Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Apr. 2014 - 7 K 9873/13.A

ECLI:ECLI:DE:VGD:2014:0410.7K9873.13A.00
bei uns veröffentlicht am10.04.2014

Tenor

Der Antrag auf Herabsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird abgelehnt.


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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Apr. 2014 - 7 K 9873/13.A

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 10. Apr. 2014 - 7 K 9873/13.A

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb
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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

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Tenor Die Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung in Nr. 2 Satz 1des Beschlusses vom 21. Juli 2014 und der Antrag auf (Änderung der) Bestimmung des Gegenstandswerts in Nr. 4 des Beschlusses vom 21. Juli 2014 werden zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 04. Aug. 2014 - 11 K 14.30579

bei uns veröffentlicht am 04.08.2014

Tenor Der Antrag auf (Änderung der) Bestimmung des Gegenstandswerts in Nr. 4 des Beschlusses vom 21. Juli 2014 wird zurückgewiesen. Gründe I. Mit Schreiben vom 17. Juli 2014 beantragte das Bundesamt für Migratio

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 18. Juni 2015 - 7a K 5867/13.A

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Tenor Die Festsetzung der an Frau Rechtsanwältin I.     -Q.    aus C.         aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. November 2011 wird geändert. Die an Frau Rechtsanwältin I.     -Q.    aus d

Verwaltungsgericht Trier Beschluss, 11. Dez. 2014 - 6 K 1512/14.TR

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe 1 Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (Gegenstandswert, vgl. § 2 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG -) ist festzusetzen,

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(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.