Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 12. Apr. 2016 - 4 K 338/16

bei uns veröffentlicht am12.04.2016

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und der Grund, weshalb es des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bedarf, (Anordnungsgrund) sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ob eine Regelungsanordnung nötig erscheint, beurteilt sich nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Danach kommt eine Regelungsanordnung nur in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre und auch ein Zuwarten auf die Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar wäre.
1. Soweit der Antragsteller wörtlich beantragt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seiner Betreuung im Kindergarten der Beigeladenen „...“ (genauer: „…“) ab dem 01.05.2016 ihre Zustimmung zu erteilen, ist dieser Antrag bereits unzulässig, weil dem Antragsteller, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat, ohne dass der Antragsteller darauf erwidert hätte, für ein solches Begehren (im Wortsinne) die Antragsbefugnis fehlt. Die Frage der Zustimmung der Antragsgegnerin zur Aufnahme eines Kindes in einen Kindergarten (in der Trägerschaft) der Beigeladenen hat ihre Grundlage allein in einer (Finanzierungs-)Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen (genau: „Vertrag über die kommunale Finanzierung von Kindertageseinrichtungen in …“) sowie in der offenbar nicht schriftlich fixierten, zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich geübten Praxis einer erforderlichen Zustimmung der Antragsgegnerin zur Bezuschussung der durch Kinder mit auswärtigem Wohnsitz erzeugten Betriebskosten. Sie betrifft damit allein das Innenverhältnis zwischen den Partnern dieser Vereinbarung. Diese Vereinbarungen bzw. Abreden dienen allein der Finanzierung der von der Beigeladenen (auch im Interesse der Antragsgegnerin) unterhaltenen Einrichtung(en); sie enthalten ersichtlich keine Regelung, die die Beigeladene darin hinderte, auswärtige Kinder ohne Zustimmung der Antragsgegnerin in ihren Einrichtungen aufzunehmen; in diesem Fall müsste die Beigeladene lediglich die Kosten der Betreuung umfassend tragen. Der genannten Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sowie den in Ausführung dieser Vereinbarung erfolgten Abreden ist nicht zu entnehmen, dass die Vertragspartner durch sie in irgendeiner Weise Rechte Dritter (im Sinne eines Vertrags zugunsten Dritter), vor allem auch von Kindern oder Eltern, begründen wollten. Insoweit kommt einer Zustimmung der Antragsgegnerin zur Aufnahme eines Kindes in einen Kindergarten der Beigeladenen keine unmittelbare Rechtswirkung für den Antragsteller zu, sie hat lediglich (faktischen) Einfluss auf die Willensbildung der Beigeladenen. Selbst wenn die Beigeladene ihre Entscheidung über die Aufnahme des Antragstellers ausschließlich von der Zustimmung, das heißt von einer Finanzierungszusage, der Antragsgegnerin abhängig machte, was zwischen den Beteiligten streitig ist, müsste der Antragsteller sein Aufnahmebegehren allein gegenüber der Beigeladenen verfolgen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 21.06.2013 - 1 B 336/13 - (juris). Denn nach dem jenem Fall zugrunde liegenden Sachverhalt war der Antragsgegner - anders als im vorliegenden Fall - offenbar berechtigt, dem Träger der Kindertageseinrichtung die Aufnahme eines ortsfremden Kindes zu untersagen, und der Antragsgegner jenes Verfahrens war außerdem nach dem dort maßgeblichen Landesrecht aufgrund seiner Eigenschaft als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, den Anspruch auf Besuch eines Kindergartens zu erfüllen.
2. Danach könnte der Antrag des Antragstellers nur dann Erfolg haben, wenn er gegenüber der Antragsgegnerin aus einem anderen Rechtsgrund als nach der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen getroffenen Vereinbarung einen Anspruch auf Verschaffung oder Zuweisung eines Platzes in der Kindertageseinrichtung „...“ der Beigeladenen hätte. Aber hierfür hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, weil der Antragsgegnerin für einen solchen Anspruch die Passivlegitimation fehlt.
Der Anspruch des Antragstellers auf frühkindliche Förderung in einer (Kinder-)Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege beruht auf § 24 Abs. 2 SGB VIII. Dieser Rechtsanspruch richtet sich gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe (siehe u. a. Bayer. VGH, Beschluss vom 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2014 - 7 K 3274/14 -, juris; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 RdNr. 18). Wer Träger öffentlicher Jugendhilfe ist, richtet sich gemäß § 69 Abs. 1 SGB VIII nach Landesrecht.
In Baden-Württemberg hat der Landesgesetzgeber durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (in der Fassung vom 17.12.2015, GBl., 1234) - LKJHG - den Träger öffentlicher Jugendhilfe bestimmt. Nach § 1 Abs. 1 LKJHG sind die Land- und Stadtkreise örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Nach den §§ 1 Abs. 1 und 5 Abs. 1 LKJHG können auch Gemeinden vom Sozialministerium mit Zustimmung des Landkreises zum örtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt werden und nach § 6 LKJHG können Landkreise durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit kreisangehörigen Gemeinden, die nicht örtliche Träger der Jugendhilfe sind, vereinbaren, dass diese einzelne Aufgaben der Jugendhilfe eigenständig durchführen. Die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall ist eine kreisangehörige Gemeinde, die nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beteiligten vom Sozialministerium nicht zum örtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmt wurde. Auch für den Abschluss eines Vertrags mit dem Landkreis über die Berechtigung zur Durchführung einzelner Aufgaben der Jugendhilfe gibt es keine Anhaltspunkte. Damit ergibt sich aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg keine Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Erfüllung des vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsanspruchs.
Etwas Anderes gilt auch nicht für den Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege. Insbesondere das (Landes-)Gesetz über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (in der Fassung vom 01.12.2015, GBl., 1040) - KiTaG - enthält keine Regelungen zu der Frage, gegen wen sich der Rechtsanspruch auf Zuweisung eines Platzes in einer Tageseinrichtung richtet. Diese Frage beantwortet sich allein nach den zuvor genannten Vorschriften des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg. Soweit in § 3 KiTaG Verpflichtungen für Gemeinden begründet sind, betreffen diese nur die Bedarfsplanung und die (objektiv-rechtlichen) Verantwortlichkeiten der Gemeinden im (Innen-)Verhältnis zu den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (und ggf. auch den freien Trägern der Jugendhilfe). Danach ist die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren für den Anspruch des Antragstellers nicht passivlegitimiert.
Dafür spricht bereits der Wortlaut der Regelungen in § 3 KiTaG, wo von einem „Heranziehen“ der Gemeinden bei der Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KiTaG) sowie auf ein „Hinwirken“ der Gemeinden bei der Zurverfügungstellung von Plätzen in einer Tageseinrichtung und in Kindertagespflege die Rede ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 KiTaG). Schon diese aus früheren Gesetzesfassungen übernommenen Begriffe sprechen gegen eine Verpflichtung der Gemeinden zur Erfüllung subjektiv-rechtlicher Ansprüche. Insoweit hat sich die Rechtslage seit dem 16.12.2008 nicht geändert. Damals (bis zum 15.12.2008) war noch in § 69 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII bundesrechtlich bestimmt, dass die Kreise und kreisfreien Städte örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe waren, und schon damals sahen § 69 Abs. 5 und 6 SGB VIII vor, dass Landesrecht bestimmen konnte, dass kreisangehörige Gemeinden, die nicht örtliche Träger sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen werden sowie für den örtlichen Bereich in Abstimmung mit dem örtlichen Träger Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen konnten. Nach allgemeiner Auffassung änderten weder diese bundesrechtlichen Bestimmungen in § 69 Abs. 5 und 6 SGB VIII noch die landesrechtliche Regelung in § 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes in der bis zum 17.02.2006 geltenden Fassung - danach hatten die Gemeinden unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass für alle Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz oder ein Platz in einer Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen zur Verfügung stand - etwas daran, dass im Außenverhältnis allein der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung behielt und für die Erfüllung des Rechtsanspruchs aus § 24 SGB VIII zuständig war (siehe hierzu Münder, in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 24 RdNrn. 10 f. und § 69 RdNrn. 27 und 33; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 24 RdNrn. 30 f. sowie § 69 RdNrn. 48 f.; Vondung, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 24 RdNr. 14 sowie § 69 RdNrn. 10a f. und 11 ff.; jew. m.w.N. auch zur insoweit einheitlichen verw.-ger. Rspr. in verschiedenen Bundesländern; ebenso auch Fridrich/Lieber, VBlBW 2008, 81 <82>, die die gesetzlich geregelte alleinige Zuständigkeit der Land- und Stadtkreise jedoch wegen der größeren Orts- und Sachnähe der Kommunen [gemeint ist wohl der Gemeinden] für unbefriedigend und praxisfremd halten).
An dieser Konzeption hat die zum 16.12.2008 in Kraft getretene Änderung von § 69 SGB VIII, nach der (nicht mehr durch Bundesrecht, sondern) durch Landesrecht zu bestimmen ist, wer Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, nichts geändert und auch der Landesgesetzgeber hat in Baden-Württemberg an der bisherigen (vor dem 18.02.2006 geltenden) Regelungskonzeption festgehalten.
So wurden durch (Landes-)Gesetz vom 14.02.2006 (GBl., 30) in § 3 Abs. 1 KiTaG im Wesentlichen die Sätze 1 und 3 eingefügt, wonach die Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege nach § 69 Abs. 5 SGB VIII herangezogen wurden und sie darauf hinzuwirken hatten, dass für die Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ergänzend Förderung in Kindertagespflege zur Verfügung stand. Außerdem wurde Absatz 2 eingefügt, wonach die Gemeinden gemäß § 69 Abs. 5 SGB VIII auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für Kinder unter drei Jahren nach § 24 Abs. 3 SGB VIII hinzuwirken hatten.
10 
Durch das (nach der Änderung von § 69 SGB VIII und der damit erstmals zulässigen Bestimmung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch die Länder) erlassene (Landes-)Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 03.03.2009 (GBl., 83) - KiTa- und FA-ÄndG - wurde § 3 KiTaG im Wesentlichen insoweit geändert, als ihm Absatz 2a hinzugefügt wurde, in dem bestimmt ist, dass die erziehungsberechtigten Personen die Gemeinde und bei einer gewünschten Betreuung durch eine Tagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Leistung nach § 3 Abs. 2 KiTaG in Kenntnis zu setzen haben und dass die Gemeinde und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dabei im Rahmen ihrer Planung zu berücksichtigen haben, dass auch ein Bedarf gedeckt werden kann, der aus einem vom Personensorgeberechtigten nicht zu vertretenden Grund kurzfristig entsteht. Außerdem wurde Absatz 3 neu gefasst, wonach die Gemeinden die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und die privat-gewerblichen Träger, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, rechtzeitig an ihrer Bedarfsplanung beteiligen und diese dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzuzeigen ist. Schließlich enthielt das Gesetz vom 03.03.2009 bereits eine Änderung von § 3 Abs. 2 KiTaG, die allerdings (nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 KiTa- und FA-ÄndG) erst am 01.08.2013 in Kraft trat. Danach erhielt § 3 Abs. 2 KiTaG folgende (die am 01.08.2013 in Kraft tretende Änderung des § 24 Abs. 2 SGB VIII im Sinne eines Rechtsanspruchs auf einen KiTa-Platz für unter Dreijährige antizipierende) Fassung: „Die Gemeinden haben unbeschadet der Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nach § 24 Abs. 1 SGB VIII hinzuwirken. Sie haben ferner darauf hinzuwirken, dass für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres für deren frühkindliche Förderung ein Platz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 SGB VIII zur Verfügung steht.“
11 
All diesen Änderungen des Kindertagesbetreuungsgesetzes ist jedoch gemeinsam, dass sich im Außenverhältnis zwischen dem Inhaber eines Rechtsanspruchs aus § 24 SGB VIII (für Kinder unter oder über drei Jahre) und dem Anspruchsverpflichteten nichts geändert hat. Dieser Anspruch ist nach wie vor allein gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend zu machen. In Baden-Württemberg ist für die Bestimmung des Anspruchsverpflichteten weiterhin allein das Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg maßgeblich. Danach sind grundsätzlich allein die Land- und Stadtkreise und nicht die Gemeinden zur Erfüllung von Ansprüchen aus dem Achten Buch Sozialgesetzbuch zuständig. Von den dort, in den §§ 5 und 6 LKJHG, vorgesehenen abweichenden Möglichkeiten ist im Fall der Antragsgegnerin ersichtlich kein Gebrauch gemacht worden (siehe oben). Die zahlreichen Novellierungen des Kindertagesbetreuungsgesetzes haben im Hinblick auf eine Einbeziehung der Gemeinden daran festgehalten, dass diese nur zur Aufgabenerfüllung heranzuziehen sind bzw. dass sie auf die Erreichung bestimmter Ziele hinzuwirken haben. Diese Begriffe der „Heranziehung“ und der „Hinwirkung“ prägten bereits die Rechtslage vor 2006 (vgl. u. a. §§ 24 Abs. 1 und 69 Abs. 5 SGB VIII i.d.F. vom 08.09.2005 [BGBl. I, 2729] sowie § 3 Abs. 1 KiTaG i.d.F. vom 09.04.2003 [GBl., 164]), als es gerade wegen der damals noch geltenden bundesrechtlichen Bestimmung der Zuständigkeiten für die Aufgabenerfüllung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und der insoweit noch fehlenden Gesetzgebungskompetenz der Länder noch keinen Zweifel an der fehlenden Zuständigkeit von Gemeinden im Außenverhältnis gab (siehe oben). Wenn der Landesgesetzgeber eine Abkehr von dieser Konzeption gewollt hätte, hätte dies in der betreffenden Neufassung des Kindertagesbetreuungsgesetzes deutlich Ausdruck finden müssen, was der Gesetzgeber trotz zahlreicher rechtspolitischer Forderungen von verschiedenen Seiten gerade nicht getan hat.
12 
Gegen dieses Ergebnis spricht - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch nicht der in § 3 KiTaG (Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 1) mehrfach verwendete Passus, wonach die Heranziehungs- und Hinwirkungsverpflichtung der Gemeinden unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gilt. Einen solchen Passus gab es ebenfalls schon in den früheren Fassungen dieser Vorschrift (siehe u. a. § 3 Abs. 1 KiTaG i.d.F. vom 09.04.2003 [a.a.O.]). Hiermit wird seit jeher gerade auf die vorrangige, im Außenverhältnis allein gegebene Zuständigkeit des Trägers der Jugendhilfe und nicht auf eine daneben begründete weitere Zuständigkeit der Gemeinden hingewiesen, ein Verständnis, das, anders als der Antragsteller meint, durchaus auch mit dem Wortlaut dieses Passus‘ zu vereinbaren ist.
13 
Das im vorstehenden Absatz Ausgeführte gilt im Ergebnis auch im Hinblick auf das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten nach § 5 SGB VIII. Dieses Recht besteht uneingeschränkt gegenüber dem gesetzlichen Anspruchsgegner, hier gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, und wird durch die fehlende Zuständigkeit der Gemeinden für die rechtsverbindliche Zuweisung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nicht geschmälert. Auch insoweit hat sich die aktuelle Rechtslage gegenüber der früheren nicht geändert. Das wird auch deutlich durch einen Blick in § 69 Abs. 5 SGB VIII in der vor dem 16.12.2008 geltenden Fassung, als noch durch Bundesrecht bestimmt war, dass nur die Kreise Träger der Jugendhilfe waren; bereits dort war in Satz 2 ausdrücklich bestimmt, dass das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 SGB VIII unberührt blieb.
14 
Für die weitere alleinige Zuständigkeit der Land- und Stadtkreise als Träger der Jugendhilfe im Außenverhältnis zum leistungsberechtigten sprechen auch weitere systematische Gründe. So sind im Fall zulässiger Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII, die auch im Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 ff. SGB VIII rechtlich möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, NJW 2014, 1256; VG Stuttgart, Urteil vom 28.11.2014, a.a.O.), nach ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung (in § 36a Abs. 3 SGB VIII) nur der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, nicht aber die Gemeinden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet; das wäre, wenn die Zuweisung von Plätzen in diesen Einrichtungen den Gemeinden obläge, ein unverständliches, systemfremdes Ergebnis.
15 
Gegen die Auslegung des § 3 KiTaG (in seiner aktuellen Fassung) in dem Sinn, dass dadurch keine direkten Leistungsverpflichtungen der Gemeinden gegenüber den Inhabern eines Rechtsanspruchs nach § 24 SGB VIII begründet werden, sprechen - entgegen der Meinung des Antragstellers - auch die Gesetzgebungsmaterialien nicht. Soweit dort u. a. in der Begründung des Gesetzentwurfs vom 25.11.2005 (LT-Drs. 13/4869, 11) die Rede ist von einer Klarstellung der Zuständigkeiten der Gemeinden für die in § 24 Abs. 1 bis 3 SGB VIII geregelten Aufgaben, sind damit ersichtlich die Aufgaben der Gemeinden in der Bedarfsplanung gemeint. Das wird weiter klargestellt in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes vom 25.11.2008, in der ausdrücklich ausgeführt ist, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe - und auch die Gemeinden im Rahmen ihrer Bedarfsplanung - müssten die Auswahlentscheidungen der Eltern grundsätzlich akzeptieren, und weiter, die Änderung von § 3 Abs. 2 KiTaG betreffe die objektiv-rechtliche Verpflichtung der Kommunen für den Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII auf frühkindliche Förderung (LT-Drs. 14/3659, 16). Sowohl der erläuternde Hinweis auf die Bedarfsplanung der Gemeinden als auch die ausdrückliche Betonung des objektiv-rechtlichen Charakters der Verpflichtung der Gemeinden belegen, dass die Gemeinden nicht Verpflichtete eines subjektiv-rechtlichen Anspruchs aus § 24 SGB VIII sein sollen, sondern dass ihre Verpflichtung im Innenverhältnis gegenüber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe besteht, bei denen die Gesamtverantwortung und Verpflichtung zur Gewährleistung der Rechtsansprüche aus § 24 SGB VIII verbleiben (im Erg. ebenso Dürr, Kindergartenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2011, § 3, S. 58 bis 60; so auch, gerade unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen baden-württembergischen Landesrechts, Vondung, in: LPK-SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 69 RdNr. 22, m.w.N.).
16 
Dem widerspricht auch nicht die Regelung in § 3 Abs. 2a KiTaG, wonach die Erziehungsberechtigten die Gemeinde mindestens sechs Monate vor der Inanspruchnahme über einen Betreuungswunsch in einer Kindertageseinrichtung in Kenntnis zu setzen haben. Diese Regelung soll die Gemeinden gerade bei ihrer Bedarfsplanung unterstützen und ihnen eine rechtzeitige Reaktion zur Erfüllung ihrer gegenüber dem Jugendhilfeträger bestehenden Verpflichtung zur Bereitstellung von Betreuungsplätzen ermöglichen. Dass diese Anmeldung bei einer gewünschten Betreuung in der Tagespflege nicht gegenüber der Gemeinde, sondern gegenüber dem Träger der Jugendhilfe zu erfolgen hat, hat seinen Grund darin, dass für den Bereich der Kindestagespflege nach § 8b KiTaG die Träger der Jugendhilfe noch weitgehender zuständig sind als bei der Förderung in Tageseinrichtungen und dass die Gemeinden insoweit auch im Hinblick auf die Bedarfsplanung keine Zuständigkeiten besitzen.
17 
Angesichts der hiernach fehlenden Passivlegitimation der Antragsgegnerin für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch können die weiteren zwischen den Beteiligten ausgiebig erörterten Streitfragen hier dahingestellt bleiben.
18 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3 sowie 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 12. Apr. 2016 - 4 K 338/16

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 12. Apr. 2016 - 4 K 338/16

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2018 - 7 K 1185/18 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.

(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Erstattung von Mehraufwendungen für die Unterbringung der Klägerin in einer privaten Kinderkrippe.

1. Bereits am 9. Juli 2012 meldeten die Eltern die am ... August 2012 geborene Klägerin für einen Krippenplatz in den Einrichtungen „k.“ und „k. der Beklagten an, welche jeweils federführend für weitere sechs Krippen tätig waren. Mit Schreiben vom 20. und 25. April 2013 erhielten die Eltern von der Beklagten, Abteilung „KITA“, städtischer Betrieb, mitgeteilt, dass in diesen Einrichtungen kein Platz angeboten werden könne.

Unter dem 29. April 2013 meldete die Mutter und spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin den weiterhin bestehenden Bedarf für einen Vollzeitbetreuungsplatz ab 1. September 2013 bei den beiden federführenden Einrichtungen an. Im Fall der Nichterfüllung werde der entsprechende Schaden (Verdienstausfall, Kosten einer anderweitigen Betreuung in einer privaten Einrichtung) gerichtlich geltend gemacht.

Am 14. Mai 2013 schlossen die Eltern der Klägerin für ihre Tochter einen Bildungs- und Betreuungsvertrag mit einer privat betriebenen Kinderkrippe ab. In diesem Vertrag wurde die Aufnahme der Klägerin ab 1. September 2013 für fünf Tage pro Woche, acht bis neun Stunden täglich zu einer Monatsgebühr in Höhe von 780,- Euro vereinbart. Die Vertragsdauer betrug zunächst ein Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit bis zum 31. August 2015.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 setzte die Abteilung „KITA-Strategie und Grundsatz“ die Mutter der Klägerin darüber in Kenntnis, dass ihre Rückmeldungsschreiben vom 29. April 2013 zuständigkeitshalber an sie weitergeleitet worden seien. Gleichzeitig wurde weiterhin Unterstützung bei der Suche nach einem Vollzeitbetreuungsplatz angeboten und empfohlen, neben der Vormerkung bei nicht städtischen Einrichtungen und Eltern-Kind-Initiativen auf der Warteliste der Wunscheinrichtungen zu verbleiben. Das beigefügte Formblatt zur Ermittlung des aktuellen Betreuungsbedarfs solle schnellstmöglich zurückgesandt werden. Hieran wurde seitens der Beklagten nochmals mit E-Mail vom 4. Juni 2013 erinnert.

2. Nach weiterem Schriftverkehr beantragte die Mutter der Klägerin am 21. August 2013, die Mehrkosten der privaten Betreuung ihrer Tochter gegenüber einem Platz in einer städtischen Einrichtung zu übernehmen. Die Beklagte lehnte dieses Anliegen mit Schreiben vom 6. September 2013 ab. Der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) werde auch durch den Besuch von Einrichtungen gemeinnütziger und sonstiger Träger erfüllt. Hinsichtlich der Übernahme von Kosten für den Besuch von Einrichtungen privater Träger wurde auf die wirtschaftliche Jugendhilfe entsprechend den individuellen Einkommensverhältnissen der Eltern verwiesen.

Unter dem 19. September 2013 bot die Beklagte der Mutter der Klägerin einen Platz in der Kinderkrippe in der d. Straße ... an. Daraufhin teilte die Mutter der Einrichtung mit, dass sie bereits einen Platz in einer privaten Einrichtung habe und wegen der erneuten Eingewöhnungsphase und des nicht passenden Konzepts die Einrichtung nicht wechseln wolle.

3. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18. Oktober 2013 ließ die Klägerin beim Verwaltungsgericht München Klage erheben und zuletzt beantragen, die Beklagte zu verpflichten, für das erste Krippenjahr 1. September 2013 bis 31. August 2014 Euro 3.051,- und für das Krippenjahr 1. September 2014 bis 31. März 2015 Euro 2.238,- an die Klägerin zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, auch die Mehrkosten für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. August 2015 zu tragen. Für die Vergleichsberechnung (Differenz private Einrichtung/städtische Krippe) sei jeweils der Höchstsatz der Gebühren für eine städtische Einrichtung maßgebend. Die Klägerin, die am 2. August 2013 das erste Lebensjahr vollendet habe, habe analog § 36 Abs. 3 SGB VIII Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten, die ihr für die Selbstbeschaffung einer Vollzeitbetreuung entstanden seien. Der Betreuungsbedarf sei rechtzeitig, ca. 14 Monate vor seiner Entstehung erstmals bei der Beklagten geltend gemacht und im April 2013, vier Monate vor Beginn der beabsichtigten Inanspruchnahme am 1. September 2013, nochmals wiederholt worden. Der erst am 19. September 2013 angebotene Platz sei zu spät gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin bereits in der selbst beschafften Einrichtung eingewöhnt gewesen. Neben dem nochmaligen hohen Zeitaufwand und dem Abbruch erst geschaffener Beziehungen zur Betreuungsperson sei eine erneute Eingewöhnung mit starken emotionalen Belastungen für die Klägerin verbunden und demzufolge nicht zumutbar gewesen. Da im Mai 2013 eine Betreuung ab September 2013 nicht gewährleistet gewesen sei, sei der Abschluss des Betreuungsvertrages mit dem privaten Träger unaufschiebbar gewesen.

Die Beklagte trat dem entgegen. Unabhängig von der Beitragshöhe sei der Primäranspruch der Klägerin bereits durch den Besuch der privaten förderfähigen Kinderkrippe befriedigt worden. Auch der am 19. September 2013 angebotene Platz in der Kinderkrippe eines gemeinnützigen Trägers sei geeignet gewesen, den Rechtsanspruch der Klägerin auf frühkindliche Förderung zu erfüllen. Die Einrichtung befinde sich in 4,1 km Entfernung zur Wohnung der Familie der Klägerin und sei per Auto in zehn Minuten und mit öffentlichen Verkehrsmitteln in 23 Minuten zu erreichen. Die Arbeitsstelle der Mutter befinde sich nur 1 km von der Einrichtung entfernt und könne zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln in 11 Minuten erreicht werden. Der Übergang von der bereits besuchten privaten Einrichtung in die angebotene Einrichtung d. Straße ... sei der Klägerin aufgrund der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht zumutbar gewesen. Ungeachtet dessen sei der Vertragsschluss mit der privaten Kinderkrippe am 14. Mai 2013 auch nicht unaufschiebbar gewesen. Die Klägerin habe der Beklagten eine angemessene Zeit zur Vermittlung eines Platzes einräumen müssen.

4. Mit Bescheid vom 13. November 2013 gewährte die Beklagte der Klägerin als Leistung der Jugendhilfe für die Zeit vom 1. September 2013 bis 30. September 2013 Hilfe in Form von Übernahme des Teilnahmebeitrags für den Besuch der privaten Kinderkrippe in Höhe von einmalig 710.- Euro.

5. Mit Urteil vom 18. März 2015 wies das Verwaltungsgericht München die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten für einen Betreuungsplatz in der selbst gewählten privaten Einrichtung zu denen in einer städtischen Kinderkrippe analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Die Eltern der Klägerin hätten den Betreuungsbedarf nicht gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vor der Selbstbeschaffung an die Beklagte herangetragen, so dass ein Sekundäranspruch aus diesem Grunde ausscheide. Erst durch die Weiterleitung der an die beiden federführenden Kinderkrippen gerichteten Schreiben vom 29. April 2013 habe die Beklagte Kenntnis vom grundsätzlichen Betreuungsbedarf der Klägerin erhalten. Trotz der zunächst erfolgten Selbstbeschaffung mit Betreuungsvertrag vom 14. Mai 2013 habe die Beklagte den Eltern der Klägerin Unterstützung bei der Suche nach einer kostengünstigeren Einrichtung angeboten und der Klägerin am 19. September 2013 auch tatsächlich einen Betreuungsplatz in der Kinderkrippe in der d. Straße ... nachgewiesen, welche in zumutbarer Entfernung zur Wohnung der Eltern und auch zur Arbeitsstelle der Mutter der Klägerin liege und deren Gebühren der städtischen Gebührensatzung entsprächen. Dieser Platz sei von der Klägerin bzw. ihren Eltern jedoch nicht in Anspruch genommen worden. Ungeachtet dessen erscheine der Abschluss eines privaten Betreuungsvertrages Mitte Mai 2013 im Hinblick auf den erst ab dem 2. August 2013 bestehenden Rechtsanspruch der Klägerin auf einen Krippenplatz auch nicht zeitlich unaufschiebbar mit der Folge, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII insgesamt nicht vorlägen.

6. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Das Verwaltungsgericht habe den Anspruch zu Unrecht mit der Erwägung abgelehnt, der Antrag sei bei der falschen Behörde gestellt worden. Der bestehende Bedarf für einen Vollzeitbetreuungsplatz sei der zuständigen Behörde vor der Selbstbeschaffung bereits bekannt gewesen. Die Frage, bei wem der Anspruch hätte geltend gemacht werden müssen, besitze zudem grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Darüber hinaus lägen Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor. Das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) verletzt, indem es sich mit dem Klageantrag in keiner Weise auseinandergesetzt habe. Eine Befassung mit den zeitlichen Abläufen, Anmeldung des Betreuungsbedarfs im Jahr 2012, Absagen im Frühjahr 2013, Selbstbeschaffung und Vertragsunterzeichnung am 14. Mai 2013 fehle gänzlich. Es sei stets beantragt worden, „einen Vollzeitbetreuungsplatz“ zur Verfügung zu stellen und nicht etwa einen bestimmten Platz in einer konkreten Einrichtung. Bezüglich der Nichtannahme des im September 2013 angebotenen Platzes fehle jegliche Auseinandersetzung mit dem vorgetragenen Argument, ein Wechsel sei nach bereits erfolgter Eingewöhnung mit dem Kindeswohl nicht mehr vereinbar gewesen. Ferner habe das Verwaltungsgericht auch den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Die streitigen Rechtsfragen seien in der mündlichen Verhandlung nicht erläutert worden. Vielmehr habe die Entscheidung bereits vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung festgestanden. Es handele sich um ein sog. Überraschungsurteil, da das Gericht einen bis dahin nicht erörterten Gesichtspunkt -das vermeintlich fehlende Herantragen des Betreuungsbedarfs an den Jugendhilfeträger - zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben habe, mit der nach dem bisherigen Verlauf nicht zu rechnen gewesen sei. Zudem habe der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung auf ein zum damaligen Zeitpunkt noch unveröffentlichtes Urteil der Kammer zu derselben Thematik verwiesen, in dem die Berufung zugelassen worden sei. Im vorliegenden Verfahren hingegen sei eine Zulassung der Berufung in der mündlichen Verhandlung ohne Angaben von Gründen abgelehnt worden.

Die Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin habe lediglich einen Antrag gemäß Art. 21 Bayer. Gemeindeordnung (BayGO) auf Zulassung zu mehreren konkret ausgewählten Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Beklagten gestellt, nicht aber einen Anspruch auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII geltend gemacht. Auch die Rückmeldung vom 29. April 2013 habe sich wiederum lediglich auf den Anspruch aus Art. 21 BayGO, nicht aber auf die Geltendmachung eines allgemeinen Bedarfs im Sinne des § 24 SGB VIII bezogen. Mit E-Mail vom 31. Mai 2013 habe die Klägerin vielmehr eine Rücksendung des mit Schreiben vom 22. Mai 2013 übermittelten Bedarfserhebungsformulars abgelehnt und auch am 31. Juli 2013 nochmals telefonisch mitgeteilt, dass weitere Angaben zum Betreuungsbedarf nicht erfolgen werden. Damit habe bereits vor Entstehung des Rechtsanspruchs am 1. August 2013 festgestanden, dass seitens der Klägerin kein Bedarf im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB VIII geltend gemacht werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsund Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zulassungsgründe liegen - soweit dargelegt - nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist - im Ergebnis - zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin kein (weiterer) Anspruch auf Erstattung der Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten für einen Betreuungsplatz in der gewählten privaten Einrichtung und denen einer städtischen Kinderkrippe analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zusteht. Die Beklagte hat dem Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin bereits mit Bescheid vom 13. November 2013 in vollem Umfang Rechnung getragen, indem sie für die Zeit vom 1. September 2013 bis 30. September 2013 Jugendhilfe in Form der Übernahme des Teilnahmebeitrags für den Besuch der Klägerin in der privaten Kinderkrippe in Höhe von 710,- Euro gewährte. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu, wovon - jedenfalls im Ergebnis - auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht bereits dann gegeben, wenn lediglich einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass geben, dieses aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO analog). § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses erkennbar bedeutungslos bleiben wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/07 -, NVwZ-RR 2004, 542 [543]; BVerfG, B. v. 24.1.2007 - 1 BvR 16 382/05 -, NVwZ 2007, 805 [806]; BayVGH, B. v. 6.11.2003 - 22 ZB 03.2602 -, NVwZ-RR 2004, 223).

b) Hiervon ausgehend hat die Bevollmächtigte der Klägerin zwar entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu Recht darauf hingewiesen, dass sie den Bedarf der Klägerin mit Schreiben vom 29. April 2013 rechtzeitig an die Beklagte herangetragen hat. Diese selbst hat die Klägerin mit Schreiben vom 22. Mai 2013 darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihre beiden Rückmeldungsschreiben vom 29. April 2013 zuständigkeitshalber an sie weitergeleitet worden seien, nachdem bislang kein Betreuungsplatz habe zur Verfügung gestellt werden können. Spätestens damit ist das Leistungsbegehren der Klägerin aus § 24 Abs. 2 SGB VIII - und nicht etwa lediglich aus Art. 21 BayGO, wie die Beklagte rechtsirrig meint - in den Machtbereich des zuständigen Jugendhilfeträgers gelangt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I) und damit im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII an sie herangetragen worden. Die Mutter der Klägerin hat in ihrer E-Mail an die Beklagte vom 31. Mai 2013 auch ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei den Einrichtungen in der „k. und der „K. sowie den von diesen federführend betreuten weiteren sechs kommunalen Krippen keineswegs um „Wunscheinrichtungen“ handelt. Die Annahme der Beklagten, die Klägerin habe auch anlässlich der Rückmeldung vom 29. April 2013 lediglich einen Anspruch aus Art. 21 BayGO auf Zulassung zu bestimmten, konkret ausgewählten Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft, nicht aber einen allgemeinen Bedarf im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB VIII geltend gemacht, geht daher fehl. Im Übrigen ist die Beklagte in ihrer E-Mail an die Mutter der Klägerin vom 4. Juni 2013 selbst davon ausgegangen, dass der Rechtsanspruch aus § 24 SGB VIII geltend gemacht wird. Ansonsten machte die Erinnerung an die Rücksendung des Bedarfsermittlungsformulars keinen Sinn.

Die Nichtbeachtung der innerorganisatorischen Zuständigkeitsverteilung (Anmeldung des Rechtsanspruchs bei der Tageseinrichtung statt bei der Abteilung „KITA Strategie und Grundsatz“) durch die Mutter der Klägerin steht einer wirksamen Entgegennahme des Leistungsbegehrens nicht entgegen (vgl. Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3: Förderung in KITA und Kindertagespflege, 2013, Rn. 430 m. w. N.). Soweit es sich - wie hier - bei den Einrichtungen der Beklagten in der „K. und „k. um rechtlich nicht verselbstständigte „Eigeneinrichtungen“ handelt, können und müssen diese - wie vorliegend auch geschehen - ein entsprechendes Leistungsbegehren in Empfang nehmen und weiterleiten (Mrozynski, SGB I, 4. Aufl. 2010, § 16 Rn. 13 ff.; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 430). Die in Art. 45a des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) festgelegte Anmeldefrist für einen Betreuungsplatz (vgl. auch die Übergangsregelung in Art. 118 Abs. 2 AGSG) trat erst am 16. Juli 2013 in Kraft (vgl. § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze vom 24. Juni 2013, GVBl. 385 [387]) und war deshalb von der Klägerin noch nicht zu beachten. Im Übrigen hatte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits vom Betreuungsbedarf Kenntnis.

Dass die Mutter und spätere Bevollmächtigte der Klägerin das mit Schreiben vom 22. Mai 2013 übersandte Formblatt zur Feststellung des aktuellen Bedarfs nicht zurückgesandt hat, steht einer wirksamen Geltendmachung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII ebenfalls nicht entgegen. Zum einen ist die Verwendung eines solchen gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Art. 45a AGSG). Zum anderen waren der Beklagten die wesentlichen Daten der Anspruchsberechtigten (Name, Alter, Wohnort, Vollzeitbetreuung, Betreuungsbeginn) bereits aus der erfolglosen Bewerbung um einen Betreuungsplatz in den kommunalen Einrichtungen bekannt. Eine Bedarfsprüfung im Rechtssinne sieht der Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII - anders als derjenige der unter Einjährigen (§ 24 Abs. 1 SGB VIII) - nicht vor; vor allem ist der Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht von einer (beabsichtigten) Erwerbstätigkeit der Eltern abhängig. Maßgeblich ist vielmehr allein der durch die Erziehungsberechtigten definierte individuelle Bedarf, begrenzt durch das Wohl des zu betreuenden Kindes (vgl. Wiesner/Grube/Kößler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung, 2013, S. 10 f.). Ungeachtet dessen war die Beklagte auch in der Lage, der Klägerin unter dem 19. September 2013 einen Betreuungsplatz anzubieten, ohne dass ihr das erbetene Formblatt ausgefüllt vorgelegen hätte.

Das Begehren der Klägerin ist auch nicht etwa deshalb als erfüllt zu betrachten, weil diese sich zum Zeitpunkt des Herantragens des Bedarfs an die Beklagte und der Entstehung des Rechtsanspruchs am 1. August 2013 bereits im Besitz eines zum damaligen Zeitpunkt noch notgedrungen außerhalb des staatlichen Anspruchssystems der Jugendhilfe selbst beschafften privaten Krippenplatzes befand. Der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erschöpft sich nicht in einem wie auch immer gearteten „Versorgtsein mit einem Betreuungsplatz“; er erfordert auf der Grundlage der noch näher zu erörternden, aus § 79 Abs. 2 SGB VIII folgenden Gewährleistungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe die Verschaffung bzw. Bereitstellung eines entsprechenden Platzes durch aktives Handeln (Vermitteln) des örtlich zuständigen Trägers (vgl. näher Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Lfg. 1/14, § 24 Rn. 20; Lakies in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 12, 67; Rixen, NJW 2012, 2839 [2840]; Kaiser, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 24 Rn. 20; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 [387]; Wiesner, ZKJ 2014, 458). Zu Recht bezieht die Beklagte deshalb auch Personen wie die Klägerin, die sich zum Zeitpunkt des Herantragens des Bedarfs bzw. des Inkrafttretens des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII am 1. August 2013 bereits im Besitz eines zum damaligen Zeitpunkt notgedrungen außerhalb des staatlichen Anspruchssystems der Jugendhilfe selbst beschafften, naturgemäß teureren privaten Betreuungsplatzes befanden, in ihre Vermittlungsbemühungen mit ein.

Ebenso wenig war den Eltern der Klägerin zuzumuten, im Mai 2013 mit der Selbstbeschaffung eines Krippenplatzes im Hinblick darauf weiter zuzuwarten, dass ihrer Tochter erst mit Vollendung des ersten Lebensjahres am 2. August 2013 ein entsprechender Rechtsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII zustehen würde. Die Deckung des individuellen Betreuungsbedarfs der Klägerin duldete im Hinblick auf den zum fraglichen Zeitpunkt nicht nur im Zuständigkeitsbereich der Beklagten bestehenden Mangel an Betreuungsplätzen keinen weiteren Aufschub (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. a) SGB VIII). Obwohl der Beklagten der Bedarf der Klägerin bereits am 22. Mai 2013 bekannt war, konnte sie einen entsprechenden Platz nicht - wie gewünscht - spätestens zum 1. September 2013, sondern erst ab dem 19. September 2013 zur Verfügung stellen. Damit liegt die Notwendigkeit der von den Eltern der Klägerin bereits im Mai 2013 in die Wege geleiteten Selbstbeschaffung auf der Hand. Eine weitere Vorenthaltung frühkindlicher Förderung ist regelmäßig unzumutbar, wenn sie - wie hier - bei rechtzeitiger Anmeldung nicht fristgerecht ermöglicht werden kann (vgl. Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 439 m. w. N.).

c) Allerdings hat die Beklagte den Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für den hier allein in Betracht kommenden Zeitraum vom 1. September 2013 bis 19. September 2013 bereits durch die mit Bescheid vom 13. November 2013 gewährte Übernahme des Teilnahmebeitrags für den Besuch der privaten Kinderkrippe in Höhe von 710,- Euro in vollem Umfang erfüllt. Aufwendungsersatz und Teilnahmebeitrag sind bezogen auf den Zeitraum September 2013 auf dasselbe Interesse gerichtet. Weitergehende (Aufwendungsersatz-) Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu, weshalb eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht erfolgen kann (§ 144 Abs. 4 VwGO analog).

aa) Die örtlich (§ 86 SGB VIII) und sachlich (§ 85 Abs. 1 SGB VIII) zuständigen Träger der Jugendhilfe, im Freistaat Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte (vgl. § 69 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. Art. 15 Abs. 1 AGSG), haben im Rahmen ihrer Gewährleistungsverantwortung (§ 79 Abs. 2 SGB VIII i. V. m. § 27 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB I) sicherzustellen, dass für jedes Kind, das einen Rechtsanspruch (§ 24 Abs. 2 SGB VIII) besitzt und für das ein entsprechender Bedarf gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i. V. m. Art. 45a AGSG an die dort genannten Stellen herangetragen wird, auch tatsächlich ein Platz zur Verfügung steht (vgl. Kaiser, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 24 Rn. 13; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 24 Rn. 30). Insoweit besteht eine unbedingte Gewährleistungspflicht (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 f.; Kaiser, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 24 Rn. 12 f.; Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Lfg. 1/14, § 24 Rn. 40 m. w. N.), die der Sache nach auf die Bereitstellung oder Verschaffung eines entsprechenden Platzes in einer Tageseinrichtung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) oder in Kindertagespflege (§ 22 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 23 SGB VIII) gerichtet ist (vgl. Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 20).

Die ausschließlich objektiv-rechtliche Verpflichtung der Gemeinden aus Art. 5 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes - BayKiBiG (vgl. hierzu Jung/Lehner, BayKiBiG, 2. Aufl. 2009, Rn. 20; Bauer/Hundmeyer, Kindertagesbetreuung in Bayern, Art. 5 Anm. 3; Dunkl/Eirich, BayKiBiG, 4. Aufl. 2015, Art. 5 Anm. 1.1 u. 3), im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit zu gewährleisten, dass die nach der Bedarfsplanung (vgl. hierzu Art. 7 BayKiBiG) notwendigen Plätze in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege rechtzeitig zur Verfügung stehen, lässt die Gewährleistungsverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe unberührt (vgl. Art. 5 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 7 Satz 3 BayKiBiG).

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem anspruchsberechtigten Kind (und nicht etwa den sorgeberechtigten Eltern, vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 -, NJW 2014, 1256 [1260] Rn. 47) deshalb entweder einen Platz in einer eigenen Kindertageseinrichtung zuzuweisen (zu verschaffen) oder in einer Einrichtung eines anderen (freien) Trägers bzw. einer kreisangehörigen Gemeinde oder in Kindertagespflege bei einem Tagesvater oder einer Tagesmutter nachzuweisen (bereitzustellen), der/die bereit ist, das Kind aufzunehmen (vgl. Lakies in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 12, 67; Rixen, NJW 2012, 2839 [2840]; Kaiser, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 24 Rn. 20; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 20; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 [387]; Wiesner, ZKJ 2014, 458), sofern ein entsprechender Bedarf gemäß den Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i. V. m. Art. 45a AGSG rechtzeitig geltend gemacht wird. Nach diesen Vorschriften setzt die Zuweisung eines Betreuungsplatzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung grundsätzlich voraus, dass die Erziehungsberechtigten die Gemeinde und bei einer gewünschten Betreuung durch eine Tagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme in Kenntnis setzen.

Den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe trifft unter diesen Voraussetzungen eine unbedingte Garantie- und Gewährleistungshaftung, die unabhängig von der jeweiligen finanziellen Situation der Kommunen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots und damit - sofern entsprechende Betreuungsplätze fehlen - zu einer Kapazitätserweiterung zwingt; dem Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII kann der Einwand der Kapazitätserschöpfung nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerfG, U. v. 21.7.2015 - 1 BvF 2/13 -, NJW 2015, 2399 [2401] Rn. 43; siehe auch Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 40; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 67; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 [387] jeweils m. w. N.)

Nach zutreffender Ansicht handelt es sich um einen echten Alternativanspruch („Tageseinrichtung oder Kindertagespflege“), der von keinen weiteren Voraussetzungen als dem Erreichen des in der Vorschrift genannten Alters abhängt (vgl. Rixen, NJW 2012, 2039; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 67; Richter, NJW 2013, 2650 f.; VG Köln, B. v. 18.7.2013 - 19 L 877/13 -, JAmt 2013, 412 [413]; U. v. 9.5.2014 - 19 K 3602/13 -juris, Rn. 17 ff.; a. A. OVG NRW, B. v. 14.8.2013 - 12 B 793/13 -, NJW 2013, 3803 [3804 f.]; VGH BW, B. v. 29.11.2013 - 12 S 2175/13 -, JAmt 2014, 40 [41]; Hess-VGH, B. v. 4.2.2014 - 10 B 1973/13 -, NJW 2014, 1753 [1754] Rn. 8 allerdings jeweils unter Missachtung des bereits im Gesetzeswortlaut [„Tageseinrichtung oder Kindertagespflege“] mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommenden Willens des (Bundes-)Gesetzgebers [vgl. zu diesem Erfordernis näher BVerfGE 11, 126 [130] m. w. N.], eine Betreuung entsprechend dem Elternwillen alternativ entweder in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu eröffnen, vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 15:

„Dieser Rechtsanspruch wird entsprechend den Wünschen bzw. Bedürfnissen des Kindes und der Eltern sowohl in Tageseinrichtungen ... als auch in Kindertagespflege ... erfüllt.“;

siehe insoweit auch die Äußerung der damaligen, im Gesetzgebungsverfahren zuständigen Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von der Leyen in der 2. Lesung des Bundestages, BT-Plenarprotokoll 16/180, S. 19236 (D):

„Wir werden den Eltern nicht vorschreiben, wo und wie sie ihre Kinder betreuen und fördern. Sie sollen selbst organisieren, wie sie ihren Alltag mit Kindern leben, ob zu Hause, in einer altersgemischten Gruppe, einer Krippe oder der Kindertagespflege, ob wohnortnah oder betriebsnah. Wie immer sie ihren Alltag organisieren wollen, das liegt alleine im Ermessen der Eltern.“).

Letzteres bedeutet, dass die Eltern als Vertreter des allein anspruchsberechtigten Kindes vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf die Inanspruchnahme einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters verwiesen werden können, wenn Plätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen und umgekehrt (vgl. Rixen, NJW 2012, 2039; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 67; Richter, NJW 2013, 2650 f.; VG Köln, B. v. 18.7.2013 - 19 L 877/13 -, JAmt 2013, 412 [413]; U. v. 9.5.2014 - 19 K 3602/13 - juris, Rn. 17 ff.; a. A. Wiesner/Grube/Kössler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung, 2013, S. 29; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 [389]; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 266, 267; Wiesner, ZKJ 2014, 458; OVG NRW, B. v. 14.8.2013 - 12 B 793/13 -, NJW 2013, 3803 [3804 f.]; VGH BW, B. v. 29.11.2013 - 12 S 2175/13 -, JAmt 2014, 40 [41]; HessVGH, B. v. 4.2.2014 - 10 B 1973/13 -, NJW 2014, 1753 [1754] Rn. 8).

Beide Alternativen stehen vielmehr gleichrangig - wenn auch nicht gleichwertig (vgl. zum „professionellen Gefälle“ zwischen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 22 Rn. 24) - nebeneinander (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 24 Rn. 43a). Gewährt der Staat - wie in § 24 Abs. 2 SGB VIII geschehen - soziale Leistungen, so besteht damit zugleich auch ein aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitendes, derivatives Teilhabe- und Leistungsrecht auf gleichheitsgerechte Entscheidung über die Leistungsgewährung (vgl. statt aller Osterloh/Nußberger, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 53 m. w. N.). Dem Träger der Jugendhilfe kommt es infolgedessen nicht zu, das anspruchsberechtigte Kind entgegen dem Elternwillen gleichheitswidrig von der gewünschten Begünstigung - Tageseinrichtung statt Kindertagespflege -auszuschließen (im Ergebnis ebenso Rixen, NJW 2012, 2039; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 67; Richter, NJW 2013, 2650 f.; a. A. unter unzutreffendem Hinweis auf den Gesichtspunkt der Gleichrangigkeit beider Betreuungsformen Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 [389] u. NJW 2014, 1216 [1217]).

Der Gesichtspunkt der Gleichrangigkeit besagt lediglich, dass der Rechtsanspruch des Kindes - nach Wahl der Eltern - entweder in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege erfüllt werden kann; er legitimiert kein im Gesetz nicht vorgesehenes Zuweisungsrecht des Jugendhilfeträgers entgegen dem Elternwillen. Nach den Wünschen der Eltern und den Bedürfnissen des Kindes (vgl. BT-Drucks. 16/9299, S. 15), nicht aber nach den Vorstellungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hat sich die Erfüllung des Rechtsanspruchs zu richten. Ungeachtet dessen ist im Lichte des verfassungsrechtlichen Erziehungsprimats der Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, § 1 Abs. 2 SGB VIII) auch nicht ersichtlich, weshalb der Staat besser als die Erziehungsberechtigten selbst wissen sollte, was gut oder besser für das Kind ist und was nicht. Kann der jugendhilferechtliche Bedarf im Einzelfall durch mehrere Hilfearten (Tageseinrichtung oder Kindertagespflege) gedeckt werden, so umfasst das Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (ausnahmsweise) auch die Art der Hilfe (vgl. statt aller Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 5 Rn. 11).

Angemessen Rechnung getragen wird dem Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege regelmäßig nur dann, wenn diese entsprechend dem das Jugendhilferecht beherrschenden Prinzip der Wohnortnähe (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreicht werden können (vgl. Wiesner/Grube/Kößler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung, 2013, S. 29 f.; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 69 u. 21; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 24 Rn. 20; Kaiser, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 24 Rn. 18).

In der Regel ist von der am nächsten gelegenen Einrichtung am Wohnort des Kindes auszugehen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 22.12.2008 - 4 ME 326/08 -, NVwZ-RR 2009, 425 [426]; VG Göttingen, B. v. 21.8.1998 - 2 B 2297/98 -, NVwZ-RR 1999, 130). Wünschenswert ist eine fußläufige Erreichbarkeit (vgl. OVG Frankfurt/Oder, B. v. 30.12.1996 - 4 B 175/96 -, NVwZ-RR 1997, 555 [558]), allerdings ist es den Kindern und damit auch ihren Eltern regelmäßig zumutbar, für den Weg zur Kindertageseinrichtung öffentliche Verkehrsmittel bzw. ihren privaten PKW zu benutzen (vgl. Wiesner/Grube/Kößler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung, 2013, S. 30; siehe auch VG Halle, B. v. 27.9.2010 - 7 B 238/10 - juris, Rn. 8. u. 9). In der Rechtsprechung wurde ein kombinierter Fuß- und Busweg von 30 Minuten für eine Wegstrecke als nicht mehr zumutbar angesehen (vgl. VG Schleswig, B. v. 12.1.2000 - 15 B 62/99 -, ZfJ 2000, 193). Nach engerer Auffassung soll die Grenze bereits bei 20 Minuten zu ziehen sein (so OVG Saarlouis, B. v. 16.12.1997 - 8 W 6/97 -, NVwZ-RR 1998, 435 [436]). Welche Entfernung zwischen Wohnort und Tagesstätte noch zumutbar ist, lässt sich indes nicht abstrakt-generell festlegen (vgl. VG Hannover, B. v. 26.11.2002 - 7 B 5435/02 - juris, Rn. 15; OVG NRW, B. v. 14.8.2013 - 12 B 793/13-, NJW 2013, 3803 [3805]). Vielmehr ist einerseits die Zumutbarkeit für das Kind selbst und andererseits auch der Zeitaufwand für den begleitenden Elternteil zu berücksichtigen (vgl. Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 69 u. 21; Wiesner/Grube/Kößler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung, 2013, S. 30; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3, Rn. 306 ff.).

bb) Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe entgegen seiner Gewährleistungsverpflichtung (§ 79 SGB VIII) nicht imstande, entsprechend dem jeweiligen Eltern- willen einen angemessenen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen mit der Folge, dass der Rechtsanspruch des anspruchsberechtigten Kindes aus § 24 SGB VIII leerläuft, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Aufwendungsersatz in Form der Kostenerstattung für einen selbstbeschafften Tagesstättenplatz bzw. für entsprechende Aufwendungen im Rahmen einer privaten Elterninitiative analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu leisten, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 - NJW 2014, 1256 [1257] Rn. 17; OVG RhPf, U. v. 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -, JAmt 2012, 603 [604 f.]; Schübel-Pfister, NJW 2014, 1216 ff.; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 42; Kaiser, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 24 Rn. 23 ff.). Die Primärverantwortung des Trägers schlägt in eine Sekundärverantwortung um, die darin besteht, nunmehr die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen.

Einer Beachtung des allgemeinen Grundsatzes, dass Primäransprüche gegenüber Sekundäransprüchen vorrangig im Wege der Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz (§ 123 VwGO) geltend zu machen sind (vgl. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. b) SGB VIII), bedarf es im Rahmen der Verwirklichung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII regelmäßig nicht. Der Grundsatz der Vorrangigkeit des Primärrechtsschutzes kommt vielmehr nur dann zum Tragen, wenn das Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz überhaupt zumutbar ist, mit anderen Worten, Abhilfe durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe tatsächlich erwartet werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 -, NJW 2014, 1256 [1261] Rn. 52). Daran fehlt es, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - von vornherein nicht absehbar war, wann der Träger seiner Bereitstellungs- und Nachweisverpflichtung würde genügen können (BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 -, NJW 2014, 1256 [1261] Rn. 52; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -, JAmt 2012, 603 [605]; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3; Rn. 444). Eine Verpflichtung, ein offensichtlich aussichtsloses Rechtsmittel einzulegen, ist der Rechtsordnung fremd (vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 36a Rn.30 a. E.).

Der Umfang der nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vom Träger der Jugendhilfe zu übernehmenden Aufwendungen entspricht in der Regel dem Betrag, der bei rechtzeitiger Gewährung der Hilfe entsprechend den zugrundeliegenden öffentlichrechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wäre (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.2012 -5 C 12.11 -, BVerwGE 142, 115 [122] Rn. 22). Können die Anspruchsteller die erforderliche Hilfe zu diesen Konditionen jedoch selbst nicht beschaffen, so haben sie Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die sie bei rechtmäßigem Handeln des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erspart hätten (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 36a Rn. 55). Damit bezieht sich der Erstattungsanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich auf die Aufwendungen, die im Rahmen anderweitiger Selbstbeschaffung tatsächlich entstanden sind (vgl. Kaiser, in: Kunkel, 5. Aufl. 2014, SGB VIII, § 24 Rn. 24; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 475 m. w. N.). In der Höhe orientiert sich der Aufwendungsersatz infolgedessen letztlich an § 670 BGB (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 36a Rn. 55). Der Anspruch unterliegt insoweit grundsätzlich weder dem Mehrkostenvorbehalt des § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII noch sind die Anspruchsteller verpflichtet, einen Leistungserbringer zu wählen, mit dem der Träger eine Vereinbarung nach § 78b SGB VIII abgeschlossen hat (vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 36a Rn. 54). Zu erstatten sind damit in der Regel diejenigen Aufwendungen, die der Selbstbeschaffer unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln nach Lage der Dinge für erforderlich halten durfte (vgl. Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 477 f.; Kaiser, in: Kunkel, 5. Aufl. 2014, SGB VIII, § 24 Rn. 24; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 44; siehe auch OVG NRW, B. v. 17.3.2014 - 12 B 70/14 - juris, Rn. 31 ff.; VG Stuttgart, U. v. 28.11.2014 -7 K 3274/14 -, JAmt 2015, 98 [102]). Dies schließt Luxusaufwendungen aus und aus sachlichen Gründen zu rechtfertigende Mehrausgaben ein. Gegebenenfalls ist eine Deckelung auf das Erforderliche vorzunehmen.

Erbringt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die von Gesetzes wegen geschuldete Leistung nicht, so sind die Betroffenen gezwungen, eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der Maßnahmen zur angemessenen Lösung der Belastungssituation zu treffen. Dies hat zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu prüfen haben, sich aber hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbstbeschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus ex-ante Sicht der Leistungsberechtigten beschränken müssen (vgl. BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [10] Rn. 34). Die Höhe der Aufwendungen richtet sich deshalb nach dem auch sonst bei freien bzw. privaten Trägern Üblichen. Abzusetzen sind im Wege des Vorteilsausgleichs etwaige ersparte (fiktive) Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII (vgl. OVG NRW, B. v. 17.3.2014 - 12 B 70/14 - juris, Rn. 35 m. w. N.; VG Stuttgart, U. v. 28.11.2014 - 7 K 3274/14 -, JAmt 2015, 98 [102]), die sich, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Bestimmung - wie etwa der in der Wunscheinrichtung zu zahlende Betrag - fehlen, im Wege einer typisierenden Betrachtung nach dem jeweiligen Durchschnitt der (gegebenenfalls nach dem Elterneinkommen gestaffelten) Beiträge der kommunalen Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Jugendhilfeträgers richten, allerdings nur dann, wenn den Eltern und dem Kind die Übernahme eines solchen Beitrags überhaupt gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII zuzumuten gewesen wäre (vgl. Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 492 ff. m. w. N.).

Für eine Begrenzung des Aufwendungsersatzanspruchs aus § 36a Abs. 3 SGB VIII auf den das 1,5-fache des staatlichen Förderanteils in der Kindertagespflege übersteigenden Betrag analog Art. 20 Satz 1 Ziffer 3 BayKiBiG (in diese Richtung offenbar die unter Mitwirkung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, des Bayerischen Gemeindetags, des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags, des Bayerischen Jugendamts, der bayerischen Jugendbehörden und des Staatsinstituts für Frühpädagogik erarbeiteten Hinweise zur Auslegung des Rechtsanspruchs für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr mit Wirkung ab dem 1. August 2013 [Stand 2. Juli 2013], Bayer. Gemeindetag 2013, 334 [335]) besteht ohne ausdrückliche (bundes-)gesetzliche Anordnung keine Grundlage. Zum einen betrifft Art. 20 Satz 1 Ziffer 3 BayKiBiG nur die Kindertagespflege, nicht aber die Höhe der Elternbeteiligung bei der Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen. Zum anderen ist der bundesrechtlich konturierte Aufwendungsersatzanspruch analog § 36a Abs. 3 SGB VIII einer - zumal lediglich interpretatorischen - Einschränkung bzw. Überformung durch den Landesgesetzgeber bzw. das lediglich für die Umsetzung zuständige Landesministeriums nicht zugänglich (vgl. hierzu in ähnlichem Zusammenhang bereits Wiesner, ZKJ 2014, 458 [461 ff.]).

Dem Anspruch auf Kostenerstattung analog § 36a Abs. 3 SGB VIII steht auch nicht entgegen, dass die Eltern des anspruchsberechtigten Kindes im Falle des „Systemversagens“ für dieses selbst einen Betreuungsplatz bei einem freien Träger beschafft haben (so aber Beutel, DVBl. 2014, 313; in diese Richtung nunmehr offenbar auch Wiesner, ZKJ 2015, 60 [61] u. Kepert, ZKJ 2015, 267 [268], die annehmen, der Primäranspruch werde dadurch ebenfalls erfüllt und ein etwaiger Sekundäranspruch könne infolgedessen gar nicht erst entstehen). Die Selbstbeschaffung ist entgegen dieser Auffassung vielmehr Anspruchsvoraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch überhaupt und lässt ihn deshalb gerade nicht entfallen (so zutreffend VG Stuttgart, U. v. 28.11.2014 - 7 K 3274/14 -, JAmt 2015, 98 [101]; im Ergebnis ebenso Kaiser, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 24 Rn. 27; Schübel-Pfister, NJW 2014, [1216] [1218]; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 41 ff.). § 24 Abs. 2 SGB VIII vermittelt die Befugnis, von einem anderen - hier dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe - ein aktives Tun zu verlangen (vgl. hierzu auch die Legaldefinition des Anspruchs in § 194 BGB). Infolgedessen kann auch lediglich die Anspruchsbefriedigung durch den Schuldner - den Jugendhilfeträger - selbst, nicht aber die Ersatzbeschaffung durch das anspruchsberechtigte Kind bzw. dessen Eltern anspruchserfüllend wirken (unzutreffend daher Kepert, ZKJ 2015, 267 [268]). Nicht ohne Grund hat die Beklagte eigens eine Servicestelle eingerichtet, die sich ausschließlich um die Zuweisung und Bereitstellung (Vermittlung) von Betreuungsplätzen kümmert. Diese wäre überflüssig, wenn allein das Tätigwerden der Eltern anspruchserfüllend wirken würde. Eine solche Ersatzbeschaffung kann die Gewährleistungsverantwortung (§ 79 Abs. 2 SGB VIII) des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nicht beseitigen; sie ist vielmehr Ausdruck des „Systemversagens“, in dessen Folge sich der ursprüngliche Primäranspruch in einen Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz umwandelt. Der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erschöpft sich nicht in einem wie auch immer gearteten „Versorgtsein mit einem Betreuungsplatz“ (so unzutreffend Beutel, DVBl. 2014, 313 u. Kepert, ZKJ 2015, 267); er erfordert auf der Grundlage der aus § 79 Abs. 2 SGB VIII folgenden Gewährleistungsverantwortung die Verschaffung bzw. Bereitstellung eines entsprechenden Platzes (vgl. näher Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Lfg. 1/14, § 24 Rn. 20). Kann der Jugendhilfeträger dieser - durch eigenes, aktives Handeln (Vermitteln) zu erfüllenden - Verpflichtung aus welchen Gründen auch immer nicht genügen und muss der Anspruchsberechtigte sich die Leistung deshalb selbst beschaffen, so hat der Träger die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen. Jede andere Sicht der Dinge müsste dem System der staatlichen Jugendhilfe mit einem Rechtsanspruch auf kindgerechte Förderung einerseits und einer Ausfallhaftung analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Falle des „Systemversagens“ andererseits die Grundlage entziehen.

Ebenso wenig kann dem Anspruch auf Aufwendungsersatz analog § 36a Abs. 3 SGB VIII mit der Erwägung entgegengetreten werden, die Kostenerstattung im Rahmen eines Sekundäranspruchs erfordere unabhängig vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen, dass auch der zugrundeliegende Primäranspruch eine Kostenerstattungspflicht des öffentlichen Jugendhilfeträgers beinhalte (so namentlich VG München, U. v. 21.1.2015 - M 18 K 14.2448 -, Umdruck, S. 10 ff) oder anders gewendet, wenn bereits der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII keine Kostenfreiheit vermittele, könne eine solche auch nicht im Wege eines Sekundäranspruchs aus § 36a Abs. 3 SGB VIII in Betracht kommen (so namentlich Kepert, ZKJ 2015, 267 [268]). Wer so argumentiert, berücksichtigt nicht, dass es sich beim Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII um einen Sachleistungsanspruch, beim Sekundäranspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII hingegen um einen Geldleistungsanspruch handelt mit der Folge, dass Maßstäbe und Grundsätze, die für den einen Anspruch gelten, nicht einfach unbesehen auf den anderen übertragen werden können; er blendet zugleich auch den in der Vermittlung eines kostengünstigen kommunalen Betreuungsplatzes regelmäßig liegenden geldwerten Vorteil stillschweigend aus. Letzteres indes kommt im Lichte der Bindung jeglichen staatlichen Handelns an die Beachtung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht in Betracht (siehe hierzu nachfolgend cc). Umgekehrt wird der mangelnden Kostenfreiheit des Primäranspruchs auch im Rahmen des Sekundäranspruchs Rechnung getragen, nämlich dadurch, dass sich der Anspruchsteller im Wege des Vorteilsausgleichs etwaige Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII anspruchsmindernd entgegenhalten lassen muss (vgl. statt aller Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 492 ff. m. w. N.). Dies hat zur Folge, dass der Sekundäranspruch im Fall der mangelnden Kostenfreiheit des Primäranspruchs der Sache nach lediglich auf den Ersatz der Mehrkosten der Selbstbeschaffung gerichtet ist. Dadurch wird zugleich erreicht, dass Primär- und Sekundäranspruch einander dem Werte nach entsprechen. Der Selbstbeschaffer wird damit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts München nicht etwa besser, sondern allenfalls gleichgestellt. Die eingangs geschilderten Überlegungen treffen deshalb nicht zu.

Maßgebend ist mithin allein, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes nicht gedeckt hat und derjenige, der sich eine unaufschiebbar notwendige Leistung, deren Gewährung zu Unrecht abgelehnt wurde oder über die nicht rechtzeitig entschieden wurde, selbst beschafft hat, nicht schlechter stehen darf, als derjenige, dessen Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt wurde (so ausdrückl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 -, NJW 2014, 1256 [1259] Rn. 37 m. w. N.). Es verstieße gegen die gesetzliche Gewährleistung des Rechtsanspruchs schlechthin, wenn der Hilfebedürftige seiner Rechte alleine deshalb verlustig ginge, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Leistungsträger erhalten hat (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 -, NJW 2014, 1256 [1259] Rn. 37 a. E. m. w. N.; VG Stuttgart, U. v. 28.11.2014 - 7 K 3274/14 -, JAmt 2015, 98 [101]) und in der Folge im Wege der Selbstbeschaffung tätig werden musste.

Anders verhält es sich lediglich dann, wenn der Anspruchsberechtigte sich die begehrte Leistung ohne jede Inanspruchnahme des staatlichen Systems der Jugendhilfe von vornherein „auf eigene Faust“ bei einem freien oder privaten Träger „besorgt“. Hier wird der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII mangels Anmeldung (§ 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i. V. m. Art. 45a AGSG) schon gar nicht erst effektuiert und das staatliche System der Jugendhilfe überhaupt nicht aktiviert, weder primär noch im Wege des Aufwendungsersatzes sekundär. Das Jugendamt kann in einem solchen Fall auch später nicht als reine „Zahlstelle“ in Anspruch genommen bzw. „missbraucht“ werden (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 36a Rn. 2 m. w. N.; siehe zum Erfordernis der „Vorbefassung des Trägers der Jugendhilfe“ auch BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 -, NJW 2014, 1256 [1260] Rn. 40).

cc) Ungeachtet dessen sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte), insbesondere dann, wenn sie - wie die kreisfreien Städte -Gemeinde und Jugendhilfeträger zugleich sind, ohne Vorliegen eines besonderen -hier nicht ersichtlichen - Rechtstitels verpflichtet, alle ihre Bürger gleich zu behandeln (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AGSG i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayLKrO, Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayGO). Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; 98, 365 [385]; 110, 412 [431]; st. Rspr.). Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 [17]; 110, 412 [431]). Verboten ist daher insbesondere ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 [396]; 105, 73 [110 ff., 133]; 110, 412 [431]), bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen jedoch vorenthalten bleibt, ohne dass sich ausreichende Gründe für eine solche Differenzierung finden lassen (vgl. BVerfGE 93, 386 [396 f.]; 112, 164 [174]; 116, 164 [180]; 124, 251 [265]). Dies gilt selbst dann, wenn im Einzelfall kein Rechtsanspruch auf (kostenfreie) Leistung besteht (vgl. statt aller Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 11; nicht gesehen von Wiesner, ZKJ, 2014, 458 [460; 461 ff.] u. Kepert, ZKJ 2015, 267 [268 f.]).

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber und die Verwaltung (vgl. Rüfner, in: Bonner Kommentar zum GG, 67. Lfg. Okt. 1992, Art. 3 Rn. 130 u. 177), die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 [291]; 112, 164 [174]; 124, 251 [265]). Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt regelmäßig vor, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; 89, 132 [141]; 105, 73 [110]) oder wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe unterschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 93, 386 [397]; 105, 73 [110]; 107, 27 [45 f.]; 133, 377 [408] Rn. 76).

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann deshalb, insbesondere dann, wenn er - als kreisfreie Stadt - Gemeinde und Jugendhilfeträger zugleich ist, mit anderen Worten eine Doppelrolle wahrnimmt, ohne Vorschaltung eines alle Interessenten gleichermaßen einbeziehenden Auswahlverfahrens und ohne Festlegung sach- und interessengerechter Vergabekriterien, ein im Wesentlichen vergleichbares Angebot unterstellt, nicht einerseits einem Teil des anspruchsberechtigten Personenkreises einen „günstigen“ Platz in einer eigenen oder kommunalen Tageseinrichtung verschaffen, einen anderen, in gleicher Weise anspruchsberechtigten Personenkreis jedoch auf „weniger günstige“ Einrichtungen eines freigemeinnützigen oder gar „erheblich teurere“ Einrichtungen eines privaten Trägers verweisen bzw. mit der Folge der Selbstbeschaffung von vornherein ohne jedes Angebot belassen und damit letztlich ebenfalls einem erheblich teureren Privaten anheimgeben, der zwar bereit ist, das Kind aufzunehmen, jedoch zu einem erheblich höheren Betrag als in einer eigenen oder kommunalen Einrichtung. Hierin läge, ein im Wesentlichen vergleichbares Leistungsangebot unterstellt, ein weder verfassungsrechtlich (Art. 3 Abs. 1 GG) noch einfach-rechtlich (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AGSG i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayLKrO bzw. Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayGO) zulässiger - gleichheitswidriger - Begünstigungsausschluss.

Die unter Mitwirkung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, des Bayerischen Gemeindetags, des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags, des Bayerischen Jugendamts, der bayerischen Jugendbehörden und des Staatsinstituts für Frühpädagogik erarbeiteten Hinweise zur Auslegung des Rechtsanspruchs für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr mit Wirkung ab dem 1. August 2013 (Stand 2. Juli 2013) nehmen diesen Gesichtspunkt auf und tragen ihm durch folgende Vorgabe Rechnung (vgl. Bayer. Gemeindetag 2013, 334 [335]):

„Kann ein Kind nur auf einen Platz mit einem höheren Elternbeitrag verwiesen werden, ist den Eltern für die Dauer des Besuchs der zugewiesenen Einrichtung ein Ausgleichsbetrag zu zahlen.“

Auch wenn die genannten Auslegungshinweise eine Rechtsgrundlage für die Zahlung des Ausgleichsbetrags nicht ausdrücklich benennen, so ist diese nach dem zuvor Gesagten doch gleichwohl im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit seinen einfach-rechtlichen Ausprägungen in der Landkreis- und Gemeindeordnung zu sehen. Die Auszahlung selbst ist im Rahmen des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu bewirken.

Nach allem gilt: Kann ein Kind ohne Vorliegen sachlich rechtfertigender Gründe nur auf einen Platz mit einem höheren Elternbeitrag verwiesen werden, so ist der damit verbundene gleichheitswidrige Begünstigungsausschluss, der dem anspruchsberechtigten Kind regelmäßig auch ohne Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse seiner Eltern unzumutbar ist, durch Zahlung eines Ausgleichsbetrags (§ 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) bzw. im Falle der Selbstbeschaffung durch Übernahme der Mehrkosten analog § 36a Abs. 3 SGB VIII zu kompensieren. Die Höhe der entsprechenden Beträge bestimmt sich, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Bemessung fehlen, grundsätzlich nach der Differenz der tatsächlichen Kosten für einen Betreuungsplatz bei einem freien oder privaten Träger zu denen in einer kommunalen Einrichtung. Für eine Begrenzung auf den das 1,5-fache des staatlichen Förderanteils in der Kindertagespflege übersteigenden Betrag entsprechend Art. 20 Satz 1 Ziffer 3 BayKiBiG (in diese Richtung offenbar die unter Mitwirkung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, des Bayerischen Gemeindetags, des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags, des Bayerischen Jugendamts, der bayerischen Jugendbehörden und des Staatsinstituts für Frühpädagogik erarbeiteten Hinweise zur Auslegung des Rechtsanspruchs für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr mit Wirkung ab dem 1. August 2013 [Stand 2. Juli 2013], Bayer. Gemeindetag 2013, 334 [335]) besteht ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung keine Grundlage. Art. 20 Satz 1 Ziffer 3 BayKiBiG betrifft im Übrigen auch nur die Kindertagespflege, nicht aber die Höhe der Elternbeteiligung bei der Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen (vgl. hierzu näher Wiesner, in: ZKJ 2014, 458 [461 ff.]).

dd) Hieran gemessen hat die Beklagte sich zu Recht für verpflichtet gehalten, mit Bescheid vom 13. November 2013 den im Zeitraum vom 1. September 2013 bis 30. September 2013 angefallenen Teilnahmebeitrag für den Besuch der privaten Kinderkrippe in Höhe von Euro 710,- zu übernehmen (§ 90 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. SGB VIII), da sie dem Rechtsanspruch der Klägerin erst ab dem 19. September 2013, nicht aber - wie von den Erziehungsberechtigten gewünscht - ab dem 1. September 2013 entsprechen konnte. Zwar kennen weder das Bundesrecht noch das bayerische Landesrecht einen Rechtsanspruch auf einen kostenfreien Krippenplatz (insoweit zutreffend Wiesner, ZKJ 2014, 458 [460; 462] u. ZKJ 2015, 60 [61; 62]), einen aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als „derivatives Leistungs- und Teilhaberecht“ abzuleitenden Anspruch auf Gleichbehandlung bezüglich der Gewährung eines Kostenvorteils anlässlich der Vermittlung (Nachweis oder Verschaffung) eines entsprechenden Betreuungsplatzes hingegen sehr wohl (nicht gesehen von Wiesner, ZKJ 2014, 458 [460; 462] u. Kepert ZKJ 2015, 267 [268 f.]).

Dass der gezahlte Betrag von 710,- Euro bei einer Monatsgebühr in der privaten Einrichtung von 780,- Euro im fraglichen Zeitraum September 2013 nicht der Differenz der tatsächlichen Kosten für einen Betreuungsplatz in der privaten Einrichtung zu denen in einer städtischen Kinderkrippe entsprechen würde, haben die Eltern der Klägerin, die entsprechend ihren Einkommensverhältnissen jeweils den Höchstsatz der Gebühren für eine städtische Einrichtung für maßgeblich erachten, weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Damit hat die Beklagte den der Klägerin für den Monat September 2013 analog § 36a Abs. 3 SGB VIII zustehenden Aufwendungsersatzanspruch bereits durch Übernahme des auf das gleiche Interesse gerichteten, mit Bescheid vom 13. November 2013 für den Besuch der selbst beschafften Einrichtung gewährten Teilnahmebeitrags (§ 90 Abs. 3 SGB VIII) erfüllt.

ee) Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Bietet der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wie vorliegend unter dem 19. September 2013 geschehen, nachträglich einen auch hinsichtlich der Entfernung zum Wohnort der Familie geeigneten Betreuungsplatz an, so erlischt der Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz dann, wenn dem anspruchsberechtigten Kind unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln ein Einrichtungswechsel zumutbar ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 28.5.2014 - 7 A 10276/14 -, JAmt 2014, 464 [466]; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 486 ff.).

Zwar soll einem Kind der Aufbau einer neuen Beziehung verbunden mit einem Wechsel der Betreuungsperson nicht allzu oft zugemutet werden; leider lässt er sich aufgrund der Wechselfälle des Lebens (Ausscheiden der Betreuungsperson aus dem Berufsleben infolge Heirat, Schwangerschaft, Weiterbildung, Krankheit oder Erreichen der Altersgrenze bzw. Wohnsitzverlagerung der Eltern) aber nie ganz vermeiden. Von einer generellen Unzumutbarkeit kann daher nicht ausgegangen werden (so zutreffend OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 28.5.2014 - 7 A 10276/14 -, JAmt 2014, [464] [466]).

Vorliegend war es der Klägerin nach einer Aufnahmedauer in der selbst beschafften Einrichtung von lediglich 14 Tagen (2.9. bis 19.9.2013) zuzumuten, die verspätet zur Verfügung gestellte Betreuungsmöglichkeit in der d. Straße ... in Anspruch zu nehmen und damit unnötige Kosten für die Allgemeinheit zu vermeiden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Von einer weitreichenden Verfestigung, die unter dem Gesichtspunkt der Hilfekontinuität (vgl. hierzu näher Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 489) einen Wechsel unzumutbar erscheinen ließe mit der Folge, dass die durch die selbst gesuchte Betreuung entstehenden Mehrkosten unter Zurückstellung der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Verhalten auch weiterhin zu erstatten wären (vgl. Meysen/Beckmann, a. a. O., Rn. 490), kann vorliegend nicht gesprochen werden.

Selbstverständlich hätte die Beklagte - für den Fall, dass die Eltern einem Wechsel in die Einrichtung d. Straße ... nicht widersprochen hätten - die Kosten der erneuten Eingewöhnung, den Verdienstausfall eines Elternteils während dieser Zeit und die bis zum ersten möglichen Kündigungstermin in der privaten Einrichtung weiterhin anfallenden Monatsbeiträge zusätzlich übernehmen müssen. Auf die hiermit verbundenen rechtlichen Fragestellungen ist jedoch aufgrund der Weigerung der Erziehungsberechtigten, den von der Beklagten angebotenen Platz in der d. Straße ... anzunehmen, nicht weiter einzugehen.

Das Verwaltungsgericht hat die (weitergehenden) Ansprüche der Klägerin deshalb - im Ergebnis - zu Recht abgewiesen. Das Vorbringen der Klägerin ist infolgedessen nicht geeignet, eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu erwirken (§ 144 Abs. 4 VwGO analog). Einer vorherigen Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542 [543]; BVerfG, B. v. 2.3.2006 - 2 BvR 767/02 -, NVwZ 2006, 683 [684 f.]; B. v. 15.2.2011 - 1 BvR 980/07 -, NVwZ-RR 2011, 460 [461]) bedurfte es insoweit ausnahmsweise nicht. Die Frage der Zumutbarkeit eines Wechsels der Klägerin von der selbst beschafften privaten Betreuungseinrichtung in die Einrichtung in der d. Straße ... war bereits Gegenstand der Erörterungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, so dass sich die Prozessbevollmächtigte hierauf rechtzeitig einstellen konnte und - wie ihr Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren zeigt - auch tatsächlich eingestellt hat. Nimmt der Kläger im Zulassungsverfahren selbst zu den Tatsachen Stellung, die eine anderweitige Ergebnisrichtigkeit begründen, so bedarf es keiner erneuten Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn das Berufungsgericht den Antrag aus eben diesem Grunde ablehnen will (vgl. BayVGH, B. v. 6.11.2003 - 22 ZB 03.2602 -, NVwZ-RR 2004, 223; Dietz, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 124 Rn. 33).

2. Ebenso wenig besitzt die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, bei wem der Rechtsanspruch aus § 24 SGB VIII geltend zu machen ist, ist gesetzlich geregelt. Nach § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i. V. m. Art. 45a AGSG setzt die Zuweisung eines Betreuungsplatzes grundsätzlich voraus, dass die Erziehungsberechtigten die Gemeinde und bei einer gewünschten Betreuung durch eine Tagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme in Kenntnis setzen. Die Gemeinde hat das Begehren gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I unverzüglich an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe weiterzuleiten, sofern sie nicht selbst Jugendhilfeträger ist. Dass der jeweils sachlich (§ 85 Abs. 1 SGB VIII) und örtlich (§ 86 SGB VIII) zuständige Träger der Jugendhilfe Anspruchsgegner des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII ist, folgt im Übrigen bereits unmittelbar aus § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Wer Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, wird durch Landesrecht bestimmt (§ 69 Abs. 1 SGB VIII). In Bayern sind dies die Landkreise und kreisfreien Städte (Art. 15 Abs. 1 AGSG). Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist damit bereits unmittelbar vom Gesetz selbst geregelt. Insoweit besteht kein Klärungsbedarf (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38).

3. Entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten ist die Berufung auch nicht wegen Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

a) Eine Verletzung des Grundsatzes der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat aus dem festgestellten und der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt lediglich nicht die von der Bevollmächtigten der Klägerin für richtig erachteten Schlussfolgerungen gezogen. Darauf indes gewährt der Grundsatz der Amtsermittlung keinen Anspruch. Mit dem Argument der Klägerbevollmächtigten, ein Wechsel der Einrichtung sei der Klägerin nach bereits erfolgter Eingewöhnung nicht mehr zumutbar gewesen, musste sich das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund seiner - allerdings unzutreffenden - Rechtsauffassung, der Rechtsanspruch sei bereits nicht wirksam geltend gemacht worden, nicht (mehr) befassen. Auch insoweit ist mithin eine Verletzung des Grundsatzes der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) nicht ersichtlich.

b) Ebenso wenig ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Das Gericht ist nicht verpflichtet, von sich aus ein Rechtsgespräch mit den Verfahrensbeteiligten zu suchen und diesen seine Rechtsauffassung gleichsam vorab zu offenbaren. Ein Hinweis auf die eigene Rechtsauffassung ist zur Vermeidung eines sog. Überraschungsurteils lediglich dann geboten, wenn das Gericht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 86, 133 [144 f.] m. w. N.).

Hieran gemessen war die Kammer nicht gehalten, die Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hinzuweisen, der Rechtsanspruch aus § 24 SGB VIII sei bereits nicht wirksam geltend gemacht worden. Letzteres hatte schon die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vertreten. Es oblag deshalb der Klägerin, sich in ihrem Vortrag darauf einzustellen, dass gegebenenfalls auch das Verwaltungsgericht dieser - allerdings unzutreffenden - Rechtsauffassung folgen könnte. Ein Überraschungsurteil liegt damit nicht vor.

Auch soweit der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung auf eine zum damaligen Zeitpunkt noch unveröffentlichte Entscheidung der Kammer zu derselben Thematik verwiesen haben soll, ist allein darin eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zu erkennen. Diese Entscheidung hat ausweislich der Urteilsbegründung (vgl. Umdruck, S. 9) für das vorliegende Verfahren - jedenfalls aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Kammer - keine Rolle gespielt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Entscheidung der Kammer im vorliegenden Verfahren bereits vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung festgestanden hätte, wie die Bevollmächtigte der Klägerin lediglich behauptet, nicht aber den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend darlegt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist deshalb abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

5. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2015 rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 19.03.2014 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.06.2014 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger entstandene Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in folgender Höhe zu erstatten:

- für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 4.252,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2014,

- für die Zeit von Juli bis August 2014 weitere 684,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2014,

- für die Zeit von September bis Oktober 2014 weitere 684,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2014.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

 
Der Kläger macht Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren ab August 2013 geltend.
Die in Vollzeit berufstätigen Eltern des am 06.03.2012 geborenen Klägers hatten diesen am 23.05.2012 in der städtischen Kindertageseinrichtung V. in S. (gewünschter Aufnahmetermin: 06.03.2013) sowie im weiteren Verlauf in weiteren kirchlichen und privaten Tageseinrichtung angemeldet, ohne einen Betreuungsplatz zu erhalten.
Mit Schreiben vom 18.02.2013 teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass die Nachfrage nach Betreuungsplätzen für Kinder im Alter von 1 – 3 Jahren in S. größer sein werde als das zur Verfügung stehende Angebot. Die Beklagte habe daher ein Verfahren zur Vergabe von Plätzen für 0- bis 3-Jährige in den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder entwickelt. Die Eltern des Klägers wurden gebeten, bis spätestens 04.03.2013 eine Erklärung über ihre familiäre Situation und ihren Beschäftigungsstatus abzugeben. Diese Erklärung gaben die Eltern des Klägers am 27.02.2013 in einer „Anmeldung für einen Platz für 0- bis 3-Jährige in den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder“ ab. Aufgrund der Erklärung erhielt die Familie nach den Platzvergabekriterien der Beklagten zwei Punkte (ein Kind, beide Eltern beschäftigt).
Am 24.01.2013 schlossen die Eltern des Klägers mit der E. einen Betreuungsvertrag. Danach wird der Kläger dort ab dem 01.03.2013 von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 17.30 Uhr betreut. Der Monatsbeitrag für die Betreuung betrug bei Vertragsschluss 850,-- EUR und wurde nach Mitteilung der Einrichtung vom 12.09.2013 ab dem 01.07.2013 auf monatlich 680,-- EUR (Betreuung 590,-- EUR und Verpflegung 90,-- EUR) reduziert.
Außerdem sind eine Anmeldegebühr in Höhe von 320,-- EUR sowie ein jährliche Gebühr in Höhe von 120,-- EUR zu entrichten.
Mit Schreiben vom 15.04.2013 erhielten die Eltern des Klägers von der Beklagten die Nachricht, dass der Kläger bei der Platzvergabe für das Kindergartenjahr 2013/2014 nicht berücksichtigt werden könne.
Mit Schreiben vom 07.06.2013 wandte sich die Eltern des Klägers erneut an die Beklagte. Sie trugen vor, bisher hätten sie weder von der Tagesstätte noch von der Beklagten einen positiven Bescheid bekommen. Man habe ihnen lediglich mitgeteilt, dass sie keinen Platz erhalten würden und auf der Warteliste stünden, allerdings auch nicht, an welcher Position. Sie hätten auch von verschiedenen anderen Tageseinrichtungen nur Absagen bekommen oder seien vertröstet worden. Sie hätten sich auch um einen Platz bei einer Tagesmutter bemüht. Bei allen Tagesmüttern, die überhaupt in Frage gekommen seien, seien die Plätze jedoch belegt oder ungeeignet gewesen. Das Jugendamt der Beklagten hätte ihnen weder beratend noch hilfeleistend zur Seite gestanden, sondern sie seien völlig auf sich gestellt gewesen. Sie hätten daher den Kläger in einer privaten Kita unterbringen müssen. Der Kläger fühle sich dort wohl, aber die Kosten seien finanziell nicht tragbar. In einer städtischen Kita würden mit ca. 300,-- EUR monatlich weniger als die Hälfte der Kosten anfallen.
Mit Schreiben vom 15.08.2013 forderten die Eltern des Klägers von der Beklagten die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides über dessen Anspruch auf Erhalt eines Betreuungsplatzes. Betreuungsbedarf bestehe wegen der Berufstätigkeit beider Elternteile von Montag bis Freitag jeweils 9.00 – 17.30 Uhr.
Mit Bescheid vom 12.09.2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege in S. nach § 24 Abs. 2 SGB VIII ab 01.08.2013 im Umfang von 8,5 Stunden täglich ab, da die zur Verfügung stehenden Plätze trotz aller Maßnahmen und Anstrengungen der Beklagten nicht ausreichten, um den Platzbedarf in S. decken und dem Kläger den gewünschten Betreuungsplatz beschaffen zu können.
10 
Dagegen erhoben die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 23.09.2013 Widerspruch. Sie trugen vor, sie müssten beide in Vollzeit arbeiten, um ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können. Sie hätten daher den Kläger seit dem 01.03.2013 in der privaten Krippe „E.“ in S. angemeldet. Dort fielen im Vergleich zu einer städtischen Krippe für die Betreuung monatlich 317,-- EUR und für die Verpflegung monatlich 35,-- EUR mehr an. Außerdem sei anders als in einer städtischen Krippe eine Anmeldegebühr in Höhe von 320,-- EUR sowie eine Jahresgebühr in Höhe von 120,-- EUR zu zahlen.
11 
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 12.11.2013 zurück. Derzeit seien alle Betreuungsplätze für unter Dreijährige vergeben und es würden in allen städtischen Tageseinrichtungen Wartelisten geführt. Dies hätten auch weitere Abgleiche, zuletzt am 07.11.2013, ergeben. Trotz des stetigen Ausbaus des Angebots der Tagesbetreuung für unter Dreijährige sei die Beklagte derzeit nicht in der Lage, den seit 01.08.2013 bestehenden Rechtsanspruch vollständig zu erfüllen. Aus diesem Grund könne die Beklagte dem Antrag nicht stattgeben. Der Antrag auf Erstattung der Mehrkosten für eine alternative Betreuungseinrichtung werde in einem separaten Verfahren geprüft.
12 
Gegen die ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 12.09.2013 und 12.11.2013 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart (7 K 5011/13).
13 
Ebenfalls unter dem 12.11.2013 teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass sie wegen der geltend gemachten Kostenerstattung für die private Kindertageseinrichtung noch auf die ausführliche Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (5 C 35.12) warte. Zur Bearbeitung des Antrags auf Kostenerstattung werde der Betreuungsvertrag zwischen den Eltern des Klägers und der alternativ belegten Kindertageseinrichtung sowie ein Nachweis, aus dem der Beginn der Betreuung und die einmalig und monatlich anfallenden Kosten ersichtlich sei, benötigt. Die geforderten Unterlagen legten die Kläger am 03.12.2013 bei der Beklagten vor.
14 
Die Beklagte teilte den Eltern des Klägers mit Schreiben vom 03.02.2014 mit, grundsätzlich bestehe im Rahmen der §§ 22, 24 SGB VIII ein Anspruch auf täglich vier Stunden Betreuung (Regelangebot). Ein erweiterter individueller Betreuungsumfang solle zur Verfügung stehen, wenn dies z.B. aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern oder sonstiger spezifischer Umstände notwendig sei. Um den beantragten erweiterten Betreuungsumfang prüfen zu können, werde gebeten, noch Angaben über die regelmäßigen (durchschnittlichen) wöchentlichen und auch täglichen Arbeitszeiten beider Elternteile sowie die Fahrzeiten zwischen Kindertageseinrichtung und Arbeitsplatz bzw. Wohnung zu machen.
15 
Mit Schreiben vom 17.02.2014 machten die Eltern des Klägers dazu folgende Angaben: Die Mutter des Klägers sei Produktmanagerin bei der Sch. GmbH in S. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (8.00 Uhr bis 17.30 Uhr) oder auch mehr. Der Vater des Klägers sei selbständiger Unternehmer mit Full-Service. Er betreibe eine Werbeagentur in S. in der R-Straße mit mehr als 40 Arbeitsstunden/Woche (ca. 10.00 bis 18.30 Uhr) sowie nach Bedarf an Samstagen und Sonntagen. In der Regel bringe der Vater den Kläger täglich zur KiTa und die Mutter hole ihn dort ab. Der Fußweg von der Wohnung zur Kita betrage 100 m (5 Minuten). Die Abholung durch die Mutter beanspruche je nach Verkehrslage ca. 25 Minuten (ca. 8 km).
16 
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19.03.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erstattung der geltend gemachten Betreuungskosten für den Kläger in der Kindertageseinrichtung „E.“ im Rahmen des geltend gemachten Rechtsanspruchs auf frühkindliche Förderung gem. § 24 Abs. 2 SGB VIII ab 01.08.2013 im Umfang einer Ganztagsbetreuung ab. Die Beklagte führte zur Begründung aus: Die Eltern des Klägers hätten im Rahmen des Anhörungsverfahrens mitgeteilt, dass sie in Vollzeit erwerbstätig seien. Die Fahrzeit zwischen Arbeitsstelle und Kindertagesstätte betrage ca. 25 Minuten. Daraus ergebe sich, dass die von den Eltern gewünschte Betreuung begründet sei. Aufgrund der Erwerbstätigkeit ergebe sich ein erweiterter Betreuungsumfang. Durch den selbstbeschafften Betreuungsplatz ihres Kindes sehe die Beklagte allerdings den Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit 01.08.2013 geltenden Fassung als erfüllt an. Die frühkindliche Förderung könne in Tagespflege oder in Kindertageseinrichtungen erfolgen. Betreuungsplätze könnten nicht nur in städtischen Einrichtungen, sondern auch von anderen Trägern angeboten werden, wie dies auch dem gesetzlich als Grundsatz vorgegebenen Nachrang der Gemeinden bei der Bedarfsdeckung entspreche. Auch durch den Besuch von Einrichtungen freier, gemeinnütziger und sonstiger Träger werde in Baden-Württemberg der Rechtsanspruch erfüllt. Es handele sich bei der vom Kläger besuchten Einrichtung um eine Kindertageseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG). Die Beklagte fördere entsprechend ihren bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen alle diese Kindertageseinrichtungen bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen des § 8 KiTaG, d.h. unabhängig von der Höhe der Betreuungskosten. Das Landesrecht enthalte hinsichtlich einer Entgelthöhe nur die Regelung, dass die angemessene wirtschaftliche Belastung und die Kinderzahlen in der Familie berücksichtigt werden könnten. Finanziell würden Familien zudem im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorgaben durch die Möglichkeit der ganzen oder teilweisen Übernahme des Kostenbeitrags im Rahmen des § 90 SGB VIII unterstützt. Über diese Regelungen hinaus bestehe gesetzlich kein weiterer Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch von Einrichtungen freier Träger.
17 
Dagegen erhoben die Eltern des Klägers Widerspruch und trugen vor, der Kläger habe seit dem 01.08.2013 einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kita-Platz. Die Beklagte sei ihrer gesetzlichen Pflicht zur Schaffung von genügend Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren bis zum 01.08.2013 nicht nachgekommen, obwohl das Problem der fehlenden Plätze schon seit einigen Jahren bekannt sei. Für einen von der Beklagten zur Verfügung gestellten Platz entstünde ein finanzieller Aufwand von 275,00 EUR pro Monat. Durch die private Unterbringung betrage der Aufwand statt dessen 680,-- EUR im Monat. Der finanzielle Mehraufwand für die Betreuung des Klägers entstehe nicht, wenn die Beklagte einen Platz zur Verfügung stellen würde.
18 
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2014, zugestellt am 27.06.2014, zurück.
19 
Dagegen hat der Kläger am 18.07.2014 Klage eingereicht. Zur Begründung trägt sein Prozessbevollmächtigter zusammengefasst Folgendes vor: Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 12.09.2013 (5 C 35/12) entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Selbstbeschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes dann vorliege, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig über den Bedarf des Kindes in Kenntnis gesetzt habe, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen hätten und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet habe. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Spätestens mit Schreiben vom 07.06.2013 hätten die personensorgeberechtigten Eltern des Klägers bei der Beklagten den seit 01.08.2013 in Kraft getretenen Rechtsanspruch auf Betreuung für unter 3-jährige geltend gemacht. Die Beklagte sei dem nicht nachgekommen, sondern habe sich auf den Standpunkt zurückgezogen, es gebe keine freien Plätze. Durch die Notwendigkeit der Betreuung des Klägers in einer privaten Einrichtung entstünden erhebliche Mehrkosten, die die Beklagte zu erstatten habe. Beide personensorgeberechtigten Elternteile seien in Vollzeit erwerbstätig und hätten nicht ausreichend Zeit, sich um den Kläger in gebotenem Umfang zu kümmern und ihn zu fördern. Seine Unterbringung in der privaten Kindertageseinrichtung „E.“ sei zwingend notwendig gewesen. Die Anmeldegebühr betrage 320,-- EUR, die Jahresgebühr 120,-- EUR. Die Vollzeitbetreuung koste monatlich 590,-- EUR, die Verpflegung monatlich 90,-- EUR, zusammen 680,-- EUR. In einer städtischen Krippe fielen keine Anmelde- und Jahresgebühren an. Die Vollzeitbetreuung koste monatlich 273,-- EUR, die Verpflegung monatlich 65,-- EUR. Die hieraus resultierende Differenz werde mit der Klage geltend gemacht.
20 
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
21 
1. den Bescheid der Beklagten vom 19.03.2014 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.06.2014 aufzuheben,
22 
2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in Höhe von 4.252,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2014 zu erstatten,
23 
3. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit von Juli bis August 2014 Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in Höhe von weiteren 684,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2014 zu erstatten,
24 
4. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit von September bis Oktober 2014 Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in Höhe von weiteren 684,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2014 zu erstatten,
25 
5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird.
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Klage abzuweisen.
28 
Sie trägt vor, der Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII analog setze das Vorliegen des Primäranspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII voraus. Hierbei handle es sich um einen subjektiv-individuellen Förderanspruch, der nur dem Kind zustehe. Folglich könne der Aufwendungsersatzanspruch auch nur durch das Kind geltend gemacht werden. Der Primäranspruch bestehe aus den im Verfahren 7 K 5011/13 dargelegten Gründen nicht. Die Beklagte habe alles unternommen, um ausreichend Kita-Plätze zur Verfügung zu stellen und das für den Betrieb erforderliche Personal anzuwerben. Wenn trotzdem nicht alle Anspruchsteller einen Kita-Platz bekommen könnten, stelle dies eine von der Beklagten nicht zu vertretende Unmöglichkeit dar. Darüber hinaus werde von den Eltern des Klägers vorgetragen, dass sie in Vollzeit erwerbstätig seien. Hierbei seien die Ausführungen zu den Arbeitszeiten des Vaters sehr vage gehalten. Damit sei der für eine Ganztagsbetreuung erforderliche individuelle Bedarf im konkreten Fall nicht nachgewiesen. Gerade im Hinblick auf die Selbständigkeit des Vaters könne nicht ausgeschlossen werden, dass es diesem möglich sei, seine Geschäfte mit einer zumindest teilweisen Betreuung des Klägers zu vereinbaren. Der Anspruch nach § 36 Abs. 3 SGB VIII analog sei auf Aufwendungsersatz gerichtet. Er sei somit kein Schadensersatzanspruch. Damit stelle sich auch nicht die Frage, inwieweit den Kläger eine Schadensminderungspflicht treffe. Doch bestehe für den Kläger zumindest die Pflicht zum wirtschaftlichen Handeln. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen, da er sich nur für eine städtische Kita, die V., angemeldet habe, obwohl in näherer Umgebung zur Wohnung weitere städtische Kitas existierten. Gerade wegen der Tatsache, dass der seit dem 01.08.2013 bestehende Anspruch auf Verschaffung eines Kita-Platzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII von den Gemeinden trotz aller Anstrengungen nicht in vollem Umfang erfüllt werden könne und dies auch durch entsprechende Berichterstattung in den Medien allseits bekannt sei, hätte der Kläger sich bei mehreren Kitas bewerben müssen. Indem er sich auf eine einzelne Bewerbung konzentriert habe, habe er seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht. Auch sei nicht erkennbar, dass der Kläger neben der Beschaffung eines Kita-Platzes im „E.“ weitere Anstrengungen unternommen habe, auch andere nichtstädtische Einrichtungen in näherer Umgebung zu kontaktieren und preislich zu vergleichen. Auch wenn ein Anspruch auf Aufwendungsersatz bestehe, befreie dieser die Kläger nicht davon, bei der Auswahl auch wirtschaftliche Gesichtspunkte einfließen zu lassen. Es werde insoweit auf § 5 Abs. 2 SGB VIII hingewiesen, in dem das Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 Abs. 1 SGB VIII seine Grenzen finde.
29 
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dazu Folgendes erwidert:
30 
Der Vater des Klägers sei selbständig in der Agentur N., R-Straße in S., tätig. Dort sei er in der Zeit von Montag bis Freitag mindestens von 10.00 bis 18.00 Uhr beschäftigt. Der Beklagten sei es unbenommen gewesen, Alternativen zu benennen und das Begehren nicht komplett abzulehnen. Die Beklagte beschreibe aber selbst, dass keine Plätze bei ihr zur Verfügung stünden. Die Eltern des Klägers hätten nichtsdestotrotz versucht, den Kläger in anderen Tageseinrichtungen in S. mit verlängerten Öffnungszeiten unterzubringen, seien allerdings nicht erfolgreich gewesen. Dies seien neben der V. in der W-Straße folgende Einrichtungen gewesen: Kindertagesstätte A; Kath. Kinderhaus B; Evangelischer Kindergarten C.; D-Kindertagesstätte; Kindervilla E; Tagesmütter und Pflegeeltern S.. Darüber hinaus hätten die Eltern auf dem X-Portal S. nach geeigneten Plätzen gesucht. Auch dies habe keinen Erfolg gehabt. Wenn es einen Treffer gegeben habe, sei dort nur ein Platz mit verkürzter Betreuungszeit und oft in völlig anderen Stadtteilen vorhanden gewesen. Das Jugendamt der Beklagten habe bereits seit der ersten Anmeldung und der Absage der V. Bescheid gewusst, dass ein Platz für den Kläger gesucht werde. Die Eltern hätten sich beim Amtsleiter und seiner Stellvertretung nach freien Plätzen erkundigt. Allerdings sei dieses Ansinnen immer abschlägig beschieden worden.
31 
Nachdem die Vertreter der Beklagten in dem die Beschaffung eines Kita-Platzes betreffenden Klageverfahren 7 K 5011/13 erklärt haben, dass für den Kläger vor Erreichung des 3. Lebensjahres kein Krippenplatz zur Verfügung gestellt werden könne, haben die Beteiligten den diesbezüglichen Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und sich über die Kostentragung geeinigt. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 04.12.2014 eingestellt.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Gerichtsakte des Verfahrens 7 K 5011/13 sowie der zu den beiden Verfahren beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die Klage ist zulässig.
34 
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen eine Verpflichtungsklage auf Erstattung von Mehrkosten in Höhe von insgesamt 5.620,-- EUR zuzüglich gestaffelter Zinsen, die zwischen August 2013 und Oktober 2014 im Vergleich zur Unterbringung in einer städtischen Kindertagesstätte durch die Unterbringung des Klägers in einer privaten Kindertagesstätte, dem „E.“ in S., entstanden sind. Zum anderen ist Streitgegenstand die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird.
35 
Der am 06.03.2012 geborene Kläger ist für die Geltendmachung beider Ansprüche klagebefugt.
36 
Dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch liegt als Primäranspruch § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung zugrunde. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der seinerzeit auf Bundesebene beschlossene Rechtsanspruch geht auf den sog. „Krippengipfel“ vom April 2007 zurück und ist im Kinderförderungsgesetz - KiföG - vom 10.12.2008 (BGBl I, 2403) mit Inkrafttreten zum 01.08.2013 (vgl. Art. 10 Abs. 3 KiföG) verankert (vgl. zur Vorgeschichte Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff.). Mit Einführung des Rechtsanspruchs zum 01.08.2013 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr nur objektiv-rechtlich verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist den Kindern eine wehrhafte Rechtsposition (ein subjektiv-öffentliches Recht) eingeräumt, die ggf. auch gerichtlich durchgesetzt werden kann (vgl. Meysen/Beckmann, DIJuF v. 21.12.2012).
37 
Steht der Primäranspruch dem Kind selbst zu, so stehen auch die möglichen Sekundäransprüche auf Erstattung der Mehrkosten einer selbstbeschafften Hilfe auf der Grundlage von § 36 a SGB VIII analog, auf die das Klagebegehren gestützt ist, dem Kind zu. Das Kind und nicht seine Personensorgeberechtigten ist insoweit aktivlegitimiert (vgl. Schübel-Pfisterer, NVwZ 2013, 385, 386).
38 
Dem steht nicht entgegen, dass in dem einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz gemäß § 36 a SGB VIII analog zusprechenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (- 5 C 35/12 -; vorgehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -; jeweils juris) die obsiegenden Klägerinnen Mutter und Tochter waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit (Rn. 45 ff.) ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch auf irrevisibles Landesrecht gestützt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat seine diesbezügliche Rechtsprechung mittlerweile auch aufgegeben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14-, juris.)
39 
Wie in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2014 geklärt, sind die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens sich einig, dass die Klage sachdienlich so auszulegen ist, dass Kläger das Kind, vertreten durch seine Eltern, ist und das Rubrum von Amts wegen entsprechend zu fassen ist.
40 
Soweit der Kläger während des Klageverfahrens seine zunächst auf Ersatz der Mehrkosten für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 gerichtete Klage mit Schrift-sätzen vom 12.09.2014 und 20.11.2014 auf den Ersatz der Mehrkosten für Juli und August 2014 bzw. September und Oktober 2014 erweitert hat, ist dies sachdienlich und auch von der Beklagten nicht beanstandet worden (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
41 
Die Klage ist auch begründet.
42 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in der geltend gemachten Höhe. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 19.03.2014 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.06.2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in seinen Rechten.
43 
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII.
44 
Gemäß § 36a Abs. 1 S. 1 SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird.
45 
Werden Hilfen abweichend davon vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen (nur) verpflichtet, wenn
46 
1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3. die Deckung des Bedarfs
47 
a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
48 
Eine unmittelbare Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen scheidet allerdings aus.
49 
Der Wortlaut der Vorschrift bezieht sich auf "Hilfen" und erfasst damit nicht alle der in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgelisteten Leistungen der Jugendhilfe, sondern nur solche, die sich als Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII darstellen, also nicht zu der Leistungsform der Angebote (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII) gehören. Bei den Regelungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich um die zuletzt genannte Kategorie (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII). Auch die systematische Stellung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Vierten Abschnitt des Gesetzes spricht dafür, dass diese Vorschrift unmittelbar nur die in diesem Abschnitt geregelten Hilfen, nicht aber die im Dritten Abschnitt normierten Angebote erfasst. Zudem lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a SGB VIII die Hilfen im Auge hatte und insbesondere die Selbstbeschaffung von Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) begrenzen wollte (BTDrucks 15/3676 S. 36; vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rd. 23 ff.).
50 
§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 26 ff.), der die Kammer folgt, auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreffen, entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen eines Analogieschlusses sind danach erfüllt.
51 
Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch weist für den in Rede stehenden Sachverhalt eine planwidrige Gesetzeslücke auf. Welche Rechtsfolgen das Bundesrecht daran knüpft, wenn ein Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt und die Leistung selbst beschafft wird, wird weder unmittelbar von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII noch von einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung des Kinder- und Jugendhilferechts erfasst.
52 
Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt § 90 Abs. 3 SGB VIII keine abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht dar (ebenso BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 29 ff.). Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII soll im Falle des Abs. 1 Nr. 3 (der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII) der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung kommt es auf das maßgebliche Einkommen an (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Diese Regelung ist nicht auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen wegen Systemversagens zugeschnitten. Vielmehr bezieht sich der Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf eine andere Sachlage. Er setzt im Wesentlichen die Unzumutbarkeit der Belastung voraus und ist neben der sozialen Staffelung (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eine weitere soziale Komponente der Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Eltern (vgl. etwa Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 90 Rn. 20). Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. April 2002 (- 5 C 16.01 -, juris), dass nach der Systematik des Gesetzes die Kostenbeteiligung für die in § 90 SGB VIII bezeichnete Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendhilfe abschließend in dieser Vorschrift geregelt sei, beziehen sich allein auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eltern einen Kostenbeitrag zu zahlen oder Anspruch auf Erlass dieses Beitrags haben bzw. seine Übernahme durch den Jugendhilfeträger beanspruchen können. Für die hier in Rede stehende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufwendungsersatzanspruch daran geknüpft ist, wenn der Primäranspruch des Kindes auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes von dem Träger der Jugendhilfe nicht erfüllt worden ist, ist damit keine Aussage getroffen worden (so BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 31).
53 
Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu schließen. Dies gilt, wie sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 12.09.2013 (a.a.O., Rn. 40) entnehmen lässt, für alle Fälle des Anspruchs auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz, bezüglich dessen die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben, und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch im Bundesrecht oder im Landesrecht wurzelt. Es ist mithin unerheblich, ob sich der gesetzliche Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe - wie im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - aus rheinland-pfälzischem Landesrecht oder - wie im vorliegenden Fall - aus Bundesrecht (hier: § 24 Abs. 2 SGB VIII i.d. seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung) ergibt. Bereits die vor Inkrafttreten des § 36a SGB VIII entwickelte Rechtsprechung zum sog. Systemversagen lässt sich so verstehen, dass sie alle Leistungen erfasste, die entgegen dem „System“ des SGB VIII nicht ordnungsgemäß erbracht wurden und daher selbst beschafft werden müssen (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2843).
54 
Kennzeichnend für die in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierten Fälle ist, dass ein gesetzlicher Primäranspruch, der keine bloße Geldleistung, sondern eine Sach- und Dienstleistung zum Gegenstand hat, nicht erfüllt wird und diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, deren Gewährung der Jugendhilfeträger zu Unrecht abgelehnt oder über die er nicht rechtzeitig entschieden hat, selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist. Weil der Anspruch mit Zeitablauf nicht mehr erfüllt werden kann, verhindert der Betroffene durch die Selbstbeschaffung den Verlust der Leistung. Es würde gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs verstoßen, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Leistungsträger erhalten hat.
55 
Die Sach- und Interessenlage, die besteht, wenn der Jugendhilfeträger einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der zuvor beschriebenen wertungsmäßig vergleichbar. Die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt; der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839, 2841; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385, 390). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen (vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 36 ff.).
56 
Wegen der ähnlichen Sach- und Interessenlage ist der Analogieschluss auch auf alle Tatbestandsmerkmale, die 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII an die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken.
57 
Das gilt insbesondere für das Merkmal, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf in Kenntnis gesetzt haben muss (§ 36 a Abs. 3 S. 1 Nr. 1). Die Bedeutung dieses Merkmals und seine Notwendigkeit, es als Voraussetzung für einen entsprechend hergeleiteten Aufwendungsersatzanspruch anzusehen, erschließt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu Absatz 1 dieser Vorschrift. Gesetzlicher Leitgedanke des § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist die Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers. Nach dieser Regelung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 19, 39 f. m.w.N.).
58 
Der genannte Gedanke, dass eine Vorbefassung des Trägers der Jugendhilfe erforderlich ist, bevor ein Bedarf im Wege der Selbstbeschaffung gedeckt wird, greift auch für die Ansprüche auf Kinderbetreuung. Auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Rechtsansprüche hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine Gewährleistungspflicht zunächst durch eine bedarfsgerechte Planung entsprechend den objektivrechtlichen Vorgaben der §§ 79, 80 SGB VIII zu erfüllen und dabei bereits das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu berücksichtigen. Der Jugendhilfeträger trägt so für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots die Gesamtverantwortung, der er etwa durch die Finanzierung von Betreuungsplätzen kommunaler Träger und durch finanzielle Förderung nichtstaatlicher (freier) Träger nachkommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 40).
59 
Im vorliegenden Fall hat der Kläger, vertreten durch seine Eltern, die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Betreuungsbedarf rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.
60 
Bereits gut zwei Monate nach der Geburt des Klägers haben seine Eltern ihn mit Anmeldung vom 23.05.2012 über das Jugendamt der Beklagten bei ihrer Wunscheinrichtung, der städtischen V., angemeldet und dabei angegeben, dass sie beide berufstätig seien und eine Ganztagsbetreuung mit verlängerten Öffnungszeiten benötigten. Wie insbesondere der weitere Schriftverkehr zwischen den Eltern des Klägers und der Beklagten zeigt, hat sich der geltend gemachte Betreuungsbedarf aber nicht nur auf die o.g. konkrete Betreuungseinrichtung bezogen. Zwar haben die Eltern des Klägers in Ausübung ihres Wunsch- und Wahlrechts aus § 5 Abs. 1 SGB VIII, wonach die Leistungsberechtigten das Recht haben, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern, zunächst eine Wunscheinrichtung angegeben. Dies entspricht dem Vergabesystem der Beklagten, bei dem die Vergabe der vorhandenen Kinderbetreuungsplätze nicht zentral durch das Jugendamt gesteuert wird, sondern die Eltern gehalten sind, ihr Kind selbst bei der jeweiligen Betreuungseinrichtung anzumelden.
61 
Der Betreuungsbedarf für den Kläger war aber jedenfalls der Beklagten seit der ersten Anmeldung bekannt, und die Eltern des Klägers haben in der Folgezeit schriftlich und auch mündlich gegenüber der Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen im Hinblick auf ihre berufliche Situation überhaupt um einen Betreuungsplatz für den Kläger geht, ohne auf einer speziellen Einrichtung zu bestehen. So haben sie auf die Mitteilung der Beklagten vom 15.04.2013, ihnen könne zum Kindergartenjahr 2013/2014 kein Kleinkindplatz in einer städtischen Einrichtung zugesagt werden, mit von der Beklagten vorbereiteter „Rückantwort an das Jugendamt“ am 27.04.2013 mitgeteilt, dass der Kläger in die aktuelle Warteliste des Jugendamtes aufgenommen werden soll. Nachdem das Schreiben vom 15.04.2013 vom Jugendamt der Beklagten herrührte und mit dem Hinweis versehen war, man hoffe, noch eine geeignete Lösung für den Kläger zu finden, konnten die Eltern des Kläger davon ausgehen, ihren grundsätzlichen Betreuungsbedarf - nochmals - deutlich zum Ausdruck gebracht zu haben. Die Bemühungen, der Beklagten ihren Betreuungsbedarf nahezubringen, haben die Eltern des Klägers eindrücklich in ihrem Schreiben vom 07.06.2013 an das Jugendamt dargestellt. Dort haben die Eltern des Klägers - unbestritten - geschildert, dass sie trotz ihrer frühzeitigen Anmeldung weder von der Tageseinrichtung noch vom Jugendamt einen positiven Bescheid bekommen hätten, sondern nur die Mitteilung, keinen Platz zu erhalten und auf der Warteliste zu stehen, dass sie den Kläger ohne Erfolg bei verschiedenen anderen Tageseinrichtungen angemeldet oder eine Unterbringung bei einer Tagesmutter versucht hätten und dass es von den zuständigen Personen des Jugendamt nur geheißen habe, wie aus den Medien bekannt sei, könne die Beklagte den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz nicht erfüllen.
62 
Damit haben die Eltern des Klägers alles getan, um die Beklagte rechtzeitig i.S.d. § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII über ihren Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen.
63 
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Jugendhilfeträger für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots von Betreuungsplätzen die Gesamtverantwortung trägt und er die Realisierung des gesetzlichen Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht auf die Eltern abwälzen kann. Die Beklagte ist aufgrund ihrer aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgenden Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie auch ihrer Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch im individuellen Einzelfall für die Hilfegestaltung zuständig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 19). Die Kammer hat daher Bedenken, ob die Beklagte durch die von ihr praktizierte dezentrale Vergabe von Betreuungsplätzen ohne erkennbare - über die für die jeweils einzelne städtische Einrichtung maßgeblichen Vergaberichtlinien hinausgehende - übergreifende Einflussnahme auf die Vergabe dieser Gesamtverantwortung gerecht wird. Dieses System überlässt es den Eltern, durch eine möglichst große Zahl von Einzelanmeldungen oder durch Suche im städtischen Online-Portal X (vgl. ...) ihre Chancen auf einen Betreuungsplatz zu realisieren. Ob und wie diese Einzelanmeldungen koordiniert werden, bleibt unklar. So dürfte das System es etwa erlauben, dass ein Kind in einer weniger nachgefragten Kita nachrücken kann, obwohl für ein anderes Kind, welches in zumutbarer Entfernung wohnt, ein größerer Bedarf existiert. All dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich und bedarf daher keiner Vertiefung.
64 
Als weiteres Tatbestandsmerkmal verlangt § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII, dass vor der Selbstbeschaffung die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen. Auch dies ist hier der Fall.
65 
Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf. Der Anspruch richtet sich gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Mit Einführung des Rechtsanspruchs zum 01.08.2013 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr nur objektiv-rechtlich verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist den Kindern ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen entsprechenden Betreuungsplatz eingeräumt worden. Es handelt sich damit um einen unbedingten Anspruch ohne weitere einschränkende Voraussetzungen (vgl. Meysen/Beckmann, DIJuF v. 21.12.2012). Dem subjektiv-öffentlichen Recht des Kindes korrespondiert eine unbedingte Gewährleistungspflicht des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ( vgl. Rixen, NJW 2012, 2839).
66 
Der am 06.03.2012 geborene Kläger hatte daher im maßgeblichen Zeitraum gegen die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe einen gesetzlichen Anspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes, den die Beklagte nicht erfüllt hat.
67 
Die Beklagte kann dem darauf gestützten Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII analog nicht mit Erfolg entgegenhalten, in ihrem Zuständigkeitsbereich reichten die zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren Plätze trotz aller Maßnahmen und Anstrengungen, auch in finanzieller Hinsicht, nicht aus, um den Platzbedarf decken zu können, und aufgrund des Fachkräftemangels könnten auch nicht alle offenen Erzieher-/Erzieherinnenstellen besetzt werden. Diese Einwendungen sind politisch verständlich, im Hinblick auf den gesetzlich geregelten unbedingten Anspruch auf einen Betreuungsplatz rechtlich aber nicht relevant.
68 
Der Erstattungsanspruch gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII ist, anders als ein Amtshaftungsanspruch, der nicht nur Aufwendungs-, sondern weitreichenden Schadensersatz gewährt, nicht verschuldensabhängig. Er knüpft nicht an ein schuldhaftes Verhalten eines Amtswalters, sondern an ein Systemversagen bei der Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs auf Kinderbetreuungsplätze an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 33).
69 
Die Beklagte kann sich gegenüber dem Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz auch nicht darauf berufen, der Primäranspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes sei einem impliziten Kapazitätsvorbehalt unterworden. Die Beklagte hat insoweit zusammengefasst vorgetragen, der Aufwendungsersatzanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII analog setze das Vorliegen eines Primäranspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII voraus. Der Primäranspruch bestehe im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte habe alles unternommen, um ausreichend Kita-Plätze zur Verfügung zu stellen und das für den Betreib erforderliche Personal einzustellen. Wenn sie trotz aller Anstrengungen nicht über einen Platz für den Kläger verfüge, liege ein Fall der objektiven Unmöglichkeit vor, der entsprechend dem allgemeinen Rechtsgedanken aus § 275 BGB dem Erfüllungsanspruch entgegenstehe.
70 
Zunächst erscheint es bereits fraglich, ob im Fall des Klägers von einer objektiven Unmöglichkeit, ihm einen Betreuungsplatz zu verschaffen, ausgegangen werden kann. Wie die Beklagte auf gerichtliche Anfrage im parallelen Klageverfahren 7 K 5011/13 mit Schriftsatz vom 23.05.2014 mitgeteilt hat, stehen in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Klägers (hier zugrunde gelegt: Entfernung maximal 5 km bzw. Fahrzeit 30 Minuten) allein zehn städtische Tageseinrichtungen zur Verfügung, in denen erfahrungsgemäß nach Ende jeden Kindergartenjahres Plätze frei werden. Diese hat die Einrichtung allerdings anderweitig, nämlich nach den städtischen Vergaberichtlinien, vergeben. Dass darüber hinaus alle rechtlichen Möglichkeiten zur Aufstockung von Gruppen etc. ausgeschöpft worden sind, lässt sich ebenfalls nicht zuverlässig nachvollziehen. Schließlich muss der Anspruch nicht in einer kommunalen Einrichtung erfüllt werden; vielmehr kommt auch ein Platz in einer kirchlichen, privaten oder gemeinnützigen Einrichtung in Betracht (vgl. etwa Schwarz/Lammert, ZKJ 2014/361 ff.). Ob unter diesen Gegebenheiten von einer objektiven Unmöglichkeit gesprochen werden kann, ist zweifelhaft, braucht aber hier nicht vertieft zu werden.
71 
Eine implizite Bindung und Begrenzung eines Anspruchs an bestehende Kapazitäten wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung etwa angenommen bei Begehren auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen oder zu Studienplätzen, die im Numerus-Clausus-Verfahren vergeben werden. Dieser Rechtsprechung liegt im Gegensatz zum vorliegenden Fall aber nicht ein subjektiver gesetzlicher Zugangsanspruch, sondern nur ein allgemeiner Anspruch auf chancengleichen Zugang zu öffentlichen (Bildungs-)Einrichtungen zu Grunde. Das Argument der Beklagten, die Platzvergabe in den städtischen Kindertagesstätten erfolge nach den Kriterien der Vergaberichtlinien, trägt daher nicht bei einem gesetzlichen Verschaffungsanspruch, wie ihn § 24 Abs. 2 SGB VIII verleiht. Eine Dispensation gesetzlicher Ansprüche unter dem dogmatischen Stichwort subjektiver oder objektiver Unmöglichkeit i.S.d. zivilrechtlichen Leistungsstörungsrechtes ist dem öffentlichen Recht fremd.
72 
Ob der Einwand der Kapazitätserschöpfung einer - hier nicht mehr im Streit befindlichen - Verpflichtungsklage auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes trotz des gesetzlich verbrieften Anspruchs entgegengehalten werden kann, weil die Gerichte keinen nicht vorhandenen Betreuungsplatz zusprechen können (vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.11.2000 - 2 M 32/00 -, juris), ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
73 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg hat mit Beschluss vom 29.11.2013 (- 12 S 2175/13 -, juris) entschieden, dass dann, wenn für ein Kind unter drei Jahren ein freier, bedarfsgerechter und wohnortnaher Betreuungsplatz nur noch bei einer Tagespflegeperson und nicht in einer von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung stehe, der Jugendhilfeträger den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes erfülle und ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung nicht bestehe (ebenso OVG NW, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 -; s. auch Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 - mit kritischer Anm. in JAmt 2014, 269 f.; jeweils juris). Diese in Eilverfahren ergangenen Entscheidungen betreffen allerdings in erster Linie das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern aus § 5 SGB VIII im Hinblick auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagespflegeperson bzw. beziehen sich auf einen Förderplatz in einer bestimmten kommunalen Einrichtung. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 28.05.2014 (- 7 A 10276/14 -, Rn. 36; juris) entschieden, dass nach dortigem Landesrecht Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf einen Kindergartenplatz haben und dieser Anspruch nicht etwa in dem Sinne unteilbar sei, dass er nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes geltend gemacht und erfüllt werden könnte. In der Literatur wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Einwand der Kapazitätserschöpfung im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht in Betracht komme. Der Erfüllungsanspruch sei ein unbedingter „Verschaffungsanspruch“, dem weder Kapazitätsgrenzen noch finanzielle Engpässe entgegengehalten werden könnten. § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII impliziere einen Anspruch auf Kapazitätserweiterung, bis alle Kinder im relevanten Alter einen Platz haben. Andernfalls könne die Erfüllung des Anspruchs durch schlichtes Nichtstun unterlaufen werden. (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff.; 2841; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff., 387; Meysen/Beckmann, DIFuJ vom 21.12.2012, S. 6; Schwarz/Lammert, ZKJ 2014/361 ff., 362; s. auch Wiesner/Grube/Kößler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung“, S. 14).
74 
Nachdem die Beklagte in dem auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes gerichteten Parallelverfahren 7 K 5011/13 erklärt hat, sie könne dem Kläger vor Erreichen des 3. Lebensjahres keinen Krippenplatz zur Verfügung stellen und die Beteiligten daraufhin übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt haben, bedürfen die mit diesem Streitgegenstand zusammenhängenden Fragen keiner Klärung mehr.
75 
Selbst wenn man annehmen wollte, dass bei - nachgewiesener - Kapazitätserschöpfung der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann, schlägt dies jedenfalls nicht auf den Sekundäranspruch auf Kostenerstattung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII durch. Dies ergibt sich bereits aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (a.a.O.), dem ebenfalls die Fallgestaltung zugrunde lag, dass die dortige Beklagte den Anspruch „nicht erfüllen konnte“ (Rn. 5). Nach dieser Rechtsprechung setzt sich die „Primärverantwortung“ des für die Gewährleistung verantwortlichen Jugendhilfeträgers sekundär in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, wenn die geschuldete Leistung anderweitig beschafft werden musste. Auch in der o.g. obergerichtlichen Rechtsprechung, die einen Anspruch auf Schaffung eines zusätzlichen Betreuungsplatzes verneint, besteht Einigkeit, dass dann, wenn der Primäranspruch auf Förderung mangels eines offenen Betreuungsplatzes vom zuständigen Jugendhilfeträger nicht erfüllt werden kann, Sekundäransprüche in Betracht kommen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 -; ebenso OVG Schleswig-Holstein Beschluss vom 01.11.2000 – 2 M 32/00 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14 - und 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -; VG Mainz, Urteil vom 10.05.2012 - 1 K 981/11.MZ -; jeweils juris).
76 
Dem Anspruch auf Kostenerstattung entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb erloschen, weil sich der Primäranspruch für die Vergangenheit durch Zeitablauf erledigt hat. Richtig ist, dass sich die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, nicht verschieben lässt, sondern für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt bleibt; der Anspruch auf Zuweisung eines Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 38 unter Bezugnahme auf Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2841 und Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff., 390). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen. Es handelt sich damit um eine Konstellation, die regelmäßig dem Kostenerstattungsanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII zugrunde liegt.
77 
Anders als die Beklagte meint (vgl. dazu auch deren Begründung des im Verfahren 7 K 5011/13 streitgegenständlichen Bescheids vom 19.03.2014) ist der Anspruch auf Kostenerstattung entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII auch nicht dadurch erloschen, dass die Eltern des Klägers für diesen selbst einen Betreuungsplatz beschafft haben. Die Selbstbeschaffung ist vielmehr Anspruchsvoraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch und lässt ihn gerade nicht entfallen. Daran ändert auch der Hinweis der Beklagten, der Primäranspruch müsse nicht durch einen Platz in einer städtischen Kindertagesstätte erfüllt werden, nichts. Maßgeblich ist im streitgegenständlichen Verfahren nur, dass zum einen die Beklagte als für die Beschaffung eines Platzes verantwortliche Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe den Bedarf des Klägers nicht gedeckt hat und zum anderen nach der Intention des § 36a Abs. 3 der „Selbstbeschaffer“ nicht schlechter stehen soll als derjenige, dessen Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 37). Welche Rechtsfolgen sich ergeben würden, wenn die Beklagte dem Kläger einen zumutbar erreichbaren Betreuungsplatz in einer kirchlichen oder privaten Kinderbetreuungseinrichtung bzw. in der Kindertagespflege konkret angeboten hätte, unter welchen Voraussetzungen dadurch der Erfüllungsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erloschen wäre und in welcher Höhe Kosten für einen solchen Betreuungsplatz von den Eltern verlangt werden könnten, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden, da ein solches Angebot nicht erfolgt ist (s. dazu etwa OVG NW, Beschluss vom 05.02.2014 - 12 B 17/14 -, juris, wonach der Rechtsanspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung auch dadurch erfüllt werde, dass der Jugendhilfeträger den Eltern ein hinreichend konkretes Angebot eines zuzahlungsfreien Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege unterbreitet, bei dem auch sichergestellt ist, dass die Eltern nicht neben der pauschalierten Kostenbeteiligung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII noch ein zusätzliches Entgelt an die in Betracht kommenden Tagespflegepersonen für die gewährleistete Förderung zu entrichten haben).
78 
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII lagen auch in zeitlicher Hinsicht, nämlich bezüglich der beanspruchten ganztägigen Betreuung des Klägers, vor. Den erforderlichen Betreuungsumfang (montags -freitags 9.00 - 17.30 Uhr) haben die beiden in Vollzeit berufstätigen Eltern des Klägers zur Überzeugung des Gerichts dargetan.
79 
Gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung in einer Tageseinrichtung - ohne einschränkende Voraussetzungen - nach dem individuellen Bedarf. Nach der Gesetzesbegründung (s. BT-Drucks. 16/9299, 1, 10, 15 und 15/3676, 24, 33) dient der Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz der Erhöhung der Chancengleichheit der Kinder und der bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Daher ist bei der Prüfung des individuellen Bedarfs nicht nur der kindbezogene, sondern auch der elternbezogener Bedarf maßgeblich (zum zeitlichen Umfang s. auch DiJuF-Rechtsgutachten vom 13.6.2013, JAmt 2013, 395 ff.; Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445; Schübel-Pfister, NVwZ, 2013, 385 ff., 389; Meysen/Beckmann, DIFuJ-Rechtsgutachten vom 21.12.2012, S. 14 ff.; Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2840). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch der zeitliche Umfang ist Teil des Rechtsanspruchs und unterliegt nicht dem Ermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2840). Damit ist gewährleistet, dass alle Eltern, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, ein Förderangebot für ihr Kind erhalten, das ihren individuellen Betreuungswünschen entspricht (BT-Dr. 16/9299, S. 15).
80 
Im vorliegenden Fall haben die Eltern des Klägers mit der dafür vorgesehenen Erklärung vom 27.02.2013 gegenüber der Beklagten mitgeteilt, sie seien beide berufstätig, und im weiteren Verlauf den Betreuungsbedarf des Klägers mit montags - freitags 9.00 - 17.30 Uhr, d.h. 8,5 Stunden, angegeben, was nach den städtischen Vergabekriterien von der Beklagten mit 2 Punkten (ein Kind, beide Eltern beschäftigt) bewertet wurde. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auf Kostenerstattung haben die Eltern den Betreuungsbedarf mit Schreiben vom 17.02.2014 nochmals im Einzelnen erläutert. Sie haben vorgetragen, die Mutter des Klägers sei Produktmanagerin bei der Sch. GmbH in S. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (8.00 Uhr bis 17.30 Uhr) oder auch mehr. Der Vater des Klägers sei selbständiger Unternehmer mit Full-Service. Er betreibe eine Werbeagentur in S. in der R-Straße mit mehr als 40 Arbeitsstunden/Woche (ca. 10.00 bis 18.30 Uhr) sowie nach Bedarf an Samstagen und Sonntagen. In der Regel bringe der Vater den Kläger täglich zur KiTa und die Mutter hole ihn dort ab.
81 
Aufgrund dieser Angaben ist die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 19.03.2014 selbst davon ausgegangen, dass der gewünschte Betreuungsumfang begründet sei und sich aufgrund der Erwerbstätigkeit der Eltern des Klägers ein erweiterter Betreuungsumfang ergebe. Auch die in der vorgelegten Behördenakte des Beklagten befindliche „RA-U3-Checkliste“ geht davon aus, dass eine Ganztagsbetreuung benötigt werde. Die tatsächlichen Angaben der Eltern des Klägers zu ihrer Berufstätigkeit sind von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden.
82 
Der geltend gemachte Bedarf für eine Ganztagsbetreuung wird auch nicht nachträglich durch den Vortag der Beklagten in der Klageerwiderung in Frage gestellt, im Hinblick auf die Selbständigkeit des Vaters des Klägers könne nicht ausgeschlossen werden, dass es diesem möglich sei, seine Geschäfte mit einer zumindest teilweisen Betreuung des Klägers zu vereinbaren. Der Vater des Klägers hat mit Schriftsatz vom 12.09.2014 nochmals im Einzelnen dargelegt, dass er ganztägig in einer Werbeagentur in der R-Straße in S. berufstätig ist und dazu zusätzlich eine Bestätigung seines Mitgesellschafters vorgelegt, aus der sich auch ergibt, dass die ganztägige Anwesenheit des Vaters des Klägers in der Agentur unverzichtbar sei. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie der Vater des Klägers diesen während seiner Arbeitszeit betreuen soll.
83 
Die Deckung des Betreuungsbedarfs hat auch i.S.d. § 36 a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII keinen zeitlichen Aufschub geduldet.
84 
Die Eltern des Klägers sind beide ganztägig berufstätig und waren dementsprechend im maßgeblichen Zeitraum (d.h. hier: ab dem 01.08.2013) dringend auf eine entsprechende Betreuung des Klägers angewiesen. Die Beklagte hat ihnen keinen Betreuungsplatz angeboten und auch nicht in Aussicht gestellt. Vielmehr hat die Beklagte den Eltern des Klägers u.a. mit Schreiben vom 15.04.2013 mitgeteilt, dass der Kläger bei der Platzvergabe für das Kindergartenjahr 2013/2014 nicht berücksichtigt werden könne. Mit Bescheid vom 12.09.2013 bzw. Widerspruchsbescheid vom 12.11.2013 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 SGB VIII förmlich abgelehnt. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des dagegen gerichteten Klageverfahrens (7 K 5011/2013) erklärt hat, könne sie dem Kläger auch vor Vollendung des 3. Lebensjahres keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen.
85 
Unter diesen Voraussetzungen steht dem Anspruch auf Erstattung der Selbstbeschaffungskosten auch nicht entgegen, dass der Kläger seinen Primäranspruch auf Zuweisung eines zumutbaren Betreuungsplatzes im Klageverfahren 7 K 5011/13 nicht weiterverfolgt hat (vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 09.05.2014 - 19 K 5305/13 -, juris). Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12.09.2013 (a.a.O., Rn. 50 ff.) ausgeführt hat, hat der Vorrang des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes in § 36a SGB VIII keinen Niederschlag gefunden. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn dadurch rechtzeitige Abhilfe erwartet werden könne. Ungeachtet der rechtlichen Probleme, die, wie oben dargelegt, mit der prozessualen Durchsetzung des Verschaffungsanspruches verbunden sind, ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahren sowie dem Klageverfahren auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes, dass im vorliegenden Fall rechtzeitige Abhilfe nicht zu erwarten war.
86 
Auch die Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist nicht zu beanstanden.
87 
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 a Abs. 3 SGB VIII vor, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der „erforderlichen Aufwendungen“ verpflichtet. Der Vorbehalt der Erforderlichkeit der Aufwendungen verpflichtet den Berechtigten zu wirtschaftlichem Handeln, so dass zumutbare Möglichkeiten der Kostenbegrenzung im Rahmen der Selbstbeschaffung zu nutzen sind (vgl. OVG NW, Beschluss vom 17.03.2014 - 12 B 70/14 -, Rn. 31 ff., m.w.N., juris). Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Betreuung sind hinsichtlich deren zeitlichen Umfangs soweit erforderlich, wie es der individuelle Betreuungsbedarf gebietet (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Schließlich reduziert sich der Aufwendungsersatzanspruch um ersparte (fiktive) Kosten.
88 
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger durch die Beschaffung eines Betreuungsplatzes in der privaten Kindertageseinrichtung „E.“ nicht gegen seine Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln verstoßen.
89 
Die Beklagte hat dazu vorgetragen, der Kläger habe sich nur für eine städtische Kita, die V., angemeldet, obwohl in näherer Umgebung zur Wohnung weitere städtische Kitas existierten. Gerade wegen der Tatsache, dass der seit dem 01.08.2013 bestehende Anspruch auf Verschaffung eines Kita-Platzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII von den Gemeinden trotz aller Anstrengungen nicht in vollem Umfang erfüllt werden könne und dies auch durch entsprechende Berichterstattung in den Medien allseits bekannt sei, habe der Kläger sich bei mehreren Kitas bewerben müssen. Indem er sich auf eine einzelne Bewerbung konzentriert habe, habe er seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht. Auch sei nicht erkennbar, dass der Kläger neben der Beschaffung eines Kita-Platzes im „E.“ weitere Anstrengungen unternommen habe, auch andere nichtstädtische Einrichtungen in näherer Umgebung zu kontaktieren und preislich zu vergleichen.
90 
Dieser Einwand stellt den Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg in Frage.
91 
Grundsätzlich gilt, dass die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch im individuellen Einzelfall verantwortlich ist und es nicht auf die Eltern abwälzen kann, durch eine möglichst große Zahl von Einzelanmeldungen oder durch Suche im städtischen Online-Portal X ihre Chance auf einen Betreuungsplatz zu realisieren. Wie ebenfalls bereits im Einzelnen ausgeführt, haben die Eltern des Klägers nach ihrer - bereits kurz nach dessen Geburt erfolgten - ersten Anmeldung in der Folgezeit schriftlich und mündlich gegenüber der Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen im Hinblick auf ihre berufliche Situation überhaupt um einen Betreuungsplatz für den Kläger geht, ohne auf einer speziellen Einrichtung zu bestehen. Schließlich waren die Aufwendungen für einen privaten Kinderbetreuungsplatz auch deshalb „erforderlich“, weil unstreitig - bis zum heutigen Zeitpunkt - in einer städtischen Einrichtung kein Betreuungsplatz zur Verfügung steht. Wie die Beklagte auf gerichtliche Anfrage im Klageverfahren 7 K 5011/13 mit Schriftsatz vom 23.05.2014 mitgeteilt hat, befinden sich in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Klägers zwar zehn städtische Einrichtungen für Kinder unter drei Jahren; diese Einrichtungen seien aber voll belegt, und der Kläger könne auch für das Kindergartenjahr 2014/2015 nicht berücksichtigt werden. Unter diesen Voraussetzungen kann keine Rede davon sein, dass der Kläger durch sein Verhalten seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht hat.
92 
Der Kläger hat darüber hinaus auch seine Anstrengungen nicht alleine auf die private Kindertageseinrichtung „E.“ konzentriert. Auf den entsprechenden Einwand der Beklagten hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.09.2014 vielmehr zur Überzeugung des Gerichts - und von der Beklagten nicht bestritten - dargelegt, dass er im Vorfeld erfolglos eine Vielzahl weiterer kirchlicher oder privater Betreuungseinrichtungen kontaktiert (Kindertagesstätte A, Kath. Kinderhaus B, Evangelischer Kindergarten C, D-Kindertagesstätte, Kindervilla F, Tagesmütter und Pflegeeltern S. e.V.) bzw. im X-Portal S. nach geeigneten Plätzen gesucht hat.
93 
Ergänzend weist die Kammer in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2012 (- 5 C 21/11 -, juris) hin, dessen Erwägungen hinsichtlich der Erforderlichkeit und Geeignetheit einer selbstbeschafften Maßnahme auch im vorliegenden Fall sinngemäß Anwendung finden können. Hat danach das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten.
94 
Die erforderlichen Aufwendungen für die selbstbeschaffte Hilfe ergeben sich aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Vertrag, den die Eltern des Klägers mit dem „E.“ geschlossen haben, sowie dem Schreiben des „E.“ vom 12.09.2013. Danach betragen die monatlichen Kosten für die Betreuung des Klägers monatlich 680,-- EUR (Vollzeitbetreuung von Montag - Freitag 590,-- EUR zuzüglich Verpflegungskosten in Höhe von 90,-- EUR). Darüber hinaus sind eine Anmeldegebühr in Höhe von 320,-- EUR sowie eine Jahresgebühr in Höhe von 120,-- EUR zu entrichten.
95 
In nicht zu beanstandender Weise hat der Kläger von den monatlichen Kosten für die private Betreuungseinrichtung die fiktiven Kosten abgezogen, die seine Eltern für eine Unterbringung in einer städtischen Betreuungseinrichtung hätten aufbringen müssen.
96 
Wie sich aus den beigezogenen Behördenakten der Beklagten sowie aus den Gerichtsakten ergibt, erfüllt die Beklagte in ständiger Praxis Ansprüche auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII durch das Angebot eines Betreuungsplatzes in einer städtischen Kindertageseinrichtung. Dazu hat sie für die jeweiligen städtischen Einrichtungen geltende Vergaberichtlinien aufgestellt, nach denen die Plätze besetzt bzw. Wartelisten geführt werden. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis den Rechtsanspruch - auch - durch Kooperation mit kirchlichen oder freien Träger erfüllt bzw. wie in einem solchen Fall die Kostenbelastung der Eltern aussieht, die wohl dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung tragen müsste. Auch im Hinblick auf die Tatsache, dass diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, über deren Gewährung der Jugendhilfeträger nicht rechtzeitig entschieden hat, gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 (a.a.O., Rd. 15), ist es daher geboten, als fiktive Aufwendungen die Kosten der Betreuung in einer städtischen Betreuungseinrichtung in Abzug zu bringen.
97 
Der Kläger ist bei seinen Klageanträgen davon ausgegangen, dass in einer städtischen Kindertageseinrichtung für die Betreuung des Klägers im geltend gemachten zeitlichen Umfang monatlich 273,-- EUR zuzüglich 65,-- EUR Verpflegungskosten zu zahlen gewesen und darüber hinausgehende Anmeldungs- oder Jahresgebühren nicht angefallen wären.
98 
Davon ausgehend errechnen sich die Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in nicht zu beanstandender Weise wie folgt:
99 
- für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014
        
(geltend gemacht in der Klageschrift vom 18.07.2014)
        
Anmeldegebühr
 320,-- EUR
anteilige Jahresgebühr 2013 für fünf Monate
        
(120,-- EUR : 12 x 5 Monate)
50,-- EUR
Jahresgebühr 2014
 120,-- EUR
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 11 Monate)
 3.487,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 11 Monate)
 275,-- EUR
        
 4.252,-- EUR
100 
- für die Zeit von Juli bis August 2014
        
(geltend gemacht mit Schriftsatz vom 12.09.2014) 
        
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 2 Monate)
 634,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 2 Monate)
 50,-- EUR
        
 684,-- EUR
101 
- für die Zeit von September bis Oktober 2014
        
(geltend gemacht mit Schriftsatz vom 20.11.2014) 
        
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 2 Monate)
 634,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 2 Monate)
 50,-- EUR
        
 684,-- EUR
102 
Zu der Berechnung hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Kosten für eine Betreuung des Klägers in einer städtischen Kindertagesstätte (Ganztagesbetreuung 0 - 3 Jahre mit Zuschlag für Früh-/Spätbetreuung bis 2 Stunden für Familien ohne Familiencard) nach der seit dem 01.08.2012 geltenden „Satzung der Stadt S. über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder“ und dem dazu geltenden Gebührenverzeichnis im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 236,-- EUR Benutzungsgebühren zuzüglich 65,-- EUR Verpflegungskosten betragen hätten. Darin sei der Kleinkindzuschlag enthalten. Soweit der Kläger bei seiner Berechnung mithin höhere fiktive Aufwendungen abgezogen hat als tatsächlich angefallen wären (273,-- EUR statt 236,-- EUR), tangiert dies die Begründetheit der Klage nicht, da der Ansatz der Beklagten allenfalls zu einem höheren Erstattungsbetrag führen würde.
103 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage und der Klageerweiterungen, die in verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Erhebung der Klage eintritt (vgl. § 90 VwGO), ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend.
104 
Die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird, ist ebenfalls zulässig und begründet.
105 
Die Beklagte kann nach ihrer im Verfahren 7 K 5011/13 abgegebenen Erklärung den Rechtsanspruch des Klägers auf frühkindliche Betreuung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres nicht erfüllen, bestreitet aber auch den zukünftigen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Mehrkosten für den selbstbeschafften privaten Betreuungsplatz. Der Kläger bzw. seine Eltern haben ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO daran, das sich aus §§ 24 Abs. 2, 36a Abs. 3 SGB VIII ergebende Rechtsverhältnis bezüglich der Betreuung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres endgültig klären zu lassen, um ihr künftiges Verhalten - auch in finanzieller Hinsicht - an der Feststellung orientieren zu können und bezüglich ihrer Aufwendungen nicht länger in Vorlage treten zu müssen.
106 
Die Begründetheit der begehrten Feststellung ergibt sich, wie im Einzelnen dargelegt, aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
108 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
33 
Die Klage ist zulässig.
34 
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen eine Verpflichtungsklage auf Erstattung von Mehrkosten in Höhe von insgesamt 5.620,-- EUR zuzüglich gestaffelter Zinsen, die zwischen August 2013 und Oktober 2014 im Vergleich zur Unterbringung in einer städtischen Kindertagesstätte durch die Unterbringung des Klägers in einer privaten Kindertagesstätte, dem „E.“ in S., entstanden sind. Zum anderen ist Streitgegenstand die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird.
35 
Der am 06.03.2012 geborene Kläger ist für die Geltendmachung beider Ansprüche klagebefugt.
36 
Dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch liegt als Primäranspruch § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung zugrunde. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der seinerzeit auf Bundesebene beschlossene Rechtsanspruch geht auf den sog. „Krippengipfel“ vom April 2007 zurück und ist im Kinderförderungsgesetz - KiföG - vom 10.12.2008 (BGBl I, 2403) mit Inkrafttreten zum 01.08.2013 (vgl. Art. 10 Abs. 3 KiföG) verankert (vgl. zur Vorgeschichte Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff.). Mit Einführung des Rechtsanspruchs zum 01.08.2013 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr nur objektiv-rechtlich verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist den Kindern eine wehrhafte Rechtsposition (ein subjektiv-öffentliches Recht) eingeräumt, die ggf. auch gerichtlich durchgesetzt werden kann (vgl. Meysen/Beckmann, DIJuF v. 21.12.2012).
37 
Steht der Primäranspruch dem Kind selbst zu, so stehen auch die möglichen Sekundäransprüche auf Erstattung der Mehrkosten einer selbstbeschafften Hilfe auf der Grundlage von § 36 a SGB VIII analog, auf die das Klagebegehren gestützt ist, dem Kind zu. Das Kind und nicht seine Personensorgeberechtigten ist insoweit aktivlegitimiert (vgl. Schübel-Pfisterer, NVwZ 2013, 385, 386).
38 
Dem steht nicht entgegen, dass in dem einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz gemäß § 36 a SGB VIII analog zusprechenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (- 5 C 35/12 -; vorgehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -; jeweils juris) die obsiegenden Klägerinnen Mutter und Tochter waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit (Rn. 45 ff.) ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch auf irrevisibles Landesrecht gestützt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat seine diesbezügliche Rechtsprechung mittlerweile auch aufgegeben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14-, juris.)
39 
Wie in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2014 geklärt, sind die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens sich einig, dass die Klage sachdienlich so auszulegen ist, dass Kläger das Kind, vertreten durch seine Eltern, ist und das Rubrum von Amts wegen entsprechend zu fassen ist.
40 
Soweit der Kläger während des Klageverfahrens seine zunächst auf Ersatz der Mehrkosten für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 gerichtete Klage mit Schrift-sätzen vom 12.09.2014 und 20.11.2014 auf den Ersatz der Mehrkosten für Juli und August 2014 bzw. September und Oktober 2014 erweitert hat, ist dies sachdienlich und auch von der Beklagten nicht beanstandet worden (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
41 
Die Klage ist auch begründet.
42 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in der geltend gemachten Höhe. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 19.03.2014 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.06.2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in seinen Rechten.
43 
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII.
44 
Gemäß § 36a Abs. 1 S. 1 SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird.
45 
Werden Hilfen abweichend davon vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen (nur) verpflichtet, wenn
46 
1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3. die Deckung des Bedarfs
47 
a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
48 
Eine unmittelbare Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen scheidet allerdings aus.
49 
Der Wortlaut der Vorschrift bezieht sich auf "Hilfen" und erfasst damit nicht alle der in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgelisteten Leistungen der Jugendhilfe, sondern nur solche, die sich als Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII darstellen, also nicht zu der Leistungsform der Angebote (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII) gehören. Bei den Regelungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich um die zuletzt genannte Kategorie (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII). Auch die systematische Stellung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Vierten Abschnitt des Gesetzes spricht dafür, dass diese Vorschrift unmittelbar nur die in diesem Abschnitt geregelten Hilfen, nicht aber die im Dritten Abschnitt normierten Angebote erfasst. Zudem lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a SGB VIII die Hilfen im Auge hatte und insbesondere die Selbstbeschaffung von Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) begrenzen wollte (BTDrucks 15/3676 S. 36; vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rd. 23 ff.).
50 
§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 26 ff.), der die Kammer folgt, auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreffen, entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen eines Analogieschlusses sind danach erfüllt.
51 
Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch weist für den in Rede stehenden Sachverhalt eine planwidrige Gesetzeslücke auf. Welche Rechtsfolgen das Bundesrecht daran knüpft, wenn ein Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt und die Leistung selbst beschafft wird, wird weder unmittelbar von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII noch von einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung des Kinder- und Jugendhilferechts erfasst.
52 
Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt § 90 Abs. 3 SGB VIII keine abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht dar (ebenso BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 29 ff.). Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII soll im Falle des Abs. 1 Nr. 3 (der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII) der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung kommt es auf das maßgebliche Einkommen an (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Diese Regelung ist nicht auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen wegen Systemversagens zugeschnitten. Vielmehr bezieht sich der Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf eine andere Sachlage. Er setzt im Wesentlichen die Unzumutbarkeit der Belastung voraus und ist neben der sozialen Staffelung (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eine weitere soziale Komponente der Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Eltern (vgl. etwa Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 90 Rn. 20). Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. April 2002 (- 5 C 16.01 -, juris), dass nach der Systematik des Gesetzes die Kostenbeteiligung für die in § 90 SGB VIII bezeichnete Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendhilfe abschließend in dieser Vorschrift geregelt sei, beziehen sich allein auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eltern einen Kostenbeitrag zu zahlen oder Anspruch auf Erlass dieses Beitrags haben bzw. seine Übernahme durch den Jugendhilfeträger beanspruchen können. Für die hier in Rede stehende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufwendungsersatzanspruch daran geknüpft ist, wenn der Primäranspruch des Kindes auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes von dem Träger der Jugendhilfe nicht erfüllt worden ist, ist damit keine Aussage getroffen worden (so BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 31).
53 
Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu schließen. Dies gilt, wie sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 12.09.2013 (a.a.O., Rn. 40) entnehmen lässt, für alle Fälle des Anspruchs auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz, bezüglich dessen die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben, und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch im Bundesrecht oder im Landesrecht wurzelt. Es ist mithin unerheblich, ob sich der gesetzliche Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe - wie im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - aus rheinland-pfälzischem Landesrecht oder - wie im vorliegenden Fall - aus Bundesrecht (hier: § 24 Abs. 2 SGB VIII i.d. seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung) ergibt. Bereits die vor Inkrafttreten des § 36a SGB VIII entwickelte Rechtsprechung zum sog. Systemversagen lässt sich so verstehen, dass sie alle Leistungen erfasste, die entgegen dem „System“ des SGB VIII nicht ordnungsgemäß erbracht wurden und daher selbst beschafft werden müssen (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2843).
54 
Kennzeichnend für die in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierten Fälle ist, dass ein gesetzlicher Primäranspruch, der keine bloße Geldleistung, sondern eine Sach- und Dienstleistung zum Gegenstand hat, nicht erfüllt wird und diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, deren Gewährung der Jugendhilfeträger zu Unrecht abgelehnt oder über die er nicht rechtzeitig entschieden hat, selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist. Weil der Anspruch mit Zeitablauf nicht mehr erfüllt werden kann, verhindert der Betroffene durch die Selbstbeschaffung den Verlust der Leistung. Es würde gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs verstoßen, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Leistungsträger erhalten hat.
55 
Die Sach- und Interessenlage, die besteht, wenn der Jugendhilfeträger einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der zuvor beschriebenen wertungsmäßig vergleichbar. Die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt; der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839, 2841; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385, 390). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen (vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 36 ff.).
56 
Wegen der ähnlichen Sach- und Interessenlage ist der Analogieschluss auch auf alle Tatbestandsmerkmale, die 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII an die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken.
57 
Das gilt insbesondere für das Merkmal, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf in Kenntnis gesetzt haben muss (§ 36 a Abs. 3 S. 1 Nr. 1). Die Bedeutung dieses Merkmals und seine Notwendigkeit, es als Voraussetzung für einen entsprechend hergeleiteten Aufwendungsersatzanspruch anzusehen, erschließt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu Absatz 1 dieser Vorschrift. Gesetzlicher Leitgedanke des § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist die Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers. Nach dieser Regelung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 19, 39 f. m.w.N.).
58 
Der genannte Gedanke, dass eine Vorbefassung des Trägers der Jugendhilfe erforderlich ist, bevor ein Bedarf im Wege der Selbstbeschaffung gedeckt wird, greift auch für die Ansprüche auf Kinderbetreuung. Auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Rechtsansprüche hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine Gewährleistungspflicht zunächst durch eine bedarfsgerechte Planung entsprechend den objektivrechtlichen Vorgaben der §§ 79, 80 SGB VIII zu erfüllen und dabei bereits das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu berücksichtigen. Der Jugendhilfeträger trägt so für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots die Gesamtverantwortung, der er etwa durch die Finanzierung von Betreuungsplätzen kommunaler Träger und durch finanzielle Förderung nichtstaatlicher (freier) Träger nachkommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 40).
59 
Im vorliegenden Fall hat der Kläger, vertreten durch seine Eltern, die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Betreuungsbedarf rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.
60 
Bereits gut zwei Monate nach der Geburt des Klägers haben seine Eltern ihn mit Anmeldung vom 23.05.2012 über das Jugendamt der Beklagten bei ihrer Wunscheinrichtung, der städtischen V., angemeldet und dabei angegeben, dass sie beide berufstätig seien und eine Ganztagsbetreuung mit verlängerten Öffnungszeiten benötigten. Wie insbesondere der weitere Schriftverkehr zwischen den Eltern des Klägers und der Beklagten zeigt, hat sich der geltend gemachte Betreuungsbedarf aber nicht nur auf die o.g. konkrete Betreuungseinrichtung bezogen. Zwar haben die Eltern des Klägers in Ausübung ihres Wunsch- und Wahlrechts aus § 5 Abs. 1 SGB VIII, wonach die Leistungsberechtigten das Recht haben, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern, zunächst eine Wunscheinrichtung angegeben. Dies entspricht dem Vergabesystem der Beklagten, bei dem die Vergabe der vorhandenen Kinderbetreuungsplätze nicht zentral durch das Jugendamt gesteuert wird, sondern die Eltern gehalten sind, ihr Kind selbst bei der jeweiligen Betreuungseinrichtung anzumelden.
61 
Der Betreuungsbedarf für den Kläger war aber jedenfalls der Beklagten seit der ersten Anmeldung bekannt, und die Eltern des Klägers haben in der Folgezeit schriftlich und auch mündlich gegenüber der Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen im Hinblick auf ihre berufliche Situation überhaupt um einen Betreuungsplatz für den Kläger geht, ohne auf einer speziellen Einrichtung zu bestehen. So haben sie auf die Mitteilung der Beklagten vom 15.04.2013, ihnen könne zum Kindergartenjahr 2013/2014 kein Kleinkindplatz in einer städtischen Einrichtung zugesagt werden, mit von der Beklagten vorbereiteter „Rückantwort an das Jugendamt“ am 27.04.2013 mitgeteilt, dass der Kläger in die aktuelle Warteliste des Jugendamtes aufgenommen werden soll. Nachdem das Schreiben vom 15.04.2013 vom Jugendamt der Beklagten herrührte und mit dem Hinweis versehen war, man hoffe, noch eine geeignete Lösung für den Kläger zu finden, konnten die Eltern des Kläger davon ausgehen, ihren grundsätzlichen Betreuungsbedarf - nochmals - deutlich zum Ausdruck gebracht zu haben. Die Bemühungen, der Beklagten ihren Betreuungsbedarf nahezubringen, haben die Eltern des Klägers eindrücklich in ihrem Schreiben vom 07.06.2013 an das Jugendamt dargestellt. Dort haben die Eltern des Klägers - unbestritten - geschildert, dass sie trotz ihrer frühzeitigen Anmeldung weder von der Tageseinrichtung noch vom Jugendamt einen positiven Bescheid bekommen hätten, sondern nur die Mitteilung, keinen Platz zu erhalten und auf der Warteliste zu stehen, dass sie den Kläger ohne Erfolg bei verschiedenen anderen Tageseinrichtungen angemeldet oder eine Unterbringung bei einer Tagesmutter versucht hätten und dass es von den zuständigen Personen des Jugendamt nur geheißen habe, wie aus den Medien bekannt sei, könne die Beklagte den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz nicht erfüllen.
62 
Damit haben die Eltern des Klägers alles getan, um die Beklagte rechtzeitig i.S.d. § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII über ihren Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen.
63 
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Jugendhilfeträger für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots von Betreuungsplätzen die Gesamtverantwortung trägt und er die Realisierung des gesetzlichen Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht auf die Eltern abwälzen kann. Die Beklagte ist aufgrund ihrer aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgenden Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie auch ihrer Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch im individuellen Einzelfall für die Hilfegestaltung zuständig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 19). Die Kammer hat daher Bedenken, ob die Beklagte durch die von ihr praktizierte dezentrale Vergabe von Betreuungsplätzen ohne erkennbare - über die für die jeweils einzelne städtische Einrichtung maßgeblichen Vergaberichtlinien hinausgehende - übergreifende Einflussnahme auf die Vergabe dieser Gesamtverantwortung gerecht wird. Dieses System überlässt es den Eltern, durch eine möglichst große Zahl von Einzelanmeldungen oder durch Suche im städtischen Online-Portal X (vgl. ...) ihre Chancen auf einen Betreuungsplatz zu realisieren. Ob und wie diese Einzelanmeldungen koordiniert werden, bleibt unklar. So dürfte das System es etwa erlauben, dass ein Kind in einer weniger nachgefragten Kita nachrücken kann, obwohl für ein anderes Kind, welches in zumutbarer Entfernung wohnt, ein größerer Bedarf existiert. All dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich und bedarf daher keiner Vertiefung.
64 
Als weiteres Tatbestandsmerkmal verlangt § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII, dass vor der Selbstbeschaffung die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen. Auch dies ist hier der Fall.
65 
Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf. Der Anspruch richtet sich gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Mit Einführung des Rechtsanspruchs zum 01.08.2013 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr nur objektiv-rechtlich verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist den Kindern ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen entsprechenden Betreuungsplatz eingeräumt worden. Es handelt sich damit um einen unbedingten Anspruch ohne weitere einschränkende Voraussetzungen (vgl. Meysen/Beckmann, DIJuF v. 21.12.2012). Dem subjektiv-öffentlichen Recht des Kindes korrespondiert eine unbedingte Gewährleistungspflicht des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ( vgl. Rixen, NJW 2012, 2839).
66 
Der am 06.03.2012 geborene Kläger hatte daher im maßgeblichen Zeitraum gegen die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe einen gesetzlichen Anspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes, den die Beklagte nicht erfüllt hat.
67 
Die Beklagte kann dem darauf gestützten Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII analog nicht mit Erfolg entgegenhalten, in ihrem Zuständigkeitsbereich reichten die zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren Plätze trotz aller Maßnahmen und Anstrengungen, auch in finanzieller Hinsicht, nicht aus, um den Platzbedarf decken zu können, und aufgrund des Fachkräftemangels könnten auch nicht alle offenen Erzieher-/Erzieherinnenstellen besetzt werden. Diese Einwendungen sind politisch verständlich, im Hinblick auf den gesetzlich geregelten unbedingten Anspruch auf einen Betreuungsplatz rechtlich aber nicht relevant.
68 
Der Erstattungsanspruch gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII ist, anders als ein Amtshaftungsanspruch, der nicht nur Aufwendungs-, sondern weitreichenden Schadensersatz gewährt, nicht verschuldensabhängig. Er knüpft nicht an ein schuldhaftes Verhalten eines Amtswalters, sondern an ein Systemversagen bei der Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs auf Kinderbetreuungsplätze an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 33).
69 
Die Beklagte kann sich gegenüber dem Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz auch nicht darauf berufen, der Primäranspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes sei einem impliziten Kapazitätsvorbehalt unterworden. Die Beklagte hat insoweit zusammengefasst vorgetragen, der Aufwendungsersatzanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII analog setze das Vorliegen eines Primäranspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII voraus. Der Primäranspruch bestehe im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte habe alles unternommen, um ausreichend Kita-Plätze zur Verfügung zu stellen und das für den Betreib erforderliche Personal einzustellen. Wenn sie trotz aller Anstrengungen nicht über einen Platz für den Kläger verfüge, liege ein Fall der objektiven Unmöglichkeit vor, der entsprechend dem allgemeinen Rechtsgedanken aus § 275 BGB dem Erfüllungsanspruch entgegenstehe.
70 
Zunächst erscheint es bereits fraglich, ob im Fall des Klägers von einer objektiven Unmöglichkeit, ihm einen Betreuungsplatz zu verschaffen, ausgegangen werden kann. Wie die Beklagte auf gerichtliche Anfrage im parallelen Klageverfahren 7 K 5011/13 mit Schriftsatz vom 23.05.2014 mitgeteilt hat, stehen in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Klägers (hier zugrunde gelegt: Entfernung maximal 5 km bzw. Fahrzeit 30 Minuten) allein zehn städtische Tageseinrichtungen zur Verfügung, in denen erfahrungsgemäß nach Ende jeden Kindergartenjahres Plätze frei werden. Diese hat die Einrichtung allerdings anderweitig, nämlich nach den städtischen Vergaberichtlinien, vergeben. Dass darüber hinaus alle rechtlichen Möglichkeiten zur Aufstockung von Gruppen etc. ausgeschöpft worden sind, lässt sich ebenfalls nicht zuverlässig nachvollziehen. Schließlich muss der Anspruch nicht in einer kommunalen Einrichtung erfüllt werden; vielmehr kommt auch ein Platz in einer kirchlichen, privaten oder gemeinnützigen Einrichtung in Betracht (vgl. etwa Schwarz/Lammert, ZKJ 2014/361 ff.). Ob unter diesen Gegebenheiten von einer objektiven Unmöglichkeit gesprochen werden kann, ist zweifelhaft, braucht aber hier nicht vertieft zu werden.
71 
Eine implizite Bindung und Begrenzung eines Anspruchs an bestehende Kapazitäten wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung etwa angenommen bei Begehren auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen oder zu Studienplätzen, die im Numerus-Clausus-Verfahren vergeben werden. Dieser Rechtsprechung liegt im Gegensatz zum vorliegenden Fall aber nicht ein subjektiver gesetzlicher Zugangsanspruch, sondern nur ein allgemeiner Anspruch auf chancengleichen Zugang zu öffentlichen (Bildungs-)Einrichtungen zu Grunde. Das Argument der Beklagten, die Platzvergabe in den städtischen Kindertagesstätten erfolge nach den Kriterien der Vergaberichtlinien, trägt daher nicht bei einem gesetzlichen Verschaffungsanspruch, wie ihn § 24 Abs. 2 SGB VIII verleiht. Eine Dispensation gesetzlicher Ansprüche unter dem dogmatischen Stichwort subjektiver oder objektiver Unmöglichkeit i.S.d. zivilrechtlichen Leistungsstörungsrechtes ist dem öffentlichen Recht fremd.
72 
Ob der Einwand der Kapazitätserschöpfung einer - hier nicht mehr im Streit befindlichen - Verpflichtungsklage auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes trotz des gesetzlich verbrieften Anspruchs entgegengehalten werden kann, weil die Gerichte keinen nicht vorhandenen Betreuungsplatz zusprechen können (vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.11.2000 - 2 M 32/00 -, juris), ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
73 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg hat mit Beschluss vom 29.11.2013 (- 12 S 2175/13 -, juris) entschieden, dass dann, wenn für ein Kind unter drei Jahren ein freier, bedarfsgerechter und wohnortnaher Betreuungsplatz nur noch bei einer Tagespflegeperson und nicht in einer von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung stehe, der Jugendhilfeträger den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes erfülle und ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung nicht bestehe (ebenso OVG NW, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 -; s. auch Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 - mit kritischer Anm. in JAmt 2014, 269 f.; jeweils juris). Diese in Eilverfahren ergangenen Entscheidungen betreffen allerdings in erster Linie das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern aus § 5 SGB VIII im Hinblick auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagespflegeperson bzw. beziehen sich auf einen Förderplatz in einer bestimmten kommunalen Einrichtung. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 28.05.2014 (- 7 A 10276/14 -, Rn. 36; juris) entschieden, dass nach dortigem Landesrecht Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf einen Kindergartenplatz haben und dieser Anspruch nicht etwa in dem Sinne unteilbar sei, dass er nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes geltend gemacht und erfüllt werden könnte. In der Literatur wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Einwand der Kapazitätserschöpfung im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht in Betracht komme. Der Erfüllungsanspruch sei ein unbedingter „Verschaffungsanspruch“, dem weder Kapazitätsgrenzen noch finanzielle Engpässe entgegengehalten werden könnten. § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII impliziere einen Anspruch auf Kapazitätserweiterung, bis alle Kinder im relevanten Alter einen Platz haben. Andernfalls könne die Erfüllung des Anspruchs durch schlichtes Nichtstun unterlaufen werden. (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff.; 2841; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff., 387; Meysen/Beckmann, DIFuJ vom 21.12.2012, S. 6; Schwarz/Lammert, ZKJ 2014/361 ff., 362; s. auch Wiesner/Grube/Kößler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung“, S. 14).
74 
Nachdem die Beklagte in dem auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes gerichteten Parallelverfahren 7 K 5011/13 erklärt hat, sie könne dem Kläger vor Erreichen des 3. Lebensjahres keinen Krippenplatz zur Verfügung stellen und die Beteiligten daraufhin übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt haben, bedürfen die mit diesem Streitgegenstand zusammenhängenden Fragen keiner Klärung mehr.
75 
Selbst wenn man annehmen wollte, dass bei - nachgewiesener - Kapazitätserschöpfung der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann, schlägt dies jedenfalls nicht auf den Sekundäranspruch auf Kostenerstattung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII durch. Dies ergibt sich bereits aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (a.a.O.), dem ebenfalls die Fallgestaltung zugrunde lag, dass die dortige Beklagte den Anspruch „nicht erfüllen konnte“ (Rn. 5). Nach dieser Rechtsprechung setzt sich die „Primärverantwortung“ des für die Gewährleistung verantwortlichen Jugendhilfeträgers sekundär in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, wenn die geschuldete Leistung anderweitig beschafft werden musste. Auch in der o.g. obergerichtlichen Rechtsprechung, die einen Anspruch auf Schaffung eines zusätzlichen Betreuungsplatzes verneint, besteht Einigkeit, dass dann, wenn der Primäranspruch auf Förderung mangels eines offenen Betreuungsplatzes vom zuständigen Jugendhilfeträger nicht erfüllt werden kann, Sekundäransprüche in Betracht kommen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 -; ebenso OVG Schleswig-Holstein Beschluss vom 01.11.2000 – 2 M 32/00 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14 - und 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -; VG Mainz, Urteil vom 10.05.2012 - 1 K 981/11.MZ -; jeweils juris).
76 
Dem Anspruch auf Kostenerstattung entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb erloschen, weil sich der Primäranspruch für die Vergangenheit durch Zeitablauf erledigt hat. Richtig ist, dass sich die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, nicht verschieben lässt, sondern für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt bleibt; der Anspruch auf Zuweisung eines Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 38 unter Bezugnahme auf Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2841 und Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff., 390). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen. Es handelt sich damit um eine Konstellation, die regelmäßig dem Kostenerstattungsanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII zugrunde liegt.
77 
Anders als die Beklagte meint (vgl. dazu auch deren Begründung des im Verfahren 7 K 5011/13 streitgegenständlichen Bescheids vom 19.03.2014) ist der Anspruch auf Kostenerstattung entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII auch nicht dadurch erloschen, dass die Eltern des Klägers für diesen selbst einen Betreuungsplatz beschafft haben. Die Selbstbeschaffung ist vielmehr Anspruchsvoraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch und lässt ihn gerade nicht entfallen. Daran ändert auch der Hinweis der Beklagten, der Primäranspruch müsse nicht durch einen Platz in einer städtischen Kindertagesstätte erfüllt werden, nichts. Maßgeblich ist im streitgegenständlichen Verfahren nur, dass zum einen die Beklagte als für die Beschaffung eines Platzes verantwortliche Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe den Bedarf des Klägers nicht gedeckt hat und zum anderen nach der Intention des § 36a Abs. 3 der „Selbstbeschaffer“ nicht schlechter stehen soll als derjenige, dessen Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 37). Welche Rechtsfolgen sich ergeben würden, wenn die Beklagte dem Kläger einen zumutbar erreichbaren Betreuungsplatz in einer kirchlichen oder privaten Kinderbetreuungseinrichtung bzw. in der Kindertagespflege konkret angeboten hätte, unter welchen Voraussetzungen dadurch der Erfüllungsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erloschen wäre und in welcher Höhe Kosten für einen solchen Betreuungsplatz von den Eltern verlangt werden könnten, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden, da ein solches Angebot nicht erfolgt ist (s. dazu etwa OVG NW, Beschluss vom 05.02.2014 - 12 B 17/14 -, juris, wonach der Rechtsanspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung auch dadurch erfüllt werde, dass der Jugendhilfeträger den Eltern ein hinreichend konkretes Angebot eines zuzahlungsfreien Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege unterbreitet, bei dem auch sichergestellt ist, dass die Eltern nicht neben der pauschalierten Kostenbeteiligung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII noch ein zusätzliches Entgelt an die in Betracht kommenden Tagespflegepersonen für die gewährleistete Förderung zu entrichten haben).
78 
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII lagen auch in zeitlicher Hinsicht, nämlich bezüglich der beanspruchten ganztägigen Betreuung des Klägers, vor. Den erforderlichen Betreuungsumfang (montags -freitags 9.00 - 17.30 Uhr) haben die beiden in Vollzeit berufstätigen Eltern des Klägers zur Überzeugung des Gerichts dargetan.
79 
Gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung in einer Tageseinrichtung - ohne einschränkende Voraussetzungen - nach dem individuellen Bedarf. Nach der Gesetzesbegründung (s. BT-Drucks. 16/9299, 1, 10, 15 und 15/3676, 24, 33) dient der Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz der Erhöhung der Chancengleichheit der Kinder und der bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Daher ist bei der Prüfung des individuellen Bedarfs nicht nur der kindbezogene, sondern auch der elternbezogener Bedarf maßgeblich (zum zeitlichen Umfang s. auch DiJuF-Rechtsgutachten vom 13.6.2013, JAmt 2013, 395 ff.; Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445; Schübel-Pfister, NVwZ, 2013, 385 ff., 389; Meysen/Beckmann, DIFuJ-Rechtsgutachten vom 21.12.2012, S. 14 ff.; Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2840). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch der zeitliche Umfang ist Teil des Rechtsanspruchs und unterliegt nicht dem Ermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2840). Damit ist gewährleistet, dass alle Eltern, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, ein Förderangebot für ihr Kind erhalten, das ihren individuellen Betreuungswünschen entspricht (BT-Dr. 16/9299, S. 15).
80 
Im vorliegenden Fall haben die Eltern des Klägers mit der dafür vorgesehenen Erklärung vom 27.02.2013 gegenüber der Beklagten mitgeteilt, sie seien beide berufstätig, und im weiteren Verlauf den Betreuungsbedarf des Klägers mit montags - freitags 9.00 - 17.30 Uhr, d.h. 8,5 Stunden, angegeben, was nach den städtischen Vergabekriterien von der Beklagten mit 2 Punkten (ein Kind, beide Eltern beschäftigt) bewertet wurde. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auf Kostenerstattung haben die Eltern den Betreuungsbedarf mit Schreiben vom 17.02.2014 nochmals im Einzelnen erläutert. Sie haben vorgetragen, die Mutter des Klägers sei Produktmanagerin bei der Sch. GmbH in S. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (8.00 Uhr bis 17.30 Uhr) oder auch mehr. Der Vater des Klägers sei selbständiger Unternehmer mit Full-Service. Er betreibe eine Werbeagentur in S. in der R-Straße mit mehr als 40 Arbeitsstunden/Woche (ca. 10.00 bis 18.30 Uhr) sowie nach Bedarf an Samstagen und Sonntagen. In der Regel bringe der Vater den Kläger täglich zur KiTa und die Mutter hole ihn dort ab.
81 
Aufgrund dieser Angaben ist die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 19.03.2014 selbst davon ausgegangen, dass der gewünschte Betreuungsumfang begründet sei und sich aufgrund der Erwerbstätigkeit der Eltern des Klägers ein erweiterter Betreuungsumfang ergebe. Auch die in der vorgelegten Behördenakte des Beklagten befindliche „RA-U3-Checkliste“ geht davon aus, dass eine Ganztagsbetreuung benötigt werde. Die tatsächlichen Angaben der Eltern des Klägers zu ihrer Berufstätigkeit sind von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden.
82 
Der geltend gemachte Bedarf für eine Ganztagsbetreuung wird auch nicht nachträglich durch den Vortag der Beklagten in der Klageerwiderung in Frage gestellt, im Hinblick auf die Selbständigkeit des Vaters des Klägers könne nicht ausgeschlossen werden, dass es diesem möglich sei, seine Geschäfte mit einer zumindest teilweisen Betreuung des Klägers zu vereinbaren. Der Vater des Klägers hat mit Schriftsatz vom 12.09.2014 nochmals im Einzelnen dargelegt, dass er ganztägig in einer Werbeagentur in der R-Straße in S. berufstätig ist und dazu zusätzlich eine Bestätigung seines Mitgesellschafters vorgelegt, aus der sich auch ergibt, dass die ganztägige Anwesenheit des Vaters des Klägers in der Agentur unverzichtbar sei. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie der Vater des Klägers diesen während seiner Arbeitszeit betreuen soll.
83 
Die Deckung des Betreuungsbedarfs hat auch i.S.d. § 36 a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII keinen zeitlichen Aufschub geduldet.
84 
Die Eltern des Klägers sind beide ganztägig berufstätig und waren dementsprechend im maßgeblichen Zeitraum (d.h. hier: ab dem 01.08.2013) dringend auf eine entsprechende Betreuung des Klägers angewiesen. Die Beklagte hat ihnen keinen Betreuungsplatz angeboten und auch nicht in Aussicht gestellt. Vielmehr hat die Beklagte den Eltern des Klägers u.a. mit Schreiben vom 15.04.2013 mitgeteilt, dass der Kläger bei der Platzvergabe für das Kindergartenjahr 2013/2014 nicht berücksichtigt werden könne. Mit Bescheid vom 12.09.2013 bzw. Widerspruchsbescheid vom 12.11.2013 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 SGB VIII förmlich abgelehnt. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des dagegen gerichteten Klageverfahrens (7 K 5011/2013) erklärt hat, könne sie dem Kläger auch vor Vollendung des 3. Lebensjahres keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen.
85 
Unter diesen Voraussetzungen steht dem Anspruch auf Erstattung der Selbstbeschaffungskosten auch nicht entgegen, dass der Kläger seinen Primäranspruch auf Zuweisung eines zumutbaren Betreuungsplatzes im Klageverfahren 7 K 5011/13 nicht weiterverfolgt hat (vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 09.05.2014 - 19 K 5305/13 -, juris). Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12.09.2013 (a.a.O., Rn. 50 ff.) ausgeführt hat, hat der Vorrang des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes in § 36a SGB VIII keinen Niederschlag gefunden. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn dadurch rechtzeitige Abhilfe erwartet werden könne. Ungeachtet der rechtlichen Probleme, die, wie oben dargelegt, mit der prozessualen Durchsetzung des Verschaffungsanspruches verbunden sind, ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahren sowie dem Klageverfahren auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes, dass im vorliegenden Fall rechtzeitige Abhilfe nicht zu erwarten war.
86 
Auch die Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist nicht zu beanstanden.
87 
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 a Abs. 3 SGB VIII vor, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der „erforderlichen Aufwendungen“ verpflichtet. Der Vorbehalt der Erforderlichkeit der Aufwendungen verpflichtet den Berechtigten zu wirtschaftlichem Handeln, so dass zumutbare Möglichkeiten der Kostenbegrenzung im Rahmen der Selbstbeschaffung zu nutzen sind (vgl. OVG NW, Beschluss vom 17.03.2014 - 12 B 70/14 -, Rn. 31 ff., m.w.N., juris). Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Betreuung sind hinsichtlich deren zeitlichen Umfangs soweit erforderlich, wie es der individuelle Betreuungsbedarf gebietet (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Schließlich reduziert sich der Aufwendungsersatzanspruch um ersparte (fiktive) Kosten.
88 
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger durch die Beschaffung eines Betreuungsplatzes in der privaten Kindertageseinrichtung „E.“ nicht gegen seine Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln verstoßen.
89 
Die Beklagte hat dazu vorgetragen, der Kläger habe sich nur für eine städtische Kita, die V., angemeldet, obwohl in näherer Umgebung zur Wohnung weitere städtische Kitas existierten. Gerade wegen der Tatsache, dass der seit dem 01.08.2013 bestehende Anspruch auf Verschaffung eines Kita-Platzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII von den Gemeinden trotz aller Anstrengungen nicht in vollem Umfang erfüllt werden könne und dies auch durch entsprechende Berichterstattung in den Medien allseits bekannt sei, habe der Kläger sich bei mehreren Kitas bewerben müssen. Indem er sich auf eine einzelne Bewerbung konzentriert habe, habe er seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht. Auch sei nicht erkennbar, dass der Kläger neben der Beschaffung eines Kita-Platzes im „E.“ weitere Anstrengungen unternommen habe, auch andere nichtstädtische Einrichtungen in näherer Umgebung zu kontaktieren und preislich zu vergleichen.
90 
Dieser Einwand stellt den Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg in Frage.
91 
Grundsätzlich gilt, dass die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch im individuellen Einzelfall verantwortlich ist und es nicht auf die Eltern abwälzen kann, durch eine möglichst große Zahl von Einzelanmeldungen oder durch Suche im städtischen Online-Portal X ihre Chance auf einen Betreuungsplatz zu realisieren. Wie ebenfalls bereits im Einzelnen ausgeführt, haben die Eltern des Klägers nach ihrer - bereits kurz nach dessen Geburt erfolgten - ersten Anmeldung in der Folgezeit schriftlich und mündlich gegenüber der Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen im Hinblick auf ihre berufliche Situation überhaupt um einen Betreuungsplatz für den Kläger geht, ohne auf einer speziellen Einrichtung zu bestehen. Schließlich waren die Aufwendungen für einen privaten Kinderbetreuungsplatz auch deshalb „erforderlich“, weil unstreitig - bis zum heutigen Zeitpunkt - in einer städtischen Einrichtung kein Betreuungsplatz zur Verfügung steht. Wie die Beklagte auf gerichtliche Anfrage im Klageverfahren 7 K 5011/13 mit Schriftsatz vom 23.05.2014 mitgeteilt hat, befinden sich in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Klägers zwar zehn städtische Einrichtungen für Kinder unter drei Jahren; diese Einrichtungen seien aber voll belegt, und der Kläger könne auch für das Kindergartenjahr 2014/2015 nicht berücksichtigt werden. Unter diesen Voraussetzungen kann keine Rede davon sein, dass der Kläger durch sein Verhalten seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht hat.
92 
Der Kläger hat darüber hinaus auch seine Anstrengungen nicht alleine auf die private Kindertageseinrichtung „E.“ konzentriert. Auf den entsprechenden Einwand der Beklagten hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.09.2014 vielmehr zur Überzeugung des Gerichts - und von der Beklagten nicht bestritten - dargelegt, dass er im Vorfeld erfolglos eine Vielzahl weiterer kirchlicher oder privater Betreuungseinrichtungen kontaktiert (Kindertagesstätte A, Kath. Kinderhaus B, Evangelischer Kindergarten C, D-Kindertagesstätte, Kindervilla F, Tagesmütter und Pflegeeltern S. e.V.) bzw. im X-Portal S. nach geeigneten Plätzen gesucht hat.
93 
Ergänzend weist die Kammer in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2012 (- 5 C 21/11 -, juris) hin, dessen Erwägungen hinsichtlich der Erforderlichkeit und Geeignetheit einer selbstbeschafften Maßnahme auch im vorliegenden Fall sinngemäß Anwendung finden können. Hat danach das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten.
94 
Die erforderlichen Aufwendungen für die selbstbeschaffte Hilfe ergeben sich aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Vertrag, den die Eltern des Klägers mit dem „E.“ geschlossen haben, sowie dem Schreiben des „E.“ vom 12.09.2013. Danach betragen die monatlichen Kosten für die Betreuung des Klägers monatlich 680,-- EUR (Vollzeitbetreuung von Montag - Freitag 590,-- EUR zuzüglich Verpflegungskosten in Höhe von 90,-- EUR). Darüber hinaus sind eine Anmeldegebühr in Höhe von 320,-- EUR sowie eine Jahresgebühr in Höhe von 120,-- EUR zu entrichten.
95 
In nicht zu beanstandender Weise hat der Kläger von den monatlichen Kosten für die private Betreuungseinrichtung die fiktiven Kosten abgezogen, die seine Eltern für eine Unterbringung in einer städtischen Betreuungseinrichtung hätten aufbringen müssen.
96 
Wie sich aus den beigezogenen Behördenakten der Beklagten sowie aus den Gerichtsakten ergibt, erfüllt die Beklagte in ständiger Praxis Ansprüche auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII durch das Angebot eines Betreuungsplatzes in einer städtischen Kindertageseinrichtung. Dazu hat sie für die jeweiligen städtischen Einrichtungen geltende Vergaberichtlinien aufgestellt, nach denen die Plätze besetzt bzw. Wartelisten geführt werden. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis den Rechtsanspruch - auch - durch Kooperation mit kirchlichen oder freien Träger erfüllt bzw. wie in einem solchen Fall die Kostenbelastung der Eltern aussieht, die wohl dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung tragen müsste. Auch im Hinblick auf die Tatsache, dass diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, über deren Gewährung der Jugendhilfeträger nicht rechtzeitig entschieden hat, gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 (a.a.O., Rd. 15), ist es daher geboten, als fiktive Aufwendungen die Kosten der Betreuung in einer städtischen Betreuungseinrichtung in Abzug zu bringen.
97 
Der Kläger ist bei seinen Klageanträgen davon ausgegangen, dass in einer städtischen Kindertageseinrichtung für die Betreuung des Klägers im geltend gemachten zeitlichen Umfang monatlich 273,-- EUR zuzüglich 65,-- EUR Verpflegungskosten zu zahlen gewesen und darüber hinausgehende Anmeldungs- oder Jahresgebühren nicht angefallen wären.
98 
Davon ausgehend errechnen sich die Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in nicht zu beanstandender Weise wie folgt:
99 
- für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014
        
(geltend gemacht in der Klageschrift vom 18.07.2014)
        
Anmeldegebühr
 320,-- EUR
anteilige Jahresgebühr 2013 für fünf Monate
        
(120,-- EUR : 12 x 5 Monate)
50,-- EUR
Jahresgebühr 2014
 120,-- EUR
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 11 Monate)
 3.487,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 11 Monate)
 275,-- EUR
        
 4.252,-- EUR
100 
- für die Zeit von Juli bis August 2014
        
(geltend gemacht mit Schriftsatz vom 12.09.2014) 
        
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 2 Monate)
 634,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 2 Monate)
 50,-- EUR
        
 684,-- EUR
101 
- für die Zeit von September bis Oktober 2014
        
(geltend gemacht mit Schriftsatz vom 20.11.2014) 
        
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 2 Monate)
 634,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 2 Monate)
 50,-- EUR
        
 684,-- EUR
102 
Zu der Berechnung hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Kosten für eine Betreuung des Klägers in einer städtischen Kindertagesstätte (Ganztagesbetreuung 0 - 3 Jahre mit Zuschlag für Früh-/Spätbetreuung bis 2 Stunden für Familien ohne Familiencard) nach der seit dem 01.08.2012 geltenden „Satzung der Stadt S. über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder“ und dem dazu geltenden Gebührenverzeichnis im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 236,-- EUR Benutzungsgebühren zuzüglich 65,-- EUR Verpflegungskosten betragen hätten. Darin sei der Kleinkindzuschlag enthalten. Soweit der Kläger bei seiner Berechnung mithin höhere fiktive Aufwendungen abgezogen hat als tatsächlich angefallen wären (273,-- EUR statt 236,-- EUR), tangiert dies die Begründetheit der Klage nicht, da der Ansatz der Beklagten allenfalls zu einem höheren Erstattungsbetrag führen würde.
103 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage und der Klageerweiterungen, die in verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Erhebung der Klage eintritt (vgl. § 90 VwGO), ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend.
104 
Die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird, ist ebenfalls zulässig und begründet.
105 
Die Beklagte kann nach ihrer im Verfahren 7 K 5011/13 abgegebenen Erklärung den Rechtsanspruch des Klägers auf frühkindliche Betreuung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres nicht erfüllen, bestreitet aber auch den zukünftigen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Mehrkosten für den selbstbeschafften privaten Betreuungsplatz. Der Kläger bzw. seine Eltern haben ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO daran, das sich aus §§ 24 Abs. 2, 36a Abs. 3 SGB VIII ergebende Rechtsverhältnis bezüglich der Betreuung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres endgültig klären zu lassen, um ihr künftiges Verhalten - auch in finanzieller Hinsicht - an der Feststellung orientieren zu können und bezüglich ihrer Aufwendungen nicht länger in Vorlage treten zu müssen.
106 
Die Begründetheit der begehrten Feststellung ergibt sich, wie im Einzelnen dargelegt, aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
108 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend. Umgangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten.

(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend. Umgangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tatsächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

(2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten.

(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.