Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Juli 2018 - 4 K 5368/17

bei uns veröffentlicht am02.07.2018

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 15.02.2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.05.2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 28.11.2016 eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII für bis zu neun gleichzeitig anwesende fremde Kinder und bis zu insgesamt 12 angemeldete Kinder für die Gruppe „...“ der „...“ im Erdgeschoss des Anwesens „...“ in ... zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt 5/9, die Klägerin 4/9 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege sowie Mietkostenzuschüsse.
Die Klägerin betreibt in ... im Anwesen „...“ die private Kindertagespflegeeinrichtung „...“, in der derzeit im Obergeschoss knapp 30 Kinder vor allem aus dem U3-Bereich in drei Gruppen - Gruppen „Grün“ und „Blau“ im Obergeschoss links und Gruppe „Rot“ im Obergeschoss rechts - betreut werden.
Im Jahr 2015 wandte sich die Klägerin an die Beklagte zunächst mit dem Ziel, eine Bedarfsbestätigung für eine neue, vierte Gruppe im Anwesen „...“ für die U3-Betreuung zu erhalten; diese Gruppe sollte (zuletzt) insgesamt neun Betreuungsplätze bieten, den Namen „...“ erhalten und im Erdgeschoss des Anwesens untergebracht werden.
Zum 01.10.2015 mietete die Klägerin die Räume im Erdgeschoss des Anwesens „...“ an. Mit e-Mail vom 09.11.2015 teilte die Klägerin mit, dass die Mietkosten für die „...“ sich auf 990,-- EUR beliefen, und beantragte formlos Mietzuschuss (u.a.) für neun Kinder („...“) ab Oktober 2015.
Die Beklagte lehnte nach umfänglichem Schriftverkehr den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Bedarfsbestätigung mit Schreiben vom 24.03.2016 mit dem Argument ab, dass kein weiterer Bedarf an Betreuungsplätzen im U3-Bereich in der Kindertagespflege am „...“ bestehe.
Die Klägerin erhob am 26.04.2016 verwaltungsgerichtliche Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg (4 K 1307/16), mit der sie, sachdienlich ausgelegt, die Aufnahme der Gruppe „...“ im Erdgeschoss des Anwesens „...“ in die Entwicklungs- und Bedarfsplanung für Kindertageseinrichtungen der Beklagten sowie die Übernahme von Mietkosten, hilfsweise die Gewährung eines Mietzuschusses, für die Gruppe „...“ rückwirkend ab 01.10.2015 beantragte.
Während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter dem 28.11.2016 die Erteilung einer Pflegeerlaubnis gemäß § 43 SGB VIII für bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder und bis zu zwölf insgesamt angemeldete Kinder der Gruppe „...“.
In der mündlichen Verhandlung am 16.12.2016 im Verfahren 4 K 1307/16 schlossen die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich, der in der Sache (allein) folgende Regelung traf:
„§ 1 Die Beklagte wird bis spätestens zum 28.02.2017 über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis vom 28.11.2016 und über ihren Antrag auf Erteilung einer Bedarfsbestätigung, insoweit neu, entscheiden.“
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Mit Bescheid vom 15.02.2017 (ohne Rechtsmittelbelehrung) lehnte die Beklagte (konkludent) den Antrag der Klägerin vom 28.11.2016 auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII ab. Zur Begründung trug sie vor, dass die Räumlichkeiten „...“ nicht geeignet seien, weil das Außengelände für die Betreuung weiterer Kinder unter drei Jahren nicht ausreichend groß sei. Zur Frage einer Bedarfsbestätigung für die Gruppe „...“ trug die Beklagte vor, es seien bereits weitere Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen in unmittelbarer Nähe zur ... geplant und als Bauprojekte beschlossen, so dass es keinen weiteren Bedarf im Anwesen „...“ gebe.
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Mit Schreiben vom 24.02.2017, eingegangen am 01.03.2017, legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.02.2017 ein. Sie habe alle Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt, insbesondere Arbeitsverträge mit zwei Tagesmüttern abgeschlossen. Das Thema Außenbereich habe nie zur Disposition gestanden, da der Außenbereich für die neue Gruppe wie auch für die bestehenden Gruppen über den nahegelegenen ... sowie über die Möglichkeit am Haus selbst bestehe. Deshalb seien bisher zu keinem Zeitpunkt Einwendungen gegen den Außenbereich erhoben worden. Alle Kindertagespflegestellen und selbständigen Tagesmütter verfügten über keinen Außenbereich, weshalb ausnahmslos alle Einrichtungen mit ihren Betreuungskindern den Park besuchten. Dies sei auch bei allen Gruppen der Tagespflegestelle der Klägerin der Fall. Der Ablehnungsgrund sei daher in keinster Weise nachvollziehbar, plausibel und sinnvoll.
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Mit Schreiben der Beklagten vom 14.03.2017 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Gruppe „...“ derzeit aufgrund fehlender Pflegeerlaubnisse nicht eröffnet werden dürfe. Daher könnten auch keine Kosten für die Gruppe „...“ übernommen werden.
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Mit Schreiben vom 10.04.2017 beantragte die Klägerin für die Räume im Anwesen „...“, Erdgeschoss, einen Mietzuschuss von 500 EUR monatlich ab 15.03.2017.
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Mit Bescheid vom 19.05.2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Mietzuschuss ab. Der objektbezogene Mietzuschuss werde frühestens ab rechtmäßiger Aufnahme der Tätigkeit der Großtagespflegestelle gewährt. In den Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens „...“ finde keine Kinderbetreuung statt, da die Klägerin keine Pflegeerlaubnis erhalten habe; bis zum Abschluss des diesbezüglichen Widerspruchs- und ggf. Klageverfahrens könne eine rechtmäßige Betreuung von Kindern in den Räumlichkeiten nicht erfolgen. Insbesondere bis zur Klärung der Geeignetheit des Außengeländes könnten auch für andere Personen keine Pflegeerlaubnisse erteilt werden.
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Die Klägerin legte mit Schreiben vom 23.05.2017 Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.05.2017 ein. Die Beklagte lehne trotz Erfüllung aller Voraussetzungen und Bedingungen den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Tagespflegeerlaubnis immer wieder ab, weshalb die Klägerin seit Anmietung der Räumlichkeiten Miete zahle, ohne darin Kinder betreuen zu können und Einnahmen zu haben. Da folglich die Kinderbetreuung nur aufgrund eines Fehlverhalten des Amtes nicht habe beginnen können, sei dem Antrag auf Mietzuschuss zu entsprechen.
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Mit Schreiben vom 30.05.2017 erklärte die Beklagte, dass die Gruppe „...“ in den Räumlichkeiten der Großtagespflege ... am „...“ der Deckung des kommunalen Bedarfs an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren diene. Für die Schaffung von neun zusätzlichen förderfähigen Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren bestehe seitens der Stadt ... ein Bedarf für die nächsten drei Jahre.
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Mit Bescheid vom 30.05.2017 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.02.2017 zurück. Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII setze die Erteilung einer Tagespflegeerlaubnis kindgerechte Räumlichkeiten voraus, wozu auch Außenräume zählten, da nur bei ausreichender Bewegung an der frischen Luft eine kindgerechte Betreuung gewährleistet sei. Ein angemessenes Außengelände gehöre daher zu den Standardvorgaben für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen. Die Außenräumlichkeiten des Anwesens „...“ seien für die Gruppe „...“ nicht geeignet. Zum Anwesen gehöre ein sehr kleiner betonierter Innenhof, der mit Kunstrasen ausgelegt sei. Dort befänden sich ein kleiner Sandkasten und eine Rutsche. Im Innenhof würde ferner Müll gelagert sowie Kinderwagen abgestellt. Außerdem werde der Hof bereits von den drei bestehenden Gruppen („Grün“, „Rot“ und „Blau“) benutzt. Bereits am 13.01.2015 sei vor Eröffnung der Gruppe „Blau“ darauf hingewiesen worden, dass der Außenbereich nicht für drei Gruppen mit Kindern unter drei Jahren ausreichend und geeignet sei, weshalb die Gruppe „Rot“ in eine Gruppe für über dreijährige Kinder umgewandelt worden sei, da mit dieser Altersklasse von Kindern auch Ausflüge unternommen werden könnten, so dass das Außengelände entlastet werde. Dennoch sei eine über die gegenwärtige Nutzung durch die Gruppen „Grün“ und „Blau“ hinausgehende Nutzung der Außenanlage nicht möglich. Ob sich der ..., auf den die Klägerin Bezug nehme, als Räumlichkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII darstelle, sei zweifelhaft. In jedem Fall aber sei der Park nicht für die Betreuung von bis zu neun Kindern im Alter von bis zu drei Jahren geeignet. Es sei ein öffentlicher Park mit der Größe von etwa 1ha, der im Süden durch die stark frequentierte ..., im Osten durch die stark frequentierte ..., im Westen durch die ... und im Norden durch die stark frequentierte ... begrenzt werde. Das Anwesen „...“ sei ca. 300m vom ... entfernt. Der Weg führe über die viel befahrene und unübersichtliche ... sowie die ... oder .... Ein gefahrloser Zugang zum ... für die bis zu neun Kinder unter drei Jahren bei lediglich zwei Betreuungspersonen sei nicht gegeben. Außerdem sei der ... weder eingezäunt noch anderweitig von den angrenzenden Straßen abgegrenzt. Es befinde sich dort auch kein kindgerechter Spielplatz für U3-Kinder. Schließlich gebe es im ... regelmäßig polizeiliche Vorkommnisse, die eine Geeignetheit für kleine Kinder in Frage stellten.
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Die Klägerin hat am 30.06.2017 Klage erhoben. Zu Begründung wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass die Eltern sowohl die Räumlichkeiten als auch die täglichen Ausgänge in den ... akzeptierten; es sei völlig irrelevant, ob ein Außenbereich vorhanden sei. Mehrere Eltern seien verzweifelt gewesen, weil nicht wie vereinbart und versprochen die neue Gruppe am 15.03.2017 habe eröffnet werden können. Seit 2015 könne immer wieder ein Betreuungsbedarf von mindestens neun Kindern nachgewiesen werden. In Großstädten würden sogar Großtagespflegestellen ohne Außenbereich genehmigt, so dass die Regel, dass eine Tagespflegestelle nur bei Vorhandensein eines Außenbereichs genehmigt werden könne, offenbar allein für die Klägerin aufgestellt worden sei. Was den Transport der Kinder zum ... angehe, so habe die Klägerin mindestens zwei große Schubkarren mit entsprechenden Sicherheitsgurten, in denen die Kinder sicher zum Außengelände gebracht werden können. Wenn die Beklagte davon spreche, der ... sei unsicher und gefährlich, werde vergessen, dass alle Kindertageseinrichtungen, Tagesmütter, Tagespflegestellen und Großtagespflegestellen mit ihren Kindern tagtäglich den ... besuchten, der weder gefährlich noch unsicher noch viel befahren sei. Der Fußweg sei in weniger als zehn Minuten bewältigt. Einer Abgrenzung bedürfe es im Park nicht; der … sei ein sicherer Ort für die Kinder, die dort ausgelassen spielen und toben könnten. Da die Beklagte trotz Erfüllung aller Voraussetzungen und unstreitigem Bedarf die Eröffnung der Tagespflegestelle immer wieder verhinderte, bestehe auch ein Anspruch auf Ersatz der der Klägerin seit Oktober 2015 entstandenen Mietkosten.
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Die Klägerin beantragt zuletzt:
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den Bescheid der Beklagten vom 15.02.2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.05.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 28.11.2016 eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII für bis zu neun gleichzeitig anwesende fremde Kinder und bis zu insgesamt 12 angemeldete Kinder für die Gruppe „...“ der „...“ im Erdgeschoss des Anwesens „...“ in ... zu erteilen,
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sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.05.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ab dem 15.03.2017 einen Mietzuschuss in Höhe von 500,-- EUR monatlich für die Räume im Erdgeschoss des Anwesens „...“ in ... zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung werden die im ablehnenden Widerspruchsbescheid aufgeführten Gründe wiederholt und vertieft. Ergänzend wird vorgetragen, dass auch das Vorhandensein einer erreichbaren Freifläche oder eines Spielplatzes für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis ausreichend sein könnten, soweit diese Flächen geeignet seien, insbesondere gefahrlos und zeitnah unter Berücksichtigung der zu betreuenden Kinder erreicht werden könnten und eine Beschaffenheit aufwiesen, die einen gefahrlosen und kindgerechten Aufenthalt gewährleiste. Vorliegend sei bereits eine sachgerechte Erreichbarkeit nicht gegeben. Mit Blick auf die großen Schubkarren sei darauf zu verweisen, dass diese bereits für die Kinder der Gruppen „Grün“ und „Blau“ verwendet würden. Die Anschaffung eines weiteren Wagens scheitere an der Möglichkeit der Unterbringung. Ohne Schubkarren aber sei ein gefahrloser Zugang zum ... nicht gewährleistet. Gerade in den Sommermonaten sei der ... gut besucht, was die Betreuung einer Gruppe von bis zu neun Kleinkindern durch zwei Personen schwierig und unübersichtlich werden lasse, was die Klägerin selbst anlässlich eines Unfalls mit einem der von ihr betreuten Kinder habe erfahren müssen. Das Problem fehlender Übersichtlichkeit angesichts der vielen sich im Park aufhaltenden Kindern werde dadurch verschärft, dass es keine Umzäunungen hin zu den anschließenden Straßen gebe. Im Ergebnis verfüge die Klägerin deshalb nicht über kindgerechte Räumlichkeiten. Ferner komme eine Erlaubnis im beantragten Betreuungsumfang nicht in Betracht. Denn die Betreuung von bis zu neun Tageskindern und maximal zwölf angemeldeten Kindern erfordere mindestens zwei Tagespflegepersonen. Der Klägerin könne lediglich eine Pflegeerlaubnis für maximal fünf Tageskinder gleichzeitig und maximal acht Tageskindern insgesamt erteilt werden. Schließlich sei zu bedenken, dass die Unterbringung der Gruppen „Blau“ und „Grün“ im ersten Obergeschoss rechts nicht rechtmäßig sei; seit zwei Jahren wirke die Beklagte daher darauf hin, dass eine der Gruppen ins Erdgeschoss umziehe. Denn die Gruppen teilten sich gegenwärtig Küche, Sanitäranlagen und Schlafraum, was nach Auffassung des Kultusministeriums nicht zulässig sei. Schließlich sei festzustellen, dass die Klägerin verschiedene Pflegeerlaubnisse an verschiedenen Örtlichkeiten beantragt habe, so noch eine neue Großtagespflegestelle in ... sowie eine weitere Pflegestelle in .... Was den geltend gemachten Mietzuschuss angehe, so sei noch kein Widerspruchsbescheid ergangen. Die Voraussetzungen des § 75 VwGO lägen nicht vor, weil, wie der Klägerin mitgeteilt worden sei, die Zahlung eines Mietzuschusses von der tatsächlichen Eröffnung der streitgegenständlichen Großtagespflegestelle abhängig sei, weshalb die Zurückstellung der Entscheidung vorgeschlagen worden sei. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 04.08.2017 mitgeteilt habe, die ... werde als GmbH uG rechtlich geführt, sei insoweit auch die Aktivlegitimation der Klägerin fraglich, da dann Antragsteller des Mietzuschusses die Gesellschaft sei.
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Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten (drei Ordner) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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1. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII für bis zu neun gleichzeitig anwesende fremde Kinder und bis zu insgesamt zwölf angemeldete Kinder für die Gruppe „...“ der „...“ im Erdgeschoss des Anwesens „...“ in ...“, ist als auf Verpflichtung gerichteter Klagantrag gemäß §§ 42, 68 ff. VwGO zulässig.
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Die Klage ist insoweit auch begründet. Denn die Klägerin hat Anspruch darauf, dass ihr die beantragte Erlaubnis zur Kindertagespflege erteilt wird; der diesem Anspruch entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 15.02.2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.05.2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
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Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung einer Kindertagespflegeerlaubnis auf Grundlage von § 43 Abs. 2 SGB VIII. Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf der Erlaubnis, wer ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will. Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Gemäß Satz 2 dieser Bestimmung sind Personen geeignet, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen; außerdem sollen sie über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen (Satz 3).
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Die Beklagte hat - zurecht - zu keinem Zeitpunkt infrage gestellt, dass die Klägerin sowohl über die personenbezogenen Eignungsvoraussetzungen als auch über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VIII für die Erteilung einer Erlaubnis für die Kindertagespflege verfügt. Vielmehr hat sie die Ablehnung der beantragten Erlaubnis alleine darauf gestützt, dass die Klägerin im Erdgeschoss des Anwesens „...“ nicht über geeignete kindgerechte Räumlichkeiten verfüge. Dieser Einschätzung folgt die Kammer nicht.
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Der Begriff der kindgerechten Räumlichkeiten ist unter Beachtung des Zwecks des § 43 SGB VIII, den Schutz der Kinder in der Kindertagespflege und damit das Kindeswohl zu gewährleisten, auszulegen. Mit Blick auf die Schutzfunktion des § 43 SGB VIII und die erkennbare Zielrichtung seines Absatzes 2, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson (Mindest-)Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, sind Räumlichkeiten i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII nur dann kindgerecht, wenn sie ein ausreichendes Raumangebot mit Rückzugsmöglichkeiten und Schlafgelegenheiten, Platz für Spielmöglichkeiten, eine anregungsreiche Ausgestaltung, das Vorhandensein geeigneter Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, gute hygienische Verhältnisse und die Einhaltung von unfallverhütenden Standards gewährleisten und auch im Übrigen die Gewähr dafür bieten, dass die Kinder bei der Tagespflege keinen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind, die ihrer Entwicklung schaden können (OVG NRW, Beschlüsse vom 21.07.2015 - 12 B 605/15 -, juris, und vom 27.06.2011 - 12 B 507/11 -, juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2014 - 7 D 10243/14 -, juris; VG Minden, Urteil vom 08.01.2016 - 6 K 2411/15 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand 06.02.2018, § 43 Rn. 40 ff; Hauck/Noftz, SGB VIII, 09/12, § 43 Rn. 18).
31 
Die Beklagte stellt nicht in Frage, dass die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens „...“ selbst diesen Anforderungen vollumfänglich genügen, stört sich jedoch an den Außenanlagen.
32 
Soweit die Beklagte anfänglich aus dem Begriff der „kindgerechten Räumlichkeiten“ in § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII geschlossen hat, diese setzten zwingend oder zumindest regelhaft das Vorhandensein von den Innenräumen zugehörigen Außenanlagen voraus, hält sie daran zurecht nicht mehr fest. Zwar können im Einzelfall Außenanlagen dazu führen, dass die Räumlichkeiten, in denen Kindertagespflege ausgeübt werden soll, selbst als nicht geeignet anzusehen sind, etwa weil von den Außenanlagen schädliche Emissionen auf die Räumlichkeiten ausgehen (OVG Berlin-Brandenbg., Beschluss vom 03.07.2014 - 6 S 26.14 -, juris) oder weil die für die Kinder zugänglichen Außenanlagen Gefahren bergen, beispielsweise durch freilaufende Hunde (OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2011 - 12 B 507/11 -, juris), fehlende Absturzsicherungen oder einen ungesicherten Teich. Dagegen lässt sich dem Merkmal kindgerechter Räumlichkeiten in § 43 Abs. 2 SGB VIII nicht das Erfordernis unmittelbar angrenzender Außenanlagen entnehmen. Außer Frage steht zwar, dass Kindertagespflegestellen, die über eigene kindgerechte Außenanlagen verfügen, dem natürlichen Bewegungsdrang von Kindern und ihrem großen Interesse am Spielen und Erleben in der Natur in besonderem Maße entgegen kommen und wegen der gesundheitsfördernden Wirkungen von Bewegung an der frischen Luft besonders gute Rahmenbedingungen für die (Klein-)Kinderbetreuung bieten. Zweck des § 43 SGB VIII ist es jedoch nicht, eine denkbar optimale Betreuung und Versorgung von Kindern zu gewährleisten; Ziel der Regelung ist es vielmehr - und kann es gerade mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Tagesmütter und -väter auch nur sein -, eine gefahrenabwehrrechtlich geprägte Mindeststandardsicherung der Kindertagespflege zur Gewährleistung des Kindeswohls sicherzustellen (Bayer. VGH, Beschluss vom 18.10.2012 - 12 B 12.1048 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2017 - 12 S 102/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2013 - 12 A 56/13 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., 2018, § 43 Rn. 13, 15). Eine dem Wohl des Kindes entsprechende Betreuung aber hängt nicht davon ab, dass die Räumlichkeiten der Kindertagespflege über ein angemessenes Außengelände verfügen. Der Umstand, dass im Anwesen „...“ der sehr kleine, vollgestellte, wenig naturnahe und nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten bietende Innenhof allenfalls für einzelne Kinder als vorübergehender Ort zum Spielen dienen mag, keinesfalls aber für den gleichzeitigen Aufenthalt einer größeren Zahl an Kindern oder sogar mehrerer Gruppen geeignet ist, kann die fehlende Eignung der für die „...“ vorgesehenen Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens „...“ daher nicht begründen.
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Ob, wie die Beklagte meint, Räumlichkeiten jedenfalls nur dann kindgerecht im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII und damit für die Kindertagespflege geeignet sind, wenn jedenfalls in erreichbarer Entfernung Spiel- und Bewegungsmöglichkeiten für die Kinder an frischer Luft, etwa Spielplätze, Wiesen, Waldflächen oder Parkanlagen, existieren, kann letztlich offen bleiben. In diese Richtung könnten Äußerungen etwa des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend deuten, das in seinem „Handbuch Kindertagespflege“ (Stand 16.01.2018, Seite 99) als Voraussetzung für das Vorhandensein geeigneter Räume im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VIII neben Anforderungen an die Innenräume auch „die Möglichkeit des Spielens und Erlebens in der Natur, in Wald- oder Parkanlagen“ nennt; auch in der Arbeitshilfe „Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen (Großtagespflege)“ (12/2011) des Landesverbands der Tagesmütter-Vereine Baden-Württemberg e.V. wird darauf hingewiesen, bei der Ausstattung von Räumlichkeiten der Kindertagespflege sollten (u.a.) beachtet werden Bewegungsmöglichkeiten „im Freien, Garten oder Grünfläche“ sowie ein „Spielplatz in der Nähe“.
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Selbst wenn aber § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII dahin auszulegen sein sollte, dass Räumlichkeiten nur dann für die Kindertagespflege als geeignet anzusehen sind, wenn von ihnen aus Spiel- und Bewegungsmöglichkeiten in der Natur hinreichend sicher erreichbar sind, könnten die für die Nutzung der „Regenbogenkinder“ vorgesehenen Räumlichkeiten im Anwesen „...“ nicht unter diesem Gesichtspunkt als ungeeignet angesehen werden. Denn in einer Entfernung von etwa 300 m vom Anwesen „...“ entfernt befindet sich der ..., eine ca. 1 ha große öffentliche Parkanlage. Dieser Park ist grundsätzlich - wenn auch wahrscheinlich nur mittels „Schubkarren“ - mit U3-Kindern sicher erreichbar. Auch der Park selbst ist als solcher, wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern und den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung ergibt, nicht per se ungeeignet für den Aufenthalt von U3-Kindern. Zwar sind die meisten Spielgeräte eher auf die Bedürfnisse größerer Kinder abgestimmt, aber es gibt dort auch einzelne Wipptiere, ein niedriges Kletterhäuschen, Sandflächen und größere Rasenflächen, so dass auch für U3-Kinder altersgerechte Spiel- und Entdeckungsmöglichkeiten vorhanden sind. Mit dem ... ist also, wie es das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend formuliert, eine „Möglichkeit des Spielens und Erlebens in der Natur, in Wald- oder Parkanlagen“ für die „...“ gegeben.
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Zwar sieht die Kammer, nicht anders als die Beklagte, durchaus die mit der Nutzung des ... insbesondere durch U3-Gruppen verbundenen Probleme. So handelt es sich um ein relativ weitläufiges, teilweise schlecht einsehbares Gelände, das nicht speziell auf U3-Kinder ausgerichtet ist und für Kleinkinder ungeeignete, im Einzelfall auch gefährliche Kletter- und Spielgeräte und bisweilen unfallträchtige Stellen (etwa Mäuerchen oder Steinquader) enthält sowie mangels durchgängiger Einzäunung immer wieder die Möglichkeit bietet, auf eine der umgebenden Straßen zu gelangen; insbesondere bei gleichzeitiger Nutzung des Parks durch mehrere Kleinkindgruppen kann es hier zu Aufsichtsproblemen kommen.
36 
Dieser Gesichtspunkt macht jedoch nach Auffassung der Kammer nicht den ... insgesamt für die Nutzung durch U3-Gruppen wie der „...“ ungeeignet. Auch die Beklagte hat offenbar keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Nutzung des ... Parks mit Kindergruppen; andernfalls wäre angesichts des offenbar großen Zuspruchs, den der ... bei Tagespflegepersonen erfährt, zu erwarten, dass sie entweder entsprechende (bauliche) Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheitssituation trifft oder allgemeine Leitlinien zu seiner Nutzung entwickelt und allen Tagespflegepersonen zur Kenntnis gibt. Vielmehr sind die Tagespflegepersonen - und ist auch die Klägerin - gehalten, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um Risiken und Gefährdungen für die Kinder bei Besuch des ... bestmöglich zu reduzieren. Hierzu könnte je nach Zusammensetzung der Kindergruppe eine höhere Zahl an Betreuungspersonen ebenso beitragen wie beispielsweise die Auswahl von übersichtlichen Bereichen innerhalb des Parks, die Kennzeichnung der Kinder etwa durch Warnwesten oder im Vorhinein festgelegte Abläufe und Zuständigkeitsregelungen innerhalb des Betreuungsteams. Das Gesetz verlangt Tagesmüttern, indem es ihnen die Beaufsichtigung von bis zu fünf Kindern gleichzeitig überträgt, in vielen Situationen ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein ab; immer wieder müssen sie in der Lage sein, Situationen zu analysieren, mögliche Gefährdungslagen einzuschätzen und ihr Verhalten danach auszurichten. Auch die Frage, welche Vorkehrungen die Klägerin trifft, um Gefahren für die Kinder beim Besuch des ... Parks zu verhindern, gehört zu den Entscheidungen, die die Klägerin kraft ihrer Persönlichkeit und Sachkompetenz als Tagesmutter fällen muss. Sollte sich herausstellen, dass die Klägerin ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht verantwortungsvoll nachkommt, wäre dem im Einzelfall etwa durch den Erlass entsprechender Nebenbestimmungen zu begegnen.
37 
Nachdem weitere Anhaltspunkte für eine fehlende Eignung der Klägerin gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht bestehen, hat die Klägerin gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis zur Kindertagespflege. Insoweit sei darauf verwiesen, dass keine rechtlichen Bedenken bestehen, der Klägerin die Erlaubnis im beantragten Umfang zu erteilen, da es sich bei den „...“ um Tagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten handelt, die perspektivisch von mehreren Tagespflegepersonen betreut werden sollen; dessen ungeachtet dürfte die Klägerin bei alleiniger Betreuung der Kinder, worüber auch bei den Beteiligten kein Zweifel bestehen dürfte, lediglich fünf fremde Kinder gleichzeitig betreuen (vgl. Ziff. 1.2 VwV Kindertagespflege).
38 
2. Soweit die Klägerin eine Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr ab dem 15.03.2017 einen Mietzuschuss in Höhe von 500,-- EUR monatlich für die Räume im Erdgeschoss des Anwesens „...“ in ... zu gewähren, ist die Klage zum - maßgeblichen - gegenwärtigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig.
39 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der ablehnende Bescheid vom 19.05.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn sie hat gegenwärtig keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Mietzuschüsse für die Gruppe „...“ im Anwesen „...“.
40 
Zwar scheitert ihr Anspruch nicht bereits daran, dass ein subjektiver Anspruch auf Zahlung von Mietkostenzuschüssen für Kindertagespflegeeinrichtungen grundsätzlich ausgeschlossen wäre.
41 
Anders als in anderen Bundesländern - vgl. etwa § 20 Abs. 2 KiBiz NRW - ist ein Mietzuschuss für Einrichtungen der Kindertagespflege zwar in Baden-Württemberg nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Rechtsgrundlage finanzieller Zuwendungen muss jedoch nicht zwingend ein förmliches Gesetz sein. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr die Bereitstellung von Mitteln im jeweiligen Haushaltsplan (BVerwG, Urteile vom 18.07.2002 - 3 C 54.01 -, juris, und vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.10.2003 - 9 S 1858/03 -, juris). Ein entsprechender Haushaltsansatz im Haushaltsplan ist zwar allein Legitimationsgrundlage für Ausgabenleistungen der Verwaltung und vermag aufgrund seiner rein verwaltungsinternen, für die Rechtsstellung des Bürgers nicht unmittelbar relevanten Bedeutung daher unmittelbar keinen Anspruch des Bürgers zu begründen; die Betroffenen haben in diesem Fall jedoch einen auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Anspruch auf eine gleichheitsgerechte und willkürfreie Verteilung der Zuwendung (vgl. BVerwG, a.a.O.; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 17.01.2017 - 7 A 10057/16 -, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 10.05.2005 - 1 A 744/03 -, juris; Thüring. OVG, Urteil vom 26.11.2008 - 3 KO 363/08 -, juris). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kommt unter diesem Gesichtspunkt entweder dann in Betracht, wenn die maßgeblichen Kriterien für eine Verteilung der Zuwendungen unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängen muss, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen, oder wenn ein Anspruch trotz Erfüllung der Kriterien im Einzelfall versagt wird (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2017 - 3 K 105/16 -, juris; VG Stade, Urteil vom 23.01.2018 - 4 A 2120/15 -, juris).
42 
Vorliegend werden im Haushaltsplan der Stadt ... entsprechende Mittel aus FAG-Zuweisungen für Zuschüsse zu den Betriebskosten, zu denen Mieten gehören, für die U3-Betreuung bereitgestellt; so sah etwa der Haushaltsplan 2017 im Abschnitt Einnahmen / Ausgaben Kindertagsbetreuung im Unterabschnitt 4591 - Förderung und Vermittlung von Kindern 0 - 6 Jahre - unter 4591.171000 (Zuweisungen nach § 29 c FAG) die Haushaltsstelle 4591.171004 - FAG-Mittel für Betriebskosten (0 - 6 Jahre) - mit einem Planansatz 2017 i.H.v. 60.000 EUR vor. Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Mietzuschüssen aus FAG-Mitteln i.H.v. 500,-- EUR für die Gruppe „Blau“ ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen. Soweit die Beklagte meint, ein Anspruch der Klägerin komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil - was zutreffend sein dürfte - § 29 c FAG keine Ansprüche der Bürger begründe, übersieht sie, dass über Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf gleichheitsgerechte Verteilung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel bestehen kann.
43 
Allerdings ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Versagung von Mietzuschüssen für die Gruppe „...“ zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht willkürlich erfolgte, die Beklagte folglich bei ihrer Ablehnung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat. Die Beklagte verneint einen Anspruch der Klägerin mit Blick darauf, dass die Gruppe „...“ bislang nicht eröffnet worden sei. Die Beschränkung der Unterstützung auf bereits bestehende Gruppen ist nicht sachwidrig. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte derzeit andernorts Mietzuschüsse auch für beantragte, aber bislang nicht tatsächlich belegte U3-Gruppen vergibt.
44 
Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; dabei legt die Kammer für den ersten Klagantrag mit Blick darauf, dass die Klägerin eine Erlaubnis zur Kindertagespflege als Fachkraft begehrt, einen Gegenstandswert von 7.500 EUR , für den zweiten Klagantrag den Jahresbetrag der geforderten Mietzuschüsse (6.000 EUR) zugrunde. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 VwGO nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO vorliegt.

Gründe

 
26 
1. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII für bis zu neun gleichzeitig anwesende fremde Kinder und bis zu insgesamt zwölf angemeldete Kinder für die Gruppe „...“ der „...“ im Erdgeschoss des Anwesens „...“ in ...“, ist als auf Verpflichtung gerichteter Klagantrag gemäß §§ 42, 68 ff. VwGO zulässig.
27 
Die Klage ist insoweit auch begründet. Denn die Klägerin hat Anspruch darauf, dass ihr die beantragte Erlaubnis zur Kindertagespflege erteilt wird; der diesem Anspruch entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 15.02.2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 30.05.2017 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
28 
Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung einer Kindertagespflegeerlaubnis auf Grundlage von § 43 Abs. 2 SGB VIII. Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf der Erlaubnis, wer ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will. Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Gemäß Satz 2 dieser Bestimmung sind Personen geeignet, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen; außerdem sollen sie über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen (Satz 3).
29 
Die Beklagte hat - zurecht - zu keinem Zeitpunkt infrage gestellt, dass die Klägerin sowohl über die personenbezogenen Eignungsvoraussetzungen als auch über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VIII für die Erteilung einer Erlaubnis für die Kindertagespflege verfügt. Vielmehr hat sie die Ablehnung der beantragten Erlaubnis alleine darauf gestützt, dass die Klägerin im Erdgeschoss des Anwesens „...“ nicht über geeignete kindgerechte Räumlichkeiten verfüge. Dieser Einschätzung folgt die Kammer nicht.
30 
Der Begriff der kindgerechten Räumlichkeiten ist unter Beachtung des Zwecks des § 43 SGB VIII, den Schutz der Kinder in der Kindertagespflege und damit das Kindeswohl zu gewährleisten, auszulegen. Mit Blick auf die Schutzfunktion des § 43 SGB VIII und die erkennbare Zielrichtung seines Absatzes 2, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson (Mindest-)Qualitätsstandards zu setzen und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, sind Räumlichkeiten i.S.d. § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII nur dann kindgerecht, wenn sie ein ausreichendes Raumangebot mit Rückzugsmöglichkeiten und Schlafgelegenheiten, Platz für Spielmöglichkeiten, eine anregungsreiche Ausgestaltung, das Vorhandensein geeigneter Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, gute hygienische Verhältnisse und die Einhaltung von unfallverhütenden Standards gewährleisten und auch im Übrigen die Gewähr dafür bieten, dass die Kinder bei der Tagespflege keinen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind, die ihrer Entwicklung schaden können (OVG NRW, Beschlüsse vom 21.07.2015 - 12 B 605/15 -, juris, und vom 27.06.2011 - 12 B 507/11 -, juris; OVG Rheinl.-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2014 - 7 D 10243/14 -, juris; VG Minden, Urteil vom 08.01.2016 - 6 K 2411/15 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand 06.02.2018, § 43 Rn. 40 ff; Hauck/Noftz, SGB VIII, 09/12, § 43 Rn. 18).
31 
Die Beklagte stellt nicht in Frage, dass die Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens „...“ selbst diesen Anforderungen vollumfänglich genügen, stört sich jedoch an den Außenanlagen.
32 
Soweit die Beklagte anfänglich aus dem Begriff der „kindgerechten Räumlichkeiten“ in § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII geschlossen hat, diese setzten zwingend oder zumindest regelhaft das Vorhandensein von den Innenräumen zugehörigen Außenanlagen voraus, hält sie daran zurecht nicht mehr fest. Zwar können im Einzelfall Außenanlagen dazu führen, dass die Räumlichkeiten, in denen Kindertagespflege ausgeübt werden soll, selbst als nicht geeignet anzusehen sind, etwa weil von den Außenanlagen schädliche Emissionen auf die Räumlichkeiten ausgehen (OVG Berlin-Brandenbg., Beschluss vom 03.07.2014 - 6 S 26.14 -, juris) oder weil die für die Kinder zugänglichen Außenanlagen Gefahren bergen, beispielsweise durch freilaufende Hunde (OVG NRW, Beschluss vom 27.06.2011 - 12 B 507/11 -, juris), fehlende Absturzsicherungen oder einen ungesicherten Teich. Dagegen lässt sich dem Merkmal kindgerechter Räumlichkeiten in § 43 Abs. 2 SGB VIII nicht das Erfordernis unmittelbar angrenzender Außenanlagen entnehmen. Außer Frage steht zwar, dass Kindertagespflegestellen, die über eigene kindgerechte Außenanlagen verfügen, dem natürlichen Bewegungsdrang von Kindern und ihrem großen Interesse am Spielen und Erleben in der Natur in besonderem Maße entgegen kommen und wegen der gesundheitsfördernden Wirkungen von Bewegung an der frischen Luft besonders gute Rahmenbedingungen für die (Klein-)Kinderbetreuung bieten. Zweck des § 43 SGB VIII ist es jedoch nicht, eine denkbar optimale Betreuung und Versorgung von Kindern zu gewährleisten; Ziel der Regelung ist es vielmehr - und kann es gerade mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Tagesmütter und -väter auch nur sein -, eine gefahrenabwehrrechtlich geprägte Mindeststandardsicherung der Kindertagespflege zur Gewährleistung des Kindeswohls sicherzustellen (Bayer. VGH, Beschluss vom 18.10.2012 - 12 B 12.1048 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12.07.2017 - 12 S 102/15 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2013 - 12 A 56/13 -, juris; Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., 2018, § 43 Rn. 13, 15). Eine dem Wohl des Kindes entsprechende Betreuung aber hängt nicht davon ab, dass die Räumlichkeiten der Kindertagespflege über ein angemessenes Außengelände verfügen. Der Umstand, dass im Anwesen „...“ der sehr kleine, vollgestellte, wenig naturnahe und nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten bietende Innenhof allenfalls für einzelne Kinder als vorübergehender Ort zum Spielen dienen mag, keinesfalls aber für den gleichzeitigen Aufenthalt einer größeren Zahl an Kindern oder sogar mehrerer Gruppen geeignet ist, kann die fehlende Eignung der für die „...“ vorgesehenen Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens „...“ daher nicht begründen.
33 
Ob, wie die Beklagte meint, Räumlichkeiten jedenfalls nur dann kindgerecht im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII und damit für die Kindertagespflege geeignet sind, wenn jedenfalls in erreichbarer Entfernung Spiel- und Bewegungsmöglichkeiten für die Kinder an frischer Luft, etwa Spielplätze, Wiesen, Waldflächen oder Parkanlagen, existieren, kann letztlich offen bleiben. In diese Richtung könnten Äußerungen etwa des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend deuten, das in seinem „Handbuch Kindertagespflege“ (Stand 16.01.2018, Seite 99) als Voraussetzung für das Vorhandensein geeigneter Räume im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VIII neben Anforderungen an die Innenräume auch „die Möglichkeit des Spielens und Erlebens in der Natur, in Wald- oder Parkanlagen“ nennt; auch in der Arbeitshilfe „Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen (Großtagespflege)“ (12/2011) des Landesverbands der Tagesmütter-Vereine Baden-Württemberg e.V. wird darauf hingewiesen, bei der Ausstattung von Räumlichkeiten der Kindertagespflege sollten (u.a.) beachtet werden Bewegungsmöglichkeiten „im Freien, Garten oder Grünfläche“ sowie ein „Spielplatz in der Nähe“.
34 
Selbst wenn aber § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII dahin auszulegen sein sollte, dass Räumlichkeiten nur dann für die Kindertagespflege als geeignet anzusehen sind, wenn von ihnen aus Spiel- und Bewegungsmöglichkeiten in der Natur hinreichend sicher erreichbar sind, könnten die für die Nutzung der „Regenbogenkinder“ vorgesehenen Räumlichkeiten im Anwesen „...“ nicht unter diesem Gesichtspunkt als ungeeignet angesehen werden. Denn in einer Entfernung von etwa 300 m vom Anwesen „...“ entfernt befindet sich der ..., eine ca. 1 ha große öffentliche Parkanlage. Dieser Park ist grundsätzlich - wenn auch wahrscheinlich nur mittels „Schubkarren“ - mit U3-Kindern sicher erreichbar. Auch der Park selbst ist als solcher, wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern und den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung ergibt, nicht per se ungeeignet für den Aufenthalt von U3-Kindern. Zwar sind die meisten Spielgeräte eher auf die Bedürfnisse größerer Kinder abgestimmt, aber es gibt dort auch einzelne Wipptiere, ein niedriges Kletterhäuschen, Sandflächen und größere Rasenflächen, so dass auch für U3-Kinder altersgerechte Spiel- und Entdeckungsmöglichkeiten vorhanden sind. Mit dem ... ist also, wie es das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend formuliert, eine „Möglichkeit des Spielens und Erlebens in der Natur, in Wald- oder Parkanlagen“ für die „...“ gegeben.
35 
Zwar sieht die Kammer, nicht anders als die Beklagte, durchaus die mit der Nutzung des ... insbesondere durch U3-Gruppen verbundenen Probleme. So handelt es sich um ein relativ weitläufiges, teilweise schlecht einsehbares Gelände, das nicht speziell auf U3-Kinder ausgerichtet ist und für Kleinkinder ungeeignete, im Einzelfall auch gefährliche Kletter- und Spielgeräte und bisweilen unfallträchtige Stellen (etwa Mäuerchen oder Steinquader) enthält sowie mangels durchgängiger Einzäunung immer wieder die Möglichkeit bietet, auf eine der umgebenden Straßen zu gelangen; insbesondere bei gleichzeitiger Nutzung des Parks durch mehrere Kleinkindgruppen kann es hier zu Aufsichtsproblemen kommen.
36 
Dieser Gesichtspunkt macht jedoch nach Auffassung der Kammer nicht den ... insgesamt für die Nutzung durch U3-Gruppen wie der „...“ ungeeignet. Auch die Beklagte hat offenbar keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Nutzung des ... Parks mit Kindergruppen; andernfalls wäre angesichts des offenbar großen Zuspruchs, den der ... bei Tagespflegepersonen erfährt, zu erwarten, dass sie entweder entsprechende (bauliche) Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheitssituation trifft oder allgemeine Leitlinien zu seiner Nutzung entwickelt und allen Tagespflegepersonen zur Kenntnis gibt. Vielmehr sind die Tagespflegepersonen - und ist auch die Klägerin - gehalten, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um Risiken und Gefährdungen für die Kinder bei Besuch des ... bestmöglich zu reduzieren. Hierzu könnte je nach Zusammensetzung der Kindergruppe eine höhere Zahl an Betreuungspersonen ebenso beitragen wie beispielsweise die Auswahl von übersichtlichen Bereichen innerhalb des Parks, die Kennzeichnung der Kinder etwa durch Warnwesten oder im Vorhinein festgelegte Abläufe und Zuständigkeitsregelungen innerhalb des Betreuungsteams. Das Gesetz verlangt Tagesmüttern, indem es ihnen die Beaufsichtigung von bis zu fünf Kindern gleichzeitig überträgt, in vielen Situationen ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein ab; immer wieder müssen sie in der Lage sein, Situationen zu analysieren, mögliche Gefährdungslagen einzuschätzen und ihr Verhalten danach auszurichten. Auch die Frage, welche Vorkehrungen die Klägerin trifft, um Gefahren für die Kinder beim Besuch des ... Parks zu verhindern, gehört zu den Entscheidungen, die die Klägerin kraft ihrer Persönlichkeit und Sachkompetenz als Tagesmutter fällen muss. Sollte sich herausstellen, dass die Klägerin ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht verantwortungsvoll nachkommt, wäre dem im Einzelfall etwa durch den Erlass entsprechender Nebenbestimmungen zu begegnen.
37 
Nachdem weitere Anhaltspunkte für eine fehlende Eignung der Klägerin gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII nicht bestehen, hat die Klägerin gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis zur Kindertagespflege. Insoweit sei darauf verwiesen, dass keine rechtlichen Bedenken bestehen, der Klägerin die Erlaubnis im beantragten Umfang zu erteilen, da es sich bei den „...“ um Tagespflege in anderen geeigneten Räumlichkeiten handelt, die perspektivisch von mehreren Tagespflegepersonen betreut werden sollen; dessen ungeachtet dürfte die Klägerin bei alleiniger Betreuung der Kinder, worüber auch bei den Beteiligten kein Zweifel bestehen dürfte, lediglich fünf fremde Kinder gleichzeitig betreuen (vgl. Ziff. 1.2 VwV Kindertagespflege).
38 
2. Soweit die Klägerin eine Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihr ab dem 15.03.2017 einen Mietzuschuss in Höhe von 500,-- EUR monatlich für die Räume im Erdgeschoss des Anwesens „...“ in ... zu gewähren, ist die Klage zum - maßgeblichen - gegenwärtigen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig.
39 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der ablehnende Bescheid vom 19.05.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), denn sie hat gegenwärtig keinen Anspruch auf Gewährung der begehrten Mietzuschüsse für die Gruppe „...“ im Anwesen „...“.
40 
Zwar scheitert ihr Anspruch nicht bereits daran, dass ein subjektiver Anspruch auf Zahlung von Mietkostenzuschüssen für Kindertagespflegeeinrichtungen grundsätzlich ausgeschlossen wäre.
41 
Anders als in anderen Bundesländern - vgl. etwa § 20 Abs. 2 KiBiz NRW - ist ein Mietzuschuss für Einrichtungen der Kindertagespflege zwar in Baden-Württemberg nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Rechtsgrundlage finanzieller Zuwendungen muss jedoch nicht zwingend ein förmliches Gesetz sein. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr die Bereitstellung von Mitteln im jeweiligen Haushaltsplan (BVerwG, Urteile vom 18.07.2002 - 3 C 54.01 -, juris, und vom 08.04.1997 - 3 C 6.95 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.10.2003 - 9 S 1858/03 -, juris). Ein entsprechender Haushaltsansatz im Haushaltsplan ist zwar allein Legitimationsgrundlage für Ausgabenleistungen der Verwaltung und vermag aufgrund seiner rein verwaltungsinternen, für die Rechtsstellung des Bürgers nicht unmittelbar relevanten Bedeutung daher unmittelbar keinen Anspruch des Bürgers zu begründen; die Betroffenen haben in diesem Fall jedoch einen auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Anspruch auf eine gleichheitsgerechte und willkürfreie Verteilung der Zuwendung (vgl. BVerwG, a.a.O.; OVG Rheinl.-Pfalz, Urteil vom 17.01.2017 - 7 A 10057/16 -, juris; OVG Brandenburg, Urteil vom 10.05.2005 - 1 A 744/03 -, juris; Thüring. OVG, Urteil vom 26.11.2008 - 3 KO 363/08 -, juris). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kommt unter diesem Gesichtspunkt entweder dann in Betracht, wenn die maßgeblichen Kriterien für eine Verteilung der Zuwendungen unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängen muss, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen, oder wenn ein Anspruch trotz Erfüllung der Kriterien im Einzelfall versagt wird (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2017 - 3 K 105/16 -, juris; VG Stade, Urteil vom 23.01.2018 - 4 A 2120/15 -, juris).
42 
Vorliegend werden im Haushaltsplan der Stadt ... entsprechende Mittel aus FAG-Zuweisungen für Zuschüsse zu den Betriebskosten, zu denen Mieten gehören, für die U3-Betreuung bereitgestellt; so sah etwa der Haushaltsplan 2017 im Abschnitt Einnahmen / Ausgaben Kindertagsbetreuung im Unterabschnitt 4591 - Förderung und Vermittlung von Kindern 0 - 6 Jahre - unter 4591.171000 (Zuweisungen nach § 29 c FAG) die Haushaltsstelle 4591.171004 - FAG-Mittel für Betriebskosten (0 - 6 Jahre) - mit einem Planansatz 2017 i.H.v. 60.000 EUR vor. Ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Mietzuschüssen aus FAG-Mitteln i.H.v. 500,-- EUR für die Gruppe „Blau“ ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen. Soweit die Beklagte meint, ein Anspruch der Klägerin komme bereits deshalb nicht in Betracht, weil - was zutreffend sein dürfte - § 29 c FAG keine Ansprüche der Bürger begründe, übersieht sie, dass über Art. 3 Abs. 1 GG ein Anspruch auf gleichheitsgerechte Verteilung der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel bestehen kann.
43 
Allerdings ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Versagung von Mietzuschüssen für die Gruppe „...“ zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht willkürlich erfolgte, die Beklagte folglich bei ihrer Ablehnung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen hat. Die Beklagte verneint einen Anspruch der Klägerin mit Blick darauf, dass die Gruppe „...“ bislang nicht eröffnet worden sei. Die Beschränkung der Unterstützung auf bereits bestehende Gruppen ist nicht sachwidrig. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte derzeit andernorts Mietzuschüsse auch für beantragte, aber bislang nicht tatsächlich belegte U3-Gruppen vergibt.
44 
Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; dabei legt die Kammer für den ersten Klagantrag mit Blick darauf, dass die Klägerin eine Erlaubnis zur Kindertagespflege als Fachkraft begehrt, einen Gegenstandswert von 7.500 EUR , für den zweiten Klagantrag den Jahresbetrag der geforderten Mietzuschüsse (6.000 EUR) zugrunde. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 VwGO nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO vorliegt.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Juli 2018 - 4 K 5368/17

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Juli 2018 - 4 K 5368/17

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Juli 2018 - 4 K 5368/17 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege


(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis. (2) D

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Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Juli 2018 - 4 K 5368/17 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Juli 2018 - 4 K 5368/17 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. November 2015 die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen de

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Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 8.5.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 25.8.2015 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Ausübung der Kindertagespflege in den Räumen des Hauses I1.         T.      in C1.     , die

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Okt. 2014 - 7 D 10243/14

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Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Januar 2014 wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antr

Referenzen

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels der erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg abgelehnt (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Erteilung einer Tagespflegeerlaubnis für zwei gleichzeitig zu betreuende Kinder. Mit Bescheid vom 20. Juni 2012 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Erlaubnis zur Kindertagespflege ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. Juli 2013). Den im Klageverfahren gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht durch den angefochten Beschluss zutreffend abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es fehle der Klägerin an der persönlichen Eignung und dem Vorhandensein kindgerechter Räumlichkeiten, sodass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

4

Anspruchsgrundlage für die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist § 43 SGB VIII. Gemäß Absatz 1 dieser Vorschrift bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, der Erlaubnis. Nach Absatz 2 Satz 1 ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Nach Satz 2 des § 43 Abs. 2 SGB VIII sind in diesem Sinne Personen geeignet, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen (Nr. 1) und über kindgerechte Räumlichkeiten (Nr. 2) verfügen. Vorliegend sind nach Lage der Akten und dem Vorbringen der Klägerin diese Anforderungen nicht erfüllt.

5

Der Klägerin fehlt es an der persönlichen Eignung.

6

Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt (vgl. zur Eignung einer Pflegeperson i.S.d. § 27 Abs. 2a SGB VIII Urteil des Senats vom 27. Juni 2013 - 7 A 10106/13.OVG -, ESOVGRP). Bei nicht speziell ausgebildeten Kindertagespflegepersonen ist hierbei auf das Gesamtbild der Persönlichkeit, deren Sachkompetenz sowie soziale und kommunikative Kompetenz abzustellen (BayVGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 12 BV 09.2400 -, juris, Rn. 18). Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrichtung, nämlich die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Grundsätze der Förderung zu verwirklichen, sollen über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards gesetzt und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sichergestellt werden. Danach gehört zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften einer Pflegeperson eine ausreichende psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und hinreichende emotionale Stabilität, damit das Kind und seine Rechte voraussichtlich unter allen Umständen geachtet werden. Ferner muss eine geeignete Tagespflegeperson ihr Handeln begründen und reflektieren können und fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sein (OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2008 - 12 B 1224/08 -, juris, Rn. 17). Als sachliches Kriterium, das in der Person der Tagespflegeperson erfüllt sein muss, ist die Fachkompetenz anzusehen, durch die sie sich auszeichnen muss. Sachkompetenz besteht aus Wissen und praktischem Verhalten (Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 43, Rn. 24). Diese Vorrausetzungen erfüllt die Klägerin nicht.

7

Ein Mangel an persönlicher Eignung ergibt sich aufgrund des von der Klägerin gezeigten Verhaltens. Die von ihr zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung wurden für die Jahre 2009 und 2010 erst am 1. April 2012 von Herrn K., wohl dem Vater der Klägerin, an die Berufsgenossenschaft für Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege gezahlt. Zuvor hatte sich die Berufsgenossenschaft an die Beklagte gewandt und angefragt, ob eine Kostenübernahme möglich sei. Zwangsbeitreibungsmaßnahmen seien ohne Erfolg geblieben. Das Verhalten der Klägerin zeigt, auch wenn es dann durch die Überweisung des Herrn K. aufgrund vorangegangener Vollstreckungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft zu einer Überzahlung von 76,00 € gekommen war, dass die Klägerin nicht zuverlässig und sorgfältig ihren Pflichten aufgrund ihrer Unternehmertätigkeit nachkommt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin die geschuldeten Beiträge zu ihrer Unfallversicherung nicht fristgerecht bezahlte, obwohl ihr diese von der Beklagten nach der Beitragszahlung erstattet wurden. Soweit die Klägerin behauptete, bereits vor dem 1. April 2012 Zahlungen geleistet zu haben, führten diese jedenfalls erkennbar nicht zu einer vollständigen Begleichung der Beiträge für 2009 und 2010. Das Verhalten lässt deutliche Defizite bei der Erfüllung von unternehmerischen Pflichten erkennen. Gleiches gilt für die verspätete Vorlage von wesentlichen Unterlagen. Mit Schreiben vom 23. August 2011 wurde die Klägerin gebeten, ein erweitertes Führungszeugnis, ein ärztliches Attest und die Kopie des Abschlusszertifikats des Qualifizierungskurses bis zum 30. September 2011 vorzulegen. Trotz mehrfacher Erinnerung ging das erweiterte Führungszeugnis erst am 9. Februar 2012 bei der Beklagten ein. Eine nachvollziehbare Begründung, warum es zu der Verzögerung gekommen war, gab die Klägerin nicht. Zwar handelt es sich nicht um Verhalten unmittelbar im Umgang mit Kindern, gleichwohl lässt es den Schluss auf Defizite der Klägerin bei der Erfüllung ihr obliegender Pflichten zu. Denn zu den an eine Kindertagespflege zu stellenden Qualitätsanforderungen gehört auch, dass wichtige administrative Tätigkeiten, die aufgrund der Tätigkeit in der Kindertagespflege entstehen, zuverlässig erfüllt werden.

8

Eine mangelnde persönliche Eignung ergibt sich auch aufgrund des Verhaltens der Klägerin die hygienischen Verhältnisse ihrer Wohnung und den Sicherheitsstandard betreffend. Denn es lässt nicht nur erkennen, dass Defizite in den Kenntnissen in diesen Bereichen bestehen, denn sonst wäre es zu den wiederholten Beanstandungen der Beklagten hinsichtlich Sauberkeit und Sicherheit der Wohnung nicht gekommen, sondern es auch an Verantwortungsbewusstsein den zu betreuenden Kindern gegenüber und an Zuverlässigkeit fehlt. Bei einem Hausbesuch am 19. Juni 2012 in der Wohnung der Klägerin wurde von Seiten der Beklagten die fehlende Sauberkeit, u.a. Verschmutzungen an den Schrankteilen und Elektrogeräten in der Küche sowie große Spinnenweben mit altem Staub, moniert. Ferner wurde die Klägerin auf die Absturzgefahr auf der Treppe hingewiesen. Gleichwohl zeigten sich bei dem Hausbesuch am 6. Juni 2013 erneut Defizite in der Sauberkeit und im Sicherheitsstandard. Zwar hatte die Klägerin nach den Ausführungen der Mitarbeiterinnen der Beklagten vor dem Hausbesuch eine Reinigung der Wohnung vorgenommen. Feststellbar war jedoch eine 2 bis 3 cm hohe Staubschicht zwischen den Heizkörperrippen, was von der Klägerin auch nicht bestritten worden ist. Das unten an der Treppe angebrachte Gitter wies, was auch auf dem in der Akte befindlichen Foto ersichtlich ist, weiter eine derart große Lücke auf, dass es für Kinder zu einer erheblichen Gefährdung kommen könnte. Aufgrund des Zustandes der Wohnung wird deutlich, dass die Klägerin erst auf Kritik reagiert und zudem die Mängel nicht zuverlässig beseitigt; damit verhält sie sich nicht verantwortungsbewusst.

9

Zutreffend gehen das Verwaltungsgericht und die Beklagte davon aus, dass die Klägerin nicht über kindgerechte Räumlichkeiten im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII verfügt.

10

Der Begriff „kindgerechte Räumlichkeiten“ erfordert neben einem ausreichenden Raumangebot mit Rückzugsmöglichkeiten und Schlafgelegenheiten Platz für Spielmöglichkeiten, eine anregungsreiche Ausgestaltung, das Vorhandensein geeigneter Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, gute hygienische Verhältnisse und die Einhaltung von unfallverhütenden Standards (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2014 - OVG 6 S 26.14 -, juris, Rn. 5). Kindgerechte Räumlichkeiten müssen darüber hinaus die Gewähr dafür bieten, dass die Kinder bei der Tagespflege auch nicht solchen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind, die ihrer Entwicklung schaden können (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2008 - 12 B 1224/08 -, juris, Rn. 15). Diese Voraussetzungen sind nach Lage der Akten vorliegend nicht erfüllt.

11

Kindertagespflege wird überwiegend - wie auch vorliegend angestrebt - im Privathaushalt der Tagespflegeperson geleistet. Dies erschwert eine Standardisierung der Kriterien, die bei der Beurteilung von kindgerechten Räumlichkeiten zu berücksichtigen sind (Nonninger, in: LPK-SGB VIII, 4. Aufl., § 43, Rn. 18). Auf der Grundlage, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) vom 8. September 2005 (BGBl. S. 2729) verbesserte Rahmenbedingungen für die Kindertagespflege als Alternative qualitätsorientierter Tagesbetreuung von Kindern schaffen sowie die Aufwertung der Kindertagespflege zu einem den Tageseinrichtungen gleichrangigen Angebot und die Regelung von Qualitätsmerkmalen für die Umsetzung des Auftrags zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege erreichen wollte (BT-Drucks 15/3676, S. 1, 2), sind Anforderungen, die für Kindertagesstätten gelten, als Orientierung für Standards bei der Kindertagespflege heranzuziehen. Durch Art. 2 Nr. 1 des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz ist § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII dahingehend geändert worden, dass durch das Jugendamt in Kindertagespflege vermittelte Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind. Aufgrund der Sachkunde der gesetzlichen Unfallversicherung, deren gesetzliche Aufgabe nach § 1 Nr. 1 SGB VII in der Prävention von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren liegt, können von der Unfallkasse erarbeitete Empfehlungen bei der Beurteilung der Frage, welche Anforderungen an kindgerechte Räumlichkeiten zu stellen sind, herangezogen werden.

12

Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz führt in ihrem Merkblatt „Präventionshinweise, Unfallversicherungsschutz und Zuständigkeiten für Tagespflegepersonen und Kinder in Tagespflege“ (Stand: Dezember 2011, Anm. 6) aus, bei Wickelplätzen sei auf eine gepolsterte Liegefläche mit mindestens 20 cm hohen Aufkantungen zu den Seiten mit einer Absturzgefährdung zu achten. Diesen Anforderungen genügt der von der Klägerin vorgehaltene Wickeltisch unstreitig nicht. Entgegen ihrer Auffassung kommt eine Erteilung der Erlaubnis unter Auflage nicht in Betracht. Denn Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 43 SGB VIII und die Eignung der Person für die Kindertagespflege ist, dass sie über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt. Für eine sichere kindgerechte Wohnumgebung ist nach den Ausführungen des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (Information Kindertagespflege - damit es allen gut geht, April 2011, S. 8) zu beachten, dass bei Kinderschutzgittern Öffnungen (Öffnungsweite zwischen 4,5 und 6,5 cm) so gestaltet werden, dass keine gefährlichen Kopf- und Rumpffangstellen entstehen. Diesen Anforderungen entsprechen die Treppenschutzgitter im Haus der Klägerin nicht. Das Treppengitter im ersten Obergeschoss wies nach den von der Klägerin unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Mitarbeiterinnen der Beklagten bei ihrem Hausbesuch am 6. Juni 2013 eine Lücke von 11 cm auf und das am Treppenaufgang von 15 cm. Da Regale zum Klettern verleiten, sollten diese nach den Hinweisen des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (a.a.O., S 14) an der Wand befestigt werden. Der Beklagte legte von der Klägerin unwidersprochen dar, dass bei dem Hausbesuch am 6. Juni 2013 ein Regal mit Spielsachen hochkant aufgestellt und nicht an der Wand befestigt war.

13

Wichtiges Kriterium für kindgerechte Räumlichkeiten sind hygienische Verhältnisse. Diese sind bei der Klägerin nicht gewährleistet. Bei dem Hausbesuch am 6. Juni 2013 stellten Mitarbeiterinnen des Beklagten in den Zwischenräumen der Heizkörperrippen eine Staubschicht von 2 bis 3 cm fest. Die Klägerin hat der Feststellung nicht widersprochen. Dies deutet darauf hin, dass die Klägerin über längere Zeiträume keine sorgfältige Reinigung der gesamten Wohnung vorgenommen hat und bei der Sauberhaltung der Wohnung deutliche Defizite bestehen.

14

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil Gerichtskosten gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben und außergerichtliche Kosten gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

15

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 8.5.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 25.8.2015 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Ausübung der Kindertagespflege in den Räumen des Hauses I1.         T.      in C1.     , die durch den von der Straße      aus gesehen vorderen Hauseingang zugänglich sind, im Erd- und Obergeschoss zu erlauben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. November 2015 die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt als Trägerin der Kindertagesstätte N. eine Zuwendung für den Umbau des 1994 in Betrieb genommenen, damals neu errichteten Raumes für eine 2004 wieder geschlossene fünfte Gruppe, für einen Ergänzungsbau sowie zur Ausstattung dieser Räume, um so ab 2014 erneut eine fünfte Gruppe – nunmehr als "kleine altersgemischte Gruppe" – betreiben und um eine andere Gruppe für Kinder unter drei Jahren "öffnen" zu können; insgesamt sind so 16 neue Plätze für Kinder unter drei Jahren (so genannte U3-Plätze) entstanden.

2

Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10. Dezember 1992 war der Klägerin eine Zuwendung in Höhe von 125.000,00 DM (≈ 63.911,49 €) für den Neubau des Raumes für die ab 1994 betriebene fünfte Gruppe bewilligt worden, wobei die Zweckbindungsfrist 25 Jahre betrug.

3

Mit ebenfalls bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 2. Oktober 2013 war der Klägerin für die Baumaßnahmen zum Betrieb der neuen fünften Gruppe und der insgesamt 16 U3-Plätze ab 2014 eine Zuwendung in Höhe von 106.217,70 € aus Landesmitteln und in Höhe von 36.800,00 € aus Bundesmitteln (Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2013 – 2014) bewilligt worden, wobei – wie auch im Antrag vorgesehen – unter Berücksichtigung der 1992 gewährten Zuwendung und der 25-jährigen Zweckbindungsfrist statt der in einer Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 für Zuwendungen aus dem "Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 – 2013" vorgesehenen Pauschale für Baumaßnahmen zur Ermöglichung einer zusätzlichen Gruppe mit mindestens vier U3-Plätzen in Höhe von 55.000,00 € lediglich eine um (63.911,49 € : 5 =) 12.782,30 € gekürzte Pauschale in Höhe von 42.217,70 € bewilligt worden war.

4

Mit nicht über den Eifelkreis Bitburg-Prüm als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern unmittelbar beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eingereichtem Antrag vom 9. Oktober 2013 beantragte die Klägerin für die nunmehrigen Baumaßnahmen eine weitere Zuwendung in Höhe des Kürzungsbetrages von 12.782,30 €. Im dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung am 11. Oktober 2013 diesbezüglich zugegangenen Anschreiben heißt es, dass der Antrag – wie bereits bei einem Telefongespräch kurz besprochen – direkt beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eingereicht werde.

5

Diesen Antrag lehnte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung mit Bescheid vom 27. Juni 2014 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Nr. 4 der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung 2013 – 2014" sowie über die Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen vom 12. Dezember 2013 noch die Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 (im Folgenden: VwV) anzuwenden sei. Nach Nr. 3.1 VwV müsse der Antrag über die zuständige Gemeinde und den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Landesamt eingereicht werden, wobei der Antrag bis zum 31. Dezember 2013 beim Landesamt hätte eingegangen sein müssen. Da der in Rede stehende Antrag diesen Anforderungen nicht genüge, komme eine Erhöhung der bislang bewilligten Zuwendung nicht in Betracht.

6

Zur Begründung ihres hiergegen am 18. August 2014 erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin geltend: Der Antrag sei in Abstimmung mit der Sachbearbeiterin des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung direkt bei diesem eingereicht worden, da alle erforderlichen Unterlagen bereits dort vorgelegen hätten. Von daher liege eine ordnungsgemäße Antragstellung vor. Die beantragte Zuwendung müsse bewilligt werden, da eine Anrechnung der 1992 bewilligten Zuwendung mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig sei.

7

Mit Widerspruchsbescheid offensichtlich vom 29. Mai 2015 wies das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung diesen Widerspruch zurück, wiederholte darin die im Bescheid vom 27. Juni 2014 gegebene Begründung und verwies zusätzlich auf Nr. 1.4.2 VwV, wonach zur Vermeidung einer Doppelförderung eine erneute Förderung nur abzüglich des noch nicht abgeschrieben Teils der ursprünglichen Förderung möglich sei.

8

Am 1. Juli 2015 hat die Klägerin Klage erhoben und zu deren Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und ergänzend ausgeführt: Es handele sich vorliegend nicht um eine Doppelförderung, weil durch die An- und Umbaumaßnahme völlig neu konzipierte Räume entstanden seien, die ausschließlich aufgrund des nunmehr bestehenden Rechtsanspruchs der Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres auf einen Kindertagesstättenplatz erforderlich geworden seien. Insoweit erfülle sie eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, so dass sie in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 19 Abs. 3 der Landesverfassung tangiert werde. Von daher könne ihr Zuwendungsanspruch nicht durch eine ständige Verwaltungspraxis, auf die das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Urteil vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – abgestellt habe, beschränkt werden.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2015 zu verpflichten, ihr zu den Investitionskosten für die Schaffung einer neuen Gruppe und 16 neuer U3-Plätze in der in ihrer Trägerschaft stehenden Kindertagesstätte N. eine weitere Zuwendung in Höhe von 12.782,30 € zu bewilligen,

11

hilfsweise,

12

erneut über den Antrag vom 9. Oktober 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

13

Der Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen,

15

und zur Begründung die Argumentation in seinen Bescheiden wiederholt sowie ergänzend auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – verwiesen.

16

Mit Urteil vom 25. November 2015 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 (VwV) einen Anspruch auf ungekürzte Zuwendung im Sinne der Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 VwV, da sie die Zuwendungsvoraussetzungen erfülle und der Beklagte nicht geltend gemacht habe, dass keine verfügbaren Haushaltsmittel zur Verfügung stünden. Zwar stelle die Verwaltungsvorschrift keine Rechtsnorm dar. Gleichwohl entfalte sie über den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes eine anspruchsbegründende Außenwirkung. Mithin ergebe sich aus den Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 VwV bei Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der in der Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Zuwendung.

17

Soweit der Beklagte geltend mache, der Förderantrag sei nicht auf dem vorgeschriebenen Weg bei ihm eingegangen, treffe dies zwar zu, doch berufe er sich hierauf treuwidrig, da in dem bei ihm am 11. Oktober 2013 eingegangenen Anschreiben ausdrücklich angemerkt sei, dass der Antrag – wie in einem Telefongespräch kurz besprochen – direkt bei ihm eingereicht werde, er aber erstmals im Juni 2014 eine nicht ordnungsgemäße Antragstellung gerügt habe.

18

Die Voraussetzungen für eine Kürzung des Zuwendungsbetrages nach Nr. 1.4.2 VwV lägen nicht vor. Nach dieser Bestimmung könne eine ab dem Jahr 2008 nach Nr. 2 VwV oder nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit vom 16. Oktober 1991 geförderte Gruppe in einer Kindertageseinrichtung, sofern sie später zur Aufnahme von Kindern unter drei Jahren geöffnet werde, nur mit dem Differenzbetrag, der sich zwischen dieser Förderung und der Förderung nach Nr. 1.2.2 VwV ergibt, gefördert werden, wenn die Gruppe von Beginn an als altersgemischtes Angebot geplant worden wäre. Dies sei hier nicht der Fall, weil im Jahr 1992 aufgrund der seinerzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen keine Veranlassung bestanden habe, eine Kindergartengruppe hinsichtlich ihrer Ausstattung für eine Aufnahme von Kindern unter drei Jahren zu planen.

19

Auch sei eine Kürzung der sich aus Nr. 1.2.2 Abs. 2 lit a) VwV ergebenden Zuwendung nicht zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung geboten.

20

Denn der Bescheid vom 10. Dezember 1992 sei bestandskräftig geworden und weder zurückgenommen noch widerrufen worden, sodass eine Aufrechnung mit einem eventuellen Rückforderungsanspruchs hinsichtlich der seinerzeit gewährten Zuwendung mit der nunmehrigen Zuwendungsbewilligung von vornherein ausscheide. Ferner finde die Kürzung keine Rechtsgrundlage im vom Beklagten zitierten Rundschreiben "Landesjugendamt info" Ausgabe 5/2009, da diese Informationsschrift des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung rechtlich unverbindlich sei und insbesondere keine verbindliche Änderung der vorliegend maßgebenden Verwaltungsvorschrift darstelle, zumal die Klägerin dargelegt habe, hiervon keine Kenntnis erlangt zu haben.

21

Schließlich sei vorliegend gar keine Doppelfinanzierung feststellbar. Die 1992 bewilligte Zuwendung habe auf der Verwaltungsvorschrift "Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten" vom 16. Oktober 1991 basiert, die gemäß ihrer Nr. 1 Zuwendungen zur Schaffung neuer Plätze in Kindertagesstätten vorgesehen habe, wobei seinerzeit allerdings gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG nur Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Erziehung im Kindergarten gehabt hätten, während dies nunmehr auch für Kinder unter drei Jahren gelte. Dementsprechend sei Ziel des Investitionsprogramms nach Nr. 1.1 VwV die Unterstützung des bedarfsgerechten Ausbaus des Betreuungsangebotes für Kinder unter drei Jahren. Folglich sei der Förderzweck der hier streitigen Zuwendung nicht identisch mit demjenigen der 1992 bewilligten Zuwendung, zumal die Übernahme der Trägerschaft für einen – wie vorliegend – im Bedarfsplan vorgesehenen Kindergarten gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 KitaG für die Klägerin eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung darstelle, so dass sie gesetzlich verpflichtet sei, für Kinder unter drei Jahren derartige Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen. Unabhängig davon seien bei Kindern unter drei Jahren völlig andere Anforderungen an die Ausstattung von Plätzen in Kindertagesstätten zu stellen als an die von Plätzen für ältere Kinder, da (nur) bei ersteren unabdingbar zusätzlicher Raum zum Wickeln und Schlafen vorhanden sein müsse. Deshalb verursache die Schaffung von Kindertagesstättenplätzen für unter Dreijährige zwangsläufig höhere Kosten als für ältere Kinder.

22

Nach alledem könne – entgegen der im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2015 in einem gleichgelagerten Fall vertretenen Auffassung – auch nicht davon ausgegangen werden, dass das dem Beklagten durch Nr. 1.4.2 VwV eingeräumte Ermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt worden sei.

23

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht gegen sein Urteil zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Der Abzug des noch nicht abgeschriebenen Teils der ursprünglichen Förderung im Rahmen einer erneuten Förderung erfolge in ständiger Verwaltungspraxis unter Beachtung des Rundschreibens des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung "Umgang mit der Zweckbindung im Rahmen der Investitionsförderung für Kindertagesstätten" vom 25. September 2009, das in Abstimmung mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur herausgegeben worden sei. Die darin festgelegte und auch regelmäßig praktizierte Verfahrensweise erfolge im Interesse der Kommunen, da ein Widerruf des ursprünglichen Bewilligungsbescheides nach Schließung der geförderten Gruppe zu einem Rückforderungsbetrag führen würde, der höher wäre als der Betrag, der sich durch die Verrechnung mit dem noch nicht abgeschriebenen Teil der ersten Förderung ergebe. Jedenfalls stehe die Regelung in Nr. 1.4.2 VwV und im Rundschreiben des Landesamtes vom 25. September 2009 sowie deren Auslegung und Anwendung in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur Gewährung staatlicher Förderungsleistungen; insbesondere werde auf die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – und vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – hingewiesen.

24

Der Beklagte beantragt,

25

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. November 2015 die Klage abzuweisen.

26

Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen,

28

und macht zur Begründung im Wesentlichen geltend: Entgegen der Darstellung des Beklagten sei im vorliegenden Fall nicht von einer Doppelförderung auszugehen. Ihre jetzigen Baumaßnahmen seien ausschließlich dadurch veranlasst gewesen, dass sie zur Umsetzung des Anspruchs der Unterdreijährigen auf einen Kindertagesstättenplatz die diesbezüglich erforderlichen Räume erstmals habe schaffen müssen. Mithin unterfielen diese Baumaßnahmen ausnahmslos dem Förderziel in Nr. 1.1 VwV und seien nach Nr. 1.2.2 Abs. 2 lit a) VwV zu fördern. Hingegen seien 1992 eine völlig andere Gruppe und der dafür erforderliche Raum gefördert worden. Auch erlaube Nr. 1.4.2 VwV im vorliegenden Fall keinen Abzug. Diese Regelung setze nämlich voraus, dass die Gruppe von Beginn an als altersgemischtes Angebot geplant worden wäre. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall auszuschließen, da der Rechtsanspruch von Kindern unter drei Jahren auf einen Kindertagesstättenplatz erst später geschaffen worden sei. Zudem handele es sich bei dieser von den Kommunen wahrzunehmenden Aufgabe nach § 10 Abs. 2 KitaG um eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, die von der Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 49 Abs. 3 LV Rheinland-Pfalz umfasst sei. Eingriffe in den Bereich der Selbstverwaltungsgarantie dürften nur im Rahmen von Gesetzen erfolgen, sodass eine Verwaltungsvorschrift keine ausreichende Grundlage für den mit dem Abzug verbundenen Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie darstelle. Ferner habe sie darauf vertrauen dürfen, dass ihr die seinerzeit erhaltene Zuweisung für den Bau der fünften Gruppe erhalten bleibe, da der bestandskräftige Bewilligungsbescheid vom 10. Dezember 1992 weder zurückgenommen noch widerrufen worden sei. Des Weiteren könne der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 14. Juli 2015, dass bereits die ständige und im Rundschreiben des Landesjugendamtes vom 25. September 2009 umschriebene Verwaltungspraxis des Beklagten den vorgenommenen Abzug rechtfertige, nicht gefolgt werden. Unabhängig davon, dass bereits keine Doppelförderung vorliege, setze eine ständige Verwaltungspraxis voraus, dass in vielen gleichgelagerten Fällen ständig so verfahren worden sei. Vorliegend handle es sich jedoch um einen einmaligen Vorgang, der nicht ohne weiteres mit anderen Fällen vergleichbar sei. Denn vorliegend gehe es um die Förderung einer Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung der Gemeinden und damit nicht um einen Fall, bei dem die Subvention im freien Ermessen des Zuschussgebers stehe. Jedenfalls hätten durch das vom Beklagten erwähnte Rundschreiben des Landesjugendamtes, das überdies nicht an sie adressiert gewesen sei, keine in Widerspruch zur Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 stehenden Regelungen getroffen werden können. Hätte das für den Erlass dieser Verwaltungsvorschrift zuständige Ministerium in den in Rede stehenden Fällen einen Förderabzug vornehmen wollen, so würde es dies darin getan haben. Da dies jedoch unterblieben sei, habe sie darauf vertrauen dürfen, dass sie die in Nr. 1.2.2 Abs. 2 lit a) VwV benannten Fördermittel auch tatsächlich erhalten werde. Dass ein Widerruf des ursprünglichen Bewilligungsbescheides nach Schließung der seinerzeit geförderten Gruppe zu einem höheren Rückforderungsbetrag führen solle, wie der Beklagte nunmehr geltend mache, sei nicht nachvollziehbar, da ein Rückzahlungsanspruch nur bei vorzeitiger Zweckänderung hätte entstehen können, die Schließung einer Gruppe wegen der abnehmenden Kinderzahl jedoch keine vorzeitige Zweckänderung in diesem Sinne darstelle. Schließlich stehe die Verfahrensweise auf der Grundlage des Rundschreibens vom 25. September 2009 entgegen der Auffassung des Beklagten nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zufolge von dessen Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – sei nämlich der Erlass von Richtlinien zur Verteilung von Subventionen entsprechend dem Subventionszweck den Kraft der Verfassung dazu berufenen Stellen vorbehalten. Gemäß § 16 Abs. 2 KitaG sei zum Erlass der erforderlichen Verwaltungsvorschriften das fachlich zuständige Ministerium berufen, nicht aber das Landesjugendamt.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.

31

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Zuwendung für ihre Baumaßnahmen für die von ihr betriebene Kindertagesstätte N. und auch keinen Anspruch auf eine neuerliche Entscheidung über ihren Förderantrag vom 9. Oktober 2013 durch den Beklagten.

32

Rechtsgrundlage für die Bereitstellung der Fördermittel für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Kindertagesstätten durch den Beklagten sind allein die Landeshaushaltsgesetze in Verbindung mit den dazugehörenden Haushaltsplänen (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 – BVerwGE 104, 220 [222] = juris Rn. 17 und vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – BVerwGE 58, 45 [48] = juris Rn. 16 sowie das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – AS 43, 103 [105]).

33

Die Landeshaushaltsgesetze nebst den zugehörigen Haushaltsplänen sind zwar keine Gesetze im materiellen Sinne. Gleichwohl kann die in diesen Landeshaushaltsgesetzen vorgenommene Bereitstellung von Fördermitteln und deren Zweckbindung als ausreichende Rechtsgrundlage für die Subventionierung von Kinderbetreuungsplätzen angesehen werden. Bei gegenteiliger Auffassung müsste die Klägerin mit ihrem Begehren schon deshalb scheitern, weil es an der für die Bereitstellung öffentlicher Mittel für Subventionszwecke erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlte. Sie könnte sich dann auch nicht mit Erfolg auf eine Verwaltungspraxis berufen, nach der gleichwohl Zuwendungen gewährt worden sind. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vermittelt in Fällen dieser Art keinen Anspruch, rechtswidriges Handeln zu wiederholen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – BVerwGE 58, 45 [48 f.] = juris Rnrn. 18 f. und vom 10. Dezember 1969 – 8 C 104.69 – BVerwGE 34, 278 [280 ff.] = juris Rnrn. 16 bis 18 sowie das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – AS 43, 103 [105]).

34

Eine Regelung, unter welchen konkreten Voraussetzungen aus den vom Beklagten bereitgestellten Mitteln entsprechend dem gesetzlich festgelegten Zweck Zuwendungen zu gewähren sind, ist nicht durch Rechtsnormen erfolgt. Allerdings ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass der Gleichheitssatz dem Subventionsgeber gebietet, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 – BVerwGE 104, 220 [223] = juris Rn. 20). Im vorliegenden Fall ist ein solches Programm zur Abwicklung des gesetzlich umrissenen Förderzwecks durch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen vom 12. Dezember 2013 (744-75118) erstellt worden, das in seiner Nr. 4 Abs. 2 lit c) für bis zum 31. Dezember 2013 eingegangene Förderanträge wie im vorliegenden Fall auf die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 15. September 2008 (9314-75118) verweist. Verwaltungsvorschriften dieser Art sind indes keine Rechtsnormen. Sie haben keinen Rechtssatzcharakter. Sie sind zwar auch dazu bestimmt, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen. Selbst wenn aber unterstellt wird, dass diesen Verwaltungsvorschriften bei pflichtgemäßer Anwendung eine – wie auch immer geartete – Außenwirkung zukommt, kann ihnen jedenfalls insoweit kein Rechtssatzcharakter beigemessen werden, als sie die Voraussetzungen aufstellen, unter denen die Zuwendungen für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Kindertagesstätten zu gewähren sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – BVerwGE 58, 45 [49] = juris Rn. 20 sowie das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – AS 43, 103 [105 f.]).

35

Hat die Exekutive durch eine Verwaltungsvorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Zuwendungen an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, dann ist diese – für den Bereich der gesetzesfreien Erfüllung öffentlicher Aufgaben erlassene – Verwaltungsvorschrift keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Der Richter hat nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur zu prüfen, ob auf Grund einer solchen Verwaltungsvorschrift überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Verwaltungsvorschrift im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Bei der Prüfung, ob eine solche Nichtbeachtung vorliegt, ist es unerheblich, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Verwaltungsvorschrift berufen oder diesen ihrerseits interpretiert hat; entscheidend ist, ob das Ergebnis des Einzelfalles im Widerspruch zum gesetzlich bestimmten Förderzweck steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 – BVerwGE 58, 45 [51] = juris Rn. 24 sowie das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – AS 43, 103 [106]).

36

Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall allein maßgeblich, ob die Entscheidung des Beklagten, die Um- und Neubaumaßnahmen der Klägerin nur unter Anrechnung des noch nicht abgeschriebenen Teils der 1992 bewilligten Fördermittel zur Errichtung von Räumlichkeiten für eine fünfte Gruppe zu fördern, im Widerspruch steht zu dem in den Landeshaushaltsgesetzen 2012/2013 (GVBl. 2012, 93) und 2014/2015 (GVBl. 2013, 515) bzw. den zugehörigen Haushaltsplänen diesbezüglich festgelegten Förderzweck (vgl. das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – AS 43, 103 [106]). Das ist nicht der Fall.

37

Nr.1.4.2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 15. September 2008 (9314-75 118; im Folgenden: VwV) ist ohne weiteres mit dem in den vorgenannten Landeshaushaltsgesetzen bzw. den zugehörigen Haushaltsplänen diesbezüglich festgelegten Förderzweck zu vereinbaren. In den Einzelplänen 07 der Haushaltspläne für die Haushaltsjahre 2012/2013 und 2014/2015 heißt es zwar jeweils im Vorwort zu Kapitel 07 05 unter "1. Kindertagesstätten", die Aktivitäten im Landesprogramm "Zukunftschance Kinder – Bildung von Anfang an" würden fortgesetzt mit dem Ziel, die Kindertagesstätten zu fördern und zu unterstützen, wobei Schwerpunkt u.a. die "Schaffung zusätzlicher Plätze für Kinder unter drei Jahren" sei, auch werden darin jeweils in den Titeln 883 33 und 893 33 Ausgaben für "Zuweisungen zum Bau und zur Ausstattung von Kindertagesstätten" sowie zusätzlich in den Titeln 883 34 und 893 34 auch Ausgaben für "Zuweisungen für Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung" vorgesehen. Irgendwelche Vorgaben für die Förderungsvoraussetzungen, für das Verhältnis zu anderen Förderungen und für die Höhe der Förderung im Einzelfall finden sich in den Einzelplänen 07 der Haushaltspläne für die Haushaltsjahre 2012/2013 und 2014/2015 jedoch nicht.

38

Aber auch die in Auslegung von Nr. 1.4.2 VwV erfolgte konkrete Entscheidung des Beklagten, die nunmehrigen Baumaßnahmen der Klägerin – wie von dieser ursprünglich selbst beantragt – nur um den noch nicht abgeschriebenen Teil der 1992 für die Baumaßnahmen zum Betrieb einer fünften Kindergartengruppe bewilligten Fördersumme (1/5 von 63.911,49 € = 12.782,30 €) gekürzt zu fördern, ist nicht zu beanstanden. Diese Bestimmung, die allerdings sprachlich in mehrfacher Hinsicht präziser hätte gefasst werden können, lautet:

39

"Wird eine ab dem Jahr 2008 nach Nummer 2 oder nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit vom 16. Oktober 1991 geförderte Gruppe in einer Kindertageseinrichtung später zur Aufnahme von Kindern unter 3 Jahren geöffnet, so kann sie nur mit dem Differenzbetrag, der sich zwischen dieser Förderung und der Förderung nach Nummer 1.2.2 ergibt, gefördert werden, wenn die Gruppe von Beginn an als altersgemischtes Angebot geplant worden wäre."

40

Zunächst ist davon auszugehen, dass sich diese Anrechnungsregelung auch auf eine vor dem Jahre 2008 bewilligte frühere Förderung bezieht. Dies ergibt sich daraus, dass sie sowohl eine Förderung nach Nr. 2 VwV, die die Zuwendung zu Bau- und Ausstattungskosten für Kindertagesstätten für Kinder über drei Jahren regelt, als auch eine Förderung nach der Verwaltungsvorschrift vom 16. Oktober 1991 einbezieht. Die letztgenannte Verwaltungsvorschrift ist nämlich nach Nr. 4.1 VwV zum 1. Januar 2008 außer Kraft getreten. Angesichts dessen kann Nr. 1.4.2 VwV auch so ausgelegt werden, dass die Vorschrift anteilig auch solche Zuwendungen erfasst, die aufgrund dieser Verwaltungsvorschrift vor dem 1. Januar 2008 bewilligt wurden und deren Zweckbindungsfrist über diesen Zeitpunkt hinausgeht (so schon OVG RP, Urteil vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – UA S. 8).

41

Ferner lässt sich diese Anrechnungsregel nach ihrem Sinn und Zweck auch dahin auslegen, dass mit ihr auch die im Falle der Klägerin gegebene Konstellation der Förderung einer Gruppe erfassen wollte, die zwischenzeitlich aufgelöst worden war und unter Aufnahme von unter Dreijährigen unter Geltung der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 neu eingerichtet wird. Zwar behandelt Nr. 1.4.2 VwV ausdrücklich den Fall einer bereits existierenden Kindertagesstättengruppe, die für die Aufnahme von unter dreijährigen Kindern geöffnet wird. Indessen zielt diese Regelung vorrangig – wie sich insbesondere der Kapitelüberschrift zu Nr. 1.4 VwV entnehmen lässt – darauf ab, Fälle von Mehrfachförderung zu regeln. Hiernach ist aber auch im Hinblick auf die Bestimmung der Nr. 1.4.2 VwV entscheidend darauf abzustellen, dass die Förderung für die Aufnahme von Kindern unter drei Jahren in zeitlicher Hinsicht mit einer bereits bewilligten Förderung zusammentrifft. Unter förderungsrechtlichen Aspekten ergibt sich kein Unterschied, ob die Erstförderung für eine durchgängig bestehende Gruppe in einer Kindertagesstätte geleistet wird oder ob die Erstförderung erfolgt, obwohl die Gruppe, die hierfür Anlass war, bereits wieder geschlossen wurde. Maßgeblich ist allein, dass in den beiden gleichgelagerten Fällen eine wiederholte Förderung vorliegt, die nach der Intention der Nr. 1.4.2 VwV vermieden werden soll (so schon OVG RP, Urteil vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – UA S. 8).

42

Schließlich lässt sich Nr. 1.4.2 VwV ohne weiteres dahin verstehen, dass es sich bei der ersten Förderung und der nunmehr beantragten Förderung nicht um eine echte Doppelförderung handeln muss, sondern dass eine Doppelförderung in Nr. 1.4.2 VwV durch die verwendete Irrealis-Konstruktion ("wäre") vielmehr fingiert worden ist, um in jedem Fall eine Anrechnungsmöglichkeit des noch nicht abgeschriebenen Teiles der früheren Förderung zu erreichen; eine echte Doppelförderung läge – wie die Klägerin und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt haben – ohnehin nur im Falle eines Ersatzbaues vor.

43

Zwar ist eine solche Auslegung von Nr. 1.4.2 VwV nicht zwingend. Auch ist unerheblich, ob eine andere Regelung in Nr. 1.4.2 VwV bzw. eine andere Auslegung dieser Bestimmung zweckmäßiger oder wünschenswerter wäre. Das damals zuständige Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur hatte beim Erlass der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 nämlich eine weite Gestaltungs- und Ermessensfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 – 2 C 26.78 – ZBR 1982, 172 [173] = juris Rn. 25). Zudem kann die Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte nicht unmittelbar aus dem Wortlaut oder aus einer bestimmten Interpretation von Nr. 1.4.2 VwV herleiten, sondern nur aus ihrem durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Recht, bei der Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift ebenso behandelt zu werden wie die übrigen Kindertagesstättenträger, die mit Blick auf diese Verwaltungsvorschrift einen Förderantrag gestellt haben. Die in dieser Verwaltungsvorschrift niedergelegte "antizipierte Verwaltungspraxis" stellt eine Willenserklärung des zuständigen Landesministeriums dar. Für ihre Auslegung kommt es nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Regel des § 133 BGB auf den wirklichen Willen des Erklärenden, nämlich auf den von ihm der Erklärung beigegebenen Sinn und Zweck, an. Bei Unklarheiten hat die die Verwaltungsvorschrift anwendende Behörde diesen Willen – erforderlichenfalls durch Rückfrage – zu ermitteln. Da sich eine Rechtsverletzung durch Abweichung von einer Verwaltungsvorschrift nur mittelbar aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben kann und da die Verwaltungsvorschrift zur Disposition des Vorschriftengebers steht, ist bei ihrer Auslegung aber auch die tatsächliche Verwaltungspraxis insoweit heranzuziehen, als sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde oder wird (vgl. insgesamt BVerwG, Urteile vom 19. September 2000 – 1 C 19.99 – BVerwGE 112, 63 [67] = juris Rn. 17, vom 1. Juni 1995 – 2 C 16.94 – BVerwGE 98, 324 [329] = juris Rn. 18, vom 2. März 1995 – 2 C 17.94 – ZBR 1995, 238 [239] = juris Rn. 8, vom 2. Februar 1995 – 2 C 19.94 – ZBR 1995, 240 [241] = juris Rn. 18, vom 7. Mai 1981 – 2 C 5.79 – ZBR 1982, 50 f. = juris Rnrn. 16 bis 18, vom 24. März 1977 – 2 C 14.75 – BVerwGE 52, 193 [199] = juris Rn. 20 und vom 10. Dezember 1969 – 8 C 104.69 – BVerwGE 34, 278 [280 f.] = juris Rn. 13; vgl. ferner das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – AS 43, 103 [109 ff.]).

44

Angesichts dessen ist allein die durch das seinerzeit insoweit zuständige Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur gebilligte Auslegung und Anwendung von Nr. 1.4.2 VwV durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung maßgeblich. Diese nicht nur im "Landesamt info" Ausgabe 5/2009, sondern auch im mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur abgestimmten Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 25. September 2009 bekannt gemachte Auslegung und Anwendung von Nr. 1.4.2 VwV geht nun aber dahin, dass "bei der Festlegung der neuen Förderung die bisherigen Landeszuschüsse seit 1991 und die Zweckbindungsfrist von 25 Jahren berücksichtigt" werden und dass dies auch bei der "'Wiedereröffnung' einer zwischenzeitlich geschlossenen Gruppe" gilt; wie ferner im Zusammenhang mit einem Beispielsfall eingeräumt wird, der dem hier zu entscheidenden Fall entspricht, "wären" eigentlich "die Fördervoraussetzungen sowohl mit der Platz- als auch mit der Gruppenpauschale … erfüllt", doch "würde das Land" dann "diese Gruppe gewissermaßen zum zweiten Mal fördern", was "bei der Entscheidung über den neuen Zuschuss berücksichtigt werden" und zur Kürzung um den noch nicht abgeschriebenen Teil der früheren Förderung führen müsse. Auch im dem Urteil des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – zugrundeliegenden Fall, der dem hier zu entscheidenden Fall entspricht, hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Nr. 1.4.2 VwV sowohl in Übereinstimmung mit seiner im Rundschreiben vom 25. September 2009 mitgeteilten Verfahrensweise als auch in gleicher Weise wie im hier zu entscheidenden Fall ausgelegt und angewendet. Hingegen sind keine Fälle von der Klägerin benannt worden oder sonst ersichtlich, in denen bei vergleichbarer Fallgestaltung das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eine Förderung ohne Kürzung um einen noch nicht abgeschriebenen Rest einer früheren Förderung bewilligt hätte, vielmehr hat die Klägerin zunächst selbst nur eine entsprechend gekürzte Förderung beantragt. Die Annahme der Klägerin, eine ständige Verwaltungspraxis setze voraus, dass in vielen gleichgelagerten Fällen ständig so verfahren worden sei, wohingegen es sich vorliegend um einen einmaligen Vorgang handle, der nicht ohne weiteres mit anderen Fällen vergleichbar sei, würde keine ihr günstigere Entscheidung rechtfertigen können, selbst wenn sie zutreffend sein sollte. Aufgrund ihres Gleichbehandlungsanspruchs hätte die Klägerin einen Anspruch auf eine ungekürzte Förderung nur dann, wenn der Beklagte vergleichbaren Anträgen bereits ohne Kürzung entsprochen hätte. Davon ist jedoch nicht auszugehen.

45

Die Verfahrensweise des Beklagten erweist sich aber auch nicht etwa aus sonstigen Gründen als rechtswidrig.

46

Soweit die Klägerin geltend macht, es handele es sich bei der von ihr wahrzunehmenden Aufgabe nach § 10 Abs. 2 KitaG um eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, die von der Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 49 Abs. 3 LV Rheinland-Pfalz umfasst sei, sodass der mit der Kürzung der Förderung verbundene Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie nur im Rahmen eines Gesetzes, nicht aber einer Verwaltungsvorschrift erfolgen dürfe, geht dies in mehrfacher Hinsicht fehl. Zwar mag die Zuweisung einer neuen Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung ohne gleichzeitige ausreichende Bereitstellung der dafür erforderlichen Geldmittel einen Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie darstellen können. Die diesbezügliche finanzielle Förderung von Bauvorhaben stellt indes auch dann keinen Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie dar, wenn diese Förderung allein nicht ausreicht, um etwaige diesbezügliche Konnexionsverpflichtungen zu erfüllen. Im Übrigen steht es im Belieben des Beklagten, wie er etwaige diesbezügliche Konnexionsverpflichtungen erfüllt. Sollte hierfür die finanzielle Förderung der Erfüllung dieser Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift allein nicht genügen, ist deswegen nicht etwa diese Verwaltungsvorschrift rechtswidrig. Unabhängig davon hat die Klägerin nicht dargetan, dass der Beklagte mit Blick auf § 10 Abs. 2 KitaG seine Konnexionsverpflichtungen nicht erfüllt hat.

47

Soweit die Klägerin ferner geltend macht, sie habe sowohl darauf vertrauen dürfen, dass ihr die seinerzeit bewilligte Zuweisung für den Bau einer fünften Gruppe erhalten bleibe, da der bestandskräftige Bewilligungsbescheid vom 10. Dezember 1992 weder zurückgenommen noch widerrufen worden sei, als auch darauf vertrauen dürfen, dass sie die in der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 benannten Fördermittel auch tatsächlich ungekürzt erhalten werde, geht auch dieses Vorbringen fehl. Die von ihr aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 10. Dezember 1992 erhaltenen Mittel sind nicht zurückgefordert worden, nur weil die ihr nunmehr bewilligten Fördermittel um den noch nicht abgeschriebenen Teil der seinerzeitigen Fördermittel gekürzt wurden. Zwar trifft es zu, dass das Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 25. September 2009 nicht förmlich auch an die Klägerin oder doch an alle Orts- und Verbandsgemeinden adressiert war, soweit sie Träger einer Kindertagesstätte sind. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts trifft es aber nicht zu, dass die Klägerin von diesem Rundschreiben keine Kenntnis erlangt hat. Denn sie hat bereits am 27. Juli 2012 statt der nach Nr. 1.2.2 Abs. 2 lit a) VwV möglichen Zuwendung aus Landesmitteln in Höhe von 119.000,00 € ausdrücklich eine Zuwendung in Höhe von 106.217,70 € und damit eine um den noch nicht abgeschriebenen Teil der ihr 1992 bewilligten Förderung in Höhe von (1/5 von 63.911,49 € =) 12.782,30 € gekürzte Zuwendung beantragt. Sie hat also schon frühzeitig nicht mehr auf eine ungekürzte Zuwendung aus Landesmitteln vertraut. Unabhängig davon hat sie nicht dargetan, dass infolge ihres Vertrauens auf die in Nr. 1.2.2 Abs. 2 lit a) VwV genannten Beträge die ursprünglich vorgesehene Finanzierung der geplanten Baumaßnahme mit nachteiligen Folgen für sie habe geändert werden müssen. Von einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin auf eine ungekürzte Förderung, das der Beklagte hätte berücksichtigen müssen, kann mithin keine Rede sein.

48

Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, das Landesjugendamt habe durch sein Rundschreiben vom 25. September 2009 nicht die vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur erlassene Verwaltungsvorschrift vom 15. November 2008 abändern können, zumal ersichtlich entgegen dessen ursprünglichem Regelungswillen, weil zufolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – der Erlass von Richtlinien zur Verteilung von Subventionen entsprechend dem Subventionszweck den Kraft der Verfassung dazu berufenen Stellen vorbehalten sei, im vorliegenden Fall also gemäß § 16 Abs. 2 KitaG dem fachlich zuständig Ministerium, nicht aber dem Landesjugendamt, geht dieses Vorbringen ebenfalls fehl. Denn bei dem Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 25. September 2009 handelt es sich nicht um eine Änderung der vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur erlassenen Nr. 1.4.2 VwV, sondern lediglich um die Mitteilung der mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur abgestimmten und mithin von jenem gebilligten Auslegung und Anwendung von Nr. 1.4.2 VwV. Zwar findet sich ein Hinweis auf diese Auslegung und Anwendung nicht bereits in dieser Klarheit in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 15. September 2008 selbst. Allein dies lässt aber nicht den Schluss darauf zu, dass die spätere Klarstellung dem ursprünglichen Willen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur zuwider gelaufen wäre. Unabhängig hiervon wurde oben bereits aufgezeigt, dass eine Verwaltungsvorschrift zur Disposition des Vorschriftengebers steht. Ob die in der Berufungsbegründung des Beklagten vom 22. Februar 2006 gegebene – über die im Rundschreiben vom 25. September 2009 hinausgehende – Begründung für die klargestellte Verfahrensweise zutrifft, wie die Klägerin in Abrede stellt, ist unerheblich, weil ein etwaiger späterer zusätzlicher, aber unzutreffender Erklärungsversuch ohne Auswirkung auf die seit Jahren unabhängig davon erfolgende Verfahrensweise bliebe.

49

Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung der am 9. Oktober 2013 beantragten Förderung. Sie hat aber auch keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Beklagten über ihren Förderantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

50

Bei Nr. 1.4.2 VwV handelt es sich nämlich nicht um eine lediglich ermessensbindende Verwaltungsvorschrift im Rahmen eines der entscheidenden Behörde durch eine Rechtsvorschrift eröffneten Ermessensspielraums, bei der ihr trotz der Bindung ihres Ermessens durch die Verwaltungsvorschrift ein Restermessen, etwa bei atypischen Fallgestaltungen, verbleibt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 1979 – 6 B 33/79 – ZBR 1980, 75 = juris Rn. 5 m.w.N.). Vielmehr hatte Nr. 1.2.2 VwV lediglich die Berechtigung und Verpflichtung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung zu einer Entscheidung nach Maßgabe dieser Bestimmungen begründet. Danach hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die in Nr. 1.2.2 VwV genannten Pauschalen bei Erfüllung der darin dafür genannten Voraussetzungen zu gewähren, soweit nicht dadurch mehr als 90 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten überschritten würden. Eine zweite Einschränkung der Berechtigung und Verpflichtung nach Nr. 1.2.2 VwV ergibt sich aus Nr. 1.4.2. VwV, wonach eine Förderung "nur mit dem Differenzbetrag" erfolgen "kann", der sich zwischen einer etwa noch zu berücksichtigenden früheren Förderung nach Nr. 2 VwV oder nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit vom 16. Oktober 1991 "und der Förderung nach Nummer 1.2.2 ergibt". Durch das Wort "kann" wird also dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung nicht etwa ein Ermessensspielraum eröffnet, sondern vielmehr seine Berechtigung und Verpflichtung eingeschränkt, die in Nr. 1.2.2 VwV genannten Pauschalen ungekürzt zu gewähren. Ansonsten ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung nicht ermächtigt, Nr. 1.2.2 und Nr. 1.4.2 VwV anders anzuwenden als darin vorgesehen oder dabei weitere Umstände zu berücksichtigen. Unabhängig davon wären, wie aus den obigen Ausführungen folgt, die klägerinseits geltend gemachten Aspekte im Rahmen einer Ermessensentscheidung nicht zu ihren Gunsten zu berücksichtigen und die Entscheidungen des Beklagten deshalb nicht etwa ermessensfehlerhaft.

51

Ist mithin die Klage unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen, so kann dahinstehen, ob dem Förderantrag der Klägerin vom 9. Dezember 2013 gemäß Nr. 3.1 Abs. 1 VwV der Umstand entgegensteht, dass er nicht über den Eifelkreis Bitburg-Prüm als zuständigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung gestellt wurde, wie der Beklagte annimmt, ob die Nichtbeachtung dieser Verfahrensvorschrift überhaupt die Ablehnung der Gewährung einer Zuwendung nach Nr. 1.2.2 VwV rechtfertigen kann oder aber ob mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass die Nichtbeachtung dieser Verfahrensvorschrift durch die Klägerin deshalb unerheblich ist, weil sich der Beklagte angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles treuwidrig auf die Nichtbeachtung von Nr. 3.1 Abs. 1 VwV beruft.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Insoweit hält der Senat an seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt sein Urteil vom 13. November 2015 – 7 A 10094/15.OVG – ESOVGRP m.w.N.) nach erneuter Prüfung fest. Gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung nicht erhoben. Dabei unterfallen auch Angelegenheiten mit "mittelbarem" Bezug zu fürsorgerischen Maßnahmen wie etwa die Anerkennung und Förderung von Trägern der Jugendhilfe, insbesondere die Zuschussgewährung für Kindertageseinrichtungen, dem Begriff der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO (so auch Stelkens/Clausing in Schoch/Schneider/Bier,VwGO, Loseblatt, § 188 Rn. 7 [Stand Feb. 2007] m.w.N.).

53

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.

54

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erhöhung eines Zuschusses um 678,-- Euro auf der Grundlage des Förderprogramms des Landes Baden-Württemberg „Innovationsgutscheine für kleine und mittlere Unternehmen“.
Das Land Baden-Württemberg fördert die Inanspruchnahme von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen (F&E-Dienstleistungen) im Rahmen von Produkt-, Dienstleistungs- und Verfahrensinnovationen durch sog. Innovationsgutscheine. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe des Merkblatts „Innovationsgutscheine für kleine und mittlere Unternehmen“ in Verbindung mit §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) sowie der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen. Die Mittel für die Zuschüsse sind im Staatshaushaltsplan unter Kapitel 0710 Titel 683 78 veranschlagt. Antragsberechtigt sind kleinere und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder der Freien Berufe. Als konsultierbare F&E-Dienstleister gelten u.a. öffentliche oder privatwirtschaftliche Institute und Gesellschaften der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung. Bei Antragstellung muss die Wahl des F&E-Dienstleisters erfolgt sein.
Unter dem 25.10.2014 beantragte der Kläger beim Beklagten einen Innovationsgutschein A, der für wissenschaftliche Tätigkeiten im Vorfeld der Entwicklung eines innovativen Produkts, einer innovativen Dienstleistung oder einer Verfahrensinnovation in Höhe von maximal 2.500 Euro bei einer Anteilsfinanzierung bis maximal 80% gewährt wird. Darin gab der Kläger an, das geplante Vorhaben mit der F&E-Einrichtung TOR Technisch Orientiertes Rechnen, ..., umzusetzen.
Mit Bewilligungsbescheid vom 25.11.2014 bewilligte das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg dem Kläger auf Basis seines Antrags für das Vorhaben „Mäandervermutung“ eine Projektförderung von bis zu maximal 2.500 Euro im Wege der Anteilsfinanzierung in Höhe von 80% (Innovationsgutschein A). Im Bewilligungsbescheid wurde festgelegt, dass ausschließlich die F&E-Dienstleistungen der F&E-Einrichtung TOR Technisch Orientiertes Rechnen, ..., ..., gefördert werden. Ferner wird im Bescheid ausgeführt, dass eine Änderung bzw. ein Wechsel der im Bewilligungsbescheid genannten F&E-Einrichtung während des Projekts dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft / Ref. 83 noch vor Beauftragung schriftlich zur Genehmigung vorgelegt werden muss, dass Rechnungen von anderen F&E-Einrichtungen nicht akzeptiert werden und dass die Abrechnung des Zuschusses auf der Basis der tatsächlich entstandenen nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben erfolgt. Der Verwendungsnachweis war bis zum 30.09.2015 einzureichen. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Zuwendung zur Projekt-Förderung (ANBest-P) wurden zum Bestandteil des Bescheids erklärt.
Mit Bescheid vom 23.02.2015 erfolgte eine Teilauszahlung in Höhe von 784,-- Euro.
Mit Schreiben vom 11.09.2015, eingegangen beim Ministerium für Finanzen und Wirtschaft am 14.09.2015, beantragte der Kläger, die Untersuchung von Sand- und Kiesproben durch die Materialprüfungsanstalt des KIT - Karlsruher Institut für Technologie - wie in den Vorjahren als zuschussfähig zu behandeln, auch wenn die Rechnungsstellung erst nach dem 30.09.2015 erfolge. Er machte geltend, er habe die Proben nicht früher entnehmen können, weil der Rhein gerade jetzt Niedrigwasser führe. Mit Schreiben des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 23.09.2015 wurde der Bewilligungszeitraum bis 30.11.2015 verlängert.
Mit Verwendungsnachweis vom 18.11.2015 machte der Kläger folgende Rechnungen in einer Gesamthöhe von 1116,-- Euro als förderfähige Ausgaben geltend:
a) Rechnung 01-2015 von ... (ehemals Unternehmen ...) vom 10.04.2015 mit Auftragsdatum vom 27.11.2014 in Höhe von 160,-- Euro,
b) Rechnung Nr. 3001920 des KIT vom 20.05.2015 mit Auftragsdatum vom 27.04.2015 und Leistungsdatum vom 28.04.2015 in Höhe von 108,-- Euro,
c) Rechnung Nr. 3004430 des KIT vom 28.08.2015 mit unbekanntem Auftragsdatum und Leistungsdatum vom 18.08.-21.08.2015 in Höhe von 316,-- Euro,
d) Rechnung Nr. 3005230 des KIT vom 21.10.2015 mit Auftrag vom 31.08.2015 und Leistungsdatum vom 31.08.-04.09.2015 in Höhe von 108,50 Euro,
e) Rechnung Nr. 3005229 des KIT vom 21.10.2015 mit Auftragsdatum vom 04.09.2015 und Leistungsdatum vom 04.09.-05.10.2015 in Höhe von 423,50 Euro.
Mit Schlussbescheid vom 14.12.2015 setzte das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft einen Zuschuss in Höhe von 128,-- Euro fest (80 % von 160,--Euro) und wies diesen Betrag zur Zahlung an. Dabei berücksichtigte der Beklagte ausschließlich die Rechnung von ..., ehemals Unternehmen TOR. Im Übrigen führte es aus, die Rechnungen des Karlsruher Instituts für Technologie könnten nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger den Wechsel zu dieser F&E-Einrichtung nicht vorab mitgeteilt habe und das Datum der jeweiligen Aufträge sowie die Leistungszeiträume vor dem Datum der Nachmeldung vom 11.09.2015 lägen.
10 
Mit Schreiben vom 18.12.2015 erklärte der Kläger den Verzicht auf die Förderung der mit dem Verwendungsnachweis vom 18.11.2015 eingereichten Rechnung b) und bat um Überprüfung des Schlussbescheides vom 14.12.2015 hinsichtlich der Rechnungen c) - e). Mit Schreiben vom 18./22.12.2015 lehnte der Beklagte eine Änderung des Schlussbescheids vom 14.12.2015 ab.
11 
Mit seiner am 13.01.2016 erhobenen Klage begehrt der Kläger, den Schlussbescheid des Beklagten vom 14.12.2015 zu ändern und die nicht berücksichtigten Kosten für Arbeiten des KIT als förderfähig anzuerkennen. Zur Begründung trägt er vor, die beauftragten Leistungen seien sachlich vom beantragten und bewilligten Forschungsvorhaben und dessen Zweck gedeckt. Er habe die Nachmeldung des KIT nicht für notwendig erachtet, da die sachliche Richtigkeit aus dem technischen Gesamtsachverhalt, aus den Vorgängermaßnahmen und aus der im Antrag enthaltenen Beschreibung des geplanten Vorhabens abzuleiten gewesen sei. Fremdarbeiten des KIT seien bereits in früheren, ebenfalls geförderten Forschungsvorhaben durch ihn beauftragt worden und als förderfähig anerkannt worden. Aufgrund eines extremen, unvorhersehbaren Niedrigwassers in den Flüssen habe er ein kurzfristiges Zeitfen-ster zu nutzen versucht. Da der zuständige Sachbearbeiter der Materialprüfungsanstalt des KIT Anfang September Urlaub gemacht habe, sei mit ihm vereinbart worden, die Proben zwar abzugeben, aber erst nach dessen Urlaub zu analysieren. Dass die Proben schon vorher von Mitarbeitern analysiert worden seien, sei ein Missverständnis. Die Anträge seien nicht nur dem Buchstaben, sondern dem Sinne nach zu beurteilen; die Forschungsarbeit sei ein einheitliches Ganzes. Es handele sich auf seiner Seite um einen Formfehler im Schriftverkehr, der nicht überbewertet werden dürfe. Dies widerspräche auch dem Instrument der Innovationsförderung kleiner und mittlerer Unternehmen und berücksichtige nicht den Unterschied zwischen dem Ministeriumsapparat und den eher bescheidenen Möglichkeiten eines einzelnen Forschers. Da die beantragten Fördermittel sehr gering seien, spreche auch die Verhältnismäßigkeit für deren Anerkennung.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
den Beklagten zu verpflichten, die Rechnungen des KIT - Karlsruher Institut für Technologie - Nr. 3004430 vom 28.08.2015 in Höhe von 316,-- Euro, Nr. 3005230 vom 21.10.2015 in Höhe von 108,50 Euro und Nr. 3005229 vom 21.10.2015 in Höhe von 423,50 Euro als förderfähig anzuerkennen und den Schlussbescheid des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg vom 14.12.2015 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Er macht geltend, dass bereits im Bewilligungsbescheid vom 25.11.2014 ausdrücklich festgelegt worden sei, dass als Dienstleister ausschließlich die Firma TOR Technisch Orientiertes Rechnen in ... zu beauftragen sei und Rechnungen von anderen F&E-Einrichtungen nicht akzeptiert würden. Darauf sei im Hinweisblatt „Stolpersteine“, das mit dem Bewilligungsbescheid zusammen versandt worden sei, ebenfalls hingewiesen worden. Weiterhin heiße es im Bewilligungsbescheid wörtlich: „Eine Änderung bzw. ein Wechsel der im Antrag genannten F&E-Einrichtung(en) während des Projekts muss dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft / Ref. 83 noch vor Beauftragung schriftlich zur Genehmigung vorgelegt werden. Rechnungen von anderen F&E-Einrichtungen werden nicht akzeptiert“. Die Aufträge zu den Rechnungen des KIT, die nicht akzeptiert worden seien, seien vom Kläger sämtlich bereits vor dem Antrag auf Genehmigung des KIT als F&E-Einrichtung vom 11.09.2015 erteilt worden. Auch hätten nahezu alle Leistungszeiträume vor dem Datum dieser Nachmeldung gelegen. Ausweislich seiner Klageschrift sei es dem Kläger bekannt und bewusst gewesen, dass er die Vorgaben des Bewilligungsbescheids nicht eingehalten habe. Er verkenne überdies deren Bedeutung. Es handele sich nicht um bloße Formalien, sondern um eine wesentliche Voraussetzungen für die Bewilligung und die verwaltungsverfahrenstechnische Abwicklung der Förderung. Die Vorgaben dienten dem Zweck, gerade eine freie und damit förderungstechnisch nicht mehr handhabbare Ausuferung zulasten des Landeshaushaltes zu vermeiden. Dem Beklagten stehe diesbezüglich kein Ermessen zu. In vergleichbaren Fällen sei ebenso entschieden worden und werde ebenso entschieden werden. Daran ändere auch nichts, dass dies bereits die dritte Förderung des Klägers im Rahmen der Förderung durch Innovationsgutscheine gewesen sei, da die Fördermaßnahmen voneinander unabhängig sein müssten und sonst gar nicht gewährt werden dürften. Insofern sei das Vorbringen des Klägers, die Rechnungen des KIT seien bei früheren Gutscheinen berücksichtigt worden, nicht erheblich. Der Kläger könne auch nicht erwarten, dass von seiner technischen Beschreibung des Projekts seitens des Beklagten auf eine daraus abzuleitende Beauftragung des KIT geschlossen werden könne.
17 
Dem Gericht liegt die einschlägige Akte des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vor. Wegen der Einzelheiten wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
18 
Die Klage ist zulässig.
19 
Die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage ist statthaft und als Gestaltungsklage gegenüber dem angekündigten Feststellungsantrag vorrangig (§ 43 Abs. 2 VwGO). Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist in der Sache darauf gerichtet, einen höheren Förderbetrag zu erhalten. Er begehrt damit einen begünstigenden Verwaltungsakt unter Aufhebung des versagenden Teils des Schlussbescheids.
20 
Der Kläger kann sein Rechtsschutzziel auch nicht im Wege der Anfechtung des Schlussbescheids vom 14.12.2015 erreichen. Der Schlussbescheid enthält keine Kürzung, bei deren Aufhebung der ursprünglich bewilligte Betrag von 2.500 Euro gleichsam wiederauflebt. Denn der Schlussbescheid stellt nicht etwa den Eintritt einer auflösenden Bedingung fest; vielmehr stand der Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Fördersumme unter einem Vorbehalt (dazu unten II.1; zur Diskussion des Regelungsgehalts von Zuwendungs- und Schlussbescheiden vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 16.06.2015 - 10 C 15.14 - juris, BVerwGE 152, 211; BVerwG, Urt. v. 15.03.2017 - 10 C 1.16 - juris; BayVGH , Beschl. v. 19.06.2017 - 13a ZB 16.1675 - juris, entgegen VGH BW, Urt. v. 29.07.2008 - 9 S 2810/06 - juris; BayVGH, Urt. v. 25.07.2013, 4 B 13.727, juris; jeweils m.w.N.).
II.
21 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses aufgrund des am 25.11.2014 bewilligten Investitionsgutscheins A für die Kosten, die ihm durch das KIT - Karlsruher Institut für Technologie - in Rechnung gestellt worden sind. Der Schlussbescheid vom 14.12.2015 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
22 
1. Ein Anspruch des Klägers auf eine höhere Förderung oder auf eine erneute Bescheidung folgt nicht aus dem Bewilligungsbescheid vom 25.11.2014.
23 
a) Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, dass eine Förderung in Höhe von 2.500 Euro rechtsverbindlich zugesichert worden ist. Denn der Bewilligungsbescheid stand unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung. Dieser - grundsätzlich zulässige - Vorbehalt bewirkt, dass die Behörde eine vorläufige Regelung durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), ohne an die Voraussetzungen der §§ 48 ff LVwVfG gebunden zu sein. Deshalb hat der vorläufige Verwaltungsakt nur eine eingeschränkte Bindungswirkung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 19.11.2009 - 3 C 7.09 - juris).
24 
Nach seinem objektiven Erklärungsgehalt war der Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Förderhöhe nur vorläufig; etwas anderes wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Behörde eine Zuwendung unbestimmt und zukunftsoffen „von bis zu …“ gewährt hat. Ferner wurde im Bewilligungsbescheid ausgeführt, dass die Abrechnung des Zuschusses auf der Basis der tatsächlich entstandenen nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben erfolgt und von der Vorlage von Verwendungsnachweisen abhängig ist. Außerdem wurde die Nebenbestimmung Ziff. 2.1 ANBest-P zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Damit enthält der Bewilligungsbescheid keine exakt bezifferte Festbetragsförderung, sondern lediglich eine verbindliche Zusage der Anteilsfinanzierung dem Grunde nach und die Festlegung der Modalitäten für die nachfolgende Bestimmung eines endgültigen Förderbetrags. Mit Schlussbescheid vom 14.12.2015 hat der Beklagte hinsichtlich des Zuwendungsbetrags von dem Vorbehalt Gebrauch gemacht. Im Hinblick auf die Fördersumme hat der Bewilligungsbescheid vom 25.11.2014 seine Wirkung mithin dadurch verloren, dass er durch den Schlussbescheid vom 14.12.2015 ersetzt worden ist (vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG).
25 
b) Im Übrigen ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid schon deshalb kein Anspruch auf eine höhere Förderung, weil der Kläger die dort verbindlich geregelten Fördervoraussetzungen und Verfahrensmodalitäten nicht eingehalten hat. Im Bewilligungsbescheid wird ausdrücklich und in hervorgehobener Weise geregelt, dass ausschließlich die Dienstleistungen des Unternehmens TOR gefördert werden und dass eine Änderung oder ein Wechsel der im Bewilligungsbescheid genannten F&E-Einrichtung während des Projekts vom zuständigen Ministerium noch vor der Beauftragung schriftlich zur Genehmigung vorgelegt werden muss. Die Beauftragung des KIT war demnach nicht vom Bewilligungsbescheid gedeckt und wurde auch nicht rechtzeitig, nämlich vor der Beauftragung, beantragt und genehmigt. Bei allen streitgegenständlichen Rechnungen erfolgte die Beauftragung bereits vor dem Schreiben vom 11.09.2015, mit dem der Kläger den Wechsel zum KIT zumindest indirekt angezeigt hat. Der Einwand des Klägers, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt und er habe noch keine offiziellen Aufträge erteilen wollen, greift nicht durch. Denn die von ihm vorgelegten Schreiben an das KIT vom 18.08., 04.09. und 16.09.2015 enthalten als Betreff allesamt den Begriff „Auftrag“. Auch die Leistungen erfolgten überwiegend vor der Änderungsanzeige vom 11.09.2015. Namentlich in der Rechnung vom 18.08.2015 ist nicht davon die Rede - wie der Kläger geltend macht - , dass Einzelheiten nach dem Urlaub des zuständigen Mitarbeiters der Materialprüfungsanstalt, Herrn L., geregelt werden sollten; vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut des Schreibens, dass der Kläger ohne weiteres von einer Erledigung des Auftrags ausging („Bitte geben Sie mir über die Erledigung Bescheid.“). Auch das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung spricht eher dafür, dass es von einer großzügigen Handhabung der Verfahrensmodalitäten durch das Ministerium ausging und das Genehmigungserfordernis nicht als Hindernis für eine Beauftragung des KIT verstanden hat.
26 
2. Ein Anspruch des Klägers auf Erhöhung des Zuschusses folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der durch den Beklagten geübten Verwaltungspraxis.
27 
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Landes in Verbindung mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß der vom Beklagten ausgeübten Verwaltungspraxis in Betracht (vgl. etwa BVerwG, Urteile v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 - und v. 18.07.2002 - 3 C 54/01 - juris; VGH BW, Urt. v. 18.11.2014 - 10 S 847/12 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 14. 11.2009 - 12 A 605/08 -, juris).
28 
Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Richtlinien geregelt, wie es hier mittels des Merkblattes „Innovationsgutscheine für kleine und mittlere Unternehmen - Förderprogramm des Landes Baden-Württemberg - Stand August 2014“ erfolgt ist, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt (VGH BW, Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - juris).
29 
Auch die Verwaltungspraxis als solche unterliegt einer nur eingeschränkten Prüfung. Bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
30 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Zuwendung. Nach der Verwaltungspraxis des Beklagten, wie sie in dem Merkblatt zum Ausdruck kommt, erfolgt die Zuwendung aus Innovationsgutscheinen nur für die F&E-Einrichtungen, die im Antrag genannt und ausdrücklich genehmigt worden sind. Verbindliche Verträge und Aufträge dürfen nicht vor der Bewilligung geschlossen bzw. erteilt worden sein (vgl. Merkblatt S. 1 letzter Unterpunkt, S. 8 oben). Zwar verhält sich das Merkblatt - soweit ersichtlich - nicht ausdrücklich zu der Frage eines Dienstleister-Wechsels während des Projekts. Die Handhabung dieser Fallkonstellation durch das zuständigen Ministerium kommt aber im Bewilligungsbescheid und dem dem Kläger übersandten Hinweisblatt „Stolpersteine“ eindeutig zum Ausdruck. Danach ist auch bei einer Änderung des Dienstleisters während eines geförderten Projekts eine vorherige Genehmigung erforderlich. Weiter heißt es: „Rechnungen von anderen F&E-Einrichtungen werden nicht akzeptiert.“
31 
Ein Gleichheitsverstoß ist insoweit nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Verwaltungspraxis beim zuständigen Ministerium von diesem Grundsatz abweicht und Dienstleisterwechsel ohne vorherige Genehmigung auch nachträglich akzeptiert werden. Die Beklagten-Vertreterinnen haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Förderung in vergleichbaren Fällen - ebenso wie im Fall des Klägers - regelmäßig abgelehnt wird. Die Kammer hat keinen Anlass, dieses Vorbringen in Zweifel zu ziehen; auch der Kläger ist dem nicht entgegengetreten.
32 
Allerdings kann im Einzelfall ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz von Förderrichtlinien oder von einer Behördenpraxis abgewichen werden, soweit hierfür sachliche Gründe vorliegen. Darüber hinaus sind die Verwaltungsgerichte trotz ihrer eingeschränkten Kompetenz bei der Interpretation von Förderrichtlinien befugt, entsprechend § 114 VwGO zu prüfen, ob die Ermessensausübung der Behörde bei Versagung einer Förderung sachwidrig oder unverhältnismäßig war (vgl. VGH BW, Urt. v. 28.04.2004 - 9 S 2053/03 - juris m.w.N.; grundlegend BVerwG, Urt. v. 26.04.1979 - 3 C 111/79 - juris).
33 
Im vorliegenden Fall ist die Ablehnung eines Zuschusses für die Rechnungen c) - e) frei von Ermessensfehlern. Es kann offenbleiben, ob die Beauftragung des KIT grundsächlich förderfähig gewesen wäre oder ob sie - wie die Beklagten-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung andeutete - letztlich vom genehmigten Projekt abgewichen ist. Das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung des gewählten Dienstleisters durch die Behörde ist entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls keine reine Verfahrensvorschrift oder bloße Förmlichkeit; sondern eine (formale) Fördervoraussetzung. Auch bei der ursprünglichen Antragstellung muss die Wahl des Dienstleisters bereits erfolgt sein; dieser ist im Antragsformular anzugeben. Die Anträge werden vom Innovationsausschuss inhaltlich bewertet. Die Zuwendungszusage erfolgt nur für einen bestimmten, im Einzelnen konkretisierten Dienstleister. Welche Einrichtungen als F&E-Dienstleister konsultiert werden können, ist im Merkblatt im Einzelnen geregelt; in Grenzfällen bewertet der Innovationsausschuss die Akzeptanz oder den Ausschluss von Dienstleistern (S. 6). Ein Vertragsabschluss oder eine Beauftragung vor der Bewilligung wird im Merkblatt mehrfach ausgeschlossen (S. 1, S. 8). Damit ist die Wahl und die Benennung eines F&E-Dienstleisters eine wesentliche Fördervoraussetzung. Der Investitionsgutschein stellt die Wahl des Dienstleisters nicht in das Belieben des Zuwendungsempfängers, sondern macht die Gewährung der Zuwendung wesentlich von der zu beauftragenden Einrichtung abhängig. Dies ist auch sachgerecht, da es bei der in Rede stehenden Subvention gerade um die Förderung der Inanspruchnahme von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen geht. Damit ist ein Wechsel des Dienstleisters oder die Beauftragung eines weiteren Dienstleisters nicht in das Belieben des Zuwendungsempfängers gestellt, sondern eine wesentliche Änderung der Zuwendungsbedingungen. Das Erfordernis der vorherigen Genehmigung eines Dienstleisterwechsels verhindert insoweit, dass die Behörde bei einem einmal begonnenen Projekt vor vollendete Tatsachen gestellt und damit letztlich der Landeshaushalt unkontrolliert belastet wird. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde die Anerkennung von Verwendungsnachweisen bei Änderung des Dienstleisters grundsätzlich von der Einhaltung der genannten Anzeigepflichten abhängig macht.
34 
Auch im konkreten Fall des Klägers sind keine Besonderheiten ersichtlich, die diese Verwaltungspraxis ausnahmsweise als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen oder aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null sogar eine Abweichung gebieten könnten. Es ist nicht erkennbar, dass die Einhaltung der Anzeigepflicht dem Kläger aus Zeitgründen unzumutbar war; immerhin erstreckten sich die jeweiligen Beauftragungen des KIT über einen Zeitraum von mehreren Wochen. Darüber hinaus mag zwar bei der Durchführung der Beprobungen wegen unvorhersehbarem Niedrigwasser Eile geboten gewesen sein; die Analysierung der Sand- und Kiesproben als solche war aber - wie auch der Kläger einräumt - nicht eilbedürftig. Nicht zuletzt war es dem Kläger auch möglich, den Bewilligungszeitraum rechtzeitig verlängern zu lassen.
35 
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Er ist mehrfach ausdrücklich auf das Erfordernis der vorherigen Genehmigung jedweder Änderung des Dienstleisters hingewiesen worden. Auch aus dem Umstand, dass die Rechnungen des KIT bei früheren Innovationsgutscheinen unstrittig anerkannt worden sind, kann er nichts für sich herleiten, weil die Förderprojekte voneinander unabhängig sind. So wird im Merkblatt ausdrücklich ausgeführt, dass es sich bei wiederholter Förderung von Unternehmen, die bereits einen Gutschein erhalten haben, um ein vom bereits geförderten Projekt unabhängiges Innovationsvorhaben handeln muss (S. 5).
36 
Mit seinem Einwand, das Ministerium habe im Hinblick auf die unbestrittene Förderfähigkeit des Gesamtprojekts Entscheidungsspielräume, verkennt der Kläger, dass die fachliche Entscheidung über die Förderfähigkeit des Projekts und des hierfür in Anspruch genommenen Dienstleisters auf der ersten Stufe der Bewilligung des Innovationsgutscheins dem Grunde nach stattfindet, während auf der zweiten Stufe des Schlussbescheids nur noch die abschließende verwaltungstechnische Prüfung der eingereichten Verwendungsnachweise und die Schlussrechnung stattfindet. Auf dieser Ebene ist eine erneute fachliche Beurteilung, die ggf. sogar die Einbeziehung des Innovationsausschusses erfordern würde, nicht mehr vorgesehen.
37 
Entgegen der Auffassung des Klägers, ist die Versagung eines weiteren Zuschusses auch nicht wegen seiner geringen Höhe als unverhältnismäßig anzusehen. Ungeachtet der Belastung des Landeshaushalts auch durch kleinere Beträge ist der begehrte Zuschuss in Höhe von 678 Euro im Vergleich zu der Förderhöchstsumme von 2.500 Euro keineswegs unerheblich.
38 
Nach alldem ist die Klage abzuweisen.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des §§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 678,-- Euro festgesetzt.
43 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
I.
18 
Die Klage ist zulässig.
19 
Die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage ist statthaft und als Gestaltungsklage gegenüber dem angekündigten Feststellungsantrag vorrangig (§ 43 Abs. 2 VwGO). Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist in der Sache darauf gerichtet, einen höheren Förderbetrag zu erhalten. Er begehrt damit einen begünstigenden Verwaltungsakt unter Aufhebung des versagenden Teils des Schlussbescheids.
20 
Der Kläger kann sein Rechtsschutzziel auch nicht im Wege der Anfechtung des Schlussbescheids vom 14.12.2015 erreichen. Der Schlussbescheid enthält keine Kürzung, bei deren Aufhebung der ursprünglich bewilligte Betrag von 2.500 Euro gleichsam wiederauflebt. Denn der Schlussbescheid stellt nicht etwa den Eintritt einer auflösenden Bedingung fest; vielmehr stand der Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Fördersumme unter einem Vorbehalt (dazu unten II.1; zur Diskussion des Regelungsgehalts von Zuwendungs- und Schlussbescheiden vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 16.06.2015 - 10 C 15.14 - juris, BVerwGE 152, 211; BVerwG, Urt. v. 15.03.2017 - 10 C 1.16 - juris; BayVGH , Beschl. v. 19.06.2017 - 13a ZB 16.1675 - juris, entgegen VGH BW, Urt. v. 29.07.2008 - 9 S 2810/06 - juris; BayVGH, Urt. v. 25.07.2013, 4 B 13.727, juris; jeweils m.w.N.).
II.
21 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses aufgrund des am 25.11.2014 bewilligten Investitionsgutscheins A für die Kosten, die ihm durch das KIT - Karlsruher Institut für Technologie - in Rechnung gestellt worden sind. Der Schlussbescheid vom 14.12.2015 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
22 
1. Ein Anspruch des Klägers auf eine höhere Förderung oder auf eine erneute Bescheidung folgt nicht aus dem Bewilligungsbescheid vom 25.11.2014.
23 
a) Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, dass eine Förderung in Höhe von 2.500 Euro rechtsverbindlich zugesichert worden ist. Denn der Bewilligungsbescheid stand unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung. Dieser - grundsätzlich zulässige - Vorbehalt bewirkt, dass die Behörde eine vorläufige Regelung durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), ohne an die Voraussetzungen der §§ 48 ff LVwVfG gebunden zu sein. Deshalb hat der vorläufige Verwaltungsakt nur eine eingeschränkte Bindungswirkung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 19.11.2009 - 3 C 7.09 - juris).
24 
Nach seinem objektiven Erklärungsgehalt war der Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Förderhöhe nur vorläufig; etwas anderes wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Behörde eine Zuwendung unbestimmt und zukunftsoffen „von bis zu …“ gewährt hat. Ferner wurde im Bewilligungsbescheid ausgeführt, dass die Abrechnung des Zuschusses auf der Basis der tatsächlich entstandenen nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben erfolgt und von der Vorlage von Verwendungsnachweisen abhängig ist. Außerdem wurde die Nebenbestimmung Ziff. 2.1 ANBest-P zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Damit enthält der Bewilligungsbescheid keine exakt bezifferte Festbetragsförderung, sondern lediglich eine verbindliche Zusage der Anteilsfinanzierung dem Grunde nach und die Festlegung der Modalitäten für die nachfolgende Bestimmung eines endgültigen Förderbetrags. Mit Schlussbescheid vom 14.12.2015 hat der Beklagte hinsichtlich des Zuwendungsbetrags von dem Vorbehalt Gebrauch gemacht. Im Hinblick auf die Fördersumme hat der Bewilligungsbescheid vom 25.11.2014 seine Wirkung mithin dadurch verloren, dass er durch den Schlussbescheid vom 14.12.2015 ersetzt worden ist (vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG).
25 
b) Im Übrigen ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid schon deshalb kein Anspruch auf eine höhere Förderung, weil der Kläger die dort verbindlich geregelten Fördervoraussetzungen und Verfahrensmodalitäten nicht eingehalten hat. Im Bewilligungsbescheid wird ausdrücklich und in hervorgehobener Weise geregelt, dass ausschließlich die Dienstleistungen des Unternehmens TOR gefördert werden und dass eine Änderung oder ein Wechsel der im Bewilligungsbescheid genannten F&E-Einrichtung während des Projekts vom zuständigen Ministerium noch vor der Beauftragung schriftlich zur Genehmigung vorgelegt werden muss. Die Beauftragung des KIT war demnach nicht vom Bewilligungsbescheid gedeckt und wurde auch nicht rechtzeitig, nämlich vor der Beauftragung, beantragt und genehmigt. Bei allen streitgegenständlichen Rechnungen erfolgte die Beauftragung bereits vor dem Schreiben vom 11.09.2015, mit dem der Kläger den Wechsel zum KIT zumindest indirekt angezeigt hat. Der Einwand des Klägers, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt und er habe noch keine offiziellen Aufträge erteilen wollen, greift nicht durch. Denn die von ihm vorgelegten Schreiben an das KIT vom 18.08., 04.09. und 16.09.2015 enthalten als Betreff allesamt den Begriff „Auftrag“. Auch die Leistungen erfolgten überwiegend vor der Änderungsanzeige vom 11.09.2015. Namentlich in der Rechnung vom 18.08.2015 ist nicht davon die Rede - wie der Kläger geltend macht - , dass Einzelheiten nach dem Urlaub des zuständigen Mitarbeiters der Materialprüfungsanstalt, Herrn L., geregelt werden sollten; vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut des Schreibens, dass der Kläger ohne weiteres von einer Erledigung des Auftrags ausging („Bitte geben Sie mir über die Erledigung Bescheid.“). Auch das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung spricht eher dafür, dass es von einer großzügigen Handhabung der Verfahrensmodalitäten durch das Ministerium ausging und das Genehmigungserfordernis nicht als Hindernis für eine Beauftragung des KIT verstanden hat.
26 
2. Ein Anspruch des Klägers auf Erhöhung des Zuschusses folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der durch den Beklagten geübten Verwaltungspraxis.
27 
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Landes in Verbindung mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß der vom Beklagten ausgeübten Verwaltungspraxis in Betracht (vgl. etwa BVerwG, Urteile v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 - und v. 18.07.2002 - 3 C 54/01 - juris; VGH BW, Urt. v. 18.11.2014 - 10 S 847/12 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 14. 11.2009 - 12 A 605/08 -, juris).
28 
Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Richtlinien geregelt, wie es hier mittels des Merkblattes „Innovationsgutscheine für kleine und mittlere Unternehmen - Förderprogramm des Landes Baden-Württemberg - Stand August 2014“ erfolgt ist, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt (VGH BW, Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - juris).
29 
Auch die Verwaltungspraxis als solche unterliegt einer nur eingeschränkten Prüfung. Bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
30 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Zuwendung. Nach der Verwaltungspraxis des Beklagten, wie sie in dem Merkblatt zum Ausdruck kommt, erfolgt die Zuwendung aus Innovationsgutscheinen nur für die F&E-Einrichtungen, die im Antrag genannt und ausdrücklich genehmigt worden sind. Verbindliche Verträge und Aufträge dürfen nicht vor der Bewilligung geschlossen bzw. erteilt worden sein (vgl. Merkblatt S. 1 letzter Unterpunkt, S. 8 oben). Zwar verhält sich das Merkblatt - soweit ersichtlich - nicht ausdrücklich zu der Frage eines Dienstleister-Wechsels während des Projekts. Die Handhabung dieser Fallkonstellation durch das zuständigen Ministerium kommt aber im Bewilligungsbescheid und dem dem Kläger übersandten Hinweisblatt „Stolpersteine“ eindeutig zum Ausdruck. Danach ist auch bei einer Änderung des Dienstleisters während eines geförderten Projekts eine vorherige Genehmigung erforderlich. Weiter heißt es: „Rechnungen von anderen F&E-Einrichtungen werden nicht akzeptiert.“
31 
Ein Gleichheitsverstoß ist insoweit nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Verwaltungspraxis beim zuständigen Ministerium von diesem Grundsatz abweicht und Dienstleisterwechsel ohne vorherige Genehmigung auch nachträglich akzeptiert werden. Die Beklagten-Vertreterinnen haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Förderung in vergleichbaren Fällen - ebenso wie im Fall des Klägers - regelmäßig abgelehnt wird. Die Kammer hat keinen Anlass, dieses Vorbringen in Zweifel zu ziehen; auch der Kläger ist dem nicht entgegengetreten.
32 
Allerdings kann im Einzelfall ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz von Förderrichtlinien oder von einer Behördenpraxis abgewichen werden, soweit hierfür sachliche Gründe vorliegen. Darüber hinaus sind die Verwaltungsgerichte trotz ihrer eingeschränkten Kompetenz bei der Interpretation von Förderrichtlinien befugt, entsprechend § 114 VwGO zu prüfen, ob die Ermessensausübung der Behörde bei Versagung einer Förderung sachwidrig oder unverhältnismäßig war (vgl. VGH BW, Urt. v. 28.04.2004 - 9 S 2053/03 - juris m.w.N.; grundlegend BVerwG, Urt. v. 26.04.1979 - 3 C 111/79 - juris).
33 
Im vorliegenden Fall ist die Ablehnung eines Zuschusses für die Rechnungen c) - e) frei von Ermessensfehlern. Es kann offenbleiben, ob die Beauftragung des KIT grundsächlich förderfähig gewesen wäre oder ob sie - wie die Beklagten-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung andeutete - letztlich vom genehmigten Projekt abgewichen ist. Das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung des gewählten Dienstleisters durch die Behörde ist entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls keine reine Verfahrensvorschrift oder bloße Förmlichkeit; sondern eine (formale) Fördervoraussetzung. Auch bei der ursprünglichen Antragstellung muss die Wahl des Dienstleisters bereits erfolgt sein; dieser ist im Antragsformular anzugeben. Die Anträge werden vom Innovationsausschuss inhaltlich bewertet. Die Zuwendungszusage erfolgt nur für einen bestimmten, im Einzelnen konkretisierten Dienstleister. Welche Einrichtungen als F&E-Dienstleister konsultiert werden können, ist im Merkblatt im Einzelnen geregelt; in Grenzfällen bewertet der Innovationsausschuss die Akzeptanz oder den Ausschluss von Dienstleistern (S. 6). Ein Vertragsabschluss oder eine Beauftragung vor der Bewilligung wird im Merkblatt mehrfach ausgeschlossen (S. 1, S. 8). Damit ist die Wahl und die Benennung eines F&E-Dienstleisters eine wesentliche Fördervoraussetzung. Der Investitionsgutschein stellt die Wahl des Dienstleisters nicht in das Belieben des Zuwendungsempfängers, sondern macht die Gewährung der Zuwendung wesentlich von der zu beauftragenden Einrichtung abhängig. Dies ist auch sachgerecht, da es bei der in Rede stehenden Subvention gerade um die Förderung der Inanspruchnahme von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen geht. Damit ist ein Wechsel des Dienstleisters oder die Beauftragung eines weiteren Dienstleisters nicht in das Belieben des Zuwendungsempfängers gestellt, sondern eine wesentliche Änderung der Zuwendungsbedingungen. Das Erfordernis der vorherigen Genehmigung eines Dienstleisterwechsels verhindert insoweit, dass die Behörde bei einem einmal begonnenen Projekt vor vollendete Tatsachen gestellt und damit letztlich der Landeshaushalt unkontrolliert belastet wird. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde die Anerkennung von Verwendungsnachweisen bei Änderung des Dienstleisters grundsätzlich von der Einhaltung der genannten Anzeigepflichten abhängig macht.
34 
Auch im konkreten Fall des Klägers sind keine Besonderheiten ersichtlich, die diese Verwaltungspraxis ausnahmsweise als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen oder aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null sogar eine Abweichung gebieten könnten. Es ist nicht erkennbar, dass die Einhaltung der Anzeigepflicht dem Kläger aus Zeitgründen unzumutbar war; immerhin erstreckten sich die jeweiligen Beauftragungen des KIT über einen Zeitraum von mehreren Wochen. Darüber hinaus mag zwar bei der Durchführung der Beprobungen wegen unvorhersehbarem Niedrigwasser Eile geboten gewesen sein; die Analysierung der Sand- und Kiesproben als solche war aber - wie auch der Kläger einräumt - nicht eilbedürftig. Nicht zuletzt war es dem Kläger auch möglich, den Bewilligungszeitraum rechtzeitig verlängern zu lassen.
35 
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Er ist mehrfach ausdrücklich auf das Erfordernis der vorherigen Genehmigung jedweder Änderung des Dienstleisters hingewiesen worden. Auch aus dem Umstand, dass die Rechnungen des KIT bei früheren Innovationsgutscheinen unstrittig anerkannt worden sind, kann er nichts für sich herleiten, weil die Förderprojekte voneinander unabhängig sind. So wird im Merkblatt ausdrücklich ausgeführt, dass es sich bei wiederholter Förderung von Unternehmen, die bereits einen Gutschein erhalten haben, um ein vom bereits geförderten Projekt unabhängiges Innovationsvorhaben handeln muss (S. 5).
36 
Mit seinem Einwand, das Ministerium habe im Hinblick auf die unbestrittene Förderfähigkeit des Gesamtprojekts Entscheidungsspielräume, verkennt der Kläger, dass die fachliche Entscheidung über die Förderfähigkeit des Projekts und des hierfür in Anspruch genommenen Dienstleisters auf der ersten Stufe der Bewilligung des Innovationsgutscheins dem Grunde nach stattfindet, während auf der zweiten Stufe des Schlussbescheids nur noch die abschließende verwaltungstechnische Prüfung der eingereichten Verwendungsnachweise und die Schlussrechnung stattfindet. Auf dieser Ebene ist eine erneute fachliche Beurteilung, die ggf. sogar die Einbeziehung des Innovationsausschusses erfordern würde, nicht mehr vorgesehen.
37 
Entgegen der Auffassung des Klägers, ist die Versagung eines weiteren Zuschusses auch nicht wegen seiner geringen Höhe als unverhältnismäßig anzusehen. Ungeachtet der Belastung des Landeshaushalts auch durch kleinere Beträge ist der begehrte Zuschuss in Höhe von 678 Euro im Vergleich zu der Förderhöchstsumme von 2.500 Euro keineswegs unerheblich.
38 
Nach alldem ist die Klage abzuweisen.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des §§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 678,-- Euro festgesetzt.
43 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren mangels der erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg abgelehnt (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Erteilung einer Tagespflegeerlaubnis für zwei gleichzeitig zu betreuende Kinder. Mit Bescheid vom 20. Juni 2012 lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Erlaubnis zur Kindertagespflege ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. Juli 2013). Den im Klageverfahren gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht durch den angefochten Beschluss zutreffend abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es fehle der Klägerin an der persönlichen Eignung und dem Vorhandensein kindgerechter Räumlichkeiten, sodass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

4

Anspruchsgrundlage für die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist § 43 SGB VIII. Gemäß Absatz 1 dieser Vorschrift bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, der Erlaubnis. Nach Absatz 2 Satz 1 ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Nach Satz 2 des § 43 Abs. 2 SGB VIII sind in diesem Sinne Personen geeignet, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen (Nr. 1) und über kindgerechte Räumlichkeiten (Nr. 2) verfügen. Vorliegend sind nach Lage der Akten und dem Vorbringen der Klägerin diese Anforderungen nicht erfüllt.

5

Der Klägerin fehlt es an der persönlichen Eignung.

6

Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegt (vgl. zur Eignung einer Pflegeperson i.S.d. § 27 Abs. 2a SGB VIII Urteil des Senats vom 27. Juni 2013 - 7 A 10106/13.OVG -, ESOVGRP). Bei nicht speziell ausgebildeten Kindertagespflegepersonen ist hierbei auf das Gesamtbild der Persönlichkeit, deren Sachkompetenz sowie soziale und kommunikative Kompetenz abzustellen (BayVGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 12 BV 09.2400 -, juris, Rn. 18). Mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 SGB VIII deutlich erkennbare Zielrichtung, nämlich die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Grundsätze der Förderung zu verwirklichen, sollen über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards gesetzt und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sichergestellt werden. Danach gehört zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften einer Pflegeperson eine ausreichende psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und hinreichende emotionale Stabilität, damit das Kind und seine Rechte voraussichtlich unter allen Umständen geachtet werden. Ferner muss eine geeignete Tagespflegeperson ihr Handeln begründen und reflektieren können und fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sein (OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2008 - 12 B 1224/08 -, juris, Rn. 17). Als sachliches Kriterium, das in der Person der Tagespflegeperson erfüllt sein muss, ist die Fachkompetenz anzusehen, durch die sie sich auszeichnen muss. Sachkompetenz besteht aus Wissen und praktischem Verhalten (Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl., § 43, Rn. 24). Diese Vorrausetzungen erfüllt die Klägerin nicht.

7

Ein Mangel an persönlicher Eignung ergibt sich aufgrund des von der Klägerin gezeigten Verhaltens. Die von ihr zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung wurden für die Jahre 2009 und 2010 erst am 1. April 2012 von Herrn K., wohl dem Vater der Klägerin, an die Berufsgenossenschaft für Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege gezahlt. Zuvor hatte sich die Berufsgenossenschaft an die Beklagte gewandt und angefragt, ob eine Kostenübernahme möglich sei. Zwangsbeitreibungsmaßnahmen seien ohne Erfolg geblieben. Das Verhalten der Klägerin zeigt, auch wenn es dann durch die Überweisung des Herrn K. aufgrund vorangegangener Vollstreckungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft zu einer Überzahlung von 76,00 € gekommen war, dass die Klägerin nicht zuverlässig und sorgfältig ihren Pflichten aufgrund ihrer Unternehmertätigkeit nachkommt. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Klägerin die geschuldeten Beiträge zu ihrer Unfallversicherung nicht fristgerecht bezahlte, obwohl ihr diese von der Beklagten nach der Beitragszahlung erstattet wurden. Soweit die Klägerin behauptete, bereits vor dem 1. April 2012 Zahlungen geleistet zu haben, führten diese jedenfalls erkennbar nicht zu einer vollständigen Begleichung der Beiträge für 2009 und 2010. Das Verhalten lässt deutliche Defizite bei der Erfüllung von unternehmerischen Pflichten erkennen. Gleiches gilt für die verspätete Vorlage von wesentlichen Unterlagen. Mit Schreiben vom 23. August 2011 wurde die Klägerin gebeten, ein erweitertes Führungszeugnis, ein ärztliches Attest und die Kopie des Abschlusszertifikats des Qualifizierungskurses bis zum 30. September 2011 vorzulegen. Trotz mehrfacher Erinnerung ging das erweiterte Führungszeugnis erst am 9. Februar 2012 bei der Beklagten ein. Eine nachvollziehbare Begründung, warum es zu der Verzögerung gekommen war, gab die Klägerin nicht. Zwar handelt es sich nicht um Verhalten unmittelbar im Umgang mit Kindern, gleichwohl lässt es den Schluss auf Defizite der Klägerin bei der Erfüllung ihr obliegender Pflichten zu. Denn zu den an eine Kindertagespflege zu stellenden Qualitätsanforderungen gehört auch, dass wichtige administrative Tätigkeiten, die aufgrund der Tätigkeit in der Kindertagespflege entstehen, zuverlässig erfüllt werden.

8

Eine mangelnde persönliche Eignung ergibt sich auch aufgrund des Verhaltens der Klägerin die hygienischen Verhältnisse ihrer Wohnung und den Sicherheitsstandard betreffend. Denn es lässt nicht nur erkennen, dass Defizite in den Kenntnissen in diesen Bereichen bestehen, denn sonst wäre es zu den wiederholten Beanstandungen der Beklagten hinsichtlich Sauberkeit und Sicherheit der Wohnung nicht gekommen, sondern es auch an Verantwortungsbewusstsein den zu betreuenden Kindern gegenüber und an Zuverlässigkeit fehlt. Bei einem Hausbesuch am 19. Juni 2012 in der Wohnung der Klägerin wurde von Seiten der Beklagten die fehlende Sauberkeit, u.a. Verschmutzungen an den Schrankteilen und Elektrogeräten in der Küche sowie große Spinnenweben mit altem Staub, moniert. Ferner wurde die Klägerin auf die Absturzgefahr auf der Treppe hingewiesen. Gleichwohl zeigten sich bei dem Hausbesuch am 6. Juni 2013 erneut Defizite in der Sauberkeit und im Sicherheitsstandard. Zwar hatte die Klägerin nach den Ausführungen der Mitarbeiterinnen der Beklagten vor dem Hausbesuch eine Reinigung der Wohnung vorgenommen. Feststellbar war jedoch eine 2 bis 3 cm hohe Staubschicht zwischen den Heizkörperrippen, was von der Klägerin auch nicht bestritten worden ist. Das unten an der Treppe angebrachte Gitter wies, was auch auf dem in der Akte befindlichen Foto ersichtlich ist, weiter eine derart große Lücke auf, dass es für Kinder zu einer erheblichen Gefährdung kommen könnte. Aufgrund des Zustandes der Wohnung wird deutlich, dass die Klägerin erst auf Kritik reagiert und zudem die Mängel nicht zuverlässig beseitigt; damit verhält sie sich nicht verantwortungsbewusst.

9

Zutreffend gehen das Verwaltungsgericht und die Beklagte davon aus, dass die Klägerin nicht über kindgerechte Räumlichkeiten im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII verfügt.

10

Der Begriff „kindgerechte Räumlichkeiten“ erfordert neben einem ausreichenden Raumangebot mit Rückzugsmöglichkeiten und Schlafgelegenheiten Platz für Spielmöglichkeiten, eine anregungsreiche Ausgestaltung, das Vorhandensein geeigneter Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, gute hygienische Verhältnisse und die Einhaltung von unfallverhütenden Standards (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2014 - OVG 6 S 26.14 -, juris, Rn. 5). Kindgerechte Räumlichkeiten müssen darüber hinaus die Gewähr dafür bieten, dass die Kinder bei der Tagespflege auch nicht solchen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind, die ihrer Entwicklung schaden können (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2008 - 12 B 1224/08 -, juris, Rn. 15). Diese Voraussetzungen sind nach Lage der Akten vorliegend nicht erfüllt.

11

Kindertagespflege wird überwiegend - wie auch vorliegend angestrebt - im Privathaushalt der Tagespflegeperson geleistet. Dies erschwert eine Standardisierung der Kriterien, die bei der Beurteilung von kindgerechten Räumlichkeiten zu berücksichtigen sind (Nonninger, in: LPK-SGB VIII, 4. Aufl., § 43, Rn. 18). Auf der Grundlage, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) vom 8. September 2005 (BGBl. S. 2729) verbesserte Rahmenbedingungen für die Kindertagespflege als Alternative qualitätsorientierter Tagesbetreuung von Kindern schaffen sowie die Aufwertung der Kindertagespflege zu einem den Tageseinrichtungen gleichrangigen Angebot und die Regelung von Qualitätsmerkmalen für die Umsetzung des Auftrags zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege erreichen wollte (BT-Drucks 15/3676, S. 1, 2), sind Anforderungen, die für Kindertagesstätten gelten, als Orientierung für Standards bei der Kindertagespflege heranzuziehen. Durch Art. 2 Nr. 1 des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz ist § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII dahingehend geändert worden, dass durch das Jugendamt in Kindertagespflege vermittelte Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind. Aufgrund der Sachkunde der gesetzlichen Unfallversicherung, deren gesetzliche Aufgabe nach § 1 Nr. 1 SGB VII in der Prävention von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren liegt, können von der Unfallkasse erarbeitete Empfehlungen bei der Beurteilung der Frage, welche Anforderungen an kindgerechte Räumlichkeiten zu stellen sind, herangezogen werden.

12

Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz führt in ihrem Merkblatt „Präventionshinweise, Unfallversicherungsschutz und Zuständigkeiten für Tagespflegepersonen und Kinder in Tagespflege“ (Stand: Dezember 2011, Anm. 6) aus, bei Wickelplätzen sei auf eine gepolsterte Liegefläche mit mindestens 20 cm hohen Aufkantungen zu den Seiten mit einer Absturzgefährdung zu achten. Diesen Anforderungen genügt der von der Klägerin vorgehaltene Wickeltisch unstreitig nicht. Entgegen ihrer Auffassung kommt eine Erteilung der Erlaubnis unter Auflage nicht in Betracht. Denn Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 43 SGB VIII und die Eignung der Person für die Kindertagespflege ist, dass sie über kindgerechte Räumlichkeiten verfügt. Für eine sichere kindgerechte Wohnumgebung ist nach den Ausführungen des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (Information Kindertagespflege - damit es allen gut geht, April 2011, S. 8) zu beachten, dass bei Kinderschutzgittern Öffnungen (Öffnungsweite zwischen 4,5 und 6,5 cm) so gestaltet werden, dass keine gefährlichen Kopf- und Rumpffangstellen entstehen. Diesen Anforderungen entsprechen die Treppenschutzgitter im Haus der Klägerin nicht. Das Treppengitter im ersten Obergeschoss wies nach den von der Klägerin unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Mitarbeiterinnen der Beklagten bei ihrem Hausbesuch am 6. Juni 2013 eine Lücke von 11 cm auf und das am Treppenaufgang von 15 cm. Da Regale zum Klettern verleiten, sollten diese nach den Hinweisen des Spitzenverbandes der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (a.a.O., S 14) an der Wand befestigt werden. Der Beklagte legte von der Klägerin unwidersprochen dar, dass bei dem Hausbesuch am 6. Juni 2013 ein Regal mit Spielsachen hochkant aufgestellt und nicht an der Wand befestigt war.

13

Wichtiges Kriterium für kindgerechte Räumlichkeiten sind hygienische Verhältnisse. Diese sind bei der Klägerin nicht gewährleistet. Bei dem Hausbesuch am 6. Juni 2013 stellten Mitarbeiterinnen des Beklagten in den Zwischenräumen der Heizkörperrippen eine Staubschicht von 2 bis 3 cm fest. Die Klägerin hat der Feststellung nicht widersprochen. Dies deutet darauf hin, dass die Klägerin über längere Zeiträume keine sorgfältige Reinigung der gesamten Wohnung vorgenommen hat und bei der Sauberhaltung der Wohnung deutliche Defizite bestehen.

14

Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil Gerichtskosten gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben und außergerichtliche Kosten gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden.

15

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 8.5.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 25.8.2015 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Ausübung der Kindertagespflege in den Räumen des Hauses I1.         T.      in C1.     , die durch den von der Straße      aus gesehen vorderen Hauseingang zugänglich sind, im Erd- und Obergeschoss zu erlauben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin im Widerspruchsverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.


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(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die

1.
sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und
2.
über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend.

(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt.

(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. November 2015 die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt als Trägerin der Kindertagesstätte N. eine Zuwendung für den Umbau des 1994 in Betrieb genommenen, damals neu errichteten Raumes für eine 2004 wieder geschlossene fünfte Gruppe, für einen Ergänzungsbau sowie zur Ausstattung dieser Räume, um so ab 2014 erneut eine fünfte Gruppe – nunmehr als "kleine altersgemischte Gruppe" – betreiben und um eine andere Gruppe für Kinder unter drei Jahren "öffnen" zu können; insgesamt sind so 16 neue Plätze für Kinder unter drei Jahren (so genannte U3-Plätze) entstanden.

2

Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 10. Dezember 1992 war der Klägerin eine Zuwendung in Höhe von 125.000,00 DM (≈ 63.911,49 €) für den Neubau des Raumes für die ab 1994 betriebene fünfte Gruppe bewilligt worden, wobei die Zweckbindungsfrist 25 Jahre betrug.

3

Mit ebenfalls bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 2. Oktober 2013 war der Klägerin für die Baumaßnahmen zum Betrieb der neuen fünften Gruppe und der insgesamt 16 U3-Plätze ab 2014 eine Zuwendung in Höhe von 106.217,70 € aus Landesmitteln und in Höhe von 36.800,00 € aus Bundesmitteln (Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2013 – 2014) bewilligt worden, wobei – wie auch im Antrag vorgesehen – unter Berücksichtigung der 1992 gewährten Zuwendung und der 25-jährigen Zweckbindungsfrist statt der in einer Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 für Zuwendungen aus dem "Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 – 2013" vorgesehenen Pauschale für Baumaßnahmen zur Ermöglichung einer zusätzlichen Gruppe mit mindestens vier U3-Plätzen in Höhe von 55.000,00 € lediglich eine um (63.911,49 € : 5 =) 12.782,30 € gekürzte Pauschale in Höhe von 42.217,70 € bewilligt worden war.

4

Mit nicht über den Eifelkreis Bitburg-Prüm als Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern unmittelbar beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eingereichtem Antrag vom 9. Oktober 2013 beantragte die Klägerin für die nunmehrigen Baumaßnahmen eine weitere Zuwendung in Höhe des Kürzungsbetrages von 12.782,30 €. Im dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung am 11. Oktober 2013 diesbezüglich zugegangenen Anschreiben heißt es, dass der Antrag – wie bereits bei einem Telefongespräch kurz besprochen – direkt beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eingereicht werde.

5

Diesen Antrag lehnte das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung mit Bescheid vom 27. Juni 2014 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Nr. 4 der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen aus dem Investitionsprogramm "Kinderbetreuungsfinanzierung 2013 – 2014" sowie über die Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen vom 12. Dezember 2013 noch die Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 (im Folgenden: VwV) anzuwenden sei. Nach Nr. 3.1 VwV müsse der Antrag über die zuständige Gemeinde und den zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Landesamt eingereicht werden, wobei der Antrag bis zum 31. Dezember 2013 beim Landesamt hätte eingegangen sein müssen. Da der in Rede stehende Antrag diesen Anforderungen nicht genüge, komme eine Erhöhung der bislang bewilligten Zuwendung nicht in Betracht.

6

Zur Begründung ihres hiergegen am 18. August 2014 erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin geltend: Der Antrag sei in Abstimmung mit der Sachbearbeiterin des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung direkt bei diesem eingereicht worden, da alle erforderlichen Unterlagen bereits dort vorgelegen hätten. Von daher liege eine ordnungsgemäße Antragstellung vor. Die beantragte Zuwendung müsse bewilligt werden, da eine Anrechnung der 1992 bewilligten Zuwendung mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig sei.

7

Mit Widerspruchsbescheid offensichtlich vom 29. Mai 2015 wies das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung diesen Widerspruch zurück, wiederholte darin die im Bescheid vom 27. Juni 2014 gegebene Begründung und verwies zusätzlich auf Nr. 1.4.2 VwV, wonach zur Vermeidung einer Doppelförderung eine erneute Förderung nur abzüglich des noch nicht abgeschrieben Teils der ursprünglichen Förderung möglich sei.

8

Am 1. Juli 2015 hat die Klägerin Klage erhoben und zu deren Begründung ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und ergänzend ausgeführt: Es handele sich vorliegend nicht um eine Doppelförderung, weil durch die An- und Umbaumaßnahme völlig neu konzipierte Räume entstanden seien, die ausschließlich aufgrund des nunmehr bestehenden Rechtsanspruchs der Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres auf einen Kindertagesstättenplatz erforderlich geworden seien. Insoweit erfülle sie eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, so dass sie in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 19 Abs. 3 der Landesverfassung tangiert werde. Von daher könne ihr Zuwendungsanspruch nicht durch eine ständige Verwaltungspraxis, auf die das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Urteil vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – abgestellt habe, beschränkt werden.

9

Die Klägerin hat beantragt,

10

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 27. Juni 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Mai 2015 zu verpflichten, ihr zu den Investitionskosten für die Schaffung einer neuen Gruppe und 16 neuer U3-Plätze in der in ihrer Trägerschaft stehenden Kindertagesstätte N. eine weitere Zuwendung in Höhe von 12.782,30 € zu bewilligen,

11

hilfsweise,

12

erneut über den Antrag vom 9. Oktober 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

13

Der Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen,

15

und zur Begründung die Argumentation in seinen Bescheiden wiederholt sowie ergänzend auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – verwiesen.

16

Mit Urteil vom 25. November 2015 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 (VwV) einen Anspruch auf ungekürzte Zuwendung im Sinne der Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 VwV, da sie die Zuwendungsvoraussetzungen erfülle und der Beklagte nicht geltend gemacht habe, dass keine verfügbaren Haushaltsmittel zur Verfügung stünden. Zwar stelle die Verwaltungsvorschrift keine Rechtsnorm dar. Gleichwohl entfalte sie über den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes eine anspruchsbegründende Außenwirkung. Mithin ergebe sich aus den Nrn. 1.2.1 und 1.2.2 VwV bei Erfüllung der darin genannten Voraussetzungen grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der in der Verwaltungsvorschrift vorgesehenen Zuwendung.

17

Soweit der Beklagte geltend mache, der Förderantrag sei nicht auf dem vorgeschriebenen Weg bei ihm eingegangen, treffe dies zwar zu, doch berufe er sich hierauf treuwidrig, da in dem bei ihm am 11. Oktober 2013 eingegangenen Anschreiben ausdrücklich angemerkt sei, dass der Antrag – wie in einem Telefongespräch kurz besprochen – direkt bei ihm eingereicht werde, er aber erstmals im Juni 2014 eine nicht ordnungsgemäße Antragstellung gerügt habe.

18

Die Voraussetzungen für eine Kürzung des Zuwendungsbetrages nach Nr. 1.4.2 VwV lägen nicht vor. Nach dieser Bestimmung könne eine ab dem Jahr 2008 nach Nr. 2 VwV oder nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit vom 16. Oktober 1991 geförderte Gruppe in einer Kindertageseinrichtung, sofern sie später zur Aufnahme von Kindern unter drei Jahren geöffnet werde, nur mit dem Differenzbetrag, der sich zwischen dieser Förderung und der Förderung nach Nr. 1.2.2 VwV ergibt, gefördert werden, wenn die Gruppe von Beginn an als altersgemischtes Angebot geplant worden wäre. Dies sei hier nicht der Fall, weil im Jahr 1992 aufgrund der seinerzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen keine Veranlassung bestanden habe, eine Kindergartengruppe hinsichtlich ihrer Ausstattung für eine Aufnahme von Kindern unter drei Jahren zu planen.

19

Auch sei eine Kürzung der sich aus Nr. 1.2.2 Abs. 2 lit a) VwV ergebenden Zuwendung nicht zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung geboten.

20

Denn der Bescheid vom 10. Dezember 1992 sei bestandskräftig geworden und weder zurückgenommen noch widerrufen worden, sodass eine Aufrechnung mit einem eventuellen Rückforderungsanspruchs hinsichtlich der seinerzeit gewährten Zuwendung mit der nunmehrigen Zuwendungsbewilligung von vornherein ausscheide. Ferner finde die Kürzung keine Rechtsgrundlage im vom Beklagten zitierten Rundschreiben "Landesjugendamt info" Ausgabe 5/2009, da diese Informationsschrift des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung rechtlich unverbindlich sei und insbesondere keine verbindliche Änderung der vorliegend maßgebenden Verwaltungsvorschrift darstelle, zumal die Klägerin dargelegt habe, hiervon keine Kenntnis erlangt zu haben.

21

Schließlich sei vorliegend gar keine Doppelfinanzierung feststellbar. Die 1992 bewilligte Zuwendung habe auf der Verwaltungsvorschrift "Gewährung von Landeszuwendungen zu den Bau- und Ausstattungskosten von Kindertagesstätten" vom 16. Oktober 1991 basiert, die gemäß ihrer Nr. 1 Zuwendungen zur Schaffung neuer Plätze in Kindertagesstätten vorgesehen habe, wobei seinerzeit allerdings gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG nur Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt einen Anspruch auf Erziehung im Kindergarten gehabt hätten, während dies nunmehr auch für Kinder unter drei Jahren gelte. Dementsprechend sei Ziel des Investitionsprogramms nach Nr. 1.1 VwV die Unterstützung des bedarfsgerechten Ausbaus des Betreuungsangebotes für Kinder unter drei Jahren. Folglich sei der Förderzweck der hier streitigen Zuwendung nicht identisch mit demjenigen der 1992 bewilligten Zuwendung, zumal die Übernahme der Trägerschaft für einen – wie vorliegend – im Bedarfsplan vorgesehenen Kindergarten gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 KitaG für die Klägerin eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung darstelle, so dass sie gesetzlich verpflichtet sei, für Kinder unter drei Jahren derartige Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen. Unabhängig davon seien bei Kindern unter drei Jahren völlig andere Anforderungen an die Ausstattung von Plätzen in Kindertagesstätten zu stellen als an die von Plätzen für ältere Kinder, da (nur) bei ersteren unabdingbar zusätzlicher Raum zum Wickeln und Schlafen vorhanden sein müsse. Deshalb verursache die Schaffung von Kindertagesstättenplätzen für unter Dreijährige zwangsläufig höhere Kosten als für ältere Kinder.

22

Nach alledem könne – entgegen der im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2015 in einem gleichgelagerten Fall vertretenen Auffassung – auch nicht davon ausgegangen werden, dass das dem Beklagten durch Nr. 1.4.2 VwV eingeräumte Ermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt worden sei.

23

Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht gegen sein Urteil zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Der Abzug des noch nicht abgeschriebenen Teils der ursprünglichen Förderung im Rahmen einer erneuten Förderung erfolge in ständiger Verwaltungspraxis unter Beachtung des Rundschreibens des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung "Umgang mit der Zweckbindung im Rahmen der Investitionsförderung für Kindertagesstätten" vom 25. September 2009, das in Abstimmung mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur herausgegeben worden sei. Die darin festgelegte und auch regelmäßig praktizierte Verfahrensweise erfolge im Interesse der Kommunen, da ein Widerruf des ursprünglichen Bewilligungsbescheides nach Schließung der geförderten Gruppe zu einem Rückforderungsbetrag führen würde, der höher wäre als der Betrag, der sich durch die Verrechnung mit dem noch nicht abgeschriebenen Teil der ersten Förderung ergebe. Jedenfalls stehe die Regelung in Nr. 1.4.2 VwV und im Rundschreiben des Landesamtes vom 25. September 2009 sowie deren Auslegung und Anwendung in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zur Gewährung staatlicher Förderungsleistungen; insbesondere werde auf die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – und vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – hingewiesen.

24

Der Beklagte beantragt,

25

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 25. November 2015 die Klage abzuweisen.

26

Die Klägerin beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen,

28

und macht zur Begründung im Wesentlichen geltend: Entgegen der Darstellung des Beklagten sei im vorliegenden Fall nicht von einer Doppelförderung auszugehen. Ihre jetzigen Baumaßnahmen seien ausschließlich dadurch veranlasst gewesen, dass sie zur Umsetzung des Anspruchs der Unterdreijährigen auf einen Kindertagesstättenplatz die diesbezüglich erforderlichen Räume erstmals habe schaffen müssen. Mithin unterfielen diese Baumaßnahmen ausnahmslos dem Förderziel in Nr. 1.1 VwV und seien nach Nr. 1.2.2 Abs. 2 lit a) VwV zu fördern. Hingegen seien 1992 eine völlig andere Gruppe und der dafür erforderliche Raum gefördert worden. Auch erlaube Nr. 1.4.2 VwV im vorliegenden Fall keinen Abzug. Diese Regelung setze nämlich voraus, dass die Gruppe von Beginn an als altersgemischtes Angebot geplant worden wäre. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall auszuschließen, da der Rechtsanspruch von Kindern unter drei Jahren auf einen Kindertagesstättenplatz erst später geschaffen worden sei. Zudem handele es sich bei dieser von den Kommunen wahrzunehmenden Aufgabe nach § 10 Abs. 2 KitaG um eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, die von der Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 49 Abs. 3 LV Rheinland-Pfalz umfasst sei. Eingriffe in den Bereich der Selbstverwaltungsgarantie dürften nur im Rahmen von Gesetzen erfolgen, sodass eine Verwaltungsvorschrift keine ausreichende Grundlage für den mit dem Abzug verbundenen Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie darstelle. Ferner habe sie darauf vertrauen dürfen, dass ihr die seinerzeit erhaltene Zuweisung für den Bau der fünften Gruppe erhalten bleibe, da der bestandskräftige Bewilligungsbescheid vom 10. Dezember 1992 weder zurückgenommen noch widerrufen worden sei. Des Weiteren könne der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 14. Juli 2015, dass bereits die ständige und im Rundschreiben des Landesjugendamtes vom 25. September 2009 umschriebene Verwaltungspraxis des Beklagten den vorgenommenen Abzug rechtfertige, nicht gefolgt werden. Unabhängig davon, dass bereits keine Doppelförderung vorliege, setze eine ständige Verwaltungspraxis voraus, dass in vielen gleichgelagerten Fällen ständig so verfahren worden sei. Vorliegend handle es sich jedoch um einen einmaligen Vorgang, der nicht ohne weiteres mit anderen Fällen vergleichbar sei. Denn vorliegend gehe es um die Förderung einer Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung der Gemeinden und damit nicht um einen Fall, bei dem die Subvention im freien Ermessen des Zuschussgebers stehe. Jedenfalls hätten durch das vom Beklagten erwähnte Rundschreiben des Landesjugendamtes, das überdies nicht an sie adressiert gewesen sei, keine in Widerspruch zur Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 stehenden Regelungen getroffen werden können. Hätte das für den Erlass dieser Verwaltungsvorschrift zuständige Ministerium in den in Rede stehenden Fällen einen Förderabzug vornehmen wollen, so würde es dies darin getan haben. Da dies jedoch unterblieben sei, habe sie darauf vertrauen dürfen, dass sie die in Nr. 1.2.2 Abs. 2 lit a) VwV benannten Fördermittel auch tatsächlich erhalten werde. Dass ein Widerruf des ursprünglichen Bewilligungsbescheides nach Schließung der seinerzeit geförderten Gruppe zu einem höheren Rückforderungsbetrag führen solle, wie der Beklagte nunmehr geltend mache, sei nicht nachvollziehbar, da ein Rückzahlungsanspruch nur bei vorzeitiger Zweckänderung hätte entstehen können, die Schließung einer Gruppe wegen der abnehmenden Kinderzahl jedoch keine vorzeitige Zweckänderung in diesem Sinne darstelle. Schließlich stehe die Verfahrensweise auf der Grundlage des Rundschreibens vom 25. September 2009 entgegen der Auffassung des Beklagten nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zufolge von dessen Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – sei nämlich der Erlass von Richtlinien zur Verteilung von Subventionen entsprechend dem Subventionszweck den Kraft der Verfassung dazu berufenen Stellen vorbehalten. Gemäß § 16 Abs. 2 KitaG sei zum Erlass der erforderlichen Verwaltungsvorschriften das fachlich zuständige Ministerium berufen, nicht aber das Landesjugendamt.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

30

Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet.

31

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer weiteren Zuwendung für ihre Baumaßnahmen für die von ihr betriebene Kindertagesstätte N. und auch keinen Anspruch auf eine neuerliche Entscheidung über ihren Förderantrag vom 9. Oktober 2013 durch den Beklagten.

32

Rechtsgrundlage für die Bereitstellung der Fördermittel für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Kindertagesstätten durch den Beklagten sind allein die Landeshaushaltsgesetze in Verbindung mit den dazugehörenden Haushaltsplänen (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 – BVerwGE 104, 220 [222] = juris Rn. 17 und vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – BVerwGE 58, 45 [48] = juris Rn. 16 sowie das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – AS 43, 103 [105]).

33

Die Landeshaushaltsgesetze nebst den zugehörigen Haushaltsplänen sind zwar keine Gesetze im materiellen Sinne. Gleichwohl kann die in diesen Landeshaushaltsgesetzen vorgenommene Bereitstellung von Fördermitteln und deren Zweckbindung als ausreichende Rechtsgrundlage für die Subventionierung von Kinderbetreuungsplätzen angesehen werden. Bei gegenteiliger Auffassung müsste die Klägerin mit ihrem Begehren schon deshalb scheitern, weil es an der für die Bereitstellung öffentlicher Mittel für Subventionszwecke erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlte. Sie könnte sich dann auch nicht mit Erfolg auf eine Verwaltungspraxis berufen, nach der gleichwohl Zuwendungen gewährt worden sind. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vermittelt in Fällen dieser Art keinen Anspruch, rechtswidriges Handeln zu wiederholen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – BVerwGE 58, 45 [48 f.] = juris Rnrn. 18 f. und vom 10. Dezember 1969 – 8 C 104.69 – BVerwGE 34, 278 [280 ff.] = juris Rnrn. 16 bis 18 sowie das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – AS 43, 103 [105]).

34

Eine Regelung, unter welchen konkreten Voraussetzungen aus den vom Beklagten bereitgestellten Mitteln entsprechend dem gesetzlich festgelegten Zweck Zuwendungen zu gewähren sind, ist nicht durch Rechtsnormen erfolgt. Allerdings ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass der Gleichheitssatz dem Subventionsgeber gebietet, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 – BVerwGE 104, 220 [223] = juris Rn. 20). Im vorliegenden Fall ist ein solches Programm zur Abwicklung des gesetzlich umrissenen Förderzwecks durch die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen vom 12. Dezember 2013 (744-75118) erstellt worden, das in seiner Nr. 4 Abs. 2 lit c) für bis zum 31. Dezember 2013 eingegangene Förderanträge wie im vorliegenden Fall auf die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 15. September 2008 (9314-75118) verweist. Verwaltungsvorschriften dieser Art sind indes keine Rechtsnormen. Sie haben keinen Rechtssatzcharakter. Sie sind zwar auch dazu bestimmt, für die Verteilung der Fördermittel Maßstäbe zu setzen. Selbst wenn aber unterstellt wird, dass diesen Verwaltungsvorschriften bei pflichtgemäßer Anwendung eine – wie auch immer geartete – Außenwirkung zukommt, kann ihnen jedenfalls insoweit kein Rechtssatzcharakter beigemessen werden, als sie die Voraussetzungen aufstellen, unter denen die Zuwendungen für Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Kindertagesstätten zu gewähren sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – BVerwGE 58, 45 [49] = juris Rn. 20 sowie das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – AS 43, 103 [105 f.]).

35

Hat die Exekutive durch eine Verwaltungsvorschrift bestimmt, unter welchen Voraussetzungen zweckbestimmte Zuwendungen an den festgelegten Empfängerkreis zu verteilen sind, dann ist diese – für den Bereich der gesetzesfreien Erfüllung öffentlicher Aufgaben erlassene – Verwaltungsvorschrift keiner richterlichen Interpretation unterworfen. Der Richter hat nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) und im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur zu prüfen, ob auf Grund einer solchen Verwaltungsvorschrift überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden darf (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Verwaltungsvorschrift im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Bei der Prüfung, ob eine solche Nichtbeachtung vorliegt, ist es unerheblich, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Verwaltungsvorschrift berufen oder diesen ihrerseits interpretiert hat; entscheidend ist, ob das Ergebnis des Einzelfalles im Widerspruch zum gesetzlich bestimmten Förderzweck steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 – BVerwGE 58, 45 [51] = juris Rn. 24 sowie das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – AS 43, 103 [106]).

36

Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall allein maßgeblich, ob die Entscheidung des Beklagten, die Um- und Neubaumaßnahmen der Klägerin nur unter Anrechnung des noch nicht abgeschriebenen Teils der 1992 bewilligten Fördermittel zur Errichtung von Räumlichkeiten für eine fünfte Gruppe zu fördern, im Widerspruch steht zu dem in den Landeshaushaltsgesetzen 2012/2013 (GVBl. 2012, 93) und 2014/2015 (GVBl. 2013, 515) bzw. den zugehörigen Haushaltsplänen diesbezüglich festgelegten Förderzweck (vgl. das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – AS 43, 103 [106]). Das ist nicht der Fall.

37

Nr.1.4.2 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 15. September 2008 (9314-75 118; im Folgenden: VwV) ist ohne weiteres mit dem in den vorgenannten Landeshaushaltsgesetzen bzw. den zugehörigen Haushaltsplänen diesbezüglich festgelegten Förderzweck zu vereinbaren. In den Einzelplänen 07 der Haushaltspläne für die Haushaltsjahre 2012/2013 und 2014/2015 heißt es zwar jeweils im Vorwort zu Kapitel 07 05 unter "1. Kindertagesstätten", die Aktivitäten im Landesprogramm "Zukunftschance Kinder – Bildung von Anfang an" würden fortgesetzt mit dem Ziel, die Kindertagesstätten zu fördern und zu unterstützen, wobei Schwerpunkt u.a. die "Schaffung zusätzlicher Plätze für Kinder unter drei Jahren" sei, auch werden darin jeweils in den Titeln 883 33 und 893 33 Ausgaben für "Zuweisungen zum Bau und zur Ausstattung von Kindertagesstätten" sowie zusätzlich in den Titeln 883 34 und 893 34 auch Ausgaben für "Zuweisungen für Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung" vorgesehen. Irgendwelche Vorgaben für die Förderungsvoraussetzungen, für das Verhältnis zu anderen Förderungen und für die Höhe der Förderung im Einzelfall finden sich in den Einzelplänen 07 der Haushaltspläne für die Haushaltsjahre 2012/2013 und 2014/2015 jedoch nicht.

38

Aber auch die in Auslegung von Nr. 1.4.2 VwV erfolgte konkrete Entscheidung des Beklagten, die nunmehrigen Baumaßnahmen der Klägerin – wie von dieser ursprünglich selbst beantragt – nur um den noch nicht abgeschriebenen Teil der 1992 für die Baumaßnahmen zum Betrieb einer fünften Kindergartengruppe bewilligten Fördersumme (1/5 von 63.911,49 € = 12.782,30 €) gekürzt zu fördern, ist nicht zu beanstanden. Diese Bestimmung, die allerdings sprachlich in mehrfacher Hinsicht präziser hätte gefasst werden können, lautet:

39

"Wird eine ab dem Jahr 2008 nach Nummer 2 oder nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit vom 16. Oktober 1991 geförderte Gruppe in einer Kindertageseinrichtung später zur Aufnahme von Kindern unter 3 Jahren geöffnet, so kann sie nur mit dem Differenzbetrag, der sich zwischen dieser Förderung und der Förderung nach Nummer 1.2.2 ergibt, gefördert werden, wenn die Gruppe von Beginn an als altersgemischtes Angebot geplant worden wäre."

40

Zunächst ist davon auszugehen, dass sich diese Anrechnungsregelung auch auf eine vor dem Jahre 2008 bewilligte frühere Förderung bezieht. Dies ergibt sich daraus, dass sie sowohl eine Förderung nach Nr. 2 VwV, die die Zuwendung zu Bau- und Ausstattungskosten für Kindertagesstätten für Kinder über drei Jahren regelt, als auch eine Förderung nach der Verwaltungsvorschrift vom 16. Oktober 1991 einbezieht. Die letztgenannte Verwaltungsvorschrift ist nämlich nach Nr. 4.1 VwV zum 1. Januar 2008 außer Kraft getreten. Angesichts dessen kann Nr. 1.4.2 VwV auch so ausgelegt werden, dass die Vorschrift anteilig auch solche Zuwendungen erfasst, die aufgrund dieser Verwaltungsvorschrift vor dem 1. Januar 2008 bewilligt wurden und deren Zweckbindungsfrist über diesen Zeitpunkt hinausgeht (so schon OVG RP, Urteil vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – UA S. 8).

41

Ferner lässt sich diese Anrechnungsregel nach ihrem Sinn und Zweck auch dahin auslegen, dass mit ihr auch die im Falle der Klägerin gegebene Konstellation der Förderung einer Gruppe erfassen wollte, die zwischenzeitlich aufgelöst worden war und unter Aufnahme von unter Dreijährigen unter Geltung der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 neu eingerichtet wird. Zwar behandelt Nr. 1.4.2 VwV ausdrücklich den Fall einer bereits existierenden Kindertagesstättengruppe, die für die Aufnahme von unter dreijährigen Kindern geöffnet wird. Indessen zielt diese Regelung vorrangig – wie sich insbesondere der Kapitelüberschrift zu Nr. 1.4 VwV entnehmen lässt – darauf ab, Fälle von Mehrfachförderung zu regeln. Hiernach ist aber auch im Hinblick auf die Bestimmung der Nr. 1.4.2 VwV entscheidend darauf abzustellen, dass die Förderung für die Aufnahme von Kindern unter drei Jahren in zeitlicher Hinsicht mit einer bereits bewilligten Förderung zusammentrifft. Unter förderungsrechtlichen Aspekten ergibt sich kein Unterschied, ob die Erstförderung für eine durchgängig bestehende Gruppe in einer Kindertagesstätte geleistet wird oder ob die Erstförderung erfolgt, obwohl die Gruppe, die hierfür Anlass war, bereits wieder geschlossen wurde. Maßgeblich ist allein, dass in den beiden gleichgelagerten Fällen eine wiederholte Förderung vorliegt, die nach der Intention der Nr. 1.4.2 VwV vermieden werden soll (so schon OVG RP, Urteil vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – UA S. 8).

42

Schließlich lässt sich Nr. 1.4.2 VwV ohne weiteres dahin verstehen, dass es sich bei der ersten Förderung und der nunmehr beantragten Förderung nicht um eine echte Doppelförderung handeln muss, sondern dass eine Doppelförderung in Nr. 1.4.2 VwV durch die verwendete Irrealis-Konstruktion ("wäre") vielmehr fingiert worden ist, um in jedem Fall eine Anrechnungsmöglichkeit des noch nicht abgeschriebenen Teiles der früheren Förderung zu erreichen; eine echte Doppelförderung läge – wie die Klägerin und das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt haben – ohnehin nur im Falle eines Ersatzbaues vor.

43

Zwar ist eine solche Auslegung von Nr. 1.4.2 VwV nicht zwingend. Auch ist unerheblich, ob eine andere Regelung in Nr. 1.4.2 VwV bzw. eine andere Auslegung dieser Bestimmung zweckmäßiger oder wünschenswerter wäre. Das damals zuständige Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur hatte beim Erlass der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 nämlich eine weite Gestaltungs- und Ermessensfreiheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1981 – 2 C 26.78 – ZBR 1982, 172 [173] = juris Rn. 25). Zudem kann die Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte nicht unmittelbar aus dem Wortlaut oder aus einer bestimmten Interpretation von Nr. 1.4.2 VwV herleiten, sondern nur aus ihrem durch Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Recht, bei der Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift ebenso behandelt zu werden wie die übrigen Kindertagesstättenträger, die mit Blick auf diese Verwaltungsvorschrift einen Förderantrag gestellt haben. Die in dieser Verwaltungsvorschrift niedergelegte "antizipierte Verwaltungspraxis" stellt eine Willenserklärung des zuständigen Landesministeriums dar. Für ihre Auslegung kommt es nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Regel des § 133 BGB auf den wirklichen Willen des Erklärenden, nämlich auf den von ihm der Erklärung beigegebenen Sinn und Zweck, an. Bei Unklarheiten hat die die Verwaltungsvorschrift anwendende Behörde diesen Willen – erforderlichenfalls durch Rückfrage – zu ermitteln. Da sich eine Rechtsverletzung durch Abweichung von einer Verwaltungsvorschrift nur mittelbar aus einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben kann und da die Verwaltungsvorschrift zur Disposition des Vorschriftengebers steht, ist bei ihrer Auslegung aber auch die tatsächliche Verwaltungspraxis insoweit heranzuziehen, als sie vom Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch geduldet wurde oder wird (vgl. insgesamt BVerwG, Urteile vom 19. September 2000 – 1 C 19.99 – BVerwGE 112, 63 [67] = juris Rn. 17, vom 1. Juni 1995 – 2 C 16.94 – BVerwGE 98, 324 [329] = juris Rn. 18, vom 2. März 1995 – 2 C 17.94 – ZBR 1995, 238 [239] = juris Rn. 8, vom 2. Februar 1995 – 2 C 19.94 – ZBR 1995, 240 [241] = juris Rn. 18, vom 7. Mai 1981 – 2 C 5.79 – ZBR 1982, 50 f. = juris Rnrn. 16 bis 18, vom 24. März 1977 – 2 C 14.75 – BVerwGE 52, 193 [199] = juris Rn. 20 und vom 10. Dezember 1969 – 8 C 104.69 – BVerwGE 34, 278 [280 f.] = juris Rn. 13; vgl. ferner das Urteil des Senats vom 27. November 2014 – 7 A 10445/14.OVG – AS 43, 103 [109 ff.]).

44

Angesichts dessen ist allein die durch das seinerzeit insoweit zuständige Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur gebilligte Auslegung und Anwendung von Nr. 1.4.2 VwV durch das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung maßgeblich. Diese nicht nur im "Landesamt info" Ausgabe 5/2009, sondern auch im mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur abgestimmten Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 25. September 2009 bekannt gemachte Auslegung und Anwendung von Nr. 1.4.2 VwV geht nun aber dahin, dass "bei der Festlegung der neuen Förderung die bisherigen Landeszuschüsse seit 1991 und die Zweckbindungsfrist von 25 Jahren berücksichtigt" werden und dass dies auch bei der "'Wiedereröffnung' einer zwischenzeitlich geschlossenen Gruppe" gilt; wie ferner im Zusammenhang mit einem Beispielsfall eingeräumt wird, der dem hier zu entscheidenden Fall entspricht, "wären" eigentlich "die Fördervoraussetzungen sowohl mit der Platz- als auch mit der Gruppenpauschale … erfüllt", doch "würde das Land" dann "diese Gruppe gewissermaßen zum zweiten Mal fördern", was "bei der Entscheidung über den neuen Zuschuss berücksichtigt werden" und zur Kürzung um den noch nicht abgeschriebenen Teil der früheren Förderung führen müsse. Auch im dem Urteil des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juli 2015 – 6 A 11160/14.OVG – zugrundeliegenden Fall, der dem hier zu entscheidenden Fall entspricht, hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Nr. 1.4.2 VwV sowohl in Übereinstimmung mit seiner im Rundschreiben vom 25. September 2009 mitgeteilten Verfahrensweise als auch in gleicher Weise wie im hier zu entscheidenden Fall ausgelegt und angewendet. Hingegen sind keine Fälle von der Klägerin benannt worden oder sonst ersichtlich, in denen bei vergleichbarer Fallgestaltung das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eine Förderung ohne Kürzung um einen noch nicht abgeschriebenen Rest einer früheren Förderung bewilligt hätte, vielmehr hat die Klägerin zunächst selbst nur eine entsprechend gekürzte Förderung beantragt. Die Annahme der Klägerin, eine ständige Verwaltungspraxis setze voraus, dass in vielen gleichgelagerten Fällen ständig so verfahren worden sei, wohingegen es sich vorliegend um einen einmaligen Vorgang handle, der nicht ohne weiteres mit anderen Fällen vergleichbar sei, würde keine ihr günstigere Entscheidung rechtfertigen können, selbst wenn sie zutreffend sein sollte. Aufgrund ihres Gleichbehandlungsanspruchs hätte die Klägerin einen Anspruch auf eine ungekürzte Förderung nur dann, wenn der Beklagte vergleichbaren Anträgen bereits ohne Kürzung entsprochen hätte. Davon ist jedoch nicht auszugehen.

45

Die Verfahrensweise des Beklagten erweist sich aber auch nicht etwa aus sonstigen Gründen als rechtswidrig.

46

Soweit die Klägerin geltend macht, es handele es sich bei der von ihr wahrzunehmenden Aufgabe nach § 10 Abs. 2 KitaG um eine Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung, die von der Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden nach Art. 28 Abs. 2 GG bzw. Art. 49 Abs. 3 LV Rheinland-Pfalz umfasst sei, sodass der mit der Kürzung der Förderung verbundene Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie nur im Rahmen eines Gesetzes, nicht aber einer Verwaltungsvorschrift erfolgen dürfe, geht dies in mehrfacher Hinsicht fehl. Zwar mag die Zuweisung einer neuen Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung ohne gleichzeitige ausreichende Bereitstellung der dafür erforderlichen Geldmittel einen Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie darstellen können. Die diesbezügliche finanzielle Förderung von Bauvorhaben stellt indes auch dann keinen Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie dar, wenn diese Förderung allein nicht ausreicht, um etwaige diesbezügliche Konnexionsverpflichtungen zu erfüllen. Im Übrigen steht es im Belieben des Beklagten, wie er etwaige diesbezügliche Konnexionsverpflichtungen erfüllt. Sollte hierfür die finanzielle Förderung der Erfüllung dieser Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung auf der Grundlage einer Verwaltungsvorschrift allein nicht genügen, ist deswegen nicht etwa diese Verwaltungsvorschrift rechtswidrig. Unabhängig davon hat die Klägerin nicht dargetan, dass der Beklagte mit Blick auf § 10 Abs. 2 KitaG seine Konnexionsverpflichtungen nicht erfüllt hat.

47

Soweit die Klägerin ferner geltend macht, sie habe sowohl darauf vertrauen dürfen, dass ihr die seinerzeit bewilligte Zuweisung für den Bau einer fünften Gruppe erhalten bleibe, da der bestandskräftige Bewilligungsbescheid vom 10. Dezember 1992 weder zurückgenommen noch widerrufen worden sei, als auch darauf vertrauen dürfen, dass sie die in der Verwaltungsvorschrift vom 15. September 2008 benannten Fördermittel auch tatsächlich ungekürzt erhalten werde, geht auch dieses Vorbringen fehl. Die von ihr aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 10. Dezember 1992 erhaltenen Mittel sind nicht zurückgefordert worden, nur weil die ihr nunmehr bewilligten Fördermittel um den noch nicht abgeschriebenen Teil der seinerzeitigen Fördermittel gekürzt wurden. Zwar trifft es zu, dass das Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 25. September 2009 nicht förmlich auch an die Klägerin oder doch an alle Orts- und Verbandsgemeinden adressiert war, soweit sie Träger einer Kindertagesstätte sind. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts trifft es aber nicht zu, dass die Klägerin von diesem Rundschreiben keine Kenntnis erlangt hat. Denn sie hat bereits am 27. Juli 2012 statt der nach Nr. 1.2.2 Abs. 2 lit a) VwV möglichen Zuwendung aus Landesmitteln in Höhe von 119.000,00 € ausdrücklich eine Zuwendung in Höhe von 106.217,70 € und damit eine um den noch nicht abgeschriebenen Teil der ihr 1992 bewilligten Förderung in Höhe von (1/5 von 63.911,49 € =) 12.782,30 € gekürzte Zuwendung beantragt. Sie hat also schon frühzeitig nicht mehr auf eine ungekürzte Zuwendung aus Landesmitteln vertraut. Unabhängig davon hat sie nicht dargetan, dass infolge ihres Vertrauens auf die in Nr. 1.2.2 Abs. 2 lit a) VwV genannten Beträge die ursprünglich vorgesehene Finanzierung der geplanten Baumaßnahme mit nachteiligen Folgen für sie habe geändert werden müssen. Von einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin auf eine ungekürzte Förderung, das der Beklagte hätte berücksichtigen müssen, kann mithin keine Rede sein.

48

Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, das Landesjugendamt habe durch sein Rundschreiben vom 25. September 2009 nicht die vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur erlassene Verwaltungsvorschrift vom 15. November 2008 abändern können, zumal ersichtlich entgegen dessen ursprünglichem Regelungswillen, weil zufolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 – der Erlass von Richtlinien zur Verteilung von Subventionen entsprechend dem Subventionszweck den Kraft der Verfassung dazu berufenen Stellen vorbehalten sei, im vorliegenden Fall also gemäß § 16 Abs. 2 KitaG dem fachlich zuständig Ministerium, nicht aber dem Landesjugendamt, geht dieses Vorbringen ebenfalls fehl. Denn bei dem Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 25. September 2009 handelt es sich nicht um eine Änderung der vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur erlassenen Nr. 1.4.2 VwV, sondern lediglich um die Mitteilung der mit dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur abgestimmten und mithin von jenem gebilligten Auslegung und Anwendung von Nr. 1.4.2 VwV. Zwar findet sich ein Hinweis auf diese Auslegung und Anwendung nicht bereits in dieser Klarheit in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 15. September 2008 selbst. Allein dies lässt aber nicht den Schluss darauf zu, dass die spätere Klarstellung dem ursprünglichen Willen des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur zuwider gelaufen wäre. Unabhängig hiervon wurde oben bereits aufgezeigt, dass eine Verwaltungsvorschrift zur Disposition des Vorschriftengebers steht. Ob die in der Berufungsbegründung des Beklagten vom 22. Februar 2006 gegebene – über die im Rundschreiben vom 25. September 2009 hinausgehende – Begründung für die klargestellte Verfahrensweise zutrifft, wie die Klägerin in Abrede stellt, ist unerheblich, weil ein etwaiger späterer zusätzlicher, aber unzutreffender Erklärungsversuch ohne Auswirkung auf die seit Jahren unabhängig davon erfolgende Verfahrensweise bliebe.

49

Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung der am 9. Oktober 2013 beantragten Förderung. Sie hat aber auch keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Beklagten über ihren Förderantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

50

Bei Nr. 1.4.2 VwV handelt es sich nämlich nicht um eine lediglich ermessensbindende Verwaltungsvorschrift im Rahmen eines der entscheidenden Behörde durch eine Rechtsvorschrift eröffneten Ermessensspielraums, bei der ihr trotz der Bindung ihres Ermessens durch die Verwaltungsvorschrift ein Restermessen, etwa bei atypischen Fallgestaltungen, verbleibt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 1979 – 6 B 33/79 – ZBR 1980, 75 = juris Rn. 5 m.w.N.). Vielmehr hatte Nr. 1.2.2 VwV lediglich die Berechtigung und Verpflichtung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung zu einer Entscheidung nach Maßgabe dieser Bestimmungen begründet. Danach hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die in Nr. 1.2.2 VwV genannten Pauschalen bei Erfüllung der darin dafür genannten Voraussetzungen zu gewähren, soweit nicht dadurch mehr als 90 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten überschritten würden. Eine zweite Einschränkung der Berechtigung und Verpflichtung nach Nr. 1.2.2 VwV ergibt sich aus Nr. 1.4.2. VwV, wonach eine Förderung "nur mit dem Differenzbetrag" erfolgen "kann", der sich zwischen einer etwa noch zu berücksichtigenden früheren Förderung nach Nr. 2 VwV oder nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit vom 16. Oktober 1991 "und der Förderung nach Nummer 1.2.2 ergibt". Durch das Wort "kann" wird also dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung nicht etwa ein Ermessensspielraum eröffnet, sondern vielmehr seine Berechtigung und Verpflichtung eingeschränkt, die in Nr. 1.2.2 VwV genannten Pauschalen ungekürzt zu gewähren. Ansonsten ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung nicht ermächtigt, Nr. 1.2.2 und Nr. 1.4.2 VwV anders anzuwenden als darin vorgesehen oder dabei weitere Umstände zu berücksichtigen. Unabhängig davon wären, wie aus den obigen Ausführungen folgt, die klägerinseits geltend gemachten Aspekte im Rahmen einer Ermessensentscheidung nicht zu ihren Gunsten zu berücksichtigen und die Entscheidungen des Beklagten deshalb nicht etwa ermessensfehlerhaft.

51

Ist mithin die Klage unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts abzuweisen, so kann dahinstehen, ob dem Förderantrag der Klägerin vom 9. Dezember 2013 gemäß Nr. 3.1 Abs. 1 VwV der Umstand entgegensteht, dass er nicht über den Eifelkreis Bitburg-Prüm als zuständigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung gestellt wurde, wie der Beklagte annimmt, ob die Nichtbeachtung dieser Verfahrensvorschrift überhaupt die Ablehnung der Gewährung einer Zuwendung nach Nr. 1.2.2 VwV rechtfertigen kann oder aber ob mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen ist, dass die Nichtbeachtung dieser Verfahrensvorschrift durch die Klägerin deshalb unerheblich ist, weil sich der Beklagte angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles treuwidrig auf die Nichtbeachtung von Nr. 3.1 Abs. 1 VwV beruft.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Insoweit hält der Senat an seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt sein Urteil vom 13. November 2015 – 7 A 10094/15.OVG – ESOVGRP m.w.N.) nach erneuter Prüfung fest. Gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung nicht erhoben. Dabei unterfallen auch Angelegenheiten mit "mittelbarem" Bezug zu fürsorgerischen Maßnahmen wie etwa die Anerkennung und Förderung von Trägern der Jugendhilfe, insbesondere die Zuschussgewährung für Kindertageseinrichtungen, dem Begriff der Jugendhilfe im Sinne des § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO (so auch Stelkens/Clausing in Schoch/Schneider/Bier,VwGO, Loseblatt, § 188 Rn. 7 [Stand Feb. 2007] m.w.N.).

53

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 ZPO.

54

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erhöhung eines Zuschusses um 678,-- Euro auf der Grundlage des Förderprogramms des Landes Baden-Württemberg „Innovationsgutscheine für kleine und mittlere Unternehmen“.
Das Land Baden-Württemberg fördert die Inanspruchnahme von Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen (F&E-Dienstleistungen) im Rahmen von Produkt-, Dienstleistungs- und Verfahrensinnovationen durch sog. Innovationsgutscheine. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe des Merkblatts „Innovationsgutscheine für kleine und mittlere Unternehmen“ in Verbindung mit §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) sowie der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen. Die Mittel für die Zuschüsse sind im Staatshaushaltsplan unter Kapitel 0710 Titel 683 78 veranschlagt. Antragsberechtigt sind kleinere und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft oder der Freien Berufe. Als konsultierbare F&E-Dienstleister gelten u.a. öffentliche oder privatwirtschaftliche Institute und Gesellschaften der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung. Bei Antragstellung muss die Wahl des F&E-Dienstleisters erfolgt sein.
Unter dem 25.10.2014 beantragte der Kläger beim Beklagten einen Innovationsgutschein A, der für wissenschaftliche Tätigkeiten im Vorfeld der Entwicklung eines innovativen Produkts, einer innovativen Dienstleistung oder einer Verfahrensinnovation in Höhe von maximal 2.500 Euro bei einer Anteilsfinanzierung bis maximal 80% gewährt wird. Darin gab der Kläger an, das geplante Vorhaben mit der F&E-Einrichtung TOR Technisch Orientiertes Rechnen, ..., umzusetzen.
Mit Bewilligungsbescheid vom 25.11.2014 bewilligte das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg dem Kläger auf Basis seines Antrags für das Vorhaben „Mäandervermutung“ eine Projektförderung von bis zu maximal 2.500 Euro im Wege der Anteilsfinanzierung in Höhe von 80% (Innovationsgutschein A). Im Bewilligungsbescheid wurde festgelegt, dass ausschließlich die F&E-Dienstleistungen der F&E-Einrichtung TOR Technisch Orientiertes Rechnen, ..., ..., gefördert werden. Ferner wird im Bescheid ausgeführt, dass eine Änderung bzw. ein Wechsel der im Bewilligungsbescheid genannten F&E-Einrichtung während des Projekts dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft / Ref. 83 noch vor Beauftragung schriftlich zur Genehmigung vorgelegt werden muss, dass Rechnungen von anderen F&E-Einrichtungen nicht akzeptiert werden und dass die Abrechnung des Zuschusses auf der Basis der tatsächlich entstandenen nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben erfolgt. Der Verwendungsnachweis war bis zum 30.09.2015 einzureichen. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Zuwendung zur Projekt-Förderung (ANBest-P) wurden zum Bestandteil des Bescheids erklärt.
Mit Bescheid vom 23.02.2015 erfolgte eine Teilauszahlung in Höhe von 784,-- Euro.
Mit Schreiben vom 11.09.2015, eingegangen beim Ministerium für Finanzen und Wirtschaft am 14.09.2015, beantragte der Kläger, die Untersuchung von Sand- und Kiesproben durch die Materialprüfungsanstalt des KIT - Karlsruher Institut für Technologie - wie in den Vorjahren als zuschussfähig zu behandeln, auch wenn die Rechnungsstellung erst nach dem 30.09.2015 erfolge. Er machte geltend, er habe die Proben nicht früher entnehmen können, weil der Rhein gerade jetzt Niedrigwasser führe. Mit Schreiben des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 23.09.2015 wurde der Bewilligungszeitraum bis 30.11.2015 verlängert.
Mit Verwendungsnachweis vom 18.11.2015 machte der Kläger folgende Rechnungen in einer Gesamthöhe von 1116,-- Euro als förderfähige Ausgaben geltend:
a) Rechnung 01-2015 von ... (ehemals Unternehmen ...) vom 10.04.2015 mit Auftragsdatum vom 27.11.2014 in Höhe von 160,-- Euro,
b) Rechnung Nr. 3001920 des KIT vom 20.05.2015 mit Auftragsdatum vom 27.04.2015 und Leistungsdatum vom 28.04.2015 in Höhe von 108,-- Euro,
c) Rechnung Nr. 3004430 des KIT vom 28.08.2015 mit unbekanntem Auftragsdatum und Leistungsdatum vom 18.08.-21.08.2015 in Höhe von 316,-- Euro,
d) Rechnung Nr. 3005230 des KIT vom 21.10.2015 mit Auftrag vom 31.08.2015 und Leistungsdatum vom 31.08.-04.09.2015 in Höhe von 108,50 Euro,
e) Rechnung Nr. 3005229 des KIT vom 21.10.2015 mit Auftragsdatum vom 04.09.2015 und Leistungsdatum vom 04.09.-05.10.2015 in Höhe von 423,50 Euro.
Mit Schlussbescheid vom 14.12.2015 setzte das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft einen Zuschuss in Höhe von 128,-- Euro fest (80 % von 160,--Euro) und wies diesen Betrag zur Zahlung an. Dabei berücksichtigte der Beklagte ausschließlich die Rechnung von ..., ehemals Unternehmen TOR. Im Übrigen führte es aus, die Rechnungen des Karlsruher Instituts für Technologie könnten nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger den Wechsel zu dieser F&E-Einrichtung nicht vorab mitgeteilt habe und das Datum der jeweiligen Aufträge sowie die Leistungszeiträume vor dem Datum der Nachmeldung vom 11.09.2015 lägen.
10 
Mit Schreiben vom 18.12.2015 erklärte der Kläger den Verzicht auf die Förderung der mit dem Verwendungsnachweis vom 18.11.2015 eingereichten Rechnung b) und bat um Überprüfung des Schlussbescheides vom 14.12.2015 hinsichtlich der Rechnungen c) - e). Mit Schreiben vom 18./22.12.2015 lehnte der Beklagte eine Änderung des Schlussbescheids vom 14.12.2015 ab.
11 
Mit seiner am 13.01.2016 erhobenen Klage begehrt der Kläger, den Schlussbescheid des Beklagten vom 14.12.2015 zu ändern und die nicht berücksichtigten Kosten für Arbeiten des KIT als förderfähig anzuerkennen. Zur Begründung trägt er vor, die beauftragten Leistungen seien sachlich vom beantragten und bewilligten Forschungsvorhaben und dessen Zweck gedeckt. Er habe die Nachmeldung des KIT nicht für notwendig erachtet, da die sachliche Richtigkeit aus dem technischen Gesamtsachverhalt, aus den Vorgängermaßnahmen und aus der im Antrag enthaltenen Beschreibung des geplanten Vorhabens abzuleiten gewesen sei. Fremdarbeiten des KIT seien bereits in früheren, ebenfalls geförderten Forschungsvorhaben durch ihn beauftragt worden und als förderfähig anerkannt worden. Aufgrund eines extremen, unvorhersehbaren Niedrigwassers in den Flüssen habe er ein kurzfristiges Zeitfen-ster zu nutzen versucht. Da der zuständige Sachbearbeiter der Materialprüfungsanstalt des KIT Anfang September Urlaub gemacht habe, sei mit ihm vereinbart worden, die Proben zwar abzugeben, aber erst nach dessen Urlaub zu analysieren. Dass die Proben schon vorher von Mitarbeitern analysiert worden seien, sei ein Missverständnis. Die Anträge seien nicht nur dem Buchstaben, sondern dem Sinne nach zu beurteilen; die Forschungsarbeit sei ein einheitliches Ganzes. Es handele sich auf seiner Seite um einen Formfehler im Schriftverkehr, der nicht überbewertet werden dürfe. Dies widerspräche auch dem Instrument der Innovationsförderung kleiner und mittlerer Unternehmen und berücksichtige nicht den Unterschied zwischen dem Ministeriumsapparat und den eher bescheidenen Möglichkeiten eines einzelnen Forschers. Da die beantragten Fördermittel sehr gering seien, spreche auch die Verhältnismäßigkeit für deren Anerkennung.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
den Beklagten zu verpflichten, die Rechnungen des KIT - Karlsruher Institut für Technologie - Nr. 3004430 vom 28.08.2015 in Höhe von 316,-- Euro, Nr. 3005230 vom 21.10.2015 in Höhe von 108,50 Euro und Nr. 3005229 vom 21.10.2015 in Höhe von 423,50 Euro als förderfähig anzuerkennen und den Schlussbescheid des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg vom 14.12.2015 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Er macht geltend, dass bereits im Bewilligungsbescheid vom 25.11.2014 ausdrücklich festgelegt worden sei, dass als Dienstleister ausschließlich die Firma TOR Technisch Orientiertes Rechnen in ... zu beauftragen sei und Rechnungen von anderen F&E-Einrichtungen nicht akzeptiert würden. Darauf sei im Hinweisblatt „Stolpersteine“, das mit dem Bewilligungsbescheid zusammen versandt worden sei, ebenfalls hingewiesen worden. Weiterhin heiße es im Bewilligungsbescheid wörtlich: „Eine Änderung bzw. ein Wechsel der im Antrag genannten F&E-Einrichtung(en) während des Projekts muss dem Ministerium für Finanzen und Wirtschaft / Ref. 83 noch vor Beauftragung schriftlich zur Genehmigung vorgelegt werden. Rechnungen von anderen F&E-Einrichtungen werden nicht akzeptiert“. Die Aufträge zu den Rechnungen des KIT, die nicht akzeptiert worden seien, seien vom Kläger sämtlich bereits vor dem Antrag auf Genehmigung des KIT als F&E-Einrichtung vom 11.09.2015 erteilt worden. Auch hätten nahezu alle Leistungszeiträume vor dem Datum dieser Nachmeldung gelegen. Ausweislich seiner Klageschrift sei es dem Kläger bekannt und bewusst gewesen, dass er die Vorgaben des Bewilligungsbescheids nicht eingehalten habe. Er verkenne überdies deren Bedeutung. Es handele sich nicht um bloße Formalien, sondern um eine wesentliche Voraussetzungen für die Bewilligung und die verwaltungsverfahrenstechnische Abwicklung der Förderung. Die Vorgaben dienten dem Zweck, gerade eine freie und damit förderungstechnisch nicht mehr handhabbare Ausuferung zulasten des Landeshaushaltes zu vermeiden. Dem Beklagten stehe diesbezüglich kein Ermessen zu. In vergleichbaren Fällen sei ebenso entschieden worden und werde ebenso entschieden werden. Daran ändere auch nichts, dass dies bereits die dritte Förderung des Klägers im Rahmen der Förderung durch Innovationsgutscheine gewesen sei, da die Fördermaßnahmen voneinander unabhängig sein müssten und sonst gar nicht gewährt werden dürften. Insofern sei das Vorbringen des Klägers, die Rechnungen des KIT seien bei früheren Gutscheinen berücksichtigt worden, nicht erheblich. Der Kläger könne auch nicht erwarten, dass von seiner technischen Beschreibung des Projekts seitens des Beklagten auf eine daraus abzuleitende Beauftragung des KIT geschlossen werden könne.
17 
Dem Gericht liegt die einschlägige Akte des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vor. Wegen der Einzelheiten wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
18 
Die Klage ist zulässig.
19 
Die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage ist statthaft und als Gestaltungsklage gegenüber dem angekündigten Feststellungsantrag vorrangig (§ 43 Abs. 2 VwGO). Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist in der Sache darauf gerichtet, einen höheren Förderbetrag zu erhalten. Er begehrt damit einen begünstigenden Verwaltungsakt unter Aufhebung des versagenden Teils des Schlussbescheids.
20 
Der Kläger kann sein Rechtsschutzziel auch nicht im Wege der Anfechtung des Schlussbescheids vom 14.12.2015 erreichen. Der Schlussbescheid enthält keine Kürzung, bei deren Aufhebung der ursprünglich bewilligte Betrag von 2.500 Euro gleichsam wiederauflebt. Denn der Schlussbescheid stellt nicht etwa den Eintritt einer auflösenden Bedingung fest; vielmehr stand der Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Fördersumme unter einem Vorbehalt (dazu unten II.1; zur Diskussion des Regelungsgehalts von Zuwendungs- und Schlussbescheiden vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 16.06.2015 - 10 C 15.14 - juris, BVerwGE 152, 211; BVerwG, Urt. v. 15.03.2017 - 10 C 1.16 - juris; BayVGH , Beschl. v. 19.06.2017 - 13a ZB 16.1675 - juris, entgegen VGH BW, Urt. v. 29.07.2008 - 9 S 2810/06 - juris; BayVGH, Urt. v. 25.07.2013, 4 B 13.727, juris; jeweils m.w.N.).
II.
21 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses aufgrund des am 25.11.2014 bewilligten Investitionsgutscheins A für die Kosten, die ihm durch das KIT - Karlsruher Institut für Technologie - in Rechnung gestellt worden sind. Der Schlussbescheid vom 14.12.2015 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
22 
1. Ein Anspruch des Klägers auf eine höhere Förderung oder auf eine erneute Bescheidung folgt nicht aus dem Bewilligungsbescheid vom 25.11.2014.
23 
a) Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, dass eine Förderung in Höhe von 2.500 Euro rechtsverbindlich zugesichert worden ist. Denn der Bewilligungsbescheid stand unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung. Dieser - grundsätzlich zulässige - Vorbehalt bewirkt, dass die Behörde eine vorläufige Regelung durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), ohne an die Voraussetzungen der §§ 48 ff LVwVfG gebunden zu sein. Deshalb hat der vorläufige Verwaltungsakt nur eine eingeschränkte Bindungswirkung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 19.11.2009 - 3 C 7.09 - juris).
24 
Nach seinem objektiven Erklärungsgehalt war der Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Förderhöhe nur vorläufig; etwas anderes wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Behörde eine Zuwendung unbestimmt und zukunftsoffen „von bis zu …“ gewährt hat. Ferner wurde im Bewilligungsbescheid ausgeführt, dass die Abrechnung des Zuschusses auf der Basis der tatsächlich entstandenen nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben erfolgt und von der Vorlage von Verwendungsnachweisen abhängig ist. Außerdem wurde die Nebenbestimmung Ziff. 2.1 ANBest-P zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Damit enthält der Bewilligungsbescheid keine exakt bezifferte Festbetragsförderung, sondern lediglich eine verbindliche Zusage der Anteilsfinanzierung dem Grunde nach und die Festlegung der Modalitäten für die nachfolgende Bestimmung eines endgültigen Förderbetrags. Mit Schlussbescheid vom 14.12.2015 hat der Beklagte hinsichtlich des Zuwendungsbetrags von dem Vorbehalt Gebrauch gemacht. Im Hinblick auf die Fördersumme hat der Bewilligungsbescheid vom 25.11.2014 seine Wirkung mithin dadurch verloren, dass er durch den Schlussbescheid vom 14.12.2015 ersetzt worden ist (vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG).
25 
b) Im Übrigen ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid schon deshalb kein Anspruch auf eine höhere Förderung, weil der Kläger die dort verbindlich geregelten Fördervoraussetzungen und Verfahrensmodalitäten nicht eingehalten hat. Im Bewilligungsbescheid wird ausdrücklich und in hervorgehobener Weise geregelt, dass ausschließlich die Dienstleistungen des Unternehmens TOR gefördert werden und dass eine Änderung oder ein Wechsel der im Bewilligungsbescheid genannten F&E-Einrichtung während des Projekts vom zuständigen Ministerium noch vor der Beauftragung schriftlich zur Genehmigung vorgelegt werden muss. Die Beauftragung des KIT war demnach nicht vom Bewilligungsbescheid gedeckt und wurde auch nicht rechtzeitig, nämlich vor der Beauftragung, beantragt und genehmigt. Bei allen streitgegenständlichen Rechnungen erfolgte die Beauftragung bereits vor dem Schreiben vom 11.09.2015, mit dem der Kläger den Wechsel zum KIT zumindest indirekt angezeigt hat. Der Einwand des Klägers, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt und er habe noch keine offiziellen Aufträge erteilen wollen, greift nicht durch. Denn die von ihm vorgelegten Schreiben an das KIT vom 18.08., 04.09. und 16.09.2015 enthalten als Betreff allesamt den Begriff „Auftrag“. Auch die Leistungen erfolgten überwiegend vor der Änderungsanzeige vom 11.09.2015. Namentlich in der Rechnung vom 18.08.2015 ist nicht davon die Rede - wie der Kläger geltend macht - , dass Einzelheiten nach dem Urlaub des zuständigen Mitarbeiters der Materialprüfungsanstalt, Herrn L., geregelt werden sollten; vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut des Schreibens, dass der Kläger ohne weiteres von einer Erledigung des Auftrags ausging („Bitte geben Sie mir über die Erledigung Bescheid.“). Auch das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung spricht eher dafür, dass es von einer großzügigen Handhabung der Verfahrensmodalitäten durch das Ministerium ausging und das Genehmigungserfordernis nicht als Hindernis für eine Beauftragung des KIT verstanden hat.
26 
2. Ein Anspruch des Klägers auf Erhöhung des Zuschusses folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der durch den Beklagten geübten Verwaltungspraxis.
27 
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Landes in Verbindung mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß der vom Beklagten ausgeübten Verwaltungspraxis in Betracht (vgl. etwa BVerwG, Urteile v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 - und v. 18.07.2002 - 3 C 54/01 - juris; VGH BW, Urt. v. 18.11.2014 - 10 S 847/12 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 14. 11.2009 - 12 A 605/08 -, juris).
28 
Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Richtlinien geregelt, wie es hier mittels des Merkblattes „Innovationsgutscheine für kleine und mittlere Unternehmen - Förderprogramm des Landes Baden-Württemberg - Stand August 2014“ erfolgt ist, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt (VGH BW, Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - juris).
29 
Auch die Verwaltungspraxis als solche unterliegt einer nur eingeschränkten Prüfung. Bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
30 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Zuwendung. Nach der Verwaltungspraxis des Beklagten, wie sie in dem Merkblatt zum Ausdruck kommt, erfolgt die Zuwendung aus Innovationsgutscheinen nur für die F&E-Einrichtungen, die im Antrag genannt und ausdrücklich genehmigt worden sind. Verbindliche Verträge und Aufträge dürfen nicht vor der Bewilligung geschlossen bzw. erteilt worden sein (vgl. Merkblatt S. 1 letzter Unterpunkt, S. 8 oben). Zwar verhält sich das Merkblatt - soweit ersichtlich - nicht ausdrücklich zu der Frage eines Dienstleister-Wechsels während des Projekts. Die Handhabung dieser Fallkonstellation durch das zuständigen Ministerium kommt aber im Bewilligungsbescheid und dem dem Kläger übersandten Hinweisblatt „Stolpersteine“ eindeutig zum Ausdruck. Danach ist auch bei einer Änderung des Dienstleisters während eines geförderten Projekts eine vorherige Genehmigung erforderlich. Weiter heißt es: „Rechnungen von anderen F&E-Einrichtungen werden nicht akzeptiert.“
31 
Ein Gleichheitsverstoß ist insoweit nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Verwaltungspraxis beim zuständigen Ministerium von diesem Grundsatz abweicht und Dienstleisterwechsel ohne vorherige Genehmigung auch nachträglich akzeptiert werden. Die Beklagten-Vertreterinnen haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Förderung in vergleichbaren Fällen - ebenso wie im Fall des Klägers - regelmäßig abgelehnt wird. Die Kammer hat keinen Anlass, dieses Vorbringen in Zweifel zu ziehen; auch der Kläger ist dem nicht entgegengetreten.
32 
Allerdings kann im Einzelfall ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz von Förderrichtlinien oder von einer Behördenpraxis abgewichen werden, soweit hierfür sachliche Gründe vorliegen. Darüber hinaus sind die Verwaltungsgerichte trotz ihrer eingeschränkten Kompetenz bei der Interpretation von Förderrichtlinien befugt, entsprechend § 114 VwGO zu prüfen, ob die Ermessensausübung der Behörde bei Versagung einer Förderung sachwidrig oder unverhältnismäßig war (vgl. VGH BW, Urt. v. 28.04.2004 - 9 S 2053/03 - juris m.w.N.; grundlegend BVerwG, Urt. v. 26.04.1979 - 3 C 111/79 - juris).
33 
Im vorliegenden Fall ist die Ablehnung eines Zuschusses für die Rechnungen c) - e) frei von Ermessensfehlern. Es kann offenbleiben, ob die Beauftragung des KIT grundsächlich förderfähig gewesen wäre oder ob sie - wie die Beklagten-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung andeutete - letztlich vom genehmigten Projekt abgewichen ist. Das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung des gewählten Dienstleisters durch die Behörde ist entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls keine reine Verfahrensvorschrift oder bloße Förmlichkeit; sondern eine (formale) Fördervoraussetzung. Auch bei der ursprünglichen Antragstellung muss die Wahl des Dienstleisters bereits erfolgt sein; dieser ist im Antragsformular anzugeben. Die Anträge werden vom Innovationsausschuss inhaltlich bewertet. Die Zuwendungszusage erfolgt nur für einen bestimmten, im Einzelnen konkretisierten Dienstleister. Welche Einrichtungen als F&E-Dienstleister konsultiert werden können, ist im Merkblatt im Einzelnen geregelt; in Grenzfällen bewertet der Innovationsausschuss die Akzeptanz oder den Ausschluss von Dienstleistern (S. 6). Ein Vertragsabschluss oder eine Beauftragung vor der Bewilligung wird im Merkblatt mehrfach ausgeschlossen (S. 1, S. 8). Damit ist die Wahl und die Benennung eines F&E-Dienstleisters eine wesentliche Fördervoraussetzung. Der Investitionsgutschein stellt die Wahl des Dienstleisters nicht in das Belieben des Zuwendungsempfängers, sondern macht die Gewährung der Zuwendung wesentlich von der zu beauftragenden Einrichtung abhängig. Dies ist auch sachgerecht, da es bei der in Rede stehenden Subvention gerade um die Förderung der Inanspruchnahme von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen geht. Damit ist ein Wechsel des Dienstleisters oder die Beauftragung eines weiteren Dienstleisters nicht in das Belieben des Zuwendungsempfängers gestellt, sondern eine wesentliche Änderung der Zuwendungsbedingungen. Das Erfordernis der vorherigen Genehmigung eines Dienstleisterwechsels verhindert insoweit, dass die Behörde bei einem einmal begonnenen Projekt vor vollendete Tatsachen gestellt und damit letztlich der Landeshaushalt unkontrolliert belastet wird. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde die Anerkennung von Verwendungsnachweisen bei Änderung des Dienstleisters grundsätzlich von der Einhaltung der genannten Anzeigepflichten abhängig macht.
34 
Auch im konkreten Fall des Klägers sind keine Besonderheiten ersichtlich, die diese Verwaltungspraxis ausnahmsweise als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen oder aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null sogar eine Abweichung gebieten könnten. Es ist nicht erkennbar, dass die Einhaltung der Anzeigepflicht dem Kläger aus Zeitgründen unzumutbar war; immerhin erstreckten sich die jeweiligen Beauftragungen des KIT über einen Zeitraum von mehreren Wochen. Darüber hinaus mag zwar bei der Durchführung der Beprobungen wegen unvorhersehbarem Niedrigwasser Eile geboten gewesen sein; die Analysierung der Sand- und Kiesproben als solche war aber - wie auch der Kläger einräumt - nicht eilbedürftig. Nicht zuletzt war es dem Kläger auch möglich, den Bewilligungszeitraum rechtzeitig verlängern zu lassen.
35 
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Er ist mehrfach ausdrücklich auf das Erfordernis der vorherigen Genehmigung jedweder Änderung des Dienstleisters hingewiesen worden. Auch aus dem Umstand, dass die Rechnungen des KIT bei früheren Innovationsgutscheinen unstrittig anerkannt worden sind, kann er nichts für sich herleiten, weil die Förderprojekte voneinander unabhängig sind. So wird im Merkblatt ausdrücklich ausgeführt, dass es sich bei wiederholter Förderung von Unternehmen, die bereits einen Gutschein erhalten haben, um ein vom bereits geförderten Projekt unabhängiges Innovationsvorhaben handeln muss (S. 5).
36 
Mit seinem Einwand, das Ministerium habe im Hinblick auf die unbestrittene Förderfähigkeit des Gesamtprojekts Entscheidungsspielräume, verkennt der Kläger, dass die fachliche Entscheidung über die Förderfähigkeit des Projekts und des hierfür in Anspruch genommenen Dienstleisters auf der ersten Stufe der Bewilligung des Innovationsgutscheins dem Grunde nach stattfindet, während auf der zweiten Stufe des Schlussbescheids nur noch die abschließende verwaltungstechnische Prüfung der eingereichten Verwendungsnachweise und die Schlussrechnung stattfindet. Auf dieser Ebene ist eine erneute fachliche Beurteilung, die ggf. sogar die Einbeziehung des Innovationsausschusses erfordern würde, nicht mehr vorgesehen.
37 
Entgegen der Auffassung des Klägers, ist die Versagung eines weiteren Zuschusses auch nicht wegen seiner geringen Höhe als unverhältnismäßig anzusehen. Ungeachtet der Belastung des Landeshaushalts auch durch kleinere Beträge ist der begehrte Zuschuss in Höhe von 678 Euro im Vergleich zu der Förderhöchstsumme von 2.500 Euro keineswegs unerheblich.
38 
Nach alldem ist die Klage abzuweisen.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des §§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 678,-- Euro festgesetzt.
43 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
I.
18 
Die Klage ist zulässig.
19 
Die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage ist statthaft und als Gestaltungsklage gegenüber dem angekündigten Feststellungsantrag vorrangig (§ 43 Abs. 2 VwGO). Das Rechtsschutzbegehren des Klägers ist in der Sache darauf gerichtet, einen höheren Förderbetrag zu erhalten. Er begehrt damit einen begünstigenden Verwaltungsakt unter Aufhebung des versagenden Teils des Schlussbescheids.
20 
Der Kläger kann sein Rechtsschutzziel auch nicht im Wege der Anfechtung des Schlussbescheids vom 14.12.2015 erreichen. Der Schlussbescheid enthält keine Kürzung, bei deren Aufhebung der ursprünglich bewilligte Betrag von 2.500 Euro gleichsam wiederauflebt. Denn der Schlussbescheid stellt nicht etwa den Eintritt einer auflösenden Bedingung fest; vielmehr stand der Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Fördersumme unter einem Vorbehalt (dazu unten II.1; zur Diskussion des Regelungsgehalts von Zuwendungs- und Schlussbescheiden vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 16.06.2015 - 10 C 15.14 - juris, BVerwGE 152, 211; BVerwG, Urt. v. 15.03.2017 - 10 C 1.16 - juris; BayVGH , Beschl. v. 19.06.2017 - 13a ZB 16.1675 - juris, entgegen VGH BW, Urt. v. 29.07.2008 - 9 S 2810/06 - juris; BayVGH, Urt. v. 25.07.2013, 4 B 13.727, juris; jeweils m.w.N.).
II.
21 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses aufgrund des am 25.11.2014 bewilligten Investitionsgutscheins A für die Kosten, die ihm durch das KIT - Karlsruher Institut für Technologie - in Rechnung gestellt worden sind. Der Schlussbescheid vom 14.12.2015 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
22 
1. Ein Anspruch des Klägers auf eine höhere Förderung oder auf eine erneute Bescheidung folgt nicht aus dem Bewilligungsbescheid vom 25.11.2014.
23 
a) Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, dass eine Förderung in Höhe von 2.500 Euro rechtsverbindlich zugesichert worden ist. Denn der Bewilligungsbescheid stand unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung. Dieser - grundsätzlich zulässige - Vorbehalt bewirkt, dass die Behörde eine vorläufige Regelung durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann (§ 43 Abs. 2 LVwVfG), ohne an die Voraussetzungen der §§ 48 ff LVwVfG gebunden zu sein. Deshalb hat der vorläufige Verwaltungsakt nur eine eingeschränkte Bindungswirkung (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 19.11.2009 - 3 C 7.09 - juris).
24 
Nach seinem objektiven Erklärungsgehalt war der Bewilligungsbescheid hinsichtlich der Förderhöhe nur vorläufig; etwas anderes wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Behörde eine Zuwendung unbestimmt und zukunftsoffen „von bis zu …“ gewährt hat. Ferner wurde im Bewilligungsbescheid ausgeführt, dass die Abrechnung des Zuschusses auf der Basis der tatsächlich entstandenen nachgewiesenen förderfähigen Ausgaben erfolgt und von der Vorlage von Verwendungsnachweisen abhängig ist. Außerdem wurde die Nebenbestimmung Ziff. 2.1 ANBest-P zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Damit enthält der Bewilligungsbescheid keine exakt bezifferte Festbetragsförderung, sondern lediglich eine verbindliche Zusage der Anteilsfinanzierung dem Grunde nach und die Festlegung der Modalitäten für die nachfolgende Bestimmung eines endgültigen Förderbetrags. Mit Schlussbescheid vom 14.12.2015 hat der Beklagte hinsichtlich des Zuwendungsbetrags von dem Vorbehalt Gebrauch gemacht. Im Hinblick auf die Fördersumme hat der Bewilligungsbescheid vom 25.11.2014 seine Wirkung mithin dadurch verloren, dass er durch den Schlussbescheid vom 14.12.2015 ersetzt worden ist (vgl. § 43 Abs. 2 LVwVfG).
25 
b) Im Übrigen ergibt sich aus dem Bewilligungsbescheid schon deshalb kein Anspruch auf eine höhere Förderung, weil der Kläger die dort verbindlich geregelten Fördervoraussetzungen und Verfahrensmodalitäten nicht eingehalten hat. Im Bewilligungsbescheid wird ausdrücklich und in hervorgehobener Weise geregelt, dass ausschließlich die Dienstleistungen des Unternehmens TOR gefördert werden und dass eine Änderung oder ein Wechsel der im Bewilligungsbescheid genannten F&E-Einrichtung während des Projekts vom zuständigen Ministerium noch vor der Beauftragung schriftlich zur Genehmigung vorgelegt werden muss. Die Beauftragung des KIT war demnach nicht vom Bewilligungsbescheid gedeckt und wurde auch nicht rechtzeitig, nämlich vor der Beauftragung, beantragt und genehmigt. Bei allen streitgegenständlichen Rechnungen erfolgte die Beauftragung bereits vor dem Schreiben vom 11.09.2015, mit dem der Kläger den Wechsel zum KIT zumindest indirekt angezeigt hat. Der Einwand des Klägers, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt und er habe noch keine offiziellen Aufträge erteilen wollen, greift nicht durch. Denn die von ihm vorgelegten Schreiben an das KIT vom 18.08., 04.09. und 16.09.2015 enthalten als Betreff allesamt den Begriff „Auftrag“. Auch die Leistungen erfolgten überwiegend vor der Änderungsanzeige vom 11.09.2015. Namentlich in der Rechnung vom 18.08.2015 ist nicht davon die Rede - wie der Kläger geltend macht - , dass Einzelheiten nach dem Urlaub des zuständigen Mitarbeiters der Materialprüfungsanstalt, Herrn L., geregelt werden sollten; vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut des Schreibens, dass der Kläger ohne weiteres von einer Erledigung des Auftrags ausging („Bitte geben Sie mir über die Erledigung Bescheid.“). Auch das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung spricht eher dafür, dass es von einer großzügigen Handhabung der Verfahrensmodalitäten durch das Ministerium ausging und das Genehmigungserfordernis nicht als Hindernis für eine Beauftragung des KIT verstanden hat.
26 
2. Ein Anspruch des Klägers auf Erhöhung des Zuschusses folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der durch den Beklagten geübten Verwaltungspraxis.
27 
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nur die Bereitstellung der Mittel im Haushaltsplan des Landes in Verbindung mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Gebot der Gleichbehandlung gemäß der vom Beklagten ausgeübten Verwaltungspraxis in Betracht (vgl. etwa BVerwG, Urteile v. 08.04.1997 - 3 C 6/95 - und v. 18.07.2002 - 3 C 54/01 - juris; VGH BW, Urt. v. 18.11.2014 - 10 S 847/12 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 14. 11.2009 - 12 A 605/08 -, juris).
28 
Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Richtlinien geregelt, wie es hier mittels des Merkblattes „Innovationsgutscheine für kleine und mittlere Unternehmen - Förderprogramm des Landes Baden-Württemberg - Stand August 2014“ erfolgt ist, müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig angewendet werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis handhabt, wobei eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich deshalb auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung im zugrundeliegenden Haushaltsplan gezogen ist, nicht beachtet worden ist. Dabei kann das Gleichbehandlungsgebot auch zu Lasten von Subventionsbewerbern Bedeutung gewinnen. Versagt eine Behörde in Anwendung der einschlägigen Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig die Gewährung einer Zuwendung, so verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot in seiner objektiv-rechtlichen Funktion, wenn sie sich im Einzelfall ohne rechtfertigende Gründe über diese Praxis hinwegsetzt und trotz des Fehlens ansonsten geforderter Voraussetzungen die Leistung gewährt (VGH BW, Urt. v. 19.03.2009 - 10 S 1578/08 - juris).
29 
Auch die Verwaltungspraxis als solche unterliegt einer nur eingeschränkten Prüfung. Bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
30 
Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Zuwendung. Nach der Verwaltungspraxis des Beklagten, wie sie in dem Merkblatt zum Ausdruck kommt, erfolgt die Zuwendung aus Innovationsgutscheinen nur für die F&E-Einrichtungen, die im Antrag genannt und ausdrücklich genehmigt worden sind. Verbindliche Verträge und Aufträge dürfen nicht vor der Bewilligung geschlossen bzw. erteilt worden sein (vgl. Merkblatt S. 1 letzter Unterpunkt, S. 8 oben). Zwar verhält sich das Merkblatt - soweit ersichtlich - nicht ausdrücklich zu der Frage eines Dienstleister-Wechsels während des Projekts. Die Handhabung dieser Fallkonstellation durch das zuständigen Ministerium kommt aber im Bewilligungsbescheid und dem dem Kläger übersandten Hinweisblatt „Stolpersteine“ eindeutig zum Ausdruck. Danach ist auch bei einer Änderung des Dienstleisters während eines geförderten Projekts eine vorherige Genehmigung erforderlich. Weiter heißt es: „Rechnungen von anderen F&E-Einrichtungen werden nicht akzeptiert.“
31 
Ein Gleichheitsverstoß ist insoweit nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Verwaltungspraxis beim zuständigen Ministerium von diesem Grundsatz abweicht und Dienstleisterwechsel ohne vorherige Genehmigung auch nachträglich akzeptiert werden. Die Beklagten-Vertreterinnen haben in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Förderung in vergleichbaren Fällen - ebenso wie im Fall des Klägers - regelmäßig abgelehnt wird. Die Kammer hat keinen Anlass, dieses Vorbringen in Zweifel zu ziehen; auch der Kläger ist dem nicht entgegengetreten.
32 
Allerdings kann im Einzelfall ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz von Förderrichtlinien oder von einer Behördenpraxis abgewichen werden, soweit hierfür sachliche Gründe vorliegen. Darüber hinaus sind die Verwaltungsgerichte trotz ihrer eingeschränkten Kompetenz bei der Interpretation von Förderrichtlinien befugt, entsprechend § 114 VwGO zu prüfen, ob die Ermessensausübung der Behörde bei Versagung einer Förderung sachwidrig oder unverhältnismäßig war (vgl. VGH BW, Urt. v. 28.04.2004 - 9 S 2053/03 - juris m.w.N.; grundlegend BVerwG, Urt. v. 26.04.1979 - 3 C 111/79 - juris).
33 
Im vorliegenden Fall ist die Ablehnung eines Zuschusses für die Rechnungen c) - e) frei von Ermessensfehlern. Es kann offenbleiben, ob die Beauftragung des KIT grundsächlich förderfähig gewesen wäre oder ob sie - wie die Beklagten-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung andeutete - letztlich vom genehmigten Projekt abgewichen ist. Das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung des gewählten Dienstleisters durch die Behörde ist entgegen der Auffassung des Klägers jedenfalls keine reine Verfahrensvorschrift oder bloße Förmlichkeit; sondern eine (formale) Fördervoraussetzung. Auch bei der ursprünglichen Antragstellung muss die Wahl des Dienstleisters bereits erfolgt sein; dieser ist im Antragsformular anzugeben. Die Anträge werden vom Innovationsausschuss inhaltlich bewertet. Die Zuwendungszusage erfolgt nur für einen bestimmten, im Einzelnen konkretisierten Dienstleister. Welche Einrichtungen als F&E-Dienstleister konsultiert werden können, ist im Merkblatt im Einzelnen geregelt; in Grenzfällen bewertet der Innovationsausschuss die Akzeptanz oder den Ausschluss von Dienstleistern (S. 6). Ein Vertragsabschluss oder eine Beauftragung vor der Bewilligung wird im Merkblatt mehrfach ausgeschlossen (S. 1, S. 8). Damit ist die Wahl und die Benennung eines F&E-Dienstleisters eine wesentliche Fördervoraussetzung. Der Investitionsgutschein stellt die Wahl des Dienstleisters nicht in das Belieben des Zuwendungsempfängers, sondern macht die Gewährung der Zuwendung wesentlich von der zu beauftragenden Einrichtung abhängig. Dies ist auch sachgerecht, da es bei der in Rede stehenden Subvention gerade um die Förderung der Inanspruchnahme von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen geht. Damit ist ein Wechsel des Dienstleisters oder die Beauftragung eines weiteren Dienstleisters nicht in das Belieben des Zuwendungsempfängers gestellt, sondern eine wesentliche Änderung der Zuwendungsbedingungen. Das Erfordernis der vorherigen Genehmigung eines Dienstleisterwechsels verhindert insoweit, dass die Behörde bei einem einmal begonnenen Projekt vor vollendete Tatsachen gestellt und damit letztlich der Landeshaushalt unkontrolliert belastet wird. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde die Anerkennung von Verwendungsnachweisen bei Änderung des Dienstleisters grundsätzlich von der Einhaltung der genannten Anzeigepflichten abhängig macht.
34 
Auch im konkreten Fall des Klägers sind keine Besonderheiten ersichtlich, die diese Verwaltungspraxis ausnahmsweise als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen oder aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null sogar eine Abweichung gebieten könnten. Es ist nicht erkennbar, dass die Einhaltung der Anzeigepflicht dem Kläger aus Zeitgründen unzumutbar war; immerhin erstreckten sich die jeweiligen Beauftragungen des KIT über einen Zeitraum von mehreren Wochen. Darüber hinaus mag zwar bei der Durchführung der Beprobungen wegen unvorhersehbarem Niedrigwasser Eile geboten gewesen sein; die Analysierung der Sand- und Kiesproben als solche war aber - wie auch der Kläger einräumt - nicht eilbedürftig. Nicht zuletzt war es dem Kläger auch möglich, den Bewilligungszeitraum rechtzeitig verlängern zu lassen.
35 
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Er ist mehrfach ausdrücklich auf das Erfordernis der vorherigen Genehmigung jedweder Änderung des Dienstleisters hingewiesen worden. Auch aus dem Umstand, dass die Rechnungen des KIT bei früheren Innovationsgutscheinen unstrittig anerkannt worden sind, kann er nichts für sich herleiten, weil die Förderprojekte voneinander unabhängig sind. So wird im Merkblatt ausdrücklich ausgeführt, dass es sich bei wiederholter Förderung von Unternehmen, die bereits einen Gutschein erhalten haben, um ein vom bereits geförderten Projekt unabhängiges Innovationsvorhaben handeln muss (S. 5).
36 
Mit seinem Einwand, das Ministerium habe im Hinblick auf die unbestrittene Förderfähigkeit des Gesamtprojekts Entscheidungsspielräume, verkennt der Kläger, dass die fachliche Entscheidung über die Förderfähigkeit des Projekts und des hierfür in Anspruch genommenen Dienstleisters auf der ersten Stufe der Bewilligung des Innovationsgutscheins dem Grunde nach stattfindet, während auf der zweiten Stufe des Schlussbescheids nur noch die abschließende verwaltungstechnische Prüfung der eingereichten Verwendungsnachweise und die Schlussrechnung stattfindet. Auf dieser Ebene ist eine erneute fachliche Beurteilung, die ggf. sogar die Einbeziehung des Innovationsausschusses erfordern würde, nicht mehr vorgesehen.
37 
Entgegen der Auffassung des Klägers, ist die Versagung eines weiteren Zuschusses auch nicht wegen seiner geringen Höhe als unverhältnismäßig anzusehen. Ungeachtet der Belastung des Landeshaushalts auch durch kleinere Beträge ist der begehrte Zuschuss in Höhe von 678 Euro im Vergleich zu der Förderhöchstsumme von 2.500 Euro keineswegs unerheblich.
38 
Nach alldem ist die Klage abzuweisen.
39 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
40 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des §§ 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO vorliegt.
41 
Beschluss
42 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 678,-- Euro festgesetzt.
43 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.