Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 17. März 2011 - 4 K 1468/10

bei uns veröffentlicht am17.03.2011

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Kosten einer Maßnahme der Eingliederungshilfe.
Die Klägerin ist am … 1996 geboren. Mit Bescheid vom 01.10.2007 bewilligte das Landratsamt L. den Eltern der Klägerin für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 31.07.2008 Erziehungshilfe in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe. Mit Bescheid vom 31.07.2008 wurde diese Hilfe zunächst bis zum 31.10.2008 und später auch noch darüber hinaus verlängert.
Am 04.11.2008 stellten die Eltern der Klägerin für die Klägerin einen Antrag auf Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII. Zur Begründung gaben sie an: Die Klägerin sei an Magersucht erkrankt und müsse stationär in einer Klinik behandelt werden. Es sei sehr schwer für sie, sich wieder in Familie und Schule einzufinden und Zugang zu anderen Menschen zu finden. Sie benötige dringend Hilfe, um ein gesundes Selbstvertrauen aufzubauen und sich zu stabilisieren und so wieder am normalen Alltagsgeschehen teilnehmen zu können. Über diesen Antrag wurde zunächst nicht förmlich entschieden.
Am 24.11.2009 beantragte die Mutter der Klägerin beim Landratsamt L. fernmündlich die Teilnahme der Klägerin am Projekt „A.“. In diesem Telefonat teilte der fallbearbeitende Sachbearbeiter der Mutter der Klägerin mit, dass er diese Hilfe nicht für geeignet halte. Wie in der Vergangenheit sei die sozialpädagogische Familienhilfe die geeignetere Hilfemaßnahme, um die Klägerin und die Familie zu stärken. Am 08.12.2009 rief die Mutter der Klägerin erneut im Jugendamt des Beklagten an und fragte, ob die Kosten für die Maßnahme „A.“ übernommen würden. Mit Schreiben vom 11.02.2010 leitete der Soziale Dienst diesen telefonisch gestellten Antrag als schriftlichen Aktenvermerk an das Landratsamt weiter und fügte ergänzend hinzu: Die Übernahme der Kosten für das Projekt „A.“ werde nicht befürwortet, weil aufgrund der familiären und gesundheitlichen Situation der Eltern das Urvertrauen zwischen den Eltern und der Klägerin gestört sei. Außerdem seien der Familie verschiedene Hilfen angeboten worden. U. a. habe es eine Nachbetreuung mit Aufstockung der Stundenzahl im Rahmen der Hilfe nach § 31 SGB VIII geben sollen. Diese Hilfe sei zum 30.06.2009 beendet worden, weil die Mitwirkungsbereitschaft der Mutter der Klägerin nicht mehr gegeben sei. Es sei ihr empfohlen worden, die Klägerin im Rahmen einer Maßnahme nach § 29 SGB VIII in eine soziale Gruppe aufzunehmen. Danach sei kein Kontakt mit der Familie mehr zustande gekommen. Stattdessen habe die Mutter der Klägerin im Oktober 2009 im Rahmen einer Reha-Maßnahme durch die Reha-Klinik K. Kontakt mit „A.“ aufgenommen und den entsprechenden Antrag auf Förderung gestellt. Das Projekt „A.“ beinhalte in weiten Bereichen die gleichen Elemente wie die soziale Gruppenarbeit in T. und S., nur werde dort keine Arbeit mit Pferden, die ausschließlich unter Mädchen stattfinde, angeboten.
Mit an die Mutter und den Vater der Klägerin getrennt adressierten Bescheiden vom 18.02.2010 lehnte das Landratsamt L. den Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme für die Teilnahme am Projekt „A.“ ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Eine Prüfung durch den Sozialen Dienst habe ergeben, dass bei der Klägerin ein Erziehungsdefizit vorliege und der Einsatz einer sozialpädagogischen Familienhilfe notwendig und geeignet sei, dieses Defizit zu beheben. Die Eltern der Klägerin hätten jedoch mit der eingesetzten Familienhelferin nicht im erforderlichen Maße zusammengewirkt, so dass diese Hilfeleistung zum 30.06.2009 beendet worden sei. Die vom Sozialen Dienst ebenfalls als geeignete Leistung vorgeschlagene Hilfe durch Betreuung in der sozialpädagogischen Fördergruppe S. oder T. werde von den Eltern abgelehnt. Stattdessen erbäten sie nun die Übernahme von Kosten für einer Reittherapie bei „A.“. Nach Stellungnahmen der Kinder- und Jugendpsychologin sei davon auszugehen, dass bei der Klägerin eine komplexe Störung mit erheblicher Entwicklungsverzögerung bestehe und sie zu dem Personenkreis der Kinder und Jugendlichen mit einer seelischen Behinderung gemäß § 35a SGB VIII zähle. Allerdings liege bei ihr keine Teilhabebeeinträchtigung am sozialen Leben vor. Demgegenüber werde ein Hilfebedarf gemäß § 27 ff. SGB VIII grundsätzlich bejaht. Nach Auffassung des Sozialen Dienstes sei die Teilnahme an der Betreuung in der sozialpädagogischen Fördergruppe S. oder T., die von der Klägerin abgelehnt werde, die notwendige und geeignete Hilfeart. Das Projekt „A.“ sei demgegenüber nicht geeignet und notwendig. U. a. spreche die nicht unerhebliche Entfernung dorthin eine Rolle. Auch biete das Projekt „A.“ mit Ausnahme des Mediums Pferd keine über das Angebot der sozialen Gruppenarbeit in S. und T. hinausgehende Förderung. Zwar hätten die Leistungsberechtigten ein Wunsch- und Wahlrecht, doch gelte das nur, wenn diese Wünsche nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden seien. Die Teilnahme am Projekt „A.“ sei um mehr als 100% teurer als die Teilnahme an der sozialen Gruppenarbeit in S. oder T..
Am 05.03.2010 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Zur Begründung verwies sie auf verschiedene fachärztliche und psychologische Stellungnahmen. Daraus ergebe sich uneingeschränkt die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Teilnahme am Projekt „A.“. Demgegenüber sei die Teilnahme an der Betreuung und der sozialpädagogischen Fördergruppe in S. oder T. keine geeignete Alternative.
Mit einem an die Mutter der Klägerin adressierten Widerspruchsbescheid vom 12.07.2010 und einem an den Vater der Klägerin adressierten Widerspruchsbescheid vom 21.07.2010 wies das Landratsamt L. den Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.02.2010 zurück. Zur Begründung wurde über die Gründe des Ausgangsbescheids hinaus ausgeführt: Die Feststellung einer Teilhabebeeinträchtigung im sozialen Leben obliege den Fachkräften des Sozialen Dienstes. Nach deren Einschätzung liege bei der Klägerin eine solche Teilhabebeeinträchtigung nicht vor. Allerdings sei eine Teilnahme an einer sozialen Gruppenarbeit wie in der angebotenen sozialen Gruppenarbeit in S. oder T. angezeigt. Demgegenüber sei das Projekt „A.“ mit einer nicht unerheblichen Entfernung zum Wohnort der Klägerin verbunden und könne so nicht zur Intensivierung der Kontakte im häuslichen und sozialen Umfeld beitragen.
Am 13.08.2010 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Im Jahr 2008 sei es bei ihr zu einer Essstörung (Anorexie) gekommen. Zusätzlich sei eine schwere depressive Episode aufgetreten. Auch eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit entsprechenden Problemen im schulischen Bereich sei bei ihr seit Längerem bekannt. Angesichts der Schwere der Erkrankung sei sie mehrmals auch für längere Zeit in stationärer Behandlung gewesen. Bei einer nachfolgenden Reha-Maßnahme habe erstmals eine Stabilisierung ihres Gesundheitszustands erreicht werden können. Zur weiteren Behandlung sei eine fortführende intensive hausärztliche Betreuung, eine zusätzliche Psychotherapie und als wesentliche Maßnahme, die auf einem Vorschlag des leitenden Arztes der Reha-Klinik beruhe, die Integration in eine altersentsprechende therapeutische Gruppe des Projekts „A.“ eingeleitet worden. Bei dem Projekt „A.“ handle es sich um eine pferdegestützte Therapie. Diese Maßnahmen hätten zu einer deutlichen Stabilisierung ihres Gesundheitszustands geführt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass und warum nach nun fast einjähriger erfolgreicher ambulanter Therapie eine Fortführung dieser Behandlungsform nicht mehr möglich sei. Es müsse damit gerechnet werden, dass sich ihr Gesundheitszustand erneut gravierend verschlechtere, wenn die Teilnahme an der Förderung in der „A.“-Gruppe nicht mehr möglich sei. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten missachte alle fachkundigen Ratschläge der behandelnden Personen. Aus neueren kinderpsychiatrischen Stellungnahmen ergebe sich, dass bei ihr seit Jahren auch eine Teilhabebeeinträchtigung am sozialen Leben vorliege. Nach Auffassung der behandelnden Fachkräfte lasse ein Abbruch der Teilnahme an diesem Projekt mit großer Sicherheit eine erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands befürchten.
Die Klägerin beantragt,
10 
die Bescheide des Landratsamts L. vom 18.02.2010 und dessen Widerspruchsbescheide vom 12.07.2010 und vom 21.07.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für die Teilnahme am Projekt „A.“ vom 24.11.2009 bis zum 21.07.2010 zu bewilligen.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte die Gründe der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt er aus: Trotz der positiven Auswirkung der bewilligten sozialpädagogischen Familienhilfe habe die Mutter der Klägerin Anfang 2009 ihre Mitwirkung eingestellt. Auch das Angebot einer Hilfe im Rahmen der sozialen Gruppenarbeit in T. oder S. sei nicht aufgegriffen worden. Gerade die Teilnahme an der sozialen Gruppenarbeit sei erfolgversprechend, da sich in einer geschützten Gruppe eine Beziehung der Klägerin zu den Mitarbeitern in der Gruppenarbeit entwickeln lasse. Zusammen mit der psychotherapeutischen Behandlung der Klägerin könne so die Normalisierung des Essverhaltens und der Erwerb sozialer Kompetenzen erfolgversprechend angegangen werden. Eine Teilnahme am Projekt „A.“ sei nicht in gleicher Weise erfolgversprechend.
14 
Der Kammer liegen die Akten des Beklagten über die jugendhilferechtlichen Angelegenheiten der Klägerin (ein Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
15 
Mit Beschluss vom 26.01.2011 hat die Kammer den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Rechtsanwalts abgelehnt.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Bescheide des Landratsamts L. vom 18.02.2010 und dessen Widerspruchsbescheide vom 12.07.2010 und vom 21.07.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme am Projekt „A.“ im Wege der Eingliederungshilfe (§ 113 Abs. 5 VwGO).
17 
Die Klägerin macht, wie sich aus der Klageschrift vom 12.08.2010 und dem darin enthaltenen Klageantrag, an den auch das Gericht nach § 88 VwGO gebunden ist, eindeutig ergibt, mit der vorliegenden Klage allein einen nach dem Gesetz ihr persönlich (und nicht ihren Eltern) zustehenden Anspruch auf Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII geltend. Auch im vorangegangenen Verwaltungsverfahren haben die Eltern als gesetzliche Vertreter der Klägerin bei dem Beklagten gemeinsam nur einen darauf, das heißt auf Bewilligung von Eingliederungshilfe, gerichteten Antrag gestellt. Ob demgegenüber die Eltern der Klägerin einen ihnen (und nicht der Klägerin) zustehenden Anspruch auf Bewilligung von Erziehungshilfe nach den §§ 27 ff. SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für die Teilnahme der Klägerin am Projekt „A.“ (möglicherweise als einer besonderen Form der sozialen Gruppenarbeit nach § 29 SGB VIII) haben, ist somit weder Gegenstand des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens gewesen noch ist es Gegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens.
18 
Die Teilnahme der Klägerin am Projekt „A.“, einer von einer sozialpädagogischen Fachkraft betreuten Mädchengruppe, bei der der Umgang mit Pferden, deren Pflege und das Reiten im Vordergrund stehen, kann im Wege der Eingliederungshilfe nicht bewilligt werden, weil diese Hilfeleistung nicht zu den zulässigen Arten der Leistungen der Eingliederungshilfe gehört.
19 
Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich neben der Aufgabe, dem Ziel der Hilfe und der Bestimmung des Personenkreises vor allem auch die Art der Leistungen, die durch Eingliederungshilfe bewilligt werden können, (allein) nach den §§ 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
20 
§ 53 Abs. 3 SGB XII beschreibt nur die Aufgabe der Eingliederungshilfe und betrifft nicht die Art der Leistung. § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB XII ist gegenüber § 54 SGB XII lediglich die allgemeinere Vorschrift, die speziellen Leistungsarten ergeben sich insoweit allein aus der spezielleren Norm des § 54 SGB XII. Die §§ 56 und 57 SGB XII betreffen entweder - wie § 56 SGB XII - nur Hilfen in Werkstätten für behinderte Menschen oder regeln - wie § 57 SGB XII - nur die Form der Leistungsgewährung (als persönliches trägerübergreifendes Budget), also keine eigene Leistungsart (zu § 57 siehe Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 57 RdNr. 2); sie sind danach hier offensichtlich nicht einschlägig (zum Ganzen siehe VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010 - 1 K 881/07 -, JAmt 2010, 379).
21 
Demnach richtet sich die Art der Leistung hier nach § 54 SGB XII. Die von der Klägerin begehrte Leistung zählt aber auch eindeutig nicht zu den im Katalog des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 SGB XII genannten Leistungsarten.
22 
Allerdings verweist § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auch auf die Vorschriften der §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX. Von diesen Vorschriften scheiden die §§ 33 und 41 SGB IX von vornherein aus, weil es im Fall der Klägerin nicht um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX) und im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Behinderte (§ 41 SGB IX) geht. Die Vorschrift des § 26 SGB IX wiederum erfasst nur Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Auch diese Rechtsnorm kann hier nicht zur Anwendung kommen. Der Klägerin geht es vorliegend nicht um eine medizinische Maßnahme. Im Übrigen ist insoweit auch die Norm des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu berücksichtigen, nach der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit entsprechen (müssen). Diese Regelung würde die Kostenübernahme für eine - von der Klägerin allerdings nicht gewollte - Reittherapie als medizinische Rehabilitationsleistung (ggf. in den Formen des therapeutischen Reitens oder der Hippotherapie) ausschließen, da es hierfür an der erforderlichen Anerkennung des therapeutischen Nutzens durch den Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen fehlt (vgl. VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010, a.a.O., m.w.N.; LSG NW, Urteil vom 27.08.2009 - L 9 SO 5/08 -, FEVS 61, 460; VG Aachen, Urteil vom 21.06.2006 - 6 K 103/04 -; Wehrhahn, jurisPK-SGB XII, § 54 RdNr. 43).
23 
Damit ist von den Vorschriften, auf die über die §§ 35a Abs. 3 SGB VIII und 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verwiesen wird, hier allein § 55 SGB IX anwendbar. Die von der Klägerin begehrte Leistung findet sich jedoch ebenfalls nicht im Katalog des § 55 Abs. 2 SGB IX. Die Nr. 2 dieser Vorschrift enthält zwar heilpädagogische Leistungen für Kinder und erfasst auch das heilpädagogische Reiten, das ggf. auch Elemente sozialer Gruppenarbeit in Verbindung mit dem Umgang mit Pferden enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2009 - 5 B 36/09 -; Bayer. VGH, Urteil vom 24.03.2009 - 12 B 06/2837 -; OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 04.11.2010 - 7 A 10796/10 -; VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010, a.a.O.; VG Bayreuth, Urteil vom 19.05.2006 - B 5 k 04/1222 -; Wehrhahn, a.a.O., § 54 RdNr. 43). Sie gilt nach ihrem eindeutigen Wortlaut jedoch nur für Kinder, die noch nicht eingeschult sind (VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010, a.a.O.), und damit nicht für die Klägerin. Auch § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX („Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben“) erfasst die von der Klägerin begehrte Leistung offenbar nicht. Was unter dieser Vorschrift im einzelnen zu verstehen ist, wird in § 58 SGB IX erläutert. Danach umfassen die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben vor allem (1.) Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen, (2.) Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen, und (3.) die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist. Darunter fallen nicht eine Reittherapie oder eine pferdegestützte soziale Gruppenarbeit mit dem Ziel der Förderung der emotionalen, kognitiven, motorischen und sozialen Kompetenz (vgl. hierzu anschaulich VG Aachen, Urteil vom 21.06.2006, Bayer. VGH, Urteil vom 24.03.2009, und VG Bayreuth, Urteil vom 19.05.2006, jew. a.a.O.), wie das bei dem Projekt „A.“ der Fall ist. Alle anderen Nummern des § 55 Abs. 2 SGB IX scheiden im vorliegenden Fall schon vom Wortlaut her offenkundig (von vornherein) aus.
24 
Nach diesen normativen Vorgaben steht fest, dass es sich bei der von der Klägerin begehrten Leistung nicht um eine (vom Gesetz zugelassene) Leistung der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII handelt. Zwar sind die Kataloge von Maßnahmen der Eingliederungshilfe in den §§ 54 Abs. 1 SGB XII und § 55 Abs. 1 und 2 SGB IX nicht abschließend, wie sich an dem in beiden Vorschriften enthaltenen Wort „insbesondere“ zeigt, und sind weitere Hilfen damit grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Da das heilpädagogische bzw. therapeutische Reiten, unter das das Projekt „A.“ fällt, jedoch als eine Art der Leistung der Eingliederungshilfe eigens im Gesetz und zwar in den §§ 35a Abs. 3SGB VIII, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX (siehe oben) geregelt ist, dort aber ausdrücklich nur auf Vorschulkinder beschränkt und darüber hinaus nur unter den in § 56 SGB IX genannten weiteren Voraussetzungen zugelassen ist, scheidet eine erweiternde Auslegung der §§ 54 SGB XII und 55 SGB IX dahingehend, dass das heilpädagogische bzw. therapeutische Reiten auch von den Leistungen der Eingliederungshilfe für bereits eingeschulte Kinder wie die Klägerin umfasst wird, aus (so auch VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010, a.a.O.; LSG NW, Urteil vom 27.08.2009, a.a.O.).
25 
Dementsprechend ist auch die in den Akten befindliche Rechnung von „A.“ e. V. vom 27.11.2010 (in Übereinstimmung mit dessen schriftlicher Stellungnahme vom selben Tag) zutreffend so gefasst, dass dort nicht um Erstattung für geleistete Eingliederungshilfe (nach § 35a SGB VIII), sondern für geleistete Hilfe zur Erziehung in Form der sozialen Gruppenarbeit (nach den §§ 27, 29 SGB VIII) gebeten wird. Diese dort in Rechnung gestellte Leistung ist aber, wie zu Beginn ausgeführt, nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
26 
Auf die zwischen den Beteiligten (vor allem) erörterten Fragen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII vorliegen und ob die von der Klägerin begehrte Leistung unter sozialpädagogischen Gesichtspunkten notwendig und geeignet ist, kommt es hiernach nicht an.
27 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
28 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Bescheide des Landratsamts L. vom 18.02.2010 und dessen Widerspruchsbescheide vom 12.07.2010 und vom 21.07.2010 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; die Klägerin hat keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Übernahme der Kosten für die Teilnahme am Projekt „A.“ im Wege der Eingliederungshilfe (§ 113 Abs. 5 VwGO).
17 
Die Klägerin macht, wie sich aus der Klageschrift vom 12.08.2010 und dem darin enthaltenen Klageantrag, an den auch das Gericht nach § 88 VwGO gebunden ist, eindeutig ergibt, mit der vorliegenden Klage allein einen nach dem Gesetz ihr persönlich (und nicht ihren Eltern) zustehenden Anspruch auf Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII geltend. Auch im vorangegangenen Verwaltungsverfahren haben die Eltern als gesetzliche Vertreter der Klägerin bei dem Beklagten gemeinsam nur einen darauf, das heißt auf Bewilligung von Eingliederungshilfe, gerichteten Antrag gestellt. Ob demgegenüber die Eltern der Klägerin einen ihnen (und nicht der Klägerin) zustehenden Anspruch auf Bewilligung von Erziehungshilfe nach den §§ 27 ff. SGB VIII in Form der Übernahme der Kosten für die Teilnahme der Klägerin am Projekt „A.“ (möglicherweise als einer besonderen Form der sozialen Gruppenarbeit nach § 29 SGB VIII) haben, ist somit weder Gegenstand des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens gewesen noch ist es Gegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens.
18 
Die Teilnahme der Klägerin am Projekt „A.“, einer von einer sozialpädagogischen Fachkraft betreuten Mädchengruppe, bei der der Umgang mit Pferden, deren Pflege und das Reiten im Vordergrund stehen, kann im Wege der Eingliederungshilfe nicht bewilligt werden, weil diese Hilfeleistung nicht zu den zulässigen Arten der Leistungen der Eingliederungshilfe gehört.
19 
Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich neben der Aufgabe, dem Ziel der Hilfe und der Bestimmung des Personenkreises vor allem auch die Art der Leistungen, die durch Eingliederungshilfe bewilligt werden können, (allein) nach den §§ 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.
20 
§ 53 Abs. 3 SGB XII beschreibt nur die Aufgabe der Eingliederungshilfe und betrifft nicht die Art der Leistung. § 53 Abs. 4 Satz 1 SGB XII ist gegenüber § 54 SGB XII lediglich die allgemeinere Vorschrift, die speziellen Leistungsarten ergeben sich insoweit allein aus der spezielleren Norm des § 54 SGB XII. Die §§ 56 und 57 SGB XII betreffen entweder - wie § 56 SGB XII - nur Hilfen in Werkstätten für behinderte Menschen oder regeln - wie § 57 SGB XII - nur die Form der Leistungsgewährung (als persönliches trägerübergreifendes Budget), also keine eigene Leistungsart (zu § 57 siehe Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 57 RdNr. 2); sie sind danach hier offensichtlich nicht einschlägig (zum Ganzen siehe VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010 - 1 K 881/07 -, JAmt 2010, 379).
21 
Demnach richtet sich die Art der Leistung hier nach § 54 SGB XII. Die von der Klägerin begehrte Leistung zählt aber auch eindeutig nicht zu den im Katalog des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 SGB XII genannten Leistungsarten.
22 
Allerdings verweist § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII auch auf die Vorschriften der §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX. Von diesen Vorschriften scheiden die §§ 33 und 41 SGB IX von vornherein aus, weil es im Fall der Klägerin nicht um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 SGB IX) und im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Behinderte (§ 41 SGB IX) geht. Die Vorschrift des § 26 SGB IX wiederum erfasst nur Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Auch diese Rechtsnorm kann hier nicht zur Anwendung kommen. Der Klägerin geht es vorliegend nicht um eine medizinische Maßnahme. Im Übrigen ist insoweit auch die Norm des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zu berücksichtigen, nach der die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben jeweils den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Bundesagentur für Arbeit entsprechen (müssen). Diese Regelung würde die Kostenübernahme für eine - von der Klägerin allerdings nicht gewollte - Reittherapie als medizinische Rehabilitationsleistung (ggf. in den Formen des therapeutischen Reitens oder der Hippotherapie) ausschließen, da es hierfür an der erforderlichen Anerkennung des therapeutischen Nutzens durch den Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen fehlt (vgl. VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010, a.a.O., m.w.N.; LSG NW, Urteil vom 27.08.2009 - L 9 SO 5/08 -, FEVS 61, 460; VG Aachen, Urteil vom 21.06.2006 - 6 K 103/04 -; Wehrhahn, jurisPK-SGB XII, § 54 RdNr. 43).
23 
Damit ist von den Vorschriften, auf die über die §§ 35a Abs. 3 SGB VIII und 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII verwiesen wird, hier allein § 55 SGB IX anwendbar. Die von der Klägerin begehrte Leistung findet sich jedoch ebenfalls nicht im Katalog des § 55 Abs. 2 SGB IX. Die Nr. 2 dieser Vorschrift enthält zwar heilpädagogische Leistungen für Kinder und erfasst auch das heilpädagogische Reiten, das ggf. auch Elemente sozialer Gruppenarbeit in Verbindung mit dem Umgang mit Pferden enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2009 - 5 B 36/09 -; Bayer. VGH, Urteil vom 24.03.2009 - 12 B 06/2837 -; OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 04.11.2010 - 7 A 10796/10 -; VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010, a.a.O.; VG Bayreuth, Urteil vom 19.05.2006 - B 5 k 04/1222 -; Wehrhahn, a.a.O., § 54 RdNr. 43). Sie gilt nach ihrem eindeutigen Wortlaut jedoch nur für Kinder, die noch nicht eingeschult sind (VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010, a.a.O.), und damit nicht für die Klägerin. Auch § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX („Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben“) erfasst die von der Klägerin begehrte Leistung offenbar nicht. Was unter dieser Vorschrift im einzelnen zu verstehen ist, wird in § 58 SGB IX erläutert. Danach umfassen die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben vor allem (1.) Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen, (2.) Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen, und (3.) die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist. Darunter fallen nicht eine Reittherapie oder eine pferdegestützte soziale Gruppenarbeit mit dem Ziel der Förderung der emotionalen, kognitiven, motorischen und sozialen Kompetenz (vgl. hierzu anschaulich VG Aachen, Urteil vom 21.06.2006, Bayer. VGH, Urteil vom 24.03.2009, und VG Bayreuth, Urteil vom 19.05.2006, jew. a.a.O.), wie das bei dem Projekt „A.“ der Fall ist. Alle anderen Nummern des § 55 Abs. 2 SGB IX scheiden im vorliegenden Fall schon vom Wortlaut her offenkundig (von vornherein) aus.
24 
Nach diesen normativen Vorgaben steht fest, dass es sich bei der von der Klägerin begehrten Leistung nicht um eine (vom Gesetz zugelassene) Leistung der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII handelt. Zwar sind die Kataloge von Maßnahmen der Eingliederungshilfe in den §§ 54 Abs. 1 SGB XII und § 55 Abs. 1 und 2 SGB IX nicht abschließend, wie sich an dem in beiden Vorschriften enthaltenen Wort „insbesondere“ zeigt, und sind weitere Hilfen damit grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Da das heilpädagogische bzw. therapeutische Reiten, unter das das Projekt „A.“ fällt, jedoch als eine Art der Leistung der Eingliederungshilfe eigens im Gesetz und zwar in den §§ 35a Abs. 3SGB VIII, 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX (siehe oben) geregelt ist, dort aber ausdrücklich nur auf Vorschulkinder beschränkt und darüber hinaus nur unter den in § 56 SGB IX genannten weiteren Voraussetzungen zugelassen ist, scheidet eine erweiternde Auslegung der §§ 54 SGB XII und 55 SGB IX dahingehend, dass das heilpädagogische bzw. therapeutische Reiten auch von den Leistungen der Eingliederungshilfe für bereits eingeschulte Kinder wie die Klägerin umfasst wird, aus (so auch VG Dresden, Urteil vom 13.01.2010, a.a.O.; LSG NW, Urteil vom 27.08.2009, a.a.O.).
25 
Dementsprechend ist auch die in den Akten befindliche Rechnung von „A.“ e. V. vom 27.11.2010 (in Übereinstimmung mit dessen schriftlicher Stellungnahme vom selben Tag) zutreffend so gefasst, dass dort nicht um Erstattung für geleistete Eingliederungshilfe (nach § 35a SGB VIII), sondern für geleistete Hilfe zur Erziehung in Form der sozialen Gruppenarbeit (nach den §§ 27, 29 SGB VIII) gebeten wird. Diese dort in Rechnung gestellte Leistung ist aber, wie zu Beginn ausgeführt, nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
26 
Auf die zwischen den Beteiligten (vor allem) erörterten Fragen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII vorliegen und ob die von der Klägerin begehrte Leistung unter sozialpädagogischen Gesichtspunkten notwendig und geeignet ist, kommt es hiernach nicht an.
27 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
28 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 17. März 2011 - 4 K 1468/10 zitiert 18 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 27 Hilfe zur Erziehung


(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 55 Unterstützte Beschäftigung


(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 33 Pflichten der Personensorgeberechtigten


Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauft

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 26 Gemeinsame Empfehlungen


(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen. (2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus geme

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 41 Teilhabeverfahrensbericht


(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen1.die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5,2.die Anzahl der Weiterleitungen nach

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 58 Leistungen im Arbeitsbereich


(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere der Behinderung1.eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Besch

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe


Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstü

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 56 Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen


Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 29 Soziale Gruppenarbeit


Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Ent

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 17. März 2011 - 4 K 1468/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 17. März 2011 - 4 K 1468/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Nov. 2010 - 7 A 10796/10

bei uns veröffentlicht am 04.11.2010

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 2. Mai 2010 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 17. März 2011 - 4 K 1468/10.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Juni 2011 - 7 A 10420/11

bei uns veröffentlicht am 15.06.2011

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 17. Februar 2011 wird der Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 19. Juli 2010 aufg

Referenzen

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.

Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,

1.
welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden,
2.
in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern,
3.
über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens,
4.
in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach § 54 zu beteiligen ist,
5.
wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 koordiniert werden,
6.
in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,
7.
für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13,
8.
in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind,
9.
zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie
10.
über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen.

(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.

(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab, soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind.

(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.

(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.

(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.

(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.

(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen

1.
die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5,
2.
die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2,
3.
in wie vielen Fällen
a)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
b)
die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie
c)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
nicht eingehalten wurde,
4.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens,
5.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung,
6.
die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen,
7.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen ist,
8.
die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen,
9.
die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes,
10.
die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2,
11.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets,
12.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets,
13.
die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1,
14.
die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ablehnung“,
15.
die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Widerspruch“ und „Klage“,
16.
die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen.

(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:

1.
die Bereitstellung von Daten,
2.
die Datenaufarbeitung und
3.
die Auswertungen über das Rehabilitationsgeschehen.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen

1.
die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5,
2.
die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2,
3.
in wie vielen Fällen
a)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
b)
die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie
c)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
nicht eingehalten wurde,
4.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens,
5.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung,
6.
die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen,
7.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen ist,
8.
die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen,
9.
die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes,
10.
die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2,
11.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets,
12.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets,
13.
die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1,
14.
die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ablehnung“,
15.
die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Widerspruch“ und „Klage“,
16.
die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen.

(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:

1.
die Bereitstellung von Daten,
2.
die Datenaufarbeitung und
3.
die Auswertungen über das Rehabilitationsgeschehen.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen

1.
die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5,
2.
die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2,
3.
in wie vielen Fällen
a)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
b)
die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie
c)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
nicht eingehalten wurde,
4.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens,
5.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung,
6.
die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen,
7.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen ist,
8.
die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen,
9.
die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes,
10.
die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2,
11.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets,
12.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets,
13.
die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1,
14.
die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ablehnung“,
15.
die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Widerspruch“ und „Klage“,
16.
die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen.

(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:

1.
die Bereitstellung von Daten,
2.
die Datenaufarbeitung und
3.
die Auswertungen über das Rehabilitationsgeschehen.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,

1.
welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden,
2.
in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern,
3.
über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens,
4.
in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach § 54 zu beteiligen ist,
5.
wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 koordiniert werden,
6.
in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,
7.
für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13,
8.
in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind,
9.
zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie
10.
über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen.

(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.

(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab, soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind.

(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.

(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.

(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.

(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.

(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 2. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die am ... November 2002 geborene Klägerin begehrt die Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form heilpädagogischen Reitens.

2

Bei ihr besteht ein allgemeiner Entwicklungsrückstand um ein Drittel bis ein Halb ihres Lebensalters mit leichter Intelligenzminderung und mit erheblichen Verhaltensstörungen. Ab Juli 2005 wurde sie ergotherapeutisch behandelt, ab Dezember 2005 besuchte sie einen Förderkindergarten, wo sie auch logopädisch behandelt wurde. Zum Abbau ihrer Ängste und Verhaltensauffälligkeiten sowie zur Steigerung ihrer Persönlichkeit, ihres Selbstvertrauens und ihrer Frustrationstoleranz wurde in einer "Ärztlichen Bescheinigung" des Sozialpädiatrischen Zentrums T. vom 28. August 2007 heilpädagogisches Reiten für nötig befunden. Am 13. September 2007 stellten die Eltern der Klägerin für diese deshalb beim Beklagten durch Ausfüllen eines von jenem zur Verfügung gestellten Formulars einen dahingehenden "Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach BSHG bzw. KJHG". Daraufhin übernahm der Beklagte mit Bescheid vom 1. Oktober 2007 "gemäß SGB XII §§ 53 ff... im Rahmen der Eingliederungshilfe" die Kosten für eine Fördereinheit wöchentlich heilpädagogische Reittherapie in der Praxis von Frau L. im Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 und verlängerte mit Bescheid vom 7. April 2008 auf einen entsprechenden Antrag für die Klägerin hin die Bewilligung für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008. Auf einen neuerlichen Verlängerungsantrag für die Klägerin hin teilte der Beklagte mit Bescheid vom 3. November 2008 mit, in der Vergangenheit seien die Kosten der Reittherapie zu Unrecht übernommen worden, da diese "nicht Bestandteil des Leistungskataloges der §§ 54 ff SGB XII" sei. Bei Abwägung des durch die bisherige Bewilligung entstandenen Vertrauensschutzes einerseits und der erforderlichen Rückkehr zu einem rechtmäßigen Verwaltungshandeln andererseits würden 20 Einheiten Reittherapie für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009 als abschließende Maßnahme bewilligt. Auf einen gleichwohl für die Klägerin gestellten Antrag auf "weitere Genehmigung des heilpädagogischen Reitens" bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2009 "Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für die Zeit vom 01. April 2009 bis 30.09.2009 als abschließende Maßnahme.... Die Fortsetzung der Reittherapie" werde "im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII bis zum üblichen Zeitumfang von 2 Jahren ... als freiwillige Maßnahme ermöglicht, um einen abschließenden Therapieerfolg sicherzustellen".

3

Einen trotzdem für die Klägerin gestellten Antrag auf Weiterbewilligung der Reittherapie lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. September 2009 ab und führte zur Begründung aus: Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richte sich die Art der im Rahmen der Eingliederungshilfe zu gewährenden Leistungen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 26 SGB IX umfassten die Leistungen der Eingliederungshilfe u.a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Bei heilpädagogischem Reiten handele es sich seiner Zielrichtung nach im Schwerpunkt um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation. Gemäß § 54 Abs.1 Satz 2 SGB XII entsprächen die zu gewährenden Leistungen den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Inhalt und Umfang der danach zu erbringenden Leistungen bestimme sich nach den gemäß § 92 SGB V durch gemeinsamen Beschluss der Ärzte und Krankenkassen erlassenen Richtlinien (Heil- und Hilfsmittelrichtlinien). Das therapeutische Reiten sei jedoch nicht in diese Richtlinien aufgenommen worden. Eine Übernahme der Kosten sei daher weder aus Mitteln der Jugendhilfe noch der Sozialhilfe möglich. In der Vergangenheit sei die Reittherapie als freiwillige Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis zu einem Höchstförderungszeitraum von zwei Jahren gewährt worden. Bereits in dem Bewilligungsbescheid vom 7. Mai 2009 sei darauf hingewiesen worden, dass in Zukunft Reittherapie auch freiwillig nicht mehr bewilligt werde.

4

Den daraufhin für die Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2009 zurück und führte zur Begründung aus: Ein Anspruch der Klägerin nach § 35 a SGB VIII scheide bereits deshalb aus, weil Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht seien, Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorgingen. Gleiches gelte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch bei einem Zusammentreffen von geistiger und seelischer Behinderung wie bei der Klägerin. Der Umstand, dass die bisher geleistete Hilfe zu Unrecht als Maßnahme der Jugendhilfe angesehen worden sei, ändere hieran nichts, da die Leistungen ausdrücklich als freiwillige Leistungen gewährt worden seien. Ein Anspruch nach § 53 SGB XII scheide ebenfalls aus. Zwar gehöre die Klägerin zum anspruchsberechtigten Personenkreis, doch sei das therapeutische Reiten kein verordnungsfähiges Heilmittel.

5

Daraufhin hat die Klägerin am 22. Januar 2010 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Da sie an einer seelischen Störung leide, sei ihr bisher heilpädagogisches Reiten bewilligt worden. Da die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII auch derzeit noch vorlägen, sei es nicht gerechtfertigt, die Bewilligung der Reittherapie vor dem Eintritt des Therapieerfolges einzustellen. Sie habe sich darauf verlassen, dass ihr heilpädagogisches Reiten bis zum Abschluss der Behandlung bewilligt werde. Darüber hinaus werde Reittherapie von anderen Jugendhilfebehörden auch weiterhin gewährt, sodass ein Anspruch auf die Bewilligung der beantragten Leistung auch aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes bestehe. Überdies werde vom Sozialpädiatrischen Zentrum T. die Fortführung des heilpädagogischen Reitens dringend empfohlen.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. September 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2009 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Juli 2010 gemäß § 35a SGB VIII wöchentlich eine Therapieeinheit heilpädagogisches Reiten zu bewilligen.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen,

10

auf den Bescheid vom 22. September 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2009 verwiesen und ergänzend geltend gemacht, sowohl bei der Hippotherapie als auch bei heilpädagogischem Reiten handele es sich – wie auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen und das Verwaltungsgericht Aachen entschieden hätten – um medizinische Rehabilitationsleistungen i.S.v. § 26 Abs. 3 SGB IX.

11

Mit Urteil vom 20. Mai 2010 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe unstreitig einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII. Dieser sei auch nicht nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausgeschlossen. § 35a Abs. 3 SGB VIII verweise bezüglich der Art der Leistungen unter anderem auf § 54 Abs.1 SGB XII, wonach wiederum zu den Leistungen der Eingliederungshilfe unter anderem auch heilpädagogische Maßnahmen für noch nicht eingeschulte Kinder nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX zählten. Diese Vorschrift sei gegenüber den Bestimmungen über die Leistungen der medizinischen Rehabilitation die speziellere Vorschrift. Ob heilpädagogisches Reiten eine medizinische Rehabilitationsleistung oder eine heilpädagogische Leistung darstelle, richte sich allein nach seiner speziellen Ausgestaltung. Im vorliegenden Fall liege der Schwerpunkt des bei der Klägerin durchgeführten heilpädagogischen Reitens auf der pädagogischen Leistung, sodass es sich – anders als bei der Hippotherapie – nicht um eine medizinische Rehabilitationsleistung nach § 26 SGB IX handele.

12

Der Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen dieses Urteil eingelegt und zu deren Begründung geltend gemacht: Das heilpädagogische Reiten sei eine ganzheitliche Therapiemethode, die unmittelbar an der Behinderung ansetze und darauf ziele, die krankheitsbedingte Behinderung selbst zu bessern. Deshalb verliere der Umstand an Bedeutung, dass für die Therapie vorwiegend pädagogische Mittel eingesetzt würden. Damit handele es sich beim heilpädagogischen Reiten seiner Zielrichtung nach im Schwerpunkt um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation im Sinne von § 26 Abs. 3 SGB IX, die aber nicht in den Heilmittelkatalog aufgenommen worden sei und deshalb nicht bewilligt werden könne. Der Prüfungsansatz des Verwaltungsgerichts entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers. Dieser habe die Möglichkeit pädagogischer Hilfen im Rahmen von Leistungen der medizinischen Rehabilitation in § 26 Abs. 3 SGB IX nämlich ausdrücklich zugelassen.

13

Der Beklagte beantragt,

14

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Mai 2010 die Klage abzuweisen.

15

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung. Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen, das sie bezüglich ihrer Angstzustände ergänzen lässt, und lässt über das bei ihr bislang durchgeführte heilpädagogische Reiten einen ausführlichen Bericht von Frau L. vom 26. August 2010 sowie eine DVD mit Filmaufnahmen vom derzeitigen Reittherapiestand vorlegen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

17

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

18

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zumindest im Ergebnis zu Recht dazu verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Juli 2010 heilpädagogisches Reiten mit einer Therapieeinheit wöchentlich zu bewilligen. Für diesen Zeitraum hatte die Klägerin gemäß § 35a Abs. 1 und 3 SGB VIII in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sowie mit § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und mit § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB IX einen dahingehenden Anspruch.

19

Die Klägerin erfüllt zunächst die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII. Danach haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf die Gewährung von Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). In seinem Bescheid vom 7. Mai 2009 ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt. Zwar hat er entgegen § 35a Abs. 1a SGB VIII keine Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder eines Kinder- oder Jugendpsychotherapeuten oder eines Arztes oder psychologischen Psychotherapeuten mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen zu der Frage eingeholt, ob die seelische Gesundheit der Klägerin vom lebensaltertypischen Zustand abweicht. Hiervon ist – auch nach Auffassung des Senats – allerdings auszugehen. Schon in dem vom Kinder- und Jugendarzt Dr. med. D. H. erstellten "Bericht" des Sozialpädiatrischen Zentrums T. vom 23. August 2007 war von behandlungsbedürftigen Ängsten und Verhaltensauffälligkeiten der Klägerin die Rede (vgl. S. 7 VA), in der vom Kinder- und Jugendarzt Dr. med. D. H. erstellten "Ärztlichen Bescheinigung" des Sozialpädiatrischen Zentrums T. vom 28. August 2007 von belastenden Auffälligkeiten der Klägerin in Verhalten und Emotion sowie von rascher Frustration und von Ängsten bei ihr (vgl. S. 8 VA). Der gleichfalls vom Kinder- und Jugendarzt Dr. med. D. H. erstellte "Bericht" des Sozialpädiatrischen Zentrums T. vom 14. Dezember 2009 enthält die Diagnose erheblicher Verhaltensstörungen bei der Klägerin, die sehr belastend seien. Weiter wird darin von täglichen – auch körperlich – aggressiven Ausbrüchen insbesondere gegenüber ihrer älteren Schwester, aber auch gegenüber ihren Eltern, sowie von einer weiterhin bestehenden emotionalen Problematik mit Ängsten berichtet (vgl. S. 57 – 59 GA). Der Vater der Klägerin hat deren Ängste in der mündlichen Verhandlung plastisch und nachvollziehbar geschildert. Zugleich ist davon auszugehen, dass auch aufgrund der seelischen Störung der Klägerin eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und damit eine seelische Behinderung droht (so auch der "Bericht" des Sozialpädiatrischen Zentrums T. vom 14. Dezember 2009 – S. 59 GA), da die Klägerin aufgrund ihrer Ängste vor neuen Situationen und unbekannten Menschen (vgl. nur S. 20, 27, 31 und 35 VA sowie S. 132 GA) große Schwierigkeiten hat, Freundschaften zu knüpfen, und aufgrund ihrer Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere wegen ihrer Aggressivität, große Schwierigkeiten hat, dennoch geknüpfte Freundschaften zu erhalten, und da ihr deshalb Vereinsamung droht.

20

Aufgabe und Ziel sowie die Art der Leistungen der Eingliederungshilfe richten sich gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII nach § 53 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, nach § 54 sowie nach §§ 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.

21

Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe unter anderem Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Sinne von § 26 SGB IX, die zufolge von dessen Absatz 2 Nr. 2 auch die Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von einer Behinderung bedrohter Kinder umfassen und deren Bestandteil nach dessen Absatz 3 unter anderem auch pädagogische Hilfen sind. Allerdings besteht, sofern es sich bei heilpädagogischem Reiten um medizinische Rehabilitation handelt, gemäß § 138 SGB V kein Anspruch auf Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, weil heilpädagogisches Reiten dann ein neues Heilmittel im Sinne von § 138 SGB V darstellt, das (jedenfalls noch) nicht in die Heilmittelrichtlinie aufgenommen wurde und deshalb gemäß § 138 SGB V von den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten (jedenfalls noch) nicht verordnet werden darf. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII besteht deshalb dann auch kein Anspruch gegen den Träger der Sozialhilfe und infolge der Verweisung in § 35a Abs. 3 SGB VIII (auch) auf diese Bestimmung dann auch kein Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

22

Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe aber auch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne von § 55 SGB IX. Gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX zählen hierzu auch heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Sofern es sich bei heilpädagogischem Reiten um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in diesem Sinne handelt, die im konkreten Fall für das seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Kind die angezeigte Hilfeart darstellt, hat dieses Kind mithin einen entsprechenden Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

23

Im Falle der Klägerin handelt es sich bei dem in Rede stehenden heilpädagogischen Reiten im Ergebnis nicht um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation im Sinne von § 26 SGB IX, sondern um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Rehabilitation) im Sinne von § 55 SGB IX. Die Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von Leistungen zur sozialen Rehabilitation erfolgt nicht nach den in Betracht kommenden Leistungsgegenständen; entscheidend ist vielmehr der Leistungszweck (so BSG, Urteile vom 3. September 2003 – B 1 KR 34/01 R – juris Rn. 15 und vom 29. September 2009 – B 8 SO 19/08 R – FEVS 61, 433 [438]). Allerdings können sich die Leistungszwecke der medizinischen und der sozialen Rehabilitation überschneiden (vgl. BSG, Urteile vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 32/07 R – FEVS 61, 153 [159] und vom 29. September 2009, a.a.O.).

24

Leistungen der medizinischen Rehabilitation werden gemäß § 26 Abs. 1 SGB IX ihrem Zweck nach erbracht, um Behinderungen einschließlich chronischer Erkrankungen abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten (Nr. 1) oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern (Nr. 2).

25

Gemäß § 55 Abs. 1 SGB IX werden als Leistungen der sozialen Rehabilitation ihrem Zweck nach Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen. Ziel der Leistungen nach § 55 Abs. 1 SGB IX ist es einerseits, den Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009, a.a.O. S. 156 m.w.N.). Soweit speziell heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX in Rede stehen, werden diese gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB IX allerdings nur erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt oder die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden. Auch heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder können mithin – außer in den Fällen einer Schwerstbehinderung (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) – nur bewilligt werden, wenn sie ihrem Zweck nach der sozialen Rehabilitation dienen, ihrer erwarteten Auswirkung nach aber zugleich Maßnahmen mit der Zweckbestimmung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX entsprechen.

26

Der Umstand, dass eine Maßnahme unmittelbar an der drohenden Behinderung eines Kindes oder Jugendlichen bzw. an der zugrundeliegenden Erkrankung ansetzt und diese zu therapieren versucht, ist deshalb entgegen der Annahme des Beklagten kein geeignetes Kriterium, um die Maßnahme als Frühförderung eines von Behinderung bedrohten Kindes im Sinne von § 26 Abs. 2 Nr. 2 und § 30 SGB IX und nicht als heilpädagogische Leistung für ein noch nicht eingeschultes Kind im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 und § 56 SGB IX einzustufen (so aber auch VG Aachen, Urteil vom 21. Juni 2006 – 6 K 103/04 – juris Rn. 24 sowie LSG NRW, Urteil vom 27. August 2009 – L 9 SO 5/08 – FEVS 61, 460 [462]), da dann jede heilpädagogische Leistung für ein noch nicht eingeschultes Kind, durch die dessen Behinderung abgewendet, beseitigt, gemindert, ausgeglichen oder deren Verschlimmerung verhütet werden soll, stets medizinische Rehabilitation und keine soziale Rehabilitation wäre. Das Gesetz unterscheidet aber offenkundig zwischen medizinischen Leistungen der Rehabilitation und hiervon nicht umfassten heilpädagogischen Maßnahmen, obwohl letztere nur erbracht werden dürfen, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt oder die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden. Die Zuordnung heilpädagogischer Maßnahmen, bei denen zu erwarten ist, dass hierdurch eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt oder die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden, mit Blick auf § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB IX damit aber aller heilpädagogischen Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder zu den medizinischen Leistungen nähme § 55 Abs. 2 Nr. 2, § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB IX jeden Anwendungsbereich und wäre deswegen unzutreffend (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2009 – 5 B 36/09 – juris Rn.10). § 26 Abs. 3 SGB IX behält hingegen einen Anwendungsbereich, da nur heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder nicht zwingend darunter fallen. Das Nebeneinander von Leistungen der Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder im Sinne von § 26 Abs. 2 Nr. 2 und § 30 SGB IX einerseits und von heilpädagogischen Leistungen im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 und § 56 SGB IX andererseits ergibt sich auch aus § 30 Abs. 1 Satz 2 SGB IX sowie aus § 56 Abs. 2 SGB IX. Wenn danach Leistungen der Frühförderung (§ 30 SGB IX) und heilpädagogische Leistungen (§ 56 SGB IX) "als Komplexleistung erbracht" werden sollen, so bestätigen auch diese Regelungen, dass beide Leistungstypen zunächst grundsätzlich zu unterscheiden und lediglich aus Gründen einer möglichst effektiven Förderung des behinderten Kindes in einem engen Funktionszusammenhang zu erbringen sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 1. September 2004 – 12 A 10886/04.OVG – FEVS 56, 84 [87] m.w.N.).

27

Ist deshalb allein ausschlaggebend, worauf der Schwerpunkt der Zielsetzung der in Rede stehende Maßnahme im konkreten Einzelfall liegt, so ist davon auszugehen, dass das heiltherapeutische Reiten im Fall der Klägerin vorrangig dieser den Zugang zur Gesellschaft, der sich wegen ihrer seelischen Krankheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII noch weiter zu schließen droht, ermöglichen bzw. sichern soll und damit jedenfalls eine Maßnahme der sozialen Rehabilitation ist. Dies ergibt sich vor allem aus dem ausführlichen "Bericht" von Frau L. vom 26. August 2010. Danach ist es das Ziel des heiltherapeutischen Reitens bei der Klägerin, deren emotionale, soziale, motorische, sensorische und intellektuelle Möglichkeiten zu nutzen und zu entfalten, damit sie am Leben in der Gemeinschaft so autonom wie möglich teilnehmen kann. Ein Schwerpunkt ist dabei die prozesshafte Vermittlung von individuellen Handlungsstrategien und Handlungskompetenzen zur gelingenden Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Aber auch die Verbesserung in der Wahrnehmung, bei der Sprache, der allgemeinen Entwicklung und der Lern- und Leistungsfähigkeit durch das heilpädagogische Reiten haben danach deutlichen Einfluss auf die Verbesserung der Teilhabe der Klägerin (vgl. insgesamt das "Fazit" dieses Berichts S. 137 GA).

28

Das gefundene Ergebnis wird zumindest indiziell dadurch bestätigt, dass pädagogische Hilfen nicht typischerweise medizinische Rehabilitation darstellen und gemäß § 26 Abs. 3 SGB IX auch nur dann "Bestandteil" von Leistungen der medizinischen Rehabilitation sind, soweit sie "im Einzelfall" erforderlich sind, um die in § 26 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB IX genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern. Was insoweit medizinische Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder im Sinne von § 26 Abs. 2 Nr. 2 und § 30 SGB IX anbelangt, so umfassen diese gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IX und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder vom 24. Juni 2003 (BGBl I S. 998) nichtärztliche heilpädagogische Leistungen nur dann, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und wenn sie zudem erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Behandlungsplan aufzustellen. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin sämtlich nicht erfüllt. Ob schon deshalb das heilpädagogische Reiten im Falle der Klägerin keine medizinische Rehabilitation ist und folglich schon deshalb soziale Rehabilitation sein muss (so BayVGH, Urteil vom 24. März 2009 – 12 B 06.2837 – juris Rn. 30 f.; vgl. ferner LSG RP, Urteil vom 19. September 2006 – L1 KR 65/04 – juris Rn. 27 sowie Oppermann in Hauck/Noftz, SGB IX, Loseblatt, Stand Mai 2010, § 30 Rn. 14), kann der Senat angesichts des bereits aus anderen Gründen feststehenden Ergebnisses offenlassen.

29

Schließlich ist festzustellen, dass das heilpädagogische Reiten bei der Klägerin mit Blick auf ihre seelische Krankheit die angezeigte Hilfeart ist. Mag heilpädagogisches Reiten bei der Klägerin auch zur Verbesserung der Koordination und der Motorik sowie des Bewegungs- und des Sprachverhaltens dienlich gewesen sein (vgl. nochmals den "Bericht" von Frau L. vom 26. August 2010 – S. 129 GA), so wurde – neben den deswegen bereits begonnenen Maßnahmen Ergotherapie und Logopädie sowie dem Besuch eines Förderkindergartens – ärztlicherseits heilpädagogisches Reiten gezielt wegen der ihr drohenden seelischen Behinderung dringend empfohlen, um dadurch ihre Persönlichkeit, ihr Selbstvertrauen und ihre Frustrationstoleranz zu stärken sowie um ihre Ängste und Verhaltensauffälligkeiten abzubauen (vgl. die vom Kinder- und Jugendarzt Dr. med. D. H. erstellten "Berichte" des Sozialpädiatrischen Zentrums T. vom 23. August 2007 – S. 7 VA – und vom 14. Dezember 2009 – S. 57 und 59 GA – und "Ärztlichen Bescheinigungen" des Sozialpädiatrischen Zentrums T. vom 28. August 2007 und vom 8. Februar 2008 – S. 8 und 15 VA). Besteht damit ein Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung heilpädagogischen Reitens bis zur Einschulung nach § 35a SGB VIII, so ist dieser Anspruch entgegen der Annahme im Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2009 nicht etwa aufgrund von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausgeschlossen. Diese Vorschrift bestimmt, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vorgehen. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würde dieser Vorrang auf der Ebene der Verpflichtungen zum Hilfebegehrenden nicht die Freistellung des nachrangig verpflichteten Trägers, hier des Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, und eine alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers, hier des Beklagten als Sozialhilfeträger bewirken. Deshalb bestünde der Anspruch der Klägerin nach § 35a SGB VIII auch dann, wenn ihr zusätzlich ein Hilfeanspruch wegen geistiger Behinderung nach § 53 SGB XII zustehen sollte. Ein möglicher Vorrang von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hätte Auswirkung vielmehr erst im Rahmen der Frage, ob der Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegen sich selbst als Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Kostenerstattung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 5 C 26/98 – BVerwGE 109, 325 [330] = FEVS 51, 337 [340] zu § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a.F.).

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2 sowie § 709 Satz 2 ZPO.

32

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere der Behinderung

1.
eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb (§ 215) oder
2.
eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung (§ 49 Absatz 3 Nummer 2 bis 6)
nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Leistungen im Arbeitsbereich werden im Anschluss an Leistungen im Berufsbildungsbereich (§ 57) oder an entsprechende Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60) erbracht; hiervon kann abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat. Die Leistungen sollen in der Regel längstens bis zum Ablauf des Monats erbracht werden, in dem das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensalter erreicht wird.

(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich sind gerichtet auf

1.
die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderungen entsprechenden Beschäftigung,
2.
die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie
3.
die Förderung des Übergangs geeigneter Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.

(3) Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Die Vergütungen berücksichtigen

1.
alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten sowie
2.
die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.
Können die Kosten der Werkstatt nach Satz 2 Nummer 2 im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann eine Vergütungspauschale für diese werkstattspezifischen Kosten der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt vereinbart werden.

(4) Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der Werkstatt nach § 12 Absatz 4 der Werkstättenverordnung werden die Auswirkungen der Vergütungen auf die Höhe des Arbeitsergebnisses dargestellt. Dabei wird getrennt ausgewiesen, ob sich durch die Vergütung Verluste oder Gewinne ergeben. Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf nicht zur Minderung der Vergütungen nach Absatz 3 verwendet werden.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,

1.
welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden,
2.
in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern,
3.
über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens,
4.
in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach § 54 zu beteiligen ist,
5.
wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 koordiniert werden,
6.
in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,
7.
für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13,
8.
in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind,
9.
zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie
10.
über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen.

(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.

(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab, soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind.

(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.

(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.

(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.

(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.

(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen

1.
die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5,
2.
die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2,
3.
in wie vielen Fällen
a)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
b)
die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie
c)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
nicht eingehalten wurde,
4.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens,
5.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung,
6.
die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen,
7.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen ist,
8.
die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen,
9.
die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes,
10.
die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2,
11.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets,
12.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets,
13.
die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1,
14.
die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ablehnung“,
15.
die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Widerspruch“ und „Klage“,
16.
die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen.

(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:

1.
die Bereitstellung von Daten,
2.
die Datenaufarbeitung und
3.
die Auswertungen über das Rehabilitationsgeschehen.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen

1.
die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5,
2.
die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2,
3.
in wie vielen Fällen
a)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
b)
die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie
c)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
nicht eingehalten wurde,
4.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens,
5.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung,
6.
die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen,
7.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen ist,
8.
die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen,
9.
die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes,
10.
die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2,
11.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets,
12.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets,
13.
die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1,
14.
die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ablehnung“,
15.
die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Widerspruch“ und „Klage“,
16.
die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen.

(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:

1.
die Bereitstellung von Daten,
2.
die Datenaufarbeitung und
3.
die Auswertungen über das Rehabilitationsgeschehen.

Eltern, Vormünder, Pfleger und Betreuer, die bei den ihnen anvertrauten Personen Beeinträchtigungen (§ 2 Absatz 1) wahrnehmen oder durch die in § 34 genannten Personen hierauf hingewiesen werden, sollen im Rahmen ihres Erziehungs- oder Betreuungsauftrags diese Personen einer Beratungsstelle nach § 32 oder einer sonstigen Beratungsstelle für Rehabilitation zur Beratung über die geeigneten Leistungen zur Teilhabe vorstellen.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 erfassen

1.
die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe differenziert nach Leistungsgruppen im Sinne von § 5 Nummer 1, 2, 4 und 5,
2.
die Anzahl der Weiterleitungen nach § 14 Absatz 1 Satz 2,
3.
in wie vielen Fällen
a)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 1 Satz 1,
b)
die Dreiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 2 sowie
c)
die Zweiwochenfrist nach § 14 Absatz 2 Satz 3
nicht eingehalten wurde,
4.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Erteilung des Gutachtenauftrages in Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 3 und der Vorlage des Gutachtens,
5.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen Antragseingang beim leistenden Rehabilitationsträger und der Entscheidung nach den Merkmalen der Erledigung und der Bewilligung,
6.
die Anzahl der Ablehnungen von Anträgen sowie der nicht vollständigen Bewilligung der beantragten Leistungen,
7.
die durchschnittliche Zeitdauer zwischen dem Datum des Bewilligungsbescheides und dem Beginn der Leistungen mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19, wobei in den Fällen, in denen die Leistung von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erbracht wurde, das Merkmal „mit und ohne Teilhabeplanung nach § 19“ nicht zu erfassen ist,
8.
die Anzahl der trägerübergreifenden Teilhabeplanungen und Teilhabeplankonferenzen,
9.
die Anzahl der nachträglichen Änderungen und Fortschreibungen der Teilhabepläne einschließlich der durchschnittlichen Geltungsdauer des Teilhabeplanes,
10.
die Anzahl der Erstattungsverfahren nach § 16 Absatz 2 Satz 2,
11.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets,
12.
die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des trägerübergreifenden Persönlichen Budgets,
13.
die Anzahl der Mitteilungen nach § 18 Absatz 1,
14.
die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ablehnung“,
15.
die Anzahl der Rechtsbehelfe sowie der erfolgreichen Rechtsbehelfe aus Sicht der Leistungsberechtigten jeweils nach den Merkmalen „Widerspruch“ und „Klage“,
16.
die Anzahl der Leistungsberechtigten, die sechs Monate nach dem Ende der Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben, soweit die Maßnahme von einem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erbracht wurde.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 melden jährlich die im Berichtsjahr nach Absatz 1 erfassten Angaben an ihre Spitzenverbände, die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 6 und 7 jeweils über ihre obersten Landesjugend- und Sozialbehörden, zur Weiterleitung an die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation in einem mit ihr technisch abgestimmten Datenformat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wertet die Angaben unter Beteiligung der Rehabilitationsträger aus und erstellt jährlich eine gemeinsame Übersicht. Die Erfassung der Angaben soll mit dem 1. Januar 2018 beginnen und ein Kalenderjahr umfassen. Der erste Bericht ist 2019 zu veröffentlichen.

(3) Der Bund erstattet der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation die notwendigen Aufwendungen für folgende Tätigkeiten:

1.
die Bereitstellung von Daten,
2.
die Datenaufarbeitung und
3.
die Auswertungen über das Rehabilitationsgeschehen.

(1) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 25 Absatz 1 gemeinsame Empfehlungen.

(2) Die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vereinbaren darüber hinaus gemeinsame Empfehlungen,

1.
welche Maßnahmen nach § 3 geeignet sind, um den Eintritt einer Behinderung zu vermeiden,
2.
in welchen Fällen und in welcher Weise rehabilitationsbedürftigen Menschen notwendige Leistungen zur Teilhabe angeboten werden, insbesondere, um eine durch eine Chronifizierung von Erkrankungen bedingte Behinderung zu verhindern,
3.
über die einheitliche Ausgestaltung des Teilhabeplanverfahrens,
4.
in welcher Weise die Bundesagentur für Arbeit nach § 54 zu beteiligen ist,
5.
wie Leistungen zur Teilhabe nach den §§ 14 und 15 koordiniert werden,
6.
in welcher Weise und in welchem Umfang Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Prävention, Rehabilitation, Früherkennung und Bewältigung von Krankheiten und Behinderungen zum Ziel gesetzt haben, gefördert werden,
7.
für Grundsätze der Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13,
8.
in welchen Fällen und in welcher Weise der behandelnde Hausarzt oder Facharzt und der Betriebs- oder Werksarzt in die Einleitung und Ausführung von Leistungen zur Teilhabe einzubinden sind,
9.
zu einem Informationsaustausch mit Beschäftigten mit Behinderungen, Arbeitgebern und den in § 166 genannten Vertretungen zur möglichst frühzeitigen Erkennung des individuellen Bedarfs voraussichtlich erforderlicher Leistungen zur Teilhabe sowie
10.
über ihre Zusammenarbeit mit Sozialdiensten und vergleichbaren Stellen.

(3) Bestehen für einen Rehabilitationsträger Rahmenempfehlungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften und soll bei den gemeinsamen Empfehlungen von diesen abgewichen werden oder sollen die gemeinsamen Empfehlungen Gegenstände betreffen, die nach den gesetzlichen Vorschriften Gegenstand solcher Rahmenempfehlungen werden sollen, stellt der Rehabilitationsträger das Einvernehmen mit den jeweiligen Partnern der Rahmenempfehlungen sicher.

(4) Die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung können sich bei der Vereinbarung der gemeinsamen Empfehlungen durch ihre Spitzenverbände vertreten lassen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt die gemeinsamen Empfehlungen auch als Spitzenverband Bund der Pflegekassen ab, soweit die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind.

(5) An der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen werden die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe über die Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter sowie die Integrationsämter in Bezug auf Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 über die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen beteiligt. Die Träger der Eingliederungshilfe und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch an den vereinbarten Empfehlungen oder können diesen beitreten.

(6) Die Verbände von Menschen mit Behinderungen einschließlich der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfegruppen und der Interessenvertretungen von Frauen mit Behinderungen sowie die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenverbände werden an der Vorbereitung der gemeinsamen Empfehlungen beteiligt. Ihren Anliegen wird bei der Ausgestaltung der Empfehlungen nach Möglichkeit Rechnung getragen. Die Empfehlungen berücksichtigen auch die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Kindern mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder.

(7) Die beteiligten Rehabilitationsträger vereinbaren die gemeinsamen Empfehlungen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern auf der Grundlage eines von ihnen innerhalb der Bundesarbeitsgemeinschaft vorbereiteten Vorschlags. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt. Hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu einem Vorschlag aufgefordert, legt die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten vor. Dem Vorschlag wird gefolgt, wenn ihm berechtigte Interessen eines Rehabilitationsträgers nicht entgegenstehen. Einwände nach Satz 4 sind innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des Vorschlags auszuräumen.

(8) Die Rehabilitationsträger teilen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation alle zwei Jahre ihre Erfahrungen mit den gemeinsamen Empfehlungen mit, die Träger der Renten-, Kranken- und Unfallversicherung über ihre Spitzenverbände. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den Ländern eine Zusammenfassung zur Verfügung.

(9) Die gemeinsamen Empfehlungen können durch die regional zuständigen Rehabilitationsträger konkretisiert werden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 2. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die am ... November 2002 geborene Klägerin begehrt die Bewilligung von Eingliederungshilfe in Form heilpädagogischen Reitens.

2

Bei ihr besteht ein allgemeiner Entwicklungsrückstand um ein Drittel bis ein Halb ihres Lebensalters mit leichter Intelligenzminderung und mit erheblichen Verhaltensstörungen. Ab Juli 2005 wurde sie ergotherapeutisch behandelt, ab Dezember 2005 besuchte sie einen Förderkindergarten, wo sie auch logopädisch behandelt wurde. Zum Abbau ihrer Ängste und Verhaltensauffälligkeiten sowie zur Steigerung ihrer Persönlichkeit, ihres Selbstvertrauens und ihrer Frustrationstoleranz wurde in einer "Ärztlichen Bescheinigung" des Sozialpädiatrischen Zentrums T. vom 28. August 2007 heilpädagogisches Reiten für nötig befunden. Am 13. September 2007 stellten die Eltern der Klägerin für diese deshalb beim Beklagten durch Ausfüllen eines von jenem zur Verfügung gestellten Formulars einen dahingehenden "Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach BSHG bzw. KJHG". Daraufhin übernahm der Beklagte mit Bescheid vom 1. Oktober 2007 "gemäß SGB XII §§ 53 ff... im Rahmen der Eingliederungshilfe" die Kosten für eine Fördereinheit wöchentlich heilpädagogische Reittherapie in der Praxis von Frau L. im Zeitraum vom 1. Oktober 2007 bis 31. März 2008 und verlängerte mit Bescheid vom 7. April 2008 auf einen entsprechenden Antrag für die Klägerin hin die Bewilligung für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2008. Auf einen neuerlichen Verlängerungsantrag für die Klägerin hin teilte der Beklagte mit Bescheid vom 3. November 2008 mit, in der Vergangenheit seien die Kosten der Reittherapie zu Unrecht übernommen worden, da diese "nicht Bestandteil des Leistungskataloges der §§ 54 ff SGB XII" sei. Bei Abwägung des durch die bisherige Bewilligung entstandenen Vertrauensschutzes einerseits und der erforderlichen Rückkehr zu einem rechtmäßigen Verwaltungshandeln andererseits würden 20 Einheiten Reittherapie für den Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März 2009 als abschließende Maßnahme bewilligt. Auf einen gleichwohl für die Klägerin gestellten Antrag auf "weitere Genehmigung des heilpädagogischen Reitens" bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2009 "Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für die Zeit vom 01. April 2009 bis 30.09.2009 als abschließende Maßnahme.... Die Fortsetzung der Reittherapie" werde "im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII bis zum üblichen Zeitumfang von 2 Jahren ... als freiwillige Maßnahme ermöglicht, um einen abschließenden Therapieerfolg sicherzustellen".

3

Einen trotzdem für die Klägerin gestellten Antrag auf Weiterbewilligung der Reittherapie lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. September 2009 ab und führte zur Begründung aus: Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richte sich die Art der im Rahmen der Eingliederungshilfe zu gewährenden Leistungen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. Gemäß § 54 Abs. 1 SGB XII i.V.m. § 26 SGB IX umfassten die Leistungen der Eingliederungshilfe u.a. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Bei heilpädagogischem Reiten handele es sich seiner Zielrichtung nach im Schwerpunkt um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation. Gemäß § 54 Abs.1 Satz 2 SGB XII entsprächen die zu gewährenden Leistungen den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch. Inhalt und Umfang der danach zu erbringenden Leistungen bestimme sich nach den gemäß § 92 SGB V durch gemeinsamen Beschluss der Ärzte und Krankenkassen erlassenen Richtlinien (Heil- und Hilfsmittelrichtlinien). Das therapeutische Reiten sei jedoch nicht in diese Richtlinien aufgenommen worden. Eine Übernahme der Kosten sei daher weder aus Mitteln der Jugendhilfe noch der Sozialhilfe möglich. In der Vergangenheit sei die Reittherapie als freiwillige Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bis zu einem Höchstförderungszeitraum von zwei Jahren gewährt worden. Bereits in dem Bewilligungsbescheid vom 7. Mai 2009 sei darauf hingewiesen worden, dass in Zukunft Reittherapie auch freiwillig nicht mehr bewilligt werde.

4

Den daraufhin für die Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2009 zurück und führte zur Begründung aus: Ein Anspruch der Klägerin nach § 35 a SGB VIII scheide bereits deshalb aus, weil Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht seien, Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII vorgingen. Gleiches gelte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auch bei einem Zusammentreffen von geistiger und seelischer Behinderung wie bei der Klägerin. Der Umstand, dass die bisher geleistete Hilfe zu Unrecht als Maßnahme der Jugendhilfe angesehen worden sei, ändere hieran nichts, da die Leistungen ausdrücklich als freiwillige Leistungen gewährt worden seien. Ein Anspruch nach § 53 SGB XII scheide ebenfalls aus. Zwar gehöre die Klägerin zum anspruchsberechtigten Personenkreis, doch sei das therapeutische Reiten kein verordnungsfähiges Heilmittel.

5

Daraufhin hat die Klägerin am 22. Januar 2010 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Da sie an einer seelischen Störung leide, sei ihr bisher heilpädagogisches Reiten bewilligt worden. Da die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII auch derzeit noch vorlägen, sei es nicht gerechtfertigt, die Bewilligung der Reittherapie vor dem Eintritt des Therapieerfolges einzustellen. Sie habe sich darauf verlassen, dass ihr heilpädagogisches Reiten bis zum Abschluss der Behandlung bewilligt werde. Darüber hinaus werde Reittherapie von anderen Jugendhilfebehörden auch weiterhin gewährt, sodass ein Anspruch auf die Bewilligung der beantragten Leistung auch aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes bestehe. Überdies werde vom Sozialpädiatrischen Zentrum T. die Fortführung des heilpädagogischen Reitens dringend empfohlen.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. September 2009 und des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2009 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Juli 2010 gemäß § 35a SGB VIII wöchentlich eine Therapieeinheit heilpädagogisches Reiten zu bewilligen.

8

Der Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen,

10

auf den Bescheid vom 22. September 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2009 verwiesen und ergänzend geltend gemacht, sowohl bei der Hippotherapie als auch bei heilpädagogischem Reiten handele es sich – wie auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen und das Verwaltungsgericht Aachen entschieden hätten – um medizinische Rehabilitationsleistungen i.S.v. § 26 Abs. 3 SGB IX.

11

Mit Urteil vom 20. Mai 2010 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Klägerin habe unstreitig einen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII. Dieser sei auch nicht nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausgeschlossen. § 35a Abs. 3 SGB VIII verweise bezüglich der Art der Leistungen unter anderem auf § 54 Abs.1 SGB XII, wonach wiederum zu den Leistungen der Eingliederungshilfe unter anderem auch heilpädagogische Maßnahmen für noch nicht eingeschulte Kinder nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX zählten. Diese Vorschrift sei gegenüber den Bestimmungen über die Leistungen der medizinischen Rehabilitation die speziellere Vorschrift. Ob heilpädagogisches Reiten eine medizinische Rehabilitationsleistung oder eine heilpädagogische Leistung darstelle, richte sich allein nach seiner speziellen Ausgestaltung. Im vorliegenden Fall liege der Schwerpunkt des bei der Klägerin durchgeführten heilpädagogischen Reitens auf der pädagogischen Leistung, sodass es sich – anders als bei der Hippotherapie – nicht um eine medizinische Rehabilitationsleistung nach § 26 SGB IX handele.

12

Der Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung gegen dieses Urteil eingelegt und zu deren Begründung geltend gemacht: Das heilpädagogische Reiten sei eine ganzheitliche Therapiemethode, die unmittelbar an der Behinderung ansetze und darauf ziele, die krankheitsbedingte Behinderung selbst zu bessern. Deshalb verliere der Umstand an Bedeutung, dass für die Therapie vorwiegend pädagogische Mittel eingesetzt würden. Damit handele es sich beim heilpädagogischen Reiten seiner Zielrichtung nach im Schwerpunkt um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation im Sinne von § 26 Abs. 3 SGB IX, die aber nicht in den Heilmittelkatalog aufgenommen worden sei und deshalb nicht bewilligt werden könne. Der Prüfungsansatz des Verwaltungsgerichts entspreche nicht der Intention des Gesetzgebers. Dieser habe die Möglichkeit pädagogischer Hilfen im Rahmen von Leistungen der medizinischen Rehabilitation in § 26 Abs. 3 SGB IX nämlich ausdrücklich zugelassen.

13

Der Beklagte beantragt,

14

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. Mai 2010 die Klage abzuweisen.

15

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung. Sie bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen, das sie bezüglich ihrer Angstzustände ergänzen lässt, und lässt über das bei ihr bislang durchgeführte heilpädagogische Reiten einen ausführlichen Bericht von Frau L. vom 26. August 2010 sowie eine DVD mit Filmaufnahmen vom derzeitigen Reittherapiestand vorlegen.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

17

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet.

18

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zumindest im Ergebnis zu Recht dazu verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. Juli 2010 heilpädagogisches Reiten mit einer Therapieeinheit wöchentlich zu bewilligen. Für diesen Zeitraum hatte die Klägerin gemäß § 35a Abs. 1 und 3 SGB VIII in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sowie mit § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und mit § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB IX einen dahingehenden Anspruch.

19

Die Klägerin erfüllt zunächst die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 SGB VIII. Danach haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf die Gewährung von Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). In seinem Bescheid vom 7. Mai 2009 ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die Klägerin diese Voraussetzungen erfüllt. Zwar hat er entgegen § 35a Abs. 1a SGB VIII keine Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder eines Kinder- oder Jugendpsychotherapeuten oder eines Arztes oder psychologischen Psychotherapeuten mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen zu der Frage eingeholt, ob die seelische Gesundheit der Klägerin vom lebensaltertypischen Zustand abweicht. Hiervon ist – auch nach Auffassung des Senats – allerdings auszugehen. Schon in dem vom Kinder- und Jugendarzt Dr. med. D. H. erstellten "Bericht" des Sozialpädiatrischen Zentrums T. vom 23. August 2007 war von behandlungsbedürftigen Ängsten und Verhaltensauffälligkeiten der Klägerin die Rede (vgl. S. 7 VA), in der vom Kinder- und Jugendarzt Dr. med. D. H. erstellten "Ärztlichen Bescheinigung" des Sozialpädiatrischen Zentrums T. vom 28. August 2007 von belastenden Auffälligkeiten der Klägerin in Verhalten und Emotion sowie von rascher Frustration und von Ängsten bei ihr (vgl. S. 8 VA). Der gleichfalls vom Kinder- und Jugendarzt Dr. med. D. H. erstellte "Bericht" des Sozialpädiatrischen Zentrums T. vom 14. Dezember 2009 enthält die Diagnose erheblicher Verhaltensstörungen bei der Klägerin, die sehr belastend seien. Weiter wird darin von täglichen – auch körperlich – aggressiven Ausbrüchen insbesondere gegenüber ihrer älteren Schwester, aber auch gegenüber ihren Eltern, sowie von einer weiterhin bestehenden emotionalen Problematik mit Ängsten berichtet (vgl. S. 57 – 59 GA). Der Vater der Klägerin hat deren Ängste in der mündlichen Verhandlung plastisch und nachvollziehbar geschildert. Zugleich ist davon auszugehen, dass auch aufgrund der seelischen Störung der Klägerin eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und damit eine seelische Behinderung droht (so auch der "Bericht" des Sozialpädiatrischen Zentrums T. vom 14. Dezember 2009 – S. 59 GA), da die Klägerin aufgrund ihrer Ängste vor neuen Situationen und unbekannten Menschen (vgl. nur S. 20, 27, 31 und 35 VA sowie S. 132 GA) große Schwierigkeiten hat, Freundschaften zu knüpfen, und aufgrund ihrer Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere wegen ihrer Aggressivität, große Schwierigkeiten hat, dennoch geknüpfte Freundschaften zu erhalten, und da ihr deshalb Vereinsamung droht.

20

Aufgabe und Ziel sowie die Art der Leistungen der Eingliederungshilfe richten sich gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII nach § 53 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, nach § 54 sowie nach §§ 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden.

21

Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe unter anderem Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Sinne von § 26 SGB IX, die zufolge von dessen Absatz 2 Nr. 2 auch die Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von einer Behinderung bedrohter Kinder umfassen und deren Bestandteil nach dessen Absatz 3 unter anderem auch pädagogische Hilfen sind. Allerdings besteht, sofern es sich bei heilpädagogischem Reiten um medizinische Rehabilitation handelt, gemäß § 138 SGB V kein Anspruch auf Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, weil heilpädagogisches Reiten dann ein neues Heilmittel im Sinne von § 138 SGB V darstellt, das (jedenfalls noch) nicht in die Heilmittelrichtlinie aufgenommen wurde und deshalb gemäß § 138 SGB V von den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten (jedenfalls noch) nicht verordnet werden darf. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 SGB XII besteht deshalb dann auch kein Anspruch gegen den Träger der Sozialhilfe und infolge der Verweisung in § 35a Abs. 3 SGB VIII (auch) auf diese Bestimmung dann auch kein Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

22

Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sind Leistungen der Eingliederungshilfe aber auch Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne von § 55 SGB IX. Gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX zählen hierzu auch heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind. Sofern es sich bei heilpädagogischem Reiten um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in diesem Sinne handelt, die im konkreten Fall für das seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Kind die angezeigte Hilfeart darstellt, hat dieses Kind mithin einen entsprechenden Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

23

Im Falle der Klägerin handelt es sich bei dem in Rede stehenden heilpädagogischen Reiten im Ergebnis nicht um eine Leistung der medizinischen Rehabilitation im Sinne von § 26 SGB IX, sondern um eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Rehabilitation) im Sinne von § 55 SGB IX. Die Abgrenzung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von Leistungen zur sozialen Rehabilitation erfolgt nicht nach den in Betracht kommenden Leistungsgegenständen; entscheidend ist vielmehr der Leistungszweck (so BSG, Urteile vom 3. September 2003 – B 1 KR 34/01 R – juris Rn. 15 und vom 29. September 2009 – B 8 SO 19/08 R – FEVS 61, 433 [438]). Allerdings können sich die Leistungszwecke der medizinischen und der sozialen Rehabilitation überschneiden (vgl. BSG, Urteile vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 32/07 R – FEVS 61, 153 [159] und vom 29. September 2009, a.a.O.).

24

Leistungen der medizinischen Rehabilitation werden gemäß § 26 Abs. 1 SGB IX ihrem Zweck nach erbracht, um Behinderungen einschließlich chronischer Erkrankungen abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten (Nr. 1) oder Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von laufenden Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern (Nr. 2).

25

Gemäß § 55 Abs. 1 SGB IX werden als Leistungen der sozialen Rehabilitation ihrem Zweck nach Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen. Ziel der Leistungen nach § 55 Abs. 1 SGB IX ist es einerseits, den Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft zu ermöglichen, andererseits aber auch den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe zu sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Mai 2009, a.a.O. S. 156 m.w.N.). Soweit speziell heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX in Rede stehen, werden diese gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB IX allerdings nur erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt oder die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden. Auch heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder können mithin – außer in den Fällen einer Schwerstbehinderung (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) – nur bewilligt werden, wenn sie ihrem Zweck nach der sozialen Rehabilitation dienen, ihrer erwarteten Auswirkung nach aber zugleich Maßnahmen mit der Zweckbestimmung von Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX entsprechen.

26

Der Umstand, dass eine Maßnahme unmittelbar an der drohenden Behinderung eines Kindes oder Jugendlichen bzw. an der zugrundeliegenden Erkrankung ansetzt und diese zu therapieren versucht, ist deshalb entgegen der Annahme des Beklagten kein geeignetes Kriterium, um die Maßnahme als Frühförderung eines von Behinderung bedrohten Kindes im Sinne von § 26 Abs. 2 Nr. 2 und § 30 SGB IX und nicht als heilpädagogische Leistung für ein noch nicht eingeschultes Kind im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 und § 56 SGB IX einzustufen (so aber auch VG Aachen, Urteil vom 21. Juni 2006 – 6 K 103/04 – juris Rn. 24 sowie LSG NRW, Urteil vom 27. August 2009 – L 9 SO 5/08 – FEVS 61, 460 [462]), da dann jede heilpädagogische Leistung für ein noch nicht eingeschultes Kind, durch die dessen Behinderung abgewendet, beseitigt, gemindert, ausgeglichen oder deren Verschlimmerung verhütet werden soll, stets medizinische Rehabilitation und keine soziale Rehabilitation wäre. Das Gesetz unterscheidet aber offenkundig zwischen medizinischen Leistungen der Rehabilitation und hiervon nicht umfassten heilpädagogischen Maßnahmen, obwohl letztere nur erbracht werden dürfen, wenn zu erwarten ist, dass hierdurch eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt oder die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden. Die Zuordnung heilpädagogischer Maßnahmen, bei denen zu erwarten ist, dass hierdurch eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt oder die Folgen einer Behinderung beseitigt oder gemildert werden, mit Blick auf § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB IX damit aber aller heilpädagogischen Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder zu den medizinischen Leistungen nähme § 55 Abs. 2 Nr. 2, § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB IX jeden Anwendungsbereich und wäre deswegen unzutreffend (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2009 – 5 B 36/09 – juris Rn.10). § 26 Abs. 3 SGB IX behält hingegen einen Anwendungsbereich, da nur heilpädagogische Leistungen für noch nicht eingeschulte Kinder nicht zwingend darunter fallen. Das Nebeneinander von Leistungen der Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder im Sinne von § 26 Abs. 2 Nr. 2 und § 30 SGB IX einerseits und von heilpädagogischen Leistungen im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 und § 56 SGB IX andererseits ergibt sich auch aus § 30 Abs. 1 Satz 2 SGB IX sowie aus § 56 Abs. 2 SGB IX. Wenn danach Leistungen der Frühförderung (§ 30 SGB IX) und heilpädagogische Leistungen (§ 56 SGB IX) "als Komplexleistung erbracht" werden sollen, so bestätigen auch diese Regelungen, dass beide Leistungstypen zunächst grundsätzlich zu unterscheiden und lediglich aus Gründen einer möglichst effektiven Förderung des behinderten Kindes in einem engen Funktionszusammenhang zu erbringen sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 1. September 2004 – 12 A 10886/04.OVG – FEVS 56, 84 [87] m.w.N.).

27

Ist deshalb allein ausschlaggebend, worauf der Schwerpunkt der Zielsetzung der in Rede stehende Maßnahme im konkreten Einzelfall liegt, so ist davon auszugehen, dass das heiltherapeutische Reiten im Fall der Klägerin vorrangig dieser den Zugang zur Gesellschaft, der sich wegen ihrer seelischen Krankheit im Sinne von § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII noch weiter zu schließen droht, ermöglichen bzw. sichern soll und damit jedenfalls eine Maßnahme der sozialen Rehabilitation ist. Dies ergibt sich vor allem aus dem ausführlichen "Bericht" von Frau L. vom 26. August 2010. Danach ist es das Ziel des heiltherapeutischen Reitens bei der Klägerin, deren emotionale, soziale, motorische, sensorische und intellektuelle Möglichkeiten zu nutzen und zu entfalten, damit sie am Leben in der Gemeinschaft so autonom wie möglich teilnehmen kann. Ein Schwerpunkt ist dabei die prozesshafte Vermittlung von individuellen Handlungsstrategien und Handlungskompetenzen zur gelingenden Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Aber auch die Verbesserung in der Wahrnehmung, bei der Sprache, der allgemeinen Entwicklung und der Lern- und Leistungsfähigkeit durch das heilpädagogische Reiten haben danach deutlichen Einfluss auf die Verbesserung der Teilhabe der Klägerin (vgl. insgesamt das "Fazit" dieses Berichts S. 137 GA).

28

Das gefundene Ergebnis wird zumindest indiziell dadurch bestätigt, dass pädagogische Hilfen nicht typischerweise medizinische Rehabilitation darstellen und gemäß § 26 Abs. 3 SGB IX auch nur dann "Bestandteil" von Leistungen der medizinischen Rehabilitation sind, soweit sie "im Einzelfall" erforderlich sind, um die in § 26 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB IX genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern. Was insoweit medizinische Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder im Sinne von § 26 Abs. 2 Nr. 2 und § 30 SGB IX anbelangt, so umfassen diese gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IX und gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder vom 24. Juni 2003 (BGBl I S. 998) nichtärztliche heilpädagogische Leistungen nur dann, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und wenn sie zudem erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Behandlungsplan aufzustellen. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin sämtlich nicht erfüllt. Ob schon deshalb das heilpädagogische Reiten im Falle der Klägerin keine medizinische Rehabilitation ist und folglich schon deshalb soziale Rehabilitation sein muss (so BayVGH, Urteil vom 24. März 2009 – 12 B 06.2837 – juris Rn. 30 f.; vgl. ferner LSG RP, Urteil vom 19. September 2006 – L1 KR 65/04 – juris Rn. 27 sowie Oppermann in Hauck/Noftz, SGB IX, Loseblatt, Stand Mai 2010, § 30 Rn. 14), kann der Senat angesichts des bereits aus anderen Gründen feststehenden Ergebnisses offenlassen.

29

Schließlich ist festzustellen, dass das heilpädagogische Reiten bei der Klägerin mit Blick auf ihre seelische Krankheit die angezeigte Hilfeart ist. Mag heilpädagogisches Reiten bei der Klägerin auch zur Verbesserung der Koordination und der Motorik sowie des Bewegungs- und des Sprachverhaltens dienlich gewesen sein (vgl. nochmals den "Bericht" von Frau L. vom 26. August 2010 – S. 129 GA), so wurde – neben den deswegen bereits begonnenen Maßnahmen Ergotherapie und Logopädie sowie dem Besuch eines Förderkindergartens – ärztlicherseits heilpädagogisches Reiten gezielt wegen der ihr drohenden seelischen Behinderung dringend empfohlen, um dadurch ihre Persönlichkeit, ihr Selbstvertrauen und ihre Frustrationstoleranz zu stärken sowie um ihre Ängste und Verhaltensauffälligkeiten abzubauen (vgl. die vom Kinder- und Jugendarzt Dr. med. D. H. erstellten "Berichte" des Sozialpädiatrischen Zentrums T. vom 23. August 2007 – S. 7 VA – und vom 14. Dezember 2009 – S. 57 und 59 GA – und "Ärztlichen Bescheinigungen" des Sozialpädiatrischen Zentrums T. vom 28. August 2007 und vom 8. Februar 2008 – S. 8 und 15 VA). Besteht damit ein Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung heilpädagogischen Reitens bis zur Einschulung nach § 35a SGB VIII, so ist dieser Anspruch entgegen der Annahme im Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2009 nicht etwa aufgrund von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausgeschlossen. Diese Vorschrift bestimmt, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch vorgehen. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würde dieser Vorrang auf der Ebene der Verpflichtungen zum Hilfebegehrenden nicht die Freistellung des nachrangig verpflichteten Trägers, hier des Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, und eine alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers, hier des Beklagten als Sozialhilfeträger bewirken. Deshalb bestünde der Anspruch der Klägerin nach § 35a SGB VIII auch dann, wenn ihr zusätzlich ein Hilfeanspruch wegen geistiger Behinderung nach § 53 SGB XII zustehen sollte. Ein möglicher Vorrang von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch hätte Auswirkung vielmehr erst im Rahmen der Frage, ob der Beklagte als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gegen sich selbst als Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Kostenerstattung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 5 C 26/98 – BVerwGE 109, 325 [330] = FEVS 51, 337 [340] zu § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a.F.).

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

31

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2 sowie § 709 Satz 2 ZPO.

32

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten Menschen mit Behinderungen, bei denen wegen Art oder Schwere der Behinderung

1.
eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einer Beschäftigung in einem Inklusionsbetrieb (§ 215) oder
2.
eine Berufsvorbereitung, eine individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter Beschäftigung, eine berufliche Anpassung und Weiterbildung oder eine berufliche Ausbildung (§ 49 Absatz 3 Nummer 2 bis 6)
nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommt und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Leistungen im Arbeitsbereich werden im Anschluss an Leistungen im Berufsbildungsbereich (§ 57) oder an entsprechende Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60) erbracht; hiervon kann abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat. Die Leistungen sollen in der Regel längstens bis zum Ablauf des Monats erbracht werden, in dem das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensalter erreicht wird.

(2) Die Leistungen im Arbeitsbereich sind gerichtet auf

1.
die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderungen entsprechenden Beschäftigung,
2.
die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sowie
3.
die Förderung des Übergangs geeigneter Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen.

(3) Die Werkstätten erhalten für die Leistungen nach Absatz 2 vom zuständigen Rehabilitationsträger angemessene Vergütungen, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Die Vergütungen berücksichtigen

1.
alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt notwendigen Kosten sowie
2.
die mit der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen.
Können die Kosten der Werkstatt nach Satz 2 Nummer 2 im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann eine Vergütungspauschale für diese werkstattspezifischen Kosten der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt vereinbart werden.

(4) Bei der Ermittlung des Arbeitsergebnisses der Werkstatt nach § 12 Absatz 4 der Werkstättenverordnung werden die Auswirkungen der Vergütungen auf die Höhe des Arbeitsergebnisses dargestellt. Dabei wird getrennt ausgewiesen, ob sich durch die Vergütung Verluste oder Gewinne ergeben. Das Arbeitsergebnis der Werkstatt darf nicht zur Minderung der Vergütungen nach Absatz 3 verwendet werden.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.