen der Flughäfen Tegel und Tempelhof forderte der Kläger mit Schreiben vom August 2007 1 128 372,04 €. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 8. April 2009 endgültig ab.

8

Das Land hat am 23. Dezember 2010 bei dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben, die an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen worden ist.

9

Die Klageforderung von zunächst 1 630 418,30 € hat der Kläger auf 1 346 362,97 € reduziert, die er wie folgt aufgeschlüsselt hat:

Flughafen Tegel
- Bundesflächen Sondierung und Räumung 1 060 188,24 €
projektbezogene Betreuungskosten 3 % 26 727,43 €
- Landesflächen Sondierung und Räumung reichseigener Kampfmittel (Anteil 58,85 %) 174 205,43 €
projektbezogene Betreuungskosten 3 % 4 505,31 €
- Landesflächen, Los 1 Sondierung und Räumung reichseigener Kampfmittel (Anteil 21,45 %) 60 888,17 €
projektbezogene Betreuungskosten 3 % 1 535,00 €
Flughafen Tempelhof
- Bundesflächen Sondierung und Räumung 17 295,98 €
"Verwaltungskosten" 7 %  1 017,41 €
10

Der Kläger stützt seine Forderung auf Art. 120 GG und die dazu geübte Staatspraxis.

11

Die Maßnahmen seien zwingend erforderlich gewesen. Das Gutachten D. belege, dass die Kampfmittel zum großen Teil wirksam gewesen seien und teilweise jederzeit hätten selbstständig detonieren können. Es habe daher - auch unter Berücksichtigung möglicher Havarien auf dem Flughafen und dadurch ausgelöster Detonationen - eine Gefahr bestanden und kein bloßer Gefahrenverdacht. Ungewiss sei lediglich gewesen, wo, welche und wie viele Kampfmittel auf dem Flughafen vorhanden gewesen seien. Verantwortlich für die Gefahr sei der Bund. Er sei Zustandsstörer als Eigentümer seiner Flächen und der reichseigenen Munition sowie Handlungsstörer als Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches.

12

Die BFG könne demgegenüber nicht in Anspruch genommen werden. Ihre Betriebssicherungspflicht beziehe sich nur auf Gefahren, die nach Übernahme des Flughafens eingetreten seien. Bauarbeiten und Grünpflege gehörten zur ordnungsgemäßen Nutzung des Flughafens und unterbrächen nicht den für die Verantwortlichkeit des Bundes notwendigen Zurechnungszusammenhang.

13

Die freihändige Vergabe der Arbeiten sei wegen der besonderen Dringlichkeit der Sondierung gerechtfertigt gewesen. Die Dringlichkeit ergebe sich schon daraus, dass es sich um einen großen internationalen Verkehrsflughafen handele. Auch hätten Art und Umfang der Leistung vorab nicht hinreichend präzisiert werden können. Für die Inanspruchnahme eigenen Personals könne das Land nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Staatspraxis 3 % projektbezogene Betreuungskosten beanspruchen; für die Betreuung der Maßnahmen am Flughafen Tempelhof 7 %, weil kein Ingenieurbüro eingeschaltet gewesen sei.

14

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1 346 362,97 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 24. Dezember 2010 zu zahlen.

15

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

16

Sie hält die Forderung für grundsätzlich unberechtigt sowie der Höhe nach für überzogen.

17

Die Räumung auf dem Flughafen Tegel habe nicht der Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr gedient, sondern der Entwicklung des Geländes für die Zeit nach Schließung des Flughafens Tegel. Es handele sich um nicht erstattungsfähige Gefahrerforschungsmaßnahmen. Von den vorhandenen Kampfmitteln sei bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Flughafengeländes keine Gefahr ausgegangen; daher sei auch der Flugbetrieb nicht gefährdet gewesen. Die Gefahr sei erst durch die Bauarbeiten der BFG entstanden. Das erkenne auch der Kläger selbst an, der den Betrieb des Flughafens nicht untersagt habe. Die BFG hätte vorrangig als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden müssen, zumal sie von der Fortführung des Flugbetriebs profitiert habe. Die Kosten seien überhöht ausgefallen, weil der Kläger keine Ausschreibung vorgenommen habe. Die Mehrkosten, die infolge der Aufrechterhaltung des Flugbetriebs angefallen seien, seien unnötig, ebenso die Kosten für Zusatztestfelder. Diese hätten einer baubegleitenden Kampfmittelsuche gedient, für die sie, die Beklagte, nicht einzustehen habe; denn damit sei eine der BFG zurechenbare Gefahr beseitigt worden. Die Einzelpunkte seien fehlerhaft ausgewählt worden und die Untersuchungsmethode unsachgemäß gewesen. Die Beklagte hat hierzu in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag gestellt, den der Senat abgelehnt hat (Gerichtsakte Bl. 465 f.). Betreuungskosten am Flughafen Tegel seien dem Kläger nicht entstanden, weil er die Durchführung der Beprobung auf das Ingenieurbüro D. übertragen habe.

18

Die Kosten für die Räumung auf dem Flughafen Tempelhof seien ebenfalls nicht erstattungsfähig. Dort habe keinerlei Gefahr bestanden, weil Bombenblindgänger nicht vorhanden gewesen seien. Im Übrigen hätte auch dort die BFG als Zustandsstörer vorrangig in Anspruch genommen werden müssen. Die Forderung von 7% Betreuungskosten sei überzogen.

Entscheidungsgründe

19

Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO teilweise einzustellen. Der Kläger hat seine Forderung nach Klageerhebung um 284 055,33 € reduziert und in diesem Umfang die Klage zurückgenommen.

20

Soweit Aufwendungen für den Flughafen Tegel geltend gemacht werden, hat die Klage im Wesentlichen Erfolg (unten 2). Aufwendungen für den Flughafen Tempelhof sind hingegen nicht zu erstatten (unten 3).

21

1. Die Klage ist zulässig.

22

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts steht aufgrund der bindenden Verweisung des Rechtsstreits durch das Verwaltungsgericht fest (vgl. § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit, nämlich um einen Bund-Länder-Streit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO handelt. Maßgeblich für die Abgrenzung zu verfassungsrechtlichen Streitigkeiten ist die Rechtsnatur des geltend gemachten Erstattungsanspruchs. Der Kläger beruft sich auf Art. 120 Abs. 1 GG und die Staatspraxis im Bereich der Kampfmittelräumung, woraus sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein dem Verwaltungsrecht zuzurechnender Erstattungsanspruch ergibt (vgl. im Einzelnen Urteile vom 14. Juni 2006 - BVerwG 3 A 6.05 - Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 8 Rn. 7 und vom 19. Februar 2004 - BVerwG 3 A 2.03 - Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 7 S. 5 = NVwZ 2004, 1125 m.w.N.).

23

2. Die Klage ist hinsichtlich des Flughafens Tegel im Wesentlichen begründet; in Abzug zu bringen ist lediglich ein Teil der Betreuungskosten (unten 2 l).

24

a) Der Kläger kann Erstattung aus Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG verlangen. Danach trägt der Bund die Aufwendungen für die inneren und äußeren Kriegsfolgelasten. Zwar sieht die Vorschrift eine Erstattung "nach näherer Bestimmung von Bundesgesetzen" vor, die nicht erlassen sind. Diese Vorschrift ist aber ungeachtet dessen in bestimmten Fällen unmittelbar Grundlage für Ansprüche eines Bundeslandes gegen den Bund. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung für die Räumung von Kampfmitteln aus dem Zweiten Weltkrieg, für die die Länder zuständig sind (vgl. Urteil vom 18. November 2010 - BVerwG 3 A 1.09 - NVwZ 2011, 307 = Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 9 m.w.N.). Die Beseitigung der aus dem Zweiten Weltkrieg stammenden reichseigenen und ausländischen (alliierten) Kampfmittel ist eine Kriegsfolgelast. Mit diesem Begriff meint die Verfassung die Lasten solcher Kriegsfolgen, deren entscheidende - und in diesem Sinne alleinige - Ursache der Zweite Weltkrieg ist (BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1959 - 2 BvF 5/56 - BVerfGE 9, 305 <323>; vgl. auch Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 3 A 1.99 - Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 6 S. 3). Die Verfassung sieht insofern selbst eine finanzwirtschaftliche Verteilung der Kriegsfolgelasten vor, die den Gesetzgeber bindet, auf die aber auch dann zurückzugreifen ist, wenn das von der Verfassung vorgesehene Gesetz fehlt oder es sich gemessen an Art. 120 GG als unzureichend erweist (stRspr, vgl. Urteil vom 18. November 2010 a.a.O. Rn. 16 m.w.N.).

25

b) Mangels gesetzlicher Konkretisierung bestimmt sich die Verteilung der Lasten aus der Beseitigung derartiger Kampfmittel zwischen Bund und Ländern nach der bis zum 1. Oktober 1965 geübten Staatspraxis. Das ergibt sich aus Art. 120 Abs. 1 Satz 3 GG, wonach der Bund zur Übernahme der Aufwendungen für solche Kriegsfolgelasten verpflichtet bleibt, die zu diesem Zeitpunkt von ihm - und nicht von den Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden - getragen worden waren (Urteil vom 14. Juni 2006 a.a.O. Rn. 11 und 14; vgl. auch Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 15. August 1964, BTDrucks 4/2524 S. 8 f.).

26

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Staatspraxis in Kap. 3.2 Abs. 2 der Arbeitshilfen zur wirtschaftlichen Erkundung, Planung und Räumung von Kampfmitteln auf Liegenschaften des Bundes (Arbeitshilfen Kampfmittelräumung - AH KMR - Stand: 31. Oktober 2007, Bl. 73 der Gerichtsakte, vgl. auch www.arbeitshilfen-kampfmittelraeumung.de) zutreffend festgehalten ist. Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. Juni 2006 a.a.O. Rn. 14) ist dies nicht fraglich. Nach der dort wiedergegebenen Übung trägt der Bund die Beseitigungskosten auf seinen eigenen Liegenschaften, unabhängig davon, ob es sich um ehemals reichseigene oder ausländische Kampfmittel handelt. Auf nicht bundeseigenen Liegenschaften trägt der Bund die Beseitigungskosten hingegen nur für die ehemals reichseigenen Kampfmittel.

27

Der Anwendungsbereich des Art. 120 Abs. 1 GG ist eröffnet. Die streitigen Aufwendungen macht der Kläger in Übereinstimmung mit der Staatspraxis geltend. Kostenerstattung für die Beseitigung von Kampfmitteln ungeachtet ihrer Herkunft verlangt er nur hinsichtlich der (nunmehr mittelbar) bundeseigenen Flächen; für Maßnahmen auf den Landesflächen des Flughafens Tegel beansprucht er lediglich die anteiligen Kosten für die Beseitigung der reichseigenen Kampfmittel.

28

c) Auch die weiteren Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs sind gegeben.

29

Diese Voraussetzungen sind § 19 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden (Allgemeines Kriegsfolgengesetz - AKG) vom 5. November 1957 (BGBl I S. 1747) zu entnehmen. Zwar ist dieses Gesetz nicht unmittelbar anwendbar, weil der Bund nicht, wie es § 1 AKG voraussetzt, für frühere Verpflichtungen des Reiches in Haftung genommen wird; die von Art. 120 Abs. 1 GG in Bezug genommene Staatspraxis hat sich aber in Anlehnung an diese Vorschrift entwickelt (vgl. Urteil vom 14. Juni 2006 a.a.O. Rn. 14). Ihr entsprechend sind einem Land Aufwendungen für Kampfmittelbeseitigungen zu erstatten, wenn die Räumung zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich war.

30

Die Beklagte meint zu Unrecht, dass die Testfeldbeprobungen und die daran anknüpfenden Maßnahmen nicht der Beseitigung von unmittelbaren Gefahren für Leben und Gesundheit der darauf befindlichen Menschen gedient haben.

31

aa) Die geborgenen Kampfmittel waren nicht sämtlich, aber doch zu einem wesentlichen Teil gefährlich. Der Begriff der Gefahr ist nach allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen zu konkretisieren. Gefahr ist danach die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Welcher Grad an Wahrscheinlichkeit erforderlich ist, hängt davon ab, welche Rechtsgüter gefährdet werden und welches Schadensausmaß droht. Da § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG Gefahren für die hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit im Blick hat, dürfen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, dass die Möglichkeit von Schäden an diesen Rechtsgütern realistischerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Dies war hier der Fall, ohne dass es darauf ankommt, dass nicht von allen Kampfmitteln Gefahren in derselben Größe ausgingen.

32

Die Testfelderkundungen haben eine Belastung mit Kampfmitteln auf nahezu allen untersuchten Bereichen ergeben. Das ergibt sich aus dem Gutachten D. vom 23. Oktober 2005 (vgl. S. 53 ff.), dessen Aussagekraft die Beklagte nicht infrage zu stellen vermocht hat. Gefunden wurden danach insbesondere auch Kampfmittel der Klassen F und G, bei denen eine Detonation durch Fremdeinwirkung prinzipiell möglich ist (Gefährdungsklasse F) oder die sogar selbstdetonationsgefährdet sind (Gefährdungsklasse G). Etwa 25 % der geborgenen Kampfmittel waren wirksam (Gefährdungsklassen Fw und Gw). Knapp 96 % der geborgenen Kampfmittel befanden sich zwischen der Geländeoberkante und einer Tiefe von 120 cm, etwa 35 % in einer Tiefe bis 20 cm unter der Geländeoberkante, in der damit zu rechnen ist, dass die Schutzwirkung überlagernder Böden überwunden werden kann (Klasse w10).

33

Kampfmittel dieser Art begründen auch dann, wenn sie nicht zur Selbstdetonation neigen, auf intensiv genutzten Grundstücken wie Flughäfen eine allemal hinreichend wahrscheinliche Gefährdung von Leben und Gesundheit. Wie im Gutachten hervorgehoben, ergeben sich solche Gefahren insbesondere durch eine hohe Wahrscheinlichkeit des unbeabsichtigten Auffindens spreng- und zündkräftiger Munition bei Eingriffen in den Boden oder durch Maßnahmen der Pflege auf unbefestigten Flächen. Als ähnlich gefahrträchtig sind Selbstdetonationen einzuschätzen, selbst wenn sie durch überlagernde Bodenschichten gedämpft worden wären; denn auch dann hätte sich nach den Ausführungen des Gutachters eine Schädigung von Personen nicht hinreichend ausschließen lassen.

34

bb) Am Vorliegen einer Gefahr schon bei Beginn der Testfelduntersuchungen konnte kein Zweifel bestehen, sodass die Untersuchungen nicht der Gefahrerforschung, also der Aufklärung des Bestehens einer Gefahr dienten, sondern der Feststellung ihres Umfangs. Nach den bereits bei Beginn der Beprobungen vorliegenden Erkenntnissen war klar, dass im Erdreich Kampfmittel aller Art vorhanden waren. Das ergab sich schon aus der Nutzungsgeschichte des Flughafengeländes und dem Umstand, dass das Gelände nur punktuell geräumt worden war (Gutachten D. Nr. 2.3 und 4.5.2, S. 7 und 30 ff.). Diese Annahme wurde für den nördlichen Bereich des Flughafens durch den Kampfmittelfund während der Bauarbeiten und der anschließenden planmäßigen Räumung dieser Fläche bestätigt, für das übrige Flughafengelände durch die spätere Auswertung von Luftbildaufnahmen. Daraus ergab sich eine offenkundig hohe Belastung, die Schäden an Leib und Leben konkret besorgen ließ. Unklar waren lediglich die genauen Lagerstellen und die Gefährdungsklassen der Kampfmittel.

35

d) Die Staatspraxis verpflichtet den Bund indes nicht dazu, für die Beseitigung von Kampfmitteln schlechthin einzustehen. Voraussetzung ist, dass die Gefahr dem Bund (noch) zurechenbar und ihre Beseitigung dringlich ist. § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG bringt dies mit dem Begriff der Unmittelbarkeit zum Ausdruck. Gemeint ist eine zeitliche und wertungsmäßige Nähebeziehung zwischen dem Vorhandensein von Kampfmitteln und den möglichen Schäden dergestalt, dass Abhilfe keinen Aufschub duldet. Diese Nähebeziehung ist anzunehmen, wenn es bei einem Verlauf der Dinge, mit dem nicht nur theoretisch zu rechnen ist, jederzeit unkalkulierbar zu einem dem Bund zurechenbaren Schaden durch Kampfmittel kommen kann (vgl. Féaux de la Croix, Die Kriegsfolgenschlussgesetzgebung, 1959, Erl. C 2 b dd zu § 19 Abs. 2 AKG). Dieser Zurechnungszusammenhang ist bereits im Begriff der Kriegsfolgelast angelegt,

36

aa) Die Beseitigung der im Gutachten D. beschriebenen Gefahren war dringlich. Dies versteht sich von selbst, soweit detonationsfähige und in Sonderheit selbstdetonationsgefährdete Kampfmittel der Klassen Fw und Gw in geringer Tiefe lagerten. Auch wenn Detonationen nicht konkret absehbar waren, hätten sie bei einigen der aufgefundenen Kampfmittel doch jederzeit stattfinden können, sei es aufgrund der Korrosion von Zündern, sei es infolge von Fremdeinwirkungen. Es besagt wenig, dass sich Gefahren seit dem Einbringen der Kampfmittel in den Boden nicht verwirklicht haben; denn die Detonationsneigung und damit die Wahrscheinlichkeit einer Explosion steigen mit der Zeit an. Dies wird im Gutachten D. (unter Nr. 5.1, S. 41 ff.) eingehend und nachvollziehbar beschrieben. Die Beklagte hat dem keine fundierten abweichenden Erkenntnisse entgegengesetzt. Das Zunehmen der Detonationsneigung ist im Übrigen auch in der Rechtsprechung des Senats bereits anerkannt (vgl. Urteil vom 19. Februar 2004 a.a.O. S. 7).

37

Gefahren gingen ferner von der sonstigen zündfähigen, wenn auch nicht selbstdetonationsgeneigten Munition aus. Wie im Gutachten D. festgehalten, musste mit die Erdoberfläche durchbrechenden Detonationen jedenfalls bei äußeren Einwirkungen (etwa durch Tiefbauarbeiten, Pflege von Flächen wie Mäharbeiten und bei irregulärem Flugbetrieb wie Havarien, Abkommen von Luftfahrzeugen von befestigten Rollwegen und sonstigen Flugunfällen) auf die in geringer Tiefe liegende wirksame Munition gerechnet werden. Die in diesem Sinne unmittelbar gefährlichen Kampfmittel befanden sich schließlich nicht an Orten, die eine Gefährdung von Leben und Gesundheit als ausgeschlossen erscheinen ließen.

38

bb) Die Unmittelbarkeit wird hier auch nicht insoweit infrage gestellt, als sich die Gefahren durch nicht selbstdetonationsgeneigte, aber noch wirksame Kampfmittel erst bei äußeren Einwirkungen Dritter auf sie hätten realisieren können. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Bau- und Instandhaltungsarbeiten der Flughafengesellschaft BFG und der Flugbetrieb, nicht aber die Kampfmittel seien die entscheidenden Ursachen für die Gefahren. Zwar trifft es zu, dass im Begriff der Unmittelbarkeit ein Zurechnungszusammenhang vorausgesetzt ist, der beim Dazwischentreten selbstständiger Handlungsbeiträge Dritter unterbrochen werden kann. Jedoch können hier weder die Bauarbeiten der BFG noch der Flugbetrieb als vorrangige (Mit)Ursachen in diesem Sinne bewertet werden. Die Verantwortung des Bundes für die von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren wird nicht durch Handeln Dritter verdrängt, mit dem sich diese innerhalb ihres Rechtskreises bewegen oder sonst sozialadäquat verhalten. In diesem Sinne stellen auch die Arbeitshilfen KMR für die Bewertung und Gefährdungsabschätzung auf die Grundstücksnutzung ab (vgl. Kap. 5.1 Abs. 1 und Abs. 4 und Kap. 5.2 Kategorie 3: "Nutzungsänderungen und Infrastrukturmaßnahmen"). Bau- und Pflegearbeiten, die der Unterhaltung und Instandhaltung eines Flughafens dienen, sind nicht nur nutzungsadäquat, sondern entsprechen überdies dem Pflichtenkreis des Flughafenunternehmers, der gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) verpflichtet ist, den Flughafen in betriebssicherem Zustand zu halten und ordnungsgemäß zu betreiben. Zu diesen, den Zurechnungszusammenhang unberührt lassenden Maßnahmen gehören Bau- und Reparaturarbeiten an den Flugbetriebsflächen, wie sie im Jahr 2004 zum Auffinden erster Kampfmittel geführt haben, ebenso Mäh- und Landschaftspflegearbeiten, die aus Gründen der Vorsorge gegen Schäden an Luftfahrzeugen durch so genannte Vogelschläge unabdingbar sind (vgl. Deutscher Ausschuss zur Verhütung von Vogelschlägen im Luftverkehr, www.davvl.de/de).

39

Dasselbe gilt für den Flugbetrieb, der von luftrechtlichen Erlaubnissen (§§ 6 und 8 Luftverkehrsgesetz) gedeckt ist oder - wie im Fall von Tegel - kraft Gesetzes als genehmigt gilt (vgl. Reidt, in: Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, § 6 Rn. 71) und damit von der Betriebspflicht des Unternehmers gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO umfasst ist. Dem nutzungsadäquaten Betrieb des Flughafens zuzurechnen sind darüber hinaus Flugunfälle, die infolge des Kontakts mit Kampfmitteln auf den nicht zur Benutzung durch Luftfahrzeuge bestimmten Flughafenbereichen zu Schäden führen können. Derartige Ereignisse sind gemessen an der Zweckbestimmung des Flughafens zwar irregulär; mit ihnen ist aber auch bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt zu rechnen. Daher ist Flugunfällen auf dem Flugplatzgelände nach verbindlichen internationalen Regelwerken etwa durch den Bau von Sicherheitsflächen - auf denen hier ebenfalls Kampfmittel gefunden worden sind - schon bei der Anlegung eines Flughafens Rechnung zu tragen (vgl. Anhang 14 "Aerodromes" des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944; dazu Beitrittsgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 7. April 1956, BGBl II S. 411). Da das untersuchte Gelände bereits am maßgeblichen Stichtag, dem 1. Oktober 1965 (vgl. Art. 120 Abs. 1 Satz 3 GG), als Flughafen genutzt worden ist, kann der Senat offenlassen, ob und in welchen Fällen spätere Nutzungsänderungen den Zurechnungszusammenhang hätten unterbrechen können.

40

cc) Ist bei wertender Betrachtung das Vorhandensein von Kampfmitteln die prägende und damit maßgebliche Ursache von Gefahren, so ist es rechtlich unerheblich, dass nicht alle aufgefundenen Kampfmittel unmittelbar oder überhaupt gefährlich waren, wie die Fundklassen A bis D (Schrott, Waffen und Waffenteile ohne Munition und Übungsmunition ohne Explosionsstoffe). Ebenso wenig weist es auf das Fehlen von Gefahren hin, dass der Flugbetrieb während der Beprobungen und Räumungen fortgeführt worden ist. Zwar trifft es ausweislich des Gutachtens D. zu, dass der reguläre Flugbetrieb keiner unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt war, weil die befestigten Flugbetriebsflächen nicht mit akut gefährlichen Kampfmitteln belastet waren und die Beprobungen so mit dem Betrieb koordiniert werden konnten, dass Schäden nicht zu erwarten waren (Gutachten D., S. 67 und 20 f.). Daraus folgt aber lediglich, dass Gefahren über die vorhandenen hinaus nicht zu besorgen waren; an der im Übrigen bestehenden Gefährdungslage änderte dies nichts.

41

dd) Die Unmittelbarkeit lässt sich auch nicht mit den von der Beklagten in Bezug genommenen Erwägungen im Urteil des Senats vom 16. Dezember 1999 (BVerwG 3 A 1.99 - Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 6) infrage stellen. Nach dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt gingen von der auf dem Meeresboden eingesandeten und eingeschlickten Munition keine Gefahren für die Schifffahrt aus, sodass zu ihrer systematischen Entsorgung gerade kein Anlass bestand. Die Notwendigkeit der Beseitigung ergab sich dort vielmehr erst, als bei der Schleppnetzfischerei durch die meeresbodennahe Verwendung von Netzen unbeabsichtigt Kampfmittel zutage gefördert wurden.

42

e) Die Beklagte kann nicht verlangen, dass der Kläger sie von der Kostenerstattung freistellt, weil vorrangig die BFG als Störerin in Anspruch genommen werden müsste. Nach allgemeinen Grundsätzen ist zwischen der Inanspruchnahme auf Gefahrenbeseitigung und auf Kostenerstattung zu unterscheiden. Was die Kostenbelastung angeht, enthält Art. 120 Abs. 1 GG nicht nur eine Regel über ihre Verteilung zwischen Bund und Ländern, sondern auch Grundentscheidungen zur Frage, wem die Kosten endgültig anzulasten sind. Dieser Vorgabe kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass die BFG zur Gefahrenbeseitigung hätte herangezogen werden können. Selbst wenn dies möglich gewesen wäre, würde sich an der verfassungsrechtlich bindenden Zuordnung der Kosten an den Bund nichts ändern. Die BFG könnte einer Heranziehung zu den Kosten die Wertung des Art. 120 Abs. 1 GG entgegenhalten, wonach nicht sie, sondern der Bund die hier streitigen Kriegsfolgelasten zu tragen hat. Daher ist es unter Kostentragungsgesichtspunkten auch unerheblich, dass die BFG von der Aufrechterhaltung des Flugbetriebs während der Beprobung profitiert hat.

43

f) Der geforderte Umfang der Erstattung ist im Wesentlichen nicht zu beanstanden.

44

Der Erstattungsanspruch nach Art. 120 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst nur die Kosten solcher Arbeiten, die im Hinblick auf die Beseitigung der unmittelbaren Gefahr notwendig sind (Urteil vom 14. Juni 2006 - BVerwG 3 A 6.05 - a.a.O. Rn. 16). Mit dieser Beschränkung der Erstattungspflicht auf notwendige Kosten verpflichtet die Staatspraxis die mit der Räumung befassten Behörden zum Schutz der Beklagten, Aufwendungen nur im unvermeidlichen Umfang zu tätigen. Maßnahmen, für die Erstattung verlangt werden kann, dürfen nicht über dasjenige hinausgehen, was geeignet und erforderlich ist, die Gefahr durch Kampfmittel effektiv und schadlos zu beseitigen.

45

aa) Die vorgenommenen Beprobungen waren ihrer Art nach ein angemessenes Mittel, den Umfang der Gefahr und der gebotenen Räumungsmaßnahmen aufzuklären. Zwar sind sie durch eine Doppelnatur gekennzeichnet, weil sie einerseits dem Vorfeld der Gefahrenbeseitigung zuzuordnen sind, soweit sie im Anschluss an die historische Erkundung der weiteren technischen Erkundung und Gefahrenabschätzung dienten, andererseits aber der endgültigen Gefahrenbeseitigung, soweit bereits bei der Sondierung aufgefundene Kampfmittel geräumt wurden. Dieses untrennbare Vorgehen wird von der Beklagten zu Unrecht kritisiert; es entspricht dem von ihr vorgegebenen Phasenschema der Kampfmittelräumung, wie es in den Arbeitshilfen KMR (vgl. a.a.O. Kap. 4.2) für die Bearbeitung kampfmittelverdächtiger, aber auch kampfmittelbelasteter Flächen in der Zuständigkeit der Beklagten vorgesehen ist.

46

bb) Angesichts der bei den Bauarbeiten aufgefundenen Kampfmittel war eine eingehende Beprobung geboten. Die bei Beginn der Erkundung durch Tatsachen untermauerte Befürchtung, dass mit einer unmittelbar gefährdenden Kampfmittelbelastung auf dem gesamten Flughafengelände zu rechnen war, schloss die Notwendigkeit genauerer Lokalisierung nicht aus, sondern begründete sie gerade. Nur so konnte der Zweck der Untersuchungen erreicht werden, ein - mit Blick auf die spätere endgültige Räumung - repräsentatives Belastungsbild der Gesamtfläche zu erlangen. Die Einwände der Beklagten hiergegen greifen nicht durch. Auch die Arbeitshilfen KMR sehen bei unklaren Verdachtslagen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung vor, die zugleich der Festlegung eventuell anschließend gebotener Maßnahmen - der Erstellung des endgültigen Räumkonzeptes - dienen (a.a.O. Kapitel 4 , insbes. 4.2 ). Dies war hier angesichts der dürftigen historischen Erkenntnisse über die genaue Lage der Fundorte auf dem Flughafen Tegel auch im Sinne einer Geringhaltung der Gesamtkosten gerechtfertigt. Der Erkundungserfolg war im Übrigen nicht bereits, wie die Beklagte meint, bei Erlass der Verfügung vom 19. Mai 2005 erreicht, sondern erst bei Abschluss der Beprobungen.

47

g) Die Beprobungen gingen nicht über das erforderliche Maß hinaus. Die von der Beklagten vorgebrachten Bedenken gegen den Umfang der Beprobung, die Zahl und Lage der Testfelder, Einzelpunkte und Bohrlöcher sind nicht berechtigt.

48

aa) Der Anteil reichseigener Kampfmittel an der Gesamtmenge der Kampfmittel, der die Kostenlast der Beklagten auf den Landesflächen bestimmt, steht zur Überzeugung des Senats fest. Die aufgefundenen Kampfmittel sind dem Landeskriminalamt übergeben und von diesem klassifiziert, sortiert und gewogen worden. Dabei hat sich ein Anteil von 58,85 % reichseigener Kampfmittel ergeben, den der Kläger mit der Klage geltend gemacht hat. Fehler der Berechnung dieses Anteils sind nicht ersichtlich. Soweit sich die Beklagte auf den Vermerk des Klägers in der "Übersicht Gesamtkostenaufstellung" (Anlage K 21 zur Klageschrift) beruft, in dem ein abweichender Anteil bezeichnet ist, handelt es sich ersichtlich um den Wert der Anteile der im Abrechnungszeitraum auf allen Flächen gefundenen Kampfmittelarten.

49

bb) Es wäre den Bodenverhältnissen auf dem Flughafen Tegel nicht angemessen gewesen, die Lage von Kampfmitteln ausschließlich mithilfe kostengünstigerer Methoden wie der Geomagnetik zu erkunden. Der Gutachter hat ebenso wie der Kläger überzeugend aufgezeigt, dass dies vor allem wegen der Geländeaufschüttungen und -verschiebungen nicht zu hinreichend aussagekräftigen Ergebnissen geführt hätte.

50

cc) Die Testfelder und Zusatzfelder sind auf Flächen angelegt worden, die noch nicht oder nicht systematisch und vollständig geräumt waren. Die gegenteilige Vermutung der Beklagten hat sich als haltlos erwiesen. Richtig ist lediglich, dass nicht an allen beprobten Stellen Kampfmittel gefunden worden sind.

51

dd) Auch die Anlegung von Zusatztestfeldern war angemessen. Sie wurden in Bereichen geplanter Bautätigkeit der BFG eingerichtet, um dort zum Schutz der Bediensteten zu einer genaueren Gefährdungseinschätzung gelangen zu können. Der Einwand der Beklagten, für eine solche baubegleitende Kampfmittelsuche habe sie nicht einzustehen, trifft nicht zu; denn Bauarbeiten an Flugbetriebsflächen sind - wie oben dargetan - bei einem Flughafen Bestandteil der sozialadäquaten Grundstücksnutzung.

52

ee) Die Untersuchung von zusätzlichen Einzelpunkten war sachgerecht.

53

Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, nach welchen Kriterien die untersuchten Einzelpunkte festgelegt worden sind. Leitend war der Gesichtspunkt, anhand der konkreten Gegebenheiten eine zuverlässige Gefährdungsabschätzung zu ermöglichen. Zwar hat die Beklagte auf einen scheinbaren Widerspruch zwischen dem Gutachten und den Erklärungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, der dies infrage stellen könnte. Die Erläuterungen, die der Gutachter daraufhin zur Auswahl der Einzelpunkte gegeben hat, und der Abgleich der Borstellen mit dem Kartenmaterial verdeutlichen aber, dass tatsächlich kein solcher Widerspruch besteht. Entgegen dem Eindruck, den die Darstellung im Gutachten erweckt (S. 53, 65), wurden mit den Einzelpunkten nicht nur Bomben- oder Blindgängerverdachtspunkte untersucht. Vielmehr sind durchweg Punkte ausgewählt worden, für die aufgrund der Luftbildauswertung oder örtlicher Besonderheiten konkrete Verdachtsmomente auf eine Kampfmittelbelastung (wie Bombenkrater, Munitionslager oder andere militärische Strukturen) vorlagen, sodass eine großflächigere Untersuchung wie durch ein Testfeld nicht sinnvoll erschien. Die Beklagte erhebt hiergegen keine substanziierten Einwände; der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag musste daher abgelehnt werden.

54

Soweit die Beklagte die Anordnung und Zahl der Bohrlöcher bemängelt, verkennt sie, dass verbindliche Regelungen hierüber nicht bestanden. Der - im Beprobungszeitpunkt noch nicht veröffentlichte - Anhang A-9.3.12 der Arbeitshilfen KMR sieht ein festes Bohrlochraster nur für Bombenblindgängerverdachtspunkte vor, lässt im Übrigen aber Raum für die Wahl von Abständen, die den örtlichen Besonderheiten angepasst sind. Die Einwände der Beklagten hiergegen gehen von unzutreffenden Annahmen aus, sodass dem Beweisantrag auch insoweit nicht nachzugehen war.

55

ff) Ist nichts gegen den Umfang der Gesamtmaßnahmen zu erinnern, so ist auch die Anlastung anteiliger Gemeinkosten, d.h. solcher Aufwendungen, die sich keiner bestimmten Beprobungsmaßnahme zuordnen lassen, zulässig. Die Beklagte wird dadurch nicht an baubegleitenden Beprobungen, unnötigen Testfeldern oder anderen Maßnahmen beteiligt, für die sie nicht einzustehen hat.

56

h) Erstattungsfähig sind auch die flugbetriebsbedingten Mehrkosten der Beprobungen. Der Kläger war nach Lage der Dinge nicht verpflichtet, in seiner Eigenschaft als zuständige Luftfahrtbehörde zur Kostenreduzierung eine Schließung des Flughafens während der Beprobungen anzuordnen. Es mag dahinstehen, ob dies angesichts der Möglichkeiten zur gefahrminimierenden Koordination von Flugbetrieb und Beprobung überhaupt eine rechtmäßige Handlungsalternative gewesen wäre. Jedenfalls aber muss sich die Beklagte darauf verweisen lassen, dass sie sich an Stelle der BFG schwerlich anders hätte verhalten können; denn das gewählte Vorgehen war in einem objektiven Sinne vernünftig. Die Vorsorgemaßnahmen des Ingenieurbüros D. bewirkten einen angemessenen Ausgleich der Interessen an der reibungslosen Durchführung des Flugbetriebs und der kostengünstigen Testung und Räumung der Flächen. Dann aber kann die Beklagte unter Kostengesichtspunkten nicht verlangen, dass die BFG zu ihren und zu Lasten einer breiten Öffentlichkeit Maßnahmen ergreift, die die Beklagte selbst, wäre sie Nutzungsberechtigte der Flughafenflächen gewesen, vernünftigerweise nicht ergriffen hätte.

57

j) Es begrenzt hier nicht den Umfang der Kostentragungspflicht der Beklagten, dass der Kläger die Testfeldbeprobung für den Flughafen Tegel - anders als für den Flughafen Tempelhof - nicht ausgeschrieben hat.

58

aa) Allerdings gehört eine Ausschreibung, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben ist, zu den grundsätzlich zu beachtenden Anforderungen im Zusammenhang mit Kampfmittelräumungen. Das Vergaberecht schützt nicht nur die Aufrechterhaltung eines gesunden Wettbewerbs und das Interesse von Konkurrenten, gleichmäßig an öffentlichen Aufträgen teilhaben zu können; es dient auch dem Interesse der öffentlichen Hand, mithilfe von Wettbewerb Vorhaben zu angemessenen Preisen, d.h. geringeren Kosten durchführen zu können. Daher kann die Beklagte die Beachtung des Vergaberechts unter dem Gesichtspunkt der Kostengeringhaltung verlangen.

59

bb) Der Kläger war grundsätzlich zur Ausschreibung verpflichtet. Zwar ergab sich das nicht aus Bundesrecht, weil die seinerzeit dafür gültigen Schwellenwerte nicht überschritten waren (vgl. § 2 Nr. 4 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge vom 1. Februar 2001, BGBl I S. 110, i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003, BGBl I S. 169). Nach seinem Landesrecht hatte der Kläger die Beprobung jedoch unter Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) auszuschreiben (§ 55 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Berlin i.V.m. Nr. 2.2.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO).

60

cc) Dieser Pflicht nachzukommen, war er nicht deswegen gehindert, weil eine hinreichende Leistungsbeschreibung im Sinne des § 3 Nr. 4 Buchst. b VOB/A 2002 nicht möglich gewesen wäre. Auch wenn die Erstellung einer Leistungsbeschreibung wegen der Besonderheiten einer großflächigen Kampfmittelbelastung auf einem internationalen Verkehrsflughafen mit Schwierigkeiten verbunden war, ist sie doch prinzipiell möglich, wie nicht zuletzt der Umstand belegt, dass der Kläger die auf dem Flughafen Tempelhof durchgeführten Maßnahmen ausgeschrieben hat (vgl. ferner den "Musterleistungskatalog Gewerbliche Leistungen - Testfeldräumung ", Anhang A-8.1.6 der Arbeitshilfen KMR).

61

dd) Von der Ausschreibung durfte aber unter dem Gesichtspunkt der Dringlichkeit der Gefahrenbeseitigung abgesehen werden. Im Bereich der Gefahrenabwehr indiziert nach allgemeinen Grundsätzen eine unmittelbare, sich potenziell jederzeit realisierende Gefahr (hier durch detonationsfähige Munition) eine Dringlichkeit, die schon geringfügigen Verzögerungen der Abhilfe entgegensteht und regelmäßig eine Dringlichkeit der Leistung auch im Sinne des Vergaberechts begründet (vgl. § 3 Nr. 3 Abs. 1 Buchst. c, Nr. 4 Buchst. d VOB/A 2002; dazu auch OVG Münster, Urteil vom 2. September 2008 - 15 A 2328/06 - DVBl 2008, 1450). So lag der Fall hier, nachdem sich der Verdacht einer großflächigen Kampfmittelbelastung im Vorfeld der Beprobung bestätigt hatte. Unter dem maßgeblichen Gesichtspunkt der Gefahrenbeseitigung war auf einem internationalen Verkehrsflughafen wie Tegel die zusätzliche erhebliche Zeitverzögerung durch eine unbeschränkte oder auch beschränkte öffentliche Ausschreibung nicht hinnehmbar. In dem dadurch vorgezeichneten Rahmen eines geordneten und zweckmäßigen Vorgehens hat sich der Kläger schonend verhalten, indem er Firmen (BVS, BSA und Halter) beauftragt hat, die - auch bei der Beklagten - als erfahren und bewährt galten und an Rahmenverträge gebunden waren, die auf der Grundlage von Ausschreibungen zustande gekommen waren.

62

k) Die Beklagte hat dem Kläger auch die geltend gemachten Kosten für die Sondierung und Räumung der Landesfläche Los 1 zu erstatten. Es handelt sich ebenfalls um notwendige Aufwendungen zur Gefahrenbeseitigung. Die hiergegen erhobenen Einwände der Beklagten bleiben ohne Erfolg; insoweit gelten die Ausführungen zu den vorhergehenden Testfelduntersuchungen entsprechend.

63

l) Die Erstattung von Betreuungskosten für die Überwachung der Maßnahmen am Flughafen Tegel kann der Kläger nur zu einem Teil verlangen.

64

Nach der Rechtsprechung des Senats, an der festzuhalten ist, sind so genannte projektbezogene Betreuungskosten vom Bund zu tragende Kriegsfolgelasten in Form von Zweckausgaben, sofern sie nach der von den konkreten Beteiligten vor dem Stichtag geübten Erstattungspraxis gezahlt worden waren (Urteil vom 20. Februar 1997 - BVerwG 3 A 2.95 - Buchholz 11 Art. 120 GG Nr. 5 S. 3). Die Beklagte stellt die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von projektbezogenen Betreuungskosten nicht infrage, meint aber, dem Kläger sei aufgrund der Beauftragung des Ingenieurbüros Döring kein eigener Betreuungsaufwand entstanden, der abgerechnet werden könnte. Dieser Einwand ist zum Teil berechtigt. Es ist dem Kläger unbenommen, die ihm entstandenen Betreuungskosten konkret zu beziffern oder sich - wie hier - mit einer pauschalen Abgeltung zu begnügen. In diesem Fall sind die Betreuungskosten in Anlehnung an Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl I S. 1426) zu bemessen (vgl. Urteil vom 20. Februar 1997 a.a.O.). Danach beträgt die Pauschale 2 % der Auftragssumme für die Kosten der Entwurfsbearbeitung und 1 % für Kosten der Bauaufsicht. Nur Letztere sind dem Kläger infolge seiner Pflicht zur Beaufsichtigung der von ihm beauftragten Ingenieurbüros entstanden; die weiteren Kosten sind hingegen bei diesen angefallen und bereits in den abgerechneten Aufwendungen für die Kampfmittelbeprobung enthalten.

65

3. Die Aufwendungen für Maßnahmen am Flughafen Tempelhof sind schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig.

66

a) Anders als auf dem Flughafen Tegel dienten die Beprobungen in Tempelhof der Gefahrerforschung. Nach den Luftbildauswertungen konnte nicht davon ausgegangen werden, dass dort überhaupt eine Gefahr bestand. Sonstige greifbare Anhaltspunkte hierfür lagen nicht vor. Nach allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen kann derjenige, der (rechtmäßig) als Anscheinsstörer zur Abwendung einer polizeilichen Gefahr in Anspruch genommen wurde, in entsprechender Anwendung des in den Polizeigesetzen geregelten Ersatzanspruchs für zur Gefahrbeseitigung herangezogene Nichtstörer die Kosten der Maßnahme abwehren, wenn sich die ("ex ante") angenommene Gefahr nach Durchführung der Maßnahme ("ex post") nicht bestätigt (Urteil vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 C 14.04 - BVerwGE 123, 7 <12> = Buchholz 451.222 § 24 BBodSchG Nr. 1 m.w.N.; BGH, Urteile vom 23. Juni 1994 - III ZR 54/93 - BGHZ 126, 279 <283 f.> und vom 12. März 1992 - III ZR 128/91 - BGHZ 117, 303 <307 f.>). Vergleichbar liegt der Fall hier, denn der Gefahrenverdacht hat sich im Ergebnis als unbegründet herausgestellt.

67

b) Schon aus diesem Grunde besteht auch kein Anspruch auf projektbezogene Betreuungskosten für die Räumung in Tempelhof. Es bedarf daher keiner Erörterung, dass vor dem Hintergrund der Wertung des Finanzanpassungsgesetzes pauschale Kosten in Höhe von 7 % schwerlich gerechtfertigt sein können.

68

4. Nach alldem ist die Klage in Höhe von 1 306 204,42 € begründet; im Übrigen (in Höhe von 40 158,55 €) ist sie abzuweisen. Die geltend gemachten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus stehen dem Kläger entsprechend § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab dem Tag nach Klageerhebung zu (Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerwG 11 C 22.94 - BVerwGE 99, 53 = Buchholz 310 § 90 VwGO Nr. 6).

(1) Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache auf Herausgabe der Sache sind zu erfüllen. Bei einem Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus dem Eigentum mit der Maßgabe Anwendung, daß bis zum Ablauf der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Fristen die in §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen als nicht vorliegend zu erachten sind. Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach § 11 bleiben unberührt.

(2) Ansprüche (§ 1), die auf einer sonstigen Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder anderer Rechte an einer Sache oder an einem Recht beruhen, sind nur dann zu erfüllen,

1.
wenn die Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist oder
2.
wenn der Beeinträchtigung oder Verletzung eine nach dem 31. Juli 1945 begangene Handlung zugrunde liegt, es sei denn, daß die Beeinträchtigung oder Verletzung auf Veranlassung der Besatzungsmächte erfolgt ist. Bei einem Beseitigungsanspruch kann der Anspruchsschuldner (§ 25) den Anspruchsberechtigten in Geld entschädigen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen. Die Entschädigung soll den gemeinen Wert der Sache oder des Rechts nicht übersteigen, den diese ohne Beeinträchtigung haben würden.

(3) Sonstige Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem Recht sind zu erfüllen. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Zahlung von Geld oder auf Leistung einer sonstigen vertretbaren Sache, die vor dem 1. August 1945 fällig geworden sind.

(4) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten, Schiffshypotheken und sonstige Pfandrechte erlöschen, soweit die durch sie gesicherten Ansprüche (§ 1) nicht zu erfüllen sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

1.
Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;
2.
die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

(1) Eine Behörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie

1.
aus rechtlichen Gründen die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;
2.
aus tatsächlichen Gründen, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann;
3.
zur Durchführung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann;
4.
zur Durchführung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden;
5.
die Amtshandlung nur mit wesentlich größerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.

(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn

1.
sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist;
2.
durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.

(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn

1.
eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann;
2.
sie die Hilfe nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand leisten könnte;
3.
sie unter Berücksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Behörde durch die Hilfeleistung die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefährden würde.

(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten Gründen oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme für unzweckmäßig hält.

(5) Hält die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht für verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Behörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet über die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die für die ersuchte Behörde fachlich zuständige Aufsichtsbehörde.

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

1.
Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;
2.
die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 34/00 Verkündet am:
21. Juni 2001
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
------------------------------------
HambVwVfG § 4 Abs. 2 Nr. 2
Wenn ein hamburgisches Gesundheitsamt eine in Hamburg wohnende Bewerberin
um Berufung in ein Beamtenverhältnis in Schleswig-Holstein auf ihre
gesundheitliche Eignung untersucht und der schleswig-holsteinischen Einstellungsbehörde
ein entsprechendes amtsärztliches Zeugnis erteilt, handelt
es sich nicht um Amtshilfe.
Der Amtsarzt eines hamburgischen Gesundheitsamts, der eine in Hamburg
wohnende Bewerberin um Berufung in ein Beamtenverhältnis in SchleswigHolstein
untersucht und der schleswig-holsteinischen Einstellungsbehörde ein
amtsärztliches Zeugnis über ihre gesundheitliche Eignung als Beamtin erteilt,
erfüllt keine Amtspflichten gegenüber dem Land Schleswig-Holstein als einem
Dritten im Sinne von § 839 BGB.
BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 34/00 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 1. Zivilsenat, vom 3. Dezember 1999 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 17. April 1998 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Das klagende Land Schleswig-Holstein beabsichtigte im Jahre 1993, die als Angestellte an einer Grundschule in E. tätige, in Hamburg wohnende Lehrerin M. Sch. in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Mit Schreiben vom 15. November 1993 forderte das Schulamt Frau Sch. auf, sich von dem für ihren Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamt unter Vorlage dieses Schreibens
amtsärztlich untersuchen zu lassen; der amtsärztlichen Bescheinigung müsse zu entnehmen sein, ob die Eignung für den Lehrerberuf im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestehe; das amtsärztliche Gesundheitszeugnis und die Kostenrechnung sollten an das Ministerium für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport des Landes Schleswig-Holstein gesandt werden. Frau Sch. ließ sich am 29. November 1993 unter Vorlage dieses Schreibens vom Gesundheitsamt des Bezirksamts Ei. in Hamburg untersuchen. In einem ihr zur Vorbereitung der Untersuchung ausgehändigten Vordruck beantwortete sie die Frage nach "ernsthaften Erkrankungen" u.a. mit: "Angeborene Hüftdysplasie". Das Gesundheitsamt erteilte unter dem 13. Dezember 1993 ein amtsärztliches Zeugnis ("... ausgestellt auf Ersuchen vom Schulamt des Kreises P. ...") dahin, daß nach den erhobenen Untersuchungsbefunden ärztlicherseits keine Bedenken gegen die Übernahme der untersuchten als Lehrerin in ein Beamtenverhältnis bestünden; Frau Sch. sei für diesen Beruf gesundheitlich geeignet; mit vorzeitigem Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit sei nicht zu rechnen. Anschließend wurde Frau Sch. durch das Ministerium des klagenden Landes mit Wirkung vom 15. Dezember 1993 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin z.A. ernannt. Inzwischen ist sie Beamtin auf Lebenszeit.
Anläßlich eines Verfahrens auf Übernahme in den Schuldienst der beklagten Stadt Hamburg im Rahmen eines Lehreraustauschverfahrens wurde Frau Sch. am 17. November 1994 nochmals untersucht, diesmal vom Personalärztlichen Dienst des Senatsamts für den Verwaltungsdienst der Beklagten. Diese Untersuchung und eine orthopädische Zusatzuntersuchung ergaben den Befund, daß wegen einer bestehenden Hüftgelenkserkrankung Bedenken gegen die Tätigkeit als Lehrerin - im Beamtenverhältnis - bestünden. Zwar zeige die Erkrankung derzeit keine Symptomatik. Im Hinblick darauf, daß der Lehrer-
beruf grundsätzlich im Stehen ausgeübt werde, könne jedoch keine sichere Prognose gestellt werden. Durch längeres Stehen könnten der Verlauf der Erkrankung und die Beschwerden ungünstig beeinflußt werden. Deshalb könnten zukünftige Fehlzeiten oder eine vorzeitige Pensionierung nicht mit einem ausreichend hohen Maß an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Dieser Befund führte dazu, daß die Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung der Beklagten mit Schreiben vom 23. Januar 1995 aus gesundheitlichen Gründen die Übernahme von Frau Sch. als beamtete Lehrerin ablehnte.
Das klagende Land, das seinerseits im Hinblick auf den Gesundheitszustand der von ihm zur Lehrerin auf Lebenszeit ernannten Frau Sch. in Zukunft erhebliche Vermögenseinbußen befürchtet (z.B. im Falle von Beihilfeleistungen , notwendigen Vertretungen und etwa auch einer Frühpensionierung), nimmt die Beklagte - im Hinblick darauf, daß der Schaden noch nicht beziffert werden könne, im Wege einer Feststellungsklage - auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch. Das vom Gesundheitsamt der Beklagten erteilte amtsärztliche Gutachten sei schuldhaft auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage erstellt worden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beamtenbewerberin wären bei der gebotenen gründlicheren Untersuchung sicher zu erkennen gewesen. Die Beklagte hat eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem klagenden Land in Abrede gestellt. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Feststellungsklage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe


Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage.

A.


Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Mit Recht hat das Berufungsgericht ein Feststellungsinteresse des klagenden Landes i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs, der noch nicht abschließend mit der Leistungsklage geltend gemacht werden kann, bejaht. Das Feststellungsinteresse ist in einem solchen Fall grundsätzlich dann zu bejahen, wenn der Anspruchsgegner seine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit in Abrede stellt und durch die Klageerhebung einer drohenden Verjährung entgegengewirkt werden soll. Geht es dabei um den Ersatz erst künftig befürchteten Schadens aufgrund einer nach Behauptung des Klägers bereits eingetretenen Rechtsverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse weiter die Möglichkeit dieses Schadenseintritts voraus; diese ist nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99 - NJW 2001, 1431 f). Eine dementsprechende Schadenswahrscheinlichkeit ist im Streitfall ohne weiteres anzunehmen.

B.


Die Klage ist jedoch unbegründet.
Das Berufungsgericht will danach differenzieren, ob das Gesundheitsamt der Beklagten bei der Erteilung des amtsärztlichen Zeugnisses vom 13. Dezember 1993 in "eigener originärer Zuständigkeit" tätig geworden sei oder nicht. Im ersteren Fall habe das Gesundheitsamt Amtspflichten gegenüber dem im Sinne des Amtshaftungsrechts als "Dritter" anzusehenden klagenden Land verletzt, so daß ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gegeben sei. Anderenfalls ergebe sich die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz aus den Rechtsgrundsätzen über die Amtshilfe.

I.


Indessen ist nach dem vorliegenden Sachverhalt für einen Ersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Rechtsinstitut der Amtshilfe von vornherein kein Raum. Um Amtshilfe handelte es sich bei der in Rede stehenden amtsärztlichen Untersuchung und Zeugniserteilung nicht.
1. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 des hier maßgeblichen Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HambVwVfG; vgl. auch § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) liegt selbst dann, wenn eine Behörde einer anderen Behörde auf Ersuchen ergänzende Hilfe leistet, Amtshilfe im Rechtssinne nicht vor, wenn die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.
Darunter sind alle Aufgaben zu verstehen, die der betreffenden Behörde bereits spezialgesetzlich außerhalb der Amtshilferegelungen als Hilfeleistungen (auch) gegenüber anderen Behörden übertragen sind, für die sich also die Pflicht zur Hilfeleistung nicht erst aufgrund des Ersuchens der auf die Hilfe angewiesenen Behörde ergibt (näher hierzu Kopp/Ramsauer VwVfG 7. Aufl. § 4 Rn. 16; Obermayer VwVfG 3. Aufl. § 4 Rn. 48; Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 5. Aufl. § 4 Rn. 35 ff m.w.N.). Diese Regelung hat ihren inneren Grund darin, daß die von ihr erfaßten Hilfeleistungen in der Regel bestimmten Fachbehörden zugewiesen sind, die häufig eigens zu diesem Zweck errichtet oder zumindest (auch) hierfür mit Dienstkräften und Einrichtungen ausgestattet wurden, um andere Behörden unter Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Hilfeleistungen zu erbringen, ohne daß der Rückgriff auf die §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes notwendig wäre; das vom Gesetzgeber vorgegebene Zusammenwirken bestimmter Behörden, die dafür jeweils mit Teilaufgaben betraut sind, läßt sich nicht mit der Amtshilfe gleichsetzen, die die Aufgabenbewältigung nur in Ausnahmefällen mit fremder Hilfe ermöglichen soll (Obermayer aaO § 4 Rn. 49).
2. In diesem Sinne - also der pflichtgemäßen Wahrnehmung einer eigenen Aufgabe, nicht einer Handlung im Rahmen der Amtshilfe - ist es auch zu werten , wenn Amtsärzte der Gesundheitsämter in Hamburg amtsärztliche Zeugnisse erteilen, die zur Ermittlung gesundheitlicher Befunde gesetzlich vorgeschrieben sind (vgl. OVG Münster NVwZ-RR 1992, 527; OVG Brandenburg Recht im Amt 1998, 299; Stelkens/Bonk/Sachs aaO Rn. 36; Kopp/Ramsauer aaO Rn. 16). Dies gilt auch im Streitfall.

a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. III des in Hamburg mit seinen Durchführungsverordnungen als Landesrecht fortgeltenden Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 531) obliegt den Gesundheitsämtern u.a. die amts-, gerichts- und vertrauensärztliche Tätigkeit, soweit sie den Amtsärzten übertragen ist. § 1 Satz 2 Nr. 5 der Zweiten Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz vom 22. Februar 1935 (RGBl. I S. 215) schreibt vor, daß das Gesundheitsamt amtliche Zeugnisse in allen Fällen auszustellen hat, in denen die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses "vorgeschrieben" ist. Maßgebliche gesetzliche Vorschrift im letzteren Sinne ist im Streitfall § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein - Landesbeamtengesetz (LBG) - i.d.F. vom 2. Juni 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 275), wonach die gesundheitliche Eignung für das Beamtenverhältnis in der Regel durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen ist. Hierauf beruhte die Anforderung eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses durch das schleswig-holsteinische Ministerium für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport gegenüber dem Schulamt des Kreises P., das seinerseits die Bewerberin, Frau Sch., entsprechend unter dem 15. November 1993 anschrieb und diese hierdurch veranlaßte, das Gesundheitsamt in ihrem Wohnort Hamburg aufzusuchen.
Daß mithin das Gesundheitsamt ein Gesundheitszeugnis erstellt hat, dessen Beibringung im Sinne des hamburgischen Landesrechts "vorgeschrieben" war, kann nicht mit der Erwägung der Revision - in anderem Zusammenhang - in Frage gestellt werden, schleswig-holsteinisches Landesrecht könne seiner Natur nach andere Bundesländer nicht verpflichten. Letzterer Gesichtspunkt schließt nicht die Befugnis des hamburgischen Gesetzgebers aus, den Tatbestand einer (landes-)gesetzlich begründeten Verpflichtung bestimmter
(Landes-)Behörden zum Handeln (hier: amtsärztliche Untersuchung und Begutachtung einer Hamburger Bürgerin) nach der jeweiligen Sachlage auch an einen durch Vorschriften eines anderen Bundeslandes ausgelösten "Handlungsbedarf" (hier: Notwendigkeit eines amtsärztlichen Attests im schleswigholsteinischen Beamteneinstellungsverfahren) anzuknüpfen. Soweit es um die Erstattung amtlicher Gesundheitszeugnisse als Teil des öffentlichen Gesundheitswesens geht, ist eine derartige - "grenzüberschreitende" und auf Gegenseitigkeit beruhende (vgl. § 22 Abs. 1 des schleswig-holsteinischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst - Gesundheitsdienst-Gesetz [GDG] vom 26. März 1979 [GVO Bl. Schl.H. S. 244]) - Regelung ausgesprochen sachgerecht und - aus der Sicht der zu begutachtenden Personen, die das Gesundheitsamt ihres Wohnsitzes aufsuchen können - bürgerfreundlich.

b) Folglich erfüllte das Gesundheitsamt der Beklagten mit der Erstellung des amtsärztlichen Zeugnisses betreffend die in Hamburg wohnende Anwärterin für eine Beamtenlaufbahn in Schleswig-Holstein eine "eigene" gesetzliche Verpflichtung nach Hamburger Landesrecht. Daß diese Verpflichtung der hamburgischen Behörde sich hier letztlich erst im Zusammenhang mit gesetzlichen Bestimmungen eines anderen Bundeslandes konkretisierte, ist im vorliegenden Zusammenhang ebensowenig von Belang wie der Umstand, daß im Streitfall das hamburgische Gesundheitsamt nur deshalb anstelle eines der schleswigholsteinischen Gesundheitsämter (vgl. §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1, 22 GDG) eingeschaltet wurde, weil die betroffene Bewerberin für das Beamtenverhältnis in Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz in Hamburg hatte. Auch daraus, daß im Streitfall das hamburgische Gesundheitsamt als staatliche Behörde handelte, wogegen die Gesundheitsämter in Schleswig-Holstein als Behörden eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt in Wahrnehmung von Aufgaben zur Erfül-
lung nach Weisung tätig geworden wären (vgl. §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 GDG), ergibt sich kein Unterschied; auch im letzteren Fall hätte es sich - im Verhältnis zu den für die Einstellung der Lehrer zuständigen Behörden - um die Wahrnehmung "eigener" Aufgaben des jeweiligen schleswig-holsteinischen Gesundheitsamtes gehandelt (vgl. auch Senatsurteil vom 25. April 1960 - III ZR 65/57 - LM BGB § 839 [C] Nr. 56 = VersR 1960, 750).

c) Der Bewertung der Erteilung des amtsärztlichen Zeugnisses durch das Gesundheitsamt der Beklagten vor dem Hintergrund der genannten Vorschriften als Wahrnehmung eigener Aufgaben steht schließlich nicht entgegen, daß die Bewerber für das Lehramt an Hamburger Schulen zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung vom Personalärztlichen Dienst (PÄ D) untersucht werden (§ 4 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen vom 3. Juli 1973 [HambGVBl. S. 255] i.V.m. § 6 des Hamburgischen Beamtengesetzes i.d.F. vom 29. November 1977 - HambBG - [HambGVBl. S. 367]). Es handelt sich hierbei um eine für das Personalwesen von Hamburg eingerichtete Stelle; daß der PÄ D für amtsärztliche Untersuchungen zuständig wäre, die für andere Bundesländer benötigt werden, ist nicht ersichtlich, schon gar nicht, daß damit die Zuständigkeit der Gesundheitsämter in solchen Fällen entfallen wäre.
3. Handelte es sich nach allem im Streitfall nicht um Amtshilfe im verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinne, das heißt nicht um eine bloße Beistandsund Unterstützungshandlung der Gesundheitsbehörde des beklagten Landes in einem für sie "fremden" Verfahren, so scheidet ein darauf gegründeter Regreßanspruch des Klägers gegen die Beklagte - ob nun, wie das Berufungsgericht erwägt, aus § 7 Abs. 2 HambVwVfG oder aus einer entsprechenden Her-
anziehung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über den Auftrag oder im Sinne einer "internen Ausgleichsverpflichtung nach allgemeinen Grundsätzen" (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG aaO § 7 Rn. 10) - aus.

II.


1. Soweit das Berufungsgericht den vorstehend dargestellten - zutreffenden - Ausgangspunkt einnimmt, daß das Gesundheitsamt der Beklagten in Wahrnehmung eigener Aufgaben und nicht im Wege der Amtshilfe tätig wurde, bejaht es einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG des klagenden Landes gegen die Beklagte. Mit der schuldhaften Verletzung der Amtspflicht zur Erstellung eines ordnungsgemäßen amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses habe das Bezirksamt/Gesundheitsamt Ei. Amtspflichten gegenüber dem klagenden Land als einem "Dritten" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB verletzt. Unter den vorliegenden Umständen habe nämlich die den begutachtenden Ä rzten obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Erstellung eines amtsärztlichen Zeugnisses dem klagenden Land gegenüber in einer Art und Weise bestanden, wie sie charakteristisch für das Verhältnis zwischen Bürger und öffentlicher Gewalt sei. Das klagende Land unterscheide sich insoweit nicht von einem privatrechtlichen Arbeitgeber, der unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes eines künftigen Arbeitnehmers über dessen Eignung für die in Aussicht genommene Tätigkeit zu entscheiden habe. Insoweit habe die Pflicht des Amtsarztes zur ordnungsgemäßen Begutachtung dem klagenden Land gegenüber in gleicher Weise wie gegenüber einem privaten Arbeitgeber bestanden. Es sei auch nicht davon auszugehen, daß der Kläger und die Beklagte im vorliegenden Zusammenhang bei der Erfüllung einer ihnen
gemeinsam übertragenen Aufgabe "gleichsinnig" zusammengewirkt hätten oder ihre Aufgaben so eng miteinander verzahnt gewesen seien, daß ihre Beziehungen zueinander dem Außenstehenden wie etwas Zusammengehöriges hätte erscheinen müssen. Das klagende Land sei - so das Berufungsgericht weiter - in den Schutzbereich der vom Gesundheitsamt verletzten Amtspflicht auch mit seinem Interesse einbezogen gewesen, eine richtige Entscheidung bezüglich der Eignung der Bewerberin für die Einstellung als Beamtin auf Lebenszeit treffen zu können, mit der Folge, daß die Beklagte für dessen durch die fehlerhafte Begutachtung gegebenenfalls eintretende erhebliche Vermögensschäden aufkommen müsse.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgericht haben die - bei der in Rede stehenden Untersuchung und Begutachtung in Ausübung eines öffentlichen Amtes handelnden (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 78/93 - NJW 1994, 2415) - Ä rzte der Beklagten keine Amtspflichtverletzungen gegenüber dem klagenden Land als einem "Dritten" begangen.

a) Dritter im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB kann allerdings, wie das Berufungsgericht im Ausgangspunkt mit Recht ausführt, auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein. Im allgemeinen werden die unter den verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehenden Pflichten jedoch lediglich solche sein, die eine ordentliche Verwaltung gewährleisten sollen. Eine solche Körperschaft ist - wie das Berufungsgericht ebenfalls im Ansatz richtig sieht - nur dann Dritter, wenn der für die haftpflichtige
Behörde tätig gewordene Beamte ihr bei Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist (Senatsurteile BGHZ 116, 312, 315 und vom 21. Januar 1974 - III ZR 13/72 - VersR 1974, 666). Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen, daß sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten angesehen werden , deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (st. Rspr. vgl. BGHZ 116, 312, 315 mit den weiteren Fallbeispielen aaO S. 316).

b) Zu Unrecht ordnet das Berufungsgericht den hier vorliegenden Sachverhalt nicht der letzteren, sondern der ersteren der in diesem Zusammenhang in Betracht kommenden Fallgruppen zu.
aa) Das Berufungsgericht sieht den für seine Ansicht maßgeblichen Anknüpfungspunkt darin, daß vorliegend das klagende Land im Zusammenhang mit der bevorstehenden Entscheidung über die Berufung einer Lehrerin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in gleicher Weise auf ein zutreffendes Gesundheitszeugnis des Amtsarztes angewiesen gewesen sei wie ein privater Arbeitgeber bei der Einstellung eines Arbeitnehmers.
Eine solche Betrachtung könnte in der Tat naheliegen, wenn die Gesundheitsämter nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und ihrer Zweckrichtung - auch - dafür eingerichtet und allgemein verpflichtet wären, amtliche Gesundheitszeugnisse als Entscheidungshilfen - etwa vor der Einstellung von Arbeitnehmern - für den allgemeinen (privaten wie öffentlichen) Arbeitsmarkt auszustellen. Wäre dies so, dann läge die haftungsrechtliche Konsequenz nahe, daß auch die (Vermögens-)Interessen der auf die betreffenden Gesundheitszeugnisse angewiesenen Personen als vom Schutzbereich der Amtspflicht zu ordnungsgemäßer amtsärztlicher Begutachtung umfaßt wären ; folgerichtig könnte ein solcher amtshaftungsrechtlicher Drittschutz im Grundsatz auch - etwa als zukünftigen Arbeitgebern bzw. Dienstherren - beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht versagt werden.
Dies sind indessen Erwägungen, die im heutigen Gesundheitswesen, so wie es im Gesetz vorgeschrieben und eingerichtet ist, keine Grundlage haben. Aufgabe der Gesundheitsämter ist nach geltendem Recht in erster Linie die Wahrnehmung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, und zwar primär im Interesse der Allgemeinheit. In diesen Zusammenhang gehört auch die amtsärztliche Gutachtertätigkeit. Sie ist als Teil des öffentlichen Gesundheitswesens wie dieses dazu bestimmt, unmittelbar den Gesundheitszustand der Bevölkerung und bestimmter Bevölkerungsgruppen zu ermitteln und laufend zu überwachen , ihnen drohende Gefahren festzustellen und zu beseitigen bzw. auf deren Beseitigung hinzuwirken sowie die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt und in Teilen zu schützen und zu fördern (vgl. Pitschas NJW 1986, 2861, 2863 m.w.N.). Auch in Hamburg kann und darf das Gesundheitsamt amtliche Gesundheitszeugnisse nur in den Fällen ausstellen, in denen die Beibringung eines solchen Zeugnisses vorgeschrieben ist (Verordnung vom 22. Februar
1935 aaO). Anlaß für derartige Vorschriften zur Beibringung eines amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses sind stets Allgemeininteressen (z.B. § 47 Abs. 1 BSeuchG: Tbc-Attest, dazu BVerwG DÖV 1994, 171; § 15e StVZO: Eignung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, s. Senatsurteil vom 5. Mai 1994 aaO; vgl. auch OVG Münster NVwZ-RR 1992, 527: nach den Beihilfevorschriften erforderliche Feststellungen). Dem öffentlichen Interesse dienen selbstredend auch diejenigen Vorschriften, die vor der Einstellung von Beamten in den Staatsdienst eine Prüfung der gesundheitlichen Eignung der Bewerber - regelmäßig durch die staatlichen Gesundheitsbehörden - verlangen, weil nur gesunde Bedienstete Beamte auf Lebenszeit werden sollen. Vorschriften , die eine vergleichbare Absicherung privater Unternehmer gegen gesundheitliche Mängel ihrer Beschäftigten durch amtsärztliche Gesundheitszeugnisse begründen könnten, gibt es nicht. Für Hamburg schreibt § 20 der Verordnung vom 22. Februar 1935 (aaO) ausdrücklich vor, daß das Gesundheitsamt für Privatpersonen amtliche Zeugnissse nur ausstellen darf, wenn die Begutachtung als Dienstaufgabe erklärt ist. Die Gesundheitsämter sind mithin keine allgemeine amtliche ärztliche Begutachtungseinrichtungen, die etwa für Einstellungsuntersuchungen für den privaten Arbeitsmarkt zur Verfügung stünden.
bb) Hiernach kann keine Rede davon sein, daß das klagende Land das amtsärztliche Gesundheitszeugnis betreffend eine Beamtenbewerberin genau so entgegengenommen und benutzt hätte wie ein privater Arbeitgeber ein Gesundheitszeugnis über einen einzustellenden Arbeitnehmer. Es handelt sich vielmehr um ein für den speziellen Fall der Berufung in das Beamtenverhältnis gesetzlich vorgeschriebenes Zusammenwirken von mehreren Behörden - hier: sogar in verschiedenen Bundesländern, ohne daß dies der Sache allerdings
ein besonderes Gepräge gibt - aus Gründen der Effektivität und der Vereinfachung der Verwaltung:
Wenn die Einstellungsbehörde eines Bundeslandes, statt die gesundheitliche Eignung eines Beamtenbewerbers selbst festzustellen, auf entsprechender gesetzlicher Grundlage die Gesundheitsämter desselben oder aber auch eines anderen Bundeslandes in Anspruch nimmt, so arbeiten im einen wie im anderen Fall beide Behörden - als zusammenwirkende Teile der öffentlichen Verwaltung - auf dasselbe Ziel hin, nämlich die Erhebung eines zutreffenden Gesundheitsbefundes als Eignungsvoraussetzung für eine Person, die zur Verwaltung in besondere Rechtsbeziehungen treten will. So gesehen sind auch im Streitfall das schleswig-holsteinische Ministerium für Frauen, Bildung, Weiterbildung und Sport und das hamburgische Gesundheitsamt im Sinne der Rechtsprechung gleichsinnig tätig geworden. Die betroffene Lehrerin hat sich in dem laufenden Verfahren das von "der Verwaltung" verlangte Gesundheitszeugnis bei einer anderen Stelle "der Verwaltung" besorgt.
cc) Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt, der dem Urteil vom 25. April 1960 (III ZR 65/57 - LM BGB § 839 [C] Nr. 56 = VersR 1960, 750) zugrunde lag. Dort hat der Senat ausgesprochen, daß die Pflicht der Meldebehörde einer bayerischen Gemeinde , Aufenthaltsbescheinigungen, die zum Nachweis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Bayerischen Entschädigungsgesetzes vom 18. August 1949 (GVBl. 195) verwendet wurden, richtig und wahrheitsgemäß auszustellen , auch als Amtspflicht gegenüber dem Freistaat Bayern im Sinne des § 839 BGB bestanden habe. Die betreffenden Meldebehörden hatten im Rahmen ihres damaligen Aufgabenbereichs den gemeldeten Meldepflichtigen Mel-
debestätigungen zu erteilen. Derartige Bescheinigungen konnten ohne besondere Zweckbestimmung allgemein im Rechtsverkehr verwendet werden. Sie wirkten im Verhältnis zu den jeweiligen Ansprechpartnern - Privatleuten wie Behörden - wie behördliche Auskünfte. Sie konnten im rechtsgeschäftlichen Verkehr und auch im Umgang mit Behörden eine Vertrauensgrundlage für Vermögensdispositionen - z.B. Zahlungsverpflichtungen - Dritter darstellen. Unter diesem Gesichtspunkt hat der erkennende Senat der unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewilligung einer Entschädigung verpflichteten Entschädigungsstelle , die sich - ohne sonstige gesetzliche oder verwaltungsmäßig organisatorische Verknüpfung - der ihr vorgelegten Meldebestätigung nur als eines von mehreren Mitteln im Rahmen ihrer erforderlichen Ermittlungen bediente, in bezug auf den amtshaftungsrechtlichen Drittschutz die gleiche Stellung zuerkannt wie jedem Bürger, der in vergleichbarer Weise unter Verwendung einer unrichtigen Meldebescheinigung getäuscht worden ist und einen Vermögensschaden erleidet.
Demgegenüber diente im Streitfall das in Rede stehende amtsärztliche Zeugnis des Gesundheitsamtes der Beklagten nur dem einzigen Zweck, der zuständigen Personalbehörde des klagenden Landes - auf einem nur ihr in dieser Weise gesetzlich eröffneten Weg - Erkenntnisse über die gesundheitliche Eignung der Bewerberin und damit eine Grundlage für die Einstellungsentscheidung zu verschaffen.

III.


Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
Weder ist angesichts dessen, daß das Gesundheitsamt der Beklagten bei der Erteilung des vom klagenden Land verwendeten amtsärztlichen Zeugnisses eine eigene gesetzliche Aufgabe erfüllt hat (siehe oben zu I), Raum für die Annahme eines (öffentlich-rechtlichen) Auftragsverhältnisses zwischen den Parteien (vgl. für das Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern bei der Auftragsverwaltung Senat BGHZ 16, 95, 99; BVerwGE 12, 253 f), noch kommt eine Einstandspflicht der Beklagten gegenüber dem klagenden Land unter dem Gesichtspunkt des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG in Betracht, wonach der Bund und die Länder im Verhältnis zueinander für eine ordnungsgemäße Verwaltung haften. Ob diese Vorschrift auch auf das Verhältnis zwischen den Ländern anwendbar ist, kann offenbleiben. Im Hinblick darauf, daß Art. 104a Abs. 5 Satz 1 GG sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen als auch der Rechtsfolgen konkretisierungsbedürftig ist, das vom Verfassungsgeber erwartete Ausführungsgesetz (Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG) jedoch fehlt, kann zwar angenommen werden, daß die Haftungsregelung des Art. 104a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 GG in ihrem Kernbereich schon eine unmittelbar anwendbare Anspruchsgrundlage ist. Dieser unmittelbar anwendbare Kernbereich der Haftungsregelung erfaßt jedoch nur vorsätzliche Pflichtverletzungen, wie der
4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ausgesprochen hat (BVerwGE 104, 29), dem der erkennende Senat sich anschließt. Um vorsätzliche Verstöße geht es im Streitfall nicht.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

(1) Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).

(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

1.
Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten;
2.
die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.