Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Juli 2018 - 4 K 5368/17
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 15.02.2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.05.2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 28.11.2016 eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII für bis zu neun gleichzeitig anwesende fremde Kinder und bis zu insgesamt 12 angemeldete Kinder für die Gruppe „...“ der „...“ im Erdgeschoss des Anwesens „...“ in ... zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt 5/9, die Klägerin 4/9 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Juli 2018 - 4 K 5368/17
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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Juli 2018 - 4 K 5368/17 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
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sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
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sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels der erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg abgelehnt (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 3
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Erteilung einer Tagespflegeerlaubnis für zwei gleichzeitig zu betreuende Kinder. Mit Bescheid vom 20. Juni 2012 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Erlaubnis zur Kindertagespflege ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. Juli 2013). Den im Klageverfahren gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht durch den angefochten Beschluss zutreffend abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es fehle der Klägerin an der persönlichen Eignung und dem Vorhandensein kindgerechter Räumlichkeiten, sodass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
- 4
Anspruchsgrundlage für die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist § 43 SGB VIII. Gemäß Absatz 1 dieser Vorschrift bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, der Erlaubnis. Nach Absatz 2 Satz 1 ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Nach Satz 2 des § 43 Abs. 2 SGB VIII sind in diesem Sinne Personen geeignet, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen (Nr. 1) und über kindgerechte Räumlichkeiten (Nr. 2) verfügen. Vorliegend sind nach Lage der Akten und dem Vorbringen der Klägerin diese Anforderungen nicht erfüllt.
- 5
Der Klägerin fehlt es an der persönlichen Eignung.
- 6
Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt (vgl. zur Eignung einer Pflegeperson i.S.d. § 27 Abs. 2a SGB VIII Urteil des Senats vom 27. Juni 2013 - 7 A 10106/13.OVG -, ESOVGRP). Bei nicht speziell ausgebildeten Kindertagespflegepersonen ist hierbei auf das Gesamtbild der Persönlichkeit, deren Sachkompetenz sowie soziale und kommunikative Kompetenz abzustellen (BayVGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 12 BV 09.2400 -, juris, Rn. 18). Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrichtung, nämlich die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Grundsätze der Förderung zu verwirklichen, sollen über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards gesetzt und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sichergestellt werden. Danach gehört zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften einer Pflegeperson eine ausreichende psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und hinreichende emotionale Stabilität, damit das Kind und seine Rechte voraussichtlich unter allen Umständen geachtet werden. Ferner muss eine geeignete Tagespflegeperson ihr Handeln begründen und reflektieren können und fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sein (OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2008 - 12 B 1224/08 -, juris, Rn. 17). Als sachliches Kriterium, das in der Person der Tagespflegeperson erfüllt sein muss, ist die Fachkompetenz anzusehen, durch die sie sich auszeichnen muss. Sachkompetenz besteht aus Wissen und praktischem Verhalten (Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 43, Rn. 24). Diese Vorrausetzungen erfüllt die Klägerin nicht.
- 7
Ein Mangel an persönlicher Eignung ergibt sich aufgrund des von der Klägerin gezeigten Verhaltens. Die von ihr zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung wurden für die Jahre 2009 und 2010 erst am 1. April 2012 von Herrn K., wohl dem Vater der Klägerin, an die Berufsgenossenschaft für Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege gezahlt. Zuvor hatte sich die Berufsgenossenschaft an die Beklagte gewandt und angefragt, ob eine Kostenübernahme möglich sei. Zwangsbeitreibungsmaßnahmen seien ohne Erfolg geblieben. Das Verhalten der Klägerin zeigt, auch wenn es dann durch die Überweisung des Herrn K. aufgrund vorangegangener Vollstreckungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft zu einer Überzahlung von 76,00 € gekommen war, dass die Klägerin nicht zuverlässig und sorgfältig ihren Pflichten aufgrund ihrer Unternehmertätigkeit nachkommt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin die geschuldeten Beiträge zu ihrer Unfallversicherung nicht fristgerecht bezahlte, obwohl ihr diese von der Beklagten nach der Beitragszahlung erstattet wurden. Soweit die Klägerin behauptete, bereits vor dem 1. April 2012 Zahlungen geleistet zu haben, führten diese jedenfalls erkennbar nicht zu einer vollständigen Begleichung der Beiträge für 2009 und 2010. Das Verhalten lässt deutliche Defizite bei der Erfüllung von unternehmerischen Pflichten erkennen. Gleiches gilt für die verspätete Vorlage von wesentlichen Unterlagen. Mit Schreiben vom 23. August 2011 wurde die Klägerin gebeten, ein erweitertes Führungszeugnis, ein ärztliches Attest und die Kopie des Abschlusszertifikats des Qualifizierungskurses bis zum 30. September 2011 vorzulegen. Trotz mehrfacher Erinnerung ging das erweiterte Führungszeugnis erst am 9. Februar 2012 bei der Beklagten ein. Eine nachvollziehbare Begründung, warum es zu der Verzögerung gekommen war, gab die Klägerin nicht. Zwar handelt es sich nicht um Verhalten unmittelbar im Umgang mit Kindern, gleichwohl lässt es den Schluss auf Defizite der Klägerin bei der Erfüllung ihr obliegender Pflichten zu. Denn zu den an eine Kindertagespflege zu stellenden Qualitätsanforderungen gehört auch, dass wichtige administrative Tätigkeiten, die aufgrund der Tätigkeit in der Kindertagespflege entstehen, zuverlässig erfüllt werden.
- 8
Eine mangelnde persönliche Eignung ergibt sich auch aufgrund des Verhaltens der Klägerin die hygienischen Verhältnisse ihrer Wohnung und den Sicherheitsstandard betreffend. Denn es lässt nicht nur erkennen, dass Defizite in den Kenntnissen in diesen Bereichen bestehen, denn sonst wäre es zu den wiederholten Beanstandungen der Beklagten hinsichtlich Sauberkeit und Sicherheit der Wohnung nicht gekommen, sondern es auch an Verantwortungsbewusstsein den zu betreuenden Kindern gegenüber und an Zuverlässigkeit fehlt. Bei einem Hausbesuch am 19. Juni 2012 in der Wohnung der Klägerin wurde von Seiten der Beklagten die fehlende Sauberkeit, u.a. Verschmutzungen an den Schrankteilen und Elektrogeräten in der Küche sowie große Spinnenweben mit altem Staub, moniert. Ferner wurde die Klägerin auf die Absturzgefahr auf der Treppe hingewiesen. Gleichwohl zeigten sich bei dem Hausbesuch am 6. Juni 2013 erneut Defizite in der Sauberkeit und im Sicherheitsstandard. Zwar hatte die Klägerin nach den Ausführungen der Mitarbeiterinnen der Beklagten vor dem Hausbesuch eine Reinigung der Wohnung vorgenommen. Feststellbar war jedoch eine 2 bis 3 cm hohe Staubschicht zwischen den Heizkörperrippen, was von der Klägerin auch nicht bestritten worden ist. Das unten an der Treppe angebrachte Gitter wies, was auch auf dem in der Akte befindlichen Foto ersichtlich ist, weiter eine derart große Lücke auf, dass es für Kinder zu einer erheblichen Gefährdung kommen könnte. Aufgrund des Zustandes der Wohnung wird deutlich, dass die Klägerin erst auf Kritik reagiert und zudem die Mängel nicht zuverlässig beseitigt; damit verhält sie sich nicht verantwortungsbewusst.
- 9
Zutreffend gehen das Verwaltungsgericht und die Beklagte davon aus, dass die Klägerin nicht über kindgerechte Räumlichkeiten im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII verfügt.
- 10
Der Begriff „kindgerechte Räumlichkeiten“ erfordert neben einem ausreichenden Raumangebot mit Rückzugsmöglichkeiten und Schlafgelegenheiten Platz für Spielmöglichkeiten, eine anregungsreiche Ausgestaltung, das Vorhandensein geeigneter Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, gute hygienische Verhältnisse und die Einhaltung von unfallverhütenden Standards (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2014 - OVG 6 S 26.14 -, juris, Rn. 5). Kindgerechte Räumlichkeiten müssen darüber hinaus die Gewähr dafür bieten, dass die Kinder bei der Tagespflege auch nicht solchen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind, die ihrer Entwicklung schaden können (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2008 - 12 B 1224/08 -, juris, Rn. 15). Diese Voraussetzungen sind nach Lage der Akten vorliegend nicht erfüllt.
- 11
Kindertagespflege wird überwiegend - wie auch vorliegend angestrebt - im Privathaushalt der Tagespflegeperson geleistet. Dies erschwert eine Standardisierung der Kriterien, die bei der Beurteilung von kindgerechten Räumlichkeiten zu berücksichtigen sind (Nonninger, in: LPK-SGB VIII, 4. Aufl., § 43, Rn. 18). Auf der Grundlage, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) vom 8. September 2005 (BGBl. S. 2729) verbesserte Rahmenbedingungen für die Kindertagespflege als Alternative qualitätsorientierter Tagesbetreuung von Kindern schaffen sowie die Aufwertung der Kindertagespflege zu einem den Tageseinrichtungen gleichrangigen Angebot und die Regelung von Qualitätsmerkmalen für die Umsetzung des Auftrags zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege erreichen wollte (BT-Drucks 15/3676, S. 1, 2), sind Anforderungen, die für Kindertagesstätten gelten, als Orientierung für Standards bei der Kindertagespflege heranzuziehen. Durch Art. 2 Nr. 1 des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz ist § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII dahingehend geändert worden, dass durch das Jugendamt in Kindertagespflege vermittelte Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind. Aufgrund der Sachkunde der gesetzlichen Unfallversicherung, deren gesetzliche Aufgabe nach § 1 Nr. 1 SGB VII in der Prävention von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren liegt, können von der Unfallkasse erarbeitete Empfehlungen bei der Beurteilung der Frage, welche Anforderungen an kindgerechte Räumlichkeiten zu stellen sind, herangezogen werden.
- 12
Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz führt in ihrem Merkblatt „Präventionshinweise, Unfallversicherungsschutz und Zuständigkeiten für Tagespflegepersonen und Kinder in Tagespflege“ (Stand: Dezember 2011, Anm. 6) aus, bei Wickelplätzen sei auf eine gepolsterte Liegefläche mit mindestens 20 cm hohen Aufkantungen zu den Seiten mit einer Absturzgefährdung zu achten. Diesen Anforderungen genügt der von der Klägerin vorgehaltene Wickeltisch unstreitig nicht. Entgegen ihrer Auffassung kommt eine Erteilung der Erlaubnis unter Auflage nicht in Betracht. Denn Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 43 SGB VIII und die Eignung der Person für die Kindertagespflege ist, dass sie über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt. Für eine sichere kindgerechte Wohnumgebung ist nach den Ausführungen des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (Information Kindertagespflege - damit es allen gut geht, April 2011, S. 8) zu beachten, dass bei Kinderschutzgittern Öffnungen (Öffnungsweite zwischen 4,5 und 6,5 cm) so gestaltet werden, dass keine gefährlichen Kopf- und Rumpffangstellen entstehen. Diesen Anforderungen entsprechen die Treppenschutzgitter im Haus der Klägerin nicht. Das Treppengitter im ersten Obergeschoss wies nach den von der Klägerin unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Mitarbeiterinnen der Beklagten bei ihrem Hausbesuch am 6. Juni 2013 eine Lücke von 11 cm auf und das am Treppenaufgang von 15 cm. Da Regale zum Klettern verleiten, sollten diese nach den Hinweisen des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (a.a.O., S 14) an der Wand befestigt werden. Der Beklagte legte von der Klägerin unwidersprochen dar, dass bei dem Hausbesuch am 6. Juni 2013 ein Regal mit Spielsachen hochkant aufgestellt und nicht an der Wand befestigt war.
- 13
Wichtiges Kriterium für kindgerechte Räumlichkeiten sind hygienische Verhältnisse. Diese sind bei der Klägerin nicht gewährleistet. Bei dem Hausbesuch am 6. Juni 2013 stellten Mitarbeiterinnen des Beklagten in den Zwischenräumen der Heizkörperrippen eine Staubschicht von 2 bis 3 cm fest. Die Klägerin hat der Feststellung nicht widersprochen. Dies deutet darauf hin, dass die Klägerin über längere Zeiträume keine sorgfältige Reinigung der gesamten Wohnung vorgenommen hat und bei der Sauberhaltung der Wohnung deutliche Defizite bestehen.
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Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil Gerichtskosten gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben und außergerichtliche Kosten gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 8.5.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 25.8.2015 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Ausübung der Kindertagespflege in den Räumen des Hauses I1. T. in C1. , die durch den von der Straße aus gesehen vorderen Hauseingang zugänglich sind, im Erd- und Obergeschoss zu erlauben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin der Immobilie I1. Str. in C1. , in deren Räumen vor mehr als 20 Jahren eine Zimmervermittlung zu Prostitutionszwecken eingerichtet wurde. Die Klägerin selbst war dort als Prostituierte tätig und von Mitte Oktober 2004 bis Ende September 2011 im Gewerberegister als Betreiberin der Zimmervermittlung eingetragen. Ein später eingetragener Betreiber meldete das Gewerbe am 30.9.2014 ab. Am selben Tag unterzeichneten die Klägerin als Verpächterin des genannten Objekts und der vorgenannte Betreiber als Pächter einen Pachtaufhebungsvertrag mit Wirkung zum 1.10.2014. Derzeit nutzt die Klägerin den von der Straße aus gesehen hinteren Teil des Gebäudes, der durch einen eigenen Eingang zugänglich ist, als Privatwohnung.
3Mitte Juli 2014 bewarb sich die Klägerin, die damals noch unter einer anderen Adresse in C1. lebte, bei der Beklagten unter Vorlage eines Qualifizierungsnachweises als Tagesmutter. Ende Juli 2014 erteilte die Beklagte ihr eine Erlaubnis zur Kindertagespflege im Haushalt der (jeweiligen) Kindeseltern. Mitte Oktober 2014 erweiterte die Beklagte diese Erlaubnis auf eine Tätigkeit der Klägerin als Vertretungs- bzw. Zusatzkraft in einer Großtagespflegestelle in .
4Am 23.3.2015 beantragte die Klägerin per E-Mail, ihr die Kindertagespflegeerlaubnis abändernd für das „Objekt I1. Str. in C1. Gewerbeobjekt (vorderer Eingang) separat von dem Wohnobjekt (hinterer Eingang)“ für die vorgesehenen Öffnungszeiten montags bis freitags von 7 Uhr bis 16 Uhr zu erteilen, im Verteiler nur unter „Kindertagespflege L. “ eingetragen zu werden und ihren Namen herauszunehmen sowie die für die Immobilie vergebene Festnetznummer durch die Angabe einer Handynummer zu ersetzen. Laut einem Aktenvermerk der Beklagten von Anfang April 2015 hatten zwei Mitarbeiterinnen ihres Jugendamtes bereits am 18.3.2015 die Räume besichtigt und deren Geeignetheit für die Kindertagespflege festgestellt. Die Räumlichkeiten seien nur für diesen Zweck hergerichtet worden. Es gebe einen großen Spielraum mit Küchenzeile, einen separaten Schlafraum für die Kinder mit Bettchen und Wickelecke sowie ein Badezimmer mit WC.
5Auf Grund des Änderungsantrags der Klägerin brachte die Beklagte Einzelheiten zur jahrzehntelangen Nutzung des Objekts zu Prostitutionszwecken, insbesondere verschiedene einschlägige Internetauftritte, und ein gegen die Klägerin wegen des Verdachts der Ausbeutung von Prostituierten und der Zuhälterei im Jahr 2013 eingeleitetes, im Januar 2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO aber wieder eingestelltes Ermittlungsverfahren (566 Js 1250/13 StA C2. ) in Erfahrung. Durch Bescheid vom 8.5.2015 lehnte sie die beantragte Änderung der Tagespflegeerlaubnis ab mit der Begründung, die vorgesehenen Räumlichkeiten seien nicht kindgerecht. Sie seien bis 2014 zur Prostitutionsausübung genutzt worden und dafür im Freiermilieu regional bekannt. Wegen des fortwirkenden Bekanntheitsgrades des Etablissements bestehe die akute Gefahr, dass Freier oder Prostituierte, die keine Kenntnis von der geplanten Nutzungsänderung in eine Kindertagespflegestelle hätten, versehentlich klingelten, aufdringlich würden und die Klägerin oder die Tagespflegekinder belästigten. Zudem erwecke ein früher für spezielle Sexualpraktiken genutztes Zimmer durch eine spezielle Vergitterung nach außen hin den Anschein, dass der Prostitutionsbetrieb unverändert fortbestehe. Die Gefahr eines möglichen Kontaktes der Tagespflegekinder mit dem Prostitutionsgewerbe müsse unbedingt ausgeschlossen werden.
6Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin vor, das Jugendamt dürfe bei der Beurteilung der Frage, ob die Räumlichkeiten kindgerecht seien, allein auf das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls abstellen. Daran fehle es hier. Die streitgegenständliche Immobilie werde nicht mehr zu Prostitutionszwecken genutzt. Im Internet werde nicht mehr aktiv für diese Adresse als Ort der Prostitution geworben. Deshalb sei es eine durch nichts gestützte bloße Vermutung, dass einschlägig interessierte Männer oder Prostituierte noch den Weg zu ihrer Immobilie nähmen. Bei einzelnen immer noch existenten älteren Internetauftritten handele es sich um ihr nicht zuzurechnende onlinebasierende Telefonbucheinträge, die auch nach Jahren nicht gelöscht würden. Die neutrale Vergitterung eines Fensters habe ihren Grund lediglich in der bauaufsichtlichen Auflage gehabt, der Gefahr des Herausstürzens aus einer erhöht unter dem Fenster stehenden Badewanne zu begegnen - in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ein entsprechendes Foto vorgelegt -. Für etwaige zeitliche Nachwirkungen der früher in der Immobilie ausgeübten Prostitution seien höchstens einige Monate anzusetzen. Gegebenenfalls möge die Beklagte ihr die Auflage erteilen, die neue Nutzung der Immobilie als Kindertagesstätte nach außen hin darzustellen.
7Mit Bescheid vom 25.8.2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zu diesem Zeitpunkt waren nach Angaben der Beklagten im Internet noch drei Einträge (g.de,.de) vorhanden, die auf eine Prostitutionsausübung im genannten Objekt hinwiesen, während andere Einträge (b.de, .de) nicht mehr aktiv bzw. aktiv verlinkt waren und die für die Immobilie jahrelang einschlägige Domain .de aktuell nicht mehr vergeben war.
8Zur Begründung der Widerspruchsentscheidung führte die Beklagte aus, die Klägerin stelle keine zur Kinderbetreuung geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung. Der aktuelle kostenpflichtige Eintrag im Branchenverzeichnis „Gelbe Seiten“ unter der Branche „Eros-Center“ bewerbe die Adresse noch aktiv. Auf Grund der Vielzahl von Einträgen und Suchergebnissen sei es nicht klar, dass im Gebäude I1. Str. tatsächlich keine Prostitution mehr betrieben werde bzw. künftig betrieben werden könne, und nicht nur eine abstrakte Vermutung, dass Prostituierte und potenzielle Kunden das Objekt mit dem Wunsch nach sexuellen Dienstleistungen aufsuchten. Wegen der früheren Tätigkeit der Klägerin als Bordellbesitzerin sei die Schwelle zur missbräuchlichen Nutzung der Räumlichkeiten sehr niedrig. Diese Gefahr der missbräuchlichen Nutzung und die Zweifel an der derzeitigen Nutzung könnten nicht zu Lasten des Wohls der zu betreuenden Kinder gehen, sondern müssten im Vorfeld sicher ausgeräumt werden. Die Frage nach dem zeitlichen Rahmen der Nachwirkungen eines Bordellbetriebs sei aus der Sicht des Kindeswohls zu beantworten. Nach alledem komme auch die Erteilung einer eingeschränkten, mit einer Nebenbestimmung verbundenen Erlaubnis nicht in Betracht. Eine Beschilderung als Tagespflegestelle minimiere möglicherweise die Werbewirkung für eine Objektnutzung als Bordellbetrieb, könne sie aber nicht gänzlich ausräumen und ziehe möglicherweise sogar vereinzelt Kunden mit pädophilen Neigungen an.
9Am 16.9.2015 hat die Klägerin Klage erhoben mit der Begründung, die streitbefangene Immobilie biete geeignete Räumlichkeiten zum Betrieb der Kindertagespflege. Es sei unstreitig, dass das Wohl der Tagespflegekinder an erster Stelle stehe und die Kinder keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt werden dürften. Hier gebe es aber überhaupt keine konkreten Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung. Die streitigen Bescheide gingen von rein abstrakten, hypothetischen und lebensfremden Unterstellungen aus. Die Befürchtung, potentielle Prostituierte und Freier würden das Grundstück weiterhin aufsuchen, sei unrichtig, denn die Adresse werde nicht mehr aktiv beworben. Der Eintrag in den „Gelben Seiten“, den sie nicht selbst initiiert habe, sei ihr nicht zuzurechnen und werde auch gegen ihren Willen einfach weitergeführt. Dass über „Google“ noch Suchergebnisse für eine Nutzung der Immobilie als „Freudenhaus“ oder „Eros-Center“ auftauchten, habe sie nicht in der Hand, weil es fast unmöglich sei, Suchergebnisse entsprechend zu beschränken. Sie habe diese Einträge bislang nicht löschen lassen können. Die in den veralteten Interneteinträgen aufgeführten Telefonnummern seien nicht mehr aktiv bzw. Anrufe würden nicht mehr entgegengenommen. Kein Freier würde aber ohne vorherige telefonische Kontaktaufnahme nur „auf gut Glück“ dort vorbeischauen. Sie habe sich eine über einen längeren Zeitraum erstellte Videoaufnahme der nach wie vor videoüberwachten Hofeinfahrt zu Kontrollzwecken angeschaut und festgestellt, dass weder Freier noch potenzielle Prostituierte das Grundstück betreten hätten. Daher sei ein Vergleich mit Sperrbezirken um Schulen und Kindergärten unpassend. Sie sei bereit, die Nutzung der Räumlichkeiten als Kindertagesstätte auch nach außen hin deutlich erkennbar darzustellen, z.B. durch Anbringen eines Schildes. Dass dadurch pädophile Männer angelockt würden, sei eine absurde Erwägung. Die im Widerspruchsbescheid anklingende Unterstellung einer möglicherweise fortgesetzten Vermietung der Räumlichkeiten zu Prostitutionszwecken sei unverschämt und infam. Sie habe sich vom Prostitutionsmilieu völlig abgewandt, und auf dem fraglichen Grundstück würden keinerlei Dienstleistungen sexueller Natur mehr angeboten. Gegebenenfalls möge die Beklagte als Auflage für die Erlaubniserteilung auch eine Aufklärungspflicht gegenüber den Eltern über die frühere Nutzung des Hauses verfügen, damit die Eltern in diesem Wissen entscheiden könnten, ob sie ihre Kinder dort unterbringen wollten.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8.5.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2015 zu verpflichten, ihr die Ausübung der Kindertagespflege im Haus I1. Str. in C1. (vorderer Eingang) im Erd- und Obergeschoss separat von dem zu Wohnzwecken genutzten Teil des Hauses (hinterer Eingang) zu erlauben,
12hilfsweise ihr die vorgenannte Erlaubnis unter der Nebenbestimmung zu erteilen, dass sie die Tagespflegestelle nach außen hin eindeutig als solche kennzeichnet, z.B. durch Anbringen eines entsprechenden Schildes, oder/und dass sie die Eltern, die an einer Tagespflege für ihre Kinder im Gebäude I1. Str. interessiert sind, vor Vertragsabschluss über die frühere Nutzung des Gebäudes und ihre eigene frühere Tätigkeit dort aufklärt.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie meint weiterhin, die fraglichen Räumlichkeiten seien nicht zur Kindertagespflege geeignet. Nötig sei ein kindgerechtes Umfeld, das Gefahren für eine unbeschadete Entwicklung der Kinder ausschließe. Es bedeute eine Gefahr für die normalisierte kindliche Sexualentwicklung, wenn die zu betreuenden Kinder unmittelbar mit dem Umfeld des Prostitutionsgewerbes in Kontakt kämen. Die Rechtsprechung erachte Sperrbezirke z.B. um Kindergärten und Kindertagesstätten als zwingend notwendig zum Schutz der Kinder. Ob und ggf. wann der Bordellbetrieb im Gebäude I1. Str. eingestellt worden sei, lasse sich nicht sicher bestimmen. Aktuell existiere jedenfalls noch eine Vielzahl von Internetseiten sowie von Einträgen in Internetsuchmaschinen, Branchenverzeichnissen und Internettelefonbüchern, die die genannten Räumlichkeiten als Bordell bzw. Ort sexueller Dienstleistungen auswiesen. Außerdem seien großflächige Fotos der Innenansicht der Räumlichkeiten abrufbar. Dass der Eintrag in die „Gelben Seiten“ jährlich neu gegen Entgelt vorgenommen werden müsse, sei ein starkes Indiz für die Fortsetzung der bisherigen Nutzung des Objekts. Ob die Klägerin dieses Inserat persönlich veranlasst habe, sei unerheblich. Dass die ursprüngliche Internetpräsenz nicht mehr abrufbar und die ursprüngliche Kontakt-Handynummer nicht mehr vergeben sei, müsse ehemalige Kunden des Bordells angesichts weiterhin existenter anderer Interneteinträge nicht von einem Besuch der Örtlichkeit abhalten. Wegen der für das Bordell angegebenen Öffnungszeiten von 10 Uhr bis 22 Uhr, die sich mit den Öffnungszeiten der Kindertagesstätte überschnitten, könne es zu einem Aufeinandertreffen von Kindern mit Personen aus dem Prostitutionsumfeld kommen. Im Übrigen könnten die zu betreuenden Kinder dadurch stigmatisiert werden, dass andere Kinder ihnen später den sittlichen Makel aufdrückten, in einem ehemaligen Bordell untergebracht worden zu sein. Das Prostitutionsgewerbe sei nach wie vor in weiten Teilen der Gesellschaft sozial geächtet und könne moralischen und religiösen Anschauungen der Eltern widersprechen. Unabhängig vom Kindeswohl dürfte sie, die Beklagte, deshalb gegenüber den Eltern auch aufklärungspflichtig über die „Geschichte“ der fraglichen Räumlichkeiten sein. Die Anbringung eines Schildes könne die Gefahr für das Kindeswohl nicht beseitigen, weil potenziellen Freiern der Eindruck vermittelt werden könnte, das Schild sei zu Diskretionszwecken angebracht worden.
16Auf Anfrage der Kammer hat die Herausgeberin der „Gelben Seiten“ Mitte Dezember 2015 erklärt, der fragliche Eintrag sei ihr Anfang 2013 vom zuständigen Telefonanbieter übermittelt worden. Im Mai 2013 habe sie anlässlich einer telefonischen Nachfrage von einer Frau zur Antwort erhalten, dass der Eintrag unter der Branche „Eros-Center“ weiter aktuell sei und bestehen bleiben solle. Die kostenfreien Basisdaten hätten kein Ablaufdatum und blieben bis zu einer anderweitigen Mitteilung bestehen. Auf Wunsch könne sie den Eintrag binnen zwei bis drei Tagen löschen.
17Die von diesem Schreiben in Kenntnis gesetzte Klägerin hat umgehend Kontakt mit der Herausgeberin der „Gelben Seiten“ aufgenommen. Ende Dezember 2015 hat die Herausgeberin dem Gericht ergänzend mitgeteilt, sie habe seinerzeit den Angaben der angerufenen G1. T1. vertraut, den Eintrag jetzt aber gelöscht. Eine Veröffentlichung in kommenden Buchausgaben erfolge nicht mehr. Eine Überprüfung durch die Kammer am 7.1.2016 hat ergeben, dass der betreffende Online-Eintrag nicht mehr existiert.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und die ebenfalls beigezogene Akte 566 Js 1250/13 StA C2. verwiesen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid vom 8.5.2015, mit dem die Beklagte der Klägerin die Erlaubnis zur Kindertagespflege im vorderen Teil des Hauses I1. T. in C1. , ggf. auch nur in Verbindung mit einer Nebenbestimmung, versagt hat, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine uneingeschränkte Erlaubnis zur Kindertagespflege.
21Nach § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im vorgenannten Sinne sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII Personen, die (Nr. 1) sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbreitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und (Nr. 2) über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen zudem - so § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII - über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
22Dass die Klägerin die personenbezogenen Eignungsvoraussetzungen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) erfüllt, steht zwischen den Beteiligten ebenso wenig im Streit wie der erfolgte Nachweis von in einem qualifizierten Lehrgang erworbenen vertieften Kenntnissen der Klägerin über die Anforderungen der Kindertagespflege (Zertifikat vom 8.7.2014 über Teilnahme an 180 Unterrichtsstunden). Entgegen der Auffassung der Beklagten verfügt die Klägerin mit der Immobilie I1. Str. in C1. aber auch über kindgerechte Räumlichkeiten zur Kindertagespflege.
23Das gilt ungeachtet der Frage, ob für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, hier speziell des unbestimmten Rechtsbegriffs der Eignung der Pflegeperson, der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist,
24so VG Freiburg, Urteil vom 11.11.2009 - 2 K 2260/08 -, JAmt 2010, 305 = NDV-RD 2011, 69 = juris (Rdnr. 37),
25was generell bei Verpflichtungsklagen gilt,
26vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 21. Aufl. 2015, § 113 Rdnrn. 181 und 217 ff.,
27oder ob (bereits) auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist.
28So OVG NRW, Beschlüsse vom 26.7.2012 - 12 B 815/12 - und vom 22.11.2012 - 12 B 1252/12 -, jew. www.nrwe.de = juris (Rdnr. 37), unter Hinweis auf VG München, Urteil vom 5.10.2011 - M 18 K 11.3479 -, juris, bzw. nachfolgend BayVGH, Beschluss vom 18.10.2012 - 12 B 12.1048 -, ZfSH/SGB 2013, 60 = juris; alle diese Entscheidungen betreffen allerdings den Entzug von Tagespflegeerlaubnissen, also Anfechtungssituationen, und selbst dafür verweist der BayVGH - mit Bezug zur Rechtsprechung des BVerwG - auf Ausnahmen (notwendige Beachtung einer evidenten Wiederherstellung der Zuverlässigkeit der Pflegeperson während des laufenden Gerichtsverfahrens).
29Denn nicht nur zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sondern auch schon im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 25.8.2015 waren die streitbefangenen Räumlichkeiten kindgerecht.
30Der Begriff der kindgerechten Räumlichkeiten ist unter Beachtung des Zwecks des § 43 SGB VIII, den Schutz der Kinder in der Kindertagespflege zu gewährleisten,
31vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2011 - 12 B 507/11 -, www.nrwe.de = juris, m.w.N.
32zu definieren. § 43 SGB VIII hat die Funktion einer spezifischen Schutzaufgabe.
33Vgl. Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, Komm., 5. Aufl. 2015, § 43 Rdnr. 6.
34Mit Blick auf den genannten Zweck des § 43 SGB VIII und die erkennbare Zielrichtung seines Absatzes 2, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson (Mindest-)Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, kann sich eine Tagespflegeperson u.a. nur dann durch ihre Persönlichkeit und Sachkompetenz im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII „auszeichnen“, wenn sie den zu betreuenden Kindern ein in jeder Beziehung, also auch in Bezug auf die Räumlichkeiten (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII), kindgerechtes Umfeld zur Verfügung stellt und die Kinder bei der Tagespflege nicht solchen Risiken oder Gefährdungen aussetzt, die ihrer Entwicklung schaden können.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2011 - 12 B 507/11 -, a.a.O., m.w.N.
36Kindgerechte Räumlichkeiten i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII müssen deshalb die Gewähr dafür bieten, dass die Kinder bei der Tagespflege nicht den vorgenannten Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind.
37Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.7.2014 - 6 S 26.14 -, NJW 2015, 427.
38Dass die Ausstattung der streitbefangenen Räumlichkeiten den an eine Kindertagespflegestelle zu stellenden Anforderungen (u.a. ausreichendes Raumangebot, altersgerechte/s Spielzeug/Bücher/Bastelmaterial, Ruhezonen, Raum zum Toben - zumindest in erreichbarer Nähe -, unfallsichere Wickelmöglichkeit, ausreichend hygienische Sanitäreinrichtungen)
39vgl. Mörsberger, a.a.O., § 43 Rdnr. 26; Lakies, in: FK-SGB VIII, Komm., 7. Aufl. 2013, § 43 Rdnr. 18
40uneingeschränkt genügt, haben Mitarbeiterinnen der Beklagten bereits am 18.3.2015, also schon einige Tage vor der Stellung des Erlaubnisänderungsantrags durch die Klägerin, ausdrücklich festgestellt und ist dementsprechend unstreitig.
41Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der künftigen geänderten Nutzung der Räumlichkeiten und deren Eignung zur Kindertagespflege baurechtliche Hindernisse
42vgl. z.B. Nr. 6.1.2 der (im Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen, allen Beteiligten bekannten) Richtlinien zur Förderung und Betreuung von Kindern durch Kindertagespflegepersonen im Land Bremen vom 25.9.2008, Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 2008, S. 877
43entgegenstehen könnten.
44Die von der Beklagten zur Antragsablehnung angeführten Tatsachen, dass die streitbefangenen Räume noch bis Ende September 2014 offiziell zur Prostitutionsausübung genutzt wurden und einige Internetportale - zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nach Darstellung der Beklagten: drei (.de, .de und .de) - immer noch auf diese Nutzung des Gebäudes hinwiesen, sprechen mit den Erwägungen, die die Beklagte an diese Tatsachen anknüpft, nicht gegen die Kindgerechtigkeit der Räume.
45Die Kammer teilt zwar die Ansicht der Beklagten, dass eine aktuell noch fortdauernde Prostitutionsausübung im Haus I1. Str. die Eignung dieser Räume zur gleichzeitigen Kindertagespflege ausschließen würde; das stellt aber auch die Klägerin nicht in Frage. Denn eine dann jederzeit mögliche Konfrontation der Kinder mit dem oft problematischen Umfeld des Prostitutionsgewerbes und seinen teilweise sogar kriminellen Begleiterscheinungen
46vgl. Broschüre „Regulierung von Prostitution und Prostitutionsstätten“ des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, 2. Aufl. (Stand: August 2012), S. 5 f., mit weiterführenden Hinweisen, abrufbar unter: www.bmfsfj.de/RedaktionBM
47FSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Prostitutionsregulierung,
48property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf
49könnte ganz erhebliche Gefahren für die Entwicklung der Kinder mit sich bringen.
50Anders als die Beklagte hält die Kammer es aber für ausgeschlossen, dass die streitbefangenen Räume des Gebäudes I1. Str. zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung - und erst recht heute - noch zur Prostitutionsausübung genutzt wurden - bzw. heute genutzt werden - und die zu betreuenden Kinder dort mit für ihre gesunde Entwicklung abträglichen Begleiterscheinungen des Prostitutionsgewerbes konfrontiert werden konnten - bzw. könnten -.
51Diese Überzeugung der Kammer beruht zum einen auf rein räumlichen Gründen. Nach den eigenen Feststellungen der Beklagten von Mitte März 2015 hatte die Klägerin nämlich schon bis dahin alle betroffenen Räume für eine ausschließliche künftige Nutzung als Kindertagespflegestelle umgestalten und ausstatten lassen, so dass z.B. der Raum im Obergeschoss, der - worauf die Beklagte nach wie vor verweist - mit einem Fenstergitter versehen ist, in dem sich während der Nutzung des Gebäudes als Bordell ein Whirlpool befand und dessen Fußboden seinerzeit erhöht war, inzwischen ein ganz anderes Aussehen haben muss, als ihn das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Foto aus der Zeit der früheren Gebäudenutzung zeigt. Wegen der vollständigen, allein auf eine Nutzung durch Kinder ausgerichteten Umgestaltung der streitbefangenen Räume ist nicht ein einziger von ihnen überhaupt noch zur Prostitutionsausübung geeignet. Vernünftigerweise kann in diesen Räumen seit Mitte März 2015 bis auf Weiteres, d.h. bis zu einer entsprechenden räumlichen Rückgestaltung, gar keine Prostitution mehr ausgeübt werden.
52Dass die Klägerin seit Juli 2015 in der Betriebekartei der Beklagten als gesetzliche Vertreterin einer im Handelsregister eingetragenen, im Haus I1. Str. ansässigen GmbH mit der sehr weit gefassten Tätigkeit „Vermietung von Immobilien sowie allen damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäfte“ angemeldet ist, steht dem nicht entgegen. Diese Gewerbeanmeldung stellt insbesondere kein tragfähiges Indiz für eine etwaige Absicht der Klägerin dar, in jenem Gebäude künftig weiterhin eine Zimmervermittlung zur Prostitutionsausübung zu betreiben, sondern wird durch die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen, für die Klägerin vorteilhaften steuerrechtlichen Auswirkungen der zu dem angemeldeten Zweck erfolgten GmbH-Gründung hinreichend erklärt.
53Zum anderen ist allein die Existenz von noch - zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (mindestens) drei und heute (mindestens) zwei - abrufbaren Internetauftritten, die den Eindruck einer fortdauernden Prostitutionsausübung im Gebäude I1. Str. erwecken - neben weiteren nicht mehr aktiven bzw. aktiv verlinkten entsprechenden Internetauftritten -, kein Grund, das Wohl der im Haus der Klägerin zu betreuenden Kinder als gefährdet anzusehen und diesen Räumen deshalb ihre Kindgerechtigkeit abzusprechen. Das gilt unabhängig davon, dass die Klägerin zumindest bis zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht alles ihr - ausweislich der erfolgreichen Eintragungslöschung, die sie erst Ende 2015 in Reaktion auf die Anfrage der Kammer bei der Herausgeberin der „Gelben Seiten“ beantragt hat - Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um die Anzahl der noch vorhandenen einschlägigen Interneteinträge jedenfalls zu reduzieren.
54Die Annahme der Beklagten, auf dem Grundstück der Klägerin könnten immer noch Prostituierte oder potenzielle Freier in Erscheinung treten, ist trotz der für das Objekt noch vorhandenen Interneteinträge mit Bezug zum Prostitutionsgewerbe lebensfern. Wie die Klägerin plausibel vorträgt, würden nämlich Prostituierte auf der Suche nach einer Arbeitsstelle - nur solche Prostituierte kann die Beklagte meinen - ebenso wie potenzielle Freier generell nicht nur „auf gut Glück“ dort erscheinen, sondern zunächst eine telefonische Kontaktaufnahme versuchen. Die Klägerin weist außerdem unwidersprochen darauf hin, dass die in den Internetportalen angegebenen Telefonnummern entweder nicht mehr aktuell sind oder Anrufe unter diesen Nummern nicht mehr entgegengenommen werden. Im Falle eines gleichwohl zustande kommenden Telefonkontaktes würde die Klägerin, der die künftige Nutzung des vorderen Teils ihres Hauses zur Kindertagespflege schon ausweislich der mit hohen Kosten verbunden gewesenen Umgestaltung der Räume und ihrer nachgewiesenen zwischenzeitlichen Qualifizierung zur Tagesmutter offensichtlich ernst ist, selbstverständlich auf die aufgegebene frühere Nutzung des Gebäudes zu Prostitutionszwecken hinweisen. Frühere „Kunden“ aus dem Freiermilieu, dem die Adresse nach Darstellung der Beklagten regional als einschlägig bekannt war, werden ohnehin längst über die Schließung des Bordellbetriebs informiert sein. Das bislang unverändert vorhandene, im Zusammenhang mit der früheren Nutzung des Gebäudes als Ort sexueller Dienstleistungen eingebaute, aber neutral gestaltete Gitter vor einem Fenster im Obergeschoss des Hauses lässt für potenzielle Freier keineswegs den unbedingten Rückschluss zu, dass die Prostitutionsausübung im Haus fortgesetzt wird. Abgesehen davon würde allein ein Erscheinen von Prostituierten oder potenziellen Freiern und ihr etwaiges Klingeln an der Haustür der künftigen Tagespflegestelle noch keine Gefahr für das Wohl der Tagespflegekinder bedeuten. Insbesondere würden - so muss die Kammer die insoweit unausgesprochenen Bedenken der Beklagten verstehen - Prostituierte bei dieser Gelegenheit nicht in „Arbeitskleidung“ auftreten, was die Kinder in ihrer gesunden (sexuellen) Entwicklung gefährden könnte. Weshalb aber potenzielle Freier und Prostituierte in Alltagsbekleidung allein von ihrem äußeren Erscheinungsbild her, das sich üblicherweise nicht vom dem anderer, nicht mit dem Prostitutionsgewerbe in Verbindung stehender Erwachsener unterscheidet, und wegen ihrer (etwaigen) kurzfristigen Anwesenheit auf dem Grundstück der Klägerin eine Gefahr für die Entwicklung von dort betreuten Kindern darstellen sollten, erschließt sich dem Gericht nicht. Mangels nachvollziehbaren Grundes kann die Kammer auch nicht die Behauptung der Beklagten nachvollziehen, dass diese Personen „aufdringlich“ werden und die Tagespflegekinder „belästigen“ könnten. Ein potenzieller Freier auf der Suche nach sexuellen Dienstleistungen durch Prostituierte wird angesichts der Anwesenheit von (Tagespflege-)Kindern im Gebäude der Klägerin realistischerweise keinen Anlass für Übergriffe gegenüber den Kindern oder auch nur gegenüber der Klägerin als deren Tagesmutter haben.
55Die von der Beklagten außerdem geäußerte Befürchtung, dass Kinder, die künftig im Haus der Klägerin betreut werden, wegen ihrer Betreuung in bislang für sexuelle Dienstleistungen bekannten Räumlichkeiten von anderen Kindern „stigmatisiert“ werden, kann die Kindgerechtigkeit der streitbefangenen Räume nicht in Zweifel ziehen. Die betreuten Kindern selbst und ihre Altersgenossen werden für derartige Überlegungen schon auf Grund ihres kindlichen Alters praktisch nicht empfänglich sein, weil sie damit noch keine konkreten, insbesondere keine für ihre Entwicklung möglicherweise schädlichen Vorstellungen verbinden können. Solche Überlegungen, wie die Beklagte sie anspricht, würden deshalb aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht von Kindern, sondern allenfalls von älteren Personen, insbesondere Erwachsenen, geäußert werden. Falls diese Personen meinen, sich gegenüber den demnächst von der Klägerin betreuten Kindern später - nachdem diese Kinder ein entsprechendes Verständnis entwickelt haben - in der von der Beklagten bezeichneten Weise äußern zu müssen, könnte ein solches „Gerede“ jedoch nicht der Klägerin zugerechnet und jetzt als Anspruchshindernis entgegengehalten werden. Denn objektiv sind die von der Klägerin hergerichteten Räumlichkeiten ohne jede Einschränkung zur Kinderbetreuung geeignet.
56Unter diesen Umständen erwies sich die Klägerin schon zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung in jeder Hinsicht als zur Kindertagespflege geeignet. Sie kann deshalb eine uneingeschränkte Tagespflegeerlaubnis ohne irgendeine Nebenbestimmung (§ 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII, § 4 Abs. 3 Satz 2 Kinderbildungsgesetz NRW) beanspruchen. Entgegenkommenderweise hat die Klägerin der Beklagten mit Blick auf deren Bedenken allerdings sogar von sich aus angeboten, durch Aufstellen eines Schildes, das ausdrücklich auf die künftige Nutzung des Gebäudes als Kindertagespflegestelle hinweist, die - nach dem Vorstehenden ohnehin schon äußerst geringe - Wahrscheinlichkeit des Erscheinens potenzieller Freier auf ihrem Grundstück noch weiter zu verringern. Sollte die Klägerin dieses Angebot in die Tat umsetzen, käme sie damit den - objektiv unberechtigten - Bedenken der Beklagten in vernünftiger Weise entgegen. Denn dass Freier, die von der bisherigen Nutzung des Hauses der Klägerin zur Prostitutionsausübung wissen, ein solches Schild als nur zu Diskretionszwecken angebracht, also quasi als „Tarnung“ eines Bordellbetriebs verstehen könnten, wie die Beklagte äußert, ist ebenso abwegig wie die Befürchtung der Beklagten, das Aufstellen eines derartigen Schildes könnte Männer mit pädophilen Neigungen erst recht anziehen. Männer mit derartigen Neigungen und dem Wunsch, sie auszuleben, gehören generell nicht zu denjenigen, die auf der Suche nach sexuellen Dienstleistungen von Prostituierten sind. Und sofern allein das Vorhandensein eines Schildes, das auf eine Kindertagespflegestelle hinweist, eine von pädophilen Männern ausgehende Gefahr für das Kindeswohl begründen würde, wäre jede Kindertagespflegestelle, Kindertagesstätte und sonstige Einrichtung zur Kinderbetreuung allein wegen einer entsprechenden Beschilderung oder sonstigen Kenntlichmachung gefährlich für das Kindeswohl. Eine solch absurde Schlussfolgerung wird aber auch die Beklagte nicht ziehen wollen.
57Der Beklagten steht es frei, Eltern, die ihr Interesse an einer Tagespflegestelle für ihr Kind im Haus der Klägerin bekunden, über die frühere Nutzung des Gebäudes I1. Str. und die Tätigkeit der Klägerin dort zu informieren, zumal die Klägerin selbst hiergegen keine Einwände erhebt, sondern, wie sie in der mündlichen Verhandlung hat bestätigen lassen, sogar zu einer eigenen entsprechenden Aufklärung interessierter Eltern vor Abschluss eines Tagespflegevertrags bereit ist.
58Sollte sich die Sachlage künftig entscheidend ändern, bliebe es der Beklagten unbenommen, die der Klägerin nach derzeitigem Sachstand zu erteilende Tagespflegeerlaubnis, deren Gültigkeit kraft Gesetzes (§ 43 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII) ohnehin auf fünf Jahre befristet ist, vorzeitig zu ändern oder der Klägerin die Erlaubnis sogar zu entziehen.
59Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Kammer hat die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, weil diese Hinzuziehung aus der Sicht einer verständigen Partei in der Lage der Klägerin angesichts der Bedeutung sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit der Sache zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich erschien.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. November 2015 die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt als Trägerin der Kindertagesstätte N. eine Zuwendung für den Umbau des 1994 in Betrieb genommenen, damals neu errichteten Raumes für eine 2004 wieder geschlossene fünfte Gruppe, für einen Ergänzungsbau sowie zur Ausstattung dieser Räume, um so ab 2014 erneut eine fünfte Gruppe – nunmehr als "kleine altersgemischte Gruppe" – betreiben und um eine andere Gruppe für Kinder unter drei Jahren "öffnen" zu können; insgesamt sind so 16 neue Plätze für Kinder unter drei Jahren (so genannte U3-Plätze) entstanden.
- 2
Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10. Dezember 1992 war der Klägerin eine Zuwendung in Höhe von 125.000,00 DM (≈ 63.911,49 €) für den Neubau des Raumes für die ab 1994 betriebene fünfte Gruppe bewilligt worden, wobei die Zweckbindungsfrist 25 Jahre betrug.
- 3
Mit ebenfalls bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 2. Oktober 2013 war der Klägerin für die Baumaßnahmen zum Betrieb der neuen fünften Gruppe und der insgesamt 16 U3-Plätze ab 2014 eine Zuwendung in Höhe von 106.217,70 € aus Landesmitteln und in Höhe von 36.800,00 € aus Bundesmitteln (Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2013 – 2014) bewilligt worden, wobei – wie auch im Antrag vorgesehen – unter Berücksichtigung der 1992 gewährten Zuwendung und der 25-jährigen Zweckbindungsfrist statt der in einer Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 für Zuwendungen aus dem "Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 – 2013" vorgesehenen Pauschale für Baumaßnahmen zur Ermöglichung einer zusätzlichen Gruppe mit mindestens vier U3-Plätzen in Höhe von 55.000,00 € lediglich eine um (63.911,49 € : 5 =) 12.782,30 € gekürzte Pauschale in Höhe von 42.217,70 € bewilligt worden war.
- 4
Mit nicht über den Eifelkreis Bitburg-Prüm als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern unmittelbar beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eingereichtem Antrag vom 9. Oktober 2013 beantragte die Klägerin für die nunmehrigen Baumaßnahmen eine weitere Zuwendung in Höhe des Kürzungsbetrages von 12.782,30 €. Im dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung am 11. Oktober 2013 diesbezüglich zugegangenen Anschreiben heißt es, dass der Antrag – wie bereits bei einem Telefongespräch kurz besprochen – direkt beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eingereicht werde.
- 5
Diesen Antrag lehnte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung mit Bescheid vom 27. Juni 2014 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Nr. 4 der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung 2013 – 2014" sowie über die Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen vom 12. Dezember 2013 noch die Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 (im Folgenden: VwV) anzuwenden sei. Nach Nr. 3.1 VwV müsse der Antrag über die zuständige Gemeinde und den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Landesamt eingereicht werden, wobei der Antrag bis zum 31. Dezember 2013 beim Landesamt hätte eingegangen sein müssen. Da der in Rede stehende Antrag diesen Anforderungen nicht genüge, komme eine Erhöhung der bislang bewilligten Zuwendung nicht in Betracht.
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Zur Begründung ihres hiergegen am 18. August 2014 erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin geltend: Der Antrag sei in Abstimmung mit der Sachbearbeiterin des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung direkt bei diesem eingereicht worden, da alle erforderlichen Unterlagen bereits dort vorgelegen hätten. Von daher liege eine ordnungsgemäße Antragstellung vor. Die beantragte Zuwendung müsse bewilligt werden, da eine Anrechnung der 1992 bewilligten Zuwendung mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig sei.
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Mit Widerspruchsbescheid offensichtlich vom 29. Mai 2015 wies das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung diesen Widerspruch zurück, wiederholte darin die im Bescheid vom 27. Juni 2014 gegebene Begründung und verwies zusätzlich auf Nr. 1.4.2 VwV, wonach zur Vermeidung einer Doppelförderung eine erneute Förderung nur abzüglich des noch nicht abgeschrieben Teils der ursprünglichen Förderung möglich sei.
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Am 1. Juli 2015 hat die Klägerin Klage erhoben und zu deren Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und ergänzend ausgeführt: Es handele sich vorliegend nicht um eine Doppelförderung, weil durch die An- und Umbaumaßnahme völlig neu konzipierte Räume entstanden seien, die ausschließlich aufgrund des nunmehr bestehenden Rechtsanspruchs der Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres auf einen Kindertagesstättenplatz erforderlich geworden seien. Insoweit erfülle sie eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, so dass sie in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 19 Abs. 3 der Landesverfassung tangiert werde. Von daher könne ihr Zuwendungsanspruch nicht durch eine ständige Verwaltungspraxis, auf die das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Urteil vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – abgestellt habe, beschränkt werden.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2015 zu verpflichten, ihr zu den Investitionskosten für die Schaffung einer neuen Gruppe und 16 neuer U3-Plätze in der in ihrer Trägerschaft stehenden Kindertagesstätte N. eine weitere Zuwendung in Höhe von 12.782,30 € zu bewilligen,
- 11
hilfsweise,
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erneut über den Antrag vom 9. Oktober 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
- 13
Der Beklagte hat beantragt,
- 14
die Klage abzuweisen,
- 15
und zur Begründung die Argumentation in seinen Bescheiden wiederholt sowie ergänzend auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – verwiesen.
- 16
Mit Urteil vom 25. November 2015 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 (VwV) einen Anspruch auf ungekürzte Zuwendung im Sinne der Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 VwV, da sie die Zuwendungsvoraussetzungen erfülle und der Beklagte nicht geltend gemacht habe, dass keine verfügbaren Haushaltsmittel zur Verfügung stünden. Zwar stelle die Verwaltungsvorschrift keine Rechtsnorm dar. Gleichwohl entfalte sie über den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes eine anspruchsbegründende Außenwirkung. Mithin ergebe sich aus den Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 VwV bei Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der in der Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Zuwendung.
- 17
Soweit der Beklagte geltend mache, der Förderantrag sei nicht auf dem vorgeschriebenen Weg bei ihm eingegangen, treffe dies zwar zu, doch berufe er sich hierauf treuwidrig, da in dem bei ihm am 11. Oktober 2013 eingegangenen Anschreiben ausdrücklich angemerkt sei, dass der Antrag – wie in einem Telefongespräch kurz besprochen – direkt bei ihm eingereicht werde, er aber erstmals im Juni 2014 eine nicht ordnungsgemäße Antragstellung gerügt habe.
- 18
Die Voraussetzungen für eine Kürzung des Zuwendungsbetrages nach Nr. 1.4.2 VwV lägen nicht vor. Nach dieser Bestimmung könne eine ab dem Jahr 2008 nach Nr. 2 VwV oder nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit vom 16. Oktober 1991 geförderte Gruppe in einer Kindertageseinrichtung, sofern sie später zur Aufnahme von Kindern unter drei Jahren geöffnet werde, nur mit dem Differenzbetrag, der sich zwischen dieser Förderung und der Förderung nach Nr. 1.2.2 VwV ergibt, gefördert werden, wenn die Gruppe von Beginn an als altersgemischtes Angebot geplant worden wäre. Dies sei hier nicht der Fall, weil im Jahr 1992 aufgrund der seinerzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen keine Veranlassung bestanden habe, eine Kindergartengruppe hinsichtlich ihrer Ausstattung für eine Aufnahme von Kindern unter drei Jahren zu planen.
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Auch sei eine Kürzung der sich aus Nr. 1.2.2 Abs. 2 lit a) VwV ergebenden Zuwendung nicht zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung geboten.
- 20
Denn der Bescheid vom 10. Dezember 1992 sei bestandskräftig geworden und weder zurückgenommen noch widerrufen worden, sodass eine Aufrechnung mit einem eventuellen Rückforderungsanspruchs hinsichtlich der seinerzeit gewährten Zuwendung mit der nunmehrigen Zuwendungsbewilligung von vornherein ausscheide. Ferner finde die Kürzung keine Rechtsgrundlage im vom Beklagten zitierten Rundschreiben "Landesjugendamt info" Ausgabe 5/2009, da diese Informationsschrift des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung rechtlich unverbindlich sei und insbesondere keine verbindliche Änderung der vorliegend maßgebenden Verwaltungsvorschrift darstelle, zumal die Klägerin dargelegt habe, hiervon keine Kenntnis erlangt zu haben.
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Schließlich sei vorliegend gar keine Doppelfinanzierung feststellbar. Die 1992 bewilligte Zuwendung habe auf der Verwaltungsvorschrift "Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten" vom 16. Oktober 1991 basiert, die gemäß ihrer Nr. 1 Zuwendungen zur Schaffung neuer Plätze in Kindertagesstätten vorgesehen habe, wobei seinerzeit allerdings gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG nur Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Erziehung im Kindergarten gehabt hätten, während dies nunmehr auch für Kinder unter drei Jahren gelte. Dementsprechend sei Ziel des Investitionsprogramms nach Nr. 1.1 VwV die Unterstützung des bedarfsgerechten Ausbaus des Betreuungsangebotes für Kinder unter drei Jahren. Folglich sei der Förderzweck der hier streitigen Zuwendung nicht identisch mit demjenigen der 1992 bewilligten Zuwendung, zumal die Übernahme der Trägerschaft für einen – wie vorliegend – im Bedarfsplan vorgesehenen Kindergarten gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 KitaG für die Klägerin eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung darstelle, so dass sie gesetzlich verpflichtet sei, für Kinder unter drei Jahren derartige Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen. Unabhängig davon seien bei Kindern unter drei Jahren völlig andere Anforderungen an die Ausstattung von Plätzen in Kindertagesstätten zu stellen als an die von Plätzen für ältere Kinder, da (nur) bei ersteren unabdingbar zusätzlicher Raum zum Wickeln und Schlafen vorhanden sein müsse. Deshalb verursache die Schaffung von Kindertagesstättenplätzen für unter Dreijährige zwangsläufig höhere Kosten als für ältere Kinder.
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Nach alledem könne – entgegen der im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2015 in einem gleichgelagerten Fall vertretenen Auffassung – auch nicht davon ausgegangen werden, dass das dem Beklagten durch Nr. 1.4.2 VwV eingeräumte Ermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt worden sei.
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Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht gegen sein Urteil zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Der Abzug des noch nicht abgeschriebenen Teils der ursprünglichen Förderung im Rahmen einer erneuten Förderung erfolge in ständiger Verwaltungspraxis unter Beachtung des Rundschreibens des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung "Umgang mit der Zweckbindung im Rahmen der Investitionsförderung für Kindertagesstätten" vom 25. September 2009, das in Abstimmung mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur herausgegeben worden sei. Die darin festgelegte und auch regelmäßig praktizierte Verfahrensweise erfolge im Interesse der Kommunen, da ein Widerruf des ursprünglichen Bewilligungsbescheides nach Schließung der geförderten Gruppe zu einem Rückforderungsbetrag führen würde, der höher wäre als der Betrag, der sich durch die Verrechnung mit dem noch nicht abgeschriebenen Teil der ersten Förderung ergebe. Jedenfalls stehe die Regelung in Nr. 1.4.2 VwV und im Rundschreiben des Landesamtes vom 25. September 2009 sowie deren Auslegung und Anwendung in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur Gewährung staatlicher Förderungsleistungen; insbesondere werde auf die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – und vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – hingewiesen.
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Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. November 2015 die Klage abzuweisen.
- 26
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen,
- 28
und macht zur Begründung im Wesentlichen geltend: Entgegen der Darstellung des Beklagten sei im vorliegenden Fall nicht von einer Doppelförderung auszugehen. Ihre jetzigen Baumaßnahmen seien ausschließlich dadurch veranlasst gewesen, dass sie zur Umsetzung des Anspruchs der Unterdreijährigen auf einen Kindertagesstättenplatz die diesbezüglich erforderlichen Räume erstmals habe schaffen müssen. Mithin unterfielen diese Baumaßnahmen ausnahmslos dem Förderziel in Nr. 1.1 VwV und seien nach Nr. 1.2.2 Abs. 2 lit a) VwV zu fördern. Hingegen seien 1992 eine völlig andere Gruppe und der dafür erforderliche Raum gefördert worden. Auch erlaube Nr. 1.4.2 VwV im vorliegenden Fall keinen Abzug. Diese Regelung setze nämlich voraus, dass die Gruppe von Beginn an als altersgemischtes Angebot geplant worden wäre. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall auszuschließen, da der Rechtsanspruch von Kindern unter drei Jahren auf einen Kindertagesstättenplatz erst später geschaffen worden sei. Zudem handele es sich bei dieser von den Kommunen wahrzunehmenden Aufgabe nach § 10 Abs. 2 KitaG um eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, die von der Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 49 Abs. 3 LV Rheinland-Pfalz umfasst sei. Eingriffe in den Bereich der Selbstverwaltungsgarantie dürften nur im Rahmen von Gesetzen erfolgen, sodass eine Verwaltungsvorschrift keine ausreichende Grundlage für den mit dem Abzug verbundenen Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie darstelle. Ferner habe sie darauf vertrauen dürfen, dass ihr die seinerzeit erhaltene Zuweisung für den Bau der fünften Gruppe erhalten bleibe, da der bestandskräftige Bewilligungsbescheid vom 10. Dezember 1992 weder zurückgenommen noch widerrufen worden sei. Des Weiteren könne der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 14. Juli 2015, dass bereits die ständige und im Rundschreiben des Landesjugendamtes vom 25. September 2009 umschriebene Verwaltungspraxis des Beklagten den vorgenommenen Abzug rechtfertige, nicht gefolgt werden. Unabhängig davon, dass bereits keine Doppelförderung vorliege, setze eine ständige Verwaltungspraxis voraus, dass in vielen gleichgelagerten Fällen ständig so verfahren worden sei. Vorliegend handle es sich jedoch um einen einmaligen Vorgang, der nicht ohne weiteres mit anderen Fällen vergleichbar sei. Denn vorliegend gehe es um die Förderung einer Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung der Gemeinden und damit nicht um einen Fall, bei dem die Subvention im freien Ermessen des Zuschussgebers stehe. Jedenfalls hätten durch das vom Beklagten erwähnte Rundschreiben des Landesjugendamtes, das überdies nicht an sie adressiert gewesen sei, keine in Widerspruch zur Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 stehenden Regelungen getroffen werden können. Hätte das für den Erlass dieser Verwaltungsvorschrift zuständige Ministerium in den in Rede stehenden Fällen einen Förderabzug vornehmen wollen, so würde es dies darin getan haben. Da dies jedoch unterblieben sei, habe sie darauf vertrauen dürfen, dass sie die in Nr. 1.2.2 Abs. 2 lit a) VwV benannten Fördermittel auch tatsächlich erhalten werde. Dass ein Widerruf des ursprünglichen Bewilligungsbescheides nach Schließung der seinerzeit geförderten Gruppe zu einem höheren Rückforderungsbetrag führen solle, wie der Beklagte nunmehr geltend mache, sei nicht nachvollziehbar, da ein Rückzahlungsanspruch nur bei vorzeitiger Zweckänderung hätte entstehen können, die Schließung einer Gruppe wegen der abnehmenden Kinderzahl jedoch keine vorzeitige Zweckänderung in diesem Sinne darstelle. Schließlich stehe die Verfahrensweise auf der Grundlage des Rundschreibens vom 25. September 2009 entgegen der Auffassung des Beklagten nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zufolge von dessen Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – sei nämlich der Erlass von Richtlinien zur Verteilung von Subventionen entsprechend dem Subventionszweck den Kraft der Verfassung dazu berufenen Stellen vorbehalten. Gemäß § 16 Abs. 2 KitaG sei zum Erlass der erforderlichen Verwaltungsvorschriften das fachlich zuständige Ministerium berufen, nicht aber das Landesjugendamt.
- 29
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
- 30
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.
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Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Zuwendung für ihre Baumaßnahmen für die von ihr betriebene Kindertagesstätte N. und auch keinen Anspruch auf eine neuerliche Entscheidung über ihren Förderantrag vom 9. Oktober 2013 durch den Beklagten.
- 32
Rechtsgrundlage für die Bereitstellung der Fördermittel für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Kindertagesstätten durch den Beklagten sind allein die Landeshaushaltsgesetze in Verbindung mit den dazugehörenden Haushaltsplänen (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 – BVerwGE 104, 220 [222] = juris Rn. 17 und vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – BVerwGE 58, 45 [48] = juris Rn. 16 sowie das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – AS 43, 103 [105]).
- 33
Die Landeshaushaltsgesetze nebst den zugehörigen Haushaltsplänen sind zwar keine Gesetze im materiellen Sinne. Gleichwohl kann die in diesen Landeshaushaltsgesetzen vorgenommene Bereitstellung von Fördermitteln und deren Zweckbindung als ausreichende Rechtsgrundlage für die Subventionierung von Kinderbetreuungsplätzen angesehen werden. Bei gegenteiliger Auffassung müsste die Klägerin mit ihrem Begehren schon deshalb scheitern, weil es an der für die Bereitstellung öffentlicher Mittel für Subventionszwecke erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlte. Sie könnte sich dann auch nicht mit Erfolg auf eine Verwaltungspraxis berufen, nach der gleichwohl Zuwendungen gewährt worden sind. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vermittelt in Fällen dieser Art keinen Anspruch, rechtswidriges Handeln zu wiederholen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – BVerwGE 58, 45 [48 f.] = juris Rnrn. 18 f. und vom 10. Dezember 1969 – 8 C 104.69 – BVerwGE 34, 278 [280 ff.] = juris Rnrn. 16 bis 18 sowie das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – AS 43, 103 [105]).
- 34
Eine Regelung, unter welchen konkreten Voraussetzungen aus den vom Beklagten bereitgestellten Mitteln entsprechend dem gesetzlich festgelegten Zweck Zuwendungen zu gewähren sind, ist nicht durch Rechtsnormen erfolgt. Allerdings ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass der Gleichheitssatz dem Subventionsgeber gebietet, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 – BVerwGE 104, 220 [223] = juris Rn. 20). Im vorliegenden Fall ist ein solches Programm zur Abwicklung des gesetzlich umrissenen Förderzwecks durch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen vom 12. Dezember 2013 (744-75118) erstellt worden, das in seiner Nr. 4 Abs. 2 lit c) für bis zum 31. Dezember 2013 eingegangene Förderanträge wie im vorliegenden Fall auf die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 15. September 2008 (9314-75118) verweist. Verwaltungsvorschriften dieser Art sind indes keine Rechtsnormen. Sie haben keinen Rechtssatzcharakter. Sie sind zwar auch dazu bestimmt, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen. Selbst wenn aber unterstellt wird, dass diesen Verwaltungsvorschriften bei pflichtgemäßer Anwendung eine – wie auch immer geartete – Außenwirkung zukommt, kann ihnen jedenfalls insoweit kein Rechtssatzcharakter beigemessen werden, als sie die Voraussetzungen aufstellen, unter denen die Zuwendungen für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Kindertagesstätten zu gewähren sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – BVerwGE 58, 45 [49] = juris Rn. 20 sowie das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – AS 43, 103 [105 f.]).
- 35
Hat die Exekutive durch eine Verwaltungsvorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Zuwendungen an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, dann ist diese – für den Bereich der gesetzesfreien Erfüllung öffentlicher Aufgaben erlassene – Verwaltungsvorschrift keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Der Richter hat nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur zu prüfen, ob auf Grund einer solchen Verwaltungsvorschrift überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Verwaltungsvorschrift im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Bei der Prüfung, ob eine solche Nichtbeachtung vorliegt, ist es unerheblich, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Verwaltungsvorschrift berufen oder diesen ihrerseits interpretiert hat; entscheidend ist, ob das Ergebnis des Einzelfalles im Widerspruch zum gesetzlich bestimmten Förderzweck steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 – BVerwGE 58, 45 [51] = juris Rn. 24 sowie das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – AS 43, 103 [106]).
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Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall allein maßgeblich, ob die Entscheidung des Beklagten, die Um- und Neubaumaßnahmen der Klägerin nur unter Anrechnung des noch nicht abgeschriebenen Teils der 1992 bewilligten Fördermittel zur Errichtung von Räumlichkeiten für eine fünfte Gruppe zu fördern, im Widerspruch steht zu dem in den Landeshaushaltsgesetzen 2012/2013 (GVBl. 2012, 93) und 2014/2015 (GVBl. 2013, 515) bzw. den zugehörigen Haushaltsplänen diesbezüglich festgelegten Förderzweck (vgl. das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – AS 43, 103 [106]). Das ist nicht der Fall.
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Nr.1.4.2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 15. September 2008 (9314-75 118; im Folgenden: VwV) ist ohne weiteres mit dem in den vorgenannten Landeshaushaltsgesetzen bzw. den zugehörigen Haushaltsplänen diesbezüglich festgelegten Förderzweck zu vereinbaren. In den Einzelplänen 07 der Haushaltspläne für die Haushaltsjahre 2012/2013 und 2014/2015 heißt es zwar jeweils im Vorwort zu Kapitel 07 05 unter "1. Kindertagesstätten", die Aktivitäten im Landesprogramm "Zukunftschance Kinder – Bildung von Anfang an" würden fortgesetzt mit dem Ziel, die Kindertagesstätten zu fördern und zu unterstützen, wobei Schwerpunkt u.a. die "Schaffung zusätzlicher Plätze für Kinder unter drei Jahren" sei, auch werden darin jeweils in den Titeln 883 33 und 893 33 Ausgaben für "Zuweisungen zum Bau und zur Ausstattung von Kindertagesstätten" sowie zusätzlich in den Titeln 883 34 und 893 34 auch Ausgaben für "Zuweisungen für Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung" vorgesehen. Irgendwelche Vorgaben für die Förderungsvoraussetzungen, für das Verhältnis zu anderen Förderungen und für die Höhe der Förderung im Einzelfall finden sich in den Einzelplänen 07 der Haushaltspläne für die Haushaltsjahre 2012/2013 und 2014/2015 jedoch nicht.
- 38
Aber auch die in Auslegung von Nr. 1.4.2 VwV erfolgte konkrete Entscheidung des Beklagten, die nunmehrigen Baumaßnahmen der Klägerin – wie von dieser ursprünglich selbst beantragt – nur um den noch nicht abgeschriebenen Teil der 1992 für die Baumaßnahmen zum Betrieb einer fünften Kindergartengruppe bewilligten Fördersumme (1/5 von 63.911,49 € = 12.782,30 €) gekürzt zu fördern, ist nicht zu beanstanden. Diese Bestimmung, die allerdings sprachlich in mehrfacher Hinsicht präziser hätte gefasst werden können, lautet:
- 39
"Wird eine ab dem Jahr 2008 nach Nummer 2 oder nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit vom 16. Oktober 1991 geförderte Gruppe in einer Kindertageseinrichtung später zur Aufnahme von Kindern unter 3 Jahren geöffnet, so kann sie nur mit dem Differenzbetrag, der sich zwischen dieser Förderung und der Förderung nach Nummer 1.2.2 ergibt, gefördert werden, wenn die Gruppe von Beginn an als altersgemischtes Angebot geplant worden wäre."
- 40
Zunächst ist davon auszugehen, dass sich diese Anrechnungsregelung auch auf eine vor dem Jahre 2008 bewilligte frühere Förderung bezieht. Dies ergibt sich daraus, dass sie sowohl eine Förderung nach Nr. 2 VwV, die die Zuwendung zu Bau- und Ausstattungskosten für Kindertagesstätten für Kinder über drei Jahren regelt, als auch eine Förderung nach der Verwaltungsvorschrift vom 16. Oktober 1991 einbezieht. Die letztgenannte Verwaltungsvorschrift ist nämlich nach Nr. 4.1 VwV zum 1. Januar 2008 außer Kraft getreten. Angesichts dessen kann Nr. 1.4.2 VwV auch so ausgelegt werden, dass die Vorschrift anteilig auch solche Zuwendungen erfasst, die aufgrund dieser Verwaltungsvorschrift vor dem 1. Januar 2008 bewilligt wurden und deren Zweckbindungsfrist über diesen Zeitpunkt hinausgeht (so schon OVG RP, Urteil vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – UA S. 8).
- 41
Ferner lässt sich diese Anrechnungsregel nach ihrem Sinn und Zweck auch dahin auslegen, dass mit ihr auch die im Falle der Klägerin gegebene Konstellation der Förderung einer Gruppe erfassen wollte, die zwischenzeitlich aufgelöst worden war und unter Aufnahme von unter Dreijährigen unter Geltung der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 neu eingerichtet wird. Zwar behandelt Nr. 1.4.2 VwV ausdrücklich den Fall einer bereits existierenden Kindertagesstättengruppe, die für die Aufnahme von unter dreijährigen Kindern geöffnet wird. Indessen zielt diese Regelung vorrangig – wie sich insbesondere der Kapitelüberschrift zu Nr. 1.4 VwV entnehmen lässt – darauf ab, Fälle von Mehrfachförderung zu regeln. Hiernach ist aber auch im Hinblick auf die Bestimmung der Nr. 1.4.2 VwV entscheidend darauf abzustellen, dass die Förderung für die Aufnahme von Kindern unter drei Jahren in zeitlicher Hinsicht mit einer bereits bewilligten Förderung zusammentrifft. Unter förderungsrechtlichen Aspekten ergibt sich kein Unterschied, ob die Erstförderung für eine durchgängig bestehende Gruppe in einer Kindertagesstätte geleistet wird oder ob die Erstförderung erfolgt, obwohl die Gruppe, die hierfür Anlass war, bereits wieder geschlossen wurde. Maßgeblich ist allein, dass in den beiden gleichgelagerten Fällen eine wiederholte Förderung vorliegt, die nach der Intention der Nr. 1.4.2 VwV vermieden werden soll (so schon OVG RP, Urteil vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – UA S. 8).
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Schließlich lässt sich Nr. 1.4.2 VwV ohne weiteres dahin verstehen, dass es sich bei der ersten Förderung und der nunmehr beantragten Förderung nicht um eine echte Doppelförderung handeln muss, sondern dass eine Doppelförderung in Nr. 1.4.2 VwV durch die verwendete Irrealis-Konstruktion ("wäre") vielmehr fingiert worden ist, um in jedem Fall eine Anrechnungsmöglichkeit des noch nicht abgeschriebenen Teiles der früheren Förderung zu erreichen; eine echte Doppelförderung läge – wie die Klägerin und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt haben – ohnehin nur im Falle eines Ersatzbaues vor.
- 43
Zwar ist eine solche Auslegung von Nr. 1.4.2 VwV nicht zwingend. Auch ist unerheblich, ob eine andere Regelung in Nr. 1.4.2 VwV bzw. eine andere Auslegung dieser Bestimmung zweckmäßiger oder wünschenswerter wäre. Das damals zuständige Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur hatte beim Erlass der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 nämlich eine weite Gestaltungs- und Ermessensfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 – 2 C 26.78 – ZBR 1982, 172 [173] = juris Rn. 25). Zudem kann die Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte nicht unmittelbar aus dem Wortlaut oder aus einer bestimmten Interpretation von Nr. 1.4.2 VwV herleiten, sondern nur aus ihrem durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Recht, bei der Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift ebenso behandelt zu werden wie die übrigen Kindertagesstättenträger, die mit Blick auf diese Verwaltungsvorschrift einen Förderantrag gestellt haben. Die in dieser Verwaltungsvorschrift niedergelegte "antizipierte Verwaltungspraxis" stellt eine Willenserklärung des zuständigen Landesministeriums dar. Für ihre Auslegung kommt es nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Regel des § 133 BGB auf den wirklichen Willen des Erklärenden, nämlich auf den von ihm der Erklärung beigegebenen Sinn und Zweck, an. Bei Unklarheiten hat die die Verwaltungsvorschrift anwendende Behörde diesen Willen – erforderlichenfalls durch Rückfrage – zu ermitteln. Da sich eine Rechtsverletzung durch Abweichung von einer Verwaltungsvorschrift nur mittelbar aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben kann und da die Verwaltungsvorschrift zur Disposition des Vorschriftengebers steht, ist bei ihrer Auslegung aber auch die tatsächliche Verwaltungspraxis insoweit heranzuziehen, als sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde oder wird (vgl. insgesamt BVerwG, Urteile vom 19. September 2000 – 1 C 19.99 – BVerwGE 112, 63 [67] = juris Rn. 17, vom 1. Juni 1995 – 2 C 16.94 – BVerwGE 98, 324 [329] = juris Rn. 18, vom 2. März 1995 – 2 C 17.94 – ZBR 1995, 238 [239] = juris Rn. 8, vom 2. Februar 1995 – 2 C 19.94 – ZBR 1995, 240 [241] = juris Rn. 18, vom 7. Mai 1981 – 2 C 5.79 – ZBR 1982, 50 f. = juris Rnrn. 16 bis 18, vom 24. März 1977 – 2 C 14.75 – BVerwGE 52, 193 [199] = juris Rn. 20 und vom 10. Dezember 1969 – 8 C 104.69 – BVerwGE 34, 278 [280 f.] = juris Rn. 13; vgl. ferner das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – AS 43, 103 [109 ff.]).
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Angesichts dessen ist allein die durch das seinerzeit insoweit zuständige Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur gebilligte Auslegung und Anwendung von Nr. 1.4.2 VwV durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung maßgeblich. Diese nicht nur im "Landesamt info" Ausgabe 5/2009, sondern auch im mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur abgestimmten Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 25. September 2009 bekannt gemachte Auslegung und Anwendung von Nr. 1.4.2 VwV geht nun aber dahin, dass "bei der Festlegung der neuen Förderung die bisherigen Landeszuschüsse seit 1991 und die Zweckbindungsfrist von 25 Jahren berücksichtigt" werden und dass dies auch bei der "'Wiedereröffnung' einer zwischenzeitlich geschlossenen Gruppe" gilt; wie ferner im Zusammenhang mit einem Beispielsfall eingeräumt wird, der dem hier zu entscheidenden Fall entspricht, "wären" eigentlich "die Fördervoraussetzungen sowohl mit der Platz- als auch mit der Gruppenpauschale … erfüllt", doch "würde das Land" dann "diese Gruppe gewissermaßen zum zweiten Mal fördern", was "bei der Entscheidung über den neuen Zuschuss berücksichtigt werden" und zur Kürzung um den noch nicht abgeschriebenen Teil der früheren Förderung führen müsse. Auch im dem Urteil des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – zugrundeliegenden Fall, der dem hier zu entscheidenden Fall entspricht, hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Nr. 1.4.2 VwV sowohl in Übereinstimmung mit seiner im Rundschreiben vom 25. September 2009 mitgeteilten Verfahrensweise als auch in gleicher Weise wie im hier zu entscheidenden Fall ausgelegt und angewendet. Hingegen sind keine Fälle von der Klägerin benannt worden oder sonst ersichtlich, in denen bei vergleichbarer Fallgestaltung das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eine Förderung ohne Kürzung um einen noch nicht abgeschriebenen Rest einer früheren Förderung bewilligt hätte, vielmehr hat die Klägerin zunächst selbst nur eine entsprechend gekürzte Förderung beantragt. Die Annahme der Klägerin, eine ständige Verwaltungspraxis setze voraus, dass in vielen gleichgelagerten Fällen ständig so verfahren worden sei, wohingegen es sich vorliegend um einen einmaligen Vorgang handle, der nicht ohne weiteres mit anderen Fällen vergleichbar sei, würde keine ihr günstigere Entscheidung rechtfertigen können, selbst wenn sie zutreffend sein sollte. Aufgrund ihres Gleichbehandlungsanspruchs hätte die Klägerin einen Anspruch auf eine ungekürzte Förderung nur dann, wenn der Beklagte vergleichbaren Anträgen bereits ohne Kürzung entsprochen hätte. Davon ist jedoch nicht auszugehen.
- 45
Die Verfahrensweise des Beklagten erweist sich aber auch nicht etwa aus sonstigen Gründen als rechtswidrig.
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Soweit die Klägerin geltend macht, es handele es sich bei der von ihr wahrzunehmenden Aufgabe nach § 10 Abs. 2 KitaG um eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, die von der Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 49 Abs. 3 LV Rheinland-Pfalz umfasst sei, sodass der mit der Kürzung der Förderung verbundene Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie nur im Rahmen eines Gesetzes, nicht aber einer Verwaltungsvorschrift erfolgen dürfe, geht dies in mehrfacher Hinsicht fehl. Zwar mag die Zuweisung einer neuen Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung ohne gleichzeitige ausreichende Bereitstellung der dafür erforderlichen Geldmittel einen Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie darstellen können. Die diesbezügliche finanzielle Förderung von Bauvorhaben stellt indes auch dann keinen Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie dar, wenn diese Förderung allein nicht ausreicht, um etwaige diesbezügliche Konnexionsverpflichtungen zu erfüllen. Im Übrigen steht es im Belieben des Beklagten, wie er etwaige diesbezügliche Konnexionsverpflichtungen erfüllt. Sollte hierfür die finanzielle Förderung der Erfüllung dieser Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift allein nicht genügen, ist deswegen nicht etwa diese Verwaltungsvorschrift rechtswidrig. Unabhängig davon hat die Klägerin nicht dargetan, dass der Beklagte mit Blick auf § 10 Abs. 2 KitaG seine Konnexionsverpflichtungen nicht erfüllt hat.
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Soweit die Klägerin ferner geltend macht, sie habe sowohl darauf vertrauen dürfen, dass ihr die seinerzeit bewilligte Zuweisung für den Bau einer fünften Gruppe erhalten bleibe, da der bestandskräftige Bewilligungsbescheid vom 10. Dezember 1992 weder zurückgenommen noch widerrufen worden sei, als auch darauf vertrauen dürfen, dass sie die in der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 benannten Fördermittel auch tatsächlich ungekürzt erhalten werde, geht auch dieses Vorbringen fehl. Die von ihr aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 10. Dezember 1992 erhaltenen Mittel sind nicht zurückgefordert worden, nur weil die ihr nunmehr bewilligten Fördermittel um den noch nicht abgeschriebenen Teil der seinerzeitigen Fördermittel gekürzt wurden. Zwar trifft es zu, dass das Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 25. September 2009 nicht förmlich auch an die Klägerin oder doch an alle Orts- und Verbandsgemeinden adressiert war, soweit sie Träger einer Kindertagesstätte sind. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts trifft es aber nicht zu, dass die Klägerin von diesem Rundschreiben keine Kenntnis erlangt hat. Denn sie hat bereits am 27. Juli 2012 statt der nach Nr. 1.2.2 Abs. 2 lit a) VwV möglichen Zuwendung aus Landesmitteln in Höhe von 119.000,00 € ausdrücklich eine Zuwendung in Höhe von 106.217,70 € und damit eine um den noch nicht abgeschriebenen Teil der ihr 1992 bewilligten Förderung in Höhe von (1/5 von 63.911,49 € =) 12.782,30 € gekürzte Zuwendung beantragt. Sie hat also schon frühzeitig nicht mehr auf eine ungekürzte Zuwendung aus Landesmitteln vertraut. Unabhängig davon hat sie nicht dargetan, dass infolge ihres Vertrauens auf die in Nr. 1.2.2 Abs. 2 lit a) VwV genannten Beträge die ursprünglich vorgesehene Finanzierung der geplanten Baumaßnahme mit nachteiligen Folgen für sie habe geändert werden müssen. Von einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin auf eine ungekürzte Förderung, das der Beklagte hätte berücksichtigen müssen, kann mithin keine Rede sein.
- 48
Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, das Landesjugendamt habe durch sein Rundschreiben vom 25. September 2009 nicht die vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur erlassene Verwaltungsvorschrift vom 15. November 2008 abändern können, zumal ersichtlich entgegen dessen ursprünglichem Regelungswillen, weil zufolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – der Erlass von Richtlinien zur Verteilung von Subventionen entsprechend dem Subventionszweck den Kraft der Verfassung dazu berufenen Stellen vorbehalten sei, im vorliegenden Fall also gemäß § 16 Abs. 2 KitaG dem fachlich zuständig Ministerium, nicht aber dem Landesjugendamt, geht dieses Vorbringen ebenfalls fehl. Denn bei dem Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 25. September 2009 handelt es sich nicht um eine Änderung der vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur erlassenen Nr. 1.4.2 VwV, sondern lediglich um die Mitteilung der mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur abgestimmten und mithin von jenem gebilligten Auslegung und Anwendung von Nr. 1.4.2 VwV. Zwar findet sich ein Hinweis auf diese Auslegung und Anwendung nicht bereits in dieser Klarheit in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 15. September 2008 selbst. Allein dies lässt aber nicht den Schluss darauf zu, dass die spätere Klarstellung dem ursprünglichen Willen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur zuwider gelaufen wäre. Unabhängig hiervon wurde oben bereits aufgezeigt, dass eine Verwaltungsvorschrift zur Disposition des Vorschriftengebers steht. Ob die in der Berufungsbegründung des Beklagten vom 22. Februar 2006 gegebene – über die im Rundschreiben vom 25. September 2009 hinausgehende – Begründung für die klargestellte Verfahrensweise zutrifft, wie die Klägerin in Abrede stellt, ist unerheblich, weil ein etwaiger späterer zusätzlicher, aber unzutreffender Erklärungsversuch ohne Auswirkung auf die seit Jahren unabhängig davon erfolgende Verfahrensweise bliebe.
- 49
Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung der am 9. Oktober 2013 beantragten Förderung. Sie hat aber auch keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Beklagten über ihren Förderantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
- 50
Bei Nr. 1.4.2 VwV handelt es sich nämlich nicht um eine lediglich ermessensbindende Verwaltungsvorschrift im Rahmen eines der entscheidenden Behörde durch eine Rechtsvorschrift eröffneten Ermessensspielraums, bei der ihr trotz der Bindung ihres Ermessens durch die Verwaltungsvorschrift ein Restermessen, etwa bei atypischen Fallgestaltungen, verbleibt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 1979 – 6 B 33/79 – ZBR 1980, 75 = juris Rn. 5 m.w.N.). Vielmehr hatte Nr. 1.2.2 VwV lediglich die Berechtigung und Verpflichtung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung zu einer Entscheidung nach Maßgabe dieser Bestimmungen begründet. Danach hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die in Nr. 1.2.2 VwV genannten Pauschalen bei Erfüllung der darin dafür genannten Voraussetzungen zu gewähren, soweit nicht dadurch mehr als 90 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten überschritten würden. Eine zweite Einschränkung der Berechtigung und Verpflichtung nach Nr. 1.2.2 VwV ergibt sich aus Nr. 1.4.2. VwV, wonach eine Förderung "nur mit dem Differenzbetrag" erfolgen "kann", der sich zwischen einer etwa noch zu berücksichtigenden früheren Förderung nach Nr. 2 VwV oder nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit vom 16. Oktober 1991 "und der Förderung nach Nummer 1.2.2 ergibt". Durch das Wort "kann" wird also dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung nicht etwa ein Ermessensspielraum eröffnet, sondern vielmehr seine Berechtigung und Verpflichtung eingeschränkt, die in Nr. 1.2.2 VwV genannten Pauschalen ungekürzt zu gewähren. Ansonsten ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung nicht ermächtigt, Nr. 1.2.2 und Nr. 1.4.2 VwV anders anzuwenden als darin vorgesehen oder dabei weitere Umstände zu berücksichtigen. Unabhängig davon wären, wie aus den obigen Ausführungen folgt, die klägerinseits geltend gemachten Aspekte im Rahmen einer Ermessensentscheidung nicht zu ihren Gunsten zu berücksichtigen und die Entscheidungen des Beklagten deshalb nicht etwa ermessensfehlerhaft.
- 51
Ist mithin die Klage unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen, so kann dahinstehen, ob dem Förderantrag der Klägerin vom 9. Dezember 2013 gemäß Nr. 3.1 Abs. 1 VwV der Umstand entgegensteht, dass er nicht über den Eifelkreis Bitburg-Prüm als zuständigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung gestellt wurde, wie der Beklagte annimmt, ob die Nichtbeachtung dieser Verfahrensvorschrift überhaupt die Ablehnung der Gewährung einer Zuwendung nach Nr. 1.2.2 VwV rechtfertigen kann oder aber ob mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass die Nichtbeachtung dieser Verfahrensvorschrift durch die Klägerin deshalb unerheblich ist, weil sich der Beklagte angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles treuwidrig auf die Nichtbeachtung von Nr. 3.1 Abs. 1 VwV beruft.
- 52
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Insoweit hält der Senat an seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt sein Urteil vom 13. November 2015 – 7 A 10094/15.OVG – ESOVGRP m.w.N.) nach erneuter Prüfung fest. Gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung nicht erhoben. Dabei unterfallen auch Angelegenheiten mit "mittelbarem" Bezug zu fürsorgerischen Maßnahmen wie etwa die Anerkennung und Förderung von Trägern der Jugendhilfe, insbesondere die Zuschussgewährung für Kindertageseinrichtungen, dem Begriff der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO (so auch Stelkens/Clausing in Schoch/Schneider/Bier,VwGO, Loseblatt, § 188 Rn. 7 [Stand Feb. 2007] m.w.N.).
- 53
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.
- 54
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels der erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg abgelehnt (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 3
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Erteilung einer Tagespflegeerlaubnis für zwei gleichzeitig zu betreuende Kinder. Mit Bescheid vom 20. Juni 2012 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Erlaubnis zur Kindertagespflege ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. Juli 2013). Den im Klageverfahren gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht durch den angefochten Beschluss zutreffend abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es fehle der Klägerin an der persönlichen Eignung und dem Vorhandensein kindgerechter Räumlichkeiten, sodass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
- 4
Anspruchsgrundlage für die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist § 43 SGB VIII. Gemäß Absatz 1 dieser Vorschrift bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, der Erlaubnis. Nach Absatz 2 Satz 1 ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Nach Satz 2 des § 43 Abs. 2 SGB VIII sind in diesem Sinne Personen geeignet, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen (Nr. 1) und über kindgerechte Räumlichkeiten (Nr. 2) verfügen. Vorliegend sind nach Lage der Akten und dem Vorbringen der Klägerin diese Anforderungen nicht erfüllt.
- 5
Der Klägerin fehlt es an der persönlichen Eignung.
- 6
Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt (vgl. zur Eignung einer Pflegeperson i.S.d. § 27 Abs. 2a SGB VIII Urteil des Senats vom 27. Juni 2013 - 7 A 10106/13.OVG -, ESOVGRP). Bei nicht speziell ausgebildeten Kindertagespflegepersonen ist hierbei auf das Gesamtbild der Persönlichkeit, deren Sachkompetenz sowie soziale und kommunikative Kompetenz abzustellen (BayVGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 12 BV 09.2400 -, juris, Rn. 18). Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrichtung, nämlich die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Grundsätze der Förderung zu verwirklichen, sollen über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards gesetzt und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sichergestellt werden. Danach gehört zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften einer Pflegeperson eine ausreichende psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und hinreichende emotionale Stabilität, damit das Kind und seine Rechte voraussichtlich unter allen Umständen geachtet werden. Ferner muss eine geeignete Tagespflegeperson ihr Handeln begründen und reflektieren können und fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sein (OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2008 - 12 B 1224/08 -, juris, Rn. 17). Als sachliches Kriterium, das in der Person der Tagespflegeperson erfüllt sein muss, ist die Fachkompetenz anzusehen, durch die sie sich auszeichnen muss. Sachkompetenz besteht aus Wissen und praktischem Verhalten (Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 43, Rn. 24). Diese Vorrausetzungen erfüllt die Klägerin nicht.
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Ein Mangel an persönlicher Eignung ergibt sich aufgrund des von der Klägerin gezeigten Verhaltens. Die von ihr zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung wurden für die Jahre 2009 und 2010 erst am 1. April 2012 von Herrn K., wohl dem Vater der Klägerin, an die Berufsgenossenschaft für Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege gezahlt. Zuvor hatte sich die Berufsgenossenschaft an die Beklagte gewandt und angefragt, ob eine Kostenübernahme möglich sei. Zwangsbeitreibungsmaßnahmen seien ohne Erfolg geblieben. Das Verhalten der Klägerin zeigt, auch wenn es dann durch die Überweisung des Herrn K. aufgrund vorangegangener Vollstreckungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft zu einer Überzahlung von 76,00 € gekommen war, dass die Klägerin nicht zuverlässig und sorgfältig ihren Pflichten aufgrund ihrer Unternehmertätigkeit nachkommt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin die geschuldeten Beiträge zu ihrer Unfallversicherung nicht fristgerecht bezahlte, obwohl ihr diese von der Beklagten nach der Beitragszahlung erstattet wurden. Soweit die Klägerin behauptete, bereits vor dem 1. April 2012 Zahlungen geleistet zu haben, führten diese jedenfalls erkennbar nicht zu einer vollständigen Begleichung der Beiträge für 2009 und 2010. Das Verhalten lässt deutliche Defizite bei der Erfüllung von unternehmerischen Pflichten erkennen. Gleiches gilt für die verspätete Vorlage von wesentlichen Unterlagen. Mit Schreiben vom 23. August 2011 wurde die Klägerin gebeten, ein erweitertes Führungszeugnis, ein ärztliches Attest und die Kopie des Abschlusszertifikats des Qualifizierungskurses bis zum 30. September 2011 vorzulegen. Trotz mehrfacher Erinnerung ging das erweiterte Führungszeugnis erst am 9. Februar 2012 bei der Beklagten ein. Eine nachvollziehbare Begründung, warum es zu der Verzögerung gekommen war, gab die Klägerin nicht. Zwar handelt es sich nicht um Verhalten unmittelbar im Umgang mit Kindern, gleichwohl lässt es den Schluss auf Defizite der Klägerin bei der Erfüllung ihr obliegender Pflichten zu. Denn zu den an eine Kindertagespflege zu stellenden Qualitätsanforderungen gehört auch, dass wichtige administrative Tätigkeiten, die aufgrund der Tätigkeit in der Kindertagespflege entstehen, zuverlässig erfüllt werden.
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Eine mangelnde persönliche Eignung ergibt sich auch aufgrund des Verhaltens der Klägerin die hygienischen Verhältnisse ihrer Wohnung und den Sicherheitsstandard betreffend. Denn es lässt nicht nur erkennen, dass Defizite in den Kenntnissen in diesen Bereichen bestehen, denn sonst wäre es zu den wiederholten Beanstandungen der Beklagten hinsichtlich Sauberkeit und Sicherheit der Wohnung nicht gekommen, sondern es auch an Verantwortungsbewusstsein den zu betreuenden Kindern gegenüber und an Zuverlässigkeit fehlt. Bei einem Hausbesuch am 19. Juni 2012 in der Wohnung der Klägerin wurde von Seiten der Beklagten die fehlende Sauberkeit, u.a. Verschmutzungen an den Schrankteilen und Elektrogeräten in der Küche sowie große Spinnenweben mit altem Staub, moniert. Ferner wurde die Klägerin auf die Absturzgefahr auf der Treppe hingewiesen. Gleichwohl zeigten sich bei dem Hausbesuch am 6. Juni 2013 erneut Defizite in der Sauberkeit und im Sicherheitsstandard. Zwar hatte die Klägerin nach den Ausführungen der Mitarbeiterinnen der Beklagten vor dem Hausbesuch eine Reinigung der Wohnung vorgenommen. Feststellbar war jedoch eine 2 bis 3 cm hohe Staubschicht zwischen den Heizkörperrippen, was von der Klägerin auch nicht bestritten worden ist. Das unten an der Treppe angebrachte Gitter wies, was auch auf dem in der Akte befindlichen Foto ersichtlich ist, weiter eine derart große Lücke auf, dass es für Kinder zu einer erheblichen Gefährdung kommen könnte. Aufgrund des Zustandes der Wohnung wird deutlich, dass die Klägerin erst auf Kritik reagiert und zudem die Mängel nicht zuverlässig beseitigt; damit verhält sie sich nicht verantwortungsbewusst.
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Zutreffend gehen das Verwaltungsgericht und die Beklagte davon aus, dass die Klägerin nicht über kindgerechte Räumlichkeiten im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII verfügt.
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Der Begriff „kindgerechte Räumlichkeiten“ erfordert neben einem ausreichenden Raumangebot mit Rückzugsmöglichkeiten und Schlafgelegenheiten Platz für Spielmöglichkeiten, eine anregungsreiche Ausgestaltung, das Vorhandensein geeigneter Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, gute hygienische Verhältnisse und die Einhaltung von unfallverhütenden Standards (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2014 - OVG 6 S 26.14 -, juris, Rn. 5). Kindgerechte Räumlichkeiten müssen darüber hinaus die Gewähr dafür bieten, dass die Kinder bei der Tagespflege auch nicht solchen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind, die ihrer Entwicklung schaden können (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2008 - 12 B 1224/08 -, juris, Rn. 15). Diese Voraussetzungen sind nach Lage der Akten vorliegend nicht erfüllt.
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Kindertagespflege wird überwiegend - wie auch vorliegend angestrebt - im Privathaushalt der Tagespflegeperson geleistet. Dies erschwert eine Standardisierung der Kriterien, die bei der Beurteilung von kindgerechten Räumlichkeiten zu berücksichtigen sind (Nonninger, in: LPK-SGB VIII, 4. Aufl., § 43, Rn. 18). Auf der Grundlage, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) vom 8. September 2005 (BGBl. S. 2729) verbesserte Rahmenbedingungen für die Kindertagespflege als Alternative qualitätsorientierter Tagesbetreuung von Kindern schaffen sowie die Aufwertung der Kindertagespflege zu einem den Tageseinrichtungen gleichrangigen Angebot und die Regelung von Qualitätsmerkmalen für die Umsetzung des Auftrags zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege erreichen wollte (BT-Drucks 15/3676, S. 1, 2), sind Anforderungen, die für Kindertagesstätten gelten, als Orientierung für Standards bei der Kindertagespflege heranzuziehen. Durch Art. 2 Nr. 1 des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz ist § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII dahingehend geändert worden, dass durch das Jugendamt in Kindertagespflege vermittelte Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind. Aufgrund der Sachkunde der gesetzlichen Unfallversicherung, deren gesetzliche Aufgabe nach § 1 Nr. 1 SGB VII in der Prävention von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren liegt, können von der Unfallkasse erarbeitete Empfehlungen bei der Beurteilung der Frage, welche Anforderungen an kindgerechte Räumlichkeiten zu stellen sind, herangezogen werden.
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Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz führt in ihrem Merkblatt „Präventionshinweise, Unfallversicherungsschutz und Zuständigkeiten für Tagespflegepersonen und Kinder in Tagespflege“ (Stand: Dezember 2011, Anm. 6) aus, bei Wickelplätzen sei auf eine gepolsterte Liegefläche mit mindestens 20 cm hohen Aufkantungen zu den Seiten mit einer Absturzgefährdung zu achten. Diesen Anforderungen genügt der von der Klägerin vorgehaltene Wickeltisch unstreitig nicht. Entgegen ihrer Auffassung kommt eine Erteilung der Erlaubnis unter Auflage nicht in Betracht. Denn Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 43 SGB VIII und die Eignung der Person für die Kindertagespflege ist, dass sie über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt. Für eine sichere kindgerechte Wohnumgebung ist nach den Ausführungen des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (Information Kindertagespflege - damit es allen gut geht, April 2011, S. 8) zu beachten, dass bei Kinderschutzgittern Öffnungen (Öffnungsweite zwischen 4,5 und 6,5 cm) so gestaltet werden, dass keine gefährlichen Kopf- und Rumpffangstellen entstehen. Diesen Anforderungen entsprechen die Treppenschutzgitter im Haus der Klägerin nicht. Das Treppengitter im ersten Obergeschoss wies nach den von der Klägerin unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Mitarbeiterinnen der Beklagten bei ihrem Hausbesuch am 6. Juni 2013 eine Lücke von 11 cm auf und das am Treppenaufgang von 15 cm. Da Regale zum Klettern verleiten, sollten diese nach den Hinweisen des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (a.a.O., S 14) an der Wand befestigt werden. Der Beklagte legte von der Klägerin unwidersprochen dar, dass bei dem Hausbesuch am 6. Juni 2013 ein Regal mit Spielsachen hochkant aufgestellt und nicht an der Wand befestigt war.
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Wichtiges Kriterium für kindgerechte Räumlichkeiten sind hygienische Verhältnisse. Diese sind bei der Klägerin nicht gewährleistet. Bei dem Hausbesuch am 6. Juni 2013 stellten Mitarbeiterinnen des Beklagten in den Zwischenräumen der Heizkörperrippen eine Staubschicht von 2 bis 3 cm fest. Die Klägerin hat der Feststellung nicht widersprochen. Dies deutet darauf hin, dass die Klägerin über längere Zeiträume keine sorgfältige Reinigung der gesamten Wohnung vorgenommen hat und bei der Sauberhaltung der Wohnung deutliche Defizite bestehen.
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Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil Gerichtskosten gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben und außergerichtliche Kosten gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 8.5.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 25.8.2015 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Ausübung der Kindertagespflege in den Räumen des Hauses I1. T. in C1. , die durch den von der Straße aus gesehen vorderen Hauseingang zugänglich sind, im Erd- und Obergeschoss zu erlauben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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Tatbestand:
2Die Klägerin ist Eigentümerin der Immobilie I1. Str. in C1. , in deren Räumen vor mehr als 20 Jahren eine Zimmervermittlung zu Prostitutionszwecken eingerichtet wurde. Die Klägerin selbst war dort als Prostituierte tätig und von Mitte Oktober 2004 bis Ende September 2011 im Gewerberegister als Betreiberin der Zimmervermittlung eingetragen. Ein später eingetragener Betreiber meldete das Gewerbe am 30.9.2014 ab. Am selben Tag unterzeichneten die Klägerin als Verpächterin des genannten Objekts und der vorgenannte Betreiber als Pächter einen Pachtaufhebungsvertrag mit Wirkung zum 1.10.2014. Derzeit nutzt die Klägerin den von der Straße aus gesehen hinteren Teil des Gebäudes, der durch einen eigenen Eingang zugänglich ist, als Privatwohnung.
3Mitte Juli 2014 bewarb sich die Klägerin, die damals noch unter einer anderen Adresse in C1. lebte, bei der Beklagten unter Vorlage eines Qualifizierungsnachweises als Tagesmutter. Ende Juli 2014 erteilte die Beklagte ihr eine Erlaubnis zur Kindertagespflege im Haushalt der (jeweiligen) Kindeseltern. Mitte Oktober 2014 erweiterte die Beklagte diese Erlaubnis auf eine Tätigkeit der Klägerin als Vertretungs- bzw. Zusatzkraft in einer Großtagespflegestelle in .
4Am 23.3.2015 beantragte die Klägerin per E-Mail, ihr die Kindertagespflegeerlaubnis abändernd für das „Objekt I1. Str. in C1. Gewerbeobjekt (vorderer Eingang) separat von dem Wohnobjekt (hinterer Eingang)“ für die vorgesehenen Öffnungszeiten montags bis freitags von 7 Uhr bis 16 Uhr zu erteilen, im Verteiler nur unter „Kindertagespflege L. “ eingetragen zu werden und ihren Namen herauszunehmen sowie die für die Immobilie vergebene Festnetznummer durch die Angabe einer Handynummer zu ersetzen. Laut einem Aktenvermerk der Beklagten von Anfang April 2015 hatten zwei Mitarbeiterinnen ihres Jugendamtes bereits am 18.3.2015 die Räume besichtigt und deren Geeignetheit für die Kindertagespflege festgestellt. Die Räumlichkeiten seien nur für diesen Zweck hergerichtet worden. Es gebe einen großen Spielraum mit Küchenzeile, einen separaten Schlafraum für die Kinder mit Bettchen und Wickelecke sowie ein Badezimmer mit WC.
5Auf Grund des Änderungsantrags der Klägerin brachte die Beklagte Einzelheiten zur jahrzehntelangen Nutzung des Objekts zu Prostitutionszwecken, insbesondere verschiedene einschlägige Internetauftritte, und ein gegen die Klägerin wegen des Verdachts der Ausbeutung von Prostituierten und der Zuhälterei im Jahr 2013 eingeleitetes, im Januar 2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO aber wieder eingestelltes Ermittlungsverfahren (566 Js 1250/13 StA C2. ) in Erfahrung. Durch Bescheid vom 8.5.2015 lehnte sie die beantragte Änderung der Tagespflegeerlaubnis ab mit der Begründung, die vorgesehenen Räumlichkeiten seien nicht kindgerecht. Sie seien bis 2014 zur Prostitutionsausübung genutzt worden und dafür im Freiermilieu regional bekannt. Wegen des fortwirkenden Bekanntheitsgrades des Etablissements bestehe die akute Gefahr, dass Freier oder Prostituierte, die keine Kenntnis von der geplanten Nutzungsänderung in eine Kindertagespflegestelle hätten, versehentlich klingelten, aufdringlich würden und die Klägerin oder die Tagespflegekinder belästigten. Zudem erwecke ein früher für spezielle Sexualpraktiken genutztes Zimmer durch eine spezielle Vergitterung nach außen hin den Anschein, dass der Prostitutionsbetrieb unverändert fortbestehe. Die Gefahr eines möglichen Kontaktes der Tagespflegekinder mit dem Prostitutionsgewerbe müsse unbedingt ausgeschlossen werden.
6Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin vor, das Jugendamt dürfe bei der Beurteilung der Frage, ob die Räumlichkeiten kindgerecht seien, allein auf das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls abstellen. Daran fehle es hier. Die streitgegenständliche Immobilie werde nicht mehr zu Prostitutionszwecken genutzt. Im Internet werde nicht mehr aktiv für diese Adresse als Ort der Prostitution geworben. Deshalb sei es eine durch nichts gestützte bloße Vermutung, dass einschlägig interessierte Männer oder Prostituierte noch den Weg zu ihrer Immobilie nähmen. Bei einzelnen immer noch existenten älteren Internetauftritten handele es sich um ihr nicht zuzurechnende onlinebasierende Telefonbucheinträge, die auch nach Jahren nicht gelöscht würden. Die neutrale Vergitterung eines Fensters habe ihren Grund lediglich in der bauaufsichtlichen Auflage gehabt, der Gefahr des Herausstürzens aus einer erhöht unter dem Fenster stehenden Badewanne zu begegnen - in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ein entsprechendes Foto vorgelegt -. Für etwaige zeitliche Nachwirkungen der früher in der Immobilie ausgeübten Prostitution seien höchstens einige Monate anzusetzen. Gegebenenfalls möge die Beklagte ihr die Auflage erteilen, die neue Nutzung der Immobilie als Kindertagesstätte nach außen hin darzustellen.
7Mit Bescheid vom 25.8.2015 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zu diesem Zeitpunkt waren nach Angaben der Beklagten im Internet noch drei Einträge (g.de,.de) vorhanden, die auf eine Prostitutionsausübung im genannten Objekt hinwiesen, während andere Einträge (b.de, .de) nicht mehr aktiv bzw. aktiv verlinkt waren und die für die Immobilie jahrelang einschlägige Domain .de aktuell nicht mehr vergeben war.
8Zur Begründung der Widerspruchsentscheidung führte die Beklagte aus, die Klägerin stelle keine zur Kinderbetreuung geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung. Der aktuelle kostenpflichtige Eintrag im Branchenverzeichnis „Gelbe Seiten“ unter der Branche „Eros-Center“ bewerbe die Adresse noch aktiv. Auf Grund der Vielzahl von Einträgen und Suchergebnissen sei es nicht klar, dass im Gebäude I1. Str. tatsächlich keine Prostitution mehr betrieben werde bzw. künftig betrieben werden könne, und nicht nur eine abstrakte Vermutung, dass Prostituierte und potenzielle Kunden das Objekt mit dem Wunsch nach sexuellen Dienstleistungen aufsuchten. Wegen der früheren Tätigkeit der Klägerin als Bordellbesitzerin sei die Schwelle zur missbräuchlichen Nutzung der Räumlichkeiten sehr niedrig. Diese Gefahr der missbräuchlichen Nutzung und die Zweifel an der derzeitigen Nutzung könnten nicht zu Lasten des Wohls der zu betreuenden Kinder gehen, sondern müssten im Vorfeld sicher ausgeräumt werden. Die Frage nach dem zeitlichen Rahmen der Nachwirkungen eines Bordellbetriebs sei aus der Sicht des Kindeswohls zu beantworten. Nach alledem komme auch die Erteilung einer eingeschränkten, mit einer Nebenbestimmung verbundenen Erlaubnis nicht in Betracht. Eine Beschilderung als Tagespflegestelle minimiere möglicherweise die Werbewirkung für eine Objektnutzung als Bordellbetrieb, könne sie aber nicht gänzlich ausräumen und ziehe möglicherweise sogar vereinzelt Kunden mit pädophilen Neigungen an.
9Am 16.9.2015 hat die Klägerin Klage erhoben mit der Begründung, die streitbefangene Immobilie biete geeignete Räumlichkeiten zum Betrieb der Kindertagespflege. Es sei unstreitig, dass das Wohl der Tagespflegekinder an erster Stelle stehe und die Kinder keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt werden dürften. Hier gebe es aber überhaupt keine konkreten Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung. Die streitigen Bescheide gingen von rein abstrakten, hypothetischen und lebensfremden Unterstellungen aus. Die Befürchtung, potentielle Prostituierte und Freier würden das Grundstück weiterhin aufsuchen, sei unrichtig, denn die Adresse werde nicht mehr aktiv beworben. Der Eintrag in den „Gelben Seiten“, den sie nicht selbst initiiert habe, sei ihr nicht zuzurechnen und werde auch gegen ihren Willen einfach weitergeführt. Dass über „Google“ noch Suchergebnisse für eine Nutzung der Immobilie als „Freudenhaus“ oder „Eros-Center“ auftauchten, habe sie nicht in der Hand, weil es fast unmöglich sei, Suchergebnisse entsprechend zu beschränken. Sie habe diese Einträge bislang nicht löschen lassen können. Die in den veralteten Interneteinträgen aufgeführten Telefonnummern seien nicht mehr aktiv bzw. Anrufe würden nicht mehr entgegengenommen. Kein Freier würde aber ohne vorherige telefonische Kontaktaufnahme nur „auf gut Glück“ dort vorbeischauen. Sie habe sich eine über einen längeren Zeitraum erstellte Videoaufnahme der nach wie vor videoüberwachten Hofeinfahrt zu Kontrollzwecken angeschaut und festgestellt, dass weder Freier noch potenzielle Prostituierte das Grundstück betreten hätten. Daher sei ein Vergleich mit Sperrbezirken um Schulen und Kindergärten unpassend. Sie sei bereit, die Nutzung der Räumlichkeiten als Kindertagesstätte auch nach außen hin deutlich erkennbar darzustellen, z.B. durch Anbringen eines Schildes. Dass dadurch pädophile Männer angelockt würden, sei eine absurde Erwägung. Die im Widerspruchsbescheid anklingende Unterstellung einer möglicherweise fortgesetzten Vermietung der Räumlichkeiten zu Prostitutionszwecken sei unverschämt und infam. Sie habe sich vom Prostitutionsmilieu völlig abgewandt, und auf dem fraglichen Grundstück würden keinerlei Dienstleistungen sexueller Natur mehr angeboten. Gegebenenfalls möge die Beklagte als Auflage für die Erlaubniserteilung auch eine Aufklärungspflicht gegenüber den Eltern über die frühere Nutzung des Hauses verfügen, damit die Eltern in diesem Wissen entscheiden könnten, ob sie ihre Kinder dort unterbringen wollten.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 8.5.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2015 zu verpflichten, ihr die Ausübung der Kindertagespflege im Haus I1. Str. in C1. (vorderer Eingang) im Erd- und Obergeschoss separat von dem zu Wohnzwecken genutzten Teil des Hauses (hinterer Eingang) zu erlauben,
12hilfsweise ihr die vorgenannte Erlaubnis unter der Nebenbestimmung zu erteilen, dass sie die Tagespflegestelle nach außen hin eindeutig als solche kennzeichnet, z.B. durch Anbringen eines entsprechenden Schildes, oder/und dass sie die Eltern, die an einer Tagespflege für ihre Kinder im Gebäude I1. Str. interessiert sind, vor Vertragsabschluss über die frühere Nutzung des Gebäudes und ihre eigene frühere Tätigkeit dort aufklärt.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie meint weiterhin, die fraglichen Räumlichkeiten seien nicht zur Kindertagespflege geeignet. Nötig sei ein kindgerechtes Umfeld, das Gefahren für eine unbeschadete Entwicklung der Kinder ausschließe. Es bedeute eine Gefahr für die normalisierte kindliche Sexualentwicklung, wenn die zu betreuenden Kinder unmittelbar mit dem Umfeld des Prostitutionsgewerbes in Kontakt kämen. Die Rechtsprechung erachte Sperrbezirke z.B. um Kindergärten und Kindertagesstätten als zwingend notwendig zum Schutz der Kinder. Ob und ggf. wann der Bordellbetrieb im Gebäude I1. Str. eingestellt worden sei, lasse sich nicht sicher bestimmen. Aktuell existiere jedenfalls noch eine Vielzahl von Internetseiten sowie von Einträgen in Internetsuchmaschinen, Branchenverzeichnissen und Internettelefonbüchern, die die genannten Räumlichkeiten als Bordell bzw. Ort sexueller Dienstleistungen auswiesen. Außerdem seien großflächige Fotos der Innenansicht der Räumlichkeiten abrufbar. Dass der Eintrag in die „Gelben Seiten“ jährlich neu gegen Entgelt vorgenommen werden müsse, sei ein starkes Indiz für die Fortsetzung der bisherigen Nutzung des Objekts. Ob die Klägerin dieses Inserat persönlich veranlasst habe, sei unerheblich. Dass die ursprüngliche Internetpräsenz nicht mehr abrufbar und die ursprüngliche Kontakt-Handynummer nicht mehr vergeben sei, müsse ehemalige Kunden des Bordells angesichts weiterhin existenter anderer Interneteinträge nicht von einem Besuch der Örtlichkeit abhalten. Wegen der für das Bordell angegebenen Öffnungszeiten von 10 Uhr bis 22 Uhr, die sich mit den Öffnungszeiten der Kindertagesstätte überschnitten, könne es zu einem Aufeinandertreffen von Kindern mit Personen aus dem Prostitutionsumfeld kommen. Im Übrigen könnten die zu betreuenden Kinder dadurch stigmatisiert werden, dass andere Kinder ihnen später den sittlichen Makel aufdrückten, in einem ehemaligen Bordell untergebracht worden zu sein. Das Prostitutionsgewerbe sei nach wie vor in weiten Teilen der Gesellschaft sozial geächtet und könne moralischen und religiösen Anschauungen der Eltern widersprechen. Unabhängig vom Kindeswohl dürfte sie, die Beklagte, deshalb gegenüber den Eltern auch aufklärungspflichtig über die „Geschichte“ der fraglichen Räumlichkeiten sein. Die Anbringung eines Schildes könne die Gefahr für das Kindeswohl nicht beseitigen, weil potenziellen Freiern der Eindruck vermittelt werden könnte, das Schild sei zu Diskretionszwecken angebracht worden.
16Auf Anfrage der Kammer hat die Herausgeberin der „Gelben Seiten“ Mitte Dezember 2015 erklärt, der fragliche Eintrag sei ihr Anfang 2013 vom zuständigen Telefonanbieter übermittelt worden. Im Mai 2013 habe sie anlässlich einer telefonischen Nachfrage von einer Frau zur Antwort erhalten, dass der Eintrag unter der Branche „Eros-Center“ weiter aktuell sei und bestehen bleiben solle. Die kostenfreien Basisdaten hätten kein Ablaufdatum und blieben bis zu einer anderweitigen Mitteilung bestehen. Auf Wunsch könne sie den Eintrag binnen zwei bis drei Tagen löschen.
17Die von diesem Schreiben in Kenntnis gesetzte Klägerin hat umgehend Kontakt mit der Herausgeberin der „Gelben Seiten“ aufgenommen. Ende Dezember 2015 hat die Herausgeberin dem Gericht ergänzend mitgeteilt, sie habe seinerzeit den Angaben der angerufenen G1. T1. vertraut, den Eintrag jetzt aber gelöscht. Eine Veröffentlichung in kommenden Buchausgaben erfolge nicht mehr. Eine Überprüfung durch die Kammer am 7.1.2016 hat ergeben, dass der betreffende Online-Eintrag nicht mehr existiert.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten und die ebenfalls beigezogene Akte 566 Js 1250/13 StA C2. verwiesen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
20Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Der Bescheid vom 8.5.2015, mit dem die Beklagte der Klägerin die Erlaubnis zur Kindertagespflege im vorderen Teil des Hauses I1. T. in C1. , ggf. auch nur in Verbindung mit einer Nebenbestimmung, versagt hat, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine uneingeschränkte Erlaubnis zur Kindertagespflege.
21Nach § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im vorgenannten Sinne sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII Personen, die (Nr. 1) sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbreitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und (Nr. 2) über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen zudem - so § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII - über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
22Dass die Klägerin die personenbezogenen Eignungsvoraussetzungen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII) erfüllt, steht zwischen den Beteiligten ebenso wenig im Streit wie der erfolgte Nachweis von in einem qualifizierten Lehrgang erworbenen vertieften Kenntnissen der Klägerin über die Anforderungen der Kindertagespflege (Zertifikat vom 8.7.2014 über Teilnahme an 180 Unterrichtsstunden). Entgegen der Auffassung der Beklagten verfügt die Klägerin mit der Immobilie I1. Str. in C1. aber auch über kindgerechte Räumlichkeiten zur Kindertagespflege.
23Das gilt ungeachtet der Frage, ob für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, hier speziell des unbestimmten Rechtsbegriffs der Eignung der Pflegeperson, der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich ist,
24so VG Freiburg, Urteil vom 11.11.2009 - 2 K 2260/08 -, JAmt 2010, 305 = NDV-RD 2011, 69 = juris (Rdnr. 37),
25was generell bei Verpflichtungsklagen gilt,
26vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 21. Aufl. 2015, § 113 Rdnrn. 181 und 217 ff.,
27oder ob (bereits) auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist.
28So OVG NRW, Beschlüsse vom 26.7.2012 - 12 B 815/12 - und vom 22.11.2012 - 12 B 1252/12 -, jew. www.nrwe.de = juris (Rdnr. 37), unter Hinweis auf VG München, Urteil vom 5.10.2011 - M 18 K 11.3479 -, juris, bzw. nachfolgend BayVGH, Beschluss vom 18.10.2012 - 12 B 12.1048 -, ZfSH/SGB 2013, 60 = juris; alle diese Entscheidungen betreffen allerdings den Entzug von Tagespflegeerlaubnissen, also Anfechtungssituationen, und selbst dafür verweist der BayVGH - mit Bezug zur Rechtsprechung des BVerwG - auf Ausnahmen (notwendige Beachtung einer evidenten Wiederherstellung der Zuverlässigkeit der Pflegeperson während des laufenden Gerichtsverfahrens).
29Denn nicht nur zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, sondern auch schon im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 25.8.2015 waren die streitbefangenen Räumlichkeiten kindgerecht.
30Der Begriff der kindgerechten Räumlichkeiten ist unter Beachtung des Zwecks des § 43 SGB VIII, den Schutz der Kinder in der Kindertagespflege zu gewährleisten,
31vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2011 - 12 B 507/11 -, www.nrwe.de = juris, m.w.N.
32zu definieren. § 43 SGB VIII hat die Funktion einer spezifischen Schutzaufgabe.
33Vgl. Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, Komm., 5. Aufl. 2015, § 43 Rdnr. 6.
34Mit Blick auf den genannten Zweck des § 43 SGB VIII und die erkennbare Zielrichtung seines Absatzes 2, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson (Mindest-)Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, kann sich eine Tagespflegeperson u.a. nur dann durch ihre Persönlichkeit und Sachkompetenz im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII „auszeichnen“, wenn sie den zu betreuenden Kindern ein in jeder Beziehung, also auch in Bezug auf die Räumlichkeiten (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII), kindgerechtes Umfeld zur Verfügung stellt und die Kinder bei der Tagespflege nicht solchen Risiken oder Gefährdungen aussetzt, die ihrer Entwicklung schaden können.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.6.2011 - 12 B 507/11 -, a.a.O., m.w.N.
36Kindgerechte Räumlichkeiten i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII müssen deshalb die Gewähr dafür bieten, dass die Kinder bei der Tagespflege nicht den vorgenannten Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind.
37Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3.7.2014 - 6 S 26.14 -, NJW 2015, 427.
38Dass die Ausstattung der streitbefangenen Räumlichkeiten den an eine Kindertagespflegestelle zu stellenden Anforderungen (u.a. ausreichendes Raumangebot, altersgerechte/s Spielzeug/Bücher/Bastelmaterial, Ruhezonen, Raum zum Toben - zumindest in erreichbarer Nähe -, unfallsichere Wickelmöglichkeit, ausreichend hygienische Sanitäreinrichtungen)
39vgl. Mörsberger, a.a.O., § 43 Rdnr. 26; Lakies, in: FK-SGB VIII, Komm., 7. Aufl. 2013, § 43 Rdnr. 18
40uneingeschränkt genügt, haben Mitarbeiterinnen der Beklagten bereits am 18.3.2015, also schon einige Tage vor der Stellung des Erlaubnisänderungsantrags durch die Klägerin, ausdrücklich festgestellt und ist dementsprechend unstreitig.
41Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der künftigen geänderten Nutzung der Räumlichkeiten und deren Eignung zur Kindertagespflege baurechtliche Hindernisse
42vgl. z.B. Nr. 6.1.2 der (im Verwaltungsvorgang der Beklagten enthaltenen, allen Beteiligten bekannten) Richtlinien zur Förderung und Betreuung von Kindern durch Kindertagespflegepersonen im Land Bremen vom 25.9.2008, Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 2008, S. 877
43entgegenstehen könnten.
44Die von der Beklagten zur Antragsablehnung angeführten Tatsachen, dass die streitbefangenen Räume noch bis Ende September 2014 offiziell zur Prostitutionsausübung genutzt wurden und einige Internetportale - zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nach Darstellung der Beklagten: drei (.de, .de und .de) - immer noch auf diese Nutzung des Gebäudes hinwiesen, sprechen mit den Erwägungen, die die Beklagte an diese Tatsachen anknüpft, nicht gegen die Kindgerechtigkeit der Räume.
45Die Kammer teilt zwar die Ansicht der Beklagten, dass eine aktuell noch fortdauernde Prostitutionsausübung im Haus I1. Str. die Eignung dieser Räume zur gleichzeitigen Kindertagespflege ausschließen würde; das stellt aber auch die Klägerin nicht in Frage. Denn eine dann jederzeit mögliche Konfrontation der Kinder mit dem oft problematischen Umfeld des Prostitutionsgewerbes und seinen teilweise sogar kriminellen Begleiterscheinungen
46vgl. Broschüre „Regulierung von Prostitution und Prostitutionsstätten“ des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend, 2. Aufl. (Stand: August 2012), S. 5 f., mit weiterführenden Hinweisen, abrufbar unter: www.bmfsfj.de/RedaktionBM
47FSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Prostitutionsregulierung,
48property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf
49könnte ganz erhebliche Gefahren für die Entwicklung der Kinder mit sich bringen.
50Anders als die Beklagte hält die Kammer es aber für ausgeschlossen, dass die streitbefangenen Räume des Gebäudes I1. Str. zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung - und erst recht heute - noch zur Prostitutionsausübung genutzt wurden - bzw. heute genutzt werden - und die zu betreuenden Kinder dort mit für ihre gesunde Entwicklung abträglichen Begleiterscheinungen des Prostitutionsgewerbes konfrontiert werden konnten - bzw. könnten -.
51Diese Überzeugung der Kammer beruht zum einen auf rein räumlichen Gründen. Nach den eigenen Feststellungen der Beklagten von Mitte März 2015 hatte die Klägerin nämlich schon bis dahin alle betroffenen Räume für eine ausschließliche künftige Nutzung als Kindertagespflegestelle umgestalten und ausstatten lassen, so dass z.B. der Raum im Obergeschoss, der - worauf die Beklagte nach wie vor verweist - mit einem Fenstergitter versehen ist, in dem sich während der Nutzung des Gebäudes als Bordell ein Whirlpool befand und dessen Fußboden seinerzeit erhöht war, inzwischen ein ganz anderes Aussehen haben muss, als ihn das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Foto aus der Zeit der früheren Gebäudenutzung zeigt. Wegen der vollständigen, allein auf eine Nutzung durch Kinder ausgerichteten Umgestaltung der streitbefangenen Räume ist nicht ein einziger von ihnen überhaupt noch zur Prostitutionsausübung geeignet. Vernünftigerweise kann in diesen Räumen seit Mitte März 2015 bis auf Weiteres, d.h. bis zu einer entsprechenden räumlichen Rückgestaltung, gar keine Prostitution mehr ausgeübt werden.
52Dass die Klägerin seit Juli 2015 in der Betriebekartei der Beklagten als gesetzliche Vertreterin einer im Handelsregister eingetragenen, im Haus I1. Str. ansässigen GmbH mit der sehr weit gefassten Tätigkeit „Vermietung von Immobilien sowie allen damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäfte“ angemeldet ist, steht dem nicht entgegen. Diese Gewerbeanmeldung stellt insbesondere kein tragfähiges Indiz für eine etwaige Absicht der Klägerin dar, in jenem Gebäude künftig weiterhin eine Zimmervermittlung zur Prostitutionsausübung zu betreiben, sondern wird durch die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen, für die Klägerin vorteilhaften steuerrechtlichen Auswirkungen der zu dem angemeldeten Zweck erfolgten GmbH-Gründung hinreichend erklärt.
53Zum anderen ist allein die Existenz von noch - zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (mindestens) drei und heute (mindestens) zwei - abrufbaren Internetauftritten, die den Eindruck einer fortdauernden Prostitutionsausübung im Gebäude I1. Str. erwecken - neben weiteren nicht mehr aktiven bzw. aktiv verlinkten entsprechenden Internetauftritten -, kein Grund, das Wohl der im Haus der Klägerin zu betreuenden Kinder als gefährdet anzusehen und diesen Räumen deshalb ihre Kindgerechtigkeit abzusprechen. Das gilt unabhängig davon, dass die Klägerin zumindest bis zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nicht alles ihr - ausweislich der erfolgreichen Eintragungslöschung, die sie erst Ende 2015 in Reaktion auf die Anfrage der Kammer bei der Herausgeberin der „Gelben Seiten“ beantragt hat - Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um die Anzahl der noch vorhandenen einschlägigen Interneteinträge jedenfalls zu reduzieren.
54Die Annahme der Beklagten, auf dem Grundstück der Klägerin könnten immer noch Prostituierte oder potenzielle Freier in Erscheinung treten, ist trotz der für das Objekt noch vorhandenen Interneteinträge mit Bezug zum Prostitutionsgewerbe lebensfern. Wie die Klägerin plausibel vorträgt, würden nämlich Prostituierte auf der Suche nach einer Arbeitsstelle - nur solche Prostituierte kann die Beklagte meinen - ebenso wie potenzielle Freier generell nicht nur „auf gut Glück“ dort erscheinen, sondern zunächst eine telefonische Kontaktaufnahme versuchen. Die Klägerin weist außerdem unwidersprochen darauf hin, dass die in den Internetportalen angegebenen Telefonnummern entweder nicht mehr aktuell sind oder Anrufe unter diesen Nummern nicht mehr entgegengenommen werden. Im Falle eines gleichwohl zustande kommenden Telefonkontaktes würde die Klägerin, der die künftige Nutzung des vorderen Teils ihres Hauses zur Kindertagespflege schon ausweislich der mit hohen Kosten verbunden gewesenen Umgestaltung der Räume und ihrer nachgewiesenen zwischenzeitlichen Qualifizierung zur Tagesmutter offensichtlich ernst ist, selbstverständlich auf die aufgegebene frühere Nutzung des Gebäudes zu Prostitutionszwecken hinweisen. Frühere „Kunden“ aus dem Freiermilieu, dem die Adresse nach Darstellung der Beklagten regional als einschlägig bekannt war, werden ohnehin längst über die Schließung des Bordellbetriebs informiert sein. Das bislang unverändert vorhandene, im Zusammenhang mit der früheren Nutzung des Gebäudes als Ort sexueller Dienstleistungen eingebaute, aber neutral gestaltete Gitter vor einem Fenster im Obergeschoss des Hauses lässt für potenzielle Freier keineswegs den unbedingten Rückschluss zu, dass die Prostitutionsausübung im Haus fortgesetzt wird. Abgesehen davon würde allein ein Erscheinen von Prostituierten oder potenziellen Freiern und ihr etwaiges Klingeln an der Haustür der künftigen Tagespflegestelle noch keine Gefahr für das Wohl der Tagespflegekinder bedeuten. Insbesondere würden - so muss die Kammer die insoweit unausgesprochenen Bedenken der Beklagten verstehen - Prostituierte bei dieser Gelegenheit nicht in „Arbeitskleidung“ auftreten, was die Kinder in ihrer gesunden (sexuellen) Entwicklung gefährden könnte. Weshalb aber potenzielle Freier und Prostituierte in Alltagsbekleidung allein von ihrem äußeren Erscheinungsbild her, das sich üblicherweise nicht vom dem anderer, nicht mit dem Prostitutionsgewerbe in Verbindung stehender Erwachsener unterscheidet, und wegen ihrer (etwaigen) kurzfristigen Anwesenheit auf dem Grundstück der Klägerin eine Gefahr für die Entwicklung von dort betreuten Kindern darstellen sollten, erschließt sich dem Gericht nicht. Mangels nachvollziehbaren Grundes kann die Kammer auch nicht die Behauptung der Beklagten nachvollziehen, dass diese Personen „aufdringlich“ werden und die Tagespflegekinder „belästigen“ könnten. Ein potenzieller Freier auf der Suche nach sexuellen Dienstleistungen durch Prostituierte wird angesichts der Anwesenheit von (Tagespflege-)Kindern im Gebäude der Klägerin realistischerweise keinen Anlass für Übergriffe gegenüber den Kindern oder auch nur gegenüber der Klägerin als deren Tagesmutter haben.
55Die von der Beklagten außerdem geäußerte Befürchtung, dass Kinder, die künftig im Haus der Klägerin betreut werden, wegen ihrer Betreuung in bislang für sexuelle Dienstleistungen bekannten Räumlichkeiten von anderen Kindern „stigmatisiert“ werden, kann die Kindgerechtigkeit der streitbefangenen Räume nicht in Zweifel ziehen. Die betreuten Kindern selbst und ihre Altersgenossen werden für derartige Überlegungen schon auf Grund ihres kindlichen Alters praktisch nicht empfänglich sein, weil sie damit noch keine konkreten, insbesondere keine für ihre Entwicklung möglicherweise schädlichen Vorstellungen verbinden können. Solche Überlegungen, wie die Beklagte sie anspricht, würden deshalb aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht von Kindern, sondern allenfalls von älteren Personen, insbesondere Erwachsenen, geäußert werden. Falls diese Personen meinen, sich gegenüber den demnächst von der Klägerin betreuten Kindern später - nachdem diese Kinder ein entsprechendes Verständnis entwickelt haben - in der von der Beklagten bezeichneten Weise äußern zu müssen, könnte ein solches „Gerede“ jedoch nicht der Klägerin zugerechnet und jetzt als Anspruchshindernis entgegengehalten werden. Denn objektiv sind die von der Klägerin hergerichteten Räumlichkeiten ohne jede Einschränkung zur Kinderbetreuung geeignet.
56Unter diesen Umständen erwies sich die Klägerin schon zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung in jeder Hinsicht als zur Kindertagespflege geeignet. Sie kann deshalb eine uneingeschränkte Tagespflegeerlaubnis ohne irgendeine Nebenbestimmung (§ 43 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII, § 4 Abs. 3 Satz 2 Kinderbildungsgesetz NRW) beanspruchen. Entgegenkommenderweise hat die Klägerin der Beklagten mit Blick auf deren Bedenken allerdings sogar von sich aus angeboten, durch Aufstellen eines Schildes, das ausdrücklich auf die künftige Nutzung des Gebäudes als Kindertagespflegestelle hinweist, die - nach dem Vorstehenden ohnehin schon äußerst geringe - Wahrscheinlichkeit des Erscheinens potenzieller Freier auf ihrem Grundstück noch weiter zu verringern. Sollte die Klägerin dieses Angebot in die Tat umsetzen, käme sie damit den - objektiv unberechtigten - Bedenken der Beklagten in vernünftiger Weise entgegen. Denn dass Freier, die von der bisherigen Nutzung des Hauses der Klägerin zur Prostitutionsausübung wissen, ein solches Schild als nur zu Diskretionszwecken angebracht, also quasi als „Tarnung“ eines Bordellbetriebs verstehen könnten, wie die Beklagte äußert, ist ebenso abwegig wie die Befürchtung der Beklagten, das Aufstellen eines derartigen Schildes könnte Männer mit pädophilen Neigungen erst recht anziehen. Männer mit derartigen Neigungen und dem Wunsch, sie auszuleben, gehören generell nicht zu denjenigen, die auf der Suche nach sexuellen Dienstleistungen von Prostituierten sind. Und sofern allein das Vorhandensein eines Schildes, das auf eine Kindertagespflegestelle hinweist, eine von pädophilen Männern ausgehende Gefahr für das Kindeswohl begründen würde, wäre jede Kindertagespflegestelle, Kindertagesstätte und sonstige Einrichtung zur Kinderbetreuung allein wegen einer entsprechenden Beschilderung oder sonstigen Kenntlichmachung gefährlich für das Kindeswohl. Eine solch absurde Schlussfolgerung wird aber auch die Beklagte nicht ziehen wollen.
57Der Beklagten steht es frei, Eltern, die ihr Interesse an einer Tagespflegestelle für ihr Kind im Haus der Klägerin bekunden, über die frühere Nutzung des Gebäudes I1. Str. und die Tätigkeit der Klägerin dort zu informieren, zumal die Klägerin selbst hiergegen keine Einwände erhebt, sondern, wie sie in der mündlichen Verhandlung hat bestätigen lassen, sogar zu einer eigenen entsprechenden Aufklärung interessierter Eltern vor Abschluss eines Tagespflegevertrags bereit ist.
58Sollte sich die Sachlage künftig entscheidend ändern, bliebe es der Beklagten unbenommen, die der Klägerin nach derzeitigem Sachstand zu erteilende Tagespflegeerlaubnis, deren Gültigkeit kraft Gesetzes (§ 43 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII) ohnehin auf fünf Jahre befristet ist, vorzeitig zu ändern oder der Klägerin die Erlaubnis sogar zu entziehen.
59Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1, Satz 2 Halbs. 1 VwGO, die Anordnungen zu ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Kammer hat die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, weil diese Hinzuziehung aus der Sicht einer verständigen Partei in der Lage der Klägerin angesichts der Bedeutung sowie der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit der Sache zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich erschien.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
- 1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und - 2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. November 2015 die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt als Trägerin der Kindertagesstätte N. eine Zuwendung für den Umbau des 1994 in Betrieb genommenen, damals neu errichteten Raumes für eine 2004 wieder geschlossene fünfte Gruppe, für einen Ergänzungsbau sowie zur Ausstattung dieser Räume, um so ab 2014 erneut eine fünfte Gruppe – nunmehr als "kleine altersgemischte Gruppe" – betreiben und um eine andere Gruppe für Kinder unter drei Jahren "öffnen" zu können; insgesamt sind so 16 neue Plätze für Kinder unter drei Jahren (so genannte U3-Plätze) entstanden.
- 2
Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10. Dezember 1992 war der Klägerin eine Zuwendung in Höhe von 125.000,00 DM (≈ 63.911,49 €) für den Neubau des Raumes für die ab 1994 betriebene fünfte Gruppe bewilligt worden, wobei die Zweckbindungsfrist 25 Jahre betrug.
- 3
Mit ebenfalls bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 2. Oktober 2013 war der Klägerin für die Baumaßnahmen zum Betrieb der neuen fünften Gruppe und der insgesamt 16 U3-Plätze ab 2014 eine Zuwendung in Höhe von 106.217,70 € aus Landesmitteln und in Höhe von 36.800,00 € aus Bundesmitteln (Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2013 – 2014) bewilligt worden, wobei – wie auch im Antrag vorgesehen – unter Berücksichtigung der 1992 gewährten Zuwendung und der 25-jährigen Zweckbindungsfrist statt der in einer Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 für Zuwendungen aus dem "Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 – 2013" vorgesehenen Pauschale für Baumaßnahmen zur Ermöglichung einer zusätzlichen Gruppe mit mindestens vier U3-Plätzen in Höhe von 55.000,00 € lediglich eine um (63.911,49 € : 5 =) 12.782,30 € gekürzte Pauschale in Höhe von 42.217,70 € bewilligt worden war.
- 4
Mit nicht über den Eifelkreis Bitburg-Prüm als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern unmittelbar beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eingereichtem Antrag vom 9. Oktober 2013 beantragte die Klägerin für die nunmehrigen Baumaßnahmen eine weitere Zuwendung in Höhe des Kürzungsbetrages von 12.782,30 €. Im dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung am 11. Oktober 2013 diesbezüglich zugegangenen Anschreiben heißt es, dass der Antrag – wie bereits bei einem Telefongespräch kurz besprochen – direkt beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eingereicht werde.
- 5
Diesen Antrag lehnte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung mit Bescheid vom 27. Juni 2014 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Nr. 4 der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung 2013 – 2014" sowie über die Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen vom 12. Dezember 2013 noch die Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 (im Folgenden: VwV) anzuwenden sei. Nach Nr. 3.1 VwV müsse der Antrag über die zuständige Gemeinde und den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Landesamt eingereicht werden, wobei der Antrag bis zum 31. Dezember 2013 beim Landesamt hätte eingegangen sein müssen. Da der in Rede stehende Antrag diesen Anforderungen nicht genüge, komme eine Erhöhung der bislang bewilligten Zuwendung nicht in Betracht.
- 6
Zur Begründung ihres hiergegen am 18. August 2014 erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin geltend: Der Antrag sei in Abstimmung mit der Sachbearbeiterin des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung direkt bei diesem eingereicht worden, da alle erforderlichen Unterlagen bereits dort vorgelegen hätten. Von daher liege eine ordnungsgemäße Antragstellung vor. Die beantragte Zuwendung müsse bewilligt werden, da eine Anrechnung der 1992 bewilligten Zuwendung mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig sei.
- 7
Mit Widerspruchsbescheid offensichtlich vom 29. Mai 2015 wies das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung diesen Widerspruch zurück, wiederholte darin die im Bescheid vom 27. Juni 2014 gegebene Begründung und verwies zusätzlich auf Nr. 1.4.2 VwV, wonach zur Vermeidung einer Doppelförderung eine erneute Förderung nur abzüglich des noch nicht abgeschrieben Teils der ursprünglichen Förderung möglich sei.
- 8
Am 1. Juli 2015 hat die Klägerin Klage erhoben und zu deren Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und ergänzend ausgeführt: Es handele sich vorliegend nicht um eine Doppelförderung, weil durch die An- und Umbaumaßnahme völlig neu konzipierte Räume entstanden seien, die ausschließlich aufgrund des nunmehr bestehenden Rechtsanspruchs der Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres auf einen Kindertagesstättenplatz erforderlich geworden seien. Insoweit erfülle sie eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, so dass sie in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 19 Abs. 3 der Landesverfassung tangiert werde. Von daher könne ihr Zuwendungsanspruch nicht durch eine ständige Verwaltungspraxis, auf die das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Urteil vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – abgestellt habe, beschränkt werden.
- 9
Die Klägerin hat beantragt,
- 10
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2015 zu verpflichten, ihr zu den Investitionskosten für die Schaffung einer neuen Gruppe und 16 neuer U3-Plätze in der in ihrer Trägerschaft stehenden Kindertagesstätte N. eine weitere Zuwendung in Höhe von 12.782,30 € zu bewilligen,
- 11
hilfsweise,
- 12
erneut über den Antrag vom 9. Oktober 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
- 13
Der Beklagte hat beantragt,
- 14
die Klage abzuweisen,
- 15
und zur Begründung die Argumentation in seinen Bescheiden wiederholt sowie ergänzend auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – verwiesen.
- 16
Mit Urteil vom 25. November 2015 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 (VwV) einen Anspruch auf ungekürzte Zuwendung im Sinne der Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 VwV, da sie die Zuwendungsvoraussetzungen erfülle und der Beklagte nicht geltend gemacht habe, dass keine verfügbaren Haushaltsmittel zur Verfügung stünden. Zwar stelle die Verwaltungsvorschrift keine Rechtsnorm dar. Gleichwohl entfalte sie über den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes eine anspruchsbegründende Außenwirkung. Mithin ergebe sich aus den Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 VwV bei Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der in der Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Zuwendung.
- 17
Soweit der Beklagte geltend mache, der Förderantrag sei nicht auf dem vorgeschriebenen Weg bei ihm eingegangen, treffe dies zwar zu, doch berufe er sich hierauf treuwidrig, da in dem bei ihm am 11. Oktober 2013 eingegangenen Anschreiben ausdrücklich angemerkt sei, dass der Antrag – wie in einem Telefongespräch kurz besprochen – direkt bei ihm eingereicht werde, er aber erstmals im Juni 2014 eine nicht ordnungsgemäße Antragstellung gerügt habe.
- 18
Die Voraussetzungen für eine Kürzung des Zuwendungsbetrages nach Nr. 1.4.2 VwV lägen nicht vor. Nach dieser Bestimmung könne eine ab dem Jahr 2008 nach Nr. 2 VwV oder nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit vom 16. Oktober 1991 geförderte Gruppe in einer Kindertageseinrichtung, sofern sie später zur Aufnahme von Kindern unter drei Jahren geöffnet werde, nur mit dem Differenzbetrag, der sich zwischen dieser Förderung und der Förderung nach Nr. 1.2.2 VwV ergibt, gefördert werden, wenn die Gruppe von Beginn an als altersgemischtes Angebot geplant worden wäre. Dies sei hier nicht der Fall, weil im Jahr 1992 aufgrund der seinerzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen keine Veranlassung bestanden habe, eine Kindergartengruppe hinsichtlich ihrer Ausstattung für eine Aufnahme von Kindern unter drei Jahren zu planen.
- 19
Auch sei eine Kürzung der sich aus Nr. 1.2.2 Abs. 2 lit a) VwV ergebenden Zuwendung nicht zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung geboten.
- 20
Denn der Bescheid vom 10. Dezember 1992 sei bestandskräftig geworden und weder zurückgenommen noch widerrufen worden, sodass eine Aufrechnung mit einem eventuellen Rückforderungsanspruchs hinsichtlich der seinerzeit gewährten Zuwendung mit der nunmehrigen Zuwendungsbewilligung von vornherein ausscheide. Ferner finde die Kürzung keine Rechtsgrundlage im vom Beklagten zitierten Rundschreiben "Landesjugendamt info" Ausgabe 5/2009, da diese Informationsschrift des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung rechtlich unverbindlich sei und insbesondere keine verbindliche Änderung der vorliegend maßgebenden Verwaltungsvorschrift darstelle, zumal die Klägerin dargelegt habe, hiervon keine Kenntnis erlangt zu haben.
- 21
Schließlich sei vorliegend gar keine Doppelfinanzierung feststellbar. Die 1992 bewilligte Zuwendung habe auf der Verwaltungsvorschrift "Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten" vom 16. Oktober 1991 basiert, die gemäß ihrer Nr. 1 Zuwendungen zur Schaffung neuer Plätze in Kindertagesstätten vorgesehen habe, wobei seinerzeit allerdings gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG nur Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Erziehung im Kindergarten gehabt hätten, während dies nunmehr auch für Kinder unter drei Jahren gelte. Dementsprechend sei Ziel des Investitionsprogramms nach Nr. 1.1 VwV die Unterstützung des bedarfsgerechten Ausbaus des Betreuungsangebotes für Kinder unter drei Jahren. Folglich sei der Förderzweck der hier streitigen Zuwendung nicht identisch mit demjenigen der 1992 bewilligten Zuwendung, zumal die Übernahme der Trägerschaft für einen – wie vorliegend – im Bedarfsplan vorgesehenen Kindergarten gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 KitaG für die Klägerin eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung darstelle, so dass sie gesetzlich verpflichtet sei, für Kinder unter drei Jahren derartige Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen. Unabhängig davon seien bei Kindern unter drei Jahren völlig andere Anforderungen an die Ausstattung von Plätzen in Kindertagesstätten zu stellen als an die von Plätzen für ältere Kinder, da (nur) bei ersteren unabdingbar zusätzlicher Raum zum Wickeln und Schlafen vorhanden sein müsse. Deshalb verursache die Schaffung von Kindertagesstättenplätzen für unter Dreijährige zwangsläufig höhere Kosten als für ältere Kinder.
- 22
Nach alledem könne – entgegen der im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2015 in einem gleichgelagerten Fall vertretenen Auffassung – auch nicht davon ausgegangen werden, dass das dem Beklagten durch Nr. 1.4.2 VwV eingeräumte Ermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt worden sei.
- 23
Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht gegen sein Urteil zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Der Abzug des noch nicht abgeschriebenen Teils der ursprünglichen Förderung im Rahmen einer erneuten Förderung erfolge in ständiger Verwaltungspraxis unter Beachtung des Rundschreibens des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung "Umgang mit der Zweckbindung im Rahmen der Investitionsförderung für Kindertagesstätten" vom 25. September 2009, das in Abstimmung mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur herausgegeben worden sei. Die darin festgelegte und auch regelmäßig praktizierte Verfahrensweise erfolge im Interesse der Kommunen, da ein Widerruf des ursprünglichen Bewilligungsbescheides nach Schließung der geförderten Gruppe zu einem Rückforderungsbetrag führen würde, der höher wäre als der Betrag, der sich durch die Verrechnung mit dem noch nicht abgeschriebenen Teil der ersten Förderung ergebe. Jedenfalls stehe die Regelung in Nr. 1.4.2 VwV und im Rundschreiben des Landesamtes vom 25. September 2009 sowie deren Auslegung und Anwendung in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur Gewährung staatlicher Förderungsleistungen; insbesondere werde auf die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – und vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – hingewiesen.
- 24
Der Beklagte beantragt,
- 25
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. November 2015 die Klage abzuweisen.
- 26
Die Klägerin beantragt,
- 27
die Berufung zurückzuweisen,
- 28
und macht zur Begründung im Wesentlichen geltend: Entgegen der Darstellung des Beklagten sei im vorliegenden Fall nicht von einer Doppelförderung auszugehen. Ihre jetzigen Baumaßnahmen seien ausschließlich dadurch veranlasst gewesen, dass sie zur Umsetzung des Anspruchs der Unterdreijährigen auf einen Kindertagesstättenplatz die diesbezüglich erforderlichen Räume erstmals habe schaffen müssen. Mithin unterfielen diese Baumaßnahmen ausnahmslos dem Förderziel in Nr. 1.1 VwV und seien nach Nr. 1.2.2 Abs. 2 lit a) VwV zu fördern. Hingegen seien 1992 eine völlig andere Gruppe und der dafür erforderliche Raum gefördert worden. Auch erlaube Nr. 1.4.2 VwV im vorliegenden Fall keinen Abzug. Diese Regelung setze nämlich voraus, dass die Gruppe von Beginn an als altersgemischtes Angebot geplant worden wäre. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall auszuschließen, da der Rechtsanspruch von Kindern unter drei Jahren auf einen Kindertagesstättenplatz erst später geschaffen worden sei. Zudem handele es sich bei dieser von den Kommunen wahrzunehmenden Aufgabe nach § 10 Abs. 2 KitaG um eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, die von der Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 49 Abs. 3 LV Rheinland-Pfalz umfasst sei. Eingriffe in den Bereich der Selbstverwaltungsgarantie dürften nur im Rahmen von Gesetzen erfolgen, sodass eine Verwaltungsvorschrift keine ausreichende Grundlage für den mit dem Abzug verbundenen Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie darstelle. Ferner habe sie darauf vertrauen dürfen, dass ihr die seinerzeit erhaltene Zuweisung für den Bau der fünften Gruppe erhalten bleibe, da der bestandskräftige Bewilligungsbescheid vom 10. Dezember 1992 weder zurückgenommen noch widerrufen worden sei. Des Weiteren könne der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 14. Juli 2015, dass bereits die ständige und im Rundschreiben des Landesjugendamtes vom 25. September 2009 umschriebene Verwaltungspraxis des Beklagten den vorgenommenen Abzug rechtfertige, nicht gefolgt werden. Unabhängig davon, dass bereits keine Doppelförderung vorliege, setze eine ständige Verwaltungspraxis voraus, dass in vielen gleichgelagerten Fällen ständig so verfahren worden sei. Vorliegend handle es sich jedoch um einen einmaligen Vorgang, der nicht ohne weiteres mit anderen Fällen vergleichbar sei. Denn vorliegend gehe es um die Förderung einer Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung der Gemeinden und damit nicht um einen Fall, bei dem die Subvention im freien Ermessen des Zuschussgebers stehe. Jedenfalls hätten durch das vom Beklagten erwähnte Rundschreiben des Landesjugendamtes, das überdies nicht an sie adressiert gewesen sei, keine in Widerspruch zur Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 stehenden Regelungen getroffen werden können. Hätte das für den Erlass dieser Verwaltungsvorschrift zuständige Ministerium in den in Rede stehenden Fällen einen Förderabzug vornehmen wollen, so würde es dies darin getan haben. Da dies jedoch unterblieben sei, habe sie darauf vertrauen dürfen, dass sie die in Nr. 1.2.2 Abs. 2 lit a) VwV benannten Fördermittel auch tatsächlich erhalten werde. Dass ein Widerruf des ursprünglichen Bewilligungsbescheides nach Schließung der seinerzeit geförderten Gruppe zu einem höheren Rückforderungsbetrag führen solle, wie der Beklagte nunmehr geltend mache, sei nicht nachvollziehbar, da ein Rückzahlungsanspruch nur bei vorzeitiger Zweckänderung hätte entstehen können, die Schließung einer Gruppe wegen der abnehmenden Kinderzahl jedoch keine vorzeitige Zweckänderung in diesem Sinne darstelle. Schließlich stehe die Verfahrensweise auf der Grundlage des Rundschreibens vom 25. September 2009 entgegen der Auffassung des Beklagten nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zufolge von dessen Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – sei nämlich der Erlass von Richtlinien zur Verteilung von Subventionen entsprechend dem Subventionszweck den Kraft der Verfassung dazu berufenen Stellen vorbehalten. Gemäß § 16 Abs. 2 KitaG sei zum Erlass der erforderlichen Verwaltungsvorschriften das fachlich zuständige Ministerium berufen, nicht aber das Landesjugendamt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.
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Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Zuwendung für ihre Baumaßnahmen für die von ihr betriebene Kindertagesstätte N. und auch keinen Anspruch auf eine neuerliche Entscheidung über ihren Förderantrag vom 9. Oktober 2013 durch den Beklagten.
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Rechtsgrundlage für die Bereitstellung der Fördermittel für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Kindertagesstätten durch den Beklagten sind allein die Landeshaushaltsgesetze in Verbindung mit den dazugehörenden Haushaltsplänen (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 – BVerwGE 104, 220 [222] = juris Rn. 17 und vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – BVerwGE 58, 45 [48] = juris Rn. 16 sowie das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – AS 43, 103 [105]).
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Die Landeshaushaltsgesetze nebst den zugehörigen Haushaltsplänen sind zwar keine Gesetze im materiellen Sinne. Gleichwohl kann die in diesen Landeshaushaltsgesetzen vorgenommene Bereitstellung von Fördermitteln und deren Zweckbindung als ausreichende Rechtsgrundlage für die Subventionierung von Kinderbetreuungsplätzen angesehen werden. Bei gegenteiliger Auffassung müsste die Klägerin mit ihrem Begehren schon deshalb scheitern, weil es an der für die Bereitstellung öffentlicher Mittel für Subventionszwecke erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlte. Sie könnte sich dann auch nicht mit Erfolg auf eine Verwaltungspraxis berufen, nach der gleichwohl Zuwendungen gewährt worden sind. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vermittelt in Fällen dieser Art keinen Anspruch, rechtswidriges Handeln zu wiederholen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – BVerwGE 58, 45 [48 f.] = juris Rnrn. 18 f. und vom 10. Dezember 1969 – 8 C 104.69 – BVerwGE 34, 278 [280 ff.] = juris Rnrn. 16 bis 18 sowie das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – AS 43, 103 [105]).
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Eine Regelung, unter welchen konkreten Voraussetzungen aus den vom Beklagten bereitgestellten Mitteln entsprechend dem gesetzlich festgelegten Zweck Zuwendungen zu gewähren sind, ist nicht durch Rechtsnormen erfolgt. Allerdings ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass der Gleichheitssatz dem Subventionsgeber gebietet, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 – BVerwGE 104, 220 [223] = juris Rn. 20). Im vorliegenden Fall ist ein solches Programm zur Abwicklung des gesetzlich umrissenen Förderzwecks durch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen vom 12. Dezember 2013 (744-75118) erstellt worden, das in seiner Nr. 4 Abs. 2 lit c) für bis zum 31. Dezember 2013 eingegangene Förderanträge wie im vorliegenden Fall auf die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 15. September 2008 (9314-75118) verweist. Verwaltungsvorschriften dieser Art sind indes keine Rechtsnormen. Sie haben keinen Rechtssatzcharakter. Sie sind zwar auch dazu bestimmt, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen. Selbst wenn aber unterstellt wird, dass diesen Verwaltungsvorschriften bei pflichtgemäßer Anwendung eine – wie auch immer geartete – Außenwirkung zukommt, kann ihnen jedenfalls insoweit kein Rechtssatzcharakter beigemessen werden, als sie die Voraussetzungen aufstellen, unter denen die Zuwendungen für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Kindertagesstätten zu gewähren sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – BVerwGE 58, 45 [49] = juris Rn. 20 sowie das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – AS 43, 103 [105 f.]).
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Hat die Exekutive durch eine Verwaltungsvorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Zuwendungen an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, dann ist diese – für den Bereich der gesetzesfreien Erfüllung öffentlicher Aufgaben erlassene – Verwaltungsvorschrift keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Der Richter hat nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur zu prüfen, ob auf Grund einer solchen Verwaltungsvorschrift überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Verwaltungsvorschrift im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Bei der Prüfung, ob eine solche Nichtbeachtung vorliegt, ist es unerheblich, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Verwaltungsvorschrift berufen oder diesen ihrerseits interpretiert hat; entscheidend ist, ob das Ergebnis des Einzelfalles im Widerspruch zum gesetzlich bestimmten Förderzweck steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 – BVerwGE 58, 45 [51] = juris Rn. 24 sowie das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – AS 43, 103 [106]).
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Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall allein maßgeblich, ob die Entscheidung des Beklagten, die Um- und Neubaumaßnahmen der Klägerin nur unter Anrechnung des noch nicht abgeschriebenen Teils der 1992 bewilligten Fördermittel zur Errichtung von Räumlichkeiten für eine fünfte Gruppe zu fördern, im Widerspruch steht zu dem in den Landeshaushaltsgesetzen 2012/2013 (GVBl. 2012, 93) und 2014/2015 (GVBl. 2013, 515) bzw. den zugehörigen Haushaltsplänen diesbezüglich festgelegten Förderzweck (vgl. das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – AS 43, 103 [106]). Das ist nicht der Fall.
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Nr.1.4.2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 15. September 2008 (9314-75 118; im Folgenden: VwV) ist ohne weiteres mit dem in den vorgenannten Landeshaushaltsgesetzen bzw. den zugehörigen Haushaltsplänen diesbezüglich festgelegten Förderzweck zu vereinbaren. In den Einzelplänen 07 der Haushaltspläne für die Haushaltsjahre 2012/2013 und 2014/2015 heißt es zwar jeweils im Vorwort zu Kapitel 07 05 unter "1. Kindertagesstätten", die Aktivitäten im Landesprogramm "Zukunftschance Kinder – Bildung von Anfang an" würden fortgesetzt mit dem Ziel, die Kindertagesstätten zu fördern und zu unterstützen, wobei Schwerpunkt u.a. die "Schaffung zusätzlicher Plätze für Kinder unter drei Jahren" sei, auch werden darin jeweils in den Titeln 883 33 und 893 33 Ausgaben für "Zuweisungen zum Bau und zur Ausstattung von Kindertagesstätten" sowie zusätzlich in den Titeln 883 34 und 893 34 auch Ausgaben für "Zuweisungen für Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung" vorgesehen. Irgendwelche Vorgaben für die Förderungsvoraussetzungen, für das Verhältnis zu anderen Förderungen und für die Höhe der Förderung im Einzelfall finden sich in den Einzelplänen 07 der Haushaltspläne für die Haushaltsjahre 2012/2013 und 2014/2015 jedoch nicht.
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Aber auch die in Auslegung von Nr. 1.4.2 VwV erfolgte konkrete Entscheidung des Beklagten, die nunmehrigen Baumaßnahmen der Klägerin – wie von dieser ursprünglich selbst beantragt – nur um den noch nicht abgeschriebenen Teil der 1992 für die Baumaßnahmen zum Betrieb einer fünften Kindergartengruppe bewilligten Fördersumme (1/5 von 63.911,49 € = 12.782,30 €) gekürzt zu fördern, ist nicht zu beanstanden. Diese Bestimmung, die allerdings sprachlich in mehrfacher Hinsicht präziser hätte gefasst werden können, lautet:
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"Wird eine ab dem Jahr 2008 nach Nummer 2 oder nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit vom 16. Oktober 1991 geförderte Gruppe in einer Kindertageseinrichtung später zur Aufnahme von Kindern unter 3 Jahren geöffnet, so kann sie nur mit dem Differenzbetrag, der sich zwischen dieser Förderung und der Förderung nach Nummer 1.2.2 ergibt, gefördert werden, wenn die Gruppe von Beginn an als altersgemischtes Angebot geplant worden wäre."
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Zunächst ist davon auszugehen, dass sich diese Anrechnungsregelung auch auf eine vor dem Jahre 2008 bewilligte frühere Förderung bezieht. Dies ergibt sich daraus, dass sie sowohl eine Förderung nach Nr. 2 VwV, die die Zuwendung zu Bau- und Ausstattungskosten für Kindertagesstätten für Kinder über drei Jahren regelt, als auch eine Förderung nach der Verwaltungsvorschrift vom 16. Oktober 1991 einbezieht. Die letztgenannte Verwaltungsvorschrift ist nämlich nach Nr. 4.1 VwV zum 1. Januar 2008 außer Kraft getreten. Angesichts dessen kann Nr. 1.4.2 VwV auch so ausgelegt werden, dass die Vorschrift anteilig auch solche Zuwendungen erfasst, die aufgrund dieser Verwaltungsvorschrift vor dem 1. Januar 2008 bewilligt wurden und deren Zweckbindungsfrist über diesen Zeitpunkt hinausgeht (so schon OVG RP, Urteil vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – UA S. 8).
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Ferner lässt sich diese Anrechnungsregel nach ihrem Sinn und Zweck auch dahin auslegen, dass mit ihr auch die im Falle der Klägerin gegebene Konstellation der Förderung einer Gruppe erfassen wollte, die zwischenzeitlich aufgelöst worden war und unter Aufnahme von unter Dreijährigen unter Geltung der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 neu eingerichtet wird. Zwar behandelt Nr. 1.4.2 VwV ausdrücklich den Fall einer bereits existierenden Kindertagesstättengruppe, die für die Aufnahme von unter dreijährigen Kindern geöffnet wird. Indessen zielt diese Regelung vorrangig – wie sich insbesondere der Kapitelüberschrift zu Nr. 1.4 VwV entnehmen lässt – darauf ab, Fälle von Mehrfachförderung zu regeln. Hiernach ist aber auch im Hinblick auf die Bestimmung der Nr. 1.4.2 VwV entscheidend darauf abzustellen, dass die Förderung für die Aufnahme von Kindern unter drei Jahren in zeitlicher Hinsicht mit einer bereits bewilligten Förderung zusammentrifft. Unter förderungsrechtlichen Aspekten ergibt sich kein Unterschied, ob die Erstförderung für eine durchgängig bestehende Gruppe in einer Kindertagesstätte geleistet wird oder ob die Erstförderung erfolgt, obwohl die Gruppe, die hierfür Anlass war, bereits wieder geschlossen wurde. Maßgeblich ist allein, dass in den beiden gleichgelagerten Fällen eine wiederholte Förderung vorliegt, die nach der Intention der Nr. 1.4.2 VwV vermieden werden soll (so schon OVG RP, Urteil vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – UA S. 8).
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Schließlich lässt sich Nr. 1.4.2 VwV ohne weiteres dahin verstehen, dass es sich bei der ersten Förderung und der nunmehr beantragten Förderung nicht um eine echte Doppelförderung handeln muss, sondern dass eine Doppelförderung in Nr. 1.4.2 VwV durch die verwendete Irrealis-Konstruktion ("wäre") vielmehr fingiert worden ist, um in jedem Fall eine Anrechnungsmöglichkeit des noch nicht abgeschriebenen Teiles der früheren Förderung zu erreichen; eine echte Doppelförderung läge – wie die Klägerin und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt haben – ohnehin nur im Falle eines Ersatzbaues vor.
- 43
Zwar ist eine solche Auslegung von Nr. 1.4.2 VwV nicht zwingend. Auch ist unerheblich, ob eine andere Regelung in Nr. 1.4.2 VwV bzw. eine andere Auslegung dieser Bestimmung zweckmäßiger oder wünschenswerter wäre. Das damals zuständige Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur hatte beim Erlass der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 nämlich eine weite Gestaltungs- und Ermessensfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 – 2 C 26.78 – ZBR 1982, 172 [173] = juris Rn. 25). Zudem kann die Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte nicht unmittelbar aus dem Wortlaut oder aus einer bestimmten Interpretation von Nr. 1.4.2 VwV herleiten, sondern nur aus ihrem durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Recht, bei der Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift ebenso behandelt zu werden wie die übrigen Kindertagesstättenträger, die mit Blick auf diese Verwaltungsvorschrift einen Förderantrag gestellt haben. Die in dieser Verwaltungsvorschrift niedergelegte "antizipierte Verwaltungspraxis" stellt eine Willenserklärung des zuständigen Landesministeriums dar. Für ihre Auslegung kommt es nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Regel des § 133 BGB auf den wirklichen Willen des Erklärenden, nämlich auf den von ihm der Erklärung beigegebenen Sinn und Zweck, an. Bei Unklarheiten hat die die Verwaltungsvorschrift anwendende Behörde diesen Willen – erforderlichenfalls durch Rückfrage – zu ermitteln. Da sich eine Rechtsverletzung durch Abweichung von einer Verwaltungsvorschrift nur mittelbar aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben kann und da die Verwaltungsvorschrift zur Disposition des Vorschriftengebers steht, ist bei ihrer Auslegung aber auch die tatsächliche Verwaltungspraxis insoweit heranzuziehen, als sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde oder wird (vgl. insgesamt BVerwG, Urteile vom 19. September 2000 – 1 C 19.99 – BVerwGE 112, 63 [67] = juris Rn. 17, vom 1. Juni 1995 – 2 C 16.94 – BVerwGE 98, 324 [329] = juris Rn. 18, vom 2. März 1995 – 2 C 17.94 – ZBR 1995, 238 [239] = juris Rn. 8, vom 2. Februar 1995 – 2 C 19.94 – ZBR 1995, 240 [241] = juris Rn. 18, vom 7. Mai 1981 – 2 C 5.79 – ZBR 1982, 50 f. = juris Rnrn. 16 bis 18, vom 24. März 1977 – 2 C 14.75 – BVerwGE 52, 193 [199] = juris Rn. 20 und vom 10. Dezember 1969 – 8 C 104.69 – BVerwGE 34, 278 [280 f.] = juris Rn. 13; vgl. ferner das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – AS 43, 103 [109 ff.]).
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Angesichts dessen ist allein die durch das seinerzeit insoweit zuständige Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur gebilligte Auslegung und Anwendung von Nr. 1.4.2 VwV durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung maßgeblich. Diese nicht nur im "Landesamt info" Ausgabe 5/2009, sondern auch im mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur abgestimmten Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 25. September 2009 bekannt gemachte Auslegung und Anwendung von Nr. 1.4.2 VwV geht nun aber dahin, dass "bei der Festlegung der neuen Förderung die bisherigen Landeszuschüsse seit 1991 und die Zweckbindungsfrist von 25 Jahren berücksichtigt" werden und dass dies auch bei der "'Wiedereröffnung' einer zwischenzeitlich geschlossenen Gruppe" gilt; wie ferner im Zusammenhang mit einem Beispielsfall eingeräumt wird, der dem hier zu entscheidenden Fall entspricht, "wären" eigentlich "die Fördervoraussetzungen sowohl mit der Platz- als auch mit der Gruppenpauschale … erfüllt", doch "würde das Land" dann "diese Gruppe gewissermaßen zum zweiten Mal fördern", was "bei der Entscheidung über den neuen Zuschuss berücksichtigt werden" und zur Kürzung um den noch nicht abgeschriebenen Teil der früheren Förderung führen müsse. Auch im dem Urteil des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – zugrundeliegenden Fall, der dem hier zu entscheidenden Fall entspricht, hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Nr. 1.4.2 VwV sowohl in Übereinstimmung mit seiner im Rundschreiben vom 25. September 2009 mitgeteilten Verfahrensweise als auch in gleicher Weise wie im hier zu entscheidenden Fall ausgelegt und angewendet. Hingegen sind keine Fälle von der Klägerin benannt worden oder sonst ersichtlich, in denen bei vergleichbarer Fallgestaltung das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eine Förderung ohne Kürzung um einen noch nicht abgeschriebenen Rest einer früheren Förderung bewilligt hätte, vielmehr hat die Klägerin zunächst selbst nur eine entsprechend gekürzte Förderung beantragt. Die Annahme der Klägerin, eine ständige Verwaltungspraxis setze voraus, dass in vielen gleichgelagerten Fällen ständig so verfahren worden sei, wohingegen es sich vorliegend um einen einmaligen Vorgang handle, der nicht ohne weiteres mit anderen Fällen vergleichbar sei, würde keine ihr günstigere Entscheidung rechtfertigen können, selbst wenn sie zutreffend sein sollte. Aufgrund ihres Gleichbehandlungsanspruchs hätte die Klägerin einen Anspruch auf eine ungekürzte Förderung nur dann, wenn der Beklagte vergleichbaren Anträgen bereits ohne Kürzung entsprochen hätte. Davon ist jedoch nicht auszugehen.
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Die Verfahrensweise des Beklagten erweist sich aber auch nicht etwa aus sonstigen Gründen als rechtswidrig.
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Soweit die Klägerin geltend macht, es handele es sich bei der von ihr wahrzunehmenden Aufgabe nach § 10 Abs. 2 KitaG um eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, die von der Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 49 Abs. 3 LV Rheinland-Pfalz umfasst sei, sodass der mit der Kürzung der Förderung verbundene Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie nur im Rahmen eines Gesetzes, nicht aber einer Verwaltungsvorschrift erfolgen dürfe, geht dies in mehrfacher Hinsicht fehl. Zwar mag die Zuweisung einer neuen Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung ohne gleichzeitige ausreichende Bereitstellung der dafür erforderlichen Geldmittel einen Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie darstellen können. Die diesbezügliche finanzielle Förderung von Bauvorhaben stellt indes auch dann keinen Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie dar, wenn diese Förderung allein nicht ausreicht, um etwaige diesbezügliche Konnexionsverpflichtungen zu erfüllen. Im Übrigen steht es im Belieben des Beklagten, wie er etwaige diesbezügliche Konnexionsverpflichtungen erfüllt. Sollte hierfür die finanzielle Förderung der Erfüllung dieser Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift allein nicht genügen, ist deswegen nicht etwa diese Verwaltungsvorschrift rechtswidrig. Unabhängig davon hat die Klägerin nicht dargetan, dass der Beklagte mit Blick auf § 10 Abs. 2 KitaG seine Konnexionsverpflichtungen nicht erfüllt hat.
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Soweit die Klägerin ferner geltend macht, sie habe sowohl darauf vertrauen dürfen, dass ihr die seinerzeit bewilligte Zuweisung für den Bau einer fünften Gruppe erhalten bleibe, da der bestandskräftige Bewilligungsbescheid vom 10. Dezember 1992 weder zurückgenommen noch widerrufen worden sei, als auch darauf vertrauen dürfen, dass sie die in der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 benannten Fördermittel auch tatsächlich ungekürzt erhalten werde, geht auch dieses Vorbringen fehl. Die von ihr aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 10. Dezember 1992 erhaltenen Mittel sind nicht zurückgefordert worden, nur weil die ihr nunmehr bewilligten Fördermittel um den noch nicht abgeschriebenen Teil der seinerzeitigen Fördermittel gekürzt wurden. Zwar trifft es zu, dass das Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 25. September 2009 nicht förmlich auch an die Klägerin oder doch an alle Orts- und Verbandsgemeinden adressiert war, soweit sie Träger einer Kindertagesstätte sind. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts trifft es aber nicht zu, dass die Klägerin von diesem Rundschreiben keine Kenntnis erlangt hat. Denn sie hat bereits am 27. Juli 2012 statt der nach Nr. 1.2.2 Abs. 2 lit a) VwV möglichen Zuwendung aus Landesmitteln in Höhe von 119.000,00 € ausdrücklich eine Zuwendung in Höhe von 106.217,70 € und damit eine um den noch nicht abgeschriebenen Teil der ihr 1992 bewilligten Förderung in Höhe von (1/5 von 63.911,49 € =) 12.782,30 € gekürzte Zuwendung beantragt. Sie hat also schon frühzeitig nicht mehr auf eine ungekürzte Zuwendung aus Landesmitteln vertraut. Unabhängig davon hat sie nicht dargetan, dass infolge ihres Vertrauens auf die in Nr. 1.2.2 Abs. 2 lit a) VwV genannten Beträge die ursprünglich vorgesehene Finanzierung der geplanten Baumaßnahme mit nachteiligen Folgen für sie habe geändert werden müssen. Von einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin auf eine ungekürzte Förderung, das der Beklagte hätte berücksichtigen müssen, kann mithin keine Rede sein.
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Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, das Landesjugendamt habe durch sein Rundschreiben vom 25. September 2009 nicht die vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur erlassene Verwaltungsvorschrift vom 15. November 2008 abändern können, zumal ersichtlich entgegen dessen ursprünglichem Regelungswillen, weil zufolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – der Erlass von Richtlinien zur Verteilung von Subventionen entsprechend dem Subventionszweck den Kraft der Verfassung dazu berufenen Stellen vorbehalten sei, im vorliegenden Fall also gemäß § 16 Abs. 2 KitaG dem fachlich zuständig Ministerium, nicht aber dem Landesjugendamt, geht dieses Vorbringen ebenfalls fehl. Denn bei dem Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 25. September 2009 handelt es sich nicht um eine Änderung der vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur erlassenen Nr. 1.4.2 VwV, sondern lediglich um die Mitteilung der mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur abgestimmten und mithin von jenem gebilligten Auslegung und Anwendung von Nr. 1.4.2 VwV. Zwar findet sich ein Hinweis auf diese Auslegung und Anwendung nicht bereits in dieser Klarheit in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 15. September 2008 selbst. Allein dies lässt aber nicht den Schluss darauf zu, dass die spätere Klarstellung dem ursprünglichen Willen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur zuwider gelaufen wäre. Unabhängig hiervon wurde oben bereits aufgezeigt, dass eine Verwaltungsvorschrift zur Disposition des Vorschriftengebers steht. Ob die in der Berufungsbegründung des Beklagten vom 22. Februar 2006 gegebene – über die im Rundschreiben vom 25. September 2009 hinausgehende – Begründung für die klargestellte Verfahrensweise zutrifft, wie die Klägerin in Abrede stellt, ist unerheblich, weil ein etwaiger späterer zusätzlicher, aber unzutreffender Erklärungsversuch ohne Auswirkung auf die seit Jahren unabhängig davon erfolgende Verfahrensweise bliebe.
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Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung der am 9. Oktober 2013 beantragten Förderung. Sie hat aber auch keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Beklagten über ihren Förderantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
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Bei Nr. 1.4.2 VwV handelt es sich nämlich nicht um eine lediglich ermessensbindende Verwaltungsvorschrift im Rahmen eines der entscheidenden Behörde durch eine Rechtsvorschrift eröffneten Ermessensspielraums, bei der ihr trotz der Bindung ihres Ermessens durch die Verwaltungsvorschrift ein Restermessen, etwa bei atypischen Fallgestaltungen, verbleibt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 1979 – 6 B 33/79 – ZBR 1980, 75 = juris Rn. 5 m.w.N.). Vielmehr hatte Nr. 1.2.2 VwV lediglich die Berechtigung und Verpflichtung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung zu einer Entscheidung nach Maßgabe dieser Bestimmungen begründet. Danach hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die in Nr. 1.2.2 VwV genannten Pauschalen bei Erfüllung der darin dafür genannten Voraussetzungen zu gewähren, soweit nicht dadurch mehr als 90 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten überschritten würden. Eine zweite Einschränkung der Berechtigung und Verpflichtung nach Nr. 1.2.2 VwV ergibt sich aus Nr. 1.4.2. VwV, wonach eine Förderung "nur mit dem Differenzbetrag" erfolgen "kann", der sich zwischen einer etwa noch zu berücksichtigenden früheren Förderung nach Nr. 2 VwV oder nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit vom 16. Oktober 1991 "und der Förderung nach Nummer 1.2.2 ergibt". Durch das Wort "kann" wird also dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung nicht etwa ein Ermessensspielraum eröffnet, sondern vielmehr seine Berechtigung und Verpflichtung eingeschränkt, die in Nr. 1.2.2 VwV genannten Pauschalen ungekürzt zu gewähren. Ansonsten ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung nicht ermächtigt, Nr. 1.2.2 und Nr. 1.4.2 VwV anders anzuwenden als darin vorgesehen oder dabei weitere Umstände zu berücksichtigen. Unabhängig davon wären, wie aus den obigen Ausführungen folgt, die klägerinseits geltend gemachten Aspekte im Rahmen einer Ermessensentscheidung nicht zu ihren Gunsten zu berücksichtigen und die Entscheidungen des Beklagten deshalb nicht etwa ermessensfehlerhaft.
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Ist mithin die Klage unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen, so kann dahinstehen, ob dem Förderantrag der Klägerin vom 9. Dezember 2013 gemäß Nr. 3.1 Abs. 1 VwV der Umstand entgegensteht, dass er nicht über den Eifelkreis Bitburg-Prüm als zuständigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung gestellt wurde, wie der Beklagte annimmt, ob die Nichtbeachtung dieser Verfahrensvorschrift überhaupt die Ablehnung der Gewährung einer Zuwendung nach Nr. 1.2.2 VwV rechtfertigen kann oder aber ob mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass die Nichtbeachtung dieser Verfahrensvorschrift durch die Klägerin deshalb unerheblich ist, weil sich der Beklagte angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles treuwidrig auf die Nichtbeachtung von Nr. 3.1 Abs. 1 VwV beruft.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Insoweit hält der Senat an seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt sein Urteil vom 13. November 2015 – 7 A 10094/15.OVG – ESOVGRP m.w.N.) nach erneuter Prüfung fest. Gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung nicht erhoben. Dabei unterfallen auch Angelegenheiten mit "mittelbarem" Bezug zu fürsorgerischen Maßnahmen wie etwa die Anerkennung und Förderung von Trägern der Jugendhilfe, insbesondere die Zuschussgewährung für Kindertageseinrichtungen, dem Begriff der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO (so auch Stelkens/Clausing in Schoch/Schneider/Bier,VwGO, Loseblatt, § 188 Rn. 7 [Stand Feb. 2007] m.w.N.).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.