Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 24. Aug. 2017 - W 8 M 17.31825

bei uns veröffentlicht am24.08.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag der Beklagten, den Gegenstandswert mit der Hälfte des Regelstreitwerts nach § 30 Abs. 1 RVG festzusetzen, wird abgelehnt.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Beklagte (Erinnerungsführerin und Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens) wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. April 2017.

Die Klägerin hatte im Verfahren W 6 K 16.30245 Untätigkeitsklage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Asylantrag zu entscheiden. Nach Abhilfe der Beklagten durch Erlass eines Bescheides wurde das Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt. Die Beklagte wurde zur Tragung der Kosten verpflichtet.

Mit Schriftsatz vom 27. März 2017 beantragte der Klägerbevollmächtigte ausgehend von einem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR gemäß § 30 RVG die Kostenfestsetzung.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. April 2017 setzte die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Würzburg gemäß § 164 VwGO die außergerichtlichen Aufwendungen der Klägerin antragsgemäß auf 492,54 EUR fest.

Mit Schriftsatz vom 21. April 2017 beantragte die Beklagte gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss die Entscheidung des Gerichts.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der nach § 30 Abs. 1 RVG mit 5.000,00 EUR angesetzte Gegenstandswert erscheine nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig, weshalb er zu reduzieren sei (§ 30 Abs. 2 RVG). Der Streitgegenstand der hier vorliegenden Untätigkeitsklage habe einen wesentlich geringeren Umfang gehabt als ein übliches Asylverfahren, somit sei der Gegenstandswert entsprechend angemessen zu reduzieren. Die Klageschrift habe lediglich auf die Fortführung des Asylverfahrens gezielt; darüber hinausgehende Klagebegehren seien nicht vorgetragen worden. Aus den vorgenannten Gründen sei der Gegenstandswert auf 2.500,00 EUR festzusetzen. Die Beklagte beantrage hiermit die Gegenstandswertfestsetzung auf 2.500,00 EUR gemäß § 30 Abs. 2 RVG.

Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht mit Datum 26. April 2017 vor. Zur Begründung führte sie aus: Gemäß § 30 Abs. 1 1. HS RVG betrage der Gegenstandswert in Klageverfahren nach dem Asylgesetz grundsätzlich 5.000,00 EUR. Da das Gericht keine anderen Werte im Sinne des § 30 Abs. 2 RVG festgesetzt habe, sei die Verfahrensgebühr dem Bevollmächtigten der Klägerin antragsgemäß aus dem Gegenstandswert in Höhe von 5.000,00 EUR festzusetzen gewesen.

Den Beteiligten wurde mit Schreiben des Gerichts vom 8. Mai 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die Akte des Ausgangsverfahrens W 6 K 16.30245 und die Behördenakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde. Bei einer Entscheidung durch den Einzelrichter ist dieser auch im Erinnerungsverfahren zuständig.

Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 12. April 2017 erhobene Erinnerung ist nach § 165, § 151 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist mit Blick auf die allein relevanten kostenrechtlichen Fragen nicht zu beanstanden. Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde von der Beklagten lediglich mit dem Argument angegriffen, der zugrundeliegende Gegenstandswert sei zu hoch. Mit diesem Einwand kann die Beklagte jedoch im Erinnerungsverfahren nicht gehört werden, da Gegenstand der Erinnerung nur der Kostenansatz und eine mögliche Verletzung des Kostenrechts ist (vgl. BayLSG, B.v. 6.10.2014 – L 15 SF 254/14 E – juris). Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Wert des Streitgegenstandes bzw. hier nach dem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert selbst ist inhaltlich nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens (vgl. auch BGH, B.v. 20.3.2014 – IX ZB 288/11 – NJW-RR 2014, 765). Im Erinnerungsverfahren wird lediglich überprüft, ob der Kostenbeamte ausgehend von einem zuvor vom Gericht festgesetzten Gegenstandswert die richtigen Beträge ermittelt hat und bestimmte Gebühren angefallen sind. Dabei ist der Kostenbeamte an eine entsprechende gerichtliche Festsetzung gebunden. Im Regelfall kann der Kostenbeamte in Asylstreitigkeiten den sich aus § 30 Abs. 1 RVG ergebenden Gegenstandswert berücksichtigen, solange keiner der Beteiligten gemäß § 33 RVG einen Antrag auf anderweitige Festsetzung stellt und das Gericht keinen anderen Gegenstandswert festsetzt (vgl. Jendrusch, Gebührenansprüche des Rechtsanwalts in asylrechtlichen Streitigkeiten, NVwZ 2017, 516 ff.).

III.

Der weiter gestellte Antrag der Beklagten, den Gegenstandswert mit der Hälfte des Regelstreitwerts nach § 30 Abs. 1 RVG festzusetzen (§ 30 Abs. 2 RVG), ist zulässig, aber unbegründet.

Das Gericht, hier der Einzelrichter, setzt auf Antrag – hier durch die erstattungspflichtige Beklagte – gemäß § 33 Abs. 1 und 2 RVG den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit (Gegenstandswert) durch Beschluss fest.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Gegenstandswert jedoch nicht abweichend von § 30 Abs. 1 RVG gemäß § 30 Abs. 2 RVG auf 2.500,00 EUR zu reduzieren. Der Einzelrichter hält nach seiner ständigen Rechtsprechung auch in der vorliegenden Konstellation der Untätigkeitsklage im Ausgangsverfahren mit dem Antrag, die Beklagte zu verpflichten, innerhalb von drei Monaten über den Asylantrag zu entscheiden, den üblichen Gegenstandswert von 5.000,00 EUR gemäß § 30 Abs. 1 RVG für sachangemessen, da es um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz geht und das Klageziel auch bei der Untätigkeitsklage dahin geht, letztlich einen positiven Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu erhalten bzw. alsbald im Anschluss an eine ablehnende Entscheidung ein entsprechendes Urteil erstreiten zu können. Außerdem ist vorliegend eine Unbilligkeit des üblichen Gegenstandswertes auch deshalb nicht ersichtlich, weil es sich bei der Untätigkeitsklage um einen vom Gesetzgeber geregelten Verfahrensablauf handelt (vgl. § 75 VwGO, § 161 Abs. 3 VwGO) und damit nicht um einen besonderen Umstand des Einzelfalles im Sinne des § 30 Abs. 2 RVG.

Denn das Asylgesetz geht grundsätzlich von einer Gleichbehandlung aller Streitigkeiten aus. § 30 RVG soll gerade zu einer Vereinfachung beitragen. Eine Korrektur des Gegenstandswertes soll nur ausnahmsweise erfolgen, wenn besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen. Insbesondere soll eine Korrektur nach unten für besonders einfach gelagerte bzw. für die Betroffenen weniger bedeutsame Verfahren erfolgen. Die Untätigkeitsklage in Form der Bescheidungsklage stellt aber gerade auch im Asylrecht keinen Einzelfall dar, wie eine Vielzahl derartiger Verfahren gezeigt hat. Bei der Bescheidungsklage handelt es sich um ein gesetzlich zugelassenes Mittel zur Durchsetzung des Rechts auf Bescheidung und nicht um einen abweichend zu beurteilenden Einzelfall. Gerade angesichts der Bedeutung der Entscheidung über den Asylantrag für den asylsuchenden Antragsteller (hier die Klägerin) und angesichts der Bedeutung der Erlangung baldiger Gewissheit über den Ausgang des Asylverfahrens für den Betreffenden rechtfertigt sich keine Ausnahme. Eine baldige Entscheidung über seinen Asylantrag ist vielmehr für den Betreffenden von wesentlicher Bedeutung (vgl. nur VG Lüneburg, B.v. 11.7.2017 – 5 A 26/17 – juris; VG Stuttgart, B.v. 10.3.2017 – A 9 K 5939/16 – juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 6.12.2016 – 14a K 5393/16.A – juris; B.v. 18.6.2015 – 7a K 5867/13.A – juris; OVG Berlin-Bbg, B.v. 26.7.2016 – OVG 3 K 40.16 – NVwZ-RR 2017, 73; jeweils m.w.N. – auch zur Gegenmeinung).

Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Rechtsstreit, bei dem es nur um die Zwischennachricht ging, bis wann mit einer Entscheidung über den Asylantrag zu rechnen sei (§ 24 Abs. 4 AsylG), ausdrücklich entschieden, dass Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG nicht vorliegen (BVerwG, B.v. 16.3.2016 – 1 B 19/16, 1 PKH 55/16 – AuAS 2016, 119). Das Gericht hält die Bedeutung der Sache für die Klägerin in der hier gegebenen Konstellation für nicht geringer.

IV.

Nach alledem ist der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin nicht zu beanstanden, so dass die Erinnerung zurückzuweisen. Auch der weiter gehende Antrag auf Reduzierung des Gegenstandswerts war abzulehnen.

Die Kostenentscheidung des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Auch die Festsetzung des Gegenstandswerts des Erinnerungsverfahren nach § 33 RVG hat nicht von Amts wegen zu erfolgen (vgl. Schneider, Keine Bindungswirkung sinnloser Wertfestsetzungen, NJW Spezial 2012, 603).

Hinsichtlich der Gegenstandswertfestsetzung für das Asylverfahren bedurfte es vorliegend keiner Kostenentscheidung, da das Verfahren gemäß § 33 Abs. 9 RVG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 24. Aug. 2017 - W 8 M 17.31825

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1
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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz


(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 24 Pflichten des Bundesamtes


(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über sein

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 164


Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2014 - IX ZB 288/11

bei uns veröffentlicht am 20.03.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 288/11 vom 20. März 2014 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 104; RVG § 11 Abs. 4 Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die Bestimmung des maßgeblichen.

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 10. März 2017 - A 9 K 5939/16

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Tenor Der Antrag der Beklagten, den Gegenstandswert mit der Hälfte des Regelstreitwertes nach § 30 Abs. 1 RVG festzusetzen, wird abgelehnt.Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe  I.1 Der Kläger ist nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 18. Juni 2015 - 7a K 5867/13.A

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Tenor Die Festsetzung der an Frau Rechtsanwältin I.     -Q.    aus C.         aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. November 2011 wird geändert. Die an Frau Rechtsanwältin I.     -Q.    aus d
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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 09. Apr. 2018 - W 8 M 18.30390

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Tenor I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die Rechtsnachfolgerin des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete

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(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 288/11
vom
20. März 2014
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird im Kostenfestsetzungsverfahren die Bestimmung des maßgeblichen Gebührenstreitwerts
erforderlich, ist das Verfahren bis zur Entscheidung des hierfür zuständigen
Ausgangsgerichts auszusetzen.
BGH, Beschluss vom 20. März 2014 - IX ZB 288/11 - LG Berlin
AG Charlottenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 20. März 2014

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 28. September 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 8.926,78 € festgesetzt.

Gründe:


I.

1
Ein Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wurde durch das Insolvenzgericht zurückgewiesen , weil die dem Antrag zugrunde gelegte Forderung nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin blieb erfolglos. Die Schuldnerin ließ sich sowohl im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als auch im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten.
2
Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte die Schuldnerin die Festsetzung einer 1,0 Verfahrensgebühr für das Eröffnungsverfahren (Nr. 3313 VV RVG) und einer 0,5 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die sofortige Beschwerde (Nr. 3500 VV RVG), berechnet jeweils nach der dem Eröffnungsantrag zugrunde gelegten Forderung in Höhe von 1.239.164,19 €.
3
Das Amtsgericht hat die der Schuldnerin von der Gläubigerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die Gläubigerin gegen die Annahme des Landgerichts, der Gegenstandswert bemesse sich nach der dem Eröffnungsantrag zugrunde gelegten Forderung.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 104 Abs. 3 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 4 InsO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO, § 4 InsO). Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO, § 4 InsO).
5
1. Mit Recht hat das Beschwerdegericht erkannt, dass sich der Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Streitfall nicht nach der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren richtet, sondern § 28 RVG einschlägig ist. Diese besondere Wertvorschrift steht der Anwendung von § 32 Abs. 1 RVG entgegen (KG, ZInsO 2013, 1541 Rn. 1; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 21. Aufl., § 32 Rn. 2; Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, 6. Aufl., § 32 Rn. 4; BeckOK-RVG/Sommerfeldt/Sommerfeldt, Stand 15. August 2012, § 32 Rn. 6; vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2003 - IX ZB 227/02, ZInsO 2003, 217 zu § 77 BRAGO).
6
2. Zu Unrecht hat allerdings das Beschwerdegericht die Frage des Werts für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren zum Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens nach den §§ 104 ff ZPO gemacht.
7
a) Im Kostenfestsetzungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die geltend gemachten Kosten das diesem zugrundeliegende Verfahren betreffen, entstanden sind und notwendig waren (MünchKomm-ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 104 Rn. 24; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 104 Rn. 5; Prütting/Gehrlein/ Schmidt, ZPO, 5. Aufl., § 104 Rn. 10; BeckOK-ZPO/Jaspersen, Stand 1. Januar 2014, § 104 Rn. 15). Die Wertfestsetzung, die für das Verfahren nach den §§ 104 ff ZPO Bindungswirkung entfaltet (OLG Düsseldorf, AGS 2010, 568, 569; MünchKomm-ZPO/Schulz, aaO Rn. 33; Prütting/Gehrlein/Schmidt, aaO Rn. 14; BeckOK-ZPO/Jaspersen, aaO Rn. 26), erfolgt in einem gesonderten Verfahren (§ 63 Abs. 2 GKG, § 33 RVG). Umfasst der Anspruch auf Kostenerstattung nicht nur Rechtsanwaltsgebühren, sondern auch verauslagte Gerichtskosten , und berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert, ist sowohl eine Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG als auch eine solche nach § 33 RVG erforderlich.
8
b) Ist über die für die Kostenerstattung maßgebliche Wertfestsetzung noch nicht rechtskräftig entschieden, fehlt es regelmäßig an einer Grundlage für die Durchführung des Verfahrens nach den §§ 104 ff ZPO (vgl. OLG Düsseldorf , aaO). Der mit der Bearbeitung des Kostenfestsetzungsantrags befasste Rechtspfleger muss das Verfahren daher entsprechend § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 11 Abs. 4 RVG aussetzen, bis die fehlende Entscheidung ergangen ist. Auch das im Kostenfestsetzungsverfahren tätige Beschwerdegericht kann die ausstehende Wertfestsetzung nicht an sich ziehen, zumal dadurch ein vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossener Rechtszug begründet würde. In den Verfahren für die Festsetzung des Gegenstandswerts findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG; § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
9
Von einer Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens kann nur abgesehen werden, wenn ein zur Wertfestsetzung führendes Verfahren noch nicht schwebt, sich die Durchführung eines solchen in bloßer Förmelei erschöpfen würde und es deshalb an einem Rechtsschutzbedürfnis hierfür fehlt (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 63 Rn. 7 mwN).
10
3. Nach diesen Grundsätzen hätte das Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 11 Abs. 4 RVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren in dem dafür vorgesehene Verfahren ausgesetzt werden müssen. Weder war eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG erfolgt noch war der festzusetzende Wert offenkundig und zwischen den Parteien unstreitig.
11
a) Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss fest. Jedenfalls an einem entsprechenden ausdrücklichen Antrag fehlt es. Die Schuldnerin hat lediglich die Kostenfestsetzung beantragt. In dem Antrag wird der Gegenstandswert allerdings beziffert. Es liegt nahe, dass hiermit schlüssig zugleich die Festsetzung des Gegenstandswerts in der genannten Höhe beantragt wird. Weder der funktionell zuständige Richter des Insolvenzgerichts (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, aaO § 33 Rn. 6; Schneider/Wolf/Thiel, RVG, 7. Aufl., § 33 Rn. 48) noch die mit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eröffnungsantrags befasste Kammer des Landgerichts haben bislang eine Festsetzung des Gegenstandswerts für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren vorgenommen. Festgesetzt wurde jeweils nur der Wert für die Gerichtsgebühren. Dass der für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Wert nicht offenkundig ist, zeigen bereits die hierzu getroffenen Erwägungen des Beschwerdegerichts. Zudem ist er zwischen den Parteien streitig.
12
b) Vor der erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wird das Beschwerdegericht deshalb das Verfahren nunmehr entsprechend § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 11 Abs. 4 RVG auszusetzen haben, damit die zwischen den Parteien nur noch streitigeFrage der Gegenstandswerts für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren für den jeweiligen Rechtszug geklärt werden kann.
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 01.02.2011 - 36e IN 4268/09 -
LG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2011 - 82 T 237/11 -

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

Tenor

Der Antrag der Beklagten, den Gegenstandswert mit der Hälfte des Regelstreitwertes nach § 30 Abs. 1 RVG festzusetzen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger ist nach eigenen Angaben syrischer Staatsangehöriger. Er stellte am 11.02.2015 in der Bundesrepublik Deutschland einen förmlichen Asylantrag, der in der Folgezeit auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt worden ist. Da er zuvor jedoch bereits einen Asylantrag in Ungarn gestellt hatte, erklärte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 07.04.2015 den in Deutschland gestellten Asylantrag für unzulässig und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an.
Mit Beschluss vom 05.05.2015 ordnete das Verwaltungsgericht Stuttgart die aufschiebende Wirkung der hiergegen erhobenen Klage (A 13 K 1924/15) an (A 13 K 1925/15) und hob mit Urteil vom 18.12.2015, rechtskräftig seit 26.01.2016, den Bescheid des Bundesamtes vom 07.04.2015 aufgrund in Ungarn bestehender systemischer Mängel im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UA 2 Dublin III-VO auf.
Am 01.06.2016 wurde der Kläger zu seinen Asylgründen persönlich beim Bundesamt angehört.
Am 22.09.2016 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben.
Auf den dahingehend gestellten Antrag hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit Gerichtsbescheid vom 17.11.2016 die Beklagte verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers vom 11.02.2015 bis spätestens drei Monate nach Rechtskraft dieses Gerichtsbescheids zu entscheiden.
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens hat die Beklagte mit Schreiben vom 03.02.2017 beantragt, den Gegenstandswert aus Billigkeitsgründen mit der Hälfte des Regelstreitwerts nach § 30 Abs. 1 RVG festzusetzen.
Der Kläger ist diesem Antrag mit Schreiben vom 22.02.2017 entgegengetreten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere wurde er nach Fälligkeit der Vergütung gestellt (§ 33 Abs. 2 Satz 1 RVG).
10 
Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
11 
Nach § 30 Abs. 1 RVG beträgt in Klageverfahren nach dem Asylgesetz der Gegenstandswert 5 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro (Satz 1). Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro (Satz 1).
12 
Nach § 30 Abs. 2 RVG kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach § 30 Abs. 1 RVG bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.
13 
Der durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz neugefasste Gebührentatbestand des § 30 RVG soll zu einer Vereinfachung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage beitragen, indem nach § 30 Abs. 1 RVG nunmehr für alle asylrechtlichen Klageverfahren einheitlich und unabhängig vom Streitgegenstand stets 5.000 Euro zugrunde gelegt werden, wobei sich dieser Wert bei mehreren Klägern für jede weitere Person nach § 30 Abs. 1 Satz 2 RVG um 1.000 Euro erhöht. Es wird insoweit grundsätzlich nicht (mehr) danach differenziert, ob ein Kläger mit seiner Klage Asyl nach Art. 16a GG, Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG, subsidiären Schutz nach § 4 AsylG bzw. nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrt, oder ob sich die Klage gegen eine Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG oder eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG richtet (vgl. Wahlen/Thiele, in: Scheider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 7. Auflage, § 30 Rn. 13 ff.; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 7. Auflage, § 30 Rn. 1; Potthoff, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage, § 30 Rn. 7; s. auch BT-Drs. 17/11471 S. 269).
14 
Wird - wie hier - von Seiten des Klägers beantragt, das Bundesamt zur Bescheidung seines Asylantrages zu verpflichten (sog. Bescheidungsklage) mit der Folge, dass keine materiell-rechtliche Prüfung des Asylbegehrens erfolgt, sondern nur formal geprüft wird, ob die Voraussetzungen des § 75 VwGO erfüllt sind, eine Aussetzung in Betracht kommt bzw. die gesetzte Frist zur Entscheidung abgelaufen ist, ist bereits fraglich, ob eine Kostenberechnung nach dem Regelstreitwert nach § 30 Abs. 1 RVG hier unbillig wäre.
15 
Denn der Gesetzgeber hat mit der Gleichstellung des Asyl-Regelstreitwerts mit dem für sonstige Verfahren nach § 52 Abs. 2 GKG geltenden Auffangstreitwert für eine Vielzahl von Fällen den Gegenstandswert nach oben gedeckelt, in denen in sonstigen Verfahren nach § 39 Abs. 1 GKG eine Addition der Werte mehrerer Streitgegenständen erfolgt. Dies deutet darauf hin, dass zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung ein Durchschnittswert gebildet werden sollte, was die Einbeziehung von Verfahren nach dem Asylgesetz mit geringerer Bedeutung nicht per se unbillig macht. Dass der Gesetzgeber beispielsweise auch Klagen nach § 30 Abs. 1 RVG erfassen wollte, mit denen ausschließlich eine auf §§ 34, 38 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung angegriffen wird, zeigt der Vergleich mit der bis zum 31.07.2013 gültigen Textfassung des § 30 Satz 1 RVG. Danach betrug in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Feststellung der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3 000 Euro, in sonstigen Klageverfahren, zu denen u. a. die isolierte Anfechtung der Abschiebungsandrohung zählte, 1 500 Euro. Von der Vereinheitlichung des Gegenstandswertes sollten daher auch Verfahren profitieren, für die zuvor ein deutlich niedrigerer Gegenstandswert angesetzt worden war. Nicht unberücksichtigt bleiben kann ferner, dass es je nach Lebenslage durchaus von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung für den Asylkläger sein kann, möglichst rasch mit dem Mittel der Bescheidungsklage eine (positive) Entscheidung des Bundesamtes zu erzwingen. Auch der Umstand, dass auf eine Verpflichtung zur Bescheidung im Falle einer Antragsablehnung mit erneuter Klage zu rechnen ist, kann nicht zwingend die Unbilligkeit des Regelgegenstandswertes für die Bescheidungsklage begründen. Denn es ist gerade in Asylverfahren keineswegs selten, dass ein und derselbe Kläger mehrfach gerichtliche Verfahren anhängig macht, die wie z. B. bei Folgeantragsverfahren jeweils mit dem vollen Regelstreitwert abgerechnet werden können.
16 
Letztlich kann die Frage der Unbilligkeit eines Gegenstandwertes von 5000 Euro für Bescheidungsklagen aber offen bleiben, denn eine Herabsetzung scheitert an der weiteren tatbestandlichen Voraussetzung, dass die Unbilligkeit „nach den besonderen Umständen des Einzelfalles“ gegeben sein muss. Eine Bescheidungsklage ist indes - wie die Vielzahl an derartigen Verfahren zeigt - bereits kein Einzelfall, noch wird dieser durch besondere Umstände geprägt. Dies wird letztlich auch durch die Einlassung der Beklagten bestätigt, wonach zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage dem Bundesamt Asylanträge in sechsstelliger Zahl vorlagen, die noch älteren Datums waren als der Asylantrag des Klägers. Wenn das Bundesamt - wie vorgetragen - schon aus Gerechtigkeitserwägungen eine Bevorzugung derer ablehnt, „die mit Untätigkeitsklagen und ähnlichem eine bevorzugte Bearbeitung und ggf. eine zusätzliche Gebührenregenerierung für die jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten erreichen wollen“, wird hierdurch gerade eine generelle Verfahrenspraxis belegt. Gegen eine solche Praxis gerichtete Bescheidungsklagen zeichnen sich daher nicht durch besondere Umstände des Einzelfalles aus, sondern stellen Rechtsmittel in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle dar. Hätte der Gesetzgeber generell für derartige Klagen einen niedrigeren Gegenstandswert für gerechtfertigt gehalten, hätte er dies durch eine abstrakt generelle gesetzliche Regelung bestimmen können und müssen. Eine Herabsetzung aufgrund besonderer Einzelfallkonstellation erlaubt eine Bescheidungsklage als solche hingegen nicht.
17 
Einer Kostenentscheidung bedurfte es vorliegend nicht, da das Verfahren gemäß § 33 Abs. 9 RVG entsprechend gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.
18 
Das Gericht hat die Beschwerde gemäß § 1 Abs. 3 RVG i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG entsprechend wegen grundsätzlicher Bedeutung der bislang erstinstanzlich höchst unterschiedlich entschiedenen Frage des Gegenstandswertes bei asylrechtlichen Bescheidungsklagen zugelassen.

Tenor

Die Festsetzung der an Frau Rechtsanwältin I.     -Q.    aus C.         aus der Landeskasse zu zahlenden Vergütung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. November 2011 wird geändert.

Die an Frau Rechtsanwältin I.     -Q.    aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf 215,39 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.


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(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise. Das Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten. Der Ausländer ist persönlich anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt

1.
dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder
2.
der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist. Im Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich. Wird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.
Von der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist. Die Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen. Die Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.

(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen. Die Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden. Die Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.

(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über

1.
die getroffene Entscheidung und
2.
von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe
a)
für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder
b)
die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.

(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten. Das Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn

1.
sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,
2.
eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder
3.
die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.
Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.

(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden. In diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat. Das Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.

(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist. Hält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.

(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.

(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.