Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 18. Juni 2015 - 7a K 5867/13.A
Tenor
Die Festsetzung der an Frau Rechtsanwältin I. -Q. aus C. aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. November 2011 wird geändert.
Die an Frau Rechtsanwältin I. -Q. aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf 215,39 € festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die Festsetzung beruht auf dem Antrag der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwältin vom 17. Oktober 2014. Die Vergütung ist jedenfalls aus dem von der Prozessbevollmächtigten zugrundegelegten Gegenstandswert von 1.500 € zu bemessen. Gemäß § 30 Abs. 1 RVG in der ab 1. August 2013 anzuwendenden Fassung beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz regelmäßig 5.000 €. Davon ist hier auszugehen. Da die beigeordnete Rechtsanwältin mit – geändertem – Kostenfestsetzungsantrag nur eine Vergütung aus einem Gegenstandswert von 1.500 € beantragt hat, ist das Gericht daran gebunden. Die Annahme eines geringeren Wertes bzw. einer Quotelung ist dagegen nicht gerechtfertigt.
3Gemäß § 30 Abs. 2 RVG kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach Absatz 1 der Vorschrift bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Diese Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Gegenstandwerts sind nicht gegeben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 30 Abs. 2 RVG und dem aus der Gesetzesbegründung hervorgehenden Willen des Gesetzgebers müssen besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen.
4Vgl. BT-Drucksache 17/11471, S. 269: "Für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits soll der vorgeschlagene Absatz 2 eine Korrekturmöglichkeit bieten."
5Unterschiede, die sich typischerweise aus dem jeweiligen Umfang des Streitgegenstands (Asylanerkennung, Flüchtlingsschutz, Feststellung Abschiebungshindernissen, Abschiebungsandrohung oder -anordnung) oder aus der jeweiligen Klageart ergeben, vermögen daher eine Herauf- oder Herabsetzung des Gegenstandswerts für sich genommen nicht zu rechtfertigen,
6vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 04. Juni 2014 – 22 K 863/14.A –, Rn. 7, juris; für Anfechtungsklagen gegen Bescheide nach § 27a AsylVfG: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 31. März 2014 - 13 K 9724/13 - und vom 10. April 2014 - 7 K 9873/13.A -, beide bei juris.
7Die frühere in § 30 Satz 1 RVG a. F. vorgesehene Differenzierung zwischen Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes a. F. und die Feststellung von Abschiebungshindernissen einerseits betreffen und sonstigen Klageverfahren wurde mit der Neufassung des § 30 RVG bewusst aufgegeben.
8Vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 269.
9Auf die zu § 30 RVG a. F. ergangene Rechtsprechung kann vor diesem Hintergrund nicht verwiesen werden.
10Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das vorliegende Klageverfahren nach diesem Maßstab aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles einfach gelagert und für die Betroffene weniger bedeutsam ist. Der Gegenstandswert für den geltend gemachten Anspruch aus § 60 Abs. 7 AsylVfG richtet sich vielmehr nach § 30 Abs. 1 RVG. Eine Quotelung, wie nach früherem Recht, kommt nicht in Betracht. Dass der Beschluss der Kammer vom 18. August 2014 zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur den geltend gemachten Anspruch aus § 60 Abs. 7 AsylVfG erfasst, ändert an dem gleichbleibenden Gegenstandswert nichts.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 18. Juni 2015 - 7a K 5867/13.A
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 18. Juni 2015 - 7a K 5867/13.A zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Tenor
Der Antrag auf Reduzierung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Der mit Schriftsatz vom 29. April 2014 gestellte Antrag der Beklagten,
3gemäß §§ 30 Absatz 2, 33 Absatz 1 und 8 RVG den Gegenstandswert aus Gründen der Billigkeit zu reduzieren,
4wird abgelehnt.
5Der Gegenstandswert bemisst sich im vorliegenden mit einer sog. Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO eingeleiteten Klageverfahren, das sinngemäß die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte, zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise zur Zuerkennung internationalen subsidiären Schutzes sowie weiter hilfsweise zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zum Gegenstand hatte, nach § 30 Absatz 1 RVG in seiner Fassung vom 23. Juli 2013. Nach dieser Vorschrift beträgt der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz 5.000 Euro und erhöht sich im Falle mehrerer an demselben Verfahren beteiligter Personen um 1.000,00 Euro für jede weitere beteiligte Person.
6Gemäß § 30 Abs. 2 RVG kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach Absatz 1 der Vorschrift bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Diese Voraussetzungen für eine von der Beklagten beantragte Herabsetzung des Gegenstandwerts sind nicht gegeben. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 30 Abs. 2 RVG und dem aus der Gesetzesbegründung hervorgehenden Willen des Gesetzgebers müssen besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen.
7Vgl. BT-Drucksache 17/11471, S. 269: „Für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits soll der vorgeschlagene Absatz 2 eine Korrekturmöglichkeit bieten.“
8Unterschiede, die sich typischerweise aus dem jeweiligen Umfang des Streitgegenstands (Asylanerkennung, Flüchtlingsschutz, Feststellung Abschiebungshindernissen, Abschiebungsandrohung oder -anordnung) oder aus der jeweiligen Klageart ergeben, vermögen daher eine Herauf- oder Herabsetzung des Gegenstandswerts für sich genommen nicht zu rechtfertigen,
9vgl. für Anfechtungsklagen gegen Bescheide nach § 27a AsylVfG: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 31. März 2014 – 13 K 9724/13 – und vom 10. April 2014 – 7 K 9873/13.A –, beide bei juris.
10Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das vorliegende Klageverfahren nach diesem Maßstab aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles einfach gelagert und für die Betroffenen weniger bedeutsam oder umgekehrt besonders umfangreich und schwierig ist. Grundlage für eine dahingehende Annahme bietet insbesondere nicht die von der Beklagten ins Feld geführte Tatsache, dass die vorliegende Klage als sog. Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhoben und nach Bescheidung des Asylantrages durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Es handelt sich hierbei um einen vom Gesetzgeber geregelten Verfahrensablauf (vgl. §§ 75, 161 Abs. 3 VwGO) und damit gerade nicht um einen besonderen Umstand des Einzelfalles im Sinne des § 30 Abs. 2 RVG. Anhaltspunkte dafür, dass das vorliegende Klageverfahren innerhalb dieses gesetzlich geregelten Rahmens besonders einfach gelagert war, sind weder dargelegt noch im Übrigen ersichtlich.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
Tenor
Der Antrag auf Herabsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit wird abgelehnt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag der Beklagten,
3nach §§ 30 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 8 RVG den Gegenstandswert aus Gründen der Billigkeit herabzusetzen,
4hat keinen Erfolg.
5Die Voraussetzung für eine Gegenstandswertfestsetzung abweichend von § 30 Abs. 1 RVG liegen nicht vor.
6Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG n.F. beträgt der Gegenstandswert für Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz einheitlich 5.000,- Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich nach Satz 2 der Vorschrift der Wert für jede weitere Person im Klageverfahren um 1.000,- Euro. Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers soll die frühere streitgegenstandsbezogene Wertdifferenzierung aus Gründen der Vereinfachung entfallen, so dass nunmehr auch für Anfechtungsklagen gegen eine Abschiebungsandrohung oder -anordnung gemäß §§ 34, 34a AsylVfG grundsätzlich der Wert von 5.000,- Euro – ggflls. erhöht für weitere beteiligte Personen – gelten soll (BT-Drucks. 17/11471, S. 269). Wörtlich heißt es hierzu in der Gesetzesbegründung:
7„Auch für diese Fälle soll nunmehr grundsätzlich einheitlich der Wert von 5.000,- Euro gelten.“
8Nach dieser Maßgabe ergibt sich für das vorliegende Klageverfahren, einer Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17. Dezember 2013 mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt und die Abschiebung der beiden Kläger nach Frankreich angeordnet wurde, ein Gegenstandswert von 6.000,- Euro, wie ihn die Prozessbevollmächtigte der Kläger in ihrem Kostenfestsetzungsantrag zutreffend zu Grunde gelegt hat.
9Die Voraussetzungen für eine Herabsetzung dieses Wertes nach § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Wert festsetzen, wenn der Wert nach Absatz 1 nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift und dem gesetzgeberischen Ziel der Vereinfachung muss es sich also um besondere Umstände des Einzelfalls handeln, die nicht dem Streitgegenstandgegenstand oder der Klageart geschuldet sind. Es heißt dazu in der Gesetzesbegründung, die die Beklagte zutreffend zitiert:
10„Für besonders einfach gelagerte und für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren einerseits und für besonders umfangreiche und schwierige Verfahren andererseits soll der … Absatz 2 eine Korrekturmöglichkeit bieten.“(BT-Drucks. 17/11471, S. 269).
11Soweit sich die Beklagte auf die Rechtsprechung der 25. Kammer des Gerichts
12vgl. Beschluss vom 12. März 2014, - 25 K 7942/13.A – mit zahlreichen Nachweisen aus der (nicht nur eigenen) Rechtsprechung,
13beruft, verhilft dies dem Antrag nicht zum Erfolg. In der genannten Entscheidung hat die Kammer den Gegenstandswert eines Dublin-Verfahrens auf die Hälfte des Wertes nach § 30 Absatz 1 RVG festgesetzt und mit der Einfachheit und geringeren Bedeutsamkeit im Einzelfall begründet. Die dort genannten Belege aus der Rechtsprechung allgemein zur früheren Rechtslage überzeugen angesichts der Abkehr des Gesetzgebers von der streitgegenstandsbezogenen Wertdifferenzierung nicht. Auch die inhaltliche Anknüpfung – etwa an dem Regelungsgegenstand der angefochtenen Bescheide des Bundesamtes in Dublin-Verfahren – zur Begründung der Beispielsfälle „als einfach gelagert“ oder „weniger bedeutsam“ mag in einer Vielzahl von Einzelfällen möglicherweise zutreffend sein, rechtfertigt aber nicht, ohne Berücksichtigung des Einzelfalls nur unter Hinweis auf den Streitgegenstand einen gegenüber der gesetzgeberischen Grundentscheidung gegebenen Fall der Unbilligkeit zu begründen. Wenn die Rechtsprechung der 25. Kammer so verstanden werden sollte, folgt der Einzelrichter dem ausdrücklich nicht.
14Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrags keine besonderen Umstände des Einzelfalls geltend gemacht. Weder wird zu den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls, die offenbar nicht ganz einfach zu ermitteln waren, noch zu den sich in rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen, Ausführungen gemacht. Allein der Hinweis auf den Streitgegenstand (Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens nach der Dublin VO und die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG) kann - wie bereits dargelegt – keine besonderen Umstände des Einzelfalls begründen. Denn damit wird die angeblich geringere Wertigkeit nicht mit den besonderen Umständen des Einzelfalls begründet, sondern allein mit dem Streitgegenstand. Darüber hinaus hat die Beklagte keinen Umstand benannt, aus dem sich ergeben könnte, dass das Verfahren besonders einfach gelagert oder für die Kläger weniger bedeutsam gewesen sei. Diese sind auch nicht sonst ersichtlich.Ohne dass es noch darauf ankäme, weist die Prozessbevollmächtigte der Kläger zu Recht darauf hin, dass die Prüfungen nach der Dublin II (bzw. III) Verordnung im Hinblick auf damit möglicherweise verbundene ungeklärte Rechtsfragen jedenfalls nicht grundsätzlich einfach gelagert sind.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.