Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 27. Nov. 2014 - NC 6 K 2436/14

bei uns veröffentlicht am27.11.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger/ Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen, soweit die Klage auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl abgewiesen wurde.

Tatbestand

 
Der Kläger/Die Klägerin begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum ersten Semester des vorklinischen Studienabschnitts (= 1. Fachsemester [FS]) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters (WS) 2014/15.
Mit §§ 1 und 2 S. 1 i.V.m. Anlage 1 der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2014/2015 (ZZVO vom 27.06.2014 - GBl. 2014, 296 -) wurde vom Wissenschaftsministerium für die Beklagte die Zulassungszahl für das erste Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts im Wintersemester 2014/2015 auf 338 Vollstudienplätze festgesetzt.
Der Kläger/Die Klägerin stellte bis zum 15.7.2014 bei der Beklagten unter Verweis auf die Nichtauslastung ihrer Ausbildungskapazität sowohl einen Antrag auf Zulassung zum 1. Fachsemester innerhalb als auch außerhalb dieser festgesetzten Zulassungszahl und beantragte außerdem eine Beteiligung am Losverfahren für den Fall, dass nach Beendigung des Verfahrens der Stiftung-hochschulstart.de Studienplätze im Wege des Losverfahrens vergeben würden.
Mit Bescheid vom 15.10.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl mit der Begründung ab, die Kapazität sei mit der festgesetzten Zulassungszahl erschöpft. Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl stünden keine zur Verfügung. Den Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl hat sie bisher nicht beschieden.
Unter Vorlage dieses Bescheids hat der Kläger/die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Er/Sie rügt die unzureichende Kapazitätsauslastung.
Der Kläger/Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 15.10.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger/die Klägerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, hilfsweise innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, zuzulassen, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor, die festgesetzte Kapazität sei ausgeschöpft. Verdeckte Studienplätze seien nicht vorhanden. Nach Durchführung des Nachrückverfahrens seien insgesamt tatsächlich 338 Studierende zum 1. Fachsemester im Wintersemester 2014/2015 zugelassen worden (Belegungsliste vom 13.11.2014- siehe Generalakten).
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Generalakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Entscheidungsgründe

 
I.
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Die Klage auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die Ablehnung des außerkapazitären Zulassungsantrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
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Über die Zahl von 338 Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 338 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.
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Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG vom 15.9.2005 - GBl. 2005, S. 630 - in seiner zuletzt durch Art. 7 des 3. HRÄG v. 1.4.2014 - GBl. 2014, S. 99 - geänderten Fassung) i.V.m. Art. 12 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (Gesetz v. 10.11.2009, GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums - KapVO VII - (vom 14.06.2002 - GBl. 2002, 271 i.d.F.v. 9.7.2013 - GBl. 2013, S. 251) geregelt.
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Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2013/2014: VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 -, juris -, im Folgenden nur noch als „VG, Rdnr….“ zitiert, und zum WS 2012//2013: VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, juris, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, im Folgenden nur noch als „VGH, Rdnr…..“ zitiert; alle diese Entscheidungen enthalten weitere Nachweise der jeweiligen Kammer- bzw. VGH-Rechtsprechung zu den vorangegangenen Studienjahren).
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Nach den mit diesen Entscheidungen aufgestellten Maßstäben und Grundsätzen ergibt sich für das WS 2014/15 im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - im 1.Fachsemester keine Kapazität der Beklagten, die die festgesetzte Zulassungszahl von 338 Studienplätzen überschreitet.
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Im vorangegangenen Studienjahr WS 2013/14 umfasste die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinik 338 Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin - 1. Studienabschnitt - (siehe VG Rdnr. 139).
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Diese Kapazität ist für das vorliegend streitige Studienjahr 2014/2015 mit ebenfalls 338 Studienplätzen unverändert geblieben. Das beruht darauf, dass - nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten - sowohl das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 Semesterwochenstunden (SWS) als auch der Dienstleistungsbedarf (E) (Export) mit 60,2532 SWS sowie die Werte aller anderen Parameter, nämlich die Curricularanteile CAp der Vorklinik [1,8812] und des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin BSc. [1,1342] sowie der gewichtete Curricularanteil [1,8196] und auch die Anteilquoten zp der Vorklinik [0.9175] bzw. der Molekularen Medizin B.Sc. [0,0825] völlig unverändert geblieben sind (vgl. Kapazitätsakte Vorklinik - Stand 30.9.2014 - [KA], S. 3, 105 und 127).
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Geändert haben sich gegenüber dem Vorjahr lediglich der Schwundausgleichfaktor (SF) für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - mit 0,9961 (Vorjahr: 0,9957) bzw. für den zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit 0,834 (Vorjahr: 0,8556) (siehe dazu KA S. 4, 123 - 125). Das führt im Ergebnis lediglich zu einer gegenüber dem Vorjahreswert (WS 2013/2014: 338,4553 - siehe VG, Rdnr. 139) marginalen Erhöhung des Berechnungsergebnisses auf 338,4676 Studienplätze im WS 2014/2015. Eine höhere Studienplatzzahl ergibt sich daraus jedoch nicht, da dieser Wert ebenso wie schon der Vorjahreswert auf 338 Studienplätze abzurunden ist.
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1. Lehrangebot
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1.1. Unbereinigtes Lehrangebot (S)
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1.1.1. Lehrangebot aus Stellen
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Die Ermittlung des Lehrangebots von 390,5 SWS aus Stellen der vier der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Institute begegnet keinen Bedenken (KA S. 6 - 10). Die Stellenausstattung der vier zur Lehreinheit Vorklinik zählenden Institute (siehe KA S. 15, 18, 20, 22 und 26) ist gegenüber dem Vorjahr völlig unverändert geblieben (siehe dazu KA S. 127). Stellenumwandlungen hat es keine gegeben, so dass eine überprüfungsbedürftige Ausübung eines Stellendispositionsermessens der Beklagten auch nicht vorliegt.
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1.1.1.1. Umfang der Lehrverpflichtung
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Wie schon im vorangegangenen Studienjahr von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt (siehe dazu VG, Rdnrn. 24 - 34; VGH, Rdnrn. 28 -30) entspricht an allen vier Instituten der Lehreinheit Vorklinische Medizin der jeweils eingestellte Umfang der Lehrverpflichtung (9 SWS für unbefristete und 4 SWS für befristete Stellen mit Weiterqualifikationsmöglichkeit) den Anforderungen der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 11.12.1995 - GBl. 1996, S. 43 - in der letzten Änderungsfassung vom 20.11.2007 - GBl. 2007, S. 505 [515] -). Die - durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten (KA S. 27 - 89) - Befristungen sind auch alle als arbeitsrechtlich wirksam anzusehen. Keiner der Inhaber einer befristeten Stelle hat einen Antrag auf Entfristung gestellt. Auch Entfristungsklagen beim Arbeitsgericht sind nicht anhängig (siehe auch dazu die Erklärung des Studiendekans vom 17.1.2014 - KA S. 90).
26 
Die in den institutsbezogenen Tabellen zu den einzelnen Stellengruppen jeweils ausgewiesenen Gesamtsummen der insgesamt zu erbringenden Semesterwochenstunden sind zutreffend unter Berücksichtigung des jeweiligen Umfangs der Stelle (Vollzeitstelle bzw. Teilzeitstelle) entsprechend der jeweiligen ausgewiesenen und durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten Prozentanteile ermittelt worden (siehe Tabellen KA S. 16 - 26 und die Dienstaufgabenbeschreibungen KA S. 27 - 89). Soweit in der Tabelle zur Stellenausstattung des Instituts für Physiologie (KA S. 22) in der rechten Spalte zu den unbefristeten E 13 / a 13/ A 14 - Stellen eine 100%-Stelle und drei 50%-Stellen, also insgesamt nur 2,5 Stellen ausgewiesen werden, in der ersten Spalte dazu aber 3,5 Stellen, erklärt sich dieser Widerspruch dadurch, dass hier versehentlich eine 100% N.N.-Stelle nicht in der rechten Spalte erwähnt wurde, aber in den 3,5 Stellen kapazitätswirksam mit enthalten ist (siehe dazu seinerzeit schon zum gleichen Punkt in der letztjährigen Kapazitätsberechnung WS 2013/2014: Antwort der Beklagten vom 31.10.2014 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 15.10.2014; siehe auch VG, Rdnr. 32). Dieses Versehen ist zudem unerheblich, da hier die Zahl der Lehrdeputatsstunden jedenfalls nach dem kapazitätsgünstigen Wert von 3,5 statt 2,5 Stellen berechnet wurde.
27 
Entsprechend dem Sollstellenprinzip des § 8 KapVO VII sind für alle im Stellenplan ausgewiesenen Stellen die jeweils rechtlich als Lehrdeputat zu erbringenden Semesterwochenstunden ungeachtet der Frage in die Berechnung eingestellt worden, ob sie tatsächlich besetzt oder vakant (N.N.) sind.
28 
Die Stellenpläne und Dienstaufgabenbeschreibungen korrespondieren schließlich auch personell mit der vorgelegten Auflistung der Dozenten/innen (KA S. 115 - 118). Dass die einzelnen erst im Sommersemester 2015 tätigen Dozenten/innen angesichts der noch nicht abgeschlossenen Planungen noch nicht namentlich erwähnt und mit Dienstaufgabenbeschreibungen nachgewiesen werden, weil sie derzeit noch nicht bekannt sind, sondern die Planung noch offen ist (siehe dazu KA S. 114), ist wie in den Vorjahren nicht zu beanstanden (vgl. VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 117).
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1.1.1.2 Deputatsminderungen
30 
Hinsichtlich der in die Berechnung eingestellten Deputatsminderungen hat sich gegenüber dem Vorjahr im Ergebnis nichts geändert.
31 
Nach wie vor werden für die Funktion der Prodekanin 4 SWS, für die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten 2 SWS und für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers 2 SWS zu Recht vom Lehrdeputat abgezogen (siehe dazu die Erklärung des Studiendekans vom 31.1.2014 - KA S. 91 - und die innerdienstliche Anordnung des Ministeriums v. 24.9.2012 - KA S. 95, 96; siehe dazu im Einzelnen VG, Rdnrn. 35 - 38, und VGH, Rdnrn. 31 und 32).
32 
Die eingestellte Deputatsminderung für die Prodekanin (4 SWS) hat sich gegenüber dem Vorjahr lediglich vom Institut für Anatomie und Zellbiologie an das Institut für Biochemie/Molekularbiologie verlagert, da die bisherige Prodekanin, Frau Prof. Dr. K., die am Institut für Anatomie und Zellbiologie lehrte, diese Funktion nicht mehr ausübt, sondern aktuell hauptamtlich als Dekanin fungiert, während nunmehr Frau Prof. Dr. H., die am Institut für Biochemie/Molekularbiologie lehrt, die Funktion der Prodekanin ausübt (siehe KA S. 6, 7, 10, 15, 18, 20, 33, 40; siehe auch www.med.uni-freiburg.de/dekanat). Dadurch sind am Institut für Anatomie und Zellbiologie 4 SWS an Lehrdeputat gegenüber dem Vorjahr hinzu gekommen (WS 2015/2015: 118 SWS - siehe KA S. 6 und 10; WS 2013/2014: 114), umgekehrt aber dafür am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 4 SWS an Lehrdeputat entfallen (WS 2014/2015: 131 - KA S. 7 und 10; WS 2013/2014: 135), so dass sich das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinik in der hier allein erheblichen Gesamtsumme nicht verändert hat.
33 
Die Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten übt nach wie vor Prof. Dr. K. aus, der am Institut für Biochemie und Molekularbiologie lehrt (siehe dazu KA S. 7, 10, 15, 20, 43).
34 
Auch die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers wird nach wie vor unverändert von Prof. Dr. F. ausgeübt, der am Institut für Physiologie lehrt und den Sonderforschungsbereich SFB 746 koordiniert (siehe dazu KA S. 8, 10, 15, 20, 95, 96; siehe dazu auch www.uni-freiburg.de/forschung und www.uni-freiburg.de/forschung/forschungseinrichtungen/sonder-forschungsbereiche sowie www.sfb746.uni-freiburg.de).
35 
Die dafür in die Kapazitätsberechnung eingestellte Ermäßigung seines Lehrdeputats um 2 SWS ist nach wie vor kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass die ministerielle Anordnung (v. 24.9.2012 - KA S. 95, 96 -) allen Sonderforschungsbereichssprechern im Land pauschal 2 SWS Ermäßigung gewährt, verstößt nicht gegen § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO, wonach eine solche Ermäßigung (nur ) „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach“ vom Ministerium gewährt werden kann. Zum einen ist danach nämlich keine auf die konkrete Stelle des jeweiligen Sonderforschungsbereichssprechers bezogene Abwägung erforderlich (VGH, Rdnr. 32, und zuvor schon B. v. 17.9.2008 - NC 9 S 1792/08 - juris). Zum anderen fordert § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO zwar eine individuell-konkrete Entscheidung und insoweit bezüglich kapazitätsbeschränkter Studienfächer eine Prüfung der Vereinbarkeit der Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber, bei der auch zu berücksichtigen ist, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, juris, Rdnr. 42, und B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - juris, sowie B. v. 31.1.2003 - NC 9 S 45/02 - juris). Insoweit aber hat das Ministerium in seiner Anordnung vom 24.9.2012 ausgeführt, die Deputatsermäßigung von 2 SWS werde „im Hinblick auf die besondere Arbeitsbelastung“ den Sonderforschungsbereichssprechern, den Vorsitzenden der DFG und den Mitgliedern des Wissenschaftsrats bewilligt und zudem wörtlich erklärt: „Eine gesonderte Einzelfallentscheidung für diese Aufgaben und Funktionen wird durch diese Anordnung hinfällig“. Damit genügt es den genannten Anforderungen. Die Arbeitsbelastung eines Sonderforschungsbereichssprechers (dazu www.dfg.de/foerderung /programme/koordinierte_programme/sfb/ und www.dfg.de/foerde-rung/formulare_merk blaetter/index.jsp) ist nämlich - ganz gleich in welchem Studienfach - nach Struktur und Umfang zweifellos immer so umfangreich, dass sie eine Ermäßigung von mindestens 2 SWS rechtfertigt (VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09, Rdnr. 55). An allen deutschen Hochschulen gibt es insgesamt ohnehin nur eine sehr geringe Zahl von 245 Sonderforschungsbereichen (http://www.dfg.de/foerderung/programme/koordinierte_programme/sfb/ zahlen_fakten/index. html). Zudem stellen 2 SWS nur einen sehr geringen Anteil der Lehre dar (im vorliegenden Fall z.B. 2 SWS bei einem Lehrangebot von 330 SWS). Unter diesen Umständen aber ist unter keinem Aspekt erkennbar, dass es irgendein zulassungsbeschränktes Studienfach geben könnte, in dem die Belange der Studienbewerber - anders als in zulassungsfreien Studienfächern - demgegenüber bei einer Abwägung so gewichtig wären, dass sie einer Deputatsermäßigung um nur 2 SWS entgegenstehen könnten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Ministerium - ähnlich wie bei einer Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 LVwVfG) - erklärtermaßen eine generelle Entscheidung für alle Studienfächer trifft, statt für alle zulassungsfreien und zulassungsbeschränkten Studienfächer eine Vielzahl gleichlautender Einzelfallentscheidungen über die Deputatsermäßigung zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb auch die vergleichbare Vorgängeranordnung des Ministeriums vom 30.11.2004 zur Deputatsermäßigung für Sonderforschungsbereichssprecher, gemessen an § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO, unbeanstandet gelassen, obwohl er diese selbst als „generelle“ Anordnung bezeichnete (B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris, Rdnr. 13; B. v. 2.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, juris, Rdnr. 5 zu der „allgemein“ für alle Sonderforschungsbereichssprecher geltenden Anordnung vom 21.4.1992; B. v. 17.9.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris, Rdnr. 33 dazu, dass § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO insoweit zu einer „grundsätzlichen“ Ermäßigung für Sonderforschungsbereichssprecher ermächtigt; auch sonst wird der Einschränkung „Lehrbedarf im jeweiligen Fach“ in der Rechtsprechung keine andere Bedeutung zugemessen - siehe dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, S. 182 Rdnr. 354 ).
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Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass die ministerielle Anordnung keine weitere Begründung enthält (zum Erfordernis von Ermessenserwägungen bei einzelfallbezogenen Deputatsminderungen OVG OVG Sachsen, B.v. 26.7.1999 – NC 9 S 44/99 – , juris, SächsVBl 2000, 158).
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1.1.2. Weiteres Lehrangebot
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Über das Lehrangebot aus Stellen heraus gibt es kein weiteres Lehrangebot und auch keinen Anspruch auf zusätzliche kapazitätserhöhende Berücksichtigung etwaiger fiktiver Lehrangebote:
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a. Lehraufträge/Titellehre
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Aus einem Lehrauftrag (Praktikum für Biochemie/Molekularbiologie) am Institut für Biochemie sind - wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt (dazu VG Rdnr. 41 -46) - 0, 5 SWS kapazitätserhöhend in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden (siehe KA S. 3 und 10). Dass dabei - wie schon in den Vorjahren - irrtümlich die beiden Semester SS 2011 und 2010/11 in der Tabellenüberschrift genannt wurden (KA S. 10), ist unschädlich, denn an anderer Stelle der Kapazitätsberechnung sind insoweit korrekt das SS 2013 und WS 2013/14 ausgewiesen (KA S. 97), in denen dieser Lehrauftrag auch tatsächlich erfüllt wurde, und auf die es kapazitätsrechtlich allein ankam. Denn für die Berücksichtigung von Lehrauftragsstunden relevant sind gem. §§ 10 S. 1 KapVO VII die beiden dem Berechnungsstichtag - hier der 1.1.2014 (siehe KA S. 3) - vorangegangenen Semester (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnrn. 64, 65 und 72 - bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 29). Auch wenn der Stichtag 1.1.2014 nicht vor, sondern im Wintersemester 2013/2014 liegt, stellt nämlich dieses Wintersemester - entgegen der Ansicht einiger Kläger - noch das diesem Stichtag im Sinne von § 10 S. 1 KapVO VII „vorangegangene“ Semester dar. Der Wortlaut des § 10 S. 1 KapVO VII steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil dieses Wintersemester - zumindest teilweise - dem Stichtag schon vorangegangen ist. Außerdem sind bis zum 1. Januar eines Jahres bereits die meisten der Lehrauftragsstunden gehalten worden bzw. zumindest auch für die Zeit danach sicher geplant und somit verlässlich feststellbar. Schließlich wird ein solches Verständnis des „vorangegangenen“ Semesters auch dem Grundsatz der Zeitnähe der Berechnungsdaten zum Berechnungszeitraum gerechter (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90 -, juris, LS. Nr. 4 und Rdnr. 23).
41 
Ferner wurden - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei - 2 SWS Lehrauftragsstunden am Institut für Medizinische Soziologie und Psychologie bereits kapazitätserhöhend dem Lehrangebot zugeschlagen (KA S. 9, 10, 15 und 97). Unschädlich ist insoweit, dass diese beiden Stunden in der Kapazitätsberechnung bereits in der Tabelle zum Lehrangebot aus Stellen an diesem Institut eingestellt und nicht, wie es an sich der Systematik der Darstellung nach folgerichtig gewesen wäre, in der Tabelle für kapazitätserhöhende Lehrauftragsstunden (KA S. 10) gesondert ausgewiesen sind (dazu im Einzelnen bereits zum Vorjahr VG, Rdnr. 43). Weitere 2 SWS an Lehrauftragsstunden sind ebenfalls bereits kapazitätswirksam in die Tabelle des Lehrangebots aus Stellen für dieses Institut eingestellt, nämlich in den 27 SWS enthalten, die für die unbefristeten E 14 /A 13 /A 14 - Stellen ausgewiesen werden (siehe KA S. 9, 15 und Tabelle KA S. 26, dort rechte Spalte zu den unbefristeten E 14 /A 13 /A 14 -Stellen: Hier setzen sich die ausgewiesenen 27 SWS [=3 x 9 SWS] zusammen aus 1 x 9 SWS, 4 x 4 SWS und 2 x 1 SWS [Lehrauftrag]). Insgesamt sind also 4 SWS an Lehrauftragsstunden an diesem Institut kapazitätswirksam berücksichtigt worden (dazu Tabelle KA S. 9 und Fußnote zur Tabelle auf KA S. 26 sowie KA S. 115).
42 
Im Übrigen sind Lehrauftragsstunden zu saldieren, d.h. sie sind erst dann gem. § 10 KapVO VII kapazitätssteigernd als zusätzliches Lehrangebot neben dem Lehrangebot aus Stellen in die Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn sie in der Gesamtbilanz die Zahl aller Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen nicht nur ausgleichen, sondern übertreffen (vgl. VG, Rdnr. 44; VGH Rdnrn. 33, 34).
43 
Die von einigen Klägern gegen eine solche Gesamtbilanzierung vorgetragenen Argumente geben der Kammer keine Veranlassung, von ihrer bisherigen Auffassung dazu abzuweichen. Sie belegen nämlich nicht überzeugend, dass ein konkreter Stellenbezug zwischen Lehrauftrag und Vakanzstelle vorliegen müsse, also nur Lehraufträge im Wege der Saldierung unberücksichtigt bleiben dürfen, die konkret der Abdeckung einer bestimmten Vakanzstelle dienen und auch aus den für diese bereitstehenden Mittel bezahlt werden. Der insoweit bemühte Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie erfordert dies nämlich nicht, sondern besagt lediglich, dass Lehrangebot und Lehrnachfrage nach den gleichen Kriterien berechnet werden müssen, also etwa der zeitliche Bezugsrahmen oder der Begriff der Deputatsstunde auf beiden Seiten der Bilanz einheitlich und deckungsgleich verwendet werden muss (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Bd. 2, S. 90, Rdnr. 172, und S. 210, Rdnr. 405 m. w. Nw). Für ihre gegenteilige Ansicht gibt auch die von einigen Klägern zitierte Entscheidung des VGH Bad.-Württ. (B. v. 16.3.1979 - IX 910/78 -, juris, Rdnrn. 73, 74) nichts her, die lediglich im dargelegten Sinne Aussagen zur Bilanzierungssymmetrie enthält. Auch aus dem Sollstellenprinzip (§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO VII) folgt nichts anderes. Dies besagt vielmehr lediglich, dass die sich aus jeder Haushaltsstelle ergebenden Lehrdeputatsstunden ungeachtet dessen kapazitätsgünstig veranschlagt werden, ob diese Stelle tatsächlich besetzt ist und die Stunden auch tatsächlich erbracht werden oder nicht. Dieses Prinzip wiederum liegt auch § 10 S. 2 KapVO VII zugrunde, der ein Schlechterstellungsverbot enthält, weil danach eine Lehrauftragsstunde, die aus Mitteln einer unbesetzten Stelle vergütet wird, nicht obendrein noch einmal zusätzlich als Deputatsstunde anzurechnen ist. Dass damit das Ziel verfolgt werde, die Hochschulen zu möglichst rascher Neubesetzung der vakanten Stellen zu veranlassen, weshalb diese ihre Anstrengungen zur Neubesetzung darlegen müssten und sich im Falle unzureichender Darlegung die statt dessen zur Abdeckung der Vakanz erbrachten (billigeren) Lehrauftragsstunden anrechnen lassen müssten, erschließt sich dem Gericht nicht. Es sieht sich deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit nicht gehalten, die von einigen Klägern angeregten Ermittlungen zu von der Beklagten im Einzelnen erteilten Lehraufträgen, ihrer Vergütung, der Darlegung der Einsparungen von Haushaltsmitteln durch Nichtbesetzung vakanter Stellen und ernsthafter Neubesetzungsversuche durchzuführen.
44 
An dem nach allem für eine Anrechnung von Lehrauftragsstunden erforderlichen, im Wege einer Gesamtbilanzierung festzustellenden Lehrauftragsstunden-Überschuss gegenüber Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen fehlt es hier aber nach wie vor:
45 
Am Institut für Anatomie standen nämlich im SS 2013 nur 6 SWS Lehrauftragsstunden den insgesamt 30 Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber ( = 2 vakante unbefristete Stellen zu je 9 SWS [2 x 9 = 18 SWS] zuzüglich 3 unbesetzte befristete Stellen zu je 4 SWS [3 x 4 = 12]; siehe KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2012/2013 - S. 18). Im WS 2013/14 standen nur 15 SWS Lehrauftragsstunden wiederum insgesamt 30 Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2013/2014 - S. 18).
46 
Und am Institut für Physiologie standen im SS 2013 und im WS 2013/2014 jeweils nur 0,5 SWS Lehrauftragsstunden den insgesamt 15 SWS Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (nämlich 1 x 9 SWS aus einer vakanten Professur zuzüglich 1,5 x 4 SWS = 6 SWS aus 1,5 vakanten befristeten Stellen - siehe KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2012/2013 - S. 22 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2013/2014 - S. 22).
47 
Der nach § 10 S. 1 KapVO VII maßgebliche Durchschnittswert aller in den beiden maßgeblichen vorangegangenen Semestern (WS 2013/14 und SS 2013) vorhandenen Lehrauftragsstunden beträgt mithin 11 SWS ( [6 + 15 = 21 : 2] + [0,5 +0,5 = 1,0 :2]) und übersteigt damit nicht den Durchschnittswert der Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen von 22,5 SWS (= [30 : 2] + [15 :2]).
48 
b. Drittmittelbedienstete
49 
Aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter werden von der Beklagten nach wie vor nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt (so die Erklärung des Studiendekans vom 17.1.2014 - KA S. 98). Das ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rdnrn. 47 und 48; VGH, Rdnr. 35 - 37).
50 
c. Gastprofessuren
51 
An den vorklinischen Instituten gibt es nach wie vor auch keine Gastprofessoren, die an der Pflichtlehre beteiligt werden (so die Stellungnahme des Studiendekans vom 17.1.2014 KA S. 97; siehe dazu VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 - juris, Rdnrn. 57 und 58).
52 
d. Fiktive Stellen aus Studiengebühren/ Hochschulpakt / Ausbauprogramm Hochschule 2012
53 
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausweitung des Lehrdeputats der Lehreinheit Vorklinik ergibt sich nicht daraus, dass sie etwa aus früher noch erhobenen (jetzt abgeschafften) Studiengebühren, dem Hochschulpakt oder dem Ausbauprogramm Hochschule Mittel zur Verfügung hat, die sie dazu einsetzen müsste bzw. deren fiktiven Einsatz sie sich kapazitätserhöhend anrechnen lassen müsste (vgl. VG, Rdnrn. 51, 52; VGH Rdnr. 43).
54 
e. Fiktive Erhöhung des Lehrangebots aus freien Lehrkapazitäten der Klinik
55 
Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf etwaige unausgelastete personelle Lehrkapazitäten der Lehreinheit Klinische Medizin kommt nicht in Betracht (dazu ausführlich VGH, Rdnrn. 38 bis 42).
56 
Nach allem hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 SWS (= 390,5 SWS aus Stellen + 0,5 SWS Lehrauftragsstunden [L]) zutreffend berechnet (KA S. 3, 10, 11).
57 
1.2. Um den Dienstleistungsexport (E) bereinigtes Lehrangebot (Sb)
58 
Die von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik in den nicht zugeordneten (q) Studiengängen Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt, Pharmazie („B.Sc.-Pharmazeutische Wissenschaften“ und „Pharmazie Staatsexamen“), Zahnmedizin und Molekulare Medizin M.Sc. erbrachten und somit dorthin exportierten Lehrdeputatsstunden (Dienstleistungsexport [E]) sind mit 60,2523 gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben (KA S. 3, 11, 100 und 105) und von der Beklagten im korrekten Umfang (Semesterstundenzahl, Gruppengröße/Betreuungsrelation [g] und Faktor [f] ) berechnet worden (KA S. 99 - 104).
59 
a. Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt
60 
Die in die Kapazitätsberechnung (KA S. 100 und 104) mit 8,9112 SWS eingestellten, in den klinischen Studienabschnitt exportierten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinik in den Fächern Sozialmedizin und Querschnittsbereich 3 - Gesundheitsökonomie - sind in allen Parametern gegenüber den Vorjahreswerten unverändert geblieben und nach ihrer für den Faktor (f) relevanten Art (Vorlesung, Kurs, Seminar), ihrem Umfang (SWS) und ihrer Gruppengröße (g) fehlerfrei gemäß der einschlägigen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin berechnet worden (so schon zur letztjährigen Berechnung VG, Rdnrn. 56 - 60 und VGH, Rdnrn. 48 - 50). Die aktuell gültige 2. Änderungssatzung zu dieser Studienordnung (vom 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 1 S. 1 - 7) enthält in ihrem einschlägigen Art. 1 Ziff. 8 Anlage 4 [Studienplan für die Studierenden der Humanmedizin im Zweiten Studienabschnitt] keine Änderungen zu Art, Umfang und Gruppengröße der Lehrveranstaltungen, in denen die Lehreinheit Vorklinik Dienstleistungen erbringt (Vorlesung, Seminar und Kurs in Sozialmedizin und Vorlesung, Kurs zum Querschnittsbereich 3 - Gesundheitsökonomie -).
61 
Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen - auch hinsichtlich der angesetzten durchschnittlichen Studierendenzahl je Semester (Aq/2) - spiegelbildlich auch den für den klinischen Studienabschnitt zu diesen Veranstaltungen im quantifizierten Studienplan insoweit eingestellten Größen (siehe KA Klinik S. 3 und 4).
62 
Laut Vorlesungsverzeichnis der Beklagten werden diese Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts nach wie vor auch tatsächlich anteilig von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Medizinische Psychologie und Soziologie) erbracht (siehe Vorlesungsverzeichnis zum WS 2014/2015 bzw. SS 2014 unter www.verwaltung.uni-freiburg.de und www.mps.uni-freiburg.de/lehre/sozialmedizin.htm sowie www.mps.uni-freiburg.de/lehre/ qb3; zur Fehlerfreiheit der angesetzten Anteile seinerzeit schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnrn. 23 und 24).
63 
b. Pharmazie
64 
Für die Exportlehrleistung der Lehreinheit Vorklinik in die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie (B.Sc. bzw. Staatsexamen) hat die Beklagte zutreffend einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Wert von insgesamt 6,0015 SWS (= 0,7500 [B.Sc.] + 5,2515 [Staatsexamen] ) ermittelt (siehe KA S. 100). Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen zu allen Parametern den insoweit unverändert gebliebenen seinerzeit schon beanstandungsfrei ermittelten Vorjahreswerten (siehe dazu VG, Rdnrn. 61 - 67 und VGH, Rdnr. 46).
65 
Die Werte basieren auf der nach wie vor unverändert gültigen Studienordnung für den Studiengang Pharmazie B.Sc. (vom 30.8.2013 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 79, S. 694 [697]). Auch das gegenüber dem Vorjahr aktualisierte Modulhandbuch (Stand: November 2013, S. 18 - unter http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/mo-dulhand-buch-b.sc.-pharmwiss-2013-po2013-november2013.pdf) enthält keine relevanten Änderungen, sondern regelt nach wie vor, dass im Modul 9 die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I und II“ zu belegen sind.
66 
Im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) gilt unverändert die Studienordnung v. 19.3. 2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 15, S. 57).
67 
Nach wie vor werden die genannten Lehrveranstaltungen in den beiden pharmazeutischen Studiengängen von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik, nämlich des Instituts für Anatomie und Zellbiologie (PD. Dr. K.) bzw. des Instituts für Physiologie (Prof. Dr. B.) erbracht (siehe elektronisches Vorlesungsverzeichnis der Beklagten und http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/modul_9 und http://portal.uni-freiburg.de/ pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/stpl-2-bsc-sose14a.pdf sowie http://portal.uni-freiburg. de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/stpl-3-bsc-ws1415.pdf).
68 
c. Zahnmedizin
69 
Die Berechnung des Umfangs des Exports der Lehreinheit Vorklinik in diesen Studiengang (KA S. 100) entspricht mit 35, 43956 SWS dem gleichlautenden Vorjahreswert (KA S. 105) und ist - wie dieser - nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen zum Vorjahreswert VG, Rdnrn. 68 - 72 und VGH, Rdnr. 47).
70 
Die der Berechnung unverändert zugrunde gelegten Parameter (Art und Umfang der Veranstaltung Gruppengröße) ergeben wieder einen Curricularanteil (CA) von 0,8555, wie er schon bisher in ständiger Rechtsprechung unter Bezug auf die Marburger Analyse anerkannt wurde (vgl. VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.76).
71 
Die im Rahmen der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Studentenzahl (Aq/2) ist mit 40,895 gegenüber dem Vorjahreswert unverändert geblieben, nämlich beanstandungsfrei als Durchschnittswert für den Zeitraum der letzten sechs Semester vor dem Berechnungsstichtag (SS 2011 - WS 2013/2014) unter Berücksichtigung der Zahl der zugelassenen Studenten, sowie der Doppel- und Zweitstudenten berechnet worden (KA S. 103).
72 
Die Lehrveranstaltungen (Kurse der Mikroskopischen und der Makroskopischen Anatomie, Praktika Biochemie I und II sowie Praktika Physiologie I und II) werden nach wie vor auch tatsächlich von Lehrpersonen der entsprechenden Institute der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Anatomie und Zellbiologie, Institut für Physiologie, Institut für Biochemie/Molekularbiologie) erbracht (siehe http://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk /studium/aufbau-dauer.html und http://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk/lehre /stundenplaene/vorklinik.html bzw. http://portal.uni-freiburg.de/anatomie1/histologie und http://www.biochemie.uni-freiburg.de/lehre/prakti-kum/Plan1415 zum Praktikum Biochemie/Molekularbiologie WS 14/15).
73 
d. Molekulare Medizin - Master of Science (M.Sc.)
74 
Der Lehrleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. beträgt aufgrund insofern gegenüber dem Vorjahr unveränderter Parameter (dazu KA S. 105), wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt (siehe VG, Rdnrn. 73 - 91 und VGH, Rdnrn. 50 -54), insgesamt 9,9 SWS (siehe die Summenbildung in der Tabelle KA S. 100 rechte Spalte unten, in der - wie schon im Vorjahr - nur versehentlich der Wert von 7,500 SWS für das Modul 1 Funktionelle Biochemie Praktikum allein in der Spalte [CA x Aq/2] anstatt, wie es richtig wäre, auch zusätzlich in der ganz rechten Spalte aufgeführt wird: 7,5000 + 1,5000 + 0,9000 = 9,9000)
75 
Die dem zugrunde liegende Berechnung der Beklagten ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. zur gleichlautenden VG, Rdnrn. 73 - 91; VGH, Rdnrn. 50 - 54 und 69 - 94).
76 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. (vom 19.8.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 46, S. 269) enthält in ihrer aktuellen Fassung (siehe 33. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 3.11. 2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 79, S. 603 [607]) keine relevanten Änderungen gegenüber der vorangegangenen, der letztjährigen Kammerentscheidung zugrunde liegenden Fassung (vom 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 49, S. 521). Vielmehr wurde mit der aktuellen Fassung lediglich terminologisch der Begriff „Experimentelles Wahlpflichtfach“ gegen den Begriff „Experimentelles Wahlpflichtpraktikum“ ausgetauscht und das „Wahlfach Biomedizin“, in welches ohnehin kein Export der Lehreinheit Vorklinische Medizin stattfindet, nunmehr auf einen Kurs mit je 8 Studierenden und ein Seminar mit je 8 Studierenden erweitert. Auch das mittlerweile aktualisierte Modulhandbuch (Stand 15.5.2014 - dort S. 5, 7 - 9 und 20 - 23, siehe hhpts://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/ 2014-modulhandbuch-master.pdf) enthält insoweit keine relevanten Änderungen gegenüber der im Vorjahr noch gültigen Fassung (Stand 11.11.2013). Dass das Experimentelle Wahlpflichtpraktikum in der Kapazitätsberechnung (KA S. 100) noch mit der - bereits im Vorjahr veralteten - Nummer (Modul 7) bezeichnet wird, obwohl dies nach dem aktuell gültigen Modulhandbuch nunmehr das Modul 8 darstellt, ist unschädlich, da der Inhalt der gleiche geblieben ist.
77 
Die Beklagte hat in die Berechnung zutreffend die - von der Kammer schon in der Entscheidung zum Vorjahr bestätigten - nach wie vor gültigen Werte für den Umfang und die Gruppengröße der durch die Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. exportierten Lehrleistung eingestellt. Unschädlich ist insoweit, dass im aktuellen Modulhandbuch (dort S. 20) die Gruppengröße für das Modul 8 (Experimentelles Wahlpflichtpraktikum) mit 4 Studierende beziffert wird. Denn maßgeblich ist für die Festlegung der Gruppengröße nicht das Modulhandbuch, sondern die als Satzung erlassene Studienordnung, die hier die Gruppengröße auf 15 Studierende festsetzt (siehe die - seither unverändert gebliebene - Regelung der Betreuungsrelation unter Anlage B, § 15 der 24. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Studiengang Master of Science [M.Sc.] - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 84, s. 311 [317]), wie sie hier auch im Rahmen der Kapazitätsberechnung zutreffend zugrunde gelegt wurde (KA S. 100).
78 
Wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt wurde nur ein 10 % umfassender Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin an den Lehrleistungen im Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. zu den Modulen 8 -Experimentelles Wahlpflichtpraktikum und am Modul 9 -Masterarbeit eingestellt. Ebenso wurde fehlerfrei auf der Basis der genannten Werte ein Curricular-Anteil (CA) der Lehreinheit Vorklinik für deren Exportdienstleistungen in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc von insgesamt 0,6600 errechnet (siehe KA S. 100 und 143), wobei es unschädlich ist, dass in der Spalte CA (KA S. 100) - wie schon im Vorjahr - die noch nicht auf 10 % gekürzten Werte (CA: 1,000 für das Experimentelle Wahlpflichtpraktikum und CA: 0,6000 für die Masterarbeit) aufgeführt werden, weil jedenfalls in der endgültigen Berechnung in der äußersten rechten Spalte zutreffend nur die auf 10% gekürzten Werte in die Berechnung der Exportstunden eingerechnet werden.
79 
Wie schon im Vorjahr ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Curricularwert für den gesamten Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. auf 4,3218 (mit einem Anteil der vorklinischen Medizin von 0,6600) nicht durch förmliche Satzung, sondern durch einfachen Senatsbeschluss (vom 26.3.2014 - siehe KA S. 143) innerhalb der durch die Rechtsverordnung des Ministeriums beanstandungsfrei festgelegten Bandbreite (1,8 bis 4,4 - siehe Anl. 2 Ziff. 4 a KapVO VII) festgelegt hat (vgl. VG, Rdnrn. 80 - 89; siehe auch VGH, Rdnrn. 50, 74 - 82).
80 
Von dieser Auffassung abzuweichen, sieht die Kammer auch mit Blick auf die von einigen Klägern gegenüber dieser Curricularwertfestsetzung erhobenen Rügen keinen Grund. Denn hinsichtlich der Berechnung der Ausbildungskapazität für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt kommt es auf den Curricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. als solchen gar nicht an. Von Bedeutung ist vielmehr allein der Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin, den sie im Wege des Exports von Lehrdeputatsstunden in den Studiengang Molekular Medizin M.Sc. erbringt (VG, Rdnr. 81; so auch VGH, U. v. 29.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris, Rdnrn. 71 zum Curricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.). Dieser wird indes nach Art und Umfang sowie Gruppengröße rechtsförmlich durch Satzung, nämlich durch die Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. bestimmt (VG, Rdnrn. 76). Warum dies unzutreffend sein sollte, wird im Rahmen der genannten Rügen einiger Kläger nicht dargelegt, vielmehr haben sie sich damit gar nicht auseinandergesetzt.
81 
Die Rügen greifen auch insoweit nicht durch, als sie geltend machen, dass die konkrete Bandbreitenfestsetzung mit ihrer extremen Spreizung materiell rechtswidrig sei, weil sie entgegen § 5 Abs. 4 HZG die ausbildungsrechtlichen Vorschriften, das Ziel der erschöpfenden Auslastung der Hochschulkapazitäten und den Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht ausreichend berücksichtige, sondern statt dessen lediglich ungeprüft die Angaben der Hochschulen des Landes und insbesondere der Universität Freiburg übernommen habe, die mit ihrem Exzellenzstreben in diesem Studiengang unzulässige Niveaupflege betreibe.
82 
Dass nämlich in anderen Bundesländern, wie etwa Bayern, niedrigere Curricularnormwerte vorgegeben werden, begründet eben so wenig die materielle Rechtswidrigkeit der Bandbreitenfestsetzung in Baden-Württemberg wie deren Abweichung von der bloßen Bandbreitenempfehlung der Kultusministerkonferenz (KMK) aus dem Jahr 2005. Eine Rechtswidrigkeit der Bandbreitenfestsetzung folgt schließlich weder aus dem Umstand, dass die Anforderungen an diesen Studiengang etwa an der Universität Ulm deutlich geringer als in Freiburg ausfallen, noch etwa daraus, dass der Begriff des Studiengangs in § 30 LHG nur einen, nicht aber drei verschiedene Studiengänge in Molekularer Medizin M.Sc. im Land zulasse. Im Übrigen verweist die Kammer zur Begründung auf das letztjährige Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, der sich ausführlich mit der gesamten Thematik auseinandergesetzt hat (VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 - juris, Rdnrn. 39, 85 -89, 92). Er hat in dieser Entscheidung mehrfach betont, dass lediglich eine identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - wie etwa: Molekulare Medizin - nicht zwingend deren „Gleichartigkeit“ oder auch nur „Vergleichbarkeit“ im Sinne von § 5 Abs. 4 S. 4 HZG bedeute. Mit all diesen Argumenten aber setzt sich der Kläger/die Klägerin nicht auseinander.
83 
Auch was die hilfsweisen Ausführungen der Kammer in ihrem letztjährigen Urteil zum fehlenden Erfordernis einer satzungsrechtlichen Festlegung des Curricularwerts durch die Hochschule innerhalb der festgesetzten Bandbreite angeht (VG, Rdnrn. 80 ff.), geben die teilweise dagegen erhobenen Rügen keinen Anlass zu einer nunmehr anderen Beurteilung. Entgegen ihrer Ansicht enthält nämlich § 11 Abs. 4 HZG nicht die Vorgabe einer Rechtsförmlichkeit für die Festlegung der Curricularwerte innerhalb der Bandbreite, sondern lässt es alternativ zu, entweder die Hochschule durch Rechtsverordnung zum Satzungserlass betreffend der Festlegung eines Curricularnormwerts zu ermächtigen oder ihr durch Rechtsverordnung eine Bandbreite vorzugeben, innerhalb deren sie dann einen Curricularwert ohne weitere Förmlichkeit festlegen kann. Dabei kann dahinstehen, ob die unterschiedliche Verwendung der Begriffe „Festlegung“ bzw. „Festsetzung“ im HZG etwas für die Frage der Rechtsförmlichkeit der Regelung hergibt (sowohl VGH, Rdnr. 79). Jedenfalls ergibt sich eine Pflicht zur Normierung des Curricularwerts innerhalb vorgegebener Bandbreiten durch Satzung nicht daraus, dass laut Gesetzesbegründung zu den §§ 5 Abs. 4 und 11 Abs. 4 HZG bzw. laut Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrages den Hochschulen mehr Autonomie bezüglich kapazitätsrelevanter Entscheidungen eingeräumt werden soll. Denn wie die Kammer bereits in ihrem letztjährigen Urteil dargelegt hat, zeigen die Vorschriften des LHG, dass die Ausübung der hochschulrechtlichen Autonomie zwar durch Senatsbeschlüsse erfolgt, diese aber - außer in ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen - nicht zwingend der Rechtsform der Satzung bedürfen. Gibt aber der Gesetzgeber selbst die Bandbreite durch förmliche Rechtsverordnung vor, so ist die Autonomie der Hochschule gesetzlich auf diese Bandbreite beschränkt und jeder innerhalb dieser Bandbreite von der Hochschule festgelegte Wert vom Gesetzgeber gebilligt.
84 
Zu Recht hat schließlich die Beklagte der Berechnung des Exportumfangs eine Studierendenzahl von Aq/2 = 15 zugrunde gelegt (KA S. 100). Die Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. ist nämlich auf 30 Studierende festgesetzt (Anl. 1 zu §§ 1 - 3 der ZZVO Universitäten 2014/2015 v. 7.7.2014 - GBl. 2014, S. 345 -) und im WS 2012/13 hat der erste Abschlussjahrgang von 30 Absolventen des vorgehenden Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. in voller Zahl den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. im 1. FS erstmals belegt (vgl. VG, Rdnr. 90). Dass insofern keine aktuellen Belegzahlen vorliegen, ist unschädlich, denn nach § 11 Abs. 2 KapVO VII genügen insoweit die hier zugrunde gelegten Prognosewerte einer voraussichtlichen Zulassungszahl, wenn sie - wie hier - ausreichend fundiert sind (siehe dazu KA S. 102 und S. 129 - 142).
85 
Der Export (E) beträgt damit insgesamt - wie von der Beklagten zutreffend ermittelt - 60,2523 SWS (KA S. 3, 11, 13 und 100 rechte Spalte ganz unten)
86 
Daraus ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) von: 391[S] - 60,2523 [E] = 330, 7477 SWS (siehe KA S. 3 und 11).
87 
2. Lehrnachfrage
88 
Die Lehrnachfrage wird nach §§ 12, 13 KapVO VII ermittelt und in Curricularanteilen (CA), nämlich in Semesterwochenstunden pro Student (SWS/Student), ausgedrückt (VGH Bad.-Württ., B. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris, Rdnrn. 24 ff.).
89 
Die Beklagte hat insoweit für den Vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin [HM] einen Curriculareigenanteil (CApHM) von 1,8812 und für den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. [MM] - wie bereits im Vorjahr im gleichen Umfang beanstandungsfrei (siehe VG, Rdnrn. 95 - 121; VGH, Rdnr. 57 - 94) - einen Curricularanteil (CApMM) von 1,1342 ermittelt (KA S. 3, 5, 13, 110 - 118).
90 
Für den aus dem vorklinischen und klinischen Studienabschnitt bestehenden Studiengang Humanmedizin insgesamt wurde der Curricularnormwert (CNW) vom Wissenschaftsministeriums durch Rechtsverordnung (KapVO VII) auf 8,2 festgesetzt (siehe Nr. 49 Anl. 2 Abschnitt I zur KapVO VII). Für das Studienjahr 2014/15 hat das Wissenschaftsministerium außerdem am 17.7.2014, also vor Beginn des Berechnungszeitraums, eine förmliche Aufteilungsentscheidung getroffen, mit der - wie im Vorjahr - für den vorklinischen Studienabschnitt unter Berücksichtigung aller beteiligten Lehreinheiten insgesamt ein Curricularanteil von 2,4373 und für die dazu von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehre ein Curricularanteil von 1,8812 festgesetzt werden (KA S. 146).
91 
Dafür bedarf es weder einer besonderen Rechtsform dieser Entscheidung, noch ist es erforderlich, dass zugleich auch ein Curricularanteil für den klinischen Studienabschnitt ausdrücklich gesondert festgesetzt wird. Auf den Curricularanteil des klinischen Studienabschnittes kommt es zudem für die Berechnung der Kapazität des eigenständigen vorklinischen Studienabschnitts nicht an. Zudem wäre selbst bei Überschreitung des Curricularnormwerts durch die Summe der Curricularanteile des vorklinischen und des klinischen Studienabschnittes, nicht zwingend der Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts proportional zu kürzen. Ganz abgesehen davon wird im vorliegenden Fall der Gesamtcurricularnormwert von 8, 2 auch gar nicht überschritten, da der Curricularanteil des klinischen Studiengangs - wie im Vorjahr - 5,7274 beträgt (siehe KA -Klinik WS 2014/2015, S. 10), so dass sich zuzüglich des Curricularanteils des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4373 nur ein Gesamtcurricularwert von 8,1647 ergibt (vgl. VG, Rdnrn. 97 - 102; ausführlich auch VGH, Rdnrn. 62 - 68).
92 
Nicht zu folgen vermag die Kammer insoweit dem dagegen sinngemäß vorgebrachten Einwand, die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums sei materiell rechtswidrig, weil der damit festgelegte Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4373 von dem Richtwert der ZVS nach dem Beispielstudienplan von 2,4167 kapazitätsungünstig abweiche, und deshalb sei der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin daran von 1,8812 entsprechend proportional zu kürzen. Einen verbindlichen Beispielstudienplan und Richtwert gibt es nämlich nicht mehr. Jedenfalls aber wäre eine Abweichung davon allenfalls dann gesondert begründungsbedürftig, wenn sie mehr als nur geringfügig ist, wovon hier bei einer Abweichung von 0,0206 (= 2,4373 - 2,4167) bei Weitem nicht die Rede sein kann (siehe VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 95 unter Verwies auf VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - und B. v. 23.8.2004 - NC 9 S 8/04 - sowie B. v. 24.8.2005 - NC 9 S 29/05). Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seinen letzten Entscheidungen erneut bestätigt (siehe B. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 - , juris, Rdnr. 60, und U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rdnr. 61). Mit dieser Rechtsprechung und diesen Argumenten aber setzen sich erwähnten Rügen nicht auseinander. Gegenteiliges findet sich auch sonst weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung (siehe den Überblick dazu in Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Bd. 2, Rdnrn. 570 – 573). Da die Situation in anderen Bundesländern für Baden-Württemberg nicht maßgeblich ist, greift auch die Rüge nicht durch, der festgelegte Curricularanteil von 2,4373 weiche von dem in anderen Bundesländern, etwa in Bayern, festgelegten Wert ab.
93 
2.1. Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik (CApHM) (Dienstleistungsimporte):
94 
Den Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik hat die Beklagte mit 1,8812 SWS/Student zutreffend ermittelt. Dieser Wert entspricht genau dem Wert, wie er sich bei zutreffender Berechnung schon im Vorjahr für das WS 2013/14 ergab (vgl. VG, Rdnr. 104 - 110; VGH, Rdnr. 58 - 61). Relevante rechtliche oder tatsächliche Veränderungen hat es gegenüber dem Vorjahr nicht gegeben.
95 
Die im Vorjahr gültige Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (v. 22.2.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 6, S. 19 i.d.F.v. 23.4.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 13, S. 228) ist zwar mittlerweile erneut geändert worden (siehe 2. Satzung zur Änderung der Studienordnung im Studiengang Humanmedizin v. 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 1, S. 1- 7), die geänderte Fassung enthält aber lediglich terminologische Änderungen, nämlich eine Umbenennung des „Praktikums zur Einführung in die Klinische Medizin (Untersuchungskurs I bzw. II)“ in nunmehr „Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin I bzw. II ( Kurs- Basis- Untersuchungstechniken I bzw. II)“ (siehe Art. 1 Ziff. 6 a) und b) sowie Ziff. 7 der 2.Änderungssatzung, a.a.O.). Eine für die Kapazitätsberechnung relevante Änderung der Art der zu belegenden Veranstaltungen, ihres Umfangs und ihrer Gruppengröße ist damit nicht verbunden.
96 
Alle vom Gericht im Vorjahr im Einzelnen bestätigten Werte und Parameter sind unverändert geblieben und insoweit auch im Rahmen der diesjährigen Kapazitätsberechnung beanstandungsfrei (vgl. VG, Rdnrn. 104 - 110 und VGH, Rdnrn. 58 - 61). Soweit - wie schon im Vorjahr - in der Liste der Dozenten/innen die Gruppengröße der Vorlesung Anatomie I fälschlich mit 400 (statt 380) angegeben wird (KA S. 115) und soweit außerdem fälschlich der 4/7 Anteil (KA S. 113) der klinischen Lehreinheiten an den 1,0 SWS des Praktikums der Berufsfelderkundung mit 0,7 SWS (statt 0,57 SWS) angegeben wird (KA S. 111), ist dies unschädlich. Denn wie schon im Vorjahr sind der Berechnung der jeweiligen Curricularanteile (KA S. 107 -äußerste rechte Spalte) nicht diese falschen Werte, sondern die richtigen Werte zugrunde gelegt worden (siehe jeweils KA S. 107: Gruppengröße 380 für Vorlesung Anatomie I und Curriculareigenanteil von 0,0014 [= 3/7 des Curricularanteils 0,0032] für das Praktikum Berufsfelderkundung; so auch schon zum Vorjahr VG, Rdnrn. 107 und 108 sowie VGH, Rdnr.58).
97 
Keinen Bedenken begegnet es entgegen der Ansicht einiger Kläger, dass die Gruppengröße für die Vorlesung Anatomie I auf 380 und für die Vorlesung Anatomie II auf 400 Studierende festgesetzt ist. Der Unterschied, d.h. die kapazitätsungünstige Reduktion der Gruppengröße von 400 auf 380 Studierende für die Vorlesung Anatomie I, kam seinerzeit dadurch zustande, dass die von den Studierenden der Humanmedizin und Zahnmedizin gemeinsam besuchte Vorlesung Anatomie I nur so lange zusätzlich auch von Studierenden des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin besucht wurde, bis dieser dann auf den konsekutiven Studiengang (B.Sc. und M.Sc.) umgestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seiner letztjährigen Entscheidung betreffend das WS 2011/2012 ausdrücklich geprüft und gebilligt (VGH, Rdnr. 59 und U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 - , juris, Rdnr. 48; zur Gruppengröße g= 400 siehe auch VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 104).
98 
Soweit einige Kläger den Ansatz einer Gruppengröße (g) von jeweils nur 10 Studierenden in den Praktika Biochemie/Molekularbiologie I und II, Physiologie I und II und im Wahlfach (KA S. 109, 110) als mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot aus Art. 12 GG unvereinbare unzulässige Niveaupflege rügen, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Die Kammer und auch der Verwaltungsgerichtshof haben diesen Ansatz in ständiger Rechtsprechung kapazitätsrechtlich nicht beanstandet (KA S. 110), weil die Beklagte in den Verfahren zu den früheren Studienjahren detailliert und überzeugend dargelegt hat, dass sie diese Gruppengröße im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums so gewählt hat, um den entsprechenden Ausbildungserfordernissen zu genügen (vgl. VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 82 und U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 99; VGH, Rdnr. 61). Damit setzt sich die Klägerseite nicht auseinander und hat auch sonst keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass diese Einschätzung unzutreffend sein könnte und einer erneuten Überprüfung bedürfe.
99 
Die Curriculareigenanteile der Lehreinheit Vorklinische Medizin an Lehrveranstaltungen, welche nur zum Teil von ihr und zum übrigen Teil als Curricularfremdanteil von anderen Lehreinheiten im Wege des Imports in den vorklinischen Studienabschnitt erbracht werden, hat die Beklagte in allen Punkten anhand des Verhältnisses der beteiligten, den verschiedenen Lehreinheiten angehörenden Lehrpersonen bezogen auf den Umfang dieser Lehrveranstaltung zutreffend bestimmt (siehe zu den Anteilsverhältnissen die Erläuterung der Beklagten KA S. 1113 und Liste der beteiligten Lehrpersonen - KA S. 115 - 118). Die Gesamtstundenzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen (siehe Tabellen KA S. 107 - 110, dort jeweils die ganz linke Spalte) sind entsprechend diesen Anteilen zutreffend aufgeteilt und in den jeweiligen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin umgerechnet worden (siehe Tabellen KA S. 107 - 110, dort jeweils die äußerste rechte Spalte) und korrespondieren insoweit auch mit den Stundenanteilen und entsprechend mit den daraus resultierenden Curricularfremdanteilen, welche die beiden klinischen Lehreinheiten an diesen Veranstaltungen haben (Tabelle KA S. 111 ganz linke bzw. ganz rechte Spalte). Die in der Liste angegebenen Lehrpersonen sind - wie die gerichtliche Überprüfung anhand der Internetseite der Beklagten ergeben hat - auch den jeweiligen Lehreinheiten und deren Instituten zugeordnet. Die Lehrveranstaltungen werden auch alle tatsächlich erbracht (www.medizinstudium.uni-freiburg.de/studierende/1.-studienabschnitt/Stundenplaene).
100 
Entgegen der von einigen Klägern vertretenen Ansicht ist auch die hälftige Aufteilung der Lehre in der 2 SWS umfassenden Lehrveranstaltung „Wahlfach Vorklinik“ zwischen Lehrpersonen der Lehreinheiten Vorklinische Medizin bzw. der Lehreinheit Klinik (KA S. 111, 113) nicht deshalb zu beanstanden, weil die Kapazitätsberechnung dazu keinen namentlichen Nachweis aller daran beteiligten Lehrpersonen enthält, sondern lediglich den Zusatz „(noch in Planung)“ (KA S. 113 und 118). Bei dieser Aufteilung handelt es sich nämlich nicht etwa um eine „Prognose“, die aufgrund der zum Sommersemester 2014 bereits aktuell feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gem. § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII zu überprüfen und zu bestätigen bzw. je nach dem zu aktualisieren wäre. Vielmehr handelt es sich, trotz des in den Erläuterungen der Kapazitätsberechnung (KA S. 113) verwendeten Begriffs „Prognosen für 2014/2015“, um eine zum Berechnungsstichtag 1.1.2014 vor dem Hintergrund der bisherigen Praxis der Beklagten sinnvolle, realisierbare und auch der jahrelang gleichartig praktizierten Aufteilung entsprechende Zielvorgabe, nämlich um eine entsprechende Planung der Beklagten im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums. Insofern hat die Beklagte auch an den entsprechenden Stellen des Kapazitätsberichts dazu angemerkt „noch in Planung“ (KA S. 112, 113 und 118). Dazu hat die Kammer aber in den vergangenen Jahren ausgeführt, dass es unschädlich ist, wenn konkrete Dozentennamen zu den erst im 2. bzw. 4. FS, also jeweils erst im Sommersemester des Berechnungszeitraums (hier: Studienjahr 2014/2015 also SS 2015) stattfindenden Veranstaltungen, wie hier der im 4. FS stattfindenden Wahlfachveranstaltung, noch nicht im Kapazitätsbericht genannt, sondern als „noch in Planung“ bezeichnet werden (VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnrn.150, 156 und U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 113). Soweit die Fakultätsassistentin im Termin zum vorliegenden Verfahren angegeben hat, wie schon in den vergangenen Jahren gleichermaßen praktiziert und von der Rechtsprechung akzeptiert, werde auch im Studienjahr 2014/2015 die Aufteilung der 2 SWS im Wahlfach je zur Hälfte von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinische Medizin bzw. der Lehreinheit Klinische Medizin durchgeführt werden, wobei es hier, je nach Verfügbarkeit der Lehrpersonen, marginale Abweichungen der Prozentaufteilung nach unten bzw. oben geben könne, ist dies plausibel und ohne Weiteres für die Kammer überzeugend. Denn in der Tat hat die Kammer in den letzten Jahren aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu den Dozentennamen jeweils regelmäßig festzustellen vermocht, dass eine solche Aufteilung auch tatsächlich praktiziert wird bzw. dass sich zunächst bloße Schätzungen aufgrund eines Vergleichs mit der Praxis in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen auch als realistisch erwiesen haben, und hat dies kapazitätsrechtlich nicht beanstandet (VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.120 und U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 95). Dass bei einer Vielzahl von seinerzeit 36 bzw. aktuell sogar 40 angebotenen Wahlfächern (siehe Information zum Studiengang Medizin, S. 13 - http:// www. medizinstudium.uni-freiburg.de/Interessierte_Wechsler/wechslerinfo.pdf; http://www.medizinstudium.uni-freiburg.de/Interessierte_Wechsler/studienanfaengerinfo.pdf) eine ganz trennscharfe Berechnung eines exakt 50 % betragenden hälftigen Anteils nicht möglich ist, liegt auf der Hand (siehe z.B. zum Studienjahr 2012/2013 zu einer hälftigen Aufteilung bei 36 Wahlfächern, von denen 18 von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinische Medizin und 16 von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit gehalten wurden, VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.120; zur Aufteilung nach der Zahl der jeweiligen Lehrpersonen und zu unvermeidlichen Ungenauigkeiten insoweit auch VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 147). Zum SS 2014 wurde im Übrigen im elektronischen Vorlesungsverzeichnis auch ausgeführt, dass Dozenten der „vorklinischen und klinischen“ Abteilungen das Wahlfach unterrichten (www.verwaltung.uni-freiburg.de/lsfserver/rds?state=verpublish&status=init& vmfie =no&publishid=136244moduleCall=webinfo&publishConfFile=webInfo&publishSub Dir=veranstaltung). An anderer Stelle hat die Beklagte im Internet auch ausgeführt, dass 36 Mentoren aus 20 verschiedenen - z.T. beispielhaft aufgelisteten - „vorklinischen und klinischen Fäch- ern“ das Mentorenprogramm/Wahlfach anbieten (http://www.medidaktik.de/fileadmin/user_ upload/Posterbeitr_ge_symposium/Poster_Mentorenprogramm_Tubingen_06-06-24.pdf). Von daher hat die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der Beklagten zum Aufteilungsverhältnis. Von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, sieht die Kammer keinen Grund, da kein Anhaltspunkt dafür benannt wurde oder sonst ersichtlich ist, warum bei gleichbleibender Studienordnung und insoweit gegenüber den Vorjahren gleich gebliebenen Verhältnissen die geplante weiterhin hälftige Aufteilung eine grundlose Schätzung und nun nicht mehr realisierbar sein sollte.
101 
Dass eventuelle freie personelle Lehrkapazitäten der beiden klinischen Lehreinheiten nicht kapazitätserhöhend in der vorklinischen Ausbildung zu berücksichtigen sind, d.h. dass keine Pflicht besteht, bei integrierten Seminaren den Importanteil aus den klinischen Lehreinheiten zugunsten eines dann geringeren Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen, hat die Kammer im Übrigen in ständiger Rechtsprechung ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof entschieden (vgl. VG, Rdnr. 110; VGH, Rdnrn. 38).
102 
Der Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik beläuft sich nach allem auf die von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelten 1,8812 SWS/Student.
103 
2.2. Curricularanteil des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.(CApMM)
104 
Wie bereits im Vorjahr fehlerfrei ermittelt (VG Rdnrn. 113 ff. und VGH, Rdnrn. 69 ff.), hat die Beklagte auch für das aktuelle Studienjahr einen Curricularanteil der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrleistung mit 1,1342 zutreffend ermittelt (KA S 3, 13, 129, 131, 137, 138, 142, 143 und 144).
105 
Dass dieser Studiengang ohne Verstoß gegen das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege mit unterschiedlichen Curricularnormwerten an den verschiedenen Hochschulen des Landes und mit teilweise nur sehr kleinen Gruppengrößen (etwa von nur 4 Studierenden im Wahlfach) und einer Zahl von 30 Vollstudienplätzen wirksam eingerichtet werden konnte, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt bestätigt (zuletzt wieder VGH, Rdnrn. 70 - 73).
106 
Für den Curricularwert dieses Studiengang hat das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung wirksam (VG, Rdnr.115; VGH, Rdnrn. 74 ff.) eine Bandbreite von nach wie vor 3,0 bis 7,1 festgesetzt (vgl. die insoweit gegenüber dem Vorjahr unveränderte Nr. 4 a der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII), innerhalb derer der Senat der Beklagten durch Beschluss vom 26.3.2014 (KA S. 143) wirksam einen gegenüber dem Vorjahr unveränderten Curricularwert von insgesamt 7,0984 mit einem Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,1342 festgelegt hat (siehe im Einzelnen dazu KA S. 129 - 143). Der Rechtsform einer Satzung (statt eines einfachen Beschlusses) bedurfte es dazu nicht (VG, Rdnr. 116; VGH, Rdnrn. 76 - 82; siehe dazu oben unter Ziff.1.2.d.).
107 
Gegenüber der im Vorjahr gültigen Prüfungsordnung (15. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. - v. 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 51, S. 533) haben sich durch die 16. und 17. Änderungssatzung keine Änderungen ergeben. Da mithin alle für die Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der Lehrleistung im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. relevanten Werte zu Art, Umfang und Gruppengröße der Lehrveranstaltungen unverändert denjenigen des Vorjahres gleichen und daher der dadurch bestimmte Curricularanteil von der Beklagten zutreffend in gleicher Höhe in die Kapazitätsberechnung eingestellt wurde wie im Vorjahr, ist es unschädlich, dass eine Tabelle zu diesen Werten, der dieses Ergebnis zu entnehmen ist, der diesjährigen Kapazitätsberechnung - anders als noch im Vorjahr (siehe dazu KA 2013/2014, S. 168 - und 169) - nicht beigefügt wurde.
108 
Die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrveranstaltungen werden auch tatsächlich durchgeführt und zwar von Lehrpersonen der vorklinischen Institute, wie das aktuelle Modulhandbuch ausweist (Stand 15.5.2014 - dort auf S. 12, 13, 15, 18,. 21 und 25 (siehe http://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studieninteressierte/bsc/Studium/Modulhandbuch/view). Das zeigt auch ein Blick in den Stundenplan der Medizinischen Fakultät für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. (http://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/bsc/stundenplaene.htm) und in das Vorlesungsverzeichnis der Beklagten (https://www.verwaltung.uni-freiburg.de/lsf server/rds?state=wtree&search=1&trex=step&root120142=1174111|1176807|1173425|1178 036&P.vx=kurz).
109 
Unerheblich ist, dass in dem Modulhandbuch (a.a.O., S. 8) in der Tabelle zum Modul 8 (Humangenetik und Entwicklungsbiologie) abweichend von den Festlegungen in § 4 Abs. 1 Tabelle 1 der aktuell maßgeblichen Prüfungsordnung (siehe 9. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. vom 30.4.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43 S. 140 [142] - dort Art. 1 Ziff. 2 a] aa]) die Stundenzahl für das Seminar in Entwicklungsbiologie mit 1 SWS (statt 2), für das Praktikum Entwicklungsbiologie mit 2 (statt 4) und für das Seminar Molekular- und Humangenetik mit 1 (statt 2) angegeben werden, also - wohl versehentlich - noch in dem Umfang angegeben werden, wie er noch von der Prüfungsordnung in ihrer vorhergehenden, aber nunmehr nicht mehr gültigen Fassung festgelegt wurde (siehe insoweit 4. Änderungssatzung der Prüfungsordnung im Studiengang B.Sc. vom 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 [484] - dort Ziff. 10 Anlage B.II - zu § 4 Abs. 1).
110 
Das Modulhandbuch stellt nämlich nur eine Art kommentiertes Vorlesungsverzeichnis, aber keine rechtsverbindliche Regelung dar (siehe § 4 Abs. 3 der nach der 4. Änderungssatzung [s.o.] für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. geltenden Bestimmungen, wonach das Modulhandbuch [lediglich] die einzelnen belegbaren Lehrveranstaltungen „aufführt“ und „näher beschreibt“; in diesem Sinne seinerzeit schon zur lediglich „beschreibenden“ Funktion des Modulhandbuchs auch § 16 Abs. 1 der Prüfungsordnung in ihrer Ursprungsfassung vom 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 [459] ). Zudem betrifft diese Abweichung von der gültigen Prüfungsordnung hier ohnedies nur Fächer, in denen die Lehreinheit Vorklinische Medizin keine Lehrleistungen erbringt, so dass dies auf den hier allein relevanten Umfang ihres Curricularanteils am Studiengang Molekulare Medizin ohnehin keine Auswirkung hätte, sondern sich nur auf den Gesamtcurricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin auswirken würde. Dieser ist - wie im Vorjahr (siehe KA WS 2013/2014 - S. 169) - wiederum mit 7,0894 SWS/Student festgelegt worden (siehe Senatsbeschluss vom 26.3.2014 - KA S. 143). Im Rahmen der letztjährigen Ermittlung dieses Wertes hat die Beklagte bezüglich der genannten Lehrveranstaltungen (Entwicklungsbiologie - Seminar u. Praktikum -, Molekluar- und Humangenetik -Seminar) aber nicht die im Modulhandbuch erwähnten unrichtigen Werte, sondern die nach der gültigen Prüfungsordnung zutreffenden Werte zu deren zeitlichem Umfang zugrunde gelegt (siehe KA 2013/2014, S. 169). Allerdings hat die Beklagte im Vorjahr bezüglich der im Modul 12 erbrachten Lehrveranstaltung „Wissenschaftliches Englisch - Seminar“ die Gruppengröße mit nur 15 Studierenden eingestellt, statt mit der von der gültigen Prüfungsordnung vorgegebenen Gruppengröße von 30 Studierenden (siehe dazu schon VG, Rdnr. 119). Der Curricularanteil dieser Veranstaltung beläuft sich daher bei korrekter Berechnung auf 0,06666 (statt wie seinerzeit unzutreffend ermittelt auf 0,13333). Das reduziert den seinerzeit ermittelten und auch dieses Jahr wieder festgesetzten Gesamtcurricularwert von 7,0894 SWS/Student bei korrekter Berechnung auf 7,02274 (= 7,0894 - 0,0666). Für die vorliegend allein relevante Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. aber ist der Gesamtcurricularwert dieses Studiengangs unerheblich (so schon VG, Rdnr. 119).
111 
Nach allem erweist sich der von der Beklagten der Kapazitätsberechnung unverändert zugrunde gelegte Curricularanteil des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (CApMM) von 1,1342 SWS/Student als zutreffend.
112 
2.3. Gewichteter Curricularanteil ()
113 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8812 SWS/Student für den Studiengang Humanmedizin (CApHM) und von 1,1342 SWS/Student für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CApMM) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 330,7477 SWS (Sb) und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu KA S. 129 - 143 und zu dieser Widmungsbefugnis betreffend der Anteile der Verteilung der Lehrkapazität auf zwei zugeordnete Studiengänge auch VGH, Rdnr. 96) ergibt sich im Rahmen einer von der Zahl von 30 Studierenden ausgehenden „rückwärts“ vorzunehmenden Berechnung die jeweilige Anteilsquote der beiden Studiengängen (siehe KA S. 119 zu der von im vorliegenden Fall vorgenommenen „Rückwärtsberechnung“ ; zur Bestätigung dieser Berechnungsweise siehe VGH, Rdnrn. 96 und 102 und zuvor schon ausführlich VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 99 -111 mit schrittweiser Darstellung der Berechnung).
114 
Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte - wie schon im Vorjahr zutreffend ermittelt (dazu VG, Rdnr.n.123 - 125) - für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. beanstandungsfrei eine Anteilsquote von 8,25201 % (abgerundet 8,25 %) und damit von 91,74799 % (aufgerundet 91,75 %) für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt -errechnet.
115 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8196 (= [1,1342 x 0,0825201 = 0,0935942 = aufgerundet 0,0936] + [1,8812 x 0,9175 = 1,7260] ; siehe KA S. 120).
116 
3. Zahl der Studienplätze ( Anwendung der Kapazitätsformel)
117 
3.1. Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt (siehe KA S. 120):
118 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 330,7477 SWS [Sb] x 2 = 661,4954 [2Sb] : 1,8196 [] x 0,9175 [zpHM] = 333,54694 Studienplätzen.
119 
3.2. Addition des für die Molekulare Medizin B.Sc. ermittelten Schwundzuschlags
120 
Für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. ergibt sich - wie ja bei der Rückwärtsberechnung des entsprechenden Curricularanteils als Prämisse vorgegeben (s.o. unter Ziff. 2.3.) - eine Zulassungszahl von 30 Studienanfängern, wenn man mit den oben ermittelten Werten und Anteilen eine Kapazitätsberechnung für diesen Studiengang anstellt (661,4954 [2Sb] : 1,8196 [] x 0,0825201[zpMM] = 29,998266 = aufgerundet 30 - siehe KA S. 120).
121 
Für diesen Studiengang legt die Beklagte eine Schwundquote von 0,8340 zugrunde( KA S. 120), die sie unter Verwendung des Hamburger Modells rechnerisch zutreffend ermittelt hat (KA S. 125). Bei Berücksichtigung dieser Schwundquote im Rahmen der Schwundkorrekturberechnung erhöht sich die Zulassungszahl im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von 30 auf 35,9712 Studienplätze (= 30 : 0,8340), d.h. der zu gewährende Schwundzuschlag beträgt 5,9712 zusätzliche Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. (KA S. 120).
122 
Kapazitätsrechtlich unbedenklich ist es (vgl. VG, Rdnr. 132 und VGH, Rdnr.106), dass die Beklagte diesen Schwundzuschlag dem Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - kapazitätserhöhend zugutekommen lässt, indem sie die zusätzlichen Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit einem sich aus dem Verhältnis der Curricularanteile dieser beiden Studiengänge ergebenden Faktor in zusätzliche Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - umrechnet (CApMM [1,1342] : CApHM [1,8812] = 0,6029 x 5,9712 Studienplätze[MM] = 3,6001 Studienplätze[HM]; siehe KA S. 120) und diese dann für diesen Studiengang errechneten Studienplatzkapazität hinzu addiert.
123 
Da es kapazitätsrechtlich nicht geboten ist, den Schwund im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. überhaupt zugunsten des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zu berücksichtigen (vgl. VG Freiburg, U. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 60 und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr.168), besteht - entgegen der Ansicht einiger Kläger - auch keine Verpflichtung der Beklagten, den für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. errechneten Schwundzuschlag von 6 Studienplätzen in voller Höhe, d.h. ohne die dargestellte anteilmäßige Umrechnung, der für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - errechneten Studienplatzkapazität zuzuschlagen. Auf eine solche Umrechnung verzichten im Übrigen selbst jene Gerichte nicht, welche es für rechtlich geboten halten, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen (siehe VG Sigmaringen, B. v. 9.11.2007 - NC 6 K 1426/07 -, juris, Rdnr. 139). Ganz abgesehen davon greift auch das Argument nicht durch, eine solche Umrechnung sei schon deshalb zu unterlassen, weil eine anteilmäßige Gewichtung der beiden Studiengänge ja bereits im vorangegangenen Berechnungsschritt der Bildung des gewichteten Curricularanteils vorgenommen worden sei. Diese Argumentation übersieht nämlich, dass dieser vorhergehende Berechnungsschritt sich auch nur auf die von der Beklagten für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. vorgesehene, fixe Zahl von 30 Studienplätzen bezieht und die darüber hinausgehend für diesen Studiengang aufgrund einer Schwundberechnung ermittelten zusätzlichen Studienplätze von daher gar nicht mitbeinhaltet.
124 
Die für den Studiengang Humanmedizin - vorklinischer Studienabschnitt - ermittelte Kapazität von 333,5474 Studienplätzen erhöht sich mithin um 3,6001 weitere Studienplätze auf insgesamt 337,1475 Studienplätze, d.h. es ergeben sich gerundet 337 Studienplätze (KA S. 121). Das ist die gleiche Zahl wie im Vorjahr (dort KA 2013/2014 S. 141), wobei dieses Jahr die Zahl von 337,1475 auf 337 abgerundet wird, während im Vorjahr die - etwas geringere - Zahl von 336,60000 auf 337 aufgerundet wurde.
125 
4. Schwundkorrektur
126 
Die Beklagte hat für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt zutreffend eine Schwundquote von 0,9961 ermittelt (KA S. 1231, 124), die als echter Schwund zu berücksichtigen ist, weil sie unter 1,0 liegt.
127 
Dabei hat sie - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei (dazu VG, Rdnrn. 135 - 139 und VGH, Rdnr. 109, 110) - zutreffend für den Zeitraum WS 2010/2011 bis WS 2013/2014 zu den in die Belegungszahlentabelle einzustellenden endgültig Zugelassenen auch die lediglich auf einen Teilstudienplatz endgültig Zugelassenen hinzugezählt, ohne dabei zu differenzieren, ob sie im Wege eines (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleichs oder bereits im regulären Vergabeverfahren auf einen bereits durch die ZZVO ausgewiesenen Teilstudienplatz endgültig zugelassen wurden, und ohne sogenannte „Gerichtsmediziner“, d.h. aufgrund gerichtlichen Eilrechtsschutzes vorläufig zugelassener Studierender mitzuzählen, da deren Nichteinbeziehung an den rechtlich ungesicherten Status, nicht aber an deren konkretes Verbleibeverhalten im Einzelfall anknüpft (so ausdrücklich zuletzt wieder VGH, Rdnr. 111).
128 
Davon abzuweichen sieht die Kammer auch im Hinblick auf die dagegen erhobenen Rügen einiger Kläger keinen Grund, die geltend machen, es sei kapazitätsrechtlich geboten, auch lediglich vorläufig gerichtlich Zugelassene bereits ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen, nicht erst ab ihrer endgültigen Zulassung in die Schwundberechnung einzureihen und im Übrigen auch gerichtlich Zugelassene, die nicht zuvor schon vorläufig zugelassen worden seien, nicht erst im Semester ihrer Zulassung sondern rückwirkend bereits ab dem Semester in die Schwundberechnung einzureihen, zu dessen Rechtsverhältnissen sie zugelassen worden seien.
129 
Auf diese Frage kommt es im vorliegenden Fall gar nicht an, weil die aktuelle Schwundberechnung, welche die Kohortenübergänge vom WS 2010/ 2011 bis WS 2013/2014 berücksichtigt, weder gerichtlich Zugelassene enthält, die zuvor schon vorläufig zugelassen gewesen sind (siehe KA S. 124 obere Tabelle), noch erstmals gerichtlich Zugelassene enthält, die zu den Rechtsverhältnissen eines vorangegangenen Semesters zugelassen worden sind:
130 
(Nur beim Übergang vom 2. zum 3. vorklinischen Fachsemester zum WS 2009/2010 ist es in der Vergangenheit einmal zur erstmaligen Einstellung eines Zuwachses von im Vergleichswege endgültig Zugelassenen in die Schwundberechnung gekommen, die zuvor schon im 1. und 2. Semester vorläufig gerichtlich zugelassen gewesen waren [vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 - juris, Rdnr.127 und B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 65]. Die aktuell zu beurteilende Schwundberechnung enthält dieses Semester indessen gar nicht mehr. Soweit die Kammer außerdem mit Urteil vom 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Studierende gerichtlich zu den Rechtsverhältnissen des WS 2009/2010 zum 1. Fachsemester im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen hat, die zuvor schon vorläufig gerichtlich zugelassen waren [siehe VG Freiburg, Beschlüsse v. 21.1.2010 - NC 6 K 1484/09 u.a. und VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 u.a.], sind diese jedoch nicht endgültig gerichtlich zugelassen worden [die stattgebenden Urteile vom 14.2.2012 wurden nämlich zuletzt in der Berufungsinstanz aufgehoben - siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris] und sind daher auch an keiner Stelle in die Schwundberechnungen der Beklagten in den letzten Jahren eingestellt worden).
131 
Ungeachtet ihrer fehlenden Entscheidungserheblichkeit würden die zum Teil vorgebrachten Argumente jedenfalls auch nicht durchgreifen:
132 
Das gilt, soweit geltend gemacht wird, eine erstmalig ab endgültiger gerichtlicher Zulassung in einem höheren Fachsemester erfolgende Einreihung von bereits zuvor schon vorläufig Zugelassenen lasse sich nicht unter Verweis auf die Auffüllungsregel des § 4 Abs. 4 ZZVO rechtfertigen, da diese nur für die inner-, nicht aber für eine außerkapazitäre Zulassung gelte. Auf die Frage der Auffüllverpflichtung kommt es nämlich nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und auch des Verwaltungsgerichtshofs allenfalls dann an, wenn die Beklagte - anders als hier - die Notwendigkeit einer Schwundberechnung unter Hinweis auf eine angebliche Erfüllung ihrer Auffüllverpflichtung bestreitet (dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 139 und U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 - juris, Rdnr. 27). Dass endgültig gerichtlich Zugelassene nicht schon ab ihrer vorläufigen Zulassung in die Schwundberechnung eingestellt werden, hat die Kammer ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof damit begründet, dass der Status lediglich vorläufig Zugelassener ungesichert ist und daher ein atypisches Verbleibeverhalten begründen „könne“, so dass diese im Rahmen einer typisierenden, auf den Normaltypus des gesichert Zugelassenen abstellenden Betrachtungsweise, wie sie der KapVO zugrunde liege, außer Betracht zu lassen seien, solange ihr Status ungesichert sei. Auf den statistischen Nachweis eines konkreten Verbleibeverhaltens vorläufig gerichtlich Zugelassener im Einzelfall komme es daher nicht an (vgl. VGH, Rdnr. 109 -111). Da jede Schwundberechnung einer zukunftsgerichteten Prognose diene, erscheine systembedingt allein die Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteter Studierenden sachgerecht, da nur so „ein - möglicherweise - abweichendes“ Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden könne (VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 32).
133 
Soweit demgegenüber sinngemäß vorgetragen wird, tatsächlich unterscheide sich das Verbleibeverhalten vorläufig Zugelassener gar nicht von dem der von Anfang an regulär, endgültig Zugelassenen, ist dies zum einen also unerheblich, zum anderen aber auch nicht plausibel. Im Gegenteil, in der Literatur wird, „zumindest“ was Teilzulassungen angeht, sogar in Frage gestellt, dass Gerichtsmediziner überhaupt in die Schwundberechnung eingestellt werden, da der Schwund bei Teilzulassungen wesentlich höher sei, und es wird auch die von einem Obergericht aufgestellte These als zweifelhaft bezeichnet, wonach es im Hinblick auf das Verbleibeverhalten keinen signifikanten Unterschied zwischen vorläufig und endgültig auf Vollstudienplätzen Zugelassenen gebe (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, S. 332, 333, Rdnrn. 707 - 709). Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird ausgeführt, die im einstweiligen Rechtschutzverfahren erfolgreichen Bewerber würden „ihren zunächst nur vorläufig zugesprochenen Studienplatz erfahrungsgemäß häufiger in den ersten Monaten nach der Immatrikulation wieder aufgeben als regulär zugelassene Bewerber“ (vgl. BayVGH, B. v. 31.5.2006 - 7 CE 06.10202 u.a. -, juris, Rdnr. 29; a.A. wohl OVG NdS, B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 24, das der „Annahme eines grundlegend anderen Bleibeverhaltens in dieser Pauschalität nicht beizutreten“ vermag). Da die Einschätzung des Verbleibverhaltens vorläufig gerichtlich Zugelassener vor diesem Hintergrund also nicht eindeutig, sondern zumindest umstritten ist, kann es jedenfalls nicht als das Verbleibeverhalten repräsentativer Studienplatzinhaber im Rahmen einer Schwundberechnung Grundlage für eine Prognose des Verbleibeverhaltens der allgemeinen Studierendenkohorten sein, sondern ist folgerichtig außer Betracht zu lassen (zu diesem Gedanken des „Normaltypus“ und des „repräsentativen Studienplatzinhabers“ siehe BayVGH, a.a.O., Rdnr. 26; dazu, dass eine Schwundtabelle Fiktionscharakter hat und nur ein Hilfsmittel ist, das keine dokumentarischen Zwecke erfüllt und nur ein repräsentatives Bleibeverhalten widerspiegeln soll auch OVG NdS., B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 22).
134 
Dagegen spricht schließlich auch nicht, dass es zu einem „plötzlichen“, atypischen und außergewöhnlichen Zuwachs der Studierendenzahl, d.h. zu einem negativen Schwund führt, der sogar eine eigentlich unter 1,0 liegende Übergangsschwundquote „aufzehren“ kann, wenn man bereits vorläufig gerichtlich zugelassene Studierende in der Schwundberechnung erst ab dem Zeitpunkt in die Schwundberechnung einstellt, in dem sie mit ihrer endgültigen Zulassung einen gesicherten Status erlangen, obwohl sie zuvor schon studiert und ihren Studienplatz auch nicht aufgegeben haben (dazu BayVGH,a.a.O. Rdnr. 28). Denn die Regelung über die Schwundkorrektur in § 16 KapVO schließt die prinzipielle Möglichkeit nicht aus, dass es während eines Studiengangs bei Semesterübergängen - etwa infolge von Quereinstieg, Überbuchung etc. - auch zu Zuwächsen kommen und die Gesamtzahl der Zugänge die der Abgänge übersteigen kann, so dass es zu einzelnen über 1,0 liegenden Übergangsquoten kommen kann; sie verbietet lediglich, aufgrund einer dann im Ergebnis über 1,0 liegenden Schwundquote eine kapazitätsmindernde Korrektur der Kapazitätsberechnung vorzunehmen (BayVGH, a.a.O., Rdnr. 19; siehe auch OVG Saarland, b. v. 27.7.2010 -2 B 138/10.NC -, juris, Rdnr. 47). Eine Korrektur ist insoweit allenfalls dann geboten, wenn eine positive Übergangsquote erkennbar auf besonderen Einflussfaktoren beruht, die in Zukunft keine Rolle mehr spielen werden, wie etwa eine Erhöhung der Lehrdeputatsstunden nach der LVVO, die auch in höheren Semestern zu einer Erhöhung der Zulassungszahlen führt (vgl. dazu BayVGH, a.a.O., Rdnr. 19 und 20 und VGH Bad.-Württ., B. v. 10.1.1989 - NC 9 S 158/88 -, juris, Rdnrn. 10 - 12). Davon kann bei einem Zuwachs durch Berücksichtigung der endgültigen Zulassung vorläufig gerichtlich Zugelassener nicht die Rede sein. Denn der damit verbundene Effekt ist weder quantitativ so gewichtig noch in solchem Maße außergewöhnlich, dass die endgültig Zugelassenen bei der Schwundberechnung außer Betracht gelassen (oder eben von Anfang an rückwirkend ab ihrer vorläufigen Zulassung eingestellt) werden müssten (BayVGH a.a.O, Rdnr. 28; umgekehrt korrigiert das OVG NdS. B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 25, welches die vorläufigen Gerichtsmediziner beim Schwund mitzählt, die Schwundberechnung, wenn diese ihren vorläufigen Platz endgültig verlieren und dadurch mitten in der Kohorte ein plötzlicher, atypischer Schwund auftritt, weil dieser Fall mit den in § 16 KapVO genannten Regelfällen eines Schwundes [Studienabbruch, Fachwechsel, Hochschulwechsel] nicht vergleichbar sei).
135 
Dass im Übrigen auch eine fiktive Berücksichtigung von Studierenden, die erstmals gerichtlich zugelassen werden, rückwirkend ab dem Semester, zu dessen Rechtsverhältnissen sie zugelassen werden, nicht in Betracht kommt, weil sie die ohnehin auf fiktiven Annahmen beruhende Schwundberechnung nur um eine weitere, nicht gebotene Fiktion anreichern würden, und weil diese auf empirische Sachverhalte abstellt, nicht hingegen auf normative Größen, hat die Kammer bereits entschieden, ohne dass die Kläger sich damit auseinandersetzen und aufzeigen, warum diese Ansicht unzutreffend sein sollte (VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 142).
136 
Nach allem ist hier also die von der Beklagten vorgenommene Schwundberechnung nicht zu beanstanden.
137 
Die Anwendung des Schwundfaktors von 0,9957 ergibt im Rahmen der Schwundkorrektur, bezogen auf die exakt errechnete Zahl von 337,1475 Studienplätzen (s.o.), eine korrigierte Zahl von 338,4676 Studienplätzen (= 337,1475 : 0,9961), d.h. von abgerundet 338 Studienplätzen.
138 
Nicht zu folgen vermag die Kammer der demgegenüber von einigen der Kläger vertretenen Ansicht, statt einer Abrundung sei hier verfassungsrechtlich eine Aufrundung (auf 339 Studienplätze) geboten, weil sich rechnerisch jedenfalls mehr als nur 338 Studienplätze ergäben, weil sich eine Aufrundung in diesem Fall auch aus einer analogen Anwendung der gesetzlichen Aufrundungsregel des § 5 Abs. 2 Bundesurlaubsverordnung (BUrlVO) ergebe und weil schließlich eine solche Aufrundung auch der ständigen Praxis des VG Schleswig und des OVG Schleswig-Holstein entspreche.
139 
Vielmehr entspricht es der ständigen kapazitätsrechtlichen Praxis der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs, hier abzurunden, weil der die Zahl von 338,00 übersteigende Teil von 0,4676 kleiner ist als 0,5. Das ist auch sonst im Kapazitätsrecht, soweit ersichtlich, generell die Praxis anderer Gerichte (zur Abrundung von Kapazitätswerten unterhalb von 0,5 siehe beispielsweise VG, Rdnr. 139; VGH, Rdnr. 106, 112; BayVGH, B. v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10012 -, juris, Rdnr. 26 und B. v. 28.7.2014 - 7 CE 14.10052 - juris, Rdnr. 26; zur Aufrundung von Kapazitätswerten oberhalb von 0,5 z.B. VG Potsdam, B. v. 1.4.2014 - 9 L 570/13.NC -, juris, Rdnr. 80; entgegen der insoweit ohnedies nicht durch Zitate belegten Behauptung einiger Kläger entspricht diese Handhabung soweit ersichtlich auch der Rechtsprechung des VG Schleswig und des OVG Schleswig Holstein, die ebenfalls erst ab einem Wert von einschließlich 0,5 aufrunden, im Übrigen jedoch auch abrunden - vgl. VG SLH, B. v. 29.5.2002 - 9 C 2/02 -, juris, Rdnr.41 und B. v. 2.4.2003 - 9 C 2/03 -, juris, Rdnr. 28 sowie B. v. 16.4.2003 - 9 C 4/03 -, juris, Rdnr. 34 sowie B. v. 9.7.2003 - 9 C 15/02 -, juris, Rdnr. 47; OVG SLH, B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris Rdnr. 11). Ganz generell wird nämlich auch sonst bei Berechnungen im Wege der sogenannten „kaufmännischen“ Rundung erst ab einem Wert von einschließlich 0,5 nach oben aufgerundet. Nichts anderes ergibt sich zudem aus der - ohnedies nur für die Berechnung des Umfangs von Urlaubsansprüchen geltenden und nicht analog anwendbaren- gesetzlichen Rundungsregel des § 5 Abs. 2 der BUrlVO. Denn auch diese sieht eine Aufrundung von Bruchteilen von Urlaubstagen auf volle Urlaubstage ausdrücklich nur für den Fall vor, dass die Bruchteile „mindestens einen halben Tag ergeben“.
140 
Gegenüber dem Vorjahr hat sich somit im Ergebnis nichts an der Kapazität geändert (dort war eine nach Schwundkorrektur korrigierte Zahl von Studienplätzen ebenfalls auf 338 Studienplätze abgerundet worden - siehe KA WS 2013/2014 S. 142 bzw. VG, Rdnr. 139).
141 
5. Belegung
142 
Nach der von der Beklagten vorgelegten Belegungsliste (Stand 13.11.2014) ist die zutreffend festgelegte Zulassungszahl von 338 Studienplätzen im 1. Fachsemester durch die Zulassung von 338 Studierenden erschöpft. Darüber hinaus gehend stehen keine Studienplätze zur Verfügung.
II.
143 
Auch mit ihrem auf eine Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gerichteten Hilfsantrag hat die Klage keinen Erfolg.
144 
1. Innerkapazitäre Zulassung im zentralen Vergabeverfahren
145 
Wie im Termin von Klägerseite aus klargestellt wurde, soll mit der Klage nicht geltend gemacht werden, die von der Stiftung für Hochschulzulassung- hochschulstart.de - im Auswahlverfahren der Hochschulen namens der Beklagten verfügte - bestandskräftige - Ablehnung der Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl sei rechtsfehlerhaft.
146 
Soweit die Klage statt dessen darauf gerichtet sein soll, die Beklagte im Wege der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zu verpflichten, den vom Kläger/von der Klägerin bis zum 15.7.2014 außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens direkt bei ihr gestellten und bisher noch nicht beschiedenen Antrag auf innerkapazitäre Zulassung positiv zu bescheiden, ist die Klage unzulässig. Denn ein solcher Antrag ist nicht statthaft, weil das innerkapazitäre Vergabeverfahren abschließend in der VergabeVO-Stiftung geregelt ist. Diese sieht jedoch einen nicht im zentralen Vergabeverfahren, sondern außerhalb dieses Verfahrens direkt bei der Hochschule gestellten Antrag auf innerkapazitäre Zulassung nicht vor.
147 
Nach der VergabeVO-Stiftung werden nämlich Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität zunächst im zentralen Vergabeverfahren von der Stiftung bzw. von der Beklagten im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben. Dann noch frei gebliebene bzw. wieder frei gewordene Plätze werden in ggf. zwei Nachrückverfahren und schließlich in einem Losverfahren vergeben. Nach Abschluss des Losverfahrens während des Semesters frei werdende Studienplätze werden nicht mehr vergeben, sondern kapazitätsrechtlich nur noch im Wege der Auffüllverpflichtung in höheren Semestern bzw. im Rahmen der Schwundberechnung berücksichtigt. Durch dieses Regelungssystem wird umfassend sichergestellt, dass dem Kapazitätserschöpfungsgebot in allen Phasen des Zulassungsverfahrens Rechnung getragen wird und keine freien Studienplätze unbesetzt bleiben. Ein Anspruch, dass frei werdende Plätze das ganze Semester über stets und sofort wieder vergeben werden, obwohl ein sinnvolles Studium angesichts des zum Teil bereits vergangenen Semesters nicht mehr möglich ist, und zudem diese Plätze nur an jene vergeben werden, die bei der Hochschule einen entsprechenden Antrag gestellt haben, lässt sich aus Art. 12 GG nicht ableiten. Eine solche Vergabepraxis wäre auch mit Art. 3 GG nicht vereinbar.
148 
Mangels Regelungslücke ist daneben auch kein weiteres Verfahren eigener Art zulässig (siehe dazu unten unter 3.).
149 
Abgesehen davon wäre dieser Antrag auch unbegründet, wie sich aus folgenden Ausführungen ergibt.
150 
2. Innerkapazitäre Zulassung im Losverfahren
151 
Nach dem dargestellten Regelungssystem der VergabeVO-Stiftung ist zwar auch nach bestandskräftiger Ablehnung eines im zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung gestellten Antrags auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine innerkapazitäre Zulassung noch im Wege eines Losverfahrens möglich.
152 
Eine solche scheidet aber im vorliegenden Fall aus, weil der Kläger/die Klägerin entweder schon gar keinen fristgemäßen Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gestellt hat (a) oder einen solchen zwar gestellt hat, aber in dem unter seiner/ihrer Beteiligung durchgeführten Losverfahren erfolglos geblieben ist, ohne dass ein Anspruch auf Vergabe weiterer Plätze auf Grund dieses Losverfahrens bestünde (b).
153 
a) Ein Anspruch auf Teilnahme an einem Losverfahren scheidet für alle diejenigen von vornherein aus, die bei der Hochschule nicht form- und fristgerecht einen Antrag auf Zulassung im Wege des Losverfahrens gestellt haben. Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Nach § 10 Abs. 12 VergabeVO Stiftung (vom 23.4.2006 - GBl. 2006, S. 114 - in der letzten Änderungsfassung vom 9.5.2014 - GBl. S. 263 -) in Verbindung mit §§ 1, 2 der Satzung der Universität Freiburg über die Durchführung von Losverfahren zur Zuweisung von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vom 30.8.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 79, S. 550 -) werden zwar Studienplätze im ersten Fachsemester, die im zentralen innerkapazitären Vergabeverfahren nach Durchführung von zwei - bis zum 17. Oktober abzuschließenden - Nachrückverfahren (siehe dazu § 10 Abs. 10 und 11 VergabeVO-Stiftung) verfügbar geblieben oder wieder verfügbar geworden sind, von der Beklagten in einem durch eigene Satzung geregelten Losverfahren vergeben (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris, Rdnr. 65; siehe auch VGH Bad.-Württ., B. v. 31.1.2003 - NC 9 S 45/02 -, juris, Rdnrn. 18 - 29). An dem Losverfahren sind allerdings nur diejenigen zu beteiligen, die bei der Hochschule – form- und fristgerecht - einen Antrag auf Zulassung im Wege des Losverfahrens gestellt haben (§ 10 Abs. 12 S. 1 VergabeVO-Stiftung); Form und Frist des Antrags bestimmt die Hochschule (§ 10 Abs. 12 S. 2 VergabeVO-Stiftung).
154 
Hier hat die Beklagte in § 2 Abs. 1 ihrer Losverfahrenssatzung (s.o.) für solche Anträge eine Ausschlussfrist normiert, wonach Anträge auf Teilnahme am Losverfahren für das Wintersemester „frühestens“ am 1. September und „spätestens“ am 30. September zu stellen sind.
155 
Diese Fristregelung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, sie verstößt insbesondere mit der Regelung eines Zeitpunkts für die frühest mögliche Antragstellung nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Am Losverfahren kann nämlich ungeachtet des Abiturnotendurchschnitts und ungeachtet eines im zentralen Vergabeverfahrens ergangenen Ablehnungsbescheids jeder teilnehmen, so dass - wie der Beklagtenvertreter in der letztjährigen mündlichen Verhandlung erläuterte - die Beklagte jährlich mit mehreren hundert solcher aus dem ganzen Bundesgebiet eingehenden Losanträgen konfrontiert ist. Angesichts solcher massenhaft eingehender Anträge aber ist es gerechtfertigt, das Losverfahren erst dann für eine Antragstellung zu eröffnen, wenn sich zuvor im zentralen Vergabeverfahren schon eine gewisse zahlenmäßige Beschränkung des potentiellen Bewerberfeldes ergeben hat (vgl. zum Verfahrensermessen und Gestaltungsspielraum einer Hochschule in Bezug auf die Regelung von Formerfordernissen für das Zulassungsverfahren in Massenverfahren VG Freiburg, B. v. 27.10.2014 - 6 K 2180/14 -, juris; Rdnr. 27; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.3.2010 - OVG 5 NC 12.10 -, und OVG Hamburg, B. v. 5.2.2010 - 3 Bs 179/09 -, juris, Rdnrn. 16 -18).
156 
Gemessen an dieser wirksamen Fristregelung ist damit der Antrag auf Teilnahme an einem Losverfahren, der vom Kläger/von der Klägerin bereits bis zum 15.7.2014 bei der Beklagten gestellt wurde, verfrüht und somit nicht fristgerecht gestellt worden. Auch in der Erhebung der vorliegenden Klage kann kein wirksamer Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gesehen werden, weil damit jedenfalls die in § 2 Abs. 2 S. 1 der Losverfahrenssatzung der Beklagten für einen solchen Antrag vorgeschriebene (elektronische) Form nicht eingehalten wird.
157 
b) Auch diejenigen Kläger/Klägerinnen, die aufgrund eines form- und fristgemäßen Antrags am Losverfahren beteiligt waren, aber erfolglos geblieben sind, haben keinen Anspruch darauf, dass weitere Studienplätze im Losverfahren vergeben werden, da alle zum Zeitpunkt des Losverfahrens zur Verfügung stehenden Studienplätze ins Losverfahren eingebracht und vergeben wurden.
158 
Zu verlosen sind nämlich nur Studienplätze, die innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl (hier nach der ZZVO 338 Studienplätze) tatsächlich unbesetzt sind, weil sie frei geblieben oder wieder frei geworden sind und die deshalb im Zeitpunkt der Verlosung aktuell für eine Zulassung auf diesen Studienplatz „verfügbar“ sind (inwieweit Studierende tatsächlich Lehrkapazität in Anspruch nehmen, ist unerheblich, siehe unten 3.3. ff). Daran aber fehlt es im vorliegenden Fall. Unter den ausweislich der Belegungsliste mit Namen und Matrikelnummern bezeichneten 338 Zulassungen befindet sich nach gerichtlicher Überprüfung nämlich keine Doppelzulassung ein und desselben Studierenden, also keine offenkundig rechtswidrige und deshalb nichtige Zulassung, so dass diesbezüglich auch nicht von einem aktuell verfügbaren, weil infolge der Nichtigkeit der Zulassung von vornherein rechtlich nicht wirksam belegten Studienplatz die Rede sein könnte. Es liegt auch kein Fall der doppelten Zählung eines Studierenden im 1. FS und zugleich in einem der höheren Fachsemester vor. Ausweislich der von der Beklagten für das 3. Fachsemester im WS 2014/2015 sowie im letzten Jahr zum WS 2013/2014 für das 1. und 3. FS vorgelegten Belegungslisten befindet sich auf der diesjährigen Belegungsliste zum 1. FS kein Studierender, der schon zu einem höheren Fachsemester zugelassen worden ist, also das 1. Fachsemester schon in der Vergangenheit belegt und absolviert hat und somit hier auf der Liste der Studierenden im 1. FS nur noch infolge irrtümlicher Doppelzählung und damit offensichtlich zu Unrecht geführt wird (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnr.14, wonach in einem solchen Fall eine kapazitätswirksame Belegung im 1.FS fehle und somit ein „verdeckter“ Studienplatz vorliege, der unter den Klägern zu vergeben sei).
159 
Ob sich auf der Belegungsliste Zulassungen befinden, die aus anderen, nicht offensichtlichen Gründen womöglich rechtswidrig sind, ist unerheblich. Denn sofern ein Fall der offenkundigen Rechtswidrigkeit, d.h. der Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit, nicht vorliegt, wäre selbst eine (etwa infolge von Falschangaben des Zugelassenen) rechtswidrige Zulassung rechtlich wirksam und bestandskräftig, so dass der Studienplatz des insoweit Zugelassenen damit nicht aktuell für eine Losvergabe „zur Verfügung“ steht (insoweit geht auch das OVG Lüneburg, a.a.O. Rdnr. 18, davon aus, dass ein Studienplatz wirksam belegt ist, also nicht als freier Platz „zur Verfügung“ steht, solange einem Antrag des auf diesem Studienplatz zugelassenen Studierenden auf Höherstufung in ein höheres Semester noch nicht von der Hochschule stattgegeben wurde).
160 
Selbst im Falle einer von Amts wegen verfügten Rücknahme einer rechtswidrigen Zulassung (§ 11 Abs. 6 S. 1 Staatsvertrag v. 5.6.2008 - GBl. 2009, S. 663 -) stünde der entsprechende Studienplatz erst ab Eintritt der Bestandskraft für eine Vergabe im Losverfahren „zur Verfügung“ (siehe VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 133).
161 
3. Innerkapazitäre Zulassung in einem Verfahren „sui generis“
162 
3.1. Ein Anspruch auf (innerkapazitäre) Vergabe der festgesetzten Zahl von Studienplätzen in einem Verfahren „sui generis“, d.h. außerhalb jeglicher Zulassungsbestimmungen, scheidet schon deshalb aus, weil, wie ausgeführt (s.o. II.1.), ein solches Verfahren nicht vorgesehen und deshalb nicht zulässig ist.
163 
3.2. Auch wenn – nach Abschluss des von der Beklagten am 27.10.2014 durchgeführten regulären Losverfahrens (§ 10 Abs. 12 VergabeVO-Stiftung) - ein Studienplatz aktuell wieder frei geworden wäre, wäre ein (weiteres)Losverfahren zur Nachbesetzung dieses Platzes jedenfalls jetzt nicht mehr durchzuführen,
164 
Bis zu welchem Zeitpunkt ein Losverfahren überhaupt noch zulässig durchgeführt werden kann, ist umstritten. Nach der strengen Rechtsprechung soll bereits ab dem ersten Vorlesungstag keine Nachbesetzung durch Verlosung eines erst an diesem Tag freigewordenen Studienplatzes mehr zulässig sein (vgl. dazu OVG Hamburg, B. v. 6.6.2013 - 3 Nc 50/12 -, juris, und B. v. 26.10.2005 - 3 Nc 75/05 -, juris, sowie B. v. 27.8.2008 - 3 Nc 222/07 -, juris; OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 158/09 -, juris, und B. v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 -, juris, Rdnr. 5; SächsOVG, B. v. 2.8.2010 - NC 2 B 350/09 -, juris, Rdnr. 11 und B. v. 25.7.2013 - NC 2 B 395/12 -, juris, Rdnr.24; OVG NRW, B. v. 16.3.2009 - 13 C 1/09 -, juris, Rdnrn. 4 und 5; VG Hamburg, B. v. 15.11.2010 - 19 ZE 1267/10 u.a., juris, Rdnr. 172; VG Münster, B. v. 3.6.2013 - 9 Nc 35/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 11.3.2011 - 18 Nc 150/10 -, juris). Die Beklagte vertritt demgegenüber die weniger strenge Position, dass eine solche Zulassung noch innerhalb der ersten zwei Vorlesungswochen zulässig sein soll, weil der in dieser Zeit erst wieder frei gewordene Studienplatz dann noch zeitnah zum Vorlesungsbeginn zur Verfügung steht und eine Nachbesetzung trotz schon fortgeschrittener Ausbildung zu diesem Zeitpunkt noch sinnvoll ist. Dafür dürfte einiges sprechen (siehe dazu etwa auch § 22 Abs. 2 HVVO: Ende des Nachrückverfahrens, wenn dies „wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint“; ebenso § 16 Abs. 1 und Abs. 2 HVVO-Niedersachsen; siehe z.B. auch § 37 Abs. 1 und Abs. 2 der HZVO-Bayern: Ende des Nachrück- bzw. Losverfahren spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn; vgl. ferner §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Lossatzung der Hochschule Aalen: Durchführung des Losverfahrens innerhalb einer Woche nach Vorlesungsbeginn; siehe auch HessVGH, B. v. 15.3.2002 - 8 WX 407/02 -, juris, wonach davon, dass nach Beginn der Vorlesungszeit die Zulassung zum Studium für einen Studienbewerber generell nicht mehr nützlich sei, jedenfalls nur wenige Tage nach Beginn der Vorlesungszeit nicht ausgegangen werden könne). In diesem Sinne regelte der frühere § 27 Abs. 3 VergabeVO-ZVS ausdrücklich, dass sogar noch bis 1. Dezember ein Nachrückverfahren möglich war (siehe dazu Bahro/Berlin, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 27 VergabeVO-ZVS, wonach ein Nachrücken nach Vorlesungsbeginn dann denkbar sei, wenn „dadurch die Aufnahme des Studiums nicht beeinträchtigt“ würde bzw. Maßnahmen getroffen würden, die „Nachteile für den spät aufgenommenen Studienbewerber vermieden“). Aus dem Umstand, dass die VergabeVO-Stiftung eine solche (großzügige) Regelung einer Zeitgrenze (1. Dezember) nicht mehr enthält und dass sich das Losverfahren gem. § 10 Abs. 12 VergabeVO-Stiftung direkt an das zweite Nachrückverfahren anschließt, welches bis spätestens 17. Oktober abgeschlossen sein muss (§ 10 Abs. 11 S. 2 VergabeVO-Stiftung), dürfte sich allerdings wohl schließen lassen, dass der Verordnungsgeber mittlerweile ein solches Losverfahren und damit eine Zulassung auf einen freigewordenen Studienplatz - ähnlich wie in § 22 Abs. 2 HVVO geregelt - allenfalls noch so lange zulassen will, wie es aus Sicht der Hochschule für den geordneten Studienbetrieb und auch für den Studierenden selbst unter dem Aspekt eines sonst nicht wieder einzuholenden Verlusts von Ausbildungsstoff sinnvoll ist (ebenso NdS OVG, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnr.16).
165 
Welcher Meinung man folgt, kann indessen im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn selbst wenn man sich der großzügigeren Ansicht der Beklagten anschließt, wäre ein jetzt aktuell frei gewordener Studienplatz nicht mehr zu vergeben, weil seit dem Vorlesungsbeginn am 20.10.2014 (siehe Amtliche Bekanntmachungen vom 16.2.2012 - Jg. 43, Nr. 5, S. 18) bereits deutlich mehr als zwei Wochen, nämlich schon vier Wochen, verstrichen sind.
166 
Wird aber ein Studienplatz erst später als innerhalb der ersten zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn im laufenden Semester frei, ist diesem Umstand nicht mehr durch eine Nachbesetzung im Wege des Losverfahrens Rechnung zu tragen. Vielmehr wird dieser Umstand kapazitätsrechtlich dann nur im Rahmen der Schwundkorrektur (§ 16 KapVO VII) bzw. der Auffüllverpflichtung in höheren Fachsemestern (§ 4 ZZVO) berücksichtigt (so VG, Rdnr. Rdnr. 150 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 31.8.2008 - NC 9 S 2978/07 -, juris, Rdnr. 16; zur Nachmeldung, Überbuchung, Auffüllung und anderen Korrektursystemen bei Restkapazitäten VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 14,15). Es besteht deshalb kein Anspruch darauf, einen erst im laufenden Wintersemester frei werdenden Platz zugewiesen zu bekommen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 35).
167 
3.3. Die Klage auf innerkapazitäre Zulassung hat schließlich auch keinen Erfolg, soweit der Kläger/die Klägerin geltend macht, die Kapazität innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl werde durch die in den Belegungslisten der Beklagten ausgewiesenen 338 Zulassungen gar nicht ausgeschöpft, weil darunter Studierende seien, die gar keine Lehre des ersten Fachsemesters mehr nachfragten. Es seien Zulassungen, die nicht als kapazitätswirksame Belegung des jeweils zugeteilten Studienplatzes anzuerkennen seien, so dass diese Studienplätze für eine Vergabe unter denjenigen zur Verfügung stünden, die - wie der Kläger/die Klägerin - Klage auf innerkapazitäre Zulassung erhoben hätten.
168 
Dieses Vorbringen des Klägers/der Klägerin unterscheidet sich zwar von dem Vorbringen, durch das in einem innerkapazitären Rechtsstreit die Rechtswidrigkeit des angefochtenen innerkapazitären Ablehnungsbescheids mit der Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens der Hochschule bezüglich der Bildung der Rangpunktzahl, der Aufstellung der Rangpunktereihung oder der zugrunde gelegten Auswahlkriterien gerügt wird.
169 
Die Kammer ist jedoch nicht der Ansicht, dass deshalb dieses Vorbringen als ein „aliud“ einzustufen ist, dem in einem Vergabeverfahren „sui generis“ analog zur Vergabe extrakapazitärer Studienplätze Rechnung getragen werden muss, wie dies der Kläger/die Klägerin unter Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des OVG Lüneburg (B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris) geltend macht. Vielmehr müsste auch dieses Vorbringen in einer Klage gegen den im regulären (innerkapazitären) Vergabeverfahren ergangenen Ablehnungsbescheid vorgebracht werden.
170 
Abgesehen davon lässt sich die Kapazitätswirksamkeit der Belegungen entgegen der von dem Kläger/der Klägerin geäußerten Ansicht grundsätzlich nicht unter Hinweis darauf in Frage stellen, einzelne laut Belegungsliste mit niedrigeren Matrikelnummern eingeschriebene Studierende hätten im Rahmen ihres anderweitigen, vorhergehenden Studiums den in diesem 1. FS Semester zu erreichenden Ausbildungsstand und die entsprechenden Leistungsnachweise schon erworben. Sie fragten also in Wirklichkeit im 1. FS gar keine Lehre mehr nach und „verbrauchten“ somit keine Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Sie würden deshalb bei genauer Betrachtung unter dem Blickwinkel des Kapazitätserschöpfungsgebots „zu Unrecht“ noch in der Belegungsliste des 1. FS geführt, da sie an sich in einem höheren Semester zugelassen werden müssten.
171 
Diese Ansicht verkennt indessen, dass das Kapazitätsrecht seiner gesamten Systematik nach allein auf die Lehrnachfrage durch die förmlich zugelassenen Studierenden abstellt, denen ein Studienplatz zugewiesen wurde und die rechtswirksam immatrikuliert wurden (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 LHG; §§ 2 - 5 HZG). Wie schon § 1 Abs. 1 S. 1 KapVO VII zeigt, dient die gesamte Kapazitätsberechnung der Festsetzung einer „Zulassungs“-Zahl. Das ist die Zahl der je Vergabetermin höchstens (durch Zulassung) aufzunehmenden Studienbewerber (§ 2 Abs. 1 KapVO VII). Sie ist so festzusetzen, dass dadurch (also durch die zugelassenen und immatrikulierten Studierenden) eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Da die rechtswirksam immatrikulierten Studierenden einen Rechtsanspruch darauf haben, an allen in der Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen, und diesen Rechtsanspruch jederzeit geltend machen können, kommt es für die Frage der Erschöpfung des Kapazität allein auf die Zahl der rechtswirksam immatrikulierten Studierenden an und nicht auf die tatsächliche Zahl derer, die eine Lehrveranstaltung wirklich besuchen (so ausdrücklich schon VG Freiburg, U. v. 24.4.2012 - NC 6 K 2036/10 -, UA S. 8). Von daher beruht das in der KapVO VII geregelte Berechnungsmodell auf der Annahme, dass immer alle zugelassenen Studierenden auch in genau dem Umfang der durch die Studienordnung vorgeschriebenen Gruppengröße die von der Lehreinheit angebotene, in Deputatsstunden gemessene Lehre nachfragen. Das aber ist gemessen an der Ausbildungsrealität eine reine Fiktion, denn schon mangels einer Anwesenheitspflicht bei Vorlesungen kann z.B. nicht davon ausgegangen werden, dass die Hörerzahl in einer Anfängervorlesung die für diese Veranstaltung in der Studienordnung angesetzte Gruppengröße von 380 Studierenden auch tatsächlich immer erreicht. Indem der Verordnungsgeber das Berechnungsmodell auf diese Fiktion stützt, gibt er zugleich deutlich zu erkennen, dass es auf eine typisierende und pauschalierende Betrachtungsweise und nicht darauf ankommt, ob und wie viele Studierende tatsächlich eine Vorlesung besuchen oder ob sie dort Lehre nachfragen, die sich für sie trotz ihrer Zulassung zum entsprechenden Semester womöglich als überflüssig erweist, weil sie den entsprechenden Ausbildungsstand individuell bereits zuvor in einem anderen Studiengang erworben haben. Auf die tatsächlichen Verhältnisse und dazu noch in jedem Einzelfall eines Zugelassenen soll es insoweit gerade nicht ankommen. Für die Ausbildungskapazität und für die Lehrnachfrage ist es deshalb unerheblich, ob Studierende trotz ihrer Zulassung an einer Lehrveranstaltung nicht teilnehmen, weil sie nicht interessiert sind, keine Zeit haben oder diese individuell nach ihrem Ausbildungsstand etwa nicht mehr benötigen. Umgekehrt ist es ebenso unerheblich, ob bestimmte Lehrveranstaltungen eines Fachsemesters tatsächlich zusätzlich von Wiederholern besucht werden, die bereits in einem höheren Semester zugelassen sind. Deshalb sind weder die Studierenden, die eine Lehrveranstaltung nicht besuchen oder keine Prüfungen ablegen, entgegen ihrer bestandskräftigen und rechtswirksamen Zulassung von der Belegungsliste zu streichen, noch sind umgekehrt die Wiederholer, die tatsächlich im 1. FS an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen, dieser Belegungsliste hinzuzufügen.
172 
3.4. Gegen die Ansicht des Klägers/der Klägerin, dass - ihrer Ansicht nach unnütze, überflüssige oder ungenutzte - Zulassungen Dritter zum 1. FS als nicht kapazitätswirksam einzustufen und daher von der Belegungsliste zu streichen sind, spricht zudem Folgendes:
173 
Diese Zulassungen sind jeweils auf Antrag der Zugelassenen erfolgt, an den die Beklagte gebunden ist, weil sie einem Studierenden, der die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, nicht gegen seinen Willen eine begehrte Zulassung verweigern oder ihn gar ohne seinen Antrag und gegen seinen Willen in einem höheren als dem gewünschten Semester zulassen kann (vgl. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3, 9 Abs. 1 S. 2 ZImmO v. 20.9.2007 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 38, Nr. 53 S. 212 i.d.F.v. 25.9.2014 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 70, S. 565; § 60 Abs. 1 S. 1 LHG). Vielmehr sind die Gründe, aus denen ein Studierender gegen seinen Willen von Amts wegen ohne Antrag exmatrikuliert werden kann, in § 62 Abs. 2 LHG abschließend aufgezählt. Die „Nutzlosigkeit“ einer auf Antrag gewährten Zulassung zu einem bestimmten Semester, in dem der Studierende wegen eines schon erreichten Ausbildungs- und Prüfungsstands tatsächlich „keine Lehre nachfragt“, zählt nicht dazu.
174 
Der Hinweis des Klägers/der Klägerin auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 18.11.2014 - 2 NB 391/13 - hilft insoweit nicht weiter, denn das OVG Lüneburg geht bei seiner Entscheidung nach allem wohl von anderen Fallkonstellationen aus.
175 
3.5. Für das vom Kläger/der Klägerin geltend gemachte Begehren ist zudem auch keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Das Begehren läuft nämlich im Ergebnis darauf hinaus, dass einem Dritten seine (womöglich) rechtswidrige, aber nicht nichtige und daher rechtswirksame, keinesfalls aber für ihn offenkundig nutzlose, bestandskräftige Zulassung zum 1. FS zu Gunsten des Klägers/der Klägerin durch die Beklagte bzw. das Gericht entzogen werden soll. (Der Entscheidung des OVG Lüneburg lagen hingegen andere Fallkonstellationen zugrunde. Dort ging es nämlich nur um den Studienplatz eines Studierenden im 1. FS, an dem dieser kein schutzwürdiges Interesse mehr hatte, weil er ohnehin schon in einem höheren Semester zugelassen worden war, so dass es sich bei der Zulassung im 1. FS nur um eine versehentliche Doppelzulassung handelte, bzw. um den Studienplatz eines Studierenden, der selbst bereits einen Antrag auf Höherstufung vom 1. FS in ein höheres Semester gestellt hatte und eine solche auch beanspruchen konnte - siehe OVG Lüneburg, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnrn. 18 und 19).
176 
Darauf aber hätte der Kläger/die Klägerin keinen Anspruch. Denn dies würde voraussetzen, dass sich die bestandskräftige Zulassung eines anderen Studienbewerbers innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht nur als rechtswidrig erweist, sondern dass der Kläger/die Klägerin dadurch außerdem auch in einem subjektiven eigenen Recht verletzt wäre (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 VwGO). Das aber wäre nur dann der Fall, wenn durch den rechtswidrigen drittbegünstigenden Zulassungsbescheid ein Studierender auf einen Studienplatz zugelassen worden wäre, der bei fehlerfreier Durchführung des innerkapazitären Zulassungsverfahrens dem Kläger/der Klägerin selbst zugestanden hätte. Im Unterschied zu den Fällen, in denen sich ein Kläger auf bisher nicht berücksichtigte Ausbildungskapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beruft und einen in diesem Zusammenhang „entdeckten“ Studienplatz grundsätzlich für sich selbst in Anspruch nehmen kann, geht es nämlich im innerkapazitären Rechtsstreit um ein reines Verteilungsproblem innerhalb der rechtsatzmäßig begrenzten Kapazität. Ein Zulassungsbegehren kann deshalb nach der Rechtsprechung nur dann (trotz der Bestandskraft der Zulassung des Konkurrenten) Erfolg haben, wenn es gelingt, einen der bereits ausgewählten und zugelassenen konkurrierenden Bewerber aus Rechtsgründen „zu verdrängen“. Es muss also erkennbar sein, dass ohne den beanstandeten Rechtsfehler der Kläger/die Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Zuge gekommen wäre. (VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 - juris, Rdnrn. 5 - 12; so auch SächsOVG, B. v. 12.11.2014 - NC 2 B 259/14 -, juris, Rdnrn.11 ff. und B. v. 27.2.2012 - NC 2 B 14/12 -, juris, Rdnr. 12; ebenso BayVGH, B. v. 23.3.2006 - 7 CE 06.10164 -, juris, Rdnr. 39 und gleichlautend auch B. v. 21.3.2006 - 7 CE 06.10178 -, juris, Rdnr. 42, unter Verweis auf OVG Saarland, B. v. 29.11.2005 - 3 W 19/05 -, juris, Rdnr. 4; VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - NC 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 7 - 9 und 14; ebenso VG Hannover, B. v. 25.1.2006 - 6 C 6938/05 -, juris, Rdnrn. 20 - 23 unter Verweis auf VG Bremen, B. v. 2.12.2005 - 6 V 18445 - ; siehe auch schon VG Freiburg, B. v. 14.2.2007 - NC 6 K 202/06). Das macht der Kläger/die Klägerin hier jedoch schon gar nicht geltend und ist nach den Angaben der Beklagten (Schreiben vom 24.11.2014 - zdGA VI) zu seiner/ihrer weit vom Grenzrang entfernten Rangziffer im Nachrückverfahren auch nicht ersichtlich.
177 
3.6. Selbst wenn sich aber der Kläger/die Klägerin ungeachtet der vorstehenden Ausführungen auf eine Fehlbelegung von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl infolge einer rechtswidrigen Zulassung anderer Studienbewerber berufen könnte, welche die Zulassungskriterien nicht erfüllen, wäre im vorliegenden Fall jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass eine solche Fehlbelegung tatsächlich vorliegt.
178 
Vielmehr hat die Beklagte - wie schon im letzten Jahr anhand einiger exemplarisch herausgegriffenen Fälle (siehe dazu VG, Rdnr. 144) - dargelegt, dass niedrige Matrikelnummern daher rühren, dass die Betreffenden in früheren Jahren in anderen Studienfächern immatrikuliert waren und ihre damals vergebene Matrikelnummer beibehalten haben (Schreiben vom 21.11.2014 - zdGA IV und v. 26.11.2014 - zdGA VII). Das ist eine ohne Weiteres plausible Erklärung (ebenso zu einer gleichlautenden Erklärung einer niedrigen Matrikelnummer OVG NdS., B. v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 -, juris, Rdnr. 4). Im Übrigen hat die Beklagte dargelegt, dass drei Studierende mit niedrigen Matrikelnummern ausnahmsweise durch zusätzliche Zulassung im Studiengang Humanmedizin zu einem bisher schon betriebenen Studium ein Doppelstudium genehmigt bekommen haben. Die bisher von Klägerseite ohne jeden konkreten Anhaltspunkt einfach so „ins Blaue hinein“ aufgestellte bloße Behauptung, hierunter könnten sich Fälle von Zulassungen befinden, die durch Falschangaben gegenüber der Stiftung für Hochschulzulassung erwirkt wurden, verpflichtet das Gericht nicht zu entsprechenden Ermittlungen (zur fehlenden Verpflichtung eines Gerichts, im innerkapazitären Rechtsstreit alle in einer Belegungsliste ausgewiesenen Noten und Ergebnisse der zugelassenen Bewerber von Amts wegen ohne konkreten weiteren Anhaltspunkt „ins Blaue“ hinein zu überprüfen, vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 26; ähnlich auch zu der einfach „in den Raum gestellten Vermutung“, Grund für die in einer Schwundberechnung enthaltene besonders hohe Übergangsquote eines Kohortendurchgangs bei einem bestimmten Semester in das nächste Semester seien Doppel- oder sonstige Fehlbelegungen OVG Saarland, B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC -, juris, Rdnr. 51).
III.
179 
Damit hat die Klage auch mit ihrem auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten weiteren Hilfsantrag keinen Erfolg.
180 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
181 
Die Berufung wird, was die streitige innerkapazitäre Zulassung angeht, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da diese Frage bisher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht entschieden wurde und auch sonst höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (§§ 124 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
I.
12 
Die Klage auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die Ablehnung des außerkapazitären Zulassungsantrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger/die Klägerin nicht in seinen/ihren Rechten. Er/Sie hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zum ersten vorklinischen Semester (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
13 
Über die Zahl von 338 Studienplätzen hinaus, die durch die tatsächlich zugelassene Zahl von 338 Studierenden vollständig belegt sind, gibt es keine weiteren Studienplätze.
14 
Ausgehend von §§ 29 und 30 Hochschulrahmengesetz (HRG) und den Verordnungsermächtigungen zugunsten des Wissenschaftsministeriums in § 2 Abs. 1 Hochschulzulassungsgesetz (HZG vom 15.9.2005 - GBl. 2005, S. 630 - in seiner zuletzt durch Art. 7 des 3. HRÄG v. 1.4.2014 - GBl. 2014, S. 99 - geänderten Fassung) i.V.m. Art. 12 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 05.06.2008 (Gesetz v. 10.11.2009, GBl. 2009, S. 663) werden die Einzelheiten der Kapazitätsberechnung durch die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums - KapVO VII - (vom 14.06.2002 - GBl. 2002, 271 i.d.F.v. 9.7.2013 - GBl. 2013, S. 251) geregelt.
15 
Die näheren Einzelheiten dieser Berechnungen haben die Kammer und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in mehreren ausführlichen Entscheidungen, auf die hiermit ausdrücklich Bezug genommen wird, bezüglich der vorangegangenen Studienjahre geklärt (vgl. zuletzt zum WS 2013/2014: VG Freiburg, U. v. 29.11.2013 - NC 6 K 2209/13 -, juris -, im Folgenden nur noch als „VG, Rdnr….“ zitiert, und zum WS 2012//2013: VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2182/12 -, juris, bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, im Folgenden nur noch als „VGH, Rdnr…..“ zitiert; alle diese Entscheidungen enthalten weitere Nachweise der jeweiligen Kammer- bzw. VGH-Rechtsprechung zu den vorangegangenen Studienjahren).
16 
Nach den mit diesen Entscheidungen aufgestellten Maßstäben und Grundsätzen ergibt sich für das WS 2014/15 im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - im 1.Fachsemester keine Kapazität der Beklagten, die die festgesetzte Zulassungszahl von 338 Studienplätzen überschreitet.
17 
Im vorangegangenen Studienjahr WS 2013/14 umfasste die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinik 338 Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin - 1. Studienabschnitt - (siehe VG Rdnr. 139).
18 
Diese Kapazität ist für das vorliegend streitige Studienjahr 2014/2015 mit ebenfalls 338 Studienplätzen unverändert geblieben. Das beruht darauf, dass - nach den zutreffenden Berechnungen der Beklagten - sowohl das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 Semesterwochenstunden (SWS) als auch der Dienstleistungsbedarf (E) (Export) mit 60,2532 SWS sowie die Werte aller anderen Parameter, nämlich die Curricularanteile CAp der Vorklinik [1,8812] und des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin BSc. [1,1342] sowie der gewichtete Curricularanteil [1,8196] und auch die Anteilquoten zp der Vorklinik [0.9175] bzw. der Molekularen Medizin B.Sc. [0,0825] völlig unverändert geblieben sind (vgl. Kapazitätsakte Vorklinik - Stand 30.9.2014 - [KA], S. 3, 105 und 127).
19 
Geändert haben sich gegenüber dem Vorjahr lediglich der Schwundausgleichfaktor (SF) für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - mit 0,9961 (Vorjahr: 0,9957) bzw. für den zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit 0,834 (Vorjahr: 0,8556) (siehe dazu KA S. 4, 123 - 125). Das führt im Ergebnis lediglich zu einer gegenüber dem Vorjahreswert (WS 2013/2014: 338,4553 - siehe VG, Rdnr. 139) marginalen Erhöhung des Berechnungsergebnisses auf 338,4676 Studienplätze im WS 2014/2015. Eine höhere Studienplatzzahl ergibt sich daraus jedoch nicht, da dieser Wert ebenso wie schon der Vorjahreswert auf 338 Studienplätze abzurunden ist.
20 
1. Lehrangebot
21 
1.1. Unbereinigtes Lehrangebot (S)
22 
1.1.1. Lehrangebot aus Stellen
23 
Die Ermittlung des Lehrangebots von 390,5 SWS aus Stellen der vier der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Institute begegnet keinen Bedenken (KA S. 6 - 10). Die Stellenausstattung der vier zur Lehreinheit Vorklinik zählenden Institute (siehe KA S. 15, 18, 20, 22 und 26) ist gegenüber dem Vorjahr völlig unverändert geblieben (siehe dazu KA S. 127). Stellenumwandlungen hat es keine gegeben, so dass eine überprüfungsbedürftige Ausübung eines Stellendispositionsermessens der Beklagten auch nicht vorliegt.
24 
1.1.1.1. Umfang der Lehrverpflichtung
25 
Wie schon im vorangegangenen Studienjahr von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelt (siehe dazu VG, Rdnrn. 24 - 34; VGH, Rdnrn. 28 -30) entspricht an allen vier Instituten der Lehreinheit Vorklinische Medizin der jeweils eingestellte Umfang der Lehrverpflichtung (9 SWS für unbefristete und 4 SWS für befristete Stellen mit Weiterqualifikationsmöglichkeit) den Anforderungen der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 11.12.1995 - GBl. 1996, S. 43 - in der letzten Änderungsfassung vom 20.11.2007 - GBl. 2007, S. 505 [515] -). Die - durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten (KA S. 27 - 89) - Befristungen sind auch alle als arbeitsrechtlich wirksam anzusehen. Keiner der Inhaber einer befristeten Stelle hat einen Antrag auf Entfristung gestellt. Auch Entfristungsklagen beim Arbeitsgericht sind nicht anhängig (siehe auch dazu die Erklärung des Studiendekans vom 17.1.2014 - KA S. 90).
26 
Die in den institutsbezogenen Tabellen zu den einzelnen Stellengruppen jeweils ausgewiesenen Gesamtsummen der insgesamt zu erbringenden Semesterwochenstunden sind zutreffend unter Berücksichtigung des jeweiligen Umfangs der Stelle (Vollzeitstelle bzw. Teilzeitstelle) entsprechend der jeweiligen ausgewiesenen und durch die Dienstaufgabenbeschreibungen belegten Prozentanteile ermittelt worden (siehe Tabellen KA S. 16 - 26 und die Dienstaufgabenbeschreibungen KA S. 27 - 89). Soweit in der Tabelle zur Stellenausstattung des Instituts für Physiologie (KA S. 22) in der rechten Spalte zu den unbefristeten E 13 / a 13/ A 14 - Stellen eine 100%-Stelle und drei 50%-Stellen, also insgesamt nur 2,5 Stellen ausgewiesen werden, in der ersten Spalte dazu aber 3,5 Stellen, erklärt sich dieser Widerspruch dadurch, dass hier versehentlich eine 100% N.N.-Stelle nicht in der rechten Spalte erwähnt wurde, aber in den 3,5 Stellen kapazitätswirksam mit enthalten ist (siehe dazu seinerzeit schon zum gleichen Punkt in der letztjährigen Kapazitätsberechnung WS 2013/2014: Antwort der Beklagten vom 31.10.2014 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 15.10.2014; siehe auch VG, Rdnr. 32). Dieses Versehen ist zudem unerheblich, da hier die Zahl der Lehrdeputatsstunden jedenfalls nach dem kapazitätsgünstigen Wert von 3,5 statt 2,5 Stellen berechnet wurde.
27 
Entsprechend dem Sollstellenprinzip des § 8 KapVO VII sind für alle im Stellenplan ausgewiesenen Stellen die jeweils rechtlich als Lehrdeputat zu erbringenden Semesterwochenstunden ungeachtet der Frage in die Berechnung eingestellt worden, ob sie tatsächlich besetzt oder vakant (N.N.) sind.
28 
Die Stellenpläne und Dienstaufgabenbeschreibungen korrespondieren schließlich auch personell mit der vorgelegten Auflistung der Dozenten/innen (KA S. 115 - 118). Dass die einzelnen erst im Sommersemester 2015 tätigen Dozenten/innen angesichts der noch nicht abgeschlossenen Planungen noch nicht namentlich erwähnt und mit Dienstaufgabenbeschreibungen nachgewiesen werden, weil sie derzeit noch nicht bekannt sind, sondern die Planung noch offen ist (siehe dazu KA S. 114), ist wie in den Vorjahren nicht zu beanstanden (vgl. VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 117).
29 
1.1.1.2 Deputatsminderungen
30 
Hinsichtlich der in die Berechnung eingestellten Deputatsminderungen hat sich gegenüber dem Vorjahr im Ergebnis nichts geändert.
31 
Nach wie vor werden für die Funktion der Prodekanin 4 SWS, für die Funktion des Strahlenschutzbeauftragten 2 SWS und für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers 2 SWS zu Recht vom Lehrdeputat abgezogen (siehe dazu die Erklärung des Studiendekans vom 31.1.2014 - KA S. 91 - und die innerdienstliche Anordnung des Ministeriums v. 24.9.2012 - KA S. 95, 96; siehe dazu im Einzelnen VG, Rdnrn. 35 - 38, und VGH, Rdnrn. 31 und 32).
32 
Die eingestellte Deputatsminderung für die Prodekanin (4 SWS) hat sich gegenüber dem Vorjahr lediglich vom Institut für Anatomie und Zellbiologie an das Institut für Biochemie/Molekularbiologie verlagert, da die bisherige Prodekanin, Frau Prof. Dr. K., die am Institut für Anatomie und Zellbiologie lehrte, diese Funktion nicht mehr ausübt, sondern aktuell hauptamtlich als Dekanin fungiert, während nunmehr Frau Prof. Dr. H., die am Institut für Biochemie/Molekularbiologie lehrt, die Funktion der Prodekanin ausübt (siehe KA S. 6, 7, 10, 15, 18, 20, 33, 40; siehe auch www.med.uni-freiburg.de/dekanat). Dadurch sind am Institut für Anatomie und Zellbiologie 4 SWS an Lehrdeputat gegenüber dem Vorjahr hinzu gekommen (WS 2015/2015: 118 SWS - siehe KA S. 6 und 10; WS 2013/2014: 114), umgekehrt aber dafür am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 4 SWS an Lehrdeputat entfallen (WS 2014/2015: 131 - KA S. 7 und 10; WS 2013/2014: 135), so dass sich das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinik in der hier allein erheblichen Gesamtsumme nicht verändert hat.
33 
Die Funktion eines Strahlenschutzbeauftragten übt nach wie vor Prof. Dr. K. aus, der am Institut für Biochemie und Molekularbiologie lehrt (siehe dazu KA S. 7, 10, 15, 20, 43).
34 
Auch die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers wird nach wie vor unverändert von Prof. Dr. F. ausgeübt, der am Institut für Physiologie lehrt und den Sonderforschungsbereich SFB 746 koordiniert (siehe dazu KA S. 8, 10, 15, 20, 95, 96; siehe dazu auch www.uni-freiburg.de/forschung und www.uni-freiburg.de/forschung/forschungseinrichtungen/sonder-forschungsbereiche sowie www.sfb746.uni-freiburg.de).
35 
Die dafür in die Kapazitätsberechnung eingestellte Ermäßigung seines Lehrdeputats um 2 SWS ist nach wie vor kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass die ministerielle Anordnung (v. 24.9.2012 - KA S. 95, 96 -) allen Sonderforschungsbereichssprechern im Land pauschal 2 SWS Ermäßigung gewährt, verstößt nicht gegen § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO, wonach eine solche Ermäßigung (nur ) „unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach“ vom Ministerium gewährt werden kann. Zum einen ist danach nämlich keine auf die konkrete Stelle des jeweiligen Sonderforschungsbereichssprechers bezogene Abwägung erforderlich (VGH, Rdnr. 32, und zuvor schon B. v. 17.9.2008 - NC 9 S 1792/08 - juris). Zum anderen fordert § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO zwar eine individuell-konkrete Entscheidung und insoweit bezüglich kapazitätsbeschränkter Studienfächer eine Prüfung der Vereinbarkeit der Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber, bei der auch zu berücksichtigen ist, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordert, wodurch dieser Aufwand verursacht wird, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit sind und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, juris, Rdnr. 42, und B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - juris, sowie B. v. 31.1.2003 - NC 9 S 45/02 - juris). Insoweit aber hat das Ministerium in seiner Anordnung vom 24.9.2012 ausgeführt, die Deputatsermäßigung von 2 SWS werde „im Hinblick auf die besondere Arbeitsbelastung“ den Sonderforschungsbereichssprechern, den Vorsitzenden der DFG und den Mitgliedern des Wissenschaftsrats bewilligt und zudem wörtlich erklärt: „Eine gesonderte Einzelfallentscheidung für diese Aufgaben und Funktionen wird durch diese Anordnung hinfällig“. Damit genügt es den genannten Anforderungen. Die Arbeitsbelastung eines Sonderforschungsbereichssprechers (dazu www.dfg.de/foerderung /programme/koordinierte_programme/sfb/ und www.dfg.de/foerde-rung/formulare_merk blaetter/index.jsp) ist nämlich - ganz gleich in welchem Studienfach - nach Struktur und Umfang zweifellos immer so umfangreich, dass sie eine Ermäßigung von mindestens 2 SWS rechtfertigt (VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09, Rdnr. 55). An allen deutschen Hochschulen gibt es insgesamt ohnehin nur eine sehr geringe Zahl von 245 Sonderforschungsbereichen (http://www.dfg.de/foerderung/programme/koordinierte_programme/sfb/ zahlen_fakten/index. html). Zudem stellen 2 SWS nur einen sehr geringen Anteil der Lehre dar (im vorliegenden Fall z.B. 2 SWS bei einem Lehrangebot von 330 SWS). Unter diesen Umständen aber ist unter keinem Aspekt erkennbar, dass es irgendein zulassungsbeschränktes Studienfach geben könnte, in dem die Belange der Studienbewerber - anders als in zulassungsfreien Studienfächern - demgegenüber bei einer Abwägung so gewichtig wären, dass sie einer Deputatsermäßigung um nur 2 SWS entgegenstehen könnten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Ministerium - ähnlich wie bei einer Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2 LVwVfG) - erklärtermaßen eine generelle Entscheidung für alle Studienfächer trifft, statt für alle zulassungsfreien und zulassungsbeschränkten Studienfächer eine Vielzahl gleichlautender Einzelfallentscheidungen über die Deputatsermäßigung zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb auch die vergleichbare Vorgängeranordnung des Ministeriums vom 30.11.2004 zur Deputatsermäßigung für Sonderforschungsbereichssprecher, gemessen an § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO, unbeanstandet gelassen, obwohl er diese selbst als „generelle“ Anordnung bezeichnete (B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris, Rdnr. 13; B. v. 2.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, juris, Rdnr. 5 zu der „allgemein“ für alle Sonderforschungsbereichssprecher geltenden Anordnung vom 21.4.1992; B. v. 17.9.2008 - NC 9 S 1792/08 -, juris, Rdnr. 33 dazu, dass § 9 Abs. 2 S. 1 LVVO insoweit zu einer „grundsätzlichen“ Ermäßigung für Sonderforschungsbereichssprecher ermächtigt; auch sonst wird der Einschränkung „Lehrbedarf im jeweiligen Fach“ in der Rechtsprechung keine andere Bedeutung zugemessen - siehe dazu Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, S. 182 Rdnr. 354 ).
36 
Vor diesem Hintergrund ist es unschädlich, dass die ministerielle Anordnung keine weitere Begründung enthält (zum Erfordernis von Ermessenserwägungen bei einzelfallbezogenen Deputatsminderungen OVG OVG Sachsen, B.v. 26.7.1999 – NC 9 S 44/99 – , juris, SächsVBl 2000, 158).
37 
1.1.2. Weiteres Lehrangebot
38 
Über das Lehrangebot aus Stellen heraus gibt es kein weiteres Lehrangebot und auch keinen Anspruch auf zusätzliche kapazitätserhöhende Berücksichtigung etwaiger fiktiver Lehrangebote:
39 
a. Lehraufträge/Titellehre
40 
Aus einem Lehrauftrag (Praktikum für Biochemie/Molekularbiologie) am Institut für Biochemie sind - wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt (dazu VG Rdnr. 41 -46) - 0, 5 SWS kapazitätserhöhend in die Kapazitätsberechnung eingestellt worden (siehe KA S. 3 und 10). Dass dabei - wie schon in den Vorjahren - irrtümlich die beiden Semester SS 2011 und 2010/11 in der Tabellenüberschrift genannt wurden (KA S. 10), ist unschädlich, denn an anderer Stelle der Kapazitätsberechnung sind insoweit korrekt das SS 2013 und WS 2013/14 ausgewiesen (KA S. 97), in denen dieser Lehrauftrag auch tatsächlich erfüllt wurde, und auf die es kapazitätsrechtlich allein ankam. Denn für die Berücksichtigung von Lehrauftragsstunden relevant sind gem. §§ 10 S. 1 KapVO VII die beiden dem Berechnungsstichtag - hier der 1.1.2014 (siehe KA S. 3) - vorangegangenen Semester (siehe dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnrn. 64, 65 und 72 - bestätigt durch VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 29). Auch wenn der Stichtag 1.1.2014 nicht vor, sondern im Wintersemester 2013/2014 liegt, stellt nämlich dieses Wintersemester - entgegen der Ansicht einiger Kläger - noch das diesem Stichtag im Sinne von § 10 S. 1 KapVO VII „vorangegangene“ Semester dar. Der Wortlaut des § 10 S. 1 KapVO VII steht dieser Auslegung nicht entgegen, weil dieses Wintersemester - zumindest teilweise - dem Stichtag schon vorangegangen ist. Außerdem sind bis zum 1. Januar eines Jahres bereits die meisten der Lehrauftragsstunden gehalten worden bzw. zumindest auch für die Zeit danach sicher geplant und somit verlässlich feststellbar. Schließlich wird ein solches Verständnis des „vorangegangenen“ Semesters auch dem Grundsatz der Zeitnähe der Berechnungsdaten zum Berechnungszeitraum gerechter (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90 -, juris, LS. Nr. 4 und Rdnr. 23).
41 
Ferner wurden - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei - 2 SWS Lehrauftragsstunden am Institut für Medizinische Soziologie und Psychologie bereits kapazitätserhöhend dem Lehrangebot zugeschlagen (KA S. 9, 10, 15 und 97). Unschädlich ist insoweit, dass diese beiden Stunden in der Kapazitätsberechnung bereits in der Tabelle zum Lehrangebot aus Stellen an diesem Institut eingestellt und nicht, wie es an sich der Systematik der Darstellung nach folgerichtig gewesen wäre, in der Tabelle für kapazitätserhöhende Lehrauftragsstunden (KA S. 10) gesondert ausgewiesen sind (dazu im Einzelnen bereits zum Vorjahr VG, Rdnr. 43). Weitere 2 SWS an Lehrauftragsstunden sind ebenfalls bereits kapazitätswirksam in die Tabelle des Lehrangebots aus Stellen für dieses Institut eingestellt, nämlich in den 27 SWS enthalten, die für die unbefristeten E 14 /A 13 /A 14 - Stellen ausgewiesen werden (siehe KA S. 9, 15 und Tabelle KA S. 26, dort rechte Spalte zu den unbefristeten E 14 /A 13 /A 14 -Stellen: Hier setzen sich die ausgewiesenen 27 SWS [=3 x 9 SWS] zusammen aus 1 x 9 SWS, 4 x 4 SWS und 2 x 1 SWS [Lehrauftrag]). Insgesamt sind also 4 SWS an Lehrauftragsstunden an diesem Institut kapazitätswirksam berücksichtigt worden (dazu Tabelle KA S. 9 und Fußnote zur Tabelle auf KA S. 26 sowie KA S. 115).
42 
Im Übrigen sind Lehrauftragsstunden zu saldieren, d.h. sie sind erst dann gem. § 10 KapVO VII kapazitätssteigernd als zusätzliches Lehrangebot neben dem Lehrangebot aus Stellen in die Kapazitätsberechnung einzustellen, wenn sie in der Gesamtbilanz die Zahl aller Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen nicht nur ausgleichen, sondern übertreffen (vgl. VG, Rdnr. 44; VGH Rdnrn. 33, 34).
43 
Die von einigen Klägern gegen eine solche Gesamtbilanzierung vorgetragenen Argumente geben der Kammer keine Veranlassung, von ihrer bisherigen Auffassung dazu abzuweichen. Sie belegen nämlich nicht überzeugend, dass ein konkreter Stellenbezug zwischen Lehrauftrag und Vakanzstelle vorliegen müsse, also nur Lehraufträge im Wege der Saldierung unberücksichtigt bleiben dürfen, die konkret der Abdeckung einer bestimmten Vakanzstelle dienen und auch aus den für diese bereitstehenden Mittel bezahlt werden. Der insoweit bemühte Grundsatz der Bilanzierungssymmetrie erfordert dies nämlich nicht, sondern besagt lediglich, dass Lehrangebot und Lehrnachfrage nach den gleichen Kriterien berechnet werden müssen, also etwa der zeitliche Bezugsrahmen oder der Begriff der Deputatsstunde auf beiden Seiten der Bilanz einheitlich und deckungsgleich verwendet werden muss (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Bd. 2, S. 90, Rdnr. 172, und S. 210, Rdnr. 405 m. w. Nw). Für ihre gegenteilige Ansicht gibt auch die von einigen Klägern zitierte Entscheidung des VGH Bad.-Württ. (B. v. 16.3.1979 - IX 910/78 -, juris, Rdnrn. 73, 74) nichts her, die lediglich im dargelegten Sinne Aussagen zur Bilanzierungssymmetrie enthält. Auch aus dem Sollstellenprinzip (§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 KapVO VII) folgt nichts anderes. Dies besagt vielmehr lediglich, dass die sich aus jeder Haushaltsstelle ergebenden Lehrdeputatsstunden ungeachtet dessen kapazitätsgünstig veranschlagt werden, ob diese Stelle tatsächlich besetzt ist und die Stunden auch tatsächlich erbracht werden oder nicht. Dieses Prinzip wiederum liegt auch § 10 S. 2 KapVO VII zugrunde, der ein Schlechterstellungsverbot enthält, weil danach eine Lehrauftragsstunde, die aus Mitteln einer unbesetzten Stelle vergütet wird, nicht obendrein noch einmal zusätzlich als Deputatsstunde anzurechnen ist. Dass damit das Ziel verfolgt werde, die Hochschulen zu möglichst rascher Neubesetzung der vakanten Stellen zu veranlassen, weshalb diese ihre Anstrengungen zur Neubesetzung darlegen müssten und sich im Falle unzureichender Darlegung die statt dessen zur Abdeckung der Vakanz erbrachten (billigeren) Lehrauftragsstunden anrechnen lassen müssten, erschließt sich dem Gericht nicht. Es sieht sich deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit nicht gehalten, die von einigen Klägern angeregten Ermittlungen zu von der Beklagten im Einzelnen erteilten Lehraufträgen, ihrer Vergütung, der Darlegung der Einsparungen von Haushaltsmitteln durch Nichtbesetzung vakanter Stellen und ernsthafter Neubesetzungsversuche durchzuführen.
44 
An dem nach allem für eine Anrechnung von Lehrauftragsstunden erforderlichen, im Wege einer Gesamtbilanzierung festzustellenden Lehrauftragsstunden-Überschuss gegenüber Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen fehlt es hier aber nach wie vor:
45 
Am Institut für Anatomie standen nämlich im SS 2013 nur 6 SWS Lehrauftragsstunden den insgesamt 30 Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber ( = 2 vakante unbefristete Stellen zu je 9 SWS [2 x 9 = 18 SWS] zuzüglich 3 unbesetzte befristete Stellen zu je 4 SWS [3 x 4 = 12]; siehe KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2012/2013 - S. 18). Im WS 2013/14 standen nur 15 SWS Lehrauftragsstunden wiederum insgesamt 30 Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2013/2014 - S. 18).
46 
Und am Institut für Physiologie standen im SS 2013 und im WS 2013/2014 jeweils nur 0,5 SWS Lehrauftragsstunden den insgesamt 15 SWS Lehrverpflichtungsstunden aus vakanten Stellen gegenüber (nämlich 1 x 9 SWS aus einer vakanten Professur zuzüglich 1,5 x 4 SWS = 6 SWS aus 1,5 vakanten befristeten Stellen - siehe KA S. 97 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2012/2013 - S. 22 und Kapazitätsakte Vorklinik WS 2013/2014 - S. 22).
47 
Der nach § 10 S. 1 KapVO VII maßgebliche Durchschnittswert aller in den beiden maßgeblichen vorangegangenen Semestern (WS 2013/14 und SS 2013) vorhandenen Lehrauftragsstunden beträgt mithin 11 SWS ( [6 + 15 = 21 : 2] + [0,5 +0,5 = 1,0 :2]) und übersteigt damit nicht den Durchschnittswert der Lehrverpflichtungsstunden aus den vakanten Stellen von 22,5 SWS (= [30 : 2] + [15 :2]).
48 
b. Drittmittelbedienstete
49 
Aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter werden von der Beklagten nach wie vor nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt (so die Erklärung des Studiendekans vom 17.1.2014 - KA S. 98). Das ist nicht zu beanstanden (vgl. VG, Rdnrn. 47 und 48; VGH, Rdnr. 35 - 37).
50 
c. Gastprofessuren
51 
An den vorklinischen Instituten gibt es nach wie vor auch keine Gastprofessoren, die an der Pflichtlehre beteiligt werden (so die Stellungnahme des Studiendekans vom 17.1.2014 KA S. 97; siehe dazu VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 - juris, Rdnrn. 57 und 58).
52 
d. Fiktive Stellen aus Studiengebühren/ Hochschulpakt / Ausbauprogramm Hochschule 2012
53 
Eine Verpflichtung der Beklagten zur Ausweitung des Lehrdeputats der Lehreinheit Vorklinik ergibt sich nicht daraus, dass sie etwa aus früher noch erhobenen (jetzt abgeschafften) Studiengebühren, dem Hochschulpakt oder dem Ausbauprogramm Hochschule Mittel zur Verfügung hat, die sie dazu einsetzen müsste bzw. deren fiktiven Einsatz sie sich kapazitätserhöhend anrechnen lassen müsste (vgl. VG, Rdnrn. 51, 52; VGH Rdnr. 43).
54 
e. Fiktive Erhöhung des Lehrangebots aus freien Lehrkapazitäten der Klinik
55 
Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf etwaige unausgelastete personelle Lehrkapazitäten der Lehreinheit Klinische Medizin kommt nicht in Betracht (dazu ausführlich VGH, Rdnrn. 38 bis 42).
56 
Nach allem hat die Beklagte das unbereinigte Lehrangebot (S) mit 391 SWS (= 390,5 SWS aus Stellen + 0,5 SWS Lehrauftragsstunden [L]) zutreffend berechnet (KA S. 3, 10, 11).
57 
1.2. Um den Dienstleistungsexport (E) bereinigtes Lehrangebot (Sb)
58 
Die von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik in den nicht zugeordneten (q) Studiengängen Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt, Pharmazie („B.Sc.-Pharmazeutische Wissenschaften“ und „Pharmazie Staatsexamen“), Zahnmedizin und Molekulare Medizin M.Sc. erbrachten und somit dorthin exportierten Lehrdeputatsstunden (Dienstleistungsexport [E]) sind mit 60,2523 gegenüber dem Vorjahr unverändert geblieben (KA S. 3, 11, 100 und 105) und von der Beklagten im korrekten Umfang (Semesterstundenzahl, Gruppengröße/Betreuungsrelation [g] und Faktor [f] ) berechnet worden (KA S. 99 - 104).
59 
a. Humanmedizin - Klinischer Studienabschnitt
60 
Die in die Kapazitätsberechnung (KA S. 100 und 104) mit 8,9112 SWS eingestellten, in den klinischen Studienabschnitt exportierten Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinik in den Fächern Sozialmedizin und Querschnittsbereich 3 - Gesundheitsökonomie - sind in allen Parametern gegenüber den Vorjahreswerten unverändert geblieben und nach ihrer für den Faktor (f) relevanten Art (Vorlesung, Kurs, Seminar), ihrem Umfang (SWS) und ihrer Gruppengröße (g) fehlerfrei gemäß der einschlägigen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin berechnet worden (so schon zur letztjährigen Berechnung VG, Rdnrn. 56 - 60 und VGH, Rdnrn. 48 - 50). Die aktuell gültige 2. Änderungssatzung zu dieser Studienordnung (vom 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 1 S. 1 - 7) enthält in ihrem einschlägigen Art. 1 Ziff. 8 Anlage 4 [Studienplan für die Studierenden der Humanmedizin im Zweiten Studienabschnitt] keine Änderungen zu Art, Umfang und Gruppengröße der Lehrveranstaltungen, in denen die Lehreinheit Vorklinik Dienstleistungen erbringt (Vorlesung, Seminar und Kurs in Sozialmedizin und Vorlesung, Kurs zum Querschnittsbereich 3 - Gesundheitsökonomie -).
61 
Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen - auch hinsichtlich der angesetzten durchschnittlichen Studierendenzahl je Semester (Aq/2) - spiegelbildlich auch den für den klinischen Studienabschnitt zu diesen Veranstaltungen im quantifizierten Studienplan insoweit eingestellten Größen (siehe KA Klinik S. 3 und 4).
62 
Laut Vorlesungsverzeichnis der Beklagten werden diese Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnitts nach wie vor auch tatsächlich anteilig von den Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Medizinische Psychologie und Soziologie) erbracht (siehe Vorlesungsverzeichnis zum WS 2014/2015 bzw. SS 2014 unter www.verwaltung.uni-freiburg.de und www.mps.uni-freiburg.de/lehre/sozialmedizin.htm sowie www.mps.uni-freiburg.de/lehre/ qb3; zur Fehlerfreiheit der angesetzten Anteile seinerzeit schon VG Freiburg, B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnrn. 23 und 24).
63 
b. Pharmazie
64 
Für die Exportlehrleistung der Lehreinheit Vorklinik in die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie (B.Sc. bzw. Staatsexamen) hat die Beklagte zutreffend einen - gegenüber dem Vorjahr unveränderten - Wert von insgesamt 6,0015 SWS (= 0,7500 [B.Sc.] + 5,2515 [Staatsexamen] ) ermittelt (siehe KA S. 100). Die eingestellten Zahlenwerte entsprechen zu allen Parametern den insoweit unverändert gebliebenen seinerzeit schon beanstandungsfrei ermittelten Vorjahreswerten (siehe dazu VG, Rdnrn. 61 - 67 und VGH, Rdnr. 46).
65 
Die Werte basieren auf der nach wie vor unverändert gültigen Studienordnung für den Studiengang Pharmazie B.Sc. (vom 30.8.2013 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 44, Nr. 79, S. 694 [697]). Auch das gegenüber dem Vorjahr aktualisierte Modulhandbuch (Stand: November 2013, S. 18 - unter http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/mo-dulhand-buch-b.sc.-pharmwiss-2013-po2013-november2013.pdf) enthält keine relevanten Änderungen, sondern regelt nach wie vor, dass im Modul 9 die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I und II“ zu belegen sind.
66 
Im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) gilt unverändert die Studienordnung v. 19.3. 2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 15, S. 57).
67 
Nach wie vor werden die genannten Lehrveranstaltungen in den beiden pharmazeutischen Studiengängen von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik, nämlich des Instituts für Anatomie und Zellbiologie (PD. Dr. K.) bzw. des Instituts für Physiologie (Prof. Dr. B.) erbracht (siehe elektronisches Vorlesungsverzeichnis der Beklagten und http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/modul_9 und http://portal.uni-freiburg.de/ pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/stpl-2-bsc-sose14a.pdf sowie http://portal.uni-freiburg. de/pharmazie/Lehre/sgang-bsc/studium2/stpl-3-bsc-ws1415.pdf).
68 
c. Zahnmedizin
69 
Die Berechnung des Umfangs des Exports der Lehreinheit Vorklinik in diesen Studiengang (KA S. 100) entspricht mit 35, 43956 SWS dem gleichlautenden Vorjahreswert (KA S. 105) und ist - wie dieser - nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen zum Vorjahreswert VG, Rdnrn. 68 - 72 und VGH, Rdnr. 47).
70 
Die der Berechnung unverändert zugrunde gelegten Parameter (Art und Umfang der Veranstaltung Gruppengröße) ergeben wieder einen Curricularanteil (CA) von 0,8555, wie er schon bisher in ständiger Rechtsprechung unter Bezug auf die Marburger Analyse anerkannt wurde (vgl. VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.76).
71 
Die im Rahmen der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Studentenzahl (Aq/2) ist mit 40,895 gegenüber dem Vorjahreswert unverändert geblieben, nämlich beanstandungsfrei als Durchschnittswert für den Zeitraum der letzten sechs Semester vor dem Berechnungsstichtag (SS 2011 - WS 2013/2014) unter Berücksichtigung der Zahl der zugelassenen Studenten, sowie der Doppel- und Zweitstudenten berechnet worden (KA S. 103).
72 
Die Lehrveranstaltungen (Kurse der Mikroskopischen und der Makroskopischen Anatomie, Praktika Biochemie I und II sowie Praktika Physiologie I und II) werden nach wie vor auch tatsächlich von Lehrpersonen der entsprechenden Institute der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Anatomie und Zellbiologie, Institut für Physiologie, Institut für Biochemie/Molekularbiologie) erbracht (siehe http://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk /studium/aufbau-dauer.html und http://www.uniklinik-freiburg.de/studiendekanatzmk/lehre /stundenplaene/vorklinik.html bzw. http://portal.uni-freiburg.de/anatomie1/histologie und http://www.biochemie.uni-freiburg.de/lehre/prakti-kum/Plan1415 zum Praktikum Biochemie/Molekularbiologie WS 14/15).
73 
d. Molekulare Medizin - Master of Science (M.Sc.)
74 
Der Lehrleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. beträgt aufgrund insofern gegenüber dem Vorjahr unveränderter Parameter (dazu KA S. 105), wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt (siehe VG, Rdnrn. 73 - 91 und VGH, Rdnrn. 50 -54), insgesamt 9,9 SWS (siehe die Summenbildung in der Tabelle KA S. 100 rechte Spalte unten, in der - wie schon im Vorjahr - nur versehentlich der Wert von 7,500 SWS für das Modul 1 Funktionelle Biochemie Praktikum allein in der Spalte [CA x Aq/2] anstatt, wie es richtig wäre, auch zusätzlich in der ganz rechten Spalte aufgeführt wird: 7,5000 + 1,5000 + 0,9000 = 9,9000)
75 
Die dem zugrunde liegende Berechnung der Beklagten ist jedoch nicht zu beanstanden (vgl. zur gleichlautenden VG, Rdnrn. 73 - 91; VGH, Rdnrn. 50 - 54 und 69 - 94).
76 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. (vom 19.8.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 46, S. 269) enthält in ihrer aktuellen Fassung (siehe 33. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 3.11. 2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 79, S. 603 [607]) keine relevanten Änderungen gegenüber der vorangegangenen, der letztjährigen Kammerentscheidung zugrunde liegenden Fassung (vom 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 49, S. 521). Vielmehr wurde mit der aktuellen Fassung lediglich terminologisch der Begriff „Experimentelles Wahlpflichtfach“ gegen den Begriff „Experimentelles Wahlpflichtpraktikum“ ausgetauscht und das „Wahlfach Biomedizin“, in welches ohnehin kein Export der Lehreinheit Vorklinische Medizin stattfindet, nunmehr auf einen Kurs mit je 8 Studierenden und ein Seminar mit je 8 Studierenden erweitert. Auch das mittlerweile aktualisierte Modulhandbuch (Stand 15.5.2014 - dort S. 5, 7 - 9 und 20 - 23, siehe hhpts://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/ 2014-modulhandbuch-master.pdf) enthält insoweit keine relevanten Änderungen gegenüber der im Vorjahr noch gültigen Fassung (Stand 11.11.2013). Dass das Experimentelle Wahlpflichtpraktikum in der Kapazitätsberechnung (KA S. 100) noch mit der - bereits im Vorjahr veralteten - Nummer (Modul 7) bezeichnet wird, obwohl dies nach dem aktuell gültigen Modulhandbuch nunmehr das Modul 8 darstellt, ist unschädlich, da der Inhalt der gleiche geblieben ist.
77 
Die Beklagte hat in die Berechnung zutreffend die - von der Kammer schon in der Entscheidung zum Vorjahr bestätigten - nach wie vor gültigen Werte für den Umfang und die Gruppengröße der durch die Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. exportierten Lehrleistung eingestellt. Unschädlich ist insoweit, dass im aktuellen Modulhandbuch (dort S. 20) die Gruppengröße für das Modul 8 (Experimentelles Wahlpflichtpraktikum) mit 4 Studierende beziffert wird. Denn maßgeblich ist für die Festlegung der Gruppengröße nicht das Modulhandbuch, sondern die als Satzung erlassene Studienordnung, die hier die Gruppengröße auf 15 Studierende festsetzt (siehe die - seither unverändert gebliebene - Regelung der Betreuungsrelation unter Anlage B, § 15 der 24. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für die Studiengang Master of Science [M.Sc.] - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 84, s. 311 [317]), wie sie hier auch im Rahmen der Kapazitätsberechnung zutreffend zugrunde gelegt wurde (KA S. 100).
78 
Wie bereits im Vorjahr beanstandungsfrei ermittelt wurde nur ein 10 % umfassender Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin an den Lehrleistungen im Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. zu den Modulen 8 -Experimentelles Wahlpflichtpraktikum und am Modul 9 -Masterarbeit eingestellt. Ebenso wurde fehlerfrei auf der Basis der genannten Werte ein Curricular-Anteil (CA) der Lehreinheit Vorklinik für deren Exportdienstleistungen in den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc von insgesamt 0,6600 errechnet (siehe KA S. 100 und 143), wobei es unschädlich ist, dass in der Spalte CA (KA S. 100) - wie schon im Vorjahr - die noch nicht auf 10 % gekürzten Werte (CA: 1,000 für das Experimentelle Wahlpflichtpraktikum und CA: 0,6000 für die Masterarbeit) aufgeführt werden, weil jedenfalls in der endgültigen Berechnung in der äußersten rechten Spalte zutreffend nur die auf 10% gekürzten Werte in die Berechnung der Exportstunden eingerechnet werden.
79 
Wie schon im Vorjahr ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Curricularwert für den gesamten Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. auf 4,3218 (mit einem Anteil der vorklinischen Medizin von 0,6600) nicht durch förmliche Satzung, sondern durch einfachen Senatsbeschluss (vom 26.3.2014 - siehe KA S. 143) innerhalb der durch die Rechtsverordnung des Ministeriums beanstandungsfrei festgelegten Bandbreite (1,8 bis 4,4 - siehe Anl. 2 Ziff. 4 a KapVO VII) festgelegt hat (vgl. VG, Rdnrn. 80 - 89; siehe auch VGH, Rdnrn. 50, 74 - 82).
80 
Von dieser Auffassung abzuweichen, sieht die Kammer auch mit Blick auf die von einigen Klägern gegenüber dieser Curricularwertfestsetzung erhobenen Rügen keinen Grund. Denn hinsichtlich der Berechnung der Ausbildungskapazität für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt kommt es auf den Curricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. als solchen gar nicht an. Von Bedeutung ist vielmehr allein der Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin, den sie im Wege des Exports von Lehrdeputatsstunden in den Studiengang Molekular Medizin M.Sc. erbringt (VG, Rdnr. 81; so auch VGH, U. v. 29.11.2013 - NC 9 S 1108/12 -, juris, Rdnrn. 71 zum Curricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.). Dieser wird indes nach Art und Umfang sowie Gruppengröße rechtsförmlich durch Satzung, nämlich durch die Prüfungsordnung für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. bestimmt (VG, Rdnrn. 76). Warum dies unzutreffend sein sollte, wird im Rahmen der genannten Rügen einiger Kläger nicht dargelegt, vielmehr haben sie sich damit gar nicht auseinandergesetzt.
81 
Die Rügen greifen auch insoweit nicht durch, als sie geltend machen, dass die konkrete Bandbreitenfestsetzung mit ihrer extremen Spreizung materiell rechtswidrig sei, weil sie entgegen § 5 Abs. 4 HZG die ausbildungsrechtlichen Vorschriften, das Ziel der erschöpfenden Auslastung der Hochschulkapazitäten und den Ausbildungsaufwand in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht ausreichend berücksichtige, sondern statt dessen lediglich ungeprüft die Angaben der Hochschulen des Landes und insbesondere der Universität Freiburg übernommen habe, die mit ihrem Exzellenzstreben in diesem Studiengang unzulässige Niveaupflege betreibe.
82 
Dass nämlich in anderen Bundesländern, wie etwa Bayern, niedrigere Curricularnormwerte vorgegeben werden, begründet eben so wenig die materielle Rechtswidrigkeit der Bandbreitenfestsetzung in Baden-Württemberg wie deren Abweichung von der bloßen Bandbreitenempfehlung der Kultusministerkonferenz (KMK) aus dem Jahr 2005. Eine Rechtswidrigkeit der Bandbreitenfestsetzung folgt schließlich weder aus dem Umstand, dass die Anforderungen an diesen Studiengang etwa an der Universität Ulm deutlich geringer als in Freiburg ausfallen, noch etwa daraus, dass der Begriff des Studiengangs in § 30 LHG nur einen, nicht aber drei verschiedene Studiengänge in Molekularer Medizin M.Sc. im Land zulasse. Im Übrigen verweist die Kammer zur Begründung auf das letztjährige Urteil des Verwaltungsgerichtshofs, der sich ausführlich mit der gesamten Thematik auseinandergesetzt hat (VGH Bad.-Württ., U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 - juris, Rdnrn. 39, 85 -89, 92). Er hat in dieser Entscheidung mehrfach betont, dass lediglich eine identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - wie etwa: Molekulare Medizin - nicht zwingend deren „Gleichartigkeit“ oder auch nur „Vergleichbarkeit“ im Sinne von § 5 Abs. 4 S. 4 HZG bedeute. Mit all diesen Argumenten aber setzt sich der Kläger/die Klägerin nicht auseinander.
83 
Auch was die hilfsweisen Ausführungen der Kammer in ihrem letztjährigen Urteil zum fehlenden Erfordernis einer satzungsrechtlichen Festlegung des Curricularwerts durch die Hochschule innerhalb der festgesetzten Bandbreite angeht (VG, Rdnrn. 80 ff.), geben die teilweise dagegen erhobenen Rügen keinen Anlass zu einer nunmehr anderen Beurteilung. Entgegen ihrer Ansicht enthält nämlich § 11 Abs. 4 HZG nicht die Vorgabe einer Rechtsförmlichkeit für die Festlegung der Curricularwerte innerhalb der Bandbreite, sondern lässt es alternativ zu, entweder die Hochschule durch Rechtsverordnung zum Satzungserlass betreffend der Festlegung eines Curricularnormwerts zu ermächtigen oder ihr durch Rechtsverordnung eine Bandbreite vorzugeben, innerhalb deren sie dann einen Curricularwert ohne weitere Förmlichkeit festlegen kann. Dabei kann dahinstehen, ob die unterschiedliche Verwendung der Begriffe „Festlegung“ bzw. „Festsetzung“ im HZG etwas für die Frage der Rechtsförmlichkeit der Regelung hergibt (sowohl VGH, Rdnr. 79). Jedenfalls ergibt sich eine Pflicht zur Normierung des Curricularwerts innerhalb vorgegebener Bandbreiten durch Satzung nicht daraus, dass laut Gesetzesbegründung zu den §§ 5 Abs. 4 und 11 Abs. 4 HZG bzw. laut Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrages den Hochschulen mehr Autonomie bezüglich kapazitätsrelevanter Entscheidungen eingeräumt werden soll. Denn wie die Kammer bereits in ihrem letztjährigen Urteil dargelegt hat, zeigen die Vorschriften des LHG, dass die Ausübung der hochschulrechtlichen Autonomie zwar durch Senatsbeschlüsse erfolgt, diese aber - außer in ausdrücklich vorgeschriebenen Fällen - nicht zwingend der Rechtsform der Satzung bedürfen. Gibt aber der Gesetzgeber selbst die Bandbreite durch förmliche Rechtsverordnung vor, so ist die Autonomie der Hochschule gesetzlich auf diese Bandbreite beschränkt und jeder innerhalb dieser Bandbreite von der Hochschule festgelegte Wert vom Gesetzgeber gebilligt.
84 
Zu Recht hat schließlich die Beklagte der Berechnung des Exportumfangs eine Studierendenzahl von Aq/2 = 15 zugrunde gelegt (KA S. 100). Die Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. ist nämlich auf 30 Studierende festgesetzt (Anl. 1 zu §§ 1 - 3 der ZZVO Universitäten 2014/2015 v. 7.7.2014 - GBl. 2014, S. 345 -) und im WS 2012/13 hat der erste Abschlussjahrgang von 30 Absolventen des vorgehenden Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. in voller Zahl den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. im 1. FS erstmals belegt (vgl. VG, Rdnr. 90). Dass insofern keine aktuellen Belegzahlen vorliegen, ist unschädlich, denn nach § 11 Abs. 2 KapVO VII genügen insoweit die hier zugrunde gelegten Prognosewerte einer voraussichtlichen Zulassungszahl, wenn sie - wie hier - ausreichend fundiert sind (siehe dazu KA S. 102 und S. 129 - 142).
85 
Der Export (E) beträgt damit insgesamt - wie von der Beklagten zutreffend ermittelt - 60,2523 SWS (KA S. 3, 11, 13 und 100 rechte Spalte ganz unten)
86 
Daraus ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) von: 391[S] - 60,2523 [E] = 330, 7477 SWS (siehe KA S. 3 und 11).
87 
2. Lehrnachfrage
88 
Die Lehrnachfrage wird nach §§ 12, 13 KapVO VII ermittelt und in Curricularanteilen (CA), nämlich in Semesterwochenstunden pro Student (SWS/Student), ausgedrückt (VGH Bad.-Württ., B. v. 13.6.2008 - NC 9 S 241/08 -, juris, Rdnrn. 24 ff.).
89 
Die Beklagte hat insoweit für den Vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Humanmedizin [HM] einen Curriculareigenanteil (CApHM) von 1,8812 und für den der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. [MM] - wie bereits im Vorjahr im gleichen Umfang beanstandungsfrei (siehe VG, Rdnrn. 95 - 121; VGH, Rdnr. 57 - 94) - einen Curricularanteil (CApMM) von 1,1342 ermittelt (KA S. 3, 5, 13, 110 - 118).
90 
Für den aus dem vorklinischen und klinischen Studienabschnitt bestehenden Studiengang Humanmedizin insgesamt wurde der Curricularnormwert (CNW) vom Wissenschaftsministeriums durch Rechtsverordnung (KapVO VII) auf 8,2 festgesetzt (siehe Nr. 49 Anl. 2 Abschnitt I zur KapVO VII). Für das Studienjahr 2014/15 hat das Wissenschaftsministerium außerdem am 17.7.2014, also vor Beginn des Berechnungszeitraums, eine förmliche Aufteilungsentscheidung getroffen, mit der - wie im Vorjahr - für den vorklinischen Studienabschnitt unter Berücksichtigung aller beteiligten Lehreinheiten insgesamt ein Curricularanteil von 2,4373 und für die dazu von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehre ein Curricularanteil von 1,8812 festgesetzt werden (KA S. 146).
91 
Dafür bedarf es weder einer besonderen Rechtsform dieser Entscheidung, noch ist es erforderlich, dass zugleich auch ein Curricularanteil für den klinischen Studienabschnitt ausdrücklich gesondert festgesetzt wird. Auf den Curricularanteil des klinischen Studienabschnittes kommt es zudem für die Berechnung der Kapazität des eigenständigen vorklinischen Studienabschnitts nicht an. Zudem wäre selbst bei Überschreitung des Curricularnormwerts durch die Summe der Curricularanteile des vorklinischen und des klinischen Studienabschnittes, nicht zwingend der Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts proportional zu kürzen. Ganz abgesehen davon wird im vorliegenden Fall der Gesamtcurricularnormwert von 8, 2 auch gar nicht überschritten, da der Curricularanteil des klinischen Studiengangs - wie im Vorjahr - 5,7274 beträgt (siehe KA -Klinik WS 2014/2015, S. 10), so dass sich zuzüglich des Curricularanteils des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4373 nur ein Gesamtcurricularwert von 8,1647 ergibt (vgl. VG, Rdnrn. 97 - 102; ausführlich auch VGH, Rdnrn. 62 - 68).
92 
Nicht zu folgen vermag die Kammer insoweit dem dagegen sinngemäß vorgebrachten Einwand, die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums sei materiell rechtswidrig, weil der damit festgelegte Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4373 von dem Richtwert der ZVS nach dem Beispielstudienplan von 2,4167 kapazitätsungünstig abweiche, und deshalb sei der Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin daran von 1,8812 entsprechend proportional zu kürzen. Einen verbindlichen Beispielstudienplan und Richtwert gibt es nämlich nicht mehr. Jedenfalls aber wäre eine Abweichung davon allenfalls dann gesondert begründungsbedürftig, wenn sie mehr als nur geringfügig ist, wovon hier bei einer Abweichung von 0,0206 (= 2,4373 - 2,4167) bei Weitem nicht die Rede sein kann (siehe VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 95 unter Verwies auf VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - und B. v. 23.8.2004 - NC 9 S 8/04 - sowie B. v. 24.8.2005 - NC 9 S 29/05). Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seinen letzten Entscheidungen erneut bestätigt (siehe B. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 - , juris, Rdnr. 60, und U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris, Rdnr. 61). Mit dieser Rechtsprechung und diesen Argumenten aber setzen sich erwähnten Rügen nicht auseinander. Gegenteiliges findet sich auch sonst weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung (siehe den Überblick dazu in Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, Bd. 2, Rdnrn. 570 – 573). Da die Situation in anderen Bundesländern für Baden-Württemberg nicht maßgeblich ist, greift auch die Rüge nicht durch, der festgelegte Curricularanteil von 2,4373 weiche von dem in anderen Bundesländern, etwa in Bayern, festgelegten Wert ab.
93 
2.1. Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik (CApHM) (Dienstleistungsimporte):
94 
Den Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik hat die Beklagte mit 1,8812 SWS/Student zutreffend ermittelt. Dieser Wert entspricht genau dem Wert, wie er sich bei zutreffender Berechnung schon im Vorjahr für das WS 2013/14 ergab (vgl. VG, Rdnr. 104 - 110; VGH, Rdnr. 58 - 61). Relevante rechtliche oder tatsächliche Veränderungen hat es gegenüber dem Vorjahr nicht gegeben.
95 
Die im Vorjahr gültige Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (v. 22.2.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 6, S. 19 i.d.F.v. 23.4.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 13, S. 228) ist zwar mittlerweile erneut geändert worden (siehe 2. Satzung zur Änderung der Studienordnung im Studiengang Humanmedizin v. 28.2.2014 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 45, Nr. 1, S. 1- 7), die geänderte Fassung enthält aber lediglich terminologische Änderungen, nämlich eine Umbenennung des „Praktikums zur Einführung in die Klinische Medizin (Untersuchungskurs I bzw. II)“ in nunmehr „Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin I bzw. II ( Kurs- Basis- Untersuchungstechniken I bzw. II)“ (siehe Art. 1 Ziff. 6 a) und b) sowie Ziff. 7 der 2.Änderungssatzung, a.a.O.). Eine für die Kapazitätsberechnung relevante Änderung der Art der zu belegenden Veranstaltungen, ihres Umfangs und ihrer Gruppengröße ist damit nicht verbunden.
96 
Alle vom Gericht im Vorjahr im Einzelnen bestätigten Werte und Parameter sind unverändert geblieben und insoweit auch im Rahmen der diesjährigen Kapazitätsberechnung beanstandungsfrei (vgl. VG, Rdnrn. 104 - 110 und VGH, Rdnrn. 58 - 61). Soweit - wie schon im Vorjahr - in der Liste der Dozenten/innen die Gruppengröße der Vorlesung Anatomie I fälschlich mit 400 (statt 380) angegeben wird (KA S. 115) und soweit außerdem fälschlich der 4/7 Anteil (KA S. 113) der klinischen Lehreinheiten an den 1,0 SWS des Praktikums der Berufsfelderkundung mit 0,7 SWS (statt 0,57 SWS) angegeben wird (KA S. 111), ist dies unschädlich. Denn wie schon im Vorjahr sind der Berechnung der jeweiligen Curricularanteile (KA S. 107 -äußerste rechte Spalte) nicht diese falschen Werte, sondern die richtigen Werte zugrunde gelegt worden (siehe jeweils KA S. 107: Gruppengröße 380 für Vorlesung Anatomie I und Curriculareigenanteil von 0,0014 [= 3/7 des Curricularanteils 0,0032] für das Praktikum Berufsfelderkundung; so auch schon zum Vorjahr VG, Rdnrn. 107 und 108 sowie VGH, Rdnr.58).
97 
Keinen Bedenken begegnet es entgegen der Ansicht einiger Kläger, dass die Gruppengröße für die Vorlesung Anatomie I auf 380 und für die Vorlesung Anatomie II auf 400 Studierende festgesetzt ist. Der Unterschied, d.h. die kapazitätsungünstige Reduktion der Gruppengröße von 400 auf 380 Studierende für die Vorlesung Anatomie I, kam seinerzeit dadurch zustande, dass die von den Studierenden der Humanmedizin und Zahnmedizin gemeinsam besuchte Vorlesung Anatomie I nur so lange zusätzlich auch von Studierenden des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin besucht wurde, bis dieser dann auf den konsekutiven Studiengang (B.Sc. und M.Sc.) umgestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seiner letztjährigen Entscheidung betreffend das WS 2011/2012 ausdrücklich geprüft und gebilligt (VGH, Rdnr. 59 und U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 1108/12 - , juris, Rdnr. 48; zur Gruppengröße g= 400 siehe auch VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 104).
98 
Soweit einige Kläger den Ansatz einer Gruppengröße (g) von jeweils nur 10 Studierenden in den Praktika Biochemie/Molekularbiologie I und II, Physiologie I und II und im Wahlfach (KA S. 109, 110) als mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot aus Art. 12 GG unvereinbare unzulässige Niveaupflege rügen, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Die Kammer und auch der Verwaltungsgerichtshof haben diesen Ansatz in ständiger Rechtsprechung kapazitätsrechtlich nicht beanstandet (KA S. 110), weil die Beklagte in den Verfahren zu den früheren Studienjahren detailliert und überzeugend dargelegt hat, dass sie diese Gruppengröße im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums so gewählt hat, um den entsprechenden Ausbildungserfordernissen zu genügen (vgl. VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 82 und U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 99; VGH, Rdnr. 61). Damit setzt sich die Klägerseite nicht auseinander und hat auch sonst keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass diese Einschätzung unzutreffend sein könnte und einer erneuten Überprüfung bedürfe.
99 
Die Curriculareigenanteile der Lehreinheit Vorklinische Medizin an Lehrveranstaltungen, welche nur zum Teil von ihr und zum übrigen Teil als Curricularfremdanteil von anderen Lehreinheiten im Wege des Imports in den vorklinischen Studienabschnitt erbracht werden, hat die Beklagte in allen Punkten anhand des Verhältnisses der beteiligten, den verschiedenen Lehreinheiten angehörenden Lehrpersonen bezogen auf den Umfang dieser Lehrveranstaltung zutreffend bestimmt (siehe zu den Anteilsverhältnissen die Erläuterung der Beklagten KA S. 1113 und Liste der beteiligten Lehrpersonen - KA S. 115 - 118). Die Gesamtstundenzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen (siehe Tabellen KA S. 107 - 110, dort jeweils die ganz linke Spalte) sind entsprechend diesen Anteilen zutreffend aufgeteilt und in den jeweiligen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin umgerechnet worden (siehe Tabellen KA S. 107 - 110, dort jeweils die äußerste rechte Spalte) und korrespondieren insoweit auch mit den Stundenanteilen und entsprechend mit den daraus resultierenden Curricularfremdanteilen, welche die beiden klinischen Lehreinheiten an diesen Veranstaltungen haben (Tabelle KA S. 111 ganz linke bzw. ganz rechte Spalte). Die in der Liste angegebenen Lehrpersonen sind - wie die gerichtliche Überprüfung anhand der Internetseite der Beklagten ergeben hat - auch den jeweiligen Lehreinheiten und deren Instituten zugeordnet. Die Lehrveranstaltungen werden auch alle tatsächlich erbracht (www.medizinstudium.uni-freiburg.de/studierende/1.-studienabschnitt/Stundenplaene).
100 
Entgegen der von einigen Klägern vertretenen Ansicht ist auch die hälftige Aufteilung der Lehre in der 2 SWS umfassenden Lehrveranstaltung „Wahlfach Vorklinik“ zwischen Lehrpersonen der Lehreinheiten Vorklinische Medizin bzw. der Lehreinheit Klinik (KA S. 111, 113) nicht deshalb zu beanstanden, weil die Kapazitätsberechnung dazu keinen namentlichen Nachweis aller daran beteiligten Lehrpersonen enthält, sondern lediglich den Zusatz „(noch in Planung)“ (KA S. 113 und 118). Bei dieser Aufteilung handelt es sich nämlich nicht etwa um eine „Prognose“, die aufgrund der zum Sommersemester 2014 bereits aktuell feststellbaren tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gem. § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII zu überprüfen und zu bestätigen bzw. je nach dem zu aktualisieren wäre. Vielmehr handelt es sich, trotz des in den Erläuterungen der Kapazitätsberechnung (KA S. 113) verwendeten Begriffs „Prognosen für 2014/2015“, um eine zum Berechnungsstichtag 1.1.2014 vor dem Hintergrund der bisherigen Praxis der Beklagten sinnvolle, realisierbare und auch der jahrelang gleichartig praktizierten Aufteilung entsprechende Zielvorgabe, nämlich um eine entsprechende Planung der Beklagten im Rahmen ihres Beurteilungs- und Gestaltungsspielraums. Insofern hat die Beklagte auch an den entsprechenden Stellen des Kapazitätsberichts dazu angemerkt „noch in Planung“ (KA S. 112, 113 und 118). Dazu hat die Kammer aber in den vergangenen Jahren ausgeführt, dass es unschädlich ist, wenn konkrete Dozentennamen zu den erst im 2. bzw. 4. FS, also jeweils erst im Sommersemester des Berechnungszeitraums (hier: Studienjahr 2014/2015 also SS 2015) stattfindenden Veranstaltungen, wie hier der im 4. FS stattfindenden Wahlfachveranstaltung, noch nicht im Kapazitätsbericht genannt, sondern als „noch in Planung“ bezeichnet werden (VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnrn.150, 156 und U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr. 113). Soweit die Fakultätsassistentin im Termin zum vorliegenden Verfahren angegeben hat, wie schon in den vergangenen Jahren gleichermaßen praktiziert und von der Rechtsprechung akzeptiert, werde auch im Studienjahr 2014/2015 die Aufteilung der 2 SWS im Wahlfach je zur Hälfte von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinische Medizin bzw. der Lehreinheit Klinische Medizin durchgeführt werden, wobei es hier, je nach Verfügbarkeit der Lehrpersonen, marginale Abweichungen der Prozentaufteilung nach unten bzw. oben geben könne, ist dies plausibel und ohne Weiteres für die Kammer überzeugend. Denn in der Tat hat die Kammer in den letzten Jahren aufgrund der vorgelegten Unterlagen zu den Dozentennamen jeweils regelmäßig festzustellen vermocht, dass eine solche Aufteilung auch tatsächlich praktiziert wird bzw. dass sich zunächst bloße Schätzungen aufgrund eines Vergleichs mit der Praxis in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen auch als realistisch erwiesen haben, und hat dies kapazitätsrechtlich nicht beanstandet (VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.120 und U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 95). Dass bei einer Vielzahl von seinerzeit 36 bzw. aktuell sogar 40 angebotenen Wahlfächern (siehe Information zum Studiengang Medizin, S. 13 - http:// www. medizinstudium.uni-freiburg.de/Interessierte_Wechsler/wechslerinfo.pdf; http://www.medizinstudium.uni-freiburg.de/Interessierte_Wechsler/studienanfaengerinfo.pdf) eine ganz trennscharfe Berechnung eines exakt 50 % betragenden hälftigen Anteils nicht möglich ist, liegt auf der Hand (siehe z.B. zum Studienjahr 2012/2013 zu einer hälftigen Aufteilung bei 36 Wahlfächern, von denen 18 von Lehrpersonen der Lehreinheit Klinische Medizin und 16 von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit gehalten wurden, VG Freiburg, U. v. 6.12.2012 - NC 6 K 2032/12 -, juris, Rdnr.120; zur Aufteilung nach der Zahl der jeweiligen Lehrpersonen und zu unvermeidlichen Ungenauigkeiten insoweit auch VG Freiburg, U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr. 147). Zum SS 2014 wurde im Übrigen im elektronischen Vorlesungsverzeichnis auch ausgeführt, dass Dozenten der „vorklinischen und klinischen“ Abteilungen das Wahlfach unterrichten (www.verwaltung.uni-freiburg.de/lsfserver/rds?state=verpublish&status=init& vmfie =no&publishid=136244moduleCall=webinfo&publishConfFile=webInfo&publishSub Dir=veranstaltung). An anderer Stelle hat die Beklagte im Internet auch ausgeführt, dass 36 Mentoren aus 20 verschiedenen - z.T. beispielhaft aufgelisteten - „vorklinischen und klinischen Fäch- ern“ das Mentorenprogramm/Wahlfach anbieten (http://www.medidaktik.de/fileadmin/user_ upload/Posterbeitr_ge_symposium/Poster_Mentorenprogramm_Tubingen_06-06-24.pdf). Von daher hat die Kammer keinen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der Beklagten zum Aufteilungsverhältnis. Von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, sieht die Kammer keinen Grund, da kein Anhaltspunkt dafür benannt wurde oder sonst ersichtlich ist, warum bei gleichbleibender Studienordnung und insoweit gegenüber den Vorjahren gleich gebliebenen Verhältnissen die geplante weiterhin hälftige Aufteilung eine grundlose Schätzung und nun nicht mehr realisierbar sein sollte.
101 
Dass eventuelle freie personelle Lehrkapazitäten der beiden klinischen Lehreinheiten nicht kapazitätserhöhend in der vorklinischen Ausbildung zu berücksichtigen sind, d.h. dass keine Pflicht besteht, bei integrierten Seminaren den Importanteil aus den klinischen Lehreinheiten zugunsten eines dann geringeren Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen, hat die Kammer im Übrigen in ständiger Rechtsprechung ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof entschieden (vgl. VG, Rdnr. 110; VGH, Rdnrn. 38).
102 
Der Curriculareigenanteil CApHM der Lehreinheit Vorklinik beläuft sich nach allem auf die von der Beklagten beanstandungsfrei ermittelten 1,8812 SWS/Student.
103 
2.2. Curricularanteil des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc.(CApMM)
104 
Wie bereits im Vorjahr fehlerfrei ermittelt (VG Rdnrn. 113 ff. und VGH, Rdnrn. 69 ff.), hat die Beklagte auch für das aktuelle Studienjahr einen Curricularanteil der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den zugeordneten (p) Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrleistung mit 1,1342 zutreffend ermittelt (KA S 3, 13, 129, 131, 137, 138, 142, 143 und 144).
105 
Dass dieser Studiengang ohne Verstoß gegen das Verbot einer unzulässigen Niveaupflege mit unterschiedlichen Curricularnormwerten an den verschiedenen Hochschulen des Landes und mit teilweise nur sehr kleinen Gruppengrößen (etwa von nur 4 Studierenden im Wahlfach) und einer Zahl von 30 Vollstudienplätzen wirksam eingerichtet werden konnte, hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt bestätigt (zuletzt wieder VGH, Rdnrn. 70 - 73).
106 
Für den Curricularwert dieses Studiengang hat das Wissenschaftsministerium durch Rechtsverordnung wirksam (VG, Rdnr.115; VGH, Rdnrn. 74 ff.) eine Bandbreite von nach wie vor 3,0 bis 7,1 festgesetzt (vgl. die insoweit gegenüber dem Vorjahr unveränderte Nr. 4 a der Anlage 2 zu § 13 KapVO VII), innerhalb derer der Senat der Beklagten durch Beschluss vom 26.3.2014 (KA S. 143) wirksam einen gegenüber dem Vorjahr unveränderten Curricularwert von insgesamt 7,0984 mit einem Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 1,1342 festgelegt hat (siehe im Einzelnen dazu KA S. 129 - 143). Der Rechtsform einer Satzung (statt eines einfachen Beschlusses) bedurfte es dazu nicht (VG, Rdnr. 116; VGH, Rdnrn. 76 - 82; siehe dazu oben unter Ziff.1.2.d.).
107 
Gegenüber der im Vorjahr gültigen Prüfungsordnung (15. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. - v. 7.6.2013 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 44, Nr. 51, S. 533) haben sich durch die 16. und 17. Änderungssatzung keine Änderungen ergeben. Da mithin alle für die Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin an der Lehrleistung im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. relevanten Werte zu Art, Umfang und Gruppengröße der Lehrveranstaltungen unverändert denjenigen des Vorjahres gleichen und daher der dadurch bestimmte Curricularanteil von der Beklagten zutreffend in gleicher Höhe in die Kapazitätsberechnung eingestellt wurde wie im Vorjahr, ist es unschädlich, dass eine Tabelle zu diesen Werten, der dieses Ergebnis zu entnehmen ist, der diesjährigen Kapazitätsberechnung - anders als noch im Vorjahr (siehe dazu KA 2013/2014, S. 168 - und 169) - nicht beigefügt wurde.
108 
Die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erbrachten Lehrveranstaltungen werden auch tatsächlich durchgeführt und zwar von Lehrpersonen der vorklinischen Institute, wie das aktuelle Modulhandbuch ausweist (Stand 15.5.2014 - dort auf S. 12, 13, 15, 18,. 21 und 25 (siehe http://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studieninteressierte/bsc/Studium/Modulhandbuch/view). Das zeigt auch ein Blick in den Stundenplan der Medizinischen Fakultät für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. (http://www.molekularmedizin.uni-freiburg.de/studierende/bsc/stundenplaene.htm) und in das Vorlesungsverzeichnis der Beklagten (https://www.verwaltung.uni-freiburg.de/lsf server/rds?state=wtree&search=1&trex=step&root120142=1174111|1176807|1173425|1178 036&P.vx=kurz).
109 
Unerheblich ist, dass in dem Modulhandbuch (a.a.O., S. 8) in der Tabelle zum Modul 8 (Humangenetik und Entwicklungsbiologie) abweichend von den Festlegungen in § 4 Abs. 1 Tabelle 1 der aktuell maßgeblichen Prüfungsordnung (siehe 9. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang B.Sc. vom 30.4.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43 S. 140 [142] - dort Art. 1 Ziff. 2 a] aa]) die Stundenzahl für das Seminar in Entwicklungsbiologie mit 1 SWS (statt 2), für das Praktikum Entwicklungsbiologie mit 2 (statt 4) und für das Seminar Molekular- und Humangenetik mit 1 (statt 2) angegeben werden, also - wohl versehentlich - noch in dem Umfang angegeben werden, wie er noch von der Prüfungsordnung in ihrer vorhergehenden, aber nunmehr nicht mehr gültigen Fassung festgelegt wurde (siehe insoweit 4. Änderungssatzung der Prüfungsordnung im Studiengang B.Sc. vom 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 [484] - dort Ziff. 10 Anlage B.II - zu § 4 Abs. 1).
110 
Das Modulhandbuch stellt nämlich nur eine Art kommentiertes Vorlesungsverzeichnis, aber keine rechtsverbindliche Regelung dar (siehe § 4 Abs. 3 der nach der 4. Änderungssatzung [s.o.] für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. geltenden Bestimmungen, wonach das Modulhandbuch [lediglich] die einzelnen belegbaren Lehrveranstaltungen „aufführt“ und „näher beschreibt“; in diesem Sinne seinerzeit schon zur lediglich „beschreibenden“ Funktion des Modulhandbuchs auch § 16 Abs. 1 der Prüfungsordnung in ihrer Ursprungsfassung vom 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 [459] ). Zudem betrifft diese Abweichung von der gültigen Prüfungsordnung hier ohnedies nur Fächer, in denen die Lehreinheit Vorklinische Medizin keine Lehrleistungen erbringt, so dass dies auf den hier allein relevanten Umfang ihres Curricularanteils am Studiengang Molekulare Medizin ohnehin keine Auswirkung hätte, sondern sich nur auf den Gesamtcurricularwert des Studiengangs Molekulare Medizin auswirken würde. Dieser ist - wie im Vorjahr (siehe KA WS 2013/2014 - S. 169) - wiederum mit 7,0894 SWS/Student festgelegt worden (siehe Senatsbeschluss vom 26.3.2014 - KA S. 143). Im Rahmen der letztjährigen Ermittlung dieses Wertes hat die Beklagte bezüglich der genannten Lehrveranstaltungen (Entwicklungsbiologie - Seminar u. Praktikum -, Molekluar- und Humangenetik -Seminar) aber nicht die im Modulhandbuch erwähnten unrichtigen Werte, sondern die nach der gültigen Prüfungsordnung zutreffenden Werte zu deren zeitlichem Umfang zugrunde gelegt (siehe KA 2013/2014, S. 169). Allerdings hat die Beklagte im Vorjahr bezüglich der im Modul 12 erbrachten Lehrveranstaltung „Wissenschaftliches Englisch - Seminar“ die Gruppengröße mit nur 15 Studierenden eingestellt, statt mit der von der gültigen Prüfungsordnung vorgegebenen Gruppengröße von 30 Studierenden (siehe dazu schon VG, Rdnr. 119). Der Curricularanteil dieser Veranstaltung beläuft sich daher bei korrekter Berechnung auf 0,06666 (statt wie seinerzeit unzutreffend ermittelt auf 0,13333). Das reduziert den seinerzeit ermittelten und auch dieses Jahr wieder festgesetzten Gesamtcurricularwert von 7,0894 SWS/Student bei korrekter Berechnung auf 7,02274 (= 7,0894 - 0,0666). Für die vorliegend allein relevante Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. aber ist der Gesamtcurricularwert dieses Studiengangs unerheblich (so schon VG, Rdnr. 119).
111 
Nach allem erweist sich der von der Beklagten der Kapazitätsberechnung unverändert zugrunde gelegte Curricularanteil des zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (CApMM) von 1,1342 SWS/Student als zutreffend.
112 
2.3. Gewichteter Curricularanteil ()
113 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8812 SWS/Student für den Studiengang Humanmedizin (CApHM) und von 1,1342 SWS/Student für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CApMM) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 330,7477 SWS (Sb) und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu KA S. 129 - 143 und zu dieser Widmungsbefugnis betreffend der Anteile der Verteilung der Lehrkapazität auf zwei zugeordnete Studiengänge auch VGH, Rdnr. 96) ergibt sich im Rahmen einer von der Zahl von 30 Studierenden ausgehenden „rückwärts“ vorzunehmenden Berechnung die jeweilige Anteilsquote der beiden Studiengängen (siehe KA S. 119 zu der von im vorliegenden Fall vorgenommenen „Rückwärtsberechnung“ ; zur Bestätigung dieser Berechnungsweise siehe VGH, Rdnrn. 96 und 102 und zuvor schon ausführlich VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris, Rdnr. 99 -111 mit schrittweiser Darstellung der Berechnung).
114 
Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte - wie schon im Vorjahr zutreffend ermittelt (dazu VG, Rdnr.n.123 - 125) - für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. beanstandungsfrei eine Anteilsquote von 8,25201 % (abgerundet 8,25 %) und damit von 91,74799 % (aufgerundet 91,75 %) für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt -errechnet.
115 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8196 (= [1,1342 x 0,0825201 = 0,0935942 = aufgerundet 0,0936] + [1,8812 x 0,9175 = 1,7260] ; siehe KA S. 120).
116 
3. Zahl der Studienplätze ( Anwendung der Kapazitätsformel)
117 
3.1. Berechnung der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt (siehe KA S. 120):
118 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von 330,7477 SWS [Sb] x 2 = 661,4954 [2Sb] : 1,8196 [] x 0,9175 [zpHM] = 333,54694 Studienplätzen.
119 
3.2. Addition des für die Molekulare Medizin B.Sc. ermittelten Schwundzuschlags
120 
Für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. ergibt sich - wie ja bei der Rückwärtsberechnung des entsprechenden Curricularanteils als Prämisse vorgegeben (s.o. unter Ziff. 2.3.) - eine Zulassungszahl von 30 Studienanfängern, wenn man mit den oben ermittelten Werten und Anteilen eine Kapazitätsberechnung für diesen Studiengang anstellt (661,4954 [2Sb] : 1,8196 [] x 0,0825201[zpMM] = 29,998266 = aufgerundet 30 - siehe KA S. 120).
121 
Für diesen Studiengang legt die Beklagte eine Schwundquote von 0,8340 zugrunde( KA S. 120), die sie unter Verwendung des Hamburger Modells rechnerisch zutreffend ermittelt hat (KA S. 125). Bei Berücksichtigung dieser Schwundquote im Rahmen der Schwundkorrekturberechnung erhöht sich die Zulassungszahl im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von 30 auf 35,9712 Studienplätze (= 30 : 0,8340), d.h. der zu gewährende Schwundzuschlag beträgt 5,9712 zusätzliche Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. (KA S. 120).
122 
Kapazitätsrechtlich unbedenklich ist es (vgl. VG, Rdnr. 132 und VGH, Rdnr.106), dass die Beklagte diesen Schwundzuschlag dem Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - kapazitätserhöhend zugutekommen lässt, indem sie die zusätzlichen Studienplätze im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. mit einem sich aus dem Verhältnis der Curricularanteile dieser beiden Studiengänge ergebenden Faktor in zusätzliche Studienplätze im Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - umrechnet (CApMM [1,1342] : CApHM [1,8812] = 0,6029 x 5,9712 Studienplätze[MM] = 3,6001 Studienplätze[HM]; siehe KA S. 120) und diese dann für diesen Studiengang errechneten Studienplatzkapazität hinzu addiert.
123 
Da es kapazitätsrechtlich nicht geboten ist, den Schwund im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. überhaupt zugunsten des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zu berücksichtigen (vgl. VG Freiburg, U. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 60 und U. v. 20.3.2012 - NC 6 K 2155/11 -, juris, Rdnr.168), besteht - entgegen der Ansicht einiger Kläger - auch keine Verpflichtung der Beklagten, den für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. errechneten Schwundzuschlag von 6 Studienplätzen in voller Höhe, d.h. ohne die dargestellte anteilmäßige Umrechnung, der für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt - errechneten Studienplatzkapazität zuzuschlagen. Auf eine solche Umrechnung verzichten im Übrigen selbst jene Gerichte nicht, welche es für rechtlich geboten halten, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen (siehe VG Sigmaringen, B. v. 9.11.2007 - NC 6 K 1426/07 -, juris, Rdnr. 139). Ganz abgesehen davon greift auch das Argument nicht durch, eine solche Umrechnung sei schon deshalb zu unterlassen, weil eine anteilmäßige Gewichtung der beiden Studiengänge ja bereits im vorangegangenen Berechnungsschritt der Bildung des gewichteten Curricularanteils vorgenommen worden sei. Diese Argumentation übersieht nämlich, dass dieser vorhergehende Berechnungsschritt sich auch nur auf die von der Beklagten für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. vorgesehene, fixe Zahl von 30 Studienplätzen bezieht und die darüber hinausgehend für diesen Studiengang aufgrund einer Schwundberechnung ermittelten zusätzlichen Studienplätze von daher gar nicht mitbeinhaltet.
124 
Die für den Studiengang Humanmedizin - vorklinischer Studienabschnitt - ermittelte Kapazität von 333,5474 Studienplätzen erhöht sich mithin um 3,6001 weitere Studienplätze auf insgesamt 337,1475 Studienplätze, d.h. es ergeben sich gerundet 337 Studienplätze (KA S. 121). Das ist die gleiche Zahl wie im Vorjahr (dort KA 2013/2014 S. 141), wobei dieses Jahr die Zahl von 337,1475 auf 337 abgerundet wird, während im Vorjahr die - etwas geringere - Zahl von 336,60000 auf 337 aufgerundet wurde.
125 
4. Schwundkorrektur
126 
Die Beklagte hat für den Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt zutreffend eine Schwundquote von 0,9961 ermittelt (KA S. 1231, 124), die als echter Schwund zu berücksichtigen ist, weil sie unter 1,0 liegt.
127 
Dabei hat sie - wie schon im Vorjahr beanstandungsfrei (dazu VG, Rdnrn. 135 - 139 und VGH, Rdnr. 109, 110) - zutreffend für den Zeitraum WS 2010/2011 bis WS 2013/2014 zu den in die Belegungszahlentabelle einzustellenden endgültig Zugelassenen auch die lediglich auf einen Teilstudienplatz endgültig Zugelassenen hinzugezählt, ohne dabei zu differenzieren, ob sie im Wege eines (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleichs oder bereits im regulären Vergabeverfahren auf einen bereits durch die ZZVO ausgewiesenen Teilstudienplatz endgültig zugelassen wurden, und ohne sogenannte „Gerichtsmediziner“, d.h. aufgrund gerichtlichen Eilrechtsschutzes vorläufig zugelassener Studierender mitzuzählen, da deren Nichteinbeziehung an den rechtlich ungesicherten Status, nicht aber an deren konkretes Verbleibeverhalten im Einzelfall anknüpft (so ausdrücklich zuletzt wieder VGH, Rdnr. 111).
128 
Davon abzuweichen sieht die Kammer auch im Hinblick auf die dagegen erhobenen Rügen einiger Kläger keinen Grund, die geltend machen, es sei kapazitätsrechtlich geboten, auch lediglich vorläufig gerichtlich Zugelassene bereits ab dem Zeitpunkt ihrer vorläufigen, nicht erst ab ihrer endgültigen Zulassung in die Schwundberechnung einzureihen und im Übrigen auch gerichtlich Zugelassene, die nicht zuvor schon vorläufig zugelassen worden seien, nicht erst im Semester ihrer Zulassung sondern rückwirkend bereits ab dem Semester in die Schwundberechnung einzureihen, zu dessen Rechtsverhältnissen sie zugelassen worden seien.
129 
Auf diese Frage kommt es im vorliegenden Fall gar nicht an, weil die aktuelle Schwundberechnung, welche die Kohortenübergänge vom WS 2010/ 2011 bis WS 2013/2014 berücksichtigt, weder gerichtlich Zugelassene enthält, die zuvor schon vorläufig zugelassen gewesen sind (siehe KA S. 124 obere Tabelle), noch erstmals gerichtlich Zugelassene enthält, die zu den Rechtsverhältnissen eines vorangegangenen Semesters zugelassen worden sind:
130 
(Nur beim Übergang vom 2. zum 3. vorklinischen Fachsemester zum WS 2009/2010 ist es in der Vergangenheit einmal zur erstmaligen Einstellung eines Zuwachses von im Vergleichswege endgültig Zugelassenen in die Schwundberechnung gekommen, die zuvor schon im 1. und 2. Semester vorläufig gerichtlich zugelassen gewesen waren [vgl. dazu VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 - juris, Rdnr.127 und B. v. 26.1.2011 - NC 6 K 1384/10 -, juris, Rdnr. 65]. Die aktuell zu beurteilende Schwundberechnung enthält dieses Semester indessen gar nicht mehr. Soweit die Kammer außerdem mit Urteil vom 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Studierende gerichtlich zu den Rechtsverhältnissen des WS 2009/2010 zum 1. Fachsemester im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen hat, die zuvor schon vorläufig gerichtlich zugelassen waren [siehe VG Freiburg, Beschlüsse v. 21.1.2010 - NC 6 K 1484/09 u.a. und VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 u.a.], sind diese jedoch nicht endgültig gerichtlich zugelassen worden [die stattgebenden Urteile vom 14.2.2012 wurden nämlich zuletzt in der Berufungsinstanz aufgehoben - siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 11.6.2013 - NC 9 S 675/12 -, juris] und sind daher auch an keiner Stelle in die Schwundberechnungen der Beklagten in den letzten Jahren eingestellt worden).
131 
Ungeachtet ihrer fehlenden Entscheidungserheblichkeit würden die zum Teil vorgebrachten Argumente jedenfalls auch nicht durchgreifen:
132 
Das gilt, soweit geltend gemacht wird, eine erstmalig ab endgültiger gerichtlicher Zulassung in einem höheren Fachsemester erfolgende Einreihung von bereits zuvor schon vorläufig Zugelassenen lasse sich nicht unter Verweis auf die Auffüllungsregel des § 4 Abs. 4 ZZVO rechtfertigen, da diese nur für die inner-, nicht aber für eine außerkapazitäre Zulassung gelte. Auf die Frage der Auffüllverpflichtung kommt es nämlich nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und auch des Verwaltungsgerichtshofs allenfalls dann an, wenn die Beklagte - anders als hier - die Notwendigkeit einer Schwundberechnung unter Hinweis auf eine angebliche Erfüllung ihrer Auffüllverpflichtung bestreitet (dazu VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 139 und U. v. 6.2.2012 - NC 6 K 2436/08 - juris, Rdnr. 27). Dass endgültig gerichtlich Zugelassene nicht schon ab ihrer vorläufigen Zulassung in die Schwundberechnung eingestellt werden, hat die Kammer ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof damit begründet, dass der Status lediglich vorläufig Zugelassener ungesichert ist und daher ein atypisches Verbleibeverhalten begründen „könne“, so dass diese im Rahmen einer typisierenden, auf den Normaltypus des gesichert Zugelassenen abstellenden Betrachtungsweise, wie sie der KapVO zugrunde liege, außer Betracht zu lassen seien, solange ihr Status ungesichert sei. Auf den statistischen Nachweis eines konkreten Verbleibeverhaltens vorläufig gerichtlich Zugelassener im Einzelfall komme es daher nicht an (vgl. VGH, Rdnr. 109 -111). Da jede Schwundberechnung einer zukunftsgerichteten Prognose diene, erscheine systembedingt allein die Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteter Studierenden sachgerecht, da nur so „ein - möglicherweise - abweichendes“ Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden könne (VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 32).
133 
Soweit demgegenüber sinngemäß vorgetragen wird, tatsächlich unterscheide sich das Verbleibeverhalten vorläufig Zugelassener gar nicht von dem der von Anfang an regulär, endgültig Zugelassenen, ist dies zum einen also unerheblich, zum anderen aber auch nicht plausibel. Im Gegenteil, in der Literatur wird, „zumindest“ was Teilzulassungen angeht, sogar in Frage gestellt, dass Gerichtsmediziner überhaupt in die Schwundberechnung eingestellt werden, da der Schwund bei Teilzulassungen wesentlich höher sei, und es wird auch die von einem Obergericht aufgestellte These als zweifelhaft bezeichnet, wonach es im Hinblick auf das Verbleibeverhalten keinen signifikanten Unterschied zwischen vorläufig und endgültig auf Vollstudienplätzen Zugelassenen gebe (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2013, S. 332, 333, Rdnrn. 707 - 709). Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird ausgeführt, die im einstweiligen Rechtschutzverfahren erfolgreichen Bewerber würden „ihren zunächst nur vorläufig zugesprochenen Studienplatz erfahrungsgemäß häufiger in den ersten Monaten nach der Immatrikulation wieder aufgeben als regulär zugelassene Bewerber“ (vgl. BayVGH, B. v. 31.5.2006 - 7 CE 06.10202 u.a. -, juris, Rdnr. 29; a.A. wohl OVG NdS, B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 24, das der „Annahme eines grundlegend anderen Bleibeverhaltens in dieser Pauschalität nicht beizutreten“ vermag). Da die Einschätzung des Verbleibverhaltens vorläufig gerichtlich Zugelassener vor diesem Hintergrund also nicht eindeutig, sondern zumindest umstritten ist, kann es jedenfalls nicht als das Verbleibeverhalten repräsentativer Studienplatzinhaber im Rahmen einer Schwundberechnung Grundlage für eine Prognose des Verbleibeverhaltens der allgemeinen Studierendenkohorten sein, sondern ist folgerichtig außer Betracht zu lassen (zu diesem Gedanken des „Normaltypus“ und des „repräsentativen Studienplatzinhabers“ siehe BayVGH, a.a.O., Rdnr. 26; dazu, dass eine Schwundtabelle Fiktionscharakter hat und nur ein Hilfsmittel ist, das keine dokumentarischen Zwecke erfüllt und nur ein repräsentatives Bleibeverhalten widerspiegeln soll auch OVG NdS., B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 22).
134 
Dagegen spricht schließlich auch nicht, dass es zu einem „plötzlichen“, atypischen und außergewöhnlichen Zuwachs der Studierendenzahl, d.h. zu einem negativen Schwund führt, der sogar eine eigentlich unter 1,0 liegende Übergangsschwundquote „aufzehren“ kann, wenn man bereits vorläufig gerichtlich zugelassene Studierende in der Schwundberechnung erst ab dem Zeitpunkt in die Schwundberechnung einstellt, in dem sie mit ihrer endgültigen Zulassung einen gesicherten Status erlangen, obwohl sie zuvor schon studiert und ihren Studienplatz auch nicht aufgegeben haben (dazu BayVGH,a.a.O. Rdnr. 28). Denn die Regelung über die Schwundkorrektur in § 16 KapVO schließt die prinzipielle Möglichkeit nicht aus, dass es während eines Studiengangs bei Semesterübergängen - etwa infolge von Quereinstieg, Überbuchung etc. - auch zu Zuwächsen kommen und die Gesamtzahl der Zugänge die der Abgänge übersteigen kann, so dass es zu einzelnen über 1,0 liegenden Übergangsquoten kommen kann; sie verbietet lediglich, aufgrund einer dann im Ergebnis über 1,0 liegenden Schwundquote eine kapazitätsmindernde Korrektur der Kapazitätsberechnung vorzunehmen (BayVGH, a.a.O., Rdnr. 19; siehe auch OVG Saarland, b. v. 27.7.2010 -2 B 138/10.NC -, juris, Rdnr. 47). Eine Korrektur ist insoweit allenfalls dann geboten, wenn eine positive Übergangsquote erkennbar auf besonderen Einflussfaktoren beruht, die in Zukunft keine Rolle mehr spielen werden, wie etwa eine Erhöhung der Lehrdeputatsstunden nach der LVVO, die auch in höheren Semestern zu einer Erhöhung der Zulassungszahlen führt (vgl. dazu BayVGH, a.a.O., Rdnr. 19 und 20 und VGH Bad.-Württ., B. v. 10.1.1989 - NC 9 S 158/88 -, juris, Rdnrn. 10 - 12). Davon kann bei einem Zuwachs durch Berücksichtigung der endgültigen Zulassung vorläufig gerichtlich Zugelassener nicht die Rede sein. Denn der damit verbundene Effekt ist weder quantitativ so gewichtig noch in solchem Maße außergewöhnlich, dass die endgültig Zugelassenen bei der Schwundberechnung außer Betracht gelassen (oder eben von Anfang an rückwirkend ab ihrer vorläufigen Zulassung eingestellt) werden müssten (BayVGH a.a.O, Rdnr. 28; umgekehrt korrigiert das OVG NdS. B.v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 - , juris, Rdnr. 25, welches die vorläufigen Gerichtsmediziner beim Schwund mitzählt, die Schwundberechnung, wenn diese ihren vorläufigen Platz endgültig verlieren und dadurch mitten in der Kohorte ein plötzlicher, atypischer Schwund auftritt, weil dieser Fall mit den in § 16 KapVO genannten Regelfällen eines Schwundes [Studienabbruch, Fachwechsel, Hochschulwechsel] nicht vergleichbar sei).
135 
Dass im Übrigen auch eine fiktive Berücksichtigung von Studierenden, die erstmals gerichtlich zugelassen werden, rückwirkend ab dem Semester, zu dessen Rechtsverhältnissen sie zugelassen werden, nicht in Betracht kommt, weil sie die ohnehin auf fiktiven Annahmen beruhende Schwundberechnung nur um eine weitere, nicht gebotene Fiktion anreichern würden, und weil diese auf empirische Sachverhalte abstellt, nicht hingegen auf normative Größen, hat die Kammer bereits entschieden, ohne dass die Kläger sich damit auseinandersetzen und aufzeigen, warum diese Ansicht unzutreffend sein sollte (VG Freiburg, U. v. 14.2.2012 - NC 6 K 2025/09 -, juris, Rdnr. 142).
136 
Nach allem ist hier also die von der Beklagten vorgenommene Schwundberechnung nicht zu beanstanden.
137 
Die Anwendung des Schwundfaktors von 0,9957 ergibt im Rahmen der Schwundkorrektur, bezogen auf die exakt errechnete Zahl von 337,1475 Studienplätzen (s.o.), eine korrigierte Zahl von 338,4676 Studienplätzen (= 337,1475 : 0,9961), d.h. von abgerundet 338 Studienplätzen.
138 
Nicht zu folgen vermag die Kammer der demgegenüber von einigen der Kläger vertretenen Ansicht, statt einer Abrundung sei hier verfassungsrechtlich eine Aufrundung (auf 339 Studienplätze) geboten, weil sich rechnerisch jedenfalls mehr als nur 338 Studienplätze ergäben, weil sich eine Aufrundung in diesem Fall auch aus einer analogen Anwendung der gesetzlichen Aufrundungsregel des § 5 Abs. 2 Bundesurlaubsverordnung (BUrlVO) ergebe und weil schließlich eine solche Aufrundung auch der ständigen Praxis des VG Schleswig und des OVG Schleswig-Holstein entspreche.
139 
Vielmehr entspricht es der ständigen kapazitätsrechtlichen Praxis der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs, hier abzurunden, weil der die Zahl von 338,00 übersteigende Teil von 0,4676 kleiner ist als 0,5. Das ist auch sonst im Kapazitätsrecht, soweit ersichtlich, generell die Praxis anderer Gerichte (zur Abrundung von Kapazitätswerten unterhalb von 0,5 siehe beispielsweise VG, Rdnr. 139; VGH, Rdnr. 106, 112; BayVGH, B. v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10012 -, juris, Rdnr. 26 und B. v. 28.7.2014 - 7 CE 14.10052 - juris, Rdnr. 26; zur Aufrundung von Kapazitätswerten oberhalb von 0,5 z.B. VG Potsdam, B. v. 1.4.2014 - 9 L 570/13.NC -, juris, Rdnr. 80; entgegen der insoweit ohnedies nicht durch Zitate belegten Behauptung einiger Kläger entspricht diese Handhabung soweit ersichtlich auch der Rechtsprechung des VG Schleswig und des OVG Schleswig Holstein, die ebenfalls erst ab einem Wert von einschließlich 0,5 aufrunden, im Übrigen jedoch auch abrunden - vgl. VG SLH, B. v. 29.5.2002 - 9 C 2/02 -, juris, Rdnr.41 und B. v. 2.4.2003 - 9 C 2/03 -, juris, Rdnr. 28 sowie B. v. 16.4.2003 - 9 C 4/03 -, juris, Rdnr. 34 sowie B. v. 9.7.2003 - 9 C 15/02 -, juris, Rdnr. 47; OVG SLH, B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris Rdnr. 11). Ganz generell wird nämlich auch sonst bei Berechnungen im Wege der sogenannten „kaufmännischen“ Rundung erst ab einem Wert von einschließlich 0,5 nach oben aufgerundet. Nichts anderes ergibt sich zudem aus der - ohnedies nur für die Berechnung des Umfangs von Urlaubsansprüchen geltenden und nicht analog anwendbaren- gesetzlichen Rundungsregel des § 5 Abs. 2 der BUrlVO. Denn auch diese sieht eine Aufrundung von Bruchteilen von Urlaubstagen auf volle Urlaubstage ausdrücklich nur für den Fall vor, dass die Bruchteile „mindestens einen halben Tag ergeben“.
140 
Gegenüber dem Vorjahr hat sich somit im Ergebnis nichts an der Kapazität geändert (dort war eine nach Schwundkorrektur korrigierte Zahl von Studienplätzen ebenfalls auf 338 Studienplätze abgerundet worden - siehe KA WS 2013/2014 S. 142 bzw. VG, Rdnr. 139).
141 
5. Belegung
142 
Nach der von der Beklagten vorgelegten Belegungsliste (Stand 13.11.2014) ist die zutreffend festgelegte Zulassungszahl von 338 Studienplätzen im 1. Fachsemester durch die Zulassung von 338 Studierenden erschöpft. Darüber hinaus gehend stehen keine Studienplätze zur Verfügung.
II.
143 
Auch mit ihrem auf eine Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gerichteten Hilfsantrag hat die Klage keinen Erfolg.
144 
1. Innerkapazitäre Zulassung im zentralen Vergabeverfahren
145 
Wie im Termin von Klägerseite aus klargestellt wurde, soll mit der Klage nicht geltend gemacht werden, die von der Stiftung für Hochschulzulassung- hochschulstart.de - im Auswahlverfahren der Hochschulen namens der Beklagten verfügte - bestandskräftige - Ablehnung der Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl sei rechtsfehlerhaft.
146 
Soweit die Klage statt dessen darauf gerichtet sein soll, die Beklagte im Wege der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zu verpflichten, den vom Kläger/von der Klägerin bis zum 15.7.2014 außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens direkt bei ihr gestellten und bisher noch nicht beschiedenen Antrag auf innerkapazitäre Zulassung positiv zu bescheiden, ist die Klage unzulässig. Denn ein solcher Antrag ist nicht statthaft, weil das innerkapazitäre Vergabeverfahren abschließend in der VergabeVO-Stiftung geregelt ist. Diese sieht jedoch einen nicht im zentralen Vergabeverfahren, sondern außerhalb dieses Verfahrens direkt bei der Hochschule gestellten Antrag auf innerkapazitäre Zulassung nicht vor.
147 
Nach der VergabeVO-Stiftung werden nämlich Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität zunächst im zentralen Vergabeverfahren von der Stiftung bzw. von der Beklagten im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben. Dann noch frei gebliebene bzw. wieder frei gewordene Plätze werden in ggf. zwei Nachrückverfahren und schließlich in einem Losverfahren vergeben. Nach Abschluss des Losverfahrens während des Semesters frei werdende Studienplätze werden nicht mehr vergeben, sondern kapazitätsrechtlich nur noch im Wege der Auffüllverpflichtung in höheren Semestern bzw. im Rahmen der Schwundberechnung berücksichtigt. Durch dieses Regelungssystem wird umfassend sichergestellt, dass dem Kapazitätserschöpfungsgebot in allen Phasen des Zulassungsverfahrens Rechnung getragen wird und keine freien Studienplätze unbesetzt bleiben. Ein Anspruch, dass frei werdende Plätze das ganze Semester über stets und sofort wieder vergeben werden, obwohl ein sinnvolles Studium angesichts des zum Teil bereits vergangenen Semesters nicht mehr möglich ist, und zudem diese Plätze nur an jene vergeben werden, die bei der Hochschule einen entsprechenden Antrag gestellt haben, lässt sich aus Art. 12 GG nicht ableiten. Eine solche Vergabepraxis wäre auch mit Art. 3 GG nicht vereinbar.
148 
Mangels Regelungslücke ist daneben auch kein weiteres Verfahren eigener Art zulässig (siehe dazu unten unter 3.).
149 
Abgesehen davon wäre dieser Antrag auch unbegründet, wie sich aus folgenden Ausführungen ergibt.
150 
2. Innerkapazitäre Zulassung im Losverfahren
151 
Nach dem dargestellten Regelungssystem der VergabeVO-Stiftung ist zwar auch nach bestandskräftiger Ablehnung eines im zentralen Vergabeverfahren bei der Stiftung gestellten Antrags auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl eine innerkapazitäre Zulassung noch im Wege eines Losverfahrens möglich.
152 
Eine solche scheidet aber im vorliegenden Fall aus, weil der Kläger/die Klägerin entweder schon gar keinen fristgemäßen Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gestellt hat (a) oder einen solchen zwar gestellt hat, aber in dem unter seiner/ihrer Beteiligung durchgeführten Losverfahren erfolglos geblieben ist, ohne dass ein Anspruch auf Vergabe weiterer Plätze auf Grund dieses Losverfahrens bestünde (b).
153 
a) Ein Anspruch auf Teilnahme an einem Losverfahren scheidet für alle diejenigen von vornherein aus, die bei der Hochschule nicht form- und fristgerecht einen Antrag auf Zulassung im Wege des Losverfahrens gestellt haben. Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Nach § 10 Abs. 12 VergabeVO Stiftung (vom 23.4.2006 - GBl. 2006, S. 114 - in der letzten Änderungsfassung vom 9.5.2014 - GBl. S. 263 -) in Verbindung mit §§ 1, 2 der Satzung der Universität Freiburg über die Durchführung von Losverfahren zur Zuweisung von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vom 30.8.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 79, S. 550 -) werden zwar Studienplätze im ersten Fachsemester, die im zentralen innerkapazitären Vergabeverfahren nach Durchführung von zwei - bis zum 17. Oktober abzuschließenden - Nachrückverfahren (siehe dazu § 10 Abs. 10 und 11 VergabeVO-Stiftung) verfügbar geblieben oder wieder verfügbar geworden sind, von der Beklagten in einem durch eigene Satzung geregelten Losverfahren vergeben (so ausdrücklich VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, juris, Rdnr. 65; siehe auch VGH Bad.-Württ., B. v. 31.1.2003 - NC 9 S 45/02 -, juris, Rdnrn. 18 - 29). An dem Losverfahren sind allerdings nur diejenigen zu beteiligen, die bei der Hochschule – form- und fristgerecht - einen Antrag auf Zulassung im Wege des Losverfahrens gestellt haben (§ 10 Abs. 12 S. 1 VergabeVO-Stiftung); Form und Frist des Antrags bestimmt die Hochschule (§ 10 Abs. 12 S. 2 VergabeVO-Stiftung).
154 
Hier hat die Beklagte in § 2 Abs. 1 ihrer Losverfahrenssatzung (s.o.) für solche Anträge eine Ausschlussfrist normiert, wonach Anträge auf Teilnahme am Losverfahren für das Wintersemester „frühestens“ am 1. September und „spätestens“ am 30. September zu stellen sind.
155 
Diese Fristregelung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, sie verstößt insbesondere mit der Regelung eines Zeitpunkts für die frühest mögliche Antragstellung nicht gegen den im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Am Losverfahren kann nämlich ungeachtet des Abiturnotendurchschnitts und ungeachtet eines im zentralen Vergabeverfahrens ergangenen Ablehnungsbescheids jeder teilnehmen, so dass - wie der Beklagtenvertreter in der letztjährigen mündlichen Verhandlung erläuterte - die Beklagte jährlich mit mehreren hundert solcher aus dem ganzen Bundesgebiet eingehenden Losanträgen konfrontiert ist. Angesichts solcher massenhaft eingehender Anträge aber ist es gerechtfertigt, das Losverfahren erst dann für eine Antragstellung zu eröffnen, wenn sich zuvor im zentralen Vergabeverfahren schon eine gewisse zahlenmäßige Beschränkung des potentiellen Bewerberfeldes ergeben hat (vgl. zum Verfahrensermessen und Gestaltungsspielraum einer Hochschule in Bezug auf die Regelung von Formerfordernissen für das Zulassungsverfahren in Massenverfahren VG Freiburg, B. v. 27.10.2014 - 6 K 2180/14 -, juris; Rdnr. 27; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.3.2010 - OVG 5 NC 12.10 -, und OVG Hamburg, B. v. 5.2.2010 - 3 Bs 179/09 -, juris, Rdnrn. 16 -18).
156 
Gemessen an dieser wirksamen Fristregelung ist damit der Antrag auf Teilnahme an einem Losverfahren, der vom Kläger/von der Klägerin bereits bis zum 15.7.2014 bei der Beklagten gestellt wurde, verfrüht und somit nicht fristgerecht gestellt worden. Auch in der Erhebung der vorliegenden Klage kann kein wirksamer Antrag auf Teilnahme am Losverfahren gesehen werden, weil damit jedenfalls die in § 2 Abs. 2 S. 1 der Losverfahrenssatzung der Beklagten für einen solchen Antrag vorgeschriebene (elektronische) Form nicht eingehalten wird.
157 
b) Auch diejenigen Kläger/Klägerinnen, die aufgrund eines form- und fristgemäßen Antrags am Losverfahren beteiligt waren, aber erfolglos geblieben sind, haben keinen Anspruch darauf, dass weitere Studienplätze im Losverfahren vergeben werden, da alle zum Zeitpunkt des Losverfahrens zur Verfügung stehenden Studienplätze ins Losverfahren eingebracht und vergeben wurden.
158 
Zu verlosen sind nämlich nur Studienplätze, die innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl (hier nach der ZZVO 338 Studienplätze) tatsächlich unbesetzt sind, weil sie frei geblieben oder wieder frei geworden sind und die deshalb im Zeitpunkt der Verlosung aktuell für eine Zulassung auf diesen Studienplatz „verfügbar“ sind (inwieweit Studierende tatsächlich Lehrkapazität in Anspruch nehmen, ist unerheblich, siehe unten 3.3. ff). Daran aber fehlt es im vorliegenden Fall. Unter den ausweislich der Belegungsliste mit Namen und Matrikelnummern bezeichneten 338 Zulassungen befindet sich nach gerichtlicher Überprüfung nämlich keine Doppelzulassung ein und desselben Studierenden, also keine offenkundig rechtswidrige und deshalb nichtige Zulassung, so dass diesbezüglich auch nicht von einem aktuell verfügbaren, weil infolge der Nichtigkeit der Zulassung von vornherein rechtlich nicht wirksam belegten Studienplatz die Rede sein könnte. Es liegt auch kein Fall der doppelten Zählung eines Studierenden im 1. FS und zugleich in einem der höheren Fachsemester vor. Ausweislich der von der Beklagten für das 3. Fachsemester im WS 2014/2015 sowie im letzten Jahr zum WS 2013/2014 für das 1. und 3. FS vorgelegten Belegungslisten befindet sich auf der diesjährigen Belegungsliste zum 1. FS kein Studierender, der schon zu einem höheren Fachsemester zugelassen worden ist, also das 1. Fachsemester schon in der Vergangenheit belegt und absolviert hat und somit hier auf der Liste der Studierenden im 1. FS nur noch infolge irrtümlicher Doppelzählung und damit offensichtlich zu Unrecht geführt wird (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnr.14, wonach in einem solchen Fall eine kapazitätswirksame Belegung im 1.FS fehle und somit ein „verdeckter“ Studienplatz vorliege, der unter den Klägern zu vergeben sei).
159 
Ob sich auf der Belegungsliste Zulassungen befinden, die aus anderen, nicht offensichtlichen Gründen womöglich rechtswidrig sind, ist unerheblich. Denn sofern ein Fall der offenkundigen Rechtswidrigkeit, d.h. der Nichtigkeit und damit Unwirksamkeit, nicht vorliegt, wäre selbst eine (etwa infolge von Falschangaben des Zugelassenen) rechtswidrige Zulassung rechtlich wirksam und bestandskräftig, so dass der Studienplatz des insoweit Zugelassenen damit nicht aktuell für eine Losvergabe „zur Verfügung“ steht (insoweit geht auch das OVG Lüneburg, a.a.O. Rdnr. 18, davon aus, dass ein Studienplatz wirksam belegt ist, also nicht als freier Platz „zur Verfügung“ steht, solange einem Antrag des auf diesem Studienplatz zugelassenen Studierenden auf Höherstufung in ein höheres Semester noch nicht von der Hochschule stattgegeben wurde).
160 
Selbst im Falle einer von Amts wegen verfügten Rücknahme einer rechtswidrigen Zulassung (§ 11 Abs. 6 S. 1 Staatsvertrag v. 5.6.2008 - GBl. 2009, S. 663 -) stünde der entsprechende Studienplatz erst ab Eintritt der Bestandskraft für eine Vergabe im Losverfahren „zur Verfügung“ (siehe VG Freiburg, U. v. 3.5.2012 - NC 6 K 2268/10 -, juris, Rdnr. 133).
161 
3. Innerkapazitäre Zulassung in einem Verfahren „sui generis“
162 
3.1. Ein Anspruch auf (innerkapazitäre) Vergabe der festgesetzten Zahl von Studienplätzen in einem Verfahren „sui generis“, d.h. außerhalb jeglicher Zulassungsbestimmungen, scheidet schon deshalb aus, weil, wie ausgeführt (s.o. II.1.), ein solches Verfahren nicht vorgesehen und deshalb nicht zulässig ist.
163 
3.2. Auch wenn – nach Abschluss des von der Beklagten am 27.10.2014 durchgeführten regulären Losverfahrens (§ 10 Abs. 12 VergabeVO-Stiftung) - ein Studienplatz aktuell wieder frei geworden wäre, wäre ein (weiteres)Losverfahren zur Nachbesetzung dieses Platzes jedenfalls jetzt nicht mehr durchzuführen,
164 
Bis zu welchem Zeitpunkt ein Losverfahren überhaupt noch zulässig durchgeführt werden kann, ist umstritten. Nach der strengen Rechtsprechung soll bereits ab dem ersten Vorlesungstag keine Nachbesetzung durch Verlosung eines erst an diesem Tag freigewordenen Studienplatzes mehr zulässig sein (vgl. dazu OVG Hamburg, B. v. 6.6.2013 - 3 Nc 50/12 -, juris, und B. v. 26.10.2005 - 3 Nc 75/05 -, juris, sowie B. v. 27.8.2008 - 3 Nc 222/07 -, juris; OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 158/09 -, juris, und B. v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 -, juris, Rdnr. 5; SächsOVG, B. v. 2.8.2010 - NC 2 B 350/09 -, juris, Rdnr. 11 und B. v. 25.7.2013 - NC 2 B 395/12 -, juris, Rdnr.24; OVG NRW, B. v. 16.3.2009 - 13 C 1/09 -, juris, Rdnrn. 4 und 5; VG Hamburg, B. v. 15.11.2010 - 19 ZE 1267/10 u.a., juris, Rdnr. 172; VG Münster, B. v. 3.6.2013 - 9 Nc 35/13 -, juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 11.3.2011 - 18 Nc 150/10 -, juris). Die Beklagte vertritt demgegenüber die weniger strenge Position, dass eine solche Zulassung noch innerhalb der ersten zwei Vorlesungswochen zulässig sein soll, weil der in dieser Zeit erst wieder frei gewordene Studienplatz dann noch zeitnah zum Vorlesungsbeginn zur Verfügung steht und eine Nachbesetzung trotz schon fortgeschrittener Ausbildung zu diesem Zeitpunkt noch sinnvoll ist. Dafür dürfte einiges sprechen (siehe dazu etwa auch § 22 Abs. 2 HVVO: Ende des Nachrückverfahrens, wenn dies „wegen der fortgeschrittenen Vorlesungszeit nicht mehr sinnvoll erscheint“; ebenso § 16 Abs. 1 und Abs. 2 HVVO-Niedersachsen; siehe z.B. auch § 37 Abs. 1 und Abs. 2 der HZVO-Bayern: Ende des Nachrück- bzw. Losverfahren spätestens vier Wochen nach Vorlesungsbeginn; vgl. ferner §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Lossatzung der Hochschule Aalen: Durchführung des Losverfahrens innerhalb einer Woche nach Vorlesungsbeginn; siehe auch HessVGH, B. v. 15.3.2002 - 8 WX 407/02 -, juris, wonach davon, dass nach Beginn der Vorlesungszeit die Zulassung zum Studium für einen Studienbewerber generell nicht mehr nützlich sei, jedenfalls nur wenige Tage nach Beginn der Vorlesungszeit nicht ausgegangen werden könne). In diesem Sinne regelte der frühere § 27 Abs. 3 VergabeVO-ZVS ausdrücklich, dass sogar noch bis 1. Dezember ein Nachrückverfahren möglich war (siehe dazu Bahro/Berlin, a.a.O., Rdnr. 6 zu § 27 VergabeVO-ZVS, wonach ein Nachrücken nach Vorlesungsbeginn dann denkbar sei, wenn „dadurch die Aufnahme des Studiums nicht beeinträchtigt“ würde bzw. Maßnahmen getroffen würden, die „Nachteile für den spät aufgenommenen Studienbewerber vermieden“). Aus dem Umstand, dass die VergabeVO-Stiftung eine solche (großzügige) Regelung einer Zeitgrenze (1. Dezember) nicht mehr enthält und dass sich das Losverfahren gem. § 10 Abs. 12 VergabeVO-Stiftung direkt an das zweite Nachrückverfahren anschließt, welches bis spätestens 17. Oktober abgeschlossen sein muss (§ 10 Abs. 11 S. 2 VergabeVO-Stiftung), dürfte sich allerdings wohl schließen lassen, dass der Verordnungsgeber mittlerweile ein solches Losverfahren und damit eine Zulassung auf einen freigewordenen Studienplatz - ähnlich wie in § 22 Abs. 2 HVVO geregelt - allenfalls noch so lange zulassen will, wie es aus Sicht der Hochschule für den geordneten Studienbetrieb und auch für den Studierenden selbst unter dem Aspekt eines sonst nicht wieder einzuholenden Verlusts von Ausbildungsstoff sinnvoll ist (ebenso NdS OVG, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnr.16).
165 
Welcher Meinung man folgt, kann indessen im vorliegenden Fall dahinstehen. Denn selbst wenn man sich der großzügigeren Ansicht der Beklagten anschließt, wäre ein jetzt aktuell frei gewordener Studienplatz nicht mehr zu vergeben, weil seit dem Vorlesungsbeginn am 20.10.2014 (siehe Amtliche Bekanntmachungen vom 16.2.2012 - Jg. 43, Nr. 5, S. 18) bereits deutlich mehr als zwei Wochen, nämlich schon vier Wochen, verstrichen sind.
166 
Wird aber ein Studienplatz erst später als innerhalb der ersten zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn im laufenden Semester frei, ist diesem Umstand nicht mehr durch eine Nachbesetzung im Wege des Losverfahrens Rechnung zu tragen. Vielmehr wird dieser Umstand kapazitätsrechtlich dann nur im Rahmen der Schwundkorrektur (§ 16 KapVO VII) bzw. der Auffüllverpflichtung in höheren Fachsemestern (§ 4 ZZVO) berücksichtigt (so VG, Rdnr. Rdnr. 150 unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 31.8.2008 - NC 9 S 2978/07 -, juris, Rdnr. 16; zur Nachmeldung, Überbuchung, Auffüllung und anderen Korrektursystemen bei Restkapazitäten VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 14,15). Es besteht deshalb kein Anspruch darauf, einen erst im laufenden Wintersemester frei werdenden Platz zugewiesen zu bekommen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 35).
167 
3.3. Die Klage auf innerkapazitäre Zulassung hat schließlich auch keinen Erfolg, soweit der Kläger/die Klägerin geltend macht, die Kapazität innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl werde durch die in den Belegungslisten der Beklagten ausgewiesenen 338 Zulassungen gar nicht ausgeschöpft, weil darunter Studierende seien, die gar keine Lehre des ersten Fachsemesters mehr nachfragten. Es seien Zulassungen, die nicht als kapazitätswirksame Belegung des jeweils zugeteilten Studienplatzes anzuerkennen seien, so dass diese Studienplätze für eine Vergabe unter denjenigen zur Verfügung stünden, die - wie der Kläger/die Klägerin - Klage auf innerkapazitäre Zulassung erhoben hätten.
168 
Dieses Vorbringen des Klägers/der Klägerin unterscheidet sich zwar von dem Vorbringen, durch das in einem innerkapazitären Rechtsstreit die Rechtswidrigkeit des angefochtenen innerkapazitären Ablehnungsbescheids mit der Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens der Hochschule bezüglich der Bildung der Rangpunktzahl, der Aufstellung der Rangpunktereihung oder der zugrunde gelegten Auswahlkriterien gerügt wird.
169 
Die Kammer ist jedoch nicht der Ansicht, dass deshalb dieses Vorbringen als ein „aliud“ einzustufen ist, dem in einem Vergabeverfahren „sui generis“ analog zur Vergabe extrakapazitärer Studienplätze Rechnung getragen werden muss, wie dies der Kläger/die Klägerin unter Hinweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des OVG Lüneburg (B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris) geltend macht. Vielmehr müsste auch dieses Vorbringen in einer Klage gegen den im regulären (innerkapazitären) Vergabeverfahren ergangenen Ablehnungsbescheid vorgebracht werden.
170 
Abgesehen davon lässt sich die Kapazitätswirksamkeit der Belegungen entgegen der von dem Kläger/der Klägerin geäußerten Ansicht grundsätzlich nicht unter Hinweis darauf in Frage stellen, einzelne laut Belegungsliste mit niedrigeren Matrikelnummern eingeschriebene Studierende hätten im Rahmen ihres anderweitigen, vorhergehenden Studiums den in diesem 1. FS Semester zu erreichenden Ausbildungsstand und die entsprechenden Leistungsnachweise schon erworben. Sie fragten also in Wirklichkeit im 1. FS gar keine Lehre mehr nach und „verbrauchten“ somit keine Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Sie würden deshalb bei genauer Betrachtung unter dem Blickwinkel des Kapazitätserschöpfungsgebots „zu Unrecht“ noch in der Belegungsliste des 1. FS geführt, da sie an sich in einem höheren Semester zugelassen werden müssten.
171 
Diese Ansicht verkennt indessen, dass das Kapazitätsrecht seiner gesamten Systematik nach allein auf die Lehrnachfrage durch die förmlich zugelassenen Studierenden abstellt, denen ein Studienplatz zugewiesen wurde und die rechtswirksam immatrikuliert wurden (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 LHG; §§ 2 - 5 HZG). Wie schon § 1 Abs. 1 S. 1 KapVO VII zeigt, dient die gesamte Kapazitätsberechnung der Festsetzung einer „Zulassungs“-Zahl. Das ist die Zahl der je Vergabetermin höchstens (durch Zulassung) aufzunehmenden Studienbewerber (§ 2 Abs. 1 KapVO VII). Sie ist so festzusetzen, dass dadurch (also durch die zugelassenen und immatrikulierten Studierenden) eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Da die rechtswirksam immatrikulierten Studierenden einen Rechtsanspruch darauf haben, an allen in der Studienordnung vorgesehenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen, und diesen Rechtsanspruch jederzeit geltend machen können, kommt es für die Frage der Erschöpfung des Kapazität allein auf die Zahl der rechtswirksam immatrikulierten Studierenden an und nicht auf die tatsächliche Zahl derer, die eine Lehrveranstaltung wirklich besuchen (so ausdrücklich schon VG Freiburg, U. v. 24.4.2012 - NC 6 K 2036/10 -, UA S. 8). Von daher beruht das in der KapVO VII geregelte Berechnungsmodell auf der Annahme, dass immer alle zugelassenen Studierenden auch in genau dem Umfang der durch die Studienordnung vorgeschriebenen Gruppengröße die von der Lehreinheit angebotene, in Deputatsstunden gemessene Lehre nachfragen. Das aber ist gemessen an der Ausbildungsrealität eine reine Fiktion, denn schon mangels einer Anwesenheitspflicht bei Vorlesungen kann z.B. nicht davon ausgegangen werden, dass die Hörerzahl in einer Anfängervorlesung die für diese Veranstaltung in der Studienordnung angesetzte Gruppengröße von 380 Studierenden auch tatsächlich immer erreicht. Indem der Verordnungsgeber das Berechnungsmodell auf diese Fiktion stützt, gibt er zugleich deutlich zu erkennen, dass es auf eine typisierende und pauschalierende Betrachtungsweise und nicht darauf ankommt, ob und wie viele Studierende tatsächlich eine Vorlesung besuchen oder ob sie dort Lehre nachfragen, die sich für sie trotz ihrer Zulassung zum entsprechenden Semester womöglich als überflüssig erweist, weil sie den entsprechenden Ausbildungsstand individuell bereits zuvor in einem anderen Studiengang erworben haben. Auf die tatsächlichen Verhältnisse und dazu noch in jedem Einzelfall eines Zugelassenen soll es insoweit gerade nicht ankommen. Für die Ausbildungskapazität und für die Lehrnachfrage ist es deshalb unerheblich, ob Studierende trotz ihrer Zulassung an einer Lehrveranstaltung nicht teilnehmen, weil sie nicht interessiert sind, keine Zeit haben oder diese individuell nach ihrem Ausbildungsstand etwa nicht mehr benötigen. Umgekehrt ist es ebenso unerheblich, ob bestimmte Lehrveranstaltungen eines Fachsemesters tatsächlich zusätzlich von Wiederholern besucht werden, die bereits in einem höheren Semester zugelassen sind. Deshalb sind weder die Studierenden, die eine Lehrveranstaltung nicht besuchen oder keine Prüfungen ablegen, entgegen ihrer bestandskräftigen und rechtswirksamen Zulassung von der Belegungsliste zu streichen, noch sind umgekehrt die Wiederholer, die tatsächlich im 1. FS an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen, dieser Belegungsliste hinzuzufügen.
172 
3.4. Gegen die Ansicht des Klägers/der Klägerin, dass - ihrer Ansicht nach unnütze, überflüssige oder ungenutzte - Zulassungen Dritter zum 1. FS als nicht kapazitätswirksam einzustufen und daher von der Belegungsliste zu streichen sind, spricht zudem Folgendes:
173 
Diese Zulassungen sind jeweils auf Antrag der Zugelassenen erfolgt, an den die Beklagte gebunden ist, weil sie einem Studierenden, der die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, nicht gegen seinen Willen eine begehrte Zulassung verweigern oder ihn gar ohne seinen Antrag und gegen seinen Willen in einem höheren als dem gewünschten Semester zulassen kann (vgl. §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3, 9 Abs. 1 S. 2 ZImmO v. 20.9.2007 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 38, Nr. 53 S. 212 i.d.F.v. 25.9.2014 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 45, Nr. 70, S. 565; § 60 Abs. 1 S. 1 LHG). Vielmehr sind die Gründe, aus denen ein Studierender gegen seinen Willen von Amts wegen ohne Antrag exmatrikuliert werden kann, in § 62 Abs. 2 LHG abschließend aufgezählt. Die „Nutzlosigkeit“ einer auf Antrag gewährten Zulassung zu einem bestimmten Semester, in dem der Studierende wegen eines schon erreichten Ausbildungs- und Prüfungsstands tatsächlich „keine Lehre nachfragt“, zählt nicht dazu.
174 
Der Hinweis des Klägers/der Klägerin auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 18.11.2014 - 2 NB 391/13 - hilft insoweit nicht weiter, denn das OVG Lüneburg geht bei seiner Entscheidung nach allem wohl von anderen Fallkonstellationen aus.
175 
3.5. Für das vom Kläger/der Klägerin geltend gemachte Begehren ist zudem auch keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Das Begehren läuft nämlich im Ergebnis darauf hinaus, dass einem Dritten seine (womöglich) rechtswidrige, aber nicht nichtige und daher rechtswirksame, keinesfalls aber für ihn offenkundig nutzlose, bestandskräftige Zulassung zum 1. FS zu Gunsten des Klägers/der Klägerin durch die Beklagte bzw. das Gericht entzogen werden soll. (Der Entscheidung des OVG Lüneburg lagen hingegen andere Fallkonstellationen zugrunde. Dort ging es nämlich nur um den Studienplatz eines Studierenden im 1. FS, an dem dieser kein schutzwürdiges Interesse mehr hatte, weil er ohnehin schon in einem höheren Semester zugelassen worden war, so dass es sich bei der Zulassung im 1. FS nur um eine versehentliche Doppelzulassung handelte, bzw. um den Studienplatz eines Studierenden, der selbst bereits einen Antrag auf Höherstufung vom 1. FS in ein höheres Semester gestellt hatte und eine solche auch beanspruchen konnte - siehe OVG Lüneburg, B. v. 18.11.2014 - 2 NB 391/13 -, juris, Rdnrn. 18 und 19).
176 
Darauf aber hätte der Kläger/die Klägerin keinen Anspruch. Denn dies würde voraussetzen, dass sich die bestandskräftige Zulassung eines anderen Studienbewerbers innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nicht nur als rechtswidrig erweist, sondern dass der Kläger/die Klägerin dadurch außerdem auch in einem subjektiven eigenen Recht verletzt wäre (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 VwGO). Das aber wäre nur dann der Fall, wenn durch den rechtswidrigen drittbegünstigenden Zulassungsbescheid ein Studierender auf einen Studienplatz zugelassen worden wäre, der bei fehlerfreier Durchführung des innerkapazitären Zulassungsverfahrens dem Kläger/der Klägerin selbst zugestanden hätte. Im Unterschied zu den Fällen, in denen sich ein Kläger auf bisher nicht berücksichtigte Ausbildungskapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl beruft und einen in diesem Zusammenhang „entdeckten“ Studienplatz grundsätzlich für sich selbst in Anspruch nehmen kann, geht es nämlich im innerkapazitären Rechtsstreit um ein reines Verteilungsproblem innerhalb der rechtsatzmäßig begrenzten Kapazität. Ein Zulassungsbegehren kann deshalb nach der Rechtsprechung nur dann (trotz der Bestandskraft der Zulassung des Konkurrenten) Erfolg haben, wenn es gelingt, einen der bereits ausgewählten und zugelassenen konkurrierenden Bewerber aus Rechtsgründen „zu verdrängen“. Es muss also erkennbar sein, dass ohne den beanstandeten Rechtsfehler der Kläger/die Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Zuge gekommen wäre. (VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 - juris, Rdnrn. 5 - 12; so auch SächsOVG, B. v. 12.11.2014 - NC 2 B 259/14 -, juris, Rdnrn.11 ff. und B. v. 27.2.2012 - NC 2 B 14/12 -, juris, Rdnr. 12; ebenso BayVGH, B. v. 23.3.2006 - 7 CE 06.10164 -, juris, Rdnr. 39 und gleichlautend auch B. v. 21.3.2006 - 7 CE 06.10178 -, juris, Rdnr. 42, unter Verweis auf OVG Saarland, B. v. 29.11.2005 - 3 W 19/05 -, juris, Rdnr. 4; VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - NC 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 7 - 9 und 14; ebenso VG Hannover, B. v. 25.1.2006 - 6 C 6938/05 -, juris, Rdnrn. 20 - 23 unter Verweis auf VG Bremen, B. v. 2.12.2005 - 6 V 18445 - ; siehe auch schon VG Freiburg, B. v. 14.2.2007 - NC 6 K 202/06). Das macht der Kläger/die Klägerin hier jedoch schon gar nicht geltend und ist nach den Angaben der Beklagten (Schreiben vom 24.11.2014 - zdGA VI) zu seiner/ihrer weit vom Grenzrang entfernten Rangziffer im Nachrückverfahren auch nicht ersichtlich.
177 
3.6. Selbst wenn sich aber der Kläger/die Klägerin ungeachtet der vorstehenden Ausführungen auf eine Fehlbelegung von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl infolge einer rechtswidrigen Zulassung anderer Studienbewerber berufen könnte, welche die Zulassungskriterien nicht erfüllen, wäre im vorliegenden Fall jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass eine solche Fehlbelegung tatsächlich vorliegt.
178 
Vielmehr hat die Beklagte - wie schon im letzten Jahr anhand einiger exemplarisch herausgegriffenen Fälle (siehe dazu VG, Rdnr. 144) - dargelegt, dass niedrige Matrikelnummern daher rühren, dass die Betreffenden in früheren Jahren in anderen Studienfächern immatrikuliert waren und ihre damals vergebene Matrikelnummer beibehalten haben (Schreiben vom 21.11.2014 - zdGA IV und v. 26.11.2014 - zdGA VII). Das ist eine ohne Weiteres plausible Erklärung (ebenso zu einer gleichlautenden Erklärung einer niedrigen Matrikelnummer OVG NdS., B. v. 1.8.2014 - 2 NB 370/13 -, juris, Rdnr. 4). Im Übrigen hat die Beklagte dargelegt, dass drei Studierende mit niedrigen Matrikelnummern ausnahmsweise durch zusätzliche Zulassung im Studiengang Humanmedizin zu einem bisher schon betriebenen Studium ein Doppelstudium genehmigt bekommen haben. Die bisher von Klägerseite ohne jeden konkreten Anhaltspunkt einfach so „ins Blaue hinein“ aufgestellte bloße Behauptung, hierunter könnten sich Fälle von Zulassungen befinden, die durch Falschangaben gegenüber der Stiftung für Hochschulzulassung erwirkt wurden, verpflichtet das Gericht nicht zu entsprechenden Ermittlungen (zur fehlenden Verpflichtung eines Gerichts, im innerkapazitären Rechtsstreit alle in einer Belegungsliste ausgewiesenen Noten und Ergebnisse der zugelassenen Bewerber von Amts wegen ohne konkreten weiteren Anhaltspunkt „ins Blaue“ hinein zu überprüfen, vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 24.5.2011 - 9 S 599/11 -, juris, Rdnr. 26; ähnlich auch zu der einfach „in den Raum gestellten Vermutung“, Grund für die in einer Schwundberechnung enthaltene besonders hohe Übergangsquote eines Kohortendurchgangs bei einem bestimmten Semester in das nächste Semester seien Doppel- oder sonstige Fehlbelegungen OVG Saarland, B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC -, juris, Rdnr. 51).
III.
179 
Damit hat die Klage auch mit ihrem auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten weiteren Hilfsantrag keinen Erfolg.
180 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
181 
Die Berufung wird, was die streitige innerkapazitäre Zulassung angeht, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da diese Frage bisher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht entschieden wurde und auch sonst höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (§§ 124 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 27. Nov. 2014 - NC 6 K 2436/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 27. Nov. 2014 - NC 6 K 2436/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 27. Nov. 2014 - NC 6 K 2436/14 zitiert 9 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

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Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 02. Mai 2016 - NC 6 K 996/16

bei uns veröffentlicht am 02.05.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt. Gründe   1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werd

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin bewarb sich zum Wintersemester 2012/2013 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2012/2013 - ZZVO 2012/2013 - vom 10.6.2012 (GBI. 2012 S. 438) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag der Klägerin lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 335 Studienplätzen für Studienanfänger zutreffend ermittelt und 336 Studienplätze seien kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
Aufgrund eines mit Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 beanstandeten Berechnungsfehlers hat die Beklagte ihre Kapazitätsberechnung auf eine Kapazität von 337 Studienplätzen korrigiert und mitgeteilt, dass nunmehr 337 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt seien, da sie einen weiteren Studienplatz an die (zu diesem Zeitpunkt) rangbeste Klägerin eines Parallelverfahrens zugeteilt habe.
Mit Urteil vom 06.12.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 11.01.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.01.2013 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 15. Oktober 2012 zu verpflichten, die Klägerin, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin (1. FS) zuzulassen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Beim Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin Master sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Zweitstudium zu Lasten der Humanmedizin handle. Zudem sei die Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands ebenso wie für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden. Jedenfalls dürfe bei der Molekularen Medizin der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Die Beklagte habe sich insoweit auf die Vergleichbarkeit der besonderen wissenschaftlichen Ausrichtung mit dem Studiengang an der Universität Erlangen berufen, dessen CNW jedoch deutlich geringer sei. Bei den Wahlfächern und Praktika werde bestritten, dass der Ansatz von 10 % der Vorklinik im Nachhinein der Hochschulwirklichkeit entsprochen habe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Es bestünden zudem Zweifel, ob in Zusammenschau mit der Kapazitätsberechnung der Klinik der Gesamt-CNW für Medizin eingehalten werde. Gegebenenfalls sei auch deshalb eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik notwendig. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen. Schließlich lege die Beklagte nicht dar, wie sie beurlaubte Studenten berücksichtige. Hier stehe im Raum, dass diese doppelt berücksichtigt würden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2182/12) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie Leitakten der Beschwerdeverfahren betreffend die WS 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 (NC 9 S 799/11, NC 9 S 1129/12 und NC 9 S 261/13) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (in jeweils 2 Bänden Generalakten des Senats für die Wintersemester 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
I.
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Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das gilt auch für den von dem Vertreter der Klägerin gestellten Wiedereröffnungsantrag.
14 
Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor der angefochtenen Entscheidung ist der Geschäftsstelle am Vormittag des 21.11.2013 übergeben worden. Ab diesem Zeitpunkt war das Urteil wirksam und für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10).
15 
Der Senat war zur Niederlegung des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist lediglich dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das zudem ausdrücklich auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2012/2013 ist dargelegt worden, dass beide Punkte in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2012/2013 bereits widerspruchsfrei berücksichtigt seien: der Kurs Pharmazie sei im Dienstleistungsexport mit g = 15 und die Veranstaltung QB 3 sei einheitlich im Dienstleistungsexport der Vorklinik und in der Berechnung des Klinik-CNW mit g = 20 berücksichtigt, eine CNW-Überschreitung sei nicht festzustellen. Damit war - für alle Beteiligten ersichtlich - der mit der Gewährung des Schriftsatzrechts verfolgte Zweck erfüllt. Weiterer Aufklärungsbedarf bzw. die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme seitens des Vertreters der Klägerin bestand insoweit nicht.
16 
Aber auch inhaltlich geben die nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze des Vertreters der Klägerin keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
17 
Im Schriftsatz vom 21.11.2013 (Eingang per Telefax um 15.00 Uhr) führt der Vertreter der Klägerin aus, inzwischen die Curricularanteilsberechnung Klinik gefunden zu haben; der dort ausgewiesene Klinik-Anteil von 5,7361 ergebe zusammen mit dem Vorklinik-Anteil von 2,4756 eine Überschreitung des Gesamt-CNW um rund 1 % (8,2117). Dass die so begründete Annahme einer Gesamt-CNW-Überschreitung auf einem Irrtum (fehlerhafter Ansatz des Vorklinik-Anteils) beruht, ist bereits vom Beklagten-Vertreter im Schriftsatz vom 22.11.2013 zutreffend dargelegt und vom Vertreter der Klägerin auch eingeräumt worden.
18 
Aber auch mit Blick auf den Inhalt des weiteren Schriftsatzes des Vertreters der Klägerin vom 22.11.2013 erscheint eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Dort macht dieser geltend, der in der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil der Klinik sei jedenfalls aus anderen Gründen fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student). Die Fehler führten zu einer Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2, sodass der Curriculareigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen sei.
19 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite handelt es sich bei diesem Vortrag nicht lediglich um eine zulässige Erwiderung auf einen von der Beklagtenseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz. Wie dargelegt, hat die Beklagte lediglich ein Schriftsatzrecht zu den Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) für die Klinik und im Praktikum Physiologie für Pharmazeuten erhalten. Beide Angaben betrafen die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs im Rahmen des Lehrangebots. Für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 beschränkte sich die diesbezügliche Stellungnahme der Beklagten auf die schriftliche Bestätigung der Gruppengrößen und den Hinweis, dass die bezüglich dieser Gruppengrößen in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Wintersemesters 2011/2012 thematisierten Abweichungen zwischen der Kapazitätsberechnung der Vorklinik und der CNW-Berechnung der Klinik bzw. der Studienordnung Pharmazie im Wintersemester 2012/2013 nicht vorlägen. Die Äußerung, dass sich in der mündlichen Verhandlung erörterte Fragen, zu denen der Beklagten Schriftsatzrecht gewährt wurde, im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 gerade nicht stellten, bietet erkennbar keinen Anlass dafür, als Erwiderung nunmehr erstmals andere, bislang überhaupt noch nicht problematisierte Punkte der Kapazitätsberechnung der Klinik in Frage zu stellen.
20 
Im Übrigen erweist sich das Vorbringen im Sinne des § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet. Denn der Schriftsatz vom 22.11.2013 ist offensichtlich erst nach der mit Verfügung des Senats vom 02.09.2013 gesetzten Frist zum abschließenden Vortrag bis 20.09.2013 eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des neuen Vortrags würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern. Das verspätete Vorbringen ist auch nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Von der Beklagten war die Kapazitätsberechnung für die Klinik, wonach der Curricularanteil der Klinik 5,7361 (SWS/Student) beträgt, bereits mit Schriftsatz vom 14.08.2012 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und ausweislich des vom Verwaltungsgericht zu den Akten genommenen Ausdrucks einer E-Mail vom 04.10.2012 an die Kläger-Vertreter als PDF-Datei am 04.10.2012 verschickt worden (Generalakte ALU Humanmedizin WS 2012/2013 des VG, Übersendungsnachweise an RAe, Ausdruck der E-Mail der Geschäftsstelle vom 04.10.2012, sowie deren „versandt“-Vermerk in der Liste „Schriftsatz/Pdf-Datei der ALU an“). Dies wird der Sache nach vom Vertreter der Klägerin eingeräumt (vgl. den Schriftsatz vom 22.11.2013). Die nunmehr vorgebrachten Einwendungen zu Abweichungen des quantifizierten Studienplans Klinik von der Studienordnung und zu für einzelne Veranstaltungen angesetzten Gruppengrößen hat der Vertreter der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 22.11.2013 erhoben. Er legt dabei nicht dar, weshalb ein solcher Vortrag trotz Vorliegen der Kapazitätsakte Klinik seit Oktober 2012 nicht früher hätte erfolgen können. Soweit nunmehr ein nachträgliches Bekanntwerden - nach langem Suchen - geltend gemacht wird, ist dies mit Blick auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes für verspätetes Vorbringen (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO) ersichtlich unsubstantiiert, da die Möglichkeit einer früheren Kenntnisnahme aufgrund des anhand der VG-Akte nachvollziehbaren Verfahrensgangs zur Aktenübersendung gerade nicht bestritten wird.
21 
Schließlich steht einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch entgegen, dass der diesbezügliche Vortrag nicht entscheidungserheblich ist (siehe dazu unten 2. a).
II.
22 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
23 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2012/2013 festgesetzten Zulassungszahl von 335 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin zwar nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist anhand der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten korrigierten Kapazitätsberechnung von der Zulassungsgrenze von 337 Studienplätzen auszugehen. Diese sind indes allesamt kapazitätswirksam belegt. Über die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen weiteren geringfügigen Korrekturen hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung (4.).
24 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
25 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Fassung vom 10.07.2012, GBl. S. 457 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
26 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
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Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
28 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
29 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 391 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2032/12 abgedruckt bei Juris Rn. 24 - 63; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
30 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals einzelne Stellendispositionen gerügt werden, ist schon nicht erkennbar, dass sich diese entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil in der Gesamtbilanz kapazitätsmindernd ausgewirkt hätten. Dies gilt umso mehr, als sich eine Rüge sogar auf eine Stellendisposition im Wintersemester 2010/2011 bezieht. Hierzu hat der Senat bereits im damaligen Eilverfahren (Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - Juris) ausgeführt, dass diese Stellenumwandlungen nicht zu beanstanden sind und hinsichtlich der ausdrücklich gerügten Umwandlungen im Physiologischen Institut für das Wintersemester 2010/2011 sogar ein höheres Lehrangebot als im Vorjahr angesetzt worden ist. Dies wird auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt.
31 
Auch dem Einwand einzelner Kläger, das Verwaltungsgericht habe bezogen auf die Deputatsermäßigung für die Prodekanin nicht geprüft, ob im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge eine hinreichende Abwägung stattgefunden habe, ist nicht zu folgen. Hinsichtlich der Deputatsermäßigung für die Prodekanin hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen. Danach richtet sich die generell funktionsbezogen gewährte Deputatsermäßigung für den Prodekan nach § 6a LVVO und bedarf deshalb keiner Abwägung im Hinblick auf den konkreten Amtsinhaber im Einzelfall. Sie ist auch im kapazitätsbeschränkten Studium der Humanmedizin im maximal zulässigen Umfang von 4 Semesterwochenstunden nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2775/10 - und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, beide Juris, sowie grundlegend Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, ESVGH 56, 188). Die generelle Entscheidung über eine Deputatsermäßigung wurde vorliegend durch das Rektorat in der Sitzung vom 01.02.2012 für die Funktionsträger nach § 6a LVVO getroffen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Deputatsermäßigung im Vorjahr nur deshalb nicht in die Kapazitätsberechnung eingeflossen sei, weil Frau Prof. K., die schon damals die Funktion innehatte, wegen ihrer Forschung am FRIAS-Institut von ihrer Lehrverpflichtung völlig freigestellt gewesen sei. Dies habe sich jedoch nicht ausgewirkt, weil ihre Stelle in vollem Umfang durch eine Professurvertretung im Umfang von 9 SWS ausgefüllt worden sei (vgl. VG Freiburg, Juris Rn. 36). Hiergegen bringt die Berufung substantiiert nichts vor.
32 
Ohne Erfolg wird erneut die Deputatsermäßigung in Höhe von 2 SWS für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers beanstandet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009, a.a.O., Rn 13 nach Juris) die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit aufgrund innerdienstlicher Anordnung des Wissenschaftsministeriums (vorliegend vom 24.09.2012) bejaht. Soweit von Klägerseite moniert wird, dass keine Abwägung hinsichtlich des Funktionsträgers Herrn Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut stattgefunden habe, geht dies fehl. Dabei wird verkannt, dass das System der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist und unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten durch das in §§ 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets nur den Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit und die Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris). Deshalb ist es kapazitätsrechtlich unerheblich, welchem Institut der vorklinischen Lehreinheit die deputatsmindernde Funktion im Einzelfall zugeordnet wird.
33 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
34 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 52) nicht in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch in diesem Berufungsverfahren nicht ersichtlich.
35 
cc) Weiteres Lehrangebot
36 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es aufgrund einer Erklärung des Studiendekans davon ausgehe, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt würden. Diese Feststellung wird nicht substantiiert in Frage gestellt. Die weiter aufgeworfene Frage einer fiktiven Einbeziehung von möglichen bzw. aus Klägersicht zumutbaren Lehrleistungen durch über Drittmittel finanzierte Bedienstete hat sich dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht aufgedrängt, weil damit der Sache nach ein „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, Juris). Auch der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) davon aus, dass es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
37 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
38 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
39 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
40 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlenden Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
41 
Vor diesem Hintergrund ist auch der auf die geltend gemachte Aufdeckung noch vorhandener Kapazitäten der Klinik zu Gunsten der Vorklinik gestützte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mangels Entscheidungserheblichkeit des Vortrags abzulehnen.
42 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 290 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 337 Studienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (vgl. Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2012/2013, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 25 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
43 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
44 
b) Der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten noch angesetzte - gegenüber der ursprünglichen Kapazitätsberechnung bezüglich des Masterstudiengangs Molekulare Medizin geringfügig reduzierte - Dienstleistungsabzug in Höhe von insgesamt 58,4923 SWS (belegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2012 mit Korrektur im Schriftsatz vom 03.12.2012) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 64 - 92; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Zu ergänzen ist Folgendes:
45 
Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
46 
aa) Die von Klägerseite beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) liegt im Wintersemester 2012/2013 nicht (mehr) vor (so schon Urteil des VG Freiburg vom 06.12.2012, Juris Rn. 73; vgl. auch den Schriftsatz des Vertreters der Klägerin vom 11.09.2013, AS 335 der Generalakte, Bd. 1: „anders als 12/13“). Es handelt sich im Übrigen bei beiden Werten ausgehend von der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. die von der Klägerseite nicht in Frage gestellte Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen, Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät vom gleichen Tage). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz von 6,0015 SWS als Dienstleistungsexport sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
47 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,4396 SWS ist nicht zu beanstanden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
48 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
49 
Zu Unrecht rügen einige Kläger, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltungen von der Kapazitätsberechnung für die Klinik abweiche. Eine solche Abweichung liegt im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 nicht vor, vielmehr entsprechen die als Dienstleistungsexport in den Fächern Sozialmedizin und Gesundheitsökonomie (QB3) in der Kapazitätsakte der Vorklinik (S. 39, Anlage 9.1) berücksichtigten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) in Stundenzahlen, Gruppengrößen und Studierendenzahlen spiegelbildlich den in der Kapazitätsakte der Klinik (S. 3 u. 4, Anlage 1) entsprechend dem quantifizierten Studienplan eingestellten Größen. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013; vgl. auch die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7).
50 
dd) Die in die Kapazitätsberechnung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts noch eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 8,14 SWS sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
51 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 80 ff.).
52 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren gegen eine Berücksichtigungsfähigkeit unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
53 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
54 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
55 
c) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht nicht beanstandet, dass die Beklagte das nach Abzug der geringfügig kapazitätsgünstig verminderten Dienstleistungen errechnete Lehrangebot ohne weitere Änderung in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt hat.
56 
Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 391 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 58,4923 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 332,5077 Semesterwochenstunden zugrunde legen.
57 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des bereits von der Beklagten nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
58 
a) Die Beklagte hat auf die Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8812 (SWS/Student), bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4378 (SWS/Student) angesetzt. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 95 - 124 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen aufgrund der Einlassungen zu Versehen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
59 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
60 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 103 f.). Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
61 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 2 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
62 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4378) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 09.07.2012 erfolgt (Kapazitätsakte S. 79). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4366 (SWS/Student) wird mit 2,4378 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8812 bereits oben unter 2. a) zwar geringfügig überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7361 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4378 (SWS/Student) ergibt sich ein deutlich unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1739 (SWS/Student).
63 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren und nach Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. den nachgereichten Schriftsatz vom 22.11.2013) geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student), war dem bereits aus formellen Gründen nicht nachzugehen (siehe oben S. 5 ff.). Im Übrigen ist dieses Vorbringen auch unerheblich. Insbesondere geht die Annahme der Klägerseite fehl, auf die aus einer - möglicherweise - zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 könne nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden.
64 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
65 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
66 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
67 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
68 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 309 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 10 f. der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curricularanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
69 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,1342 berücksichtigt hat.
70 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
71 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (vom 31.08.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 - in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 - und der 9. Änderungssatzung vom 30.04.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43, S. 140 – 143-), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 126 - 134 nach Juris).
72 
Soweit von Klägerseite zunächst gerügt wurde, dass die Beklagte keinen quantifizierten Studienplan vorgelegt habe, aus dem sich die Berechnung des Curriculargesamtwerts und Veränderungen gegenüber den Vorjahren nachvollziehen ließen, ist dies durch Schriftsatz vom 23.07.2013 und dessen Anlagen ausgeräumt. Daraus ergibt sich, dass die Verringerung des Curricularanteils der Vorklinik, welche sich für Studienbewerber der Humanmedizin kapazitätsgünstig auswirkt, im Wesentlichen darauf beruht, dass der Anteil der Vorklinik an den Wahlfächern im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von bisher 20% auf 10% reduziert wurde (dazu noch unten unter c bb).
73 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlagen 3.1 und 3.2 zu der mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegten Stellungnahme der Fakultätsassistentin vom 23.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
74 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
75 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. –).
76 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
77 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
78 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
79 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
80 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
81 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
82 
In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass hier der Senat der Hochschule selbst die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (vorgelegt mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 23.07.2013, Anlage 7a, Generalakte Band II, S. 257) hat der Senat mit Beschluss vom 29.05.2013 die Curricularwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master mit Rückwirkung ab dem WS 2012/2013 auf 7,0894 (Bachelor) und 4,3218 (Master) festgelegt. Zudem ergibt sich aus den Generalakten des Verwaltungsgerichts, dass der Curriculareigenanteil der Vorklinik, also die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsame Entscheidung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris), bei der sich der Anteilswert gegenüber der Vergangenheit kapazitätsgünstig auf 1,1342 verringert hat, in einer Sitzung des Senats vom 25.04.2012 festgelegt wurde.
83 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
84 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
85 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
86 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
87 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
88 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
89 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
90 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
91 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
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An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Dies gilt umso mehr, als das profilbildende Wahlfachpraktikum mit dem von der Klägerseite beanstandeten hohen Curricularwert im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nur noch zu 10 % zu Lasten der Vorklinik berücksichtigt wurde und demzufolge der Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs für den vorklinischen Studienabschnitt erheblich (auf 1,1342) gesunken ist. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
93 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
94 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
95 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
96 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
97 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,1342 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
98 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
99 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 23.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 23.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2012/2013 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Außerdem war im Wintersemester 2012/2013 lediglich das Wahlfachpraktikum Biochemie/Molekularbiologie betroffen, welches dem der vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Institut für Biochemie zuzuordnen ist. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
100 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 10 %, welcher gegenüber einem Ansatz von 20 % bis einschließlich Wintersemester 2011/2012 kapazitätsgünstig reduziert wurde, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Bekundungen zur Prognosebasis zu zweifeln (vgl. bereits das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., zum Ansatz von 20 % im WS 2009/2010). Angesichts der nun vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, ist es nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass ein Ansatz von 10 %, also eine Halbierung gegenüber den Vorsemestern, das Kapazitätserschöpfungsgebot zu Lasten der Studienbewerber der Humanmedizin verletzt. Im Übrigen hat die Klägerseite insoweit auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
102 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffener Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 11 zur Kapazitätsakte, S. 62). Da dem Verwaltungsgericht bei der Berechnung des gewichteten Curricularanteils und der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin Rechenfehler unterlaufen sind, hat der Senat die Beklagte um Vorlage einer Vergleichsberechnung gebeten, die mit E-Mail vom 11.11.2013 vorgelegt und den Klägern/Klägerinnen mit Verfügung vom 12.11.2013 per Telefax übersandt worden ist. Nach dieser plausiblen und von Klägerseite nicht in Frage gestellten Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,2% [vorher 8,3%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,8% [vorher 91,7%].
103 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
104 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
105 
Dementsprechend verändert sich ausweislich der von der Beklagten vorgelegten und nicht zu beanstandenden Vergleichsberechnung der gewichtete Curricularanteil auf 1,8199 gegenüber 1,8183 in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 335,4186 Studienplätzen für die Humanmedizin.
106 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von der Klägerseite nicht beanstandeten Vergleichsberechnung beträgt die Schwundquote 0,8995. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 3,3519 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,0209 Studienplätze, insgesamt also 337,4395 Studienplätze.
107 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
108 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
109 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0083 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 151 ff.). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben dem Senat keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
110 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
111 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
112 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite sind die errechneten 337 Studienplätze auch alle kapazitätswirksam belegt. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert. Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden (vgl. auch den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.08.2013, S. 381 der Generalakte Bd. 2). Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
III.
113 
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
115 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
116 
Beschluss vom 20. November 2013
117 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
118 
Gründe
119 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
120 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
121 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
13 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das gilt auch für den von dem Vertreter der Klägerin gestellten Wiedereröffnungsantrag.
14 
Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor der angefochtenen Entscheidung ist der Geschäftsstelle am Vormittag des 21.11.2013 übergeben worden. Ab diesem Zeitpunkt war das Urteil wirksam und für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10).
15 
Der Senat war zur Niederlegung des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist lediglich dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das zudem ausdrücklich auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2012/2013 ist dargelegt worden, dass beide Punkte in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2012/2013 bereits widerspruchsfrei berücksichtigt seien: der Kurs Pharmazie sei im Dienstleistungsexport mit g = 15 und die Veranstaltung QB 3 sei einheitlich im Dienstleistungsexport der Vorklinik und in der Berechnung des Klinik-CNW mit g = 20 berücksichtigt, eine CNW-Überschreitung sei nicht festzustellen. Damit war - für alle Beteiligten ersichtlich - der mit der Gewährung des Schriftsatzrechts verfolgte Zweck erfüllt. Weiterer Aufklärungsbedarf bzw. die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme seitens des Vertreters der Klägerin bestand insoweit nicht.
16 
Aber auch inhaltlich geben die nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze des Vertreters der Klägerin keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
17 
Im Schriftsatz vom 21.11.2013 (Eingang per Telefax um 15.00 Uhr) führt der Vertreter der Klägerin aus, inzwischen die Curricularanteilsberechnung Klinik gefunden zu haben; der dort ausgewiesene Klinik-Anteil von 5,7361 ergebe zusammen mit dem Vorklinik-Anteil von 2,4756 eine Überschreitung des Gesamt-CNW um rund 1 % (8,2117). Dass die so begründete Annahme einer Gesamt-CNW-Überschreitung auf einem Irrtum (fehlerhafter Ansatz des Vorklinik-Anteils) beruht, ist bereits vom Beklagten-Vertreter im Schriftsatz vom 22.11.2013 zutreffend dargelegt und vom Vertreter der Klägerin auch eingeräumt worden.
18 
Aber auch mit Blick auf den Inhalt des weiteren Schriftsatzes des Vertreters der Klägerin vom 22.11.2013 erscheint eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Dort macht dieser geltend, der in der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil der Klinik sei jedenfalls aus anderen Gründen fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student). Die Fehler führten zu einer Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2, sodass der Curriculareigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen sei.
19 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite handelt es sich bei diesem Vortrag nicht lediglich um eine zulässige Erwiderung auf einen von der Beklagtenseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz. Wie dargelegt, hat die Beklagte lediglich ein Schriftsatzrecht zu den Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) für die Klinik und im Praktikum Physiologie für Pharmazeuten erhalten. Beide Angaben betrafen die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs im Rahmen des Lehrangebots. Für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 beschränkte sich die diesbezügliche Stellungnahme der Beklagten auf die schriftliche Bestätigung der Gruppengrößen und den Hinweis, dass die bezüglich dieser Gruppengrößen in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Wintersemesters 2011/2012 thematisierten Abweichungen zwischen der Kapazitätsberechnung der Vorklinik und der CNW-Berechnung der Klinik bzw. der Studienordnung Pharmazie im Wintersemester 2012/2013 nicht vorlägen. Die Äußerung, dass sich in der mündlichen Verhandlung erörterte Fragen, zu denen der Beklagten Schriftsatzrecht gewährt wurde, im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 gerade nicht stellten, bietet erkennbar keinen Anlass dafür, als Erwiderung nunmehr erstmals andere, bislang überhaupt noch nicht problematisierte Punkte der Kapazitätsberechnung der Klinik in Frage zu stellen.
20 
Im Übrigen erweist sich das Vorbringen im Sinne des § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet. Denn der Schriftsatz vom 22.11.2013 ist offensichtlich erst nach der mit Verfügung des Senats vom 02.09.2013 gesetzten Frist zum abschließenden Vortrag bis 20.09.2013 eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des neuen Vortrags würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern. Das verspätete Vorbringen ist auch nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Von der Beklagten war die Kapazitätsberechnung für die Klinik, wonach der Curricularanteil der Klinik 5,7361 (SWS/Student) beträgt, bereits mit Schriftsatz vom 14.08.2012 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und ausweislich des vom Verwaltungsgericht zu den Akten genommenen Ausdrucks einer E-Mail vom 04.10.2012 an die Kläger-Vertreter als PDF-Datei am 04.10.2012 verschickt worden (Generalakte ALU Humanmedizin WS 2012/2013 des VG, Übersendungsnachweise an RAe, Ausdruck der E-Mail der Geschäftsstelle vom 04.10.2012, sowie deren „versandt“-Vermerk in der Liste „Schriftsatz/Pdf-Datei der ALU an“). Dies wird der Sache nach vom Vertreter der Klägerin eingeräumt (vgl. den Schriftsatz vom 22.11.2013). Die nunmehr vorgebrachten Einwendungen zu Abweichungen des quantifizierten Studienplans Klinik von der Studienordnung und zu für einzelne Veranstaltungen angesetzten Gruppengrößen hat der Vertreter der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 22.11.2013 erhoben. Er legt dabei nicht dar, weshalb ein solcher Vortrag trotz Vorliegen der Kapazitätsakte Klinik seit Oktober 2012 nicht früher hätte erfolgen können. Soweit nunmehr ein nachträgliches Bekanntwerden - nach langem Suchen - geltend gemacht wird, ist dies mit Blick auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes für verspätetes Vorbringen (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO) ersichtlich unsubstantiiert, da die Möglichkeit einer früheren Kenntnisnahme aufgrund des anhand der VG-Akte nachvollziehbaren Verfahrensgangs zur Aktenübersendung gerade nicht bestritten wird.
21 
Schließlich steht einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch entgegen, dass der diesbezügliche Vortrag nicht entscheidungserheblich ist (siehe dazu unten 2. a).
II.
22 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
23 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2012/2013 festgesetzten Zulassungszahl von 335 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin zwar nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist anhand der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten korrigierten Kapazitätsberechnung von der Zulassungsgrenze von 337 Studienplätzen auszugehen. Diese sind indes allesamt kapazitätswirksam belegt. Über die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen weiteren geringfügigen Korrekturen hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung (4.).
24 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
25 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Fassung vom 10.07.2012, GBl. S. 457 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
26 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
27 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
28 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
29 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 391 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2032/12 abgedruckt bei Juris Rn. 24 - 63; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
30 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals einzelne Stellendispositionen gerügt werden, ist schon nicht erkennbar, dass sich diese entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil in der Gesamtbilanz kapazitätsmindernd ausgewirkt hätten. Dies gilt umso mehr, als sich eine Rüge sogar auf eine Stellendisposition im Wintersemester 2010/2011 bezieht. Hierzu hat der Senat bereits im damaligen Eilverfahren (Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - Juris) ausgeführt, dass diese Stellenumwandlungen nicht zu beanstanden sind und hinsichtlich der ausdrücklich gerügten Umwandlungen im Physiologischen Institut für das Wintersemester 2010/2011 sogar ein höheres Lehrangebot als im Vorjahr angesetzt worden ist. Dies wird auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt.
31 
Auch dem Einwand einzelner Kläger, das Verwaltungsgericht habe bezogen auf die Deputatsermäßigung für die Prodekanin nicht geprüft, ob im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge eine hinreichende Abwägung stattgefunden habe, ist nicht zu folgen. Hinsichtlich der Deputatsermäßigung für die Prodekanin hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen. Danach richtet sich die generell funktionsbezogen gewährte Deputatsermäßigung für den Prodekan nach § 6a LVVO und bedarf deshalb keiner Abwägung im Hinblick auf den konkreten Amtsinhaber im Einzelfall. Sie ist auch im kapazitätsbeschränkten Studium der Humanmedizin im maximal zulässigen Umfang von 4 Semesterwochenstunden nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2775/10 - und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, beide Juris, sowie grundlegend Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, ESVGH 56, 188). Die generelle Entscheidung über eine Deputatsermäßigung wurde vorliegend durch das Rektorat in der Sitzung vom 01.02.2012 für die Funktionsträger nach § 6a LVVO getroffen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Deputatsermäßigung im Vorjahr nur deshalb nicht in die Kapazitätsberechnung eingeflossen sei, weil Frau Prof. K., die schon damals die Funktion innehatte, wegen ihrer Forschung am FRIAS-Institut von ihrer Lehrverpflichtung völlig freigestellt gewesen sei. Dies habe sich jedoch nicht ausgewirkt, weil ihre Stelle in vollem Umfang durch eine Professurvertretung im Umfang von 9 SWS ausgefüllt worden sei (vgl. VG Freiburg, Juris Rn. 36). Hiergegen bringt die Berufung substantiiert nichts vor.
32 
Ohne Erfolg wird erneut die Deputatsermäßigung in Höhe von 2 SWS für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers beanstandet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009, a.a.O., Rn 13 nach Juris) die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit aufgrund innerdienstlicher Anordnung des Wissenschaftsministeriums (vorliegend vom 24.09.2012) bejaht. Soweit von Klägerseite moniert wird, dass keine Abwägung hinsichtlich des Funktionsträgers Herrn Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut stattgefunden habe, geht dies fehl. Dabei wird verkannt, dass das System der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist und unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten durch das in §§ 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets nur den Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit und die Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris). Deshalb ist es kapazitätsrechtlich unerheblich, welchem Institut der vorklinischen Lehreinheit die deputatsmindernde Funktion im Einzelfall zugeordnet wird.
33 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
34 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 52) nicht in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch in diesem Berufungsverfahren nicht ersichtlich.
35 
cc) Weiteres Lehrangebot
36 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es aufgrund einer Erklärung des Studiendekans davon ausgehe, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt würden. Diese Feststellung wird nicht substantiiert in Frage gestellt. Die weiter aufgeworfene Frage einer fiktiven Einbeziehung von möglichen bzw. aus Klägersicht zumutbaren Lehrleistungen durch über Drittmittel finanzierte Bedienstete hat sich dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht aufgedrängt, weil damit der Sache nach ein „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, Juris). Auch der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) davon aus, dass es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
37 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
38 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
39 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
40 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlenden Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
41 
Vor diesem Hintergrund ist auch der auf die geltend gemachte Aufdeckung noch vorhandener Kapazitäten der Klinik zu Gunsten der Vorklinik gestützte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mangels Entscheidungserheblichkeit des Vortrags abzulehnen.
42 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 290 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 337 Studienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (vgl. Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2012/2013, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 25 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
43 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
44 
b) Der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten noch angesetzte - gegenüber der ursprünglichen Kapazitätsberechnung bezüglich des Masterstudiengangs Molekulare Medizin geringfügig reduzierte - Dienstleistungsabzug in Höhe von insgesamt 58,4923 SWS (belegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2012 mit Korrektur im Schriftsatz vom 03.12.2012) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 64 - 92; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Zu ergänzen ist Folgendes:
45 
Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
46 
aa) Die von Klägerseite beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) liegt im Wintersemester 2012/2013 nicht (mehr) vor (so schon Urteil des VG Freiburg vom 06.12.2012, Juris Rn. 73; vgl. auch den Schriftsatz des Vertreters der Klägerin vom 11.09.2013, AS 335 der Generalakte, Bd. 1: „anders als 12/13“). Es handelt sich im Übrigen bei beiden Werten ausgehend von der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. die von der Klägerseite nicht in Frage gestellte Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen, Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät vom gleichen Tage). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz von 6,0015 SWS als Dienstleistungsexport sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
47 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,4396 SWS ist nicht zu beanstanden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
48 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
49 
Zu Unrecht rügen einige Kläger, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltungen von der Kapazitätsberechnung für die Klinik abweiche. Eine solche Abweichung liegt im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 nicht vor, vielmehr entsprechen die als Dienstleistungsexport in den Fächern Sozialmedizin und Gesundheitsökonomie (QB3) in der Kapazitätsakte der Vorklinik (S. 39, Anlage 9.1) berücksichtigten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) in Stundenzahlen, Gruppengrößen und Studierendenzahlen spiegelbildlich den in der Kapazitätsakte der Klinik (S. 3 u. 4, Anlage 1) entsprechend dem quantifizierten Studienplan eingestellten Größen. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013; vgl. auch die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7).
50 
dd) Die in die Kapazitätsberechnung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts noch eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 8,14 SWS sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
51 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 80 ff.).
52 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren gegen eine Berücksichtigungsfähigkeit unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
53 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
54 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
55 
c) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht nicht beanstandet, dass die Beklagte das nach Abzug der geringfügig kapazitätsgünstig verminderten Dienstleistungen errechnete Lehrangebot ohne weitere Änderung in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt hat.
56 
Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 391 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 58,4923 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 332,5077 Semesterwochenstunden zugrunde legen.
57 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des bereits von der Beklagten nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
58 
a) Die Beklagte hat auf die Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8812 (SWS/Student), bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4378 (SWS/Student) angesetzt. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 95 - 124 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen aufgrund der Einlassungen zu Versehen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
59 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
60 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 103 f.). Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
61 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 2 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
62 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4378) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 09.07.2012 erfolgt (Kapazitätsakte S. 79). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4366 (SWS/Student) wird mit 2,4378 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8812 bereits oben unter 2. a) zwar geringfügig überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7361 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4378 (SWS/Student) ergibt sich ein deutlich unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1739 (SWS/Student).
63 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren und nach Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. den nachgereichten Schriftsatz vom 22.11.2013) geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student), war dem bereits aus formellen Gründen nicht nachzugehen (siehe oben S. 5 ff.). Im Übrigen ist dieses Vorbringen auch unerheblich. Insbesondere geht die Annahme der Klägerseite fehl, auf die aus einer - möglicherweise - zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 könne nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden.
64 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
65 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
66 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
67 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
68 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 309 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 10 f. der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curricularanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
69 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,1342 berücksichtigt hat.
70 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
71 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (vom 31.08.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 - in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 - und der 9. Änderungssatzung vom 30.04.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43, S. 140 – 143-), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 126 - 134 nach Juris).
72 
Soweit von Klägerseite zunächst gerügt wurde, dass die Beklagte keinen quantifizierten Studienplan vorgelegt habe, aus dem sich die Berechnung des Curriculargesamtwerts und Veränderungen gegenüber den Vorjahren nachvollziehen ließen, ist dies durch Schriftsatz vom 23.07.2013 und dessen Anlagen ausgeräumt. Daraus ergibt sich, dass die Verringerung des Curricularanteils der Vorklinik, welche sich für Studienbewerber der Humanmedizin kapazitätsgünstig auswirkt, im Wesentlichen darauf beruht, dass der Anteil der Vorklinik an den Wahlfächern im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von bisher 20% auf 10% reduziert wurde (dazu noch unten unter c bb).
73 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlagen 3.1 und 3.2 zu der mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegten Stellungnahme der Fakultätsassistentin vom 23.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
74 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
75 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. –).
76 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
77 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
78 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
79 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
80 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
81 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
82 
In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass hier der Senat der Hochschule selbst die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (vorgelegt mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 23.07.2013, Anlage 7a, Generalakte Band II, S. 257) hat der Senat mit Beschluss vom 29.05.2013 die Curricularwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master mit Rückwirkung ab dem WS 2012/2013 auf 7,0894 (Bachelor) und 4,3218 (Master) festgelegt. Zudem ergibt sich aus den Generalakten des Verwaltungsgerichts, dass der Curriculareigenanteil der Vorklinik, also die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsame Entscheidung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris), bei der sich der Anteilswert gegenüber der Vergangenheit kapazitätsgünstig auf 1,1342 verringert hat, in einer Sitzung des Senats vom 25.04.2012 festgelegt wurde.
83 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
84 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
85 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
86 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
87 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
88 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
89 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
90 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
91 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
92 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Dies gilt umso mehr, als das profilbildende Wahlfachpraktikum mit dem von der Klägerseite beanstandeten hohen Curricularwert im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nur noch zu 10 % zu Lasten der Vorklinik berücksichtigt wurde und demzufolge der Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs für den vorklinischen Studienabschnitt erheblich (auf 1,1342) gesunken ist. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
93 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
94 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
95 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
96 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
97 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,1342 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
98 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
99 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 23.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 23.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2012/2013 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Außerdem war im Wintersemester 2012/2013 lediglich das Wahlfachpraktikum Biochemie/Molekularbiologie betroffen, welches dem der vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Institut für Biochemie zuzuordnen ist. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
100 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 10 %, welcher gegenüber einem Ansatz von 20 % bis einschließlich Wintersemester 2011/2012 kapazitätsgünstig reduziert wurde, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Bekundungen zur Prognosebasis zu zweifeln (vgl. bereits das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., zum Ansatz von 20 % im WS 2009/2010). Angesichts der nun vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, ist es nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass ein Ansatz von 10 %, also eine Halbierung gegenüber den Vorsemestern, das Kapazitätserschöpfungsgebot zu Lasten der Studienbewerber der Humanmedizin verletzt. Im Übrigen hat die Klägerseite insoweit auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
102 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffener Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 11 zur Kapazitätsakte, S. 62). Da dem Verwaltungsgericht bei der Berechnung des gewichteten Curricularanteils und der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin Rechenfehler unterlaufen sind, hat der Senat die Beklagte um Vorlage einer Vergleichsberechnung gebeten, die mit E-Mail vom 11.11.2013 vorgelegt und den Klägern/Klägerinnen mit Verfügung vom 12.11.2013 per Telefax übersandt worden ist. Nach dieser plausiblen und von Klägerseite nicht in Frage gestellten Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,2% [vorher 8,3%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,8% [vorher 91,7%].
103 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
104 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
105 
Dementsprechend verändert sich ausweislich der von der Beklagten vorgelegten und nicht zu beanstandenden Vergleichsberechnung der gewichtete Curricularanteil auf 1,8199 gegenüber 1,8183 in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 335,4186 Studienplätzen für die Humanmedizin.
106 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von der Klägerseite nicht beanstandeten Vergleichsberechnung beträgt die Schwundquote 0,8995. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 3,3519 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,0209 Studienplätze, insgesamt also 337,4395 Studienplätze.
107 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
108 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
109 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0083 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 151 ff.). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben dem Senat keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
110 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
111 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
112 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite sind die errechneten 337 Studienplätze auch alle kapazitätswirksam belegt. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert. Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden (vgl. auch den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.08.2013, S. 381 der Generalakte Bd. 2). Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
III.
113 
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
115 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
116 
Beschluss vom 20. November 2013
117 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
118 
Gründe
119 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
120 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
121 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Juni 2008 - NC 7 K 2660/07 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Mit dem angegriffenen Beschluss ist die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, 39 weiteren Bewerbern vorläufig einen Studienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester zuzuweisen. Die hiergegen von der Antragsgegnerin (I.) und von Antragstellerseite (II.) eingelegten Beschwerden sind unbegründet.
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin kann keinen Erfolg haben. Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind unbegründet. Die gemeinschaftliche Betrachtung der Aufnahmekapazitäten an den Studienorten Heidelberg und Mannheim entspricht den rechtlichen Vorgaben (1.); auch die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angenommene Belegung der Studiengänge (2.) und der in Ansatz gebrachte Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an den Seminaren mit klinischem Bezug (3.) sind nicht zu beanstanden.
1. Entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung der Antragsgegnerin ist die gemeinschaftliche Betrachtung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin an den Studienorten Heidelberg und Mannheim nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage vielmehr in den Entscheidungen des Verordnungsgebers.
Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht angegriffen, dass trotz der bereits zum Wintersemester 2006/2007 erfolgten Einrichtung eines eigenständigen Modellstudiengangs an der Fakultät für Klinische Medizin Mannheim der Universität Heidelberg gesonderte Anträge auf Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität für den jeweiligen Studienort Heidelberg oder Mannheim nicht erforderlich seien. Die Beschwerde rügt jedoch, dass die unterschiedlichen Studienorte kapazitätsrechtlich nicht als Einheit betrachtet werden dürften. Dieser Einwand scheint angesichts der Eigenständigkeit der Studiengänge und der jeweils getrennt festgesetzten Zulassungszahlen auf den ersten Blick nahe liegend. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zusammenrechnung ist aber gleichwohl nicht zu beanstanden. Denn die Entscheidung, die beiden Studienorte trotz der Eigenständigkeit der Studiengänge in kapazitätsrechtlicher Hinsicht gemeinschaftlich zu betrachten, geht auf die Wertungen des Verordnungsgebers zurück.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 vom 05.07.2007 - ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 - (GBl. S. 331) werden Bewerber in höheren Fachsemestern des Studiengangs Medizin bei der Universität Heidelberg nur aufgenommen, wenn auch die festgesetzten Auffüllgrenzen „für beide Studienorte (Heidelberg und Mannheim) gemeinsam“ nicht überschritten werden. Trotz der grundsätzlichen Eigenständigkeit der jeweiligen Studiengänge am Studienort Heidelberg und Mannheim wird die Antragsgegnerin daher vom Verordnungsgeber in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als Einheit behandelt, soweit es um die Ermittlung der Kapazitätsgrenzen geht.
Die benannte Regelung gilt zwar unmittelbar nur für die Auffüllung in höheren Fachsemestern; hieraus lässt sich indes nicht entnehmen, dass die gemeinschaftliche Betrachtung für außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergebende Studienplätze ausgeschlossen sein soll. Denn die Zulassungszahlenverordnung regelt von ihrem materiellen Gegenstand her nur die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität. Eine Ausschlusswirkung für die Berechnung der Aufnahmefähigkeiten außerhalb der festgesetzten Kapazität ist in der Regelung daher nicht enthalten. Für die Vergabe der Studienplätze zum 1. Fachsemester ist eine entsprechende Bestimmung in der Zulassungszahlenverordnung auch nicht erforderlich, weil eine Einhaltung der gemeinschaftlichen Gesamtkapazität hier bereits durch die in § 2 Satz 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 i.V.m. Anlage 1 festgesetzten Obergrenzen gewährleistet ist. Gleiches gilt indes nicht für die Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrten Studienplätze, so dass insoweit auch die Ausgangslage nicht identisch ist. Für die Behandlung dieser Fälle sind unmittelbar anwendbare normative Vorgaben nicht vorhanden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Ausbildungskapazitäten der Antragsgegnerin an den Studienorten Heidelberg und Mannheim für die Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität zum Wintersemester 2007/2008 gemeinschaftlich betrachtet hat, weil diese Einordnung auf die Entscheidung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 2 Satz 3 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 zurückgeführt werden kann.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Antragsgegnerin durch diese Verfahrensweise in ihren Rechten beeinträchtigt sein könnte. Denn die alternative Berechnung der jeweiligen Aufnahmekapazitäten für sich wird regelmäßig nicht zu einem unterschiedlichen Gesamtergebnis führen. Unterschiede ergeben sich daher nur in Bezug darauf, dass die zahlenmäßige Verteilung der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze auf die Studienorte Heidelberg und Mannheim bereits durch das Verwaltungsgericht festgelegt werden würde. Die vom Verwaltungsgericht gewählte Methode dagegen enthält eine entsprechende Festlegung nicht, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Antragsgegnerin hierdurch beschwert sein könnte.
2. Auch soweit die Antragsgegnerin die vom Verwaltungsgericht angenommene tatsächliche Belegung der Studienplätze im 1. Fachsemester rügt, geht die Beschwerde fehl.
Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, die mit Schriftsatz vom 28.05.2008 vorgetragene Überbuchung um insgesamt fünf Studienplätze zu berücksichtigen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vielmehr darauf verwiesen, dass eine abschließende Aufklärung der tatsächlichen Belegung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, weil die entsprechenden Angaben der Antragsgegnerin widersprüchlich oder jedenfalls unklar waren. Sowohl hinsichtlich der Vermerke zu Exmatrikulationen als auch hinsichtlich derjenigen zu Beurlaubungen enthielt der Vortrag mindestens Begründungslücken, so dass die kapazitätsgünstige Schätzung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der Darlegungspflicht der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u. a. -, BVerfGE 85, 36 [57]). Weitere tatsächliche Angaben oder Aufklärungen enthält indes auch der Beschwerdeschriftsatz vom 16.07.2008 nicht, so dass auch der Senat keinen Anlass sieht, eigenständige Aufklärungsmaßnahmen zugunsten der Antragsgegnerin zu betreiben.
10 
3. Unbegründet ist schließlich auch die Rüge hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht angesetzten Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an den Seminaren mit klinischem Bezug.
11 
Insoweit bestehen bereits Zweifel, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Denn sie setzt sich mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts zum angenommenen Darlegungsdefizit nicht auseinander und erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, ein Darlegungsdefizit liege nicht vor.
12 
Jedenfalls aber ist der Einwand unbegründet, weil sich aus der in Bezug genommenen dienstlichen Erklärung des Studiendekans vom 22.03.2007 eine hinreichende Darlegung zum Eigenanteil der Vorklinik nicht ergibt. Dies folgt bereits aus dem zeitlichen Bezug der dienstlichen Erklärung, die auf einen Zustand im März 2007 abstellt. Aussagen zur Ausgestaltung der Seminare mit klinischem Bezug im Wintersemester 2007/2008 sind in der Bestätigung nicht enthalten und können dieser offenkundig auch nicht entnommen werden.
13 
Darüber hinaus sind die in der dienstlichen Erklärung enthaltenen Behauptungen zu pauschal und lassen eine Überprüfung der Angaben mangels Substanziierung nicht zu (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 12.09.2006 - NC 9 S 79/06 -). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht daher zu der Einschätzung gelangt, dass die Antragsgegnerin damit ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die dienstliche Erklärung bereits in den Entscheidungen des Vorjahres beanstandet worden ist und das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin deshalb aufgegeben hatte, im Einzelnen darzulegen, welche Seminare im Wintersemester 2007/2008 von welchen Lehrpersonen betreut werden.
14 
Soweit schließlich der vom Verwaltungsgericht angesetzte Abschlag von 20 % in Frage gestellt wird, ist die Beschwerde unsubstanziiert. Insbesondere wird verkannt, dass das Verwaltungsgericht die Erhöhung des Anteils der Klinik gegenüber dem Vorjahr sehr wohl begründet und insoweit auch auf die „beharrliche Weigerung“ der Antragsgegnerin ihren Mitwirkungspflichten im Kapazitätsstreit in ausreichendem Umfang nachzukommen verwiesen hat. Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts tritt der Senat vollumfänglich bei.
15 
II. Auch die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Sie rügt zwar zu Recht eine unzureichende Mitwirkung der Antragsgegnerin bei der Aufklärung des Schwundfaktors (1.). Hieraus ergeben sich im Ergebnis aber keine Folgerungen, die der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten (2.). Unbegründet sind auch die Einwände gegen die angenommenen Deputatsermäßigungen (3.), die Festsetzung des Curricular-Eigenanteils (4.) und die einheitliche Behandlung der Studienorte Heidelberg und Mannheim im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (5.).
16 
1. Die von Antragstellerseite erhobene Beschwerde betrifft die Frage, ob die Hochschule dem ihr von Verfassungs wegen auferlegten Gebot der Kapazitätsauslastung hinreichend Rechnung getragen hat; insbesondere wird gerügt, die von der Antragsgegnerin zur Berechnung des Schwundfaktors angesetzten Zahlen seien unzutreffend. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dieser Einwände setzt voraus, dass die Antragsgegnerin ihre Daten und Annahmen offen legt. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trifft die Wissenschaftsverwaltung insoweit eine „Darlegungspflicht“, deren Verletzung - sowohl in Gestalt von Begründungslücken als auch im Hinblick auf Fehler des Ableitungszusammenhangs - den Schluss nahelegen kann, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, BVerfGE 85, 36 [57]). Diese Verpflichtung gilt auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, weil nur so eine Kontrolle der kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die Gerichte sichergestellt werden kann, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, BVerfGK 3, 135). Die Hochschule ist demgemäß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, ihr Datenmaterial offenzulegen, weil nur so eine zumindest kursorische oder stichprobenartige Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte ermöglicht wird.
17 
Diesen Anforderungen genügen die von der Antragsgegnerin zur Begründung des angenommenen Schwundfaktors vorgelegten Zahlen und Statistiken nicht. Trotz wiederholter Aufforderung durch das Verwaltungsgericht und den erkennenden Senat ist vielmehr eine hinreichend aktuelle und aussagekräftige Schwundberechnung weder vorgelegt noch deren eigenständige Ermittlungen durch die Gerichte ermöglicht worden. Ein kapazitätsgünstiger Ausspruch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung ist daher - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - nicht fernliegend.
18 
2. Einer entsprechenden Verpflichtung steht vorliegend jedoch entgegen, dass die Klarstellungen im Beschwerdeverfahren mit hinreichender Sicherheit den Schluss zulassen, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung des Schwundfaktors im Ergebnis nicht kapazitätsungünstig war und die mit der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gegen die Berechnungsweise unbegründet sind.
19 
a) Mit der Berücksichtigung von Schwundfaktoren soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass in manchen Studiengängen die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Ausgehend von der Annahme, dass das Hochschulpersonal hierdurch eine Entlastung von Lehraufgaben in höheren Fachsemestern erfährt, soll mit der sogenannten „Schwundkorrektur“ eine vollständige Ausschöpfung der Lehrkapazität durch erhöhte Zulassung im 1. Fachsemester erreicht werden (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 - KapVO VII -, GBl. S. 271; geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275).
20 
Bei einer vollständigen Auslastung der vorhandenen Lehrkapazität auch in höheren Fachsemestern hat eine Schwundkorrektur daher zu unterbleiben. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann, wenn der auftretende Schwund durch Zulassung von Bewerbern in höhere Fachsemester ausgeglichen werden kann. Zu einer entsprechenden Auffüllung im 2. und den höheren Fachsemestern des vorklinischen Studienabschnitts ist die Antragsgegnerin durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 auch verpflichtet. Solange die hierin liegende Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, das durch Auffüllung der höheren Fachsemester das Ziel der Kapazitätsauslastung erfüllt wird, ist für eine etwaige Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerzahl durch einen weiteren Schwundzuschlag daher kein Raum (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
21 
Die Annahme eines Schwundfaktors kann aber geboten sein, wenn aufgrund der Verhältnisse in vergangenen Studienjahren künftig eine Auffüllung nicht zu erwarten sein dürfte. Hiervon ist die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnungen selbst ausgegangen. Streitig ist indes, in welcher Höhe ein Schwundfaktor eingestellt werden muss.
22 
b) Zur Berechnung des erforderlichen Schwundausgleichs ist ein Verfahren vom Verordnungsgeber nicht vorgegeben; die Antragsgegnerin hat - der allgemeinen Praxis folgend - auf das sog. „Hamburger Modell“ zurückgegriffen, dessen Anwendung auch vom Wissenschaftsministerium empfohlen worden ist (vgl. Erlass des Wissenschaftsministeriums Zu I-635.33/94/SV). Danach wird das voraussichtliche Schwundverhalten der gegenwärtig eingeschriebenen Studierenden aus dem tatsächlichen Schwundverhalten der Studierenden in einem zurückliegenden Zeitraum ermittelt. Bei einer Studienorganisation nach Studienjahren wird dieser Berechnung ein Betrachtungszeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
23 
Für die danach zu ermittelnde Schwundberechnung kommt es nicht darauf an, ob die Hochschule mit den im 1. Fachsemester zugelassenen Studierenden ihre Kapazität erschöpft hat, ob sie unter- oder überbelegt ist. Denn das Ziel der Berechnungen nach dem „Hamburger Modell“ ist die Ermittlung des tatsächlichen Schwundverhaltens der Studierenden. „Fixpunkt“ für den Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte ist daher die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -; Bay.VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 -). Die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage, ob die Hochschule mit den in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Bewerberzahlen ihre Aufnahmekapazität ausgeschöpft hat oder insoweit - wie von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung angenommen - weitere Restkapazitäten bestehen, ist insoweit daher unerheblich.
24 
Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung sind bei der Schwundberechnung die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden nicht zu berücksichtigen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 22.12.1987 - NC 9 S 216/87 - und vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -). Denn das Schwundverhalten der nur vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden weist spezifische Besonderheiten auf, die zu einer höheren Wechsel- und Abbruchquote führen (vgl. dazu OVG Saarland, Beschluss vom 01.08.2007 - 3 B 53/07. NC u.a. -). Der Inhaber einer vorläufigen Zulassung muss sich, insbesondere wenn diese zusätzlich nur auf einen Teilstudienplatz beschränkt ist, um einen endgültigen Vollstudienplatz bemühen, um sein Berufsziel zu verwirklichen. Schon aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung ergibt sich daher ein systembedingt atypisch hohes Schwundverhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Im Falle einer gerichtlichen Zulassung nach Ende der Vorlesungszeit des 1. Fachsemesters kann ein entsprechend Studierender das Studium bereits in tatsächlicher Hinsicht gar nicht vorzeitig aufgeben und damit zu einem etwaigen Schwund beitragen. Mit der Ermittlung des in der Vergangenheit anzutreffenden Schwundverhaltens sollen jedoch empirische Daten gewonnen werden, um eine Aussage über den in Zukunft bei regulärem Verlauf zu erwartenden Rückgang der studierenden Zahlen zu ermöglichen. Die Berechnung muss daher möglichst den „Normaltypus“ des Studierenden in den Blick nehmen (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 -). Für die Berechnung des tatsächlichen Schwundverhaltens sind daher nur die endgültig zu einem (Voll-)Studium zugelassenen Studierenden zu berücksichtigen.
25 
Auch diese Zahlen bedürfen indes der Korrektur. Denn das „Hamburger Modell“ ist dafür entwickelt worden, eine Aussage zum Bleibeverhalten der Studierenden eines Studiengangs zu treffen. Nur soweit eine Auffüllung höherer Fachsemester nicht vorgenommen wird, ergibt sich aus dieser Berechnung deshalb ein Schwundfaktor, der ohne weitere Kontrolle und Korrektur bei der Festsetzung der Zulassungsgrenze zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -). Werden die in höheren Fachsemestern freiwerdenden Kapazitäten indes durch Auffüllung gebunden, ist dies bei der Festsetzung des Schwundfaktors zu berücksichtigen. Andernfalls käme es zu einer kumulativen Berücksichtigung des prognostizierten Schwundverhaltens, das entweder zu einer Überbelastung der universitären Kapazitäten oder zu einer Verdrängung des in § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 vorgesehenen Instrumentariums der Auffüllung in höheren Fachsemestern führen würde (vgl. dazu auch Hess.VGH, Beschluss vom 02.04.2007 - 8 FM 5204/06.W(1) -). Die bereits durch Auffüllung belegten Restkapazitäten der Hochschule in höheren Fachsemestern müssen bei der Berechnung des Schwundfaktors daher einbezogen werden.
26 
Maßstab für die erforderliche Auffüllung in höheren Fachsemestern ist dabei der jeweils gültige Werte der anwendbaren Zulassungszahlenverordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 -). Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein von den durch das Wissenschaftsministerium festgesetzten Auffüllgrenzen abweichender Wert, an dem sich die Hochschule bei Erfüllung ihrer Auffüllungsverpflichtung orientieren könnte, gar nicht vorhanden ist. Denn die von den Verwaltungsgerichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegebenenfalls angenommene Abweichung von den Zulassungszahlen der Verordnung betreffen nur die Aufnahmekapazität des ersten Fachsemesters, nicht aber die gesondert geregelten Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester. Diese Werte sind aber nicht zwingend identisch. Zwar verweist der Verordnungsgeber des Landes Baden-Württemberg hinsichtlich der Auffüllgrenze in höheren Fachsemestern regelmäßig auf die Zulassungszahl im 1. Fachsemester (vgl. etwa § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008). Für die Zahlenfestsetzung ergeben sich aber dennoch Unterschiede, weil hinsichtlich der Zulassung in höheren Fachsemestern regelmäßig eine spätere Zulassungszahlenverordnung maßgeblich ist. So bemisst sich die Zulassung für das 1. Fachsemester im Wintersemester 2007/2008 nach § 2 Satz 1 der ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008; die Aufnahme im 3. Fachsemester dieser Kohorte aber nach der Zulassungszahlenverordnung des Nachfolgejahres. Denn insoweit liegt eine Zulassung im Wintersemester 2008/2009 vor, so dass die Zulassungszahlenverordnung für die Jahre 2008/2009 Anwendung findet (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2008/2009, GBl. 2008 S. 208). Diese weist für den Studienort Heidelberg aber 307 Plätze auf und damit 24 Aufnahmeplätze mehr, als im Jahr 2007/2008 (Zulassungszahl 283). Tatsächlich reagiert der Verordnungsgeber daher auf erkennbare Kapazitätsveränderungen, so dass für eine vorauseilende richterliche Korrektur kein Anlass besteht (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
27 
Im Übrigen basieren die von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angenommenen Restkapazitäten außerhalb der festgesetzten Kapazität regelmäßig nur auf den beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahren und damit nur auf Schätzungen. Rechtskräftige Hauptsacheurteile dagegen, die Grundlage für eine abweichende Feststellung der Aufnahmekapazitäten darstellen könnten, existieren regelmäßig nicht. Sie hätten im Übrigen - wie bereits ausgeführt - unmittelbare Aussagekraft nur für die Zulassungszahl zum 1. Fachsemester.
28 
c) Eine ausdifferenzierte Schwundberechnung anhand dieser Vorgaben hat die Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Sie hat aber klargestellt, dass die der Berechnung zugrunde liegenden Zahlen des 1. Fachsemesters die aufgrund gerichtlicher Anordnung vorläufig zugelassenen Studierenden nicht enthielten, weil die Statistik an das Merkmal der Immatrikulation anknüpfe. Eingeschrieben würden diese Bewerber indes regelmäßig erst im 3. Fachsemester, wenn die vorläufige Zulassung (meist im Vergleichsweg) in eine endgültige Zulassung umgewandelt worden sei.
29 
Mit diesen nachvollziehbaren und den Vermutungen der Antragstellerseite entsprechenden Darlegungen steht jedoch fest, dass die der Schwundberechnung zugrunde liegenden Zahlen den rechtlichen Vorgaben genügen. Klargestellt ist zunächst, dass nur vorläufig zugelassene Studierende nicht berücksichtigt worden sind. Festgestellt ist aber insbesondere auch, dass die Erfassung im höheren Fachsemester an eine endgültige Zulassung anknüpft und damit als Auffüllung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 qualifiziert werden muss, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine weitere Schwundkorrektur ausschließt.
30 
Offen bleiben kann dabei die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zugelassenen Studierenden durch Auffüllung in höheren Fachsemestern endgültig zuzulassen. Hierfür spricht indes, dass § 19 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 - HVVO - (GBl. S. 63) nur eine Zulassung voraussetzt und nicht - wie dies vom Verordnungsgeber in § 19 Abs. 1 Nr. 2 HVVO ausdrücklich vorgesehen ist - an eine endgültige Zulassung anknüpft. Selbst wenn sich eine derartige Praxis indes - etwa im Hinblick auf das in § 19 Abs. 2 HVVO vorgesehene Auswahlverfahren - als problematisch erweisen würde, könnten durch eine vorrangige Berücksichtigung der außerkapazitär zugelassenen Bewerber auf innerhalb der Zulassungszahl freigewordene Studienplätze in höheren Fachsemestern allenfalls Rechte anderer „Auffüllbewerber“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 verletzt werden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13.11.1978 - IX 2939/78 -). Für die im Rahmen der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Frage der Schwundberechnung hingegen ist die Frage ohne Belang. Denn die vorhandenen Restkapazitäten der Hochschule werden mit der Zulassung abgeschöpft, sodass insoweit kein Raum mehr für eine zusätzliche Schwundkorrektur besteht. Eine erschöpfende Nutzung vorhandener Ressourcen wird sowohl bei Zulassung einer größeren Zahl von Studienanfängern als auch bei einer Vergabe der frei werdenden Studienplätze an „Auffüller“ erreicht (vgl. Mattonet, Kapazitätsermittlung, in: Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 1. Aufl. 1982, S. 757). Im Übrigen kommt diese Verfahrensweise gerade den zunächst nur vorläufig zugelassenen Bewerbern zugute.
31 
d) Schließlich weist der Senat erneut darauf hin, dass die Schwundkorrektur nach dem Hamburger Modell auf Fiktionen beruht, so dass auch eine vermeintlich genauere Berechnung des zu erwartenden Studentenverhaltens tatsächlich nicht zu einer exakteren Abschöpfung vorhandener Restkapazitäten an der Hochschule führen muss. Denn die diesem Berechnungsmodell zu Grunde liegende Annahme, dass eine in höheren Semestern abnehmende Hörerzahl zu freien Lehrkapazitäten im 1. Fachsemester führt, basiert auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die der Hochschulrealität offenkundig nicht entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -; BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Sollte sich die korrekte Berechnung des Datenmaterials also tatsächlich als dergestalt aufwendig und schwierig erweisen, wie die Antragsgegnerin behauptet, könnte vom Verordnungsgeber auch erwogen werden, die Schwundkorrektur durch eine prozentuale Vorgabe vorzunehmen, sofern sich aus dem empirischen Befund der vergangenen Jahre eine entsprechend pauschalierte Schwundquote begründen lässt.
32 
3. Unbegründet sind auch die Einwände gegen die angenommene Deputatsermäßigung.
33 
a) Soweit die Deputatsermäßigung für die Funktion des Sprechers von Sonderforschungsbereichen bereits dem Grunde nach angegriffen worden ist, geht die Beschwerde fehl. Denn für die Funktion des Sprechers eines Sonderforschungsbereichs kann aufgrund ministerieller Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII i.V.m. § 9 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995 - LVVO - (GBl. 1996 S. 43, mit späteren Änderungen) grundsätzlich eine Deputatsermäßigung angenommen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.11.2004 - NC 9 S 335/04 -). Soweit von Antragstellerseite insoweit auf eine Änderung des § 9 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995 - LVVO - (GBl. 1996 S. 43) in der seit dem 24.11.2007 geltenden Fassung verwiesen worden ist, trifft dies bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Denn eine entsprechende Rechtsänderung gibt es nicht. Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) ändert die LVVO zwar ab, die Neuregelungen betreffen § 9 Abs. 2 LVVO aber nicht. Die Vorschrift ist vielmehr seit ihrem Erlass unverändert geblieben. Im Übrigen liegt die geltend gemachte Rechtsänderung zum 24.11.2007 zeitlich nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und ist daher gemäß § 5 Abs. 3 KapVO VII ohnehin nicht mehr berücksichtigungsfähig.
34 
b) Im Ansatz zutreffend ist dagegen der Hinweis auf den personellen Wechsel in der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 488. Denn die Nichtanerkennung der Deputatskürzung von 2 SWS erhöht die Aufnahmekapazität am Studienort der Antragsgegnerin am Studienort Heidelberg und stellt daher grundsätzlich eine „wesentliche Änderung der Daten“ im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII dar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -).
35 
Bei einer Korrektur der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Kapazitätsberechnungen um diese 2 SWS ergäbe sich ein Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg von 302 SWS (statt 300 SWS), was nach Abzug der Dienstleistungen in Höhe von 38,0385 SWS zu einem bereinigten Lehrangebot von 263,9615 SWS führen würde. Die Aufnahmekapazität vor Schwundkorrektur betrüge mithin 313,0287 Plätze (527,9230 : 1,6865). Die rechnerisch ermittelte Schwundquote von 1,001 für den Studienort Heidelberg könnte dabei nicht in Ansatz gebracht werden, weil dieser Korrekturfaktor gemäß § 16 KapVO VII nur zur Erhöhung der Studienanfängerzahl dienen soll, so dass am Studienort Heidelberg von einer tatsächliche Aufnahmekapazität von 313 Studienplätzen auszugehen wäre - mithin 29 mehr als von der Antragsgegnerin belegt. Die Aufnahmekapazität am Studienort Mannheim bleibt hiervon unberührt und beträgt 168,2150 Studienplätze, was nach Berücksichtigung des Schwundfaktors von 0,929 zu einer Aufnahmekapazität von 181 Bewerben führt - 11 Plätze mehr als von der Antragsgegnerin belegt. Die vom Verwaltungsgericht in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 KapVO VII vorgenommene Gesamtbetrachtung ergäbe damit 40 Studienplätze über der vorgenommenen Belegung und damit einen Platz mehr als vom Verwaltungsgericht ausgesprochen.
36 
Der Wechsel in der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 488 kann aber deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er erst nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgte und ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schriftsätze für sie auch vorher nicht erkennbar war. Hinreichender Anlass an der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben zu zweifeln, besteht entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung nicht. Insbesondere ergibt sich derartiges nicht aus dem vorgelegten Jahresbericht 2007. Dieser weist zwar Privatdozent Dr. W. als Sprecher des Sonderforschungsbereichs aus; hieraus ergibt sich indes nicht der gezogene Schluss, dass Herr Dr. W. auch bereits im Jahr 2007 mit dieser Funktion betraut war. Ausweislich der Fußzeile des Jahresberichts stammt dieser vielmehr aus dem Jahr 2008, so dass der Hinweis auf die Sprecherfunktion von Herrn Dr. W. dem Stand des Jahresberichtes entspricht. Dementsprechend weist auch die vorgelegte Internetseite zur Sprecherfunktion einen Stand („Last-Update“) vom 16.03.2008 aus.
37 
c) Schließlich sind auch hinsichtlich der Deputatskürzung für die 3 Angestellten-Dauerstellen keine durchschlagenden Einwände erhoben worden. Der Ansatz beruht auf den Regelungen der Arbeitsverträge (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO), so dass es auf die geltend gemachte Erhöhung der Regellehrverpflichtung von 8 auf 9 Semesterwochenstunden nicht ankommt. Dies gilt im Ergebnis auch hinsichtlich der Stelle des Herrn Dr. L. Zwar enthält dessen Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung zur Verminderung des Lehrverpflichtung nicht; diese ergibt sich indes aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 03.08.2005 (Anlage 6c zum Schriftsatz vom 19.03.2007), mit dem das Dienstverhältnis insoweit ausgestaltet wurde.
38 
4. Soweit in einigen Beschwerden die Festsetzung des Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Mannheim in Frage gestellt worden ist, fehlt es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss. Denn das Verwaltungsgericht hatte zur Begründung des mit dem Modelstudiengang verbundenen Mehraufwands nicht allein auf das Vorziehen klinischer Lehrinhalte in das Grundstudium verwiesen - das möglicherweise durch Lehrkräfte der Klinischen Lehreinheit abgedeckt wird - sondern insbesondere auf „ein deutliches Mehr an Veranstaltungen mit geringen Gruppengrößen“ (S. 28). Die hieraus folgende Erhöhung der Lehrintensität, die offensichtlich tragendes Argument für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts war, ist mit den Beschwerden indes nicht angegriffen worden.
39 
Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Fehlen eines vollständigen Studienplans im Hinblick auf die Tatsache, dass der neu eingerichtete Modellstudiengang noch im Aufbau begriffen ist, für das Wintersemester 2007/2008 noch hingenommenen werden kann. Denn mit der Studienordnung und dem Vorläufigen Quantifizierten Studienplan hat die Antragsgegnerin eine ausreichende Tatsachenbasis für die Bestimmung des Eigen-Curricularanteils vorgelegt.
40 
5. Ohne Rechtsfehler ist schließlich auch, dass das Verwaltungsgericht eigenständige Zulassungsanträge für die Studienorte Heidelberg und Mannheim nicht verlangt und damit ein einheitliches Verfahren gegen die Antragsgegnerin durchgeführt hat. Zwar steht dieser Annahme entgegen, dass das Studium an den Studienorten Heidelberg und Mannheim unterschiedliche und zwischenzeitlich eigenständige Studiengänge darstellen, für die bei einer ZVS-Bewerbung auch eigenständige Bewerbungssätze einzureichen sind. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aber darauf hingewiesen, dass klare verfahrensrechtliche Vorgaben für die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze nicht vorhanden sind. Insoweit legt § 3 Abs. 5 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 - HVVO - (GBl. S. 63) sogar nahe, dass in der vorliegenden Konstellation, bei der es zwar um eigenständige Studiengänge geht, diese aber von derselben Hochschule angeboten werden, nur ein Zulassungsantrag einzureichen ist. Darüber hinaus wird die begehrte Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität in der Rechtsprechung als selbständiges Verfahren qualifiziert, das unabhängig neben dem gesetzlich normierten ZVS-Vergabeverfahren steht (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175). Bei dieser Sachlage und im Hinblick darauf, dass die Verselbständigung des Studiengangs am Studienort Mannheim erst im 2. Jahr besteht, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in rechtsschutzfreundlicher Weise verfahren ist und alle Anträge auf beide Studienorte bezogen hat.
41 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
42 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule anhand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BVL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2005 - NC 6 K 438/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger bewarb sich zum Wintersemester 2004/2005 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2004/2005 - ZZVO 2004/2005 - vom 22.06.2004 (GBl. S.448) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 327 festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 20.09.2004 meldete die Beklagte der ZVS weitere 6 Studienplätze nach, so dass sich für das Wintersemester 2004/2005 im Fach Humanmedizin eine Gesamtkapazität von 333 Studienplätzen ergab. Den Zulassungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das Erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 333 Studienplätzen zutreffend ermittelt, die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Urteil vom 17.03.2005 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass er keine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer bundesdeutschen Hochschule innehabe, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das Erste Fachsemester zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen.
Zur Begründung führt das Gericht aus, die Kapazität betrage 363 Studienplätze. Über die zuletzt vergebenen 333 Plätze stünden weitere 30 Studienplätze zur Verfügung. Auf der Lehrangebotsseite seien die beiden mit künftigen Juniorprofessoren besetzten C1-Stellen nicht mit einem Lehrdeputat von jeweils 4 Semesterwochenstunden - SWS - sondern mit 6 SWS zu berechnen. Auch die von der Beklagten vorgenommene Deputatsermäßigung für den Prodekan sei nicht anzuerkennen. Auf der Lehrnachfrageseite sei der von der Universität angesetzte Curricular-Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik fehlerhaft zu hoch. Der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in der Berechnung des Lehrnachfragewerts halte rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beklagten stehe ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht bei der Ausgestaltung des Studienplans und der daran kapazitätsrechtlich anknüpfenden CAp-Bestimmung zu. Dieses habe sie aber nur unvollständig und damit letztlich rechtlich fehlerhaft ausgeübt; in der Studienordnung der Beklagten fehle eine satzungsrechtlich verbindliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen. Eine solche wäre jedoch nach Wegfall der ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen. Der formell und materiell rechtswidrige Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen sei im gerichtlichen Verfahren in richterlicher Notkompetenz für den streitigen Berechnungszeitraum durch ein abstraktes Berechnungsmodell zu ersetzen, das von einer unbeschränkten Hörerzahl ausgehe.
Gegen das ihr am 02.06.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.06.2005 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2005 - NC 6 K 438/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Am 29.07.2005 hat der Vertreter der Beklagten beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Zur Begründung führt er aus, das Verfahren berge einen ungewöhnlich umfangreichen Streitstoff, was sich schon an der Länge des verwaltungsgerichtlichen Urteils zeige. Eine abschließende Aufarbeitung erscheine daher innerhalb der Frist nicht möglich. Überdies sei er erst kurzfristig von der Universität Hamburg in aktuell laufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem OVG Hamburg und dem VG Hamburg mandatiert worden. Auch hier liefen Fristen, die innerhalb der nächsten Wochen zu erledigen seien.
11 
Mit Vorsitzendenverfügung vom 01.08.2005 ist dem Vertreter der Beklagten die beantragte Fristverlängerung bis zum 17.08 2005 gewährt worden. Vor Ablauf dieser Frist ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 11.08.2005 ein weiterer Antrag des Beklagtenvertreters eingegangen, die Frist zur Begründung der Berufung nochmals zu verlängern, und zwar bis zum 26.08.2005, da die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen einige Tage mehr Zeit in Anspruch nehme als gedacht. Mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 ist die Frist - wie beantragt - bis zum 26.08.2005 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 22.08.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 24.08.2005, führt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zur Begründung der Berufung aus: Bezüglich der Berechnung des Lehrdeputats der beiden künftigen Juniorprofessoren mit 6 SWS habe das Gericht zu Unrecht eine Notkompetenz in Anspruch genommen, obwohl es die hierfür erforderliche Regelungslücke im maßgeblichen Zeitpunkt (01.10.2004) nicht gegeben habe. Die künftigen „Juniorprofessoren“ seien dienstrechtlich der Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistenten (C1) zuzuordnen, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO eine Regellehrverpflichtung von höchstens 4 Semesterwochenstunden hätten.
12 
Auch soweit für Herrn Professor W. aufgrund seiner Funktion als Prodekan ab dem 01.10.2004 von der Beklagten eine Deputatsminderung in Höhe von 4 SWS in Ansatz gebracht worden sei, könne dies nicht beanstandet werden. Grundlage hierfür seien entsprechende Grundsatzbeschlüsse des Fakultätsvorstands (Beschluss vom 13.02.2002, Protokoll vom 01.03.2002 und des Rektorats vom 16.04.2002, Protokoll vom 03.05.2002). Mit diesen habe die Universität die Freistellungspauschale nach § 6a LVVO teilweise - bezogen auf die Ämter des Dekans und des Prodekans - funktionsbezogen mit jeweils 4 SWS zugeordnet. Diese Vorschrift verlange keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. § 6a LVVO räume der Universität im Gegensatz zu § 9 Abs. 2 LVVO einen größeren Freiraum ein, denn in der Regelung des § 6a LVVO werde vom Grundsatz bereits unterstellt, dass Deputatsermäßigungen für die Mitglieder des Fakultätsvorstands erforderlich seien. Eine auf die Person bezogene Entscheidung sei daher entbehrlich.
13 
Soweit von dem Verwaltungsgericht beanstandet worden sei, es fehle - jedenfalls für den Zeitpunkt der Zulassungszahlenfestsetzung - bereits an der erforderlichen formellen Entscheidung über die Aufteilung des Curricular-Normwertes durch das Wissenschaftsministerium, treffe diese Beanstandung nicht zu. Zwar sei richtig, dass die KapVO das Ministerium für zuständig erklärt habe, jedoch enthalte die KapVO keine förmlichen Vorgaben für die Aufteilungsentscheidung. Die Aufteilungsentscheidung liege vorliegend (konkludent) bereits in der Übernahme des Aufteilungsvorschlags der Universität auf der Grundlage des Kapazitätsberichts, welcher die Aufteilung ausweise. Diese Entscheidung dokumentiere sich spätestens in der Übernahme des Festsetzungsvorschlages für die ZZVO. Nicht zutreffend sei vorliegend die Annahme des Verwaltungsgerichts, die KapVO enthalte keine Vorgabe für die Bestimmung des Eigenanteils. Ausgangspunkt sei § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Diese Vorschrift gebe ausdrücklich vor, dass zur Ermittlung der Lehrnachfrage der Curricular-Normwert auf die am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt wird“. Gemeint sei damit der Curricular-Normwert im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO, welcher den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich ist, abbildet. Dieser Wert sei für das Medizinstudium in Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt worden. Die Festlegung sei gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO bindend. Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII sei dieser Wert „aufzuteilen“. Aufteilung meine damit aber schon vom Wortsinn her nicht eine Neuableitung, sondern eine „Verteilung“ des vorgefundenen Normwerts auf die einzelnen Lehreinheiten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es aber zwingend, dass bei der Ableitung des einzelnen Aufwands Anteile das Kalkulationsgefüge des CNW und die dort verwendeten Rechengrößen (Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren; bei Vorlesungen: g = 180; f = 1,0) beibehalten würden. Denn der Austausch einzelner Werte führe ansonsten zu Verschiebungen der zueinander gewichteten Veranstaltungen. Im Übrigen sei die Gruppengröße g = 180 seit ihrer Einführung ein bildungspolitisch abgewogener „gesetzter Rahmenwert“, der sowohl kleine Vorlesungsgruppen als auch große Vorlesungsgruppen gleichermaßen erfassen solle. Zweck dieser Festlegung sei die einheitliche Bestimmung eines Lehrnachfragemaßstabs. Er beinhalte damit nur eine rahmenbildende Rechenvorgabe. Die Beibehaltung der Vorlesungsgruppengröße g = 180 sei auch bezogen auf die heutigen Verhältnisse keineswegs sachwidrig und schon gar nicht evident verfassungswidrig. Das vom Verwaltungsgericht entwickelte „eigene“ Ableitungsmodell sei sachwidrig.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Von Klägerseite wird ausgeführt, die Berufung sei bereits unzulässig, weil die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist versäumt habe. Diese Frist sei zunächst bis zum 17.08.2005 verlängert worden. Die VwGO sehe keine weitere Verlängerungsmöglichkeit vor. Zumindest hätte die Klägerseite vor einer weiteren Fristverlängerung angehört werden müssen. Dies sei aber nicht geschehen, so dass das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verletzt worden sei. Auch sei die Begründung für den zweiten Verlängerungsantrag unzureichend. Die Berufung sei im Übrigen auch unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sei zutreffend. Ergänzend werde ausgeführt, soweit die Berufungsklägerin zur Aufteilung des Curricular-Normwerts vortrage, die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums liege (konkludent) bereits in der Übernahme des Aufteilungsvorschlags der Universität auf Grundlage des Kapazitätsberichts, setze sie sich nicht mit der ausdrücklich vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - auseinander. Auch im vorliegenden Fall liege zum maßgeblichen Zeitpunkt eine ministerielle Entscheidung zur Aufteilung des Curricular-Normwerts nicht vor. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 03.02.2005 den Curricular-Normwert nach Maßgabe einer Studienordnung aufteile, die für das Wintersemester 2004/2005 keinerlei Geltung mehr gehabt habe. Der Kapazitätsbericht an das Ministerium stamme vom 17.05.2004. Es könne nicht mehr ermittelt werden, welche Studienordnung der Universität Ulm für den vorklinischen Teil des Studienganges Humanmedizin dieser Aufteilungsentscheidung zugrunde gelegen habe. Jedenfalls sei für die Durchführung des Unterrichts im Wintersemester 2004/2005 die Studienordnung der Beklagten in der 1. Änderungssatzung vom 15.12.2004, die bereits am 21.10.2004 beschlossen worden sei, maßgeblich gewesen. Es werde im Übrigen bestritten, dass die Studienordnungen vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 formell rechtmäßig zustande gekommen seien. Dies sei im Einzelnen vom Senat abzuklären. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht die Gruppengröße für Vorlesungen korrigiert. Insoweit fehle es an einem quantitativen Studienplan, der die Gruppengröße für Vorlesungen bestimme. Insoweit werde auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Es werde weiterhin darauf hingewiesen, dass der Dienstleistungsexport einer weitergehenden Überprüfung bedürfe und auch das Problem der Drittmittelbediensteten noch einmal zu diskutieren sei.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift, und die Generalakten des Streitsemesters Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig (I.) und auch begründet (II).
19 
I. Die Einlegung der Berufung ist rechtzeitig erfolgt. Das - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene - Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.03.2005 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 02.06.2005 zugestellt. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 08.06.2005, eingegangen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen am 09.06.2005, damit rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO Berufung ein.
20 
Auch die Berufungsbegründungsfrist wurde nicht versäumt. Nach § 124a Abs. 3 VwGO ist in den Fällen der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Berufung wäre daher vorliegend am 02.08.2005 abgelaufen. Die Begründungsfrist kann aber auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden (§ 124a Abs.3 Satz 3 VwGO). Eine solche Verlängerung erfolgte in zulässiger Weise.
21 
Vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 02.08.2005 beantragte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26.07.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 29.07.2005, im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falls die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Diese Fristverlängerung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 01.08.2005 gewährt. Vor Ablauf dieser Verlängerungsfrist ging am 11.08.2005 ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht ein. Die von dem Beklagtenvertreter begehrte weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.08.2005 wurde mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 bewilligt. Die Berufungsbegründung ging am 24.08.2005 und damit rechtzeitig vor Ablauf der zuletzt bis zum 26.08.2005 verlängerten Frist beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die zweite Fristverlängerung ist zulässig gewesen.
22 
Bereits der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO steht einer wiederholten Fristverlängerung nicht entgegen. Der Verlängerungsantrag kann daher auch mehrfach gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl., § 124a RdNr. 24). Ob vor einer weiteren Verlängerung gem. § 173 VwGO i.V.m § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO oder über § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 225 Abs. 2 ZPO (so Bader in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 124 RdNr. 34) die Klägerseite hätte angehört werden müssen (bejahend Bader a.a.O; ablehnend Kopp/Schenke a.a.O.), kann letztlich offen bleiben. Zum einen ist auch nach § 520 Abs. 2 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu einem Monat „ohne Einwilligung“ der Gegenseite möglich. Die Berufungsbegründungsfrist, die am 02.08.2005 abgelaufen wäre, hätte daher selbst bei Heranziehung des Rechtsgedanken dieser zivilprozessualen Vorschrift ohne verfahrensrechtliche Beteiligung der Gegenseite bis zum 02.09.2005 verlängert werden können. Die Frist ist vorliegend aber lediglich bis zum 26.08.2005 und damit - wenn auch in zwei Schritten - insgesamt nur um drei Wochen drei Tage verlängert worden. Zum andern hätte ein diesbezüglicher Verfahrensfehler aber keine weiteren Auswirkungen, denn auch eine unterlassene Anhörung bleibt folgenlos (so auch Bader, a.a.O.). An die Rechtshandlung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist knüpft ein Vertrauensschutz an. Danach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wurde, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Verlängert der Vorsitzende daher die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung wirksam, auch wenn die Fristverlängerung verfahrensfehlerhaft ergangen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22.04.2002 - 6 C 15/01 -, NVwZ-RR 2002, 894 = DVBl. 2002, 1594 und BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - VIII ZB 37.03 -, NJW 2004, 1460). Auch hat der Beklagtenvertreter für den zweiten Verlängerungsantrag plausible Gründe dargetan. Seine Begründung, die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen erstinstanzlichen Urteil nehme einige Tage mehr in Anspruch als gedacht, ist zwar recht kurz ausgefallen. An ihrer Stichhaltigkeit bestehen aber angesichts der sich hier stellenden und im Urteil des Verwaltungsgerichts sehr ausführlich behandelten Sach- und Rechtsfragen keine Zweifel. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass die beantragte Verlängerung vom 17.08.2005 auf den 26.08.2005 relativ kurz bemessen war und die Verlängerung der Berufungsfrist auch unter Bewilligung des zweiten Verlängerungsantrags - wie bereits ausgeführt - insgesamt unter einem Monat blieb.
23 
II. Die zulässige Berufung ist auch begründet.
24 
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen Medizinstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 als Studienanfänger zuzuweisen. Über die von der Beklagten vergebenen 333 Studienplätze bestehen keine weiteren Kapazitäten mehr. Weder bezüglich der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung des Lehrangebots (1.) noch der Lehrnachfrage (2.) sind im Ergebnis Rechtsfehler festzustellen.
25 
Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, auf der Lehrangebotsseite sei für die beiden „Juniorprofessoren“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS in Ansatz zu bringen (1.1). Auch die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene, von dem Verwaltungsgericht beanstandete Deputatsermäßigung ist rechtmäßig (1.2). Keine Rechtsfehler sind hingegen bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten und zur Frage der Erhöhung des Lehrangebotes wegen Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten festzustellen (1.3). Soweit das Verwaltungsgericht aber für die Berechnung der Lehrnachfrageseite den Rahmenwert für die Gruppengröße von Vorlesungen mit g = 180 verwirft und in richterlicher Notkompetenz ein eigenes Berechnungsmodell aufstellt, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen (2.).
26 
1. Das Lehrangebot ist von der Beklagten richtig berechnet worden.
27 
1.1. Die Lehrverpflichtung der „Juniorprofessoren“ ist - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht mit 6, sondern nur mit 4 SWS zu berechnen. In seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - hat der Senat - unter besonderer Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - ausgeführt:
28 
„Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied. Soweit der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 382/04 u.a. - und Beschluss vom 02.11.2004 - NC 6 K 279/04 u.a. -) einwendet, die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg habe - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. HRÄG] zum 06.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ geschaffen, für die im Wege der „richterlichen Notkompetenz“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vorzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass auch bei ihr im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer künftigen Juniorprofessur durchgeführt worden sei. Der ausgewählte Bewerber wurde in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen für eine Juniorprofessur zunächst als Wissenschaftlicher Angestellter (1b befristet: 01.08.2003 bis 31.07.2006) angestellt und mit Wirkung zum 01.06.2004 auf eine Beamtenstelle umgesetzt und zum Wissenschaftlichen Assistenten (C1) ernannt. Sein Lehrdeputat betrug auf beiden Stellen jeweils 4 SWS. Erst zum 09.05.2005 wurde der ausgewählte Bewerber förmlich zum Juniorprofessor ernannt und in die mit Wirkung zum 01.05.2005 umgewandelte W1-Stelle eingewiesen. Eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden - wie der Antragsteller meint - ergibt sich hieraus jedoch nicht.
29 
Selbst wenn man mit dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen davon ausginge, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 14.01.2004 (Az.: 21-635.31/ 421SV) für „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ eine eigenständige Stellengruppe geschaffen, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, so läge die Schaffung dieser „Stellengruppe“ nach dem für die Beurteilung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag (01.01.2004) und hätte allenfalls als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII berücksichtigt werden können. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KapVO VII scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz - HRGÄndG 5 - wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt und mithin der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen angenommenen „Stellengruppe“ die Grundlage entzogen hatte. Denn mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das HRGÄndG 5 nichtig und mithin das Land Baden-Württemberg nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen, mit denen das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz HRG) erfüllt wird. Vielmehr war vor dem Beginn des Berechnungszeitraums des § 5 KapVO VII, d.h. vor dem 01.10.2004, völlig unklar, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Landesgesetzgeber eine eigenständige Stellengruppe der Juniorprofessoren schaffen würde. Angesichts dieser vor Beginn des Berechnungszeitraums vorhandenen unklaren Gesetzeslage bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch kein Anlass zur Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zur Korrektur der von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtung von 4 SWS für den Inhaber der (erst zum 01.05.2005 in eine W1-Stelle umgewandelten) C1-Stelle. Denn Verwaltungsgerichte dürfen eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren. Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682). Unabhängig von der Frage, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) überhaupt eine Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts angenommen werden konnte, lässt sich jedenfalls eine anhaltende Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht feststellen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 musste es zunächst dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob, mit welchen Maßgaben und wann dieser Juniorprofessoren einführt. Vor einer solchen Entscheidung des Landesgesetzgebers bestand weder eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Regelung von Lehrverpflichtungen für „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ noch konnte von dessen anhaltender Untätigkeit ausgegangen werden. Der Umstand, dass der für eine (mögliche) spätere Juniorprofessur vorgesehene Inhaber einer C1-Stelle möglicherweise besonders qualifiziert war, gebietet es nicht, die Lehrverpflichtung dieser Stelle mit 6 (anstatt 4) SWS anzusetzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.“
30 
An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Ihnen ist auch in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren nach nochmaliger eingehender Prüfung der im zitierten Beschluss bereits ausführlich dargelegten Rechtsauffassung des Senats nichts weiter hinzuzufügen.
31 
1.2. Die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene Deputatsermäßigung um 4 SWS ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
32 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 6a der Lehrpflichtverordnung - LVVO -, der mit Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrpflichtverordnung vom 23.10.2001 (GBl. S. 589) in die LVVO eingefügt wurde und den Umfang der sogenannten Freistellungspauschale regelt. Unter Freistellungspauschale ist nach § 6a Abs.1 LVVO die Summe der Lehrveranstaltungsstunden zu verstehen, bis zu der an Universitäten und pädagogischen Hochschulen die Mitglieder des Fakultätsvorstands insgesamt für die Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben von Lehraufgaben freigestellt werden können. Die Freistellungspauschale für die Mitglieder des Fakultätsvorstands einer Universität einschließlich des Dekans beträgt insgesamt bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden, wobei die Lehrverpflichtung des Studiendekans um höchstens 6 Lehrveranstaltungsstunden und die Lehrverpflichtung des Prodekans um höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden kann (§ 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO). Über den Umfang der der einzelnen Fakultät oder dem einzelnen Fachbereich zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands oder Fachbereichsvorstands (§ 6a Abs. 5 LVVO).
33 
Diese Bestimmung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das in § 29 Abs. 1 HRG niedergelegte Gebot, einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Den Verpflichtungen aus § 29 HRG sind die Länder durch Erlass der ländereinheitlichen Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen nachgekommen. Für die Berechnung des Lehrangebots werden dabei alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals nach dem Haushaltsplan und die sonstigen Lehrpersonen den Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 KapVO). Die Stellen für wissenschaftliches Personal gehen mit ihren höchstmöglichen Lehrverpflichtungen in die Berechnung ein. Das Lehrdeputat ist die ihm Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gemessen in Deputatsstunden (§ 9 KapVO). Die Lehrdeputate ergeben sich wiederum aus den jeweiligen Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder, hier der LVVO in der genannten Fassung vom 23.10.2001. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, kommt der Vereinbarung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen eine besondere Bedeutung zu. In dieser Vereinbarung - zuletzt Stand 12.06.2003 - haben sich die Länder über die Lehrdeputate verständigt. Auch wenn diese Vereinbarung vom 12.06.2003 nicht Grundlage der LVVO in der Fassung vom 23.10.2001 gewesen sein konnte, ist diese aber im Rahmen des § 29 HRG und seiner Auslegung als „Orientierungsrahmen und Erkenntnisquelle“ heranzuziehen (zum Ganzen Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 29 RdNr. 15). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass § 6a LVVO in Widerspruch zu der aktuellen KMK-Vereinbarung steht.
34 
Unter Ziffer 4.1.4 dieser KMK-Vereinbarung ist eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung für „Leiterinnen und Leitern von Fachbereichen bis 50 von Hundert“ vorgesehen. § 6a LVVO steht in Übereinstimmung hiermit.
35 
Zwar ist in der KMK-Vereinbarung die Funktion des Prodekans nicht erwähnt, ebenso wenig findet sich aber auch der im baden-württembergischen Hochschulrecht weiterhin verwendete Begriff der „Fakultät“. Dies ist aber unschädlich. Nach der Vorschrift des § 64 Abs. 1 HRG a. F. ist der Fachbereich „die organisatorische Grundeinheit der Hochschule“; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen, seine wissenschaftlichen Einrichtungen und seine Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Den Begriff des Fachbereichs kennt das Universitätsgesetz, das hier heranzuziehen ist (siehe insoweit Art. 24 des 2. Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG] vom 01.01.2005) ebenso wenig wie das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG - vom 01.01.2005, GBl. S. 1). Im früheren Universitätsgesetz wird wie in dem ab 01.01.2005 geltenden LHG weiterhin der althergebrachte Begriff der „Fakultät“ verwendet (§ 21 UG und § 22 LHG). Nach beiden Vorschriften stellt die Fakultät - insoweit deckungsgleich mit dem Begriff des „Fachbereichs“ - die „organisatorische Grundeinheit“ der Universität dar. Der Begriff des Fachbereichs ist daher - jedenfalls im Bereich der Rechtswissenschaft und Medizin - deckungsgleich mit dem Begriff der Fakultät (siehe hierzu auch Hailbronner/Geis, a.a.O., § 64 RdNr. 1).
36 
Der Prodekan gehört auch zu den „Leitern“ der Fakultät bzw. des Fachbereichs im Sinne der Ziff. 4.1.4 der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003. Dies ergibt sich aus dem hier noch heranzuziehenden § 23 UG, wonach Organe der Fakultät der Fakultätsrat und der Fakultätsvorstand sind (§ 23 Abs. 1 UG). Nach § 23 Abs. 2 UG „leitet“ der Fakultätsvorstand die Fakultät. Dem Fakultätsvorstand gehören nach der genannten gesetzlichen Bestimmung (ebenso wie nach dem jetzt geltenden § 23 LHG) an:
37 
1. Der Dekan
38 
2. Der Prodekan als Stellvertreter des Dekans
3. ...
39 
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber, dass der Prodekan - wenn auch als Stellvertreter - Mitglied der Leitung der Fakultät ist.
40 
Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, in formeller Hinsicht fehle es bezüglich der Deputatsermäßigung für den Prodekan an einer Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004. § 6a Abs. 5 LVVO verlangt keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. Ausreichend ist insoweit eine funktionsbezogene Verteilungsentscheidung, wie sie die Beklagte in ihren Grundsatzbeschlüssen vom 13.02.2002 und 16.04.2002 getroffen hat.
41 
Soweit es in § 6a Abs. 5 LVVO heißt, über den Umfang der Freistellungspauschale und über die „individuelle“ Verteilung habe das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands zu entscheiden, ist „individuelle Verteilung“ nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass damit eine Entscheidung bezüglich des konkreten Amtsinhabers getroffen werden müsste. Aus Sinn und Zweck des § 6a LVVO folgt, dass für bestimmte Ämter eine generelle Regelung bezüglich der Deputatsermäßigung ausreicht. Denn diese Regelung hat zum Ziel, den Universitäten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der in der Verordnung genannten pauschalen Deputatsermäßigungen für die zentralen Verwaltungsämter der Fakultät (Dekan und Prodekan, zum Aufgabenbereich vgl. § 24 UG a.F. und jetzt § 23 LHG) funktionsbezogene Freistellungen auszusprechen. Die Regelung in § 6a LVVO geht also davon aus, dass unabhängig von der Person des Amtsinhabers aufgrund der gesetzlichen Aufgaben des Dekans und Prodekans eine Deputatsermäßigung erforderlich ist. Dies steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003, in der es unter Ziff. 4 2. Satz heißt, für die Wahrnehmung der ausgeführten Funktionen könne eine Ermäßigung „generell“ vorgesehen werden.
42 
Insoweit unterscheidet sich die Regelung auch von der in § 9a Abs. 2 LVVO vorgesehenen Ermäßigung für die Wahrnehmung „sonstiger Aufgaben und Funktionen in der Hochschule“. Für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten kann das zuständige Ministerium - unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs - im jeweiligen Fach die Lehrverpflichtung ermäßigen. Anders als in § 6a LVVO, wird hier nicht etwa von der Notwendigkeit einer Deputatsermäßigung im Hinblick auf gesetzlich vorgegebene Verwaltungstätigkeiten unterstellt, sondern eine individuelle, konkrete Entscheidung, die insbesondere unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs zu ergehen hat, gefordert. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass diese Prüfung in kapazitätsbeschränkten Fächern auch im Hinblick darauf vorzunehmen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordere, wodurch dieser Aufwand verursacht werde, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit seien und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Ein solches Prüfungserfordernis ist aber § 6a Abs. 5 LVVO, der eine pauschalierte Regelung in Bezug auf gesetzlich bestimmte Funktionen und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung enthält, gerade nicht zu entnehmen.
43 
Auch die Reduzierung der Lehrverpflichtung um das in der LVVO vorgesehene Höchstmaß um vier Lehrveranstaltungsstunden ist nicht zu beanstanden. Insoweit kommt der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu. Der Umfang der gewährten Deputatsermäßigung ist von Klägerseite auch nicht substantiiert angegriffen worden und auch für den Senat ist eine Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung nicht ersichtlich. Zwar kann bei mehreren, zu Lasten der Vorklinik gehenden Deputatsermäßigungen eine gerichtliche Überprüfung der Reduzierung der einzelnen Lehrverpflichtung um das Höchstmaß, geboten sein. Diese Frage stellt sich hier aber nicht.
44 
Etwas anderes lässt sich auch nicht dem Senatsbeschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - entnehmen. Soweit der Senat hier zu § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO Ausführungen gemacht hat, waren diese für die Entscheidung nicht tragend. Der Senat hat sich im Übrigen auch nicht mit der im Hinblick auf § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO notwendigen Prüfungsdichte auseinandergesetzt, sondern nur angemerkt, dass Zweifel bestehen könnten, ob neben der Bestellung des Ersten Studiendekans, für den eine Deputatsreduktion von 6 Semesterwochenstunden durchaus als rechtmäßig erachtet werden könne, die Bestellung weiterer Studiendekane - abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmefällen - kapazitätsrechtlich Anerkennung finden könnte. Diese Ausführungen sind im vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung. Denn kapazitätsrechtlich ist vorliegend nur die für den Prodekan vorgesehene Deputatsermäßigung von Bedeutung. Zu Recht hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass keiner der drei von der Beklagten bestellten Studiendekane der Vorklinik angehört, so dass die ihnen gewährte Deputatsermäßigung kapazitätsmäßig nicht ins Gewicht fällt.
45 
1.3. Bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten sowie zur Frage der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten, sind keine Rechtsfehler festzustellen.
46 
Bezüglich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ist das Verwaltungsgericht von 4 SWS ausgegangen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Heranziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, welche Umstände vorliegend zur Reduktion der Lehrverpflichtung geführt haben. Dabei wurden ausgewählte Arbeitsverträge einer Überprüfung unterzogen. Die dort gemachten tatsächlichen Feststellungen macht sich der Senat zu eigen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 128 VwGO RdNr. 2 m.w.N.). Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Stichtag 01.10.2004 ist, und dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu dem 5. HRG-Änderungsgesetz (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BVF 2.02 - NJW 2004, 2803) berücksichtigt hat.
47 
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete Berechnung der Beklagten bezüglich eines Deputatsansatzes von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten, insbesondere bezüglich der Stelle von Herrn Dr. B.. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Herrn Dr. B. angehört und ist aufgrund seiner Angaben zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre liege. Soweit von Klägerseite gegen die Angaben von Herrn Dr. B. eingewendet wird, „dessen pauschalen Behauptungen“ könne nicht „gefolgt werden“, handelt es sich nicht um eine substantiierte Infragestellung des Ergebnisses der Anhörung, so dass von Seiten des Senats die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgerungen nicht in Zweifel gezogen werden.
48 
Auch bezüglich der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten ist eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht konnte nicht ermitteln, dass von Drittmittelbediensteten Lehrleistungen erbracht werden. Insoweit liegen ausreichende, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholte Erklärungen der Beklagten vor, die auch von Klägerseite letztlich nicht substantiiert angegriffen werden. Zu weiterer Aufklärung besteht daher kein Anlass. Dies gilt insbesondere auch für den in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite erfolgten Vortrag, Frau Dr. K. habe eine aus dem Haushalt des Wissenschaftsministeriums bezahlte Stelle inne (gehabt), die als Drittmittelstelle zu betrachten sei und Frau Dr. K. sei auch in der Lehre eingesetzt gewesen. Abgesehen davon, dass - insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen - in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite hierzu ausgeführt wurde, dass Frau Dr. K. zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen ist, verweist der Senat bezüglich dieser Frage auf seine Entscheidung vom 29.07.2004 - NC 9 S 60/04 -. In diesem Beschluss, in dem es um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Beklagten zum Wintersemester 2003/2004 ging, hat der Senat (S. 10 des amtlichen Abdrucks) ausgeführt, dass selbst dann, wenn Frau Dr. K. - freiwillig - Lehrleistungen erbracht hätte, diese kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen wären, da Frau Dr. K. vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei, Lehraufgaben zu übernehmen. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage der von Frau Dr. K. erbrachten Lehrleistungen bzw. der Finanzierung ihrer Stelle für den vorliegenden Rechtsstreit schon deswegen ohne jegliche Bedeutung ist, weil das Anstellungsverhältnis von Frau Dr. K. bereits zum 31.12.2003, also fast ein Jahr vor dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, geendet hat.
49 
2. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Lehrnachfrageseite kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat bei der Bildung des Eigencurricularanteils für die Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen angenommen; dies ist nicht zu beanstanden.
50 
Der Kapazitätsfestsetzung der Beklagten lag nach dem vorläufigen Kapazitätsbericht von Mai 2004 zunächst ein Eigenanteil von 1,5251 zugrunde. Hieraus errechnete die Beklagte eine Aufnahmekapazität von 327 Plätzen. Die Beklagte hat im September 2004 ihren vorläufigen Kapazitätsbericht kapazitätsgünstig korrigiert und den Curriculareigenanteil auf 1,4571 festgesetzt und infolgedessen 6 weitere Plätze an die ZVS nachgemeldet. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass in dieser Berechnung beim Lehrnachfragewert des Anatomischen Seminars der Wert 0,0857 statt 0,0872 beträgt. Dies wird auch von der Beklagten eingeräumt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung gemäß § 130b VwGO ab. Es ist daher von einem Eigenanteil von 1,4736 auszugehen. Dieser Wert wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Weder in formeller (2.1.) noch in materieller (2.2.) Hinsicht sind diesbezüglich Rechtsfehler festzustellen.
51 
2.1. Formellrechtlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von der Klägerseite ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt wird. Verfahrensrechtliche Vorschriften, wie sie das Verwaltungsgericht vorliegend aus der KapVO für ableitbar hält, können sich aber nur auf die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität beziehen. Schon von daher erscheint es ausgeschlossen, dass eine Berufung auf einen Verfahrensfehler vorliegend erfolgreich sein könnte. Im Übrigen ist ein solcher Formfehler aber auch nicht festzustellen.
52 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die förmliche Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministerium getroffen werden muss, da im Studiengang Medizin das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts ist (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Soweit das Verwaltungsgericht aber die Ansicht vertritt, aus dem Umstand, dass die Aufteilungsentscheidung erst am 03.02.2005 durch das Ministerium getroffen worden sei, müsse eine besondere gerichtliche „Kontrolldichte“ ableitet werden, ist dem nicht zu folgen. Die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - (VGHBW - LS 2000, Beilage 5, B6), in der der Senat sich zur Aufteilung des Curricularnormwertes nach § 13 Abs. 4 KapVO äußert, betraf einen anderen Sachverhalt und ist daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Beklagten-Vertreter in seiner Berufungsbegründung mit dieser vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung auseinandergesetzt hat, kommt es daher nicht an. In dem dort entschiedenen Fall lag - überhaupt - keine Entscheidung des zuständigen Wissenschaftsministeriums vor, und zwar weder über die Abgrenzung der Lehreinheit Vorklinische/Klinische Medizin noch über die Aufteilung des Curricularnormwerts. Im vorliegenden Fall ist eine solche Entscheidung aber getroffen und am 03.02.2005 der Beklagten auch bekannt gegeben worden.
53 
Verfahrensrechtliche Regelungen über die Form und den Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts enthält die KapVO nicht. Dies ist auch entbehrlich, da die Aufteilungsentscheidung keinen Verwaltungsakt, sondern nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung darstellt (so bereits Senatsurteil vom 31.12.1982 - 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 113). Als solcher ist die Aufteilungsentscheidung aber bereits vor der schriftlichen Bestätigung am 03.02.2005 - wenn auch nur zwischen dem Ministerium und der jeweiligen Universität - als Rechengröße existent und bekannt gewesen. Das Wissenschaftsministerium hat diese Berechnungsgrundlage aus dem vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten (Stand Mai 2004) auch übernommen. Zwar ist richtig, dass die Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung die Entscheidung nicht „ersetzen“ kann, da die Zulassungszahlenverordnung die kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst bestimmt, sondern diese voraussetzt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - a.a.O.). Verhält es sich aber wie vorliegend so, dass diese Entscheidung über die Aufteilung zwar vom Ministerium erst zu einem späteren Zeitpunkt der Hochschule bekannt gegeben wird, die Festsetzung aber mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung und dem Aufteilungsvorschlag der Universität auf Grundlage ihres Kapazitätsberichts übereinstimmt und diese damit nur bestätigt, kann ein den „außerkapazitären“ Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzender Verfahrensfehler jedenfalls nicht festgestellt werden.
54 
Soweit von Klägerseite vorgetragen wird, es sei nicht mehr feststellbar, welche Studienordnung der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums zugrunde gelegen habe und die formelle Rechtmäßigkeit der Studienordnungen der Universität vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 werde bestritten, ist folgendes anzumerken: Der Senat sieht keine Veranlassung, die von Klägerseite bestrittene formelle Rechtmäßigkeit der der Aufteilungsentscheidung zugrunde liegenden Studienordnung in Zweifel zu ziehen. Substantiierte Fehler sind insoweit nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Es ist ferner davon auszugehen, dass Grundlage der Aufteilungsentscheidung, die sich am vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten vom Mai 2004 orientiert, die Studienordnung der Beklagten vom 16.09.2003 gewesen ist, was sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf ergibt.
55 
2.2. Auch in materieller Hinsicht ist die Aufteilung des Curricularnormwerts, wie sie von der Beklagten zuletzt im September 2004 vorgenommen wurde, nicht zu beanstanden. Auszugehen ist von § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Danach wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt“. Der Curricularnormwert ist eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und keine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528; OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - [juris]). Dieser Wert wurde für das Medizinstudium in der Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt (Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der KapVO vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Dieser - neue Wert - schreibt den früheren Vorgängerwert von 7,27 auf der Basis der angehobenen Ausbildungsanforderungen der neuen Approbationsordnung fort und entspricht dem Wert, auf den sich die Bundesländer im Rahmen des ZVS-Verwaltungsausschusses mit Beschluss vom 27.09.2002 verständigt haben. Dieser Wert steht vorliegend nicht in Streit. Die Berechnung des Unterausschusses der ZVS, der Grundlage des Beschlusses im Verwaltungsausschuss der ZVS war, folgt für die Lehrveranstaltungen des 1. Studienabschnitts sowohl hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren als auch der Gruppengröße exakt den Parametern des Beispielstundenplans. Die Tatsache, dass der Normgeber dem Festsetzungsvorschlag der ZVS uneingeschränkt gefolgt ist, zeigt, dass er an dem Berechnungssystem, wie es dem Beispielplan zugrunde lag, festhalten wollte. Ist aber davon auszugehen, dass die Vorlesungen mit einer Betreuungsrelation von 180 in die Normfestsetzung eingeflossen sind, kann die Heranziehung dieses Werts bei der Berechnung des Eigenanteils jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft sein (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -). Denn insoweit wird bei der Aufteilungsentscheidung nach wie vor ein vom Verordnungsgeber vorgegebener Richtwert herangezogen.
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Weiter ist klarzustellen, dass der häufig verwendete Begriff der „Gruppengröße“ insoweit missverständlich sein mag, als er vielleicht eine Bezugnahme auf die „Hochschulwirklichkeit“, z.B. die Anzahl der in einer Vorlesung vorhandenen Studenten oder die Anzahl der Plätze in einen bestimmten Hörsaal, nahe legen könnte. Darum geht es aber in dem abstrakten Berechnungsmodell, auf dem die KapVO weiterhin basiert, nicht. Richtigerweise ist daher auch dem Begriff der Betreuungsrelation der Vorzug zu geben, denn dieser drückt aus, dass es sich insoweit nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Parameter handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen angesehen. Die Zahl berücksichtigt also große Vorlesungen mit hoher Hörerzahl ebenso wie kleine Vorlesungen. Sie mittelt aber auch zwischen den Hörerzahlen, die am Anfang des Studiums liegen, als auch von solchen in höheren Semestern und muss dabei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtigen.
57 
Die Betreuungsrelation von g = 180 stellt daher nach wie vor eine abstrakte Größe dar, die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat. Zwar mag es zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der „Hörer“ unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Dies allein stellt aber das abstrakte Berechnungsmodell der KapVO nicht in Frage. Ob Berechnungen, die sich an der „Hochschulwirklichkeit“ orientieren, und damit einem von dem Berechnungssystem der KapVO abweichenden rechnerischen Ansatz folgen, rechtlich zulässig sind (ablehnend in Bezug auf einen Vorlesungsabzug oder den Vorschlag, den Durchschnitt der bundesweit festgesetzten Zulassungszahlen als „Gruppengröße“ anzusetzen: OVG Berlin, a.a.O.), ist vorliegend, nachdem die Beklagte auf die Werte zurückgegriffen hat, die der KapVO nach wie vor zugrunde liegen, nicht zu entscheiden.
58 
Insbesondere gebietet auch der Umstand, dass der ZVS-Beispielstudienplan nach der neuen Approbationsordnung nicht weiter entwickelt wurde, keine Abweichung von der Betreuungsrelation g = 180 (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20.04 - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826.03 - und OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -; anderer Ansicht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430.03 -, NVwZ - RR 2005, 409). Zwar ist durch die - geltende - Neufassung der Approbationsordnung vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) die Bedeutung der Seminare von dem Verordnungsgeber in der Universitätsausbildung zusätzlich dadurch betont worden, dass der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht wurde (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 ÄApprO). Die durch die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung bedingte Erhöhung des Lehraufwandes sowie die neugefassten thematischen Anforderungen an die Lehrveranstaltungen, zwingen aber im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht dazu, die Rahmenwerte des früheren ZVS-Beispielstudienplans im Übrigen nicht heranzuziehen.
59 
Denn in der Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung ist weiterhin eine Gruppengröße für die Seminare von g = 20 zugrunde gelegt worden. Diese Betreuungsrelation für Seminare ist bereits für die 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21.12.1989 (BGBl. I S. 2549) eingeführt worden. Insofern hat die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung nichts Neues gebracht. Die Seminare sind bei der Neubestimmung des CNW auch in der Vergangenheit nicht mehr berücksichtigt worden, so dass die Neuregelung der ärztlichen Approbationsordnung nicht dazu führen kann - wie das Verwaltungsgericht meint -, das bisherige „Beziehungsgefüge“ zu „sprengen“ mit der Folge, dass auch die übrigen Werte nicht mehr heranzuziehen sind (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 -).
60 
Nach alldem ist die von der Beklagten im September 2004 angestellte Kapazitätsberechnung, die zur Vergabe von 333 Studienplätzen geführt hat, nicht zu beanstanden.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Gründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig (I.) und auch begründet (II).
19 
I. Die Einlegung der Berufung ist rechtzeitig erfolgt. Das - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene - Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.03.2005 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 02.06.2005 zugestellt. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 08.06.2005, eingegangen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen am 09.06.2005, damit rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO Berufung ein.
20 
Auch die Berufungsbegründungsfrist wurde nicht versäumt. Nach § 124a Abs. 3 VwGO ist in den Fällen der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Berufung wäre daher vorliegend am 02.08.2005 abgelaufen. Die Begründungsfrist kann aber auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden (§ 124a Abs.3 Satz 3 VwGO). Eine solche Verlängerung erfolgte in zulässiger Weise.
21 
Vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 02.08.2005 beantragte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26.07.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 29.07.2005, im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falls die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Diese Fristverlängerung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 01.08.2005 gewährt. Vor Ablauf dieser Verlängerungsfrist ging am 11.08.2005 ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht ein. Die von dem Beklagtenvertreter begehrte weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.08.2005 wurde mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 bewilligt. Die Berufungsbegründung ging am 24.08.2005 und damit rechtzeitig vor Ablauf der zuletzt bis zum 26.08.2005 verlängerten Frist beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die zweite Fristverlängerung ist zulässig gewesen.
22 
Bereits der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO steht einer wiederholten Fristverlängerung nicht entgegen. Der Verlängerungsantrag kann daher auch mehrfach gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl., § 124a RdNr. 24). Ob vor einer weiteren Verlängerung gem. § 173 VwGO i.V.m § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO oder über § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 225 Abs. 2 ZPO (so Bader in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 124 RdNr. 34) die Klägerseite hätte angehört werden müssen (bejahend Bader a.a.O; ablehnend Kopp/Schenke a.a.O.), kann letztlich offen bleiben. Zum einen ist auch nach § 520 Abs. 2 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu einem Monat „ohne Einwilligung“ der Gegenseite möglich. Die Berufungsbegründungsfrist, die am 02.08.2005 abgelaufen wäre, hätte daher selbst bei Heranziehung des Rechtsgedanken dieser zivilprozessualen Vorschrift ohne verfahrensrechtliche Beteiligung der Gegenseite bis zum 02.09.2005 verlängert werden können. Die Frist ist vorliegend aber lediglich bis zum 26.08.2005 und damit - wenn auch in zwei Schritten - insgesamt nur um drei Wochen drei Tage verlängert worden. Zum andern hätte ein diesbezüglicher Verfahrensfehler aber keine weiteren Auswirkungen, denn auch eine unterlassene Anhörung bleibt folgenlos (so auch Bader, a.a.O.). An die Rechtshandlung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist knüpft ein Vertrauensschutz an. Danach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wurde, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Verlängert der Vorsitzende daher die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung wirksam, auch wenn die Fristverlängerung verfahrensfehlerhaft ergangen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22.04.2002 - 6 C 15/01 -, NVwZ-RR 2002, 894 = DVBl. 2002, 1594 und BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - VIII ZB 37.03 -, NJW 2004, 1460). Auch hat der Beklagtenvertreter für den zweiten Verlängerungsantrag plausible Gründe dargetan. Seine Begründung, die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen erstinstanzlichen Urteil nehme einige Tage mehr in Anspruch als gedacht, ist zwar recht kurz ausgefallen. An ihrer Stichhaltigkeit bestehen aber angesichts der sich hier stellenden und im Urteil des Verwaltungsgerichts sehr ausführlich behandelten Sach- und Rechtsfragen keine Zweifel. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass die beantragte Verlängerung vom 17.08.2005 auf den 26.08.2005 relativ kurz bemessen war und die Verlängerung der Berufungsfrist auch unter Bewilligung des zweiten Verlängerungsantrags - wie bereits ausgeführt - insgesamt unter einem Monat blieb.
23 
II. Die zulässige Berufung ist auch begründet.
24 
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen Medizinstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 als Studienanfänger zuzuweisen. Über die von der Beklagten vergebenen 333 Studienplätze bestehen keine weiteren Kapazitäten mehr. Weder bezüglich der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung des Lehrangebots (1.) noch der Lehrnachfrage (2.) sind im Ergebnis Rechtsfehler festzustellen.
25 
Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, auf der Lehrangebotsseite sei für die beiden „Juniorprofessoren“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS in Ansatz zu bringen (1.1). Auch die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene, von dem Verwaltungsgericht beanstandete Deputatsermäßigung ist rechtmäßig (1.2). Keine Rechtsfehler sind hingegen bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten und zur Frage der Erhöhung des Lehrangebotes wegen Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten festzustellen (1.3). Soweit das Verwaltungsgericht aber für die Berechnung der Lehrnachfrageseite den Rahmenwert für die Gruppengröße von Vorlesungen mit g = 180 verwirft und in richterlicher Notkompetenz ein eigenes Berechnungsmodell aufstellt, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen (2.).
26 
1. Das Lehrangebot ist von der Beklagten richtig berechnet worden.
27 
1.1. Die Lehrverpflichtung der „Juniorprofessoren“ ist - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht mit 6, sondern nur mit 4 SWS zu berechnen. In seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - hat der Senat - unter besonderer Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - ausgeführt:
28 
„Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied. Soweit der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 382/04 u.a. - und Beschluss vom 02.11.2004 - NC 6 K 279/04 u.a. -) einwendet, die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg habe - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. HRÄG] zum 06.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ geschaffen, für die im Wege der „richterlichen Notkompetenz“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vorzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass auch bei ihr im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer künftigen Juniorprofessur durchgeführt worden sei. Der ausgewählte Bewerber wurde in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen für eine Juniorprofessur zunächst als Wissenschaftlicher Angestellter (1b befristet: 01.08.2003 bis 31.07.2006) angestellt und mit Wirkung zum 01.06.2004 auf eine Beamtenstelle umgesetzt und zum Wissenschaftlichen Assistenten (C1) ernannt. Sein Lehrdeputat betrug auf beiden Stellen jeweils 4 SWS. Erst zum 09.05.2005 wurde der ausgewählte Bewerber förmlich zum Juniorprofessor ernannt und in die mit Wirkung zum 01.05.2005 umgewandelte W1-Stelle eingewiesen. Eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden - wie der Antragsteller meint - ergibt sich hieraus jedoch nicht.
29 
Selbst wenn man mit dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen davon ausginge, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 14.01.2004 (Az.: 21-635.31/ 421SV) für „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ eine eigenständige Stellengruppe geschaffen, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, so läge die Schaffung dieser „Stellengruppe“ nach dem für die Beurteilung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag (01.01.2004) und hätte allenfalls als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII berücksichtigt werden können. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KapVO VII scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz - HRGÄndG 5 - wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt und mithin der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen angenommenen „Stellengruppe“ die Grundlage entzogen hatte. Denn mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das HRGÄndG 5 nichtig und mithin das Land Baden-Württemberg nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen, mit denen das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz HRG) erfüllt wird. Vielmehr war vor dem Beginn des Berechnungszeitraums des § 5 KapVO VII, d.h. vor dem 01.10.2004, völlig unklar, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Landesgesetzgeber eine eigenständige Stellengruppe der Juniorprofessoren schaffen würde. Angesichts dieser vor Beginn des Berechnungszeitraums vorhandenen unklaren Gesetzeslage bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch kein Anlass zur Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zur Korrektur der von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtung von 4 SWS für den Inhaber der (erst zum 01.05.2005 in eine W1-Stelle umgewandelten) C1-Stelle. Denn Verwaltungsgerichte dürfen eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren. Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682). Unabhängig von der Frage, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) überhaupt eine Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts angenommen werden konnte, lässt sich jedenfalls eine anhaltende Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht feststellen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 musste es zunächst dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob, mit welchen Maßgaben und wann dieser Juniorprofessoren einführt. Vor einer solchen Entscheidung des Landesgesetzgebers bestand weder eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Regelung von Lehrverpflichtungen für „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ noch konnte von dessen anhaltender Untätigkeit ausgegangen werden. Der Umstand, dass der für eine (mögliche) spätere Juniorprofessur vorgesehene Inhaber einer C1-Stelle möglicherweise besonders qualifiziert war, gebietet es nicht, die Lehrverpflichtung dieser Stelle mit 6 (anstatt 4) SWS anzusetzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.“
30 
An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Ihnen ist auch in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren nach nochmaliger eingehender Prüfung der im zitierten Beschluss bereits ausführlich dargelegten Rechtsauffassung des Senats nichts weiter hinzuzufügen.
31 
1.2. Die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene Deputatsermäßigung um 4 SWS ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
32 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 6a der Lehrpflichtverordnung - LVVO -, der mit Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrpflichtverordnung vom 23.10.2001 (GBl. S. 589) in die LVVO eingefügt wurde und den Umfang der sogenannten Freistellungspauschale regelt. Unter Freistellungspauschale ist nach § 6a Abs.1 LVVO die Summe der Lehrveranstaltungsstunden zu verstehen, bis zu der an Universitäten und pädagogischen Hochschulen die Mitglieder des Fakultätsvorstands insgesamt für die Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben von Lehraufgaben freigestellt werden können. Die Freistellungspauschale für die Mitglieder des Fakultätsvorstands einer Universität einschließlich des Dekans beträgt insgesamt bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden, wobei die Lehrverpflichtung des Studiendekans um höchstens 6 Lehrveranstaltungsstunden und die Lehrverpflichtung des Prodekans um höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden kann (§ 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO). Über den Umfang der der einzelnen Fakultät oder dem einzelnen Fachbereich zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands oder Fachbereichsvorstands (§ 6a Abs. 5 LVVO).
33 
Diese Bestimmung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das in § 29 Abs. 1 HRG niedergelegte Gebot, einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Den Verpflichtungen aus § 29 HRG sind die Länder durch Erlass der ländereinheitlichen Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen nachgekommen. Für die Berechnung des Lehrangebots werden dabei alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals nach dem Haushaltsplan und die sonstigen Lehrpersonen den Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 KapVO). Die Stellen für wissenschaftliches Personal gehen mit ihren höchstmöglichen Lehrverpflichtungen in die Berechnung ein. Das Lehrdeputat ist die ihm Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gemessen in Deputatsstunden (§ 9 KapVO). Die Lehrdeputate ergeben sich wiederum aus den jeweiligen Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder, hier der LVVO in der genannten Fassung vom 23.10.2001. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, kommt der Vereinbarung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen eine besondere Bedeutung zu. In dieser Vereinbarung - zuletzt Stand 12.06.2003 - haben sich die Länder über die Lehrdeputate verständigt. Auch wenn diese Vereinbarung vom 12.06.2003 nicht Grundlage der LVVO in der Fassung vom 23.10.2001 gewesen sein konnte, ist diese aber im Rahmen des § 29 HRG und seiner Auslegung als „Orientierungsrahmen und Erkenntnisquelle“ heranzuziehen (zum Ganzen Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 29 RdNr. 15). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass § 6a LVVO in Widerspruch zu der aktuellen KMK-Vereinbarung steht.
34 
Unter Ziffer 4.1.4 dieser KMK-Vereinbarung ist eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung für „Leiterinnen und Leitern von Fachbereichen bis 50 von Hundert“ vorgesehen. § 6a LVVO steht in Übereinstimmung hiermit.
35 
Zwar ist in der KMK-Vereinbarung die Funktion des Prodekans nicht erwähnt, ebenso wenig findet sich aber auch der im baden-württembergischen Hochschulrecht weiterhin verwendete Begriff der „Fakultät“. Dies ist aber unschädlich. Nach der Vorschrift des § 64 Abs. 1 HRG a. F. ist der Fachbereich „die organisatorische Grundeinheit der Hochschule“; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen, seine wissenschaftlichen Einrichtungen und seine Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Den Begriff des Fachbereichs kennt das Universitätsgesetz, das hier heranzuziehen ist (siehe insoweit Art. 24 des 2. Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG] vom 01.01.2005) ebenso wenig wie das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG - vom 01.01.2005, GBl. S. 1). Im früheren Universitätsgesetz wird wie in dem ab 01.01.2005 geltenden LHG weiterhin der althergebrachte Begriff der „Fakultät“ verwendet (§ 21 UG und § 22 LHG). Nach beiden Vorschriften stellt die Fakultät - insoweit deckungsgleich mit dem Begriff des „Fachbereichs“ - die „organisatorische Grundeinheit“ der Universität dar. Der Begriff des Fachbereichs ist daher - jedenfalls im Bereich der Rechtswissenschaft und Medizin - deckungsgleich mit dem Begriff der Fakultät (siehe hierzu auch Hailbronner/Geis, a.a.O., § 64 RdNr. 1).
36 
Der Prodekan gehört auch zu den „Leitern“ der Fakultät bzw. des Fachbereichs im Sinne der Ziff. 4.1.4 der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003. Dies ergibt sich aus dem hier noch heranzuziehenden § 23 UG, wonach Organe der Fakultät der Fakultätsrat und der Fakultätsvorstand sind (§ 23 Abs. 1 UG). Nach § 23 Abs. 2 UG „leitet“ der Fakultätsvorstand die Fakultät. Dem Fakultätsvorstand gehören nach der genannten gesetzlichen Bestimmung (ebenso wie nach dem jetzt geltenden § 23 LHG) an:
37 
1. Der Dekan
38 
2. Der Prodekan als Stellvertreter des Dekans
3. ...
39 
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber, dass der Prodekan - wenn auch als Stellvertreter - Mitglied der Leitung der Fakultät ist.
40 
Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, in formeller Hinsicht fehle es bezüglich der Deputatsermäßigung für den Prodekan an einer Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004. § 6a Abs. 5 LVVO verlangt keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. Ausreichend ist insoweit eine funktionsbezogene Verteilungsentscheidung, wie sie die Beklagte in ihren Grundsatzbeschlüssen vom 13.02.2002 und 16.04.2002 getroffen hat.
41 
Soweit es in § 6a Abs. 5 LVVO heißt, über den Umfang der Freistellungspauschale und über die „individuelle“ Verteilung habe das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands zu entscheiden, ist „individuelle Verteilung“ nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass damit eine Entscheidung bezüglich des konkreten Amtsinhabers getroffen werden müsste. Aus Sinn und Zweck des § 6a LVVO folgt, dass für bestimmte Ämter eine generelle Regelung bezüglich der Deputatsermäßigung ausreicht. Denn diese Regelung hat zum Ziel, den Universitäten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der in der Verordnung genannten pauschalen Deputatsermäßigungen für die zentralen Verwaltungsämter der Fakultät (Dekan und Prodekan, zum Aufgabenbereich vgl. § 24 UG a.F. und jetzt § 23 LHG) funktionsbezogene Freistellungen auszusprechen. Die Regelung in § 6a LVVO geht also davon aus, dass unabhängig von der Person des Amtsinhabers aufgrund der gesetzlichen Aufgaben des Dekans und Prodekans eine Deputatsermäßigung erforderlich ist. Dies steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003, in der es unter Ziff. 4 2. Satz heißt, für die Wahrnehmung der ausgeführten Funktionen könne eine Ermäßigung „generell“ vorgesehen werden.
42 
Insoweit unterscheidet sich die Regelung auch von der in § 9a Abs. 2 LVVO vorgesehenen Ermäßigung für die Wahrnehmung „sonstiger Aufgaben und Funktionen in der Hochschule“. Für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten kann das zuständige Ministerium - unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs - im jeweiligen Fach die Lehrverpflichtung ermäßigen. Anders als in § 6a LVVO, wird hier nicht etwa von der Notwendigkeit einer Deputatsermäßigung im Hinblick auf gesetzlich vorgegebene Verwaltungstätigkeiten unterstellt, sondern eine individuelle, konkrete Entscheidung, die insbesondere unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs zu ergehen hat, gefordert. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass diese Prüfung in kapazitätsbeschränkten Fächern auch im Hinblick darauf vorzunehmen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordere, wodurch dieser Aufwand verursacht werde, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit seien und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Ein solches Prüfungserfordernis ist aber § 6a Abs. 5 LVVO, der eine pauschalierte Regelung in Bezug auf gesetzlich bestimmte Funktionen und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung enthält, gerade nicht zu entnehmen.
43 
Auch die Reduzierung der Lehrverpflichtung um das in der LVVO vorgesehene Höchstmaß um vier Lehrveranstaltungsstunden ist nicht zu beanstanden. Insoweit kommt der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu. Der Umfang der gewährten Deputatsermäßigung ist von Klägerseite auch nicht substantiiert angegriffen worden und auch für den Senat ist eine Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung nicht ersichtlich. Zwar kann bei mehreren, zu Lasten der Vorklinik gehenden Deputatsermäßigungen eine gerichtliche Überprüfung der Reduzierung der einzelnen Lehrverpflichtung um das Höchstmaß, geboten sein. Diese Frage stellt sich hier aber nicht.
44 
Etwas anderes lässt sich auch nicht dem Senatsbeschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - entnehmen. Soweit der Senat hier zu § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO Ausführungen gemacht hat, waren diese für die Entscheidung nicht tragend. Der Senat hat sich im Übrigen auch nicht mit der im Hinblick auf § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO notwendigen Prüfungsdichte auseinandergesetzt, sondern nur angemerkt, dass Zweifel bestehen könnten, ob neben der Bestellung des Ersten Studiendekans, für den eine Deputatsreduktion von 6 Semesterwochenstunden durchaus als rechtmäßig erachtet werden könne, die Bestellung weiterer Studiendekane - abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmefällen - kapazitätsrechtlich Anerkennung finden könnte. Diese Ausführungen sind im vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung. Denn kapazitätsrechtlich ist vorliegend nur die für den Prodekan vorgesehene Deputatsermäßigung von Bedeutung. Zu Recht hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass keiner der drei von der Beklagten bestellten Studiendekane der Vorklinik angehört, so dass die ihnen gewährte Deputatsermäßigung kapazitätsmäßig nicht ins Gewicht fällt.
45 
1.3. Bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten sowie zur Frage der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten, sind keine Rechtsfehler festzustellen.
46 
Bezüglich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ist das Verwaltungsgericht von 4 SWS ausgegangen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Heranziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, welche Umstände vorliegend zur Reduktion der Lehrverpflichtung geführt haben. Dabei wurden ausgewählte Arbeitsverträge einer Überprüfung unterzogen. Die dort gemachten tatsächlichen Feststellungen macht sich der Senat zu eigen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 128 VwGO RdNr. 2 m.w.N.). Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Stichtag 01.10.2004 ist, und dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu dem 5. HRG-Änderungsgesetz (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BVF 2.02 - NJW 2004, 2803) berücksichtigt hat.
47 
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete Berechnung der Beklagten bezüglich eines Deputatsansatzes von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten, insbesondere bezüglich der Stelle von Herrn Dr. B.. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Herrn Dr. B. angehört und ist aufgrund seiner Angaben zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre liege. Soweit von Klägerseite gegen die Angaben von Herrn Dr. B. eingewendet wird, „dessen pauschalen Behauptungen“ könne nicht „gefolgt werden“, handelt es sich nicht um eine substantiierte Infragestellung des Ergebnisses der Anhörung, so dass von Seiten des Senats die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgerungen nicht in Zweifel gezogen werden.
48 
Auch bezüglich der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten ist eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht konnte nicht ermitteln, dass von Drittmittelbediensteten Lehrleistungen erbracht werden. Insoweit liegen ausreichende, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholte Erklärungen der Beklagten vor, die auch von Klägerseite letztlich nicht substantiiert angegriffen werden. Zu weiterer Aufklärung besteht daher kein Anlass. Dies gilt insbesondere auch für den in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite erfolgten Vortrag, Frau Dr. K. habe eine aus dem Haushalt des Wissenschaftsministeriums bezahlte Stelle inne (gehabt), die als Drittmittelstelle zu betrachten sei und Frau Dr. K. sei auch in der Lehre eingesetzt gewesen. Abgesehen davon, dass - insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen - in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite hierzu ausgeführt wurde, dass Frau Dr. K. zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen ist, verweist der Senat bezüglich dieser Frage auf seine Entscheidung vom 29.07.2004 - NC 9 S 60/04 -. In diesem Beschluss, in dem es um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Beklagten zum Wintersemester 2003/2004 ging, hat der Senat (S. 10 des amtlichen Abdrucks) ausgeführt, dass selbst dann, wenn Frau Dr. K. - freiwillig - Lehrleistungen erbracht hätte, diese kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen wären, da Frau Dr. K. vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei, Lehraufgaben zu übernehmen. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage der von Frau Dr. K. erbrachten Lehrleistungen bzw. der Finanzierung ihrer Stelle für den vorliegenden Rechtsstreit schon deswegen ohne jegliche Bedeutung ist, weil das Anstellungsverhältnis von Frau Dr. K. bereits zum 31.12.2003, also fast ein Jahr vor dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, geendet hat.
49 
2. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Lehrnachfrageseite kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat bei der Bildung des Eigencurricularanteils für die Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen angenommen; dies ist nicht zu beanstanden.
50 
Der Kapazitätsfestsetzung der Beklagten lag nach dem vorläufigen Kapazitätsbericht von Mai 2004 zunächst ein Eigenanteil von 1,5251 zugrunde. Hieraus errechnete die Beklagte eine Aufnahmekapazität von 327 Plätzen. Die Beklagte hat im September 2004 ihren vorläufigen Kapazitätsbericht kapazitätsgünstig korrigiert und den Curriculareigenanteil auf 1,4571 festgesetzt und infolgedessen 6 weitere Plätze an die ZVS nachgemeldet. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass in dieser Berechnung beim Lehrnachfragewert des Anatomischen Seminars der Wert 0,0857 statt 0,0872 beträgt. Dies wird auch von der Beklagten eingeräumt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung gemäß § 130b VwGO ab. Es ist daher von einem Eigenanteil von 1,4736 auszugehen. Dieser Wert wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Weder in formeller (2.1.) noch in materieller (2.2.) Hinsicht sind diesbezüglich Rechtsfehler festzustellen.
51 
2.1. Formellrechtlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von der Klägerseite ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt wird. Verfahrensrechtliche Vorschriften, wie sie das Verwaltungsgericht vorliegend aus der KapVO für ableitbar hält, können sich aber nur auf die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität beziehen. Schon von daher erscheint es ausgeschlossen, dass eine Berufung auf einen Verfahrensfehler vorliegend erfolgreich sein könnte. Im Übrigen ist ein solcher Formfehler aber auch nicht festzustellen.
52 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die förmliche Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministerium getroffen werden muss, da im Studiengang Medizin das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts ist (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Soweit das Verwaltungsgericht aber die Ansicht vertritt, aus dem Umstand, dass die Aufteilungsentscheidung erst am 03.02.2005 durch das Ministerium getroffen worden sei, müsse eine besondere gerichtliche „Kontrolldichte“ ableitet werden, ist dem nicht zu folgen. Die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - (VGHBW - LS 2000, Beilage 5, B6), in der der Senat sich zur Aufteilung des Curricularnormwertes nach § 13 Abs. 4 KapVO äußert, betraf einen anderen Sachverhalt und ist daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Beklagten-Vertreter in seiner Berufungsbegründung mit dieser vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung auseinandergesetzt hat, kommt es daher nicht an. In dem dort entschiedenen Fall lag - überhaupt - keine Entscheidung des zuständigen Wissenschaftsministeriums vor, und zwar weder über die Abgrenzung der Lehreinheit Vorklinische/Klinische Medizin noch über die Aufteilung des Curricularnormwerts. Im vorliegenden Fall ist eine solche Entscheidung aber getroffen und am 03.02.2005 der Beklagten auch bekannt gegeben worden.
53 
Verfahrensrechtliche Regelungen über die Form und den Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts enthält die KapVO nicht. Dies ist auch entbehrlich, da die Aufteilungsentscheidung keinen Verwaltungsakt, sondern nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung darstellt (so bereits Senatsurteil vom 31.12.1982 - 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 113). Als solcher ist die Aufteilungsentscheidung aber bereits vor der schriftlichen Bestätigung am 03.02.2005 - wenn auch nur zwischen dem Ministerium und der jeweiligen Universität - als Rechengröße existent und bekannt gewesen. Das Wissenschaftsministerium hat diese Berechnungsgrundlage aus dem vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten (Stand Mai 2004) auch übernommen. Zwar ist richtig, dass die Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung die Entscheidung nicht „ersetzen“ kann, da die Zulassungszahlenverordnung die kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst bestimmt, sondern diese voraussetzt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - a.a.O.). Verhält es sich aber wie vorliegend so, dass diese Entscheidung über die Aufteilung zwar vom Ministerium erst zu einem späteren Zeitpunkt der Hochschule bekannt gegeben wird, die Festsetzung aber mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung und dem Aufteilungsvorschlag der Universität auf Grundlage ihres Kapazitätsberichts übereinstimmt und diese damit nur bestätigt, kann ein den „außerkapazitären“ Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzender Verfahrensfehler jedenfalls nicht festgestellt werden.
54 
Soweit von Klägerseite vorgetragen wird, es sei nicht mehr feststellbar, welche Studienordnung der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums zugrunde gelegen habe und die formelle Rechtmäßigkeit der Studienordnungen der Universität vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 werde bestritten, ist folgendes anzumerken: Der Senat sieht keine Veranlassung, die von Klägerseite bestrittene formelle Rechtmäßigkeit der der Aufteilungsentscheidung zugrunde liegenden Studienordnung in Zweifel zu ziehen. Substantiierte Fehler sind insoweit nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Es ist ferner davon auszugehen, dass Grundlage der Aufteilungsentscheidung, die sich am vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten vom Mai 2004 orientiert, die Studienordnung der Beklagten vom 16.09.2003 gewesen ist, was sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf ergibt.
55 
2.2. Auch in materieller Hinsicht ist die Aufteilung des Curricularnormwerts, wie sie von der Beklagten zuletzt im September 2004 vorgenommen wurde, nicht zu beanstanden. Auszugehen ist von § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Danach wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt“. Der Curricularnormwert ist eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und keine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528; OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - [juris]). Dieser Wert wurde für das Medizinstudium in der Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt (Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der KapVO vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Dieser - neue Wert - schreibt den früheren Vorgängerwert von 7,27 auf der Basis der angehobenen Ausbildungsanforderungen der neuen Approbationsordnung fort und entspricht dem Wert, auf den sich die Bundesländer im Rahmen des ZVS-Verwaltungsausschusses mit Beschluss vom 27.09.2002 verständigt haben. Dieser Wert steht vorliegend nicht in Streit. Die Berechnung des Unterausschusses der ZVS, der Grundlage des Beschlusses im Verwaltungsausschuss der ZVS war, folgt für die Lehrveranstaltungen des 1. Studienabschnitts sowohl hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren als auch der Gruppengröße exakt den Parametern des Beispielstundenplans. Die Tatsache, dass der Normgeber dem Festsetzungsvorschlag der ZVS uneingeschränkt gefolgt ist, zeigt, dass er an dem Berechnungssystem, wie es dem Beispielplan zugrunde lag, festhalten wollte. Ist aber davon auszugehen, dass die Vorlesungen mit einer Betreuungsrelation von 180 in die Normfestsetzung eingeflossen sind, kann die Heranziehung dieses Werts bei der Berechnung des Eigenanteils jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft sein (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -). Denn insoweit wird bei der Aufteilungsentscheidung nach wie vor ein vom Verordnungsgeber vorgegebener Richtwert herangezogen.
56 
Weiter ist klarzustellen, dass der häufig verwendete Begriff der „Gruppengröße“ insoweit missverständlich sein mag, als er vielleicht eine Bezugnahme auf die „Hochschulwirklichkeit“, z.B. die Anzahl der in einer Vorlesung vorhandenen Studenten oder die Anzahl der Plätze in einen bestimmten Hörsaal, nahe legen könnte. Darum geht es aber in dem abstrakten Berechnungsmodell, auf dem die KapVO weiterhin basiert, nicht. Richtigerweise ist daher auch dem Begriff der Betreuungsrelation der Vorzug zu geben, denn dieser drückt aus, dass es sich insoweit nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Parameter handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen angesehen. Die Zahl berücksichtigt also große Vorlesungen mit hoher Hörerzahl ebenso wie kleine Vorlesungen. Sie mittelt aber auch zwischen den Hörerzahlen, die am Anfang des Studiums liegen, als auch von solchen in höheren Semestern und muss dabei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtigen.
57 
Die Betreuungsrelation von g = 180 stellt daher nach wie vor eine abstrakte Größe dar, die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat. Zwar mag es zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der „Hörer“ unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Dies allein stellt aber das abstrakte Berechnungsmodell der KapVO nicht in Frage. Ob Berechnungen, die sich an der „Hochschulwirklichkeit“ orientieren, und damit einem von dem Berechnungssystem der KapVO abweichenden rechnerischen Ansatz folgen, rechtlich zulässig sind (ablehnend in Bezug auf einen Vorlesungsabzug oder den Vorschlag, den Durchschnitt der bundesweit festgesetzten Zulassungszahlen als „Gruppengröße“ anzusetzen: OVG Berlin, a.a.O.), ist vorliegend, nachdem die Beklagte auf die Werte zurückgegriffen hat, die der KapVO nach wie vor zugrunde liegen, nicht zu entscheiden.
58 
Insbesondere gebietet auch der Umstand, dass der ZVS-Beispielstudienplan nach der neuen Approbationsordnung nicht weiter entwickelt wurde, keine Abweichung von der Betreuungsrelation g = 180 (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20.04 - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826.03 - und OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -; anderer Ansicht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430.03 -, NVwZ - RR 2005, 409). Zwar ist durch die - geltende - Neufassung der Approbationsordnung vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) die Bedeutung der Seminare von dem Verordnungsgeber in der Universitätsausbildung zusätzlich dadurch betont worden, dass der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht wurde (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 ÄApprO). Die durch die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung bedingte Erhöhung des Lehraufwandes sowie die neugefassten thematischen Anforderungen an die Lehrveranstaltungen, zwingen aber im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht dazu, die Rahmenwerte des früheren ZVS-Beispielstudienplans im Übrigen nicht heranzuziehen.
59 
Denn in der Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung ist weiterhin eine Gruppengröße für die Seminare von g = 20 zugrunde gelegt worden. Diese Betreuungsrelation für Seminare ist bereits für die 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21.12.1989 (BGBl. I S. 2549) eingeführt worden. Insofern hat die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung nichts Neues gebracht. Die Seminare sind bei der Neubestimmung des CNW auch in der Vergangenheit nicht mehr berücksichtigt worden, so dass die Neuregelung der ärztlichen Approbationsordnung nicht dazu führen kann - wie das Verwaltungsgericht meint -, das bisherige „Beziehungsgefüge“ zu „sprengen“ mit der Folge, dass auch die übrigen Werte nicht mehr heranzuziehen sind (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 -).
60 
Nach alldem ist die von der Beklagten im September 2004 angestellte Kapazitätsberechnung, die zur Vergabe von 333 Studienplätzen geführt hat, nicht zu beanstanden.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Sonstige Literatur

 
63 
Rechtsmittelbelehrung
64 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
65 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
66 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
67 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
68 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
69 
Beschluss
70 
vom 23. November 2005
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
72 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger bewarb sich zum Wintersemester 2009/2010 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 - ZZVO 2009/2010 - vom 24.06.2009 (GBl. S. 307) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 341 Studienplätzen für Studienanfänger zutreffend ermittelt und 342 Studienplätze seien kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
Der Kläger hat einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschlüssen vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. - hat das Verwaltungsgericht den Anträgen von 8 Mitbewerbern stattgegeben, die Anträge des Klägers sowie weiterer Mitbewerber sind abgelehnt worden. Die Beschwerden der unterlegenen Antragsteller hat der Senat mit Beschlüssen vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 u.a. - zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 14.02.2012 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen, und den Ablehnungsbescheid vom 26.10.2009 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen, soweit der Kläger einen Vollstudienplatz begehrte, hat es die Klage abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 21.03.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.03.2012 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsbedarf sei zu korrigieren. Der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts zur Normierungspflicht sei unzutreffend. Aus der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 11 KapVO lasse sich die Förmlichkeit der Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht herauslesen. Jedenfalls seien die vermissten satzungsrechtlichen Festlegungen für den Studiengang Pharmazie und den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin mittlerweile mit entsprechender Rückwirkung zum 01.08.2008 nachbeschlossen und veröffentlicht worden. Die Rückwirkung sei nicht wegen § 5 Abs. 4 KapVO VII zu beanstanden, da sie angesichts der tatsächlich in gleichem Umfang praktizierten Unterrichtsverhältnisse nicht vertrauenswidrig überraschend erfolge, sondern nur ein etwaiges formelles Defizit beseitige. Zudem stellten die neuen Satzungen - auch ohne Rückwirkung - jedenfalls einen tauglichen Ersatzmaßstab im Sinne der Senatsrechtsprechung dar. Auch das Verwaltungsgericht gehe inzwischen von der Möglichkeit der rückwirkenden Normierung aus.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Von Klägerseite wird ausgeführt, dass es sich bei der nachgeholten Normierung um eine unzulässige echte Rückwirkung handle. Dies gelte umso mehr angesichts des erheblichen Zeitablaufs. Die Normierung sei auch erforderlich gewesen. Die neuen Regelungen seien als Ersatzmaßstab untauglich, da sich dadurch die Gerichte zum Gesetzgeber machen würden. Im Übrigen werde die Kapazitätsberechnung auch noch bezüglich weiterer Punkte beanstandet. So habe das Verwaltungsgericht bei der Berechnung des Lehrangebots bei einzelnen kapazitätsungünstigen Stellenveränderungen zu Unrecht auf das Stellendispositionsermessen abgestellt. Insoweit mangle es aber an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung. Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Die Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin sei unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden. Da die beklagte Universität in dieser Zeit in der Reihe der Exzellenz-Universitäten gewesen sei, hätten für diesen besonders wissenschaftlichen Studiengang auch Exzellenzmittel in Anspruch genommen werden können. Jedenfalls dürfe der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Eine Überschreitung des Curricularnormwertes sei durch eine proportionale Kürzung des Curriculareigenanteils (hier um 0,0544) zurückzuführen. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen.
14 
Die von einigen Klägern nach Einlegung der zugelassenen Berufung durch die Beklagte erneut gestellten Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium im Wege der einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschlüssen vom 23.05.2012 - NC 9 S 770/12 u.a. - abgelehnt.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2268/09) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie die Leitakten des Senats in den Eilverfahren (NC 9 S 240/09, NC 9 S 357/10 und NC 9 S 770/12) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (Generalakten des Senats der Wintersemester 2008/2009, 1 Band, und 2009/2010, 2 Bände) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatzes richtet, ist begründet.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahl von insgesamt 341 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist von der Zulassungsgrenze von 350 Studienplätzen auszugehen, die das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt hat (Beschlüsse vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. -). Die danach bei einer kapazitätswirksamen Belegung von 342 Studienplätzen zusätzlich verfügbaren 8 Studienplätze sind von der Beklagten mittlerweile endgültig vergeben worden. Über diese den Dienstleistungsexport für den Master-Studiengang Molekulare Medizin betreffende Korrektur hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Schwundberechnung ist nicht zu beanstanden (3.).
18 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
19 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2009/2010 maßgeblichen Fassung vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
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Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
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Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
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1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht in Abweichung von der Kapazitätsberechnung der Beklagten davon ausgegangen, dass ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin wegen des Fehlens von Studierenden für das Wintersemester 2009/2010 nicht anerkannt werden kann (b, aa). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet der von der Beklagten angenommene Dienstleistungsexport im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken (b, bb).
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a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 397 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 14.02.2012, Juris Rn. 23 - 73; vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
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Unabhängig davon hat der Senat anlässlich der bereits im Eilverfahren vorgebrachten Einwendungen mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 358/10 - die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Deputatskürzungen und das Unterbleiben einer Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) im Einzelnen überprüft und dazu ausgeführt:
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„Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
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Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
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Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
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Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.“
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Auch diese Ausführungen des Senats zum unbereinigten Lehrangebot werden durch die von Klägerseite im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Einwendungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere, soweit pauschal vorgebracht wird, dass es hinsichtlich einzelner kapazitätsungünstiger Stellenveränderungen an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung fehle. Dieser Vortrag setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat, die Stellenveränderungen im Ergebnis somit kapazitätsgünstig waren. Soweit von Klägerseite die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine rechtliche Bedeutung zu. Danach werden Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung (vgl. Senatsurteil vom 22.03.1991, a.a.O.). Nachdem die Klägerseite weder die Vakanzen von 17 SWS gegenüber 8,3 SWS nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 72 nach Juris) noch die Tatsache in Frage stellt, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 29 nach Juris), ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt oder ersichtlich.
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b) Der von der Beklagten angesetzte Dienstleistungsabzug kann lediglich hinsichtlich des Exports in den Masterstudiengang Molekulare Medizin nicht anerkannt werden (aa). Im Übrigen, also hinsichtlich des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS (bb [1]), für den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin in Höhe von 8,9112 SWS (bb [2])und für den Studiengang Zahnheilkunde in Höhe von 35,0366 SWS (bb [3]), insgesamt also 50,1578 SWS, begegnet der vorgenommene Abzug keinen rechtlichen Bedenken (bb).
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aa) Die Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin können für das Studienjahr 2009/2010 nicht vom Lehrangebot abgesetzt werden. Denn zum Wintersemester 2009/2010 waren noch keine Studierenden in diesem Studiengang eingeschrieben. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Rn. 85 nach Juris) verwiesen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
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bb) (1) Bei den im Rahmen der Kapazitätsberechnung dem Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS zugrunde gelegten Lehrveranstaltungen handelt es sich um die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten“ sowie „Physiologie für Pharmazeuten“ mit je 3 SWS und um das Praktikum „Physiologie für Pharmazeuten“ mit 2 SWS. Diese Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für das Wintersemester 2009/2010 als Lehrveranstaltungen der Medizinischen Fakultät ausgewiesen. Sie gehören auch zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker - AAppO - (vgl. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO in der hier maßgeblichen Fassung vom 14.12.2000, BGBl. I, S. 1716). Aus dem Studienplan für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie der Fakultät für Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften, der am 08.11.2008 beschlossen wurde, ergibt sich, dass es sich um im zweiten bzw. dritten Studienhalbjahr vorgesehene Pflichtlehrveranstaltungen in diesem zeitlichen Umfang handelt. Ihrer Kapazitätsberechnung legt die Beklagte zur weiteren Berechnung des Dienstleistungsexports bei den Vorlesungen eine Gruppengröße (g) von 90 und einen Faktor (f) von 1,0, bei dem Praktikum eine Gruppengröße von 14 und einen Faktor von 0,5 zugrunde. Daraus errechnet sie einen Curricularanteil (CA) von insgesamt 0,1380 (je 0,0333 für die Vorlesungen plus 0,0714 für das Praktikum) und, nach Multiplikation mit den hälftigen Studienanfängerzahlen (Aq/2), also 45, einen Dienstleistungsbedarf von 6,2100 SWS. Diese Berechnung des Dienstleistungsexports für die Pharmazie ist nicht substantiiert angegriffen. Sie entspricht der maßgeblichen Berechnungsformel (vgl. I. Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO VII). Die zugrunde gelegten Zahlen sind anhand des Curricularnormwertes für den Studiengang Pharmazie (vgl. Nr. 1.17 der Anlage 2 zur KapVO VII) mit insgesamt 4,5 sowie einer Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/2010 von 90 Studienanfängern plausibel und nicht zu beanstanden.
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Ausgehend davon wendet sich die Berufung mit Erfolg gegen die Ablehnung der Berücksichtigungsfähigkeit der insoweit von der vorklinischen Lehreinheit tatsächlich erbrachten Dienstleistungen im angefochtenen Urteil. Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass diese allein wegen der fehlenden Normierung des zeitlichen Umfangs in der Studienordnung der Beklagten für Pharmazie vom 27.02.2002 bzw. der Approbationsordnung für Apotheker ausscheide. Denn die vom Verwaltungsgericht dabei angenommene Verpflichtung, in der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs neben der Art der Lehrveranstaltung auch deren zeitlichen Umfang normativ festzulegen, ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
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Ausgangspunkt für die Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports ist § 11 KapVO VII (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, Juris). Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Hierin liegt zunächst eine Definition des kapazitätsrechtlichen Begriffs „Dienstleistung“; gleichzeitig ist der Formulierung „zu erbringen hat“ zu entnehmen, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung bestehen muss. Demgemäß besteht Einigkeit, dass nur solche Lehrveranstaltungen vom Lehrangebot abzuziehen sind, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 09.07.2002 -, 10 NB 612/02 - Juris; Hess.VGH, Beschlüsse vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris, und vom 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192, Ls. 3; OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. -, Juris; Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 448 m.w.N.). Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass Lehrveranstaltungen, die nicht - wenigstens - in den Studienplan der zuständigen Fakultät aufgenommen sind und (nur) der Vertiefung des wissenschaftlichen Lehrstoffs dienen, grundsätzlich nicht als Dienstleistung vom Lehrangebot der sie erbringenden Lehreinheit abgezogen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 29.03.1979 - NC IX 15/79 -, Juris).
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Sowohl die Studienordnung des Senats der Beklagten für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.02.2002 (vgl. Anlage 1, Teil A und C) als auch die Approbationsordnung für Apotheker (Anlage 1, Stoffgebiet D zu § 2 Abs. 2 AAppO, BGBl. I 2000, 1716) sehen Vorlesungen zu Anatomie und Physiologie und einen Kurs Physiologie als Pflichtlehrstoff vor.
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Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports darüber hinausgehend erfordert, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruht, sodass auch im Rahmen des nicht zugeordneten Studiengangs die kapazitätsbestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine derartige normative Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs wird von der Rechtsprechung überwiegend als rechtlich nicht geboten betrachtet (Hess.VGH, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris und Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. - Juris und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris; Nds.OVG, Beschlüsse vom 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -, Juris und vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, Juris; a.A. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 455). Der Senat hält diese Auffassung für überzeugend.
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Dem Wortlaut des § 11 KapVO VII und der gesetzlichen Systematik lassen sich konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit einer normativen Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs nicht entnehmen. So sind nach § 11 Abs. 2 KapVO VII zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen - lediglich - „Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind“. Hier wird somit festgelegt, dass zur Berechnung auf die Studienanfängerzahlen abzustellen ist, wobei zu deren Ermittlung Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, als zulässig erachtet werden. Der Wortlaut der Bestimmung lässt somit nicht nur offen, ob bzw. inwieweit Anforderungen an die Förmlichkeit einer Quantifizierung zu stellen sind. Er spricht aufgrund der gewählten Formulierungen „voraussichtlich“ und „Entwicklung“, welche eine Normierung gerade ausschließen, sogar gegen ein vom Verordnungsgeber beabsichtigtes Normierungserfordernis für Dienstleistungen.
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In systematischer Hinsicht kommt zunächst dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Verordnungsgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen haben, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet. Beispielsweise schreibt das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) in § 5 Abs. 4 Satz 3 vor, dass zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen ist, was nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338; zu weiteren Normierungserfordernissen vgl. § 6 Abs. 2 Satz 7, § 11 Abs. 1, 3 u. 4 HZG sowie § 1 Abs. 3, § 5a KapVO VII; ferner Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006, GBl. 2007, S. 523; Art. 19 § 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 521 338). Ausdrückliche Normierungserfordernisse für die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge sehen indes weder das Hochschulzulassungsgesetz noch andere Bestimmungen vor. Insoweit liefe es der Regelungssystematik zuwider, würde man aus § 11 Abs. 1 KapVO VII über die dort vorausgesetzte grundsätzliche Dienstleistungspflicht hinaus ohne weiteres das zwingende Gebot einer rechtssatzmäßigen Regelung von Einzelheiten dieser Pflicht ableiten.
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Zu Recht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf die in der KapVO VII angelegten Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Lehraufwands für den in der Kapazität zu berechnenden Studiengang selbst und den Dienstleistungsbedarf des nachfragenden Studiengangs. Für ersteren wird als Berechnungsparameter auf die jährliche Aufnahmekapazität abgestellt, welche nach § 5 KapVO VII unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots rechnerisch zu ermitteln ist. Demgegenüber stellt § 11 KapVO VII für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs allein auf die Studienanfängerzahlen anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen oder der bisherigen Entwicklung ab. Auch die unterschiedliche Terminologie und die fehlenden konkreten Vorgaben zur Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 11 Abs. 2 KapVO VII legen nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Dem entspricht es, dass die KapVO VII auch ausschließlich für die Lehrnachfrageseite die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 - Juris). Auch aus Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 - Staatsvertrag 2006 - (GBl. 2007 S. 523) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort als kapazitätsbestimmendes Kriterium der Ausbildungsaufwand genannt wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 bis 6 Staatsvertrag 2006), der in § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII als „Curricularnormwert“ definiert ist, bezieht er sich nicht auf die nachfragenden Studiengänge, sondern auf den Ausbildungsaufwand des - nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2006 in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen - Studiengangs, dessen Studienplätze festzusetzen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -, Juris).
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Auch teleologische Erwägungen sprechen für die hier vertretene Auffassung. Denn mit der besonderen Regelung des § 11 KapVO VII gibt der Normgeber hinreichend deutlich seinen Willen zu einer pauschalierenden und vereinfachenden Berechnung des Dienstleistungsexports zu erkennen, die etwa auch die Anwendbarkeit der speziellen Regelungen des Dritten Abschnitts der KapVO VII im Hinblick auf den Dienstleistungsexport ausschließt. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 73/90 - zur damaligen KapVO V, die insoweit keine Unterschiede aufweist; zuletzt Beschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -, vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, Juris und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338, und Juris, dort Rn. 22), dass im Rahmen des Dienstleistungsexports die Studienanfängerzahlen nicht um eine Schwundquote zu bereinigen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO, wonach die voraussichtlichen Zulassungszahlen dieser Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind, sowie aus der Systematik der KapVO VII. Nach deren § 14 Abs. 3 Nr. 3 kommt eine Erhöhung (der Zulassungszahl) nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern erfährt (Schwundquote). Damit wird die Grundregel des § 14 Abs. 1 KapVO VII (im dritten Abschnitt: Überprüfung des Berechnungsergebnisses) konkretisiert, wonach das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen ist, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das nach Maßgabe einer (eventuellen) Schwundquote gem. § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII zu korrigierende Ergebnis (Zulassungszahl) ist also zunächst allein nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts, und damit unter anderem in Anwendung des § 11 Abs. 2 KapVO VII zu berechnen, der eine Korrektur der für die Berechnung des Dienstleistungsexports anzusetzenden Studienanfängerzahlen in (analoger) Anwendung der Schwundregelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII nicht vorsieht (so auch die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 357/13 NC u.a. -, Juris; Sächs.OVG, Beschluss vom 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 11.10.1994 - 7 CE 93.10288 u.a. -, Juris; a.A. Nds.OVG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 NB 1048/06 - Juris). Der Verordnungsgeber bringt in § 11 Abs. 2 KapVO zum Ausdruck, dass es nicht auf die (schwundbereinigten) „Studentenzahlen“ oder „Studierendenzahlen“ ankommt, sondern vereinfachend die Zulassungszahlen der Studienanfänger zugrunde gelegt werden sollen. Der Sinn der Vorschrift liegt mithin letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung. (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 09.09.2009 - NC 2 B 129/09 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
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Vor allem auch diese pauschalierende und vereinfachende Intention des Verordnungsgebers, die nicht zuletzt damit zusammenhängen mag, dass - wie auch von der Beklagten geltend gemacht - der Dienstleistungsbedarf als bloßer Unterstützungsaufwand für andere Studiengänge jedenfalls bei typisierender Betrachtung regelmäßig einen deutlich untergeordneten Teil gegenüber dem Aufwand für den eigentlich zu berechnenden Studiengang ausmacht, lässt es gerechtfertigt erscheinen, hier geringere Normierungsanforderungen zu stellen.
42 
Der erkennende Senat hat sich in seiner Rechtsprechung zur Frage einer Normierungspflicht im Rahmen von § 11 KapVO VII noch nicht konkret geäußert.
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Dem Senatsurteil vom 15.02.2000 (NC 9 S 39/99, Juris) lag zum einen das Sonderproblem der Bildung einer (neuen) Lehreinheit zugrunde, welche ohne zugeordneten Studiengang allein Dienstleistungen erbringen sollte, und zum anderen die kapazitätsungünstige Abweichung der Gruppengrößen einzelner Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts vom ZVS-Studienplan. Vor diesem Hintergrund hat der Senat darauf hingewiesen, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraussetzen. Soweit die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen habe, würden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen seien. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlange, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergebe sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten würden. Allerdings dürfe die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorlägen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hätten. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge hätten, müsse die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen. Kapazitätsungünstige Folgen könnten sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweiche und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruhe, gälten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch sei sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliege, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst träfen (Senatsurteil vom 15.02.2000, a.a.O.). Das insoweit vom erkennenden Senat aufgestellte Erfordernis einer Quantifizierung des Curriculums im Hinblick auf die Gruppengröße und die Abweichung vom ZVS-Studienplan betraf somit die Frage der Normierungspflicht von Berechnungsparametern des zulassungsbeschränkten Studiengangs Humanmedizin selbst und nicht von Dienstleistungen.
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Mit Beschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 175/05 -, hat der Senat die Anforderungen an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Maßnahmen in gewissem Umfang auch auf als Dienstleistung erbrachte Lehrveranstaltungen ausgedehnt und dazu ausgeführt:
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„Die Frage nach der Verteilung der Ausbildungsressourcen auf mehrere fachverwandte Studiengänge ist … (nämlich) in erster Linie nicht eine solche der Kapazitätsnutzung, sondern betrifft darüber hinaus den Inhalt und die Reichweite des Anspruchs des hochschulreifen Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl. … Wenn es aber um einen veränderten Einsatz vorhandener Ressourcen geht, so sind … auch die Rechte der Studienplatzbewerber berührt und dürfen nicht ausgeblendet werden. Werden demnach die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dies führt dann dazu, dass sich die Hochschule kapazitätsrechtlich so behandeln lassen muss, als ob die Maßnahme nicht erfolgt wäre. … Demnach ist der Dienstleistungsexport für die neu eingerichteten Studiengänge nicht anzuerkennen.“
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In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris, im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstleistungen für den neu eingerichteten, keiner Lehreinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin festgestellt, dass die Abwägungsentscheidung vom Senat der Hochschule zu treffen sei, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen obliege. Die vom Senat zu beschließende Studienordnung müsse auch Betreuungsrelationen umfassen. Dem lag wiederum zugrunde, dass eine hochschulorganisatorische Maßnahme eine gerechte Abwägung voraussetze, welche auch kapazitätsungünstige Gruppengrößen, wie bereits im Senatsurteil vom 15.02.2000 ausgeführt, umfasse.
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In dieser Entscheidung ist der Senat indes ersichtlich nicht von einer generellen Pflicht zur Normierung kapazitätsbestimmender Faktoren bei Dienstleistungen im Sinne des § 11 KapVO VII ausgegangen. Die Vorschrift wird dort gar nicht angesprochen. Anlass und Grund für die Annahme bestimmter formeller Anforderungen war nicht die Erbringung von Dienstleistungen an sich, sondern vielmehr die Neueinrichtung eines Studiengangs und damit eine konkrete hochschulorganisatorische Maßnahme, die sich aus der Sicht der vorklinischen Lehreinheit unmittelbar kapazitätsmindernd auswirkte.
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Oben ist dargelegt worden, dass § 11 KapVO VII gerade mit Blick auf den mit ihm verfolgten Zweck der Pauschalierung und Vereinfachung nicht entnommen werden kann, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruhen muss. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob an den im Beschluss von 13.06.2008 enthaltenen Aussagen zur Normierungspflicht im Falle von Dienstleistungen festzuhalten ist. Dies kann hier freilich dahinstehen. Denn der bisherigen Rechtsprechung können, wie aufgezeigt, im Zusammenhang mit der Dienstleistung nach § 11 KapVO VII Normierungserfordernisse im Hinblick auf kapazitätsbestimmende Faktoren allenfalls im Falle hochschulorganisatorischer Maßnahmen mit unmittelbar kapazitätsmindernder Wirkung, etwa bei der Neueinrichtung von Studiengängen, entnommen werden. Darum geht es hier indes nicht. Die Lehreinheit Vorklinik erbringt vielmehr unbeanstandet seit langem in nahezu unveränderter Höhe tatsächlich Dienstleistungen für die Pharmazie, was von der Klägerseite auch nicht in Frage gestellt wird. Im Übrigen besteht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Pharmazie ebenfalls um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt, kein Anlass zur Annahme, dass durch das Fehlen einer normativen Regelung zum Umfang des Dienstleistungsexports die Rechte der Studienanfänger des Studiengangs Medizin auf Kapazitätsausschöpfung verletzt sein könnten.
49 
Eine generelle Normierungspflicht für sämtliche Berechnungsparameter eines Dienstleistungsexports ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebots einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, so dass dieser selbst regeln muss, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71-, BVerfGE 33, 303, 338 ff.; Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291, 327). Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten können dagegen auch anderen Stellen jedenfalls so lange überlassen werden, wie eine erschöpfende Nutzung sichergestellt ist (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194). Bedarf es somit nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren (BVerfG a.a.O. S. 196), so kann auch die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzugs zu Lasten eines zulassungsbeschränkten Faches nicht davon abhängen, dass sich der auf den „importierenden“ Studiengang angesetzte Curricularanteil vollständig aus normativen Regelungen ergibt (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 22.10.2009 - 7 CE 09.10572 u.a. -, Juris; Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142.09/MM.WB -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris).
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Im Übrigen kommt der Kapazitätsverordnung und damit auch der Bestimmung des § 11 KapVO VII selbst eine den Inhalt des Zugangsrechts des Hochschulbewerbers (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzende Wirkung zu. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die allein als zutreffend gelten könnten. Die bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Hochschulbewerber, der Hochschullehrer und der zugelassenen Studierenden erforderliche Konkretisierung ist mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden. Dass dieser mit der nach den vorstehenden Darlegungen auf eine Pauschalierung und Vereinfachung der Kapazitätsberechnung angelegten Vorschrift des § 11 KapVO VII überschritten würde, ist nicht erkennbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
51 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG. Denn es bleibt jedenfalls bei einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, ob und inwieweit die von der Hochschule angesetzten kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die tatsächlichen Erfordernisse und Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes des nicht zugeordneten Studiengangs gerechtfertigt sind. Im vorliegenden Fall sind insoweit Einwände weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insoweit bestehen an der sachlichen Notwendigkeit des geltend gemachten Dienstleistungsexports keinerlei Zweifel.
52 
Damit kann dahinstehen, ob die durch den Senat der Beklagten am 29.02.2012 beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) zu einer rückwirkenden Heilung des behaupteten Normierungsmangels für das Wintersemester 2009/2010 geführt haben oder ob die nunmehr förmlich festgesetzten Berechnungsparameter zumindest als Ersatzmaßstab tauglich wären.
53 
(2) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 Semesterwochenstunden (SWS) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Aus den unter (1) dargelegten Gründen kann dem Verwaltungsgericht auch insoweit nicht darin gefolgt werden, dass die Berücksichtigung des Exports wegen der fehlenden Normierung der Betreuungsrelationen in der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 21.10.2008 ausscheidet.
54 
Der Dienstleistungsexport ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Der Senat hat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - Folgendes ausgeführt:
55 
„Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.“
56 
An diesen Feststellungen, die im Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Da von Klägerseite auch keine durchgreifenden Einwendungen gegen die konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports erhoben worden sind, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
57 
(3) Auch der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,0366 SWS ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 86 nach Juris), nicht zu beanstanden. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Gründe, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.) zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
58 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 397 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt 50,1578 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 346,8422 Semesterwochenstunden zugrunde legen (so auch schon Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, a.a.O.).
59 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den neu eingerichteten, der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. (s.o. 1. b, aa) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität von Studienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
60 
a) Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8792, bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4756 angesetzt. Dies hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 90 – 110 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4756) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - und vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - ). Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um eine ohnehin hinnehmbare, lediglich geringfügige Abweichung des praktizierten CA vom Richtwert der ZVS handelt (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 96 nach Juris.
61 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
62 
aa) Die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B. Sc. und Molekulare Medizin M. Sc. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahme genügt den an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Entscheidungen zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen, gegen die mit der Berufung durchgreifende Einwände nicht erhoben worden sind (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 113 -115 bei Juris). Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt:
63 
„Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.“
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Das Vorbringen der Klägerseite im Berufungsverfahren gibt dem Senat auch nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von dieser Feststellung abzurücken.
65 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff., 426 ff.), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 118 f. nach Juris).
66 
Unabhängig davon hat der Senat bereits im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der kleinen Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, dargelegt, dass diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). An der sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters hat der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Fakultätsassistentin B. hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Betreuungsrelation in den Wahlfächern aus mehreren Gründen geboten sei. Schon Sicherheitsaspekte erforderten eine intensive Betreuung, da mit Radioaktivität und Zellgiften gearbeitet werde. Hinzu komme die Arbeit an hochsensiblen teuren technischen Geräten, wie etwa einem Massenspektrometer. Weiter fänden auch Tierversuche statt, die aus Gründen des Tierschutzes eine geringe Gruppengröße erforderten. Es werde zudem ein großes Spektrum an Wahlfächern angeboten, die sich vermehrten und veränderten. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2013 hat sie ausgeführt, dass die Betreuung bei den komplexen und aufwändigen Praktika (zwangsläufig) im Verhältnis 1:1 liege (vgl. hierzu auch Kapazitätsakte, S. 34). Die Studierenden müssten hier intensiv praktisch angeleitet werden. Die Vorbereitung, Organisation, Technik und Handhabung größerer wissenschaftlicher Laborversuche lerne man nicht im Selbststudium. An anderer Stelle heißt es, die Besonderheit dieser Veranstaltungen bestehe darin, dass Aufgabe der Teilnehmer die selbständige Bearbeitung und Abwicklung eines eigenen, klar definierten Forschungsprojekts (im Gegensatz zur Durchführung eines Routine-Versuchsprogramms) ist, die Projekte von einzelnen Forschungslabors nach dem jeweiligen Stand der dort angesiedelten aktuellen Forschung an die Studierenden verteilt werden und in den Forschungslabors und nicht in studentischen Kursräumen stattfinden (vgl. hierzu die Stellungnahme von Privatdozent Dr. R., mitgeteilt im Schreiben des Studiendekans vom 10.01.2012, sowie die Kapazitätsakte, S. 33). Vor dem Hintergrund dieser konkreten und in sich stimmigen Darlegungen hält der Senat an seiner im Eilverfahren getroffenen Beurteilung auch im Berufungsverfahren fest. Dabei spricht für die kapazitäre Rechtfertigung der geringen Gruppengröße nicht zuletzt, dass gerade das ausbildungsintensive studienbegleitende Wahlfachpraktikum eine wesentliche, für die Profilbildung der Hochschule bedeutsame Neuerung des Bachelorstudiengangs war (vgl. Kapazitätsakte, S. 33, sowie noch unten unter cc).
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Die Prüfungsordnung vom 15.12.2009 kann auch bereits im gegenständlichen Studienjahr 2009/2010 berücksichtigt werden. Hierzu hat der Senat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
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„Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.“
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Diese Erwägungen sind im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffen worden, sodass hierauf Bezug genommen werden kann.
70 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger ist mit der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 wirksam ein Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin festgesetzt worden.
71 
Der Senat hat hierzu im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
72 
„Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und wurden für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
73 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
74 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
75 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
76 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.“
77 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch angesichts der von Klägerseite im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen nach erneuter Überprüfung fest. Die Festlegung des Curricularnormwertes beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, welcher komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält. Die Grenzen dieses Spielraumes liegen bei der Festsetzung des Curricularnormwertes nach oben in einem Aufwand, der das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet und dadurch das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung verletzt („unzulässige Niveaupflege"), nach unten in einem Aufwand, der den gebotenen Mindeststandard an Ausbildung nicht abdeckt (vgl. bereits Senatsurteil vom 27.11.1979, - IX 3751/78 -, DÖV 1980, 259, 269). Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraums überschritten hat. Ergänzend ist auszuführen:
78 
An einem formell ordnungsgemäßen Zustandekommen der vom Wissenschaftsministerium in der vorgeschriebenen Form der Rechtsverordnung vorgenommenen Curricularwertfestsetzung bestehen für den Senat keine Zweifel. Die von der Klägerseite erhobenen Einwände, die u.a. dahin gehen, der zuständige Ministerialbeamte habe keine eigenständige Prüfung des CNW insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgenommen, gehen fehl. Denn für die hier maßgebliche Frage der Zulässigkeit der Bildung der Anteilquote nach § 12 Abs. 1 KapVO VII für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor kommt es allein darauf an, ob die Festsetzung des Normwerts durch das Ministerium in der Form der Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 4 HZG im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64, 33; BVerfG, Beschluss vom 10.03.1999 - 1 BvL 27/97 -, Juris). Das Gesetz stellt insoweit keine besonderen Anforderungen an das Verfahren, das Zustandekommen oder die Qualität des Rechtssetzungsakts. Auf die Motivlage des sachbearbeitenden Beamten im Ministerium kam es nicht an, sodass den diesbezüglichen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen Nr. 1 - 4 schon mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen war. Im Übrigen lagen dem Ministerium bei der Festsetzung des CNW die hierfür erforderlichen Unterlagen vor (vgl. die mit Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2013 als Anlagen 1 – 3 vorgelegten Schreiben des Rektorats an das MWK jeweils vom 28.05.2009). Dies gilt vor allem für den quantifizierten Studienplan, der sämtliche Pflichtlehrveranstaltungen für die einzelnen Fachsemester mit Angaben zur Art, zu den Semesterwochenstunden, dem Anrechnungsfaktor, der Betreuungsrelation sowie die darauf entfallenden Curricularwerte - sowohl insgesamt als auch aufgeteilt auf die beteiligten Lehreinheiten - ausweist. Der Studienplan für den Bachelor-Studiengang ist vollumfänglich nachvollziehbar und weicht im Übrigen hinsichtlich der angebotenen Lehrveranstaltungen nur unwesentlich von den ersten sechs Semestern des früheren Diplomstudiengangs ab. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 13.08.2010 dargelegt, hat das Wissenschaftsministerium die deutlichen Unterschiede im Ausbildungsaufwand der Standorte Freiburg, Tübingen und Ulm klar erkannt und auf die Bedeutung zurückgeführt, die die Beklagte dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Profilbildung beigemessen hat (vgl. die mit Schreiben vom 10.09.2009 an das VG Sigmaringen übersandten Unterlagen zum Rechtssetzungsverfahren einer Änderung der KapVO des Wissenschaftsministeriums vom 30.06.2009).
79 
Dass das Ministerium durch eine beschleunigte Festsetzung eines Curricularnormwertes für das Wintersemester 2009/2010 eine Berücksichtigungsfähigkeit des auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. entfallenden Lehraufwands der vorklinischen Lehreinheit im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung der Humanmedizin ermöglichen wollte, kann nicht beanstandet werden. Diese Vorgehensweise war zumindest nachvollziehbar, da der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.05.2009 für das Wintersemester 2008/2009 eine Berücksichtigungsfähigkeit des inhaltlich nicht beanstandeten Lehraufwands für den Diplomstudiengang Molekulare Medizin allein im Hinblick auf den formellen Gesichtspunkt des Fehlens einer normativen Festsetzung des Curricularnormwertes abgelehnt hatte. Das Bestreben, einer verwaltungsgerichtlichen Beanstandung zeitnah Rechnung zu tragen, kann die Rechtmäßigkeit eines Normsetzungsakts nicht in Frage stellen.
80 
Der Senat vermag auch den materiellen Rügen der Klägerseite nicht zu folgen.
81 
Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
82 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
83 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
84 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
85 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
86 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
87 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und -inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
88 
Soweit der Beweisantrag Nr. 4 auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens abzielte, war auch diesem nicht nachzugehen. Bei der unter Beweis gestellten Frage nach der „Gleichartigkeit“ der Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master an der Beklagten und an den Universitäten Ulm und Tübingen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG handelt es sich um keine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Unabhängig davon war der Beweisantrag insoweit im Sinne des § 87 b Abs. 3 VwGO verspätet. Denn er ist erst nach der auf den 24.05.2013 bestimmten Frist eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats indes im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern und die verspätete Anbringung des Beweisantrags ist nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Im Verfahren NC 9 S 685/12 sind konkrete Entschuldigungsgründe für das späte Vorbringen (mit Schriftsatz vom 05.06.13) nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich. Im Verfahren NC 9 S 684/12 sind die Beweisanträge erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. Es ist nicht glaubhaft gemacht und nicht ersichtlich, dass diese dem Senat nicht bereits vorher zur Kenntnis hätten gebracht werden können.
89 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist oben (unter aa) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.
90 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
91 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten lässt eine gerichtlich zu beanstandende Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen nicht erkennen.
92 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zunächst auf die Berechnung des CNW auf S. 82 ff der Kapazitätsakten der Beklagten [Stand 25.09.2009] verwiesen. Die Lehrveranstaltungen, für die dort ein Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit angesetzt wurde (Spalte: LE Vorklinik), entsprechen in Art, zeitlichem Umfang und Betreuungsrelation der Prüfungsordnung vom 15.12.2009.
93 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B. Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
94 
Die Beklagte hat schriftsätzlich die tatsächlich an den Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen der Vorklinik benannt (Schreiben des Studiendekans der Humanmedizin vom 29.05.2013, vorgelegt mit Beklagten-Schriftsatz vom 05.06.2013) und bestätigt, dass die der Vorklinik zugeschriebenen Veranstaltungen für die Molekulare Medizin im streitgegenständlichen Semester, die in die Berechnung eingegangen sind, tatsächlich und ausschließlich von Angehörigen dieser Lehreinheit ohne Beteiligung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten durchgeführt wurden. Weiter wurde angegeben (Schreiben des Studiendekanats Molekulare Medizin vom 07.06.2013, Anlage zum Beklagten-Schriftsatz vom 07.06.2013), dass von den insgesamt 13 Wahlfächern 5 unter Beteiligung der Vorklinik stattfänden. Es handle sich um Biochemie/Molekularbiologie, Entwicklungsbiologie, Neurobiologie, Neuroanatomie und Neurophysiologie. Darüber hinaus hat die zuständige Fakultätsassistentin bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, bei der Zuordnung von Wahlfächern zur Vorklinik richte sie sich nicht nach der Bezeichnung der Lehrveranstaltung, sondern sie orientiere sich strikt an den tatsächlich für die Veranstaltung vorgesehenen Lehrpersonen. Diese stammten alle aus der Vorklinik, auch wenn sie teilweise von der Ausbildung her z.B. Biochemiker seien. Andere Lehrpersonen als Vorkliniker seien beispielsweise im Fach Anatomie gar nicht in der Lage, die Veranstaltungen zu halten. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden, zumal sämtliche Fächer den zur vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Instituten zugeordnet werden können. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der diesbezügliche Beweisantrag Nr. 5 bezog sich auf einen hier nicht gegenständlichen Berechnungszeitraum und war deshalb bereits unerheblich. Außerdem war er wegen mangelnder Substantiierung unzulässig und schließlich auch verspätet, da die Auskunftspersonen nicht benannt wurden bzw. ihre Vernehmung eine Vertagung erforderlich gemacht hätte. Zur weiteren Begründung des Ausschlusses verspäteten Vortrags wird auf die obigen Ausführungen unter b) cc) (vorletzter Absatz) verwiesen.
95 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
96 
Hierzu hat die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung angegeben, der prognostizierte Ansatz von 20% sei anhand des Zahlenmaterials bis 2007/2008 im Diplomstudiengang erfolgt. In dieser Zeit hätten zwischen 19% und 24% ein Wahlfach der Vorklinik gewählt. Ab 2006/2007 seien es stets über 20% gewesen. Seit Einführung des Bachelor-Studiengangs liege der Anteil tatsächlich sogar höher, nämlich zwischen 25% und 40%. Die höhere Quote von Wahlfächern der Vorklinik liege wohl daran, dass die Wahlfächer nunmehr früher, nämlich ab dem 1. Fachsemester, angesiedelt seien, während sie beim Diplomstudiengang erst im 3. Studienjahr stattgefunden hätten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 07.06.2013).
97 
Auf der Grundlage dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat in Ansehung der vorliegenden quantifizierten Studienpläne des Diplom-Studiengangs einerseits und des Bachelor-Studiengangs andererseits keinen Anlass hat, ist davon auszugehen, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Da der Umfang der der vorklinischen Lehreinheit zuzurechnenden Wahlfächer im Rahmen der Kapazitätsberechnung für den erstmals im gegenständlichen Wintersemester 2009/2010 eingeführten Bachelorstudiengang vor Beginn des Berechnungszeitraums zu bestimmen war, kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, dass auf die vom Diplomstudiengang vorliegenden Erfahrungswerte zurückgegriffen wurde. Soweit sich Beweisantrag Nr. 7 darauf richtete, die tatsächliche quantitative Belegung der Wahlfächer in den Studienjahren 2008/2009 bis 2012/2013 im Wege des Zeugenbeweises zu klären, waren die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich. Denn für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum kam es allein darauf an, ob die von der Beklagten zuvor angestellte Prognose zu beanstanden war. Allein der Umstand, dass es möglicherweise in der Folgezeit zu einer von der Prognose abweichenden Belegung kommt, ist nicht geeignet, die Prognose fehlerhaft zu machen. Für die mit dem Beweisantrag Nr. 7 ferner begehrte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bestand aus der Sicht des Senats mit Blick auf die ihm vorliegenden, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung ausreichend aussagekräftigen Unterlagen kein hinreichender Anlass. Unabhängig davon fehlte es angesichts der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen am Vortrag hinreichend bestimmter und konkreter Beweistatsachen und war der Beweisantrag insoweit auch verspätet (zur näheren Begründung der Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO s.o. unter b) cc) vorletzter Absatz).
98 
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlfachveranstaltungen in der Praxis nicht mit den festgelegten Gruppengrößen von g = 4 durchgeführt werden, sind weder von der Klägerseite aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil lassen es die von der Beklagten zur Rechtfertigung dieser Betreuungsrelation vorgelegten Unterlagen wie die Bekundungen der Fakultätsassistentin B. als praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass diese Veranstaltungen mit einer geringeren Betreuungsrelation durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Beweisantrag Nr. 6 um einen Beweisermittlungsantrag. Der im Beweisantrag genannte Begriff der „erheblich höheren Gruppengröße“ ist im Übrigen ersichtlich unbestimmt.
99 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für eine Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B. Sc., entschieden hat. Ausgehend von dem von der Beklagten offen gelegten Berechnungsmodell nach Anlage 3 zur Kapazitätsakte vom 25.09.2009 (S. 16) verändert sich im Zahlenmaterial allein das bereinigte Lehrangebot auf 346,8422 SWS (statt 338,0927 SWS in der Kapazitätsberechnung). Demgegenüber bleibt die Formel
100 
Bereinigtes Lehrangebot x 2 : (CaHM x (100%-y%) + CaMM xy%)xy% = 30
101 
unverändert.
102 
Im nächsten Rechenschritt wird durch Einsetzung des Zahlenmaterials und Umformung auf das zu ermittelnde Ergebnis y% (Anteilquote Molekulare Medizin B.Sc.) folgende Gleichung gebildet:
103 
y% = 30 : 676,1854 (bereinigtes Lehrangebot x 2) x (187,92% - 0,43y%).
104 
Tauscht man nun das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte verdoppelte bereinigte Lehrangebot von 676,1854 gegen die wegen Veränderung des Dienstleistungsexports ermittelte Zahl von 693,6844 aus, ergibt sich folgende Gleichung:
105 
y% = 30 : 693,6844 x (187,92% - 0,43y%).
106 
Die weitere Berechnung verändert sich wie folgt:
107 
y% = 0,043247332 x (187,92% - 0,43y%).
[vorher: y% = 0,04436653 x (187,92% - 0,43y%)].
108 
y% = 8,127038629 - 0,018596352y%
[vorher: y% = 8,337358364 - 0,019077608y%]
109 
1,018596352y% = 8,127038629
[vorher: 1,019077608y% = 8,337358364]
110 
y% = 7,978664574
[vorher: y% = 8,181279127].
111 
Damit beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,0% [vorher 8,2%] und dementsprechend 92,0% [vorher 91,8%] für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin. Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des Vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
112 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
113 
Dementsprechend verändert sich der gewichtete Curricularanteil auf 1,8447 gegenüber 1,8439 in der Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 345,9985 Studienplätzen für die Humanmedizin.
114 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll. Da für den neu eingerichteten Bachelor-Studiengang noch keine Zahlen zur Schwundberechnung vorlagen, erscheint die Vorgehensweise der Beklagten, auf die Zahlen zum „alten“ Diplomstudiengang zurückzugreifen, grundsätzlich gerechtfertigt, wobei sich diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden tatsächlichen Schwundentwicklung im Bachelorstudiengang mit einer Schwundquote von 0,9524 (vgl. Kapazitätsakte für das Wintersemester 2011/2012) als kapazitätsgünstig erweist. Ausgehend von den Zahlen des Diplomstudiengangs für die zurückliegenden 3 Studienjahre ergibt sich für die dem Bachelor-Studiengang entsprechende Studiendauer von 6 Fachsemestern eine Schwundquote von 0,9134. Daraus errechnen sich ein Schwund von 2,8443 Studienplätzen für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,1935 Studienplätze, insgesamt also 348,152 Studienplätze.
115 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren des Klägers auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
116 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2009/2010 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage - NC 9 S 567/12 - für das vorangehende Wintersemester 2008/2009 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2009/2010.
117 
Doch selbst wenn dessen ungeachtet berücksichtigt wird, dass die Beklagte schon in ihrer Kapazitätsberechnung - kapazitätsgünstig - einen Schwundausgleichsfaktor angesetzt hat, und wenn dieser nun bei der korrigierenden Berechnung der Kapazität für das Wintersemester 2009/2010 zugrunde gelegt wird, führt dies nicht zu einem Erfolg des klägerischen Begehrens. Denn bei Zugrundelegung einer Schwundquote von 0,996 ergeben sich rechnerisch lediglich 349,5502 und gerundet 350 Studienplätze.
118 
Zu einer höheren als der von ihr freiwillig vorgenommenen Schwundkorrektur ist die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet. Bereits im Eilverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 13.08.2010 die Schwundberechnung überprüft und Folgendes ausgeführt:
119 
„Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
120 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.“
121 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der diesbezüglichen Rügen von Klägerseite fest. Aus ihrem Argument, dass gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen Gerichtsmediziner, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten hätten, lässt sich allenfalls etwas zum Verbleibeverhalten der Gruppe der zeitnah endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ entnehmen. Es stellt jedoch nicht die Annahme des Senats eines atypischen Verbleibeverhaltens von nicht endgültig Zugelassenen in Frage. Im Übrigen zeigen die Kläger nicht auf, aufgrund welcher konkreten empirischen Daten der Senat veranlasst sein sollte, seine in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 1792/08 – mit weiteren Nachweisen) vertretenen Annahme, dass sich aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung systembedingt ein atypisch hohes Schwundverhalten ergebe, zu überdenken.
122 
4. Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher im angefochtenen Umfang zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
123 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
124 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
125 
Beschluss vom 11. Juni 2013
126 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatzes richtet, ist begründet.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahl von insgesamt 341 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist von der Zulassungsgrenze von 350 Studienplätzen auszugehen, die das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt hat (Beschlüsse vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. -). Die danach bei einer kapazitätswirksamen Belegung von 342 Studienplätzen zusätzlich verfügbaren 8 Studienplätze sind von der Beklagten mittlerweile endgültig vergeben worden. Über diese den Dienstleistungsexport für den Master-Studiengang Molekulare Medizin betreffende Korrektur hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Schwundberechnung ist nicht zu beanstanden (3.).
18 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
19 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2009/2010 maßgeblichen Fassung vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
20 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
21 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
22 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht in Abweichung von der Kapazitätsberechnung der Beklagten davon ausgegangen, dass ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin wegen des Fehlens von Studierenden für das Wintersemester 2009/2010 nicht anerkannt werden kann (b, aa). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet der von der Beklagten angenommene Dienstleistungsexport im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken (b, bb).
23 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 397 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 14.02.2012, Juris Rn. 23 - 73; vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
24 
Unabhängig davon hat der Senat anlässlich der bereits im Eilverfahren vorgebrachten Einwendungen mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 358/10 - die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Deputatskürzungen und das Unterbleiben einer Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) im Einzelnen überprüft und dazu ausgeführt:
25 
„Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
26 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
27 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
28 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.“
29 
Auch diese Ausführungen des Senats zum unbereinigten Lehrangebot werden durch die von Klägerseite im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Einwendungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere, soweit pauschal vorgebracht wird, dass es hinsichtlich einzelner kapazitätsungünstiger Stellenveränderungen an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung fehle. Dieser Vortrag setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat, die Stellenveränderungen im Ergebnis somit kapazitätsgünstig waren. Soweit von Klägerseite die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine rechtliche Bedeutung zu. Danach werden Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung (vgl. Senatsurteil vom 22.03.1991, a.a.O.). Nachdem die Klägerseite weder die Vakanzen von 17 SWS gegenüber 8,3 SWS nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 72 nach Juris) noch die Tatsache in Frage stellt, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 29 nach Juris), ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt oder ersichtlich.
30 
b) Der von der Beklagten angesetzte Dienstleistungsabzug kann lediglich hinsichtlich des Exports in den Masterstudiengang Molekulare Medizin nicht anerkannt werden (aa). Im Übrigen, also hinsichtlich des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS (bb [1]), für den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin in Höhe von 8,9112 SWS (bb [2])und für den Studiengang Zahnheilkunde in Höhe von 35,0366 SWS (bb [3]), insgesamt also 50,1578 SWS, begegnet der vorgenommene Abzug keinen rechtlichen Bedenken (bb).
31 
aa) Die Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin können für das Studienjahr 2009/2010 nicht vom Lehrangebot abgesetzt werden. Denn zum Wintersemester 2009/2010 waren noch keine Studierenden in diesem Studiengang eingeschrieben. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Rn. 85 nach Juris) verwiesen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
32 
bb) (1) Bei den im Rahmen der Kapazitätsberechnung dem Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS zugrunde gelegten Lehrveranstaltungen handelt es sich um die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten“ sowie „Physiologie für Pharmazeuten“ mit je 3 SWS und um das Praktikum „Physiologie für Pharmazeuten“ mit 2 SWS. Diese Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für das Wintersemester 2009/2010 als Lehrveranstaltungen der Medizinischen Fakultät ausgewiesen. Sie gehören auch zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker - AAppO - (vgl. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO in der hier maßgeblichen Fassung vom 14.12.2000, BGBl. I, S. 1716). Aus dem Studienplan für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie der Fakultät für Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften, der am 08.11.2008 beschlossen wurde, ergibt sich, dass es sich um im zweiten bzw. dritten Studienhalbjahr vorgesehene Pflichtlehrveranstaltungen in diesem zeitlichen Umfang handelt. Ihrer Kapazitätsberechnung legt die Beklagte zur weiteren Berechnung des Dienstleistungsexports bei den Vorlesungen eine Gruppengröße (g) von 90 und einen Faktor (f) von 1,0, bei dem Praktikum eine Gruppengröße von 14 und einen Faktor von 0,5 zugrunde. Daraus errechnet sie einen Curricularanteil (CA) von insgesamt 0,1380 (je 0,0333 für die Vorlesungen plus 0,0714 für das Praktikum) und, nach Multiplikation mit den hälftigen Studienanfängerzahlen (Aq/2), also 45, einen Dienstleistungsbedarf von 6,2100 SWS. Diese Berechnung des Dienstleistungsexports für die Pharmazie ist nicht substantiiert angegriffen. Sie entspricht der maßgeblichen Berechnungsformel (vgl. I. Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO VII). Die zugrunde gelegten Zahlen sind anhand des Curricularnormwertes für den Studiengang Pharmazie (vgl. Nr. 1.17 der Anlage 2 zur KapVO VII) mit insgesamt 4,5 sowie einer Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/2010 von 90 Studienanfängern plausibel und nicht zu beanstanden.
33 
Ausgehend davon wendet sich die Berufung mit Erfolg gegen die Ablehnung der Berücksichtigungsfähigkeit der insoweit von der vorklinischen Lehreinheit tatsächlich erbrachten Dienstleistungen im angefochtenen Urteil. Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass diese allein wegen der fehlenden Normierung des zeitlichen Umfangs in der Studienordnung der Beklagten für Pharmazie vom 27.02.2002 bzw. der Approbationsordnung für Apotheker ausscheide. Denn die vom Verwaltungsgericht dabei angenommene Verpflichtung, in der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs neben der Art der Lehrveranstaltung auch deren zeitlichen Umfang normativ festzulegen, ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
34 
Ausgangspunkt für die Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports ist § 11 KapVO VII (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, Juris). Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Hierin liegt zunächst eine Definition des kapazitätsrechtlichen Begriffs „Dienstleistung“; gleichzeitig ist der Formulierung „zu erbringen hat“ zu entnehmen, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung bestehen muss. Demgemäß besteht Einigkeit, dass nur solche Lehrveranstaltungen vom Lehrangebot abzuziehen sind, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 09.07.2002 -, 10 NB 612/02 - Juris; Hess.VGH, Beschlüsse vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris, und vom 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192, Ls. 3; OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. -, Juris; Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 448 m.w.N.). Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass Lehrveranstaltungen, die nicht - wenigstens - in den Studienplan der zuständigen Fakultät aufgenommen sind und (nur) der Vertiefung des wissenschaftlichen Lehrstoffs dienen, grundsätzlich nicht als Dienstleistung vom Lehrangebot der sie erbringenden Lehreinheit abgezogen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 29.03.1979 - NC IX 15/79 -, Juris).
35 
Sowohl die Studienordnung des Senats der Beklagten für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.02.2002 (vgl. Anlage 1, Teil A und C) als auch die Approbationsordnung für Apotheker (Anlage 1, Stoffgebiet D zu § 2 Abs. 2 AAppO, BGBl. I 2000, 1716) sehen Vorlesungen zu Anatomie und Physiologie und einen Kurs Physiologie als Pflichtlehrstoff vor.
36 
Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports darüber hinausgehend erfordert, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruht, sodass auch im Rahmen des nicht zugeordneten Studiengangs die kapazitätsbestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine derartige normative Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs wird von der Rechtsprechung überwiegend als rechtlich nicht geboten betrachtet (Hess.VGH, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris und Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. - Juris und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris; Nds.OVG, Beschlüsse vom 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -, Juris und vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, Juris; a.A. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 455). Der Senat hält diese Auffassung für überzeugend.
37 
Dem Wortlaut des § 11 KapVO VII und der gesetzlichen Systematik lassen sich konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit einer normativen Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs nicht entnehmen. So sind nach § 11 Abs. 2 KapVO VII zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen - lediglich - „Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind“. Hier wird somit festgelegt, dass zur Berechnung auf die Studienanfängerzahlen abzustellen ist, wobei zu deren Ermittlung Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, als zulässig erachtet werden. Der Wortlaut der Bestimmung lässt somit nicht nur offen, ob bzw. inwieweit Anforderungen an die Förmlichkeit einer Quantifizierung zu stellen sind. Er spricht aufgrund der gewählten Formulierungen „voraussichtlich“ und „Entwicklung“, welche eine Normierung gerade ausschließen, sogar gegen ein vom Verordnungsgeber beabsichtigtes Normierungserfordernis für Dienstleistungen.
38 
In systematischer Hinsicht kommt zunächst dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Verordnungsgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen haben, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet. Beispielsweise schreibt das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) in § 5 Abs. 4 Satz 3 vor, dass zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen ist, was nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338; zu weiteren Normierungserfordernissen vgl. § 6 Abs. 2 Satz 7, § 11 Abs. 1, 3 u. 4 HZG sowie § 1 Abs. 3, § 5a KapVO VII; ferner Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006, GBl. 2007, S. 523; Art. 19 § 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 521 338). Ausdrückliche Normierungserfordernisse für die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge sehen indes weder das Hochschulzulassungsgesetz noch andere Bestimmungen vor. Insoweit liefe es der Regelungssystematik zuwider, würde man aus § 11 Abs. 1 KapVO VII über die dort vorausgesetzte grundsätzliche Dienstleistungspflicht hinaus ohne weiteres das zwingende Gebot einer rechtssatzmäßigen Regelung von Einzelheiten dieser Pflicht ableiten.
39 
Zu Recht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf die in der KapVO VII angelegten Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Lehraufwands für den in der Kapazität zu berechnenden Studiengang selbst und den Dienstleistungsbedarf des nachfragenden Studiengangs. Für ersteren wird als Berechnungsparameter auf die jährliche Aufnahmekapazität abgestellt, welche nach § 5 KapVO VII unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots rechnerisch zu ermitteln ist. Demgegenüber stellt § 11 KapVO VII für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs allein auf die Studienanfängerzahlen anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen oder der bisherigen Entwicklung ab. Auch die unterschiedliche Terminologie und die fehlenden konkreten Vorgaben zur Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 11 Abs. 2 KapVO VII legen nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Dem entspricht es, dass die KapVO VII auch ausschließlich für die Lehrnachfrageseite die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 - Juris). Auch aus Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 - Staatsvertrag 2006 - (GBl. 2007 S. 523) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort als kapazitätsbestimmendes Kriterium der Ausbildungsaufwand genannt wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 bis 6 Staatsvertrag 2006), der in § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII als „Curricularnormwert“ definiert ist, bezieht er sich nicht auf die nachfragenden Studiengänge, sondern auf den Ausbildungsaufwand des - nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2006 in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen - Studiengangs, dessen Studienplätze festzusetzen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -, Juris).
40 
Auch teleologische Erwägungen sprechen für die hier vertretene Auffassung. Denn mit der besonderen Regelung des § 11 KapVO VII gibt der Normgeber hinreichend deutlich seinen Willen zu einer pauschalierenden und vereinfachenden Berechnung des Dienstleistungsexports zu erkennen, die etwa auch die Anwendbarkeit der speziellen Regelungen des Dritten Abschnitts der KapVO VII im Hinblick auf den Dienstleistungsexport ausschließt. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 73/90 - zur damaligen KapVO V, die insoweit keine Unterschiede aufweist; zuletzt Beschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -, vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, Juris und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338, und Juris, dort Rn. 22), dass im Rahmen des Dienstleistungsexports die Studienanfängerzahlen nicht um eine Schwundquote zu bereinigen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO, wonach die voraussichtlichen Zulassungszahlen dieser Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind, sowie aus der Systematik der KapVO VII. Nach deren § 14 Abs. 3 Nr. 3 kommt eine Erhöhung (der Zulassungszahl) nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern erfährt (Schwundquote). Damit wird die Grundregel des § 14 Abs. 1 KapVO VII (im dritten Abschnitt: Überprüfung des Berechnungsergebnisses) konkretisiert, wonach das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen ist, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das nach Maßgabe einer (eventuellen) Schwundquote gem. § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII zu korrigierende Ergebnis (Zulassungszahl) ist also zunächst allein nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts, und damit unter anderem in Anwendung des § 11 Abs. 2 KapVO VII zu berechnen, der eine Korrektur der für die Berechnung des Dienstleistungsexports anzusetzenden Studienanfängerzahlen in (analoger) Anwendung der Schwundregelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII nicht vorsieht (so auch die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 357/13 NC u.a. -, Juris; Sächs.OVG, Beschluss vom 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 11.10.1994 - 7 CE 93.10288 u.a. -, Juris; a.A. Nds.OVG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 NB 1048/06 - Juris). Der Verordnungsgeber bringt in § 11 Abs. 2 KapVO zum Ausdruck, dass es nicht auf die (schwundbereinigten) „Studentenzahlen“ oder „Studierendenzahlen“ ankommt, sondern vereinfachend die Zulassungszahlen der Studienanfänger zugrunde gelegt werden sollen. Der Sinn der Vorschrift liegt mithin letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung. (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 09.09.2009 - NC 2 B 129/09 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
41 
Vor allem auch diese pauschalierende und vereinfachende Intention des Verordnungsgebers, die nicht zuletzt damit zusammenhängen mag, dass - wie auch von der Beklagten geltend gemacht - der Dienstleistungsbedarf als bloßer Unterstützungsaufwand für andere Studiengänge jedenfalls bei typisierender Betrachtung regelmäßig einen deutlich untergeordneten Teil gegenüber dem Aufwand für den eigentlich zu berechnenden Studiengang ausmacht, lässt es gerechtfertigt erscheinen, hier geringere Normierungsanforderungen zu stellen.
42 
Der erkennende Senat hat sich in seiner Rechtsprechung zur Frage einer Normierungspflicht im Rahmen von § 11 KapVO VII noch nicht konkret geäußert.
43 
Dem Senatsurteil vom 15.02.2000 (NC 9 S 39/99, Juris) lag zum einen das Sonderproblem der Bildung einer (neuen) Lehreinheit zugrunde, welche ohne zugeordneten Studiengang allein Dienstleistungen erbringen sollte, und zum anderen die kapazitätsungünstige Abweichung der Gruppengrößen einzelner Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts vom ZVS-Studienplan. Vor diesem Hintergrund hat der Senat darauf hingewiesen, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraussetzen. Soweit die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen habe, würden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen seien. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlange, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergebe sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten würden. Allerdings dürfe die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorlägen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hätten. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge hätten, müsse die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen. Kapazitätsungünstige Folgen könnten sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweiche und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruhe, gälten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch sei sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliege, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst träfen (Senatsurteil vom 15.02.2000, a.a.O.). Das insoweit vom erkennenden Senat aufgestellte Erfordernis einer Quantifizierung des Curriculums im Hinblick auf die Gruppengröße und die Abweichung vom ZVS-Studienplan betraf somit die Frage der Normierungspflicht von Berechnungsparametern des zulassungsbeschränkten Studiengangs Humanmedizin selbst und nicht von Dienstleistungen.
44 
Mit Beschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 175/05 -, hat der Senat die Anforderungen an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Maßnahmen in gewissem Umfang auch auf als Dienstleistung erbrachte Lehrveranstaltungen ausgedehnt und dazu ausgeführt:
45 
„Die Frage nach der Verteilung der Ausbildungsressourcen auf mehrere fachverwandte Studiengänge ist … (nämlich) in erster Linie nicht eine solche der Kapazitätsnutzung, sondern betrifft darüber hinaus den Inhalt und die Reichweite des Anspruchs des hochschulreifen Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl. … Wenn es aber um einen veränderten Einsatz vorhandener Ressourcen geht, so sind … auch die Rechte der Studienplatzbewerber berührt und dürfen nicht ausgeblendet werden. Werden demnach die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dies führt dann dazu, dass sich die Hochschule kapazitätsrechtlich so behandeln lassen muss, als ob die Maßnahme nicht erfolgt wäre. … Demnach ist der Dienstleistungsexport für die neu eingerichteten Studiengänge nicht anzuerkennen.“
46 
In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris, im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstleistungen für den neu eingerichteten, keiner Lehreinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin festgestellt, dass die Abwägungsentscheidung vom Senat der Hochschule zu treffen sei, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen obliege. Die vom Senat zu beschließende Studienordnung müsse auch Betreuungsrelationen umfassen. Dem lag wiederum zugrunde, dass eine hochschulorganisatorische Maßnahme eine gerechte Abwägung voraussetze, welche auch kapazitätsungünstige Gruppengrößen, wie bereits im Senatsurteil vom 15.02.2000 ausgeführt, umfasse.
47 
In dieser Entscheidung ist der Senat indes ersichtlich nicht von einer generellen Pflicht zur Normierung kapazitätsbestimmender Faktoren bei Dienstleistungen im Sinne des § 11 KapVO VII ausgegangen. Die Vorschrift wird dort gar nicht angesprochen. Anlass und Grund für die Annahme bestimmter formeller Anforderungen war nicht die Erbringung von Dienstleistungen an sich, sondern vielmehr die Neueinrichtung eines Studiengangs und damit eine konkrete hochschulorganisatorische Maßnahme, die sich aus der Sicht der vorklinischen Lehreinheit unmittelbar kapazitätsmindernd auswirkte.
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Oben ist dargelegt worden, dass § 11 KapVO VII gerade mit Blick auf den mit ihm verfolgten Zweck der Pauschalierung und Vereinfachung nicht entnommen werden kann, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruhen muss. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob an den im Beschluss von 13.06.2008 enthaltenen Aussagen zur Normierungspflicht im Falle von Dienstleistungen festzuhalten ist. Dies kann hier freilich dahinstehen. Denn der bisherigen Rechtsprechung können, wie aufgezeigt, im Zusammenhang mit der Dienstleistung nach § 11 KapVO VII Normierungserfordernisse im Hinblick auf kapazitätsbestimmende Faktoren allenfalls im Falle hochschulorganisatorischer Maßnahmen mit unmittelbar kapazitätsmindernder Wirkung, etwa bei der Neueinrichtung von Studiengängen, entnommen werden. Darum geht es hier indes nicht. Die Lehreinheit Vorklinik erbringt vielmehr unbeanstandet seit langem in nahezu unveränderter Höhe tatsächlich Dienstleistungen für die Pharmazie, was von der Klägerseite auch nicht in Frage gestellt wird. Im Übrigen besteht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Pharmazie ebenfalls um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt, kein Anlass zur Annahme, dass durch das Fehlen einer normativen Regelung zum Umfang des Dienstleistungsexports die Rechte der Studienanfänger des Studiengangs Medizin auf Kapazitätsausschöpfung verletzt sein könnten.
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Eine generelle Normierungspflicht für sämtliche Berechnungsparameter eines Dienstleistungsexports ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebots einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, so dass dieser selbst regeln muss, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71-, BVerfGE 33, 303, 338 ff.; Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291, 327). Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten können dagegen auch anderen Stellen jedenfalls so lange überlassen werden, wie eine erschöpfende Nutzung sichergestellt ist (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194). Bedarf es somit nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren (BVerfG a.a.O. S. 196), so kann auch die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzugs zu Lasten eines zulassungsbeschränkten Faches nicht davon abhängen, dass sich der auf den „importierenden“ Studiengang angesetzte Curricularanteil vollständig aus normativen Regelungen ergibt (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 22.10.2009 - 7 CE 09.10572 u.a. -, Juris; Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142.09/MM.WB -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris).
50 
Im Übrigen kommt der Kapazitätsverordnung und damit auch der Bestimmung des § 11 KapVO VII selbst eine den Inhalt des Zugangsrechts des Hochschulbewerbers (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzende Wirkung zu. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die allein als zutreffend gelten könnten. Die bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Hochschulbewerber, der Hochschullehrer und der zugelassenen Studierenden erforderliche Konkretisierung ist mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden. Dass dieser mit der nach den vorstehenden Darlegungen auf eine Pauschalierung und Vereinfachung der Kapazitätsberechnung angelegten Vorschrift des § 11 KapVO VII überschritten würde, ist nicht erkennbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
51 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG. Denn es bleibt jedenfalls bei einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, ob und inwieweit die von der Hochschule angesetzten kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die tatsächlichen Erfordernisse und Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes des nicht zugeordneten Studiengangs gerechtfertigt sind. Im vorliegenden Fall sind insoweit Einwände weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insoweit bestehen an der sachlichen Notwendigkeit des geltend gemachten Dienstleistungsexports keinerlei Zweifel.
52 
Damit kann dahinstehen, ob die durch den Senat der Beklagten am 29.02.2012 beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) zu einer rückwirkenden Heilung des behaupteten Normierungsmangels für das Wintersemester 2009/2010 geführt haben oder ob die nunmehr förmlich festgesetzten Berechnungsparameter zumindest als Ersatzmaßstab tauglich wären.
53 
(2) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 Semesterwochenstunden (SWS) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Aus den unter (1) dargelegten Gründen kann dem Verwaltungsgericht auch insoweit nicht darin gefolgt werden, dass die Berücksichtigung des Exports wegen der fehlenden Normierung der Betreuungsrelationen in der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 21.10.2008 ausscheidet.
54 
Der Dienstleistungsexport ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Der Senat hat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - Folgendes ausgeführt:
55 
„Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.“
56 
An diesen Feststellungen, die im Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Da von Klägerseite auch keine durchgreifenden Einwendungen gegen die konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports erhoben worden sind, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
57 
(3) Auch der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,0366 SWS ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 86 nach Juris), nicht zu beanstanden. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Gründe, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.) zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
58 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 397 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt 50,1578 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 346,8422 Semesterwochenstunden zugrunde legen (so auch schon Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, a.a.O.).
59 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den neu eingerichteten, der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. (s.o. 1. b, aa) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität von Studienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
60 
a) Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8792, bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4756 angesetzt. Dies hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 90 – 110 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4756) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - und vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - ). Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um eine ohnehin hinnehmbare, lediglich geringfügige Abweichung des praktizierten CA vom Richtwert der ZVS handelt (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 96 nach Juris.
61 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
62 
aa) Die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B. Sc. und Molekulare Medizin M. Sc. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahme genügt den an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Entscheidungen zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen, gegen die mit der Berufung durchgreifende Einwände nicht erhoben worden sind (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 113 -115 bei Juris). Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt:
63 
„Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.“
64 
Das Vorbringen der Klägerseite im Berufungsverfahren gibt dem Senat auch nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von dieser Feststellung abzurücken.
65 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff., 426 ff.), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 118 f. nach Juris).
66 
Unabhängig davon hat der Senat bereits im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der kleinen Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, dargelegt, dass diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). An der sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters hat der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Fakultätsassistentin B. hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Betreuungsrelation in den Wahlfächern aus mehreren Gründen geboten sei. Schon Sicherheitsaspekte erforderten eine intensive Betreuung, da mit Radioaktivität und Zellgiften gearbeitet werde. Hinzu komme die Arbeit an hochsensiblen teuren technischen Geräten, wie etwa einem Massenspektrometer. Weiter fänden auch Tierversuche statt, die aus Gründen des Tierschutzes eine geringe Gruppengröße erforderten. Es werde zudem ein großes Spektrum an Wahlfächern angeboten, die sich vermehrten und veränderten. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2013 hat sie ausgeführt, dass die Betreuung bei den komplexen und aufwändigen Praktika (zwangsläufig) im Verhältnis 1:1 liege (vgl. hierzu auch Kapazitätsakte, S. 34). Die Studierenden müssten hier intensiv praktisch angeleitet werden. Die Vorbereitung, Organisation, Technik und Handhabung größerer wissenschaftlicher Laborversuche lerne man nicht im Selbststudium. An anderer Stelle heißt es, die Besonderheit dieser Veranstaltungen bestehe darin, dass Aufgabe der Teilnehmer die selbständige Bearbeitung und Abwicklung eines eigenen, klar definierten Forschungsprojekts (im Gegensatz zur Durchführung eines Routine-Versuchsprogramms) ist, die Projekte von einzelnen Forschungslabors nach dem jeweiligen Stand der dort angesiedelten aktuellen Forschung an die Studierenden verteilt werden und in den Forschungslabors und nicht in studentischen Kursräumen stattfinden (vgl. hierzu die Stellungnahme von Privatdozent Dr. R., mitgeteilt im Schreiben des Studiendekans vom 10.01.2012, sowie die Kapazitätsakte, S. 33). Vor dem Hintergrund dieser konkreten und in sich stimmigen Darlegungen hält der Senat an seiner im Eilverfahren getroffenen Beurteilung auch im Berufungsverfahren fest. Dabei spricht für die kapazitäre Rechtfertigung der geringen Gruppengröße nicht zuletzt, dass gerade das ausbildungsintensive studienbegleitende Wahlfachpraktikum eine wesentliche, für die Profilbildung der Hochschule bedeutsame Neuerung des Bachelorstudiengangs war (vgl. Kapazitätsakte, S. 33, sowie noch unten unter cc).
67 
Die Prüfungsordnung vom 15.12.2009 kann auch bereits im gegenständlichen Studienjahr 2009/2010 berücksichtigt werden. Hierzu hat der Senat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
68 
„Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.“
69 
Diese Erwägungen sind im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffen worden, sodass hierauf Bezug genommen werden kann.
70 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger ist mit der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 wirksam ein Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin festgesetzt worden.
71 
Der Senat hat hierzu im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
72 
„Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und wurden für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
73 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
74 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
75 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
76 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.“
77 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch angesichts der von Klägerseite im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen nach erneuter Überprüfung fest. Die Festlegung des Curricularnormwertes beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, welcher komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält. Die Grenzen dieses Spielraumes liegen bei der Festsetzung des Curricularnormwertes nach oben in einem Aufwand, der das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet und dadurch das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung verletzt („unzulässige Niveaupflege"), nach unten in einem Aufwand, der den gebotenen Mindeststandard an Ausbildung nicht abdeckt (vgl. bereits Senatsurteil vom 27.11.1979, - IX 3751/78 -, DÖV 1980, 259, 269). Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraums überschritten hat. Ergänzend ist auszuführen:
78 
An einem formell ordnungsgemäßen Zustandekommen der vom Wissenschaftsministerium in der vorgeschriebenen Form der Rechtsverordnung vorgenommenen Curricularwertfestsetzung bestehen für den Senat keine Zweifel. Die von der Klägerseite erhobenen Einwände, die u.a. dahin gehen, der zuständige Ministerialbeamte habe keine eigenständige Prüfung des CNW insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgenommen, gehen fehl. Denn für die hier maßgebliche Frage der Zulässigkeit der Bildung der Anteilquote nach § 12 Abs. 1 KapVO VII für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor kommt es allein darauf an, ob die Festsetzung des Normwerts durch das Ministerium in der Form der Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 4 HZG im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64, 33; BVerfG, Beschluss vom 10.03.1999 - 1 BvL 27/97 -, Juris). Das Gesetz stellt insoweit keine besonderen Anforderungen an das Verfahren, das Zustandekommen oder die Qualität des Rechtssetzungsakts. Auf die Motivlage des sachbearbeitenden Beamten im Ministerium kam es nicht an, sodass den diesbezüglichen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen Nr. 1 - 4 schon mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen war. Im Übrigen lagen dem Ministerium bei der Festsetzung des CNW die hierfür erforderlichen Unterlagen vor (vgl. die mit Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2013 als Anlagen 1 – 3 vorgelegten Schreiben des Rektorats an das MWK jeweils vom 28.05.2009). Dies gilt vor allem für den quantifizierten Studienplan, der sämtliche Pflichtlehrveranstaltungen für die einzelnen Fachsemester mit Angaben zur Art, zu den Semesterwochenstunden, dem Anrechnungsfaktor, der Betreuungsrelation sowie die darauf entfallenden Curricularwerte - sowohl insgesamt als auch aufgeteilt auf die beteiligten Lehreinheiten - ausweist. Der Studienplan für den Bachelor-Studiengang ist vollumfänglich nachvollziehbar und weicht im Übrigen hinsichtlich der angebotenen Lehrveranstaltungen nur unwesentlich von den ersten sechs Semestern des früheren Diplomstudiengangs ab. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 13.08.2010 dargelegt, hat das Wissenschaftsministerium die deutlichen Unterschiede im Ausbildungsaufwand der Standorte Freiburg, Tübingen und Ulm klar erkannt und auf die Bedeutung zurückgeführt, die die Beklagte dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Profilbildung beigemessen hat (vgl. die mit Schreiben vom 10.09.2009 an das VG Sigmaringen übersandten Unterlagen zum Rechtssetzungsverfahren einer Änderung der KapVO des Wissenschaftsministeriums vom 30.06.2009).
79 
Dass das Ministerium durch eine beschleunigte Festsetzung eines Curricularnormwertes für das Wintersemester 2009/2010 eine Berücksichtigungsfähigkeit des auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. entfallenden Lehraufwands der vorklinischen Lehreinheit im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung der Humanmedizin ermöglichen wollte, kann nicht beanstandet werden. Diese Vorgehensweise war zumindest nachvollziehbar, da der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.05.2009 für das Wintersemester 2008/2009 eine Berücksichtigungsfähigkeit des inhaltlich nicht beanstandeten Lehraufwands für den Diplomstudiengang Molekulare Medizin allein im Hinblick auf den formellen Gesichtspunkt des Fehlens einer normativen Festsetzung des Curricularnormwertes abgelehnt hatte. Das Bestreben, einer verwaltungsgerichtlichen Beanstandung zeitnah Rechnung zu tragen, kann die Rechtmäßigkeit eines Normsetzungsakts nicht in Frage stellen.
80 
Der Senat vermag auch den materiellen Rügen der Klägerseite nicht zu folgen.
81 
Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
82 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
83 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
84 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
85 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
86 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
87 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und -inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
88 
Soweit der Beweisantrag Nr. 4 auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens abzielte, war auch diesem nicht nachzugehen. Bei der unter Beweis gestellten Frage nach der „Gleichartigkeit“ der Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master an der Beklagten und an den Universitäten Ulm und Tübingen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG handelt es sich um keine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Unabhängig davon war der Beweisantrag insoweit im Sinne des § 87 b Abs. 3 VwGO verspätet. Denn er ist erst nach der auf den 24.05.2013 bestimmten Frist eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats indes im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern und die verspätete Anbringung des Beweisantrags ist nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Im Verfahren NC 9 S 685/12 sind konkrete Entschuldigungsgründe für das späte Vorbringen (mit Schriftsatz vom 05.06.13) nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich. Im Verfahren NC 9 S 684/12 sind die Beweisanträge erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. Es ist nicht glaubhaft gemacht und nicht ersichtlich, dass diese dem Senat nicht bereits vorher zur Kenntnis hätten gebracht werden können.
89 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist oben (unter aa) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.
90 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
91 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten lässt eine gerichtlich zu beanstandende Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen nicht erkennen.
92 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zunächst auf die Berechnung des CNW auf S. 82 ff der Kapazitätsakten der Beklagten [Stand 25.09.2009] verwiesen. Die Lehrveranstaltungen, für die dort ein Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit angesetzt wurde (Spalte: LE Vorklinik), entsprechen in Art, zeitlichem Umfang und Betreuungsrelation der Prüfungsordnung vom 15.12.2009.
93 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B. Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
94 
Die Beklagte hat schriftsätzlich die tatsächlich an den Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen der Vorklinik benannt (Schreiben des Studiendekans der Humanmedizin vom 29.05.2013, vorgelegt mit Beklagten-Schriftsatz vom 05.06.2013) und bestätigt, dass die der Vorklinik zugeschriebenen Veranstaltungen für die Molekulare Medizin im streitgegenständlichen Semester, die in die Berechnung eingegangen sind, tatsächlich und ausschließlich von Angehörigen dieser Lehreinheit ohne Beteiligung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten durchgeführt wurden. Weiter wurde angegeben (Schreiben des Studiendekanats Molekulare Medizin vom 07.06.2013, Anlage zum Beklagten-Schriftsatz vom 07.06.2013), dass von den insgesamt 13 Wahlfächern 5 unter Beteiligung der Vorklinik stattfänden. Es handle sich um Biochemie/Molekularbiologie, Entwicklungsbiologie, Neurobiologie, Neuroanatomie und Neurophysiologie. Darüber hinaus hat die zuständige Fakultätsassistentin bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, bei der Zuordnung von Wahlfächern zur Vorklinik richte sie sich nicht nach der Bezeichnung der Lehrveranstaltung, sondern sie orientiere sich strikt an den tatsächlich für die Veranstaltung vorgesehenen Lehrpersonen. Diese stammten alle aus der Vorklinik, auch wenn sie teilweise von der Ausbildung her z.B. Biochemiker seien. Andere Lehrpersonen als Vorkliniker seien beispielsweise im Fach Anatomie gar nicht in der Lage, die Veranstaltungen zu halten. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden, zumal sämtliche Fächer den zur vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Instituten zugeordnet werden können. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der diesbezügliche Beweisantrag Nr. 5 bezog sich auf einen hier nicht gegenständlichen Berechnungszeitraum und war deshalb bereits unerheblich. Außerdem war er wegen mangelnder Substantiierung unzulässig und schließlich auch verspätet, da die Auskunftspersonen nicht benannt wurden bzw. ihre Vernehmung eine Vertagung erforderlich gemacht hätte. Zur weiteren Begründung des Ausschlusses verspäteten Vortrags wird auf die obigen Ausführungen unter b) cc) (vorletzter Absatz) verwiesen.
95 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
96 
Hierzu hat die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung angegeben, der prognostizierte Ansatz von 20% sei anhand des Zahlenmaterials bis 2007/2008 im Diplomstudiengang erfolgt. In dieser Zeit hätten zwischen 19% und 24% ein Wahlfach der Vorklinik gewählt. Ab 2006/2007 seien es stets über 20% gewesen. Seit Einführung des Bachelor-Studiengangs liege der Anteil tatsächlich sogar höher, nämlich zwischen 25% und 40%. Die höhere Quote von Wahlfächern der Vorklinik liege wohl daran, dass die Wahlfächer nunmehr früher, nämlich ab dem 1. Fachsemester, angesiedelt seien, während sie beim Diplomstudiengang erst im 3. Studienjahr stattgefunden hätten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 07.06.2013).
97 
Auf der Grundlage dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat in Ansehung der vorliegenden quantifizierten Studienpläne des Diplom-Studiengangs einerseits und des Bachelor-Studiengangs andererseits keinen Anlass hat, ist davon auszugehen, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Da der Umfang der der vorklinischen Lehreinheit zuzurechnenden Wahlfächer im Rahmen der Kapazitätsberechnung für den erstmals im gegenständlichen Wintersemester 2009/2010 eingeführten Bachelorstudiengang vor Beginn des Berechnungszeitraums zu bestimmen war, kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, dass auf die vom Diplomstudiengang vorliegenden Erfahrungswerte zurückgegriffen wurde. Soweit sich Beweisantrag Nr. 7 darauf richtete, die tatsächliche quantitative Belegung der Wahlfächer in den Studienjahren 2008/2009 bis 2012/2013 im Wege des Zeugenbeweises zu klären, waren die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich. Denn für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum kam es allein darauf an, ob die von der Beklagten zuvor angestellte Prognose zu beanstanden war. Allein der Umstand, dass es möglicherweise in der Folgezeit zu einer von der Prognose abweichenden Belegung kommt, ist nicht geeignet, die Prognose fehlerhaft zu machen. Für die mit dem Beweisantrag Nr. 7 ferner begehrte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bestand aus der Sicht des Senats mit Blick auf die ihm vorliegenden, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung ausreichend aussagekräftigen Unterlagen kein hinreichender Anlass. Unabhängig davon fehlte es angesichts der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen am Vortrag hinreichend bestimmter und konkreter Beweistatsachen und war der Beweisantrag insoweit auch verspätet (zur näheren Begründung der Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO s.o. unter b) cc) vorletzter Absatz).
98 
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlfachveranstaltungen in der Praxis nicht mit den festgelegten Gruppengrößen von g = 4 durchgeführt werden, sind weder von der Klägerseite aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil lassen es die von der Beklagten zur Rechtfertigung dieser Betreuungsrelation vorgelegten Unterlagen wie die Bekundungen der Fakultätsassistentin B. als praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass diese Veranstaltungen mit einer geringeren Betreuungsrelation durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Beweisantrag Nr. 6 um einen Beweisermittlungsantrag. Der im Beweisantrag genannte Begriff der „erheblich höheren Gruppengröße“ ist im Übrigen ersichtlich unbestimmt.
99 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für eine Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B. Sc., entschieden hat. Ausgehend von dem von der Beklagten offen gelegten Berechnungsmodell nach Anlage 3 zur Kapazitätsakte vom 25.09.2009 (S. 16) verändert sich im Zahlenmaterial allein das bereinigte Lehrangebot auf 346,8422 SWS (statt 338,0927 SWS in der Kapazitätsberechnung). Demgegenüber bleibt die Formel
100 
Bereinigtes Lehrangebot x 2 : (CaHM x (100%-y%) + CaMM xy%)xy% = 30
101 
unverändert.
102 
Im nächsten Rechenschritt wird durch Einsetzung des Zahlenmaterials und Umformung auf das zu ermittelnde Ergebnis y% (Anteilquote Molekulare Medizin B.Sc.) folgende Gleichung gebildet:
103 
y% = 30 : 676,1854 (bereinigtes Lehrangebot x 2) x (187,92% - 0,43y%).
104 
Tauscht man nun das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte verdoppelte bereinigte Lehrangebot von 676,1854 gegen die wegen Veränderung des Dienstleistungsexports ermittelte Zahl von 693,6844 aus, ergibt sich folgende Gleichung:
105 
y% = 30 : 693,6844 x (187,92% - 0,43y%).
106 
Die weitere Berechnung verändert sich wie folgt:
107 
y% = 0,043247332 x (187,92% - 0,43y%).
[vorher: y% = 0,04436653 x (187,92% - 0,43y%)].
108 
y% = 8,127038629 - 0,018596352y%
[vorher: y% = 8,337358364 - 0,019077608y%]
109 
1,018596352y% = 8,127038629
[vorher: 1,019077608y% = 8,337358364]
110 
y% = 7,978664574
[vorher: y% = 8,181279127].
111 
Damit beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,0% [vorher 8,2%] und dementsprechend 92,0% [vorher 91,8%] für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin. Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des Vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
112 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
113 
Dementsprechend verändert sich der gewichtete Curricularanteil auf 1,8447 gegenüber 1,8439 in der Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 345,9985 Studienplätzen für die Humanmedizin.
114 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll. Da für den neu eingerichteten Bachelor-Studiengang noch keine Zahlen zur Schwundberechnung vorlagen, erscheint die Vorgehensweise der Beklagten, auf die Zahlen zum „alten“ Diplomstudiengang zurückzugreifen, grundsätzlich gerechtfertigt, wobei sich diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden tatsächlichen Schwundentwicklung im Bachelorstudiengang mit einer Schwundquote von 0,9524 (vgl. Kapazitätsakte für das Wintersemester 2011/2012) als kapazitätsgünstig erweist. Ausgehend von den Zahlen des Diplomstudiengangs für die zurückliegenden 3 Studienjahre ergibt sich für die dem Bachelor-Studiengang entsprechende Studiendauer von 6 Fachsemestern eine Schwundquote von 0,9134. Daraus errechnen sich ein Schwund von 2,8443 Studienplätzen für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,1935 Studienplätze, insgesamt also 348,152 Studienplätze.
115 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren des Klägers auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
116 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2009/2010 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage - NC 9 S 567/12 - für das vorangehende Wintersemester 2008/2009 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2009/2010.
117 
Doch selbst wenn dessen ungeachtet berücksichtigt wird, dass die Beklagte schon in ihrer Kapazitätsberechnung - kapazitätsgünstig - einen Schwundausgleichsfaktor angesetzt hat, und wenn dieser nun bei der korrigierenden Berechnung der Kapazität für das Wintersemester 2009/2010 zugrunde gelegt wird, führt dies nicht zu einem Erfolg des klägerischen Begehrens. Denn bei Zugrundelegung einer Schwundquote von 0,996 ergeben sich rechnerisch lediglich 349,5502 und gerundet 350 Studienplätze.
118 
Zu einer höheren als der von ihr freiwillig vorgenommenen Schwundkorrektur ist die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet. Bereits im Eilverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 13.08.2010 die Schwundberechnung überprüft und Folgendes ausgeführt:
119 
„Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
120 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.“
121 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der diesbezüglichen Rügen von Klägerseite fest. Aus ihrem Argument, dass gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen Gerichtsmediziner, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten hätten, lässt sich allenfalls etwas zum Verbleibeverhalten der Gruppe der zeitnah endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ entnehmen. Es stellt jedoch nicht die Annahme des Senats eines atypischen Verbleibeverhaltens von nicht endgültig Zugelassenen in Frage. Im Übrigen zeigen die Kläger nicht auf, aufgrund welcher konkreten empirischen Daten der Senat veranlasst sein sollte, seine in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 1792/08 – mit weiteren Nachweisen) vertretenen Annahme, dass sich aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung systembedingt ein atypisch hohes Schwundverhalten ergebe, zu überdenken.
122 
4. Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher im angefochtenen Umfang zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
123 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
124 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
125 
Beschluss vom 11. Juni 2013
126 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die Antragstellerin zum WS 2010/2011 vorläufig zum Studium der Medizin im 1. Fachsemester zuzulassen, ist jedenfalls unbegründet. Es kann daher offen bleiben, ob die Antragstellerin einen Antrag auf Zulassung im zentralen Vergabeverfahren für den Studienort Freiburg gestellt hat. Das ist gemäß § 24 Satz 2 Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in der Fassung vom 29.06.2009 (GBl. S. 309, 310) - VergabeVO-ZVS - Voraussetzung für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Diese Bestimmung ist nunmehr - anders als für das vorangegangene Wintersemester 2009/2010 - anwendbar (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -).
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 11.06.2010 (GBl. S. 487) - ZZVO 2010/2011 - für das WS 2010/2011 festgesetzten Zahl von 335 Studienanfängern und weiteren 11 Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt die Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin erschöpft ist. Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 347 Studienplätze (335 Voll- und 12 Teilstudienplätze), die nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 22.11.2010 (Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.11.2010; zu den Generalakten IV) im 1. Fachsemester kapazitätsrechtlich belegt sind.
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zum in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin das Lehrangebot im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Ob der Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. in vollem Umfang anzuerkennen ist, kann offen bleiben (1). Die Lehrnachfrage wurde - auch unter Berücksichtigung eines weiteren, der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs - zutreffend ermittelt (2). Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf den Überprüfungstatbestand des § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
(1)
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
Hinsichtlich der Lehrdeputate (vgl. § 9 Abs. 1 u. 2 KapVO VII) ist von der Regelung des § 1 Lehrverpflichtungsverordnung der Landesregierung vom 11.12.1995 (GBl. 1996 S. 43) - i.d.F. vom 20.11.2007 (GBl. S. 505, 515) - LVVO - auszugehen. Danach beträgt der Umfang der Lehrverpflichtung bei Professoren in der Regel 9 SWS, soweit ihnen nicht abweichend überwiegend Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden bzw. die Professur nicht mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LVVO, § 46 Abs. 1 LHG). Gemäß Art. 19 § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 ff; im Folgenden: EHFRUG) nehmen am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Professoren, wenn keine andere individuelle Lehrverpflichtung festgesetzt war, die Regellehrverpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a LVVO (9 SWS) wahr. Für Juniorprofessoren mit Lehrtätigkeit in den wissenschaftlichen Fächern beträgt die Lehrverpflichtung nach positiver Evaluation 6 SWS und im Übrigen 4 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO) und bei Dozenten 12 bis 18 SWS. Des Weiteren gilt nach Art. 19 § 3 Abs. 1 EHFRUG für die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 24.11.2007 (vgl. Art. 20 Abs. 1 EHFRUG) vorhandenen wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure und Hochschuldozenten auf Zeit die LVVO in der am Tag vor Inkrafttreten des EHFRUG geltenden Fassung. Diese betrug bei wissenschaftlichen Assistenten mit Lehraufgaben höchstens 4 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a.F.), bei Oberassistenten 6 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO a.F.) und bei Hochschuldozenten auf Zeit 7-9 SWS, soweit im Einzelfall keine abweichenden Regelungen getroffen wurden (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 LVVO a.F.).
Bei Akademischen Mitarbeitern richtet sich die Lehrverpflichtung nach dem Schwerpunkt der von ihnen zu erbringenden Dienstleistungen. Soweit Akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt sind, beträgt die Lehrverpflichtung 4 SWS, sofern ihnen die Möglichkeit zur Weiterqualifikation eingeräumt wurde. Die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, wenn das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO). Bei Angestellten ist die Lehrverpflichtung entsprechend den Aufgaben der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 LVVO genannten Beamten festzusetzen, wenn sie die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie diese (§ 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Bei Akademischen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen beträgt die Lehrverpflichtung 4 SWS, sofern ihnen die Möglichkeit zur Weiterqualifikation eingeräumt wurde, die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, wenn das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO).
Das unbereinigte Lehrangebot wurde um 0,5 SWS geringer angegeben als im Wintersemester 2010/2011. Die Antragsgegnerin hat jedoch dargelegt, dass es insoweit nicht zu einem tatsächlichen Abbau des Lehrangebots gekommen ist, sondern dass in der Kapazitätsberechnung für das WS 2009/2010 die Lehrkapazität versehentlich um 2 SWS zu hoch angegeben wurde, damals also tatsächlich nur 394,5 SWS betrug, was immer noch eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebots gegenüber dem WS 2008/2009 (387,5 SWS) darstellte.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 08.02.2007 - NC 6 K 28/06 u.a. und vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08u.a.-) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin die ihr zur Verfügung stehenden Drittmittelstellen nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -; Urteile v. 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. und v. 07.03.1986 - NC 9 S 652/86 -; OVG Münster, Beschlüsse v. 28.05.2004 - 13 C 20/04 - KMK-HSchR/NF 41C, Nr. 42, v. 12.03.2004 - 13 C 79 - und vom 25.05.2007 - 13 C 115/07 - ; OVG Saarland, Beschluss v. 17.07.2006 - 3 X 3/06 u.a. - jeweils zitiert nach juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 8 KapVO Rnr. 5). Das ergibt sich aus dem in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerten Stellenprinzip, wie die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 u.a. - dargelegt hat, auf die insofern verwiesen werden kann. Auch im Hinblick auf § 10 KapVO VII (tatsächlich erbrachte Titellehre bzw. unvergütete Lehraufträge) ist keine Erhöhung des Lehrangebots geboten. Zur näheren Begründung kann auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. - verwiesen werden, die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - insoweit bestätigt wurden.
10 
Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt können nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschlüsse vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.) die Antragsteller auch nicht, wie von einigen Antragstellern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 beanspruchen, denn diese am 20.08.2007 geschlossene Verwaltungsvereinbarung begründet weder subjektive Rechte von Studienbewerbern noch wird auch nur einer bestimmten Hochschule oder einem einzelnen Studiengang dadurch ein Rechtsanspruch eingeräumt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10 - VBlBW 2011, 29).
11 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist danach wie folgt zu ermitteln:
12 
Das Fach Anatomie verfügt über insgesamt 6 Stellen für Professoren mit einem Deputat von je 9 SWS, insgesamt 4 Stellen für Akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis mit Lehraufgaben bzw. für Angestellte mit einem Deputat von je 9 SWS, sowie 8 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit einem Deputat von je 4 SWS. Dies ergibt als Ausgangszahl 122 SWS. Eine Deputatsminderung besteht nicht mehr. Das Fach Anatomie verfügt somit über eine Lehrangebotssumme in Höhe von 122 SWS. Soweit im WS 2009/2010 von einer Lehrangebotssumme von 124 SWS ausgegangen wurde, beruhte das - wie in der Stellungnahme des Studiendekanats der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 30.11.2010, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 11.01.2011, dargelegt - auf einem Versehen, dem keine tatsächlich vorhandene Stelle zu Grunde lag.
13 
Dem Fach Biochemie / Molekularbiologie sind 5 Stellen für Professoren mit je 9 SWS, 1 Forschungsprofessur mit einem Deputat von 5 SWS, 5 Stellen für beamtete bzw. unbefristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit einem Deputat von je 9 SWS sowie 10,5 Stellen für befristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit einem Deputat von 4 SWS zugeordnet. Drei Stellen für wissenschaftliche Assistenten (C1) mit einem Deputat von je 4 SWS sind zwischenzeitlich weggefallen, wurden jedoch durch drei neu eingerichtete Stellen für befristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit derselben Lehrverpflichtung ersetzt. Das ergibt - ohne Deputatsminderungen - 137 SWS (2009/2010: 137 SWS). Die geltend gemachte Deputatsminderung für eine Mitarbeiterin als Strahlenschutzbeauftragte kann - wie bereits für die vorangegangenen Studienjahre - anerkannt werden. Zur näheren Begründung kann auf die Beschlüsse vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 - u.a. betreffend das Wintersemester 2007/2008 verwiesen werden. Kapazitätsrechtlich ist damit ein Lehrangebot des Instituts für Biochemie / Molekularbiologie von 135 SWS (WS 2009/2010:135 SWS) zu berücksichtigen.
14 
Dem Physiologischen Institut sind insgesamt 4 Stellen für Professoren mit je 9 SWS, eine Stelle für einen Hochschuldozenten mit 9 SWS, eine Stelle für einen Oberassistenten mit 6 SWS, 3 Stellen für beamtete und unbefristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit je 9 SWS sowie 7 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit je 4 SWS zugeordnet. Das ergibt als Ausgangszahl 97 SWS (2009/2010: 97,5 SWS). Zwar ist gegenüber dem WS 2009/2010 eine Stelle eines C2-Hochschuldozenten mit 6 SWS weggefallen; dies wurde jedoch durch die Schaffung einer weiteren halben Stelle für einen unbefristet angestellten Akademischen Mitarbeiter und eine Stelle für einen befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis nahezu kompensiert. Von dem Lehrangebot des Instituts ist zudem nur noch eine Deputatsermäßigung abzuziehen. Diese Ermäßigung der Lehrverpflichtung von 2 SWS für einen Professor, der Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist, begegnet weiterhin keinen rechtlichen Bedenken (vgl. insoweit auch Beschlüsse der Kammer vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 u.a. -). Rechtsgrundlage für diese Deputatsermäßigung ist § 9 Abs. 2 LVVO i.V.m. dem Erlass des Ministeriums für Kultus und Wissenschaft vom 21.04.1992, wonach den Sprechern der Sonderforschungsbereiche eine Deputatsminderung von 2 SWS gewährt wird (vgl. auch das Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.08.2007, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 08.10.2007 zu den Generalakten IV betr. die Zulassungsverfahren WS 2007/2008). Es besteht kein Zweifel daran, dass Prof. ... Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist (SFB 746 „Funktionale Spezifität durch Kopplung und Modifikation von Proteinen“). Das ergibt sich aus der allgemein zugänglichen Internetpräsentation der Antragsgegnerin über ihre Sonderforschungsbereiche (http:www.sfb746.uni-freiburg.de). Die noch im WS 2009/2010 geltend gemachte Deputatsermäßigung für einen weiteren Professor ist demgegenüber entfallen, nachdem dieser nicht mehr Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist. Kapazitätsrechtlich ist somit ein Lehrangebot von 95 SWS (2009/2010: 93,5 SWS ) zu berücksichtigen.
15 
Die Abteilungen medizinische Soziologie und medizinische Psychologie wurden bereits vor dem WS 2009/2010 zusammengefasst. Bei je einer Stelle für einen Professor und einen Akademischen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis mit je einem Deputat von 9 SWS sowie einem weiteren Akademischen Mitarbeiter mit einem Deputat von 12 SWS und 3,5 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit einem Deputat von je 4 SWS beträgt das Gesamtlehrangebot dieser Fächer 44 SWS (2009/2010: 44 SWS). Änderungen gegenüber dem WS 2009/2010 sind nicht eingetreten. Bereits in den Beschlüssen vom 21.01.2010 (NC 6 K 1470/09 u.a.) wurde dargelegt, dass durch die Zusammenlegung der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie zu einem Institut keine Verringerung des Lehrangebots eingetreten ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).
16 
Hinzu kommen 0,5 SWS (WS 2009/2010: 0,5 SWS), die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII).
17 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt somit insgesamt 396,5 SWS (WS 2009/2010: 397 SWS bei irrtümlicher Berücksichtigung einer halben, nicht vorhandenen Stelle).
18 
(1.2) Dienstleistungsexport
19 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Antragsgegnerin insgesamt 52,8441 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Anzuerkennen sind jedenfalls 51,7941 SWS.
20 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2009/2010: 8,9112 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von 6,2130 SWS (2009/2010: 6,2100 SWS nur für Pharmazie Staatsexamen), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,4699 SWS (2009/2010: 35,0366 SWS). Auch ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin ist nunmehr anzuerkennen, fraglich könnte nur dessen Umfang sein.
21 
Für die Berechnung der Dienstleistungsexporte ist die Hälfte der jährlichen Zulassungszahl in den nicht zugeordneten Fächern mit dem jeweiligen Curricularanteil zu multiplizieren (vgl. Formel in Anlage 1, Ziff. I Nr.2(2) zur KapVO VII). Zur Berechnung des jeweiligen Curricularanteils ist für jede der für den nicht zugeordneten Studiengang angebotenen Veranstaltungen die Anzahl der Stunden mit einem auf die Veranstaltungsart bezogenen Faktor zu multiplizieren und dann durch die Zahl der pro Veranstaltung zugelassenen Studenten zu dividieren. Die Summe der so errechneten Werte bildet den auf den nicht zugeordneten Studiengang entfallenden Curricularanteil. Dieser wird mit der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang (Aq/2) multipliziert. Diese Berechnung ergibt sich für das Studienjahr 2010/2011 aus der Anlage 3a der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin (S. 18). Bei der Ermittlung der jährlichen Zulassungszahl in den nicht zugeordneten Studiengängen ist ein eventueller Schwund im Rahmen der Berechnung des Dienstleistungsexports nicht zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 15.04.2004, KMK-HSchR/NF 41C, Nr. 41). Daran hält die Kammer trotz der Rügen einiger Antragsteller fest.
22 
Hinsichtlich des Studienabschnitts Klinisch-praktische Medizin hat die Kammer keine durchgreifenden Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports der Lehreinheit Vorklinik für den klinischen Studienabschnitt (vgl. Beschlüsse vom 28.03.2003 - NC 6 K 2023/02 - u.a.; vom 03.02.2004 - NC 6 K 1327/03 - u.a.; vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 - u.a., vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 -, vom 08.02.2007 - NC 6 K 28/06 - u.a., vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. und vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.). Ein solcher Dienstleistungsexport wird auch durch den (von einigen Antragstellern gerügten) Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nicht in Frage gestellt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10). Die als Dienstleistungsexport geltend gemachten Veranstaltungen im Bereich Arbeitsmedizin/Sozialmedizin und des Querschnittsbereichs 3 (Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, öffentliche Gesundheitspflege) sind in der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 35, Nr. 48, S. 286 ff) i.d.F.d. 5. Änderungssatzung vom 24.09.2008 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 39, Nr. 74 S. 411 ff) als Pflichtveranstaltungen vorgesehen. Entsprechende Leistungsnachweise sind auch nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I 2002, 2405) für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderlich (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 und Satz 5 Nr. 3 ÄAppO).
23 
Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Blockveranstaltung Arbeits- und Sozialmedizin zutreffend berücksichtigt, dass diese in der Studienordnung (vgl. Anlage 3 Studienplan für den Zweiten Studienabschnitt) als Vorlesung, Kurs und Seminar vorgesehen ist und auch tatsächlich entsprechend gehalten wird (vgl. Handout Sozialmedizin im WS 2010/2011 vom 22.10.2010 [http://www.medsoz.uni-freiburg.de/lehre/sozialmedizin.htm]). Auch wurde berücksichtigt, dass die Veranstaltung im arbeitsrechtlichen Teil von Personal der klinisch-praktischen Lehreinheit durchgeführt wird. Die Blockveranstaltung entspricht sowohl nach der Studienordnung als auch nach dem Handout 2 SWS. Es ist nicht zu beanstanden, dass - angesichts der Beteiligung der klinisch-praktischen Lehreinheit - 0,5 SWS für Vorlesungen und je 0,3 SWS für Seminare und Kurse angesetzt wurden. Die Gruppengröße für die Vorlesungen begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da die Veranstaltung zweimal im Jahr jeweils doppelt durchgeführt wird (vgl. auch Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011, S. 424). Die Gruppengröße für Seminare und Kurse begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Die Veranstaltung zum Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) wird ebenfalls als Blockveranstaltung durchgeführt. Der Ansatz von je 1 SWS für Vorlesungen und Kurse ist nicht zu beanstanden; er entspricht der Studienordnung und der praktischen Durchführung. Die Gruppengröße der Vorlesungen (g = 158) entspricht der Tatsache, dass die Veranstaltung einmal jährlich jeweils doppelt durchgeführt wird; die Gruppengröße für den Kursteil (g = 20) ist ebenfalls rechtlich unbedenklich.
24 
Der Dienstleistungsexport für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Auch hier ist die Zahl der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit ausweislich der Anlage 3a erbracht werden, nach Art und Umfang erforderlich. Dies hat die Kammer für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie in ihren Beschlüssen vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 u.a. - unter Verweisung auf § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 D der Approbationsordnung für Apotheker i.d.F. der 2. Änderungsverordnung v. 14.12.2000 (BGBl. I, 1714, vgl. auch: http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-stex/studienordnung) und die Anlage 1 zur Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang der Pharmazie (Staatsexamen) vom 14.11.2001 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 33, Nr. 8, S. 9ff) dargelegt. Art und zeitlicher Umfang der Lehrveranstaltungen sind gegenüber früheren Studienjahren unverändert. Die Vorlesungen bzw. das Praktikum finden ausweislich der Ausführungsbestimmungen für die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums Pharmazie im 2. Fachsemester (3 SWS Vorlesung Grundlagen der Anatomie und der Physiologie) und im 3. Fachsemester statt (3 SWS Vorlesung Grundlagen der Anatomie und der Physiologie und 2 SWS Kursus der Physiologie; vgl.: Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011, S. 383; http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgangstex/studien-ordnung). Die im Vorlesungsverzeichnis benannten Lehrpersonen der im 3. Fachsemester durchzuführenden Veranstaltungen sind Mitglieder des Physiologischen Instituts (vgl. schriftliches Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011: S. 383, 119). Die Veranstaltung im 2. Fachsemester wird ausweislich der Ausführungsbestimmungen zum Grundstudium (http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/ Lehre/sgang-stex/studienordnung) von einem Professor des Instituts für Anatomie und Zellbiologie geleitet.
25 
Auch gegen den Dienstleistungsexport in den seit 2009/2010 neu geschaffenen Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. bestehen derzeit keine durchgreifenden Bedenken. Die Studierenden dieses Studiengangs nehmen an den ohnehin für den Staatsexamensstudiengang erbrachten Vorlesungen Grundlagen der Anatomie und Grundlagen der Physiologie teil. In der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 435 ff) sind diese Vorlesungen in dem erbrachten Umfang von jeweils 3 SWS im 2. und 3. Fachsemester als „Medizinische Grundlagen“ vorgesehen (vgl. auch Studienplan Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc.; http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/ Lehre/sgang-sbsc/studium2/studienplan-bachelor-pharm-wissen-2010.pdf). Die Tatsache, dass die Prüfungsordnung für den Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften zum Berechnungsstichtag noch nicht galt, ist dabei unschädlich. Das folgt aus § 5 Abs. 3 KapVO VII. „Daten“ i.S.d. § 5 Abs. 3 KapVO VII sind auch normative Festsetzungen, soweit sie für die Ermittlung der Aufnahmekapazität von Bedeutung sind. Diese Auslegung des Begriffs „Daten“, die für § 5 Abs. 2 KapVO VII gilt, muss auch für die Bestimmung des Absatz 3 gelten, die sich von Absatz 2 nur dadurch unterscheidet, dass sie bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums eintretende Veränderungen betrifft (vgl. zu § 5 Abs. 2 KapVO VII: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -). Der Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. ist auch seit dem 04.12.2009 akkreditiert (vgl. Homepage des Akkreditierungsrats, http://www.hs-kompass2.de/kompass/xml/akkr/maske. html), so dass hier offen bleiben kann, ob die Akkreditierung Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstleistungsexports ist. Es bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Abwägung im Hinblick auf die kapazitäre Auswirkung der Einführung dieses Studiengangs aller Voraussicht nach keine Bedenken. Die Einführung dieses Studiengangs, für den keine gegenüber den bereits zuvor für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie erbrachten Veranstaltungen zusätzlichen Dienstleistungen erfolgen, wirkt sich nur marginal aus. Die Auswirkung beschränkt sich lediglich auf die Erhöhung der Zahl der Studienanfänger. Diese für den Studiengang Humanmedizin Vorklinik kapazitätssenkende Auswirkung wird zudem noch teilweise dadurch kompensiert, dass sich die Gruppengröße der Vorlesungen von 90 auf 120 erhöht. Insgesamt führt die Berücksichtigung des neuen Studiengangs Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. zu lediglich einer Erhöhung des Dienstleistungsexports um insgesamt 0,0030 SWS.
26 
Die in die Berechnung eingesetzte Zahl der Studienanfänger begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie wurde für die Vorlesungen entsprechend der Summe der Zulassungszahlen für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie (90; vgl. ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2010/2011 v. 11.06.2010, GBl. 2010, 487, 488) und für die Pharmazeutischen Wissenschaften B.Sc. (30; vgl. ZZVO Universitäten für das WS 2010/2011 v. 05.07.2010, GBl. 2010, 509, 511) festgesetzt.
27 
Der Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236) und ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79). Dem folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung. Die Zahl der Studienanfänger wurde ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte (S. 19) - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Studierenden mit Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
28 
Ebenfalls anzuerkennen ist ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc.. Wie bereits in den Beschlüssen vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a. dargelegt, begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, einen Dienstleistungsexport für diesen Studiengang anzusetzen, obwohl zugleich der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet und insoweit eine Aufteilungsentscheidung vorgenommen worden ist. Denn es handelt sich bei einem Bachelorstudiengang und dem darauf folgenden Masterstudiengang trotz der gestuften Studienstruktur um zwei verschiedene Studiengänge im Sinne des § 30 Abs. 1 LHG. Dies ergibt sich auch aus § 29 Abs. 2 LHG (vgl. § 19 Abs. 1 HRG), wonach es sich um (jeweils) eigenständige Studiengänge handelt (vgl. Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, S. 197 Rnr. 591; Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Ordner 2 Baden-Württemberg, S. 27 Rnr. 78 und Ordner 1 zu § 19 HRG Rnr. 33). Der Masterstudiengang Molekulare Medizin ist des Weiteren ein der Lehreinheit Vorklinik nicht zugeordneter Studiengang, da er durch Beschluss des - dafür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen - Senats vom 27.05.2009 (TOP 17) der Klinisch-praktischen Lehreinheit zugeordnet ist. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es dazu nicht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
29 
Soweit einige Antragsteller rügen, dass eine Abwägungsentscheidung bei der Einrichtung dieses Studiengangs unterblieben sei, trifft das nicht zu. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. wurde zugleich mit der des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. beschlossen; insoweit erfolgte eine beide Studiengänge umfassende Abwägung mit den Interessen der Bewerber für das Medizinstudium. Das war geboten, da beide Studiengänge zusammen an die Stelle des auslaufenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin treten. Diese einheitliche Abwägungsentscheidung wurde von der Kammer in den Beschlüssen vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a. gebilligt. Insoweit kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden:
30 
„Zuvor bestand seit dem Wintersemester 2001/2002 der Diplomstudiengang Molekulare Medizin, für den seit dem WS 2002/2003 von der Antragsgegnerin ein Dienstleistungsexport für diesen Studiengang geltend gemacht wurde; seit diesem Semester bestand auch eine (örtliche) Zulassungsbeschränkung aufgrund der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung in Höhe von 30 Studienplätzen, wobei Studienanfänger nur zum Wintersemester zugelassen werden (vgl. jeweils geltende Zulassungszahlenverordnungen: GBl. 2002, S. 226, 232; GBl. 2003, 663, 668; GBl. 2004, 448, 451; GBl. 2005, 492, 495; GBl. 2006, 256, 258; GBl. 2007, 361, 363; GBl. 2008, 265, 266). Dieser Studiengang wurde nunmehr auf Grund eines Beschlusses des Senats der Antragsgegnerin vom 27.05.2009 (vgl. S. 72 der Kapazitätsakte [Stand 25.09.2009]) auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. umgestellt.
31 
Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bei hochschulorganisatorischen Maßnahmen, wie der Umstellung eines vorhandenen Diplomstudiengangs entsprechend dem Bologna-Prozess auf einen Bachelor- und einen Masterstudiengang, ist eine gerechte Abwägung der daran beteiligten rechtlich geschützten Interessen zu treffen. Hat die Maßnahme - wie hier - kapazitäre Auswirkungen, so werden die Rechte der Studienplatzbewerber berührt. Deren Belange sind daher in die Abwägung einzustellen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 - und v. 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Allerdings ist der Staat nicht verpflichtet, für jeden Bewerber und für jede Zeit einen Studienplatz bereitzustellen. Vielmehr darf er beim Einsatz der begrenzten Mittel, die für die Hochschule zur Verfügung stehen, Prioritäten für bestimmte Studiengänge setzen. Dies beinhaltet die Befugnis, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen" (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 - NVwZ-RR 1990, 349).
32 
Die gebotene Abwägung hat hier stattgefunden. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Einführung des Diplomstudiengangs keinen rechtlichen Bedenken begegnete, weil die gebotene Abwägung insoweit nicht zu beanstanden war (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 NC 9 S 241/08 -; Beschlüsse der Kammer v. 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. -). Die Umstellung des Diplomstudiengangs auf einen Bachelor- und einen Masterstudiengang war im Hinblick auf den Bologna-Prozess und dessen gesetzliche Umsetzung (vgl. § 29 Abs. 3 LHG: bis zum Wintersemester 2009/2010) geboten, worauf der mit der Umstellung beauftragte Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat (vgl. Protokolle der Studienkommissionssitzung vom 14.04.2009 [Kapazitätsakte S. 33], des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 [Kapazitätsakte S. 39] und des Fakultätsrats vom 23.04.2009 [Kapazitätsakte S. 55]). Sie führt zwar gegenüber dem bisherigen Diplomstudiengang zu einer weiteren Reduzierung der Kapazität im Studiengang Humanmedizin um 2 Studienplätze gegenüber der Situation bei einer Fortführung des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin. Dessen war sich der Senat bei seiner Beschlussfassung bewusst (vgl. Stellungnahme des Studiendekanats der Fakultät vom 09.12.2009, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters VIII vom 28.12.2009, unter Bezug auf die „Anlage 6“ die dem Senat bei Beschlussfassung vorlag). Dabei wurde in zutreffender Weise nicht nur die Einführung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in den Blick genommen, der gegenüber dem Diplomstudiengang einen geringeren Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit aufweist (1,4492 [vgl. S. 82 - 85 der Kapazitätsakte] statt 1,8142 im WS 2008/2009 [vgl. S. 27, Ziff. 3 des Abdrucks der Beschlüsse vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. - ]), so dass sich die Kapazität bei isolierter Betrachtung allein dieses Studiengangs erhöht hat. Vielmehr wurde zutreffend darauf abgestellt, dass der - auslaufende - Diplomstudiengang durch einen Bachelor- und einen Masterstudiengang ersetzt wurde. Es begegnet darüber hinaus keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die Umstellung genutzt hat, im Rahmen der vorgegebenen Modulbildung (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 LHG), auf die zu Recht hingewiesen wurde (vgl. Protokolle der Sitzung der Studienkommission vom 16.04.2009, des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 und des Fakultätsrats vom 23.04.2009), das Curriculum zu überarbeiten und zu ergänzen (Protokolle der Sitzung der Studienkommission vom 16.04.2009). Dabei war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Ziel des Studiengangs zu berücksichtigen, der darauf ausgerichtet ist, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Forschungsgebiet als Grundstein zu einer weiteren Forschungskarriere (Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studienganges wie der Molekularen Medizin liegt im Gestaltungsspielraum der Hochschule (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Denn das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Vielmehr sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Diese Ausführungen betrafen zwar die Einrichtung des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, sind jedoch auch hier einschlägig. Lediglich ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin ausreichend nachgefragt ist, wie sich aus der mit dem Schriftsatz des Antragsgegnervertreters VIII vom 28.12.2009 vorgelegten Belegungsliste ergibt, wonach derzeit 35 Studierende in diesem Studiengang eingeschrieben sind.“
33 
Entgegen der Rügen mancher Antragsteller setzt die Berücksichtigung des Dienstleistungsexports hier auch nicht die Akkreditierung des Studiengangs voraus. Nach § 30 Abs. 3 Satz 4 LHG sind Bachelor- und Masterstudiengänge grundsätzlich durch eine anerkannte Einrichtung zu akkreditieren. Diese Akkreditierung soll die Einhaltung inhaltlicher Mindeststandards und die Berufsrelevanz der Studienabschlüsse sicherstellen sowie zur Transparenz der Abschlüsse in der Öffentlichkeit beitragen (Haug, a.a.O., S. 199). Die Formulierung „grundsätzlich“ legt nahe, dass es auch Ausnahmen von der Akkreditierungspflicht geben kann (Haug, a.a.O., LT-Drs. 13/3640, S. 207). Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn - wie hier - ein bestehender Studiengang auf die gestufte Studienstruktur von Bachelor- und Masterstudiengängen umgestellt wird (LT-Drs. 13/3640, S. 207). In einem solchen Fall kommt auch eine spätere Akkreditierung z.B. nach dem Durchgang der ersten Studentenkohorte (Haug, a.a.O.) in Betracht. Das veranschaulicht, dass jedenfalls nach dem Landesrecht in Baden-Württemberg die Akkreditierung keine Voraussetzung für die Aufnahme des Studienbetriebs ist. Dagegen spricht im Übrigen das weiterhin fortbestehende Erfordernis einer Zustimmung durch das Wissenschaftsministerium (§ 30 Abs. 3 Satz 1 LHG). Auch nach den der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bildet die Akkreditierung keine zwingende Voraussetzung für die Einrichtung von Bachelor- bzw. Masterstudiengängen (BayVGH, Beschl. v. 19.09.2007 - 7 CE 07.10334 - u.a.). Aus diesem Grunde ist die Akkreditierung keine Voraussetzung für die Anerkennung einer Dienstleistung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.09.2007, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -; OVG Hamburg v. 19.10.2009 - 3 Nc 82/08 - zum jeweiligen Landesrecht), zumal nicht ersichtlich ist, dass dieses der Qualitätssicherung dienende Instrument dem Schutz der Interessen der Studienbewerber eines anderen, zulassungsbeschränkten Studiengangs dienen soll (OVG Nds., Beschl. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -).
34 
Im WS 2010/2011 kann ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. nunmehr anerkannt werden. Das setzt voraus, dass zum einen die Dienstleistung rechtlich, d.h. auf Grund einer wirksamen Studienordnung, geboten ist und dass sie zum zweiten auch tatsächlich durchgeführt wird (HessVGH, Beschl. v. 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -; OVG NRW, Beschl. v. 16.03.2009 - 13 C 1/09 -). Beide Voraussetzungen sind hier jedenfalls hinsichtlich der Veranstaltungen Modul 1 erfüllt. Nach § 14 Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science vom 20.01.2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 41, Nr. 1, S. 1ff) ist das Praktikum Molekulare Medizin mit insgesamt 12 SWS im ersten und zweiten Fachsemester vorgesehen. Nunmehr haben auch erstmals Studierende mit dem Studium in diesem Studiengang begonnen. Daher ist davon auszugehen, dass die Veranstaltung in diesem Studienjahr durchgeführt wird. Der Curricularanteil für diese Veranstaltung ist mit 0,4000 nicht höher als der im WS 2009/2010 angesetzte. Es erscheint der Kammer auch nachvollziehbar, dass die in § 14 der Prüfungsordnung mit einem zeitlichen Umfang von insgesamt 12 SWS vorgesehene Veranstaltung in Höhe von 4 SWS, d.h. zu einem Drittel, von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit durchgeführt wird. Angesichts der Tatsache, dass dieser Studiengang erst anläuft, ist es geboten, die Hälfte der jährlichen Zulassungszahl (Aq/2) nicht nach der festgesetzten Zulassungszahl, sondern nach den tatsächlichen Studienanfängern zu berechnen. Die Antragsgegnerin hatte ursprünglich die Zahl der Studienanfänger auf 5 prognostiziert. Nach der Aufstellung des Studiendekanats der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 17.01.2011, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 17.01.2011, sind 6 Studierende im Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. eingeschrieben. Da davon auszugehen ist, dass das bei Beginn des Berechnungszeitraum bekannt war, war gemäß § 5 Abs. 3 KapVO VII die Hälfte der jährlichen Zulassungen (Aq/2) hier abweichend von der Berechnung der Antragsgegnerin mit 3 anzusetzen. Das ergibt einen Dienstleistungsexport für die Molekulare Medizin M.Sc. von 1,2, wenn die übrigen von der Antragsgegnerin angerechneten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar und Praktikum für das Wahlfach) unberücksichtigt bleiben.
35 
Hinsichtlich der Vorlesung, des Seminars und des Praktikums für das Wahlfach, die in diesem Studienjahr noch nicht durchgeführt werden, neigt die Kammer dazu, den Dienstleistungsexport nicht anzuerkennen. Unstreitig werden sich im maßgeblichen Studienjahr 2010/2011 noch keine Studierenden des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. in einem Semester befinden, in dem diese Veranstaltungen nachgefragt werden. Die Antragsgegnerin verweist insoweit darauf, dass sie tatsächlich noch Dienstleistungen für den auslaufenden Diplomstudiengang Molekulare Medizin erbringe. Es erscheint aber fraglich, ob das bei der Berechnung des Dienstleistungsexports berücksichtigt werden darf. Denn bei diesem Studiengang handelt es sich um einen der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang, so dass insoweit kein Dienstleistungsexport möglich ist. Hinzu kommt, dass für diesen Studiengang (im Hinblick auf das Auslaufen konsequenterweise) kein Curricularnormwert durch Rechtsverordnung festgesetzt worden ist, so dass eine Berücksichtigung nicht möglich ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Das kann aber letztlich offen bleiben, denn auch dann, wenn man den Dienstleistungsexport für diese Veranstaltungen nicht anerkennt, besteht über die belegten Studienplätze hinaus keine freie Kapazität.
36 
Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit nach summarischer Prüfung jedenfalls höchstens 344,7059 SWS (396,5 SWS abzüglich jedenfalls mindestens 51,7941 SWS Dienstleistungsexport).
(2)
37 
Bei der Berechnung der Kapazität aus dem bereinigten Lehrangebot ist zu berücksichtigen, dass der Lehreinheit Vorklinik ein weiterer Studiengang zugeordnet worden ist, nämlich der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die gebotene Abwägungsentscheidung hier rechtsfehlerfrei erfolgt (VGH, Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Insoweit wird auf die Ausführungen zum Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. unter 1.2 verwiesen. Die Zuordnung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit entspricht auch der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, da dieser Studiengang - außer bei der nur Dienstleistungen erbringenden Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 2. HS KapVO VII) - den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin nachfragt (VG Freiburg, Beschl. v. 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.).
38 
Die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin, vorklinischer Studienabschnitt, wird nunmehr so ermittelt, dass das bereinigte Lehrangebot verdoppelt und durch die Summe der - gewichteten - Lehrnachfrage beider zugeordneter Studiengänge dividiert wird. Das Ergebnis wird dann mit der Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin, vorklinischer Studienabschnitt, multipliziert (Formel in Anlage 1 II (4 und 5) KapVO VII).
39 
Im vorliegenden Fall wurden sowohl die Curriculareigenanteile des vorklinischen Studienabschnitts (2.1) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (2.2) als auch die Anteilsquote (2.3) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zutreffend ermittelt.
(2.1)
40 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt (1,8792) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
41 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
42 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 09.07.2010 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen.
43 
Auch materiell begegnet weder die Bildung des Curricularanteils des vorklinischen Teils des Studiengangs (2,4756) noch der nach Abzug des Lehrimports von 0,5964 angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8792 durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass zur Berechnung für jede der angebotenen Veranstaltungen die Anzahl der Stunden (SWS) mit einem auf die Veranstaltungsart bezogenen Faktor multipliziert wird und dann durch die Zahl der pro Veranstaltung zugelassenen Studenten (Betreuungsrelation) dividiert wird; die Summe der so errechneten Werte bildet den auf den vorklinischen Teil des Studiums entfallenden Curricularanteil (Berechnungsmodus) (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 - u.a., NVwZ 1983, 621; Beschl. v. 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -). Bei den Gewichtungsfaktoren greift die Kammer in ständiger - obergerichtlich nicht beanstandeter (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) - Rechtsprechung auf die in der Anlage 2 zur (außer Kraft getretenen) KapVO v. 31.01.1977 (GBl. S. 64, 77) vorgesehenen Werte als sachgerechte Regelung zurück.
44 
Der Curriculareigenanteil wiederum ergibt sich, wenn man von dem auf die Vorklinik insgesamt entfallenden Curricularanteil die Dienstleistungsimporte, d.h. den Teil des Ausbildungsaufwands, der von anderen Lehreinheiten erbracht wird, abzieht. Dasselbe Ergebnis wird erzielt, wenn man - wie die Antragsgegnerin - bei der Ermittlung des Curricularanteils der einzelnen Lehreinheiten für jede Lehrveranstaltung bereits nach den erbringenden Lehreinheiten differenziert und die Curricularanteile der von der Lehreinheit vorklinische Medizin erbrachten Veranstaltungen gesondert addiert (vgl. Anlage 4a; S. 22-25 der Kapazitätsakte).
45 
Art und zeitlicher Umfang der Veranstaltungen für den vorklinischen Studienabschnitt entsprechen der Anlage 1 der geltenden Studienordnung vom 24.03.2004 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 35, Nr. 48; S. 286 ff. v. 20.08.2004) i.d.F. der Siebten Änderungssatzung v. 24.03.2009 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 40, Nr. 26; S. 143 ff.) und dem im Studienjahr 2009/2010 zugrunde Gelegten. Insoweit kann auf die Beschlüsse der Vorjahre (vgl. Beschlüsse vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 -, vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 u.a.- und vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/10 -) verwiesen werden. Änderungen der Studienordnung und dementsprechend der Berechnung des Curricularanteils sind gegenüber dem WS 2009/2010 nicht erfolgt.
46 
Die Betreuungsrelationen entsprechen der Studienordnung. Hinsichtlich der Kleingruppenveranstaltung hat die Antragsgegnerin keine Änderungen vorgenommen. Eine Bindung an die im früheren ZVS-Beispielstudienplan zugrunde gelegten Betreuungsrelationen besteht nicht. Es ist der Hochschule vielmehr grundsätzlich unbenommen, auch insoweit (ebenso wie hinsichtlich Art und zeitlichem Umfang der Lehrveranstaltungen) von der jeweiligen Ausbildungswirklichkeit auszugehen. Hinsichtlich der Zulässigkeit der kleinen Gruppengrößen insbesondere beim Wahlfach, das vom fachdidaktischen Ermessen der Antragsgegnerin getragen ist, kann auf die frühere Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verwiesen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 u.a. - und Beschlüsse der Kammer v. 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a.-). Mit der in der Sechsten Änderungssatzung vom 26.11.2008 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 39, Nr. 77; S. 416 f) für die Vorlesungen festgesetzten Betreuungsrelation hat die Antragsgegnerin der gebotenen Systemgerechtigkeit Rechnung getragen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 -). Diese Betreuungsrelation hatte die Antragsgegnerin bereits den Kapazitätsberechnungen für die vergangenen beiden Studienjahre zu Grunde gelegt.
47 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. 4b der Kapazitätsakte S. 26) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Antragsteller haben insoweit keine Rügen erhoben. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der Studienordnung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert.
48 
Soweit einige Antragsteller fordern, dass ein höherer Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten anzusetzen sei, verweist die Kammer auf ihre Beschlüsse vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 u.a. -. Dort wird ausgeführt:
49 
„Ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin ist im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten. Dies hat die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 03.02.2004 - NC 6 K 1327/03 u.a. -, vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 u.a. - und vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 - u.a.- dargelegt, auf die insoweit verwiesen werden kann. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheit der Klinisch-praktischen Medizin bzw. der Klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen. Denn es bestehen weiterhin drei separate Lehreinheiten für den Studiengang Medizin. Grundsätzlich soll eine Lehreinheit so abgegrenzt werden, dass der ihr zugeordnete Studiengang die Lehrveranstaltungsstunden so weit wie möglich bei dieser Lehreinheit nachfragt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO VII). Das spricht gegen ein Gebot, Dienstleistungen möglichst zu importieren, auch wenn dies für den importierenden Studiengang kapazitätsgünstig ist. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diese Rechtsprechung der Kammer gebilligt und in seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - ausgeführt, die Universität sei nicht verpflichtet, im Gegenzug für den Dienstleistungsexport der „medizinischen Soziologie“ eine entsprechende Gegenleistung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einzufordern. Eine solche Optimierungspflicht, die im Ergebnis zu einem Kapazitätsverschaffungsanspruch führen würde, gebe das Verfassungsrecht nicht her (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).“
50 
Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das WS 2010/2011 sowie des - elektronischen - Vorlesungsverzeichnis für das kommende SS 2011 (http://uni-freiburg.de, dort: Vorlesungsverzeichnis) werden die auf das Wintersemester entfallenden Seminare Psychologie [teilweise integriert] (S. 385, 121) und Anatomie II [integriert] sowie der Kurs Makroskopische Anatomie (S. 382, 118) ausschließlich von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Psychologie und Soziologie bzw. Institut für Anatomie und Zellbiologie) unterrichtet. Daneben findet im WS 2010/2011 (http://www.medizinstudium.uni-freiburg.de/studierende/1.studienabschnitt/Stundenplaene/ alstupla3sem.pdf) die Einführung in die Klinische Medizin in dem in der Studienordnung vorgesehenen und bei der Berechnung des Curricularanteils berücksichtigten Umfang von 2 SWS statt, wobei ausweislich des Stundenplans in jeder Doppelstunde von einem Kliniker und einem Vorkliniker in ein großes Krankheitsgebiet eingeführt wird und in der letzten Semesterwoche ein Exkursionsprogramm stattfindet. Die auf das Sommersemester entfallenden Seminare Anatomie I [mit klin. Bezügen], Biochemie/Molekularbiologie II [mit klin. Bezügen] und Physiologie II [mit klin. Bezügen] werden ausweislich des elektronischen Vorlesungsverzeichnisses ausschließlich durch Lehrpersonen der Vorklinik unterrichtet (vgl. S 118 ff zur Zuordnung der Lehrpersonen zu einzelnen Instituten).
(2.2)
51 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Ausbildungsaufwand für den gesamten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin wurde durch die Änderungsverordnung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) auf 7,0106 festgelegt (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).
52 
Der CAp für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt. Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459ff). Gegen diese Prüfungsordnung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das gilt sowohl für Art und Umfang der Veranstaltungen als auch für die jeweils geregelten Gruppengrößen. Zwar hat der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin einen hohen Lehraufwand. Dieser Lehraufwand beruht darauf, dass die beabsichtigte Verbindung von Inhalten und Fragestellungen der Medizin mit Denk- und Arbeitsweisen der Naturwissenschaften eine gründliche Ausbildung in beiden Bereichen erfordert. Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studienganges wie der Molekularen Medizin liegt im Gestaltungsspielraum die Hochschule (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Denn das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Vielmehr sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Dies umfasst dann auch das Recht, die Ausbildung in einem solchen hochqualifizierten Studiengang entsprechend auszugestalten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der hohe Ausbildungsaufwand überwiegend von der Dienstleistungseinheit Klinisch-theoretische Medizin abgedeckt wird. Der Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit ist kleiner als der für den vorklinischen Studienabschnitt.
53 
Der hohe Ausbildungsaufwand beruht teilweise auf den geringen Gruppengrößen. Soweit das die durch die vorklinische Lehreinheit abgedeckten Veranstaltungen betrifft (Praktikum der Molekularen Zellbiologie und Studienbegleitendes Praktikum/Wahlfach), begegnet es in der Sache keinen rechtlichen Bedenken (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - u.a.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Die Betreuungsrelationen entsprechen im Wesentlichen den für den früheren Diplomstudiengang geltenden Betreuungsrelationen; dies gilt insbesondere für die besonders kleinen Gruppengrößen. Neu ist lediglich ein auch im Bachelorstudiengang vorgesehenes studienbegleitendes Wahlfachpraktikum. Zu den Gruppengrößen wird ausgeführt, „da sich im Diplomstudiengang in ausgesuchten Praktika kleine Gruppengrößen (4, 6,10) bewährt haben, sollen diese unabdingbar beibehalten werden. Einige hochspezielle experimentelle Techniken können sicher und erfolgbringend nur in einem Eins-zu-Eins Betreuungsverhältnis vermittelt werden. Um jedoch die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, wird mit einer Betreuungsrelation von 4:1 gerechnet, obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden muss“ (Protokoll der Studienkommission in der Sitzung vom 16.04.2009, TOP 4; S. 33 der Kapazitätsakte WS 2009/2010; vgl. auch „Anlage 6; Begründung für die Einrichtung der Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und M.Sc.“, die dem Senat bei Beschlussfassung am 27.05.2009 vorlag). Entsprechende Erwägungen für den Diplomstudiengang hat die Kammer bereits im Beschluss vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a.- anerkannt. Denn ein mögliches und anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, liegt in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Unter diesem Gesichtspunkt begegnet auch die Einführung des studienbegleitenden Wahlfachpraktikums mit der sehr geringen Gruppengröße von g = 4 keinen durchgreifenden Bedenken.
54 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausbildung in der Realität anders als im Studienplan festgelegt durchgeführt wird. Dem Vorlesungsverzeichnis für das WS 2010/2011 (S. 432 ff., 118 ff) kann entnommen werden, dass die Lehrveranstaltungen, die die Vorklinische Medizin nach der CNW-Berechnung und dem Studienplan durchführt bzw. an denen sie beteiligt ist, soweit sie auf das Wintersemester entfallen (Vorlesungen Biochemie/Molekularbiologie I, Physiologie I und Anatomie I sowie Praktika makroskopische Anatomie und Biochemie/Molekularbiologie), jeweils in dem im Studienplan genannten zeitlichen Umfang und von Mitarbeitern der Institute der Vorklinik durchgeführt werden (vgl. Vorlesungsverzeichnis S. 432 f, 384, 118ff).
55 
Die Betreuungsrelation wurde des Weiteren formell korrekt in der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 402) festgelegt.
(2.3)
56 
Als nächster Schritt ist die Bestimmung der Anteilsquote zu überprüfen und die Berechnung der Zahl der Studienplätze nach der Formel in Anlage 1 II (4 und 5) KapVO VII vorzunehmen. Diese Berechnung ergibt zunächst (gerundet) 344 Studienplätze. Diese wurden nach der von der Antragsgegnerin vorgenommenen kapazitätsgünstigen Abweichung von § 16 KapVO VII um den Schwund bei der Molekularen Medizin erhöht. Insgesamt ergeben sich somit (gerundet) 347 Studienplätze. Die Berechnung der für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zur Verfügung stehenden Studienplätze (Ap) erfolgt nach der Formel (vgl. Anlage 1 II (4 und 5) zur KapVO VII):
57 
 Ap = 
__________________________2 x Lehrangebot                                               
(CAp Vorklinik x Anteilsquote) + (CAp MolMed B.Sc. x
Anteilsquote)
 x Anteilsquote
58 
Die Anteilsquote ist dabei das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazität aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (§ 12 Abs. 1 KapVO VII). Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilsquote so festgesetzt, dass 8% der Studienplätze auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. und 92% auf den Studiengang Humanmedizin entfallen sollen. Darüber hinaus soll ein beim Studiengang der Molekularen Medizin B.Sc. eingetretener Schwund nicht dort, sondern beim Studiengang Humanmedizin die Zulassungszahl erhöhen. Das verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.
59 
Für die Ermittlung der Anteilsquote selbst enthält § 12 Abs. 1 KapVO VII keine materiellen Kriterien. Aus dem Gebot der erschöpfenden Nutzung folgt allerdings, dass die Anteilsquoten nicht willkürlich und kapazitätsvernichtend bemessen werden dürfen; aber ebensowenig folgt daraus, dass sie in Bezug auf die Anzahl zuzulassender Bewerber kapazitätsmaximierend bemessen werden müssen (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdnr. 3). Die Antragsgegnerin hat sich - wie bereits im vorangegangenen Studienjahr - davon leiten lassen, dass die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 30 betragen soll, um dem kleinen Studiengang eine Mindestgröße zu sichern und mit einer festen Zulassungszahl die Planung zu erleichtern (Protokolle der Sitzung des Fakultätsvorstands vom 20.04.2010, TOP 6.1; Protokoll der gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 22.04.2010, TOP 9.1). Dementsprechend hat der Senat (vgl. Auszug aus der Niederschrift der Sitzung vom 19.05.2009, TOP 6) die Zulassungszahlen und damit konkludent auch die Aufteilung der Kapazität der Lehreinheit Vorklinik beschlossen. Die Erwägungen zur Aufteilungsentscheidung erscheinen sachgerecht; die aus diesem Grunde erfolgte Rückrechnung der Anteilsquoten aus der Formel der Anlage 1 II(4 und 5) KapVO VII ist nicht unzulässig. Die Berücksichtigung des Schwundes im Studiengang Molekulare Medizin bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin wirkt sich hier kapazitätserhöhend aus und verletzt die Studienbewerber im Studiengang Humanmedizin jedenfalls nicht in ihren Rechten.
60 
Die Berechnung der Studienplätze nach der oben dargelegten Formel ergibt bei einem bereinigten Lehrangebot von 344,7059 SWS, einem - von der Antragsgegnerin zutreffend ermittelten - gewichteten Curriculareigenanteil von 1,8448 und einer Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin von 92% zunächst 343,8090 Studienplätze. Hierzu sind nach dem von der Antragsgegnerin gewählten Ermittlungsmodus der Berechnung (vgl. Kapazitätsakte; S. 11, 29) 3,0685 Studienplätze (Schwund bei der Molekularen Medizin B.Sc.) zu addieren. Angesichts der Tatsache, dass es nicht geboten wäre, den Schwund der Molekularen Medizin B.Sc zugunsten des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zu berücksichtigen, und dass der Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erst zum WS 2009/2010 eingerichtet wurde, bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Schwund an Hand der Studierendenzahlen des früheren Diplomstudiengangs Molekulare Medizin berechnet wurde (vgl. Kapazitätsakte S. 29f). Insgesamt ergibt die Berechnung 346,8775 (= 347) Studienplätze.
(3)
61 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Antragsgegnerin ermittelte Schwundquote von 1,0151 begegnet keinen rechtlichen Bedenken und führt dazu, dass ein Schwund nicht zu berücksichtigen ist.
62 
Bei der Schwundberechnung sind - anders als bei der Prüfung, ob die Auffüllverpflichtung erfüllt wird - nicht die festgesetzten Zulassungszahlen maßgeblich; insbesondere können diese nicht als „Kappungsgrenze“ nach oben berücksichtigt werden. Bei der Berechnung des Schwunds geht es um die rein statistische Feststellung, ob und ggf. inwieweit sich die Zahl der einer Kohorte angehörenden Studierenden im Laufe des Studienabschnitts verändert. Es kommt somit allein auf die jeweils tatsächlich eingeschriebenen Studierenden an, wobei die vorläufig zugelassenen Studierenden außer Betracht zu lassen sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Letzteres beruht darauf, dass das „Schwundverhalten“ der vorläufig zugelassenen Studenten wegen ihres unsichereren Status atypisch ist. Dies ist ausweislich der vorgelegten Schwundberechnung und der ergänzenden Stellungnahme des Service Center Studium der Antragsgegnerin vom 11.01.2011 (vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 11.01.2011) hier geschehen.
63 
Die vorgelegte Schwundberechnung entspricht dem sog. Hamburger Modell (vgl. Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, Bodo Seeliger, Universität Hamburg, Juli 2005, S. 22; http://www.verwaltung.uni-hamburg.de/pr/1/11/ leitf_kapvo.pdf). Zu einer Korrektur der eingesetzten Zahlen sieht sich die Kammer nicht veranlasst.
64 
Es begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, dass bei einigen Semesterübergängen ein sog. „positiver Schwund“ eingetreten ist, d.h. eine den Wert 1 übersteigende semesterliche Erfolgsquote in Ansatz gebracht wird. Das folgt daraus, dass nicht nur die Abgänge, sondern auch die Zugänge zu berücksichtigen sind, wenn die Entwicklung der Studierendenzahlen abgebildet werden soll (OVG Saarland, Beschl. v. 27.07.2010 - 2 B 138/10.NC - u.a.; OVG Nds, Beschl. v. 29.10.2010 - 2 NB 388/09 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2008 - 3 Nc 141/07 -). Allerdings darf ein Ergebnis der Berechnung, das - wie hier - größer als 1 ist - nicht kapazitätsmindernd berücksichtigt werden, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
65 
Die Antragsgegnerin hat den Zuwachs der Studierendenzahlen vom 2. Fachsemester im SS 2009 zum 3. Fachsemester im WS 2009/2010 in ihrer Stellungnahme vom 11.01.2011 damit erklärt, dass insgesamt 21 Studierende endgültig zugelassen wurden, mit denen die Auffüllverpflichtung zum 3. Fachsemester erfüllt worden sei. Diese 21 Zulassungen seien jedoch beim Auffüllverfahren versehentlich nicht berücksichtigt worden. Das hat zu einer semesterlichen Erfolgsquote von 1,0317 geführt. Entgegen der Kritik einiger Antragsteller kann das nicht dadurch korrigiert werden, dass man diese Kohorte auch in den vorangegangenen Semestern um 21 Studierende nach oben korrigiert, denn damit würde man davon abweichen, dass lediglich die tatsächlichen Zahlen der endgültig zugelassenen Studierenden zu berücksichtigen sind. So begegnet es insbesondere keinen durchgreifenden Bedenken, wenn zunächst vorläufig zugelassene Studenten in einem höheren Fachsemester endgültig zugelassen und als solche erfasst werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da es des Weiteren zulässig ist, die endgültigen Zulassungen von gerichtlich zunächst nur vorläufig zugelassenen Studierenden auf die Auffüllverpflichtung anzurechnen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -), begegnet die Berechnung der Antragsgegnerin keinen gravierenden Bedenken.
(4)
66 
Da 347 Studenten im 1. Fachsemester eingeschrieben sind, sind keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt sind. Entgegen der von den Antragstellern teilweise vertretenen Auffassung sind die Zulassungen, die bereits über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus erfolgt sind, in dem Sinne zu berücksichtigen, dass die auf diese Weise besetzten Studienplätze nicht mehr zu Verfügung stehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.10.1995 - NC 9 S 18/95 -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 18; HessVGH, Beschl. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2001, 448). Dafür spricht auch, dass das grundgesetzlich durch Art 12 Abs.1 GG geschützte Interesse des bereits zugelassenen und eingeschriebenen Studenten, sein Studium fortsetzen zu dürfen, schwerer wiegt als das Interesse des Bewerbers, der sein Studium noch nicht begonnen hat (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, 7 C 48.89 - KMK-HSchR/NF 11 C Nr. 3). Eine Zulassung über die bestehende Kapazität hinaus muss die Antragsgegnerin im Hinblick auf ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, a.a.O.).
67 
Soweit sich einige Antragsteller darauf berufen, sämtliche durch die Stiftung für Hochschulzulassung erfolgten Zulassungen innerhalb der Kapazität seien nicht anzuerkennen, da die Zulassungsbescheide der Stiftung für Hochschulzulassung rechtswidrig seien, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Es führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Zulassungsbescheide, dass die erforderliche Satzung der Stiftung für Hochschulzulassung noch nicht bestand, als diese Bescheide erlassen wurden. Einer der Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 LVwVfG-NRW liegt nicht vor. Ebenso wenig leiden die Zulassungsbescheide offenkundig unter einem besonders schwerwiegenden Mangel (§ 44 Abs. 1 LVwVfG-NRW). Es kann daher offen bleiben, ob das Fehlen der Satzung, die nur den Binnenbereich der Stiftung betrifft und keine unmittelbare Außenwirkung in Bezug auf den grundrechtlich geschützten Ausbildungs- und Teilhabeanspruch von Studienbewerbern an vorhandenen Ausbildungskapazitäten hat (OVG NRW, Beschl. v. 17.08.2010 - 13 B 1065/10 -), überhaupt zur Rechtswidrigkeit der Zulassungsbescheide führt. Eine Rücknahme der Zulassungsbescheide kommt selbst dann, wenn man ihre Rechtswidrigkeit unterstellt, nicht in Betracht. Eine Neuverteilung der bereits vergebenen Studienplätze ließe angesichts der damit organisatorisch notwendig verbundenen Maßnahmen in den bundesweit kapazitätsbeschränkten Studiengängen im laufenden Semester keinen geordneten Studienbetrieb mehr zu. Dies liefe aber nicht nur dem schutzwürdigen Vertrauen bereits zugelassener Studienbewerber an einer Fortsetzung ihres Studiums zuwider, sondern auch der grundrechtlichen Verpflichtung zur Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten. Dem ist das Interesse bislang ohne Studienplatz gebliebener Studienbewerber daran, ein Studium noch im laufenden Semester aufzunehmen, unterzuordnen (VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.11.2010 - 15 NC 18/10 -).
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
69 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2012 - NC 6 K 2305/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin bewarb sich zum Wintersemester 2011/2012 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2011/2012 - ZZVO 2011/2012 - vom 29.05.2011 (GBI. 2011 S. 358) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag der Klägerin lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 31.10.2011 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 341 Studienplätzen für Studienanfänger zutreffend ermittelt und 344 Studienplätze seien kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Urteil vom 20.03.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 10.05.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.05.2012 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2012 - NC 6 K 2305/11 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 31. Oktober 2011 zu verpflichten, die Klägerin, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin (1. FS) zuzulassen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Umwandlung einer C2-Stelle in eine E13-Stelle mit einer Verminderung des Lehrangebots um 2 Semesterwochenstunden (SWS) sei nicht hinreichend abgewogen worden. Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Beim Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin Master sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Zweitstudium zu Lasten der Humanmedizin handle. Zudem sei die Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands ebenso wie für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden. Jedenfalls dürfe bei der Molekularen Medizin der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Die Beklagte habe sich insoweit auf die Vergleichbarkeit der besonderen wissenschaftlichen Ausrichtung mit dem Studiengang an der Universität Erlangen berufen, dessen CNW jedoch deutlich geringer sei. Bei den Wahlfächern und Praktika werde der Ansatz von 20 % der Vorklinik bestritten. Die Beklagte müsse im Nachhinein darlegen, dass dies der Hochschulwirklichkeit entspreche. Immerhin habe sie den Ansatz inzwischen für spätere Jahre deutlich reduziert. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Es bestünden zudem Zweifel, ob in Zusammenschau mit der Kapazitätsberechnung der Klinik der Gesamt-CNW für Medizin eingehalten werde. Gegebenenfalls sei auch deshalb eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik notwendig. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen. Schließlich lege die Beklagte nicht dar, wie sie beurlaubte Studenten berücksichtige. Hier stehe im Raum, dass diese doppelt berücksichtigt würden.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2305/11) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie Leitakten der Beschwerdeverfahren betreffend die WS 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 (NC 9 S 799/11, NC 9 S 1129/12 und NC 9 S 261/13) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (in jeweils 2 Bänden Generalakten des Senats für die Wintersemester 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
13 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
14 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 31.10.2011 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2011/2012 festgesetzten Zulassungszahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätze) für Studienanfänger ist jedenfalls bei Mitberücksichtigung der schon vom Verwaltungsgericht anhand der von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten festgestellten Überbuchung um drei weitere Studienplätze die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit vorklinische Medizin ausgeschöpft. Die Kapazitätsberechnung der Beklagten mit den geringfügigen Korrekturen, welche bereits das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, begegnet mit Ausnahme von weiteren geringfügigen Korrekturen im Dienstleistungsexport anhand der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung (Medizinische Fakultät, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Berechnung CNW, Studienjahr 2011/2012 nach Korrektur gem. Urteil VG Freiburg, 20.03.2012, Gr.gr. 15 für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten) weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen freie Studienplätze nicht zur Verfügung (4.).
15 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
16 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Fassung vom 07.02.2011, GBl. S. 63 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
17 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
18 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
19 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
20 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 394,5000 SWS ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2155/11 vom 20.03.2012, abgedruckt bei Juris Rn. 23 - 64; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
21 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals die Abwägung zur Umwandlung einer C2-Stelle in eine E13-Stelle am Physiologischen Institut beanstandet wird, fehlt es insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats zu vergleichbaren Stellendispositionen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - sowie grundlegend Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, beide Juris) und mit deren nicht zu beanstandender Anwendung durch das Verwaltungsgericht (Juris Rn. 27 ff.). Die von Klägerseite geltend gemachte Notwendigkeit einer fiktiven Erhöhung des unbereinigten Lehrangebots um 2 SWS ist daher nicht geboten. Sie würde im übrigen lediglich zu maximal 2 weiteren Studienplätzen über die festgesetzte Studienplatzzahl hinaus (also 343) führen, welche wegen der kapazitätswirksamen Belegung von 344 Studienplätzen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
22 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
23 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 20.03.2012, Juris Rn. 35-37) nicht substantiiert in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nicht ersichtlich.
24 
cc) Weiteres Lehrangebot
25 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, geht der Senat aufgrund einer Erklärung des Studiendekans vom 30.07.2013 (vorgelegt als Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 16.08.2013) davon aus, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt werden. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 -; vgl. auch Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) hingewiesen, wonach es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
26 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
27 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
28 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Ferner entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
29 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlende Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
30 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 254 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 335 Vollstudienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2011/2012, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 61 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
31 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
32 
b) Der in die Kapazitätsberechnung eingestellte Dienstleistungsexport begegnet dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken. Der Höhe nach ist jedenfalls ein Dienstleistungsabzug von 53,9550 SWS (gegenüber 54,2665 SWS in der Berechnung des Verwaltungsgerichts) berechtigt. Hierbei orientiert sich der Senat zu Gunsten der Kläger an der mit der Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013 vorgelegten kapazitätsgünstigsten Vergleichsberechnung, welche geringfügige Reduzierungen gegenüber der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei den Dienstleistungen für den Studiengang Pharmazie sowie für den Masterstudiengang Molekulare Medizin enthält. Darüber hinausgehende Korrekturen sind nach Überzeugung des Senats nicht geboten.
33 
Zu den grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite hinsichtlich des Dienstleistungsexports weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
34 
aa) Beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 geht der Senat mit Blick auf die von der Klägerseite gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) kapazitätsgünstig von der höheren Gruppengröße 15 aus, was entsprechend der im Rahmen des Schriftsatzrechts der Beklagten mit der Stellungnahme vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung zu einer Reduzierung des Dienstleistungsbedarfs für die Pharmazie um 0,2115 auf nur noch 6,0015 SWS gegenüber 6,2130 SWS in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung führt. Dabei kann dahinstehen, ob diese Reduzierung überhaupt geboten wäre. Denn auf der Grundlage der von der Klägerseite nicht in Frage gestellten Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen handelt es sich angesichts der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) bei beiden Werten der beanstandeten Abweichung um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz des Dienstleistungsexports sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich.
35 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde angesetzte Dienstleistungsexport ist jedenfalls in der schon vom Verwaltungsgericht korrigierten Höhe von (gerundet) 35,2923 SWS nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Berechnung der Veranstaltungen hat die Klägerseite keine Einwendungen erhoben. Eine Schwundkorrektur wurde vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
36 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
37 
Zwar rügen einige Kläger zu Recht, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltung Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) (g = 20) von der Kapazitätsberechnung für die Klinik (g = 79) abweicht. Diese Abweichung ist jedoch an dieser Stelle für die Vorklinik kapazitätsgünstig und daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (vgl. die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7, sowie die Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013).
38 
dd) Die eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin sind jedenfalls in Höhe von 3,7500 SWS weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
39 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris, Rn. 80 ff.).
40 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
41 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
42 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
43 
Was die Höhe des Dienstleistungsabzugs anbelangt, legt der Senat die Berechnung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil mit der weiteren, kapazitätsgünstigen Reduzierung um 0,1 SWS nach der mit Schreiben vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung der Beklagten zugrunde.
44 
Da die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Korrektur der Höhe des Dienstleistungsexports gegenüber der Kapazitätsberechnung im Berufungsverfahren nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt wurde, nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug (Rn. 113- 128 nach Juris). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es nicht beanstandet werden kann, dass das Verwaltungsgericht insoweit die Kapazitätsberechnung der Beklagten von sich aus in kapazitätsungünstiger Weise verändert hat. Vor dem Hintergrund des aus § 5 Abs. 3 KapVO VII zu entnehmenden Vorrangs der Berücksichtigung tatsächlich zu erwartender Verhältnisse (vgl. den Beschluss des Senats vom 17.02.2011 - NC 1429/10 -) begegnet es insbesondere keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht sowohl die neue - am 13.7.2011 bekanntgemachte und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzte - Prüfungsordnung wie die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 als der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 01.10.2011 bekannte und im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigende Umstände gewertet hat. Insbesondere das Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung, das auch für die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen im Berechnungszeitraum maßgebliche Bedeutung hat, war eine wesentliche Änderung im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII. Allein der Umstand, dass es sich letztlich um eine kapazitätsungünstige Änderung gehandelt hat, vermag eine Ausnahme von der grundsätzlichen Berücksichtigungspflicht nach § 5 Abs. 3 KapVO VII nicht zu begründen. Im Übrigen bemerkt der Senat, dass auch eine Beanstandung der kapazitätsungünstigen erstinstanzlichen Korrektur des Dienstleistungsabzugs und damit auch eine Berücksichtigung des Willens der Hochschule, die neue Prüfungsordnung nicht zur Anwendung kommen zu lassen (vgl. die mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegte Stellungnahme der Fakultät vom gleichen Tage), mit Blick auf die erhebliche Überbuchung (344 Studienplätze) dem Begehren der Kläger nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
45 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 394,5000 SWS einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 53,9550 Semesterwochenstunden (gegenüber 54,2665 in der Berechnung des Verwaltungsgerichts = - 0,3315) abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 340,5450 Semesterwochenstunden zugrunde legen (vgl. die Anlage 5 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013) .
46 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer im Hinblick auf die kapazitätswirksam besetzten Studienplätze relevanten höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
47 
a) Das Verwaltungsgericht geht abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8855 (SWS/Student) aus. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 20.03.2012, Rn. 133 - 158 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
48 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
49 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
50 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 3 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
51 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg nach Korrektur durch das Verwaltungsgericht: 2,4819) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 18.07.2011 erfolgt (letzte Seite der Kapazitätsakte). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4756 (SWS/Student; Kapazitätsakte, S. 49) wird mit 2,4819 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8855 bereits oben unter 2. a) zwar überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung Humanmedizin Klinik vom 02.08.2011 beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7119 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4819 (SWS/Student) ergibt sich ein noch unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1938 (SWS/Student).
52 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei im Hinblick auf unterschiedlich angesetzte Gruppengrößen des Kurses Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7119 (SWS/Student), ist dieses Vorbringen im Hinblick auf das Klagebegehren bereits unerheblich. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2011/2012 hat der Beklagten-Vertreter zwar widersprechende Zahlenwerte im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zwischen der Kapazitätsakte der Vorklinik (dort Dienstleistungsexport) und der Kapazitätsakte der Klinik in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2011/2012 eingeräumt. Aus dieser Abweichung können die Kläger indes nichts für sich herleiten. Ihre Annahme, wonach eine aus einer zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden könne, geht fehl.
53 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
54 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
55 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
56 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
57 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 254 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 11 der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curriculanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
58 
Schließlich hat die Beklagte mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 18.11.2013 (Anlage 6 und 7) eine Vergleichsberechnung zu einer unterstellten Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 SWS/Student und zu einer prozentualen „Stauchung“ des Curricularanteils der Vorklinik vorgelegt. Danach würde auch dann, wenn man einen unter Korrektur der Gruppengröße im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) erhöhten Curricularanteil der Klinik von 5,7306 zugrunde legen würde, der Gesamt-CNW nur bei 8,2069 liegen, also den Wert von 8,2 lediglich um 0,0841 % überschreiten. Bei einer entsprechenden „Stauchung“ des Curricularanteils der Vorklinik auf 1,8802 (statt 1,8855) würde dies zwar gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts zu einem weiteren Studienplatz führen, die Gesamtzahl bliebe mit 340 Studienplätzen jedoch weiterhin unter der Zahl der kapazitätswirksam belegten Studienplätze von 344.
59 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
60 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
61 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin anhand der zum Stichtag für die Kapazitätsberechnung noch maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Die am 13.07.2011 erlassene 4. Änderungssatzung (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475) hat zwar bei der Kapazitätsberechnung keine Berücksichtigung gefunden, wäre nach den überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts für die Studienbewerber jedoch auch nicht kapazitätsgünstiger. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 20.03.2012, Rn. 159 - 164 nach Juris).
62 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlage 4 zur Stellungnahme vom 16.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
63 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
64 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. -).
65 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
66 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
67 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. ) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
68 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
69 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
70 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
71 
Danach begegnet es letztlich keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte der hier gegenständlichen Kapazitätsberechnung die in den vorgelegten quantifizierten Studienplänen ausgewiesenen Curricularwerte (Bachelor 7,0106 und Master 4,3235) zugrunde gelegt hat (vgl. das mit Schriftsatz vom 23.07.2013 vorgelegte Schreiben des Rektors an das Wissenschaftsministerium vom 28.05.2009 mit den Kalkulationen des Bachelor- und des Masterstudiengangs Molekulare Medizin). Diese liegen jeweils innerhalb der vorgegebenen Bandbreite. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsamen Entscheidungen vom Senat der Beklagten getroffen wurden. Relevant im vorliegenden Zusammenhang ist allein der - konkret aus einzelnen Veranstaltungen der Lehreinheit vorklinische Medizin gebildete - Curricularanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin an der im Studiengang Molekulare Medizin Bachelor erbrachten Lehrleistung, nicht aber der insgesamt für diesen Studiengang geltende Curricularwert (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris). Der hiernach maßgebliche Eigenanteil ist ausdrücklich vom Senat der Beklagten festgelegt worden (vgl. dessen Beschluss vom 27.07.2011, Kapazitätsakte, S. 47).
72 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
73 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
74 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
75 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
76 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
77 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
78 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
79 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
80 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
81 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
82 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
83 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
84 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
85 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
86 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
87 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
88 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Medizinische Fakultät auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 27.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 27.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2011/2012 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Greifbare Anhaltspunkte, die diese Erläuterungen in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
89 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
90 
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., bezogen auf das WS 2009/2010 festgestellt, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Für den hier gegenständlichen Zeitraum gilt nichts anderes.
91 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung für das Wintersemester 2012/2013 nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. In ihrer Stellungnahme vom 27.08.2013 zum gegenständlichen Berechnungszeitraum hat die Fakultätsassistentin ausgeführt, an der Berechnung des Anteils in Höhe von 20 % habe man zunächst noch festgehalten, da der prozentuale Anteil der Beteiligung der Vorklinik im Studienjahr 2008/2009 und 2009/2010 (Diplomstudiengang) gesunken war, im Bachelorstudiengang jedoch der Anteil sehr hoch zu werden schien.
92 
Vor dem Hintergrund dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, kann diese Einschätzung nicht beanstandet werden. Vielmehr bestätigen die mittlerweile vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, im Kern die Richtigkeit der von der Beklagten angestellten Prognose. Insoweit hat die Klägerseite im übrigen auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
93 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 3a zur Kapazitätsakte, S. 16). Der Senat legt insoweit zu Gunsten der Kläger die Werte der von Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 18.11.2013 übermittelten Vergleichsberechnung als kapazitätsgünstigere Variante gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts zugrunde, obwohl die dabei vorgenommene „Stauchung“ des CAp der Vorklinik von 1,8855 SWS/Student auf 1,8802 SWS/Student rechtlich nicht geboten wäre (s.o.). Nach dieser auch den berechtigten Einwendungen hinsichtlich des Dienstleistungsexports Rechnung tragenden Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,1% [vorher 8,2%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,9% [vorher 91,8%].
94 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
95 
CA = ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
96 
Dementsprechend verändert sich nach der kapazitätsgünstigsten Variante in Form der Vergleichsberechnung der Beklagten vom 18.11.2013 der gewichtete Curricularanteil auf 1,8453 SWS/Student (gegenüber 1,8496 nach der Berechnung des Verwaltungsgericht). Dies führt rechnerisch zunächst zu 339,1998 Studienplätzen für die Humanmedizin.
97 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugute kommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von Klägerseite nicht beanstandeten Berechnung (Kapazitätsakte Anlage 3a) beträgt die Schwundquote für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor 0,9524. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 1,4994 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 1,1557 Studienplätze, insgesamt also 340,3555 Studienplätze.
98 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
99 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
100 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0174 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 20.03.2012, Juris Rn. 171). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
101 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
102 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
103 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite hat die Beklagte auch den Nachweis erbracht, dass 344 Studienplätze (davon 7 lediglich als Teil-Studienplätze) kapazitätswirksam belegt sind. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert (Stand 14.11.2011). Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden. Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die deutliche Überbuchung sowie die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
104 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Belegung über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus (Überbuchung, vgl. §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung) grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2776/10 -, vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 u.a. -, vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500, und vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Berlin, Beschl. v. 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -, Juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 384). Allenfalls bei einer willkürlichen Vergabe solcher zusätzlicher Studienplätze könnte etwas anderes gelten (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17.02.2011, a.a.O.). Greifbare Anhaltspunkte für eine willkürliche Vorgehensweise sind hier indes nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
105 
Nach alledem stehen bei Zugrundelegung einer kapazitätswirksamen Überbuchung um 3 Studienplätze (344) keine freien Studienplätze zur Verfügung, die an die Kläger verteilt werden könnten.
106 
5. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
108 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
109 
B e s c h l u s s
vom 20. November 2013
110 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
111 
Gründe
112 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
113 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
114 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
13 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
14 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 31.10.2011 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2011/2012 festgesetzten Zulassungszahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätze) für Studienanfänger ist jedenfalls bei Mitberücksichtigung der schon vom Verwaltungsgericht anhand der von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten festgestellten Überbuchung um drei weitere Studienplätze die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit vorklinische Medizin ausgeschöpft. Die Kapazitätsberechnung der Beklagten mit den geringfügigen Korrekturen, welche bereits das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, begegnet mit Ausnahme von weiteren geringfügigen Korrekturen im Dienstleistungsexport anhand der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung (Medizinische Fakultät, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Berechnung CNW, Studienjahr 2011/2012 nach Korrektur gem. Urteil VG Freiburg, 20.03.2012, Gr.gr. 15 für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten) weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen freie Studienplätze nicht zur Verfügung (4.).
15 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
16 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Fassung vom 07.02.2011, GBl. S. 63 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
17 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
18 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
19 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
20 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 394,5000 SWS ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2155/11 vom 20.03.2012, abgedruckt bei Juris Rn. 23 - 64; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
21 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals die Abwägung zur Umwandlung einer C2-Stelle in eine E13-Stelle am Physiologischen Institut beanstandet wird, fehlt es insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats zu vergleichbaren Stellendispositionen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - sowie grundlegend Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, beide Juris) und mit deren nicht zu beanstandender Anwendung durch das Verwaltungsgericht (Juris Rn. 27 ff.). Die von Klägerseite geltend gemachte Notwendigkeit einer fiktiven Erhöhung des unbereinigten Lehrangebots um 2 SWS ist daher nicht geboten. Sie würde im übrigen lediglich zu maximal 2 weiteren Studienplätzen über die festgesetzte Studienplatzzahl hinaus (also 343) führen, welche wegen der kapazitätswirksamen Belegung von 344 Studienplätzen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
22 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
23 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 20.03.2012, Juris Rn. 35-37) nicht substantiiert in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nicht ersichtlich.
24 
cc) Weiteres Lehrangebot
25 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, geht der Senat aufgrund einer Erklärung des Studiendekans vom 30.07.2013 (vorgelegt als Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 16.08.2013) davon aus, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt werden. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 -; vgl. auch Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) hingewiesen, wonach es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
26 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
27 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
28 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Ferner entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
29 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlende Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
30 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 254 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 335 Vollstudienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2011/2012, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 61 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
31 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
32 
b) Der in die Kapazitätsberechnung eingestellte Dienstleistungsexport begegnet dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken. Der Höhe nach ist jedenfalls ein Dienstleistungsabzug von 53,9550 SWS (gegenüber 54,2665 SWS in der Berechnung des Verwaltungsgerichts) berechtigt. Hierbei orientiert sich der Senat zu Gunsten der Kläger an der mit der Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013 vorgelegten kapazitätsgünstigsten Vergleichsberechnung, welche geringfügige Reduzierungen gegenüber der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei den Dienstleistungen für den Studiengang Pharmazie sowie für den Masterstudiengang Molekulare Medizin enthält. Darüber hinausgehende Korrekturen sind nach Überzeugung des Senats nicht geboten.
33 
Zu den grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite hinsichtlich des Dienstleistungsexports weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
34 
aa) Beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 geht der Senat mit Blick auf die von der Klägerseite gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) kapazitätsgünstig von der höheren Gruppengröße 15 aus, was entsprechend der im Rahmen des Schriftsatzrechts der Beklagten mit der Stellungnahme vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung zu einer Reduzierung des Dienstleistungsbedarfs für die Pharmazie um 0,2115 auf nur noch 6,0015 SWS gegenüber 6,2130 SWS in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung führt. Dabei kann dahinstehen, ob diese Reduzierung überhaupt geboten wäre. Denn auf der Grundlage der von der Klägerseite nicht in Frage gestellten Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen handelt es sich angesichts der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) bei beiden Werten der beanstandeten Abweichung um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz des Dienstleistungsexports sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich.
35 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde angesetzte Dienstleistungsexport ist jedenfalls in der schon vom Verwaltungsgericht korrigierten Höhe von (gerundet) 35,2923 SWS nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Berechnung der Veranstaltungen hat die Klägerseite keine Einwendungen erhoben. Eine Schwundkorrektur wurde vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
36 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
37 
Zwar rügen einige Kläger zu Recht, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltung Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) (g = 20) von der Kapazitätsberechnung für die Klinik (g = 79) abweicht. Diese Abweichung ist jedoch an dieser Stelle für die Vorklinik kapazitätsgünstig und daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (vgl. die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7, sowie die Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013).
38 
dd) Die eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin sind jedenfalls in Höhe von 3,7500 SWS weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
39 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris, Rn. 80 ff.).
40 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
41 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
42 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
43 
Was die Höhe des Dienstleistungsabzugs anbelangt, legt der Senat die Berechnung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil mit der weiteren, kapazitätsgünstigen Reduzierung um 0,1 SWS nach der mit Schreiben vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung der Beklagten zugrunde.
44 
Da die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Korrektur der Höhe des Dienstleistungsexports gegenüber der Kapazitätsberechnung im Berufungsverfahren nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt wurde, nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug (Rn. 113- 128 nach Juris). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es nicht beanstandet werden kann, dass das Verwaltungsgericht insoweit die Kapazitätsberechnung der Beklagten von sich aus in kapazitätsungünstiger Weise verändert hat. Vor dem Hintergrund des aus § 5 Abs. 3 KapVO VII zu entnehmenden Vorrangs der Berücksichtigung tatsächlich zu erwartender Verhältnisse (vgl. den Beschluss des Senats vom 17.02.2011 - NC 1429/10 -) begegnet es insbesondere keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht sowohl die neue - am 13.7.2011 bekanntgemachte und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzte - Prüfungsordnung wie die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 als der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 01.10.2011 bekannte und im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigende Umstände gewertet hat. Insbesondere das Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung, das auch für die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen im Berechnungszeitraum maßgebliche Bedeutung hat, war eine wesentliche Änderung im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII. Allein der Umstand, dass es sich letztlich um eine kapazitätsungünstige Änderung gehandelt hat, vermag eine Ausnahme von der grundsätzlichen Berücksichtigungspflicht nach § 5 Abs. 3 KapVO VII nicht zu begründen. Im Übrigen bemerkt der Senat, dass auch eine Beanstandung der kapazitätsungünstigen erstinstanzlichen Korrektur des Dienstleistungsabzugs und damit auch eine Berücksichtigung des Willens der Hochschule, die neue Prüfungsordnung nicht zur Anwendung kommen zu lassen (vgl. die mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegte Stellungnahme der Fakultät vom gleichen Tage), mit Blick auf die erhebliche Überbuchung (344 Studienplätze) dem Begehren der Kläger nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
45 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 394,5000 SWS einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 53,9550 Semesterwochenstunden (gegenüber 54,2665 in der Berechnung des Verwaltungsgerichts = - 0,3315) abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 340,5450 Semesterwochenstunden zugrunde legen (vgl. die Anlage 5 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013) .
46 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer im Hinblick auf die kapazitätswirksam besetzten Studienplätze relevanten höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
47 
a) Das Verwaltungsgericht geht abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8855 (SWS/Student) aus. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 20.03.2012, Rn. 133 - 158 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
48 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
49 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
50 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 3 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
51 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg nach Korrektur durch das Verwaltungsgericht: 2,4819) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 18.07.2011 erfolgt (letzte Seite der Kapazitätsakte). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4756 (SWS/Student; Kapazitätsakte, S. 49) wird mit 2,4819 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8855 bereits oben unter 2. a) zwar überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung Humanmedizin Klinik vom 02.08.2011 beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7119 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4819 (SWS/Student) ergibt sich ein noch unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1938 (SWS/Student).
52 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei im Hinblick auf unterschiedlich angesetzte Gruppengrößen des Kurses Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7119 (SWS/Student), ist dieses Vorbringen im Hinblick auf das Klagebegehren bereits unerheblich. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2011/2012 hat der Beklagten-Vertreter zwar widersprechende Zahlenwerte im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zwischen der Kapazitätsakte der Vorklinik (dort Dienstleistungsexport) und der Kapazitätsakte der Klinik in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2011/2012 eingeräumt. Aus dieser Abweichung können die Kläger indes nichts für sich herleiten. Ihre Annahme, wonach eine aus einer zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden könne, geht fehl.
53 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
54 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
55 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
56 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
57 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 254 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 11 der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curriculanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
58 
Schließlich hat die Beklagte mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 18.11.2013 (Anlage 6 und 7) eine Vergleichsberechnung zu einer unterstellten Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 SWS/Student und zu einer prozentualen „Stauchung“ des Curricularanteils der Vorklinik vorgelegt. Danach würde auch dann, wenn man einen unter Korrektur der Gruppengröße im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) erhöhten Curricularanteil der Klinik von 5,7306 zugrunde legen würde, der Gesamt-CNW nur bei 8,2069 liegen, also den Wert von 8,2 lediglich um 0,0841 % überschreiten. Bei einer entsprechenden „Stauchung“ des Curricularanteils der Vorklinik auf 1,8802 (statt 1,8855) würde dies zwar gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts zu einem weiteren Studienplatz führen, die Gesamtzahl bliebe mit 340 Studienplätzen jedoch weiterhin unter der Zahl der kapazitätswirksam belegten Studienplätze von 344.
59 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
60 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
61 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin anhand der zum Stichtag für die Kapazitätsberechnung noch maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Die am 13.07.2011 erlassene 4. Änderungssatzung (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475) hat zwar bei der Kapazitätsberechnung keine Berücksichtigung gefunden, wäre nach den überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts für die Studienbewerber jedoch auch nicht kapazitätsgünstiger. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 20.03.2012, Rn. 159 - 164 nach Juris).
62 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlage 4 zur Stellungnahme vom 16.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
63 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
64 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. -).
65 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
66 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
67 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. ) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
68 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
69 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
70 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
71 
Danach begegnet es letztlich keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte der hier gegenständlichen Kapazitätsberechnung die in den vorgelegten quantifizierten Studienplänen ausgewiesenen Curricularwerte (Bachelor 7,0106 und Master 4,3235) zugrunde gelegt hat (vgl. das mit Schriftsatz vom 23.07.2013 vorgelegte Schreiben des Rektors an das Wissenschaftsministerium vom 28.05.2009 mit den Kalkulationen des Bachelor- und des Masterstudiengangs Molekulare Medizin). Diese liegen jeweils innerhalb der vorgegebenen Bandbreite. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsamen Entscheidungen vom Senat der Beklagten getroffen wurden. Relevant im vorliegenden Zusammenhang ist allein der - konkret aus einzelnen Veranstaltungen der Lehreinheit vorklinische Medizin gebildete - Curricularanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin an der im Studiengang Molekulare Medizin Bachelor erbrachten Lehrleistung, nicht aber der insgesamt für diesen Studiengang geltende Curricularwert (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris). Der hiernach maßgebliche Eigenanteil ist ausdrücklich vom Senat der Beklagten festgelegt worden (vgl. dessen Beschluss vom 27.07.2011, Kapazitätsakte, S. 47).
72 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
73 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
74 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
75 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
76 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
77 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
78 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
79 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
80 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
81 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
82 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
83 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
84 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
85 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
86 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
87 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
88 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Medizinische Fakultät auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 27.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 27.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2011/2012 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Greifbare Anhaltspunkte, die diese Erläuterungen in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
89 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
90 
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., bezogen auf das WS 2009/2010 festgestellt, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Für den hier gegenständlichen Zeitraum gilt nichts anderes.
91 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung für das Wintersemester 2012/2013 nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. In ihrer Stellungnahme vom 27.08.2013 zum gegenständlichen Berechnungszeitraum hat die Fakultätsassistentin ausgeführt, an der Berechnung des Anteils in Höhe von 20 % habe man zunächst noch festgehalten, da der prozentuale Anteil der Beteiligung der Vorklinik im Studienjahr 2008/2009 und 2009/2010 (Diplomstudiengang) gesunken war, im Bachelorstudiengang jedoch der Anteil sehr hoch zu werden schien.
92 
Vor dem Hintergrund dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, kann diese Einschätzung nicht beanstandet werden. Vielmehr bestätigen die mittlerweile vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, im Kern die Richtigkeit der von der Beklagten angestellten Prognose. Insoweit hat die Klägerseite im übrigen auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
93 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 3a zur Kapazitätsakte, S. 16). Der Senat legt insoweit zu Gunsten der Kläger die Werte der von Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 18.11.2013 übermittelten Vergleichsberechnung als kapazitätsgünstigere Variante gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts zugrunde, obwohl die dabei vorgenommene „Stauchung“ des CAp der Vorklinik von 1,8855 SWS/Student auf 1,8802 SWS/Student rechtlich nicht geboten wäre (s.o.). Nach dieser auch den berechtigten Einwendungen hinsichtlich des Dienstleistungsexports Rechnung tragenden Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,1% [vorher 8,2%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,9% [vorher 91,8%].
94 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
95 
CA = ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
96 
Dementsprechend verändert sich nach der kapazitätsgünstigsten Variante in Form der Vergleichsberechnung der Beklagten vom 18.11.2013 der gewichtete Curricularanteil auf 1,8453 SWS/Student (gegenüber 1,8496 nach der Berechnung des Verwaltungsgericht). Dies führt rechnerisch zunächst zu 339,1998 Studienplätzen für die Humanmedizin.
97 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugute kommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von Klägerseite nicht beanstandeten Berechnung (Kapazitätsakte Anlage 3a) beträgt die Schwundquote für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor 0,9524. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 1,4994 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 1,1557 Studienplätze, insgesamt also 340,3555 Studienplätze.
98 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
99 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
100 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0174 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 20.03.2012, Juris Rn. 171). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
101 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
102 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
103 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite hat die Beklagte auch den Nachweis erbracht, dass 344 Studienplätze (davon 7 lediglich als Teil-Studienplätze) kapazitätswirksam belegt sind. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert (Stand 14.11.2011). Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden. Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die deutliche Überbuchung sowie die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
104 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Belegung über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus (Überbuchung, vgl. §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung) grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2776/10 -, vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 u.a. -, vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500, und vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Berlin, Beschl. v. 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -, Juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 384). Allenfalls bei einer willkürlichen Vergabe solcher zusätzlicher Studienplätze könnte etwas anderes gelten (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17.02.2011, a.a.O.). Greifbare Anhaltspunkte für eine willkürliche Vorgehensweise sind hier indes nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
105 
Nach alledem stehen bei Zugrundelegung einer kapazitätswirksamen Überbuchung um 3 Studienplätze (344) keine freien Studienplätze zur Verfügung, die an die Kläger verteilt werden könnten.
106 
5. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
108 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
109 
B e s c h l u s s
vom 20. November 2013
110 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
111 
Gründe
112 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
113 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
114 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2007 - NC 6 K 1769/07 - teilweise geändert und in Satz 1 der Ziffer b) wie folgt neu gefasst:

„der Antragstellerin/dem Antragstellen vorläufig einen auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, sofern bei der Auslosung auf sie/ihn ein Rangplatz von 1 bis 14 entfällt“.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 7/8, die Antragsgegnerin 1/8 der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 13/20 und die Antragsgegnerin zu 7/20.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Studium der Medizin und macht hierzu geltend, die Antragsgegnerin habe mit der Vergabe von 321 Studienplätzen die vorhandene Ausbildungskapazität nicht erschöpft. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beanstandet und eine Aufnahmekapazität von 341 Studienanfängern errechnet. Es hat die Antragsgegnerin daher im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, weitere 20 Bewerber vorläufig zum Studium zuzulassen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist der Beschluss abzuändern, weil sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur eine Aufnahmekapazität von 335 Studienanfängern feststellen lässt. Die Antragsgegnerin kann daher nur dazu verpflichtet werden, 14 weitere Teilstudienplätze zu vergeben.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (I.) und hat in der Sache teilweise Erfolg. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Antragsgegnerin nicht daran gehindert, für die Berechnung der Lehrnachfrage einen von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans abweichenden Berechnungsmodus auf Basis der tatsächlichen durchschnittlichen Gruppengröße der Veranstaltungen zu Grunde zu legen (II.). Diesen Ansatz hat die Antragsgegnerin jedoch nicht konsequent und fehlerfrei eingehalten, sodass gleichwohl Korrekturen an der Kapazitätsberechnung veranlasst sind (III.). Schließlich trägt die Antragsgegnerin zutreffend vor, dass die aufgefundenen Kapazitätsreserven im vorklinischen Ausbildungsabschnitt nur zur Vergabe von Teilstudienplätzen führen kann (IV.). Die Beschwerde des Antragstellers bleibt daher ohne Erfolg (V.).
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.
Insoweit ist zunächst unerheblich, welcher Rangplatz bei der Verlosung zugeteilt wurde und wie wahrscheinlich die sich daraus ergebende Chance ist, einen Studienplatz tatsächlich zu erhalten. Denn in rechtlicher Hinsicht besteht auch für die hintersten Rangplätze die Möglichkeit, im Wege des vom Verwaltungsgericht angeordneten Nachrückverfahrens einen vorläufigen Studienplatz bei der Antragsgegnerin zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 -).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das tatsächliche Zulassungssemester (WS 2007/2008) zwischenzeitlich abgelaufen ist. Zwar ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Nachrücken nach Maßgabe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht mehr möglich, so dass für diejenigen Studienbewerber, die den Beschluss vom 21.12.2007 nicht angegriffen haben, keine Möglichkeit mehr besteht, die angestrebte vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2008 - NC 9 S 58/07 -). Dies gilt indes nicht für die vorliegende Fallkonstellation, in der angesichts der von Antragstellerseite eingelegten Beschwerde die vorläufige Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 weiterhin möglich ist, falls im Beschwerdeverfahren weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin festgestellt werden.
Im Übrigen besteht unabhängig hiervon die formelle Beschwer der Antragsgegnerin durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts fort. Aus § 158 Abs. 1 VwGO ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gerade nicht vorliegt.
II.
Die Antragsgegnerin rügt in der Sache zu Recht, dass das Verwaltungsgericht bereits den Berechnungsmodus für die Bestimmung der Lehrnachfrage anhand von tatsächlichen Gruppengrößen für unzulässig gehalten hat.
1. Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629 - HZG -; die durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, bewirkten Änderungen finden gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Änderungsgesetzes erstmals für das Zulassungsverfahren zum WS 2008/2009 Anwendung). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. S. 401) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
2. Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt.
12 
Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]). Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
14 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
15 
3. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebliche Curricularanteil inhaltlich zu bestimmen ist, enthält die KapVO VII jedoch nicht. Auch aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]).
16 
Die Ausgestaltung obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360). Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs - sowie im Falle des Studiengangs Medizin auch der Currcicularanteile der am Studiengang beteiligten Lehreinheiten - gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst.
17 
Insbesondere ist die Hochschule von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des sogenannten ZVS-Beispielstudienplans zu folgen. Dieser ist vielmehr weder in der KapVO VII noch in der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - ÄAppO -) verbindlich vorgegeben. Der Gesetzgeber hat auf die verbindliche Vorgabe entsprechender Leitbilder vielmehr bewusst verzichtet, um der Profilbildung der Hochschulen und der Herausbildung wissenschaftlicher Schwerpunkte ausreichend Raum zu belassen (vgl. Koch, RdJB 2005, 345). Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung sind daher nicht zwingend die abstrakten Betreuungsrelationen des ehemaligen ZVS-Beispielstudienplans heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 - und vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Der ZVS-Beispielstudienplan gab auf der Grundlage der Approbationsordnung ein „Beispiel“ - also eine Möglichkeit - vor, wie der für den Studiengang festgesetzte Curricularnormwert ausgefüllt und umgesetzt werden kann; er schloss und schließt abweichende Studienpläne aber nicht aus.
18 
Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist. Dies ist für die Bestimmung des an der Hochschule vorhandenen Lehrangebots besonders deutlich. Denn unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten wird durch das in § 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets auf die höchst mögliche Lehrverpflichtung des Lehrpersonals abgestellt (vgl. BVerfGE 66, 155 [186 f.]). Darüber hinaus geht der Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit von der Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit aus. Diese Annahme ist angesichts der hohen Spezialisierung aber fiktiv; es liegt auf der Hand, dass etwa ein Anatomie-Kurs nicht von Psychologen abgehalten werden kann (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 368). Gleiches gilt für die Bestimmung des Curricularnormwerts, bei der abstrakt an Hand der „Lernmengentheorie“ auf den Besuch der von der Approbationsordnung und den Studien- und Prüfungsordnungen vorgegebenen mindesterforderlichen Veranstaltungen abgestellt wird (vgl. Großkreutz, in: Hailbronner/Geis, HRG-Kommentar, Stand: 06/2007, § 29 Rn. 18; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 403).
19 
Die als „Mittelwert“ angesetzten Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans (vgl. BVerwGE 64, 77 [89]), die auch bei der Festsetzung des Curricularnormwerts zu Grunde gelegt worden sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 103), korrespondieren daher offenkundig mit dem abstrakten Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung. Ihre Heranziehung erscheint deshalb auch nach Wegfall der rechtsverbindlichen Vorgabe sachgerecht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
20 
Die Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans sind im gegenwärtigen Rechtszustand aber nicht mehr verbindlich vorgeschrieben und damit nicht die einzige Möglichkeit. Schranken bei der eigenverantwortlichen Bestimmung der Lehrnachfrage durch die Hochschulen ergeben sich vielmehr nur aus den Vorgaben höherrangigen Rechts - insbesondere aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung - und dem Erfordernis der Systemgerechtigkeit des gewählten Modells.
21 
Wählt die Hochschule ein Berechnungssystem, bei dem die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festgelegt wird, ist dies im Grundsatz daher nicht zu beanstanden. Der Ansatz hat sachliche Gründe und findet ebenfalls Anhaltspunkte in der Kapazitätsverordnung (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII hinsichtlich der Zuordnung zu Lehreinheiten). Die Hochschule hat dieses Modell aber konsistent einzuhalten und trägt Verantwortung und Risiko für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen. Hieraus ergibt sich nicht nur eine erhöhte Darlegungsbedürftigkeit, die sich grundsätzlich auf alle Gruppengrößen bezieht, sondern auch eine im Vergleich zur abstrakten Berechnungsmethode des ZVS-Beispielstudienplans erhöhte Fehleranfälligkeit (dazu sogleich).
III.
22 
Die von der Antragsgegnerin berechnete Lehrnachfrage auf Basis der tatsächlichen Gruppengröße ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden (1.), die Berechnungen im Einzelnen bedürfen indes der Korrektur hinsichtlich der Festlegung der für den Studiengang Molekulare Medizin (2.) und den klinischen Ausbildungsabschnitt (3.) erbrachten Veranstaltungen sowie für die Bestimmung von Lehrnachfrage (4.) und Dienstleistungsimport (5.).
23 
1. Sowohl bei der Festlegung kapazitätsbestimmender Regelungen (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]) als auch bei kapazitätsrelevanten Veränderungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178 f.]) unterliegt die Hochschule dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung. Das Verfahren zur Festsetzung der Aufnahmekapazität einer Hochschule muss hierfür den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Hochschule obliegt eine Darlegungspflicht hinsichtlich der angestellten Annahmen und Wertungen, aus denen sich nachvollziehbar ergeben muss, dass etwaige Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt worden sind (vgl. BVerfGE 85, 36 [57]). Dies gilt in besonderer Weise für mathematisch bestimmte Festlegungsmodelle, weil die Zahlen und Formeln für sich den hinter ihr stehenden Abwägungsvorgang nicht ohne weiteres erkennen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat die „ungewöhnlichen Schwierigkeiten“ der inhaltlichen Nachprüfung einer Kapazitätsverordnung „mit mehreren komplizierten und rechnerisch verknüpften Formeln“ und den sich hieraus ergebenden „unübersichtlichen“ und „vielfältigen Ableitungen“ eindrücklich beschrieben (vgl. BVerfGE 85, 36 [58]). Es hat zugleich jedoch klargestellt, dass auch die Modellrechnungen und Ableitungszusammenhänge einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden müssen. Diese erstreckt sich nicht nur auf die Kontrolle der tatsächlichen Annahmen, die der Modellrechnung zugrunde liegen, sondern auch auf die Systemkonformität des Modells.
24 
Die Antragsgegnerin hat zur Berechnung der Lehrnachfrage die im Studienplan ausgewiesenen Lehrveranstaltungen im vorklinischen Teil aufgelistet und den jeweilige Bedarf an Lehrdeputatsstunden in Semesterwochenstunden errechnet. Berechnungsgrundlage für den jeweiligen Lehraufwand ist dabei die Formel:
25 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (f)
Betreuungsrelation (g).
26 
Die für die jeweilige Lehrveranstaltung anzusetzende Stundenzahl (v) ergibt sich dabei aus den im Studienplan hierfür ausgewiesenen Semesterwochenstunden. Auch die Betreuungsrelation (g) ist als rechnerische Gruppengröße in der Studienordnung festgelegt (vgl. Anlage 2/2). Der Anrechnungsfaktor (f) dient dazu, dem unterschiedlichen Vorbereitungs- und Betreuungsaufwand der Veranstaltungen Rechnung zu tragen. Er kann zwar nicht aus den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen früheren Kapazitätsverordnungen entnommen werden (vgl. etwa Anlage 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen vom 31.01.1977, GBl. S. 64). Die Heranziehung eines entsprechenden Gewichtungsfaktors ist aber auch nach Wegfall der verordnungsrechtlichen Normierung sachgerecht und daher in der Senatsrechtsprechung gebilligt worden (vgl. etwa Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
27 
Dieses Berechnungsmodell ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Es entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen.
28 
2. Problematisch erscheint indes die Festlegung der Betreuungsrelation für die jeweilige Lehrveranstaltung, die jedenfalls für das - von der Lehreinheit als Export erbrachte - Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach korrigiert werden muss.
29 
Angesichts der Tatsache, dass die Betreuungsrelation den Nenner in der Berechnungsformel zur Bestimmung der Lehrnachfrage bildet, kommt ihr unmittelbar kapazitätsrelevante Bedeutung zu. Die teilweise erheblichen Auswirkungen werden deutlich, wenn die unterschiedlichen Einsatzwerte für die Betreuungsrelation weit auseinander liegen. Im Falle des streitigen Praktikums der molekularen Zellbiologie, in dem die Antragsgegnerin eine Betreuungsrelation von 3, das Verwaltungsgericht hingegen einen g-Wert von 15 angesetzt hat, ergibt sich ein jeweiliger Lehrnachfrageanteil von 6,2500 bzw. 1,250 Semesterwochenstunden. Die Absenkung der Betreuungsrelation führt daher zu einer Zunahme des Verbrauchs an vorhandenen Lehrangebotskapazitäten und wirkt sich unmittelbar kapazitätsvermindernd aus.
30 
a) Inhaltlich ist die Festlegung der Betreuungsrelation für das Praktikum molekulare Zellbiologie sowie für das entsprechende Wahlfach indes nicht zu beanstanden. Aus der - ausdrücklich in Bezug genommenen - Tischvorlage zur gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss am 18.05.2006 geht hervor, dass im Rahmen der Veranstaltung die Bedienung von Großgeräten vermittelt werden soll, die teilweise nur ein einziges Mal zur Verfügung stehen. Die Anleitung bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Betreuung, so dass an den Laborplätzen teilweise nur im Verhältnis 1 : 1 gearbeitet werden könne. Um die kapazitären Auswirkungen für den Studiengang Medizin in Grenzen halten zu können, werde gleichwohl nur eine Betreuungsrelation von 1 : 3 im Praktikum bzw. 1 : 4 im Wahlfach festgelegt.
31 
Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und werden in tatsächlicher Hinsicht auch von den Antragstellern nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung vielmehr berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (vgl. hierzu auch die standortübergreifende Stellungnahme zur Weiterentwicklung der Universitätsmedizin in Baden-Württemberg des Wissenschaftsrats vom 16.07.2004, Drs. 6196-04, S. 104). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin liegt damit grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule. Ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, kann aber auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360 sowie bereits Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15/80 - BVerwGE 65, 303 [311]). Die Festsetzung der Betreuungsrelation ist hier auch sachgerecht und angemessen, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Die Hochschule war sich schließlich auch der Auswirkungen der Entscheidung hinsichtlich der Gruppengröße auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen Rechnung getragen.
32 
b) Die Entscheidung leidet indes an einem formalen Mangel, weil sie nicht von dem hierfür zuständigen Hochschulorgan getroffen worden ist.
33 
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) ist bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen geboten. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. auch BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360).
34 
Aus dem Dargelegten ergibt sich zugleich, dass die Abwägungsentscheidung nicht nur hochschulrechtlich geboten ist, sondern ihre Wurzeln im Kapazitätsrecht findet. Unabhängig von der einfach-rechtlichen Ausgestaltung des jeweiligen Hochschulgesetzes bedarf es daher aus verfassungsrechtlichen Gründen für entsprechend kapazitätsrelevante Maßnahmen einer Abwägungsentscheidung. Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße.
35 
Es entspricht daher ständiger Senatsrechtsprechung, dass jedenfalls in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene Gruppengröße in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan ist aber der Senat, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist (vgl. § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005, GBl. S. 1 - LHG -). Änderungen an der Studienordnung bedürfen zwar der Mitwirkung des Fakultätsrats (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG), sie können jedoch nicht von ihm allein beschlossen werden. Dementsprechend liegt auch die kapazitäre Abwägungsentscheidung nicht im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Fakultätsrats, sondern muss abschließend vom Senat verantwortet werden (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
36 
Diesen Anforderungen genügt die Festlegung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das Wahlfach mit vier Studierenden nicht. Denn der von der Antragsgegnerin vorgelegte Beschluss vom 18.05.2006 ist auf einer gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss gefasst worden. Eine Befassung des Senats mit der Angelegenheit hat die Antragsgegnerin weder belegt noch kann diese aus den vorgelegten Akten entnommen werden. Vielmehr ist von der Antragsgegnerin allein die amtliche Bekanntmachung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vorgelegt worden, die eine Beschlussfassung des Senats hinsichtlich der Festlegung der Gruppengröße für die Lehrveranstaltung „Kursus der medizinischen Psychologie“ und das Wahlfach im Studiengang Humanmedizin belegt. Die erforderliche Beschlussfassung durch den Senat ist somit hierfür dokumentiert, entsprechendes fehlt indes für den Studiengang Molekulare Medizin. Folgerichtig enthält auch die auf der Homepage der Antragsgegnerin eingestellte Studienordnung für den Studiengang Molekulare Medizin keine Festlegungen für die jeweiligen Gruppengröße, während die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin entsprechende Bestimmungen aufweist (Anlage 2/2 der Studienordnung).
37 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Verringerung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach nicht anerkannt.
38 
c) Entgegen der von Antragstellerseite teilweise geäußerten Auffassung bestehen jedoch keine Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Studiengangs geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Ob und ggf. welche Auswirkungen sich aus der möglicherweise fehlenden Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit für den Streitgegenstand ergeben könnten, ist nicht substantiiert dargelegt worden (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil eine engpassbildende Abspaltung von Lehrkapazitäten gerade nicht vorgenommen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) und die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit nahe liegen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
39 
3. Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht beanstandeten Dienstleistungsexports in den klinischen Teil hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt, dass die Vorlesung und das Seminar im Fach Sozialmedizin nur zur Hälfte von der vorklinischen Lehreinheit bestritten wird. Der hälftige Berechnungsansatz steht daher nicht im Streit. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerde jedoch geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe das Stundenvolumen der Veranstaltungen unzutreffend berechnet. Tatsächlich handle es sich um verblockt durchgeführten Veranstaltungen, so dass ein Zeitvolumen von neun vollen Zeitstunden à 60 Minuten in Ansatz gebracht werden müsse.
40 
Dieses Vorbringen trifft im Ansatz zu, weil gemäß § 2 Abs. 6 LVVO bei Blockveranstaltungen eine Umrechnung in Semesterwochenstunden erforderlich ist. Hierfür ist eine Einheit von 45 Minuten zugrunde zu legen, weil den Lehrverpflichteten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 LVVO pro Lehrstunde nur eine Lehrzeit von 45 Minuten abverlangt werden kann. An diese Lehrverpflichtung knüpft die Kapazitätsberechnung gemäß § 9 Abs. 1 KapVO VII jedoch an. Neun Zeitstunden à 60 Minuten ergeben somit zwölf Lehrstunden à 45 Minuten. Bei Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin angesetzten Dauer von 14 Wochen pro Semester ergibt sich damit ein Stundenvolumen von 0,8571 Semesterwochenstunden.
41 
Im Gegensatz hierzu hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsberechnung jedoch selbst ein Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden angesetzt. Diese (kapazitätsungünstige) Diskrepanz zwischen dem Beschwerdevorbringen und den eigenen Berechnungsgrundlagen im Rahmen der Kapazitätsermittlung wird durch den Beschwerdevortrag der Antragsgegnerin nicht erläutert. Um den Bezugsrahmen des Berechnungsmodells nicht zu verlassen geht der Senat daher angesichts der geringfügigen Abweichung - die mit hoher Wahrscheinlichkeit keine kapazitären Auswirkungen mit sich bringt - im Rahmen der Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes von dem von der Antragsgegnerin bei ihren Berechnungen selbst zugrunde gelegten Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden für Vorlesung und Seminar im Studienfach Sozialmedizin aus, sodass insoweit die vom Verwaltungsgericht angesetzten Zahlen nicht zu beanstanden sind. Damit kann auch die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage dahinstehen, ob das Blockseminar tatsächlich jeweils „cum tempore“ angesetzt war und damit 9 Zeitstunden gar nicht umfasste.
42 
Insgesamt gehen die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Berechnung des Lehrangebots durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 334,3006 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
43 
4. Korrekturen sind aber für die Berechnung der Lehrnachfrage veranlasst. Denn die Angabe der Antragsgegnerin, bei ihrer Kapazitätsberechnung sei durchgängig auf die an der Universität tatsächlich vorzufindende Gruppengröße abgestellt worden, trifft nicht zu.
44 
Zwar ist die Hochschule nach den obigen Ausführungen grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen; sie ist daher auch nicht daran gehindert, die Lehrbelastung am Maßstab der durchschnittlichen Teilnehmerzahlen festzusetzen. Sie hat in diesem Falle aber aus Gründen der Systemgerechtigkeit durchgängig die aus der Hochschulwirklichkeit abgeleiteten Teilnehmerzahlen in Ansatz zu bringen. Die Berechnung verlässt dagegen ihren eigenen Ableitungszusammenhang und wird fehlerhaft, wenn nur für einzelne Veranstaltungen auf die tatsächliche Teilnehmerzahl zurückgegriffen wird, für andere dagegen die abstrakten Berechnungszahlen des ZVS-Beispielstudienplans zugrunde gelegt werden.
45 
Dieser Vorwurf trifft die Antragsgegnerin aber jedenfalls für die in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung durchgängig (mit Ausnahme des Dienstleistungsexports) angesetzten Betreuungsrelation für Vorlesungen auf 180 Teilnehmer. Denn dieser Wert entstammt den Berechnungen des ZVS-Beispielstudienplans, er dürfte der durchschnittlichen Teilnehmerzahl in der Hochschulwirklichkeit der Antragsgegnerin indes nicht entsprechen.
46 
Offenbar hat die Antragsgegnerin mit Stand vom 18.07.2007 deshalb eine erneute Berechnung durchgeführt, bei der für die Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 310 Studenten, bzw. 400 Studenten für die auch von den Studenten der Zahn- und der Molekularen Medizin vorgesehenen Vorlesungen, angesetzt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist diese Berechnung aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt worden; insbesondere ist sie nicht in den Generalakten (IV) enthalten. Dort findet sich vielmehr nur eine Darstellung von Lehrimport und Lehrexport, aber gerade keine Auflistung des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit. Dementsprechend kann dem Vorbringen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren ein Hinweis auf den von 180 Studenten abweichenden Ansatz der Betreuungsrelation für die von der vorklinischen Lehreinheit erbrachten Vorlesungen nicht entnommen werden. Eingeführt worden ist die Berechnung der Lehrnachfrage im vorklinischen Studienabschnitt Stand: 18.07.2007 vielmehr erst mit der am 06.02.2008 bei Gericht eingegangen Beschwerdebegründung (als Anlage BB 1). Diese - noch innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte - Berechnung weist indes nur eine Berechnung des Curricularnormwerts aus, nicht aber den Eigenanteil der Vorklinik. Eine nachvollziehbare Grundlage für die gerichtliche Entscheidung liegt deshalb auch damit nicht vor; insbesondere weil ein Abgleich der angenommenen Werte mit den Zahlen des Dienstleistungsimports nicht vorgenommen werden kann.
47 
Im Ergebnis kommt es auf diesen Darlegungsmangel jedoch nicht an, weil die in der Kapazitätsberechnung Stand: 18.07.2007 angesetzten Betreuungsrelationen für Vorlesungen nicht mit den in der Studienordnung festgesetzten Werten übereinstimmen. Denn dort ist für Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 180 Studierenden festgelegt (Anlage 2/2). Wie bereits ausgeführt, muss für die Kapazitätsberechnung aber eine von den zuständigen Hochschulorganen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung festgesetzte Betreuungsrelation zu Grunde gelegt werden.
48 
Da der in der Studienordnung festgesetzte - und offenkundig dem ZVS-Beispielstudienplan entnommene - Wert von 180 Studierenden aber nicht in das von der Antragsgegnerin gewählte Berechnungsmodell passt und kapazitätsungünstige Wirkungen entfalten würde, ist er zu korrigieren. Mangels hinreichender Anhaltspunkte hält es der Senat im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes für angemessen, die von der Antragsgegnerin selbst vorgetragene Durchschnittsmaximalhörerzahl von 270 Studenten zu Grunde zu legen, der von Antragstellerseite nicht widersprochen worden ist. Ein Ansatz von 270 Hörern erscheint nicht offensichtlich fehlsam und dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten in kapazitätsgünstiger Weise hinreichend Rechnung tragen.
49 
5. Auch die Berechnung des Dienstleistungsimports ist nicht frei von Fehlern.
50 
Dabei ist allerdings der Ansatz einer Betreuungsrelation von 10 Studierenden für das Wahlfach Vorklinik im Mentorenprogramm nicht zu beanstanden. Insoweit sind zunächst die formalen Anforderungen erfüllt, weil die Entscheidung hierüber vom Senat (am 16.11.2005) getroffen wurde und das Ergebnis auch in der Studienordnung niedergelegt ist. Die Festlegung ist systemkonform, weil sie den tatsächlichen Gruppengrößen in der Hochschulwirklichkeit entspricht. Schließlich sind auch inhaltlich Bedenken nicht ersichtlich. Den Hochschulgremien war die kapazitäre Relevanz der Entscheidung bewusst (vgl. Protokoll zur gemeinsamen Sitzung von erweitertem Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 27.10.2005). Die dennoch getroffene Entscheidung ist von der Erwägung getragen worden, mit dem Mentorenprogramm einen frühen und persönlichen Kontakt zu Hochschullehrern zu ermöglichen. Dies ist in materieller Hinsicht vom fachdidaktischen Ermessen der Hochschule getragen. Die Einführung des Mentorenprogramms entspricht darüber hinaus den Empfehlungen des Berichts der Sachverständigenkommission zur Bewertung der Medizinischen Ausbildung vom Dezember 2001, der gerade hinsichtlich des Kontakts zu den Lehrpersonen ein Defizit im Lehrbetrieb der Antragsgegnerin konstatiert und ein Betreuungssystem mit einer festen akademischen Bezugsperson angeregt hatte (vgl. S. 15 und 37). Das in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm wird im Übrigen auch an anderen Hochschulen praktiziert.
51 
Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin hierfür aber einen Eigenanteil der Vorklinik von 70% zu Grunde gelegt. Tatsächlich werden die Veranstaltungen gegenwärtig vielmehr zum überwiegenden Teil von Lehrkräften der klinischen Lehreinheit abgehalten, wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt hat. Die ursprünglich angestellte Prognose eines Eigenanteils von 70% hat sich daher als unzutreffend erwiesen und bedarf der Korrektur (vgl. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII). Entsprechend hat die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben ihren Berechnungsansatz für die Kapazitätsberechnung des WS 2008/2009 auch bereits geändert und auf einen 50%-Anteil der Vorklinik umgestellt. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Entwicklung nicht bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar war, hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Der Senat hält im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels anderweitiger Anhaltspunkte daher den Ansatz eines Eigenanteils von 50% für sachgerecht. Folgerichtig erhöht sich der Dienstleistungsimport aus der klinischen Lehreinheit entsprechend, mit der Folge, dass der Curriculareigenanteil korrigiert werden muss.
52 
6. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester vom 05.07.2007 (GBl. S. 331 - ZZVO 2007/2008 -) sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern voll auszugleichen. Damit wird im Übrigen gerade demjenigen Personenkreis Rechnung getragen, der nur über einen Teilstudienplatz verfügt, etwa weil er - wie hier begehrt - nur aufgrund einer gerichtlich festgestellten Restkapazität im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen werden konnte. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bewerberzahlen indes nicht ausgegangen werden.
53 
Auch hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen („Dienstleistungsexport“) ist eine Schwundkorrektur nicht geboten. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Dementsprechend muss auch ein möglicher Schwund im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin nicht in die Berechnung eingestellt werden, zumal dort ein etwaiger Schwund bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität berücksichtigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -).
54 
Im Übrigen ist vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Berücksichtigung eines möglichen Schwundes in höheren Semestern bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im ersten Semester auf der Fiktion beruht, dass der Rückgang der Studentenzahlen in höheren Semestern den überkapazitären Ausbildungsaufwand im Aufnahmesemester kompensiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/85 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Dies dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten indes kaum entsprechen, so dass die geforderte Rechengenauigkeit ohnehin nicht zu einer präziseren Erfassung vorhandener Ausbildungskapazitäten führt.
55 
Schließlich liegt auch keine Systemwidrigkeit in der Berechnung der Antragsgegnerin vor: Die Reduzierung des angenommenen Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin beruht nicht auf der Annahme eines Schwundes, sondern dient der Berücksichtigung von Doppelstudenten (vgl. Anlage 3b der Kapazitätsberechnung).
56 
7. Bei Berücksichtigung der dargestellten Abänderungen ergibt sich ein rechnerischer Curriculareigenanteil der Vorklinik von 1,9932 bei einem Curricularanteil der Vorklinik gesamt von 2,6023.
57 
Damit weichen die Werte auch von denjenigen der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 22.08.2007 ab. Diese ministerielle Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten ist im Studiengang Medizin zwar für die Hochschule verbindlich (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), sie ist einer Nachprüfung durch die Gerichte indes nicht entzogen. Da die Entscheidung des Ministeriums auf der unzutreffenden Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht und deren Zahlen unverändert übernommen hat, sind die Werte im gerichtlichen Verfahren zu korrigieren. In Anbetracht der Tatsache, dass der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Curriculareigenanteil nur minimal von den vom Ministerium festgelegten Zahlen abweicht und insoweit eine Kapazitätsrelevanz ausgeschlossen werden kann - sowohl bei Ansatz eines Curriculareigenanteils von 1,9932 als auch bei Zugrundelegung eines Werts von 1,9916 ergeben sich 335 Studienplätze - sieht der Senat jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Veranlassung, weitere Korrekturerwägungen hinsichtlich des Curriculareigenanteils anzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Überdehnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nicht nur die ebenfalls grundrechtlich geschützten Aufgaben der Hochschule in Forschung und Krankenversorgung beeinträchtigt, sondern auch die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Lehrbetriebs für die bereits zugelassenen Studierenden (vgl. BVerfGE 33, 303 [339]). Überfüllte Veranstaltungen, Wartezeiten für Pflichtseminare und fehlende Sprechzeiten der Lehrenden sind aber unmittelbare Folge einer Überschreitung der universitären Belastungsgrenzen.
IV.
58 
Insgesamt ergibt sich damit eine rechnerische Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin von 335 Studienplätzen (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 334,3006 Semesterwochenstunden : Curriculareigenanteil), so dass über die bereits belegte Kapazität von 321 Studienplätze hinaus weitere 14 Studierenden von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich, nachdem die Antragsgegnerin die von Antragstellerseite vermutete Fehlbuchung aufgeklärt hat.
59 
Hinsichtlich dieser 14 Studienplätze ist auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin die Beschränkung der Zulassung auf den vorklinischen Teil auszusprechen. Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Ausnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Kapazität von 315 für den klinischen Studienabschnitt sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt aber angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden nichts darüber, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten.
60 
Die aufgedeckte Restkapazität im vorklinischen Teil des Studiengangs kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
V.
61 
Die Beschwerde des Antragstellers kann damit keinen Erfolg haben. Weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin liegen nicht vor.
62 
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Hieran könnten indes Bedenken bestehen, weil der Vortrag über weite Strecken nur eine Aneinanderreihung vergangener Entscheidungen enthält, ohne dass hieraus klare Schlussfolgerungen oder auch nur Behauptungen für den konkreten Rechtsstreit gezogen würden. Dementsprechend lässt auch die Gliederungsfolge „I. - III. - III. - II. - III. - VI. - VII. - VIII. - VIII.“ eine schlüssige Gedankenführung vermissen.
VI.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz die Loschance auf Zuweisung eines außerhalb der festgesetzten Kapazität festgestellten Studienplatzes (14 Studienplätze auf 113 Bewerber). Für das Beschwerdeverfahren ist das teilweise Obsiegen der Antragsgegnerin in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten 20 weiteren Studienplätze maßgeblich; die Beschwerde der Antragstellerseite blieb erfolglos.
64 
Ein Abstellen auf das bloße Begehren der Teilhabe an der Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein derartiger „reiner Losantrag“ hier nicht gestellt worden ist. Ein entsprechender Antrag dürfte indes auch unzulässig sein, weil insoweit ein Anordnungsgrund nicht angenommen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 LHG setzt die Immatrikulation in zulassungsbeschränkten Studiengängen eine gesonderte Zulassung voraus, die versagt werden muss, wenn dem Studienbewerber kein Studienplatz zugewiesen worden ist (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 3 LHG). Dem angestrebten Ziel der Studienaufnahme, das gemäß § 88 VwGO ausschlaggebend ist, kommt ein Studienbewerber mit der bloßen Losteilnahme daher nicht näher; vielmehr hätte die Hochschule die angestrebte Immatrikulation mangels Zuweisung eines Studienplatzes weiterhin zu versagen. Der Anordnungsgrund, der auf die Verhinderung einer Verzögerung der berufsbezogenen Ausbildung gerichtet ist, setzt daher den Antrag auf vorläufige Zuweisung notwendig voraus.
65 
Im Übrigen hätte die gegenteilige Auffassung auch eine unbillige Kostenentscheidung zur Folge. Ließe man den reinen Losantrag zu, so hätte die Hochschule in allen Fällen die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzes zu tragen, wenn auch nur ein einziger Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefunden wird. Es ist aber nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin die Kosten aller 113 Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutz übernehmen sollte, wenn tatsächlich nur 14 weitere Studienplätze vergeben werden können. Nur die Kostenverteilung anhand der Loschance bewirkt daher im gegenwärtigen Modell eine sachlich gerechtfertigte Kostenverteilung.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
67 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Februar 2005 - NC 6 K 1937/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf die sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung beschränkt, führen nicht zu einer Erhöhung der vom Verwaltungsgericht angenommenen Kapazität von insgesamt 331 Studienplätzen im Studiengang Medizin der Antragsgegnerin. Der Antragsteller kann daher im Wege der einstweiligen Anordnung die Zuweisung eines weiteren Studienplatzes im ersten Fachsemester (WS 2004/2005) nicht verlangen.
Das Verwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an Universitäten im WS 2004/2005 und im Sommersemester 2005 vom 22.06.2004 (GBl. S. 448) für den Studiengang Medizin in Freiburg festgesetzte Zahl von 318 Studienanfängern um weitere 13 Studienplätze zu erhöhen sei, da die kapazitätserschöpfende Zulassungszahl 331 Studienplätze betrage. Von diesen Studienplätzen habe die Antragsgegnerin insgesamt 326 Studienplätze kapazitätsrechtlich belegt, weshalb 5 zusätzliche Studienplätze zu vergeben seien.
Gegen die die der Zulassungszahl von 331 Studienplätzen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung wendet der Antragsteller auf der Lehrangebotseite ein, das Verwaltungsgericht habe den Wegfall ½ Planstelle nicht berücksichtigt (vgl. nachfolgend 1.), habe nicht ermittelt, ob zum Berechnungsstichtag Juniorprofessoren förmlich berufen gewesen seien, sondern unterstellt, dass in diesen Fällen gleichwohl eine Lehrverpflichtung von 4 SWS (statt 6 SWS) zugrunde zu legen sei (vgl. nachfolgend 2.) und habe zu Unrecht die Erhöhung des Dienstleistungsexports an die klinische Lehreinheit von 4,5122 SWS im WS 2003/2004 auf 13,5500 SWS akzeptiert, ohne zu prüfen, ob die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische (oder Klinisch-theoretische) Medizin im Gegenzug mit einen vergleichbaren Lehraufwand in die Lehre der Lehreinheit Vorklinische Medizin einzubinden (vgl. nachfolgend 3.).
Auf der Lehrnachfrageseite rügt der Antragsteller die gleichzeitig mit der Erhöhung des Dienstleistungsexports an die klinischen Lehreinheiten einhergehende Verminderung des Lehrimports aus der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin von CAp 0,2375 [Klinik gesamt: 0,3575] im WS 2003/2004 auf CAp 0,2196 [Klinik gesamt: 0,3396] im WS 2004/2005 (vgl. nachfolgend 4.) und meint, der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Curricularanteil der Vorklinik (2,4347) sei auf den Richtwert der ZVS bzw. des MWK zu begrenzen und entsprechend um 0,74% zu kürzen (vgl. nachfolgend 5.). Mit diesen Einwänden gegen die Kapazitätsermittlung dringt der Antragsteller nicht durch.
1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin seit dem Stichtag zur letzten Kapazitätsberechnung, d.h. seit dem 01.01.2003, durch Stellenverlagerungen bzw. Stellenstreichungen keine Verminderung der Lehrkapazität vorgenommen hat. Denn das unbereinigte Lehrangebot ist vom Wintersemester 2003/2004 von insgesamt 365,4 SWS auf 380 SWS im Wintersemester 2004/2005 gestiegen. Damit bedarf es bei der pauschalierenden und typisierenden Berechnung der Kapazität keiner besonderen Rechtfertigung, wenn in einem Fach (hier: Anatomie) das Lehrangebot durch Stellenstreichung oder Stellenumwidmung zurückgegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360 ff., DVBl. 1988, 393 ff.). Der Einwand des Antragstellers, die Erläuterungen der Studiendekanin Vorklinik zur Umwandlung einer C1-Stelle in eine C3-Stelle im Fach Anatomie I und zur übergangsweisen Betrauung der ursprünglichen Stelleninhaberin mit Lehraufträgen sowie die kapazitätsrechtlichen Auswirkungen dieser Vorgehensweise, gehen daher bereits aus diesem Grund ins Leere. Denn sie verkennen, dass sich zwar die Zahl der Planstellen insgesamt gegenüber dem Wintersemester 2003/2004 um 0,5 auf 56,5 vermindert hat, im Gegenzug haben sich durch die Umstrukturierungsmaßnahmen aber die Lehrauftragsstunden um insgesamt 12,5 SWS erhöht, was insgesamt zu dem bereits dargelegten erhöhten Lehrangebot führt.
2. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied. Soweit der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 382/04 u.a. - und Beschluss vom 02.11.2004 - NC 6 K 279/04 u.a. -) einwendet, die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg habe - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. HÄRG] zum 06.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ geschaffen, für die im Wege der „richterlichen Notkompetenz“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vorzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass auch bei ihr im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer künftigen Juniorprofessur durchgeführt worden sei. Der ausgewählte Bewerber wurde in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen für eine Juniorprofessur zunächst als Wissenschaftlicher Angestellter (1b befristet: 01.08.2003 bis 31.07.2006) angestellt und mit Wirkung zum 01.06.2004 auf eine Beamtenstelle umgesetzt und zum Wissenschaftlichen Assistenten (C1) ernannt. Sein Lehrdeputat betrug auf beiden Stellen jeweils 4 SWS. Erst zum 09.05.2005 wurde der ausgewählte Bewerber förmlich zum Juniorprofessor ernannt und in die mit Wirkung zum 01.05.2005 umgewandelte W1-Stelle eingewiesen. Eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden - wie der Antragsteller meint - ergibt sich hieraus jedoch nicht.
Selbst wenn man mit dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen davon ausginge, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 14.01.2004 (Az.: 21-635.31/ 421SV) für „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ eine eigenständige Stellengruppe geschaffen, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, so läge die Schaffung dieser „Stellengruppe“ nach dem für die Beurteilung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag (01.01.2004) und hätte allenfalls als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII berücksichtigt werden können. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KapVO VII scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz - HRGÄndG 5 - wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt und mithin der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen angenommenen „Stellengruppe“ die Grundlage entzogen hatte. Denn mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das HRGÄndG 5 nichtig und mithin das Land Baden-Württemberg nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen, mit denen das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz HRG) erfüllt wird. Vielmehr war vor dem Beginn des Berechnungszeitraums des § 5 KapVO VII, d.h. vor dem 01.10.2004, völlig unklar, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Landesgesetzgeber eine eigenständige Stellengruppe der Juniorprofessoren schaffen würde. Angesichts dieser vor Beginn des Berechnungszeitraums vorhandenen unklaren Gesetzeslage bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch kein Anlass zur Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zur Korrektur der von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtung von 4 SWS für den Inhaber der (erst zum 01.05.2005 in eine W1-Stelle umgewandelten) C1-Stelle. Denn Verwaltungsgerichte dürfen eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren. Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682). Unabhängig von der Frage, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) überhaupt eine Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts angenommen werden konnte, lässt sich jedenfalls eine anhaltende Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht feststellen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 musste es zunächst dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob, mit welchen Maßgaben und wann dieser Juniorprofessoren einführt. Vor einer solchen Entscheidung des Landesgesetzgebers bestand weder eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Regelung von Lehrverpflichtungen für „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ noch konnte von dessen anhaltender Untätigkeit ausgegangen werden. Der Umstand, dass der für eine (mögliche) spätere Juniorprofessur vorgesehene Inhaber einer C1-Stelle möglicherweise besonders qualifiziert war, gebietet es nicht, die Lehrverpflichtung dieser Stelle mit 6 (anstatt 4) SWS anzusetzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.
3. Im Zusammenhang mit der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage des deutlich erhöhten Dienstleistungsexports der Lehreinheit Vorklinische Medizin an die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin (4,512 SWS im WS 2003/2004 auf 13,5500 SWS im WS 2004/2005) hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, weshalb diese kapazitätsmindernde Berücksichtigung von Lehrveranstaltungen für einen nicht zugeordneten Studiengang wegen ihres Inhalts und ihres Umfangs für die Ausbildung in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin erforderlich und mithin mit dem grundrechtlich gesicherten Anspruch auf Erschöpfung der gesamten Ausbildungskapazität zu vereinbaren ist. Dies wurde vom Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist auch nicht angegriffen. Vielmehr ging er selbst davon aus, dass „keine grundsätzlichen Einwendungen gegen den betreffenden Dienstleistungsexport der Medizinischen Soziologie erhoben“ werden. Soweit er jedoch meint, die Antragsgegnerin sei unter Berücksichtigung ihres Organisationsermessens zur Prüfung verpflichtet gewesen, „ob nicht die Lehreinheit Vorklinische Medizin entsprechende Gegenleistungen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einfordern“ könne, mit der Folge, dass sie verpflichtet gewesen sei, „in einem vergleichbaren Aufwand Lehrpersonen der Klinisch-praktischen (möglicherweise aber auch der Klinisch-theoretischen Medizin) in die Lehre der Vorklinischen Lehreinheit einzubinden“, betreffen diese Einwendungen ausschließlich die Lehrnachfrage (vgl. nachfolgend 4.) und stellen die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht festgestellten Lehrangebots nicht in Frage.
4. Zu Unrecht rügt der Antragsteller auf der Lehrnachfrageseite die gleichzeitig mit der Erhöhung des Dienstleistungsexports an die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einhergehende Verminderung des Lehrimports aus dieser Lehreinheit von CAp 0,2375 [Klinik gesamt: CAp 0,3575] im WS 2003/2004 auf CAp 0,2196 [Klinik gesamt: 0,3396] im WS 2004/2005. Dass dieser Lehrimport aus den klinischen Lehreinheiten der prognostisch ermittelten tatsächlichen Lehrbeteiligung von Lehrpersonal dieser Lehreinheiten entspricht, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die erläuternden Stellungnahmen der Antragsgegnerin ausführlich dargelegt. Der Umfang dieser tatsächlichen Lehrbeteiligung wird vom Antragsteller substantiiert auch nicht angegriffen. Vielmehr ist er der Auffassung, die Antragsgegnerin sei insbesondere im Zusammenhang mit der Erhöhung des Dienstleistungsexports zu einem insgesamt höheren Lehrimport verpflichtet, weshalb ein fiktiver Import anzusetzen sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
10 
Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 23.11.2004 - NC 9 S 298/04 - ausgeführt, dass die in § 2 Abs. 2 Satz 4 ÄApprO vorgeschriebene möglichst weitgehende Verknüpfung der Vermittlung des theoretischen und des klinischen Wissens während der Gesamtausbildung die Universität nicht zwingt, Kliniker im Rahmen der vorklinischen Ausbildung einzusetzen (so auch: OVG Koblenz, Beschluss vom 25.02.2004 - 6 D 12057/03.OVG - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -). Auch aus § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO ergibt sich eine solche Notwendigkeit nicht. Vielmehr darf die Universität die fraglichen Seminare ganz überwiegend ohne Beteiligung von Klinikern durchführen, was auch der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO VII entspricht, wonach die Lehreinheiten grundsätzlich so abzugrenzen sind, dass der ihnen zugeordnete Studiengang die Lehrveranstaltungsstunden soweit wie möglich bei dieser Lehreinheit nachfragt. Vorgaben für die organisatorische Umsetzung im Sinne einer personellen Zwangsverflechtung sollten mit der neuen ärztlichen Approbationsordnung nicht geschaffen werden, worauf die Antragsgegnerin zutreffend unter Bezugnahme auf die im Gesetzgebungsverfahren abgegebene Begründung des Gesetzes hinweist. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin durch ihre Studienordnung „ohne Not Ausbildungskapazitäten in der Lehreinheit Vorklinische Medizin vernichtet“, d.h. willkürlich kapazitätsreduzierende Maßnahmen vorgenommen hat, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Reduzierung der Lehrbeteiligung von klinischen Lehrkräften auf 70 % (Praktikum der Berufsfelderkundung), bzw. 75 % (Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin) und 50 % (Seminar Anatomie II) sowie 60 % (Wahlfach) aufgrund der Erfahrungen mit diesen, erstmals im Wintersemester 2003/2004 und im Sommersemester 2004 abgehaltenen, Lehrveranstaltungen sachlich gerechtfertigt war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Universität auch nicht verpflichtet, im Gegenzug für den - sachlich begründeten - Dienstleistungsexport der „Medizinischen Soziologie“ eine entsprechende Gegenleistung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einzufordern. Eine solche Optimierungspflicht, die im Ergebnis zu einem Kapazitätsverschaffungsanspruch führen würde, gibt das Verfassungsrecht nicht her, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist.
11 
5. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch davon abgesehen, den ermittelten Anteil des Vorklinikums am Curricular-Normwert (CAp 2,4347) um 0,74 % auf den von der ZVS errechneten Richtwert bzw. den Aufteilungsvorschlag des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 17.12.2004 zu kürzen, die beide für den ersten (vorklinischen) Studienabschnitt einen Anteil am Curricular-Normwert von CAp 2,4167 vorsehen. Denn eine Abweichung von diesem Richtwert setzt - im Gegensatz zur Abweichung von dem von der ZVS erstellten Beispielstudienplan - nicht mehr die generelle Darlegung voraus, dass diese - kapazitätsungünstige - Abweichung durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - u.a. ). Eine besondere Begründung für diese Abweichung ist daher entbehrlich, wenn es sich - wie vorliegend - nur um eine geringfügige Abweichung von diesen Richtwerten handelt.
12 
6. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 06.06.2005 (eingegangen am 07.06.2005) erstmals vortragen lässt, die beim Dienstleistungsexport berücksichtigte Lehrveranstaltung „Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliche Gesundheitspflege (Querschnittsbereich 3)“ sei im vorliegenden Berechnungszeitraum, d.h. im Wintersemester 2004/2005 bzw. im Sommersemester 2005, nicht angeboten worden, sah der Senat keine Notwendigkeit, diesem - für die Kapazitätsberechnung zwar erheblichen - Einwand näher nachzugehen. Denn insoweit handelte es sich nicht um eine Konkretisierung des bisherigen Vortrags (der Antragsteller hatte „keine grundsätzlichen Einwendungen gegen den betreffenden Dienstleistungsexport der Medizinischen Soziologie erhoben“), sondern um einen neuen Vortrag, der nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (25.04.2005) nicht zu berücksichtigen war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, vom 04.04.2002 - 11 S 557/02 -, vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 -, vom 12.04.2002 - 7 S 653/02 - und Hamburgisches OVG, Beschluss vom 31.10.2002 - 1 Bs 135/02 - sowie VGH München, Beschluss vom 16.01.2003 - 1 Cs 02.1922 -). Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob die mit diesem Einwand erstrebte Reduzierung des Dienstleistungsexports um CAp 0,0667, die zu einer Erhöhung des Lehrangebots um 9,0378 SWS geführt hätte, tatsächlich zu einer Erhöhung der vom Verwaltungsgericht angenommenen Kapazität von insgesamt 331 Studienplätzen führt, oder ob eine Erhöhung des Lehrangebots bereits deshalb ausscheidet, weil das Verwaltungsgericht möglicherweise zu Unrecht, wie die Antragsgegnerin behauptet, eine Korrektur der in der Studienordnung der Antragsgegnerin vorgesehenen Gruppengröße für Vorlesungen im Wege der richterlichen Notkompetenz vorgenommen hat.
13 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger bewarb sich zum Wintersemester 2009/2010 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 - ZZVO 2009/2010 - vom 24.06.2009 (GBl. S. 307) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 341 Studienplätzen für Studienanfänger zutreffend ermittelt und 342 Studienplätze seien kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
Der Kläger hat einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschlüssen vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. - hat das Verwaltungsgericht den Anträgen von 8 Mitbewerbern stattgegeben, die Anträge des Klägers sowie weiterer Mitbewerber sind abgelehnt worden. Die Beschwerden der unterlegenen Antragsteller hat der Senat mit Beschlüssen vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 u.a. - zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 14.02.2012 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen, und den Ablehnungsbescheid vom 26.10.2009 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen, soweit der Kläger einen Vollstudienplatz begehrte, hat es die Klage abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 21.03.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.03.2012 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsbedarf sei zu korrigieren. Der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts zur Normierungspflicht sei unzutreffend. Aus der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 11 KapVO lasse sich die Förmlichkeit der Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht herauslesen. Jedenfalls seien die vermissten satzungsrechtlichen Festlegungen für den Studiengang Pharmazie und den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin mittlerweile mit entsprechender Rückwirkung zum 01.08.2008 nachbeschlossen und veröffentlicht worden. Die Rückwirkung sei nicht wegen § 5 Abs. 4 KapVO VII zu beanstanden, da sie angesichts der tatsächlich in gleichem Umfang praktizierten Unterrichtsverhältnisse nicht vertrauenswidrig überraschend erfolge, sondern nur ein etwaiges formelles Defizit beseitige. Zudem stellten die neuen Satzungen - auch ohne Rückwirkung - jedenfalls einen tauglichen Ersatzmaßstab im Sinne der Senatsrechtsprechung dar. Auch das Verwaltungsgericht gehe inzwischen von der Möglichkeit der rückwirkenden Normierung aus.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Von Klägerseite wird ausgeführt, dass es sich bei der nachgeholten Normierung um eine unzulässige echte Rückwirkung handle. Dies gelte umso mehr angesichts des erheblichen Zeitablaufs. Die Normierung sei auch erforderlich gewesen. Die neuen Regelungen seien als Ersatzmaßstab untauglich, da sich dadurch die Gerichte zum Gesetzgeber machen würden. Im Übrigen werde die Kapazitätsberechnung auch noch bezüglich weiterer Punkte beanstandet. So habe das Verwaltungsgericht bei der Berechnung des Lehrangebots bei einzelnen kapazitätsungünstigen Stellenveränderungen zu Unrecht auf das Stellendispositionsermessen abgestellt. Insoweit mangle es aber an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung. Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Die Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin sei unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden. Da die beklagte Universität in dieser Zeit in der Reihe der Exzellenz-Universitäten gewesen sei, hätten für diesen besonders wissenschaftlichen Studiengang auch Exzellenzmittel in Anspruch genommen werden können. Jedenfalls dürfe der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Eine Überschreitung des Curricularnormwertes sei durch eine proportionale Kürzung des Curriculareigenanteils (hier um 0,0544) zurückzuführen. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen.
14 
Die von einigen Klägern nach Einlegung der zugelassenen Berufung durch die Beklagte erneut gestellten Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium im Wege der einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschlüssen vom 23.05.2012 - NC 9 S 770/12 u.a. - abgelehnt.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2268/09) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie die Leitakten des Senats in den Eilverfahren (NC 9 S 240/09, NC 9 S 357/10 und NC 9 S 770/12) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (Generalakten des Senats der Wintersemester 2008/2009, 1 Band, und 2009/2010, 2 Bände) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatzes richtet, ist begründet.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahl von insgesamt 341 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist von der Zulassungsgrenze von 350 Studienplätzen auszugehen, die das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt hat (Beschlüsse vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. -). Die danach bei einer kapazitätswirksamen Belegung von 342 Studienplätzen zusätzlich verfügbaren 8 Studienplätze sind von der Beklagten mittlerweile endgültig vergeben worden. Über diese den Dienstleistungsexport für den Master-Studiengang Molekulare Medizin betreffende Korrektur hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Schwundberechnung ist nicht zu beanstanden (3.).
18 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
19 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2009/2010 maßgeblichen Fassung vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
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Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
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Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
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1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht in Abweichung von der Kapazitätsberechnung der Beklagten davon ausgegangen, dass ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin wegen des Fehlens von Studierenden für das Wintersemester 2009/2010 nicht anerkannt werden kann (b, aa). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet der von der Beklagten angenommene Dienstleistungsexport im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken (b, bb).
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a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 397 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 14.02.2012, Juris Rn. 23 - 73; vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
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Unabhängig davon hat der Senat anlässlich der bereits im Eilverfahren vorgebrachten Einwendungen mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 358/10 - die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Deputatskürzungen und das Unterbleiben einer Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) im Einzelnen überprüft und dazu ausgeführt:
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„Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
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Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
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Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
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Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.“
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Auch diese Ausführungen des Senats zum unbereinigten Lehrangebot werden durch die von Klägerseite im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Einwendungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere, soweit pauschal vorgebracht wird, dass es hinsichtlich einzelner kapazitätsungünstiger Stellenveränderungen an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung fehle. Dieser Vortrag setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat, die Stellenveränderungen im Ergebnis somit kapazitätsgünstig waren. Soweit von Klägerseite die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine rechtliche Bedeutung zu. Danach werden Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung (vgl. Senatsurteil vom 22.03.1991, a.a.O.). Nachdem die Klägerseite weder die Vakanzen von 17 SWS gegenüber 8,3 SWS nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 72 nach Juris) noch die Tatsache in Frage stellt, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 29 nach Juris), ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt oder ersichtlich.
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b) Der von der Beklagten angesetzte Dienstleistungsabzug kann lediglich hinsichtlich des Exports in den Masterstudiengang Molekulare Medizin nicht anerkannt werden (aa). Im Übrigen, also hinsichtlich des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS (bb [1]), für den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin in Höhe von 8,9112 SWS (bb [2])und für den Studiengang Zahnheilkunde in Höhe von 35,0366 SWS (bb [3]), insgesamt also 50,1578 SWS, begegnet der vorgenommene Abzug keinen rechtlichen Bedenken (bb).
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aa) Die Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin können für das Studienjahr 2009/2010 nicht vom Lehrangebot abgesetzt werden. Denn zum Wintersemester 2009/2010 waren noch keine Studierenden in diesem Studiengang eingeschrieben. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Rn. 85 nach Juris) verwiesen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
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bb) (1) Bei den im Rahmen der Kapazitätsberechnung dem Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS zugrunde gelegten Lehrveranstaltungen handelt es sich um die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten“ sowie „Physiologie für Pharmazeuten“ mit je 3 SWS und um das Praktikum „Physiologie für Pharmazeuten“ mit 2 SWS. Diese Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für das Wintersemester 2009/2010 als Lehrveranstaltungen der Medizinischen Fakultät ausgewiesen. Sie gehören auch zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker - AAppO - (vgl. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO in der hier maßgeblichen Fassung vom 14.12.2000, BGBl. I, S. 1716). Aus dem Studienplan für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie der Fakultät für Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften, der am 08.11.2008 beschlossen wurde, ergibt sich, dass es sich um im zweiten bzw. dritten Studienhalbjahr vorgesehene Pflichtlehrveranstaltungen in diesem zeitlichen Umfang handelt. Ihrer Kapazitätsberechnung legt die Beklagte zur weiteren Berechnung des Dienstleistungsexports bei den Vorlesungen eine Gruppengröße (g) von 90 und einen Faktor (f) von 1,0, bei dem Praktikum eine Gruppengröße von 14 und einen Faktor von 0,5 zugrunde. Daraus errechnet sie einen Curricularanteil (CA) von insgesamt 0,1380 (je 0,0333 für die Vorlesungen plus 0,0714 für das Praktikum) und, nach Multiplikation mit den hälftigen Studienanfängerzahlen (Aq/2), also 45, einen Dienstleistungsbedarf von 6,2100 SWS. Diese Berechnung des Dienstleistungsexports für die Pharmazie ist nicht substantiiert angegriffen. Sie entspricht der maßgeblichen Berechnungsformel (vgl. I. Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO VII). Die zugrunde gelegten Zahlen sind anhand des Curricularnormwertes für den Studiengang Pharmazie (vgl. Nr. 1.17 der Anlage 2 zur KapVO VII) mit insgesamt 4,5 sowie einer Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/2010 von 90 Studienanfängern plausibel und nicht zu beanstanden.
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Ausgehend davon wendet sich die Berufung mit Erfolg gegen die Ablehnung der Berücksichtigungsfähigkeit der insoweit von der vorklinischen Lehreinheit tatsächlich erbrachten Dienstleistungen im angefochtenen Urteil. Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass diese allein wegen der fehlenden Normierung des zeitlichen Umfangs in der Studienordnung der Beklagten für Pharmazie vom 27.02.2002 bzw. der Approbationsordnung für Apotheker ausscheide. Denn die vom Verwaltungsgericht dabei angenommene Verpflichtung, in der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs neben der Art der Lehrveranstaltung auch deren zeitlichen Umfang normativ festzulegen, ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
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Ausgangspunkt für die Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports ist § 11 KapVO VII (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, Juris). Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Hierin liegt zunächst eine Definition des kapazitätsrechtlichen Begriffs „Dienstleistung“; gleichzeitig ist der Formulierung „zu erbringen hat“ zu entnehmen, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung bestehen muss. Demgemäß besteht Einigkeit, dass nur solche Lehrveranstaltungen vom Lehrangebot abzuziehen sind, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 09.07.2002 -, 10 NB 612/02 - Juris; Hess.VGH, Beschlüsse vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris, und vom 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192, Ls. 3; OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. -, Juris; Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 448 m.w.N.). Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass Lehrveranstaltungen, die nicht - wenigstens - in den Studienplan der zuständigen Fakultät aufgenommen sind und (nur) der Vertiefung des wissenschaftlichen Lehrstoffs dienen, grundsätzlich nicht als Dienstleistung vom Lehrangebot der sie erbringenden Lehreinheit abgezogen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 29.03.1979 - NC IX 15/79 -, Juris).
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Sowohl die Studienordnung des Senats der Beklagten für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.02.2002 (vgl. Anlage 1, Teil A und C) als auch die Approbationsordnung für Apotheker (Anlage 1, Stoffgebiet D zu § 2 Abs. 2 AAppO, BGBl. I 2000, 1716) sehen Vorlesungen zu Anatomie und Physiologie und einen Kurs Physiologie als Pflichtlehrstoff vor.
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Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports darüber hinausgehend erfordert, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruht, sodass auch im Rahmen des nicht zugeordneten Studiengangs die kapazitätsbestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine derartige normative Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs wird von der Rechtsprechung überwiegend als rechtlich nicht geboten betrachtet (Hess.VGH, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris und Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. - Juris und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris; Nds.OVG, Beschlüsse vom 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -, Juris und vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, Juris; a.A. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 455). Der Senat hält diese Auffassung für überzeugend.
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Dem Wortlaut des § 11 KapVO VII und der gesetzlichen Systematik lassen sich konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit einer normativen Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs nicht entnehmen. So sind nach § 11 Abs. 2 KapVO VII zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen - lediglich - „Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind“. Hier wird somit festgelegt, dass zur Berechnung auf die Studienanfängerzahlen abzustellen ist, wobei zu deren Ermittlung Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, als zulässig erachtet werden. Der Wortlaut der Bestimmung lässt somit nicht nur offen, ob bzw. inwieweit Anforderungen an die Förmlichkeit einer Quantifizierung zu stellen sind. Er spricht aufgrund der gewählten Formulierungen „voraussichtlich“ und „Entwicklung“, welche eine Normierung gerade ausschließen, sogar gegen ein vom Verordnungsgeber beabsichtigtes Normierungserfordernis für Dienstleistungen.
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In systematischer Hinsicht kommt zunächst dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Verordnungsgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen haben, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet. Beispielsweise schreibt das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) in § 5 Abs. 4 Satz 3 vor, dass zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen ist, was nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338; zu weiteren Normierungserfordernissen vgl. § 6 Abs. 2 Satz 7, § 11 Abs. 1, 3 u. 4 HZG sowie § 1 Abs. 3, § 5a KapVO VII; ferner Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006, GBl. 2007, S. 523; Art. 19 § 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 521 338). Ausdrückliche Normierungserfordernisse für die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge sehen indes weder das Hochschulzulassungsgesetz noch andere Bestimmungen vor. Insoweit liefe es der Regelungssystematik zuwider, würde man aus § 11 Abs. 1 KapVO VII über die dort vorausgesetzte grundsätzliche Dienstleistungspflicht hinaus ohne weiteres das zwingende Gebot einer rechtssatzmäßigen Regelung von Einzelheiten dieser Pflicht ableiten.
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Zu Recht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf die in der KapVO VII angelegten Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Lehraufwands für den in der Kapazität zu berechnenden Studiengang selbst und den Dienstleistungsbedarf des nachfragenden Studiengangs. Für ersteren wird als Berechnungsparameter auf die jährliche Aufnahmekapazität abgestellt, welche nach § 5 KapVO VII unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots rechnerisch zu ermitteln ist. Demgegenüber stellt § 11 KapVO VII für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs allein auf die Studienanfängerzahlen anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen oder der bisherigen Entwicklung ab. Auch die unterschiedliche Terminologie und die fehlenden konkreten Vorgaben zur Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 11 Abs. 2 KapVO VII legen nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Dem entspricht es, dass die KapVO VII auch ausschließlich für die Lehrnachfrageseite die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 - Juris). Auch aus Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 - Staatsvertrag 2006 - (GBl. 2007 S. 523) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort als kapazitätsbestimmendes Kriterium der Ausbildungsaufwand genannt wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 bis 6 Staatsvertrag 2006), der in § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII als „Curricularnormwert“ definiert ist, bezieht er sich nicht auf die nachfragenden Studiengänge, sondern auf den Ausbildungsaufwand des - nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2006 in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen - Studiengangs, dessen Studienplätze festzusetzen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -, Juris).
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Auch teleologische Erwägungen sprechen für die hier vertretene Auffassung. Denn mit der besonderen Regelung des § 11 KapVO VII gibt der Normgeber hinreichend deutlich seinen Willen zu einer pauschalierenden und vereinfachenden Berechnung des Dienstleistungsexports zu erkennen, die etwa auch die Anwendbarkeit der speziellen Regelungen des Dritten Abschnitts der KapVO VII im Hinblick auf den Dienstleistungsexport ausschließt. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 73/90 - zur damaligen KapVO V, die insoweit keine Unterschiede aufweist; zuletzt Beschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -, vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, Juris und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338, und Juris, dort Rn. 22), dass im Rahmen des Dienstleistungsexports die Studienanfängerzahlen nicht um eine Schwundquote zu bereinigen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO, wonach die voraussichtlichen Zulassungszahlen dieser Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind, sowie aus der Systematik der KapVO VII. Nach deren § 14 Abs. 3 Nr. 3 kommt eine Erhöhung (der Zulassungszahl) nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern erfährt (Schwundquote). Damit wird die Grundregel des § 14 Abs. 1 KapVO VII (im dritten Abschnitt: Überprüfung des Berechnungsergebnisses) konkretisiert, wonach das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen ist, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das nach Maßgabe einer (eventuellen) Schwundquote gem. § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII zu korrigierende Ergebnis (Zulassungszahl) ist also zunächst allein nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts, und damit unter anderem in Anwendung des § 11 Abs. 2 KapVO VII zu berechnen, der eine Korrektur der für die Berechnung des Dienstleistungsexports anzusetzenden Studienanfängerzahlen in (analoger) Anwendung der Schwundregelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII nicht vorsieht (so auch die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 357/13 NC u.a. -, Juris; Sächs.OVG, Beschluss vom 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 11.10.1994 - 7 CE 93.10288 u.a. -, Juris; a.A. Nds.OVG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 NB 1048/06 - Juris). Der Verordnungsgeber bringt in § 11 Abs. 2 KapVO zum Ausdruck, dass es nicht auf die (schwundbereinigten) „Studentenzahlen“ oder „Studierendenzahlen“ ankommt, sondern vereinfachend die Zulassungszahlen der Studienanfänger zugrunde gelegt werden sollen. Der Sinn der Vorschrift liegt mithin letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung. (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 09.09.2009 - NC 2 B 129/09 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
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Vor allem auch diese pauschalierende und vereinfachende Intention des Verordnungsgebers, die nicht zuletzt damit zusammenhängen mag, dass - wie auch von der Beklagten geltend gemacht - der Dienstleistungsbedarf als bloßer Unterstützungsaufwand für andere Studiengänge jedenfalls bei typisierender Betrachtung regelmäßig einen deutlich untergeordneten Teil gegenüber dem Aufwand für den eigentlich zu berechnenden Studiengang ausmacht, lässt es gerechtfertigt erscheinen, hier geringere Normierungsanforderungen zu stellen.
42 
Der erkennende Senat hat sich in seiner Rechtsprechung zur Frage einer Normierungspflicht im Rahmen von § 11 KapVO VII noch nicht konkret geäußert.
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Dem Senatsurteil vom 15.02.2000 (NC 9 S 39/99, Juris) lag zum einen das Sonderproblem der Bildung einer (neuen) Lehreinheit zugrunde, welche ohne zugeordneten Studiengang allein Dienstleistungen erbringen sollte, und zum anderen die kapazitätsungünstige Abweichung der Gruppengrößen einzelner Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts vom ZVS-Studienplan. Vor diesem Hintergrund hat der Senat darauf hingewiesen, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraussetzen. Soweit die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen habe, würden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen seien. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlange, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergebe sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten würden. Allerdings dürfe die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorlägen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hätten. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge hätten, müsse die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen. Kapazitätsungünstige Folgen könnten sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweiche und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruhe, gälten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch sei sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliege, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst träfen (Senatsurteil vom 15.02.2000, a.a.O.). Das insoweit vom erkennenden Senat aufgestellte Erfordernis einer Quantifizierung des Curriculums im Hinblick auf die Gruppengröße und die Abweichung vom ZVS-Studienplan betraf somit die Frage der Normierungspflicht von Berechnungsparametern des zulassungsbeschränkten Studiengangs Humanmedizin selbst und nicht von Dienstleistungen.
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Mit Beschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 175/05 -, hat der Senat die Anforderungen an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Maßnahmen in gewissem Umfang auch auf als Dienstleistung erbrachte Lehrveranstaltungen ausgedehnt und dazu ausgeführt:
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„Die Frage nach der Verteilung der Ausbildungsressourcen auf mehrere fachverwandte Studiengänge ist … (nämlich) in erster Linie nicht eine solche der Kapazitätsnutzung, sondern betrifft darüber hinaus den Inhalt und die Reichweite des Anspruchs des hochschulreifen Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl. … Wenn es aber um einen veränderten Einsatz vorhandener Ressourcen geht, so sind … auch die Rechte der Studienplatzbewerber berührt und dürfen nicht ausgeblendet werden. Werden demnach die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dies führt dann dazu, dass sich die Hochschule kapazitätsrechtlich so behandeln lassen muss, als ob die Maßnahme nicht erfolgt wäre. … Demnach ist der Dienstleistungsexport für die neu eingerichteten Studiengänge nicht anzuerkennen.“
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In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris, im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstleistungen für den neu eingerichteten, keiner Lehreinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin festgestellt, dass die Abwägungsentscheidung vom Senat der Hochschule zu treffen sei, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen obliege. Die vom Senat zu beschließende Studienordnung müsse auch Betreuungsrelationen umfassen. Dem lag wiederum zugrunde, dass eine hochschulorganisatorische Maßnahme eine gerechte Abwägung voraussetze, welche auch kapazitätsungünstige Gruppengrößen, wie bereits im Senatsurteil vom 15.02.2000 ausgeführt, umfasse.
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In dieser Entscheidung ist der Senat indes ersichtlich nicht von einer generellen Pflicht zur Normierung kapazitätsbestimmender Faktoren bei Dienstleistungen im Sinne des § 11 KapVO VII ausgegangen. Die Vorschrift wird dort gar nicht angesprochen. Anlass und Grund für die Annahme bestimmter formeller Anforderungen war nicht die Erbringung von Dienstleistungen an sich, sondern vielmehr die Neueinrichtung eines Studiengangs und damit eine konkrete hochschulorganisatorische Maßnahme, die sich aus der Sicht der vorklinischen Lehreinheit unmittelbar kapazitätsmindernd auswirkte.
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Oben ist dargelegt worden, dass § 11 KapVO VII gerade mit Blick auf den mit ihm verfolgten Zweck der Pauschalierung und Vereinfachung nicht entnommen werden kann, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruhen muss. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob an den im Beschluss von 13.06.2008 enthaltenen Aussagen zur Normierungspflicht im Falle von Dienstleistungen festzuhalten ist. Dies kann hier freilich dahinstehen. Denn der bisherigen Rechtsprechung können, wie aufgezeigt, im Zusammenhang mit der Dienstleistung nach § 11 KapVO VII Normierungserfordernisse im Hinblick auf kapazitätsbestimmende Faktoren allenfalls im Falle hochschulorganisatorischer Maßnahmen mit unmittelbar kapazitätsmindernder Wirkung, etwa bei der Neueinrichtung von Studiengängen, entnommen werden. Darum geht es hier indes nicht. Die Lehreinheit Vorklinik erbringt vielmehr unbeanstandet seit langem in nahezu unveränderter Höhe tatsächlich Dienstleistungen für die Pharmazie, was von der Klägerseite auch nicht in Frage gestellt wird. Im Übrigen besteht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Pharmazie ebenfalls um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt, kein Anlass zur Annahme, dass durch das Fehlen einer normativen Regelung zum Umfang des Dienstleistungsexports die Rechte der Studienanfänger des Studiengangs Medizin auf Kapazitätsausschöpfung verletzt sein könnten.
49 
Eine generelle Normierungspflicht für sämtliche Berechnungsparameter eines Dienstleistungsexports ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebots einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, so dass dieser selbst regeln muss, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71-, BVerfGE 33, 303, 338 ff.; Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291, 327). Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten können dagegen auch anderen Stellen jedenfalls so lange überlassen werden, wie eine erschöpfende Nutzung sichergestellt ist (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194). Bedarf es somit nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren (BVerfG a.a.O. S. 196), so kann auch die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzugs zu Lasten eines zulassungsbeschränkten Faches nicht davon abhängen, dass sich der auf den „importierenden“ Studiengang angesetzte Curricularanteil vollständig aus normativen Regelungen ergibt (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 22.10.2009 - 7 CE 09.10572 u.a. -, Juris; Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142.09/MM.WB -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris).
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Im Übrigen kommt der Kapazitätsverordnung und damit auch der Bestimmung des § 11 KapVO VII selbst eine den Inhalt des Zugangsrechts des Hochschulbewerbers (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzende Wirkung zu. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die allein als zutreffend gelten könnten. Die bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Hochschulbewerber, der Hochschullehrer und der zugelassenen Studierenden erforderliche Konkretisierung ist mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden. Dass dieser mit der nach den vorstehenden Darlegungen auf eine Pauschalierung und Vereinfachung der Kapazitätsberechnung angelegten Vorschrift des § 11 KapVO VII überschritten würde, ist nicht erkennbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
51 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG. Denn es bleibt jedenfalls bei einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, ob und inwieweit die von der Hochschule angesetzten kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die tatsächlichen Erfordernisse und Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes des nicht zugeordneten Studiengangs gerechtfertigt sind. Im vorliegenden Fall sind insoweit Einwände weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insoweit bestehen an der sachlichen Notwendigkeit des geltend gemachten Dienstleistungsexports keinerlei Zweifel.
52 
Damit kann dahinstehen, ob die durch den Senat der Beklagten am 29.02.2012 beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) zu einer rückwirkenden Heilung des behaupteten Normierungsmangels für das Wintersemester 2009/2010 geführt haben oder ob die nunmehr förmlich festgesetzten Berechnungsparameter zumindest als Ersatzmaßstab tauglich wären.
53 
(2) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 Semesterwochenstunden (SWS) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Aus den unter (1) dargelegten Gründen kann dem Verwaltungsgericht auch insoweit nicht darin gefolgt werden, dass die Berücksichtigung des Exports wegen der fehlenden Normierung der Betreuungsrelationen in der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 21.10.2008 ausscheidet.
54 
Der Dienstleistungsexport ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Der Senat hat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - Folgendes ausgeführt:
55 
„Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.“
56 
An diesen Feststellungen, die im Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Da von Klägerseite auch keine durchgreifenden Einwendungen gegen die konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports erhoben worden sind, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
57 
(3) Auch der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,0366 SWS ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 86 nach Juris), nicht zu beanstanden. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Gründe, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.) zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
58 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 397 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt 50,1578 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 346,8422 Semesterwochenstunden zugrunde legen (so auch schon Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, a.a.O.).
59 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den neu eingerichteten, der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. (s.o. 1. b, aa) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität von Studienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
60 
a) Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8792, bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4756 angesetzt. Dies hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 90 – 110 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4756) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - und vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - ). Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um eine ohnehin hinnehmbare, lediglich geringfügige Abweichung des praktizierten CA vom Richtwert der ZVS handelt (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 96 nach Juris.
61 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
62 
aa) Die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B. Sc. und Molekulare Medizin M. Sc. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahme genügt den an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Entscheidungen zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen, gegen die mit der Berufung durchgreifende Einwände nicht erhoben worden sind (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 113 -115 bei Juris). Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt:
63 
„Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.“
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Das Vorbringen der Klägerseite im Berufungsverfahren gibt dem Senat auch nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von dieser Feststellung abzurücken.
65 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff., 426 ff.), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 118 f. nach Juris).
66 
Unabhängig davon hat der Senat bereits im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der kleinen Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, dargelegt, dass diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). An der sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters hat der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Fakultätsassistentin B. hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Betreuungsrelation in den Wahlfächern aus mehreren Gründen geboten sei. Schon Sicherheitsaspekte erforderten eine intensive Betreuung, da mit Radioaktivität und Zellgiften gearbeitet werde. Hinzu komme die Arbeit an hochsensiblen teuren technischen Geräten, wie etwa einem Massenspektrometer. Weiter fänden auch Tierversuche statt, die aus Gründen des Tierschutzes eine geringe Gruppengröße erforderten. Es werde zudem ein großes Spektrum an Wahlfächern angeboten, die sich vermehrten und veränderten. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2013 hat sie ausgeführt, dass die Betreuung bei den komplexen und aufwändigen Praktika (zwangsläufig) im Verhältnis 1:1 liege (vgl. hierzu auch Kapazitätsakte, S. 34). Die Studierenden müssten hier intensiv praktisch angeleitet werden. Die Vorbereitung, Organisation, Technik und Handhabung größerer wissenschaftlicher Laborversuche lerne man nicht im Selbststudium. An anderer Stelle heißt es, die Besonderheit dieser Veranstaltungen bestehe darin, dass Aufgabe der Teilnehmer die selbständige Bearbeitung und Abwicklung eines eigenen, klar definierten Forschungsprojekts (im Gegensatz zur Durchführung eines Routine-Versuchsprogramms) ist, die Projekte von einzelnen Forschungslabors nach dem jeweiligen Stand der dort angesiedelten aktuellen Forschung an die Studierenden verteilt werden und in den Forschungslabors und nicht in studentischen Kursräumen stattfinden (vgl. hierzu die Stellungnahme von Privatdozent Dr. R., mitgeteilt im Schreiben des Studiendekans vom 10.01.2012, sowie die Kapazitätsakte, S. 33). Vor dem Hintergrund dieser konkreten und in sich stimmigen Darlegungen hält der Senat an seiner im Eilverfahren getroffenen Beurteilung auch im Berufungsverfahren fest. Dabei spricht für die kapazitäre Rechtfertigung der geringen Gruppengröße nicht zuletzt, dass gerade das ausbildungsintensive studienbegleitende Wahlfachpraktikum eine wesentliche, für die Profilbildung der Hochschule bedeutsame Neuerung des Bachelorstudiengangs war (vgl. Kapazitätsakte, S. 33, sowie noch unten unter cc).
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Die Prüfungsordnung vom 15.12.2009 kann auch bereits im gegenständlichen Studienjahr 2009/2010 berücksichtigt werden. Hierzu hat der Senat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
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„Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.“
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Diese Erwägungen sind im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffen worden, sodass hierauf Bezug genommen werden kann.
70 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger ist mit der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 wirksam ein Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin festgesetzt worden.
71 
Der Senat hat hierzu im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
72 
„Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und wurden für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
73 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
74 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
75 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
76 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.“
77 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch angesichts der von Klägerseite im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen nach erneuter Überprüfung fest. Die Festlegung des Curricularnormwertes beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, welcher komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält. Die Grenzen dieses Spielraumes liegen bei der Festsetzung des Curricularnormwertes nach oben in einem Aufwand, der das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet und dadurch das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung verletzt („unzulässige Niveaupflege"), nach unten in einem Aufwand, der den gebotenen Mindeststandard an Ausbildung nicht abdeckt (vgl. bereits Senatsurteil vom 27.11.1979, - IX 3751/78 -, DÖV 1980, 259, 269). Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraums überschritten hat. Ergänzend ist auszuführen:
78 
An einem formell ordnungsgemäßen Zustandekommen der vom Wissenschaftsministerium in der vorgeschriebenen Form der Rechtsverordnung vorgenommenen Curricularwertfestsetzung bestehen für den Senat keine Zweifel. Die von der Klägerseite erhobenen Einwände, die u.a. dahin gehen, der zuständige Ministerialbeamte habe keine eigenständige Prüfung des CNW insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgenommen, gehen fehl. Denn für die hier maßgebliche Frage der Zulässigkeit der Bildung der Anteilquote nach § 12 Abs. 1 KapVO VII für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor kommt es allein darauf an, ob die Festsetzung des Normwerts durch das Ministerium in der Form der Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 4 HZG im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64, 33; BVerfG, Beschluss vom 10.03.1999 - 1 BvL 27/97 -, Juris). Das Gesetz stellt insoweit keine besonderen Anforderungen an das Verfahren, das Zustandekommen oder die Qualität des Rechtssetzungsakts. Auf die Motivlage des sachbearbeitenden Beamten im Ministerium kam es nicht an, sodass den diesbezüglichen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen Nr. 1 - 4 schon mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen war. Im Übrigen lagen dem Ministerium bei der Festsetzung des CNW die hierfür erforderlichen Unterlagen vor (vgl. die mit Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2013 als Anlagen 1 – 3 vorgelegten Schreiben des Rektorats an das MWK jeweils vom 28.05.2009). Dies gilt vor allem für den quantifizierten Studienplan, der sämtliche Pflichtlehrveranstaltungen für die einzelnen Fachsemester mit Angaben zur Art, zu den Semesterwochenstunden, dem Anrechnungsfaktor, der Betreuungsrelation sowie die darauf entfallenden Curricularwerte - sowohl insgesamt als auch aufgeteilt auf die beteiligten Lehreinheiten - ausweist. Der Studienplan für den Bachelor-Studiengang ist vollumfänglich nachvollziehbar und weicht im Übrigen hinsichtlich der angebotenen Lehrveranstaltungen nur unwesentlich von den ersten sechs Semestern des früheren Diplomstudiengangs ab. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 13.08.2010 dargelegt, hat das Wissenschaftsministerium die deutlichen Unterschiede im Ausbildungsaufwand der Standorte Freiburg, Tübingen und Ulm klar erkannt und auf die Bedeutung zurückgeführt, die die Beklagte dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Profilbildung beigemessen hat (vgl. die mit Schreiben vom 10.09.2009 an das VG Sigmaringen übersandten Unterlagen zum Rechtssetzungsverfahren einer Änderung der KapVO des Wissenschaftsministeriums vom 30.06.2009).
79 
Dass das Ministerium durch eine beschleunigte Festsetzung eines Curricularnormwertes für das Wintersemester 2009/2010 eine Berücksichtigungsfähigkeit des auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. entfallenden Lehraufwands der vorklinischen Lehreinheit im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung der Humanmedizin ermöglichen wollte, kann nicht beanstandet werden. Diese Vorgehensweise war zumindest nachvollziehbar, da der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.05.2009 für das Wintersemester 2008/2009 eine Berücksichtigungsfähigkeit des inhaltlich nicht beanstandeten Lehraufwands für den Diplomstudiengang Molekulare Medizin allein im Hinblick auf den formellen Gesichtspunkt des Fehlens einer normativen Festsetzung des Curricularnormwertes abgelehnt hatte. Das Bestreben, einer verwaltungsgerichtlichen Beanstandung zeitnah Rechnung zu tragen, kann die Rechtmäßigkeit eines Normsetzungsakts nicht in Frage stellen.
80 
Der Senat vermag auch den materiellen Rügen der Klägerseite nicht zu folgen.
81 
Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
82 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
83 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
84 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
85 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
86 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
87 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und -inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
88 
Soweit der Beweisantrag Nr. 4 auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens abzielte, war auch diesem nicht nachzugehen. Bei der unter Beweis gestellten Frage nach der „Gleichartigkeit“ der Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master an der Beklagten und an den Universitäten Ulm und Tübingen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG handelt es sich um keine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Unabhängig davon war der Beweisantrag insoweit im Sinne des § 87 b Abs. 3 VwGO verspätet. Denn er ist erst nach der auf den 24.05.2013 bestimmten Frist eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats indes im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern und die verspätete Anbringung des Beweisantrags ist nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Im Verfahren NC 9 S 685/12 sind konkrete Entschuldigungsgründe für das späte Vorbringen (mit Schriftsatz vom 05.06.13) nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich. Im Verfahren NC 9 S 684/12 sind die Beweisanträge erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. Es ist nicht glaubhaft gemacht und nicht ersichtlich, dass diese dem Senat nicht bereits vorher zur Kenntnis hätten gebracht werden können.
89 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist oben (unter aa) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.
90 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
91 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten lässt eine gerichtlich zu beanstandende Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen nicht erkennen.
92 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zunächst auf die Berechnung des CNW auf S. 82 ff der Kapazitätsakten der Beklagten [Stand 25.09.2009] verwiesen. Die Lehrveranstaltungen, für die dort ein Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit angesetzt wurde (Spalte: LE Vorklinik), entsprechen in Art, zeitlichem Umfang und Betreuungsrelation der Prüfungsordnung vom 15.12.2009.
93 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B. Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
94 
Die Beklagte hat schriftsätzlich die tatsächlich an den Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen der Vorklinik benannt (Schreiben des Studiendekans der Humanmedizin vom 29.05.2013, vorgelegt mit Beklagten-Schriftsatz vom 05.06.2013) und bestätigt, dass die der Vorklinik zugeschriebenen Veranstaltungen für die Molekulare Medizin im streitgegenständlichen Semester, die in die Berechnung eingegangen sind, tatsächlich und ausschließlich von Angehörigen dieser Lehreinheit ohne Beteiligung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten durchgeführt wurden. Weiter wurde angegeben (Schreiben des Studiendekanats Molekulare Medizin vom 07.06.2013, Anlage zum Beklagten-Schriftsatz vom 07.06.2013), dass von den insgesamt 13 Wahlfächern 5 unter Beteiligung der Vorklinik stattfänden. Es handle sich um Biochemie/Molekularbiologie, Entwicklungsbiologie, Neurobiologie, Neuroanatomie und Neurophysiologie. Darüber hinaus hat die zuständige Fakultätsassistentin bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, bei der Zuordnung von Wahlfächern zur Vorklinik richte sie sich nicht nach der Bezeichnung der Lehrveranstaltung, sondern sie orientiere sich strikt an den tatsächlich für die Veranstaltung vorgesehenen Lehrpersonen. Diese stammten alle aus der Vorklinik, auch wenn sie teilweise von der Ausbildung her z.B. Biochemiker seien. Andere Lehrpersonen als Vorkliniker seien beispielsweise im Fach Anatomie gar nicht in der Lage, die Veranstaltungen zu halten. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden, zumal sämtliche Fächer den zur vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Instituten zugeordnet werden können. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der diesbezügliche Beweisantrag Nr. 5 bezog sich auf einen hier nicht gegenständlichen Berechnungszeitraum und war deshalb bereits unerheblich. Außerdem war er wegen mangelnder Substantiierung unzulässig und schließlich auch verspätet, da die Auskunftspersonen nicht benannt wurden bzw. ihre Vernehmung eine Vertagung erforderlich gemacht hätte. Zur weiteren Begründung des Ausschlusses verspäteten Vortrags wird auf die obigen Ausführungen unter b) cc) (vorletzter Absatz) verwiesen.
95 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
96 
Hierzu hat die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung angegeben, der prognostizierte Ansatz von 20% sei anhand des Zahlenmaterials bis 2007/2008 im Diplomstudiengang erfolgt. In dieser Zeit hätten zwischen 19% und 24% ein Wahlfach der Vorklinik gewählt. Ab 2006/2007 seien es stets über 20% gewesen. Seit Einführung des Bachelor-Studiengangs liege der Anteil tatsächlich sogar höher, nämlich zwischen 25% und 40%. Die höhere Quote von Wahlfächern der Vorklinik liege wohl daran, dass die Wahlfächer nunmehr früher, nämlich ab dem 1. Fachsemester, angesiedelt seien, während sie beim Diplomstudiengang erst im 3. Studienjahr stattgefunden hätten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 07.06.2013).
97 
Auf der Grundlage dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat in Ansehung der vorliegenden quantifizierten Studienpläne des Diplom-Studiengangs einerseits und des Bachelor-Studiengangs andererseits keinen Anlass hat, ist davon auszugehen, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Da der Umfang der der vorklinischen Lehreinheit zuzurechnenden Wahlfächer im Rahmen der Kapazitätsberechnung für den erstmals im gegenständlichen Wintersemester 2009/2010 eingeführten Bachelorstudiengang vor Beginn des Berechnungszeitraums zu bestimmen war, kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, dass auf die vom Diplomstudiengang vorliegenden Erfahrungswerte zurückgegriffen wurde. Soweit sich Beweisantrag Nr. 7 darauf richtete, die tatsächliche quantitative Belegung der Wahlfächer in den Studienjahren 2008/2009 bis 2012/2013 im Wege des Zeugenbeweises zu klären, waren die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich. Denn für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum kam es allein darauf an, ob die von der Beklagten zuvor angestellte Prognose zu beanstanden war. Allein der Umstand, dass es möglicherweise in der Folgezeit zu einer von der Prognose abweichenden Belegung kommt, ist nicht geeignet, die Prognose fehlerhaft zu machen. Für die mit dem Beweisantrag Nr. 7 ferner begehrte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bestand aus der Sicht des Senats mit Blick auf die ihm vorliegenden, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung ausreichend aussagekräftigen Unterlagen kein hinreichender Anlass. Unabhängig davon fehlte es angesichts der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen am Vortrag hinreichend bestimmter und konkreter Beweistatsachen und war der Beweisantrag insoweit auch verspätet (zur näheren Begründung der Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO s.o. unter b) cc) vorletzter Absatz).
98 
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlfachveranstaltungen in der Praxis nicht mit den festgelegten Gruppengrößen von g = 4 durchgeführt werden, sind weder von der Klägerseite aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil lassen es die von der Beklagten zur Rechtfertigung dieser Betreuungsrelation vorgelegten Unterlagen wie die Bekundungen der Fakultätsassistentin B. als praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass diese Veranstaltungen mit einer geringeren Betreuungsrelation durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Beweisantrag Nr. 6 um einen Beweisermittlungsantrag. Der im Beweisantrag genannte Begriff der „erheblich höheren Gruppengröße“ ist im Übrigen ersichtlich unbestimmt.
99 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für eine Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B. Sc., entschieden hat. Ausgehend von dem von der Beklagten offen gelegten Berechnungsmodell nach Anlage 3 zur Kapazitätsakte vom 25.09.2009 (S. 16) verändert sich im Zahlenmaterial allein das bereinigte Lehrangebot auf 346,8422 SWS (statt 338,0927 SWS in der Kapazitätsberechnung). Demgegenüber bleibt die Formel
100 
Bereinigtes Lehrangebot x 2 : (CaHM x (100%-y%) + CaMM xy%)xy% = 30
101 
unverändert.
102 
Im nächsten Rechenschritt wird durch Einsetzung des Zahlenmaterials und Umformung auf das zu ermittelnde Ergebnis y% (Anteilquote Molekulare Medizin B.Sc.) folgende Gleichung gebildet:
103 
y% = 30 : 676,1854 (bereinigtes Lehrangebot x 2) x (187,92% - 0,43y%).
104 
Tauscht man nun das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte verdoppelte bereinigte Lehrangebot von 676,1854 gegen die wegen Veränderung des Dienstleistungsexports ermittelte Zahl von 693,6844 aus, ergibt sich folgende Gleichung:
105 
y% = 30 : 693,6844 x (187,92% - 0,43y%).
106 
Die weitere Berechnung verändert sich wie folgt:
107 
y% = 0,043247332 x (187,92% - 0,43y%).
[vorher: y% = 0,04436653 x (187,92% - 0,43y%)].
108 
y% = 8,127038629 - 0,018596352y%
[vorher: y% = 8,337358364 - 0,019077608y%]
109 
1,018596352y% = 8,127038629
[vorher: 1,019077608y% = 8,337358364]
110 
y% = 7,978664574
[vorher: y% = 8,181279127].
111 
Damit beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,0% [vorher 8,2%] und dementsprechend 92,0% [vorher 91,8%] für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin. Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des Vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
112 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
113 
Dementsprechend verändert sich der gewichtete Curricularanteil auf 1,8447 gegenüber 1,8439 in der Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 345,9985 Studienplätzen für die Humanmedizin.
114 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll. Da für den neu eingerichteten Bachelor-Studiengang noch keine Zahlen zur Schwundberechnung vorlagen, erscheint die Vorgehensweise der Beklagten, auf die Zahlen zum „alten“ Diplomstudiengang zurückzugreifen, grundsätzlich gerechtfertigt, wobei sich diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden tatsächlichen Schwundentwicklung im Bachelorstudiengang mit einer Schwundquote von 0,9524 (vgl. Kapazitätsakte für das Wintersemester 2011/2012) als kapazitätsgünstig erweist. Ausgehend von den Zahlen des Diplomstudiengangs für die zurückliegenden 3 Studienjahre ergibt sich für die dem Bachelor-Studiengang entsprechende Studiendauer von 6 Fachsemestern eine Schwundquote von 0,9134. Daraus errechnen sich ein Schwund von 2,8443 Studienplätzen für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,1935 Studienplätze, insgesamt also 348,152 Studienplätze.
115 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren des Klägers auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
116 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2009/2010 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage - NC 9 S 567/12 - für das vorangehende Wintersemester 2008/2009 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2009/2010.
117 
Doch selbst wenn dessen ungeachtet berücksichtigt wird, dass die Beklagte schon in ihrer Kapazitätsberechnung - kapazitätsgünstig - einen Schwundausgleichsfaktor angesetzt hat, und wenn dieser nun bei der korrigierenden Berechnung der Kapazität für das Wintersemester 2009/2010 zugrunde gelegt wird, führt dies nicht zu einem Erfolg des klägerischen Begehrens. Denn bei Zugrundelegung einer Schwundquote von 0,996 ergeben sich rechnerisch lediglich 349,5502 und gerundet 350 Studienplätze.
118 
Zu einer höheren als der von ihr freiwillig vorgenommenen Schwundkorrektur ist die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet. Bereits im Eilverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 13.08.2010 die Schwundberechnung überprüft und Folgendes ausgeführt:
119 
„Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
120 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.“
121 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der diesbezüglichen Rügen von Klägerseite fest. Aus ihrem Argument, dass gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen Gerichtsmediziner, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten hätten, lässt sich allenfalls etwas zum Verbleibeverhalten der Gruppe der zeitnah endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ entnehmen. Es stellt jedoch nicht die Annahme des Senats eines atypischen Verbleibeverhaltens von nicht endgültig Zugelassenen in Frage. Im Übrigen zeigen die Kläger nicht auf, aufgrund welcher konkreten empirischen Daten der Senat veranlasst sein sollte, seine in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 1792/08 – mit weiteren Nachweisen) vertretenen Annahme, dass sich aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung systembedingt ein atypisch hohes Schwundverhalten ergebe, zu überdenken.
122 
4. Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher im angefochtenen Umfang zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
123 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
124 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
125 
Beschluss vom 11. Juni 2013
126 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatzes richtet, ist begründet.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahl von insgesamt 341 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist von der Zulassungsgrenze von 350 Studienplätzen auszugehen, die das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt hat (Beschlüsse vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. -). Die danach bei einer kapazitätswirksamen Belegung von 342 Studienplätzen zusätzlich verfügbaren 8 Studienplätze sind von der Beklagten mittlerweile endgültig vergeben worden. Über diese den Dienstleistungsexport für den Master-Studiengang Molekulare Medizin betreffende Korrektur hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Schwundberechnung ist nicht zu beanstanden (3.).
18 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
19 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2009/2010 maßgeblichen Fassung vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
20 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
21 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
22 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht in Abweichung von der Kapazitätsberechnung der Beklagten davon ausgegangen, dass ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin wegen des Fehlens von Studierenden für das Wintersemester 2009/2010 nicht anerkannt werden kann (b, aa). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet der von der Beklagten angenommene Dienstleistungsexport im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken (b, bb).
23 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 397 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 14.02.2012, Juris Rn. 23 - 73; vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
24 
Unabhängig davon hat der Senat anlässlich der bereits im Eilverfahren vorgebrachten Einwendungen mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 358/10 - die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Deputatskürzungen und das Unterbleiben einer Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) im Einzelnen überprüft und dazu ausgeführt:
25 
„Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
26 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
27 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
28 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.“
29 
Auch diese Ausführungen des Senats zum unbereinigten Lehrangebot werden durch die von Klägerseite im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Einwendungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere, soweit pauschal vorgebracht wird, dass es hinsichtlich einzelner kapazitätsungünstiger Stellenveränderungen an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung fehle. Dieser Vortrag setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat, die Stellenveränderungen im Ergebnis somit kapazitätsgünstig waren. Soweit von Klägerseite die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine rechtliche Bedeutung zu. Danach werden Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung (vgl. Senatsurteil vom 22.03.1991, a.a.O.). Nachdem die Klägerseite weder die Vakanzen von 17 SWS gegenüber 8,3 SWS nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 72 nach Juris) noch die Tatsache in Frage stellt, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 29 nach Juris), ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt oder ersichtlich.
30 
b) Der von der Beklagten angesetzte Dienstleistungsabzug kann lediglich hinsichtlich des Exports in den Masterstudiengang Molekulare Medizin nicht anerkannt werden (aa). Im Übrigen, also hinsichtlich des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS (bb [1]), für den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin in Höhe von 8,9112 SWS (bb [2])und für den Studiengang Zahnheilkunde in Höhe von 35,0366 SWS (bb [3]), insgesamt also 50,1578 SWS, begegnet der vorgenommene Abzug keinen rechtlichen Bedenken (bb).
31 
aa) Die Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin können für das Studienjahr 2009/2010 nicht vom Lehrangebot abgesetzt werden. Denn zum Wintersemester 2009/2010 waren noch keine Studierenden in diesem Studiengang eingeschrieben. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Rn. 85 nach Juris) verwiesen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
32 
bb) (1) Bei den im Rahmen der Kapazitätsberechnung dem Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS zugrunde gelegten Lehrveranstaltungen handelt es sich um die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten“ sowie „Physiologie für Pharmazeuten“ mit je 3 SWS und um das Praktikum „Physiologie für Pharmazeuten“ mit 2 SWS. Diese Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für das Wintersemester 2009/2010 als Lehrveranstaltungen der Medizinischen Fakultät ausgewiesen. Sie gehören auch zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker - AAppO - (vgl. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO in der hier maßgeblichen Fassung vom 14.12.2000, BGBl. I, S. 1716). Aus dem Studienplan für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie der Fakultät für Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften, der am 08.11.2008 beschlossen wurde, ergibt sich, dass es sich um im zweiten bzw. dritten Studienhalbjahr vorgesehene Pflichtlehrveranstaltungen in diesem zeitlichen Umfang handelt. Ihrer Kapazitätsberechnung legt die Beklagte zur weiteren Berechnung des Dienstleistungsexports bei den Vorlesungen eine Gruppengröße (g) von 90 und einen Faktor (f) von 1,0, bei dem Praktikum eine Gruppengröße von 14 und einen Faktor von 0,5 zugrunde. Daraus errechnet sie einen Curricularanteil (CA) von insgesamt 0,1380 (je 0,0333 für die Vorlesungen plus 0,0714 für das Praktikum) und, nach Multiplikation mit den hälftigen Studienanfängerzahlen (Aq/2), also 45, einen Dienstleistungsbedarf von 6,2100 SWS. Diese Berechnung des Dienstleistungsexports für die Pharmazie ist nicht substantiiert angegriffen. Sie entspricht der maßgeblichen Berechnungsformel (vgl. I. Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO VII). Die zugrunde gelegten Zahlen sind anhand des Curricularnormwertes für den Studiengang Pharmazie (vgl. Nr. 1.17 der Anlage 2 zur KapVO VII) mit insgesamt 4,5 sowie einer Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/2010 von 90 Studienanfängern plausibel und nicht zu beanstanden.
33 
Ausgehend davon wendet sich die Berufung mit Erfolg gegen die Ablehnung der Berücksichtigungsfähigkeit der insoweit von der vorklinischen Lehreinheit tatsächlich erbrachten Dienstleistungen im angefochtenen Urteil. Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass diese allein wegen der fehlenden Normierung des zeitlichen Umfangs in der Studienordnung der Beklagten für Pharmazie vom 27.02.2002 bzw. der Approbationsordnung für Apotheker ausscheide. Denn die vom Verwaltungsgericht dabei angenommene Verpflichtung, in der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs neben der Art der Lehrveranstaltung auch deren zeitlichen Umfang normativ festzulegen, ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
34 
Ausgangspunkt für die Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports ist § 11 KapVO VII (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, Juris). Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Hierin liegt zunächst eine Definition des kapazitätsrechtlichen Begriffs „Dienstleistung“; gleichzeitig ist der Formulierung „zu erbringen hat“ zu entnehmen, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung bestehen muss. Demgemäß besteht Einigkeit, dass nur solche Lehrveranstaltungen vom Lehrangebot abzuziehen sind, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 09.07.2002 -, 10 NB 612/02 - Juris; Hess.VGH, Beschlüsse vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris, und vom 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192, Ls. 3; OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. -, Juris; Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 448 m.w.N.). Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass Lehrveranstaltungen, die nicht - wenigstens - in den Studienplan der zuständigen Fakultät aufgenommen sind und (nur) der Vertiefung des wissenschaftlichen Lehrstoffs dienen, grundsätzlich nicht als Dienstleistung vom Lehrangebot der sie erbringenden Lehreinheit abgezogen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 29.03.1979 - NC IX 15/79 -, Juris).
35 
Sowohl die Studienordnung des Senats der Beklagten für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.02.2002 (vgl. Anlage 1, Teil A und C) als auch die Approbationsordnung für Apotheker (Anlage 1, Stoffgebiet D zu § 2 Abs. 2 AAppO, BGBl. I 2000, 1716) sehen Vorlesungen zu Anatomie und Physiologie und einen Kurs Physiologie als Pflichtlehrstoff vor.
36 
Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports darüber hinausgehend erfordert, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruht, sodass auch im Rahmen des nicht zugeordneten Studiengangs die kapazitätsbestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine derartige normative Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs wird von der Rechtsprechung überwiegend als rechtlich nicht geboten betrachtet (Hess.VGH, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris und Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. - Juris und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris; Nds.OVG, Beschlüsse vom 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -, Juris und vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, Juris; a.A. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 455). Der Senat hält diese Auffassung für überzeugend.
37 
Dem Wortlaut des § 11 KapVO VII und der gesetzlichen Systematik lassen sich konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit einer normativen Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs nicht entnehmen. So sind nach § 11 Abs. 2 KapVO VII zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen - lediglich - „Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind“. Hier wird somit festgelegt, dass zur Berechnung auf die Studienanfängerzahlen abzustellen ist, wobei zu deren Ermittlung Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, als zulässig erachtet werden. Der Wortlaut der Bestimmung lässt somit nicht nur offen, ob bzw. inwieweit Anforderungen an die Förmlichkeit einer Quantifizierung zu stellen sind. Er spricht aufgrund der gewählten Formulierungen „voraussichtlich“ und „Entwicklung“, welche eine Normierung gerade ausschließen, sogar gegen ein vom Verordnungsgeber beabsichtigtes Normierungserfordernis für Dienstleistungen.
38 
In systematischer Hinsicht kommt zunächst dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Verordnungsgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen haben, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet. Beispielsweise schreibt das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) in § 5 Abs. 4 Satz 3 vor, dass zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen ist, was nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338; zu weiteren Normierungserfordernissen vgl. § 6 Abs. 2 Satz 7, § 11 Abs. 1, 3 u. 4 HZG sowie § 1 Abs. 3, § 5a KapVO VII; ferner Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006, GBl. 2007, S. 523; Art. 19 § 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 521 338). Ausdrückliche Normierungserfordernisse für die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge sehen indes weder das Hochschulzulassungsgesetz noch andere Bestimmungen vor. Insoweit liefe es der Regelungssystematik zuwider, würde man aus § 11 Abs. 1 KapVO VII über die dort vorausgesetzte grundsätzliche Dienstleistungspflicht hinaus ohne weiteres das zwingende Gebot einer rechtssatzmäßigen Regelung von Einzelheiten dieser Pflicht ableiten.
39 
Zu Recht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf die in der KapVO VII angelegten Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Lehraufwands für den in der Kapazität zu berechnenden Studiengang selbst und den Dienstleistungsbedarf des nachfragenden Studiengangs. Für ersteren wird als Berechnungsparameter auf die jährliche Aufnahmekapazität abgestellt, welche nach § 5 KapVO VII unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots rechnerisch zu ermitteln ist. Demgegenüber stellt § 11 KapVO VII für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs allein auf die Studienanfängerzahlen anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen oder der bisherigen Entwicklung ab. Auch die unterschiedliche Terminologie und die fehlenden konkreten Vorgaben zur Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 11 Abs. 2 KapVO VII legen nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Dem entspricht es, dass die KapVO VII auch ausschließlich für die Lehrnachfrageseite die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 - Juris). Auch aus Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 - Staatsvertrag 2006 - (GBl. 2007 S. 523) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort als kapazitätsbestimmendes Kriterium der Ausbildungsaufwand genannt wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 bis 6 Staatsvertrag 2006), der in § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII als „Curricularnormwert“ definiert ist, bezieht er sich nicht auf die nachfragenden Studiengänge, sondern auf den Ausbildungsaufwand des - nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2006 in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen - Studiengangs, dessen Studienplätze festzusetzen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -, Juris).
40 
Auch teleologische Erwägungen sprechen für die hier vertretene Auffassung. Denn mit der besonderen Regelung des § 11 KapVO VII gibt der Normgeber hinreichend deutlich seinen Willen zu einer pauschalierenden und vereinfachenden Berechnung des Dienstleistungsexports zu erkennen, die etwa auch die Anwendbarkeit der speziellen Regelungen des Dritten Abschnitts der KapVO VII im Hinblick auf den Dienstleistungsexport ausschließt. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 73/90 - zur damaligen KapVO V, die insoweit keine Unterschiede aufweist; zuletzt Beschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -, vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, Juris und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338, und Juris, dort Rn. 22), dass im Rahmen des Dienstleistungsexports die Studienanfängerzahlen nicht um eine Schwundquote zu bereinigen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO, wonach die voraussichtlichen Zulassungszahlen dieser Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind, sowie aus der Systematik der KapVO VII. Nach deren § 14 Abs. 3 Nr. 3 kommt eine Erhöhung (der Zulassungszahl) nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern erfährt (Schwundquote). Damit wird die Grundregel des § 14 Abs. 1 KapVO VII (im dritten Abschnitt: Überprüfung des Berechnungsergebnisses) konkretisiert, wonach das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen ist, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das nach Maßgabe einer (eventuellen) Schwundquote gem. § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII zu korrigierende Ergebnis (Zulassungszahl) ist also zunächst allein nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts, und damit unter anderem in Anwendung des § 11 Abs. 2 KapVO VII zu berechnen, der eine Korrektur der für die Berechnung des Dienstleistungsexports anzusetzenden Studienanfängerzahlen in (analoger) Anwendung der Schwundregelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII nicht vorsieht (so auch die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 357/13 NC u.a. -, Juris; Sächs.OVG, Beschluss vom 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 11.10.1994 - 7 CE 93.10288 u.a. -, Juris; a.A. Nds.OVG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 NB 1048/06 - Juris). Der Verordnungsgeber bringt in § 11 Abs. 2 KapVO zum Ausdruck, dass es nicht auf die (schwundbereinigten) „Studentenzahlen“ oder „Studierendenzahlen“ ankommt, sondern vereinfachend die Zulassungszahlen der Studienanfänger zugrunde gelegt werden sollen. Der Sinn der Vorschrift liegt mithin letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung. (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 09.09.2009 - NC 2 B 129/09 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
41 
Vor allem auch diese pauschalierende und vereinfachende Intention des Verordnungsgebers, die nicht zuletzt damit zusammenhängen mag, dass - wie auch von der Beklagten geltend gemacht - der Dienstleistungsbedarf als bloßer Unterstützungsaufwand für andere Studiengänge jedenfalls bei typisierender Betrachtung regelmäßig einen deutlich untergeordneten Teil gegenüber dem Aufwand für den eigentlich zu berechnenden Studiengang ausmacht, lässt es gerechtfertigt erscheinen, hier geringere Normierungsanforderungen zu stellen.
42 
Der erkennende Senat hat sich in seiner Rechtsprechung zur Frage einer Normierungspflicht im Rahmen von § 11 KapVO VII noch nicht konkret geäußert.
43 
Dem Senatsurteil vom 15.02.2000 (NC 9 S 39/99, Juris) lag zum einen das Sonderproblem der Bildung einer (neuen) Lehreinheit zugrunde, welche ohne zugeordneten Studiengang allein Dienstleistungen erbringen sollte, und zum anderen die kapazitätsungünstige Abweichung der Gruppengrößen einzelner Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts vom ZVS-Studienplan. Vor diesem Hintergrund hat der Senat darauf hingewiesen, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraussetzen. Soweit die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen habe, würden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen seien. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlange, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergebe sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten würden. Allerdings dürfe die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorlägen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hätten. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge hätten, müsse die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen. Kapazitätsungünstige Folgen könnten sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweiche und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruhe, gälten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch sei sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliege, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst träfen (Senatsurteil vom 15.02.2000, a.a.O.). Das insoweit vom erkennenden Senat aufgestellte Erfordernis einer Quantifizierung des Curriculums im Hinblick auf die Gruppengröße und die Abweichung vom ZVS-Studienplan betraf somit die Frage der Normierungspflicht von Berechnungsparametern des zulassungsbeschränkten Studiengangs Humanmedizin selbst und nicht von Dienstleistungen.
44 
Mit Beschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 175/05 -, hat der Senat die Anforderungen an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Maßnahmen in gewissem Umfang auch auf als Dienstleistung erbrachte Lehrveranstaltungen ausgedehnt und dazu ausgeführt:
45 
„Die Frage nach der Verteilung der Ausbildungsressourcen auf mehrere fachverwandte Studiengänge ist … (nämlich) in erster Linie nicht eine solche der Kapazitätsnutzung, sondern betrifft darüber hinaus den Inhalt und die Reichweite des Anspruchs des hochschulreifen Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl. … Wenn es aber um einen veränderten Einsatz vorhandener Ressourcen geht, so sind … auch die Rechte der Studienplatzbewerber berührt und dürfen nicht ausgeblendet werden. Werden demnach die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dies führt dann dazu, dass sich die Hochschule kapazitätsrechtlich so behandeln lassen muss, als ob die Maßnahme nicht erfolgt wäre. … Demnach ist der Dienstleistungsexport für die neu eingerichteten Studiengänge nicht anzuerkennen.“
46 
In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris, im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstleistungen für den neu eingerichteten, keiner Lehreinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin festgestellt, dass die Abwägungsentscheidung vom Senat der Hochschule zu treffen sei, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen obliege. Die vom Senat zu beschließende Studienordnung müsse auch Betreuungsrelationen umfassen. Dem lag wiederum zugrunde, dass eine hochschulorganisatorische Maßnahme eine gerechte Abwägung voraussetze, welche auch kapazitätsungünstige Gruppengrößen, wie bereits im Senatsurteil vom 15.02.2000 ausgeführt, umfasse.
47 
In dieser Entscheidung ist der Senat indes ersichtlich nicht von einer generellen Pflicht zur Normierung kapazitätsbestimmender Faktoren bei Dienstleistungen im Sinne des § 11 KapVO VII ausgegangen. Die Vorschrift wird dort gar nicht angesprochen. Anlass und Grund für die Annahme bestimmter formeller Anforderungen war nicht die Erbringung von Dienstleistungen an sich, sondern vielmehr die Neueinrichtung eines Studiengangs und damit eine konkrete hochschulorganisatorische Maßnahme, die sich aus der Sicht der vorklinischen Lehreinheit unmittelbar kapazitätsmindernd auswirkte.
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Oben ist dargelegt worden, dass § 11 KapVO VII gerade mit Blick auf den mit ihm verfolgten Zweck der Pauschalierung und Vereinfachung nicht entnommen werden kann, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruhen muss. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob an den im Beschluss von 13.06.2008 enthaltenen Aussagen zur Normierungspflicht im Falle von Dienstleistungen festzuhalten ist. Dies kann hier freilich dahinstehen. Denn der bisherigen Rechtsprechung können, wie aufgezeigt, im Zusammenhang mit der Dienstleistung nach § 11 KapVO VII Normierungserfordernisse im Hinblick auf kapazitätsbestimmende Faktoren allenfalls im Falle hochschulorganisatorischer Maßnahmen mit unmittelbar kapazitätsmindernder Wirkung, etwa bei der Neueinrichtung von Studiengängen, entnommen werden. Darum geht es hier indes nicht. Die Lehreinheit Vorklinik erbringt vielmehr unbeanstandet seit langem in nahezu unveränderter Höhe tatsächlich Dienstleistungen für die Pharmazie, was von der Klägerseite auch nicht in Frage gestellt wird. Im Übrigen besteht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Pharmazie ebenfalls um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt, kein Anlass zur Annahme, dass durch das Fehlen einer normativen Regelung zum Umfang des Dienstleistungsexports die Rechte der Studienanfänger des Studiengangs Medizin auf Kapazitätsausschöpfung verletzt sein könnten.
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Eine generelle Normierungspflicht für sämtliche Berechnungsparameter eines Dienstleistungsexports ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebots einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, so dass dieser selbst regeln muss, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71-, BVerfGE 33, 303, 338 ff.; Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291, 327). Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten können dagegen auch anderen Stellen jedenfalls so lange überlassen werden, wie eine erschöpfende Nutzung sichergestellt ist (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194). Bedarf es somit nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren (BVerfG a.a.O. S. 196), so kann auch die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzugs zu Lasten eines zulassungsbeschränkten Faches nicht davon abhängen, dass sich der auf den „importierenden“ Studiengang angesetzte Curricularanteil vollständig aus normativen Regelungen ergibt (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 22.10.2009 - 7 CE 09.10572 u.a. -, Juris; Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142.09/MM.WB -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris).
50 
Im Übrigen kommt der Kapazitätsverordnung und damit auch der Bestimmung des § 11 KapVO VII selbst eine den Inhalt des Zugangsrechts des Hochschulbewerbers (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzende Wirkung zu. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die allein als zutreffend gelten könnten. Die bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Hochschulbewerber, der Hochschullehrer und der zugelassenen Studierenden erforderliche Konkretisierung ist mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden. Dass dieser mit der nach den vorstehenden Darlegungen auf eine Pauschalierung und Vereinfachung der Kapazitätsberechnung angelegten Vorschrift des § 11 KapVO VII überschritten würde, ist nicht erkennbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
51 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG. Denn es bleibt jedenfalls bei einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, ob und inwieweit die von der Hochschule angesetzten kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die tatsächlichen Erfordernisse und Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes des nicht zugeordneten Studiengangs gerechtfertigt sind. Im vorliegenden Fall sind insoweit Einwände weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insoweit bestehen an der sachlichen Notwendigkeit des geltend gemachten Dienstleistungsexports keinerlei Zweifel.
52 
Damit kann dahinstehen, ob die durch den Senat der Beklagten am 29.02.2012 beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) zu einer rückwirkenden Heilung des behaupteten Normierungsmangels für das Wintersemester 2009/2010 geführt haben oder ob die nunmehr förmlich festgesetzten Berechnungsparameter zumindest als Ersatzmaßstab tauglich wären.
53 
(2) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 Semesterwochenstunden (SWS) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Aus den unter (1) dargelegten Gründen kann dem Verwaltungsgericht auch insoweit nicht darin gefolgt werden, dass die Berücksichtigung des Exports wegen der fehlenden Normierung der Betreuungsrelationen in der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 21.10.2008 ausscheidet.
54 
Der Dienstleistungsexport ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Der Senat hat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - Folgendes ausgeführt:
55 
„Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.“
56 
An diesen Feststellungen, die im Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Da von Klägerseite auch keine durchgreifenden Einwendungen gegen die konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports erhoben worden sind, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
57 
(3) Auch der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,0366 SWS ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 86 nach Juris), nicht zu beanstanden. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Gründe, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.) zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
58 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 397 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt 50,1578 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 346,8422 Semesterwochenstunden zugrunde legen (so auch schon Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, a.a.O.).
59 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den neu eingerichteten, der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. (s.o. 1. b, aa) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität von Studienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
60 
a) Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8792, bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4756 angesetzt. Dies hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 90 – 110 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4756) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - und vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - ). Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um eine ohnehin hinnehmbare, lediglich geringfügige Abweichung des praktizierten CA vom Richtwert der ZVS handelt (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 96 nach Juris.
61 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
62 
aa) Die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B. Sc. und Molekulare Medizin M. Sc. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahme genügt den an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Entscheidungen zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen, gegen die mit der Berufung durchgreifende Einwände nicht erhoben worden sind (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 113 -115 bei Juris). Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt:
63 
„Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.“
64 
Das Vorbringen der Klägerseite im Berufungsverfahren gibt dem Senat auch nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von dieser Feststellung abzurücken.
65 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff., 426 ff.), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 118 f. nach Juris).
66 
Unabhängig davon hat der Senat bereits im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der kleinen Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, dargelegt, dass diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). An der sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters hat der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Fakultätsassistentin B. hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Betreuungsrelation in den Wahlfächern aus mehreren Gründen geboten sei. Schon Sicherheitsaspekte erforderten eine intensive Betreuung, da mit Radioaktivität und Zellgiften gearbeitet werde. Hinzu komme die Arbeit an hochsensiblen teuren technischen Geräten, wie etwa einem Massenspektrometer. Weiter fänden auch Tierversuche statt, die aus Gründen des Tierschutzes eine geringe Gruppengröße erforderten. Es werde zudem ein großes Spektrum an Wahlfächern angeboten, die sich vermehrten und veränderten. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2013 hat sie ausgeführt, dass die Betreuung bei den komplexen und aufwändigen Praktika (zwangsläufig) im Verhältnis 1:1 liege (vgl. hierzu auch Kapazitätsakte, S. 34). Die Studierenden müssten hier intensiv praktisch angeleitet werden. Die Vorbereitung, Organisation, Technik und Handhabung größerer wissenschaftlicher Laborversuche lerne man nicht im Selbststudium. An anderer Stelle heißt es, die Besonderheit dieser Veranstaltungen bestehe darin, dass Aufgabe der Teilnehmer die selbständige Bearbeitung und Abwicklung eines eigenen, klar definierten Forschungsprojekts (im Gegensatz zur Durchführung eines Routine-Versuchsprogramms) ist, die Projekte von einzelnen Forschungslabors nach dem jeweiligen Stand der dort angesiedelten aktuellen Forschung an die Studierenden verteilt werden und in den Forschungslabors und nicht in studentischen Kursräumen stattfinden (vgl. hierzu die Stellungnahme von Privatdozent Dr. R., mitgeteilt im Schreiben des Studiendekans vom 10.01.2012, sowie die Kapazitätsakte, S. 33). Vor dem Hintergrund dieser konkreten und in sich stimmigen Darlegungen hält der Senat an seiner im Eilverfahren getroffenen Beurteilung auch im Berufungsverfahren fest. Dabei spricht für die kapazitäre Rechtfertigung der geringen Gruppengröße nicht zuletzt, dass gerade das ausbildungsintensive studienbegleitende Wahlfachpraktikum eine wesentliche, für die Profilbildung der Hochschule bedeutsame Neuerung des Bachelorstudiengangs war (vgl. Kapazitätsakte, S. 33, sowie noch unten unter cc).
67 
Die Prüfungsordnung vom 15.12.2009 kann auch bereits im gegenständlichen Studienjahr 2009/2010 berücksichtigt werden. Hierzu hat der Senat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
68 
„Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.“
69 
Diese Erwägungen sind im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffen worden, sodass hierauf Bezug genommen werden kann.
70 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger ist mit der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 wirksam ein Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin festgesetzt worden.
71 
Der Senat hat hierzu im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
72 
„Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und wurden für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
73 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
74 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
75 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
76 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.“
77 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch angesichts der von Klägerseite im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen nach erneuter Überprüfung fest. Die Festlegung des Curricularnormwertes beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, welcher komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält. Die Grenzen dieses Spielraumes liegen bei der Festsetzung des Curricularnormwertes nach oben in einem Aufwand, der das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet und dadurch das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung verletzt („unzulässige Niveaupflege"), nach unten in einem Aufwand, der den gebotenen Mindeststandard an Ausbildung nicht abdeckt (vgl. bereits Senatsurteil vom 27.11.1979, - IX 3751/78 -, DÖV 1980, 259, 269). Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraums überschritten hat. Ergänzend ist auszuführen:
78 
An einem formell ordnungsgemäßen Zustandekommen der vom Wissenschaftsministerium in der vorgeschriebenen Form der Rechtsverordnung vorgenommenen Curricularwertfestsetzung bestehen für den Senat keine Zweifel. Die von der Klägerseite erhobenen Einwände, die u.a. dahin gehen, der zuständige Ministerialbeamte habe keine eigenständige Prüfung des CNW insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgenommen, gehen fehl. Denn für die hier maßgebliche Frage der Zulässigkeit der Bildung der Anteilquote nach § 12 Abs. 1 KapVO VII für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor kommt es allein darauf an, ob die Festsetzung des Normwerts durch das Ministerium in der Form der Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 4 HZG im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64, 33; BVerfG, Beschluss vom 10.03.1999 - 1 BvL 27/97 -, Juris). Das Gesetz stellt insoweit keine besonderen Anforderungen an das Verfahren, das Zustandekommen oder die Qualität des Rechtssetzungsakts. Auf die Motivlage des sachbearbeitenden Beamten im Ministerium kam es nicht an, sodass den diesbezüglichen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen Nr. 1 - 4 schon mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen war. Im Übrigen lagen dem Ministerium bei der Festsetzung des CNW die hierfür erforderlichen Unterlagen vor (vgl. die mit Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2013 als Anlagen 1 – 3 vorgelegten Schreiben des Rektorats an das MWK jeweils vom 28.05.2009). Dies gilt vor allem für den quantifizierten Studienplan, der sämtliche Pflichtlehrveranstaltungen für die einzelnen Fachsemester mit Angaben zur Art, zu den Semesterwochenstunden, dem Anrechnungsfaktor, der Betreuungsrelation sowie die darauf entfallenden Curricularwerte - sowohl insgesamt als auch aufgeteilt auf die beteiligten Lehreinheiten - ausweist. Der Studienplan für den Bachelor-Studiengang ist vollumfänglich nachvollziehbar und weicht im Übrigen hinsichtlich der angebotenen Lehrveranstaltungen nur unwesentlich von den ersten sechs Semestern des früheren Diplomstudiengangs ab. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 13.08.2010 dargelegt, hat das Wissenschaftsministerium die deutlichen Unterschiede im Ausbildungsaufwand der Standorte Freiburg, Tübingen und Ulm klar erkannt und auf die Bedeutung zurückgeführt, die die Beklagte dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Profilbildung beigemessen hat (vgl. die mit Schreiben vom 10.09.2009 an das VG Sigmaringen übersandten Unterlagen zum Rechtssetzungsverfahren einer Änderung der KapVO des Wissenschaftsministeriums vom 30.06.2009).
79 
Dass das Ministerium durch eine beschleunigte Festsetzung eines Curricularnormwertes für das Wintersemester 2009/2010 eine Berücksichtigungsfähigkeit des auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. entfallenden Lehraufwands der vorklinischen Lehreinheit im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung der Humanmedizin ermöglichen wollte, kann nicht beanstandet werden. Diese Vorgehensweise war zumindest nachvollziehbar, da der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.05.2009 für das Wintersemester 2008/2009 eine Berücksichtigungsfähigkeit des inhaltlich nicht beanstandeten Lehraufwands für den Diplomstudiengang Molekulare Medizin allein im Hinblick auf den formellen Gesichtspunkt des Fehlens einer normativen Festsetzung des Curricularnormwertes abgelehnt hatte. Das Bestreben, einer verwaltungsgerichtlichen Beanstandung zeitnah Rechnung zu tragen, kann die Rechtmäßigkeit eines Normsetzungsakts nicht in Frage stellen.
80 
Der Senat vermag auch den materiellen Rügen der Klägerseite nicht zu folgen.
81 
Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
82 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
83 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
84 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
85 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
86 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
87 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und -inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
88 
Soweit der Beweisantrag Nr. 4 auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens abzielte, war auch diesem nicht nachzugehen. Bei der unter Beweis gestellten Frage nach der „Gleichartigkeit“ der Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master an der Beklagten und an den Universitäten Ulm und Tübingen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG handelt es sich um keine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Unabhängig davon war der Beweisantrag insoweit im Sinne des § 87 b Abs. 3 VwGO verspätet. Denn er ist erst nach der auf den 24.05.2013 bestimmten Frist eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats indes im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern und die verspätete Anbringung des Beweisantrags ist nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Im Verfahren NC 9 S 685/12 sind konkrete Entschuldigungsgründe für das späte Vorbringen (mit Schriftsatz vom 05.06.13) nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich. Im Verfahren NC 9 S 684/12 sind die Beweisanträge erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. Es ist nicht glaubhaft gemacht und nicht ersichtlich, dass diese dem Senat nicht bereits vorher zur Kenntnis hätten gebracht werden können.
89 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist oben (unter aa) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.
90 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
91 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten lässt eine gerichtlich zu beanstandende Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen nicht erkennen.
92 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zunächst auf die Berechnung des CNW auf S. 82 ff der Kapazitätsakten der Beklagten [Stand 25.09.2009] verwiesen. Die Lehrveranstaltungen, für die dort ein Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit angesetzt wurde (Spalte: LE Vorklinik), entsprechen in Art, zeitlichem Umfang und Betreuungsrelation der Prüfungsordnung vom 15.12.2009.
93 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B. Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
94 
Die Beklagte hat schriftsätzlich die tatsächlich an den Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen der Vorklinik benannt (Schreiben des Studiendekans der Humanmedizin vom 29.05.2013, vorgelegt mit Beklagten-Schriftsatz vom 05.06.2013) und bestätigt, dass die der Vorklinik zugeschriebenen Veranstaltungen für die Molekulare Medizin im streitgegenständlichen Semester, die in die Berechnung eingegangen sind, tatsächlich und ausschließlich von Angehörigen dieser Lehreinheit ohne Beteiligung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten durchgeführt wurden. Weiter wurde angegeben (Schreiben des Studiendekanats Molekulare Medizin vom 07.06.2013, Anlage zum Beklagten-Schriftsatz vom 07.06.2013), dass von den insgesamt 13 Wahlfächern 5 unter Beteiligung der Vorklinik stattfänden. Es handle sich um Biochemie/Molekularbiologie, Entwicklungsbiologie, Neurobiologie, Neuroanatomie und Neurophysiologie. Darüber hinaus hat die zuständige Fakultätsassistentin bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, bei der Zuordnung von Wahlfächern zur Vorklinik richte sie sich nicht nach der Bezeichnung der Lehrveranstaltung, sondern sie orientiere sich strikt an den tatsächlich für die Veranstaltung vorgesehenen Lehrpersonen. Diese stammten alle aus der Vorklinik, auch wenn sie teilweise von der Ausbildung her z.B. Biochemiker seien. Andere Lehrpersonen als Vorkliniker seien beispielsweise im Fach Anatomie gar nicht in der Lage, die Veranstaltungen zu halten. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden, zumal sämtliche Fächer den zur vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Instituten zugeordnet werden können. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der diesbezügliche Beweisantrag Nr. 5 bezog sich auf einen hier nicht gegenständlichen Berechnungszeitraum und war deshalb bereits unerheblich. Außerdem war er wegen mangelnder Substantiierung unzulässig und schließlich auch verspätet, da die Auskunftspersonen nicht benannt wurden bzw. ihre Vernehmung eine Vertagung erforderlich gemacht hätte. Zur weiteren Begründung des Ausschlusses verspäteten Vortrags wird auf die obigen Ausführungen unter b) cc) (vorletzter Absatz) verwiesen.
95 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
96 
Hierzu hat die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung angegeben, der prognostizierte Ansatz von 20% sei anhand des Zahlenmaterials bis 2007/2008 im Diplomstudiengang erfolgt. In dieser Zeit hätten zwischen 19% und 24% ein Wahlfach der Vorklinik gewählt. Ab 2006/2007 seien es stets über 20% gewesen. Seit Einführung des Bachelor-Studiengangs liege der Anteil tatsächlich sogar höher, nämlich zwischen 25% und 40%. Die höhere Quote von Wahlfächern der Vorklinik liege wohl daran, dass die Wahlfächer nunmehr früher, nämlich ab dem 1. Fachsemester, angesiedelt seien, während sie beim Diplomstudiengang erst im 3. Studienjahr stattgefunden hätten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 07.06.2013).
97 
Auf der Grundlage dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat in Ansehung der vorliegenden quantifizierten Studienpläne des Diplom-Studiengangs einerseits und des Bachelor-Studiengangs andererseits keinen Anlass hat, ist davon auszugehen, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Da der Umfang der der vorklinischen Lehreinheit zuzurechnenden Wahlfächer im Rahmen der Kapazitätsberechnung für den erstmals im gegenständlichen Wintersemester 2009/2010 eingeführten Bachelorstudiengang vor Beginn des Berechnungszeitraums zu bestimmen war, kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, dass auf die vom Diplomstudiengang vorliegenden Erfahrungswerte zurückgegriffen wurde. Soweit sich Beweisantrag Nr. 7 darauf richtete, die tatsächliche quantitative Belegung der Wahlfächer in den Studienjahren 2008/2009 bis 2012/2013 im Wege des Zeugenbeweises zu klären, waren die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich. Denn für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum kam es allein darauf an, ob die von der Beklagten zuvor angestellte Prognose zu beanstanden war. Allein der Umstand, dass es möglicherweise in der Folgezeit zu einer von der Prognose abweichenden Belegung kommt, ist nicht geeignet, die Prognose fehlerhaft zu machen. Für die mit dem Beweisantrag Nr. 7 ferner begehrte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bestand aus der Sicht des Senats mit Blick auf die ihm vorliegenden, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung ausreichend aussagekräftigen Unterlagen kein hinreichender Anlass. Unabhängig davon fehlte es angesichts der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen am Vortrag hinreichend bestimmter und konkreter Beweistatsachen und war der Beweisantrag insoweit auch verspätet (zur näheren Begründung der Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO s.o. unter b) cc) vorletzter Absatz).
98 
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlfachveranstaltungen in der Praxis nicht mit den festgelegten Gruppengrößen von g = 4 durchgeführt werden, sind weder von der Klägerseite aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil lassen es die von der Beklagten zur Rechtfertigung dieser Betreuungsrelation vorgelegten Unterlagen wie die Bekundungen der Fakultätsassistentin B. als praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass diese Veranstaltungen mit einer geringeren Betreuungsrelation durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Beweisantrag Nr. 6 um einen Beweisermittlungsantrag. Der im Beweisantrag genannte Begriff der „erheblich höheren Gruppengröße“ ist im Übrigen ersichtlich unbestimmt.
99 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für eine Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B. Sc., entschieden hat. Ausgehend von dem von der Beklagten offen gelegten Berechnungsmodell nach Anlage 3 zur Kapazitätsakte vom 25.09.2009 (S. 16) verändert sich im Zahlenmaterial allein das bereinigte Lehrangebot auf 346,8422 SWS (statt 338,0927 SWS in der Kapazitätsberechnung). Demgegenüber bleibt die Formel
100 
Bereinigtes Lehrangebot x 2 : (CaHM x (100%-y%) + CaMM xy%)xy% = 30
101 
unverändert.
102 
Im nächsten Rechenschritt wird durch Einsetzung des Zahlenmaterials und Umformung auf das zu ermittelnde Ergebnis y% (Anteilquote Molekulare Medizin B.Sc.) folgende Gleichung gebildet:
103 
y% = 30 : 676,1854 (bereinigtes Lehrangebot x 2) x (187,92% - 0,43y%).
104 
Tauscht man nun das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte verdoppelte bereinigte Lehrangebot von 676,1854 gegen die wegen Veränderung des Dienstleistungsexports ermittelte Zahl von 693,6844 aus, ergibt sich folgende Gleichung:
105 
y% = 30 : 693,6844 x (187,92% - 0,43y%).
106 
Die weitere Berechnung verändert sich wie folgt:
107 
y% = 0,043247332 x (187,92% - 0,43y%).
[vorher: y% = 0,04436653 x (187,92% - 0,43y%)].
108 
y% = 8,127038629 - 0,018596352y%
[vorher: y% = 8,337358364 - 0,019077608y%]
109 
1,018596352y% = 8,127038629
[vorher: 1,019077608y% = 8,337358364]
110 
y% = 7,978664574
[vorher: y% = 8,181279127].
111 
Damit beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,0% [vorher 8,2%] und dementsprechend 92,0% [vorher 91,8%] für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin. Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des Vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
112 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
113 
Dementsprechend verändert sich der gewichtete Curricularanteil auf 1,8447 gegenüber 1,8439 in der Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 345,9985 Studienplätzen für die Humanmedizin.
114 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll. Da für den neu eingerichteten Bachelor-Studiengang noch keine Zahlen zur Schwundberechnung vorlagen, erscheint die Vorgehensweise der Beklagten, auf die Zahlen zum „alten“ Diplomstudiengang zurückzugreifen, grundsätzlich gerechtfertigt, wobei sich diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden tatsächlichen Schwundentwicklung im Bachelorstudiengang mit einer Schwundquote von 0,9524 (vgl. Kapazitätsakte für das Wintersemester 2011/2012) als kapazitätsgünstig erweist. Ausgehend von den Zahlen des Diplomstudiengangs für die zurückliegenden 3 Studienjahre ergibt sich für die dem Bachelor-Studiengang entsprechende Studiendauer von 6 Fachsemestern eine Schwundquote von 0,9134. Daraus errechnen sich ein Schwund von 2,8443 Studienplätzen für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,1935 Studienplätze, insgesamt also 348,152 Studienplätze.
115 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren des Klägers auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
116 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2009/2010 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage - NC 9 S 567/12 - für das vorangehende Wintersemester 2008/2009 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2009/2010.
117 
Doch selbst wenn dessen ungeachtet berücksichtigt wird, dass die Beklagte schon in ihrer Kapazitätsberechnung - kapazitätsgünstig - einen Schwundausgleichsfaktor angesetzt hat, und wenn dieser nun bei der korrigierenden Berechnung der Kapazität für das Wintersemester 2009/2010 zugrunde gelegt wird, führt dies nicht zu einem Erfolg des klägerischen Begehrens. Denn bei Zugrundelegung einer Schwundquote von 0,996 ergeben sich rechnerisch lediglich 349,5502 und gerundet 350 Studienplätze.
118 
Zu einer höheren als der von ihr freiwillig vorgenommenen Schwundkorrektur ist die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet. Bereits im Eilverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 13.08.2010 die Schwundberechnung überprüft und Folgendes ausgeführt:
119 
„Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
120 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.“
121 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der diesbezüglichen Rügen von Klägerseite fest. Aus ihrem Argument, dass gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen Gerichtsmediziner, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten hätten, lässt sich allenfalls etwas zum Verbleibeverhalten der Gruppe der zeitnah endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ entnehmen. Es stellt jedoch nicht die Annahme des Senats eines atypischen Verbleibeverhaltens von nicht endgültig Zugelassenen in Frage. Im Übrigen zeigen die Kläger nicht auf, aufgrund welcher konkreten empirischen Daten der Senat veranlasst sein sollte, seine in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 1792/08 – mit weiteren Nachweisen) vertretenen Annahme, dass sich aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung systembedingt ein atypisch hohes Schwundverhalten ergebe, zu überdenken.
122 
4. Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher im angefochtenen Umfang zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
123 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
124 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
125 
Beschluss vom 11. Juni 2013
126 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin bewarb sich zum Wintersemester 2012/2013 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2012/2013 - ZZVO 2012/2013 - vom 10.6.2012 (GBI. 2012 S. 438) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag der Klägerin lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 335 Studienplätzen für Studienanfänger zutreffend ermittelt und 336 Studienplätze seien kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
Aufgrund eines mit Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 beanstandeten Berechnungsfehlers hat die Beklagte ihre Kapazitätsberechnung auf eine Kapazität von 337 Studienplätzen korrigiert und mitgeteilt, dass nunmehr 337 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt seien, da sie einen weiteren Studienplatz an die (zu diesem Zeitpunkt) rangbeste Klägerin eines Parallelverfahrens zugeteilt habe.
Mit Urteil vom 06.12.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 11.01.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.01.2013 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 15. Oktober 2012 zu verpflichten, die Klägerin, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin (1. FS) zuzulassen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Beim Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin Master sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Zweitstudium zu Lasten der Humanmedizin handle. Zudem sei die Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands ebenso wie für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden. Jedenfalls dürfe bei der Molekularen Medizin der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Die Beklagte habe sich insoweit auf die Vergleichbarkeit der besonderen wissenschaftlichen Ausrichtung mit dem Studiengang an der Universität Erlangen berufen, dessen CNW jedoch deutlich geringer sei. Bei den Wahlfächern und Praktika werde bestritten, dass der Ansatz von 10 % der Vorklinik im Nachhinein der Hochschulwirklichkeit entsprochen habe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Es bestünden zudem Zweifel, ob in Zusammenschau mit der Kapazitätsberechnung der Klinik der Gesamt-CNW für Medizin eingehalten werde. Gegebenenfalls sei auch deshalb eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik notwendig. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen. Schließlich lege die Beklagte nicht dar, wie sie beurlaubte Studenten berücksichtige. Hier stehe im Raum, dass diese doppelt berücksichtigt würden.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2182/12) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie Leitakten der Beschwerdeverfahren betreffend die WS 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 (NC 9 S 799/11, NC 9 S 1129/12 und NC 9 S 261/13) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (in jeweils 2 Bänden Generalakten des Senats für die Wintersemester 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das gilt auch für den von dem Vertreter der Klägerin gestellten Wiedereröffnungsantrag.
14 
Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor der angefochtenen Entscheidung ist der Geschäftsstelle am Vormittag des 21.11.2013 übergeben worden. Ab diesem Zeitpunkt war das Urteil wirksam und für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10).
15 
Der Senat war zur Niederlegung des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist lediglich dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das zudem ausdrücklich auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2012/2013 ist dargelegt worden, dass beide Punkte in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2012/2013 bereits widerspruchsfrei berücksichtigt seien: der Kurs Pharmazie sei im Dienstleistungsexport mit g = 15 und die Veranstaltung QB 3 sei einheitlich im Dienstleistungsexport der Vorklinik und in der Berechnung des Klinik-CNW mit g = 20 berücksichtigt, eine CNW-Überschreitung sei nicht festzustellen. Damit war - für alle Beteiligten ersichtlich - der mit der Gewährung des Schriftsatzrechts verfolgte Zweck erfüllt. Weiterer Aufklärungsbedarf bzw. die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme seitens des Vertreters der Klägerin bestand insoweit nicht.
16 
Aber auch inhaltlich geben die nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze des Vertreters der Klägerin keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
17 
Im Schriftsatz vom 21.11.2013 (Eingang per Telefax um 15.00 Uhr) führt der Vertreter der Klägerin aus, inzwischen die Curricularanteilsberechnung Klinik gefunden zu haben; der dort ausgewiesene Klinik-Anteil von 5,7361 ergebe zusammen mit dem Vorklinik-Anteil von 2,4756 eine Überschreitung des Gesamt-CNW um rund 1 % (8,2117). Dass die so begründete Annahme einer Gesamt-CNW-Überschreitung auf einem Irrtum (fehlerhafter Ansatz des Vorklinik-Anteils) beruht, ist bereits vom Beklagten-Vertreter im Schriftsatz vom 22.11.2013 zutreffend dargelegt und vom Vertreter der Klägerin auch eingeräumt worden.
18 
Aber auch mit Blick auf den Inhalt des weiteren Schriftsatzes des Vertreters der Klägerin vom 22.11.2013 erscheint eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Dort macht dieser geltend, der in der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil der Klinik sei jedenfalls aus anderen Gründen fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student). Die Fehler führten zu einer Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2, sodass der Curriculareigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen sei.
19 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite handelt es sich bei diesem Vortrag nicht lediglich um eine zulässige Erwiderung auf einen von der Beklagtenseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz. Wie dargelegt, hat die Beklagte lediglich ein Schriftsatzrecht zu den Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) für die Klinik und im Praktikum Physiologie für Pharmazeuten erhalten. Beide Angaben betrafen die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs im Rahmen des Lehrangebots. Für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 beschränkte sich die diesbezügliche Stellungnahme der Beklagten auf die schriftliche Bestätigung der Gruppengrößen und den Hinweis, dass die bezüglich dieser Gruppengrößen in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Wintersemesters 2011/2012 thematisierten Abweichungen zwischen der Kapazitätsberechnung der Vorklinik und der CNW-Berechnung der Klinik bzw. der Studienordnung Pharmazie im Wintersemester 2012/2013 nicht vorlägen. Die Äußerung, dass sich in der mündlichen Verhandlung erörterte Fragen, zu denen der Beklagten Schriftsatzrecht gewährt wurde, im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 gerade nicht stellten, bietet erkennbar keinen Anlass dafür, als Erwiderung nunmehr erstmals andere, bislang überhaupt noch nicht problematisierte Punkte der Kapazitätsberechnung der Klinik in Frage zu stellen.
20 
Im Übrigen erweist sich das Vorbringen im Sinne des § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet. Denn der Schriftsatz vom 22.11.2013 ist offensichtlich erst nach der mit Verfügung des Senats vom 02.09.2013 gesetzten Frist zum abschließenden Vortrag bis 20.09.2013 eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des neuen Vortrags würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern. Das verspätete Vorbringen ist auch nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Von der Beklagten war die Kapazitätsberechnung für die Klinik, wonach der Curricularanteil der Klinik 5,7361 (SWS/Student) beträgt, bereits mit Schriftsatz vom 14.08.2012 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und ausweislich des vom Verwaltungsgericht zu den Akten genommenen Ausdrucks einer E-Mail vom 04.10.2012 an die Kläger-Vertreter als PDF-Datei am 04.10.2012 verschickt worden (Generalakte ALU Humanmedizin WS 2012/2013 des VG, Übersendungsnachweise an RAe, Ausdruck der E-Mail der Geschäftsstelle vom 04.10.2012, sowie deren „versandt“-Vermerk in der Liste „Schriftsatz/Pdf-Datei der ALU an“). Dies wird der Sache nach vom Vertreter der Klägerin eingeräumt (vgl. den Schriftsatz vom 22.11.2013). Die nunmehr vorgebrachten Einwendungen zu Abweichungen des quantifizierten Studienplans Klinik von der Studienordnung und zu für einzelne Veranstaltungen angesetzten Gruppengrößen hat der Vertreter der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 22.11.2013 erhoben. Er legt dabei nicht dar, weshalb ein solcher Vortrag trotz Vorliegen der Kapazitätsakte Klinik seit Oktober 2012 nicht früher hätte erfolgen können. Soweit nunmehr ein nachträgliches Bekanntwerden - nach langem Suchen - geltend gemacht wird, ist dies mit Blick auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes für verspätetes Vorbringen (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO) ersichtlich unsubstantiiert, da die Möglichkeit einer früheren Kenntnisnahme aufgrund des anhand der VG-Akte nachvollziehbaren Verfahrensgangs zur Aktenübersendung gerade nicht bestritten wird.
21 
Schließlich steht einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch entgegen, dass der diesbezügliche Vortrag nicht entscheidungserheblich ist (siehe dazu unten 2. a).
II.
22 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
23 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2012/2013 festgesetzten Zulassungszahl von 335 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin zwar nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist anhand der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten korrigierten Kapazitätsberechnung von der Zulassungsgrenze von 337 Studienplätzen auszugehen. Diese sind indes allesamt kapazitätswirksam belegt. Über die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen weiteren geringfügigen Korrekturen hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung (4.).
24 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
25 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Fassung vom 10.07.2012, GBl. S. 457 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
26 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
27 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
28 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
29 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 391 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2032/12 abgedruckt bei Juris Rn. 24 - 63; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
30 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals einzelne Stellendispositionen gerügt werden, ist schon nicht erkennbar, dass sich diese entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil in der Gesamtbilanz kapazitätsmindernd ausgewirkt hätten. Dies gilt umso mehr, als sich eine Rüge sogar auf eine Stellendisposition im Wintersemester 2010/2011 bezieht. Hierzu hat der Senat bereits im damaligen Eilverfahren (Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - Juris) ausgeführt, dass diese Stellenumwandlungen nicht zu beanstanden sind und hinsichtlich der ausdrücklich gerügten Umwandlungen im Physiologischen Institut für das Wintersemester 2010/2011 sogar ein höheres Lehrangebot als im Vorjahr angesetzt worden ist. Dies wird auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt.
31 
Auch dem Einwand einzelner Kläger, das Verwaltungsgericht habe bezogen auf die Deputatsermäßigung für die Prodekanin nicht geprüft, ob im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge eine hinreichende Abwägung stattgefunden habe, ist nicht zu folgen. Hinsichtlich der Deputatsermäßigung für die Prodekanin hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen. Danach richtet sich die generell funktionsbezogen gewährte Deputatsermäßigung für den Prodekan nach § 6a LVVO und bedarf deshalb keiner Abwägung im Hinblick auf den konkreten Amtsinhaber im Einzelfall. Sie ist auch im kapazitätsbeschränkten Studium der Humanmedizin im maximal zulässigen Umfang von 4 Semesterwochenstunden nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2775/10 - und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, beide Juris, sowie grundlegend Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, ESVGH 56, 188). Die generelle Entscheidung über eine Deputatsermäßigung wurde vorliegend durch das Rektorat in der Sitzung vom 01.02.2012 für die Funktionsträger nach § 6a LVVO getroffen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Deputatsermäßigung im Vorjahr nur deshalb nicht in die Kapazitätsberechnung eingeflossen sei, weil Frau Prof. K., die schon damals die Funktion innehatte, wegen ihrer Forschung am FRIAS-Institut von ihrer Lehrverpflichtung völlig freigestellt gewesen sei. Dies habe sich jedoch nicht ausgewirkt, weil ihre Stelle in vollem Umfang durch eine Professurvertretung im Umfang von 9 SWS ausgefüllt worden sei (vgl. VG Freiburg, Juris Rn. 36). Hiergegen bringt die Berufung substantiiert nichts vor.
32 
Ohne Erfolg wird erneut die Deputatsermäßigung in Höhe von 2 SWS für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers beanstandet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009, a.a.O., Rn 13 nach Juris) die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit aufgrund innerdienstlicher Anordnung des Wissenschaftsministeriums (vorliegend vom 24.09.2012) bejaht. Soweit von Klägerseite moniert wird, dass keine Abwägung hinsichtlich des Funktionsträgers Herrn Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut stattgefunden habe, geht dies fehl. Dabei wird verkannt, dass das System der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist und unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten durch das in §§ 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets nur den Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit und die Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris). Deshalb ist es kapazitätsrechtlich unerheblich, welchem Institut der vorklinischen Lehreinheit die deputatsmindernde Funktion im Einzelfall zugeordnet wird.
33 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
34 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 52) nicht in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch in diesem Berufungsverfahren nicht ersichtlich.
35 
cc) Weiteres Lehrangebot
36 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es aufgrund einer Erklärung des Studiendekans davon ausgehe, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt würden. Diese Feststellung wird nicht substantiiert in Frage gestellt. Die weiter aufgeworfene Frage einer fiktiven Einbeziehung von möglichen bzw. aus Klägersicht zumutbaren Lehrleistungen durch über Drittmittel finanzierte Bedienstete hat sich dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht aufgedrängt, weil damit der Sache nach ein „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, Juris). Auch der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) davon aus, dass es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
37 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
38 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
39 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
40 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlenden Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
41 
Vor diesem Hintergrund ist auch der auf die geltend gemachte Aufdeckung noch vorhandener Kapazitäten der Klinik zu Gunsten der Vorklinik gestützte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mangels Entscheidungserheblichkeit des Vortrags abzulehnen.
42 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 290 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 337 Studienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (vgl. Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2012/2013, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 25 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
43 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
44 
b) Der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten noch angesetzte - gegenüber der ursprünglichen Kapazitätsberechnung bezüglich des Masterstudiengangs Molekulare Medizin geringfügig reduzierte - Dienstleistungsabzug in Höhe von insgesamt 58,4923 SWS (belegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2012 mit Korrektur im Schriftsatz vom 03.12.2012) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 64 - 92; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Zu ergänzen ist Folgendes:
45 
Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
46 
aa) Die von Klägerseite beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) liegt im Wintersemester 2012/2013 nicht (mehr) vor (so schon Urteil des VG Freiburg vom 06.12.2012, Juris Rn. 73; vgl. auch den Schriftsatz des Vertreters der Klägerin vom 11.09.2013, AS 335 der Generalakte, Bd. 1: „anders als 12/13“). Es handelt sich im Übrigen bei beiden Werten ausgehend von der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. die von der Klägerseite nicht in Frage gestellte Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen, Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät vom gleichen Tage). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz von 6,0015 SWS als Dienstleistungsexport sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
47 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,4396 SWS ist nicht zu beanstanden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
48 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
49 
Zu Unrecht rügen einige Kläger, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltungen von der Kapazitätsberechnung für die Klinik abweiche. Eine solche Abweichung liegt im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 nicht vor, vielmehr entsprechen die als Dienstleistungsexport in den Fächern Sozialmedizin und Gesundheitsökonomie (QB3) in der Kapazitätsakte der Vorklinik (S. 39, Anlage 9.1) berücksichtigten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) in Stundenzahlen, Gruppengrößen und Studierendenzahlen spiegelbildlich den in der Kapazitätsakte der Klinik (S. 3 u. 4, Anlage 1) entsprechend dem quantifizierten Studienplan eingestellten Größen. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013; vgl. auch die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7).
50 
dd) Die in die Kapazitätsberechnung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts noch eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 8,14 SWS sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
51 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 80 ff.).
52 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren gegen eine Berücksichtigungsfähigkeit unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
53 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
54 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
55 
c) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht nicht beanstandet, dass die Beklagte das nach Abzug der geringfügig kapazitätsgünstig verminderten Dienstleistungen errechnete Lehrangebot ohne weitere Änderung in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt hat.
56 
Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 391 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 58,4923 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 332,5077 Semesterwochenstunden zugrunde legen.
57 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des bereits von der Beklagten nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
58 
a) Die Beklagte hat auf die Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8812 (SWS/Student), bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4378 (SWS/Student) angesetzt. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 95 - 124 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen aufgrund der Einlassungen zu Versehen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
59 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
60 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 103 f.). Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
61 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 2 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
62 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4378) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 09.07.2012 erfolgt (Kapazitätsakte S. 79). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4366 (SWS/Student) wird mit 2,4378 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8812 bereits oben unter 2. a) zwar geringfügig überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7361 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4378 (SWS/Student) ergibt sich ein deutlich unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1739 (SWS/Student).
63 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren und nach Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. den nachgereichten Schriftsatz vom 22.11.2013) geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student), war dem bereits aus formellen Gründen nicht nachzugehen (siehe oben S. 5 ff.). Im Übrigen ist dieses Vorbringen auch unerheblich. Insbesondere geht die Annahme der Klägerseite fehl, auf die aus einer - möglicherweise - zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 könne nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden.
64 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
65 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
66 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
67 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
68 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 309 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 10 f. der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curricularanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
69 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,1342 berücksichtigt hat.
70 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
71 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (vom 31.08.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 - in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 - und der 9. Änderungssatzung vom 30.04.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43, S. 140 – 143-), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 126 - 134 nach Juris).
72 
Soweit von Klägerseite zunächst gerügt wurde, dass die Beklagte keinen quantifizierten Studienplan vorgelegt habe, aus dem sich die Berechnung des Curriculargesamtwerts und Veränderungen gegenüber den Vorjahren nachvollziehen ließen, ist dies durch Schriftsatz vom 23.07.2013 und dessen Anlagen ausgeräumt. Daraus ergibt sich, dass die Verringerung des Curricularanteils der Vorklinik, welche sich für Studienbewerber der Humanmedizin kapazitätsgünstig auswirkt, im Wesentlichen darauf beruht, dass der Anteil der Vorklinik an den Wahlfächern im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von bisher 20% auf 10% reduziert wurde (dazu noch unten unter c bb).
73 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlagen 3.1 und 3.2 zu der mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegten Stellungnahme der Fakultätsassistentin vom 23.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
74 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
75 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. –).
76 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
77 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
78 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
79 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
80 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
81 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
82 
In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass hier der Senat der Hochschule selbst die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (vorgelegt mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 23.07.2013, Anlage 7a, Generalakte Band II, S. 257) hat der Senat mit Beschluss vom 29.05.2013 die Curricularwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master mit Rückwirkung ab dem WS 2012/2013 auf 7,0894 (Bachelor) und 4,3218 (Master) festgelegt. Zudem ergibt sich aus den Generalakten des Verwaltungsgerichts, dass der Curriculareigenanteil der Vorklinik, also die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsame Entscheidung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris), bei der sich der Anteilswert gegenüber der Vergangenheit kapazitätsgünstig auf 1,1342 verringert hat, in einer Sitzung des Senats vom 25.04.2012 festgelegt wurde.
83 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
84 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
85 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
86 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
87 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
88 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
89 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
90 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
91 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
92 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Dies gilt umso mehr, als das profilbildende Wahlfachpraktikum mit dem von der Klägerseite beanstandeten hohen Curricularwert im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nur noch zu 10 % zu Lasten der Vorklinik berücksichtigt wurde und demzufolge der Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs für den vorklinischen Studienabschnitt erheblich (auf 1,1342) gesunken ist. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
93 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
94 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
95 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
96 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
97 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,1342 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
98 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
99 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 23.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 23.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2012/2013 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Außerdem war im Wintersemester 2012/2013 lediglich das Wahlfachpraktikum Biochemie/Molekularbiologie betroffen, welches dem der vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Institut für Biochemie zuzuordnen ist. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
100 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 10 %, welcher gegenüber einem Ansatz von 20 % bis einschließlich Wintersemester 2011/2012 kapazitätsgünstig reduziert wurde, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Bekundungen zur Prognosebasis zu zweifeln (vgl. bereits das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., zum Ansatz von 20 % im WS 2009/2010). Angesichts der nun vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, ist es nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass ein Ansatz von 10 %, also eine Halbierung gegenüber den Vorsemestern, das Kapazitätserschöpfungsgebot zu Lasten der Studienbewerber der Humanmedizin verletzt. Im Übrigen hat die Klägerseite insoweit auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
102 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffener Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 11 zur Kapazitätsakte, S. 62). Da dem Verwaltungsgericht bei der Berechnung des gewichteten Curricularanteils und der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin Rechenfehler unterlaufen sind, hat der Senat die Beklagte um Vorlage einer Vergleichsberechnung gebeten, die mit E-Mail vom 11.11.2013 vorgelegt und den Klägern/Klägerinnen mit Verfügung vom 12.11.2013 per Telefax übersandt worden ist. Nach dieser plausiblen und von Klägerseite nicht in Frage gestellten Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,2% [vorher 8,3%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,8% [vorher 91,7%].
103 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
104 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
105 
Dementsprechend verändert sich ausweislich der von der Beklagten vorgelegten und nicht zu beanstandenden Vergleichsberechnung der gewichtete Curricularanteil auf 1,8199 gegenüber 1,8183 in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 335,4186 Studienplätzen für die Humanmedizin.
106 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von der Klägerseite nicht beanstandeten Vergleichsberechnung beträgt die Schwundquote 0,8995. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 3,3519 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,0209 Studienplätze, insgesamt also 337,4395 Studienplätze.
107 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
108 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
109 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0083 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 151 ff.). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben dem Senat keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
110 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
111 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
112 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite sind die errechneten 337 Studienplätze auch alle kapazitätswirksam belegt. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert. Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden (vgl. auch den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.08.2013, S. 381 der Generalakte Bd. 2). Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
III.
113 
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
115 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
116 
Beschluss vom 20. November 2013
117 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
118 
Gründe
119 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
120 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
121 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
13 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das gilt auch für den von dem Vertreter der Klägerin gestellten Wiedereröffnungsantrag.
14 
Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor der angefochtenen Entscheidung ist der Geschäftsstelle am Vormittag des 21.11.2013 übergeben worden. Ab diesem Zeitpunkt war das Urteil wirksam und für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10).
15 
Der Senat war zur Niederlegung des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist lediglich dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das zudem ausdrücklich auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2012/2013 ist dargelegt worden, dass beide Punkte in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2012/2013 bereits widerspruchsfrei berücksichtigt seien: der Kurs Pharmazie sei im Dienstleistungsexport mit g = 15 und die Veranstaltung QB 3 sei einheitlich im Dienstleistungsexport der Vorklinik und in der Berechnung des Klinik-CNW mit g = 20 berücksichtigt, eine CNW-Überschreitung sei nicht festzustellen. Damit war - für alle Beteiligten ersichtlich - der mit der Gewährung des Schriftsatzrechts verfolgte Zweck erfüllt. Weiterer Aufklärungsbedarf bzw. die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme seitens des Vertreters der Klägerin bestand insoweit nicht.
16 
Aber auch inhaltlich geben die nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze des Vertreters der Klägerin keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
17 
Im Schriftsatz vom 21.11.2013 (Eingang per Telefax um 15.00 Uhr) führt der Vertreter der Klägerin aus, inzwischen die Curricularanteilsberechnung Klinik gefunden zu haben; der dort ausgewiesene Klinik-Anteil von 5,7361 ergebe zusammen mit dem Vorklinik-Anteil von 2,4756 eine Überschreitung des Gesamt-CNW um rund 1 % (8,2117). Dass die so begründete Annahme einer Gesamt-CNW-Überschreitung auf einem Irrtum (fehlerhafter Ansatz des Vorklinik-Anteils) beruht, ist bereits vom Beklagten-Vertreter im Schriftsatz vom 22.11.2013 zutreffend dargelegt und vom Vertreter der Klägerin auch eingeräumt worden.
18 
Aber auch mit Blick auf den Inhalt des weiteren Schriftsatzes des Vertreters der Klägerin vom 22.11.2013 erscheint eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Dort macht dieser geltend, der in der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil der Klinik sei jedenfalls aus anderen Gründen fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student). Die Fehler führten zu einer Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2, sodass der Curriculareigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen sei.
19 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite handelt es sich bei diesem Vortrag nicht lediglich um eine zulässige Erwiderung auf einen von der Beklagtenseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz. Wie dargelegt, hat die Beklagte lediglich ein Schriftsatzrecht zu den Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) für die Klinik und im Praktikum Physiologie für Pharmazeuten erhalten. Beide Angaben betrafen die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs im Rahmen des Lehrangebots. Für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 beschränkte sich die diesbezügliche Stellungnahme der Beklagten auf die schriftliche Bestätigung der Gruppengrößen und den Hinweis, dass die bezüglich dieser Gruppengrößen in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Wintersemesters 2011/2012 thematisierten Abweichungen zwischen der Kapazitätsberechnung der Vorklinik und der CNW-Berechnung der Klinik bzw. der Studienordnung Pharmazie im Wintersemester 2012/2013 nicht vorlägen. Die Äußerung, dass sich in der mündlichen Verhandlung erörterte Fragen, zu denen der Beklagten Schriftsatzrecht gewährt wurde, im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 gerade nicht stellten, bietet erkennbar keinen Anlass dafür, als Erwiderung nunmehr erstmals andere, bislang überhaupt noch nicht problematisierte Punkte der Kapazitätsberechnung der Klinik in Frage zu stellen.
20 
Im Übrigen erweist sich das Vorbringen im Sinne des § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet. Denn der Schriftsatz vom 22.11.2013 ist offensichtlich erst nach der mit Verfügung des Senats vom 02.09.2013 gesetzten Frist zum abschließenden Vortrag bis 20.09.2013 eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des neuen Vortrags würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern. Das verspätete Vorbringen ist auch nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Von der Beklagten war die Kapazitätsberechnung für die Klinik, wonach der Curricularanteil der Klinik 5,7361 (SWS/Student) beträgt, bereits mit Schriftsatz vom 14.08.2012 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und ausweislich des vom Verwaltungsgericht zu den Akten genommenen Ausdrucks einer E-Mail vom 04.10.2012 an die Kläger-Vertreter als PDF-Datei am 04.10.2012 verschickt worden (Generalakte ALU Humanmedizin WS 2012/2013 des VG, Übersendungsnachweise an RAe, Ausdruck der E-Mail der Geschäftsstelle vom 04.10.2012, sowie deren „versandt“-Vermerk in der Liste „Schriftsatz/Pdf-Datei der ALU an“). Dies wird der Sache nach vom Vertreter der Klägerin eingeräumt (vgl. den Schriftsatz vom 22.11.2013). Die nunmehr vorgebrachten Einwendungen zu Abweichungen des quantifizierten Studienplans Klinik von der Studienordnung und zu für einzelne Veranstaltungen angesetzten Gruppengrößen hat der Vertreter der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 22.11.2013 erhoben. Er legt dabei nicht dar, weshalb ein solcher Vortrag trotz Vorliegen der Kapazitätsakte Klinik seit Oktober 2012 nicht früher hätte erfolgen können. Soweit nunmehr ein nachträgliches Bekanntwerden - nach langem Suchen - geltend gemacht wird, ist dies mit Blick auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes für verspätetes Vorbringen (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO) ersichtlich unsubstantiiert, da die Möglichkeit einer früheren Kenntnisnahme aufgrund des anhand der VG-Akte nachvollziehbaren Verfahrensgangs zur Aktenübersendung gerade nicht bestritten wird.
21 
Schließlich steht einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch entgegen, dass der diesbezügliche Vortrag nicht entscheidungserheblich ist (siehe dazu unten 2. a).
II.
22 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
23 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2012/2013 festgesetzten Zulassungszahl von 335 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin zwar nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist anhand der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten korrigierten Kapazitätsberechnung von der Zulassungsgrenze von 337 Studienplätzen auszugehen. Diese sind indes allesamt kapazitätswirksam belegt. Über die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen weiteren geringfügigen Korrekturen hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung (4.).
24 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
25 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Fassung vom 10.07.2012, GBl. S. 457 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
26 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
27 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
28 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
29 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 391 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2032/12 abgedruckt bei Juris Rn. 24 - 63; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
30 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals einzelne Stellendispositionen gerügt werden, ist schon nicht erkennbar, dass sich diese entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil in der Gesamtbilanz kapazitätsmindernd ausgewirkt hätten. Dies gilt umso mehr, als sich eine Rüge sogar auf eine Stellendisposition im Wintersemester 2010/2011 bezieht. Hierzu hat der Senat bereits im damaligen Eilverfahren (Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - Juris) ausgeführt, dass diese Stellenumwandlungen nicht zu beanstanden sind und hinsichtlich der ausdrücklich gerügten Umwandlungen im Physiologischen Institut für das Wintersemester 2010/2011 sogar ein höheres Lehrangebot als im Vorjahr angesetzt worden ist. Dies wird auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt.
31 
Auch dem Einwand einzelner Kläger, das Verwaltungsgericht habe bezogen auf die Deputatsermäßigung für die Prodekanin nicht geprüft, ob im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge eine hinreichende Abwägung stattgefunden habe, ist nicht zu folgen. Hinsichtlich der Deputatsermäßigung für die Prodekanin hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen. Danach richtet sich die generell funktionsbezogen gewährte Deputatsermäßigung für den Prodekan nach § 6a LVVO und bedarf deshalb keiner Abwägung im Hinblick auf den konkreten Amtsinhaber im Einzelfall. Sie ist auch im kapazitätsbeschränkten Studium der Humanmedizin im maximal zulässigen Umfang von 4 Semesterwochenstunden nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2775/10 - und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, beide Juris, sowie grundlegend Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, ESVGH 56, 188). Die generelle Entscheidung über eine Deputatsermäßigung wurde vorliegend durch das Rektorat in der Sitzung vom 01.02.2012 für die Funktionsträger nach § 6a LVVO getroffen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Deputatsermäßigung im Vorjahr nur deshalb nicht in die Kapazitätsberechnung eingeflossen sei, weil Frau Prof. K., die schon damals die Funktion innehatte, wegen ihrer Forschung am FRIAS-Institut von ihrer Lehrverpflichtung völlig freigestellt gewesen sei. Dies habe sich jedoch nicht ausgewirkt, weil ihre Stelle in vollem Umfang durch eine Professurvertretung im Umfang von 9 SWS ausgefüllt worden sei (vgl. VG Freiburg, Juris Rn. 36). Hiergegen bringt die Berufung substantiiert nichts vor.
32 
Ohne Erfolg wird erneut die Deputatsermäßigung in Höhe von 2 SWS für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers beanstandet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009, a.a.O., Rn 13 nach Juris) die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit aufgrund innerdienstlicher Anordnung des Wissenschaftsministeriums (vorliegend vom 24.09.2012) bejaht. Soweit von Klägerseite moniert wird, dass keine Abwägung hinsichtlich des Funktionsträgers Herrn Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut stattgefunden habe, geht dies fehl. Dabei wird verkannt, dass das System der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist und unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten durch das in §§ 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets nur den Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit und die Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris). Deshalb ist es kapazitätsrechtlich unerheblich, welchem Institut der vorklinischen Lehreinheit die deputatsmindernde Funktion im Einzelfall zugeordnet wird.
33 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
34 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 52) nicht in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch in diesem Berufungsverfahren nicht ersichtlich.
35 
cc) Weiteres Lehrangebot
36 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es aufgrund einer Erklärung des Studiendekans davon ausgehe, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt würden. Diese Feststellung wird nicht substantiiert in Frage gestellt. Die weiter aufgeworfene Frage einer fiktiven Einbeziehung von möglichen bzw. aus Klägersicht zumutbaren Lehrleistungen durch über Drittmittel finanzierte Bedienstete hat sich dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht aufgedrängt, weil damit der Sache nach ein „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, Juris). Auch der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) davon aus, dass es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
37 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
38 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
39 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
40 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlenden Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
41 
Vor diesem Hintergrund ist auch der auf die geltend gemachte Aufdeckung noch vorhandener Kapazitäten der Klinik zu Gunsten der Vorklinik gestützte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mangels Entscheidungserheblichkeit des Vortrags abzulehnen.
42 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 290 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 337 Studienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (vgl. Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2012/2013, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 25 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
43 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
44 
b) Der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten noch angesetzte - gegenüber der ursprünglichen Kapazitätsberechnung bezüglich des Masterstudiengangs Molekulare Medizin geringfügig reduzierte - Dienstleistungsabzug in Höhe von insgesamt 58,4923 SWS (belegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2012 mit Korrektur im Schriftsatz vom 03.12.2012) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 64 - 92; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Zu ergänzen ist Folgendes:
45 
Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
46 
aa) Die von Klägerseite beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) liegt im Wintersemester 2012/2013 nicht (mehr) vor (so schon Urteil des VG Freiburg vom 06.12.2012, Juris Rn. 73; vgl. auch den Schriftsatz des Vertreters der Klägerin vom 11.09.2013, AS 335 der Generalakte, Bd. 1: „anders als 12/13“). Es handelt sich im Übrigen bei beiden Werten ausgehend von der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. die von der Klägerseite nicht in Frage gestellte Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen, Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät vom gleichen Tage). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz von 6,0015 SWS als Dienstleistungsexport sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
47 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,4396 SWS ist nicht zu beanstanden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
48 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
49 
Zu Unrecht rügen einige Kläger, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltungen von der Kapazitätsberechnung für die Klinik abweiche. Eine solche Abweichung liegt im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 nicht vor, vielmehr entsprechen die als Dienstleistungsexport in den Fächern Sozialmedizin und Gesundheitsökonomie (QB3) in der Kapazitätsakte der Vorklinik (S. 39, Anlage 9.1) berücksichtigten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) in Stundenzahlen, Gruppengrößen und Studierendenzahlen spiegelbildlich den in der Kapazitätsakte der Klinik (S. 3 u. 4, Anlage 1) entsprechend dem quantifizierten Studienplan eingestellten Größen. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013; vgl. auch die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7).
50 
dd) Die in die Kapazitätsberechnung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts noch eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 8,14 SWS sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
51 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 80 ff.).
52 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren gegen eine Berücksichtigungsfähigkeit unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
53 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
54 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
55 
c) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht nicht beanstandet, dass die Beklagte das nach Abzug der geringfügig kapazitätsgünstig verminderten Dienstleistungen errechnete Lehrangebot ohne weitere Änderung in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt hat.
56 
Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 391 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 58,4923 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 332,5077 Semesterwochenstunden zugrunde legen.
57 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des bereits von der Beklagten nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
58 
a) Die Beklagte hat auf die Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8812 (SWS/Student), bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4378 (SWS/Student) angesetzt. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 95 - 124 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen aufgrund der Einlassungen zu Versehen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
59 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
60 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 103 f.). Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
61 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 2 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
62 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4378) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 09.07.2012 erfolgt (Kapazitätsakte S. 79). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4366 (SWS/Student) wird mit 2,4378 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8812 bereits oben unter 2. a) zwar geringfügig überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7361 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4378 (SWS/Student) ergibt sich ein deutlich unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1739 (SWS/Student).
63 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren und nach Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. den nachgereichten Schriftsatz vom 22.11.2013) geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student), war dem bereits aus formellen Gründen nicht nachzugehen (siehe oben S. 5 ff.). Im Übrigen ist dieses Vorbringen auch unerheblich. Insbesondere geht die Annahme der Klägerseite fehl, auf die aus einer - möglicherweise - zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 könne nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden.
64 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
65 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
66 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
67 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
68 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 309 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 10 f. der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curricularanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
69 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,1342 berücksichtigt hat.
70 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
71 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (vom 31.08.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 - in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 - und der 9. Änderungssatzung vom 30.04.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43, S. 140 – 143-), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 126 - 134 nach Juris).
72 
Soweit von Klägerseite zunächst gerügt wurde, dass die Beklagte keinen quantifizierten Studienplan vorgelegt habe, aus dem sich die Berechnung des Curriculargesamtwerts und Veränderungen gegenüber den Vorjahren nachvollziehen ließen, ist dies durch Schriftsatz vom 23.07.2013 und dessen Anlagen ausgeräumt. Daraus ergibt sich, dass die Verringerung des Curricularanteils der Vorklinik, welche sich für Studienbewerber der Humanmedizin kapazitätsgünstig auswirkt, im Wesentlichen darauf beruht, dass der Anteil der Vorklinik an den Wahlfächern im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von bisher 20% auf 10% reduziert wurde (dazu noch unten unter c bb).
73 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlagen 3.1 und 3.2 zu der mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegten Stellungnahme der Fakultätsassistentin vom 23.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
74 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
75 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. –).
76 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
77 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
78 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
79 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
80 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
81 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
82 
In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass hier der Senat der Hochschule selbst die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (vorgelegt mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 23.07.2013, Anlage 7a, Generalakte Band II, S. 257) hat der Senat mit Beschluss vom 29.05.2013 die Curricularwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master mit Rückwirkung ab dem WS 2012/2013 auf 7,0894 (Bachelor) und 4,3218 (Master) festgelegt. Zudem ergibt sich aus den Generalakten des Verwaltungsgerichts, dass der Curriculareigenanteil der Vorklinik, also die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsame Entscheidung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris), bei der sich der Anteilswert gegenüber der Vergangenheit kapazitätsgünstig auf 1,1342 verringert hat, in einer Sitzung des Senats vom 25.04.2012 festgelegt wurde.
83 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
84 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
85 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
86 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
87 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
88 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
89 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
90 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
91 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
92 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Dies gilt umso mehr, als das profilbildende Wahlfachpraktikum mit dem von der Klägerseite beanstandeten hohen Curricularwert im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nur noch zu 10 % zu Lasten der Vorklinik berücksichtigt wurde und demzufolge der Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs für den vorklinischen Studienabschnitt erheblich (auf 1,1342) gesunken ist. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
93 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
94 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
95 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
96 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
97 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,1342 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
98 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
99 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 23.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 23.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2012/2013 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Außerdem war im Wintersemester 2012/2013 lediglich das Wahlfachpraktikum Biochemie/Molekularbiologie betroffen, welches dem der vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Institut für Biochemie zuzuordnen ist. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
100 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 10 %, welcher gegenüber einem Ansatz von 20 % bis einschließlich Wintersemester 2011/2012 kapazitätsgünstig reduziert wurde, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Bekundungen zur Prognosebasis zu zweifeln (vgl. bereits das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., zum Ansatz von 20 % im WS 2009/2010). Angesichts der nun vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, ist es nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass ein Ansatz von 10 %, also eine Halbierung gegenüber den Vorsemestern, das Kapazitätserschöpfungsgebot zu Lasten der Studienbewerber der Humanmedizin verletzt. Im Übrigen hat die Klägerseite insoweit auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
102 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffener Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 11 zur Kapazitätsakte, S. 62). Da dem Verwaltungsgericht bei der Berechnung des gewichteten Curricularanteils und der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin Rechenfehler unterlaufen sind, hat der Senat die Beklagte um Vorlage einer Vergleichsberechnung gebeten, die mit E-Mail vom 11.11.2013 vorgelegt und den Klägern/Klägerinnen mit Verfügung vom 12.11.2013 per Telefax übersandt worden ist. Nach dieser plausiblen und von Klägerseite nicht in Frage gestellten Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,2% [vorher 8,3%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,8% [vorher 91,7%].
103 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
104 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
105 
Dementsprechend verändert sich ausweislich der von der Beklagten vorgelegten und nicht zu beanstandenden Vergleichsberechnung der gewichtete Curricularanteil auf 1,8199 gegenüber 1,8183 in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 335,4186 Studienplätzen für die Humanmedizin.
106 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von der Klägerseite nicht beanstandeten Vergleichsberechnung beträgt die Schwundquote 0,8995. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 3,3519 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,0209 Studienplätze, insgesamt also 337,4395 Studienplätze.
107 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
108 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
109 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0083 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 151 ff.). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben dem Senat keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
110 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
111 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
112 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite sind die errechneten 337 Studienplätze auch alle kapazitätswirksam belegt. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert. Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden (vgl. auch den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.08.2013, S. 381 der Generalakte Bd. 2). Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
III.
113 
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
115 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
116 
Beschluss vom 20. November 2013
117 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
118 
Gründe
119 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
120 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
121 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2012 - NC 6 K 2305/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin bewarb sich zum Wintersemester 2011/2012 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2011/2012 - ZZVO 2011/2012 - vom 29.05.2011 (GBI. 2011 S. 358) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag der Klägerin lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 31.10.2011 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 341 Studienplätzen für Studienanfänger zutreffend ermittelt und 344 Studienplätze seien kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Urteil vom 20.03.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 10.05.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.05.2012 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2012 - NC 6 K 2305/11 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 31. Oktober 2011 zu verpflichten, die Klägerin, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin (1. FS) zuzulassen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Umwandlung einer C2-Stelle in eine E13-Stelle mit einer Verminderung des Lehrangebots um 2 Semesterwochenstunden (SWS) sei nicht hinreichend abgewogen worden. Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Beim Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin Master sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Zweitstudium zu Lasten der Humanmedizin handle. Zudem sei die Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands ebenso wie für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden. Jedenfalls dürfe bei der Molekularen Medizin der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Die Beklagte habe sich insoweit auf die Vergleichbarkeit der besonderen wissenschaftlichen Ausrichtung mit dem Studiengang an der Universität Erlangen berufen, dessen CNW jedoch deutlich geringer sei. Bei den Wahlfächern und Praktika werde der Ansatz von 20 % der Vorklinik bestritten. Die Beklagte müsse im Nachhinein darlegen, dass dies der Hochschulwirklichkeit entspreche. Immerhin habe sie den Ansatz inzwischen für spätere Jahre deutlich reduziert. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Es bestünden zudem Zweifel, ob in Zusammenschau mit der Kapazitätsberechnung der Klinik der Gesamt-CNW für Medizin eingehalten werde. Gegebenenfalls sei auch deshalb eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik notwendig. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen. Schließlich lege die Beklagte nicht dar, wie sie beurlaubte Studenten berücksichtige. Hier stehe im Raum, dass diese doppelt berücksichtigt würden.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2305/11) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie Leitakten der Beschwerdeverfahren betreffend die WS 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 (NC 9 S 799/11, NC 9 S 1129/12 und NC 9 S 261/13) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (in jeweils 2 Bänden Generalakten des Senats für die Wintersemester 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
13 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
14 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 31.10.2011 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2011/2012 festgesetzten Zulassungszahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätze) für Studienanfänger ist jedenfalls bei Mitberücksichtigung der schon vom Verwaltungsgericht anhand der von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten festgestellten Überbuchung um drei weitere Studienplätze die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit vorklinische Medizin ausgeschöpft. Die Kapazitätsberechnung der Beklagten mit den geringfügigen Korrekturen, welche bereits das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, begegnet mit Ausnahme von weiteren geringfügigen Korrekturen im Dienstleistungsexport anhand der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung (Medizinische Fakultät, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Berechnung CNW, Studienjahr 2011/2012 nach Korrektur gem. Urteil VG Freiburg, 20.03.2012, Gr.gr. 15 für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten) weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen freie Studienplätze nicht zur Verfügung (4.).
15 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
16 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Fassung vom 07.02.2011, GBl. S. 63 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
17 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
18 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
19 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
20 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 394,5000 SWS ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2155/11 vom 20.03.2012, abgedruckt bei Juris Rn. 23 - 64; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
21 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals die Abwägung zur Umwandlung einer C2-Stelle in eine E13-Stelle am Physiologischen Institut beanstandet wird, fehlt es insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats zu vergleichbaren Stellendispositionen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - sowie grundlegend Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, beide Juris) und mit deren nicht zu beanstandender Anwendung durch das Verwaltungsgericht (Juris Rn. 27 ff.). Die von Klägerseite geltend gemachte Notwendigkeit einer fiktiven Erhöhung des unbereinigten Lehrangebots um 2 SWS ist daher nicht geboten. Sie würde im übrigen lediglich zu maximal 2 weiteren Studienplätzen über die festgesetzte Studienplatzzahl hinaus (also 343) führen, welche wegen der kapazitätswirksamen Belegung von 344 Studienplätzen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
22 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
23 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 20.03.2012, Juris Rn. 35-37) nicht substantiiert in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nicht ersichtlich.
24 
cc) Weiteres Lehrangebot
25 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, geht der Senat aufgrund einer Erklärung des Studiendekans vom 30.07.2013 (vorgelegt als Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 16.08.2013) davon aus, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt werden. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 -; vgl. auch Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) hingewiesen, wonach es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
26 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
27 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
28 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Ferner entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
29 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlende Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
30 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 254 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 335 Vollstudienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2011/2012, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 61 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
31 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
32 
b) Der in die Kapazitätsberechnung eingestellte Dienstleistungsexport begegnet dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken. Der Höhe nach ist jedenfalls ein Dienstleistungsabzug von 53,9550 SWS (gegenüber 54,2665 SWS in der Berechnung des Verwaltungsgerichts) berechtigt. Hierbei orientiert sich der Senat zu Gunsten der Kläger an der mit der Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013 vorgelegten kapazitätsgünstigsten Vergleichsberechnung, welche geringfügige Reduzierungen gegenüber der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei den Dienstleistungen für den Studiengang Pharmazie sowie für den Masterstudiengang Molekulare Medizin enthält. Darüber hinausgehende Korrekturen sind nach Überzeugung des Senats nicht geboten.
33 
Zu den grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite hinsichtlich des Dienstleistungsexports weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
34 
aa) Beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 geht der Senat mit Blick auf die von der Klägerseite gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) kapazitätsgünstig von der höheren Gruppengröße 15 aus, was entsprechend der im Rahmen des Schriftsatzrechts der Beklagten mit der Stellungnahme vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung zu einer Reduzierung des Dienstleistungsbedarfs für die Pharmazie um 0,2115 auf nur noch 6,0015 SWS gegenüber 6,2130 SWS in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung führt. Dabei kann dahinstehen, ob diese Reduzierung überhaupt geboten wäre. Denn auf der Grundlage der von der Klägerseite nicht in Frage gestellten Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen handelt es sich angesichts der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) bei beiden Werten der beanstandeten Abweichung um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz des Dienstleistungsexports sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich.
35 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde angesetzte Dienstleistungsexport ist jedenfalls in der schon vom Verwaltungsgericht korrigierten Höhe von (gerundet) 35,2923 SWS nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Berechnung der Veranstaltungen hat die Klägerseite keine Einwendungen erhoben. Eine Schwundkorrektur wurde vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
36 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
37 
Zwar rügen einige Kläger zu Recht, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltung Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) (g = 20) von der Kapazitätsberechnung für die Klinik (g = 79) abweicht. Diese Abweichung ist jedoch an dieser Stelle für die Vorklinik kapazitätsgünstig und daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (vgl. die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7, sowie die Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013).
38 
dd) Die eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin sind jedenfalls in Höhe von 3,7500 SWS weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
39 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris, Rn. 80 ff.).
40 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
41 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
42 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
43 
Was die Höhe des Dienstleistungsabzugs anbelangt, legt der Senat die Berechnung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil mit der weiteren, kapazitätsgünstigen Reduzierung um 0,1 SWS nach der mit Schreiben vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung der Beklagten zugrunde.
44 
Da die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Korrektur der Höhe des Dienstleistungsexports gegenüber der Kapazitätsberechnung im Berufungsverfahren nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt wurde, nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug (Rn. 113- 128 nach Juris). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es nicht beanstandet werden kann, dass das Verwaltungsgericht insoweit die Kapazitätsberechnung der Beklagten von sich aus in kapazitätsungünstiger Weise verändert hat. Vor dem Hintergrund des aus § 5 Abs. 3 KapVO VII zu entnehmenden Vorrangs der Berücksichtigung tatsächlich zu erwartender Verhältnisse (vgl. den Beschluss des Senats vom 17.02.2011 - NC 1429/10 -) begegnet es insbesondere keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht sowohl die neue - am 13.7.2011 bekanntgemachte und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzte - Prüfungsordnung wie die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 als der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 01.10.2011 bekannte und im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigende Umstände gewertet hat. Insbesondere das Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung, das auch für die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen im Berechnungszeitraum maßgebliche Bedeutung hat, war eine wesentliche Änderung im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII. Allein der Umstand, dass es sich letztlich um eine kapazitätsungünstige Änderung gehandelt hat, vermag eine Ausnahme von der grundsätzlichen Berücksichtigungspflicht nach § 5 Abs. 3 KapVO VII nicht zu begründen. Im Übrigen bemerkt der Senat, dass auch eine Beanstandung der kapazitätsungünstigen erstinstanzlichen Korrektur des Dienstleistungsabzugs und damit auch eine Berücksichtigung des Willens der Hochschule, die neue Prüfungsordnung nicht zur Anwendung kommen zu lassen (vgl. die mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegte Stellungnahme der Fakultät vom gleichen Tage), mit Blick auf die erhebliche Überbuchung (344 Studienplätze) dem Begehren der Kläger nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
45 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 394,5000 SWS einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 53,9550 Semesterwochenstunden (gegenüber 54,2665 in der Berechnung des Verwaltungsgerichts = - 0,3315) abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 340,5450 Semesterwochenstunden zugrunde legen (vgl. die Anlage 5 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013) .
46 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer im Hinblick auf die kapazitätswirksam besetzten Studienplätze relevanten höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
47 
a) Das Verwaltungsgericht geht abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8855 (SWS/Student) aus. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 20.03.2012, Rn. 133 - 158 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
48 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
49 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
50 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 3 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
51 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg nach Korrektur durch das Verwaltungsgericht: 2,4819) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 18.07.2011 erfolgt (letzte Seite der Kapazitätsakte). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4756 (SWS/Student; Kapazitätsakte, S. 49) wird mit 2,4819 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8855 bereits oben unter 2. a) zwar überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung Humanmedizin Klinik vom 02.08.2011 beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7119 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4819 (SWS/Student) ergibt sich ein noch unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1938 (SWS/Student).
52 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei im Hinblick auf unterschiedlich angesetzte Gruppengrößen des Kurses Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7119 (SWS/Student), ist dieses Vorbringen im Hinblick auf das Klagebegehren bereits unerheblich. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2011/2012 hat der Beklagten-Vertreter zwar widersprechende Zahlenwerte im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zwischen der Kapazitätsakte der Vorklinik (dort Dienstleistungsexport) und der Kapazitätsakte der Klinik in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2011/2012 eingeräumt. Aus dieser Abweichung können die Kläger indes nichts für sich herleiten. Ihre Annahme, wonach eine aus einer zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden könne, geht fehl.
53 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
54 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
55 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
56 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
57 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 254 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 11 der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curriculanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
58 
Schließlich hat die Beklagte mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 18.11.2013 (Anlage 6 und 7) eine Vergleichsberechnung zu einer unterstellten Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 SWS/Student und zu einer prozentualen „Stauchung“ des Curricularanteils der Vorklinik vorgelegt. Danach würde auch dann, wenn man einen unter Korrektur der Gruppengröße im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) erhöhten Curricularanteil der Klinik von 5,7306 zugrunde legen würde, der Gesamt-CNW nur bei 8,2069 liegen, also den Wert von 8,2 lediglich um 0,0841 % überschreiten. Bei einer entsprechenden „Stauchung“ des Curricularanteils der Vorklinik auf 1,8802 (statt 1,8855) würde dies zwar gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts zu einem weiteren Studienplatz führen, die Gesamtzahl bliebe mit 340 Studienplätzen jedoch weiterhin unter der Zahl der kapazitätswirksam belegten Studienplätze von 344.
59 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
60 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
61 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin anhand der zum Stichtag für die Kapazitätsberechnung noch maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Die am 13.07.2011 erlassene 4. Änderungssatzung (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475) hat zwar bei der Kapazitätsberechnung keine Berücksichtigung gefunden, wäre nach den überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts für die Studienbewerber jedoch auch nicht kapazitätsgünstiger. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 20.03.2012, Rn. 159 - 164 nach Juris).
62 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlage 4 zur Stellungnahme vom 16.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
63 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
64 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. -).
65 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
66 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
67 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. ) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
68 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
69 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
70 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
71 
Danach begegnet es letztlich keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte der hier gegenständlichen Kapazitätsberechnung die in den vorgelegten quantifizierten Studienplänen ausgewiesenen Curricularwerte (Bachelor 7,0106 und Master 4,3235) zugrunde gelegt hat (vgl. das mit Schriftsatz vom 23.07.2013 vorgelegte Schreiben des Rektors an das Wissenschaftsministerium vom 28.05.2009 mit den Kalkulationen des Bachelor- und des Masterstudiengangs Molekulare Medizin). Diese liegen jeweils innerhalb der vorgegebenen Bandbreite. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsamen Entscheidungen vom Senat der Beklagten getroffen wurden. Relevant im vorliegenden Zusammenhang ist allein der - konkret aus einzelnen Veranstaltungen der Lehreinheit vorklinische Medizin gebildete - Curricularanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin an der im Studiengang Molekulare Medizin Bachelor erbrachten Lehrleistung, nicht aber der insgesamt für diesen Studiengang geltende Curricularwert (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris). Der hiernach maßgebliche Eigenanteil ist ausdrücklich vom Senat der Beklagten festgelegt worden (vgl. dessen Beschluss vom 27.07.2011, Kapazitätsakte, S. 47).
72 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
73 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
74 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
75 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
76 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
77 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
78 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
79 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
80 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
81 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
82 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
83 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
84 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
85 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
86 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
87 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
88 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Medizinische Fakultät auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 27.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 27.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2011/2012 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Greifbare Anhaltspunkte, die diese Erläuterungen in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
89 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
90 
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., bezogen auf das WS 2009/2010 festgestellt, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Für den hier gegenständlichen Zeitraum gilt nichts anderes.
91 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung für das Wintersemester 2012/2013 nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. In ihrer Stellungnahme vom 27.08.2013 zum gegenständlichen Berechnungszeitraum hat die Fakultätsassistentin ausgeführt, an der Berechnung des Anteils in Höhe von 20 % habe man zunächst noch festgehalten, da der prozentuale Anteil der Beteiligung der Vorklinik im Studienjahr 2008/2009 und 2009/2010 (Diplomstudiengang) gesunken war, im Bachelorstudiengang jedoch der Anteil sehr hoch zu werden schien.
92 
Vor dem Hintergrund dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, kann diese Einschätzung nicht beanstandet werden. Vielmehr bestätigen die mittlerweile vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, im Kern die Richtigkeit der von der Beklagten angestellten Prognose. Insoweit hat die Klägerseite im übrigen auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
93 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 3a zur Kapazitätsakte, S. 16). Der Senat legt insoweit zu Gunsten der Kläger die Werte der von Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 18.11.2013 übermittelten Vergleichsberechnung als kapazitätsgünstigere Variante gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts zugrunde, obwohl die dabei vorgenommene „Stauchung“ des CAp der Vorklinik von 1,8855 SWS/Student auf 1,8802 SWS/Student rechtlich nicht geboten wäre (s.o.). Nach dieser auch den berechtigten Einwendungen hinsichtlich des Dienstleistungsexports Rechnung tragenden Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,1% [vorher 8,2%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,9% [vorher 91,8%].
94 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
95 
CA = ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
96 
Dementsprechend verändert sich nach der kapazitätsgünstigsten Variante in Form der Vergleichsberechnung der Beklagten vom 18.11.2013 der gewichtete Curricularanteil auf 1,8453 SWS/Student (gegenüber 1,8496 nach der Berechnung des Verwaltungsgericht). Dies führt rechnerisch zunächst zu 339,1998 Studienplätzen für die Humanmedizin.
97 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugute kommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von Klägerseite nicht beanstandeten Berechnung (Kapazitätsakte Anlage 3a) beträgt die Schwundquote für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor 0,9524. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 1,4994 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 1,1557 Studienplätze, insgesamt also 340,3555 Studienplätze.
98 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
99 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
100 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0174 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 20.03.2012, Juris Rn. 171). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
101 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
102 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
103 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite hat die Beklagte auch den Nachweis erbracht, dass 344 Studienplätze (davon 7 lediglich als Teil-Studienplätze) kapazitätswirksam belegt sind. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert (Stand 14.11.2011). Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden. Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die deutliche Überbuchung sowie die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
104 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Belegung über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus (Überbuchung, vgl. §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung) grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2776/10 -, vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 u.a. -, vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500, und vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Berlin, Beschl. v. 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -, Juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 384). Allenfalls bei einer willkürlichen Vergabe solcher zusätzlicher Studienplätze könnte etwas anderes gelten (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17.02.2011, a.a.O.). Greifbare Anhaltspunkte für eine willkürliche Vorgehensweise sind hier indes nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
105 
Nach alledem stehen bei Zugrundelegung einer kapazitätswirksamen Überbuchung um 3 Studienplätze (344) keine freien Studienplätze zur Verfügung, die an die Kläger verteilt werden könnten.
106 
5. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
108 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
109 
B e s c h l u s s
vom 20. November 2013
110 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
111 
Gründe
112 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
113 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
114 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
13 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
14 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 31.10.2011 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2011/2012 festgesetzten Zulassungszahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätze) für Studienanfänger ist jedenfalls bei Mitberücksichtigung der schon vom Verwaltungsgericht anhand der von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten festgestellten Überbuchung um drei weitere Studienplätze die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit vorklinische Medizin ausgeschöpft. Die Kapazitätsberechnung der Beklagten mit den geringfügigen Korrekturen, welche bereits das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, begegnet mit Ausnahme von weiteren geringfügigen Korrekturen im Dienstleistungsexport anhand der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung (Medizinische Fakultät, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Berechnung CNW, Studienjahr 2011/2012 nach Korrektur gem. Urteil VG Freiburg, 20.03.2012, Gr.gr. 15 für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten) weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen freie Studienplätze nicht zur Verfügung (4.).
15 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
16 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Fassung vom 07.02.2011, GBl. S. 63 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
17 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
18 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
19 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
20 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 394,5000 SWS ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2155/11 vom 20.03.2012, abgedruckt bei Juris Rn. 23 - 64; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
21 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals die Abwägung zur Umwandlung einer C2-Stelle in eine E13-Stelle am Physiologischen Institut beanstandet wird, fehlt es insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats zu vergleichbaren Stellendispositionen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - sowie grundlegend Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, beide Juris) und mit deren nicht zu beanstandender Anwendung durch das Verwaltungsgericht (Juris Rn. 27 ff.). Die von Klägerseite geltend gemachte Notwendigkeit einer fiktiven Erhöhung des unbereinigten Lehrangebots um 2 SWS ist daher nicht geboten. Sie würde im übrigen lediglich zu maximal 2 weiteren Studienplätzen über die festgesetzte Studienplatzzahl hinaus (also 343) führen, welche wegen der kapazitätswirksamen Belegung von 344 Studienplätzen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
22 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
23 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 20.03.2012, Juris Rn. 35-37) nicht substantiiert in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nicht ersichtlich.
24 
cc) Weiteres Lehrangebot
25 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, geht der Senat aufgrund einer Erklärung des Studiendekans vom 30.07.2013 (vorgelegt als Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 16.08.2013) davon aus, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt werden. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 -; vgl. auch Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) hingewiesen, wonach es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
26 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
27 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
28 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Ferner entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
29 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlende Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
30 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 254 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 335 Vollstudienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2011/2012, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 61 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
31 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
32 
b) Der in die Kapazitätsberechnung eingestellte Dienstleistungsexport begegnet dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken. Der Höhe nach ist jedenfalls ein Dienstleistungsabzug von 53,9550 SWS (gegenüber 54,2665 SWS in der Berechnung des Verwaltungsgerichts) berechtigt. Hierbei orientiert sich der Senat zu Gunsten der Kläger an der mit der Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013 vorgelegten kapazitätsgünstigsten Vergleichsberechnung, welche geringfügige Reduzierungen gegenüber der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei den Dienstleistungen für den Studiengang Pharmazie sowie für den Masterstudiengang Molekulare Medizin enthält. Darüber hinausgehende Korrekturen sind nach Überzeugung des Senats nicht geboten.
33 
Zu den grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite hinsichtlich des Dienstleistungsexports weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
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aa) Beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 geht der Senat mit Blick auf die von der Klägerseite gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) kapazitätsgünstig von der höheren Gruppengröße 15 aus, was entsprechend der im Rahmen des Schriftsatzrechts der Beklagten mit der Stellungnahme vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung zu einer Reduzierung des Dienstleistungsbedarfs für die Pharmazie um 0,2115 auf nur noch 6,0015 SWS gegenüber 6,2130 SWS in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung führt. Dabei kann dahinstehen, ob diese Reduzierung überhaupt geboten wäre. Denn auf der Grundlage der von der Klägerseite nicht in Frage gestellten Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen handelt es sich angesichts der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) bei beiden Werten der beanstandeten Abweichung um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz des Dienstleistungsexports sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich.
35 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde angesetzte Dienstleistungsexport ist jedenfalls in der schon vom Verwaltungsgericht korrigierten Höhe von (gerundet) 35,2923 SWS nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Berechnung der Veranstaltungen hat die Klägerseite keine Einwendungen erhoben. Eine Schwundkorrektur wurde vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
36 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
37 
Zwar rügen einige Kläger zu Recht, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltung Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) (g = 20) von der Kapazitätsberechnung für die Klinik (g = 79) abweicht. Diese Abweichung ist jedoch an dieser Stelle für die Vorklinik kapazitätsgünstig und daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (vgl. die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7, sowie die Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013).
38 
dd) Die eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin sind jedenfalls in Höhe von 3,7500 SWS weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
39 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris, Rn. 80 ff.).
40 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
41 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
42 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
43 
Was die Höhe des Dienstleistungsabzugs anbelangt, legt der Senat die Berechnung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil mit der weiteren, kapazitätsgünstigen Reduzierung um 0,1 SWS nach der mit Schreiben vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung der Beklagten zugrunde.
44 
Da die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Korrektur der Höhe des Dienstleistungsexports gegenüber der Kapazitätsberechnung im Berufungsverfahren nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt wurde, nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug (Rn. 113- 128 nach Juris). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es nicht beanstandet werden kann, dass das Verwaltungsgericht insoweit die Kapazitätsberechnung der Beklagten von sich aus in kapazitätsungünstiger Weise verändert hat. Vor dem Hintergrund des aus § 5 Abs. 3 KapVO VII zu entnehmenden Vorrangs der Berücksichtigung tatsächlich zu erwartender Verhältnisse (vgl. den Beschluss des Senats vom 17.02.2011 - NC 1429/10 -) begegnet es insbesondere keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht sowohl die neue - am 13.7.2011 bekanntgemachte und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzte - Prüfungsordnung wie die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 als der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 01.10.2011 bekannte und im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigende Umstände gewertet hat. Insbesondere das Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung, das auch für die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen im Berechnungszeitraum maßgebliche Bedeutung hat, war eine wesentliche Änderung im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII. Allein der Umstand, dass es sich letztlich um eine kapazitätsungünstige Änderung gehandelt hat, vermag eine Ausnahme von der grundsätzlichen Berücksichtigungspflicht nach § 5 Abs. 3 KapVO VII nicht zu begründen. Im Übrigen bemerkt der Senat, dass auch eine Beanstandung der kapazitätsungünstigen erstinstanzlichen Korrektur des Dienstleistungsabzugs und damit auch eine Berücksichtigung des Willens der Hochschule, die neue Prüfungsordnung nicht zur Anwendung kommen zu lassen (vgl. die mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegte Stellungnahme der Fakultät vom gleichen Tage), mit Blick auf die erhebliche Überbuchung (344 Studienplätze) dem Begehren der Kläger nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
45 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 394,5000 SWS einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 53,9550 Semesterwochenstunden (gegenüber 54,2665 in der Berechnung des Verwaltungsgerichts = - 0,3315) abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 340,5450 Semesterwochenstunden zugrunde legen (vgl. die Anlage 5 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013) .
46 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer im Hinblick auf die kapazitätswirksam besetzten Studienplätze relevanten höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
47 
a) Das Verwaltungsgericht geht abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8855 (SWS/Student) aus. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 20.03.2012, Rn. 133 - 158 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
48 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
49 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
50 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 3 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
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Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg nach Korrektur durch das Verwaltungsgericht: 2,4819) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 18.07.2011 erfolgt (letzte Seite der Kapazitätsakte). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4756 (SWS/Student; Kapazitätsakte, S. 49) wird mit 2,4819 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8855 bereits oben unter 2. a) zwar überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung Humanmedizin Klinik vom 02.08.2011 beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7119 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4819 (SWS/Student) ergibt sich ein noch unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1938 (SWS/Student).
52 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei im Hinblick auf unterschiedlich angesetzte Gruppengrößen des Kurses Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7119 (SWS/Student), ist dieses Vorbringen im Hinblick auf das Klagebegehren bereits unerheblich. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2011/2012 hat der Beklagten-Vertreter zwar widersprechende Zahlenwerte im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zwischen der Kapazitätsakte der Vorklinik (dort Dienstleistungsexport) und der Kapazitätsakte der Klinik in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2011/2012 eingeräumt. Aus dieser Abweichung können die Kläger indes nichts für sich herleiten. Ihre Annahme, wonach eine aus einer zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden könne, geht fehl.
53 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
54 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
55 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
56 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
57 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 254 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 11 der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curriculanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
58 
Schließlich hat die Beklagte mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 18.11.2013 (Anlage 6 und 7) eine Vergleichsberechnung zu einer unterstellten Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 SWS/Student und zu einer prozentualen „Stauchung“ des Curricularanteils der Vorklinik vorgelegt. Danach würde auch dann, wenn man einen unter Korrektur der Gruppengröße im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) erhöhten Curricularanteil der Klinik von 5,7306 zugrunde legen würde, der Gesamt-CNW nur bei 8,2069 liegen, also den Wert von 8,2 lediglich um 0,0841 % überschreiten. Bei einer entsprechenden „Stauchung“ des Curricularanteils der Vorklinik auf 1,8802 (statt 1,8855) würde dies zwar gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts zu einem weiteren Studienplatz führen, die Gesamtzahl bliebe mit 340 Studienplätzen jedoch weiterhin unter der Zahl der kapazitätswirksam belegten Studienplätze von 344.
59 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
60 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
61 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin anhand der zum Stichtag für die Kapazitätsberechnung noch maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Die am 13.07.2011 erlassene 4. Änderungssatzung (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475) hat zwar bei der Kapazitätsberechnung keine Berücksichtigung gefunden, wäre nach den überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts für die Studienbewerber jedoch auch nicht kapazitätsgünstiger. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 20.03.2012, Rn. 159 - 164 nach Juris).
62 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlage 4 zur Stellungnahme vom 16.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
63 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
64 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. -).
65 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
66 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
67 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. ) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
68 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
69 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
70 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
71 
Danach begegnet es letztlich keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte der hier gegenständlichen Kapazitätsberechnung die in den vorgelegten quantifizierten Studienplänen ausgewiesenen Curricularwerte (Bachelor 7,0106 und Master 4,3235) zugrunde gelegt hat (vgl. das mit Schriftsatz vom 23.07.2013 vorgelegte Schreiben des Rektors an das Wissenschaftsministerium vom 28.05.2009 mit den Kalkulationen des Bachelor- und des Masterstudiengangs Molekulare Medizin). Diese liegen jeweils innerhalb der vorgegebenen Bandbreite. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsamen Entscheidungen vom Senat der Beklagten getroffen wurden. Relevant im vorliegenden Zusammenhang ist allein der - konkret aus einzelnen Veranstaltungen der Lehreinheit vorklinische Medizin gebildete - Curricularanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin an der im Studiengang Molekulare Medizin Bachelor erbrachten Lehrleistung, nicht aber der insgesamt für diesen Studiengang geltende Curricularwert (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris). Der hiernach maßgebliche Eigenanteil ist ausdrücklich vom Senat der Beklagten festgelegt worden (vgl. dessen Beschluss vom 27.07.2011, Kapazitätsakte, S. 47).
72 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
73 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
74 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
75 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
76 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
77 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
78 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
79 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
80 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
81 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
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Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
83 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
84 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
85 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
86 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
87 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
88 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Medizinische Fakultät auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 27.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 27.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2011/2012 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Greifbare Anhaltspunkte, die diese Erläuterungen in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
89 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
90 
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., bezogen auf das WS 2009/2010 festgestellt, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Für den hier gegenständlichen Zeitraum gilt nichts anderes.
91 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung für das Wintersemester 2012/2013 nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. In ihrer Stellungnahme vom 27.08.2013 zum gegenständlichen Berechnungszeitraum hat die Fakultätsassistentin ausgeführt, an der Berechnung des Anteils in Höhe von 20 % habe man zunächst noch festgehalten, da der prozentuale Anteil der Beteiligung der Vorklinik im Studienjahr 2008/2009 und 2009/2010 (Diplomstudiengang) gesunken war, im Bachelorstudiengang jedoch der Anteil sehr hoch zu werden schien.
92 
Vor dem Hintergrund dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, kann diese Einschätzung nicht beanstandet werden. Vielmehr bestätigen die mittlerweile vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, im Kern die Richtigkeit der von der Beklagten angestellten Prognose. Insoweit hat die Klägerseite im übrigen auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
93 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 3a zur Kapazitätsakte, S. 16). Der Senat legt insoweit zu Gunsten der Kläger die Werte der von Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 18.11.2013 übermittelten Vergleichsberechnung als kapazitätsgünstigere Variante gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts zugrunde, obwohl die dabei vorgenommene „Stauchung“ des CAp der Vorklinik von 1,8855 SWS/Student auf 1,8802 SWS/Student rechtlich nicht geboten wäre (s.o.). Nach dieser auch den berechtigten Einwendungen hinsichtlich des Dienstleistungsexports Rechnung tragenden Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,1% [vorher 8,2%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,9% [vorher 91,8%].
94 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
95 
CA = ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
96 
Dementsprechend verändert sich nach der kapazitätsgünstigsten Variante in Form der Vergleichsberechnung der Beklagten vom 18.11.2013 der gewichtete Curricularanteil auf 1,8453 SWS/Student (gegenüber 1,8496 nach der Berechnung des Verwaltungsgericht). Dies führt rechnerisch zunächst zu 339,1998 Studienplätzen für die Humanmedizin.
97 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugute kommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von Klägerseite nicht beanstandeten Berechnung (Kapazitätsakte Anlage 3a) beträgt die Schwundquote für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor 0,9524. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 1,4994 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 1,1557 Studienplätze, insgesamt also 340,3555 Studienplätze.
98 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
99 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
100 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0174 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 20.03.2012, Juris Rn. 171). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
101 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
102 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
103 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite hat die Beklagte auch den Nachweis erbracht, dass 344 Studienplätze (davon 7 lediglich als Teil-Studienplätze) kapazitätswirksam belegt sind. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert (Stand 14.11.2011). Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden. Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die deutliche Überbuchung sowie die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
104 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Belegung über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus (Überbuchung, vgl. §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung) grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2776/10 -, vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 u.a. -, vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500, und vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Berlin, Beschl. v. 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -, Juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 384). Allenfalls bei einer willkürlichen Vergabe solcher zusätzlicher Studienplätze könnte etwas anderes gelten (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17.02.2011, a.a.O.). Greifbare Anhaltspunkte für eine willkürliche Vorgehensweise sind hier indes nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
105 
Nach alledem stehen bei Zugrundelegung einer kapazitätswirksamen Überbuchung um 3 Studienplätze (344) keine freien Studienplätze zur Verfügung, die an die Kläger verteilt werden könnten.
106 
5. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
108 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
109 
B e s c h l u s s
vom 20. November 2013
110 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
111 
Gründe
112 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
113 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
114 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger /Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger/die Klägerin (im Folgenden: der Kläger) begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012.
Mit der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2011/2012 vom 29.5.2011 (GBl. 2011, 358 ff; im Folgenden: ZZVO) wurde die Zulassungszahl für Studienanfänger im Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten für das WS 2011/2012 auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt ( § 2 S.1 i.V.m. Anlage 1 ZZVO).
Der Kläger ist im Besitz einer Hochschulzulassungsberechtigung und beantragte fristgemäß vor dem 15.07.2009 bei der Beklagten seine Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1. FS) - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz - außerhalb der festgesetzten Kapazität.
Mit Bescheid vom Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab und berief sich darauf, dass alle Studienplätze für Studienanfänger aufgrund der vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg festgesetzten Zulassungszahl ausschließlich von der Stiftung für Hochschulzulassung vergeben würden und eine Zulassung außerhalb dieses zentralen Vergabeverfahrens nicht stattfinde.
Der Kläger hat fristgemäß Klage erhoben und rügt, dass die festgesetzte Zulassungszahl die tatsächlich vorhandene Kapazität nicht erschöpfe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Generalakten des Verwaltungsgerichts Freiburg zum WS 2011/2012 verwiesen. Diese waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 
NC 6 K 2025/11
13 
Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
15 
Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
23 
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
32 
In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
39 
Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
67 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
68 
Dazu ist Folgendes auszuführen:
69 
a) Klinisch-praktische Medizin
70 
Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
71 
Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
72 
Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
73 
Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
74 
Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
75 
Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
81 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
82 
Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
83 
Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
84 
Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
85 
Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
86 
Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
87 
Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
88 
Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
89 
(b) Zahnmedizin:
90 
Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
91 
Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
92 
Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
93 
Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
94 
Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
95 
Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
96 
Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
97 
Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
98 
Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
101 
Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 
NC 6 K 2025/11
13 
Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
15 
Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
23 
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
32 
In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
39 
Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
67 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
68 
Dazu ist Folgendes auszuführen:
69 
a) Klinisch-praktische Medizin
70 
Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
71 
Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
72 
Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
73 
Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
74 
Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
75 
Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
81 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
82 
Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
83 
Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
84 
Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
85 
Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
86 
Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
87 
Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
88 
Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
89 
(b) Zahnmedizin:
90 
Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
91 
Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
92 
Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
93 
Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
94 
Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
95 
Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
96 
Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
97 
Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
98 
Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
101 
Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger bewarb sich zum Wintersemester 2009/2010 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 - ZZVO 2009/2010 - vom 24.06.2009 (GBl. S. 307) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 341 Studienplätzen für Studienanfänger zutreffend ermittelt und 342 Studienplätze seien kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
Der Kläger hat einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschlüssen vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. - hat das Verwaltungsgericht den Anträgen von 8 Mitbewerbern stattgegeben, die Anträge des Klägers sowie weiterer Mitbewerber sind abgelehnt worden. Die Beschwerden der unterlegenen Antragsteller hat der Senat mit Beschlüssen vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 u.a. - zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 14.02.2012 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen, und den Ablehnungsbescheid vom 26.10.2009 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen, soweit der Kläger einen Vollstudienplatz begehrte, hat es die Klage abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 21.03.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.03.2012 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsbedarf sei zu korrigieren. Der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts zur Normierungspflicht sei unzutreffend. Aus der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 11 KapVO lasse sich die Förmlichkeit der Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht herauslesen. Jedenfalls seien die vermissten satzungsrechtlichen Festlegungen für den Studiengang Pharmazie und den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin mittlerweile mit entsprechender Rückwirkung zum 01.08.2008 nachbeschlossen und veröffentlicht worden. Die Rückwirkung sei nicht wegen § 5 Abs. 4 KapVO VII zu beanstanden, da sie angesichts der tatsächlich in gleichem Umfang praktizierten Unterrichtsverhältnisse nicht vertrauenswidrig überraschend erfolge, sondern nur ein etwaiges formelles Defizit beseitige. Zudem stellten die neuen Satzungen - auch ohne Rückwirkung - jedenfalls einen tauglichen Ersatzmaßstab im Sinne der Senatsrechtsprechung dar. Auch das Verwaltungsgericht gehe inzwischen von der Möglichkeit der rückwirkenden Normierung aus.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Von Klägerseite wird ausgeführt, dass es sich bei der nachgeholten Normierung um eine unzulässige echte Rückwirkung handle. Dies gelte umso mehr angesichts des erheblichen Zeitablaufs. Die Normierung sei auch erforderlich gewesen. Die neuen Regelungen seien als Ersatzmaßstab untauglich, da sich dadurch die Gerichte zum Gesetzgeber machen würden. Im Übrigen werde die Kapazitätsberechnung auch noch bezüglich weiterer Punkte beanstandet. So habe das Verwaltungsgericht bei der Berechnung des Lehrangebots bei einzelnen kapazitätsungünstigen Stellenveränderungen zu Unrecht auf das Stellendispositionsermessen abgestellt. Insoweit mangle es aber an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung. Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Die Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin sei unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden. Da die beklagte Universität in dieser Zeit in der Reihe der Exzellenz-Universitäten gewesen sei, hätten für diesen besonders wissenschaftlichen Studiengang auch Exzellenzmittel in Anspruch genommen werden können. Jedenfalls dürfe der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Eine Überschreitung des Curricularnormwertes sei durch eine proportionale Kürzung des Curriculareigenanteils (hier um 0,0544) zurückzuführen. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen.
14 
Die von einigen Klägern nach Einlegung der zugelassenen Berufung durch die Beklagte erneut gestellten Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium im Wege der einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschlüssen vom 23.05.2012 - NC 9 S 770/12 u.a. - abgelehnt.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2268/09) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie die Leitakten des Senats in den Eilverfahren (NC 9 S 240/09, NC 9 S 357/10 und NC 9 S 770/12) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (Generalakten des Senats der Wintersemester 2008/2009, 1 Band, und 2009/2010, 2 Bände) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatzes richtet, ist begründet.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahl von insgesamt 341 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist von der Zulassungsgrenze von 350 Studienplätzen auszugehen, die das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt hat (Beschlüsse vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. -). Die danach bei einer kapazitätswirksamen Belegung von 342 Studienplätzen zusätzlich verfügbaren 8 Studienplätze sind von der Beklagten mittlerweile endgültig vergeben worden. Über diese den Dienstleistungsexport für den Master-Studiengang Molekulare Medizin betreffende Korrektur hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Schwundberechnung ist nicht zu beanstanden (3.).
18 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
19 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2009/2010 maßgeblichen Fassung vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
20 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
21 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
22 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht in Abweichung von der Kapazitätsberechnung der Beklagten davon ausgegangen, dass ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin wegen des Fehlens von Studierenden für das Wintersemester 2009/2010 nicht anerkannt werden kann (b, aa). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet der von der Beklagten angenommene Dienstleistungsexport im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken (b, bb).
23 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 397 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 14.02.2012, Juris Rn. 23 - 73; vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
24 
Unabhängig davon hat der Senat anlässlich der bereits im Eilverfahren vorgebrachten Einwendungen mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 358/10 - die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Deputatskürzungen und das Unterbleiben einer Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) im Einzelnen überprüft und dazu ausgeführt:
25 
„Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
26 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
27 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
28 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.“
29 
Auch diese Ausführungen des Senats zum unbereinigten Lehrangebot werden durch die von Klägerseite im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Einwendungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere, soweit pauschal vorgebracht wird, dass es hinsichtlich einzelner kapazitätsungünstiger Stellenveränderungen an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung fehle. Dieser Vortrag setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat, die Stellenveränderungen im Ergebnis somit kapazitätsgünstig waren. Soweit von Klägerseite die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine rechtliche Bedeutung zu. Danach werden Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung (vgl. Senatsurteil vom 22.03.1991, a.a.O.). Nachdem die Klägerseite weder die Vakanzen von 17 SWS gegenüber 8,3 SWS nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 72 nach Juris) noch die Tatsache in Frage stellt, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 29 nach Juris), ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt oder ersichtlich.
30 
b) Der von der Beklagten angesetzte Dienstleistungsabzug kann lediglich hinsichtlich des Exports in den Masterstudiengang Molekulare Medizin nicht anerkannt werden (aa). Im Übrigen, also hinsichtlich des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS (bb [1]), für den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin in Höhe von 8,9112 SWS (bb [2])und für den Studiengang Zahnheilkunde in Höhe von 35,0366 SWS (bb [3]), insgesamt also 50,1578 SWS, begegnet der vorgenommene Abzug keinen rechtlichen Bedenken (bb).
31 
aa) Die Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin können für das Studienjahr 2009/2010 nicht vom Lehrangebot abgesetzt werden. Denn zum Wintersemester 2009/2010 waren noch keine Studierenden in diesem Studiengang eingeschrieben. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Rn. 85 nach Juris) verwiesen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
32 
bb) (1) Bei den im Rahmen der Kapazitätsberechnung dem Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS zugrunde gelegten Lehrveranstaltungen handelt es sich um die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten“ sowie „Physiologie für Pharmazeuten“ mit je 3 SWS und um das Praktikum „Physiologie für Pharmazeuten“ mit 2 SWS. Diese Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für das Wintersemester 2009/2010 als Lehrveranstaltungen der Medizinischen Fakultät ausgewiesen. Sie gehören auch zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker - AAppO - (vgl. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO in der hier maßgeblichen Fassung vom 14.12.2000, BGBl. I, S. 1716). Aus dem Studienplan für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie der Fakultät für Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften, der am 08.11.2008 beschlossen wurde, ergibt sich, dass es sich um im zweiten bzw. dritten Studienhalbjahr vorgesehene Pflichtlehrveranstaltungen in diesem zeitlichen Umfang handelt. Ihrer Kapazitätsberechnung legt die Beklagte zur weiteren Berechnung des Dienstleistungsexports bei den Vorlesungen eine Gruppengröße (g) von 90 und einen Faktor (f) von 1,0, bei dem Praktikum eine Gruppengröße von 14 und einen Faktor von 0,5 zugrunde. Daraus errechnet sie einen Curricularanteil (CA) von insgesamt 0,1380 (je 0,0333 für die Vorlesungen plus 0,0714 für das Praktikum) und, nach Multiplikation mit den hälftigen Studienanfängerzahlen (Aq/2), also 45, einen Dienstleistungsbedarf von 6,2100 SWS. Diese Berechnung des Dienstleistungsexports für die Pharmazie ist nicht substantiiert angegriffen. Sie entspricht der maßgeblichen Berechnungsformel (vgl. I. Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO VII). Die zugrunde gelegten Zahlen sind anhand des Curricularnormwertes für den Studiengang Pharmazie (vgl. Nr. 1.17 der Anlage 2 zur KapVO VII) mit insgesamt 4,5 sowie einer Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/2010 von 90 Studienanfängern plausibel und nicht zu beanstanden.
33 
Ausgehend davon wendet sich die Berufung mit Erfolg gegen die Ablehnung der Berücksichtigungsfähigkeit der insoweit von der vorklinischen Lehreinheit tatsächlich erbrachten Dienstleistungen im angefochtenen Urteil. Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass diese allein wegen der fehlenden Normierung des zeitlichen Umfangs in der Studienordnung der Beklagten für Pharmazie vom 27.02.2002 bzw. der Approbationsordnung für Apotheker ausscheide. Denn die vom Verwaltungsgericht dabei angenommene Verpflichtung, in der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs neben der Art der Lehrveranstaltung auch deren zeitlichen Umfang normativ festzulegen, ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
34 
Ausgangspunkt für die Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports ist § 11 KapVO VII (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, Juris). Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Hierin liegt zunächst eine Definition des kapazitätsrechtlichen Begriffs „Dienstleistung“; gleichzeitig ist der Formulierung „zu erbringen hat“ zu entnehmen, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung bestehen muss. Demgemäß besteht Einigkeit, dass nur solche Lehrveranstaltungen vom Lehrangebot abzuziehen sind, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 09.07.2002 -, 10 NB 612/02 - Juris; Hess.VGH, Beschlüsse vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris, und vom 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192, Ls. 3; OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. -, Juris; Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 448 m.w.N.). Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass Lehrveranstaltungen, die nicht - wenigstens - in den Studienplan der zuständigen Fakultät aufgenommen sind und (nur) der Vertiefung des wissenschaftlichen Lehrstoffs dienen, grundsätzlich nicht als Dienstleistung vom Lehrangebot der sie erbringenden Lehreinheit abgezogen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 29.03.1979 - NC IX 15/79 -, Juris).
35 
Sowohl die Studienordnung des Senats der Beklagten für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.02.2002 (vgl. Anlage 1, Teil A und C) als auch die Approbationsordnung für Apotheker (Anlage 1, Stoffgebiet D zu § 2 Abs. 2 AAppO, BGBl. I 2000, 1716) sehen Vorlesungen zu Anatomie und Physiologie und einen Kurs Physiologie als Pflichtlehrstoff vor.
36 
Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports darüber hinausgehend erfordert, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruht, sodass auch im Rahmen des nicht zugeordneten Studiengangs die kapazitätsbestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine derartige normative Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs wird von der Rechtsprechung überwiegend als rechtlich nicht geboten betrachtet (Hess.VGH, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris und Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. - Juris und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris; Nds.OVG, Beschlüsse vom 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -, Juris und vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, Juris; a.A. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 455). Der Senat hält diese Auffassung für überzeugend.
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Dem Wortlaut des § 11 KapVO VII und der gesetzlichen Systematik lassen sich konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit einer normativen Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs nicht entnehmen. So sind nach § 11 Abs. 2 KapVO VII zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen - lediglich - „Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind“. Hier wird somit festgelegt, dass zur Berechnung auf die Studienanfängerzahlen abzustellen ist, wobei zu deren Ermittlung Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, als zulässig erachtet werden. Der Wortlaut der Bestimmung lässt somit nicht nur offen, ob bzw. inwieweit Anforderungen an die Förmlichkeit einer Quantifizierung zu stellen sind. Er spricht aufgrund der gewählten Formulierungen „voraussichtlich“ und „Entwicklung“, welche eine Normierung gerade ausschließen, sogar gegen ein vom Verordnungsgeber beabsichtigtes Normierungserfordernis für Dienstleistungen.
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In systematischer Hinsicht kommt zunächst dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Verordnungsgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen haben, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet. Beispielsweise schreibt das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) in § 5 Abs. 4 Satz 3 vor, dass zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen ist, was nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338; zu weiteren Normierungserfordernissen vgl. § 6 Abs. 2 Satz 7, § 11 Abs. 1, 3 u. 4 HZG sowie § 1 Abs. 3, § 5a KapVO VII; ferner Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006, GBl. 2007, S. 523; Art. 19 § 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 521 338). Ausdrückliche Normierungserfordernisse für die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge sehen indes weder das Hochschulzulassungsgesetz noch andere Bestimmungen vor. Insoweit liefe es der Regelungssystematik zuwider, würde man aus § 11 Abs. 1 KapVO VII über die dort vorausgesetzte grundsätzliche Dienstleistungspflicht hinaus ohne weiteres das zwingende Gebot einer rechtssatzmäßigen Regelung von Einzelheiten dieser Pflicht ableiten.
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Zu Recht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf die in der KapVO VII angelegten Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Lehraufwands für den in der Kapazität zu berechnenden Studiengang selbst und den Dienstleistungsbedarf des nachfragenden Studiengangs. Für ersteren wird als Berechnungsparameter auf die jährliche Aufnahmekapazität abgestellt, welche nach § 5 KapVO VII unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots rechnerisch zu ermitteln ist. Demgegenüber stellt § 11 KapVO VII für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs allein auf die Studienanfängerzahlen anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen oder der bisherigen Entwicklung ab. Auch die unterschiedliche Terminologie und die fehlenden konkreten Vorgaben zur Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 11 Abs. 2 KapVO VII legen nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Dem entspricht es, dass die KapVO VII auch ausschließlich für die Lehrnachfrageseite die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 - Juris). Auch aus Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 - Staatsvertrag 2006 - (GBl. 2007 S. 523) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort als kapazitätsbestimmendes Kriterium der Ausbildungsaufwand genannt wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 bis 6 Staatsvertrag 2006), der in § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII als „Curricularnormwert“ definiert ist, bezieht er sich nicht auf die nachfragenden Studiengänge, sondern auf den Ausbildungsaufwand des - nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2006 in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen - Studiengangs, dessen Studienplätze festzusetzen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -, Juris).
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Auch teleologische Erwägungen sprechen für die hier vertretene Auffassung. Denn mit der besonderen Regelung des § 11 KapVO VII gibt der Normgeber hinreichend deutlich seinen Willen zu einer pauschalierenden und vereinfachenden Berechnung des Dienstleistungsexports zu erkennen, die etwa auch die Anwendbarkeit der speziellen Regelungen des Dritten Abschnitts der KapVO VII im Hinblick auf den Dienstleistungsexport ausschließt. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 73/90 - zur damaligen KapVO V, die insoweit keine Unterschiede aufweist; zuletzt Beschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -, vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, Juris und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338, und Juris, dort Rn. 22), dass im Rahmen des Dienstleistungsexports die Studienanfängerzahlen nicht um eine Schwundquote zu bereinigen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO, wonach die voraussichtlichen Zulassungszahlen dieser Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind, sowie aus der Systematik der KapVO VII. Nach deren § 14 Abs. 3 Nr. 3 kommt eine Erhöhung (der Zulassungszahl) nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern erfährt (Schwundquote). Damit wird die Grundregel des § 14 Abs. 1 KapVO VII (im dritten Abschnitt: Überprüfung des Berechnungsergebnisses) konkretisiert, wonach das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen ist, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das nach Maßgabe einer (eventuellen) Schwundquote gem. § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII zu korrigierende Ergebnis (Zulassungszahl) ist also zunächst allein nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts, und damit unter anderem in Anwendung des § 11 Abs. 2 KapVO VII zu berechnen, der eine Korrektur der für die Berechnung des Dienstleistungsexports anzusetzenden Studienanfängerzahlen in (analoger) Anwendung der Schwundregelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII nicht vorsieht (so auch die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 357/13 NC u.a. -, Juris; Sächs.OVG, Beschluss vom 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 11.10.1994 - 7 CE 93.10288 u.a. -, Juris; a.A. Nds.OVG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 NB 1048/06 - Juris). Der Verordnungsgeber bringt in § 11 Abs. 2 KapVO zum Ausdruck, dass es nicht auf die (schwundbereinigten) „Studentenzahlen“ oder „Studierendenzahlen“ ankommt, sondern vereinfachend die Zulassungszahlen der Studienanfänger zugrunde gelegt werden sollen. Der Sinn der Vorschrift liegt mithin letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung. (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 09.09.2009 - NC 2 B 129/09 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
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Vor allem auch diese pauschalierende und vereinfachende Intention des Verordnungsgebers, die nicht zuletzt damit zusammenhängen mag, dass - wie auch von der Beklagten geltend gemacht - der Dienstleistungsbedarf als bloßer Unterstützungsaufwand für andere Studiengänge jedenfalls bei typisierender Betrachtung regelmäßig einen deutlich untergeordneten Teil gegenüber dem Aufwand für den eigentlich zu berechnenden Studiengang ausmacht, lässt es gerechtfertigt erscheinen, hier geringere Normierungsanforderungen zu stellen.
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Der erkennende Senat hat sich in seiner Rechtsprechung zur Frage einer Normierungspflicht im Rahmen von § 11 KapVO VII noch nicht konkret geäußert.
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Dem Senatsurteil vom 15.02.2000 (NC 9 S 39/99, Juris) lag zum einen das Sonderproblem der Bildung einer (neuen) Lehreinheit zugrunde, welche ohne zugeordneten Studiengang allein Dienstleistungen erbringen sollte, und zum anderen die kapazitätsungünstige Abweichung der Gruppengrößen einzelner Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts vom ZVS-Studienplan. Vor diesem Hintergrund hat der Senat darauf hingewiesen, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraussetzen. Soweit die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen habe, würden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen seien. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlange, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergebe sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten würden. Allerdings dürfe die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorlägen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hätten. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge hätten, müsse die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen. Kapazitätsungünstige Folgen könnten sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweiche und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruhe, gälten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch sei sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliege, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst träfen (Senatsurteil vom 15.02.2000, a.a.O.). Das insoweit vom erkennenden Senat aufgestellte Erfordernis einer Quantifizierung des Curriculums im Hinblick auf die Gruppengröße und die Abweichung vom ZVS-Studienplan betraf somit die Frage der Normierungspflicht von Berechnungsparametern des zulassungsbeschränkten Studiengangs Humanmedizin selbst und nicht von Dienstleistungen.
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Mit Beschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 175/05 -, hat der Senat die Anforderungen an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Maßnahmen in gewissem Umfang auch auf als Dienstleistung erbrachte Lehrveranstaltungen ausgedehnt und dazu ausgeführt:
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„Die Frage nach der Verteilung der Ausbildungsressourcen auf mehrere fachverwandte Studiengänge ist … (nämlich) in erster Linie nicht eine solche der Kapazitätsnutzung, sondern betrifft darüber hinaus den Inhalt und die Reichweite des Anspruchs des hochschulreifen Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl. … Wenn es aber um einen veränderten Einsatz vorhandener Ressourcen geht, so sind … auch die Rechte der Studienplatzbewerber berührt und dürfen nicht ausgeblendet werden. Werden demnach die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dies führt dann dazu, dass sich die Hochschule kapazitätsrechtlich so behandeln lassen muss, als ob die Maßnahme nicht erfolgt wäre. … Demnach ist der Dienstleistungsexport für die neu eingerichteten Studiengänge nicht anzuerkennen.“
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In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris, im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstleistungen für den neu eingerichteten, keiner Lehreinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin festgestellt, dass die Abwägungsentscheidung vom Senat der Hochschule zu treffen sei, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen obliege. Die vom Senat zu beschließende Studienordnung müsse auch Betreuungsrelationen umfassen. Dem lag wiederum zugrunde, dass eine hochschulorganisatorische Maßnahme eine gerechte Abwägung voraussetze, welche auch kapazitätsungünstige Gruppengrößen, wie bereits im Senatsurteil vom 15.02.2000 ausgeführt, umfasse.
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In dieser Entscheidung ist der Senat indes ersichtlich nicht von einer generellen Pflicht zur Normierung kapazitätsbestimmender Faktoren bei Dienstleistungen im Sinne des § 11 KapVO VII ausgegangen. Die Vorschrift wird dort gar nicht angesprochen. Anlass und Grund für die Annahme bestimmter formeller Anforderungen war nicht die Erbringung von Dienstleistungen an sich, sondern vielmehr die Neueinrichtung eines Studiengangs und damit eine konkrete hochschulorganisatorische Maßnahme, die sich aus der Sicht der vorklinischen Lehreinheit unmittelbar kapazitätsmindernd auswirkte.
48 
Oben ist dargelegt worden, dass § 11 KapVO VII gerade mit Blick auf den mit ihm verfolgten Zweck der Pauschalierung und Vereinfachung nicht entnommen werden kann, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruhen muss. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob an den im Beschluss von 13.06.2008 enthaltenen Aussagen zur Normierungspflicht im Falle von Dienstleistungen festzuhalten ist. Dies kann hier freilich dahinstehen. Denn der bisherigen Rechtsprechung können, wie aufgezeigt, im Zusammenhang mit der Dienstleistung nach § 11 KapVO VII Normierungserfordernisse im Hinblick auf kapazitätsbestimmende Faktoren allenfalls im Falle hochschulorganisatorischer Maßnahmen mit unmittelbar kapazitätsmindernder Wirkung, etwa bei der Neueinrichtung von Studiengängen, entnommen werden. Darum geht es hier indes nicht. Die Lehreinheit Vorklinik erbringt vielmehr unbeanstandet seit langem in nahezu unveränderter Höhe tatsächlich Dienstleistungen für die Pharmazie, was von der Klägerseite auch nicht in Frage gestellt wird. Im Übrigen besteht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Pharmazie ebenfalls um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt, kein Anlass zur Annahme, dass durch das Fehlen einer normativen Regelung zum Umfang des Dienstleistungsexports die Rechte der Studienanfänger des Studiengangs Medizin auf Kapazitätsausschöpfung verletzt sein könnten.
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Eine generelle Normierungspflicht für sämtliche Berechnungsparameter eines Dienstleistungsexports ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebots einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, so dass dieser selbst regeln muss, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71-, BVerfGE 33, 303, 338 ff.; Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291, 327). Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten können dagegen auch anderen Stellen jedenfalls so lange überlassen werden, wie eine erschöpfende Nutzung sichergestellt ist (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194). Bedarf es somit nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren (BVerfG a.a.O. S. 196), so kann auch die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzugs zu Lasten eines zulassungsbeschränkten Faches nicht davon abhängen, dass sich der auf den „importierenden“ Studiengang angesetzte Curricularanteil vollständig aus normativen Regelungen ergibt (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 22.10.2009 - 7 CE 09.10572 u.a. -, Juris; Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142.09/MM.WB -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris).
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Im Übrigen kommt der Kapazitätsverordnung und damit auch der Bestimmung des § 11 KapVO VII selbst eine den Inhalt des Zugangsrechts des Hochschulbewerbers (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzende Wirkung zu. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die allein als zutreffend gelten könnten. Die bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Hochschulbewerber, der Hochschullehrer und der zugelassenen Studierenden erforderliche Konkretisierung ist mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden. Dass dieser mit der nach den vorstehenden Darlegungen auf eine Pauschalierung und Vereinfachung der Kapazitätsberechnung angelegten Vorschrift des § 11 KapVO VII überschritten würde, ist nicht erkennbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
51 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG. Denn es bleibt jedenfalls bei einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, ob und inwieweit die von der Hochschule angesetzten kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die tatsächlichen Erfordernisse und Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes des nicht zugeordneten Studiengangs gerechtfertigt sind. Im vorliegenden Fall sind insoweit Einwände weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insoweit bestehen an der sachlichen Notwendigkeit des geltend gemachten Dienstleistungsexports keinerlei Zweifel.
52 
Damit kann dahinstehen, ob die durch den Senat der Beklagten am 29.02.2012 beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) zu einer rückwirkenden Heilung des behaupteten Normierungsmangels für das Wintersemester 2009/2010 geführt haben oder ob die nunmehr förmlich festgesetzten Berechnungsparameter zumindest als Ersatzmaßstab tauglich wären.
53 
(2) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 Semesterwochenstunden (SWS) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Aus den unter (1) dargelegten Gründen kann dem Verwaltungsgericht auch insoweit nicht darin gefolgt werden, dass die Berücksichtigung des Exports wegen der fehlenden Normierung der Betreuungsrelationen in der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 21.10.2008 ausscheidet.
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Der Dienstleistungsexport ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Der Senat hat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - Folgendes ausgeführt:
55 
„Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.“
56 
An diesen Feststellungen, die im Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Da von Klägerseite auch keine durchgreifenden Einwendungen gegen die konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports erhoben worden sind, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
57 
(3) Auch der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,0366 SWS ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 86 nach Juris), nicht zu beanstanden. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Gründe, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.) zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
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c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 397 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt 50,1578 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 346,8422 Semesterwochenstunden zugrunde legen (so auch schon Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, a.a.O.).
59 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den neu eingerichteten, der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. (s.o. 1. b, aa) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität von Studienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
60 
a) Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8792, bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4756 angesetzt. Dies hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 90 – 110 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4756) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - und vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - ). Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um eine ohnehin hinnehmbare, lediglich geringfügige Abweichung des praktizierten CA vom Richtwert der ZVS handelt (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 96 nach Juris.
61 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
62 
aa) Die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B. Sc. und Molekulare Medizin M. Sc. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahme genügt den an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Entscheidungen zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen, gegen die mit der Berufung durchgreifende Einwände nicht erhoben worden sind (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 113 -115 bei Juris). Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt:
63 
„Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.“
64 
Das Vorbringen der Klägerseite im Berufungsverfahren gibt dem Senat auch nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von dieser Feststellung abzurücken.
65 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff., 426 ff.), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 118 f. nach Juris).
66 
Unabhängig davon hat der Senat bereits im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der kleinen Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, dargelegt, dass diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). An der sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters hat der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Fakultätsassistentin B. hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Betreuungsrelation in den Wahlfächern aus mehreren Gründen geboten sei. Schon Sicherheitsaspekte erforderten eine intensive Betreuung, da mit Radioaktivität und Zellgiften gearbeitet werde. Hinzu komme die Arbeit an hochsensiblen teuren technischen Geräten, wie etwa einem Massenspektrometer. Weiter fänden auch Tierversuche statt, die aus Gründen des Tierschutzes eine geringe Gruppengröße erforderten. Es werde zudem ein großes Spektrum an Wahlfächern angeboten, die sich vermehrten und veränderten. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2013 hat sie ausgeführt, dass die Betreuung bei den komplexen und aufwändigen Praktika (zwangsläufig) im Verhältnis 1:1 liege (vgl. hierzu auch Kapazitätsakte, S. 34). Die Studierenden müssten hier intensiv praktisch angeleitet werden. Die Vorbereitung, Organisation, Technik und Handhabung größerer wissenschaftlicher Laborversuche lerne man nicht im Selbststudium. An anderer Stelle heißt es, die Besonderheit dieser Veranstaltungen bestehe darin, dass Aufgabe der Teilnehmer die selbständige Bearbeitung und Abwicklung eines eigenen, klar definierten Forschungsprojekts (im Gegensatz zur Durchführung eines Routine-Versuchsprogramms) ist, die Projekte von einzelnen Forschungslabors nach dem jeweiligen Stand der dort angesiedelten aktuellen Forschung an die Studierenden verteilt werden und in den Forschungslabors und nicht in studentischen Kursräumen stattfinden (vgl. hierzu die Stellungnahme von Privatdozent Dr. R., mitgeteilt im Schreiben des Studiendekans vom 10.01.2012, sowie die Kapazitätsakte, S. 33). Vor dem Hintergrund dieser konkreten und in sich stimmigen Darlegungen hält der Senat an seiner im Eilverfahren getroffenen Beurteilung auch im Berufungsverfahren fest. Dabei spricht für die kapazitäre Rechtfertigung der geringen Gruppengröße nicht zuletzt, dass gerade das ausbildungsintensive studienbegleitende Wahlfachpraktikum eine wesentliche, für die Profilbildung der Hochschule bedeutsame Neuerung des Bachelorstudiengangs war (vgl. Kapazitätsakte, S. 33, sowie noch unten unter cc).
67 
Die Prüfungsordnung vom 15.12.2009 kann auch bereits im gegenständlichen Studienjahr 2009/2010 berücksichtigt werden. Hierzu hat der Senat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
68 
„Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.“
69 
Diese Erwägungen sind im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffen worden, sodass hierauf Bezug genommen werden kann.
70 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger ist mit der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 wirksam ein Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin festgesetzt worden.
71 
Der Senat hat hierzu im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
72 
„Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und wurden für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
73 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
74 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
75 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
76 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.“
77 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch angesichts der von Klägerseite im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen nach erneuter Überprüfung fest. Die Festlegung des Curricularnormwertes beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, welcher komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält. Die Grenzen dieses Spielraumes liegen bei der Festsetzung des Curricularnormwertes nach oben in einem Aufwand, der das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet und dadurch das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung verletzt („unzulässige Niveaupflege"), nach unten in einem Aufwand, der den gebotenen Mindeststandard an Ausbildung nicht abdeckt (vgl. bereits Senatsurteil vom 27.11.1979, - IX 3751/78 -, DÖV 1980, 259, 269). Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraums überschritten hat. Ergänzend ist auszuführen:
78 
An einem formell ordnungsgemäßen Zustandekommen der vom Wissenschaftsministerium in der vorgeschriebenen Form der Rechtsverordnung vorgenommenen Curricularwertfestsetzung bestehen für den Senat keine Zweifel. Die von der Klägerseite erhobenen Einwände, die u.a. dahin gehen, der zuständige Ministerialbeamte habe keine eigenständige Prüfung des CNW insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgenommen, gehen fehl. Denn für die hier maßgebliche Frage der Zulässigkeit der Bildung der Anteilquote nach § 12 Abs. 1 KapVO VII für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor kommt es allein darauf an, ob die Festsetzung des Normwerts durch das Ministerium in der Form der Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 4 HZG im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64, 33; BVerfG, Beschluss vom 10.03.1999 - 1 BvL 27/97 -, Juris). Das Gesetz stellt insoweit keine besonderen Anforderungen an das Verfahren, das Zustandekommen oder die Qualität des Rechtssetzungsakts. Auf die Motivlage des sachbearbeitenden Beamten im Ministerium kam es nicht an, sodass den diesbezüglichen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen Nr. 1 - 4 schon mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen war. Im Übrigen lagen dem Ministerium bei der Festsetzung des CNW die hierfür erforderlichen Unterlagen vor (vgl. die mit Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2013 als Anlagen 1 – 3 vorgelegten Schreiben des Rektorats an das MWK jeweils vom 28.05.2009). Dies gilt vor allem für den quantifizierten Studienplan, der sämtliche Pflichtlehrveranstaltungen für die einzelnen Fachsemester mit Angaben zur Art, zu den Semesterwochenstunden, dem Anrechnungsfaktor, der Betreuungsrelation sowie die darauf entfallenden Curricularwerte - sowohl insgesamt als auch aufgeteilt auf die beteiligten Lehreinheiten - ausweist. Der Studienplan für den Bachelor-Studiengang ist vollumfänglich nachvollziehbar und weicht im Übrigen hinsichtlich der angebotenen Lehrveranstaltungen nur unwesentlich von den ersten sechs Semestern des früheren Diplomstudiengangs ab. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 13.08.2010 dargelegt, hat das Wissenschaftsministerium die deutlichen Unterschiede im Ausbildungsaufwand der Standorte Freiburg, Tübingen und Ulm klar erkannt und auf die Bedeutung zurückgeführt, die die Beklagte dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Profilbildung beigemessen hat (vgl. die mit Schreiben vom 10.09.2009 an das VG Sigmaringen übersandten Unterlagen zum Rechtssetzungsverfahren einer Änderung der KapVO des Wissenschaftsministeriums vom 30.06.2009).
79 
Dass das Ministerium durch eine beschleunigte Festsetzung eines Curricularnormwertes für das Wintersemester 2009/2010 eine Berücksichtigungsfähigkeit des auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. entfallenden Lehraufwands der vorklinischen Lehreinheit im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung der Humanmedizin ermöglichen wollte, kann nicht beanstandet werden. Diese Vorgehensweise war zumindest nachvollziehbar, da der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.05.2009 für das Wintersemester 2008/2009 eine Berücksichtigungsfähigkeit des inhaltlich nicht beanstandeten Lehraufwands für den Diplomstudiengang Molekulare Medizin allein im Hinblick auf den formellen Gesichtspunkt des Fehlens einer normativen Festsetzung des Curricularnormwertes abgelehnt hatte. Das Bestreben, einer verwaltungsgerichtlichen Beanstandung zeitnah Rechnung zu tragen, kann die Rechtmäßigkeit eines Normsetzungsakts nicht in Frage stellen.
80 
Der Senat vermag auch den materiellen Rügen der Klägerseite nicht zu folgen.
81 
Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
82 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
83 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
84 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
85 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
86 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
87 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und -inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
88 
Soweit der Beweisantrag Nr. 4 auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens abzielte, war auch diesem nicht nachzugehen. Bei der unter Beweis gestellten Frage nach der „Gleichartigkeit“ der Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master an der Beklagten und an den Universitäten Ulm und Tübingen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG handelt es sich um keine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Unabhängig davon war der Beweisantrag insoweit im Sinne des § 87 b Abs. 3 VwGO verspätet. Denn er ist erst nach der auf den 24.05.2013 bestimmten Frist eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats indes im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern und die verspätete Anbringung des Beweisantrags ist nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Im Verfahren NC 9 S 685/12 sind konkrete Entschuldigungsgründe für das späte Vorbringen (mit Schriftsatz vom 05.06.13) nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich. Im Verfahren NC 9 S 684/12 sind die Beweisanträge erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. Es ist nicht glaubhaft gemacht und nicht ersichtlich, dass diese dem Senat nicht bereits vorher zur Kenntnis hätten gebracht werden können.
89 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist oben (unter aa) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.
90 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
91 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten lässt eine gerichtlich zu beanstandende Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen nicht erkennen.
92 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zunächst auf die Berechnung des CNW auf S. 82 ff der Kapazitätsakten der Beklagten [Stand 25.09.2009] verwiesen. Die Lehrveranstaltungen, für die dort ein Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit angesetzt wurde (Spalte: LE Vorklinik), entsprechen in Art, zeitlichem Umfang und Betreuungsrelation der Prüfungsordnung vom 15.12.2009.
93 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B. Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
94 
Die Beklagte hat schriftsätzlich die tatsächlich an den Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen der Vorklinik benannt (Schreiben des Studiendekans der Humanmedizin vom 29.05.2013, vorgelegt mit Beklagten-Schriftsatz vom 05.06.2013) und bestätigt, dass die der Vorklinik zugeschriebenen Veranstaltungen für die Molekulare Medizin im streitgegenständlichen Semester, die in die Berechnung eingegangen sind, tatsächlich und ausschließlich von Angehörigen dieser Lehreinheit ohne Beteiligung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten durchgeführt wurden. Weiter wurde angegeben (Schreiben des Studiendekanats Molekulare Medizin vom 07.06.2013, Anlage zum Beklagten-Schriftsatz vom 07.06.2013), dass von den insgesamt 13 Wahlfächern 5 unter Beteiligung der Vorklinik stattfänden. Es handle sich um Biochemie/Molekularbiologie, Entwicklungsbiologie, Neurobiologie, Neuroanatomie und Neurophysiologie. Darüber hinaus hat die zuständige Fakultätsassistentin bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, bei der Zuordnung von Wahlfächern zur Vorklinik richte sie sich nicht nach der Bezeichnung der Lehrveranstaltung, sondern sie orientiere sich strikt an den tatsächlich für die Veranstaltung vorgesehenen Lehrpersonen. Diese stammten alle aus der Vorklinik, auch wenn sie teilweise von der Ausbildung her z.B. Biochemiker seien. Andere Lehrpersonen als Vorkliniker seien beispielsweise im Fach Anatomie gar nicht in der Lage, die Veranstaltungen zu halten. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden, zumal sämtliche Fächer den zur vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Instituten zugeordnet werden können. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der diesbezügliche Beweisantrag Nr. 5 bezog sich auf einen hier nicht gegenständlichen Berechnungszeitraum und war deshalb bereits unerheblich. Außerdem war er wegen mangelnder Substantiierung unzulässig und schließlich auch verspätet, da die Auskunftspersonen nicht benannt wurden bzw. ihre Vernehmung eine Vertagung erforderlich gemacht hätte. Zur weiteren Begründung des Ausschlusses verspäteten Vortrags wird auf die obigen Ausführungen unter b) cc) (vorletzter Absatz) verwiesen.
95 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
96 
Hierzu hat die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung angegeben, der prognostizierte Ansatz von 20% sei anhand des Zahlenmaterials bis 2007/2008 im Diplomstudiengang erfolgt. In dieser Zeit hätten zwischen 19% und 24% ein Wahlfach der Vorklinik gewählt. Ab 2006/2007 seien es stets über 20% gewesen. Seit Einführung des Bachelor-Studiengangs liege der Anteil tatsächlich sogar höher, nämlich zwischen 25% und 40%. Die höhere Quote von Wahlfächern der Vorklinik liege wohl daran, dass die Wahlfächer nunmehr früher, nämlich ab dem 1. Fachsemester, angesiedelt seien, während sie beim Diplomstudiengang erst im 3. Studienjahr stattgefunden hätten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 07.06.2013).
97 
Auf der Grundlage dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat in Ansehung der vorliegenden quantifizierten Studienpläne des Diplom-Studiengangs einerseits und des Bachelor-Studiengangs andererseits keinen Anlass hat, ist davon auszugehen, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Da der Umfang der der vorklinischen Lehreinheit zuzurechnenden Wahlfächer im Rahmen der Kapazitätsberechnung für den erstmals im gegenständlichen Wintersemester 2009/2010 eingeführten Bachelorstudiengang vor Beginn des Berechnungszeitraums zu bestimmen war, kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, dass auf die vom Diplomstudiengang vorliegenden Erfahrungswerte zurückgegriffen wurde. Soweit sich Beweisantrag Nr. 7 darauf richtete, die tatsächliche quantitative Belegung der Wahlfächer in den Studienjahren 2008/2009 bis 2012/2013 im Wege des Zeugenbeweises zu klären, waren die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich. Denn für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum kam es allein darauf an, ob die von der Beklagten zuvor angestellte Prognose zu beanstanden war. Allein der Umstand, dass es möglicherweise in der Folgezeit zu einer von der Prognose abweichenden Belegung kommt, ist nicht geeignet, die Prognose fehlerhaft zu machen. Für die mit dem Beweisantrag Nr. 7 ferner begehrte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bestand aus der Sicht des Senats mit Blick auf die ihm vorliegenden, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung ausreichend aussagekräftigen Unterlagen kein hinreichender Anlass. Unabhängig davon fehlte es angesichts der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen am Vortrag hinreichend bestimmter und konkreter Beweistatsachen und war der Beweisantrag insoweit auch verspätet (zur näheren Begründung der Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO s.o. unter b) cc) vorletzter Absatz).
98 
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlfachveranstaltungen in der Praxis nicht mit den festgelegten Gruppengrößen von g = 4 durchgeführt werden, sind weder von der Klägerseite aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil lassen es die von der Beklagten zur Rechtfertigung dieser Betreuungsrelation vorgelegten Unterlagen wie die Bekundungen der Fakultätsassistentin B. als praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass diese Veranstaltungen mit einer geringeren Betreuungsrelation durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Beweisantrag Nr. 6 um einen Beweisermittlungsantrag. Der im Beweisantrag genannte Begriff der „erheblich höheren Gruppengröße“ ist im Übrigen ersichtlich unbestimmt.
99 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für eine Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B. Sc., entschieden hat. Ausgehend von dem von der Beklagten offen gelegten Berechnungsmodell nach Anlage 3 zur Kapazitätsakte vom 25.09.2009 (S. 16) verändert sich im Zahlenmaterial allein das bereinigte Lehrangebot auf 346,8422 SWS (statt 338,0927 SWS in der Kapazitätsberechnung). Demgegenüber bleibt die Formel
100 
Bereinigtes Lehrangebot x 2 : (CaHM x (100%-y%) + CaMM xy%)xy% = 30
101 
unverändert.
102 
Im nächsten Rechenschritt wird durch Einsetzung des Zahlenmaterials und Umformung auf das zu ermittelnde Ergebnis y% (Anteilquote Molekulare Medizin B.Sc.) folgende Gleichung gebildet:
103 
y% = 30 : 676,1854 (bereinigtes Lehrangebot x 2) x (187,92% - 0,43y%).
104 
Tauscht man nun das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte verdoppelte bereinigte Lehrangebot von 676,1854 gegen die wegen Veränderung des Dienstleistungsexports ermittelte Zahl von 693,6844 aus, ergibt sich folgende Gleichung:
105 
y% = 30 : 693,6844 x (187,92% - 0,43y%).
106 
Die weitere Berechnung verändert sich wie folgt:
107 
y% = 0,043247332 x (187,92% - 0,43y%).
[vorher: y% = 0,04436653 x (187,92% - 0,43y%)].
108 
y% = 8,127038629 - 0,018596352y%
[vorher: y% = 8,337358364 - 0,019077608y%]
109 
1,018596352y% = 8,127038629
[vorher: 1,019077608y% = 8,337358364]
110 
y% = 7,978664574
[vorher: y% = 8,181279127].
111 
Damit beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,0% [vorher 8,2%] und dementsprechend 92,0% [vorher 91,8%] für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin. Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des Vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
112 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
113 
Dementsprechend verändert sich der gewichtete Curricularanteil auf 1,8447 gegenüber 1,8439 in der Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 345,9985 Studienplätzen für die Humanmedizin.
114 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll. Da für den neu eingerichteten Bachelor-Studiengang noch keine Zahlen zur Schwundberechnung vorlagen, erscheint die Vorgehensweise der Beklagten, auf die Zahlen zum „alten“ Diplomstudiengang zurückzugreifen, grundsätzlich gerechtfertigt, wobei sich diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden tatsächlichen Schwundentwicklung im Bachelorstudiengang mit einer Schwundquote von 0,9524 (vgl. Kapazitätsakte für das Wintersemester 2011/2012) als kapazitätsgünstig erweist. Ausgehend von den Zahlen des Diplomstudiengangs für die zurückliegenden 3 Studienjahre ergibt sich für die dem Bachelor-Studiengang entsprechende Studiendauer von 6 Fachsemestern eine Schwundquote von 0,9134. Daraus errechnen sich ein Schwund von 2,8443 Studienplätzen für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,1935 Studienplätze, insgesamt also 348,152 Studienplätze.
115 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren des Klägers auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
116 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2009/2010 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage - NC 9 S 567/12 - für das vorangehende Wintersemester 2008/2009 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2009/2010.
117 
Doch selbst wenn dessen ungeachtet berücksichtigt wird, dass die Beklagte schon in ihrer Kapazitätsberechnung - kapazitätsgünstig - einen Schwundausgleichsfaktor angesetzt hat, und wenn dieser nun bei der korrigierenden Berechnung der Kapazität für das Wintersemester 2009/2010 zugrunde gelegt wird, führt dies nicht zu einem Erfolg des klägerischen Begehrens. Denn bei Zugrundelegung einer Schwundquote von 0,996 ergeben sich rechnerisch lediglich 349,5502 und gerundet 350 Studienplätze.
118 
Zu einer höheren als der von ihr freiwillig vorgenommenen Schwundkorrektur ist die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet. Bereits im Eilverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 13.08.2010 die Schwundberechnung überprüft und Folgendes ausgeführt:
119 
„Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
120 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.“
121 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der diesbezüglichen Rügen von Klägerseite fest. Aus ihrem Argument, dass gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen Gerichtsmediziner, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten hätten, lässt sich allenfalls etwas zum Verbleibeverhalten der Gruppe der zeitnah endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ entnehmen. Es stellt jedoch nicht die Annahme des Senats eines atypischen Verbleibeverhaltens von nicht endgültig Zugelassenen in Frage. Im Übrigen zeigen die Kläger nicht auf, aufgrund welcher konkreten empirischen Daten der Senat veranlasst sein sollte, seine in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 1792/08 – mit weiteren Nachweisen) vertretenen Annahme, dass sich aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung systembedingt ein atypisch hohes Schwundverhalten ergebe, zu überdenken.
122 
4. Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher im angefochtenen Umfang zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
123 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
124 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
125 
Beschluss vom 11. Juni 2013
126 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatzes richtet, ist begründet.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahl von insgesamt 341 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist von der Zulassungsgrenze von 350 Studienplätzen auszugehen, die das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt hat (Beschlüsse vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. -). Die danach bei einer kapazitätswirksamen Belegung von 342 Studienplätzen zusätzlich verfügbaren 8 Studienplätze sind von der Beklagten mittlerweile endgültig vergeben worden. Über diese den Dienstleistungsexport für den Master-Studiengang Molekulare Medizin betreffende Korrektur hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Schwundberechnung ist nicht zu beanstanden (3.).
18 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
19 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2009/2010 maßgeblichen Fassung vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
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Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
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Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
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1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht in Abweichung von der Kapazitätsberechnung der Beklagten davon ausgegangen, dass ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin wegen des Fehlens von Studierenden für das Wintersemester 2009/2010 nicht anerkannt werden kann (b, aa). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet der von der Beklagten angenommene Dienstleistungsexport im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken (b, bb).
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a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 397 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 14.02.2012, Juris Rn. 23 - 73; vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
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Unabhängig davon hat der Senat anlässlich der bereits im Eilverfahren vorgebrachten Einwendungen mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 358/10 - die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Deputatskürzungen und das Unterbleiben einer Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) im Einzelnen überprüft und dazu ausgeführt:
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„Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
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Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
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Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
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Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.“
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Auch diese Ausführungen des Senats zum unbereinigten Lehrangebot werden durch die von Klägerseite im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Einwendungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere, soweit pauschal vorgebracht wird, dass es hinsichtlich einzelner kapazitätsungünstiger Stellenveränderungen an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung fehle. Dieser Vortrag setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat, die Stellenveränderungen im Ergebnis somit kapazitätsgünstig waren. Soweit von Klägerseite die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine rechtliche Bedeutung zu. Danach werden Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung (vgl. Senatsurteil vom 22.03.1991, a.a.O.). Nachdem die Klägerseite weder die Vakanzen von 17 SWS gegenüber 8,3 SWS nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 72 nach Juris) noch die Tatsache in Frage stellt, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 29 nach Juris), ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt oder ersichtlich.
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b) Der von der Beklagten angesetzte Dienstleistungsabzug kann lediglich hinsichtlich des Exports in den Masterstudiengang Molekulare Medizin nicht anerkannt werden (aa). Im Übrigen, also hinsichtlich des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS (bb [1]), für den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin in Höhe von 8,9112 SWS (bb [2])und für den Studiengang Zahnheilkunde in Höhe von 35,0366 SWS (bb [3]), insgesamt also 50,1578 SWS, begegnet der vorgenommene Abzug keinen rechtlichen Bedenken (bb).
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aa) Die Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin können für das Studienjahr 2009/2010 nicht vom Lehrangebot abgesetzt werden. Denn zum Wintersemester 2009/2010 waren noch keine Studierenden in diesem Studiengang eingeschrieben. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Rn. 85 nach Juris) verwiesen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
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bb) (1) Bei den im Rahmen der Kapazitätsberechnung dem Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS zugrunde gelegten Lehrveranstaltungen handelt es sich um die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten“ sowie „Physiologie für Pharmazeuten“ mit je 3 SWS und um das Praktikum „Physiologie für Pharmazeuten“ mit 2 SWS. Diese Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für das Wintersemester 2009/2010 als Lehrveranstaltungen der Medizinischen Fakultät ausgewiesen. Sie gehören auch zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker - AAppO - (vgl. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO in der hier maßgeblichen Fassung vom 14.12.2000, BGBl. I, S. 1716). Aus dem Studienplan für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie der Fakultät für Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften, der am 08.11.2008 beschlossen wurde, ergibt sich, dass es sich um im zweiten bzw. dritten Studienhalbjahr vorgesehene Pflichtlehrveranstaltungen in diesem zeitlichen Umfang handelt. Ihrer Kapazitätsberechnung legt die Beklagte zur weiteren Berechnung des Dienstleistungsexports bei den Vorlesungen eine Gruppengröße (g) von 90 und einen Faktor (f) von 1,0, bei dem Praktikum eine Gruppengröße von 14 und einen Faktor von 0,5 zugrunde. Daraus errechnet sie einen Curricularanteil (CA) von insgesamt 0,1380 (je 0,0333 für die Vorlesungen plus 0,0714 für das Praktikum) und, nach Multiplikation mit den hälftigen Studienanfängerzahlen (Aq/2), also 45, einen Dienstleistungsbedarf von 6,2100 SWS. Diese Berechnung des Dienstleistungsexports für die Pharmazie ist nicht substantiiert angegriffen. Sie entspricht der maßgeblichen Berechnungsformel (vgl. I. Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO VII). Die zugrunde gelegten Zahlen sind anhand des Curricularnormwertes für den Studiengang Pharmazie (vgl. Nr. 1.17 der Anlage 2 zur KapVO VII) mit insgesamt 4,5 sowie einer Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/2010 von 90 Studienanfängern plausibel und nicht zu beanstanden.
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Ausgehend davon wendet sich die Berufung mit Erfolg gegen die Ablehnung der Berücksichtigungsfähigkeit der insoweit von der vorklinischen Lehreinheit tatsächlich erbrachten Dienstleistungen im angefochtenen Urteil. Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass diese allein wegen der fehlenden Normierung des zeitlichen Umfangs in der Studienordnung der Beklagten für Pharmazie vom 27.02.2002 bzw. der Approbationsordnung für Apotheker ausscheide. Denn die vom Verwaltungsgericht dabei angenommene Verpflichtung, in der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs neben der Art der Lehrveranstaltung auch deren zeitlichen Umfang normativ festzulegen, ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
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Ausgangspunkt für die Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports ist § 11 KapVO VII (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, Juris). Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Hierin liegt zunächst eine Definition des kapazitätsrechtlichen Begriffs „Dienstleistung“; gleichzeitig ist der Formulierung „zu erbringen hat“ zu entnehmen, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung bestehen muss. Demgemäß besteht Einigkeit, dass nur solche Lehrveranstaltungen vom Lehrangebot abzuziehen sind, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 09.07.2002 -, 10 NB 612/02 - Juris; Hess.VGH, Beschlüsse vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris, und vom 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192, Ls. 3; OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. -, Juris; Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 448 m.w.N.). Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass Lehrveranstaltungen, die nicht - wenigstens - in den Studienplan der zuständigen Fakultät aufgenommen sind und (nur) der Vertiefung des wissenschaftlichen Lehrstoffs dienen, grundsätzlich nicht als Dienstleistung vom Lehrangebot der sie erbringenden Lehreinheit abgezogen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 29.03.1979 - NC IX 15/79 -, Juris).
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Sowohl die Studienordnung des Senats der Beklagten für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.02.2002 (vgl. Anlage 1, Teil A und C) als auch die Approbationsordnung für Apotheker (Anlage 1, Stoffgebiet D zu § 2 Abs. 2 AAppO, BGBl. I 2000, 1716) sehen Vorlesungen zu Anatomie und Physiologie und einen Kurs Physiologie als Pflichtlehrstoff vor.
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Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports darüber hinausgehend erfordert, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruht, sodass auch im Rahmen des nicht zugeordneten Studiengangs die kapazitätsbestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine derartige normative Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs wird von der Rechtsprechung überwiegend als rechtlich nicht geboten betrachtet (Hess.VGH, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris und Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. - Juris und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris; Nds.OVG, Beschlüsse vom 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -, Juris und vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, Juris; a.A. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 455). Der Senat hält diese Auffassung für überzeugend.
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Dem Wortlaut des § 11 KapVO VII und der gesetzlichen Systematik lassen sich konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit einer normativen Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs nicht entnehmen. So sind nach § 11 Abs. 2 KapVO VII zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen - lediglich - „Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind“. Hier wird somit festgelegt, dass zur Berechnung auf die Studienanfängerzahlen abzustellen ist, wobei zu deren Ermittlung Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, als zulässig erachtet werden. Der Wortlaut der Bestimmung lässt somit nicht nur offen, ob bzw. inwieweit Anforderungen an die Förmlichkeit einer Quantifizierung zu stellen sind. Er spricht aufgrund der gewählten Formulierungen „voraussichtlich“ und „Entwicklung“, welche eine Normierung gerade ausschließen, sogar gegen ein vom Verordnungsgeber beabsichtigtes Normierungserfordernis für Dienstleistungen.
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In systematischer Hinsicht kommt zunächst dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Verordnungsgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen haben, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet. Beispielsweise schreibt das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) in § 5 Abs. 4 Satz 3 vor, dass zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen ist, was nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338; zu weiteren Normierungserfordernissen vgl. § 6 Abs. 2 Satz 7, § 11 Abs. 1, 3 u. 4 HZG sowie § 1 Abs. 3, § 5a KapVO VII; ferner Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006, GBl. 2007, S. 523; Art. 19 § 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 521 338). Ausdrückliche Normierungserfordernisse für die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge sehen indes weder das Hochschulzulassungsgesetz noch andere Bestimmungen vor. Insoweit liefe es der Regelungssystematik zuwider, würde man aus § 11 Abs. 1 KapVO VII über die dort vorausgesetzte grundsätzliche Dienstleistungspflicht hinaus ohne weiteres das zwingende Gebot einer rechtssatzmäßigen Regelung von Einzelheiten dieser Pflicht ableiten.
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Zu Recht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf die in der KapVO VII angelegten Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Lehraufwands für den in der Kapazität zu berechnenden Studiengang selbst und den Dienstleistungsbedarf des nachfragenden Studiengangs. Für ersteren wird als Berechnungsparameter auf die jährliche Aufnahmekapazität abgestellt, welche nach § 5 KapVO VII unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots rechnerisch zu ermitteln ist. Demgegenüber stellt § 11 KapVO VII für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs allein auf die Studienanfängerzahlen anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen oder der bisherigen Entwicklung ab. Auch die unterschiedliche Terminologie und die fehlenden konkreten Vorgaben zur Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 11 Abs. 2 KapVO VII legen nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Dem entspricht es, dass die KapVO VII auch ausschließlich für die Lehrnachfrageseite die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 - Juris). Auch aus Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 - Staatsvertrag 2006 - (GBl. 2007 S. 523) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort als kapazitätsbestimmendes Kriterium der Ausbildungsaufwand genannt wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 bis 6 Staatsvertrag 2006), der in § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII als „Curricularnormwert“ definiert ist, bezieht er sich nicht auf die nachfragenden Studiengänge, sondern auf den Ausbildungsaufwand des - nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2006 in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen - Studiengangs, dessen Studienplätze festzusetzen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -, Juris).
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Auch teleologische Erwägungen sprechen für die hier vertretene Auffassung. Denn mit der besonderen Regelung des § 11 KapVO VII gibt der Normgeber hinreichend deutlich seinen Willen zu einer pauschalierenden und vereinfachenden Berechnung des Dienstleistungsexports zu erkennen, die etwa auch die Anwendbarkeit der speziellen Regelungen des Dritten Abschnitts der KapVO VII im Hinblick auf den Dienstleistungsexport ausschließt. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 73/90 - zur damaligen KapVO V, die insoweit keine Unterschiede aufweist; zuletzt Beschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -, vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, Juris und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338, und Juris, dort Rn. 22), dass im Rahmen des Dienstleistungsexports die Studienanfängerzahlen nicht um eine Schwundquote zu bereinigen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO, wonach die voraussichtlichen Zulassungszahlen dieser Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind, sowie aus der Systematik der KapVO VII. Nach deren § 14 Abs. 3 Nr. 3 kommt eine Erhöhung (der Zulassungszahl) nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern erfährt (Schwundquote). Damit wird die Grundregel des § 14 Abs. 1 KapVO VII (im dritten Abschnitt: Überprüfung des Berechnungsergebnisses) konkretisiert, wonach das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen ist, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das nach Maßgabe einer (eventuellen) Schwundquote gem. § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII zu korrigierende Ergebnis (Zulassungszahl) ist also zunächst allein nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts, und damit unter anderem in Anwendung des § 11 Abs. 2 KapVO VII zu berechnen, der eine Korrektur der für die Berechnung des Dienstleistungsexports anzusetzenden Studienanfängerzahlen in (analoger) Anwendung der Schwundregelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII nicht vorsieht (so auch die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 357/13 NC u.a. -, Juris; Sächs.OVG, Beschluss vom 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 11.10.1994 - 7 CE 93.10288 u.a. -, Juris; a.A. Nds.OVG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 NB 1048/06 - Juris). Der Verordnungsgeber bringt in § 11 Abs. 2 KapVO zum Ausdruck, dass es nicht auf die (schwundbereinigten) „Studentenzahlen“ oder „Studierendenzahlen“ ankommt, sondern vereinfachend die Zulassungszahlen der Studienanfänger zugrunde gelegt werden sollen. Der Sinn der Vorschrift liegt mithin letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung. (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 09.09.2009 - NC 2 B 129/09 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
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Vor allem auch diese pauschalierende und vereinfachende Intention des Verordnungsgebers, die nicht zuletzt damit zusammenhängen mag, dass - wie auch von der Beklagten geltend gemacht - der Dienstleistungsbedarf als bloßer Unterstützungsaufwand für andere Studiengänge jedenfalls bei typisierender Betrachtung regelmäßig einen deutlich untergeordneten Teil gegenüber dem Aufwand für den eigentlich zu berechnenden Studiengang ausmacht, lässt es gerechtfertigt erscheinen, hier geringere Normierungsanforderungen zu stellen.
42 
Der erkennende Senat hat sich in seiner Rechtsprechung zur Frage einer Normierungspflicht im Rahmen von § 11 KapVO VII noch nicht konkret geäußert.
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Dem Senatsurteil vom 15.02.2000 (NC 9 S 39/99, Juris) lag zum einen das Sonderproblem der Bildung einer (neuen) Lehreinheit zugrunde, welche ohne zugeordneten Studiengang allein Dienstleistungen erbringen sollte, und zum anderen die kapazitätsungünstige Abweichung der Gruppengrößen einzelner Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts vom ZVS-Studienplan. Vor diesem Hintergrund hat der Senat darauf hingewiesen, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraussetzen. Soweit die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen habe, würden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen seien. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlange, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergebe sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten würden. Allerdings dürfe die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorlägen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hätten. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge hätten, müsse die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen. Kapazitätsungünstige Folgen könnten sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweiche und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruhe, gälten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch sei sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliege, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst träfen (Senatsurteil vom 15.02.2000, a.a.O.). Das insoweit vom erkennenden Senat aufgestellte Erfordernis einer Quantifizierung des Curriculums im Hinblick auf die Gruppengröße und die Abweichung vom ZVS-Studienplan betraf somit die Frage der Normierungspflicht von Berechnungsparametern des zulassungsbeschränkten Studiengangs Humanmedizin selbst und nicht von Dienstleistungen.
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Mit Beschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 175/05 -, hat der Senat die Anforderungen an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Maßnahmen in gewissem Umfang auch auf als Dienstleistung erbrachte Lehrveranstaltungen ausgedehnt und dazu ausgeführt:
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„Die Frage nach der Verteilung der Ausbildungsressourcen auf mehrere fachverwandte Studiengänge ist … (nämlich) in erster Linie nicht eine solche der Kapazitätsnutzung, sondern betrifft darüber hinaus den Inhalt und die Reichweite des Anspruchs des hochschulreifen Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl. … Wenn es aber um einen veränderten Einsatz vorhandener Ressourcen geht, so sind … auch die Rechte der Studienplatzbewerber berührt und dürfen nicht ausgeblendet werden. Werden demnach die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dies führt dann dazu, dass sich die Hochschule kapazitätsrechtlich so behandeln lassen muss, als ob die Maßnahme nicht erfolgt wäre. … Demnach ist der Dienstleistungsexport für die neu eingerichteten Studiengänge nicht anzuerkennen.“
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In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris, im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstleistungen für den neu eingerichteten, keiner Lehreinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin festgestellt, dass die Abwägungsentscheidung vom Senat der Hochschule zu treffen sei, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen obliege. Die vom Senat zu beschließende Studienordnung müsse auch Betreuungsrelationen umfassen. Dem lag wiederum zugrunde, dass eine hochschulorganisatorische Maßnahme eine gerechte Abwägung voraussetze, welche auch kapazitätsungünstige Gruppengrößen, wie bereits im Senatsurteil vom 15.02.2000 ausgeführt, umfasse.
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In dieser Entscheidung ist der Senat indes ersichtlich nicht von einer generellen Pflicht zur Normierung kapazitätsbestimmender Faktoren bei Dienstleistungen im Sinne des § 11 KapVO VII ausgegangen. Die Vorschrift wird dort gar nicht angesprochen. Anlass und Grund für die Annahme bestimmter formeller Anforderungen war nicht die Erbringung von Dienstleistungen an sich, sondern vielmehr die Neueinrichtung eines Studiengangs und damit eine konkrete hochschulorganisatorische Maßnahme, die sich aus der Sicht der vorklinischen Lehreinheit unmittelbar kapazitätsmindernd auswirkte.
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Oben ist dargelegt worden, dass § 11 KapVO VII gerade mit Blick auf den mit ihm verfolgten Zweck der Pauschalierung und Vereinfachung nicht entnommen werden kann, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruhen muss. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob an den im Beschluss von 13.06.2008 enthaltenen Aussagen zur Normierungspflicht im Falle von Dienstleistungen festzuhalten ist. Dies kann hier freilich dahinstehen. Denn der bisherigen Rechtsprechung können, wie aufgezeigt, im Zusammenhang mit der Dienstleistung nach § 11 KapVO VII Normierungserfordernisse im Hinblick auf kapazitätsbestimmende Faktoren allenfalls im Falle hochschulorganisatorischer Maßnahmen mit unmittelbar kapazitätsmindernder Wirkung, etwa bei der Neueinrichtung von Studiengängen, entnommen werden. Darum geht es hier indes nicht. Die Lehreinheit Vorklinik erbringt vielmehr unbeanstandet seit langem in nahezu unveränderter Höhe tatsächlich Dienstleistungen für die Pharmazie, was von der Klägerseite auch nicht in Frage gestellt wird. Im Übrigen besteht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Pharmazie ebenfalls um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt, kein Anlass zur Annahme, dass durch das Fehlen einer normativen Regelung zum Umfang des Dienstleistungsexports die Rechte der Studienanfänger des Studiengangs Medizin auf Kapazitätsausschöpfung verletzt sein könnten.
49 
Eine generelle Normierungspflicht für sämtliche Berechnungsparameter eines Dienstleistungsexports ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebots einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, so dass dieser selbst regeln muss, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71-, BVerfGE 33, 303, 338 ff.; Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291, 327). Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten können dagegen auch anderen Stellen jedenfalls so lange überlassen werden, wie eine erschöpfende Nutzung sichergestellt ist (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194). Bedarf es somit nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren (BVerfG a.a.O. S. 196), so kann auch die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzugs zu Lasten eines zulassungsbeschränkten Faches nicht davon abhängen, dass sich der auf den „importierenden“ Studiengang angesetzte Curricularanteil vollständig aus normativen Regelungen ergibt (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 22.10.2009 - 7 CE 09.10572 u.a. -, Juris; Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142.09/MM.WB -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris).
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Im Übrigen kommt der Kapazitätsverordnung und damit auch der Bestimmung des § 11 KapVO VII selbst eine den Inhalt des Zugangsrechts des Hochschulbewerbers (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzende Wirkung zu. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die allein als zutreffend gelten könnten. Die bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Hochschulbewerber, der Hochschullehrer und der zugelassenen Studierenden erforderliche Konkretisierung ist mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden. Dass dieser mit der nach den vorstehenden Darlegungen auf eine Pauschalierung und Vereinfachung der Kapazitätsberechnung angelegten Vorschrift des § 11 KapVO VII überschritten würde, ist nicht erkennbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
51 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG. Denn es bleibt jedenfalls bei einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, ob und inwieweit die von der Hochschule angesetzten kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die tatsächlichen Erfordernisse und Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes des nicht zugeordneten Studiengangs gerechtfertigt sind. Im vorliegenden Fall sind insoweit Einwände weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insoweit bestehen an der sachlichen Notwendigkeit des geltend gemachten Dienstleistungsexports keinerlei Zweifel.
52 
Damit kann dahinstehen, ob die durch den Senat der Beklagten am 29.02.2012 beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) zu einer rückwirkenden Heilung des behaupteten Normierungsmangels für das Wintersemester 2009/2010 geführt haben oder ob die nunmehr förmlich festgesetzten Berechnungsparameter zumindest als Ersatzmaßstab tauglich wären.
53 
(2) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 Semesterwochenstunden (SWS) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Aus den unter (1) dargelegten Gründen kann dem Verwaltungsgericht auch insoweit nicht darin gefolgt werden, dass die Berücksichtigung des Exports wegen der fehlenden Normierung der Betreuungsrelationen in der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 21.10.2008 ausscheidet.
54 
Der Dienstleistungsexport ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Der Senat hat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - Folgendes ausgeführt:
55 
„Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.“
56 
An diesen Feststellungen, die im Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Da von Klägerseite auch keine durchgreifenden Einwendungen gegen die konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports erhoben worden sind, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
57 
(3) Auch der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,0366 SWS ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 86 nach Juris), nicht zu beanstanden. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Gründe, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.) zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
58 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 397 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt 50,1578 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 346,8422 Semesterwochenstunden zugrunde legen (so auch schon Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, a.a.O.).
59 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den neu eingerichteten, der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. (s.o. 1. b, aa) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität von Studienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
60 
a) Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8792, bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4756 angesetzt. Dies hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 90 – 110 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4756) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - und vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - ). Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um eine ohnehin hinnehmbare, lediglich geringfügige Abweichung des praktizierten CA vom Richtwert der ZVS handelt (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 96 nach Juris.
61 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
62 
aa) Die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B. Sc. und Molekulare Medizin M. Sc. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahme genügt den an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Entscheidungen zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen, gegen die mit der Berufung durchgreifende Einwände nicht erhoben worden sind (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 113 -115 bei Juris). Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt:
63 
„Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.“
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Das Vorbringen der Klägerseite im Berufungsverfahren gibt dem Senat auch nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von dieser Feststellung abzurücken.
65 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff., 426 ff.), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 118 f. nach Juris).
66 
Unabhängig davon hat der Senat bereits im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der kleinen Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, dargelegt, dass diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). An der sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters hat der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Fakultätsassistentin B. hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Betreuungsrelation in den Wahlfächern aus mehreren Gründen geboten sei. Schon Sicherheitsaspekte erforderten eine intensive Betreuung, da mit Radioaktivität und Zellgiften gearbeitet werde. Hinzu komme die Arbeit an hochsensiblen teuren technischen Geräten, wie etwa einem Massenspektrometer. Weiter fänden auch Tierversuche statt, die aus Gründen des Tierschutzes eine geringe Gruppengröße erforderten. Es werde zudem ein großes Spektrum an Wahlfächern angeboten, die sich vermehrten und veränderten. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2013 hat sie ausgeführt, dass die Betreuung bei den komplexen und aufwändigen Praktika (zwangsläufig) im Verhältnis 1:1 liege (vgl. hierzu auch Kapazitätsakte, S. 34). Die Studierenden müssten hier intensiv praktisch angeleitet werden. Die Vorbereitung, Organisation, Technik und Handhabung größerer wissenschaftlicher Laborversuche lerne man nicht im Selbststudium. An anderer Stelle heißt es, die Besonderheit dieser Veranstaltungen bestehe darin, dass Aufgabe der Teilnehmer die selbständige Bearbeitung und Abwicklung eines eigenen, klar definierten Forschungsprojekts (im Gegensatz zur Durchführung eines Routine-Versuchsprogramms) ist, die Projekte von einzelnen Forschungslabors nach dem jeweiligen Stand der dort angesiedelten aktuellen Forschung an die Studierenden verteilt werden und in den Forschungslabors und nicht in studentischen Kursräumen stattfinden (vgl. hierzu die Stellungnahme von Privatdozent Dr. R., mitgeteilt im Schreiben des Studiendekans vom 10.01.2012, sowie die Kapazitätsakte, S. 33). Vor dem Hintergrund dieser konkreten und in sich stimmigen Darlegungen hält der Senat an seiner im Eilverfahren getroffenen Beurteilung auch im Berufungsverfahren fest. Dabei spricht für die kapazitäre Rechtfertigung der geringen Gruppengröße nicht zuletzt, dass gerade das ausbildungsintensive studienbegleitende Wahlfachpraktikum eine wesentliche, für die Profilbildung der Hochschule bedeutsame Neuerung des Bachelorstudiengangs war (vgl. Kapazitätsakte, S. 33, sowie noch unten unter cc).
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Die Prüfungsordnung vom 15.12.2009 kann auch bereits im gegenständlichen Studienjahr 2009/2010 berücksichtigt werden. Hierzu hat der Senat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
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„Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.“
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Diese Erwägungen sind im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffen worden, sodass hierauf Bezug genommen werden kann.
70 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger ist mit der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 wirksam ein Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin festgesetzt worden.
71 
Der Senat hat hierzu im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
72 
„Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und wurden für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
73 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
74 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
75 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
76 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.“
77 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch angesichts der von Klägerseite im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen nach erneuter Überprüfung fest. Die Festlegung des Curricularnormwertes beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, welcher komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält. Die Grenzen dieses Spielraumes liegen bei der Festsetzung des Curricularnormwertes nach oben in einem Aufwand, der das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet und dadurch das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung verletzt („unzulässige Niveaupflege"), nach unten in einem Aufwand, der den gebotenen Mindeststandard an Ausbildung nicht abdeckt (vgl. bereits Senatsurteil vom 27.11.1979, - IX 3751/78 -, DÖV 1980, 259, 269). Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraums überschritten hat. Ergänzend ist auszuführen:
78 
An einem formell ordnungsgemäßen Zustandekommen der vom Wissenschaftsministerium in der vorgeschriebenen Form der Rechtsverordnung vorgenommenen Curricularwertfestsetzung bestehen für den Senat keine Zweifel. Die von der Klägerseite erhobenen Einwände, die u.a. dahin gehen, der zuständige Ministerialbeamte habe keine eigenständige Prüfung des CNW insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgenommen, gehen fehl. Denn für die hier maßgebliche Frage der Zulässigkeit der Bildung der Anteilquote nach § 12 Abs. 1 KapVO VII für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor kommt es allein darauf an, ob die Festsetzung des Normwerts durch das Ministerium in der Form der Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 4 HZG im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64, 33; BVerfG, Beschluss vom 10.03.1999 - 1 BvL 27/97 -, Juris). Das Gesetz stellt insoweit keine besonderen Anforderungen an das Verfahren, das Zustandekommen oder die Qualität des Rechtssetzungsakts. Auf die Motivlage des sachbearbeitenden Beamten im Ministerium kam es nicht an, sodass den diesbezüglichen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen Nr. 1 - 4 schon mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen war. Im Übrigen lagen dem Ministerium bei der Festsetzung des CNW die hierfür erforderlichen Unterlagen vor (vgl. die mit Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2013 als Anlagen 1 – 3 vorgelegten Schreiben des Rektorats an das MWK jeweils vom 28.05.2009). Dies gilt vor allem für den quantifizierten Studienplan, der sämtliche Pflichtlehrveranstaltungen für die einzelnen Fachsemester mit Angaben zur Art, zu den Semesterwochenstunden, dem Anrechnungsfaktor, der Betreuungsrelation sowie die darauf entfallenden Curricularwerte - sowohl insgesamt als auch aufgeteilt auf die beteiligten Lehreinheiten - ausweist. Der Studienplan für den Bachelor-Studiengang ist vollumfänglich nachvollziehbar und weicht im Übrigen hinsichtlich der angebotenen Lehrveranstaltungen nur unwesentlich von den ersten sechs Semestern des früheren Diplomstudiengangs ab. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 13.08.2010 dargelegt, hat das Wissenschaftsministerium die deutlichen Unterschiede im Ausbildungsaufwand der Standorte Freiburg, Tübingen und Ulm klar erkannt und auf die Bedeutung zurückgeführt, die die Beklagte dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Profilbildung beigemessen hat (vgl. die mit Schreiben vom 10.09.2009 an das VG Sigmaringen übersandten Unterlagen zum Rechtssetzungsverfahren einer Änderung der KapVO des Wissenschaftsministeriums vom 30.06.2009).
79 
Dass das Ministerium durch eine beschleunigte Festsetzung eines Curricularnormwertes für das Wintersemester 2009/2010 eine Berücksichtigungsfähigkeit des auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. entfallenden Lehraufwands der vorklinischen Lehreinheit im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung der Humanmedizin ermöglichen wollte, kann nicht beanstandet werden. Diese Vorgehensweise war zumindest nachvollziehbar, da der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.05.2009 für das Wintersemester 2008/2009 eine Berücksichtigungsfähigkeit des inhaltlich nicht beanstandeten Lehraufwands für den Diplomstudiengang Molekulare Medizin allein im Hinblick auf den formellen Gesichtspunkt des Fehlens einer normativen Festsetzung des Curricularnormwertes abgelehnt hatte. Das Bestreben, einer verwaltungsgerichtlichen Beanstandung zeitnah Rechnung zu tragen, kann die Rechtmäßigkeit eines Normsetzungsakts nicht in Frage stellen.
80 
Der Senat vermag auch den materiellen Rügen der Klägerseite nicht zu folgen.
81 
Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
82 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
83 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
84 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
85 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
86 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
87 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und -inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
88 
Soweit der Beweisantrag Nr. 4 auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens abzielte, war auch diesem nicht nachzugehen. Bei der unter Beweis gestellten Frage nach der „Gleichartigkeit“ der Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master an der Beklagten und an den Universitäten Ulm und Tübingen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG handelt es sich um keine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Unabhängig davon war der Beweisantrag insoweit im Sinne des § 87 b Abs. 3 VwGO verspätet. Denn er ist erst nach der auf den 24.05.2013 bestimmten Frist eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats indes im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern und die verspätete Anbringung des Beweisantrags ist nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Im Verfahren NC 9 S 685/12 sind konkrete Entschuldigungsgründe für das späte Vorbringen (mit Schriftsatz vom 05.06.13) nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich. Im Verfahren NC 9 S 684/12 sind die Beweisanträge erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. Es ist nicht glaubhaft gemacht und nicht ersichtlich, dass diese dem Senat nicht bereits vorher zur Kenntnis hätten gebracht werden können.
89 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist oben (unter aa) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.
90 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
91 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten lässt eine gerichtlich zu beanstandende Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen nicht erkennen.
92 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zunächst auf die Berechnung des CNW auf S. 82 ff der Kapazitätsakten der Beklagten [Stand 25.09.2009] verwiesen. Die Lehrveranstaltungen, für die dort ein Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit angesetzt wurde (Spalte: LE Vorklinik), entsprechen in Art, zeitlichem Umfang und Betreuungsrelation der Prüfungsordnung vom 15.12.2009.
93 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B. Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
94 
Die Beklagte hat schriftsätzlich die tatsächlich an den Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen der Vorklinik benannt (Schreiben des Studiendekans der Humanmedizin vom 29.05.2013, vorgelegt mit Beklagten-Schriftsatz vom 05.06.2013) und bestätigt, dass die der Vorklinik zugeschriebenen Veranstaltungen für die Molekulare Medizin im streitgegenständlichen Semester, die in die Berechnung eingegangen sind, tatsächlich und ausschließlich von Angehörigen dieser Lehreinheit ohne Beteiligung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten durchgeführt wurden. Weiter wurde angegeben (Schreiben des Studiendekanats Molekulare Medizin vom 07.06.2013, Anlage zum Beklagten-Schriftsatz vom 07.06.2013), dass von den insgesamt 13 Wahlfächern 5 unter Beteiligung der Vorklinik stattfänden. Es handle sich um Biochemie/Molekularbiologie, Entwicklungsbiologie, Neurobiologie, Neuroanatomie und Neurophysiologie. Darüber hinaus hat die zuständige Fakultätsassistentin bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, bei der Zuordnung von Wahlfächern zur Vorklinik richte sie sich nicht nach der Bezeichnung der Lehrveranstaltung, sondern sie orientiere sich strikt an den tatsächlich für die Veranstaltung vorgesehenen Lehrpersonen. Diese stammten alle aus der Vorklinik, auch wenn sie teilweise von der Ausbildung her z.B. Biochemiker seien. Andere Lehrpersonen als Vorkliniker seien beispielsweise im Fach Anatomie gar nicht in der Lage, die Veranstaltungen zu halten. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden, zumal sämtliche Fächer den zur vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Instituten zugeordnet werden können. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der diesbezügliche Beweisantrag Nr. 5 bezog sich auf einen hier nicht gegenständlichen Berechnungszeitraum und war deshalb bereits unerheblich. Außerdem war er wegen mangelnder Substantiierung unzulässig und schließlich auch verspätet, da die Auskunftspersonen nicht benannt wurden bzw. ihre Vernehmung eine Vertagung erforderlich gemacht hätte. Zur weiteren Begründung des Ausschlusses verspäteten Vortrags wird auf die obigen Ausführungen unter b) cc) (vorletzter Absatz) verwiesen.
95 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
96 
Hierzu hat die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung angegeben, der prognostizierte Ansatz von 20% sei anhand des Zahlenmaterials bis 2007/2008 im Diplomstudiengang erfolgt. In dieser Zeit hätten zwischen 19% und 24% ein Wahlfach der Vorklinik gewählt. Ab 2006/2007 seien es stets über 20% gewesen. Seit Einführung des Bachelor-Studiengangs liege der Anteil tatsächlich sogar höher, nämlich zwischen 25% und 40%. Die höhere Quote von Wahlfächern der Vorklinik liege wohl daran, dass die Wahlfächer nunmehr früher, nämlich ab dem 1. Fachsemester, angesiedelt seien, während sie beim Diplomstudiengang erst im 3. Studienjahr stattgefunden hätten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 07.06.2013).
97 
Auf der Grundlage dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat in Ansehung der vorliegenden quantifizierten Studienpläne des Diplom-Studiengangs einerseits und des Bachelor-Studiengangs andererseits keinen Anlass hat, ist davon auszugehen, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Da der Umfang der der vorklinischen Lehreinheit zuzurechnenden Wahlfächer im Rahmen der Kapazitätsberechnung für den erstmals im gegenständlichen Wintersemester 2009/2010 eingeführten Bachelorstudiengang vor Beginn des Berechnungszeitraums zu bestimmen war, kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, dass auf die vom Diplomstudiengang vorliegenden Erfahrungswerte zurückgegriffen wurde. Soweit sich Beweisantrag Nr. 7 darauf richtete, die tatsächliche quantitative Belegung der Wahlfächer in den Studienjahren 2008/2009 bis 2012/2013 im Wege des Zeugenbeweises zu klären, waren die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich. Denn für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum kam es allein darauf an, ob die von der Beklagten zuvor angestellte Prognose zu beanstanden war. Allein der Umstand, dass es möglicherweise in der Folgezeit zu einer von der Prognose abweichenden Belegung kommt, ist nicht geeignet, die Prognose fehlerhaft zu machen. Für die mit dem Beweisantrag Nr. 7 ferner begehrte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bestand aus der Sicht des Senats mit Blick auf die ihm vorliegenden, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung ausreichend aussagekräftigen Unterlagen kein hinreichender Anlass. Unabhängig davon fehlte es angesichts der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen am Vortrag hinreichend bestimmter und konkreter Beweistatsachen und war der Beweisantrag insoweit auch verspätet (zur näheren Begründung der Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO s.o. unter b) cc) vorletzter Absatz).
98 
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlfachveranstaltungen in der Praxis nicht mit den festgelegten Gruppengrößen von g = 4 durchgeführt werden, sind weder von der Klägerseite aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil lassen es die von der Beklagten zur Rechtfertigung dieser Betreuungsrelation vorgelegten Unterlagen wie die Bekundungen der Fakultätsassistentin B. als praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass diese Veranstaltungen mit einer geringeren Betreuungsrelation durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Beweisantrag Nr. 6 um einen Beweisermittlungsantrag. Der im Beweisantrag genannte Begriff der „erheblich höheren Gruppengröße“ ist im Übrigen ersichtlich unbestimmt.
99 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für eine Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B. Sc., entschieden hat. Ausgehend von dem von der Beklagten offen gelegten Berechnungsmodell nach Anlage 3 zur Kapazitätsakte vom 25.09.2009 (S. 16) verändert sich im Zahlenmaterial allein das bereinigte Lehrangebot auf 346,8422 SWS (statt 338,0927 SWS in der Kapazitätsberechnung). Demgegenüber bleibt die Formel
100 
Bereinigtes Lehrangebot x 2 : (CaHM x (100%-y%) + CaMM xy%)xy% = 30
101 
unverändert.
102 
Im nächsten Rechenschritt wird durch Einsetzung des Zahlenmaterials und Umformung auf das zu ermittelnde Ergebnis y% (Anteilquote Molekulare Medizin B.Sc.) folgende Gleichung gebildet:
103 
y% = 30 : 676,1854 (bereinigtes Lehrangebot x 2) x (187,92% - 0,43y%).
104 
Tauscht man nun das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte verdoppelte bereinigte Lehrangebot von 676,1854 gegen die wegen Veränderung des Dienstleistungsexports ermittelte Zahl von 693,6844 aus, ergibt sich folgende Gleichung:
105 
y% = 30 : 693,6844 x (187,92% - 0,43y%).
106 
Die weitere Berechnung verändert sich wie folgt:
107 
y% = 0,043247332 x (187,92% - 0,43y%).
[vorher: y% = 0,04436653 x (187,92% - 0,43y%)].
108 
y% = 8,127038629 - 0,018596352y%
[vorher: y% = 8,337358364 - 0,019077608y%]
109 
1,018596352y% = 8,127038629
[vorher: 1,019077608y% = 8,337358364]
110 
y% = 7,978664574
[vorher: y% = 8,181279127].
111 
Damit beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,0% [vorher 8,2%] und dementsprechend 92,0% [vorher 91,8%] für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin. Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des Vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
112 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
113 
Dementsprechend verändert sich der gewichtete Curricularanteil auf 1,8447 gegenüber 1,8439 in der Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 345,9985 Studienplätzen für die Humanmedizin.
114 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll. Da für den neu eingerichteten Bachelor-Studiengang noch keine Zahlen zur Schwundberechnung vorlagen, erscheint die Vorgehensweise der Beklagten, auf die Zahlen zum „alten“ Diplomstudiengang zurückzugreifen, grundsätzlich gerechtfertigt, wobei sich diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden tatsächlichen Schwundentwicklung im Bachelorstudiengang mit einer Schwundquote von 0,9524 (vgl. Kapazitätsakte für das Wintersemester 2011/2012) als kapazitätsgünstig erweist. Ausgehend von den Zahlen des Diplomstudiengangs für die zurückliegenden 3 Studienjahre ergibt sich für die dem Bachelor-Studiengang entsprechende Studiendauer von 6 Fachsemestern eine Schwundquote von 0,9134. Daraus errechnen sich ein Schwund von 2,8443 Studienplätzen für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,1935 Studienplätze, insgesamt also 348,152 Studienplätze.
115 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren des Klägers auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
116 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2009/2010 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage - NC 9 S 567/12 - für das vorangehende Wintersemester 2008/2009 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2009/2010.
117 
Doch selbst wenn dessen ungeachtet berücksichtigt wird, dass die Beklagte schon in ihrer Kapazitätsberechnung - kapazitätsgünstig - einen Schwundausgleichsfaktor angesetzt hat, und wenn dieser nun bei der korrigierenden Berechnung der Kapazität für das Wintersemester 2009/2010 zugrunde gelegt wird, führt dies nicht zu einem Erfolg des klägerischen Begehrens. Denn bei Zugrundelegung einer Schwundquote von 0,996 ergeben sich rechnerisch lediglich 349,5502 und gerundet 350 Studienplätze.
118 
Zu einer höheren als der von ihr freiwillig vorgenommenen Schwundkorrektur ist die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet. Bereits im Eilverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 13.08.2010 die Schwundberechnung überprüft und Folgendes ausgeführt:
119 
„Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
120 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.“
121 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der diesbezüglichen Rügen von Klägerseite fest. Aus ihrem Argument, dass gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen Gerichtsmediziner, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten hätten, lässt sich allenfalls etwas zum Verbleibeverhalten der Gruppe der zeitnah endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ entnehmen. Es stellt jedoch nicht die Annahme des Senats eines atypischen Verbleibeverhaltens von nicht endgültig Zugelassenen in Frage. Im Übrigen zeigen die Kläger nicht auf, aufgrund welcher konkreten empirischen Daten der Senat veranlasst sein sollte, seine in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 1792/08 – mit weiteren Nachweisen) vertretenen Annahme, dass sich aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung systembedingt ein atypisch hohes Schwundverhalten ergebe, zu überdenken.
122 
4. Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher im angefochtenen Umfang zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
123 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
124 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
125 
Beschluss vom 11. Juni 2013
126 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die Antragstellerin zum WS 2010/2011 vorläufig zum Studium der Medizin im 1. Fachsemester zuzulassen, ist jedenfalls unbegründet. Es kann daher offen bleiben, ob die Antragstellerin einen Antrag auf Zulassung im zentralen Vergabeverfahren für den Studienort Freiburg gestellt hat. Das ist gemäß § 24 Satz 2 Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in der Fassung vom 29.06.2009 (GBl. S. 309, 310) - VergabeVO-ZVS - Voraussetzung für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Diese Bestimmung ist nunmehr - anders als für das vorangegangene Wintersemester 2009/2010 - anwendbar (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -).
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 11.06.2010 (GBl. S. 487) - ZZVO 2010/2011 - für das WS 2010/2011 festgesetzten Zahl von 335 Studienanfängern und weiteren 11 Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt die Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin erschöpft ist. Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 347 Studienplätze (335 Voll- und 12 Teilstudienplätze), die nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 22.11.2010 (Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.11.2010; zu den Generalakten IV) im 1. Fachsemester kapazitätsrechtlich belegt sind.
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zum in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin das Lehrangebot im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Ob der Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. in vollem Umfang anzuerkennen ist, kann offen bleiben (1). Die Lehrnachfrage wurde - auch unter Berücksichtigung eines weiteren, der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs - zutreffend ermittelt (2). Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf den Überprüfungstatbestand des § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
(1)
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
Hinsichtlich der Lehrdeputate (vgl. § 9 Abs. 1 u. 2 KapVO VII) ist von der Regelung des § 1 Lehrverpflichtungsverordnung der Landesregierung vom 11.12.1995 (GBl. 1996 S. 43) - i.d.F. vom 20.11.2007 (GBl. S. 505, 515) - LVVO - auszugehen. Danach beträgt der Umfang der Lehrverpflichtung bei Professoren in der Regel 9 SWS, soweit ihnen nicht abweichend überwiegend Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden bzw. die Professur nicht mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LVVO, § 46 Abs. 1 LHG). Gemäß Art. 19 § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 ff; im Folgenden: EHFRUG) nehmen am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Professoren, wenn keine andere individuelle Lehrverpflichtung festgesetzt war, die Regellehrverpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a LVVO (9 SWS) wahr. Für Juniorprofessoren mit Lehrtätigkeit in den wissenschaftlichen Fächern beträgt die Lehrverpflichtung nach positiver Evaluation 6 SWS und im Übrigen 4 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO) und bei Dozenten 12 bis 18 SWS. Des Weiteren gilt nach Art. 19 § 3 Abs. 1 EHFRUG für die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 24.11.2007 (vgl. Art. 20 Abs. 1 EHFRUG) vorhandenen wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure und Hochschuldozenten auf Zeit die LVVO in der am Tag vor Inkrafttreten des EHFRUG geltenden Fassung. Diese betrug bei wissenschaftlichen Assistenten mit Lehraufgaben höchstens 4 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a.F.), bei Oberassistenten 6 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO a.F.) und bei Hochschuldozenten auf Zeit 7-9 SWS, soweit im Einzelfall keine abweichenden Regelungen getroffen wurden (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 LVVO a.F.).
Bei Akademischen Mitarbeitern richtet sich die Lehrverpflichtung nach dem Schwerpunkt der von ihnen zu erbringenden Dienstleistungen. Soweit Akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt sind, beträgt die Lehrverpflichtung 4 SWS, sofern ihnen die Möglichkeit zur Weiterqualifikation eingeräumt wurde. Die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, wenn das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO). Bei Angestellten ist die Lehrverpflichtung entsprechend den Aufgaben der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 LVVO genannten Beamten festzusetzen, wenn sie die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie diese (§ 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Bei Akademischen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen beträgt die Lehrverpflichtung 4 SWS, sofern ihnen die Möglichkeit zur Weiterqualifikation eingeräumt wurde, die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, wenn das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO).
Das unbereinigte Lehrangebot wurde um 0,5 SWS geringer angegeben als im Wintersemester 2010/2011. Die Antragsgegnerin hat jedoch dargelegt, dass es insoweit nicht zu einem tatsächlichen Abbau des Lehrangebots gekommen ist, sondern dass in der Kapazitätsberechnung für das WS 2009/2010 die Lehrkapazität versehentlich um 2 SWS zu hoch angegeben wurde, damals also tatsächlich nur 394,5 SWS betrug, was immer noch eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebots gegenüber dem WS 2008/2009 (387,5 SWS) darstellte.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 08.02.2007 - NC 6 K 28/06 u.a. und vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08u.a.-) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin die ihr zur Verfügung stehenden Drittmittelstellen nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -; Urteile v. 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. und v. 07.03.1986 - NC 9 S 652/86 -; OVG Münster, Beschlüsse v. 28.05.2004 - 13 C 20/04 - KMK-HSchR/NF 41C, Nr. 42, v. 12.03.2004 - 13 C 79 - und vom 25.05.2007 - 13 C 115/07 - ; OVG Saarland, Beschluss v. 17.07.2006 - 3 X 3/06 u.a. - jeweils zitiert nach juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 8 KapVO Rnr. 5). Das ergibt sich aus dem in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerten Stellenprinzip, wie die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 u.a. - dargelegt hat, auf die insofern verwiesen werden kann. Auch im Hinblick auf § 10 KapVO VII (tatsächlich erbrachte Titellehre bzw. unvergütete Lehraufträge) ist keine Erhöhung des Lehrangebots geboten. Zur näheren Begründung kann auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. - verwiesen werden, die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - insoweit bestätigt wurden.
10 
Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt können nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschlüsse vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.) die Antragsteller auch nicht, wie von einigen Antragstellern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 beanspruchen, denn diese am 20.08.2007 geschlossene Verwaltungsvereinbarung begründet weder subjektive Rechte von Studienbewerbern noch wird auch nur einer bestimmten Hochschule oder einem einzelnen Studiengang dadurch ein Rechtsanspruch eingeräumt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10 - VBlBW 2011, 29).
11 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist danach wie folgt zu ermitteln:
12 
Das Fach Anatomie verfügt über insgesamt 6 Stellen für Professoren mit einem Deputat von je 9 SWS, insgesamt 4 Stellen für Akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis mit Lehraufgaben bzw. für Angestellte mit einem Deputat von je 9 SWS, sowie 8 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit einem Deputat von je 4 SWS. Dies ergibt als Ausgangszahl 122 SWS. Eine Deputatsminderung besteht nicht mehr. Das Fach Anatomie verfügt somit über eine Lehrangebotssumme in Höhe von 122 SWS. Soweit im WS 2009/2010 von einer Lehrangebotssumme von 124 SWS ausgegangen wurde, beruhte das - wie in der Stellungnahme des Studiendekanats der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 30.11.2010, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 11.01.2011, dargelegt - auf einem Versehen, dem keine tatsächlich vorhandene Stelle zu Grunde lag.
13 
Dem Fach Biochemie / Molekularbiologie sind 5 Stellen für Professoren mit je 9 SWS, 1 Forschungsprofessur mit einem Deputat von 5 SWS, 5 Stellen für beamtete bzw. unbefristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit einem Deputat von je 9 SWS sowie 10,5 Stellen für befristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit einem Deputat von 4 SWS zugeordnet. Drei Stellen für wissenschaftliche Assistenten (C1) mit einem Deputat von je 4 SWS sind zwischenzeitlich weggefallen, wurden jedoch durch drei neu eingerichtete Stellen für befristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit derselben Lehrverpflichtung ersetzt. Das ergibt - ohne Deputatsminderungen - 137 SWS (2009/2010: 137 SWS). Die geltend gemachte Deputatsminderung für eine Mitarbeiterin als Strahlenschutzbeauftragte kann - wie bereits für die vorangegangenen Studienjahre - anerkannt werden. Zur näheren Begründung kann auf die Beschlüsse vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 - u.a. betreffend das Wintersemester 2007/2008 verwiesen werden. Kapazitätsrechtlich ist damit ein Lehrangebot des Instituts für Biochemie / Molekularbiologie von 135 SWS (WS 2009/2010:135 SWS) zu berücksichtigen.
14 
Dem Physiologischen Institut sind insgesamt 4 Stellen für Professoren mit je 9 SWS, eine Stelle für einen Hochschuldozenten mit 9 SWS, eine Stelle für einen Oberassistenten mit 6 SWS, 3 Stellen für beamtete und unbefristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit je 9 SWS sowie 7 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit je 4 SWS zugeordnet. Das ergibt als Ausgangszahl 97 SWS (2009/2010: 97,5 SWS). Zwar ist gegenüber dem WS 2009/2010 eine Stelle eines C2-Hochschuldozenten mit 6 SWS weggefallen; dies wurde jedoch durch die Schaffung einer weiteren halben Stelle für einen unbefristet angestellten Akademischen Mitarbeiter und eine Stelle für einen befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis nahezu kompensiert. Von dem Lehrangebot des Instituts ist zudem nur noch eine Deputatsermäßigung abzuziehen. Diese Ermäßigung der Lehrverpflichtung von 2 SWS für einen Professor, der Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist, begegnet weiterhin keinen rechtlichen Bedenken (vgl. insoweit auch Beschlüsse der Kammer vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 u.a. -). Rechtsgrundlage für diese Deputatsermäßigung ist § 9 Abs. 2 LVVO i.V.m. dem Erlass des Ministeriums für Kultus und Wissenschaft vom 21.04.1992, wonach den Sprechern der Sonderforschungsbereiche eine Deputatsminderung von 2 SWS gewährt wird (vgl. auch das Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.08.2007, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 08.10.2007 zu den Generalakten IV betr. die Zulassungsverfahren WS 2007/2008). Es besteht kein Zweifel daran, dass Prof. ... Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist (SFB 746 „Funktionale Spezifität durch Kopplung und Modifikation von Proteinen“). Das ergibt sich aus der allgemein zugänglichen Internetpräsentation der Antragsgegnerin über ihre Sonderforschungsbereiche (http:www.sfb746.uni-freiburg.de). Die noch im WS 2009/2010 geltend gemachte Deputatsermäßigung für einen weiteren Professor ist demgegenüber entfallen, nachdem dieser nicht mehr Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist. Kapazitätsrechtlich ist somit ein Lehrangebot von 95 SWS (2009/2010: 93,5 SWS ) zu berücksichtigen.
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Die Abteilungen medizinische Soziologie und medizinische Psychologie wurden bereits vor dem WS 2009/2010 zusammengefasst. Bei je einer Stelle für einen Professor und einen Akademischen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis mit je einem Deputat von 9 SWS sowie einem weiteren Akademischen Mitarbeiter mit einem Deputat von 12 SWS und 3,5 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit einem Deputat von je 4 SWS beträgt das Gesamtlehrangebot dieser Fächer 44 SWS (2009/2010: 44 SWS). Änderungen gegenüber dem WS 2009/2010 sind nicht eingetreten. Bereits in den Beschlüssen vom 21.01.2010 (NC 6 K 1470/09 u.a.) wurde dargelegt, dass durch die Zusammenlegung der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie zu einem Institut keine Verringerung des Lehrangebots eingetreten ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).
16 
Hinzu kommen 0,5 SWS (WS 2009/2010: 0,5 SWS), die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII).
17 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt somit insgesamt 396,5 SWS (WS 2009/2010: 397 SWS bei irrtümlicher Berücksichtigung einer halben, nicht vorhandenen Stelle).
18 
(1.2) Dienstleistungsexport
19 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Antragsgegnerin insgesamt 52,8441 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Anzuerkennen sind jedenfalls 51,7941 SWS.
20 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2009/2010: 8,9112 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von 6,2130 SWS (2009/2010: 6,2100 SWS nur für Pharmazie Staatsexamen), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,4699 SWS (2009/2010: 35,0366 SWS). Auch ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin ist nunmehr anzuerkennen, fraglich könnte nur dessen Umfang sein.
21 
Für die Berechnung der Dienstleistungsexporte ist die Hälfte der jährlichen Zulassungszahl in den nicht zugeordneten Fächern mit dem jeweiligen Curricularanteil zu multiplizieren (vgl. Formel in Anlage 1, Ziff. I Nr.2(2) zur KapVO VII). Zur Berechnung des jeweiligen Curricularanteils ist für jede der für den nicht zugeordneten Studiengang angebotenen Veranstaltungen die Anzahl der Stunden mit einem auf die Veranstaltungsart bezogenen Faktor zu multiplizieren und dann durch die Zahl der pro Veranstaltung zugelassenen Studenten zu dividieren. Die Summe der so errechneten Werte bildet den auf den nicht zugeordneten Studiengang entfallenden Curricularanteil. Dieser wird mit der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang (Aq/2) multipliziert. Diese Berechnung ergibt sich für das Studienjahr 2010/2011 aus der Anlage 3a der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin (S. 18). Bei der Ermittlung der jährlichen Zulassungszahl in den nicht zugeordneten Studiengängen ist ein eventueller Schwund im Rahmen der Berechnung des Dienstleistungsexports nicht zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 15.04.2004, KMK-HSchR/NF 41C, Nr. 41). Daran hält die Kammer trotz der Rügen einiger Antragsteller fest.
22 
Hinsichtlich des Studienabschnitts Klinisch-praktische Medizin hat die Kammer keine durchgreifenden Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports der Lehreinheit Vorklinik für den klinischen Studienabschnitt (vgl. Beschlüsse vom 28.03.2003 - NC 6 K 2023/02 - u.a.; vom 03.02.2004 - NC 6 K 1327/03 - u.a.; vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 - u.a., vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 -, vom 08.02.2007 - NC 6 K 28/06 - u.a., vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. und vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.). Ein solcher Dienstleistungsexport wird auch durch den (von einigen Antragstellern gerügten) Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nicht in Frage gestellt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10). Die als Dienstleistungsexport geltend gemachten Veranstaltungen im Bereich Arbeitsmedizin/Sozialmedizin und des Querschnittsbereichs 3 (Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, öffentliche Gesundheitspflege) sind in der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 35, Nr. 48, S. 286 ff) i.d.F.d. 5. Änderungssatzung vom 24.09.2008 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 39, Nr. 74 S. 411 ff) als Pflichtveranstaltungen vorgesehen. Entsprechende Leistungsnachweise sind auch nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I 2002, 2405) für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderlich (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 und Satz 5 Nr. 3 ÄAppO).
23 
Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Blockveranstaltung Arbeits- und Sozialmedizin zutreffend berücksichtigt, dass diese in der Studienordnung (vgl. Anlage 3 Studienplan für den Zweiten Studienabschnitt) als Vorlesung, Kurs und Seminar vorgesehen ist und auch tatsächlich entsprechend gehalten wird (vgl. Handout Sozialmedizin im WS 2010/2011 vom 22.10.2010 [http://www.medsoz.uni-freiburg.de/lehre/sozialmedizin.htm]). Auch wurde berücksichtigt, dass die Veranstaltung im arbeitsrechtlichen Teil von Personal der klinisch-praktischen Lehreinheit durchgeführt wird. Die Blockveranstaltung entspricht sowohl nach der Studienordnung als auch nach dem Handout 2 SWS. Es ist nicht zu beanstanden, dass - angesichts der Beteiligung der klinisch-praktischen Lehreinheit - 0,5 SWS für Vorlesungen und je 0,3 SWS für Seminare und Kurse angesetzt wurden. Die Gruppengröße für die Vorlesungen begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da die Veranstaltung zweimal im Jahr jeweils doppelt durchgeführt wird (vgl. auch Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011, S. 424). Die Gruppengröße für Seminare und Kurse begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Die Veranstaltung zum Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) wird ebenfalls als Blockveranstaltung durchgeführt. Der Ansatz von je 1 SWS für Vorlesungen und Kurse ist nicht zu beanstanden; er entspricht der Studienordnung und der praktischen Durchführung. Die Gruppengröße der Vorlesungen (g = 158) entspricht der Tatsache, dass die Veranstaltung einmal jährlich jeweils doppelt durchgeführt wird; die Gruppengröße für den Kursteil (g = 20) ist ebenfalls rechtlich unbedenklich.
24 
Der Dienstleistungsexport für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Auch hier ist die Zahl der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit ausweislich der Anlage 3a erbracht werden, nach Art und Umfang erforderlich. Dies hat die Kammer für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie in ihren Beschlüssen vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 u.a. - unter Verweisung auf § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 D der Approbationsordnung für Apotheker i.d.F. der 2. Änderungsverordnung v. 14.12.2000 (BGBl. I, 1714, vgl. auch: http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-stex/studienordnung) und die Anlage 1 zur Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang der Pharmazie (Staatsexamen) vom 14.11.2001 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 33, Nr. 8, S. 9ff) dargelegt. Art und zeitlicher Umfang der Lehrveranstaltungen sind gegenüber früheren Studienjahren unverändert. Die Vorlesungen bzw. das Praktikum finden ausweislich der Ausführungsbestimmungen für die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums Pharmazie im 2. Fachsemester (3 SWS Vorlesung Grundlagen der Anatomie und der Physiologie) und im 3. Fachsemester statt (3 SWS Vorlesung Grundlagen der Anatomie und der Physiologie und 2 SWS Kursus der Physiologie; vgl.: Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011, S. 383; http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgangstex/studien-ordnung). Die im Vorlesungsverzeichnis benannten Lehrpersonen der im 3. Fachsemester durchzuführenden Veranstaltungen sind Mitglieder des Physiologischen Instituts (vgl. schriftliches Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011: S. 383, 119). Die Veranstaltung im 2. Fachsemester wird ausweislich der Ausführungsbestimmungen zum Grundstudium (http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/ Lehre/sgang-stex/studienordnung) von einem Professor des Instituts für Anatomie und Zellbiologie geleitet.
25 
Auch gegen den Dienstleistungsexport in den seit 2009/2010 neu geschaffenen Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. bestehen derzeit keine durchgreifenden Bedenken. Die Studierenden dieses Studiengangs nehmen an den ohnehin für den Staatsexamensstudiengang erbrachten Vorlesungen Grundlagen der Anatomie und Grundlagen der Physiologie teil. In der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 435 ff) sind diese Vorlesungen in dem erbrachten Umfang von jeweils 3 SWS im 2. und 3. Fachsemester als „Medizinische Grundlagen“ vorgesehen (vgl. auch Studienplan Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc.; http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/ Lehre/sgang-sbsc/studium2/studienplan-bachelor-pharm-wissen-2010.pdf). Die Tatsache, dass die Prüfungsordnung für den Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften zum Berechnungsstichtag noch nicht galt, ist dabei unschädlich. Das folgt aus § 5 Abs. 3 KapVO VII. „Daten“ i.S.d. § 5 Abs. 3 KapVO VII sind auch normative Festsetzungen, soweit sie für die Ermittlung der Aufnahmekapazität von Bedeutung sind. Diese Auslegung des Begriffs „Daten“, die für § 5 Abs. 2 KapVO VII gilt, muss auch für die Bestimmung des Absatz 3 gelten, die sich von Absatz 2 nur dadurch unterscheidet, dass sie bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums eintretende Veränderungen betrifft (vgl. zu § 5 Abs. 2 KapVO VII: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -). Der Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. ist auch seit dem 04.12.2009 akkreditiert (vgl. Homepage des Akkreditierungsrats, http://www.hs-kompass2.de/kompass/xml/akkr/maske. html), so dass hier offen bleiben kann, ob die Akkreditierung Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstleistungsexports ist. Es bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Abwägung im Hinblick auf die kapazitäre Auswirkung der Einführung dieses Studiengangs aller Voraussicht nach keine Bedenken. Die Einführung dieses Studiengangs, für den keine gegenüber den bereits zuvor für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie erbrachten Veranstaltungen zusätzlichen Dienstleistungen erfolgen, wirkt sich nur marginal aus. Die Auswirkung beschränkt sich lediglich auf die Erhöhung der Zahl der Studienanfänger. Diese für den Studiengang Humanmedizin Vorklinik kapazitätssenkende Auswirkung wird zudem noch teilweise dadurch kompensiert, dass sich die Gruppengröße der Vorlesungen von 90 auf 120 erhöht. Insgesamt führt die Berücksichtigung des neuen Studiengangs Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. zu lediglich einer Erhöhung des Dienstleistungsexports um insgesamt 0,0030 SWS.
26 
Die in die Berechnung eingesetzte Zahl der Studienanfänger begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie wurde für die Vorlesungen entsprechend der Summe der Zulassungszahlen für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie (90; vgl. ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2010/2011 v. 11.06.2010, GBl. 2010, 487, 488) und für die Pharmazeutischen Wissenschaften B.Sc. (30; vgl. ZZVO Universitäten für das WS 2010/2011 v. 05.07.2010, GBl. 2010, 509, 511) festgesetzt.
27 
Der Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236) und ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79). Dem folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung. Die Zahl der Studienanfänger wurde ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte (S. 19) - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Studierenden mit Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
28 
Ebenfalls anzuerkennen ist ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc.. Wie bereits in den Beschlüssen vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a. dargelegt, begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, einen Dienstleistungsexport für diesen Studiengang anzusetzen, obwohl zugleich der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet und insoweit eine Aufteilungsentscheidung vorgenommen worden ist. Denn es handelt sich bei einem Bachelorstudiengang und dem darauf folgenden Masterstudiengang trotz der gestuften Studienstruktur um zwei verschiedene Studiengänge im Sinne des § 30 Abs. 1 LHG. Dies ergibt sich auch aus § 29 Abs. 2 LHG (vgl. § 19 Abs. 1 HRG), wonach es sich um (jeweils) eigenständige Studiengänge handelt (vgl. Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, S. 197 Rnr. 591; Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Ordner 2 Baden-Württemberg, S. 27 Rnr. 78 und Ordner 1 zu § 19 HRG Rnr. 33). Der Masterstudiengang Molekulare Medizin ist des Weiteren ein der Lehreinheit Vorklinik nicht zugeordneter Studiengang, da er durch Beschluss des - dafür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen - Senats vom 27.05.2009 (TOP 17) der Klinisch-praktischen Lehreinheit zugeordnet ist. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es dazu nicht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
29 
Soweit einige Antragsteller rügen, dass eine Abwägungsentscheidung bei der Einrichtung dieses Studiengangs unterblieben sei, trifft das nicht zu. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. wurde zugleich mit der des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. beschlossen; insoweit erfolgte eine beide Studiengänge umfassende Abwägung mit den Interessen der Bewerber für das Medizinstudium. Das war geboten, da beide Studiengänge zusammen an die Stelle des auslaufenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin treten. Diese einheitliche Abwägungsentscheidung wurde von der Kammer in den Beschlüssen vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a. gebilligt. Insoweit kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden:
30 
„Zuvor bestand seit dem Wintersemester 2001/2002 der Diplomstudiengang Molekulare Medizin, für den seit dem WS 2002/2003 von der Antragsgegnerin ein Dienstleistungsexport für diesen Studiengang geltend gemacht wurde; seit diesem Semester bestand auch eine (örtliche) Zulassungsbeschränkung aufgrund der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung in Höhe von 30 Studienplätzen, wobei Studienanfänger nur zum Wintersemester zugelassen werden (vgl. jeweils geltende Zulassungszahlenverordnungen: GBl. 2002, S. 226, 232; GBl. 2003, 663, 668; GBl. 2004, 448, 451; GBl. 2005, 492, 495; GBl. 2006, 256, 258; GBl. 2007, 361, 363; GBl. 2008, 265, 266). Dieser Studiengang wurde nunmehr auf Grund eines Beschlusses des Senats der Antragsgegnerin vom 27.05.2009 (vgl. S. 72 der Kapazitätsakte [Stand 25.09.2009]) auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. umgestellt.
31 
Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bei hochschulorganisatorischen Maßnahmen, wie der Umstellung eines vorhandenen Diplomstudiengangs entsprechend dem Bologna-Prozess auf einen Bachelor- und einen Masterstudiengang, ist eine gerechte Abwägung der daran beteiligten rechtlich geschützten Interessen zu treffen. Hat die Maßnahme - wie hier - kapazitäre Auswirkungen, so werden die Rechte der Studienplatzbewerber berührt. Deren Belange sind daher in die Abwägung einzustellen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 - und v. 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Allerdings ist der Staat nicht verpflichtet, für jeden Bewerber und für jede Zeit einen Studienplatz bereitzustellen. Vielmehr darf er beim Einsatz der begrenzten Mittel, die für die Hochschule zur Verfügung stehen, Prioritäten für bestimmte Studiengänge setzen. Dies beinhaltet die Befugnis, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen" (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 - NVwZ-RR 1990, 349).
32 
Die gebotene Abwägung hat hier stattgefunden. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Einführung des Diplomstudiengangs keinen rechtlichen Bedenken begegnete, weil die gebotene Abwägung insoweit nicht zu beanstanden war (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 NC 9 S 241/08 -; Beschlüsse der Kammer v. 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. -). Die Umstellung des Diplomstudiengangs auf einen Bachelor- und einen Masterstudiengang war im Hinblick auf den Bologna-Prozess und dessen gesetzliche Umsetzung (vgl. § 29 Abs. 3 LHG: bis zum Wintersemester 2009/2010) geboten, worauf der mit der Umstellung beauftragte Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat (vgl. Protokolle der Studienkommissionssitzung vom 14.04.2009 [Kapazitätsakte S. 33], des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 [Kapazitätsakte S. 39] und des Fakultätsrats vom 23.04.2009 [Kapazitätsakte S. 55]). Sie führt zwar gegenüber dem bisherigen Diplomstudiengang zu einer weiteren Reduzierung der Kapazität im Studiengang Humanmedizin um 2 Studienplätze gegenüber der Situation bei einer Fortführung des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin. Dessen war sich der Senat bei seiner Beschlussfassung bewusst (vgl. Stellungnahme des Studiendekanats der Fakultät vom 09.12.2009, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters VIII vom 28.12.2009, unter Bezug auf die „Anlage 6“ die dem Senat bei Beschlussfassung vorlag). Dabei wurde in zutreffender Weise nicht nur die Einführung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in den Blick genommen, der gegenüber dem Diplomstudiengang einen geringeren Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit aufweist (1,4492 [vgl. S. 82 - 85 der Kapazitätsakte] statt 1,8142 im WS 2008/2009 [vgl. S. 27, Ziff. 3 des Abdrucks der Beschlüsse vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. - ]), so dass sich die Kapazität bei isolierter Betrachtung allein dieses Studiengangs erhöht hat. Vielmehr wurde zutreffend darauf abgestellt, dass der - auslaufende - Diplomstudiengang durch einen Bachelor- und einen Masterstudiengang ersetzt wurde. Es begegnet darüber hinaus keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die Umstellung genutzt hat, im Rahmen der vorgegebenen Modulbildung (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 LHG), auf die zu Recht hingewiesen wurde (vgl. Protokolle der Sitzung der Studienkommission vom 16.04.2009, des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 und des Fakultätsrats vom 23.04.2009), das Curriculum zu überarbeiten und zu ergänzen (Protokolle der Sitzung der Studienkommission vom 16.04.2009). Dabei war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Ziel des Studiengangs zu berücksichtigen, der darauf ausgerichtet ist, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Forschungsgebiet als Grundstein zu einer weiteren Forschungskarriere (Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studienganges wie der Molekularen Medizin liegt im Gestaltungsspielraum der Hochschule (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Denn das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Vielmehr sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Diese Ausführungen betrafen zwar die Einrichtung des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, sind jedoch auch hier einschlägig. Lediglich ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin ausreichend nachgefragt ist, wie sich aus der mit dem Schriftsatz des Antragsgegnervertreters VIII vom 28.12.2009 vorgelegten Belegungsliste ergibt, wonach derzeit 35 Studierende in diesem Studiengang eingeschrieben sind.“
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Entgegen der Rügen mancher Antragsteller setzt die Berücksichtigung des Dienstleistungsexports hier auch nicht die Akkreditierung des Studiengangs voraus. Nach § 30 Abs. 3 Satz 4 LHG sind Bachelor- und Masterstudiengänge grundsätzlich durch eine anerkannte Einrichtung zu akkreditieren. Diese Akkreditierung soll die Einhaltung inhaltlicher Mindeststandards und die Berufsrelevanz der Studienabschlüsse sicherstellen sowie zur Transparenz der Abschlüsse in der Öffentlichkeit beitragen (Haug, a.a.O., S. 199). Die Formulierung „grundsätzlich“ legt nahe, dass es auch Ausnahmen von der Akkreditierungspflicht geben kann (Haug, a.a.O., LT-Drs. 13/3640, S. 207). Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn - wie hier - ein bestehender Studiengang auf die gestufte Studienstruktur von Bachelor- und Masterstudiengängen umgestellt wird (LT-Drs. 13/3640, S. 207). In einem solchen Fall kommt auch eine spätere Akkreditierung z.B. nach dem Durchgang der ersten Studentenkohorte (Haug, a.a.O.) in Betracht. Das veranschaulicht, dass jedenfalls nach dem Landesrecht in Baden-Württemberg die Akkreditierung keine Voraussetzung für die Aufnahme des Studienbetriebs ist. Dagegen spricht im Übrigen das weiterhin fortbestehende Erfordernis einer Zustimmung durch das Wissenschaftsministerium (§ 30 Abs. 3 Satz 1 LHG). Auch nach den der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bildet die Akkreditierung keine zwingende Voraussetzung für die Einrichtung von Bachelor- bzw. Masterstudiengängen (BayVGH, Beschl. v. 19.09.2007 - 7 CE 07.10334 - u.a.). Aus diesem Grunde ist die Akkreditierung keine Voraussetzung für die Anerkennung einer Dienstleistung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.09.2007, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -; OVG Hamburg v. 19.10.2009 - 3 Nc 82/08 - zum jeweiligen Landesrecht), zumal nicht ersichtlich ist, dass dieses der Qualitätssicherung dienende Instrument dem Schutz der Interessen der Studienbewerber eines anderen, zulassungsbeschränkten Studiengangs dienen soll (OVG Nds., Beschl. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -).
34 
Im WS 2010/2011 kann ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. nunmehr anerkannt werden. Das setzt voraus, dass zum einen die Dienstleistung rechtlich, d.h. auf Grund einer wirksamen Studienordnung, geboten ist und dass sie zum zweiten auch tatsächlich durchgeführt wird (HessVGH, Beschl. v. 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -; OVG NRW, Beschl. v. 16.03.2009 - 13 C 1/09 -). Beide Voraussetzungen sind hier jedenfalls hinsichtlich der Veranstaltungen Modul 1 erfüllt. Nach § 14 Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science vom 20.01.2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 41, Nr. 1, S. 1ff) ist das Praktikum Molekulare Medizin mit insgesamt 12 SWS im ersten und zweiten Fachsemester vorgesehen. Nunmehr haben auch erstmals Studierende mit dem Studium in diesem Studiengang begonnen. Daher ist davon auszugehen, dass die Veranstaltung in diesem Studienjahr durchgeführt wird. Der Curricularanteil für diese Veranstaltung ist mit 0,4000 nicht höher als der im WS 2009/2010 angesetzte. Es erscheint der Kammer auch nachvollziehbar, dass die in § 14 der Prüfungsordnung mit einem zeitlichen Umfang von insgesamt 12 SWS vorgesehene Veranstaltung in Höhe von 4 SWS, d.h. zu einem Drittel, von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit durchgeführt wird. Angesichts der Tatsache, dass dieser Studiengang erst anläuft, ist es geboten, die Hälfte der jährlichen Zulassungszahl (Aq/2) nicht nach der festgesetzten Zulassungszahl, sondern nach den tatsächlichen Studienanfängern zu berechnen. Die Antragsgegnerin hatte ursprünglich die Zahl der Studienanfänger auf 5 prognostiziert. Nach der Aufstellung des Studiendekanats der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 17.01.2011, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 17.01.2011, sind 6 Studierende im Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. eingeschrieben. Da davon auszugehen ist, dass das bei Beginn des Berechnungszeitraum bekannt war, war gemäß § 5 Abs. 3 KapVO VII die Hälfte der jährlichen Zulassungen (Aq/2) hier abweichend von der Berechnung der Antragsgegnerin mit 3 anzusetzen. Das ergibt einen Dienstleistungsexport für die Molekulare Medizin M.Sc. von 1,2, wenn die übrigen von der Antragsgegnerin angerechneten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar und Praktikum für das Wahlfach) unberücksichtigt bleiben.
35 
Hinsichtlich der Vorlesung, des Seminars und des Praktikums für das Wahlfach, die in diesem Studienjahr noch nicht durchgeführt werden, neigt die Kammer dazu, den Dienstleistungsexport nicht anzuerkennen. Unstreitig werden sich im maßgeblichen Studienjahr 2010/2011 noch keine Studierenden des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. in einem Semester befinden, in dem diese Veranstaltungen nachgefragt werden. Die Antragsgegnerin verweist insoweit darauf, dass sie tatsächlich noch Dienstleistungen für den auslaufenden Diplomstudiengang Molekulare Medizin erbringe. Es erscheint aber fraglich, ob das bei der Berechnung des Dienstleistungsexports berücksichtigt werden darf. Denn bei diesem Studiengang handelt es sich um einen der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang, so dass insoweit kein Dienstleistungsexport möglich ist. Hinzu kommt, dass für diesen Studiengang (im Hinblick auf das Auslaufen konsequenterweise) kein Curricularnormwert durch Rechtsverordnung festgesetzt worden ist, so dass eine Berücksichtigung nicht möglich ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Das kann aber letztlich offen bleiben, denn auch dann, wenn man den Dienstleistungsexport für diese Veranstaltungen nicht anerkennt, besteht über die belegten Studienplätze hinaus keine freie Kapazität.
36 
Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit nach summarischer Prüfung jedenfalls höchstens 344,7059 SWS (396,5 SWS abzüglich jedenfalls mindestens 51,7941 SWS Dienstleistungsexport).
(2)
37 
Bei der Berechnung der Kapazität aus dem bereinigten Lehrangebot ist zu berücksichtigen, dass der Lehreinheit Vorklinik ein weiterer Studiengang zugeordnet worden ist, nämlich der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die gebotene Abwägungsentscheidung hier rechtsfehlerfrei erfolgt (VGH, Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Insoweit wird auf die Ausführungen zum Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. unter 1.2 verwiesen. Die Zuordnung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit entspricht auch der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, da dieser Studiengang - außer bei der nur Dienstleistungen erbringenden Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 2. HS KapVO VII) - den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin nachfragt (VG Freiburg, Beschl. v. 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.).
38 
Die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin, vorklinischer Studienabschnitt, wird nunmehr so ermittelt, dass das bereinigte Lehrangebot verdoppelt und durch die Summe der - gewichteten - Lehrnachfrage beider zugeordneter Studiengänge dividiert wird. Das Ergebnis wird dann mit der Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin, vorklinischer Studienabschnitt, multipliziert (Formel in Anlage 1 II (4 und 5) KapVO VII).
39 
Im vorliegenden Fall wurden sowohl die Curriculareigenanteile des vorklinischen Studienabschnitts (2.1) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (2.2) als auch die Anteilsquote (2.3) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zutreffend ermittelt.
(2.1)
40 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt (1,8792) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
41 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
42 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 09.07.2010 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen.
43 
Auch materiell begegnet weder die Bildung des Curricularanteils des vorklinischen Teils des Studiengangs (2,4756) noch der nach Abzug des Lehrimports von 0,5964 angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8792 durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass zur Berechnung für jede der angebotenen Veranstaltungen die Anzahl der Stunden (SWS) mit einem auf die Veranstaltungsart bezogenen Faktor multipliziert wird und dann durch die Zahl der pro Veranstaltung zugelassenen Studenten (Betreuungsrelation) dividiert wird; die Summe der so errechneten Werte bildet den auf den vorklinischen Teil des Studiums entfallenden Curricularanteil (Berechnungsmodus) (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 - u.a., NVwZ 1983, 621; Beschl. v. 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -). Bei den Gewichtungsfaktoren greift die Kammer in ständiger - obergerichtlich nicht beanstandeter (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) - Rechtsprechung auf die in der Anlage 2 zur (außer Kraft getretenen) KapVO v. 31.01.1977 (GBl. S. 64, 77) vorgesehenen Werte als sachgerechte Regelung zurück.
44 
Der Curriculareigenanteil wiederum ergibt sich, wenn man von dem auf die Vorklinik insgesamt entfallenden Curricularanteil die Dienstleistungsimporte, d.h. den Teil des Ausbildungsaufwands, der von anderen Lehreinheiten erbracht wird, abzieht. Dasselbe Ergebnis wird erzielt, wenn man - wie die Antragsgegnerin - bei der Ermittlung des Curricularanteils der einzelnen Lehreinheiten für jede Lehrveranstaltung bereits nach den erbringenden Lehreinheiten differenziert und die Curricularanteile der von der Lehreinheit vorklinische Medizin erbrachten Veranstaltungen gesondert addiert (vgl. Anlage 4a; S. 22-25 der Kapazitätsakte).
45 
Art und zeitlicher Umfang der Veranstaltungen für den vorklinischen Studienabschnitt entsprechen der Anlage 1 der geltenden Studienordnung vom 24.03.2004 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 35, Nr. 48; S. 286 ff. v. 20.08.2004) i.d.F. der Siebten Änderungssatzung v. 24.03.2009 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 40, Nr. 26; S. 143 ff.) und dem im Studienjahr 2009/2010 zugrunde Gelegten. Insoweit kann auf die Beschlüsse der Vorjahre (vgl. Beschlüsse vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 -, vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 u.a.- und vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/10 -) verwiesen werden. Änderungen der Studienordnung und dementsprechend der Berechnung des Curricularanteils sind gegenüber dem WS 2009/2010 nicht erfolgt.
46 
Die Betreuungsrelationen entsprechen der Studienordnung. Hinsichtlich der Kleingruppenveranstaltung hat die Antragsgegnerin keine Änderungen vorgenommen. Eine Bindung an die im früheren ZVS-Beispielstudienplan zugrunde gelegten Betreuungsrelationen besteht nicht. Es ist der Hochschule vielmehr grundsätzlich unbenommen, auch insoweit (ebenso wie hinsichtlich Art und zeitlichem Umfang der Lehrveranstaltungen) von der jeweiligen Ausbildungswirklichkeit auszugehen. Hinsichtlich der Zulässigkeit der kleinen Gruppengrößen insbesondere beim Wahlfach, das vom fachdidaktischen Ermessen der Antragsgegnerin getragen ist, kann auf die frühere Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verwiesen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 u.a. - und Beschlüsse der Kammer v. 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a.-). Mit der in der Sechsten Änderungssatzung vom 26.11.2008 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 39, Nr. 77; S. 416 f) für die Vorlesungen festgesetzten Betreuungsrelation hat die Antragsgegnerin der gebotenen Systemgerechtigkeit Rechnung getragen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 -). Diese Betreuungsrelation hatte die Antragsgegnerin bereits den Kapazitätsberechnungen für die vergangenen beiden Studienjahre zu Grunde gelegt.
47 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. 4b der Kapazitätsakte S. 26) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Antragsteller haben insoweit keine Rügen erhoben. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der Studienordnung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert.
48 
Soweit einige Antragsteller fordern, dass ein höherer Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten anzusetzen sei, verweist die Kammer auf ihre Beschlüsse vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 u.a. -. Dort wird ausgeführt:
49 
„Ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin ist im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten. Dies hat die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 03.02.2004 - NC 6 K 1327/03 u.a. -, vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 u.a. - und vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 - u.a.- dargelegt, auf die insoweit verwiesen werden kann. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheit der Klinisch-praktischen Medizin bzw. der Klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen. Denn es bestehen weiterhin drei separate Lehreinheiten für den Studiengang Medizin. Grundsätzlich soll eine Lehreinheit so abgegrenzt werden, dass der ihr zugeordnete Studiengang die Lehrveranstaltungsstunden so weit wie möglich bei dieser Lehreinheit nachfragt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO VII). Das spricht gegen ein Gebot, Dienstleistungen möglichst zu importieren, auch wenn dies für den importierenden Studiengang kapazitätsgünstig ist. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diese Rechtsprechung der Kammer gebilligt und in seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - ausgeführt, die Universität sei nicht verpflichtet, im Gegenzug für den Dienstleistungsexport der „medizinischen Soziologie“ eine entsprechende Gegenleistung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einzufordern. Eine solche Optimierungspflicht, die im Ergebnis zu einem Kapazitätsverschaffungsanspruch führen würde, gebe das Verfassungsrecht nicht her (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).“
50 
Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das WS 2010/2011 sowie des - elektronischen - Vorlesungsverzeichnis für das kommende SS 2011 (http://uni-freiburg.de, dort: Vorlesungsverzeichnis) werden die auf das Wintersemester entfallenden Seminare Psychologie [teilweise integriert] (S. 385, 121) und Anatomie II [integriert] sowie der Kurs Makroskopische Anatomie (S. 382, 118) ausschließlich von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Psychologie und Soziologie bzw. Institut für Anatomie und Zellbiologie) unterrichtet. Daneben findet im WS 2010/2011 (http://www.medizinstudium.uni-freiburg.de/studierende/1.studienabschnitt/Stundenplaene/ alstupla3sem.pdf) die Einführung in die Klinische Medizin in dem in der Studienordnung vorgesehenen und bei der Berechnung des Curricularanteils berücksichtigten Umfang von 2 SWS statt, wobei ausweislich des Stundenplans in jeder Doppelstunde von einem Kliniker und einem Vorkliniker in ein großes Krankheitsgebiet eingeführt wird und in der letzten Semesterwoche ein Exkursionsprogramm stattfindet. Die auf das Sommersemester entfallenden Seminare Anatomie I [mit klin. Bezügen], Biochemie/Molekularbiologie II [mit klin. Bezügen] und Physiologie II [mit klin. Bezügen] werden ausweislich des elektronischen Vorlesungsverzeichnisses ausschließlich durch Lehrpersonen der Vorklinik unterrichtet (vgl. S 118 ff zur Zuordnung der Lehrpersonen zu einzelnen Instituten).
(2.2)
51 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Ausbildungsaufwand für den gesamten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin wurde durch die Änderungsverordnung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) auf 7,0106 festgelegt (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).
52 
Der CAp für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt. Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459ff). Gegen diese Prüfungsordnung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das gilt sowohl für Art und Umfang der Veranstaltungen als auch für die jeweils geregelten Gruppengrößen. Zwar hat der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin einen hohen Lehraufwand. Dieser Lehraufwand beruht darauf, dass die beabsichtigte Verbindung von Inhalten und Fragestellungen der Medizin mit Denk- und Arbeitsweisen der Naturwissenschaften eine gründliche Ausbildung in beiden Bereichen erfordert. Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studienganges wie der Molekularen Medizin liegt im Gestaltungsspielraum die Hochschule (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Denn das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Vielmehr sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Dies umfasst dann auch das Recht, die Ausbildung in einem solchen hochqualifizierten Studiengang entsprechend auszugestalten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der hohe Ausbildungsaufwand überwiegend von der Dienstleistungseinheit Klinisch-theoretische Medizin abgedeckt wird. Der Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit ist kleiner als der für den vorklinischen Studienabschnitt.
53 
Der hohe Ausbildungsaufwand beruht teilweise auf den geringen Gruppengrößen. Soweit das die durch die vorklinische Lehreinheit abgedeckten Veranstaltungen betrifft (Praktikum der Molekularen Zellbiologie und Studienbegleitendes Praktikum/Wahlfach), begegnet es in der Sache keinen rechtlichen Bedenken (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - u.a.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Die Betreuungsrelationen entsprechen im Wesentlichen den für den früheren Diplomstudiengang geltenden Betreuungsrelationen; dies gilt insbesondere für die besonders kleinen Gruppengrößen. Neu ist lediglich ein auch im Bachelorstudiengang vorgesehenes studienbegleitendes Wahlfachpraktikum. Zu den Gruppengrößen wird ausgeführt, „da sich im Diplomstudiengang in ausgesuchten Praktika kleine Gruppengrößen (4, 6,10) bewährt haben, sollen diese unabdingbar beibehalten werden. Einige hochspezielle experimentelle Techniken können sicher und erfolgbringend nur in einem Eins-zu-Eins Betreuungsverhältnis vermittelt werden. Um jedoch die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, wird mit einer Betreuungsrelation von 4:1 gerechnet, obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden muss“ (Protokoll der Studienkommission in der Sitzung vom 16.04.2009, TOP 4; S. 33 der Kapazitätsakte WS 2009/2010; vgl. auch „Anlage 6; Begründung für die Einrichtung der Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und M.Sc.“, die dem Senat bei Beschlussfassung am 27.05.2009 vorlag). Entsprechende Erwägungen für den Diplomstudiengang hat die Kammer bereits im Beschluss vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a.- anerkannt. Denn ein mögliches und anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, liegt in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Unter diesem Gesichtspunkt begegnet auch die Einführung des studienbegleitenden Wahlfachpraktikums mit der sehr geringen Gruppengröße von g = 4 keinen durchgreifenden Bedenken.
54 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausbildung in der Realität anders als im Studienplan festgelegt durchgeführt wird. Dem Vorlesungsverzeichnis für das WS 2010/2011 (S. 432 ff., 118 ff) kann entnommen werden, dass die Lehrveranstaltungen, die die Vorklinische Medizin nach der CNW-Berechnung und dem Studienplan durchführt bzw. an denen sie beteiligt ist, soweit sie auf das Wintersemester entfallen (Vorlesungen Biochemie/Molekularbiologie I, Physiologie I und Anatomie I sowie Praktika makroskopische Anatomie und Biochemie/Molekularbiologie), jeweils in dem im Studienplan genannten zeitlichen Umfang und von Mitarbeitern der Institute der Vorklinik durchgeführt werden (vgl. Vorlesungsverzeichnis S. 432 f, 384, 118ff).
55 
Die Betreuungsrelation wurde des Weiteren formell korrekt in der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 402) festgelegt.
(2.3)
56 
Als nächster Schritt ist die Bestimmung der Anteilsquote zu überprüfen und die Berechnung der Zahl der Studienplätze nach der Formel in Anlage 1 II (4 und 5) KapVO VII vorzunehmen. Diese Berechnung ergibt zunächst (gerundet) 344 Studienplätze. Diese wurden nach der von der Antragsgegnerin vorgenommenen kapazitätsgünstigen Abweichung von § 16 KapVO VII um den Schwund bei der Molekularen Medizin erhöht. Insgesamt ergeben sich somit (gerundet) 347 Studienplätze. Die Berechnung der für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zur Verfügung stehenden Studienplätze (Ap) erfolgt nach der Formel (vgl. Anlage 1 II (4 und 5) zur KapVO VII):
57 
 Ap = 
__________________________2 x Lehrangebot                                               
(CAp Vorklinik x Anteilsquote) + (CAp MolMed B.Sc. x
Anteilsquote)
 x Anteilsquote
58 
Die Anteilsquote ist dabei das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazität aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (§ 12 Abs. 1 KapVO VII). Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilsquote so festgesetzt, dass 8% der Studienplätze auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. und 92% auf den Studiengang Humanmedizin entfallen sollen. Darüber hinaus soll ein beim Studiengang der Molekularen Medizin B.Sc. eingetretener Schwund nicht dort, sondern beim Studiengang Humanmedizin die Zulassungszahl erhöhen. Das verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.
59 
Für die Ermittlung der Anteilsquote selbst enthält § 12 Abs. 1 KapVO VII keine materiellen Kriterien. Aus dem Gebot der erschöpfenden Nutzung folgt allerdings, dass die Anteilsquoten nicht willkürlich und kapazitätsvernichtend bemessen werden dürfen; aber ebensowenig folgt daraus, dass sie in Bezug auf die Anzahl zuzulassender Bewerber kapazitätsmaximierend bemessen werden müssen (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdnr. 3). Die Antragsgegnerin hat sich - wie bereits im vorangegangenen Studienjahr - davon leiten lassen, dass die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 30 betragen soll, um dem kleinen Studiengang eine Mindestgröße zu sichern und mit einer festen Zulassungszahl die Planung zu erleichtern (Protokolle der Sitzung des Fakultätsvorstands vom 20.04.2010, TOP 6.1; Protokoll der gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 22.04.2010, TOP 9.1). Dementsprechend hat der Senat (vgl. Auszug aus der Niederschrift der Sitzung vom 19.05.2009, TOP 6) die Zulassungszahlen und damit konkludent auch die Aufteilung der Kapazität der Lehreinheit Vorklinik beschlossen. Die Erwägungen zur Aufteilungsentscheidung erscheinen sachgerecht; die aus diesem Grunde erfolgte Rückrechnung der Anteilsquoten aus der Formel der Anlage 1 II(4 und 5) KapVO VII ist nicht unzulässig. Die Berücksichtigung des Schwundes im Studiengang Molekulare Medizin bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin wirkt sich hier kapazitätserhöhend aus und verletzt die Studienbewerber im Studiengang Humanmedizin jedenfalls nicht in ihren Rechten.
60 
Die Berechnung der Studienplätze nach der oben dargelegten Formel ergibt bei einem bereinigten Lehrangebot von 344,7059 SWS, einem - von der Antragsgegnerin zutreffend ermittelten - gewichteten Curriculareigenanteil von 1,8448 und einer Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin von 92% zunächst 343,8090 Studienplätze. Hierzu sind nach dem von der Antragsgegnerin gewählten Ermittlungsmodus der Berechnung (vgl. Kapazitätsakte; S. 11, 29) 3,0685 Studienplätze (Schwund bei der Molekularen Medizin B.Sc.) zu addieren. Angesichts der Tatsache, dass es nicht geboten wäre, den Schwund der Molekularen Medizin B.Sc zugunsten des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zu berücksichtigen, und dass der Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erst zum WS 2009/2010 eingerichtet wurde, bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Schwund an Hand der Studierendenzahlen des früheren Diplomstudiengangs Molekulare Medizin berechnet wurde (vgl. Kapazitätsakte S. 29f). Insgesamt ergibt die Berechnung 346,8775 (= 347) Studienplätze.
(3)
61 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Antragsgegnerin ermittelte Schwundquote von 1,0151 begegnet keinen rechtlichen Bedenken und führt dazu, dass ein Schwund nicht zu berücksichtigen ist.
62 
Bei der Schwundberechnung sind - anders als bei der Prüfung, ob die Auffüllverpflichtung erfüllt wird - nicht die festgesetzten Zulassungszahlen maßgeblich; insbesondere können diese nicht als „Kappungsgrenze“ nach oben berücksichtigt werden. Bei der Berechnung des Schwunds geht es um die rein statistische Feststellung, ob und ggf. inwieweit sich die Zahl der einer Kohorte angehörenden Studierenden im Laufe des Studienabschnitts verändert. Es kommt somit allein auf die jeweils tatsächlich eingeschriebenen Studierenden an, wobei die vorläufig zugelassenen Studierenden außer Betracht zu lassen sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Letzteres beruht darauf, dass das „Schwundverhalten“ der vorläufig zugelassenen Studenten wegen ihres unsichereren Status atypisch ist. Dies ist ausweislich der vorgelegten Schwundberechnung und der ergänzenden Stellungnahme des Service Center Studium der Antragsgegnerin vom 11.01.2011 (vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 11.01.2011) hier geschehen.
63 
Die vorgelegte Schwundberechnung entspricht dem sog. Hamburger Modell (vgl. Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, Bodo Seeliger, Universität Hamburg, Juli 2005, S. 22; http://www.verwaltung.uni-hamburg.de/pr/1/11/ leitf_kapvo.pdf). Zu einer Korrektur der eingesetzten Zahlen sieht sich die Kammer nicht veranlasst.
64 
Es begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, dass bei einigen Semesterübergängen ein sog. „positiver Schwund“ eingetreten ist, d.h. eine den Wert 1 übersteigende semesterliche Erfolgsquote in Ansatz gebracht wird. Das folgt daraus, dass nicht nur die Abgänge, sondern auch die Zugänge zu berücksichtigen sind, wenn die Entwicklung der Studierendenzahlen abgebildet werden soll (OVG Saarland, Beschl. v. 27.07.2010 - 2 B 138/10.NC - u.a.; OVG Nds, Beschl. v. 29.10.2010 - 2 NB 388/09 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2008 - 3 Nc 141/07 -). Allerdings darf ein Ergebnis der Berechnung, das - wie hier - größer als 1 ist - nicht kapazitätsmindernd berücksichtigt werden, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
65 
Die Antragsgegnerin hat den Zuwachs der Studierendenzahlen vom 2. Fachsemester im SS 2009 zum 3. Fachsemester im WS 2009/2010 in ihrer Stellungnahme vom 11.01.2011 damit erklärt, dass insgesamt 21 Studierende endgültig zugelassen wurden, mit denen die Auffüllverpflichtung zum 3. Fachsemester erfüllt worden sei. Diese 21 Zulassungen seien jedoch beim Auffüllverfahren versehentlich nicht berücksichtigt worden. Das hat zu einer semesterlichen Erfolgsquote von 1,0317 geführt. Entgegen der Kritik einiger Antragsteller kann das nicht dadurch korrigiert werden, dass man diese Kohorte auch in den vorangegangenen Semestern um 21 Studierende nach oben korrigiert, denn damit würde man davon abweichen, dass lediglich die tatsächlichen Zahlen der endgültig zugelassenen Studierenden zu berücksichtigen sind. So begegnet es insbesondere keinen durchgreifenden Bedenken, wenn zunächst vorläufig zugelassene Studenten in einem höheren Fachsemester endgültig zugelassen und als solche erfasst werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da es des Weiteren zulässig ist, die endgültigen Zulassungen von gerichtlich zunächst nur vorläufig zugelassenen Studierenden auf die Auffüllverpflichtung anzurechnen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -), begegnet die Berechnung der Antragsgegnerin keinen gravierenden Bedenken.
(4)
66 
Da 347 Studenten im 1. Fachsemester eingeschrieben sind, sind keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt sind. Entgegen der von den Antragstellern teilweise vertretenen Auffassung sind die Zulassungen, die bereits über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus erfolgt sind, in dem Sinne zu berücksichtigen, dass die auf diese Weise besetzten Studienplätze nicht mehr zu Verfügung stehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.10.1995 - NC 9 S 18/95 -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 18; HessVGH, Beschl. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2001, 448). Dafür spricht auch, dass das grundgesetzlich durch Art 12 Abs.1 GG geschützte Interesse des bereits zugelassenen und eingeschriebenen Studenten, sein Studium fortsetzen zu dürfen, schwerer wiegt als das Interesse des Bewerbers, der sein Studium noch nicht begonnen hat (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, 7 C 48.89 - KMK-HSchR/NF 11 C Nr. 3). Eine Zulassung über die bestehende Kapazität hinaus muss die Antragsgegnerin im Hinblick auf ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, a.a.O.).
67 
Soweit sich einige Antragsteller darauf berufen, sämtliche durch die Stiftung für Hochschulzulassung erfolgten Zulassungen innerhalb der Kapazität seien nicht anzuerkennen, da die Zulassungsbescheide der Stiftung für Hochschulzulassung rechtswidrig seien, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Es führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Zulassungsbescheide, dass die erforderliche Satzung der Stiftung für Hochschulzulassung noch nicht bestand, als diese Bescheide erlassen wurden. Einer der Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 LVwVfG-NRW liegt nicht vor. Ebenso wenig leiden die Zulassungsbescheide offenkundig unter einem besonders schwerwiegenden Mangel (§ 44 Abs. 1 LVwVfG-NRW). Es kann daher offen bleiben, ob das Fehlen der Satzung, die nur den Binnenbereich der Stiftung betrifft und keine unmittelbare Außenwirkung in Bezug auf den grundrechtlich geschützten Ausbildungs- und Teilhabeanspruch von Studienbewerbern an vorhandenen Ausbildungskapazitäten hat (OVG NRW, Beschl. v. 17.08.2010 - 13 B 1065/10 -), überhaupt zur Rechtswidrigkeit der Zulassungsbescheide führt. Eine Rücknahme der Zulassungsbescheide kommt selbst dann, wenn man ihre Rechtswidrigkeit unterstellt, nicht in Betracht. Eine Neuverteilung der bereits vergebenen Studienplätze ließe angesichts der damit organisatorisch notwendig verbundenen Maßnahmen in den bundesweit kapazitätsbeschränkten Studiengängen im laufenden Semester keinen geordneten Studienbetrieb mehr zu. Dies liefe aber nicht nur dem schutzwürdigen Vertrauen bereits zugelassener Studienbewerber an einer Fortsetzung ihres Studiums zuwider, sondern auch der grundrechtlichen Verpflichtung zur Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten. Dem ist das Interesse bislang ohne Studienplatz gebliebener Studienbewerber daran, ein Studium noch im laufenden Semester aufzunehmen, unterzuordnen (VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.11.2010 - 15 NC 18/10 -).
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
69 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger /Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger/die Klägerin (im Folgenden: der Kläger) begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012.
Mit der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2011/2012 vom 29.5.2011 (GBl. 2011, 358 ff; im Folgenden: ZZVO) wurde die Zulassungszahl für Studienanfänger im Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten für das WS 2011/2012 auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt ( § 2 S.1 i.V.m. Anlage 1 ZZVO).
Der Kläger ist im Besitz einer Hochschulzulassungsberechtigung und beantragte fristgemäß vor dem 15.07.2009 bei der Beklagten seine Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1. FS) - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz - außerhalb der festgesetzten Kapazität.
Mit Bescheid vom Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab und berief sich darauf, dass alle Studienplätze für Studienanfänger aufgrund der vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg festgesetzten Zulassungszahl ausschließlich von der Stiftung für Hochschulzulassung vergeben würden und eine Zulassung außerhalb dieses zentralen Vergabeverfahrens nicht stattfinde.
Der Kläger hat fristgemäß Klage erhoben und rügt, dass die festgesetzte Zulassungszahl die tatsächlich vorhandene Kapazität nicht erschöpfe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Generalakten des Verwaltungsgerichts Freiburg zum WS 2011/2012 verwiesen. Diese waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 
NC 6 K 2025/11
13 
Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
15 
Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
23 
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
32 
In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
39 
Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
67 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
68 
Dazu ist Folgendes auszuführen:
69 
a) Klinisch-praktische Medizin
70 
Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
71 
Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
72 
Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
73 
Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
74 
Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
75 
Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
81 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
82 
Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
83 
Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
84 
Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
85 
Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
86 
Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
87 
Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
88 
Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
89 
(b) Zahnmedizin:
90 
Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
91 
Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
92 
Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
93 
Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
94 
Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
95 
Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
96 
Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
97 
Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
98 
Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
101 
Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 
NC 6 K 2025/11
13 
Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
15 
Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
23 
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
32 
In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
39 
Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
67 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
68 
Dazu ist Folgendes auszuführen:
69 
a) Klinisch-praktische Medizin
70 
Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
71 
Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
72 
Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
73 
Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
74 
Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
75 
Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
81 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
82 
Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
83 
Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
84 
Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
85 
Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
86 
Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
87 
Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
88 
Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
89 
(b) Zahnmedizin:
90 
Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
91 
Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
92 
Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
93 
Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
94 
Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
95 
Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
96 
Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
97 
Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
98 
Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
101 
Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens bis zum 16.11.2007 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller/die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin vorläufig einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I, S. 2405) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1-8 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum (Teil-)Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 8 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 6/7, die Antragsgegnerin 1/7 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens bis zum 16.11.2007 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller/die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin vorläufig einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I, S. 2405) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1-8 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum (Teil-)Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 8 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 6/7, die Antragsgegnerin 1/7 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008, ist zulässig.
Der erforderliche Zulassungsantrag bei der Universität Ulm wurde rechtzeitig gestellt. Nach § 24 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006 (GBl. S. 114; ZVS-VergabeVO) muss ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend gemacht wird, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Nachdem der 15.07.2007 ein Sonntag war, endete die Ausschlussfrist hier erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.11.2005 - 2 NB 462/05 -, NVwZ-RR 2006, 258; Beschluss vom 22.12.2005 - 2 NB 466/05 -, NVwZ-RR 2006, 330; ebenso bereits die Beschlüsse der Kammer zum WS 2006/07 vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -) . Folglich sind alle AntragstellerInnnen mit einem bis zum 16.07.2007 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
Diese Fristregelung ist nach der Rechtsprechung der Kammer auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur Vorgängerbestimmung ausführlich noch VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, NK-Urteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -; Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253).
Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines - mitunter auf eine bestimmte Platzzahl beschränkten - Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren, all dies - jedenfalls soweit ausdrücklich gewünscht - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der AntragstellerInnen in diesem Sinne aus (zur näheren Begründung vgl. wiederum die ausführlichen Beschlüsse der Kammer zum vergangenen Studienjahr vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -). Soweit einzelne Antragstellervertreter in - an alle mit dem Kapazitätsrecht befassten Gerichte versandten - allgemeinen Schriftsätzen Bedenken gegen eine Auslegung ihrer Anträge erheben, setzen sie sich nicht mit der (ihnen bekannten) zitierten Rechtsprechung der Kammer auseinander, von der abzuweichen folglich keine Veranlassung besteht. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat sowohl bei der Hochschule als auch bei Gericht einen (Hilfs-)Antrag auf Zuweisung eines Teilstudienplatzes gestellt, sodass hier keiner Entscheidung bedarf, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 u.a. -; Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -) zu folgen ist, wonach derartige Teilstudienplätze als „aliud“ nur auf einen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag hin zugesprochen werden können.
B.
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Es besteht ein Anordnungsgrund. Dieser folgt hier aus dem Umstand, dass dem Antragsteller/der Antragstellerin ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das erst geraume Zeit nach Beginn des Bewerbungssemesters durchgeführt und abgeschlossen werden kann, und eine damit verbundene Zurückstellung seiner/ihrer Berufsausbildung nicht zuzumuten ist.
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), zumindest 316 Studienplätze. Darüber hinaus sind Studienplätze im Bachelorstudiengang Molekulare Medizin in einem Umfang ungenutzt, der die vorläufige Zulassung von weiteren Studierenden im Studiengang Humanmedizin bis auf die Gesamtzahl von 326 Studierenden zulässt.
I.
In der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 (Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2007/2008 - ZZVO 2007/2008 -) vom 05.07.2007 (GBl. S. 331) sind 310 Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2007/08 festgesetzt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer waren nach den Mitteilungen der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester 318 Studienplätze belegt. Diese Überbuchung erkennt die Kammer im Eilverfahren als kapazitätsdeckend an. Die Antragsgegnerin kann aber im hier zu beurteilenden Studienjahr 326 Studierende der Humanmedizin ausbilden. Sie ist daher zur vorläufigen Vergabe weiterer 8 Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zu verpflichten. Im Eilverfahren können allerdings lediglich Teilstudienplätze beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugesprochen werden.
10 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem an das Ministerium übersandten Kapazitätsbericht das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 268,25 SWS angegeben. Dabei hat sie - ebenso wie im Vorjahr - 40 Planstellen zugrunde gelegt. Im Einzelnen geht die Kapazitätsberechnung von den nachfolgenden Berechnungsgrundlagen aus:
11 
- Anatomie
12 
Abteilung Anatomie u. Zellbiologie
13 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
3
9
-
27
W 1
2
4
-
 8
A 13-15 (D)
1
9
-
 9
A 13-15 (Z)
1
4
-
 4
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
 4
Summe (in SWS)
61
14 
Abteilung Molekulare und zelluläre Anatomie
15 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
W 1
1
4
-
 4
A 13-15 (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
 4
Summe (in SWS)
44
16 
Die Antragsgegnerin hat die im Vorjahr noch zusammengefassten Abteilungen nunmehr getrennt ausgewiesen. Das Lehrdeputat in der Anatomie ist gleich geblieben.
17 
- Physiologie
18 
Abteilung Allgemeine Physiologie
19 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
W 1
1
4
-
 4
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
 4
Summe (in SWS)
35
20 
Abteilung Angewandte Physiologie
21 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
W 1
1
4
-
4
A 13-15 (D)
1
9
-
9
BAT IIa/Ib (D)
2
9
-
18
Summe (in SWS)
49
22 
Auch hier hat die Antragsgegnerin die im Vorjahr noch zusammen ausgewiesenen Abteilungen getrennt dargestellt. Eine bis 31.01.2007 mit einem positiv evaluierten Juniorprofessor besetzte W1-Stelle (Nr. 104980, Stelleninhaber bis dahin: Dr. L.) ist seit 01.02.2007 je zur Hälfte mit zwei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzt.
23 
- Physiologische Chemie
24 
Abteilung Physiologische Chemie
25 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
4
14
W 1
1
6*
-
 6
A 13-15 (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
3
4
-
12
Summe (in SWS)
41
26 
*Die W1-Stelle Nr. 104862 ist mit einem positiv evaluierten Juniorprofessor besetzt
27 
Abteilung Biochemie
28 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
1
9
-
 9 
W 1
3
4
-
12 
BAT IIa/Ib (D)
0,25*
9
2,25
BAT IIa/Ib (Z)
0,25*
4
-
 1 
Summe (in SWS)
24,25
29 
*Hinsichtlich der Stelle Nr. 104874 verweist der Kapazitätsbericht darauf, dass die Stelleninhaberin auf Dauer auf 25 % (=2,25 SWS) reduziert habe; der freie Stellenanteil dürfe nur mit einem befristet beschäftigten wiss. Mitarbeiter (1 SWS) besetzt werden.
30 
Institut für Biochemie und Molekulare Biologie (neu eingerichtet)
31 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1,5
4
-
 6
Summe (in SWS)
15
32 
In der Vorklinischen Lehreinheit legte die Antragsgegnerin der Berechnung keine Titellehre und keine Lehraufträge zugrunde, sodass auch keine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots nach § 10 KapVO VII angenommen wurde. Insgesamt liegt dem Kapazitätsbericht damit ein unbereinigtes Lehrangebot von 269,25 SWS zugrunde.
33 
In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie, Zahnmedizin und Biochemie (Dienstleistungsexport) erbringt.
34 
Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie hat die Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung neben der mit 1,5 SWS angesetzten Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ Exportleistungen für die Vorlesungen Biochemie I und II (MOME 0301 und MOME 0401), ein Biochemisches/Molekularbiologisches Praktikum für Naturwissenschaftler und ein Seminar Biochemie geltend gemacht (insgesamt: 2,5666 SWS). Im Hinblick auf den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin die bereits im Vorjahr geltend gemachten Exportleistungen von 21,6135 SWS in die Berechnung eingestellt. Für den Bachelor- und Masterstudiengang Biochemie hat die Antragsgegnerin ein Praktikum und Seminar Biochemie (MOME 0402) sowie ein Großpraktikum Biochemie angesetzt (insgesamt 3,5750 SWS). In der Summe hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot damit um 27,7551 SWS reduziert.
35 
Dies führt in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zu einem bereinigten Lehrangebot von
36 
269,25 – 27,7551 = 241,4949 SWS.
37 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität verdoppelte die Antragsgegnerin dieses bereinigte Lehrangebot und teilte das Ergebnis sodann durch den auf die Lehreinheit der Vorklinik entfallenden CAp , den die Antragsgegnerin mit einem Wert von 1,4738 angibt. Diesen Wert hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch seiner CNW-Aufteilungsentscheidung für das Studienjahr 2007/2008 vom 22.08.2007 - Az. 21-635.31/485 - zugrunde gelegt.
38 
Wie bereits im Vorjahr berücksichtigte die Antragsgegnerin Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor); sie behandelt diesen Studiengang als der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet und stellt die daraus folgende Belastung der Lehreinheit kapazitätsrechtlich auf der Lehrnachfrageseite in die Berechnung ein. Dazu hat sie für den Studiengang Molekulare Medizin einen eigenen Curricular(norm)wert errechnet und unter Anwendung der Formel
39 
V (Semesterwochenstunden) x f (Anrechnungsfaktor)
g (Gruppengröße)
40 
für jede Veranstaltung den Betreuungsaufwand der Vorklinik ermittelt. Abzüglich der von anderen Lehreinheiten erbrachten Importleistungen verblieb für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ein CAp von 1,0825 SWS . Insgesamt gelangt die Berechnung zu einem curricularen Aufwand von 4,2047 SWS pro Studierendem der Molekularen Medizin. Diesen Wert hat auch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst für das Studienjahr 2007/2008 mit Schreiben vom 07.11.2007 „bestätigt und gemäß § 13 Abs. 3 KapVO festgelegt“.
41 
In zwei gesonderten Rechenschritten berechnete die Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung zunächst isoliert die Aufnahmekapazität der Lehreinheit für Studierende der Humanmedizin
42 
(241,4949 x 2) : 1,4738 = 327,7173 Studierende,
43 
und für den Studiengang Molekulare Medizin
44 
(241,4949 x 2) : 1,0825 = 446,1780 Studierende.
45 
Die für die weitere Berechnung nach § 12 KapVO VII erforderlichen Anteilquoten für die beiden Studiengänge leitete die Antragsgegnerin - leicht anders als im Vorjahr - orientiert an der später festgesetzten Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin (310 Studierende) und an der „jährliche[n] Aufnahmekapazität Molekulare Medizin Bachelor“ von 25 Studierenden (tatsächlich festgesetzt: 33) ab. Sie teilte die Zahl der zuzulassenden Medizinstudierenden durch die fiktive Gesamtzahl der Studierenden in der Lehreinheit (310 + 25) und errechnete so
46 
zp (HumMed) = 310 : 335 = 0,92537 (Vorjahreswert: 0,92308).
47 
Folglich betrug die Anteilquote für den Studiengang Molekulare Medizin in der Kapazitätsberechnung
48 
zp (MolMed) = 25 : 335 = 0,07463.
49 
Mit Hilfe der so bestimmten Anteilquoten zp für die beiden Studiengänge errechnete die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht eine Aufnahmekapazität von (gerundet)
50 
327,7173 x 0,92537 ≈ 303,26 Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin und
51 
446,1780 x 0,07463 ≈ 33 Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin.
52 
Abweichend von dieser errechneten Kapazität schlug die Antragsgegnerin dem Ministerium die Festsetzung einer Zulassungszahl von 310 StudienanfängerInnen im Studiengang Humanmedizin und 33 StudienanfängerInnen im Studiengang Molekulare Medizin vor, die in der Folge vorgenommen wurde (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin an das MWK vom 19.04.2007). Für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin errechnete die Antragsgegnerin eine Aufnahmekapazität von 254 Studierenden; auf Vorschlag der Antragsgegnerin setzte das MWK eine Zulassungzahl von 300 fest.
53 
Ein negativer Schwund war nach der der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Schwundberechnung nicht zu verzeichnen:
54 

II.
55 
Diese Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nicht aus und bedarf der Korrektur:
56 
1. Dabei ist zunächst auf Lehrangebotsseite das Lehrdeputat der BAT-IIa/Ib-Dauerstelle Nr. 104874 in der Abteilung Biochemie (wieder) auf 4,5 SWS zu erhöhen, nachdem die Stelleninhaberin die im Kapazitätsbericht erstmals geltend gemachte, ursprünglich auf Dauer vorgesehene Reduzierung um 50 % auf 0,25 bereits „zum“ 15.05.2007 - und damit wenige Tage nach Übersendung des Kapazitätsberichts an das MWK und weit vor Beginn des Berechnungszeitraums - wieder rückgängig gemacht hat. Aus der in der diesbezüglichen Mitteilung der Universität vom 21.09.2007 enthaltenen Formulierung („zum 15.05.2007 beendet“) dürfte überdies folgen, dass der Umstand der Rückgängigmachung der Deputatsreduzierung bereits (geraume Zeit) vorher bekannt war. Damit ist vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2007) eine Änderung der Daten eingetreten (§ 5 Abs. 3 KapVO VII), sodass eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden soll. Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung, die ein Abweichen von der Soll-Bestimmung des § 5 Abs. 3 KapVO VII rechtfertigen würden, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Universität selbst rechnet in ihren zum gerichtlichen Verfahren eingereichten Stellungnahmen bereits mit dem insoweit korrigierten Lehrangebot (vgl. die Stellungnahmen der Universität vom 21.09.2007 und vom 02.11.2007). Das trägt auch dem hinter § 5 Abs. 3 KapVO VII stehenden Interesse an einer Aktualisierung der Datenbasis der Berechnung möglichst bis zum Beginn des Berechnungszeitraums Rechnung (vgl. VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.04.2006 - 2 NB 348/05 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -; BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99.81 u. a. -, DVBl. 1983, 842). Aus diesen Vorschriften wird deutlich, dass die zahlenförmige Rechtsnorm der Zulassungszahl zwar aus einem Erkenntnisstand des Verordnungsgebers vor dem Berechnungszeitraum herzuleiten ist, dass die Wissenschaftsverwaltung jedoch mit den Eingabegrößen die zu erwartende Ausbildungswirklichkeit im Berechnungszeitraum möglichst genau zu erfassen und diese bis zum letztmöglichen Zeitpunkt ggf. zu korrigieren hat und dass dementsprechend die Rechtmäßigkeit der Zulassungszahl sich nach den im Zeitpunkt der Berechnung bzw. der letzten Korrekturmöglichkeit gegebenen oder zumutbarerweise erlangbaren Erkenntnissen des Verordnungsgebers beurteilt. Selbst die tatsächlich eingetretene Ausbildungswirklichkeit im Berechnungsjahr kann vor diesem Hintergrund Anlass sein zu hinterfragen, ob sie nicht bis zum letztmöglichen Kapzitätsberechnungs- bzw. Korrekturzeitpunkt als solche bereits geplant oder voraussehbar war und entsprechend in die Kapazitätsberechnung hätte eingestellt werden müssen (zu alledem vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2004 - 13 C 815/04 -, m.w.N.).
57 
Die Änderung ist auch wesentlich im Sinne von § 5 Abs. 3 KapVO VII. Dass die Universität in der Mitteilung vom 21.09.2007 ausführt, die Erhöhung des Lehrangebots führe (der Überlast wegen) zu keiner wesentlichen Änderung beim Berechnungsergebnis (auf Grundlage der Kapazitätsberechnung: 304,823 statt 303,26 Studienplätze), ändert daran nichts. Eine Aktualisierung der Daten ist jedenfalls dann zwingend geboten, wenn diese - wie hier - zur Kapazitätserhöhung auch nur um einen einzigen Studienplatz führt; ein Studienplatz stellt keine zu vernachlässigende Größe dar (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn 306). Ob dieser Studienplatz tatsächlich vergeben werden kann oder nur rechnerisch vorhanden ist, hängt - der Überlast wegen - von den weiteren, nachfolgend begründeten Beanstandungen der Kapazitätsberechnung ab.
58 
Erhöht sich das Lehrangebot danach wieder um 2,25 SWS, so ist im Gegenzug die als Kompensation für den nur vorübergehend frei gewordenen Stellenanteil der Stelle Nr. 104874 eingerichtete befristete ¼ - Stelle (BAT IIa/Ib; 1 SWS) wieder abzuziehen. Dieser freie Stellenanteil ist tatsächlich nicht besetzt worden und wird es nach der Rückgängigmachung der Deputatsreduzierung der Stelle Nr. 104874 auch nicht (vgl. die Stellungnahme der Universität vom 02.11.2007). Im Saldo ist daher das Lehrangebot wieder um 1,25 SWS zu erhöhen.
59 
2. Für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ist im Eilverfahren nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die W1-Stelle Nr. 104980 in der Physiologie nunmehr mit zwei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern (Deputat insgesamt: 4 SWS) besetzt hat. Die Stelle war zwar bis 31.01.2007 mit einem (positiv evaluierten) Juniorprofessor (Dr. L.) besetzt, dem bereits im Studienjahr 2006/07 eine Lehrverpflichtung von 6 SWS oblag (a.A. - wenngleich ohne überzeugende Begründung zu § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII - VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) und der (jedenfalls bzw. auch) im Studienjahr 2007/08 nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO in der Fassung von Art. 17 des 2. HRÄG (GBl. 2005, S. 65) 6 SWS zu lehren gehabt hätte. Die Antragsgegnerin hat aber auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass Dr. L. zum 31.01.2007 auf eigenen Antrag hin aus dem Landesdienst entlassen worden sei. Wäre die W1-Stelle von Dr. L. anschließend wiederum widmungsgemäß mit einem Juniorprofessor oder einer Juniorprofessorin (neu) besetzt worden, so würde das Lehrdeputat der Stelle - mangels positiver Evaluation des neuen Stelleninhabers bzw. der neuen Stelleninhaberin - gleichfalls (nur) 4 SWS betragen. Die Neubesetzung der Stelle ist also im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht mit einem berücksichtigungsfähigen Kapazitätsverlust verbunden.
60 
Ob die Besetzung der W1-Stelle mit zwei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern deshalb die Notwendigkeit einer vorherigen Abwägungsentscheidung mit sich bringt, weil damit für diese Stelle (§ 8 KapVO) ggf. die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO angelegte Option einer Lehrverpflichtungserhöhung auf 6 SWS bis auf Weiteres und womöglich auf Dauer verloren geht, bedarf hier keiner Entscheidung. Dieses Problem würde sich erst und allenfalls in einem Berechnungszeitraum stellen, in dem ein/e nunmehr neu berufene/r JuniorprofessorIn für gewöhnlich (positiv) evaluiert wäre.
61 
3. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für den Prodekan in Höhe von 4 SWS beanstandet die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg im Eilverfahren - wie bereits im Vorjahr - nicht (mehr), nachdem der VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -) diese gebilligt hat. Eine davon abweichende Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil der Fakultätsvorstand die Lehrverpflichtungsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale des § 6 a LVVO neu verteilt hat. An der Lehrverpflichtungsermäßigung für den Prodekan (4 SWS) hat sich nichts geändert, die nach § 6 a LVVO zulässige Summe der Freistellungen für Mitglieder des Fakultätsvorstands ist mit 18 SWS nicht überschritten. Mit der Reduzierung der Zahl der Studiendekane hat die Antragsgegnerin auch den Bedenken des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 u.a. -; Beschlüsse vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -) Rechnung getragen.
62 
4. Eine weitere Erhöhung des Lehrangebots kommt im Hinblick auf das Deputat des Lehrpersonals im Eilverfahren nicht in Betracht.
63 
In Bezug auf mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Wintersemesters 2004/2005 nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Eine Lehrverpflichtung kommt ihnen in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - wird verwiesen. Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat mit Schreiben vom 12.09.2007 auch nochmals bestätigt, dass Drittmittelbedienstete nicht im Bereich der Lehre eingesetzt werden. Daran zu zweifeln, besteht für die Kammer auch angesichts der von einzelnen Antragstellervertretern erhobenen Einwände im Eilverfahren keine Veranlassung.
64 
Die Kammer hat in den zitierten Hauptsacheverfahren auch nicht feststellen können, dass Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter widmungswidrig besetzt sind; ebenso wenig ist dies für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur weiteren diesbezüglichen Begründung auf die - den Beteiligten bekannten - Beschlüsse der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. - verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung). Die bereits in den Vorjahresbeschlüssen vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - enthaltenen diesbezüglichen Ausführungen der Kammer hat sich auch der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - zu eigen gemacht.
65 
Das Lehrangebot ist nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (a.a.O., unter Verweis auf § 8 Abs. 1 KapVO VII) - entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragstellervertreter - auch nicht etwa deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten Veranstaltungen der Vorklinik durchführen könnten. Die insoweit zu den Akten gereichten Schriftsätze der Antragstellerseite legen auch nicht für die Zwecke des Eilverfahrens hinreichend substantiiert dar, weshalb klinische Lehrpersonen auch Lehrleistungen (ggf.: welche?) in der Vorklinik erbringen müssen .
66 
5. Die Kammer vermag sich im Eilverfahren auch nicht der Rechtsauffassung mehrerer Antragstellervertreter anzuschließen, derzufolge die Regelung in § 4 Abs. 2 LHGebG („Die aus den Studiengebühren finanzierten Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht“) verfassungswidrig sein soll. Der Frage kann zunächst bereits deshalb im Eilverfahren keine Bedeutung für die Korrektur der Kapazitätsberechnung zukommen, weil die Antragsgegnerin mit Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 02.10.2007 mitgeteilt hat, dass im Bereich der Vorklinik keine Stellen oder Lehraufträge vorhanden seien, die aus Studiengebühren finanziert würden, sodass es an einer tatsächlichen Grundlage für eine Einbeziehung solcher Stellen in das Lehrangebot fehlt. Eine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Hochschule, das Gebührenaufkommen „anteilig“ zum Kapazitätsausbau zu verwenden, ist nicht ersichtlich. Einen Anspruch auf Schaffung weiterer Kapazitäten steht dem/r StudienplatzbewerberIn, der sich auf sein Teilhaberecht aus Art. 12 GG beruft, nicht zu.
67 
Im Übrigen vermag die Kammer im Eilverfahren nicht zu erkennen, weshalb eine Widmung der Einnahmen aus Studiengebühren für eine Verbesserung der Lehrsituation und der Betreuungsrelationen verfassungsrechtlich unzulässig sein und zugunsten eines Anspruchs der StudienbewerberInnen auf kapazitäre Berücksichtigung ausgeblendet werden soll; auch § 1 Abs. 1 2. HS KapVO VII erkennt an, dass die Qualität der Lehre bei der Festsetzung von Zulassungszahlen zu gewährleisten ist. Darüber hinaus dürften vielmehr beträchtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren bestehen, wenn das Gebührenaufkommen dazu verwendet würde, mehr Studierende - und damit i.Ü.: weitere Gebührenschuldner - zuzulassen. Damit könnte das Ziel der Einführung von Studiengebühren - die Verbesserung der Studienbedingungen (vgl. zu den Zielsetzungen LT-Ds. 13/4940, S. 12, S. 27; LT-Ds. 13/4858, S. 20; LT-Ds. 13/4738; LT-Plen.-Prot. 13/105, S. 7584) - in der Hochschulwirklichkeit gerade wieder verfehlt werden.
68 
6. Die Kammer vermag sich auch nicht den Schlussfolgerungen, die einzelne Antragstellervertreter aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 (BAnz 2007, 7480) ziehen, anzuschließen. Unabhängig von der Frage, ob die Wirkungen der Verwaltungsvereinbarung tatsächlich im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar waren, ist nicht dargelegt, inwieweit aus der Verwaltungsvereinbarung (auch rechnerisch) konkrete Folgen für die Aufnahmekapazität oder das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2007/08 folgen sollen. Das Wissenschaftsministerium hat in seinem die Zulassungszahlenfestsetzung vorbereitenden Schreiben vom 21.12.2006 - Az. 21-635.31/478 SV - mitgeteilt, dass in den Jahren 2007 und 2008 im Rahmen des Projekts „Hochschule 2012“ drei- bis viertausend neue Studienanfängerplätze geschaffen werden sollen; mit diesem Ausbauprogramm leiste das Land Baden-Württemberg seinen Beitrag zum Hochschulpakt 2020. Vorrangiges Ziel der Hochschulen müsse es sein, die bisherigen Eingangskapazitäten - ausgehend vom Basisjahr 2005 - insgesamt zumindest zu erhalten. Dem hat die Antragsgegnerin aufbauend auf ihrer Kapazitätsberechnung bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie eine freiwillige Überlast von 7 Studienplätzen (310, statt rechnerisch: 303) zur Festsetzung vorgeschlagen hat. Im Übrigen ist aus der unverbindlichen Diktion der Verwaltungsvereinbarung nicht im Ansatz zu entnehmen, in welchem Umfang auch die Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Antragsgegnerin für das Studienjahr 2007/08 erweitert werden sollte.
69 
7. Das Lehrangebot ist jedoch im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren angegebenen Lehraufträge zu erhöhen. In der Physiologie waren im Sommersemester 2006 und im Wintersemester 2006/07 Lehraufträge im Umfang von 4,6 SWS vergeben. Diese sind im Kapazitätsbericht entgegen § 10 S. 1 KapVO VII nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin selbst hat ihre Kapazitätsberechnung insoweit im gerichtlichen Verfahren berichtigt und geht lediglich davon aus, dass sich die Änderungen wegen der festgesetzten Überlast nicht auswirken. § 5 KapVO VII findet insoweit keine Anwendung, da es hier nicht um eine Änderung der Berechnungsdaten geht, sondern um deren nachträgliche Richtigstellung. Dass weitere Lehraufträge in den Bezugssemestern des Vorjahres vorhanden waren nimmt die Kammer im Eilverfahren nicht an. Das Lehrangebot erhöht sich demnach um 4,6 SWS .
70 
8. Das nach den vorstehenden Maßgaben korrigierte unbereinigte Lehrangebot beträgt danach - unter Berücksichtigung des nunmehr wieder erhöhten Lehrdeputats der Stelle Nr. 104874 und der zusätzlichen Lehraufträge -
71 
269,25 SWS + 1,25 SWS + 4,6 SWS = 275,1 SWS .
III.
72 
Bei der Ermittlung des bereinigten Lehrangebots sind weitere Korrekturen im Hinblick auf die als Dienstleistungsexport geltend gemachten Lehrleistungen erforderlich:
73 
1. Anders als noch im Vorjahr erkennt die Kammer den für den Studiengang Biochemie (Bachelor/Master) geltend gemachten Dienstleistungsexport in Anwendung der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -) zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg im Eilverfahren grundsätzlich an, auch wenn in Anbetracht des Umstands, dass sich der Senat in den zitierten Beschlüssen „nicht veranlasst“ gesehen hat, „im Einzelnen all die Interessen zu bezeichnen, die bei organisatorischen Maßnahmen zu berücksichtigen sind“, für die Kammer u.a. nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen ist, inwieweit sie „Art und Inhalt einer interessengerechten Abwägung“ verkannt haben soll.
74 
Die im Einzelnen geltend gemachten Exportleistungen sind jedoch zum Teil zu berichtigen: Zugunsten der Antragsgegnerin ist dabei zunächst ein Übertragungsfehler zu korrigieren. Das für den Masterstudiengang Biochemie in die Berechnung eingestellte „Großpraktikum Biochemie“ erfordert nach der im Ansatz zutreffenden Berechnung der Antragsgegnerin einen curricularen Aufwand von 12 x 0,5 : 15 = 0,4000 SWS, wie er in der Dienstleistungsübersicht auch korrekt ausgewiesen ist. Im Weiteren rechnet die Antragsgegnerin aber - aufgrund eines Übertragungsfehlers - bei der Multiplikation mit Aq/2 nicht mehr mit diesem Wert, sondern mit 0,1500 und errechnet so für diese Veranstaltung einen zu niedrigen Export von 0,45 SWS (statt richtigerweise: 1,2 SWS). Mit dem Ansatz eines Aq von 6 trägt die Antragsgegnerin der Rechtsprechung der Kammer und des VGH Baden-Württemberg aus dem Vorjahr Rechnung, da nicht alle Studierenden der Biochemie das Großpraktikum nachfragen (müssen). Dies ist nicht zu beanstanden.
75 
Im Hinblick auf das für den Bachelorstudiengang Biochemie geltend gemachte „Praktikum und Seminar Biochemie“ stellt die Kammer ihre Bedenken aus dem Vorjahr zurück, nachdem der VGH Baden-Württemberg diese Exportleistungen in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - gebilligt hat.
76 
Für die Biochemie sind daher in die Berechnung insgesamt
77 
3,125 SWS (Praktikum und Seminar) + 1,2 (Großpraktikum) = 4,325 SWS
78 
(statt nur 3,575 SWS) einzustellen.
79 
2. Den (identisch gebliebenen) Dienstleistungsexport zugunsten des Studiengangs Zahnmedizin lässt die Kammer im Eilverfahren - wie im Vorjahr - unbeanstandet.
80 
3. Zu korrigieren ist jedoch der Dienstleistungsexport für den Studiengang Biologie .
81 
a) Unbeanstandet bleibt dabei zunächst aber der für das Biochemische/Molekularbiologische Praktikum für Naturwissenschaftler sowie für das Seminar Biochemie geltend gemachte Dienstleistungsexport, der insoweit im Vergleich zum Vorjahr deshalb wesentlich geringer ausfällt, weil die Antragsgegnerin für beide Veranstaltungen nur noch mit einem A q von 6 Studierenden rechnet und damit den Beschlüssen der Kammer zum Wintersemester 2005/06 und zum Wintersemester 2006/07 im Ergebnis Rechnung trägt.
82 
b) Die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin seit Jahren für den Diplomstudiengang Biologie angeboten hat (vgl. hierzu bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u. a. -), kann in diesem Berechnungszeitraum nicht mehr anerkannt werden. Nach § 10 KapVO VII sind nur Dienstleistungen berücksichtigungsfähig, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringenhat . Eine solche - durch eine Studien- und Prüfungsordnung normierte - Verpflichtung existiert für diese Veranstaltung nicht (mehr). Die Vorlesung wird auch tatsächlich nicht mehr angeboten.
83 
Zum Studienjahr 2007/08 hat die Antragsgegnerin in die Berechnung der Dienstleistungsexporte neben der Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ erstmals auch die Vorlesungen Biochemie I und II (MOME 0301 und 0401) eingestellt. Auf die darauf bezogene Anfrage des Berichterstatters, inwieweit sich die Vorlesungsveranstaltungen eigentlich unterscheiden, hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.09.2007 zunächst mitgeteilt, die Exportleistungen der Vorklinik für die Studiengänge Biochemie, Zahnmedizin und Biologie seien in der vorgelegten Übersicht im Hinblick auf die Bezeichnungen im Vorlesungsverzeichnis „genauer dargestellt“ worden. Im Studiengang Biologie (Diplom und Bachelor) sei die Biochemie als Nebenfach zugelassen und insoweit Wahlpflichtfach. Die Vorlesung Biochemie I und II mit je 5 SWS werde von Prof. Dr. Dr. K. et. al. (W., K., F.) als Verantwortlichen geführt und von ca. 6 Personen pro Jahr besucht. Die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ mit 3 SWS sei darüber hinaus ein weiteres Lehrangebot und werde ebenfalls von Prof. Dr. Dr. K. et. al. durchgeführt. Auf eine weitere Anfrage des Berichterstatters unter Hinweis auf den Umstand, dass die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ weder im Vorlesungsverzeichnis noch im Dozentenplan von Prof. Dr. Dr. K. zu finden sei und dass der Diplomstudiengang offenkundig im ersten Fachsemester nicht mehr angeboten werde, hat die Antragsgegnerin mit E-Mail-Nachricht vom 08.11.2007 Folgendes mitgeteilt:
84 
„... bei der Durchführung der Kapazitätsberechnung zum Studienjahr 2007/08 sind sämtliche Exportleistungen der Vorklinik in die Studiengänge Biochemie, Biologie und Zahnmedizin im Hinblick auf Durchführung, Verantwortliche und Art der Lehrveranstaltung mit den zuständigen Fachvertretern besprochen und entsprechend aufgelistet. Bekanntermaßen ist durch die Umstellung der Studiengänge (außer Staatsexamen) auf Bachelor-/Masterstudiengänge besonders in diesem Jahr noch vieles im Fluss, was zum Stichtag der Berechnung noch nicht absehbar war. (...) Die Universität Ulm hat zum WS 2007/2008 alle Studiengänge (Ausnahme: Abschluss Staatsexamen) auf Bachelor-/Masterabschlüsse umgestellt, sodass die Diplomstudiengänge nicht mehr im 1. FS angeboten werden. In jeder Senatssitzung werden derzeit Studien- und Prüfungsordnungen verabschiedet bzw. bereits wieder Änderungen beschlossen. Vor diesem Hintergrund habe ich mich heute im Hinblick auf die o.g. Aufklärungsverfügung an den Fachvertreter für Biologie, Herrn von W., gewandt, der mir dazu folgende Angaben gemacht hat: Die Vorlesung "Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler" wird zum WS 2007/2008 von Herrn Prof. K. nicht mehr angeboten, nachdem die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Biochemie mit Senatsbeschluss vom 18.10.2007 (also nach Beginn des Berechnungszeitraums) entsprechend neugefasst worden ist. An dessen Stelle ist folgende Lehrveranstaltung getreten: Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie, Vorlesung und Seminar im Umfang von 2 SWS. Verantwortliche sind die Prof. W. und K.. Es handelt sich um eine Pflichtveranstaltung für Biochemiker und Molekulare Mediziner und um eine Wahlpflichtveranstaltung für Biologen (Bachelor und Diplom im höheren FS). Die Bezeichnung im Vorlesungsverzeichnis lautet: MOME 0508. Die Veranstaltung findet dienstags von 9 - 10 Uhr und mittwochs von 10 - 11 Uhr statt.“
85 
Zusätzlich hat die Antragsgegnerin die in der Senatssitzung vom 18.10.2007 beschlossene Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Biochemie vom 29.10.2007 übersandt. Auf nochmalige Nachfrage des Berichterstatters hat die Antragsgegnerin mit E-Mail-Nachricht vom 09.11.2007 Folgendes ergänzend mitgeteilt:
86 
„die Vorlesung "Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler" mit den Verantwortlichen Herrn Prof. K. et al. (Prof. W., Prof. F., Prof. K.) war zum Wintersemester 2006/07 zum letzten Mal im „Lehrangebot.“ Nachdem die Nachfrage nach dieser Veranstaltung stark zurück gegangen ist (die Studierenden hatten diese Veranstaltung als Wiederholung der Hauptvorlesung empfunden), wurde auf Wunsch der Studierenden bereits zum Wintersemester 2006/07 diese Vorlesung durch die Lehrveranstaltung "Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie" als speziellerem Angebot ersetzt. Dieses Modul wurde nun in die neue Studien- und Prüfungsordnung vom 18.10.2007 aufgenommen. So gesehen wurde die Vorlesung zum letzten Mal im Wintersemester 2005/06 abgehalten.“
87 
Danach steht zunächst fest, dass die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ nicht mehr angeboten wird. Weiter hat die Antragsgegnerin - wenn auch erst auf Nachfrage - eingeräumt, dass die Veranstaltung bereits zum Studienjahr 2006/07 nicht mehr angeboten wurde. Im dazugehörigen Vorlesungsverzeichnis ist sie auch nicht mehr enthalten; vielmehr sieht das Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 2006/07 für den Diplomstudiengang Biologie (Lehrangebot für Nebenfächer aus Block B und C) ausdrücklich bereits die Teilnahme an der Vorlesung Biochemie I (5 SWS) vor. Im Übrigen bestehen darüber hinaus auch gewisse Zweifel, ob die „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ tatsächlich im Studienjahr 2005/06 noch angeboten worden ist. Für das Wintersemester 2005/06 findet sich zwar letztmals noch ein diesbezüglicher Eintrag im Vorlesungsverzeichnis. Dieser ist jedoch mit dem Vermerk „Keine Veranstaltungstermine bekannt“ versehen; auch im Dozentenplan von Prof. Dr. Dr. K. für das WS 2005/06 findet sich die Vorlesung nicht.
88 
Nachdem der Diplomstudiengang Biologie für StudienanfängerInnen nicht mehr angeboten wird, sieht die Kammer keine den Anforderungen des § 10 KapVO VII genügende rechtliche Verpflichtung der Lehreinheit Vorklinische Medizin, die „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ zu erbringen. Die Vorlesung wird auch seit geraumer Zeit nicht mehr gehalten. Dies war der Hochschule bei der Berechnung der Aufnahmekapazität bereits zum Stichtag des § 5 Abs. 1 KapVO VII auch bekannt bzw. hätte ihr bekannt sein müssen. Die von der Antragsgegnerin bemühten Unwägbarkeiten der Studienplangestaltung der „neu“ eingeführten Bachelor- und Masterstudiengänge ändern nichts an dem Umstand, dass die Einführungsvorlesung (schon seit längerem) nicht mehr abgehalten wurde und wird. Soweit die Antragsgegnerin auf die neu beschlossene Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Biochemie vom 18.10.2007/29.10.2007 verweist, hat dies mit dem in der Kapazitätsberechnung geltend gemachten und hier beanstandeten Dienstleistungsexport in den (Diplom-)Studiengang Biologie nichts zu tun. Die Veranstaltung „Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie“ mag - wie die Antragsgegnerin hervorhebt - eine Ersatzveranstaltung für Biochemiestudierende sein, wobei sie allerdings ohnehin bereits für die Studierenden der Molekularen Medizin im Curriculareigenanteil der Vorklinik geltend gemacht ist, was einer kapazitätsmindernden Berücksichtigung als Dienstleistungsexport entgegenstehen dürfte (dazu in anderem Zusammenhang später unter c)); dass die „Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie“ auch von Studierenden des Studiengangs Biologie (Diplom/Bachelor) nachgefragt werden muss, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Aus der dafür einschlägigen - bereits am 26.04.2007 beschlossenen - Studien- und Prüfungsordnung vom 04.05.2007 (Bachelor/Master) ergibt sich das jedenfalls nicht.
89 
Die Antragsgegnerin hat damit bei der Berechnung der Kapazität schon zum Stichtag der Berechnung (§ 5 Abs. 1 KapVO VII) unrichtige Daten zugrunde gelegt. Lediglich mit Blick auf die - mit dem herkömmlichen Verständnis des Begriffs des „Beginns des Berechnungszeitraums“ nicht vereinbare - Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zu § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII (Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -) weist die Kammer zusätzlich darauf hin, dass der - wohl spätestens (!) im Oktober 2006 bereits eingetretene - Wegfall der Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ lange vor Beginn des hier zu beurteilenden Berechnungszeitraums (Beginn: 01.10.2007) auch erkennbar war. Obwohl die Kammer bemüht ist, nicht „gänzlich die Augen vor ... kapazitätsmindernden Entscheidungen der Universität zu verschließen“ (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -), sieht sie in Anbetracht von Art. 12 GG und dem u.a. daraus abzuleitenden Kapazitätserschöpfungsgebot keinen nachvollziehbar begründbaren Weg, eine Vorlesung kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, die bereits seit geraumer Zeit nicht mehr abgehalten wird und auch nicht mehr abgehalten werden muss. Selbst wenn die kapazitätsermittelnden Stellen der Hochschule vom Wegfall der Vorlesung erst im Laufe der gerichtlichen Verfahren erfahren haben (was in Anbetracht der gegenüber dem Gericht durchgängig von der Antragsgegnerin betonten Besprechungen mit den zuständigen Fachvertretern im Rahmen der Kapazitätsberechnung zum Studienjahr 2007/08 verwundern würde), kann die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht außer Betracht bleiben. Dass die Antragsgegnerin selbst auf eine ausdrückliche Anfrage des Berichterstatters im gerichtlichen Verfahren zunächst noch keine Kenntnis vom Wegfall der Vorlesung gezeigt hat, sondern vielmehr anfänglich noch ausgeführt hat, die Vorlesung werde von Prof. Dr. Dr. K. gesondert angeboten, kann nicht zulasten der StudienbewerberInnen gehen.
90 
c) Ebenso wenig kann der für die Vorlesungen Biochemie I und II geltend gemachte Dienstleistungsexport für den Bachelorstudiengang Biologie kapazitätsrechtlich Anerkennung finden. Die beiden Biochemievorlesungen werden nicht spezifisch für Biologiestudierende angeboten. Vielmehr handelt es sich dabei um Veranstaltungen, die zugleich von Studierenden der Humanmedizin und von Studierenden der Molekularen Medizin, der Zahnmedizin und der Biochemie (Bachelor) besucht werden. Das ergibt sich bereits aus der Bezeichnung der Vorlesung in der Übersicht der Dienstleistungsexporte („MOME 0301“ und „MOME 0401“), die eine Zuordnung zum Studiengang Molekulare Medizin deutlich erkennen lässt. Darüber hinaus weist das Vorlesungsverzeichnis die Vorlesungen zwar z.T. mit unterschiedlichen Nummernkürzeln (neben „MOME 0301“ z.B. auch „MED01210.001“), aber jeweils zur gleichen Uhrzeit und mit identischen („verantwortlichen“) Dozenten im Klinikhörsaal aus. Auch im Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 16.10.2006 (S. 37) sind die Biochemievorlesungen mit den Bezeichnungen der medizinischen Studiengänge aus dem Vorlesungsverzeichnis (MED 01210 und MED 01211) versehen; zusätzlich heißt es dort unter „Verwendbarkeit“: „ Bachelorstudiengang Molekulare Medizin, Humanmedizin, Bachelorstudiengang Biochemie “. Ebenso wie die großen Vorlesungen in der Anatomie und der Physiologie (dazu später noch im Zusammenhang mit der Curriculareigenanteilsbildung für den Studiengang Molekulare Medizin unter VI. 2.) bietet die Hochschule die Biochemievorlesungen also nur einmal, dafür aber für HörerInnen mehrerer Studiengänge zugleich an (weshalb sie insoweit bei den Curricularanteilsberechnungen von Gruppengrößen ausgeht, die weit über der Zahl der HörerInnen aus der Molekularmedizin oder der Biochemie liegen).
91 
Die Kammer hält es nicht für zulässig, die Lehrnachfrage für diese Vorlesungen doppelt zu berücksichtigen, nämlich ein Mal beim Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Ausbildung der Studierenden der Humanmedizin und ein weiteres Mal für zusätzliche Studierende der Biologie im Rahmen des Dienstleistungsexports, obwohl der Lehraufwand auf Lehrangebotsseite identisch bleibt. Dies würde die Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage stören, wenn man davon ausgeht, dass für die Vorlesungen bei den Humanmedizinern bereits ein „aggregierter“ Wert von g = 180 angesetzt wurde, der von der Hochschulwirklichkeit bewusst abstrahiert.
92 
Das VG Gelsenkirchen (Beschluss vom 18.05.2006 - 4 Nc 35/05 -) führt in diesem Zusammenhang aus:
93 
„Wenn eine Hochschule sich entschließt, als Dienstleistungen bei einer anderen Lehreinheit nachfragende Vorlesungen, die an sich als separate Veranstaltungen mit dem auf das Curriculum des nachfragenden Studiengangs bezogenen Inhalten anzubieten sind, als gemeinsame Veranstaltungen für verschiedene Studiengänge anzubieten, dann ist es nach Auffassung des Gerichts regelmäßig nicht gerechtfertigt, den auf den gemeinsamen Vorlesungen entfallenden Curricularanteil nicht nur in vollem Umfang in den Eigenanteil, sondern auch in den Dienstleistungsexport des exportierenden Studiengangs einzustellen. Schließlich ist die Inanspruchnahme des Dozenten einer Vorlesung im Allgemeinen die gleiche, wenn zu den nachfragenden Studenten der exportierenden Lehreinheit noch nachfragende lehreinheitsfremde Studenten kommen. Zwar hat die Antragsgegnerin insoweit vorgetragen, dass im Rahmen der Vorlesungen ein erhöhter Betreuungsaufwand bestehe, da regelmäßig bis zu einer Stunde nach den Vorlesungen die Studierenden der verschiedenen Studiengänge aufgrund ihrer unterschiedlichen Vorbildung die Vortragenden mit Nachfragen in Anspruch nähmen. Doch dürfte es der Regelfall sein, dass Dozenten nach einer Vorlesung noch für Nachfragen zur Verfügung stehen. Auch ist nicht ersichtlich, dass diese Nachfragen nun im Wesentlichen den lehreinheitsfremden Studierenden zuzuordnen wären bzw. ihr Betreuungsaufwand insoweit deutlich von dem der Studierenden der Vorklinischen Medizin abweichen würde. Denn wenn die Vorbildung der Studierenden so unterschiedlich wäre, dass die lehreinheitsfremden Vorlesungsteilnehmer anders als die lehreinheitseigenen Studierenden im Anschluss an die Vorlesung in einem erheblichen Umfang Nachfragen hätten, es also deutliche Verständnisprobleme von dieser Seite gäbe, dann dürfte es der Hochschule gerade verwehrt sein, gemeinsame Vorlesungen für verschiedene Studiengänge anzubieten bzw. dürfte dies jedenfalls nicht sachgerecht sein. Ist nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin insgesamt davon auszugehen, dass weder im Vorfeld der Vorlesungen noch durch die eigentliche Durchführung der Vorlesungen ein Mehraufwand der Vorklinischen Medizin entsteht und ist ein solcher unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände in relevanten Weise auch nicht durch Nachfragen der lehreinheitsfremden Studierenden nach der Vorlesung deutlich geworden, so können diese Vorlesungen nicht in den Dienstleistungsexport nach § 11 KapVO eingestellt werden. Sinn und Zweck des § 11 KapVO ist es schließlich, bei der Kapazitätsberechnung einen Mehraufwand mindernd zu berücksichtigen, der einer Lehreinheit dadurch entsteht, dass sie Lehrveranstaltungen für nicht zugeordnete Studiengänge erbringt, wobei diese Regelung ersichtlich vor Augen hat, dass hier separate Veranstaltungen erbracht werden, durch die namentlich die Arbeitskraft der Dozenten in erheblichem Maße gebunden wird und damit nicht mehr der eigenen Lehreinheit zur Verfügung steht. Entschließt sich indessen eine Lehreinheit, eine Vorlesung für die Studierenden der eigenen Lehreinheit und für lehreinheitsfremde Studenten organisatorisch gemeinsam anzubieten, ohne dass die personellen oder sächlichen Ressourcen der Lehreinheit durch die Teilnahme der lehreinheitsfremden Studenten zusätzlich in einem relevanten Umfang gebunden würden, dann widerspräche es dem Sinn und Zweck des § 11 KapVO, die bereits in vollem Umfang in den Curriculareigenanteil eingestellten Vorlesungen zugleich auch als Dienstleistungsexport zu berücksichtigen und dadurch die Kapazität in einem sog. harten NC-Fach zu mindern; eine solche Vorgehensweise wäre mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht zu vereinbaren, zumal sich diese Situation noch verschärft, wenn die Vorlesung gemeinsam für weitere lehreinheitsfremde Studiengänge angeboten würde, wie dies hier teilweise noch für den Masterstudiengang Chemie der Fall ist. Ließe man die volle Einstellung dieser Vorlesungen nicht nur in den Curriculareigenanteil, sondern auch in den Dienstleistungsexport für jeden dieser lehreinheitsfremden Studiengänge zu, so würde die Kapazität des exportierenden Studiengangs massiv reduziert, ohne dass dem eine damit korrespondierende Bindung der personellen oder sächlichen Mittel der die Vorlesung durchführenden Lehreinheit gegenüber stehen würde, der die Regelung des § 11 KapVO Rechnung tragen soll. Soweit die Nichtberücksichtigung dieser Vorlesungen im Rahmen des Dienstleistungsexport sowohl zu höheren Zulassungszahlen der exportierenden Lehreinheit als auch der importierenden Lehreinheit führt, bei der diese Vorlesungen nicht im Rahmen des Curriculareigenanteil berücksichtigt werden können, dürfte dies kaum als systemwidrige rechnerische Überlast anzusehen sein (vgl. zu dieser Problematik OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2005, a.a.O.), sondern grundsätzlich eine allein auf der Verfahrensweise der Hochschule beruhende und damit letztlich hinzunehmende Folge der organisatorischen Durchführung gemeinsamer Vorlesungen, bei der im Übrigen weder bei der die Vorlesung durchführenden Lehreinheit durch die Teilnahme der lehreinheitsfremden Studenten zusätzliche personelle oder sächliche Mittel in erheblichem Umfang gebunden werden noch die importierende Lehreinheit derartige Ressourcen für die Durchführung der Vorlesungen für ihre eigenen Studenten vorhalten müsste.“
94 
Dem schließt sich die Kammer an und verzichtet insoweit auf eine ausführlichere Begründung, was in Anbetracht der geringen Bedeutung der damit verbundenen Beanstandung der Kapazitätsberechnung (0,1666 SWS) ohne Weiteres vertretbar erscheint. Ergänzend sei nur darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin selbst etwa auch keine Dienstleistungsexporte für Vorlesungsveranstaltungen geltend macht, die zugleich von Studierenden der Zahnmedizin besucht werden. Damit trägt sie vermutlich dem Umstand Rechnung, dass Vorlesungsveranstaltungen, die gemeinsam von Studierenden der Zahnmedizin und der Humanmedizin besucht werden, in Spalte 5 des ZVS-Beispielstudienplans zur Begründung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin II nur eingeklammert ausgewiesen und bei der Ermittlung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin nicht berücksichtigt worden sind (vgl. dazu VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -, unter II. 5.). Auch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1/79 -, BVerwGE 64, 77 = KMK-HSchR 1981, 900) hält einen Vorlesungsabzug bei Dienstleistungen für sinnvoll und betont, dass es bei der Berechnung des Verbrauchs von Deputatsstunden zwingend sei, dass eine Vorlesungsstunde eine Stunde Lehrdeputat verbraucht, ohne dass eine irgendwie geartete Durchschnittsberechnung möglich sei. Warum die Lehrnachfrage der Biologiestudierenden kapazitätsmindernd berücksichtigt werden soll, diejenige der Studierenden der Zahnmedizin aber nicht, obwohl alle Studierenden in ein und derselben - nur einmal angebotenen und Lehrdeputat verbrauchenden - Vorlesung sitzen, erschließt sich der Kammer danach nicht. Wollte man lehreinheitsfremde Studierende in den gemeinsam angebotenen Vorlesungen berücksichtigen, müsste zudem die für den Studiengang Humanmedizin angesetzte Gruppengröße (g = 180) überdacht werden (so Bayer. VGH, Beschlüsse vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -).
95 
d) Insgesamt ist daher der Berücksichtigung von Exportleistungen für den Studiengang Biologie in Höhe von
96 
1,5 SWS („Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“)
0,1666 SWS (Vorlesungen Biochemie I und II)
1,6666 SWS
97 
die Anerkennung zu versagen, sodass für die Biologie nicht 2,5666 SWS, sondern nur 0,9 SWS anerkannt werden können.
98 
4. Die Berücksichtigung eines Schwundverhaltens bei der Bestimmung des A q im Rahmen des Dienstleistungsexports ist nach ständiger Rechtsprechung in Baden-Württemberg, die auf den Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII („Studienanfänger“) abstellt, - entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragstellervertreter - nicht geboten (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -). Davon abzuweichen besteht für die Kammer im Eilverfahren kein Anlass.
99 
5. Als Dienstleistungsexport sind nach den obigen Darlegungen unter 1. bis 3. folglich anzuerkennen:
100 
Biochemie
  4,325  SWS
Zahnmedizin 
21,6135 SWS
Biologie
   0,9      SWS
Summe  
26,8385 SWS
101 
Das korrigierte bereinigte Lehrangebot beträgt damit
102 
275,1 - 26,8385 = 248,2615 SWS .
IV.
103 
1. Korrekturen auf der Lehrnachfrageseite hält die Kammer im Eilverfahren nicht für geboten. Soweit einzelne Antragstellervertreter den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungsveranstaltungen kritisieren und anregen, die Kammer möge zu ihrer Rechtsprechung aus den Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - „zurückkehren“, ist festzustellen, dass die Kammer von dieser Rechtsprechung nie abgewichen ist. Sie legt aber im Eilverfahren einstweilen aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg - wie bereits in den Vorjahresbeschlüssen dargelegt - die davon abweichende Rechtsansicht des VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 142/05 u.a. -) zugrunde. Daran hält die Kammer weiter fest. Die Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ( vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.09.2006 - 6 B 18.06 u.a. -) haben sich ohne Entscheidung zur Sache erledigt. Soweit ein Überdenken der konkret angesetzten Gruppengröße von g = 180 für den hier streitigen Berechnungszeitraum wegen der Art und Weise, wie die Lehrnachfrage für den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) geltend gemacht worden ist, erforderlich erscheinen kann, ist darauf im Zusammenhang mit der Würdigung von dessen Lehrnachfrage einzugehen (dazu unten VI. 2.).
104 
Soweit einzelne Antragstellervertreter unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 LVVO Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin in das Lehrangebot der Vorklinik einbezogen wissen wollen - was diese jedoch noch nicht zu Lehrpersonen der Vorklinik machen kann und deshalb allenfalls (als fiktiver Curricularfremdanteil) eine entsprechende Korrektur der Lehrnachfrageseite zur Folge haben könnte -, folgt die Kammer dem im Eilverfahren nicht. Auf die - den Beteiligten bekannte - diesbezügliche Begründung in den Vorjahresbeschlüssen der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - (insoweit bestätigt von VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung).
105 
2. Die unter Bildung von Anteilquoten geltend gemachte Lehrnachfrage von Studierenden des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin beanstandet die Kammer im Eilverfahren als solche dem Grunde nach nicht (mehr).
106 
a) Der VGH Baden-Württemberg hat in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - die Rechtsauffassung vertreten, der Studiengang Molekulare Medizin sei der vorklinischen Lehreinheit formell und materiell ordnungsgemäß zugeordnet. Obwohl der VGH Baden-Württemberg die Rechtsansicht der Kammer teilt, dass hochschulrechtlich die Organisationsentscheidung der Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit dem Senat der Universität obliegt (§ 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG), beanstandet der VGH Baden-Württemberg „jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren“ die tatsächlich durch den Fakultätsvorstand anstelle des an sich zuständigen Senats getroffene Zuordnungsentscheidung nicht. Der Kammer erschließt sich nicht, warum § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG keine anderweitige Regelung im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 1 LHG darstellen soll und warum die Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit trotz der klaren Regelung in § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG eine Angelegenheit der Fakultät sein soll. Gleiches gilt für die vom VGH Baden-Württemberg vertretene Ansicht, dass den vorliegenden ministeriellen Entscheidungen wie auch den Entscheidungen des Fakultätsvorstands inhaltlich eine Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin zu entnehmen ist und dass diese Entscheidungen den Anforderungen des Abwägungsgebots genügen, da sie die kapazitären Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung zumindest „nicht in ihrem Gewicht deutlich verkannt“ und auch die Größenordnung der mit der Zuordnung verbundenen Kapazitätsverschiebung „nicht grob falsch eingeschätzt“ haben. Die Kammer hat insoweit zwar - entgegen der in den Beschlüssen vom 02.05.2007 seitens des Verwaltungsgerichtshofs geäußerten Vermutung - zu keinem Zeitpunkt die Auffassung vertreten, eine Abwägungsentscheidung sei „kapazitätsrechtlich irrelevant, wenn sie nicht auf einer fehlerfreien Datenbasis beruhe“, sondern vielmehr ausdrücklich an das (außergewöhnliche) Ausmaß der Fehlerhaftigkeit angeknüpft; warum etwa (u.a.) die Annahme eines Curriculareigenanteils von nur noch 1,0345 statt zuvor 2,4878 - verbunden mit der Erkenntnis, dass zahlreiche Veranstaltungen tatsächlich gar nicht von der Vorklinik erbracht werden müssen - nicht zu einer grob fehlerhaften Datenbasis führen soll, leuchtet der Kammer nicht unmittelbar ein. Der VGH Baden-Württemberg ist offenbar weiter der Auffassung, dass die Antragsgegnerin in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise zur Ermittlung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit für den Studiengang Humanmedizin auf Lehrnachfrageseite mit den hergebrachten aggregierten Werten (etwa g = 180 für Vorlesungen) und zugleich bei der - im späteren Gang der Berechnung über die Anteilquoten dazu ins Verhältnis gesetzten - Berechnung der Aufnahmekapazität für den Studiengang Molekulare Medizin (z.T.) mit tatsächlichen Gruppengrößen rechnen darf, obwohl der VGH Baden-Württemberg selbst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2007 - NC 9 S 23/07 -) in ähnlichem Zusammenhang - wenn auch innerhalb (nur) eines Studienganges - das Rechnen mit unterschiedlich generierten Gruppengrößen mit eben der Begründung der Kammer aus den Vorjahresbeschlüssen beanstandet und fordert, dass sich eine Hochschule insgesamt entweder an der Hochschulwirklichkeit oder an den der Berechnung des Curricularnormwertes zugrunde liegenden abstrakt „festgesetzten“ Parametern orientiert.
107 
Zu einer weiter gehenden, vertieften Auseinandersetzung mit den Begründungsansätzen des VGH Baden-Württemberg zur grundsätzlichen Anerkennung der kapazitätsmindernden Wirkung der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin sieht die Kammer im Eilverfahren - auch zur Beschleunigung der Beschwerdeverfahren - keine Veranlassung. Die Kammer teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zwar nicht, legt aber im Eilverfahren die Prämissen des VGH Baden-Württemberg insoweit ohne weitere Begründung für die weitere Betrachtung zugrunde. Korrekturen der Kapazitätsberechnung werden daher im Folgenden auf der Grundlage der Rechtsansicht des VGH Baden-Württemberg vorgenommen (vgl. zu den Beanstandungen betreffend die kapazitären Auswirkungen durch den Studiengang Molekulare Medizin unten VI.).
108 
b) Auch die zum Studienjahr 2007/08 hin eingetretenen Veränderungen des insoweit zu beurteilenden Sachverhalts, die der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - zwangsläufig noch nicht würdigen konnte, geben der Kammer im Eilverfahren keine Veranlassung, die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs außer Betracht zu lassen. In Anbetracht der Begründung der Beschlüsse vom 02.05.2007 vermag die Kammer nicht die Prognose zu stellen, dass der Verwaltungsgerichtshof der kapazitätsmindernd geltend gemachten Lehrnachfrage der Studierenden der Molekularen Medizin für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum die grundsätzliche Anerkennung versagen würde bzw. wird. Gleichwohl nimmt die Kammer beispielsweise zur Kenntnis, dass die neu gefasste Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 20.02.2007 zum Einen keine Stundenvolumina (V) mehr vorgibt, sondern nur noch - den Arbeitsaufwand der Studierenden wiedergebende - Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS), und dass sie zum Anderen in § 17 Abs. 1 für nahezu sämtliche Lehrveranstaltungen eine „Maximale Anzahl von Studierenden“ von 25 festsetzt. Letzteres mag sowohl gewissen Bedenken im Hinblick auf die nunmehr festgesetzte Zulassungszahl von 33 Studierenden der Molekularen Medizin begegnen, als auch die Frage (wieder) aufwerfen, weshalb die Curriculareigenanteilsberechnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Molekulare Medizin gleichwohl die unterschiedlichsten Gruppengrößen (neben g = 25 bei Vorlesungen z.B. auch g = 80, g = 90, g = 120 oder g = 180) zugrunde legt. In gleicher Weise fällt etwa auf, dass die in die Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit eingestellten Daten von denjenigen der Vorjahresberechnung z.T. erheblich abweichen: Manche Veranstaltungen sind weggefallen (wie z.B. die Einführung in die Physiologische Chemie I und II oder das Anatomische Seminar mit integriertem Terminologiekurs), manche sind hinzugekommen (wie etwa das Humangenetische, Molekularbiologische Praktikum), manche haben ihre Bezeichnung oder auch ihren Inhalt geändert (Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie; Physiologie nunmehr ohne Pathophysiologie), manche Veranstaltungen weisen auch eine im Vergleich zum Vorjahr abweichende Gruppengröße auf. Einige dieser Veränderungen mögen auf den Änderungen der Studienordnung beruhen. All dies mag es auch als wünschenswert erscheinen lassen, dass das Wissenschaftsministerium durch Rechtsnorm einen Curricularnormwert nach § 13 KapVO VII für den Studiengang festsetzt (dazu sogleich).
109 
Da die Kammer jedoch gehalten ist, vor kapazitätsverteilenden und kapazitätsvermindernden Entscheidungen der Universität nicht gänzlich die Augen verschließen, sieht sie auch angesichts der - nur beispielhaft und keinesfalls abschließend - aufgezählten Veränderungen im Eilverfahren keine Veranlassung, die Grundannahmen des VGH Baden-Württemberg in Frage zu stellen.
110 
c) Der grundsätzlichen Anerkennung der kapazitätsmindernden Auswirkungen der Lehrnachfrage durch Studierende der Molekularen Medizin steht bei summarischer Prüfung im Eilverfahren für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum auch nicht das Fehlen einer förmlichen Festsetzung eines Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin in Anlage 2 zu § 13 KapVO VII entgegen. Für die beiden vergangenen Studienjahre 2005/06 und 2006/07 hat die Kammer die Frage der Erforderlichkeit einer solchen Festsetzung durch Rechtsnorm ausdrücklich offen gelassen. Der VGH Baden-Württemberg hat dazu in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - nicht Stellung genommen, obwohl hierzu - von seiner Rechtsansicht ausgehend - durchaus Veranlassung bestand. Soweit die Beteiligten die Frage schriftsätzlich diskutiert haben, beziehen sich ihre Ausführungen in erster Linie auf die Rechtsprechung zur erforderlichen Normierungsdichte bei der Erbringung von Dienstleistungen nach § 11 KapVO VII (einerseits: Hess. VGH, Beschluss vom 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93 NC -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 12; dem folgend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -; OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -; andererseits: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -; Beschluss vom 18.02.2003 - 13 C 8/03 -; Beschluss vom 17.08.2004 - 13 C 815/04 -; vgl. dazu ebenso Bayer. VGH, Beschlüsse vom 22.12.2000 - 7 CE 00.10065 u.a. -; Beschlüsse vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -; Beschluss vom 22.08.2006 - 7 CE 06.10365 -), nicht aber auf § 13 KapVO VII.
111 
Hier hat die Antragsgegnerin dem Wissenschaftsministerium zugleich mit den Kapazitätsberechnungsunterlagen eine CNW-Berechnung für den Studiengang Molekulare Medizin vorgelegt (Schreiben vom 19.04.2007; CNW darin: 4,2047 SWS). Dem ging der allgemeine Kapazitätserlass des Wissenschaftsministeriums vom 21.12.2006 - Az. 21-635/31/478 - voraus, in dem es hieß, das Ministerium habe mit Blick auf die noch laufende Umstellung auf die gestufte Studiengangstruktur und die Ausbauprogramme auf Landes- und Bundesebene davon abgesehen, bereits jetzt ein Verfahren zur Neujustierung der Curricularnormwerte einzuleiten. Die Universitäten würden gebeten, den Kapazitätsberechnungen wie im Vorjahr für Bachelor- und Masterstudiengänge Curricularnormwerte zugrunde zu legen, die nach § 13 Abs. 3 KapVO VII im Benehmen mit dem Ministerium - für die Dauer eines Studienjahres - festgesetzt würden. Das Wissenschaftsministerium hat mit an die Antragsgegnerin gerichtetem Schreiben vom 07.11.2007 - Az. 21-635.31/486 - bestätigt, dass es mit der Festsetzung der Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin auch den von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Curricularnormwert für diesen Studiengang bestätigt und gemäß § 13 Abs. 3 KapVO VII festgelegt habe. Die Festlegung des CNW gelte zunächst nur für das Studienjahr 2007/08.
112 
Das hält die Kammer im Eilverfahren für ausreichend. § 13 Abs. 3 KapVO VII sieht ausdrücklich vor, dass vom Wissenschaftsministerium im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert „festgelegt“ (nicht: festgesetzt) wird, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht, wenn für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 2 zu § 13 KapVO VII nicht aufgeführt ist. Das ist hier geschehen. Die Kammer geht im Eilverfahren nicht der Frage nach, inwieweit dieser Teil des Verordnungsrechts mit dem - für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum noch anwendbaren (vgl. Art. 2 des am 07.11.2007 beschlossenen Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich, LT-Ds. 14/1967) - Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 ( GBl. 2000, S. 401 ) vereinbar - und insbesondere von Art. 16 Abs. 1 Nr. 15 StV umfasst - ist, der in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 und 6, Abs. 6 Vorgaben für die Festsetzung enthält bzw. enthielt ( in der Neufassung des Staatsvertrags vom 22.06.2006 ist Art. 7 Abs. 6 StV a.F. entfallen ).
113 
Der VGH Baden-Württemberg neigt in seiner Rechtsprechung dazu, entweder in der Festsetzung der Zulassungszahl durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums oder aber auch in sonstigen - auch nachträglichen - Verlautbarungen des Ministeriums jeweils zugleich die kapazitätsrechtlich ggf. erforderlichen ministeriellen Rechtsakte zu erkennen (zur Aufteilungsentscheidung nach § 13 Abs. 4 i.V. mit Fn 3 zu Anlage 2 KapVO VII: Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -; zur Zuordnung von Studiengängen zu Lehreinheiten nach § 7 KapVO: Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -). In Anbetracht dessen ist auch hier im Eilverfahren davon auszugehen, dass die Zulassungszahl ohne formellen Verstoß gegen § 13 KapVO VII festgesetzt worden ist. Gleichwohl weist die Kammer darauf hin, dass es in Anbetracht der zahlreichen und beträchtlichen Veränderungen der Berechnung der Lehrnachfrage der Studierenden der Molekularen Medizin in den vergangenen Jahren äußerst wünschenswert wäre, wenn das Wissenschaftsministerium durch die Festsetzung eines Curricularnormwertes einheitliche Vorgaben machen würde. In Anbetracht des Umstands, dass der Studiengang mittlerweile seit Jahren angeboten wird, stellt sich durchaus die Frage, wie lange die insoweit in Anspruch genommene Erprobungsphase noch andauern soll.
114 
3. Die Kammer akzeptiert im Eilverfahren die von der Antragsgegnerin vorgenommene Anteilquotenbildung , die für den Studiengang Humanmedizin zu einer Anteilquote z p = 0,92537 führt. Diese unterscheidet sich vom Vorjahreswert (z p = 0,9238) nur unerheblich.
115 
Für zukünftige Berechnungszeiträume weist die Kammer allerdings auf Folgendes hin: Bei der Bestimmung einer Anteilquote nach § 12 KapVO VII besitzt die Hochschule, sofern ihr das zuständige Wissenschaftsministerium keine Vorgaben macht (§ 12 Abs. 2 KapVO VII), einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, da sich weder aus § 12 Abs. 1 KapVO VII noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtaufnahmekapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge ergeben. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt hier lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden; zu einer die Gesamtzulassungszahl steigernden Festlegung von Quoten sind die Hochschulen dagegen nicht verpflichtet. Dies gilt zumindest dann, wenn wie im vorliegenden Fall bei allen beteiligten Studiengängen innerhalb der Lehreinheit die Zahl der BewerberInnen diejenige der Studienplätze übersteigt. Dem Staat ist zwar angesichts des grundrechtlich garantierten Zugangsanspruchs der StudienbewerberInnen eine Kapazitätsbemessung unter den Gesichtspunkten der Berufslenkung und Bedürfnisprüfung verwehrt; er bleibt aber allgemein befugt, die für die Hochschulausbildung eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu „widmen“. Die in § 12 KapVO vorgesehene Bildung von Anteilquoten ist ein wesentlicher Ausdruck dieser staatlichen Widmungsbefugnis (vgl. zu alledem nur BayVGH, Beschluss vom 12.03.2007 - 7 CE 07.10003 - m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Die Anteilquotenbildung nach § 12 KapVO VII kommt folglich nicht ohne eine bildungspolitische Festlegung einer - in diesem Zusammenhang - nicht hinterfragten Zulassungszahl für einen von zwei der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge als Ausgangspunkt aus (grundlegend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 118).
116 
Der Vorschrift des § 12 KapVO VII liegt jedoch nach Auffassung der Kammer die Annahme zugrunde, dass die mit der Anteilquotenbildung verbundene - letztlich dezisionistische - Entscheidung, in welchem Verhältnis die Anteilquoten zweier Studiengänge zueinander stehen sollen und wie viel Ausbildungskapazität einer Lehreinheit damit dem einzelnen Studiengang zugute kommen soll, zunächst nureinmal zu treffen ist. Die Universität hat sich im Jahre der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin zum Studienjahr 2006/07 dafür entschieden, die Anteilquoten unter Ansatz einer „gewollten“ Zulassungszahl von 25 Studierenden der Molekularen Medizin (vor Schwund) zu ermitteln und auf dieser Grundlage errechnet, dass fortan noch ca. 92 % der Ausbildungskapazität der Lehreinheit für den Studiengang Humanmedizin zur Verfügung stehen sollen. Sofern dieses Verhältnis nicht aufgrund anderweitiger bildungspolitischer Weichenstellungen neu bestimmt werden soll oder muss, bedarf es danach keiner abermaligen (Neu-)Berechnung. Dies folgt wohl bereits aus dem Wortlaut des § 12 KapVO VII, der von einer „Festsetzung“ der Anteilquoten spricht, wobei die Kammer im Eilverfahren nicht der Frage nachgeht, in welcher Rechtsform sowie durch wen eine solche „Festsetzung“ zu erfolgen hat und worin sie für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum genau zu sehen ist (die Antragsgegnerin ist bei der Übersendung der Kapazitätsberechnungsunterlagen mit der Bitte an das - insoweit an sich auf die Entwicklung von Vorgaben beschränkte - Wissenschaftsministerium herangetreten, die Anteilquoten „gemäß § 12 Abs. 2 KapVO VII... festzusetzen“).
117 
Demgegenüber dürfte es weder angezeigt noch geboten sein, dass die Antragsgegnerin - wie zum Wintersemester 2007/08 geschehen - jeweils im Rahmen der Kapazitätsberechnung für ein neues Studienjahr die Parameter neu bestimmt. Dass die Antragsgegnerin nunmehr zum Einen die später festgesetzte Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin (310), die mit Hilfe der Anteilquoten ja erst errechnet werden soll, und zum Anderen die politische bestimmte Zahl von 25 StudienanfängerInnen im Studiengang Molekulare Medizin herangezogen hat, um die Anteilquoten neu zu bestimmen, dürfte von § 12 KapVO VII nicht gefordert und - genau genommen - rechtswidrig sein. Im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum beanstandet dies die Kammer aber im Eilverfahren in Anbetracht der zu vernachlässigenden - und im Übrigen für die Antragstellerseite günstigen - Differenz nicht.
118 
Unter Berücksichtigung der Anteilquote für den Studiengang Humanmedizin errechnet sich nach alledem vorläufig eine Zulassungszahl von
119 
Ap =
2 · Sb
CA
 . zp =
2 · 248,2614
1,4738
 . 0,92537 = 336,8999 x 0,92537 = 311,7571 Studienplätzen.
V.
120 
Dieses Berechnungsergebnis ist nach dem Dritten Abschnitt der KapVO VII einer Überprüfung zu unterziehen. Es ist im Ergebnis nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII unter Anwendung einerSchwundquote zu erhöhen.
121 
Die Antragsgegnerin hat zu der der Kapazitätsberechnung beigefügten Schwundberechnung, die einen positiven Schwund ausweist, auf mehrfache Nachfrage des Gerichts erläutert, in welcher Höhe in den einzelnen Kohortenzahlen Studierende enthalten sind, die aufgrund einer außerkapazitären Bewerbung gerichtlich und/oder durch außergerichtlichen Vergleich endgültig zugelassen worden sind. Die mitgeteilten Zahlen ergeben sich aus den (wörtlich wiedergegebenen) Kommentaren in den Fußnoten zu nachstehender Tabelle:
122 

123 
Aus den von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen wird deutlich, dass sie Studierende, deren (vorläufige) Zulassung auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhte, erst zum Zeitpunkt ihrer endgültigen (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Zulassung in die dann aktuelle Kohorte ihres Ausbildungsstandes eingebucht hat, nicht aber zugleich als StudienanfängerInnen in ihre tatsächliche Erstsemesterkohorte, nach deren Rechtsverhältnissen sie - wie der mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.10.2007 exemplarisch vorgelegte Zulassungsbescheid vom 19.04.2006 zeigt - zugelassen worden sind. Diese Verfahrensweise täuscht hier konkret für einen Semesterübergang einen (erheblichen) positiven Schwund vor und verdeckt für die beiden übrigen Semesterübergänge einen tatsächlich vorhandenen (negativen) Schwund. Das ist mit der Rechtsprechung der Kammer und des VGH Baden-Württemberg zum Unterschied von kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und ausbildungsrechtlicher Semesterzuordnung nicht zu vereinbaren. Der VGH Baden-Württemberg führt dazu aus (Beschluss vom 13.11.1978 - IX 2939/78 -; vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 01.06.2006 - NC 6 K 108/06 und NC 6 K 117/06 -):
124 
„Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 17.10.1978 - IX 2763/78 - entschieden hat, sind Studienbewerber, die aufgrund prozessualen Bestandsschutzes nach Ablauf des Bewerbungssemesters zum Wunschstudium zugelassen werden, unabhängig vom Zeitpunkt ihres tatsächlichen Studienbeginns im kapazitätsrechtlichen Sinne der "Kohorte" des Bewerbungssemesters zuzurechnen, nach dessen Sachlage und Rechtslage sie zuzulassen waren. Der Begriff der "Kohorte" dient als eine gedachte Formation von Studenten, die (real oder fiktiv) über den - von einem bestimmten Bewerbungssemester an gerechneten - gleichen Ausbildungsstand verfügen, im Kapazitätsermittlungsrecht allein der Feststellung unausgeschöpfter Kapazitäten, insbesondere auch in höheren Fachsemestern, sowie der Anspruchsabgrenzung und Anspruchskonkretisierung bei deren Ausfüllung durch die Studienbewerber. Er ist eine von der Ausbildungswirklichkeit bewußt abstrahierende Kategorie (vgl VGH Bad-Württ, Urt v 25.5.1977 - IX 682/77 -). Die Zuordnung zur kapazitätsrechtlichen Kohorte eines bestimmten Bewerbungssemesters muß deshalb auch nicht identisch sein mit dem Fachsemester, in welchem ein durch Gerichtsentscheidung zugelassener Studienbewerber infolge der zeitlichen Verschiebung und aufgrund seiner individuellen Ausbildungsverhältnisse sein Studium tatsächlich aufnimmt oder am zweckmäßigsten aufnehmen sollte. Eine Zuordnung zu Kapazitätsermittlungszwecken nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Studienaufnahme wäre vielmehr vom Zufall bestimmt und würde zur Unüberschaubarkeit der Kapazitätsausschöpfung führen. Sie würde auch die rechtlichen Gesichtspunkte übersehen, auf denen die Möglichkeit einer Zeitverschiebung zwischen kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und tatsächlicher Aufnahme des Studiums beruhen kann. Diese liegen in erster Linie im Schutz des rechtschutzsuchenden Studienbewerbers gegen die Entwertung seiner Rechtsposition durch die Dauer des - außergerichtlichen und gerichtlichen - Verfahrens (sog prozessualer Bestandsschutz - BVerwGE 42, 296 ff, BVerfGE 39, 258, 275f). Dieser Schutz bringt es mit sich, daß der/die Studienbewerber(in) regelmäßig zu einem späteren Zeitpunkt in den tatsächlichen Ausbildungsbetrieb eingegliedert wird, als es dem Entstehungsgrund seines/ihres Zulassungsanspruchs entspricht. Damit müssen in gewissem Umfang zu Gunsten des Rechtssuchenden der Zeitablauf und die dadurch für den Ausbildungsträger entstehenden Probleme der Eingliederung des verspätet zugelassenen Bewerbers in den Ausbildungsbetrieb unberücksichtigt gelassen werden (vgl die zitierte Senatsentscheidung vom 17.10.1978 und BVerfGE 39, 258, 276 am Ende). (...)
125 
Der Senat verkennt nicht, daß die Universitäten bei der Praktizierung dieses Kohortenbegriffs zu einer doppelten Berechnung der Semestergruppen gezwungen sind, in dem sie die kapazitätsrechtliche Kohortenzurechnung von der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung zu unterscheiden haben. Die damit verbundenen technisch-organisatorischen Probleme sind aber lösbar und werden von einzelnen Universitäten des Landes auch bereits gelöst. Auf der anderen Seite ermöglicht es die Ablösung der kapazitätsrechtlichen Kohortenzurechnung von der tatsächlichen Semesterzuordnung beispielsweise der Universität, bei durch Gerichtsentscheidung zugelassenen Quereinsteigern deren tatsächlichen Ausbildungsstand individuell zu beurteilen und gegebenenfalls eine "curricular korrekte" Eingliederung dieser Studenten vorzunehmen. Der Senat verkennt ferner nicht, daß das Auseinanderfallen kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und ausbildungsrechtlicher Semesterzuordnung zu Überlastquoten der Universitäten in einzelnen Fachsemestern und zu Engpässen in bestimmten Lehrveranstaltungen führen kann. Dies ist aber eine notwendige Folge des prozessualen Bestandsschutzes. In Anbetracht dessen, daß die nachträgliche Zulassung von Studienbewerbern aufgrund der Rechtslage und Sachlage eines früheren Semesters außer in der Dauer der anhängigen Verfahren ihre Ursache eben darin hat, daß vorher die Aufnahmekapazität der betreffenden Universität nicht voll ausgelastet war, sind solche Überlasten nur die Folge aus der Wiederherstellung der Rechtslage: Wer zunächst zu wenig ausgebildet hat, muß später zeitweilig zu viele Studenten ausbilden. Diese Konsequenzen können deshalb dazu beitragen, daß die Aufnahmekapazität des Ausbildungsträgers - dem Gebot möglichst vollständiger Kapazitätsauslastung entsprechend - von den beteiligten Stellen, insbesondere dem Ausbildungsträger selbst, von vornherein mit der verfassungsrechtlich gebotenen Strenge beurteilt wird. Die getrennte Betrachtung der kapazitätsrechtlichen Kohortenzurechnung einerseits und der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung andererseits sowie der damit gewonnene Überblick über die Kapazitätsauslastung vermag zu verhindern, daß die zeitliche Verschiebung zwischen der Kohortenzurechnung nach der Sachlage und Rechtslage eines früheren Bewerbungssemesters und der tatsächlichen Semesterzuordnung im "Einstiegssemester" dazu benutzt wird, gerichtliche Kapazitätsfeststellungen zu Lasten der Gesamtzahl der Studienbewerber unvollzogen zu lassen, indem durch Exmatrikulation freigewordene Studienplätze mit gerichtlich zugelassenen Bewerbern einer anderen Kapazitätskohorte verrechnet werden.“
126 
Hier kommt hinzu, dass es bei der Antragsgegnerin aufgrund der frühzeitigen Entscheidungen der Kammer zum Semesterbeginn wohl bei allen, zumindest aber bei den allermeisten der in diesem Zusammenhang in Rede stehenden Studienplätze noch nicht einmal zu einem Auseinanderfallen der kapazitätsrechtlichen und der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung gekommen ist, sondern dass die Antragsgegnerin die Studierenden schlicht „zu spät“ in die Belegungstabelle aufgenommen hat. Somit taugt die Schwundberechnung der Antragsgegnerin nicht als verlässliche Grundlage für eine Prognose auch des künftigen Schwundverhaltens nach dem Hamburger Modell. Das verwendete Zahlenmaterial verzerrt vielmehr die Schwundprognose zulasten der Antragstellerseite. Dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten.
127 
Die Schwundberechnung ist daher neu vorzunehmen, und zwar entweder in der Weise, dass die in der Drittsemesterkohorte enthaltenen „Gerichtler“ auch in ihre jeweilige Erstsemesterkohorte aufgenommen werden, oder in der Weise, dass sie ganz aus der Berechnung herausgenommen werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 02.04.2007 - 8 FM 5204/06.W(1) -). Beide Methoden führen auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen zu einem negativen Schwundfaktor (0,9849 bzw. 0,9854), wobei die Differenz sich im Berechnungsergebnis nicht in Gestalt eines weiteren Studienplatzes auswirkt:
128 

129 
Der danach vorzunehmenden Korrektur kann nicht entgegengehalten werden, dass sich der Ansatz einer Schwundquote wegen des Bestehens einer Auffüllverpflichtung nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 2 ZZVO-ZVS-Studiengänge verbiete. Auch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu Beschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 5/07 -; 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -; Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 f.; Beschluss vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920, 922 f.; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -) gilt weiterhin, dass trotz normativer Auffüllverpflichtung eine Berücksichtigung des aus der von der Hochschule erstellten Schwundberechnung ersichtlichen Schwundes prognostisch geboten ist, wenn sich durch die auf die Vergangenheit bezogene Schwundberechnung gezeigt hat, dass der Hochschule trotz Auffüllverpflichtung eine Auffüllung - etwa mangels einer hinreichenden Zahl von Bewerbern für höhere Fachsemester oder aus anderen Gründen - nicht vollständig gelungen ist. Das ist hier der Fall.
130 
Der Antragsgegnerin hält dem zwar entgegen, sie habe stets eine genügende Anzahl von BewerberInnen für höhere Fachsemester und fülle auch - entsprechend ihrer Verpflichtung - auf. Zur Stützung dieses Vortrags hat sie die tabellarische Schwundberechnung um eine Spalte ergänzt, aus der die jeweilige Zulassungszahl bzw. - damit korrespondierend - auch die jeweilige Auffüllgrenze hervorgehen soll (hier ergänzt um eine Summenzeile und erläuternde Fußnoten):
131 

132 
Damit sind im Betrachtungszeitraum im 3. Fachsemester tatsächlich (1261 - 1254 =) 7 Studierende mehr zugelassen gewesen als - nach Auffassung der Antragsgegnerin - rechtlich vorgesehen. Diese Betrachtungsweise hält die Kammer jedoch nicht für zulässig, da sie die gerichtlichen Korrekturen der Zulassungszahlen (und damit auch der Auffüllgrenzen) z.T. außer acht lässt. In den vergangenen Studienjahren verhielt es sich regelmäßig so, dass die jeweilige Studienanfängerzahl einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen war und dass Beanstandungen der Verwaltungsgerichte mitunter zu weiteren Zulassungen geführt haben, wie u.a. die dargelegten Einbuchungen der Antragsgegnerin in die jeweiligen Drittsemesterkohorten zeigen. Demgegenüber gab es in der Vergangenheit mangels AntragstellerInnen für eine außerkapazitäre Zulassung kaum Streit über die Belegung der höheren Fachsemester. Korrekturen an der Berechnung der Studienanfängerzahl haben sich daher regelmäßig nicht zugleich auch in weiteren Zulassungen in den höheren Fachsemestern niedergeschlagen, was seinen Grund u.a. wohl auch darin findet, dass die Antragsgegnerin - zu Recht - vorläufige gerichtliche Korrekturen erst mit der dazugehörigen Rechtsmittelentscheidung des VGH Baden-Württemberg akzeptiert, die jedoch für gewöhnlich zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem eine nachträgliche Zulassung in höhere Fachsemester durch die Antragsgegnerin nicht mehr erfolgt. Die Antragsgegnerin nimmt folglich eine Auffüllung höherer Fachsemester (lediglich) bis zur Höhe der festgesetzten Zulassungszahl aus der ZZVO vor, berücksichtigt aber in diesem Zusammenhang gerichtliche Korrekturen - auch soweit sie akzeptiert werden - nicht. Angesichtes der strukturellen (zeitlichen) Probleme des Aufdeckens weiterer Kapazitäten im gerichtlichen Verfahren wie auch angesichts des Umstands, dass sich die Antragsgegnerin an die durch Rechtsverordnung festgesetzte Auffüllgrenze gebunden fühlt, ist nicht davon auszugehen, dass sich an diesem Befund künftig etwas ändern kann oder wird. Auch aktuell füllt die Antragsgegnerin das 3. Fachsemester - trotz der bereits erkannten Veränderungen beim Lehrangebot, die nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin zumindest zu einer Aufnahmekapazität von 311 Studierenden führen - nicht über die festgesetzten 310 Studienplätze hinaus auf (Stand 05.11.2007: 307). Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, ob der Antragsgegnerin die Auffüllung in höheren Fachsemestern gelingt, auf die gerichtlich (inzident) korrigierten Auffüllgrenzen abzustellen.
133 
Dies muss hier umso mehr gelten, als in der Zahl der im 3. Fachsemester tatsächlich Zugelassenen - wie dargelegt - auch (insgesamt 32) Studierende enthalten sind, die außerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassen wurden, wohingegen die dem von der Antragsgegnerin (in obiger Tabelle) gegenübergestellte „Zulassungszahl“ bzw. Auffüllgrenze (mit Ausnahme derjenigen für das WS 2003/04) die Zahl der innerkapazitär zu besetzenden Studienplätze wiedergibt. Zieht man die Anzahl der außerhalb der festgesetzten Kapazität Zugelassenen ab, so gelangt man zu dem Ergebnis, dass die Auffüllung über den Betrachtungszeitraum nicht vollständig gelungen ist. Belässt man es bei der Einbeziehung der „Gerichtler“ in die Belegungstabelle, so ist - was (wie dargelegt) ohnehin auch allgemein gelten muss - der tatsächlichen Belegung als Auffüllgrenze die in den einzelnen Bezugsstudienjahren jeweils gerichtlich korrigierte Zulassungszahl und Auffüllgrenze gegenüberzustellen, wie sie sich aus nachstehender tabellarischer Übersicht ergibt:
134 

135 
Bereits ohne eine weitere ex-post-Kontrolle der vom VGH Baden-Württemberg errechneten Zahlen - zu der zumindest für das WS 2003/04 (vgl. die dazugehörigen Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 1050/03 u.a. -, die sich im Berufungsverfahren ohne eine streitige Entscheidung des VGH erledigt haben) und für das WS 2006/07 (vgl. dazu unten VI. 4.) durchaus Veranlassung bestünde, weil die Zahlen nicht kapazitätserschöpfend sein dürften - zeigt sich, dass eine Auffüllung auf die korrigierten Auffüllgrenzen insgesamt nicht gelingt.
136 
Überdies sind die Angaben der Antragsgegnerin - wie sich im gerichtlichen Verfahren gezeigt hat - insgesamt mit beträchtlichen Zweifeln behaftet, sodass schon allein deshalb nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden kann, dass die Verfahrensweise der Antragsgegnerin bei der Auffüllung eine Verpflichtung zum Ansatz eines Schwundfaktors entfallen ließe. Neben die erst auf gerichtliche Nachfrage benannten Lehraufträge, die Rückgängigmachung der Stellenumwandlung in der Biochemie und die vollkommen neuen - erst auf nochmalige Nachfrage offenbarten - Erkenntnisse zur Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ tritt insbesondere die - unbestrittene - Unbrauchbarkeit der in die Schwundtabelle aufgenommenen Zahlen, sodass bereits deshalb Anlass besteht, das tatsächlich vorhandene Schwundverhalten auch zu berücksichtigen.
137 
Damit errechnet sich für den Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von gerundet 316 oder 317 Studienplätzen, je nachdem, mit welchem Schwundfaktor gerechnet wird:
138 
311,7571 : 0,9849 = 316,5368 Studienplätze,
311,7571 : 0,9854 = 316,3762 Studienplätze.
VI.
139 
Darüber hinaus sind weitere Studienplätze bis zu einer Gesamtaufnahmezahl von 326 Studierenden an BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin auszukehren, die von Studierenden der Molekularen Medizin , die der Lehreinheit gleichermaßen zugeordnet ist, nicht nachgefragt werden. Für diesen (Bachelor-)Studiengang ist in der ZZVO-Universitäten 2007/08 vom 26.07.2007 (GBl. S. 361) eine Zulassungszahl von 33 Studierenden festgesetzt, nach Mitteilung der Universität sind hier 35 Studienplätze belegt. Damit ist die Kapazität für den Studiengang Molekulare Medizin jedoch nicht ausgeschöpft. Vielmehr kann die Lehreinheit Vorklinische Medizin mit der dafür gewidmeten Anteilquote (z p = 0,07463) zumindest 51 Studierende der Molekularen Medizin - und damit 16 mehr als belegt - ausbilden. Mangels BewerberInnen für diese unbelegten Studienplätze aus dem Studiengang Molekulare Medizin selbst sind diese Plätze in entsprechender Anwendung von § 2 ZZVO-ZVS-Studiengänge bzw. § 2 ZZVO-Universitäten nach Umrechnung in Gestalt von Humanmedizin-Studienplätzen im außerkapazitären Streit an BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin zu vergeben, was zu einer Gesamtzulassung von 326 Studierenden der Humanmedizin führt.
140 
1. Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Molekulare Medizin sind zunächst selbstredend die oben bereits dargelegten Korrekturen auf der Lehrangebotsseite gleichermaßen zu berücksichtigen. Auch für die Zwecke der Berechnung der Zulassungszahl für Molekularmediziner beträgt das bereinigte Lehrangebot daher nicht 482,9898 SWS (wie im Kapazitätsbericht ausgewiesen), sondern 496,5230 SWS .
141 
2. Auf Lehrnachfrageseite ist der für die Lehreinheit Vorklinische Medizin geltend gemachte Curriculareigenanteil für den Studiengang Molekulare Medizin von 1,0825 im Eilverfahren zumindest auf 0,8618 zu reduzieren.
142 
Dabei sieht die Kammer im Eilverfahren davon ab, die Zuordnung einzelner Lehrveranstaltungen zur Vorklinik weiter zu hinterfragen, obgleich der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - zu diesbezüglichen Bedenken der Kammer im Vorjahr (etwa im Hinblick auf die Lehrveranstaltungen in „Humangenetik/Mechanismen genetisch bedingter Erkrankungen“ und deren Zuordnung zur klinisch-theoretischen Medizin in Nr. 37 der Anlage 3 zu § 8 KapVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275) nicht Stellung genommen hat.
143 
Jedoch können die der Curricularnormwert- und -eigenanteilsberechnung zugrunde gelegten Gruppengrößen für Vorlesungsveranstaltungen ausgehend von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg nicht akzeptiert werden. Die Kammer beschränkt sich dabei im Folgenden auf die Betrachtung der (großen) Vorlesungen in Anatomie, Biochemie und Physiologie, die sämtlich dem Eigenanteil der Vorklinik zugerechnet wurden. Insoweit hat die Antragsgegnerin folgende Curricularanteile errechnet:
144 
     
Vorlesung
                
      
V
g
V x 1 : g
Biochemie I
5
120
0,0417
Anatomie A
4
180
0,0222
Biochemie II
5
180
0,0278
Physiologie
5
 25
0,2000
Anatomie B
3
180
0,0167
Physiologie
5
 80
0,0625
145 
Aus der tabellarischen Übersicht wird bereits deutlich, dass die Antragsgegnerin bei diesen Vorlesungsveranstaltungen mit völlig unterschiedlichen Gruppengrößen rechnet. In der vorgelegten Curricularanteilsberechnung hat sie die dazugehörige Spalte mit einem „*“ versehen und erläuternd ausgeführt: „ * je nach tatsächlicher Gruppengröße (180, 80, 50 oder 25) der Vorlesung “. Für die Kammer ist die tabellarische Darstellung bereits aus mehreren Gründen nicht verständlich. Zum Einen vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwiefern die Zahlen wirklich „tatsächliche Gruppengrößen“ widerspiegeln sollen, wenn für den Studiengang Molekulare Medizin eine Zulassungszahl von 33 Studierenden festgesetzt ist und überdies die einschlägige Studienordnung die „Maximale Anzahl von Studierenden“ gerade für diese Veranstaltungen auf 25 Studierende festsetzt; sofern die Bezugnahme auf „tatsächliche Gruppengrößen“ die Studierenden aus anderen Studiengängen, welche die Vorlesungen gleichermaßen besuchen, einbeziehen soll, ist nicht erklärlich, weshalb dann derart unterschiedliche Gruppengrößen in Ansatz gebracht werden, obwohl sämtliche o.g. Vorlesungsveranstaltungen als gemeinsame Veranstaltungen für Human-, Zahn- und Molekularmediziner (dazu sogleich) angeboten werden. Zum Anderen ist nicht im Ansatz erkennbar, was die Antragsgegnerin zu beträchtlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr veranlasst hat. Unklar ist etwa, weshalb z.B. die Vorlesung „Biochemie I“ hier mit g = 120 in die Berechnung eingestellt wird, obwohl sie im Vorjahr noch mit g = 180 angesetzt war und auch die „Biochemie II“ aktuell noch mit g = 180 geführt wird; gleiches gilt z.B. für die Physiologievorlesung, deren zweiter Teil im Vorjahr mit g = 25, nunmehr aber mit g = 80 und zudem mit V = 5 SWS statt zuvor (unter der Bezeichnung „Physiologie und Pathophysiologie II“) mit V = 2 SWS angesetzt wurde.
146 
Bereits grundsätzlich kann aber kapazitätsrechtlich nicht hingenommen werden, dass die Antragsgegnerin hier mit vollkommen unterschiedlich generierten, womöglich sogar willkürlich gesetzten Gruppengrößen rechnet. Der VGH Baden-Württemberg, den die diesbezüglichen Hinweise und Argumente der Kammer aus dem Vorjahr nicht zu einer weiter gehenden Prüfung in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - veranlasst haben, führt in seinen Beschlüssen vom 09.07.2007 - NC 9 S 23/07 u.a. - (betreffend die Universität F.; soweit ersichtlich n.v.) zu einer vergleichbaren Problemlage aus:
147 
„Danach ist die Antragsgegnerin grundsätzlich berechtigt, abweichend von der Hochschulwirklichkeit, Betreuungsrelationen des früheren ZVS-Beispielstudienplans zu übernehmen und in ihrer Studienordnung festzusetzen. Sie wird jedoch dann dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot nicht gerecht, wenn sie einerseits für Vorlesungen diese abstrakten Betreuungsrelationen übernimmt, aber andererseits bei Praktika und Kursen von diesen abstrakten Betreuungsrelationen nach unten - und damit kapazitätsungünstig - abweicht und diese Abweichung mit auf die Hochschulwirklichkeit abgestellten Gründen rechtfertigt. Denn die der Festsetzung der Betreuungsrelationen bzw. Gruppengrößen zugrunde liegenden Abwägungsentscheidungen der Antragsgegnerin werden nur dann den Grundsätzen des Kapazitätserschöpfungsgebots gerecht, wenn sie sich insgesamt entweder an der Hochschulwirklichkeit oder an den der Berechnung des Curricularnormwertes zugrunde liegenden abstrakt festgesetzten Parametern orientieren.“
148 
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer unter Verweis auf ihre Beschlüsse aus dem Vorjahr, deren Begründung dem VGH Baden-Württemberg in seinen Beschwerdeentscheidungen vom 02.05.2007 insoweit nicht „unmittelbar eingeleuchtet“ hat, an, wobei noch zusätzlich ins Gewicht fällt, dass die Antragsgegnerin die Gruppengrößen selbst innerhalb der Veranstaltungsart „Vorlesung“ differenziert, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung ersichtlich wäre.
149 
Weiter kommt hinzu, dass die o.g. Anatomie-, Biochemie- und Physiologievorlesungen sämtlich nur einmal als Großveranstaltungen für Human-, Zahn- und Molekularmediziner - sowie i.Ü. u.a. auch für Studierende der Biochemie - angeboten werden. Das ergibt sich ebenso wie für die Biochemie (s.o. III. 3. c) ) aus dem Vorlesungsverzeichnis auch für die Anatomie und die Physiologie. Die Vorlesung Anatomie A ist dort mit der Veranstaltungsnummer MED01213.001 zugleich für Human-, Zahn- und Molekularmedizin ausgewiesen (darüber hinaus nehmen z.B. auch Studierende der Informatik an der Vorlesung unter der Bezeichnung MED 90031 „Grundfunktionen des Körpers II: Anatomie“ teil). Auch die Vorlesung „Anatomie B“ fand im Sommersemester 2007 zeitgleich und im gleichen Raum mit denselben DozentInnen statt, auch wenn die Veranstaltung für die unterschiedlichen Studiengänge verschiedene Bezeichnungen aufweist (MOME 0406/MED0121.001/ZM 13208). Auch im Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 16.10.2006 (S. 34) sind die Anatomievorlesungen der Humanmediziner für Studierende der Molekularen Medizin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die medizinischen Veranstaltungsnummern aufgeführt. Gleiches gilt für die Physiologie I (im SS 2007: MOME 0405/MED01207.001) und für die Physiologie II, die (im SS 2007) im Vorlesungsverzeichnis unter der Bezeichnung MED01208.001 sowohl für die Studiengänge Human- und Zahnmedizin als auch für den Studiengang Molekulare Medizin ausgewiesen ist.
150 
Die Kammer hält es jedenfalls im Eilverfahren nicht für angezeigt, diese Vorlesungsveranstaltungen deshalb bei der Curriculareigenanteilsberechnung für den Studiengang Molekulare Medizin mit der - bei einer Gestaltung als Dienstleistungsexport berechtigten - Erwägung ganz außer Betracht zu lassen, Lehrdeputat werde nur ein Mal verbraucht und dürfe daher auch nur ein Mal (bei der Eigenanteilsberechnung für den Studiengang Humanmedizin) in Ansatz gebracht werden, auch wenn dies etwa beim CNW des Studiengangs Zahnmedizin aufgrund der diesbezüglichen Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans für den Studiengang Zahnmedizin so gehandhabt wird. Bei vorsichtiger Betrachtung im Eilverfahren geht die Kammer vielmehr davon aus, dass der CAp der Berechnung der Lehrnachfrage eines bzw. einer Molekularmedizinstudierenden im Verlaufe seines/ihres Studiums dient, die gesondert und unabhängig davon zu ermitteln ist, ob in der Hochschulwirklichkeit zusätzlich noch Studierende anderer Studiengänge die gleichen Lehrveranstaltungen nachfragen.
151 
Bei dieser isolierten Berechnung des CAp für den Studiengang Molekulare Medizin (unabhängig von der Lehrnachfrageermittlung für den Studiengang Humanmedizin) ist der Ansatz unterschiedlicher Gruppengrößen für Vorlesungen nach den zitierten Vorgaben des VGH Baden-Württemberg, zumal wenn die Vorlesungen als Großveranstaltungen für Studierende mehrerer Studiengänge gemeinsam angeboten werden, unzulässig. In Anbetracht des Umstands, dass es sich um große Vorlesungen handelt, sind die von der Antragsgegnerin verwendeten Gruppengrößen daher im Eilverfahren durch den - auch für den Curriculareigenanteil der Humanmedizin herangezogenen - aggregierten Wert von g = 180 zu substituieren:
152 
                 
Vorlesung
                 
                 
V
g
V x 1 : g
Biochemie I
        
5
180
0,0278
Anatomie A
        
4
180
0,0222
Biochemie II
        
5
180
0,0278
Physiologie
5
180
0,0278
Anatomie B
        
3
180
0,0167
Physiologie
5
180
0,0278
SUMME  
            
0,1501
153 
Addiert mit den übrigen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin geltend gemachten Lehrveranstaltungen ergibt sich somit ein Curriculareigenanteil von 0,8618 SWS .
154 
Damit errechnet sich für den Studiengang Molekulare Medizin unter Berücksichtigung der nicht beanstandeten Anteilquote (s.o.) vorläufig eine Aufnahmekapazität von
155 
496,5230 : 0,8618 x 0,07463 = 42,9978 Studierenden.
156 
3. Dieses Berechnungsergebnis ist jedoch seinerseits schwundbedingt zu korrigieren. Eine solche Korrektur ist hier erforderlich, weil der Antragsgegnerin ihren eigenen Angaben in der E-Mail-Nachricht vom 07.11.2007 zufolge mangels einer hinreichenden Anzahl von BewerberInnen für höhere Fachsemester für diesen (vergleichsweise neuen) Studiengang die Auffüllung nicht gelingt (und auch nicht gelingen kann). Der Schwundfaktor beträgt nach den insoweit nicht in Frage gestellten Angaben der Antragsgegnerin 0,8397. Mit dem für die Ausbildung von Studierenden der Molekularen Medizin gewidmeten Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin von ca. 7, 5 % (z p = 0,07463) ist der Antragsgegnerin - nach Schwund - daher die Aufnahme von
157 
42,9978 : 0,8397 = 51,2061 Studierenden
158 
der Molekularen Medizin möglich.
159 
4. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer sind 35 Studienplätze - zwei mehr als festgesetzt - im Studiengang Molekulare Medizin belegt. Für die brach liegende Kapazität von 51,2061 - 35 = 16,2061 Studienplätzen haben sich im Wintersemester 2007/08 keine BewerberInnen aus dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Kammer um eine außerkapazitäre Zulassung bemüht. Diese Restkapazität ist daher in entsprechender Anwendung von § 2 Satz 2 ZZVO-ZVS-Studiengänge bzw. § 2 Satz 2 ZZVO-Universitäten an BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin auszukehren. Nach diesen Bestimmungen erhöht sich die Zulassungszahl eines anderen, derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengangs - hier: Humanmedizin - nach einem näher bestimmten Berechnungsmodus, wenn die Zahl der Einschreibungen nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens in einem anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengang - hier: Molekulare Medizin - die in der Anlage 1 zur jeweiligen ZZVO festgesetzte Zulassungszahl nicht erreicht.
160 
Die entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen auch auf das außerkapazitäre Vergabeverfahren ist zur Einhaltung des Kapazitätserschöpfungsgebotes zwingend und trägt den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung, das in ähnlichem Zusammenhang ausführt (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, NVwZ-RR 1990, 349):
161 
„(...) Davon abgesehen trifft es nicht zu, daß das Gericht ungenutzte Kapazitäten, die nach den Anteilsquoten an Bewerber im Studiengang Biochemie auszukehren wären, keinesfalls Bewerbern im Studiengang Medizin zugute kommen lassen darf. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 9. April 1975 (BVerfGE 39, 258 <268 ff.>) ausgeführt, die Verwaltungsgerichte dürften im Fall des Nachweises ungenutzter Kapazitäten Studienplatzklagen nicht schon deshalb abweisen, weil der klagende Bewerber nach den Verteilungskriterien, die von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen bei der Vergabe der ausgewiesenen Studienplätze anzuwenden sind, eine ungünstige Rangstelle einnehme, sondern müßten dafür sorgen, daß die freigebliebenen Studienplätze von den Studienplatzklägern ungeachtet ihrer Rangstelle tatsächlich genutzt würden. Ebenso wie gegenüber den Verteilungskriterien der Zentralstelle kann und muß sich das Kapazitätserschöpfungsgebot auch gegenüber den der Kapazitätsermittlung zugrundeliegenden Anteilsquoten durchsetzen, wenn - der vom Verwaltungsgerichtshof beschriebenen Konfliktlage entsprechend - ausschließlich Bewerber in einem Studiengang klagen und nur durch die Berücksichtigung dieser Bewerber verhindert werden kann, daß freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben. Diese Schlußfolgerung läßt im Gegensatz zu der Lösung des Verwaltungsgerichtshofs die in den Anteilsquoten zum Ausdruck kommende Befugnis des Staates zur Widmung der Ausbildungsressourcen für bestimmte Studiengänge im Prinzip unberührt und durchbricht sie nur insoweit, als dies unerläßlich ist, um ein mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbares Ergebnis, nämlich das Freibleiben von Studienplätzen, zu vermeiden.“
162 
Würde man die ungenutzten Kapazitäten im Studiengang Molekulare Medizin nicht zugunsten der BewerberInnen für Humanmedizin berücksichtigen, müsste man - mit weit größeren Auswirkungen auf die Aufnahmekapazität für Studierende der Humanmedizin - die Frage der grundsätzlichen Anerkennung des kapazitätsmindernden Geltendmachung des Bachelorstudiengangs wieder aufgreifen oder die Anteilquote in Frage stellen. Diesbezügliche Überlegungen überlasst die Kammer jedoch dem VGH Baden-Württemberg im Beschwerdeverfahren, der sich auch - sofern er dazu Veranlassung sieht - mit der Frage auseinandersetzen kann, ob die aus den obigen Darlegungen folgende Erkenntnis, dass die Lehreinheit die „gewollte“ Zulassungszahl von - der Größenordnung nach - 25 Studierenden der Molekularen Medizin (vor Schwund) auch mit einer weit geringeren Anteilquote ausbilden könnte, zu einer rechtlichen Neubewertung der Abwägungsentscheidungen der Antragsgegnerin führt, die nach Ansicht des VGH Baden-Württemberg die kapazitären Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung zumindest „nicht in ihrem Gewicht deutlich verkannt“ und auch die Größenordnung der mit der Zuordnung verbundenen Kapazitätsverschiebung „nicht grob falsch eingeschätzt“ hat.
163 
Die Kammer hält eine entsprechende Anwendung von § 2 ZZVO - wie dargelegt - für geboten, auch wenn der VGH Baden-Württemberg diese Bestimmung in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a - zum vergangenen Studienjahr 2006/07 nicht herangezogen und die damals nach Reduzierung des CA p zuletzt unstreitige und nicht vergebene Restkapazität von zumindest 9 Studienplätzen der Molekularen Medizin (vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -, S. 39) nicht - im Rahmen der nach § 86 Abs. 1 VwGO auch im Beschwerdeverfahren gebotenen (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 290/05 u.a. -, m.w.N.) umfassenden Prüfung, ob sich die erstinstanzliche Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist - zugunsten von BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin berücksichtigt hat. Der VGH Baden-Württemberg hat die Anwendbarkeit von § 2 ZZVO nämlich auch nicht ausdrücklich verneint, vielmehr sich zu der Problematik überhaupt nicht geäußert.
164 
Die im Studiengang Molekulare Medizin frei gebliebenen Studienplätze sind daher nach den Vorgaben des § 2 Satz 2 ZZVO in Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin umzurechnen. Dabei erhöht sich die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin um die Zahl, die sich daraus ergibt, dass die Zahl der nicht besetzten Studienplätze mit dem Curriculareigenanteil des nicht ausgelasteten Studiengangs Molekulare Medizin multipliziert und das Ergebnis durch den Curriculareigenanteil des ausgelasteten Studiengangs Humanmedizin dividiert wird. Damit ergibt sich - je nachdem, ob man auf vier Stellen hinter dem Komma genau rechnet oder streng am Wortsinn orientiert nur die (ganze) „Zahl“ von unbesetzten Studienplätzen verwendet - eine an den Studiengang Humanmedizin zu vergebende weitere Aufnahmekapazität von
165 
16,2061
0,8618
1,4738
 = 9,4765 bzw. 16 .
0,8618
1,4738
 = 9,3560 Studienplätzen.
166 
Zusammengerechnet mit der - oben dargelegten - Aufnahmekapazität aus der Anteilquote des Studiengangs Humanmedizin von 316,5368 bzw. 316,3762 Studienplätzen (je nach Schwundfaktor) errechnet sich eine Gesamtaufnahmekapazität von 326,0133 oder jedenfalls 325,7322, gerundet damit 326 Studienplätzen , 8 mehr als zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer belegt.
VII.
167 
Die vorläufig zu vergebenden Studienplätze sind (nur) Teilstudienplätze. Nach § 18 Abs. 1 KapVO VII kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs festgesetzt werden, wenn das Wissenschaftsministerium die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. Der Studienbewerber hat dabei bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes, nachdem der Teilstudienplatz ein Aliud und kein Minus im Verhältnis zum Vollstudienplatz ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -).
168 
Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs beträgt hier ausweislich des vorgelegten Kapazitätsberichts 254 Studienplätze (Vorjahr: 268). Gleichwohl hat das Wissenschaftsministerium auf den Vorschlag der Antragsgegnerin hin in der ZZVO 2007/2008 - wie im Vorjahr - eine Auffüllgrenze von 300 Studierenden für das 1. klinische Fachsemester festgesetzt. Nachdem zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer 318 Studienanfängerplätze belegt sind, müsste zur Vergabe von Vollstudienplätzen die Erwartung gerechtfertigt sein, dass auch den Studierenden auf den hier im Eilverfahren (vorläufig) vergebenen Studienplätzen Nr. 319 bis 326 eine Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt gewährleistet werden kann.
169 
Das ist nicht der Fall. Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiums lässt sich im hier zu entscheidenden Eilverfahren nicht in einer Weise beanstanden, die den Schluss zuließe, dass sogar mehr als 318 Studierende im 1. klinischen Fachsemester aufgenommen werden könnten, wenn die Studienanfängerkohorte des Wintersemesters 2007/08 den klinischen Studienabschnitt erreicht.
170 
In der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gibt es einen patientenbezogenen Engpass, der das Berechnungsergebnis maßgeblich - und unabhängig von der weit höheren personellen Aufnahmekapazität der Lehreinheit - beeinflusst. Die Kammer hat die Kapazitätsberechnung für die Klinik insoweit einer im hier zu entscheidenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung unterzogen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Angaben zur Zahl der Planbetten und der tagesbelegten Betten stellt die Kammer nicht in Frage. Die Betten von Privatpatienten sind danach - entgegen der Vermutung einiger Antragstellervertreter - enthalten. Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge ist wegen der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ohne Einfluss auf das Berechnungsergebnis. Die Berechnung der Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten dürfte den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII genügen (vgl. zur Berechnungsweise Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 17 KapVO, Rn 10). Warum einzelne außeruniversitäre Krankenanstalten keine Lehrleistungen für den 1. und 2. Studienabschnitt erbringen und nur an der Ausbildung im PJ beteiligt sind, konnte im Eilverfahren in vertretbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorlesungsbeginn nicht geklärt werden.
171 
Soweit die Kammer in den Beschlüssen des Vorjahres vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -, auf deren Begründung insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung), unter Berücksichtigung des Prüfungs- und Exmatrikulationsschwundverhaltens über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus für StudienanfängerInnen eine Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt für gewährleistet angesehen hat, hält sie daran grundsätzlich fest. Die Kammer hat aber die Vergabe von Vollstudienplätzen im Eilverfahren damals bereits nur bis zu einer Zulassungszahl von 310 StudienanfängerInnen für geboten erachtet, und zwar bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 300 Studierenden für Vorklinik wie Klinik und bei einer (rechnerischen) klinischen Aufnahmekapazität von 268 Studienplätzen im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin. Im hier zu beurteilenden Studienjahr beträgt die (rechnerische) Kapazität der Klinik nur noch 254 Studienplätze (festgesetzt: 300); demgegenüber sind in der Vorklinik bereits 310 Vollstudienplätze festgesetzt und dazuhin 318 (Voll-)Studienplätze belegt. In Anbetracht dessen sieht sich die Kammer im Eilverfahren nicht in der Lage, die darüber hinaus vorhandene Kapazität in Gestalt von Vollstudienplätzen zu vergeben.
172 
Vielmehr sind die nach den obigen Darlegungen ermittelten weiteren 8 Studienplätze in Gestalt von Teilstudienplätzen (§ 18 Abs. 2 KapVO VII) verfügbar. Eine die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigende Personalkapazität kann nämlich vor Wirksamwerden des ausstattungs- oder patientenbezogenen Engpasses zu ungenutzten Kapazitätsreserven führen, die zu nutzen das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot grundsätzlich gebietet. Dies kann durch Teilzulassungen beschränkt auf den vorklinischen Abschnitt dieses Studienganges erfolgen, solange die Möglichkeit eines Weiterstudiums bis zum Studienabschluss nicht auszuschließen ist (vgl. zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 -). Teilstudienplätze müssen auch dann vergeben werden, wenn das spätere Weiterstudium nicht gesichert ist, solange es nur jedenfalls möglich erscheint (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2004 - NC 9 S 404/04 -; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 -, m.w.N.), was hier der Fall ist.
173 
Das Berechnungsergebnis (8 Teilstudienplätze) ist zwar grundsätzlich auch als solches nach Maßgabe der §§ 14 ff. KapVO VII zu überprüfen (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Namentlich ist dabei auch hinsichtlich dieser Teilstudienplätze gegebenenfalls ein Schwund zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Weil das Schwundverhalten von Studierenden auf Vollstudienplätzen erfahrungsgemäß deutlich von demjenigen Studierender auf Teilstudienplätzen abweicht und eine Auffüllung hinsichtlich der Teilstudienplätze mangels einer hinreichenden BewerberInnenzahl für gewöhnlich nicht gelingt, hat die Korrektur für die Teilstudienplätze gesondert zu erfolgen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -; Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31). Immerhin hat die Antragsgegnerin zuletzt im Kapazitätsbericht 2002/2003 insoweit mit einem gesonderten Schwundfaktor von 0,6406 gerechnet (vgl. dazu auch die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Die Kammer sieht jedoch im Eilverfahren einstweilen davon ab, die Zahl der tenorierten Teilstudienplätze schwundbedingt weiter zu erhöhen und betrachtet den Umstand, dass es tatsächlich zu einem erhöhten Schwund kommt, der eine (weitere) Erhöhung der Studienanfängerzahl auf Teilstudienplätzen zuließe, im Eilverfahren lediglich als weitere Bestätigung dafür, dass die Kapazität der Antragsgegnerin zumindest für die Aufnahme mindestens weiterer 8 StudienanfängerInnen auf Teilstudienplätzen - wie tenoriert - genügt.
174 
Die Vergabe der 8 weiteren Teilstudienplätze geht hier auch nicht in unzulässiger Weise zu Lasten von Vollstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin. Zur weiteren diesbezüglichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die - den Beteiligten bekannten - ausführlichen diesbezüglichen Darlegungen in den Vorjahresbeschlüssen der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. - verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung).
VIII.
175 
Soweit AntragstellerInnen hilfsweise oder neben ihrem Hauptbegehren die Vergabe weiterer Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt bzw. geltend gemacht haben, bleibt ihr Begehren ohne Erfolg. Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität sind nicht verfügbar. Bei der Antragsgegnerin ist vielmehr sogar eine Überbuchung um 8 Studienplätze eingetreten. Diese Überbuchung akzeptiert die Kammer im Eilverfahren als kapazitätsdeckend. Für eine solche Überbuchung findet sich in § 7 Abs. 3 Satz 6 ZVS-VergabeVO eine Ermächtigungsgrundlage. Sie ist - von Ausnahmefällen abgesehen - grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Überbuchung rechtsmissbräuchlich oder mit der Absicht, die Erfolgsaussichten klagender StudienbewerberInnen zu verringern, herbeigeführt haben sollte, sind nicht ersichtlich.
VIII.
176 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschluss vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 -; Tübingen/Psychologie/WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin - trotz diesbezüglicher Einwände - für geboten, die gleiche Loschance aller BewerberInnen mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird.
177 
Hierbei erachtet es die Kammer für das hier zu beurteilende Studienjahr für angemessen, bei der Bemessung der Kostenquote von der festgesetzten (310) und nicht von der tatsächlichen auf der eingetretenen Überbuchung beruhenden Zulassungszahl (318) auszugehen, sodass für die Zwecke der Kostenentscheidung (fiktiv) von einer Zulassung von (326 - 310 =) 16 Studierenden auszugehen ist. Die (beträchtliche) Überbuchung fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Antragstellerseite, auch wenn sie in der Sache als kapazitätsdeckend anzuerkennen ist. Insoweit ist eine teilweise Erledigung eingetreten, die bei einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO gleichfalls zu einer Kostenquotelung geführt hätte, da die Antragstellerseite (auch) im Umfang der 8 überbuchten Studienplätze obsiegt hätte, wenn man sich das (teilweise) erledigende Ereignis - die Überbuchung - hinwegdenkt.
178 
Damit ergibt sich bei 16 zusätzlichen Studienplätzen über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus und 110 BewerberInnen unter Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung. Dabei nimmt die Kammer den Umstand, dass die vergebenen Studienplätze lediglich Teilstudienplätze sind und die AntragstellerInnen mit ihrem auf die Vergabe von Vollstudienplätzen gerichteten Hauptantrag insoweit unterliegen, lediglich zum Anlass, die rechnerisch ermittelte Kostenquote geringfügig auf 1/7 zu 6/7 abzurunden. Diese Kostenquotelung erscheint der Kammer im Eilverfahren angemessen.
179 
Diese Kostenentscheidung gilt einheitlich für alle Verfahren und damit auch für diejenigen Antragsteller, die nur die Beteiligung an einem Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen und die Vergabe der Plätze nach der daraus folgenden Rangfolge beantragt haben (vgl. zur ausführlichen Begründung die Darlegungen in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
180 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier auch im Eilverfahren den (vollen) Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden vgl. die Nachweise in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die Antragstellerin zum WS 2010/2011 vorläufig zum Studium der Medizin im 1. Fachsemester zuzulassen, ist jedenfalls unbegründet. Es kann daher offen bleiben, ob die Antragstellerin einen Antrag auf Zulassung im zentralen Vergabeverfahren für den Studienort Freiburg gestellt hat. Das ist gemäß § 24 Satz 2 Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in der Fassung vom 29.06.2009 (GBl. S. 309, 310) - VergabeVO-ZVS - Voraussetzung für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Diese Bestimmung ist nunmehr - anders als für das vorangegangene Wintersemester 2009/2010 - anwendbar (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -).
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 11.06.2010 (GBl. S. 487) - ZZVO 2010/2011 - für das WS 2010/2011 festgesetzten Zahl von 335 Studienanfängern und weiteren 11 Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt die Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin erschöpft ist. Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 347 Studienplätze (335 Voll- und 12 Teilstudienplätze), die nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 22.11.2010 (Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.11.2010; zu den Generalakten IV) im 1. Fachsemester kapazitätsrechtlich belegt sind.
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zum in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin das Lehrangebot im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Ob der Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. in vollem Umfang anzuerkennen ist, kann offen bleiben (1). Die Lehrnachfrage wurde - auch unter Berücksichtigung eines weiteren, der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs - zutreffend ermittelt (2). Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf den Überprüfungstatbestand des § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
(1)
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
Hinsichtlich der Lehrdeputate (vgl. § 9 Abs. 1 u. 2 KapVO VII) ist von der Regelung des § 1 Lehrverpflichtungsverordnung der Landesregierung vom 11.12.1995 (GBl. 1996 S. 43) - i.d.F. vom 20.11.2007 (GBl. S. 505, 515) - LVVO - auszugehen. Danach beträgt der Umfang der Lehrverpflichtung bei Professoren in der Regel 9 SWS, soweit ihnen nicht abweichend überwiegend Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden bzw. die Professur nicht mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LVVO, § 46 Abs. 1 LHG). Gemäß Art. 19 § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 ff; im Folgenden: EHFRUG) nehmen am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Professoren, wenn keine andere individuelle Lehrverpflichtung festgesetzt war, die Regellehrverpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a LVVO (9 SWS) wahr. Für Juniorprofessoren mit Lehrtätigkeit in den wissenschaftlichen Fächern beträgt die Lehrverpflichtung nach positiver Evaluation 6 SWS und im Übrigen 4 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO) und bei Dozenten 12 bis 18 SWS. Des Weiteren gilt nach Art. 19 § 3 Abs. 1 EHFRUG für die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 24.11.2007 (vgl. Art. 20 Abs. 1 EHFRUG) vorhandenen wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure und Hochschuldozenten auf Zeit die LVVO in der am Tag vor Inkrafttreten des EHFRUG geltenden Fassung. Diese betrug bei wissenschaftlichen Assistenten mit Lehraufgaben höchstens 4 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a.F.), bei Oberassistenten 6 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO a.F.) und bei Hochschuldozenten auf Zeit 7-9 SWS, soweit im Einzelfall keine abweichenden Regelungen getroffen wurden (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 LVVO a.F.).
Bei Akademischen Mitarbeitern richtet sich die Lehrverpflichtung nach dem Schwerpunkt der von ihnen zu erbringenden Dienstleistungen. Soweit Akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt sind, beträgt die Lehrverpflichtung 4 SWS, sofern ihnen die Möglichkeit zur Weiterqualifikation eingeräumt wurde. Die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, wenn das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO). Bei Angestellten ist die Lehrverpflichtung entsprechend den Aufgaben der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 LVVO genannten Beamten festzusetzen, wenn sie die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie diese (§ 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Bei Akademischen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen beträgt die Lehrverpflichtung 4 SWS, sofern ihnen die Möglichkeit zur Weiterqualifikation eingeräumt wurde, die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, wenn das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO).
Das unbereinigte Lehrangebot wurde um 0,5 SWS geringer angegeben als im Wintersemester 2010/2011. Die Antragsgegnerin hat jedoch dargelegt, dass es insoweit nicht zu einem tatsächlichen Abbau des Lehrangebots gekommen ist, sondern dass in der Kapazitätsberechnung für das WS 2009/2010 die Lehrkapazität versehentlich um 2 SWS zu hoch angegeben wurde, damals also tatsächlich nur 394,5 SWS betrug, was immer noch eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebots gegenüber dem WS 2008/2009 (387,5 SWS) darstellte.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 08.02.2007 - NC 6 K 28/06 u.a. und vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08u.a.-) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin die ihr zur Verfügung stehenden Drittmittelstellen nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -; Urteile v. 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. und v. 07.03.1986 - NC 9 S 652/86 -; OVG Münster, Beschlüsse v. 28.05.2004 - 13 C 20/04 - KMK-HSchR/NF 41C, Nr. 42, v. 12.03.2004 - 13 C 79 - und vom 25.05.2007 - 13 C 115/07 - ; OVG Saarland, Beschluss v. 17.07.2006 - 3 X 3/06 u.a. - jeweils zitiert nach juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 8 KapVO Rnr. 5). Das ergibt sich aus dem in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerten Stellenprinzip, wie die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 u.a. - dargelegt hat, auf die insofern verwiesen werden kann. Auch im Hinblick auf § 10 KapVO VII (tatsächlich erbrachte Titellehre bzw. unvergütete Lehraufträge) ist keine Erhöhung des Lehrangebots geboten. Zur näheren Begründung kann auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. - verwiesen werden, die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - insoweit bestätigt wurden.
10 
Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt können nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschlüsse vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.) die Antragsteller auch nicht, wie von einigen Antragstellern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 beanspruchen, denn diese am 20.08.2007 geschlossene Verwaltungsvereinbarung begründet weder subjektive Rechte von Studienbewerbern noch wird auch nur einer bestimmten Hochschule oder einem einzelnen Studiengang dadurch ein Rechtsanspruch eingeräumt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10 - VBlBW 2011, 29).
11 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist danach wie folgt zu ermitteln:
12 
Das Fach Anatomie verfügt über insgesamt 6 Stellen für Professoren mit einem Deputat von je 9 SWS, insgesamt 4 Stellen für Akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis mit Lehraufgaben bzw. für Angestellte mit einem Deputat von je 9 SWS, sowie 8 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit einem Deputat von je 4 SWS. Dies ergibt als Ausgangszahl 122 SWS. Eine Deputatsminderung besteht nicht mehr. Das Fach Anatomie verfügt somit über eine Lehrangebotssumme in Höhe von 122 SWS. Soweit im WS 2009/2010 von einer Lehrangebotssumme von 124 SWS ausgegangen wurde, beruhte das - wie in der Stellungnahme des Studiendekanats der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 30.11.2010, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 11.01.2011, dargelegt - auf einem Versehen, dem keine tatsächlich vorhandene Stelle zu Grunde lag.
13 
Dem Fach Biochemie / Molekularbiologie sind 5 Stellen für Professoren mit je 9 SWS, 1 Forschungsprofessur mit einem Deputat von 5 SWS, 5 Stellen für beamtete bzw. unbefristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit einem Deputat von je 9 SWS sowie 10,5 Stellen für befristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit einem Deputat von 4 SWS zugeordnet. Drei Stellen für wissenschaftliche Assistenten (C1) mit einem Deputat von je 4 SWS sind zwischenzeitlich weggefallen, wurden jedoch durch drei neu eingerichtete Stellen für befristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit derselben Lehrverpflichtung ersetzt. Das ergibt - ohne Deputatsminderungen - 137 SWS (2009/2010: 137 SWS). Die geltend gemachte Deputatsminderung für eine Mitarbeiterin als Strahlenschutzbeauftragte kann - wie bereits für die vorangegangenen Studienjahre - anerkannt werden. Zur näheren Begründung kann auf die Beschlüsse vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 - u.a. betreffend das Wintersemester 2007/2008 verwiesen werden. Kapazitätsrechtlich ist damit ein Lehrangebot des Instituts für Biochemie / Molekularbiologie von 135 SWS (WS 2009/2010:135 SWS) zu berücksichtigen.
14 
Dem Physiologischen Institut sind insgesamt 4 Stellen für Professoren mit je 9 SWS, eine Stelle für einen Hochschuldozenten mit 9 SWS, eine Stelle für einen Oberassistenten mit 6 SWS, 3 Stellen für beamtete und unbefristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit je 9 SWS sowie 7 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit je 4 SWS zugeordnet. Das ergibt als Ausgangszahl 97 SWS (2009/2010: 97,5 SWS). Zwar ist gegenüber dem WS 2009/2010 eine Stelle eines C2-Hochschuldozenten mit 6 SWS weggefallen; dies wurde jedoch durch die Schaffung einer weiteren halben Stelle für einen unbefristet angestellten Akademischen Mitarbeiter und eine Stelle für einen befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis nahezu kompensiert. Von dem Lehrangebot des Instituts ist zudem nur noch eine Deputatsermäßigung abzuziehen. Diese Ermäßigung der Lehrverpflichtung von 2 SWS für einen Professor, der Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist, begegnet weiterhin keinen rechtlichen Bedenken (vgl. insoweit auch Beschlüsse der Kammer vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 u.a. -). Rechtsgrundlage für diese Deputatsermäßigung ist § 9 Abs. 2 LVVO i.V.m. dem Erlass des Ministeriums für Kultus und Wissenschaft vom 21.04.1992, wonach den Sprechern der Sonderforschungsbereiche eine Deputatsminderung von 2 SWS gewährt wird (vgl. auch das Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.08.2007, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 08.10.2007 zu den Generalakten IV betr. die Zulassungsverfahren WS 2007/2008). Es besteht kein Zweifel daran, dass Prof. ... Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist (SFB 746 „Funktionale Spezifität durch Kopplung und Modifikation von Proteinen“). Das ergibt sich aus der allgemein zugänglichen Internetpräsentation der Antragsgegnerin über ihre Sonderforschungsbereiche (http:www.sfb746.uni-freiburg.de). Die noch im WS 2009/2010 geltend gemachte Deputatsermäßigung für einen weiteren Professor ist demgegenüber entfallen, nachdem dieser nicht mehr Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist. Kapazitätsrechtlich ist somit ein Lehrangebot von 95 SWS (2009/2010: 93,5 SWS ) zu berücksichtigen.
15 
Die Abteilungen medizinische Soziologie und medizinische Psychologie wurden bereits vor dem WS 2009/2010 zusammengefasst. Bei je einer Stelle für einen Professor und einen Akademischen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis mit je einem Deputat von 9 SWS sowie einem weiteren Akademischen Mitarbeiter mit einem Deputat von 12 SWS und 3,5 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit einem Deputat von je 4 SWS beträgt das Gesamtlehrangebot dieser Fächer 44 SWS (2009/2010: 44 SWS). Änderungen gegenüber dem WS 2009/2010 sind nicht eingetreten. Bereits in den Beschlüssen vom 21.01.2010 (NC 6 K 1470/09 u.a.) wurde dargelegt, dass durch die Zusammenlegung der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie zu einem Institut keine Verringerung des Lehrangebots eingetreten ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).
16 
Hinzu kommen 0,5 SWS (WS 2009/2010: 0,5 SWS), die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII).
17 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt somit insgesamt 396,5 SWS (WS 2009/2010: 397 SWS bei irrtümlicher Berücksichtigung einer halben, nicht vorhandenen Stelle).
18 
(1.2) Dienstleistungsexport
19 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Antragsgegnerin insgesamt 52,8441 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Anzuerkennen sind jedenfalls 51,7941 SWS.
20 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2009/2010: 8,9112 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von 6,2130 SWS (2009/2010: 6,2100 SWS nur für Pharmazie Staatsexamen), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,4699 SWS (2009/2010: 35,0366 SWS). Auch ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin ist nunmehr anzuerkennen, fraglich könnte nur dessen Umfang sein.
21 
Für die Berechnung der Dienstleistungsexporte ist die Hälfte der jährlichen Zulassungszahl in den nicht zugeordneten Fächern mit dem jeweiligen Curricularanteil zu multiplizieren (vgl. Formel in Anlage 1, Ziff. I Nr.2(2) zur KapVO VII). Zur Berechnung des jeweiligen Curricularanteils ist für jede der für den nicht zugeordneten Studiengang angebotenen Veranstaltungen die Anzahl der Stunden mit einem auf die Veranstaltungsart bezogenen Faktor zu multiplizieren und dann durch die Zahl der pro Veranstaltung zugelassenen Studenten zu dividieren. Die Summe der so errechneten Werte bildet den auf den nicht zugeordneten Studiengang entfallenden Curricularanteil. Dieser wird mit der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang (Aq/2) multipliziert. Diese Berechnung ergibt sich für das Studienjahr 2010/2011 aus der Anlage 3a der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin (S. 18). Bei der Ermittlung der jährlichen Zulassungszahl in den nicht zugeordneten Studiengängen ist ein eventueller Schwund im Rahmen der Berechnung des Dienstleistungsexports nicht zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 15.04.2004, KMK-HSchR/NF 41C, Nr. 41). Daran hält die Kammer trotz der Rügen einiger Antragsteller fest.
22 
Hinsichtlich des Studienabschnitts Klinisch-praktische Medizin hat die Kammer keine durchgreifenden Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports der Lehreinheit Vorklinik für den klinischen Studienabschnitt (vgl. Beschlüsse vom 28.03.2003 - NC 6 K 2023/02 - u.a.; vom 03.02.2004 - NC 6 K 1327/03 - u.a.; vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 - u.a., vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 -, vom 08.02.2007 - NC 6 K 28/06 - u.a., vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. und vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.). Ein solcher Dienstleistungsexport wird auch durch den (von einigen Antragstellern gerügten) Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nicht in Frage gestellt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10). Die als Dienstleistungsexport geltend gemachten Veranstaltungen im Bereich Arbeitsmedizin/Sozialmedizin und des Querschnittsbereichs 3 (Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, öffentliche Gesundheitspflege) sind in der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 35, Nr. 48, S. 286 ff) i.d.F.d. 5. Änderungssatzung vom 24.09.2008 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 39, Nr. 74 S. 411 ff) als Pflichtveranstaltungen vorgesehen. Entsprechende Leistungsnachweise sind auch nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I 2002, 2405) für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderlich (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 und Satz 5 Nr. 3 ÄAppO).
23 
Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Blockveranstaltung Arbeits- und Sozialmedizin zutreffend berücksichtigt, dass diese in der Studienordnung (vgl. Anlage 3 Studienplan für den Zweiten Studienabschnitt) als Vorlesung, Kurs und Seminar vorgesehen ist und auch tatsächlich entsprechend gehalten wird (vgl. Handout Sozialmedizin im WS 2010/2011 vom 22.10.2010 [http://www.medsoz.uni-freiburg.de/lehre/sozialmedizin.htm]). Auch wurde berücksichtigt, dass die Veranstaltung im arbeitsrechtlichen Teil von Personal der klinisch-praktischen Lehreinheit durchgeführt wird. Die Blockveranstaltung entspricht sowohl nach der Studienordnung als auch nach dem Handout 2 SWS. Es ist nicht zu beanstanden, dass - angesichts der Beteiligung der klinisch-praktischen Lehreinheit - 0,5 SWS für Vorlesungen und je 0,3 SWS für Seminare und Kurse angesetzt wurden. Die Gruppengröße für die Vorlesungen begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da die Veranstaltung zweimal im Jahr jeweils doppelt durchgeführt wird (vgl. auch Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011, S. 424). Die Gruppengröße für Seminare und Kurse begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Die Veranstaltung zum Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) wird ebenfalls als Blockveranstaltung durchgeführt. Der Ansatz von je 1 SWS für Vorlesungen und Kurse ist nicht zu beanstanden; er entspricht der Studienordnung und der praktischen Durchführung. Die Gruppengröße der Vorlesungen (g = 158) entspricht der Tatsache, dass die Veranstaltung einmal jährlich jeweils doppelt durchgeführt wird; die Gruppengröße für den Kursteil (g = 20) ist ebenfalls rechtlich unbedenklich.
24 
Der Dienstleistungsexport für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Auch hier ist die Zahl der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit ausweislich der Anlage 3a erbracht werden, nach Art und Umfang erforderlich. Dies hat die Kammer für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie in ihren Beschlüssen vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 u.a. - unter Verweisung auf § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 D der Approbationsordnung für Apotheker i.d.F. der 2. Änderungsverordnung v. 14.12.2000 (BGBl. I, 1714, vgl. auch: http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-stex/studienordnung) und die Anlage 1 zur Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang der Pharmazie (Staatsexamen) vom 14.11.2001 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 33, Nr. 8, S. 9ff) dargelegt. Art und zeitlicher Umfang der Lehrveranstaltungen sind gegenüber früheren Studienjahren unverändert. Die Vorlesungen bzw. das Praktikum finden ausweislich der Ausführungsbestimmungen für die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums Pharmazie im 2. Fachsemester (3 SWS Vorlesung Grundlagen der Anatomie und der Physiologie) und im 3. Fachsemester statt (3 SWS Vorlesung Grundlagen der Anatomie und der Physiologie und 2 SWS Kursus der Physiologie; vgl.: Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011, S. 383; http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgangstex/studien-ordnung). Die im Vorlesungsverzeichnis benannten Lehrpersonen der im 3. Fachsemester durchzuführenden Veranstaltungen sind Mitglieder des Physiologischen Instituts (vgl. schriftliches Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011: S. 383, 119). Die Veranstaltung im 2. Fachsemester wird ausweislich der Ausführungsbestimmungen zum Grundstudium (http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/ Lehre/sgang-stex/studienordnung) von einem Professor des Instituts für Anatomie und Zellbiologie geleitet.
25 
Auch gegen den Dienstleistungsexport in den seit 2009/2010 neu geschaffenen Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. bestehen derzeit keine durchgreifenden Bedenken. Die Studierenden dieses Studiengangs nehmen an den ohnehin für den Staatsexamensstudiengang erbrachten Vorlesungen Grundlagen der Anatomie und Grundlagen der Physiologie teil. In der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 435 ff) sind diese Vorlesungen in dem erbrachten Umfang von jeweils 3 SWS im 2. und 3. Fachsemester als „Medizinische Grundlagen“ vorgesehen (vgl. auch Studienplan Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc.; http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/ Lehre/sgang-sbsc/studium2/studienplan-bachelor-pharm-wissen-2010.pdf). Die Tatsache, dass die Prüfungsordnung für den Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften zum Berechnungsstichtag noch nicht galt, ist dabei unschädlich. Das folgt aus § 5 Abs. 3 KapVO VII. „Daten“ i.S.d. § 5 Abs. 3 KapVO VII sind auch normative Festsetzungen, soweit sie für die Ermittlung der Aufnahmekapazität von Bedeutung sind. Diese Auslegung des Begriffs „Daten“, die für § 5 Abs. 2 KapVO VII gilt, muss auch für die Bestimmung des Absatz 3 gelten, die sich von Absatz 2 nur dadurch unterscheidet, dass sie bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums eintretende Veränderungen betrifft (vgl. zu § 5 Abs. 2 KapVO VII: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -). Der Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. ist auch seit dem 04.12.2009 akkreditiert (vgl. Homepage des Akkreditierungsrats, http://www.hs-kompass2.de/kompass/xml/akkr/maske. html), so dass hier offen bleiben kann, ob die Akkreditierung Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstleistungsexports ist. Es bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Abwägung im Hinblick auf die kapazitäre Auswirkung der Einführung dieses Studiengangs aller Voraussicht nach keine Bedenken. Die Einführung dieses Studiengangs, für den keine gegenüber den bereits zuvor für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie erbrachten Veranstaltungen zusätzlichen Dienstleistungen erfolgen, wirkt sich nur marginal aus. Die Auswirkung beschränkt sich lediglich auf die Erhöhung der Zahl der Studienanfänger. Diese für den Studiengang Humanmedizin Vorklinik kapazitätssenkende Auswirkung wird zudem noch teilweise dadurch kompensiert, dass sich die Gruppengröße der Vorlesungen von 90 auf 120 erhöht. Insgesamt führt die Berücksichtigung des neuen Studiengangs Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. zu lediglich einer Erhöhung des Dienstleistungsexports um insgesamt 0,0030 SWS.
26 
Die in die Berechnung eingesetzte Zahl der Studienanfänger begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie wurde für die Vorlesungen entsprechend der Summe der Zulassungszahlen für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie (90; vgl. ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2010/2011 v. 11.06.2010, GBl. 2010, 487, 488) und für die Pharmazeutischen Wissenschaften B.Sc. (30; vgl. ZZVO Universitäten für das WS 2010/2011 v. 05.07.2010, GBl. 2010, 509, 511) festgesetzt.
27 
Der Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236) und ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79). Dem folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung. Die Zahl der Studienanfänger wurde ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte (S. 19) - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Studierenden mit Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
28 
Ebenfalls anzuerkennen ist ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc.. Wie bereits in den Beschlüssen vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a. dargelegt, begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, einen Dienstleistungsexport für diesen Studiengang anzusetzen, obwohl zugleich der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet und insoweit eine Aufteilungsentscheidung vorgenommen worden ist. Denn es handelt sich bei einem Bachelorstudiengang und dem darauf folgenden Masterstudiengang trotz der gestuften Studienstruktur um zwei verschiedene Studiengänge im Sinne des § 30 Abs. 1 LHG. Dies ergibt sich auch aus § 29 Abs. 2 LHG (vgl. § 19 Abs. 1 HRG), wonach es sich um (jeweils) eigenständige Studiengänge handelt (vgl. Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, S. 197 Rnr. 591; Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Ordner 2 Baden-Württemberg, S. 27 Rnr. 78 und Ordner 1 zu § 19 HRG Rnr. 33). Der Masterstudiengang Molekulare Medizin ist des Weiteren ein der Lehreinheit Vorklinik nicht zugeordneter Studiengang, da er durch Beschluss des - dafür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen - Senats vom 27.05.2009 (TOP 17) der Klinisch-praktischen Lehreinheit zugeordnet ist. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es dazu nicht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
29 
Soweit einige Antragsteller rügen, dass eine Abwägungsentscheidung bei der Einrichtung dieses Studiengangs unterblieben sei, trifft das nicht zu. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. wurde zugleich mit der des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. beschlossen; insoweit erfolgte eine beide Studiengänge umfassende Abwägung mit den Interessen der Bewerber für das Medizinstudium. Das war geboten, da beide Studiengänge zusammen an die Stelle des auslaufenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin treten. Diese einheitliche Abwägungsentscheidung wurde von der Kammer in den Beschlüssen vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a. gebilligt. Insoweit kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden:
30 
„Zuvor bestand seit dem Wintersemester 2001/2002 der Diplomstudiengang Molekulare Medizin, für den seit dem WS 2002/2003 von der Antragsgegnerin ein Dienstleistungsexport für diesen Studiengang geltend gemacht wurde; seit diesem Semester bestand auch eine (örtliche) Zulassungsbeschränkung aufgrund der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung in Höhe von 30 Studienplätzen, wobei Studienanfänger nur zum Wintersemester zugelassen werden (vgl. jeweils geltende Zulassungszahlenverordnungen: GBl. 2002, S. 226, 232; GBl. 2003, 663, 668; GBl. 2004, 448, 451; GBl. 2005, 492, 495; GBl. 2006, 256, 258; GBl. 2007, 361, 363; GBl. 2008, 265, 266). Dieser Studiengang wurde nunmehr auf Grund eines Beschlusses des Senats der Antragsgegnerin vom 27.05.2009 (vgl. S. 72 der Kapazitätsakte [Stand 25.09.2009]) auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. umgestellt.
31 
Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bei hochschulorganisatorischen Maßnahmen, wie der Umstellung eines vorhandenen Diplomstudiengangs entsprechend dem Bologna-Prozess auf einen Bachelor- und einen Masterstudiengang, ist eine gerechte Abwägung der daran beteiligten rechtlich geschützten Interessen zu treffen. Hat die Maßnahme - wie hier - kapazitäre Auswirkungen, so werden die Rechte der Studienplatzbewerber berührt. Deren Belange sind daher in die Abwägung einzustellen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 - und v. 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Allerdings ist der Staat nicht verpflichtet, für jeden Bewerber und für jede Zeit einen Studienplatz bereitzustellen. Vielmehr darf er beim Einsatz der begrenzten Mittel, die für die Hochschule zur Verfügung stehen, Prioritäten für bestimmte Studiengänge setzen. Dies beinhaltet die Befugnis, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen" (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 - NVwZ-RR 1990, 349).
32 
Die gebotene Abwägung hat hier stattgefunden. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Einführung des Diplomstudiengangs keinen rechtlichen Bedenken begegnete, weil die gebotene Abwägung insoweit nicht zu beanstanden war (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 NC 9 S 241/08 -; Beschlüsse der Kammer v. 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. -). Die Umstellung des Diplomstudiengangs auf einen Bachelor- und einen Masterstudiengang war im Hinblick auf den Bologna-Prozess und dessen gesetzliche Umsetzung (vgl. § 29 Abs. 3 LHG: bis zum Wintersemester 2009/2010) geboten, worauf der mit der Umstellung beauftragte Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat (vgl. Protokolle der Studienkommissionssitzung vom 14.04.2009 [Kapazitätsakte S. 33], des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 [Kapazitätsakte S. 39] und des Fakultätsrats vom 23.04.2009 [Kapazitätsakte S. 55]). Sie führt zwar gegenüber dem bisherigen Diplomstudiengang zu einer weiteren Reduzierung der Kapazität im Studiengang Humanmedizin um 2 Studienplätze gegenüber der Situation bei einer Fortführung des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin. Dessen war sich der Senat bei seiner Beschlussfassung bewusst (vgl. Stellungnahme des Studiendekanats der Fakultät vom 09.12.2009, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters VIII vom 28.12.2009, unter Bezug auf die „Anlage 6“ die dem Senat bei Beschlussfassung vorlag). Dabei wurde in zutreffender Weise nicht nur die Einführung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in den Blick genommen, der gegenüber dem Diplomstudiengang einen geringeren Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit aufweist (1,4492 [vgl. S. 82 - 85 der Kapazitätsakte] statt 1,8142 im WS 2008/2009 [vgl. S. 27, Ziff. 3 des Abdrucks der Beschlüsse vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. - ]), so dass sich die Kapazität bei isolierter Betrachtung allein dieses Studiengangs erhöht hat. Vielmehr wurde zutreffend darauf abgestellt, dass der - auslaufende - Diplomstudiengang durch einen Bachelor- und einen Masterstudiengang ersetzt wurde. Es begegnet darüber hinaus keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die Umstellung genutzt hat, im Rahmen der vorgegebenen Modulbildung (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 LHG), auf die zu Recht hingewiesen wurde (vgl. Protokolle der Sitzung der Studienkommission vom 16.04.2009, des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 und des Fakultätsrats vom 23.04.2009), das Curriculum zu überarbeiten und zu ergänzen (Protokolle der Sitzung der Studienkommission vom 16.04.2009). Dabei war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Ziel des Studiengangs zu berücksichtigen, der darauf ausgerichtet ist, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Forschungsgebiet als Grundstein zu einer weiteren Forschungskarriere (Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studienganges wie der Molekularen Medizin liegt im Gestaltungsspielraum der Hochschule (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Denn das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Vielmehr sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Diese Ausführungen betrafen zwar die Einrichtung des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, sind jedoch auch hier einschlägig. Lediglich ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin ausreichend nachgefragt ist, wie sich aus der mit dem Schriftsatz des Antragsgegnervertreters VIII vom 28.12.2009 vorgelegten Belegungsliste ergibt, wonach derzeit 35 Studierende in diesem Studiengang eingeschrieben sind.“
33 
Entgegen der Rügen mancher Antragsteller setzt die Berücksichtigung des Dienstleistungsexports hier auch nicht die Akkreditierung des Studiengangs voraus. Nach § 30 Abs. 3 Satz 4 LHG sind Bachelor- und Masterstudiengänge grundsätzlich durch eine anerkannte Einrichtung zu akkreditieren. Diese Akkreditierung soll die Einhaltung inhaltlicher Mindeststandards und die Berufsrelevanz der Studienabschlüsse sicherstellen sowie zur Transparenz der Abschlüsse in der Öffentlichkeit beitragen (Haug, a.a.O., S. 199). Die Formulierung „grundsätzlich“ legt nahe, dass es auch Ausnahmen von der Akkreditierungspflicht geben kann (Haug, a.a.O., LT-Drs. 13/3640, S. 207). Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn - wie hier - ein bestehender Studiengang auf die gestufte Studienstruktur von Bachelor- und Masterstudiengängen umgestellt wird (LT-Drs. 13/3640, S. 207). In einem solchen Fall kommt auch eine spätere Akkreditierung z.B. nach dem Durchgang der ersten Studentenkohorte (Haug, a.a.O.) in Betracht. Das veranschaulicht, dass jedenfalls nach dem Landesrecht in Baden-Württemberg die Akkreditierung keine Voraussetzung für die Aufnahme des Studienbetriebs ist. Dagegen spricht im Übrigen das weiterhin fortbestehende Erfordernis einer Zustimmung durch das Wissenschaftsministerium (§ 30 Abs. 3 Satz 1 LHG). Auch nach den der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bildet die Akkreditierung keine zwingende Voraussetzung für die Einrichtung von Bachelor- bzw. Masterstudiengängen (BayVGH, Beschl. v. 19.09.2007 - 7 CE 07.10334 - u.a.). Aus diesem Grunde ist die Akkreditierung keine Voraussetzung für die Anerkennung einer Dienstleistung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.09.2007, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -; OVG Hamburg v. 19.10.2009 - 3 Nc 82/08 - zum jeweiligen Landesrecht), zumal nicht ersichtlich ist, dass dieses der Qualitätssicherung dienende Instrument dem Schutz der Interessen der Studienbewerber eines anderen, zulassungsbeschränkten Studiengangs dienen soll (OVG Nds., Beschl. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -).
34 
Im WS 2010/2011 kann ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. nunmehr anerkannt werden. Das setzt voraus, dass zum einen die Dienstleistung rechtlich, d.h. auf Grund einer wirksamen Studienordnung, geboten ist und dass sie zum zweiten auch tatsächlich durchgeführt wird (HessVGH, Beschl. v. 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -; OVG NRW, Beschl. v. 16.03.2009 - 13 C 1/09 -). Beide Voraussetzungen sind hier jedenfalls hinsichtlich der Veranstaltungen Modul 1 erfüllt. Nach § 14 Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science vom 20.01.2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 41, Nr. 1, S. 1ff) ist das Praktikum Molekulare Medizin mit insgesamt 12 SWS im ersten und zweiten Fachsemester vorgesehen. Nunmehr haben auch erstmals Studierende mit dem Studium in diesem Studiengang begonnen. Daher ist davon auszugehen, dass die Veranstaltung in diesem Studienjahr durchgeführt wird. Der Curricularanteil für diese Veranstaltung ist mit 0,4000 nicht höher als der im WS 2009/2010 angesetzte. Es erscheint der Kammer auch nachvollziehbar, dass die in § 14 der Prüfungsordnung mit einem zeitlichen Umfang von insgesamt 12 SWS vorgesehene Veranstaltung in Höhe von 4 SWS, d.h. zu einem Drittel, von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit durchgeführt wird. Angesichts der Tatsache, dass dieser Studiengang erst anläuft, ist es geboten, die Hälfte der jährlichen Zulassungszahl (Aq/2) nicht nach der festgesetzten Zulassungszahl, sondern nach den tatsächlichen Studienanfängern zu berechnen. Die Antragsgegnerin hatte ursprünglich die Zahl der Studienanfänger auf 5 prognostiziert. Nach der Aufstellung des Studiendekanats der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 17.01.2011, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 17.01.2011, sind 6 Studierende im Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. eingeschrieben. Da davon auszugehen ist, dass das bei Beginn des Berechnungszeitraum bekannt war, war gemäß § 5 Abs. 3 KapVO VII die Hälfte der jährlichen Zulassungen (Aq/2) hier abweichend von der Berechnung der Antragsgegnerin mit 3 anzusetzen. Das ergibt einen Dienstleistungsexport für die Molekulare Medizin M.Sc. von 1,2, wenn die übrigen von der Antragsgegnerin angerechneten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar und Praktikum für das Wahlfach) unberücksichtigt bleiben.
35 
Hinsichtlich der Vorlesung, des Seminars und des Praktikums für das Wahlfach, die in diesem Studienjahr noch nicht durchgeführt werden, neigt die Kammer dazu, den Dienstleistungsexport nicht anzuerkennen. Unstreitig werden sich im maßgeblichen Studienjahr 2010/2011 noch keine Studierenden des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. in einem Semester befinden, in dem diese Veranstaltungen nachgefragt werden. Die Antragsgegnerin verweist insoweit darauf, dass sie tatsächlich noch Dienstleistungen für den auslaufenden Diplomstudiengang Molekulare Medizin erbringe. Es erscheint aber fraglich, ob das bei der Berechnung des Dienstleistungsexports berücksichtigt werden darf. Denn bei diesem Studiengang handelt es sich um einen der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang, so dass insoweit kein Dienstleistungsexport möglich ist. Hinzu kommt, dass für diesen Studiengang (im Hinblick auf das Auslaufen konsequenterweise) kein Curricularnormwert durch Rechtsverordnung festgesetzt worden ist, so dass eine Berücksichtigung nicht möglich ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Das kann aber letztlich offen bleiben, denn auch dann, wenn man den Dienstleistungsexport für diese Veranstaltungen nicht anerkennt, besteht über die belegten Studienplätze hinaus keine freie Kapazität.
36 
Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit nach summarischer Prüfung jedenfalls höchstens 344,7059 SWS (396,5 SWS abzüglich jedenfalls mindestens 51,7941 SWS Dienstleistungsexport).
(2)
37 
Bei der Berechnung der Kapazität aus dem bereinigten Lehrangebot ist zu berücksichtigen, dass der Lehreinheit Vorklinik ein weiterer Studiengang zugeordnet worden ist, nämlich der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die gebotene Abwägungsentscheidung hier rechtsfehlerfrei erfolgt (VGH, Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Insoweit wird auf die Ausführungen zum Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. unter 1.2 verwiesen. Die Zuordnung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit entspricht auch der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, da dieser Studiengang - außer bei der nur Dienstleistungen erbringenden Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 2. HS KapVO VII) - den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin nachfragt (VG Freiburg, Beschl. v. 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.).
38 
Die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin, vorklinischer Studienabschnitt, wird nunmehr so ermittelt, dass das bereinigte Lehrangebot verdoppelt und durch die Summe der - gewichteten - Lehrnachfrage beider zugeordneter Studiengänge dividiert wird. Das Ergebnis wird dann mit der Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin, vorklinischer Studienabschnitt, multipliziert (Formel in Anlage 1 II (4 und 5) KapVO VII).
39 
Im vorliegenden Fall wurden sowohl die Curriculareigenanteile des vorklinischen Studienabschnitts (2.1) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (2.2) als auch die Anteilsquote (2.3) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zutreffend ermittelt.
(2.1)
40 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt (1,8792) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
41 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
42 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 09.07.2010 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen.
43 
Auch materiell begegnet weder die Bildung des Curricularanteils des vorklinischen Teils des Studiengangs (2,4756) noch der nach Abzug des Lehrimports von 0,5964 angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8792 durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass zur Berechnung für jede der angebotenen Veranstaltungen die Anzahl der Stunden (SWS) mit einem auf die Veranstaltungsart bezogenen Faktor multipliziert wird und dann durch die Zahl der pro Veranstaltung zugelassenen Studenten (Betreuungsrelation) dividiert wird; die Summe der so errechneten Werte bildet den auf den vorklinischen Teil des Studiums entfallenden Curricularanteil (Berechnungsmodus) (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 - u.a., NVwZ 1983, 621; Beschl. v. 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -). Bei den Gewichtungsfaktoren greift die Kammer in ständiger - obergerichtlich nicht beanstandeter (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) - Rechtsprechung auf die in der Anlage 2 zur (außer Kraft getretenen) KapVO v. 31.01.1977 (GBl. S. 64, 77) vorgesehenen Werte als sachgerechte Regelung zurück.
44 
Der Curriculareigenanteil wiederum ergibt sich, wenn man von dem auf die Vorklinik insgesamt entfallenden Curricularanteil die Dienstleistungsimporte, d.h. den Teil des Ausbildungsaufwands, der von anderen Lehreinheiten erbracht wird, abzieht. Dasselbe Ergebnis wird erzielt, wenn man - wie die Antragsgegnerin - bei der Ermittlung des Curricularanteils der einzelnen Lehreinheiten für jede Lehrveranstaltung bereits nach den erbringenden Lehreinheiten differenziert und die Curricularanteile der von der Lehreinheit vorklinische Medizin erbrachten Veranstaltungen gesondert addiert (vgl. Anlage 4a; S. 22-25 der Kapazitätsakte).
45 
Art und zeitlicher Umfang der Veranstaltungen für den vorklinischen Studienabschnitt entsprechen der Anlage 1 der geltenden Studienordnung vom 24.03.2004 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 35, Nr. 48; S. 286 ff. v. 20.08.2004) i.d.F. der Siebten Änderungssatzung v. 24.03.2009 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 40, Nr. 26; S. 143 ff.) und dem im Studienjahr 2009/2010 zugrunde Gelegten. Insoweit kann auf die Beschlüsse der Vorjahre (vgl. Beschlüsse vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 -, vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 u.a.- und vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/10 -) verwiesen werden. Änderungen der Studienordnung und dementsprechend der Berechnung des Curricularanteils sind gegenüber dem WS 2009/2010 nicht erfolgt.
46 
Die Betreuungsrelationen entsprechen der Studienordnung. Hinsichtlich der Kleingruppenveranstaltung hat die Antragsgegnerin keine Änderungen vorgenommen. Eine Bindung an die im früheren ZVS-Beispielstudienplan zugrunde gelegten Betreuungsrelationen besteht nicht. Es ist der Hochschule vielmehr grundsätzlich unbenommen, auch insoweit (ebenso wie hinsichtlich Art und zeitlichem Umfang der Lehrveranstaltungen) von der jeweiligen Ausbildungswirklichkeit auszugehen. Hinsichtlich der Zulässigkeit der kleinen Gruppengrößen insbesondere beim Wahlfach, das vom fachdidaktischen Ermessen der Antragsgegnerin getragen ist, kann auf die frühere Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verwiesen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 u.a. - und Beschlüsse der Kammer v. 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a.-). Mit der in der Sechsten Änderungssatzung vom 26.11.2008 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 39, Nr. 77; S. 416 f) für die Vorlesungen festgesetzten Betreuungsrelation hat die Antragsgegnerin der gebotenen Systemgerechtigkeit Rechnung getragen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 -). Diese Betreuungsrelation hatte die Antragsgegnerin bereits den Kapazitätsberechnungen für die vergangenen beiden Studienjahre zu Grunde gelegt.
47 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. 4b der Kapazitätsakte S. 26) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Antragsteller haben insoweit keine Rügen erhoben. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der Studienordnung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert.
48 
Soweit einige Antragsteller fordern, dass ein höherer Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten anzusetzen sei, verweist die Kammer auf ihre Beschlüsse vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 u.a. -. Dort wird ausgeführt:
49 
„Ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin ist im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten. Dies hat die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 03.02.2004 - NC 6 K 1327/03 u.a. -, vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 u.a. - und vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 - u.a.- dargelegt, auf die insoweit verwiesen werden kann. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheit der Klinisch-praktischen Medizin bzw. der Klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen. Denn es bestehen weiterhin drei separate Lehreinheiten für den Studiengang Medizin. Grundsätzlich soll eine Lehreinheit so abgegrenzt werden, dass der ihr zugeordnete Studiengang die Lehrveranstaltungsstunden so weit wie möglich bei dieser Lehreinheit nachfragt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO VII). Das spricht gegen ein Gebot, Dienstleistungen möglichst zu importieren, auch wenn dies für den importierenden Studiengang kapazitätsgünstig ist. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diese Rechtsprechung der Kammer gebilligt und in seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - ausgeführt, die Universität sei nicht verpflichtet, im Gegenzug für den Dienstleistungsexport der „medizinischen Soziologie“ eine entsprechende Gegenleistung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einzufordern. Eine solche Optimierungspflicht, die im Ergebnis zu einem Kapazitätsverschaffungsanspruch führen würde, gebe das Verfassungsrecht nicht her (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).“
50 
Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das WS 2010/2011 sowie des - elektronischen - Vorlesungsverzeichnis für das kommende SS 2011 (http://uni-freiburg.de, dort: Vorlesungsverzeichnis) werden die auf das Wintersemester entfallenden Seminare Psychologie [teilweise integriert] (S. 385, 121) und Anatomie II [integriert] sowie der Kurs Makroskopische Anatomie (S. 382, 118) ausschließlich von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Psychologie und Soziologie bzw. Institut für Anatomie und Zellbiologie) unterrichtet. Daneben findet im WS 2010/2011 (http://www.medizinstudium.uni-freiburg.de/studierende/1.studienabschnitt/Stundenplaene/ alstupla3sem.pdf) die Einführung in die Klinische Medizin in dem in der Studienordnung vorgesehenen und bei der Berechnung des Curricularanteils berücksichtigten Umfang von 2 SWS statt, wobei ausweislich des Stundenplans in jeder Doppelstunde von einem Kliniker und einem Vorkliniker in ein großes Krankheitsgebiet eingeführt wird und in der letzten Semesterwoche ein Exkursionsprogramm stattfindet. Die auf das Sommersemester entfallenden Seminare Anatomie I [mit klin. Bezügen], Biochemie/Molekularbiologie II [mit klin. Bezügen] und Physiologie II [mit klin. Bezügen] werden ausweislich des elektronischen Vorlesungsverzeichnisses ausschließlich durch Lehrpersonen der Vorklinik unterrichtet (vgl. S 118 ff zur Zuordnung der Lehrpersonen zu einzelnen Instituten).
(2.2)
51 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Ausbildungsaufwand für den gesamten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin wurde durch die Änderungsverordnung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) auf 7,0106 festgelegt (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).
52 
Der CAp für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt. Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459ff). Gegen diese Prüfungsordnung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das gilt sowohl für Art und Umfang der Veranstaltungen als auch für die jeweils geregelten Gruppengrößen. Zwar hat der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin einen hohen Lehraufwand. Dieser Lehraufwand beruht darauf, dass die beabsichtigte Verbindung von Inhalten und Fragestellungen der Medizin mit Denk- und Arbeitsweisen der Naturwissenschaften eine gründliche Ausbildung in beiden Bereichen erfordert. Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studienganges wie der Molekularen Medizin liegt im Gestaltungsspielraum die Hochschule (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Denn das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Vielmehr sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Dies umfasst dann auch das Recht, die Ausbildung in einem solchen hochqualifizierten Studiengang entsprechend auszugestalten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der hohe Ausbildungsaufwand überwiegend von der Dienstleistungseinheit Klinisch-theoretische Medizin abgedeckt wird. Der Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit ist kleiner als der für den vorklinischen Studienabschnitt.
53 
Der hohe Ausbildungsaufwand beruht teilweise auf den geringen Gruppengrößen. Soweit das die durch die vorklinische Lehreinheit abgedeckten Veranstaltungen betrifft (Praktikum der Molekularen Zellbiologie und Studienbegleitendes Praktikum/Wahlfach), begegnet es in der Sache keinen rechtlichen Bedenken (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - u.a.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Die Betreuungsrelationen entsprechen im Wesentlichen den für den früheren Diplomstudiengang geltenden Betreuungsrelationen; dies gilt insbesondere für die besonders kleinen Gruppengrößen. Neu ist lediglich ein auch im Bachelorstudiengang vorgesehenes studienbegleitendes Wahlfachpraktikum. Zu den Gruppengrößen wird ausgeführt, „da sich im Diplomstudiengang in ausgesuchten Praktika kleine Gruppengrößen (4, 6,10) bewährt haben, sollen diese unabdingbar beibehalten werden. Einige hochspezielle experimentelle Techniken können sicher und erfolgbringend nur in einem Eins-zu-Eins Betreuungsverhältnis vermittelt werden. Um jedoch die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, wird mit einer Betreuungsrelation von 4:1 gerechnet, obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden muss“ (Protokoll der Studienkommission in der Sitzung vom 16.04.2009, TOP 4; S. 33 der Kapazitätsakte WS 2009/2010; vgl. auch „Anlage 6; Begründung für die Einrichtung der Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und M.Sc.“, die dem Senat bei Beschlussfassung am 27.05.2009 vorlag). Entsprechende Erwägungen für den Diplomstudiengang hat die Kammer bereits im Beschluss vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a.- anerkannt. Denn ein mögliches und anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, liegt in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Unter diesem Gesichtspunkt begegnet auch die Einführung des studienbegleitenden Wahlfachpraktikums mit der sehr geringen Gruppengröße von g = 4 keinen durchgreifenden Bedenken.
54 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausbildung in der Realität anders als im Studienplan festgelegt durchgeführt wird. Dem Vorlesungsverzeichnis für das WS 2010/2011 (S. 432 ff., 118 ff) kann entnommen werden, dass die Lehrveranstaltungen, die die Vorklinische Medizin nach der CNW-Berechnung und dem Studienplan durchführt bzw. an denen sie beteiligt ist, soweit sie auf das Wintersemester entfallen (Vorlesungen Biochemie/Molekularbiologie I, Physiologie I und Anatomie I sowie Praktika makroskopische Anatomie und Biochemie/Molekularbiologie), jeweils in dem im Studienplan genannten zeitlichen Umfang und von Mitarbeitern der Institute der Vorklinik durchgeführt werden (vgl. Vorlesungsverzeichnis S. 432 f, 384, 118ff).
55 
Die Betreuungsrelation wurde des Weiteren formell korrekt in der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 402) festgelegt.
(2.3)
56 
Als nächster Schritt ist die Bestimmung der Anteilsquote zu überprüfen und die Berechnung der Zahl der Studienplätze nach der Formel in Anlage 1 II (4 und 5) KapVO VII vorzunehmen. Diese Berechnung ergibt zunächst (gerundet) 344 Studienplätze. Diese wurden nach der von der Antragsgegnerin vorgenommenen kapazitätsgünstigen Abweichung von § 16 KapVO VII um den Schwund bei der Molekularen Medizin erhöht. Insgesamt ergeben sich somit (gerundet) 347 Studienplätze. Die Berechnung der für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zur Verfügung stehenden Studienplätze (Ap) erfolgt nach der Formel (vgl. Anlage 1 II (4 und 5) zur KapVO VII):
57 
 Ap = 
__________________________2 x Lehrangebot                                               
(CAp Vorklinik x Anteilsquote) + (CAp MolMed B.Sc. x
Anteilsquote)
 x Anteilsquote
58 
Die Anteilsquote ist dabei das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazität aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (§ 12 Abs. 1 KapVO VII). Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilsquote so festgesetzt, dass 8% der Studienplätze auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. und 92% auf den Studiengang Humanmedizin entfallen sollen. Darüber hinaus soll ein beim Studiengang der Molekularen Medizin B.Sc. eingetretener Schwund nicht dort, sondern beim Studiengang Humanmedizin die Zulassungszahl erhöhen. Das verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.
59 
Für die Ermittlung der Anteilsquote selbst enthält § 12 Abs. 1 KapVO VII keine materiellen Kriterien. Aus dem Gebot der erschöpfenden Nutzung folgt allerdings, dass die Anteilsquoten nicht willkürlich und kapazitätsvernichtend bemessen werden dürfen; aber ebensowenig folgt daraus, dass sie in Bezug auf die Anzahl zuzulassender Bewerber kapazitätsmaximierend bemessen werden müssen (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdnr. 3). Die Antragsgegnerin hat sich - wie bereits im vorangegangenen Studienjahr - davon leiten lassen, dass die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 30 betragen soll, um dem kleinen Studiengang eine Mindestgröße zu sichern und mit einer festen Zulassungszahl die Planung zu erleichtern (Protokolle der Sitzung des Fakultätsvorstands vom 20.04.2010, TOP 6.1; Protokoll der gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 22.04.2010, TOP 9.1). Dementsprechend hat der Senat (vgl. Auszug aus der Niederschrift der Sitzung vom 19.05.2009, TOP 6) die Zulassungszahlen und damit konkludent auch die Aufteilung der Kapazität der Lehreinheit Vorklinik beschlossen. Die Erwägungen zur Aufteilungsentscheidung erscheinen sachgerecht; die aus diesem Grunde erfolgte Rückrechnung der Anteilsquoten aus der Formel der Anlage 1 II(4 und 5) KapVO VII ist nicht unzulässig. Die Berücksichtigung des Schwundes im Studiengang Molekulare Medizin bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin wirkt sich hier kapazitätserhöhend aus und verletzt die Studienbewerber im Studiengang Humanmedizin jedenfalls nicht in ihren Rechten.
60 
Die Berechnung der Studienplätze nach der oben dargelegten Formel ergibt bei einem bereinigten Lehrangebot von 344,7059 SWS, einem - von der Antragsgegnerin zutreffend ermittelten - gewichteten Curriculareigenanteil von 1,8448 und einer Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin von 92% zunächst 343,8090 Studienplätze. Hierzu sind nach dem von der Antragsgegnerin gewählten Ermittlungsmodus der Berechnung (vgl. Kapazitätsakte; S. 11, 29) 3,0685 Studienplätze (Schwund bei der Molekularen Medizin B.Sc.) zu addieren. Angesichts der Tatsache, dass es nicht geboten wäre, den Schwund der Molekularen Medizin B.Sc zugunsten des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zu berücksichtigen, und dass der Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erst zum WS 2009/2010 eingerichtet wurde, bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Schwund an Hand der Studierendenzahlen des früheren Diplomstudiengangs Molekulare Medizin berechnet wurde (vgl. Kapazitätsakte S. 29f). Insgesamt ergibt die Berechnung 346,8775 (= 347) Studienplätze.
(3)
61 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Antragsgegnerin ermittelte Schwundquote von 1,0151 begegnet keinen rechtlichen Bedenken und führt dazu, dass ein Schwund nicht zu berücksichtigen ist.
62 
Bei der Schwundberechnung sind - anders als bei der Prüfung, ob die Auffüllverpflichtung erfüllt wird - nicht die festgesetzten Zulassungszahlen maßgeblich; insbesondere können diese nicht als „Kappungsgrenze“ nach oben berücksichtigt werden. Bei der Berechnung des Schwunds geht es um die rein statistische Feststellung, ob und ggf. inwieweit sich die Zahl der einer Kohorte angehörenden Studierenden im Laufe des Studienabschnitts verändert. Es kommt somit allein auf die jeweils tatsächlich eingeschriebenen Studierenden an, wobei die vorläufig zugelassenen Studierenden außer Betracht zu lassen sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Letzteres beruht darauf, dass das „Schwundverhalten“ der vorläufig zugelassenen Studenten wegen ihres unsichereren Status atypisch ist. Dies ist ausweislich der vorgelegten Schwundberechnung und der ergänzenden Stellungnahme des Service Center Studium der Antragsgegnerin vom 11.01.2011 (vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 11.01.2011) hier geschehen.
63 
Die vorgelegte Schwundberechnung entspricht dem sog. Hamburger Modell (vgl. Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, Bodo Seeliger, Universität Hamburg, Juli 2005, S. 22; http://www.verwaltung.uni-hamburg.de/pr/1/11/ leitf_kapvo.pdf). Zu einer Korrektur der eingesetzten Zahlen sieht sich die Kammer nicht veranlasst.
64 
Es begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, dass bei einigen Semesterübergängen ein sog. „positiver Schwund“ eingetreten ist, d.h. eine den Wert 1 übersteigende semesterliche Erfolgsquote in Ansatz gebracht wird. Das folgt daraus, dass nicht nur die Abgänge, sondern auch die Zugänge zu berücksichtigen sind, wenn die Entwicklung der Studierendenzahlen abgebildet werden soll (OVG Saarland, Beschl. v. 27.07.2010 - 2 B 138/10.NC - u.a.; OVG Nds, Beschl. v. 29.10.2010 - 2 NB 388/09 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2008 - 3 Nc 141/07 -). Allerdings darf ein Ergebnis der Berechnung, das - wie hier - größer als 1 ist - nicht kapazitätsmindernd berücksichtigt werden, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
65 
Die Antragsgegnerin hat den Zuwachs der Studierendenzahlen vom 2. Fachsemester im SS 2009 zum 3. Fachsemester im WS 2009/2010 in ihrer Stellungnahme vom 11.01.2011 damit erklärt, dass insgesamt 21 Studierende endgültig zugelassen wurden, mit denen die Auffüllverpflichtung zum 3. Fachsemester erfüllt worden sei. Diese 21 Zulassungen seien jedoch beim Auffüllverfahren versehentlich nicht berücksichtigt worden. Das hat zu einer semesterlichen Erfolgsquote von 1,0317 geführt. Entgegen der Kritik einiger Antragsteller kann das nicht dadurch korrigiert werden, dass man diese Kohorte auch in den vorangegangenen Semestern um 21 Studierende nach oben korrigiert, denn damit würde man davon abweichen, dass lediglich die tatsächlichen Zahlen der endgültig zugelassenen Studierenden zu berücksichtigen sind. So begegnet es insbesondere keinen durchgreifenden Bedenken, wenn zunächst vorläufig zugelassene Studenten in einem höheren Fachsemester endgültig zugelassen und als solche erfasst werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da es des Weiteren zulässig ist, die endgültigen Zulassungen von gerichtlich zunächst nur vorläufig zugelassenen Studierenden auf die Auffüllverpflichtung anzurechnen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -), begegnet die Berechnung der Antragsgegnerin keinen gravierenden Bedenken.
(4)
66 
Da 347 Studenten im 1. Fachsemester eingeschrieben sind, sind keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt sind. Entgegen der von den Antragstellern teilweise vertretenen Auffassung sind die Zulassungen, die bereits über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus erfolgt sind, in dem Sinne zu berücksichtigen, dass die auf diese Weise besetzten Studienplätze nicht mehr zu Verfügung stehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.10.1995 - NC 9 S 18/95 -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 18; HessVGH, Beschl. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2001, 448). Dafür spricht auch, dass das grundgesetzlich durch Art 12 Abs.1 GG geschützte Interesse des bereits zugelassenen und eingeschriebenen Studenten, sein Studium fortsetzen zu dürfen, schwerer wiegt als das Interesse des Bewerbers, der sein Studium noch nicht begonnen hat (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, 7 C 48.89 - KMK-HSchR/NF 11 C Nr. 3). Eine Zulassung über die bestehende Kapazität hinaus muss die Antragsgegnerin im Hinblick auf ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, a.a.O.).
67 
Soweit sich einige Antragsteller darauf berufen, sämtliche durch die Stiftung für Hochschulzulassung erfolgten Zulassungen innerhalb der Kapazität seien nicht anzuerkennen, da die Zulassungsbescheide der Stiftung für Hochschulzulassung rechtswidrig seien, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Es führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Zulassungsbescheide, dass die erforderliche Satzung der Stiftung für Hochschulzulassung noch nicht bestand, als diese Bescheide erlassen wurden. Einer der Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 LVwVfG-NRW liegt nicht vor. Ebenso wenig leiden die Zulassungsbescheide offenkundig unter einem besonders schwerwiegenden Mangel (§ 44 Abs. 1 LVwVfG-NRW). Es kann daher offen bleiben, ob das Fehlen der Satzung, die nur den Binnenbereich der Stiftung betrifft und keine unmittelbare Außenwirkung in Bezug auf den grundrechtlich geschützten Ausbildungs- und Teilhabeanspruch von Studienbewerbern an vorhandenen Ausbildungskapazitäten hat (OVG NRW, Beschl. v. 17.08.2010 - 13 B 1065/10 -), überhaupt zur Rechtswidrigkeit der Zulassungsbescheide führt. Eine Rücknahme der Zulassungsbescheide kommt selbst dann, wenn man ihre Rechtswidrigkeit unterstellt, nicht in Betracht. Eine Neuverteilung der bereits vergebenen Studienplätze ließe angesichts der damit organisatorisch notwendig verbundenen Maßnahmen in den bundesweit kapazitätsbeschränkten Studiengängen im laufenden Semester keinen geordneten Studienbetrieb mehr zu. Dies liefe aber nicht nur dem schutzwürdigen Vertrauen bereits zugelassener Studienbewerber an einer Fortsetzung ihres Studiums zuwider, sondern auch der grundrechtlichen Verpflichtung zur Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten. Dem ist das Interesse bislang ohne Studienplatz gebliebener Studienbewerber daran, ein Studium noch im laufenden Semester aufzunehmen, unterzuordnen (VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.11.2010 - 15 NC 18/10 -).
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
69 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2009/2010. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/ 2010 und im Sommersemester 2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307 - Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 -) festgesetzten Zahl von 335 Voll- und weiteren sechs Teilstudienplätzen (vorklinischer Studienabschnitt) nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat zwar weitere Teilstudienplätze gefunden, diese jedoch an andere, vorrangige Bewerber vergeben und deshalb den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise des Gerichts (1.) als auch für die gegen die Berechnung des Lehrangebots (2.), der Lehrnachfrage (3.), der Schwundberechnung (4.), der Annahme der tatsächlichen Besetzung vergebener Studienplätze (5.) oder der Verteilung der zusätzlich ermittelten (Teil-)studienplätze (6.) vorgebrachten Rügen. Auch die Angriffe gegen die Höhe des festzusetzenden Streitwerts (7.) bleiben ohne Erfolg.
1. Gerichtliche Verfahrensweise
a) Soweit die Beschwerde daran zweifelt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Begründungspflicht genügt, können ihr diese Zweifel nicht zum Erfolg verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -; Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338).
Im Übrigen ist die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis nicht zu beanstanden. Denn dem Begründungserfordernis kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -, ZfBR 2009, 274). Dies ist hier der Fall, denn das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung nicht nur auf die Gründe seiner Leitentscheidung (NC 6 K 1470/09) verwiesen, sondern diese auch in anonymisierter Form der hier angegriffenen Entscheidung beigefügt.
b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Anträge derjenigen Studienbewerber berücksichtigt, die sich nicht zuvor im „innerkapazitären“ Verfahren bei der ZVS beworben haben. Denn der dieses Erfordernis statuierende Art. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29.06.2009 (GBl. S. 309) findet aufgrund des insoweit rechtskräftig gewordenen Normenkontrollurteils des Senats vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - für das Wintersemester 2009/10 keine Anwendung und ist im Übrigen darüber hinaus durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2010 - 6 VR 1.10 - derzeit auch für das Wintersemester 2010/11 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt.
2. Lehrangebot
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch für den Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 [21 f.], und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
10 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule. Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [182]).
11 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - LVVO -) zugrunde zu legen.
12 
Im einzelnen ist hierzu auszuführen:
13 
Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
14 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
15 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
16 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.
17 
Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.
18 
3. Lehrnachfrage
19 
Die Rügen gegen den Curriculareigenanteil sind unbegründet (a). Auch die Darlegungen der Antragsteller zur Ermittlung der Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) führen weder im Hinblick auf die Berechnung des Curricularnormwerts (b) noch hinsichtlich der erst spät erlassenen Prüfungsordnung (c) oder dessen konkreter Ausgestaltung (d) zur Annahme weiterer - vorklinischer - Studienplätze.
20 
a) Das Vorbringen gegen einen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von ungewichtet 1,8792, gewichtet 1,8439 führt nicht dazu, dass kapazitätserhöhende Unrichtigkeiten festzustellen wären. Im Gegenteil ergibt sich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin, dass die Anteile der Vorklinik an den Seminaren Psychologie (1. FS), Anatomie I (2. FS), Biochemie/Molekularbiologie II (4. FS) und Physiologie II (4. FS) - je 100% -, am Wahlfach (50%) und am Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (25%) zutreffend angesetzt und mit minimalen Abweichungen auch umgesetzt worden sind. Es ist daher kein die Kapazitäten der Vorklinik erhöhender Import aus der Klinischen Lehreinheit anzunehmen.
21 
Zur Betreuungsrelation in den Praktika (g=10) wird nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Behauptung, aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG ergebe sich, dass der Hochschulsenat allein zur Beschlussfassung über Prüfungsordnungen berufen sei und nicht über Studienordnungen - und damit über die die Lehrnachfrage beeinflussenden Betreuungsrelationen - zu entscheiden habe, hält der Senat daran fest, dass sich die weitergehende Zuständigkeit des Senats der Hochschule zur Beschlussfassung auch über Studienordnungen aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 LHG ergibt, denn die Frage der Betreuungsrelation steht sowohl in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einrichtung eines Studienganges als auch der Festsetzung von Zulassungszahlen und betrifft auch vielfach mehr als nur eine Fakultät. Im Übrigen schließen die in § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG genannte Zustimmung der Fakultät und das Einvernehmen der Studienkommission diese Zuständigkeit nicht aus, ergänzen sie vielmehr. Soweit behauptet wird, die Betreuungsrelationen beeinflussende Satzungsänderungen vom 20.10.2008 und vom 01.12.2008 seien ohne diese Zustimmung bzw. Einvernehmen erfolgt, ist der Vortrag gleichfalls völlig unsubstantiiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
22 
b) Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
23 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
24 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
25 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
26 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.
27 
c) Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das unter b) zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.
28 
d) Ob bei der Bestimmung des CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin die Bachelorarbeit selbst mit einem CA-Anteil von 0,3 anzusetzen ist und ob dieser Ansatz zwingend einer Lehreinheit zugeordnet werden muss oder auch - wie im vorliegenden Fall möglicherweise geschehen - deshalb darauf verzichtet werden kann, weil die Arbeit je nach konkreter Ausgestaltung von unterschiedlichen Lehrpersonen aus verschiedenen Lehreinheiten betreut werden mag, kann für die hier allein maßgebliche Bestimmung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin offen bleiben, denn dieser Ansatz von 0,3 ohne Zuordnung zu einer bestimmten Lehreinheit wirkt sich hierfür nicht aus. Vielmehr ergibt sich der Curriculareigenanteil von 1,4492, mit dem der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin an der Lehreinheit Vorklinische Medizin beteiligt ist, ausweislich der vorgelegten CNW-Berechnung alleine aus den anderen Lehrveranstaltungen. Der Anteil für die Bachelorarbeit ist damit – kapazitätsgünstig – hier nicht berücksichtigt.
29 
Was die kleine Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen angeht, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, ist diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben. Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.
30 
4. Schwundberechnung
31 
Auch hinsichtlich der Folgen aus dem von der Antragsgegnerin angenommenen Schwund (Faktor: 0,9960) führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen.
32 
Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
33 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.
34 
5. Soweit das Ergebnis der Berechnung des Verwaltungsgerichts angegriffen wird, wonach die Antragsgegnerin über 350 vorklinische Studienplätze verfügt, wovon 342 tatsächlich besetzt sind, sind diese Angriffe nicht hinreichend substantiiert.
35 
Zwar ist es denkbar, dass Studierende, die aufgrund der Wartezeit zugelassen werden, dank ihrer bereits erworbenen Kenntnisse und sonstiger Vorleistungen aus dem 1. vorklinischen Fachsemester in ein höheres Semester umgeschrieben werden können. Es fehlt jedoch an jeglichem konkretisierenden Vortrag hierzu. Dazu kommt, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des Zulassungsverfahrens während des Semesters freiwerdende Plätze im darauf folgenden Sommersemester durch reguläre Bewerber nachbesetzt werden. Darauf, einen solchen Platz bereits während des laufenden (Winter-)Semesters zugewiesen zu erhalten, besteht kein Anspruch.
36 
6. Verteilungsentscheidung
37 
Wenn von Antragstellern vorgetragen wird, die Verteilung außerkapazitärer Studienplätze sei Sache der Verwaltung und nicht des Gerichts, das lediglich die hierbei zu beachtenden Maßgaben vorzugeben habe, so ist dem nicht zu widersprechen. Ob es sich bei einer Liste der „unbereinigten“ Abiturdurchschnitte ohne Rücksicht darauf, in welchem Bundesland das Abitur erworben wurde, noch um eine „an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste“ (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240709 -) handelt oder sie jedenfalls dann herangezogen werden kann, wenn eine Liste unter Berücksichtigung des „Zulassungsnähequotienten“ nicht zur Verfügung steht, mag zweifelhaft erscheinen, zumal die im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte Liste deutlich macht, dass der Verzicht auf den im ZVS-Vergabeverfahren Berücksichtigung findenden Zulassungsnähequotienten zu deutlichen Abweichungen führt.
38 
Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn auch das von der Beschwerde für vorzugswürdig gehaltene Vergabemodell hätte nicht zum Erfolg des Antrags geführt. Nach der dem Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren vorgelegten, um den - korrigierten - Zulassungsnähequotienten ergänzten Liste wäre selbst der Beschwerdeführer mit dem aktuell niedrigsten Zulassungsnähequotienten von 6,8000 für die Vergabe eines „außerkapazitären“ Platzes nicht in Betracht gekommen. Da vom Verwaltungsgericht nur acht freie Plätze ermittelt worden sind, wären selbst dem „ersten“ Anwärter - wie auch allen weiteren Antragstellern - mindestens 14 andere mit niedrigeren Zulassungsnähequotienten vorgegangen. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts kann daher – unbeschadet ihrer Rechtmäßigkeit – jedenfalls nicht die Rechte nachrangiger Antragsteller verletzt haben.
39 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat (Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Der Streitwert ist auch nicht deshalb zu halbieren, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich Teilstudienplätze des vorklinischen Ausbildungsabschnitts im Streit sind. Auch insoweit ist mangels anderweitigen Anhaltspunktes für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens der Auffangwert anzusetzen.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger bewarb sich zum Wintersemester 2009/2010 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 - ZZVO 2009/2010 - vom 24.06.2009 (GBl. S. 307) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 341 Studienplätzen für Studienanfänger zutreffend ermittelt und 342 Studienplätze seien kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
Der Kläger hat einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschlüssen vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. - hat das Verwaltungsgericht den Anträgen von 8 Mitbewerbern stattgegeben, die Anträge des Klägers sowie weiterer Mitbewerber sind abgelehnt worden. Die Beschwerden der unterlegenen Antragsteller hat der Senat mit Beschlüssen vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 u.a. - zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 14.02.2012 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen, und den Ablehnungsbescheid vom 26.10.2009 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen, soweit der Kläger einen Vollstudienplatz begehrte, hat es die Klage abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 21.03.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.03.2012 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsbedarf sei zu korrigieren. Der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts zur Normierungspflicht sei unzutreffend. Aus der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 11 KapVO lasse sich die Förmlichkeit der Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht herauslesen. Jedenfalls seien die vermissten satzungsrechtlichen Festlegungen für den Studiengang Pharmazie und den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin mittlerweile mit entsprechender Rückwirkung zum 01.08.2008 nachbeschlossen und veröffentlicht worden. Die Rückwirkung sei nicht wegen § 5 Abs. 4 KapVO VII zu beanstanden, da sie angesichts der tatsächlich in gleichem Umfang praktizierten Unterrichtsverhältnisse nicht vertrauenswidrig überraschend erfolge, sondern nur ein etwaiges formelles Defizit beseitige. Zudem stellten die neuen Satzungen - auch ohne Rückwirkung - jedenfalls einen tauglichen Ersatzmaßstab im Sinne der Senatsrechtsprechung dar. Auch das Verwaltungsgericht gehe inzwischen von der Möglichkeit der rückwirkenden Normierung aus.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Von Klägerseite wird ausgeführt, dass es sich bei der nachgeholten Normierung um eine unzulässige echte Rückwirkung handle. Dies gelte umso mehr angesichts des erheblichen Zeitablaufs. Die Normierung sei auch erforderlich gewesen. Die neuen Regelungen seien als Ersatzmaßstab untauglich, da sich dadurch die Gerichte zum Gesetzgeber machen würden. Im Übrigen werde die Kapazitätsberechnung auch noch bezüglich weiterer Punkte beanstandet. So habe das Verwaltungsgericht bei der Berechnung des Lehrangebots bei einzelnen kapazitätsungünstigen Stellenveränderungen zu Unrecht auf das Stellendispositionsermessen abgestellt. Insoweit mangle es aber an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung. Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Die Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin sei unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden. Da die beklagte Universität in dieser Zeit in der Reihe der Exzellenz-Universitäten gewesen sei, hätten für diesen besonders wissenschaftlichen Studiengang auch Exzellenzmittel in Anspruch genommen werden können. Jedenfalls dürfe der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Eine Überschreitung des Curricularnormwertes sei durch eine proportionale Kürzung des Curriculareigenanteils (hier um 0,0544) zurückzuführen. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen.
14 
Die von einigen Klägern nach Einlegung der zugelassenen Berufung durch die Beklagte erneut gestellten Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium im Wege der einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschlüssen vom 23.05.2012 - NC 9 S 770/12 u.a. - abgelehnt.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2268/09) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie die Leitakten des Senats in den Eilverfahren (NC 9 S 240/09, NC 9 S 357/10 und NC 9 S 770/12) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (Generalakten des Senats der Wintersemester 2008/2009, 1 Band, und 2009/2010, 2 Bände) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatzes richtet, ist begründet.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahl von insgesamt 341 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist von der Zulassungsgrenze von 350 Studienplätzen auszugehen, die das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt hat (Beschlüsse vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. -). Die danach bei einer kapazitätswirksamen Belegung von 342 Studienplätzen zusätzlich verfügbaren 8 Studienplätze sind von der Beklagten mittlerweile endgültig vergeben worden. Über diese den Dienstleistungsexport für den Master-Studiengang Molekulare Medizin betreffende Korrektur hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Schwundberechnung ist nicht zu beanstanden (3.).
18 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
19 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2009/2010 maßgeblichen Fassung vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
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Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
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Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
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1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht in Abweichung von der Kapazitätsberechnung der Beklagten davon ausgegangen, dass ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin wegen des Fehlens von Studierenden für das Wintersemester 2009/2010 nicht anerkannt werden kann (b, aa). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet der von der Beklagten angenommene Dienstleistungsexport im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken (b, bb).
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a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 397 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 14.02.2012, Juris Rn. 23 - 73; vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
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Unabhängig davon hat der Senat anlässlich der bereits im Eilverfahren vorgebrachten Einwendungen mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 358/10 - die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Deputatskürzungen und das Unterbleiben einer Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) im Einzelnen überprüft und dazu ausgeführt:
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„Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
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Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
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Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
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Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.“
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Auch diese Ausführungen des Senats zum unbereinigten Lehrangebot werden durch die von Klägerseite im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Einwendungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere, soweit pauschal vorgebracht wird, dass es hinsichtlich einzelner kapazitätsungünstiger Stellenveränderungen an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung fehle. Dieser Vortrag setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat, die Stellenveränderungen im Ergebnis somit kapazitätsgünstig waren. Soweit von Klägerseite die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine rechtliche Bedeutung zu. Danach werden Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung (vgl. Senatsurteil vom 22.03.1991, a.a.O.). Nachdem die Klägerseite weder die Vakanzen von 17 SWS gegenüber 8,3 SWS nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 72 nach Juris) noch die Tatsache in Frage stellt, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 29 nach Juris), ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt oder ersichtlich.
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b) Der von der Beklagten angesetzte Dienstleistungsabzug kann lediglich hinsichtlich des Exports in den Masterstudiengang Molekulare Medizin nicht anerkannt werden (aa). Im Übrigen, also hinsichtlich des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS (bb [1]), für den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin in Höhe von 8,9112 SWS (bb [2])und für den Studiengang Zahnheilkunde in Höhe von 35,0366 SWS (bb [3]), insgesamt also 50,1578 SWS, begegnet der vorgenommene Abzug keinen rechtlichen Bedenken (bb).
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aa) Die Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin können für das Studienjahr 2009/2010 nicht vom Lehrangebot abgesetzt werden. Denn zum Wintersemester 2009/2010 waren noch keine Studierenden in diesem Studiengang eingeschrieben. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Rn. 85 nach Juris) verwiesen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
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bb) (1) Bei den im Rahmen der Kapazitätsberechnung dem Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS zugrunde gelegten Lehrveranstaltungen handelt es sich um die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten“ sowie „Physiologie für Pharmazeuten“ mit je 3 SWS und um das Praktikum „Physiologie für Pharmazeuten“ mit 2 SWS. Diese Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für das Wintersemester 2009/2010 als Lehrveranstaltungen der Medizinischen Fakultät ausgewiesen. Sie gehören auch zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker - AAppO - (vgl. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO in der hier maßgeblichen Fassung vom 14.12.2000, BGBl. I, S. 1716). Aus dem Studienplan für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie der Fakultät für Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften, der am 08.11.2008 beschlossen wurde, ergibt sich, dass es sich um im zweiten bzw. dritten Studienhalbjahr vorgesehene Pflichtlehrveranstaltungen in diesem zeitlichen Umfang handelt. Ihrer Kapazitätsberechnung legt die Beklagte zur weiteren Berechnung des Dienstleistungsexports bei den Vorlesungen eine Gruppengröße (g) von 90 und einen Faktor (f) von 1,0, bei dem Praktikum eine Gruppengröße von 14 und einen Faktor von 0,5 zugrunde. Daraus errechnet sie einen Curricularanteil (CA) von insgesamt 0,1380 (je 0,0333 für die Vorlesungen plus 0,0714 für das Praktikum) und, nach Multiplikation mit den hälftigen Studienanfängerzahlen (Aq/2), also 45, einen Dienstleistungsbedarf von 6,2100 SWS. Diese Berechnung des Dienstleistungsexports für die Pharmazie ist nicht substantiiert angegriffen. Sie entspricht der maßgeblichen Berechnungsformel (vgl. I. Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO VII). Die zugrunde gelegten Zahlen sind anhand des Curricularnormwertes für den Studiengang Pharmazie (vgl. Nr. 1.17 der Anlage 2 zur KapVO VII) mit insgesamt 4,5 sowie einer Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/2010 von 90 Studienanfängern plausibel und nicht zu beanstanden.
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Ausgehend davon wendet sich die Berufung mit Erfolg gegen die Ablehnung der Berücksichtigungsfähigkeit der insoweit von der vorklinischen Lehreinheit tatsächlich erbrachten Dienstleistungen im angefochtenen Urteil. Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass diese allein wegen der fehlenden Normierung des zeitlichen Umfangs in der Studienordnung der Beklagten für Pharmazie vom 27.02.2002 bzw. der Approbationsordnung für Apotheker ausscheide. Denn die vom Verwaltungsgericht dabei angenommene Verpflichtung, in der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs neben der Art der Lehrveranstaltung auch deren zeitlichen Umfang normativ festzulegen, ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
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Ausgangspunkt für die Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports ist § 11 KapVO VII (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, Juris). Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Hierin liegt zunächst eine Definition des kapazitätsrechtlichen Begriffs „Dienstleistung“; gleichzeitig ist der Formulierung „zu erbringen hat“ zu entnehmen, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung bestehen muss. Demgemäß besteht Einigkeit, dass nur solche Lehrveranstaltungen vom Lehrangebot abzuziehen sind, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 09.07.2002 -, 10 NB 612/02 - Juris; Hess.VGH, Beschlüsse vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris, und vom 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192, Ls. 3; OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. -, Juris; Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 448 m.w.N.). Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass Lehrveranstaltungen, die nicht - wenigstens - in den Studienplan der zuständigen Fakultät aufgenommen sind und (nur) der Vertiefung des wissenschaftlichen Lehrstoffs dienen, grundsätzlich nicht als Dienstleistung vom Lehrangebot der sie erbringenden Lehreinheit abgezogen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 29.03.1979 - NC IX 15/79 -, Juris).
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Sowohl die Studienordnung des Senats der Beklagten für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.02.2002 (vgl. Anlage 1, Teil A und C) als auch die Approbationsordnung für Apotheker (Anlage 1, Stoffgebiet D zu § 2 Abs. 2 AAppO, BGBl. I 2000, 1716) sehen Vorlesungen zu Anatomie und Physiologie und einen Kurs Physiologie als Pflichtlehrstoff vor.
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Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports darüber hinausgehend erfordert, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruht, sodass auch im Rahmen des nicht zugeordneten Studiengangs die kapazitätsbestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine derartige normative Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs wird von der Rechtsprechung überwiegend als rechtlich nicht geboten betrachtet (Hess.VGH, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris und Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. - Juris und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris; Nds.OVG, Beschlüsse vom 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -, Juris und vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, Juris; a.A. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 455). Der Senat hält diese Auffassung für überzeugend.
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Dem Wortlaut des § 11 KapVO VII und der gesetzlichen Systematik lassen sich konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit einer normativen Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs nicht entnehmen. So sind nach § 11 Abs. 2 KapVO VII zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen - lediglich - „Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind“. Hier wird somit festgelegt, dass zur Berechnung auf die Studienanfängerzahlen abzustellen ist, wobei zu deren Ermittlung Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, als zulässig erachtet werden. Der Wortlaut der Bestimmung lässt somit nicht nur offen, ob bzw. inwieweit Anforderungen an die Förmlichkeit einer Quantifizierung zu stellen sind. Er spricht aufgrund der gewählten Formulierungen „voraussichtlich“ und „Entwicklung“, welche eine Normierung gerade ausschließen, sogar gegen ein vom Verordnungsgeber beabsichtigtes Normierungserfordernis für Dienstleistungen.
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In systematischer Hinsicht kommt zunächst dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Verordnungsgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen haben, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet. Beispielsweise schreibt das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) in § 5 Abs. 4 Satz 3 vor, dass zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen ist, was nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338; zu weiteren Normierungserfordernissen vgl. § 6 Abs. 2 Satz 7, § 11 Abs. 1, 3 u. 4 HZG sowie § 1 Abs. 3, § 5a KapVO VII; ferner Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006, GBl. 2007, S. 523; Art. 19 § 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 521 338). Ausdrückliche Normierungserfordernisse für die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge sehen indes weder das Hochschulzulassungsgesetz noch andere Bestimmungen vor. Insoweit liefe es der Regelungssystematik zuwider, würde man aus § 11 Abs. 1 KapVO VII über die dort vorausgesetzte grundsätzliche Dienstleistungspflicht hinaus ohne weiteres das zwingende Gebot einer rechtssatzmäßigen Regelung von Einzelheiten dieser Pflicht ableiten.
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Zu Recht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf die in der KapVO VII angelegten Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Lehraufwands für den in der Kapazität zu berechnenden Studiengang selbst und den Dienstleistungsbedarf des nachfragenden Studiengangs. Für ersteren wird als Berechnungsparameter auf die jährliche Aufnahmekapazität abgestellt, welche nach § 5 KapVO VII unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots rechnerisch zu ermitteln ist. Demgegenüber stellt § 11 KapVO VII für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs allein auf die Studienanfängerzahlen anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen oder der bisherigen Entwicklung ab. Auch die unterschiedliche Terminologie und die fehlenden konkreten Vorgaben zur Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 11 Abs. 2 KapVO VII legen nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Dem entspricht es, dass die KapVO VII auch ausschließlich für die Lehrnachfrageseite die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 - Juris). Auch aus Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 - Staatsvertrag 2006 - (GBl. 2007 S. 523) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort als kapazitätsbestimmendes Kriterium der Ausbildungsaufwand genannt wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 bis 6 Staatsvertrag 2006), der in § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII als „Curricularnormwert“ definiert ist, bezieht er sich nicht auf die nachfragenden Studiengänge, sondern auf den Ausbildungsaufwand des - nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2006 in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen - Studiengangs, dessen Studienplätze festzusetzen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -, Juris).
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Auch teleologische Erwägungen sprechen für die hier vertretene Auffassung. Denn mit der besonderen Regelung des § 11 KapVO VII gibt der Normgeber hinreichend deutlich seinen Willen zu einer pauschalierenden und vereinfachenden Berechnung des Dienstleistungsexports zu erkennen, die etwa auch die Anwendbarkeit der speziellen Regelungen des Dritten Abschnitts der KapVO VII im Hinblick auf den Dienstleistungsexport ausschließt. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 73/90 - zur damaligen KapVO V, die insoweit keine Unterschiede aufweist; zuletzt Beschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -, vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, Juris und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338, und Juris, dort Rn. 22), dass im Rahmen des Dienstleistungsexports die Studienanfängerzahlen nicht um eine Schwundquote zu bereinigen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO, wonach die voraussichtlichen Zulassungszahlen dieser Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind, sowie aus der Systematik der KapVO VII. Nach deren § 14 Abs. 3 Nr. 3 kommt eine Erhöhung (der Zulassungszahl) nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern erfährt (Schwundquote). Damit wird die Grundregel des § 14 Abs. 1 KapVO VII (im dritten Abschnitt: Überprüfung des Berechnungsergebnisses) konkretisiert, wonach das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen ist, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das nach Maßgabe einer (eventuellen) Schwundquote gem. § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII zu korrigierende Ergebnis (Zulassungszahl) ist also zunächst allein nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts, und damit unter anderem in Anwendung des § 11 Abs. 2 KapVO VII zu berechnen, der eine Korrektur der für die Berechnung des Dienstleistungsexports anzusetzenden Studienanfängerzahlen in (analoger) Anwendung der Schwundregelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII nicht vorsieht (so auch die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 357/13 NC u.a. -, Juris; Sächs.OVG, Beschluss vom 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 11.10.1994 - 7 CE 93.10288 u.a. -, Juris; a.A. Nds.OVG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 NB 1048/06 - Juris). Der Verordnungsgeber bringt in § 11 Abs. 2 KapVO zum Ausdruck, dass es nicht auf die (schwundbereinigten) „Studentenzahlen“ oder „Studierendenzahlen“ ankommt, sondern vereinfachend die Zulassungszahlen der Studienanfänger zugrunde gelegt werden sollen. Der Sinn der Vorschrift liegt mithin letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung. (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 09.09.2009 - NC 2 B 129/09 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
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Vor allem auch diese pauschalierende und vereinfachende Intention des Verordnungsgebers, die nicht zuletzt damit zusammenhängen mag, dass - wie auch von der Beklagten geltend gemacht - der Dienstleistungsbedarf als bloßer Unterstützungsaufwand für andere Studiengänge jedenfalls bei typisierender Betrachtung regelmäßig einen deutlich untergeordneten Teil gegenüber dem Aufwand für den eigentlich zu berechnenden Studiengang ausmacht, lässt es gerechtfertigt erscheinen, hier geringere Normierungsanforderungen zu stellen.
42 
Der erkennende Senat hat sich in seiner Rechtsprechung zur Frage einer Normierungspflicht im Rahmen von § 11 KapVO VII noch nicht konkret geäußert.
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Dem Senatsurteil vom 15.02.2000 (NC 9 S 39/99, Juris) lag zum einen das Sonderproblem der Bildung einer (neuen) Lehreinheit zugrunde, welche ohne zugeordneten Studiengang allein Dienstleistungen erbringen sollte, und zum anderen die kapazitätsungünstige Abweichung der Gruppengrößen einzelner Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts vom ZVS-Studienplan. Vor diesem Hintergrund hat der Senat darauf hingewiesen, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraussetzen. Soweit die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen habe, würden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen seien. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlange, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergebe sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten würden. Allerdings dürfe die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorlägen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hätten. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge hätten, müsse die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen. Kapazitätsungünstige Folgen könnten sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweiche und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruhe, gälten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch sei sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliege, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst träfen (Senatsurteil vom 15.02.2000, a.a.O.). Das insoweit vom erkennenden Senat aufgestellte Erfordernis einer Quantifizierung des Curriculums im Hinblick auf die Gruppengröße und die Abweichung vom ZVS-Studienplan betraf somit die Frage der Normierungspflicht von Berechnungsparametern des zulassungsbeschränkten Studiengangs Humanmedizin selbst und nicht von Dienstleistungen.
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Mit Beschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 175/05 -, hat der Senat die Anforderungen an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Maßnahmen in gewissem Umfang auch auf als Dienstleistung erbrachte Lehrveranstaltungen ausgedehnt und dazu ausgeführt:
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„Die Frage nach der Verteilung der Ausbildungsressourcen auf mehrere fachverwandte Studiengänge ist … (nämlich) in erster Linie nicht eine solche der Kapazitätsnutzung, sondern betrifft darüber hinaus den Inhalt und die Reichweite des Anspruchs des hochschulreifen Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl. … Wenn es aber um einen veränderten Einsatz vorhandener Ressourcen geht, so sind … auch die Rechte der Studienplatzbewerber berührt und dürfen nicht ausgeblendet werden. Werden demnach die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dies führt dann dazu, dass sich die Hochschule kapazitätsrechtlich so behandeln lassen muss, als ob die Maßnahme nicht erfolgt wäre. … Demnach ist der Dienstleistungsexport für die neu eingerichteten Studiengänge nicht anzuerkennen.“
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In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris, im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstleistungen für den neu eingerichteten, keiner Lehreinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin festgestellt, dass die Abwägungsentscheidung vom Senat der Hochschule zu treffen sei, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen obliege. Die vom Senat zu beschließende Studienordnung müsse auch Betreuungsrelationen umfassen. Dem lag wiederum zugrunde, dass eine hochschulorganisatorische Maßnahme eine gerechte Abwägung voraussetze, welche auch kapazitätsungünstige Gruppengrößen, wie bereits im Senatsurteil vom 15.02.2000 ausgeführt, umfasse.
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In dieser Entscheidung ist der Senat indes ersichtlich nicht von einer generellen Pflicht zur Normierung kapazitätsbestimmender Faktoren bei Dienstleistungen im Sinne des § 11 KapVO VII ausgegangen. Die Vorschrift wird dort gar nicht angesprochen. Anlass und Grund für die Annahme bestimmter formeller Anforderungen war nicht die Erbringung von Dienstleistungen an sich, sondern vielmehr die Neueinrichtung eines Studiengangs und damit eine konkrete hochschulorganisatorische Maßnahme, die sich aus der Sicht der vorklinischen Lehreinheit unmittelbar kapazitätsmindernd auswirkte.
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Oben ist dargelegt worden, dass § 11 KapVO VII gerade mit Blick auf den mit ihm verfolgten Zweck der Pauschalierung und Vereinfachung nicht entnommen werden kann, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruhen muss. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob an den im Beschluss von 13.06.2008 enthaltenen Aussagen zur Normierungspflicht im Falle von Dienstleistungen festzuhalten ist. Dies kann hier freilich dahinstehen. Denn der bisherigen Rechtsprechung können, wie aufgezeigt, im Zusammenhang mit der Dienstleistung nach § 11 KapVO VII Normierungserfordernisse im Hinblick auf kapazitätsbestimmende Faktoren allenfalls im Falle hochschulorganisatorischer Maßnahmen mit unmittelbar kapazitätsmindernder Wirkung, etwa bei der Neueinrichtung von Studiengängen, entnommen werden. Darum geht es hier indes nicht. Die Lehreinheit Vorklinik erbringt vielmehr unbeanstandet seit langem in nahezu unveränderter Höhe tatsächlich Dienstleistungen für die Pharmazie, was von der Klägerseite auch nicht in Frage gestellt wird. Im Übrigen besteht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Pharmazie ebenfalls um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt, kein Anlass zur Annahme, dass durch das Fehlen einer normativen Regelung zum Umfang des Dienstleistungsexports die Rechte der Studienanfänger des Studiengangs Medizin auf Kapazitätsausschöpfung verletzt sein könnten.
49 
Eine generelle Normierungspflicht für sämtliche Berechnungsparameter eines Dienstleistungsexports ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebots einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, so dass dieser selbst regeln muss, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71-, BVerfGE 33, 303, 338 ff.; Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291, 327). Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten können dagegen auch anderen Stellen jedenfalls so lange überlassen werden, wie eine erschöpfende Nutzung sichergestellt ist (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194). Bedarf es somit nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren (BVerfG a.a.O. S. 196), so kann auch die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzugs zu Lasten eines zulassungsbeschränkten Faches nicht davon abhängen, dass sich der auf den „importierenden“ Studiengang angesetzte Curricularanteil vollständig aus normativen Regelungen ergibt (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 22.10.2009 - 7 CE 09.10572 u.a. -, Juris; Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142.09/MM.WB -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris).
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Im Übrigen kommt der Kapazitätsverordnung und damit auch der Bestimmung des § 11 KapVO VII selbst eine den Inhalt des Zugangsrechts des Hochschulbewerbers (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzende Wirkung zu. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die allein als zutreffend gelten könnten. Die bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Hochschulbewerber, der Hochschullehrer und der zugelassenen Studierenden erforderliche Konkretisierung ist mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden. Dass dieser mit der nach den vorstehenden Darlegungen auf eine Pauschalierung und Vereinfachung der Kapazitätsberechnung angelegten Vorschrift des § 11 KapVO VII überschritten würde, ist nicht erkennbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
51 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG. Denn es bleibt jedenfalls bei einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, ob und inwieweit die von der Hochschule angesetzten kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die tatsächlichen Erfordernisse und Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes des nicht zugeordneten Studiengangs gerechtfertigt sind. Im vorliegenden Fall sind insoweit Einwände weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insoweit bestehen an der sachlichen Notwendigkeit des geltend gemachten Dienstleistungsexports keinerlei Zweifel.
52 
Damit kann dahinstehen, ob die durch den Senat der Beklagten am 29.02.2012 beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) zu einer rückwirkenden Heilung des behaupteten Normierungsmangels für das Wintersemester 2009/2010 geführt haben oder ob die nunmehr förmlich festgesetzten Berechnungsparameter zumindest als Ersatzmaßstab tauglich wären.
53 
(2) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 Semesterwochenstunden (SWS) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Aus den unter (1) dargelegten Gründen kann dem Verwaltungsgericht auch insoweit nicht darin gefolgt werden, dass die Berücksichtigung des Exports wegen der fehlenden Normierung der Betreuungsrelationen in der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 21.10.2008 ausscheidet.
54 
Der Dienstleistungsexport ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Der Senat hat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - Folgendes ausgeführt:
55 
„Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.“
56 
An diesen Feststellungen, die im Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Da von Klägerseite auch keine durchgreifenden Einwendungen gegen die konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports erhoben worden sind, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
57 
(3) Auch der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,0366 SWS ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 86 nach Juris), nicht zu beanstanden. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Gründe, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.) zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
58 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 397 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt 50,1578 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 346,8422 Semesterwochenstunden zugrunde legen (so auch schon Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, a.a.O.).
59 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den neu eingerichteten, der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. (s.o. 1. b, aa) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität von Studienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
60 
a) Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8792, bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4756 angesetzt. Dies hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 90 – 110 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4756) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - und vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - ). Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um eine ohnehin hinnehmbare, lediglich geringfügige Abweichung des praktizierten CA vom Richtwert der ZVS handelt (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 96 nach Juris.
61 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
62 
aa) Die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B. Sc. und Molekulare Medizin M. Sc. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahme genügt den an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Entscheidungen zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen, gegen die mit der Berufung durchgreifende Einwände nicht erhoben worden sind (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 113 -115 bei Juris). Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt:
63 
„Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.“
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Das Vorbringen der Klägerseite im Berufungsverfahren gibt dem Senat auch nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von dieser Feststellung abzurücken.
65 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff., 426 ff.), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 118 f. nach Juris).
66 
Unabhängig davon hat der Senat bereits im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der kleinen Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, dargelegt, dass diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). An der sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters hat der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Fakultätsassistentin B. hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Betreuungsrelation in den Wahlfächern aus mehreren Gründen geboten sei. Schon Sicherheitsaspekte erforderten eine intensive Betreuung, da mit Radioaktivität und Zellgiften gearbeitet werde. Hinzu komme die Arbeit an hochsensiblen teuren technischen Geräten, wie etwa einem Massenspektrometer. Weiter fänden auch Tierversuche statt, die aus Gründen des Tierschutzes eine geringe Gruppengröße erforderten. Es werde zudem ein großes Spektrum an Wahlfächern angeboten, die sich vermehrten und veränderten. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2013 hat sie ausgeführt, dass die Betreuung bei den komplexen und aufwändigen Praktika (zwangsläufig) im Verhältnis 1:1 liege (vgl. hierzu auch Kapazitätsakte, S. 34). Die Studierenden müssten hier intensiv praktisch angeleitet werden. Die Vorbereitung, Organisation, Technik und Handhabung größerer wissenschaftlicher Laborversuche lerne man nicht im Selbststudium. An anderer Stelle heißt es, die Besonderheit dieser Veranstaltungen bestehe darin, dass Aufgabe der Teilnehmer die selbständige Bearbeitung und Abwicklung eines eigenen, klar definierten Forschungsprojekts (im Gegensatz zur Durchführung eines Routine-Versuchsprogramms) ist, die Projekte von einzelnen Forschungslabors nach dem jeweiligen Stand der dort angesiedelten aktuellen Forschung an die Studierenden verteilt werden und in den Forschungslabors und nicht in studentischen Kursräumen stattfinden (vgl. hierzu die Stellungnahme von Privatdozent Dr. R., mitgeteilt im Schreiben des Studiendekans vom 10.01.2012, sowie die Kapazitätsakte, S. 33). Vor dem Hintergrund dieser konkreten und in sich stimmigen Darlegungen hält der Senat an seiner im Eilverfahren getroffenen Beurteilung auch im Berufungsverfahren fest. Dabei spricht für die kapazitäre Rechtfertigung der geringen Gruppengröße nicht zuletzt, dass gerade das ausbildungsintensive studienbegleitende Wahlfachpraktikum eine wesentliche, für die Profilbildung der Hochschule bedeutsame Neuerung des Bachelorstudiengangs war (vgl. Kapazitätsakte, S. 33, sowie noch unten unter cc).
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Die Prüfungsordnung vom 15.12.2009 kann auch bereits im gegenständlichen Studienjahr 2009/2010 berücksichtigt werden. Hierzu hat der Senat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
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„Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.“
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Diese Erwägungen sind im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffen worden, sodass hierauf Bezug genommen werden kann.
70 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger ist mit der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 wirksam ein Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin festgesetzt worden.
71 
Der Senat hat hierzu im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
72 
„Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und wurden für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
73 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
74 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
75 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
76 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.“
77 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch angesichts der von Klägerseite im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen nach erneuter Überprüfung fest. Die Festlegung des Curricularnormwertes beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, welcher komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält. Die Grenzen dieses Spielraumes liegen bei der Festsetzung des Curricularnormwertes nach oben in einem Aufwand, der das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet und dadurch das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung verletzt („unzulässige Niveaupflege"), nach unten in einem Aufwand, der den gebotenen Mindeststandard an Ausbildung nicht abdeckt (vgl. bereits Senatsurteil vom 27.11.1979, - IX 3751/78 -, DÖV 1980, 259, 269). Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraums überschritten hat. Ergänzend ist auszuführen:
78 
An einem formell ordnungsgemäßen Zustandekommen der vom Wissenschaftsministerium in der vorgeschriebenen Form der Rechtsverordnung vorgenommenen Curricularwertfestsetzung bestehen für den Senat keine Zweifel. Die von der Klägerseite erhobenen Einwände, die u.a. dahin gehen, der zuständige Ministerialbeamte habe keine eigenständige Prüfung des CNW insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgenommen, gehen fehl. Denn für die hier maßgebliche Frage der Zulässigkeit der Bildung der Anteilquote nach § 12 Abs. 1 KapVO VII für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor kommt es allein darauf an, ob die Festsetzung des Normwerts durch das Ministerium in der Form der Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 4 HZG im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64, 33; BVerfG, Beschluss vom 10.03.1999 - 1 BvL 27/97 -, Juris). Das Gesetz stellt insoweit keine besonderen Anforderungen an das Verfahren, das Zustandekommen oder die Qualität des Rechtssetzungsakts. Auf die Motivlage des sachbearbeitenden Beamten im Ministerium kam es nicht an, sodass den diesbezüglichen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen Nr. 1 - 4 schon mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen war. Im Übrigen lagen dem Ministerium bei der Festsetzung des CNW die hierfür erforderlichen Unterlagen vor (vgl. die mit Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2013 als Anlagen 1 – 3 vorgelegten Schreiben des Rektorats an das MWK jeweils vom 28.05.2009). Dies gilt vor allem für den quantifizierten Studienplan, der sämtliche Pflichtlehrveranstaltungen für die einzelnen Fachsemester mit Angaben zur Art, zu den Semesterwochenstunden, dem Anrechnungsfaktor, der Betreuungsrelation sowie die darauf entfallenden Curricularwerte - sowohl insgesamt als auch aufgeteilt auf die beteiligten Lehreinheiten - ausweist. Der Studienplan für den Bachelor-Studiengang ist vollumfänglich nachvollziehbar und weicht im Übrigen hinsichtlich der angebotenen Lehrveranstaltungen nur unwesentlich von den ersten sechs Semestern des früheren Diplomstudiengangs ab. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 13.08.2010 dargelegt, hat das Wissenschaftsministerium die deutlichen Unterschiede im Ausbildungsaufwand der Standorte Freiburg, Tübingen und Ulm klar erkannt und auf die Bedeutung zurückgeführt, die die Beklagte dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Profilbildung beigemessen hat (vgl. die mit Schreiben vom 10.09.2009 an das VG Sigmaringen übersandten Unterlagen zum Rechtssetzungsverfahren einer Änderung der KapVO des Wissenschaftsministeriums vom 30.06.2009).
79 
Dass das Ministerium durch eine beschleunigte Festsetzung eines Curricularnormwertes für das Wintersemester 2009/2010 eine Berücksichtigungsfähigkeit des auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. entfallenden Lehraufwands der vorklinischen Lehreinheit im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung der Humanmedizin ermöglichen wollte, kann nicht beanstandet werden. Diese Vorgehensweise war zumindest nachvollziehbar, da der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.05.2009 für das Wintersemester 2008/2009 eine Berücksichtigungsfähigkeit des inhaltlich nicht beanstandeten Lehraufwands für den Diplomstudiengang Molekulare Medizin allein im Hinblick auf den formellen Gesichtspunkt des Fehlens einer normativen Festsetzung des Curricularnormwertes abgelehnt hatte. Das Bestreben, einer verwaltungsgerichtlichen Beanstandung zeitnah Rechnung zu tragen, kann die Rechtmäßigkeit eines Normsetzungsakts nicht in Frage stellen.
80 
Der Senat vermag auch den materiellen Rügen der Klägerseite nicht zu folgen.
81 
Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
82 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
83 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
84 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
85 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
86 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
87 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und -inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
88 
Soweit der Beweisantrag Nr. 4 auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens abzielte, war auch diesem nicht nachzugehen. Bei der unter Beweis gestellten Frage nach der „Gleichartigkeit“ der Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master an der Beklagten und an den Universitäten Ulm und Tübingen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG handelt es sich um keine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Unabhängig davon war der Beweisantrag insoweit im Sinne des § 87 b Abs. 3 VwGO verspätet. Denn er ist erst nach der auf den 24.05.2013 bestimmten Frist eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats indes im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern und die verspätete Anbringung des Beweisantrags ist nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Im Verfahren NC 9 S 685/12 sind konkrete Entschuldigungsgründe für das späte Vorbringen (mit Schriftsatz vom 05.06.13) nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich. Im Verfahren NC 9 S 684/12 sind die Beweisanträge erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. Es ist nicht glaubhaft gemacht und nicht ersichtlich, dass diese dem Senat nicht bereits vorher zur Kenntnis hätten gebracht werden können.
89 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist oben (unter aa) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.
90 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
91 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten lässt eine gerichtlich zu beanstandende Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen nicht erkennen.
92 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zunächst auf die Berechnung des CNW auf S. 82 ff der Kapazitätsakten der Beklagten [Stand 25.09.2009] verwiesen. Die Lehrveranstaltungen, für die dort ein Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit angesetzt wurde (Spalte: LE Vorklinik), entsprechen in Art, zeitlichem Umfang und Betreuungsrelation der Prüfungsordnung vom 15.12.2009.
93 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B. Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
94 
Die Beklagte hat schriftsätzlich die tatsächlich an den Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen der Vorklinik benannt (Schreiben des Studiendekans der Humanmedizin vom 29.05.2013, vorgelegt mit Beklagten-Schriftsatz vom 05.06.2013) und bestätigt, dass die der Vorklinik zugeschriebenen Veranstaltungen für die Molekulare Medizin im streitgegenständlichen Semester, die in die Berechnung eingegangen sind, tatsächlich und ausschließlich von Angehörigen dieser Lehreinheit ohne Beteiligung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten durchgeführt wurden. Weiter wurde angegeben (Schreiben des Studiendekanats Molekulare Medizin vom 07.06.2013, Anlage zum Beklagten-Schriftsatz vom 07.06.2013), dass von den insgesamt 13 Wahlfächern 5 unter Beteiligung der Vorklinik stattfänden. Es handle sich um Biochemie/Molekularbiologie, Entwicklungsbiologie, Neurobiologie, Neuroanatomie und Neurophysiologie. Darüber hinaus hat die zuständige Fakultätsassistentin bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, bei der Zuordnung von Wahlfächern zur Vorklinik richte sie sich nicht nach der Bezeichnung der Lehrveranstaltung, sondern sie orientiere sich strikt an den tatsächlich für die Veranstaltung vorgesehenen Lehrpersonen. Diese stammten alle aus der Vorklinik, auch wenn sie teilweise von der Ausbildung her z.B. Biochemiker seien. Andere Lehrpersonen als Vorkliniker seien beispielsweise im Fach Anatomie gar nicht in der Lage, die Veranstaltungen zu halten. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden, zumal sämtliche Fächer den zur vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Instituten zugeordnet werden können. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der diesbezügliche Beweisantrag Nr. 5 bezog sich auf einen hier nicht gegenständlichen Berechnungszeitraum und war deshalb bereits unerheblich. Außerdem war er wegen mangelnder Substantiierung unzulässig und schließlich auch verspätet, da die Auskunftspersonen nicht benannt wurden bzw. ihre Vernehmung eine Vertagung erforderlich gemacht hätte. Zur weiteren Begründung des Ausschlusses verspäteten Vortrags wird auf die obigen Ausführungen unter b) cc) (vorletzter Absatz) verwiesen.
95 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
96 
Hierzu hat die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung angegeben, der prognostizierte Ansatz von 20% sei anhand des Zahlenmaterials bis 2007/2008 im Diplomstudiengang erfolgt. In dieser Zeit hätten zwischen 19% und 24% ein Wahlfach der Vorklinik gewählt. Ab 2006/2007 seien es stets über 20% gewesen. Seit Einführung des Bachelor-Studiengangs liege der Anteil tatsächlich sogar höher, nämlich zwischen 25% und 40%. Die höhere Quote von Wahlfächern der Vorklinik liege wohl daran, dass die Wahlfächer nunmehr früher, nämlich ab dem 1. Fachsemester, angesiedelt seien, während sie beim Diplomstudiengang erst im 3. Studienjahr stattgefunden hätten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 07.06.2013).
97 
Auf der Grundlage dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat in Ansehung der vorliegenden quantifizierten Studienpläne des Diplom-Studiengangs einerseits und des Bachelor-Studiengangs andererseits keinen Anlass hat, ist davon auszugehen, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Da der Umfang der der vorklinischen Lehreinheit zuzurechnenden Wahlfächer im Rahmen der Kapazitätsberechnung für den erstmals im gegenständlichen Wintersemester 2009/2010 eingeführten Bachelorstudiengang vor Beginn des Berechnungszeitraums zu bestimmen war, kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, dass auf die vom Diplomstudiengang vorliegenden Erfahrungswerte zurückgegriffen wurde. Soweit sich Beweisantrag Nr. 7 darauf richtete, die tatsächliche quantitative Belegung der Wahlfächer in den Studienjahren 2008/2009 bis 2012/2013 im Wege des Zeugenbeweises zu klären, waren die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich. Denn für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum kam es allein darauf an, ob die von der Beklagten zuvor angestellte Prognose zu beanstanden war. Allein der Umstand, dass es möglicherweise in der Folgezeit zu einer von der Prognose abweichenden Belegung kommt, ist nicht geeignet, die Prognose fehlerhaft zu machen. Für die mit dem Beweisantrag Nr. 7 ferner begehrte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bestand aus der Sicht des Senats mit Blick auf die ihm vorliegenden, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung ausreichend aussagekräftigen Unterlagen kein hinreichender Anlass. Unabhängig davon fehlte es angesichts der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen am Vortrag hinreichend bestimmter und konkreter Beweistatsachen und war der Beweisantrag insoweit auch verspätet (zur näheren Begründung der Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO s.o. unter b) cc) vorletzter Absatz).
98 
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlfachveranstaltungen in der Praxis nicht mit den festgelegten Gruppengrößen von g = 4 durchgeführt werden, sind weder von der Klägerseite aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil lassen es die von der Beklagten zur Rechtfertigung dieser Betreuungsrelation vorgelegten Unterlagen wie die Bekundungen der Fakultätsassistentin B. als praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass diese Veranstaltungen mit einer geringeren Betreuungsrelation durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Beweisantrag Nr. 6 um einen Beweisermittlungsantrag. Der im Beweisantrag genannte Begriff der „erheblich höheren Gruppengröße“ ist im Übrigen ersichtlich unbestimmt.
99 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für eine Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B. Sc., entschieden hat. Ausgehend von dem von der Beklagten offen gelegten Berechnungsmodell nach Anlage 3 zur Kapazitätsakte vom 25.09.2009 (S. 16) verändert sich im Zahlenmaterial allein das bereinigte Lehrangebot auf 346,8422 SWS (statt 338,0927 SWS in der Kapazitätsberechnung). Demgegenüber bleibt die Formel
100 
Bereinigtes Lehrangebot x 2 : (CaHM x (100%-y%) + CaMM xy%)xy% = 30
101 
unverändert.
102 
Im nächsten Rechenschritt wird durch Einsetzung des Zahlenmaterials und Umformung auf das zu ermittelnde Ergebnis y% (Anteilquote Molekulare Medizin B.Sc.) folgende Gleichung gebildet:
103 
y% = 30 : 676,1854 (bereinigtes Lehrangebot x 2) x (187,92% - 0,43y%).
104 
Tauscht man nun das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte verdoppelte bereinigte Lehrangebot von 676,1854 gegen die wegen Veränderung des Dienstleistungsexports ermittelte Zahl von 693,6844 aus, ergibt sich folgende Gleichung:
105 
y% = 30 : 693,6844 x (187,92% - 0,43y%).
106 
Die weitere Berechnung verändert sich wie folgt:
107 
y% = 0,043247332 x (187,92% - 0,43y%).
[vorher: y% = 0,04436653 x (187,92% - 0,43y%)].
108 
y% = 8,127038629 - 0,018596352y%
[vorher: y% = 8,337358364 - 0,019077608y%]
109 
1,018596352y% = 8,127038629
[vorher: 1,019077608y% = 8,337358364]
110 
y% = 7,978664574
[vorher: y% = 8,181279127].
111 
Damit beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,0% [vorher 8,2%] und dementsprechend 92,0% [vorher 91,8%] für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin. Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des Vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
112 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
113 
Dementsprechend verändert sich der gewichtete Curricularanteil auf 1,8447 gegenüber 1,8439 in der Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 345,9985 Studienplätzen für die Humanmedizin.
114 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll. Da für den neu eingerichteten Bachelor-Studiengang noch keine Zahlen zur Schwundberechnung vorlagen, erscheint die Vorgehensweise der Beklagten, auf die Zahlen zum „alten“ Diplomstudiengang zurückzugreifen, grundsätzlich gerechtfertigt, wobei sich diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden tatsächlichen Schwundentwicklung im Bachelorstudiengang mit einer Schwundquote von 0,9524 (vgl. Kapazitätsakte für das Wintersemester 2011/2012) als kapazitätsgünstig erweist. Ausgehend von den Zahlen des Diplomstudiengangs für die zurückliegenden 3 Studienjahre ergibt sich für die dem Bachelor-Studiengang entsprechende Studiendauer von 6 Fachsemestern eine Schwundquote von 0,9134. Daraus errechnen sich ein Schwund von 2,8443 Studienplätzen für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,1935 Studienplätze, insgesamt also 348,152 Studienplätze.
115 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren des Klägers auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
116 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2009/2010 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage - NC 9 S 567/12 - für das vorangehende Wintersemester 2008/2009 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2009/2010.
117 
Doch selbst wenn dessen ungeachtet berücksichtigt wird, dass die Beklagte schon in ihrer Kapazitätsberechnung - kapazitätsgünstig - einen Schwundausgleichsfaktor angesetzt hat, und wenn dieser nun bei der korrigierenden Berechnung der Kapazität für das Wintersemester 2009/2010 zugrunde gelegt wird, führt dies nicht zu einem Erfolg des klägerischen Begehrens. Denn bei Zugrundelegung einer Schwundquote von 0,996 ergeben sich rechnerisch lediglich 349,5502 und gerundet 350 Studienplätze.
118 
Zu einer höheren als der von ihr freiwillig vorgenommenen Schwundkorrektur ist die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet. Bereits im Eilverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 13.08.2010 die Schwundberechnung überprüft und Folgendes ausgeführt:
119 
„Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
120 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.“
121 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der diesbezüglichen Rügen von Klägerseite fest. Aus ihrem Argument, dass gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen Gerichtsmediziner, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten hätten, lässt sich allenfalls etwas zum Verbleibeverhalten der Gruppe der zeitnah endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ entnehmen. Es stellt jedoch nicht die Annahme des Senats eines atypischen Verbleibeverhaltens von nicht endgültig Zugelassenen in Frage. Im Übrigen zeigen die Kläger nicht auf, aufgrund welcher konkreten empirischen Daten der Senat veranlasst sein sollte, seine in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 1792/08 – mit weiteren Nachweisen) vertretenen Annahme, dass sich aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung systembedingt ein atypisch hohes Schwundverhalten ergebe, zu überdenken.
122 
4. Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher im angefochtenen Umfang zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
123 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
124 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
125 
Beschluss vom 11. Juni 2013
126 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatzes richtet, ist begründet.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahl von insgesamt 341 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist von der Zulassungsgrenze von 350 Studienplätzen auszugehen, die das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt hat (Beschlüsse vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. -). Die danach bei einer kapazitätswirksamen Belegung von 342 Studienplätzen zusätzlich verfügbaren 8 Studienplätze sind von der Beklagten mittlerweile endgültig vergeben worden. Über diese den Dienstleistungsexport für den Master-Studiengang Molekulare Medizin betreffende Korrektur hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Schwundberechnung ist nicht zu beanstanden (3.).
18 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
19 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2009/2010 maßgeblichen Fassung vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
20 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
21 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
22 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht in Abweichung von der Kapazitätsberechnung der Beklagten davon ausgegangen, dass ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin wegen des Fehlens von Studierenden für das Wintersemester 2009/2010 nicht anerkannt werden kann (b, aa). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet der von der Beklagten angenommene Dienstleistungsexport im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken (b, bb).
23 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 397 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 14.02.2012, Juris Rn. 23 - 73; vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
24 
Unabhängig davon hat der Senat anlässlich der bereits im Eilverfahren vorgebrachten Einwendungen mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 358/10 - die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Deputatskürzungen und das Unterbleiben einer Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) im Einzelnen überprüft und dazu ausgeführt:
25 
„Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
26 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
27 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
28 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.“
29 
Auch diese Ausführungen des Senats zum unbereinigten Lehrangebot werden durch die von Klägerseite im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Einwendungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere, soweit pauschal vorgebracht wird, dass es hinsichtlich einzelner kapazitätsungünstiger Stellenveränderungen an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung fehle. Dieser Vortrag setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat, die Stellenveränderungen im Ergebnis somit kapazitätsgünstig waren. Soweit von Klägerseite die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine rechtliche Bedeutung zu. Danach werden Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung (vgl. Senatsurteil vom 22.03.1991, a.a.O.). Nachdem die Klägerseite weder die Vakanzen von 17 SWS gegenüber 8,3 SWS nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 72 nach Juris) noch die Tatsache in Frage stellt, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 29 nach Juris), ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt oder ersichtlich.
30 
b) Der von der Beklagten angesetzte Dienstleistungsabzug kann lediglich hinsichtlich des Exports in den Masterstudiengang Molekulare Medizin nicht anerkannt werden (aa). Im Übrigen, also hinsichtlich des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS (bb [1]), für den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin in Höhe von 8,9112 SWS (bb [2])und für den Studiengang Zahnheilkunde in Höhe von 35,0366 SWS (bb [3]), insgesamt also 50,1578 SWS, begegnet der vorgenommene Abzug keinen rechtlichen Bedenken (bb).
31 
aa) Die Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin können für das Studienjahr 2009/2010 nicht vom Lehrangebot abgesetzt werden. Denn zum Wintersemester 2009/2010 waren noch keine Studierenden in diesem Studiengang eingeschrieben. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Rn. 85 nach Juris) verwiesen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
32 
bb) (1) Bei den im Rahmen der Kapazitätsberechnung dem Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS zugrunde gelegten Lehrveranstaltungen handelt es sich um die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten“ sowie „Physiologie für Pharmazeuten“ mit je 3 SWS und um das Praktikum „Physiologie für Pharmazeuten“ mit 2 SWS. Diese Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für das Wintersemester 2009/2010 als Lehrveranstaltungen der Medizinischen Fakultät ausgewiesen. Sie gehören auch zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker - AAppO - (vgl. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO in der hier maßgeblichen Fassung vom 14.12.2000, BGBl. I, S. 1716). Aus dem Studienplan für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie der Fakultät für Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften, der am 08.11.2008 beschlossen wurde, ergibt sich, dass es sich um im zweiten bzw. dritten Studienhalbjahr vorgesehene Pflichtlehrveranstaltungen in diesem zeitlichen Umfang handelt. Ihrer Kapazitätsberechnung legt die Beklagte zur weiteren Berechnung des Dienstleistungsexports bei den Vorlesungen eine Gruppengröße (g) von 90 und einen Faktor (f) von 1,0, bei dem Praktikum eine Gruppengröße von 14 und einen Faktor von 0,5 zugrunde. Daraus errechnet sie einen Curricularanteil (CA) von insgesamt 0,1380 (je 0,0333 für die Vorlesungen plus 0,0714 für das Praktikum) und, nach Multiplikation mit den hälftigen Studienanfängerzahlen (Aq/2), also 45, einen Dienstleistungsbedarf von 6,2100 SWS. Diese Berechnung des Dienstleistungsexports für die Pharmazie ist nicht substantiiert angegriffen. Sie entspricht der maßgeblichen Berechnungsformel (vgl. I. Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO VII). Die zugrunde gelegten Zahlen sind anhand des Curricularnormwertes für den Studiengang Pharmazie (vgl. Nr. 1.17 der Anlage 2 zur KapVO VII) mit insgesamt 4,5 sowie einer Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/2010 von 90 Studienanfängern plausibel und nicht zu beanstanden.
33 
Ausgehend davon wendet sich die Berufung mit Erfolg gegen die Ablehnung der Berücksichtigungsfähigkeit der insoweit von der vorklinischen Lehreinheit tatsächlich erbrachten Dienstleistungen im angefochtenen Urteil. Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass diese allein wegen der fehlenden Normierung des zeitlichen Umfangs in der Studienordnung der Beklagten für Pharmazie vom 27.02.2002 bzw. der Approbationsordnung für Apotheker ausscheide. Denn die vom Verwaltungsgericht dabei angenommene Verpflichtung, in der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs neben der Art der Lehrveranstaltung auch deren zeitlichen Umfang normativ festzulegen, ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
34 
Ausgangspunkt für die Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports ist § 11 KapVO VII (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, Juris). Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Hierin liegt zunächst eine Definition des kapazitätsrechtlichen Begriffs „Dienstleistung“; gleichzeitig ist der Formulierung „zu erbringen hat“ zu entnehmen, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung bestehen muss. Demgemäß besteht Einigkeit, dass nur solche Lehrveranstaltungen vom Lehrangebot abzuziehen sind, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 09.07.2002 -, 10 NB 612/02 - Juris; Hess.VGH, Beschlüsse vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris, und vom 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192, Ls. 3; OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. -, Juris; Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 448 m.w.N.). Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass Lehrveranstaltungen, die nicht - wenigstens - in den Studienplan der zuständigen Fakultät aufgenommen sind und (nur) der Vertiefung des wissenschaftlichen Lehrstoffs dienen, grundsätzlich nicht als Dienstleistung vom Lehrangebot der sie erbringenden Lehreinheit abgezogen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 29.03.1979 - NC IX 15/79 -, Juris).
35 
Sowohl die Studienordnung des Senats der Beklagten für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.02.2002 (vgl. Anlage 1, Teil A und C) als auch die Approbationsordnung für Apotheker (Anlage 1, Stoffgebiet D zu § 2 Abs. 2 AAppO, BGBl. I 2000, 1716) sehen Vorlesungen zu Anatomie und Physiologie und einen Kurs Physiologie als Pflichtlehrstoff vor.
36 
Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports darüber hinausgehend erfordert, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruht, sodass auch im Rahmen des nicht zugeordneten Studiengangs die kapazitätsbestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine derartige normative Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs wird von der Rechtsprechung überwiegend als rechtlich nicht geboten betrachtet (Hess.VGH, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris und Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. - Juris und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris; Nds.OVG, Beschlüsse vom 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -, Juris und vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, Juris; a.A. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 455). Der Senat hält diese Auffassung für überzeugend.
37 
Dem Wortlaut des § 11 KapVO VII und der gesetzlichen Systematik lassen sich konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit einer normativen Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs nicht entnehmen. So sind nach § 11 Abs. 2 KapVO VII zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen - lediglich - „Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind“. Hier wird somit festgelegt, dass zur Berechnung auf die Studienanfängerzahlen abzustellen ist, wobei zu deren Ermittlung Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, als zulässig erachtet werden. Der Wortlaut der Bestimmung lässt somit nicht nur offen, ob bzw. inwieweit Anforderungen an die Förmlichkeit einer Quantifizierung zu stellen sind. Er spricht aufgrund der gewählten Formulierungen „voraussichtlich“ und „Entwicklung“, welche eine Normierung gerade ausschließen, sogar gegen ein vom Verordnungsgeber beabsichtigtes Normierungserfordernis für Dienstleistungen.
38 
In systematischer Hinsicht kommt zunächst dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Verordnungsgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen haben, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet. Beispielsweise schreibt das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) in § 5 Abs. 4 Satz 3 vor, dass zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen ist, was nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338; zu weiteren Normierungserfordernissen vgl. § 6 Abs. 2 Satz 7, § 11 Abs. 1, 3 u. 4 HZG sowie § 1 Abs. 3, § 5a KapVO VII; ferner Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006, GBl. 2007, S. 523; Art. 19 § 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 521 338). Ausdrückliche Normierungserfordernisse für die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge sehen indes weder das Hochschulzulassungsgesetz noch andere Bestimmungen vor. Insoweit liefe es der Regelungssystematik zuwider, würde man aus § 11 Abs. 1 KapVO VII über die dort vorausgesetzte grundsätzliche Dienstleistungspflicht hinaus ohne weiteres das zwingende Gebot einer rechtssatzmäßigen Regelung von Einzelheiten dieser Pflicht ableiten.
39 
Zu Recht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf die in der KapVO VII angelegten Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Lehraufwands für den in der Kapazität zu berechnenden Studiengang selbst und den Dienstleistungsbedarf des nachfragenden Studiengangs. Für ersteren wird als Berechnungsparameter auf die jährliche Aufnahmekapazität abgestellt, welche nach § 5 KapVO VII unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots rechnerisch zu ermitteln ist. Demgegenüber stellt § 11 KapVO VII für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs allein auf die Studienanfängerzahlen anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen oder der bisherigen Entwicklung ab. Auch die unterschiedliche Terminologie und die fehlenden konkreten Vorgaben zur Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 11 Abs. 2 KapVO VII legen nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Dem entspricht es, dass die KapVO VII auch ausschließlich für die Lehrnachfrageseite die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 - Juris). Auch aus Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 - Staatsvertrag 2006 - (GBl. 2007 S. 523) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort als kapazitätsbestimmendes Kriterium der Ausbildungsaufwand genannt wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 bis 6 Staatsvertrag 2006), der in § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII als „Curricularnormwert“ definiert ist, bezieht er sich nicht auf die nachfragenden Studiengänge, sondern auf den Ausbildungsaufwand des - nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2006 in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen - Studiengangs, dessen Studienplätze festzusetzen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -, Juris).
40 
Auch teleologische Erwägungen sprechen für die hier vertretene Auffassung. Denn mit der besonderen Regelung des § 11 KapVO VII gibt der Normgeber hinreichend deutlich seinen Willen zu einer pauschalierenden und vereinfachenden Berechnung des Dienstleistungsexports zu erkennen, die etwa auch die Anwendbarkeit der speziellen Regelungen des Dritten Abschnitts der KapVO VII im Hinblick auf den Dienstleistungsexport ausschließt. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 73/90 - zur damaligen KapVO V, die insoweit keine Unterschiede aufweist; zuletzt Beschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -, vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, Juris und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338, und Juris, dort Rn. 22), dass im Rahmen des Dienstleistungsexports die Studienanfängerzahlen nicht um eine Schwundquote zu bereinigen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO, wonach die voraussichtlichen Zulassungszahlen dieser Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind, sowie aus der Systematik der KapVO VII. Nach deren § 14 Abs. 3 Nr. 3 kommt eine Erhöhung (der Zulassungszahl) nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern erfährt (Schwundquote). Damit wird die Grundregel des § 14 Abs. 1 KapVO VII (im dritten Abschnitt: Überprüfung des Berechnungsergebnisses) konkretisiert, wonach das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen ist, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das nach Maßgabe einer (eventuellen) Schwundquote gem. § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII zu korrigierende Ergebnis (Zulassungszahl) ist also zunächst allein nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts, und damit unter anderem in Anwendung des § 11 Abs. 2 KapVO VII zu berechnen, der eine Korrektur der für die Berechnung des Dienstleistungsexports anzusetzenden Studienanfängerzahlen in (analoger) Anwendung der Schwundregelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII nicht vorsieht (so auch die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 357/13 NC u.a. -, Juris; Sächs.OVG, Beschluss vom 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 11.10.1994 - 7 CE 93.10288 u.a. -, Juris; a.A. Nds.OVG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 NB 1048/06 - Juris). Der Verordnungsgeber bringt in § 11 Abs. 2 KapVO zum Ausdruck, dass es nicht auf die (schwundbereinigten) „Studentenzahlen“ oder „Studierendenzahlen“ ankommt, sondern vereinfachend die Zulassungszahlen der Studienanfänger zugrunde gelegt werden sollen. Der Sinn der Vorschrift liegt mithin letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung. (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 09.09.2009 - NC 2 B 129/09 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
41 
Vor allem auch diese pauschalierende und vereinfachende Intention des Verordnungsgebers, die nicht zuletzt damit zusammenhängen mag, dass - wie auch von der Beklagten geltend gemacht - der Dienstleistungsbedarf als bloßer Unterstützungsaufwand für andere Studiengänge jedenfalls bei typisierender Betrachtung regelmäßig einen deutlich untergeordneten Teil gegenüber dem Aufwand für den eigentlich zu berechnenden Studiengang ausmacht, lässt es gerechtfertigt erscheinen, hier geringere Normierungsanforderungen zu stellen.
42 
Der erkennende Senat hat sich in seiner Rechtsprechung zur Frage einer Normierungspflicht im Rahmen von § 11 KapVO VII noch nicht konkret geäußert.
43 
Dem Senatsurteil vom 15.02.2000 (NC 9 S 39/99, Juris) lag zum einen das Sonderproblem der Bildung einer (neuen) Lehreinheit zugrunde, welche ohne zugeordneten Studiengang allein Dienstleistungen erbringen sollte, und zum anderen die kapazitätsungünstige Abweichung der Gruppengrößen einzelner Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts vom ZVS-Studienplan. Vor diesem Hintergrund hat der Senat darauf hingewiesen, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraussetzen. Soweit die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen habe, würden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen seien. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlange, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergebe sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten würden. Allerdings dürfe die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorlägen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hätten. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge hätten, müsse die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen. Kapazitätsungünstige Folgen könnten sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweiche und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruhe, gälten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch sei sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliege, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst träfen (Senatsurteil vom 15.02.2000, a.a.O.). Das insoweit vom erkennenden Senat aufgestellte Erfordernis einer Quantifizierung des Curriculums im Hinblick auf die Gruppengröße und die Abweichung vom ZVS-Studienplan betraf somit die Frage der Normierungspflicht von Berechnungsparametern des zulassungsbeschränkten Studiengangs Humanmedizin selbst und nicht von Dienstleistungen.
44 
Mit Beschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 175/05 -, hat der Senat die Anforderungen an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Maßnahmen in gewissem Umfang auch auf als Dienstleistung erbrachte Lehrveranstaltungen ausgedehnt und dazu ausgeführt:
45 
„Die Frage nach der Verteilung der Ausbildungsressourcen auf mehrere fachverwandte Studiengänge ist … (nämlich) in erster Linie nicht eine solche der Kapazitätsnutzung, sondern betrifft darüber hinaus den Inhalt und die Reichweite des Anspruchs des hochschulreifen Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl. … Wenn es aber um einen veränderten Einsatz vorhandener Ressourcen geht, so sind … auch die Rechte der Studienplatzbewerber berührt und dürfen nicht ausgeblendet werden. Werden demnach die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dies führt dann dazu, dass sich die Hochschule kapazitätsrechtlich so behandeln lassen muss, als ob die Maßnahme nicht erfolgt wäre. … Demnach ist der Dienstleistungsexport für die neu eingerichteten Studiengänge nicht anzuerkennen.“
46 
In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris, im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstleistungen für den neu eingerichteten, keiner Lehreinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin festgestellt, dass die Abwägungsentscheidung vom Senat der Hochschule zu treffen sei, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen obliege. Die vom Senat zu beschließende Studienordnung müsse auch Betreuungsrelationen umfassen. Dem lag wiederum zugrunde, dass eine hochschulorganisatorische Maßnahme eine gerechte Abwägung voraussetze, welche auch kapazitätsungünstige Gruppengrößen, wie bereits im Senatsurteil vom 15.02.2000 ausgeführt, umfasse.
47 
In dieser Entscheidung ist der Senat indes ersichtlich nicht von einer generellen Pflicht zur Normierung kapazitätsbestimmender Faktoren bei Dienstleistungen im Sinne des § 11 KapVO VII ausgegangen. Die Vorschrift wird dort gar nicht angesprochen. Anlass und Grund für die Annahme bestimmter formeller Anforderungen war nicht die Erbringung von Dienstleistungen an sich, sondern vielmehr die Neueinrichtung eines Studiengangs und damit eine konkrete hochschulorganisatorische Maßnahme, die sich aus der Sicht der vorklinischen Lehreinheit unmittelbar kapazitätsmindernd auswirkte.
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Oben ist dargelegt worden, dass § 11 KapVO VII gerade mit Blick auf den mit ihm verfolgten Zweck der Pauschalierung und Vereinfachung nicht entnommen werden kann, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruhen muss. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob an den im Beschluss von 13.06.2008 enthaltenen Aussagen zur Normierungspflicht im Falle von Dienstleistungen festzuhalten ist. Dies kann hier freilich dahinstehen. Denn der bisherigen Rechtsprechung können, wie aufgezeigt, im Zusammenhang mit der Dienstleistung nach § 11 KapVO VII Normierungserfordernisse im Hinblick auf kapazitätsbestimmende Faktoren allenfalls im Falle hochschulorganisatorischer Maßnahmen mit unmittelbar kapazitätsmindernder Wirkung, etwa bei der Neueinrichtung von Studiengängen, entnommen werden. Darum geht es hier indes nicht. Die Lehreinheit Vorklinik erbringt vielmehr unbeanstandet seit langem in nahezu unveränderter Höhe tatsächlich Dienstleistungen für die Pharmazie, was von der Klägerseite auch nicht in Frage gestellt wird. Im Übrigen besteht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Pharmazie ebenfalls um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt, kein Anlass zur Annahme, dass durch das Fehlen einer normativen Regelung zum Umfang des Dienstleistungsexports die Rechte der Studienanfänger des Studiengangs Medizin auf Kapazitätsausschöpfung verletzt sein könnten.
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Eine generelle Normierungspflicht für sämtliche Berechnungsparameter eines Dienstleistungsexports ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebots einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, so dass dieser selbst regeln muss, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71-, BVerfGE 33, 303, 338 ff.; Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291, 327). Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten können dagegen auch anderen Stellen jedenfalls so lange überlassen werden, wie eine erschöpfende Nutzung sichergestellt ist (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194). Bedarf es somit nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren (BVerfG a.a.O. S. 196), so kann auch die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzugs zu Lasten eines zulassungsbeschränkten Faches nicht davon abhängen, dass sich der auf den „importierenden“ Studiengang angesetzte Curricularanteil vollständig aus normativen Regelungen ergibt (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 22.10.2009 - 7 CE 09.10572 u.a. -, Juris; Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142.09/MM.WB -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris).
50 
Im Übrigen kommt der Kapazitätsverordnung und damit auch der Bestimmung des § 11 KapVO VII selbst eine den Inhalt des Zugangsrechts des Hochschulbewerbers (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzende Wirkung zu. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die allein als zutreffend gelten könnten. Die bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Hochschulbewerber, der Hochschullehrer und der zugelassenen Studierenden erforderliche Konkretisierung ist mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden. Dass dieser mit der nach den vorstehenden Darlegungen auf eine Pauschalierung und Vereinfachung der Kapazitätsberechnung angelegten Vorschrift des § 11 KapVO VII überschritten würde, ist nicht erkennbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
51 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG. Denn es bleibt jedenfalls bei einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, ob und inwieweit die von der Hochschule angesetzten kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die tatsächlichen Erfordernisse und Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes des nicht zugeordneten Studiengangs gerechtfertigt sind. Im vorliegenden Fall sind insoweit Einwände weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insoweit bestehen an der sachlichen Notwendigkeit des geltend gemachten Dienstleistungsexports keinerlei Zweifel.
52 
Damit kann dahinstehen, ob die durch den Senat der Beklagten am 29.02.2012 beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) zu einer rückwirkenden Heilung des behaupteten Normierungsmangels für das Wintersemester 2009/2010 geführt haben oder ob die nunmehr förmlich festgesetzten Berechnungsparameter zumindest als Ersatzmaßstab tauglich wären.
53 
(2) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 Semesterwochenstunden (SWS) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Aus den unter (1) dargelegten Gründen kann dem Verwaltungsgericht auch insoweit nicht darin gefolgt werden, dass die Berücksichtigung des Exports wegen der fehlenden Normierung der Betreuungsrelationen in der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 21.10.2008 ausscheidet.
54 
Der Dienstleistungsexport ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Der Senat hat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - Folgendes ausgeführt:
55 
„Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.“
56 
An diesen Feststellungen, die im Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Da von Klägerseite auch keine durchgreifenden Einwendungen gegen die konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports erhoben worden sind, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
57 
(3) Auch der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,0366 SWS ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 86 nach Juris), nicht zu beanstanden. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Gründe, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.) zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
58 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 397 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt 50,1578 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 346,8422 Semesterwochenstunden zugrunde legen (so auch schon Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, a.a.O.).
59 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den neu eingerichteten, der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. (s.o. 1. b, aa) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität von Studienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
60 
a) Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8792, bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4756 angesetzt. Dies hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 90 – 110 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4756) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - und vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - ). Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um eine ohnehin hinnehmbare, lediglich geringfügige Abweichung des praktizierten CA vom Richtwert der ZVS handelt (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 96 nach Juris.
61 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
62 
aa) Die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B. Sc. und Molekulare Medizin M. Sc. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahme genügt den an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Entscheidungen zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen, gegen die mit der Berufung durchgreifende Einwände nicht erhoben worden sind (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 113 -115 bei Juris). Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt:
63 
„Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.“
64 
Das Vorbringen der Klägerseite im Berufungsverfahren gibt dem Senat auch nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von dieser Feststellung abzurücken.
65 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff., 426 ff.), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 118 f. nach Juris).
66 
Unabhängig davon hat der Senat bereits im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der kleinen Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, dargelegt, dass diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). An der sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters hat der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Fakultätsassistentin B. hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Betreuungsrelation in den Wahlfächern aus mehreren Gründen geboten sei. Schon Sicherheitsaspekte erforderten eine intensive Betreuung, da mit Radioaktivität und Zellgiften gearbeitet werde. Hinzu komme die Arbeit an hochsensiblen teuren technischen Geräten, wie etwa einem Massenspektrometer. Weiter fänden auch Tierversuche statt, die aus Gründen des Tierschutzes eine geringe Gruppengröße erforderten. Es werde zudem ein großes Spektrum an Wahlfächern angeboten, die sich vermehrten und veränderten. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2013 hat sie ausgeführt, dass die Betreuung bei den komplexen und aufwändigen Praktika (zwangsläufig) im Verhältnis 1:1 liege (vgl. hierzu auch Kapazitätsakte, S. 34). Die Studierenden müssten hier intensiv praktisch angeleitet werden. Die Vorbereitung, Organisation, Technik und Handhabung größerer wissenschaftlicher Laborversuche lerne man nicht im Selbststudium. An anderer Stelle heißt es, die Besonderheit dieser Veranstaltungen bestehe darin, dass Aufgabe der Teilnehmer die selbständige Bearbeitung und Abwicklung eines eigenen, klar definierten Forschungsprojekts (im Gegensatz zur Durchführung eines Routine-Versuchsprogramms) ist, die Projekte von einzelnen Forschungslabors nach dem jeweiligen Stand der dort angesiedelten aktuellen Forschung an die Studierenden verteilt werden und in den Forschungslabors und nicht in studentischen Kursräumen stattfinden (vgl. hierzu die Stellungnahme von Privatdozent Dr. R., mitgeteilt im Schreiben des Studiendekans vom 10.01.2012, sowie die Kapazitätsakte, S. 33). Vor dem Hintergrund dieser konkreten und in sich stimmigen Darlegungen hält der Senat an seiner im Eilverfahren getroffenen Beurteilung auch im Berufungsverfahren fest. Dabei spricht für die kapazitäre Rechtfertigung der geringen Gruppengröße nicht zuletzt, dass gerade das ausbildungsintensive studienbegleitende Wahlfachpraktikum eine wesentliche, für die Profilbildung der Hochschule bedeutsame Neuerung des Bachelorstudiengangs war (vgl. Kapazitätsakte, S. 33, sowie noch unten unter cc).
67 
Die Prüfungsordnung vom 15.12.2009 kann auch bereits im gegenständlichen Studienjahr 2009/2010 berücksichtigt werden. Hierzu hat der Senat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
68 
„Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.“
69 
Diese Erwägungen sind im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffen worden, sodass hierauf Bezug genommen werden kann.
70 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger ist mit der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 wirksam ein Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin festgesetzt worden.
71 
Der Senat hat hierzu im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
72 
„Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und wurden für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
73 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
74 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
75 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
76 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.“
77 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch angesichts der von Klägerseite im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen nach erneuter Überprüfung fest. Die Festlegung des Curricularnormwertes beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, welcher komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält. Die Grenzen dieses Spielraumes liegen bei der Festsetzung des Curricularnormwertes nach oben in einem Aufwand, der das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet und dadurch das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung verletzt („unzulässige Niveaupflege"), nach unten in einem Aufwand, der den gebotenen Mindeststandard an Ausbildung nicht abdeckt (vgl. bereits Senatsurteil vom 27.11.1979, - IX 3751/78 -, DÖV 1980, 259, 269). Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraums überschritten hat. Ergänzend ist auszuführen:
78 
An einem formell ordnungsgemäßen Zustandekommen der vom Wissenschaftsministerium in der vorgeschriebenen Form der Rechtsverordnung vorgenommenen Curricularwertfestsetzung bestehen für den Senat keine Zweifel. Die von der Klägerseite erhobenen Einwände, die u.a. dahin gehen, der zuständige Ministerialbeamte habe keine eigenständige Prüfung des CNW insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgenommen, gehen fehl. Denn für die hier maßgebliche Frage der Zulässigkeit der Bildung der Anteilquote nach § 12 Abs. 1 KapVO VII für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor kommt es allein darauf an, ob die Festsetzung des Normwerts durch das Ministerium in der Form der Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 4 HZG im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64, 33; BVerfG, Beschluss vom 10.03.1999 - 1 BvL 27/97 -, Juris). Das Gesetz stellt insoweit keine besonderen Anforderungen an das Verfahren, das Zustandekommen oder die Qualität des Rechtssetzungsakts. Auf die Motivlage des sachbearbeitenden Beamten im Ministerium kam es nicht an, sodass den diesbezüglichen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen Nr. 1 - 4 schon mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen war. Im Übrigen lagen dem Ministerium bei der Festsetzung des CNW die hierfür erforderlichen Unterlagen vor (vgl. die mit Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2013 als Anlagen 1 – 3 vorgelegten Schreiben des Rektorats an das MWK jeweils vom 28.05.2009). Dies gilt vor allem für den quantifizierten Studienplan, der sämtliche Pflichtlehrveranstaltungen für die einzelnen Fachsemester mit Angaben zur Art, zu den Semesterwochenstunden, dem Anrechnungsfaktor, der Betreuungsrelation sowie die darauf entfallenden Curricularwerte - sowohl insgesamt als auch aufgeteilt auf die beteiligten Lehreinheiten - ausweist. Der Studienplan für den Bachelor-Studiengang ist vollumfänglich nachvollziehbar und weicht im Übrigen hinsichtlich der angebotenen Lehrveranstaltungen nur unwesentlich von den ersten sechs Semestern des früheren Diplomstudiengangs ab. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 13.08.2010 dargelegt, hat das Wissenschaftsministerium die deutlichen Unterschiede im Ausbildungsaufwand der Standorte Freiburg, Tübingen und Ulm klar erkannt und auf die Bedeutung zurückgeführt, die die Beklagte dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Profilbildung beigemessen hat (vgl. die mit Schreiben vom 10.09.2009 an das VG Sigmaringen übersandten Unterlagen zum Rechtssetzungsverfahren einer Änderung der KapVO des Wissenschaftsministeriums vom 30.06.2009).
79 
Dass das Ministerium durch eine beschleunigte Festsetzung eines Curricularnormwertes für das Wintersemester 2009/2010 eine Berücksichtigungsfähigkeit des auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. entfallenden Lehraufwands der vorklinischen Lehreinheit im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung der Humanmedizin ermöglichen wollte, kann nicht beanstandet werden. Diese Vorgehensweise war zumindest nachvollziehbar, da der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.05.2009 für das Wintersemester 2008/2009 eine Berücksichtigungsfähigkeit des inhaltlich nicht beanstandeten Lehraufwands für den Diplomstudiengang Molekulare Medizin allein im Hinblick auf den formellen Gesichtspunkt des Fehlens einer normativen Festsetzung des Curricularnormwertes abgelehnt hatte. Das Bestreben, einer verwaltungsgerichtlichen Beanstandung zeitnah Rechnung zu tragen, kann die Rechtmäßigkeit eines Normsetzungsakts nicht in Frage stellen.
80 
Der Senat vermag auch den materiellen Rügen der Klägerseite nicht zu folgen.
81 
Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
82 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
83 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
84 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
85 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
86 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
87 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und -inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
88 
Soweit der Beweisantrag Nr. 4 auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens abzielte, war auch diesem nicht nachzugehen. Bei der unter Beweis gestellten Frage nach der „Gleichartigkeit“ der Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master an der Beklagten und an den Universitäten Ulm und Tübingen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG handelt es sich um keine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Unabhängig davon war der Beweisantrag insoweit im Sinne des § 87 b Abs. 3 VwGO verspätet. Denn er ist erst nach der auf den 24.05.2013 bestimmten Frist eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats indes im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern und die verspätete Anbringung des Beweisantrags ist nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Im Verfahren NC 9 S 685/12 sind konkrete Entschuldigungsgründe für das späte Vorbringen (mit Schriftsatz vom 05.06.13) nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich. Im Verfahren NC 9 S 684/12 sind die Beweisanträge erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. Es ist nicht glaubhaft gemacht und nicht ersichtlich, dass diese dem Senat nicht bereits vorher zur Kenntnis hätten gebracht werden können.
89 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist oben (unter aa) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.
90 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
91 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten lässt eine gerichtlich zu beanstandende Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen nicht erkennen.
92 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zunächst auf die Berechnung des CNW auf S. 82 ff der Kapazitätsakten der Beklagten [Stand 25.09.2009] verwiesen. Die Lehrveranstaltungen, für die dort ein Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit angesetzt wurde (Spalte: LE Vorklinik), entsprechen in Art, zeitlichem Umfang und Betreuungsrelation der Prüfungsordnung vom 15.12.2009.
93 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B. Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
94 
Die Beklagte hat schriftsätzlich die tatsächlich an den Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen der Vorklinik benannt (Schreiben des Studiendekans der Humanmedizin vom 29.05.2013, vorgelegt mit Beklagten-Schriftsatz vom 05.06.2013) und bestätigt, dass die der Vorklinik zugeschriebenen Veranstaltungen für die Molekulare Medizin im streitgegenständlichen Semester, die in die Berechnung eingegangen sind, tatsächlich und ausschließlich von Angehörigen dieser Lehreinheit ohne Beteiligung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten durchgeführt wurden. Weiter wurde angegeben (Schreiben des Studiendekanats Molekulare Medizin vom 07.06.2013, Anlage zum Beklagten-Schriftsatz vom 07.06.2013), dass von den insgesamt 13 Wahlfächern 5 unter Beteiligung der Vorklinik stattfänden. Es handle sich um Biochemie/Molekularbiologie, Entwicklungsbiologie, Neurobiologie, Neuroanatomie und Neurophysiologie. Darüber hinaus hat die zuständige Fakultätsassistentin bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, bei der Zuordnung von Wahlfächern zur Vorklinik richte sie sich nicht nach der Bezeichnung der Lehrveranstaltung, sondern sie orientiere sich strikt an den tatsächlich für die Veranstaltung vorgesehenen Lehrpersonen. Diese stammten alle aus der Vorklinik, auch wenn sie teilweise von der Ausbildung her z.B. Biochemiker seien. Andere Lehrpersonen als Vorkliniker seien beispielsweise im Fach Anatomie gar nicht in der Lage, die Veranstaltungen zu halten. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden, zumal sämtliche Fächer den zur vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Instituten zugeordnet werden können. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der diesbezügliche Beweisantrag Nr. 5 bezog sich auf einen hier nicht gegenständlichen Berechnungszeitraum und war deshalb bereits unerheblich. Außerdem war er wegen mangelnder Substantiierung unzulässig und schließlich auch verspätet, da die Auskunftspersonen nicht benannt wurden bzw. ihre Vernehmung eine Vertagung erforderlich gemacht hätte. Zur weiteren Begründung des Ausschlusses verspäteten Vortrags wird auf die obigen Ausführungen unter b) cc) (vorletzter Absatz) verwiesen.
95 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
96 
Hierzu hat die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung angegeben, der prognostizierte Ansatz von 20% sei anhand des Zahlenmaterials bis 2007/2008 im Diplomstudiengang erfolgt. In dieser Zeit hätten zwischen 19% und 24% ein Wahlfach der Vorklinik gewählt. Ab 2006/2007 seien es stets über 20% gewesen. Seit Einführung des Bachelor-Studiengangs liege der Anteil tatsächlich sogar höher, nämlich zwischen 25% und 40%. Die höhere Quote von Wahlfächern der Vorklinik liege wohl daran, dass die Wahlfächer nunmehr früher, nämlich ab dem 1. Fachsemester, angesiedelt seien, während sie beim Diplomstudiengang erst im 3. Studienjahr stattgefunden hätten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 07.06.2013).
97 
Auf der Grundlage dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat in Ansehung der vorliegenden quantifizierten Studienpläne des Diplom-Studiengangs einerseits und des Bachelor-Studiengangs andererseits keinen Anlass hat, ist davon auszugehen, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Da der Umfang der der vorklinischen Lehreinheit zuzurechnenden Wahlfächer im Rahmen der Kapazitätsberechnung für den erstmals im gegenständlichen Wintersemester 2009/2010 eingeführten Bachelorstudiengang vor Beginn des Berechnungszeitraums zu bestimmen war, kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, dass auf die vom Diplomstudiengang vorliegenden Erfahrungswerte zurückgegriffen wurde. Soweit sich Beweisantrag Nr. 7 darauf richtete, die tatsächliche quantitative Belegung der Wahlfächer in den Studienjahren 2008/2009 bis 2012/2013 im Wege des Zeugenbeweises zu klären, waren die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich. Denn für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum kam es allein darauf an, ob die von der Beklagten zuvor angestellte Prognose zu beanstanden war. Allein der Umstand, dass es möglicherweise in der Folgezeit zu einer von der Prognose abweichenden Belegung kommt, ist nicht geeignet, die Prognose fehlerhaft zu machen. Für die mit dem Beweisantrag Nr. 7 ferner begehrte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bestand aus der Sicht des Senats mit Blick auf die ihm vorliegenden, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung ausreichend aussagekräftigen Unterlagen kein hinreichender Anlass. Unabhängig davon fehlte es angesichts der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen am Vortrag hinreichend bestimmter und konkreter Beweistatsachen und war der Beweisantrag insoweit auch verspätet (zur näheren Begründung der Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO s.o. unter b) cc) vorletzter Absatz).
98 
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlfachveranstaltungen in der Praxis nicht mit den festgelegten Gruppengrößen von g = 4 durchgeführt werden, sind weder von der Klägerseite aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil lassen es die von der Beklagten zur Rechtfertigung dieser Betreuungsrelation vorgelegten Unterlagen wie die Bekundungen der Fakultätsassistentin B. als praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass diese Veranstaltungen mit einer geringeren Betreuungsrelation durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Beweisantrag Nr. 6 um einen Beweisermittlungsantrag. Der im Beweisantrag genannte Begriff der „erheblich höheren Gruppengröße“ ist im Übrigen ersichtlich unbestimmt.
99 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für eine Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B. Sc., entschieden hat. Ausgehend von dem von der Beklagten offen gelegten Berechnungsmodell nach Anlage 3 zur Kapazitätsakte vom 25.09.2009 (S. 16) verändert sich im Zahlenmaterial allein das bereinigte Lehrangebot auf 346,8422 SWS (statt 338,0927 SWS in der Kapazitätsberechnung). Demgegenüber bleibt die Formel
100 
Bereinigtes Lehrangebot x 2 : (CaHM x (100%-y%) + CaMM xy%)xy% = 30
101 
unverändert.
102 
Im nächsten Rechenschritt wird durch Einsetzung des Zahlenmaterials und Umformung auf das zu ermittelnde Ergebnis y% (Anteilquote Molekulare Medizin B.Sc.) folgende Gleichung gebildet:
103 
y% = 30 : 676,1854 (bereinigtes Lehrangebot x 2) x (187,92% - 0,43y%).
104 
Tauscht man nun das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte verdoppelte bereinigte Lehrangebot von 676,1854 gegen die wegen Veränderung des Dienstleistungsexports ermittelte Zahl von 693,6844 aus, ergibt sich folgende Gleichung:
105 
y% = 30 : 693,6844 x (187,92% - 0,43y%).
106 
Die weitere Berechnung verändert sich wie folgt:
107 
y% = 0,043247332 x (187,92% - 0,43y%).
[vorher: y% = 0,04436653 x (187,92% - 0,43y%)].
108 
y% = 8,127038629 - 0,018596352y%
[vorher: y% = 8,337358364 - 0,019077608y%]
109 
1,018596352y% = 8,127038629
[vorher: 1,019077608y% = 8,337358364]
110 
y% = 7,978664574
[vorher: y% = 8,181279127].
111 
Damit beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,0% [vorher 8,2%] und dementsprechend 92,0% [vorher 91,8%] für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin. Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des Vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
112 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
113 
Dementsprechend verändert sich der gewichtete Curricularanteil auf 1,8447 gegenüber 1,8439 in der Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 345,9985 Studienplätzen für die Humanmedizin.
114 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll. Da für den neu eingerichteten Bachelor-Studiengang noch keine Zahlen zur Schwundberechnung vorlagen, erscheint die Vorgehensweise der Beklagten, auf die Zahlen zum „alten“ Diplomstudiengang zurückzugreifen, grundsätzlich gerechtfertigt, wobei sich diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden tatsächlichen Schwundentwicklung im Bachelorstudiengang mit einer Schwundquote von 0,9524 (vgl. Kapazitätsakte für das Wintersemester 2011/2012) als kapazitätsgünstig erweist. Ausgehend von den Zahlen des Diplomstudiengangs für die zurückliegenden 3 Studienjahre ergibt sich für die dem Bachelor-Studiengang entsprechende Studiendauer von 6 Fachsemestern eine Schwundquote von 0,9134. Daraus errechnen sich ein Schwund von 2,8443 Studienplätzen für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,1935 Studienplätze, insgesamt also 348,152 Studienplätze.
115 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren des Klägers auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
116 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2009/2010 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage - NC 9 S 567/12 - für das vorangehende Wintersemester 2008/2009 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2009/2010.
117 
Doch selbst wenn dessen ungeachtet berücksichtigt wird, dass die Beklagte schon in ihrer Kapazitätsberechnung - kapazitätsgünstig - einen Schwundausgleichsfaktor angesetzt hat, und wenn dieser nun bei der korrigierenden Berechnung der Kapazität für das Wintersemester 2009/2010 zugrunde gelegt wird, führt dies nicht zu einem Erfolg des klägerischen Begehrens. Denn bei Zugrundelegung einer Schwundquote von 0,996 ergeben sich rechnerisch lediglich 349,5502 und gerundet 350 Studienplätze.
118 
Zu einer höheren als der von ihr freiwillig vorgenommenen Schwundkorrektur ist die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet. Bereits im Eilverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 13.08.2010 die Schwundberechnung überprüft und Folgendes ausgeführt:
119 
„Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
120 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.“
121 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der diesbezüglichen Rügen von Klägerseite fest. Aus ihrem Argument, dass gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen Gerichtsmediziner, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten hätten, lässt sich allenfalls etwas zum Verbleibeverhalten der Gruppe der zeitnah endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ entnehmen. Es stellt jedoch nicht die Annahme des Senats eines atypischen Verbleibeverhaltens von nicht endgültig Zugelassenen in Frage. Im Übrigen zeigen die Kläger nicht auf, aufgrund welcher konkreten empirischen Daten der Senat veranlasst sein sollte, seine in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 1792/08 – mit weiteren Nachweisen) vertretenen Annahme, dass sich aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung systembedingt ein atypisch hohes Schwundverhalten ergebe, zu überdenken.
122 
4. Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher im angefochtenen Umfang zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
123 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
124 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
125 
Beschluss vom 11. Juni 2013
126 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2009/2010. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/ 2010 und im Sommersemester 2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307 - Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 -) festgesetzten Zahl von 335 Voll- und weiteren sechs Teilstudienplätzen (vorklinischer Studienabschnitt) nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat zwar weitere Teilstudienplätze gefunden, diese jedoch an andere, vorrangige Bewerber vergeben und deshalb den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise des Gerichts (1.) als auch für die gegen die Berechnung des Lehrangebots (2.), der Lehrnachfrage (3.), der Schwundberechnung (4.), der Annahme der tatsächlichen Besetzung vergebener Studienplätze (5.) oder der Verteilung der zusätzlich ermittelten (Teil-)studienplätze (6.) vorgebrachten Rügen. Auch die Angriffe gegen die Höhe des festzusetzenden Streitwerts (7.) bleiben ohne Erfolg.
1. Gerichtliche Verfahrensweise
a) Soweit die Beschwerde daran zweifelt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Begründungspflicht genügt, können ihr diese Zweifel nicht zum Erfolg verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -; Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338).
Im Übrigen ist die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis nicht zu beanstanden. Denn dem Begründungserfordernis kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -, ZfBR 2009, 274). Dies ist hier der Fall, denn das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung nicht nur auf die Gründe seiner Leitentscheidung (NC 6 K 1470/09) verwiesen, sondern diese auch in anonymisierter Form der hier angegriffenen Entscheidung beigefügt.
b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Anträge derjenigen Studienbewerber berücksichtigt, die sich nicht zuvor im „innerkapazitären“ Verfahren bei der ZVS beworben haben. Denn der dieses Erfordernis statuierende Art. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29.06.2009 (GBl. S. 309) findet aufgrund des insoweit rechtskräftig gewordenen Normenkontrollurteils des Senats vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - für das Wintersemester 2009/10 keine Anwendung und ist im Übrigen darüber hinaus durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2010 - 6 VR 1.10 - derzeit auch für das Wintersemester 2010/11 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt.
2. Lehrangebot
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch für den Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 [21 f.], und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
10 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule. Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [182]).
11 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - LVVO -) zugrunde zu legen.
12 
Im einzelnen ist hierzu auszuführen:
13 
Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
14 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
15 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
16 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.
17 
Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.
18 
3. Lehrnachfrage
19 
Die Rügen gegen den Curriculareigenanteil sind unbegründet (a). Auch die Darlegungen der Antragsteller zur Ermittlung der Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) führen weder im Hinblick auf die Berechnung des Curricularnormwerts (b) noch hinsichtlich der erst spät erlassenen Prüfungsordnung (c) oder dessen konkreter Ausgestaltung (d) zur Annahme weiterer - vorklinischer - Studienplätze.
20 
a) Das Vorbringen gegen einen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von ungewichtet 1,8792, gewichtet 1,8439 führt nicht dazu, dass kapazitätserhöhende Unrichtigkeiten festzustellen wären. Im Gegenteil ergibt sich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin, dass die Anteile der Vorklinik an den Seminaren Psychologie (1. FS), Anatomie I (2. FS), Biochemie/Molekularbiologie II (4. FS) und Physiologie II (4. FS) - je 100% -, am Wahlfach (50%) und am Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (25%) zutreffend angesetzt und mit minimalen Abweichungen auch umgesetzt worden sind. Es ist daher kein die Kapazitäten der Vorklinik erhöhender Import aus der Klinischen Lehreinheit anzunehmen.
21 
Zur Betreuungsrelation in den Praktika (g=10) wird nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Behauptung, aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG ergebe sich, dass der Hochschulsenat allein zur Beschlussfassung über Prüfungsordnungen berufen sei und nicht über Studienordnungen - und damit über die die Lehrnachfrage beeinflussenden Betreuungsrelationen - zu entscheiden habe, hält der Senat daran fest, dass sich die weitergehende Zuständigkeit des Senats der Hochschule zur Beschlussfassung auch über Studienordnungen aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 LHG ergibt, denn die Frage der Betreuungsrelation steht sowohl in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einrichtung eines Studienganges als auch der Festsetzung von Zulassungszahlen und betrifft auch vielfach mehr als nur eine Fakultät. Im Übrigen schließen die in § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG genannte Zustimmung der Fakultät und das Einvernehmen der Studienkommission diese Zuständigkeit nicht aus, ergänzen sie vielmehr. Soweit behauptet wird, die Betreuungsrelationen beeinflussende Satzungsänderungen vom 20.10.2008 und vom 01.12.2008 seien ohne diese Zustimmung bzw. Einvernehmen erfolgt, ist der Vortrag gleichfalls völlig unsubstantiiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
22 
b) Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
23 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
24 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
25 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
26 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.
27 
c) Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das unter b) zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.
28 
d) Ob bei der Bestimmung des CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin die Bachelorarbeit selbst mit einem CA-Anteil von 0,3 anzusetzen ist und ob dieser Ansatz zwingend einer Lehreinheit zugeordnet werden muss oder auch - wie im vorliegenden Fall möglicherweise geschehen - deshalb darauf verzichtet werden kann, weil die Arbeit je nach konkreter Ausgestaltung von unterschiedlichen Lehrpersonen aus verschiedenen Lehreinheiten betreut werden mag, kann für die hier allein maßgebliche Bestimmung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin offen bleiben, denn dieser Ansatz von 0,3 ohne Zuordnung zu einer bestimmten Lehreinheit wirkt sich hierfür nicht aus. Vielmehr ergibt sich der Curriculareigenanteil von 1,4492, mit dem der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin an der Lehreinheit Vorklinische Medizin beteiligt ist, ausweislich der vorgelegten CNW-Berechnung alleine aus den anderen Lehrveranstaltungen. Der Anteil für die Bachelorarbeit ist damit – kapazitätsgünstig – hier nicht berücksichtigt.
29 
Was die kleine Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen angeht, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, ist diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben. Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.
30 
4. Schwundberechnung
31 
Auch hinsichtlich der Folgen aus dem von der Antragsgegnerin angenommenen Schwund (Faktor: 0,9960) führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen.
32 
Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
33 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.
34 
5. Soweit das Ergebnis der Berechnung des Verwaltungsgerichts angegriffen wird, wonach die Antragsgegnerin über 350 vorklinische Studienplätze verfügt, wovon 342 tatsächlich besetzt sind, sind diese Angriffe nicht hinreichend substantiiert.
35 
Zwar ist es denkbar, dass Studierende, die aufgrund der Wartezeit zugelassen werden, dank ihrer bereits erworbenen Kenntnisse und sonstiger Vorleistungen aus dem 1. vorklinischen Fachsemester in ein höheres Semester umgeschrieben werden können. Es fehlt jedoch an jeglichem konkretisierenden Vortrag hierzu. Dazu kommt, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des Zulassungsverfahrens während des Semesters freiwerdende Plätze im darauf folgenden Sommersemester durch reguläre Bewerber nachbesetzt werden. Darauf, einen solchen Platz bereits während des laufenden (Winter-)Semesters zugewiesen zu erhalten, besteht kein Anspruch.
36 
6. Verteilungsentscheidung
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Wenn von Antragstellern vorgetragen wird, die Verteilung außerkapazitärer Studienplätze sei Sache der Verwaltung und nicht des Gerichts, das lediglich die hierbei zu beachtenden Maßgaben vorzugeben habe, so ist dem nicht zu widersprechen. Ob es sich bei einer Liste der „unbereinigten“ Abiturdurchschnitte ohne Rücksicht darauf, in welchem Bundesland das Abitur erworben wurde, noch um eine „an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste“ (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240709 -) handelt oder sie jedenfalls dann herangezogen werden kann, wenn eine Liste unter Berücksichtigung des „Zulassungsnähequotienten“ nicht zur Verfügung steht, mag zweifelhaft erscheinen, zumal die im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte Liste deutlich macht, dass der Verzicht auf den im ZVS-Vergabeverfahren Berücksichtigung findenden Zulassungsnähequotienten zu deutlichen Abweichungen führt.
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Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn auch das von der Beschwerde für vorzugswürdig gehaltene Vergabemodell hätte nicht zum Erfolg des Antrags geführt. Nach der dem Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren vorgelegten, um den - korrigierten - Zulassungsnähequotienten ergänzten Liste wäre selbst der Beschwerdeführer mit dem aktuell niedrigsten Zulassungsnähequotienten von 6,8000 für die Vergabe eines „außerkapazitären“ Platzes nicht in Betracht gekommen. Da vom Verwaltungsgericht nur acht freie Plätze ermittelt worden sind, wären selbst dem „ersten“ Anwärter - wie auch allen weiteren Antragstellern - mindestens 14 andere mit niedrigeren Zulassungsnähequotienten vorgegangen. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts kann daher – unbeschadet ihrer Rechtmäßigkeit – jedenfalls nicht die Rechte nachrangiger Antragsteller verletzt haben.
39 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat (Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Der Streitwert ist auch nicht deshalb zu halbieren, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich Teilstudienplätze des vorklinischen Ausbildungsabschnitts im Streit sind. Auch insoweit ist mangels anderweitigen Anhaltspunktes für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens der Auffangwert anzusetzen.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2008/2009. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 (GBl. S. 208 - Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 -) festgesetzten Zahl von 335 Plätzen nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss in dem im Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Zwar sind die gegen die Berechnung der Aufnahmekapazität gerichteten Rügen grundsätzlich erfolglos (I.); die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweisen sich jedoch als unzutreffend, soweit die Aufnahmekapazität im Hinblick auf die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen im Studiengang Molekulare Medizin vermindert worden ist. Denn die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (II.). Auch bei Berücksichtigung der 336 tatsächlich zugelassenen Studienanfänger ist daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer weiteren Aufnahmekapazität in Höhe von 23 Teilstudienplätzen auszugehen (III.).
I.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts (1.), die Berechnung des Lehrangebots (2.) und der Lehrnachfrage (3.) sind unbegründet.
1. Soweit die Beschwerde vorträgt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leide an einem Begründungsmangel, weil sie keine eigenständigen Erwägungen enthalte und lediglich auf Entscheidungen verweise, die nicht in Kopie beigefügt worden seien, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -).
Im Übrigen ist auch fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis - obwohl sie nicht zweckmäßig erscheint - gegen das Begründungserfordernis aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstößt. Denn diesem kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -). Die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil führt daher entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht zwingend zu einem Begründungsmangel (vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2001 - 12 UZ 602/01.A -). Fraglich ist vorliegend deshalb allein, ob auch eine Kenntnisnahme zugerechnet werden kann, die der Bevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter einer anderen Partei erlangt hat. Hierfür dürfte jedenfalls der praktische Ablauf der NC-Verfahren sprechen, der im erstinstanzlichen Verfahren eine individuelle Ausdifferenzierung der einzelnen Verfahren regelmäßig nicht kennt und durch Prozessgestaltung anhand von Generalakten und Leitverfahren gekennzeichnet ist. Dementsprechend entspricht es auch anwaltlicher Praxis in NC-Verfahren, ablehnende Gerichtsentscheidungen den Mandanten gar nicht zu übersenden (so ausdrücklich Brehm/Zimmerling, Das Mandat im Hochschulzulassungsrecht, in: Münchener Anwalts-Handbuch Verwaltungsrecht, 2002, § 17 RdNr. 31).
Darüber hinaus führt die Bestellung des Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dazu, dass die dem Bevollmächtigten gegenüber abgegebenen Erklärungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 1 ZPO, § 164 Abs. 1 BGB). Es ist daher allgemein anerkannt, dass sich die vertretene Partei auch die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 85 RdNr. 3 m.w.N.). Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters bedient, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982 - VII ZR 60/81 - BGHZ 83, 293). Dem Bevollmächtigten aber war der in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts unstreitig bekannt; er hat ihn mit dem Beschwerdevorbringen auch in inhaltlicher Hinsicht angegriffen.
Auch soweit teilweise eine unzureichende Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren gerügt wurde, ist diese jedenfalls durch die vom Beschwerdesenat gewährte und von Antragstellerseite nicht beanstandete Akteneinsicht in die Generalakten behoben worden.
2. Die Rügen sind auch insoweit unbegründet, als die Bestimmung des Lehrangebots angegriffen worden ist.
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
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Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]).
12 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin bei der Berechnung in Ansatz gebrachten Deputatsminderungen nicht zu beanstanden. Denn für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Hochschule kann das zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ermäßigen, was gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII auch bei der Berechnung der personellen Ausstattung Berücksichtigung findet. Die danach erforderliche Anordnung durch das Wissenschaftsministerium ist vorliegend auch gegeben: Die Deputatsminderung für die Strahlenschutzbeauftragte im Institut für Biochemie/Molekularbiologie ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anordnung vom 31.08.2007, die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Sprecher der Sonderforschungsbereiche folgt aus der generellen Anordnung des Wissenschaftsministeriums vom 30.11.2004.
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Soweit teilweise darüber hinaus die Deputatsminderung für den Prodekan in Frage gestellt worden ist, deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –), wird verkannt, dass Prof. Dr. F. erst am 28.02.2009 aus diesem Amt ausgeschieden ist und Anhaltspunkte dafür, dass diese nachträglich eingetretene Änderung bereits zum Stichtag erkennbar gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), nicht ersichtlich sind.
15 
c) Eine Erhöhung des Lehrangebots war auch nicht hinsichtlich der unvergüteten Lehraufträge vorzunehmen.
16 
Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.
17 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Lehraufträge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin durchweg zum Ausgleich der Stellenvakanzen eingesetzt worden sind, sodass der funktionale Konnex offenkundig ist. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts, die den Vorgaben aus § 10 Satz 1 KapVO VII entsprechend auf die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester abgestellt war, ist daher nicht zu beanstanden.
18 
d) Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass das Lehrangebot um 5,5 SWS gegenüber dem letzten Wintersemester reduziert worden ist.
19 
Diese Veränderung wird im Tatsächlichen dadurch bewirkt, dass eine Reihe von C2-Stellen ausgelaufen und durch befristete Stellen mit einem geringeren Lehrdeputat ersetzt worden sind. Diese, dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung obliegende Organisationsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) begegnet keinen Bedenken, weil das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, legitim ist und die Interessen der Studienbewerber nicht in unangemessener Weise zurückgestellt worden sind.
20 
e) Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsexport ist durch die vorgetragenen Rügen ebenfalls nicht in Frage gestellt worden.
21 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass auch ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt. Denn nach heutigem Entwicklungsstand sind die jeweiligen Fächer derartig ausdifferenziert, dass eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter in den Unterrichtsveranstaltungen praktisch kaum durchführbar erscheint (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 29.07.2008 - 7 CE 08/1554 u.a. -). Die klinische Lehreinheit war daher nicht verpflichtet, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie aus eigener Kraft bereitzustellen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).
22 
Soweit geltend gemacht worden ist, hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen habe eine Schwundkorrektur erfolgen müssen, steht dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegen, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Anlass, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) zu ändern, zeigt die Beschwerde nicht auf.
23 
Soweit verschiedentlich auf die für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen verwiesen worden ist, wird überdies übersehen, dass dieser der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet worden ist und ein Dienstleistungsexport insoweit daher nicht vorliegt. Insoweit ist von der Antragsgegnerin auch zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Schwund im Studiengang Molekulare Medizin im Interesse der Kapazitätsschonung für den Studiengang Humanmedizin nicht durch eine Erhöhung der auf 30 Bewerber festgesetzten Zulassungszahl berücksichtigt worden ist, so dass ein etwaiger Schwund ohnehin den Studienbewerbern im Studiengang Humanmedizin zugute kommen würde.
24 
f) Insgesamt gehen die Einwände gegen die Berechnung des Lehrangebots daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 337,4565 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
25 
3. Die geltend gemachten Korrekturen für die Berechnung der Lehrnachfrage sind ebenfalls nicht veranlasst.
26 
a) Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
27 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
28 
Eine förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministerium liegt offenbar nicht vor. Dieser Mangel ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung den Anspruch erhebt, dass das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349), nicht unproblematisch. Er führt indes - anders als im Falle der unterbliebenen Festsetzung des Curricularnormwerts (vgl. dazu unter Ziffer II.) - jedenfalls gegenwärtig nicht zur Annahme einer unwirksamen Aufteilung. Denn die Aufteilung der Curricularnormwerte auf die beteiligten Lehreinheiten stellt nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung dar, der außerhalb des Studiengangs Humanmedizin durch die Hochschule selbst vorgenommen werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Als solcher ist die von der Antragsgegnerin errechnete Aufteilung dem Wissenschaftsministerium als kapazitätsbestimmende Stelle aber bekannt gewesen und wurde von ihm als Rechengröße bei der Entscheidung über die Festsetzung der Zulassungszahl auch herangezogen. Die Vorgehensweise führt daher nicht zu einer Verletzung der Rechts „außerkapazitärer“ Studienplatzbewerber (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).
29 
b) Auch materiell ist die Bildung eines Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4777 SWS und der nach Abzug des Lehrimports angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8813 SWS durch die Beschwerden nicht in Frage gestellt worden.
30 
Dabei hat sich insbesondere die von der Antragsgegnerin zum Stichtag angestellte Prognose hinsichtlich des Eigenanteils als im Wesentlichen zutreffend erwiesen und bedarf daher keiner Korrektur (vgl. dazu § 5 Abs. 3 KapVO VII). Die im Senatsbeschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) für das Wintersemester 2007/2008 beanstandete Annahme eines Eigenanteils der Vorklinik von 70 % für das Wahlfach Vorklinik ist zwischenzeitlich korrigiert und auf einen 50 %-Anteil umgestellt worden. Dieser Ansatz hat sich auch als zutreffend erwiesen, weil nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gruppenplanung für das Studienjahr 2008/2009 ein Eigenanteil der Vorklinik von 47,44 % vorliegt. Gleiches gilt für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin, bei dem der angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 25 % mit tatsächlich 26,7 % sogar leicht überschritten wurde, und für das Praktikum der Berufsfelderkundung, bei dem der prognostizierte Anteil von 30 % mit tatsächlich 29 % im Wintersemester 2008/2009 im Wesentlichen zutreffend angesetzt wurde.
31 
Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren werden die Seminare Psychologie, Anatomie I, Biochemie und Molekularbiologie II sowie der Kurs der Makroskopischen Anatomie ausschließlich von Lehrkräften der Vorklinik erbracht, sodass ein Dienstleistungsimport nicht angesetzt werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, sind weder von Antragsteller-Seite vorgebracht noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für den vermuteten Import aus der Lehreinheit Psychologie, da Prof. Dr. B. nach den Angaben der Beschwerdeerwiderung keine Lehrveranstaltungen im Studiengang Medizin erbringt.
II.
32 
Auch die Rügen gegen die Berücksichtigung der für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen sind weitgehend unbegründet.
33 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin die bisherige Berücksichtigung als Dienstleistungsexport obsolet gemacht hat. Denn es handelt sich hierdurch nicht mehr um „Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“ (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO VII). Der Umstand, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, wird gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII vielmehr durch die Bildung von „Anteilquoten“ in Rechnung gestellt, mit denen – unter Verwendung der in Nr. II der Anlage 1 zur KapVO VII festgelegten Formel – die Kapazität der Lehreinheit unter den ihr zugeordneten Studiengängen aufgeteilt wird. Durchschlagende Bedenken hieran sind, jedenfalls bei Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, weder hinsichtlich der Errichtung (1.) und Ausgestaltung (insbesondere Gruppengröße) des Studiengangs (2.) noch in Bezug auf die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin (3.) ersichtlich. Der Abzug einer entsprechenden Anteilquote scheitert aber daran, dass die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (4.).
34 
1. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin, der schon seit dem Wintersemester 2001/2002 besteht, geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats der Antragsgegnerin zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen und gesehen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Mit den angestellten und vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Erwägungen sind die kapazitären Auswirkungen – einschließlich des zu erwartenden Umfangs der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin – zureichend ermittelt und bedacht worden, so dass die Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist. Der erkennende Senat hat dies bereits überprüft und gebilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
35 
2. Dies gilt auch und gerade für die Gruppengröße.
36 
a) Deren Auswirkung auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin war sich die Antragsgegnerin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen im Bereich der molekularen Zellbiologie Rechnung getragen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Betreuungsrelation auch hier sachgerecht und angemessen ist, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
37 
b) Auch der Formmangel, den der erkennende Senat in der das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Entscheidung noch gerügt hat, ist inzwischen behoben.
38 
aa) Hochschulorganisatorische Maßnahmen setzen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraus. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Die erforderliche Abwägungsentscheidung hat ihre Wurzeln daher im verfassungsrechtlich verankerten Kapazitätsrecht und ist unabhängig von der Ausgestaltung des (einfachen) Hochschulrechts geboten.
39 
Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
40 
Eine andere Regelung – etwa durch den Fakultätsrat – muss im Übrigen schon deshalb ausscheiden, weil die Festsetzungen Querwirkungen auf andere Studiengänge und Fakultäten entfalten können und daher nur durch die Entscheidung eines fakultätsübergreifenden Gremiums die ordnungsgemäße Berücksichtigung der betroffenen Belange sichergestellt wird. Im vorliegenden Fall des fakultätsübergreifend konzipierten Studiengangs der Molekularen Medizin, an dem neben der Vorklinik auch die Lehreinheit Biologie und andere naturwissenschaftliche Lehreinheiten maßgeblich beteiligt sind, wird dies besonders deutlich. Denn die Abwägungsentscheidung des Fakultätsrats gewährleistet hier offenkundig nicht, dass die unmittelbar betroffenen Belange anderer Fakultäten hinreichend erkannt und in die Entscheidung einbezogen werden.
41 
Es entspricht überdies ständiger Senatsrechtsprechung, dass in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene – und vom Senat beschlossene - Gruppengröße auch in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 –). Hierfür bedarf es gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG der Mitwirkung des Fakultätsrats, so dass auch eine Berücksichtigung der fachdidaktischen Erwägungen sichergestellt ist.
42 
bb) Diesen Anforderungen genügt die nunmehr in der Studienordnung des Studiengangs Molekulare Medizin festgelegte Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das entsprechende Wahlfach mit vier Studierenden.
43 
Der vom erkennenden Senat in der Entscheidung zum Wintersemester 2007/2008 (Beschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 -) hierzu vermisste Beschluss des Senats der Antragsgegnerin ist am 20.10.2008 gefasst worden, der Fakultätsrat hat der Änderung der Studienordnung bereits am 24.07.2008 zugestimmt. Das von Antragstellerseite teilweise gerügte Fehlen eines Einvernehmens der zuständigen Studienkommission nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG dürfte bereits deshalb unbeachtlich sein, weil es eine für den Studiengang Molekulare Medizin zuständige Studienkommission im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gab. Im Übrigen wäre ein entsprechender Mangel durch die nachgeholte Beschlussfassung der – nach Eilentscheid des Dekans der Medizinischen Fakultät für zuständig erklärten – Studienkommission Humanmedizin vom 07.04.2009 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LVwVfG geheilt (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 -). Jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind durchschlagende Bedenken an der Wirksamkeit der Studienordnung daher nicht ersichtlich.
44 
Zuzugeben ist der Beschwerde indes, dass die am 20.10.2008 beschlossene und zeitgleich bekannt gegebene Änderung der Studienordnung erst nach Beginn des Berechnungszeitraums wirksam wurde. Dieser Umstand steht einer Berücksichtigung aber nicht entgegen. Denn gemäß § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegt werden, wenn sie schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Absicht der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr offenkundig geworden ist und die vom erkennenden Senat im Beschluss vom 13.06.2008 (– NC 9 S 241/08 -) hierfür angemahnten Verfahrensschritte durch die Beschlussfassung des Fakultätsrats auch nach außen erkennbar eingeleitet worden sind. Entgegen der von Antragsteller-Seite vorgebrachten Auffassung handelt es sich bei der Festsetzung der Gruppengröße auch um „Daten“ im Sinne des § 5 KapVO VII, denn damit sind alle Eingabegrößen gemeint, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 RdNr. 1 ff., die ausdrücklich auch Änderungen der rechtlichen Vorgaben oder Neufestsetzungen des Curricularnormwertes einbeziehen). Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 KapVO VII für den Fall einer nachträglichen Änderung der Studienordnung auch bereits entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).
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3. Auch die im Vorjahr noch fehlende Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit ist durch Beschluss des hierfür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen Senats vom 24.09.2008 – und damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums - getroffen worden. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es hierzu nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
46 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Maßstab hierfür ist § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, aus dem sich ergibt, dass der Studiengang derjenigen Lehreinheit zugeordnet werden muss, aus der die meisten Lehrveranstaltungen nachgefragt werden. Die demnach nahe liegende Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin scheidet jedoch aus, weil diese Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII nur Dienstleistungen erbringt und ihr damit kein Studiengang zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 – NC 9 S 105/06). Aus den übrigen am Studiengang beteiligten Lehreinheiten stellt jedoch die Lehreinheit Vorklinische Medizin den größten Anteil am Lehrangebot bereit, so dass ihr der Studiengang auch zugeordnet werden muss.
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4. Problematisch ist deshalb allein, dass es an der Festlegung eines Curricularnormwerts für den Ausbildungsaufwand im Studiengang Molekulare Medizin fehlt.
48 
a) Dieser hat gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen.
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Bereits an der Einhaltung dieses Zuständigkeitserfordernisses bestehen hier Zweifel. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) kann die Entscheidung über den zu treffenden Curricularnormwert grundsätzlich nicht in der Festsetzung der Zulassungszahl gesehen werden. Diese Festsetzung nimmt die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. Die Annahme, dass das Wissenschaftsministerium sich den von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Curricularnormwert konkludent zu eigen gemacht hat, als es die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Zulassungszahl von 30 Studienbewerbern in die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 übernommen hat, würde daher die von der Kapazitätsverordnung vorgesehene Zweistufigkeit des Verfahrens aufheben.
50 
Allerdings erging die benannte Entscheidung des erkennenden Senats zur Festsetzung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin und ist ausdrücklich auf die dort bestehenden Besonderheiten gestützt. In Abweichung zu allen anderen Fächern muss im Studiengang Medizin nicht nur die Festlegung des Curricularnormwertes, sondern auch die Aufteilung der Anteile auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium selbst verantwortet werden (vgl. Fußnote 3 zur Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Das benannte Urteil ist daher von der Erkenntnis geleitet, dass die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin angesichts des dort bestehenden Bewerberüberhanges und der Beteiligung unterschiedlicher Lehreinheiten besonders sensibel ist und einer gesteigerten Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörden bedarf. Diese Erwägungen gelten für die hier problematische Bestimmung des Curricularnormwertes im Studiengang Molekulare Medizin nicht in gleicher Weise. Dies gilt auch in Ansehung der Rückwirkungen auf die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin, denn derartige Fernwirkungen entfalten auch die Normwertfestsetzungen anderer Studiengänge, deren Lehreinheiten an den Lehrveranstaltungen des Medizinstudiums beteiligt sind - wie etwa die naturwissenschaftlichen Studiengänge. In Abgrenzung zu den Besonderheiten im Studiengang Medizin spricht daher einiges dafür, eine konkludente Entscheidung des Ministeriums im Rahmen der Festsetzung der Zulassungszahl hier nicht für ausgeschlossen zu halten.
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Hierfür sprechen auch Sinn und Aufgabe des Curricularnormwerts, der gemäß § 6 KapVO VII der Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität einer Hochschule dient. Der Curricularnormwert stellt damit keinen Selbstzweck, sondern eine Rechengröße dar, um eine ordnungsgemäße Festlegung der Zulassungszahl zu ermöglichen. Als Rechengröße ist der Curricularnormwert aber existent und von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte 2008/2009 ermittelt, offengelegt und einer Kontrolle zugänglich gemacht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 – und Senatsbeschluss vom 23.08.2006 – NC 9 S 38/06 –). Damit ist insbesondere die nachfolgend vorzunehmende und für die Ermittlung der Aufnahmekapazität unmittelbar relevante Aufteilung der auf die einzelnen Lehreinheiten entfallenen Curricularanteile entsprechend § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ermöglicht, die von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß verfügt wurde. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Curricularnormwert des Studiengangs Molekulare Medizin mit einem Wert von 9,6107 zwar außergewöhnlich hoch liegt, der maßgebliche Anteil des Ausbildungsaufwandes aber von der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbracht wird und sich damit nicht auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin auswirkt. Der insoweit maßgebliche Anteil der Vorklinik liegt mit einem Wert von 1,8142 dagegen nicht signifikant über dem Aufwand für den vorklinischen Studienabschnitt im Fach Humanmedizin.
52 
b) Fehlerhaft ist aber jedenfalls, dass der Curricularnormwert für den Studiengang Molekulare Medizin nicht in Form der Rechtsverordnung festgesetzt worden ist. Denn das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) schreibt diese Rechtform beginnend ab dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 zwingend vor (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Umsetzungsgesetzes).
53 
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen; dies hat nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus der in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG verwendeten Formulierung der „studiengangspezifischen Normwerte“ ergebe sich, dass das Wissenschaftsministerium nicht verpflichtet sei, für alle vom Regelungsbereich des HZG erfassten Studiengänge Normwerte festzulegen, sondern nur dann, wenn diese „studiengangspezifisch“ seien, ist mit Wortlaut, Regelungssystematik und Sinn der gesetzlichen Anordnung nicht vereinbar.
54 
Bereits aus § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ergibt sich, dass sich der in der Vorschrift geregelte Normwert auf „den jeweiligen Studiengang“ bezieht. Dies entspricht auch der allgemeinen Methodik im Kapazitätsermittlungsrecht (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Mit der Formulierung eines „studiengangspezifischen“ Normwertes ist daher nichts anderes gemeint, als der spezifisch für diesen Studiengang durch Normwert ausgedrückte Ausbildungsaufwand. In eben diesem Sinne sind die Begriffe auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung verwendet (vgl. LT-Drucks. 14/1513, S. 79); sie finden sich wörtlich auch in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523). „Studiengangspezifische“ Normwerte gibt es daher für jeden Studiengang. Soweit die Antragsgegnerin meint, „studiengangspezifisch“ seien nur die Normwerte solcher Studiengänge, die landeseinheitlich zu regeln sind, finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
55 
Die Tatsache, dass § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG dem Wissenschaftsministerium die Wahl belässt, ob es studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festsetzt, bedeutet deshalb nicht, dass es für einzelne Studiengänge auf die Normierung verzichten könnte. Die Vorschrift stellt lediglich unterschiedliche Wege zur Verfügung, um diese Vorgabe umzusetzen. Ein anderes Ergebnis stünde im Übrigen nicht im Einklang mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG, nach dem „die Normwerte nach § 5 Abs. 4“ durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Umfasst sind damit nicht nur die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Fälle des Satzes 6, sondern auch die in Satz 3 der Vorschrift benannten Normwerte „in dem jeweiligen Studiengang“.
56 
Die fortbestehende Regelung in § 13 Abs. 3 KapVO VII steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Hochschulzulassungsgesetz nur die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen regelt (vgl. § 1 HZG) und damit einen engeren Anwendungsbereich hat. Insoweit geht auch der Hinweis auf die Vielzahl neuer Bachelor-Studiengänge weitgehend ins Leere, zumal diese gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 LHG erst zum Wintersemester 2009/2010 etabliert sein müssen.
57 
Die Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung und damit in Gestalt einer Rechtsnorm ist im Übrigen auch systemgerecht, weil von den so ermittelten Werten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist und der Wert im Kapazitätsstreit daher nur einer eingeschränkten Inzidentkontrolle unterworfen werden kann (vgl. zum Rechtsnormcharakter des Curricularnormwerts auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –).
58 
c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 u.a. -). Die Einräumung einer weiteren „Übergangsfrist“ scheidet angesichts der klaren und ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) aus. Auf die im Hinblick auf den Ansatz des Eigenanteils der Vorklinik aufgeworfenen Fragen kommt es damit nicht mehr an.
59 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Annahme einer derartigen Rechtsfolge mit dem Risiko verbunden ist, dass der Hochschule Lehrleistungen aufgebürdet werden, die ihre tatsächliche Ausbildungskapazität übersteigen. Dieses Ergebnis wäre nicht nur praktisch misslich, sondern auch in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil hierdurch die Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung gefährdet und die Rechte der bereits zugelassenen Studierenden beeinträchtigt würden. Die Schwierigkeit besteht indes gerade darin, dass ausreichende Grundlagen für eine entsprechende Annahme nicht vorliegen. Denn ohne eine - wirksame - Festlegung des studiengangspezifischen Lehraufwands in Gestalt der vom Gesetzgeber hierfür vorgeschriebenen Normwerte ist eine Ermittlung der rechnerischen Aufnahmekapazität nicht möglich. Die Tatsachenbasis, die erforderlich wäre, um eine Ausschöpfung der bestehenden Kapazität annehmen zu können, die alleine dem Anspruch des Studienbewerbers auf Zugang zur berufsqualifizierenden Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. zum Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung etwa BVerfGE 66, 155 [178 f.]; 85, 36 [56 f.]), ist damit nicht gegeben.
60 
Angesichts der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, dass der Curricularnormwert in Gestalt einer Rechtsnorm zu ergehen hat, sieht sich der Senat - jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auch daran gehindert, selbst eine Schätzung des Ausbildungsaufwandes vorzunehmen. Nur so kann im Übrigen - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Klargestellt hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung überdies, dass das Kapazitätsrecht häufig von fiktiven Annahmen ausgeht und den Hochschulen so einen Lehraufwand zumutet, der über dem tatsächlich anzutreffenden Angebot an Lehrkräften liegt. Davon, dass mit der vorläufigen Aufnahme weiterer 23 Studienanfänger die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht sein könnte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch im Vorjahr 14 - und nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst sogar 20 - weitere Studienplätze bereitgestellt, ohne entsprechende Beeinträchtigungen überhaupt auch nur geltend gemacht zu haben.
61 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Curricularnormwertes für den Studiengang Molekulare Medizin führt daher vorliegend dazu, dass eine Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin für diesen Studiengang bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin vorläufig nicht in Ansatz gebracht werden kann.
III.
62 
Damit ist die nach der KapVO VII zu ermittelnde Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin höher als von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommen: Die rechnerische Aufnahmekapazität beträgt 359 Studienplätze (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 337,4565 SWS [674,913] : Curriculareigenanteil [1,8813] = 358,7482), so dass über die bereits belegte Kapazität von 336 Studienplätzen, die ausweislich der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Belegungsliste mit Stand vom 21.11.2008 zum Studium zugelassen worden sind, weitere 23 Studierende von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind.
63 
1. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 Abs. 1 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern auszugleichen. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann trotz des Beschwerdevortrags und der Annahmen des Verwaltungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Denn entsprechende Bewerbungen liegen danach vor. Die Tatsache, dass gleichwohl eine Auffüllung offenbar nicht durchgehend gelungen und in insgesamt drei Fällen Plätze in höheren Semestern frei geblieben sind, beruht damit auf einer fehlerhaften Handhabung des Auswahlverfahrens für die Zulassung in höheren Fachsemestern. Dieser Mangel ist indes nicht durch die Annahme eines Schwundfaktors, sondern durch die Änderung der Zulassungspraxis der Antragsgegnerin zu beheben.
64 
2. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich.
65 
Insbesondere war das Verwaltungsgericht entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht verpflichtet, Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, bei der Feststellung der Belegung unberücksichtigt zu lassen. Denn Studienplätze, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch oder wieder verfügbar sind, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen zuletzt durch Los unter denjenigen Studienbewerbern vergeben, die dies bei der Hochschule beantragt haben (vgl. §§ 9 Satz 2, 10 Abs. 12 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006; GBl. S. 114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -). Diese Plätze werden damit in dem durch die Vergabeverordnung ZVS geregelten Verfahren vergeben und stehen für die geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -).
66 
Gleiches gilt im Ergebnis für die geltend gemachten Beurlaubungen, weil hierdurch Studienplätze in der Kohorte des Wintersemesters 2008/2009 nicht frei gemacht werden. Ob der Studierende die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen u.ä. in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -).
67 
Der Vortrag, die Belegliste enthalte auch 9 Studierende, die durch gerichtlichen Vergleich nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen und dem streitgegenständlichen Semester daher nicht zugerechnet werden dürften, erweist sich bereits in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend. Denn der am 22.07.2008 vor dem VG Freiburg geschlossene Vergleich enthält die Verpflichtung, neun Bewerbern „eine Zulassung für ein Vollstudium der Humanmedizin zum Wintersemester 2008/2009 - 1. FS - zu erteilen“. Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Bewerber nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen, entbehrt daher eines Anhaltspunktes in dem vorgelegten Vergleich; dort ist vielmehr klargestellt, dass die Zulassung „zum 01.10.2008“ - und damit ins Wintersemester 2008/2009 - erfolgt.
68 
3. Hinsichtlich der danach zusätzlich verfügbaren 23 Studienplätze ist indes nur eine auf den vorklinischen Studienteil beschränkte vorläufige Zulassung auszusprechen.
69 
Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Aufnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden daher nicht, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 festgesetzten Kapazität von 315 Plätzen für den klinischen Studienabschnitt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70 
Die angenommene Kapazität über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
IV.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Antragstellerin das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens nur teilweise erreicht hat.
72 
Die vom Senat insoweit bislang praktizierte Kostenverteilung anhand der Loschance wird nicht mehr aufrechterhalten. Sie weist den Nachteil auf, dass der damit ausschlaggebende Faktor, wie viele andere Studienplatzbewerber ebenfalls in die Beschwerde gehen, von der Antragstellerin weder beeinflusst noch vorhergesehen werden kann. Die Kostenentscheidung wird damit von Zufälligkeiten abhängig, die nicht sachgerecht erscheinen. Sachnäher erscheint daher eine Kostenaufhebung: Diese trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Kapazitätsberechnung der Hochschule fehlerhaft war und weitere Studienplätze (vorläufig) vergeben werden können, berücksichtigt andererseits aber auch, dass dies nicht jedem Antragsteller zum Erfolg verhilft.
73 
Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde dagegen ermöglicht, wenn die Antragsgegnerin die bereits in der Entscheidung vom Vorjahr (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) angeregte und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -) aufgegriffene „Reserveliste“ erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Ein derartiges - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht bundesrechtlich vorgegebenes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531) - Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09. November 2007- NC 6 K 2033/07 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Bei der Antragsgegnerin sind für den Studiengang der Humanmedizin keine freien Kapazitätsreste vorhanden, die die Zulassung weiterer Studienbewerber über die vergebenen 318 Studienplätze hinaus rechtfertigen.
Nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 01.01.2007 für den Berechnungszeitraum WS 2007/2008 und SS 2008 ergibt sich rechnerisch für den Studiengang Humanmedizin eine Kapazität von 303,26 Studienplätzen. Die Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2007/2008 (GBl. 2007 S. 331 im folgenden: ZZVO) weist auf Vorschlag der Antragsgegnerin 310 Studienplätze aus; tatsächlich besetzt sind 318.
Die Kapazitätsberechnung kommt für den ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang „Molekulare Medizin“ auf 33 Studienplätze. Diese Zahl ist auch in der ZZVO Universitäten 2007/2008 vom 26.07.2007 (GBl. S. 361) festgesetzt. Tatsächlich belegt sind 35 Plätze.
Das Verwaltungsgericht geht von einer Kapazität für den Studiengang Medizin der vorklinischen Lehreinheit von 326 aus und hat demgemäß die Antragsgegnerin mit dem angegriffenen Beschluss zur vorläufigen Vergabe weiterer acht Teilstudienplätze im Losverfahren verpflichtet. Dem kann der Senat nicht folgen.
Das Verwaltungsgericht hat auf der Lehrangebotsseite in der Abteilung Biochemie das Lehrdeputat der BAT IIa/Ib - Dauerstelle mit 2,25 und der entsprechenden Zeitstelle mit 1 SWS nicht akzeptiert, sondern die Dauerstelle - wie in der Vergangenheit - mit 4,5 SWS in Ansatz gebracht, wobei die Zeitstelle entfiel, so dass sich das Lehrangebot insoweit um 1,25 SWS erhöht. Begründet wird dies damit, die ursprünglich vorgesehene Reduzierung um 50 % auf 0,25 sei bereits zum 15.05.2007 und damit weit vor Beginn des Berechnungszeitraums wieder rückgängig gemacht worden. Damit sei eine Änderung der Daten eingetreten, die nach § 5 Abs. 3 KapVO VII hätte berücksichtigt werden müssen.
Richtig hieran ist, dass nach § 5 Abs. 1 der Kapazitätsverordnung (KapVO VII) i.d.F. vom 25.04.2003 (GBl. S. 275) die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten zu einem Stichtag ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden (§ 5 Abs. 3 KapVO VII). Die Änderung muss demnach zwischen dem Stichtag und dem Beginn des Berechnungszeitraums eintreten und sie muss wesentlich sein. Wesentlich ist die Änderung nicht schon dann, wenn eine Neuermittlung durchgeführt werden müsste, sondern, wenn eine Neufestsetzung aufgrund der Änderung erforderlich würde. Dies folgt zwingend aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 KapVO VII. Die Erhöhung des Lehrangebots um 1,25 SWS würde zwar das Ergebnis der Kapazitätsberechnung ändern, da statt 303,26 nunmehr 304,823 Studienplätze zu errechnen wären. Eine neue Festsetzung scheidet jedoch offenkundig aus, da die Zulassungszahl auf 310 festgesetzt wurde. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Wesentlichkeit sei danach zu beurteilen, ob im Zusammenhang mit anderen Beanstandungen der Kapazitätsberechnung letztlich ein weiterer Studienplatz vergeben werden müsse, geht an der Regelung des § 5 Abs. 3 KapVO VII vorbei.
Soweit das Verwaltungsgericht das Lehrangebot um 4,6 SWS aufgrund von vergebenen Lehraufträgen erhöht hat, greift dies die Antragsgegnerin mit der Beschwerde nicht an. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach (269,25 SWS + 4,6 SWS) 273,85 SWS .
Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Dienstleistungsexports schließt sich der Senat an. Dies gilt zunächst für den zugunsten der Antragsgegnerin festgestellten Berechnungsfehler hinsichtlich des Studiengangs Biochemie mit 4,325 SWS anstatt 3,125 SWS, welchen die Antragsgegnerin nicht angreift, aber auch soweit für den Studiengang Biologie anstatt 2,5666 SWS lediglich 0,9 SWS angesetzt werden.
Das Verwaltungsgericht erkennt den Ansatz von 1,5 SWS für die „Vorlesung Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ mit der Begründung nicht an, eine durch eine Studien- und Prüfungsordnung normierte Verpflichtung der Lehreinheit Vorklinische Medizin, diese Veranstaltung für den Diplomstudiengang Biologie zu erbringen, bestehe nicht und die Vorlesung werde tatsächlich auch nicht angeboten. Letzteres bestreitet die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht, wendet jedoch ein, die Veranstaltung sei durch „Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie“ ersetzt worden. Zum Stichtag der Kapazitätsberechnung stand fest, dass die Vorlesung nicht angeboten wird. Die Kapazitätsberechnung ist damit unrichtig und die Veranstaltung aus dem Exportanteil zu streichen.
10 
Der Senat lässt offen, ob das Verwaltungsgericht zutreffend den in der Kapazitätsberechnung angesetzten Exportanteil von 0,1666 für die Vorlesungen Biochemie I und Biochemie II beanstandet hat. Diese Vorlesungen werden nicht nur von Biologiestudierenden, sondern auch von Studierenden der Humanmedizin und der Molekularen Medizin, der Zahnmedizin und der Biochemie besucht. Sie werden bei der Ermittlung des Lehrangebots für das Studium der Humanmedizin in vollem Umfang mit einem Betreuungsverhältnis von g = 180 in Ansatz gebracht. Das Verwaltungsgericht ist unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18.05.2006 - 4 NC 35/05 - der Ansicht, bei einer zusätzlichen Berücksichtigung dieser Lehrveranstaltungen im Rahmen des Dienstleistungsexportes würde die Lehrnachfrage für diese Vorlesung doppelt berücksichtigt, nämlich einmal beim Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Ausbildung der Studierenden der Humanmedizin und ein weiteres Mal für zusätzliche Studierende der Biologie im Rahmen des Dienstleistungsexports. Der Lehraufwand der vorklinischen Lehreinheit bleibe aber identisch. Demgegenüber wendet die Antragsgegnerin ein, nach § 6 Abs. 1 KapVO VII seien Dienstleistungen einer Lehreinheit die Veranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen habe. Demnach könne die Lehrleistung, die für Dritte erbracht wird, nicht „Null“ sein.
11 
Richtig ist, dass eine Lehrveranstaltung, die für mehrere Studiengänge gemeinsam angeboten und nachgefragt wird, insgesamt nur einmal mit dem für sie erforderlichen Lehraufwand berücksichtigt werden darf. Der Lehraufwand ist daher auf die nachfragenden Studiengänge zu verteilen. Wie dies zu erfolgen hat, erschließt sich aus § 11 KapVO VII nicht unmittelbar. Dieser definiert den Begriff der Dienstleistungen und beschreibt, wie der Bedarf an Dienstleistungen zu berechnen ist. Betrifft die gemeinsame Veranstaltung zulassungsbeschränkte Studiengänge, so wirkt sich die Aufteilung auf die Gesamtkapazität aller beteiligten Studiengänge nicht aus. Denn eine Verringerung des Eigenanteils der Lehreinheit des zugeordneten Studiengangs durch die Annahme eines das Lehrangebot reduzierenden Exports führt hier zu einer Kapazitätsminderung, zugleich aber zu einer Kapazitätserhöhung des nicht zugeordneten Studiengangs, weil dort ein Import den Eigenanteil senkt; Gleiches gilt umgekehrt. Bei einer Nichtberücksichtigung des Exports im zugeordneten Studiengang führt dies zwar möglicherweise zu einer Erhöhung der Studentenzahl hier, gleichzeitig aber zu einer Verringerung der Kapazität im nicht zugeordneten Studiengang. Wie die Aufteilungsentscheidung zwischen Eigenanteil und Export zu treffen ist, kann hier allerdings offen bleiben, weil selbst unter Abzug des Exportanteils angesichts des geringfügigen Anteils von 0,1666 keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stünden (dazu unten).
12 
Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie ergibt sich damit ein Dienstleistungsexport von 0,9 SWS, was zu einem Gesamtdienstleistungsexport (Biochemie 4,325 SWS + Zahnmedizin 21,6135 SWS + Biologie 0,9 SWS) von 26,8385 SWS führt. Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit 273,85 SWS - 26,8385 SWS = 247,0115 SWS .
13 
Dieses bereinigte Lehrangebot ist zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zunächst auf 494,023 SWS zu verdoppeln und sodann durch den Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin (CAp) von 1,4738 zu teilen, was zu einer Aufnahmekapazität (CAp) von 335,2035 führt, die wiederum gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII mit der Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin von 0,92537 zu multiplizieren ist, was zu einer Studienplatzzahl von 310,1872 führt.
14 
Dieses Berechnungsergebnis ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht wegen einer Schwundquote (§ 16 KapVO VII) zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII).
15 
Danach ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums sowie Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (§ 16 KapVO VII).
16 
Bei einer vollständigen Auslastung der vorhandenen Lehrkapazität auch in höheren Fachsemestern hat eine Schwundkorrektur daher zu unterbleiben. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn der auftretende Schwund durch Zulassung von Bewerbern in höhere Fachsemester ausgeglichen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Senats trägt eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2007/2008 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung und verdrängt die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -). Das Verwaltungsgericht geht wohl davon aus, dass als Zulassungszahl im Sinne der Auffüllverpflichtung in § 4 ZVS 2007/2008 nicht die dort festgesetzten Auffüllgrenzen gilt, sondern erachtet die Zahl für maßgeblich, die in gerichtlichen Verfahren als kapazitätsdeckend für die (jeweils zurückliegenden) Zulassungssemester angesehen wurden. Diese Ansicht teilt der Senat nicht.
17 
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 ZZVO 2007/2008 - entsprechendes gilt für die früheren Zulassungszahlenverordnungen - richtet sich die Auffüllgrenze für das 2. und die höheren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts nach § 3 Abs. 2, wonach die Auffüllgrenzen für die höheren Fachsemester den für den jeweiligen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester entsprechen. Die im gerichtlichen Verfahren „gefundenen“ oder „aufgedeckten“ Kapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl sind keine festgesetzten Zulassungszahlen und von daher grundsätzlich nicht geeignet, eine Auffüllgrenze zu markieren. Dies wird deutlich anhand der Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Beschluss (Abdruck Seite 33-35), wo mit großer Akribie festgestellt wird, welche Zulassungszahl im gerichtlichen Verfahren in den zurückliegenden Jahren angenommen wurde. Dass diese kapazitätserschöpfende Zulassungszahl in vorläufigen Rechtsschutzverfahren (mit einer Ausnahme) aufgrund der dort lediglich summarischen Prüfung ermittelt werden konnte, steht schon ihrer Gleichsetzung mit einer durch eine Rechtsverordnung festgesetzten Auffüllgrenze entgegen. Auch eine zahlenförmige Norm hat - ungeachtet ihrer Überprüfung im Einzelfall - Normcharakter, die Kapazitätsermittlung und deren Ergebnis in einem gerichtlichen Verfahren dagegen nicht. In die ohnehin weitgehend auf Fiktionen und pauschalen Annahmen beruhende Kapazitätsermittlung würde bei Annahme einer Auffüllgrenze anhand gerichtlicher Entscheidungen ein weiterer Unsicherheitsfaktor in die Berechnung eingeführt, der darüber hinaus die Kenntnis der in der Vergangenheit ergangenen Rechtsprechung zu Kapazitätsgrenzen einer ganz bestimmten Universität voraussetzt. Es ist daher zuförderst Aufgabe des Verordnungsgebers, aufgrund gerichtlicher Entscheidungen die Auffüllgrenzen in der Zulassungszahlenverordnung für künftige höhere Semester zu korrigieren.
18 
Für seine gegenteilige Ansicht kann sich das Verwaltungsgericht nicht auf den Beschluss des Senats vom 13.11.1978 - IX 2939/78 - berufen. Diese Entscheidung - die in einem anderen historischen Kontext und zu einer anderen Rechtslage erging - äußert sich nicht zur Auffüllgrenze, sondern rechtfertigt ein Auseinanderfallen zwischen der kapazitätsrechtlichen und tatsächlichen „Kohorte“ infolge des prozessualen Bestandsschutzes von im vorläufigen Rechtsschutzverfahren obsiegenden Studienplatzbewerbern. Der in dieser Senatsentscheidung enthaltene Satz: „Wer zunächst zu wenig ausgebildet hat, muss später zeitweilig zu viele Studenten ausbilden“, ist unter diesem Blickwinkel zwar zutreffend, vernachlässigt aber die grundrechtlich geschützten Interessen der Studierenden, die einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Ausbildung haben, der mit dem Zulassungsinteresse von Studienplatzbewerbern außerhalb der festgesetzten Kapazität kollidieren kann.
19 
Das Verwaltungsgericht bezieht in seine Überlegung zwar mit ein, dass es bei der Antragsgegnerin aufgrund der frühzeitigen Entscheidung der Kammer zum Semesterbeginn wohl bei allen, zumindest aber bei den allermeisten der in diesem Zusammenhang in Rede stehenden Studienplätze noch nicht einmal zu einem Auseinanderfallen der kapazitätsrechtlichen und der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung gekommen ist, erörtert aber nicht den Gesichtspunkt, dass die vom Verwaltungsgericht in der Vergangenheit „gefundenen“ zusätzlichen Studienplätze, vom Senat mehr als deutlich reduziert werden mussten, gleichwohl aber die Antragsgegnerin zunächst diese überhöhte Studienanfängerzahl mit Lehrveranstaltungen hat versorgen müssen.
20 
Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob und wann die Antragsgegnerin die aufgrund gerichtlicher Entscheidung (vorläufig) Zugelassenen in die Studierendenzahl einbuchen kann oder muss, stellt sich für die Frage der Bestimmung der Auffüllgrenze nach oben Gesagtem nicht. Die Auffüllung im Sinne des § 4 ZZVO ist erfolgt.
21 
Für den vorklinischen Abschnitt des Humanmedizinstudiums ergibt sich somit eine errechnete Kapazität von 310,1872.
22 
Wie der Senat entschieden hat (Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - DÖV 2008, 38 LS) ist der Lehreinheit Vorklinische Medizin neben dem Studiengang der Humanmedizin auch derjenige für „Molekulare Medizin“ zugeordnet.
23 
Dies erfordert eine Alternativberechnung dahin, ob und in welchem Umfang durch den der vorklinischen Lehreinheit zugewiesenen Studiengang der Molekularmedizin Lehrkapazität verbraucht wird und damit nicht mehr für weitere Studienplätze der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zur Verfügung steht.
24 
Nach oben Ausgeführtem ist bei der Kapazitätsberechnung von einem bereinigten doppelten Lehrangebot von 494,023 SWS auszugehen, dieses ist aber nicht durch den von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Curriculareigenanteil von 1,0825, sondern durch einen solchen von 0,8618 zu dividieren. Dies ergibt sich aus Folgendem:
25 
Der Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Ermittlung des Curriculareigenanteils für diesen Studiengang deshalb fehlerhaft ist, weil für die Vorlesungen Biochemie I und Physiologie unzutreffende Betreuungsrelationen zugrunde gelegt wurden. Die genannten Vorlesungen werden, was unstreitig ist, von Human-, Zahn- und Molekularmedizin-Studierenden besucht. Diese Vorlesungen wurden zugleich jeweils mit der Betreuungsrelation g = 180 in die Ermittlung des Curriculareigenanteils der vorklinischen Lehreinheit im Studiengang Humanmedizin eingestellt. Dies ist dort, wie der Senat mehrfach entschieden hat, nicht fehlerhaft. Für den Studiengang Molekulare Medizin wird von der Antragsgegnerin eine Betreuungsrelation für die Vorlesung Biochemie I von g = 120, für Physiologie (im 4. Semester) von g = 25 und für Physiologie (6. Semester) von g = 80 zugrunde gelegt.
26 
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 02.05.2007 (a.a.O.) ausgeführt, dass es möglich ist, auch dann, wenn einer Lehreinheit zwei Studiengänge zugeordnet werden, die Aufnahmekapazität jedes Studiengangs nach jeweils eigenen zulässigen Berechnungsmethoden zu ermitteln. In seinem Beschluss vom 09.07.2007 (NC 9 S 23/07) hat der Senat klargestellt, dass innerhalb eines Studiengangs nicht mit unterschiedlichen Berechnungsmodellen, demjenigen mit aggregierten Größen nach dem ehemaligen ZVS-Studienplan oder der tatsächlichen Gruppengröße, gerechnet werden darf. In seinem Beschluss vom 13.06.2008 (NC 9 S 241/08) beschreibt der Senat die Anforderungen der kapazitätsrechtlich verbindlichen Festlegung von Betreuungsrelationen anhand der Hochschulwirklichkeit und fordert ebenfalls die folgerichtige Einhaltung des gewählten Systems.
27 
Bei den oben genannten Vorlesungen ist ein solches System nicht zu erkennen. Die Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 20.12.2007, es handle sich um tatsächliche Gruppengrößen, wird durch die Stellungnahme selbst nicht bestätigt, da es schon bezüglich der genannten Vorlesungen teilweise an Aussagen fehlt. Auch dem Senat erschließt sich nicht, wie die unterschiedlichen Betreuungsrelationen zustande kommen, die im Übrigen mit der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.02.2007 nicht in Einklang steht.
28 
Der Senat legt daher - ebenso wie das Verwaltungsgericht - bei der Curricularnormwertbildung eine Betreuungsrelation für diese Vorlesungen von g = 180 zugrunde, wohl wissend, dass damit weder die tatsächliche Gruppengröße erfasst wird, noch ein aggregierter Wert für diesen Studiengang existiert. Es erscheint jedoch gerechtfertigt, für die von der Vorklinischen Lehreinheit erbrachte gemeinsame Vorlesungen für beide ihr zugeordneten Studiengänge den jeweils gleichen Wert anzusetzen.
29 
Hiernach ergibt sich folgendes rechnerische Ergebnis:
30 
Verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot 494,023 : CAp 0,8618 = 573,2455 x 0,07463 = 42 , 7813 Studierende.
31 
Dieses Berechnungsergebnis ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Sigmaringen nicht durch eine Schwundquote zu erhöhen.
32 
Die Berechnung der Kapazität der Vorklinischen Lehreinheit für den ihr zugeordneten Studiengang „Molekulare Medizin“ erfolgt hier lediglich im Rahmen einer Vergleichsberechnung. Deshalb verbleibt es bei der Kapazität für den Studiengang „Molekulare Medizin“ von 42,7813 Studienplätzen. Da 35 Plätze belegt sind, stehen also noch 7,7813 Plätze zur Verfügung, die mit Studierenden der Humanmedizin besetzt werden können.
33 
Entsprechend der Vergleichsberechnung des Senats im Beschluss vom 02.05.2007 (a.a.O.) sind die sich vor Anwendung der Anteilsquote ergebenden Studienplätze ins Verhältnis zu setzen, also 335,2036 Humanmedizin: 573,245 Molekularmedizin, so dass ein Studienplatz der Molekularmedizin 0,5847 eines humanmedizinischen Studienplatzes entspricht.
34 
Da hier 7,7813 Molekularstudienplätze unbesetzt sind, entsprechen diese (0,5847 x 7,7813) 4,5497 Medizinstudienplätzen.
35 
Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen aus einer analogen Anwendung des § 2 der Zulassungszahlenverordnung, die das Verwaltungsgericht für zutreffend erachtet. Danach wären der Curriculareigenanteil der Molekularmedizin durch denjenigen der Humanmedizin zu dividieren (0,8618 : 1,4738) und dieses Ergebnis von 0,5847 mit der Zahl der nicht besetzten molekularmedizinischen Studienplätzen von 7,7813 zu multiplizieren, was ebenfalls zu 4,5497 Plätzen führt.
36 
Diese zusätzlichen, der vorklinischen Lehreinheit für die Ausbildung im Studiengang Humanmedizin zur Verfügung stehenden Studienplätze führen indes nicht zum Erfolg von Studienplatzbewerbern. Die sich rechnerisch ergebende Kapazität von (310,1872 + 4,5497) = 314,7369 Studienplätzen ist durch die Belegung mit 318 Studierenden im 1. Fachsemester bereits ausgeschöpft.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner ständigen Streitwertfestsetzungspraxis abzuweichen.
39 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2009/2010. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/ 2010 und im Sommersemester 2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307 - Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 -) festgesetzten Zahl von 335 Voll- und weiteren sechs Teilstudienplätzen (vorklinischer Studienabschnitt) nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat zwar weitere Teilstudienplätze gefunden, diese jedoch an andere, vorrangige Bewerber vergeben und deshalb den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise des Gerichts (1.) als auch für die gegen die Berechnung des Lehrangebots (2.), der Lehrnachfrage (3.), der Schwundberechnung (4.), der Annahme der tatsächlichen Besetzung vergebener Studienplätze (5.) oder der Verteilung der zusätzlich ermittelten (Teil-)studienplätze (6.) vorgebrachten Rügen. Auch die Angriffe gegen die Höhe des festzusetzenden Streitwerts (7.) bleiben ohne Erfolg.
1. Gerichtliche Verfahrensweise
a) Soweit die Beschwerde daran zweifelt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Begründungspflicht genügt, können ihr diese Zweifel nicht zum Erfolg verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -; Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338).
Im Übrigen ist die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis nicht zu beanstanden. Denn dem Begründungserfordernis kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -, ZfBR 2009, 274). Dies ist hier der Fall, denn das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung nicht nur auf die Gründe seiner Leitentscheidung (NC 6 K 1470/09) verwiesen, sondern diese auch in anonymisierter Form der hier angegriffenen Entscheidung beigefügt.
b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Anträge derjenigen Studienbewerber berücksichtigt, die sich nicht zuvor im „innerkapazitären“ Verfahren bei der ZVS beworben haben. Denn der dieses Erfordernis statuierende Art. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29.06.2009 (GBl. S. 309) findet aufgrund des insoweit rechtskräftig gewordenen Normenkontrollurteils des Senats vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - für das Wintersemester 2009/10 keine Anwendung und ist im Übrigen darüber hinaus durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2010 - 6 VR 1.10 - derzeit auch für das Wintersemester 2010/11 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt.
2. Lehrangebot
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch für den Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 [21 f.], und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
10 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule. Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [182]).
11 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - LVVO -) zugrunde zu legen.
12 
Im einzelnen ist hierzu auszuführen:
13 
Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
14 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
15 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
16 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.
17 
Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.
18 
3. Lehrnachfrage
19 
Die Rügen gegen den Curriculareigenanteil sind unbegründet (a). Auch die Darlegungen der Antragsteller zur Ermittlung der Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) führen weder im Hinblick auf die Berechnung des Curricularnormwerts (b) noch hinsichtlich der erst spät erlassenen Prüfungsordnung (c) oder dessen konkreter Ausgestaltung (d) zur Annahme weiterer - vorklinischer - Studienplätze.
20 
a) Das Vorbringen gegen einen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von ungewichtet 1,8792, gewichtet 1,8439 führt nicht dazu, dass kapazitätserhöhende Unrichtigkeiten festzustellen wären. Im Gegenteil ergibt sich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin, dass die Anteile der Vorklinik an den Seminaren Psychologie (1. FS), Anatomie I (2. FS), Biochemie/Molekularbiologie II (4. FS) und Physiologie II (4. FS) - je 100% -, am Wahlfach (50%) und am Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (25%) zutreffend angesetzt und mit minimalen Abweichungen auch umgesetzt worden sind. Es ist daher kein die Kapazitäten der Vorklinik erhöhender Import aus der Klinischen Lehreinheit anzunehmen.
21 
Zur Betreuungsrelation in den Praktika (g=10) wird nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Behauptung, aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG ergebe sich, dass der Hochschulsenat allein zur Beschlussfassung über Prüfungsordnungen berufen sei und nicht über Studienordnungen - und damit über die die Lehrnachfrage beeinflussenden Betreuungsrelationen - zu entscheiden habe, hält der Senat daran fest, dass sich die weitergehende Zuständigkeit des Senats der Hochschule zur Beschlussfassung auch über Studienordnungen aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 LHG ergibt, denn die Frage der Betreuungsrelation steht sowohl in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einrichtung eines Studienganges als auch der Festsetzung von Zulassungszahlen und betrifft auch vielfach mehr als nur eine Fakultät. Im Übrigen schließen die in § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG genannte Zustimmung der Fakultät und das Einvernehmen der Studienkommission diese Zuständigkeit nicht aus, ergänzen sie vielmehr. Soweit behauptet wird, die Betreuungsrelationen beeinflussende Satzungsänderungen vom 20.10.2008 und vom 01.12.2008 seien ohne diese Zustimmung bzw. Einvernehmen erfolgt, ist der Vortrag gleichfalls völlig unsubstantiiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
22 
b) Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
23 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
24 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
25 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
26 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.
27 
c) Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das unter b) zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.
28 
d) Ob bei der Bestimmung des CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin die Bachelorarbeit selbst mit einem CA-Anteil von 0,3 anzusetzen ist und ob dieser Ansatz zwingend einer Lehreinheit zugeordnet werden muss oder auch - wie im vorliegenden Fall möglicherweise geschehen - deshalb darauf verzichtet werden kann, weil die Arbeit je nach konkreter Ausgestaltung von unterschiedlichen Lehrpersonen aus verschiedenen Lehreinheiten betreut werden mag, kann für die hier allein maßgebliche Bestimmung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin offen bleiben, denn dieser Ansatz von 0,3 ohne Zuordnung zu einer bestimmten Lehreinheit wirkt sich hierfür nicht aus. Vielmehr ergibt sich der Curriculareigenanteil von 1,4492, mit dem der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin an der Lehreinheit Vorklinische Medizin beteiligt ist, ausweislich der vorgelegten CNW-Berechnung alleine aus den anderen Lehrveranstaltungen. Der Anteil für die Bachelorarbeit ist damit – kapazitätsgünstig – hier nicht berücksichtigt.
29 
Was die kleine Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen angeht, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, ist diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben. Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.
30 
4. Schwundberechnung
31 
Auch hinsichtlich der Folgen aus dem von der Antragsgegnerin angenommenen Schwund (Faktor: 0,9960) führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen.
32 
Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
33 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.
34 
5. Soweit das Ergebnis der Berechnung des Verwaltungsgerichts angegriffen wird, wonach die Antragsgegnerin über 350 vorklinische Studienplätze verfügt, wovon 342 tatsächlich besetzt sind, sind diese Angriffe nicht hinreichend substantiiert.
35 
Zwar ist es denkbar, dass Studierende, die aufgrund der Wartezeit zugelassen werden, dank ihrer bereits erworbenen Kenntnisse und sonstiger Vorleistungen aus dem 1. vorklinischen Fachsemester in ein höheres Semester umgeschrieben werden können. Es fehlt jedoch an jeglichem konkretisierenden Vortrag hierzu. Dazu kommt, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des Zulassungsverfahrens während des Semesters freiwerdende Plätze im darauf folgenden Sommersemester durch reguläre Bewerber nachbesetzt werden. Darauf, einen solchen Platz bereits während des laufenden (Winter-)Semesters zugewiesen zu erhalten, besteht kein Anspruch.
36 
6. Verteilungsentscheidung
37 
Wenn von Antragstellern vorgetragen wird, die Verteilung außerkapazitärer Studienplätze sei Sache der Verwaltung und nicht des Gerichts, das lediglich die hierbei zu beachtenden Maßgaben vorzugeben habe, so ist dem nicht zu widersprechen. Ob es sich bei einer Liste der „unbereinigten“ Abiturdurchschnitte ohne Rücksicht darauf, in welchem Bundesland das Abitur erworben wurde, noch um eine „an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste“ (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240709 -) handelt oder sie jedenfalls dann herangezogen werden kann, wenn eine Liste unter Berücksichtigung des „Zulassungsnähequotienten“ nicht zur Verfügung steht, mag zweifelhaft erscheinen, zumal die im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte Liste deutlich macht, dass der Verzicht auf den im ZVS-Vergabeverfahren Berücksichtigung findenden Zulassungsnähequotienten zu deutlichen Abweichungen führt.
38 
Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn auch das von der Beschwerde für vorzugswürdig gehaltene Vergabemodell hätte nicht zum Erfolg des Antrags geführt. Nach der dem Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren vorgelegten, um den - korrigierten - Zulassungsnähequotienten ergänzten Liste wäre selbst der Beschwerdeführer mit dem aktuell niedrigsten Zulassungsnähequotienten von 6,8000 für die Vergabe eines „außerkapazitären“ Platzes nicht in Betracht gekommen. Da vom Verwaltungsgericht nur acht freie Plätze ermittelt worden sind, wären selbst dem „ersten“ Anwärter - wie auch allen weiteren Antragstellern - mindestens 14 andere mit niedrigeren Zulassungsnähequotienten vorgegangen. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts kann daher – unbeschadet ihrer Rechtmäßigkeit – jedenfalls nicht die Rechte nachrangiger Antragsteller verletzt haben.
39 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat (Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Der Streitwert ist auch nicht deshalb zu halbieren, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich Teilstudienplätze des vorklinischen Ausbildungsabschnitts im Streit sind. Auch insoweit ist mangels anderweitigen Anhaltspunktes für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens der Auffangwert anzusetzen.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Oktober 2005 – 1 F 22/05 – ist wirkungslos.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß den §§ 92 Abs. 3, 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (analog) die Wirkungslosigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auszusprechen. Außerdem hat das Gericht auf der Grundlage von § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Diese der Antragstellerin aufzuerlegen, entspricht billigem Ermessen im Sinne der letztgenannten Vorschrift. Denn auch nach dem bis zur Erledigung erreichten Stand des Beschwerdeverfahrens spricht alles dafür, dass sie weder mit ihrem Antrag auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im ersten Fachsemester Humanmedizin für das Wintersemester 2005/2006 innerhalb der festgesetzten Kapazität noch mit ihrem Begehren Erfolg gehabt hätte, der Antragsgegnerin vorläufig aufzugeben, über die Zuweisung eines Studienplatzes im ersten Fachsemester Humanmedizin für das Wintersemester 2005/2006 innerhalb der festgesetzten Kapazität an sie neu zu entscheiden.

Allerdings ist vorliegend in der Tat die Frage aufzuwerfen, ob die von der Antragsgegnerin in ihrer „Ordnung für das Hochschulauswahlverfahren der in das zentrale Verfahren einbezogenen Studiengänge an der Universität des Saarlandes“ – im folgenden: Auswahlordnung – vom 16.2.2005 (Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2005, S. 222) getroffene Regelung des Auswahlverfahrens für die Vergabe derjenigen Studienplätze, die gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.6.1999 in der Fassung vom 16.2.2000 – G Staatsvertrag – nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens durch die Hochschule vergeben werden – Hochschulquote -, den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes genügt. Zwar legt § 2 a Abs. 3 Satz 1 G Staatsvertrag in seinen Nummern 1-5 insgesamt fünf alternative Kriterien fest, nach denen die Auswahlentscheidung getroffen werden kann, und ermächtigt in seiner Nummer 6 die Hochschule ferner dazu, der Auswahlentscheidung eine Verbindung der fünf Einzelmaßstäbe zugrunde zu legen. Außerdem bestimmt § 2 a Abs. 3 Satz 2 G Staatsvertrag, dass die Hochschule dem Grad der Qualifikation des Studienbewerbers maßgeblichen Einfluss geben muss. Auch ist es hiervon ausgehend wohl unbedenklich, dass die Antragsgegnerin sich den Kriterienkatalog des § 2 a Abs. 3 Satz 1 G Staatsvertrag einschließlich der Regelung des Satzes 2 dieser Vorschrift in § 2 Auswahlordnung im wesentlichen unverändert zu eigen gemacht hat. Fraglich ist jedoch, ob es mit § 2 a Abs. 4 Satz 1 G Staatsvertrag, wonach die Hochschule die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien, durch Ordnung zu regeln hat und mit den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes (Wesentlichkeitsgrundsatz) zu vereinbaren ist, dass die Entscheidung, welche der in § 2 Satz 1 Auswahlordnung aufgeführten Auswahlkriterien konkret für die einzelnen Studiengänge gelten sollen, auf Vorschlag der jeweiligen Fakultäten vom Präsidium nach Anhörung des Senats getroffen wird (§ 4 Abs. 1 Auswahlordnung). Für die Rechtmäßigkeit dieser Regelung ließe sich anführen, dass die Entscheidungskriterien immerhin rechtsatzmäßig vorgegeben sind und der Senat der Antragsgegnerin als Ordnungsgeber (§ 19 Abs. 1 SUG) an der Entscheidung über die Festlegung der Kriterien beteiligt ist. Auf der anderen Seite stellt die Bestimmung der Zulassungskriterien ein wesentliches Element des Zulassungsverfahrens dar, das nach der von der Antragsgegnerin gewählten Lösung letztlich der Verwaltung (§ 15 Abs. 5 SUG) vorbehalten bleibt. Der hier eröffnete Gestaltungsbereich wird insbesondere in Fällen deutlich, in denen wie bei der Antragsgegnerin offenbar im Studiengang Pharmazie siehe die im Internet veröffentlichten Hinweise der Antragsgegnerin zur Hochschulquote bei ZVS-Studiengängen von der Ermächtigung des § 2 Satz 1 Nr. 6 Auswahlordnung Gebrauch gemacht wird und die Auswahl nach einer Kombination – gewichteter – Kriterien des § 2 Satz 1 Nr. 1-5 Auswahlordnung erfolgt vgl. in diesem Zusammenhang zum Beispiel OVG Hamburg, Beschluss vom 26.11.1986 – OVG Bs I 67/86 – DVBl. 1987, 316, 318, das eine Regelung betreffend die Vergabe von Stellen für Rechtsreferendare unter anderem deshalb für unzureichend erachtet hatte, weil sie keine Aussage darüber enthielt, mit welcher Gewichtung die Auswahlkriterien Berücksichtigung finden sollten.

Hinzu kommt vorliegend, dass die Auswahlordnung offenbar nicht einmal die förmliche Bekanntgabe der festgelegten Auswahlkriterien vorsieht und auch hinsichtlich der in § 8 Abs. 1 Auswahlanordnung angesprochenen Anlage, in der diejenigen Studiengänge aufgeführt sein sollen, in denen die Zentralstelle mit der Durchführung des Auswahlverfahrens beauftragt ist und die der Bekanntmachung der Auswahlordnung im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes nicht beigegeben war, letztlich offen bleibt, ob es sich um einen vom Senat mit beschlossenen Normbestandteil handelt oder ob auch diese Anlage, worauf § 4 Abs. 1 Satz 2 Auswahlordnung hindeutet, vom Präsidium erstellt wird.

Einer abschließenden Entscheidung über die von der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts vorgebrachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens bei der so genannten Hochschulquote bedarf es indes nicht. Zum einen ist im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO kein Raum für die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen. Zum anderen spricht auch dann, wenn sich die unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehaltes vorgebrachten Einwände der Antragstellerin als berechtigt erwiesen hätten, nichts dafür, dass sie den nach dem Haupt- oder nach dem Hilfsantrag erhobenen Anordnungsanspruch gehabt hätte. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abgestellt, dass die Antragstellerin einen Zulassungs- beziehungsweise Neubescheidungsanspruch weder dargetan noch glaubhaft gemacht hat. Demgegenüber lässt sich zunächst nicht mit Erfolg einwenden, auch bei Anträgen auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität werde von dem Studienbewerber nicht verlangt, dass er eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten darlegt. Anders als Streitigkeiten, in denen um eine Zulassung auf „verschwiegene“ Studienplätze außerhalb der Kapazität gestritten wird, ist die vorliegende Konstellation dadurch gekennzeichnet, dass eine Auswahlentscheidung unter den Studienbewerbern, die sich um eine Zulassung im Rahmen der Hochschulquote beworben haben, nach den von der Antragsgegnerin angewendeten Kriterien bereits getroffen und die Hochschulquote demnach ausgeschöpft ist. Mit dem Begehren, innerhalb der Kapazität zugelassen zu werden, tritt die Antragstellerin demnach gewissermaßen in Konkurrenz zu den von der Antragsgegnerin beziehungsweise von der ZVS im Auftrag der Antragsgegnerin ausgewählten Bewerbern. Voraussetzung für den Erfolg ihres Begehrens dürfte mithin zumindest im Regelfall sein, dass es ihr gelingt, einen der ausgewählten Bewerber gleichsam „zu verdrängen“. Das rechtfertigt es, von ihr zu verlangen, dass sie Umstände darlegt, die mit Gewicht dafür sprechen, dass sie ohne den von ihr beanstandeten Rechtsfehler des Auswahlverfahrens zum Zuge gekommen wäre, auch wenn – wie zuzugeben ist – die Anforderungen in diesem Punkt nicht überspannt werden dürfen, zumal ihr über die Verhältnisse der anderen Studienplatzbewerber naturgemäß nichts bekannt ist. Vorliegend sind solche Umstände indes weder dargetan noch sonst erkennbar. Soweit die Antragstellerin in materieller Hinsicht beanstandet, dass die Studienplätze im Rahmen der Hochschulquote im Studienfach Humanmedizin ausschließlich nach dem Grad der Qualifikation vergeben werden, und geltend macht, diese Regelung verletze das Gebot der Chancengleichheit zum Nachteil derjenigen zulassungsberechtigten Bewerber, die nicht zu den Abiturbesten gehörten, ist zu bemerken, dass das von der Antragsgegnerin gewählte Kriterium in der gesetzlichen Ermächtigung des § 2 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 G Staatsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist und ihm nach Satz 2 diese Bestimmung sogar maßgebliche Bedeutung beigemessen werden muss. Es liegt keineswegs auf der Hand, dass dadurch zum Nachteil der Antragstellerin und anderer Bewerber, die nicht zu den Abiturbesten gehören, gegen Art. 3 GG und/oder Art. 12 GG verstoßen wird, da die Möglichkeit, nach anderen Kriterien zum Zuge zu kommen, im Rahmen der „Vorabquoten“ nach den §§ 32 Abs. 2 HRG, 6 Abs. 1 und 2 VergabeVO ZVS und der Wartezeitregelung der §§ 2 a Abs. 1 Nr. 2 G Staatsvertrag, 6 Abs. 5 VergabeVO ZVS besteht. Nach dem derzeitigen Stand ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin sich in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei für eine Auswahl nach dem Grad der Qualifikation entscheiden durfte. Selbst wenn die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlregelung den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes nicht genügen sollte, spricht demnach derzeit alles dafür, dass die materiell-rechtlich wohl nicht zu beanstandende Handhabung der Auswahlentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin nicht zuletzt auch mit Blick auf das Gebot einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität für eine Übergangszeit hinzunehmen wäre vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteile vom 18.2.1980 – VII C 93.77 – zitiert nach Juris – und vom 27.11.1981 – 7 C 57/79 – E 64, 238.

Selbst wenn der Antragsgegnerin keine Übergangszeit zuzubilligen wäre, deutet nichts darauf hin, dass im Falle der Unwirksamkeit der Auswahlregelung unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehaltes die eventuelle Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zu einer Auswahlentscheidung nach anderen, der Antragstellerin günstigeren Kriterien geführt hätte.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin bewarb sich zum Wintersemester 2012/2013 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2012/2013 - ZZVO 2012/2013 - vom 10.6.2012 (GBI. 2012 S. 438) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag der Klägerin lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 335 Studienplätzen für Studienanfänger zutreffend ermittelt und 336 Studienplätze seien kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
Aufgrund eines mit Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 beanstandeten Berechnungsfehlers hat die Beklagte ihre Kapazitätsberechnung auf eine Kapazität von 337 Studienplätzen korrigiert und mitgeteilt, dass nunmehr 337 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt seien, da sie einen weiteren Studienplatz an die (zu diesem Zeitpunkt) rangbeste Klägerin eines Parallelverfahrens zugeteilt habe.
Mit Urteil vom 06.12.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 11.01.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.01.2013 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 15. Oktober 2012 zu verpflichten, die Klägerin, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin (1. FS) zuzulassen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Beim Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin Master sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Zweitstudium zu Lasten der Humanmedizin handle. Zudem sei die Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands ebenso wie für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden. Jedenfalls dürfe bei der Molekularen Medizin der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Die Beklagte habe sich insoweit auf die Vergleichbarkeit der besonderen wissenschaftlichen Ausrichtung mit dem Studiengang an der Universität Erlangen berufen, dessen CNW jedoch deutlich geringer sei. Bei den Wahlfächern und Praktika werde bestritten, dass der Ansatz von 10 % der Vorklinik im Nachhinein der Hochschulwirklichkeit entsprochen habe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Es bestünden zudem Zweifel, ob in Zusammenschau mit der Kapazitätsberechnung der Klinik der Gesamt-CNW für Medizin eingehalten werde. Gegebenenfalls sei auch deshalb eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik notwendig. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen. Schließlich lege die Beklagte nicht dar, wie sie beurlaubte Studenten berücksichtige. Hier stehe im Raum, dass diese doppelt berücksichtigt würden.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2182/12) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie Leitakten der Beschwerdeverfahren betreffend die WS 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 (NC 9 S 799/11, NC 9 S 1129/12 und NC 9 S 261/13) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (in jeweils 2 Bänden Generalakten des Senats für die Wintersemester 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das gilt auch für den von dem Vertreter der Klägerin gestellten Wiedereröffnungsantrag.
14 
Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor der angefochtenen Entscheidung ist der Geschäftsstelle am Vormittag des 21.11.2013 übergeben worden. Ab diesem Zeitpunkt war das Urteil wirksam und für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10).
15 
Der Senat war zur Niederlegung des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist lediglich dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das zudem ausdrücklich auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2012/2013 ist dargelegt worden, dass beide Punkte in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2012/2013 bereits widerspruchsfrei berücksichtigt seien: der Kurs Pharmazie sei im Dienstleistungsexport mit g = 15 und die Veranstaltung QB 3 sei einheitlich im Dienstleistungsexport der Vorklinik und in der Berechnung des Klinik-CNW mit g = 20 berücksichtigt, eine CNW-Überschreitung sei nicht festzustellen. Damit war - für alle Beteiligten ersichtlich - der mit der Gewährung des Schriftsatzrechts verfolgte Zweck erfüllt. Weiterer Aufklärungsbedarf bzw. die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme seitens des Vertreters der Klägerin bestand insoweit nicht.
16 
Aber auch inhaltlich geben die nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze des Vertreters der Klägerin keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
17 
Im Schriftsatz vom 21.11.2013 (Eingang per Telefax um 15.00 Uhr) führt der Vertreter der Klägerin aus, inzwischen die Curricularanteilsberechnung Klinik gefunden zu haben; der dort ausgewiesene Klinik-Anteil von 5,7361 ergebe zusammen mit dem Vorklinik-Anteil von 2,4756 eine Überschreitung des Gesamt-CNW um rund 1 % (8,2117). Dass die so begründete Annahme einer Gesamt-CNW-Überschreitung auf einem Irrtum (fehlerhafter Ansatz des Vorklinik-Anteils) beruht, ist bereits vom Beklagten-Vertreter im Schriftsatz vom 22.11.2013 zutreffend dargelegt und vom Vertreter der Klägerin auch eingeräumt worden.
18 
Aber auch mit Blick auf den Inhalt des weiteren Schriftsatzes des Vertreters der Klägerin vom 22.11.2013 erscheint eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Dort macht dieser geltend, der in der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil der Klinik sei jedenfalls aus anderen Gründen fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student). Die Fehler führten zu einer Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2, sodass der Curriculareigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen sei.
19 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite handelt es sich bei diesem Vortrag nicht lediglich um eine zulässige Erwiderung auf einen von der Beklagtenseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz. Wie dargelegt, hat die Beklagte lediglich ein Schriftsatzrecht zu den Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) für die Klinik und im Praktikum Physiologie für Pharmazeuten erhalten. Beide Angaben betrafen die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs im Rahmen des Lehrangebots. Für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 beschränkte sich die diesbezügliche Stellungnahme der Beklagten auf die schriftliche Bestätigung der Gruppengrößen und den Hinweis, dass die bezüglich dieser Gruppengrößen in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Wintersemesters 2011/2012 thematisierten Abweichungen zwischen der Kapazitätsberechnung der Vorklinik und der CNW-Berechnung der Klinik bzw. der Studienordnung Pharmazie im Wintersemester 2012/2013 nicht vorlägen. Die Äußerung, dass sich in der mündlichen Verhandlung erörterte Fragen, zu denen der Beklagten Schriftsatzrecht gewährt wurde, im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 gerade nicht stellten, bietet erkennbar keinen Anlass dafür, als Erwiderung nunmehr erstmals andere, bislang überhaupt noch nicht problematisierte Punkte der Kapazitätsberechnung der Klinik in Frage zu stellen.
20 
Im Übrigen erweist sich das Vorbringen im Sinne des § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet. Denn der Schriftsatz vom 22.11.2013 ist offensichtlich erst nach der mit Verfügung des Senats vom 02.09.2013 gesetzten Frist zum abschließenden Vortrag bis 20.09.2013 eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des neuen Vortrags würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern. Das verspätete Vorbringen ist auch nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Von der Beklagten war die Kapazitätsberechnung für die Klinik, wonach der Curricularanteil der Klinik 5,7361 (SWS/Student) beträgt, bereits mit Schriftsatz vom 14.08.2012 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und ausweislich des vom Verwaltungsgericht zu den Akten genommenen Ausdrucks einer E-Mail vom 04.10.2012 an die Kläger-Vertreter als PDF-Datei am 04.10.2012 verschickt worden (Generalakte ALU Humanmedizin WS 2012/2013 des VG, Übersendungsnachweise an RAe, Ausdruck der E-Mail der Geschäftsstelle vom 04.10.2012, sowie deren „versandt“-Vermerk in der Liste „Schriftsatz/Pdf-Datei der ALU an“). Dies wird der Sache nach vom Vertreter der Klägerin eingeräumt (vgl. den Schriftsatz vom 22.11.2013). Die nunmehr vorgebrachten Einwendungen zu Abweichungen des quantifizierten Studienplans Klinik von der Studienordnung und zu für einzelne Veranstaltungen angesetzten Gruppengrößen hat der Vertreter der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 22.11.2013 erhoben. Er legt dabei nicht dar, weshalb ein solcher Vortrag trotz Vorliegen der Kapazitätsakte Klinik seit Oktober 2012 nicht früher hätte erfolgen können. Soweit nunmehr ein nachträgliches Bekanntwerden - nach langem Suchen - geltend gemacht wird, ist dies mit Blick auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes für verspätetes Vorbringen (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO) ersichtlich unsubstantiiert, da die Möglichkeit einer früheren Kenntnisnahme aufgrund des anhand der VG-Akte nachvollziehbaren Verfahrensgangs zur Aktenübersendung gerade nicht bestritten wird.
21 
Schließlich steht einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch entgegen, dass der diesbezügliche Vortrag nicht entscheidungserheblich ist (siehe dazu unten 2. a).
II.
22 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
23 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2012/2013 festgesetzten Zulassungszahl von 335 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin zwar nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist anhand der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten korrigierten Kapazitätsberechnung von der Zulassungsgrenze von 337 Studienplätzen auszugehen. Diese sind indes allesamt kapazitätswirksam belegt. Über die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen weiteren geringfügigen Korrekturen hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung (4.).
24 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
25 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Fassung vom 10.07.2012, GBl. S. 457 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
26 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
27 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
28 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
29 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 391 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2032/12 abgedruckt bei Juris Rn. 24 - 63; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
30 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals einzelne Stellendispositionen gerügt werden, ist schon nicht erkennbar, dass sich diese entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil in der Gesamtbilanz kapazitätsmindernd ausgewirkt hätten. Dies gilt umso mehr, als sich eine Rüge sogar auf eine Stellendisposition im Wintersemester 2010/2011 bezieht. Hierzu hat der Senat bereits im damaligen Eilverfahren (Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - Juris) ausgeführt, dass diese Stellenumwandlungen nicht zu beanstanden sind und hinsichtlich der ausdrücklich gerügten Umwandlungen im Physiologischen Institut für das Wintersemester 2010/2011 sogar ein höheres Lehrangebot als im Vorjahr angesetzt worden ist. Dies wird auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt.
31 
Auch dem Einwand einzelner Kläger, das Verwaltungsgericht habe bezogen auf die Deputatsermäßigung für die Prodekanin nicht geprüft, ob im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge eine hinreichende Abwägung stattgefunden habe, ist nicht zu folgen. Hinsichtlich der Deputatsermäßigung für die Prodekanin hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen. Danach richtet sich die generell funktionsbezogen gewährte Deputatsermäßigung für den Prodekan nach § 6a LVVO und bedarf deshalb keiner Abwägung im Hinblick auf den konkreten Amtsinhaber im Einzelfall. Sie ist auch im kapazitätsbeschränkten Studium der Humanmedizin im maximal zulässigen Umfang von 4 Semesterwochenstunden nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2775/10 - und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, beide Juris, sowie grundlegend Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, ESVGH 56, 188). Die generelle Entscheidung über eine Deputatsermäßigung wurde vorliegend durch das Rektorat in der Sitzung vom 01.02.2012 für die Funktionsträger nach § 6a LVVO getroffen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Deputatsermäßigung im Vorjahr nur deshalb nicht in die Kapazitätsberechnung eingeflossen sei, weil Frau Prof. K., die schon damals die Funktion innehatte, wegen ihrer Forschung am FRIAS-Institut von ihrer Lehrverpflichtung völlig freigestellt gewesen sei. Dies habe sich jedoch nicht ausgewirkt, weil ihre Stelle in vollem Umfang durch eine Professurvertretung im Umfang von 9 SWS ausgefüllt worden sei (vgl. VG Freiburg, Juris Rn. 36). Hiergegen bringt die Berufung substantiiert nichts vor.
32 
Ohne Erfolg wird erneut die Deputatsermäßigung in Höhe von 2 SWS für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers beanstandet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009, a.a.O., Rn 13 nach Juris) die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit aufgrund innerdienstlicher Anordnung des Wissenschaftsministeriums (vorliegend vom 24.09.2012) bejaht. Soweit von Klägerseite moniert wird, dass keine Abwägung hinsichtlich des Funktionsträgers Herrn Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut stattgefunden habe, geht dies fehl. Dabei wird verkannt, dass das System der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist und unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten durch das in §§ 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets nur den Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit und die Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris). Deshalb ist es kapazitätsrechtlich unerheblich, welchem Institut der vorklinischen Lehreinheit die deputatsmindernde Funktion im Einzelfall zugeordnet wird.
33 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
34 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 52) nicht in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch in diesem Berufungsverfahren nicht ersichtlich.
35 
cc) Weiteres Lehrangebot
36 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es aufgrund einer Erklärung des Studiendekans davon ausgehe, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt würden. Diese Feststellung wird nicht substantiiert in Frage gestellt. Die weiter aufgeworfene Frage einer fiktiven Einbeziehung von möglichen bzw. aus Klägersicht zumutbaren Lehrleistungen durch über Drittmittel finanzierte Bedienstete hat sich dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht aufgedrängt, weil damit der Sache nach ein „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, Juris). Auch der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) davon aus, dass es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
37 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
38 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
39 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
40 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlenden Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
41 
Vor diesem Hintergrund ist auch der auf die geltend gemachte Aufdeckung noch vorhandener Kapazitäten der Klinik zu Gunsten der Vorklinik gestützte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mangels Entscheidungserheblichkeit des Vortrags abzulehnen.
42 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 290 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 337 Studienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (vgl. Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2012/2013, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 25 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
43 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
44 
b) Der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten noch angesetzte - gegenüber der ursprünglichen Kapazitätsberechnung bezüglich des Masterstudiengangs Molekulare Medizin geringfügig reduzierte - Dienstleistungsabzug in Höhe von insgesamt 58,4923 SWS (belegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2012 mit Korrektur im Schriftsatz vom 03.12.2012) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 64 - 92; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Zu ergänzen ist Folgendes:
45 
Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
46 
aa) Die von Klägerseite beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) liegt im Wintersemester 2012/2013 nicht (mehr) vor (so schon Urteil des VG Freiburg vom 06.12.2012, Juris Rn. 73; vgl. auch den Schriftsatz des Vertreters der Klägerin vom 11.09.2013, AS 335 der Generalakte, Bd. 1: „anders als 12/13“). Es handelt sich im Übrigen bei beiden Werten ausgehend von der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. die von der Klägerseite nicht in Frage gestellte Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen, Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät vom gleichen Tage). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz von 6,0015 SWS als Dienstleistungsexport sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
47 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,4396 SWS ist nicht zu beanstanden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
48 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
49 
Zu Unrecht rügen einige Kläger, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltungen von der Kapazitätsberechnung für die Klinik abweiche. Eine solche Abweichung liegt im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 nicht vor, vielmehr entsprechen die als Dienstleistungsexport in den Fächern Sozialmedizin und Gesundheitsökonomie (QB3) in der Kapazitätsakte der Vorklinik (S. 39, Anlage 9.1) berücksichtigten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) in Stundenzahlen, Gruppengrößen und Studierendenzahlen spiegelbildlich den in der Kapazitätsakte der Klinik (S. 3 u. 4, Anlage 1) entsprechend dem quantifizierten Studienplan eingestellten Größen. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013; vgl. auch die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7).
50 
dd) Die in die Kapazitätsberechnung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts noch eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 8,14 SWS sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
51 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 80 ff.).
52 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren gegen eine Berücksichtigungsfähigkeit unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
53 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
54 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
55 
c) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht nicht beanstandet, dass die Beklagte das nach Abzug der geringfügig kapazitätsgünstig verminderten Dienstleistungen errechnete Lehrangebot ohne weitere Änderung in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt hat.
56 
Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 391 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 58,4923 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 332,5077 Semesterwochenstunden zugrunde legen.
57 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des bereits von der Beklagten nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
58 
a) Die Beklagte hat auf die Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8812 (SWS/Student), bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4378 (SWS/Student) angesetzt. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 95 - 124 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen aufgrund der Einlassungen zu Versehen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
59 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
60 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 103 f.). Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
61 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 2 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
62 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4378) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 09.07.2012 erfolgt (Kapazitätsakte S. 79). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4366 (SWS/Student) wird mit 2,4378 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8812 bereits oben unter 2. a) zwar geringfügig überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7361 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4378 (SWS/Student) ergibt sich ein deutlich unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1739 (SWS/Student).
63 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren und nach Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. den nachgereichten Schriftsatz vom 22.11.2013) geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student), war dem bereits aus formellen Gründen nicht nachzugehen (siehe oben S. 5 ff.). Im Übrigen ist dieses Vorbringen auch unerheblich. Insbesondere geht die Annahme der Klägerseite fehl, auf die aus einer - möglicherweise - zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 könne nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden.
64 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
65 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
66 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
67 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
68 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 309 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 10 f. der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curricularanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
69 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,1342 berücksichtigt hat.
70 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
71 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (vom 31.08.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 - in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 - und der 9. Änderungssatzung vom 30.04.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43, S. 140 – 143-), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 126 - 134 nach Juris).
72 
Soweit von Klägerseite zunächst gerügt wurde, dass die Beklagte keinen quantifizierten Studienplan vorgelegt habe, aus dem sich die Berechnung des Curriculargesamtwerts und Veränderungen gegenüber den Vorjahren nachvollziehen ließen, ist dies durch Schriftsatz vom 23.07.2013 und dessen Anlagen ausgeräumt. Daraus ergibt sich, dass die Verringerung des Curricularanteils der Vorklinik, welche sich für Studienbewerber der Humanmedizin kapazitätsgünstig auswirkt, im Wesentlichen darauf beruht, dass der Anteil der Vorklinik an den Wahlfächern im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von bisher 20% auf 10% reduziert wurde (dazu noch unten unter c bb).
73 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlagen 3.1 und 3.2 zu der mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegten Stellungnahme der Fakultätsassistentin vom 23.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
74 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
75 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. –).
76 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
77 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
78 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
79 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
80 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
81 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
82 
In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass hier der Senat der Hochschule selbst die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (vorgelegt mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 23.07.2013, Anlage 7a, Generalakte Band II, S. 257) hat der Senat mit Beschluss vom 29.05.2013 die Curricularwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master mit Rückwirkung ab dem WS 2012/2013 auf 7,0894 (Bachelor) und 4,3218 (Master) festgelegt. Zudem ergibt sich aus den Generalakten des Verwaltungsgerichts, dass der Curriculareigenanteil der Vorklinik, also die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsame Entscheidung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris), bei der sich der Anteilswert gegenüber der Vergangenheit kapazitätsgünstig auf 1,1342 verringert hat, in einer Sitzung des Senats vom 25.04.2012 festgelegt wurde.
83 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
84 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
85 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
86 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
87 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
88 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
89 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
90 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
91 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
92 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Dies gilt umso mehr, als das profilbildende Wahlfachpraktikum mit dem von der Klägerseite beanstandeten hohen Curricularwert im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nur noch zu 10 % zu Lasten der Vorklinik berücksichtigt wurde und demzufolge der Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs für den vorklinischen Studienabschnitt erheblich (auf 1,1342) gesunken ist. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
93 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
94 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
95 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
96 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
97 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,1342 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
98 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
99 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 23.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 23.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2012/2013 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Außerdem war im Wintersemester 2012/2013 lediglich das Wahlfachpraktikum Biochemie/Molekularbiologie betroffen, welches dem der vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Institut für Biochemie zuzuordnen ist. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
100 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 10 %, welcher gegenüber einem Ansatz von 20 % bis einschließlich Wintersemester 2011/2012 kapazitätsgünstig reduziert wurde, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Bekundungen zur Prognosebasis zu zweifeln (vgl. bereits das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., zum Ansatz von 20 % im WS 2009/2010). Angesichts der nun vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, ist es nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass ein Ansatz von 10 %, also eine Halbierung gegenüber den Vorsemestern, das Kapazitätserschöpfungsgebot zu Lasten der Studienbewerber der Humanmedizin verletzt. Im Übrigen hat die Klägerseite insoweit auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
102 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffener Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 11 zur Kapazitätsakte, S. 62). Da dem Verwaltungsgericht bei der Berechnung des gewichteten Curricularanteils und der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin Rechenfehler unterlaufen sind, hat der Senat die Beklagte um Vorlage einer Vergleichsberechnung gebeten, die mit E-Mail vom 11.11.2013 vorgelegt und den Klägern/Klägerinnen mit Verfügung vom 12.11.2013 per Telefax übersandt worden ist. Nach dieser plausiblen und von Klägerseite nicht in Frage gestellten Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,2% [vorher 8,3%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,8% [vorher 91,7%].
103 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
104 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
105 
Dementsprechend verändert sich ausweislich der von der Beklagten vorgelegten und nicht zu beanstandenden Vergleichsberechnung der gewichtete Curricularanteil auf 1,8199 gegenüber 1,8183 in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 335,4186 Studienplätzen für die Humanmedizin.
106 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von der Klägerseite nicht beanstandeten Vergleichsberechnung beträgt die Schwundquote 0,8995. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 3,3519 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,0209 Studienplätze, insgesamt also 337,4395 Studienplätze.
107 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
108 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
109 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0083 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 151 ff.). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben dem Senat keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
110 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
111 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
112 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite sind die errechneten 337 Studienplätze auch alle kapazitätswirksam belegt. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert. Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden (vgl. auch den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.08.2013, S. 381 der Generalakte Bd. 2). Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
III.
113 
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
115 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
116 
Beschluss vom 20. November 2013
117 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
118 
Gründe
119 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
120 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
121 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
13 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das gilt auch für den von dem Vertreter der Klägerin gestellten Wiedereröffnungsantrag.
14 
Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor der angefochtenen Entscheidung ist der Geschäftsstelle am Vormittag des 21.11.2013 übergeben worden. Ab diesem Zeitpunkt war das Urteil wirksam und für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10).
15 
Der Senat war zur Niederlegung des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist lediglich dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das zudem ausdrücklich auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2012/2013 ist dargelegt worden, dass beide Punkte in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2012/2013 bereits widerspruchsfrei berücksichtigt seien: der Kurs Pharmazie sei im Dienstleistungsexport mit g = 15 und die Veranstaltung QB 3 sei einheitlich im Dienstleistungsexport der Vorklinik und in der Berechnung des Klinik-CNW mit g = 20 berücksichtigt, eine CNW-Überschreitung sei nicht festzustellen. Damit war - für alle Beteiligten ersichtlich - der mit der Gewährung des Schriftsatzrechts verfolgte Zweck erfüllt. Weiterer Aufklärungsbedarf bzw. die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme seitens des Vertreters der Klägerin bestand insoweit nicht.
16 
Aber auch inhaltlich geben die nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze des Vertreters der Klägerin keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
17 
Im Schriftsatz vom 21.11.2013 (Eingang per Telefax um 15.00 Uhr) führt der Vertreter der Klägerin aus, inzwischen die Curricularanteilsberechnung Klinik gefunden zu haben; der dort ausgewiesene Klinik-Anteil von 5,7361 ergebe zusammen mit dem Vorklinik-Anteil von 2,4756 eine Überschreitung des Gesamt-CNW um rund 1 % (8,2117). Dass die so begründete Annahme einer Gesamt-CNW-Überschreitung auf einem Irrtum (fehlerhafter Ansatz des Vorklinik-Anteils) beruht, ist bereits vom Beklagten-Vertreter im Schriftsatz vom 22.11.2013 zutreffend dargelegt und vom Vertreter der Klägerin auch eingeräumt worden.
18 
Aber auch mit Blick auf den Inhalt des weiteren Schriftsatzes des Vertreters der Klägerin vom 22.11.2013 erscheint eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Dort macht dieser geltend, der in der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil der Klinik sei jedenfalls aus anderen Gründen fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student). Die Fehler führten zu einer Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2, sodass der Curriculareigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen sei.
19 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite handelt es sich bei diesem Vortrag nicht lediglich um eine zulässige Erwiderung auf einen von der Beklagtenseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz. Wie dargelegt, hat die Beklagte lediglich ein Schriftsatzrecht zu den Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) für die Klinik und im Praktikum Physiologie für Pharmazeuten erhalten. Beide Angaben betrafen die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs im Rahmen des Lehrangebots. Für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 beschränkte sich die diesbezügliche Stellungnahme der Beklagten auf die schriftliche Bestätigung der Gruppengrößen und den Hinweis, dass die bezüglich dieser Gruppengrößen in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Wintersemesters 2011/2012 thematisierten Abweichungen zwischen der Kapazitätsberechnung der Vorklinik und der CNW-Berechnung der Klinik bzw. der Studienordnung Pharmazie im Wintersemester 2012/2013 nicht vorlägen. Die Äußerung, dass sich in der mündlichen Verhandlung erörterte Fragen, zu denen der Beklagten Schriftsatzrecht gewährt wurde, im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 gerade nicht stellten, bietet erkennbar keinen Anlass dafür, als Erwiderung nunmehr erstmals andere, bislang überhaupt noch nicht problematisierte Punkte der Kapazitätsberechnung der Klinik in Frage zu stellen.
20 
Im Übrigen erweist sich das Vorbringen im Sinne des § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet. Denn der Schriftsatz vom 22.11.2013 ist offensichtlich erst nach der mit Verfügung des Senats vom 02.09.2013 gesetzten Frist zum abschließenden Vortrag bis 20.09.2013 eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des neuen Vortrags würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern. Das verspätete Vorbringen ist auch nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Von der Beklagten war die Kapazitätsberechnung für die Klinik, wonach der Curricularanteil der Klinik 5,7361 (SWS/Student) beträgt, bereits mit Schriftsatz vom 14.08.2012 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und ausweislich des vom Verwaltungsgericht zu den Akten genommenen Ausdrucks einer E-Mail vom 04.10.2012 an die Kläger-Vertreter als PDF-Datei am 04.10.2012 verschickt worden (Generalakte ALU Humanmedizin WS 2012/2013 des VG, Übersendungsnachweise an RAe, Ausdruck der E-Mail der Geschäftsstelle vom 04.10.2012, sowie deren „versandt“-Vermerk in der Liste „Schriftsatz/Pdf-Datei der ALU an“). Dies wird der Sache nach vom Vertreter der Klägerin eingeräumt (vgl. den Schriftsatz vom 22.11.2013). Die nunmehr vorgebrachten Einwendungen zu Abweichungen des quantifizierten Studienplans Klinik von der Studienordnung und zu für einzelne Veranstaltungen angesetzten Gruppengrößen hat der Vertreter der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 22.11.2013 erhoben. Er legt dabei nicht dar, weshalb ein solcher Vortrag trotz Vorliegen der Kapazitätsakte Klinik seit Oktober 2012 nicht früher hätte erfolgen können. Soweit nunmehr ein nachträgliches Bekanntwerden - nach langem Suchen - geltend gemacht wird, ist dies mit Blick auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes für verspätetes Vorbringen (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO) ersichtlich unsubstantiiert, da die Möglichkeit einer früheren Kenntnisnahme aufgrund des anhand der VG-Akte nachvollziehbaren Verfahrensgangs zur Aktenübersendung gerade nicht bestritten wird.
21 
Schließlich steht einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch entgegen, dass der diesbezügliche Vortrag nicht entscheidungserheblich ist (siehe dazu unten 2. a).
II.
22 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
23 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2012/2013 festgesetzten Zulassungszahl von 335 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin zwar nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist anhand der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten korrigierten Kapazitätsberechnung von der Zulassungsgrenze von 337 Studienplätzen auszugehen. Diese sind indes allesamt kapazitätswirksam belegt. Über die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen weiteren geringfügigen Korrekturen hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung (4.).
24 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
25 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Fassung vom 10.07.2012, GBl. S. 457 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
26 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
27 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
28 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
29 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 391 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2032/12 abgedruckt bei Juris Rn. 24 - 63; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
30 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals einzelne Stellendispositionen gerügt werden, ist schon nicht erkennbar, dass sich diese entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil in der Gesamtbilanz kapazitätsmindernd ausgewirkt hätten. Dies gilt umso mehr, als sich eine Rüge sogar auf eine Stellendisposition im Wintersemester 2010/2011 bezieht. Hierzu hat der Senat bereits im damaligen Eilverfahren (Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - Juris) ausgeführt, dass diese Stellenumwandlungen nicht zu beanstanden sind und hinsichtlich der ausdrücklich gerügten Umwandlungen im Physiologischen Institut für das Wintersemester 2010/2011 sogar ein höheres Lehrangebot als im Vorjahr angesetzt worden ist. Dies wird auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt.
31 
Auch dem Einwand einzelner Kläger, das Verwaltungsgericht habe bezogen auf die Deputatsermäßigung für die Prodekanin nicht geprüft, ob im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge eine hinreichende Abwägung stattgefunden habe, ist nicht zu folgen. Hinsichtlich der Deputatsermäßigung für die Prodekanin hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen. Danach richtet sich die generell funktionsbezogen gewährte Deputatsermäßigung für den Prodekan nach § 6a LVVO und bedarf deshalb keiner Abwägung im Hinblick auf den konkreten Amtsinhaber im Einzelfall. Sie ist auch im kapazitätsbeschränkten Studium der Humanmedizin im maximal zulässigen Umfang von 4 Semesterwochenstunden nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2775/10 - und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, beide Juris, sowie grundlegend Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, ESVGH 56, 188). Die generelle Entscheidung über eine Deputatsermäßigung wurde vorliegend durch das Rektorat in der Sitzung vom 01.02.2012 für die Funktionsträger nach § 6a LVVO getroffen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Deputatsermäßigung im Vorjahr nur deshalb nicht in die Kapazitätsberechnung eingeflossen sei, weil Frau Prof. K., die schon damals die Funktion innehatte, wegen ihrer Forschung am FRIAS-Institut von ihrer Lehrverpflichtung völlig freigestellt gewesen sei. Dies habe sich jedoch nicht ausgewirkt, weil ihre Stelle in vollem Umfang durch eine Professurvertretung im Umfang von 9 SWS ausgefüllt worden sei (vgl. VG Freiburg, Juris Rn. 36). Hiergegen bringt die Berufung substantiiert nichts vor.
32 
Ohne Erfolg wird erneut die Deputatsermäßigung in Höhe von 2 SWS für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers beanstandet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009, a.a.O., Rn 13 nach Juris) die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit aufgrund innerdienstlicher Anordnung des Wissenschaftsministeriums (vorliegend vom 24.09.2012) bejaht. Soweit von Klägerseite moniert wird, dass keine Abwägung hinsichtlich des Funktionsträgers Herrn Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut stattgefunden habe, geht dies fehl. Dabei wird verkannt, dass das System der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist und unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten durch das in §§ 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets nur den Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit und die Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris). Deshalb ist es kapazitätsrechtlich unerheblich, welchem Institut der vorklinischen Lehreinheit die deputatsmindernde Funktion im Einzelfall zugeordnet wird.
33 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
34 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 52) nicht in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch in diesem Berufungsverfahren nicht ersichtlich.
35 
cc) Weiteres Lehrangebot
36 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es aufgrund einer Erklärung des Studiendekans davon ausgehe, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt würden. Diese Feststellung wird nicht substantiiert in Frage gestellt. Die weiter aufgeworfene Frage einer fiktiven Einbeziehung von möglichen bzw. aus Klägersicht zumutbaren Lehrleistungen durch über Drittmittel finanzierte Bedienstete hat sich dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht aufgedrängt, weil damit der Sache nach ein „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, Juris). Auch der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) davon aus, dass es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
37 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
38 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
39 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
40 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlenden Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
41 
Vor diesem Hintergrund ist auch der auf die geltend gemachte Aufdeckung noch vorhandener Kapazitäten der Klinik zu Gunsten der Vorklinik gestützte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mangels Entscheidungserheblichkeit des Vortrags abzulehnen.
42 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 290 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 337 Studienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (vgl. Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2012/2013, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 25 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
43 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
44 
b) Der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten noch angesetzte - gegenüber der ursprünglichen Kapazitätsberechnung bezüglich des Masterstudiengangs Molekulare Medizin geringfügig reduzierte - Dienstleistungsabzug in Höhe von insgesamt 58,4923 SWS (belegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2012 mit Korrektur im Schriftsatz vom 03.12.2012) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 64 - 92; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Zu ergänzen ist Folgendes:
45 
Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
46 
aa) Die von Klägerseite beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) liegt im Wintersemester 2012/2013 nicht (mehr) vor (so schon Urteil des VG Freiburg vom 06.12.2012, Juris Rn. 73; vgl. auch den Schriftsatz des Vertreters der Klägerin vom 11.09.2013, AS 335 der Generalakte, Bd. 1: „anders als 12/13“). Es handelt sich im Übrigen bei beiden Werten ausgehend von der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. die von der Klägerseite nicht in Frage gestellte Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen, Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät vom gleichen Tage). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz von 6,0015 SWS als Dienstleistungsexport sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
47 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,4396 SWS ist nicht zu beanstanden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
48 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
49 
Zu Unrecht rügen einige Kläger, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltungen von der Kapazitätsberechnung für die Klinik abweiche. Eine solche Abweichung liegt im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 nicht vor, vielmehr entsprechen die als Dienstleistungsexport in den Fächern Sozialmedizin und Gesundheitsökonomie (QB3) in der Kapazitätsakte der Vorklinik (S. 39, Anlage 9.1) berücksichtigten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) in Stundenzahlen, Gruppengrößen und Studierendenzahlen spiegelbildlich den in der Kapazitätsakte der Klinik (S. 3 u. 4, Anlage 1) entsprechend dem quantifizierten Studienplan eingestellten Größen. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013; vgl. auch die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7).
50 
dd) Die in die Kapazitätsberechnung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts noch eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 8,14 SWS sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
51 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 80 ff.).
52 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren gegen eine Berücksichtigungsfähigkeit unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
53 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
54 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
55 
c) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht nicht beanstandet, dass die Beklagte das nach Abzug der geringfügig kapazitätsgünstig verminderten Dienstleistungen errechnete Lehrangebot ohne weitere Änderung in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt hat.
56 
Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 391 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 58,4923 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 332,5077 Semesterwochenstunden zugrunde legen.
57 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des bereits von der Beklagten nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
58 
a) Die Beklagte hat auf die Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8812 (SWS/Student), bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4378 (SWS/Student) angesetzt. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 95 - 124 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen aufgrund der Einlassungen zu Versehen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
59 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
60 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 103 f.). Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
61 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 2 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
62 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4378) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 09.07.2012 erfolgt (Kapazitätsakte S. 79). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4366 (SWS/Student) wird mit 2,4378 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8812 bereits oben unter 2. a) zwar geringfügig überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7361 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4378 (SWS/Student) ergibt sich ein deutlich unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1739 (SWS/Student).
63 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren und nach Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. den nachgereichten Schriftsatz vom 22.11.2013) geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student), war dem bereits aus formellen Gründen nicht nachzugehen (siehe oben S. 5 ff.). Im Übrigen ist dieses Vorbringen auch unerheblich. Insbesondere geht die Annahme der Klägerseite fehl, auf die aus einer - möglicherweise - zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 könne nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden.
64 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
65 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
66 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
67 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
68 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 309 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 10 f. der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curricularanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
69 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,1342 berücksichtigt hat.
70 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
71 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (vom 31.08.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 - in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 - und der 9. Änderungssatzung vom 30.04.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43, S. 140 – 143-), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 126 - 134 nach Juris).
72 
Soweit von Klägerseite zunächst gerügt wurde, dass die Beklagte keinen quantifizierten Studienplan vorgelegt habe, aus dem sich die Berechnung des Curriculargesamtwerts und Veränderungen gegenüber den Vorjahren nachvollziehen ließen, ist dies durch Schriftsatz vom 23.07.2013 und dessen Anlagen ausgeräumt. Daraus ergibt sich, dass die Verringerung des Curricularanteils der Vorklinik, welche sich für Studienbewerber der Humanmedizin kapazitätsgünstig auswirkt, im Wesentlichen darauf beruht, dass der Anteil der Vorklinik an den Wahlfächern im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von bisher 20% auf 10% reduziert wurde (dazu noch unten unter c bb).
73 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlagen 3.1 und 3.2 zu der mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegten Stellungnahme der Fakultätsassistentin vom 23.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
74 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
75 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. –).
76 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
77 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
78 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
79 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
80 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
81 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
82 
In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass hier der Senat der Hochschule selbst die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (vorgelegt mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 23.07.2013, Anlage 7a, Generalakte Band II, S. 257) hat der Senat mit Beschluss vom 29.05.2013 die Curricularwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master mit Rückwirkung ab dem WS 2012/2013 auf 7,0894 (Bachelor) und 4,3218 (Master) festgelegt. Zudem ergibt sich aus den Generalakten des Verwaltungsgerichts, dass der Curriculareigenanteil der Vorklinik, also die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsame Entscheidung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris), bei der sich der Anteilswert gegenüber der Vergangenheit kapazitätsgünstig auf 1,1342 verringert hat, in einer Sitzung des Senats vom 25.04.2012 festgelegt wurde.
83 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
84 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
85 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
86 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
87 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
88 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
89 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
90 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
91 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
92 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Dies gilt umso mehr, als das profilbildende Wahlfachpraktikum mit dem von der Klägerseite beanstandeten hohen Curricularwert im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nur noch zu 10 % zu Lasten der Vorklinik berücksichtigt wurde und demzufolge der Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs für den vorklinischen Studienabschnitt erheblich (auf 1,1342) gesunken ist. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
93 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
94 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
95 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
96 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
97 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,1342 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
98 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
99 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 23.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 23.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2012/2013 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Außerdem war im Wintersemester 2012/2013 lediglich das Wahlfachpraktikum Biochemie/Molekularbiologie betroffen, welches dem der vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Institut für Biochemie zuzuordnen ist. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
100 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 10 %, welcher gegenüber einem Ansatz von 20 % bis einschließlich Wintersemester 2011/2012 kapazitätsgünstig reduziert wurde, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Bekundungen zur Prognosebasis zu zweifeln (vgl. bereits das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., zum Ansatz von 20 % im WS 2009/2010). Angesichts der nun vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, ist es nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass ein Ansatz von 10 %, also eine Halbierung gegenüber den Vorsemestern, das Kapazitätserschöpfungsgebot zu Lasten der Studienbewerber der Humanmedizin verletzt. Im Übrigen hat die Klägerseite insoweit auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
102 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffener Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 11 zur Kapazitätsakte, S. 62). Da dem Verwaltungsgericht bei der Berechnung des gewichteten Curricularanteils und der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin Rechenfehler unterlaufen sind, hat der Senat die Beklagte um Vorlage einer Vergleichsberechnung gebeten, die mit E-Mail vom 11.11.2013 vorgelegt und den Klägern/Klägerinnen mit Verfügung vom 12.11.2013 per Telefax übersandt worden ist. Nach dieser plausiblen und von Klägerseite nicht in Frage gestellten Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,2% [vorher 8,3%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,8% [vorher 91,7%].
103 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
104 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
105 
Dementsprechend verändert sich ausweislich der von der Beklagten vorgelegten und nicht zu beanstandenden Vergleichsberechnung der gewichtete Curricularanteil auf 1,8199 gegenüber 1,8183 in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 335,4186 Studienplätzen für die Humanmedizin.
106 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von der Klägerseite nicht beanstandeten Vergleichsberechnung beträgt die Schwundquote 0,8995. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 3,3519 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,0209 Studienplätze, insgesamt also 337,4395 Studienplätze.
107 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
108 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
109 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0083 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 151 ff.). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben dem Senat keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
110 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
111 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
112 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite sind die errechneten 337 Studienplätze auch alle kapazitätswirksam belegt. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert. Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden (vgl. auch den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.08.2013, S. 381 der Generalakte Bd. 2). Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
III.
113 
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
115 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
116 
Beschluss vom 20. November 2013
117 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
118 
Gründe
119 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
120 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
121 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Juni 2008 - NC 7 K 2660/07 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Mit dem angegriffenen Beschluss ist die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, 39 weiteren Bewerbern vorläufig einen Studienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester zuzuweisen. Die hiergegen von der Antragsgegnerin (I.) und von Antragstellerseite (II.) eingelegten Beschwerden sind unbegründet.
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin kann keinen Erfolg haben. Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Rügen, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, sind unbegründet. Die gemeinschaftliche Betrachtung der Aufnahmekapazitäten an den Studienorten Heidelberg und Mannheim entspricht den rechtlichen Vorgaben (1.); auch die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angenommene Belegung der Studiengänge (2.) und der in Ansatz gebrachte Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an den Seminaren mit klinischem Bezug (3.) sind nicht zu beanstanden.
1. Entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung der Antragsgegnerin ist die gemeinschaftliche Betrachtung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin an den Studienorten Heidelberg und Mannheim nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Grundlage vielmehr in den Entscheidungen des Verordnungsgebers.
Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht angegriffen, dass trotz der bereits zum Wintersemester 2006/2007 erfolgten Einrichtung eines eigenständigen Modellstudiengangs an der Fakultät für Klinische Medizin Mannheim der Universität Heidelberg gesonderte Anträge auf Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität für den jeweiligen Studienort Heidelberg oder Mannheim nicht erforderlich seien. Die Beschwerde rügt jedoch, dass die unterschiedlichen Studienorte kapazitätsrechtlich nicht als Einheit betrachtet werden dürften. Dieser Einwand scheint angesichts der Eigenständigkeit der Studiengänge und der jeweils getrennt festgesetzten Zulassungszahlen auf den ersten Blick nahe liegend. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Zusammenrechnung ist aber gleichwohl nicht zu beanstanden. Denn die Entscheidung, die beiden Studienorte trotz der Eigenständigkeit der Studiengänge in kapazitätsrechtlicher Hinsicht gemeinschaftlich zu betrachten, geht auf die Wertungen des Verordnungsgebers zurück.
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 vom 05.07.2007 - ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 - (GBl. S. 331) werden Bewerber in höheren Fachsemestern des Studiengangs Medizin bei der Universität Heidelberg nur aufgenommen, wenn auch die festgesetzten Auffüllgrenzen „für beide Studienorte (Heidelberg und Mannheim) gemeinsam“ nicht überschritten werden. Trotz der grundsätzlichen Eigenständigkeit der jeweiligen Studiengänge am Studienort Heidelberg und Mannheim wird die Antragsgegnerin daher vom Verordnungsgeber in kapazitätsrechtlicher Hinsicht als Einheit behandelt, soweit es um die Ermittlung der Kapazitätsgrenzen geht.
Die benannte Regelung gilt zwar unmittelbar nur für die Auffüllung in höheren Fachsemestern; hieraus lässt sich indes nicht entnehmen, dass die gemeinschaftliche Betrachtung für außerhalb der festgesetzten Kapazität zu vergebende Studienplätze ausgeschlossen sein soll. Denn die Zulassungszahlenverordnung regelt von ihrem materiellen Gegenstand her nur die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität. Eine Ausschlusswirkung für die Berechnung der Aufnahmefähigkeiten außerhalb der festgesetzten Kapazität ist in der Regelung daher nicht enthalten. Für die Vergabe der Studienplätze zum 1. Fachsemester ist eine entsprechende Bestimmung in der Zulassungszahlenverordnung auch nicht erforderlich, weil eine Einhaltung der gemeinschaftlichen Gesamtkapazität hier bereits durch die in § 2 Satz 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 i.V.m. Anlage 1 festgesetzten Obergrenzen gewährleistet ist. Gleiches gilt indes nicht für die Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrten Studienplätze, so dass insoweit auch die Ausgangslage nicht identisch ist. Für die Behandlung dieser Fälle sind unmittelbar anwendbare normative Vorgaben nicht vorhanden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Ausbildungskapazitäten der Antragsgegnerin an den Studienorten Heidelberg und Mannheim für die Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität zum Wintersemester 2007/2008 gemeinschaftlich betrachtet hat, weil diese Einordnung auf die Entscheidung des Verordnungsgebers in § 4 Abs. 2 Satz 3 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 zurückgeführt werden kann.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Antragsgegnerin durch diese Verfahrensweise in ihren Rechten beeinträchtigt sein könnte. Denn die alternative Berechnung der jeweiligen Aufnahmekapazitäten für sich wird regelmäßig nicht zu einem unterschiedlichen Gesamtergebnis führen. Unterschiede ergeben sich daher nur in Bezug darauf, dass die zahlenmäßige Verteilung der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze auf die Studienorte Heidelberg und Mannheim bereits durch das Verwaltungsgericht festgelegt werden würde. Die vom Verwaltungsgericht gewählte Methode dagegen enthält eine entsprechende Festlegung nicht, so dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Antragsgegnerin hierdurch beschwert sein könnte.
2. Auch soweit die Antragsgegnerin die vom Verwaltungsgericht angenommene tatsächliche Belegung der Studienplätze im 1. Fachsemester rügt, geht die Beschwerde fehl.
Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, die mit Schriftsatz vom 28.05.2008 vorgetragene Überbuchung um insgesamt fünf Studienplätze zu berücksichtigen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht vielmehr darauf verwiesen, dass eine abschließende Aufklärung der tatsächlichen Belegung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist, weil die entsprechenden Angaben der Antragsgegnerin widersprüchlich oder jedenfalls unklar waren. Sowohl hinsichtlich der Vermerke zu Exmatrikulationen als auch hinsichtlich derjenigen zu Beurlaubungen enthielt der Vortrag mindestens Begründungslücken, so dass die kapazitätsgünstige Schätzung des Verwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angesichts der Darlegungspflicht der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u. a. -, BVerfGE 85, 36 [57]). Weitere tatsächliche Angaben oder Aufklärungen enthält indes auch der Beschwerdeschriftsatz vom 16.07.2008 nicht, so dass auch der Senat keinen Anlass sieht, eigenständige Aufklärungsmaßnahmen zugunsten der Antragsgegnerin zu betreiben.
10 
3. Unbegründet ist schließlich auch die Rüge hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht angesetzten Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg an den Seminaren mit klinischem Bezug.
11 
Insoweit bestehen bereits Zweifel, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Denn sie setzt sich mit der ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts zum angenommenen Darlegungsdefizit nicht auseinander und erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, ein Darlegungsdefizit liege nicht vor.
12 
Jedenfalls aber ist der Einwand unbegründet, weil sich aus der in Bezug genommenen dienstlichen Erklärung des Studiendekans vom 22.03.2007 eine hinreichende Darlegung zum Eigenanteil der Vorklinik nicht ergibt. Dies folgt bereits aus dem zeitlichen Bezug der dienstlichen Erklärung, die auf einen Zustand im März 2007 abstellt. Aussagen zur Ausgestaltung der Seminare mit klinischem Bezug im Wintersemester 2007/2008 sind in der Bestätigung nicht enthalten und können dieser offenkundig auch nicht entnommen werden.
13 
Darüber hinaus sind die in der dienstlichen Erklärung enthaltenen Behauptungen zu pauschal und lassen eine Überprüfung der Angaben mangels Substanziierung nicht zu (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 12.09.2006 - NC 9 S 79/06 -). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht daher zu der Einschätzung gelangt, dass die Antragsgegnerin damit ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die dienstliche Erklärung bereits in den Entscheidungen des Vorjahres beanstandet worden ist und das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin deshalb aufgegeben hatte, im Einzelnen darzulegen, welche Seminare im Wintersemester 2007/2008 von welchen Lehrpersonen betreut werden.
14 
Soweit schließlich der vom Verwaltungsgericht angesetzte Abschlag von 20 % in Frage gestellt wird, ist die Beschwerde unsubstanziiert. Insbesondere wird verkannt, dass das Verwaltungsgericht die Erhöhung des Anteils der Klinik gegenüber dem Vorjahr sehr wohl begründet und insoweit auch auf die „beharrliche Weigerung“ der Antragsgegnerin ihren Mitwirkungspflichten im Kapazitätsstreit in ausreichendem Umfang nachzukommen verwiesen hat. Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts tritt der Senat vollumfänglich bei.
15 
II. Auch die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Sie rügt zwar zu Recht eine unzureichende Mitwirkung der Antragsgegnerin bei der Aufklärung des Schwundfaktors (1.). Hieraus ergeben sich im Ergebnis aber keine Folgerungen, die der Beschwerde zum Erfolg verhelfen könnten (2.). Unbegründet sind auch die Einwände gegen die angenommenen Deputatsermäßigungen (3.), die Festsetzung des Curricular-Eigenanteils (4.) und die einheitliche Behandlung der Studienorte Heidelberg und Mannheim im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (5.).
16 
1. Die von Antragstellerseite erhobene Beschwerde betrifft die Frage, ob die Hochschule dem ihr von Verfassungs wegen auferlegten Gebot der Kapazitätsauslastung hinreichend Rechnung getragen hat; insbesondere wird gerügt, die von der Antragsgegnerin zur Berechnung des Schwundfaktors angesetzten Zahlen seien unzutreffend. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle dieser Einwände setzt voraus, dass die Antragsgegnerin ihre Daten und Annahmen offen legt. Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts trifft die Wissenschaftsverwaltung insoweit eine „Darlegungspflicht“, deren Verletzung - sowohl in Gestalt von Begründungslücken als auch im Hinblick auf Fehler des Ableitungszusammenhangs - den Schluss nahelegen kann, dass das Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung verletzt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, BVerfGE 85, 36 [57]). Diese Verpflichtung gilt auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, weil nur so eine Kontrolle der kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die Gerichte sichergestellt werden kann, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, BVerfGK 3, 135). Die Hochschule ist demgemäß im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verpflichtet, ihr Datenmaterial offenzulegen, weil nur so eine zumindest kursorische oder stichprobenartige Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte ermöglicht wird.
17 
Diesen Anforderungen genügen die von der Antragsgegnerin zur Begründung des angenommenen Schwundfaktors vorgelegten Zahlen und Statistiken nicht. Trotz wiederholter Aufforderung durch das Verwaltungsgericht und den erkennenden Senat ist vielmehr eine hinreichend aktuelle und aussagekräftige Schwundberechnung weder vorgelegt noch deren eigenständige Ermittlungen durch die Gerichte ermöglicht worden. Ein kapazitätsgünstiger Ausspruch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung ist daher - wie die Beschwerde zutreffend ausführt - nicht fernliegend.
18 
2. Einer entsprechenden Verpflichtung steht vorliegend jedoch entgegen, dass die Klarstellungen im Beschwerdeverfahren mit hinreichender Sicherheit den Schluss zulassen, dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung des Schwundfaktors im Ergebnis nicht kapazitätsungünstig war und die mit der Beschwerde vorgetragenen Bedenken gegen die Berechnungsweise unbegründet sind.
19 
a) Mit der Berücksichtigung von Schwundfaktoren soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass in manchen Studiengängen die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Ausgehend von der Annahme, dass das Hochschulpersonal hierdurch eine Entlastung von Lehraufgaben in höheren Fachsemestern erfährt, soll mit der sogenannten „Schwundkorrektur“ eine vollständige Ausschöpfung der Lehrkapazität durch erhöhte Zulassung im 1. Fachsemester erreicht werden (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 - KapVO VII -, GBl. S. 271; geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275).
20 
Bei einer vollständigen Auslastung der vorhandenen Lehrkapazität auch in höheren Fachsemestern hat eine Schwundkorrektur daher zu unterbleiben. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann, wenn der auftretende Schwund durch Zulassung von Bewerbern in höhere Fachsemester ausgeglichen werden kann. Zu einer entsprechenden Auffüllung im 2. und den höheren Fachsemestern des vorklinischen Studienabschnitts ist die Antragsgegnerin durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 auch verpflichtet. Solange die hierin liegende Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, das durch Auffüllung der höheren Fachsemester das Ziel der Kapazitätsauslastung erfüllt wird, ist für eine etwaige Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerzahl durch einen weiteren Schwundzuschlag daher kein Raum (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
21 
Die Annahme eines Schwundfaktors kann aber geboten sein, wenn aufgrund der Verhältnisse in vergangenen Studienjahren künftig eine Auffüllung nicht zu erwarten sein dürfte. Hiervon ist die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnungen selbst ausgegangen. Streitig ist indes, in welcher Höhe ein Schwundfaktor eingestellt werden muss.
22 
b) Zur Berechnung des erforderlichen Schwundausgleichs ist ein Verfahren vom Verordnungsgeber nicht vorgegeben; die Antragsgegnerin hat - der allgemeinen Praxis folgend - auf das sog. „Hamburger Modell“ zurückgegriffen, dessen Anwendung auch vom Wissenschaftsministerium empfohlen worden ist (vgl. Erlass des Wissenschaftsministeriums Zu I-635.33/94/SV). Danach wird das voraussichtliche Schwundverhalten der gegenwärtig eingeschriebenen Studierenden aus dem tatsächlichen Schwundverhalten der Studierenden in einem zurückliegenden Zeitraum ermittelt. Bei einer Studienorganisation nach Studienjahren wird dieser Berechnung ein Betrachtungszeitraum von drei Jahren zugrunde gelegt (vgl. Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -).
23 
Für die danach zu ermittelnde Schwundberechnung kommt es nicht darauf an, ob die Hochschule mit den im 1. Fachsemester zugelassenen Studierenden ihre Kapazität erschöpft hat, ob sie unter- oder überbelegt ist. Denn das Ziel der Berechnungen nach dem „Hamburger Modell“ ist die Ermittlung des tatsächlichen Schwundverhaltens der Studierenden. „Fixpunkt“ für den Anfangsbestand einer jeden Semesterkohorte ist daher die Zahl der tatsächlich aufgenommenen Studienanfänger (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -; Bay.VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 -). Die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage, ob die Hochschule mit den in der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Bewerberzahlen ihre Aufnahmekapazität ausgeschöpft hat oder insoweit - wie von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung angenommen - weitere Restkapazitäten bestehen, ist insoweit daher unerheblich.
24 
Entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung sind bei der Schwundberechnung die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden nicht zu berücksichtigen (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 22.12.1987 - NC 9 S 216/87 - und vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -). Denn das Schwundverhalten der nur vorläufig zum Studium zugelassenen Studierenden weist spezifische Besonderheiten auf, die zu einer höheren Wechsel- und Abbruchquote führen (vgl. dazu OVG Saarland, Beschluss vom 01.08.2007 - 3 B 53/07. NC u.a. -). Der Inhaber einer vorläufigen Zulassung muss sich, insbesondere wenn diese zusätzlich nur auf einen Teilstudienplatz beschränkt ist, um einen endgültigen Vollstudienplatz bemühen, um sein Berufsziel zu verwirklichen. Schon aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung ergibt sich daher ein systembedingt atypisch hohes Schwundverhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Im Falle einer gerichtlichen Zulassung nach Ende der Vorlesungszeit des 1. Fachsemesters kann ein entsprechend Studierender das Studium bereits in tatsächlicher Hinsicht gar nicht vorzeitig aufgeben und damit zu einem etwaigen Schwund beitragen. Mit der Ermittlung des in der Vergangenheit anzutreffenden Schwundverhaltens sollen jedoch empirische Daten gewonnen werden, um eine Aussage über den in Zukunft bei regulärem Verlauf zu erwartenden Rückgang der studierenden Zahlen zu ermöglichen. Die Berechnung muss daher möglichst den „Normaltypus“ des Studierenden in den Blick nehmen (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 -). Für die Berechnung des tatsächlichen Schwundverhaltens sind daher nur die endgültig zu einem (Voll-)Studium zugelassenen Studierenden zu berücksichtigen.
25 
Auch diese Zahlen bedürfen indes der Korrektur. Denn das „Hamburger Modell“ ist dafür entwickelt worden, eine Aussage zum Bleibeverhalten der Studierenden eines Studiengangs zu treffen. Nur soweit eine Auffüllung höherer Fachsemester nicht vorgenommen wird, ergibt sich aus dieser Berechnung deshalb ein Schwundfaktor, der ohne weitere Kontrolle und Korrektur bei der Festsetzung der Zulassungsgrenze zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -). Werden die in höheren Fachsemestern freiwerdenden Kapazitäten indes durch Auffüllung gebunden, ist dies bei der Festsetzung des Schwundfaktors zu berücksichtigen. Andernfalls käme es zu einer kumulativen Berücksichtigung des prognostizierten Schwundverhaltens, das entweder zu einer Überbelastung der universitären Kapazitäten oder zu einer Verdrängung des in § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 vorgesehenen Instrumentariums der Auffüllung in höheren Fachsemestern führen würde (vgl. dazu auch Hess.VGH, Beschluss vom 02.04.2007 - 8 FM 5204/06.W(1) -). Die bereits durch Auffüllung belegten Restkapazitäten der Hochschule in höheren Fachsemestern müssen bei der Berechnung des Schwundfaktors daher einbezogen werden.
26 
Maßstab für die erforderliche Auffüllung in höheren Fachsemestern ist dabei der jeweils gültige Werte der anwendbaren Zulassungszahlenverordnung (vgl. Senatsbeschluss vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 -). Dies ergibt sich bereits daraus, dass ein von den durch das Wissenschaftsministerium festgesetzten Auffüllgrenzen abweichender Wert, an dem sich die Hochschule bei Erfüllung ihrer Auffüllungsverpflichtung orientieren könnte, gar nicht vorhanden ist. Denn die von den Verwaltungsgerichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegebenenfalls angenommene Abweichung von den Zulassungszahlen der Verordnung betreffen nur die Aufnahmekapazität des ersten Fachsemesters, nicht aber die gesondert geregelten Auffüllgrenzen für das zweite und die höheren Fachsemester. Diese Werte sind aber nicht zwingend identisch. Zwar verweist der Verordnungsgeber des Landes Baden-Württemberg hinsichtlich der Auffüllgrenze in höheren Fachsemestern regelmäßig auf die Zulassungszahl im 1. Fachsemester (vgl. etwa § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008). Für die Zahlenfestsetzung ergeben sich aber dennoch Unterschiede, weil hinsichtlich der Zulassung in höheren Fachsemestern regelmäßig eine spätere Zulassungszahlenverordnung maßgeblich ist. So bemisst sich die Zulassung für das 1. Fachsemester im Wintersemester 2007/2008 nach § 2 Satz 1 der ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008; die Aufnahme im 3. Fachsemester dieser Kohorte aber nach der Zulassungszahlenverordnung des Nachfolgejahres. Denn insoweit liegt eine Zulassung im Wintersemester 2008/2009 vor, so dass die Zulassungszahlenverordnung für die Jahre 2008/2009 Anwendung findet (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2008/2009, GBl. 2008 S. 208). Diese weist für den Studienort Heidelberg aber 307 Plätze auf und damit 24 Aufnahmeplätze mehr, als im Jahr 2007/2008 (Zulassungszahl 283). Tatsächlich reagiert der Verordnungsgeber daher auf erkennbare Kapazitätsveränderungen, so dass für eine vorauseilende richterliche Korrektur kein Anlass besteht (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
27 
Im Übrigen basieren die von den Verwaltungsgerichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes angenommenen Restkapazitäten außerhalb der festgesetzten Kapazität regelmäßig nur auf den beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahren und damit nur auf Schätzungen. Rechtskräftige Hauptsacheurteile dagegen, die Grundlage für eine abweichende Feststellung der Aufnahmekapazitäten darstellen könnten, existieren regelmäßig nicht. Sie hätten im Übrigen - wie bereits ausgeführt - unmittelbare Aussagekraft nur für die Zulassungszahl zum 1. Fachsemester.
28 
c) Eine ausdifferenzierte Schwundberechnung anhand dieser Vorgaben hat die Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Sie hat aber klargestellt, dass die der Berechnung zugrunde liegenden Zahlen des 1. Fachsemesters die aufgrund gerichtlicher Anordnung vorläufig zugelassenen Studierenden nicht enthielten, weil die Statistik an das Merkmal der Immatrikulation anknüpfe. Eingeschrieben würden diese Bewerber indes regelmäßig erst im 3. Fachsemester, wenn die vorläufige Zulassung (meist im Vergleichsweg) in eine endgültige Zulassung umgewandelt worden sei.
29 
Mit diesen nachvollziehbaren und den Vermutungen der Antragstellerseite entsprechenden Darlegungen steht jedoch fest, dass die der Schwundberechnung zugrunde liegenden Zahlen den rechtlichen Vorgaben genügen. Klargestellt ist zunächst, dass nur vorläufig zugelassene Studierende nicht berücksichtigt worden sind. Festgestellt ist aber insbesondere auch, dass die Erfassung im höheren Fachsemester an eine endgültige Zulassung anknüpft und damit als Auffüllung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 qualifiziert werden muss, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine weitere Schwundkorrektur ausschließt.
30 
Offen bleiben kann dabei die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, die aufgrund gerichtlicher Entscheidung vorläufig zugelassenen Studierenden durch Auffüllung in höheren Fachsemestern endgültig zuzulassen. Hierfür spricht indes, dass § 19 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 - HVVO - (GBl. S. 63) nur eine Zulassung voraussetzt und nicht - wie dies vom Verordnungsgeber in § 19 Abs. 1 Nr. 2 HVVO ausdrücklich vorgesehen ist - an eine endgültige Zulassung anknüpft. Selbst wenn sich eine derartige Praxis indes - etwa im Hinblick auf das in § 19 Abs. 2 HVVO vorgesehene Auswahlverfahren - als problematisch erweisen würde, könnten durch eine vorrangige Berücksichtigung der außerkapazitär zugelassenen Bewerber auf innerhalb der Zulassungszahl freigewordene Studienplätze in höheren Fachsemestern allenfalls Rechte anderer „Auffüllbewerber“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZZVO ZVS-Studiengänge 2007/2008 verletzt werden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13.11.1978 - IX 2939/78 -). Für die im Rahmen der Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Frage der Schwundberechnung hingegen ist die Frage ohne Belang. Denn die vorhandenen Restkapazitäten der Hochschule werden mit der Zulassung abgeschöpft, sodass insoweit kein Raum mehr für eine zusätzliche Schwundkorrektur besteht. Eine erschöpfende Nutzung vorhandener Ressourcen wird sowohl bei Zulassung einer größeren Zahl von Studienanfängern als auch bei einer Vergabe der frei werdenden Studienplätze an „Auffüller“ erreicht (vgl. Mattonet, Kapazitätsermittlung, in: Handbuch des Wissenschaftsrechts, Bd. 1, 1. Aufl. 1982, S. 757). Im Übrigen kommt diese Verfahrensweise gerade den zunächst nur vorläufig zugelassenen Bewerbern zugute.
31 
d) Schließlich weist der Senat erneut darauf hin, dass die Schwundkorrektur nach dem Hamburger Modell auf Fiktionen beruht, so dass auch eine vermeintlich genauere Berechnung des zu erwartenden Studentenverhaltens tatsächlich nicht zu einer exakteren Abschöpfung vorhandener Restkapazitäten an der Hochschule führen muss. Denn die diesem Berechnungsmodell zu Grunde liegende Annahme, dass eine in höheren Semestern abnehmende Hörerzahl zu freien Lehrkapazitäten im 1. Fachsemester führt, basiert auf der Fiktion der Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre, die der Hochschulrealität offenkundig nicht entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -; BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/86 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Sollte sich die korrekte Berechnung des Datenmaterials also tatsächlich als dergestalt aufwendig und schwierig erweisen, wie die Antragsgegnerin behauptet, könnte vom Verordnungsgeber auch erwogen werden, die Schwundkorrektur durch eine prozentuale Vorgabe vorzunehmen, sofern sich aus dem empirischen Befund der vergangenen Jahre eine entsprechend pauschalierte Schwundquote begründen lässt.
32 
3. Unbegründet sind auch die Einwände gegen die angenommene Deputatsermäßigung.
33 
a) Soweit die Deputatsermäßigung für die Funktion des Sprechers von Sonderforschungsbereichen bereits dem Grunde nach angegriffen worden ist, geht die Beschwerde fehl. Denn für die Funktion des Sprechers eines Sonderforschungsbereichs kann aufgrund ministerieller Entscheidung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII i.V.m. § 9 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995 - LVVO - (GBl. 1996 S. 43, mit späteren Änderungen) grundsätzlich eine Deputatsermäßigung angenommen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.11.2004 - NC 9 S 335/04 -). Soweit von Antragstellerseite insoweit auf eine Änderung des § 9 Abs. 2 der Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995 - LVVO - (GBl. 1996 S. 43) in der seit dem 24.11.2007 geltenden Fassung verwiesen worden ist, trifft dies bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Denn eine entsprechende Rechtsänderung gibt es nicht. Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) ändert die LVVO zwar ab, die Neuregelungen betreffen § 9 Abs. 2 LVVO aber nicht. Die Vorschrift ist vielmehr seit ihrem Erlass unverändert geblieben. Im Übrigen liegt die geltend gemachte Rechtsänderung zum 24.11.2007 zeitlich nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und ist daher gemäß § 5 Abs. 3 KapVO VII ohnehin nicht mehr berücksichtigungsfähig.
34 
b) Im Ansatz zutreffend ist dagegen der Hinweis auf den personellen Wechsel in der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 488. Denn die Nichtanerkennung der Deputatskürzung von 2 SWS erhöht die Aufnahmekapazität am Studienort der Antragsgegnerin am Studienort Heidelberg und stellt daher grundsätzlich eine „wesentliche Änderung der Daten“ im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII dar (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -).
35 
Bei einer Korrektur der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Kapazitätsberechnungen um diese 2 SWS ergäbe sich ein Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin Heidelberg von 302 SWS (statt 300 SWS), was nach Abzug der Dienstleistungen in Höhe von 38,0385 SWS zu einem bereinigten Lehrangebot von 263,9615 SWS führen würde. Die Aufnahmekapazität vor Schwundkorrektur betrüge mithin 313,0287 Plätze (527,9230 : 1,6865). Die rechnerisch ermittelte Schwundquote von 1,001 für den Studienort Heidelberg könnte dabei nicht in Ansatz gebracht werden, weil dieser Korrekturfaktor gemäß § 16 KapVO VII nur zur Erhöhung der Studienanfängerzahl dienen soll, so dass am Studienort Heidelberg von einer tatsächliche Aufnahmekapazität von 313 Studienplätzen auszugehen wäre - mithin 29 mehr als von der Antragsgegnerin belegt. Die Aufnahmekapazität am Studienort Mannheim bleibt hiervon unberührt und beträgt 168,2150 Studienplätze, was nach Berücksichtigung des Schwundfaktors von 0,929 zu einer Aufnahmekapazität von 181 Bewerben führt - 11 Plätze mehr als von der Antragsgegnerin belegt. Die vom Verwaltungsgericht in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 KapVO VII vorgenommene Gesamtbetrachtung ergäbe damit 40 Studienplätze über der vorgenommenen Belegung und damit einen Platz mehr als vom Verwaltungsgericht ausgesprochen.
36 
Der Wechsel in der Funktion des Sprechers des Sonderforschungsbereichs 488 kann aber deshalb nicht berücksichtigt werden, weil er erst nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgte und ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schriftsätze für sie auch vorher nicht erkennbar war. Hinreichender Anlass an der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin vorgelegten Schreiben zu zweifeln, besteht entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung nicht. Insbesondere ergibt sich derartiges nicht aus dem vorgelegten Jahresbericht 2007. Dieser weist zwar Privatdozent Dr. W. als Sprecher des Sonderforschungsbereichs aus; hieraus ergibt sich indes nicht der gezogene Schluss, dass Herr Dr. W. auch bereits im Jahr 2007 mit dieser Funktion betraut war. Ausweislich der Fußzeile des Jahresberichts stammt dieser vielmehr aus dem Jahr 2008, so dass der Hinweis auf die Sprecherfunktion von Herrn Dr. W. dem Stand des Jahresberichtes entspricht. Dementsprechend weist auch die vorgelegte Internetseite zur Sprecherfunktion einen Stand („Last-Update“) vom 16.03.2008 aus.
37 
c) Schließlich sind auch hinsichtlich der Deputatskürzung für die 3 Angestellten-Dauerstellen keine durchschlagenden Einwände erhoben worden. Der Ansatz beruht auf den Regelungen der Arbeitsverträge (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO), so dass es auf die geltend gemachte Erhöhung der Regellehrverpflichtung von 8 auf 9 Semesterwochenstunden nicht ankommt. Dies gilt im Ergebnis auch hinsichtlich der Stelle des Herrn Dr. L. Zwar enthält dessen Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung zur Verminderung des Lehrverpflichtung nicht; diese ergibt sich indes aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 03.08.2005 (Anlage 6c zum Schriftsatz vom 19.03.2007), mit dem das Dienstverhältnis insoweit ausgestaltet wurde.
38 
4. Soweit in einigen Beschwerden die Festsetzung des Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin Mannheim in Frage gestellt worden ist, fehlt es bereits an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss. Denn das Verwaltungsgericht hatte zur Begründung des mit dem Modelstudiengang verbundenen Mehraufwands nicht allein auf das Vorziehen klinischer Lehrinhalte in das Grundstudium verwiesen - das möglicherweise durch Lehrkräfte der Klinischen Lehreinheit abgedeckt wird - sondern insbesondere auf „ein deutliches Mehr an Veranstaltungen mit geringen Gruppengrößen“ (S. 28). Die hieraus folgende Erhöhung der Lehrintensität, die offensichtlich tragendes Argument für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts war, ist mit den Beschwerden indes nicht angegriffen worden.
39 
Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Fehlen eines vollständigen Studienplans im Hinblick auf die Tatsache, dass der neu eingerichtete Modellstudiengang noch im Aufbau begriffen ist, für das Wintersemester 2007/2008 noch hingenommenen werden kann. Denn mit der Studienordnung und dem Vorläufigen Quantifizierten Studienplan hat die Antragsgegnerin eine ausreichende Tatsachenbasis für die Bestimmung des Eigen-Curricularanteils vorgelegt.
40 
5. Ohne Rechtsfehler ist schließlich auch, dass das Verwaltungsgericht eigenständige Zulassungsanträge für die Studienorte Heidelberg und Mannheim nicht verlangt und damit ein einheitliches Verfahren gegen die Antragsgegnerin durchgeführt hat. Zwar steht dieser Annahme entgegen, dass das Studium an den Studienorten Heidelberg und Mannheim unterschiedliche und zwischenzeitlich eigenständige Studiengänge darstellen, für die bei einer ZVS-Bewerbung auch eigenständige Bewerbungssätze einzureichen sind. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht aber darauf hingewiesen, dass klare verfahrensrechtliche Vorgaben für die Vergabe „außerkapazitärer“ Studienplätze nicht vorhanden sind. Insoweit legt § 3 Abs. 5 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen vom 13.01.2003 - HVVO - (GBl. S. 63) sogar nahe, dass in der vorliegenden Konstellation, bei der es zwar um eigenständige Studiengänge geht, diese aber von derselben Hochschule angeboten werden, nur ein Zulassungsantrag einzureichen ist. Darüber hinaus wird die begehrte Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität in der Rechtsprechung als selbständiges Verfahren qualifiziert, das unabhängig neben dem gesetzlich normierten ZVS-Vergabeverfahren steht (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 08.08.2006 - 7 CE 06.10020 u.a. -, NVwZ-RR 2007, 175). Bei dieser Sachlage und im Hinblick darauf, dass die Verselbständigung des Studiengangs am Studienort Mannheim erst im 2. Jahr besteht, ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht in rechtsschutzfreundlicher Weise verfahren ist und alle Anträge auf beide Studienorte bezogen hat.
41 
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
42 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule anhand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BVL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/74 u.a. -, BVerfGE 39, 276 [296]).
43 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2005 - NC 6 K 438/04 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger bewarb sich zum Wintersemester 2004/2005 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2004/2005 - ZZVO 2004/2005 - vom 22.06.2004 (GBl. S.448) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 327 festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 20.09.2004 meldete die Beklagte der ZVS weitere 6 Studienplätze nach, so dass sich für das Wintersemester 2004/2005 im Fach Humanmedizin eine Gesamtkapazität von 333 Studienplätzen ergab. Den Zulassungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das Erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 333 Studienplätzen zutreffend ermittelt, die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Urteil vom 17.03.2005 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass er keine anderweitige endgültige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an einer bundesdeutschen Hochschule innehabe, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das Erste Fachsemester zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen.
Zur Begründung führt das Gericht aus, die Kapazität betrage 363 Studienplätze. Über die zuletzt vergebenen 333 Plätze stünden weitere 30 Studienplätze zur Verfügung. Auf der Lehrangebotsseite seien die beiden mit künftigen Juniorprofessoren besetzten C1-Stellen nicht mit einem Lehrdeputat von jeweils 4 Semesterwochenstunden - SWS - sondern mit 6 SWS zu berechnen. Auch die von der Beklagten vorgenommene Deputatsermäßigung für den Prodekan sei nicht anzuerkennen. Auf der Lehrnachfrageseite sei der von der Universität angesetzte Curricular-Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik fehlerhaft zu hoch. Der Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen in der Berechnung des Lehrnachfragewerts halte rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Beklagten stehe ein Einschätzungs- und Bewertungsvorrecht bei der Ausgestaltung des Studienplans und der daran kapazitätsrechtlich anknüpfenden CAp-Bestimmung zu. Dieses habe sie aber nur unvollständig und damit letztlich rechtlich fehlerhaft ausgeübt; in der Studienordnung der Beklagten fehle eine satzungsrechtlich verbindliche Regelung der Betreuungsrelation für Vorlesungen. Eine solche wäre jedoch nach Wegfall der ZVS-Beispielstudienplans und der Neugestaltung des Ausbildungsrechts erforderlich gewesen. Der formell und materiell rechtswidrige Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungen sei im gerichtlichen Verfahren in richterlicher Notkompetenz für den streitigen Berechnungszeitraum durch ein abstraktes Berechnungsmodell zu ersetzen, das von einer unbeschränkten Hörerzahl ausgehe.
Gegen das ihr am 02.06.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.06.2005 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. März 2005 - NC 6 K 438/04 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Am 29.07.2005 hat der Vertreter der Beklagten beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Zur Begründung führt er aus, das Verfahren berge einen ungewöhnlich umfangreichen Streitstoff, was sich schon an der Länge des verwaltungsgerichtlichen Urteils zeige. Eine abschließende Aufarbeitung erscheine daher innerhalb der Frist nicht möglich. Überdies sei er erst kurzfristig von der Universität Hamburg in aktuell laufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem OVG Hamburg und dem VG Hamburg mandatiert worden. Auch hier liefen Fristen, die innerhalb der nächsten Wochen zu erledigen seien.
11 
Mit Vorsitzendenverfügung vom 01.08.2005 ist dem Vertreter der Beklagten die beantragte Fristverlängerung bis zum 17.08 2005 gewährt worden. Vor Ablauf dieser Frist ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 11.08.2005 ein weiterer Antrag des Beklagtenvertreters eingegangen, die Frist zur Begründung der Berufung nochmals zu verlängern, und zwar bis zum 26.08.2005, da die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen einige Tage mehr Zeit in Anspruch nehme als gedacht. Mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 ist die Frist - wie beantragt - bis zum 26.08.2005 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 22.08.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 24.08.2005, führt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zur Begründung der Berufung aus: Bezüglich der Berechnung des Lehrdeputats der beiden künftigen Juniorprofessoren mit 6 SWS habe das Gericht zu Unrecht eine Notkompetenz in Anspruch genommen, obwohl es die hierfür erforderliche Regelungslücke im maßgeblichen Zeitpunkt (01.10.2004) nicht gegeben habe. Die künftigen „Juniorprofessoren“ seien dienstrechtlich der Stellengruppe der wissenschaftlichen Assistenten (C1) zuzuordnen, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO eine Regellehrverpflichtung von höchstens 4 Semesterwochenstunden hätten.
12 
Auch soweit für Herrn Professor W. aufgrund seiner Funktion als Prodekan ab dem 01.10.2004 von der Beklagten eine Deputatsminderung in Höhe von 4 SWS in Ansatz gebracht worden sei, könne dies nicht beanstandet werden. Grundlage hierfür seien entsprechende Grundsatzbeschlüsse des Fakultätsvorstands (Beschluss vom 13.02.2002, Protokoll vom 01.03.2002 und des Rektorats vom 16.04.2002, Protokoll vom 03.05.2002). Mit diesen habe die Universität die Freistellungspauschale nach § 6a LVVO teilweise - bezogen auf die Ämter des Dekans und des Prodekans - funktionsbezogen mit jeweils 4 SWS zugeordnet. Diese Vorschrift verlange keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. § 6a LVVO räume der Universität im Gegensatz zu § 9 Abs. 2 LVVO einen größeren Freiraum ein, denn in der Regelung des § 6a LVVO werde vom Grundsatz bereits unterstellt, dass Deputatsermäßigungen für die Mitglieder des Fakultätsvorstands erforderlich seien. Eine auf die Person bezogene Entscheidung sei daher entbehrlich.
13 
Soweit von dem Verwaltungsgericht beanstandet worden sei, es fehle - jedenfalls für den Zeitpunkt der Zulassungszahlenfestsetzung - bereits an der erforderlichen formellen Entscheidung über die Aufteilung des Curricular-Normwertes durch das Wissenschaftsministerium, treffe diese Beanstandung nicht zu. Zwar sei richtig, dass die KapVO das Ministerium für zuständig erklärt habe, jedoch enthalte die KapVO keine förmlichen Vorgaben für die Aufteilungsentscheidung. Die Aufteilungsentscheidung liege vorliegend (konkludent) bereits in der Übernahme des Aufteilungsvorschlags der Universität auf der Grundlage des Kapazitätsberichts, welcher die Aufteilung ausweise. Diese Entscheidung dokumentiere sich spätestens in der Übernahme des Festsetzungsvorschlages für die ZZVO. Nicht zutreffend sei vorliegend die Annahme des Verwaltungsgerichts, die KapVO enthalte keine Vorgabe für die Bestimmung des Eigenanteils. Ausgangspunkt sei § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Diese Vorschrift gebe ausdrücklich vor, dass zur Ermittlung der Lehrnachfrage der Curricular-Normwert auf die am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt wird“. Gemeint sei damit der Curricular-Normwert im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO, welcher den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich ist, abbildet. Dieser Wert sei für das Medizinstudium in Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt worden. Die Festlegung sei gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO bindend. Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII sei dieser Wert „aufzuteilen“. Aufteilung meine damit aber schon vom Wortsinn her nicht eine Neuableitung, sondern eine „Verteilung“ des vorgefundenen Normwerts auf die einzelnen Lehreinheiten. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es aber zwingend, dass bei der Ableitung des einzelnen Aufwands Anteile das Kalkulationsgefüge des CNW und die dort verwendeten Rechengrößen (Gruppengrößen und Anrechnungsfaktoren; bei Vorlesungen: g = 180; f = 1,0) beibehalten würden. Denn der Austausch einzelner Werte führe ansonsten zu Verschiebungen der zueinander gewichteten Veranstaltungen. Im Übrigen sei die Gruppengröße g = 180 seit ihrer Einführung ein bildungspolitisch abgewogener „gesetzter Rahmenwert“, der sowohl kleine Vorlesungsgruppen als auch große Vorlesungsgruppen gleichermaßen erfassen solle. Zweck dieser Festlegung sei die einheitliche Bestimmung eines Lehrnachfragemaßstabs. Er beinhalte damit nur eine rahmenbildende Rechenvorgabe. Die Beibehaltung der Vorlesungsgruppengröße g = 180 sei auch bezogen auf die heutigen Verhältnisse keineswegs sachwidrig und schon gar nicht evident verfassungswidrig. Das vom Verwaltungsgericht entwickelte „eigene“ Ableitungsmodell sei sachwidrig.
14 
Der Kläger beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Von Klägerseite wird ausgeführt, die Berufung sei bereits unzulässig, weil die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist versäumt habe. Diese Frist sei zunächst bis zum 17.08.2005 verlängert worden. Die VwGO sehe keine weitere Verlängerungsmöglichkeit vor. Zumindest hätte die Klägerseite vor einer weiteren Fristverlängerung angehört werden müssen. Dies sei aber nicht geschehen, so dass das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verletzt worden sei. Auch sei die Begründung für den zweiten Verlängerungsantrag unzureichend. Die Berufung sei im Übrigen auch unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sei zutreffend. Ergänzend werde ausgeführt, soweit die Berufungsklägerin zur Aufteilung des Curricular-Normwerts vortrage, die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums liege (konkludent) bereits in der Übernahme des Aufteilungsvorschlags der Universität auf Grundlage des Kapazitätsberichts, setze sie sich nicht mit der ausdrücklich vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - auseinander. Auch im vorliegenden Fall liege zum maßgeblichen Zeitpunkt eine ministerielle Entscheidung zur Aufteilung des Curricular-Normwerts nicht vor. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 03.02.2005 den Curricular-Normwert nach Maßgabe einer Studienordnung aufteile, die für das Wintersemester 2004/2005 keinerlei Geltung mehr gehabt habe. Der Kapazitätsbericht an das Ministerium stamme vom 17.05.2004. Es könne nicht mehr ermittelt werden, welche Studienordnung der Universität Ulm für den vorklinischen Teil des Studienganges Humanmedizin dieser Aufteilungsentscheidung zugrunde gelegen habe. Jedenfalls sei für die Durchführung des Unterrichts im Wintersemester 2004/2005 die Studienordnung der Beklagten in der 1. Änderungssatzung vom 15.12.2004, die bereits am 21.10.2004 beschlossen worden sei, maßgeblich gewesen. Es werde im Übrigen bestritten, dass die Studienordnungen vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 formell rechtmäßig zustande gekommen seien. Dies sei im Einzelnen vom Senat abzuklären. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht die Gruppengröße für Vorlesungen korrigiert. Insoweit fehle es an einem quantitativen Studienplan, der die Gruppengröße für Vorlesungen bestimme. Insoweit werde auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen. Es werde weiterhin darauf hingewiesen, dass der Dienstleistungsexport einer weitergehenden Überprüfung bedürfe und auch das Problem der Drittmittelbediensteten noch einmal zu diskutieren sei.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die Sitzungsniederschrift, und die Generalakten des Streitsemesters Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig (I.) und auch begründet (II).
19 
I. Die Einlegung der Berufung ist rechtzeitig erfolgt. Das - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene - Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.03.2005 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 02.06.2005 zugestellt. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 08.06.2005, eingegangen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen am 09.06.2005, damit rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO Berufung ein.
20 
Auch die Berufungsbegründungsfrist wurde nicht versäumt. Nach § 124a Abs. 3 VwGO ist in den Fällen der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Berufung wäre daher vorliegend am 02.08.2005 abgelaufen. Die Begründungsfrist kann aber auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden (§ 124a Abs.3 Satz 3 VwGO). Eine solche Verlängerung erfolgte in zulässiger Weise.
21 
Vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 02.08.2005 beantragte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26.07.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 29.07.2005, im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falls die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Diese Fristverlängerung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 01.08.2005 gewährt. Vor Ablauf dieser Verlängerungsfrist ging am 11.08.2005 ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht ein. Die von dem Beklagtenvertreter begehrte weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.08.2005 wurde mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 bewilligt. Die Berufungsbegründung ging am 24.08.2005 und damit rechtzeitig vor Ablauf der zuletzt bis zum 26.08.2005 verlängerten Frist beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die zweite Fristverlängerung ist zulässig gewesen.
22 
Bereits der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO steht einer wiederholten Fristverlängerung nicht entgegen. Der Verlängerungsantrag kann daher auch mehrfach gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl., § 124a RdNr. 24). Ob vor einer weiteren Verlängerung gem. § 173 VwGO i.V.m § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO oder über § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 225 Abs. 2 ZPO (so Bader in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 124 RdNr. 34) die Klägerseite hätte angehört werden müssen (bejahend Bader a.a.O; ablehnend Kopp/Schenke a.a.O.), kann letztlich offen bleiben. Zum einen ist auch nach § 520 Abs. 2 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu einem Monat „ohne Einwilligung“ der Gegenseite möglich. Die Berufungsbegründungsfrist, die am 02.08.2005 abgelaufen wäre, hätte daher selbst bei Heranziehung des Rechtsgedanken dieser zivilprozessualen Vorschrift ohne verfahrensrechtliche Beteiligung der Gegenseite bis zum 02.09.2005 verlängert werden können. Die Frist ist vorliegend aber lediglich bis zum 26.08.2005 und damit - wenn auch in zwei Schritten - insgesamt nur um drei Wochen drei Tage verlängert worden. Zum andern hätte ein diesbezüglicher Verfahrensfehler aber keine weiteren Auswirkungen, denn auch eine unterlassene Anhörung bleibt folgenlos (so auch Bader, a.a.O.). An die Rechtshandlung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist knüpft ein Vertrauensschutz an. Danach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wurde, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Verlängert der Vorsitzende daher die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung wirksam, auch wenn die Fristverlängerung verfahrensfehlerhaft ergangen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22.04.2002 - 6 C 15/01 -, NVwZ-RR 2002, 894 = DVBl. 2002, 1594 und BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - VIII ZB 37.03 -, NJW 2004, 1460). Auch hat der Beklagtenvertreter für den zweiten Verlängerungsantrag plausible Gründe dargetan. Seine Begründung, die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen erstinstanzlichen Urteil nehme einige Tage mehr in Anspruch als gedacht, ist zwar recht kurz ausgefallen. An ihrer Stichhaltigkeit bestehen aber angesichts der sich hier stellenden und im Urteil des Verwaltungsgerichts sehr ausführlich behandelten Sach- und Rechtsfragen keine Zweifel. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass die beantragte Verlängerung vom 17.08.2005 auf den 26.08.2005 relativ kurz bemessen war und die Verlängerung der Berufungsfrist auch unter Bewilligung des zweiten Verlängerungsantrags - wie bereits ausgeführt - insgesamt unter einem Monat blieb.
23 
II. Die zulässige Berufung ist auch begründet.
24 
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen Medizinstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 als Studienanfänger zuzuweisen. Über die von der Beklagten vergebenen 333 Studienplätze bestehen keine weiteren Kapazitäten mehr. Weder bezüglich der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung des Lehrangebots (1.) noch der Lehrnachfrage (2.) sind im Ergebnis Rechtsfehler festzustellen.
25 
Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, auf der Lehrangebotsseite sei für die beiden „Juniorprofessoren“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS in Ansatz zu bringen (1.1). Auch die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene, von dem Verwaltungsgericht beanstandete Deputatsermäßigung ist rechtmäßig (1.2). Keine Rechtsfehler sind hingegen bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten und zur Frage der Erhöhung des Lehrangebotes wegen Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten festzustellen (1.3). Soweit das Verwaltungsgericht aber für die Berechnung der Lehrnachfrageseite den Rahmenwert für die Gruppengröße von Vorlesungen mit g = 180 verwirft und in richterlicher Notkompetenz ein eigenes Berechnungsmodell aufstellt, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen (2.).
26 
1. Das Lehrangebot ist von der Beklagten richtig berechnet worden.
27 
1.1. Die Lehrverpflichtung der „Juniorprofessoren“ ist - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht mit 6, sondern nur mit 4 SWS zu berechnen. In seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - hat der Senat - unter besonderer Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - ausgeführt:
28 
„Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied. Soweit der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 382/04 u.a. - und Beschluss vom 02.11.2004 - NC 6 K 279/04 u.a. -) einwendet, die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg habe - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. HRÄG] zum 06.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ geschaffen, für die im Wege der „richterlichen Notkompetenz“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vorzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass auch bei ihr im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer künftigen Juniorprofessur durchgeführt worden sei. Der ausgewählte Bewerber wurde in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen für eine Juniorprofessur zunächst als Wissenschaftlicher Angestellter (1b befristet: 01.08.2003 bis 31.07.2006) angestellt und mit Wirkung zum 01.06.2004 auf eine Beamtenstelle umgesetzt und zum Wissenschaftlichen Assistenten (C1) ernannt. Sein Lehrdeputat betrug auf beiden Stellen jeweils 4 SWS. Erst zum 09.05.2005 wurde der ausgewählte Bewerber förmlich zum Juniorprofessor ernannt und in die mit Wirkung zum 01.05.2005 umgewandelte W1-Stelle eingewiesen. Eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden - wie der Antragsteller meint - ergibt sich hieraus jedoch nicht.
29 
Selbst wenn man mit dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen davon ausginge, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 14.01.2004 (Az.: 21-635.31/ 421SV) für „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ eine eigenständige Stellengruppe geschaffen, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, so läge die Schaffung dieser „Stellengruppe“ nach dem für die Beurteilung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag (01.01.2004) und hätte allenfalls als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII berücksichtigt werden können. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KapVO VII scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz - HRGÄndG 5 - wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt und mithin der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen angenommenen „Stellengruppe“ die Grundlage entzogen hatte. Denn mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das HRGÄndG 5 nichtig und mithin das Land Baden-Württemberg nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen, mit denen das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz HRG) erfüllt wird. Vielmehr war vor dem Beginn des Berechnungszeitraums des § 5 KapVO VII, d.h. vor dem 01.10.2004, völlig unklar, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Landesgesetzgeber eine eigenständige Stellengruppe der Juniorprofessoren schaffen würde. Angesichts dieser vor Beginn des Berechnungszeitraums vorhandenen unklaren Gesetzeslage bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch kein Anlass zur Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zur Korrektur der von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtung von 4 SWS für den Inhaber der (erst zum 01.05.2005 in eine W1-Stelle umgewandelten) C1-Stelle. Denn Verwaltungsgerichte dürfen eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren. Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682). Unabhängig von der Frage, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) überhaupt eine Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts angenommen werden konnte, lässt sich jedenfalls eine anhaltende Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht feststellen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 musste es zunächst dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob, mit welchen Maßgaben und wann dieser Juniorprofessoren einführt. Vor einer solchen Entscheidung des Landesgesetzgebers bestand weder eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Regelung von Lehrverpflichtungen für „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ noch konnte von dessen anhaltender Untätigkeit ausgegangen werden. Der Umstand, dass der für eine (mögliche) spätere Juniorprofessur vorgesehene Inhaber einer C1-Stelle möglicherweise besonders qualifiziert war, gebietet es nicht, die Lehrverpflichtung dieser Stelle mit 6 (anstatt 4) SWS anzusetzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.“
30 
An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Ihnen ist auch in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren nach nochmaliger eingehender Prüfung der im zitierten Beschluss bereits ausführlich dargelegten Rechtsauffassung des Senats nichts weiter hinzuzufügen.
31 
1.2. Die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene Deputatsermäßigung um 4 SWS ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
32 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 6a der Lehrpflichtverordnung - LVVO -, der mit Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrpflichtverordnung vom 23.10.2001 (GBl. S. 589) in die LVVO eingefügt wurde und den Umfang der sogenannten Freistellungspauschale regelt. Unter Freistellungspauschale ist nach § 6a Abs.1 LVVO die Summe der Lehrveranstaltungsstunden zu verstehen, bis zu der an Universitäten und pädagogischen Hochschulen die Mitglieder des Fakultätsvorstands insgesamt für die Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben von Lehraufgaben freigestellt werden können. Die Freistellungspauschale für die Mitglieder des Fakultätsvorstands einer Universität einschließlich des Dekans beträgt insgesamt bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden, wobei die Lehrverpflichtung des Studiendekans um höchstens 6 Lehrveranstaltungsstunden und die Lehrverpflichtung des Prodekans um höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden kann (§ 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO). Über den Umfang der der einzelnen Fakultät oder dem einzelnen Fachbereich zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands oder Fachbereichsvorstands (§ 6a Abs. 5 LVVO).
33 
Diese Bestimmung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das in § 29 Abs. 1 HRG niedergelegte Gebot, einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Den Verpflichtungen aus § 29 HRG sind die Länder durch Erlass der ländereinheitlichen Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen nachgekommen. Für die Berechnung des Lehrangebots werden dabei alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals nach dem Haushaltsplan und die sonstigen Lehrpersonen den Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 KapVO). Die Stellen für wissenschaftliches Personal gehen mit ihren höchstmöglichen Lehrverpflichtungen in die Berechnung ein. Das Lehrdeputat ist die ihm Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gemessen in Deputatsstunden (§ 9 KapVO). Die Lehrdeputate ergeben sich wiederum aus den jeweiligen Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder, hier der LVVO in der genannten Fassung vom 23.10.2001. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, kommt der Vereinbarung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen eine besondere Bedeutung zu. In dieser Vereinbarung - zuletzt Stand 12.06.2003 - haben sich die Länder über die Lehrdeputate verständigt. Auch wenn diese Vereinbarung vom 12.06.2003 nicht Grundlage der LVVO in der Fassung vom 23.10.2001 gewesen sein konnte, ist diese aber im Rahmen des § 29 HRG und seiner Auslegung als „Orientierungsrahmen und Erkenntnisquelle“ heranzuziehen (zum Ganzen Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 29 RdNr. 15). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass § 6a LVVO in Widerspruch zu der aktuellen KMK-Vereinbarung steht.
34 
Unter Ziffer 4.1.4 dieser KMK-Vereinbarung ist eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung für „Leiterinnen und Leitern von Fachbereichen bis 50 von Hundert“ vorgesehen. § 6a LVVO steht in Übereinstimmung hiermit.
35 
Zwar ist in der KMK-Vereinbarung die Funktion des Prodekans nicht erwähnt, ebenso wenig findet sich aber auch der im baden-württembergischen Hochschulrecht weiterhin verwendete Begriff der „Fakultät“. Dies ist aber unschädlich. Nach der Vorschrift des § 64 Abs. 1 HRG a. F. ist der Fachbereich „die organisatorische Grundeinheit der Hochschule“; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen, seine wissenschaftlichen Einrichtungen und seine Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Den Begriff des Fachbereichs kennt das Universitätsgesetz, das hier heranzuziehen ist (siehe insoweit Art. 24 des 2. Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG] vom 01.01.2005) ebenso wenig wie das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG - vom 01.01.2005, GBl. S. 1). Im früheren Universitätsgesetz wird wie in dem ab 01.01.2005 geltenden LHG weiterhin der althergebrachte Begriff der „Fakultät“ verwendet (§ 21 UG und § 22 LHG). Nach beiden Vorschriften stellt die Fakultät - insoweit deckungsgleich mit dem Begriff des „Fachbereichs“ - die „organisatorische Grundeinheit“ der Universität dar. Der Begriff des Fachbereichs ist daher - jedenfalls im Bereich der Rechtswissenschaft und Medizin - deckungsgleich mit dem Begriff der Fakultät (siehe hierzu auch Hailbronner/Geis, a.a.O., § 64 RdNr. 1).
36 
Der Prodekan gehört auch zu den „Leitern“ der Fakultät bzw. des Fachbereichs im Sinne der Ziff. 4.1.4 der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003. Dies ergibt sich aus dem hier noch heranzuziehenden § 23 UG, wonach Organe der Fakultät der Fakultätsrat und der Fakultätsvorstand sind (§ 23 Abs. 1 UG). Nach § 23 Abs. 2 UG „leitet“ der Fakultätsvorstand die Fakultät. Dem Fakultätsvorstand gehören nach der genannten gesetzlichen Bestimmung (ebenso wie nach dem jetzt geltenden § 23 LHG) an:
37 
1. Der Dekan
38 
2. Der Prodekan als Stellvertreter des Dekans
3. ...
39 
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber, dass der Prodekan - wenn auch als Stellvertreter - Mitglied der Leitung der Fakultät ist.
40 
Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, in formeller Hinsicht fehle es bezüglich der Deputatsermäßigung für den Prodekan an einer Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004. § 6a Abs. 5 LVVO verlangt keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. Ausreichend ist insoweit eine funktionsbezogene Verteilungsentscheidung, wie sie die Beklagte in ihren Grundsatzbeschlüssen vom 13.02.2002 und 16.04.2002 getroffen hat.
41 
Soweit es in § 6a Abs. 5 LVVO heißt, über den Umfang der Freistellungspauschale und über die „individuelle“ Verteilung habe das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands zu entscheiden, ist „individuelle Verteilung“ nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass damit eine Entscheidung bezüglich des konkreten Amtsinhabers getroffen werden müsste. Aus Sinn und Zweck des § 6a LVVO folgt, dass für bestimmte Ämter eine generelle Regelung bezüglich der Deputatsermäßigung ausreicht. Denn diese Regelung hat zum Ziel, den Universitäten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der in der Verordnung genannten pauschalen Deputatsermäßigungen für die zentralen Verwaltungsämter der Fakultät (Dekan und Prodekan, zum Aufgabenbereich vgl. § 24 UG a.F. und jetzt § 23 LHG) funktionsbezogene Freistellungen auszusprechen. Die Regelung in § 6a LVVO geht also davon aus, dass unabhängig von der Person des Amtsinhabers aufgrund der gesetzlichen Aufgaben des Dekans und Prodekans eine Deputatsermäßigung erforderlich ist. Dies steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003, in der es unter Ziff. 4 2. Satz heißt, für die Wahrnehmung der ausgeführten Funktionen könne eine Ermäßigung „generell“ vorgesehen werden.
42 
Insoweit unterscheidet sich die Regelung auch von der in § 9a Abs. 2 LVVO vorgesehenen Ermäßigung für die Wahrnehmung „sonstiger Aufgaben und Funktionen in der Hochschule“. Für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten kann das zuständige Ministerium - unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs - im jeweiligen Fach die Lehrverpflichtung ermäßigen. Anders als in § 6a LVVO, wird hier nicht etwa von der Notwendigkeit einer Deputatsermäßigung im Hinblick auf gesetzlich vorgegebene Verwaltungstätigkeiten unterstellt, sondern eine individuelle, konkrete Entscheidung, die insbesondere unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs zu ergehen hat, gefordert. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass diese Prüfung in kapazitätsbeschränkten Fächern auch im Hinblick darauf vorzunehmen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordere, wodurch dieser Aufwand verursacht werde, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit seien und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Ein solches Prüfungserfordernis ist aber § 6a Abs. 5 LVVO, der eine pauschalierte Regelung in Bezug auf gesetzlich bestimmte Funktionen und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung enthält, gerade nicht zu entnehmen.
43 
Auch die Reduzierung der Lehrverpflichtung um das in der LVVO vorgesehene Höchstmaß um vier Lehrveranstaltungsstunden ist nicht zu beanstanden. Insoweit kommt der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu. Der Umfang der gewährten Deputatsermäßigung ist von Klägerseite auch nicht substantiiert angegriffen worden und auch für den Senat ist eine Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung nicht ersichtlich. Zwar kann bei mehreren, zu Lasten der Vorklinik gehenden Deputatsermäßigungen eine gerichtliche Überprüfung der Reduzierung der einzelnen Lehrverpflichtung um das Höchstmaß, geboten sein. Diese Frage stellt sich hier aber nicht.
44 
Etwas anderes lässt sich auch nicht dem Senatsbeschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - entnehmen. Soweit der Senat hier zu § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO Ausführungen gemacht hat, waren diese für die Entscheidung nicht tragend. Der Senat hat sich im Übrigen auch nicht mit der im Hinblick auf § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO notwendigen Prüfungsdichte auseinandergesetzt, sondern nur angemerkt, dass Zweifel bestehen könnten, ob neben der Bestellung des Ersten Studiendekans, für den eine Deputatsreduktion von 6 Semesterwochenstunden durchaus als rechtmäßig erachtet werden könne, die Bestellung weiterer Studiendekane - abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmefällen - kapazitätsrechtlich Anerkennung finden könnte. Diese Ausführungen sind im vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung. Denn kapazitätsrechtlich ist vorliegend nur die für den Prodekan vorgesehene Deputatsermäßigung von Bedeutung. Zu Recht hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass keiner der drei von der Beklagten bestellten Studiendekane der Vorklinik angehört, so dass die ihnen gewährte Deputatsermäßigung kapazitätsmäßig nicht ins Gewicht fällt.
45 
1.3. Bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten sowie zur Frage der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten, sind keine Rechtsfehler festzustellen.
46 
Bezüglich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ist das Verwaltungsgericht von 4 SWS ausgegangen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Heranziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, welche Umstände vorliegend zur Reduktion der Lehrverpflichtung geführt haben. Dabei wurden ausgewählte Arbeitsverträge einer Überprüfung unterzogen. Die dort gemachten tatsächlichen Feststellungen macht sich der Senat zu eigen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 128 VwGO RdNr. 2 m.w.N.). Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Stichtag 01.10.2004 ist, und dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu dem 5. HRG-Änderungsgesetz (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BVF 2.02 - NJW 2004, 2803) berücksichtigt hat.
47 
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete Berechnung der Beklagten bezüglich eines Deputatsansatzes von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten, insbesondere bezüglich der Stelle von Herrn Dr. B.. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Herrn Dr. B. angehört und ist aufgrund seiner Angaben zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre liege. Soweit von Klägerseite gegen die Angaben von Herrn Dr. B. eingewendet wird, „dessen pauschalen Behauptungen“ könne nicht „gefolgt werden“, handelt es sich nicht um eine substantiierte Infragestellung des Ergebnisses der Anhörung, so dass von Seiten des Senats die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgerungen nicht in Zweifel gezogen werden.
48 
Auch bezüglich der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten ist eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht konnte nicht ermitteln, dass von Drittmittelbediensteten Lehrleistungen erbracht werden. Insoweit liegen ausreichende, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholte Erklärungen der Beklagten vor, die auch von Klägerseite letztlich nicht substantiiert angegriffen werden. Zu weiterer Aufklärung besteht daher kein Anlass. Dies gilt insbesondere auch für den in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite erfolgten Vortrag, Frau Dr. K. habe eine aus dem Haushalt des Wissenschaftsministeriums bezahlte Stelle inne (gehabt), die als Drittmittelstelle zu betrachten sei und Frau Dr. K. sei auch in der Lehre eingesetzt gewesen. Abgesehen davon, dass - insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen - in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite hierzu ausgeführt wurde, dass Frau Dr. K. zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen ist, verweist der Senat bezüglich dieser Frage auf seine Entscheidung vom 29.07.2004 - NC 9 S 60/04 -. In diesem Beschluss, in dem es um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Beklagten zum Wintersemester 2003/2004 ging, hat der Senat (S. 10 des amtlichen Abdrucks) ausgeführt, dass selbst dann, wenn Frau Dr. K. - freiwillig - Lehrleistungen erbracht hätte, diese kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen wären, da Frau Dr. K. vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei, Lehraufgaben zu übernehmen. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage der von Frau Dr. K. erbrachten Lehrleistungen bzw. der Finanzierung ihrer Stelle für den vorliegenden Rechtsstreit schon deswegen ohne jegliche Bedeutung ist, weil das Anstellungsverhältnis von Frau Dr. K. bereits zum 31.12.2003, also fast ein Jahr vor dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, geendet hat.
49 
2. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Lehrnachfrageseite kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat bei der Bildung des Eigencurricularanteils für die Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen angenommen; dies ist nicht zu beanstanden.
50 
Der Kapazitätsfestsetzung der Beklagten lag nach dem vorläufigen Kapazitätsbericht von Mai 2004 zunächst ein Eigenanteil von 1,5251 zugrunde. Hieraus errechnete die Beklagte eine Aufnahmekapazität von 327 Plätzen. Die Beklagte hat im September 2004 ihren vorläufigen Kapazitätsbericht kapazitätsgünstig korrigiert und den Curriculareigenanteil auf 1,4571 festgesetzt und infolgedessen 6 weitere Plätze an die ZVS nachgemeldet. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass in dieser Berechnung beim Lehrnachfragewert des Anatomischen Seminars der Wert 0,0857 statt 0,0872 beträgt. Dies wird auch von der Beklagten eingeräumt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung gemäß § 130b VwGO ab. Es ist daher von einem Eigenanteil von 1,4736 auszugehen. Dieser Wert wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Weder in formeller (2.1.) noch in materieller (2.2.) Hinsicht sind diesbezüglich Rechtsfehler festzustellen.
51 
2.1. Formellrechtlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von der Klägerseite ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt wird. Verfahrensrechtliche Vorschriften, wie sie das Verwaltungsgericht vorliegend aus der KapVO für ableitbar hält, können sich aber nur auf die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität beziehen. Schon von daher erscheint es ausgeschlossen, dass eine Berufung auf einen Verfahrensfehler vorliegend erfolgreich sein könnte. Im Übrigen ist ein solcher Formfehler aber auch nicht festzustellen.
52 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die förmliche Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministerium getroffen werden muss, da im Studiengang Medizin das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts ist (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Soweit das Verwaltungsgericht aber die Ansicht vertritt, aus dem Umstand, dass die Aufteilungsentscheidung erst am 03.02.2005 durch das Ministerium getroffen worden sei, müsse eine besondere gerichtliche „Kontrolldichte“ ableitet werden, ist dem nicht zu folgen. Die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - (VGHBW - LS 2000, Beilage 5, B6), in der der Senat sich zur Aufteilung des Curricularnormwertes nach § 13 Abs. 4 KapVO äußert, betraf einen anderen Sachverhalt und ist daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Beklagten-Vertreter in seiner Berufungsbegründung mit dieser vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung auseinandergesetzt hat, kommt es daher nicht an. In dem dort entschiedenen Fall lag - überhaupt - keine Entscheidung des zuständigen Wissenschaftsministeriums vor, und zwar weder über die Abgrenzung der Lehreinheit Vorklinische/Klinische Medizin noch über die Aufteilung des Curricularnormwerts. Im vorliegenden Fall ist eine solche Entscheidung aber getroffen und am 03.02.2005 der Beklagten auch bekannt gegeben worden.
53 
Verfahrensrechtliche Regelungen über die Form und den Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts enthält die KapVO nicht. Dies ist auch entbehrlich, da die Aufteilungsentscheidung keinen Verwaltungsakt, sondern nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung darstellt (so bereits Senatsurteil vom 31.12.1982 - 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 113). Als solcher ist die Aufteilungsentscheidung aber bereits vor der schriftlichen Bestätigung am 03.02.2005 - wenn auch nur zwischen dem Ministerium und der jeweiligen Universität - als Rechengröße existent und bekannt gewesen. Das Wissenschaftsministerium hat diese Berechnungsgrundlage aus dem vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten (Stand Mai 2004) auch übernommen. Zwar ist richtig, dass die Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung die Entscheidung nicht „ersetzen“ kann, da die Zulassungszahlenverordnung die kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst bestimmt, sondern diese voraussetzt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - a.a.O.). Verhält es sich aber wie vorliegend so, dass diese Entscheidung über die Aufteilung zwar vom Ministerium erst zu einem späteren Zeitpunkt der Hochschule bekannt gegeben wird, die Festsetzung aber mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung und dem Aufteilungsvorschlag der Universität auf Grundlage ihres Kapazitätsberichts übereinstimmt und diese damit nur bestätigt, kann ein den „außerkapazitären“ Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzender Verfahrensfehler jedenfalls nicht festgestellt werden.
54 
Soweit von Klägerseite vorgetragen wird, es sei nicht mehr feststellbar, welche Studienordnung der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums zugrunde gelegen habe und die formelle Rechtmäßigkeit der Studienordnungen der Universität vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 werde bestritten, ist folgendes anzumerken: Der Senat sieht keine Veranlassung, die von Klägerseite bestrittene formelle Rechtmäßigkeit der der Aufteilungsentscheidung zugrunde liegenden Studienordnung in Zweifel zu ziehen. Substantiierte Fehler sind insoweit nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Es ist ferner davon auszugehen, dass Grundlage der Aufteilungsentscheidung, die sich am vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten vom Mai 2004 orientiert, die Studienordnung der Beklagten vom 16.09.2003 gewesen ist, was sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf ergibt.
55 
2.2. Auch in materieller Hinsicht ist die Aufteilung des Curricularnormwerts, wie sie von der Beklagten zuletzt im September 2004 vorgenommen wurde, nicht zu beanstanden. Auszugehen ist von § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Danach wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt“. Der Curricularnormwert ist eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und keine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528; OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - [juris]). Dieser Wert wurde für das Medizinstudium in der Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt (Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der KapVO vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Dieser - neue Wert - schreibt den früheren Vorgängerwert von 7,27 auf der Basis der angehobenen Ausbildungsanforderungen der neuen Approbationsordnung fort und entspricht dem Wert, auf den sich die Bundesländer im Rahmen des ZVS-Verwaltungsausschusses mit Beschluss vom 27.09.2002 verständigt haben. Dieser Wert steht vorliegend nicht in Streit. Die Berechnung des Unterausschusses der ZVS, der Grundlage des Beschlusses im Verwaltungsausschuss der ZVS war, folgt für die Lehrveranstaltungen des 1. Studienabschnitts sowohl hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren als auch der Gruppengröße exakt den Parametern des Beispielstundenplans. Die Tatsache, dass der Normgeber dem Festsetzungsvorschlag der ZVS uneingeschränkt gefolgt ist, zeigt, dass er an dem Berechnungssystem, wie es dem Beispielplan zugrunde lag, festhalten wollte. Ist aber davon auszugehen, dass die Vorlesungen mit einer Betreuungsrelation von 180 in die Normfestsetzung eingeflossen sind, kann die Heranziehung dieses Werts bei der Berechnung des Eigenanteils jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft sein (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -). Denn insoweit wird bei der Aufteilungsentscheidung nach wie vor ein vom Verordnungsgeber vorgegebener Richtwert herangezogen.
56 
Weiter ist klarzustellen, dass der häufig verwendete Begriff der „Gruppengröße“ insoweit missverständlich sein mag, als er vielleicht eine Bezugnahme auf die „Hochschulwirklichkeit“, z.B. die Anzahl der in einer Vorlesung vorhandenen Studenten oder die Anzahl der Plätze in einen bestimmten Hörsaal, nahe legen könnte. Darum geht es aber in dem abstrakten Berechnungsmodell, auf dem die KapVO weiterhin basiert, nicht. Richtigerweise ist daher auch dem Begriff der Betreuungsrelation der Vorzug zu geben, denn dieser drückt aus, dass es sich insoweit nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Parameter handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen angesehen. Die Zahl berücksichtigt also große Vorlesungen mit hoher Hörerzahl ebenso wie kleine Vorlesungen. Sie mittelt aber auch zwischen den Hörerzahlen, die am Anfang des Studiums liegen, als auch von solchen in höheren Semestern und muss dabei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtigen.
57 
Die Betreuungsrelation von g = 180 stellt daher nach wie vor eine abstrakte Größe dar, die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat. Zwar mag es zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der „Hörer“ unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Dies allein stellt aber das abstrakte Berechnungsmodell der KapVO nicht in Frage. Ob Berechnungen, die sich an der „Hochschulwirklichkeit“ orientieren, und damit einem von dem Berechnungssystem der KapVO abweichenden rechnerischen Ansatz folgen, rechtlich zulässig sind (ablehnend in Bezug auf einen Vorlesungsabzug oder den Vorschlag, den Durchschnitt der bundesweit festgesetzten Zulassungszahlen als „Gruppengröße“ anzusetzen: OVG Berlin, a.a.O.), ist vorliegend, nachdem die Beklagte auf die Werte zurückgegriffen hat, die der KapVO nach wie vor zugrunde liegen, nicht zu entscheiden.
58 
Insbesondere gebietet auch der Umstand, dass der ZVS-Beispielstudienplan nach der neuen Approbationsordnung nicht weiter entwickelt wurde, keine Abweichung von der Betreuungsrelation g = 180 (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20.04 - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826.03 - und OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -; anderer Ansicht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430.03 -, NVwZ - RR 2005, 409). Zwar ist durch die - geltende - Neufassung der Approbationsordnung vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) die Bedeutung der Seminare von dem Verordnungsgeber in der Universitätsausbildung zusätzlich dadurch betont worden, dass der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht wurde (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 ÄApprO). Die durch die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung bedingte Erhöhung des Lehraufwandes sowie die neugefassten thematischen Anforderungen an die Lehrveranstaltungen, zwingen aber im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht dazu, die Rahmenwerte des früheren ZVS-Beispielstudienplans im Übrigen nicht heranzuziehen.
59 
Denn in der Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung ist weiterhin eine Gruppengröße für die Seminare von g = 20 zugrunde gelegt worden. Diese Betreuungsrelation für Seminare ist bereits für die 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21.12.1989 (BGBl. I S. 2549) eingeführt worden. Insofern hat die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung nichts Neues gebracht. Die Seminare sind bei der Neubestimmung des CNW auch in der Vergangenheit nicht mehr berücksichtigt worden, so dass die Neuregelung der ärztlichen Approbationsordnung nicht dazu führen kann - wie das Verwaltungsgericht meint -, das bisherige „Beziehungsgefüge“ zu „sprengen“ mit der Folge, dass auch die übrigen Werte nicht mehr heranzuziehen sind (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 -).
60 
Nach alldem ist die von der Beklagten im September 2004 angestellte Kapazitätsberechnung, die zur Vergabe von 333 Studienplätzen geführt hat, nicht zu beanstanden.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Gründe

 
18 
Die Berufung ist zulässig (I.) und auch begründet (II).
19 
I. Die Einlegung der Berufung ist rechtzeitig erfolgt. Das - mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene - Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.03.2005 wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 02.06.2005 zugestellt. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 08.06.2005, eingegangen beim Verwaltungsgericht Sigmaringen am 09.06.2005, damit rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 124a Abs. 2 VwGO Berufung ein.
20 
Auch die Berufungsbegründungsfrist wurde nicht versäumt. Nach § 124a Abs. 3 VwGO ist in den Fällen der Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht die Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Berufung wäre daher vorliegend am 02.08.2005 abgelaufen. Die Begründungsfrist kann aber auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden (§ 124a Abs.3 Satz 3 VwGO). Eine solche Verlängerung erfolgte in zulässiger Weise.
21 
Vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 02.08.2005 beantragte der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 26.07.2005, eingegangen beim Verwaltungsgerichtshof am 29.07.2005, im Hinblick auf die Schwierigkeit des Falls die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 17.08.2005 zu verlängern. Diese Fristverlängerung wurde mit Verfügung des Vorsitzenden vom 01.08.2005 gewährt. Vor Ablauf dieser Verlängerungsfrist ging am 11.08.2005 ein weiterer Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Gericht ein. Die von dem Beklagtenvertreter begehrte weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.08.2005 wurde mit Vorsitzendenverfügung vom 12.08.2005 bewilligt. Die Berufungsbegründung ging am 24.08.2005 und damit rechtzeitig vor Ablauf der zuletzt bis zum 26.08.2005 verlängerten Frist beim Verwaltungsgerichtshof ein. Die zweite Fristverlängerung ist zulässig gewesen.
22 
Bereits der Wortlaut des § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO steht einer wiederholten Fristverlängerung nicht entgegen. Der Verlängerungsantrag kann daher auch mehrfach gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl., § 124a RdNr. 24). Ob vor einer weiteren Verlängerung gem. § 173 VwGO i.V.m § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO oder über § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 225 Abs. 2 ZPO (so Bader in Bader, VwGO, 3. Aufl., § 124 RdNr. 34) die Klägerseite hätte angehört werden müssen (bejahend Bader a.a.O; ablehnend Kopp/Schenke a.a.O.), kann letztlich offen bleiben. Zum einen ist auch nach § 520 Abs. 2 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu einem Monat „ohne Einwilligung“ der Gegenseite möglich. Die Berufungsbegründungsfrist, die am 02.08.2005 abgelaufen wäre, hätte daher selbst bei Heranziehung des Rechtsgedanken dieser zivilprozessualen Vorschrift ohne verfahrensrechtliche Beteiligung der Gegenseite bis zum 02.09.2005 verlängert werden können. Die Frist ist vorliegend aber lediglich bis zum 26.08.2005 und damit - wenn auch in zwei Schritten - insgesamt nur um drei Wochen drei Tage verlängert worden. Zum andern hätte ein diesbezüglicher Verfahrensfehler aber keine weiteren Auswirkungen, denn auch eine unterlassene Anhörung bleibt folgenlos (so auch Bader, a.a.O.). An die Rechtshandlung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist knüpft ein Vertrauensschutz an. Danach darf die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt wurde, grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Verlängert der Vorsitzende daher die Rechtsmittelbegründungsfrist aufgrund eines vor deren Ablauf gestellten Antrags, ist seine Verfügung wirksam, auch wenn die Fristverlängerung verfahrensfehlerhaft ergangen ist (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 22.04.2002 - 6 C 15/01 -, NVwZ-RR 2002, 894 = DVBl. 2002, 1594 und BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - VIII ZB 37.03 -, NJW 2004, 1460). Auch hat der Beklagtenvertreter für den zweiten Verlängerungsantrag plausible Gründe dargetan. Seine Begründung, die Auseinandersetzung mit dem sehr umfangreichen erstinstanzlichen Urteil nehme einige Tage mehr in Anspruch als gedacht, ist zwar recht kurz ausgefallen. An ihrer Stichhaltigkeit bestehen aber angesichts der sich hier stellenden und im Urteil des Verwaltungsgerichts sehr ausführlich behandelten Sach- und Rechtsfragen keine Zweifel. Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch, dass die beantragte Verlängerung vom 17.08.2005 auf den 26.08.2005 relativ kurz bemessen war und die Verlängerung der Berufungsfrist auch unter Bewilligung des zweiten Verlängerungsantrags - wie bereits ausgeführt - insgesamt unter einem Monat blieb.
23 
II. Die zulässige Berufung ist auch begründet.
24 
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger einen Medizinstudienplatz nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2004/2005 als Studienanfänger zuzuweisen. Über die von der Beklagten vergebenen 333 Studienplätze bestehen keine weiteren Kapazitäten mehr. Weder bezüglich der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung des Lehrangebots (1.) noch der Lehrnachfrage (2.) sind im Ergebnis Rechtsfehler festzustellen.
25 
Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, auf der Lehrangebotsseite sei für die beiden „Juniorprofessoren“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS in Ansatz zu bringen (1.1). Auch die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene, von dem Verwaltungsgericht beanstandete Deputatsermäßigung ist rechtmäßig (1.2). Keine Rechtsfehler sind hingegen bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten und zur Frage der Erhöhung des Lehrangebotes wegen Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten festzustellen (1.3). Soweit das Verwaltungsgericht aber für die Berechnung der Lehrnachfrageseite den Rahmenwert für die Gruppengröße von Vorlesungen mit g = 180 verwirft und in richterlicher Notkompetenz ein eigenes Berechnungsmodell aufstellt, ist dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen (2.).
26 
1. Das Lehrangebot ist von der Beklagten richtig berechnet worden.
27 
1.1. Die Lehrverpflichtung der „Juniorprofessoren“ ist - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts - nicht mit 6, sondern nur mit 4 SWS zu berechnen. In seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - hat der Senat - unter besonderer Berücksichtigung der im vorliegenden Verfahren angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - ausgeführt:
28 
„Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied. Soweit der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 382/04 u.a. - und Beschluss vom 02.11.2004 - NC 6 K 279/04 u.a. -) einwendet, die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg habe - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. HRÄG] zum 06.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ geschaffen, für die im Wege der „richterlichen Notkompetenz“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vorzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass auch bei ihr im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer künftigen Juniorprofessur durchgeführt worden sei. Der ausgewählte Bewerber wurde in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen für eine Juniorprofessur zunächst als Wissenschaftlicher Angestellter (1b befristet: 01.08.2003 bis 31.07.2006) angestellt und mit Wirkung zum 01.06.2004 auf eine Beamtenstelle umgesetzt und zum Wissenschaftlichen Assistenten (C1) ernannt. Sein Lehrdeputat betrug auf beiden Stellen jeweils 4 SWS. Erst zum 09.05.2005 wurde der ausgewählte Bewerber förmlich zum Juniorprofessor ernannt und in die mit Wirkung zum 01.05.2005 umgewandelte W1-Stelle eingewiesen. Eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden - wie der Antragsteller meint - ergibt sich hieraus jedoch nicht.
29 
Selbst wenn man mit dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen davon ausginge, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 14.01.2004 (Az.: 21-635.31/ 421SV) für „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ eine eigenständige Stellengruppe geschaffen, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, so läge die Schaffung dieser „Stellengruppe“ nach dem für die Beurteilung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag (01.01.2004) und hätte allenfalls als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII berücksichtigt werden können. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KapVO VII scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz - HRGÄndG 5 - wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt und mithin der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen angenommenen „Stellengruppe“ die Grundlage entzogen hatte. Denn mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das HRGÄndG 5 nichtig und mithin das Land Baden-Württemberg nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen, mit denen das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz HRG) erfüllt wird. Vielmehr war vor dem Beginn des Berechnungszeitraums des § 5 KapVO VII, d.h. vor dem 01.10.2004, völlig unklar, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Landesgesetzgeber eine eigenständige Stellengruppe der Juniorprofessoren schaffen würde. Angesichts dieser vor Beginn des Berechnungszeitraums vorhandenen unklaren Gesetzeslage bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch kein Anlass zur Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zur Korrektur der von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtung von 4 SWS für den Inhaber der (erst zum 01.05.2005 in eine W1-Stelle umgewandelten) C1-Stelle. Denn Verwaltungsgerichte dürfen eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren. Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682). Unabhängig von der Frage, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) überhaupt eine Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts angenommen werden konnte, lässt sich jedenfalls eine anhaltende Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht feststellen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 musste es zunächst dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob, mit welchen Maßgaben und wann dieser Juniorprofessoren einführt. Vor einer solchen Entscheidung des Landesgesetzgebers bestand weder eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Regelung von Lehrverpflichtungen für „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ noch konnte von dessen anhaltender Untätigkeit ausgegangen werden. Der Umstand, dass der für eine (mögliche) spätere Juniorprofessur vorgesehene Inhaber einer C1-Stelle möglicherweise besonders qualifiziert war, gebietet es nicht, die Lehrverpflichtung dieser Stelle mit 6 (anstatt 4) SWS anzusetzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.“
30 
An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Ihnen ist auch in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren nach nochmaliger eingehender Prüfung der im zitierten Beschluss bereits ausführlich dargelegten Rechtsauffassung des Senats nichts weiter hinzuzufügen.
31 
1.2. Die von der Beklagten für den Prodekan vorgenommene Deputatsermäßigung um 4 SWS ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
32 
Rechtsgrundlage hierfür ist § 6a der Lehrpflichtverordnung - LVVO -, der mit Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Lehrpflichtverordnung vom 23.10.2001 (GBl. S. 589) in die LVVO eingefügt wurde und den Umfang der sogenannten Freistellungspauschale regelt. Unter Freistellungspauschale ist nach § 6a Abs.1 LVVO die Summe der Lehrveranstaltungsstunden zu verstehen, bis zu der an Universitäten und pädagogischen Hochschulen die Mitglieder des Fakultätsvorstands insgesamt für die Wahrnehmung der mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben von Lehraufgaben freigestellt werden können. Die Freistellungspauschale für die Mitglieder des Fakultätsvorstands einer Universität einschließlich des Dekans beträgt insgesamt bis zu 14 Lehrveranstaltungsstunden, wobei die Lehrverpflichtung des Studiendekans um höchstens 6 Lehrveranstaltungsstunden und die Lehrverpflichtung des Prodekans um höchstens 4 Lehrveranstaltungsstunden ermäßigt werden kann (§ 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO). Über den Umfang der der einzelnen Fakultät oder dem einzelnen Fachbereich zur Verfügung stehenden Freistellungspauschale entscheidet das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands oder Fachbereichsvorstands (§ 6a Abs. 5 LVVO).
33 
Diese Bestimmung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das in § 29 Abs. 1 HRG niedergelegte Gebot, einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln. Den Verpflichtungen aus § 29 HRG sind die Länder durch Erlass der ländereinheitlichen Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen nachgekommen. Für die Berechnung des Lehrangebots werden dabei alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals nach dem Haushaltsplan und die sonstigen Lehrpersonen den Lehreinheiten zugeordnet (§ 8 KapVO). Die Stellen für wissenschaftliches Personal gehen mit ihren höchstmöglichen Lehrverpflichtungen in die Berechnung ein. Das Lehrdeputat ist die ihm Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Regellehrverpflichtung gemessen in Deputatsstunden (§ 9 KapVO). Die Lehrdeputate ergeben sich wiederum aus den jeweiligen Lehrverpflichtungsverordnungen der Länder, hier der LVVO in der genannten Fassung vom 23.10.2001. Im Rahmen des gesetzlichen Auftrags des § 29 Abs. 1 Satz 1 HRG, „einheitliche Grundsätze für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen zu entwickeln“, kommt der Vereinbarung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder über die Lehrverpflichtung an Hochschulen eine besondere Bedeutung zu. In dieser Vereinbarung - zuletzt Stand 12.06.2003 - haben sich die Länder über die Lehrdeputate verständigt. Auch wenn diese Vereinbarung vom 12.06.2003 nicht Grundlage der LVVO in der Fassung vom 23.10.2001 gewesen sein konnte, ist diese aber im Rahmen des § 29 HRG und seiner Auslegung als „Orientierungsrahmen und Erkenntnisquelle“ heranzuziehen (zum Ganzen Hailbronner/Geis, Kommentar zum Hochschulrahmengesetz, § 29 RdNr. 15). Es kann aber nicht festgestellt werden, dass § 6a LVVO in Widerspruch zu der aktuellen KMK-Vereinbarung steht.
34 
Unter Ziffer 4.1.4 dieser KMK-Vereinbarung ist eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung für „Leiterinnen und Leitern von Fachbereichen bis 50 von Hundert“ vorgesehen. § 6a LVVO steht in Übereinstimmung hiermit.
35 
Zwar ist in der KMK-Vereinbarung die Funktion des Prodekans nicht erwähnt, ebenso wenig findet sich aber auch der im baden-württembergischen Hochschulrecht weiterhin verwendete Begriff der „Fakultät“. Dies ist aber unschädlich. Nach der Vorschrift des § 64 Abs. 1 HRG a. F. ist der Fachbereich „die organisatorische Grundeinheit der Hochschule“; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen, seine wissenschaftlichen Einrichtungen und seine Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Den Begriff des Fachbereichs kennt das Universitätsgesetz, das hier heranzuziehen ist (siehe insoweit Art. 24 des 2. Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG] vom 01.01.2005) ebenso wenig wie das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG - vom 01.01.2005, GBl. S. 1). Im früheren Universitätsgesetz wird wie in dem ab 01.01.2005 geltenden LHG weiterhin der althergebrachte Begriff der „Fakultät“ verwendet (§ 21 UG und § 22 LHG). Nach beiden Vorschriften stellt die Fakultät - insoweit deckungsgleich mit dem Begriff des „Fachbereichs“ - die „organisatorische Grundeinheit“ der Universität dar. Der Begriff des Fachbereichs ist daher - jedenfalls im Bereich der Rechtswissenschaft und Medizin - deckungsgleich mit dem Begriff der Fakultät (siehe hierzu auch Hailbronner/Geis, a.a.O., § 64 RdNr. 1).
36 
Der Prodekan gehört auch zu den „Leitern“ der Fakultät bzw. des Fachbereichs im Sinne der Ziff. 4.1.4 der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003. Dies ergibt sich aus dem hier noch heranzuziehenden § 23 UG, wonach Organe der Fakultät der Fakultätsrat und der Fakultätsvorstand sind (§ 23 Abs. 1 UG). Nach § 23 Abs. 2 UG „leitet“ der Fakultätsvorstand die Fakultät. Dem Fakultätsvorstand gehören nach der genannten gesetzlichen Bestimmung (ebenso wie nach dem jetzt geltenden § 23 LHG) an:
37 
1. Der Dekan
38 
2. Der Prodekan als Stellvertreter des Dekans
3. ...
39 
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber, dass der Prodekan - wenn auch als Stellvertreter - Mitglied der Leitung der Fakultät ist.
40 
Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, in formeller Hinsicht fehle es bezüglich der Deputatsermäßigung für den Prodekan an einer Entscheidung des Rektorats vor Beginn des Berechnungszeitraums am 01.10.2004. § 6a Abs. 5 LVVO verlangt keine auf den konkreten Amtsinhaber bezogene Entscheidung. Ausreichend ist insoweit eine funktionsbezogene Verteilungsentscheidung, wie sie die Beklagte in ihren Grundsatzbeschlüssen vom 13.02.2002 und 16.04.2002 getroffen hat.
41 
Soweit es in § 6a Abs. 5 LVVO heißt, über den Umfang der Freistellungspauschale und über die „individuelle“ Verteilung habe das Rektorat auf Vorschlag des Fakultätsvorstands zu entscheiden, ist „individuelle Verteilung“ nicht etwa dahingehend zu verstehen, dass damit eine Entscheidung bezüglich des konkreten Amtsinhabers getroffen werden müsste. Aus Sinn und Zweck des § 6a LVVO folgt, dass für bestimmte Ämter eine generelle Regelung bezüglich der Deputatsermäßigung ausreicht. Denn diese Regelung hat zum Ziel, den Universitäten die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der in der Verordnung genannten pauschalen Deputatsermäßigungen für die zentralen Verwaltungsämter der Fakultät (Dekan und Prodekan, zum Aufgabenbereich vgl. § 24 UG a.F. und jetzt § 23 LHG) funktionsbezogene Freistellungen auszusprechen. Die Regelung in § 6a LVVO geht also davon aus, dass unabhängig von der Person des Amtsinhabers aufgrund der gesetzlichen Aufgaben des Dekans und Prodekans eine Deputatsermäßigung erforderlich ist. Dies steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den Vorgaben der KMK-Vereinbarung vom 12.06.2003, in der es unter Ziff. 4 2. Satz heißt, für die Wahrnehmung der ausgeführten Funktionen könne eine Ermäßigung „generell“ vorgesehen werden.
42 
Insoweit unterscheidet sich die Regelung auch von der in § 9a Abs. 2 LVVO vorgesehenen Ermäßigung für die Wahrnehmung „sonstiger Aufgaben und Funktionen in der Hochschule“. Für die Wahrnehmung dieser Tätigkeiten kann das zuständige Ministerium - unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs - im jeweiligen Fach die Lehrverpflichtung ermäßigen. Anders als in § 6a LVVO, wird hier nicht etwa von der Notwendigkeit einer Deputatsermäßigung im Hinblick auf gesetzlich vorgegebene Verwaltungstätigkeiten unterstellt, sondern eine individuelle, konkrete Entscheidung, die insbesondere unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs zu ergehen hat, gefordert. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass diese Prüfung in kapazitätsbeschränkten Fächern auch im Hinblick darauf vorzunehmen ist, ob die Deputatsermäßigung mit den Belangen der Studienbewerber vereinbar ist. Dabei müsse berücksichtigt werden, welchen zeitlichen Aufwand die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben erfordere, wodurch dieser Aufwand verursacht werde, welche Bediensteten zur Wahrnehmung der Aufgaben geeignet und bereit seien und zu Lasten welcher ihrer sonstigen Dienstverpflichtungen - außer denen in der Lehre - die Wahrnehmung dieser Aufgaben ebenfalls gehen könnte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 - und vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Ein solches Prüfungserfordernis ist aber § 6a Abs. 5 LVVO, der eine pauschalierte Regelung in Bezug auf gesetzlich bestimmte Funktionen und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung enthält, gerade nicht zu entnehmen.
43 
Auch die Reduzierung der Lehrverpflichtung um das in der LVVO vorgesehene Höchstmaß um vier Lehrveranstaltungsstunden ist nicht zu beanstanden. Insoweit kommt der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu. Der Umfang der gewährten Deputatsermäßigung ist von Klägerseite auch nicht substantiiert angegriffen worden und auch für den Senat ist eine Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung nicht ersichtlich. Zwar kann bei mehreren, zu Lasten der Vorklinik gehenden Deputatsermäßigungen eine gerichtliche Überprüfung der Reduzierung der einzelnen Lehrverpflichtung um das Höchstmaß, geboten sein. Diese Frage stellt sich hier aber nicht.
44 
Etwas anderes lässt sich auch nicht dem Senatsbeschluss vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. - entnehmen. Soweit der Senat hier zu § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO Ausführungen gemacht hat, waren diese für die Entscheidung nicht tragend. Der Senat hat sich im Übrigen auch nicht mit der im Hinblick auf § 6a Abs. 2 Satz 1 LVVO notwendigen Prüfungsdichte auseinandergesetzt, sondern nur angemerkt, dass Zweifel bestehen könnten, ob neben der Bestellung des Ersten Studiendekans, für den eine Deputatsreduktion von 6 Semesterwochenstunden durchaus als rechtmäßig erachtet werden könne, die Bestellung weiterer Studiendekane - abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmefällen - kapazitätsrechtlich Anerkennung finden könnte. Diese Ausführungen sind im vorliegenden Fall aber ohne Bedeutung. Denn kapazitätsrechtlich ist vorliegend nur die für den Prodekan vorgesehene Deputatsermäßigung von Bedeutung. Zu Recht hat die Beklagte insoweit darauf hingewiesen, dass keiner der drei von der Beklagten bestellten Studiendekane der Vorklinik angehört, so dass die ihnen gewährte Deputatsermäßigung kapazitätsmäßig nicht ins Gewicht fällt.
45 
1.3. Bezüglich der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter, dem Deputatsansatz von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten sowie zur Frage der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten, sind keine Rechtsfehler festzustellen.
46 
Bezüglich der Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ist das Verwaltungsgericht von 4 SWS ausgegangen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Unter Heranziehung der hierzu ergangenen Rechtsprechung - auch des erkennenden Senats - hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, welche Umstände vorliegend zur Reduktion der Lehrverpflichtung geführt haben. Dabei wurden ausgewählte Arbeitsverträge einer Überprüfung unterzogen. Die dort gemachten tatsächlichen Feststellungen macht sich der Senat zu eigen (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, § 128 VwGO RdNr. 2 m.w.N.). Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Stichtag 01.10.2004 ist, und dass das Verwaltungsgericht die Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zu dem 5. HRG-Änderungsgesetz (Urteil vom 27.07.2004 - 2 BVF 2.02 - NJW 2004, 2803) berücksichtigt hat.
47 
Gleiches gilt im Ergebnis auch für die von dem Verwaltungsgericht nicht beanstandete Berechnung der Beklagten bezüglich eines Deputatsansatzes von 4 SWS für die C1-Stellen wissenschaftlicher Assistenten, insbesondere bezüglich der Stelle von Herrn Dr. B.. In der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Herrn Dr. B. angehört und ist aufgrund seiner Angaben zu dem Ergebnis gekommen, dass der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Forschungsbereich und nicht in einem besonderen Einsatz in der Lehre liege. Soweit von Klägerseite gegen die Angaben von Herrn Dr. B. eingewendet wird, „dessen pauschalen Behauptungen“ könne nicht „gefolgt werden“, handelt es sich nicht um eine substantiierte Infragestellung des Ergebnisses der Anhörung, so dass von Seiten des Senats die Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die sich hieraus ergebenden rechtlichen Folgerungen nicht in Zweifel gezogen werden.
48 
Auch bezüglich der Erhöhung des Lehrangebots auf Grundlage der Ausstattung der Lehreinheit mit Drittmittelbediensteten ist eine Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht festzustellen. Das Verwaltungsgericht konnte nicht ermitteln, dass von Drittmittelbediensteten Lehrleistungen erbracht werden. Insoweit liegen ausreichende, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholte Erklärungen der Beklagten vor, die auch von Klägerseite letztlich nicht substantiiert angegriffen werden. Zu weiterer Aufklärung besteht daher kein Anlass. Dies gilt insbesondere auch für den in der mündlichen Verhandlung von Klägerseite erfolgten Vortrag, Frau Dr. K. habe eine aus dem Haushalt des Wissenschaftsministeriums bezahlte Stelle inne (gehabt), die als Drittmittelstelle zu betrachten sei und Frau Dr. K. sei auch in der Lehre eingesetzt gewesen. Abgesehen davon, dass - insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen - in der mündlichen Verhandlung von der Beklagtenseite hierzu ausgeführt wurde, dass Frau Dr. K. zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt gewesen ist, verweist der Senat bezüglich dieser Frage auf seine Entscheidung vom 29.07.2004 - NC 9 S 60/04 -. In diesem Beschluss, in dem es um die Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Beklagten zum Wintersemester 2003/2004 ging, hat der Senat (S. 10 des amtlichen Abdrucks) ausgeführt, dass selbst dann, wenn Frau Dr. K. - freiwillig - Lehrleistungen erbracht hätte, diese kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen wären, da Frau Dr. K. vertraglich nicht verpflichtet gewesen sei, Lehraufgaben zu übernehmen. Im Übrigen ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage der von Frau Dr. K. erbrachten Lehrleistungen bzw. der Finanzierung ihrer Stelle für den vorliegenden Rechtsstreit schon deswegen ohne jegliche Bedeutung ist, weil das Anstellungsverhältnis von Frau Dr. K. bereits zum 31.12.2003, also fast ein Jahr vor dem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, geendet hat.
49 
2. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Berechnung der Lehrnachfrageseite kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat bei der Bildung des Eigencurricularanteils für die Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Betreuungsrelation von g = 180 für Vorlesungen angenommen; dies ist nicht zu beanstanden.
50 
Der Kapazitätsfestsetzung der Beklagten lag nach dem vorläufigen Kapazitätsbericht von Mai 2004 zunächst ein Eigenanteil von 1,5251 zugrunde. Hieraus errechnete die Beklagte eine Aufnahmekapazität von 327 Plätzen. Die Beklagte hat im September 2004 ihren vorläufigen Kapazitätsbericht kapazitätsgünstig korrigiert und den Curriculareigenanteil auf 1,4571 festgesetzt und infolgedessen 6 weitere Plätze an die ZVS nachgemeldet. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass in dieser Berechnung beim Lehrnachfragewert des Anatomischen Seminars der Wert 0,0857 statt 0,0872 beträgt. Dies wird auch von der Beklagten eingeräumt. Der Senat sieht insoweit von einer weiteren Begründung gemäß § 130b VwGO ab. Es ist daher von einem Eigenanteil von 1,4736 auszugehen. Dieser Wert wurde in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Weder in formeller (2.1.) noch in materieller (2.2.) Hinsicht sind diesbezüglich Rechtsfehler festzustellen.
51 
2.1. Formellrechtlich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von der Klägerseite ein Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl begehrt wird. Verfahrensrechtliche Vorschriften, wie sie das Verwaltungsgericht vorliegend aus der KapVO für ableitbar hält, können sich aber nur auf die Vergabe von Studienplätzen innerhalb der festgesetzten Kapazität beziehen. Schon von daher erscheint es ausgeschlossen, dass eine Berufung auf einen Verfahrensfehler vorliegend erfolgreich sein könnte. Im Übrigen ist ein solcher Formfehler aber auch nicht festzustellen.
52 
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die förmliche Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten nach § 13 Abs. 4 KapVO durch das Wissenschaftsministerium getroffen werden muss, da im Studiengang Medizin das Ministerium und nicht die Hochschule selbst die zuständige „kapazitätsbestimmende Stelle“ für die Aufteilung des Curricularnormwerts ist (Fußnote 3 zu Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Soweit das Verwaltungsgericht aber die Ansicht vertritt, aus dem Umstand, dass die Aufteilungsentscheidung erst am 03.02.2005 durch das Ministerium getroffen worden sei, müsse eine besondere gerichtliche „Kontrolldichte“ ableitet werden, ist dem nicht zu folgen. Die von dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - (VGHBW - LS 2000, Beilage 5, B6), in der der Senat sich zur Aufteilung des Curricularnormwertes nach § 13 Abs. 4 KapVO äußert, betraf einen anderen Sachverhalt und ist daher für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Auf die Frage, ob und in welchem Umfang sich der Beklagten-Vertreter in seiner Berufungsbegründung mit dieser vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung auseinandergesetzt hat, kommt es daher nicht an. In dem dort entschiedenen Fall lag - überhaupt - keine Entscheidung des zuständigen Wissenschaftsministeriums vor, und zwar weder über die Abgrenzung der Lehreinheit Vorklinische/Klinische Medizin noch über die Aufteilung des Curricularnormwerts. Im vorliegenden Fall ist eine solche Entscheidung aber getroffen und am 03.02.2005 der Beklagten auch bekannt gegeben worden.
53 
Verfahrensrechtliche Regelungen über die Form und den Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufteilung des Curricularnormwerts enthält die KapVO nicht. Dies ist auch entbehrlich, da die Aufteilungsentscheidung keinen Verwaltungsakt, sondern nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung darstellt (so bereits Senatsurteil vom 31.12.1982 - 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 113). Als solcher ist die Aufteilungsentscheidung aber bereits vor der schriftlichen Bestätigung am 03.02.2005 - wenn auch nur zwischen dem Ministerium und der jeweiligen Universität - als Rechengröße existent und bekannt gewesen. Das Wissenschaftsministerium hat diese Berechnungsgrundlage aus dem vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten (Stand Mai 2004) auch übernommen. Zwar ist richtig, dass die Festsetzung der Zulassungszahl durch die Zulassungszahlenverordnung die Entscheidung nicht „ersetzen“ kann, da die Zulassungszahlenverordnung die kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst bestimmt, sondern diese voraussetzt (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 - a.a.O.). Verhält es sich aber wie vorliegend so, dass diese Entscheidung über die Aufteilung zwar vom Ministerium erst zu einem späteren Zeitpunkt der Hochschule bekannt gegeben wird, die Festsetzung aber mit der der Zulassungszahlenverordnung zugrunde liegenden Berechnung und dem Aufteilungsvorschlag der Universität auf Grundlage ihres Kapazitätsberichts übereinstimmt und diese damit nur bestätigt, kann ein den „außerkapazitären“ Zulassungsbewerber in seinen Rechten verletzender Verfahrensfehler jedenfalls nicht festgestellt werden.
54 
Soweit von Klägerseite vorgetragen wird, es sei nicht mehr feststellbar, welche Studienordnung der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums zugrunde gelegen habe und die formelle Rechtmäßigkeit der Studienordnungen der Universität vom 16.09.2003 bzw. 15.12.2004 werde bestritten, ist folgendes anzumerken: Der Senat sieht keine Veranlassung, die von Klägerseite bestrittene formelle Rechtmäßigkeit der der Aufteilungsentscheidung zugrunde liegenden Studienordnung in Zweifel zu ziehen. Substantiierte Fehler sind insoweit nicht geltend gemacht worden und für den Senat auch nicht ersichtlich. Es ist ferner davon auszugehen, dass Grundlage der Aufteilungsentscheidung, die sich am vorläufigen Kapazitätsbericht der Beklagten vom Mai 2004 orientiert, die Studienordnung der Beklagten vom 16.09.2003 gewesen ist, was sich bereits aus dem zeitlichen Ablauf ergibt.
55 
2.2. Auch in materieller Hinsicht ist die Aufteilung des Curricularnormwerts, wie sie von der Beklagten zuletzt im September 2004 vorgenommen wurde, nicht zu beanstanden. Auszugehen ist von § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII. Danach wird zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten „aufgeteilt“. Der Curricularnormwert ist eine Rechtsnorm mit zahlenförmigem Inhalt und keine bloße Rechengröße. Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.03.1979 - IX 910/89 -, DÖV 1979, 528; OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - [juris]). Dieser Wert wurde für das Medizinstudium in der Anlage 2 Nr. 49 zur KapVO mit 8,2 festgelegt (Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der KapVO vom 25.04.2003, GBl. S. 275). Dieser - neue Wert - schreibt den früheren Vorgängerwert von 7,27 auf der Basis der angehobenen Ausbildungsanforderungen der neuen Approbationsordnung fort und entspricht dem Wert, auf den sich die Bundesländer im Rahmen des ZVS-Verwaltungsausschusses mit Beschluss vom 27.09.2002 verständigt haben. Dieser Wert steht vorliegend nicht in Streit. Die Berechnung des Unterausschusses der ZVS, der Grundlage des Beschlusses im Verwaltungsausschuss der ZVS war, folgt für die Lehrveranstaltungen des 1. Studienabschnitts sowohl hinsichtlich der Anrechnungsfaktoren als auch der Gruppengröße exakt den Parametern des Beispielstundenplans. Die Tatsache, dass der Normgeber dem Festsetzungsvorschlag der ZVS uneingeschränkt gefolgt ist, zeigt, dass er an dem Berechnungssystem, wie es dem Beispielplan zugrunde lag, festhalten wollte. Ist aber davon auszugehen, dass die Vorlesungen mit einer Betreuungsrelation von 180 in die Normfestsetzung eingeflossen sind, kann die Heranziehung dieses Werts bei der Berechnung des Eigenanteils jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft sein (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -). Denn insoweit wird bei der Aufteilungsentscheidung nach wie vor ein vom Verordnungsgeber vorgegebener Richtwert herangezogen.
56 
Weiter ist klarzustellen, dass der häufig verwendete Begriff der „Gruppengröße“ insoweit missverständlich sein mag, als er vielleicht eine Bezugnahme auf die „Hochschulwirklichkeit“, z.B. die Anzahl der in einer Vorlesung vorhandenen Studenten oder die Anzahl der Plätze in einen bestimmten Hörsaal, nahe legen könnte. Darum geht es aber in dem abstrakten Berechnungsmodell, auf dem die KapVO weiterhin basiert, nicht. Richtigerweise ist daher auch dem Begriff der Betreuungsrelation der Vorzug zu geben, denn dieser drückt aus, dass es sich insoweit nicht um einen aus der Hochschulwirklichkeit exakt abgeleiteten oder an ihr zu messenden Wert, sondern um einen innerhalb einer abstrakten Berechnungsmethode festgesetzten Parameter handelt. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1.79 -, BVerwGE 64, 77, 89) hat die Betreuungsrelation von g = 180 als eine Art Mittelwert für alle angebotenen Vorlesungen angesehen. Die Zahl berücksichtigt also große Vorlesungen mit hoher Hörerzahl ebenso wie kleine Vorlesungen. Sie mittelt aber auch zwischen den Hörerzahlen, die am Anfang des Studiums liegen, als auch von solchen in höheren Semestern und muss dabei auch das allgemeine Studienverhalten der Studenten berücksichtigen.
57 
Die Betreuungsrelation von g = 180 stellt daher nach wie vor eine abstrakte Größe dar, die innerhalb des Berechnungsmodells der KapVO, das durch die Festsetzung des Curricularnormwertes weitestgehend bestimmt wird, ihre Bedeutung nicht verloren hat. Zwar mag es zutreffen, dass der Lehraufwand in Form einer Vorlesung von der Zahl der „Hörer“ unabhängig ist und an manchen Vorlesungen deutlich mehr als 180 Studenten teilnehmen. Dies allein stellt aber das abstrakte Berechnungsmodell der KapVO nicht in Frage. Ob Berechnungen, die sich an der „Hochschulwirklichkeit“ orientieren, und damit einem von dem Berechnungssystem der KapVO abweichenden rechnerischen Ansatz folgen, rechtlich zulässig sind (ablehnend in Bezug auf einen Vorlesungsabzug oder den Vorschlag, den Durchschnitt der bundesweit festgesetzten Zulassungszahlen als „Gruppengröße“ anzusetzen: OVG Berlin, a.a.O.), ist vorliegend, nachdem die Beklagte auf die Werte zurückgegriffen hat, die der KapVO nach wie vor zugrunde liegen, nicht zu entscheiden.
58 
Insbesondere gebietet auch der Umstand, dass der ZVS-Beispielstudienplan nach der neuen Approbationsordnung nicht weiter entwickelt wurde, keine Abweichung von der Betreuungsrelation g = 180 (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2004 - 13 C 20.04 - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826.03 - und OVG Berlin, Beschluss vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 -; anderer Ansicht: OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 2 NB 430.03 -, NVwZ - RR 2005, 409). Zwar ist durch die - geltende - Neufassung der Approbationsordnung vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405) die Bedeutung der Seminare von dem Verordnungsgeber in der Universitätsausbildung zusätzlich dadurch betont worden, dass der zeitliche Umfang für integrierte Lehrveranstaltungen um 98 Stunden und für Seminare mit klinischem Bezug um weitere 56 Stunden erhöht wurde (vgl. § 2 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 5 ÄApprO). Die durch die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung bedingte Erhöhung des Lehraufwandes sowie die neugefassten thematischen Anforderungen an die Lehrveranstaltungen, zwingen aber im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht dazu, die Rahmenwerte des früheren ZVS-Beispielstudienplans im Übrigen nicht heranzuziehen.
59 
Denn in der Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung ist weiterhin eine Gruppengröße für die Seminare von g = 20 zugrunde gelegt worden. Diese Betreuungsrelation für Seminare ist bereits für die 7. Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21.12.1989 (BGBl. I S. 2549) eingeführt worden. Insofern hat die Novellierung der ärztlichen Approbationsordnung nichts Neues gebracht. Die Seminare sind bei der Neubestimmung des CNW auch in der Vergangenheit nicht mehr berücksichtigt worden, so dass die Neuregelung der ärztlichen Approbationsordnung nicht dazu führen kann - wie das Verwaltungsgericht meint -, das bisherige „Beziehungsgefüge“ zu „sprengen“ mit der Folge, dass auch die übrigen Werte nicht mehr heranzuziehen sind (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschluss vom 26.07.2004 - 7 CE 04.10742 -).
60 
Nach alldem ist die von der Beklagten im September 2004 angestellte Kapazitätsberechnung, die zur Vergabe von 333 Studienplätzen geführt hat, nicht zu beanstanden.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
62 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht.

Sonstige Literatur

 
63 
Rechtsmittelbelehrung
64 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
65 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
66 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
67 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
68 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
69 
Beschluss
70 
vom 23. November 2005
71 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).
72 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger bewarb sich zum Wintersemester 2009/2010 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 - ZZVO 2009/2010 - vom 24.06.2009 (GBl. S. 307) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 341 Studienplätzen für Studienanfänger zutreffend ermittelt und 342 Studienplätze seien kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
Der Kläger hat einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschlüssen vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. - hat das Verwaltungsgericht den Anträgen von 8 Mitbewerbern stattgegeben, die Anträge des Klägers sowie weiterer Mitbewerber sind abgelehnt worden. Die Beschwerden der unterlegenen Antragsteller hat der Senat mit Beschlüssen vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 u.a. - zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 14.02.2012 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen, und den Ablehnungsbescheid vom 26.10.2009 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen, soweit der Kläger einen Vollstudienplatz begehrte, hat es die Klage abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 21.03.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.03.2012 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsbedarf sei zu korrigieren. Der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts zur Normierungspflicht sei unzutreffend. Aus der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 11 KapVO lasse sich die Förmlichkeit der Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht herauslesen. Jedenfalls seien die vermissten satzungsrechtlichen Festlegungen für den Studiengang Pharmazie und den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin mittlerweile mit entsprechender Rückwirkung zum 01.08.2008 nachbeschlossen und veröffentlicht worden. Die Rückwirkung sei nicht wegen § 5 Abs. 4 KapVO VII zu beanstanden, da sie angesichts der tatsächlich in gleichem Umfang praktizierten Unterrichtsverhältnisse nicht vertrauenswidrig überraschend erfolge, sondern nur ein etwaiges formelles Defizit beseitige. Zudem stellten die neuen Satzungen - auch ohne Rückwirkung - jedenfalls einen tauglichen Ersatzmaßstab im Sinne der Senatsrechtsprechung dar. Auch das Verwaltungsgericht gehe inzwischen von der Möglichkeit der rückwirkenden Normierung aus.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Von Klägerseite wird ausgeführt, dass es sich bei der nachgeholten Normierung um eine unzulässige echte Rückwirkung handle. Dies gelte umso mehr angesichts des erheblichen Zeitablaufs. Die Normierung sei auch erforderlich gewesen. Die neuen Regelungen seien als Ersatzmaßstab untauglich, da sich dadurch die Gerichte zum Gesetzgeber machen würden. Im Übrigen werde die Kapazitätsberechnung auch noch bezüglich weiterer Punkte beanstandet. So habe das Verwaltungsgericht bei der Berechnung des Lehrangebots bei einzelnen kapazitätsungünstigen Stellenveränderungen zu Unrecht auf das Stellendispositionsermessen abgestellt. Insoweit mangle es aber an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung. Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Die Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin sei unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden. Da die beklagte Universität in dieser Zeit in der Reihe der Exzellenz-Universitäten gewesen sei, hätten für diesen besonders wissenschaftlichen Studiengang auch Exzellenzmittel in Anspruch genommen werden können. Jedenfalls dürfe der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Eine Überschreitung des Curricularnormwertes sei durch eine proportionale Kürzung des Curriculareigenanteils (hier um 0,0544) zurückzuführen. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen.
14 
Die von einigen Klägern nach Einlegung der zugelassenen Berufung durch die Beklagte erneut gestellten Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium im Wege der einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschlüssen vom 23.05.2012 - NC 9 S 770/12 u.a. - abgelehnt.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2268/09) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie die Leitakten des Senats in den Eilverfahren (NC 9 S 240/09, NC 9 S 357/10 und NC 9 S 770/12) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (Generalakten des Senats der Wintersemester 2008/2009, 1 Band, und 2009/2010, 2 Bände) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatzes richtet, ist begründet.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahl von insgesamt 341 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist von der Zulassungsgrenze von 350 Studienplätzen auszugehen, die das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt hat (Beschlüsse vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. -). Die danach bei einer kapazitätswirksamen Belegung von 342 Studienplätzen zusätzlich verfügbaren 8 Studienplätze sind von der Beklagten mittlerweile endgültig vergeben worden. Über diese den Dienstleistungsexport für den Master-Studiengang Molekulare Medizin betreffende Korrektur hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Schwundberechnung ist nicht zu beanstanden (3.).
18 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
19 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2009/2010 maßgeblichen Fassung vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
20 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
21 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
22 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht in Abweichung von der Kapazitätsberechnung der Beklagten davon ausgegangen, dass ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin wegen des Fehlens von Studierenden für das Wintersemester 2009/2010 nicht anerkannt werden kann (b, aa). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet der von der Beklagten angenommene Dienstleistungsexport im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken (b, bb).
23 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 397 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 14.02.2012, Juris Rn. 23 - 73; vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
24 
Unabhängig davon hat der Senat anlässlich der bereits im Eilverfahren vorgebrachten Einwendungen mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 358/10 - die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Deputatskürzungen und das Unterbleiben einer Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) im Einzelnen überprüft und dazu ausgeführt:
25 
„Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
26 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
27 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
28 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.“
29 
Auch diese Ausführungen des Senats zum unbereinigten Lehrangebot werden durch die von Klägerseite im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Einwendungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere, soweit pauschal vorgebracht wird, dass es hinsichtlich einzelner kapazitätsungünstiger Stellenveränderungen an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung fehle. Dieser Vortrag setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat, die Stellenveränderungen im Ergebnis somit kapazitätsgünstig waren. Soweit von Klägerseite die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine rechtliche Bedeutung zu. Danach werden Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung (vgl. Senatsurteil vom 22.03.1991, a.a.O.). Nachdem die Klägerseite weder die Vakanzen von 17 SWS gegenüber 8,3 SWS nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 72 nach Juris) noch die Tatsache in Frage stellt, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 29 nach Juris), ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt oder ersichtlich.
30 
b) Der von der Beklagten angesetzte Dienstleistungsabzug kann lediglich hinsichtlich des Exports in den Masterstudiengang Molekulare Medizin nicht anerkannt werden (aa). Im Übrigen, also hinsichtlich des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS (bb [1]), für den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin in Höhe von 8,9112 SWS (bb [2])und für den Studiengang Zahnheilkunde in Höhe von 35,0366 SWS (bb [3]), insgesamt also 50,1578 SWS, begegnet der vorgenommene Abzug keinen rechtlichen Bedenken (bb).
31 
aa) Die Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin können für das Studienjahr 2009/2010 nicht vom Lehrangebot abgesetzt werden. Denn zum Wintersemester 2009/2010 waren noch keine Studierenden in diesem Studiengang eingeschrieben. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Rn. 85 nach Juris) verwiesen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
32 
bb) (1) Bei den im Rahmen der Kapazitätsberechnung dem Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS zugrunde gelegten Lehrveranstaltungen handelt es sich um die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten“ sowie „Physiologie für Pharmazeuten“ mit je 3 SWS und um das Praktikum „Physiologie für Pharmazeuten“ mit 2 SWS. Diese Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für das Wintersemester 2009/2010 als Lehrveranstaltungen der Medizinischen Fakultät ausgewiesen. Sie gehören auch zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker - AAppO - (vgl. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO in der hier maßgeblichen Fassung vom 14.12.2000, BGBl. I, S. 1716). Aus dem Studienplan für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie der Fakultät für Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften, der am 08.11.2008 beschlossen wurde, ergibt sich, dass es sich um im zweiten bzw. dritten Studienhalbjahr vorgesehene Pflichtlehrveranstaltungen in diesem zeitlichen Umfang handelt. Ihrer Kapazitätsberechnung legt die Beklagte zur weiteren Berechnung des Dienstleistungsexports bei den Vorlesungen eine Gruppengröße (g) von 90 und einen Faktor (f) von 1,0, bei dem Praktikum eine Gruppengröße von 14 und einen Faktor von 0,5 zugrunde. Daraus errechnet sie einen Curricularanteil (CA) von insgesamt 0,1380 (je 0,0333 für die Vorlesungen plus 0,0714 für das Praktikum) und, nach Multiplikation mit den hälftigen Studienanfängerzahlen (Aq/2), also 45, einen Dienstleistungsbedarf von 6,2100 SWS. Diese Berechnung des Dienstleistungsexports für die Pharmazie ist nicht substantiiert angegriffen. Sie entspricht der maßgeblichen Berechnungsformel (vgl. I. Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO VII). Die zugrunde gelegten Zahlen sind anhand des Curricularnormwertes für den Studiengang Pharmazie (vgl. Nr. 1.17 der Anlage 2 zur KapVO VII) mit insgesamt 4,5 sowie einer Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/2010 von 90 Studienanfängern plausibel und nicht zu beanstanden.
33 
Ausgehend davon wendet sich die Berufung mit Erfolg gegen die Ablehnung der Berücksichtigungsfähigkeit der insoweit von der vorklinischen Lehreinheit tatsächlich erbrachten Dienstleistungen im angefochtenen Urteil. Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass diese allein wegen der fehlenden Normierung des zeitlichen Umfangs in der Studienordnung der Beklagten für Pharmazie vom 27.02.2002 bzw. der Approbationsordnung für Apotheker ausscheide. Denn die vom Verwaltungsgericht dabei angenommene Verpflichtung, in der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs neben der Art der Lehrveranstaltung auch deren zeitlichen Umfang normativ festzulegen, ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
34 
Ausgangspunkt für die Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports ist § 11 KapVO VII (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, Juris). Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Hierin liegt zunächst eine Definition des kapazitätsrechtlichen Begriffs „Dienstleistung“; gleichzeitig ist der Formulierung „zu erbringen hat“ zu entnehmen, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung bestehen muss. Demgemäß besteht Einigkeit, dass nur solche Lehrveranstaltungen vom Lehrangebot abzuziehen sind, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 09.07.2002 -, 10 NB 612/02 - Juris; Hess.VGH, Beschlüsse vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris, und vom 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192, Ls. 3; OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. -, Juris; Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 448 m.w.N.). Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass Lehrveranstaltungen, die nicht - wenigstens - in den Studienplan der zuständigen Fakultät aufgenommen sind und (nur) der Vertiefung des wissenschaftlichen Lehrstoffs dienen, grundsätzlich nicht als Dienstleistung vom Lehrangebot der sie erbringenden Lehreinheit abgezogen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 29.03.1979 - NC IX 15/79 -, Juris).
35 
Sowohl die Studienordnung des Senats der Beklagten für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.02.2002 (vgl. Anlage 1, Teil A und C) als auch die Approbationsordnung für Apotheker (Anlage 1, Stoffgebiet D zu § 2 Abs. 2 AAppO, BGBl. I 2000, 1716) sehen Vorlesungen zu Anatomie und Physiologie und einen Kurs Physiologie als Pflichtlehrstoff vor.
36 
Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports darüber hinausgehend erfordert, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruht, sodass auch im Rahmen des nicht zugeordneten Studiengangs die kapazitätsbestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine derartige normative Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs wird von der Rechtsprechung überwiegend als rechtlich nicht geboten betrachtet (Hess.VGH, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris und Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. - Juris und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris; Nds.OVG, Beschlüsse vom 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -, Juris und vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, Juris; a.A. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 455). Der Senat hält diese Auffassung für überzeugend.
37 
Dem Wortlaut des § 11 KapVO VII und der gesetzlichen Systematik lassen sich konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit einer normativen Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs nicht entnehmen. So sind nach § 11 Abs. 2 KapVO VII zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen - lediglich - „Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind“. Hier wird somit festgelegt, dass zur Berechnung auf die Studienanfängerzahlen abzustellen ist, wobei zu deren Ermittlung Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, als zulässig erachtet werden. Der Wortlaut der Bestimmung lässt somit nicht nur offen, ob bzw. inwieweit Anforderungen an die Förmlichkeit einer Quantifizierung zu stellen sind. Er spricht aufgrund der gewählten Formulierungen „voraussichtlich“ und „Entwicklung“, welche eine Normierung gerade ausschließen, sogar gegen ein vom Verordnungsgeber beabsichtigtes Normierungserfordernis für Dienstleistungen.
38 
In systematischer Hinsicht kommt zunächst dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Verordnungsgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen haben, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet. Beispielsweise schreibt das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) in § 5 Abs. 4 Satz 3 vor, dass zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen ist, was nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338; zu weiteren Normierungserfordernissen vgl. § 6 Abs. 2 Satz 7, § 11 Abs. 1, 3 u. 4 HZG sowie § 1 Abs. 3, § 5a KapVO VII; ferner Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006, GBl. 2007, S. 523; Art. 19 § 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 521 338). Ausdrückliche Normierungserfordernisse für die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge sehen indes weder das Hochschulzulassungsgesetz noch andere Bestimmungen vor. Insoweit liefe es der Regelungssystematik zuwider, würde man aus § 11 Abs. 1 KapVO VII über die dort vorausgesetzte grundsätzliche Dienstleistungspflicht hinaus ohne weiteres das zwingende Gebot einer rechtssatzmäßigen Regelung von Einzelheiten dieser Pflicht ableiten.
39 
Zu Recht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf die in der KapVO VII angelegten Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Lehraufwands für den in der Kapazität zu berechnenden Studiengang selbst und den Dienstleistungsbedarf des nachfragenden Studiengangs. Für ersteren wird als Berechnungsparameter auf die jährliche Aufnahmekapazität abgestellt, welche nach § 5 KapVO VII unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots rechnerisch zu ermitteln ist. Demgegenüber stellt § 11 KapVO VII für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs allein auf die Studienanfängerzahlen anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen oder der bisherigen Entwicklung ab. Auch die unterschiedliche Terminologie und die fehlenden konkreten Vorgaben zur Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 11 Abs. 2 KapVO VII legen nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Dem entspricht es, dass die KapVO VII auch ausschließlich für die Lehrnachfrageseite die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 - Juris). Auch aus Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 - Staatsvertrag 2006 - (GBl. 2007 S. 523) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort als kapazitätsbestimmendes Kriterium der Ausbildungsaufwand genannt wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 bis 6 Staatsvertrag 2006), der in § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII als „Curricularnormwert“ definiert ist, bezieht er sich nicht auf die nachfragenden Studiengänge, sondern auf den Ausbildungsaufwand des - nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2006 in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen - Studiengangs, dessen Studienplätze festzusetzen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -, Juris).
40 
Auch teleologische Erwägungen sprechen für die hier vertretene Auffassung. Denn mit der besonderen Regelung des § 11 KapVO VII gibt der Normgeber hinreichend deutlich seinen Willen zu einer pauschalierenden und vereinfachenden Berechnung des Dienstleistungsexports zu erkennen, die etwa auch die Anwendbarkeit der speziellen Regelungen des Dritten Abschnitts der KapVO VII im Hinblick auf den Dienstleistungsexport ausschließt. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 73/90 - zur damaligen KapVO V, die insoweit keine Unterschiede aufweist; zuletzt Beschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -, vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, Juris und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338, und Juris, dort Rn. 22), dass im Rahmen des Dienstleistungsexports die Studienanfängerzahlen nicht um eine Schwundquote zu bereinigen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO, wonach die voraussichtlichen Zulassungszahlen dieser Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind, sowie aus der Systematik der KapVO VII. Nach deren § 14 Abs. 3 Nr. 3 kommt eine Erhöhung (der Zulassungszahl) nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern erfährt (Schwundquote). Damit wird die Grundregel des § 14 Abs. 1 KapVO VII (im dritten Abschnitt: Überprüfung des Berechnungsergebnisses) konkretisiert, wonach das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen ist, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das nach Maßgabe einer (eventuellen) Schwundquote gem. § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII zu korrigierende Ergebnis (Zulassungszahl) ist also zunächst allein nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts, und damit unter anderem in Anwendung des § 11 Abs. 2 KapVO VII zu berechnen, der eine Korrektur der für die Berechnung des Dienstleistungsexports anzusetzenden Studienanfängerzahlen in (analoger) Anwendung der Schwundregelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII nicht vorsieht (so auch die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 357/13 NC u.a. -, Juris; Sächs.OVG, Beschluss vom 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 11.10.1994 - 7 CE 93.10288 u.a. -, Juris; a.A. Nds.OVG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 NB 1048/06 - Juris). Der Verordnungsgeber bringt in § 11 Abs. 2 KapVO zum Ausdruck, dass es nicht auf die (schwundbereinigten) „Studentenzahlen“ oder „Studierendenzahlen“ ankommt, sondern vereinfachend die Zulassungszahlen der Studienanfänger zugrunde gelegt werden sollen. Der Sinn der Vorschrift liegt mithin letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung. (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 09.09.2009 - NC 2 B 129/09 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
41 
Vor allem auch diese pauschalierende und vereinfachende Intention des Verordnungsgebers, die nicht zuletzt damit zusammenhängen mag, dass - wie auch von der Beklagten geltend gemacht - der Dienstleistungsbedarf als bloßer Unterstützungsaufwand für andere Studiengänge jedenfalls bei typisierender Betrachtung regelmäßig einen deutlich untergeordneten Teil gegenüber dem Aufwand für den eigentlich zu berechnenden Studiengang ausmacht, lässt es gerechtfertigt erscheinen, hier geringere Normierungsanforderungen zu stellen.
42 
Der erkennende Senat hat sich in seiner Rechtsprechung zur Frage einer Normierungspflicht im Rahmen von § 11 KapVO VII noch nicht konkret geäußert.
43 
Dem Senatsurteil vom 15.02.2000 (NC 9 S 39/99, Juris) lag zum einen das Sonderproblem der Bildung einer (neuen) Lehreinheit zugrunde, welche ohne zugeordneten Studiengang allein Dienstleistungen erbringen sollte, und zum anderen die kapazitätsungünstige Abweichung der Gruppengrößen einzelner Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts vom ZVS-Studienplan. Vor diesem Hintergrund hat der Senat darauf hingewiesen, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraussetzen. Soweit die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen habe, würden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen seien. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlange, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergebe sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten würden. Allerdings dürfe die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorlägen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hätten. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge hätten, müsse die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen. Kapazitätsungünstige Folgen könnten sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweiche und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruhe, gälten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch sei sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliege, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst träfen (Senatsurteil vom 15.02.2000, a.a.O.). Das insoweit vom erkennenden Senat aufgestellte Erfordernis einer Quantifizierung des Curriculums im Hinblick auf die Gruppengröße und die Abweichung vom ZVS-Studienplan betraf somit die Frage der Normierungspflicht von Berechnungsparametern des zulassungsbeschränkten Studiengangs Humanmedizin selbst und nicht von Dienstleistungen.
44 
Mit Beschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 175/05 -, hat der Senat die Anforderungen an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Maßnahmen in gewissem Umfang auch auf als Dienstleistung erbrachte Lehrveranstaltungen ausgedehnt und dazu ausgeführt:
45 
„Die Frage nach der Verteilung der Ausbildungsressourcen auf mehrere fachverwandte Studiengänge ist … (nämlich) in erster Linie nicht eine solche der Kapazitätsnutzung, sondern betrifft darüber hinaus den Inhalt und die Reichweite des Anspruchs des hochschulreifen Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl. … Wenn es aber um einen veränderten Einsatz vorhandener Ressourcen geht, so sind … auch die Rechte der Studienplatzbewerber berührt und dürfen nicht ausgeblendet werden. Werden demnach die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dies führt dann dazu, dass sich die Hochschule kapazitätsrechtlich so behandeln lassen muss, als ob die Maßnahme nicht erfolgt wäre. … Demnach ist der Dienstleistungsexport für die neu eingerichteten Studiengänge nicht anzuerkennen.“
46 
In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris, im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstleistungen für den neu eingerichteten, keiner Lehreinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin festgestellt, dass die Abwägungsentscheidung vom Senat der Hochschule zu treffen sei, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen obliege. Die vom Senat zu beschließende Studienordnung müsse auch Betreuungsrelationen umfassen. Dem lag wiederum zugrunde, dass eine hochschulorganisatorische Maßnahme eine gerechte Abwägung voraussetze, welche auch kapazitätsungünstige Gruppengrößen, wie bereits im Senatsurteil vom 15.02.2000 ausgeführt, umfasse.
47 
In dieser Entscheidung ist der Senat indes ersichtlich nicht von einer generellen Pflicht zur Normierung kapazitätsbestimmender Faktoren bei Dienstleistungen im Sinne des § 11 KapVO VII ausgegangen. Die Vorschrift wird dort gar nicht angesprochen. Anlass und Grund für die Annahme bestimmter formeller Anforderungen war nicht die Erbringung von Dienstleistungen an sich, sondern vielmehr die Neueinrichtung eines Studiengangs und damit eine konkrete hochschulorganisatorische Maßnahme, die sich aus der Sicht der vorklinischen Lehreinheit unmittelbar kapazitätsmindernd auswirkte.
48 
Oben ist dargelegt worden, dass § 11 KapVO VII gerade mit Blick auf den mit ihm verfolgten Zweck der Pauschalierung und Vereinfachung nicht entnommen werden kann, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruhen muss. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob an den im Beschluss von 13.06.2008 enthaltenen Aussagen zur Normierungspflicht im Falle von Dienstleistungen festzuhalten ist. Dies kann hier freilich dahinstehen. Denn der bisherigen Rechtsprechung können, wie aufgezeigt, im Zusammenhang mit der Dienstleistung nach § 11 KapVO VII Normierungserfordernisse im Hinblick auf kapazitätsbestimmende Faktoren allenfalls im Falle hochschulorganisatorischer Maßnahmen mit unmittelbar kapazitätsmindernder Wirkung, etwa bei der Neueinrichtung von Studiengängen, entnommen werden. Darum geht es hier indes nicht. Die Lehreinheit Vorklinik erbringt vielmehr unbeanstandet seit langem in nahezu unveränderter Höhe tatsächlich Dienstleistungen für die Pharmazie, was von der Klägerseite auch nicht in Frage gestellt wird. Im Übrigen besteht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Pharmazie ebenfalls um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt, kein Anlass zur Annahme, dass durch das Fehlen einer normativen Regelung zum Umfang des Dienstleistungsexports die Rechte der Studienanfänger des Studiengangs Medizin auf Kapazitätsausschöpfung verletzt sein könnten.
49 
Eine generelle Normierungspflicht für sämtliche Berechnungsparameter eines Dienstleistungsexports ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebots einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, so dass dieser selbst regeln muss, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71-, BVerfGE 33, 303, 338 ff.; Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291, 327). Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten können dagegen auch anderen Stellen jedenfalls so lange überlassen werden, wie eine erschöpfende Nutzung sichergestellt ist (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194). Bedarf es somit nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren (BVerfG a.a.O. S. 196), so kann auch die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzugs zu Lasten eines zulassungsbeschränkten Faches nicht davon abhängen, dass sich der auf den „importierenden“ Studiengang angesetzte Curricularanteil vollständig aus normativen Regelungen ergibt (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 22.10.2009 - 7 CE 09.10572 u.a. -, Juris; Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142.09/MM.WB -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris).
50 
Im Übrigen kommt der Kapazitätsverordnung und damit auch der Bestimmung des § 11 KapVO VII selbst eine den Inhalt des Zugangsrechts des Hochschulbewerbers (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzende Wirkung zu. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die allein als zutreffend gelten könnten. Die bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Hochschulbewerber, der Hochschullehrer und der zugelassenen Studierenden erforderliche Konkretisierung ist mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden. Dass dieser mit der nach den vorstehenden Darlegungen auf eine Pauschalierung und Vereinfachung der Kapazitätsberechnung angelegten Vorschrift des § 11 KapVO VII überschritten würde, ist nicht erkennbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
51 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG. Denn es bleibt jedenfalls bei einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, ob und inwieweit die von der Hochschule angesetzten kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die tatsächlichen Erfordernisse und Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes des nicht zugeordneten Studiengangs gerechtfertigt sind. Im vorliegenden Fall sind insoweit Einwände weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insoweit bestehen an der sachlichen Notwendigkeit des geltend gemachten Dienstleistungsexports keinerlei Zweifel.
52 
Damit kann dahinstehen, ob die durch den Senat der Beklagten am 29.02.2012 beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) zu einer rückwirkenden Heilung des behaupteten Normierungsmangels für das Wintersemester 2009/2010 geführt haben oder ob die nunmehr förmlich festgesetzten Berechnungsparameter zumindest als Ersatzmaßstab tauglich wären.
53 
(2) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 Semesterwochenstunden (SWS) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Aus den unter (1) dargelegten Gründen kann dem Verwaltungsgericht auch insoweit nicht darin gefolgt werden, dass die Berücksichtigung des Exports wegen der fehlenden Normierung der Betreuungsrelationen in der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 21.10.2008 ausscheidet.
54 
Der Dienstleistungsexport ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Der Senat hat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - Folgendes ausgeführt:
55 
„Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.“
56 
An diesen Feststellungen, die im Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Da von Klägerseite auch keine durchgreifenden Einwendungen gegen die konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports erhoben worden sind, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
57 
(3) Auch der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,0366 SWS ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 86 nach Juris), nicht zu beanstanden. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Gründe, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.) zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
58 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 397 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt 50,1578 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 346,8422 Semesterwochenstunden zugrunde legen (so auch schon Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, a.a.O.).
59 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den neu eingerichteten, der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. (s.o. 1. b, aa) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität von Studienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
60 
a) Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8792, bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4756 angesetzt. Dies hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 90 – 110 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4756) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - und vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - ). Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um eine ohnehin hinnehmbare, lediglich geringfügige Abweichung des praktizierten CA vom Richtwert der ZVS handelt (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 96 nach Juris.
61 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
62 
aa) Die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B. Sc. und Molekulare Medizin M. Sc. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahme genügt den an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Entscheidungen zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen, gegen die mit der Berufung durchgreifende Einwände nicht erhoben worden sind (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 113 -115 bei Juris). Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt:
63 
„Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.“
64 
Das Vorbringen der Klägerseite im Berufungsverfahren gibt dem Senat auch nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von dieser Feststellung abzurücken.
65 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff., 426 ff.), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 118 f. nach Juris).
66 
Unabhängig davon hat der Senat bereits im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der kleinen Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, dargelegt, dass diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). An der sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters hat der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Fakultätsassistentin B. hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Betreuungsrelation in den Wahlfächern aus mehreren Gründen geboten sei. Schon Sicherheitsaspekte erforderten eine intensive Betreuung, da mit Radioaktivität und Zellgiften gearbeitet werde. Hinzu komme die Arbeit an hochsensiblen teuren technischen Geräten, wie etwa einem Massenspektrometer. Weiter fänden auch Tierversuche statt, die aus Gründen des Tierschutzes eine geringe Gruppengröße erforderten. Es werde zudem ein großes Spektrum an Wahlfächern angeboten, die sich vermehrten und veränderten. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2013 hat sie ausgeführt, dass die Betreuung bei den komplexen und aufwändigen Praktika (zwangsläufig) im Verhältnis 1:1 liege (vgl. hierzu auch Kapazitätsakte, S. 34). Die Studierenden müssten hier intensiv praktisch angeleitet werden. Die Vorbereitung, Organisation, Technik und Handhabung größerer wissenschaftlicher Laborversuche lerne man nicht im Selbststudium. An anderer Stelle heißt es, die Besonderheit dieser Veranstaltungen bestehe darin, dass Aufgabe der Teilnehmer die selbständige Bearbeitung und Abwicklung eines eigenen, klar definierten Forschungsprojekts (im Gegensatz zur Durchführung eines Routine-Versuchsprogramms) ist, die Projekte von einzelnen Forschungslabors nach dem jeweiligen Stand der dort angesiedelten aktuellen Forschung an die Studierenden verteilt werden und in den Forschungslabors und nicht in studentischen Kursräumen stattfinden (vgl. hierzu die Stellungnahme von Privatdozent Dr. R., mitgeteilt im Schreiben des Studiendekans vom 10.01.2012, sowie die Kapazitätsakte, S. 33). Vor dem Hintergrund dieser konkreten und in sich stimmigen Darlegungen hält der Senat an seiner im Eilverfahren getroffenen Beurteilung auch im Berufungsverfahren fest. Dabei spricht für die kapazitäre Rechtfertigung der geringen Gruppengröße nicht zuletzt, dass gerade das ausbildungsintensive studienbegleitende Wahlfachpraktikum eine wesentliche, für die Profilbildung der Hochschule bedeutsame Neuerung des Bachelorstudiengangs war (vgl. Kapazitätsakte, S. 33, sowie noch unten unter cc).
67 
Die Prüfungsordnung vom 15.12.2009 kann auch bereits im gegenständlichen Studienjahr 2009/2010 berücksichtigt werden. Hierzu hat der Senat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
68 
„Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.“
69 
Diese Erwägungen sind im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffen worden, sodass hierauf Bezug genommen werden kann.
70 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger ist mit der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 wirksam ein Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin festgesetzt worden.
71 
Der Senat hat hierzu im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
72 
„Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und wurden für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
73 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
74 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
75 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
76 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.“
77 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch angesichts der von Klägerseite im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen nach erneuter Überprüfung fest. Die Festlegung des Curricularnormwertes beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, welcher komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält. Die Grenzen dieses Spielraumes liegen bei der Festsetzung des Curricularnormwertes nach oben in einem Aufwand, der das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet und dadurch das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung verletzt („unzulässige Niveaupflege"), nach unten in einem Aufwand, der den gebotenen Mindeststandard an Ausbildung nicht abdeckt (vgl. bereits Senatsurteil vom 27.11.1979, - IX 3751/78 -, DÖV 1980, 259, 269). Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraums überschritten hat. Ergänzend ist auszuführen:
78 
An einem formell ordnungsgemäßen Zustandekommen der vom Wissenschaftsministerium in der vorgeschriebenen Form der Rechtsverordnung vorgenommenen Curricularwertfestsetzung bestehen für den Senat keine Zweifel. Die von der Klägerseite erhobenen Einwände, die u.a. dahin gehen, der zuständige Ministerialbeamte habe keine eigenständige Prüfung des CNW insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgenommen, gehen fehl. Denn für die hier maßgebliche Frage der Zulässigkeit der Bildung der Anteilquote nach § 12 Abs. 1 KapVO VII für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor kommt es allein darauf an, ob die Festsetzung des Normwerts durch das Ministerium in der Form der Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 4 HZG im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64, 33; BVerfG, Beschluss vom 10.03.1999 - 1 BvL 27/97 -, Juris). Das Gesetz stellt insoweit keine besonderen Anforderungen an das Verfahren, das Zustandekommen oder die Qualität des Rechtssetzungsakts. Auf die Motivlage des sachbearbeitenden Beamten im Ministerium kam es nicht an, sodass den diesbezüglichen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen Nr. 1 - 4 schon mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen war. Im Übrigen lagen dem Ministerium bei der Festsetzung des CNW die hierfür erforderlichen Unterlagen vor (vgl. die mit Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2013 als Anlagen 1 – 3 vorgelegten Schreiben des Rektorats an das MWK jeweils vom 28.05.2009). Dies gilt vor allem für den quantifizierten Studienplan, der sämtliche Pflichtlehrveranstaltungen für die einzelnen Fachsemester mit Angaben zur Art, zu den Semesterwochenstunden, dem Anrechnungsfaktor, der Betreuungsrelation sowie die darauf entfallenden Curricularwerte - sowohl insgesamt als auch aufgeteilt auf die beteiligten Lehreinheiten - ausweist. Der Studienplan für den Bachelor-Studiengang ist vollumfänglich nachvollziehbar und weicht im Übrigen hinsichtlich der angebotenen Lehrveranstaltungen nur unwesentlich von den ersten sechs Semestern des früheren Diplomstudiengangs ab. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 13.08.2010 dargelegt, hat das Wissenschaftsministerium die deutlichen Unterschiede im Ausbildungsaufwand der Standorte Freiburg, Tübingen und Ulm klar erkannt und auf die Bedeutung zurückgeführt, die die Beklagte dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Profilbildung beigemessen hat (vgl. die mit Schreiben vom 10.09.2009 an das VG Sigmaringen übersandten Unterlagen zum Rechtssetzungsverfahren einer Änderung der KapVO des Wissenschaftsministeriums vom 30.06.2009).
79 
Dass das Ministerium durch eine beschleunigte Festsetzung eines Curricularnormwertes für das Wintersemester 2009/2010 eine Berücksichtigungsfähigkeit des auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. entfallenden Lehraufwands der vorklinischen Lehreinheit im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung der Humanmedizin ermöglichen wollte, kann nicht beanstandet werden. Diese Vorgehensweise war zumindest nachvollziehbar, da der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.05.2009 für das Wintersemester 2008/2009 eine Berücksichtigungsfähigkeit des inhaltlich nicht beanstandeten Lehraufwands für den Diplomstudiengang Molekulare Medizin allein im Hinblick auf den formellen Gesichtspunkt des Fehlens einer normativen Festsetzung des Curricularnormwertes abgelehnt hatte. Das Bestreben, einer verwaltungsgerichtlichen Beanstandung zeitnah Rechnung zu tragen, kann die Rechtmäßigkeit eines Normsetzungsakts nicht in Frage stellen.
80 
Der Senat vermag auch den materiellen Rügen der Klägerseite nicht zu folgen.
81 
Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
82 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
83 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
84 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
85 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
86 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
87 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und -inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
88 
Soweit der Beweisantrag Nr. 4 auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens abzielte, war auch diesem nicht nachzugehen. Bei der unter Beweis gestellten Frage nach der „Gleichartigkeit“ der Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master an der Beklagten und an den Universitäten Ulm und Tübingen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG handelt es sich um keine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Unabhängig davon war der Beweisantrag insoweit im Sinne des § 87 b Abs. 3 VwGO verspätet. Denn er ist erst nach der auf den 24.05.2013 bestimmten Frist eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats indes im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern und die verspätete Anbringung des Beweisantrags ist nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Im Verfahren NC 9 S 685/12 sind konkrete Entschuldigungsgründe für das späte Vorbringen (mit Schriftsatz vom 05.06.13) nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich. Im Verfahren NC 9 S 684/12 sind die Beweisanträge erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. Es ist nicht glaubhaft gemacht und nicht ersichtlich, dass diese dem Senat nicht bereits vorher zur Kenntnis hätten gebracht werden können.
89 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist oben (unter aa) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.
90 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
91 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten lässt eine gerichtlich zu beanstandende Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen nicht erkennen.
92 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zunächst auf die Berechnung des CNW auf S. 82 ff der Kapazitätsakten der Beklagten [Stand 25.09.2009] verwiesen. Die Lehrveranstaltungen, für die dort ein Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit angesetzt wurde (Spalte: LE Vorklinik), entsprechen in Art, zeitlichem Umfang und Betreuungsrelation der Prüfungsordnung vom 15.12.2009.
93 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B. Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
94 
Die Beklagte hat schriftsätzlich die tatsächlich an den Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen der Vorklinik benannt (Schreiben des Studiendekans der Humanmedizin vom 29.05.2013, vorgelegt mit Beklagten-Schriftsatz vom 05.06.2013) und bestätigt, dass die der Vorklinik zugeschriebenen Veranstaltungen für die Molekulare Medizin im streitgegenständlichen Semester, die in die Berechnung eingegangen sind, tatsächlich und ausschließlich von Angehörigen dieser Lehreinheit ohne Beteiligung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten durchgeführt wurden. Weiter wurde angegeben (Schreiben des Studiendekanats Molekulare Medizin vom 07.06.2013, Anlage zum Beklagten-Schriftsatz vom 07.06.2013), dass von den insgesamt 13 Wahlfächern 5 unter Beteiligung der Vorklinik stattfänden. Es handle sich um Biochemie/Molekularbiologie, Entwicklungsbiologie, Neurobiologie, Neuroanatomie und Neurophysiologie. Darüber hinaus hat die zuständige Fakultätsassistentin bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, bei der Zuordnung von Wahlfächern zur Vorklinik richte sie sich nicht nach der Bezeichnung der Lehrveranstaltung, sondern sie orientiere sich strikt an den tatsächlich für die Veranstaltung vorgesehenen Lehrpersonen. Diese stammten alle aus der Vorklinik, auch wenn sie teilweise von der Ausbildung her z.B. Biochemiker seien. Andere Lehrpersonen als Vorkliniker seien beispielsweise im Fach Anatomie gar nicht in der Lage, die Veranstaltungen zu halten. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden, zumal sämtliche Fächer den zur vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Instituten zugeordnet werden können. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der diesbezügliche Beweisantrag Nr. 5 bezog sich auf einen hier nicht gegenständlichen Berechnungszeitraum und war deshalb bereits unerheblich. Außerdem war er wegen mangelnder Substantiierung unzulässig und schließlich auch verspätet, da die Auskunftspersonen nicht benannt wurden bzw. ihre Vernehmung eine Vertagung erforderlich gemacht hätte. Zur weiteren Begründung des Ausschlusses verspäteten Vortrags wird auf die obigen Ausführungen unter b) cc) (vorletzter Absatz) verwiesen.
95 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
96 
Hierzu hat die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung angegeben, der prognostizierte Ansatz von 20% sei anhand des Zahlenmaterials bis 2007/2008 im Diplomstudiengang erfolgt. In dieser Zeit hätten zwischen 19% und 24% ein Wahlfach der Vorklinik gewählt. Ab 2006/2007 seien es stets über 20% gewesen. Seit Einführung des Bachelor-Studiengangs liege der Anteil tatsächlich sogar höher, nämlich zwischen 25% und 40%. Die höhere Quote von Wahlfächern der Vorklinik liege wohl daran, dass die Wahlfächer nunmehr früher, nämlich ab dem 1. Fachsemester, angesiedelt seien, während sie beim Diplomstudiengang erst im 3. Studienjahr stattgefunden hätten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 07.06.2013).
97 
Auf der Grundlage dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat in Ansehung der vorliegenden quantifizierten Studienpläne des Diplom-Studiengangs einerseits und des Bachelor-Studiengangs andererseits keinen Anlass hat, ist davon auszugehen, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Da der Umfang der der vorklinischen Lehreinheit zuzurechnenden Wahlfächer im Rahmen der Kapazitätsberechnung für den erstmals im gegenständlichen Wintersemester 2009/2010 eingeführten Bachelorstudiengang vor Beginn des Berechnungszeitraums zu bestimmen war, kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, dass auf die vom Diplomstudiengang vorliegenden Erfahrungswerte zurückgegriffen wurde. Soweit sich Beweisantrag Nr. 7 darauf richtete, die tatsächliche quantitative Belegung der Wahlfächer in den Studienjahren 2008/2009 bis 2012/2013 im Wege des Zeugenbeweises zu klären, waren die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich. Denn für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum kam es allein darauf an, ob die von der Beklagten zuvor angestellte Prognose zu beanstanden war. Allein der Umstand, dass es möglicherweise in der Folgezeit zu einer von der Prognose abweichenden Belegung kommt, ist nicht geeignet, die Prognose fehlerhaft zu machen. Für die mit dem Beweisantrag Nr. 7 ferner begehrte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bestand aus der Sicht des Senats mit Blick auf die ihm vorliegenden, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung ausreichend aussagekräftigen Unterlagen kein hinreichender Anlass. Unabhängig davon fehlte es angesichts der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen am Vortrag hinreichend bestimmter und konkreter Beweistatsachen und war der Beweisantrag insoweit auch verspätet (zur näheren Begründung der Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO s.o. unter b) cc) vorletzter Absatz).
98 
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlfachveranstaltungen in der Praxis nicht mit den festgelegten Gruppengrößen von g = 4 durchgeführt werden, sind weder von der Klägerseite aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil lassen es die von der Beklagten zur Rechtfertigung dieser Betreuungsrelation vorgelegten Unterlagen wie die Bekundungen der Fakultätsassistentin B. als praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass diese Veranstaltungen mit einer geringeren Betreuungsrelation durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Beweisantrag Nr. 6 um einen Beweisermittlungsantrag. Der im Beweisantrag genannte Begriff der „erheblich höheren Gruppengröße“ ist im Übrigen ersichtlich unbestimmt.
99 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für eine Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B. Sc., entschieden hat. Ausgehend von dem von der Beklagten offen gelegten Berechnungsmodell nach Anlage 3 zur Kapazitätsakte vom 25.09.2009 (S. 16) verändert sich im Zahlenmaterial allein das bereinigte Lehrangebot auf 346,8422 SWS (statt 338,0927 SWS in der Kapazitätsberechnung). Demgegenüber bleibt die Formel
100 
Bereinigtes Lehrangebot x 2 : (CaHM x (100%-y%) + CaMM xy%)xy% = 30
101 
unverändert.
102 
Im nächsten Rechenschritt wird durch Einsetzung des Zahlenmaterials und Umformung auf das zu ermittelnde Ergebnis y% (Anteilquote Molekulare Medizin B.Sc.) folgende Gleichung gebildet:
103 
y% = 30 : 676,1854 (bereinigtes Lehrangebot x 2) x (187,92% - 0,43y%).
104 
Tauscht man nun das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte verdoppelte bereinigte Lehrangebot von 676,1854 gegen die wegen Veränderung des Dienstleistungsexports ermittelte Zahl von 693,6844 aus, ergibt sich folgende Gleichung:
105 
y% = 30 : 693,6844 x (187,92% - 0,43y%).
106 
Die weitere Berechnung verändert sich wie folgt:
107 
y% = 0,043247332 x (187,92% - 0,43y%).
[vorher: y% = 0,04436653 x (187,92% - 0,43y%)].
108 
y% = 8,127038629 - 0,018596352y%
[vorher: y% = 8,337358364 - 0,019077608y%]
109 
1,018596352y% = 8,127038629
[vorher: 1,019077608y% = 8,337358364]
110 
y% = 7,978664574
[vorher: y% = 8,181279127].
111 
Damit beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,0% [vorher 8,2%] und dementsprechend 92,0% [vorher 91,8%] für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin. Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des Vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
112 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
113 
Dementsprechend verändert sich der gewichtete Curricularanteil auf 1,8447 gegenüber 1,8439 in der Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 345,9985 Studienplätzen für die Humanmedizin.
114 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll. Da für den neu eingerichteten Bachelor-Studiengang noch keine Zahlen zur Schwundberechnung vorlagen, erscheint die Vorgehensweise der Beklagten, auf die Zahlen zum „alten“ Diplomstudiengang zurückzugreifen, grundsätzlich gerechtfertigt, wobei sich diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden tatsächlichen Schwundentwicklung im Bachelorstudiengang mit einer Schwundquote von 0,9524 (vgl. Kapazitätsakte für das Wintersemester 2011/2012) als kapazitätsgünstig erweist. Ausgehend von den Zahlen des Diplomstudiengangs für die zurückliegenden 3 Studienjahre ergibt sich für die dem Bachelor-Studiengang entsprechende Studiendauer von 6 Fachsemestern eine Schwundquote von 0,9134. Daraus errechnen sich ein Schwund von 2,8443 Studienplätzen für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,1935 Studienplätze, insgesamt also 348,152 Studienplätze.
115 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren des Klägers auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
116 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2009/2010 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage - NC 9 S 567/12 - für das vorangehende Wintersemester 2008/2009 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2009/2010.
117 
Doch selbst wenn dessen ungeachtet berücksichtigt wird, dass die Beklagte schon in ihrer Kapazitätsberechnung - kapazitätsgünstig - einen Schwundausgleichsfaktor angesetzt hat, und wenn dieser nun bei der korrigierenden Berechnung der Kapazität für das Wintersemester 2009/2010 zugrunde gelegt wird, führt dies nicht zu einem Erfolg des klägerischen Begehrens. Denn bei Zugrundelegung einer Schwundquote von 0,996 ergeben sich rechnerisch lediglich 349,5502 und gerundet 350 Studienplätze.
118 
Zu einer höheren als der von ihr freiwillig vorgenommenen Schwundkorrektur ist die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet. Bereits im Eilverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 13.08.2010 die Schwundberechnung überprüft und Folgendes ausgeführt:
119 
„Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
120 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.“
121 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der diesbezüglichen Rügen von Klägerseite fest. Aus ihrem Argument, dass gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen Gerichtsmediziner, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten hätten, lässt sich allenfalls etwas zum Verbleibeverhalten der Gruppe der zeitnah endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ entnehmen. Es stellt jedoch nicht die Annahme des Senats eines atypischen Verbleibeverhaltens von nicht endgültig Zugelassenen in Frage. Im Übrigen zeigen die Kläger nicht auf, aufgrund welcher konkreten empirischen Daten der Senat veranlasst sein sollte, seine in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 1792/08 – mit weiteren Nachweisen) vertretenen Annahme, dass sich aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung systembedingt ein atypisch hohes Schwundverhalten ergebe, zu überdenken.
122 
4. Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher im angefochtenen Umfang zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
123 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
124 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
125 
Beschluss vom 11. Juni 2013
126 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatzes richtet, ist begründet.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahl von insgesamt 341 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist von der Zulassungsgrenze von 350 Studienplätzen auszugehen, die das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt hat (Beschlüsse vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. -). Die danach bei einer kapazitätswirksamen Belegung von 342 Studienplätzen zusätzlich verfügbaren 8 Studienplätze sind von der Beklagten mittlerweile endgültig vergeben worden. Über diese den Dienstleistungsexport für den Master-Studiengang Molekulare Medizin betreffende Korrektur hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Schwundberechnung ist nicht zu beanstanden (3.).
18 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
19 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2009/2010 maßgeblichen Fassung vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
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Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
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Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
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1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht in Abweichung von der Kapazitätsberechnung der Beklagten davon ausgegangen, dass ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin wegen des Fehlens von Studierenden für das Wintersemester 2009/2010 nicht anerkannt werden kann (b, aa). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet der von der Beklagten angenommene Dienstleistungsexport im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken (b, bb).
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a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 397 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 14.02.2012, Juris Rn. 23 - 73; vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
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Unabhängig davon hat der Senat anlässlich der bereits im Eilverfahren vorgebrachten Einwendungen mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 358/10 - die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Deputatskürzungen und das Unterbleiben einer Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) im Einzelnen überprüft und dazu ausgeführt:
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„Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
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Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
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Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
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Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.“
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Auch diese Ausführungen des Senats zum unbereinigten Lehrangebot werden durch die von Klägerseite im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Einwendungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere, soweit pauschal vorgebracht wird, dass es hinsichtlich einzelner kapazitätsungünstiger Stellenveränderungen an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung fehle. Dieser Vortrag setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat, die Stellenveränderungen im Ergebnis somit kapazitätsgünstig waren. Soweit von Klägerseite die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine rechtliche Bedeutung zu. Danach werden Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung (vgl. Senatsurteil vom 22.03.1991, a.a.O.). Nachdem die Klägerseite weder die Vakanzen von 17 SWS gegenüber 8,3 SWS nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 72 nach Juris) noch die Tatsache in Frage stellt, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 29 nach Juris), ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt oder ersichtlich.
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b) Der von der Beklagten angesetzte Dienstleistungsabzug kann lediglich hinsichtlich des Exports in den Masterstudiengang Molekulare Medizin nicht anerkannt werden (aa). Im Übrigen, also hinsichtlich des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS (bb [1]), für den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin in Höhe von 8,9112 SWS (bb [2])und für den Studiengang Zahnheilkunde in Höhe von 35,0366 SWS (bb [3]), insgesamt also 50,1578 SWS, begegnet der vorgenommene Abzug keinen rechtlichen Bedenken (bb).
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aa) Die Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin können für das Studienjahr 2009/2010 nicht vom Lehrangebot abgesetzt werden. Denn zum Wintersemester 2009/2010 waren noch keine Studierenden in diesem Studiengang eingeschrieben. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Rn. 85 nach Juris) verwiesen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
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bb) (1) Bei den im Rahmen der Kapazitätsberechnung dem Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS zugrunde gelegten Lehrveranstaltungen handelt es sich um die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten“ sowie „Physiologie für Pharmazeuten“ mit je 3 SWS und um das Praktikum „Physiologie für Pharmazeuten“ mit 2 SWS. Diese Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für das Wintersemester 2009/2010 als Lehrveranstaltungen der Medizinischen Fakultät ausgewiesen. Sie gehören auch zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker - AAppO - (vgl. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO in der hier maßgeblichen Fassung vom 14.12.2000, BGBl. I, S. 1716). Aus dem Studienplan für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie der Fakultät für Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften, der am 08.11.2008 beschlossen wurde, ergibt sich, dass es sich um im zweiten bzw. dritten Studienhalbjahr vorgesehene Pflichtlehrveranstaltungen in diesem zeitlichen Umfang handelt. Ihrer Kapazitätsberechnung legt die Beklagte zur weiteren Berechnung des Dienstleistungsexports bei den Vorlesungen eine Gruppengröße (g) von 90 und einen Faktor (f) von 1,0, bei dem Praktikum eine Gruppengröße von 14 und einen Faktor von 0,5 zugrunde. Daraus errechnet sie einen Curricularanteil (CA) von insgesamt 0,1380 (je 0,0333 für die Vorlesungen plus 0,0714 für das Praktikum) und, nach Multiplikation mit den hälftigen Studienanfängerzahlen (Aq/2), also 45, einen Dienstleistungsbedarf von 6,2100 SWS. Diese Berechnung des Dienstleistungsexports für die Pharmazie ist nicht substantiiert angegriffen. Sie entspricht der maßgeblichen Berechnungsformel (vgl. I. Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO VII). Die zugrunde gelegten Zahlen sind anhand des Curricularnormwertes für den Studiengang Pharmazie (vgl. Nr. 1.17 der Anlage 2 zur KapVO VII) mit insgesamt 4,5 sowie einer Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/2010 von 90 Studienanfängern plausibel und nicht zu beanstanden.
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Ausgehend davon wendet sich die Berufung mit Erfolg gegen die Ablehnung der Berücksichtigungsfähigkeit der insoweit von der vorklinischen Lehreinheit tatsächlich erbrachten Dienstleistungen im angefochtenen Urteil. Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass diese allein wegen der fehlenden Normierung des zeitlichen Umfangs in der Studienordnung der Beklagten für Pharmazie vom 27.02.2002 bzw. der Approbationsordnung für Apotheker ausscheide. Denn die vom Verwaltungsgericht dabei angenommene Verpflichtung, in der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs neben der Art der Lehrveranstaltung auch deren zeitlichen Umfang normativ festzulegen, ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
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Ausgangspunkt für die Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports ist § 11 KapVO VII (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, Juris). Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Hierin liegt zunächst eine Definition des kapazitätsrechtlichen Begriffs „Dienstleistung“; gleichzeitig ist der Formulierung „zu erbringen hat“ zu entnehmen, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung bestehen muss. Demgemäß besteht Einigkeit, dass nur solche Lehrveranstaltungen vom Lehrangebot abzuziehen sind, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 09.07.2002 -, 10 NB 612/02 - Juris; Hess.VGH, Beschlüsse vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris, und vom 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192, Ls. 3; OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. -, Juris; Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 448 m.w.N.). Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass Lehrveranstaltungen, die nicht - wenigstens - in den Studienplan der zuständigen Fakultät aufgenommen sind und (nur) der Vertiefung des wissenschaftlichen Lehrstoffs dienen, grundsätzlich nicht als Dienstleistung vom Lehrangebot der sie erbringenden Lehreinheit abgezogen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 29.03.1979 - NC IX 15/79 -, Juris).
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Sowohl die Studienordnung des Senats der Beklagten für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.02.2002 (vgl. Anlage 1, Teil A und C) als auch die Approbationsordnung für Apotheker (Anlage 1, Stoffgebiet D zu § 2 Abs. 2 AAppO, BGBl. I 2000, 1716) sehen Vorlesungen zu Anatomie und Physiologie und einen Kurs Physiologie als Pflichtlehrstoff vor.
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Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports darüber hinausgehend erfordert, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruht, sodass auch im Rahmen des nicht zugeordneten Studiengangs die kapazitätsbestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine derartige normative Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs wird von der Rechtsprechung überwiegend als rechtlich nicht geboten betrachtet (Hess.VGH, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris und Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. - Juris und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris; Nds.OVG, Beschlüsse vom 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -, Juris und vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, Juris; a.A. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 455). Der Senat hält diese Auffassung für überzeugend.
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Dem Wortlaut des § 11 KapVO VII und der gesetzlichen Systematik lassen sich konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit einer normativen Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs nicht entnehmen. So sind nach § 11 Abs. 2 KapVO VII zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen - lediglich - „Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind“. Hier wird somit festgelegt, dass zur Berechnung auf die Studienanfängerzahlen abzustellen ist, wobei zu deren Ermittlung Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, als zulässig erachtet werden. Der Wortlaut der Bestimmung lässt somit nicht nur offen, ob bzw. inwieweit Anforderungen an die Förmlichkeit einer Quantifizierung zu stellen sind. Er spricht aufgrund der gewählten Formulierungen „voraussichtlich“ und „Entwicklung“, welche eine Normierung gerade ausschließen, sogar gegen ein vom Verordnungsgeber beabsichtigtes Normierungserfordernis für Dienstleistungen.
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In systematischer Hinsicht kommt zunächst dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Verordnungsgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen haben, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet. Beispielsweise schreibt das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) in § 5 Abs. 4 Satz 3 vor, dass zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen ist, was nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338; zu weiteren Normierungserfordernissen vgl. § 6 Abs. 2 Satz 7, § 11 Abs. 1, 3 u. 4 HZG sowie § 1 Abs. 3, § 5a KapVO VII; ferner Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006, GBl. 2007, S. 523; Art. 19 § 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 521 338). Ausdrückliche Normierungserfordernisse für die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge sehen indes weder das Hochschulzulassungsgesetz noch andere Bestimmungen vor. Insoweit liefe es der Regelungssystematik zuwider, würde man aus § 11 Abs. 1 KapVO VII über die dort vorausgesetzte grundsätzliche Dienstleistungspflicht hinaus ohne weiteres das zwingende Gebot einer rechtssatzmäßigen Regelung von Einzelheiten dieser Pflicht ableiten.
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Zu Recht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf die in der KapVO VII angelegten Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Lehraufwands für den in der Kapazität zu berechnenden Studiengang selbst und den Dienstleistungsbedarf des nachfragenden Studiengangs. Für ersteren wird als Berechnungsparameter auf die jährliche Aufnahmekapazität abgestellt, welche nach § 5 KapVO VII unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots rechnerisch zu ermitteln ist. Demgegenüber stellt § 11 KapVO VII für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs allein auf die Studienanfängerzahlen anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen oder der bisherigen Entwicklung ab. Auch die unterschiedliche Terminologie und die fehlenden konkreten Vorgaben zur Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 11 Abs. 2 KapVO VII legen nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Dem entspricht es, dass die KapVO VII auch ausschließlich für die Lehrnachfrageseite die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 - Juris). Auch aus Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 - Staatsvertrag 2006 - (GBl. 2007 S. 523) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort als kapazitätsbestimmendes Kriterium der Ausbildungsaufwand genannt wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 bis 6 Staatsvertrag 2006), der in § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII als „Curricularnormwert“ definiert ist, bezieht er sich nicht auf die nachfragenden Studiengänge, sondern auf den Ausbildungsaufwand des - nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2006 in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen - Studiengangs, dessen Studienplätze festzusetzen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -, Juris).
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Auch teleologische Erwägungen sprechen für die hier vertretene Auffassung. Denn mit der besonderen Regelung des § 11 KapVO VII gibt der Normgeber hinreichend deutlich seinen Willen zu einer pauschalierenden und vereinfachenden Berechnung des Dienstleistungsexports zu erkennen, die etwa auch die Anwendbarkeit der speziellen Regelungen des Dritten Abschnitts der KapVO VII im Hinblick auf den Dienstleistungsexport ausschließt. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 73/90 - zur damaligen KapVO V, die insoweit keine Unterschiede aufweist; zuletzt Beschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -, vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, Juris und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338, und Juris, dort Rn. 22), dass im Rahmen des Dienstleistungsexports die Studienanfängerzahlen nicht um eine Schwundquote zu bereinigen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO, wonach die voraussichtlichen Zulassungszahlen dieser Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind, sowie aus der Systematik der KapVO VII. Nach deren § 14 Abs. 3 Nr. 3 kommt eine Erhöhung (der Zulassungszahl) nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern erfährt (Schwundquote). Damit wird die Grundregel des § 14 Abs. 1 KapVO VII (im dritten Abschnitt: Überprüfung des Berechnungsergebnisses) konkretisiert, wonach das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen ist, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das nach Maßgabe einer (eventuellen) Schwundquote gem. § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII zu korrigierende Ergebnis (Zulassungszahl) ist also zunächst allein nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts, und damit unter anderem in Anwendung des § 11 Abs. 2 KapVO VII zu berechnen, der eine Korrektur der für die Berechnung des Dienstleistungsexports anzusetzenden Studienanfängerzahlen in (analoger) Anwendung der Schwundregelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII nicht vorsieht (so auch die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 357/13 NC u.a. -, Juris; Sächs.OVG, Beschluss vom 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 11.10.1994 - 7 CE 93.10288 u.a. -, Juris; a.A. Nds.OVG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 NB 1048/06 - Juris). Der Verordnungsgeber bringt in § 11 Abs. 2 KapVO zum Ausdruck, dass es nicht auf die (schwundbereinigten) „Studentenzahlen“ oder „Studierendenzahlen“ ankommt, sondern vereinfachend die Zulassungszahlen der Studienanfänger zugrunde gelegt werden sollen. Der Sinn der Vorschrift liegt mithin letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung. (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 09.09.2009 - NC 2 B 129/09 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
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Vor allem auch diese pauschalierende und vereinfachende Intention des Verordnungsgebers, die nicht zuletzt damit zusammenhängen mag, dass - wie auch von der Beklagten geltend gemacht - der Dienstleistungsbedarf als bloßer Unterstützungsaufwand für andere Studiengänge jedenfalls bei typisierender Betrachtung regelmäßig einen deutlich untergeordneten Teil gegenüber dem Aufwand für den eigentlich zu berechnenden Studiengang ausmacht, lässt es gerechtfertigt erscheinen, hier geringere Normierungsanforderungen zu stellen.
42 
Der erkennende Senat hat sich in seiner Rechtsprechung zur Frage einer Normierungspflicht im Rahmen von § 11 KapVO VII noch nicht konkret geäußert.
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Dem Senatsurteil vom 15.02.2000 (NC 9 S 39/99, Juris) lag zum einen das Sonderproblem der Bildung einer (neuen) Lehreinheit zugrunde, welche ohne zugeordneten Studiengang allein Dienstleistungen erbringen sollte, und zum anderen die kapazitätsungünstige Abweichung der Gruppengrößen einzelner Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts vom ZVS-Studienplan. Vor diesem Hintergrund hat der Senat darauf hingewiesen, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraussetzen. Soweit die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen habe, würden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen seien. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlange, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergebe sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten würden. Allerdings dürfe die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorlägen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hätten. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge hätten, müsse die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen. Kapazitätsungünstige Folgen könnten sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweiche und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruhe, gälten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch sei sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliege, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst träfen (Senatsurteil vom 15.02.2000, a.a.O.). Das insoweit vom erkennenden Senat aufgestellte Erfordernis einer Quantifizierung des Curriculums im Hinblick auf die Gruppengröße und die Abweichung vom ZVS-Studienplan betraf somit die Frage der Normierungspflicht von Berechnungsparametern des zulassungsbeschränkten Studiengangs Humanmedizin selbst und nicht von Dienstleistungen.
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Mit Beschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 175/05 -, hat der Senat die Anforderungen an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Maßnahmen in gewissem Umfang auch auf als Dienstleistung erbrachte Lehrveranstaltungen ausgedehnt und dazu ausgeführt:
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„Die Frage nach der Verteilung der Ausbildungsressourcen auf mehrere fachverwandte Studiengänge ist … (nämlich) in erster Linie nicht eine solche der Kapazitätsnutzung, sondern betrifft darüber hinaus den Inhalt und die Reichweite des Anspruchs des hochschulreifen Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl. … Wenn es aber um einen veränderten Einsatz vorhandener Ressourcen geht, so sind … auch die Rechte der Studienplatzbewerber berührt und dürfen nicht ausgeblendet werden. Werden demnach die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dies führt dann dazu, dass sich die Hochschule kapazitätsrechtlich so behandeln lassen muss, als ob die Maßnahme nicht erfolgt wäre. … Demnach ist der Dienstleistungsexport für die neu eingerichteten Studiengänge nicht anzuerkennen.“
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In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris, im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstleistungen für den neu eingerichteten, keiner Lehreinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin festgestellt, dass die Abwägungsentscheidung vom Senat der Hochschule zu treffen sei, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen obliege. Die vom Senat zu beschließende Studienordnung müsse auch Betreuungsrelationen umfassen. Dem lag wiederum zugrunde, dass eine hochschulorganisatorische Maßnahme eine gerechte Abwägung voraussetze, welche auch kapazitätsungünstige Gruppengrößen, wie bereits im Senatsurteil vom 15.02.2000 ausgeführt, umfasse.
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In dieser Entscheidung ist der Senat indes ersichtlich nicht von einer generellen Pflicht zur Normierung kapazitätsbestimmender Faktoren bei Dienstleistungen im Sinne des § 11 KapVO VII ausgegangen. Die Vorschrift wird dort gar nicht angesprochen. Anlass und Grund für die Annahme bestimmter formeller Anforderungen war nicht die Erbringung von Dienstleistungen an sich, sondern vielmehr die Neueinrichtung eines Studiengangs und damit eine konkrete hochschulorganisatorische Maßnahme, die sich aus der Sicht der vorklinischen Lehreinheit unmittelbar kapazitätsmindernd auswirkte.
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Oben ist dargelegt worden, dass § 11 KapVO VII gerade mit Blick auf den mit ihm verfolgten Zweck der Pauschalierung und Vereinfachung nicht entnommen werden kann, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruhen muss. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob an den im Beschluss von 13.06.2008 enthaltenen Aussagen zur Normierungspflicht im Falle von Dienstleistungen festzuhalten ist. Dies kann hier freilich dahinstehen. Denn der bisherigen Rechtsprechung können, wie aufgezeigt, im Zusammenhang mit der Dienstleistung nach § 11 KapVO VII Normierungserfordernisse im Hinblick auf kapazitätsbestimmende Faktoren allenfalls im Falle hochschulorganisatorischer Maßnahmen mit unmittelbar kapazitätsmindernder Wirkung, etwa bei der Neueinrichtung von Studiengängen, entnommen werden. Darum geht es hier indes nicht. Die Lehreinheit Vorklinik erbringt vielmehr unbeanstandet seit langem in nahezu unveränderter Höhe tatsächlich Dienstleistungen für die Pharmazie, was von der Klägerseite auch nicht in Frage gestellt wird. Im Übrigen besteht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Pharmazie ebenfalls um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt, kein Anlass zur Annahme, dass durch das Fehlen einer normativen Regelung zum Umfang des Dienstleistungsexports die Rechte der Studienanfänger des Studiengangs Medizin auf Kapazitätsausschöpfung verletzt sein könnten.
49 
Eine generelle Normierungspflicht für sämtliche Berechnungsparameter eines Dienstleistungsexports ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebots einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, so dass dieser selbst regeln muss, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71-, BVerfGE 33, 303, 338 ff.; Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291, 327). Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten können dagegen auch anderen Stellen jedenfalls so lange überlassen werden, wie eine erschöpfende Nutzung sichergestellt ist (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194). Bedarf es somit nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren (BVerfG a.a.O. S. 196), so kann auch die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzugs zu Lasten eines zulassungsbeschränkten Faches nicht davon abhängen, dass sich der auf den „importierenden“ Studiengang angesetzte Curricularanteil vollständig aus normativen Regelungen ergibt (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 22.10.2009 - 7 CE 09.10572 u.a. -, Juris; Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142.09/MM.WB -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris).
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Im Übrigen kommt der Kapazitätsverordnung und damit auch der Bestimmung des § 11 KapVO VII selbst eine den Inhalt des Zugangsrechts des Hochschulbewerbers (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzende Wirkung zu. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die allein als zutreffend gelten könnten. Die bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Hochschulbewerber, der Hochschullehrer und der zugelassenen Studierenden erforderliche Konkretisierung ist mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden. Dass dieser mit der nach den vorstehenden Darlegungen auf eine Pauschalierung und Vereinfachung der Kapazitätsberechnung angelegten Vorschrift des § 11 KapVO VII überschritten würde, ist nicht erkennbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
51 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG. Denn es bleibt jedenfalls bei einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, ob und inwieweit die von der Hochschule angesetzten kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die tatsächlichen Erfordernisse und Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes des nicht zugeordneten Studiengangs gerechtfertigt sind. Im vorliegenden Fall sind insoweit Einwände weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insoweit bestehen an der sachlichen Notwendigkeit des geltend gemachten Dienstleistungsexports keinerlei Zweifel.
52 
Damit kann dahinstehen, ob die durch den Senat der Beklagten am 29.02.2012 beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) zu einer rückwirkenden Heilung des behaupteten Normierungsmangels für das Wintersemester 2009/2010 geführt haben oder ob die nunmehr förmlich festgesetzten Berechnungsparameter zumindest als Ersatzmaßstab tauglich wären.
53 
(2) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 Semesterwochenstunden (SWS) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Aus den unter (1) dargelegten Gründen kann dem Verwaltungsgericht auch insoweit nicht darin gefolgt werden, dass die Berücksichtigung des Exports wegen der fehlenden Normierung der Betreuungsrelationen in der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 21.10.2008 ausscheidet.
54 
Der Dienstleistungsexport ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Der Senat hat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - Folgendes ausgeführt:
55 
„Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.“
56 
An diesen Feststellungen, die im Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Da von Klägerseite auch keine durchgreifenden Einwendungen gegen die konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports erhoben worden sind, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
57 
(3) Auch der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,0366 SWS ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 86 nach Juris), nicht zu beanstanden. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Gründe, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.) zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
58 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 397 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt 50,1578 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 346,8422 Semesterwochenstunden zugrunde legen (so auch schon Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, a.a.O.).
59 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den neu eingerichteten, der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. (s.o. 1. b, aa) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität von Studienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
60 
a) Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8792, bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4756 angesetzt. Dies hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 90 – 110 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4756) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - und vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - ). Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um eine ohnehin hinnehmbare, lediglich geringfügige Abweichung des praktizierten CA vom Richtwert der ZVS handelt (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 96 nach Juris.
61 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
62 
aa) Die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B. Sc. und Molekulare Medizin M. Sc. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahme genügt den an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Entscheidungen zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen, gegen die mit der Berufung durchgreifende Einwände nicht erhoben worden sind (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 113 -115 bei Juris). Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt:
63 
„Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.“
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Das Vorbringen der Klägerseite im Berufungsverfahren gibt dem Senat auch nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von dieser Feststellung abzurücken.
65 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff., 426 ff.), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 118 f. nach Juris).
66 
Unabhängig davon hat der Senat bereits im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der kleinen Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, dargelegt, dass diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). An der sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters hat der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Fakultätsassistentin B. hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Betreuungsrelation in den Wahlfächern aus mehreren Gründen geboten sei. Schon Sicherheitsaspekte erforderten eine intensive Betreuung, da mit Radioaktivität und Zellgiften gearbeitet werde. Hinzu komme die Arbeit an hochsensiblen teuren technischen Geräten, wie etwa einem Massenspektrometer. Weiter fänden auch Tierversuche statt, die aus Gründen des Tierschutzes eine geringe Gruppengröße erforderten. Es werde zudem ein großes Spektrum an Wahlfächern angeboten, die sich vermehrten und veränderten. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2013 hat sie ausgeführt, dass die Betreuung bei den komplexen und aufwändigen Praktika (zwangsläufig) im Verhältnis 1:1 liege (vgl. hierzu auch Kapazitätsakte, S. 34). Die Studierenden müssten hier intensiv praktisch angeleitet werden. Die Vorbereitung, Organisation, Technik und Handhabung größerer wissenschaftlicher Laborversuche lerne man nicht im Selbststudium. An anderer Stelle heißt es, die Besonderheit dieser Veranstaltungen bestehe darin, dass Aufgabe der Teilnehmer die selbständige Bearbeitung und Abwicklung eines eigenen, klar definierten Forschungsprojekts (im Gegensatz zur Durchführung eines Routine-Versuchsprogramms) ist, die Projekte von einzelnen Forschungslabors nach dem jeweiligen Stand der dort angesiedelten aktuellen Forschung an die Studierenden verteilt werden und in den Forschungslabors und nicht in studentischen Kursräumen stattfinden (vgl. hierzu die Stellungnahme von Privatdozent Dr. R., mitgeteilt im Schreiben des Studiendekans vom 10.01.2012, sowie die Kapazitätsakte, S. 33). Vor dem Hintergrund dieser konkreten und in sich stimmigen Darlegungen hält der Senat an seiner im Eilverfahren getroffenen Beurteilung auch im Berufungsverfahren fest. Dabei spricht für die kapazitäre Rechtfertigung der geringen Gruppengröße nicht zuletzt, dass gerade das ausbildungsintensive studienbegleitende Wahlfachpraktikum eine wesentliche, für die Profilbildung der Hochschule bedeutsame Neuerung des Bachelorstudiengangs war (vgl. Kapazitätsakte, S. 33, sowie noch unten unter cc).
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Die Prüfungsordnung vom 15.12.2009 kann auch bereits im gegenständlichen Studienjahr 2009/2010 berücksichtigt werden. Hierzu hat der Senat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
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„Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.“
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Diese Erwägungen sind im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffen worden, sodass hierauf Bezug genommen werden kann.
70 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger ist mit der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 wirksam ein Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin festgesetzt worden.
71 
Der Senat hat hierzu im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
72 
„Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und wurden für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
73 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
74 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
75 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
76 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.“
77 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch angesichts der von Klägerseite im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen nach erneuter Überprüfung fest. Die Festlegung des Curricularnormwertes beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, welcher komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält. Die Grenzen dieses Spielraumes liegen bei der Festsetzung des Curricularnormwertes nach oben in einem Aufwand, der das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet und dadurch das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung verletzt („unzulässige Niveaupflege"), nach unten in einem Aufwand, der den gebotenen Mindeststandard an Ausbildung nicht abdeckt (vgl. bereits Senatsurteil vom 27.11.1979, - IX 3751/78 -, DÖV 1980, 259, 269). Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraums überschritten hat. Ergänzend ist auszuführen:
78 
An einem formell ordnungsgemäßen Zustandekommen der vom Wissenschaftsministerium in der vorgeschriebenen Form der Rechtsverordnung vorgenommenen Curricularwertfestsetzung bestehen für den Senat keine Zweifel. Die von der Klägerseite erhobenen Einwände, die u.a. dahin gehen, der zuständige Ministerialbeamte habe keine eigenständige Prüfung des CNW insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgenommen, gehen fehl. Denn für die hier maßgebliche Frage der Zulässigkeit der Bildung der Anteilquote nach § 12 Abs. 1 KapVO VII für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor kommt es allein darauf an, ob die Festsetzung des Normwerts durch das Ministerium in der Form der Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 4 HZG im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64, 33; BVerfG, Beschluss vom 10.03.1999 - 1 BvL 27/97 -, Juris). Das Gesetz stellt insoweit keine besonderen Anforderungen an das Verfahren, das Zustandekommen oder die Qualität des Rechtssetzungsakts. Auf die Motivlage des sachbearbeitenden Beamten im Ministerium kam es nicht an, sodass den diesbezüglichen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen Nr. 1 - 4 schon mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen war. Im Übrigen lagen dem Ministerium bei der Festsetzung des CNW die hierfür erforderlichen Unterlagen vor (vgl. die mit Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2013 als Anlagen 1 – 3 vorgelegten Schreiben des Rektorats an das MWK jeweils vom 28.05.2009). Dies gilt vor allem für den quantifizierten Studienplan, der sämtliche Pflichtlehrveranstaltungen für die einzelnen Fachsemester mit Angaben zur Art, zu den Semesterwochenstunden, dem Anrechnungsfaktor, der Betreuungsrelation sowie die darauf entfallenden Curricularwerte - sowohl insgesamt als auch aufgeteilt auf die beteiligten Lehreinheiten - ausweist. Der Studienplan für den Bachelor-Studiengang ist vollumfänglich nachvollziehbar und weicht im Übrigen hinsichtlich der angebotenen Lehrveranstaltungen nur unwesentlich von den ersten sechs Semestern des früheren Diplomstudiengangs ab. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 13.08.2010 dargelegt, hat das Wissenschaftsministerium die deutlichen Unterschiede im Ausbildungsaufwand der Standorte Freiburg, Tübingen und Ulm klar erkannt und auf die Bedeutung zurückgeführt, die die Beklagte dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Profilbildung beigemessen hat (vgl. die mit Schreiben vom 10.09.2009 an das VG Sigmaringen übersandten Unterlagen zum Rechtssetzungsverfahren einer Änderung der KapVO des Wissenschaftsministeriums vom 30.06.2009).
79 
Dass das Ministerium durch eine beschleunigte Festsetzung eines Curricularnormwertes für das Wintersemester 2009/2010 eine Berücksichtigungsfähigkeit des auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. entfallenden Lehraufwands der vorklinischen Lehreinheit im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung der Humanmedizin ermöglichen wollte, kann nicht beanstandet werden. Diese Vorgehensweise war zumindest nachvollziehbar, da der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.05.2009 für das Wintersemester 2008/2009 eine Berücksichtigungsfähigkeit des inhaltlich nicht beanstandeten Lehraufwands für den Diplomstudiengang Molekulare Medizin allein im Hinblick auf den formellen Gesichtspunkt des Fehlens einer normativen Festsetzung des Curricularnormwertes abgelehnt hatte. Das Bestreben, einer verwaltungsgerichtlichen Beanstandung zeitnah Rechnung zu tragen, kann die Rechtmäßigkeit eines Normsetzungsakts nicht in Frage stellen.
80 
Der Senat vermag auch den materiellen Rügen der Klägerseite nicht zu folgen.
81 
Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
82 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
83 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
84 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
85 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
86 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
87 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und -inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
88 
Soweit der Beweisantrag Nr. 4 auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens abzielte, war auch diesem nicht nachzugehen. Bei der unter Beweis gestellten Frage nach der „Gleichartigkeit“ der Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master an der Beklagten und an den Universitäten Ulm und Tübingen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG handelt es sich um keine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Unabhängig davon war der Beweisantrag insoweit im Sinne des § 87 b Abs. 3 VwGO verspätet. Denn er ist erst nach der auf den 24.05.2013 bestimmten Frist eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats indes im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern und die verspätete Anbringung des Beweisantrags ist nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Im Verfahren NC 9 S 685/12 sind konkrete Entschuldigungsgründe für das späte Vorbringen (mit Schriftsatz vom 05.06.13) nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich. Im Verfahren NC 9 S 684/12 sind die Beweisanträge erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. Es ist nicht glaubhaft gemacht und nicht ersichtlich, dass diese dem Senat nicht bereits vorher zur Kenntnis hätten gebracht werden können.
89 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist oben (unter aa) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.
90 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
91 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten lässt eine gerichtlich zu beanstandende Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen nicht erkennen.
92 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zunächst auf die Berechnung des CNW auf S. 82 ff der Kapazitätsakten der Beklagten [Stand 25.09.2009] verwiesen. Die Lehrveranstaltungen, für die dort ein Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit angesetzt wurde (Spalte: LE Vorklinik), entsprechen in Art, zeitlichem Umfang und Betreuungsrelation der Prüfungsordnung vom 15.12.2009.
93 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B. Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
94 
Die Beklagte hat schriftsätzlich die tatsächlich an den Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen der Vorklinik benannt (Schreiben des Studiendekans der Humanmedizin vom 29.05.2013, vorgelegt mit Beklagten-Schriftsatz vom 05.06.2013) und bestätigt, dass die der Vorklinik zugeschriebenen Veranstaltungen für die Molekulare Medizin im streitgegenständlichen Semester, die in die Berechnung eingegangen sind, tatsächlich und ausschließlich von Angehörigen dieser Lehreinheit ohne Beteiligung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten durchgeführt wurden. Weiter wurde angegeben (Schreiben des Studiendekanats Molekulare Medizin vom 07.06.2013, Anlage zum Beklagten-Schriftsatz vom 07.06.2013), dass von den insgesamt 13 Wahlfächern 5 unter Beteiligung der Vorklinik stattfänden. Es handle sich um Biochemie/Molekularbiologie, Entwicklungsbiologie, Neurobiologie, Neuroanatomie und Neurophysiologie. Darüber hinaus hat die zuständige Fakultätsassistentin bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, bei der Zuordnung von Wahlfächern zur Vorklinik richte sie sich nicht nach der Bezeichnung der Lehrveranstaltung, sondern sie orientiere sich strikt an den tatsächlich für die Veranstaltung vorgesehenen Lehrpersonen. Diese stammten alle aus der Vorklinik, auch wenn sie teilweise von der Ausbildung her z.B. Biochemiker seien. Andere Lehrpersonen als Vorkliniker seien beispielsweise im Fach Anatomie gar nicht in der Lage, die Veranstaltungen zu halten. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden, zumal sämtliche Fächer den zur vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Instituten zugeordnet werden können. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der diesbezügliche Beweisantrag Nr. 5 bezog sich auf einen hier nicht gegenständlichen Berechnungszeitraum und war deshalb bereits unerheblich. Außerdem war er wegen mangelnder Substantiierung unzulässig und schließlich auch verspätet, da die Auskunftspersonen nicht benannt wurden bzw. ihre Vernehmung eine Vertagung erforderlich gemacht hätte. Zur weiteren Begründung des Ausschlusses verspäteten Vortrags wird auf die obigen Ausführungen unter b) cc) (vorletzter Absatz) verwiesen.
95 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
96 
Hierzu hat die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung angegeben, der prognostizierte Ansatz von 20% sei anhand des Zahlenmaterials bis 2007/2008 im Diplomstudiengang erfolgt. In dieser Zeit hätten zwischen 19% und 24% ein Wahlfach der Vorklinik gewählt. Ab 2006/2007 seien es stets über 20% gewesen. Seit Einführung des Bachelor-Studiengangs liege der Anteil tatsächlich sogar höher, nämlich zwischen 25% und 40%. Die höhere Quote von Wahlfächern der Vorklinik liege wohl daran, dass die Wahlfächer nunmehr früher, nämlich ab dem 1. Fachsemester, angesiedelt seien, während sie beim Diplomstudiengang erst im 3. Studienjahr stattgefunden hätten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 07.06.2013).
97 
Auf der Grundlage dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat in Ansehung der vorliegenden quantifizierten Studienpläne des Diplom-Studiengangs einerseits und des Bachelor-Studiengangs andererseits keinen Anlass hat, ist davon auszugehen, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Da der Umfang der der vorklinischen Lehreinheit zuzurechnenden Wahlfächer im Rahmen der Kapazitätsberechnung für den erstmals im gegenständlichen Wintersemester 2009/2010 eingeführten Bachelorstudiengang vor Beginn des Berechnungszeitraums zu bestimmen war, kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, dass auf die vom Diplomstudiengang vorliegenden Erfahrungswerte zurückgegriffen wurde. Soweit sich Beweisantrag Nr. 7 darauf richtete, die tatsächliche quantitative Belegung der Wahlfächer in den Studienjahren 2008/2009 bis 2012/2013 im Wege des Zeugenbeweises zu klären, waren die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich. Denn für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum kam es allein darauf an, ob die von der Beklagten zuvor angestellte Prognose zu beanstanden war. Allein der Umstand, dass es möglicherweise in der Folgezeit zu einer von der Prognose abweichenden Belegung kommt, ist nicht geeignet, die Prognose fehlerhaft zu machen. Für die mit dem Beweisantrag Nr. 7 ferner begehrte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bestand aus der Sicht des Senats mit Blick auf die ihm vorliegenden, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung ausreichend aussagekräftigen Unterlagen kein hinreichender Anlass. Unabhängig davon fehlte es angesichts der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen am Vortrag hinreichend bestimmter und konkreter Beweistatsachen und war der Beweisantrag insoweit auch verspätet (zur näheren Begründung der Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO s.o. unter b) cc) vorletzter Absatz).
98 
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlfachveranstaltungen in der Praxis nicht mit den festgelegten Gruppengrößen von g = 4 durchgeführt werden, sind weder von der Klägerseite aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil lassen es die von der Beklagten zur Rechtfertigung dieser Betreuungsrelation vorgelegten Unterlagen wie die Bekundungen der Fakultätsassistentin B. als praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass diese Veranstaltungen mit einer geringeren Betreuungsrelation durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Beweisantrag Nr. 6 um einen Beweisermittlungsantrag. Der im Beweisantrag genannte Begriff der „erheblich höheren Gruppengröße“ ist im Übrigen ersichtlich unbestimmt.
99 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für eine Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B. Sc., entschieden hat. Ausgehend von dem von der Beklagten offen gelegten Berechnungsmodell nach Anlage 3 zur Kapazitätsakte vom 25.09.2009 (S. 16) verändert sich im Zahlenmaterial allein das bereinigte Lehrangebot auf 346,8422 SWS (statt 338,0927 SWS in der Kapazitätsberechnung). Demgegenüber bleibt die Formel
100 
Bereinigtes Lehrangebot x 2 : (CaHM x (100%-y%) + CaMM xy%)xy% = 30
101 
unverändert.
102 
Im nächsten Rechenschritt wird durch Einsetzung des Zahlenmaterials und Umformung auf das zu ermittelnde Ergebnis y% (Anteilquote Molekulare Medizin B.Sc.) folgende Gleichung gebildet:
103 
y% = 30 : 676,1854 (bereinigtes Lehrangebot x 2) x (187,92% - 0,43y%).
104 
Tauscht man nun das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte verdoppelte bereinigte Lehrangebot von 676,1854 gegen die wegen Veränderung des Dienstleistungsexports ermittelte Zahl von 693,6844 aus, ergibt sich folgende Gleichung:
105 
y% = 30 : 693,6844 x (187,92% - 0,43y%).
106 
Die weitere Berechnung verändert sich wie folgt:
107 
y% = 0,043247332 x (187,92% - 0,43y%).
[vorher: y% = 0,04436653 x (187,92% - 0,43y%)].
108 
y% = 8,127038629 - 0,018596352y%
[vorher: y% = 8,337358364 - 0,019077608y%]
109 
1,018596352y% = 8,127038629
[vorher: 1,019077608y% = 8,337358364]
110 
y% = 7,978664574
[vorher: y% = 8,181279127].
111 
Damit beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,0% [vorher 8,2%] und dementsprechend 92,0% [vorher 91,8%] für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin. Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des Vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
112 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
113 
Dementsprechend verändert sich der gewichtete Curricularanteil auf 1,8447 gegenüber 1,8439 in der Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 345,9985 Studienplätzen für die Humanmedizin.
114 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll. Da für den neu eingerichteten Bachelor-Studiengang noch keine Zahlen zur Schwundberechnung vorlagen, erscheint die Vorgehensweise der Beklagten, auf die Zahlen zum „alten“ Diplomstudiengang zurückzugreifen, grundsätzlich gerechtfertigt, wobei sich diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden tatsächlichen Schwundentwicklung im Bachelorstudiengang mit einer Schwundquote von 0,9524 (vgl. Kapazitätsakte für das Wintersemester 2011/2012) als kapazitätsgünstig erweist. Ausgehend von den Zahlen des Diplomstudiengangs für die zurückliegenden 3 Studienjahre ergibt sich für die dem Bachelor-Studiengang entsprechende Studiendauer von 6 Fachsemestern eine Schwundquote von 0,9134. Daraus errechnen sich ein Schwund von 2,8443 Studienplätzen für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,1935 Studienplätze, insgesamt also 348,152 Studienplätze.
115 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren des Klägers auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
116 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2009/2010 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage - NC 9 S 567/12 - für das vorangehende Wintersemester 2008/2009 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2009/2010.
117 
Doch selbst wenn dessen ungeachtet berücksichtigt wird, dass die Beklagte schon in ihrer Kapazitätsberechnung - kapazitätsgünstig - einen Schwundausgleichsfaktor angesetzt hat, und wenn dieser nun bei der korrigierenden Berechnung der Kapazität für das Wintersemester 2009/2010 zugrunde gelegt wird, führt dies nicht zu einem Erfolg des klägerischen Begehrens. Denn bei Zugrundelegung einer Schwundquote von 0,996 ergeben sich rechnerisch lediglich 349,5502 und gerundet 350 Studienplätze.
118 
Zu einer höheren als der von ihr freiwillig vorgenommenen Schwundkorrektur ist die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet. Bereits im Eilverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 13.08.2010 die Schwundberechnung überprüft und Folgendes ausgeführt:
119 
„Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
120 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.“
121 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der diesbezüglichen Rügen von Klägerseite fest. Aus ihrem Argument, dass gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen Gerichtsmediziner, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten hätten, lässt sich allenfalls etwas zum Verbleibeverhalten der Gruppe der zeitnah endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ entnehmen. Es stellt jedoch nicht die Annahme des Senats eines atypischen Verbleibeverhaltens von nicht endgültig Zugelassenen in Frage. Im Übrigen zeigen die Kläger nicht auf, aufgrund welcher konkreten empirischen Daten der Senat veranlasst sein sollte, seine in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 1792/08 – mit weiteren Nachweisen) vertretenen Annahme, dass sich aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung systembedingt ein atypisch hohes Schwundverhalten ergebe, zu überdenken.
122 
4. Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher im angefochtenen Umfang zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
123 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
124 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
125 
Beschluss vom 11. Juni 2013
126 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die Antragstellerin zum WS 2010/2011 vorläufig zum Studium der Medizin im 1. Fachsemester zuzulassen, ist jedenfalls unbegründet. Es kann daher offen bleiben, ob die Antragstellerin einen Antrag auf Zulassung im zentralen Vergabeverfahren für den Studienort Freiburg gestellt hat. Das ist gemäß § 24 Satz 2 Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in der Fassung vom 29.06.2009 (GBl. S. 309, 310) - VergabeVO-ZVS - Voraussetzung für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Diese Bestimmung ist nunmehr - anders als für das vorangegangene Wintersemester 2009/2010 - anwendbar (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -).
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 11.06.2010 (GBl. S. 487) - ZZVO 2010/2011 - für das WS 2010/2011 festgesetzten Zahl von 335 Studienanfängern und weiteren 11 Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt die Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin erschöpft ist. Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 347 Studienplätze (335 Voll- und 12 Teilstudienplätze), die nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 22.11.2010 (Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.11.2010; zu den Generalakten IV) im 1. Fachsemester kapazitätsrechtlich belegt sind.
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zum in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin das Lehrangebot im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Ob der Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. in vollem Umfang anzuerkennen ist, kann offen bleiben (1). Die Lehrnachfrage wurde - auch unter Berücksichtigung eines weiteren, der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs - zutreffend ermittelt (2). Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf den Überprüfungstatbestand des § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
(1)
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
Hinsichtlich der Lehrdeputate (vgl. § 9 Abs. 1 u. 2 KapVO VII) ist von der Regelung des § 1 Lehrverpflichtungsverordnung der Landesregierung vom 11.12.1995 (GBl. 1996 S. 43) - i.d.F. vom 20.11.2007 (GBl. S. 505, 515) - LVVO - auszugehen. Danach beträgt der Umfang der Lehrverpflichtung bei Professoren in der Regel 9 SWS, soweit ihnen nicht abweichend überwiegend Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden bzw. die Professur nicht mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LVVO, § 46 Abs. 1 LHG). Gemäß Art. 19 § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 ff; im Folgenden: EHFRUG) nehmen am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Professoren, wenn keine andere individuelle Lehrverpflichtung festgesetzt war, die Regellehrverpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a LVVO (9 SWS) wahr. Für Juniorprofessoren mit Lehrtätigkeit in den wissenschaftlichen Fächern beträgt die Lehrverpflichtung nach positiver Evaluation 6 SWS und im Übrigen 4 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO) und bei Dozenten 12 bis 18 SWS. Des Weiteren gilt nach Art. 19 § 3 Abs. 1 EHFRUG für die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 24.11.2007 (vgl. Art. 20 Abs. 1 EHFRUG) vorhandenen wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure und Hochschuldozenten auf Zeit die LVVO in der am Tag vor Inkrafttreten des EHFRUG geltenden Fassung. Diese betrug bei wissenschaftlichen Assistenten mit Lehraufgaben höchstens 4 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a.F.), bei Oberassistenten 6 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO a.F.) und bei Hochschuldozenten auf Zeit 7-9 SWS, soweit im Einzelfall keine abweichenden Regelungen getroffen wurden (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 LVVO a.F.).
Bei Akademischen Mitarbeitern richtet sich die Lehrverpflichtung nach dem Schwerpunkt der von ihnen zu erbringenden Dienstleistungen. Soweit Akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt sind, beträgt die Lehrverpflichtung 4 SWS, sofern ihnen die Möglichkeit zur Weiterqualifikation eingeräumt wurde. Die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, wenn das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO). Bei Angestellten ist die Lehrverpflichtung entsprechend den Aufgaben der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 LVVO genannten Beamten festzusetzen, wenn sie die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie diese (§ 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Bei Akademischen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen beträgt die Lehrverpflichtung 4 SWS, sofern ihnen die Möglichkeit zur Weiterqualifikation eingeräumt wurde, die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, wenn das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO).
Das unbereinigte Lehrangebot wurde um 0,5 SWS geringer angegeben als im Wintersemester 2010/2011. Die Antragsgegnerin hat jedoch dargelegt, dass es insoweit nicht zu einem tatsächlichen Abbau des Lehrangebots gekommen ist, sondern dass in der Kapazitätsberechnung für das WS 2009/2010 die Lehrkapazität versehentlich um 2 SWS zu hoch angegeben wurde, damals also tatsächlich nur 394,5 SWS betrug, was immer noch eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebots gegenüber dem WS 2008/2009 (387,5 SWS) darstellte.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 08.02.2007 - NC 6 K 28/06 u.a. und vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08u.a.-) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin die ihr zur Verfügung stehenden Drittmittelstellen nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -; Urteile v. 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. und v. 07.03.1986 - NC 9 S 652/86 -; OVG Münster, Beschlüsse v. 28.05.2004 - 13 C 20/04 - KMK-HSchR/NF 41C, Nr. 42, v. 12.03.2004 - 13 C 79 - und vom 25.05.2007 - 13 C 115/07 - ; OVG Saarland, Beschluss v. 17.07.2006 - 3 X 3/06 u.a. - jeweils zitiert nach juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 8 KapVO Rnr. 5). Das ergibt sich aus dem in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerten Stellenprinzip, wie die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 u.a. - dargelegt hat, auf die insofern verwiesen werden kann. Auch im Hinblick auf § 10 KapVO VII (tatsächlich erbrachte Titellehre bzw. unvergütete Lehraufträge) ist keine Erhöhung des Lehrangebots geboten. Zur näheren Begründung kann auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. - verwiesen werden, die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - insoweit bestätigt wurden.
10 
Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt können nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschlüsse vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.) die Antragsteller auch nicht, wie von einigen Antragstellern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 beanspruchen, denn diese am 20.08.2007 geschlossene Verwaltungsvereinbarung begründet weder subjektive Rechte von Studienbewerbern noch wird auch nur einer bestimmten Hochschule oder einem einzelnen Studiengang dadurch ein Rechtsanspruch eingeräumt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10 - VBlBW 2011, 29).
11 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist danach wie folgt zu ermitteln:
12 
Das Fach Anatomie verfügt über insgesamt 6 Stellen für Professoren mit einem Deputat von je 9 SWS, insgesamt 4 Stellen für Akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis mit Lehraufgaben bzw. für Angestellte mit einem Deputat von je 9 SWS, sowie 8 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit einem Deputat von je 4 SWS. Dies ergibt als Ausgangszahl 122 SWS. Eine Deputatsminderung besteht nicht mehr. Das Fach Anatomie verfügt somit über eine Lehrangebotssumme in Höhe von 122 SWS. Soweit im WS 2009/2010 von einer Lehrangebotssumme von 124 SWS ausgegangen wurde, beruhte das - wie in der Stellungnahme des Studiendekanats der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 30.11.2010, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 11.01.2011, dargelegt - auf einem Versehen, dem keine tatsächlich vorhandene Stelle zu Grunde lag.
13 
Dem Fach Biochemie / Molekularbiologie sind 5 Stellen für Professoren mit je 9 SWS, 1 Forschungsprofessur mit einem Deputat von 5 SWS, 5 Stellen für beamtete bzw. unbefristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit einem Deputat von je 9 SWS sowie 10,5 Stellen für befristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit einem Deputat von 4 SWS zugeordnet. Drei Stellen für wissenschaftliche Assistenten (C1) mit einem Deputat von je 4 SWS sind zwischenzeitlich weggefallen, wurden jedoch durch drei neu eingerichtete Stellen für befristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit derselben Lehrverpflichtung ersetzt. Das ergibt - ohne Deputatsminderungen - 137 SWS (2009/2010: 137 SWS). Die geltend gemachte Deputatsminderung für eine Mitarbeiterin als Strahlenschutzbeauftragte kann - wie bereits für die vorangegangenen Studienjahre - anerkannt werden. Zur näheren Begründung kann auf die Beschlüsse vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 - u.a. betreffend das Wintersemester 2007/2008 verwiesen werden. Kapazitätsrechtlich ist damit ein Lehrangebot des Instituts für Biochemie / Molekularbiologie von 135 SWS (WS 2009/2010:135 SWS) zu berücksichtigen.
14 
Dem Physiologischen Institut sind insgesamt 4 Stellen für Professoren mit je 9 SWS, eine Stelle für einen Hochschuldozenten mit 9 SWS, eine Stelle für einen Oberassistenten mit 6 SWS, 3 Stellen für beamtete und unbefristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit je 9 SWS sowie 7 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit je 4 SWS zugeordnet. Das ergibt als Ausgangszahl 97 SWS (2009/2010: 97,5 SWS). Zwar ist gegenüber dem WS 2009/2010 eine Stelle eines C2-Hochschuldozenten mit 6 SWS weggefallen; dies wurde jedoch durch die Schaffung einer weiteren halben Stelle für einen unbefristet angestellten Akademischen Mitarbeiter und eine Stelle für einen befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis nahezu kompensiert. Von dem Lehrangebot des Instituts ist zudem nur noch eine Deputatsermäßigung abzuziehen. Diese Ermäßigung der Lehrverpflichtung von 2 SWS für einen Professor, der Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist, begegnet weiterhin keinen rechtlichen Bedenken (vgl. insoweit auch Beschlüsse der Kammer vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 u.a. -). Rechtsgrundlage für diese Deputatsermäßigung ist § 9 Abs. 2 LVVO i.V.m. dem Erlass des Ministeriums für Kultus und Wissenschaft vom 21.04.1992, wonach den Sprechern der Sonderforschungsbereiche eine Deputatsminderung von 2 SWS gewährt wird (vgl. auch das Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.08.2007, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 08.10.2007 zu den Generalakten IV betr. die Zulassungsverfahren WS 2007/2008). Es besteht kein Zweifel daran, dass Prof. ... Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist (SFB 746 „Funktionale Spezifität durch Kopplung und Modifikation von Proteinen“). Das ergibt sich aus der allgemein zugänglichen Internetpräsentation der Antragsgegnerin über ihre Sonderforschungsbereiche (http:www.sfb746.uni-freiburg.de). Die noch im WS 2009/2010 geltend gemachte Deputatsermäßigung für einen weiteren Professor ist demgegenüber entfallen, nachdem dieser nicht mehr Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist. Kapazitätsrechtlich ist somit ein Lehrangebot von 95 SWS (2009/2010: 93,5 SWS ) zu berücksichtigen.
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Die Abteilungen medizinische Soziologie und medizinische Psychologie wurden bereits vor dem WS 2009/2010 zusammengefasst. Bei je einer Stelle für einen Professor und einen Akademischen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis mit je einem Deputat von 9 SWS sowie einem weiteren Akademischen Mitarbeiter mit einem Deputat von 12 SWS und 3,5 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit einem Deputat von je 4 SWS beträgt das Gesamtlehrangebot dieser Fächer 44 SWS (2009/2010: 44 SWS). Änderungen gegenüber dem WS 2009/2010 sind nicht eingetreten. Bereits in den Beschlüssen vom 21.01.2010 (NC 6 K 1470/09 u.a.) wurde dargelegt, dass durch die Zusammenlegung der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie zu einem Institut keine Verringerung des Lehrangebots eingetreten ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).
16 
Hinzu kommen 0,5 SWS (WS 2009/2010: 0,5 SWS), die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII).
17 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt somit insgesamt 396,5 SWS (WS 2009/2010: 397 SWS bei irrtümlicher Berücksichtigung einer halben, nicht vorhandenen Stelle).
18 
(1.2) Dienstleistungsexport
19 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Antragsgegnerin insgesamt 52,8441 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Anzuerkennen sind jedenfalls 51,7941 SWS.
20 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2009/2010: 8,9112 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von 6,2130 SWS (2009/2010: 6,2100 SWS nur für Pharmazie Staatsexamen), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,4699 SWS (2009/2010: 35,0366 SWS). Auch ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin ist nunmehr anzuerkennen, fraglich könnte nur dessen Umfang sein.
21 
Für die Berechnung der Dienstleistungsexporte ist die Hälfte der jährlichen Zulassungszahl in den nicht zugeordneten Fächern mit dem jeweiligen Curricularanteil zu multiplizieren (vgl. Formel in Anlage 1, Ziff. I Nr.2(2) zur KapVO VII). Zur Berechnung des jeweiligen Curricularanteils ist für jede der für den nicht zugeordneten Studiengang angebotenen Veranstaltungen die Anzahl der Stunden mit einem auf die Veranstaltungsart bezogenen Faktor zu multiplizieren und dann durch die Zahl der pro Veranstaltung zugelassenen Studenten zu dividieren. Die Summe der so errechneten Werte bildet den auf den nicht zugeordneten Studiengang entfallenden Curricularanteil. Dieser wird mit der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang (Aq/2) multipliziert. Diese Berechnung ergibt sich für das Studienjahr 2010/2011 aus der Anlage 3a der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin (S. 18). Bei der Ermittlung der jährlichen Zulassungszahl in den nicht zugeordneten Studiengängen ist ein eventueller Schwund im Rahmen der Berechnung des Dienstleistungsexports nicht zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 15.04.2004, KMK-HSchR/NF 41C, Nr. 41). Daran hält die Kammer trotz der Rügen einiger Antragsteller fest.
22 
Hinsichtlich des Studienabschnitts Klinisch-praktische Medizin hat die Kammer keine durchgreifenden Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports der Lehreinheit Vorklinik für den klinischen Studienabschnitt (vgl. Beschlüsse vom 28.03.2003 - NC 6 K 2023/02 - u.a.; vom 03.02.2004 - NC 6 K 1327/03 - u.a.; vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 - u.a., vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 -, vom 08.02.2007 - NC 6 K 28/06 - u.a., vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. und vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.). Ein solcher Dienstleistungsexport wird auch durch den (von einigen Antragstellern gerügten) Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nicht in Frage gestellt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10). Die als Dienstleistungsexport geltend gemachten Veranstaltungen im Bereich Arbeitsmedizin/Sozialmedizin und des Querschnittsbereichs 3 (Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, öffentliche Gesundheitspflege) sind in der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 35, Nr. 48, S. 286 ff) i.d.F.d. 5. Änderungssatzung vom 24.09.2008 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 39, Nr. 74 S. 411 ff) als Pflichtveranstaltungen vorgesehen. Entsprechende Leistungsnachweise sind auch nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I 2002, 2405) für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderlich (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 und Satz 5 Nr. 3 ÄAppO).
23 
Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Blockveranstaltung Arbeits- und Sozialmedizin zutreffend berücksichtigt, dass diese in der Studienordnung (vgl. Anlage 3 Studienplan für den Zweiten Studienabschnitt) als Vorlesung, Kurs und Seminar vorgesehen ist und auch tatsächlich entsprechend gehalten wird (vgl. Handout Sozialmedizin im WS 2010/2011 vom 22.10.2010 [http://www.medsoz.uni-freiburg.de/lehre/sozialmedizin.htm]). Auch wurde berücksichtigt, dass die Veranstaltung im arbeitsrechtlichen Teil von Personal der klinisch-praktischen Lehreinheit durchgeführt wird. Die Blockveranstaltung entspricht sowohl nach der Studienordnung als auch nach dem Handout 2 SWS. Es ist nicht zu beanstanden, dass - angesichts der Beteiligung der klinisch-praktischen Lehreinheit - 0,5 SWS für Vorlesungen und je 0,3 SWS für Seminare und Kurse angesetzt wurden. Die Gruppengröße für die Vorlesungen begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da die Veranstaltung zweimal im Jahr jeweils doppelt durchgeführt wird (vgl. auch Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011, S. 424). Die Gruppengröße für Seminare und Kurse begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Die Veranstaltung zum Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) wird ebenfalls als Blockveranstaltung durchgeführt. Der Ansatz von je 1 SWS für Vorlesungen und Kurse ist nicht zu beanstanden; er entspricht der Studienordnung und der praktischen Durchführung. Die Gruppengröße der Vorlesungen (g = 158) entspricht der Tatsache, dass die Veranstaltung einmal jährlich jeweils doppelt durchgeführt wird; die Gruppengröße für den Kursteil (g = 20) ist ebenfalls rechtlich unbedenklich.
24 
Der Dienstleistungsexport für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Auch hier ist die Zahl der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit ausweislich der Anlage 3a erbracht werden, nach Art und Umfang erforderlich. Dies hat die Kammer für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie in ihren Beschlüssen vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 u.a. - unter Verweisung auf § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 D der Approbationsordnung für Apotheker i.d.F. der 2. Änderungsverordnung v. 14.12.2000 (BGBl. I, 1714, vgl. auch: http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-stex/studienordnung) und die Anlage 1 zur Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang der Pharmazie (Staatsexamen) vom 14.11.2001 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 33, Nr. 8, S. 9ff) dargelegt. Art und zeitlicher Umfang der Lehrveranstaltungen sind gegenüber früheren Studienjahren unverändert. Die Vorlesungen bzw. das Praktikum finden ausweislich der Ausführungsbestimmungen für die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums Pharmazie im 2. Fachsemester (3 SWS Vorlesung Grundlagen der Anatomie und der Physiologie) und im 3. Fachsemester statt (3 SWS Vorlesung Grundlagen der Anatomie und der Physiologie und 2 SWS Kursus der Physiologie; vgl.: Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011, S. 383; http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgangstex/studien-ordnung). Die im Vorlesungsverzeichnis benannten Lehrpersonen der im 3. Fachsemester durchzuführenden Veranstaltungen sind Mitglieder des Physiologischen Instituts (vgl. schriftliches Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011: S. 383, 119). Die Veranstaltung im 2. Fachsemester wird ausweislich der Ausführungsbestimmungen zum Grundstudium (http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/ Lehre/sgang-stex/studienordnung) von einem Professor des Instituts für Anatomie und Zellbiologie geleitet.
25 
Auch gegen den Dienstleistungsexport in den seit 2009/2010 neu geschaffenen Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. bestehen derzeit keine durchgreifenden Bedenken. Die Studierenden dieses Studiengangs nehmen an den ohnehin für den Staatsexamensstudiengang erbrachten Vorlesungen Grundlagen der Anatomie und Grundlagen der Physiologie teil. In der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 435 ff) sind diese Vorlesungen in dem erbrachten Umfang von jeweils 3 SWS im 2. und 3. Fachsemester als „Medizinische Grundlagen“ vorgesehen (vgl. auch Studienplan Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc.; http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/ Lehre/sgang-sbsc/studium2/studienplan-bachelor-pharm-wissen-2010.pdf). Die Tatsache, dass die Prüfungsordnung für den Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften zum Berechnungsstichtag noch nicht galt, ist dabei unschädlich. Das folgt aus § 5 Abs. 3 KapVO VII. „Daten“ i.S.d. § 5 Abs. 3 KapVO VII sind auch normative Festsetzungen, soweit sie für die Ermittlung der Aufnahmekapazität von Bedeutung sind. Diese Auslegung des Begriffs „Daten“, die für § 5 Abs. 2 KapVO VII gilt, muss auch für die Bestimmung des Absatz 3 gelten, die sich von Absatz 2 nur dadurch unterscheidet, dass sie bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums eintretende Veränderungen betrifft (vgl. zu § 5 Abs. 2 KapVO VII: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -). Der Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. ist auch seit dem 04.12.2009 akkreditiert (vgl. Homepage des Akkreditierungsrats, http://www.hs-kompass2.de/kompass/xml/akkr/maske. html), so dass hier offen bleiben kann, ob die Akkreditierung Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstleistungsexports ist. Es bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Abwägung im Hinblick auf die kapazitäre Auswirkung der Einführung dieses Studiengangs aller Voraussicht nach keine Bedenken. Die Einführung dieses Studiengangs, für den keine gegenüber den bereits zuvor für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie erbrachten Veranstaltungen zusätzlichen Dienstleistungen erfolgen, wirkt sich nur marginal aus. Die Auswirkung beschränkt sich lediglich auf die Erhöhung der Zahl der Studienanfänger. Diese für den Studiengang Humanmedizin Vorklinik kapazitätssenkende Auswirkung wird zudem noch teilweise dadurch kompensiert, dass sich die Gruppengröße der Vorlesungen von 90 auf 120 erhöht. Insgesamt führt die Berücksichtigung des neuen Studiengangs Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. zu lediglich einer Erhöhung des Dienstleistungsexports um insgesamt 0,0030 SWS.
26 
Die in die Berechnung eingesetzte Zahl der Studienanfänger begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie wurde für die Vorlesungen entsprechend der Summe der Zulassungszahlen für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie (90; vgl. ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2010/2011 v. 11.06.2010, GBl. 2010, 487, 488) und für die Pharmazeutischen Wissenschaften B.Sc. (30; vgl. ZZVO Universitäten für das WS 2010/2011 v. 05.07.2010, GBl. 2010, 509, 511) festgesetzt.
27 
Der Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236) und ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79). Dem folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung. Die Zahl der Studienanfänger wurde ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte (S. 19) - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Studierenden mit Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
28 
Ebenfalls anzuerkennen ist ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc.. Wie bereits in den Beschlüssen vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a. dargelegt, begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, einen Dienstleistungsexport für diesen Studiengang anzusetzen, obwohl zugleich der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet und insoweit eine Aufteilungsentscheidung vorgenommen worden ist. Denn es handelt sich bei einem Bachelorstudiengang und dem darauf folgenden Masterstudiengang trotz der gestuften Studienstruktur um zwei verschiedene Studiengänge im Sinne des § 30 Abs. 1 LHG. Dies ergibt sich auch aus § 29 Abs. 2 LHG (vgl. § 19 Abs. 1 HRG), wonach es sich um (jeweils) eigenständige Studiengänge handelt (vgl. Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, S. 197 Rnr. 591; Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Ordner 2 Baden-Württemberg, S. 27 Rnr. 78 und Ordner 1 zu § 19 HRG Rnr. 33). Der Masterstudiengang Molekulare Medizin ist des Weiteren ein der Lehreinheit Vorklinik nicht zugeordneter Studiengang, da er durch Beschluss des - dafür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen - Senats vom 27.05.2009 (TOP 17) der Klinisch-praktischen Lehreinheit zugeordnet ist. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es dazu nicht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
29 
Soweit einige Antragsteller rügen, dass eine Abwägungsentscheidung bei der Einrichtung dieses Studiengangs unterblieben sei, trifft das nicht zu. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. wurde zugleich mit der des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. beschlossen; insoweit erfolgte eine beide Studiengänge umfassende Abwägung mit den Interessen der Bewerber für das Medizinstudium. Das war geboten, da beide Studiengänge zusammen an die Stelle des auslaufenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin treten. Diese einheitliche Abwägungsentscheidung wurde von der Kammer in den Beschlüssen vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a. gebilligt. Insoweit kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden:
30 
„Zuvor bestand seit dem Wintersemester 2001/2002 der Diplomstudiengang Molekulare Medizin, für den seit dem WS 2002/2003 von der Antragsgegnerin ein Dienstleistungsexport für diesen Studiengang geltend gemacht wurde; seit diesem Semester bestand auch eine (örtliche) Zulassungsbeschränkung aufgrund der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung in Höhe von 30 Studienplätzen, wobei Studienanfänger nur zum Wintersemester zugelassen werden (vgl. jeweils geltende Zulassungszahlenverordnungen: GBl. 2002, S. 226, 232; GBl. 2003, 663, 668; GBl. 2004, 448, 451; GBl. 2005, 492, 495; GBl. 2006, 256, 258; GBl. 2007, 361, 363; GBl. 2008, 265, 266). Dieser Studiengang wurde nunmehr auf Grund eines Beschlusses des Senats der Antragsgegnerin vom 27.05.2009 (vgl. S. 72 der Kapazitätsakte [Stand 25.09.2009]) auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. umgestellt.
31 
Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bei hochschulorganisatorischen Maßnahmen, wie der Umstellung eines vorhandenen Diplomstudiengangs entsprechend dem Bologna-Prozess auf einen Bachelor- und einen Masterstudiengang, ist eine gerechte Abwägung der daran beteiligten rechtlich geschützten Interessen zu treffen. Hat die Maßnahme - wie hier - kapazitäre Auswirkungen, so werden die Rechte der Studienplatzbewerber berührt. Deren Belange sind daher in die Abwägung einzustellen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 - und v. 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Allerdings ist der Staat nicht verpflichtet, für jeden Bewerber und für jede Zeit einen Studienplatz bereitzustellen. Vielmehr darf er beim Einsatz der begrenzten Mittel, die für die Hochschule zur Verfügung stehen, Prioritäten für bestimmte Studiengänge setzen. Dies beinhaltet die Befugnis, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen" (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 - NVwZ-RR 1990, 349).
32 
Die gebotene Abwägung hat hier stattgefunden. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Einführung des Diplomstudiengangs keinen rechtlichen Bedenken begegnete, weil die gebotene Abwägung insoweit nicht zu beanstanden war (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 NC 9 S 241/08 -; Beschlüsse der Kammer v. 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. -). Die Umstellung des Diplomstudiengangs auf einen Bachelor- und einen Masterstudiengang war im Hinblick auf den Bologna-Prozess und dessen gesetzliche Umsetzung (vgl. § 29 Abs. 3 LHG: bis zum Wintersemester 2009/2010) geboten, worauf der mit der Umstellung beauftragte Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat (vgl. Protokolle der Studienkommissionssitzung vom 14.04.2009 [Kapazitätsakte S. 33], des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 [Kapazitätsakte S. 39] und des Fakultätsrats vom 23.04.2009 [Kapazitätsakte S. 55]). Sie führt zwar gegenüber dem bisherigen Diplomstudiengang zu einer weiteren Reduzierung der Kapazität im Studiengang Humanmedizin um 2 Studienplätze gegenüber der Situation bei einer Fortführung des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin. Dessen war sich der Senat bei seiner Beschlussfassung bewusst (vgl. Stellungnahme des Studiendekanats der Fakultät vom 09.12.2009, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters VIII vom 28.12.2009, unter Bezug auf die „Anlage 6“ die dem Senat bei Beschlussfassung vorlag). Dabei wurde in zutreffender Weise nicht nur die Einführung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in den Blick genommen, der gegenüber dem Diplomstudiengang einen geringeren Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit aufweist (1,4492 [vgl. S. 82 - 85 der Kapazitätsakte] statt 1,8142 im WS 2008/2009 [vgl. S. 27, Ziff. 3 des Abdrucks der Beschlüsse vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. - ]), so dass sich die Kapazität bei isolierter Betrachtung allein dieses Studiengangs erhöht hat. Vielmehr wurde zutreffend darauf abgestellt, dass der - auslaufende - Diplomstudiengang durch einen Bachelor- und einen Masterstudiengang ersetzt wurde. Es begegnet darüber hinaus keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die Umstellung genutzt hat, im Rahmen der vorgegebenen Modulbildung (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 LHG), auf die zu Recht hingewiesen wurde (vgl. Protokolle der Sitzung der Studienkommission vom 16.04.2009, des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 und des Fakultätsrats vom 23.04.2009), das Curriculum zu überarbeiten und zu ergänzen (Protokolle der Sitzung der Studienkommission vom 16.04.2009). Dabei war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Ziel des Studiengangs zu berücksichtigen, der darauf ausgerichtet ist, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Forschungsgebiet als Grundstein zu einer weiteren Forschungskarriere (Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studienganges wie der Molekularen Medizin liegt im Gestaltungsspielraum der Hochschule (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Denn das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Vielmehr sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Diese Ausführungen betrafen zwar die Einrichtung des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, sind jedoch auch hier einschlägig. Lediglich ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin ausreichend nachgefragt ist, wie sich aus der mit dem Schriftsatz des Antragsgegnervertreters VIII vom 28.12.2009 vorgelegten Belegungsliste ergibt, wonach derzeit 35 Studierende in diesem Studiengang eingeschrieben sind.“
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Entgegen der Rügen mancher Antragsteller setzt die Berücksichtigung des Dienstleistungsexports hier auch nicht die Akkreditierung des Studiengangs voraus. Nach § 30 Abs. 3 Satz 4 LHG sind Bachelor- und Masterstudiengänge grundsätzlich durch eine anerkannte Einrichtung zu akkreditieren. Diese Akkreditierung soll die Einhaltung inhaltlicher Mindeststandards und die Berufsrelevanz der Studienabschlüsse sicherstellen sowie zur Transparenz der Abschlüsse in der Öffentlichkeit beitragen (Haug, a.a.O., S. 199). Die Formulierung „grundsätzlich“ legt nahe, dass es auch Ausnahmen von der Akkreditierungspflicht geben kann (Haug, a.a.O., LT-Drs. 13/3640, S. 207). Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn - wie hier - ein bestehender Studiengang auf die gestufte Studienstruktur von Bachelor- und Masterstudiengängen umgestellt wird (LT-Drs. 13/3640, S. 207). In einem solchen Fall kommt auch eine spätere Akkreditierung z.B. nach dem Durchgang der ersten Studentenkohorte (Haug, a.a.O.) in Betracht. Das veranschaulicht, dass jedenfalls nach dem Landesrecht in Baden-Württemberg die Akkreditierung keine Voraussetzung für die Aufnahme des Studienbetriebs ist. Dagegen spricht im Übrigen das weiterhin fortbestehende Erfordernis einer Zustimmung durch das Wissenschaftsministerium (§ 30 Abs. 3 Satz 1 LHG). Auch nach den der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bildet die Akkreditierung keine zwingende Voraussetzung für die Einrichtung von Bachelor- bzw. Masterstudiengängen (BayVGH, Beschl. v. 19.09.2007 - 7 CE 07.10334 - u.a.). Aus diesem Grunde ist die Akkreditierung keine Voraussetzung für die Anerkennung einer Dienstleistung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.09.2007, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -; OVG Hamburg v. 19.10.2009 - 3 Nc 82/08 - zum jeweiligen Landesrecht), zumal nicht ersichtlich ist, dass dieses der Qualitätssicherung dienende Instrument dem Schutz der Interessen der Studienbewerber eines anderen, zulassungsbeschränkten Studiengangs dienen soll (OVG Nds., Beschl. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -).
34 
Im WS 2010/2011 kann ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. nunmehr anerkannt werden. Das setzt voraus, dass zum einen die Dienstleistung rechtlich, d.h. auf Grund einer wirksamen Studienordnung, geboten ist und dass sie zum zweiten auch tatsächlich durchgeführt wird (HessVGH, Beschl. v. 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -; OVG NRW, Beschl. v. 16.03.2009 - 13 C 1/09 -). Beide Voraussetzungen sind hier jedenfalls hinsichtlich der Veranstaltungen Modul 1 erfüllt. Nach § 14 Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science vom 20.01.2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 41, Nr. 1, S. 1ff) ist das Praktikum Molekulare Medizin mit insgesamt 12 SWS im ersten und zweiten Fachsemester vorgesehen. Nunmehr haben auch erstmals Studierende mit dem Studium in diesem Studiengang begonnen. Daher ist davon auszugehen, dass die Veranstaltung in diesem Studienjahr durchgeführt wird. Der Curricularanteil für diese Veranstaltung ist mit 0,4000 nicht höher als der im WS 2009/2010 angesetzte. Es erscheint der Kammer auch nachvollziehbar, dass die in § 14 der Prüfungsordnung mit einem zeitlichen Umfang von insgesamt 12 SWS vorgesehene Veranstaltung in Höhe von 4 SWS, d.h. zu einem Drittel, von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit durchgeführt wird. Angesichts der Tatsache, dass dieser Studiengang erst anläuft, ist es geboten, die Hälfte der jährlichen Zulassungszahl (Aq/2) nicht nach der festgesetzten Zulassungszahl, sondern nach den tatsächlichen Studienanfängern zu berechnen. Die Antragsgegnerin hatte ursprünglich die Zahl der Studienanfänger auf 5 prognostiziert. Nach der Aufstellung des Studiendekanats der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 17.01.2011, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 17.01.2011, sind 6 Studierende im Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. eingeschrieben. Da davon auszugehen ist, dass das bei Beginn des Berechnungszeitraum bekannt war, war gemäß § 5 Abs. 3 KapVO VII die Hälfte der jährlichen Zulassungen (Aq/2) hier abweichend von der Berechnung der Antragsgegnerin mit 3 anzusetzen. Das ergibt einen Dienstleistungsexport für die Molekulare Medizin M.Sc. von 1,2, wenn die übrigen von der Antragsgegnerin angerechneten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar und Praktikum für das Wahlfach) unberücksichtigt bleiben.
35 
Hinsichtlich der Vorlesung, des Seminars und des Praktikums für das Wahlfach, die in diesem Studienjahr noch nicht durchgeführt werden, neigt die Kammer dazu, den Dienstleistungsexport nicht anzuerkennen. Unstreitig werden sich im maßgeblichen Studienjahr 2010/2011 noch keine Studierenden des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. in einem Semester befinden, in dem diese Veranstaltungen nachgefragt werden. Die Antragsgegnerin verweist insoweit darauf, dass sie tatsächlich noch Dienstleistungen für den auslaufenden Diplomstudiengang Molekulare Medizin erbringe. Es erscheint aber fraglich, ob das bei der Berechnung des Dienstleistungsexports berücksichtigt werden darf. Denn bei diesem Studiengang handelt es sich um einen der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang, so dass insoweit kein Dienstleistungsexport möglich ist. Hinzu kommt, dass für diesen Studiengang (im Hinblick auf das Auslaufen konsequenterweise) kein Curricularnormwert durch Rechtsverordnung festgesetzt worden ist, so dass eine Berücksichtigung nicht möglich ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Das kann aber letztlich offen bleiben, denn auch dann, wenn man den Dienstleistungsexport für diese Veranstaltungen nicht anerkennt, besteht über die belegten Studienplätze hinaus keine freie Kapazität.
36 
Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit nach summarischer Prüfung jedenfalls höchstens 344,7059 SWS (396,5 SWS abzüglich jedenfalls mindestens 51,7941 SWS Dienstleistungsexport).
(2)
37 
Bei der Berechnung der Kapazität aus dem bereinigten Lehrangebot ist zu berücksichtigen, dass der Lehreinheit Vorklinik ein weiterer Studiengang zugeordnet worden ist, nämlich der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die gebotene Abwägungsentscheidung hier rechtsfehlerfrei erfolgt (VGH, Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Insoweit wird auf die Ausführungen zum Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. unter 1.2 verwiesen. Die Zuordnung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit entspricht auch der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, da dieser Studiengang - außer bei der nur Dienstleistungen erbringenden Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 2. HS KapVO VII) - den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin nachfragt (VG Freiburg, Beschl. v. 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.).
38 
Die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin, vorklinischer Studienabschnitt, wird nunmehr so ermittelt, dass das bereinigte Lehrangebot verdoppelt und durch die Summe der - gewichteten - Lehrnachfrage beider zugeordneter Studiengänge dividiert wird. Das Ergebnis wird dann mit der Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin, vorklinischer Studienabschnitt, multipliziert (Formel in Anlage 1 II (4 und 5) KapVO VII).
39 
Im vorliegenden Fall wurden sowohl die Curriculareigenanteile des vorklinischen Studienabschnitts (2.1) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (2.2) als auch die Anteilsquote (2.3) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zutreffend ermittelt.
(2.1)
40 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt (1,8792) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
41 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
42 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 09.07.2010 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen.
43 
Auch materiell begegnet weder die Bildung des Curricularanteils des vorklinischen Teils des Studiengangs (2,4756) noch der nach Abzug des Lehrimports von 0,5964 angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8792 durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass zur Berechnung für jede der angebotenen Veranstaltungen die Anzahl der Stunden (SWS) mit einem auf die Veranstaltungsart bezogenen Faktor multipliziert wird und dann durch die Zahl der pro Veranstaltung zugelassenen Studenten (Betreuungsrelation) dividiert wird; die Summe der so errechneten Werte bildet den auf den vorklinischen Teil des Studiums entfallenden Curricularanteil (Berechnungsmodus) (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 - u.a., NVwZ 1983, 621; Beschl. v. 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -). Bei den Gewichtungsfaktoren greift die Kammer in ständiger - obergerichtlich nicht beanstandeter (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) - Rechtsprechung auf die in der Anlage 2 zur (außer Kraft getretenen) KapVO v. 31.01.1977 (GBl. S. 64, 77) vorgesehenen Werte als sachgerechte Regelung zurück.
44 
Der Curriculareigenanteil wiederum ergibt sich, wenn man von dem auf die Vorklinik insgesamt entfallenden Curricularanteil die Dienstleistungsimporte, d.h. den Teil des Ausbildungsaufwands, der von anderen Lehreinheiten erbracht wird, abzieht. Dasselbe Ergebnis wird erzielt, wenn man - wie die Antragsgegnerin - bei der Ermittlung des Curricularanteils der einzelnen Lehreinheiten für jede Lehrveranstaltung bereits nach den erbringenden Lehreinheiten differenziert und die Curricularanteile der von der Lehreinheit vorklinische Medizin erbrachten Veranstaltungen gesondert addiert (vgl. Anlage 4a; S. 22-25 der Kapazitätsakte).
45 
Art und zeitlicher Umfang der Veranstaltungen für den vorklinischen Studienabschnitt entsprechen der Anlage 1 der geltenden Studienordnung vom 24.03.2004 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 35, Nr. 48; S. 286 ff. v. 20.08.2004) i.d.F. der Siebten Änderungssatzung v. 24.03.2009 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 40, Nr. 26; S. 143 ff.) und dem im Studienjahr 2009/2010 zugrunde Gelegten. Insoweit kann auf die Beschlüsse der Vorjahre (vgl. Beschlüsse vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 -, vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 u.a.- und vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/10 -) verwiesen werden. Änderungen der Studienordnung und dementsprechend der Berechnung des Curricularanteils sind gegenüber dem WS 2009/2010 nicht erfolgt.
46 
Die Betreuungsrelationen entsprechen der Studienordnung. Hinsichtlich der Kleingruppenveranstaltung hat die Antragsgegnerin keine Änderungen vorgenommen. Eine Bindung an die im früheren ZVS-Beispielstudienplan zugrunde gelegten Betreuungsrelationen besteht nicht. Es ist der Hochschule vielmehr grundsätzlich unbenommen, auch insoweit (ebenso wie hinsichtlich Art und zeitlichem Umfang der Lehrveranstaltungen) von der jeweiligen Ausbildungswirklichkeit auszugehen. Hinsichtlich der Zulässigkeit der kleinen Gruppengrößen insbesondere beim Wahlfach, das vom fachdidaktischen Ermessen der Antragsgegnerin getragen ist, kann auf die frühere Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verwiesen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 u.a. - und Beschlüsse der Kammer v. 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a.-). Mit der in der Sechsten Änderungssatzung vom 26.11.2008 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 39, Nr. 77; S. 416 f) für die Vorlesungen festgesetzten Betreuungsrelation hat die Antragsgegnerin der gebotenen Systemgerechtigkeit Rechnung getragen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 -). Diese Betreuungsrelation hatte die Antragsgegnerin bereits den Kapazitätsberechnungen für die vergangenen beiden Studienjahre zu Grunde gelegt.
47 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. 4b der Kapazitätsakte S. 26) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Antragsteller haben insoweit keine Rügen erhoben. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der Studienordnung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert.
48 
Soweit einige Antragsteller fordern, dass ein höherer Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten anzusetzen sei, verweist die Kammer auf ihre Beschlüsse vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 u.a. -. Dort wird ausgeführt:
49 
„Ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin ist im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten. Dies hat die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 03.02.2004 - NC 6 K 1327/03 u.a. -, vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 u.a. - und vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 - u.a.- dargelegt, auf die insoweit verwiesen werden kann. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheit der Klinisch-praktischen Medizin bzw. der Klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen. Denn es bestehen weiterhin drei separate Lehreinheiten für den Studiengang Medizin. Grundsätzlich soll eine Lehreinheit so abgegrenzt werden, dass der ihr zugeordnete Studiengang die Lehrveranstaltungsstunden so weit wie möglich bei dieser Lehreinheit nachfragt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO VII). Das spricht gegen ein Gebot, Dienstleistungen möglichst zu importieren, auch wenn dies für den importierenden Studiengang kapazitätsgünstig ist. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diese Rechtsprechung der Kammer gebilligt und in seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - ausgeführt, die Universität sei nicht verpflichtet, im Gegenzug für den Dienstleistungsexport der „medizinischen Soziologie“ eine entsprechende Gegenleistung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einzufordern. Eine solche Optimierungspflicht, die im Ergebnis zu einem Kapazitätsverschaffungsanspruch führen würde, gebe das Verfassungsrecht nicht her (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).“
50 
Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das WS 2010/2011 sowie des - elektronischen - Vorlesungsverzeichnis für das kommende SS 2011 (http://uni-freiburg.de, dort: Vorlesungsverzeichnis) werden die auf das Wintersemester entfallenden Seminare Psychologie [teilweise integriert] (S. 385, 121) und Anatomie II [integriert] sowie der Kurs Makroskopische Anatomie (S. 382, 118) ausschließlich von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Psychologie und Soziologie bzw. Institut für Anatomie und Zellbiologie) unterrichtet. Daneben findet im WS 2010/2011 (http://www.medizinstudium.uni-freiburg.de/studierende/1.studienabschnitt/Stundenplaene/ alstupla3sem.pdf) die Einführung in die Klinische Medizin in dem in der Studienordnung vorgesehenen und bei der Berechnung des Curricularanteils berücksichtigten Umfang von 2 SWS statt, wobei ausweislich des Stundenplans in jeder Doppelstunde von einem Kliniker und einem Vorkliniker in ein großes Krankheitsgebiet eingeführt wird und in der letzten Semesterwoche ein Exkursionsprogramm stattfindet. Die auf das Sommersemester entfallenden Seminare Anatomie I [mit klin. Bezügen], Biochemie/Molekularbiologie II [mit klin. Bezügen] und Physiologie II [mit klin. Bezügen] werden ausweislich des elektronischen Vorlesungsverzeichnisses ausschließlich durch Lehrpersonen der Vorklinik unterrichtet (vgl. S 118 ff zur Zuordnung der Lehrpersonen zu einzelnen Instituten).
(2.2)
51 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Ausbildungsaufwand für den gesamten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin wurde durch die Änderungsverordnung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) auf 7,0106 festgelegt (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).
52 
Der CAp für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt. Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459ff). Gegen diese Prüfungsordnung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das gilt sowohl für Art und Umfang der Veranstaltungen als auch für die jeweils geregelten Gruppengrößen. Zwar hat der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin einen hohen Lehraufwand. Dieser Lehraufwand beruht darauf, dass die beabsichtigte Verbindung von Inhalten und Fragestellungen der Medizin mit Denk- und Arbeitsweisen der Naturwissenschaften eine gründliche Ausbildung in beiden Bereichen erfordert. Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studienganges wie der Molekularen Medizin liegt im Gestaltungsspielraum die Hochschule (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Denn das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Vielmehr sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Dies umfasst dann auch das Recht, die Ausbildung in einem solchen hochqualifizierten Studiengang entsprechend auszugestalten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der hohe Ausbildungsaufwand überwiegend von der Dienstleistungseinheit Klinisch-theoretische Medizin abgedeckt wird. Der Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit ist kleiner als der für den vorklinischen Studienabschnitt.
53 
Der hohe Ausbildungsaufwand beruht teilweise auf den geringen Gruppengrößen. Soweit das die durch die vorklinische Lehreinheit abgedeckten Veranstaltungen betrifft (Praktikum der Molekularen Zellbiologie und Studienbegleitendes Praktikum/Wahlfach), begegnet es in der Sache keinen rechtlichen Bedenken (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - u.a.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Die Betreuungsrelationen entsprechen im Wesentlichen den für den früheren Diplomstudiengang geltenden Betreuungsrelationen; dies gilt insbesondere für die besonders kleinen Gruppengrößen. Neu ist lediglich ein auch im Bachelorstudiengang vorgesehenes studienbegleitendes Wahlfachpraktikum. Zu den Gruppengrößen wird ausgeführt, „da sich im Diplomstudiengang in ausgesuchten Praktika kleine Gruppengrößen (4, 6,10) bewährt haben, sollen diese unabdingbar beibehalten werden. Einige hochspezielle experimentelle Techniken können sicher und erfolgbringend nur in einem Eins-zu-Eins Betreuungsverhältnis vermittelt werden. Um jedoch die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, wird mit einer Betreuungsrelation von 4:1 gerechnet, obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden muss“ (Protokoll der Studienkommission in der Sitzung vom 16.04.2009, TOP 4; S. 33 der Kapazitätsakte WS 2009/2010; vgl. auch „Anlage 6; Begründung für die Einrichtung der Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und M.Sc.“, die dem Senat bei Beschlussfassung am 27.05.2009 vorlag). Entsprechende Erwägungen für den Diplomstudiengang hat die Kammer bereits im Beschluss vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a.- anerkannt. Denn ein mögliches und anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, liegt in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Unter diesem Gesichtspunkt begegnet auch die Einführung des studienbegleitenden Wahlfachpraktikums mit der sehr geringen Gruppengröße von g = 4 keinen durchgreifenden Bedenken.
54 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausbildung in der Realität anders als im Studienplan festgelegt durchgeführt wird. Dem Vorlesungsverzeichnis für das WS 2010/2011 (S. 432 ff., 118 ff) kann entnommen werden, dass die Lehrveranstaltungen, die die Vorklinische Medizin nach der CNW-Berechnung und dem Studienplan durchführt bzw. an denen sie beteiligt ist, soweit sie auf das Wintersemester entfallen (Vorlesungen Biochemie/Molekularbiologie I, Physiologie I und Anatomie I sowie Praktika makroskopische Anatomie und Biochemie/Molekularbiologie), jeweils in dem im Studienplan genannten zeitlichen Umfang und von Mitarbeitern der Institute der Vorklinik durchgeführt werden (vgl. Vorlesungsverzeichnis S. 432 f, 384, 118ff).
55 
Die Betreuungsrelation wurde des Weiteren formell korrekt in der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 402) festgelegt.
(2.3)
56 
Als nächster Schritt ist die Bestimmung der Anteilsquote zu überprüfen und die Berechnung der Zahl der Studienplätze nach der Formel in Anlage 1 II (4 und 5) KapVO VII vorzunehmen. Diese Berechnung ergibt zunächst (gerundet) 344 Studienplätze. Diese wurden nach der von der Antragsgegnerin vorgenommenen kapazitätsgünstigen Abweichung von § 16 KapVO VII um den Schwund bei der Molekularen Medizin erhöht. Insgesamt ergeben sich somit (gerundet) 347 Studienplätze. Die Berechnung der für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zur Verfügung stehenden Studienplätze (Ap) erfolgt nach der Formel (vgl. Anlage 1 II (4 und 5) zur KapVO VII):
57 
 Ap = 
__________________________2 x Lehrangebot                                               
(CAp Vorklinik x Anteilsquote) + (CAp MolMed B.Sc. x
Anteilsquote)
 x Anteilsquote
58 
Die Anteilsquote ist dabei das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazität aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (§ 12 Abs. 1 KapVO VII). Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilsquote so festgesetzt, dass 8% der Studienplätze auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. und 92% auf den Studiengang Humanmedizin entfallen sollen. Darüber hinaus soll ein beim Studiengang der Molekularen Medizin B.Sc. eingetretener Schwund nicht dort, sondern beim Studiengang Humanmedizin die Zulassungszahl erhöhen. Das verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.
59 
Für die Ermittlung der Anteilsquote selbst enthält § 12 Abs. 1 KapVO VII keine materiellen Kriterien. Aus dem Gebot der erschöpfenden Nutzung folgt allerdings, dass die Anteilsquoten nicht willkürlich und kapazitätsvernichtend bemessen werden dürfen; aber ebensowenig folgt daraus, dass sie in Bezug auf die Anzahl zuzulassender Bewerber kapazitätsmaximierend bemessen werden müssen (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdnr. 3). Die Antragsgegnerin hat sich - wie bereits im vorangegangenen Studienjahr - davon leiten lassen, dass die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 30 betragen soll, um dem kleinen Studiengang eine Mindestgröße zu sichern und mit einer festen Zulassungszahl die Planung zu erleichtern (Protokolle der Sitzung des Fakultätsvorstands vom 20.04.2010, TOP 6.1; Protokoll der gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 22.04.2010, TOP 9.1). Dementsprechend hat der Senat (vgl. Auszug aus der Niederschrift der Sitzung vom 19.05.2009, TOP 6) die Zulassungszahlen und damit konkludent auch die Aufteilung der Kapazität der Lehreinheit Vorklinik beschlossen. Die Erwägungen zur Aufteilungsentscheidung erscheinen sachgerecht; die aus diesem Grunde erfolgte Rückrechnung der Anteilsquoten aus der Formel der Anlage 1 II(4 und 5) KapVO VII ist nicht unzulässig. Die Berücksichtigung des Schwundes im Studiengang Molekulare Medizin bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin wirkt sich hier kapazitätserhöhend aus und verletzt die Studienbewerber im Studiengang Humanmedizin jedenfalls nicht in ihren Rechten.
60 
Die Berechnung der Studienplätze nach der oben dargelegten Formel ergibt bei einem bereinigten Lehrangebot von 344,7059 SWS, einem - von der Antragsgegnerin zutreffend ermittelten - gewichteten Curriculareigenanteil von 1,8448 und einer Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin von 92% zunächst 343,8090 Studienplätze. Hierzu sind nach dem von der Antragsgegnerin gewählten Ermittlungsmodus der Berechnung (vgl. Kapazitätsakte; S. 11, 29) 3,0685 Studienplätze (Schwund bei der Molekularen Medizin B.Sc.) zu addieren. Angesichts der Tatsache, dass es nicht geboten wäre, den Schwund der Molekularen Medizin B.Sc zugunsten des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zu berücksichtigen, und dass der Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erst zum WS 2009/2010 eingerichtet wurde, bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Schwund an Hand der Studierendenzahlen des früheren Diplomstudiengangs Molekulare Medizin berechnet wurde (vgl. Kapazitätsakte S. 29f). Insgesamt ergibt die Berechnung 346,8775 (= 347) Studienplätze.
(3)
61 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Antragsgegnerin ermittelte Schwundquote von 1,0151 begegnet keinen rechtlichen Bedenken und führt dazu, dass ein Schwund nicht zu berücksichtigen ist.
62 
Bei der Schwundberechnung sind - anders als bei der Prüfung, ob die Auffüllverpflichtung erfüllt wird - nicht die festgesetzten Zulassungszahlen maßgeblich; insbesondere können diese nicht als „Kappungsgrenze“ nach oben berücksichtigt werden. Bei der Berechnung des Schwunds geht es um die rein statistische Feststellung, ob und ggf. inwieweit sich die Zahl der einer Kohorte angehörenden Studierenden im Laufe des Studienabschnitts verändert. Es kommt somit allein auf die jeweils tatsächlich eingeschriebenen Studierenden an, wobei die vorläufig zugelassenen Studierenden außer Betracht zu lassen sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Letzteres beruht darauf, dass das „Schwundverhalten“ der vorläufig zugelassenen Studenten wegen ihres unsichereren Status atypisch ist. Dies ist ausweislich der vorgelegten Schwundberechnung und der ergänzenden Stellungnahme des Service Center Studium der Antragsgegnerin vom 11.01.2011 (vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 11.01.2011) hier geschehen.
63 
Die vorgelegte Schwundberechnung entspricht dem sog. Hamburger Modell (vgl. Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, Bodo Seeliger, Universität Hamburg, Juli 2005, S. 22; http://www.verwaltung.uni-hamburg.de/pr/1/11/ leitf_kapvo.pdf). Zu einer Korrektur der eingesetzten Zahlen sieht sich die Kammer nicht veranlasst.
64 
Es begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, dass bei einigen Semesterübergängen ein sog. „positiver Schwund“ eingetreten ist, d.h. eine den Wert 1 übersteigende semesterliche Erfolgsquote in Ansatz gebracht wird. Das folgt daraus, dass nicht nur die Abgänge, sondern auch die Zugänge zu berücksichtigen sind, wenn die Entwicklung der Studierendenzahlen abgebildet werden soll (OVG Saarland, Beschl. v. 27.07.2010 - 2 B 138/10.NC - u.a.; OVG Nds, Beschl. v. 29.10.2010 - 2 NB 388/09 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2008 - 3 Nc 141/07 -). Allerdings darf ein Ergebnis der Berechnung, das - wie hier - größer als 1 ist - nicht kapazitätsmindernd berücksichtigt werden, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
65 
Die Antragsgegnerin hat den Zuwachs der Studierendenzahlen vom 2. Fachsemester im SS 2009 zum 3. Fachsemester im WS 2009/2010 in ihrer Stellungnahme vom 11.01.2011 damit erklärt, dass insgesamt 21 Studierende endgültig zugelassen wurden, mit denen die Auffüllverpflichtung zum 3. Fachsemester erfüllt worden sei. Diese 21 Zulassungen seien jedoch beim Auffüllverfahren versehentlich nicht berücksichtigt worden. Das hat zu einer semesterlichen Erfolgsquote von 1,0317 geführt. Entgegen der Kritik einiger Antragsteller kann das nicht dadurch korrigiert werden, dass man diese Kohorte auch in den vorangegangenen Semestern um 21 Studierende nach oben korrigiert, denn damit würde man davon abweichen, dass lediglich die tatsächlichen Zahlen der endgültig zugelassenen Studierenden zu berücksichtigen sind. So begegnet es insbesondere keinen durchgreifenden Bedenken, wenn zunächst vorläufig zugelassene Studenten in einem höheren Fachsemester endgültig zugelassen und als solche erfasst werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da es des Weiteren zulässig ist, die endgültigen Zulassungen von gerichtlich zunächst nur vorläufig zugelassenen Studierenden auf die Auffüllverpflichtung anzurechnen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -), begegnet die Berechnung der Antragsgegnerin keinen gravierenden Bedenken.
(4)
66 
Da 347 Studenten im 1. Fachsemester eingeschrieben sind, sind keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt sind. Entgegen der von den Antragstellern teilweise vertretenen Auffassung sind die Zulassungen, die bereits über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus erfolgt sind, in dem Sinne zu berücksichtigen, dass die auf diese Weise besetzten Studienplätze nicht mehr zu Verfügung stehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.10.1995 - NC 9 S 18/95 -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 18; HessVGH, Beschl. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2001, 448). Dafür spricht auch, dass das grundgesetzlich durch Art 12 Abs.1 GG geschützte Interesse des bereits zugelassenen und eingeschriebenen Studenten, sein Studium fortsetzen zu dürfen, schwerer wiegt als das Interesse des Bewerbers, der sein Studium noch nicht begonnen hat (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, 7 C 48.89 - KMK-HSchR/NF 11 C Nr. 3). Eine Zulassung über die bestehende Kapazität hinaus muss die Antragsgegnerin im Hinblick auf ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, a.a.O.).
67 
Soweit sich einige Antragsteller darauf berufen, sämtliche durch die Stiftung für Hochschulzulassung erfolgten Zulassungen innerhalb der Kapazität seien nicht anzuerkennen, da die Zulassungsbescheide der Stiftung für Hochschulzulassung rechtswidrig seien, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Es führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Zulassungsbescheide, dass die erforderliche Satzung der Stiftung für Hochschulzulassung noch nicht bestand, als diese Bescheide erlassen wurden. Einer der Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 LVwVfG-NRW liegt nicht vor. Ebenso wenig leiden die Zulassungsbescheide offenkundig unter einem besonders schwerwiegenden Mangel (§ 44 Abs. 1 LVwVfG-NRW). Es kann daher offen bleiben, ob das Fehlen der Satzung, die nur den Binnenbereich der Stiftung betrifft und keine unmittelbare Außenwirkung in Bezug auf den grundrechtlich geschützten Ausbildungs- und Teilhabeanspruch von Studienbewerbern an vorhandenen Ausbildungskapazitäten hat (OVG NRW, Beschl. v. 17.08.2010 - 13 B 1065/10 -), überhaupt zur Rechtswidrigkeit der Zulassungsbescheide führt. Eine Rücknahme der Zulassungsbescheide kommt selbst dann, wenn man ihre Rechtswidrigkeit unterstellt, nicht in Betracht. Eine Neuverteilung der bereits vergebenen Studienplätze ließe angesichts der damit organisatorisch notwendig verbundenen Maßnahmen in den bundesweit kapazitätsbeschränkten Studiengängen im laufenden Semester keinen geordneten Studienbetrieb mehr zu. Dies liefe aber nicht nur dem schutzwürdigen Vertrauen bereits zugelassener Studienbewerber an einer Fortsetzung ihres Studiums zuwider, sondern auch der grundrechtlichen Verpflichtung zur Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten. Dem ist das Interesse bislang ohne Studienplatz gebliebener Studienbewerber daran, ein Studium noch im laufenden Semester aufzunehmen, unterzuordnen (VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.11.2010 - 15 NC 18/10 -).
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
69 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2012 - NC 6 K 2305/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin bewarb sich zum Wintersemester 2011/2012 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2011/2012 - ZZVO 2011/2012 - vom 29.05.2011 (GBI. 2011 S. 358) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag der Klägerin lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 31.10.2011 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 341 Studienplätzen für Studienanfänger zutreffend ermittelt und 344 Studienplätze seien kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Urteil vom 20.03.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 10.05.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.05.2012 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2012 - NC 6 K 2305/11 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 31. Oktober 2011 zu verpflichten, die Klägerin, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin (1. FS) zuzulassen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Umwandlung einer C2-Stelle in eine E13-Stelle mit einer Verminderung des Lehrangebots um 2 Semesterwochenstunden (SWS) sei nicht hinreichend abgewogen worden. Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Beim Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin Master sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Zweitstudium zu Lasten der Humanmedizin handle. Zudem sei die Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands ebenso wie für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden. Jedenfalls dürfe bei der Molekularen Medizin der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Die Beklagte habe sich insoweit auf die Vergleichbarkeit der besonderen wissenschaftlichen Ausrichtung mit dem Studiengang an der Universität Erlangen berufen, dessen CNW jedoch deutlich geringer sei. Bei den Wahlfächern und Praktika werde der Ansatz von 20 % der Vorklinik bestritten. Die Beklagte müsse im Nachhinein darlegen, dass dies der Hochschulwirklichkeit entspreche. Immerhin habe sie den Ansatz inzwischen für spätere Jahre deutlich reduziert. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Es bestünden zudem Zweifel, ob in Zusammenschau mit der Kapazitätsberechnung der Klinik der Gesamt-CNW für Medizin eingehalten werde. Gegebenenfalls sei auch deshalb eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik notwendig. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen. Schließlich lege die Beklagte nicht dar, wie sie beurlaubte Studenten berücksichtige. Hier stehe im Raum, dass diese doppelt berücksichtigt würden.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2305/11) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie Leitakten der Beschwerdeverfahren betreffend die WS 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 (NC 9 S 799/11, NC 9 S 1129/12 und NC 9 S 261/13) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (in jeweils 2 Bänden Generalakten des Senats für die Wintersemester 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
13 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
14 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 31.10.2011 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2011/2012 festgesetzten Zulassungszahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätze) für Studienanfänger ist jedenfalls bei Mitberücksichtigung der schon vom Verwaltungsgericht anhand der von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten festgestellten Überbuchung um drei weitere Studienplätze die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit vorklinische Medizin ausgeschöpft. Die Kapazitätsberechnung der Beklagten mit den geringfügigen Korrekturen, welche bereits das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, begegnet mit Ausnahme von weiteren geringfügigen Korrekturen im Dienstleistungsexport anhand der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung (Medizinische Fakultät, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Berechnung CNW, Studienjahr 2011/2012 nach Korrektur gem. Urteil VG Freiburg, 20.03.2012, Gr.gr. 15 für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten) weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen freie Studienplätze nicht zur Verfügung (4.).
15 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
16 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Fassung vom 07.02.2011, GBl. S. 63 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
17 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
18 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
19 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
20 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 394,5000 SWS ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2155/11 vom 20.03.2012, abgedruckt bei Juris Rn. 23 - 64; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
21 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals die Abwägung zur Umwandlung einer C2-Stelle in eine E13-Stelle am Physiologischen Institut beanstandet wird, fehlt es insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats zu vergleichbaren Stellendispositionen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - sowie grundlegend Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, beide Juris) und mit deren nicht zu beanstandender Anwendung durch das Verwaltungsgericht (Juris Rn. 27 ff.). Die von Klägerseite geltend gemachte Notwendigkeit einer fiktiven Erhöhung des unbereinigten Lehrangebots um 2 SWS ist daher nicht geboten. Sie würde im übrigen lediglich zu maximal 2 weiteren Studienplätzen über die festgesetzte Studienplatzzahl hinaus (also 343) führen, welche wegen der kapazitätswirksamen Belegung von 344 Studienplätzen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
22 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
23 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 20.03.2012, Juris Rn. 35-37) nicht substantiiert in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nicht ersichtlich.
24 
cc) Weiteres Lehrangebot
25 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, geht der Senat aufgrund einer Erklärung des Studiendekans vom 30.07.2013 (vorgelegt als Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 16.08.2013) davon aus, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt werden. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 -; vgl. auch Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) hingewiesen, wonach es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
26 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
27 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
28 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Ferner entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
29 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlende Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
30 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 254 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 335 Vollstudienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2011/2012, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 61 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
31 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
32 
b) Der in die Kapazitätsberechnung eingestellte Dienstleistungsexport begegnet dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken. Der Höhe nach ist jedenfalls ein Dienstleistungsabzug von 53,9550 SWS (gegenüber 54,2665 SWS in der Berechnung des Verwaltungsgerichts) berechtigt. Hierbei orientiert sich der Senat zu Gunsten der Kläger an der mit der Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013 vorgelegten kapazitätsgünstigsten Vergleichsberechnung, welche geringfügige Reduzierungen gegenüber der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei den Dienstleistungen für den Studiengang Pharmazie sowie für den Masterstudiengang Molekulare Medizin enthält. Darüber hinausgehende Korrekturen sind nach Überzeugung des Senats nicht geboten.
33 
Zu den grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite hinsichtlich des Dienstleistungsexports weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
34 
aa) Beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 geht der Senat mit Blick auf die von der Klägerseite gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) kapazitätsgünstig von der höheren Gruppengröße 15 aus, was entsprechend der im Rahmen des Schriftsatzrechts der Beklagten mit der Stellungnahme vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung zu einer Reduzierung des Dienstleistungsbedarfs für die Pharmazie um 0,2115 auf nur noch 6,0015 SWS gegenüber 6,2130 SWS in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung führt. Dabei kann dahinstehen, ob diese Reduzierung überhaupt geboten wäre. Denn auf der Grundlage der von der Klägerseite nicht in Frage gestellten Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen handelt es sich angesichts der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) bei beiden Werten der beanstandeten Abweichung um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz des Dienstleistungsexports sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich.
35 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde angesetzte Dienstleistungsexport ist jedenfalls in der schon vom Verwaltungsgericht korrigierten Höhe von (gerundet) 35,2923 SWS nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Berechnung der Veranstaltungen hat die Klägerseite keine Einwendungen erhoben. Eine Schwundkorrektur wurde vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
36 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
37 
Zwar rügen einige Kläger zu Recht, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltung Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) (g = 20) von der Kapazitätsberechnung für die Klinik (g = 79) abweicht. Diese Abweichung ist jedoch an dieser Stelle für die Vorklinik kapazitätsgünstig und daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (vgl. die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7, sowie die Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013).
38 
dd) Die eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin sind jedenfalls in Höhe von 3,7500 SWS weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
39 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris, Rn. 80 ff.).
40 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
41 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
42 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
43 
Was die Höhe des Dienstleistungsabzugs anbelangt, legt der Senat die Berechnung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil mit der weiteren, kapazitätsgünstigen Reduzierung um 0,1 SWS nach der mit Schreiben vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung der Beklagten zugrunde.
44 
Da die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Korrektur der Höhe des Dienstleistungsexports gegenüber der Kapazitätsberechnung im Berufungsverfahren nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt wurde, nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug (Rn. 113- 128 nach Juris). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es nicht beanstandet werden kann, dass das Verwaltungsgericht insoweit die Kapazitätsberechnung der Beklagten von sich aus in kapazitätsungünstiger Weise verändert hat. Vor dem Hintergrund des aus § 5 Abs. 3 KapVO VII zu entnehmenden Vorrangs der Berücksichtigung tatsächlich zu erwartender Verhältnisse (vgl. den Beschluss des Senats vom 17.02.2011 - NC 1429/10 -) begegnet es insbesondere keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht sowohl die neue - am 13.7.2011 bekanntgemachte und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzte - Prüfungsordnung wie die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 als der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 01.10.2011 bekannte und im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigende Umstände gewertet hat. Insbesondere das Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung, das auch für die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen im Berechnungszeitraum maßgebliche Bedeutung hat, war eine wesentliche Änderung im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII. Allein der Umstand, dass es sich letztlich um eine kapazitätsungünstige Änderung gehandelt hat, vermag eine Ausnahme von der grundsätzlichen Berücksichtigungspflicht nach § 5 Abs. 3 KapVO VII nicht zu begründen. Im Übrigen bemerkt der Senat, dass auch eine Beanstandung der kapazitätsungünstigen erstinstanzlichen Korrektur des Dienstleistungsabzugs und damit auch eine Berücksichtigung des Willens der Hochschule, die neue Prüfungsordnung nicht zur Anwendung kommen zu lassen (vgl. die mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegte Stellungnahme der Fakultät vom gleichen Tage), mit Blick auf die erhebliche Überbuchung (344 Studienplätze) dem Begehren der Kläger nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
45 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 394,5000 SWS einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 53,9550 Semesterwochenstunden (gegenüber 54,2665 in der Berechnung des Verwaltungsgerichts = - 0,3315) abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 340,5450 Semesterwochenstunden zugrunde legen (vgl. die Anlage 5 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013) .
46 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer im Hinblick auf die kapazitätswirksam besetzten Studienplätze relevanten höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
47 
a) Das Verwaltungsgericht geht abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8855 (SWS/Student) aus. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 20.03.2012, Rn. 133 - 158 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
48 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
49 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
50 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 3 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
51 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg nach Korrektur durch das Verwaltungsgericht: 2,4819) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 18.07.2011 erfolgt (letzte Seite der Kapazitätsakte). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4756 (SWS/Student; Kapazitätsakte, S. 49) wird mit 2,4819 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8855 bereits oben unter 2. a) zwar überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung Humanmedizin Klinik vom 02.08.2011 beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7119 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4819 (SWS/Student) ergibt sich ein noch unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1938 (SWS/Student).
52 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei im Hinblick auf unterschiedlich angesetzte Gruppengrößen des Kurses Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7119 (SWS/Student), ist dieses Vorbringen im Hinblick auf das Klagebegehren bereits unerheblich. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2011/2012 hat der Beklagten-Vertreter zwar widersprechende Zahlenwerte im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zwischen der Kapazitätsakte der Vorklinik (dort Dienstleistungsexport) und der Kapazitätsakte der Klinik in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2011/2012 eingeräumt. Aus dieser Abweichung können die Kläger indes nichts für sich herleiten. Ihre Annahme, wonach eine aus einer zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden könne, geht fehl.
53 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
54 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
55 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
56 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
57 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 254 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 11 der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curriculanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
58 
Schließlich hat die Beklagte mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 18.11.2013 (Anlage 6 und 7) eine Vergleichsberechnung zu einer unterstellten Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 SWS/Student und zu einer prozentualen „Stauchung“ des Curricularanteils der Vorklinik vorgelegt. Danach würde auch dann, wenn man einen unter Korrektur der Gruppengröße im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) erhöhten Curricularanteil der Klinik von 5,7306 zugrunde legen würde, der Gesamt-CNW nur bei 8,2069 liegen, also den Wert von 8,2 lediglich um 0,0841 % überschreiten. Bei einer entsprechenden „Stauchung“ des Curricularanteils der Vorklinik auf 1,8802 (statt 1,8855) würde dies zwar gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts zu einem weiteren Studienplatz führen, die Gesamtzahl bliebe mit 340 Studienplätzen jedoch weiterhin unter der Zahl der kapazitätswirksam belegten Studienplätze von 344.
59 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
60 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
61 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin anhand der zum Stichtag für die Kapazitätsberechnung noch maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Die am 13.07.2011 erlassene 4. Änderungssatzung (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475) hat zwar bei der Kapazitätsberechnung keine Berücksichtigung gefunden, wäre nach den überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts für die Studienbewerber jedoch auch nicht kapazitätsgünstiger. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 20.03.2012, Rn. 159 - 164 nach Juris).
62 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlage 4 zur Stellungnahme vom 16.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
63 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
64 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. -).
65 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
66 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
67 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. ) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
68 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
69 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
70 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
71 
Danach begegnet es letztlich keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte der hier gegenständlichen Kapazitätsberechnung die in den vorgelegten quantifizierten Studienplänen ausgewiesenen Curricularwerte (Bachelor 7,0106 und Master 4,3235) zugrunde gelegt hat (vgl. das mit Schriftsatz vom 23.07.2013 vorgelegte Schreiben des Rektors an das Wissenschaftsministerium vom 28.05.2009 mit den Kalkulationen des Bachelor- und des Masterstudiengangs Molekulare Medizin). Diese liegen jeweils innerhalb der vorgegebenen Bandbreite. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsamen Entscheidungen vom Senat der Beklagten getroffen wurden. Relevant im vorliegenden Zusammenhang ist allein der - konkret aus einzelnen Veranstaltungen der Lehreinheit vorklinische Medizin gebildete - Curricularanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin an der im Studiengang Molekulare Medizin Bachelor erbrachten Lehrleistung, nicht aber der insgesamt für diesen Studiengang geltende Curricularwert (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris). Der hiernach maßgebliche Eigenanteil ist ausdrücklich vom Senat der Beklagten festgelegt worden (vgl. dessen Beschluss vom 27.07.2011, Kapazitätsakte, S. 47).
72 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
73 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
74 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
75 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
76 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
77 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
78 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
79 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
80 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
81 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
82 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
83 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
84 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
85 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
86 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
87 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
88 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Medizinische Fakultät auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 27.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 27.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2011/2012 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Greifbare Anhaltspunkte, die diese Erläuterungen in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
89 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
90 
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., bezogen auf das WS 2009/2010 festgestellt, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Für den hier gegenständlichen Zeitraum gilt nichts anderes.
91 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung für das Wintersemester 2012/2013 nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. In ihrer Stellungnahme vom 27.08.2013 zum gegenständlichen Berechnungszeitraum hat die Fakultätsassistentin ausgeführt, an der Berechnung des Anteils in Höhe von 20 % habe man zunächst noch festgehalten, da der prozentuale Anteil der Beteiligung der Vorklinik im Studienjahr 2008/2009 und 2009/2010 (Diplomstudiengang) gesunken war, im Bachelorstudiengang jedoch der Anteil sehr hoch zu werden schien.
92 
Vor dem Hintergrund dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, kann diese Einschätzung nicht beanstandet werden. Vielmehr bestätigen die mittlerweile vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, im Kern die Richtigkeit der von der Beklagten angestellten Prognose. Insoweit hat die Klägerseite im übrigen auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
93 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 3a zur Kapazitätsakte, S. 16). Der Senat legt insoweit zu Gunsten der Kläger die Werte der von Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 18.11.2013 übermittelten Vergleichsberechnung als kapazitätsgünstigere Variante gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts zugrunde, obwohl die dabei vorgenommene „Stauchung“ des CAp der Vorklinik von 1,8855 SWS/Student auf 1,8802 SWS/Student rechtlich nicht geboten wäre (s.o.). Nach dieser auch den berechtigten Einwendungen hinsichtlich des Dienstleistungsexports Rechnung tragenden Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,1% [vorher 8,2%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,9% [vorher 91,8%].
94 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
95 
CA = ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
96 
Dementsprechend verändert sich nach der kapazitätsgünstigsten Variante in Form der Vergleichsberechnung der Beklagten vom 18.11.2013 der gewichtete Curricularanteil auf 1,8453 SWS/Student (gegenüber 1,8496 nach der Berechnung des Verwaltungsgericht). Dies führt rechnerisch zunächst zu 339,1998 Studienplätzen für die Humanmedizin.
97 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugute kommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von Klägerseite nicht beanstandeten Berechnung (Kapazitätsakte Anlage 3a) beträgt die Schwundquote für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor 0,9524. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 1,4994 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 1,1557 Studienplätze, insgesamt also 340,3555 Studienplätze.
98 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
99 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
100 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0174 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 20.03.2012, Juris Rn. 171). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
101 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
102 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
103 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite hat die Beklagte auch den Nachweis erbracht, dass 344 Studienplätze (davon 7 lediglich als Teil-Studienplätze) kapazitätswirksam belegt sind. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert (Stand 14.11.2011). Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden. Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die deutliche Überbuchung sowie die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
104 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Belegung über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus (Überbuchung, vgl. §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung) grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2776/10 -, vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 u.a. -, vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500, und vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Berlin, Beschl. v. 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -, Juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 384). Allenfalls bei einer willkürlichen Vergabe solcher zusätzlicher Studienplätze könnte etwas anderes gelten (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17.02.2011, a.a.O.). Greifbare Anhaltspunkte für eine willkürliche Vorgehensweise sind hier indes nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
105 
Nach alledem stehen bei Zugrundelegung einer kapazitätswirksamen Überbuchung um 3 Studienplätze (344) keine freien Studienplätze zur Verfügung, die an die Kläger verteilt werden könnten.
106 
5. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
108 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
109 
B e s c h l u s s
vom 20. November 2013
110 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
111 
Gründe
112 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
113 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
114 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
13 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
14 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 31.10.2011 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2011/2012 festgesetzten Zulassungszahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätze) für Studienanfänger ist jedenfalls bei Mitberücksichtigung der schon vom Verwaltungsgericht anhand der von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten festgestellten Überbuchung um drei weitere Studienplätze die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit vorklinische Medizin ausgeschöpft. Die Kapazitätsberechnung der Beklagten mit den geringfügigen Korrekturen, welche bereits das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, begegnet mit Ausnahme von weiteren geringfügigen Korrekturen im Dienstleistungsexport anhand der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung (Medizinische Fakultät, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Berechnung CNW, Studienjahr 2011/2012 nach Korrektur gem. Urteil VG Freiburg, 20.03.2012, Gr.gr. 15 für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten) weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen freie Studienplätze nicht zur Verfügung (4.).
15 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
16 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Fassung vom 07.02.2011, GBl. S. 63 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
17 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
18 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
19 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
20 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 394,5000 SWS ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2155/11 vom 20.03.2012, abgedruckt bei Juris Rn. 23 - 64; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
21 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals die Abwägung zur Umwandlung einer C2-Stelle in eine E13-Stelle am Physiologischen Institut beanstandet wird, fehlt es insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats zu vergleichbaren Stellendispositionen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - sowie grundlegend Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, beide Juris) und mit deren nicht zu beanstandender Anwendung durch das Verwaltungsgericht (Juris Rn. 27 ff.). Die von Klägerseite geltend gemachte Notwendigkeit einer fiktiven Erhöhung des unbereinigten Lehrangebots um 2 SWS ist daher nicht geboten. Sie würde im übrigen lediglich zu maximal 2 weiteren Studienplätzen über die festgesetzte Studienplatzzahl hinaus (also 343) führen, welche wegen der kapazitätswirksamen Belegung von 344 Studienplätzen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
22 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
23 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 20.03.2012, Juris Rn. 35-37) nicht substantiiert in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nicht ersichtlich.
24 
cc) Weiteres Lehrangebot
25 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, geht der Senat aufgrund einer Erklärung des Studiendekans vom 30.07.2013 (vorgelegt als Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 16.08.2013) davon aus, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt werden. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 -; vgl. auch Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) hingewiesen, wonach es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
26 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
27 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
28 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Ferner entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
29 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlende Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
30 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 254 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 335 Vollstudienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2011/2012, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 61 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
31 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
32 
b) Der in die Kapazitätsberechnung eingestellte Dienstleistungsexport begegnet dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken. Der Höhe nach ist jedenfalls ein Dienstleistungsabzug von 53,9550 SWS (gegenüber 54,2665 SWS in der Berechnung des Verwaltungsgerichts) berechtigt. Hierbei orientiert sich der Senat zu Gunsten der Kläger an der mit der Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013 vorgelegten kapazitätsgünstigsten Vergleichsberechnung, welche geringfügige Reduzierungen gegenüber der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei den Dienstleistungen für den Studiengang Pharmazie sowie für den Masterstudiengang Molekulare Medizin enthält. Darüber hinausgehende Korrekturen sind nach Überzeugung des Senats nicht geboten.
33 
Zu den grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite hinsichtlich des Dienstleistungsexports weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
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aa) Beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 geht der Senat mit Blick auf die von der Klägerseite gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) kapazitätsgünstig von der höheren Gruppengröße 15 aus, was entsprechend der im Rahmen des Schriftsatzrechts der Beklagten mit der Stellungnahme vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung zu einer Reduzierung des Dienstleistungsbedarfs für die Pharmazie um 0,2115 auf nur noch 6,0015 SWS gegenüber 6,2130 SWS in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung führt. Dabei kann dahinstehen, ob diese Reduzierung überhaupt geboten wäre. Denn auf der Grundlage der von der Klägerseite nicht in Frage gestellten Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen handelt es sich angesichts der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) bei beiden Werten der beanstandeten Abweichung um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz des Dienstleistungsexports sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich.
35 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde angesetzte Dienstleistungsexport ist jedenfalls in der schon vom Verwaltungsgericht korrigierten Höhe von (gerundet) 35,2923 SWS nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Berechnung der Veranstaltungen hat die Klägerseite keine Einwendungen erhoben. Eine Schwundkorrektur wurde vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
36 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
37 
Zwar rügen einige Kläger zu Recht, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltung Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) (g = 20) von der Kapazitätsberechnung für die Klinik (g = 79) abweicht. Diese Abweichung ist jedoch an dieser Stelle für die Vorklinik kapazitätsgünstig und daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (vgl. die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7, sowie die Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013).
38 
dd) Die eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin sind jedenfalls in Höhe von 3,7500 SWS weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
39 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris, Rn. 80 ff.).
40 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
41 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
42 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
43 
Was die Höhe des Dienstleistungsabzugs anbelangt, legt der Senat die Berechnung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil mit der weiteren, kapazitätsgünstigen Reduzierung um 0,1 SWS nach der mit Schreiben vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung der Beklagten zugrunde.
44 
Da die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Korrektur der Höhe des Dienstleistungsexports gegenüber der Kapazitätsberechnung im Berufungsverfahren nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt wurde, nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug (Rn. 113- 128 nach Juris). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es nicht beanstandet werden kann, dass das Verwaltungsgericht insoweit die Kapazitätsberechnung der Beklagten von sich aus in kapazitätsungünstiger Weise verändert hat. Vor dem Hintergrund des aus § 5 Abs. 3 KapVO VII zu entnehmenden Vorrangs der Berücksichtigung tatsächlich zu erwartender Verhältnisse (vgl. den Beschluss des Senats vom 17.02.2011 - NC 1429/10 -) begegnet es insbesondere keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht sowohl die neue - am 13.7.2011 bekanntgemachte und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzte - Prüfungsordnung wie die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 als der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 01.10.2011 bekannte und im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigende Umstände gewertet hat. Insbesondere das Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung, das auch für die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen im Berechnungszeitraum maßgebliche Bedeutung hat, war eine wesentliche Änderung im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII. Allein der Umstand, dass es sich letztlich um eine kapazitätsungünstige Änderung gehandelt hat, vermag eine Ausnahme von der grundsätzlichen Berücksichtigungspflicht nach § 5 Abs. 3 KapVO VII nicht zu begründen. Im Übrigen bemerkt der Senat, dass auch eine Beanstandung der kapazitätsungünstigen erstinstanzlichen Korrektur des Dienstleistungsabzugs und damit auch eine Berücksichtigung des Willens der Hochschule, die neue Prüfungsordnung nicht zur Anwendung kommen zu lassen (vgl. die mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegte Stellungnahme der Fakultät vom gleichen Tage), mit Blick auf die erhebliche Überbuchung (344 Studienplätze) dem Begehren der Kläger nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
45 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 394,5000 SWS einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 53,9550 Semesterwochenstunden (gegenüber 54,2665 in der Berechnung des Verwaltungsgerichts = - 0,3315) abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 340,5450 Semesterwochenstunden zugrunde legen (vgl. die Anlage 5 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013) .
46 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer im Hinblick auf die kapazitätswirksam besetzten Studienplätze relevanten höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
47 
a) Das Verwaltungsgericht geht abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8855 (SWS/Student) aus. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 20.03.2012, Rn. 133 - 158 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
48 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
49 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
50 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 3 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
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Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg nach Korrektur durch das Verwaltungsgericht: 2,4819) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 18.07.2011 erfolgt (letzte Seite der Kapazitätsakte). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4756 (SWS/Student; Kapazitätsakte, S. 49) wird mit 2,4819 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8855 bereits oben unter 2. a) zwar überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung Humanmedizin Klinik vom 02.08.2011 beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7119 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4819 (SWS/Student) ergibt sich ein noch unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1938 (SWS/Student).
52 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei im Hinblick auf unterschiedlich angesetzte Gruppengrößen des Kurses Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7119 (SWS/Student), ist dieses Vorbringen im Hinblick auf das Klagebegehren bereits unerheblich. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2011/2012 hat der Beklagten-Vertreter zwar widersprechende Zahlenwerte im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zwischen der Kapazitätsakte der Vorklinik (dort Dienstleistungsexport) und der Kapazitätsakte der Klinik in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2011/2012 eingeräumt. Aus dieser Abweichung können die Kläger indes nichts für sich herleiten. Ihre Annahme, wonach eine aus einer zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden könne, geht fehl.
53 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
54 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
55 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
56 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
57 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 254 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 11 der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curriculanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
58 
Schließlich hat die Beklagte mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 18.11.2013 (Anlage 6 und 7) eine Vergleichsberechnung zu einer unterstellten Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 SWS/Student und zu einer prozentualen „Stauchung“ des Curricularanteils der Vorklinik vorgelegt. Danach würde auch dann, wenn man einen unter Korrektur der Gruppengröße im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) erhöhten Curricularanteil der Klinik von 5,7306 zugrunde legen würde, der Gesamt-CNW nur bei 8,2069 liegen, also den Wert von 8,2 lediglich um 0,0841 % überschreiten. Bei einer entsprechenden „Stauchung“ des Curricularanteils der Vorklinik auf 1,8802 (statt 1,8855) würde dies zwar gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts zu einem weiteren Studienplatz führen, die Gesamtzahl bliebe mit 340 Studienplätzen jedoch weiterhin unter der Zahl der kapazitätswirksam belegten Studienplätze von 344.
59 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
60 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
61 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin anhand der zum Stichtag für die Kapazitätsberechnung noch maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Die am 13.07.2011 erlassene 4. Änderungssatzung (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475) hat zwar bei der Kapazitätsberechnung keine Berücksichtigung gefunden, wäre nach den überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts für die Studienbewerber jedoch auch nicht kapazitätsgünstiger. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 20.03.2012, Rn. 159 - 164 nach Juris).
62 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlage 4 zur Stellungnahme vom 16.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
63 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
64 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. -).
65 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
66 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
67 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. ) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
68 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
69 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
70 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
71 
Danach begegnet es letztlich keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte der hier gegenständlichen Kapazitätsberechnung die in den vorgelegten quantifizierten Studienplänen ausgewiesenen Curricularwerte (Bachelor 7,0106 und Master 4,3235) zugrunde gelegt hat (vgl. das mit Schriftsatz vom 23.07.2013 vorgelegte Schreiben des Rektors an das Wissenschaftsministerium vom 28.05.2009 mit den Kalkulationen des Bachelor- und des Masterstudiengangs Molekulare Medizin). Diese liegen jeweils innerhalb der vorgegebenen Bandbreite. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsamen Entscheidungen vom Senat der Beklagten getroffen wurden. Relevant im vorliegenden Zusammenhang ist allein der - konkret aus einzelnen Veranstaltungen der Lehreinheit vorklinische Medizin gebildete - Curricularanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin an der im Studiengang Molekulare Medizin Bachelor erbrachten Lehrleistung, nicht aber der insgesamt für diesen Studiengang geltende Curricularwert (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris). Der hiernach maßgebliche Eigenanteil ist ausdrücklich vom Senat der Beklagten festgelegt worden (vgl. dessen Beschluss vom 27.07.2011, Kapazitätsakte, S. 47).
72 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
73 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
74 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
75 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
76 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
77 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
78 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
79 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
80 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
81 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
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Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
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Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
84 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
86 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
88 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Medizinische Fakultät auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 27.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 27.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2011/2012 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Greifbare Anhaltspunkte, die diese Erläuterungen in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
89 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
90 
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., bezogen auf das WS 2009/2010 festgestellt, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Für den hier gegenständlichen Zeitraum gilt nichts anderes.
91 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung für das Wintersemester 2012/2013 nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. In ihrer Stellungnahme vom 27.08.2013 zum gegenständlichen Berechnungszeitraum hat die Fakultätsassistentin ausgeführt, an der Berechnung des Anteils in Höhe von 20 % habe man zunächst noch festgehalten, da der prozentuale Anteil der Beteiligung der Vorklinik im Studienjahr 2008/2009 und 2009/2010 (Diplomstudiengang) gesunken war, im Bachelorstudiengang jedoch der Anteil sehr hoch zu werden schien.
92 
Vor dem Hintergrund dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, kann diese Einschätzung nicht beanstandet werden. Vielmehr bestätigen die mittlerweile vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, im Kern die Richtigkeit der von der Beklagten angestellten Prognose. Insoweit hat die Klägerseite im übrigen auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
93 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 3a zur Kapazitätsakte, S. 16). Der Senat legt insoweit zu Gunsten der Kläger die Werte der von Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 18.11.2013 übermittelten Vergleichsberechnung als kapazitätsgünstigere Variante gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts zugrunde, obwohl die dabei vorgenommene „Stauchung“ des CAp der Vorklinik von 1,8855 SWS/Student auf 1,8802 SWS/Student rechtlich nicht geboten wäre (s.o.). Nach dieser auch den berechtigten Einwendungen hinsichtlich des Dienstleistungsexports Rechnung tragenden Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,1% [vorher 8,2%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,9% [vorher 91,8%].
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Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
95 
CA = ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
96 
Dementsprechend verändert sich nach der kapazitätsgünstigsten Variante in Form der Vergleichsberechnung der Beklagten vom 18.11.2013 der gewichtete Curricularanteil auf 1,8453 SWS/Student (gegenüber 1,8496 nach der Berechnung des Verwaltungsgericht). Dies führt rechnerisch zunächst zu 339,1998 Studienplätzen für die Humanmedizin.
97 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugute kommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von Klägerseite nicht beanstandeten Berechnung (Kapazitätsakte Anlage 3a) beträgt die Schwundquote für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor 0,9524. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 1,4994 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 1,1557 Studienplätze, insgesamt also 340,3555 Studienplätze.
98 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
99 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
100 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0174 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 20.03.2012, Juris Rn. 171). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
101 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
102 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
103 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite hat die Beklagte auch den Nachweis erbracht, dass 344 Studienplätze (davon 7 lediglich als Teil-Studienplätze) kapazitätswirksam belegt sind. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert (Stand 14.11.2011). Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden. Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die deutliche Überbuchung sowie die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
104 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Belegung über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus (Überbuchung, vgl. §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung) grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2776/10 -, vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 u.a. -, vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500, und vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Berlin, Beschl. v. 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -, Juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 384). Allenfalls bei einer willkürlichen Vergabe solcher zusätzlicher Studienplätze könnte etwas anderes gelten (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17.02.2011, a.a.O.). Greifbare Anhaltspunkte für eine willkürliche Vorgehensweise sind hier indes nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
105 
Nach alledem stehen bei Zugrundelegung einer kapazitätswirksamen Überbuchung um 3 Studienplätze (344) keine freien Studienplätze zur Verfügung, die an die Kläger verteilt werden könnten.
106 
5. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
108 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
109 
B e s c h l u s s
vom 20. November 2013
110 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
111 
Gründe
112 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
113 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
114 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Dezember 2007 - NC 6 K 1769/07 - teilweise geändert und in Satz 1 der Ziffer b) wie folgt neu gefasst:

„der Antragstellerin/dem Antragstellen vorläufig einen auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatz im Studiengang Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im 1. Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, sofern bei der Auslosung auf sie/ihn ein Rangplatz von 1 bis 14 entfällt“.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt 7/8, die Antragsgegnerin 1/8 der Kosten des Verfahrens erster Instanz. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 13/20 und die Antragsgegnerin zu 7/20.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Studium der Medizin und macht hierzu geltend, die Antragsgegnerin habe mit der Vergabe von 321 Studienplätzen die vorhandene Ausbildungskapazität nicht erschöpft. Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beanstandet und eine Aufnahmekapazität von 341 Studienanfängern errechnet. Es hat die Antragsgegnerin daher im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, weitere 20 Bewerber vorläufig zum Studium zuzulassen. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist der Beschluss abzuändern, weil sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur eine Aufnahmekapazität von 335 Studienanfängern feststellen lässt. Die Antragsgegnerin kann daher nur dazu verpflichtet werden, 14 weitere Teilstudienplätze zu vergeben.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (I.) und hat in der Sache teilweise Erfolg. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die Antragsgegnerin nicht daran gehindert, für die Berechnung der Lehrnachfrage einen von den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans abweichenden Berechnungsmodus auf Basis der tatsächlichen durchschnittlichen Gruppengröße der Veranstaltungen zu Grunde zu legen (II.). Diesen Ansatz hat die Antragsgegnerin jedoch nicht konsequent und fehlerfrei eingehalten, sodass gleichwohl Korrekturen an der Kapazitätsberechnung veranlasst sind (III.). Schließlich trägt die Antragsgegnerin zutreffend vor, dass die aufgefundenen Kapazitätsreserven im vorklinischen Ausbildungsabschnitt nur zur Vergabe von Teilstudienplätzen führen kann (IV.). Die Beschwerde des Antragstellers bleibt daher ohne Erfolg (V.).
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig.
Insoweit ist zunächst unerheblich, welcher Rangplatz bei der Verlosung zugeteilt wurde und wie wahrscheinlich die sich daraus ergebende Chance ist, einen Studienplatz tatsächlich zu erhalten. Denn in rechtlicher Hinsicht besteht auch für die hintersten Rangplätze die Möglichkeit, im Wege des vom Verwaltungsgericht angeordneten Nachrückverfahrens einen vorläufigen Studienplatz bei der Antragsgegnerin zu erhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 -).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das tatsächliche Zulassungssemester (WS 2007/2008) zwischenzeitlich abgelaufen ist. Zwar ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Nachrücken nach Maßgabe des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht mehr möglich, so dass für diejenigen Studienbewerber, die den Beschluss vom 21.12.2007 nicht angegriffen haben, keine Möglichkeit mehr besteht, die angestrebte vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 zu erreichen (vgl. Senatsbeschluss vom 04.03.2008 - NC 9 S 58/07 -). Dies gilt indes nicht für die vorliegende Fallkonstellation, in der angesichts der von Antragstellerseite eingelegten Beschwerde die vorläufige Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des WS 2007/2008 weiterhin möglich ist, falls im Beschwerdeverfahren weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin festgestellt werden.
Im Übrigen besteht unabhängig hiervon die formelle Beschwer der Antragsgegnerin durch den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts fort. Aus § 158 Abs. 1 VwGO ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung gerade nicht vorliegt.
II.
Die Antragsgegnerin rügt in der Sache zu Recht, dass das Verwaltungsgericht bereits den Berechnungsmodus für die Bestimmung der Lehrnachfrage anhand von tatsächlichen Gruppengrößen für unzulässig gehalten hat.
1. Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629 - HZG -; die durch das Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, bewirkten Änderungen finden gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Änderungsgesetzes erstmals für das Zulassungsverfahren zum WS 2008/2009 Anwendung). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (GBl. S. 401) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
2. Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt.
12 
Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]). Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
14 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
15 
3. Vorschriften darüber, wie der für die Berechnung der Lehrnachfrage maßgebliche Curricularanteil inhaltlich zu bestimmen ist, enthält die KapVO VII jedoch nicht. Auch aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]).
16 
Die Ausgestaltung obliegt daher grundsätzlich der Hochschule selbst, die im Rahmen der ihr durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleisteten Eigenständigkeit befugt ist, bei der Organisation und Ausgestaltung des Studiums ihren eigenen hochschulpolitischen Vorstellungen und fachdidaktischen Zielvorstellungen Ausdruck zu verleihen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360). Im Rahmen des vom Verordnungsgeber vorgegebenen Curricularnormwerts des Studiengangs - sowie im Falle des Studiengangs Medizin auch der Currcicularanteile der am Studiengang beteiligten Lehreinheiten - gestaltet die Hochschule Struktur und Inhalt ihrer Studienpläne daher grundsätzlich selbst.
17 
Insbesondere ist die Hochschule von Rechts wegen nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des sogenannten ZVS-Beispielstudienplans zu folgen. Dieser ist vielmehr weder in der KapVO VII noch in der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I S. 2405, zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2007, BGBl. I S. 2686 - ÄAppO -) verbindlich vorgegeben. Der Gesetzgeber hat auf die verbindliche Vorgabe entsprechender Leitbilder vielmehr bewusst verzichtet, um der Profilbildung der Hochschulen und der Herausbildung wissenschaftlicher Schwerpunkte ausreichend Raum zu belassen (vgl. Koch, RdJB 2005, 345). Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung sind daher nicht zwingend die abstrakten Betreuungsrelationen des ehemaligen ZVS-Beispielstudienplans heranzuziehen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 - und vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Der ZVS-Beispielstudienplan gab auf der Grundlage der Approbationsordnung ein „Beispiel“ - also eine Möglichkeit - vor, wie der für den Studiengang festgesetzte Curricularnormwert ausgefüllt und umgesetzt werden kann; er schloss und schließt abweichende Studienpläne aber nicht aus.
18 
Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist. Dies ist für die Bestimmung des an der Hochschule vorhandenen Lehrangebots besonders deutlich. Denn unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten wird durch das in § 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets auf die höchst mögliche Lehrverpflichtung des Lehrpersonals abgestellt (vgl. BVerfGE 66, 155 [186 f.]). Darüber hinaus geht der Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit von der Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit aus. Diese Annahme ist angesichts der hohen Spezialisierung aber fiktiv; es liegt auf der Hand, dass etwa ein Anatomie-Kurs nicht von Psychologen abgehalten werden kann (vgl. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 368). Gleiches gilt für die Bestimmung des Curricularnormwerts, bei der abstrakt an Hand der „Lernmengentheorie“ auf den Besuch der von der Approbationsordnung und den Studien- und Prüfungsordnungen vorgegebenen mindesterforderlichen Veranstaltungen abgestellt wird (vgl. Großkreutz, in: Hailbronner/Geis, HRG-Kommentar, Stand: 06/2007, § 29 Rn. 18; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 403).
19 
Die als „Mittelwert“ angesetzten Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans (vgl. BVerwGE 64, 77 [89]), die auch bei der Festsetzung des Curricularnormwerts zu Grunde gelegt worden sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, S. 103), korrespondieren daher offenkundig mit dem abstrakten Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung. Ihre Heranziehung erscheint deshalb auch nach Wegfall der rechtsverbindlichen Vorgabe sachgerecht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -).
20 
Die Betreuungsrelationen des ZVS-Beispielstudienplans sind im gegenwärtigen Rechtszustand aber nicht mehr verbindlich vorgeschrieben und damit nicht die einzige Möglichkeit. Schranken bei der eigenverantwortlichen Bestimmung der Lehrnachfrage durch die Hochschulen ergeben sich vielmehr nur aus den Vorgaben höherrangigen Rechts - insbesondere aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung - und dem Erfordernis der Systemgerechtigkeit des gewählten Modells.
21 
Wählt die Hochschule ein Berechnungssystem, bei dem die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festgelegt wird, ist dies im Grundsatz daher nicht zu beanstanden. Der Ansatz hat sachliche Gründe und findet ebenfalls Anhaltspunkte in der Kapazitätsverordnung (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII hinsichtlich der Zuordnung zu Lehreinheiten). Die Hochschule hat dieses Modell aber konsistent einzuhalten und trägt Verantwortung und Risiko für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen. Hieraus ergibt sich nicht nur eine erhöhte Darlegungsbedürftigkeit, die sich grundsätzlich auf alle Gruppengrößen bezieht, sondern auch eine im Vergleich zur abstrakten Berechnungsmethode des ZVS-Beispielstudienplans erhöhte Fehleranfälligkeit (dazu sogleich).
III.
22 
Die von der Antragsgegnerin berechnete Lehrnachfrage auf Basis der tatsächlichen Gruppengröße ist daher im Grundsatz nicht zu beanstanden (1.), die Berechnungen im Einzelnen bedürfen indes der Korrektur hinsichtlich der Festlegung der für den Studiengang Molekulare Medizin (2.) und den klinischen Ausbildungsabschnitt (3.) erbrachten Veranstaltungen sowie für die Bestimmung von Lehrnachfrage (4.) und Dienstleistungsimport (5.).
23 
1. Sowohl bei der Festlegung kapazitätsbestimmender Regelungen (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]) als auch bei kapazitätsrelevanten Veränderungen in zulassungsbeschränkten Studiengängen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178 f.]) unterliegt die Hochschule dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung. Das Verfahren zur Festsetzung der Aufnahmekapazität einer Hochschule muss hierfür den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Hochschule obliegt eine Darlegungspflicht hinsichtlich der angestellten Annahmen und Wertungen, aus denen sich nachvollziehbar ergeben muss, dass etwaige Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt worden sind (vgl. BVerfGE 85, 36 [57]). Dies gilt in besonderer Weise für mathematisch bestimmte Festlegungsmodelle, weil die Zahlen und Formeln für sich den hinter ihr stehenden Abwägungsvorgang nicht ohne weiteres erkennen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat die „ungewöhnlichen Schwierigkeiten“ der inhaltlichen Nachprüfung einer Kapazitätsverordnung „mit mehreren komplizierten und rechnerisch verknüpften Formeln“ und den sich hieraus ergebenden „unübersichtlichen“ und „vielfältigen Ableitungen“ eindrücklich beschrieben (vgl. BVerfGE 85, 36 [58]). Es hat zugleich jedoch klargestellt, dass auch die Modellrechnungen und Ableitungszusammenhänge einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen werden müssen. Diese erstreckt sich nicht nur auf die Kontrolle der tatsächlichen Annahmen, die der Modellrechnung zugrunde liegen, sondern auch auf die Systemkonformität des Modells.
24 
Die Antragsgegnerin hat zur Berechnung der Lehrnachfrage die im Studienplan ausgewiesenen Lehrveranstaltungen im vorklinischen Teil aufgelistet und den jeweilige Bedarf an Lehrdeputatsstunden in Semesterwochenstunden errechnet. Berechnungsgrundlage für den jeweiligen Lehraufwand ist dabei die Formel:
25 
Stundenvolumen (v) x Anrechnungsfaktor (f)
Betreuungsrelation (g).
26 
Die für die jeweilige Lehrveranstaltung anzusetzende Stundenzahl (v) ergibt sich dabei aus den im Studienplan hierfür ausgewiesenen Semesterwochenstunden. Auch die Betreuungsrelation (g) ist als rechnerische Gruppengröße in der Studienordnung festgelegt (vgl. Anlage 2/2). Der Anrechnungsfaktor (f) dient dazu, dem unterschiedlichen Vorbereitungs- und Betreuungsaufwand der Veranstaltungen Rechnung zu tragen. Er kann zwar nicht aus den zwischenzeitlich außer Kraft getretenen früheren Kapazitätsverordnungen entnommen werden (vgl. etwa Anlage 2 der Verordnung des Kultusministeriums über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen vom 31.01.1977, GBl. S. 64). Die Heranziehung eines entsprechenden Gewichtungsfaktors ist aber auch nach Wegfall der verordnungsrechtlichen Normierung sachgerecht und daher in der Senatsrechtsprechung gebilligt worden (vgl. etwa Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
27 
Dieses Berechnungsmodell ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Es entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Festlegung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien der Kapazitätsermittlung nach dem Stand der jeweiligen Erfahrungen.
28 
2. Problematisch erscheint indes die Festlegung der Betreuungsrelation für die jeweilige Lehrveranstaltung, die jedenfalls für das - von der Lehreinheit als Export erbrachte - Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach korrigiert werden muss.
29 
Angesichts der Tatsache, dass die Betreuungsrelation den Nenner in der Berechnungsformel zur Bestimmung der Lehrnachfrage bildet, kommt ihr unmittelbar kapazitätsrelevante Bedeutung zu. Die teilweise erheblichen Auswirkungen werden deutlich, wenn die unterschiedlichen Einsatzwerte für die Betreuungsrelation weit auseinander liegen. Im Falle des streitigen Praktikums der molekularen Zellbiologie, in dem die Antragsgegnerin eine Betreuungsrelation von 3, das Verwaltungsgericht hingegen einen g-Wert von 15 angesetzt hat, ergibt sich ein jeweiliger Lehrnachfrageanteil von 6,2500 bzw. 1,250 Semesterwochenstunden. Die Absenkung der Betreuungsrelation führt daher zu einer Zunahme des Verbrauchs an vorhandenen Lehrangebotskapazitäten und wirkt sich unmittelbar kapazitätsvermindernd aus.
30 
a) Inhaltlich ist die Festlegung der Betreuungsrelation für das Praktikum molekulare Zellbiologie sowie für das entsprechende Wahlfach indes nicht zu beanstanden. Aus der - ausdrücklich in Bezug genommenen - Tischvorlage zur gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss am 18.05.2006 geht hervor, dass im Rahmen der Veranstaltung die Bedienung von Großgeräten vermittelt werden soll, die teilweise nur ein einziges Mal zur Verfügung stehen. Die Anleitung bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Betreuung, so dass an den Laborplätzen teilweise nur im Verhältnis 1 : 1 gearbeitet werden könne. Um die kapazitären Auswirkungen für den Studiengang Medizin in Grenzen halten zu können, werde gleichwohl nur eine Betreuungsrelation von 1 : 3 im Praktikum bzw. 1 : 4 im Wahlfach festgelegt.
31 
Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und werden in tatsächlicher Hinsicht auch von den Antragstellern nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung vielmehr berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (vgl. hierzu auch die standortübergreifende Stellungnahme zur Weiterentwicklung der Universitätsmedizin in Baden-Württemberg des Wissenschaftsrats vom 16.07.2004, Drs. 6196-04, S. 104). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin liegt damit grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule. Ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, kann aber auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360 sowie bereits Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15/80 - BVerwGE 65, 303 [311]). Die Festsetzung der Betreuungsrelation ist hier auch sachgerecht und angemessen, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Die Hochschule war sich schließlich auch der Auswirkungen der Entscheidung hinsichtlich der Gruppengröße auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen Rechnung getragen.
32 
b) Die Entscheidung leidet indes an einem formalen Mangel, weil sie nicht von dem hierfür zuständigen Hochschulorgan getroffen worden ist.
33 
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) ist bei einer hochschulorganisatorischen Maßnahme eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen geboten. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. auch BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360).
34 
Aus dem Dargelegten ergibt sich zugleich, dass die Abwägungsentscheidung nicht nur hochschulrechtlich geboten ist, sondern ihre Wurzeln im Kapazitätsrecht findet. Unabhängig von der einfach-rechtlichen Ausgestaltung des jeweiligen Hochschulgesetzes bedarf es daher aus verfassungsrechtlichen Gründen für entsprechend kapazitätsrelevante Maßnahmen einer Abwägungsentscheidung. Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße.
35 
Es entspricht daher ständiger Senatsrechtsprechung, dass jedenfalls in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene Gruppengröße in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan ist aber der Senat, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist (vgl. § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Gesetzes über die Hochschulen und Berufsakademien in Baden-Württemberg vom 01.01.2005, GBl. S. 1 - LHG -). Änderungen an der Studienordnung bedürfen zwar der Mitwirkung des Fakultätsrats (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG), sie können jedoch nicht von ihm allein beschlossen werden. Dementsprechend liegt auch die kapazitäre Abwägungsentscheidung nicht im alleinigen Zuständigkeitsbereich des Fakultätsrats, sondern muss abschließend vom Senat verantwortet werden (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
36 
Diesen Anforderungen genügt die Festlegung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das Wahlfach mit vier Studierenden nicht. Denn der von der Antragsgegnerin vorgelegte Beschluss vom 18.05.2006 ist auf einer gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss gefasst worden. Eine Befassung des Senats mit der Angelegenheit hat die Antragsgegnerin weder belegt noch kann diese aus den vorgelegten Akten entnommen werden. Vielmehr ist von der Antragsgegnerin allein die amtliche Bekanntmachung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vorgelegt worden, die eine Beschlussfassung des Senats hinsichtlich der Festlegung der Gruppengröße für die Lehrveranstaltung „Kursus der medizinischen Psychologie“ und das Wahlfach im Studiengang Humanmedizin belegt. Die erforderliche Beschlussfassung durch den Senat ist somit hierfür dokumentiert, entsprechendes fehlt indes für den Studiengang Molekulare Medizin. Folgerichtig enthält auch die auf der Homepage der Antragsgegnerin eingestellte Studienordnung für den Studiengang Molekulare Medizin keine Festlegungen für die jeweiligen Gruppengröße, während die Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin entsprechende Bestimmungen aufweist (Anlage 2/2 der Studienordnung).
37 
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Verringerung der Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie und das entsprechende Wahlfach nicht anerkannt.
38 
c) Entgegen der von Antragstellerseite teilweise geäußerten Auffassung bestehen jedoch keine Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Studiengangs geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Ob und ggf. welche Auswirkungen sich aus der möglicherweise fehlenden Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit für den Streitgegenstand ergeben könnten, ist nicht substantiiert dargelegt worden (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil eine engpassbildende Abspaltung von Lehrkapazitäten gerade nicht vorgenommen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) und die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit nahe liegen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
39 
3. Hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht beanstandeten Dienstleistungsexports in den klinischen Teil hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt, dass die Vorlesung und das Seminar im Fach Sozialmedizin nur zur Hälfte von der vorklinischen Lehreinheit bestritten wird. Der hälftige Berechnungsansatz steht daher nicht im Streit. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerde jedoch geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe das Stundenvolumen der Veranstaltungen unzutreffend berechnet. Tatsächlich handle es sich um verblockt durchgeführten Veranstaltungen, so dass ein Zeitvolumen von neun vollen Zeitstunden à 60 Minuten in Ansatz gebracht werden müsse.
40 
Dieses Vorbringen trifft im Ansatz zu, weil gemäß § 2 Abs. 6 LVVO bei Blockveranstaltungen eine Umrechnung in Semesterwochenstunden erforderlich ist. Hierfür ist eine Einheit von 45 Minuten zugrunde zu legen, weil den Lehrverpflichteten gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 LVVO pro Lehrstunde nur eine Lehrzeit von 45 Minuten abverlangt werden kann. An diese Lehrverpflichtung knüpft die Kapazitätsberechnung gemäß § 9 Abs. 1 KapVO VII jedoch an. Neun Zeitstunden à 60 Minuten ergeben somit zwölf Lehrstunden à 45 Minuten. Bei Zugrundelegung der vom Verwaltungsgericht und der Antragsgegnerin angesetzten Dauer von 14 Wochen pro Semester ergibt sich damit ein Stundenvolumen von 0,8571 Semesterwochenstunden.
41 
Im Gegensatz hierzu hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Kapazitätsberechnung jedoch selbst ein Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden angesetzt. Diese (kapazitätsungünstige) Diskrepanz zwischen dem Beschwerdevorbringen und den eigenen Berechnungsgrundlagen im Rahmen der Kapazitätsermittlung wird durch den Beschwerdevortrag der Antragsgegnerin nicht erläutert. Um den Bezugsrahmen des Berechnungsmodells nicht zu verlassen geht der Senat daher angesichts der geringfügigen Abweichung - die mit hoher Wahrscheinlichkeit keine kapazitären Auswirkungen mit sich bringt - im Rahmen der Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzes von dem von der Antragsgegnerin bei ihren Berechnungen selbst zugrunde gelegten Stundenvolumen von jeweils 0,4 Semesterwochenstunden für Vorlesung und Seminar im Studienfach Sozialmedizin aus, sodass insoweit die vom Verwaltungsgericht angesetzten Zahlen nicht zu beanstanden sind. Damit kann auch die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage dahinstehen, ob das Blockseminar tatsächlich jeweils „cum tempore“ angesetzt war und damit 9 Zeitstunden gar nicht umfasste.
42 
Insgesamt gehen die Einwände der Antragsgegnerin gegen die Berechnung des Lehrangebots durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 334,3006 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
43 
4. Korrekturen sind aber für die Berechnung der Lehrnachfrage veranlasst. Denn die Angabe der Antragsgegnerin, bei ihrer Kapazitätsberechnung sei durchgängig auf die an der Universität tatsächlich vorzufindende Gruppengröße abgestellt worden, trifft nicht zu.
44 
Zwar ist die Hochschule nach den obigen Ausführungen grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Berechnung der Lehrnachfrage den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen; sie ist daher auch nicht daran gehindert, die Lehrbelastung am Maßstab der durchschnittlichen Teilnehmerzahlen festzusetzen. Sie hat in diesem Falle aber aus Gründen der Systemgerechtigkeit durchgängig die aus der Hochschulwirklichkeit abgeleiteten Teilnehmerzahlen in Ansatz zu bringen. Die Berechnung verlässt dagegen ihren eigenen Ableitungszusammenhang und wird fehlerhaft, wenn nur für einzelne Veranstaltungen auf die tatsächliche Teilnehmerzahl zurückgegriffen wird, für andere dagegen die abstrakten Berechnungszahlen des ZVS-Beispielstudienplans zugrunde gelegt werden.
45 
Dieser Vorwurf trifft die Antragsgegnerin aber jedenfalls für die in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung durchgängig (mit Ausnahme des Dienstleistungsexports) angesetzten Betreuungsrelation für Vorlesungen auf 180 Teilnehmer. Denn dieser Wert entstammt den Berechnungen des ZVS-Beispielstudienplans, er dürfte der durchschnittlichen Teilnehmerzahl in der Hochschulwirklichkeit der Antragsgegnerin indes nicht entsprechen.
46 
Offenbar hat die Antragsgegnerin mit Stand vom 18.07.2007 deshalb eine erneute Berechnung durchgeführt, bei der für die Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 310 Studenten, bzw. 400 Studenten für die auch von den Studenten der Zahn- und der Molekularen Medizin vorgesehenen Vorlesungen, angesetzt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist diese Berechnung aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt worden; insbesondere ist sie nicht in den Generalakten (IV) enthalten. Dort findet sich vielmehr nur eine Darstellung von Lehrimport und Lehrexport, aber gerade keine Auflistung des Eigenanteils der vorklinischen Lehreinheit. Dementsprechend kann dem Vorbringen der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren ein Hinweis auf den von 180 Studenten abweichenden Ansatz der Betreuungsrelation für die von der vorklinischen Lehreinheit erbrachten Vorlesungen nicht entnommen werden. Eingeführt worden ist die Berechnung der Lehrnachfrage im vorklinischen Studienabschnitt Stand: 18.07.2007 vielmehr erst mit der am 06.02.2008 bei Gericht eingegangen Beschwerdebegründung (als Anlage BB 1). Diese - noch innerhalb der Beschwerdefrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegte - Berechnung weist indes nur eine Berechnung des Curricularnormwerts aus, nicht aber den Eigenanteil der Vorklinik. Eine nachvollziehbare Grundlage für die gerichtliche Entscheidung liegt deshalb auch damit nicht vor; insbesondere weil ein Abgleich der angenommenen Werte mit den Zahlen des Dienstleistungsimports nicht vorgenommen werden kann.
47 
Im Ergebnis kommt es auf diesen Darlegungsmangel jedoch nicht an, weil die in der Kapazitätsberechnung Stand: 18.07.2007 angesetzten Betreuungsrelationen für Vorlesungen nicht mit den in der Studienordnung festgesetzten Werten übereinstimmen. Denn dort ist für Vorlesungen eine Betreuungsrelation von 180 Studierenden festgelegt (Anlage 2/2). Wie bereits ausgeführt, muss für die Kapazitätsberechnung aber eine von den zuständigen Hochschulorganen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abwägungsentscheidung festgesetzte Betreuungsrelation zu Grunde gelegt werden.
48 
Da der in der Studienordnung festgesetzte - und offenkundig dem ZVS-Beispielstudienplan entnommene - Wert von 180 Studierenden aber nicht in das von der Antragsgegnerin gewählte Berechnungsmodell passt und kapazitätsungünstige Wirkungen entfalten würde, ist er zu korrigieren. Mangels hinreichender Anhaltspunkte hält es der Senat im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes für angemessen, die von der Antragsgegnerin selbst vorgetragene Durchschnittsmaximalhörerzahl von 270 Studenten zu Grunde zu legen, der von Antragstellerseite nicht widersprochen worden ist. Ein Ansatz von 270 Hörern erscheint nicht offensichtlich fehlsam und dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten in kapazitätsgünstiger Weise hinreichend Rechnung tragen.
49 
5. Auch die Berechnung des Dienstleistungsimports ist nicht frei von Fehlern.
50 
Dabei ist allerdings der Ansatz einer Betreuungsrelation von 10 Studierenden für das Wahlfach Vorklinik im Mentorenprogramm nicht zu beanstanden. Insoweit sind zunächst die formalen Anforderungen erfüllt, weil die Entscheidung hierüber vom Senat (am 16.11.2005) getroffen wurde und das Ergebnis auch in der Studienordnung niedergelegt ist. Die Festlegung ist systemkonform, weil sie den tatsächlichen Gruppengrößen in der Hochschulwirklichkeit entspricht. Schließlich sind auch inhaltlich Bedenken nicht ersichtlich. Den Hochschulgremien war die kapazitäre Relevanz der Entscheidung bewusst (vgl. Protokoll zur gemeinsamen Sitzung von erweitertem Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 27.10.2005). Die dennoch getroffene Entscheidung ist von der Erwägung getragen worden, mit dem Mentorenprogramm einen frühen und persönlichen Kontakt zu Hochschullehrern zu ermöglichen. Dies ist in materieller Hinsicht vom fachdidaktischen Ermessen der Hochschule getragen. Die Einführung des Mentorenprogramms entspricht darüber hinaus den Empfehlungen des Berichts der Sachverständigenkommission zur Bewertung der Medizinischen Ausbildung vom Dezember 2001, der gerade hinsichtlich des Kontakts zu den Lehrpersonen ein Defizit im Lehrbetrieb der Antragsgegnerin konstatiert und ein Betreuungssystem mit einer festen akademischen Bezugsperson angeregt hatte (vgl. S. 15 und 37). Das in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm wird im Übrigen auch an anderen Hochschulen praktiziert.
51 
Zu Unrecht hat die Antragsgegnerin hierfür aber einen Eigenanteil der Vorklinik von 70% zu Grunde gelegt. Tatsächlich werden die Veranstaltungen gegenwärtig vielmehr zum überwiegenden Teil von Lehrkräften der klinischen Lehreinheit abgehalten, wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren eingeräumt hat. Die ursprünglich angestellte Prognose eines Eigenanteils von 70% hat sich daher als unzutreffend erwiesen und bedarf der Korrektur (vgl. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII). Entsprechend hat die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben ihren Berechnungsansatz für die Kapazitätsberechnung des WS 2008/2009 auch bereits geändert und auf einen 50%-Anteil der Vorklinik umgestellt. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Entwicklung nicht bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar war, hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Der Senat hält im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mangels anderweitiger Anhaltspunkte daher den Ansatz eines Eigenanteils von 50% für sachgerecht. Folgerichtig erhöht sich der Dienstleistungsimport aus der klinischen Lehreinheit entsprechend, mit der Folge, dass der Curriculareigenanteil korrigiert werden muss.
52 
6. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester vom 05.07.2007 (GBl. S. 331 - ZZVO 2007/2008 -) sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern voll auszugleichen. Damit wird im Übrigen gerade demjenigen Personenkreis Rechnung getragen, der nur über einen Teilstudienplatz verfügt, etwa weil er - wie hier begehrt - nur aufgrund einer gerichtlich festgestellten Restkapazität im vorklinischen Studienabschnitt zugelassen werden konnte. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann angesichts der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bewerberzahlen indes nicht ausgegangen werden.
53 
Auch hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen („Dienstleistungsexport“) ist eine Schwundkorrektur nicht geboten. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Dementsprechend muss auch ein möglicher Schwund im nachfragenden Studiengang Zahnmedizin nicht in die Berechnung eingestellt werden, zumal dort ein etwaiger Schwund bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität berücksichtigt wird (vgl. Senatsbeschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -).
54 
Im Übrigen ist vom Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen worden, dass die Berücksichtigung eines möglichen Schwundes in höheren Semestern bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im ersten Semester auf der Fiktion beruht, dass der Rückgang der Studentenzahlen in höheren Semestern den überkapazitären Ausbildungsaufwand im Aufnahmesemester kompensiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.1987 - 7 C 103/85 u.a. -, NVwZ-RR 1989, 184). Dies dürfte den tatsächlichen Gegebenheiten indes kaum entsprechen, so dass die geforderte Rechengenauigkeit ohnehin nicht zu einer präziseren Erfassung vorhandener Ausbildungskapazitäten führt.
55 
Schließlich liegt auch keine Systemwidrigkeit in der Berechnung der Antragsgegnerin vor: Die Reduzierung des angenommenen Dienstleistungsexports in den Studiengang Zahnmedizin beruht nicht auf der Annahme eines Schwundes, sondern dient der Berücksichtigung von Doppelstudenten (vgl. Anlage 3b der Kapazitätsberechnung).
56 
7. Bei Berücksichtigung der dargestellten Abänderungen ergibt sich ein rechnerischer Curriculareigenanteil der Vorklinik von 1,9932 bei einem Curricularanteil der Vorklinik gesamt von 2,6023.
57 
Damit weichen die Werte auch von denjenigen der Aufteilungsentscheidung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 22.08.2007 ab. Diese ministerielle Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten ist im Studiengang Medizin zwar für die Hochschule verbindlich (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), sie ist einer Nachprüfung durch die Gerichte indes nicht entzogen. Da die Entscheidung des Ministeriums auf der unzutreffenden Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin beruht und deren Zahlen unverändert übernommen hat, sind die Werte im gerichtlichen Verfahren zu korrigieren. In Anbetracht der Tatsache, dass der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche Curriculareigenanteil nur minimal von den vom Ministerium festgelegten Zahlen abweicht und insoweit eine Kapazitätsrelevanz ausgeschlossen werden kann - sowohl bei Ansatz eines Curriculareigenanteils von 1,9932 als auch bei Zugrundelegung eines Werts von 1,9916 ergeben sich 335 Studienplätze - sieht der Senat jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Veranlassung, weitere Korrekturerwägungen hinsichtlich des Curriculareigenanteils anzustellen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Überdehnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nicht nur die ebenfalls grundrechtlich geschützten Aufgaben der Hochschule in Forschung und Krankenversorgung beeinträchtigt, sondern auch die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Lehrbetriebs für die bereits zugelassenen Studierenden (vgl. BVerfGE 33, 303 [339]). Überfüllte Veranstaltungen, Wartezeiten für Pflichtseminare und fehlende Sprechzeiten der Lehrenden sind aber unmittelbare Folge einer Überschreitung der universitären Belastungsgrenzen.
IV.
58 
Insgesamt ergibt sich damit eine rechnerische Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin von 335 Studienplätzen (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 334,3006 Semesterwochenstunden : Curriculareigenanteil), so dass über die bereits belegte Kapazität von 321 Studienplätze hinaus weitere 14 Studierenden von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich, nachdem die Antragsgegnerin die von Antragstellerseite vermutete Fehlbuchung aufgeklärt hat.
59 
Hinsichtlich dieser 14 Studienplätze ist auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin die Beschränkung der Zulassung auf den vorklinischen Teil auszusprechen. Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Ausnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung festgesetzten Kapazität von 315 für den klinischen Studienabschnitt sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt aber angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden nichts darüber, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten.
60 
Die aufgedeckte Restkapazität im vorklinischen Teil des Studiengangs kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
V.
61 
Die Beschwerde des Antragstellers kann damit keinen Erfolg haben. Weitere Restkapazitäten der Antragsgegnerin liegen nicht vor.
62 
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entspricht. Hieran könnten indes Bedenken bestehen, weil der Vortrag über weite Strecken nur eine Aneinanderreihung vergangener Entscheidungen enthält, ohne dass hieraus klare Schlussfolgerungen oder auch nur Behauptungen für den konkreten Rechtsstreit gezogen würden. Dementsprechend lässt auch die Gliederungsfolge „I. - III. - III. - II. - III. - VI. - VII. - VIII. - VIII.“ eine schlüssige Gedankenführung vermissen.
VI.
63 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Sie berücksichtigt hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz die Loschance auf Zuweisung eines außerhalb der festgesetzten Kapazität festgestellten Studienplatzes (14 Studienplätze auf 113 Bewerber). Für das Beschwerdeverfahren ist das teilweise Obsiegen der Antragsgegnerin in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht festgestellten 20 weiteren Studienplätze maßgeblich; die Beschwerde der Antragstellerseite blieb erfolglos.
64 
Ein Abstellen auf das bloße Begehren der Teilhabe an der Vergabe der außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefundenen Studienplätze kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein derartiger „reiner Losantrag“ hier nicht gestellt worden ist. Ein entsprechender Antrag dürfte indes auch unzulässig sein, weil insoweit ein Anordnungsgrund nicht angenommen werden könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -). Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 LHG setzt die Immatrikulation in zulassungsbeschränkten Studiengängen eine gesonderte Zulassung voraus, die versagt werden muss, wenn dem Studienbewerber kein Studienplatz zugewiesen worden ist (vgl. § 60 Abs. 2 Nr. 3 LHG). Dem angestrebten Ziel der Studienaufnahme, das gemäß § 88 VwGO ausschlaggebend ist, kommt ein Studienbewerber mit der bloßen Losteilnahme daher nicht näher; vielmehr hätte die Hochschule die angestrebte Immatrikulation mangels Zuweisung eines Studienplatzes weiterhin zu versagen. Der Anordnungsgrund, der auf die Verhinderung einer Verzögerung der berufsbezogenen Ausbildung gerichtet ist, setzt daher den Antrag auf vorläufige Zuweisung notwendig voraus.
65 
Im Übrigen hätte die gegenteilige Auffassung auch eine unbillige Kostenentscheidung zur Folge. Ließe man den reinen Losantrag zu, so hätte die Hochschule in allen Fällen die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzes zu tragen, wenn auch nur ein einziger Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgefunden wird. Es ist aber nicht ersichtlich, warum die Antragsgegnerin die Kosten aller 113 Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutz übernehmen sollte, wenn tatsächlich nur 14 weitere Studienplätze vergeben werden können. Nur die Kostenverteilung anhand der Loschance bewirkt daher im gegenwärtigen Modell eine sachlich gerechtfertigte Kostenverteilung.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - endgültig vorweggenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 21.03.2005 - NC 9 S 28/05 -).
67 
Für die künftige Verfahrensweise regt der Senat an, vorab eine „Reserveliste“ zu erstellen, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber von der Hochschule an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Damit würde das auf die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen hin erforderliche Losverfahren entbehrlich und eine Kostenentscheidung ermöglicht, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt. Ein derartiges Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 17. Februar 2005 - NC 6 K 1937/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf die sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung beschränkt, führen nicht zu einer Erhöhung der vom Verwaltungsgericht angenommenen Kapazität von insgesamt 331 Studienplätzen im Studiengang Medizin der Antragsgegnerin. Der Antragsteller kann daher im Wege der einstweiligen Anordnung die Zuweisung eines weiteren Studienplatzes im ersten Fachsemester (WS 2004/2005) nicht verlangen.
Das Verwaltungsgericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an Universitäten im WS 2004/2005 und im Sommersemester 2005 vom 22.06.2004 (GBl. S. 448) für den Studiengang Medizin in Freiburg festgesetzte Zahl von 318 Studienanfängern um weitere 13 Studienplätze zu erhöhen sei, da die kapazitätserschöpfende Zulassungszahl 331 Studienplätze betrage. Von diesen Studienplätzen habe die Antragsgegnerin insgesamt 326 Studienplätze kapazitätsrechtlich belegt, weshalb 5 zusätzliche Studienplätze zu vergeben seien.
Gegen die die der Zulassungszahl von 331 Studienplätzen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung wendet der Antragsteller auf der Lehrangebotseite ein, das Verwaltungsgericht habe den Wegfall ½ Planstelle nicht berücksichtigt (vgl. nachfolgend 1.), habe nicht ermittelt, ob zum Berechnungsstichtag Juniorprofessoren förmlich berufen gewesen seien, sondern unterstellt, dass in diesen Fällen gleichwohl eine Lehrverpflichtung von 4 SWS (statt 6 SWS) zugrunde zu legen sei (vgl. nachfolgend 2.) und habe zu Unrecht die Erhöhung des Dienstleistungsexports an die klinische Lehreinheit von 4,5122 SWS im WS 2003/2004 auf 13,5500 SWS akzeptiert, ohne zu prüfen, ob die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische (oder Klinisch-theoretische) Medizin im Gegenzug mit einen vergleichbaren Lehraufwand in die Lehre der Lehreinheit Vorklinische Medizin einzubinden (vgl. nachfolgend 3.).
Auf der Lehrnachfrageseite rügt der Antragsteller die gleichzeitig mit der Erhöhung des Dienstleistungsexports an die klinischen Lehreinheiten einhergehende Verminderung des Lehrimports aus der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin von CAp 0,2375 [Klinik gesamt: 0,3575] im WS 2003/2004 auf CAp 0,2196 [Klinik gesamt: 0,3396] im WS 2004/2005 (vgl. nachfolgend 4.) und meint, der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Curricularanteil der Vorklinik (2,4347) sei auf den Richtwert der ZVS bzw. des MWK zu begrenzen und entsprechend um 0,74% zu kürzen (vgl. nachfolgend 5.). Mit diesen Einwänden gegen die Kapazitätsermittlung dringt der Antragsteller nicht durch.
1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin seit dem Stichtag zur letzten Kapazitätsberechnung, d.h. seit dem 01.01.2003, durch Stellenverlagerungen bzw. Stellenstreichungen keine Verminderung der Lehrkapazität vorgenommen hat. Denn das unbereinigte Lehrangebot ist vom Wintersemester 2003/2004 von insgesamt 365,4 SWS auf 380 SWS im Wintersemester 2004/2005 gestiegen. Damit bedarf es bei der pauschalierenden und typisierenden Berechnung der Kapazität keiner besonderen Rechtfertigung, wenn in einem Fach (hier: Anatomie) das Lehrangebot durch Stellenstreichung oder Stellenumwidmung zurückgegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360 ff., DVBl. 1988, 393 ff.). Der Einwand des Antragstellers, die Erläuterungen der Studiendekanin Vorklinik zur Umwandlung einer C1-Stelle in eine C3-Stelle im Fach Anatomie I und zur übergangsweisen Betrauung der ursprünglichen Stelleninhaberin mit Lehraufträgen sowie die kapazitätsrechtlichen Auswirkungen dieser Vorgehensweise, gehen daher bereits aus diesem Grund ins Leere. Denn sie verkennen, dass sich zwar die Zahl der Planstellen insgesamt gegenüber dem Wintersemester 2003/2004 um 0,5 auf 56,5 vermindert hat, im Gegenzug haben sich durch die Umstrukturierungsmaßnahmen aber die Lehrauftragsstunden um insgesamt 12,5 SWS erhöht, was insgesamt zu dem bereits dargelegten erhöhten Lehrangebot führt.
2. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Berücksichtigung einer Lehrverpflichtung von 6 SWS für Juniorprofessoren bereits deshalb nicht in Betracht kommt, weil das am Berechnungsstichtag (01.01.2004) bzw. zu Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) geltende Universitätsgesetz Baden-Württemberg Juniorprofessoren nicht vorsah und eine besondere Lehrverpflichtung der für diese Position (vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 - 2 BvF 2/02 -, BGBl. I 2004, 2316, NJW 2004, 2803 ff.) vorgesehenen Personen nach dem Stellensollprinzip des § 8 Abs. 1 KapVO VII ausschied. Soweit der Antragsteller hiergegen unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urteil vom 17.03.2005 - NC 6 K 382/04 u.a. - und Beschluss vom 02.11.2004 - NC 6 K 279/04 u.a. -) einwendet, die Antragsgegnerin und die Wissenschaftsverwaltung des Landes Baden-Württemberg habe - trotz des Fehlens einer landesgesetzlichen Grundlage für die Juniorprofessur bis zum Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften [2. HÄRG] zum 06.01.2005 - eine eigenständige Stellengruppe der „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ geschaffen, für die im Wege der „richterlichen Notkompetenz“ eine Lehrverpflichtung von 6 SWS vorzusehen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren dargelegt, dass auch bei ihr im Jahr 2003 ein Auswahlverfahren für die Besetzung einer künftigen Juniorprofessur durchgeführt worden sei. Der ausgewählte Bewerber wurde in Ermangelung der gesetzlichen Grundlagen für eine Juniorprofessur zunächst als Wissenschaftlicher Angestellter (1b befristet: 01.08.2003 bis 31.07.2006) angestellt und mit Wirkung zum 01.06.2004 auf eine Beamtenstelle umgesetzt und zum Wissenschaftlichen Assistenten (C1) ernannt. Sein Lehrdeputat betrug auf beiden Stellen jeweils 4 SWS. Erst zum 09.05.2005 wurde der ausgewählte Bewerber förmlich zum Juniorprofessor ernannt und in die mit Wirkung zum 01.05.2005 umgewandelte W1-Stelle eingewiesen. Eine Erhöhung des Bruttolehrdeputats um 2 Semesterwochenstunden - wie der Antragsteller meint - ergibt sich hieraus jedoch nicht.
Selbst wenn man mit dem Antragsteller und dem Verwaltungsgericht Sigmaringen davon ausginge, das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg habe mit Erlass vom 14.01.2004 (Az.: 21-635.31/ 421SV) für „Vorgriffs-Juniorprofessoren“ eine eigenständige Stellengruppe geschaffen, woran bereits erhebliche Zweifel bestehen, so läge die Schaffung dieser „Stellengruppe“ nach dem für die Beurteilung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß § 5 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Stichtag (01.01.2004) und hätte allenfalls als wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO VII berücksichtigt werden können. Eine solche Berücksichtigung im Rahmen des § 5 Abs. 2 KapVO VII scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 27.07.2004 das 5. Hochschulrahmenänderungsgesetz - HRGÄndG 5 - wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt und mithin der vom Verwaltungsgericht Sigmaringen angenommenen „Stellengruppe“ die Grundlage entzogen hatte. Denn mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war das HRGÄndG 5 nichtig und mithin das Land Baden-Württemberg nicht mehr verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen, mit denen das Regelerfordernis der Juniorprofessur (§ 44 Abs. 2 Satz HRG) erfüllt wird. Vielmehr war vor dem Beginn des Berechnungszeitraums des § 5 KapVO VII, d.h. vor dem 01.10.2004, völlig unklar, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt der Landesgesetzgeber eine eigenständige Stellengruppe der Juniorprofessoren schaffen würde. Angesichts dieser vor Beginn des Berechnungszeitraums vorhandenen unklaren Gesetzeslage bestand entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen auch kein Anlass zur Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zur Korrektur der von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtung von 4 SWS für den Inhaber der (erst zum 01.05.2005 in eine W1-Stelle umgewandelten) C1-Stelle. Denn Verwaltungsgerichte dürfen eine erstmals festgestellte Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts nicht sofort korrigieren. Vielmehr ist ihre Notkompetenz erst dann eröffnet, wenn sich der Verordnungsgeber einer möglichen Normkorrektur durch anhaltende Untätigkeit seinen Überprüfungspflichten entzieht und damit eine am Kapazitätserschöpfungsgebot ausgerichtete normgeberische Entscheidung verweigert (vgl. Senat, Beschluss vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - und BVerwG, Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41.84 -, Buchholz 421.21 Nr. 30, S. 156, NVwZ 1987, 682). Unabhängig von der Frage, ob vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2004) überhaupt eine Unzulänglichkeit des kapazitätsbestimmenden Verordnungsrechts angenommen werden konnte, lässt sich jedenfalls eine anhaltende Untätigkeit des Verordnungsgebers nicht feststellen. Denn nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.07.2004 musste es zunächst dem Landesgesetzgeber überlassen bleiben, ob, mit welchen Maßgaben und wann dieser Juniorprofessoren einführt. Vor einer solchen Entscheidung des Landesgesetzgebers bestand weder eine Verpflichtung des Verordnungsgebers zur Regelung von Lehrverpflichtungen für „Vorgriffs-Juniorprofessuren“ noch konnte von dessen anhaltender Untätigkeit ausgegangen werden. Der Umstand, dass der für eine (mögliche) spätere Juniorprofessur vorgesehene Inhaber einer C1-Stelle möglicherweise besonders qualifiziert war, gebietet es nicht, die Lehrverpflichtung dieser Stelle mit 6 (anstatt 4) SWS anzusetzen. Hierauf weist die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Regellehrverpflichtung habilitierter Wissenschaftlicher Assistenten (Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99/81 - u.a., DVBl. 1983, 842 ff., Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 9, DÖV 1983, 865 ff.) zutreffend hin.
3. Im Zusammenhang mit der vom Antragsteller aufgeworfenen Frage des deutlich erhöhten Dienstleistungsexports der Lehreinheit Vorklinische Medizin an die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin (4,512 SWS im WS 2003/2004 auf 13,5500 SWS im WS 2004/2005) hat das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt, weshalb diese kapazitätsmindernde Berücksichtigung von Lehrveranstaltungen für einen nicht zugeordneten Studiengang wegen ihres Inhalts und ihres Umfangs für die Ausbildung in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin erforderlich und mithin mit dem grundrechtlich gesicherten Anspruch auf Erschöpfung der gesamten Ausbildungskapazität zu vereinbaren ist. Dies wurde vom Antragsteller innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist auch nicht angegriffen. Vielmehr ging er selbst davon aus, dass „keine grundsätzlichen Einwendungen gegen den betreffenden Dienstleistungsexport der Medizinischen Soziologie erhoben“ werden. Soweit er jedoch meint, die Antragsgegnerin sei unter Berücksichtigung ihres Organisationsermessens zur Prüfung verpflichtet gewesen, „ob nicht die Lehreinheit Vorklinische Medizin entsprechende Gegenleistungen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einfordern“ könne, mit der Folge, dass sie verpflichtet gewesen sei, „in einem vergleichbaren Aufwand Lehrpersonen der Klinisch-praktischen (möglicherweise aber auch der Klinisch-theoretischen Medizin) in die Lehre der Vorklinischen Lehreinheit einzubinden“, betreffen diese Einwendungen ausschließlich die Lehrnachfrage (vgl. nachfolgend 4.) und stellen die Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht festgestellten Lehrangebots nicht in Frage.
4. Zu Unrecht rügt der Antragsteller auf der Lehrnachfrageseite die gleichzeitig mit der Erhöhung des Dienstleistungsexports an die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einhergehende Verminderung des Lehrimports aus dieser Lehreinheit von CAp 0,2375 [Klinik gesamt: CAp 0,3575] im WS 2003/2004 auf CAp 0,2196 [Klinik gesamt: 0,3396] im WS 2004/2005. Dass dieser Lehrimport aus den klinischen Lehreinheiten der prognostisch ermittelten tatsächlichen Lehrbeteiligung von Lehrpersonal dieser Lehreinheiten entspricht, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die erläuternden Stellungnahmen der Antragsgegnerin ausführlich dargelegt. Der Umfang dieser tatsächlichen Lehrbeteiligung wird vom Antragsteller substantiiert auch nicht angegriffen. Vielmehr ist er der Auffassung, die Antragsgegnerin sei insbesondere im Zusammenhang mit der Erhöhung des Dienstleistungsexports zu einem insgesamt höheren Lehrimport verpflichtet, weshalb ein fiktiver Import anzusetzen sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.
10 
Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 23.11.2004 - NC 9 S 298/04 - ausgeführt, dass die in § 2 Abs. 2 Satz 4 ÄApprO vorgeschriebene möglichst weitgehende Verknüpfung der Vermittlung des theoretischen und des klinischen Wissens während der Gesamtausbildung die Universität nicht zwingt, Kliniker im Rahmen der vorklinischen Ausbildung einzusetzen (so auch: OVG Koblenz, Beschluss vom 25.02.2004 - 6 D 12057/03.OVG - und OVG Magdeburg, Beschluss vom 03.05.2004 - 2 N 826/03 -). Auch aus § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO ergibt sich eine solche Notwendigkeit nicht. Vielmehr darf die Universität die fraglichen Seminare ganz überwiegend ohne Beteiligung von Klinikern durchführen, was auch der Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO VII entspricht, wonach die Lehreinheiten grundsätzlich so abzugrenzen sind, dass der ihnen zugeordnete Studiengang die Lehrveranstaltungsstunden soweit wie möglich bei dieser Lehreinheit nachfragt. Vorgaben für die organisatorische Umsetzung im Sinne einer personellen Zwangsverflechtung sollten mit der neuen ärztlichen Approbationsordnung nicht geschaffen werden, worauf die Antragsgegnerin zutreffend unter Bezugnahme auf die im Gesetzgebungsverfahren abgegebene Begründung des Gesetzes hinweist. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin durch ihre Studienordnung „ohne Not Ausbildungskapazitäten in der Lehreinheit Vorklinische Medizin vernichtet“, d.h. willkürlich kapazitätsreduzierende Maßnahmen vorgenommen hat, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Reduzierung der Lehrbeteiligung von klinischen Lehrkräften auf 70 % (Praktikum der Berufsfelderkundung), bzw. 75 % (Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin) und 50 % (Seminar Anatomie II) sowie 60 % (Wahlfach) aufgrund der Erfahrungen mit diesen, erstmals im Wintersemester 2003/2004 und im Sommersemester 2004 abgehaltenen, Lehrveranstaltungen sachlich gerechtfertigt war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Universität auch nicht verpflichtet, im Gegenzug für den - sachlich begründeten - Dienstleistungsexport der „Medizinischen Soziologie“ eine entsprechende Gegenleistung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einzufordern. Eine solche Optimierungspflicht, die im Ergebnis zu einem Kapazitätsverschaffungsanspruch führen würde, gibt das Verfassungsrecht nicht her, worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist.
11 
5. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch davon abgesehen, den ermittelten Anteil des Vorklinikums am Curricular-Normwert (CAp 2,4347) um 0,74 % auf den von der ZVS errechneten Richtwert bzw. den Aufteilungsvorschlag des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 17.12.2004 zu kürzen, die beide für den ersten (vorklinischen) Studienabschnitt einen Anteil am Curricular-Normwert von CAp 2,4167 vorsehen. Denn eine Abweichung von diesem Richtwert setzt - im Gegensatz zur Abweichung von dem von der ZVS erstellten Beispielstudienplan - nicht mehr die generelle Darlegung voraus, dass diese - kapazitätsungünstige - Abweichung durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - u.a. ). Eine besondere Begründung für diese Abweichung ist daher entbehrlich, wenn es sich - wie vorliegend - nur um eine geringfügige Abweichung von diesen Richtwerten handelt.
12 
6. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 06.06.2005 (eingegangen am 07.06.2005) erstmals vortragen lässt, die beim Dienstleistungsexport berücksichtigte Lehrveranstaltung „Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliche Gesundheitspflege (Querschnittsbereich 3)“ sei im vorliegenden Berechnungszeitraum, d.h. im Wintersemester 2004/2005 bzw. im Sommersemester 2005, nicht angeboten worden, sah der Senat keine Notwendigkeit, diesem - für die Kapazitätsberechnung zwar erheblichen - Einwand näher nachzugehen. Denn insoweit handelte es sich nicht um eine Konkretisierung des bisherigen Vortrags (der Antragsteller hatte „keine grundsätzlichen Einwendungen gegen den betreffenden Dienstleistungsexport der Medizinischen Soziologie erhoben“), sondern um einen neuen Vortrag, der nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (25.04.2005) nicht zu berücksichtigen war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 25.11.2004 - 8 S 1870/04 -, vom 04.04.2002 - 11 S 557/02 -, vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 -, vom 12.04.2002 - 7 S 653/02 - und Hamburgisches OVG, Beschluss vom 31.10.2002 - 1 Bs 135/02 - sowie VGH München, Beschluss vom 16.01.2003 - 1 Cs 02.1922 -). Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob die mit diesem Einwand erstrebte Reduzierung des Dienstleistungsexports um CAp 0,0667, die zu einer Erhöhung des Lehrangebots um 9,0378 SWS geführt hätte, tatsächlich zu einer Erhöhung der vom Verwaltungsgericht angenommenen Kapazität von insgesamt 331 Studienplätzen führt, oder ob eine Erhöhung des Lehrangebots bereits deshalb ausscheidet, weil das Verwaltungsgericht möglicherweise zu Unrecht, wie die Antragsgegnerin behauptet, eine Korrektur der in der Studienordnung der Antragsgegnerin vorgesehenen Gruppengröße für Vorlesungen im Wege der richterlichen Notkompetenz vorgenommen hat.
13 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger bewarb sich zum Wintersemester 2009/2010 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 - ZZVO 2009/2010 - vom 24.06.2009 (GBl. S. 307) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 341 Studienplätzen für Studienanfänger zutreffend ermittelt und 342 Studienplätze seien kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
Der Kläger hat einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschlüssen vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. - hat das Verwaltungsgericht den Anträgen von 8 Mitbewerbern stattgegeben, die Anträge des Klägers sowie weiterer Mitbewerber sind abgelehnt worden. Die Beschwerden der unterlegenen Antragsteller hat der Senat mit Beschlüssen vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 u.a. - zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 14.02.2012 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen, und den Ablehnungsbescheid vom 26.10.2009 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen, soweit der Kläger einen Vollstudienplatz begehrte, hat es die Klage abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 21.03.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.03.2012 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsbedarf sei zu korrigieren. Der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts zur Normierungspflicht sei unzutreffend. Aus der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 11 KapVO lasse sich die Förmlichkeit der Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht herauslesen. Jedenfalls seien die vermissten satzungsrechtlichen Festlegungen für den Studiengang Pharmazie und den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin mittlerweile mit entsprechender Rückwirkung zum 01.08.2008 nachbeschlossen und veröffentlicht worden. Die Rückwirkung sei nicht wegen § 5 Abs. 4 KapVO VII zu beanstanden, da sie angesichts der tatsächlich in gleichem Umfang praktizierten Unterrichtsverhältnisse nicht vertrauenswidrig überraschend erfolge, sondern nur ein etwaiges formelles Defizit beseitige. Zudem stellten die neuen Satzungen - auch ohne Rückwirkung - jedenfalls einen tauglichen Ersatzmaßstab im Sinne der Senatsrechtsprechung dar. Auch das Verwaltungsgericht gehe inzwischen von der Möglichkeit der rückwirkenden Normierung aus.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Von Klägerseite wird ausgeführt, dass es sich bei der nachgeholten Normierung um eine unzulässige echte Rückwirkung handle. Dies gelte umso mehr angesichts des erheblichen Zeitablaufs. Die Normierung sei auch erforderlich gewesen. Die neuen Regelungen seien als Ersatzmaßstab untauglich, da sich dadurch die Gerichte zum Gesetzgeber machen würden. Im Übrigen werde die Kapazitätsberechnung auch noch bezüglich weiterer Punkte beanstandet. So habe das Verwaltungsgericht bei der Berechnung des Lehrangebots bei einzelnen kapazitätsungünstigen Stellenveränderungen zu Unrecht auf das Stellendispositionsermessen abgestellt. Insoweit mangle es aber an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung. Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Die Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin sei unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden. Da die beklagte Universität in dieser Zeit in der Reihe der Exzellenz-Universitäten gewesen sei, hätten für diesen besonders wissenschaftlichen Studiengang auch Exzellenzmittel in Anspruch genommen werden können. Jedenfalls dürfe der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Eine Überschreitung des Curricularnormwertes sei durch eine proportionale Kürzung des Curriculareigenanteils (hier um 0,0544) zurückzuführen. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen.
14 
Die von einigen Klägern nach Einlegung der zugelassenen Berufung durch die Beklagte erneut gestellten Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium im Wege der einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschlüssen vom 23.05.2012 - NC 9 S 770/12 u.a. - abgelehnt.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2268/09) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie die Leitakten des Senats in den Eilverfahren (NC 9 S 240/09, NC 9 S 357/10 und NC 9 S 770/12) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (Generalakten des Senats der Wintersemester 2008/2009, 1 Band, und 2009/2010, 2 Bände) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatzes richtet, ist begründet.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahl von insgesamt 341 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist von der Zulassungsgrenze von 350 Studienplätzen auszugehen, die das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt hat (Beschlüsse vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. -). Die danach bei einer kapazitätswirksamen Belegung von 342 Studienplätzen zusätzlich verfügbaren 8 Studienplätze sind von der Beklagten mittlerweile endgültig vergeben worden. Über diese den Dienstleistungsexport für den Master-Studiengang Molekulare Medizin betreffende Korrektur hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Schwundberechnung ist nicht zu beanstanden (3.).
18 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
19 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2009/2010 maßgeblichen Fassung vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
20 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
21 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
22 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht in Abweichung von der Kapazitätsberechnung der Beklagten davon ausgegangen, dass ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin wegen des Fehlens von Studierenden für das Wintersemester 2009/2010 nicht anerkannt werden kann (b, aa). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet der von der Beklagten angenommene Dienstleistungsexport im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken (b, bb).
23 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 397 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 14.02.2012, Juris Rn. 23 - 73; vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
24 
Unabhängig davon hat der Senat anlässlich der bereits im Eilverfahren vorgebrachten Einwendungen mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 358/10 - die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Deputatskürzungen und das Unterbleiben einer Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) im Einzelnen überprüft und dazu ausgeführt:
25 
„Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
26 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
27 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
28 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.“
29 
Auch diese Ausführungen des Senats zum unbereinigten Lehrangebot werden durch die von Klägerseite im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Einwendungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere, soweit pauschal vorgebracht wird, dass es hinsichtlich einzelner kapazitätsungünstiger Stellenveränderungen an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung fehle. Dieser Vortrag setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat, die Stellenveränderungen im Ergebnis somit kapazitätsgünstig waren. Soweit von Klägerseite die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine rechtliche Bedeutung zu. Danach werden Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung (vgl. Senatsurteil vom 22.03.1991, a.a.O.). Nachdem die Klägerseite weder die Vakanzen von 17 SWS gegenüber 8,3 SWS nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 72 nach Juris) noch die Tatsache in Frage stellt, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 29 nach Juris), ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt oder ersichtlich.
30 
b) Der von der Beklagten angesetzte Dienstleistungsabzug kann lediglich hinsichtlich des Exports in den Masterstudiengang Molekulare Medizin nicht anerkannt werden (aa). Im Übrigen, also hinsichtlich des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS (bb [1]), für den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin in Höhe von 8,9112 SWS (bb [2])und für den Studiengang Zahnheilkunde in Höhe von 35,0366 SWS (bb [3]), insgesamt also 50,1578 SWS, begegnet der vorgenommene Abzug keinen rechtlichen Bedenken (bb).
31 
aa) Die Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin können für das Studienjahr 2009/2010 nicht vom Lehrangebot abgesetzt werden. Denn zum Wintersemester 2009/2010 waren noch keine Studierenden in diesem Studiengang eingeschrieben. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Rn. 85 nach Juris) verwiesen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
32 
bb) (1) Bei den im Rahmen der Kapazitätsberechnung dem Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS zugrunde gelegten Lehrveranstaltungen handelt es sich um die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten“ sowie „Physiologie für Pharmazeuten“ mit je 3 SWS und um das Praktikum „Physiologie für Pharmazeuten“ mit 2 SWS. Diese Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für das Wintersemester 2009/2010 als Lehrveranstaltungen der Medizinischen Fakultät ausgewiesen. Sie gehören auch zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker - AAppO - (vgl. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO in der hier maßgeblichen Fassung vom 14.12.2000, BGBl. I, S. 1716). Aus dem Studienplan für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie der Fakultät für Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften, der am 08.11.2008 beschlossen wurde, ergibt sich, dass es sich um im zweiten bzw. dritten Studienhalbjahr vorgesehene Pflichtlehrveranstaltungen in diesem zeitlichen Umfang handelt. Ihrer Kapazitätsberechnung legt die Beklagte zur weiteren Berechnung des Dienstleistungsexports bei den Vorlesungen eine Gruppengröße (g) von 90 und einen Faktor (f) von 1,0, bei dem Praktikum eine Gruppengröße von 14 und einen Faktor von 0,5 zugrunde. Daraus errechnet sie einen Curricularanteil (CA) von insgesamt 0,1380 (je 0,0333 für die Vorlesungen plus 0,0714 für das Praktikum) und, nach Multiplikation mit den hälftigen Studienanfängerzahlen (Aq/2), also 45, einen Dienstleistungsbedarf von 6,2100 SWS. Diese Berechnung des Dienstleistungsexports für die Pharmazie ist nicht substantiiert angegriffen. Sie entspricht der maßgeblichen Berechnungsformel (vgl. I. Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO VII). Die zugrunde gelegten Zahlen sind anhand des Curricularnormwertes für den Studiengang Pharmazie (vgl. Nr. 1.17 der Anlage 2 zur KapVO VII) mit insgesamt 4,5 sowie einer Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/2010 von 90 Studienanfängern plausibel und nicht zu beanstanden.
33 
Ausgehend davon wendet sich die Berufung mit Erfolg gegen die Ablehnung der Berücksichtigungsfähigkeit der insoweit von der vorklinischen Lehreinheit tatsächlich erbrachten Dienstleistungen im angefochtenen Urteil. Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass diese allein wegen der fehlenden Normierung des zeitlichen Umfangs in der Studienordnung der Beklagten für Pharmazie vom 27.02.2002 bzw. der Approbationsordnung für Apotheker ausscheide. Denn die vom Verwaltungsgericht dabei angenommene Verpflichtung, in der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs neben der Art der Lehrveranstaltung auch deren zeitlichen Umfang normativ festzulegen, ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
34 
Ausgangspunkt für die Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports ist § 11 KapVO VII (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, Juris). Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Hierin liegt zunächst eine Definition des kapazitätsrechtlichen Begriffs „Dienstleistung“; gleichzeitig ist der Formulierung „zu erbringen hat“ zu entnehmen, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung bestehen muss. Demgemäß besteht Einigkeit, dass nur solche Lehrveranstaltungen vom Lehrangebot abzuziehen sind, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 09.07.2002 -, 10 NB 612/02 - Juris; Hess.VGH, Beschlüsse vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris, und vom 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192, Ls. 3; OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. -, Juris; Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 448 m.w.N.). Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass Lehrveranstaltungen, die nicht - wenigstens - in den Studienplan der zuständigen Fakultät aufgenommen sind und (nur) der Vertiefung des wissenschaftlichen Lehrstoffs dienen, grundsätzlich nicht als Dienstleistung vom Lehrangebot der sie erbringenden Lehreinheit abgezogen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 29.03.1979 - NC IX 15/79 -, Juris).
35 
Sowohl die Studienordnung des Senats der Beklagten für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.02.2002 (vgl. Anlage 1, Teil A und C) als auch die Approbationsordnung für Apotheker (Anlage 1, Stoffgebiet D zu § 2 Abs. 2 AAppO, BGBl. I 2000, 1716) sehen Vorlesungen zu Anatomie und Physiologie und einen Kurs Physiologie als Pflichtlehrstoff vor.
36 
Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports darüber hinausgehend erfordert, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruht, sodass auch im Rahmen des nicht zugeordneten Studiengangs die kapazitätsbestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine derartige normative Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs wird von der Rechtsprechung überwiegend als rechtlich nicht geboten betrachtet (Hess.VGH, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris und Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. - Juris und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris; Nds.OVG, Beschlüsse vom 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -, Juris und vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, Juris; a.A. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 455). Der Senat hält diese Auffassung für überzeugend.
37 
Dem Wortlaut des § 11 KapVO VII und der gesetzlichen Systematik lassen sich konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit einer normativen Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs nicht entnehmen. So sind nach § 11 Abs. 2 KapVO VII zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen - lediglich - „Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind“. Hier wird somit festgelegt, dass zur Berechnung auf die Studienanfängerzahlen abzustellen ist, wobei zu deren Ermittlung Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, als zulässig erachtet werden. Der Wortlaut der Bestimmung lässt somit nicht nur offen, ob bzw. inwieweit Anforderungen an die Förmlichkeit einer Quantifizierung zu stellen sind. Er spricht aufgrund der gewählten Formulierungen „voraussichtlich“ und „Entwicklung“, welche eine Normierung gerade ausschließen, sogar gegen ein vom Verordnungsgeber beabsichtigtes Normierungserfordernis für Dienstleistungen.
38 
In systematischer Hinsicht kommt zunächst dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Verordnungsgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen haben, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet. Beispielsweise schreibt das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) in § 5 Abs. 4 Satz 3 vor, dass zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen ist, was nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338; zu weiteren Normierungserfordernissen vgl. § 6 Abs. 2 Satz 7, § 11 Abs. 1, 3 u. 4 HZG sowie § 1 Abs. 3, § 5a KapVO VII; ferner Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006, GBl. 2007, S. 523; Art. 19 § 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 521 338). Ausdrückliche Normierungserfordernisse für die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge sehen indes weder das Hochschulzulassungsgesetz noch andere Bestimmungen vor. Insoweit liefe es der Regelungssystematik zuwider, würde man aus § 11 Abs. 1 KapVO VII über die dort vorausgesetzte grundsätzliche Dienstleistungspflicht hinaus ohne weiteres das zwingende Gebot einer rechtssatzmäßigen Regelung von Einzelheiten dieser Pflicht ableiten.
39 
Zu Recht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf die in der KapVO VII angelegten Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Lehraufwands für den in der Kapazität zu berechnenden Studiengang selbst und den Dienstleistungsbedarf des nachfragenden Studiengangs. Für ersteren wird als Berechnungsparameter auf die jährliche Aufnahmekapazität abgestellt, welche nach § 5 KapVO VII unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots rechnerisch zu ermitteln ist. Demgegenüber stellt § 11 KapVO VII für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs allein auf die Studienanfängerzahlen anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen oder der bisherigen Entwicklung ab. Auch die unterschiedliche Terminologie und die fehlenden konkreten Vorgaben zur Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 11 Abs. 2 KapVO VII legen nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Dem entspricht es, dass die KapVO VII auch ausschließlich für die Lehrnachfrageseite die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 - Juris). Auch aus Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 - Staatsvertrag 2006 - (GBl. 2007 S. 523) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort als kapazitätsbestimmendes Kriterium der Ausbildungsaufwand genannt wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 bis 6 Staatsvertrag 2006), der in § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII als „Curricularnormwert“ definiert ist, bezieht er sich nicht auf die nachfragenden Studiengänge, sondern auf den Ausbildungsaufwand des - nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2006 in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen - Studiengangs, dessen Studienplätze festzusetzen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -, Juris).
40 
Auch teleologische Erwägungen sprechen für die hier vertretene Auffassung. Denn mit der besonderen Regelung des § 11 KapVO VII gibt der Normgeber hinreichend deutlich seinen Willen zu einer pauschalierenden und vereinfachenden Berechnung des Dienstleistungsexports zu erkennen, die etwa auch die Anwendbarkeit der speziellen Regelungen des Dritten Abschnitts der KapVO VII im Hinblick auf den Dienstleistungsexport ausschließt. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 73/90 - zur damaligen KapVO V, die insoweit keine Unterschiede aufweist; zuletzt Beschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -, vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, Juris und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338, und Juris, dort Rn. 22), dass im Rahmen des Dienstleistungsexports die Studienanfängerzahlen nicht um eine Schwundquote zu bereinigen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO, wonach die voraussichtlichen Zulassungszahlen dieser Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind, sowie aus der Systematik der KapVO VII. Nach deren § 14 Abs. 3 Nr. 3 kommt eine Erhöhung (der Zulassungszahl) nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern erfährt (Schwundquote). Damit wird die Grundregel des § 14 Abs. 1 KapVO VII (im dritten Abschnitt: Überprüfung des Berechnungsergebnisses) konkretisiert, wonach das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen ist, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das nach Maßgabe einer (eventuellen) Schwundquote gem. § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII zu korrigierende Ergebnis (Zulassungszahl) ist also zunächst allein nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts, und damit unter anderem in Anwendung des § 11 Abs. 2 KapVO VII zu berechnen, der eine Korrektur der für die Berechnung des Dienstleistungsexports anzusetzenden Studienanfängerzahlen in (analoger) Anwendung der Schwundregelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII nicht vorsieht (so auch die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 357/13 NC u.a. -, Juris; Sächs.OVG, Beschluss vom 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 11.10.1994 - 7 CE 93.10288 u.a. -, Juris; a.A. Nds.OVG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 NB 1048/06 - Juris). Der Verordnungsgeber bringt in § 11 Abs. 2 KapVO zum Ausdruck, dass es nicht auf die (schwundbereinigten) „Studentenzahlen“ oder „Studierendenzahlen“ ankommt, sondern vereinfachend die Zulassungszahlen der Studienanfänger zugrunde gelegt werden sollen. Der Sinn der Vorschrift liegt mithin letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung. (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 09.09.2009 - NC 2 B 129/09 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
41 
Vor allem auch diese pauschalierende und vereinfachende Intention des Verordnungsgebers, die nicht zuletzt damit zusammenhängen mag, dass - wie auch von der Beklagten geltend gemacht - der Dienstleistungsbedarf als bloßer Unterstützungsaufwand für andere Studiengänge jedenfalls bei typisierender Betrachtung regelmäßig einen deutlich untergeordneten Teil gegenüber dem Aufwand für den eigentlich zu berechnenden Studiengang ausmacht, lässt es gerechtfertigt erscheinen, hier geringere Normierungsanforderungen zu stellen.
42 
Der erkennende Senat hat sich in seiner Rechtsprechung zur Frage einer Normierungspflicht im Rahmen von § 11 KapVO VII noch nicht konkret geäußert.
43 
Dem Senatsurteil vom 15.02.2000 (NC 9 S 39/99, Juris) lag zum einen das Sonderproblem der Bildung einer (neuen) Lehreinheit zugrunde, welche ohne zugeordneten Studiengang allein Dienstleistungen erbringen sollte, und zum anderen die kapazitätsungünstige Abweichung der Gruppengrößen einzelner Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts vom ZVS-Studienplan. Vor diesem Hintergrund hat der Senat darauf hingewiesen, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraussetzen. Soweit die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen habe, würden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen seien. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlange, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergebe sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten würden. Allerdings dürfe die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorlägen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hätten. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge hätten, müsse die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen. Kapazitätsungünstige Folgen könnten sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweiche und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruhe, gälten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch sei sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliege, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst träfen (Senatsurteil vom 15.02.2000, a.a.O.). Das insoweit vom erkennenden Senat aufgestellte Erfordernis einer Quantifizierung des Curriculums im Hinblick auf die Gruppengröße und die Abweichung vom ZVS-Studienplan betraf somit die Frage der Normierungspflicht von Berechnungsparametern des zulassungsbeschränkten Studiengangs Humanmedizin selbst und nicht von Dienstleistungen.
44 
Mit Beschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 175/05 -, hat der Senat die Anforderungen an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Maßnahmen in gewissem Umfang auch auf als Dienstleistung erbrachte Lehrveranstaltungen ausgedehnt und dazu ausgeführt:
45 
„Die Frage nach der Verteilung der Ausbildungsressourcen auf mehrere fachverwandte Studiengänge ist … (nämlich) in erster Linie nicht eine solche der Kapazitätsnutzung, sondern betrifft darüber hinaus den Inhalt und die Reichweite des Anspruchs des hochschulreifen Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl. … Wenn es aber um einen veränderten Einsatz vorhandener Ressourcen geht, so sind … auch die Rechte der Studienplatzbewerber berührt und dürfen nicht ausgeblendet werden. Werden demnach die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dies führt dann dazu, dass sich die Hochschule kapazitätsrechtlich so behandeln lassen muss, als ob die Maßnahme nicht erfolgt wäre. … Demnach ist der Dienstleistungsexport für die neu eingerichteten Studiengänge nicht anzuerkennen.“
46 
In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris, im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstleistungen für den neu eingerichteten, keiner Lehreinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin festgestellt, dass die Abwägungsentscheidung vom Senat der Hochschule zu treffen sei, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen obliege. Die vom Senat zu beschließende Studienordnung müsse auch Betreuungsrelationen umfassen. Dem lag wiederum zugrunde, dass eine hochschulorganisatorische Maßnahme eine gerechte Abwägung voraussetze, welche auch kapazitätsungünstige Gruppengrößen, wie bereits im Senatsurteil vom 15.02.2000 ausgeführt, umfasse.
47 
In dieser Entscheidung ist der Senat indes ersichtlich nicht von einer generellen Pflicht zur Normierung kapazitätsbestimmender Faktoren bei Dienstleistungen im Sinne des § 11 KapVO VII ausgegangen. Die Vorschrift wird dort gar nicht angesprochen. Anlass und Grund für die Annahme bestimmter formeller Anforderungen war nicht die Erbringung von Dienstleistungen an sich, sondern vielmehr die Neueinrichtung eines Studiengangs und damit eine konkrete hochschulorganisatorische Maßnahme, die sich aus der Sicht der vorklinischen Lehreinheit unmittelbar kapazitätsmindernd auswirkte.
48 
Oben ist dargelegt worden, dass § 11 KapVO VII gerade mit Blick auf den mit ihm verfolgten Zweck der Pauschalierung und Vereinfachung nicht entnommen werden kann, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruhen muss. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob an den im Beschluss von 13.06.2008 enthaltenen Aussagen zur Normierungspflicht im Falle von Dienstleistungen festzuhalten ist. Dies kann hier freilich dahinstehen. Denn der bisherigen Rechtsprechung können, wie aufgezeigt, im Zusammenhang mit der Dienstleistung nach § 11 KapVO VII Normierungserfordernisse im Hinblick auf kapazitätsbestimmende Faktoren allenfalls im Falle hochschulorganisatorischer Maßnahmen mit unmittelbar kapazitätsmindernder Wirkung, etwa bei der Neueinrichtung von Studiengängen, entnommen werden. Darum geht es hier indes nicht. Die Lehreinheit Vorklinik erbringt vielmehr unbeanstandet seit langem in nahezu unveränderter Höhe tatsächlich Dienstleistungen für die Pharmazie, was von der Klägerseite auch nicht in Frage gestellt wird. Im Übrigen besteht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Pharmazie ebenfalls um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt, kein Anlass zur Annahme, dass durch das Fehlen einer normativen Regelung zum Umfang des Dienstleistungsexports die Rechte der Studienanfänger des Studiengangs Medizin auf Kapazitätsausschöpfung verletzt sein könnten.
49 
Eine generelle Normierungspflicht für sämtliche Berechnungsparameter eines Dienstleistungsexports ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebots einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, so dass dieser selbst regeln muss, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71-, BVerfGE 33, 303, 338 ff.; Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291, 327). Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten können dagegen auch anderen Stellen jedenfalls so lange überlassen werden, wie eine erschöpfende Nutzung sichergestellt ist (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194). Bedarf es somit nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren (BVerfG a.a.O. S. 196), so kann auch die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzugs zu Lasten eines zulassungsbeschränkten Faches nicht davon abhängen, dass sich der auf den „importierenden“ Studiengang angesetzte Curricularanteil vollständig aus normativen Regelungen ergibt (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 22.10.2009 - 7 CE 09.10572 u.a. -, Juris; Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142.09/MM.WB -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris).
50 
Im Übrigen kommt der Kapazitätsverordnung und damit auch der Bestimmung des § 11 KapVO VII selbst eine den Inhalt des Zugangsrechts des Hochschulbewerbers (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzende Wirkung zu. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die allein als zutreffend gelten könnten. Die bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Hochschulbewerber, der Hochschullehrer und der zugelassenen Studierenden erforderliche Konkretisierung ist mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden. Dass dieser mit der nach den vorstehenden Darlegungen auf eine Pauschalierung und Vereinfachung der Kapazitätsberechnung angelegten Vorschrift des § 11 KapVO VII überschritten würde, ist nicht erkennbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
51 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG. Denn es bleibt jedenfalls bei einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, ob und inwieweit die von der Hochschule angesetzten kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die tatsächlichen Erfordernisse und Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes des nicht zugeordneten Studiengangs gerechtfertigt sind. Im vorliegenden Fall sind insoweit Einwände weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insoweit bestehen an der sachlichen Notwendigkeit des geltend gemachten Dienstleistungsexports keinerlei Zweifel.
52 
Damit kann dahinstehen, ob die durch den Senat der Beklagten am 29.02.2012 beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) zu einer rückwirkenden Heilung des behaupteten Normierungsmangels für das Wintersemester 2009/2010 geführt haben oder ob die nunmehr förmlich festgesetzten Berechnungsparameter zumindest als Ersatzmaßstab tauglich wären.
53 
(2) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 Semesterwochenstunden (SWS) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Aus den unter (1) dargelegten Gründen kann dem Verwaltungsgericht auch insoweit nicht darin gefolgt werden, dass die Berücksichtigung des Exports wegen der fehlenden Normierung der Betreuungsrelationen in der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 21.10.2008 ausscheidet.
54 
Der Dienstleistungsexport ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Der Senat hat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - Folgendes ausgeführt:
55 
„Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.“
56 
An diesen Feststellungen, die im Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Da von Klägerseite auch keine durchgreifenden Einwendungen gegen die konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports erhoben worden sind, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
57 
(3) Auch der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,0366 SWS ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 86 nach Juris), nicht zu beanstanden. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Gründe, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.) zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
58 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 397 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt 50,1578 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 346,8422 Semesterwochenstunden zugrunde legen (so auch schon Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, a.a.O.).
59 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den neu eingerichteten, der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. (s.o. 1. b, aa) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität von Studienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
60 
a) Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8792, bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4756 angesetzt. Dies hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 90 – 110 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4756) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - und vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - ). Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um eine ohnehin hinnehmbare, lediglich geringfügige Abweichung des praktizierten CA vom Richtwert der ZVS handelt (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 96 nach Juris.
61 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
62 
aa) Die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B. Sc. und Molekulare Medizin M. Sc. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahme genügt den an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Entscheidungen zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen, gegen die mit der Berufung durchgreifende Einwände nicht erhoben worden sind (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 113 -115 bei Juris). Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt:
63 
„Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.“
64 
Das Vorbringen der Klägerseite im Berufungsverfahren gibt dem Senat auch nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von dieser Feststellung abzurücken.
65 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff., 426 ff.), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 118 f. nach Juris).
66 
Unabhängig davon hat der Senat bereits im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der kleinen Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, dargelegt, dass diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). An der sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters hat der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Fakultätsassistentin B. hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Betreuungsrelation in den Wahlfächern aus mehreren Gründen geboten sei. Schon Sicherheitsaspekte erforderten eine intensive Betreuung, da mit Radioaktivität und Zellgiften gearbeitet werde. Hinzu komme die Arbeit an hochsensiblen teuren technischen Geräten, wie etwa einem Massenspektrometer. Weiter fänden auch Tierversuche statt, die aus Gründen des Tierschutzes eine geringe Gruppengröße erforderten. Es werde zudem ein großes Spektrum an Wahlfächern angeboten, die sich vermehrten und veränderten. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2013 hat sie ausgeführt, dass die Betreuung bei den komplexen und aufwändigen Praktika (zwangsläufig) im Verhältnis 1:1 liege (vgl. hierzu auch Kapazitätsakte, S. 34). Die Studierenden müssten hier intensiv praktisch angeleitet werden. Die Vorbereitung, Organisation, Technik und Handhabung größerer wissenschaftlicher Laborversuche lerne man nicht im Selbststudium. An anderer Stelle heißt es, die Besonderheit dieser Veranstaltungen bestehe darin, dass Aufgabe der Teilnehmer die selbständige Bearbeitung und Abwicklung eines eigenen, klar definierten Forschungsprojekts (im Gegensatz zur Durchführung eines Routine-Versuchsprogramms) ist, die Projekte von einzelnen Forschungslabors nach dem jeweiligen Stand der dort angesiedelten aktuellen Forschung an die Studierenden verteilt werden und in den Forschungslabors und nicht in studentischen Kursräumen stattfinden (vgl. hierzu die Stellungnahme von Privatdozent Dr. R., mitgeteilt im Schreiben des Studiendekans vom 10.01.2012, sowie die Kapazitätsakte, S. 33). Vor dem Hintergrund dieser konkreten und in sich stimmigen Darlegungen hält der Senat an seiner im Eilverfahren getroffenen Beurteilung auch im Berufungsverfahren fest. Dabei spricht für die kapazitäre Rechtfertigung der geringen Gruppengröße nicht zuletzt, dass gerade das ausbildungsintensive studienbegleitende Wahlfachpraktikum eine wesentliche, für die Profilbildung der Hochschule bedeutsame Neuerung des Bachelorstudiengangs war (vgl. Kapazitätsakte, S. 33, sowie noch unten unter cc).
67 
Die Prüfungsordnung vom 15.12.2009 kann auch bereits im gegenständlichen Studienjahr 2009/2010 berücksichtigt werden. Hierzu hat der Senat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
68 
„Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.“
69 
Diese Erwägungen sind im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffen worden, sodass hierauf Bezug genommen werden kann.
70 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger ist mit der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 wirksam ein Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin festgesetzt worden.
71 
Der Senat hat hierzu im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
72 
„Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und wurden für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
73 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
74 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
75 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
76 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.“
77 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch angesichts der von Klägerseite im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen nach erneuter Überprüfung fest. Die Festlegung des Curricularnormwertes beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, welcher komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält. Die Grenzen dieses Spielraumes liegen bei der Festsetzung des Curricularnormwertes nach oben in einem Aufwand, der das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet und dadurch das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung verletzt („unzulässige Niveaupflege"), nach unten in einem Aufwand, der den gebotenen Mindeststandard an Ausbildung nicht abdeckt (vgl. bereits Senatsurteil vom 27.11.1979, - IX 3751/78 -, DÖV 1980, 259, 269). Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraums überschritten hat. Ergänzend ist auszuführen:
78 
An einem formell ordnungsgemäßen Zustandekommen der vom Wissenschaftsministerium in der vorgeschriebenen Form der Rechtsverordnung vorgenommenen Curricularwertfestsetzung bestehen für den Senat keine Zweifel. Die von der Klägerseite erhobenen Einwände, die u.a. dahin gehen, der zuständige Ministerialbeamte habe keine eigenständige Prüfung des CNW insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgenommen, gehen fehl. Denn für die hier maßgebliche Frage der Zulässigkeit der Bildung der Anteilquote nach § 12 Abs. 1 KapVO VII für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor kommt es allein darauf an, ob die Festsetzung des Normwerts durch das Ministerium in der Form der Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 4 HZG im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64, 33; BVerfG, Beschluss vom 10.03.1999 - 1 BvL 27/97 -, Juris). Das Gesetz stellt insoweit keine besonderen Anforderungen an das Verfahren, das Zustandekommen oder die Qualität des Rechtssetzungsakts. Auf die Motivlage des sachbearbeitenden Beamten im Ministerium kam es nicht an, sodass den diesbezüglichen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen Nr. 1 - 4 schon mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen war. Im Übrigen lagen dem Ministerium bei der Festsetzung des CNW die hierfür erforderlichen Unterlagen vor (vgl. die mit Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2013 als Anlagen 1 – 3 vorgelegten Schreiben des Rektorats an das MWK jeweils vom 28.05.2009). Dies gilt vor allem für den quantifizierten Studienplan, der sämtliche Pflichtlehrveranstaltungen für die einzelnen Fachsemester mit Angaben zur Art, zu den Semesterwochenstunden, dem Anrechnungsfaktor, der Betreuungsrelation sowie die darauf entfallenden Curricularwerte - sowohl insgesamt als auch aufgeteilt auf die beteiligten Lehreinheiten - ausweist. Der Studienplan für den Bachelor-Studiengang ist vollumfänglich nachvollziehbar und weicht im Übrigen hinsichtlich der angebotenen Lehrveranstaltungen nur unwesentlich von den ersten sechs Semestern des früheren Diplomstudiengangs ab. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 13.08.2010 dargelegt, hat das Wissenschaftsministerium die deutlichen Unterschiede im Ausbildungsaufwand der Standorte Freiburg, Tübingen und Ulm klar erkannt und auf die Bedeutung zurückgeführt, die die Beklagte dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Profilbildung beigemessen hat (vgl. die mit Schreiben vom 10.09.2009 an das VG Sigmaringen übersandten Unterlagen zum Rechtssetzungsverfahren einer Änderung der KapVO des Wissenschaftsministeriums vom 30.06.2009).
79 
Dass das Ministerium durch eine beschleunigte Festsetzung eines Curricularnormwertes für das Wintersemester 2009/2010 eine Berücksichtigungsfähigkeit des auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. entfallenden Lehraufwands der vorklinischen Lehreinheit im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung der Humanmedizin ermöglichen wollte, kann nicht beanstandet werden. Diese Vorgehensweise war zumindest nachvollziehbar, da der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.05.2009 für das Wintersemester 2008/2009 eine Berücksichtigungsfähigkeit des inhaltlich nicht beanstandeten Lehraufwands für den Diplomstudiengang Molekulare Medizin allein im Hinblick auf den formellen Gesichtspunkt des Fehlens einer normativen Festsetzung des Curricularnormwertes abgelehnt hatte. Das Bestreben, einer verwaltungsgerichtlichen Beanstandung zeitnah Rechnung zu tragen, kann die Rechtmäßigkeit eines Normsetzungsakts nicht in Frage stellen.
80 
Der Senat vermag auch den materiellen Rügen der Klägerseite nicht zu folgen.
81 
Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
82 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
83 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
84 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
85 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
86 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
87 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und -inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
88 
Soweit der Beweisantrag Nr. 4 auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens abzielte, war auch diesem nicht nachzugehen. Bei der unter Beweis gestellten Frage nach der „Gleichartigkeit“ der Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master an der Beklagten und an den Universitäten Ulm und Tübingen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG handelt es sich um keine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Unabhängig davon war der Beweisantrag insoweit im Sinne des § 87 b Abs. 3 VwGO verspätet. Denn er ist erst nach der auf den 24.05.2013 bestimmten Frist eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats indes im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern und die verspätete Anbringung des Beweisantrags ist nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Im Verfahren NC 9 S 685/12 sind konkrete Entschuldigungsgründe für das späte Vorbringen (mit Schriftsatz vom 05.06.13) nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich. Im Verfahren NC 9 S 684/12 sind die Beweisanträge erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. Es ist nicht glaubhaft gemacht und nicht ersichtlich, dass diese dem Senat nicht bereits vorher zur Kenntnis hätten gebracht werden können.
89 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist oben (unter aa) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.
90 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
91 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten lässt eine gerichtlich zu beanstandende Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen nicht erkennen.
92 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zunächst auf die Berechnung des CNW auf S. 82 ff der Kapazitätsakten der Beklagten [Stand 25.09.2009] verwiesen. Die Lehrveranstaltungen, für die dort ein Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit angesetzt wurde (Spalte: LE Vorklinik), entsprechen in Art, zeitlichem Umfang und Betreuungsrelation der Prüfungsordnung vom 15.12.2009.
93 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B. Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
94 
Die Beklagte hat schriftsätzlich die tatsächlich an den Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen der Vorklinik benannt (Schreiben des Studiendekans der Humanmedizin vom 29.05.2013, vorgelegt mit Beklagten-Schriftsatz vom 05.06.2013) und bestätigt, dass die der Vorklinik zugeschriebenen Veranstaltungen für die Molekulare Medizin im streitgegenständlichen Semester, die in die Berechnung eingegangen sind, tatsächlich und ausschließlich von Angehörigen dieser Lehreinheit ohne Beteiligung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten durchgeführt wurden. Weiter wurde angegeben (Schreiben des Studiendekanats Molekulare Medizin vom 07.06.2013, Anlage zum Beklagten-Schriftsatz vom 07.06.2013), dass von den insgesamt 13 Wahlfächern 5 unter Beteiligung der Vorklinik stattfänden. Es handle sich um Biochemie/Molekularbiologie, Entwicklungsbiologie, Neurobiologie, Neuroanatomie und Neurophysiologie. Darüber hinaus hat die zuständige Fakultätsassistentin bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, bei der Zuordnung von Wahlfächern zur Vorklinik richte sie sich nicht nach der Bezeichnung der Lehrveranstaltung, sondern sie orientiere sich strikt an den tatsächlich für die Veranstaltung vorgesehenen Lehrpersonen. Diese stammten alle aus der Vorklinik, auch wenn sie teilweise von der Ausbildung her z.B. Biochemiker seien. Andere Lehrpersonen als Vorkliniker seien beispielsweise im Fach Anatomie gar nicht in der Lage, die Veranstaltungen zu halten. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden, zumal sämtliche Fächer den zur vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Instituten zugeordnet werden können. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der diesbezügliche Beweisantrag Nr. 5 bezog sich auf einen hier nicht gegenständlichen Berechnungszeitraum und war deshalb bereits unerheblich. Außerdem war er wegen mangelnder Substantiierung unzulässig und schließlich auch verspätet, da die Auskunftspersonen nicht benannt wurden bzw. ihre Vernehmung eine Vertagung erforderlich gemacht hätte. Zur weiteren Begründung des Ausschlusses verspäteten Vortrags wird auf die obigen Ausführungen unter b) cc) (vorletzter Absatz) verwiesen.
95 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
96 
Hierzu hat die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung angegeben, der prognostizierte Ansatz von 20% sei anhand des Zahlenmaterials bis 2007/2008 im Diplomstudiengang erfolgt. In dieser Zeit hätten zwischen 19% und 24% ein Wahlfach der Vorklinik gewählt. Ab 2006/2007 seien es stets über 20% gewesen. Seit Einführung des Bachelor-Studiengangs liege der Anteil tatsächlich sogar höher, nämlich zwischen 25% und 40%. Die höhere Quote von Wahlfächern der Vorklinik liege wohl daran, dass die Wahlfächer nunmehr früher, nämlich ab dem 1. Fachsemester, angesiedelt seien, während sie beim Diplomstudiengang erst im 3. Studienjahr stattgefunden hätten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 07.06.2013).
97 
Auf der Grundlage dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat in Ansehung der vorliegenden quantifizierten Studienpläne des Diplom-Studiengangs einerseits und des Bachelor-Studiengangs andererseits keinen Anlass hat, ist davon auszugehen, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Da der Umfang der der vorklinischen Lehreinheit zuzurechnenden Wahlfächer im Rahmen der Kapazitätsberechnung für den erstmals im gegenständlichen Wintersemester 2009/2010 eingeführten Bachelorstudiengang vor Beginn des Berechnungszeitraums zu bestimmen war, kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, dass auf die vom Diplomstudiengang vorliegenden Erfahrungswerte zurückgegriffen wurde. Soweit sich Beweisantrag Nr. 7 darauf richtete, die tatsächliche quantitative Belegung der Wahlfächer in den Studienjahren 2008/2009 bis 2012/2013 im Wege des Zeugenbeweises zu klären, waren die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich. Denn für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum kam es allein darauf an, ob die von der Beklagten zuvor angestellte Prognose zu beanstanden war. Allein der Umstand, dass es möglicherweise in der Folgezeit zu einer von der Prognose abweichenden Belegung kommt, ist nicht geeignet, die Prognose fehlerhaft zu machen. Für die mit dem Beweisantrag Nr. 7 ferner begehrte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bestand aus der Sicht des Senats mit Blick auf die ihm vorliegenden, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung ausreichend aussagekräftigen Unterlagen kein hinreichender Anlass. Unabhängig davon fehlte es angesichts der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen am Vortrag hinreichend bestimmter und konkreter Beweistatsachen und war der Beweisantrag insoweit auch verspätet (zur näheren Begründung der Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO s.o. unter b) cc) vorletzter Absatz).
98 
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlfachveranstaltungen in der Praxis nicht mit den festgelegten Gruppengrößen von g = 4 durchgeführt werden, sind weder von der Klägerseite aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil lassen es die von der Beklagten zur Rechtfertigung dieser Betreuungsrelation vorgelegten Unterlagen wie die Bekundungen der Fakultätsassistentin B. als praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass diese Veranstaltungen mit einer geringeren Betreuungsrelation durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Beweisantrag Nr. 6 um einen Beweisermittlungsantrag. Der im Beweisantrag genannte Begriff der „erheblich höheren Gruppengröße“ ist im Übrigen ersichtlich unbestimmt.
99 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für eine Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B. Sc., entschieden hat. Ausgehend von dem von der Beklagten offen gelegten Berechnungsmodell nach Anlage 3 zur Kapazitätsakte vom 25.09.2009 (S. 16) verändert sich im Zahlenmaterial allein das bereinigte Lehrangebot auf 346,8422 SWS (statt 338,0927 SWS in der Kapazitätsberechnung). Demgegenüber bleibt die Formel
100 
Bereinigtes Lehrangebot x 2 : (CaHM x (100%-y%) + CaMM xy%)xy% = 30
101 
unverändert.
102 
Im nächsten Rechenschritt wird durch Einsetzung des Zahlenmaterials und Umformung auf das zu ermittelnde Ergebnis y% (Anteilquote Molekulare Medizin B.Sc.) folgende Gleichung gebildet:
103 
y% = 30 : 676,1854 (bereinigtes Lehrangebot x 2) x (187,92% - 0,43y%).
104 
Tauscht man nun das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte verdoppelte bereinigte Lehrangebot von 676,1854 gegen die wegen Veränderung des Dienstleistungsexports ermittelte Zahl von 693,6844 aus, ergibt sich folgende Gleichung:
105 
y% = 30 : 693,6844 x (187,92% - 0,43y%).
106 
Die weitere Berechnung verändert sich wie folgt:
107 
y% = 0,043247332 x (187,92% - 0,43y%).
[vorher: y% = 0,04436653 x (187,92% - 0,43y%)].
108 
y% = 8,127038629 - 0,018596352y%
[vorher: y% = 8,337358364 - 0,019077608y%]
109 
1,018596352y% = 8,127038629
[vorher: 1,019077608y% = 8,337358364]
110 
y% = 7,978664574
[vorher: y% = 8,181279127].
111 
Damit beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,0% [vorher 8,2%] und dementsprechend 92,0% [vorher 91,8%] für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin. Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des Vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
112 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
113 
Dementsprechend verändert sich der gewichtete Curricularanteil auf 1,8447 gegenüber 1,8439 in der Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 345,9985 Studienplätzen für die Humanmedizin.
114 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll. Da für den neu eingerichteten Bachelor-Studiengang noch keine Zahlen zur Schwundberechnung vorlagen, erscheint die Vorgehensweise der Beklagten, auf die Zahlen zum „alten“ Diplomstudiengang zurückzugreifen, grundsätzlich gerechtfertigt, wobei sich diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden tatsächlichen Schwundentwicklung im Bachelorstudiengang mit einer Schwundquote von 0,9524 (vgl. Kapazitätsakte für das Wintersemester 2011/2012) als kapazitätsgünstig erweist. Ausgehend von den Zahlen des Diplomstudiengangs für die zurückliegenden 3 Studienjahre ergibt sich für die dem Bachelor-Studiengang entsprechende Studiendauer von 6 Fachsemestern eine Schwundquote von 0,9134. Daraus errechnen sich ein Schwund von 2,8443 Studienplätzen für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,1935 Studienplätze, insgesamt also 348,152 Studienplätze.
115 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren des Klägers auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
116 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2009/2010 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage - NC 9 S 567/12 - für das vorangehende Wintersemester 2008/2009 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2009/2010.
117 
Doch selbst wenn dessen ungeachtet berücksichtigt wird, dass die Beklagte schon in ihrer Kapazitätsberechnung - kapazitätsgünstig - einen Schwundausgleichsfaktor angesetzt hat, und wenn dieser nun bei der korrigierenden Berechnung der Kapazität für das Wintersemester 2009/2010 zugrunde gelegt wird, führt dies nicht zu einem Erfolg des klägerischen Begehrens. Denn bei Zugrundelegung einer Schwundquote von 0,996 ergeben sich rechnerisch lediglich 349,5502 und gerundet 350 Studienplätze.
118 
Zu einer höheren als der von ihr freiwillig vorgenommenen Schwundkorrektur ist die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet. Bereits im Eilverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 13.08.2010 die Schwundberechnung überprüft und Folgendes ausgeführt:
119 
„Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
120 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.“
121 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der diesbezüglichen Rügen von Klägerseite fest. Aus ihrem Argument, dass gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen Gerichtsmediziner, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten hätten, lässt sich allenfalls etwas zum Verbleibeverhalten der Gruppe der zeitnah endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ entnehmen. Es stellt jedoch nicht die Annahme des Senats eines atypischen Verbleibeverhaltens von nicht endgültig Zugelassenen in Frage. Im Übrigen zeigen die Kläger nicht auf, aufgrund welcher konkreten empirischen Daten der Senat veranlasst sein sollte, seine in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 1792/08 – mit weiteren Nachweisen) vertretenen Annahme, dass sich aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung systembedingt ein atypisch hohes Schwundverhalten ergebe, zu überdenken.
122 
4. Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher im angefochtenen Umfang zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
123 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
124 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
125 
Beschluss vom 11. Juni 2013
126 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatzes richtet, ist begründet.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahl von insgesamt 341 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist von der Zulassungsgrenze von 350 Studienplätzen auszugehen, die das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt hat (Beschlüsse vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. -). Die danach bei einer kapazitätswirksamen Belegung von 342 Studienplätzen zusätzlich verfügbaren 8 Studienplätze sind von der Beklagten mittlerweile endgültig vergeben worden. Über diese den Dienstleistungsexport für den Master-Studiengang Molekulare Medizin betreffende Korrektur hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Schwundberechnung ist nicht zu beanstanden (3.).
18 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
19 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2009/2010 maßgeblichen Fassung vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
20 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
21 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
22 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht in Abweichung von der Kapazitätsberechnung der Beklagten davon ausgegangen, dass ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin wegen des Fehlens von Studierenden für das Wintersemester 2009/2010 nicht anerkannt werden kann (b, aa). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet der von der Beklagten angenommene Dienstleistungsexport im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken (b, bb).
23 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 397 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 14.02.2012, Juris Rn. 23 - 73; vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
24 
Unabhängig davon hat der Senat anlässlich der bereits im Eilverfahren vorgebrachten Einwendungen mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 358/10 - die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Deputatskürzungen und das Unterbleiben einer Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) im Einzelnen überprüft und dazu ausgeführt:
25 
„Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
26 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
27 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
28 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.“
29 
Auch diese Ausführungen des Senats zum unbereinigten Lehrangebot werden durch die von Klägerseite im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Einwendungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere, soweit pauschal vorgebracht wird, dass es hinsichtlich einzelner kapazitätsungünstiger Stellenveränderungen an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung fehle. Dieser Vortrag setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat, die Stellenveränderungen im Ergebnis somit kapazitätsgünstig waren. Soweit von Klägerseite die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine rechtliche Bedeutung zu. Danach werden Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung (vgl. Senatsurteil vom 22.03.1991, a.a.O.). Nachdem die Klägerseite weder die Vakanzen von 17 SWS gegenüber 8,3 SWS nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 72 nach Juris) noch die Tatsache in Frage stellt, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 29 nach Juris), ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt oder ersichtlich.
30 
b) Der von der Beklagten angesetzte Dienstleistungsabzug kann lediglich hinsichtlich des Exports in den Masterstudiengang Molekulare Medizin nicht anerkannt werden (aa). Im Übrigen, also hinsichtlich des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS (bb [1]), für den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin in Höhe von 8,9112 SWS (bb [2])und für den Studiengang Zahnheilkunde in Höhe von 35,0366 SWS (bb [3]), insgesamt also 50,1578 SWS, begegnet der vorgenommene Abzug keinen rechtlichen Bedenken (bb).
31 
aa) Die Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin können für das Studienjahr 2009/2010 nicht vom Lehrangebot abgesetzt werden. Denn zum Wintersemester 2009/2010 waren noch keine Studierenden in diesem Studiengang eingeschrieben. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Rn. 85 nach Juris) verwiesen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
32 
bb) (1) Bei den im Rahmen der Kapazitätsberechnung dem Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS zugrunde gelegten Lehrveranstaltungen handelt es sich um die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten“ sowie „Physiologie für Pharmazeuten“ mit je 3 SWS und um das Praktikum „Physiologie für Pharmazeuten“ mit 2 SWS. Diese Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für das Wintersemester 2009/2010 als Lehrveranstaltungen der Medizinischen Fakultät ausgewiesen. Sie gehören auch zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker - AAppO - (vgl. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO in der hier maßgeblichen Fassung vom 14.12.2000, BGBl. I, S. 1716). Aus dem Studienplan für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie der Fakultät für Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften, der am 08.11.2008 beschlossen wurde, ergibt sich, dass es sich um im zweiten bzw. dritten Studienhalbjahr vorgesehene Pflichtlehrveranstaltungen in diesem zeitlichen Umfang handelt. Ihrer Kapazitätsberechnung legt die Beklagte zur weiteren Berechnung des Dienstleistungsexports bei den Vorlesungen eine Gruppengröße (g) von 90 und einen Faktor (f) von 1,0, bei dem Praktikum eine Gruppengröße von 14 und einen Faktor von 0,5 zugrunde. Daraus errechnet sie einen Curricularanteil (CA) von insgesamt 0,1380 (je 0,0333 für die Vorlesungen plus 0,0714 für das Praktikum) und, nach Multiplikation mit den hälftigen Studienanfängerzahlen (Aq/2), also 45, einen Dienstleistungsbedarf von 6,2100 SWS. Diese Berechnung des Dienstleistungsexports für die Pharmazie ist nicht substantiiert angegriffen. Sie entspricht der maßgeblichen Berechnungsformel (vgl. I. Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO VII). Die zugrunde gelegten Zahlen sind anhand des Curricularnormwertes für den Studiengang Pharmazie (vgl. Nr. 1.17 der Anlage 2 zur KapVO VII) mit insgesamt 4,5 sowie einer Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/2010 von 90 Studienanfängern plausibel und nicht zu beanstanden.
33 
Ausgehend davon wendet sich die Berufung mit Erfolg gegen die Ablehnung der Berücksichtigungsfähigkeit der insoweit von der vorklinischen Lehreinheit tatsächlich erbrachten Dienstleistungen im angefochtenen Urteil. Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass diese allein wegen der fehlenden Normierung des zeitlichen Umfangs in der Studienordnung der Beklagten für Pharmazie vom 27.02.2002 bzw. der Approbationsordnung für Apotheker ausscheide. Denn die vom Verwaltungsgericht dabei angenommene Verpflichtung, in der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs neben der Art der Lehrveranstaltung auch deren zeitlichen Umfang normativ festzulegen, ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
34 
Ausgangspunkt für die Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports ist § 11 KapVO VII (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, Juris). Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Hierin liegt zunächst eine Definition des kapazitätsrechtlichen Begriffs „Dienstleistung“; gleichzeitig ist der Formulierung „zu erbringen hat“ zu entnehmen, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung bestehen muss. Demgemäß besteht Einigkeit, dass nur solche Lehrveranstaltungen vom Lehrangebot abzuziehen sind, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 09.07.2002 -, 10 NB 612/02 - Juris; Hess.VGH, Beschlüsse vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris, und vom 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192, Ls. 3; OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. -, Juris; Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 448 m.w.N.). Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass Lehrveranstaltungen, die nicht - wenigstens - in den Studienplan der zuständigen Fakultät aufgenommen sind und (nur) der Vertiefung des wissenschaftlichen Lehrstoffs dienen, grundsätzlich nicht als Dienstleistung vom Lehrangebot der sie erbringenden Lehreinheit abgezogen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 29.03.1979 - NC IX 15/79 -, Juris).
35 
Sowohl die Studienordnung des Senats der Beklagten für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.02.2002 (vgl. Anlage 1, Teil A und C) als auch die Approbationsordnung für Apotheker (Anlage 1, Stoffgebiet D zu § 2 Abs. 2 AAppO, BGBl. I 2000, 1716) sehen Vorlesungen zu Anatomie und Physiologie und einen Kurs Physiologie als Pflichtlehrstoff vor.
36 
Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports darüber hinausgehend erfordert, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruht, sodass auch im Rahmen des nicht zugeordneten Studiengangs die kapazitätsbestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine derartige normative Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs wird von der Rechtsprechung überwiegend als rechtlich nicht geboten betrachtet (Hess.VGH, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris und Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. - Juris und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris; Nds.OVG, Beschlüsse vom 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -, Juris und vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, Juris; a.A. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 455). Der Senat hält diese Auffassung für überzeugend.
37 
Dem Wortlaut des § 11 KapVO VII und der gesetzlichen Systematik lassen sich konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit einer normativen Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs nicht entnehmen. So sind nach § 11 Abs. 2 KapVO VII zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen - lediglich - „Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind“. Hier wird somit festgelegt, dass zur Berechnung auf die Studienanfängerzahlen abzustellen ist, wobei zu deren Ermittlung Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, als zulässig erachtet werden. Der Wortlaut der Bestimmung lässt somit nicht nur offen, ob bzw. inwieweit Anforderungen an die Förmlichkeit einer Quantifizierung zu stellen sind. Er spricht aufgrund der gewählten Formulierungen „voraussichtlich“ und „Entwicklung“, welche eine Normierung gerade ausschließen, sogar gegen ein vom Verordnungsgeber beabsichtigtes Normierungserfordernis für Dienstleistungen.
38 
In systematischer Hinsicht kommt zunächst dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Verordnungsgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen haben, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet. Beispielsweise schreibt das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) in § 5 Abs. 4 Satz 3 vor, dass zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen ist, was nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338; zu weiteren Normierungserfordernissen vgl. § 6 Abs. 2 Satz 7, § 11 Abs. 1, 3 u. 4 HZG sowie § 1 Abs. 3, § 5a KapVO VII; ferner Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006, GBl. 2007, S. 523; Art. 19 § 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 521 338). Ausdrückliche Normierungserfordernisse für die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge sehen indes weder das Hochschulzulassungsgesetz noch andere Bestimmungen vor. Insoweit liefe es der Regelungssystematik zuwider, würde man aus § 11 Abs. 1 KapVO VII über die dort vorausgesetzte grundsätzliche Dienstleistungspflicht hinaus ohne weiteres das zwingende Gebot einer rechtssatzmäßigen Regelung von Einzelheiten dieser Pflicht ableiten.
39 
Zu Recht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf die in der KapVO VII angelegten Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Lehraufwands für den in der Kapazität zu berechnenden Studiengang selbst und den Dienstleistungsbedarf des nachfragenden Studiengangs. Für ersteren wird als Berechnungsparameter auf die jährliche Aufnahmekapazität abgestellt, welche nach § 5 KapVO VII unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots rechnerisch zu ermitteln ist. Demgegenüber stellt § 11 KapVO VII für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs allein auf die Studienanfängerzahlen anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen oder der bisherigen Entwicklung ab. Auch die unterschiedliche Terminologie und die fehlenden konkreten Vorgaben zur Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 11 Abs. 2 KapVO VII legen nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Dem entspricht es, dass die KapVO VII auch ausschließlich für die Lehrnachfrageseite die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 - Juris). Auch aus Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 - Staatsvertrag 2006 - (GBl. 2007 S. 523) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort als kapazitätsbestimmendes Kriterium der Ausbildungsaufwand genannt wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 bis 6 Staatsvertrag 2006), der in § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII als „Curricularnormwert“ definiert ist, bezieht er sich nicht auf die nachfragenden Studiengänge, sondern auf den Ausbildungsaufwand des - nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2006 in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen - Studiengangs, dessen Studienplätze festzusetzen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -, Juris).
40 
Auch teleologische Erwägungen sprechen für die hier vertretene Auffassung. Denn mit der besonderen Regelung des § 11 KapVO VII gibt der Normgeber hinreichend deutlich seinen Willen zu einer pauschalierenden und vereinfachenden Berechnung des Dienstleistungsexports zu erkennen, die etwa auch die Anwendbarkeit der speziellen Regelungen des Dritten Abschnitts der KapVO VII im Hinblick auf den Dienstleistungsexport ausschließt. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 73/90 - zur damaligen KapVO V, die insoweit keine Unterschiede aufweist; zuletzt Beschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -, vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, Juris und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338, und Juris, dort Rn. 22), dass im Rahmen des Dienstleistungsexports die Studienanfängerzahlen nicht um eine Schwundquote zu bereinigen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO, wonach die voraussichtlichen Zulassungszahlen dieser Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind, sowie aus der Systematik der KapVO VII. Nach deren § 14 Abs. 3 Nr. 3 kommt eine Erhöhung (der Zulassungszahl) nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern erfährt (Schwundquote). Damit wird die Grundregel des § 14 Abs. 1 KapVO VII (im dritten Abschnitt: Überprüfung des Berechnungsergebnisses) konkretisiert, wonach das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen ist, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das nach Maßgabe einer (eventuellen) Schwundquote gem. § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII zu korrigierende Ergebnis (Zulassungszahl) ist also zunächst allein nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts, und damit unter anderem in Anwendung des § 11 Abs. 2 KapVO VII zu berechnen, der eine Korrektur der für die Berechnung des Dienstleistungsexports anzusetzenden Studienanfängerzahlen in (analoger) Anwendung der Schwundregelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII nicht vorsieht (so auch die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 357/13 NC u.a. -, Juris; Sächs.OVG, Beschluss vom 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 11.10.1994 - 7 CE 93.10288 u.a. -, Juris; a.A. Nds.OVG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 NB 1048/06 - Juris). Der Verordnungsgeber bringt in § 11 Abs. 2 KapVO zum Ausdruck, dass es nicht auf die (schwundbereinigten) „Studentenzahlen“ oder „Studierendenzahlen“ ankommt, sondern vereinfachend die Zulassungszahlen der Studienanfänger zugrunde gelegt werden sollen. Der Sinn der Vorschrift liegt mithin letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung. (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 09.09.2009 - NC 2 B 129/09 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
41 
Vor allem auch diese pauschalierende und vereinfachende Intention des Verordnungsgebers, die nicht zuletzt damit zusammenhängen mag, dass - wie auch von der Beklagten geltend gemacht - der Dienstleistungsbedarf als bloßer Unterstützungsaufwand für andere Studiengänge jedenfalls bei typisierender Betrachtung regelmäßig einen deutlich untergeordneten Teil gegenüber dem Aufwand für den eigentlich zu berechnenden Studiengang ausmacht, lässt es gerechtfertigt erscheinen, hier geringere Normierungsanforderungen zu stellen.
42 
Der erkennende Senat hat sich in seiner Rechtsprechung zur Frage einer Normierungspflicht im Rahmen von § 11 KapVO VII noch nicht konkret geäußert.
43 
Dem Senatsurteil vom 15.02.2000 (NC 9 S 39/99, Juris) lag zum einen das Sonderproblem der Bildung einer (neuen) Lehreinheit zugrunde, welche ohne zugeordneten Studiengang allein Dienstleistungen erbringen sollte, und zum anderen die kapazitätsungünstige Abweichung der Gruppengrößen einzelner Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts vom ZVS-Studienplan. Vor diesem Hintergrund hat der Senat darauf hingewiesen, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraussetzen. Soweit die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen habe, würden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen seien. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlange, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergebe sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten würden. Allerdings dürfe die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorlägen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hätten. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge hätten, müsse die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen. Kapazitätsungünstige Folgen könnten sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweiche und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruhe, gälten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch sei sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliege, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst träfen (Senatsurteil vom 15.02.2000, a.a.O.). Das insoweit vom erkennenden Senat aufgestellte Erfordernis einer Quantifizierung des Curriculums im Hinblick auf die Gruppengröße und die Abweichung vom ZVS-Studienplan betraf somit die Frage der Normierungspflicht von Berechnungsparametern des zulassungsbeschränkten Studiengangs Humanmedizin selbst und nicht von Dienstleistungen.
44 
Mit Beschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 175/05 -, hat der Senat die Anforderungen an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Maßnahmen in gewissem Umfang auch auf als Dienstleistung erbrachte Lehrveranstaltungen ausgedehnt und dazu ausgeführt:
45 
„Die Frage nach der Verteilung der Ausbildungsressourcen auf mehrere fachverwandte Studiengänge ist … (nämlich) in erster Linie nicht eine solche der Kapazitätsnutzung, sondern betrifft darüber hinaus den Inhalt und die Reichweite des Anspruchs des hochschulreifen Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl. … Wenn es aber um einen veränderten Einsatz vorhandener Ressourcen geht, so sind … auch die Rechte der Studienplatzbewerber berührt und dürfen nicht ausgeblendet werden. Werden demnach die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dies führt dann dazu, dass sich die Hochschule kapazitätsrechtlich so behandeln lassen muss, als ob die Maßnahme nicht erfolgt wäre. … Demnach ist der Dienstleistungsexport für die neu eingerichteten Studiengänge nicht anzuerkennen.“
46 
In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris, im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstleistungen für den neu eingerichteten, keiner Lehreinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin festgestellt, dass die Abwägungsentscheidung vom Senat der Hochschule zu treffen sei, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen obliege. Die vom Senat zu beschließende Studienordnung müsse auch Betreuungsrelationen umfassen. Dem lag wiederum zugrunde, dass eine hochschulorganisatorische Maßnahme eine gerechte Abwägung voraussetze, welche auch kapazitätsungünstige Gruppengrößen, wie bereits im Senatsurteil vom 15.02.2000 ausgeführt, umfasse.
47 
In dieser Entscheidung ist der Senat indes ersichtlich nicht von einer generellen Pflicht zur Normierung kapazitätsbestimmender Faktoren bei Dienstleistungen im Sinne des § 11 KapVO VII ausgegangen. Die Vorschrift wird dort gar nicht angesprochen. Anlass und Grund für die Annahme bestimmter formeller Anforderungen war nicht die Erbringung von Dienstleistungen an sich, sondern vielmehr die Neueinrichtung eines Studiengangs und damit eine konkrete hochschulorganisatorische Maßnahme, die sich aus der Sicht der vorklinischen Lehreinheit unmittelbar kapazitätsmindernd auswirkte.
48 
Oben ist dargelegt worden, dass § 11 KapVO VII gerade mit Blick auf den mit ihm verfolgten Zweck der Pauschalierung und Vereinfachung nicht entnommen werden kann, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruhen muss. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob an den im Beschluss von 13.06.2008 enthaltenen Aussagen zur Normierungspflicht im Falle von Dienstleistungen festzuhalten ist. Dies kann hier freilich dahinstehen. Denn der bisherigen Rechtsprechung können, wie aufgezeigt, im Zusammenhang mit der Dienstleistung nach § 11 KapVO VII Normierungserfordernisse im Hinblick auf kapazitätsbestimmende Faktoren allenfalls im Falle hochschulorganisatorischer Maßnahmen mit unmittelbar kapazitätsmindernder Wirkung, etwa bei der Neueinrichtung von Studiengängen, entnommen werden. Darum geht es hier indes nicht. Die Lehreinheit Vorklinik erbringt vielmehr unbeanstandet seit langem in nahezu unveränderter Höhe tatsächlich Dienstleistungen für die Pharmazie, was von der Klägerseite auch nicht in Frage gestellt wird. Im Übrigen besteht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Pharmazie ebenfalls um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt, kein Anlass zur Annahme, dass durch das Fehlen einer normativen Regelung zum Umfang des Dienstleistungsexports die Rechte der Studienanfänger des Studiengangs Medizin auf Kapazitätsausschöpfung verletzt sein könnten.
49 
Eine generelle Normierungspflicht für sämtliche Berechnungsparameter eines Dienstleistungsexports ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebots einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, so dass dieser selbst regeln muss, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71-, BVerfGE 33, 303, 338 ff.; Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291, 327). Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten können dagegen auch anderen Stellen jedenfalls so lange überlassen werden, wie eine erschöpfende Nutzung sichergestellt ist (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194). Bedarf es somit nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren (BVerfG a.a.O. S. 196), so kann auch die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzugs zu Lasten eines zulassungsbeschränkten Faches nicht davon abhängen, dass sich der auf den „importierenden“ Studiengang angesetzte Curricularanteil vollständig aus normativen Regelungen ergibt (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 22.10.2009 - 7 CE 09.10572 u.a. -, Juris; Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142.09/MM.WB -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris).
50 
Im Übrigen kommt der Kapazitätsverordnung und damit auch der Bestimmung des § 11 KapVO VII selbst eine den Inhalt des Zugangsrechts des Hochschulbewerbers (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzende Wirkung zu. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die allein als zutreffend gelten könnten. Die bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Hochschulbewerber, der Hochschullehrer und der zugelassenen Studierenden erforderliche Konkretisierung ist mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden. Dass dieser mit der nach den vorstehenden Darlegungen auf eine Pauschalierung und Vereinfachung der Kapazitätsberechnung angelegten Vorschrift des § 11 KapVO VII überschritten würde, ist nicht erkennbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
51 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG. Denn es bleibt jedenfalls bei einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, ob und inwieweit die von der Hochschule angesetzten kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die tatsächlichen Erfordernisse und Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes des nicht zugeordneten Studiengangs gerechtfertigt sind. Im vorliegenden Fall sind insoweit Einwände weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insoweit bestehen an der sachlichen Notwendigkeit des geltend gemachten Dienstleistungsexports keinerlei Zweifel.
52 
Damit kann dahinstehen, ob die durch den Senat der Beklagten am 29.02.2012 beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) zu einer rückwirkenden Heilung des behaupteten Normierungsmangels für das Wintersemester 2009/2010 geführt haben oder ob die nunmehr förmlich festgesetzten Berechnungsparameter zumindest als Ersatzmaßstab tauglich wären.
53 
(2) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 Semesterwochenstunden (SWS) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Aus den unter (1) dargelegten Gründen kann dem Verwaltungsgericht auch insoweit nicht darin gefolgt werden, dass die Berücksichtigung des Exports wegen der fehlenden Normierung der Betreuungsrelationen in der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 21.10.2008 ausscheidet.
54 
Der Dienstleistungsexport ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Der Senat hat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - Folgendes ausgeführt:
55 
„Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.“
56 
An diesen Feststellungen, die im Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Da von Klägerseite auch keine durchgreifenden Einwendungen gegen die konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports erhoben worden sind, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
57 
(3) Auch der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,0366 SWS ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 86 nach Juris), nicht zu beanstanden. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Gründe, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.) zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
58 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 397 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt 50,1578 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 346,8422 Semesterwochenstunden zugrunde legen (so auch schon Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, a.a.O.).
59 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den neu eingerichteten, der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. (s.o. 1. b, aa) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität von Studienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
60 
a) Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8792, bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4756 angesetzt. Dies hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 90 – 110 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4756) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - und vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - ). Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um eine ohnehin hinnehmbare, lediglich geringfügige Abweichung des praktizierten CA vom Richtwert der ZVS handelt (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 96 nach Juris.
61 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
62 
aa) Die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B. Sc. und Molekulare Medizin M. Sc. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahme genügt den an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Entscheidungen zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen, gegen die mit der Berufung durchgreifende Einwände nicht erhoben worden sind (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 113 -115 bei Juris). Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt:
63 
„Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.“
64 
Das Vorbringen der Klägerseite im Berufungsverfahren gibt dem Senat auch nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von dieser Feststellung abzurücken.
65 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff., 426 ff.), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 118 f. nach Juris).
66 
Unabhängig davon hat der Senat bereits im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der kleinen Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, dargelegt, dass diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). An der sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters hat der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Fakultätsassistentin B. hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Betreuungsrelation in den Wahlfächern aus mehreren Gründen geboten sei. Schon Sicherheitsaspekte erforderten eine intensive Betreuung, da mit Radioaktivität und Zellgiften gearbeitet werde. Hinzu komme die Arbeit an hochsensiblen teuren technischen Geräten, wie etwa einem Massenspektrometer. Weiter fänden auch Tierversuche statt, die aus Gründen des Tierschutzes eine geringe Gruppengröße erforderten. Es werde zudem ein großes Spektrum an Wahlfächern angeboten, die sich vermehrten und veränderten. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2013 hat sie ausgeführt, dass die Betreuung bei den komplexen und aufwändigen Praktika (zwangsläufig) im Verhältnis 1:1 liege (vgl. hierzu auch Kapazitätsakte, S. 34). Die Studierenden müssten hier intensiv praktisch angeleitet werden. Die Vorbereitung, Organisation, Technik und Handhabung größerer wissenschaftlicher Laborversuche lerne man nicht im Selbststudium. An anderer Stelle heißt es, die Besonderheit dieser Veranstaltungen bestehe darin, dass Aufgabe der Teilnehmer die selbständige Bearbeitung und Abwicklung eines eigenen, klar definierten Forschungsprojekts (im Gegensatz zur Durchführung eines Routine-Versuchsprogramms) ist, die Projekte von einzelnen Forschungslabors nach dem jeweiligen Stand der dort angesiedelten aktuellen Forschung an die Studierenden verteilt werden und in den Forschungslabors und nicht in studentischen Kursräumen stattfinden (vgl. hierzu die Stellungnahme von Privatdozent Dr. R., mitgeteilt im Schreiben des Studiendekans vom 10.01.2012, sowie die Kapazitätsakte, S. 33). Vor dem Hintergrund dieser konkreten und in sich stimmigen Darlegungen hält der Senat an seiner im Eilverfahren getroffenen Beurteilung auch im Berufungsverfahren fest. Dabei spricht für die kapazitäre Rechtfertigung der geringen Gruppengröße nicht zuletzt, dass gerade das ausbildungsintensive studienbegleitende Wahlfachpraktikum eine wesentliche, für die Profilbildung der Hochschule bedeutsame Neuerung des Bachelorstudiengangs war (vgl. Kapazitätsakte, S. 33, sowie noch unten unter cc).
67 
Die Prüfungsordnung vom 15.12.2009 kann auch bereits im gegenständlichen Studienjahr 2009/2010 berücksichtigt werden. Hierzu hat der Senat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
68 
„Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.“
69 
Diese Erwägungen sind im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffen worden, sodass hierauf Bezug genommen werden kann.
70 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger ist mit der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 wirksam ein Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin festgesetzt worden.
71 
Der Senat hat hierzu im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
72 
„Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und wurden für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
73 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
74 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
75 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
76 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.“
77 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch angesichts der von Klägerseite im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen nach erneuter Überprüfung fest. Die Festlegung des Curricularnormwertes beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, welcher komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält. Die Grenzen dieses Spielraumes liegen bei der Festsetzung des Curricularnormwertes nach oben in einem Aufwand, der das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet und dadurch das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung verletzt („unzulässige Niveaupflege"), nach unten in einem Aufwand, der den gebotenen Mindeststandard an Ausbildung nicht abdeckt (vgl. bereits Senatsurteil vom 27.11.1979, - IX 3751/78 -, DÖV 1980, 259, 269). Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraums überschritten hat. Ergänzend ist auszuführen:
78 
An einem formell ordnungsgemäßen Zustandekommen der vom Wissenschaftsministerium in der vorgeschriebenen Form der Rechtsverordnung vorgenommenen Curricularwertfestsetzung bestehen für den Senat keine Zweifel. Die von der Klägerseite erhobenen Einwände, die u.a. dahin gehen, der zuständige Ministerialbeamte habe keine eigenständige Prüfung des CNW insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgenommen, gehen fehl. Denn für die hier maßgebliche Frage der Zulässigkeit der Bildung der Anteilquote nach § 12 Abs. 1 KapVO VII für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor kommt es allein darauf an, ob die Festsetzung des Normwerts durch das Ministerium in der Form der Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 4 HZG im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64, 33; BVerfG, Beschluss vom 10.03.1999 - 1 BvL 27/97 -, Juris). Das Gesetz stellt insoweit keine besonderen Anforderungen an das Verfahren, das Zustandekommen oder die Qualität des Rechtssetzungsakts. Auf die Motivlage des sachbearbeitenden Beamten im Ministerium kam es nicht an, sodass den diesbezüglichen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen Nr. 1 - 4 schon mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen war. Im Übrigen lagen dem Ministerium bei der Festsetzung des CNW die hierfür erforderlichen Unterlagen vor (vgl. die mit Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2013 als Anlagen 1 – 3 vorgelegten Schreiben des Rektorats an das MWK jeweils vom 28.05.2009). Dies gilt vor allem für den quantifizierten Studienplan, der sämtliche Pflichtlehrveranstaltungen für die einzelnen Fachsemester mit Angaben zur Art, zu den Semesterwochenstunden, dem Anrechnungsfaktor, der Betreuungsrelation sowie die darauf entfallenden Curricularwerte - sowohl insgesamt als auch aufgeteilt auf die beteiligten Lehreinheiten - ausweist. Der Studienplan für den Bachelor-Studiengang ist vollumfänglich nachvollziehbar und weicht im Übrigen hinsichtlich der angebotenen Lehrveranstaltungen nur unwesentlich von den ersten sechs Semestern des früheren Diplomstudiengangs ab. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 13.08.2010 dargelegt, hat das Wissenschaftsministerium die deutlichen Unterschiede im Ausbildungsaufwand der Standorte Freiburg, Tübingen und Ulm klar erkannt und auf die Bedeutung zurückgeführt, die die Beklagte dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Profilbildung beigemessen hat (vgl. die mit Schreiben vom 10.09.2009 an das VG Sigmaringen übersandten Unterlagen zum Rechtssetzungsverfahren einer Änderung der KapVO des Wissenschaftsministeriums vom 30.06.2009).
79 
Dass das Ministerium durch eine beschleunigte Festsetzung eines Curricularnormwertes für das Wintersemester 2009/2010 eine Berücksichtigungsfähigkeit des auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. entfallenden Lehraufwands der vorklinischen Lehreinheit im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung der Humanmedizin ermöglichen wollte, kann nicht beanstandet werden. Diese Vorgehensweise war zumindest nachvollziehbar, da der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.05.2009 für das Wintersemester 2008/2009 eine Berücksichtigungsfähigkeit des inhaltlich nicht beanstandeten Lehraufwands für den Diplomstudiengang Molekulare Medizin allein im Hinblick auf den formellen Gesichtspunkt des Fehlens einer normativen Festsetzung des Curricularnormwertes abgelehnt hatte. Das Bestreben, einer verwaltungsgerichtlichen Beanstandung zeitnah Rechnung zu tragen, kann die Rechtmäßigkeit eines Normsetzungsakts nicht in Frage stellen.
80 
Der Senat vermag auch den materiellen Rügen der Klägerseite nicht zu folgen.
81 
Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
82 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
83 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
84 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
85 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
86 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
87 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und -inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
88 
Soweit der Beweisantrag Nr. 4 auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens abzielte, war auch diesem nicht nachzugehen. Bei der unter Beweis gestellten Frage nach der „Gleichartigkeit“ der Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master an der Beklagten und an den Universitäten Ulm und Tübingen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG handelt es sich um keine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Unabhängig davon war der Beweisantrag insoweit im Sinne des § 87 b Abs. 3 VwGO verspätet. Denn er ist erst nach der auf den 24.05.2013 bestimmten Frist eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats indes im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern und die verspätete Anbringung des Beweisantrags ist nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Im Verfahren NC 9 S 685/12 sind konkrete Entschuldigungsgründe für das späte Vorbringen (mit Schriftsatz vom 05.06.13) nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich. Im Verfahren NC 9 S 684/12 sind die Beweisanträge erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. Es ist nicht glaubhaft gemacht und nicht ersichtlich, dass diese dem Senat nicht bereits vorher zur Kenntnis hätten gebracht werden können.
89 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist oben (unter aa) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.
90 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
91 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten lässt eine gerichtlich zu beanstandende Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen nicht erkennen.
92 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zunächst auf die Berechnung des CNW auf S. 82 ff der Kapazitätsakten der Beklagten [Stand 25.09.2009] verwiesen. Die Lehrveranstaltungen, für die dort ein Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit angesetzt wurde (Spalte: LE Vorklinik), entsprechen in Art, zeitlichem Umfang und Betreuungsrelation der Prüfungsordnung vom 15.12.2009.
93 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B. Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
94 
Die Beklagte hat schriftsätzlich die tatsächlich an den Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen der Vorklinik benannt (Schreiben des Studiendekans der Humanmedizin vom 29.05.2013, vorgelegt mit Beklagten-Schriftsatz vom 05.06.2013) und bestätigt, dass die der Vorklinik zugeschriebenen Veranstaltungen für die Molekulare Medizin im streitgegenständlichen Semester, die in die Berechnung eingegangen sind, tatsächlich und ausschließlich von Angehörigen dieser Lehreinheit ohne Beteiligung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten durchgeführt wurden. Weiter wurde angegeben (Schreiben des Studiendekanats Molekulare Medizin vom 07.06.2013, Anlage zum Beklagten-Schriftsatz vom 07.06.2013), dass von den insgesamt 13 Wahlfächern 5 unter Beteiligung der Vorklinik stattfänden. Es handle sich um Biochemie/Molekularbiologie, Entwicklungsbiologie, Neurobiologie, Neuroanatomie und Neurophysiologie. Darüber hinaus hat die zuständige Fakultätsassistentin bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, bei der Zuordnung von Wahlfächern zur Vorklinik richte sie sich nicht nach der Bezeichnung der Lehrveranstaltung, sondern sie orientiere sich strikt an den tatsächlich für die Veranstaltung vorgesehenen Lehrpersonen. Diese stammten alle aus der Vorklinik, auch wenn sie teilweise von der Ausbildung her z.B. Biochemiker seien. Andere Lehrpersonen als Vorkliniker seien beispielsweise im Fach Anatomie gar nicht in der Lage, die Veranstaltungen zu halten. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden, zumal sämtliche Fächer den zur vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Instituten zugeordnet werden können. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der diesbezügliche Beweisantrag Nr. 5 bezog sich auf einen hier nicht gegenständlichen Berechnungszeitraum und war deshalb bereits unerheblich. Außerdem war er wegen mangelnder Substantiierung unzulässig und schließlich auch verspätet, da die Auskunftspersonen nicht benannt wurden bzw. ihre Vernehmung eine Vertagung erforderlich gemacht hätte. Zur weiteren Begründung des Ausschlusses verspäteten Vortrags wird auf die obigen Ausführungen unter b) cc) (vorletzter Absatz) verwiesen.
95 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
96 
Hierzu hat die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung angegeben, der prognostizierte Ansatz von 20% sei anhand des Zahlenmaterials bis 2007/2008 im Diplomstudiengang erfolgt. In dieser Zeit hätten zwischen 19% und 24% ein Wahlfach der Vorklinik gewählt. Ab 2006/2007 seien es stets über 20% gewesen. Seit Einführung des Bachelor-Studiengangs liege der Anteil tatsächlich sogar höher, nämlich zwischen 25% und 40%. Die höhere Quote von Wahlfächern der Vorklinik liege wohl daran, dass die Wahlfächer nunmehr früher, nämlich ab dem 1. Fachsemester, angesiedelt seien, während sie beim Diplomstudiengang erst im 3. Studienjahr stattgefunden hätten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 07.06.2013).
97 
Auf der Grundlage dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat in Ansehung der vorliegenden quantifizierten Studienpläne des Diplom-Studiengangs einerseits und des Bachelor-Studiengangs andererseits keinen Anlass hat, ist davon auszugehen, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Da der Umfang der der vorklinischen Lehreinheit zuzurechnenden Wahlfächer im Rahmen der Kapazitätsberechnung für den erstmals im gegenständlichen Wintersemester 2009/2010 eingeführten Bachelorstudiengang vor Beginn des Berechnungszeitraums zu bestimmen war, kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, dass auf die vom Diplomstudiengang vorliegenden Erfahrungswerte zurückgegriffen wurde. Soweit sich Beweisantrag Nr. 7 darauf richtete, die tatsächliche quantitative Belegung der Wahlfächer in den Studienjahren 2008/2009 bis 2012/2013 im Wege des Zeugenbeweises zu klären, waren die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich. Denn für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum kam es allein darauf an, ob die von der Beklagten zuvor angestellte Prognose zu beanstanden war. Allein der Umstand, dass es möglicherweise in der Folgezeit zu einer von der Prognose abweichenden Belegung kommt, ist nicht geeignet, die Prognose fehlerhaft zu machen. Für die mit dem Beweisantrag Nr. 7 ferner begehrte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bestand aus der Sicht des Senats mit Blick auf die ihm vorliegenden, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung ausreichend aussagekräftigen Unterlagen kein hinreichender Anlass. Unabhängig davon fehlte es angesichts der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen am Vortrag hinreichend bestimmter und konkreter Beweistatsachen und war der Beweisantrag insoweit auch verspätet (zur näheren Begründung der Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO s.o. unter b) cc) vorletzter Absatz).
98 
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlfachveranstaltungen in der Praxis nicht mit den festgelegten Gruppengrößen von g = 4 durchgeführt werden, sind weder von der Klägerseite aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil lassen es die von der Beklagten zur Rechtfertigung dieser Betreuungsrelation vorgelegten Unterlagen wie die Bekundungen der Fakultätsassistentin B. als praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass diese Veranstaltungen mit einer geringeren Betreuungsrelation durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Beweisantrag Nr. 6 um einen Beweisermittlungsantrag. Der im Beweisantrag genannte Begriff der „erheblich höheren Gruppengröße“ ist im Übrigen ersichtlich unbestimmt.
99 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für eine Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B. Sc., entschieden hat. Ausgehend von dem von der Beklagten offen gelegten Berechnungsmodell nach Anlage 3 zur Kapazitätsakte vom 25.09.2009 (S. 16) verändert sich im Zahlenmaterial allein das bereinigte Lehrangebot auf 346,8422 SWS (statt 338,0927 SWS in der Kapazitätsberechnung). Demgegenüber bleibt die Formel
100 
Bereinigtes Lehrangebot x 2 : (CaHM x (100%-y%) + CaMM xy%)xy% = 30
101 
unverändert.
102 
Im nächsten Rechenschritt wird durch Einsetzung des Zahlenmaterials und Umformung auf das zu ermittelnde Ergebnis y% (Anteilquote Molekulare Medizin B.Sc.) folgende Gleichung gebildet:
103 
y% = 30 : 676,1854 (bereinigtes Lehrangebot x 2) x (187,92% - 0,43y%).
104 
Tauscht man nun das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte verdoppelte bereinigte Lehrangebot von 676,1854 gegen die wegen Veränderung des Dienstleistungsexports ermittelte Zahl von 693,6844 aus, ergibt sich folgende Gleichung:
105 
y% = 30 : 693,6844 x (187,92% - 0,43y%).
106 
Die weitere Berechnung verändert sich wie folgt:
107 
y% = 0,043247332 x (187,92% - 0,43y%).
[vorher: y% = 0,04436653 x (187,92% - 0,43y%)].
108 
y% = 8,127038629 - 0,018596352y%
[vorher: y% = 8,337358364 - 0,019077608y%]
109 
1,018596352y% = 8,127038629
[vorher: 1,019077608y% = 8,337358364]
110 
y% = 7,978664574
[vorher: y% = 8,181279127].
111 
Damit beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,0% [vorher 8,2%] und dementsprechend 92,0% [vorher 91,8%] für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin. Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des Vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
112 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
113 
Dementsprechend verändert sich der gewichtete Curricularanteil auf 1,8447 gegenüber 1,8439 in der Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 345,9985 Studienplätzen für die Humanmedizin.
114 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll. Da für den neu eingerichteten Bachelor-Studiengang noch keine Zahlen zur Schwundberechnung vorlagen, erscheint die Vorgehensweise der Beklagten, auf die Zahlen zum „alten“ Diplomstudiengang zurückzugreifen, grundsätzlich gerechtfertigt, wobei sich diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden tatsächlichen Schwundentwicklung im Bachelorstudiengang mit einer Schwundquote von 0,9524 (vgl. Kapazitätsakte für das Wintersemester 2011/2012) als kapazitätsgünstig erweist. Ausgehend von den Zahlen des Diplomstudiengangs für die zurückliegenden 3 Studienjahre ergibt sich für die dem Bachelor-Studiengang entsprechende Studiendauer von 6 Fachsemestern eine Schwundquote von 0,9134. Daraus errechnen sich ein Schwund von 2,8443 Studienplätzen für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,1935 Studienplätze, insgesamt also 348,152 Studienplätze.
115 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren des Klägers auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
116 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2009/2010 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage - NC 9 S 567/12 - für das vorangehende Wintersemester 2008/2009 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2009/2010.
117 
Doch selbst wenn dessen ungeachtet berücksichtigt wird, dass die Beklagte schon in ihrer Kapazitätsberechnung - kapazitätsgünstig - einen Schwundausgleichsfaktor angesetzt hat, und wenn dieser nun bei der korrigierenden Berechnung der Kapazität für das Wintersemester 2009/2010 zugrunde gelegt wird, führt dies nicht zu einem Erfolg des klägerischen Begehrens. Denn bei Zugrundelegung einer Schwundquote von 0,996 ergeben sich rechnerisch lediglich 349,5502 und gerundet 350 Studienplätze.
118 
Zu einer höheren als der von ihr freiwillig vorgenommenen Schwundkorrektur ist die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet. Bereits im Eilverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 13.08.2010 die Schwundberechnung überprüft und Folgendes ausgeführt:
119 
„Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
120 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.“
121 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der diesbezüglichen Rügen von Klägerseite fest. Aus ihrem Argument, dass gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen Gerichtsmediziner, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten hätten, lässt sich allenfalls etwas zum Verbleibeverhalten der Gruppe der zeitnah endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ entnehmen. Es stellt jedoch nicht die Annahme des Senats eines atypischen Verbleibeverhaltens von nicht endgültig Zugelassenen in Frage. Im Übrigen zeigen die Kläger nicht auf, aufgrund welcher konkreten empirischen Daten der Senat veranlasst sein sollte, seine in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 1792/08 – mit weiteren Nachweisen) vertretenen Annahme, dass sich aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung systembedingt ein atypisch hohes Schwundverhalten ergebe, zu überdenken.
122 
4. Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher im angefochtenen Umfang zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
123 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
124 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
125 
Beschluss vom 11. Juni 2013
126 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin bewarb sich zum Wintersemester 2012/2013 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2012/2013 - ZZVO 2012/2013 - vom 10.6.2012 (GBI. 2012 S. 438) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag der Klägerin lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 335 Studienplätzen für Studienanfänger zutreffend ermittelt und 336 Studienplätze seien kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
Aufgrund eines mit Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 beanstandeten Berechnungsfehlers hat die Beklagte ihre Kapazitätsberechnung auf eine Kapazität von 337 Studienplätzen korrigiert und mitgeteilt, dass nunmehr 337 Studienplätze kapazitätswirksam besetzt seien, da sie einen weiteren Studienplatz an die (zu diesem Zeitpunkt) rangbeste Klägerin eines Parallelverfahrens zugeteilt habe.
Mit Urteil vom 06.12.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 11.01.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.01.2013 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2012 - NC 6 K 2182/12 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 15. Oktober 2012 zu verpflichten, die Klägerin, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin (1. FS) zuzulassen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Beim Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin Master sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Zweitstudium zu Lasten der Humanmedizin handle. Zudem sei die Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands ebenso wie für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden. Jedenfalls dürfe bei der Molekularen Medizin der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Die Beklagte habe sich insoweit auf die Vergleichbarkeit der besonderen wissenschaftlichen Ausrichtung mit dem Studiengang an der Universität Erlangen berufen, dessen CNW jedoch deutlich geringer sei. Bei den Wahlfächern und Praktika werde bestritten, dass der Ansatz von 10 % der Vorklinik im Nachhinein der Hochschulwirklichkeit entsprochen habe. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Es bestünden zudem Zweifel, ob in Zusammenschau mit der Kapazitätsberechnung der Klinik der Gesamt-CNW für Medizin eingehalten werde. Gegebenenfalls sei auch deshalb eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik notwendig. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen. Schließlich lege die Beklagte nicht dar, wie sie beurlaubte Studenten berücksichtige. Hier stehe im Raum, dass diese doppelt berücksichtigt würden.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2182/12) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie Leitakten der Beschwerdeverfahren betreffend die WS 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 (NC 9 S 799/11, NC 9 S 1129/12 und NC 9 S 261/13) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (in jeweils 2 Bänden Generalakten des Senats für die Wintersemester 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
I.
13 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das gilt auch für den von dem Vertreter der Klägerin gestellten Wiedereröffnungsantrag.
14 
Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor der angefochtenen Entscheidung ist der Geschäftsstelle am Vormittag des 21.11.2013 übergeben worden. Ab diesem Zeitpunkt war das Urteil wirksam und für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10).
15 
Der Senat war zur Niederlegung des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist lediglich dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das zudem ausdrücklich auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2012/2013 ist dargelegt worden, dass beide Punkte in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2012/2013 bereits widerspruchsfrei berücksichtigt seien: der Kurs Pharmazie sei im Dienstleistungsexport mit g = 15 und die Veranstaltung QB 3 sei einheitlich im Dienstleistungsexport der Vorklinik und in der Berechnung des Klinik-CNW mit g = 20 berücksichtigt, eine CNW-Überschreitung sei nicht festzustellen. Damit war - für alle Beteiligten ersichtlich - der mit der Gewährung des Schriftsatzrechts verfolgte Zweck erfüllt. Weiterer Aufklärungsbedarf bzw. die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme seitens des Vertreters der Klägerin bestand insoweit nicht.
16 
Aber auch inhaltlich geben die nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze des Vertreters der Klägerin keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
17 
Im Schriftsatz vom 21.11.2013 (Eingang per Telefax um 15.00 Uhr) führt der Vertreter der Klägerin aus, inzwischen die Curricularanteilsberechnung Klinik gefunden zu haben; der dort ausgewiesene Klinik-Anteil von 5,7361 ergebe zusammen mit dem Vorklinik-Anteil von 2,4756 eine Überschreitung des Gesamt-CNW um rund 1 % (8,2117). Dass die so begründete Annahme einer Gesamt-CNW-Überschreitung auf einem Irrtum (fehlerhafter Ansatz des Vorklinik-Anteils) beruht, ist bereits vom Beklagten-Vertreter im Schriftsatz vom 22.11.2013 zutreffend dargelegt und vom Vertreter der Klägerin auch eingeräumt worden.
18 
Aber auch mit Blick auf den Inhalt des weiteren Schriftsatzes des Vertreters der Klägerin vom 22.11.2013 erscheint eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Dort macht dieser geltend, der in der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil der Klinik sei jedenfalls aus anderen Gründen fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student). Die Fehler führten zu einer Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2, sodass der Curriculareigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen sei.
19 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite handelt es sich bei diesem Vortrag nicht lediglich um eine zulässige Erwiderung auf einen von der Beklagtenseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz. Wie dargelegt, hat die Beklagte lediglich ein Schriftsatzrecht zu den Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) für die Klinik und im Praktikum Physiologie für Pharmazeuten erhalten. Beide Angaben betrafen die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs im Rahmen des Lehrangebots. Für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 beschränkte sich die diesbezügliche Stellungnahme der Beklagten auf die schriftliche Bestätigung der Gruppengrößen und den Hinweis, dass die bezüglich dieser Gruppengrößen in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Wintersemesters 2011/2012 thematisierten Abweichungen zwischen der Kapazitätsberechnung der Vorklinik und der CNW-Berechnung der Klinik bzw. der Studienordnung Pharmazie im Wintersemester 2012/2013 nicht vorlägen. Die Äußerung, dass sich in der mündlichen Verhandlung erörterte Fragen, zu denen der Beklagten Schriftsatzrecht gewährt wurde, im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 gerade nicht stellten, bietet erkennbar keinen Anlass dafür, als Erwiderung nunmehr erstmals andere, bislang überhaupt noch nicht problematisierte Punkte der Kapazitätsberechnung der Klinik in Frage zu stellen.
20 
Im Übrigen erweist sich das Vorbringen im Sinne des § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet. Denn der Schriftsatz vom 22.11.2013 ist offensichtlich erst nach der mit Verfügung des Senats vom 02.09.2013 gesetzten Frist zum abschließenden Vortrag bis 20.09.2013 eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des neuen Vortrags würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern. Das verspätete Vorbringen ist auch nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Von der Beklagten war die Kapazitätsberechnung für die Klinik, wonach der Curricularanteil der Klinik 5,7361 (SWS/Student) beträgt, bereits mit Schriftsatz vom 14.08.2012 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und ausweislich des vom Verwaltungsgericht zu den Akten genommenen Ausdrucks einer E-Mail vom 04.10.2012 an die Kläger-Vertreter als PDF-Datei am 04.10.2012 verschickt worden (Generalakte ALU Humanmedizin WS 2012/2013 des VG, Übersendungsnachweise an RAe, Ausdruck der E-Mail der Geschäftsstelle vom 04.10.2012, sowie deren „versandt“-Vermerk in der Liste „Schriftsatz/Pdf-Datei der ALU an“). Dies wird der Sache nach vom Vertreter der Klägerin eingeräumt (vgl. den Schriftsatz vom 22.11.2013). Die nunmehr vorgebrachten Einwendungen zu Abweichungen des quantifizierten Studienplans Klinik von der Studienordnung und zu für einzelne Veranstaltungen angesetzten Gruppengrößen hat der Vertreter der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 22.11.2013 erhoben. Er legt dabei nicht dar, weshalb ein solcher Vortrag trotz Vorliegen der Kapazitätsakte Klinik seit Oktober 2012 nicht früher hätte erfolgen können. Soweit nunmehr ein nachträgliches Bekanntwerden - nach langem Suchen - geltend gemacht wird, ist dies mit Blick auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes für verspätetes Vorbringen (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO) ersichtlich unsubstantiiert, da die Möglichkeit einer früheren Kenntnisnahme aufgrund des anhand der VG-Akte nachvollziehbaren Verfahrensgangs zur Aktenübersendung gerade nicht bestritten wird.
21 
Schließlich steht einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch entgegen, dass der diesbezügliche Vortrag nicht entscheidungserheblich ist (siehe dazu unten 2. a).
II.
22 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
23 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2012/2013 festgesetzten Zulassungszahl von 335 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin zwar nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist anhand der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten korrigierten Kapazitätsberechnung von der Zulassungsgrenze von 337 Studienplätzen auszugehen. Diese sind indes allesamt kapazitätswirksam belegt. Über die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen weiteren geringfügigen Korrekturen hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung (4.).
24 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
25 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Fassung vom 10.07.2012, GBl. S. 457 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
26 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
27 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
28 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
29 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 391 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2032/12 abgedruckt bei Juris Rn. 24 - 63; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
30 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals einzelne Stellendispositionen gerügt werden, ist schon nicht erkennbar, dass sich diese entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil in der Gesamtbilanz kapazitätsmindernd ausgewirkt hätten. Dies gilt umso mehr, als sich eine Rüge sogar auf eine Stellendisposition im Wintersemester 2010/2011 bezieht. Hierzu hat der Senat bereits im damaligen Eilverfahren (Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - Juris) ausgeführt, dass diese Stellenumwandlungen nicht zu beanstanden sind und hinsichtlich der ausdrücklich gerügten Umwandlungen im Physiologischen Institut für das Wintersemester 2010/2011 sogar ein höheres Lehrangebot als im Vorjahr angesetzt worden ist. Dies wird auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt.
31 
Auch dem Einwand einzelner Kläger, das Verwaltungsgericht habe bezogen auf die Deputatsermäßigung für die Prodekanin nicht geprüft, ob im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge eine hinreichende Abwägung stattgefunden habe, ist nicht zu folgen. Hinsichtlich der Deputatsermäßigung für die Prodekanin hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen. Danach richtet sich die generell funktionsbezogen gewährte Deputatsermäßigung für den Prodekan nach § 6a LVVO und bedarf deshalb keiner Abwägung im Hinblick auf den konkreten Amtsinhaber im Einzelfall. Sie ist auch im kapazitätsbeschränkten Studium der Humanmedizin im maximal zulässigen Umfang von 4 Semesterwochenstunden nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2775/10 - und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, beide Juris, sowie grundlegend Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, ESVGH 56, 188). Die generelle Entscheidung über eine Deputatsermäßigung wurde vorliegend durch das Rektorat in der Sitzung vom 01.02.2012 für die Funktionsträger nach § 6a LVVO getroffen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Deputatsermäßigung im Vorjahr nur deshalb nicht in die Kapazitätsberechnung eingeflossen sei, weil Frau Prof. K., die schon damals die Funktion innehatte, wegen ihrer Forschung am FRIAS-Institut von ihrer Lehrverpflichtung völlig freigestellt gewesen sei. Dies habe sich jedoch nicht ausgewirkt, weil ihre Stelle in vollem Umfang durch eine Professurvertretung im Umfang von 9 SWS ausgefüllt worden sei (vgl. VG Freiburg, Juris Rn. 36). Hiergegen bringt die Berufung substantiiert nichts vor.
32 
Ohne Erfolg wird erneut die Deputatsermäßigung in Höhe von 2 SWS für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers beanstandet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009, a.a.O., Rn 13 nach Juris) die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit aufgrund innerdienstlicher Anordnung des Wissenschaftsministeriums (vorliegend vom 24.09.2012) bejaht. Soweit von Klägerseite moniert wird, dass keine Abwägung hinsichtlich des Funktionsträgers Herrn Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut stattgefunden habe, geht dies fehl. Dabei wird verkannt, dass das System der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist und unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten durch das in §§ 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets nur den Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit und die Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris). Deshalb ist es kapazitätsrechtlich unerheblich, welchem Institut der vorklinischen Lehreinheit die deputatsmindernde Funktion im Einzelfall zugeordnet wird.
33 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
34 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 52) nicht in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch in diesem Berufungsverfahren nicht ersichtlich.
35 
cc) Weiteres Lehrangebot
36 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es aufgrund einer Erklärung des Studiendekans davon ausgehe, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt würden. Diese Feststellung wird nicht substantiiert in Frage gestellt. Die weiter aufgeworfene Frage einer fiktiven Einbeziehung von möglichen bzw. aus Klägersicht zumutbaren Lehrleistungen durch über Drittmittel finanzierte Bedienstete hat sich dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht aufgedrängt, weil damit der Sache nach ein „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, Juris). Auch der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) davon aus, dass es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
37 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
38 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
39 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
40 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlenden Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
41 
Vor diesem Hintergrund ist auch der auf die geltend gemachte Aufdeckung noch vorhandener Kapazitäten der Klinik zu Gunsten der Vorklinik gestützte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mangels Entscheidungserheblichkeit des Vortrags abzulehnen.
42 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 290 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 337 Studienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (vgl. Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2012/2013, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 25 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
43 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
44 
b) Der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten noch angesetzte - gegenüber der ursprünglichen Kapazitätsberechnung bezüglich des Masterstudiengangs Molekulare Medizin geringfügig reduzierte - Dienstleistungsabzug in Höhe von insgesamt 58,4923 SWS (belegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2012 mit Korrektur im Schriftsatz vom 03.12.2012) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 64 - 92; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Zu ergänzen ist Folgendes:
45 
Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
46 
aa) Die von Klägerseite beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) liegt im Wintersemester 2012/2013 nicht (mehr) vor (so schon Urteil des VG Freiburg vom 06.12.2012, Juris Rn. 73; vgl. auch den Schriftsatz des Vertreters der Klägerin vom 11.09.2013, AS 335 der Generalakte, Bd. 1: „anders als 12/13“). Es handelt sich im Übrigen bei beiden Werten ausgehend von der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. die von der Klägerseite nicht in Frage gestellte Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen, Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät vom gleichen Tage). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz von 6,0015 SWS als Dienstleistungsexport sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
47 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,4396 SWS ist nicht zu beanstanden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
48 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
49 
Zu Unrecht rügen einige Kläger, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltungen von der Kapazitätsberechnung für die Klinik abweiche. Eine solche Abweichung liegt im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 nicht vor, vielmehr entsprechen die als Dienstleistungsexport in den Fächern Sozialmedizin und Gesundheitsökonomie (QB3) in der Kapazitätsakte der Vorklinik (S. 39, Anlage 9.1) berücksichtigten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) in Stundenzahlen, Gruppengrößen und Studierendenzahlen spiegelbildlich den in der Kapazitätsakte der Klinik (S. 3 u. 4, Anlage 1) entsprechend dem quantifizierten Studienplan eingestellten Größen. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013; vgl. auch die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7).
50 
dd) Die in die Kapazitätsberechnung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts noch eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 8,14 SWS sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
51 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 80 ff.).
52 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren gegen eine Berücksichtigungsfähigkeit unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
53 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
54 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
55 
c) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht nicht beanstandet, dass die Beklagte das nach Abzug der geringfügig kapazitätsgünstig verminderten Dienstleistungen errechnete Lehrangebot ohne weitere Änderung in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt hat.
56 
Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 391 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 58,4923 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 332,5077 Semesterwochenstunden zugrunde legen.
57 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des bereits von der Beklagten nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
58 
a) Die Beklagte hat auf die Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8812 (SWS/Student), bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4378 (SWS/Student) angesetzt. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 95 - 124 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen aufgrund der Einlassungen zu Versehen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
59 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
60 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 103 f.). Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
61 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 2 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
62 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4378) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 09.07.2012 erfolgt (Kapazitätsakte S. 79). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4366 (SWS/Student) wird mit 2,4378 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8812 bereits oben unter 2. a) zwar geringfügig überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7361 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4378 (SWS/Student) ergibt sich ein deutlich unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1739 (SWS/Student).
63 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren und nach Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. den nachgereichten Schriftsatz vom 22.11.2013) geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student), war dem bereits aus formellen Gründen nicht nachzugehen (siehe oben S. 5 ff.). Im Übrigen ist dieses Vorbringen auch unerheblich. Insbesondere geht die Annahme der Klägerseite fehl, auf die aus einer - möglicherweise - zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 könne nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden.
64 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
65 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
66 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
67 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
68 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 309 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 10 f. der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curricularanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
69 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,1342 berücksichtigt hat.
70 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
71 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (vom 31.08.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 - in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 - und der 9. Änderungssatzung vom 30.04.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43, S. 140 – 143-), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 126 - 134 nach Juris).
72 
Soweit von Klägerseite zunächst gerügt wurde, dass die Beklagte keinen quantifizierten Studienplan vorgelegt habe, aus dem sich die Berechnung des Curriculargesamtwerts und Veränderungen gegenüber den Vorjahren nachvollziehen ließen, ist dies durch Schriftsatz vom 23.07.2013 und dessen Anlagen ausgeräumt. Daraus ergibt sich, dass die Verringerung des Curricularanteils der Vorklinik, welche sich für Studienbewerber der Humanmedizin kapazitätsgünstig auswirkt, im Wesentlichen darauf beruht, dass der Anteil der Vorklinik an den Wahlfächern im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von bisher 20% auf 10% reduziert wurde (dazu noch unten unter c bb).
73 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlagen 3.1 und 3.2 zu der mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegten Stellungnahme der Fakultätsassistentin vom 23.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
74 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
75 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. –).
76 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
77 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
78 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
79 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
80 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
81 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
82 
In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass hier der Senat der Hochschule selbst die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (vorgelegt mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 23.07.2013, Anlage 7a, Generalakte Band II, S. 257) hat der Senat mit Beschluss vom 29.05.2013 die Curricularwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master mit Rückwirkung ab dem WS 2012/2013 auf 7,0894 (Bachelor) und 4,3218 (Master) festgelegt. Zudem ergibt sich aus den Generalakten des Verwaltungsgerichts, dass der Curriculareigenanteil der Vorklinik, also die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsame Entscheidung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris), bei der sich der Anteilswert gegenüber der Vergangenheit kapazitätsgünstig auf 1,1342 verringert hat, in einer Sitzung des Senats vom 25.04.2012 festgelegt wurde.
83 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
84 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
85 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
86 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
87 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
88 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
89 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
90 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
91 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
92 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Dies gilt umso mehr, als das profilbildende Wahlfachpraktikum mit dem von der Klägerseite beanstandeten hohen Curricularwert im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nur noch zu 10 % zu Lasten der Vorklinik berücksichtigt wurde und demzufolge der Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs für den vorklinischen Studienabschnitt erheblich (auf 1,1342) gesunken ist. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
93 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
94 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
95 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
96 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
97 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,1342 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
98 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
99 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 23.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 23.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2012/2013 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Außerdem war im Wintersemester 2012/2013 lediglich das Wahlfachpraktikum Biochemie/Molekularbiologie betroffen, welches dem der vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Institut für Biochemie zuzuordnen ist. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
100 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 10 %, welcher gegenüber einem Ansatz von 20 % bis einschließlich Wintersemester 2011/2012 kapazitätsgünstig reduziert wurde, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
101 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Bekundungen zur Prognosebasis zu zweifeln (vgl. bereits das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., zum Ansatz von 20 % im WS 2009/2010). Angesichts der nun vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, ist es nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass ein Ansatz von 10 %, also eine Halbierung gegenüber den Vorsemestern, das Kapazitätserschöpfungsgebot zu Lasten der Studienbewerber der Humanmedizin verletzt. Im Übrigen hat die Klägerseite insoweit auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
102 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffener Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 11 zur Kapazitätsakte, S. 62). Da dem Verwaltungsgericht bei der Berechnung des gewichteten Curricularanteils und der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin Rechenfehler unterlaufen sind, hat der Senat die Beklagte um Vorlage einer Vergleichsberechnung gebeten, die mit E-Mail vom 11.11.2013 vorgelegt und den Klägern/Klägerinnen mit Verfügung vom 12.11.2013 per Telefax übersandt worden ist. Nach dieser plausiblen und von Klägerseite nicht in Frage gestellten Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,2% [vorher 8,3%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,8% [vorher 91,7%].
103 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
104 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
105 
Dementsprechend verändert sich ausweislich der von der Beklagten vorgelegten und nicht zu beanstandenden Vergleichsberechnung der gewichtete Curricularanteil auf 1,8199 gegenüber 1,8183 in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 335,4186 Studienplätzen für die Humanmedizin.
106 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von der Klägerseite nicht beanstandeten Vergleichsberechnung beträgt die Schwundquote 0,8995. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 3,3519 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,0209 Studienplätze, insgesamt also 337,4395 Studienplätze.
107 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
108 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
109 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0083 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 151 ff.). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben dem Senat keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
110 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
111 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
112 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite sind die errechneten 337 Studienplätze auch alle kapazitätswirksam belegt. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert. Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden (vgl. auch den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.08.2013, S. 381 der Generalakte Bd. 2). Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
III.
113 
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
115 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
116 
Beschluss vom 20. November 2013
117 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
118 
Gründe
119 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
120 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
121 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
I.
13 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das gilt auch für den von dem Vertreter der Klägerin gestellten Wiedereröffnungsantrag.
14 
Der mit den Unterschriften der Mitglieder des erkennenden Senats versehene Tenor der angefochtenen Entscheidung ist der Geschäftsstelle am Vormittag des 21.11.2013 übergeben worden. Ab diesem Zeitpunkt war das Urteil wirksam und für den Senat bindend (vgl. Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 5. Aufl. 2011, § 116 Rn. 10).
15 
Der Senat war zur Niederlegung des Tenors zu diesem Zeitpunkt auch berechtigt. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist lediglich dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das zudem ausdrücklich auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2012/2013 ist dargelegt worden, dass beide Punkte in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2012/2013 bereits widerspruchsfrei berücksichtigt seien: der Kurs Pharmazie sei im Dienstleistungsexport mit g = 15 und die Veranstaltung QB 3 sei einheitlich im Dienstleistungsexport der Vorklinik und in der Berechnung des Klinik-CNW mit g = 20 berücksichtigt, eine CNW-Überschreitung sei nicht festzustellen. Damit war - für alle Beteiligten ersichtlich - der mit der Gewährung des Schriftsatzrechts verfolgte Zweck erfüllt. Weiterer Aufklärungsbedarf bzw. die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Stellungnahme seitens des Vertreters der Klägerin bestand insoweit nicht.
16 
Aber auch inhaltlich geben die nach Schließung der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze des Vertreters der Klägerin keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
17 
Im Schriftsatz vom 21.11.2013 (Eingang per Telefax um 15.00 Uhr) führt der Vertreter der Klägerin aus, inzwischen die Curricularanteilsberechnung Klinik gefunden zu haben; der dort ausgewiesene Klinik-Anteil von 5,7361 ergebe zusammen mit dem Vorklinik-Anteil von 2,4756 eine Überschreitung des Gesamt-CNW um rund 1 % (8,2117). Dass die so begründete Annahme einer Gesamt-CNW-Überschreitung auf einem Irrtum (fehlerhafter Ansatz des Vorklinik-Anteils) beruht, ist bereits vom Beklagten-Vertreter im Schriftsatz vom 22.11.2013 zutreffend dargelegt und vom Vertreter der Klägerin auch eingeräumt worden.
18 
Aber auch mit Blick auf den Inhalt des weiteren Schriftsatzes des Vertreters der Klägerin vom 22.11.2013 erscheint eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht angezeigt. Dort macht dieser geltend, der in der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil der Klinik sei jedenfalls aus anderen Gründen fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student). Die Fehler führten zu einer Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2, sodass der Curriculareigenanteil der Vorklinik proportional zu kürzen sei.
19 
Entgegen der Auffassung der Klägerseite handelt es sich bei diesem Vortrag nicht lediglich um eine zulässige Erwiderung auf einen von der Beklagtenseite nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz. Wie dargelegt, hat die Beklagte lediglich ein Schriftsatzrecht zu den Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) für die Klinik und im Praktikum Physiologie für Pharmazeuten erhalten. Beide Angaben betrafen die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs im Rahmen des Lehrangebots. Für das hier streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 beschränkte sich die diesbezügliche Stellungnahme der Beklagten auf die schriftliche Bestätigung der Gruppengrößen und den Hinweis, dass die bezüglich dieser Gruppengrößen in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des Wintersemesters 2011/2012 thematisierten Abweichungen zwischen der Kapazitätsberechnung der Vorklinik und der CNW-Berechnung der Klinik bzw. der Studienordnung Pharmazie im Wintersemester 2012/2013 nicht vorlägen. Die Äußerung, dass sich in der mündlichen Verhandlung erörterte Fragen, zu denen der Beklagten Schriftsatzrecht gewährt wurde, im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 gerade nicht stellten, bietet erkennbar keinen Anlass dafür, als Erwiderung nunmehr erstmals andere, bislang überhaupt noch nicht problematisierte Punkte der Kapazitätsberechnung der Klinik in Frage zu stellen.
20 
Im Übrigen erweist sich das Vorbringen im Sinne des § 87b Abs. 3 VwGO als verspätet. Denn der Schriftsatz vom 22.11.2013 ist offensichtlich erst nach der mit Verfügung des Senats vom 02.09.2013 gesetzten Frist zum abschließenden Vortrag bis 20.09.2013 eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Erörterung des neuen Vortrags würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern. Das verspätete Vorbringen ist auch nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Von der Beklagten war die Kapazitätsberechnung für die Klinik, wonach der Curricularanteil der Klinik 5,7361 (SWS/Student) beträgt, bereits mit Schriftsatz vom 14.08.2012 im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt und ausweislich des vom Verwaltungsgericht zu den Akten genommenen Ausdrucks einer E-Mail vom 04.10.2012 an die Kläger-Vertreter als PDF-Datei am 04.10.2012 verschickt worden (Generalakte ALU Humanmedizin WS 2012/2013 des VG, Übersendungsnachweise an RAe, Ausdruck der E-Mail der Geschäftsstelle vom 04.10.2012, sowie deren „versandt“-Vermerk in der Liste „Schriftsatz/Pdf-Datei der ALU an“). Dies wird der Sache nach vom Vertreter der Klägerin eingeräumt (vgl. den Schriftsatz vom 22.11.2013). Die nunmehr vorgebrachten Einwendungen zu Abweichungen des quantifizierten Studienplans Klinik von der Studienordnung und zu für einzelne Veranstaltungen angesetzten Gruppengrößen hat der Vertreter der Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 22.11.2013 erhoben. Er legt dabei nicht dar, weshalb ein solcher Vortrag trotz Vorliegen der Kapazitätsakte Klinik seit Oktober 2012 nicht früher hätte erfolgen können. Soweit nunmehr ein nachträgliches Bekanntwerden - nach langem Suchen - geltend gemacht wird, ist dies mit Blick auf das Erfordernis der Glaubhaftmachung eines Entschuldigungsgrundes für verspätetes Vorbringen (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 2 VwGO) ersichtlich unsubstantiiert, da die Möglichkeit einer früheren Kenntnisnahme aufgrund des anhand der VG-Akte nachvollziehbaren Verfahrensgangs zur Aktenübersendung gerade nicht bestritten wird.
21 
Schließlich steht einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch entgegen, dass der diesbezügliche Vortrag nicht entscheidungserheblich ist (siehe dazu unten 2. a).
II.
22 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
23 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 15.10.2012 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2012/2013 festgesetzten Zulassungszahl von 335 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin zwar nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist anhand der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten korrigierten Kapazitätsberechnung von der Zulassungsgrenze von 337 Studienplätzen auszugehen. Diese sind indes allesamt kapazitätswirksam belegt. Über die vom Verwaltungsgericht vorgenommenen weiteren geringfügigen Korrekturen hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen keine freien Studienplätze zur Verfügung (4.).
24 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
25 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2012/2013 maßgeblichen Fassung vom 10.07.2012, GBl. S. 457 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
26 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
27 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
28 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
29 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 391 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2032/12 abgedruckt bei Juris Rn. 24 - 63; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
30 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals einzelne Stellendispositionen gerügt werden, ist schon nicht erkennbar, dass sich diese entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil in der Gesamtbilanz kapazitätsmindernd ausgewirkt hätten. Dies gilt umso mehr, als sich eine Rüge sogar auf eine Stellendisposition im Wintersemester 2010/2011 bezieht. Hierzu hat der Senat bereits im damaligen Eilverfahren (Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - Juris) ausgeführt, dass diese Stellenumwandlungen nicht zu beanstanden sind und hinsichtlich der ausdrücklich gerügten Umwandlungen im Physiologischen Institut für das Wintersemester 2010/2011 sogar ein höheres Lehrangebot als im Vorjahr angesetzt worden ist. Dies wird auch im vorliegenden Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt.
31 
Auch dem Einwand einzelner Kläger, das Verwaltungsgericht habe bezogen auf die Deputatsermäßigung für die Prodekanin nicht geprüft, ob im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge eine hinreichende Abwägung stattgefunden habe, ist nicht zu folgen. Hinsichtlich der Deputatsermäßigung für die Prodekanin hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen. Danach richtet sich die generell funktionsbezogen gewährte Deputatsermäßigung für den Prodekan nach § 6a LVVO und bedarf deshalb keiner Abwägung im Hinblick auf den konkreten Amtsinhaber im Einzelfall. Sie ist auch im kapazitätsbeschränkten Studium der Humanmedizin im maximal zulässigen Umfang von 4 Semesterwochenstunden nicht zu beanstanden (vgl. zuletzt Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2775/10 - und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, beide Juris, sowie grundlegend Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, ESVGH 56, 188). Die generelle Entscheidung über eine Deputatsermäßigung wurde vorliegend durch das Rektorat in der Sitzung vom 01.02.2012 für die Funktionsträger nach § 6a LVVO getroffen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Deputatsermäßigung im Vorjahr nur deshalb nicht in die Kapazitätsberechnung eingeflossen sei, weil Frau Prof. K., die schon damals die Funktion innehatte, wegen ihrer Forschung am FRIAS-Institut von ihrer Lehrverpflichtung völlig freigestellt gewesen sei. Dies habe sich jedoch nicht ausgewirkt, weil ihre Stelle in vollem Umfang durch eine Professurvertretung im Umfang von 9 SWS ausgefüllt worden sei (vgl. VG Freiburg, Juris Rn. 36). Hiergegen bringt die Berufung substantiiert nichts vor.
32 
Ohne Erfolg wird erneut die Deputatsermäßigung in Höhe von 2 SWS für die Funktion des Sonderforschungsbereichssprechers beanstandet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009, a.a.O., Rn 13 nach Juris) die grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit aufgrund innerdienstlicher Anordnung des Wissenschaftsministeriums (vorliegend vom 24.09.2012) bejaht. Soweit von Klägerseite moniert wird, dass keine Abwägung hinsichtlich des Funktionsträgers Herrn Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut stattgefunden habe, geht dies fehl. Dabei wird verkannt, dass das System der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist und unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten durch das in §§ 8 f. KapVO VII angeordnete Stellenprinzip stets nur den Gesamtansatz der verfügbaren Deputatsstunden einer Lehreinheit und die Austauschbarkeit aller Lehrenden für die Veranstaltungen innerhalb der Lehreinheit im Blick hat (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris). Deshalb ist es kapazitätsrechtlich unerheblich, welchem Institut der vorklinischen Lehreinheit die deputatsmindernde Funktion im Einzelfall zugeordnet wird.
33 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 -, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
34 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 52) nicht in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch in diesem Berufungsverfahren nicht ersichtlich.
35 
cc) Weiteres Lehrangebot
36 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es aufgrund einer Erklärung des Studiendekans davon ausgehe, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt würden. Diese Feststellung wird nicht substantiiert in Frage gestellt. Die weiter aufgeworfene Frage einer fiktiven Einbeziehung von möglichen bzw. aus Klägersicht zumutbaren Lehrleistungen durch über Drittmittel finanzierte Bedienstete hat sich dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht aufgedrängt, weil damit der Sache nach ein „Kapazitätsverschaffungsanspruch“ reklamiert wird, den das geltende Recht nicht enthält (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -, Juris). Auch der erkennende Senat geht in ständiger Rechtsprechung (Senatsbeschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) davon aus, dass es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
37 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
38 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
39 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Darüber hinaus entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
40 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlenden Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
41 
Vor diesem Hintergrund ist auch der auf die geltend gemachte Aufdeckung noch vorhandener Kapazitäten der Klinik zu Gunsten der Vorklinik gestützte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mangels Entscheidungserheblichkeit des Vortrags abzulehnen.
42 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 290 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 337 Studienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (vgl. Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2012/2013, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 25 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
43 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
44 
b) Der nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts von der Beklagten noch angesetzte - gegenüber der ursprünglichen Kapazitätsberechnung bezüglich des Masterstudiengangs Molekulare Medizin geringfügig reduzierte - Dienstleistungsabzug in Höhe von insgesamt 58,4923 SWS (belegt mit Schriftsatz der Beklagten vom 14.08.2012 mit Korrektur im Schriftsatz vom 03.12.2012) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Feststellungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 64 - 92; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Zu ergänzen ist Folgendes:
45 
Zu grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
46 
aa) Die von Klägerseite beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) liegt im Wintersemester 2012/2013 nicht (mehr) vor (so schon Urteil des VG Freiburg vom 06.12.2012, Juris Rn. 73; vgl. auch den Schriftsatz des Vertreters der Klägerin vom 11.09.2013, AS 335 der Generalakte, Bd. 1: „anders als 12/13“). Es handelt sich im Übrigen bei beiden Werten ausgehend von der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. die von der Klägerseite nicht in Frage gestellte Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen, Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät vom gleichen Tage). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz von 6,0015 SWS als Dienstleistungsexport sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
47 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,4396 SWS ist nicht zu beanstanden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
48 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
49 
Zu Unrecht rügen einige Kläger, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltungen von der Kapazitätsberechnung für die Klinik abweiche. Eine solche Abweichung liegt im streitgegenständlichen Wintersemester 2012/2013 nicht vor, vielmehr entsprechen die als Dienstleistungsexport in den Fächern Sozialmedizin und Gesundheitsökonomie (QB3) in der Kapazitätsakte der Vorklinik (S. 39, Anlage 9.1) berücksichtigten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Kurs) in Stundenzahlen, Gruppengrößen und Studierendenzahlen spiegelbildlich den in der Kapazitätsakte der Klinik (S. 3 u. 4, Anlage 1) entsprechend dem quantifizierten Studienplan eingestellten Größen. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013; vgl. auch die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7).
50 
dd) Die in die Kapazitätsberechnung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts noch eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 8,14 SWS sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
51 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 80 ff.).
52 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren gegen eine Berücksichtigungsfähigkeit unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
53 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
54 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
55 
c) Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht nicht beanstandet, dass die Beklagte das nach Abzug der geringfügig kapazitätsgünstig verminderten Dienstleistungen errechnete Lehrangebot ohne weitere Änderung in ihre Kapazitätsberechnung eingestellt hat.
56 
Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 391 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 58,4923 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 332,5077 Semesterwochenstunden zugrunde legen.
57 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des bereits von der Beklagten nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
58 
a) Die Beklagte hat auf die Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts vom 21.11.2012 abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8812 (SWS/Student), bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4378 (SWS/Student) angesetzt. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 95 - 124 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen aufgrund der Einlassungen zu Versehen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
59 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
60 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 103 f.). Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
61 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 2 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
62 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4378) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 09.07.2012 erfolgt (Kapazitätsakte S. 79). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4366 (SWS/Student) wird mit 2,4378 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8812 bereits oben unter 2. a) zwar geringfügig überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7361 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4378 (SWS/Student) ergibt sich ein deutlich unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1739 (SWS/Student).
63 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren und nach Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. den nachgereichten Schriftsatz vom 22.11.2013) geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7361 (SWS/Student), war dem bereits aus formellen Gründen nicht nachzugehen (siehe oben S. 5 ff.). Im Übrigen ist dieses Vorbringen auch unerheblich. Insbesondere geht die Annahme der Klägerseite fehl, auf die aus einer - möglicherweise - zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 könne nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden.
64 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
65 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
66 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
67 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
68 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 309 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 10 f. der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curricularanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
69 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,1342 berücksichtigt hat.
70 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
71 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (vom 31.08.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 - in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 13.07.2011 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475 - und der 9. Änderungssatzung vom 30.04.2012 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 43, S. 140 – 143-), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 06.12.2012, Rn. 126 - 134 nach Juris).
72 
Soweit von Klägerseite zunächst gerügt wurde, dass die Beklagte keinen quantifizierten Studienplan vorgelegt habe, aus dem sich die Berechnung des Curriculargesamtwerts und Veränderungen gegenüber den Vorjahren nachvollziehen ließen, ist dies durch Schriftsatz vom 23.07.2013 und dessen Anlagen ausgeräumt. Daraus ergibt sich, dass die Verringerung des Curricularanteils der Vorklinik, welche sich für Studienbewerber der Humanmedizin kapazitätsgünstig auswirkt, im Wesentlichen darauf beruht, dass der Anteil der Vorklinik an den Wahlfächern im Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. von bisher 20% auf 10% reduziert wurde (dazu noch unten unter c bb).
73 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlagen 3.1 und 3.2 zu der mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegten Stellungnahme der Fakultätsassistentin vom 23.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
74 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
75 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. –).
76 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
77 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
78 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
79 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
80 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
81 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
82 
In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass hier der Senat der Hochschule selbst die maßgeblichen Entscheidungen getroffen hat. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen (vorgelegt mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 23.07.2013, Anlage 7a, Generalakte Band II, S. 257) hat der Senat mit Beschluss vom 29.05.2013 die Curricularwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master mit Rückwirkung ab dem WS 2012/2013 auf 7,0894 (Bachelor) und 4,3218 (Master) festgelegt. Zudem ergibt sich aus den Generalakten des Verwaltungsgerichts, dass der Curriculareigenanteil der Vorklinik, also die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsame Entscheidung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris), bei der sich der Anteilswert gegenüber der Vergangenheit kapazitätsgünstig auf 1,1342 verringert hat, in einer Sitzung des Senats vom 25.04.2012 festgelegt wurde.
83 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
84 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
85 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
86 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
87 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
88 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
89 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
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Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
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Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
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An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Dies gilt umso mehr, als das profilbildende Wahlfachpraktikum mit dem von der Klägerseite beanstandeten hohen Curricularwert im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum nur noch zu 10 % zu Lasten der Vorklinik berücksichtigt wurde und demzufolge der Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs für den vorklinischen Studienabschnitt erheblich (auf 1,1342) gesunken ist. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
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Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
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Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
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c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
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bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,1342 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
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Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
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Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Beklagte auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 23.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 23.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2012/2013 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Außerdem war im Wintersemester 2012/2013 lediglich das Wahlfachpraktikum Biochemie/Molekularbiologie betroffen, welches dem der vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Institut für Biochemie zuzuordnen ist. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
100 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 10 %, welcher gegenüber einem Ansatz von 20 % bis einschließlich Wintersemester 2011/2012 kapazitätsgünstig reduziert wurde, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Bekundungen zur Prognosebasis zu zweifeln (vgl. bereits das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., zum Ansatz von 20 % im WS 2009/2010). Angesichts der nun vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, ist es nach Überzeugung des Senats ausgeschlossen, dass ein Ansatz von 10 %, also eine Halbierung gegenüber den Vorsemestern, das Kapazitätserschöpfungsgebot zu Lasten der Studienbewerber der Humanmedizin verletzt. Im Übrigen hat die Klägerseite insoweit auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
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cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffener Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 11 zur Kapazitätsakte, S. 62). Da dem Verwaltungsgericht bei der Berechnung des gewichteten Curricularanteils und der Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin Rechenfehler unterlaufen sind, hat der Senat die Beklagte um Vorlage einer Vergleichsberechnung gebeten, die mit E-Mail vom 11.11.2013 vorgelegt und den Klägern/Klägerinnen mit Verfügung vom 12.11.2013 per Telefax übersandt worden ist. Nach dieser plausiblen und von Klägerseite nicht in Frage gestellten Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,2% [vorher 8,3%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,8% [vorher 91,7%].
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Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
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= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
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Dementsprechend verändert sich ausweislich der von der Beklagten vorgelegten und nicht zu beanstandenden Vergleichsberechnung der gewichtete Curricularanteil auf 1,8199 gegenüber 1,8183 in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 335,4186 Studienplätzen für die Humanmedizin.
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dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von der Klägerseite nicht beanstandeten Vergleichsberechnung beträgt die Schwundquote 0,8995. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 3,3519 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,0209 Studienplätze, insgesamt also 337,4395 Studienplätze.
107 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
108 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2012/2013. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
109 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0083 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 06.12.2012, Juris Rn. 151 ff.). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben dem Senat keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
110 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
111 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
112 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite sind die errechneten 337 Studienplätze auch alle kapazitätswirksam belegt. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert. Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden (vgl. auch den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.08.2013, S. 381 der Generalakte Bd. 2). Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
III.
113 
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
114 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
115 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
116 
Beschluss vom 20. November 2013
117 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
118 
Gründe
119 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
120 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
121 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2012 - NC 6 K 2305/11 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin bewarb sich zum Wintersemester 2011/2012 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2011/2012 - ZZVO 2011/2012 - vom 29.05.2011 (GBI. 2011 S. 358) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag der Klägerin lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, sie nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 31.10.2011 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 341 Studienplätzen für Studienanfänger zutreffend ermittelt und 344 Studienplätze seien kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Urteil vom 20.03.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 10.05.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.05.2012 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 20. März 2012 - NC 6 K 2305/11 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 31. Oktober 2011 zu verpflichten, die Klägerin, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin (1. FS) zuzulassen.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die Umwandlung einer C2-Stelle in eine E13-Stelle mit einer Verminderung des Lehrangebots um 2 Semesterwochenstunden (SWS) sei nicht hinreichend abgewogen worden. Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Beim Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin Master sei zu berücksichtigen, dass es sich hierbei um ein Zweitstudium zu Lasten der Humanmedizin handle. Zudem sei die Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands ebenso wie für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden. Jedenfalls dürfe bei der Molekularen Medizin der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Die Beklagte habe sich insoweit auf die Vergleichbarkeit der besonderen wissenschaftlichen Ausrichtung mit dem Studiengang an der Universität Erlangen berufen, dessen CNW jedoch deutlich geringer sei. Bei den Wahlfächern und Praktika werde der Ansatz von 20 % der Vorklinik bestritten. Die Beklagte müsse im Nachhinein darlegen, dass dies der Hochschulwirklichkeit entspreche. Immerhin habe sie den Ansatz inzwischen für spätere Jahre deutlich reduziert. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Es bestünden zudem Zweifel, ob in Zusammenschau mit der Kapazitätsberechnung der Klinik der Gesamt-CNW für Medizin eingehalten werde. Gegebenenfalls sei auch deshalb eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik notwendig. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen. Schließlich lege die Beklagte nicht dar, wie sie beurlaubte Studenten berücksichtige. Hier stehe im Raum, dass diese doppelt berücksichtigt würden.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
11 
Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2305/11) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie Leitakten der Beschwerdeverfahren betreffend die WS 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013 (NC 9 S 799/11, NC 9 S 1129/12 und NC 9 S 261/13) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (in jeweils 2 Bänden Generalakten des Senats für die Wintersemester 2010/2011, 2011/2012 und 2012/2013) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
13 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
14 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 31.10.2011 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2011/2012 festgesetzten Zulassungszahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätze) für Studienanfänger ist jedenfalls bei Mitberücksichtigung der schon vom Verwaltungsgericht anhand der von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten festgestellten Überbuchung um drei weitere Studienplätze die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit vorklinische Medizin ausgeschöpft. Die Kapazitätsberechnung der Beklagten mit den geringfügigen Korrekturen, welche bereits das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, begegnet mit Ausnahme von weiteren geringfügigen Korrekturen im Dienstleistungsexport anhand der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung (Medizinische Fakultät, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Berechnung CNW, Studienjahr 2011/2012 nach Korrektur gem. Urteil VG Freiburg, 20.03.2012, Gr.gr. 15 für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten) weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen freie Studienplätze nicht zur Verfügung (4.).
15 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
16 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Fassung vom 07.02.2011, GBl. S. 63 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
17 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
18 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
19 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
20 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 394,5000 SWS ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2155/11 vom 20.03.2012, abgedruckt bei Juris Rn. 23 - 64; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
21 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals die Abwägung zur Umwandlung einer C2-Stelle in eine E13-Stelle am Physiologischen Institut beanstandet wird, fehlt es insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats zu vergleichbaren Stellendispositionen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - sowie grundlegend Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, beide Juris) und mit deren nicht zu beanstandender Anwendung durch das Verwaltungsgericht (Juris Rn. 27 ff.). Die von Klägerseite geltend gemachte Notwendigkeit einer fiktiven Erhöhung des unbereinigten Lehrangebots um 2 SWS ist daher nicht geboten. Sie würde im übrigen lediglich zu maximal 2 weiteren Studienplätzen über die festgesetzte Studienplatzzahl hinaus (also 343) führen, welche wegen der kapazitätswirksamen Belegung von 344 Studienplätzen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
22 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
23 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 20.03.2012, Juris Rn. 35-37) nicht substantiiert in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nicht ersichtlich.
24 
cc) Weiteres Lehrangebot
25 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, geht der Senat aufgrund einer Erklärung des Studiendekans vom 30.07.2013 (vorgelegt als Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 16.08.2013) davon aus, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt werden. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 -; vgl. auch Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) hingewiesen, wonach es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
26 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
27 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
28 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Ferner entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
29 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlende Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
30 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 254 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 335 Vollstudienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2011/2012, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 61 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
31 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
32 
b) Der in die Kapazitätsberechnung eingestellte Dienstleistungsexport begegnet dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken. Der Höhe nach ist jedenfalls ein Dienstleistungsabzug von 53,9550 SWS (gegenüber 54,2665 SWS in der Berechnung des Verwaltungsgerichts) berechtigt. Hierbei orientiert sich der Senat zu Gunsten der Kläger an der mit der Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013 vorgelegten kapazitätsgünstigsten Vergleichsberechnung, welche geringfügige Reduzierungen gegenüber der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei den Dienstleistungen für den Studiengang Pharmazie sowie für den Masterstudiengang Molekulare Medizin enthält. Darüber hinausgehende Korrekturen sind nach Überzeugung des Senats nicht geboten.
33 
Zu den grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite hinsichtlich des Dienstleistungsexports weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
34 
aa) Beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 geht der Senat mit Blick auf die von der Klägerseite gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) kapazitätsgünstig von der höheren Gruppengröße 15 aus, was entsprechend der im Rahmen des Schriftsatzrechts der Beklagten mit der Stellungnahme vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung zu einer Reduzierung des Dienstleistungsbedarfs für die Pharmazie um 0,2115 auf nur noch 6,0015 SWS gegenüber 6,2130 SWS in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung führt. Dabei kann dahinstehen, ob diese Reduzierung überhaupt geboten wäre. Denn auf der Grundlage der von der Klägerseite nicht in Frage gestellten Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen handelt es sich angesichts der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) bei beiden Werten der beanstandeten Abweichung um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz des Dienstleistungsexports sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich.
35 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde angesetzte Dienstleistungsexport ist jedenfalls in der schon vom Verwaltungsgericht korrigierten Höhe von (gerundet) 35,2923 SWS nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Berechnung der Veranstaltungen hat die Klägerseite keine Einwendungen erhoben. Eine Schwundkorrektur wurde vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
36 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
37 
Zwar rügen einige Kläger zu Recht, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltung Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) (g = 20) von der Kapazitätsberechnung für die Klinik (g = 79) abweicht. Diese Abweichung ist jedoch an dieser Stelle für die Vorklinik kapazitätsgünstig und daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (vgl. die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7, sowie die Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013).
38 
dd) Die eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin sind jedenfalls in Höhe von 3,7500 SWS weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
39 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris, Rn. 80 ff.).
40 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
41 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
42 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
43 
Was die Höhe des Dienstleistungsabzugs anbelangt, legt der Senat die Berechnung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil mit der weiteren, kapazitätsgünstigen Reduzierung um 0,1 SWS nach der mit Schreiben vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung der Beklagten zugrunde.
44 
Da die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Korrektur der Höhe des Dienstleistungsexports gegenüber der Kapazitätsberechnung im Berufungsverfahren nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt wurde, nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug (Rn. 113- 128 nach Juris). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es nicht beanstandet werden kann, dass das Verwaltungsgericht insoweit die Kapazitätsberechnung der Beklagten von sich aus in kapazitätsungünstiger Weise verändert hat. Vor dem Hintergrund des aus § 5 Abs. 3 KapVO VII zu entnehmenden Vorrangs der Berücksichtigung tatsächlich zu erwartender Verhältnisse (vgl. den Beschluss des Senats vom 17.02.2011 - NC 1429/10 -) begegnet es insbesondere keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht sowohl die neue - am 13.7.2011 bekanntgemachte und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzte - Prüfungsordnung wie die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 als der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 01.10.2011 bekannte und im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigende Umstände gewertet hat. Insbesondere das Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung, das auch für die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen im Berechnungszeitraum maßgebliche Bedeutung hat, war eine wesentliche Änderung im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII. Allein der Umstand, dass es sich letztlich um eine kapazitätsungünstige Änderung gehandelt hat, vermag eine Ausnahme von der grundsätzlichen Berücksichtigungspflicht nach § 5 Abs. 3 KapVO VII nicht zu begründen. Im Übrigen bemerkt der Senat, dass auch eine Beanstandung der kapazitätsungünstigen erstinstanzlichen Korrektur des Dienstleistungsabzugs und damit auch eine Berücksichtigung des Willens der Hochschule, die neue Prüfungsordnung nicht zur Anwendung kommen zu lassen (vgl. die mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegte Stellungnahme der Fakultät vom gleichen Tage), mit Blick auf die erhebliche Überbuchung (344 Studienplätze) dem Begehren der Kläger nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
45 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 394,5000 SWS einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 53,9550 Semesterwochenstunden (gegenüber 54,2665 in der Berechnung des Verwaltungsgerichts = - 0,3315) abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 340,5450 Semesterwochenstunden zugrunde legen (vgl. die Anlage 5 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013) .
46 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer im Hinblick auf die kapazitätswirksam besetzten Studienplätze relevanten höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
47 
a) Das Verwaltungsgericht geht abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8855 (SWS/Student) aus. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 20.03.2012, Rn. 133 - 158 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
48 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
49 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
50 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 3 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
51 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg nach Korrektur durch das Verwaltungsgericht: 2,4819) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 18.07.2011 erfolgt (letzte Seite der Kapazitätsakte). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4756 (SWS/Student; Kapazitätsakte, S. 49) wird mit 2,4819 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8855 bereits oben unter 2. a) zwar überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung Humanmedizin Klinik vom 02.08.2011 beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7119 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4819 (SWS/Student) ergibt sich ein noch unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1938 (SWS/Student).
52 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei im Hinblick auf unterschiedlich angesetzte Gruppengrößen des Kurses Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7119 (SWS/Student), ist dieses Vorbringen im Hinblick auf das Klagebegehren bereits unerheblich. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2011/2012 hat der Beklagten-Vertreter zwar widersprechende Zahlenwerte im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zwischen der Kapazitätsakte der Vorklinik (dort Dienstleistungsexport) und der Kapazitätsakte der Klinik in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2011/2012 eingeräumt. Aus dieser Abweichung können die Kläger indes nichts für sich herleiten. Ihre Annahme, wonach eine aus einer zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden könne, geht fehl.
53 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
54 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
55 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
56 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
57 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 254 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 11 der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curriculanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
58 
Schließlich hat die Beklagte mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 18.11.2013 (Anlage 6 und 7) eine Vergleichsberechnung zu einer unterstellten Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 SWS/Student und zu einer prozentualen „Stauchung“ des Curricularanteils der Vorklinik vorgelegt. Danach würde auch dann, wenn man einen unter Korrektur der Gruppengröße im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) erhöhten Curricularanteil der Klinik von 5,7306 zugrunde legen würde, der Gesamt-CNW nur bei 8,2069 liegen, also den Wert von 8,2 lediglich um 0,0841 % überschreiten. Bei einer entsprechenden „Stauchung“ des Curricularanteils der Vorklinik auf 1,8802 (statt 1,8855) würde dies zwar gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts zu einem weiteren Studienplatz führen, die Gesamtzahl bliebe mit 340 Studienplätzen jedoch weiterhin unter der Zahl der kapazitätswirksam belegten Studienplätze von 344.
59 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
60 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
61 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin anhand der zum Stichtag für die Kapazitätsberechnung noch maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Die am 13.07.2011 erlassene 4. Änderungssatzung (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475) hat zwar bei der Kapazitätsberechnung keine Berücksichtigung gefunden, wäre nach den überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts für die Studienbewerber jedoch auch nicht kapazitätsgünstiger. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 20.03.2012, Rn. 159 - 164 nach Juris).
62 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlage 4 zur Stellungnahme vom 16.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
63 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
64 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. -).
65 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
66 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
67 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. ) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
68 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
69 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
70 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
71 
Danach begegnet es letztlich keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte der hier gegenständlichen Kapazitätsberechnung die in den vorgelegten quantifizierten Studienplänen ausgewiesenen Curricularwerte (Bachelor 7,0106 und Master 4,3235) zugrunde gelegt hat (vgl. das mit Schriftsatz vom 23.07.2013 vorgelegte Schreiben des Rektors an das Wissenschaftsministerium vom 28.05.2009 mit den Kalkulationen des Bachelor- und des Masterstudiengangs Molekulare Medizin). Diese liegen jeweils innerhalb der vorgegebenen Bandbreite. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsamen Entscheidungen vom Senat der Beklagten getroffen wurden. Relevant im vorliegenden Zusammenhang ist allein der - konkret aus einzelnen Veranstaltungen der Lehreinheit vorklinische Medizin gebildete - Curricularanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin an der im Studiengang Molekulare Medizin Bachelor erbrachten Lehrleistung, nicht aber der insgesamt für diesen Studiengang geltende Curricularwert (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris). Der hiernach maßgebliche Eigenanteil ist ausdrücklich vom Senat der Beklagten festgelegt worden (vgl. dessen Beschluss vom 27.07.2011, Kapazitätsakte, S. 47).
72 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
73 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
74 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
75 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
76 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
77 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
78 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
79 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
80 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
81 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
82 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
83 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
84 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
85 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
86 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
87 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
88 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Medizinische Fakultät auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 27.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 27.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2011/2012 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Greifbare Anhaltspunkte, die diese Erläuterungen in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
89 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
90 
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., bezogen auf das WS 2009/2010 festgestellt, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Für den hier gegenständlichen Zeitraum gilt nichts anderes.
91 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung für das Wintersemester 2012/2013 nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. In ihrer Stellungnahme vom 27.08.2013 zum gegenständlichen Berechnungszeitraum hat die Fakultätsassistentin ausgeführt, an der Berechnung des Anteils in Höhe von 20 % habe man zunächst noch festgehalten, da der prozentuale Anteil der Beteiligung der Vorklinik im Studienjahr 2008/2009 und 2009/2010 (Diplomstudiengang) gesunken war, im Bachelorstudiengang jedoch der Anteil sehr hoch zu werden schien.
92 
Vor dem Hintergrund dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, kann diese Einschätzung nicht beanstandet werden. Vielmehr bestätigen die mittlerweile vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, im Kern die Richtigkeit der von der Beklagten angestellten Prognose. Insoweit hat die Klägerseite im übrigen auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
93 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 3a zur Kapazitätsakte, S. 16). Der Senat legt insoweit zu Gunsten der Kläger die Werte der von Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 18.11.2013 übermittelten Vergleichsberechnung als kapazitätsgünstigere Variante gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts zugrunde, obwohl die dabei vorgenommene „Stauchung“ des CAp der Vorklinik von 1,8855 SWS/Student auf 1,8802 SWS/Student rechtlich nicht geboten wäre (s.o.). Nach dieser auch den berechtigten Einwendungen hinsichtlich des Dienstleistungsexports Rechnung tragenden Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,1% [vorher 8,2%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,9% [vorher 91,8%].
94 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
95 
CA = ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
96 
Dementsprechend verändert sich nach der kapazitätsgünstigsten Variante in Form der Vergleichsberechnung der Beklagten vom 18.11.2013 der gewichtete Curricularanteil auf 1,8453 SWS/Student (gegenüber 1,8496 nach der Berechnung des Verwaltungsgericht). Dies führt rechnerisch zunächst zu 339,1998 Studienplätzen für die Humanmedizin.
97 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugute kommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von Klägerseite nicht beanstandeten Berechnung (Kapazitätsakte Anlage 3a) beträgt die Schwundquote für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor 0,9524. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 1,4994 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 1,1557 Studienplätze, insgesamt also 340,3555 Studienplätze.
98 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
99 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
100 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0174 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 20.03.2012, Juris Rn. 171). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
101 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
102 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
103 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite hat die Beklagte auch den Nachweis erbracht, dass 344 Studienplätze (davon 7 lediglich als Teil-Studienplätze) kapazitätswirksam belegt sind. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert (Stand 14.11.2011). Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden. Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die deutliche Überbuchung sowie die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
104 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Belegung über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus (Überbuchung, vgl. §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung) grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2776/10 -, vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 u.a. -, vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500, und vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Berlin, Beschl. v. 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -, Juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 384). Allenfalls bei einer willkürlichen Vergabe solcher zusätzlicher Studienplätze könnte etwas anderes gelten (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17.02.2011, a.a.O.). Greifbare Anhaltspunkte für eine willkürliche Vorgehensweise sind hier indes nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
105 
Nach alledem stehen bei Zugrundelegung einer kapazitätswirksamen Überbuchung um 3 Studienplätze (344) keine freien Studienplätze zur Verfügung, die an die Kläger verteilt werden könnten.
106 
5. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
108 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
109 
B e s c h l u s s
vom 20. November 2013
110 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
111 
Gründe
112 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
113 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
114 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Beteiligten haben dem Senat keine Veranlassung gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (vgl. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
13 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
14 
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 31.10.2011 ist deshalb rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Mit der in der ZZVO 2011/2012 festgesetzten Zulassungszahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätze) für Studienanfänger ist jedenfalls bei Mitberücksichtigung der schon vom Verwaltungsgericht anhand der von der Beklagten vorgelegten Belegungslisten festgestellten Überbuchung um drei weitere Studienplätze die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit vorklinische Medizin ausgeschöpft. Die Kapazitätsberechnung der Beklagten mit den geringfügigen Korrekturen, welche bereits das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, begegnet mit Ausnahme von weiteren geringfügigen Korrekturen im Dienstleistungsexport anhand der vom Beklagten mit Schriftsatz vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung (Medizinische Fakultät, Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, Berechnung CNW, Studienjahr 2011/2012 nach Korrektur gem. Urteil VG Freiburg, 20.03.2012, Gr.gr. 15 für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten) weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ist nicht zu beanstanden (3.). Danach stehen freie Studienplätze nicht zur Verfügung (4.).
15 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
16 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2011/2012 maßgeblichen Fassung vom 07.02.2011, GBl. S. 63 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
17 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
18 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
19 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport - abgesehen von kleineren rechnerischen Korrekturen - keinen rechtlichen Bedenken begegnet.
20 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 394,5000 SWS ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil im Leitverfahren NC 6 K 2155/11 vom 20.03.2012, abgedruckt bei Juris Rn. 23 - 64; vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Ergänzend führt der Senat aus:
21 
aa) Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren nochmals die Abwägung zur Umwandlung einer C2-Stelle in eine E13-Stelle am Physiologischen Institut beanstandet wird, fehlt es insbesondere an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Senats zu vergleichbaren Stellendispositionen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - sowie grundlegend Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, beide Juris) und mit deren nicht zu beanstandender Anwendung durch das Verwaltungsgericht (Juris Rn. 27 ff.). Die von Klägerseite geltend gemachte Notwendigkeit einer fiktiven Erhöhung des unbereinigten Lehrangebots um 2 SWS ist daher nicht geboten. Sie würde im übrigen lediglich zu maximal 2 weiteren Studienplätzen über die festgesetzte Studienplatzzahl hinaus (also 343) führen, welche wegen der kapazitätswirksamen Belegung von 344 Studienplätzen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
22 
bb) Soweit erneut die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, Juris, und vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine Bedeutung zu (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.07.2013 - 3 M 311/12 - sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2009 - OVG 5 NC 31.09 -, beide Juris).
23 
Nachdem die Klägerseite das im angefochtenen Urteil festgestellte deutliche Übersteigen der Vakanzen gegenüber nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. Urteil vom 20.03.2012, Juris Rn. 35-37) nicht substantiiert in Frage stellt, ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nicht ersichtlich.
24 
cc) Weiteres Lehrangebot
25 
(1) Soweit von Klägerseite die fehlende Einbeziehung von Drittmittelbediensteten in die Kapazitätsberechnung gerügt wird, geht der Senat aufgrund einer Erklärung des Studiendekans vom 30.07.2013 (vorgelegt als Anlage 1 zum Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 16.08.2013) davon aus, dass aus Drittmitteln finanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter nicht regelhaft in der curricularen Pflichtlehre eingesetzt werden. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf die ständige Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 800/11 -; vgl. auch Beschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, beide Juris) hingewiesen, wonach es nicht zu beanstanden ist, Drittmittelbedienstete - deren Stellen nicht durch öffentliche Mittel finanziert werden - nicht zur Lehre heranzuziehen. Denn grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass Drittmittelgeber ihre zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -; Hess. VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, jeweils Juris). Ohne ausreichende Anhaltspunkte für eine Rechtspflicht des Drittmittelbediensteten gegenüber der Hochschule zur Erbringung von Lehrleistungen sind drittmittelfinanzierte Stellen daher auch nicht als kapazitätsrelevante Stellen von Lehrpersonen anzusehen. Demgemäß ist für die Bemessung des Lehrdeputats von Angestellten auch ausdrücklich auf die Ausgestaltung des Dienstverhältnisses verwiesen (vgl. § 9 Abs. 1 KapVO VII i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Die Kläger machen jedoch gerade nicht geltend, dass die Arbeitsverträge der Drittmittelbediensteten entsprechende Rechtspflichten enthielten. Demgegenüber ist ihre ohne Beleg in den Raum gestellte Behauptung, dass Drittmittelgeber sich nicht gegen die Verwendung der Drittmittel in der Lehre wenden würden, rechtlich ohne Bedeutung. Denn es läge gleichwohl - wie auch bei freiwillig übernommenen Lehrleistungen, die grundsätzlich nicht kapazitätsrelevant sind (vgl. auch § 10 Satz 3 KapVO VII) - insoweit keine der Lehreinheit zugeordnete und von ihr „verfügbare“ Stelle vor, die der Hochschule als normative Regellehrverpflichtung bei der Berechnung des Lehrangebots zugeordnet werden könnte (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der künftigen Sicherstellung auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -, Juris, sowie in Bezug auf sog. Titellehre auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, Juris).
26 
Soweit geltend gemacht wird, Drittmittel müssten zumindest nach § 14 Abs. 3 KapVO VII berücksichtigt werden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Überprüfungstatbestandes vorliegen. Denn danach kommt eine Erhöhung der Zulassungszahl nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO VII) eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt. Schon nach dem Wortlaut ist davon die von Klägerseite begehrte Berücksichtigung einer fiktiven Entlastungsmöglichkeit nicht erfasst. Im Übrigen dürfte unter den in § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO VII aufgeführten Mitarbeitern ohnehin kein eigentliches Lehrpersonal, sondern lediglich Unterstützungspersonen, Bediener von Großgeräten, Korrekturassistenten u.Ä. zu verstehen sein (vgl. Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., Rn. 17 zu § 14 KapVO).
27 
(2) Auch eine fiktive Erhöhung des Lehrangebots im Hinblick auf von der Klägerseite geltend gemachte freie Kapazitäten in der klinischen Lehreinheit kommt nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerseite hätte das Verwaltungsgericht nicht durch Anforderung einer personenbezogenen Kapazitätsberechnung der Klinik prüfen müssen, ob freie Kapazitäten der klinischen Lehreinheit in der vorklinischen Ausbildung kapazitätserhöhend berücksichtigt werden müssten.
28 
Im Gegensatz zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht (vgl. den Beschluss vom 25.07.2013 - NC 2 B 399/12 -, Juris) ist der Senat der Auffassung, dass die Anforderung einer personellen Kapazitätsberechnung für die Klinik in Rechtsstreitigkeiten zur Zulassung zum Studium in einem der vorklinischen Fachsemester regelmäßig nicht erforderlich ist. Zunächst ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Pflicht zur Ermittlung der personellen Ausstattung in § 3 Abs. 1 KapVO überhaupt dem Schutz der Bewerber um einen vorklinischen Studienplatz dient und nicht nur das Verhältnis der Universität zum Land betrifft. Ferner entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass sich die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt und dass dessen Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris). Dies beruht auf dem Gedanken, dass das Modell der Kapazitätsberechnung nach § 7 KapVO VII differenziert zwischen Lehreinheiten, die nach Abs. 3 zu Berechnungszwecken untergliedert werden, und dabei verbindlich drei Lehreinheiten zugrunde legt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet, sich für die Ausbildung in der Vorklinik der Lehrleistung von Lehrpersonal der Klinik zu bedienen. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichtet nicht zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze durch Verlagerung von Stellen aus anderen Lehreinheiten, sondern nur zur vollen Ausnutzung der nach der verbindlichen Kapazitätsverordnung und deren Modell zu errechnenden Studienplätze (vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -, sowie vom 24.08.2005, a.a.O., beide Juris; OVG Münster, Beschluss vom 26.08.2013 - 13 C 98/13 -, Juris; BayVGH Beschlüsse vom 24.07.2009 - 7 CE 09.10048 u.a. - und vom 14.10.2008 - 7 CE 08.10640 -, beide Juris; Nds.OVG, Beschluss vom 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -, Juris; Hess.VGH, Beschluss vom 12.05.2009 - 10 B1911/08.GM.S8 -, Juris).
29 
Dementsprechend ist die klinische Kapazitätsberechnung regelmäßig nur für die Berechnung des klinischen Teiles erforderlich. Hier aber bestimmt sich nach § 17 Abs. 2 KapVO VII die Zulassungszahl zwingend nach der patientenbezogenen Kapazität, wenn diese - wie vorliegend - als Engpass niedriger ist als das nach § 3 KapVO VII errechnete personalbezogene Ergebnis. Die fehlende Berechnung der personenbezogenen Ausstattung stellt also schon deshalb keinen Nachteil für Studienbewerber dar, weil es maßgeblich auf den „Flaschenhals“ der patientenbezogenen Ausstattung ankommt.
30 
Darüber hinaus legt die Klägerseite nicht dar, aufgrund welcher Anhaltspunkte für das Vorliegen ungenutzter personeller Kapazität in der klinischen Lehreinheit sich die geltend gemachte Prüfung aufgedrängt hätte. Hierfür fehlt es auch sonst an hinreichenden Indizien. Aus der Kapazitätsberechnung der Klinik ergibt sich, dass aufgrund des Engpasses der patientenbezogenen Kapazität rechnerisch lediglich 254 Studienplätze zur Verfügung stehen, die Zulassungszahl für den klinischen Teil aber gleichwohl zur Gewährung einer konstanten Ausbildung „unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen“ auf 315 Studierende festgelegt wird, um so einen Übergang der Studierenden auf den 335 Vollstudienplätzen in der Vorklinik weitestgehend gewährleisten zu können (Kapazitätsakte Humanmedizin Klinik WS 2011/2012, S. 11). Aufgrund dieser freiwilligen Überlast der klinischen Zulassungszahl gegenüber der rechnerisch ermittelten patientenbezogenen Kapazität drängt sich die Möglichkeit von freien personellen Kapazitäten der Klinik nicht auf. Insofern unterscheidet sich die Sachlage auch deutlich von der Sachverhaltskonstellation, die dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25.07.2013, a.a.O., zugrunde lag. Dort wurden Anhaltspunkte für eine sachwidrige Stellenverteilung zwischen Vorklinik und Klinik darin gesehen, dass die patientenbezogene Kapazität der Klinik mit 248 Studienplätzen deutlich höher liegt als die für die Vorklinik festgesetzte Zulassungszahl von 227. Demgegenüber hat im vorliegenden Fall die Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass eine Umschichtung von Personal lediglich zu Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt führen könnte, da zur Wahrung der Kontinuität eine weitere Überlast der Klinik gegenüber der bereits gewählten Überschreitung um 61 Studienplätze über der patientenbezogenen Kapazität nicht möglich sei. Die Universität strebe jedoch an, Studierende nicht nach Absolvieren der Vorklinik an eine andere Universität verweisen zu müssen.
31 
(3) Auch soweit von Klägerseite eine fiktive Erhöhung der Lehrnachfrage u.a. im Hinblick auf doppelte Abiturjahrgänge verlangt wird, ist dem nicht zu folgen. Soweit dies durch die Prüfung von Einsatz klinischen Personals begehrt wird, verweist der Senat zu Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter (2). Im Übrigen beschränkt sich der Vortrag auf die pauschale Geltendmachung einer Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit dem - im Übrigen allgemein bekannten und gerade hochschulintern stark diskutierten - Problem der gestiegenen Bewerberzahl durch doppelte Abiturjahrgänge, ohne aufzuzeigen, inwieweit dies gegenüber der unveränderten Lage im Vorjahr ein neuer Umstand wäre. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass verstärkte Anstrengungen in Form von Mitteln des Hochschulpakts unternommen worden seien, die jedoch für den Studiengang Zahnmedizin verwendet wurden und dort zu einer vorübergehenden Erhöhung der Zulassungszahl geführt hätten. Diese Wahl der Mittelverwendung sei auch deshalb erfolgt, weil im Bereich Humanmedizin wegen des „Flaschenhalses“ Klinik eine zusätzliche Förderung nur zu einem Zuwachs von Teil-Studienplätzen führen könne, was nicht erwünscht sei. Dass diese Erwägungen sachwidrig sind, vermag der Senat nicht zu erkennen (zum Spielraum der Hochschule in diesem Zusammenhang auch BayVGH, Beschluss vom 04.01.2011 - 7 CE 10.10398 -, Juris, Rn. 26). Im Übrigen ist auch hier darauf hinzuweisen, dass ersichtlich nicht das Vorliegen tatsächlich freier Kapazitäten gerügt, sondern letztlich ein rechtlich nicht vorgesehener Kapazitätsverschaffungsanspruch geltend gemacht wird.
32 
b) Der in die Kapazitätsberechnung eingestellte Dienstleistungsexport begegnet dem Grunde nach keinen rechtlichen Bedenken. Der Höhe nach ist jedenfalls ein Dienstleistungsabzug von 53,9550 SWS (gegenüber 54,2665 SWS in der Berechnung des Verwaltungsgerichts) berechtigt. Hierbei orientiert sich der Senat zu Gunsten der Kläger an der mit der Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013 vorgelegten kapazitätsgünstigsten Vergleichsberechnung, welche geringfügige Reduzierungen gegenüber der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei den Dienstleistungen für den Studiengang Pharmazie sowie für den Masterstudiengang Molekulare Medizin enthält. Darüber hinausgehende Korrekturen sind nach Überzeugung des Senats nicht geboten.
33 
Zu den grundsätzlichen Einwendungen der Klägerseite hinsichtlich des Dienstleistungsexports weist der Senat auf seine Rechtsprechung zur Auslegung des § 11 KapVO VII hin: Danach lässt sich dieser Bestimmung - und insbesondere dessen Absatz 1 - nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung von Dienstleistungen der vorklinischen Lehreinheit für einen nicht zugeordneten Studiengang voraussetzt, dass die den Ausbildungsaufwand des nicht zugeordneten Studiengangs bestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine solche Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -). Dass aus dem Begriff der „Lehrveranstaltungsstunden“ abgeleitet werden kann, dass die Quantifizierung der Pflicht zur Dienstleistung gerade in der Form der Satzung erfolgen muss, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der Pflicht zu Dienstleistungen geht es um das Verhältnis der Lehreinheiten zueinander, also um die Binnenorganisation der Hochschule. Dass hier eine Quantifizierung zwingend durch eine mit Außenwirkung ausgestattete Norm erfolgen muss, lässt sich nicht feststellen (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. -, Juris, und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -, Juris).
34 
aa) Beim Dienstleistungsexport für die beiden nicht zugeordneten Studiengänge der Pharmazie hinsichtlich des WS 2011/2012 geht der Senat mit Blick auf die von der Klägerseite gerügte Abweichung der in der Kapazitätsberechnung angesetzten Gruppengröße für das Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (g = 14) gegenüber der Studienordnung vom 19.03.2012 (g = 15) kapazitätsgünstig von der höheren Gruppengröße 15 aus, was entsprechend der im Rahmen des Schriftsatzrechts der Beklagten mit der Stellungnahme vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung zu einer Reduzierung des Dienstleistungsbedarfs für die Pharmazie um 0,2115 auf nur noch 6,0015 SWS gegenüber 6,2130 SWS in der ursprünglichen Kapazitätsberechnung führt. Dabei kann dahinstehen, ob diese Reduzierung überhaupt geboten wäre. Denn auf der Grundlage der von der Klägerseite nicht in Frage gestellten Stellungnahme des Praktikumsverantwortlichen handelt es sich angesichts der tatsächlich praktizierten Gruppengröße (g = 10) bei beiden Werten der beanstandeten Abweichung um eine kapazitätsgünstige Annahme (vgl. Anl. 3 des mit Schriftsatz des Beklagten-Vertreters vom 18.11.2013 vorgelegten Schreibens der Medizinischen Fakultät). Weitere Einwendungen gegen den Ansatz des Dienstleistungsexports sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich.
35 
bb) Der für den Studiengang der Zahnheilkunde angesetzte Dienstleistungsexport ist jedenfalls in der schon vom Verwaltungsgericht korrigierten Höhe von (gerundet) 35,2923 SWS nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Berechnung der Veranstaltungen hat die Klägerseite keine Einwendungen erhoben. Eine Schwundkorrektur wurde vom Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.). Gründe, diese Rechtsprechung zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
36 
cc) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
37 
Zwar rügen einige Kläger zu Recht, dass die Gruppengröße der für den Dienstleistungsexport in der Kapazitätsberechnung der Vorklinik angesetzten Veranstaltung Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) (g = 20) von der Kapazitätsberechnung für die Klinik (g = 79) abweicht. Diese Abweichung ist jedoch an dieser Stelle für die Vorklinik kapazitätsgünstig und daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend und ohne dass dem substantiiert widersprochen worden wäre dargelegt, dass der Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) tatsächlich in einer Gruppengröße von 20 durchgeführt wird (vgl. die Angaben der Fakultätsassistentin S. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll, S. 7, sowie die Anlage 1 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013).
38 
dd) Die eingestellten Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin sind jedenfalls in Höhe von 3,7500 SWS weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
39 
Weder die für den Studiengang vorgesehene Bandbreite noch die Festlegung des Curricularwerts begegnet rechtlichen Bedenken. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Bachelor-Studiengang unter 2 b) verwiesen. Die dortigen Erwägungen gelten für den Master-Studiengang entsprechend (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 06.12.2012, Juris, Rn. 80 ff.).
40 
Soweit von Klägerseite im Berufungsverfahren unter pauschaler Inbezugnahme einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 11.06.2012 - 10 B 571/12.MMW.1 -) geltend gemacht wird, dass es sich bei dem Masterstudiengang Molekulare Medizin um ein Zweitstudium handle, das grundsätzlich nicht zu Lasten von Studienplätzen in der Humanmedizin gehen dürfe, ist dem nicht zu folgen. Der Senat hat durchgreifende Zweifel, dass es sich beim Masterstudiengang der Molekularen Medizin als konsekutivem Studiengang um ein Zweitstudium in dem geltend gemachten Sinne handelt.
41 
In seinem Beschluss vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 - (Juris) hat der Senat zum Wintersemester 2010/2011 ausgeführt, dass Einwände gegen die Zulassung neuer Studiengänge im Hinblick auf die Bachelor- und Masterstudiengänge Molekulare Medizin bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl gehen. Denn das Studienfach Molekulare Medizin ist von der Beklagten auch schon zuvor angeboten worden. Die Umstellung vom Diplomstudiengang auf Bachelor- und Masterabschlüsse kann aber in kapazitärer Hinsicht nicht als Neueinrichtung qualifiziert werden, weil sie auf die gesetzliche Anordnung in § 29 Abs. 3 LHG und die Umsetzung des sog. Bologna-Prozesses zurückgeht (Beschluss vom 07.06.2011, a.a.O.). Dementsprechend hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass nach ihrer besonderen wissenschaftlich ausgerichteten Konzeption des Studiengangs Molekulare Medizin, welcher zunächst als „einheitlicher“ Diplomstudiengang eingeführt wurde, auch nach der Umstellung auf ein „zweistufiges“ Studium eine starke Verklammerung zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang besteht mit dem angestrebten Ziel einer 100%-Übergangsquote vom Bachelor auf den Master und regelmäßig sogar einem Abschluss mit der Promotion.
42 
Ausgehend von der gesetzlichen Umstellungspflicht nach § 29 Abs. 3 LHG und der konkreten, hochwissenschaftlichen Ausrichtung der Studiengänge durch die Beklagte sieht der Senat auch mit Blick auf das Berufungsvorbringen keine Veranlassung, deren „ganzheitliche“ Betrachtung in Frage zu stellen. Im Übrigen hat der Senat in seinem Urteil vom 11.06.2013 festgestellt, dass die mit der Umstellung vom Diplomstudiengang auf einen Bachelor- und Masterstudiengang verbundenen Kapazitätsverluste für den Studiengang Humanmedizin von der Beklagten ermessensfehlerfrei in die Abwägung eingestellt wurden. Greifbare Anhaltspunkte für ein Abwägungsdefizit werden auch mit der Berufung nicht aufgezeigt.
43 
Was die Höhe des Dienstleistungsabzugs anbelangt, legt der Senat die Berechnung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil mit der weiteren, kapazitätsgünstigen Reduzierung um 0,1 SWS nach der mit Schreiben vom 18.11.2013 vorgelegten Vergleichsberechnung der Beklagten zugrunde.
44 
Da die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Korrektur der Höhe des Dienstleistungsexports gegenüber der Kapazitätsberechnung im Berufungsverfahren nicht hinreichend substantiiert in Frage gestellt wurde, nimmt der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug (Rn. 113- 128 nach Juris). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es nicht beanstandet werden kann, dass das Verwaltungsgericht insoweit die Kapazitätsberechnung der Beklagten von sich aus in kapazitätsungünstiger Weise verändert hat. Vor dem Hintergrund des aus § 5 Abs. 3 KapVO VII zu entnehmenden Vorrangs der Berücksichtigung tatsächlich zu erwartender Verhältnisse (vgl. den Beschluss des Senats vom 17.02.2011 - NC 1429/10 -) begegnet es insbesondere keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht sowohl die neue - am 13.7.2011 bekanntgemachte und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzte - Prüfungsordnung wie die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 als der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 01.10.2011 bekannte und im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigende Umstände gewertet hat. Insbesondere das Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung, das auch für die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen im Berechnungszeitraum maßgebliche Bedeutung hat, war eine wesentliche Änderung im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO VII. Allein der Umstand, dass es sich letztlich um eine kapazitätsungünstige Änderung gehandelt hat, vermag eine Ausnahme von der grundsätzlichen Berücksichtigungspflicht nach § 5 Abs. 3 KapVO VII nicht zu begründen. Im Übrigen bemerkt der Senat, dass auch eine Beanstandung der kapazitätsungünstigen erstinstanzlichen Korrektur des Dienstleistungsabzugs und damit auch eine Berücksichtigung des Willens der Hochschule, die neue Prüfungsordnung nicht zur Anwendung kommen zu lassen (vgl. die mit Schriftsatz vom 27.08.2013 vorgelegte Stellungnahme der Fakultät vom gleichen Tage), mit Blick auf die erhebliche Überbuchung (344 Studienplätze) dem Begehren der Kläger nicht zum Erfolg verhelfen könnte.
45 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 394,5000 SWS einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt mindestens 53,9550 Semesterwochenstunden (gegenüber 54,2665 in der Berechnung des Verwaltungsgerichts = - 0,3315) abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 340,5450 Semesterwochenstunden zugrunde legen (vgl. die Anlage 5 zum Schreiben der Medizinischen Fakultät vom 18.11.2013) .
46 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nach Maßgabe der geringfügigen Korrekturen des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen des verringerten Dienstleistungsexports (s.o. 1. b) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer im Hinblick auf die kapazitätswirksam besetzten Studienplätze relevanten höheren Kapazität im vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
47 
a) Das Verwaltungsgericht geht abweichend von der ursprünglich vorgelegten Kapazitätsberechnung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8855 (SWS/Student) aus. Die Richtigkeit dieses Ansatzes hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 20.03.2012, Rn. 133 - 158 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts - auch zu den geringfügigen Korrekturen bei der Berechnung der Vorlesung Anatomie I und dem Praktikum der Berufsfelderkundung - sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
48 
Ohne Erfolg wendet sich die Klägerseite gegen den Ansatz der Gruppengröße bei von Studierenden der Humanmedizin und der Zahnmedizin gemeinsam besuchten Vorlesungen, insbesondere hinsichtlich der Veränderung der Gruppengröße der Vorlesung Anatomie 1 im 1. Fachsemester von bisher 400 auf 380. Die Beklagte hat dazu nachvollziehbar angegeben, dass die Reduzierung darauf beruhe, dass diese Veranstaltung in Zeiten des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin auch von Studierenden dieses Studiengangs nachgefragt worden sei, woran es seit der Umstellung auf den konsekutiven Studiengang fehle. Vor diesem Hintergrund gibt diese kapazitätsungünstige Veränderung keinen Anlass, die im Grundsatz gebilligte Berechnungsmethode für gemeinsam besuchte Vorlesungen - Addition der geschätzten, anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen - nunmehr zu beanstanden. Insbesondere sind weder die festgesetzten Zulassungszahlen zu addieren noch sind die tatsächlichen Hörerzahlen zu ermitteln. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt den Hochschulen überlassen, bei der Berechnung der Lehrnachfrage entweder den Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans zu folgen oder die Betreuungsrelation anhand der in der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengröße festzulegen. In letzterem Fall muss aber dieses Modell konsistent eingehalten werden und trägt die Hochschule die Verantwortung für die Richtigkeit der unterstellten Annahmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1706/12 - und vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, beide Juris).
49 
Die Beklagte hat sich bei der Berechnung der Gruppengrößen in ihrer Kapazitätsberechnung konsistent für die anhand der Hochschulwirklichkeit durchschnittlich anzutreffenden Gruppengrößen entschieden. Dass ihre diesbezügliche Schätzung, welche bereits in den vergangenen Semestern - unbeanstandet - zugrundegelegt wurde, nicht die Hochschulwirklichkeit abbildet, ist von der Klägerseite nicht substantiiert geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Im Übrigen vermag der Senat eine Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der hier maßgeblichen, in der Vergangenheit liegenden Berechnungszeiträume liegen tatsächliche Hörerzahlen nicht vor und können diese im Nachhinein auch nicht mehr ermittelt werden. Außerdem unterliegen diese Zahlen starken Schwankungen und gehen faktisch gegen Ende eines Semesters zurück. Auch mit Blick darauf, dass die Systematik der KapVO VII auf pauschalierte Berechnungsmodi angelegt ist, begegnet die Schätzung der durchschnittlichen Hörerzahlen jedenfalls solange keinen Bedenken, als die Richtigkeit der dabei unterstellten Annahmen nicht substantiiert und ernsthaft in Frage gestellt wird. So liegt der Fall hier.
50 
Auch soweit von Klägerseite erneut die Betreuungsrelation g = 10 im Wahlfach Mentorenprogramm und deren Berücksichtigung bei der Berechnung der Lehrnachfrage beanstandet wird, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat hierzu eine Stellungnahme des Studiendekans vom 16.08.2013 vorgelegt (Anlage 3 zu dem mit Schriftsatz vom 16.08.2013 vorgelegten Schreiben der Medizinischen Fakultät). Dort wird zunächst die Zielsetzung der auf eine Kritik der Studierenden zurückgehenden besonderen persönlichen Betreuung in einem Mentor-Mentee-Verhältnis und die daraus folgende Betreuungsintensität dieser Veranstaltungsform plausibel aufgezeigt. Zusätzlich wird anhand einer Aufstellung der einzelnen Veranstaltungen und einer stichwortartigen Beschreibung ihres Inhalts die Notwendigkeit einer kleinen Gruppengröße themenspezifisch begründet. Dass vor diesem Hintergrund die angesetzte Gruppengröße nicht gerechtfertigt ist, wird weder substantiiert aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich. Deshalb sieht der Senat auch keine Veranlassung, seine bereits im Beschluss vom 13.08.2008 (NC 9 S 241/08, a.a.O.) geäußerte Rechtsauffassung, wonach das seit 2005 in Kleingruppen durchgeführte Mentorenprogramm weder formell noch materiell zu beanstanden sei, zu überdenken.
51 
Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite erneut geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg nach Korrektur durch das Verwaltungsgericht: 2,4819) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) verwiesen. An den dortigen Ausführungen hält der Senat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiter fest. Die in der von der Klägerseite herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.06.2011 - 7 CE 11.10338 u.a. -, Juris) angenommene Verpflichtung zur anteiligen Kürzung der Curriculareigenanteile der an der Vorklinik beteiligten Lehreinheiten beruht maßgeblich auf einer Überschreitung des in Bayern durch Anlage 7 zu § 50 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern normativ festgelegten Curricularnormwerts für den Studiengang Humanmedizin (vorklinischer Teil) auf 2,42 (SWS/Student). An einer vergleichbaren normativen Festlegung des Curricularnormwerts für die Vorklinik fehlt es indes in Baden-Württemberg. Hier wird in Ziffer 49 der Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO VII lediglich ein Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) normativ bestimmt. Demgegenüber ergibt sich aus Fußnote 3, dass die Aufteilung des Curricularnormwertes auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium erfolgt. Nähere verfahrensrechtliche Vorschriften enthält die KapVO VII insoweit nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -). Die ministerielle Aufteilungsentscheidung ist mit Schreiben vom 18.07.2011 erfolgt (letzte Seite der Kapazitätsakte). Der dabei für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt vorgesehene Wert von 2,4756 (SWS/Student; Kapazitätsakte, S. 49) wird mit 2,4819 (SWS/Student; zur Korrektur des CAp der vorklinischen Lehreinheit auf 1,8855 bereits oben unter 2. a) zwar überschritten. Da die Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums jedoch keine normative Wirkung hat (zur Rechtsnatur als „verwaltungsinterner Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung“ vgl. Senatsurteil vom 22.11.2005, a.a.O.), wäre diese Abweichung nur dann möglicherweise von Bedeutung, wenn sie eine Überschreitung des normativ festgesetzten Gesamt-CNW von 8,2 (SWS/Student) für den Studiengang zur Folge hätte. Auf der Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Kapazitätsberechnung Humanmedizin Klinik vom 02.08.2011 beträgt der Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts jedoch 5,7119 (SWS/Student). In Addition mit dem (korrigierten) Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts von 2,4819 (SWS/Student) ergibt sich ein noch unter dem normativ festgesetzten Gesamt-CNW bleibender Wert von 8,1938 (SWS/Student).
52 
Soweit die Klägerseite erstmals im Berufungsverfahren geltend macht, der in der Kapazitätsberechnung für die Klinik angegebene Curricularanteil des klinischen Studienabschnitts sei im Hinblick auf unterschiedlich angesetzte Gruppengrößen des Kurses Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) fehlerhaft berechnet und liege tatsächlich höher als 5,7119 (SWS/Student), ist dieses Vorbringen im Hinblick auf das Klagebegehren bereits unerheblich. In der mündlichen Verhandlung am 14.11.2013 ist dem Beklagten-Vertreter ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden, das auf zwei Gesichtspunkte, nämlich die im Bereich des Dienstleistungsexports relevanten Gruppengrößen im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zugunsten der Klinik und im Praktikum der Physiologie für Pharmazeuten (Staatsexamen), beschränkt war (vgl. die Niederschrift vom 14.11.2013, S. 7). In Ausübung dieses Schriftsatzrechts (zur Bedeutung des Schriftsatzrechts nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2008 - 1 S 1922/07 -, VBlBW 2008, 356-357) hat der Beklagten-Vertreter mit Schriftsatz vom 18.11.2013 zu beiden Gesichtspunkten Stellung genommen und schriftliche Bestätigungen zu den in der mündlichen Verhandlung erfolgten Bekundungen der Fakultätsassistentin vorgelegt. Für die - hier allein relevanten - Verfahren betreffend das WS 2011/2012 hat der Beklagten-Vertreter zwar widersprechende Zahlenwerte im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) zwischen der Kapazitätsakte der Vorklinik (dort Dienstleistungsexport) und der Kapazitätsakte der Klinik in den vorgelegten Kapazitätsunterlagen zum WS 2011/2012 eingeräumt. Aus dieser Abweichung können die Kläger indes nichts für sich herleiten. Ihre Annahme, wonach eine aus einer zu niedrigen Berechnung des Curricularanteils des klinischen Studienabschnitts resultierende Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 nur durch eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik („Stauchung“) reagiert werden könne, geht fehl.
53 
Zwar darf die Beklagte den normativ vorgegebenen Gesamt-CNW für die Humanmedizin mit 8,2 (SWS/Student) nicht überschreiten. Die konkreten Konsequenzen einer derartigen Überschreitung sind indes rechtlich nicht vorgegeben. Insbesondere ergeben sich daraus nicht zwangsläufig subjektive Rechte von Studienbewerbern auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt. Vielmehr unterfällt die Art und Weise, wie kapazitätsrechtlich die Rückführung auf den CNW zu erfolgen hat, dem Gestaltungsspielraum der jeweiligen Hochschule, die dabei den Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG und die Lehrfreiheit der Hochschule bzw. der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG abzuwägen hat (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 KapVO Rn. 19; OVG Münster, Beschlüsse vom 03.09.2013 - 13 C 52/13 u.a. -, Juris). Die Hochschule überschreitet ihren Gestaltungsspielraum, wenn sie die Rückführung missbräuchlich oder willkürlich handhabt, etwa um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten.
54 
Danach bleiben die Einwände der Klägerseite ohne Erfolg. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass sich der der Hochschule eingeräumte Gestaltungsspielraum im vorliegenden Fall darauf „verdichtet“ haben könnte, zugunsten der Kläger/Klägerinnen eine proportionale Kürzung des Curricularanteils der Vorklinik vorzunehmen.
55 
Dies gilt bereits deshalb, weil es in dem vorliegenden auf Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichteten Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Senats kapazitätsrechtlich allein darauf ankommt, ob der für den vorklinischen Studienabschnitt ermittelte und festgesetzte Teilcurricularnormwert zutreffend ermittelt wurde. Wie bereits ausgeführt, wird die Zahl der möglichen Studienanfänger gemäß § 18 Abs. 3 KapVO VII allein nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils bestimmt, sodass dessen Rechtmäßigkeit nicht vom Ergebnis der Berechnungen für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin abhängig ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 - und vom 17.02.2011 - NC 9 S 1429/10 -, Juris, Rn. 47; siehe auch Bahro/Berlin, a.a.O., § 13 Rn. 19). Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
56 
Unabhängig davon wäre es jedenfalls sachgerecht und willkürfrei, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Gestaltungspielraums die Folgen einer Überschreitung des Gesamt-CNW für die Humanmedizin auf den klinischen Studienabschnitt beschränken und sich für eine faktische „Stauchung“ allein des Curricularanteils der Klinik entscheiden würde.
57 
Bei der Berechnung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist die - sich aus der für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Zahl der mit Patienten belegten Betten ergebende - patientenbezogene Kapazität zugrunde zu legen, wenn sie niedriger liegt als die sich aus der personellen Ausstattung ergebende Ausbildungskapazität (§ 17 Abs. 2 KapVO VII sowie bereits oben). Demgemäß hat auch die Beklagte die Kapazität der Klinik nach den für den Unterricht am Krankenbett zur Verfügung stehenden Klinikbetten bestimmt und dabei im Ergebnis 254 Studienplätze ermittelt. Auf diese Berechnung hat sie indes ihren tatsächlichen Kapazitätsfestsetzungsvorschlag nicht gestützt. Vielmehr hat sie „im Sinne konstanter Ausbildungsverhältnisse zwischen vorklinischem und klinischem Studienabschnitt wie bereits im Vorjahr unter Inkaufnahme überobligatorischer Anstrengungen ..“ eine Kapazitätsfestsetzung von 315 befürwortet (S. 11 der Kapazitätsakte Klinik). Mit dieser freiwilligen Übernahme verfolgt die Beklagte in Ausübung ihrer hochschulrechtlichen Lehrfreiheit den Zweck, den im vorklinischen Studienabschnitt erfolgreich Studierenden die Fortsetzung ihres Studiums im zweiten Studienabschnitt zu ermöglichen, und trägt damit dem Willen des Verordnungsgebers, wie er § 18 Abs. 1 KapVO VII zum Ausdruck kommt, Rechnung. Die Beklagte übernimmt demnach aus nachvollziehbaren und in der KapVO VII angelegten Gründen im klinischen Studienabschnitt aus freien Stücken eine zusätzliche Last, die über das nach der KapVO VII errechnete Berechnungsergebnis hinausgeht. Vor diesem Hintergrund könnte es jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn eine möglicherweise gebotene Rückführung des Gesamtcurricularwerts auf den klinischen Studienabschnitt beschränkt würde. Würde die Zulassungszahl der Vorklinik aufgrund der von der Klägerseite verlangten anteilsmäßigen Kürzung des Curriculanteils weiter erhöht, würde dies zwangsläufig lediglich zu nicht erwünschten Teilstudienplätzen führen. Insgesamt fehlt es für eine Verdichtung des universitären Gestaltungspielraums in dem von der Klägerseite verlangten Sinne an hinreichenden Anhaltspunkten.
58 
Schließlich hat die Beklagte mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 18.11.2013 (Anlage 6 und 7) eine Vergleichsberechnung zu einer unterstellten Überschreitung des Gesamt-CNW von 8,2 SWS/Student und zu einer prozentualen „Stauchung“ des Curricularanteils der Vorklinik vorgelegt. Danach würde auch dann, wenn man einen unter Korrektur der Gruppengröße im Kurs Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) erhöhten Curricularanteil der Klinik von 5,7306 zugrunde legen würde, der Gesamt-CNW nur bei 8,2069 liegen, also den Wert von 8,2 lediglich um 0,0841 % überschreiten. Bei einer entsprechenden „Stauchung“ des Curricularanteils der Vorklinik auf 1,8802 (statt 1,8855) würde dies zwar gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts zu einem weiteren Studienplatz führen, die Gesamtzahl bliebe mit 340 Studienplätzen jedoch weiterhin unter der Zahl der kapazitätswirksam belegten Studienplätze von 344.
59 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
60 
aa) Wie der Senat bereits im Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.) ausgeführt hat, begegnet die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. keinen rechtlichen Bedenken. Von Klägerseite wurden insoweit keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht, weshalb der Senat von einer weitergehenden Begründung absieht.
61 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin anhand der zum Stichtag für die Kapazitätsberechnung noch maßgeblichen Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Die am 13.07.2011 erlassene 4. Änderungssatzung (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 66, S. 475) hat zwar bei der Kapazitätsberechnung keine Berücksichtigung gefunden, wäre nach den überzeugenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts für die Studienbewerber jedoch auch nicht kapazitätsgünstiger. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 20.03.2012, Rn. 159 - 164 nach Juris).
62 
Nach wie vor ist die teilweise von Klägerseite erneut angegriffene kleine Gruppengröße der Wahlfächer nicht zu beanstanden. Insoweit verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 11.06.2013 (a.a.O.). Dort ist hervorgehoben worden, dass ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen kann (vgl. auch Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.; grundsätzlich zur Einführung intensiverer Betreuungsformen im Bereich der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. die Entschließung des 204. Plenums der HRK vom 14.06.2005, S. 5). Zur weiteren sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters und zur von Klägerseite angezweifelten Praktizierung der Kleingruppen in der Hochschulwirklichkeit hat der Senat die Beklagte mit Aufklärungsverfügung vom 26.07.2013 zur Vorlage dienstlicher Erklärungen der Dozenten aufgefordert. Daraufhin hat diese für jedes Wahlfach mit Beteiligung der Vorklinik eine erkennbar auf die Besonderheiten des jeweiligen Fachs abstellende Begründung des jeweiligen Dozenten für die Gruppengröße vorgelegt, sowie eine Bestätigung der tatsächlichen Gruppengrößen, welche regelmäßig sogar geringer als 4 war (Anlage 4 zur Stellungnahme vom 16.08.2013). Diese für den Senat plausiblen Erklärungen sind in der Sache nicht substantiiert in Frage gestellt worden. Der Senat hat deshalb keine Veranlassung für die - teilweise von Klägerseite angeregte - Vernehmung der Dozenten in der mündlichen Verhandlung gesehen. Die diesbezüglichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträge u.a. zu Art und Umfang der Betreuung im Wahlfachpraktikum entbehren hinreichend konkreter Anhaltspunkte und stellen sich deshalb als bloße Beweisermittlungsanträge dar.
63 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger fehlt es auch nicht an einer wirksamen Festlegung eines Curricularwerts für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin.
64 
(1) Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23) werden bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte verwendet, die im Rahmen der vorgegebenen Bandbreiten festzulegen sind (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einführung von Bandbreitenregelungen Löwer, Rechtsfragen der Einführung eines Curricularwertes, Wissenschaftsrecht Beiheft 20, VIII, 2010, S. 45 ff. mit der Zusammenfassung auf S. 57 ff.; Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 635 ff. m.w.N.). Dass diese Festlegung Sache der Hochschulen ist, steht für den Senat außer Frage. Dem steht auch nicht entgegen, dass mit der neuesten Fassung der Vorschrift (gültig seit 31.07.2013 aufgrund der Änderungsverordnung zur KapVO VII vom 09.07.2013, GBl. S. 251) zusätzlich die Worte „durch die Hochschule“ eingefügt wurden. Diese Gesetzesänderung dient vielmehr lediglich der Klarstellung, sie rechtfertigt keinesfalls den Schluss darauf, dass es zuvor an einer normativen Ermächtigung der Universität gefehlt hat. Nach dem Wortlaut der Bestimmung wird die Festlegung der Curricularwerte ausdrücklich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der „Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität von Bachelor- und Masterstudiengängen“ gestellt, für die Gesetz und Verordnung gerade die Zuständigkeit der Hochschulen vorsehen (vgl. § 5 Abs. 6 HZG, § 5 KapVO VII). Auch der mit der Festlegung der Curricularwerte verfolgte Zweck spricht für dieses Ergebnis. In der Gesetzesbegründung zu den § 13 Abs. 2 KapVO VII zugrunde liegenden Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG wird das gesetzgeberische Ziel hervorgehoben, die für die kapazitäre Umstellung auf das gestufte Studiensystem notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LTDrucks 14/6248, S. 20). Mit der Einführung der gestuften Studienstruktur war als ein wesentliches Ziel des Landesgesetzgebers die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge verbunden (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O., sowie LT-Drucks. 13/3640, S. 203, zum Zweiten Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften). Kommt den Hochschulen aber eine größere Autonomie bei der inhaltlichen Gestaltung der Studiengänge und damit auch bei der Bestimmung der jeweiligen Betreuungsintensität zu, liegt es auf der Hand, dass ihnen auch die Kompetenz zur Ausfüllung des - innerhalb der Bandbreite verbleibenden - individuellen Festlegungsspielraums zusteht (vgl. auch die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. -).
65 
Auch dem weiteren Einwand mancher Kläger, dass jedenfalls für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012 der Curricularwert von der Hochschule durch Satzung hätte festgelegt werden müssen, folgt der Senat nicht. Eine derartige Normierungspflicht ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
66 
Durch § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG wird das Wissenschaftsministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung allgemeine Normwerte oder Bandbreiten für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen entsprechend § 5 Abs. 4 und 5 festzulegen oder die Hochschulen zu ermächtigen, eine solche Festlegung „durch Satzung“ zu treffen. In § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG heißt es: Soweit die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat oder die Festsetzung den Hochschulen durch Satzung überlässt, setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest.
67 
Im vorliegenden Fall hat das Wissenschaftsministerium auf der Grundlage des § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG die Kapazitätsverordnung erlassen und mit deren - bis 01.12.2014 gültigen - § 13a Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. ) für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor den Hochschulen für einen festzulegenden Curricularwert eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 vorgegeben.
68 
Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII sind im Rahmen der vorgegebenen Bandbreite konkrete Curricularwerte festzulegen. Dem Wortlaut lässt sich nicht entnehmen, dass diese Festlegung einer bestimmten Rechtsform bedarf. In rechtssystematischer Hinsicht kommt dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Normgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen hat, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet (vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Außerdem verwendet der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG den Begriff der „Festsetzung“ in deutlichem Gegensatz zum Begriff der „Festlegung“ grundsätzlich im Zusammenhang mit einer rechtsförmlichen Bestimmung von Normwerten oder Bandbreiten („…Festsetzung den Hochschulen durch Satzung“, „…setzt das Wissenschaftsministerium die Normwerte oder Bandbreiten fest“; anders etwa BayVGH, Beschluss vom 28.05.2013 - 7 CE 13.10105 -, bei Juris zu § 59 HZV-Bayern). Auch die innere Logik der Bestimmung legt nicht nahe, dass die Hochschule eine durch die KapVO VII vorgegebene Bandbreite durch eine Festlegung in der Form der Satzung auszufüllen hat. Denn die Festsetzung durch die Hochschulen durch Satzung ist eindeutig als Alternative („oder“) vorgesehen, wenn - anders als hier - das Wissenschaftsministerium von seiner Ermächtigung nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 HZG nicht Gebrauch gemacht hat und in der KapVO VII nicht unmittelbar für einzelne Studiengänge, Fächer oder Fächergruppen allgemeine Normwerte oder Bandbreiten festgelegt hat.
69 
Nicht zuletzt sprechen auch teleologische Erwägungen gegen eine Normierungspflicht. Wie bereits dargelegt, dienen die Änderungen in § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 HZG vor allem dem Zweck, die Umstellung des Kapazitätsrechts auf das gestufte Studiensystem angemessen ausgestalten zu können und hierbei - auch mit Blick auf die größere Autonomie der Hochschulen - die notwendigen Gestaltungs- und Handlungsspielräume herzustellen (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20). Dabei hat sich der Landesgesetzgeber mit Blick auf die standortspezifische Unterschiedlichkeit und die Vielzahl der Studiengänge sowie die häufig wechselnden Studieninhalte aus Gründen der Praktikabilität ausdrücklich gegen das Erfordernis einer rechtlichen Formalisierung der Festsetzung von Normwerten gewandt (vgl. LT-Drucks. 14/6248, S. 20, zum Erfordernis der Rechtsverordnung).
70 
Die geltend gemachte Normierungspflicht ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass es nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren bedarf (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194, 196; Senatsurteil vom 11.06.2013 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 20.10.2009 - 7 CE 09.10565, 7 CE 09.10566 -, Juris). Im Übrigen wird dem in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltenen Regelungsvorbehalt bereits durch die vom Wissenschaftsministerium in Form der Rechtsverordnung getroffene Bestimmung einer Bandbereite Rechnung getragen.
71 
Danach begegnet es letztlich keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Beklagte der hier gegenständlichen Kapazitätsberechnung die in den vorgelegten quantifizierten Studienplänen ausgewiesenen Curricularwerte (Bachelor 7,0106 und Master 4,3235) zugrunde gelegt hat (vgl. das mit Schriftsatz vom 23.07.2013 vorgelegte Schreiben des Rektors an das Wissenschaftsministerium vom 28.05.2009 mit den Kalkulationen des Bachelor- und des Masterstudiengangs Molekulare Medizin). Diese liegen jeweils innerhalb der vorgegebenen Bandbreite. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die für die Kapazität der Humanmedizin bedeutsamen Entscheidungen vom Senat der Beklagten getroffen wurden. Relevant im vorliegenden Zusammenhang ist allein der - konkret aus einzelnen Veranstaltungen der Lehreinheit vorklinische Medizin gebildete - Curricularanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin an der im Studiengang Molekulare Medizin Bachelor erbrachten Lehrleistung, nicht aber der insgesamt für diesen Studiengang geltende Curricularwert (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10, Juris). Der hiernach maßgebliche Eigenanteil ist ausdrücklich vom Senat der Beklagten festgelegt worden (vgl. dessen Beschluss vom 27.07.2011, Kapazitätsakte, S. 47).
72 
(2) Soweit - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 HZG bzw. der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege -, schließlich Einwendungen gegen die materielle Wirksamkeit der festgesetzten Bandbreite und des festgelegten Curricularwerts des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor erhoben werden, nimmt der Senat in erster Linie Bezug auf sein Urteil vom 11.06.2013, a.a.O. Dort ist u.a. ausgeführt worden:
73 
„Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
74 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
75 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
76 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
77 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
78 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
79 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und –inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
80 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist (…) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.“
81 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch im Hinblick auf die geänderte Rechtslage fest. Der Umstand, dass nunmehr anstelle eines Curricularnormwerts nach § 13a Nr. 1 KapVO VII und der Anlage 2 Nr. 4 a KapVO VII in der hier maßgeblichen Fassung hierzu eine Bandbreite von 3,0 bis 7,1 festgesetzt und in deren Rahmen ein Curricularwert festgelegt worden ist, rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung der von der Klägerseite erhobenen materiellen Einwendungen. Auch in dem von der Kultusministerkonferenz zustimmend zur Kenntnis genommenen Bericht des Ausschusses für Hochschule, Forschung und Weiterbildung zur Weiterentwicklung des Kapazitätsrechts vom 28.10.2005 (Seite 4) wird im Hinblick auf die Festlegung der Bandbreiten davon ausgegangen, dass der obere Wert der Bandbreite die Ausbildungskapazität markiert, die von einer Lehreinheit auch unter Berücksichtigung besonderer bildungs- oder forschungspolitischer Ziele mindestens erreicht werden muss. Der Senat geht davon aus, dass die Beklagte hier deutlich aufgezeigt hat, dass sie mit dem Studiengang solche Ziele verfolgt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass mit der besonderen und innovativen wissenschaftlichen Konzeption des Studiengangs, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist, nach der Überzeugung des Senats auch „besondere örtliche Ausbildungsverhältnisse“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts belegt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1982 - 7 C 15.80 -, BVerwGE 65, 303 = Buchholz 421.21 Nr. 5; Beschluss vom 26.09.1986 - 7 C 64/84 -, NVwZ 1987, 687; Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360 = Buchholz 421.21 Nr. 34 (S. 37f.); Urteil vom 20.04.1990 - 7 C 51.87 -, DVBl 1990, 940 = KMK-HSchR n.F. 41 C Nr. 1 = Buchholz 421.21 Nr. 46, S. 110 f.).
82 
Die Beanstandungen richten sich im Übrigen nach wie vor maßgeblich gegen die Unterschiedlichkeit der Curricularwerte des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor im Vergleich der drei diesen Studiengang in Baden-Württemberg anbietenden Universitäten. Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass sich die Unterschiedlichkeit trotz gleicher Bezeichnung auch anhand eines konkreten Vergleichs der drei Studiengänge für das streitgegenständliche Semester nochmals bestätigt hat. Danach ergibt sich die fehlende Vergleichbarkeit im Fall der Universität Tübingen auch daraus, dass der Studiengang hier nicht der vorklinischen Lehreinheit sondern einer Lehreinheit Biochemie zugeordnet ist. Schon daran wird eine andere Schwerpunktbildung in der wissenschaftlichen Ausrichtung deutlich. Ein wesentlicher Unterschied zur Universität Ulm liegt in der konkreten Berechnung, wonach 7 von 11 Lehrveranstaltungen, an denen die Vorklinik beteiligt ist, mit 0,00 angesetzt werden. Eine solche kapazitätsgünstige Nichtberücksichtigung des tatsächlichen Ausbildungsaufwands ist zwar zulässig (s.o.), sie steht aber einer Vergleichbarkeit mit Universitäten, welche sämtliche Veranstaltungen rechnerisch berücksichtigen, entgegen.
83 
Vor diesem Hintergrund war auch den von der Klägerseite schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen zur formellen und materiellen Wirksamkeit der Bestimmung der Bandbreite und des konkreten Curricularwerts nicht nachzugehen. Zur Begründung im Übrigen verweist der Senat auf seine - insoweit sinngemäß geltenden - Ausführungen im Senatsurteil vom 11.06.2013 (S. 34 ff., 40 f. des Entscheidungsabdrucks).
84 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
85 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten ist hinsichtlich der Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen gerichtlich nicht zu beanstanden (zum Ganzen vgl. Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.).
86 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
87 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
88 
Soweit von Klägerseite erneut in Zweifel gezogen wurde, dass die Wahlfachpraktika tatsächlich in einer Gruppengröße von g=4 durchgeführt worden seien, hat die Medizinische Fakultät auf die Aufklärungsverfügung des Senats vom 26.07.2013 mit Schreiben vom 27.08.2013 ausgeführt, dass in sämtlichen zur Wahl stehenden Bereichen als Lehrinhalte jeweils intensive Laborpraktika vorgesehen seien, die an aufwändigen Laborplätzen durchgeführt würden. Das bedürfe intensiver Einführung und fortlaufender Anleitung durch Lehrpersonal, mit Betreuungsrelationen von 1:2 bis 1:4, in der Regel jedoch im Verhältnis Lehrpersonal zu Studierender von 1:1. Um die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, werde hier - obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden müsse - der Ansatz einer Betreuungsrelation von 1:4 befürwortet. Außerdem hat die Beklagte dienstliche Erklärungen der Dozenten vorgelegt, wonach sogar nur jeweils ein/eine Studierende/r am Wahlfachpraktikum teilgenommen habe und die geringe Gruppengröße dadurch gerechtfertigt sei, dass die selbständige Durchführung von Forschungsarbeiten an einem eigenen Laborplatz mit hochsensiblen Geräten und Reagenzien eine ständige direkte Betreuung erfordere. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen wie der persönlichen Erklärungen von Dozenten hat der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Beklagten. Der Senat ist ferner davon überzeugt, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden. Im Schreiben vom 27.08.2013 hat die Beklagte die im Wintersemester 2011/2012 an den der vorklinischen Lehreinheit zuzuordnenden studienbegleitenden Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen ausdrücklich benannt und - wie erwähnt - dienstliche Erklärungen dieser Lehrpersonen vorgelegt. Greifbare Anhaltspunkte, die diese Erläuterungen in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Deshalb bestand für den Senat auch keine Veranlassung, im Rahmen einer Beweisaufnahme die Dozenten als Zeugen zu vernehmen.
89 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
90 
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., bezogen auf das WS 2009/2010 festgestellt, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Für den hier gegenständlichen Zeitraum gilt nichts anderes.
91 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen und den in der mündlichen Verhandlung durch informatorische Befragung der Fakultätsassistentin gewonnenen Erkenntnissen wurde die Reduzierung für das Wintersemester 2012/2013 nicht deshalb vorgenommen, weil sich die zunächst geschätzten tatsächlichen Anteilszahlen der Vorklinik als zu hoch erwiesen hätten. Vielmehr erfolgte die Reduzierung vorsichtshalber, weil man zunächst auf Werte des Diplomstudiengangs zurückgegriffen hatte, für den es zwar noch Studierende gab, dessen Prozentsatz für das Wintersemester 2010/2011 jedoch nur noch 14,63 % betrug. Zahlen für den Bachelorstudiengang lagen noch nicht vor, weil man den Anteil erst im Nachhinein ermitteln konnte, da sich das Wahlfach über 3 Semester erstreckt und zum damaligen Zeitpunkt die Fakultät die Information über das vom einzelnen Studierenden gewählte Wahlfach erst nach dessen Abschluss erhielt. In ihrer Stellungnahme vom 27.08.2013 zum gegenständlichen Berechnungszeitraum hat die Fakultätsassistentin ausgeführt, an der Berechnung des Anteils in Höhe von 20 % habe man zunächst noch festgehalten, da der prozentuale Anteil der Beteiligung der Vorklinik im Studienjahr 2008/2009 und 2009/2010 (Diplomstudiengang) gesunken war, im Bachelorstudiengang jedoch der Anteil sehr hoch zu werden schien.
92 
Vor dem Hintergrund dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, kann diese Einschätzung nicht beanstandet werden. Vielmehr bestätigen die mittlerweile vorliegenden Prozentzahlen zur Quantifizierung des Anteils der Vorklinik an den Wahlfächern im Bachelorstudiengang, nämlich für das Wintersemester 2010/2011 mit 36,36 % und für das Wintersemester 2011/2012 mit 25,5 %, im Kern die Richtigkeit der von der Beklagten angestellten Prognose. Insoweit hat die Klägerseite im übrigen auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht.
93 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot und den geringfügig erhöhten Curricularwert der Vorklinik verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für die Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B.Sc., entschieden hat (vgl. das von der Beklagten offen gelegte Berechnungsmodell nach Anlage 3a zur Kapazitätsakte, S. 16). Der Senat legt insoweit zu Gunsten der Kläger die Werte der von Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 18.11.2013 übermittelten Vergleichsberechnung als kapazitätsgünstigere Variante gegenüber der Berechnung des Verwaltungsgerichts zugrunde, obwohl die dabei vorgenommene „Stauchung“ des CAp der Vorklinik von 1,8855 SWS/Student auf 1,8802 SWS/Student rechtlich nicht geboten wäre (s.o.). Nach dieser auch den berechtigten Einwendungen hinsichtlich des Dienstleistungsexports Rechnung tragenden Berechnung beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,1% [vorher 8,2%] und dementsprechend für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin 91,9% [vorher 91,8%].
94 
Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
95 
CA = ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
96 
Dementsprechend verändert sich nach der kapazitätsgünstigsten Variante in Form der Vergleichsberechnung der Beklagten vom 18.11.2013 der gewichtete Curricularanteil auf 1,8453 SWS/Student (gegenüber 1,8496 nach der Berechnung des Verwaltungsgericht). Dies führt rechnerisch zunächst zu 339,1998 Studienplätzen für die Humanmedizin.
97 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugute kommen soll (eine rechtliche Verpflichtung zu einer derartigen Vorgehensweise besteht nicht, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2012 - OVG 5 NC 60.12 -, Juris). Auf der Basis der von der Beklagten vorgelegten nachvollziehbaren und von Klägerseite nicht beanstandeten Berechnung (Kapazitätsakte Anlage 3a) beträgt die Schwundquote für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor 0,9524. Daraus errechnen sich zusätzliche schwundbedingte 1,4994 Studienplätze für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 1,1557 Studienplätze, insgesamt also 340,3555 Studienplätze.
98 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren der Klägerin auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
99 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2012/2013 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom 11.06.2013, a.a.O., für das Wintersemester 2009/2010 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2011/2012. Substantiierte und rechtlich erhebliche Einwendungen sind insoweit nicht erhoben worden.
100 
Zudem hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung vorsorglich eine Schwundberechnung vorgenommen und dabei (in der korrigierten Fassung nach Aufklärungsverfügung des Verwaltungsgerichts) in nachvollziehbarer Weise einen Schwundfaktor von 1,0174 ermittelt, sodass sich rechnerisch auch kein Schwundausgleich ergibt (vgl. bereits die zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts, Urteil vom 20.03.2012, Juris Rn. 171). Den Einwendungen der Klägerseite zur Berechnung des Schwundfaktors ist nicht zu folgen. Den Beteiligten ist insbesondere die Rechtsprechung des Senats zur Behandlung sog. „Gerichtsmediziner“ bekannt (vgl. das Senatsurteil vom 11.06.2013, a.a.O.). Die diesbezüglichen Rügen geben keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund war auch den schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen einzelner Kläger nicht nachzugehen, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankommt. Dies gilt auch für die - im Übrigen nicht hinreichend substantiierte - Behauptung
101 
„Jedenfalls im Zuständigkeitsbereich des Senats gibt kein gerichtlich vorläufig zugelassener Studierender seinen Studienplatz auf; jedenfalls tut er dies nicht häufiger als ein durch die Stiftung für Hochschulzulassung (endgültig) zugelassener Studierender. Das gilt auch für Studierende auf Teilstudienplätzen“.
102 
Denn im Einklang mit den Berechnungsmodi der KapVO VII liegt der Auffassung des Senats eine typisierende Betrachtungsweise zugrunde. Die Nichteinbeziehung lediglich vorläufig zugelassener „Gerichtsmediziner“ knüpft maßgeblich an deren rechtlich ungesicherten Status an, nicht aber an das konkrete Bleibeverhalten des „Gerichtsmediziners“ im Einzelfall.
103 
4. Entgegen den ursprünglichen Rügen von Klägerseite hat die Beklagte auch den Nachweis erbracht, dass 344 Studienplätze (davon 7 lediglich als Teil-Studienplätze) kapazitätswirksam belegt sind. Bereits das Verwaltungsgericht hatte aufgrund des Einwands, dass beurlaubte Studenten zu Unrecht im 1. Fachsemester geführt würden, entsprechende Belegungslisten bei der Beklagten angefordert (Stand 14.11.2011). Aus diesen ergibt sich, dass beurlaubte Studenten zunächst im Ausdruck des Computerprogramms für das 1. Fachsemester mit enthalten sind, handschriftlich am Ende jedoch wieder abgezogen werden. Substantiierte Einwendungen sind insoweit im Berufungsverfahren zuletzt nicht mehr erhoben worden, weshalb - auch mit Blick auf die deutliche Überbuchung sowie die diesbezüglich von der Beklagten abgegebenen Erklärungen - eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht veranlasst war.
104 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Belegung über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus (Überbuchung, vgl. §§ 7 Abs. 3 Satz 6, 10 Abs. 1 Satz 4 VergabeVO Stiftung) grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.01.2012 - NC 9 S 2776/10 -, vom 17.02.2011 - NC 9 S 1613/10 u.a. -, vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -, NVwZ-RR 2003, 500, und vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; OVG Berlin, Beschl. v. 26.07.2001 - 5 NC 13.01 -, Juris; Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 384). Allenfalls bei einer willkürlichen Vergabe solcher zusätzlicher Studienplätze könnte etwas anderes gelten (vgl. nur Senatsbeschluss vom 17.02.2011, a.a.O.). Greifbare Anhaltspunkte für eine willkürliche Vorgehensweise sind hier indes nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich.
105 
Nach alledem stehen bei Zugrundelegung einer kapazitätswirksamen Überbuchung um 3 Studienplätze (344) keine freien Studienplätze zur Verfügung, die an die Kläger verteilt werden könnten.
106 
5. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist daher zurückzuweisen.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
108 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
109 
B e s c h l u s s
vom 20. November 2013
110 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).
111 
Gründe
112 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist in Hochschulzulassungsverfahren mangels genügender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Streitwerts der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen und als Streitwert festzusetzen; dies gilt auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, weil durch den Beschluss im Eilverfahren die Hauptsacheentscheidung jedenfalls für einem begrenzten Zeitraum endgültig vorweggenommen wird (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, ESVGH 60, 119 [LS 5]). Dieser Ansatz entspricht den Empfehlungen aus Nrn. 1.5 und 18.1 des Streitwertkatalogs 2004 (NVwZ 2004, 1327) bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VBlBW Heft 1 2014, Sonderbeilage).
113 
Bei der Abschätzung der nach § 52 Abs. 1 bzw. 2 GKG maßgeblichen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger, welche insbesondere die durch die Zulassung zum Studium mittelbar eingeräumten Erwerbschancen in den Blick nehmen muss, ist der Betrag von 5.000,- Euro keinesfalls überhöht. Da die Realisierung der mit der Zulassung zum Studium eingeräumten Chancen andererseits vom konkreten Studienverlauf und anderen Unwägbarkeiten abhängt und darüber hinaus faktische Besonderheiten des Kapazitätsrechtsstreits bestehen, erscheint indes auch nicht die Festsetzung eines höheren Betrages angezeigt. Aus dieser typisierenden Betrachtung ergibt sich nach Auffassung des Senats weiter, dass eine Differenzierung des Streitwerts zwischen Klagen auf einen Vollstudienplatz und - wie vorliegend - lediglich auf einen Teilstudienplatz beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nicht geboten ist. Dies gilt gerade auch mit Blick darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung des Senats selbst im Eilverfahren, welches nur auf eine vorläufige Zulassung zum vorklinischen Studienabschnitt gerichtet ist, mangels anderweitiger Anhaltspunkte für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens ebenfalls der Auffangstreitwert anzusetzen ist (vgl. Beschlüsse vom 07.06.2011 - NC 9 S 775/11 -, und vom 12.05.2009, a.a.O.). Im übrigen wäre der Ansatz des halben Auffangwerts auch mit einem Wertungswiderspruch zu den Empfehlungen nach Nr. 18.2 des Streitwertkatalogs 2004 bzw. 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (halber Auffangwert bei Zulassung zu einzelnen Lehrveranstaltungen bzw. Modulen) verbunden.
114 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger /Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger/die Klägerin (im Folgenden: der Kläger) begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012.
Mit der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2011/2012 vom 29.5.2011 (GBl. 2011, 358 ff; im Folgenden: ZZVO) wurde die Zulassungszahl für Studienanfänger im Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten für das WS 2011/2012 auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt ( § 2 S.1 i.V.m. Anlage 1 ZZVO).
Der Kläger ist im Besitz einer Hochschulzulassungsberechtigung und beantragte fristgemäß vor dem 15.07.2009 bei der Beklagten seine Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1. FS) - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz - außerhalb der festgesetzten Kapazität.
Mit Bescheid vom Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab und berief sich darauf, dass alle Studienplätze für Studienanfänger aufgrund der vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg festgesetzten Zulassungszahl ausschließlich von der Stiftung für Hochschulzulassung vergeben würden und eine Zulassung außerhalb dieses zentralen Vergabeverfahrens nicht stattfinde.
Der Kläger hat fristgemäß Klage erhoben und rügt, dass die festgesetzte Zulassungszahl die tatsächlich vorhandene Kapazität nicht erschöpfe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Generalakten des Verwaltungsgerichts Freiburg zum WS 2011/2012 verwiesen. Diese waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 
NC 6 K 2025/11
13 
Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
15 
Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
23 
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
32 
In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
39 
Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
67 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
68 
Dazu ist Folgendes auszuführen:
69 
a) Klinisch-praktische Medizin
70 
Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
71 
Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
72 
Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
73 
Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
74 
Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
75 
Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
81 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
82 
Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
83 
Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
84 
Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
85 
Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
86 
Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
87 
Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
88 
Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
89 
(b) Zahnmedizin:
90 
Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
91 
Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
92 
Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
93 
Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
94 
Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
95 
Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
96 
Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
97 
Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
98 
Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
101 
Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 
NC 6 K 2025/11
13 
Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
15 
Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
23 
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
32 
In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
39 
Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
67 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
68 
Dazu ist Folgendes auszuführen:
69 
a) Klinisch-praktische Medizin
70 
Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
71 
Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
72 
Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
73 
Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
74 
Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
75 
Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
81 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
82 
Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
83 
Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
84 
Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
85 
Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
86 
Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
87 
Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
88 
Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
89 
(b) Zahnmedizin:
90 
Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
91 
Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
92 
Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
93 
Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
94 
Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
95 
Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
96 
Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
97 
Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
98 
Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
101 
Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger bewarb sich zum Wintersemester 2009/2010 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 - ZZVO 2009/2010 - vom 24.06.2009 (GBl. S. 307) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 341 Studienplätzen für Studienanfänger zutreffend ermittelt und 342 Studienplätze seien kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
Der Kläger hat einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschlüssen vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. - hat das Verwaltungsgericht den Anträgen von 8 Mitbewerbern stattgegeben, die Anträge des Klägers sowie weiterer Mitbewerber sind abgelehnt worden. Die Beschwerden der unterlegenen Antragsteller hat der Senat mit Beschlüssen vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 u.a. - zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 14.02.2012 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen, und den Ablehnungsbescheid vom 26.10.2009 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen, soweit der Kläger einen Vollstudienplatz begehrte, hat es die Klage abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 21.03.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.03.2012 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsbedarf sei zu korrigieren. Der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts zur Normierungspflicht sei unzutreffend. Aus der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 11 KapVO lasse sich die Förmlichkeit der Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht herauslesen. Jedenfalls seien die vermissten satzungsrechtlichen Festlegungen für den Studiengang Pharmazie und den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin mittlerweile mit entsprechender Rückwirkung zum 01.08.2008 nachbeschlossen und veröffentlicht worden. Die Rückwirkung sei nicht wegen § 5 Abs. 4 KapVO VII zu beanstanden, da sie angesichts der tatsächlich in gleichem Umfang praktizierten Unterrichtsverhältnisse nicht vertrauenswidrig überraschend erfolge, sondern nur ein etwaiges formelles Defizit beseitige. Zudem stellten die neuen Satzungen - auch ohne Rückwirkung - jedenfalls einen tauglichen Ersatzmaßstab im Sinne der Senatsrechtsprechung dar. Auch das Verwaltungsgericht gehe inzwischen von der Möglichkeit der rückwirkenden Normierung aus.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Von Klägerseite wird ausgeführt, dass es sich bei der nachgeholten Normierung um eine unzulässige echte Rückwirkung handle. Dies gelte umso mehr angesichts des erheblichen Zeitablaufs. Die Normierung sei auch erforderlich gewesen. Die neuen Regelungen seien als Ersatzmaßstab untauglich, da sich dadurch die Gerichte zum Gesetzgeber machen würden. Im Übrigen werde die Kapazitätsberechnung auch noch bezüglich weiterer Punkte beanstandet. So habe das Verwaltungsgericht bei der Berechnung des Lehrangebots bei einzelnen kapazitätsungünstigen Stellenveränderungen zu Unrecht auf das Stellendispositionsermessen abgestellt. Insoweit mangle es aber an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung. Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Die Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin sei unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden. Da die beklagte Universität in dieser Zeit in der Reihe der Exzellenz-Universitäten gewesen sei, hätten für diesen besonders wissenschaftlichen Studiengang auch Exzellenzmittel in Anspruch genommen werden können. Jedenfalls dürfe der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Eine Überschreitung des Curricularnormwertes sei durch eine proportionale Kürzung des Curriculareigenanteils (hier um 0,0544) zurückzuführen. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen.
14 
Die von einigen Klägern nach Einlegung der zugelassenen Berufung durch die Beklagte erneut gestellten Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium im Wege der einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschlüssen vom 23.05.2012 - NC 9 S 770/12 u.a. - abgelehnt.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2268/09) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie die Leitakten des Senats in den Eilverfahren (NC 9 S 240/09, NC 9 S 357/10 und NC 9 S 770/12) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (Generalakten des Senats der Wintersemester 2008/2009, 1 Band, und 2009/2010, 2 Bände) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatzes richtet, ist begründet.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahl von insgesamt 341 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist von der Zulassungsgrenze von 350 Studienplätzen auszugehen, die das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt hat (Beschlüsse vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. -). Die danach bei einer kapazitätswirksamen Belegung von 342 Studienplätzen zusätzlich verfügbaren 8 Studienplätze sind von der Beklagten mittlerweile endgültig vergeben worden. Über diese den Dienstleistungsexport für den Master-Studiengang Molekulare Medizin betreffende Korrektur hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Schwundberechnung ist nicht zu beanstanden (3.).
18 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
19 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2009/2010 maßgeblichen Fassung vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
20 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
21 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
22 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht in Abweichung von der Kapazitätsberechnung der Beklagten davon ausgegangen, dass ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin wegen des Fehlens von Studierenden für das Wintersemester 2009/2010 nicht anerkannt werden kann (b, aa). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet der von der Beklagten angenommene Dienstleistungsexport im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken (b, bb).
23 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 397 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 14.02.2012, Juris Rn. 23 - 73; vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
24 
Unabhängig davon hat der Senat anlässlich der bereits im Eilverfahren vorgebrachten Einwendungen mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 358/10 - die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Deputatskürzungen und das Unterbleiben einer Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) im Einzelnen überprüft und dazu ausgeführt:
25 
„Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
26 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
27 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
28 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.“
29 
Auch diese Ausführungen des Senats zum unbereinigten Lehrangebot werden durch die von Klägerseite im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Einwendungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere, soweit pauschal vorgebracht wird, dass es hinsichtlich einzelner kapazitätsungünstiger Stellenveränderungen an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung fehle. Dieser Vortrag setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat, die Stellenveränderungen im Ergebnis somit kapazitätsgünstig waren. Soweit von Klägerseite die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine rechtliche Bedeutung zu. Danach werden Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung (vgl. Senatsurteil vom 22.03.1991, a.a.O.). Nachdem die Klägerseite weder die Vakanzen von 17 SWS gegenüber 8,3 SWS nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 72 nach Juris) noch die Tatsache in Frage stellt, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 29 nach Juris), ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt oder ersichtlich.
30 
b) Der von der Beklagten angesetzte Dienstleistungsabzug kann lediglich hinsichtlich des Exports in den Masterstudiengang Molekulare Medizin nicht anerkannt werden (aa). Im Übrigen, also hinsichtlich des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS (bb [1]), für den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin in Höhe von 8,9112 SWS (bb [2])und für den Studiengang Zahnheilkunde in Höhe von 35,0366 SWS (bb [3]), insgesamt also 50,1578 SWS, begegnet der vorgenommene Abzug keinen rechtlichen Bedenken (bb).
31 
aa) Die Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin können für das Studienjahr 2009/2010 nicht vom Lehrangebot abgesetzt werden. Denn zum Wintersemester 2009/2010 waren noch keine Studierenden in diesem Studiengang eingeschrieben. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Rn. 85 nach Juris) verwiesen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
32 
bb) (1) Bei den im Rahmen der Kapazitätsberechnung dem Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS zugrunde gelegten Lehrveranstaltungen handelt es sich um die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten“ sowie „Physiologie für Pharmazeuten“ mit je 3 SWS und um das Praktikum „Physiologie für Pharmazeuten“ mit 2 SWS. Diese Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für das Wintersemester 2009/2010 als Lehrveranstaltungen der Medizinischen Fakultät ausgewiesen. Sie gehören auch zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker - AAppO - (vgl. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO in der hier maßgeblichen Fassung vom 14.12.2000, BGBl. I, S. 1716). Aus dem Studienplan für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie der Fakultät für Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften, der am 08.11.2008 beschlossen wurde, ergibt sich, dass es sich um im zweiten bzw. dritten Studienhalbjahr vorgesehene Pflichtlehrveranstaltungen in diesem zeitlichen Umfang handelt. Ihrer Kapazitätsberechnung legt die Beklagte zur weiteren Berechnung des Dienstleistungsexports bei den Vorlesungen eine Gruppengröße (g) von 90 und einen Faktor (f) von 1,0, bei dem Praktikum eine Gruppengröße von 14 und einen Faktor von 0,5 zugrunde. Daraus errechnet sie einen Curricularanteil (CA) von insgesamt 0,1380 (je 0,0333 für die Vorlesungen plus 0,0714 für das Praktikum) und, nach Multiplikation mit den hälftigen Studienanfängerzahlen (Aq/2), also 45, einen Dienstleistungsbedarf von 6,2100 SWS. Diese Berechnung des Dienstleistungsexports für die Pharmazie ist nicht substantiiert angegriffen. Sie entspricht der maßgeblichen Berechnungsformel (vgl. I. Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO VII). Die zugrunde gelegten Zahlen sind anhand des Curricularnormwertes für den Studiengang Pharmazie (vgl. Nr. 1.17 der Anlage 2 zur KapVO VII) mit insgesamt 4,5 sowie einer Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/2010 von 90 Studienanfängern plausibel und nicht zu beanstanden.
33 
Ausgehend davon wendet sich die Berufung mit Erfolg gegen die Ablehnung der Berücksichtigungsfähigkeit der insoweit von der vorklinischen Lehreinheit tatsächlich erbrachten Dienstleistungen im angefochtenen Urteil. Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass diese allein wegen der fehlenden Normierung des zeitlichen Umfangs in der Studienordnung der Beklagten für Pharmazie vom 27.02.2002 bzw. der Approbationsordnung für Apotheker ausscheide. Denn die vom Verwaltungsgericht dabei angenommene Verpflichtung, in der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs neben der Art der Lehrveranstaltung auch deren zeitlichen Umfang normativ festzulegen, ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
34 
Ausgangspunkt für die Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports ist § 11 KapVO VII (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, Juris). Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Hierin liegt zunächst eine Definition des kapazitätsrechtlichen Begriffs „Dienstleistung“; gleichzeitig ist der Formulierung „zu erbringen hat“ zu entnehmen, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung bestehen muss. Demgemäß besteht Einigkeit, dass nur solche Lehrveranstaltungen vom Lehrangebot abzuziehen sind, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 09.07.2002 -, 10 NB 612/02 - Juris; Hess.VGH, Beschlüsse vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris, und vom 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192, Ls. 3; OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. -, Juris; Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 448 m.w.N.). Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass Lehrveranstaltungen, die nicht - wenigstens - in den Studienplan der zuständigen Fakultät aufgenommen sind und (nur) der Vertiefung des wissenschaftlichen Lehrstoffs dienen, grundsätzlich nicht als Dienstleistung vom Lehrangebot der sie erbringenden Lehreinheit abgezogen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 29.03.1979 - NC IX 15/79 -, Juris).
35 
Sowohl die Studienordnung des Senats der Beklagten für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.02.2002 (vgl. Anlage 1, Teil A und C) als auch die Approbationsordnung für Apotheker (Anlage 1, Stoffgebiet D zu § 2 Abs. 2 AAppO, BGBl. I 2000, 1716) sehen Vorlesungen zu Anatomie und Physiologie und einen Kurs Physiologie als Pflichtlehrstoff vor.
36 
Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports darüber hinausgehend erfordert, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruht, sodass auch im Rahmen des nicht zugeordneten Studiengangs die kapazitätsbestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine derartige normative Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs wird von der Rechtsprechung überwiegend als rechtlich nicht geboten betrachtet (Hess.VGH, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris und Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. - Juris und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris; Nds.OVG, Beschlüsse vom 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -, Juris und vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, Juris; a.A. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 455). Der Senat hält diese Auffassung für überzeugend.
37 
Dem Wortlaut des § 11 KapVO VII und der gesetzlichen Systematik lassen sich konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit einer normativen Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs nicht entnehmen. So sind nach § 11 Abs. 2 KapVO VII zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen - lediglich - „Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind“. Hier wird somit festgelegt, dass zur Berechnung auf die Studienanfängerzahlen abzustellen ist, wobei zu deren Ermittlung Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, als zulässig erachtet werden. Der Wortlaut der Bestimmung lässt somit nicht nur offen, ob bzw. inwieweit Anforderungen an die Förmlichkeit einer Quantifizierung zu stellen sind. Er spricht aufgrund der gewählten Formulierungen „voraussichtlich“ und „Entwicklung“, welche eine Normierung gerade ausschließen, sogar gegen ein vom Verordnungsgeber beabsichtigtes Normierungserfordernis für Dienstleistungen.
38 
In systematischer Hinsicht kommt zunächst dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Verordnungsgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen haben, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet. Beispielsweise schreibt das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) in § 5 Abs. 4 Satz 3 vor, dass zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen ist, was nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338; zu weiteren Normierungserfordernissen vgl. § 6 Abs. 2 Satz 7, § 11 Abs. 1, 3 u. 4 HZG sowie § 1 Abs. 3, § 5a KapVO VII; ferner Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006, GBl. 2007, S. 523; Art. 19 § 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 521 338). Ausdrückliche Normierungserfordernisse für die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge sehen indes weder das Hochschulzulassungsgesetz noch andere Bestimmungen vor. Insoweit liefe es der Regelungssystematik zuwider, würde man aus § 11 Abs. 1 KapVO VII über die dort vorausgesetzte grundsätzliche Dienstleistungspflicht hinaus ohne weiteres das zwingende Gebot einer rechtssatzmäßigen Regelung von Einzelheiten dieser Pflicht ableiten.
39 
Zu Recht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf die in der KapVO VII angelegten Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Lehraufwands für den in der Kapazität zu berechnenden Studiengang selbst und den Dienstleistungsbedarf des nachfragenden Studiengangs. Für ersteren wird als Berechnungsparameter auf die jährliche Aufnahmekapazität abgestellt, welche nach § 5 KapVO VII unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots rechnerisch zu ermitteln ist. Demgegenüber stellt § 11 KapVO VII für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs allein auf die Studienanfängerzahlen anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen oder der bisherigen Entwicklung ab. Auch die unterschiedliche Terminologie und die fehlenden konkreten Vorgaben zur Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 11 Abs. 2 KapVO VII legen nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Dem entspricht es, dass die KapVO VII auch ausschließlich für die Lehrnachfrageseite die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 - Juris). Auch aus Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 - Staatsvertrag 2006 - (GBl. 2007 S. 523) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort als kapazitätsbestimmendes Kriterium der Ausbildungsaufwand genannt wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 bis 6 Staatsvertrag 2006), der in § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII als „Curricularnormwert“ definiert ist, bezieht er sich nicht auf die nachfragenden Studiengänge, sondern auf den Ausbildungsaufwand des - nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2006 in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen - Studiengangs, dessen Studienplätze festzusetzen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -, Juris).
40 
Auch teleologische Erwägungen sprechen für die hier vertretene Auffassung. Denn mit der besonderen Regelung des § 11 KapVO VII gibt der Normgeber hinreichend deutlich seinen Willen zu einer pauschalierenden und vereinfachenden Berechnung des Dienstleistungsexports zu erkennen, die etwa auch die Anwendbarkeit der speziellen Regelungen des Dritten Abschnitts der KapVO VII im Hinblick auf den Dienstleistungsexport ausschließt. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 73/90 - zur damaligen KapVO V, die insoweit keine Unterschiede aufweist; zuletzt Beschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -, vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, Juris und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338, und Juris, dort Rn. 22), dass im Rahmen des Dienstleistungsexports die Studienanfängerzahlen nicht um eine Schwundquote zu bereinigen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO, wonach die voraussichtlichen Zulassungszahlen dieser Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind, sowie aus der Systematik der KapVO VII. Nach deren § 14 Abs. 3 Nr. 3 kommt eine Erhöhung (der Zulassungszahl) nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern erfährt (Schwundquote). Damit wird die Grundregel des § 14 Abs. 1 KapVO VII (im dritten Abschnitt: Überprüfung des Berechnungsergebnisses) konkretisiert, wonach das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen ist, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das nach Maßgabe einer (eventuellen) Schwundquote gem. § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII zu korrigierende Ergebnis (Zulassungszahl) ist also zunächst allein nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts, und damit unter anderem in Anwendung des § 11 Abs. 2 KapVO VII zu berechnen, der eine Korrektur der für die Berechnung des Dienstleistungsexports anzusetzenden Studienanfängerzahlen in (analoger) Anwendung der Schwundregelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII nicht vorsieht (so auch die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 357/13 NC u.a. -, Juris; Sächs.OVG, Beschluss vom 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 11.10.1994 - 7 CE 93.10288 u.a. -, Juris; a.A. Nds.OVG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 NB 1048/06 - Juris). Der Verordnungsgeber bringt in § 11 Abs. 2 KapVO zum Ausdruck, dass es nicht auf die (schwundbereinigten) „Studentenzahlen“ oder „Studierendenzahlen“ ankommt, sondern vereinfachend die Zulassungszahlen der Studienanfänger zugrunde gelegt werden sollen. Der Sinn der Vorschrift liegt mithin letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung. (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 09.09.2009 - NC 2 B 129/09 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
41 
Vor allem auch diese pauschalierende und vereinfachende Intention des Verordnungsgebers, die nicht zuletzt damit zusammenhängen mag, dass - wie auch von der Beklagten geltend gemacht - der Dienstleistungsbedarf als bloßer Unterstützungsaufwand für andere Studiengänge jedenfalls bei typisierender Betrachtung regelmäßig einen deutlich untergeordneten Teil gegenüber dem Aufwand für den eigentlich zu berechnenden Studiengang ausmacht, lässt es gerechtfertigt erscheinen, hier geringere Normierungsanforderungen zu stellen.
42 
Der erkennende Senat hat sich in seiner Rechtsprechung zur Frage einer Normierungspflicht im Rahmen von § 11 KapVO VII noch nicht konkret geäußert.
43 
Dem Senatsurteil vom 15.02.2000 (NC 9 S 39/99, Juris) lag zum einen das Sonderproblem der Bildung einer (neuen) Lehreinheit zugrunde, welche ohne zugeordneten Studiengang allein Dienstleistungen erbringen sollte, und zum anderen die kapazitätsungünstige Abweichung der Gruppengrößen einzelner Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts vom ZVS-Studienplan. Vor diesem Hintergrund hat der Senat darauf hingewiesen, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraussetzen. Soweit die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen habe, würden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen seien. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlange, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergebe sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten würden. Allerdings dürfe die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorlägen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hätten. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge hätten, müsse die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen. Kapazitätsungünstige Folgen könnten sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweiche und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruhe, gälten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch sei sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliege, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst träfen (Senatsurteil vom 15.02.2000, a.a.O.). Das insoweit vom erkennenden Senat aufgestellte Erfordernis einer Quantifizierung des Curriculums im Hinblick auf die Gruppengröße und die Abweichung vom ZVS-Studienplan betraf somit die Frage der Normierungspflicht von Berechnungsparametern des zulassungsbeschränkten Studiengangs Humanmedizin selbst und nicht von Dienstleistungen.
44 
Mit Beschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 175/05 -, hat der Senat die Anforderungen an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Maßnahmen in gewissem Umfang auch auf als Dienstleistung erbrachte Lehrveranstaltungen ausgedehnt und dazu ausgeführt:
45 
„Die Frage nach der Verteilung der Ausbildungsressourcen auf mehrere fachverwandte Studiengänge ist … (nämlich) in erster Linie nicht eine solche der Kapazitätsnutzung, sondern betrifft darüber hinaus den Inhalt und die Reichweite des Anspruchs des hochschulreifen Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl. … Wenn es aber um einen veränderten Einsatz vorhandener Ressourcen geht, so sind … auch die Rechte der Studienplatzbewerber berührt und dürfen nicht ausgeblendet werden. Werden demnach die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dies führt dann dazu, dass sich die Hochschule kapazitätsrechtlich so behandeln lassen muss, als ob die Maßnahme nicht erfolgt wäre. … Demnach ist der Dienstleistungsexport für die neu eingerichteten Studiengänge nicht anzuerkennen.“
46 
In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris, im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstleistungen für den neu eingerichteten, keiner Lehreinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin festgestellt, dass die Abwägungsentscheidung vom Senat der Hochschule zu treffen sei, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen obliege. Die vom Senat zu beschließende Studienordnung müsse auch Betreuungsrelationen umfassen. Dem lag wiederum zugrunde, dass eine hochschulorganisatorische Maßnahme eine gerechte Abwägung voraussetze, welche auch kapazitätsungünstige Gruppengrößen, wie bereits im Senatsurteil vom 15.02.2000 ausgeführt, umfasse.
47 
In dieser Entscheidung ist der Senat indes ersichtlich nicht von einer generellen Pflicht zur Normierung kapazitätsbestimmender Faktoren bei Dienstleistungen im Sinne des § 11 KapVO VII ausgegangen. Die Vorschrift wird dort gar nicht angesprochen. Anlass und Grund für die Annahme bestimmter formeller Anforderungen war nicht die Erbringung von Dienstleistungen an sich, sondern vielmehr die Neueinrichtung eines Studiengangs und damit eine konkrete hochschulorganisatorische Maßnahme, die sich aus der Sicht der vorklinischen Lehreinheit unmittelbar kapazitätsmindernd auswirkte.
48 
Oben ist dargelegt worden, dass § 11 KapVO VII gerade mit Blick auf den mit ihm verfolgten Zweck der Pauschalierung und Vereinfachung nicht entnommen werden kann, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruhen muss. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob an den im Beschluss von 13.06.2008 enthaltenen Aussagen zur Normierungspflicht im Falle von Dienstleistungen festzuhalten ist. Dies kann hier freilich dahinstehen. Denn der bisherigen Rechtsprechung können, wie aufgezeigt, im Zusammenhang mit der Dienstleistung nach § 11 KapVO VII Normierungserfordernisse im Hinblick auf kapazitätsbestimmende Faktoren allenfalls im Falle hochschulorganisatorischer Maßnahmen mit unmittelbar kapazitätsmindernder Wirkung, etwa bei der Neueinrichtung von Studiengängen, entnommen werden. Darum geht es hier indes nicht. Die Lehreinheit Vorklinik erbringt vielmehr unbeanstandet seit langem in nahezu unveränderter Höhe tatsächlich Dienstleistungen für die Pharmazie, was von der Klägerseite auch nicht in Frage gestellt wird. Im Übrigen besteht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Pharmazie ebenfalls um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt, kein Anlass zur Annahme, dass durch das Fehlen einer normativen Regelung zum Umfang des Dienstleistungsexports die Rechte der Studienanfänger des Studiengangs Medizin auf Kapazitätsausschöpfung verletzt sein könnten.
49 
Eine generelle Normierungspflicht für sämtliche Berechnungsparameter eines Dienstleistungsexports ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebots einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, so dass dieser selbst regeln muss, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71-, BVerfGE 33, 303, 338 ff.; Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291, 327). Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten können dagegen auch anderen Stellen jedenfalls so lange überlassen werden, wie eine erschöpfende Nutzung sichergestellt ist (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194). Bedarf es somit nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren (BVerfG a.a.O. S. 196), so kann auch die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzugs zu Lasten eines zulassungsbeschränkten Faches nicht davon abhängen, dass sich der auf den „importierenden“ Studiengang angesetzte Curricularanteil vollständig aus normativen Regelungen ergibt (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 22.10.2009 - 7 CE 09.10572 u.a. -, Juris; Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142.09/MM.WB -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris).
50 
Im Übrigen kommt der Kapazitätsverordnung und damit auch der Bestimmung des § 11 KapVO VII selbst eine den Inhalt des Zugangsrechts des Hochschulbewerbers (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzende Wirkung zu. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die allein als zutreffend gelten könnten. Die bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Hochschulbewerber, der Hochschullehrer und der zugelassenen Studierenden erforderliche Konkretisierung ist mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden. Dass dieser mit der nach den vorstehenden Darlegungen auf eine Pauschalierung und Vereinfachung der Kapazitätsberechnung angelegten Vorschrift des § 11 KapVO VII überschritten würde, ist nicht erkennbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
51 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG. Denn es bleibt jedenfalls bei einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, ob und inwieweit die von der Hochschule angesetzten kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die tatsächlichen Erfordernisse und Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes des nicht zugeordneten Studiengangs gerechtfertigt sind. Im vorliegenden Fall sind insoweit Einwände weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insoweit bestehen an der sachlichen Notwendigkeit des geltend gemachten Dienstleistungsexports keinerlei Zweifel.
52 
Damit kann dahinstehen, ob die durch den Senat der Beklagten am 29.02.2012 beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) zu einer rückwirkenden Heilung des behaupteten Normierungsmangels für das Wintersemester 2009/2010 geführt haben oder ob die nunmehr förmlich festgesetzten Berechnungsparameter zumindest als Ersatzmaßstab tauglich wären.
53 
(2) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 Semesterwochenstunden (SWS) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Aus den unter (1) dargelegten Gründen kann dem Verwaltungsgericht auch insoweit nicht darin gefolgt werden, dass die Berücksichtigung des Exports wegen der fehlenden Normierung der Betreuungsrelationen in der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 21.10.2008 ausscheidet.
54 
Der Dienstleistungsexport ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Der Senat hat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - Folgendes ausgeführt:
55 
„Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.“
56 
An diesen Feststellungen, die im Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Da von Klägerseite auch keine durchgreifenden Einwendungen gegen die konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports erhoben worden sind, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
57 
(3) Auch der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,0366 SWS ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 86 nach Juris), nicht zu beanstanden. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Gründe, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.) zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
58 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 397 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt 50,1578 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 346,8422 Semesterwochenstunden zugrunde legen (so auch schon Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, a.a.O.).
59 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den neu eingerichteten, der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. (s.o. 1. b, aa) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität von Studienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
60 
a) Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8792, bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4756 angesetzt. Dies hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 90 – 110 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4756) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - und vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - ). Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um eine ohnehin hinnehmbare, lediglich geringfügige Abweichung des praktizierten CA vom Richtwert der ZVS handelt (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 96 nach Juris.
61 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
62 
aa) Die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B. Sc. und Molekulare Medizin M. Sc. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahme genügt den an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Entscheidungen zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen, gegen die mit der Berufung durchgreifende Einwände nicht erhoben worden sind (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 113 -115 bei Juris). Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt:
63 
„Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.“
64 
Das Vorbringen der Klägerseite im Berufungsverfahren gibt dem Senat auch nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von dieser Feststellung abzurücken.
65 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff., 426 ff.), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 118 f. nach Juris).
66 
Unabhängig davon hat der Senat bereits im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der kleinen Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, dargelegt, dass diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). An der sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters hat der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Fakultätsassistentin B. hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Betreuungsrelation in den Wahlfächern aus mehreren Gründen geboten sei. Schon Sicherheitsaspekte erforderten eine intensive Betreuung, da mit Radioaktivität und Zellgiften gearbeitet werde. Hinzu komme die Arbeit an hochsensiblen teuren technischen Geräten, wie etwa einem Massenspektrometer. Weiter fänden auch Tierversuche statt, die aus Gründen des Tierschutzes eine geringe Gruppengröße erforderten. Es werde zudem ein großes Spektrum an Wahlfächern angeboten, die sich vermehrten und veränderten. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2013 hat sie ausgeführt, dass die Betreuung bei den komplexen und aufwändigen Praktika (zwangsläufig) im Verhältnis 1:1 liege (vgl. hierzu auch Kapazitätsakte, S. 34). Die Studierenden müssten hier intensiv praktisch angeleitet werden. Die Vorbereitung, Organisation, Technik und Handhabung größerer wissenschaftlicher Laborversuche lerne man nicht im Selbststudium. An anderer Stelle heißt es, die Besonderheit dieser Veranstaltungen bestehe darin, dass Aufgabe der Teilnehmer die selbständige Bearbeitung und Abwicklung eines eigenen, klar definierten Forschungsprojekts (im Gegensatz zur Durchführung eines Routine-Versuchsprogramms) ist, die Projekte von einzelnen Forschungslabors nach dem jeweiligen Stand der dort angesiedelten aktuellen Forschung an die Studierenden verteilt werden und in den Forschungslabors und nicht in studentischen Kursräumen stattfinden (vgl. hierzu die Stellungnahme von Privatdozent Dr. R., mitgeteilt im Schreiben des Studiendekans vom 10.01.2012, sowie die Kapazitätsakte, S. 33). Vor dem Hintergrund dieser konkreten und in sich stimmigen Darlegungen hält der Senat an seiner im Eilverfahren getroffenen Beurteilung auch im Berufungsverfahren fest. Dabei spricht für die kapazitäre Rechtfertigung der geringen Gruppengröße nicht zuletzt, dass gerade das ausbildungsintensive studienbegleitende Wahlfachpraktikum eine wesentliche, für die Profilbildung der Hochschule bedeutsame Neuerung des Bachelorstudiengangs war (vgl. Kapazitätsakte, S. 33, sowie noch unten unter cc).
67 
Die Prüfungsordnung vom 15.12.2009 kann auch bereits im gegenständlichen Studienjahr 2009/2010 berücksichtigt werden. Hierzu hat der Senat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
68 
„Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.“
69 
Diese Erwägungen sind im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffen worden, sodass hierauf Bezug genommen werden kann.
70 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger ist mit der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 wirksam ein Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin festgesetzt worden.
71 
Der Senat hat hierzu im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
72 
„Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und wurden für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
73 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
74 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
75 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
76 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.“
77 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch angesichts der von Klägerseite im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen nach erneuter Überprüfung fest. Die Festlegung des Curricularnormwertes beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, welcher komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält. Die Grenzen dieses Spielraumes liegen bei der Festsetzung des Curricularnormwertes nach oben in einem Aufwand, der das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet und dadurch das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung verletzt („unzulässige Niveaupflege"), nach unten in einem Aufwand, der den gebotenen Mindeststandard an Ausbildung nicht abdeckt (vgl. bereits Senatsurteil vom 27.11.1979, - IX 3751/78 -, DÖV 1980, 259, 269). Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraums überschritten hat. Ergänzend ist auszuführen:
78 
An einem formell ordnungsgemäßen Zustandekommen der vom Wissenschaftsministerium in der vorgeschriebenen Form der Rechtsverordnung vorgenommenen Curricularwertfestsetzung bestehen für den Senat keine Zweifel. Die von der Klägerseite erhobenen Einwände, die u.a. dahin gehen, der zuständige Ministerialbeamte habe keine eigenständige Prüfung des CNW insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgenommen, gehen fehl. Denn für die hier maßgebliche Frage der Zulässigkeit der Bildung der Anteilquote nach § 12 Abs. 1 KapVO VII für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor kommt es allein darauf an, ob die Festsetzung des Normwerts durch das Ministerium in der Form der Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 4 HZG im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64, 33; BVerfG, Beschluss vom 10.03.1999 - 1 BvL 27/97 -, Juris). Das Gesetz stellt insoweit keine besonderen Anforderungen an das Verfahren, das Zustandekommen oder die Qualität des Rechtssetzungsakts. Auf die Motivlage des sachbearbeitenden Beamten im Ministerium kam es nicht an, sodass den diesbezüglichen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen Nr. 1 - 4 schon mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen war. Im Übrigen lagen dem Ministerium bei der Festsetzung des CNW die hierfür erforderlichen Unterlagen vor (vgl. die mit Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2013 als Anlagen 1 – 3 vorgelegten Schreiben des Rektorats an das MWK jeweils vom 28.05.2009). Dies gilt vor allem für den quantifizierten Studienplan, der sämtliche Pflichtlehrveranstaltungen für die einzelnen Fachsemester mit Angaben zur Art, zu den Semesterwochenstunden, dem Anrechnungsfaktor, der Betreuungsrelation sowie die darauf entfallenden Curricularwerte - sowohl insgesamt als auch aufgeteilt auf die beteiligten Lehreinheiten - ausweist. Der Studienplan für den Bachelor-Studiengang ist vollumfänglich nachvollziehbar und weicht im Übrigen hinsichtlich der angebotenen Lehrveranstaltungen nur unwesentlich von den ersten sechs Semestern des früheren Diplomstudiengangs ab. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 13.08.2010 dargelegt, hat das Wissenschaftsministerium die deutlichen Unterschiede im Ausbildungsaufwand der Standorte Freiburg, Tübingen und Ulm klar erkannt und auf die Bedeutung zurückgeführt, die die Beklagte dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Profilbildung beigemessen hat (vgl. die mit Schreiben vom 10.09.2009 an das VG Sigmaringen übersandten Unterlagen zum Rechtssetzungsverfahren einer Änderung der KapVO des Wissenschaftsministeriums vom 30.06.2009).
79 
Dass das Ministerium durch eine beschleunigte Festsetzung eines Curricularnormwertes für das Wintersemester 2009/2010 eine Berücksichtigungsfähigkeit des auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. entfallenden Lehraufwands der vorklinischen Lehreinheit im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung der Humanmedizin ermöglichen wollte, kann nicht beanstandet werden. Diese Vorgehensweise war zumindest nachvollziehbar, da der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.05.2009 für das Wintersemester 2008/2009 eine Berücksichtigungsfähigkeit des inhaltlich nicht beanstandeten Lehraufwands für den Diplomstudiengang Molekulare Medizin allein im Hinblick auf den formellen Gesichtspunkt des Fehlens einer normativen Festsetzung des Curricularnormwertes abgelehnt hatte. Das Bestreben, einer verwaltungsgerichtlichen Beanstandung zeitnah Rechnung zu tragen, kann die Rechtmäßigkeit eines Normsetzungsakts nicht in Frage stellen.
80 
Der Senat vermag auch den materiellen Rügen der Klägerseite nicht zu folgen.
81 
Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
82 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
83 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
84 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
85 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
86 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
87 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und -inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
88 
Soweit der Beweisantrag Nr. 4 auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens abzielte, war auch diesem nicht nachzugehen. Bei der unter Beweis gestellten Frage nach der „Gleichartigkeit“ der Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master an der Beklagten und an den Universitäten Ulm und Tübingen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG handelt es sich um keine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Unabhängig davon war der Beweisantrag insoweit im Sinne des § 87 b Abs. 3 VwGO verspätet. Denn er ist erst nach der auf den 24.05.2013 bestimmten Frist eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats indes im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern und die verspätete Anbringung des Beweisantrags ist nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Im Verfahren NC 9 S 685/12 sind konkrete Entschuldigungsgründe für das späte Vorbringen (mit Schriftsatz vom 05.06.13) nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich. Im Verfahren NC 9 S 684/12 sind die Beweisanträge erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. Es ist nicht glaubhaft gemacht und nicht ersichtlich, dass diese dem Senat nicht bereits vorher zur Kenntnis hätten gebracht werden können.
89 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist oben (unter aa) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.
90 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
91 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten lässt eine gerichtlich zu beanstandende Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen nicht erkennen.
92 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zunächst auf die Berechnung des CNW auf S. 82 ff der Kapazitätsakten der Beklagten [Stand 25.09.2009] verwiesen. Die Lehrveranstaltungen, für die dort ein Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit angesetzt wurde (Spalte: LE Vorklinik), entsprechen in Art, zeitlichem Umfang und Betreuungsrelation der Prüfungsordnung vom 15.12.2009.
93 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B. Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
94 
Die Beklagte hat schriftsätzlich die tatsächlich an den Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen der Vorklinik benannt (Schreiben des Studiendekans der Humanmedizin vom 29.05.2013, vorgelegt mit Beklagten-Schriftsatz vom 05.06.2013) und bestätigt, dass die der Vorklinik zugeschriebenen Veranstaltungen für die Molekulare Medizin im streitgegenständlichen Semester, die in die Berechnung eingegangen sind, tatsächlich und ausschließlich von Angehörigen dieser Lehreinheit ohne Beteiligung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten durchgeführt wurden. Weiter wurde angegeben (Schreiben des Studiendekanats Molekulare Medizin vom 07.06.2013, Anlage zum Beklagten-Schriftsatz vom 07.06.2013), dass von den insgesamt 13 Wahlfächern 5 unter Beteiligung der Vorklinik stattfänden. Es handle sich um Biochemie/Molekularbiologie, Entwicklungsbiologie, Neurobiologie, Neuroanatomie und Neurophysiologie. Darüber hinaus hat die zuständige Fakultätsassistentin bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, bei der Zuordnung von Wahlfächern zur Vorklinik richte sie sich nicht nach der Bezeichnung der Lehrveranstaltung, sondern sie orientiere sich strikt an den tatsächlich für die Veranstaltung vorgesehenen Lehrpersonen. Diese stammten alle aus der Vorklinik, auch wenn sie teilweise von der Ausbildung her z.B. Biochemiker seien. Andere Lehrpersonen als Vorkliniker seien beispielsweise im Fach Anatomie gar nicht in der Lage, die Veranstaltungen zu halten. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden, zumal sämtliche Fächer den zur vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Instituten zugeordnet werden können. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der diesbezügliche Beweisantrag Nr. 5 bezog sich auf einen hier nicht gegenständlichen Berechnungszeitraum und war deshalb bereits unerheblich. Außerdem war er wegen mangelnder Substantiierung unzulässig und schließlich auch verspätet, da die Auskunftspersonen nicht benannt wurden bzw. ihre Vernehmung eine Vertagung erforderlich gemacht hätte. Zur weiteren Begründung des Ausschlusses verspäteten Vortrags wird auf die obigen Ausführungen unter b) cc) (vorletzter Absatz) verwiesen.
95 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
96 
Hierzu hat die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung angegeben, der prognostizierte Ansatz von 20% sei anhand des Zahlenmaterials bis 2007/2008 im Diplomstudiengang erfolgt. In dieser Zeit hätten zwischen 19% und 24% ein Wahlfach der Vorklinik gewählt. Ab 2006/2007 seien es stets über 20% gewesen. Seit Einführung des Bachelor-Studiengangs liege der Anteil tatsächlich sogar höher, nämlich zwischen 25% und 40%. Die höhere Quote von Wahlfächern der Vorklinik liege wohl daran, dass die Wahlfächer nunmehr früher, nämlich ab dem 1. Fachsemester, angesiedelt seien, während sie beim Diplomstudiengang erst im 3. Studienjahr stattgefunden hätten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 07.06.2013).
97 
Auf der Grundlage dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat in Ansehung der vorliegenden quantifizierten Studienpläne des Diplom-Studiengangs einerseits und des Bachelor-Studiengangs andererseits keinen Anlass hat, ist davon auszugehen, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Da der Umfang der der vorklinischen Lehreinheit zuzurechnenden Wahlfächer im Rahmen der Kapazitätsberechnung für den erstmals im gegenständlichen Wintersemester 2009/2010 eingeführten Bachelorstudiengang vor Beginn des Berechnungszeitraums zu bestimmen war, kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, dass auf die vom Diplomstudiengang vorliegenden Erfahrungswerte zurückgegriffen wurde. Soweit sich Beweisantrag Nr. 7 darauf richtete, die tatsächliche quantitative Belegung der Wahlfächer in den Studienjahren 2008/2009 bis 2012/2013 im Wege des Zeugenbeweises zu klären, waren die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich. Denn für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum kam es allein darauf an, ob die von der Beklagten zuvor angestellte Prognose zu beanstanden war. Allein der Umstand, dass es möglicherweise in der Folgezeit zu einer von der Prognose abweichenden Belegung kommt, ist nicht geeignet, die Prognose fehlerhaft zu machen. Für die mit dem Beweisantrag Nr. 7 ferner begehrte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bestand aus der Sicht des Senats mit Blick auf die ihm vorliegenden, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung ausreichend aussagekräftigen Unterlagen kein hinreichender Anlass. Unabhängig davon fehlte es angesichts der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen am Vortrag hinreichend bestimmter und konkreter Beweistatsachen und war der Beweisantrag insoweit auch verspätet (zur näheren Begründung der Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO s.o. unter b) cc) vorletzter Absatz).
98 
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlfachveranstaltungen in der Praxis nicht mit den festgelegten Gruppengrößen von g = 4 durchgeführt werden, sind weder von der Klägerseite aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil lassen es die von der Beklagten zur Rechtfertigung dieser Betreuungsrelation vorgelegten Unterlagen wie die Bekundungen der Fakultätsassistentin B. als praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass diese Veranstaltungen mit einer geringeren Betreuungsrelation durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Beweisantrag Nr. 6 um einen Beweisermittlungsantrag. Der im Beweisantrag genannte Begriff der „erheblich höheren Gruppengröße“ ist im Übrigen ersichtlich unbestimmt.
99 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für eine Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B. Sc., entschieden hat. Ausgehend von dem von der Beklagten offen gelegten Berechnungsmodell nach Anlage 3 zur Kapazitätsakte vom 25.09.2009 (S. 16) verändert sich im Zahlenmaterial allein das bereinigte Lehrangebot auf 346,8422 SWS (statt 338,0927 SWS in der Kapazitätsberechnung). Demgegenüber bleibt die Formel
100 
Bereinigtes Lehrangebot x 2 : (CaHM x (100%-y%) + CaMM xy%)xy% = 30
101 
unverändert.
102 
Im nächsten Rechenschritt wird durch Einsetzung des Zahlenmaterials und Umformung auf das zu ermittelnde Ergebnis y% (Anteilquote Molekulare Medizin B.Sc.) folgende Gleichung gebildet:
103 
y% = 30 : 676,1854 (bereinigtes Lehrangebot x 2) x (187,92% - 0,43y%).
104 
Tauscht man nun das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte verdoppelte bereinigte Lehrangebot von 676,1854 gegen die wegen Veränderung des Dienstleistungsexports ermittelte Zahl von 693,6844 aus, ergibt sich folgende Gleichung:
105 
y% = 30 : 693,6844 x (187,92% - 0,43y%).
106 
Die weitere Berechnung verändert sich wie folgt:
107 
y% = 0,043247332 x (187,92% - 0,43y%).
[vorher: y% = 0,04436653 x (187,92% - 0,43y%)].
108 
y% = 8,127038629 - 0,018596352y%
[vorher: y% = 8,337358364 - 0,019077608y%]
109 
1,018596352y% = 8,127038629
[vorher: 1,019077608y% = 8,337358364]
110 
y% = 7,978664574
[vorher: y% = 8,181279127].
111 
Damit beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,0% [vorher 8,2%] und dementsprechend 92,0% [vorher 91,8%] für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin. Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des Vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
112 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
113 
Dementsprechend verändert sich der gewichtete Curricularanteil auf 1,8447 gegenüber 1,8439 in der Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 345,9985 Studienplätzen für die Humanmedizin.
114 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll. Da für den neu eingerichteten Bachelor-Studiengang noch keine Zahlen zur Schwundberechnung vorlagen, erscheint die Vorgehensweise der Beklagten, auf die Zahlen zum „alten“ Diplomstudiengang zurückzugreifen, grundsätzlich gerechtfertigt, wobei sich diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden tatsächlichen Schwundentwicklung im Bachelorstudiengang mit einer Schwundquote von 0,9524 (vgl. Kapazitätsakte für das Wintersemester 2011/2012) als kapazitätsgünstig erweist. Ausgehend von den Zahlen des Diplomstudiengangs für die zurückliegenden 3 Studienjahre ergibt sich für die dem Bachelor-Studiengang entsprechende Studiendauer von 6 Fachsemestern eine Schwundquote von 0,9134. Daraus errechnen sich ein Schwund von 2,8443 Studienplätzen für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,1935 Studienplätze, insgesamt also 348,152 Studienplätze.
115 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren des Klägers auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
116 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2009/2010 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage - NC 9 S 567/12 - für das vorangehende Wintersemester 2008/2009 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2009/2010.
117 
Doch selbst wenn dessen ungeachtet berücksichtigt wird, dass die Beklagte schon in ihrer Kapazitätsberechnung - kapazitätsgünstig - einen Schwundausgleichsfaktor angesetzt hat, und wenn dieser nun bei der korrigierenden Berechnung der Kapazität für das Wintersemester 2009/2010 zugrunde gelegt wird, führt dies nicht zu einem Erfolg des klägerischen Begehrens. Denn bei Zugrundelegung einer Schwundquote von 0,996 ergeben sich rechnerisch lediglich 349,5502 und gerundet 350 Studienplätze.
118 
Zu einer höheren als der von ihr freiwillig vorgenommenen Schwundkorrektur ist die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet. Bereits im Eilverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 13.08.2010 die Schwundberechnung überprüft und Folgendes ausgeführt:
119 
„Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
120 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.“
121 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der diesbezüglichen Rügen von Klägerseite fest. Aus ihrem Argument, dass gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen Gerichtsmediziner, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten hätten, lässt sich allenfalls etwas zum Verbleibeverhalten der Gruppe der zeitnah endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ entnehmen. Es stellt jedoch nicht die Annahme des Senats eines atypischen Verbleibeverhaltens von nicht endgültig Zugelassenen in Frage. Im Übrigen zeigen die Kläger nicht auf, aufgrund welcher konkreten empirischen Daten der Senat veranlasst sein sollte, seine in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 1792/08 – mit weiteren Nachweisen) vertretenen Annahme, dass sich aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung systembedingt ein atypisch hohes Schwundverhalten ergebe, zu überdenken.
122 
4. Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher im angefochtenen Umfang zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
123 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
124 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
125 
Beschluss vom 11. Juni 2013
126 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatzes richtet, ist begründet.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahl von insgesamt 341 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist von der Zulassungsgrenze von 350 Studienplätzen auszugehen, die das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt hat (Beschlüsse vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. -). Die danach bei einer kapazitätswirksamen Belegung von 342 Studienplätzen zusätzlich verfügbaren 8 Studienplätze sind von der Beklagten mittlerweile endgültig vergeben worden. Über diese den Dienstleistungsexport für den Master-Studiengang Molekulare Medizin betreffende Korrektur hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Schwundberechnung ist nicht zu beanstanden (3.).
18 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
19 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2009/2010 maßgeblichen Fassung vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
20 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
21 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
22 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht in Abweichung von der Kapazitätsberechnung der Beklagten davon ausgegangen, dass ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin wegen des Fehlens von Studierenden für das Wintersemester 2009/2010 nicht anerkannt werden kann (b, aa). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet der von der Beklagten angenommene Dienstleistungsexport im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken (b, bb).
23 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 397 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 14.02.2012, Juris Rn. 23 - 73; vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
24 
Unabhängig davon hat der Senat anlässlich der bereits im Eilverfahren vorgebrachten Einwendungen mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 358/10 - die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Deputatskürzungen und das Unterbleiben einer Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) im Einzelnen überprüft und dazu ausgeführt:
25 
„Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
26 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
27 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
28 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.“
29 
Auch diese Ausführungen des Senats zum unbereinigten Lehrangebot werden durch die von Klägerseite im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Einwendungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere, soweit pauschal vorgebracht wird, dass es hinsichtlich einzelner kapazitätsungünstiger Stellenveränderungen an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung fehle. Dieser Vortrag setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat, die Stellenveränderungen im Ergebnis somit kapazitätsgünstig waren. Soweit von Klägerseite die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine rechtliche Bedeutung zu. Danach werden Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung (vgl. Senatsurteil vom 22.03.1991, a.a.O.). Nachdem die Klägerseite weder die Vakanzen von 17 SWS gegenüber 8,3 SWS nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 72 nach Juris) noch die Tatsache in Frage stellt, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 29 nach Juris), ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt oder ersichtlich.
30 
b) Der von der Beklagten angesetzte Dienstleistungsabzug kann lediglich hinsichtlich des Exports in den Masterstudiengang Molekulare Medizin nicht anerkannt werden (aa). Im Übrigen, also hinsichtlich des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS (bb [1]), für den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin in Höhe von 8,9112 SWS (bb [2])und für den Studiengang Zahnheilkunde in Höhe von 35,0366 SWS (bb [3]), insgesamt also 50,1578 SWS, begegnet der vorgenommene Abzug keinen rechtlichen Bedenken (bb).
31 
aa) Die Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin können für das Studienjahr 2009/2010 nicht vom Lehrangebot abgesetzt werden. Denn zum Wintersemester 2009/2010 waren noch keine Studierenden in diesem Studiengang eingeschrieben. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Rn. 85 nach Juris) verwiesen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
32 
bb) (1) Bei den im Rahmen der Kapazitätsberechnung dem Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS zugrunde gelegten Lehrveranstaltungen handelt es sich um die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten“ sowie „Physiologie für Pharmazeuten“ mit je 3 SWS und um das Praktikum „Physiologie für Pharmazeuten“ mit 2 SWS. Diese Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für das Wintersemester 2009/2010 als Lehrveranstaltungen der Medizinischen Fakultät ausgewiesen. Sie gehören auch zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker - AAppO - (vgl. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO in der hier maßgeblichen Fassung vom 14.12.2000, BGBl. I, S. 1716). Aus dem Studienplan für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie der Fakultät für Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften, der am 08.11.2008 beschlossen wurde, ergibt sich, dass es sich um im zweiten bzw. dritten Studienhalbjahr vorgesehene Pflichtlehrveranstaltungen in diesem zeitlichen Umfang handelt. Ihrer Kapazitätsberechnung legt die Beklagte zur weiteren Berechnung des Dienstleistungsexports bei den Vorlesungen eine Gruppengröße (g) von 90 und einen Faktor (f) von 1,0, bei dem Praktikum eine Gruppengröße von 14 und einen Faktor von 0,5 zugrunde. Daraus errechnet sie einen Curricularanteil (CA) von insgesamt 0,1380 (je 0,0333 für die Vorlesungen plus 0,0714 für das Praktikum) und, nach Multiplikation mit den hälftigen Studienanfängerzahlen (Aq/2), also 45, einen Dienstleistungsbedarf von 6,2100 SWS. Diese Berechnung des Dienstleistungsexports für die Pharmazie ist nicht substantiiert angegriffen. Sie entspricht der maßgeblichen Berechnungsformel (vgl. I. Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO VII). Die zugrunde gelegten Zahlen sind anhand des Curricularnormwertes für den Studiengang Pharmazie (vgl. Nr. 1.17 der Anlage 2 zur KapVO VII) mit insgesamt 4,5 sowie einer Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/2010 von 90 Studienanfängern plausibel und nicht zu beanstanden.
33 
Ausgehend davon wendet sich die Berufung mit Erfolg gegen die Ablehnung der Berücksichtigungsfähigkeit der insoweit von der vorklinischen Lehreinheit tatsächlich erbrachten Dienstleistungen im angefochtenen Urteil. Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass diese allein wegen der fehlenden Normierung des zeitlichen Umfangs in der Studienordnung der Beklagten für Pharmazie vom 27.02.2002 bzw. der Approbationsordnung für Apotheker ausscheide. Denn die vom Verwaltungsgericht dabei angenommene Verpflichtung, in der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs neben der Art der Lehrveranstaltung auch deren zeitlichen Umfang normativ festzulegen, ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
34 
Ausgangspunkt für die Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports ist § 11 KapVO VII (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, Juris). Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Hierin liegt zunächst eine Definition des kapazitätsrechtlichen Begriffs „Dienstleistung“; gleichzeitig ist der Formulierung „zu erbringen hat“ zu entnehmen, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung bestehen muss. Demgemäß besteht Einigkeit, dass nur solche Lehrveranstaltungen vom Lehrangebot abzuziehen sind, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 09.07.2002 -, 10 NB 612/02 - Juris; Hess.VGH, Beschlüsse vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris, und vom 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192, Ls. 3; OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. -, Juris; Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 448 m.w.N.). Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass Lehrveranstaltungen, die nicht - wenigstens - in den Studienplan der zuständigen Fakultät aufgenommen sind und (nur) der Vertiefung des wissenschaftlichen Lehrstoffs dienen, grundsätzlich nicht als Dienstleistung vom Lehrangebot der sie erbringenden Lehreinheit abgezogen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 29.03.1979 - NC IX 15/79 -, Juris).
35 
Sowohl die Studienordnung des Senats der Beklagten für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.02.2002 (vgl. Anlage 1, Teil A und C) als auch die Approbationsordnung für Apotheker (Anlage 1, Stoffgebiet D zu § 2 Abs. 2 AAppO, BGBl. I 2000, 1716) sehen Vorlesungen zu Anatomie und Physiologie und einen Kurs Physiologie als Pflichtlehrstoff vor.
36 
Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports darüber hinausgehend erfordert, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruht, sodass auch im Rahmen des nicht zugeordneten Studiengangs die kapazitätsbestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine derartige normative Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs wird von der Rechtsprechung überwiegend als rechtlich nicht geboten betrachtet (Hess.VGH, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris und Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. - Juris und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris; Nds.OVG, Beschlüsse vom 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -, Juris und vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, Juris; a.A. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 455). Der Senat hält diese Auffassung für überzeugend.
37 
Dem Wortlaut des § 11 KapVO VII und der gesetzlichen Systematik lassen sich konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit einer normativen Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs nicht entnehmen. So sind nach § 11 Abs. 2 KapVO VII zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen - lediglich - „Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind“. Hier wird somit festgelegt, dass zur Berechnung auf die Studienanfängerzahlen abzustellen ist, wobei zu deren Ermittlung Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, als zulässig erachtet werden. Der Wortlaut der Bestimmung lässt somit nicht nur offen, ob bzw. inwieweit Anforderungen an die Förmlichkeit einer Quantifizierung zu stellen sind. Er spricht aufgrund der gewählten Formulierungen „voraussichtlich“ und „Entwicklung“, welche eine Normierung gerade ausschließen, sogar gegen ein vom Verordnungsgeber beabsichtigtes Normierungserfordernis für Dienstleistungen.
38 
In systematischer Hinsicht kommt zunächst dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Verordnungsgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen haben, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet. Beispielsweise schreibt das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) in § 5 Abs. 4 Satz 3 vor, dass zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen ist, was nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338; zu weiteren Normierungserfordernissen vgl. § 6 Abs. 2 Satz 7, § 11 Abs. 1, 3 u. 4 HZG sowie § 1 Abs. 3, § 5a KapVO VII; ferner Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006, GBl. 2007, S. 523; Art. 19 § 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 521 338). Ausdrückliche Normierungserfordernisse für die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge sehen indes weder das Hochschulzulassungsgesetz noch andere Bestimmungen vor. Insoweit liefe es der Regelungssystematik zuwider, würde man aus § 11 Abs. 1 KapVO VII über die dort vorausgesetzte grundsätzliche Dienstleistungspflicht hinaus ohne weiteres das zwingende Gebot einer rechtssatzmäßigen Regelung von Einzelheiten dieser Pflicht ableiten.
39 
Zu Recht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf die in der KapVO VII angelegten Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Lehraufwands für den in der Kapazität zu berechnenden Studiengang selbst und den Dienstleistungsbedarf des nachfragenden Studiengangs. Für ersteren wird als Berechnungsparameter auf die jährliche Aufnahmekapazität abgestellt, welche nach § 5 KapVO VII unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots rechnerisch zu ermitteln ist. Demgegenüber stellt § 11 KapVO VII für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs allein auf die Studienanfängerzahlen anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen oder der bisherigen Entwicklung ab. Auch die unterschiedliche Terminologie und die fehlenden konkreten Vorgaben zur Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 11 Abs. 2 KapVO VII legen nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Dem entspricht es, dass die KapVO VII auch ausschließlich für die Lehrnachfrageseite die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 - Juris). Auch aus Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 - Staatsvertrag 2006 - (GBl. 2007 S. 523) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort als kapazitätsbestimmendes Kriterium der Ausbildungsaufwand genannt wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 bis 6 Staatsvertrag 2006), der in § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII als „Curricularnormwert“ definiert ist, bezieht er sich nicht auf die nachfragenden Studiengänge, sondern auf den Ausbildungsaufwand des - nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2006 in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen - Studiengangs, dessen Studienplätze festzusetzen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -, Juris).
40 
Auch teleologische Erwägungen sprechen für die hier vertretene Auffassung. Denn mit der besonderen Regelung des § 11 KapVO VII gibt der Normgeber hinreichend deutlich seinen Willen zu einer pauschalierenden und vereinfachenden Berechnung des Dienstleistungsexports zu erkennen, die etwa auch die Anwendbarkeit der speziellen Regelungen des Dritten Abschnitts der KapVO VII im Hinblick auf den Dienstleistungsexport ausschließt. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 73/90 - zur damaligen KapVO V, die insoweit keine Unterschiede aufweist; zuletzt Beschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -, vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, Juris und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338, und Juris, dort Rn. 22), dass im Rahmen des Dienstleistungsexports die Studienanfängerzahlen nicht um eine Schwundquote zu bereinigen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO, wonach die voraussichtlichen Zulassungszahlen dieser Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind, sowie aus der Systematik der KapVO VII. Nach deren § 14 Abs. 3 Nr. 3 kommt eine Erhöhung (der Zulassungszahl) nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern erfährt (Schwundquote). Damit wird die Grundregel des § 14 Abs. 1 KapVO VII (im dritten Abschnitt: Überprüfung des Berechnungsergebnisses) konkretisiert, wonach das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen ist, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das nach Maßgabe einer (eventuellen) Schwundquote gem. § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII zu korrigierende Ergebnis (Zulassungszahl) ist also zunächst allein nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts, und damit unter anderem in Anwendung des § 11 Abs. 2 KapVO VII zu berechnen, der eine Korrektur der für die Berechnung des Dienstleistungsexports anzusetzenden Studienanfängerzahlen in (analoger) Anwendung der Schwundregelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII nicht vorsieht (so auch die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 357/13 NC u.a. -, Juris; Sächs.OVG, Beschluss vom 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 11.10.1994 - 7 CE 93.10288 u.a. -, Juris; a.A. Nds.OVG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 NB 1048/06 - Juris). Der Verordnungsgeber bringt in § 11 Abs. 2 KapVO zum Ausdruck, dass es nicht auf die (schwundbereinigten) „Studentenzahlen“ oder „Studierendenzahlen“ ankommt, sondern vereinfachend die Zulassungszahlen der Studienanfänger zugrunde gelegt werden sollen. Der Sinn der Vorschrift liegt mithin letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung. (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 09.09.2009 - NC 2 B 129/09 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
41 
Vor allem auch diese pauschalierende und vereinfachende Intention des Verordnungsgebers, die nicht zuletzt damit zusammenhängen mag, dass - wie auch von der Beklagten geltend gemacht - der Dienstleistungsbedarf als bloßer Unterstützungsaufwand für andere Studiengänge jedenfalls bei typisierender Betrachtung regelmäßig einen deutlich untergeordneten Teil gegenüber dem Aufwand für den eigentlich zu berechnenden Studiengang ausmacht, lässt es gerechtfertigt erscheinen, hier geringere Normierungsanforderungen zu stellen.
42 
Der erkennende Senat hat sich in seiner Rechtsprechung zur Frage einer Normierungspflicht im Rahmen von § 11 KapVO VII noch nicht konkret geäußert.
43 
Dem Senatsurteil vom 15.02.2000 (NC 9 S 39/99, Juris) lag zum einen das Sonderproblem der Bildung einer (neuen) Lehreinheit zugrunde, welche ohne zugeordneten Studiengang allein Dienstleistungen erbringen sollte, und zum anderen die kapazitätsungünstige Abweichung der Gruppengrößen einzelner Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts vom ZVS-Studienplan. Vor diesem Hintergrund hat der Senat darauf hingewiesen, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraussetzen. Soweit die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen habe, würden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen seien. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlange, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergebe sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten würden. Allerdings dürfe die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorlägen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hätten. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge hätten, müsse die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen. Kapazitätsungünstige Folgen könnten sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweiche und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruhe, gälten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch sei sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliege, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst träfen (Senatsurteil vom 15.02.2000, a.a.O.). Das insoweit vom erkennenden Senat aufgestellte Erfordernis einer Quantifizierung des Curriculums im Hinblick auf die Gruppengröße und die Abweichung vom ZVS-Studienplan betraf somit die Frage der Normierungspflicht von Berechnungsparametern des zulassungsbeschränkten Studiengangs Humanmedizin selbst und nicht von Dienstleistungen.
44 
Mit Beschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 175/05 -, hat der Senat die Anforderungen an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Maßnahmen in gewissem Umfang auch auf als Dienstleistung erbrachte Lehrveranstaltungen ausgedehnt und dazu ausgeführt:
45 
„Die Frage nach der Verteilung der Ausbildungsressourcen auf mehrere fachverwandte Studiengänge ist … (nämlich) in erster Linie nicht eine solche der Kapazitätsnutzung, sondern betrifft darüber hinaus den Inhalt und die Reichweite des Anspruchs des hochschulreifen Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl. … Wenn es aber um einen veränderten Einsatz vorhandener Ressourcen geht, so sind … auch die Rechte der Studienplatzbewerber berührt und dürfen nicht ausgeblendet werden. Werden demnach die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dies führt dann dazu, dass sich die Hochschule kapazitätsrechtlich so behandeln lassen muss, als ob die Maßnahme nicht erfolgt wäre. … Demnach ist der Dienstleistungsexport für die neu eingerichteten Studiengänge nicht anzuerkennen.“
46 
In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris, im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstleistungen für den neu eingerichteten, keiner Lehreinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin festgestellt, dass die Abwägungsentscheidung vom Senat der Hochschule zu treffen sei, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen obliege. Die vom Senat zu beschließende Studienordnung müsse auch Betreuungsrelationen umfassen. Dem lag wiederum zugrunde, dass eine hochschulorganisatorische Maßnahme eine gerechte Abwägung voraussetze, welche auch kapazitätsungünstige Gruppengrößen, wie bereits im Senatsurteil vom 15.02.2000 ausgeführt, umfasse.
47 
In dieser Entscheidung ist der Senat indes ersichtlich nicht von einer generellen Pflicht zur Normierung kapazitätsbestimmender Faktoren bei Dienstleistungen im Sinne des § 11 KapVO VII ausgegangen. Die Vorschrift wird dort gar nicht angesprochen. Anlass und Grund für die Annahme bestimmter formeller Anforderungen war nicht die Erbringung von Dienstleistungen an sich, sondern vielmehr die Neueinrichtung eines Studiengangs und damit eine konkrete hochschulorganisatorische Maßnahme, die sich aus der Sicht der vorklinischen Lehreinheit unmittelbar kapazitätsmindernd auswirkte.
48 
Oben ist dargelegt worden, dass § 11 KapVO VII gerade mit Blick auf den mit ihm verfolgten Zweck der Pauschalierung und Vereinfachung nicht entnommen werden kann, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruhen muss. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob an den im Beschluss von 13.06.2008 enthaltenen Aussagen zur Normierungspflicht im Falle von Dienstleistungen festzuhalten ist. Dies kann hier freilich dahinstehen. Denn der bisherigen Rechtsprechung können, wie aufgezeigt, im Zusammenhang mit der Dienstleistung nach § 11 KapVO VII Normierungserfordernisse im Hinblick auf kapazitätsbestimmende Faktoren allenfalls im Falle hochschulorganisatorischer Maßnahmen mit unmittelbar kapazitätsmindernder Wirkung, etwa bei der Neueinrichtung von Studiengängen, entnommen werden. Darum geht es hier indes nicht. Die Lehreinheit Vorklinik erbringt vielmehr unbeanstandet seit langem in nahezu unveränderter Höhe tatsächlich Dienstleistungen für die Pharmazie, was von der Klägerseite auch nicht in Frage gestellt wird. Im Übrigen besteht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Pharmazie ebenfalls um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt, kein Anlass zur Annahme, dass durch das Fehlen einer normativen Regelung zum Umfang des Dienstleistungsexports die Rechte der Studienanfänger des Studiengangs Medizin auf Kapazitätsausschöpfung verletzt sein könnten.
49 
Eine generelle Normierungspflicht für sämtliche Berechnungsparameter eines Dienstleistungsexports ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebots einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, so dass dieser selbst regeln muss, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71-, BVerfGE 33, 303, 338 ff.; Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291, 327). Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten können dagegen auch anderen Stellen jedenfalls so lange überlassen werden, wie eine erschöpfende Nutzung sichergestellt ist (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194). Bedarf es somit nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren (BVerfG a.a.O. S. 196), so kann auch die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzugs zu Lasten eines zulassungsbeschränkten Faches nicht davon abhängen, dass sich der auf den „importierenden“ Studiengang angesetzte Curricularanteil vollständig aus normativen Regelungen ergibt (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 22.10.2009 - 7 CE 09.10572 u.a. -, Juris; Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142.09/MM.WB -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris).
50 
Im Übrigen kommt der Kapazitätsverordnung und damit auch der Bestimmung des § 11 KapVO VII selbst eine den Inhalt des Zugangsrechts des Hochschulbewerbers (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzende Wirkung zu. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die allein als zutreffend gelten könnten. Die bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Hochschulbewerber, der Hochschullehrer und der zugelassenen Studierenden erforderliche Konkretisierung ist mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden. Dass dieser mit der nach den vorstehenden Darlegungen auf eine Pauschalierung und Vereinfachung der Kapazitätsberechnung angelegten Vorschrift des § 11 KapVO VII überschritten würde, ist nicht erkennbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
51 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG. Denn es bleibt jedenfalls bei einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, ob und inwieweit die von der Hochschule angesetzten kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die tatsächlichen Erfordernisse und Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes des nicht zugeordneten Studiengangs gerechtfertigt sind. Im vorliegenden Fall sind insoweit Einwände weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insoweit bestehen an der sachlichen Notwendigkeit des geltend gemachten Dienstleistungsexports keinerlei Zweifel.
52 
Damit kann dahinstehen, ob die durch den Senat der Beklagten am 29.02.2012 beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) zu einer rückwirkenden Heilung des behaupteten Normierungsmangels für das Wintersemester 2009/2010 geführt haben oder ob die nunmehr förmlich festgesetzten Berechnungsparameter zumindest als Ersatzmaßstab tauglich wären.
53 
(2) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 Semesterwochenstunden (SWS) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Aus den unter (1) dargelegten Gründen kann dem Verwaltungsgericht auch insoweit nicht darin gefolgt werden, dass die Berücksichtigung des Exports wegen der fehlenden Normierung der Betreuungsrelationen in der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 21.10.2008 ausscheidet.
54 
Der Dienstleistungsexport ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Der Senat hat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - Folgendes ausgeführt:
55 
„Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.“
56 
An diesen Feststellungen, die im Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Da von Klägerseite auch keine durchgreifenden Einwendungen gegen die konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports erhoben worden sind, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
57 
(3) Auch der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,0366 SWS ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 86 nach Juris), nicht zu beanstanden. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Gründe, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.) zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
58 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 397 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt 50,1578 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 346,8422 Semesterwochenstunden zugrunde legen (so auch schon Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, a.a.O.).
59 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den neu eingerichteten, der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. (s.o. 1. b, aa) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität von Studienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
60 
a) Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8792, bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4756 angesetzt. Dies hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 90 – 110 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4756) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - und vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - ). Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um eine ohnehin hinnehmbare, lediglich geringfügige Abweichung des praktizierten CA vom Richtwert der ZVS handelt (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 96 nach Juris.
61 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
62 
aa) Die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B. Sc. und Molekulare Medizin M. Sc. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahme genügt den an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Entscheidungen zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen, gegen die mit der Berufung durchgreifende Einwände nicht erhoben worden sind (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 113 -115 bei Juris). Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt:
63 
„Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.“
64 
Das Vorbringen der Klägerseite im Berufungsverfahren gibt dem Senat auch nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von dieser Feststellung abzurücken.
65 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff., 426 ff.), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 118 f. nach Juris).
66 
Unabhängig davon hat der Senat bereits im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der kleinen Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, dargelegt, dass diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). An der sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters hat der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Fakultätsassistentin B. hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Betreuungsrelation in den Wahlfächern aus mehreren Gründen geboten sei. Schon Sicherheitsaspekte erforderten eine intensive Betreuung, da mit Radioaktivität und Zellgiften gearbeitet werde. Hinzu komme die Arbeit an hochsensiblen teuren technischen Geräten, wie etwa einem Massenspektrometer. Weiter fänden auch Tierversuche statt, die aus Gründen des Tierschutzes eine geringe Gruppengröße erforderten. Es werde zudem ein großes Spektrum an Wahlfächern angeboten, die sich vermehrten und veränderten. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2013 hat sie ausgeführt, dass die Betreuung bei den komplexen und aufwändigen Praktika (zwangsläufig) im Verhältnis 1:1 liege (vgl. hierzu auch Kapazitätsakte, S. 34). Die Studierenden müssten hier intensiv praktisch angeleitet werden. Die Vorbereitung, Organisation, Technik und Handhabung größerer wissenschaftlicher Laborversuche lerne man nicht im Selbststudium. An anderer Stelle heißt es, die Besonderheit dieser Veranstaltungen bestehe darin, dass Aufgabe der Teilnehmer die selbständige Bearbeitung und Abwicklung eines eigenen, klar definierten Forschungsprojekts (im Gegensatz zur Durchführung eines Routine-Versuchsprogramms) ist, die Projekte von einzelnen Forschungslabors nach dem jeweiligen Stand der dort angesiedelten aktuellen Forschung an die Studierenden verteilt werden und in den Forschungslabors und nicht in studentischen Kursräumen stattfinden (vgl. hierzu die Stellungnahme von Privatdozent Dr. R., mitgeteilt im Schreiben des Studiendekans vom 10.01.2012, sowie die Kapazitätsakte, S. 33). Vor dem Hintergrund dieser konkreten und in sich stimmigen Darlegungen hält der Senat an seiner im Eilverfahren getroffenen Beurteilung auch im Berufungsverfahren fest. Dabei spricht für die kapazitäre Rechtfertigung der geringen Gruppengröße nicht zuletzt, dass gerade das ausbildungsintensive studienbegleitende Wahlfachpraktikum eine wesentliche, für die Profilbildung der Hochschule bedeutsame Neuerung des Bachelorstudiengangs war (vgl. Kapazitätsakte, S. 33, sowie noch unten unter cc).
67 
Die Prüfungsordnung vom 15.12.2009 kann auch bereits im gegenständlichen Studienjahr 2009/2010 berücksichtigt werden. Hierzu hat der Senat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
68 
„Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.“
69 
Diese Erwägungen sind im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffen worden, sodass hierauf Bezug genommen werden kann.
70 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger ist mit der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 wirksam ein Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin festgesetzt worden.
71 
Der Senat hat hierzu im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
72 
„Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und wurden für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
73 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
74 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
75 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
76 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.“
77 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch angesichts der von Klägerseite im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen nach erneuter Überprüfung fest. Die Festlegung des Curricularnormwertes beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, welcher komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält. Die Grenzen dieses Spielraumes liegen bei der Festsetzung des Curricularnormwertes nach oben in einem Aufwand, der das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet und dadurch das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung verletzt („unzulässige Niveaupflege"), nach unten in einem Aufwand, der den gebotenen Mindeststandard an Ausbildung nicht abdeckt (vgl. bereits Senatsurteil vom 27.11.1979, - IX 3751/78 -, DÖV 1980, 259, 269). Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraums überschritten hat. Ergänzend ist auszuführen:
78 
An einem formell ordnungsgemäßen Zustandekommen der vom Wissenschaftsministerium in der vorgeschriebenen Form der Rechtsverordnung vorgenommenen Curricularwertfestsetzung bestehen für den Senat keine Zweifel. Die von der Klägerseite erhobenen Einwände, die u.a. dahin gehen, der zuständige Ministerialbeamte habe keine eigenständige Prüfung des CNW insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgenommen, gehen fehl. Denn für die hier maßgebliche Frage der Zulässigkeit der Bildung der Anteilquote nach § 12 Abs. 1 KapVO VII für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor kommt es allein darauf an, ob die Festsetzung des Normwerts durch das Ministerium in der Form der Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 4 HZG im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64, 33; BVerfG, Beschluss vom 10.03.1999 - 1 BvL 27/97 -, Juris). Das Gesetz stellt insoweit keine besonderen Anforderungen an das Verfahren, das Zustandekommen oder die Qualität des Rechtssetzungsakts. Auf die Motivlage des sachbearbeitenden Beamten im Ministerium kam es nicht an, sodass den diesbezüglichen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen Nr. 1 - 4 schon mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen war. Im Übrigen lagen dem Ministerium bei der Festsetzung des CNW die hierfür erforderlichen Unterlagen vor (vgl. die mit Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2013 als Anlagen 1 – 3 vorgelegten Schreiben des Rektorats an das MWK jeweils vom 28.05.2009). Dies gilt vor allem für den quantifizierten Studienplan, der sämtliche Pflichtlehrveranstaltungen für die einzelnen Fachsemester mit Angaben zur Art, zu den Semesterwochenstunden, dem Anrechnungsfaktor, der Betreuungsrelation sowie die darauf entfallenden Curricularwerte - sowohl insgesamt als auch aufgeteilt auf die beteiligten Lehreinheiten - ausweist. Der Studienplan für den Bachelor-Studiengang ist vollumfänglich nachvollziehbar und weicht im Übrigen hinsichtlich der angebotenen Lehrveranstaltungen nur unwesentlich von den ersten sechs Semestern des früheren Diplomstudiengangs ab. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 13.08.2010 dargelegt, hat das Wissenschaftsministerium die deutlichen Unterschiede im Ausbildungsaufwand der Standorte Freiburg, Tübingen und Ulm klar erkannt und auf die Bedeutung zurückgeführt, die die Beklagte dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Profilbildung beigemessen hat (vgl. die mit Schreiben vom 10.09.2009 an das VG Sigmaringen übersandten Unterlagen zum Rechtssetzungsverfahren einer Änderung der KapVO des Wissenschaftsministeriums vom 30.06.2009).
79 
Dass das Ministerium durch eine beschleunigte Festsetzung eines Curricularnormwertes für das Wintersemester 2009/2010 eine Berücksichtigungsfähigkeit des auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. entfallenden Lehraufwands der vorklinischen Lehreinheit im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung der Humanmedizin ermöglichen wollte, kann nicht beanstandet werden. Diese Vorgehensweise war zumindest nachvollziehbar, da der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.05.2009 für das Wintersemester 2008/2009 eine Berücksichtigungsfähigkeit des inhaltlich nicht beanstandeten Lehraufwands für den Diplomstudiengang Molekulare Medizin allein im Hinblick auf den formellen Gesichtspunkt des Fehlens einer normativen Festsetzung des Curricularnormwertes abgelehnt hatte. Das Bestreben, einer verwaltungsgerichtlichen Beanstandung zeitnah Rechnung zu tragen, kann die Rechtmäßigkeit eines Normsetzungsakts nicht in Frage stellen.
80 
Der Senat vermag auch den materiellen Rügen der Klägerseite nicht zu folgen.
81 
Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
82 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
83 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
84 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
85 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
86 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
87 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und -inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
88 
Soweit der Beweisantrag Nr. 4 auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens abzielte, war auch diesem nicht nachzugehen. Bei der unter Beweis gestellten Frage nach der „Gleichartigkeit“ der Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master an der Beklagten und an den Universitäten Ulm und Tübingen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG handelt es sich um keine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Unabhängig davon war der Beweisantrag insoweit im Sinne des § 87 b Abs. 3 VwGO verspätet. Denn er ist erst nach der auf den 24.05.2013 bestimmten Frist eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats indes im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern und die verspätete Anbringung des Beweisantrags ist nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Im Verfahren NC 9 S 685/12 sind konkrete Entschuldigungsgründe für das späte Vorbringen (mit Schriftsatz vom 05.06.13) nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich. Im Verfahren NC 9 S 684/12 sind die Beweisanträge erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. Es ist nicht glaubhaft gemacht und nicht ersichtlich, dass diese dem Senat nicht bereits vorher zur Kenntnis hätten gebracht werden können.
89 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist oben (unter aa) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.
90 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
91 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten lässt eine gerichtlich zu beanstandende Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen nicht erkennen.
92 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zunächst auf die Berechnung des CNW auf S. 82 ff der Kapazitätsakten der Beklagten [Stand 25.09.2009] verwiesen. Die Lehrveranstaltungen, für die dort ein Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit angesetzt wurde (Spalte: LE Vorklinik), entsprechen in Art, zeitlichem Umfang und Betreuungsrelation der Prüfungsordnung vom 15.12.2009.
93 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B. Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
94 
Die Beklagte hat schriftsätzlich die tatsächlich an den Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen der Vorklinik benannt (Schreiben des Studiendekans der Humanmedizin vom 29.05.2013, vorgelegt mit Beklagten-Schriftsatz vom 05.06.2013) und bestätigt, dass die der Vorklinik zugeschriebenen Veranstaltungen für die Molekulare Medizin im streitgegenständlichen Semester, die in die Berechnung eingegangen sind, tatsächlich und ausschließlich von Angehörigen dieser Lehreinheit ohne Beteiligung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten durchgeführt wurden. Weiter wurde angegeben (Schreiben des Studiendekanats Molekulare Medizin vom 07.06.2013, Anlage zum Beklagten-Schriftsatz vom 07.06.2013), dass von den insgesamt 13 Wahlfächern 5 unter Beteiligung der Vorklinik stattfänden. Es handle sich um Biochemie/Molekularbiologie, Entwicklungsbiologie, Neurobiologie, Neuroanatomie und Neurophysiologie. Darüber hinaus hat die zuständige Fakultätsassistentin bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, bei der Zuordnung von Wahlfächern zur Vorklinik richte sie sich nicht nach der Bezeichnung der Lehrveranstaltung, sondern sie orientiere sich strikt an den tatsächlich für die Veranstaltung vorgesehenen Lehrpersonen. Diese stammten alle aus der Vorklinik, auch wenn sie teilweise von der Ausbildung her z.B. Biochemiker seien. Andere Lehrpersonen als Vorkliniker seien beispielsweise im Fach Anatomie gar nicht in der Lage, die Veranstaltungen zu halten. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden, zumal sämtliche Fächer den zur vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Instituten zugeordnet werden können. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der diesbezügliche Beweisantrag Nr. 5 bezog sich auf einen hier nicht gegenständlichen Berechnungszeitraum und war deshalb bereits unerheblich. Außerdem war er wegen mangelnder Substantiierung unzulässig und schließlich auch verspätet, da die Auskunftspersonen nicht benannt wurden bzw. ihre Vernehmung eine Vertagung erforderlich gemacht hätte. Zur weiteren Begründung des Ausschlusses verspäteten Vortrags wird auf die obigen Ausführungen unter b) cc) (vorletzter Absatz) verwiesen.
95 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
96 
Hierzu hat die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung angegeben, der prognostizierte Ansatz von 20% sei anhand des Zahlenmaterials bis 2007/2008 im Diplomstudiengang erfolgt. In dieser Zeit hätten zwischen 19% und 24% ein Wahlfach der Vorklinik gewählt. Ab 2006/2007 seien es stets über 20% gewesen. Seit Einführung des Bachelor-Studiengangs liege der Anteil tatsächlich sogar höher, nämlich zwischen 25% und 40%. Die höhere Quote von Wahlfächern der Vorklinik liege wohl daran, dass die Wahlfächer nunmehr früher, nämlich ab dem 1. Fachsemester, angesiedelt seien, während sie beim Diplomstudiengang erst im 3. Studienjahr stattgefunden hätten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 07.06.2013).
97 
Auf der Grundlage dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat in Ansehung der vorliegenden quantifizierten Studienpläne des Diplom-Studiengangs einerseits und des Bachelor-Studiengangs andererseits keinen Anlass hat, ist davon auszugehen, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Da der Umfang der der vorklinischen Lehreinheit zuzurechnenden Wahlfächer im Rahmen der Kapazitätsberechnung für den erstmals im gegenständlichen Wintersemester 2009/2010 eingeführten Bachelorstudiengang vor Beginn des Berechnungszeitraums zu bestimmen war, kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, dass auf die vom Diplomstudiengang vorliegenden Erfahrungswerte zurückgegriffen wurde. Soweit sich Beweisantrag Nr. 7 darauf richtete, die tatsächliche quantitative Belegung der Wahlfächer in den Studienjahren 2008/2009 bis 2012/2013 im Wege des Zeugenbeweises zu klären, waren die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich. Denn für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum kam es allein darauf an, ob die von der Beklagten zuvor angestellte Prognose zu beanstanden war. Allein der Umstand, dass es möglicherweise in der Folgezeit zu einer von der Prognose abweichenden Belegung kommt, ist nicht geeignet, die Prognose fehlerhaft zu machen. Für die mit dem Beweisantrag Nr. 7 ferner begehrte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bestand aus der Sicht des Senats mit Blick auf die ihm vorliegenden, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung ausreichend aussagekräftigen Unterlagen kein hinreichender Anlass. Unabhängig davon fehlte es angesichts der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen am Vortrag hinreichend bestimmter und konkreter Beweistatsachen und war der Beweisantrag insoweit auch verspätet (zur näheren Begründung der Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO s.o. unter b) cc) vorletzter Absatz).
98 
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlfachveranstaltungen in der Praxis nicht mit den festgelegten Gruppengrößen von g = 4 durchgeführt werden, sind weder von der Klägerseite aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil lassen es die von der Beklagten zur Rechtfertigung dieser Betreuungsrelation vorgelegten Unterlagen wie die Bekundungen der Fakultätsassistentin B. als praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass diese Veranstaltungen mit einer geringeren Betreuungsrelation durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Beweisantrag Nr. 6 um einen Beweisermittlungsantrag. Der im Beweisantrag genannte Begriff der „erheblich höheren Gruppengröße“ ist im Übrigen ersichtlich unbestimmt.
99 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für eine Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B. Sc., entschieden hat. Ausgehend von dem von der Beklagten offen gelegten Berechnungsmodell nach Anlage 3 zur Kapazitätsakte vom 25.09.2009 (S. 16) verändert sich im Zahlenmaterial allein das bereinigte Lehrangebot auf 346,8422 SWS (statt 338,0927 SWS in der Kapazitätsberechnung). Demgegenüber bleibt die Formel
100 
Bereinigtes Lehrangebot x 2 : (CaHM x (100%-y%) + CaMM xy%)xy% = 30
101 
unverändert.
102 
Im nächsten Rechenschritt wird durch Einsetzung des Zahlenmaterials und Umformung auf das zu ermittelnde Ergebnis y% (Anteilquote Molekulare Medizin B.Sc.) folgende Gleichung gebildet:
103 
y% = 30 : 676,1854 (bereinigtes Lehrangebot x 2) x (187,92% - 0,43y%).
104 
Tauscht man nun das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte verdoppelte bereinigte Lehrangebot von 676,1854 gegen die wegen Veränderung des Dienstleistungsexports ermittelte Zahl von 693,6844 aus, ergibt sich folgende Gleichung:
105 
y% = 30 : 693,6844 x (187,92% - 0,43y%).
106 
Die weitere Berechnung verändert sich wie folgt:
107 
y% = 0,043247332 x (187,92% - 0,43y%).
[vorher: y% = 0,04436653 x (187,92% - 0,43y%)].
108 
y% = 8,127038629 - 0,018596352y%
[vorher: y% = 8,337358364 - 0,019077608y%]
109 
1,018596352y% = 8,127038629
[vorher: 1,019077608y% = 8,337358364]
110 
y% = 7,978664574
[vorher: y% = 8,181279127].
111 
Damit beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,0% [vorher 8,2%] und dementsprechend 92,0% [vorher 91,8%] für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin. Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des Vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
112 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
113 
Dementsprechend verändert sich der gewichtete Curricularanteil auf 1,8447 gegenüber 1,8439 in der Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 345,9985 Studienplätzen für die Humanmedizin.
114 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll. Da für den neu eingerichteten Bachelor-Studiengang noch keine Zahlen zur Schwundberechnung vorlagen, erscheint die Vorgehensweise der Beklagten, auf die Zahlen zum „alten“ Diplomstudiengang zurückzugreifen, grundsätzlich gerechtfertigt, wobei sich diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden tatsächlichen Schwundentwicklung im Bachelorstudiengang mit einer Schwundquote von 0,9524 (vgl. Kapazitätsakte für das Wintersemester 2011/2012) als kapazitätsgünstig erweist. Ausgehend von den Zahlen des Diplomstudiengangs für die zurückliegenden 3 Studienjahre ergibt sich für die dem Bachelor-Studiengang entsprechende Studiendauer von 6 Fachsemestern eine Schwundquote von 0,9134. Daraus errechnen sich ein Schwund von 2,8443 Studienplätzen für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,1935 Studienplätze, insgesamt also 348,152 Studienplätze.
115 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren des Klägers auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
116 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2009/2010 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage - NC 9 S 567/12 - für das vorangehende Wintersemester 2008/2009 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2009/2010.
117 
Doch selbst wenn dessen ungeachtet berücksichtigt wird, dass die Beklagte schon in ihrer Kapazitätsberechnung - kapazitätsgünstig - einen Schwundausgleichsfaktor angesetzt hat, und wenn dieser nun bei der korrigierenden Berechnung der Kapazität für das Wintersemester 2009/2010 zugrunde gelegt wird, führt dies nicht zu einem Erfolg des klägerischen Begehrens. Denn bei Zugrundelegung einer Schwundquote von 0,996 ergeben sich rechnerisch lediglich 349,5502 und gerundet 350 Studienplätze.
118 
Zu einer höheren als der von ihr freiwillig vorgenommenen Schwundkorrektur ist die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet. Bereits im Eilverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 13.08.2010 die Schwundberechnung überprüft und Folgendes ausgeführt:
119 
„Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
120 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.“
121 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der diesbezüglichen Rügen von Klägerseite fest. Aus ihrem Argument, dass gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen Gerichtsmediziner, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten hätten, lässt sich allenfalls etwas zum Verbleibeverhalten der Gruppe der zeitnah endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ entnehmen. Es stellt jedoch nicht die Annahme des Senats eines atypischen Verbleibeverhaltens von nicht endgültig Zugelassenen in Frage. Im Übrigen zeigen die Kläger nicht auf, aufgrund welcher konkreten empirischen Daten der Senat veranlasst sein sollte, seine in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 1792/08 – mit weiteren Nachweisen) vertretenen Annahme, dass sich aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung systembedingt ein atypisch hohes Schwundverhalten ergebe, zu überdenken.
122 
4. Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher im angefochtenen Umfang zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
123 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
124 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
125 
Beschluss vom 11. Juni 2013
126 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die Antragstellerin zum WS 2010/2011 vorläufig zum Studium der Medizin im 1. Fachsemester zuzulassen, ist jedenfalls unbegründet. Es kann daher offen bleiben, ob die Antragstellerin einen Antrag auf Zulassung im zentralen Vergabeverfahren für den Studienort Freiburg gestellt hat. Das ist gemäß § 24 Satz 2 Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in der Fassung vom 29.06.2009 (GBl. S. 309, 310) - VergabeVO-ZVS - Voraussetzung für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Diese Bestimmung ist nunmehr - anders als für das vorangegangene Wintersemester 2009/2010 - anwendbar (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -).
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 11.06.2010 (GBl. S. 487) - ZZVO 2010/2011 - für das WS 2010/2011 festgesetzten Zahl von 335 Studienanfängern und weiteren 11 Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt die Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin erschöpft ist. Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 347 Studienplätze (335 Voll- und 12 Teilstudienplätze), die nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 22.11.2010 (Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.11.2010; zu den Generalakten IV) im 1. Fachsemester kapazitätsrechtlich belegt sind.
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zum in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin das Lehrangebot im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Ob der Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. in vollem Umfang anzuerkennen ist, kann offen bleiben (1). Die Lehrnachfrage wurde - auch unter Berücksichtigung eines weiteren, der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs - zutreffend ermittelt (2). Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf den Überprüfungstatbestand des § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
(1)
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
Hinsichtlich der Lehrdeputate (vgl. § 9 Abs. 1 u. 2 KapVO VII) ist von der Regelung des § 1 Lehrverpflichtungsverordnung der Landesregierung vom 11.12.1995 (GBl. 1996 S. 43) - i.d.F. vom 20.11.2007 (GBl. S. 505, 515) - LVVO - auszugehen. Danach beträgt der Umfang der Lehrverpflichtung bei Professoren in der Regel 9 SWS, soweit ihnen nicht abweichend überwiegend Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden bzw. die Professur nicht mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LVVO, § 46 Abs. 1 LHG). Gemäß Art. 19 § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 ff; im Folgenden: EHFRUG) nehmen am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Professoren, wenn keine andere individuelle Lehrverpflichtung festgesetzt war, die Regellehrverpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a LVVO (9 SWS) wahr. Für Juniorprofessoren mit Lehrtätigkeit in den wissenschaftlichen Fächern beträgt die Lehrverpflichtung nach positiver Evaluation 6 SWS und im Übrigen 4 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO) und bei Dozenten 12 bis 18 SWS. Des Weiteren gilt nach Art. 19 § 3 Abs. 1 EHFRUG für die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 24.11.2007 (vgl. Art. 20 Abs. 1 EHFRUG) vorhandenen wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure und Hochschuldozenten auf Zeit die LVVO in der am Tag vor Inkrafttreten des EHFRUG geltenden Fassung. Diese betrug bei wissenschaftlichen Assistenten mit Lehraufgaben höchstens 4 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a.F.), bei Oberassistenten 6 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO a.F.) und bei Hochschuldozenten auf Zeit 7-9 SWS, soweit im Einzelfall keine abweichenden Regelungen getroffen wurden (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 LVVO a.F.).
Bei Akademischen Mitarbeitern richtet sich die Lehrverpflichtung nach dem Schwerpunkt der von ihnen zu erbringenden Dienstleistungen. Soweit Akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt sind, beträgt die Lehrverpflichtung 4 SWS, sofern ihnen die Möglichkeit zur Weiterqualifikation eingeräumt wurde. Die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, wenn das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO). Bei Angestellten ist die Lehrverpflichtung entsprechend den Aufgaben der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 LVVO genannten Beamten festzusetzen, wenn sie die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie diese (§ 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Bei Akademischen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen beträgt die Lehrverpflichtung 4 SWS, sofern ihnen die Möglichkeit zur Weiterqualifikation eingeräumt wurde, die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, wenn das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO).
Das unbereinigte Lehrangebot wurde um 0,5 SWS geringer angegeben als im Wintersemester 2010/2011. Die Antragsgegnerin hat jedoch dargelegt, dass es insoweit nicht zu einem tatsächlichen Abbau des Lehrangebots gekommen ist, sondern dass in der Kapazitätsberechnung für das WS 2009/2010 die Lehrkapazität versehentlich um 2 SWS zu hoch angegeben wurde, damals also tatsächlich nur 394,5 SWS betrug, was immer noch eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebots gegenüber dem WS 2008/2009 (387,5 SWS) darstellte.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 08.02.2007 - NC 6 K 28/06 u.a. und vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08u.a.-) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin die ihr zur Verfügung stehenden Drittmittelstellen nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -; Urteile v. 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. und v. 07.03.1986 - NC 9 S 652/86 -; OVG Münster, Beschlüsse v. 28.05.2004 - 13 C 20/04 - KMK-HSchR/NF 41C, Nr. 42, v. 12.03.2004 - 13 C 79 - und vom 25.05.2007 - 13 C 115/07 - ; OVG Saarland, Beschluss v. 17.07.2006 - 3 X 3/06 u.a. - jeweils zitiert nach juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 8 KapVO Rnr. 5). Das ergibt sich aus dem in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerten Stellenprinzip, wie die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 u.a. - dargelegt hat, auf die insofern verwiesen werden kann. Auch im Hinblick auf § 10 KapVO VII (tatsächlich erbrachte Titellehre bzw. unvergütete Lehraufträge) ist keine Erhöhung des Lehrangebots geboten. Zur näheren Begründung kann auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. - verwiesen werden, die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - insoweit bestätigt wurden.
10 
Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt können nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschlüsse vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.) die Antragsteller auch nicht, wie von einigen Antragstellern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 beanspruchen, denn diese am 20.08.2007 geschlossene Verwaltungsvereinbarung begründet weder subjektive Rechte von Studienbewerbern noch wird auch nur einer bestimmten Hochschule oder einem einzelnen Studiengang dadurch ein Rechtsanspruch eingeräumt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10 - VBlBW 2011, 29).
11 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist danach wie folgt zu ermitteln:
12 
Das Fach Anatomie verfügt über insgesamt 6 Stellen für Professoren mit einem Deputat von je 9 SWS, insgesamt 4 Stellen für Akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis mit Lehraufgaben bzw. für Angestellte mit einem Deputat von je 9 SWS, sowie 8 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit einem Deputat von je 4 SWS. Dies ergibt als Ausgangszahl 122 SWS. Eine Deputatsminderung besteht nicht mehr. Das Fach Anatomie verfügt somit über eine Lehrangebotssumme in Höhe von 122 SWS. Soweit im WS 2009/2010 von einer Lehrangebotssumme von 124 SWS ausgegangen wurde, beruhte das - wie in der Stellungnahme des Studiendekanats der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 30.11.2010, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 11.01.2011, dargelegt - auf einem Versehen, dem keine tatsächlich vorhandene Stelle zu Grunde lag.
13 
Dem Fach Biochemie / Molekularbiologie sind 5 Stellen für Professoren mit je 9 SWS, 1 Forschungsprofessur mit einem Deputat von 5 SWS, 5 Stellen für beamtete bzw. unbefristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit einem Deputat von je 9 SWS sowie 10,5 Stellen für befristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit einem Deputat von 4 SWS zugeordnet. Drei Stellen für wissenschaftliche Assistenten (C1) mit einem Deputat von je 4 SWS sind zwischenzeitlich weggefallen, wurden jedoch durch drei neu eingerichtete Stellen für befristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit derselben Lehrverpflichtung ersetzt. Das ergibt - ohne Deputatsminderungen - 137 SWS (2009/2010: 137 SWS). Die geltend gemachte Deputatsminderung für eine Mitarbeiterin als Strahlenschutzbeauftragte kann - wie bereits für die vorangegangenen Studienjahre - anerkannt werden. Zur näheren Begründung kann auf die Beschlüsse vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 - u.a. betreffend das Wintersemester 2007/2008 verwiesen werden. Kapazitätsrechtlich ist damit ein Lehrangebot des Instituts für Biochemie / Molekularbiologie von 135 SWS (WS 2009/2010:135 SWS) zu berücksichtigen.
14 
Dem Physiologischen Institut sind insgesamt 4 Stellen für Professoren mit je 9 SWS, eine Stelle für einen Hochschuldozenten mit 9 SWS, eine Stelle für einen Oberassistenten mit 6 SWS, 3 Stellen für beamtete und unbefristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit je 9 SWS sowie 7 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit je 4 SWS zugeordnet. Das ergibt als Ausgangszahl 97 SWS (2009/2010: 97,5 SWS). Zwar ist gegenüber dem WS 2009/2010 eine Stelle eines C2-Hochschuldozenten mit 6 SWS weggefallen; dies wurde jedoch durch die Schaffung einer weiteren halben Stelle für einen unbefristet angestellten Akademischen Mitarbeiter und eine Stelle für einen befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis nahezu kompensiert. Von dem Lehrangebot des Instituts ist zudem nur noch eine Deputatsermäßigung abzuziehen. Diese Ermäßigung der Lehrverpflichtung von 2 SWS für einen Professor, der Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist, begegnet weiterhin keinen rechtlichen Bedenken (vgl. insoweit auch Beschlüsse der Kammer vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 u.a. -). Rechtsgrundlage für diese Deputatsermäßigung ist § 9 Abs. 2 LVVO i.V.m. dem Erlass des Ministeriums für Kultus und Wissenschaft vom 21.04.1992, wonach den Sprechern der Sonderforschungsbereiche eine Deputatsminderung von 2 SWS gewährt wird (vgl. auch das Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.08.2007, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 08.10.2007 zu den Generalakten IV betr. die Zulassungsverfahren WS 2007/2008). Es besteht kein Zweifel daran, dass Prof. ... Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist (SFB 746 „Funktionale Spezifität durch Kopplung und Modifikation von Proteinen“). Das ergibt sich aus der allgemein zugänglichen Internetpräsentation der Antragsgegnerin über ihre Sonderforschungsbereiche (http:www.sfb746.uni-freiburg.de). Die noch im WS 2009/2010 geltend gemachte Deputatsermäßigung für einen weiteren Professor ist demgegenüber entfallen, nachdem dieser nicht mehr Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist. Kapazitätsrechtlich ist somit ein Lehrangebot von 95 SWS (2009/2010: 93,5 SWS ) zu berücksichtigen.
15 
Die Abteilungen medizinische Soziologie und medizinische Psychologie wurden bereits vor dem WS 2009/2010 zusammengefasst. Bei je einer Stelle für einen Professor und einen Akademischen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis mit je einem Deputat von 9 SWS sowie einem weiteren Akademischen Mitarbeiter mit einem Deputat von 12 SWS und 3,5 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit einem Deputat von je 4 SWS beträgt das Gesamtlehrangebot dieser Fächer 44 SWS (2009/2010: 44 SWS). Änderungen gegenüber dem WS 2009/2010 sind nicht eingetreten. Bereits in den Beschlüssen vom 21.01.2010 (NC 6 K 1470/09 u.a.) wurde dargelegt, dass durch die Zusammenlegung der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie zu einem Institut keine Verringerung des Lehrangebots eingetreten ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).
16 
Hinzu kommen 0,5 SWS (WS 2009/2010: 0,5 SWS), die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII).
17 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt somit insgesamt 396,5 SWS (WS 2009/2010: 397 SWS bei irrtümlicher Berücksichtigung einer halben, nicht vorhandenen Stelle).
18 
(1.2) Dienstleistungsexport
19 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Antragsgegnerin insgesamt 52,8441 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Anzuerkennen sind jedenfalls 51,7941 SWS.
20 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2009/2010: 8,9112 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von 6,2130 SWS (2009/2010: 6,2100 SWS nur für Pharmazie Staatsexamen), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,4699 SWS (2009/2010: 35,0366 SWS). Auch ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin ist nunmehr anzuerkennen, fraglich könnte nur dessen Umfang sein.
21 
Für die Berechnung der Dienstleistungsexporte ist die Hälfte der jährlichen Zulassungszahl in den nicht zugeordneten Fächern mit dem jeweiligen Curricularanteil zu multiplizieren (vgl. Formel in Anlage 1, Ziff. I Nr.2(2) zur KapVO VII). Zur Berechnung des jeweiligen Curricularanteils ist für jede der für den nicht zugeordneten Studiengang angebotenen Veranstaltungen die Anzahl der Stunden mit einem auf die Veranstaltungsart bezogenen Faktor zu multiplizieren und dann durch die Zahl der pro Veranstaltung zugelassenen Studenten zu dividieren. Die Summe der so errechneten Werte bildet den auf den nicht zugeordneten Studiengang entfallenden Curricularanteil. Dieser wird mit der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang (Aq/2) multipliziert. Diese Berechnung ergibt sich für das Studienjahr 2010/2011 aus der Anlage 3a der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin (S. 18). Bei der Ermittlung der jährlichen Zulassungszahl in den nicht zugeordneten Studiengängen ist ein eventueller Schwund im Rahmen der Berechnung des Dienstleistungsexports nicht zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 15.04.2004, KMK-HSchR/NF 41C, Nr. 41). Daran hält die Kammer trotz der Rügen einiger Antragsteller fest.
22 
Hinsichtlich des Studienabschnitts Klinisch-praktische Medizin hat die Kammer keine durchgreifenden Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports der Lehreinheit Vorklinik für den klinischen Studienabschnitt (vgl. Beschlüsse vom 28.03.2003 - NC 6 K 2023/02 - u.a.; vom 03.02.2004 - NC 6 K 1327/03 - u.a.; vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 - u.a., vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 -, vom 08.02.2007 - NC 6 K 28/06 - u.a., vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. und vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.). Ein solcher Dienstleistungsexport wird auch durch den (von einigen Antragstellern gerügten) Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nicht in Frage gestellt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10). Die als Dienstleistungsexport geltend gemachten Veranstaltungen im Bereich Arbeitsmedizin/Sozialmedizin und des Querschnittsbereichs 3 (Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, öffentliche Gesundheitspflege) sind in der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 35, Nr. 48, S. 286 ff) i.d.F.d. 5. Änderungssatzung vom 24.09.2008 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 39, Nr. 74 S. 411 ff) als Pflichtveranstaltungen vorgesehen. Entsprechende Leistungsnachweise sind auch nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I 2002, 2405) für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderlich (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 und Satz 5 Nr. 3 ÄAppO).
23 
Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Blockveranstaltung Arbeits- und Sozialmedizin zutreffend berücksichtigt, dass diese in der Studienordnung (vgl. Anlage 3 Studienplan für den Zweiten Studienabschnitt) als Vorlesung, Kurs und Seminar vorgesehen ist und auch tatsächlich entsprechend gehalten wird (vgl. Handout Sozialmedizin im WS 2010/2011 vom 22.10.2010 [http://www.medsoz.uni-freiburg.de/lehre/sozialmedizin.htm]). Auch wurde berücksichtigt, dass die Veranstaltung im arbeitsrechtlichen Teil von Personal der klinisch-praktischen Lehreinheit durchgeführt wird. Die Blockveranstaltung entspricht sowohl nach der Studienordnung als auch nach dem Handout 2 SWS. Es ist nicht zu beanstanden, dass - angesichts der Beteiligung der klinisch-praktischen Lehreinheit - 0,5 SWS für Vorlesungen und je 0,3 SWS für Seminare und Kurse angesetzt wurden. Die Gruppengröße für die Vorlesungen begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da die Veranstaltung zweimal im Jahr jeweils doppelt durchgeführt wird (vgl. auch Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011, S. 424). Die Gruppengröße für Seminare und Kurse begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Die Veranstaltung zum Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) wird ebenfalls als Blockveranstaltung durchgeführt. Der Ansatz von je 1 SWS für Vorlesungen und Kurse ist nicht zu beanstanden; er entspricht der Studienordnung und der praktischen Durchführung. Die Gruppengröße der Vorlesungen (g = 158) entspricht der Tatsache, dass die Veranstaltung einmal jährlich jeweils doppelt durchgeführt wird; die Gruppengröße für den Kursteil (g = 20) ist ebenfalls rechtlich unbedenklich.
24 
Der Dienstleistungsexport für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Auch hier ist die Zahl der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit ausweislich der Anlage 3a erbracht werden, nach Art und Umfang erforderlich. Dies hat die Kammer für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie in ihren Beschlüssen vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 u.a. - unter Verweisung auf § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 D der Approbationsordnung für Apotheker i.d.F. der 2. Änderungsverordnung v. 14.12.2000 (BGBl. I, 1714, vgl. auch: http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-stex/studienordnung) und die Anlage 1 zur Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang der Pharmazie (Staatsexamen) vom 14.11.2001 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 33, Nr. 8, S. 9ff) dargelegt. Art und zeitlicher Umfang der Lehrveranstaltungen sind gegenüber früheren Studienjahren unverändert. Die Vorlesungen bzw. das Praktikum finden ausweislich der Ausführungsbestimmungen für die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums Pharmazie im 2. Fachsemester (3 SWS Vorlesung Grundlagen der Anatomie und der Physiologie) und im 3. Fachsemester statt (3 SWS Vorlesung Grundlagen der Anatomie und der Physiologie und 2 SWS Kursus der Physiologie; vgl.: Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011, S. 383; http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgangstex/studien-ordnung). Die im Vorlesungsverzeichnis benannten Lehrpersonen der im 3. Fachsemester durchzuführenden Veranstaltungen sind Mitglieder des Physiologischen Instituts (vgl. schriftliches Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011: S. 383, 119). Die Veranstaltung im 2. Fachsemester wird ausweislich der Ausführungsbestimmungen zum Grundstudium (http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/ Lehre/sgang-stex/studienordnung) von einem Professor des Instituts für Anatomie und Zellbiologie geleitet.
25 
Auch gegen den Dienstleistungsexport in den seit 2009/2010 neu geschaffenen Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. bestehen derzeit keine durchgreifenden Bedenken. Die Studierenden dieses Studiengangs nehmen an den ohnehin für den Staatsexamensstudiengang erbrachten Vorlesungen Grundlagen der Anatomie und Grundlagen der Physiologie teil. In der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 435 ff) sind diese Vorlesungen in dem erbrachten Umfang von jeweils 3 SWS im 2. und 3. Fachsemester als „Medizinische Grundlagen“ vorgesehen (vgl. auch Studienplan Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc.; http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/ Lehre/sgang-sbsc/studium2/studienplan-bachelor-pharm-wissen-2010.pdf). Die Tatsache, dass die Prüfungsordnung für den Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften zum Berechnungsstichtag noch nicht galt, ist dabei unschädlich. Das folgt aus § 5 Abs. 3 KapVO VII. „Daten“ i.S.d. § 5 Abs. 3 KapVO VII sind auch normative Festsetzungen, soweit sie für die Ermittlung der Aufnahmekapazität von Bedeutung sind. Diese Auslegung des Begriffs „Daten“, die für § 5 Abs. 2 KapVO VII gilt, muss auch für die Bestimmung des Absatz 3 gelten, die sich von Absatz 2 nur dadurch unterscheidet, dass sie bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums eintretende Veränderungen betrifft (vgl. zu § 5 Abs. 2 KapVO VII: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -). Der Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. ist auch seit dem 04.12.2009 akkreditiert (vgl. Homepage des Akkreditierungsrats, http://www.hs-kompass2.de/kompass/xml/akkr/maske. html), so dass hier offen bleiben kann, ob die Akkreditierung Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstleistungsexports ist. Es bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Abwägung im Hinblick auf die kapazitäre Auswirkung der Einführung dieses Studiengangs aller Voraussicht nach keine Bedenken. Die Einführung dieses Studiengangs, für den keine gegenüber den bereits zuvor für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie erbrachten Veranstaltungen zusätzlichen Dienstleistungen erfolgen, wirkt sich nur marginal aus. Die Auswirkung beschränkt sich lediglich auf die Erhöhung der Zahl der Studienanfänger. Diese für den Studiengang Humanmedizin Vorklinik kapazitätssenkende Auswirkung wird zudem noch teilweise dadurch kompensiert, dass sich die Gruppengröße der Vorlesungen von 90 auf 120 erhöht. Insgesamt führt die Berücksichtigung des neuen Studiengangs Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. zu lediglich einer Erhöhung des Dienstleistungsexports um insgesamt 0,0030 SWS.
26 
Die in die Berechnung eingesetzte Zahl der Studienanfänger begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie wurde für die Vorlesungen entsprechend der Summe der Zulassungszahlen für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie (90; vgl. ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2010/2011 v. 11.06.2010, GBl. 2010, 487, 488) und für die Pharmazeutischen Wissenschaften B.Sc. (30; vgl. ZZVO Universitäten für das WS 2010/2011 v. 05.07.2010, GBl. 2010, 509, 511) festgesetzt.
27 
Der Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236) und ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79). Dem folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung. Die Zahl der Studienanfänger wurde ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte (S. 19) - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Studierenden mit Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
28 
Ebenfalls anzuerkennen ist ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc.. Wie bereits in den Beschlüssen vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a. dargelegt, begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, einen Dienstleistungsexport für diesen Studiengang anzusetzen, obwohl zugleich der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet und insoweit eine Aufteilungsentscheidung vorgenommen worden ist. Denn es handelt sich bei einem Bachelorstudiengang und dem darauf folgenden Masterstudiengang trotz der gestuften Studienstruktur um zwei verschiedene Studiengänge im Sinne des § 30 Abs. 1 LHG. Dies ergibt sich auch aus § 29 Abs. 2 LHG (vgl. § 19 Abs. 1 HRG), wonach es sich um (jeweils) eigenständige Studiengänge handelt (vgl. Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, S. 197 Rnr. 591; Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Ordner 2 Baden-Württemberg, S. 27 Rnr. 78 und Ordner 1 zu § 19 HRG Rnr. 33). Der Masterstudiengang Molekulare Medizin ist des Weiteren ein der Lehreinheit Vorklinik nicht zugeordneter Studiengang, da er durch Beschluss des - dafür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen - Senats vom 27.05.2009 (TOP 17) der Klinisch-praktischen Lehreinheit zugeordnet ist. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es dazu nicht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
29 
Soweit einige Antragsteller rügen, dass eine Abwägungsentscheidung bei der Einrichtung dieses Studiengangs unterblieben sei, trifft das nicht zu. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. wurde zugleich mit der des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. beschlossen; insoweit erfolgte eine beide Studiengänge umfassende Abwägung mit den Interessen der Bewerber für das Medizinstudium. Das war geboten, da beide Studiengänge zusammen an die Stelle des auslaufenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin treten. Diese einheitliche Abwägungsentscheidung wurde von der Kammer in den Beschlüssen vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a. gebilligt. Insoweit kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden:
30 
„Zuvor bestand seit dem Wintersemester 2001/2002 der Diplomstudiengang Molekulare Medizin, für den seit dem WS 2002/2003 von der Antragsgegnerin ein Dienstleistungsexport für diesen Studiengang geltend gemacht wurde; seit diesem Semester bestand auch eine (örtliche) Zulassungsbeschränkung aufgrund der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung in Höhe von 30 Studienplätzen, wobei Studienanfänger nur zum Wintersemester zugelassen werden (vgl. jeweils geltende Zulassungszahlenverordnungen: GBl. 2002, S. 226, 232; GBl. 2003, 663, 668; GBl. 2004, 448, 451; GBl. 2005, 492, 495; GBl. 2006, 256, 258; GBl. 2007, 361, 363; GBl. 2008, 265, 266). Dieser Studiengang wurde nunmehr auf Grund eines Beschlusses des Senats der Antragsgegnerin vom 27.05.2009 (vgl. S. 72 der Kapazitätsakte [Stand 25.09.2009]) auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. umgestellt.
31 
Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bei hochschulorganisatorischen Maßnahmen, wie der Umstellung eines vorhandenen Diplomstudiengangs entsprechend dem Bologna-Prozess auf einen Bachelor- und einen Masterstudiengang, ist eine gerechte Abwägung der daran beteiligten rechtlich geschützten Interessen zu treffen. Hat die Maßnahme - wie hier - kapazitäre Auswirkungen, so werden die Rechte der Studienplatzbewerber berührt. Deren Belange sind daher in die Abwägung einzustellen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 - und v. 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Allerdings ist der Staat nicht verpflichtet, für jeden Bewerber und für jede Zeit einen Studienplatz bereitzustellen. Vielmehr darf er beim Einsatz der begrenzten Mittel, die für die Hochschule zur Verfügung stehen, Prioritäten für bestimmte Studiengänge setzen. Dies beinhaltet die Befugnis, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen" (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 - NVwZ-RR 1990, 349).
32 
Die gebotene Abwägung hat hier stattgefunden. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Einführung des Diplomstudiengangs keinen rechtlichen Bedenken begegnete, weil die gebotene Abwägung insoweit nicht zu beanstanden war (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 NC 9 S 241/08 -; Beschlüsse der Kammer v. 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. -). Die Umstellung des Diplomstudiengangs auf einen Bachelor- und einen Masterstudiengang war im Hinblick auf den Bologna-Prozess und dessen gesetzliche Umsetzung (vgl. § 29 Abs. 3 LHG: bis zum Wintersemester 2009/2010) geboten, worauf der mit der Umstellung beauftragte Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat (vgl. Protokolle der Studienkommissionssitzung vom 14.04.2009 [Kapazitätsakte S. 33], des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 [Kapazitätsakte S. 39] und des Fakultätsrats vom 23.04.2009 [Kapazitätsakte S. 55]). Sie führt zwar gegenüber dem bisherigen Diplomstudiengang zu einer weiteren Reduzierung der Kapazität im Studiengang Humanmedizin um 2 Studienplätze gegenüber der Situation bei einer Fortführung des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin. Dessen war sich der Senat bei seiner Beschlussfassung bewusst (vgl. Stellungnahme des Studiendekanats der Fakultät vom 09.12.2009, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters VIII vom 28.12.2009, unter Bezug auf die „Anlage 6“ die dem Senat bei Beschlussfassung vorlag). Dabei wurde in zutreffender Weise nicht nur die Einführung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in den Blick genommen, der gegenüber dem Diplomstudiengang einen geringeren Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit aufweist (1,4492 [vgl. S. 82 - 85 der Kapazitätsakte] statt 1,8142 im WS 2008/2009 [vgl. S. 27, Ziff. 3 des Abdrucks der Beschlüsse vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. - ]), so dass sich die Kapazität bei isolierter Betrachtung allein dieses Studiengangs erhöht hat. Vielmehr wurde zutreffend darauf abgestellt, dass der - auslaufende - Diplomstudiengang durch einen Bachelor- und einen Masterstudiengang ersetzt wurde. Es begegnet darüber hinaus keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die Umstellung genutzt hat, im Rahmen der vorgegebenen Modulbildung (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 LHG), auf die zu Recht hingewiesen wurde (vgl. Protokolle der Sitzung der Studienkommission vom 16.04.2009, des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 und des Fakultätsrats vom 23.04.2009), das Curriculum zu überarbeiten und zu ergänzen (Protokolle der Sitzung der Studienkommission vom 16.04.2009). Dabei war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Ziel des Studiengangs zu berücksichtigen, der darauf ausgerichtet ist, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Forschungsgebiet als Grundstein zu einer weiteren Forschungskarriere (Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studienganges wie der Molekularen Medizin liegt im Gestaltungsspielraum der Hochschule (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Denn das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Vielmehr sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Diese Ausführungen betrafen zwar die Einrichtung des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, sind jedoch auch hier einschlägig. Lediglich ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin ausreichend nachgefragt ist, wie sich aus der mit dem Schriftsatz des Antragsgegnervertreters VIII vom 28.12.2009 vorgelegten Belegungsliste ergibt, wonach derzeit 35 Studierende in diesem Studiengang eingeschrieben sind.“
33 
Entgegen der Rügen mancher Antragsteller setzt die Berücksichtigung des Dienstleistungsexports hier auch nicht die Akkreditierung des Studiengangs voraus. Nach § 30 Abs. 3 Satz 4 LHG sind Bachelor- und Masterstudiengänge grundsätzlich durch eine anerkannte Einrichtung zu akkreditieren. Diese Akkreditierung soll die Einhaltung inhaltlicher Mindeststandards und die Berufsrelevanz der Studienabschlüsse sicherstellen sowie zur Transparenz der Abschlüsse in der Öffentlichkeit beitragen (Haug, a.a.O., S. 199). Die Formulierung „grundsätzlich“ legt nahe, dass es auch Ausnahmen von der Akkreditierungspflicht geben kann (Haug, a.a.O., LT-Drs. 13/3640, S. 207). Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn - wie hier - ein bestehender Studiengang auf die gestufte Studienstruktur von Bachelor- und Masterstudiengängen umgestellt wird (LT-Drs. 13/3640, S. 207). In einem solchen Fall kommt auch eine spätere Akkreditierung z.B. nach dem Durchgang der ersten Studentenkohorte (Haug, a.a.O.) in Betracht. Das veranschaulicht, dass jedenfalls nach dem Landesrecht in Baden-Württemberg die Akkreditierung keine Voraussetzung für die Aufnahme des Studienbetriebs ist. Dagegen spricht im Übrigen das weiterhin fortbestehende Erfordernis einer Zustimmung durch das Wissenschaftsministerium (§ 30 Abs. 3 Satz 1 LHG). Auch nach den der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bildet die Akkreditierung keine zwingende Voraussetzung für die Einrichtung von Bachelor- bzw. Masterstudiengängen (BayVGH, Beschl. v. 19.09.2007 - 7 CE 07.10334 - u.a.). Aus diesem Grunde ist die Akkreditierung keine Voraussetzung für die Anerkennung einer Dienstleistung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.09.2007, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -; OVG Hamburg v. 19.10.2009 - 3 Nc 82/08 - zum jeweiligen Landesrecht), zumal nicht ersichtlich ist, dass dieses der Qualitätssicherung dienende Instrument dem Schutz der Interessen der Studienbewerber eines anderen, zulassungsbeschränkten Studiengangs dienen soll (OVG Nds., Beschl. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -).
34 
Im WS 2010/2011 kann ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. nunmehr anerkannt werden. Das setzt voraus, dass zum einen die Dienstleistung rechtlich, d.h. auf Grund einer wirksamen Studienordnung, geboten ist und dass sie zum zweiten auch tatsächlich durchgeführt wird (HessVGH, Beschl. v. 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -; OVG NRW, Beschl. v. 16.03.2009 - 13 C 1/09 -). Beide Voraussetzungen sind hier jedenfalls hinsichtlich der Veranstaltungen Modul 1 erfüllt. Nach § 14 Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science vom 20.01.2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 41, Nr. 1, S. 1ff) ist das Praktikum Molekulare Medizin mit insgesamt 12 SWS im ersten und zweiten Fachsemester vorgesehen. Nunmehr haben auch erstmals Studierende mit dem Studium in diesem Studiengang begonnen. Daher ist davon auszugehen, dass die Veranstaltung in diesem Studienjahr durchgeführt wird. Der Curricularanteil für diese Veranstaltung ist mit 0,4000 nicht höher als der im WS 2009/2010 angesetzte. Es erscheint der Kammer auch nachvollziehbar, dass die in § 14 der Prüfungsordnung mit einem zeitlichen Umfang von insgesamt 12 SWS vorgesehene Veranstaltung in Höhe von 4 SWS, d.h. zu einem Drittel, von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit durchgeführt wird. Angesichts der Tatsache, dass dieser Studiengang erst anläuft, ist es geboten, die Hälfte der jährlichen Zulassungszahl (Aq/2) nicht nach der festgesetzten Zulassungszahl, sondern nach den tatsächlichen Studienanfängern zu berechnen. Die Antragsgegnerin hatte ursprünglich die Zahl der Studienanfänger auf 5 prognostiziert. Nach der Aufstellung des Studiendekanats der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 17.01.2011, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 17.01.2011, sind 6 Studierende im Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. eingeschrieben. Da davon auszugehen ist, dass das bei Beginn des Berechnungszeitraum bekannt war, war gemäß § 5 Abs. 3 KapVO VII die Hälfte der jährlichen Zulassungen (Aq/2) hier abweichend von der Berechnung der Antragsgegnerin mit 3 anzusetzen. Das ergibt einen Dienstleistungsexport für die Molekulare Medizin M.Sc. von 1,2, wenn die übrigen von der Antragsgegnerin angerechneten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar und Praktikum für das Wahlfach) unberücksichtigt bleiben.
35 
Hinsichtlich der Vorlesung, des Seminars und des Praktikums für das Wahlfach, die in diesem Studienjahr noch nicht durchgeführt werden, neigt die Kammer dazu, den Dienstleistungsexport nicht anzuerkennen. Unstreitig werden sich im maßgeblichen Studienjahr 2010/2011 noch keine Studierenden des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. in einem Semester befinden, in dem diese Veranstaltungen nachgefragt werden. Die Antragsgegnerin verweist insoweit darauf, dass sie tatsächlich noch Dienstleistungen für den auslaufenden Diplomstudiengang Molekulare Medizin erbringe. Es erscheint aber fraglich, ob das bei der Berechnung des Dienstleistungsexports berücksichtigt werden darf. Denn bei diesem Studiengang handelt es sich um einen der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang, so dass insoweit kein Dienstleistungsexport möglich ist. Hinzu kommt, dass für diesen Studiengang (im Hinblick auf das Auslaufen konsequenterweise) kein Curricularnormwert durch Rechtsverordnung festgesetzt worden ist, so dass eine Berücksichtigung nicht möglich ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Das kann aber letztlich offen bleiben, denn auch dann, wenn man den Dienstleistungsexport für diese Veranstaltungen nicht anerkennt, besteht über die belegten Studienplätze hinaus keine freie Kapazität.
36 
Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit nach summarischer Prüfung jedenfalls höchstens 344,7059 SWS (396,5 SWS abzüglich jedenfalls mindestens 51,7941 SWS Dienstleistungsexport).
(2)
37 
Bei der Berechnung der Kapazität aus dem bereinigten Lehrangebot ist zu berücksichtigen, dass der Lehreinheit Vorklinik ein weiterer Studiengang zugeordnet worden ist, nämlich der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die gebotene Abwägungsentscheidung hier rechtsfehlerfrei erfolgt (VGH, Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Insoweit wird auf die Ausführungen zum Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. unter 1.2 verwiesen. Die Zuordnung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit entspricht auch der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, da dieser Studiengang - außer bei der nur Dienstleistungen erbringenden Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 2. HS KapVO VII) - den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin nachfragt (VG Freiburg, Beschl. v. 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.).
38 
Die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin, vorklinischer Studienabschnitt, wird nunmehr so ermittelt, dass das bereinigte Lehrangebot verdoppelt und durch die Summe der - gewichteten - Lehrnachfrage beider zugeordneter Studiengänge dividiert wird. Das Ergebnis wird dann mit der Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin, vorklinischer Studienabschnitt, multipliziert (Formel in Anlage 1 II (4 und 5) KapVO VII).
39 
Im vorliegenden Fall wurden sowohl die Curriculareigenanteile des vorklinischen Studienabschnitts (2.1) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (2.2) als auch die Anteilsquote (2.3) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zutreffend ermittelt.
(2.1)
40 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt (1,8792) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
41 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
42 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 09.07.2010 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen.
43 
Auch materiell begegnet weder die Bildung des Curricularanteils des vorklinischen Teils des Studiengangs (2,4756) noch der nach Abzug des Lehrimports von 0,5964 angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8792 durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass zur Berechnung für jede der angebotenen Veranstaltungen die Anzahl der Stunden (SWS) mit einem auf die Veranstaltungsart bezogenen Faktor multipliziert wird und dann durch die Zahl der pro Veranstaltung zugelassenen Studenten (Betreuungsrelation) dividiert wird; die Summe der so errechneten Werte bildet den auf den vorklinischen Teil des Studiums entfallenden Curricularanteil (Berechnungsmodus) (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 - u.a., NVwZ 1983, 621; Beschl. v. 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -). Bei den Gewichtungsfaktoren greift die Kammer in ständiger - obergerichtlich nicht beanstandeter (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) - Rechtsprechung auf die in der Anlage 2 zur (außer Kraft getretenen) KapVO v. 31.01.1977 (GBl. S. 64, 77) vorgesehenen Werte als sachgerechte Regelung zurück.
44 
Der Curriculareigenanteil wiederum ergibt sich, wenn man von dem auf die Vorklinik insgesamt entfallenden Curricularanteil die Dienstleistungsimporte, d.h. den Teil des Ausbildungsaufwands, der von anderen Lehreinheiten erbracht wird, abzieht. Dasselbe Ergebnis wird erzielt, wenn man - wie die Antragsgegnerin - bei der Ermittlung des Curricularanteils der einzelnen Lehreinheiten für jede Lehrveranstaltung bereits nach den erbringenden Lehreinheiten differenziert und die Curricularanteile der von der Lehreinheit vorklinische Medizin erbrachten Veranstaltungen gesondert addiert (vgl. Anlage 4a; S. 22-25 der Kapazitätsakte).
45 
Art und zeitlicher Umfang der Veranstaltungen für den vorklinischen Studienabschnitt entsprechen der Anlage 1 der geltenden Studienordnung vom 24.03.2004 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 35, Nr. 48; S. 286 ff. v. 20.08.2004) i.d.F. der Siebten Änderungssatzung v. 24.03.2009 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 40, Nr. 26; S. 143 ff.) und dem im Studienjahr 2009/2010 zugrunde Gelegten. Insoweit kann auf die Beschlüsse der Vorjahre (vgl. Beschlüsse vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 -, vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 u.a.- und vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/10 -) verwiesen werden. Änderungen der Studienordnung und dementsprechend der Berechnung des Curricularanteils sind gegenüber dem WS 2009/2010 nicht erfolgt.
46 
Die Betreuungsrelationen entsprechen der Studienordnung. Hinsichtlich der Kleingruppenveranstaltung hat die Antragsgegnerin keine Änderungen vorgenommen. Eine Bindung an die im früheren ZVS-Beispielstudienplan zugrunde gelegten Betreuungsrelationen besteht nicht. Es ist der Hochschule vielmehr grundsätzlich unbenommen, auch insoweit (ebenso wie hinsichtlich Art und zeitlichem Umfang der Lehrveranstaltungen) von der jeweiligen Ausbildungswirklichkeit auszugehen. Hinsichtlich der Zulässigkeit der kleinen Gruppengrößen insbesondere beim Wahlfach, das vom fachdidaktischen Ermessen der Antragsgegnerin getragen ist, kann auf die frühere Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verwiesen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 u.a. - und Beschlüsse der Kammer v. 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a.-). Mit der in der Sechsten Änderungssatzung vom 26.11.2008 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 39, Nr. 77; S. 416 f) für die Vorlesungen festgesetzten Betreuungsrelation hat die Antragsgegnerin der gebotenen Systemgerechtigkeit Rechnung getragen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 -). Diese Betreuungsrelation hatte die Antragsgegnerin bereits den Kapazitätsberechnungen für die vergangenen beiden Studienjahre zu Grunde gelegt.
47 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. 4b der Kapazitätsakte S. 26) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Antragsteller haben insoweit keine Rügen erhoben. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der Studienordnung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert.
48 
Soweit einige Antragsteller fordern, dass ein höherer Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten anzusetzen sei, verweist die Kammer auf ihre Beschlüsse vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 u.a. -. Dort wird ausgeführt:
49 
„Ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin ist im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten. Dies hat die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 03.02.2004 - NC 6 K 1327/03 u.a. -, vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 u.a. - und vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 - u.a.- dargelegt, auf die insoweit verwiesen werden kann. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheit der Klinisch-praktischen Medizin bzw. der Klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen. Denn es bestehen weiterhin drei separate Lehreinheiten für den Studiengang Medizin. Grundsätzlich soll eine Lehreinheit so abgegrenzt werden, dass der ihr zugeordnete Studiengang die Lehrveranstaltungsstunden so weit wie möglich bei dieser Lehreinheit nachfragt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO VII). Das spricht gegen ein Gebot, Dienstleistungen möglichst zu importieren, auch wenn dies für den importierenden Studiengang kapazitätsgünstig ist. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diese Rechtsprechung der Kammer gebilligt und in seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - ausgeführt, die Universität sei nicht verpflichtet, im Gegenzug für den Dienstleistungsexport der „medizinischen Soziologie“ eine entsprechende Gegenleistung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einzufordern. Eine solche Optimierungspflicht, die im Ergebnis zu einem Kapazitätsverschaffungsanspruch führen würde, gebe das Verfassungsrecht nicht her (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).“
50 
Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das WS 2010/2011 sowie des - elektronischen - Vorlesungsverzeichnis für das kommende SS 2011 (http://uni-freiburg.de, dort: Vorlesungsverzeichnis) werden die auf das Wintersemester entfallenden Seminare Psychologie [teilweise integriert] (S. 385, 121) und Anatomie II [integriert] sowie der Kurs Makroskopische Anatomie (S. 382, 118) ausschließlich von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Psychologie und Soziologie bzw. Institut für Anatomie und Zellbiologie) unterrichtet. Daneben findet im WS 2010/2011 (http://www.medizinstudium.uni-freiburg.de/studierende/1.studienabschnitt/Stundenplaene/ alstupla3sem.pdf) die Einführung in die Klinische Medizin in dem in der Studienordnung vorgesehenen und bei der Berechnung des Curricularanteils berücksichtigten Umfang von 2 SWS statt, wobei ausweislich des Stundenplans in jeder Doppelstunde von einem Kliniker und einem Vorkliniker in ein großes Krankheitsgebiet eingeführt wird und in der letzten Semesterwoche ein Exkursionsprogramm stattfindet. Die auf das Sommersemester entfallenden Seminare Anatomie I [mit klin. Bezügen], Biochemie/Molekularbiologie II [mit klin. Bezügen] und Physiologie II [mit klin. Bezügen] werden ausweislich des elektronischen Vorlesungsverzeichnisses ausschließlich durch Lehrpersonen der Vorklinik unterrichtet (vgl. S 118 ff zur Zuordnung der Lehrpersonen zu einzelnen Instituten).
(2.2)
51 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Ausbildungsaufwand für den gesamten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin wurde durch die Änderungsverordnung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) auf 7,0106 festgelegt (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).
52 
Der CAp für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt. Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459ff). Gegen diese Prüfungsordnung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das gilt sowohl für Art und Umfang der Veranstaltungen als auch für die jeweils geregelten Gruppengrößen. Zwar hat der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin einen hohen Lehraufwand. Dieser Lehraufwand beruht darauf, dass die beabsichtigte Verbindung von Inhalten und Fragestellungen der Medizin mit Denk- und Arbeitsweisen der Naturwissenschaften eine gründliche Ausbildung in beiden Bereichen erfordert. Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studienganges wie der Molekularen Medizin liegt im Gestaltungsspielraum die Hochschule (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Denn das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Vielmehr sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Dies umfasst dann auch das Recht, die Ausbildung in einem solchen hochqualifizierten Studiengang entsprechend auszugestalten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der hohe Ausbildungsaufwand überwiegend von der Dienstleistungseinheit Klinisch-theoretische Medizin abgedeckt wird. Der Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit ist kleiner als der für den vorklinischen Studienabschnitt.
53 
Der hohe Ausbildungsaufwand beruht teilweise auf den geringen Gruppengrößen. Soweit das die durch die vorklinische Lehreinheit abgedeckten Veranstaltungen betrifft (Praktikum der Molekularen Zellbiologie und Studienbegleitendes Praktikum/Wahlfach), begegnet es in der Sache keinen rechtlichen Bedenken (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - u.a.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Die Betreuungsrelationen entsprechen im Wesentlichen den für den früheren Diplomstudiengang geltenden Betreuungsrelationen; dies gilt insbesondere für die besonders kleinen Gruppengrößen. Neu ist lediglich ein auch im Bachelorstudiengang vorgesehenes studienbegleitendes Wahlfachpraktikum. Zu den Gruppengrößen wird ausgeführt, „da sich im Diplomstudiengang in ausgesuchten Praktika kleine Gruppengrößen (4, 6,10) bewährt haben, sollen diese unabdingbar beibehalten werden. Einige hochspezielle experimentelle Techniken können sicher und erfolgbringend nur in einem Eins-zu-Eins Betreuungsverhältnis vermittelt werden. Um jedoch die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, wird mit einer Betreuungsrelation von 4:1 gerechnet, obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden muss“ (Protokoll der Studienkommission in der Sitzung vom 16.04.2009, TOP 4; S. 33 der Kapazitätsakte WS 2009/2010; vgl. auch „Anlage 6; Begründung für die Einrichtung der Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und M.Sc.“, die dem Senat bei Beschlussfassung am 27.05.2009 vorlag). Entsprechende Erwägungen für den Diplomstudiengang hat die Kammer bereits im Beschluss vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a.- anerkannt. Denn ein mögliches und anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, liegt in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Unter diesem Gesichtspunkt begegnet auch die Einführung des studienbegleitenden Wahlfachpraktikums mit der sehr geringen Gruppengröße von g = 4 keinen durchgreifenden Bedenken.
54 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausbildung in der Realität anders als im Studienplan festgelegt durchgeführt wird. Dem Vorlesungsverzeichnis für das WS 2010/2011 (S. 432 ff., 118 ff) kann entnommen werden, dass die Lehrveranstaltungen, die die Vorklinische Medizin nach der CNW-Berechnung und dem Studienplan durchführt bzw. an denen sie beteiligt ist, soweit sie auf das Wintersemester entfallen (Vorlesungen Biochemie/Molekularbiologie I, Physiologie I und Anatomie I sowie Praktika makroskopische Anatomie und Biochemie/Molekularbiologie), jeweils in dem im Studienplan genannten zeitlichen Umfang und von Mitarbeitern der Institute der Vorklinik durchgeführt werden (vgl. Vorlesungsverzeichnis S. 432 f, 384, 118ff).
55 
Die Betreuungsrelation wurde des Weiteren formell korrekt in der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 402) festgelegt.
(2.3)
56 
Als nächster Schritt ist die Bestimmung der Anteilsquote zu überprüfen und die Berechnung der Zahl der Studienplätze nach der Formel in Anlage 1 II (4 und 5) KapVO VII vorzunehmen. Diese Berechnung ergibt zunächst (gerundet) 344 Studienplätze. Diese wurden nach der von der Antragsgegnerin vorgenommenen kapazitätsgünstigen Abweichung von § 16 KapVO VII um den Schwund bei der Molekularen Medizin erhöht. Insgesamt ergeben sich somit (gerundet) 347 Studienplätze. Die Berechnung der für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zur Verfügung stehenden Studienplätze (Ap) erfolgt nach der Formel (vgl. Anlage 1 II (4 und 5) zur KapVO VII):
57 
 Ap = 
__________________________2 x Lehrangebot                                               
(CAp Vorklinik x Anteilsquote) + (CAp MolMed B.Sc. x
Anteilsquote)
 x Anteilsquote
58 
Die Anteilsquote ist dabei das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazität aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (§ 12 Abs. 1 KapVO VII). Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilsquote so festgesetzt, dass 8% der Studienplätze auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. und 92% auf den Studiengang Humanmedizin entfallen sollen. Darüber hinaus soll ein beim Studiengang der Molekularen Medizin B.Sc. eingetretener Schwund nicht dort, sondern beim Studiengang Humanmedizin die Zulassungszahl erhöhen. Das verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.
59 
Für die Ermittlung der Anteilsquote selbst enthält § 12 Abs. 1 KapVO VII keine materiellen Kriterien. Aus dem Gebot der erschöpfenden Nutzung folgt allerdings, dass die Anteilsquoten nicht willkürlich und kapazitätsvernichtend bemessen werden dürfen; aber ebensowenig folgt daraus, dass sie in Bezug auf die Anzahl zuzulassender Bewerber kapazitätsmaximierend bemessen werden müssen (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdnr. 3). Die Antragsgegnerin hat sich - wie bereits im vorangegangenen Studienjahr - davon leiten lassen, dass die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 30 betragen soll, um dem kleinen Studiengang eine Mindestgröße zu sichern und mit einer festen Zulassungszahl die Planung zu erleichtern (Protokolle der Sitzung des Fakultätsvorstands vom 20.04.2010, TOP 6.1; Protokoll der gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 22.04.2010, TOP 9.1). Dementsprechend hat der Senat (vgl. Auszug aus der Niederschrift der Sitzung vom 19.05.2009, TOP 6) die Zulassungszahlen und damit konkludent auch die Aufteilung der Kapazität der Lehreinheit Vorklinik beschlossen. Die Erwägungen zur Aufteilungsentscheidung erscheinen sachgerecht; die aus diesem Grunde erfolgte Rückrechnung der Anteilsquoten aus der Formel der Anlage 1 II(4 und 5) KapVO VII ist nicht unzulässig. Die Berücksichtigung des Schwundes im Studiengang Molekulare Medizin bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin wirkt sich hier kapazitätserhöhend aus und verletzt die Studienbewerber im Studiengang Humanmedizin jedenfalls nicht in ihren Rechten.
60 
Die Berechnung der Studienplätze nach der oben dargelegten Formel ergibt bei einem bereinigten Lehrangebot von 344,7059 SWS, einem - von der Antragsgegnerin zutreffend ermittelten - gewichteten Curriculareigenanteil von 1,8448 und einer Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin von 92% zunächst 343,8090 Studienplätze. Hierzu sind nach dem von der Antragsgegnerin gewählten Ermittlungsmodus der Berechnung (vgl. Kapazitätsakte; S. 11, 29) 3,0685 Studienplätze (Schwund bei der Molekularen Medizin B.Sc.) zu addieren. Angesichts der Tatsache, dass es nicht geboten wäre, den Schwund der Molekularen Medizin B.Sc zugunsten des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zu berücksichtigen, und dass der Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erst zum WS 2009/2010 eingerichtet wurde, bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Schwund an Hand der Studierendenzahlen des früheren Diplomstudiengangs Molekulare Medizin berechnet wurde (vgl. Kapazitätsakte S. 29f). Insgesamt ergibt die Berechnung 346,8775 (= 347) Studienplätze.
(3)
61 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Antragsgegnerin ermittelte Schwundquote von 1,0151 begegnet keinen rechtlichen Bedenken und führt dazu, dass ein Schwund nicht zu berücksichtigen ist.
62 
Bei der Schwundberechnung sind - anders als bei der Prüfung, ob die Auffüllverpflichtung erfüllt wird - nicht die festgesetzten Zulassungszahlen maßgeblich; insbesondere können diese nicht als „Kappungsgrenze“ nach oben berücksichtigt werden. Bei der Berechnung des Schwunds geht es um die rein statistische Feststellung, ob und ggf. inwieweit sich die Zahl der einer Kohorte angehörenden Studierenden im Laufe des Studienabschnitts verändert. Es kommt somit allein auf die jeweils tatsächlich eingeschriebenen Studierenden an, wobei die vorläufig zugelassenen Studierenden außer Betracht zu lassen sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Letzteres beruht darauf, dass das „Schwundverhalten“ der vorläufig zugelassenen Studenten wegen ihres unsichereren Status atypisch ist. Dies ist ausweislich der vorgelegten Schwundberechnung und der ergänzenden Stellungnahme des Service Center Studium der Antragsgegnerin vom 11.01.2011 (vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 11.01.2011) hier geschehen.
63 
Die vorgelegte Schwundberechnung entspricht dem sog. Hamburger Modell (vgl. Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, Bodo Seeliger, Universität Hamburg, Juli 2005, S. 22; http://www.verwaltung.uni-hamburg.de/pr/1/11/ leitf_kapvo.pdf). Zu einer Korrektur der eingesetzten Zahlen sieht sich die Kammer nicht veranlasst.
64 
Es begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, dass bei einigen Semesterübergängen ein sog. „positiver Schwund“ eingetreten ist, d.h. eine den Wert 1 übersteigende semesterliche Erfolgsquote in Ansatz gebracht wird. Das folgt daraus, dass nicht nur die Abgänge, sondern auch die Zugänge zu berücksichtigen sind, wenn die Entwicklung der Studierendenzahlen abgebildet werden soll (OVG Saarland, Beschl. v. 27.07.2010 - 2 B 138/10.NC - u.a.; OVG Nds, Beschl. v. 29.10.2010 - 2 NB 388/09 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2008 - 3 Nc 141/07 -). Allerdings darf ein Ergebnis der Berechnung, das - wie hier - größer als 1 ist - nicht kapazitätsmindernd berücksichtigt werden, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
65 
Die Antragsgegnerin hat den Zuwachs der Studierendenzahlen vom 2. Fachsemester im SS 2009 zum 3. Fachsemester im WS 2009/2010 in ihrer Stellungnahme vom 11.01.2011 damit erklärt, dass insgesamt 21 Studierende endgültig zugelassen wurden, mit denen die Auffüllverpflichtung zum 3. Fachsemester erfüllt worden sei. Diese 21 Zulassungen seien jedoch beim Auffüllverfahren versehentlich nicht berücksichtigt worden. Das hat zu einer semesterlichen Erfolgsquote von 1,0317 geführt. Entgegen der Kritik einiger Antragsteller kann das nicht dadurch korrigiert werden, dass man diese Kohorte auch in den vorangegangenen Semestern um 21 Studierende nach oben korrigiert, denn damit würde man davon abweichen, dass lediglich die tatsächlichen Zahlen der endgültig zugelassenen Studierenden zu berücksichtigen sind. So begegnet es insbesondere keinen durchgreifenden Bedenken, wenn zunächst vorläufig zugelassene Studenten in einem höheren Fachsemester endgültig zugelassen und als solche erfasst werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da es des Weiteren zulässig ist, die endgültigen Zulassungen von gerichtlich zunächst nur vorläufig zugelassenen Studierenden auf die Auffüllverpflichtung anzurechnen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -), begegnet die Berechnung der Antragsgegnerin keinen gravierenden Bedenken.
(4)
66 
Da 347 Studenten im 1. Fachsemester eingeschrieben sind, sind keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt sind. Entgegen der von den Antragstellern teilweise vertretenen Auffassung sind die Zulassungen, die bereits über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus erfolgt sind, in dem Sinne zu berücksichtigen, dass die auf diese Weise besetzten Studienplätze nicht mehr zu Verfügung stehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.10.1995 - NC 9 S 18/95 -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 18; HessVGH, Beschl. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2001, 448). Dafür spricht auch, dass das grundgesetzlich durch Art 12 Abs.1 GG geschützte Interesse des bereits zugelassenen und eingeschriebenen Studenten, sein Studium fortsetzen zu dürfen, schwerer wiegt als das Interesse des Bewerbers, der sein Studium noch nicht begonnen hat (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, 7 C 48.89 - KMK-HSchR/NF 11 C Nr. 3). Eine Zulassung über die bestehende Kapazität hinaus muss die Antragsgegnerin im Hinblick auf ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, a.a.O.).
67 
Soweit sich einige Antragsteller darauf berufen, sämtliche durch die Stiftung für Hochschulzulassung erfolgten Zulassungen innerhalb der Kapazität seien nicht anzuerkennen, da die Zulassungsbescheide der Stiftung für Hochschulzulassung rechtswidrig seien, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Es führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Zulassungsbescheide, dass die erforderliche Satzung der Stiftung für Hochschulzulassung noch nicht bestand, als diese Bescheide erlassen wurden. Einer der Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 LVwVfG-NRW liegt nicht vor. Ebenso wenig leiden die Zulassungsbescheide offenkundig unter einem besonders schwerwiegenden Mangel (§ 44 Abs. 1 LVwVfG-NRW). Es kann daher offen bleiben, ob das Fehlen der Satzung, die nur den Binnenbereich der Stiftung betrifft und keine unmittelbare Außenwirkung in Bezug auf den grundrechtlich geschützten Ausbildungs- und Teilhabeanspruch von Studienbewerbern an vorhandenen Ausbildungskapazitäten hat (OVG NRW, Beschl. v. 17.08.2010 - 13 B 1065/10 -), überhaupt zur Rechtswidrigkeit der Zulassungsbescheide führt. Eine Rücknahme der Zulassungsbescheide kommt selbst dann, wenn man ihre Rechtswidrigkeit unterstellt, nicht in Betracht. Eine Neuverteilung der bereits vergebenen Studienplätze ließe angesichts der damit organisatorisch notwendig verbundenen Maßnahmen in den bundesweit kapazitätsbeschränkten Studiengängen im laufenden Semester keinen geordneten Studienbetrieb mehr zu. Dies liefe aber nicht nur dem schutzwürdigen Vertrauen bereits zugelassener Studienbewerber an einer Fortsetzung ihres Studiums zuwider, sondern auch der grundrechtlichen Verpflichtung zur Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten. Dem ist das Interesse bislang ohne Studienplatz gebliebener Studienbewerber daran, ein Studium noch im laufenden Semester aufzunehmen, unterzuordnen (VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.11.2010 - 15 NC 18/10 -).
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
69 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger /Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger/die Klägerin (im Folgenden: der Kläger) begehrt die Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012.
Mit der Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2011/2012 vom 29.5.2011 (GBl. 2011, 358 ff; im Folgenden: ZZVO) wurde die Zulassungszahl für Studienanfänger im Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten für das WS 2011/2012 auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt ( § 2 S.1 i.V.m. Anlage 1 ZZVO).
Der Kläger ist im Besitz einer Hochschulzulassungsberechtigung und beantragte fristgemäß vor dem 15.07.2009 bei der Beklagten seine Zulassung zum Studium der Humanmedizin (1. FS) - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz - außerhalb der festgesetzten Kapazität.
Mit Bescheid vom Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Antrag ab und berief sich darauf, dass alle Studienplätze für Studienanfänger aufgrund der vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung Baden-Württemberg festgesetzten Zulassungszahl ausschließlich von der Stiftung für Hochschulzulassung vergeben würden und eine Zulassung außerhalb dieses zentralen Vergabeverfahrens nicht stattfinde.
Der Kläger hat fristgemäß Klage erhoben und rügt, dass die festgesetzte Zulassungszahl die tatsächlich vorhandene Kapazität nicht erschöpfe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des WS 2011/2012 zum Studium der Humanmedizin, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Generalakten des Verwaltungsgerichts Freiburg zum WS 2011/2012 verwiesen. Diese waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 
NC 6 K 2025/11
13 
Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
15 
Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
23 
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
32 
In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
39 
Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
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Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
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Dazu ist Folgendes auszuführen:
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a) Klinisch-praktische Medizin
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Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
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Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
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Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
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Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
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Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
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Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
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Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
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Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
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Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
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Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
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Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
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Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
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Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
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Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
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(b) Zahnmedizin:
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Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
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Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
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Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
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Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
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Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
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Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
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Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
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Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
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Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
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Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
11 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zulassung als Studienanfänger zum Studium der Humanmedizin; der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO).
12 
NC 6 K 2025/11
13 
Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 29.05.2011 (GBl. S. 358) - ZZVO 2011/2012 - für das WS 2011/2012 für den vorklinischen Studienabschnitt festgesetzten Zahl von 341 Studienplätzen (335 Voll- und 6 Teilstudienplätzen) die Kapazität der Beklagten im Studiengang Medizin erschöpft ist.
14 
Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 344 Studienplätze (337 Voll- und 7 Teilstudienplätze), die nach der von der Beklagten vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 14.11.2011 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2010 - Zu den Generalakten (II) - ) im 1. Fachsemester tatsächlich belegt sind und womit die Beklagte die festgesetzte Zulassungszahl sogar um drei Plätze überbucht hat.
15 
Da insoweit keine Kapazität für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorhanden ist, kommt es hier nicht darauf an, ob die Beklagte im Bewerbungsverfahren als erste bzw. wenigstens zweite Ortspräferenz angegeben wurde, wie dies § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. S. 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) im Verbund mit § 10 Abs. 5 VergabeVO-Stiftung und mit § 1 der „Satzung der Beklagten für das Auswahlverfahren nach § 2 a HZG im Studiengang Humanmedizin“ (v. 29.2.2008 - Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 39, Nr. 15 S. 41) auch für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fordert (zur Bestätigung des § 24 S. 3 VergabeVO-Stiftung im Normenkontrollverfahren siehe VGH Bad.-Württ., U. v. 29.10.2009 - 9 S 1858/09 -, DÖV 2010, 192 [LS], und BVerwG, U. v. 23.3.2011 - 6 CN 3.10 -, NVwZ 2011,1135 = juris - Rdziff. 26, wonach die Hochschule auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl nur in Anspruch genommen werden kann, wenn eine Bewerbung innerhalb der nach ihrer Auswahlsatzung geforderten Ortspräferenz vorliegt; kritisch dazu Selbmann, DÖV 2011, 881 [885], wonach die Beschränkung der Vorauswahl auf den Grad der Ortspräferenz dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; siehe dazu auch Müller, NVwZ 2011, 1113 mit kritischen Anmerkungen zu dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts).
I.
16 
Dass im vorliegenden Fall über die tatsächliche Belegung hinaus keine Kapazität mehr vorhanden ist, ergibt sich aus Folgendem:
17 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 4.1.2011 (GBl. S. 23) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zu dem in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
18 
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte das Lehrangebot unter Einstellung des Dienstleistungsexports (§§ 8 - 10 KapVO VII) im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Nachdem die Beklagte in zulässiger Weise rückwirkende Änderungen ihrer entsprechenden Satzungen vorgenommen hat, fehlt es auch nicht an quantifizierten Studienordnungen, wie sie für eine kapazitätsrechtliche Anrechnung eines Dienstleistungsexports für die jeweils importierenden Studiengänge erforderlich sind (1). Auch die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt (2). Soweit die Berechnung des Lehrangebots bzw. der Lehrnachfrage durch die Beklagte kapazitätsungünstige Fehler aufweist, werden diese teilweise durch damit zu saldierende kapazitätsgünstige Fehler, im Übrigen aber jedenfalls durch die zulässige Überbuchung um drei Plätze aufgefangen. Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf eine Schwundquote (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
19 
Hinsichtlich der einzelnen Fragen zur Zulässigkeit des Kapazitätsberechnungsverfahrens der Beklagten und der darin einzustellenden Größen verweist die Kammer auf die grundsätzlichen Ausführungen in ihren den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten jüngst zugestellten Urteilen (zum WS 2008/2009 siehe Urteile v. 6.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2436/08 - und zum WS 2009/2010 siehe Urteile v. 14.2.2012 - unter anderem NC 6 K 2039/09-).
20 
Da das Zahlenwerk der von der Beklagten für das WS 2011/2012 vorgelegten Kapazitätsberechnung (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik Studienjahr 2011/2012 vom 2.8.2011) weithin mit demjenigen übereinstimmt, das der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS 2010/2011 zugrundelag, verweist die Kammer außerdem vollumfänglich auf ihre Ausführungen in ihrem Beschluss vom 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 (im Volltext abrufbar auf www.vgfreiburg.de unter „Entscheidungen/2011/Januar“), der zweitinstanzlich bestätigt wurde (vgl. VGH Bad.-Württ, Bl. v. 9.6.2011 - NC 9 S 774/11 -; siehe im Übrigen dazu auch Bl. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 -, juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
21 
Die Kammer beschränkt deshalb im Folgenden ihre Begründung auf Ausführungen zu den Punkten, in denen die aktuelle Kapazitätsberechnung mit ihren Zahlenwerten von der früheren abweicht bzw. in denen auf Klägerseite Fragen aufgeworfen werden, die nicht schon im letztjährigen Beschluss der Kammer entschieden wurden, oder in denen sich sonst Änderungen ergeben haben bzw. Fehler aufgefallen sind.
22 
(1) Lehrangebot unter Berücksichtigung des Lehrexports
23 
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
24 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 394,5 SWS ist - bis auf die das Deputat um 2 SWS mindernde Umwandlung einer C-2-Oberassistenten-Stelle am Physiologischen Institut in eine befristete E-13-Stelle - hinsichtlich der jeweils vorhandenen Zahl der Planstellen des Lehrpersonals und der Lehrauftragsstunden (1.1.1), des Umfangs der Lehrverpflichtung (1.1.2) und der jeweiligen Deputatsminderungen (1.1.3.) gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11 mit 396,5 SWS) in allen vier der Lehreinheit zugeordneten Instituten gleich groß geblieben. Insoweit kann daher zunächst auf die Gründe des letztjährigen Kapazitätsbeschlusses der Kammer verwiesen werden.
25 
(1.1.1.) Planstellen und Lehrauftragsstunden
26 
(1.1.1.a.) Die das Lehrangebot von 6 SWS (C-2-Oberassistentenstelle) auf nur 4 SWS ( E-13-Stelle), also um 2 SWS, mindernde Stellenumwandlung am Physiologischen Institut ist nicht zu beanstanden. Sie liegt noch innerhalb des der Beklagten insoweit zustehenden Stellendispositionsermessens.
27 
Das Stellendispositionsermessen muss willkürfrei, auf vollständiger Sachverhaltsgrundlage und in einer den Belangen der Studierenden angemessen gewichtet Rechnung tragenden Weise ausgeübt werden (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184, und B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris). Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).
28 
Diesen Maßstäben genügen die Darlegungen der Beklagten noch. Zwar enthalten die formalen Beschlüsse dazu - wie in der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 ausgeführt - nur relativ knappe und pauschale Ausführungen. Niederschriften, Akten und Unterlagen, aus denen sich der Abwägungsvorgang und die dabei angestellten Erwägungen unmittelbar ergeben, fehlen, wobei allerdings das Fehlen einer solchen Dokumentation mangels für Verwaltungsinterna geltender Begründungs- und Protokollierungspflichten nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Entscheidung führt, jedoch den auch noch in Form nachträglich abgegebener Stellungnahmen möglichen Nachweis erschwert (so BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr. 10, unter Verweis auf VG Sigmaringen, B. v. 12.11.2004 - NC 6 K 239/04 -).
29 
In seiner Stellungnahme vom 23.12.2011 (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.11 - Zu den Generalakten [IV]) hat allerdings der Studiendekan der Medizinischen Fakultät dazu noch solche ergänzenden und im Ergebnis ausreichenden Gründe dargelegt, ohne dass davon die Rede sein könnte, eine vollständig unterbliebene Abwägung werde dadurch in Gänze erstmals nachgeschoben, um so einen Abwägungsausfall zu heilen (vgl. zur gebotenen kritischen Würdigung solchen nachträglichen Vorbringens vor dem Hintergrund von Missbrauchsmöglichkeiten OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 -, juris, Rdnr.20). Danach hat der bisherige Stelleninhaber, Dr. K., die Fakultät zum 30.9.2010 verlassen. Da C-2-Stellen im Zuge der Personalreform als Stellenkategorie ausgelaufen waren, musste seine C-2-Stelle für eine Neubesetzung zwangsläufig umgewandelt werden. Dabei war die als solche nicht zu beanstandende Erwägung maßgeblich, die neue Stelle nur als befristete Stelle zu schaffen, um so die gewünschte und wichtige Fluktuation im akademischen Mittelbau zu gewährleisten und dem Inhaber gängiger Praxis entsprechend Zeit für die eigene Aus- und Fortbildung zu lassen, auch wenn die befristete Stelle dann nur noch eine Lehrverpflichtung von 4 SWS umfasst. Der Erklärung des an diesen Entscheidungen persönlich beteiligten Studiendekans zufolge, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, hat dabei der Fakultätsvorstand die alternative Möglichkeit einer Umwandlung in eine Dauerstelle mit höherem Lehrdeputat durchaus gesehen. Er hat davon aber bewusst und auch in Kenntnis der Folge einer Minderung der Kapazität um etwa zwei Studienplätze abgesehen, um den oben erwähnten, mit einer Befristung verfolgten strukturellen Zielen Rechnung zu tragen.
30 
Eine solchermaßen begründete, durch den Auslauf von C-2-Stellen bedingte Stellumwandlung in befristete Stellen mit geringerem Lehrdeputat ist zulässig. Das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, ist legitim und die Interessen der Studienbewerber werden nicht in unangemessener Weise zurückgestellt (so ausdrücklich zu einer Deputatsstundenreduktion der Beklagten von 5,5 SWS im WS 08/09 VGH Bad.-Württ., B. v. 12.5.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338 = juris Rdnr. 19). Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35,5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9). Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass das Stellendispositionsermessen nicht dahin eingeschränkt ist, dass von ihm stets im Sinne der kapazitätsgünstigen Alternative Gebrauch gemacht werden müsste (VGH Bad.-Württ., B. v. 29.1.2002 - NC 9 S 24/02 - WissR 2002, 184). Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung zur Kapazität der Beklagten im WS 2009/10 (B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris, Rdnr. 15 = WissR 2010, 337 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS]) ausdrücklich zu einer vergleichbaren Stellenumwandlung einer auslaufenden C-2-Stelle (mit sogar 9 SWS Lehrverpflichtung) in eine befristete E1- Stelle (mit nur 4 SWS Lehrverpflichtung) ausgeführt, dies liege im Rahmen des Stellendispositionsermessens und lasse keine Fehler bei der Abwägung der Kapazitätsbelange gegen die gegenläufigen Belange der Forschungs- und Nachwuchsförderung erkennen (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O.).
31 
(1.1.1.b.) Wie schon im Vorjahr kommen auch im WS 2011/12 zum Lehrangebot 0,5 SWS hinzu, die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII). Maßgeblich sind dabei gem. § 10 S. 1 KapVO VII diejenigen Lehrauftragsstunden, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag „vorausgehenden zwei Semestern“ im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Der der Kapazitätsberechnung von der Beklagten gem. § 5 Abs. 1 KapVO VII zu Recht zugrunde gelegte Stichtag ist hier der 1.1.2011, so dass die beiden vorangegangenen Semester, das SS 2010 und das WS 2010/11, maßgeblich sind.
32 
In ihrer Kapazitätsakte hat die Beklagte unter Ziff. 4.2. zwar die Lehrauftragsstunden aus dem WS 2009/10 und SS 2010 zugrunde gelegt und daraus den Durchschnitt 0,5 SWS ermittelt. Auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 hin hat die Beklagte allerdings mit Schreiben vom 23.12.2011 (Zu den Generalakten (IV) ) eine Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass es sich wohl lediglich um eine Falschbezeichnung in der Tabellenüberschrift handelt, und dass tatsächlich die Werte für das WS 10/11 und SS 10 gelten sollen. Diese umfassen - wie schon in den Vorjahren - unverändert 0,5 unvergütete Lehrauftragsstunden, die für das Praktikum Biochemie/Molekularbiologie anfallen. Aus der Stellungnahme ergibt sich ferner, dass es in der Vorklinik in diesem maßgeblichen Zeitraum darüber hinaus auch keine anderen Lehraufträge gibt, die nicht lediglich der Vakanzabdeckung dienen. Das deckt sich auch mit der in der Kapazitätsakte zur Vorklinik auf Seite 15 bereits enthaltenen Aussage, „wie im Vorjahr“ seien 0,5 Lehrauftragsstunden für Biochemie vergeben worden. Schließlich hat der Studiendekan dies in der vorgelegten Stellungnahme vom 13.3.2012 nochmals für das WS 2010/11 und SS 2010 bekräftigt.
33 
Darüber hinaus sind keine weiteren Lehrauftragsstunden bzw. im Rahmen von Titellehre erbrachte Stunden kapazitätssteigernd dem Lehrangebot hinzuzurechnen.
34 
Wie die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 (a.a.O. - UAS. 14 ff.) ausführlich dargelegt hat, sind vergütete Lehraufträge, die aus Haushaltsmitteln der vakanten Stellen vergütet werden, nicht dem Lehrangebot hinzuzurechnen. Auch unvergütete Titellehre ist dem Lehrangebot nicht zuzuschlagen, wenn die sich daraus ergebenden Deputatsgewinne nicht die während der Vorlesungszeit entstandenen Deputatsverluste aus den nicht- oder unterbesetzten Stellen insgesamt übersteigen. Das gilt auch für unvergütete Lehraufträge.
35 
Aus den Darlegungen der Beklagten hierzu ergibt sich insoweit nachvollziehbar, dass Lehraufträge und Titellehre, soweit sie hier überhaupt vorhanden sind, jedenfalls nur der Vakanzabdeckung dienen und die Zahl der durch vakanten Stellen ausfallenden Stunden nicht übersteigen.
36 
In dem gemäß § 10 Abs. 1 KapVO VII maßgeblichen Zeitraum SS 2010 und WS 2010/2011 gab es nach dem Vorbringen der Beklagten zur Abdeckung der Vakanz nach dem Ausscheiden von Prof. T. 5,5 SWS im SS 2010 und 8 SWS im WS 2010/2011, d.h. durchschnittlich 6,75 SWS an vergüteten Lehraufträgen am Institut für Medizinische Soziologie. Ferner wurden im SS 2010 und im WS 2010/2011 je 9 SWS vergütete Lehraufträge für die Vorlesung Anatomie, das Seminar Anatomie und den Kurs Makroskopische Anatomie erbracht, um die Lehre in der Anatomie nach dem Ausscheiden von Frau Prof. B.-S. aufrecht zu erhalten. Schließlich wurde 1 SWS unvergütete Titellehre im Fach Biochemie erbracht (siehe die mit E-mail der Beklagten vom 15.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 13.3.2012).Damit wurden insgesamt 6,75 + 9 + 1 = 16,75 SWS an Lehraufträgen erbracht.
37 
Dem standen im Studienjahr 2010/2011 Vakanzen im Umfang von insgesamt 48,5 SWS gegenüber (2 Vakanzen zu je 9 SWS [= 18 SWS] am Institut für Anatomie - Stellengruppe C4/C3/W3; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Biochemie - Stellengruppe E14/A13/A14; 1,5 Vakanzen zu je 9 SWS [= 13,5 SWS] am Institut für Physiologie - Stellengruppe C4/C3/W3 [eine volle Vakanz im WS und SS und eine Vakanz nur im WS] sowie 2 Vakanzen zu je 4 SWS [= 8 SWS] - Stellengruppe E13-befristet; 1 Vakanz mit 9 SWS am Institut für Medizinische Soziologie - Stellengruppe W 3) (siehe zu alldem die Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - Anlage 3, S. 12, 35, 64 und 82 - vorgelegt von der Beklagten zur Generalakte zu den Verfahren der Kammer bezüglich der Zulassung zum WS 2010/11).
38 
(1.1.2.) Umfang der Lehrverpflichtung
39 
Was den Umfang der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals auf den einzelnen Planstellen angeht, sind bisher von wissenschaftlichen Mitarbeitern keine Anträge auf Entfristung befristeter Arbeitsverträge unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Wirksamkeit der Befristung solcher Verträge durch die Beklagte nach dem WissZeitVG (siehe BAG, U. v. 1.6.2011 - 7 AZR 827/09 - , juris = öAT 2011, 256 zu einem Arbeitsvertrag der Universität Freiburg) gestellt worden (so die Mitteilung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)).
40 
Ohnedies wäre ein bloßer Antrag auf Entfristung (siehe dazu BayVGH, B. v. 13.10.2004 - 7 CE 04.11143 - , juris, Rdnr. 11) als solcher kapazitätsrechtlich noch nicht relevant, so lange nicht eine arbeitsgerichtliche Feststellung vorliegt, dass eine Befristung unwirksam war (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 23.8.2006 - NC 9 S 38/06 - unter Verweis auf OVG Saarl., B. v. 17.7.2006 - 3 X 3/06 - , juris Rdnr. 65 = WissR 2006, 265).
41 
Von daher ist hinsichtlich der in der Kapazitätsakte ausgewiesenen befristeten Stellen von dem reduzierten Lehrverpflichtungsumfang solcher Stellen auszugehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO: 4 SWS, solange das Ziel der Weiterqualifikation noch nicht erreicht ist). Insoweit werden von der Beklagten befristete Beschäftigungsverhältnisse im Bereich der Vorklinik ausschließlich im Interesse der wissenschaftlichen Aus- und Fortbildung eingegangen (§ 2 Abs. 1 WissZeitVG). Die Gelegenheit dazu wird den Mitarbeitern auch tatsächlich eingeräumt, wobei nicht schon der Abschluss einer Promotion als „Zielerreichung“ qualifiziert werden kann (so schon die vom Verwaltungsgerichtshof erklärtermaßen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beklagte zum WS 2009/10 - siehe VGH Bad.-Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS] unter Verweis auf VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris Rdnr. 15 = DÖV 2011, 1029 [LS] = WissR 2011, 337 [LS]). Angesichts des anzunehmenden Interesses einer Universität als Arbeitgeber, befristete Stellen nicht zu Dauerarbeitsverhältnissen werden zu lassen, und wegen der mit befristeten Stellen verbundenen Absicht, möglichst vielen (Nachwuchs-)Wissenschaftlern eine Chance zur weiteren Qualifikation zu bieten, kann zudem davon ausgegangen werden, dass der Einhaltung der möglichen Befristungen besonderes Augenmerk gewidmet wird. Es besteht daher kein Anlass zu durchgreifenden Zweifeln an der Wahrung der Befristungen. Ganz abgesehen davon kommt dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG) allein arbeitsrechtliche Bedeutung zu. Es begründet nämlich keine Lehrverpflichtung für einzelne Personalgruppen und hat auch keine kapazitätsrechtliche Bedeutung (vgl. OVG NRW, B. v. 8.6.2010 - 13 C 254/10 -, juris Rdnr.13 unter Verweis auf HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/ 08.GM.S8 -, juris).
42 
Das Gleiche gilt, soweit von Klägerseite die Frage aufgeworfen wird, ob nicht Gastprofessoren oder andere nicht hauptberuflich an der Hochschule lehrende Dozenten arbeitsrechtlich nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit einen Anspruch auf eine unbefristete Anstellung haben. Denn ohne eine arbeitsgerichtlich verbindliche Entscheidung dazu ist allenfalls von einer befristeten Stelle auszugehen. Dafür ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
43 
(1.1.3.) Deputatsminderungen
44 
(1.1.3.a.) Was Deputatsminderungen angeht, hat die Beklagte zu Recht am Institut für Biochemie/Molekularbiologie 2 SWS für die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten und am Physiologischen Institut 2 SWS für die Tätigkeit des Sprechers des Sonderforschungsbereichs von dem an sich normalerweise nach der LehrverpflichtungsVO zu erbringenden Lehrdeputat abgezogen.
45 
Die Tätigkeit eines Strahlenschutzbeauftragten wurde mit Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.8.2007 gem. 9 Abs. 2 LVVO seit August 2007 von Frau Dr. T. ausgeübt und wird - seitdem sie ihren Ruhestand angetreten hat - ab 1.12.2011 im unveränderten Umfang von 2 SWS von Prof. Dr. K. wahrgenommen (siehe die Antwort der Beklagten vom 12.3.2012 auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 2.3.2012 und die als Anlage beigefügte Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 7.3.2012 und die Anlage vom 9.3.2012, S. 27, 31 und 33).
46 
Außerdem nimmt Prof. Dr. F. vom Physiologischen Institut der Internetseite der Beklagten zufolge (http://www.med.uni-freiburg.de/Forschungsmanagement/Profildaten/sfbs-fors-stand-02-2012.pdf) die Aufgabe des Sprechers des Sonderforschungsbereichs SFB 746 wahr.
47 
Beide Deputatsminderungen sind dem Grunde und der Höhe nach nicht zu beanstanden (siehe Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O. -, UAS. 11).
48 
(1.1.3.b.) Soweit am Institut für Anatomie und Zellbiologie Frau Prof. K. als Senior Fellow für Forschungsaufgaben am FRIAS bis 30.9.2012 freigestellt und damit von ihrer Lehrverpflichtung im Umfang von 9 SWS entbunden wurde, ist dies kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, weil diese Deputatsstundenreduktion im Ergebnis durch andere personelle Maßnahmen vollumfänglich ausgeglichen wurde.
49 
Wie die Beklagte dargelegt hat, beruht diese Freistellung auf einem Beschluss des Rektorats vom 27.9.2010, wonach ihr entsprechend dem Beschluss des Vorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.9.2010 gem. § 46 LHG für die Zeit vom 1.10.2010 bis 30.9.2012 ausschließlich Forschungsaufgaben im Rahmen des Internationalen Forschungskollegs FRIAS übertragen werden und damit ihre sonstigen Pflichten als Professorin ruhen (siehe das mit Schriftsatz zu den Generalakten vom 19.3.2012 vorgelegte Schreiben des Rektors vom 27.9.2010). Das ist zulässig (siehe insoweit auch die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 11).
50 
Nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG können Professoren für bis zu fünf Jahre ausschließlich Aufgaben der Forschung übertragen werden, vorausgesetzt, dass die Verringerung des Lehrangebots innerhalb der zuständigen Lehreinheit in angemessener Weise ausgeglichen wird. Die Entscheidung darüber trifft, wie im vorliegenden Fall geschehen, Vorstand (Rektorat) im Benehmen mit dem Fakultätsvorstand (§ 46 Abs. 1 S. 7 LHG). Nach § 1 Abs. 2 S. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO v. 1.1.1996 - GBl. 1996 S. 43 -) unterliegt ein nach § 46 Abs. 1 S. 3 LHG freigestellter Professor in der Folge keiner Lehrverpflichtung mehr. Allerdings regelt § 1 Abs. 3 S. 1 LVVO entsprechend der gesetzlichen Vorgabe des § 46 Abs. 1 S. 3 LHG, dass die damit einhergehende Verringerung des Lehrangebots durch geeignete Maßnahmen auszugleichen ist. Der Ausgleich ist dabei gem. § 1 Abs. 3 S. 2 LVVO auch durch einen Vertreter desselben Fachs, der einer anderen Fakultät zugeordnet ist, möglich.
51 
Hier hat die Beklagte den Wegfall der Lehrverpflichtung von Frau Prof. K. dadurch kapazitätsrechtlich wirksam ausgeglichen, dass sie für ihre W3-Professoren-Stelle nunmehr Frau Prof. R. als Professurvertreterin bestellt hat, die diese Aufgabe mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS wahrnimmt (siehe Beschluss des Rektors vom 27.9.2010, vorgelegt mit Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012, Anlage 3 S. 13, und S. 9 zur mit Schriftsatz vom 12.3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
52 
Die dadurch wiederum entstandene Vakanz der Planstelle von Frau Prof. R. wurde ihrerseits dadurch ausgeglichen, dass laut Dienstaufgabenbeschreibung vom 15.11.2010 der Wissenschaftliche Angestellte K. im Rahmen seiner befristeten E-13-Stelle eine Lehrverpflichtung von 9 SWS auferlegt bekam und in diesem Rahmen Frau Prof. R. vertritt (siehe dazu Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15; siehe ferner den Schriftsatz der Beklagten zu den Generalakten vom 19.3.2012 und die diesem beigefügte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012 - dort unter e)).
53 
Vor diesem Hintergrund hat die Beklagte zu Recht in ihrer Darstellung der Stellenausstattung des Instituts für Anatomie und Zellbiologie in der Stellengruppe C4/C3/W3 insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS und in der Stellengruppe E 14/A13/A14) gleichfalls insgesamt 5 Stellen mit einer Lehrverpflichtung von jeweils 9 SWS ausgewiesen (Schriftsatz der Beklagten - Zu den Generalakten vom 12.3.2012, Anlage 3 S. 9, 14 und 15 zu der damit vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012).
54 
(1.1.4.) (Keine) sonstige Erweiterungen des Lehrangebots
55 
Es besteht auch sonst keine Verpflichtung der Beklagten, das von ihr ausweislich der Stellenpläne und Deputatstunden berechnete Lehrangebot der einzelnen Institute der Lehreinheit Vorklinik zu erhöhen.
56 
(1.1.4.a) Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs (siehe dazu die oben genannten Beschlüsse und die Urteile der Kammer vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 16) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Beklagte Drittmittelstellen, soweit sie ihr überhaupt zur Verfügung stehen, nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat, weil diese von den Drittmittelgebern ausschließlich für Forschungsaufgaben bestimmt sind.
57 
(1.1.4.b) Nicht zu einer Erhöhung des Lehrangebots führt auch der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen von Drittmittelförderungen auch Leistungen zur Deckung projektbedingter Gemeinkosten erhalten mag. Auf die Nachfrage eines der Kläger, ob und inwieweit Mittel, welche die Beklagte zur Deckung von Gemeinkosten (sogenannten Overheadkosten) im Rahmen von Drittmittelprojekten erhält, zum Freiwerden von Grundmitteln führen, die dann unter anderem auch der Lehre zur Verfügung stehen könnten, hat die Beklagte ausgeführt, die für die Deckung von Overheadkosten im Rahmen von Drittmittelprojekten gewährten Zuschüsse, wie etwa die von der DFG gezahlten sogenannten Programmpauschalen (Finanzierung von Forschungsprojekten im Rahmen der zweiten Säule des Hochschulpaktes 2020; siehe dazu www.dfg.de/foerderung/antrag stellung/programm- pauschalen), fielen in diesen Projekten tatsächlich an und seien auch zu kalkulieren. Nur dafür seien sie von den Förderorganisationen bestimmt, so dass die insoweit zugeführten Overheadmittel ebenso wenig wie die Drittmittel selbst die Lehre entlasteten. Vielmehr sei es, da die meisten Förderprogramme keine 100%-Finanzierung von Forschungsprojekten mehr vorsähen und daher entsprechende Eigenbeiträge der Fakultäten aufzubringen seien, sogar umgekehrt so, dass die Drittmittelforschungsprojekte das allgemeine Budget der Fakultät im Forschungsbereich belasteten (vgl. Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät der Beklagte vom 13.12.2011 - von der Beklagten vorgelegt mit Schriftsatz v. 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Diese Aussage deckt sich mit der Feststellung der DFG, mit der Einführung der Programmpauschale sei der negative Lenkungseffekt (lediglich) „abgemildert“ worden, dass Hochschulen bei der Einwerbung von DFG-Mitteln in ihren Grundhaushalten be- statt entlastet würden (siehe das von einem der Kläger vorgelegte, zu den Generalakten genommene Gutachten der TU Berlin/Fraunhoferinstitut: Overheadkosten für Drittmittelprojekte in Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, 2010, S. 15).
58 
Gegenteiliges folgt auch nicht aus einer - von einem der Kläger als Internet-Ausdruck vorgelegten - Stellungnahme der Fachhochschule Köln zur Verwendung von Drittmitteln. Zwar wird dort auf S. 2 ausgeführt, die Personalmittel könnten auch für Lehraufträge verwendet werden. Allerdings ergibt sich aus der Stellungnahme auf Seite 1 auch, dass die Drittmittel in den Haushalt der Fachhochschule eingestellt und damit zu Landesmitteln werden, die (allerdings nur) „im Rahmen der Bewilligungsbedingungen des Drittmittelgebers“ verwendet werden (dürfen), und dass die allgemeinen landesrechtlichen Bedingungen über die Mittelverwendung nur dann gelten, wenn keine Regelung des Drittmittelgebers über die Mittelverwendung getroffen wurden. Das wiederum zeigt, dass Drittmittel allenfalls dann für Zwecke der Lehre eingesetzt werden können, wenn sie ausdrücklich vom Mittelgeber auch dafür bestimmt sind. Insoweit aber lässt sich der oben genannten Antwort der Beklagten vom 14.12.2011 entnehmen, dass der Medizinischen Fakultät gerade keine solchen, von den Gebern der Drittmittelförderungsprogramme ausdrücklich für die Finanzierung von Lehraufträgen bestimmten, Drittmittel zur Verfügung stehen.
59 
Schließlich lässt sich eine Erhöhung des Lehrangebots auch nicht - wie dies einer der Kläger vorträgt - damit begründen, die im Rahmen einer Drittmittelförderung bezahlten Overheadkosten, etwa auch für die Anschaffung von allgemeinen Sachmitteln, stellten eine „besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln“ im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VIIdar, die zu einer Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben führten. Denn solche Overheadkosten beinhalten schon ihrem Begriff nach als Gemeinkosten ja gerade keine gezielt der Entlastung von Lehraufgaben dienenden Sachmittel, sondern nur generelle Kosten, wie beispielsweise für die Ausstattung von Gebäuden oder allgemein benötigte Maschinen oder etwa Löhne und Gehälter für Verwaltungs- oder Lageraufgaben sowie allgemeine Betriebs- und Unterhaltungs-, Reinigungs- oder Energiekosten. Als Sachmittel, die zu einer Entlastung von der Lehre führen, könnten aber im Sinne des § 14 Abs. 3 Nr. 2 KapVO VII allenfalls didaktische technische Hilfsmittel zählen, die, wie z.B. ein Sprachlabor oder eine Videogerät zum Vorführen eines Lehrfilms oder Vorspielen einer aufgezeichneten Vorlesung, in gewissem - sehr begrenzten - Umfang die Wissensvermittlung durch einen Lehrenden ersetzen könnten (so wohl seinerzeit ansatzweise BVerwG, Urt. v. 18.5.1982 - 7 C 81/81 -, juris Rdnr. 12 = KMK-HSchR 1983, 766; hingegen einen solchen kapazitätsrelevanten, unterrichtsentlastenden Effekt hinsichtlich der kommunikationstechnischen Einrichtung des „e-learning“ unter Hinweis auf dessen nur das Selbststudium fördernden bzw. die Lehre nur begleitenden und ergänzenden Charakter verneinend OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.11.2011 - OVG 5 NC 136.11 -, juris, Rdnr. 28 ).
60 
(1.1.4.c) Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt kann auch nicht, wie von einigen Klägern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 oder auf zusätzliche Einnahmen aus Studiengebühren beansprucht werden, die nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 LHGebG zu diesem Zweck gerade nicht verwendet werden dürfen (vgl. zu beiden Punkten VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29; zum Fehlen eines aus dem Hochschulpakt resultierenden Anspruchs auf Kapazitätserweiterung ebenso OVG NdS, B. v. 12.8.2011 - 2 NB 439/10-, juris Rdnr. 14; in diesem Sinne zum Fehlen eines auf Studiengebühreneinnahmen beruhenden Kapazitätsverschaffungsanspruchs auch VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris Rdnr. 59, unter Verweis auf OVG NdS, Beschl. v. 25.11.2009 - 2 NB 648/08; generell zur Verwendung der Studiengebühren an der Universität Freiburg www.studium.uni-reiburg.de/service_und_beratungsstellen/studiengebuehren/Verwendung_allgemein?set_language=fr#section-3; siehe zur aktuellen Rechtslage nach Abschaffung der Studiengebühren in Baden-Württemberg das zum 1.1.2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Abschaffung und Kompensation der Studiengebühren und zur Änderung mehrerer Gesetze - [Studiengebührenabschaffungsgesetz - StudGebAbschG], GBl. 2011, S. 565, das nicht nur in Art. 9 die Abschaffung der Studiengebührenverordnung regelt, sondern in Art. 11 § 1 eine Regelung über die Verwendung bereits eingenommener Studiengebühren und in Art. 3 § 1 eine Regelung über die künftige Sicherung der Qualität in Studium und Lehre durch einen Landeszuschuss an die Universitäten enthält).
61 
Im Übrigen hat der Studiendekan der Medizinischen Fakultät in seiner Stellungnahme vom 28.10.2011 mitgeteilt, dass die Medizinische Fakultät im Rahmen des Hochschulpaktes, 2. Programmstufe 2011, ohnehin keine Mittel erhalten hat. Falls es Mittelzuweisungen an die Hochschule gegeben habe, seien jedenfalls der Medizinischen Fakultät davon keine Mittel zugeflossen, da die Einrichtung von Medizinstudienplätzen davon ausgenommen worden sei. Ferner hat der Studiendekan mitgeteilt, dass aus Studiengebühren kein Lehrpersonal finanziert worden sei (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II))
62 
(1.1.4.d) Soweit einer der Kläger die Frage aufwirft, inwieweit die Beklagte gesonderte Anstrengungen unternommen habe, um einer zu erwartenden größeren Nachfrage nach Studienplätzen infolge des Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge (G8/G9) verschiedener Bundesländer und der Abschaffung der Wehrpflicht Rechnung zu tragen, hat die Beklagte darauf bisher zwar nicht geantwortet. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet wäre, die Kapazität wegen einer aus den beiden genannten Gründen zu erwartenden höheren Nachfrage nach Studienplätzen aufzustocken statt sie einfach unverändert zu lassen. Einen Kapazitätsverschaffungsanspruch auf Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze kennt nämlich das geltende Recht nicht (vgl. VGH-Bad.-Württ., Beschl. v. 28.6.2010 - NC 9 S 1056/10 -, VBlBW 2011, 29 m. w. Nw.). Eine landesrechtliche Sonderregelung dahingehend, mit Blick auf die erhöhten Studienbewerberzahlen infolge des künftigen zeitgleichen Zusammentreffens zweier Abiturjahrgänge das Lehrangebot zu erhöhen, existiert, soweit ersichtlich, nicht (anders etwa der zwischen dem Land Niedersachsen und den niedersächsischen Hochschulen geschlossene Zukunftsvertrag II, der mit Rücksicht auf den doppelten Abiturjahrgang eine vertragliche Verpflichtung der Hochschulen regelt, zeitlich befristete höhere Lehrkapazitäten zu schaffen: siehe dazu VG Göttingen, Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 -, juris, Rdnrn. 92 - 107)
63 
(1.1.5.) Schließlich ergibt sich entgegen der Ansicht einiger Kläger ein zusätzlich zu berücksichtigendes Lehrangebot auch nicht aus einer etwa unzulässigen oder unzutreffenden Berücksichtigung eines Personalbedarfs für die Krankenversorgung nach § 9 Abs. 3 KapVO VII oder aus einer etwa unzureichenden Anpassung dieser Norm an die Realität der rechtlichen Verselbständigung der für die Krankenversorgung zuständigen Universitätsklinik. Denn im vorliegenden, den vorklinischen Studienabschnitt betreffenden Verfahren wurde naturgemäß ein solcher Krankenversorgungsabzug von der Beklagten in ihrer Kapazitätsberechnung gar nicht vorgenommen (siehe insoweit auch Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 9)
64 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt nach allem also - wie von der Beklagten zutreffend berechnet - insgesamt 394,5 SWS, da gegenüber dem Lehrangebot im Vorjahr (WS 2010/11: 396,5 SWS) lediglich 2 SWS infolge der Stellenumwandlung am Physiologischen Institut (siehe dazu oben) in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise weggefallen sind (so auch die Beklagte auf S. 14 der Kapazitätsakte zur Vorklinik - Anlage 2 -).
65 
(1.2) Bereinigtes Lehrangebot - Dienstleistungsexport
66 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Beklagte insgesamt 52,9915 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Das sind geringfügig mehr Exportstunden als im Vorjahr, in dem 52,8441 SWS berechnet wurden.
67 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt nach der Berechnung der Beklagten für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2010/2011: 8,9112 SWS), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,6173 SWS (2010/2011: 35,4699 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von insgesamt 6,2130 SWS (2010/2011: 6,213 SWS) und für den Masterstudiengang Molekulare Medizin in Höhe von 2,2500 SWS (2010/11: 2,2500 SWS).
68 
Dazu ist Folgendes auszuführen:
69 
a) Klinisch-praktische Medizin
70 
Soweit die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung einen Export von Lehre der Lehreinheit Vorklinik in den zweiten Studienabschnitt (Lehreinheit Klinik) hinsichtlich der Fächer Sozialmedizin (Vorlesung, Kurs, Seminar) und Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung, Kurs) angesetzt hat, findet dies seine Grundlage nunmehr in einer gültigen quantifizierten Studienordnung, die nicht nur, wie bisher schon, den zeitlichen Umfang dieser Lehrveranstaltungen festlegt, sondern jetzt auch die jeweilige Gruppengröße.
71 
Mit der neuen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (vom 22.2.2012 - Amtl. Bekanntmachung Jg. 43, Nr. 6, S. 19) wurde die bisherige Studienordnung (v. 1.3.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 5, S. 9 in ihrer Änderungsfassung v. 10.6.2011 - Amtl. Bekanntmachungen Jg. 42, Nr. 36, S. 389) außer Kraft gesetzt und die neue Studienordnung rückwirkend ab 1.10.2011 in Kraft gesetzt ( § 18 Abs. 1 der neuen Studienordnung).
72 
Die neue Studienordnung setzt, wie schon die vorangegangenen früheren Studienordnungen, für die oben genannten Lehrveranstaltungen deren zeitlichen Umfang fest (§ 16 i.V.m. Anlage 4 der neuen Studienordnung). Danach sind im Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie 1 SWS Praktikum und 2 SWS begleitende Vorlesung zu absolvieren. Außerdem sind im Fach Arbeits- und Sozialmedizin ein Seminar und ein Praktikum mit insgesamt 1 SWS sowie eine begleitende Vorlesung von 1 SWS zu absolvieren.
73 
Ergänzend dazu hat die Beklagte am 5.3.2012 eine Satzung über die Betreuungsrelation von Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnitts im Studiengang Humanmedizin (Amtl. Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 8, S. 50) erlassen und rückwirkend zum 1.10.2008 in Kraft gesetzt (§ 2 der Satzung).
74 
Mit § 1 dieser Satzung wird für die genannten Fächer nunmehr auch ausdrücklich eine Betreuungsrelation (Gruppengröße) festgelegt, nämlich für die Vorlesung Sozialmedizin 79 Studierende, für das Seminar Sozialmedizin 20 Studierende, für den Kurs Sozialmedizin 20 Studierende, für den Querschnittsbereich Gesundheitsökonomie (Vorlesung) 158 Studierende und für den Kurs Gesundheitsökonomie 20 Studierende.
75 
Damit wurde die bisherige Praxis, die sich auf die ÄAppO als Bezugsgrundlage für die Gruppengröße stützte, festgeschrieben und jetzt ausdrücklich auf eine normative Grundlage gestellt. Soweit in den Urteilen der Kammer vom 14.2.2012 (a.a.O., UAS. 19) noch das Fehlen einer hinsichtlich der Gruppengröße quantifizierten Studienordnung in Form einer Satzung des Senats als dafür zuständigem Gremium beanstandet und der Verweis auf die ÄAppO als unzureichend angesehen wurde, sind diese Mängel damit nunmehr ausgeräumt worden.
76 
Der Erlass der genannten Satzungen verstößt, auch soweit sie sich Rückwirkung ab 1.10.2011, also zum Beginn des aktuell zugrunde zu legenden Berechnungszeitraums des Studienjahres 2011/12 (siehe § 2 Abs. 2 KapVO VII i.V.m. § 5 Abs. 1 KapVO) beimessen, entgegen der Ansicht der Klägernicht gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG kodifizierte Rechtsstaatsgebot.
77 
Zum einen entspricht dieser rückwirkende Satzungserlass der Vorschrift des § 5 Abs. 4 S. 1 KapVO, die durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung der KapVO VII (v. 4.1.2011 - GBl. 2011, S. 23) zum 4.1.2011 neu eingeführt wurde, welche ihrerseits nach Art. 2 S. 2 dieser ÄnderungsVO erstmals für die Zulassungszahlen für das WS 2011/12 anzuwenden ist. Danach ist die Korrektur oder „Nachholung“ von Entscheidungen oder „Normierungen“ der Hochschule oder der für die Kapazitätsfestsetzung zuständigen Behörde zu bereits in der Kapazitätsermittlung für einen Berechnungszeitraum berücksichtigten Daten oder Datenänderungen „auch nach Beginn dieses Berechnungszeitraums noch mit Wirkung ab diesem Berechnungszeitraum möglich“. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hatte dazu seinerzeit erläutert, der Entwurf des neuen § 5 Abs. 4 KapVO sehe eine „rechtstechnische Klarstellung im Hinblick auf kapazitätsrechtliche Rechtsstreitigkeiten“ vor (siehe Rundschreiben des Ministeriums vom 11.1.2.2011 (dort auf S. 3) an die Universitäten des Landes bezüglich der Kapazitätsermittlung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2011/12).
78 
Zum anderen sieht die Kammer darin auch keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit rückwirkender Inkraftsetzung von Normen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Rechtsstaatsgebot entwickelt worden sind (vgl. dazu Leibholz/Rinck, GG-Kommentar, Stand März 2010, Rdnrn. 1531 - 1996). Danach sind rückwirkende Normänderungen zulässig, wenn sie nicht einen in der Vergangenheit bereits abgeschlossenen Sachverhalt unter Verletzung eines anerkennungswürdigen Vertrauenstatbestandes nachträglich regeln und damit dem von der Norm Betroffenen eine erworbene Position rückwirkend wieder entziehen (siehe etwa BVerfG, B. v. 9.3.1971 - 2 BvR 326/69-, BVerfGE 30, 250 [268]). Sie sind durchaus auch zur rückwirkenden Heilung von Verfahrensmängeln oder anderen Normmängeln zulässig. Einer ausdrücklichen gesetzlichen oder sonstigen normativen Ermächtigungsgrundlage für einen solchen rückwirkenden Erlass einer Satzung bedarf es nicht (vgl. Schneider, Gesetzgebung, 2. Aufl. 1991, S. 298, Rdnrn. 530 ff., insbesondere Rdnr. 542), weshalb § 5 Abs. 4 KapVO VII auch nicht als eine Ermächtigungsgrundlage, sondern, wie das Ministerium zu Recht ausgeführt hat, lediglich als rechtstechnische Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu verstehen ist.
79 
Im Abgabenrecht beispielsweise werden solche rückwirkenden Satzungsänderung zum Zwecke der Fehlerheilung von der Rechtsprechung problemlos akzeptiert, soweit damit kein besonders schutzwürdiges Vertrauen enttäuscht wird (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.10.2009 - OVG 9 S 81.09 -, juris, Rdnr. 5 unter Verweis auf BVerfG, B. v. 3.9.2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris, Rdnr. 22; siehe ferner OVG NdS, U. v. 15.6.2010 - 8 LC 102/08 -, juris unter Verweis auf BVerwG, B. v. 28.8.2007 - 9 B 14/078 -, NVwZ 2008, 89, wonach das Vertrauen darauf nicht schutzwürdig ist, infolge eines Verfahrens- oder Formfehlers einer Abgabensatzung eine ihrem Wesen nach beitragspflichtige Leistung leistungsfrei beziehen zu können).
80 
Auch im Kapazitätsrecht wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg schon vor dem Inkrafttreten des § 5 Abs. 4 KapVO VII eine - wie hier - nach Beginn des Berechnungszeitraums erfolgende, auf dessen Beginn rückwirkende Änderung einer Prüfungsordnung gebilligt (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 -NC 9 S 357/10-, juris, Rdnr. 27). Zweifel an der Vereinbarkeit einer rückwirkenden Satzungsänderung wurden von der Rechtsprechung zum Kapazitätsrecht allenfalls bezüglich der rückwirkenden Änderung der tatsächlichen Eingabegrößen für die Berechnung der Ausbildungskapazität geäußert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Regelungssystem der KapVO sehe eine solche Vorgehensweise nicht vor und den innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassenen Studenten könne auf der Grundlage einer rückwirkenden kapazitätsmindernden Veränderung der tatsächlichen Berechnungsgrundlage der Studienplatz nicht wieder entzogen werden. Denn § 5 KapVO sehe die Berücksichtigung kapazitätsmindernder Daten nur bis zum Beginn des Berechnungszeitraums bzw. längstens bis zum Abschluss des Vergabe- und Auswahlverfahrens vor (vgl. OVG Meckl.-Vorpommern, B. v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 -, juris, Rdnr. 54 unter Verweis auf Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 5 KapVO, Rdnr. 4 ff, wobei hier eine dem § 5 Abs. 4 KapVO VII - BW vergleichbare Regelung nicht vorlag). Eine derartige rückwirkende Änderung der Eingabegrößen aber ist im vorliegenden Fall mit den Satzungsänderungen und deren Rückwirkung nicht verbunden. Vielmehr wird lediglich die bisherige, ohne normative Grundlage durchgeführte Praxis bei gleichbleibenden Ansätzen für die Gruppengrößen und den zeitlichen Umfang der Veranstaltungen festgeschrieben. Ansonsten wurden rückwirkende Satzungsänderungen durchaus akzeptiert (vgl. OVG Schleswig-Holst., B. v. 15.4.2004 - 3 NB 16/03 -, juris, Rdnr. 32, unter Verweis auf seinen Beschluss vom 4.2.2004 -3 NB 255/93). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sogar bei Fehlen einer Rückwirkungsregelung in einer neuen kapazitätsrechtlich relevanten Satzung akzeptiert, dass das erstinstanzliche Verwaltungsgericht im Wege der Analogie die neue Satzung rückwirkend anwendete. Das Erfordernis einer normativen Bestimmung der in dem nicht zugeordneten Studiengang zu erbringenden Lehrveranstaltung solle sicher stellen, dass das jeweils legitimierte Kollegialorgan der Hochschule in abstrakt-genereller Form hinreichende Festlegungen zu Art und Umfang des für einen erfolgreichen Studienabschluss erforderlichen Ausbildungsaufwands treffe. Dieses Ziel werde (sogar) dann erreicht, wenn (anders als hier) die betreffenden Normen zwar noch nicht nach außen verbindlich seien, aber von den zuständigen Organen bereits im Vorgriff auf ihr bevorstehendes Inkrafttreten kontinuierlich angewandt würden. Finde unter solchen Umständen ein Dienstleistungsexport faktisch statt, an dessen sachlicher Notwendigkeit keine Zweifel bestünden, so könne insoweit nicht mehr von freien Lehrkapazitäten im exportierenden Studiengang gesprochen werden, auf die sich ein dortiger Studienbewerber berufen könne (BayVGH, B. v. 23.11.2006 - 7 CE 06.10831 - , juris, Rdnr. 14; in diesem Sinne auch BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 7 CE 09.10090 - , juris, Rdnr. 17 zur Zulässigkeit einer rückwirkend auf den Beginn des Berechnungszeitraums bezogenen, nicht mit der Änderung kapazitätsrelevanter Größen verbundenen Heilung eines verfahrensrechtlichen Fehlers).
81 
Nach diesen Maßstäben und Grundsätzen erweisen sich die vorliegenden Satzungsänderungen als zulässige Rückwirkungsregelungen. Sie betreffen - wie auch § 5 Abs. 4 KapVO VII zum Ausdruck bringt - den aktuellen Berechnungszeitraum des Studienjahres 2011/12. Insoweit kann eine Rückwirkung nur dann ausnahmsweise unzulässig sein, wenn im Einzelfall dem Vertrauen des Betroffenen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung der Vorrang einzuräumen ist. Davon kann indessen hier keine Rede sein. Ein schützenswertes Vertrauen der Kläger konnte nicht entstehen, insbesondere haben sie keinen Vertrauenstatbestand im Sinne bereits getroffener, nur sehr schwer rückgängig zu machender Dispositionen begründet. Vielmehr haben sie momentan noch gar keine Zulassung zum Studium, die ihnen nicht wieder weggenommen werden dürfte.
82 
Zudem war trotz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aus dem Jahre 2000 zum Erfordernis einer quantifizierten Studienordnung für den Export in nicht zugeordnete Studiengänge dieses Erfordernis jahrelang von allen Seiten einschließlich der Kammer nicht bezüglich der Kapazitätsberechnungen der vergangenen Berechnungszeiträume thematisiert und angewandt worden. Erstmals in ihren Urteilen vom 6.2.2012 (a.a.O.) und vom 14.2.2012 (a.a.O.) bemängelte die Kammer das Fehlen einer quantifizierten Studienordnung. Schon von daher konnte also auf Klägerseite kein Vertrauen auf das Fehlen einer solchen Studienordnung und einen entsprechenden kapazitätsgünstigen Fehler der Beklagten entstehen.
83 
Schließlich zeigt die Praxis der Beklagten beim Erlass von Satzungen für Studien- und Prüfungsordnungen, dass sie immer wieder - auch kurzfristig nacheinander - Änderungssatzungen mit Rückwirkungen erlässt und allenfalls Studierenden, die nach der unveränderten Satzung ihr Studium begonnen haben und durchführen, die Möglichkeit einräumt, übergangsweise noch nach der alten Prüfungsordnung weiterstudieren zu können.
84 
Selbst wenn die Kläger noch vor Inkrafttreten der rückwirkenden Satzungsänderungen mit Blick auf die dann noch fehlende normative Grundlage für den Export in die klinische Medizin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgreich gewesen wären, hätten sie nur eine „vorläufige“ Zulassung erhalten. Diese aber kann naturgemäß kein Vertrauen auf ihren Bestand begründen. Denn ein entsprechender Beschluss ist zum einen noch mit der Beschwerde anfechtbar und im Übrigen kann auch eine von dem nur auf summarischen Erwägungen beruhenden Beschluss abweichende Hauptsacheentscheidung ergehen.
85 
Vor allem aber greift hier ein Vertrauensschutz schon deshalb nicht ein, weil hier schon immer in genau dieser Größenordnung ein Export stattfand, der die Kapazität der Lehreinheit Vorklinik rein tatsächlich in genau dem Maß vermindert, wie es nunmehr durch die Satzungsänderungen rückwirkend für die Vergangenheit gebilligt worden ist.
86 
Für eine Berufung auf einen der Zulässigkeit der Rückwirkung entgegenstehenden Vertrauensschutz findet sich hier also unter keinem Aspekt ein Anhaltspunkt. Im Übrigen wäre ein solches Vertrauen nicht schutzwürdig. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger etwa im Vertrauen auf den Fortbestand des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung und daraus etwa - rechtlich - resultierender größerer Aufnahmekapazitäten der Beklagten schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger sich, so wie die anderen Kläger, im Vertrauen, es werde sich spätestens im Gerichtsverfahren noch Kapazität außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl „finden“, ohnedies bei der Beklagten für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Zahl beworben hat.
87 
Mit dem Erlass der rückwirkenden Satzungsänderung hat die Beklagte zwar - zumindest bezüglich einiger Kläger auf den vorderen Plätzen der Rangliste - deren zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinerzeit mangels quantifizierter Studienordnung noch begründete Klage (siehe dazu Urteile der Kammer vom 6.2.2012 a.a.O.) nachträglich unbegründet gemacht. Einen Ausgleich für diese nachträgliche Verschlechterung der prozessualen Position bietet das Prozessrecht jedoch mit der Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. Im Rahmen eines daraufhin zu erlassenden Einstellungsbeschlusses wären dann die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzubürden gewesen (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO).
88 
Der Größe und dem Umfang nach ist der Export gleichgeblieben wie in dem vorangegangenen WS, so dass auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Beschluss der Kammer verwiesen werden kann, mit denen diese unbeanstandet gelassen wurden (B. v. 26.1.2011 zum letztjährigen Leitverfahren NC 6 K 1384/10 - BAS. 8 -).
89 
(b) Zahnmedizin:
90 
Eine quantifizierte Studienordnung, wie sie hinsichtlich des aufnehmenden Studiengangs für eine kapazitätsrechtliche Anerkennung des Exports an sich vorliegen muss, liegt zwar für den Studiengang Zahnmedizin bei der Beklagten nicht vor (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Zahnmedizin v. 10.5.1982 - W.u.K. 1982, Nr. 7 = http://www. jsl.uni-freiburg.de/informationen_fuer_studierende_web/pruefungsordnungen/staatsexam-en_medizin/studienordnungzahnheilkunde_10_05_1982.pdf). Das ist indessen unschädlich, da eine solche Quantifizierung nur geboten ist, wenn kapazitätsungünstig von den Regelungen des ZVS-Studienplans abgewichen werden soll (siehe Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 20; so auch VGH Bad.-Württ., U. v. 15.2.2000 - NC 9 S 39/99 -, juris = KMK-HSchR/NF 41 C Nr 27; siehe ferner OVG NdS, B.v.3.9.2010 - 2 NB 394/09 -, juris Rdnr.52 und OVG Saarl. B. v. 27.7.2010 - 2 B 138/10.NC - juris sowie BVerwG, U. v. 20.4.1990 - 7 C 51.87 - , DVBl. 1990, 940).
91 
Die Berechnung des Umfangs des Dienstleistungsexports für den Studiengang Zahnmedizin leidet allerdings in geringem Umfang an einem kapazitätsrelevanten Fehler.
92 
Hier hat sich der Export nach der Berechnung der Beklagten mit 35,6173 SWS gegenüber dem Vorjahreswert (35,4699 SWS) leicht erhöht. Der von der Beklagten dabei - genauso wie bereits im Vorjahr - unverändert angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236), ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79) und von der Kammer in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden.
93 
Die Änderung des Umfangs des Dienstleistungsexports folgt daher allein aus der von der Beklagten berechneten, mit 41,1 gegenüber dem Vorjahreswert von 40,93 leicht erhöhten, durchschnittlichen Zahl der Studienanfänger (Aq/2) (so auch der erläuternde Hinweis auf S. 15 der Kapazitätsakte).
94 
Diese durchschnittliche Zahl der Studienanfänger ist mit 41,1 nicht zutreffend berechnet worden. Korrekt berechnet ist nur eine Zahl von 40,725 zugrunde zu legen. Das ergibt sich aus Folgendem:
95 
Ausweislich der Stellungnahme der Beklagten in der Kapazitätsakte (S. 19) wurde die Zahl - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Zahl der Studierenden im Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet als solche keinen rechtlichen Bedenken (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO; siehe dazu BVerwG, U. v. 15.12.1989 - 7 C 17/89 - DVBl. 1990, 531; VGH Bad.-Württ., U. v. 22.3.1991 - NC 9 S 81/90-, juris und HessVGH, B. v. 5.7.1995 - 3 K 24022/94.NC - juris). Die Parallel- bzw. Zweitstudenten müssen nämlich unberücksichtigt gelassen werden, da sie insoweit das Lehrangebot nur einmal und nicht doppelt nachfragen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, S. 90 und BVerwG, U. v. 17.12.1982 - 7 C 99.81 -, DVBl. 1983, 842).
96 
Auf die Frage des Gerichts, welche Zahlen dabei im Einzelnen für die vergangene Semester zugrunde gelegt wurden und wie hoch dabei im Einzelnen der Anteil der Parallel- bzw. Zweitstudenten war, hat die Beklagte eine Stellungnahme des Studiendekans nebst einer Aufstellung (siehe Schriftsatz der Beklagten vom 23.12.2011 zu der gerichtlichen Aufklärungsverfügung vom 6.12.2011 [Zu den Generalakten (IV)] nebst Stellungnahme des Studiendekans vom 23.12.2011 [dort unter Teil c)]) vorgelegt. Auch wenn diese Aufstellung (überflüssigerweise) bis zurück zum SS 2004/05 Studierendenzahlen und Durchschnittszahlen für verschiedene, jeweils sechs Semester umfassende Zeiträume ausweist, ergibt sich daraus im Einklang mit § 11 Abs. 2 KapVO VII unter anderem jedenfalls auch eine durchschnittliche Zahl von 42,5 Studienanfängern pro Semester im Fach Zahnmedizin in den dem Stichtag 1.1.2011 vorangegangenen 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11).
97 
Berücksichtigt man außerdem die weitere Stellungnahme des Studiendekanats v. 16.3.2012 und die zum Teil a) dieser Stellungnahme vorgelegte Aufstellung (vorgelegt von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012), so ergibt sich, dass im gleichen Zeitraum von 6 Semestern (SS 08 - WS 10/11) 3 Studenten, also im Durchschnitt pro Semester 0,5 Studenten, im Rahmen eines Doppelstudiums zusätzlich zur Zahnmedizin noch Humanmedizin studierten (die Beklagte hingegen hat hier in ihrer ersten Aufstellung vom 23.12.2011 zwar auch einen Durchschnitt von 0,5 Studenten ermittelt, dieses Ergebnis aber fälschlicherweise offenbar nicht aus den Zahlen für die allein relevanten Periode SS 08 - WS 10/11 ermittelt. Denn diese Aufstellung weist für das WS 2010/11 gar keine Zahl auf. In der zweiten Aufstellung vom 16.3.2012 wiederum hat sie zwar auch die Zahlen der Doppelstudenten für das WS 2010/11 und [überflüssigerweise auch für das SS 2011] vorgelegt, kommt dann aber - anhand der Zahlen in keiner Weise nachvollziehbar - zu einem Durchschnittswert von 0,3).
98 
Außerdem hat die Beklagte, im Grundsatz zu Recht, noch die durchschnittliche Zahl von Studenten abgezogen, die das Fach Zahnmedizin in den vergangenen 6 Semestern als Zweitstudium, d.h. nach einem vorangegangenen Medizinstudium, belegt haben. Dazu hat sie anhand einer für die Zulassung zu einem Zweitstudium geltenden Zulassungsquote von 2 % errechnet, dass von den in den vergangenen sechs Semestern durchschnittlich 85 Studienanfängern/Jahr im Durchschnitt 1,7 Studierende den Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester im Rahmen eines Zweitstudiums belegten. Soweit sie diese Zahl halbiert hat, um die Durchschnittszahl der Zweitstudenten pro Semester zu errechnen, ist das Rechenergebnis von 0,8366 schon falsch, denn die Hälfte von 1,7 beträgt 0, 8500. Das ist aber unbeachtlich, denn jedenfalls hat die Beklagte übersehen, dass sich im Fall der Zulassung zum 1. Fachsemester Zahnmedizin die Zulassungsquote für ein Zweitstudium nach der VergabeVO-Stiftung (v. 23.4.2006 - GBl. 2006, 114 - i.d.F. v. 16.12.2011 - GBl. S. 574) richtet (siehe § 1 S. 2 VergabeVO-Stifung i.V.m. Anlage 1), die in § 6 Abs. 2 Nr. 3 eine Quote von 3 % vorsieht, und nicht nach der für das Auswahlverfahren der Hochschulen einschlägigen HVVO (v. 13.1.2003 - GBl. 2003, 63 i.d.F. v. 21.12.2011 - GBl. 565, 569), die in § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 nur eine Quote von 2 % vorsieht, wie sie die Beklagte zugrunde gelegt hat. Berechnet man richtigerweise die Zahl der Zweitstudenten mit einer Quote von 3 %, so ergibt sich daraus eine Zahl von 2,55 Studierenden pro Jahr (3 % von 85 = 2,55) bzw. von 1,275 Studierenden pro Semester (statt der von der Beklagten errechneten 1,7).
99 
Insgesamt ist also die Durchschnittszahl der Studienanfänger (42,5) um 1,775 (= 0,5 Doppelstudenten + 1,275 Zweitstudium-Studenten) zu reduzieren, so dass sich eine Studienanfängerzahl von 40,725 (statt der bisher von der Beklagte errechneten 41,4) ergibt. Das führt zu einem Dienstleistungsexport in den Studiengang Zahnmedizin von 35,292285 SWS statt bisher 35, 6173 SWS, also - kapazitätsgünstig - zu einem um 0,325 SWS geringeren Umfang des Exports in die Zahnmedizin.
100 
c) Pharmazie:
101 
Für den Studiengang Pharmazie, in den ebenfalls Export stattfindet, liegen mittlerweile quantifizierte Studienordnungen sowohl für den Studiengang Pharmazie-Staatsexamen als auch für den Studiengang Pharmazie- Bachelor of Science (BSc.) vor.
102 
Die Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) (v. 31.8.2010 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 41, Nr. 72, S. 401 ff) für die im Sommer 2010 neu eingeführten Bachelorstudiengänge schreibt für das Fach Pharmazie, das zu diesen Bachelorstudiengängen zählt (siehe Fächerkatalog in der Anlage A. I. zu § 1 Abs. 2 der Prüfungsordnung), in der § 3 der Anlage B. I. für das 2. und 3. Fachsemester jeweils den Besuch von Vorlesungen im Modul „Medizinische Grundlagen“ vor. Die in diesem Modul zu belegenden Lehrveranstaltungen ergeben sich laut § 3 S. 2 aus dem jeweils geltenden Modulhandbuch. Das Modulhandbuch zum Bachelorstudiengang Pharmazeutische Wissenschaften - Stand 20.10.2011 (http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-sc/studium2/modulhandbuch-pharma-zeutische-wissenschaften-20.oktober-2011.pdf) sieht hier jeweils eine Vorlesung im Umfang von 3 SWS im 2. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie I “ bzw. im 3. Fachsemester in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie II“ vor. Mit Art. 1 der Achten Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (BSc.) v. 5.3.2012 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 43, Nr. 9, S. 51) hat die Beklagte außerdem dieser Prüfungsordnung einen § 14 beigefügt, wonach die Betreuungsrelationen (Gruppengrößen) der von der Medizinischen Fakultät durchgeführten Lehrveranstaltungen im Modul Medizinische Grundlagen für diese beiden Lehrveranstaltungen auf jeweils 120 Studierende festgelegt werden. Diese Änderungssatzung ist nach ihrem Art. 2 mit Wirkung zum 1.10.2010 und damit auch für den vorliegenden ab 1.10.2011 beginnenden Berechnungszeitraum rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Das begegnet aus den bereits oben zur Rückwirkung dargelegten Ausführungen keinen rechtsstaatlichen Bedenken. Auch hiermit wird nämlich lediglich die bis dahin in diesem Umfang - wenngleich ohne normative Grundlage - jedenfalls faktisch stattfindende Praxis des Lehrexports nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
103 
Für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) existiert nunmehr ebenfalls eine quantifizierte Studienordnung, die den zeitlichen Umfang und die Gruppengröße der Lehrveranstaltungen normativ festschreibt, in die ein Export von Lehre durch die Lehreinheit Vorklinik stattfindet.
104 
Die Beklagte hat am 19.3.2012 die Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Pharmazie in Kraft gesetzt, durch deren Artikel 1 Nr. 2 der bisherigen Studienordnung Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.2.2002 (Amtliche Bekanntmachungen Jg. 33, Nr. 8 S. 9) als Anlage 6 ein Studienplan für diesen Studiengang beigefügt wurde. Dieser wiederum schreibt in seiner Anlage 1 für das 2. und 3. Fachsemester jeweils eine 3 SWS umfassende Vorlesung in „Grundlagen der Anatomie und Physiologie“ und für das 3. Semester einen „Kursus der Physiologie“ von 2 SWS vor und legt in seiner Anlage 4 ab dem Studienjahr 2010/11 eine Betreuungsrelation von jeweils 120 Studierenden für diese beiden Vorlesungen und von 15 Studierenden für den Kursus Physiologie fest. Nach Artikel 2 S. 2 dieser Änderungssatzung wurde diese Regelung rückwirkend zum 1.10.2010 in Kraft gesetzt.
105 
Auch insoweit bestehen keine rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Rückwirkung, denn auch hiermit wurde lediglich die bis dahin faktisch in genau diesem Umfang durchgeführte Praxis des Exports der Lehreinheit Vorklinik in dieses Studienfach lediglich nachträglich rückwirkend gebilligt und normativ festgeschrieben.
106 
Diese Änderungssatzung ist gerade noch rechtzeitig zum Termin zur mündlichen Verhandlung mit ihrer Bekanntmachung in den Amtlichen Bekanntmachungen vom 19.3.2012 am 20.3.2012 wirksam in Kraft getreten. Nach § 1 der „Satzung über Öffentliche Bekanntmachungen“ der Beklagten (v. 8.2.2005 - Amtliche Bekanntmachungen Jg. 36, Nr. 4, S. 7) sind die Amtlichen Bekanntmachungen das Amtliche Publikationsorgan der Beklagten, in dem gem. § 2 Abs. 1 alle Satzungen in vollem Wortlaut öffentlich bekannt gemacht werden. Sie treten gem. § 3 am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Der Tag der Bekanntmachung ist der auf der Amtlichen Bekanntmachung vermerkte Ausgabetag. Die Bekanntmachung findet gem. § 4 Abs. 1 in der Form statt, dass jede Nummer der Amtlichen Bekanntmachungen für zwei Wochen ab dem Erscheinenstag an der Anschlagtafel im Kollegiengebäude I an der Rückwand des Hörsaals Nr. 1199 auszuhängen ist. Die Universitätsverwaltung kann nach § 4 Abs. 3 eine Benachrichtigung an die Fakultäten über die erschienene Amtlichen Bekanntmachungen und über deren Fundort im Internet versenden. Im Internet war der Volltext dieser Amtlichen Bekanntmachungen, wovon sich die Kammer in ihrer Beratung des vorliegenden Falles überzeugt hat, am 20.3.2012 schon im Volltext abrufbar (ww.zuv.uni-freiburg.de/aktuelles/amtliche_bekanntmachungen).
107 
Nach allem ist damit der kapazitätsrechtliche Mangel des Fehlens einer quantifizierten Studienordnung im Studiengang Pharmazie (Staatsexamen), wie er in den vorangegangenen Urteilen von der Kammer noch beanstandet wurde (siehe Urteile vom 6.2.2012 - a.a.O., UAS. 5 und Urteile vom 14.2.2012 - a.a.O., UAS. 17), ausgeräumt.
108 
Die Berechnung des Umfangs des Exports in den Studiengang Pharmazie ist zutreffend. Insoweit haben sich schon zahlenmäßig, aber auch inhaltlich keine Änderungen gegenüber dem Vorjahr ergeben.
109 
Nach wie vor werden die als Export für den Studiengang Pharmazie in der vorliegenden Kapazitätsberechnung genannten Veranstaltungen im 3. Fachsemester ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses WS 2011/12 (S. 101 ff. und S. 699) bzw. für das 2. Semester (www.studium.uni-freiburg.de/studium/lehrveranstaltungen) von Mitgliedern der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbracht.
110 
Der Dienstleistungsexport (CAq x Aq/2) in die Pharmazie ist mit 6,2130 SWS gleich groß wie im Vorjahr und sachlich wie rechnerisch zutreffend ermittelt worden.
111 
In der entsprechenden Tabelle zu Ziff. 5.1 auf Seite 10 der Kapazitätsakte zur Vorklinik (Kapazitätsakte Humanmedizin Vorklinik WS 2011/12 v. 2.8.2011 - Zu den Generalakten) werden zwar - insoweit irreführend - nicht die beiden unterschiedlichen Curricularanteile für die beiden in dieser Tabelle ausgewiesenen unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (Aq/2: 60 bzw. 45) in den Studiengängen Pharmazie (Staatsexamen) bzw. Pharmazie (BSc.) ausgewiesen. Vielmehr wird lediglich der Curricularanteil 0,05 aufgeführt, wie er ausweislich der Tabelle zu Anlage 1a auf S. 12 der Kapazitätsakte für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen u. B.Sc.) angesetzt wird und sich aus den beiden Curricularanteilen von jeweils 0,0250 für die Vorlesung Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten und die Vorlesung Physiologie für Pharmazeuten zusammensetzt (siehe Anlage 3 b Tabelle S. 18 der Kapazitätsakte; 0,0250 + 0,0250 = 0,05). Wendet man diesen Curricularanteil (CAq) von 0,05 auf die insgesamt 60 Studenten je Semester (Aq/2 = 60) an, die aus den beiden Studiengängen Pharmazie Staatsexamen und Pharmazie B.Sc. diese beiden - jeweils 3-stündigen - Vorlesungen zugleich besuchen (45 Studierende des Staatsexamensstudiengangs + 15 Studierende des Studiengangs B.Sc = 60; siehe dazu Anlage 3b auf S. 18 der Kapazitätsakte und die Erläuterung dazu unter Anlage 3c auf S. 19 der Kapazitätsakte), so ergibt sich insoweit ein Export von 3 SWS (CAq x Aq/2 = 0,05 x 60 = 3). Hinzu zu addieren ist ein weiterer Export von 3,213 SWS, der sich hinsichtlich des nur von den 45 Studierenden des Studiengangs Pharmazie-Staatsexamen besuchten 2-stündigen Praktikums der Physiologie für Pharmazeuten bei Zugrundelegung eines Curricularanteils CA von 0,0714 ergibt (0,0714 x 45 = 3,213). Daraus ergibt sich ein Gesamtexport in die Pharmazie von 3 SWS + 3,213 = 6,3130 SWS (siehe Anlagen 3b und 3c auf S. 18 und 19 der Kapazitätsakte). Addiert man im Rahmen einer Kontrollrechnung den Curricularanteil CA von 0,050 für die beiden Vorlesungen und den Currcularanteil CA von 0,0714 für das Praktikum (0,050 + 0,0714 = 0,1214), erhält man den Curricularanteil CAq, wie er in der Kapazitätsakte zum vorangegangenen WS seinerzeit in der Tabelle zu Ziff.5.1 der Kapazitätsakte ausgewiesen wurde.
112 
Im Ergebnis besteht also kein Unterschied zum Vorjahr. Insoweit wäre hier allerdings der Übersichtlichkeit und Klarheit halber für die Zukunft wünschenswert, dass in der Tabelle 5.1. nicht lediglich einer der beiden maßgeblichen Curricularanteile bzw. nicht lediglich die Summe der beiden unterschiedlichen Curricularanteile, sondern schlicht die beiden unterschiedlichen CAq-Werte getrennt nebeneinander ausgewiesen und den jeweiligen, unterschiedlichen Studienanfängerzahlen (60/45) zugeordnet werden.
113 
d) Molekulare Medizin M.Sc.
114 
Ebenfalls anzuerkennen ist - dem Grunde nach - ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses der Kammer zum vorangegangenen WS verwiesen. Dass es dazu keiner Akkreditierung dieses Studiengangs bedarf, hat mittlerweile auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VGH Bad.Württ., B. v. 7.6.2011 - NC 9 S 775/11 - , juris = DÖV 2011, 740 [LS] = WissR 2011, 219 [LS]).
115 
Dem Umfang nach ist der Export hier mit 2,2500 SWS genau so groß veranschlagt worden wie bereits im Vorjahr (WS 10/11: 2,2500). Dabei decken sich die in die Berechnung eingestellten Zahlenwerte und die Begründung (siehe Kapazitätsakte Anlage 3e, S. 21 und Tabelle Ziff. 5.1. S. 10) genau mit denjenigen, welche die Beklagte schon zum vorangegangen WS angegeben und im vorliegenden Fall offenbar einfach nur wiederholt hat.
116 
Diese Vorgehensweise bei der Berechnung ist jedoch in einigen Punkten fehlerhaft.
117 
Ganz abgesehen davon, dass die Überschrift der zugehörigen Tabelle (Kapazitätsakte S. 21 Anlage 3e) „Molekulare Medizin [außer Wahlfach]“ lautet, während in der Rubrik darunter im Widerspruch dazu dann doch in drei Lehrveranstaltungen ein Export in ein Wahlfach aufgeführt wird, ignoriert diese Berechnung bereits den Beschluss der Kammer zum vorangegangenen Semester. Wiederum trägt nämlich die Beklagte zur Begründung der mit 5 angesetzten Gruppengröße (g) vor, diese Zahl werde aufgrund der Nachfrage nach Studienplätzen für das WS 2011/12 prognostiziert, da der - dem Masterstudiengang - vorangehende Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. noch keine Absolventen habe. Das aber trifft aktuell ersichtlich nicht mehr zu und war schon seinerzeit falsch. Bereits im letztjährigen Beschluss hatte die Kammer insoweit darauf hingewiesen, dass zwar in der Tat bei dem gerade erst neu begonnenen Masterstudiengang nicht die festgesetzte Zulassungszahl (30 Studierende - siehe § 2 Anlage 1 der ZZVO-Universitäten 2010/2011 v. 5.7.2010 -, GBl. 2010, 509), sondern die tatsächliche Zahl der Studienanfänger zugrunde zu legen ist. Diese tatsächliche Belegungszahl belief sich aber schon damals im WS 2010/11, in dem erstmals der Masterstudiengang belegt wurde, nicht auf 5, sondern auf 6.
118 
Für das aktuelle WS 2011/12 sind zudem im ersten Semester des Masterstudiengangs nicht nur 5, sondern sogar 8 Studenten zugelassen, wie die Beklagte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 mitgeteilt hat. Dies wäre für den Export der Lehreinheit Vorklinik in das im 1. FS stattfindende Praktikum des Moduls 1, Molekulare Medizin bei der nach § 11 Abs. 2 KapVO VII vorzunehmenden Ermittlung einer durchschnittlichen Zahl von Studienanfängerzahlen mit zu berücksichtigen gewesen. Die durchschnittliche Zahl der jährlichen Studienanfänger (Aq) beträgt mithin nicht wie angesetzt 5, sondern 7 ( [6 + 8= 14] : 2 = 7). Der Wert Aq/2 ist also mit 3,5 anzusetzen.
119 
Übersehen hat die Beklagte auch, dass mittlerweile eine neue Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science (M.Sc.) ergangen ist (19. Änderungssatzung v. 13.7.2011 - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jahrgang 42, Nr. 68, S. 498), die sich hinsichtlich des gesamten Studienablaufs aber auch hinsichtlich der Festsetzung der Betreuungsrelation (Gruppengrößen) von der dem letzten Kammerbeschluss noch zugrunde gelegten Prüfungsordnung (10. Änderungssatzung v. 20.1.2010 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 41, Nr. 1 S. 1) wesentlich unterscheidet (siehe die §§ 5 und 15 der neuen Satzung bzw. die §§ 14 und 15 der früheren Satzung).
120 
Zumindest hinsichtlich der im WS 2011/12 erstmals nach dieser neuen Prüfungsordnung im 1. Fachsemester Studierenden, die nicht wie die bisher Studierenden noch nach der alten Prüfungsordnung ihr Studium durchführen können (siehe die mit Art. 1 Nr. 1 der 19. Änderungssatzung neu eingefügte Übergangsregelung des § 31 Abs. 4 der Prüfungsordnung), hätte also die neue Prüfungsordnung bei der Berechnung in den Blick genommen werden müssen. Denn ob, in welchem Umfang, in welches Semester und in genau welche Veranstaltung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. eine Exportleistung der Lehreinheit Vorklinik überhaupt erfolgt, hängt von der neuen Prüfungsordnung ab. Insoweit war diese Änderung zwar erst am 13.7.2011 bekanntgemacht und gem. Art. 2 der Änderungssatzung rückwirkend zum 1. Mai 2011 in Kraft gesetzt worden; auch die Zahl der Bewerbungen für die Zulassung zum 1. Fachsemester WS 11/12 war erst seit Ablauf der Bewerbungsfrist am 15.7.2011 bekannt. Beide Umstände aber sind, da sie der Beklagten jedenfalls vor Beginn des Berechnungszeitraums zum 1.10.2011 bekannt waren, von ihr nach § 5 Abs. 3 KapVO VII im Wege einer aktualisierenden Neuermittlung und Neufestsetzung zu berücksichtigen gewesen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., B. v. 13.8.2010 - NC 9 S 357/10 -, juris = WissR 2010 [LS] = DÖV 2010, 1029 [LS] und VG Freiburg, B. v. 21.1.2010 - NC 6 K 1933/09).
121 
Insoweit ist ein Export der vorklinischen Lehreinheit in diesen Studiengang von der neuen Studienordnung nicht gedeckt, wie ihn die Beklagte in ihrer Berechnung (Kapazitätsakte S. 18 Anlage 3b bzw. S. 21 Anlage 3e ) für ein 4 SWS umfassendes Praktikum im Modul 1, Molekulare Medizin im Umfang von 1,000 SWS veranschlagt hat. Denn diese neue Studienordnung sieht in § 5 Abs. 1 (Studieninhalte) ein solches Praktikum - anders als noch die vorangegangene Studienordnung v. 20.1.2010 in ihrem § 14 - gar nicht mehr vor, so dass es diesem Export an einer rechtlichen Grundlage fehlt. Auch tatsächlich findet ausweislich des aktuellen Vorlesungsverzeichnisses (WS 11/12) ein solches Praktikum nicht mehr statt. Nur für mittlere und höhere Semester ist im Vorlesungsverzeichnis (S. 473) ein „Großpraktikum Molekulare Medizin/Zellbiologie“ angekündigt, das auch nur von Angehörigen des Instituts für Molekulare Medizin und Zellforschung, hingegen nicht von Angehörigen der Lehreinheit Vorklinik durchgeführt wird.
122 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat zwar die Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin angegeben, das Praktikum Molekulare Medizin sei - zumindest was den fortbestehenden zweiten Teil (Biochemie) angehe - von den Angehörigen des der Lehreinheit Vorklinik zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie noch durchgeführt worden. Anders als in ihrer Kapazitätsakte (S. 18 Anl. 3b bzw. S. 21 Anl. 3e), wo diese Veranstaltung noch als Exportfach mit einem Export von im Ergebnis CAq x Aq = 1,0000 SWS berücksichtigt wurde, hat die Beklagte aber ausweislich der mit ihrer E-mail vom 19.3.2012 auf die gerichtliche Anfrage vom gleichen Tage vorgelegten Vergleichsberechnung insoweit für das Praktikum Modul 1, Molekulare Medizin, gar keinen Export mehr angesetzt. (In der von der Beklagten vorgelegten E-mail der Fakultätsassistentin vom 19.3.2012 teilt diese insoweit auch mit, das Praktikum für das Modul 1 sei für die Übergangskohorte gestrichen und durch zwei Seminare ersetzt worden. Da die Lehrveranstaltung jedoch bereits konzipiert gewesen sei, hätten die Fachverantwortlichen das Praktikum dennoch angeboten).
123 
Nach allem beruft sich die Beklagte also selbst nicht mehr auf diesen Export, so dass sich der in der Kapazitätsakte insoweit noch angesetzte Export in den Studiengang Mol.Med.M.Sc. um 1,000 SWS verringert.
124 
Soweit die Beklagte außerdem Exporte in die Vorlesung, das Seminar und das Praktikum zum Wahlfach Molekulare Medizin in diesem Studiengang veranschlagt hat, ist dieser zwar grundsätzlich zu berücksichtigen.
125 
Anders als noch zur Zeit des Kammerbeschlusses zum vorangegangenen WS, mit dem ein solcher Export ins Wahlfach nicht anerkannt worden war, weil noch keine Studenten im höheren Semester im Wahlfach studierten, befinden sich die Studierenden, die seinerzeit zum WS 2010/11 erstmals in diesem neuen Studiengang im ersten Fachsemester zu studieren begonnen haben und ausweislich der Übergangsregelung noch nach der alten Studienordnung weiterstudieren dürfen, nämlich mittlerweile im 3. Fachsemester, in dem das Wahlfach nach der alten Studienordnung (dort als Schwerpunktfach mit Vorlesung, Seminar und Praktikum) zu studieren ist.
126 
Hinsichtlich des Umfangs des insoweit stattfindenden Exports hat sich in der mündlichen Verhandlung durch die Erläuterungen der Fakultätsassistentin des Instituts für Molekulare Medizin herausgestellt, dass die - in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3e) getrennt aufgeführte - Vorlesung, das Seminar und das Praktikum im Wahlfach insgesamt 44 SWS umfassen, nämlich 2 SWS Vorlesung, 4 SWS Seminar und 38 SWS Praktikum (siehe insoweit noch Art. 1 Ziff. 2a § 14 der 10. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 20.1.2010). Diese Veranstaltungen sind mittlerweile nach der neuen aktuell gültigen Studienordnung (Art. 1 Ziff. 2 Anl. B. § 5 Abs. 3 der 19. Änderungssatzung zur Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science v. 13.7.2011) zu einem einheitlichen, im 3. Fachsemester zu belegenden Wahlpflichtpraktikum mit dem selben Gesamtumfang von 44 SWS zusammengeführt worden (siehe insoweit auch das Vorlesungsverzeichnis S. 471, das bezugnehmend auf § 5 Abs. 3 der aktuell gültigen Prüfungsordnung ein Wahlpflichtpraktikum mit 44 SWS ankündigt).
127 
Wie die Fakultätsassistentin weiter erläutert hat, beträgt der Anteil, den die Lehreinheit Vorklinik durch ihr Institut für Biochemie und Molekularbiologie insgesamt als Export in diese Lehrveranstaltung erbringt, nicht - wie noch in der Kapazitätsakte (S. 21 Anlage 3d) fälschlicherweise dargestellt - nur 10 %, also nicht nur 0,2 + 0,4 + 3,8 = 4,4 SWS, sondern tatsächlich 20 %, d.h. 8,8 SWS (= 44 x 20%).
128 
Legt man die in § 15 der neuen Prüfungsordnung für dieses Wahlpflichtpraktikum festgesetzte Betreuungsrelation (Gruppengröße g) von 4 Studierenden zugrunde und veranschlagt man für das Praktikum einen Faktor (f) von 0,5, so ergibt sich bei einer nach dem oben Gesagten durchschnittlichen Studienanfängerzahl je Semester von 3,5 (Aq/2), mithin ein Gesamtexport der Lehreinheit Vorklinik in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) von 3,85 SWS. Der Export in das Wahlfach liegt damit um 2,6 SWS höher als bisher berechnet. Berücksichtigt man, dass sich zugleich aber der Export im Grundlagenfach Praktikum Molekulare Medizin um 1,000 SWS verringert hat, so liegt bei korrekter Berechnung insgesamt der Export in den Studiengang Molekulare Medizin (M.Sc.) um 1,6 SWS höher als bisher in der Kapazitätsakte veranschlagt.
129 
Da der Export bei korrekter Berechnung einerseits um 0,325 SWS geringer zu veranschlagen ist (Zahnmedizin), andererseits aber um 1,6 SWS höher zu veranschlagen ist (Molekulare Medizin M.Sc.), ergibt sich bei der vorzunehmenden Saldierung insgesamt kein kapazitätsgünstigeres Ergebnis, sondern durch die Erhöhung des Exports sogar ein kapazitätsungünstigeres Ergebnis, nämlich ein um 1,275 SWS höherer Export von nunmehr 54,2665 SWS (statt der bisher veranschlagten 52, 9915 SWS).
130 
Eine solche Saldierung widerspricht nicht dem Kapazitätsrecht. Studienbewerber haben nämlich nur einen Anspruch darauf, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht niedriger ist, als es die Kapazitätsverordnung und das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlangen. Von daher ist für die gerichtliche Entscheidung allein maßgeblich, zu welchem objektiven Ergebnis eine diesen Vorgaben entsprechende Kapazitätsberechnung führt. Das schließt die Korrektur erkannter Fehler bei den einzelnen Ansätzen der Berechnung ein. Das Kapazitätserschöpfungsgebot fordert nämlich nicht, dass dabei etwa nur Fehler zu berücksichtigen sind, die zu einem kapazitätserhöhenden Rechenergebnis führen, hingegen dies ausgleichende „gegenläufige“ Fehler der Beklagten, mit denen sie sich zu ihren Ungunsten kapazitätsgünstig verrechnet hat, gewissermaßen sehenden Auges ignoriert werden und unberücksichtigt bleiben müssten. Denn die einzelnen Ansätze der Kapazitätsberechnung sind lediglich Hilfsmittel für die Ermittlung der den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Kapazität, haben aber keinen Eigenwert und „verselbständigen“ sich auch nicht (so überzeugend OVG Berlin, B. v. 20.12.2010- OVG 5 NC 17.10 -, juris, Rdnr. 5).
131 
Anders als solche unbewussten reinen Berechnungsfehler der Beklagten sind hingegen von ihr bewusst getroffene kapazitätsgünstige Entscheidungen vom Gericht selbstverständlich nicht zu korrigieren, wie etwa die Entscheidung, einen Schwund beim Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zuzuschlagen, oder etwa im Rahmen einer Schätzung eines Importanteils den kapazitätsgünstigeren Wert zu veranschlagen.
132 
Nach allem beträgt das um den Export bereinigte Lehrangebot (Sb) mithin 340,2335 SWS (394,5 [S] - 54,2665 [E] = 340,2335 [Sb]) statt der insoweit veranschlagten 341,5085 SWS.
133 
(2) Lehrnachfrage
134 
Die Lehrnachfrage (§§ 12, 13 KapVO VII) wurde - auch unter Berücksichtigung des der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. - im Wesentlichen zutreffend ermittelt.
135 
Wie zum vorangegangenen WS hat die Beklagte wiederum die Curriculareigenanteile (CA) des vorklinischen Studienabschnitts mit 1,8792 ( WS 2010/11: 1,8792 ) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. mit 1,4492 (WS 2010/11: 1,4492) ermittelt.
136 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
137 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 18.7.2011 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen (siehe Kapazitätsakte - Anhang, S. 49).
138 
Die Berechnung der Curriculareigenanteile der Vorklinischen Lehreinheit mit insgesamt 1,8792, wie sie die Beklagte ausweislich der von ihr dem Gericht vorgelegten, vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte vorgenommen hat, entspricht allerdings nicht in allen vier vorklinischen Semestern und hinsichtlich aller Veranstaltungsarten der aktuell gültigen Studienordnung.
139 
Offenbar hat nämlich die Beklagte selbst nicht zur Kenntnis genommen, dass sie nur wenige Monate vor der Vorlage der Kapazitätsakte vom 2.8.2011 ihre eigene Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin nicht nur am 1.3.2011 neu erlassen hat (Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin v. 1.3.2011 - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42 Nr. 5 S. 9), sondern obendrein bereits kurze Zeit später durch eine erste Änderungssatzung am 10.6.2011 geändert hat (Erste Satzung zur Änderung der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Humanmedizin - Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 42, Nr. 36, S. 389).
140 
Mit dieser Änderungssatzung aber hat sie einerseits den zeitlichen Umfang der Seminare im 2. Fachsemester bezüglich des Seminars Anatomie I von 1,5 SWS auf jetzt nur noch 1,0 SWS reduziert, andererseits aber bezüglich des Seminars Physiologie I von 0,5 SWS auf 1 SWS erhöht (siehe Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 2: Änderung der Anlage 1). Außerdem hat sie die Betreuungsrelation für die Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester von 400 Studenten auf 380 reduziert (Änderungssatzung Artikel 1 Nr. 4: Änderung der Anlage 2/2).
141 
Dass die Beklagte einen falschen zeitlichen Umfang zugrundegelegt hat, ist hier aber (nur deshalb) kapazitätsrechtlich unschädlich, weil ihr zufällig zugutekommt, dass sich die Erhöhung der SWS um 0,5 im Fach Physiologie I mit der im gleichen Umfang von 0,5 SWS zugleich erfolgten Reduzierung der SWS im Fach Anatomie I rechnerisch gerade die Waage hält, so dass die von der Beklagten errechnete Summe der Curriculareigenanteile für die Seminare im 2. Fachsemester mit 0,1500 (siehe Kapazitätsakte S. 23, Anlage 4a) im Ergebnis gleich bleibt, weil sich die Gruppengrößen (g) und der Faktor (f) nicht geändert haben (bisher: 0,0750 + 0,0500 + 0,0250 = 0,1500; jetzt zutreffend berechnet: 0,0500 + 0,0500 + 0,0500 = 0, 1500).
142 
Die Änderung der Betreuungsrelation in der Vorlesung Anatomie I im 1. Fachsemester, nämlich die Reduktion der Gruppengröße (g) von 400 auf 380, ist hingegen kapazitätsrechtlich beachtlich. Sie führt nämlich dazu, dass sich der Curriculareigenanteil insoweit von 0,0125 (5 : 400 = 0,0125 - siehe Kapazitätsakte S. 22, Anlage 4a) auf nunmehr 0,0131 erhöht (5 : 380 = 0,0131). Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,006 SWS.
143 
Mit einer neugefassten „Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin“ vom 22.2.2012 (Amtliche Bekanntmachungen, Jg. 43, Nr. 6, S. 19) hat die Beklagte zwar mittlerweile die Studienordnung vom 1.23.2011 und deren Änderungsfassung vom 10.6.2011 außer Kraft gesetzt und rückwirkend zum 1.10.2011 den Studiengang Humanmedizin vollständig neu geregelt und dabei unter anderem das bisher für das 2. Semester vorgesehene Seminar Anatomie I ganz gestrichen (siehe § 4 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der neuen Studienordnung). Das spielt im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle. Denn diese Änderung erfolgte nach dem Beginn des Berechnungszeitraums und war für die Beklagte bei Erstellung der bis dahin unter Kontrolle zu haltenden Kapazitätsberechnung auch nicht vorhersehbar (§ 5 Abs. 1 - 3 KapVO VII).
144 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. Kapazitätsakte S. 22 Anlage 4a und S. 26 Anlage 4b ) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der aktuell gültigen Studienordnung auch in ihrer Neufassung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert. (siehe Anlagen 1 und 2/2 der Studienordnung v. 1.3.2011 in der 1. Änderungsfassung vom 10.6.2011 [a.a.O.] bzw. Anlagen 1 und 3 der neuen Studienordnung vom 22.2.2012 [a.a.O.]).
145 
Auch was einen Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten angeht, begegnet die Kapazitätsberechnung keinen Bedenken.
146 
Hinsichtlich des im 1. Fachsemester stattfindenden, insgesamt 1 SWS umfassenden Praktikums der Berufsfelderkundung hat die Beklagte in der Kapazitätsakte einen Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit von 0,0009 ermittelt (Kapazitätsakte S. 22 Anl. 4a).
147 
Sie hat diesbezüglich zugrunde gelegt, dass 0,7 SWS der insgesamt einstündigen Veranstaltung durch die Klinische Lehreinheit im Wege des Imports erbracht wird (Kapazitätsakte S. 26 Anlage 4b). Die Verminderung des errechneten Curricularanteils der Veranstaltung von insgesamt 0,0032 um einen Import aus der Klinischen Lehreinheit auf einen Curricularanteil der Lehreinheit Vorklinik von 0,0009 (Curriculareigenanteil) entspricht allerdings nicht ganz genau einem Verhältnis von 30 % zu 70%, sondern von 71,875 % zu 28,127 %. In ihrer Stellungnahme dazu wird unter c) dazu erläutert, der importierte Fremdanteil von 70 % sei ein prognostizierter Wert ( siehe die von der Beklagten auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 15.3.2012 mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012). Aus der weiterhin vorgelegten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen erbrachten Lehrveranstaltungen ( siehe die Stellungnahme vom 9.3.2012 - dort Anlage 2) ergebe sich, dass der Eigenanteil bei der tatsächlichen Durchführung der Veranstaltung etwas höher, nämlich bei 0,375 (= 37,5 %) liege. Offenbar hat die Beklagte hier den Umstand berücksichtigt, dass ausweislich dieser Aufstellung 3 namentlich benannte Dozenten aus der Vorklinik und 5 namentlich benannte Dozenten aus der Klinik diese Veranstaltung durchführen, und aus dem Verhältnis der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen den Eigenanteil der Vorklinik ermittelt: 3/8 = 0,375. Insofern ergibt sich also ein prozentuales Verhältnis der Anteile von Vorklinik (37,5 %) zu Klinik (62,5 %). Dass grundsätzlich eine solche Anteilsbildung nach dem Verhältnis der Anzahl der Lehrpersonen der jeweiligen Lehreinheiten Vorklinik bzw. Klinik zulässig ist, hat die Kammer in ihren Urteilen vom 14.2.2012 - a.a.O. - , UAS. 24, entschieden.
148 
Der Curriculareigenanteil erhöht sich damit - kapazitätsungünstig - bei korrekter Berechnung um 0,0003 (von 0,0009 auf 0,0012).
149 
Nach der bis zum Beginn des Berechnungszeitraums gültigen und daher hier relevanten Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1 am Ende) sind die von der ÄAppO geforderten 4,5 Stunden „Seminare mit klinischem Bezug“ mit folgenden Anteilen in folgenden Veranstaltungen enthalten: Mit 0,5 SWS in dem Seminar Anatomie I, das im 2. Semester (SS) nach der 1. Änderungssatzung zur Studienordnung (v. 10.6.2011) mit insgesamt nur noch 1 SWS gehalten wird, sowie mit 1 SWS im Seminar Biochemie/ Molekularbiologie II, das mit 1 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird, und mit 2 SWS im Seminar Physiologie II, das mit 2 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
150 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat dazu mitgeteilt, dass die Seminare mit klinischem Bezug (Anatomie I, Biochemie/Molekularbiologie II und Physiologie II) nur von Mitarbeitern-/innen der vorklinischen Institute gehalten werden, wobei die ärztlichen Mitarbeiter-/innen der vorklinischen Institute auch die Vermittlung klinischer Inhalte garantierten (siehe Schreiben des Studiendekans vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem aus der oben erwähnten Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 - S. 5 und S. 7). Das wird von den Klägern auch nicht in Frage gestellt und trifft für diese drei Veranstaltungen ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das SS 2012 zu, die alle jeweils im 2. bzw. 4. Fachsemester, also im SS, gehalten werden. Danach halten ausschließlich Mitarbeiter des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Anatomie und Zellbiologie (siehe dazu die Personalaufstellung im Vorlesungsverzeichnis 2011/12 S. 120, 121) das Seminar Anatomie I [mit klinischen Bezügen]. Ferner halten ausschließlich Lehrpersonen des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Physiologischen Instituts (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 121, 122) das Seminar Physiologie II [mit klinischen Bezügen] (soweit hier in der Aufstellung der Dozenten/innen - Anlage 2 zur Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012, S. 7 Dozenten nicht namentlich genannt werden, sondern der Vermerk „noch in Planung“ enthalten ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.3.2012 eine Stellungnahme des Studiendekanats vom 16.3.2012 vorgelegt. Dort wird unter d) - für die Kammer ohne Weiteres plausibel - mitgeteilt, da das Sommersemester erst zum 16.4.2012 beginne, fehlten hier noch die Namen der Dozenten, es werde sich aber, wie in den Vorjahren, ausschließlich um solche des Instituts für Physiologie handeln. Schließlich veranstalten ausschließlich Dozenten des der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Instituts für Biochemie und Molekularbiologie (dazu Vorlesungsverzeichnis WS 11/12 S. 122) das Seminar Biochemie/Molekularbiologie II [mit klinischen Bezügen]. Deshalb hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung auch zu Recht bei diesen drei Veranstaltungen keine Reduktion des errechneten Curriculareigenanteils um einen Import vorgenommen (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 23 und S. 25 sowie S. 26). Dass sich auch Mitarbeiter der Vorklinischen Lehreinheiten die klinischen Bezüge erarbeiten und sie im Rahmen der vorklinischen Lehrveranstaltungen vermitteln können, erscheint der Kammer nachvollziehbar (siehe dazu, dass selbst bei einem team-teaching in einem integrierten Seminar unter Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten nicht notwendig ein Import anzurechnen ist OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 116; dazu, dass die vorklinische Lehreinheit auch die Seminare mit klinischem Bezug ohne Beteiligung von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten und somit ohne Fremdanteile (Import) abhalten kann OVG Hamburg, B. v. 22.12.2004 - 3 Nc 59/04 -, juris Leitsatz Nr. 7 und Rdnr. 67; siehe auch HessVGH, B. v. 12.5.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192 = juris Rdnr. 50, wonach keine Verpflichtung besteht, integrierte Seminare von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheit durchführen zu lassen).
151 
Nach der Studienordnung (v. 1.3.2011 - Anlage 1) sind ferner die von der ÄAppO geforderten „integrierten Seminare“, in die geeignete klinische Fächer mit einbezogen werden, mit folgenden Anteilen in folgenden Lehrveranstaltungen enthalten: Mit 1 SWS im Seminar Medizinische Psychologie, das mit 2 SWS im 1. Fachsemester (WS) abgehalten wird, mit 1 SWS im Seminar Molekulare Medizin, das im SS mit insgesamt (2 SWS) gehalten wird, mit 2 SWS im Seminar Anatomie II, das mit 2 SWS im 3. Fachsemester (WS) gehalten wird, und mit 3 SWS im Integrierten interdisziplinären Seminar, das mit 3 SWS im 4. Fachsemester (SS) gehalten wird.
152 
Insoweit hat die Beklagte in ihrer Kapazitätsberechnung zutreffend für das 1. Fachsemester für „Psychologie (A) [teilweise integriert]“ den Curriculareigenanteil voll, d.h. ohne Reduktion um einen Import, angerechnet, da ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses diese Veranstaltung von Lehrpersonen des Instituts für Psychologie gehalten wird, welches der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet ist (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 22 und Anlage 4b, S. 26, wo in der den Import ausweisenden Tabelle zwar dieses Fach genannt wird, aber in allen Rubriken der Wert 0,0 eingesetzt ist, was bedeutet, dass hier kein Import ausgewiesen wird).
153 
Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat ferner mitgeteilt, das Seminar Molekulare Medizin (teilw.integriert) werde hauptverantwortlich in vollem Umfang von dem der Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin zugeordneten Institut für Molekulare Medizin und Zellforschung abgehalten und daher vollständig als Lehrimport in die Vorklinische Lehreinheit in die Kapazitätsberechnung eingestellt (siehe sein Schreiben vom 6.12.2011, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 14.12.2011 - Zu den Generalakten (III)). Das ergibt sich zudem auch aus der Aufstellung der Dozenten/innen und der von ihnen durchgeführten Lehrveranstaltungen (siehe die mit Schriftsatz der Beklagten vom 12.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012 und die dort als Anlage 2 beigefügte Aufstellung). Dies wird auch durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt (siehe Vorlesungsverzeichnis WS 11/12, S. 122, 123 zur Personalausstattung des Instituts für Molekularmedizin und Zellforschung; siehe ferner Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für SS 2012 im Internet www. uni-freiburg.de, dort unter „Listen und Verzeichnisse: Vorlesungsverzeichnis“ und dort wiederum -rechts oben - unter „SS 2012“). Weil es sich somit um einen vollständigen Import aus den klinischen Lehreinheiten in den vorklinischen Studienabschnitt handelt, wird deshalb zu Recht in der Kapazitätsberechnung der Beklagte bei dieser im 2. Semester gehaltenen Veranstaltung überhaupt kein Curriculareigenanteil der Vorklinischen Lehreinheit veranschlagt (Kapazitätsakte S. 23 - Anlage 4a und S. 26 - Anlage 4b).
154 
Ferner hat die Beklagte für das „Seminar Anatomie II [integriert]“ im 3. Fachsemester zutreffend eine Reduktion des errechneten Curricularanteils von 0,1000 um 50 % auf 0,0500 vorgenommen (Kapazitätsakte Anlage 4a, S. 24), weil nach ihrer Berechnung von den 2 SWS, die in diesem Fach unterrichtet werden, 1 SWS nicht von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit erbracht und somit importiert wird (Kapazitätsakte Anlage 4b S. 26).
155 
Schließlich hat die Beklagte bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit bezüglich des im 4. Fachsemester abgehaltenen „Integrierten interdisziplinären Seminars“ zugrunde gelegt, dass von den 3 SWS in diesem Fach erbrachter Lehre insgesamt 2,5 SWS von Lehrpersonen der Klinischen Lehreinheiten und nur 0,5 SWS von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit geleistet werden, so dass von einem Fremdanteil von 83,333 % Import aus den klinischen Lehreinheiten und einem Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit von lediglich 16,666 % auszugehen ist. Das ergibt sich auch aus der Stellungnahme des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 28.10.2011 (siehe Anlage zum Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Zu den Generalakten (II)). Danach werden - allerdings nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten des Physiologischen Instituts und des Instituts für Biochemie und Zellbiologie“ als Unterrichtende prognostiziert. Diese erbringen auch tatsächlich einen Anteil von (aufgerundet) 17 % an Lehrleistung der Vorklinischen Lehreinheit in dem insgesamt 3 SWS umfassenden Integrierten interdisziplinären Seminar, während - ebenfalls nicht näher namentlich bezeichnete - „Diverse Dozenten von klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Abteilungen“ den sonstigen Anteil von (abgerundet) 83 % an diesem Seminar für die klinischen Lehreinheiten erbringen (Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses auf der Internetseite www.uni-freiburg.de wird dieses Seminar im SS von „DozentInnen der vorklinischen und klinischen Abteilungen“ abgehalten). Demzufolge hat die Beklagte im Rahmen ihrer Kapazitätsberechnung den für diese Lehrveranstaltung errechneten Curricularanteil von 0,1500 entsprechend dieser Aufteilung dann auch zutreffend um einen Fremdanteil von 83% gemindert und somit einen Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit von lediglich 0,0250 (16,666 % von 3 SWS) ermittelt (siehe Kapazitätsakte Anlage 4a S. 25 und Anlage 4b S. 26).
156 
In der Aufstellung der Dozenten/innen der Lehrveranstaltungen fehlt dazu zwar eine namentliche Angabe. Statt dessen ist dort vermerkt „noch in Planung“ (siehe die Anlage 2 zu der mit Schriftsatz der Beklagten vom 12. 3.2012 vorgelegten Stellungnahme des Studiendekans vom 7.3.2012). Dazu hat die Beklagte allerdings auf Nachfrage erklärt, dass für das erst am 15.4.2012 beginnenden SS noch keine Namen feststünden, aber, wie in den Vorjahren auch immer praktiziert, das integrierte interdisziplinäre Seminar zu einem Sechstel ( = 0,5 SWS) von Dozenten der Lehreinheit Vorklinik und zu fünf Sechsteln von Dozenten der Lehreinheit Klinik erbracht werde (siehe die mit Schriftsatz vom 19.3.2012 vorgelegte Stellungnahme des Studiendekans vom 16.3.2012). Das ist aus Sicht der Kammer überzeugend. Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der weit überwiegende Anteil des interdisziplinären integrierten Seminars von Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten erbracht wird (dazu, dass im Verhältnis der Anteile der klinischen bzw. vorklinischen Lehreinheiten sogar umgekehrt der Anteil der vorklinischen Lehreinheiten zulässigerweise ein deutliches Übergewicht haben kann OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 118).
157 
Im Übrigen verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS. Mit diesem hat sie in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten ist. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheiten der klinisch-praktischen Medizin bzw. der klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen (vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 17.2.2011 - NC 9 S 1429/10 -, juris Rdnr. 27 und OVG Saarland, B. v. 1.7.2011 - 2 B 45/11.NC -, juris Rdnr. 113).
158 
Nach allem erweist sich der Curriculareigenanteil (CAp) des Studiengangs Humanmedizin bei korrekter Berechnung - kapazitätsungünstig - als insgesamt um 0,0063 (= 0,006 + 0,003) höher. Er beträgt mithin 1,8855 (statt wie bisher veranschlagt 1,8792).
(2.2)
159 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet hingegen keinen rechtlichen Bedenken.
160 
Der CAp für den zugeordneten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82 ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt.
161 
Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459 ff). Insoweit verweist die Kammer auf ihren Beschluss zum vorangegangenen WS.
162 
Allerdings hat die Beklagte mittlerweile, ohne dies der Berechnung in der von ihr vorgelegten vom 2.8.2011 datierenden Kapazitätsakte zugrunde zu legen, am 13.7.2011 eine Änderung ihrer Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) erlassen (vgl. 4. Änderungssatzung - Amtliche Bekanntmachungen der Universität Freiburg, Jg. 42 Nr. 66, S. 475).
163 
Nach § 4 Abs. 1 dieser neuen Prüfungsordnung wird die bisher nach § 16 Abs. 1 der vorangegangenen Studienordnung (v. 15.12.2009 - Amtl. Bekanntmachungen, Jg. 40 Nr. 80, S. 389 -) pauschal mit 5 SWS vorgeschriebene Lehrveranstaltung „Praktikum“ im Fach „Anatomie“ mit einer Betreuungsrelation von 15 Studierenden nunmehr durch ein Seminar mit 1 SWS und ein Praktikum mit 4 SWS jeweils in Makroskopischer Anatomie mit einer Betreuungsrelation von ebenfalls jeweils 15 Studierenden ersetzt. Im Modul Molekulare Medizin findet sich nach der neuen Studienordnung außerdem ein Praktikum von 3 SWS im Fach Mikroskopische Anatomie mit einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden. Insoweit ergibt sich allerdings inhaltlich im Ergebnis keine Neuerung gegenüber der alten Studienordnung. Denn dort war, auch wenn dies in keiner Weise in dem dortigen Modulplan zum Ausdruck kam, das Praktikum Mikroskopische Anatomie als ein im 2. Fachsemester empfohlenes Praktikum mit 3 SWS und einer Betreuungsrelation von 24 Studierenden bereits in dem Modul „Molekulare Medizin“ mit enthalten, während im Modul „Anatomie“ - ebenfalls ohne jede genauere Bezeichnung - schon bisher das Praktikum mit 5 SWS in Makroskopischer Anatomie mit enthalten war. Das war zwar den damaligen Modulplänen mangels genauer Bezeichnung nicht direkt zu entnehmen, sondern ergab sich allenfalls mittelbar daraus, dass immerhin Festsetzungen der Betreuungsrelationen für ausdrücklich diese beiden Fächer (Mikroskopische bzw. Makroskopische Anatomie) in der Studienordnung enthalten waren. Jedenfalls aber hat die Beklagte dies in ihrer Stellungnahme vom 1.2.2012 zur alten Studienordnung im Verfahren betreffend das WS 2009/10 nunmehr auch ausdrücklich klargestellt.
164 
Auch im Übrigen unterscheidet sich die neue Prüfungsordnung hinsichtlich der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit zu erbringen sind, von der alten Studienordnung weder in den Festsetzungen des zeitlichen Umfangs der Veranstaltungen noch in den Festsetzungen der jeweiligen Betreuungsrelationen (Gruppengrößen).
(2.3)
165 
Bei Zugrundelegung eines Curriculareigenanteils von 1,8855 für den Studiengang Humanmedizin (CAp(HM)) und von 1,4492 für den Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) (CAp(MM)) sowie eines bereinigten Lehrangebots der Vorklinischen Lehreinheit von 340,2335 SWS und bei Zugrundelegung eines erwünschten Wertes einer Studienanfängerzahl von nicht mehr als 30 Studierenden im Studiengang Molekularmedizin (Ap[MM] = 30) (siehe dazu die Darstellung dieser „rückwärts“ vorzunehmende Berechnung der Beklagten in der Kapazitätsakte Anlage 3a S. 16 und 17) ergibt sich für den der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) eine Anteilsquote von 8,1557 %, also von gerundet 8,2 % und damit von 91,8 % für den dieser Lehreinheit gleichfalls zugeordneten Studiengang Humanmedizin - Vorklinischer Studienabschnitt.
166 
Der gewichtete Curricularanteil = CAp(MM) x zp(MM) + CAp(HM) x zp(HM) beträgt mithin 1,8496 (= [1,4492 x 0,082] +[1,8855 x 0,918]) (statt wie bisher errechnet 1,8444).
167 
Nach der Formel Ap(HM) = x zp(HM) ergibt sich damit im Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von (340,2335 x 2 = 680, 467= 2Sb) : 1,8496 x 0,918 = 337,73 Studienplätzen. Das sind aufgerundet 338 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten berechnet 340).
168 
Wie bereits im Kammerbeschluss zum vorangegangenen Semester ausgeführt, begegnet es keinen Bedenken, dass die Beklagte die für den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. zutreffend ermittelten Schwundquote von 0,9524 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 28) auf die Zulassungszahl von 30 Studienanfängern dieses Studiengangs angewandt und die daraus resultierende Erhöhung um 1,4994 (auf 31,4994) nicht der Zulassungszahl für diesen Studiengang zugeschlagen, sondern nach dem Verhältnis der Curriculareigenanteile (CAp[MM] : CA [HM]) in einen entsprechenden Schwund beim Studiengang Humanmedizin umgerechnet und bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin dort kapazitätserhöhend als Schwund zugeschlagen hat (siehe Kapazitätsakte Anlage 3a S. 17). Denn da sich dies hier kapazitätserhöhend auf die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin auswirkt, verletzt diese - nicht zwingend gebotene - Vorgehensweise jedenfalls nicht die Kläger in ihren Rechten, die sich - wie im vorliegenden Fall - um einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin beworben haben (vgl. in diesem Zusammenhang VG Sigmaringen, B. v. 9.11.1007 - NC 6 K 1426/07 -, juris Rdnr. 13, wonach sogar eine Rechtspflicht bestehen soll, „unbeanspruchte Kapazitäten“ des der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. dem Studiengang Humanmedizin zur Verfügung zu stellen).
169 
Bei Zugrundelegung eines nach dem oben Gesagten gegenüber der Berechnung der Beklagten leicht geänderten, CAp[HM] von 1,8855 und eines CAp[MM] von 1,4492 ergibt sich ein aus dem Verhältnis dieser beiden Werte abzuleitender Faktor von 0,7686 (CAp[MM] [1,4492] : CAp[HM] [1,8855] = 0,7686 ) (statt wie von der Beklagten berechnet von 0,7712). Mit diesem ist die sich aus dem Schwund ergebende Zahl von 1,4994 zusätzlichen Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin (B.Sc.) zu multiplizieren und so in die statt dessen dem Studiengang Humanmedizin zusätzlich zuzuschlagende Zahl von Studienplätzen umzurechnen. Das ergibt eine Zahl von 1,1524 (1,4992 x 0,7686 = 1,1524) zusätzlichen Plätzen, d.h. gerundet auf 1,0 von einem zusätzlichen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin.
170 
Insgesamt ergibt sich damit die Zahl der Studienplätze also von 338 + 1 = 339 Studienplätze (statt wie bisher von der Beklagten errechnet 341).
(3)
171 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Beklagte für den Studiengang Humanmedizin im vorklinischen Studienabschnitt rechnerisch zutreffend ermittelte Schwundquote beträgt 1,0174 (siehe dazu Kapazitätsakte S. 27). Wie schon im Kammerbeschluss zum vorangegangenen WS im Einzelnen dargelegt, kann es bei der Schwundberechnung auch zu einem solchen sogenannten „positiven Schwund“ kommen, der dann vorliegt, wenn - wie hier - das Ergebnis der Berechnung größer als 1,0 ist. Ein solcher positiver Schwund ist aber nicht kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
(4)
172 
Da 344 Studenten im 1. Fachsemester nach der von der Beklagten im Anschluss an die letzten Nachrückverfahren vorgelegten, von der Kammer überprüften Belegungsliste tatsächlich eingeschrieben sind (davon 7 lediglich mit Teilstudienplätzen - siehe Schriftsatz der Beklagte vom 21.11.2011 - Anlage: Belegungsliste Stand 14.11.2011), sind somit keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt wären.
173 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
174 
Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens zugelassen (§§ 124a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens bis zum 16.11.2007 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller/die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin vorläufig einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I, S. 2405) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1-8 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum (Teil-)Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 8 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 6/7, die Antragsgegnerin 1/7 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

1. unverzüglich, spätestens bis zum 16.11.2007 , ein Losverfahren durchzuführen und den Antragsteller/die Antragstellerin daran zu beteiligen;

2. dem Antragsteller/der Antragstellerin seinen/ihren jeweiligen Rangplatz unverzüglich formlos bekannt zu geben und dem Gericht unverzüglich eine Protokollabschrift über den Verlauf der Verlosung sowie eine Liste mit den ausgelosten Rangplätzen zukommen zu lassen;

3. dem Antragsteller/der Antragstellerin vorläufig einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I, S. 2405) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 im ersten Fachsemester durch zuzustellenden Bescheid zuzuweisen, wenn auf ihn/sie bei der Auslosung einer der Rangplätze 1-8 entfällt und über seinen/ihren Zulassungsanspruch in der Hauptsache noch nicht unanfechtbar entschieden ist; der Zuweisungsbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin die Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachweist; dazu gehört auch eine eidesstattliche Versicherung, dass er/sie bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Humanmedizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, so hat die Antragsgegnerin den Antragsteller/die Antragstellerin vorläufig zum (Teil-)Studium der Humanmedizin zuzulassen und ihn/sie zu immatrikulieren;

4. den Antragsteller/die Antragstellerin entsprechend seinem Rangplatz im Losverfahren nachrücken zu lassen, wenn der Zuweisungsbescheid eines vorrangigen Bewerbers unwirksam oder dieser vor Semesterende exmatrikuliert wird und der Antragsteller/die Antragstellerin den nächsten Rangplatz einnimmt;

5. dem Gericht nach Immatrikulation der 8 im Los- bzw. Nachrückverfahren erfolgreichen Antragsteller/Antragstellerinnen eine Liste der daraufhin letztlich eingeschriebenen Antragsteller/Antragstellerinnen zu übersenden.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller/die Antragstellerin trägt 6/7, die Antragsgegnerin 1/7 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Der Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008, ist zulässig.
Der erforderliche Zulassungsantrag bei der Universität Ulm wurde rechtzeitig gestellt. Nach § 24 Nr. 2 der hier für das erste Fachsemester anwendbaren Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006 (GBl. S. 114; ZVS-VergabeVO) muss ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend gemacht wird, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfrist). Nachdem der 15.07.2007 ein Sonntag war, endete die Ausschlussfrist hier erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.11.2005 - 2 NB 462/05 -, NVwZ-RR 2006, 258; Beschluss vom 22.12.2005 - 2 NB 466/05 -, NVwZ-RR 2006, 330; ebenso bereits die Beschlüsse der Kammer zum WS 2006/07 vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -) . Folglich sind alle AntragstellerInnnen mit einem bis zum 16.07.2007 bei der Antragsgegnerin eingereichten Bewerbungsantrag am Losverfahren zu beteiligen.
Diese Fristregelung ist nach der Rechtsprechung der Kammer auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur Vorgängerbestimmung ausführlich noch VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -; VGH Baden-Württemberg, NK-Urteil vom 22.02.2006 - 9 S 1840/05 -; Urteil vom 13.10.1987 - NC 9 S 247/87 u.a. -, KMK-HSchR 1988, 249, 253).
Das Gericht erachtet auch die im gerichtlichen Eilverfahren gestellten Anträge für zulässig, unabhängig davon, ob einzelne AntragstellerInnen ihren jeweiligen Antrag auf eine unmittelbare Zulassung gerichtet und nur hilfsweise die Zulassung nach den Rangplätzen eines anzuordnenden Losverfahrens begehrt haben oder ob sie isoliert (nur) die Durchführung eines - mitunter auf eine bestimmte Platzzahl beschränkten - Losverfahrens und die anschließende Zulassung nach den jeweiligen Rangplätzen beantragt haben.
Nach Auffassung der Kammer besteht der sachdienliche Antrag im Eilverfahren des Kapazitätsstreits darin, im Hauptantrag eine direkte (vorläufige) Zulassung und hilfsweise eine Zulassung nach Maßgabe eines durchzuführenden Losverfahrens zu begehren, all dies - jedenfalls soweit ausdrücklich gewünscht - hilfsweise beschränkt auf einen Teilstudienplatz. Soweit Antragsfassungen unklar sind, legt das Gericht das Begehren der AntragstellerInnen in diesem Sinne aus (zur näheren Begründung vgl. wiederum die ausführlichen Beschlüsse der Kammer zum vergangenen Studienjahr vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -). Soweit einzelne Antragstellervertreter in - an alle mit dem Kapazitätsrecht befassten Gerichte versandten - allgemeinen Schriftsätzen Bedenken gegen eine Auslegung ihrer Anträge erheben, setzen sie sich nicht mit der (ihnen bekannten) zitierten Rechtsprechung der Kammer auseinander, von der abzuweichen folglich keine Veranlassung besteht. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat sowohl bei der Hochschule als auch bei Gericht einen (Hilfs-)Antrag auf Zuweisung eines Teilstudienplatzes gestellt, sodass hier keiner Entscheidung bedarf, ob der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 u.a. -; Beschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -) zu folgen ist, wonach derartige Teilstudienplätze als „aliud“ nur auf einen diesbezüglichen ausdrücklichen Antrag hin zugesprochen werden können.
B.
Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Es besteht ein Anordnungsgrund. Dieser folgt hier aus dem Umstand, dass dem Antragsteller/der Antragstellerin ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das erst geraume Zeit nach Beginn des Bewerbungssemesters durchgeführt und abgeschlossen werden kann, und eine damit verbundene Zurückstellung seiner/ihrer Berufsausbildung nicht zuzumuten ist.
Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor. Ein Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3, 920 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin beträgt nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 (GBl. S. 275), zumindest 316 Studienplätze. Darüber hinaus sind Studienplätze im Bachelorstudiengang Molekulare Medizin in einem Umfang ungenutzt, der die vorläufige Zulassung von weiteren Studierenden im Studiengang Humanmedizin bis auf die Gesamtzahl von 326 Studierenden zulässt.
I.
In der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester 2008 (Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2007/2008 - ZZVO 2007/2008 -) vom 05.07.2007 (GBl. S. 331) sind 310 Studienanfängerplätze für das Studienjahr 2007/08 festgesetzt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer waren nach den Mitteilungen der Antragsgegnerin im ersten Fachsemester 318 Studienplätze belegt. Diese Überbuchung erkennt die Kammer im Eilverfahren als kapazitätsdeckend an. Die Antragsgegnerin kann aber im hier zu beurteilenden Studienjahr 326 Studierende der Humanmedizin ausbilden. Sie ist daher zur vorläufigen Vergabe weiterer 8 Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zu verpflichten. Im Eilverfahren können allerdings lediglich Teilstudienplätze beschränkt auf den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zugesprochen werden.
10 
Die Antragsgegnerin hat in ihrem an das Ministerium übersandten Kapazitätsbericht das unbereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin mit 268,25 SWS angegeben. Dabei hat sie - ebenso wie im Vorjahr - 40 Planstellen zugrunde gelegt. Im Einzelnen geht die Kapazitätsberechnung von den nachfolgenden Berechnungsgrundlagen aus:
11 
- Anatomie
12 
Abteilung Anatomie u. Zellbiologie
13 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
3
9
-
27
W 1
2
4
-
 8
A 13-15 (D)
1
9
-
 9
A 13-15 (Z)
1
4
-
 4
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
 4
Summe (in SWS)
61
14 
Abteilung Molekulare und zelluläre Anatomie
15 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
W 1
1
4
-
 4
A 13-15 (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
 4
Summe (in SWS)
44
16 
Die Antragsgegnerin hat die im Vorjahr noch zusammengefassten Abteilungen nunmehr getrennt ausgewiesen. Das Lehrdeputat in der Anatomie ist gleich geblieben.
17 
- Physiologie
18 
Abteilung Allgemeine Physiologie
19 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
W 1
1
4
-
 4
BAT IIa/Ib (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1
4
-
 4
Summe (in SWS)
35
20 
Abteilung Angewandte Physiologie
21 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
-
18
W 1
1
4
-
4
A 13-15 (D)
1
9
-
9
BAT IIa/Ib (D)
2
9
-
18
Summe (in SWS)
49
22 
Auch hier hat die Antragsgegnerin die im Vorjahr noch zusammen ausgewiesenen Abteilungen getrennt dargestellt. Eine bis 31.01.2007 mit einem positiv evaluierten Juniorprofessor besetzte W1-Stelle (Nr. 104980, Stelleninhaber bis dahin: Dr. L.) ist seit 01.02.2007 je zur Hälfte mit zwei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern besetzt.
23 
- Physiologische Chemie
24 
Abteilung Physiologische Chemie
25 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
2
9
4
14
W 1
1
6*
-
 6
A 13-15 (D)
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
3
4
-
12
Summe (in SWS)
41
26 
*Die W1-Stelle Nr. 104862 ist mit einem positiv evaluierten Juniorprofessor besetzt
27 
Abteilung Biochemie
28 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
1
9
-
 9 
W 1
3
4
-
12 
BAT IIa/Ib (D)
0,25*
9
2,25
BAT IIa/Ib (Z)
0,25*
4
-
 1 
Summe (in SWS)
24,25
29 
*Hinsichtlich der Stelle Nr. 104874 verweist der Kapazitätsbericht darauf, dass die Stelleninhaberin auf Dauer auf 25 % (=2,25 SWS) reduziert habe; der freie Stellenanteil dürfe nur mit einem befristet beschäftigten wiss. Mitarbeiter (1 SWS) besetzt werden.
30 
Institut für Biochemie und Molekulare Biologie (neu eingerichtet)
31 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe
W 3
1
9
-
 9
BAT IIa/Ib (Z)
1,5
4
-
 6
Summe (in SWS)
15
32 
In der Vorklinischen Lehreinheit legte die Antragsgegnerin der Berechnung keine Titellehre und keine Lehraufträge zugrunde, sodass auch keine Erhöhung des bereinigten Lehrangebots nach § 10 KapVO VII angenommen wurde. Insgesamt liegt dem Kapazitätsbericht damit ein unbereinigtes Lehrangebot von 269,25 SWS zugrunde.
33 
In Anwendung von § 11 KapVO VII hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot um die Dienstleistungen reduziert, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Biologie, Zahnmedizin und Biochemie (Dienstleistungsexport) erbringt.
34 
Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie hat die Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung neben der mit 1,5 SWS angesetzten Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ Exportleistungen für die Vorlesungen Biochemie I und II (MOME 0301 und MOME 0401), ein Biochemisches/Molekularbiologisches Praktikum für Naturwissenschaftler und ein Seminar Biochemie geltend gemacht (insgesamt: 2,5666 SWS). Im Hinblick auf den Studiengang Zahnmedizin hat die Antragsgegnerin die bereits im Vorjahr geltend gemachten Exportleistungen von 21,6135 SWS in die Berechnung eingestellt. Für den Bachelor- und Masterstudiengang Biochemie hat die Antragsgegnerin ein Praktikum und Seminar Biochemie (MOME 0402) sowie ein Großpraktikum Biochemie angesetzt (insgesamt 3,5750 SWS). In der Summe hat die Antragsgegnerin das unbereinigte Lehrangebot damit um 27,7551 SWS reduziert.
35 
Dies führt in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zu einem bereinigten Lehrangebot von
36 
269,25 – 27,7551 = 241,4949 SWS.
37 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität verdoppelte die Antragsgegnerin dieses bereinigte Lehrangebot und teilte das Ergebnis sodann durch den auf die Lehreinheit der Vorklinik entfallenden CAp , den die Antragsgegnerin mit einem Wert von 1,4738 angibt. Diesen Wert hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst auch seiner CNW-Aufteilungsentscheidung für das Studienjahr 2007/2008 vom 22.08.2007 - Az. 21-635.31/485 - zugrunde gelegt.
38 
Wie bereits im Vorjahr berücksichtigte die Antragsgegnerin Lehrleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor); sie behandelt diesen Studiengang als der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordnet und stellt die daraus folgende Belastung der Lehreinheit kapazitätsrechtlich auf der Lehrnachfrageseite in die Berechnung ein. Dazu hat sie für den Studiengang Molekulare Medizin einen eigenen Curricular(norm)wert errechnet und unter Anwendung der Formel
39 
V (Semesterwochenstunden) x f (Anrechnungsfaktor)
g (Gruppengröße)
40 
für jede Veranstaltung den Betreuungsaufwand der Vorklinik ermittelt. Abzüglich der von anderen Lehreinheiten erbrachten Importleistungen verblieb für die Lehreinheit Vorklinische Medizin ein CAp von 1,0825 SWS . Insgesamt gelangt die Berechnung zu einem curricularen Aufwand von 4,2047 SWS pro Studierendem der Molekularen Medizin. Diesen Wert hat auch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst für das Studienjahr 2007/2008 mit Schreiben vom 07.11.2007 „bestätigt und gemäß § 13 Abs. 3 KapVO festgelegt“.
41 
In zwei gesonderten Rechenschritten berechnete die Antragsgegnerin in der Kapazitätsberechnung zunächst isoliert die Aufnahmekapazität der Lehreinheit für Studierende der Humanmedizin
42 
(241,4949 x 2) : 1,4738 = 327,7173 Studierende,
43 
und für den Studiengang Molekulare Medizin
44 
(241,4949 x 2) : 1,0825 = 446,1780 Studierende.
45 
Die für die weitere Berechnung nach § 12 KapVO VII erforderlichen Anteilquoten für die beiden Studiengänge leitete die Antragsgegnerin - leicht anders als im Vorjahr - orientiert an der später festgesetzten Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin (310 Studierende) und an der „jährliche[n] Aufnahmekapazität Molekulare Medizin Bachelor“ von 25 Studierenden (tatsächlich festgesetzt: 33) ab. Sie teilte die Zahl der zuzulassenden Medizinstudierenden durch die fiktive Gesamtzahl der Studierenden in der Lehreinheit (310 + 25) und errechnete so
46 
zp (HumMed) = 310 : 335 = 0,92537 (Vorjahreswert: 0,92308).
47 
Folglich betrug die Anteilquote für den Studiengang Molekulare Medizin in der Kapazitätsberechnung
48 
zp (MolMed) = 25 : 335 = 0,07463.
49 
Mit Hilfe der so bestimmten Anteilquoten zp für die beiden Studiengänge errechnete die Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht eine Aufnahmekapazität von (gerundet)
50 
327,7173 x 0,92537 ≈ 303,26 Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin und
51 
446,1780 x 0,07463 ≈ 33 Studienplätzen im Studiengang Molekulare Medizin.
52 
Abweichend von dieser errechneten Kapazität schlug die Antragsgegnerin dem Ministerium die Festsetzung einer Zulassungszahl von 310 StudienanfängerInnen im Studiengang Humanmedizin und 33 StudienanfängerInnen im Studiengang Molekulare Medizin vor, die in der Folge vorgenommen wurde (vgl. das Schreiben der Antragsgegnerin an das MWK vom 19.04.2007). Für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin errechnete die Antragsgegnerin eine Aufnahmekapazität von 254 Studierenden; auf Vorschlag der Antragsgegnerin setzte das MWK eine Zulassungzahl von 300 fest.
53 
Ein negativer Schwund war nach der der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Schwundberechnung nicht zu verzeichnen:
54 

II.
55 
Diese Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin schöpft die vorhandene Ausbildungskapazität nicht aus und bedarf der Korrektur:
56 
1. Dabei ist zunächst auf Lehrangebotsseite das Lehrdeputat der BAT-IIa/Ib-Dauerstelle Nr. 104874 in der Abteilung Biochemie (wieder) auf 4,5 SWS zu erhöhen, nachdem die Stelleninhaberin die im Kapazitätsbericht erstmals geltend gemachte, ursprünglich auf Dauer vorgesehene Reduzierung um 50 % auf 0,25 bereits „zum“ 15.05.2007 - und damit wenige Tage nach Übersendung des Kapazitätsberichts an das MWK und weit vor Beginn des Berechnungszeitraums - wieder rückgängig gemacht hat. Aus der in der diesbezüglichen Mitteilung der Universität vom 21.09.2007 enthaltenen Formulierung („zum 15.05.2007 beendet“) dürfte überdies folgen, dass der Umstand der Rückgängigmachung der Deputatsreduzierung bereits (geraume Zeit) vorher bekannt war. Damit ist vor Beginn des Berechnungszeitraums (01.10.2007) eine Änderung der Daten eingetreten (§ 5 Abs. 3 KapVO VII), sodass eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden soll. Anhaltspunkte für eine atypische Fallgestaltung, die ein Abweichen von der Soll-Bestimmung des § 5 Abs. 3 KapVO VII rechtfertigen würden, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Universität selbst rechnet in ihren zum gerichtlichen Verfahren eingereichten Stellungnahmen bereits mit dem insoweit korrigierten Lehrangebot (vgl. die Stellungnahmen der Universität vom 21.09.2007 und vom 02.11.2007). Das trägt auch dem hinter § 5 Abs. 3 KapVO VII stehenden Interesse an einer Aktualisierung der Datenbasis der Berechnung möglichst bis zum Beginn des Berechnungszeitraums Rechnung (vgl. VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.04.2006 - 2 NB 348/05 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -; BVerwG, Urteil vom 17.12.1982 - 7 C 99.81 u. a. -, DVBl. 1983, 842). Aus diesen Vorschriften wird deutlich, dass die zahlenförmige Rechtsnorm der Zulassungszahl zwar aus einem Erkenntnisstand des Verordnungsgebers vor dem Berechnungszeitraum herzuleiten ist, dass die Wissenschaftsverwaltung jedoch mit den Eingabegrößen die zu erwartende Ausbildungswirklichkeit im Berechnungszeitraum möglichst genau zu erfassen und diese bis zum letztmöglichen Zeitpunkt ggf. zu korrigieren hat und dass dementsprechend die Rechtmäßigkeit der Zulassungszahl sich nach den im Zeitpunkt der Berechnung bzw. der letzten Korrekturmöglichkeit gegebenen oder zumutbarerweise erlangbaren Erkenntnissen des Verordnungsgebers beurteilt. Selbst die tatsächlich eingetretene Ausbildungswirklichkeit im Berechnungsjahr kann vor diesem Hintergrund Anlass sein zu hinterfragen, ob sie nicht bis zum letztmöglichen Kapzitätsberechnungs- bzw. Korrekturzeitpunkt als solche bereits geplant oder voraussehbar war und entsprechend in die Kapazitätsberechnung hätte eingestellt werden müssen (zu alledem vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2004 - 13 C 815/04 -, m.w.N.).
57 
Die Änderung ist auch wesentlich im Sinne von § 5 Abs. 3 KapVO VII. Dass die Universität in der Mitteilung vom 21.09.2007 ausführt, die Erhöhung des Lehrangebots führe (der Überlast wegen) zu keiner wesentlichen Änderung beim Berechnungsergebnis (auf Grundlage der Kapazitätsberechnung: 304,823 statt 303,26 Studienplätze), ändert daran nichts. Eine Aktualisierung der Daten ist jedenfalls dann zwingend geboten, wenn diese - wie hier - zur Kapazitätserhöhung auch nur um einen einzigen Studienplatz führt; ein Studienplatz stellt keine zu vernachlässigende Größe dar (Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn 306). Ob dieser Studienplatz tatsächlich vergeben werden kann oder nur rechnerisch vorhanden ist, hängt - der Überlast wegen - von den weiteren, nachfolgend begründeten Beanstandungen der Kapazitätsberechnung ab.
58 
Erhöht sich das Lehrangebot danach wieder um 2,25 SWS, so ist im Gegenzug die als Kompensation für den nur vorübergehend frei gewordenen Stellenanteil der Stelle Nr. 104874 eingerichtete befristete ¼ - Stelle (BAT IIa/Ib; 1 SWS) wieder abzuziehen. Dieser freie Stellenanteil ist tatsächlich nicht besetzt worden und wird es nach der Rückgängigmachung der Deputatsreduzierung der Stelle Nr. 104874 auch nicht (vgl. die Stellungnahme der Universität vom 02.11.2007). Im Saldo ist daher das Lehrangebot wieder um 1,25 SWS zu erhöhen.
59 
2. Für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ist im Eilverfahren nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die W1-Stelle Nr. 104980 in der Physiologie nunmehr mit zwei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern (Deputat insgesamt: 4 SWS) besetzt hat. Die Stelle war zwar bis 31.01.2007 mit einem (positiv evaluierten) Juniorprofessor (Dr. L.) besetzt, dem bereits im Studienjahr 2006/07 eine Lehrverpflichtung von 6 SWS oblag (a.A. - wenngleich ohne überzeugende Begründung zu § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII - VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -) und der (jedenfalls bzw. auch) im Studienjahr 2007/08 nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO in der Fassung von Art. 17 des 2. HRÄG (GBl. 2005, S. 65) 6 SWS zu lehren gehabt hätte. Die Antragsgegnerin hat aber auf gerichtliche Anfrage mitgeteilt, dass Dr. L. zum 31.01.2007 auf eigenen Antrag hin aus dem Landesdienst entlassen worden sei. Wäre die W1-Stelle von Dr. L. anschließend wiederum widmungsgemäß mit einem Juniorprofessor oder einer Juniorprofessorin (neu) besetzt worden, so würde das Lehrdeputat der Stelle - mangels positiver Evaluation des neuen Stelleninhabers bzw. der neuen Stelleninhaberin - gleichfalls (nur) 4 SWS betragen. Die Neubesetzung der Stelle ist also im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum nicht mit einem berücksichtigungsfähigen Kapazitätsverlust verbunden.
60 
Ob die Besetzung der W1-Stelle mit zwei befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern deshalb die Notwendigkeit einer vorherigen Abwägungsentscheidung mit sich bringt, weil damit für diese Stelle (§ 8 KapVO) ggf. die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO angelegte Option einer Lehrverpflichtungserhöhung auf 6 SWS bis auf Weiteres und womöglich auf Dauer verloren geht, bedarf hier keiner Entscheidung. Dieses Problem würde sich erst und allenfalls in einem Berechnungszeitraum stellen, in dem ein/e nunmehr neu berufene/r JuniorprofessorIn für gewöhnlich (positiv) evaluiert wäre.
61 
3. Die Lehrverpflichtungsermäßigung für den Prodekan in Höhe von 4 SWS beanstandet die Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg im Eilverfahren - wie bereits im Vorjahr - nicht (mehr), nachdem der VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -) diese gebilligt hat. Eine davon abweichende Beurteilung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil der Fakultätsvorstand die Lehrverpflichtungsermäßigungen im Rahmen der Freistellungspauschale des § 6 a LVVO neu verteilt hat. An der Lehrverpflichtungsermäßigung für den Prodekan (4 SWS) hat sich nichts geändert, die nach § 6 a LVVO zulässige Summe der Freistellungen für Mitglieder des Fakultätsvorstands ist mit 18 SWS nicht überschritten. Mit der Reduzierung der Zahl der Studiendekane hat die Antragsgegnerin auch den Bedenken des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 03.02.2004 - NC 9 S 51/03 u.a. -; Beschlüsse vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -) Rechnung getragen.
62 
4. Eine weitere Erhöhung des Lehrangebots kommt im Hinblick auf das Deputat des Lehrpersonals im Eilverfahren nicht in Betracht.
63 
In Bezug auf mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Wintersemesters 2004/2005 nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Eine Lehrverpflichtung kommt ihnen in Baden-Württemberg nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - wird verwiesen. Der Studiendekan der Medizinischen Fakultät hat mit Schreiben vom 12.09.2007 auch nochmals bestätigt, dass Drittmittelbedienstete nicht im Bereich der Lehre eingesetzt werden. Daran zu zweifeln, besteht für die Kammer auch angesichts der von einzelnen Antragstellervertretern erhobenen Einwände im Eilverfahren keine Veranlassung.
64 
Die Kammer hat in den zitierten Hauptsacheverfahren auch nicht feststellen können, dass Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter widmungswidrig besetzt sind; ebenso wenig ist dies für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur weiteren diesbezüglichen Begründung auf die - den Beteiligten bekannten - Beschlüsse der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. - verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung). Die bereits in den Vorjahresbeschlüssen vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - enthaltenen diesbezüglichen Ausführungen der Kammer hat sich auch der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - zu eigen gemacht.
65 
Das Lehrangebot ist nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (a.a.O., unter Verweis auf § 8 Abs. 1 KapVO VII) - entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragstellervertreter - auch nicht etwa deshalb zu erhöhen, weil Lehrpersonen der klinischen Lehreinheiten Veranstaltungen der Vorklinik durchführen könnten. Die insoweit zu den Akten gereichten Schriftsätze der Antragstellerseite legen auch nicht für die Zwecke des Eilverfahrens hinreichend substantiiert dar, weshalb klinische Lehrpersonen auch Lehrleistungen (ggf.: welche?) in der Vorklinik erbringen müssen .
66 
5. Die Kammer vermag sich im Eilverfahren auch nicht der Rechtsauffassung mehrerer Antragstellervertreter anzuschließen, derzufolge die Regelung in § 4 Abs. 2 LHGebG („Die aus den Studiengebühren finanzierten Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht“) verfassungswidrig sein soll. Der Frage kann zunächst bereits deshalb im Eilverfahren keine Bedeutung für die Korrektur der Kapazitätsberechnung zukommen, weil die Antragsgegnerin mit Schreiben des Studiendekans der Medizinischen Fakultät vom 02.10.2007 mitgeteilt hat, dass im Bereich der Vorklinik keine Stellen oder Lehraufträge vorhanden seien, die aus Studiengebühren finanziert würden, sodass es an einer tatsächlichen Grundlage für eine Einbeziehung solcher Stellen in das Lehrangebot fehlt. Eine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Hochschule, das Gebührenaufkommen „anteilig“ zum Kapazitätsausbau zu verwenden, ist nicht ersichtlich. Einen Anspruch auf Schaffung weiterer Kapazitäten steht dem/r StudienplatzbewerberIn, der sich auf sein Teilhaberecht aus Art. 12 GG beruft, nicht zu.
67 
Im Übrigen vermag die Kammer im Eilverfahren nicht zu erkennen, weshalb eine Widmung der Einnahmen aus Studiengebühren für eine Verbesserung der Lehrsituation und der Betreuungsrelationen verfassungsrechtlich unzulässig sein und zugunsten eines Anspruchs der StudienbewerberInnen auf kapazitäre Berücksichtigung ausgeblendet werden soll; auch § 1 Abs. 1 2. HS KapVO VII erkennt an, dass die Qualität der Lehre bei der Festsetzung von Zulassungszahlen zu gewährleisten ist. Darüber hinaus dürften vielmehr beträchtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Studiengebühren bestehen, wenn das Gebührenaufkommen dazu verwendet würde, mehr Studierende - und damit i.Ü.: weitere Gebührenschuldner - zuzulassen. Damit könnte das Ziel der Einführung von Studiengebühren - die Verbesserung der Studienbedingungen (vgl. zu den Zielsetzungen LT-Ds. 13/4940, S. 12, S. 27; LT-Ds. 13/4858, S. 20; LT-Ds. 13/4738; LT-Plen.-Prot. 13/105, S. 7584) - in der Hochschulwirklichkeit gerade wieder verfehlt werden.
68 
6. Die Kammer vermag sich auch nicht den Schlussfolgerungen, die einzelne Antragstellervertreter aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 (BAnz 2007, 7480) ziehen, anzuschließen. Unabhängig von der Frage, ob die Wirkungen der Verwaltungsvereinbarung tatsächlich im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar waren, ist nicht dargelegt, inwieweit aus der Verwaltungsvereinbarung (auch rechnerisch) konkrete Folgen für die Aufnahmekapazität oder das Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2007/08 folgen sollen. Das Wissenschaftsministerium hat in seinem die Zulassungszahlenfestsetzung vorbereitenden Schreiben vom 21.12.2006 - Az. 21-635.31/478 SV - mitgeteilt, dass in den Jahren 2007 und 2008 im Rahmen des Projekts „Hochschule 2012“ drei- bis viertausend neue Studienanfängerplätze geschaffen werden sollen; mit diesem Ausbauprogramm leiste das Land Baden-Württemberg seinen Beitrag zum Hochschulpakt 2020. Vorrangiges Ziel der Hochschulen müsse es sein, die bisherigen Eingangskapazitäten - ausgehend vom Basisjahr 2005 - insgesamt zumindest zu erhalten. Dem hat die Antragsgegnerin aufbauend auf ihrer Kapazitätsberechnung bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie eine freiwillige Überlast von 7 Studienplätzen (310, statt rechnerisch: 303) zur Festsetzung vorgeschlagen hat. Im Übrigen ist aus der unverbindlichen Diktion der Verwaltungsvereinbarung nicht im Ansatz zu entnehmen, in welchem Umfang auch die Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin der Antragsgegnerin für das Studienjahr 2007/08 erweitert werden sollte.
69 
7. Das Lehrangebot ist jedoch im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren angegebenen Lehraufträge zu erhöhen. In der Physiologie waren im Sommersemester 2006 und im Wintersemester 2006/07 Lehraufträge im Umfang von 4,6 SWS vergeben. Diese sind im Kapazitätsbericht entgegen § 10 S. 1 KapVO VII nicht berücksichtigt. Die Antragsgegnerin selbst hat ihre Kapazitätsberechnung insoweit im gerichtlichen Verfahren berichtigt und geht lediglich davon aus, dass sich die Änderungen wegen der festgesetzten Überlast nicht auswirken. § 5 KapVO VII findet insoweit keine Anwendung, da es hier nicht um eine Änderung der Berechnungsdaten geht, sondern um deren nachträgliche Richtigstellung. Dass weitere Lehraufträge in den Bezugssemestern des Vorjahres vorhanden waren nimmt die Kammer im Eilverfahren nicht an. Das Lehrangebot erhöht sich demnach um 4,6 SWS .
70 
8. Das nach den vorstehenden Maßgaben korrigierte unbereinigte Lehrangebot beträgt danach - unter Berücksichtigung des nunmehr wieder erhöhten Lehrdeputats der Stelle Nr. 104874 und der zusätzlichen Lehraufträge -
71 
269,25 SWS + 1,25 SWS + 4,6 SWS = 275,1 SWS .
III.
72 
Bei der Ermittlung des bereinigten Lehrangebots sind weitere Korrekturen im Hinblick auf die als Dienstleistungsexport geltend gemachten Lehrleistungen erforderlich:
73 
1. Anders als noch im Vorjahr erkennt die Kammer den für den Studiengang Biochemie (Bachelor/Master) geltend gemachten Dienstleistungsexport in Anwendung der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -) zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg im Eilverfahren grundsätzlich an, auch wenn in Anbetracht des Umstands, dass sich der Senat in den zitierten Beschlüssen „nicht veranlasst“ gesehen hat, „im Einzelnen all die Interessen zu bezeichnen, die bei organisatorischen Maßnahmen zu berücksichtigen sind“, für die Kammer u.a. nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen ist, inwieweit sie „Art und Inhalt einer interessengerechten Abwägung“ verkannt haben soll.
74 
Die im Einzelnen geltend gemachten Exportleistungen sind jedoch zum Teil zu berichtigen: Zugunsten der Antragsgegnerin ist dabei zunächst ein Übertragungsfehler zu korrigieren. Das für den Masterstudiengang Biochemie in die Berechnung eingestellte „Großpraktikum Biochemie“ erfordert nach der im Ansatz zutreffenden Berechnung der Antragsgegnerin einen curricularen Aufwand von 12 x 0,5 : 15 = 0,4000 SWS, wie er in der Dienstleistungsübersicht auch korrekt ausgewiesen ist. Im Weiteren rechnet die Antragsgegnerin aber - aufgrund eines Übertragungsfehlers - bei der Multiplikation mit Aq/2 nicht mehr mit diesem Wert, sondern mit 0,1500 und errechnet so für diese Veranstaltung einen zu niedrigen Export von 0,45 SWS (statt richtigerweise: 1,2 SWS). Mit dem Ansatz eines Aq von 6 trägt die Antragsgegnerin der Rechtsprechung der Kammer und des VGH Baden-Württemberg aus dem Vorjahr Rechnung, da nicht alle Studierenden der Biochemie das Großpraktikum nachfragen (müssen). Dies ist nicht zu beanstanden.
75 
Im Hinblick auf das für den Bachelorstudiengang Biochemie geltend gemachte „Praktikum und Seminar Biochemie“ stellt die Kammer ihre Bedenken aus dem Vorjahr zurück, nachdem der VGH Baden-Württemberg diese Exportleistungen in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - gebilligt hat.
76 
Für die Biochemie sind daher in die Berechnung insgesamt
77 
3,125 SWS (Praktikum und Seminar) + 1,2 (Großpraktikum) = 4,325 SWS
78 
(statt nur 3,575 SWS) einzustellen.
79 
2. Den (identisch gebliebenen) Dienstleistungsexport zugunsten des Studiengangs Zahnmedizin lässt die Kammer im Eilverfahren - wie im Vorjahr - unbeanstandet.
80 
3. Zu korrigieren ist jedoch der Dienstleistungsexport für den Studiengang Biologie .
81 
a) Unbeanstandet bleibt dabei zunächst aber der für das Biochemische/Molekularbiologische Praktikum für Naturwissenschaftler sowie für das Seminar Biochemie geltend gemachte Dienstleistungsexport, der insoweit im Vergleich zum Vorjahr deshalb wesentlich geringer ausfällt, weil die Antragsgegnerin für beide Veranstaltungen nur noch mit einem A q von 6 Studierenden rechnet und damit den Beschlüssen der Kammer zum Wintersemester 2005/06 und zum Wintersemester 2006/07 im Ergebnis Rechnung trägt.
82 
b) Die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“, welche die Lehreinheit Vorklinische Medizin seit Jahren für den Diplomstudiengang Biologie angeboten hat (vgl. hierzu bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.09.1982 - NC 9 S 1141/82 u. a. -), kann in diesem Berechnungszeitraum nicht mehr anerkannt werden. Nach § 10 KapVO VII sind nur Dienstleistungen berücksichtigungsfähig, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringenhat . Eine solche - durch eine Studien- und Prüfungsordnung normierte - Verpflichtung existiert für diese Veranstaltung nicht (mehr). Die Vorlesung wird auch tatsächlich nicht mehr angeboten.
83 
Zum Studienjahr 2007/08 hat die Antragsgegnerin in die Berechnung der Dienstleistungsexporte neben der Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ erstmals auch die Vorlesungen Biochemie I und II (MOME 0301 und 0401) eingestellt. Auf die darauf bezogene Anfrage des Berichterstatters, inwieweit sich die Vorlesungsveranstaltungen eigentlich unterscheiden, hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.09.2007 zunächst mitgeteilt, die Exportleistungen der Vorklinik für die Studiengänge Biochemie, Zahnmedizin und Biologie seien in der vorgelegten Übersicht im Hinblick auf die Bezeichnungen im Vorlesungsverzeichnis „genauer dargestellt“ worden. Im Studiengang Biologie (Diplom und Bachelor) sei die Biochemie als Nebenfach zugelassen und insoweit Wahlpflichtfach. Die Vorlesung Biochemie I und II mit je 5 SWS werde von Prof. Dr. Dr. K. et. al. (W., K., F.) als Verantwortlichen geführt und von ca. 6 Personen pro Jahr besucht. Die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ mit 3 SWS sei darüber hinaus ein weiteres Lehrangebot und werde ebenfalls von Prof. Dr. Dr. K. et. al. durchgeführt. Auf eine weitere Anfrage des Berichterstatters unter Hinweis auf den Umstand, dass die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ weder im Vorlesungsverzeichnis noch im Dozentenplan von Prof. Dr. Dr. K. zu finden sei und dass der Diplomstudiengang offenkundig im ersten Fachsemester nicht mehr angeboten werde, hat die Antragsgegnerin mit E-Mail-Nachricht vom 08.11.2007 Folgendes mitgeteilt:
84 
„... bei der Durchführung der Kapazitätsberechnung zum Studienjahr 2007/08 sind sämtliche Exportleistungen der Vorklinik in die Studiengänge Biochemie, Biologie und Zahnmedizin im Hinblick auf Durchführung, Verantwortliche und Art der Lehrveranstaltung mit den zuständigen Fachvertretern besprochen und entsprechend aufgelistet. Bekanntermaßen ist durch die Umstellung der Studiengänge (außer Staatsexamen) auf Bachelor-/Masterstudiengänge besonders in diesem Jahr noch vieles im Fluss, was zum Stichtag der Berechnung noch nicht absehbar war. (...) Die Universität Ulm hat zum WS 2007/2008 alle Studiengänge (Ausnahme: Abschluss Staatsexamen) auf Bachelor-/Masterabschlüsse umgestellt, sodass die Diplomstudiengänge nicht mehr im 1. FS angeboten werden. In jeder Senatssitzung werden derzeit Studien- und Prüfungsordnungen verabschiedet bzw. bereits wieder Änderungen beschlossen. Vor diesem Hintergrund habe ich mich heute im Hinblick auf die o.g. Aufklärungsverfügung an den Fachvertreter für Biologie, Herrn von W., gewandt, der mir dazu folgende Angaben gemacht hat: Die Vorlesung "Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler" wird zum WS 2007/2008 von Herrn Prof. K. nicht mehr angeboten, nachdem die Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Biochemie mit Senatsbeschluss vom 18.10.2007 (also nach Beginn des Berechnungszeitraums) entsprechend neugefasst worden ist. An dessen Stelle ist folgende Lehrveranstaltung getreten: Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie, Vorlesung und Seminar im Umfang von 2 SWS. Verantwortliche sind die Prof. W. und K.. Es handelt sich um eine Pflichtveranstaltung für Biochemiker und Molekulare Mediziner und um eine Wahlpflichtveranstaltung für Biologen (Bachelor und Diplom im höheren FS). Die Bezeichnung im Vorlesungsverzeichnis lautet: MOME 0508. Die Veranstaltung findet dienstags von 9 - 10 Uhr und mittwochs von 10 - 11 Uhr statt.“
85 
Zusätzlich hat die Antragsgegnerin die in der Senatssitzung vom 18.10.2007 beschlossene Fachspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor- und Masterstudiengang Biochemie vom 29.10.2007 übersandt. Auf nochmalige Nachfrage des Berichterstatters hat die Antragsgegnerin mit E-Mail-Nachricht vom 09.11.2007 Folgendes ergänzend mitgeteilt:
86 
„die Vorlesung "Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler" mit den Verantwortlichen Herrn Prof. K. et al. (Prof. W., Prof. F., Prof. K.) war zum Wintersemester 2006/07 zum letzten Mal im „Lehrangebot.“ Nachdem die Nachfrage nach dieser Veranstaltung stark zurück gegangen ist (die Studierenden hatten diese Veranstaltung als Wiederholung der Hauptvorlesung empfunden), wurde auf Wunsch der Studierenden bereits zum Wintersemester 2006/07 diese Vorlesung durch die Lehrveranstaltung "Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie" als speziellerem Angebot ersetzt. Dieses Modul wurde nun in die neue Studien- und Prüfungsordnung vom 18.10.2007 aufgenommen. So gesehen wurde die Vorlesung zum letzten Mal im Wintersemester 2005/06 abgehalten.“
87 
Danach steht zunächst fest, dass die Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ nicht mehr angeboten wird. Weiter hat die Antragsgegnerin - wenn auch erst auf Nachfrage - eingeräumt, dass die Veranstaltung bereits zum Studienjahr 2006/07 nicht mehr angeboten wurde. Im dazugehörigen Vorlesungsverzeichnis ist sie auch nicht mehr enthalten; vielmehr sieht das Vorlesungsverzeichnis für das Wintersemester 2006/07 für den Diplomstudiengang Biologie (Lehrangebot für Nebenfächer aus Block B und C) ausdrücklich bereits die Teilnahme an der Vorlesung Biochemie I (5 SWS) vor. Im Übrigen bestehen darüber hinaus auch gewisse Zweifel, ob die „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ tatsächlich im Studienjahr 2005/06 noch angeboten worden ist. Für das Wintersemester 2005/06 findet sich zwar letztmals noch ein diesbezüglicher Eintrag im Vorlesungsverzeichnis. Dieser ist jedoch mit dem Vermerk „Keine Veranstaltungstermine bekannt“ versehen; auch im Dozentenplan von Prof. Dr. Dr. K. für das WS 2005/06 findet sich die Vorlesung nicht.
88 
Nachdem der Diplomstudiengang Biologie für StudienanfängerInnen nicht mehr angeboten wird, sieht die Kammer keine den Anforderungen des § 10 KapVO VII genügende rechtliche Verpflichtung der Lehreinheit Vorklinische Medizin, die „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ zu erbringen. Die Vorlesung wird auch seit geraumer Zeit nicht mehr gehalten. Dies war der Hochschule bei der Berechnung der Aufnahmekapazität bereits zum Stichtag des § 5 Abs. 1 KapVO VII auch bekannt bzw. hätte ihr bekannt sein müssen. Die von der Antragsgegnerin bemühten Unwägbarkeiten der Studienplangestaltung der „neu“ eingeführten Bachelor- und Masterstudiengänge ändern nichts an dem Umstand, dass die Einführungsvorlesung (schon seit längerem) nicht mehr abgehalten wurde und wird. Soweit die Antragsgegnerin auf die neu beschlossene Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Biochemie vom 18.10.2007/29.10.2007 verweist, hat dies mit dem in der Kapazitätsberechnung geltend gemachten und hier beanstandeten Dienstleistungsexport in den (Diplom-)Studiengang Biologie nichts zu tun. Die Veranstaltung „Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie“ mag - wie die Antragsgegnerin hervorhebt - eine Ersatzveranstaltung für Biochemiestudierende sein, wobei sie allerdings ohnehin bereits für die Studierenden der Molekularen Medizin im Curriculareigenanteil der Vorklinik geltend gemacht ist, was einer kapazitätsmindernden Berücksichtigung als Dienstleistungsexport entgegenstehen dürfte (dazu in anderem Zusammenhang später unter c)); dass die „Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie“ auch von Studierenden des Studiengangs Biologie (Diplom/Bachelor) nachgefragt werden muss, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Aus der dafür einschlägigen - bereits am 26.04.2007 beschlossenen - Studien- und Prüfungsordnung vom 04.05.2007 (Bachelor/Master) ergibt sich das jedenfalls nicht.
89 
Die Antragsgegnerin hat damit bei der Berechnung der Kapazität schon zum Stichtag der Berechnung (§ 5 Abs. 1 KapVO VII) unrichtige Daten zugrunde gelegt. Lediglich mit Blick auf die - mit dem herkömmlichen Verständnis des Begriffs des „Beginns des Berechnungszeitraums“ nicht vereinbare - Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zu § 5 Abs. 2 und 3 KapVO VII (Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -) weist die Kammer zusätzlich darauf hin, dass der - wohl spätestens (!) im Oktober 2006 bereits eingetretene - Wegfall der Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ lange vor Beginn des hier zu beurteilenden Berechnungszeitraums (Beginn: 01.10.2007) auch erkennbar war. Obwohl die Kammer bemüht ist, nicht „gänzlich die Augen vor ... kapazitätsmindernden Entscheidungen der Universität zu verschließen“ (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -), sieht sie in Anbetracht von Art. 12 GG und dem u.a. daraus abzuleitenden Kapazitätserschöpfungsgebot keinen nachvollziehbar begründbaren Weg, eine Vorlesung kapazitätsmindernd zu berücksichtigen, die bereits seit geraumer Zeit nicht mehr abgehalten wird und auch nicht mehr abgehalten werden muss. Selbst wenn die kapazitätsermittelnden Stellen der Hochschule vom Wegfall der Vorlesung erst im Laufe der gerichtlichen Verfahren erfahren haben (was in Anbetracht der gegenüber dem Gericht durchgängig von der Antragsgegnerin betonten Besprechungen mit den zuständigen Fachvertretern im Rahmen der Kapazitätsberechnung zum Studienjahr 2007/08 verwundern würde), kann die tatsächlich vorhandene Ausbildungskapazität nicht außer Betracht bleiben. Dass die Antragsgegnerin selbst auf eine ausdrückliche Anfrage des Berichterstatters im gerichtlichen Verfahren zunächst noch keine Kenntnis vom Wegfall der Vorlesung gezeigt hat, sondern vielmehr anfänglich noch ausgeführt hat, die Vorlesung werde von Prof. Dr. Dr. K. gesondert angeboten, kann nicht zulasten der StudienbewerberInnen gehen.
90 
c) Ebenso wenig kann der für die Vorlesungen Biochemie I und II geltend gemachte Dienstleistungsexport für den Bachelorstudiengang Biologie kapazitätsrechtlich Anerkennung finden. Die beiden Biochemievorlesungen werden nicht spezifisch für Biologiestudierende angeboten. Vielmehr handelt es sich dabei um Veranstaltungen, die zugleich von Studierenden der Humanmedizin und von Studierenden der Molekularen Medizin, der Zahnmedizin und der Biochemie (Bachelor) besucht werden. Das ergibt sich bereits aus der Bezeichnung der Vorlesung in der Übersicht der Dienstleistungsexporte („MOME 0301“ und „MOME 0401“), die eine Zuordnung zum Studiengang Molekulare Medizin deutlich erkennen lässt. Darüber hinaus weist das Vorlesungsverzeichnis die Vorlesungen zwar z.T. mit unterschiedlichen Nummernkürzeln (neben „MOME 0301“ z.B. auch „MED01210.001“), aber jeweils zur gleichen Uhrzeit und mit identischen („verantwortlichen“) Dozenten im Klinikhörsaal aus. Auch im Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 16.10.2006 (S. 37) sind die Biochemievorlesungen mit den Bezeichnungen der medizinischen Studiengänge aus dem Vorlesungsverzeichnis (MED 01210 und MED 01211) versehen; zusätzlich heißt es dort unter „Verwendbarkeit“: „ Bachelorstudiengang Molekulare Medizin, Humanmedizin, Bachelorstudiengang Biochemie “. Ebenso wie die großen Vorlesungen in der Anatomie und der Physiologie (dazu später noch im Zusammenhang mit der Curriculareigenanteilsbildung für den Studiengang Molekulare Medizin unter VI. 2.) bietet die Hochschule die Biochemievorlesungen also nur einmal, dafür aber für HörerInnen mehrerer Studiengänge zugleich an (weshalb sie insoweit bei den Curricularanteilsberechnungen von Gruppengrößen ausgeht, die weit über der Zahl der HörerInnen aus der Molekularmedizin oder der Biochemie liegen).
91 
Die Kammer hält es nicht für zulässig, die Lehrnachfrage für diese Vorlesungen doppelt zu berücksichtigen, nämlich ein Mal beim Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Ausbildung der Studierenden der Humanmedizin und ein weiteres Mal für zusätzliche Studierende der Biologie im Rahmen des Dienstleistungsexports, obwohl der Lehraufwand auf Lehrangebotsseite identisch bleibt. Dies würde die Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage stören, wenn man davon ausgeht, dass für die Vorlesungen bei den Humanmedizinern bereits ein „aggregierter“ Wert von g = 180 angesetzt wurde, der von der Hochschulwirklichkeit bewusst abstrahiert.
92 
Das VG Gelsenkirchen (Beschluss vom 18.05.2006 - 4 Nc 35/05 -) führt in diesem Zusammenhang aus:
93 
„Wenn eine Hochschule sich entschließt, als Dienstleistungen bei einer anderen Lehreinheit nachfragende Vorlesungen, die an sich als separate Veranstaltungen mit dem auf das Curriculum des nachfragenden Studiengangs bezogenen Inhalten anzubieten sind, als gemeinsame Veranstaltungen für verschiedene Studiengänge anzubieten, dann ist es nach Auffassung des Gerichts regelmäßig nicht gerechtfertigt, den auf den gemeinsamen Vorlesungen entfallenden Curricularanteil nicht nur in vollem Umfang in den Eigenanteil, sondern auch in den Dienstleistungsexport des exportierenden Studiengangs einzustellen. Schließlich ist die Inanspruchnahme des Dozenten einer Vorlesung im Allgemeinen die gleiche, wenn zu den nachfragenden Studenten der exportierenden Lehreinheit noch nachfragende lehreinheitsfremde Studenten kommen. Zwar hat die Antragsgegnerin insoweit vorgetragen, dass im Rahmen der Vorlesungen ein erhöhter Betreuungsaufwand bestehe, da regelmäßig bis zu einer Stunde nach den Vorlesungen die Studierenden der verschiedenen Studiengänge aufgrund ihrer unterschiedlichen Vorbildung die Vortragenden mit Nachfragen in Anspruch nähmen. Doch dürfte es der Regelfall sein, dass Dozenten nach einer Vorlesung noch für Nachfragen zur Verfügung stehen. Auch ist nicht ersichtlich, dass diese Nachfragen nun im Wesentlichen den lehreinheitsfremden Studierenden zuzuordnen wären bzw. ihr Betreuungsaufwand insoweit deutlich von dem der Studierenden der Vorklinischen Medizin abweichen würde. Denn wenn die Vorbildung der Studierenden so unterschiedlich wäre, dass die lehreinheitsfremden Vorlesungsteilnehmer anders als die lehreinheitseigenen Studierenden im Anschluss an die Vorlesung in einem erheblichen Umfang Nachfragen hätten, es also deutliche Verständnisprobleme von dieser Seite gäbe, dann dürfte es der Hochschule gerade verwehrt sein, gemeinsame Vorlesungen für verschiedene Studiengänge anzubieten bzw. dürfte dies jedenfalls nicht sachgerecht sein. Ist nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin insgesamt davon auszugehen, dass weder im Vorfeld der Vorlesungen noch durch die eigentliche Durchführung der Vorlesungen ein Mehraufwand der Vorklinischen Medizin entsteht und ist ein solcher unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände in relevanten Weise auch nicht durch Nachfragen der lehreinheitsfremden Studierenden nach der Vorlesung deutlich geworden, so können diese Vorlesungen nicht in den Dienstleistungsexport nach § 11 KapVO eingestellt werden. Sinn und Zweck des § 11 KapVO ist es schließlich, bei der Kapazitätsberechnung einen Mehraufwand mindernd zu berücksichtigen, der einer Lehreinheit dadurch entsteht, dass sie Lehrveranstaltungen für nicht zugeordnete Studiengänge erbringt, wobei diese Regelung ersichtlich vor Augen hat, dass hier separate Veranstaltungen erbracht werden, durch die namentlich die Arbeitskraft der Dozenten in erheblichem Maße gebunden wird und damit nicht mehr der eigenen Lehreinheit zur Verfügung steht. Entschließt sich indessen eine Lehreinheit, eine Vorlesung für die Studierenden der eigenen Lehreinheit und für lehreinheitsfremde Studenten organisatorisch gemeinsam anzubieten, ohne dass die personellen oder sächlichen Ressourcen der Lehreinheit durch die Teilnahme der lehreinheitsfremden Studenten zusätzlich in einem relevanten Umfang gebunden würden, dann widerspräche es dem Sinn und Zweck des § 11 KapVO, die bereits in vollem Umfang in den Curriculareigenanteil eingestellten Vorlesungen zugleich auch als Dienstleistungsexport zu berücksichtigen und dadurch die Kapazität in einem sog. harten NC-Fach zu mindern; eine solche Vorgehensweise wäre mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht zu vereinbaren, zumal sich diese Situation noch verschärft, wenn die Vorlesung gemeinsam für weitere lehreinheitsfremde Studiengänge angeboten würde, wie dies hier teilweise noch für den Masterstudiengang Chemie der Fall ist. Ließe man die volle Einstellung dieser Vorlesungen nicht nur in den Curriculareigenanteil, sondern auch in den Dienstleistungsexport für jeden dieser lehreinheitsfremden Studiengänge zu, so würde die Kapazität des exportierenden Studiengangs massiv reduziert, ohne dass dem eine damit korrespondierende Bindung der personellen oder sächlichen Mittel der die Vorlesung durchführenden Lehreinheit gegenüber stehen würde, der die Regelung des § 11 KapVO Rechnung tragen soll. Soweit die Nichtberücksichtigung dieser Vorlesungen im Rahmen des Dienstleistungsexport sowohl zu höheren Zulassungszahlen der exportierenden Lehreinheit als auch der importierenden Lehreinheit führt, bei der diese Vorlesungen nicht im Rahmen des Curriculareigenanteil berücksichtigt werden können, dürfte dies kaum als systemwidrige rechnerische Überlast anzusehen sein (vgl. zu dieser Problematik OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2005, a.a.O.), sondern grundsätzlich eine allein auf der Verfahrensweise der Hochschule beruhende und damit letztlich hinzunehmende Folge der organisatorischen Durchführung gemeinsamer Vorlesungen, bei der im Übrigen weder bei der die Vorlesung durchführenden Lehreinheit durch die Teilnahme der lehreinheitsfremden Studenten zusätzliche personelle oder sächliche Mittel in erheblichem Umfang gebunden werden noch die importierende Lehreinheit derartige Ressourcen für die Durchführung der Vorlesungen für ihre eigenen Studenten vorhalten müsste.“
94 
Dem schließt sich die Kammer an und verzichtet insoweit auf eine ausführlichere Begründung, was in Anbetracht der geringen Bedeutung der damit verbundenen Beanstandung der Kapazitätsberechnung (0,1666 SWS) ohne Weiteres vertretbar erscheint. Ergänzend sei nur darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin selbst etwa auch keine Dienstleistungsexporte für Vorlesungsveranstaltungen geltend macht, die zugleich von Studierenden der Zahnmedizin besucht werden. Damit trägt sie vermutlich dem Umstand Rechnung, dass Vorlesungsveranstaltungen, die gemeinsam von Studierenden der Zahnmedizin und der Humanmedizin besucht werden, in Spalte 5 des ZVS-Beispielstudienplans zur Begründung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin II nur eingeklammert ausgewiesen und bei der Ermittlung des Curricularnormwertes für den Studiengang Zahnmedizin nicht berücksichtigt worden sind (vgl. dazu VG Sigmaringen, Urteile vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. -, unter II. 5.). Auch das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.09.1981 - 7 N 1/79 -, BVerwGE 64, 77 = KMK-HSchR 1981, 900) hält einen Vorlesungsabzug bei Dienstleistungen für sinnvoll und betont, dass es bei der Berechnung des Verbrauchs von Deputatsstunden zwingend sei, dass eine Vorlesungsstunde eine Stunde Lehrdeputat verbraucht, ohne dass eine irgendwie geartete Durchschnittsberechnung möglich sei. Warum die Lehrnachfrage der Biologiestudierenden kapazitätsmindernd berücksichtigt werden soll, diejenige der Studierenden der Zahnmedizin aber nicht, obwohl alle Studierenden in ein und derselben - nur einmal angebotenen und Lehrdeputat verbrauchenden - Vorlesung sitzen, erschließt sich der Kammer danach nicht. Wollte man lehreinheitsfremde Studierende in den gemeinsam angebotenen Vorlesungen berücksichtigen, müsste zudem die für den Studiengang Humanmedizin angesetzte Gruppengröße (g = 180) überdacht werden (so Bayer. VGH, Beschlüsse vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -).
95 
d) Insgesamt ist daher der Berücksichtigung von Exportleistungen für den Studiengang Biologie in Höhe von
96 
1,5 SWS („Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“)
0,1666 SWS (Vorlesungen Biochemie I und II)
1,6666 SWS
97 
die Anerkennung zu versagen, sodass für die Biologie nicht 2,5666 SWS, sondern nur 0,9 SWS anerkannt werden können.
98 
4. Die Berücksichtigung eines Schwundverhaltens bei der Bestimmung des A q im Rahmen des Dienstleistungsexports ist nach ständiger Rechtsprechung in Baden-Württemberg, die auf den Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII („Studienanfänger“) abstellt, - entgegen der Rechtsauffassung einzelner Antragstellervertreter - nicht geboten (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18; Beschluss vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 -). Davon abzuweichen besteht für die Kammer im Eilverfahren kein Anlass.
99 
5. Als Dienstleistungsexport sind nach den obigen Darlegungen unter 1. bis 3. folglich anzuerkennen:
100 
Biochemie
  4,325  SWS
Zahnmedizin 
21,6135 SWS
Biologie
   0,9      SWS
Summe  
26,8385 SWS
101 
Das korrigierte bereinigte Lehrangebot beträgt damit
102 
275,1 - 26,8385 = 248,2615 SWS .
IV.
103 
1. Korrekturen auf der Lehrnachfrageseite hält die Kammer im Eilverfahren nicht für geboten. Soweit einzelne Antragstellervertreter den Ansatz einer Gruppengröße von g = 180 für Vorlesungsveranstaltungen kritisieren und anregen, die Kammer möge zu ihrer Rechtsprechung aus den Urteilen vom 17.03.2005 - NC 6 K 396/04 u.a. - „zurückkehren“, ist festzustellen, dass die Kammer von dieser Rechtsprechung nie abgewichen ist. Sie legt aber im Eilverfahren einstweilen aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg - wie bereits in den Vorjahresbeschlüssen dargelegt - die davon abweichende Rechtsansicht des VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 142/05 u.a. -) zugrunde. Daran hält die Kammer weiter fest. Die Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht ( vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.09.2006 - 6 B 18.06 u.a. -) haben sich ohne Entscheidung zur Sache erledigt. Soweit ein Überdenken der konkret angesetzten Gruppengröße von g = 180 für den hier streitigen Berechnungszeitraum wegen der Art und Weise, wie die Lehrnachfrage für den Studiengang Molekulare Medizin (Bachelor) geltend gemacht worden ist, erforderlich erscheinen kann, ist darauf im Zusammenhang mit der Würdigung von dessen Lehrnachfrage einzugehen (dazu unten VI. 2.).
104 
Soweit einzelne Antragstellervertreter unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 LVVO Lehrpersonen der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin in das Lehrangebot der Vorklinik einbezogen wissen wollen - was diese jedoch noch nicht zu Lehrpersonen der Vorklinik machen kann und deshalb allenfalls (als fiktiver Curricularfremdanteil) eine entsprechende Korrektur der Lehrnachfrageseite zur Folge haben könnte -, folgt die Kammer dem im Eilverfahren nicht. Auf die - den Beteiligten bekannte - diesbezügliche Begründung in den Vorjahresbeschlüssen der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 216/06 u.a. - (insoweit bestätigt von VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung).
105 
2. Die unter Bildung von Anteilquoten geltend gemachte Lehrnachfrage von Studierenden des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin beanstandet die Kammer im Eilverfahren als solche dem Grunde nach nicht (mehr).
106 
a) Der VGH Baden-Württemberg hat in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. - die Rechtsauffassung vertreten, der Studiengang Molekulare Medizin sei der vorklinischen Lehreinheit formell und materiell ordnungsgemäß zugeordnet. Obwohl der VGH Baden-Württemberg die Rechtsansicht der Kammer teilt, dass hochschulrechtlich die Organisationsentscheidung der Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit dem Senat der Universität obliegt (§ 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG), beanstandet der VGH Baden-Württemberg „jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren“ die tatsächlich durch den Fakultätsvorstand anstelle des an sich zuständigen Senats getroffene Zuordnungsentscheidung nicht. Der Kammer erschließt sich nicht, warum § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG keine anderweitige Regelung im Sinne von § 23 Abs. 3 S. 1 LHG darstellen soll und warum die Zuordnung eines Studiengangs zu einer Lehreinheit trotz der klaren Regelung in § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG eine Angelegenheit der Fakultät sein soll. Gleiches gilt für die vom VGH Baden-Württemberg vertretene Ansicht, dass den vorliegenden ministeriellen Entscheidungen wie auch den Entscheidungen des Fakultätsvorstands inhaltlich eine Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin zu entnehmen ist und dass diese Entscheidungen den Anforderungen des Abwägungsgebots genügen, da sie die kapazitären Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung zumindest „nicht in ihrem Gewicht deutlich verkannt“ und auch die Größenordnung der mit der Zuordnung verbundenen Kapazitätsverschiebung „nicht grob falsch eingeschätzt“ haben. Die Kammer hat insoweit zwar - entgegen der in den Beschlüssen vom 02.05.2007 seitens des Verwaltungsgerichtshofs geäußerten Vermutung - zu keinem Zeitpunkt die Auffassung vertreten, eine Abwägungsentscheidung sei „kapazitätsrechtlich irrelevant, wenn sie nicht auf einer fehlerfreien Datenbasis beruhe“, sondern vielmehr ausdrücklich an das (außergewöhnliche) Ausmaß der Fehlerhaftigkeit angeknüpft; warum etwa (u.a.) die Annahme eines Curriculareigenanteils von nur noch 1,0345 statt zuvor 2,4878 - verbunden mit der Erkenntnis, dass zahlreiche Veranstaltungen tatsächlich gar nicht von der Vorklinik erbracht werden müssen - nicht zu einer grob fehlerhaften Datenbasis führen soll, leuchtet der Kammer nicht unmittelbar ein. Der VGH Baden-Württemberg ist offenbar weiter der Auffassung, dass die Antragsgegnerin in kapazitätsrechtlich zulässiger Weise zur Ermittlung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit für den Studiengang Humanmedizin auf Lehrnachfrageseite mit den hergebrachten aggregierten Werten (etwa g = 180 für Vorlesungen) und zugleich bei der - im späteren Gang der Berechnung über die Anteilquoten dazu ins Verhältnis gesetzten - Berechnung der Aufnahmekapazität für den Studiengang Molekulare Medizin (z.T.) mit tatsächlichen Gruppengrößen rechnen darf, obwohl der VGH Baden-Württemberg selbst (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.07.2007 - NC 9 S 23/07 -) in ähnlichem Zusammenhang - wenn auch innerhalb (nur) eines Studienganges - das Rechnen mit unterschiedlich generierten Gruppengrößen mit eben der Begründung der Kammer aus den Vorjahresbeschlüssen beanstandet und fordert, dass sich eine Hochschule insgesamt entweder an der Hochschulwirklichkeit oder an den der Berechnung des Curricularnormwertes zugrunde liegenden abstrakt „festgesetzten“ Parametern orientiert.
107 
Zu einer weiter gehenden, vertieften Auseinandersetzung mit den Begründungsansätzen des VGH Baden-Württemberg zur grundsätzlichen Anerkennung der kapazitätsmindernden Wirkung der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin sieht die Kammer im Eilverfahren - auch zur Beschleunigung der Beschwerdeverfahren - keine Veranlassung. Die Kammer teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zwar nicht, legt aber im Eilverfahren die Prämissen des VGH Baden-Württemberg insoweit ohne weitere Begründung für die weitere Betrachtung zugrunde. Korrekturen der Kapazitätsberechnung werden daher im Folgenden auf der Grundlage der Rechtsansicht des VGH Baden-Württemberg vorgenommen (vgl. zu den Beanstandungen betreffend die kapazitären Auswirkungen durch den Studiengang Molekulare Medizin unten VI.).
108 
b) Auch die zum Studienjahr 2007/08 hin eingetretenen Veränderungen des insoweit zu beurteilenden Sachverhalts, die der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - zwangsläufig noch nicht würdigen konnte, geben der Kammer im Eilverfahren keine Veranlassung, die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs außer Betracht zu lassen. In Anbetracht der Begründung der Beschlüsse vom 02.05.2007 vermag die Kammer nicht die Prognose zu stellen, dass der Verwaltungsgerichtshof der kapazitätsmindernd geltend gemachten Lehrnachfrage der Studierenden der Molekularen Medizin für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum die grundsätzliche Anerkennung versagen würde bzw. wird. Gleichwohl nimmt die Kammer beispielsweise zur Kenntnis, dass die neu gefasste Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 20.02.2007 zum Einen keine Stundenvolumina (V) mehr vorgibt, sondern nur noch - den Arbeitsaufwand der Studierenden wiedergebende - Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS), und dass sie zum Anderen in § 17 Abs. 1 für nahezu sämtliche Lehrveranstaltungen eine „Maximale Anzahl von Studierenden“ von 25 festsetzt. Letzteres mag sowohl gewissen Bedenken im Hinblick auf die nunmehr festgesetzte Zulassungszahl von 33 Studierenden der Molekularen Medizin begegnen, als auch die Frage (wieder) aufwerfen, weshalb die Curriculareigenanteilsberechnung der Antragsgegnerin für den Studiengang Molekulare Medizin gleichwohl die unterschiedlichsten Gruppengrößen (neben g = 25 bei Vorlesungen z.B. auch g = 80, g = 90, g = 120 oder g = 180) zugrunde legt. In gleicher Weise fällt etwa auf, dass die in die Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit eingestellten Daten von denjenigen der Vorjahresberechnung z.T. erheblich abweichen: Manche Veranstaltungen sind weggefallen (wie z.B. die Einführung in die Physiologische Chemie I und II oder das Anatomische Seminar mit integriertem Terminologiekurs), manche sind hinzugekommen (wie etwa das Humangenetische, Molekularbiologische Praktikum), manche haben ihre Bezeichnung oder auch ihren Inhalt geändert (Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie; Physiologie nunmehr ohne Pathophysiologie), manche Veranstaltungen weisen auch eine im Vergleich zum Vorjahr abweichende Gruppengröße auf. Einige dieser Veränderungen mögen auf den Änderungen der Studienordnung beruhen. All dies mag es auch als wünschenswert erscheinen lassen, dass das Wissenschaftsministerium durch Rechtsnorm einen Curricularnormwert nach § 13 KapVO VII für den Studiengang festsetzt (dazu sogleich).
109 
Da die Kammer jedoch gehalten ist, vor kapazitätsverteilenden und kapazitätsvermindernden Entscheidungen der Universität nicht gänzlich die Augen verschließen, sieht sie auch angesichts der - nur beispielhaft und keinesfalls abschließend - aufgezählten Veränderungen im Eilverfahren keine Veranlassung, die Grundannahmen des VGH Baden-Württemberg in Frage zu stellen.
110 
c) Der grundsätzlichen Anerkennung der kapazitätsmindernden Auswirkungen der Lehrnachfrage durch Studierende der Molekularen Medizin steht bei summarischer Prüfung im Eilverfahren für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum auch nicht das Fehlen einer förmlichen Festsetzung eines Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin in Anlage 2 zu § 13 KapVO VII entgegen. Für die beiden vergangenen Studienjahre 2005/06 und 2006/07 hat die Kammer die Frage der Erforderlichkeit einer solchen Festsetzung durch Rechtsnorm ausdrücklich offen gelassen. Der VGH Baden-Württemberg hat dazu in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - nicht Stellung genommen, obwohl hierzu - von seiner Rechtsansicht ausgehend - durchaus Veranlassung bestand. Soweit die Beteiligten die Frage schriftsätzlich diskutiert haben, beziehen sich ihre Ausführungen in erster Linie auf die Rechtsprechung zur erforderlichen Normierungsdichte bei der Erbringung von Dienstleistungen nach § 11 KapVO VII (einerseits: Hess. VGH, Beschluss vom 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93 NC -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 12; dem folgend OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -; OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.1999 - NC 2 S 44/99 -; andererseits: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -; Beschluss vom 18.02.2003 - 13 C 8/03 -; Beschluss vom 17.08.2004 - 13 C 815/04 -; vgl. dazu ebenso Bayer. VGH, Beschlüsse vom 22.12.2000 - 7 CE 00.10065 u.a. -; Beschlüsse vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. -; Beschluss vom 22.08.2006 - 7 CE 06.10365 -), nicht aber auf § 13 KapVO VII.
111 
Hier hat die Antragsgegnerin dem Wissenschaftsministerium zugleich mit den Kapazitätsberechnungsunterlagen eine CNW-Berechnung für den Studiengang Molekulare Medizin vorgelegt (Schreiben vom 19.04.2007; CNW darin: 4,2047 SWS). Dem ging der allgemeine Kapazitätserlass des Wissenschaftsministeriums vom 21.12.2006 - Az. 21-635/31/478 - voraus, in dem es hieß, das Ministerium habe mit Blick auf die noch laufende Umstellung auf die gestufte Studiengangstruktur und die Ausbauprogramme auf Landes- und Bundesebene davon abgesehen, bereits jetzt ein Verfahren zur Neujustierung der Curricularnormwerte einzuleiten. Die Universitäten würden gebeten, den Kapazitätsberechnungen wie im Vorjahr für Bachelor- und Masterstudiengänge Curricularnormwerte zugrunde zu legen, die nach § 13 Abs. 3 KapVO VII im Benehmen mit dem Ministerium - für die Dauer eines Studienjahres - festgesetzt würden. Das Wissenschaftsministerium hat mit an die Antragsgegnerin gerichtetem Schreiben vom 07.11.2007 - Az. 21-635.31/486 - bestätigt, dass es mit der Festsetzung der Zulassungszahl für den Studiengang Molekulare Medizin auch den von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Curricularnormwert für diesen Studiengang bestätigt und gemäß § 13 Abs. 3 KapVO VII festgelegt habe. Die Festlegung des CNW gelte zunächst nur für das Studienjahr 2007/08.
112 
Das hält die Kammer im Eilverfahren für ausreichend. § 13 Abs. 3 KapVO VII sieht ausdrücklich vor, dass vom Wissenschaftsministerium im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert „festgelegt“ (nicht: festgesetzt) wird, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht, wenn für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 2 zu § 13 KapVO VII nicht aufgeführt ist. Das ist hier geschehen. Die Kammer geht im Eilverfahren nicht der Frage nach, inwieweit dieser Teil des Verordnungsrechts mit dem - für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum noch anwendbaren (vgl. Art. 2 des am 07.11.2007 beschlossenen Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich, LT-Ds. 14/1967) - Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 ( GBl. 2000, S. 401 ) vereinbar - und insbesondere von Art. 16 Abs. 1 Nr. 15 StV umfasst - ist, der in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 und 6, Abs. 6 Vorgaben für die Festsetzung enthält bzw. enthielt ( in der Neufassung des Staatsvertrags vom 22.06.2006 ist Art. 7 Abs. 6 StV a.F. entfallen ).
113 
Der VGH Baden-Württemberg neigt in seiner Rechtsprechung dazu, entweder in der Festsetzung der Zulassungszahl durch Rechtsverordnung des Wissenschaftsministeriums oder aber auch in sonstigen - auch nachträglichen - Verlautbarungen des Ministeriums jeweils zugleich die kapazitätsrechtlich ggf. erforderlichen ministeriellen Rechtsakte zu erkennen (zur Aufteilungsentscheidung nach § 13 Abs. 4 i.V. mit Fn 3 zu Anlage 2 KapVO VII: Urteile vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 u.a. -; zur Zuordnung von Studiengängen zu Lehreinheiten nach § 7 KapVO: Beschlüsse vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a. -). In Anbetracht dessen ist auch hier im Eilverfahren davon auszugehen, dass die Zulassungszahl ohne formellen Verstoß gegen § 13 KapVO VII festgesetzt worden ist. Gleichwohl weist die Kammer darauf hin, dass es in Anbetracht der zahlreichen und beträchtlichen Veränderungen der Berechnung der Lehrnachfrage der Studierenden der Molekularen Medizin in den vergangenen Jahren äußerst wünschenswert wäre, wenn das Wissenschaftsministerium durch die Festsetzung eines Curricularnormwertes einheitliche Vorgaben machen würde. In Anbetracht des Umstands, dass der Studiengang mittlerweile seit Jahren angeboten wird, stellt sich durchaus die Frage, wie lange die insoweit in Anspruch genommene Erprobungsphase noch andauern soll.
114 
3. Die Kammer akzeptiert im Eilverfahren die von der Antragsgegnerin vorgenommene Anteilquotenbildung , die für den Studiengang Humanmedizin zu einer Anteilquote z p = 0,92537 führt. Diese unterscheidet sich vom Vorjahreswert (z p = 0,9238) nur unerheblich.
115 
Für zukünftige Berechnungszeiträume weist die Kammer allerdings auf Folgendes hin: Bei der Bestimmung einer Anteilquote nach § 12 KapVO VII besitzt die Hochschule, sofern ihr das zuständige Wissenschaftsministerium keine Vorgaben macht (§ 12 Abs. 2 KapVO VII), einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, da sich weder aus § 12 Abs. 1 KapVO VII noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtaufnahmekapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge ergeben. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt hier lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden; zu einer die Gesamtzulassungszahl steigernden Festlegung von Quoten sind die Hochschulen dagegen nicht verpflichtet. Dies gilt zumindest dann, wenn wie im vorliegenden Fall bei allen beteiligten Studiengängen innerhalb der Lehreinheit die Zahl der BewerberInnen diejenige der Studienplätze übersteigt. Dem Staat ist zwar angesichts des grundrechtlich garantierten Zugangsanspruchs der StudienbewerberInnen eine Kapazitätsbemessung unter den Gesichtspunkten der Berufslenkung und Bedürfnisprüfung verwehrt; er bleibt aber allgemein befugt, die für die Hochschulausbildung eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu „widmen“. Die in § 12 KapVO vorgesehene Bildung von Anteilquoten ist ein wesentlicher Ausdruck dieser staatlichen Widmungsbefugnis (vgl. zu alledem nur BayVGH, Beschluss vom 12.03.2007 - 7 CE 07.10003 - m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Die Anteilquotenbildung nach § 12 KapVO VII kommt folglich nicht ohne eine bildungspolitische Festlegung einer - in diesem Zusammenhang - nicht hinterfragten Zulassungszahl für einen von zwei der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge als Ausgangspunkt aus (grundlegend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.12.1982 - NC 9 S 962/81 -, KMK-HSchR 1984, 109, 118).
116 
Der Vorschrift des § 12 KapVO VII liegt jedoch nach Auffassung der Kammer die Annahme zugrunde, dass die mit der Anteilquotenbildung verbundene - letztlich dezisionistische - Entscheidung, in welchem Verhältnis die Anteilquoten zweier Studiengänge zueinander stehen sollen und wie viel Ausbildungskapazität einer Lehreinheit damit dem einzelnen Studiengang zugute kommen soll, zunächst nureinmal zu treffen ist. Die Universität hat sich im Jahre der Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin zum Studienjahr 2006/07 dafür entschieden, die Anteilquoten unter Ansatz einer „gewollten“ Zulassungszahl von 25 Studierenden der Molekularen Medizin (vor Schwund) zu ermitteln und auf dieser Grundlage errechnet, dass fortan noch ca. 92 % der Ausbildungskapazität der Lehreinheit für den Studiengang Humanmedizin zur Verfügung stehen sollen. Sofern dieses Verhältnis nicht aufgrund anderweitiger bildungspolitischer Weichenstellungen neu bestimmt werden soll oder muss, bedarf es danach keiner abermaligen (Neu-)Berechnung. Dies folgt wohl bereits aus dem Wortlaut des § 12 KapVO VII, der von einer „Festsetzung“ der Anteilquoten spricht, wobei die Kammer im Eilverfahren nicht der Frage nachgeht, in welcher Rechtsform sowie durch wen eine solche „Festsetzung“ zu erfolgen hat und worin sie für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum genau zu sehen ist (die Antragsgegnerin ist bei der Übersendung der Kapazitätsberechnungsunterlagen mit der Bitte an das - insoweit an sich auf die Entwicklung von Vorgaben beschränkte - Wissenschaftsministerium herangetreten, die Anteilquoten „gemäß § 12 Abs. 2 KapVO VII... festzusetzen“).
117 
Demgegenüber dürfte es weder angezeigt noch geboten sein, dass die Antragsgegnerin - wie zum Wintersemester 2007/08 geschehen - jeweils im Rahmen der Kapazitätsberechnung für ein neues Studienjahr die Parameter neu bestimmt. Dass die Antragsgegnerin nunmehr zum Einen die später festgesetzte Zulassungszahl für den Studiengang Humanmedizin (310), die mit Hilfe der Anteilquoten ja erst errechnet werden soll, und zum Anderen die politische bestimmte Zahl von 25 StudienanfängerInnen im Studiengang Molekulare Medizin herangezogen hat, um die Anteilquoten neu zu bestimmen, dürfte von § 12 KapVO VII nicht gefordert und - genau genommen - rechtswidrig sein. Im hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum beanstandet dies die Kammer aber im Eilverfahren in Anbetracht der zu vernachlässigenden - und im Übrigen für die Antragstellerseite günstigen - Differenz nicht.
118 
Unter Berücksichtigung der Anteilquote für den Studiengang Humanmedizin errechnet sich nach alledem vorläufig eine Zulassungszahl von
119 
Ap =
2 · Sb
CA
 . zp =
2 · 248,2614
1,4738
 . 0,92537 = 336,8999 x 0,92537 = 311,7571 Studienplätzen.
V.
120 
Dieses Berechnungsergebnis ist nach dem Dritten Abschnitt der KapVO VII einer Überprüfung zu unterziehen. Es ist im Ergebnis nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII unter Anwendung einerSchwundquote zu erhöhen.
121 
Die Antragsgegnerin hat zu der der Kapazitätsberechnung beigefügten Schwundberechnung, die einen positiven Schwund ausweist, auf mehrfache Nachfrage des Gerichts erläutert, in welcher Höhe in den einzelnen Kohortenzahlen Studierende enthalten sind, die aufgrund einer außerkapazitären Bewerbung gerichtlich und/oder durch außergerichtlichen Vergleich endgültig zugelassen worden sind. Die mitgeteilten Zahlen ergeben sich aus den (wörtlich wiedergegebenen) Kommentaren in den Fußnoten zu nachstehender Tabelle:
122 

123 
Aus den von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen wird deutlich, dass sie Studierende, deren (vorläufige) Zulassung auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhte, erst zum Zeitpunkt ihrer endgültigen (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Zulassung in die dann aktuelle Kohorte ihres Ausbildungsstandes eingebucht hat, nicht aber zugleich als StudienanfängerInnen in ihre tatsächliche Erstsemesterkohorte, nach deren Rechtsverhältnissen sie - wie der mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.10.2007 exemplarisch vorgelegte Zulassungsbescheid vom 19.04.2006 zeigt - zugelassen worden sind. Diese Verfahrensweise täuscht hier konkret für einen Semesterübergang einen (erheblichen) positiven Schwund vor und verdeckt für die beiden übrigen Semesterübergänge einen tatsächlich vorhandenen (negativen) Schwund. Das ist mit der Rechtsprechung der Kammer und des VGH Baden-Württemberg zum Unterschied von kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und ausbildungsrechtlicher Semesterzuordnung nicht zu vereinbaren. Der VGH Baden-Württemberg führt dazu aus (Beschluss vom 13.11.1978 - IX 2939/78 -; vgl. dazu auch VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 01.06.2006 - NC 6 K 108/06 und NC 6 K 117/06 -):
124 
„Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 17.10.1978 - IX 2763/78 - entschieden hat, sind Studienbewerber, die aufgrund prozessualen Bestandsschutzes nach Ablauf des Bewerbungssemesters zum Wunschstudium zugelassen werden, unabhängig vom Zeitpunkt ihres tatsächlichen Studienbeginns im kapazitätsrechtlichen Sinne der "Kohorte" des Bewerbungssemesters zuzurechnen, nach dessen Sachlage und Rechtslage sie zuzulassen waren. Der Begriff der "Kohorte" dient als eine gedachte Formation von Studenten, die (real oder fiktiv) über den - von einem bestimmten Bewerbungssemester an gerechneten - gleichen Ausbildungsstand verfügen, im Kapazitätsermittlungsrecht allein der Feststellung unausgeschöpfter Kapazitäten, insbesondere auch in höheren Fachsemestern, sowie der Anspruchsabgrenzung und Anspruchskonkretisierung bei deren Ausfüllung durch die Studienbewerber. Er ist eine von der Ausbildungswirklichkeit bewußt abstrahierende Kategorie (vgl VGH Bad-Württ, Urt v 25.5.1977 - IX 682/77 -). Die Zuordnung zur kapazitätsrechtlichen Kohorte eines bestimmten Bewerbungssemesters muß deshalb auch nicht identisch sein mit dem Fachsemester, in welchem ein durch Gerichtsentscheidung zugelassener Studienbewerber infolge der zeitlichen Verschiebung und aufgrund seiner individuellen Ausbildungsverhältnisse sein Studium tatsächlich aufnimmt oder am zweckmäßigsten aufnehmen sollte. Eine Zuordnung zu Kapazitätsermittlungszwecken nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Studienaufnahme wäre vielmehr vom Zufall bestimmt und würde zur Unüberschaubarkeit der Kapazitätsausschöpfung führen. Sie würde auch die rechtlichen Gesichtspunkte übersehen, auf denen die Möglichkeit einer Zeitverschiebung zwischen kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und tatsächlicher Aufnahme des Studiums beruhen kann. Diese liegen in erster Linie im Schutz des rechtschutzsuchenden Studienbewerbers gegen die Entwertung seiner Rechtsposition durch die Dauer des - außergerichtlichen und gerichtlichen - Verfahrens (sog prozessualer Bestandsschutz - BVerwGE 42, 296 ff, BVerfGE 39, 258, 275f). Dieser Schutz bringt es mit sich, daß der/die Studienbewerber(in) regelmäßig zu einem späteren Zeitpunkt in den tatsächlichen Ausbildungsbetrieb eingegliedert wird, als es dem Entstehungsgrund seines/ihres Zulassungsanspruchs entspricht. Damit müssen in gewissem Umfang zu Gunsten des Rechtssuchenden der Zeitablauf und die dadurch für den Ausbildungsträger entstehenden Probleme der Eingliederung des verspätet zugelassenen Bewerbers in den Ausbildungsbetrieb unberücksichtigt gelassen werden (vgl die zitierte Senatsentscheidung vom 17.10.1978 und BVerfGE 39, 258, 276 am Ende). (...)
125 
Der Senat verkennt nicht, daß die Universitäten bei der Praktizierung dieses Kohortenbegriffs zu einer doppelten Berechnung der Semestergruppen gezwungen sind, in dem sie die kapazitätsrechtliche Kohortenzurechnung von der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung zu unterscheiden haben. Die damit verbundenen technisch-organisatorischen Probleme sind aber lösbar und werden von einzelnen Universitäten des Landes auch bereits gelöst. Auf der anderen Seite ermöglicht es die Ablösung der kapazitätsrechtlichen Kohortenzurechnung von der tatsächlichen Semesterzuordnung beispielsweise der Universität, bei durch Gerichtsentscheidung zugelassenen Quereinsteigern deren tatsächlichen Ausbildungsstand individuell zu beurteilen und gegebenenfalls eine "curricular korrekte" Eingliederung dieser Studenten vorzunehmen. Der Senat verkennt ferner nicht, daß das Auseinanderfallen kapazitätsrechtlicher Kohortenzurechnung und ausbildungsrechtlicher Semesterzuordnung zu Überlastquoten der Universitäten in einzelnen Fachsemestern und zu Engpässen in bestimmten Lehrveranstaltungen führen kann. Dies ist aber eine notwendige Folge des prozessualen Bestandsschutzes. In Anbetracht dessen, daß die nachträgliche Zulassung von Studienbewerbern aufgrund der Rechtslage und Sachlage eines früheren Semesters außer in der Dauer der anhängigen Verfahren ihre Ursache eben darin hat, daß vorher die Aufnahmekapazität der betreffenden Universität nicht voll ausgelastet war, sind solche Überlasten nur die Folge aus der Wiederherstellung der Rechtslage: Wer zunächst zu wenig ausgebildet hat, muß später zeitweilig zu viele Studenten ausbilden. Diese Konsequenzen können deshalb dazu beitragen, daß die Aufnahmekapazität des Ausbildungsträgers - dem Gebot möglichst vollständiger Kapazitätsauslastung entsprechend - von den beteiligten Stellen, insbesondere dem Ausbildungsträger selbst, von vornherein mit der verfassungsrechtlich gebotenen Strenge beurteilt wird. Die getrennte Betrachtung der kapazitätsrechtlichen Kohortenzurechnung einerseits und der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung andererseits sowie der damit gewonnene Überblick über die Kapazitätsauslastung vermag zu verhindern, daß die zeitliche Verschiebung zwischen der Kohortenzurechnung nach der Sachlage und Rechtslage eines früheren Bewerbungssemesters und der tatsächlichen Semesterzuordnung im "Einstiegssemester" dazu benutzt wird, gerichtliche Kapazitätsfeststellungen zu Lasten der Gesamtzahl der Studienbewerber unvollzogen zu lassen, indem durch Exmatrikulation freigewordene Studienplätze mit gerichtlich zugelassenen Bewerbern einer anderen Kapazitätskohorte verrechnet werden.“
126 
Hier kommt hinzu, dass es bei der Antragsgegnerin aufgrund der frühzeitigen Entscheidungen der Kammer zum Semesterbeginn wohl bei allen, zumindest aber bei den allermeisten der in diesem Zusammenhang in Rede stehenden Studienplätze noch nicht einmal zu einem Auseinanderfallen der kapazitätsrechtlichen und der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung gekommen ist, sondern dass die Antragsgegnerin die Studierenden schlicht „zu spät“ in die Belegungstabelle aufgenommen hat. Somit taugt die Schwundberechnung der Antragsgegnerin nicht als verlässliche Grundlage für eine Prognose auch des künftigen Schwundverhaltens nach dem Hamburger Modell. Das verwendete Zahlenmaterial verzerrt vielmehr die Schwundprognose zulasten der Antragstellerseite. Dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten.
127 
Die Schwundberechnung ist daher neu vorzunehmen, und zwar entweder in der Weise, dass die in der Drittsemesterkohorte enthaltenen „Gerichtler“ auch in ihre jeweilige Erstsemesterkohorte aufgenommen werden, oder in der Weise, dass sie ganz aus der Berechnung herausgenommen werden (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 02.04.2007 - 8 FM 5204/06.W(1) -). Beide Methoden führen auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Zahlen zu einem negativen Schwundfaktor (0,9849 bzw. 0,9854), wobei die Differenz sich im Berechnungsergebnis nicht in Gestalt eines weiteren Studienplatzes auswirkt:
128 

129 
Der danach vorzunehmenden Korrektur kann nicht entgegengehalten werden, dass sich der Ansatz einer Schwundquote wegen des Bestehens einer Auffüllverpflichtung nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 2 ZZVO-ZVS-Studiengänge verbiete. Auch nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. dazu Beschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 5/07 -; 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -; Urteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 f.; Beschluss vom 01.06.1987 - NC 9 S 11/87 -, KMK-HSchR 1987, 920, 922 f.; Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -) gilt weiterhin, dass trotz normativer Auffüllverpflichtung eine Berücksichtigung des aus der von der Hochschule erstellten Schwundberechnung ersichtlichen Schwundes prognostisch geboten ist, wenn sich durch die auf die Vergangenheit bezogene Schwundberechnung gezeigt hat, dass der Hochschule trotz Auffüllverpflichtung eine Auffüllung - etwa mangels einer hinreichenden Zahl von Bewerbern für höhere Fachsemester oder aus anderen Gründen - nicht vollständig gelungen ist. Das ist hier der Fall.
130 
Der Antragsgegnerin hält dem zwar entgegen, sie habe stets eine genügende Anzahl von BewerberInnen für höhere Fachsemester und fülle auch - entsprechend ihrer Verpflichtung - auf. Zur Stützung dieses Vortrags hat sie die tabellarische Schwundberechnung um eine Spalte ergänzt, aus der die jeweilige Zulassungszahl bzw. - damit korrespondierend - auch die jeweilige Auffüllgrenze hervorgehen soll (hier ergänzt um eine Summenzeile und erläuternde Fußnoten):
131 

132 
Damit sind im Betrachtungszeitraum im 3. Fachsemester tatsächlich (1261 - 1254 =) 7 Studierende mehr zugelassen gewesen als - nach Auffassung der Antragsgegnerin - rechtlich vorgesehen. Diese Betrachtungsweise hält die Kammer jedoch nicht für zulässig, da sie die gerichtlichen Korrekturen der Zulassungszahlen (und damit auch der Auffüllgrenzen) z.T. außer acht lässt. In den vergangenen Studienjahren verhielt es sich regelmäßig so, dass die jeweilige Studienanfängerzahl einer gerichtlichen Kontrolle unterworfen war und dass Beanstandungen der Verwaltungsgerichte mitunter zu weiteren Zulassungen geführt haben, wie u.a. die dargelegten Einbuchungen der Antragsgegnerin in die jeweiligen Drittsemesterkohorten zeigen. Demgegenüber gab es in der Vergangenheit mangels AntragstellerInnen für eine außerkapazitäre Zulassung kaum Streit über die Belegung der höheren Fachsemester. Korrekturen an der Berechnung der Studienanfängerzahl haben sich daher regelmäßig nicht zugleich auch in weiteren Zulassungen in den höheren Fachsemestern niedergeschlagen, was seinen Grund u.a. wohl auch darin findet, dass die Antragsgegnerin - zu Recht - vorläufige gerichtliche Korrekturen erst mit der dazugehörigen Rechtsmittelentscheidung des VGH Baden-Württemberg akzeptiert, die jedoch für gewöhnlich zu einem Zeitpunkt ergeht, zu dem eine nachträgliche Zulassung in höhere Fachsemester durch die Antragsgegnerin nicht mehr erfolgt. Die Antragsgegnerin nimmt folglich eine Auffüllung höherer Fachsemester (lediglich) bis zur Höhe der festgesetzten Zulassungszahl aus der ZZVO vor, berücksichtigt aber in diesem Zusammenhang gerichtliche Korrekturen - auch soweit sie akzeptiert werden - nicht. Angesichtes der strukturellen (zeitlichen) Probleme des Aufdeckens weiterer Kapazitäten im gerichtlichen Verfahren wie auch angesichts des Umstands, dass sich die Antragsgegnerin an die durch Rechtsverordnung festgesetzte Auffüllgrenze gebunden fühlt, ist nicht davon auszugehen, dass sich an diesem Befund künftig etwas ändern kann oder wird. Auch aktuell füllt die Antragsgegnerin das 3. Fachsemester - trotz der bereits erkannten Veränderungen beim Lehrangebot, die nach den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerin zumindest zu einer Aufnahmekapazität von 311 Studierenden führen - nicht über die festgesetzten 310 Studienplätze hinaus auf (Stand 05.11.2007: 307). Deshalb ist zur Beantwortung der Frage, ob der Antragsgegnerin die Auffüllung in höheren Fachsemestern gelingt, auf die gerichtlich (inzident) korrigierten Auffüllgrenzen abzustellen.
133 
Dies muss hier umso mehr gelten, als in der Zahl der im 3. Fachsemester tatsächlich Zugelassenen - wie dargelegt - auch (insgesamt 32) Studierende enthalten sind, die außerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassen wurden, wohingegen die dem von der Antragsgegnerin (in obiger Tabelle) gegenübergestellte „Zulassungszahl“ bzw. Auffüllgrenze (mit Ausnahme derjenigen für das WS 2003/04) die Zahl der innerkapazitär zu besetzenden Studienplätze wiedergibt. Zieht man die Anzahl der außerhalb der festgesetzten Kapazität Zugelassenen ab, so gelangt man zu dem Ergebnis, dass die Auffüllung über den Betrachtungszeitraum nicht vollständig gelungen ist. Belässt man es bei der Einbeziehung der „Gerichtler“ in die Belegungstabelle, so ist - was (wie dargelegt) ohnehin auch allgemein gelten muss - der tatsächlichen Belegung als Auffüllgrenze die in den einzelnen Bezugsstudienjahren jeweils gerichtlich korrigierte Zulassungszahl und Auffüllgrenze gegenüberzustellen, wie sie sich aus nachstehender tabellarischer Übersicht ergibt:
134 

135 
Bereits ohne eine weitere ex-post-Kontrolle der vom VGH Baden-Württemberg errechneten Zahlen - zu der zumindest für das WS 2003/04 (vgl. die dazugehörigen Urteile der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 1050/03 u.a. -, die sich im Berufungsverfahren ohne eine streitige Entscheidung des VGH erledigt haben) und für das WS 2006/07 (vgl. dazu unten VI. 4.) durchaus Veranlassung bestünde, weil die Zahlen nicht kapazitätserschöpfend sein dürften - zeigt sich, dass eine Auffüllung auf die korrigierten Auffüllgrenzen insgesamt nicht gelingt.
136 
Überdies sind die Angaben der Antragsgegnerin - wie sich im gerichtlichen Verfahren gezeigt hat - insgesamt mit beträchtlichen Zweifeln behaftet, sodass schon allein deshalb nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden kann, dass die Verfahrensweise der Antragsgegnerin bei der Auffüllung eine Verpflichtung zum Ansatz eines Schwundfaktors entfallen ließe. Neben die erst auf gerichtliche Nachfrage benannten Lehraufträge, die Rückgängigmachung der Stellenumwandlung in der Biochemie und die vollkommen neuen - erst auf nochmalige Nachfrage offenbarten - Erkenntnisse zur Vorlesung „Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ tritt insbesondere die - unbestrittene - Unbrauchbarkeit der in die Schwundtabelle aufgenommenen Zahlen, sodass bereits deshalb Anlass besteht, das tatsächlich vorhandene Schwundverhalten auch zu berücksichtigen.
137 
Damit errechnet sich für den Studiengang Humanmedizin eine Aufnahmekapazität von gerundet 316 oder 317 Studienplätzen, je nachdem, mit welchem Schwundfaktor gerechnet wird:
138 
311,7571 : 0,9849 = 316,5368 Studienplätze,
311,7571 : 0,9854 = 316,3762 Studienplätze.
VI.
139 
Darüber hinaus sind weitere Studienplätze bis zu einer Gesamtaufnahmezahl von 326 Studierenden an BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin auszukehren, die von Studierenden der Molekularen Medizin , die der Lehreinheit gleichermaßen zugeordnet ist, nicht nachgefragt werden. Für diesen (Bachelor-)Studiengang ist in der ZZVO-Universitäten 2007/08 vom 26.07.2007 (GBl. S. 361) eine Zulassungszahl von 33 Studierenden festgesetzt, nach Mitteilung der Universität sind hier 35 Studienplätze belegt. Damit ist die Kapazität für den Studiengang Molekulare Medizin jedoch nicht ausgeschöpft. Vielmehr kann die Lehreinheit Vorklinische Medizin mit der dafür gewidmeten Anteilquote (z p = 0,07463) zumindest 51 Studierende der Molekularen Medizin - und damit 16 mehr als belegt - ausbilden. Mangels BewerberInnen für diese unbelegten Studienplätze aus dem Studiengang Molekulare Medizin selbst sind diese Plätze in entsprechender Anwendung von § 2 ZZVO-ZVS-Studiengänge bzw. § 2 ZZVO-Universitäten nach Umrechnung in Gestalt von Humanmedizin-Studienplätzen im außerkapazitären Streit an BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin zu vergeben, was zu einer Gesamtzulassung von 326 Studierenden der Humanmedizin führt.
140 
1. Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Molekulare Medizin sind zunächst selbstredend die oben bereits dargelegten Korrekturen auf der Lehrangebotsseite gleichermaßen zu berücksichtigen. Auch für die Zwecke der Berechnung der Zulassungszahl für Molekularmediziner beträgt das bereinigte Lehrangebot daher nicht 482,9898 SWS (wie im Kapazitätsbericht ausgewiesen), sondern 496,5230 SWS .
141 
2. Auf Lehrnachfrageseite ist der für die Lehreinheit Vorklinische Medizin geltend gemachte Curriculareigenanteil für den Studiengang Molekulare Medizin von 1,0825 im Eilverfahren zumindest auf 0,8618 zu reduzieren.
142 
Dabei sieht die Kammer im Eilverfahren davon ab, die Zuordnung einzelner Lehrveranstaltungen zur Vorklinik weiter zu hinterfragen, obgleich der VGH Baden-Württemberg in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - zu diesbezüglichen Bedenken der Kammer im Vorjahr (etwa im Hinblick auf die Lehrveranstaltungen in „Humangenetik/Mechanismen genetisch bedingter Erkrankungen“ und deren Zuordnung zur klinisch-theoretischen Medizin in Nr. 37 der Anlage 3 zu § 8 KapVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275) nicht Stellung genommen hat.
143 
Jedoch können die der Curricularnormwert- und -eigenanteilsberechnung zugrunde gelegten Gruppengrößen für Vorlesungsveranstaltungen ausgehend von der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg nicht akzeptiert werden. Die Kammer beschränkt sich dabei im Folgenden auf die Betrachtung der (großen) Vorlesungen in Anatomie, Biochemie und Physiologie, die sämtlich dem Eigenanteil der Vorklinik zugerechnet wurden. Insoweit hat die Antragsgegnerin folgende Curricularanteile errechnet:
144 
     
Vorlesung
                
      
V
g
V x 1 : g
Biochemie I
5
120
0,0417
Anatomie A
4
180
0,0222
Biochemie II
5
180
0,0278
Physiologie
5
 25
0,2000
Anatomie B
3
180
0,0167
Physiologie
5
 80
0,0625
145 
Aus der tabellarischen Übersicht wird bereits deutlich, dass die Antragsgegnerin bei diesen Vorlesungsveranstaltungen mit völlig unterschiedlichen Gruppengrößen rechnet. In der vorgelegten Curricularanteilsberechnung hat sie die dazugehörige Spalte mit einem „*“ versehen und erläuternd ausgeführt: „ * je nach tatsächlicher Gruppengröße (180, 80, 50 oder 25) der Vorlesung “. Für die Kammer ist die tabellarische Darstellung bereits aus mehreren Gründen nicht verständlich. Zum Einen vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwiefern die Zahlen wirklich „tatsächliche Gruppengrößen“ widerspiegeln sollen, wenn für den Studiengang Molekulare Medizin eine Zulassungszahl von 33 Studierenden festgesetzt ist und überdies die einschlägige Studienordnung die „Maximale Anzahl von Studierenden“ gerade für diese Veranstaltungen auf 25 Studierende festsetzt; sofern die Bezugnahme auf „tatsächliche Gruppengrößen“ die Studierenden aus anderen Studiengängen, welche die Vorlesungen gleichermaßen besuchen, einbeziehen soll, ist nicht erklärlich, weshalb dann derart unterschiedliche Gruppengrößen in Ansatz gebracht werden, obwohl sämtliche o.g. Vorlesungsveranstaltungen als gemeinsame Veranstaltungen für Human-, Zahn- und Molekularmediziner (dazu sogleich) angeboten werden. Zum Anderen ist nicht im Ansatz erkennbar, was die Antragsgegnerin zu beträchtlichen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr veranlasst hat. Unklar ist etwa, weshalb z.B. die Vorlesung „Biochemie I“ hier mit g = 120 in die Berechnung eingestellt wird, obwohl sie im Vorjahr noch mit g = 180 angesetzt war und auch die „Biochemie II“ aktuell noch mit g = 180 geführt wird; gleiches gilt z.B. für die Physiologievorlesung, deren zweiter Teil im Vorjahr mit g = 25, nunmehr aber mit g = 80 und zudem mit V = 5 SWS statt zuvor (unter der Bezeichnung „Physiologie und Pathophysiologie II“) mit V = 2 SWS angesetzt wurde.
146 
Bereits grundsätzlich kann aber kapazitätsrechtlich nicht hingenommen werden, dass die Antragsgegnerin hier mit vollkommen unterschiedlich generierten, womöglich sogar willkürlich gesetzten Gruppengrößen rechnet. Der VGH Baden-Württemberg, den die diesbezüglichen Hinweise und Argumente der Kammer aus dem Vorjahr nicht zu einer weiter gehenden Prüfung in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - veranlasst haben, führt in seinen Beschlüssen vom 09.07.2007 - NC 9 S 23/07 u.a. - (betreffend die Universität F.; soweit ersichtlich n.v.) zu einer vergleichbaren Problemlage aus:
147 
„Danach ist die Antragsgegnerin grundsätzlich berechtigt, abweichend von der Hochschulwirklichkeit, Betreuungsrelationen des früheren ZVS-Beispielstudienplans zu übernehmen und in ihrer Studienordnung festzusetzen. Sie wird jedoch dann dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot nicht gerecht, wenn sie einerseits für Vorlesungen diese abstrakten Betreuungsrelationen übernimmt, aber andererseits bei Praktika und Kursen von diesen abstrakten Betreuungsrelationen nach unten - und damit kapazitätsungünstig - abweicht und diese Abweichung mit auf die Hochschulwirklichkeit abgestellten Gründen rechtfertigt. Denn die der Festsetzung der Betreuungsrelationen bzw. Gruppengrößen zugrunde liegenden Abwägungsentscheidungen der Antragsgegnerin werden nur dann den Grundsätzen des Kapazitätserschöpfungsgebots gerecht, wenn sie sich insgesamt entweder an der Hochschulwirklichkeit oder an den der Berechnung des Curricularnormwertes zugrunde liegenden abstrakt festgesetzten Parametern orientieren.“
148 
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer unter Verweis auf ihre Beschlüsse aus dem Vorjahr, deren Begründung dem VGH Baden-Württemberg in seinen Beschwerdeentscheidungen vom 02.05.2007 insoweit nicht „unmittelbar eingeleuchtet“ hat, an, wobei noch zusätzlich ins Gewicht fällt, dass die Antragsgegnerin die Gruppengrößen selbst innerhalb der Veranstaltungsart „Vorlesung“ differenziert, ohne dass hierfür eine Rechtfertigung ersichtlich wäre.
149 
Weiter kommt hinzu, dass die o.g. Anatomie-, Biochemie- und Physiologievorlesungen sämtlich nur einmal als Großveranstaltungen für Human-, Zahn- und Molekularmediziner - sowie i.Ü. u.a. auch für Studierende der Biochemie - angeboten werden. Das ergibt sich ebenso wie für die Biochemie (s.o. III. 3. c) ) aus dem Vorlesungsverzeichnis auch für die Anatomie und die Physiologie. Die Vorlesung Anatomie A ist dort mit der Veranstaltungsnummer MED01213.001 zugleich für Human-, Zahn- und Molekularmedizin ausgewiesen (darüber hinaus nehmen z.B. auch Studierende der Informatik an der Vorlesung unter der Bezeichnung MED 90031 „Grundfunktionen des Körpers II: Anatomie“ teil). Auch die Vorlesung „Anatomie B“ fand im Sommersemester 2007 zeitgleich und im gleichen Raum mit denselben DozentInnen statt, auch wenn die Veranstaltung für die unterschiedlichen Studiengänge verschiedene Bezeichnungen aufweist (MOME 0406/MED0121.001/ZM 13208). Auch im Modulhandbuch für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 16.10.2006 (S. 34) sind die Anatomievorlesungen der Humanmediziner für Studierende der Molekularen Medizin unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die medizinischen Veranstaltungsnummern aufgeführt. Gleiches gilt für die Physiologie I (im SS 2007: MOME 0405/MED01207.001) und für die Physiologie II, die (im SS 2007) im Vorlesungsverzeichnis unter der Bezeichnung MED01208.001 sowohl für die Studiengänge Human- und Zahnmedizin als auch für den Studiengang Molekulare Medizin ausgewiesen ist.
150 
Die Kammer hält es jedenfalls im Eilverfahren nicht für angezeigt, diese Vorlesungsveranstaltungen deshalb bei der Curriculareigenanteilsberechnung für den Studiengang Molekulare Medizin mit der - bei einer Gestaltung als Dienstleistungsexport berechtigten - Erwägung ganz außer Betracht zu lassen, Lehrdeputat werde nur ein Mal verbraucht und dürfe daher auch nur ein Mal (bei der Eigenanteilsberechnung für den Studiengang Humanmedizin) in Ansatz gebracht werden, auch wenn dies etwa beim CNW des Studiengangs Zahnmedizin aufgrund der diesbezüglichen Vorgaben des ZVS-Beispielstudienplans für den Studiengang Zahnmedizin so gehandhabt wird. Bei vorsichtiger Betrachtung im Eilverfahren geht die Kammer vielmehr davon aus, dass der CAp der Berechnung der Lehrnachfrage eines bzw. einer Molekularmedizinstudierenden im Verlaufe seines/ihres Studiums dient, die gesondert und unabhängig davon zu ermitteln ist, ob in der Hochschulwirklichkeit zusätzlich noch Studierende anderer Studiengänge die gleichen Lehrveranstaltungen nachfragen.
151 
Bei dieser isolierten Berechnung des CAp für den Studiengang Molekulare Medizin (unabhängig von der Lehrnachfrageermittlung für den Studiengang Humanmedizin) ist der Ansatz unterschiedlicher Gruppengrößen für Vorlesungen nach den zitierten Vorgaben des VGH Baden-Württemberg, zumal wenn die Vorlesungen als Großveranstaltungen für Studierende mehrerer Studiengänge gemeinsam angeboten werden, unzulässig. In Anbetracht des Umstands, dass es sich um große Vorlesungen handelt, sind die von der Antragsgegnerin verwendeten Gruppengrößen daher im Eilverfahren durch den - auch für den Curriculareigenanteil der Humanmedizin herangezogenen - aggregierten Wert von g = 180 zu substituieren:
152 
                 
Vorlesung
                 
                 
V
g
V x 1 : g
Biochemie I
        
5
180
0,0278
Anatomie A
        
4
180
0,0222
Biochemie II
        
5
180
0,0278
Physiologie
5
180
0,0278
Anatomie B
        
3
180
0,0167
Physiologie
5
180
0,0278
SUMME  
            
0,1501
153 
Addiert mit den übrigen für die Lehreinheit Vorklinische Medizin geltend gemachten Lehrveranstaltungen ergibt sich somit ein Curriculareigenanteil von 0,8618 SWS .
154 
Damit errechnet sich für den Studiengang Molekulare Medizin unter Berücksichtigung der nicht beanstandeten Anteilquote (s.o.) vorläufig eine Aufnahmekapazität von
155 
496,5230 : 0,8618 x 0,07463 = 42,9978 Studierenden.
156 
3. Dieses Berechnungsergebnis ist jedoch seinerseits schwundbedingt zu korrigieren. Eine solche Korrektur ist hier erforderlich, weil der Antragsgegnerin ihren eigenen Angaben in der E-Mail-Nachricht vom 07.11.2007 zufolge mangels einer hinreichenden Anzahl von BewerberInnen für höhere Fachsemester für diesen (vergleichsweise neuen) Studiengang die Auffüllung nicht gelingt (und auch nicht gelingen kann). Der Schwundfaktor beträgt nach den insoweit nicht in Frage gestellten Angaben der Antragsgegnerin 0,8397. Mit dem für die Ausbildung von Studierenden der Molekularen Medizin gewidmeten Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin von ca. 7, 5 % (z p = 0,07463) ist der Antragsgegnerin - nach Schwund - daher die Aufnahme von
157 
42,9978 : 0,8397 = 51,2061 Studierenden
158 
der Molekularen Medizin möglich.
159 
4. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer sind 35 Studienplätze - zwei mehr als festgesetzt - im Studiengang Molekulare Medizin belegt. Für die brach liegende Kapazität von 51,2061 - 35 = 16,2061 Studienplätzen haben sich im Wintersemester 2007/08 keine BewerberInnen aus dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Kammer um eine außerkapazitäre Zulassung bemüht. Diese Restkapazität ist daher in entsprechender Anwendung von § 2 Satz 2 ZZVO-ZVS-Studiengänge bzw. § 2 Satz 2 ZZVO-Universitäten an BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin auszukehren. Nach diesen Bestimmungen erhöht sich die Zulassungszahl eines anderen, derselben Lehreinheit zugeordneten Studiengangs - hier: Humanmedizin - nach einem näher bestimmten Berechnungsmodus, wenn die Zahl der Einschreibungen nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens in einem anderen der Lehreinheit zugeordneten Studiengang - hier: Molekulare Medizin - die in der Anlage 1 zur jeweiligen ZZVO festgesetzte Zulassungszahl nicht erreicht.
160 
Die entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen auch auf das außerkapazitäre Vergabeverfahren ist zur Einhaltung des Kapazitätserschöpfungsgebotes zwingend und trägt den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung, das in ähnlichem Zusammenhang ausführt (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15.88 -, NVwZ-RR 1990, 349):
161 
„(...) Davon abgesehen trifft es nicht zu, daß das Gericht ungenutzte Kapazitäten, die nach den Anteilsquoten an Bewerber im Studiengang Biochemie auszukehren wären, keinesfalls Bewerbern im Studiengang Medizin zugute kommen lassen darf. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 9. April 1975 (BVerfGE 39, 258 <268 ff.>) ausgeführt, die Verwaltungsgerichte dürften im Fall des Nachweises ungenutzter Kapazitäten Studienplatzklagen nicht schon deshalb abweisen, weil der klagende Bewerber nach den Verteilungskriterien, die von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen bei der Vergabe der ausgewiesenen Studienplätze anzuwenden sind, eine ungünstige Rangstelle einnehme, sondern müßten dafür sorgen, daß die freigebliebenen Studienplätze von den Studienplatzklägern ungeachtet ihrer Rangstelle tatsächlich genutzt würden. Ebenso wie gegenüber den Verteilungskriterien der Zentralstelle kann und muß sich das Kapazitätserschöpfungsgebot auch gegenüber den der Kapazitätsermittlung zugrundeliegenden Anteilsquoten durchsetzen, wenn - der vom Verwaltungsgerichtshof beschriebenen Konfliktlage entsprechend - ausschließlich Bewerber in einem Studiengang klagen und nur durch die Berücksichtigung dieser Bewerber verhindert werden kann, daß freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben. Diese Schlußfolgerung läßt im Gegensatz zu der Lösung des Verwaltungsgerichtshofs die in den Anteilsquoten zum Ausdruck kommende Befugnis des Staates zur Widmung der Ausbildungsressourcen für bestimmte Studiengänge im Prinzip unberührt und durchbricht sie nur insoweit, als dies unerläßlich ist, um ein mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot unvereinbares Ergebnis, nämlich das Freibleiben von Studienplätzen, zu vermeiden.“
162 
Würde man die ungenutzten Kapazitäten im Studiengang Molekulare Medizin nicht zugunsten der BewerberInnen für Humanmedizin berücksichtigen, müsste man - mit weit größeren Auswirkungen auf die Aufnahmekapazität für Studierende der Humanmedizin - die Frage der grundsätzlichen Anerkennung des kapazitätsmindernden Geltendmachung des Bachelorstudiengangs wieder aufgreifen oder die Anteilquote in Frage stellen. Diesbezügliche Überlegungen überlasst die Kammer jedoch dem VGH Baden-Württemberg im Beschwerdeverfahren, der sich auch - sofern er dazu Veranlassung sieht - mit der Frage auseinandersetzen kann, ob die aus den obigen Darlegungen folgende Erkenntnis, dass die Lehreinheit die „gewollte“ Zulassungszahl von - der Größenordnung nach - 25 Studierenden der Molekularen Medizin (vor Schwund) auch mit einer weit geringeren Anteilquote ausbilden könnte, zu einer rechtlichen Neubewertung der Abwägungsentscheidungen der Antragsgegnerin führt, die nach Ansicht des VGH Baden-Württemberg die kapazitären Auswirkungen der Zuordnungsentscheidung zumindest „nicht in ihrem Gewicht deutlich verkannt“ und auch die Größenordnung der mit der Zuordnung verbundenen Kapazitätsverschiebung „nicht grob falsch eingeschätzt“ hat.
163 
Die Kammer hält eine entsprechende Anwendung von § 2 ZZVO - wie dargelegt - für geboten, auch wenn der VGH Baden-Württemberg diese Bestimmung in seinen Beschlüssen vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 u.a - zum vergangenen Studienjahr 2006/07 nicht herangezogen und die damals nach Reduzierung des CA p zuletzt unstreitige und nicht vergebene Restkapazität von zumindest 9 Studienplätzen der Molekularen Medizin (vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -, S. 39) nicht - im Rahmen der nach § 86 Abs. 1 VwGO auch im Beschwerdeverfahren gebotenen (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 06.03.2006 - NC 9 S 290/05 u.a. -, m.w.N.) umfassenden Prüfung, ob sich die erstinstanzliche Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist - zugunsten von BewerberInnen für den Studiengang Humanmedizin berücksichtigt hat. Der VGH Baden-Württemberg hat die Anwendbarkeit von § 2 ZZVO nämlich auch nicht ausdrücklich verneint, vielmehr sich zu der Problematik überhaupt nicht geäußert.
164 
Die im Studiengang Molekulare Medizin frei gebliebenen Studienplätze sind daher nach den Vorgaben des § 2 Satz 2 ZZVO in Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin umzurechnen. Dabei erhöht sich die Zulassungszahl des Studiengangs Humanmedizin um die Zahl, die sich daraus ergibt, dass die Zahl der nicht besetzten Studienplätze mit dem Curriculareigenanteil des nicht ausgelasteten Studiengangs Molekulare Medizin multipliziert und das Ergebnis durch den Curriculareigenanteil des ausgelasteten Studiengangs Humanmedizin dividiert wird. Damit ergibt sich - je nachdem, ob man auf vier Stellen hinter dem Komma genau rechnet oder streng am Wortsinn orientiert nur die (ganze) „Zahl“ von unbesetzten Studienplätzen verwendet - eine an den Studiengang Humanmedizin zu vergebende weitere Aufnahmekapazität von
165 
16,2061
0,8618
1,4738
 = 9,4765 bzw. 16 .
0,8618
1,4738
 = 9,3560 Studienplätzen.
166 
Zusammengerechnet mit der - oben dargelegten - Aufnahmekapazität aus der Anteilquote des Studiengangs Humanmedizin von 316,5368 bzw. 316,3762 Studienplätzen (je nach Schwundfaktor) errechnet sich eine Gesamtaufnahmekapazität von 326,0133 oder jedenfalls 325,7322, gerundet damit 326 Studienplätzen , 8 mehr als zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer belegt.
VII.
167 
Die vorläufig zu vergebenden Studienplätze sind (nur) Teilstudienplätze. Nach § 18 Abs. 1 KapVO VII kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs festgesetzt werden, wenn das Wissenschaftsministerium die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. Der Studienbewerber hat dabei bereits im Eilverfahren einen Anspruch auf Prüfung seines vorrangigen Begehrens auf vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes, nachdem der Teilstudienplatz ein Aliud und kein Minus im Verhältnis zum Vollstudienplatz ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -).
168 
Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs beträgt hier ausweislich des vorgelegten Kapazitätsberichts 254 Studienplätze (Vorjahr: 268). Gleichwohl hat das Wissenschaftsministerium auf den Vorschlag der Antragsgegnerin hin in der ZZVO 2007/2008 - wie im Vorjahr - eine Auffüllgrenze von 300 Studierenden für das 1. klinische Fachsemester festgesetzt. Nachdem zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer 318 Studienanfängerplätze belegt sind, müsste zur Vergabe von Vollstudienplätzen die Erwartung gerechtfertigt sein, dass auch den Studierenden auf den hier im Eilverfahren (vorläufig) vergebenen Studienplätzen Nr. 319 bis 326 eine Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt gewährleistet werden kann.
169 
Das ist nicht der Fall. Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiums lässt sich im hier zu entscheidenden Eilverfahren nicht in einer Weise beanstanden, die den Schluss zuließe, dass sogar mehr als 318 Studierende im 1. klinischen Fachsemester aufgenommen werden könnten, wenn die Studienanfängerkohorte des Wintersemesters 2007/08 den klinischen Studienabschnitt erreicht.
170 
In der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gibt es einen patientenbezogenen Engpass, der das Berechnungsergebnis maßgeblich - und unabhängig von der weit höheren personellen Aufnahmekapazität der Lehreinheit - beeinflusst. Die Kammer hat die Kapazitätsberechnung für die Klinik insoweit einer im hier zu entscheidenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung unterzogen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Angaben zur Zahl der Planbetten und der tagesbelegten Betten stellt die Kammer nicht in Frage. Die Betten von Privatpatienten sind danach - entgegen der Vermutung einiger Antragstellervertreter - enthalten. Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge ist wegen der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ohne Einfluss auf das Berechnungsergebnis. Die Berechnung der Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten dürfte den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII genügen (vgl. zur Berechnungsweise Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 17 KapVO, Rn 10). Warum einzelne außeruniversitäre Krankenanstalten keine Lehrleistungen für den 1. und 2. Studienabschnitt erbringen und nur an der Ausbildung im PJ beteiligt sind, konnte im Eilverfahren in vertretbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorlesungsbeginn nicht geklärt werden.
171 
Soweit die Kammer in den Beschlüssen des Vorjahres vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. -, auf deren Begründung insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung), unter Berücksichtigung des Prüfungs- und Exmatrikulationsschwundverhaltens über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus für StudienanfängerInnen eine Fortsetzung des Studiums im klinischen Studienabschnitt für gewährleistet angesehen hat, hält sie daran grundsätzlich fest. Die Kammer hat aber die Vergabe von Vollstudienplätzen im Eilverfahren damals bereits nur bis zu einer Zulassungszahl von 310 StudienanfängerInnen für geboten erachtet, und zwar bei einer festgesetzten Zulassungszahl von 300 Studierenden für Vorklinik wie Klinik und bei einer (rechnerischen) klinischen Aufnahmekapazität von 268 Studienplätzen im Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin. Im hier zu beurteilenden Studienjahr beträgt die (rechnerische) Kapazität der Klinik nur noch 254 Studienplätze (festgesetzt: 300); demgegenüber sind in der Vorklinik bereits 310 Vollstudienplätze festgesetzt und dazuhin 318 (Voll-)Studienplätze belegt. In Anbetracht dessen sieht sich die Kammer im Eilverfahren nicht in der Lage, die darüber hinaus vorhandene Kapazität in Gestalt von Vollstudienplätzen zu vergeben.
172 
Vielmehr sind die nach den obigen Darlegungen ermittelten weiteren 8 Studienplätze in Gestalt von Teilstudienplätzen (§ 18 Abs. 2 KapVO VII) verfügbar. Eine die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigende Personalkapazität kann nämlich vor Wirksamwerden des ausstattungs- oder patientenbezogenen Engpasses zu ungenutzten Kapazitätsreserven führen, die zu nutzen das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot grundsätzlich gebietet. Dies kann durch Teilzulassungen beschränkt auf den vorklinischen Abschnitt dieses Studienganges erfolgen, solange die Möglichkeit eines Weiterstudiums bis zum Studienabschluss nicht auszuschließen ist (vgl. zuletzt nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 75/05 -). Teilstudienplätze müssen auch dann vergeben werden, wenn das spätere Weiterstudium nicht gesichert ist, solange es nur jedenfalls möglich erscheint (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2004 - NC 9 S 404/04 -; Beschluss vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 -, m.w.N.), was hier der Fall ist.
173 
Das Berechnungsergebnis (8 Teilstudienplätze) ist zwar grundsätzlich auch als solches nach Maßgabe der §§ 14 ff. KapVO VII zu überprüfen (so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -). Namentlich ist dabei auch hinsichtlich dieser Teilstudienplätze gegebenenfalls ein Schwund zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO VII). Weil das Schwundverhalten von Studierenden auf Vollstudienplätzen erfahrungsgemäß deutlich von demjenigen Studierender auf Teilstudienplätzen abweicht und eine Auffüllung hinsichtlich der Teilstudienplätze mangels einer hinreichenden BewerberInnenzahl für gewöhnlich nicht gelingt, hat die Korrektur für die Teilstudienplätze gesondert zu erfolgen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. -; Beschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 31). Immerhin hat die Antragsgegnerin zuletzt im Kapazitätsbericht 2002/2003 insoweit mit einem gesonderten Schwundfaktor von 0,6406 gerechnet (vgl. dazu auch die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -). Die Kammer sieht jedoch im Eilverfahren einstweilen davon ab, die Zahl der tenorierten Teilstudienplätze schwundbedingt weiter zu erhöhen und betrachtet den Umstand, dass es tatsächlich zu einem erhöhten Schwund kommt, der eine (weitere) Erhöhung der Studienanfängerzahl auf Teilstudienplätzen zuließe, im Eilverfahren lediglich als weitere Bestätigung dafür, dass die Kapazität der Antragsgegnerin zumindest für die Aufnahme mindestens weiterer 8 StudienanfängerInnen auf Teilstudienplätzen - wie tenoriert - genügt.
174 
Die Vergabe der 8 weiteren Teilstudienplätze geht hier auch nicht in unzulässiger Weise zu Lasten von Vollstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin. Zur weiteren diesbezüglichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die - den Beteiligten bekannten - ausführlichen diesbezüglichen Darlegungen in den Vorjahresbeschlüssen der Kammer vom 03.11.2006 - NC 6 K 277/06 u.a. - verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO in entspr. Anwendung).
VIII.
175 
Soweit AntragstellerInnen hilfsweise oder neben ihrem Hauptbegehren die Vergabe weiterer Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität beantragt bzw. geltend gemacht haben, bleibt ihr Begehren ohne Erfolg. Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität sind nicht verfügbar. Bei der Antragsgegnerin ist vielmehr sogar eine Überbuchung um 8 Studienplätze eingetreten. Diese Überbuchung akzeptiert die Kammer im Eilverfahren als kapazitätsdeckend. Für eine solche Überbuchung findet sich in § 7 Abs. 3 Satz 6 ZVS-VergabeVO eine Ermächtigungsgrundlage. Sie ist - von Ausnahmefällen abgesehen - grundsätzlich als kapazitätsdeckend hinzunehmen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.10.1995 - NC 9 S 19/95 -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 18). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Überbuchung rechtsmissbräuchlich oder mit der Absicht, die Erfolgsaussichten klagender StudienbewerberInnen zu verringern, herbeigeführt haben sollte, sind nicht ersichtlich.
VIII.
176 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hält es im Anschluss an die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (vgl. nur Beschluss vom 03.04.2003 - NC 9 S 1/03 -; Tübingen/Psychologie/WS 2002/2003) im Eilverfahren auch weiterhin - trotz diesbezüglicher Einwände - für geboten, die gleiche Loschance aller BewerberInnen mit einem zulässigen Eilantrag dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass in jedem Verfahren die Kosten im Verhältnis zusätzlicher Studienplätze zur Gesamtzahl der Bewerber abzüglich der Zahl der zusätzlichen Studienplätze aufgeteilt wird.
177 
Hierbei erachtet es die Kammer für das hier zu beurteilende Studienjahr für angemessen, bei der Bemessung der Kostenquote von der festgesetzten (310) und nicht von der tatsächlichen auf der eingetretenen Überbuchung beruhenden Zulassungszahl (318) auszugehen, sodass für die Zwecke der Kostenentscheidung (fiktiv) von einer Zulassung von (326 - 310 =) 16 Studierenden auszugehen ist. Die (beträchtliche) Überbuchung fällt nicht in den Verantwortungsbereich der Antragstellerseite, auch wenn sie in der Sache als kapazitätsdeckend anzuerkennen ist. Insoweit ist eine teilweise Erledigung eingetreten, die bei einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO gleichfalls zu einer Kostenquotelung geführt hätte, da die Antragstellerseite (auch) im Umfang der 8 überbuchten Studienplätze obsiegt hätte, wenn man sich das (teilweise) erledigende Ereignis - die Überbuchung - hinwegdenkt.
178 
Damit ergibt sich bei 16 zusätzlichen Studienplätzen über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus und 110 BewerberInnen unter Anwendung von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Rechtsanalogie die aus dem Tenor ersichtliche Kostenentscheidung. Dabei nimmt die Kammer den Umstand, dass die vergebenen Studienplätze lediglich Teilstudienplätze sind und die AntragstellerInnen mit ihrem auf die Vergabe von Vollstudienplätzen gerichteten Hauptantrag insoweit unterliegen, lediglich zum Anlass, die rechnerisch ermittelte Kostenquote geringfügig auf 1/7 zu 6/7 abzurunden. Diese Kostenquotelung erscheint der Kammer im Eilverfahren angemessen.
179 
Diese Kostenentscheidung gilt einheitlich für alle Verfahren und damit auch für diejenigen Antragsteller, die nur die Beteiligung an einem Losverfahren um eine bestimmte Anzahl von Studienplätzen und die Vergabe der Plätze nach der daraus folgenden Rangfolge beantragt haben (vgl. zur ausführlichen Begründung die Darlegungen in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).
180 
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier auch im Eilverfahren den (vollen) Auffangstreitwert an (vgl. die ständige Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, zuletzt etwa Beschluss vom 06.05.2004 - NC 9 S 281/04 -; Beschluss vom 04.04.2005 - NC 9 S 3/05 -; zu abweichenden Streitwertberechnungsmethoden vgl. die Nachweise in den Beschlüssen der Kammer vom 08.11.2005 - NC 6 K 278/05 u.a. -).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die Antragstellerin zum WS 2010/2011 vorläufig zum Studium der Medizin im 1. Fachsemester zuzulassen, ist jedenfalls unbegründet. Es kann daher offen bleiben, ob die Antragstellerin einen Antrag auf Zulassung im zentralen Vergabeverfahren für den Studienort Freiburg gestellt hat. Das ist gemäß § 24 Satz 2 Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in der Fassung vom 29.06.2009 (GBl. S. 309, 310) - VergabeVO-ZVS - Voraussetzung für eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Diese Bestimmung ist nunmehr - anders als für das vorangegangene Wintersemester 2009/2010 - anwendbar (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -).
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch auf Zulassung glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei kann offen bleiben, ob mit der durch die Zulassungszahlenverordnung für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung des Wissenschaftsministeriums vom 11.06.2010 (GBl. S. 487) - ZZVO 2010/2011 - für das WS 2010/2011 festgesetzten Zahl von 335 Studienanfängern und weiteren 11 Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt die Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin erschöpft ist. Denn jedenfalls bestehen nicht mehr als die 347 Studienplätze (335 Voll- und 12 Teilstudienplätze), die nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten und von der Kammer überprüften Belegungsliste mit Stand vom 22.11.2010 (Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 23.11.2010; zu den Generalakten IV) im 1. Fachsemester kapazitätsrechtlich belegt sind.
Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität ist die Kapazitätsverordnung des Wissenschaftsministeriums vom 14.06.2002 (GBl. S. 271) i.d.F. vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) - KapVO VII -. Danach wird die jährliche Aufnahmekapazität eines Studiengangs ins Verhältnis zum in Deputatsstunden ausgedrückten Lehraufwand gesetzt. Gegebenenfalls ist dieses Ergebnis im Hinblick auf bestimmte, in § 14 KapVO VII aufgeführte Überprüfungstatbestände zu korrigieren.
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin das Lehrangebot im Wesentlichen zutreffend angesetzt. Ob der Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. in vollem Umfang anzuerkennen ist, kann offen bleiben (1). Die Lehrnachfrage wurde - auch unter Berücksichtigung eines weiteren, der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs - zutreffend ermittelt (2). Eine Erhöhung dieses Ergebnisses im Hinblick auf den Überprüfungstatbestand des § 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII erfolgt nicht (3). Die vorhandenen Studienplätze sind kapazitätswirksam belegt (4).
(1)
(1.1) Unbereinigtes Lehrangebot
Hinsichtlich der Lehrdeputate (vgl. § 9 Abs. 1 u. 2 KapVO VII) ist von der Regelung des § 1 Lehrverpflichtungsverordnung der Landesregierung vom 11.12.1995 (GBl. 1996 S. 43) - i.d.F. vom 20.11.2007 (GBl. S. 505, 515) - LVVO - auszugehen. Danach beträgt der Umfang der Lehrverpflichtung bei Professoren in der Regel 9 SWS, soweit ihnen nicht abweichend überwiegend Aufgaben außerhalb der Lehre übertragen wurden bzw. die Professur nicht mit einem Schwerpunkt in der Lehre ausgewiesen wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 LVVO, § 46 Abs. 1 LHG). Gemäß Art. 19 § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 ff; im Folgenden: EHFRUG) nehmen am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Professoren, wenn keine andere individuelle Lehrverpflichtung festgesetzt war, die Regellehrverpflichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1a LVVO (9 SWS) wahr. Für Juniorprofessoren mit Lehrtätigkeit in den wissenschaftlichen Fächern beträgt die Lehrverpflichtung nach positiver Evaluation 6 SWS und im Übrigen 4 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 LVVO) und bei Dozenten 12 bis 18 SWS. Des Weiteren gilt nach Art. 19 § 3 Abs. 1 EHFRUG für die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 24.11.2007 (vgl. Art. 20 Abs. 1 EHFRUG) vorhandenen wissenschaftlichen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure und Hochschuldozenten auf Zeit die LVVO in der am Tag vor Inkrafttreten des EHFRUG geltenden Fassung. Diese betrug bei wissenschaftlichen Assistenten mit Lehraufgaben höchstens 4 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 LVVO a.F.), bei Oberassistenten 6 SWS (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO a.F.) und bei Hochschuldozenten auf Zeit 7-9 SWS, soweit im Einzelfall keine abweichenden Regelungen getroffen wurden (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 LVVO a.F.).
Bei Akademischen Mitarbeitern richtet sich die Lehrverpflichtung nach dem Schwerpunkt der von ihnen zu erbringenden Dienstleistungen. Soweit Akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt sind, beträgt die Lehrverpflichtung 4 SWS, sofern ihnen die Möglichkeit zur Weiterqualifikation eingeräumt wurde. Die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, wenn das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO). Bei Angestellten ist die Lehrverpflichtung entsprechend den Aufgaben der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 LVVO genannten Beamten festzusetzen, wenn sie die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie diese (§ 1 Abs. 1 Nr. 7a LVVO). Bei Akademischen Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen beträgt die Lehrverpflichtung 4 SWS, sofern ihnen die Möglichkeit zur Weiterqualifikation eingeräumt wurde, die Lehrverpflichtung erhöht sich auf 6 SWS, wenn das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde (§ 1 Abs. 1 Nr. 7b LVVO).
Das unbereinigte Lehrangebot wurde um 0,5 SWS geringer angegeben als im Wintersemester 2010/2011. Die Antragsgegnerin hat jedoch dargelegt, dass es insoweit nicht zu einem tatsächlichen Abbau des Lehrangebots gekommen ist, sondern dass in der Kapazitätsberechnung für das WS 2009/2010 die Lehrkapazität versehentlich um 2 SWS zu hoch angegeben wurde, damals also tatsächlich nur 394,5 SWS betrug, was immer noch eine Erhöhung des unbereinigten Lehrangebots gegenüber dem WS 2008/2009 (387,5 SWS) darstellte.
Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 08.02.2007 - NC 6 K 28/06 u.a. und vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08u.a.-) bestehen keine Bedenken im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin die ihr zur Verfügung stehenden Drittmittelstellen nicht auf das Lehrangebot angerechnet hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -; Urteile v. 14.05.1984 - NC 9 S 1015/83 u.a. und v. 07.03.1986 - NC 9 S 652/86 -; OVG Münster, Beschlüsse v. 28.05.2004 - 13 C 20/04 - KMK-HSchR/NF 41C, Nr. 42, v. 12.03.2004 - 13 C 79 - und vom 25.05.2007 - 13 C 115/07 - ; OVG Saarland, Beschluss v. 17.07.2006 - 3 X 3/06 u.a. - jeweils zitiert nach juris; Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 8 KapVO Rnr. 5). Das ergibt sich aus dem in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerten Stellenprinzip, wie die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 17.02.2005 - NC 6 K 1937/04 u.a. - dargelegt hat, auf die insofern verwiesen werden kann. Auch im Hinblick auf § 10 KapVO VII (tatsächlich erbrachte Titellehre bzw. unvergütete Lehraufträge) ist keine Erhöhung des Lehrangebots geboten. Zur näheren Begründung kann auf die Ausführungen in den Beschlüssen der Kammer vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. - verwiesen werden, die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - insoweit bestätigt wurden.
10 
Eine weitere Ausdehnung des Lehrangebots bzw. der Kapazität insgesamt können nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschlüsse vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.) die Antragsteller auch nicht, wie von einigen Antragstellern geltend gemacht, im Hinblick auf den Hochschulpakt 2020 beanspruchen, denn diese am 20.08.2007 geschlossene Verwaltungsvereinbarung begründet weder subjektive Rechte von Studienbewerbern noch wird auch nur einer bestimmten Hochschule oder einem einzelnen Studiengang dadurch ein Rechtsanspruch eingeräumt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.06.2010 - NC 9 S 1056/10 - VBlBW 2011, 29).
11 
Das Angebot an Deputatsstunden der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist danach wie folgt zu ermitteln:
12 
Das Fach Anatomie verfügt über insgesamt 6 Stellen für Professoren mit einem Deputat von je 9 SWS, insgesamt 4 Stellen für Akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis mit Lehraufgaben bzw. für Angestellte mit einem Deputat von je 9 SWS, sowie 8 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit einem Deputat von je 4 SWS. Dies ergibt als Ausgangszahl 122 SWS. Eine Deputatsminderung besteht nicht mehr. Das Fach Anatomie verfügt somit über eine Lehrangebotssumme in Höhe von 122 SWS. Soweit im WS 2009/2010 von einer Lehrangebotssumme von 124 SWS ausgegangen wurde, beruhte das - wie in der Stellungnahme des Studiendekanats der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 30.11.2010, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 11.01.2011, dargelegt - auf einem Versehen, dem keine tatsächlich vorhandene Stelle zu Grunde lag.
13 
Dem Fach Biochemie / Molekularbiologie sind 5 Stellen für Professoren mit je 9 SWS, 1 Forschungsprofessur mit einem Deputat von 5 SWS, 5 Stellen für beamtete bzw. unbefristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit einem Deputat von je 9 SWS sowie 10,5 Stellen für befristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit einem Deputat von 4 SWS zugeordnet. Drei Stellen für wissenschaftliche Assistenten (C1) mit einem Deputat von je 4 SWS sind zwischenzeitlich weggefallen, wurden jedoch durch drei neu eingerichtete Stellen für befristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit derselben Lehrverpflichtung ersetzt. Das ergibt - ohne Deputatsminderungen - 137 SWS (2009/2010: 137 SWS). Die geltend gemachte Deputatsminderung für eine Mitarbeiterin als Strahlenschutzbeauftragte kann - wie bereits für die vorangegangenen Studienjahre - anerkannt werden. Zur näheren Begründung kann auf die Beschlüsse vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 - u.a. betreffend das Wintersemester 2007/2008 verwiesen werden. Kapazitätsrechtlich ist damit ein Lehrangebot des Instituts für Biochemie / Molekularbiologie von 135 SWS (WS 2009/2010:135 SWS) zu berücksichtigen.
14 
Dem Physiologischen Institut sind insgesamt 4 Stellen für Professoren mit je 9 SWS, eine Stelle für einen Hochschuldozenten mit 9 SWS, eine Stelle für einen Oberassistenten mit 6 SWS, 3 Stellen für beamtete und unbefristet angestellte Akademische Mitarbeiter mit je 9 SWS sowie 7 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit je 4 SWS zugeordnet. Das ergibt als Ausgangszahl 97 SWS (2009/2010: 97,5 SWS). Zwar ist gegenüber dem WS 2009/2010 eine Stelle eines C2-Hochschuldozenten mit 6 SWS weggefallen; dies wurde jedoch durch die Schaffung einer weiteren halben Stelle für einen unbefristet angestellten Akademischen Mitarbeiter und eine Stelle für einen befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis nahezu kompensiert. Von dem Lehrangebot des Instituts ist zudem nur noch eine Deputatsermäßigung abzuziehen. Diese Ermäßigung der Lehrverpflichtung von 2 SWS für einen Professor, der Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist, begegnet weiterhin keinen rechtlichen Bedenken (vgl. insoweit auch Beschlüsse der Kammer vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 u.a. -). Rechtsgrundlage für diese Deputatsermäßigung ist § 9 Abs. 2 LVVO i.V.m. dem Erlass des Ministeriums für Kultus und Wissenschaft vom 21.04.1992, wonach den Sprechern der Sonderforschungsbereiche eine Deputatsminderung von 2 SWS gewährt wird (vgl. auch das Schreiben des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 31.08.2007, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 08.10.2007 zu den Generalakten IV betr. die Zulassungsverfahren WS 2007/2008). Es besteht kein Zweifel daran, dass Prof. ... Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist (SFB 746 „Funktionale Spezifität durch Kopplung und Modifikation von Proteinen“). Das ergibt sich aus der allgemein zugänglichen Internetpräsentation der Antragsgegnerin über ihre Sonderforschungsbereiche (http:www.sfb746.uni-freiburg.de). Die noch im WS 2009/2010 geltend gemachte Deputatsermäßigung für einen weiteren Professor ist demgegenüber entfallen, nachdem dieser nicht mehr Sprecher eines Sonderforschungsbereichs ist. Kapazitätsrechtlich ist somit ein Lehrangebot von 95 SWS (2009/2010: 93,5 SWS ) zu berücksichtigen.
15 
Die Abteilungen medizinische Soziologie und medizinische Psychologie wurden bereits vor dem WS 2009/2010 zusammengefasst. Bei je einer Stelle für einen Professor und einen Akademischen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis mit je einem Deputat von 9 SWS sowie einem weiteren Akademischen Mitarbeiter mit einem Deputat von 12 SWS und 3,5 Stellen für befristet beschäftigte Akademische Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis mit einem Deputat von je 4 SWS beträgt das Gesamtlehrangebot dieser Fächer 44 SWS (2009/2010: 44 SWS). Änderungen gegenüber dem WS 2009/2010 sind nicht eingetreten. Bereits in den Beschlüssen vom 21.01.2010 (NC 6 K 1470/09 u.a.) wurde dargelegt, dass durch die Zusammenlegung der Medizinischen Psychologie und der Medizinischen Soziologie zu einem Institut keine Verringerung des Lehrangebots eingetreten ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).
16 
Hinzu kommen 0,5 SWS (WS 2009/2010: 0,5 SWS), die auf Lehraufträge entfallen (§ 10 KapVO VII).
17 
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt somit insgesamt 396,5 SWS (WS 2009/2010: 397 SWS bei irrtümlicher Berücksichtigung einer halben, nicht vorhandenen Stelle).
18 
(1.2) Dienstleistungsexport
19 
Dieses unbereinigte Lehrangebot ist nach § 11 Abs. 1 i.V.m. Anl. 1 Ziff. I Nr. 2 KapVO VII um diejenigen Lehrleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungsexport). Hier hat die Antragsgegnerin insgesamt 52,8441 SWS als Dienstleistungsexport angesetzt. Anzuerkennen sind jedenfalls 51,7941 SWS.
20 
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbringt für folgende Studiengänge Dienstleistungen: für die Klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 SWS (2009/2010: 8,9112 SWS), für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. in Höhe von 6,2130 SWS (2009/2010: 6,2100 SWS nur für Pharmazie Staatsexamen), für den Studiengang Zahnmedizin in Höhe von 35,4699 SWS (2009/2010: 35,0366 SWS). Auch ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin ist nunmehr anzuerkennen, fraglich könnte nur dessen Umfang sein.
21 
Für die Berechnung der Dienstleistungsexporte ist die Hälfte der jährlichen Zulassungszahl in den nicht zugeordneten Fächern mit dem jeweiligen Curricularanteil zu multiplizieren (vgl. Formel in Anlage 1, Ziff. I Nr.2(2) zur KapVO VII). Zur Berechnung des jeweiligen Curricularanteils ist für jede der für den nicht zugeordneten Studiengang angebotenen Veranstaltungen die Anzahl der Stunden mit einem auf die Veranstaltungsart bezogenen Faktor zu multiplizieren und dann durch die Zahl der pro Veranstaltung zugelassenen Studenten zu dividieren. Die Summe der so errechneten Werte bildet den auf den nicht zugeordneten Studiengang entfallenden Curricularanteil. Dieser wird mit der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang (Aq/2) multipliziert. Diese Berechnung ergibt sich für das Studienjahr 2010/2011 aus der Anlage 3a der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin (S. 18). Bei der Ermittlung der jährlichen Zulassungszahl in den nicht zugeordneten Studiengängen ist ein eventueller Schwund im Rahmen der Berechnung des Dienstleistungsexports nicht zu berücksichtigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 15.04.2004, KMK-HSchR/NF 41C, Nr. 41). Daran hält die Kammer trotz der Rügen einiger Antragsteller fest.
22 
Hinsichtlich des Studienabschnitts Klinisch-praktische Medizin hat die Kammer keine durchgreifenden Bedenken gegen die grundsätzliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports der Lehreinheit Vorklinik für den klinischen Studienabschnitt (vgl. Beschlüsse vom 28.03.2003 - NC 6 K 2023/02 - u.a.; vom 03.02.2004 - NC 6 K 1327/03 - u.a.; vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 - u.a., vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 -, vom 08.02.2007 - NC 6 K 28/06 - u.a., vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. und vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.). Ein solcher Dienstleistungsexport wird auch durch den (von einigen Antragstellern gerügten) Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nicht in Frage gestellt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10). Die als Dienstleistungsexport geltend gemachten Veranstaltungen im Bereich Arbeitsmedizin/Sozialmedizin und des Querschnittsbereichs 3 (Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, öffentliche Gesundheitspflege) sind in der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 35, Nr. 48, S. 286 ff) i.d.F.d. 5. Änderungssatzung vom 24.09.2008 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 39, Nr. 74 S. 411 ff) als Pflichtveranstaltungen vorgesehen. Entsprechende Leistungsnachweise sind auch nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27.06.2002 (BGBl. I 2002, 2405) für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erforderlich (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 und Satz 5 Nr. 3 ÄAppO).
23 
Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Blockveranstaltung Arbeits- und Sozialmedizin zutreffend berücksichtigt, dass diese in der Studienordnung (vgl. Anlage 3 Studienplan für den Zweiten Studienabschnitt) als Vorlesung, Kurs und Seminar vorgesehen ist und auch tatsächlich entsprechend gehalten wird (vgl. Handout Sozialmedizin im WS 2010/2011 vom 22.10.2010 [http://www.medsoz.uni-freiburg.de/lehre/sozialmedizin.htm]). Auch wurde berücksichtigt, dass die Veranstaltung im arbeitsrechtlichen Teil von Personal der klinisch-praktischen Lehreinheit durchgeführt wird. Die Blockveranstaltung entspricht sowohl nach der Studienordnung als auch nach dem Handout 2 SWS. Es ist nicht zu beanstanden, dass - angesichts der Beteiligung der klinisch-praktischen Lehreinheit - 0,5 SWS für Vorlesungen und je 0,3 SWS für Seminare und Kurse angesetzt wurden. Die Gruppengröße für die Vorlesungen begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da die Veranstaltung zweimal im Jahr jeweils doppelt durchgeführt wird (vgl. auch Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011, S. 424). Die Gruppengröße für Seminare und Kurse begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Die Veranstaltung zum Querschnittsbereich 3 (Gesundheitsökonomie) wird ebenfalls als Blockveranstaltung durchgeführt. Der Ansatz von je 1 SWS für Vorlesungen und Kurse ist nicht zu beanstanden; er entspricht der Studienordnung und der praktischen Durchführung. Die Gruppengröße der Vorlesungen (g = 158) entspricht der Tatsache, dass die Veranstaltung einmal jährlich jeweils doppelt durchgeführt wird; die Gruppengröße für den Kursteil (g = 20) ist ebenfalls rechtlich unbedenklich.
24 
Der Dienstleistungsexport für die Studiengänge Pharmazie-Staatsexamen und Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Auch hier ist die Zahl der Veranstaltungen, die von der vorklinischen Lehreinheit ausweislich der Anlage 3a erbracht werden, nach Art und Umfang erforderlich. Dies hat die Kammer für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie in ihren Beschlüssen vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 u.a. - unter Verweisung auf § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 D der Approbationsordnung für Apotheker i.d.F. der 2. Änderungsverordnung v. 14.12.2000 (BGBl. I, 1714, vgl. auch: http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgang-stex/studienordnung) und die Anlage 1 zur Studienordnung der Antragsgegnerin für den Studiengang der Pharmazie (Staatsexamen) vom 14.11.2001 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 33, Nr. 8, S. 9ff) dargelegt. Art und zeitlicher Umfang der Lehrveranstaltungen sind gegenüber früheren Studienjahren unverändert. Die Vorlesungen bzw. das Praktikum finden ausweislich der Ausführungsbestimmungen für die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums Pharmazie im 2. Fachsemester (3 SWS Vorlesung Grundlagen der Anatomie und der Physiologie) und im 3. Fachsemester statt (3 SWS Vorlesung Grundlagen der Anatomie und der Physiologie und 2 SWS Kursus der Physiologie; vgl.: Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011, S. 383; http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/Lehre/sgangstex/studien-ordnung). Die im Vorlesungsverzeichnis benannten Lehrpersonen der im 3. Fachsemester durchzuführenden Veranstaltungen sind Mitglieder des Physiologischen Instituts (vgl. schriftliches Vorlesungsverzeichnis WS 2010/2011: S. 383, 119). Die Veranstaltung im 2. Fachsemester wird ausweislich der Ausführungsbestimmungen zum Grundstudium (http:portal.uni-freiburg.de/pharmazie/ Lehre/sgang-stex/studienordnung) von einem Professor des Instituts für Anatomie und Zellbiologie geleitet.
25 
Auch gegen den Dienstleistungsexport in den seit 2009/2010 neu geschaffenen Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. bestehen derzeit keine durchgreifenden Bedenken. Die Studierenden dieses Studiengangs nehmen an den ohnehin für den Staatsexamensstudiengang erbrachten Vorlesungen Grundlagen der Anatomie und Grundlagen der Physiologie teil. In der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 435 ff) sind diese Vorlesungen in dem erbrachten Umfang von jeweils 3 SWS im 2. und 3. Fachsemester als „Medizinische Grundlagen“ vorgesehen (vgl. auch Studienplan Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc.; http://portal.uni-freiburg.de/pharmazie/ Lehre/sgang-sbsc/studium2/studienplan-bachelor-pharm-wissen-2010.pdf). Die Tatsache, dass die Prüfungsordnung für den Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften zum Berechnungsstichtag noch nicht galt, ist dabei unschädlich. Das folgt aus § 5 Abs. 3 KapVO VII. „Daten“ i.S.d. § 5 Abs. 3 KapVO VII sind auch normative Festsetzungen, soweit sie für die Ermittlung der Aufnahmekapazität von Bedeutung sind. Diese Auslegung des Begriffs „Daten“, die für § 5 Abs. 2 KapVO VII gilt, muss auch für die Bestimmung des Absatz 3 gelten, die sich von Absatz 2 nur dadurch unterscheidet, dass sie bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums eintretende Veränderungen betrifft (vgl. zu § 5 Abs. 2 KapVO VII: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und v. 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -). Der Studiengang Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. ist auch seit dem 04.12.2009 akkreditiert (vgl. Homepage des Akkreditierungsrats, http://www.hs-kompass2.de/kompass/xml/akkr/maske. html), so dass hier offen bleiben kann, ob die Akkreditierung Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstleistungsexports ist. Es bestehen auch unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Abwägung im Hinblick auf die kapazitäre Auswirkung der Einführung dieses Studiengangs aller Voraussicht nach keine Bedenken. Die Einführung dieses Studiengangs, für den keine gegenüber den bereits zuvor für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie erbrachten Veranstaltungen zusätzlichen Dienstleistungen erfolgen, wirkt sich nur marginal aus. Die Auswirkung beschränkt sich lediglich auf die Erhöhung der Zahl der Studienanfänger. Diese für den Studiengang Humanmedizin Vorklinik kapazitätssenkende Auswirkung wird zudem noch teilweise dadurch kompensiert, dass sich die Gruppengröße der Vorlesungen von 90 auf 120 erhöht. Insgesamt führt die Berücksichtigung des neuen Studiengangs Pharmazeutische Wissenschaften B.Sc. zu lediglich einer Erhöhung des Dienstleistungsexports um insgesamt 0,0030 SWS.
26 
Die in die Berechnung eingesetzte Zahl der Studienanfänger begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie wurde für die Vorlesungen entsprechend der Summe der Zulassungszahlen für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie (90; vgl. ZZVO Zentrales Vergabeverfahren 2010/2011 v. 11.06.2010, GBl. 2010, 487, 488) und für die Pharmazeutischen Wissenschaften B.Sc. (30; vgl. ZZVO Universitäten für das WS 2010/2011 v. 05.07.2010, GBl. 2010, 509, 511) festgesetzt.
27 
Der Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der von der Antragsgegnerin angesetzte Curricularanteil von 0,8666 ergibt sich aus der sog. Marburger Analyse (vgl. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rnr. 236) und ist von der Rechtsprechung als angemessener Curricularanteil für die Zahnmedizin anerkannt (VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 29.03.1979, NC IX S 15/79). Dem folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung. Die Zahl der Studienanfänger wurde ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte (S. 19) - wie auch in früheren Studienjahren - entsprechend dem Durchschnitt der Zulassungszahlen der letzten 6 Semester festgesetzt, von dem der Durchschnittswert der Studierenden mit Doppelstudium bzw. Zweitstudium abgezogen wurde. Diese Berechnungsweise begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
28 
Ebenfalls anzuerkennen ist ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M.Sc.. Wie bereits in den Beschlüssen vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a. dargelegt, begegnet es grundsätzlich keinen Bedenken, einen Dienstleistungsexport für diesen Studiengang anzusetzen, obwohl zugleich der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet und insoweit eine Aufteilungsentscheidung vorgenommen worden ist. Denn es handelt sich bei einem Bachelorstudiengang und dem darauf folgenden Masterstudiengang trotz der gestuften Studienstruktur um zwei verschiedene Studiengänge im Sinne des § 30 Abs. 1 LHG. Dies ergibt sich auch aus § 29 Abs. 2 LHG (vgl. § 19 Abs. 1 HRG), wonach es sich um (jeweils) eigenständige Studiengänge handelt (vgl. Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, S. 197 Rnr. 591; Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Ordner 2 Baden-Württemberg, S. 27 Rnr. 78 und Ordner 1 zu § 19 HRG Rnr. 33). Der Masterstudiengang Molekulare Medizin ist des Weiteren ein der Lehreinheit Vorklinik nicht zugeordneter Studiengang, da er durch Beschluss des - dafür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen - Senats vom 27.05.2009 (TOP 17) der Klinisch-praktischen Lehreinheit zugeordnet ist. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es dazu nicht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
29 
Soweit einige Antragsteller rügen, dass eine Abwägungsentscheidung bei der Einrichtung dieses Studiengangs unterblieben sei, trifft das nicht zu. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. wurde zugleich mit der des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. beschlossen; insoweit erfolgte eine beide Studiengänge umfassende Abwägung mit den Interessen der Bewerber für das Medizinstudium. Das war geboten, da beide Studiengänge zusammen an die Stelle des auslaufenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin treten. Diese einheitliche Abwägungsentscheidung wurde von der Kammer in den Beschlüssen vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a. gebilligt. Insoweit kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden:
30 
„Zuvor bestand seit dem Wintersemester 2001/2002 der Diplomstudiengang Molekulare Medizin, für den seit dem WS 2002/2003 von der Antragsgegnerin ein Dienstleistungsexport für diesen Studiengang geltend gemacht wurde; seit diesem Semester bestand auch eine (örtliche) Zulassungsbeschränkung aufgrund der jeweiligen Zulassungszahlenverordnung in Höhe von 30 Studienplätzen, wobei Studienanfänger nur zum Wintersemester zugelassen werden (vgl. jeweils geltende Zulassungszahlenverordnungen: GBl. 2002, S. 226, 232; GBl. 2003, 663, 668; GBl. 2004, 448, 451; GBl. 2005, 492, 495; GBl. 2006, 256, 258; GBl. 2007, 361, 363; GBl. 2008, 265, 266). Dieser Studiengang wurde nunmehr auf Grund eines Beschlusses des Senats der Antragsgegnerin vom 27.05.2009 (vgl. S. 72 der Kapazitätsakte [Stand 25.09.2009]) auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und Molekulare Medizin M.Sc. umgestellt.
31 
Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Bei hochschulorganisatorischen Maßnahmen, wie der Umstellung eines vorhandenen Diplomstudiengangs entsprechend dem Bologna-Prozess auf einen Bachelor- und einen Masterstudiengang, ist eine gerechte Abwägung der daran beteiligten rechtlich geschützten Interessen zu treffen. Hat die Maßnahme - wie hier - kapazitäre Auswirkungen, so werden die Rechte der Studienplatzbewerber berührt. Deren Belange sind daher in die Abwägung einzustellen (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse v. 06.03.2006 - NC 9 S 198/05 - und v. 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Allerdings ist der Staat nicht verpflichtet, für jeden Bewerber und für jede Zeit einen Studienplatz bereitzustellen. Vielmehr darf er beim Einsatz der begrenzten Mittel, die für die Hochschule zur Verfügung stehen, Prioritäten für bestimmte Studiengänge setzen. Dies beinhaltet die Befugnis, die eingesetzten Mittel aufgrund bildungsplanerischer Erwägungen für bestimmte Studiengänge zu "widmen" (BVerwG, Urt. v. 15.12.1989 - 7 C 15.88 - NVwZ-RR 1990, 349).
32 
Die gebotene Abwägung hat hier stattgefunden. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Einführung des Diplomstudiengangs keinen rechtlichen Bedenken begegnete, weil die gebotene Abwägung insoweit nicht zu beanstanden war (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 NC 9 S 241/08 -; Beschlüsse der Kammer v. 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. -). Die Umstellung des Diplomstudiengangs auf einen Bachelor- und einen Masterstudiengang war im Hinblick auf den Bologna-Prozess und dessen gesetzliche Umsetzung (vgl. § 29 Abs. 3 LHG: bis zum Wintersemester 2009/2010) geboten, worauf der mit der Umstellung beauftragte Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat (vgl. Protokolle der Studienkommissionssitzung vom 14.04.2009 [Kapazitätsakte S. 33], des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 [Kapazitätsakte S. 39] und des Fakultätsrats vom 23.04.2009 [Kapazitätsakte S. 55]). Sie führt zwar gegenüber dem bisherigen Diplomstudiengang zu einer weiteren Reduzierung der Kapazität im Studiengang Humanmedizin um 2 Studienplätze gegenüber der Situation bei einer Fortführung des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin. Dessen war sich der Senat bei seiner Beschlussfassung bewusst (vgl. Stellungnahme des Studiendekanats der Fakultät vom 09.12.2009, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters VIII vom 28.12.2009, unter Bezug auf die „Anlage 6“ die dem Senat bei Beschlussfassung vorlag). Dabei wurde in zutreffender Weise nicht nur die Einführung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in den Blick genommen, der gegenüber dem Diplomstudiengang einen geringeren Curricularanteil der Vorklinischen Lehreinheit aufweist (1,4492 [vgl. S. 82 - 85 der Kapazitätsakte] statt 1,8142 im WS 2008/2009 [vgl. S. 27, Ziff. 3 des Abdrucks der Beschlüsse vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a. - ]), so dass sich die Kapazität bei isolierter Betrachtung allein dieses Studiengangs erhöht hat. Vielmehr wurde zutreffend darauf abgestellt, dass der - auslaufende - Diplomstudiengang durch einen Bachelor- und einen Masterstudiengang ersetzt wurde. Es begegnet darüber hinaus keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die Umstellung genutzt hat, im Rahmen der vorgegebenen Modulbildung (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 LHG), auf die zu Recht hingewiesen wurde (vgl. Protokolle der Sitzung der Studienkommission vom 16.04.2009, des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 und des Fakultätsrats vom 23.04.2009), das Curriculum zu überarbeiten und zu ergänzen (Protokolle der Sitzung der Studienkommission vom 16.04.2009). Dabei war es nicht abwägungsfehlerhaft, das Ziel des Studiengangs zu berücksichtigen, der darauf ausgerichtet ist, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Forschungsgebiet als Grundstein zu einer weiteren Forschungskarriere (Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009). Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studienganges wie der Molekularen Medizin liegt im Gestaltungsspielraum der Hochschule (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Denn das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Vielmehr sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Diese Ausführungen betrafen zwar die Einrichtung des Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, sind jedoch auch hier einschlägig. Lediglich ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin ausreichend nachgefragt ist, wie sich aus der mit dem Schriftsatz des Antragsgegnervertreters VIII vom 28.12.2009 vorgelegten Belegungsliste ergibt, wonach derzeit 35 Studierende in diesem Studiengang eingeschrieben sind.“
33 
Entgegen der Rügen mancher Antragsteller setzt die Berücksichtigung des Dienstleistungsexports hier auch nicht die Akkreditierung des Studiengangs voraus. Nach § 30 Abs. 3 Satz 4 LHG sind Bachelor- und Masterstudiengänge grundsätzlich durch eine anerkannte Einrichtung zu akkreditieren. Diese Akkreditierung soll die Einhaltung inhaltlicher Mindeststandards und die Berufsrelevanz der Studienabschlüsse sicherstellen sowie zur Transparenz der Abschlüsse in der Öffentlichkeit beitragen (Haug, a.a.O., S. 199). Die Formulierung „grundsätzlich“ legt nahe, dass es auch Ausnahmen von der Akkreditierungspflicht geben kann (Haug, a.a.O., LT-Drs. 13/3640, S. 207). Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn - wie hier - ein bestehender Studiengang auf die gestufte Studienstruktur von Bachelor- und Masterstudiengängen umgestellt wird (LT-Drs. 13/3640, S. 207). In einem solchen Fall kommt auch eine spätere Akkreditierung z.B. nach dem Durchgang der ersten Studentenkohorte (Haug, a.a.O.) in Betracht. Das veranschaulicht, dass jedenfalls nach dem Landesrecht in Baden-Württemberg die Akkreditierung keine Voraussetzung für die Aufnahme des Studienbetriebs ist. Dagegen spricht im Übrigen das weiterhin fortbestehende Erfordernis einer Zustimmung durch das Wissenschaftsministerium (§ 30 Abs. 3 Satz 1 LHG). Auch nach den der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bildet die Akkreditierung keine zwingende Voraussetzung für die Einrichtung von Bachelor- bzw. Masterstudiengängen (BayVGH, Beschl. v. 19.09.2007 - 7 CE 07.10334 - u.a.). Aus diesem Grunde ist die Akkreditierung keine Voraussetzung für die Anerkennung einer Dienstleistung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.09.2007, a.a.O.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16.07.2009 - 3 N 599/08 -; OVG Hamburg v. 19.10.2009 - 3 Nc 82/08 - zum jeweiligen Landesrecht), zumal nicht ersichtlich ist, dass dieses der Qualitätssicherung dienende Instrument dem Schutz der Interessen der Studienbewerber eines anderen, zulassungsbeschränkten Studiengangs dienen soll (OVG Nds., Beschl. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 -).
34 
Im WS 2010/2011 kann ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. nunmehr anerkannt werden. Das setzt voraus, dass zum einen die Dienstleistung rechtlich, d.h. auf Grund einer wirksamen Studienordnung, geboten ist und dass sie zum zweiten auch tatsächlich durchgeführt wird (HessVGH, Beschl. v. 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -; OVG NRW, Beschl. v. 16.03.2009 - 13 C 1/09 -). Beide Voraussetzungen sind hier jedenfalls hinsichtlich der Veranstaltungen Modul 1 erfüllt. Nach § 14 Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Science vom 20.01.2010 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 41, Nr. 1, S. 1ff) ist das Praktikum Molekulare Medizin mit insgesamt 12 SWS im ersten und zweiten Fachsemester vorgesehen. Nunmehr haben auch erstmals Studierende mit dem Studium in diesem Studiengang begonnen. Daher ist davon auszugehen, dass die Veranstaltung in diesem Studienjahr durchgeführt wird. Der Curricularanteil für diese Veranstaltung ist mit 0,4000 nicht höher als der im WS 2009/2010 angesetzte. Es erscheint der Kammer auch nachvollziehbar, dass die in § 14 der Prüfungsordnung mit einem zeitlichen Umfang von insgesamt 12 SWS vorgesehene Veranstaltung in Höhe von 4 SWS, d.h. zu einem Drittel, von Lehrpersonen der Vorklinischen Lehreinheit durchgeführt wird. Angesichts der Tatsache, dass dieser Studiengang erst anläuft, ist es geboten, die Hälfte der jährlichen Zulassungszahl (Aq/2) nicht nach der festgesetzten Zulassungszahl, sondern nach den tatsächlichen Studienanfängern zu berechnen. Die Antragsgegnerin hatte ursprünglich die Zahl der Studienanfänger auf 5 prognostiziert. Nach der Aufstellung des Studiendekanats der medizinischen Fakultät der Antragsgegnerin vom 17.01.2011, vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 17.01.2011, sind 6 Studierende im Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. eingeschrieben. Da davon auszugehen ist, dass das bei Beginn des Berechnungszeitraum bekannt war, war gemäß § 5 Abs. 3 KapVO VII die Hälfte der jährlichen Zulassungen (Aq/2) hier abweichend von der Berechnung der Antragsgegnerin mit 3 anzusetzen. Das ergibt einen Dienstleistungsexport für die Molekulare Medizin M.Sc. von 1,2, wenn die übrigen von der Antragsgegnerin angerechneten Veranstaltungen (Vorlesung, Seminar und Praktikum für das Wahlfach) unberücksichtigt bleiben.
35 
Hinsichtlich der Vorlesung, des Seminars und des Praktikums für das Wahlfach, die in diesem Studienjahr noch nicht durchgeführt werden, neigt die Kammer dazu, den Dienstleistungsexport nicht anzuerkennen. Unstreitig werden sich im maßgeblichen Studienjahr 2010/2011 noch keine Studierenden des Studiengangs Molekulare Medizin M.Sc. in einem Semester befinden, in dem diese Veranstaltungen nachgefragt werden. Die Antragsgegnerin verweist insoweit darauf, dass sie tatsächlich noch Dienstleistungen für den auslaufenden Diplomstudiengang Molekulare Medizin erbringe. Es erscheint aber fraglich, ob das bei der Berechnung des Dienstleistungsexports berücksichtigt werden darf. Denn bei diesem Studiengang handelt es sich um einen der Vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang, so dass insoweit kein Dienstleistungsexport möglich ist. Hinzu kommt, dass für diesen Studiengang (im Hinblick auf das Auslaufen konsequenterweise) kein Curricularnormwert durch Rechtsverordnung festgesetzt worden ist, so dass eine Berücksichtigung nicht möglich ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Das kann aber letztlich offen bleiben, denn auch dann, wenn man den Dienstleistungsexport für diese Veranstaltungen nicht anerkennt, besteht über die belegten Studienplätze hinaus keine freie Kapazität.
36 
Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit nach summarischer Prüfung jedenfalls höchstens 344,7059 SWS (396,5 SWS abzüglich jedenfalls mindestens 51,7941 SWS Dienstleistungsexport).
(2)
37 
Bei der Berechnung der Kapazität aus dem bereinigten Lehrangebot ist zu berücksichtigen, dass der Lehreinheit Vorklinik ein weiterer Studiengang zugeordnet worden ist, nämlich der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin. Die Einrichtung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die gebotene Abwägungsentscheidung hier rechtsfehlerfrei erfolgt (VGH, Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Insoweit wird auf die Ausführungen zum Studiengang Molekulare Medizin M.Sc. unter 1.2 verwiesen. Die Zuordnung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin zur vorklinischen Lehreinheit entspricht auch der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, da dieser Studiengang - außer bei der nur Dienstleistungen erbringenden Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 2. HS KapVO VII) - den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin nachfragt (VG Freiburg, Beschl. v. 21.01.2010 - NC 6 K 1470/09 - u.a.).
38 
Die Zahl der Studienplätze für den Studiengang Humanmedizin, vorklinischer Studienabschnitt, wird nunmehr so ermittelt, dass das bereinigte Lehrangebot verdoppelt und durch die Summe der - gewichteten - Lehrnachfrage beider zugeordneter Studiengänge dividiert wird. Das Ergebnis wird dann mit der Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin, vorklinischer Studienabschnitt, multipliziert (Formel in Anlage 1 II (4 und 5) KapVO VII).
39 
Im vorliegenden Fall wurden sowohl die Curriculareigenanteile des vorklinischen Studienabschnitts (2.1) und des Studiengangs Molekulare Medizin B.Sc. (2.2) als auch die Anteilsquote (2.3) in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zutreffend ermittelt.
(2.1)
40 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt (1,8792) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
41 
Für den Studiengang Medizin insgesamt beträgt der Curricularnormwert (CNW) 8,2 (Nr. 49 Anlage 2 Abschnitt 1 zur KapVO VII). Dieser Curricularnormwert ist aufzuteilen, um den Curricularanteil der Vorklinik zu bestimmen.
42 
Für das Studienjahr 2010/2011 ist die förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministeriums am 09.07.2010 und somit vor dem Beginn des Berechnungszeitraums ergangen.
43 
Auch materiell begegnet weder die Bildung des Curricularanteils des vorklinischen Teils des Studiengangs (2,4756) noch der nach Abzug des Lehrimports von 0,5964 angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8792 durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass zur Berechnung für jede der angebotenen Veranstaltungen die Anzahl der Stunden (SWS) mit einem auf die Veranstaltungsart bezogenen Faktor multipliziert wird und dann durch die Zahl der pro Veranstaltung zugelassenen Studenten (Betreuungsrelation) dividiert wird; die Summe der so errechneten Werte bildet den auf den vorklinischen Teil des Studiums entfallenden Curricularanteil (Berechnungsmodus) (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.03.1983 - NC 9 S 952/81 - u.a., NVwZ 1983, 621; Beschl. v. 14.12.1992 - NC 9 S 26/92 -). Bei den Gewichtungsfaktoren greift die Kammer in ständiger - obergerichtlich nicht beanstandeter (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) - Rechtsprechung auf die in der Anlage 2 zur (außer Kraft getretenen) KapVO v. 31.01.1977 (GBl. S. 64, 77) vorgesehenen Werte als sachgerechte Regelung zurück.
44 
Der Curriculareigenanteil wiederum ergibt sich, wenn man von dem auf die Vorklinik insgesamt entfallenden Curricularanteil die Dienstleistungsimporte, d.h. den Teil des Ausbildungsaufwands, der von anderen Lehreinheiten erbracht wird, abzieht. Dasselbe Ergebnis wird erzielt, wenn man - wie die Antragsgegnerin - bei der Ermittlung des Curricularanteils der einzelnen Lehreinheiten für jede Lehrveranstaltung bereits nach den erbringenden Lehreinheiten differenziert und die Curricularanteile der von der Lehreinheit vorklinische Medizin erbrachten Veranstaltungen gesondert addiert (vgl. Anlage 4a; S. 22-25 der Kapazitätsakte).
45 
Art und zeitlicher Umfang der Veranstaltungen für den vorklinischen Studienabschnitt entsprechen der Anlage 1 der geltenden Studienordnung vom 24.03.2004 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 35, Nr. 48; S. 286 ff. v. 20.08.2004) i.d.F. der Siebten Änderungssatzung v. 24.03.2009 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 40, Nr. 26; S. 143 ff.) und dem im Studienjahr 2009/2010 zugrunde Gelegten. Insoweit kann auf die Beschlüsse der Vorjahre (vgl. Beschlüsse vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 -, vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 u.a.- und vom 21.01.2010 - NC 6 K 1470/10 -) verwiesen werden. Änderungen der Studienordnung und dementsprechend der Berechnung des Curricularanteils sind gegenüber dem WS 2009/2010 nicht erfolgt.
46 
Die Betreuungsrelationen entsprechen der Studienordnung. Hinsichtlich der Kleingruppenveranstaltung hat die Antragsgegnerin keine Änderungen vorgenommen. Eine Bindung an die im früheren ZVS-Beispielstudienplan zugrunde gelegten Betreuungsrelationen besteht nicht. Es ist der Hochschule vielmehr grundsätzlich unbenommen, auch insoweit (ebenso wie hinsichtlich Art und zeitlichem Umfang der Lehrveranstaltungen) von der jeweiligen Ausbildungswirklichkeit auszugehen. Hinsichtlich der Zulässigkeit der kleinen Gruppengrößen insbesondere beim Wahlfach, das vom fachdidaktischen Ermessen der Antragsgegnerin getragen ist, kann auf die frühere Rechtsprechung der Kammer und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verwiesen werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 u.a. - und Beschlüsse der Kammer v. 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a.-). Mit der in der Sechsten Änderungssatzung vom 26.11.2008 (Amtliche Bekanntmachungen der Antragsgegnerin, Jahrgang 39, Nr. 77; S. 416 f) für die Vorlesungen festgesetzten Betreuungsrelation hat die Antragsgegnerin der gebotenen Systemgerechtigkeit Rechnung getragen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.07.2007 - NC 9 S 26/07 -). Diese Betreuungsrelation hatte die Antragsgegnerin bereits den Kapazitätsberechnungen für die vergangenen beiden Studienjahre zu Grunde gelegt.
47 
Die Berechnung der Dienstleistungsimporte aus den Lehreinheiten Biologie (0,0363), Chemie (0,0930) und Physik (0,0650) (vgl. 4b der Kapazitätsakte S. 26) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Antragsteller haben insoweit keine Rügen erhoben. Art und Umfang der Veranstaltungen sowie die jeweils angesetzte Betreuungsrelation entsprechen der Studienordnung und wurden gegenüber dem vorherigen Berechnungszeitraum nicht geändert.
48 
Soweit einige Antragsteller fordern, dass ein höherer Import aus den klinisch-praktischen und klinisch-theoretischen Lehreinheiten anzusetzen sei, verweist die Kammer auf ihre Beschlüsse vom 21.12.2007 - NC 6 K 1769/07 u.a. -. Dort wird ausgeführt:
49 
„Ein höherer Import durch die Lehreinheiten der Klinisch-praktischen und der Klinisch-theoretischen Medizin ist im Hinblick auf die von der Ärztlichen Approbationsordnung auch für den vorklinischen Studienabschnitt geforderten klinischen Bezüge nicht geboten. Dies hat die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 03.02.2004 - NC 6 K 1327/03 u.a. -, vom 17.02.2005 - NC 6 K 1397/04 u.a. - und vom 24.02.2006 - NC 6 K 1997/05 - u.a.- dargelegt, auf die insoweit verwiesen werden kann. Es besteht auch kein Anlass, im Hinblick auf ein (rechnerisch) vorhandenes Überangebot der Lehre bei den Lehreinheit der Klinisch-praktischen Medizin bzw. der Klinisch-theoretischen Medizin einen fiktiven Export anzusetzen. Denn es bestehen weiterhin drei separate Lehreinheiten für den Studiengang Medizin. Grundsätzlich soll eine Lehreinheit so abgegrenzt werden, dass der ihr zugeordnete Studiengang die Lehrveranstaltungsstunden so weit wie möglich bei dieser Lehreinheit nachfragt (§ 7 Abs. 2 Satz 2 KapVO VII). Das spricht gegen ein Gebot, Dienstleistungen möglichst zu importieren, auch wenn dies für den importierenden Studiengang kapazitätsgünstig ist. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat diese Rechtsprechung der Kammer gebilligt und in seinem Beschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - ausgeführt, die Universität sei nicht verpflichtet, im Gegenzug für den Dienstleistungsexport der „medizinischen Soziologie“ eine entsprechende Gegenleistung der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einzufordern. Eine solche Optimierungspflicht, die im Ergebnis zu einem Kapazitätsverschaffungsanspruch führen würde, gebe das Verfassungsrecht nicht her (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).“
50 
Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses für das WS 2010/2011 sowie des - elektronischen - Vorlesungsverzeichnis für das kommende SS 2011 (http://uni-freiburg.de, dort: Vorlesungsverzeichnis) werden die auf das Wintersemester entfallenden Seminare Psychologie [teilweise integriert] (S. 385, 121) und Anatomie II [integriert] sowie der Kurs Makroskopische Anatomie (S. 382, 118) ausschließlich von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik (Institut für Psychologie und Soziologie bzw. Institut für Anatomie und Zellbiologie) unterrichtet. Daneben findet im WS 2010/2011 (http://www.medizinstudium.uni-freiburg.de/studierende/1.studienabschnitt/Stundenplaene/ alstupla3sem.pdf) die Einführung in die Klinische Medizin in dem in der Studienordnung vorgesehenen und bei der Berechnung des Curricularanteils berücksichtigten Umfang von 2 SWS statt, wobei ausweislich des Stundenplans in jeder Doppelstunde von einem Kliniker und einem Vorkliniker in ein großes Krankheitsgebiet eingeführt wird und in der letzten Semesterwoche ein Exkursionsprogramm stattfindet. Die auf das Sommersemester entfallenden Seminare Anatomie I [mit klin. Bezügen], Biochemie/Molekularbiologie II [mit klin. Bezügen] und Physiologie II [mit klin. Bezügen] werden ausweislich des elektronischen Vorlesungsverzeichnisses ausschließlich durch Lehrpersonen der Vorklinik unterrichtet (vgl. S 118 ff zur Zuordnung der Lehrpersonen zu einzelnen Instituten).
(2.2)
51 
Die Berechnung des Curriculareigenanteils (CAp) für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin (1,4492) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Ausbildungsaufwand für den gesamten Bachelorstudiengang Molekulare Medizin wurde durch die Änderungsverordnung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) auf 7,0106 festgelegt (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -).
52 
Der CAp für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin B.Sc. entspricht dem im Studienjahr 2009/2010 angesetzten. In der Kapazitätsakte für 2009/2010 (S. 82ff) wurde die Berechnung in tabellarischer Form dargelegt. Der dort zugrunde gelegte Ausbildungsaufwand entspricht nach Zahl und Art der Veranstaltungen und der Betreuungsrelation der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff, 401 ff; insoweit inhaltsgleich mit der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 31.08.2010, Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 41, Nr. 72, S. 401, 457, 459ff). Gegen diese Prüfungsordnung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das gilt sowohl für Art und Umfang der Veranstaltungen als auch für die jeweils geregelten Gruppengrößen. Zwar hat der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin einen hohen Lehraufwand. Dieser Lehraufwand beruht darauf, dass die beabsichtigte Verbindung von Inhalten und Fragestellungen der Medizin mit Denk- und Arbeitsweisen der Naturwissenschaften eine gründliche Ausbildung in beiden Bereichen erfordert. Die Ausbildung eines hochqualifizierten Studienganges wie der Molekularen Medizin liegt im Gestaltungsspielraum die Hochschule (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Denn das Zugangsrecht der Hochschulbewerber genießt keinen generellen Vorrang vor der ebenfalls grundrechtlich gewährleisteten Freiheit von Forschung und Lehre aus Art. 5 Abs. 3 GG. Vielmehr sind die Hochschulen im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Dies umfasst dann auch das Recht, die Ausbildung in einem solchen hochqualifizierten Studiengang entsprechend auszugestalten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der hohe Ausbildungsaufwand überwiegend von der Dienstleistungseinheit Klinisch-theoretische Medizin abgedeckt wird. Der Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit ist kleiner als der für den vorklinischen Studienabschnitt.
53 
Der hohe Ausbildungsaufwand beruht teilweise auf den geringen Gruppengrößen. Soweit das die durch die vorklinische Lehreinheit abgedeckten Veranstaltungen betrifft (Praktikum der Molekularen Zellbiologie und Studienbegleitendes Praktikum/Wahlfach), begegnet es in der Sache keinen rechtlichen Bedenken (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - u.a.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -). Die Betreuungsrelationen entsprechen im Wesentlichen den für den früheren Diplomstudiengang geltenden Betreuungsrelationen; dies gilt insbesondere für die besonders kleinen Gruppengrößen. Neu ist lediglich ein auch im Bachelorstudiengang vorgesehenes studienbegleitendes Wahlfachpraktikum. Zu den Gruppengrößen wird ausgeführt, „da sich im Diplomstudiengang in ausgesuchten Praktika kleine Gruppengrößen (4, 6,10) bewährt haben, sollen diese unabdingbar beibehalten werden. Einige hochspezielle experimentelle Techniken können sicher und erfolgbringend nur in einem Eins-zu-Eins Betreuungsverhältnis vermittelt werden. Um jedoch die kapazitären Auswirkungen in Grenzen zu halten, wird mit einer Betreuungsrelation von 4:1 gerechnet, obwohl der Unterricht tatsächlich im Durchschnitt deutlich intensiver durchgeführt werden muss“ (Protokoll der Studienkommission in der Sitzung vom 16.04.2009, TOP 4; S. 33 der Kapazitätsakte WS 2009/2010; vgl. auch „Anlage 6; Begründung für die Einrichtung der Studiengänge Molekulare Medizin B.Sc. und M.Sc.“, die dem Senat bei Beschlussfassung am 27.05.2009 vorlag). Entsprechende Erwägungen für den Diplomstudiengang hat die Kammer bereits im Beschluss vom 19.12.2008 - NC 6 K 1282/08 u.a.- anerkannt. Denn ein mögliches und anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, liegt in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -). Unter diesem Gesichtspunkt begegnet auch die Einführung des studienbegleitenden Wahlfachpraktikums mit der sehr geringen Gruppengröße von g = 4 keinen durchgreifenden Bedenken.
54 
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ausbildung in der Realität anders als im Studienplan festgelegt durchgeführt wird. Dem Vorlesungsverzeichnis für das WS 2010/2011 (S. 432 ff., 118 ff) kann entnommen werden, dass die Lehrveranstaltungen, die die Vorklinische Medizin nach der CNW-Berechnung und dem Studienplan durchführt bzw. an denen sie beteiligt ist, soweit sie auf das Wintersemester entfallen (Vorlesungen Biochemie/Molekularbiologie I, Physiologie I und Anatomie I sowie Praktika makroskopische Anatomie und Biochemie/Molekularbiologie), jeweils in dem im Studienplan genannten zeitlichen Umfang und von Mitarbeitern der Institute der Vorklinik durchgeführt werden (vgl. Vorlesungsverzeichnis S. 432 f, 384, 118ff).
55 
Die Betreuungsrelation wurde des Weiteren formell korrekt in der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 402) festgelegt.
(2.3)
56 
Als nächster Schritt ist die Bestimmung der Anteilsquote zu überprüfen und die Berechnung der Zahl der Studienplätze nach der Formel in Anlage 1 II (4 und 5) KapVO VII vorzunehmen. Diese Berechnung ergibt zunächst (gerundet) 344 Studienplätze. Diese wurden nach der von der Antragsgegnerin vorgenommenen kapazitätsgünstigen Abweichung von § 16 KapVO VII um den Schwund bei der Molekularen Medizin erhöht. Insgesamt ergeben sich somit (gerundet) 347 Studienplätze. Die Berechnung der für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zur Verfügung stehenden Studienplätze (Ap) erfolgt nach der Formel (vgl. Anlage 1 II (4 und 5) zur KapVO VII):
57 
 Ap = 
__________________________2 x Lehrangebot                                               
(CAp Vorklinik x Anteilsquote) + (CAp MolMed B.Sc. x
Anteilsquote)
 x Anteilsquote
58 
Die Anteilsquote ist dabei das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazität aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (§ 12 Abs. 1 KapVO VII). Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilsquote so festgesetzt, dass 8% der Studienplätze auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. und 92% auf den Studiengang Humanmedizin entfallen sollen. Darüber hinaus soll ein beim Studiengang der Molekularen Medizin B.Sc. eingetretener Schwund nicht dort, sondern beim Studiengang Humanmedizin die Zulassungszahl erhöhen. Das verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.
59 
Für die Ermittlung der Anteilsquote selbst enthält § 12 Abs. 1 KapVO VII keine materiellen Kriterien. Aus dem Gebot der erschöpfenden Nutzung folgt allerdings, dass die Anteilsquoten nicht willkürlich und kapazitätsvernichtend bemessen werden dürfen; aber ebensowenig folgt daraus, dass sie in Bezug auf die Anzahl zuzulassender Bewerber kapazitätsmaximierend bemessen werden müssen (Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rdnr. 3). Die Antragsgegnerin hat sich - wie bereits im vorangegangenen Studienjahr - davon leiten lassen, dass die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 30 betragen soll, um dem kleinen Studiengang eine Mindestgröße zu sichern und mit einer festen Zulassungszahl die Planung zu erleichtern (Protokolle der Sitzung des Fakultätsvorstands vom 20.04.2010, TOP 6.1; Protokoll der gemeinsamen Sitzung von Fakultätsrat und Habilitationsausschuss vom 22.04.2010, TOP 9.1). Dementsprechend hat der Senat (vgl. Auszug aus der Niederschrift der Sitzung vom 19.05.2009, TOP 6) die Zulassungszahlen und damit konkludent auch die Aufteilung der Kapazität der Lehreinheit Vorklinik beschlossen. Die Erwägungen zur Aufteilungsentscheidung erscheinen sachgerecht; die aus diesem Grunde erfolgte Rückrechnung der Anteilsquoten aus der Formel der Anlage 1 II(4 und 5) KapVO VII ist nicht unzulässig. Die Berücksichtigung des Schwundes im Studiengang Molekulare Medizin bei der Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin wirkt sich hier kapazitätserhöhend aus und verletzt die Studienbewerber im Studiengang Humanmedizin jedenfalls nicht in ihren Rechten.
60 
Die Berechnung der Studienplätze nach der oben dargelegten Formel ergibt bei einem bereinigten Lehrangebot von 344,7059 SWS, einem - von der Antragsgegnerin zutreffend ermittelten - gewichteten Curriculareigenanteil von 1,8448 und einer Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin von 92% zunächst 343,8090 Studienplätze. Hierzu sind nach dem von der Antragsgegnerin gewählten Ermittlungsmodus der Berechnung (vgl. Kapazitätsakte; S. 11, 29) 3,0685 Studienplätze (Schwund bei der Molekularen Medizin B.Sc.) zu addieren. Angesichts der Tatsache, dass es nicht geboten wäre, den Schwund der Molekularen Medizin B.Sc zugunsten des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zu berücksichtigen, und dass der Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. erst zum WS 2009/2010 eingerichtet wurde, bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Schwund an Hand der Studierendenzahlen des früheren Diplomstudiengangs Molekulare Medizin berechnet wurde (vgl. Kapazitätsakte S. 29f). Insgesamt ergibt die Berechnung 346,8775 (= 347) Studienplätze.
(3)
61 
Eine Korrektur dieses Ergebnisses im Hinblick auf §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO VII ist nicht geboten. Die von der Antragsgegnerin ermittelte Schwundquote von 1,0151 begegnet keinen rechtlichen Bedenken und führt dazu, dass ein Schwund nicht zu berücksichtigen ist.
62 
Bei der Schwundberechnung sind - anders als bei der Prüfung, ob die Auffüllverpflichtung erfüllt wird - nicht die festgesetzten Zulassungszahlen maßgeblich; insbesondere können diese nicht als „Kappungsgrenze“ nach oben berücksichtigt werden. Bei der Berechnung des Schwunds geht es um die rein statistische Feststellung, ob und ggf. inwieweit sich die Zahl der einer Kohorte angehörenden Studierenden im Laufe des Studienabschnitts verändert. Es kommt somit allein auf die jeweils tatsächlich eingeschriebenen Studierenden an, wobei die vorläufig zugelassenen Studierenden außer Betracht zu lassen sind (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Letzteres beruht darauf, dass das „Schwundverhalten“ der vorläufig zugelassenen Studenten wegen ihres unsichereren Status atypisch ist. Dies ist ausweislich der vorgelegten Schwundberechnung und der ergänzenden Stellungnahme des Service Center Studium der Antragsgegnerin vom 11.01.2011 (vorgelegt mit Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 11.01.2011) hier geschehen.
63 
Die vorgelegte Schwundberechnung entspricht dem sog. Hamburger Modell (vgl. Leitfaden zur Anwendung der Kapazitätsverordnung, Bodo Seeliger, Universität Hamburg, Juli 2005, S. 22; http://www.verwaltung.uni-hamburg.de/pr/1/11/ leitf_kapvo.pdf). Zu einer Korrektur der eingesetzten Zahlen sieht sich die Kammer nicht veranlasst.
64 
Es begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, dass bei einigen Semesterübergängen ein sog. „positiver Schwund“ eingetreten ist, d.h. eine den Wert 1 übersteigende semesterliche Erfolgsquote in Ansatz gebracht wird. Das folgt daraus, dass nicht nur die Abgänge, sondern auch die Zugänge zu berücksichtigen sind, wenn die Entwicklung der Studierendenzahlen abgebildet werden soll (OVG Saarland, Beschl. v. 27.07.2010 - 2 B 138/10.NC - u.a.; OVG Nds, Beschl. v. 29.10.2010 - 2 NB 388/09 -; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.08.2008 - 3 Nc 141/07 -). Allerdings darf ein Ergebnis der Berechnung, das - wie hier - größer als 1 ist - nicht kapazitätsmindernd berücksichtigt werden, sondern führt nur dazu, dass keine Korrektur nach §§ 16, 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII erfolgt.
65 
Die Antragsgegnerin hat den Zuwachs der Studierendenzahlen vom 2. Fachsemester im SS 2009 zum 3. Fachsemester im WS 2009/2010 in ihrer Stellungnahme vom 11.01.2011 damit erklärt, dass insgesamt 21 Studierende endgültig zugelassen wurden, mit denen die Auffüllverpflichtung zum 3. Fachsemester erfüllt worden sei. Diese 21 Zulassungen seien jedoch beim Auffüllverfahren versehentlich nicht berücksichtigt worden. Das hat zu einer semesterlichen Erfolgsquote von 1,0317 geführt. Entgegen der Kritik einiger Antragsteller kann das nicht dadurch korrigiert werden, dass man diese Kohorte auch in den vorangegangenen Semestern um 21 Studierende nach oben korrigiert, denn damit würde man davon abweichen, dass lediglich die tatsächlichen Zahlen der endgültig zugelassenen Studierenden zu berücksichtigen sind. So begegnet es insbesondere keinen durchgreifenden Bedenken, wenn zunächst vorläufig zugelassene Studenten in einem höheren Fachsemester endgültig zugelassen und als solche erfasst werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da es des Weiteren zulässig ist, die endgültigen Zulassungen von gerichtlich zunächst nur vorläufig zugelassenen Studierenden auf die Auffüllverpflichtung anzurechnen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -), begegnet die Berechnung der Antragsgegnerin keinen gravierenden Bedenken.
(4)
66 
Da 347 Studenten im 1. Fachsemester eingeschrieben sind, sind keine zusätzlichen Studienplätze vorhanden, die derzeit nicht belegt sind. Entgegen der von den Antragstellern teilweise vertretenen Auffassung sind die Zulassungen, die bereits über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus erfolgt sind, in dem Sinne zu berücksichtigen, dass die auf diese Weise besetzten Studienplätze nicht mehr zu Verfügung stehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.10.1995 - NC 9 S 18/95 -, KMK-HSchR/NF 41C Nr. 18; HessVGH, Beschl. v. 18.01.2001, NVwZ-RR 2001, 448). Dafür spricht auch, dass das grundgesetzlich durch Art 12 Abs.1 GG geschützte Interesse des bereits zugelassenen und eingeschriebenen Studenten, sein Studium fortsetzen zu dürfen, schwerer wiegt als das Interesse des Bewerbers, der sein Studium noch nicht begonnen hat (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, 7 C 48.89 - KMK-HSchR/NF 11 C Nr. 3). Eine Zulassung über die bestehende Kapazität hinaus muss die Antragsgegnerin im Hinblick auf ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG nicht hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 14.12.1990, a.a.O.).
67 
Soweit sich einige Antragsteller darauf berufen, sämtliche durch die Stiftung für Hochschulzulassung erfolgten Zulassungen innerhalb der Kapazität seien nicht anzuerkennen, da die Zulassungsbescheide der Stiftung für Hochschulzulassung rechtswidrig seien, vermögen sie damit nicht durchzudringen. Es führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Zulassungsbescheide, dass die erforderliche Satzung der Stiftung für Hochschulzulassung noch nicht bestand, als diese Bescheide erlassen wurden. Einer der Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 LVwVfG-NRW liegt nicht vor. Ebenso wenig leiden die Zulassungsbescheide offenkundig unter einem besonders schwerwiegenden Mangel (§ 44 Abs. 1 LVwVfG-NRW). Es kann daher offen bleiben, ob das Fehlen der Satzung, die nur den Binnenbereich der Stiftung betrifft und keine unmittelbare Außenwirkung in Bezug auf den grundrechtlich geschützten Ausbildungs- und Teilhabeanspruch von Studienbewerbern an vorhandenen Ausbildungskapazitäten hat (OVG NRW, Beschl. v. 17.08.2010 - 13 B 1065/10 -), überhaupt zur Rechtswidrigkeit der Zulassungsbescheide führt. Eine Rücknahme der Zulassungsbescheide kommt selbst dann, wenn man ihre Rechtswidrigkeit unterstellt, nicht in Betracht. Eine Neuverteilung der bereits vergebenen Studienplätze ließe angesichts der damit organisatorisch notwendig verbundenen Maßnahmen in den bundesweit kapazitätsbeschränkten Studiengängen im laufenden Semester keinen geordneten Studienbetrieb mehr zu. Dies liefe aber nicht nur dem schutzwürdigen Vertrauen bereits zugelassener Studienbewerber an einer Fortsetzung ihres Studiums zuwider, sondern auch der grundrechtlichen Verpflichtung zur Nutzung vorhandener Ausbildungskapazitäten. Dem ist das Interesse bislang ohne Studienplatz gebliebener Studienbewerber daran, ein Studium noch im laufenden Semester aufzunehmen, unterzuordnen (VG Düsseldorf, Beschl. v. 10.11.2010 - 15 NC 18/10 -).
68 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
69 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2009/2010. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/ 2010 und im Sommersemester 2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307 - Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 -) festgesetzten Zahl von 335 Voll- und weiteren sechs Teilstudienplätzen (vorklinischer Studienabschnitt) nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat zwar weitere Teilstudienplätze gefunden, diese jedoch an andere, vorrangige Bewerber vergeben und deshalb den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise des Gerichts (1.) als auch für die gegen die Berechnung des Lehrangebots (2.), der Lehrnachfrage (3.), der Schwundberechnung (4.), der Annahme der tatsächlichen Besetzung vergebener Studienplätze (5.) oder der Verteilung der zusätzlich ermittelten (Teil-)studienplätze (6.) vorgebrachten Rügen. Auch die Angriffe gegen die Höhe des festzusetzenden Streitwerts (7.) bleiben ohne Erfolg.
1. Gerichtliche Verfahrensweise
a) Soweit die Beschwerde daran zweifelt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Begründungspflicht genügt, können ihr diese Zweifel nicht zum Erfolg verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -; Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338).
Im Übrigen ist die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis nicht zu beanstanden. Denn dem Begründungserfordernis kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -, ZfBR 2009, 274). Dies ist hier der Fall, denn das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung nicht nur auf die Gründe seiner Leitentscheidung (NC 6 K 1470/09) verwiesen, sondern diese auch in anonymisierter Form der hier angegriffenen Entscheidung beigefügt.
b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Anträge derjenigen Studienbewerber berücksichtigt, die sich nicht zuvor im „innerkapazitären“ Verfahren bei der ZVS beworben haben. Denn der dieses Erfordernis statuierende Art. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29.06.2009 (GBl. S. 309) findet aufgrund des insoweit rechtskräftig gewordenen Normenkontrollurteils des Senats vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - für das Wintersemester 2009/10 keine Anwendung und ist im Übrigen darüber hinaus durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2010 - 6 VR 1.10 - derzeit auch für das Wintersemester 2010/11 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt.
2. Lehrangebot
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch für den Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 [21 f.], und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
10 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule. Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [182]).
11 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - LVVO -) zugrunde zu legen.
12 
Im einzelnen ist hierzu auszuführen:
13 
Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
14 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
15 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
16 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.
17 
Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.
18 
3. Lehrnachfrage
19 
Die Rügen gegen den Curriculareigenanteil sind unbegründet (a). Auch die Darlegungen der Antragsteller zur Ermittlung der Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) führen weder im Hinblick auf die Berechnung des Curricularnormwerts (b) noch hinsichtlich der erst spät erlassenen Prüfungsordnung (c) oder dessen konkreter Ausgestaltung (d) zur Annahme weiterer - vorklinischer - Studienplätze.
20 
a) Das Vorbringen gegen einen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von ungewichtet 1,8792, gewichtet 1,8439 führt nicht dazu, dass kapazitätserhöhende Unrichtigkeiten festzustellen wären. Im Gegenteil ergibt sich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin, dass die Anteile der Vorklinik an den Seminaren Psychologie (1. FS), Anatomie I (2. FS), Biochemie/Molekularbiologie II (4. FS) und Physiologie II (4. FS) - je 100% -, am Wahlfach (50%) und am Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (25%) zutreffend angesetzt und mit minimalen Abweichungen auch umgesetzt worden sind. Es ist daher kein die Kapazitäten der Vorklinik erhöhender Import aus der Klinischen Lehreinheit anzunehmen.
21 
Zur Betreuungsrelation in den Praktika (g=10) wird nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Behauptung, aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG ergebe sich, dass der Hochschulsenat allein zur Beschlussfassung über Prüfungsordnungen berufen sei und nicht über Studienordnungen - und damit über die die Lehrnachfrage beeinflussenden Betreuungsrelationen - zu entscheiden habe, hält der Senat daran fest, dass sich die weitergehende Zuständigkeit des Senats der Hochschule zur Beschlussfassung auch über Studienordnungen aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 LHG ergibt, denn die Frage der Betreuungsrelation steht sowohl in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einrichtung eines Studienganges als auch der Festsetzung von Zulassungszahlen und betrifft auch vielfach mehr als nur eine Fakultät. Im Übrigen schließen die in § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG genannte Zustimmung der Fakultät und das Einvernehmen der Studienkommission diese Zuständigkeit nicht aus, ergänzen sie vielmehr. Soweit behauptet wird, die Betreuungsrelationen beeinflussende Satzungsänderungen vom 20.10.2008 und vom 01.12.2008 seien ohne diese Zustimmung bzw. Einvernehmen erfolgt, ist der Vortrag gleichfalls völlig unsubstantiiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
22 
b) Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
23 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
24 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
25 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
26 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.
27 
c) Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das unter b) zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.
28 
d) Ob bei der Bestimmung des CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin die Bachelorarbeit selbst mit einem CA-Anteil von 0,3 anzusetzen ist und ob dieser Ansatz zwingend einer Lehreinheit zugeordnet werden muss oder auch - wie im vorliegenden Fall möglicherweise geschehen - deshalb darauf verzichtet werden kann, weil die Arbeit je nach konkreter Ausgestaltung von unterschiedlichen Lehrpersonen aus verschiedenen Lehreinheiten betreut werden mag, kann für die hier allein maßgebliche Bestimmung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin offen bleiben, denn dieser Ansatz von 0,3 ohne Zuordnung zu einer bestimmten Lehreinheit wirkt sich hierfür nicht aus. Vielmehr ergibt sich der Curriculareigenanteil von 1,4492, mit dem der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin an der Lehreinheit Vorklinische Medizin beteiligt ist, ausweislich der vorgelegten CNW-Berechnung alleine aus den anderen Lehrveranstaltungen. Der Anteil für die Bachelorarbeit ist damit – kapazitätsgünstig – hier nicht berücksichtigt.
29 
Was die kleine Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen angeht, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, ist diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben. Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.
30 
4. Schwundberechnung
31 
Auch hinsichtlich der Folgen aus dem von der Antragsgegnerin angenommenen Schwund (Faktor: 0,9960) führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen.
32 
Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
33 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.
34 
5. Soweit das Ergebnis der Berechnung des Verwaltungsgerichts angegriffen wird, wonach die Antragsgegnerin über 350 vorklinische Studienplätze verfügt, wovon 342 tatsächlich besetzt sind, sind diese Angriffe nicht hinreichend substantiiert.
35 
Zwar ist es denkbar, dass Studierende, die aufgrund der Wartezeit zugelassen werden, dank ihrer bereits erworbenen Kenntnisse und sonstiger Vorleistungen aus dem 1. vorklinischen Fachsemester in ein höheres Semester umgeschrieben werden können. Es fehlt jedoch an jeglichem konkretisierenden Vortrag hierzu. Dazu kommt, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des Zulassungsverfahrens während des Semesters freiwerdende Plätze im darauf folgenden Sommersemester durch reguläre Bewerber nachbesetzt werden. Darauf, einen solchen Platz bereits während des laufenden (Winter-)Semesters zugewiesen zu erhalten, besteht kein Anspruch.
36 
6. Verteilungsentscheidung
37 
Wenn von Antragstellern vorgetragen wird, die Verteilung außerkapazitärer Studienplätze sei Sache der Verwaltung und nicht des Gerichts, das lediglich die hierbei zu beachtenden Maßgaben vorzugeben habe, so ist dem nicht zu widersprechen. Ob es sich bei einer Liste der „unbereinigten“ Abiturdurchschnitte ohne Rücksicht darauf, in welchem Bundesland das Abitur erworben wurde, noch um eine „an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste“ (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240709 -) handelt oder sie jedenfalls dann herangezogen werden kann, wenn eine Liste unter Berücksichtigung des „Zulassungsnähequotienten“ nicht zur Verfügung steht, mag zweifelhaft erscheinen, zumal die im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte Liste deutlich macht, dass der Verzicht auf den im ZVS-Vergabeverfahren Berücksichtigung findenden Zulassungsnähequotienten zu deutlichen Abweichungen führt.
38 
Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn auch das von der Beschwerde für vorzugswürdig gehaltene Vergabemodell hätte nicht zum Erfolg des Antrags geführt. Nach der dem Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren vorgelegten, um den - korrigierten - Zulassungsnähequotienten ergänzten Liste wäre selbst der Beschwerdeführer mit dem aktuell niedrigsten Zulassungsnähequotienten von 6,8000 für die Vergabe eines „außerkapazitären“ Platzes nicht in Betracht gekommen. Da vom Verwaltungsgericht nur acht freie Plätze ermittelt worden sind, wären selbst dem „ersten“ Anwärter - wie auch allen weiteren Antragstellern - mindestens 14 andere mit niedrigeren Zulassungsnähequotienten vorgegangen. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts kann daher – unbeschadet ihrer Rechtmäßigkeit – jedenfalls nicht die Rechte nachrangiger Antragsteller verletzt haben.
39 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat (Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Der Streitwert ist auch nicht deshalb zu halbieren, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich Teilstudienplätze des vorklinischen Ausbildungsabschnitts im Streit sind. Auch insoweit ist mangels anderweitigen Anhaltspunktes für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens der Auffangwert anzusetzen.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger bewarb sich zum Wintersemester 2009/2010 bei der Beklagten um Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester außerhalb der durch Rechtsverordnung festgesetzten Zulassungszahl.
Diese war von dem Wissenschaftsministerium in der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 - ZZVO 2009/2010 - vom 24.06.2009 (GBl. S. 307) für den Studiengang Humanmedizin bei der Beklagten auf 335 Vollstudienplätze und 6 Teilstudienplätze festgesetzt worden. Den Zulassungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte unter Hinweis auf die ihrer Ansicht nach erschöpfte Kapazität ab.
Hiergegen hat der Kläger fristgerecht beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, mit der die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, ihn nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester zuzulassen und den entgegenstehenden Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Hinweis darauf, die Kapazität sei mit 341 Studienplätzen für Studienanfänger zutreffend ermittelt und 342 Studienplätze seien kapazitätswirksam besetzt, die Abweisung der Klage beantragt.
Der Kläger hat einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschlüssen vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. - hat das Verwaltungsgericht den Anträgen von 8 Mitbewerbern stattgegeben, die Anträge des Klägers sowie weiterer Mitbewerber sind abgelehnt worden. Die Beschwerden der unterlegenen Antragsteller hat der Senat mit Beschlüssen vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 u.a. - zurückgewiesen.
Mit Urteil vom 14.02.2012 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Kläger nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium im Studiengang Humanmedizin für das erste Fachsemester beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt zuzulassen, und den Ablehnungsbescheid vom 26.10.2009 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen, soweit der Kläger einen Vollstudienplatz begehrte, hat es die Klage abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen.
Gegen das ihr am 21.03.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.03.2012 Berufung eingelegt, mit der sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. Februar 2012 - NC 6 K 2268/09 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsbedarf sei zu korrigieren. Der Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts zur Normierungspflicht sei unzutreffend. Aus der insoweit maßgeblichen Vorschrift des § 11 KapVO lasse sich die Förmlichkeit der Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht herauslesen. Jedenfalls seien die vermissten satzungsrechtlichen Festlegungen für den Studiengang Pharmazie und den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin mittlerweile mit entsprechender Rückwirkung zum 01.08.2008 nachbeschlossen und veröffentlicht worden. Die Rückwirkung sei nicht wegen § 5 Abs. 4 KapVO VII zu beanstanden, da sie angesichts der tatsächlich in gleichem Umfang praktizierten Unterrichtsverhältnisse nicht vertrauenswidrig überraschend erfolge, sondern nur ein etwaiges formelles Defizit beseitige. Zudem stellten die neuen Satzungen - auch ohne Rückwirkung - jedenfalls einen tauglichen Ersatzmaßstab im Sinne der Senatsrechtsprechung dar. Auch das Verwaltungsgericht gehe inzwischen von der Möglichkeit der rückwirkenden Normierung aus.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Von Klägerseite wird ausgeführt, dass es sich bei der nachgeholten Normierung um eine unzulässige echte Rückwirkung handle. Dies gelte umso mehr angesichts des erheblichen Zeitablaufs. Die Normierung sei auch erforderlich gewesen. Die neuen Regelungen seien als Ersatzmaßstab untauglich, da sich dadurch die Gerichte zum Gesetzgeber machen würden. Im Übrigen werde die Kapazitätsberechnung auch noch bezüglich weiterer Punkte beanstandet. So habe das Verwaltungsgericht bei der Berechnung des Lehrangebots bei einzelnen kapazitätsungünstigen Stellenveränderungen zu Unrecht auf das Stellendispositionsermessen abgestellt. Insoweit mangle es aber an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung. Bei den unvergüteten Lehraufträgen sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein konkreter Bezug zu einer besetzten Stelle notwendig sei und es lediglich auf die Gesamtbilanzierung ankomme. Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs für die Zahnmedizin sei zu Unrecht keine Schwundquote angesetzt worden. Die Berücksichtigung des Ausbildungsaufwands für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin sei unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Niveaupflege zu beanstanden. Da die beklagte Universität in dieser Zeit in der Reihe der Exzellenz-Universitäten gewesen sei, hätten für diesen besonders wissenschaftlichen Studiengang auch Exzellenzmittel in Anspruch genommen werden können. Jedenfalls dürfe der gegenüber anderen Landesuniversitäten besonders hohe Curricularnormwert (CNW) nicht gerade in einer Zeit besonders angespannter Bewerberzahlen und langer Wartezeiten zu Lasten der Humanmedizin gehen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht auch die Notwendigkeit einer proportionalen Kürzung des CAp (Curriculareigenanteils) der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des Curricularanteils (CA) für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des Beispielstudienplans der ZVS für den CA des vorklinischen Studienabschnitts als nicht geboten angesehen. Der Wert im Beispielsstudienplan der ZVS dürfe jedenfalls nicht überschritten werden. Eine Überschreitung des Curricularnormwertes sei durch eine proportionale Kürzung des Curriculareigenanteils (hier um 0,0544) zurückzuführen. Schließlich sei auch die vom Verwaltungsgericht angesetzte Schwundquote unzutreffend, da hierbei „Gerichtsmediziner“ zu Unrecht außer Acht gelassen worden seien. Gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen „Gerichtsmediziner“, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten aufwiesen.
14 
Die von einigen Klägern nach Einlegung der zugelassenen Berufung durch die Beklagte erneut gestellten Anträge auf vorläufige Zulassung zum Studium im Wege der einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschlüssen vom 23.05.2012 - NC 9 S 770/12 u.a. - abgelehnt.
15 
Dem Senat liegen die einschlägigen Kapazitätsakten der Beklagten der Wintersemester 2008/2009, 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012, die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg (NC 6 K 2268/09) einschließlich der Akten der Parallelverfahren und der Generalakten sowie die Leitakten des Senats in den Eilverfahren (NC 9 S 240/09, NC 9 S 357/10 und NC 9 S 770/12) vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Akten sowie die im vorliegenden Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten (Generalakten des Senats der Wintersemester 2008/2009, 1 Band, und 2009/2010, 2 Bände) verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatzes richtet, ist begründet.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahl von insgesamt 341 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist von der Zulassungsgrenze von 350 Studienplätzen auszugehen, die das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt hat (Beschlüsse vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. -). Die danach bei einer kapazitätswirksamen Belegung von 342 Studienplätzen zusätzlich verfügbaren 8 Studienplätze sind von der Beklagten mittlerweile endgültig vergeben worden. Über diese den Dienstleistungsexport für den Master-Studiengang Molekulare Medizin betreffende Korrektur hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Schwundberechnung ist nicht zu beanstanden (3.).
18 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
19 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2009/2010 maßgeblichen Fassung vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
20 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
21 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
22 
1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht in Abweichung von der Kapazitätsberechnung der Beklagten davon ausgegangen, dass ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin wegen des Fehlens von Studierenden für das Wintersemester 2009/2010 nicht anerkannt werden kann (b, aa). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet der von der Beklagten angenommene Dienstleistungsexport im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken (b, bb).
23 
a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 397 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 14.02.2012, Juris Rn. 23 - 73; vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
24 
Unabhängig davon hat der Senat anlässlich der bereits im Eilverfahren vorgebrachten Einwendungen mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 358/10 - die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Deputatskürzungen und das Unterbleiben einer Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) im Einzelnen überprüft und dazu ausgeführt:
25 
„Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
26 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
27 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
28 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.“
29 
Auch diese Ausführungen des Senats zum unbereinigten Lehrangebot werden durch die von Klägerseite im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Einwendungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere, soweit pauschal vorgebracht wird, dass es hinsichtlich einzelner kapazitätsungünstiger Stellenveränderungen an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung fehle. Dieser Vortrag setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat, die Stellenveränderungen im Ergebnis somit kapazitätsgünstig waren. Soweit von Klägerseite die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine rechtliche Bedeutung zu. Danach werden Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung (vgl. Senatsurteil vom 22.03.1991, a.a.O.). Nachdem die Klägerseite weder die Vakanzen von 17 SWS gegenüber 8,3 SWS nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 72 nach Juris) noch die Tatsache in Frage stellt, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 29 nach Juris), ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt oder ersichtlich.
30 
b) Der von der Beklagten angesetzte Dienstleistungsabzug kann lediglich hinsichtlich des Exports in den Masterstudiengang Molekulare Medizin nicht anerkannt werden (aa). Im Übrigen, also hinsichtlich des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS (bb [1]), für den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin in Höhe von 8,9112 SWS (bb [2])und für den Studiengang Zahnheilkunde in Höhe von 35,0366 SWS (bb [3]), insgesamt also 50,1578 SWS, begegnet der vorgenommene Abzug keinen rechtlichen Bedenken (bb).
31 
aa) Die Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin können für das Studienjahr 2009/2010 nicht vom Lehrangebot abgesetzt werden. Denn zum Wintersemester 2009/2010 waren noch keine Studierenden in diesem Studiengang eingeschrieben. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Rn. 85 nach Juris) verwiesen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
32 
bb) (1) Bei den im Rahmen der Kapazitätsberechnung dem Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS zugrunde gelegten Lehrveranstaltungen handelt es sich um die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten“ sowie „Physiologie für Pharmazeuten“ mit je 3 SWS und um das Praktikum „Physiologie für Pharmazeuten“ mit 2 SWS. Diese Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für das Wintersemester 2009/2010 als Lehrveranstaltungen der Medizinischen Fakultät ausgewiesen. Sie gehören auch zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker - AAppO - (vgl. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO in der hier maßgeblichen Fassung vom 14.12.2000, BGBl. I, S. 1716). Aus dem Studienplan für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie der Fakultät für Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften, der am 08.11.2008 beschlossen wurde, ergibt sich, dass es sich um im zweiten bzw. dritten Studienhalbjahr vorgesehene Pflichtlehrveranstaltungen in diesem zeitlichen Umfang handelt. Ihrer Kapazitätsberechnung legt die Beklagte zur weiteren Berechnung des Dienstleistungsexports bei den Vorlesungen eine Gruppengröße (g) von 90 und einen Faktor (f) von 1,0, bei dem Praktikum eine Gruppengröße von 14 und einen Faktor von 0,5 zugrunde. Daraus errechnet sie einen Curricularanteil (CA) von insgesamt 0,1380 (je 0,0333 für die Vorlesungen plus 0,0714 für das Praktikum) und, nach Multiplikation mit den hälftigen Studienanfängerzahlen (Aq/2), also 45, einen Dienstleistungsbedarf von 6,2100 SWS. Diese Berechnung des Dienstleistungsexports für die Pharmazie ist nicht substantiiert angegriffen. Sie entspricht der maßgeblichen Berechnungsformel (vgl. I. Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO VII). Die zugrunde gelegten Zahlen sind anhand des Curricularnormwertes für den Studiengang Pharmazie (vgl. Nr. 1.17 der Anlage 2 zur KapVO VII) mit insgesamt 4,5 sowie einer Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/2010 von 90 Studienanfängern plausibel und nicht zu beanstanden.
33 
Ausgehend davon wendet sich die Berufung mit Erfolg gegen die Ablehnung der Berücksichtigungsfähigkeit der insoweit von der vorklinischen Lehreinheit tatsächlich erbrachten Dienstleistungen im angefochtenen Urteil. Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass diese allein wegen der fehlenden Normierung des zeitlichen Umfangs in der Studienordnung der Beklagten für Pharmazie vom 27.02.2002 bzw. der Approbationsordnung für Apotheker ausscheide. Denn die vom Verwaltungsgericht dabei angenommene Verpflichtung, in der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs neben der Art der Lehrveranstaltung auch deren zeitlichen Umfang normativ festzulegen, ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
34 
Ausgangspunkt für die Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports ist § 11 KapVO VII (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, Juris). Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Hierin liegt zunächst eine Definition des kapazitätsrechtlichen Begriffs „Dienstleistung“; gleichzeitig ist der Formulierung „zu erbringen hat“ zu entnehmen, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung bestehen muss. Demgemäß besteht Einigkeit, dass nur solche Lehrveranstaltungen vom Lehrangebot abzuziehen sind, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 09.07.2002 -, 10 NB 612/02 - Juris; Hess.VGH, Beschlüsse vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris, und vom 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192, Ls. 3; OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. -, Juris; Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 448 m.w.N.). Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass Lehrveranstaltungen, die nicht - wenigstens - in den Studienplan der zuständigen Fakultät aufgenommen sind und (nur) der Vertiefung des wissenschaftlichen Lehrstoffs dienen, grundsätzlich nicht als Dienstleistung vom Lehrangebot der sie erbringenden Lehreinheit abgezogen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 29.03.1979 - NC IX 15/79 -, Juris).
35 
Sowohl die Studienordnung des Senats der Beklagten für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.02.2002 (vgl. Anlage 1, Teil A und C) als auch die Approbationsordnung für Apotheker (Anlage 1, Stoffgebiet D zu § 2 Abs. 2 AAppO, BGBl. I 2000, 1716) sehen Vorlesungen zu Anatomie und Physiologie und einen Kurs Physiologie als Pflichtlehrstoff vor.
36 
Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports darüber hinausgehend erfordert, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruht, sodass auch im Rahmen des nicht zugeordneten Studiengangs die kapazitätsbestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine derartige normative Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs wird von der Rechtsprechung überwiegend als rechtlich nicht geboten betrachtet (Hess.VGH, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris und Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. - Juris und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris; Nds.OVG, Beschlüsse vom 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -, Juris und vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, Juris; a.A. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 455). Der Senat hält diese Auffassung für überzeugend.
37 
Dem Wortlaut des § 11 KapVO VII und der gesetzlichen Systematik lassen sich konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit einer normativen Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs nicht entnehmen. So sind nach § 11 Abs. 2 KapVO VII zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen - lediglich - „Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind“. Hier wird somit festgelegt, dass zur Berechnung auf die Studienanfängerzahlen abzustellen ist, wobei zu deren Ermittlung Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, als zulässig erachtet werden. Der Wortlaut der Bestimmung lässt somit nicht nur offen, ob bzw. inwieweit Anforderungen an die Förmlichkeit einer Quantifizierung zu stellen sind. Er spricht aufgrund der gewählten Formulierungen „voraussichtlich“ und „Entwicklung“, welche eine Normierung gerade ausschließen, sogar gegen ein vom Verordnungsgeber beabsichtigtes Normierungserfordernis für Dienstleistungen.
38 
In systematischer Hinsicht kommt zunächst dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Verordnungsgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen haben, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet. Beispielsweise schreibt das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) in § 5 Abs. 4 Satz 3 vor, dass zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen ist, was nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338; zu weiteren Normierungserfordernissen vgl. § 6 Abs. 2 Satz 7, § 11 Abs. 1, 3 u. 4 HZG sowie § 1 Abs. 3, § 5a KapVO VII; ferner Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006, GBl. 2007, S. 523; Art. 19 § 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 521 338). Ausdrückliche Normierungserfordernisse für die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge sehen indes weder das Hochschulzulassungsgesetz noch andere Bestimmungen vor. Insoweit liefe es der Regelungssystematik zuwider, würde man aus § 11 Abs. 1 KapVO VII über die dort vorausgesetzte grundsätzliche Dienstleistungspflicht hinaus ohne weiteres das zwingende Gebot einer rechtssatzmäßigen Regelung von Einzelheiten dieser Pflicht ableiten.
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Zu Recht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf die in der KapVO VII angelegten Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Lehraufwands für den in der Kapazität zu berechnenden Studiengang selbst und den Dienstleistungsbedarf des nachfragenden Studiengangs. Für ersteren wird als Berechnungsparameter auf die jährliche Aufnahmekapazität abgestellt, welche nach § 5 KapVO VII unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots rechnerisch zu ermitteln ist. Demgegenüber stellt § 11 KapVO VII für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs allein auf die Studienanfängerzahlen anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen oder der bisherigen Entwicklung ab. Auch die unterschiedliche Terminologie und die fehlenden konkreten Vorgaben zur Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 11 Abs. 2 KapVO VII legen nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Dem entspricht es, dass die KapVO VII auch ausschließlich für die Lehrnachfrageseite die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 - Juris). Auch aus Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 - Staatsvertrag 2006 - (GBl. 2007 S. 523) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort als kapazitätsbestimmendes Kriterium der Ausbildungsaufwand genannt wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 bis 6 Staatsvertrag 2006), der in § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII als „Curricularnormwert“ definiert ist, bezieht er sich nicht auf die nachfragenden Studiengänge, sondern auf den Ausbildungsaufwand des - nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2006 in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen - Studiengangs, dessen Studienplätze festzusetzen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -, Juris).
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Auch teleologische Erwägungen sprechen für die hier vertretene Auffassung. Denn mit der besonderen Regelung des § 11 KapVO VII gibt der Normgeber hinreichend deutlich seinen Willen zu einer pauschalierenden und vereinfachenden Berechnung des Dienstleistungsexports zu erkennen, die etwa auch die Anwendbarkeit der speziellen Regelungen des Dritten Abschnitts der KapVO VII im Hinblick auf den Dienstleistungsexport ausschließt. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 73/90 - zur damaligen KapVO V, die insoweit keine Unterschiede aufweist; zuletzt Beschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -, vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, Juris und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338, und Juris, dort Rn. 22), dass im Rahmen des Dienstleistungsexports die Studienanfängerzahlen nicht um eine Schwundquote zu bereinigen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO, wonach die voraussichtlichen Zulassungszahlen dieser Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind, sowie aus der Systematik der KapVO VII. Nach deren § 14 Abs. 3 Nr. 3 kommt eine Erhöhung (der Zulassungszahl) nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern erfährt (Schwundquote). Damit wird die Grundregel des § 14 Abs. 1 KapVO VII (im dritten Abschnitt: Überprüfung des Berechnungsergebnisses) konkretisiert, wonach das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen ist, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das nach Maßgabe einer (eventuellen) Schwundquote gem. § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII zu korrigierende Ergebnis (Zulassungszahl) ist also zunächst allein nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts, und damit unter anderem in Anwendung des § 11 Abs. 2 KapVO VII zu berechnen, der eine Korrektur der für die Berechnung des Dienstleistungsexports anzusetzenden Studienanfängerzahlen in (analoger) Anwendung der Schwundregelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII nicht vorsieht (so auch die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 357/13 NC u.a. -, Juris; Sächs.OVG, Beschluss vom 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 11.10.1994 - 7 CE 93.10288 u.a. -, Juris; a.A. Nds.OVG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 NB 1048/06 - Juris). Der Verordnungsgeber bringt in § 11 Abs. 2 KapVO zum Ausdruck, dass es nicht auf die (schwundbereinigten) „Studentenzahlen“ oder „Studierendenzahlen“ ankommt, sondern vereinfachend die Zulassungszahlen der Studienanfänger zugrunde gelegt werden sollen. Der Sinn der Vorschrift liegt mithin letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung. (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 09.09.2009 - NC 2 B 129/09 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
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Vor allem auch diese pauschalierende und vereinfachende Intention des Verordnungsgebers, die nicht zuletzt damit zusammenhängen mag, dass - wie auch von der Beklagten geltend gemacht - der Dienstleistungsbedarf als bloßer Unterstützungsaufwand für andere Studiengänge jedenfalls bei typisierender Betrachtung regelmäßig einen deutlich untergeordneten Teil gegenüber dem Aufwand für den eigentlich zu berechnenden Studiengang ausmacht, lässt es gerechtfertigt erscheinen, hier geringere Normierungsanforderungen zu stellen.
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Der erkennende Senat hat sich in seiner Rechtsprechung zur Frage einer Normierungspflicht im Rahmen von § 11 KapVO VII noch nicht konkret geäußert.
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Dem Senatsurteil vom 15.02.2000 (NC 9 S 39/99, Juris) lag zum einen das Sonderproblem der Bildung einer (neuen) Lehreinheit zugrunde, welche ohne zugeordneten Studiengang allein Dienstleistungen erbringen sollte, und zum anderen die kapazitätsungünstige Abweichung der Gruppengrößen einzelner Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts vom ZVS-Studienplan. Vor diesem Hintergrund hat der Senat darauf hingewiesen, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraussetzen. Soweit die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen habe, würden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen seien. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlange, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergebe sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten würden. Allerdings dürfe die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorlägen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hätten. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge hätten, müsse die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen. Kapazitätsungünstige Folgen könnten sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweiche und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruhe, gälten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch sei sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliege, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst träfen (Senatsurteil vom 15.02.2000, a.a.O.). Das insoweit vom erkennenden Senat aufgestellte Erfordernis einer Quantifizierung des Curriculums im Hinblick auf die Gruppengröße und die Abweichung vom ZVS-Studienplan betraf somit die Frage der Normierungspflicht von Berechnungsparametern des zulassungsbeschränkten Studiengangs Humanmedizin selbst und nicht von Dienstleistungen.
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Mit Beschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 175/05 -, hat der Senat die Anforderungen an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Maßnahmen in gewissem Umfang auch auf als Dienstleistung erbrachte Lehrveranstaltungen ausgedehnt und dazu ausgeführt:
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„Die Frage nach der Verteilung der Ausbildungsressourcen auf mehrere fachverwandte Studiengänge ist … (nämlich) in erster Linie nicht eine solche der Kapazitätsnutzung, sondern betrifft darüber hinaus den Inhalt und die Reichweite des Anspruchs des hochschulreifen Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl. … Wenn es aber um einen veränderten Einsatz vorhandener Ressourcen geht, so sind … auch die Rechte der Studienplatzbewerber berührt und dürfen nicht ausgeblendet werden. Werden demnach die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dies führt dann dazu, dass sich die Hochschule kapazitätsrechtlich so behandeln lassen muss, als ob die Maßnahme nicht erfolgt wäre. … Demnach ist der Dienstleistungsexport für die neu eingerichteten Studiengänge nicht anzuerkennen.“
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In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris, im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstleistungen für den neu eingerichteten, keiner Lehreinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin festgestellt, dass die Abwägungsentscheidung vom Senat der Hochschule zu treffen sei, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen obliege. Die vom Senat zu beschließende Studienordnung müsse auch Betreuungsrelationen umfassen. Dem lag wiederum zugrunde, dass eine hochschulorganisatorische Maßnahme eine gerechte Abwägung voraussetze, welche auch kapazitätsungünstige Gruppengrößen, wie bereits im Senatsurteil vom 15.02.2000 ausgeführt, umfasse.
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In dieser Entscheidung ist der Senat indes ersichtlich nicht von einer generellen Pflicht zur Normierung kapazitätsbestimmender Faktoren bei Dienstleistungen im Sinne des § 11 KapVO VII ausgegangen. Die Vorschrift wird dort gar nicht angesprochen. Anlass und Grund für die Annahme bestimmter formeller Anforderungen war nicht die Erbringung von Dienstleistungen an sich, sondern vielmehr die Neueinrichtung eines Studiengangs und damit eine konkrete hochschulorganisatorische Maßnahme, die sich aus der Sicht der vorklinischen Lehreinheit unmittelbar kapazitätsmindernd auswirkte.
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Oben ist dargelegt worden, dass § 11 KapVO VII gerade mit Blick auf den mit ihm verfolgten Zweck der Pauschalierung und Vereinfachung nicht entnommen werden kann, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruhen muss. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob an den im Beschluss von 13.06.2008 enthaltenen Aussagen zur Normierungspflicht im Falle von Dienstleistungen festzuhalten ist. Dies kann hier freilich dahinstehen. Denn der bisherigen Rechtsprechung können, wie aufgezeigt, im Zusammenhang mit der Dienstleistung nach § 11 KapVO VII Normierungserfordernisse im Hinblick auf kapazitätsbestimmende Faktoren allenfalls im Falle hochschulorganisatorischer Maßnahmen mit unmittelbar kapazitätsmindernder Wirkung, etwa bei der Neueinrichtung von Studiengängen, entnommen werden. Darum geht es hier indes nicht. Die Lehreinheit Vorklinik erbringt vielmehr unbeanstandet seit langem in nahezu unveränderter Höhe tatsächlich Dienstleistungen für die Pharmazie, was von der Klägerseite auch nicht in Frage gestellt wird. Im Übrigen besteht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Pharmazie ebenfalls um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt, kein Anlass zur Annahme, dass durch das Fehlen einer normativen Regelung zum Umfang des Dienstleistungsexports die Rechte der Studienanfänger des Studiengangs Medizin auf Kapazitätsausschöpfung verletzt sein könnten.
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Eine generelle Normierungspflicht für sämtliche Berechnungsparameter eines Dienstleistungsexports ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebots einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, so dass dieser selbst regeln muss, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71-, BVerfGE 33, 303, 338 ff.; Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291, 327). Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten können dagegen auch anderen Stellen jedenfalls so lange überlassen werden, wie eine erschöpfende Nutzung sichergestellt ist (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194). Bedarf es somit nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren (BVerfG a.a.O. S. 196), so kann auch die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzugs zu Lasten eines zulassungsbeschränkten Faches nicht davon abhängen, dass sich der auf den „importierenden“ Studiengang angesetzte Curricularanteil vollständig aus normativen Regelungen ergibt (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 22.10.2009 - 7 CE 09.10572 u.a. -, Juris; Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142.09/MM.WB -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris).
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Im Übrigen kommt der Kapazitätsverordnung und damit auch der Bestimmung des § 11 KapVO VII selbst eine den Inhalt des Zugangsrechts des Hochschulbewerbers (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzende Wirkung zu. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die allein als zutreffend gelten könnten. Die bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Hochschulbewerber, der Hochschullehrer und der zugelassenen Studierenden erforderliche Konkretisierung ist mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden. Dass dieser mit der nach den vorstehenden Darlegungen auf eine Pauschalierung und Vereinfachung der Kapazitätsberechnung angelegten Vorschrift des § 11 KapVO VII überschritten würde, ist nicht erkennbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
51 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG. Denn es bleibt jedenfalls bei einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, ob und inwieweit die von der Hochschule angesetzten kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die tatsächlichen Erfordernisse und Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes des nicht zugeordneten Studiengangs gerechtfertigt sind. Im vorliegenden Fall sind insoweit Einwände weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insoweit bestehen an der sachlichen Notwendigkeit des geltend gemachten Dienstleistungsexports keinerlei Zweifel.
52 
Damit kann dahinstehen, ob die durch den Senat der Beklagten am 29.02.2012 beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) zu einer rückwirkenden Heilung des behaupteten Normierungsmangels für das Wintersemester 2009/2010 geführt haben oder ob die nunmehr förmlich festgesetzten Berechnungsparameter zumindest als Ersatzmaßstab tauglich wären.
53 
(2) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 Semesterwochenstunden (SWS) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Aus den unter (1) dargelegten Gründen kann dem Verwaltungsgericht auch insoweit nicht darin gefolgt werden, dass die Berücksichtigung des Exports wegen der fehlenden Normierung der Betreuungsrelationen in der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 21.10.2008 ausscheidet.
54 
Der Dienstleistungsexport ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Der Senat hat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - Folgendes ausgeführt:
55 
„Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.“
56 
An diesen Feststellungen, die im Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Da von Klägerseite auch keine durchgreifenden Einwendungen gegen die konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports erhoben worden sind, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
57 
(3) Auch der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,0366 SWS ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 86 nach Juris), nicht zu beanstanden. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Gründe, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.) zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
58 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 397 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt 50,1578 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 346,8422 Semesterwochenstunden zugrunde legen (so auch schon Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, a.a.O.).
59 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den neu eingerichteten, der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. (s.o. 1. b, aa) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität von Studienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
60 
a) Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8792, bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4756 angesetzt. Dies hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 90 – 110 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4756) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - und vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - ). Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um eine ohnehin hinnehmbare, lediglich geringfügige Abweichung des praktizierten CA vom Richtwert der ZVS handelt (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 96 nach Juris.
61 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
62 
aa) Die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B. Sc. und Molekulare Medizin M. Sc. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahme genügt den an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Entscheidungen zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen, gegen die mit der Berufung durchgreifende Einwände nicht erhoben worden sind (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 113 -115 bei Juris). Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt:
63 
„Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.“
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Das Vorbringen der Klägerseite im Berufungsverfahren gibt dem Senat auch nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von dieser Feststellung abzurücken.
65 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff., 426 ff.), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 118 f. nach Juris).
66 
Unabhängig davon hat der Senat bereits im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der kleinen Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, dargelegt, dass diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). An der sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters hat der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Fakultätsassistentin B. hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Betreuungsrelation in den Wahlfächern aus mehreren Gründen geboten sei. Schon Sicherheitsaspekte erforderten eine intensive Betreuung, da mit Radioaktivität und Zellgiften gearbeitet werde. Hinzu komme die Arbeit an hochsensiblen teuren technischen Geräten, wie etwa einem Massenspektrometer. Weiter fänden auch Tierversuche statt, die aus Gründen des Tierschutzes eine geringe Gruppengröße erforderten. Es werde zudem ein großes Spektrum an Wahlfächern angeboten, die sich vermehrten und veränderten. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2013 hat sie ausgeführt, dass die Betreuung bei den komplexen und aufwändigen Praktika (zwangsläufig) im Verhältnis 1:1 liege (vgl. hierzu auch Kapazitätsakte, S. 34). Die Studierenden müssten hier intensiv praktisch angeleitet werden. Die Vorbereitung, Organisation, Technik und Handhabung größerer wissenschaftlicher Laborversuche lerne man nicht im Selbststudium. An anderer Stelle heißt es, die Besonderheit dieser Veranstaltungen bestehe darin, dass Aufgabe der Teilnehmer die selbständige Bearbeitung und Abwicklung eines eigenen, klar definierten Forschungsprojekts (im Gegensatz zur Durchführung eines Routine-Versuchsprogramms) ist, die Projekte von einzelnen Forschungslabors nach dem jeweiligen Stand der dort angesiedelten aktuellen Forschung an die Studierenden verteilt werden und in den Forschungslabors und nicht in studentischen Kursräumen stattfinden (vgl. hierzu die Stellungnahme von Privatdozent Dr. R., mitgeteilt im Schreiben des Studiendekans vom 10.01.2012, sowie die Kapazitätsakte, S. 33). Vor dem Hintergrund dieser konkreten und in sich stimmigen Darlegungen hält der Senat an seiner im Eilverfahren getroffenen Beurteilung auch im Berufungsverfahren fest. Dabei spricht für die kapazitäre Rechtfertigung der geringen Gruppengröße nicht zuletzt, dass gerade das ausbildungsintensive studienbegleitende Wahlfachpraktikum eine wesentliche, für die Profilbildung der Hochschule bedeutsame Neuerung des Bachelorstudiengangs war (vgl. Kapazitätsakte, S. 33, sowie noch unten unter cc).
67 
Die Prüfungsordnung vom 15.12.2009 kann auch bereits im gegenständlichen Studienjahr 2009/2010 berücksichtigt werden. Hierzu hat der Senat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
68 
„Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.“
69 
Diese Erwägungen sind im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffen worden, sodass hierauf Bezug genommen werden kann.
70 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger ist mit der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 wirksam ein Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin festgesetzt worden.
71 
Der Senat hat hierzu im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
72 
„Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und wurden für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
73 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
74 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
75 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
76 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.“
77 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch angesichts der von Klägerseite im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen nach erneuter Überprüfung fest. Die Festlegung des Curricularnormwertes beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, welcher komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält. Die Grenzen dieses Spielraumes liegen bei der Festsetzung des Curricularnormwertes nach oben in einem Aufwand, der das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet und dadurch das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung verletzt („unzulässige Niveaupflege"), nach unten in einem Aufwand, der den gebotenen Mindeststandard an Ausbildung nicht abdeckt (vgl. bereits Senatsurteil vom 27.11.1979, - IX 3751/78 -, DÖV 1980, 259, 269). Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraums überschritten hat. Ergänzend ist auszuführen:
78 
An einem formell ordnungsgemäßen Zustandekommen der vom Wissenschaftsministerium in der vorgeschriebenen Form der Rechtsverordnung vorgenommenen Curricularwertfestsetzung bestehen für den Senat keine Zweifel. Die von der Klägerseite erhobenen Einwände, die u.a. dahin gehen, der zuständige Ministerialbeamte habe keine eigenständige Prüfung des CNW insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgenommen, gehen fehl. Denn für die hier maßgebliche Frage der Zulässigkeit der Bildung der Anteilquote nach § 12 Abs. 1 KapVO VII für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor kommt es allein darauf an, ob die Festsetzung des Normwerts durch das Ministerium in der Form der Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 4 HZG im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64, 33; BVerfG, Beschluss vom 10.03.1999 - 1 BvL 27/97 -, Juris). Das Gesetz stellt insoweit keine besonderen Anforderungen an das Verfahren, das Zustandekommen oder die Qualität des Rechtssetzungsakts. Auf die Motivlage des sachbearbeitenden Beamten im Ministerium kam es nicht an, sodass den diesbezüglichen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen Nr. 1 - 4 schon mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen war. Im Übrigen lagen dem Ministerium bei der Festsetzung des CNW die hierfür erforderlichen Unterlagen vor (vgl. die mit Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2013 als Anlagen 1 – 3 vorgelegten Schreiben des Rektorats an das MWK jeweils vom 28.05.2009). Dies gilt vor allem für den quantifizierten Studienplan, der sämtliche Pflichtlehrveranstaltungen für die einzelnen Fachsemester mit Angaben zur Art, zu den Semesterwochenstunden, dem Anrechnungsfaktor, der Betreuungsrelation sowie die darauf entfallenden Curricularwerte - sowohl insgesamt als auch aufgeteilt auf die beteiligten Lehreinheiten - ausweist. Der Studienplan für den Bachelor-Studiengang ist vollumfänglich nachvollziehbar und weicht im Übrigen hinsichtlich der angebotenen Lehrveranstaltungen nur unwesentlich von den ersten sechs Semestern des früheren Diplomstudiengangs ab. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 13.08.2010 dargelegt, hat das Wissenschaftsministerium die deutlichen Unterschiede im Ausbildungsaufwand der Standorte Freiburg, Tübingen und Ulm klar erkannt und auf die Bedeutung zurückgeführt, die die Beklagte dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Profilbildung beigemessen hat (vgl. die mit Schreiben vom 10.09.2009 an das VG Sigmaringen übersandten Unterlagen zum Rechtssetzungsverfahren einer Änderung der KapVO des Wissenschaftsministeriums vom 30.06.2009).
79 
Dass das Ministerium durch eine beschleunigte Festsetzung eines Curricularnormwertes für das Wintersemester 2009/2010 eine Berücksichtigungsfähigkeit des auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. entfallenden Lehraufwands der vorklinischen Lehreinheit im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung der Humanmedizin ermöglichen wollte, kann nicht beanstandet werden. Diese Vorgehensweise war zumindest nachvollziehbar, da der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.05.2009 für das Wintersemester 2008/2009 eine Berücksichtigungsfähigkeit des inhaltlich nicht beanstandeten Lehraufwands für den Diplomstudiengang Molekulare Medizin allein im Hinblick auf den formellen Gesichtspunkt des Fehlens einer normativen Festsetzung des Curricularnormwertes abgelehnt hatte. Das Bestreben, einer verwaltungsgerichtlichen Beanstandung zeitnah Rechnung zu tragen, kann die Rechtmäßigkeit eines Normsetzungsakts nicht in Frage stellen.
80 
Der Senat vermag auch den materiellen Rügen der Klägerseite nicht zu folgen.
81 
Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
82 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
83 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
84 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
85 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
86 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
87 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und -inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
88 
Soweit der Beweisantrag Nr. 4 auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens abzielte, war auch diesem nicht nachzugehen. Bei der unter Beweis gestellten Frage nach der „Gleichartigkeit“ der Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master an der Beklagten und an den Universitäten Ulm und Tübingen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG handelt es sich um keine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Unabhängig davon war der Beweisantrag insoweit im Sinne des § 87 b Abs. 3 VwGO verspätet. Denn er ist erst nach der auf den 24.05.2013 bestimmten Frist eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats indes im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern und die verspätete Anbringung des Beweisantrags ist nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Im Verfahren NC 9 S 685/12 sind konkrete Entschuldigungsgründe für das späte Vorbringen (mit Schriftsatz vom 05.06.13) nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich. Im Verfahren NC 9 S 684/12 sind die Beweisanträge erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. Es ist nicht glaubhaft gemacht und nicht ersichtlich, dass diese dem Senat nicht bereits vorher zur Kenntnis hätten gebracht werden können.
89 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist oben (unter aa) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.
90 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
91 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten lässt eine gerichtlich zu beanstandende Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen nicht erkennen.
92 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zunächst auf die Berechnung des CNW auf S. 82 ff der Kapazitätsakten der Beklagten [Stand 25.09.2009] verwiesen. Die Lehrveranstaltungen, für die dort ein Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit angesetzt wurde (Spalte: LE Vorklinik), entsprechen in Art, zeitlichem Umfang und Betreuungsrelation der Prüfungsordnung vom 15.12.2009.
93 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B. Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
94 
Die Beklagte hat schriftsätzlich die tatsächlich an den Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen der Vorklinik benannt (Schreiben des Studiendekans der Humanmedizin vom 29.05.2013, vorgelegt mit Beklagten-Schriftsatz vom 05.06.2013) und bestätigt, dass die der Vorklinik zugeschriebenen Veranstaltungen für die Molekulare Medizin im streitgegenständlichen Semester, die in die Berechnung eingegangen sind, tatsächlich und ausschließlich von Angehörigen dieser Lehreinheit ohne Beteiligung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten durchgeführt wurden. Weiter wurde angegeben (Schreiben des Studiendekanats Molekulare Medizin vom 07.06.2013, Anlage zum Beklagten-Schriftsatz vom 07.06.2013), dass von den insgesamt 13 Wahlfächern 5 unter Beteiligung der Vorklinik stattfänden. Es handle sich um Biochemie/Molekularbiologie, Entwicklungsbiologie, Neurobiologie, Neuroanatomie und Neurophysiologie. Darüber hinaus hat die zuständige Fakultätsassistentin bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, bei der Zuordnung von Wahlfächern zur Vorklinik richte sie sich nicht nach der Bezeichnung der Lehrveranstaltung, sondern sie orientiere sich strikt an den tatsächlich für die Veranstaltung vorgesehenen Lehrpersonen. Diese stammten alle aus der Vorklinik, auch wenn sie teilweise von der Ausbildung her z.B. Biochemiker seien. Andere Lehrpersonen als Vorkliniker seien beispielsweise im Fach Anatomie gar nicht in der Lage, die Veranstaltungen zu halten. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden, zumal sämtliche Fächer den zur vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Instituten zugeordnet werden können. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der diesbezügliche Beweisantrag Nr. 5 bezog sich auf einen hier nicht gegenständlichen Berechnungszeitraum und war deshalb bereits unerheblich. Außerdem war er wegen mangelnder Substantiierung unzulässig und schließlich auch verspätet, da die Auskunftspersonen nicht benannt wurden bzw. ihre Vernehmung eine Vertagung erforderlich gemacht hätte. Zur weiteren Begründung des Ausschlusses verspäteten Vortrags wird auf die obigen Ausführungen unter b) cc) (vorletzter Absatz) verwiesen.
95 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
96 
Hierzu hat die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung angegeben, der prognostizierte Ansatz von 20% sei anhand des Zahlenmaterials bis 2007/2008 im Diplomstudiengang erfolgt. In dieser Zeit hätten zwischen 19% und 24% ein Wahlfach der Vorklinik gewählt. Ab 2006/2007 seien es stets über 20% gewesen. Seit Einführung des Bachelor-Studiengangs liege der Anteil tatsächlich sogar höher, nämlich zwischen 25% und 40%. Die höhere Quote von Wahlfächern der Vorklinik liege wohl daran, dass die Wahlfächer nunmehr früher, nämlich ab dem 1. Fachsemester, angesiedelt seien, während sie beim Diplomstudiengang erst im 3. Studienjahr stattgefunden hätten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 07.06.2013).
97 
Auf der Grundlage dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat in Ansehung der vorliegenden quantifizierten Studienpläne des Diplom-Studiengangs einerseits und des Bachelor-Studiengangs andererseits keinen Anlass hat, ist davon auszugehen, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Da der Umfang der der vorklinischen Lehreinheit zuzurechnenden Wahlfächer im Rahmen der Kapazitätsberechnung für den erstmals im gegenständlichen Wintersemester 2009/2010 eingeführten Bachelorstudiengang vor Beginn des Berechnungszeitraums zu bestimmen war, kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, dass auf die vom Diplomstudiengang vorliegenden Erfahrungswerte zurückgegriffen wurde. Soweit sich Beweisantrag Nr. 7 darauf richtete, die tatsächliche quantitative Belegung der Wahlfächer in den Studienjahren 2008/2009 bis 2012/2013 im Wege des Zeugenbeweises zu klären, waren die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich. Denn für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum kam es allein darauf an, ob die von der Beklagten zuvor angestellte Prognose zu beanstanden war. Allein der Umstand, dass es möglicherweise in der Folgezeit zu einer von der Prognose abweichenden Belegung kommt, ist nicht geeignet, die Prognose fehlerhaft zu machen. Für die mit dem Beweisantrag Nr. 7 ferner begehrte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bestand aus der Sicht des Senats mit Blick auf die ihm vorliegenden, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung ausreichend aussagekräftigen Unterlagen kein hinreichender Anlass. Unabhängig davon fehlte es angesichts der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen am Vortrag hinreichend bestimmter und konkreter Beweistatsachen und war der Beweisantrag insoweit auch verspätet (zur näheren Begründung der Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO s.o. unter b) cc) vorletzter Absatz).
98 
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlfachveranstaltungen in der Praxis nicht mit den festgelegten Gruppengrößen von g = 4 durchgeführt werden, sind weder von der Klägerseite aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil lassen es die von der Beklagten zur Rechtfertigung dieser Betreuungsrelation vorgelegten Unterlagen wie die Bekundungen der Fakultätsassistentin B. als praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass diese Veranstaltungen mit einer geringeren Betreuungsrelation durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Beweisantrag Nr. 6 um einen Beweisermittlungsantrag. Der im Beweisantrag genannte Begriff der „erheblich höheren Gruppengröße“ ist im Übrigen ersichtlich unbestimmt.
99 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für eine Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B. Sc., entschieden hat. Ausgehend von dem von der Beklagten offen gelegten Berechnungsmodell nach Anlage 3 zur Kapazitätsakte vom 25.09.2009 (S. 16) verändert sich im Zahlenmaterial allein das bereinigte Lehrangebot auf 346,8422 SWS (statt 338,0927 SWS in der Kapazitätsberechnung). Demgegenüber bleibt die Formel
100 
Bereinigtes Lehrangebot x 2 : (CaHM x (100%-y%) + CaMM xy%)xy% = 30
101 
unverändert.
102 
Im nächsten Rechenschritt wird durch Einsetzung des Zahlenmaterials und Umformung auf das zu ermittelnde Ergebnis y% (Anteilquote Molekulare Medizin B.Sc.) folgende Gleichung gebildet:
103 
y% = 30 : 676,1854 (bereinigtes Lehrangebot x 2) x (187,92% - 0,43y%).
104 
Tauscht man nun das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte verdoppelte bereinigte Lehrangebot von 676,1854 gegen die wegen Veränderung des Dienstleistungsexports ermittelte Zahl von 693,6844 aus, ergibt sich folgende Gleichung:
105 
y% = 30 : 693,6844 x (187,92% - 0,43y%).
106 
Die weitere Berechnung verändert sich wie folgt:
107 
y% = 0,043247332 x (187,92% - 0,43y%).
[vorher: y% = 0,04436653 x (187,92% - 0,43y%)].
108 
y% = 8,127038629 - 0,018596352y%
[vorher: y% = 8,337358364 - 0,019077608y%]
109 
1,018596352y% = 8,127038629
[vorher: 1,019077608y% = 8,337358364]
110 
y% = 7,978664574
[vorher: y% = 8,181279127].
111 
Damit beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,0% [vorher 8,2%] und dementsprechend 92,0% [vorher 91,8%] für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin. Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des Vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
112 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
113 
Dementsprechend verändert sich der gewichtete Curricularanteil auf 1,8447 gegenüber 1,8439 in der Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 345,9985 Studienplätzen für die Humanmedizin.
114 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll. Da für den neu eingerichteten Bachelor-Studiengang noch keine Zahlen zur Schwundberechnung vorlagen, erscheint die Vorgehensweise der Beklagten, auf die Zahlen zum „alten“ Diplomstudiengang zurückzugreifen, grundsätzlich gerechtfertigt, wobei sich diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden tatsächlichen Schwundentwicklung im Bachelorstudiengang mit einer Schwundquote von 0,9524 (vgl. Kapazitätsakte für das Wintersemester 2011/2012) als kapazitätsgünstig erweist. Ausgehend von den Zahlen des Diplomstudiengangs für die zurückliegenden 3 Studienjahre ergibt sich für die dem Bachelor-Studiengang entsprechende Studiendauer von 6 Fachsemestern eine Schwundquote von 0,9134. Daraus errechnen sich ein Schwund von 2,8443 Studienplätzen für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,1935 Studienplätze, insgesamt also 348,152 Studienplätze.
115 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren des Klägers auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
116 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2009/2010 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage - NC 9 S 567/12 - für das vorangehende Wintersemester 2008/2009 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2009/2010.
117 
Doch selbst wenn dessen ungeachtet berücksichtigt wird, dass die Beklagte schon in ihrer Kapazitätsberechnung - kapazitätsgünstig - einen Schwundausgleichsfaktor angesetzt hat, und wenn dieser nun bei der korrigierenden Berechnung der Kapazität für das Wintersemester 2009/2010 zugrunde gelegt wird, führt dies nicht zu einem Erfolg des klägerischen Begehrens. Denn bei Zugrundelegung einer Schwundquote von 0,996 ergeben sich rechnerisch lediglich 349,5502 und gerundet 350 Studienplätze.
118 
Zu einer höheren als der von ihr freiwillig vorgenommenen Schwundkorrektur ist die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet. Bereits im Eilverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 13.08.2010 die Schwundberechnung überprüft und Folgendes ausgeführt:
119 
„Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
120 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.“
121 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der diesbezüglichen Rügen von Klägerseite fest. Aus ihrem Argument, dass gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen Gerichtsmediziner, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten hätten, lässt sich allenfalls etwas zum Verbleibeverhalten der Gruppe der zeitnah endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ entnehmen. Es stellt jedoch nicht die Annahme des Senats eines atypischen Verbleibeverhaltens von nicht endgültig Zugelassenen in Frage. Im Übrigen zeigen die Kläger nicht auf, aufgrund welcher konkreten empirischen Daten der Senat veranlasst sein sollte, seine in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 1792/08 – mit weiteren Nachweisen) vertretenen Annahme, dass sich aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung systembedingt ein atypisch hohes Schwundverhalten ergebe, zu überdenken.
122 
4. Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher im angefochtenen Umfang zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
123 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
124 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
125 
Beschluss vom 11. Juni 2013
126 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung eines auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkten Teilstudienplatzes richtet, ist begründet.
17 
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zugelassen zu werden. Der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2009 ist deshalb rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit der in der ZZVO 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahl von insgesamt 341 Studienplätzen für Studienanfänger ist die tatsächliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht ausgeschöpft. Vielmehr ist von der Zulassungsgrenze von 350 Studienplätzen auszugehen, die das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt hat (Beschlüsse vom 21.01.2009 - NC 6 K 1470/09 u.a. -). Die danach bei einer kapazitätswirksamen Belegung von 342 Studienplätzen zusätzlich verfügbaren 8 Studienplätze sind von der Beklagten mittlerweile endgültig vergeben worden. Über diese den Dienstleistungsexport für den Master-Studiengang Molekulare Medizin betreffende Korrektur hinaus begegnet die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung weder im Hinblick auf das Lehrangebot (1.) noch die Lehrnachfrage (2.) rechtlichen Bedenken. Auch die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte Schwundberechnung ist nicht zu beanstanden (3.).
18 
Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
19 
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, in der für das Wintersemester 2009/2010 maßgeblichen Fassung vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
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Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258, 265). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 340 f.). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber wird die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie der Ausbildungsbedürfnisse der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 56 f.). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsgeber delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82, 1 BvR 174/84 -, BVerfGE 80, 1, 21 f., und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 193 f.). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -, Juris).
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Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, im hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155, 182).
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1. Das Lehrangebot ist hinsichtlich der in der vorklinischen Lehreinheit insgesamt zur Verfügung stehenden Deputatsstunden (unbereinigtes Lehrangebot, dazu a) von der Beklagten zutreffend berechnet worden. Bei der Berechnung des Lehrangebots nach Abzug des anzurechnenden Dienstleistungsexports (bereinigtes Lehrangebot, dazu b) ist das Verwaltungsgericht zu Recht in Abweichung von der Kapazitätsberechnung der Beklagten davon ausgegangen, dass ein Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Molekulare Medizin wegen des Fehlens von Studierenden für das Wintersemester 2009/2010 nicht anerkannt werden kann (b, aa). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begegnet der von der Beklagten angenommene Dienstleistungsexport im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken (b, bb).
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a) Das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte unbereinigte Lehrangebot von 397 Semesterwochenstunden (SWS) ist anhand der dem Senat vorliegenden Kapazitätsakte nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Zur Begründung wird zunächst auf die umfassenden, überzeugenden und mit der Berufung nicht substantiiert in Frage gestellten Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, die sich der Senat zu eigen macht (Urteil vom 14.02.2012, Juris Rn. 23 - 73; vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
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Unabhängig davon hat der Senat anlässlich der bereits im Eilverfahren vorgebrachten Einwendungen mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 358/10 - die von der Beklagten in Ansatz gebrachten Deputatskürzungen und das Unterbleiben einer Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) im Einzelnen überprüft und dazu ausgeführt:
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„Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
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Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
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Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
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Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.“
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Auch diese Ausführungen des Senats zum unbereinigten Lehrangebot werden durch die von Klägerseite im Berufungsverfahren noch geltend gemachten Einwendungen nicht substantiiert in Frage gestellt. Dies gilt insbesondere, soweit pauschal vorgebracht wird, dass es hinsichtlich einzelner kapazitätsungünstiger Stellenveränderungen an einer hinreichenden Abwägungsentscheidung fehle. Dieser Vortrag setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat, die Stellenveränderungen im Ergebnis somit kapazitätsgünstig waren. Soweit von Klägerseite die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verrechnung von unvergüteten Lehraufträgen mit Vakanzen ohne konkreten Bezug zu einer vakanten Stelle beanstandet wird, kommt dem schon mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris) keine rechtliche Bedeutung zu. Danach werden Lehrauftragsstunden gem. § 10 Satz 2 KapVO VII nicht in die Berechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte diese Zahl der Lehrauftragsstunden aus Mitteln für unbesetzte Stellen mit Bezug auf die gesamte Hochschule einheitlich ermittelt hat. Sinn und Zweck des § 10 Satz 2 KapVO VII ist es, zu Lasten der Hochschule eine Doppelberücksichtigung von fiktivem Lehrangebot, wie es das in § 8 Abs. 1 KapVO VII verankerte Stellen- oder Sollprinzip bei unbesetzten Stellen mit sich bringen kann, und realem Lehrangebot durch Lehrauftragsstunden bei deren gleichzeitiger Finanzierung aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen auszuschließen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass der Lehrauftrag dazu bestimmt ist, gerade Lehrleistungen einer konkreten unbesetzten Stelle in deren Fachgebiet zu ersetzen. Denn § 10 Satz 2 KapVO VII verlangt nur einen finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrangebot, nicht aber eine fachliche Entsprechung (vgl. Senatsurteil vom 22.03.1991, a.a.O.). Nachdem die Klägerseite weder die Vakanzen von 17 SWS gegenüber 8,3 SWS nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogener Titellehre, Lehrauftragsstunden und Lehrleistungen (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 72 nach Juris) noch die Tatsache in Frage stellt, dass sich das Lehrangebot insgesamt gegenüber dem vorangegangenen Wintersemester um 9,5 SWS erhöht hat (vgl. das angefochtene Urteil, Rn. 29 nach Juris), ist eine fehlerhafte Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt oder ersichtlich.
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b) Der von der Beklagten angesetzte Dienstleistungsabzug kann lediglich hinsichtlich des Exports in den Masterstudiengang Molekulare Medizin nicht anerkannt werden (aa). Im Übrigen, also hinsichtlich des Dienstleistungsbedarfs für den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS (bb [1]), für den klinischen Studienabschnitt der Humanmedizin in Höhe von 8,9112 SWS (bb [2])und für den Studiengang Zahnheilkunde in Höhe von 35,0366 SWS (bb [3]), insgesamt also 50,1578 SWS, begegnet der vorgenommene Abzug keinen rechtlichen Bedenken (bb).
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aa) Die Dienstleistungen für den Masterstudiengang Molekulare Medizin können für das Studienjahr 2009/2010 nicht vom Lehrangebot abgesetzt werden. Denn zum Wintersemester 2009/2010 waren noch keine Studierenden in diesem Studiengang eingeschrieben. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Rn. 85 nach Juris) verwiesen (vgl. § 130b Satz 2 VwGO).
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bb) (1) Bei den im Rahmen der Kapazitätsberechnung dem Dienstleistungsexport in den Studiengang Pharmazie in Höhe von 6,2100 SWS zugrunde gelegten Lehrveranstaltungen handelt es sich um die Vorlesungen „Grundlagen der Anatomie für Pharmazeuten“ sowie „Physiologie für Pharmazeuten“ mit je 3 SWS und um das Praktikum „Physiologie für Pharmazeuten“ mit 2 SWS. Diese Lehrveranstaltungen sind im Vorlesungsverzeichnis der Beklagten für das Wintersemester 2009/2010 als Lehrveranstaltungen der Medizinischen Fakultät ausgewiesen. Sie gehören auch zum Pflichtlehrstoff der Approbationsordnung für Apotheker - AAppO - (vgl. Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 AAppO in der hier maßgeblichen Fassung vom 14.12.2000, BGBl. I, S. 1716). Aus dem Studienplan für den Staatsexamensstudiengang Pharmazie der Fakultät für Chemie, Pharmazie und Geowissenschaften, der am 08.11.2008 beschlossen wurde, ergibt sich, dass es sich um im zweiten bzw. dritten Studienhalbjahr vorgesehene Pflichtlehrveranstaltungen in diesem zeitlichen Umfang handelt. Ihrer Kapazitätsberechnung legt die Beklagte zur weiteren Berechnung des Dienstleistungsexports bei den Vorlesungen eine Gruppengröße (g) von 90 und einen Faktor (f) von 1,0, bei dem Praktikum eine Gruppengröße von 14 und einen Faktor von 0,5 zugrunde. Daraus errechnet sie einen Curricularanteil (CA) von insgesamt 0,1380 (je 0,0333 für die Vorlesungen plus 0,0714 für das Praktikum) und, nach Multiplikation mit den hälftigen Studienanfängerzahlen (Aq/2), also 45, einen Dienstleistungsbedarf von 6,2100 SWS. Diese Berechnung des Dienstleistungsexports für die Pharmazie ist nicht substantiiert angegriffen. Sie entspricht der maßgeblichen Berechnungsformel (vgl. I. Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO VII). Die zugrunde gelegten Zahlen sind anhand des Curricularnormwertes für den Studiengang Pharmazie (vgl. Nr. 1.17 der Anlage 2 zur KapVO VII) mit insgesamt 4,5 sowie einer Zulassungszahl für das Wintersemester 2009/2010 von 90 Studienanfängern plausibel und nicht zu beanstanden.
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Ausgehend davon wendet sich die Berufung mit Erfolg gegen die Ablehnung der Berücksichtigungsfähigkeit der insoweit von der vorklinischen Lehreinheit tatsächlich erbrachten Dienstleistungen im angefochtenen Urteil. Dem Verwaltungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass diese allein wegen der fehlenden Normierung des zeitlichen Umfangs in der Studienordnung der Beklagten für Pharmazie vom 27.02.2002 bzw. der Approbationsordnung für Apotheker ausscheide. Denn die vom Verwaltungsgericht dabei angenommene Verpflichtung, in der Studien- oder Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs neben der Art der Lehrveranstaltung auch deren zeitlichen Umfang normativ festzulegen, ergibt sich weder aus den maßgeblichen einfachrechtlichen Bestimmungen noch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen.
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Ausgangspunkt für die Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports ist § 11 KapVO VII (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, Juris). Absatz 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass Dienstleistungen einer Lehreinheit die Lehrveranstaltungsstunden sind, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Hierin liegt zunächst eine Definition des kapazitätsrechtlichen Begriffs „Dienstleistung“; gleichzeitig ist der Formulierung „zu erbringen hat“ zu entnehmen, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung bestehen muss. Demgemäß besteht Einigkeit, dass nur solche Lehrveranstaltungen vom Lehrangebot abzuziehen sind, die nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 09.07.2002 -, 10 NB 612/02 - Juris; Hess.VGH, Beschlüsse vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris, und vom 12.05.2009 - 10 B 1911/08.GM.S8 -, DÖV 2010, 192, Ls. 3; OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 143/13.NC u.a. -, Juris; Brehm/Zimmerling, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2, Verfassungsrechtliche Grundlagen - Materielles Kapazitätsrecht, 2013, Rn. 448 m.w.N.). Auch der erkennende Senat geht davon aus, dass Lehrveranstaltungen, die nicht - wenigstens - in den Studienplan der zuständigen Fakultät aufgenommen sind und (nur) der Vertiefung des wissenschaftlichen Lehrstoffs dienen, grundsätzlich nicht als Dienstleistung vom Lehrangebot der sie erbringenden Lehreinheit abgezogen werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 29.03.1979 - NC IX 15/79 -, Juris).
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Sowohl die Studienordnung des Senats der Beklagten für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) vom 27.02.2002 (vgl. Anlage 1, Teil A und C) als auch die Approbationsordnung für Apotheker (Anlage 1, Stoffgebiet D zu § 2 Abs. 2 AAppO, BGBl. I 2000, 1716) sehen Vorlesungen zu Anatomie und Physiologie und einen Kurs Physiologie als Pflichtlehrstoff vor.
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Umstritten ist demgegenüber die Frage, ob die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports darüber hinausgehend erfordert, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruht, sodass auch im Rahmen des nicht zugeordneten Studiengangs die kapazitätsbestimmenden Faktoren (Stundenzahl, Anrechnungsfaktor, Betreuungsrelation) umfassend in der Form der Satzung durch den Senat der Hochschule beschlossen werden müssten. Eine derartige normative Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs wird von der Rechtsprechung überwiegend als rechtlich nicht geboten betrachtet (Hess.VGH, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 -, Juris und Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142/09.MM.W8 -, DÖV 2010, 44 Ls. 6; BayVGH, Beschlüsse vom 01.07.2009 - 7 CE 09.10044 -, Juris, vom 17.10.2008 - 7 CE 08.10627 u.a. -, Juris, vom 11.08.2008 - 7 CE 08.10616 u.a. - Juris und vom 25.07.2005 - 7 CE 05.10069 u.a. - Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.09.2010 - 1 M 210/09 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris; Nds.OVG, Beschlüsse vom 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -, Juris und vom 09.07.2002 - 10 NB 61/02 -, Juris; a.A. Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 455). Der Senat hält diese Auffassung für überzeugend.
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Dem Wortlaut des § 11 KapVO VII und der gesetzlichen Systematik lassen sich konkrete Hinweise auf die Notwendigkeit einer normativen Quantifizierung des Dienstleistungsabzugs nicht entnehmen. So sind nach § 11 Abs. 2 KapVO VII zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen - lediglich - „Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind“. Hier wird somit festgelegt, dass zur Berechnung auf die Studienanfängerzahlen abzustellen ist, wobei zu deren Ermittlung Alternativen, nämlich die voraussichtlichen Zulassungszahlen oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen, als zulässig erachtet werden. Der Wortlaut der Bestimmung lässt somit nicht nur offen, ob bzw. inwieweit Anforderungen an die Förmlichkeit einer Quantifizierung zu stellen sind. Er spricht aufgrund der gewählten Formulierungen „voraussichtlich“ und „Entwicklung“, welche eine Normierung gerade ausschließen, sogar gegen ein vom Verordnungsgeber beabsichtigtes Normierungserfordernis für Dienstleistungen.
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In systematischer Hinsicht kommt zunächst dem Umstand Bedeutung zu, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber diejenigen Fälle, in denen der Verordnungsgeber selbst oder die Hochschule kapazitätsrelevante Festlegungen in einer bestimmten Rechtsform zu treffen haben, grundsätzlich ausdrücklich bezeichnet. Beispielsweise schreibt das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) in § 5 Abs. 4 Satz 3 vor, dass zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen ist, was nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338; zu weiteren Normierungserfordernissen vgl. § 6 Abs. 2 Satz 7, § 11 Abs. 1, 3 u. 4 HZG sowie § 1 Abs. 3, § 5a KapVO VII; ferner Art. 7 Abs. 3 Satz 6 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006, GBl. 2007, S. 523; Art. 19 § 5 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007, GBl. S. 505, 521 338). Ausdrückliche Normierungserfordernisse für die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge sehen indes weder das Hochschulzulassungsgesetz noch andere Bestimmungen vor. Insoweit liefe es der Regelungssystematik zuwider, würde man aus § 11 Abs. 1 KapVO VII über die dort vorausgesetzte grundsätzliche Dienstleistungspflicht hinaus ohne weiteres das zwingende Gebot einer rechtssatzmäßigen Regelung von Einzelheiten dieser Pflicht ableiten.
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Zu Recht verweist die Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf die in der KapVO VII angelegten Unterschiede in der Behandlung und Berechnung des Lehraufwands für den in der Kapazität zu berechnenden Studiengang selbst und den Dienstleistungsbedarf des nachfragenden Studiengangs. Für ersteren wird als Berechnungsparameter auf die jährliche Aufnahmekapazität abgestellt, welche nach § 5 KapVO VII unter Berücksichtigung des Kapazitätserschöpfungsgebots rechnerisch zu ermitteln ist. Demgegenüber stellt § 11 KapVO VII für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs allein auf die Studienanfängerzahlen anhand der voraussichtlichen Zulassungszahlen oder der bisherigen Entwicklung ab. Auch die unterschiedliche Terminologie und die fehlenden konkreten Vorgaben zur Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 11 Abs. 2 KapVO VII legen nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsbedarfs nicht zugeordneter Studiengänge geringere Anforderungen zu stellen sind als bei der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Dem entspricht es, dass die KapVO VII auch ausschließlich für die Lehrnachfrageseite die Vorgabe enthält, dass der Aufwand für den jeweiligen Studiengang im Rahmen eines CNW festgelegt wird (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). In § 11 KapVO VII wird diese Forderung für den Dienstleistungsbedarf ausdrücklich nicht erhoben, zumal es auch nachfragende nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge geben kann, für die ein Curricularnormwert nicht festgesetzt werden muss (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2013 - 6 B 10145/13 - Juris). Auch aus Art. 7 Abs. 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 - Staatsvertrag 2006 - (GBl. 2007 S. 523) ergibt sich nichts anderes. Soweit dort als kapazitätsbestimmendes Kriterium der Ausbildungsaufwand genannt wird (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 bis 6 Staatsvertrag 2006), der in § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII als „Curricularnormwert“ definiert ist, bezieht er sich nicht auf die nachfragenden Studiengänge, sondern auf den Ausbildungsaufwand des - nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Staatsvertrag 2006 in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen - Studiengangs, dessen Studienplätze festzusetzen sind (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.07.2009 - 13 C 93/09 -, Juris).
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Auch teleologische Erwägungen sprechen für die hier vertretene Auffassung. Denn mit der besonderen Regelung des § 11 KapVO VII gibt der Normgeber hinreichend deutlich seinen Willen zu einer pauschalierenden und vereinfachenden Berechnung des Dienstleistungsexports zu erkennen, die etwa auch die Anwendbarkeit der speziellen Regelungen des Dritten Abschnitts der KapVO VII im Hinblick auf den Dienstleistungsexport ausschließt. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 73/90 - zur damaligen KapVO V, die insoweit keine Unterschiede aufweist; zuletzt Beschlüsse vom 05.04.2013 - NC 9 S 1679/12 -, vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, Juris und vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338, und Juris, dort Rn. 22), dass im Rahmen des Dienstleistungsexports die Studienanfängerzahlen nicht um eine Schwundquote zu bereinigen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO, wonach die voraussichtlichen Zulassungszahlen dieser Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind, sowie aus der Systematik der KapVO VII. Nach deren § 14 Abs. 3 Nr. 3 kommt eine Erhöhung (der Zulassungszahl) nur in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1) eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studenten in höheren Semestern erfährt (Schwundquote). Damit wird die Grundregel des § 14 Abs. 1 KapVO VII (im dritten Abschnitt: Überprüfung des Berechnungsergebnisses) konkretisiert, wonach das nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen ist, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Das nach Maßgabe einer (eventuellen) Schwundquote gem. § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII zu korrigierende Ergebnis (Zulassungszahl) ist also zunächst allein nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts, und damit unter anderem in Anwendung des § 11 Abs. 2 KapVO VII zu berechnen, der eine Korrektur der für die Berechnung des Dienstleistungsexports anzusetzenden Studienanfängerzahlen in (analoger) Anwendung der Schwundregelung des § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII nicht vorsieht (so auch die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 25.07.2013 - 2 B 357/13 NC u.a. -, Juris; Sächs.OVG, Beschluss vom 25.03.2013 - NC 2 B 3/12 -, Juris; BayVGH, Urteil vom 11.10.1994 - 7 CE 93.10288 u.a. -, Juris; a.A. Nds.OVG, Beschluss vom 24.09.2007 - 2 NB 1048/06 - Juris). Der Verordnungsgeber bringt in § 11 Abs. 2 KapVO zum Ausdruck, dass es nicht auf die (schwundbereinigten) „Studentenzahlen“ oder „Studierendenzahlen“ ankommt, sondern vereinfachend die Zulassungszahlen der Studienanfänger zugrunde gelegt werden sollen. Der Sinn der Vorschrift liegt mithin letztlich in einer Pauschalierung bei der Berechnung des Dienstleistungsexports und damit einer Vereinfachung der Kapazitätsberechnung. (vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 09.09.2009 - NC 2 B 129/09 -, Juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
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Vor allem auch diese pauschalierende und vereinfachende Intention des Verordnungsgebers, die nicht zuletzt damit zusammenhängen mag, dass - wie auch von der Beklagten geltend gemacht - der Dienstleistungsbedarf als bloßer Unterstützungsaufwand für andere Studiengänge jedenfalls bei typisierender Betrachtung regelmäßig einen deutlich untergeordneten Teil gegenüber dem Aufwand für den eigentlich zu berechnenden Studiengang ausmacht, lässt es gerechtfertigt erscheinen, hier geringere Normierungsanforderungen zu stellen.
42 
Der erkennende Senat hat sich in seiner Rechtsprechung zur Frage einer Normierungspflicht im Rahmen von § 11 KapVO VII noch nicht konkret geäußert.
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Dem Senatsurteil vom 15.02.2000 (NC 9 S 39/99, Juris) lag zum einen das Sonderproblem der Bildung einer (neuen) Lehreinheit zugrunde, welche ohne zugeordneten Studiengang allein Dienstleistungen erbringen sollte, und zum anderen die kapazitätsungünstige Abweichung der Gruppengrößen einzelner Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnitts vom ZVS-Studienplan. Vor diesem Hintergrund hat der Senat darauf hingewiesen, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraussetzen. Soweit die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen habe, würden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen seien. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlange, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergebe sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten würden. Allerdings dürfe die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorlägen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand hätten. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge hätten, müsse die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen. Kapazitätsungünstige Folgen könnten sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweiche und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruhe, gälten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch sei sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliege, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst träfen (Senatsurteil vom 15.02.2000, a.a.O.). Das insoweit vom erkennenden Senat aufgestellte Erfordernis einer Quantifizierung des Curriculums im Hinblick auf die Gruppengröße und die Abweichung vom ZVS-Studienplan betraf somit die Frage der Normierungspflicht von Berechnungsparametern des zulassungsbeschränkten Studiengangs Humanmedizin selbst und nicht von Dienstleistungen.
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Mit Beschluss vom 06.03.2006 - NC 9 S 175/05 -, hat der Senat die Anforderungen an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Maßnahmen in gewissem Umfang auch auf als Dienstleistung erbrachte Lehrveranstaltungen ausgedehnt und dazu ausgeführt:
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„Die Frage nach der Verteilung der Ausbildungsressourcen auf mehrere fachverwandte Studiengänge ist … (nämlich) in erster Linie nicht eine solche der Kapazitätsnutzung, sondern betrifft darüber hinaus den Inhalt und die Reichweite des Anspruchs des hochschulreifen Studienbewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl. … Wenn es aber um einen veränderten Einsatz vorhandener Ressourcen geht, so sind … auch die Rechte der Studienplatzbewerber berührt und dürfen nicht ausgeblendet werden. Werden demnach die kapazitären Auswirkungen einer derartigen Maßnahme nicht bedacht oder in ihrem Gewicht deutlich verkannt, so ist die Maßnahme als solche rechtswidrig. Dies führt dann dazu, dass sich die Hochschule kapazitätsrechtlich so behandeln lassen muss, als ob die Maßnahme nicht erfolgt wäre. … Demnach ist der Dienstleistungsexport für die neu eingerichteten Studiengänge nicht anzuerkennen.“
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In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat mit Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, Juris, im Hinblick auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Dienstleistungen für den neu eingerichteten, keiner Lehreinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin festgestellt, dass die Abwägungsentscheidung vom Senat der Hochschule zu treffen sei, weil ihm die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen obliege. Die vom Senat zu beschließende Studienordnung müsse auch Betreuungsrelationen umfassen. Dem lag wiederum zugrunde, dass eine hochschulorganisatorische Maßnahme eine gerechte Abwägung voraussetze, welche auch kapazitätsungünstige Gruppengrößen, wie bereits im Senatsurteil vom 15.02.2000 ausgeführt, umfasse.
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In dieser Entscheidung ist der Senat indes ersichtlich nicht von einer generellen Pflicht zur Normierung kapazitätsbestimmender Faktoren bei Dienstleistungen im Sinne des § 11 KapVO VII ausgegangen. Die Vorschrift wird dort gar nicht angesprochen. Anlass und Grund für die Annahme bestimmter formeller Anforderungen war nicht die Erbringung von Dienstleistungen an sich, sondern vielmehr die Neueinrichtung eines Studiengangs und damit eine konkrete hochschulorganisatorische Maßnahme, die sich aus der Sicht der vorklinischen Lehreinheit unmittelbar kapazitätsmindernd auswirkte.
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Oben ist dargelegt worden, dass § 11 KapVO VII gerade mit Blick auf den mit ihm verfolgten Zweck der Pauschalierung und Vereinfachung nicht entnommen werden kann, dass auch die Festlegung des konkreten Umfangs der Dienstleistungspflicht auf einer Rechtsnorm beruhen muss. Vor diesem Hintergrund erscheint fraglich, ob an den im Beschluss von 13.06.2008 enthaltenen Aussagen zur Normierungspflicht im Falle von Dienstleistungen festzuhalten ist. Dies kann hier freilich dahinstehen. Denn der bisherigen Rechtsprechung können, wie aufgezeigt, im Zusammenhang mit der Dienstleistung nach § 11 KapVO VII Normierungserfordernisse im Hinblick auf kapazitätsbestimmende Faktoren allenfalls im Falle hochschulorganisatorischer Maßnahmen mit unmittelbar kapazitätsmindernder Wirkung, etwa bei der Neueinrichtung von Studiengängen, entnommen werden. Darum geht es hier indes nicht. Die Lehreinheit Vorklinik erbringt vielmehr unbeanstandet seit langem in nahezu unveränderter Höhe tatsächlich Dienstleistungen für die Pharmazie, was von der Klägerseite auch nicht in Frage gestellt wird. Im Übrigen besteht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Pharmazie ebenfalls um einen zulassungsbeschränkten Studiengang handelt, kein Anlass zur Annahme, dass durch das Fehlen einer normativen Regelung zum Umfang des Dienstleistungsexports die Rechte der Studienanfänger des Studiengangs Medizin auf Kapazitätsausschöpfung verletzt sein könnten.
49 
Eine generelle Normierungspflicht für sämtliche Berechnungsparameter eines Dienstleistungsexports ergibt sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fällt zwar die Sicherung eines ausreichenden Ausbildungsangebots einschließlich der Setzung normativer Regelungen für eine erschöpfende Kapazitätsermittlung in erster Linie in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers, so dass dieser selbst regeln muss, ob und unter welchen Voraussetzungen das Zulassungsrecht von Studienbewerbern einschränkbar ist (BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71-, BVerfGE 33, 303, 338 ff.; Urteil vom 08.02.1977 - 1 BvF 1/76 u.a. -, BVerfGE 43, 291, 327). Die damit nur mittelbar verbundenen weiteren Einzelentscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der vorhandenen Kapazitäten können dagegen auch anderen Stellen jedenfalls so lange überlassen werden, wie eine erschöpfende Nutzung sichergestellt ist (BVerfG, Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 194). Bedarf es somit nicht zwingend einer förmlichen Normierung von mittelbaren Berechnungsfaktoren (BVerfG a.a.O. S. 196), so kann auch die Rechtmäßigkeit eines Dienstleistungsabzugs zu Lasten eines zulassungsbeschränkten Faches nicht davon abhängen, dass sich der auf den „importierenden“ Studiengang angesetzte Curricularanteil vollständig aus normativen Regelungen ergibt (vgl. auch Bay.VGH, Beschluss vom 22.10.2009 - 7 CE 09.10572 u.a. -, Juris; Hess.VGH, Urteil vom 24.09.2009 - 10 B 1142.09/MM.WB -, Juris; OVG Münster, Beschluss vom 05.06.1997 - 13 C 46/96 -, Juris).
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Im Übrigen kommt der Kapazitätsverordnung und damit auch der Bestimmung des § 11 KapVO VII selbst eine den Inhalt des Zugangsrechts des Hochschulbewerbers (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzende Wirkung zu. Aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten, die allein als zutreffend gelten könnten. Die bei der Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen der Hochschulbewerber, der Hochschullehrer und der zugelassenen Studierenden erforderliche Konkretisierung ist mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verbunden. Dass dieser mit der nach den vorstehenden Darlegungen auf eine Pauschalierung und Vereinfachung der Kapazitätsberechnung angelegten Vorschrift des § 11 KapVO VII überschritten würde, ist nicht erkennbar (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.).
51 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG. Denn es bleibt jedenfalls bei einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, ob und inwieweit die von der Hochschule angesetzten kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die tatsächlichen Erfordernisse und Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes des nicht zugeordneten Studiengangs gerechtfertigt sind. Im vorliegenden Fall sind insoweit Einwände weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Insoweit bestehen an der sachlichen Notwendigkeit des geltend gemachten Dienstleistungsexports keinerlei Zweifel.
52 
Damit kann dahinstehen, ob die durch den Senat der Beklagten am 29.02.2012 beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen der Studienordnung der Universität Freiburg für den Studiengang Pharmazie (Staatsexamen) zu einer rückwirkenden Heilung des behaupteten Normierungsmangels für das Wintersemester 2009/2010 geführt haben oder ob die nunmehr förmlich festgesetzten Berechnungsparameter zumindest als Ersatzmaßstab tauglich wären.
53 
(2) Der Ansatz eines Dienstleistungsexports für die klinisch-praktische Medizin in Höhe von 8,9112 Semesterwochenstunden (SWS) begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Aus den unter (1) dargelegten Gründen kann dem Verwaltungsgericht auch insoweit nicht darin gefolgt werden, dass die Berücksichtigung des Exports wegen der fehlenden Normierung der Betreuungsrelationen in der im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblichen Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin vom 21.10.2008 ausscheidet.
54 
Der Dienstleistungsexport ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Der Senat hat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - Folgendes ausgeführt:
55 
„Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.“
56 
An diesen Feststellungen, die im Berufungsverfahren nicht substantiiert in Frage gestellt worden sind, hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Da von Klägerseite auch keine durchgreifenden Einwendungen gegen die konkrete Berechnung des Dienstleistungsexports erhoben worden sind, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.
57 
(3) Auch der für den Studiengang der Zahnheilkunde in der Kapazitätsberechnung der Beklagten angesetzte Dienstleistungsexport in Höhe von 35,0366 SWS ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 86 nach Juris), nicht zu beanstanden. Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen eine Schwundkorrektur nicht erfolgen muss, weil dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegensteht. Dort ist angeordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Gründe, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, a.a.O.) zu ändern, zeigt das Vorbringen der Klägerseite nicht auf.
58 
c) Im Ergebnis durfte die Beklagte somit vom unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 397 Semesterwochenstunden einen Dienstleistungsbedarf von insgesamt 50,1578 Semesterwochenstunden abziehen und ein bereinigtes Lehrangebot von 346,8422 Semesterwochenstunden zugrunde legen (so auch schon Senatsbeschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 -, a.a.O.).
59 
2. Die Berechnung der Lehrnachfrage ist hinsichtlich des Ausbildungsaufwands für den vorklinischen Studienabschnitt nicht zu beanstanden (dazu a). Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Ausbildungsaufwand für den neu eingerichteten, der vorklinischen Studieneinheit zugeordneten Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. in vollem Umfang entsprechend der Kapazitätsberechnung der Beklagten berücksichtigt werden kann (dazu b). Allerdings ergeben sich durch die Erhöhung des bereinigten Lehrangebots wegen der fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Dienstleistungsexports für den Studiengang Molekulare Medizin M. Sc. (s.o. 1. b, aa) angesichts des von der Beklagten gewählten Berechnungsmodus Veränderungen bei der Anteilquote, die sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirken (dazu c). Dies führt im Ergebnis jedoch nicht zu einer höheren Kapazität von Studienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt der Humanmedizin (dazu d).
60 
a) Die Beklagte hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt mit (ungewichtet) 1,8792, bei einem Curricularanteil (CA) des vorklinischen Studienabschnitts insgesamt (d.h. einschließlich des Imports) von 2,4756 angesetzt. Dies hat das Verwaltungsgericht in umfassender und überzeugender Weise begründet (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 90 – 110 nach Juris). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind im Berufungsverfahren nicht in substanzhaltiger Weise in Frage gestellt worden, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen Bezug nimmt (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Soweit im Berufungsverfahren von Klägerseite geltend gemacht wird, dass eine proportionale Kürzung des CAp der Vorklinik entsprechend dem Verhältnis des CA für den vorklinischen Studienabschnitt insgesamt nach der von der Beklagten praktizierten Studienordnung zum Richtwert des ZVS-Studienplans für den Curricularanteil des vorklinischen Studienabschnitts (Richtwert CA 2,4167; CA Vorklinik in Freiburg: 2,4756) geboten sei, ist dem nicht zu folgen. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 36/06 - ausgeführt hat, ist ein verbindlicher Beispielstudienplan für Medizin von der ZVS bewusst nicht mehr erstellt worden, um die Gestaltungsfreiheit der Universitäten - in den rechtlich vorgegebenen Grenzen - zu fördern. Die Ausschöpfung dieser Gestaltungsspielräume durch die Universität setzt zwar einen rechtlich verbindlichen Studienplan voraus, sie gebietet jedoch nicht mehr eine generelle Darlegung, dass kapazitätsungünstige Abweichungen vom Richtwert der ZVS durch besondere, in den konkreten Verhältnissen der Hochschule liegende Gründe gerechtfertigt sind (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 - und vom 23.08.2004 - NC 9 S 8/04 - ). Mangels Verbindlichkeit der Richtwerte der ZVS bestehen auch keine Gründe für eine proportionale Kürzung im Falle einer diesbezüglichen Abweichung der allein maßgeblichen Studienordnung. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich um eine ohnehin hinnehmbare, lediglich geringfügige Abweichung des praktizierten CA vom Richtwert der ZVS handelt (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 96 nach Juris.
61 
b) Entgegen den Rügen einiger Kläger ist es kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin als ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang bei der Kapazitätsberechnung mit einem Curriculareigenanteil (CAp) für den vorklinischen Studienabschnitt von 1,4492 berücksichtigt hat.
62 
aa) Die Umstellung des seit dem Wintersemester 2001/2002 bestehenden Diplomstudiengangs Molekulare Medizin, für den seit dem Wintersemester 2002/2003 von der Beklagten ein Dienstleistungsexport aus der vorklinischen Lehreinheit geltend gemacht wurde, auf die konsekutiven Studiengänge Molekulare Medizin B. Sc. und Molekulare Medizin M. Sc. begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Maßnahme genügt den an kapazitätsmindernde hochschulorganisatorische Entscheidungen zu stellenden rechtlichen Anforderungen. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil verweisen, gegen die mit der Berufung durchgreifende Einwände nicht erhoben worden sind (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 113 -115 bei Juris). Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt:
63 
„Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.“
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Das Vorbringen der Klägerseite im Berufungsverfahren gibt dem Senat auch nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von dieser Feststellung abzurücken.
65 
bb) Auch die konkrete Ausgestaltung des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin in der maßgeblichen Prüfungsordnung vom 15.12.2009 (Amtliche Bekanntmachungen, Jahrgang 40, Nr. 80, S. 389, 398 ff., 426 ff.), die die erforderliche Quantifizierung der Lehrveranstaltungen hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs und der Betreuungsrelationen enthält, begegnet keinen kapazitätsrechtlichen Bedenken. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die - nicht konkret in Frage gestellten - Darlegungen des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (Urteil vom 14.02.2012, Rn. 118 f. nach Juris).
66 
Unabhängig davon hat der Senat bereits im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der kleinen Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, dargelegt, dass diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann ein anerkanntes Mittel, um zu einer vertieften und auf das Schwergewicht der naturwissenschaftlich-medizinischen Forschung abstellenden Ausbildung zu gelangen, auch in der Verringerung der Gruppengröße der betroffenen Lehrveranstaltungen liegen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). An der sachlichen Rechtfertigung dieses Parameters hat der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Fakultätsassistentin B. hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass die Betreuungsrelation in den Wahlfächern aus mehreren Gründen geboten sei. Schon Sicherheitsaspekte erforderten eine intensive Betreuung, da mit Radioaktivität und Zellgiften gearbeitet werde. Hinzu komme die Arbeit an hochsensiblen teuren technischen Geräten, wie etwa einem Massenspektrometer. Weiter fänden auch Tierversuche statt, die aus Gründen des Tierschutzes eine geringe Gruppengröße erforderten. Es werde zudem ein großes Spektrum an Wahlfächern angeboten, die sich vermehrten und veränderten. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 07.06.2013 hat sie ausgeführt, dass die Betreuung bei den komplexen und aufwändigen Praktika (zwangsläufig) im Verhältnis 1:1 liege (vgl. hierzu auch Kapazitätsakte, S. 34). Die Studierenden müssten hier intensiv praktisch angeleitet werden. Die Vorbereitung, Organisation, Technik und Handhabung größerer wissenschaftlicher Laborversuche lerne man nicht im Selbststudium. An anderer Stelle heißt es, die Besonderheit dieser Veranstaltungen bestehe darin, dass Aufgabe der Teilnehmer die selbständige Bearbeitung und Abwicklung eines eigenen, klar definierten Forschungsprojekts (im Gegensatz zur Durchführung eines Routine-Versuchsprogramms) ist, die Projekte von einzelnen Forschungslabors nach dem jeweiligen Stand der dort angesiedelten aktuellen Forschung an die Studierenden verteilt werden und in den Forschungslabors und nicht in studentischen Kursräumen stattfinden (vgl. hierzu die Stellungnahme von Privatdozent Dr. R., mitgeteilt im Schreiben des Studiendekans vom 10.01.2012, sowie die Kapazitätsakte, S. 33). Vor dem Hintergrund dieser konkreten und in sich stimmigen Darlegungen hält der Senat an seiner im Eilverfahren getroffenen Beurteilung auch im Berufungsverfahren fest. Dabei spricht für die kapazitäre Rechtfertigung der geringen Gruppengröße nicht zuletzt, dass gerade das ausbildungsintensive studienbegleitende Wahlfachpraktikum eine wesentliche, für die Profilbildung der Hochschule bedeutsame Neuerung des Bachelorstudiengangs war (vgl. Kapazitätsakte, S. 33, sowie noch unten unter cc).
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Die Prüfungsordnung vom 15.12.2009 kann auch bereits im gegenständlichen Studienjahr 2009/2010 berücksichtigt werden. Hierzu hat der Senat im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
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„Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.“
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Diese Erwägungen sind im Berufungsverfahren nicht substantiiert angegriffen worden, sodass hierauf Bezug genommen werden kann.
70 
cc) Entgegen der Ansicht mancher Kläger ist mit der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 30.06.2009 wirksam ein Curricularnormwert für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin festgesetzt worden.
71 
Der Senat hat hierzu im Eilverfahren mit Beschluss vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 - ausgeführt:
72 
„Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und wurden für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
73 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
74 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
75 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
76 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.“
77 
An diesen Feststellungen hält der Senat auch angesichts der von Klägerseite im Berufungsverfahren geltend gemachten Einwendungen nach erneuter Überprüfung fest. Die Festlegung des Curricularnormwertes beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, welcher komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält. Die Grenzen dieses Spielraumes liegen bei der Festsetzung des Curricularnormwertes nach oben in einem Aufwand, der das zur Erreichung des Studienziels Erforderliche offensichtlich überschreitet und dadurch das Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung verletzt („unzulässige Niveaupflege"), nach unten in einem Aufwand, der den gebotenen Mindeststandard an Ausbildung nicht abdeckt (vgl. bereits Senatsurteil vom 27.11.1979, - IX 3751/78 -, DÖV 1980, 259, 269). Der Senat vermag nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber die rechtlichen Grenzen des ihm eingeräumten und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsspielraums überschritten hat. Ergänzend ist auszuführen:
78 
An einem formell ordnungsgemäßen Zustandekommen der vom Wissenschaftsministerium in der vorgeschriebenen Form der Rechtsverordnung vorgenommenen Curricularwertfestsetzung bestehen für den Senat keine Zweifel. Die von der Klägerseite erhobenen Einwände, die u.a. dahin gehen, der zuständige Ministerialbeamte habe keine eigenständige Prüfung des CNW insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgenommen, gehen fehl. Denn für die hier maßgebliche Frage der Zulässigkeit der Bildung der Anteilquote nach § 12 Abs. 1 KapVO VII für den Studiengang Molekulare Medizin Bachelor kommt es allein darauf an, ob die Festsetzung des Normwerts durch das Ministerium in der Form der Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 4 HZG im Ergebnis rechtlich zu beanstanden ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57/80 -, BVerwGE 64, 33; BVerfG, Beschluss vom 10.03.1999 - 1 BvL 27/97 -, Juris). Das Gesetz stellt insoweit keine besonderen Anforderungen an das Verfahren, das Zustandekommen oder die Qualität des Rechtssetzungsakts. Auf die Motivlage des sachbearbeitenden Beamten im Ministerium kam es nicht an, sodass den diesbezüglichen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen Nr. 1 - 4 schon mangels Erheblichkeit nicht nachzugehen war. Im Übrigen lagen dem Ministerium bei der Festsetzung des CNW die hierfür erforderlichen Unterlagen vor (vgl. die mit Schriftsatz der Beklagten vom 07.06.2013 als Anlagen 1 – 3 vorgelegten Schreiben des Rektorats an das MWK jeweils vom 28.05.2009). Dies gilt vor allem für den quantifizierten Studienplan, der sämtliche Pflichtlehrveranstaltungen für die einzelnen Fachsemester mit Angaben zur Art, zu den Semesterwochenstunden, dem Anrechnungsfaktor, der Betreuungsrelation sowie die darauf entfallenden Curricularwerte - sowohl insgesamt als auch aufgeteilt auf die beteiligten Lehreinheiten - ausweist. Der Studienplan für den Bachelor-Studiengang ist vollumfänglich nachvollziehbar und weicht im Übrigen hinsichtlich der angebotenen Lehrveranstaltungen nur unwesentlich von den ersten sechs Semestern des früheren Diplomstudiengangs ab. Wie bereits im Senatsbeschluss vom 13.08.2010 dargelegt, hat das Wissenschaftsministerium die deutlichen Unterschiede im Ausbildungsaufwand der Standorte Freiburg, Tübingen und Ulm klar erkannt und auf die Bedeutung zurückgeführt, die die Beklagte dem Studiengang Molekulare Medizin bei der Profilbildung beigemessen hat (vgl. die mit Schreiben vom 10.09.2009 an das VG Sigmaringen übersandten Unterlagen zum Rechtssetzungsverfahren einer Änderung der KapVO des Wissenschaftsministeriums vom 30.06.2009).
79 
Dass das Ministerium durch eine beschleunigte Festsetzung eines Curricularnormwertes für das Wintersemester 2009/2010 eine Berücksichtigungsfähigkeit des auf den Studiengang Molekulare Medizin B.Sc. entfallenden Lehraufwands der vorklinischen Lehreinheit im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung der Humanmedizin ermöglichen wollte, kann nicht beanstandet werden. Diese Vorgehensweise war zumindest nachvollziehbar, da der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.05.2009 für das Wintersemester 2008/2009 eine Berücksichtigungsfähigkeit des inhaltlich nicht beanstandeten Lehraufwands für den Diplomstudiengang Molekulare Medizin allein im Hinblick auf den formellen Gesichtspunkt des Fehlens einer normativen Festsetzung des Curricularnormwertes abgelehnt hatte. Das Bestreben, einer verwaltungsgerichtlichen Beanstandung zeitnah Rechnung zu tragen, kann die Rechtmäßigkeit eines Normsetzungsakts nicht in Frage stellen.
80 
Der Senat vermag auch den materiellen Rügen der Klägerseite nicht zu folgen.
81 
Die Klägerseite macht insoweit der Sache nach geltend, mit Blick auf die deutlich differierenden Curricularnormwerte für die Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm (3,0167) und Tübingen (5,9746) sei die in § 5 Abs. 4 HZG verankerte Vorgabe der Beachtung ausbildungsrechtlicher Vorschriften sowie des Ausbildungsaufwands in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen nicht beachtet worden, weshalb der festgesetzte Curricularnormwert auch eine unzulässige Niveaupflege zu ihren Lasten erkennen lasse. Diese Einwände greifen nicht durch.
82 
Der Senat hat bereits im Beschwerdeverfahren entschieden, dass die identische Bezeichnung universitärer Studiengänge - hier: Molekulare Medizin -nicht zwingend deren „Gleichartigkeit" oder auch nur „Vergleichbarkeit" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG bedeutet. Von maßgebender Bedeutung für eine solche Charakterisierung sind vielmehr die jeweiligen Lehrinhalte und Prüfungsanforderungen, die im jeweils festgesetzten Curricularnormwert ihren Niederschlag finden. An dieser Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung unter Einbeziehung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung fest. Die Hochschule ist im Rahmen ihrer Profilbildung berechtigt, wissenschaftliche Schwerpunkte zu bilden. Demgemäß liegt auch die Ausbildung eines hochqualifizierten Studiengangs der Molekularen Medizin grundsätzlich im Gestaltungsspielraum der Hochschule (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -, ESVGH 59, 12, m.w.N.). Die Klägerseite nimmt bei ihrer gegen die Auffassung des Senats gerichteten Kritik ferner nicht hinreichend in den Blick, dass die Einräumung einer größeren Autonomie der Hochschulen bei der Profilbildung durch Schaffung universitätsspezifischer Studiengänge ein wesentliches mit der Einführung der gestuften Studienstruktur verbundenes Ziel auch des Landesgesetzgebers im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften war (vgl. LT-Drucks. 13/3640, S. 203: „Mit ihr verbindet sich aber auch eine organisatorische und inhaltliche Reform der Studienangebote, die zu einer stärkeren Differenzierung des Ausbildungsgebots führt.“; vgl. dazu auch Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 588 f. sowie Rn. 223, 229 f., 331; zur Stärkung der Profilbildung der Hochschulen im Zusammenhang mit der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge vgl. auch die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz, Entschließung des 204. Plenums vom 14.06.2005, sowie - in anderem Zusammenhang - Senatsurteil vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 -, Juris, Rn. 72 m.w.N.; vgl. ferner die Beschlüsse des BayVGH vom 21.09.2011 - 7 CE 11.10660 - und vom 07.06.2010 - 7 CE 10.10146 u.a. – sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 645, im Zusammenhang mit den Curricularwertbandbreiten). Die von der Klägerseite im Rahmen der Interpretation des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG geforderte, letztlich rein quantitative Vergleichsbetrachtung des Ausbildungsaufwands zwänge bei Vorliegen von Studiengängen mit gleicher Bezeichnung im Ergebnis zu einer Angleichung des jeweiligen Ausbildungsaufwands. Mit einem solchen Verständnis würde indes der den Hochschulen insoweit eingeräumte, durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Gestaltungsspielraum konterkariert.
83 
Dem steht auch nicht der - aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot abgeleitete - Grundsatz der Unzulässigkeit einer besonderen Niveaupflege entgegen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975 - 1 BvR 358/75 -, BVerfGE 40, 352, 352; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980 - 7 C 93.77 -, BVerwGE 60, 25, 45; Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, Juris m.w.N.; Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6). Insoweit verkennt die Klägerseite bereits im Ausgangspunkt, dass dieser Grundsatz der Sache nach verhindern soll, dass einzelne Hochschulen zur Erreichung ein und desselben Ausbildungsziels wesentlich verschiedene quantitative Anforderungen an die Lehrnachfrage stellen. Unzulässige Niveaupflege ist deshalb anzunehmen, wenn vom Ausbildungsziel her nicht zwingend gebotene ideale bzw. optimale Studienbedingungen angestrebt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1975, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 08.02.1980, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 18.11.1975 - IX 1151/75 -, WissR 1976, 172, 174; Bahro/Berlin, a.a.O., Art. 7 Staatsvertrag, Rn. 22). Dementsprechend hat sich die zum Verbot besonderer Niveaupflege bisher ergangene Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsurteil vom 22.03.1991 - NC 9 S 81/90 -, a.a.O.) auch grundsätzlich auf Abweichungen zu Lasten der Kapazität desselben zulassungsbeschränkten Studiengangs bezogen. Soweit ersichtlich gilt dies auch für die Rechtsprechung im Übrigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, Juris, sowie Zimmerling/Brehm, a.a.O., Rn. 6 und 22).
84 
Ausgehend hiervon ist der Grundsatz nicht schon verletzt, wenn ein Studiengang von anderen Hochschulen mit identischer Bezeichnung, aber einem erheblich geringeren Ausbildungsaufwand betrieben wird und er zugleich bei Ausbildungsziel, Lehrinhalten und Prüfungsanforderungen wesentliche Unterschiede aufweist. So liegt es indes im vorliegenden Fall.
85 
Der gegenständliche Studiengang und die von der Klägerseite herangezogenen Bachelorstudiengänge Molekulare Medizin in Ulm und Tübingen sind nicht auf dasselbe Ausbildungsziel gerichtet. Diese Studiengänge weisen grundlegende Unterschiede auf, die - wie der Senat in seinem Beschluss vom 13.08.2010 ausgeführt hat - für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität stehen. Insoweit sieht sich der Senat auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht nur in der Beurteilung bestätigt, dass es bei den drei Studiengängen, die in Baden-Württemberg unter der Bezeichnung Molekulare Medizin B.Sc. angeboten werden, an einer Gleichartigkeit oder Vergleichbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG und § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG fehlt. Vielmehr ist der Senat auch davon überzeugt, dass die bestehenden Unterschiede auch der Annahme eines Verstoßes gegen das Verbot einer besonderen Niveaupflege entgegenstehen.
86 
Die Unterschiede zeigen sich nicht nur in der unterschiedlichen Anzahl und Struktur der für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen sowie in den differierenden Gruppengrößen (vgl. Senatsbeschluss vom 13.08.2010; zu den Lehrveranstaltungen vgl. auch § 8 der Prüfungs- und Studienordnung der Universität Tübingen für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin vom 18.07.2008 sowie § 17 der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.11.2007). Aus den dem Senat der Beklagten bei der Beschlussfassung über die neuen Studienpläne anlässlich der Umstellung des Diplomstudiengangs auf das gestufte Studiensystem Bachelor/Master vom 27.05.2009 vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Studiengang Bachelor of Science Molekulare Medizin das Ziel hat, den Studierenden ein breit gefächertes Wissen an naturwissenschaftlichen Grundlagen zu vermitteln. Auf diesen Grundlagen bauten im Master of Science Molekulare Medizin die Spezialisierungen in medizinrelevanter Forschung, Entwicklung und Diagnostik auf. Eine wesentliche Neuerung sei das studienbegleitende Wahlfachpraktikum in einem molekularmedizinischen Wahlfach. Innerhalb dieses 8-wöchigen Wahlfaches arbeiteten die Studierenden nach einer einführenden Unterweisung durch die aufnehmende Forschungsgruppe an einem aktuellen Forschungsprojekt mit. Die Studierenden lernten grundlegende und spezielle Methoden, die zur Bearbeitung von Forschungsprojekten erforderlich seien, und sollten diese in zunehmendem Maße selbständig anwenden (vgl. Anlage vom 15.04.2009 zur Senatssitzung vom 27.05.2009, Kapazitätsakte, S. 78). In den Sitzungen der Fakultätsgremien ist aufgezeigt worden, dass es Ziel des Studiengangs sei, die leistungsstärksten Studierenden auszuwählen und exzellent auszubilden mit der Perspektive einer erfolgreichen Promotion in einem biomedizinischen Arbeitsgebiet als Grundstein einer weiteren Forschungskarriere (Privatdozent Dr. R., Protokoll der Sitzung des Fakultätsvorstands der Medizinischen Fakultät vom 21.04.2009, Kapazitätsakte S. 39). Dem entspricht es, dass die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung bekundet hat, mit dem Studiengang habe man eine Lücke zwischen den Naturwissenschaften und der Medizin schließen wollen. Der vergleichsweise hohe Aufwand des Bachelor-Studiengangs Molekulare Medizin sei darin begründet, dass nur die Universitäten Freiburg und Erlangen diesen bei Einführung des Studiengangs stark an die Medizin angelehnt hätten. Zur Auswahl von 30 Studienbewerbern würden Auswahlgespräche mit 800 Bewerbern geführt. Die besondere Qualifikation der Studierenden schlage sich in einem Durchschnittsergebnis von 1,3 nieder. Zum Profil gehöre im Regelfall auch die Promotion. Dies alles führe dazu, dass die bisherigen Absolventen inzwischen weltweit verteilt seien. Der Studiengang sei forschungsausgerichtet, um echte Jungforscher hervorzubringen.
87 
Bei einer Gesamtschau ist damit zur Überzeugung des Senats eine besondere und innovative wissenschaftliche Konzeption des Studiengangs belegt, die gezielt auf die Heranbildung junger und besonders qualifizierter Nachwuchswissenschaftler gerichtet ist. Angesichts dieser Besonderheit liegt auch der von einzelnen Klägervertretern angestellte Vergleich mit den an verschiedenen Universitäten des Landes eingerichteten traditionellen Studiengängen der Humanmedizin und der Pharmazie neben der Sache, für deren Ausbildungsziele und -inhalte bundesrechtlich einheitliche Vorgaben gelten. Nach alledem geht der Senat davon aus, dass der mit dem Studiengang verbundene besondere Ausbildungsaufwand mit Blick auf die deutlichen Unterschiede zu den Studiengängen in Tübingen und Ulm und in Ansehung der besonderen Bedeutung, die dem kleinen medizinnahen Studiengang für die Profilbildung der Beklagten zukommt, gerechtfertigt ist und sich deshalb die Annahme einer „besonderen Niveaupflege“ verbietet. Mithin kann die Festsetzung des vergleichsweisen hohen Curricularnormwerts durch das Wissenschaftsministerium im Ergebnis nicht beanstandet werden.
88 
Soweit der Beweisantrag Nr. 4 auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens abzielte, war auch diesem nicht nachzugehen. Bei der unter Beweis gestellten Frage nach der „Gleichartigkeit“ der Studiengänge Molekulare Medizin Bachelor und Master an der Beklagten und an den Universitäten Ulm und Tübingen im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG handelt es sich um keine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage, die dem Beweis nicht zugänglich ist. Unabhängig davon war der Beweisantrag insoweit im Sinne des § 87 b Abs. 3 VwGO verspätet. Denn er ist erst nach der auf den 24.05.2013 bestimmten Frist eingegangen. Eine formgerechte Belehrung über die Folgen der Fristversäumung war erfolgt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwGO). Die Einholung eines Sachverständigengutachtens würde die Erledigung des Rechtsstreits nach der Überzeugung des Senats indes im Sinne des § 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO verzögern und die verspätete Anbringung des Beweisantrags ist nicht genügend entschuldigt (vgl. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Im Verfahren NC 9 S 685/12 sind konkrete Entschuldigungsgründe für das späte Vorbringen (mit Schriftsatz vom 05.06.13) nicht vorgetragen worden und nicht ersichtlich. Im Verfahren NC 9 S 684/12 sind die Beweisanträge erstmals am Tag der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden. Es ist nicht glaubhaft gemacht und nicht ersichtlich, dass diese dem Senat nicht bereits vorher zur Kenntnis hätten gebracht werden können.
89 
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden Ausführungen Bewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge gegenüber kapazitätsungünstigen Folgen einer hochschulorganisatorischen Maßnahme durch das Erfordernis einer gerechten Abwägungsentscheidung der zuständigen Hochschulgremien bei Verabschiedung der dem quantifizierten Studienplan zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnungen geschützt sind. Hier ist ein besonders hoher Ausbildungsaufwand eines neuen Studiengangs mit den Interessen der davon betroffenen Studienbewerber anderer zulassungsbeschränkter Studiengänge abzuwägen. Dass dies bei Einführung des Studiengangs Molekulare Medizin Bachelor in rechtlich nicht zu beanstandender Weise geschehen ist, ist oben (unter aa) bereits dargelegt worden. Dementsprechend erscheint dem Senat - ohne dass es letztlich hierauf ankäme - zweifelhaft, ob sich nicht regelmäßig nur Studienbewerber desselben Studiengangs - hier also der Molekularen Medizin - überhaupt mit Erfolg auf das Verbot der unzulässigen Niveaupflege berufen könnten.
90 
c) Auf dieser Grundlage kann auch die Bildung der Anteilquoten für die beiden der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge grundsätzlich nicht beanstandet werden.
91 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Hochschule bei der Bildung von Anteilquoten nach § 12 Abs. 1 KapVO VII eine Widmungsbefugnis zu, in welchem Verhältnis sie ihre Ausbildungsressourcen nach ihren bildungsplanerischen Vorstellungen auf bestimmte Studiengänge verteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; vgl. auch Brehm/Zimmerling, a.a.O., Rn. 525 ff.). Ob ein vorhandenes Lehrangebot stärker von Studierenden dieses oder von Studierenden jenes Studiengangs in Anspruch genommen wird, ist vor dem Hintergrund des Gebots der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungsmöglichkeiten jedenfalls so lange ohne Bedeutung, als - wie hier - in beiden Studiengängen die Zahl der Bewerber diejenige der Studienplätze übersteigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989, a.a.O.). Deshalb kann dem von der Klägerseite angeführten Aspekt der nach wie vor sehr angespannten Bewerberlage im Studiengang Humanmedizin für sich genommen auch keine rechtliche Relevanz zukommen. Anhaltspunkte für eine willkürliche bzw. kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilquoten (vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 12 KapVO Rn. 3) sind nicht erkennbar. Vielmehr lässt sich den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen die generelle Leitlinie entnehmen, zur Begrenzung des Deputatsverbrauchs zu Lasten des Studiengangs Medizin die Zulassungszahl für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin auf 30 zu begrenzen und auch einen in diesem Studiengang eintretenden Schwund kapazitätserhöhend beim Studiengang Humanmedizin wirken zu lassen. Die Anteilquote sollte dabei durch Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII ermittelt werden. Diese Vorgehensweise der Beklagten lässt eine gerichtlich zu beanstandende Abwägung der gegenläufigen Interessen der Studierenden der Fächer Humanmedizin und Molekulare Medizin Bachelor und der organisatorischen Belange im Hinblick auf die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen nicht erkennen.
92 
bb) Auch die konkrete Berechnung des auf die Vorklinik entfallenden Curriculareigenanteils des Bachelor-Studiengangs von 1,4492 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird zunächst auf die Berechnung des CNW auf S. 82 ff der Kapazitätsakten der Beklagten [Stand 25.09.2009] verwiesen. Die Lehrveranstaltungen, für die dort ein Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit angesetzt wurde (Spalte: LE Vorklinik), entsprechen in Art, zeitlichem Umfang und Betreuungsrelation der Prüfungsordnung vom 15.12.2009.
93 
Nach den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie auf der Grundlage des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat der Senat keine Zweifel an der Berechtigung der im quantifizierten Studienplan angesetzten Anteile der vorklinischen Lehreinheit an den Lehrveranstaltungen des Studiengangs Molekulare Medizin B. Sc. Dies gilt insbesondere für den für das Wahlfach angesetzten Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit.
94 
Die Beklagte hat schriftsätzlich die tatsächlich an den Wahlfachpraktika beteiligten Lehrpersonen der Vorklinik benannt (Schreiben des Studiendekans der Humanmedizin vom 29.05.2013, vorgelegt mit Beklagten-Schriftsatz vom 05.06.2013) und bestätigt, dass die der Vorklinik zugeschriebenen Veranstaltungen für die Molekulare Medizin im streitgegenständlichen Semester, die in die Berechnung eingegangen sind, tatsächlich und ausschließlich von Angehörigen dieser Lehreinheit ohne Beteiligung von Lehrpersonen anderer Lehreinheiten durchgeführt wurden. Weiter wurde angegeben (Schreiben des Studiendekanats Molekulare Medizin vom 07.06.2013, Anlage zum Beklagten-Schriftsatz vom 07.06.2013), dass von den insgesamt 13 Wahlfächern 5 unter Beteiligung der Vorklinik stattfänden. Es handle sich um Biochemie/Molekularbiologie, Entwicklungsbiologie, Neurobiologie, Neuroanatomie und Neurophysiologie. Darüber hinaus hat die zuständige Fakultätsassistentin bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, bei der Zuordnung von Wahlfächern zur Vorklinik richte sie sich nicht nach der Bezeichnung der Lehrveranstaltung, sondern sie orientiere sich strikt an den tatsächlich für die Veranstaltung vorgesehenen Lehrpersonen. Diese stammten alle aus der Vorklinik, auch wenn sie teilweise von der Ausbildung her z.B. Biochemiker seien. Andere Lehrpersonen als Vorkliniker seien beispielsweise im Fach Anatomie gar nicht in der Lage, die Veranstaltungen zu halten. Angesichts dieser substantiierten und plausiblen Darlegungen hat der Senat keine Zweifel daran, dass die der vorklinischen Lehreinheit zugeschriebenen Wahlfachveranstaltungen auch ausschließlich von Lehrpersonal der Vorklinik durchgeführt werden, zumal sämtliche Fächer den zur vorklinischen Lehreinheit zugehörigen Instituten zugeordnet werden können. Greifbare Anhaltspunkte, die dies in Frage stellen könnten, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der diesbezügliche Beweisantrag Nr. 5 bezog sich auf einen hier nicht gegenständlichen Berechnungszeitraum und war deshalb bereits unerheblich. Außerdem war er wegen mangelnder Substantiierung unzulässig und schließlich auch verspätet, da die Auskunftspersonen nicht benannt wurden bzw. ihre Vernehmung eine Vertagung erforderlich gemacht hätte. Zur weiteren Begründung des Ausschlusses verspäteten Vortrags wird auf die obigen Ausführungen unter b) cc) (vorletzter Absatz) verwiesen.
95 
Auch der in der Kapazitätsberechnung für das studienbegleitende Wahlfach angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 20 % ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
96 
Hierzu hat die zuständige Fakultätsassistentin B. in der mündlichen Verhandlung angegeben, der prognostizierte Ansatz von 20% sei anhand des Zahlenmaterials bis 2007/2008 im Diplomstudiengang erfolgt. In dieser Zeit hätten zwischen 19% und 24% ein Wahlfach der Vorklinik gewählt. Ab 2006/2007 seien es stets über 20% gewesen. Seit Einführung des Bachelor-Studiengangs liege der Anteil tatsächlich sogar höher, nämlich zwischen 25% und 40%. Die höhere Quote von Wahlfächern der Vorklinik liege wohl daran, dass die Wahlfächer nunmehr früher, nämlich ab dem 1. Fachsemester, angesiedelt seien, während sie beim Diplomstudiengang erst im 3. Studienjahr stattgefunden hätten (vgl. hierzu auch die Stellungnahme der Medizinischen Fakultät vom 07.06.2013).
97 
Auf der Grundlage dieser Bekundungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln der Senat in Ansehung der vorliegenden quantifizierten Studienpläne des Diplom-Studiengangs einerseits und des Bachelor-Studiengangs andererseits keinen Anlass hat, ist davon auszugehen, dass der Ansatz eines 20prozentigen Anteils der vorklinischen Lehreinheit an dem Wahlfach auf einer hinreichend nachvollziehbaren und jedenfalls nicht kapazitätsschädlichen Prognosebasis beruhte. Da der Umfang der der vorklinischen Lehreinheit zuzurechnenden Wahlfächer im Rahmen der Kapazitätsberechnung für den erstmals im gegenständlichen Wintersemester 2009/2010 eingeführten Bachelorstudiengang vor Beginn des Berechnungszeitraums zu bestimmen war, kann es nicht als sachwidrig angesehen werden, dass auf die vom Diplomstudiengang vorliegenden Erfahrungswerte zurückgegriffen wurde. Soweit sich Beweisantrag Nr. 7 darauf richtete, die tatsächliche quantitative Belegung der Wahlfächer in den Studienjahren 2008/2009 bis 2012/2013 im Wege des Zeugenbeweises zu klären, waren die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich. Denn für den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum kam es allein darauf an, ob die von der Beklagten zuvor angestellte Prognose zu beanstanden war. Allein der Umstand, dass es möglicherweise in der Folgezeit zu einer von der Prognose abweichenden Belegung kommt, ist nicht geeignet, die Prognose fehlerhaft zu machen. Für die mit dem Beweisantrag Nr. 7 ferner begehrte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bestand aus der Sicht des Senats mit Blick auf die ihm vorliegenden, auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung ausreichend aussagekräftigen Unterlagen kein hinreichender Anlass. Unabhängig davon fehlte es angesichts der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen am Vortrag hinreichend bestimmter und konkreter Beweistatsachen und war der Beweisantrag insoweit auch verspätet (zur näheren Begründung der Voraussetzungen des § 87b Abs. 3 VwGO s.o. unter b) cc) vorletzter Absatz).
98 
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Wahlfachveranstaltungen in der Praxis nicht mit den festgelegten Gruppengrößen von g = 4 durchgeführt werden, sind weder von der Klägerseite aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil lassen es die von der Beklagten zur Rechtfertigung dieser Betreuungsrelation vorgelegten Unterlagen wie die Bekundungen der Fakultätsassistentin B. als praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass diese Veranstaltungen mit einer geringeren Betreuungsrelation durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei dem Beweisantrag Nr. 6 um einen Beweisermittlungsantrag. Der im Beweisantrag genannte Begriff der „erheblich höheren Gruppengröße“ ist im Übrigen ersichtlich unbestimmt.
99 
cc) Allerdings hat sich die Anteilquote der beiden der Vorklinik zugeordneten Studiengänge Humanmedizin (Vorklinik) und Molekulare Medizin B.Sc. durch das höhere bereinigte Lehrangebot verändert, was sich auch auf den gewichteten Curricularanteil auswirkt. Dies beruht darauf, dass sich die Beklagte in zulässiger und von der Klägerseite nicht angegriffenen Weise bei der Berechnung der Anteilquote für eine Berechnungsmethode einer Rückrechnung aus der Formel der Anlage 1 II. (4 und 5) KapVO VII, basierend auf festgelegten 30 Studienplätzen für die Molekulare Medizin B. Sc., entschieden hat. Ausgehend von dem von der Beklagten offen gelegten Berechnungsmodell nach Anlage 3 zur Kapazitätsakte vom 25.09.2009 (S. 16) verändert sich im Zahlenmaterial allein das bereinigte Lehrangebot auf 346,8422 SWS (statt 338,0927 SWS in der Kapazitätsberechnung). Demgegenüber bleibt die Formel
100 
Bereinigtes Lehrangebot x 2 : (CaHM x (100%-y%) + CaMM xy%)xy% = 30
101 
unverändert.
102 
Im nächsten Rechenschritt wird durch Einsetzung des Zahlenmaterials und Umformung auf das zu ermittelnde Ergebnis y% (Anteilquote Molekulare Medizin B.Sc.) folgende Gleichung gebildet:
103 
y% = 30 : 676,1854 (bereinigtes Lehrangebot x 2) x (187,92% - 0,43y%).
104 
Tauscht man nun das der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegte verdoppelte bereinigte Lehrangebot von 676,1854 gegen die wegen Veränderung des Dienstleistungsexports ermittelte Zahl von 693,6844 aus, ergibt sich folgende Gleichung:
105 
y% = 30 : 693,6844 x (187,92% - 0,43y%).
106 
Die weitere Berechnung verändert sich wie folgt:
107 
y% = 0,043247332 x (187,92% - 0,43y%).
[vorher: y% = 0,04436653 x (187,92% - 0,43y%)].
108 
y% = 8,127038629 - 0,018596352y%
[vorher: y% = 8,337358364 - 0,019077608y%]
109 
1,018596352y% = 8,127038629
[vorher: 1,019077608y% = 8,337358364]
110 
y% = 7,978664574
[vorher: y% = 8,181279127].
111 
Damit beträgt die gerundete Anteilquote für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin 8,0% [vorher 8,2%] und dementsprechend 92,0% [vorher 91,8%] für den vorklinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin. Der gewichtete Curricularanteil wird gebildet, indem man zunächst den Curriculareigenanteil (CAp) des Vorklinischen Studienabschnitts mit der Anteilquote für diesen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin einerseits und entsprechend den Curriculareigenanteil (CAp) des Bachelorstudiengangs Molekulare Medizin mit dessen Anteilquote andererseits multipliziert und daraus die Summe bildet.
112 
= ([CAp Vorklinik x zp Vorklinik] + [CAp MolMed x zp MolMed]).
113 
Dementsprechend verändert sich der gewichtete Curricularanteil auf 1,8447 gegenüber 1,8439 in der Kapazitätsberechnung. Dies führt rechnerisch zunächst zu 345,9985 Studienplätzen für die Humanmedizin.
114 
dd) Dieses Ergebnis ist noch um den Schwund in der Molekularen Medizin zu erhöhen, da die Beklagte - wie dargelegt - kapazitätsgünstig bestimmt hat, dass Schwund des Studiengangs der Molekularen Medizin der Kapazität des vorklinischen Studienabschnitts der Humanmedizin zugutekommen soll. Da für den neu eingerichteten Bachelor-Studiengang noch keine Zahlen zur Schwundberechnung vorlagen, erscheint die Vorgehensweise der Beklagten, auf die Zahlen zum „alten“ Diplomstudiengang zurückzugreifen, grundsätzlich gerechtfertigt, wobei sich diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden tatsächlichen Schwundentwicklung im Bachelorstudiengang mit einer Schwundquote von 0,9524 (vgl. Kapazitätsakte für das Wintersemester 2011/2012) als kapazitätsgünstig erweist. Ausgehend von den Zahlen des Diplomstudiengangs für die zurückliegenden 3 Studienjahre ergibt sich für die dem Bachelor-Studiengang entsprechende Studiendauer von 6 Fachsemestern eine Schwundquote von 0,9134. Daraus errechnen sich ein Schwund von 2,8443 Studienplätzen für den Studiengang Molekulare Medizin bzw. umgerechnet auf die Humanmedizin weitere 2,1935 Studienplätze, insgesamt also 348,152 Studienplätze.
115 
3. Ausgehend hiervon bleibt das Begehren des Klägers auch nach Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII ohne Erfolg.
116 
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2009/2010 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung trägt und die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag (§ 16 KapVO VII) verdrängt, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (st. Rspr. des Senats, vgl. hierzu schon das Senatsurteil vom 08.07.1980 - IX 4188/78 -, KMK-HSchR 1980, 585, 592 und Beschluss vom 12.01.1989 - NC 9 S 158/88 -, Juris). Demgemäß hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tage - NC 9 S 567/12 - für das vorangehende Wintersemester 2008/2009 entschieden, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Prognose der auch künftig gewährleisteten Kapazitätsauslastung der Lehreinheit in höheren Fachsemestern fehlerhaft ist. Die dortigen Gründe gelten nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen der Sache nach auch für das streitgegenständliche Wintersemester 2009/2010.
117 
Doch selbst wenn dessen ungeachtet berücksichtigt wird, dass die Beklagte schon in ihrer Kapazitätsberechnung - kapazitätsgünstig - einen Schwundausgleichsfaktor angesetzt hat, und wenn dieser nun bei der korrigierenden Berechnung der Kapazität für das Wintersemester 2009/2010 zugrunde gelegt wird, führt dies nicht zu einem Erfolg des klägerischen Begehrens. Denn bei Zugrundelegung einer Schwundquote von 0,996 ergeben sich rechnerisch lediglich 349,5502 und gerundet 350 Studienplätze.
118 
Zu einer höheren als der von ihr freiwillig vorgenommenen Schwundkorrektur ist die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet. Bereits im Eilverfahren hat der Senat mit Beschluss vom 13.08.2010 die Schwundberechnung überprüft und Folgendes ausgeführt:
119 
„Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
120 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.“
121 
Hieran hält der Senat auch in Ansehung der diesbezüglichen Rügen von Klägerseite fest. Aus ihrem Argument, dass gerade die Schwundberechnung des streitgegenständlichen Semesters zeige, dass zumindest diejenigen Gerichtsmediziner, die später im Wege eines Vergleichs endgültig zugelassen würden, kein atypisches Verbleibeverhalten hätten, lässt sich allenfalls etwas zum Verbleibeverhalten der Gruppe der zeitnah endgültig zugelassenen „Gerichtsmediziner“ entnehmen. Es stellt jedoch nicht die Annahme des Senats eines atypischen Verbleibeverhaltens von nicht endgültig Zugelassenen in Frage. Im Übrigen zeigen die Kläger nicht auf, aufgrund welcher konkreten empirischen Daten der Senat veranlasst sein sollte, seine in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 17.09.2008 – NC 1792/08 – mit weiteren Nachweisen) vertretenen Annahme, dass sich aus der ungesicherten Natur der vorläufigen (Teil-)Zulassung systembedingt ein atypisch hohes Schwundverhalten ergebe, zu überdenken.
122 
4. Auf die Berufung des Beklagten ist das Urteil des Verwaltungsgerichts daher im angefochtenen Umfang zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
123 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
124 
Ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, besteht nicht.
125 
Beschluss vom 11. Juni 2013
126 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 2 GKG).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2009/2010. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/ 2010 und im Sommersemester 2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307 - Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 -) festgesetzten Zahl von 335 Voll- und weiteren sechs Teilstudienplätzen (vorklinischer Studienabschnitt) nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat zwar weitere Teilstudienplätze gefunden, diese jedoch an andere, vorrangige Bewerber vergeben und deshalb den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise des Gerichts (1.) als auch für die gegen die Berechnung des Lehrangebots (2.), der Lehrnachfrage (3.), der Schwundberechnung (4.), der Annahme der tatsächlichen Besetzung vergebener Studienplätze (5.) oder der Verteilung der zusätzlich ermittelten (Teil-)studienplätze (6.) vorgebrachten Rügen. Auch die Angriffe gegen die Höhe des festzusetzenden Streitwerts (7.) bleiben ohne Erfolg.
1. Gerichtliche Verfahrensweise
a) Soweit die Beschwerde daran zweifelt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Begründungspflicht genügt, können ihr diese Zweifel nicht zum Erfolg verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -; Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338).
Im Übrigen ist die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis nicht zu beanstanden. Denn dem Begründungserfordernis kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -, ZfBR 2009, 274). Dies ist hier der Fall, denn das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung nicht nur auf die Gründe seiner Leitentscheidung (NC 6 K 1470/09) verwiesen, sondern diese auch in anonymisierter Form der hier angegriffenen Entscheidung beigefügt.
b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Anträge derjenigen Studienbewerber berücksichtigt, die sich nicht zuvor im „innerkapazitären“ Verfahren bei der ZVS beworben haben. Denn der dieses Erfordernis statuierende Art. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29.06.2009 (GBl. S. 309) findet aufgrund des insoweit rechtskräftig gewordenen Normenkontrollurteils des Senats vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - für das Wintersemester 2009/10 keine Anwendung und ist im Übrigen darüber hinaus durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2010 - 6 VR 1.10 - derzeit auch für das Wintersemester 2010/11 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt.
2. Lehrangebot
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch für den Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 [21 f.], und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
10 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule. Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [182]).
11 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - LVVO -) zugrunde zu legen.
12 
Im einzelnen ist hierzu auszuführen:
13 
Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
14 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
15 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
16 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.
17 
Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.
18 
3. Lehrnachfrage
19 
Die Rügen gegen den Curriculareigenanteil sind unbegründet (a). Auch die Darlegungen der Antragsteller zur Ermittlung der Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) führen weder im Hinblick auf die Berechnung des Curricularnormwerts (b) noch hinsichtlich der erst spät erlassenen Prüfungsordnung (c) oder dessen konkreter Ausgestaltung (d) zur Annahme weiterer - vorklinischer - Studienplätze.
20 
a) Das Vorbringen gegen einen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von ungewichtet 1,8792, gewichtet 1,8439 führt nicht dazu, dass kapazitätserhöhende Unrichtigkeiten festzustellen wären. Im Gegenteil ergibt sich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin, dass die Anteile der Vorklinik an den Seminaren Psychologie (1. FS), Anatomie I (2. FS), Biochemie/Molekularbiologie II (4. FS) und Physiologie II (4. FS) - je 100% -, am Wahlfach (50%) und am Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (25%) zutreffend angesetzt und mit minimalen Abweichungen auch umgesetzt worden sind. Es ist daher kein die Kapazitäten der Vorklinik erhöhender Import aus der Klinischen Lehreinheit anzunehmen.
21 
Zur Betreuungsrelation in den Praktika (g=10) wird nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Behauptung, aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG ergebe sich, dass der Hochschulsenat allein zur Beschlussfassung über Prüfungsordnungen berufen sei und nicht über Studienordnungen - und damit über die die Lehrnachfrage beeinflussenden Betreuungsrelationen - zu entscheiden habe, hält der Senat daran fest, dass sich die weitergehende Zuständigkeit des Senats der Hochschule zur Beschlussfassung auch über Studienordnungen aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 LHG ergibt, denn die Frage der Betreuungsrelation steht sowohl in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einrichtung eines Studienganges als auch der Festsetzung von Zulassungszahlen und betrifft auch vielfach mehr als nur eine Fakultät. Im Übrigen schließen die in § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG genannte Zustimmung der Fakultät und das Einvernehmen der Studienkommission diese Zuständigkeit nicht aus, ergänzen sie vielmehr. Soweit behauptet wird, die Betreuungsrelationen beeinflussende Satzungsänderungen vom 20.10.2008 und vom 01.12.2008 seien ohne diese Zustimmung bzw. Einvernehmen erfolgt, ist der Vortrag gleichfalls völlig unsubstantiiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
22 
b) Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
23 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
24 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
25 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
26 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.
27 
c) Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das unter b) zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.
28 
d) Ob bei der Bestimmung des CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin die Bachelorarbeit selbst mit einem CA-Anteil von 0,3 anzusetzen ist und ob dieser Ansatz zwingend einer Lehreinheit zugeordnet werden muss oder auch - wie im vorliegenden Fall möglicherweise geschehen - deshalb darauf verzichtet werden kann, weil die Arbeit je nach konkreter Ausgestaltung von unterschiedlichen Lehrpersonen aus verschiedenen Lehreinheiten betreut werden mag, kann für die hier allein maßgebliche Bestimmung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin offen bleiben, denn dieser Ansatz von 0,3 ohne Zuordnung zu einer bestimmten Lehreinheit wirkt sich hierfür nicht aus. Vielmehr ergibt sich der Curriculareigenanteil von 1,4492, mit dem der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin an der Lehreinheit Vorklinische Medizin beteiligt ist, ausweislich der vorgelegten CNW-Berechnung alleine aus den anderen Lehrveranstaltungen. Der Anteil für die Bachelorarbeit ist damit – kapazitätsgünstig – hier nicht berücksichtigt.
29 
Was die kleine Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen angeht, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, ist diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben. Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.
30 
4. Schwundberechnung
31 
Auch hinsichtlich der Folgen aus dem von der Antragsgegnerin angenommenen Schwund (Faktor: 0,9960) führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen.
32 
Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
33 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.
34 
5. Soweit das Ergebnis der Berechnung des Verwaltungsgerichts angegriffen wird, wonach die Antragsgegnerin über 350 vorklinische Studienplätze verfügt, wovon 342 tatsächlich besetzt sind, sind diese Angriffe nicht hinreichend substantiiert.
35 
Zwar ist es denkbar, dass Studierende, die aufgrund der Wartezeit zugelassen werden, dank ihrer bereits erworbenen Kenntnisse und sonstiger Vorleistungen aus dem 1. vorklinischen Fachsemester in ein höheres Semester umgeschrieben werden können. Es fehlt jedoch an jeglichem konkretisierenden Vortrag hierzu. Dazu kommt, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des Zulassungsverfahrens während des Semesters freiwerdende Plätze im darauf folgenden Sommersemester durch reguläre Bewerber nachbesetzt werden. Darauf, einen solchen Platz bereits während des laufenden (Winter-)Semesters zugewiesen zu erhalten, besteht kein Anspruch.
36 
6. Verteilungsentscheidung
37 
Wenn von Antragstellern vorgetragen wird, die Verteilung außerkapazitärer Studienplätze sei Sache der Verwaltung und nicht des Gerichts, das lediglich die hierbei zu beachtenden Maßgaben vorzugeben habe, so ist dem nicht zu widersprechen. Ob es sich bei einer Liste der „unbereinigten“ Abiturdurchschnitte ohne Rücksicht darauf, in welchem Bundesland das Abitur erworben wurde, noch um eine „an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste“ (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240709 -) handelt oder sie jedenfalls dann herangezogen werden kann, wenn eine Liste unter Berücksichtigung des „Zulassungsnähequotienten“ nicht zur Verfügung steht, mag zweifelhaft erscheinen, zumal die im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte Liste deutlich macht, dass der Verzicht auf den im ZVS-Vergabeverfahren Berücksichtigung findenden Zulassungsnähequotienten zu deutlichen Abweichungen führt.
38 
Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn auch das von der Beschwerde für vorzugswürdig gehaltene Vergabemodell hätte nicht zum Erfolg des Antrags geführt. Nach der dem Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren vorgelegten, um den - korrigierten - Zulassungsnähequotienten ergänzten Liste wäre selbst der Beschwerdeführer mit dem aktuell niedrigsten Zulassungsnähequotienten von 6,8000 für die Vergabe eines „außerkapazitären“ Platzes nicht in Betracht gekommen. Da vom Verwaltungsgericht nur acht freie Plätze ermittelt worden sind, wären selbst dem „ersten“ Anwärter - wie auch allen weiteren Antragstellern - mindestens 14 andere mit niedrigeren Zulassungsnähequotienten vorgegangen. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts kann daher – unbeschadet ihrer Rechtmäßigkeit – jedenfalls nicht die Rechte nachrangiger Antragsteller verletzt haben.
39 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat (Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Der Streitwert ist auch nicht deshalb zu halbieren, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich Teilstudienplätze des vorklinischen Ausbildungsabschnitts im Streit sind. Auch insoweit ist mangels anderweitigen Anhaltspunktes für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens der Auffangwert anzusetzen.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Dezember 2008 - NC 6 K 1686/08 - geändert:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, 23 weitere Studienbewerber vorläufig zum Teilstudium der Humanmedizin - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 zuzulassen. Für die Auswahl ist unter denjenigen Studienbewerbern, deren Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität noch im Beschwerdeverfahren anhängig ist (NC 9 S 229-232/09, 234-235/09, 240-251/09, 253-273/09, 286/09, 289-290/09, 292-298/09, 300-304/09, 306/09, 308-318/09, 320-326/09), bis zum 15.06.2009 eine an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste aufzustellen oder ein Losverfahren durchzuführen. Den danach ausgewählten Antragstellern mit den Rangplätzen 1-23 ist ein vorläufiger Teilzulassungsbescheid unverzüglich zuzustellen, der unwirksam wird, wenn Zulassung und Immatrikulation nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beantragt und deren Voraussetzungen nachgewiesen werden; dazu gehört insbesondere auch eine eidesstattliche Versicherung, dass die Antragstellerin bisher nicht an einer deutschen Hochschule zum Voll- oder Teilstudium der Medizin vorläufig oder endgültig zugelassen ist. Nach Ablauf dieser Frist freibleibende Plätze sind unverzüglich an den rangnächsten Studienbewerber zu vergeben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2008/2009. Sie ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 vom 11.06.2008 (GBl. S. 208 - Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 -) festgesetzten Zahl von 335 Plätzen nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Beschluss in dem im Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Zwar sind die gegen die Berechnung der Aufnahmekapazität gerichteten Rügen grundsätzlich erfolglos (I.); die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin und der Beschluss des Verwaltungsgerichts erweisen sich jedoch als unzutreffend, soweit die Aufnahmekapazität im Hinblick auf die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen im Studiengang Molekulare Medizin vermindert worden ist. Denn die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (II.). Auch bei Berücksichtigung der 336 tatsächlich zugelassenen Studienanfänger ist daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von einer weiteren Aufnahmekapazität in Höhe von 23 Teilstudienplätzen auszugehen (III.).
I.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen gegen die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts (1.), die Berechnung des Lehrangebots (2.) und der Lehrnachfrage (3.) sind unbegründet.
1. Soweit die Beschwerde vorträgt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts leide an einem Begründungsmangel, weil sie keine eigenständigen Erwägungen enthalte und lediglich auf Entscheidungen verweise, die nicht in Kopie beigefügt worden seien, vermag ihr dies nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -).
Im Übrigen ist auch fraglich, ob die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis - obwohl sie nicht zweckmäßig erscheint - gegen das Begründungserfordernis aus § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO verstößt. Denn diesem kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -). Die Bezugnahme auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil führt daher entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht zwingend zu einem Begründungsmangel (vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2001 - 12 UZ 602/01.A -). Fraglich ist vorliegend deshalb allein, ob auch eine Kenntnisnahme zugerechnet werden kann, die der Bevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Prozessvertreter einer anderen Partei erlangt hat. Hierfür dürfte jedenfalls der praktische Ablauf der NC-Verfahren sprechen, der im erstinstanzlichen Verfahren eine individuelle Ausdifferenzierung der einzelnen Verfahren regelmäßig nicht kennt und durch Prozessgestaltung anhand von Generalakten und Leitverfahren gekennzeichnet ist. Dementsprechend entspricht es auch anwaltlicher Praxis in NC-Verfahren, ablehnende Gerichtsentscheidungen den Mandanten gar nicht zu übersenden (so ausdrücklich Brehm/Zimmerling, Das Mandat im Hochschulzulassungsrecht, in: Münchener Anwalts-Handbuch Verwaltungsrecht, 2002, § 17 RdNr. 31).
Darüber hinaus führt die Bestellung des Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dazu, dass die dem Bevollmächtigten gegenüber abgegebenen Erklärungen unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirken (vgl. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 1 ZPO, § 164 Abs. 1 BGB). Es ist daher allgemein anerkannt, dass sich die vertretene Partei auch die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen muss (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 85 RdNr. 3 m.w.N.). Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters bedient, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1982 - VII ZR 60/81 - BGHZ 83, 293). Dem Bevollmächtigten aber war der in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts unstreitig bekannt; er hat ihn mit dem Beschwerdevorbringen auch in inhaltlicher Hinsicht angegriffen.
Auch soweit teilweise eine unzureichende Akteneinsicht im erstinstanzlichen Verfahren gerügt wurde, ist diese jedenfalls durch die vom Beschwerdesenat gewährte und von Antragstellerseite nicht beanstandete Akteneinsicht in die Generalakten behoben worden.
2. Die Rügen sind auch insoweit unbegründet, als die Bestimmung des Lehrangebots angegriffen worden ist.
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1991 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch im Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
10 
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfGE 80, 1 [21 f.]; 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
11 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, geändert durch Verordnung vom 25.04.2003, GBl. S. 275 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule (vgl. bereits die Überschrift des zweiten Abschnitts der KapVO VII). Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfGE 66, 155 [182]).
12 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43 - LVVO -) zugrunde zu legen.
13 
Gleichwohl sind die von der Antragsgegnerin bei der Berechnung in Ansatz gebrachten Deputatsminderungen nicht zu beanstanden. Denn für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben in der Hochschule kann das zuständige Ministerium die Lehrverpflichtung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO ermäßigen, was gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO VII auch bei der Berechnung der personellen Ausstattung Berücksichtigung findet. Die danach erforderliche Anordnung durch das Wissenschaftsministerium ist vorliegend auch gegeben: Die Deputatsminderung für die Strahlenschutzbeauftragte im Institut für Biochemie/Molekularbiologie ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anordnung vom 31.08.2007, die Ermäßigung der Lehrverpflichtung für die Sprecher der Sonderforschungsbereiche folgt aus der generellen Anordnung des Wissenschaftsministeriums vom 30.11.2004.
14 
Soweit teilweise darüber hinaus die Deputatsminderung für den Prodekan in Frage gestellt worden ist, deren grundsätzliche Berücksichtigungsfähigkeit in der Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –), wird verkannt, dass Prof. Dr. F. erst am 28.02.2009 aus diesem Amt ausgeschieden ist und Anhaltspunkte dafür, dass diese nachträglich eingetretene Änderung bereits zum Stichtag erkennbar gewesen wäre (vgl. § 5 Abs. 2 KapVO VII), nicht ersichtlich sind.
15 
c) Eine Erhöhung des Lehrangebots war auch nicht hinsichtlich der unvergüteten Lehraufträge vorzunehmen.
16 
Der Senat hält an der Auffassung fest, dass eine Anrechnung unvergüteter Lehraufträge und sog. „Titellehre“ (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2 LHG) jedenfalls dann unterbleibt, wenn und soweit im maßgeblichen Zeitraum Stellen unbesetzt waren und die außerplanmäßige Lehrtätigkeit so als funktioneller Ausgleich für die offen gebliebenen Stellen erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 27.07.1983 - NC 9 S 362/83 -). Dies ergibt sich einerseits bereits aus der Anordnung in § 10 Satz 2 KapVO VII, der sich entnehmen lässt, dass der Verordnungsgeber den finanziellen Zusammenhang zwischen Stellenvakanz und Lehrauftragstätigkeit als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für den Verzicht auf eine Zurechnung gewählt hat. Zum anderen führte die gegenteilige Auffassung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten „Doppelanrechnung“, die sowohl die - unbesetzt und damit für das tatsächliche Lehrangebot wirkungslos gebliebene - Personalstelle als auch kumulativ die außerplanmäßig durchgeführte Lehrauftragstätigkeit als vorhandenes Lehrangebot fortschreiben würde (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 10 RdNr. 6). Dieses Ergebnis erscheint schon deshalb zweifelhaft, weil auf die Fortführung derartiger Veranstaltungen kein Anspruch besteht und die künftige Durchführung daher auch nicht sichergestellt werden kann.
17 
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Lehraufträge nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin durchweg zum Ausgleich der Stellenvakanzen eingesetzt worden sind, sodass der funktionale Konnex offenkundig ist. Die Berechnung des Verwaltungsgerichts, die den Vorgaben aus § 10 Satz 1 KapVO VII entsprechend auf die dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semester abgestellt war, ist daher nicht zu beanstanden.
18 
d) Bedenken ergeben sich schließlich auch nicht aus der Tatsache, dass das Lehrangebot um 5,5 SWS gegenüber dem letzten Wintersemester reduziert worden ist.
19 
Diese Veränderung wird im Tatsächlichen dadurch bewirkt, dass eine Reihe von C2-Stellen ausgelaufen und durch befristete Stellen mit einem geringeren Lehrdeputat ersetzt worden sind. Diese, dem Stellendispositionsermessen der Verwaltung obliegende Organisationsentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) begegnet keinen Bedenken, weil das mit der Umstrukturierung des Personals verbundene Anliegen, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, legitim ist und die Interessen der Studienbewerber nicht in unangemessener Weise zurückgestellt worden sind.
20 
e) Der vom Verwaltungsgericht angesetzte Dienstleistungsexport ist durch die vorgetragenen Rügen ebenfalls nicht in Frage gestellt worden.
21 
Dabei ist zunächst klarzustellen, dass auch ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt. Denn nach heutigem Entwicklungsstand sind die jeweiligen Fächer derartig ausdifferenziert, dass eine wechselseitige Vertretung der jeweiligen Lehrstuhlinhaber oder -mitarbeiter in den Unterrichtsveranstaltungen praktisch kaum durchführbar erscheint (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 29.07.2008 - 7 CE 08/1554 u.a. -). Die klinische Lehreinheit war daher nicht verpflichtet, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie aus eigener Kraft bereitzustellen (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -).
22 
Soweit geltend gemacht worden ist, hinsichtlich der für einen der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengang erbrachten Dienstleistungen habe eine Schwundkorrektur erfolgen müssen, steht dem bereits der Wortlaut des § 11 Abs. 2 KapVO VII entgegen, der ausdrücklich anordnet, dass zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die Studienanfängerzahlen anzusetzen sind. Anlass, die insoweit ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) zu ändern, zeigt die Beschwerde nicht auf.
23 
Soweit verschiedentlich auf die für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen verwiesen worden ist, wird überdies übersehen, dass dieser der Vorklinischen Lehreinheit zugeordnet worden ist und ein Dienstleistungsexport insoweit daher nicht vorliegt. Insoweit ist von der Antragsgegnerin auch zu Recht darauf hingewiesen worden, dass der Schwund im Studiengang Molekulare Medizin im Interesse der Kapazitätsschonung für den Studiengang Humanmedizin nicht durch eine Erhöhung der auf 30 Bewerber festgesetzten Zulassungszahl berücksichtigt worden ist, so dass ein etwaiger Schwund ohnehin den Studienbewerbern im Studiengang Humanmedizin zugute kommen würde.
24 
f) Insgesamt gehen die Einwände gegen die Berechnung des Lehrangebots daher ins Leere. Der in Ansatz gebrachte Wert von 337,4565 Semesterwochenstunden für das bereinigte Lehrangebot ist nicht zu beanstanden.
25 
3. Die geltend gemachten Korrekturen für die Berechnung der Lehrnachfrage sind ebenfalls nicht veranlasst.
26 
a) Die Bestimmung der Lehrnachfrage erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 KapVO VII anhand des in Deputatsstunden gemessenen Aufwands aller beteiligten Lehreinheiten, die für die ordnungsgemäße Ausbildung in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist („Curricularnormwert“). Im Studiengang Medizin ist dieser Wert vom Wissenschaftsministerium auf 8,2 festgesetzt worden (vgl. Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII), so dass hiervon gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist.
27 
Die Kapazitätsverordnung geht für die Berechnung der Aufnahmekapazität jedoch nicht vom Studiengang selbst aus, sondern von Lehreinheiten; im Studiengang Medizin ist deshalb ein vorklinischer Teil und ein klinischer Teil zu unterscheiden (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII). Dementsprechend muss auch der Betreuungsaufwand eines Studenten für den Studiengang zwischen den beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt werden. Die mit der Aufteilungsentscheidung gebildeten Curricularanteile entsprechen somit dem Betreuungsaufwand der jeweiligen Lehreinheit für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten im zugeordneten Studiengang (vgl. § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII). Im Studiengang Medizin hat auch diese Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen (vgl. Fußnote 3 zu Nr. 1.49 der Anlage 2 zur KapVO VII).
28 
Eine förmliche Aufteilungsentscheidung des Wissenschaftsministerium liegt offenbar nicht vor. Dieser Mangel ist angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung den Anspruch erhebt, dass das Ministerium alle für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Vorschriften beachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349), nicht unproblematisch. Er führt indes - anders als im Falle der unterbliebenen Festsetzung des Curricularnormwerts (vgl. dazu unter Ziffer II.) - jedenfalls gegenwärtig nicht zur Annahme einer unwirksamen Aufteilung. Denn die Aufteilung der Curricularnormwerte auf die beteiligten Lehreinheiten stellt nur einen verwaltungsinternen Zwischenschritt bei der Kapazitätsfestsetzung dar, der außerhalb des Studiengangs Humanmedizin durch die Hochschule selbst vorgenommen werden kann (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII). Als solcher ist die von der Antragsgegnerin errechnete Aufteilung dem Wissenschaftsministerium als kapazitätsbestimmende Stelle aber bekannt gewesen und wurde von ihm als Rechengröße bei der Entscheidung über die Festsetzung der Zulassungszahl auch herangezogen. Die Vorgehensweise führt daher nicht zu einer Verletzung der Rechts „außerkapazitärer“ Studienplatzbewerber (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 -).
29 
b) Auch materiell ist die Bildung eines Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin von 2,4777 SWS und der nach Abzug des Lehrimports angesetzte Curriculareigenanteil von 1,8813 SWS durch die Beschwerden nicht in Frage gestellt worden.
30 
Dabei hat sich insbesondere die von der Antragsgegnerin zum Stichtag angestellte Prognose hinsichtlich des Eigenanteils als im Wesentlichen zutreffend erwiesen und bedarf daher keiner Korrektur (vgl. dazu § 5 Abs. 3 KapVO VII). Die im Senatsbeschluss vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) für das Wintersemester 2007/2008 beanstandete Annahme eines Eigenanteils der Vorklinik von 70 % für das Wahlfach Vorklinik ist zwischenzeitlich korrigiert und auf einen 50 %-Anteil umgestellt worden. Dieser Ansatz hat sich auch als zutreffend erwiesen, weil nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Gruppenplanung für das Studienjahr 2008/2009 ein Eigenanteil der Vorklinik von 47,44 % vorliegt. Gleiches gilt für das Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin, bei dem der angesetzte Eigenanteil der Vorklinik von 25 % mit tatsächlich 26,7 % sogar leicht überschritten wurde, und für das Praktikum der Berufsfelderkundung, bei dem der prognostizierte Anteil von 30 % mit tatsächlich 29 % im Wintersemester 2008/2009 im Wesentlichen zutreffend angesetzt wurde.
31 
Nach den Darlegungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren werden die Seminare Psychologie, Anatomie I, Biochemie und Molekularbiologie II sowie der Kurs der Makroskopischen Anatomie ausschließlich von Lehrkräften der Vorklinik erbracht, sodass ein Dienstleistungsimport nicht angesetzt werden muss. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, sind weder von Antragsteller-Seite vorgebracht noch sonst ersichtlich. Gleiches gilt für den vermuteten Import aus der Lehreinheit Psychologie, da Prof. Dr. B. nach den Angaben der Beschwerdeerwiderung keine Lehrveranstaltungen im Studiengang Medizin erbringt.
II.
32 
Auch die Rügen gegen die Berücksichtigung der für den Studiengang Molekulare Medizin erbrachten Lehrveranstaltungen sind weitgehend unbegründet.
33 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen, dass die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Lehreinheit Vorklinische Medizin die bisherige Berücksichtigung als Dienstleistungsexport obsolet gemacht hat. Denn es handelt sich hierdurch nicht mehr um „Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“ (vgl. § 11 Abs. 1 KapVO VII). Der Umstand, dass einer Lehreinheit mehrere Studiengänge zugeordnet sind, wird gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII vielmehr durch die Bildung von „Anteilquoten“ in Rechnung gestellt, mit denen – unter Verwendung der in Nr. II der Anlage 1 zur KapVO VII festgelegten Formel – die Kapazität der Lehreinheit unter den ihr zugeordneten Studiengängen aufgeteilt wird. Durchschlagende Bedenken hieran sind, jedenfalls bei Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eingeschränkten Prüfungsmaßstabs, weder hinsichtlich der Errichtung (1.) und Ausgestaltung (insbesondere Gruppengröße) des Studiengangs (2.) noch in Bezug auf die Zuordnung zur Lehreinheit Vorklinische Medizin (3.) ersichtlich. Der Abzug einer entsprechenden Anteilquote scheitert aber daran, dass die hierfür erforderliche Festlegung eines Curricularnormwerts in der Form einer Rechtsverordnung fehlt (4.).
34 
1. Die Einrichtung des Studiengangs Molekulare Medizin, der schon seit dem Wintersemester 2001/2002 besteht, geht auf eine ordnungsgemäße Entscheidung des Senats der Antragsgegnerin zurück, der sich dabei der Tatsache bewusst war, dass angesichts des Fehlens weiterer finanzieller Zuweisungen alle Lehrkapazitäten und Sachmittel aus dem vorhandenen Bestand gedeckt werden müssen. Die hieraus unmittelbar folgende Absenkung der Zulassungszahlen für den Studiengang Humanmedizin ist dabei ausdrücklich angesprochen und gesehen worden (vgl. Beschlussvorlage für die Senatssitzung vom 13.06.2001). Mit den angestellten und vom Verwaltungsgericht ausführlich dargelegten Erwägungen sind die kapazitären Auswirkungen – einschließlich des zu erwartenden Umfangs der Lehrnachfrage bei der Lehreinheit Vorklinische Medizin – zureichend ermittelt und bedacht worden, so dass die Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist. Der erkennende Senat hat dies bereits überprüft und gebilligt (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -).
35 
2. Dies gilt auch und gerade für die Gruppengröße.
36 
a) Deren Auswirkung auf die Zulassungszahl im Studiengang Medizin war sich die Antragsgegnerin bewusst und hat ihr sowohl hinsichtlich der klein gehaltenen Studentenzahl des gesamten Studiengangs als auch in der konkreten Festlegung der Betreuungszahlen für die streitigen Veranstaltungen im Bereich der molekularen Zellbiologie Rechnung getragen. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung vom 13.06.2008 (- NC 9 S 241/08 -) bereits festgestellt, dass die Festsetzung der Betreuungsrelation auch hier sachgerecht und angemessen ist, weil sich die Ausbildung angesichts der konkreten Anforderungen an die Ausgestaltung des Laborplatzes sinnvollerweise nur mit kleinen Betreuungsrelationen durchführen lässt. Diese Einschätzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
37 
b) Auch der Formmangel, den der erkennende Senat in der das Wintersemester 2007/2008 betreffenden Entscheidung noch gerügt hat, ist inzwischen behoben.
38 
aa) Hochschulorganisatorische Maßnahmen setzen eine gerechte Abwägung der hieran beteiligten rechtlich geschützten Interessen voraus. Hat die Maßnahme kapazitäre Auswirkungen werden Rechte der Studienplatzbewerber berührt, so dass auch deren Belange in die Abwägung einzustellen sind. Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt, vorhandene Ausbildungskapazitäten vollständig auszuschöpfen. Daraus ergibt sich zwar kein Anspruch des Studienplatzbewerbers darauf, dass vorhandene Kapazitäten unter allen Umständen beibehalten werden. Allerdings darf die Hochschule bestehende Kapazitäten nur dann vermindern, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen, die vor dem Kapazitätserschöpfungsgebot Bestand haben. Für den Fall, dass hochschulorganisatorische Maßnahmen - wie etwa die Neueinrichtung eines Studiengangs - Kapazitätsverminderungen für zulassungsbeschränkte Studiengänge zur Folge haben, muss die Abwägungsentscheidung daher auch die Belange der Studienplatzbewerber in den zulassungsbeschränkten Studiengängen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 155 [178]; BVerwG, Urteil vom 23.07.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Die erforderliche Abwägungsentscheidung hat ihre Wurzeln daher im verfassungsrechtlich verankerten Kapazitätsrecht und ist unabhängig von der Ausgestaltung des (einfachen) Hochschulrechts geboten.
39 
Kapazitätsungünstige Folgen können sich jedoch auch aus der Festlegung der Betreuungsrelationen ergeben. Jedenfalls dann, wenn die Bestimmung der Gruppengröße vom Vorbild des ZVS-Beispielstudienplans mit kapazitätsungünstigen Folgen abweicht und damit auf einer eigenständigen Entscheidung der Hochschule beruht, gelten die dargelegten Maßstäbe der erforderlichen Abwägungsentscheidung auch für die Festsetzung der Gruppengröße. Nur hierdurch ist sichergestellt, dass die zuständigen Organe der Hochschule, denen die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots obliegt, die curricularen Grundentscheidungen auch mit Blick auf die Belange der Studienplatzbewerber selbst treffen. Zuständiges Hochschulorgan hierfür ist aber der Senat, weil ihm durch § 19 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 LHG die abschließende Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Änderung von Studiengängen und mit der Festsetzung von Zulassungszahlen zugewiesen ist und er daher die kapazitäre Abwägungsentscheidung abschließend verantworten muss (vgl. Senatsbeschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 - ; Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -).
40 
Eine andere Regelung – etwa durch den Fakultätsrat – muss im Übrigen schon deshalb ausscheiden, weil die Festsetzungen Querwirkungen auf andere Studiengänge und Fakultäten entfalten können und daher nur durch die Entscheidung eines fakultätsübergreifenden Gremiums die ordnungsgemäße Berücksichtigung der betroffenen Belange sichergestellt wird. Im vorliegenden Fall des fakultätsübergreifend konzipierten Studiengangs der Molekularen Medizin, an dem neben der Vorklinik auch die Lehreinheit Biologie und andere naturwissenschaftliche Lehreinheiten maßgeblich beteiligt sind, wird dies besonders deutlich. Denn die Abwägungsentscheidung des Fakultätsrats gewährleistet hier offenkundig nicht, dass die unmittelbar betroffenen Belange anderer Fakultäten hinreichend erkannt und in die Entscheidung einbezogen werden.
41 
Es entspricht überdies ständiger Senatsrechtsprechung, dass in diesen Konstellationen die zur Bedarfsberechnung herangezogene – und vom Senat beschlossene - Gruppengröße auch in der Studienordnung ausdrücklich normiert werden muss (vgl. Senatsurteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -; Senatsbeschluss vom 23.08.2006 - NC 9 S 38/06 –). Hierfür bedarf es gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG der Mitwirkung des Fakultätsrats, so dass auch eine Berücksichtigung der fachdidaktischen Erwägungen sichergestellt ist.
42 
bb) Diesen Anforderungen genügt die nunmehr in der Studienordnung des Studiengangs Molekulare Medizin festgelegte Gruppengröße für das Praktikum der molekularen Zellbiologie mit drei Studierenden und für das entsprechende Wahlfach mit vier Studierenden.
43 
Der vom erkennenden Senat in der Entscheidung zum Wintersemester 2007/2008 (Beschluss vom 13.06.2008 – NC 9 S 241/08 -) hierzu vermisste Beschluss des Senats der Antragsgegnerin ist am 20.10.2008 gefasst worden, der Fakultätsrat hat der Änderung der Studienordnung bereits am 24.07.2008 zugestimmt. Das von Antragstellerseite teilweise gerügte Fehlen eines Einvernehmens der zuständigen Studienkommission nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG dürfte bereits deshalb unbeachtlich sein, weil es eine für den Studiengang Molekulare Medizin zuständige Studienkommission im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht gab. Im Übrigen wäre ein entsprechender Mangel durch die nachgeholte Beschlussfassung der – nach Eilentscheid des Dekans der Medizinischen Fakultät für zuständig erklärten – Studienkommission Humanmedizin vom 07.04.2009 gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 LVwVfG geheilt (vgl. dazu auch Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 -). Jedenfalls bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sind durchschlagende Bedenken an der Wirksamkeit der Studienordnung daher nicht ersichtlich.
44 
Zuzugeben ist der Beschwerde indes, dass die am 20.10.2008 beschlossene und zeitgleich bekannt gegebene Änderung der Studienordnung erst nach Beginn des Berechnungszeitraums wirksam wurde. Dieser Umstand steht einer Berücksichtigung aber nicht entgegen. Denn gemäß § 5 Abs. 2 KapVO VII sollen wesentliche Änderungen der Ermittlung der Aufnahmekapazität zugrunde gelegt werden, wenn sie schon vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Absicht der Antragsgegnerin bereits im Vorjahr offenkundig geworden ist und die vom erkennenden Senat im Beschluss vom 13.06.2008 (– NC 9 S 241/08 -) hierfür angemahnten Verfahrensschritte durch die Beschlussfassung des Fakultätsrats auch nach außen erkennbar eingeleitet worden sind. Entgegen der von Antragsteller-Seite vorgebrachten Auffassung handelt es sich bei der Festsetzung der Gruppengröße auch um „Daten“ im Sinne des § 5 KapVO VII, denn damit sind alle Eingabegrößen gemeint, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 RdNr. 1 ff., die ausdrücklich auch Änderungen der rechtlichen Vorgaben oder Neufestsetzungen des Curricularnormwertes einbeziehen). Der Senat hat die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 KapVO VII für den Fall einer nachträglichen Änderung der Studienordnung auch bereits entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 23.08.2004 - NC 9 S 6/04 -).
45 
3. Auch die im Vorjahr noch fehlende Zuordnung des Studiengangs zu einer Lehreinheit ist durch Beschluss des hierfür gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 7 LHG zuständigen Senats vom 24.09.2008 – und damit noch vor Beginn des Berechnungszeitraums - getroffen worden. Einer Mitwirkung des Wissenschaftsministeriums bedurfte es hierzu nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -).
46 
Die Zuordnung des Studiengangs Molekulare Medizin zur Vorklinischen Lehreinheit ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 -). Maßstab hierfür ist § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII, aus dem sich ergibt, dass der Studiengang derjenigen Lehreinheit zugeordnet werden muss, aus der die meisten Lehrveranstaltungen nachgefragt werden. Die demnach nahe liegende Zuordnung zur Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin scheidet jedoch aus, weil diese Lehreinheit gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO VII nur Dienstleistungen erbringt und ihr damit kein Studiengang zugeordnet werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 02.05.2007 – NC 9 S 105/06). Aus den übrigen am Studiengang beteiligten Lehreinheiten stellt jedoch die Lehreinheit Vorklinische Medizin den größten Anteil am Lehrangebot bereit, so dass ihr der Studiengang auch zugeordnet werden muss.
47 
4. Problematisch ist deshalb allein, dass es an der Festlegung eines Curricularnormwerts für den Ausbildungsaufwand im Studiengang Molekulare Medizin fehlt.
48 
a) Dieser hat gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO VII durch das Wissenschaftsministerium zu erfolgen.
49 
Bereits an der Einhaltung dieses Zuständigkeitserfordernisses bestehen hier Zweifel. Denn nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15.02.2000 - NC 9 S 39/99 -) kann die Entscheidung über den zu treffenden Curricularnormwert grundsätzlich nicht in der Festsetzung der Zulassungszahl gesehen werden. Diese Festsetzung nimmt die Ermittlung und Festlegung der kapazitätsbestimmenden Parameter nicht selbst vor, sondern setzt sie voraus. Die Annahme, dass das Wissenschaftsministerium sich den von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Curricularnormwert konkludent zu eigen gemacht hat, als es die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Zulassungszahl von 30 Studienbewerbern in die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 übernommen hat, würde daher die von der Kapazitätsverordnung vorgesehene Zweistufigkeit des Verfahrens aufheben.
50 
Allerdings erging die benannte Entscheidung des erkennenden Senats zur Festsetzung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin und ist ausdrücklich auf die dort bestehenden Besonderheiten gestützt. In Abweichung zu allen anderen Fächern muss im Studiengang Medizin nicht nur die Festlegung des Curricularnormwertes, sondern auch die Aufteilung der Anteile auf die beteiligten Lehreinheiten durch das Wissenschaftsministerium selbst verantwortet werden (vgl. Fußnote 3 zur Nr. 49 der Anlage 2 KapVO VII). Das benannte Urteil ist daher von der Erkenntnis geleitet, dass die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin angesichts des dort bestehenden Bewerberüberhanges und der Beteiligung unterschiedlicher Lehreinheiten besonders sensibel ist und einer gesteigerten Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörden bedarf. Diese Erwägungen gelten für die hier problematische Bestimmung des Curricularnormwertes im Studiengang Molekulare Medizin nicht in gleicher Weise. Dies gilt auch in Ansehung der Rückwirkungen auf die Kapazitätsberechnung im Studiengang Medizin, denn derartige Fernwirkungen entfalten auch die Normwertfestsetzungen anderer Studiengänge, deren Lehreinheiten an den Lehrveranstaltungen des Medizinstudiums beteiligt sind - wie etwa die naturwissenschaftlichen Studiengänge. In Abgrenzung zu den Besonderheiten im Studiengang Medizin spricht daher einiges dafür, eine konkludente Entscheidung des Ministeriums im Rahmen der Festsetzung der Zulassungszahl hier nicht für ausgeschlossen zu halten.
51 
Hierfür sprechen auch Sinn und Aufgabe des Curricularnormwerts, der gemäß § 6 KapVO VII der Ermittlung der tatsächlichen Aufnahmekapazität einer Hochschule dient. Der Curricularnormwert stellt damit keinen Selbstzweck, sondern eine Rechengröße dar, um eine ordnungsgemäße Festlegung der Zulassungszahl zu ermöglichen. Als Rechengröße ist der Curricularnormwert aber existent und von der Antragsgegnerin in der Kapazitätsakte 2008/2009 ermittelt, offengelegt und einer Kontrolle zugänglich gemacht (vgl. Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 – und Senatsbeschluss vom 23.08.2006 – NC 9 S 38/06 –). Damit ist insbesondere die nachfolgend vorzunehmende und für die Ermittlung der Aufnahmekapazität unmittelbar relevante Aufteilung der auf die einzelnen Lehreinheiten entfallenen Curricularanteile entsprechend § 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO VII ermöglicht, die von der Antragsgegnerin ordnungsgemäß verfügt wurde. Dabei ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Curricularnormwert des Studiengangs Molekulare Medizin mit einem Wert von 9,6107 zwar außergewöhnlich hoch liegt, der maßgebliche Anteil des Ausbildungsaufwandes aber von der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbracht wird und sich damit nicht auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin auswirkt. Der insoweit maßgebliche Anteil der Vorklinik liegt mit einem Wert von 1,8142 dagegen nicht signifikant über dem Aufwand für den vorklinischen Studienabschnitt im Fach Humanmedizin.
52 
b) Fehlerhaft ist aber jedenfalls, dass der Curricularnormwert für den Studiengang Molekulare Medizin nicht in Form der Rechtsverordnung festgesetzt worden ist. Denn das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505 - HZG -) schreibt diese Rechtform beginnend ab dem Zulassungsverfahren zum Wintersemester 2008/2009 zwingend vor (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Umsetzungsgesetzes).
53 
Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ist zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, durch Normwerte festzusetzen; dies hat nach § 5 Abs. 4 Satz 6 und § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG durch eine Rechtsverordnung zu geschehen. Die Auffassung der Antragsgegnerin, aus der in § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG verwendeten Formulierung der „studiengangspezifischen Normwerte“ ergebe sich, dass das Wissenschaftsministerium nicht verpflichtet sei, für alle vom Regelungsbereich des HZG erfassten Studiengänge Normwerte festzulegen, sondern nur dann, wenn diese „studiengangspezifisch“ seien, ist mit Wortlaut, Regelungssystematik und Sinn der gesetzlichen Anordnung nicht vereinbar.
54 
Bereits aus § 5 Abs. 4 Satz 3 HZG ergibt sich, dass sich der in der Vorschrift geregelte Normwert auf „den jeweiligen Studiengang“ bezieht. Dies entspricht auch der allgemeinen Methodik im Kapazitätsermittlungsrecht (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII). Mit der Formulierung eines „studiengangspezifischen“ Normwertes ist daher nichts anderes gemeint, als der spezifisch für diesen Studiengang durch Normwert ausgedrückte Ausbildungsaufwand. In eben diesem Sinne sind die Begriffe auch in der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung verwendet (vgl. LT-Drucks. 14/1513, S. 79); sie finden sich wörtlich auch in Art. 7 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523). „Studiengangspezifische“ Normwerte gibt es daher für jeden Studiengang. Soweit die Antragsgegnerin meint, „studiengangspezifisch“ seien nur die Normwerte solcher Studiengänge, die landeseinheitlich zu regeln sind, finden sich hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
55 
Die Tatsache, dass § 5 Abs. 4 Satz 6 HZG dem Wissenschaftsministerium die Wahl belässt, ob es studiengangspezifische Normwerte oder fächergruppenspezifische Bandbreiten für Normwerte festsetzt, bedeutet deshalb nicht, dass es für einzelne Studiengänge auf die Normierung verzichten könnte. Die Vorschrift stellt lediglich unterschiedliche Wege zur Verfügung, um diese Vorgabe umzusetzen. Ein anderes Ergebnis stünde im Übrigen nicht im Einklang mit § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HZG, nach dem „die Normwerte nach § 5 Abs. 4“ durch Rechtsverordnung zu regeln sind. Umfasst sind damit nicht nur die von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Fälle des Satzes 6, sondern auch die in Satz 3 der Vorschrift benannten Normwerte „in dem jeweiligen Studiengang“.
56 
Die fortbestehende Regelung in § 13 Abs. 3 KapVO VII steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil das Hochschulzulassungsgesetz nur die Vergabe von zulassungsbeschränkten Studiengängen regelt (vgl. § 1 HZG) und damit einen engeren Anwendungsbereich hat. Insoweit geht auch der Hinweis auf die Vielzahl neuer Bachelor-Studiengänge weitgehend ins Leere, zumal diese gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 LHG erst zum Wintersemester 2009/2010 etabliert sein müssen.
57 
Die Festlegung des Curricularnormwerts durch Rechtsverordnung und damit in Gestalt einer Rechtsnorm ist im Übrigen auch systemgerecht, weil von den so ermittelten Werten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität auszugehen ist und der Wert im Kapazitätsstreit daher nur einer eingeschränkten Inzidentkontrolle unterworfen werden kann (vgl. zum Rechtsnormcharakter des Curricularnormwerts auch bereits Senatsurteil vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 –).
58 
c) Leidet die Festsetzung des für die Ermittlung der Aufnahmekapazität erforderlichen Curricularnormwerts für einen ebenfalls der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Studiengang indes an einem derartig schweren Mangel, muss sie als unwirksam betrachtet werden, so dass ein Anteil für die Lehrleistung zugunsten des Studiengangs Molekulare Medizin nicht in Ansatz gebracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349; Senatsurteil vom 15.02.2000 - 9 S 39/99 -; Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2008 – 7 CE 08.10596 u.a. -). Die Einräumung einer weiteren „Übergangsfrist“ scheidet angesichts der klaren und ausdrücklichen Regelung zum Inkrafttreten in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20.11.2007 (GBl. S. 505) aus. Auf die im Hinblick auf den Ansatz des Eigenanteils der Vorklinik aufgeworfenen Fragen kommt es damit nicht mehr an.
59 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Annahme einer derartigen Rechtsfolge mit dem Risiko verbunden ist, dass der Hochschule Lehrleistungen aufgebürdet werden, die ihre tatsächliche Ausbildungskapazität übersteigen. Dieses Ergebnis wäre nicht nur praktisch misslich, sondern auch in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil hierdurch die Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung gefährdet und die Rechte der bereits zugelassenen Studierenden beeinträchtigt würden. Die Schwierigkeit besteht indes gerade darin, dass ausreichende Grundlagen für eine entsprechende Annahme nicht vorliegen. Denn ohne eine - wirksame - Festlegung des studiengangspezifischen Lehraufwands in Gestalt der vom Gesetzgeber hierfür vorgeschriebenen Normwerte ist eine Ermittlung der rechnerischen Aufnahmekapazität nicht möglich. Die Tatsachenbasis, die erforderlich wäre, um eine Ausschöpfung der bestehenden Kapazität annehmen zu können, die alleine dem Anspruch des Studienbewerbers auf Zugang zur berufsqualifizierenden Ausbildung entgegengehalten werden könnte (vgl. zum Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung etwa BVerfGE 66, 155 [178 f.]; 85, 36 [56 f.]), ist damit nicht gegeben.
60 
Angesichts der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers, dass der Curricularnormwert in Gestalt einer Rechtsnorm zu ergehen hat, sieht sich der Senat - jedenfalls im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - auch daran gehindert, selbst eine Schätzung des Ausbildungsaufwandes vorzunehmen. Nur so kann im Übrigen - worauf das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat - sichergestellt werden, dass die Rechtsverletzung nicht folgenlos bleibt und das betroffene Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG wirksamen Schutz erfährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 15/88 -, NVwZ-RR 1990, 349). Klargestellt hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung überdies, dass das Kapazitätsrecht häufig von fiktiven Annahmen ausgeht und den Hochschulen so einen Lehraufwand zumutet, der über dem tatsächlich anzutreffenden Angebot an Lehrkräften liegt. Davon, dass mit der vorläufigen Aufnahme weiterer 23 Studienanfänger die Grenze der Funktionsfähigkeit erreicht sein könnte, kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin auch im Vorjahr 14 - und nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zunächst sogar 20 - weitere Studienplätze bereitgestellt, ohne entsprechende Beeinträchtigungen überhaupt auch nur geltend gemacht zu haben.
61 
Das Fehlen eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Curricularnormwertes für den Studiengang Molekulare Medizin führt daher vorliegend dazu, dass eine Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinische Medizin für diesen Studiengang bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin vorläufig nicht in Ansatz gebracht werden kann.
III.
62 
Damit ist die nach der KapVO VII zu ermittelnde Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin höher als von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angenommen: Die rechnerische Aufnahmekapazität beträgt 359 Studienplätze (doppelter Ansatz des bereinigtes Lehrangebots von 337,4565 SWS [674,913] : Curriculareigenanteil [1,8813] = 358,7482), so dass über die bereits belegte Kapazität von 336 Studienplätzen, die ausweislich der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Belegungsliste mit Stand vom 21.11.2008 zum Studium zugelassen worden sind, weitere 23 Studierende von der Antragsgegnerin aufzunehmen sind.
63 
1. Auf die Einstellung eines „Schwundfaktors“, der dem Anteil der Studienabgänger Rechnung trägt, hat die Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage verzichtet. Denn nach § 4 Abs. 1 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 sind freiwerdende Studienplätze im Studiengang Medizin durch die Zulassung von Bewerbern in höheren Fachsemestern auszugleichen. Eine hierüber hinausgehende Berücksichtigungspflicht käme deshalb nur in Betracht, wenn eine ausreichende Bewerberzahl für die Auffüllung der frei werdenden Plätze in höheren Fachsemestern nicht vorhanden wäre und die in der Verordnung vorgegebene Verfahrensweise damit vorhandene Kapazitäten ungenützt ließe (vgl. Senatsbeschluss vom 31.03.2006 - NC 9 S 3/06 -). Hiervon kann trotz des Beschwerdevortrags und der Annahmen des Verwaltungsgerichts indes nicht ausgegangen werden. Denn entsprechende Bewerbungen liegen danach vor. Die Tatsache, dass gleichwohl eine Auffüllung offenbar nicht durchgehend gelungen und in insgesamt drei Fällen Plätze in höheren Semestern frei geblieben sind, beruht damit auf einer fehlerhaften Handhabung des Auswahlverfahrens für die Zulassung in höheren Fachsemestern. Dieser Mangel ist indes nicht durch die Annahme eines Schwundfaktors, sondern durch die Änderung der Zulassungspraxis der Antragsgegnerin zu beheben.
64 
2. Zweifel an der bestehenden Belegung sind nicht ersichtlich.
65 
Insbesondere war das Verwaltungsgericht entgegen der mit der Beschwerde vorgebrachten Auffassung nicht verpflichtet, Studienplätze, die durch Exmatrikulation im laufenden 1. Fachsemester wieder frei geworden sind, bei der Feststellung der Belegung unberücksichtigt zu lassen. Denn Studienplätze, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch oder wieder verfügbar sind, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen zuletzt durch Los unter denjenigen Studienbewerbern vergeben, die dies bei der Hochschule beantragt haben (vgl. §§ 9 Satz 2, 10 Abs. 12 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministerium über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23.04.2006; GBl. S. 114, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.05.2008, GBl. S. 164 - Vergabeverordnung ZVS -). Diese Plätze werden damit in dem durch die Vergabeverordnung ZVS geregelten Verfahren vergeben und stehen für die geltend gemachte Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht zur Verfügung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 -).
66 
Gleiches gilt im Ergebnis für die geltend gemachten Beurlaubungen, weil hierdurch Studienplätze in der Kohorte des Wintersemesters 2008/2009 nicht frei gemacht werden. Ob der Studierende die Lehrveranstaltungen tatsächlich in dem vorgesehenen Fachsemester nachfragt oder sich sein „individueller Studienplan“ durch Beurlaubungen, Wiederholungsprüfungen u.ä. in der Abfolge unterscheidet, ist für die typisierende Betrachtungsweise der Kapazitätsverordnung ohne Belang (vgl. Senatsbeschluss vom 24.09.2008 - NC 9 S 2079/08 -; Bay. VGH, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 CE 06.10152 u.a. -).
67 
Der Vortrag, die Belegliste enthalte auch 9 Studierende, die durch gerichtlichen Vergleich nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen und dem streitgegenständlichen Semester daher nicht zugerechnet werden dürften, erweist sich bereits in tatsächlicher Hinsicht als unzutreffend. Denn der am 22.07.2008 vor dem VG Freiburg geschlossene Vergleich enthält die Verpflichtung, neun Bewerbern „eine Zulassung für ein Vollstudium der Humanmedizin zum Wintersemester 2008/2009 - 1. FS - zu erteilen“. Die Behauptung, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, diese Bewerber nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2007/2008 zuzulassen, entbehrt daher eines Anhaltspunktes in dem vorgelegten Vergleich; dort ist vielmehr klargestellt, dass die Zulassung „zum 01.10.2008“ - und damit ins Wintersemester 2008/2009 - erfolgt.
68 
3. Hinsichtlich der danach zusätzlich verfügbaren 23 Studienplätze ist indes nur eine auf den vorklinischen Studienteil beschränkte vorläufige Zulassung auszusprechen.
69 
Denn die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin im klinischen Teil des Studiengangs Medizin, die gemäß § 17 Abs. 1 KapVO VII anhand patientenbezogener Einflussfaktoren festgelegt wird, liegt niedriger als die Aufnahmekapazität im vorklinischen Teil, die gemäß § 6 KapVO VII aufgrund der personellen Ausstattung der Hochschule berechnet wird. Eine gerichtlich festgestellte Kapazitätsausweitung im vorklinischen Teil des Studiengangs besagt angesichts der unterschiedlichen Berechnungsmethoden daher nicht, dass auch im klinischen Teil des Studiengangs höhere Kapazitäten angenommen werden könnten. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 festgesetzten Kapazität von 315 Plätzen für den klinischen Studienabschnitt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
70 
Die angenommene Kapazität über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus kann daher nur dazu führen, dass die Hochschule zur entsprechenden Vergabe von Teilstudienplätzen - beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt - verpflichtet wird. Die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil ist dagegen nicht gewährleistet (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 KapVO VII); hierzu kann die Hochschule auch in Ansehung des Kapazitätserschöpfungsgebots nicht verpflichtet werden. Der über die festgesetzten Kapazitäten hinaus vermittelte Studienplatz ist mit dem Risiko behaftet, dass die Studienmöglichkeit im klinischen Teil nicht gesichert ist und vom späteren Erwerb eines Vollstudienplatzes abhängt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -). Ob der Studienbewerber dieses mit einer Teilzulassung verbundene Risiko in Kauf nehmen will, obliegt seiner eigenen Entscheidung (vgl. BVerfGE 59, 172 [209 f.]).
IV.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 2 VwGO, weil die Antragstellerin das Rechtsschutzziel des vorliegenden Verfahrens nur teilweise erreicht hat.
72 
Die vom Senat insoweit bislang praktizierte Kostenverteilung anhand der Loschance wird nicht mehr aufrechterhalten. Sie weist den Nachteil auf, dass der damit ausschlaggebende Faktor, wie viele andere Studienplatzbewerber ebenfalls in die Beschwerde gehen, von der Antragstellerin weder beeinflusst noch vorhergesehen werden kann. Die Kostenentscheidung wird damit von Zufälligkeiten abhängig, die nicht sachgerecht erscheinen. Sachnäher erscheint daher eine Kostenaufhebung: Diese trägt einerseits dem Umstand Rechnung, dass die Kapazitätsberechnung der Hochschule fehlerhaft war und weitere Studienplätze (vorläufig) vergeben werden können, berücksichtigt andererseits aber auch, dass dies nicht jedem Antragsteller zum Erfolg verhilft.
73 
Eine Kostenentscheidung, die dichter an den tatsächlichen Erfolgsaussichten der jeweiligen Studienbewerber liegt, würde dagegen ermöglicht, wenn die Antragsgegnerin die bereits in der Entscheidung vom Vorjahr (Beschluss vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 -) angeregte und vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 29.09.2008 - 1 BvR 1464/07 -) aufgegriffene „Reserveliste“ erstellen würde, bei der die im Rahmen der kapazitären Vergabe nicht berücksichtigten Bewerber an Hand der ZVS-Vergabekriterien in eine Rangfolge eingeteilt werden. Ein derartiges - nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts indes nicht bundesrechtlich vorgegebenes (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17/89 -, DVBl. 1990, 531) - Vorgehen erscheint im Übrigen auch schon deshalb angezeigt, weil das Auseinanderfallen der Auswahlkriterien für die Vergabe der innerhalb der festgesetzten Kapazität vergebenen Studienplätze und der nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien (vgl. BVerfGE 33, 303 [357]) nicht entspricht und dazu führt, dass die nachträglich festgestellten Studienplätze solchen Bewerbern zufallen, denen sie bei ordnungsgemäßer Kapazitätsfeststellung nicht zugestanden hätten (vgl. BVerfGE 39, 276 [296]).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat.
75 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09. November 2007- NC 6 K 2033/07 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Bei der Antragsgegnerin sind für den Studiengang der Humanmedizin keine freien Kapazitätsreste vorhanden, die die Zulassung weiterer Studienbewerber über die vergebenen 318 Studienplätze hinaus rechtfertigen.
Nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 01.01.2007 für den Berechnungszeitraum WS 2007/2008 und SS 2008 ergibt sich rechnerisch für den Studiengang Humanmedizin eine Kapazität von 303,26 Studienplätzen. Die Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2007/2008 (GBl. 2007 S. 331 im folgenden: ZZVO) weist auf Vorschlag der Antragsgegnerin 310 Studienplätze aus; tatsächlich besetzt sind 318.
Die Kapazitätsberechnung kommt für den ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang „Molekulare Medizin“ auf 33 Studienplätze. Diese Zahl ist auch in der ZZVO Universitäten 2007/2008 vom 26.07.2007 (GBl. S. 361) festgesetzt. Tatsächlich belegt sind 35 Plätze.
Das Verwaltungsgericht geht von einer Kapazität für den Studiengang Medizin der vorklinischen Lehreinheit von 326 aus und hat demgemäß die Antragsgegnerin mit dem angegriffenen Beschluss zur vorläufigen Vergabe weiterer acht Teilstudienplätze im Losverfahren verpflichtet. Dem kann der Senat nicht folgen.
Das Verwaltungsgericht hat auf der Lehrangebotsseite in der Abteilung Biochemie das Lehrdeputat der BAT IIa/Ib - Dauerstelle mit 2,25 und der entsprechenden Zeitstelle mit 1 SWS nicht akzeptiert, sondern die Dauerstelle - wie in der Vergangenheit - mit 4,5 SWS in Ansatz gebracht, wobei die Zeitstelle entfiel, so dass sich das Lehrangebot insoweit um 1,25 SWS erhöht. Begründet wird dies damit, die ursprünglich vorgesehene Reduzierung um 50 % auf 0,25 sei bereits zum 15.05.2007 und damit weit vor Beginn des Berechnungszeitraums wieder rückgängig gemacht worden. Damit sei eine Änderung der Daten eingetreten, die nach § 5 Abs. 3 KapVO VII hätte berücksichtigt werden müssen.
Richtig hieran ist, dass nach § 5 Abs. 1 der Kapazitätsverordnung (KapVO VII) i.d.F. vom 25.04.2003 (GBl. S. 275) die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten zu einem Stichtag ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden (§ 5 Abs. 3 KapVO VII). Die Änderung muss demnach zwischen dem Stichtag und dem Beginn des Berechnungszeitraums eintreten und sie muss wesentlich sein. Wesentlich ist die Änderung nicht schon dann, wenn eine Neuermittlung durchgeführt werden müsste, sondern, wenn eine Neufestsetzung aufgrund der Änderung erforderlich würde. Dies folgt zwingend aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 KapVO VII. Die Erhöhung des Lehrangebots um 1,25 SWS würde zwar das Ergebnis der Kapazitätsberechnung ändern, da statt 303,26 nunmehr 304,823 Studienplätze zu errechnen wären. Eine neue Festsetzung scheidet jedoch offenkundig aus, da die Zulassungszahl auf 310 festgesetzt wurde. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Wesentlichkeit sei danach zu beurteilen, ob im Zusammenhang mit anderen Beanstandungen der Kapazitätsberechnung letztlich ein weiterer Studienplatz vergeben werden müsse, geht an der Regelung des § 5 Abs. 3 KapVO VII vorbei.
Soweit das Verwaltungsgericht das Lehrangebot um 4,6 SWS aufgrund von vergebenen Lehraufträgen erhöht hat, greift dies die Antragsgegnerin mit der Beschwerde nicht an. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach (269,25 SWS + 4,6 SWS) 273,85 SWS .
Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Dienstleistungsexports schließt sich der Senat an. Dies gilt zunächst für den zugunsten der Antragsgegnerin festgestellten Berechnungsfehler hinsichtlich des Studiengangs Biochemie mit 4,325 SWS anstatt 3,125 SWS, welchen die Antragsgegnerin nicht angreift, aber auch soweit für den Studiengang Biologie anstatt 2,5666 SWS lediglich 0,9 SWS angesetzt werden.
Das Verwaltungsgericht erkennt den Ansatz von 1,5 SWS für die „Vorlesung Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ mit der Begründung nicht an, eine durch eine Studien- und Prüfungsordnung normierte Verpflichtung der Lehreinheit Vorklinische Medizin, diese Veranstaltung für den Diplomstudiengang Biologie zu erbringen, bestehe nicht und die Vorlesung werde tatsächlich auch nicht angeboten. Letzteres bestreitet die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht, wendet jedoch ein, die Veranstaltung sei durch „Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie“ ersetzt worden. Zum Stichtag der Kapazitätsberechnung stand fest, dass die Vorlesung nicht angeboten wird. Die Kapazitätsberechnung ist damit unrichtig und die Veranstaltung aus dem Exportanteil zu streichen.
10 
Der Senat lässt offen, ob das Verwaltungsgericht zutreffend den in der Kapazitätsberechnung angesetzten Exportanteil von 0,1666 für die Vorlesungen Biochemie I und Biochemie II beanstandet hat. Diese Vorlesungen werden nicht nur von Biologiestudierenden, sondern auch von Studierenden der Humanmedizin und der Molekularen Medizin, der Zahnmedizin und der Biochemie besucht. Sie werden bei der Ermittlung des Lehrangebots für das Studium der Humanmedizin in vollem Umfang mit einem Betreuungsverhältnis von g = 180 in Ansatz gebracht. Das Verwaltungsgericht ist unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18.05.2006 - 4 NC 35/05 - der Ansicht, bei einer zusätzlichen Berücksichtigung dieser Lehrveranstaltungen im Rahmen des Dienstleistungsexportes würde die Lehrnachfrage für diese Vorlesung doppelt berücksichtigt, nämlich einmal beim Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Ausbildung der Studierenden der Humanmedizin und ein weiteres Mal für zusätzliche Studierende der Biologie im Rahmen des Dienstleistungsexports. Der Lehraufwand der vorklinischen Lehreinheit bleibe aber identisch. Demgegenüber wendet die Antragsgegnerin ein, nach § 6 Abs. 1 KapVO VII seien Dienstleistungen einer Lehreinheit die Veranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen habe. Demnach könne die Lehrleistung, die für Dritte erbracht wird, nicht „Null“ sein.
11 
Richtig ist, dass eine Lehrveranstaltung, die für mehrere Studiengänge gemeinsam angeboten und nachgefragt wird, insgesamt nur einmal mit dem für sie erforderlichen Lehraufwand berücksichtigt werden darf. Der Lehraufwand ist daher auf die nachfragenden Studiengänge zu verteilen. Wie dies zu erfolgen hat, erschließt sich aus § 11 KapVO VII nicht unmittelbar. Dieser definiert den Begriff der Dienstleistungen und beschreibt, wie der Bedarf an Dienstleistungen zu berechnen ist. Betrifft die gemeinsame Veranstaltung zulassungsbeschränkte Studiengänge, so wirkt sich die Aufteilung auf die Gesamtkapazität aller beteiligten Studiengänge nicht aus. Denn eine Verringerung des Eigenanteils der Lehreinheit des zugeordneten Studiengangs durch die Annahme eines das Lehrangebot reduzierenden Exports führt hier zu einer Kapazitätsminderung, zugleich aber zu einer Kapazitätserhöhung des nicht zugeordneten Studiengangs, weil dort ein Import den Eigenanteil senkt; Gleiches gilt umgekehrt. Bei einer Nichtberücksichtigung des Exports im zugeordneten Studiengang führt dies zwar möglicherweise zu einer Erhöhung der Studentenzahl hier, gleichzeitig aber zu einer Verringerung der Kapazität im nicht zugeordneten Studiengang. Wie die Aufteilungsentscheidung zwischen Eigenanteil und Export zu treffen ist, kann hier allerdings offen bleiben, weil selbst unter Abzug des Exportanteils angesichts des geringfügigen Anteils von 0,1666 keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stünden (dazu unten).
12 
Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie ergibt sich damit ein Dienstleistungsexport von 0,9 SWS, was zu einem Gesamtdienstleistungsexport (Biochemie 4,325 SWS + Zahnmedizin 21,6135 SWS + Biologie 0,9 SWS) von 26,8385 SWS führt. Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit 273,85 SWS - 26,8385 SWS = 247,0115 SWS .
13 
Dieses bereinigte Lehrangebot ist zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zunächst auf 494,023 SWS zu verdoppeln und sodann durch den Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin (CAp) von 1,4738 zu teilen, was zu einer Aufnahmekapazität (CAp) von 335,2035 führt, die wiederum gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII mit der Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin von 0,92537 zu multiplizieren ist, was zu einer Studienplatzzahl von 310,1872 führt.
14 
Dieses Berechnungsergebnis ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht wegen einer Schwundquote (§ 16 KapVO VII) zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII).
15 
Danach ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums sowie Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (§ 16 KapVO VII).
16 
Bei einer vollständigen Auslastung der vorhandenen Lehrkapazität auch in höheren Fachsemestern hat eine Schwundkorrektur daher zu unterbleiben. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn der auftretende Schwund durch Zulassung von Bewerbern in höhere Fachsemester ausgeglichen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Senats trägt eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2007/2008 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung und verdrängt die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -). Das Verwaltungsgericht geht wohl davon aus, dass als Zulassungszahl im Sinne der Auffüllverpflichtung in § 4 ZVS 2007/2008 nicht die dort festgesetzten Auffüllgrenzen gilt, sondern erachtet die Zahl für maßgeblich, die in gerichtlichen Verfahren als kapazitätsdeckend für die (jeweils zurückliegenden) Zulassungssemester angesehen wurden. Diese Ansicht teilt der Senat nicht.
17 
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 ZZVO 2007/2008 - entsprechendes gilt für die früheren Zulassungszahlenverordnungen - richtet sich die Auffüllgrenze für das 2. und die höheren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts nach § 3 Abs. 2, wonach die Auffüllgrenzen für die höheren Fachsemester den für den jeweiligen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester entsprechen. Die im gerichtlichen Verfahren „gefundenen“ oder „aufgedeckten“ Kapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl sind keine festgesetzten Zulassungszahlen und von daher grundsätzlich nicht geeignet, eine Auffüllgrenze zu markieren. Dies wird deutlich anhand der Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Beschluss (Abdruck Seite 33-35), wo mit großer Akribie festgestellt wird, welche Zulassungszahl im gerichtlichen Verfahren in den zurückliegenden Jahren angenommen wurde. Dass diese kapazitätserschöpfende Zulassungszahl in vorläufigen Rechtsschutzverfahren (mit einer Ausnahme) aufgrund der dort lediglich summarischen Prüfung ermittelt werden konnte, steht schon ihrer Gleichsetzung mit einer durch eine Rechtsverordnung festgesetzten Auffüllgrenze entgegen. Auch eine zahlenförmige Norm hat - ungeachtet ihrer Überprüfung im Einzelfall - Normcharakter, die Kapazitätsermittlung und deren Ergebnis in einem gerichtlichen Verfahren dagegen nicht. In die ohnehin weitgehend auf Fiktionen und pauschalen Annahmen beruhende Kapazitätsermittlung würde bei Annahme einer Auffüllgrenze anhand gerichtlicher Entscheidungen ein weiterer Unsicherheitsfaktor in die Berechnung eingeführt, der darüber hinaus die Kenntnis der in der Vergangenheit ergangenen Rechtsprechung zu Kapazitätsgrenzen einer ganz bestimmten Universität voraussetzt. Es ist daher zuförderst Aufgabe des Verordnungsgebers, aufgrund gerichtlicher Entscheidungen die Auffüllgrenzen in der Zulassungszahlenverordnung für künftige höhere Semester zu korrigieren.
18 
Für seine gegenteilige Ansicht kann sich das Verwaltungsgericht nicht auf den Beschluss des Senats vom 13.11.1978 - IX 2939/78 - berufen. Diese Entscheidung - die in einem anderen historischen Kontext und zu einer anderen Rechtslage erging - äußert sich nicht zur Auffüllgrenze, sondern rechtfertigt ein Auseinanderfallen zwischen der kapazitätsrechtlichen und tatsächlichen „Kohorte“ infolge des prozessualen Bestandsschutzes von im vorläufigen Rechtsschutzverfahren obsiegenden Studienplatzbewerbern. Der in dieser Senatsentscheidung enthaltene Satz: „Wer zunächst zu wenig ausgebildet hat, muss später zeitweilig zu viele Studenten ausbilden“, ist unter diesem Blickwinkel zwar zutreffend, vernachlässigt aber die grundrechtlich geschützten Interessen der Studierenden, die einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Ausbildung haben, der mit dem Zulassungsinteresse von Studienplatzbewerbern außerhalb der festgesetzten Kapazität kollidieren kann.
19 
Das Verwaltungsgericht bezieht in seine Überlegung zwar mit ein, dass es bei der Antragsgegnerin aufgrund der frühzeitigen Entscheidung der Kammer zum Semesterbeginn wohl bei allen, zumindest aber bei den allermeisten der in diesem Zusammenhang in Rede stehenden Studienplätze noch nicht einmal zu einem Auseinanderfallen der kapazitätsrechtlichen und der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung gekommen ist, erörtert aber nicht den Gesichtspunkt, dass die vom Verwaltungsgericht in der Vergangenheit „gefundenen“ zusätzlichen Studienplätze, vom Senat mehr als deutlich reduziert werden mussten, gleichwohl aber die Antragsgegnerin zunächst diese überhöhte Studienanfängerzahl mit Lehrveranstaltungen hat versorgen müssen.
20 
Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob und wann die Antragsgegnerin die aufgrund gerichtlicher Entscheidung (vorläufig) Zugelassenen in die Studierendenzahl einbuchen kann oder muss, stellt sich für die Frage der Bestimmung der Auffüllgrenze nach oben Gesagtem nicht. Die Auffüllung im Sinne des § 4 ZZVO ist erfolgt.
21 
Für den vorklinischen Abschnitt des Humanmedizinstudiums ergibt sich somit eine errechnete Kapazität von 310,1872.
22 
Wie der Senat entschieden hat (Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - DÖV 2008, 38 LS) ist der Lehreinheit Vorklinische Medizin neben dem Studiengang der Humanmedizin auch derjenige für „Molekulare Medizin“ zugeordnet.
23 
Dies erfordert eine Alternativberechnung dahin, ob und in welchem Umfang durch den der vorklinischen Lehreinheit zugewiesenen Studiengang der Molekularmedizin Lehrkapazität verbraucht wird und damit nicht mehr für weitere Studienplätze der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zur Verfügung steht.
24 
Nach oben Ausgeführtem ist bei der Kapazitätsberechnung von einem bereinigten doppelten Lehrangebot von 494,023 SWS auszugehen, dieses ist aber nicht durch den von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Curriculareigenanteil von 1,0825, sondern durch einen solchen von 0,8618 zu dividieren. Dies ergibt sich aus Folgendem:
25 
Der Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Ermittlung des Curriculareigenanteils für diesen Studiengang deshalb fehlerhaft ist, weil für die Vorlesungen Biochemie I und Physiologie unzutreffende Betreuungsrelationen zugrunde gelegt wurden. Die genannten Vorlesungen werden, was unstreitig ist, von Human-, Zahn- und Molekularmedizin-Studierenden besucht. Diese Vorlesungen wurden zugleich jeweils mit der Betreuungsrelation g = 180 in die Ermittlung des Curriculareigenanteils der vorklinischen Lehreinheit im Studiengang Humanmedizin eingestellt. Dies ist dort, wie der Senat mehrfach entschieden hat, nicht fehlerhaft. Für den Studiengang Molekulare Medizin wird von der Antragsgegnerin eine Betreuungsrelation für die Vorlesung Biochemie I von g = 120, für Physiologie (im 4. Semester) von g = 25 und für Physiologie (6. Semester) von g = 80 zugrunde gelegt.
26 
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 02.05.2007 (a.a.O.) ausgeführt, dass es möglich ist, auch dann, wenn einer Lehreinheit zwei Studiengänge zugeordnet werden, die Aufnahmekapazität jedes Studiengangs nach jeweils eigenen zulässigen Berechnungsmethoden zu ermitteln. In seinem Beschluss vom 09.07.2007 (NC 9 S 23/07) hat der Senat klargestellt, dass innerhalb eines Studiengangs nicht mit unterschiedlichen Berechnungsmodellen, demjenigen mit aggregierten Größen nach dem ehemaligen ZVS-Studienplan oder der tatsächlichen Gruppengröße, gerechnet werden darf. In seinem Beschluss vom 13.06.2008 (NC 9 S 241/08) beschreibt der Senat die Anforderungen der kapazitätsrechtlich verbindlichen Festlegung von Betreuungsrelationen anhand der Hochschulwirklichkeit und fordert ebenfalls die folgerichtige Einhaltung des gewählten Systems.
27 
Bei den oben genannten Vorlesungen ist ein solches System nicht zu erkennen. Die Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 20.12.2007, es handle sich um tatsächliche Gruppengrößen, wird durch die Stellungnahme selbst nicht bestätigt, da es schon bezüglich der genannten Vorlesungen teilweise an Aussagen fehlt. Auch dem Senat erschließt sich nicht, wie die unterschiedlichen Betreuungsrelationen zustande kommen, die im Übrigen mit der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.02.2007 nicht in Einklang steht.
28 
Der Senat legt daher - ebenso wie das Verwaltungsgericht - bei der Curricularnormwertbildung eine Betreuungsrelation für diese Vorlesungen von g = 180 zugrunde, wohl wissend, dass damit weder die tatsächliche Gruppengröße erfasst wird, noch ein aggregierter Wert für diesen Studiengang existiert. Es erscheint jedoch gerechtfertigt, für die von der Vorklinischen Lehreinheit erbrachte gemeinsame Vorlesungen für beide ihr zugeordneten Studiengänge den jeweils gleichen Wert anzusetzen.
29 
Hiernach ergibt sich folgendes rechnerische Ergebnis:
30 
Verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot 494,023 : CAp 0,8618 = 573,2455 x 0,07463 = 42 , 7813 Studierende.
31 
Dieses Berechnungsergebnis ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Sigmaringen nicht durch eine Schwundquote zu erhöhen.
32 
Die Berechnung der Kapazität der Vorklinischen Lehreinheit für den ihr zugeordneten Studiengang „Molekulare Medizin“ erfolgt hier lediglich im Rahmen einer Vergleichsberechnung. Deshalb verbleibt es bei der Kapazität für den Studiengang „Molekulare Medizin“ von 42,7813 Studienplätzen. Da 35 Plätze belegt sind, stehen also noch 7,7813 Plätze zur Verfügung, die mit Studierenden der Humanmedizin besetzt werden können.
33 
Entsprechend der Vergleichsberechnung des Senats im Beschluss vom 02.05.2007 (a.a.O.) sind die sich vor Anwendung der Anteilsquote ergebenden Studienplätze ins Verhältnis zu setzen, also 335,2036 Humanmedizin: 573,245 Molekularmedizin, so dass ein Studienplatz der Molekularmedizin 0,5847 eines humanmedizinischen Studienplatzes entspricht.
34 
Da hier 7,7813 Molekularstudienplätze unbesetzt sind, entsprechen diese (0,5847 x 7,7813) 4,5497 Medizinstudienplätzen.
35 
Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen aus einer analogen Anwendung des § 2 der Zulassungszahlenverordnung, die das Verwaltungsgericht für zutreffend erachtet. Danach wären der Curriculareigenanteil der Molekularmedizin durch denjenigen der Humanmedizin zu dividieren (0,8618 : 1,4738) und dieses Ergebnis von 0,5847 mit der Zahl der nicht besetzten molekularmedizinischen Studienplätzen von 7,7813 zu multiplizieren, was ebenfalls zu 4,5497 Plätzen führt.
36 
Diese zusätzlichen, der vorklinischen Lehreinheit für die Ausbildung im Studiengang Humanmedizin zur Verfügung stehenden Studienplätze führen indes nicht zum Erfolg von Studienplatzbewerbern. Die sich rechnerisch ergebende Kapazität von (310,1872 + 4,5497) = 314,7369 Studienplätzen ist durch die Belegung mit 318 Studierenden im 1. Fachsemester bereits ausgeschöpft.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner ständigen Streitwertfestsetzungspraxis abzuweichen.
39 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Januar 2010 - NC 6 K 1933/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Universität Freiburg im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2009/2010. Er ist der Auffassung, die tatsächliche Aufnahmekapazität sei mit der in der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/ 2010 und im Sommersemester 2010 vom 24.06.2009 (GBl. S. 307 - Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 -) festgesetzten Zahl von 335 Voll- und weiteren sechs Teilstudienplätzen (vorklinischer Studienabschnitt) nicht ausgeschöpft. Das Verwaltungsgericht hat zwar weitere Teilstudienplätze gefunden, diese jedoch an andere, vorrangige Bewerber vergeben und deshalb den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise des Gerichts (1.) als auch für die gegen die Berechnung des Lehrangebots (2.), der Lehrnachfrage (3.), der Schwundberechnung (4.), der Annahme der tatsächlichen Besetzung vergebener Studienplätze (5.) oder der Verteilung der zusätzlich ermittelten (Teil-)studienplätze (6.) vorgebrachten Rügen. Auch die Angriffe gegen die Höhe des festzusetzenden Streitwerts (7.) bleiben ohne Erfolg.
1. Gerichtliche Verfahrensweise
a) Soweit die Beschwerde daran zweifelt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Begründungspflicht genügt, können ihr diese Zweifel nicht zum Erfolg verhelfen. Dies folgt bereits daraus, dass sich auch aus einem unterstellten Begründungsmangel der begehrte Anordnungsanspruch nicht ergibt und die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung analog § 130 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2007 - 9 B 52/07 -; Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -, MedR 2010, 338).
Im Übrigen ist die vom Verwaltungsgericht gewählte Praxis nicht zu beanstanden. Denn dem Begründungserfordernis kann auch durch die Bezugnahme auf eine andere Entscheidung Genüge getan werden, sofern den Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung bekannt ist oder sie von ihr ohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.12.2008 - 4 BN 25/08 -, ZfBR 2009, 274). Dies ist hier der Fall, denn das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung nicht nur auf die Gründe seiner Leitentscheidung (NC 6 K 1470/09) verwiesen, sondern diese auch in anonymisierter Form der hier angegriffenen Entscheidung beigefügt.
b) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch die Anträge derjenigen Studienbewerber berücksichtigt, die sich nicht zuvor im „innerkapazitären“ Verfahren bei der ZVS beworben haben. Denn der dieses Erfordernis statuierende Art. 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29.06.2009 (GBl. S. 309) findet aufgrund des insoweit rechtskräftig gewordenen Normenkontrollurteils des Senats vom 29.10.2009 - 9 S 1611/09 - für das Wintersemester 2009/10 keine Anwendung und ist im Übrigen darüber hinaus durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.05.2010 - 6 VR 1.10 - derzeit auch für das Wintersemester 2010/11 im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug gesetzt.
2. Lehrangebot
a) Rechtsgrundlage für die Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazitäten der Hochschulen sind die §§ 29 und 30 des Hochschulrahmengesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.1999 (BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2007, BGBl. I S. 506 - HRG -). Danach hat die Hochschule in zulassungsbeschränkten Studiengängen die vorhandenen Ausbildungskapazitäten im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich auszuschöpfen (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG). Die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerber (Zulassungszahl) darf nicht niedriger festgesetzt werden, als dies unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung unbedingt erforderlich ist (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).
Die konkreten Zulassungszahlen für jede Hochschule werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 HRG durch Landesrecht festgesetzt. In Baden-Württemberg richtet sich die Festsetzung der Zulassungszahlen nach § 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg in der Fassung vom 15.09.2005 (GBl. S. 629, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - HZG -). Danach werden die Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengänge - also auch für den Studiengang Medizin - grundsätzlich vom Wissenschaftsministerium nach Anhörung der Hochschulen durch Rechtsverordnung festgesetzt. Einzelheiten, insbesondere zu den inhaltlichen Kriterien der Festsetzung, sind im Hochschulzulassungsgesetz selbst nicht geregelt. Insoweit enthält § 2 Abs. 1 HZG i.V.m. Art. 15 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 22.06.2006 (GBl. 2007, S. 523) jedoch eine Verordnungsermächtigung zugunsten des Wissenschaftsministeriums.
Das Fehlen einer gesetzlichen Bestimmung zu den Einzelheiten der Kapazitätsfestsetzung ist dabei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Zwar ist die Art und Weise der Kapazitätsermittlung eines der Kernstücke des Zulassungswesens und muss angesichts der unmittelbaren Wirkung auf das verfassungsmäßig gewährleistete Zugangsrecht der Studenten nach sachgerechten und nachvollziehbaren Kriterien erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.1975 - 1 BvR 344/73 -, BVerfGE 39, 258 [265]). Um allen Hochschulbewerbern gleiche Zugangschancen zu gewährleisten, sind daher objektivierte und nachprüfbare Kriterien für die Kapazitätsermittlung in normativer Form zu entwickeln (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, BVerfGE 33, 303 [340 f.]). Dies kann gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geschehen. Trotz des Fehlens ausdrücklicher Vorgaben durch den Gesetzgeber dürfte die Verordnungsermächtigung in § 2 Abs. 1 HZG diesen Vorgaben jedoch gerecht werden. Denn das Hochschulzulassungsrecht wird durch Grundsätze beherrscht, die sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergeben: Maßgeblich geht es um die Abwägung der widerstreitenden Grundrechtspositionen aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich des Zugangsrechts der Hochschulbewerber einerseits und der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten andererseits (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36 [56 f.]). Der Ausgleich dieser Konfliktlage ist einer gesetzlichen Regelung daher nur eingeschränkt zugänglich, so dass die Festlegungen auch auf den Verordnungsweg delegiert werden können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82 u.a. -, BVerfGE 80, 1 [21 f.], und vom 03.06.1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173 [193 f.]). Im Übrigen genießt auch der Staatsvertrag selbst den Rang eines Landesgesetzes (vgl. Senatsurteil vom 21.02.2006 - 9 S 1840/05 -).
10 
Von der Ermächtigung ist durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 14.06.2002 (GBl. S. 271, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.06.2009, GBl. S. 313 - KapVO VII -) Gebrauch gemacht worden. Diese Kapazitätsverordnung regelt die Berechnung der Zulassungszahlen primär aufgrund der personellen Ausbildungskapazität der Hochschule. Hierzu wird das an der Hochschule vorhandene Lehrangebot (in Deputatsstunden) durch die Lehrnachfrage geteilt, die sich aus dem durchschnittlichen Betreuungsaufwand für die Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang ergibt. Für die Berechnung werden jeweils typisierende Durchschnittsbetrachtungen zugrunde gelegt, was den Anforderungen des Kapazitätserschöpfungsgebots genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984 - 1 BvR 580/83 u.a. -, BVerfGE 66, 155 [182]).
11 
b) Hinsichtlich des Lehrangebots ist gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 KapVO VII deshalb nicht die tatsächliche Zahl der Lehrpersonen mit ihren jeweiligen individuellen Lehrverpflichtungen zu ermitteln; vielmehr ist nach dem normierten Stellenprinzip die Zahl der vorhandenen Personalstellen mit der jeweils geltenden Regellehrverpflichtung (vgl. hierzu Verordnung der Landesregierung über die Lehrverpflichtung an Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen vom 11.12.1995, GBl. 1996 S. 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007, GBl. S. 505 - LVVO -) zugrunde zu legen.
12 
Im einzelnen ist hierzu auszuführen:
13 
Am Institut für Biochemie/Molekularbiologie ist zum 31.07.2009 eine W1-Stelle mit einem Lehrdeputat von 6 SWS ausgelaufen und wurde zum 01.08.2009 eine W2/W3-Forschungsprofessur geschaffen. Für diese sind lediglich 5 SWS angesetzt, da die Stelle hälftig aus Forschungsdrittmitteln und also nur zu 50% aus - öffentlichen - Institutsmitteln finanziert sei. Entgegen der Beschwerde reicht dieser Vortrag aus, um die mit dieser Stelle verbundene Lehrverpflichtung von 10 SWS zu halbieren, da die Forschungsmittel nicht für Zwecke der Lehre gewidmet sind. Zu Zweifeln an der Richtigkeit dieses Vortrags der Antragsgegnerin besteht kein Anlass. Entsprechendes gilt für den Ersatz der auslaufenden C2-Stelle (9 SWS) durch eine befristete E13-Stelle (4 SWS). Zu Recht hat die Antragsgegnerin insoweit auf das ihr zuzubilligende Stellendispositionsermessen (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -) sowie darauf hingewiesen, dass bei Abwägung aller Belange, insbesondere der Kapazitätsaspekte einerseits und der Forschungs- und Nachwuchsförderung andererseits, ein Ermessensfehler nicht erkennbar ist. Der Wegfall zweier weiterer SWS folgt allein daraus, dass im Vorjahr eine halbe E13-Stelle zu viel angesetzt worden ist.
14 
Auch hinsichtlich der Behandlung von unvergüteten Lehraufträgen sowie der sogenannten „Titellehre“ ist die Feststellung des Lehrangebots der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der unvergütete Lehrauftrag für das Praktikum der Biochemie (0,5 SWS) ist in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin berücksichtigt. Ein weiterer unvergüteter Lehrauftrag im Umfang von 0,5 SWS diente im Sommersemester 2008 dem Ausgleich für das Ausscheiden von Prof. v.T. und brauchte daher nicht berücksichtigt zu werden. Gleiches gilt nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin für die Titellehre von Prof. B. in Biochemie im Umfang von 1 SWS (Stellungnahme des Studiendekans vom 14.04.2010 (Anl. BB1 d.A.). Daher kann offen bleiben, ob unvergütete Lehraufträge und „Titellehre“ im Übrigen schon deshalb bei der Berechnung des Lehrangebots unberücksichtigt bleiben können, weil sie nicht durch Haushaltsstellen abgesichert sind, ihre Dauerhaftigkeit daher ungewiss ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
15 
Auch der Umstand, dass zum Zwecke der Weiterqualifikation bestehende befristete Stellen auch dann, wenn die betroffene Person bereits promoviert wurde, nur mit einer Lehrverpflichtung von 4 SWS angesetzt sind, ist nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 2. Halbsatz und Nr. 7 Buchst. a LVVO beträgt die Lehrverpflichtung für akademische Mitarbeiter im Beamtenverhältnis auf Zeit oder in befristeten Arbeitsverhältnissen (bei Beamten: bis zu) vier Lehrveranstaltungsstunden, „sofern ihnen nach § 52 Abs. 2 und 4 LHG die Möglichkeit der Weiterqualifikation eingeräumt wurde“. Sie erhöht sich auf 6 SWS, „sobald das Ziel der Weiterqualifikation erreicht wurde“. § 52 Abs. 2 LHG sieht „die Vorbereitung einer Promotion“ lediglich neben der „Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen“ als einen möglichen Grund für die befristete Beschäftigung von akademischen Mitarbeitern vor. Es ist entgegen dem Vortrag von Antragstellern nicht erkennbar, dass sich diese Leistungen allein auf die Promotion beziehen könnten, zumal in jeder wissenschaftlichen Laufbahn über eine Promotion hinausgehende weitere eigene wissenschaftlichen Leistungen, insbesondere Publikationen, gefordert werden. Zudem reicht es aus, dass die ihnen übertragenen Aufgaben dieser eigenen wissenschaftlichen Arbeit „förderlich“ sind. Daher trifft es nicht zu, wie von Antragstellern vorgetragen worden ist, dass eine Weiterqualifikation über die Promotion hinaus nicht gestattet wäre. Die in § 52 Abs. 4 LHG genannte besondere Form der befristeten Beschäftigung für Nachwuchswissenschaftler setzt u.a. eine „qualifizierte Promotion“ sogar voraus. Da die befristete Beschäftigung nach § 52 Abs. 2 und Abs. 4 LHG bereits ihrer Natur nach keine „Lebensstellung“ darstellt, sondern - auch - dem weiteren persönlichen Fortkommen auf wissenschaftlicher Ebene dient (vgl. die entsprechende gesetzgeberische Typisierung im WissZeitVG, BT-Drucks. 16/3438, S. 11 f.), bedurfte es auch keiner besonderen Darlegungen, welche - weiteren - wissenschaftlichen Leistungen von den Personen im Einzelnen erwartet werden, deren Lehrverpflichtung sich auf 4 SWS beschränkt, obgleich sie bereits promoviert worden sind.
16 
Die Veränderungen am Institut für Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie sind nicht abwägungsrelevant. Durch die Zusammenlegung der Abteilungen Medizinische Soziologie und Medizinische Psychologie und den damit in Zusammenhang stehenden Wegfall einer W3-Professur hat sich gleichwohl das Gesamtlehrangebot dieser Einheit nicht vermindert, da der Ausfall des W3-Lehrdeputats von 9 SWS durch zusätzliche 1,5 Stellen im befristeten Angestelltenverhältnis und die Erhöhung des Lehrdeputats eines akademischen Mitarbeiters kompensiert worden ist. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Dass die weggefallene W3-Stelle wiederum der vorklinischen Lehreinheit zugeordnet wurde, ist nicht ersichtlich.
17 
Der von Seiten der Antragsteller monierte Dienstleistungsexport für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ist jedenfalls im aktuellen Umfang unbedenklich. Der Senat hat bereits zum WS 2008/09 festgestellt, dass selbst ein Überhang an Lehrdeputaten in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin einen Dienstleistungsexport der Vorklinik grundsätzlich nicht ausschließt und die klinische Lehreinheit nicht verpflichtet ist, die Dienstleistungen im Bereich der medizinischen Soziologie, zu dem auch die besonders genannten Veranstaltungen zur „Gesundheitsökonomie im Querschnittsbereich“ gehören, aus eigener Kraft bereitzustellen (Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - mit Hinweis auf Senatsbeschluss vom 24.08.2005 - NC 9 S 29/05 -). Es kann auch nicht verlangt werden, dass sich ungeachtet der Ausdifferenzierung der verschiedenen Fächer gewissermaßen im Gegenzug die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin im selben Umfang an der Ausbildung in der Lehreinheit Vorklinik beteiligt. Dies gilt jedenfalls so lange, als nicht zu befürchten steht, dass bestimmte Fächer in kapazitätsvermindernder Absicht und damit sachwidrig einer bestimmten Lehreinheit zugeordnet werden. Dies ist für die medizinische Psychologie und Soziologie bei einem - unveränderten - Gesamtdeputat von 44 SWS und einem Dienstleistungsexport von 8,9112 SWS nicht festzustellen. Von diesem Export ist auszugehen, da er für das in Rede stehende WS 2009/10 in Anlagen 1 und 3a unbeschadet der Abweichung in Anlage 3c genannt ist.
18 
3. Lehrnachfrage
19 
Die Rügen gegen den Curriculareigenanteil sind unbegründet (a). Auch die Darlegungen der Antragsteller zur Ermittlung der Aufnahmekapazität unter Berücksichtigung des Studiengangs Molekulare Medizin (Bachelor) führen weder im Hinblick auf die Berechnung des Curricularnormwerts (b) noch hinsichtlich der erst spät erlassenen Prüfungsordnung (c) oder dessen konkreter Ausgestaltung (d) zur Annahme weiterer - vorklinischer - Studienplätze.
20 
a) Das Vorbringen gegen einen Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von ungewichtet 1,8792, gewichtet 1,8439 führt nicht dazu, dass kapazitätserhöhende Unrichtigkeiten festzustellen wären. Im Gegenteil ergibt sich aus den Darlegungen der Antragsgegnerin, dass die Anteile der Vorklinik an den Seminaren Psychologie (1. FS), Anatomie I (2. FS), Biochemie/Molekularbiologie II (4. FS) und Physiologie II (4. FS) - je 100% -, am Wahlfach (50%) und am Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (25%) zutreffend angesetzt und mit minimalen Abweichungen auch umgesetzt worden sind. Es ist daher kein die Kapazitäten der Vorklinik erhöhender Import aus der Klinischen Lehreinheit anzunehmen.
21 
Zur Betreuungsrelation in den Praktika (g=10) wird nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Behauptung, aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 LHG ergebe sich, dass der Hochschulsenat allein zur Beschlussfassung über Prüfungsordnungen berufen sei und nicht über Studienordnungen - und damit über die die Lehrnachfrage beeinflussenden Betreuungsrelationen - zu entscheiden habe, hält der Senat daran fest, dass sich die weitergehende Zuständigkeit des Senats der Hochschule zur Beschlussfassung auch über Studienordnungen aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 LHG ergibt, denn die Frage der Betreuungsrelation steht sowohl in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einrichtung eines Studienganges als auch der Festsetzung von Zulassungszahlen und betrifft auch vielfach mehr als nur eine Fakultät. Im Übrigen schließen die in § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LHG genannte Zustimmung der Fakultät und das Einvernehmen der Studienkommission diese Zuständigkeit nicht aus, ergänzen sie vielmehr. Soweit behauptet wird, die Betreuungsrelationen beeinflussende Satzungsänderungen vom 20.10.2008 und vom 01.12.2008 seien ohne diese Zustimmung bzw. Einvernehmen erfolgt, ist der Vortrag gleichfalls völlig unsubstantiiert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.06.2008 - NC 9 S 241/08 - und 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -).
22 
b) Durch Verordnung vom 30.06.2009 (GBl. S. 313) wurde die Anlage 2 zur KapVO VII (vom 14.06.2002, GBl. S. 271) geändert und für die Studiengänge „Molekulare Medizin - Bachelor“ sowie „Molekulare Medizin - Master“ der Antragsgegnerin eigene Curricularnormwerte (CNW) von 7,0106 (Bachelor) bzw. 4,3235 (Master) festgesetzt. Bereits das Verwaltungsgericht hat in seiner hier angegriffenen Entscheidung bei der Bestimmung der für die Studieneinheit Vorklinische Medizin zur Verfügung stehenden Studienplätze den Studiengang Molekulare Medizin - Master unberücksichtigt gelassen, da eine Lehrnachfrage für diesen Studiengang im WS 2009/10 nicht erfolgte. Dass darüber hinaus auch der Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor für die Bestimmung der Lehrnachfrage unberücksichtigt bleiben müsste, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung nicht.
23 
Die Änderungsverordnung vom 30.06.2009 wurde vom hierfür zuständigen Ministerium erlassen und im Gesetzblatt veröffentlicht. Dass die zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach § 6 KapVO VII erforderlichen Curricularnormwerte damit erst nach dem Stichtag nach § 5 Abs. 1 KapVO VII bekannt gegeben wurden, führt nicht zu ihrer Rechtswidrigkeit, sondern allenfalls zu der Frage, ob diese Werte für das WS 2009/10 Berücksichtigung finden können. Auch eine materielle Rechtswidrigkeit der ÄnderungsVO kann nach dem Vorgetragenen gemessen an den genannten Anforderungen des § 5 Abs. 4 Satz 4 und 5 HZG nicht festgestellt werden: Dass die Studiengänge und die damit verbundenen Curricularnormwerte zu einer erschöpfenden Auslastung der Universitäten, auch der Antragsgegnerin, führen (§ 5 Abs. 4 Satz 5 HZG), wird auch von Seiten der Antragsteller nicht bestritten. Der Streit betrifft nicht die Frage, ob der - für die Antragsgegnerin hohe - festgesetzte Wert für den Studiengang Molekularmedizin (Bachelor) den tatsächlichen Ausbildungsverhältnissen einschließlich des Betreuungsverhältnisses zwischen Lehrenden und Studierenden entspricht. Bestritten wird lediglich die Notwendigkeit eines derart „aufwendigen“ Studienganges. Dieser Aspekt wäre der in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG genannten Anforderung an die Beachtung des Ausbildungsaufwandes in gleichartigen und vergleichbaren Studiengängen und dem Ziel einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen (Satz 5) zuzuordnen. Auch diesen Zielen wird die Festsetzung der Curricularnormwerte für die Studiengänge „Molekulare Medizin“ - Bachelor und Master - an der Universität Freiburg durch die genannte ÄnderungsVO gerecht. Wie die vorgelegten Unterlagen des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Vorbereitung dieser ÄnderungsVO zeigen, erkannte es durchaus, dass sich aus den quantifizierten Studienplänen der Universitäten völlig unterschiedliche Werte ergeben. Es stellte ausdrücklich fest, „dass sich die Studienpläne an den Universitäten in hohem Maße unterscheiden“ und die Differenzen in den daraus berechneten Curricularnormwerten „auf Unterschiede in der Zahl der Lehrveranstaltungen, die für die Absolvierung des Studiengangs vorgeschrieben sind, auf eine unterschiedliche Zusammensetzung der Lehrveranstaltungsarten und auf Unterschiede in den Gruppengrößen bei den einzelnen Lehrveranstaltungen“ zurückzuführen sind (Aktenvermerk vom 29.06.2009). Zurückzuführen sei dies auf die „Bedeutung, die eine Universität dem Fach Molekulare Medizin bei der Profilbildung zumisst“. Damit hat das Ministerium den Ausbildungsaufwand analysiert und dabei - zutreffend - festgestellt, dass sich diese Studiengänge ungeachtet ihrer identischen Bezeichnung deutlich voneinander unterscheiden. Diese Unterschiede sind, wie die deutlich differierenden Curricularnormwerte zeigen (für Molekulare Medizin - Bachelor: Ulm 3,0167, Tübingen 5,9746, Freiburg 7,0106 ), derart, dass keine „gleichartigen und vergleichbaren Studiengänge“ im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorliegen. Vielmehr stehen sie für eine völlig unterschiedliche Profilierung der jeweiligen Universität, die der Universität - unter dem Vorbehalt ihrer gleichmäßigen und erschöpfenden Auslastung - auch zusteht. Dies gilt auch für die Antragsgegnerin, der nicht vorgeworfen wird, die hohen Curricularnormwerte für die Studiengänge Molekulare Medizin führten dazu, dass sie nicht voll ausgelastet würde.
24 
Auch die ausbildungsrechtlichen Vorschriften sind, wie in § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG vorgeschrieben, bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor der Antragsgegnerin, beachtet. Zwar trifft zu, dass für den neuen Ausbildungsgang „Bachelor“ zum 30.06.2009 noch keine Ausbildungsvorschriften galten, die hätten berücksichtigt werden können und ohne die eine Bestimmung des CNW schlechterdings nicht möglich ist. Allerdings konnten solche Vorschriften gleichwohl bereits „beachtet“ werden, denn die „Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“, die die fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin enthält und als Teil der Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.) am 15.12.2009 veröffentlicht werden und zum 01.10.2009 in Kraft treten sollte, war bereits am 27.05.2009 vom Senat in der Fassung beschlossen worden, die danach auch Geltung erlangte. Seitdem war erkennbar, welche Ausbildungsvorschrift zum 01.10.2009 gelten sollte, und es war auch - unbeschadet der noch ausstehenden Zustimmung des Rektors nach § 34 Abs. 1 Satz 3 LHG - zu erwarten, dass diese Ausbildungsvorschrift in Kraft treten würde. Für eine Versagung der Zustimmung aus einem der in § 34 Abs. 1 Satz 5 und 6 LHG genannten Gründe gab es keinen Anhaltspunkt. Zu der von Antragstellern diskutierten fehlenden Gleichwertigkeit der Ausbildung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG als ein möglicher Versagungsgrund genannt ist, gilt das bereits zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG Ausgeführte: Die als Ausdruck der Freiheit von Forschung und Lehre zulässige und im Übrigen auch politisch gewollte (Stichwort „Exzellenzinitiative“) Profilbildung der Hochschulen auch durch die Schaffung besonderer, universitätsspezifischer Studiengänge führt dazu, dass auch Studiengänge mit identischer Bezeichnung soweit voneinander abweichen, dass eine „Einheitlichkeit oder die Gleichwertigkeit der Ausbildung oder der Abschlüsse“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 LHG nicht in Betracht kommt und daher auch nicht durch Prüfungsordnungen gewährleistet werden muss. Tatsächlich wurde bei der Bestimmung des Curricularnormwerts für den Studiengang Molekulare Medizin - Bachelor die vom Senat am 27.05.2009 beschlossene Prüfungsordnung beachtet, denn die von der Antragstellerin vorgelegte und der ÄnderungsVO vom 30.06.2009 zugrunde gelegte CNW-Berechnung beruht exakt auf den in §§ 16 und 17 der fachspezifischen Bestimmungen für den Hauptfachteilstudiengang Molekulare Medizin wiedergegebenen Studieninhalten und Betreuungsrelationen.
25 
Nach §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII sind die in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Curricularnormwerte bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität anzuwenden, die auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten. Stichtag ist im vorliegenden Fall der 01.01.2009. Diese Vorgabe gilt nicht nur hinsichtlich des CNW des Studiengangs, dessen Aufnahmekapazität im Streit ist, sondern auch für andere Studiengänge und deren Curricularnormwerte, soweit diese Studiengänge und ihre Aufnahmekapazität - hier die Aufnahmekapazität des Studiengangs Molekulare Medizin - Bachelor - unmittelbaren Einfluss auf die Zahl der Studienplätze im streitigen Studiengang - hier: Humanmedizin, Vorklinische Lehreinheit - haben. Zum Berechnungsstichtag lag der CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin noch nicht vor und war - entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin - auch noch nicht erkennbar. Der Vorschlag der Studienkommission für Prüfungsordnungen für die neuen, den bisherigen Diplomstudiengang Molekularmedizin ablösenden Bachelor- und Masterstudiengänge datiert erst vom 16.04.2009. Auch konnten sich die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 12.05.2009 nicht auf diese Studiengänge und ihren Zuschnitt beziehen, denn dieser Beschluss betrifft den vor dem 01.10.2009 allein bestehenden Diplomstudiengang. Damit entspricht die Heranziehung des in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO am 30.06.2009 aufgenommenen CNW Molekulare Medizin - Bachelor zur Berechnung der Aufnahmekapazität im Studiengang Humanmedizin - Lehreinheit Vorklinische Medizin - nicht dem in der KapVO VII für den Regelfall vorgesehenen Ablauf. Gleichwohl durfte dieser Wert bereits für das WS 2009 Anwendung finden. Denn aus der KapVO VII ergibt sich, dass die tatsächliche Berücksichtigung der realen Daten und des tatsächlichen Geschehens Vorrang hat vor einem geordneten, an Stichtagen orientierten Verfahren. Dies folgt aus § 5 Abs. 2 und Abs. 3 KapVO VII. Der „Ausnahmetatbestand“ des § 21 KapVO VII steht dem nicht entgegen.
26 
§ 5 KapVO VII steht im ersten Abschnitt „allgemeine Grundsätze und Verfahren“, enthält somit die Grundsätze für die Ermittlung der Aufnahmekapazität. Die „allgemeine“, auf einen Stichtag bezogene Ermittlung des Absatz 1 wird durch die in Absatz 2 aufgeführte Abweichung modifiziert. Danach sollen wesentliche Änderungen der Daten, die vor Beginn des Berechnungszeitraums „erkennbar“ sind, berücksichtigt werden. Unter „Daten“ im Sinne dieser Norm fallen, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - entschieden hat, auch normative Festsetzungen, soweit sie auf die Ermittlung von Aufnahmekapazitäten von Einfluss sind („alle Eingabegrößen, die für die Ermittlung der Kapazitätsberechnung von Bedeutung sind“; vgl. dazu auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, KapVO § 5 Rn. 1 ff.). Für deren Berücksichtigung reicht es aus, wenn sie „erkennbar“ sind. Dies war bereits mit dem Beschluss der Prüfungsordnung durch den Senat am 27.05.2009 und damit vor Beginn des Berechnungszeitraums der Fall. Hierzu wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 4 Satz 4 HZG verwiesen. Dem steht auch § 21 Abs. 1 KapVO VII nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5 Abs. 2 KapVO VII nur die Zeit bis zum Beginn des Berechnungszeitraums erfasst, während § 21 Abs. 1 KapVO VII für den besonderen - hier nicht einschlägigen - Fall des Wegfalls von Stellen allein die Zeit ab Beginn des Berechnungszeitraums regelt. Es mag sein, dass bereits im zeitlichen Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 KapVO VII der Wegfall dieser Stellen „erkennbar“ ist. Die Folge davon ist aber nicht, dass wegen § 21 Abs. 1 KapVO VII allein eine solche Änderung und keine andere, wie von Antragstellerseite behauptet, berücksichtigt werden könnte, sondern diese Situation belegt lediglich, das „der Regelungsgehalt dieser Vorschrift bereits durch § 5 abgedeckt“ ist, und es „sich insofern um keinen regelungsbedürftigen Ausnahmetatbestand“ handelt (Bahro/Berlin, a.a.O., KapVO [§ 21] Rn. 2). Diese Regelung ist systematisch nicht zwingend erforderlich, sondern weist für die Frage der Berücksichtigung von einer Lehreinheit zugeordneten Stellen auf eine Form der Behandlung hin, die sich ansonsten unmittelbar aus § 5 Abs. 2 KapVO VII ergäbe.
27 
c) Für die Prüfungsordnung und deren Berücksichtigung gilt das unter b) zum CNW Ausgeführte entsprechend: Auch sie wurde erst spät erlassen, nämlich vom Senat am 27.05.2009 beschlossen und nach Zustimmung des Rektors am 08.12.2009 am 15.12.2009 amtlich bekannt gemacht. Sie trat rückwirkend zum 01.10.2009 in Kraft. Dies reicht aus, denn damit galt sie für den gesamten Berechnungszeitraum und war, da das Inkrafttreten bereits am 27.05.2009 für den 01.10.2009 vorgesehen war, auch zu berücksichtigen. Auf die Frage, ob der Rektor nur insoweit zustimmen musste, als die neue Satzung Prüfungsordnungscharakter hat, und die Anteile, die als Studienordnung zu betrachten sind, hiervon unabhängig in Kraft zu setzen waren, kommt es nicht an. Es ist auch unschädlich, dass die Veröffentlichung nicht mehr vor Beginn sondern erst im Berechnungszeitraum erfolgte (vgl. Beschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 - zur am 20.10.2008 beschlossenen und bekannt gegebenen Änderung der Studienordnung). § 5 KapVO VII steht nicht entgegen. Insbesondere war eine Neuermittlung und Neufestsetzung (§ 5 Abs. 3 KapVO VII) deshalb nicht erforderlich, weil die Folgen des Inkrafttretens der „Zwölften Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Science (B.Sc.)“ und der damit erfolgten Einführung des Bachelor-Studienganges Molekulare Medizin bereits bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang (Human-)Medizin berücksichtigt worden ist.
28 
d) Ob bei der Bestimmung des CNW für den Bachelorstudiengang Molekulare Medizin die Bachelorarbeit selbst mit einem CA-Anteil von 0,3 anzusetzen ist und ob dieser Ansatz zwingend einer Lehreinheit zugeordnet werden muss oder auch - wie im vorliegenden Fall möglicherweise geschehen - deshalb darauf verzichtet werden kann, weil die Arbeit je nach konkreter Ausgestaltung von unterschiedlichen Lehrpersonen aus verschiedenen Lehreinheiten betreut werden mag, kann für die hier allein maßgebliche Bestimmung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin offen bleiben, denn dieser Ansatz von 0,3 ohne Zuordnung zu einer bestimmten Lehreinheit wirkt sich hierfür nicht aus. Vielmehr ergibt sich der Curriculareigenanteil von 1,4492, mit dem der Bachelorstudiengang Molekulare Medizin an der Lehreinheit Vorklinische Medizin beteiligt ist, ausweislich der vorgelegten CNW-Berechnung alleine aus den anderen Lehrveranstaltungen. Der Anteil für die Bachelorarbeit ist damit – kapazitätsgünstig – hier nicht berücksichtigt.
29 
Was die kleine Gruppengröße von lediglich 4 Teilnehmern für die Wahlfachveranstaltungen angeht, die sich wegen ihres hohen Anteils am Studiengang deutlich auf den Curricularnormwert insgesamt auswirkt, ist diese gegenüber dem bereits vom erkennenden Senat gebilligten Diplomstudiengang (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -) unverändert geblieben. Zum anderen hat die Antragsgegnerin den mit dem Wechsel vom Diplomstudiengang zur Kombination aus Bachelor- und konsekutivem Masterstudiengang Molekulare Medizin verbundenen Verlust von zwei oder drei Studienplätzen aus dem Studiengang Humanmedizin ausweislich der Protokolle der Sitzungen der Studienkommission am 16.04.2009 und des Senats vom 27.05.2009 zutreffend erkannt und ermessensfehlerfrei abgewogen. Dies wird durch den Einrichtungsbeschluss des Fakultätsvorstands vom 21.04.2009 (TOP 13, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 23.04.2009 TOP 8.1 und insbesondere Beschluss des Senats vom 27.05.2009 TOP 15 mit ausführlicher Begründung) sowie dessen Beschluss zur Anteilsquotenbildung in den Lehreinheiten Vorklinische Medizin und Klinisch-praktische Medizin vom 12.05.2009 (TOP 6a, ebenso Beschluss des Fakultätsrats vom 14.05.2009 TOP 21.1 und des Senats vom 27.05.2009, TOP 18a) bestätigt.
30 
4. Schwundberechnung
31 
Auch hinsichtlich der Folgen aus dem von der Antragsgegnerin angenommenen Schwund (Faktor: 0,9960) führt das Vorbringen der Antragsteller nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen.
32 
Die Schwundberechnung der Antragsgegnerin bezieht sich allein auf die vier Semester der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Dies ist sachgerecht, da für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur im Streit stehenden Teilstudienplätze allein die Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts für die Ermittlung weiterer „außerkapazitärer“ Studienplätze im Studiengang Humanmedizin von Bedeutung ist. Dabei sind nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin sämtliche endgültig zugelassenen Studierenden berücksichtigt, was der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Auch die Bezugnahme auf das - höhere - Semester der endgültigen Zulassung ist sachgerecht, weil die Antragsgegnerin auch auf diese Weise ihrer Auffüllverpflichtung nachkommen kann (vgl. § 4 Abs. 4 ZZVO und Senatsbeschluss vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 -). Da jede Schwundberechnung eine zukunftsgerichtete Prognose darstellt, erscheint systembedingt allein eine Berücksichtigung ausschließlich der „regulären“, nämlich endgültig mit einem Studienplatz ausgestatteten Studierenden sachgerecht, da nur so ein - möglicherweise - abweichendes Studienverhalten lediglich vorläufig Zugelassener ausgeblendet werden kann. Dies lässt es gerechtfertigt erscheinen, die Schwundquote nur aus den Zahlen der endgültig Zugelassenen zu errechnen.
33 
Soweit vorgetragen wird, die Schwundberechnung sei deshalb nicht nachvollziehbar, weil die Bestandszahlen für das 4. Fachsemester (959) höher seien als die für das 3. Fachsemester (948), so könnte eine Erhöhung der Schwundquote bis zum Faktor 1,0 allenfalls zur Reduzierung von Ausbildungsplätzen führen und wäre daher nicht kapazitätsgünstig. Im Übrigen ist die Schwundberechnung ungeachtet dieser Diskrepanz deshalb nachvollziehbar, weil in den beiden Kohorten der WS 2005/06 und WS 2006/07 im Verlauf von vier Semestern ein - geringer - Schwund von (gerundet) 0,9640 bzw. von 0,9938 und lediglich für die Kohorte des WS 2007/08 bis zum WS 2008/09, also im Verlauf von nur drei Semestern, ein Zuwachs von 1,0436 festzustellen ist.
34 
5. Soweit das Ergebnis der Berechnung des Verwaltungsgerichts angegriffen wird, wonach die Antragsgegnerin über 350 vorklinische Studienplätze verfügt, wovon 342 tatsächlich besetzt sind, sind diese Angriffe nicht hinreichend substantiiert.
35 
Zwar ist es denkbar, dass Studierende, die aufgrund der Wartezeit zugelassen werden, dank ihrer bereits erworbenen Kenntnisse und sonstiger Vorleistungen aus dem 1. vorklinischen Fachsemester in ein höheres Semester umgeschrieben werden können. Es fehlt jedoch an jeglichem konkretisierenden Vortrag hierzu. Dazu kommt, dass nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des Zulassungsverfahrens während des Semesters freiwerdende Plätze im darauf folgenden Sommersemester durch reguläre Bewerber nachbesetzt werden. Darauf, einen solchen Platz bereits während des laufenden (Winter-)Semesters zugewiesen zu erhalten, besteht kein Anspruch.
36 
6. Verteilungsentscheidung
37 
Wenn von Antragstellern vorgetragen wird, die Verteilung außerkapazitärer Studienplätze sei Sache der Verwaltung und nicht des Gerichts, das lediglich die hierbei zu beachtenden Maßgaben vorzugeben habe, so ist dem nicht zu widersprechen. Ob es sich bei einer Liste der „unbereinigten“ Abiturdurchschnitte ohne Rücksicht darauf, in welchem Bundesland das Abitur erworben wurde, noch um eine „an den Vergabekriterien der ZVS orientierte Rangliste“ (vgl. Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240709 -) handelt oder sie jedenfalls dann herangezogen werden kann, wenn eine Liste unter Berücksichtigung des „Zulassungsnähequotienten“ nicht zur Verfügung steht, mag zweifelhaft erscheinen, zumal die im Beschwerdeverfahren von der Antragsgegnerin vorgelegte Liste deutlich macht, dass der Verzicht auf den im ZVS-Vergabeverfahren Berücksichtigung findenden Zulassungsnähequotienten zu deutlichen Abweichungen führt.
38 
Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, denn auch das von der Beschwerde für vorzugswürdig gehaltene Vergabemodell hätte nicht zum Erfolg des Antrags geführt. Nach der dem Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren vorgelegten, um den - korrigierten - Zulassungsnähequotienten ergänzten Liste wäre selbst der Beschwerdeführer mit dem aktuell niedrigsten Zulassungsnähequotienten von 6,8000 für die Vergabe eines „außerkapazitären“ Platzes nicht in Betracht gekommen. Da vom Verwaltungsgericht nur acht freie Plätze ermittelt worden sind, wären selbst dem „ersten“ Anwärter - wie auch allen weiteren Antragstellern - mindestens 14 andere mit niedrigeren Zulassungsnähequotienten vorgegangen. Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts kann daher – unbeschadet ihrer Rechtmäßigkeit – jedenfalls nicht die Rechte nachrangiger Antragsteller verletzt haben.
39 
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren besteht kein Anlass, weil durch die Entscheidung die Hauptsache - jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum - vorweggenommen wird und die im Eilverfahren ausgesprochene Zulassung in der Praxis regelmäßig auch Bestand hat (Senatsbeschluss vom 12.05.2009 - NC 9 S 240/09 -). Der Streitwert ist auch nicht deshalb zu halbieren, weil im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich Teilstudienplätze des vorklinischen Ausbildungsabschnitts im Streit sind. Auch insoweit ist mangels anderweitigen Anhaltspunktes für den wirtschaftlichen Wert des Verfahrens der Auffangwert anzusetzen.
40 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertfestsetzung).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. Oktober 2005 – 1 F 22/05 – ist wirkungslos.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß den §§ 92 Abs. 3, 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO (analog) die Wirkungslosigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auszusprechen. Außerdem hat das Gericht auf der Grundlage von § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Diese der Antragstellerin aufzuerlegen, entspricht billigem Ermessen im Sinne der letztgenannten Vorschrift. Denn auch nach dem bis zur Erledigung erreichten Stand des Beschwerdeverfahrens spricht alles dafür, dass sie weder mit ihrem Antrag auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im ersten Fachsemester Humanmedizin für das Wintersemester 2005/2006 innerhalb der festgesetzten Kapazität noch mit ihrem Begehren Erfolg gehabt hätte, der Antragsgegnerin vorläufig aufzugeben, über die Zuweisung eines Studienplatzes im ersten Fachsemester Humanmedizin für das Wintersemester 2005/2006 innerhalb der festgesetzten Kapazität an sie neu zu entscheiden.

Allerdings ist vorliegend in der Tat die Frage aufzuwerfen, ob die von der Antragsgegnerin in ihrer „Ordnung für das Hochschulauswahlverfahren der in das zentrale Verfahren einbezogenen Studiengänge an der Universität des Saarlandes“ – im folgenden: Auswahlordnung – vom 16.2.2005 (Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes 2005, S. 222) getroffene Regelung des Auswahlverfahrens für die Vergabe derjenigen Studienplätze, die gemäß § 2 a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.6.1999 in der Fassung vom 16.2.2000 – G Staatsvertrag – nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens durch die Hochschule vergeben werden – Hochschulquote -, den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes genügt. Zwar legt § 2 a Abs. 3 Satz 1 G Staatsvertrag in seinen Nummern 1-5 insgesamt fünf alternative Kriterien fest, nach denen die Auswahlentscheidung getroffen werden kann, und ermächtigt in seiner Nummer 6 die Hochschule ferner dazu, der Auswahlentscheidung eine Verbindung der fünf Einzelmaßstäbe zugrunde zu legen. Außerdem bestimmt § 2 a Abs. 3 Satz 2 G Staatsvertrag, dass die Hochschule dem Grad der Qualifikation des Studienbewerbers maßgeblichen Einfluss geben muss. Auch ist es hiervon ausgehend wohl unbedenklich, dass die Antragsgegnerin sich den Kriterienkatalog des § 2 a Abs. 3 Satz 1 G Staatsvertrag einschließlich der Regelung des Satzes 2 dieser Vorschrift in § 2 Auswahlordnung im wesentlichen unverändert zu eigen gemacht hat. Fraglich ist jedoch, ob es mit § 2 a Abs. 4 Satz 1 G Staatsvertrag, wonach die Hochschule die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien, durch Ordnung zu regeln hat und mit den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes (Wesentlichkeitsgrundsatz) zu vereinbaren ist, dass die Entscheidung, welche der in § 2 Satz 1 Auswahlordnung aufgeführten Auswahlkriterien konkret für die einzelnen Studiengänge gelten sollen, auf Vorschlag der jeweiligen Fakultäten vom Präsidium nach Anhörung des Senats getroffen wird (§ 4 Abs. 1 Auswahlordnung). Für die Rechtmäßigkeit dieser Regelung ließe sich anführen, dass die Entscheidungskriterien immerhin rechtsatzmäßig vorgegeben sind und der Senat der Antragsgegnerin als Ordnungsgeber (§ 19 Abs. 1 SUG) an der Entscheidung über die Festlegung der Kriterien beteiligt ist. Auf der anderen Seite stellt die Bestimmung der Zulassungskriterien ein wesentliches Element des Zulassungsverfahrens dar, das nach der von der Antragsgegnerin gewählten Lösung letztlich der Verwaltung (§ 15 Abs. 5 SUG) vorbehalten bleibt. Der hier eröffnete Gestaltungsbereich wird insbesondere in Fällen deutlich, in denen wie bei der Antragsgegnerin offenbar im Studiengang Pharmazie siehe die im Internet veröffentlichten Hinweise der Antragsgegnerin zur Hochschulquote bei ZVS-Studiengängen von der Ermächtigung des § 2 Satz 1 Nr. 6 Auswahlordnung Gebrauch gemacht wird und die Auswahl nach einer Kombination – gewichteter – Kriterien des § 2 Satz 1 Nr. 1-5 Auswahlordnung erfolgt vgl. in diesem Zusammenhang zum Beispiel OVG Hamburg, Beschluss vom 26.11.1986 – OVG Bs I 67/86 – DVBl. 1987, 316, 318, das eine Regelung betreffend die Vergabe von Stellen für Rechtsreferendare unter anderem deshalb für unzureichend erachtet hatte, weil sie keine Aussage darüber enthielt, mit welcher Gewichtung die Auswahlkriterien Berücksichtigung finden sollten.

Hinzu kommt vorliegend, dass die Auswahlordnung offenbar nicht einmal die förmliche Bekanntgabe der festgelegten Auswahlkriterien vorsieht und auch hinsichtlich der in § 8 Abs. 1 Auswahlanordnung angesprochenen Anlage, in der diejenigen Studiengänge aufgeführt sein sollen, in denen die Zentralstelle mit der Durchführung des Auswahlverfahrens beauftragt ist und die der Bekanntmachung der Auswahlordnung im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes nicht beigegeben war, letztlich offen bleibt, ob es sich um einen vom Senat mit beschlossenen Normbestandteil handelt oder ob auch diese Anlage, worauf § 4 Abs. 1 Satz 2 Auswahlordnung hindeutet, vom Präsidium erstellt wird.

Einer abschließenden Entscheidung über die von der Antragstellerin unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehalts vorgebrachten Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens bei der so genannten Hochschulquote bedarf es indes nicht. Zum einen ist im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO kein Raum für die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen. Zum anderen spricht auch dann, wenn sich die unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehaltes vorgebrachten Einwände der Antragstellerin als berechtigt erwiesen hätten, nichts dafür, dass sie den nach dem Haupt- oder nach dem Hilfsantrag erhobenen Anordnungsanspruch gehabt hätte. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abgestellt, dass die Antragstellerin einen Zulassungs- beziehungsweise Neubescheidungsanspruch weder dargetan noch glaubhaft gemacht hat. Demgegenüber lässt sich zunächst nicht mit Erfolg einwenden, auch bei Anträgen auf Zulassung zum Studium außerhalb der Kapazität werde von dem Studienbewerber nicht verlangt, dass er eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten darlegt. Anders als Streitigkeiten, in denen um eine Zulassung auf „verschwiegene“ Studienplätze außerhalb der Kapazität gestritten wird, ist die vorliegende Konstellation dadurch gekennzeichnet, dass eine Auswahlentscheidung unter den Studienbewerbern, die sich um eine Zulassung im Rahmen der Hochschulquote beworben haben, nach den von der Antragsgegnerin angewendeten Kriterien bereits getroffen und die Hochschulquote demnach ausgeschöpft ist. Mit dem Begehren, innerhalb der Kapazität zugelassen zu werden, tritt die Antragstellerin demnach gewissermaßen in Konkurrenz zu den von der Antragsgegnerin beziehungsweise von der ZVS im Auftrag der Antragsgegnerin ausgewählten Bewerbern. Voraussetzung für den Erfolg ihres Begehrens dürfte mithin zumindest im Regelfall sein, dass es ihr gelingt, einen der ausgewählten Bewerber gleichsam „zu verdrängen“. Das rechtfertigt es, von ihr zu verlangen, dass sie Umstände darlegt, die mit Gewicht dafür sprechen, dass sie ohne den von ihr beanstandeten Rechtsfehler des Auswahlverfahrens zum Zuge gekommen wäre, auch wenn – wie zuzugeben ist – die Anforderungen in diesem Punkt nicht überspannt werden dürfen, zumal ihr über die Verhältnisse der anderen Studienplatzbewerber naturgemäß nichts bekannt ist. Vorliegend sind solche Umstände indes weder dargetan noch sonst erkennbar. Soweit die Antragstellerin in materieller Hinsicht beanstandet, dass die Studienplätze im Rahmen der Hochschulquote im Studienfach Humanmedizin ausschließlich nach dem Grad der Qualifikation vergeben werden, und geltend macht, diese Regelung verletze das Gebot der Chancengleichheit zum Nachteil derjenigen zulassungsberechtigten Bewerber, die nicht zu den Abiturbesten gehörten, ist zu bemerken, dass das von der Antragsgegnerin gewählte Kriterium in der gesetzlichen Ermächtigung des § 2 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 G Staatsvertrag ausdrücklich vorgesehen ist und ihm nach Satz 2 diese Bestimmung sogar maßgebliche Bedeutung beigemessen werden muss. Es liegt keineswegs auf der Hand, dass dadurch zum Nachteil der Antragstellerin und anderer Bewerber, die nicht zu den Abiturbesten gehören, gegen Art. 3 GG und/oder Art. 12 GG verstoßen wird, da die Möglichkeit, nach anderen Kriterien zum Zuge zu kommen, im Rahmen der „Vorabquoten“ nach den §§ 32 Abs. 2 HRG, 6 Abs. 1 und 2 VergabeVO ZVS und der Wartezeitregelung der §§ 2 a Abs. 1 Nr. 2 G Staatsvertrag, 6 Abs. 5 VergabeVO ZVS besteht. Nach dem derzeitigen Stand ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin sich in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtsfehlerfrei für eine Auswahl nach dem Grad der Qualifikation entscheiden durfte. Selbst wenn die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlregelung den Anforderungen des Gesetzesvorbehaltes nicht genügen sollte, spricht demnach derzeit alles dafür, dass die materiell-rechtlich wohl nicht zu beanstandende Handhabung der Auswahlentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin nicht zuletzt auch mit Blick auf das Gebot einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität für eine Übergangszeit hinzunehmen wäre vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteile vom 18.2.1980 – VII C 93.77 – zitiert nach Juris – und vom 27.11.1981 – 7 C 57/79 – E 64, 238.

Selbst wenn der Antragsgegnerin keine Übergangszeit zuzubilligen wäre, deutet nichts darauf hin, dass im Falle der Unwirksamkeit der Auswahlregelung unter dem Gesichtspunkt des Gesetzesvorbehaltes die eventuelle Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz zu einer Auswahlentscheidung nach anderen, der Antragstellerin günstigeren Kriterien geführt hätte.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.