Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 09. Mai 2014 - 5a L 722/14.A
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Gründe:
2Der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des Beschlusses vom 29. April 2014 (5a L 523/14.A) hat keinen Erfolg.
3Der Antrag ist nach § 80 Abs. 7 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet.
4Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
5Eine Änderung der Sach- und Rechtslage ist hinsichtlich des Beschlusses vom 29. April 2014 (5a L 523/14.A) unter keinem Gesichtspunkt zu erkennen. Insbesondere bleibt es bei dem allein klarstellenden Charakter des Beschlusses, da die Abschiebung der Antragsgegner nach Italien bereits durch Beschluss vom 11. April 2013 (5a L 258/13.A) vorläufig untersagt wurde. Es ist insofern bislang weder eine Hauptsacheentscheidung ergangen noch wurde die Aufhebung dieses Beschlusses nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO beantragt.
6Die Einzelrichterin weist jedoch darauf hin, dass selbst wenn der Antrag der Antragstellerin so verstanden wird, dass die Aufhebung des Beschlusses vom 11. April 2013 (5a L 523/14.A) begehrt wird, auch dieser Antrag nicht erfolgversprechend wäre. Denn das Abänderungsverfahren darf nicht als Rechtsmittelverfahren zur Überprüfung einer vorhergehenden Entscheidung verstanden werden. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist.
7Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. August 2008 – 2 VR 1/08 -; Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden-Würtemberg, Beschluss vom 16. Dezember 2001 – 13 S 1824/01 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 18 B 14/12 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 6a L 1471/13.A.-; jeweils zitiert nach juris.
8Diesen Maßstab zugrundegelegt, vermag das Gericht eine Änderung der Sach- und Rechtslage, die eine andere Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Untersagung der Abschiebung der Antragsgegner nach Italien gebietet, nicht zu erkennen. Insbesondere führt allein die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2014 (1 A 21/12.A) nicht dazu, dass bereits im Rahmen des Eilverfahrens darüber befunden werden kann, ob eine Abschiebung der Antragsgegner nach Italien wegen systemischer Mängel weiterhin ausgeschlossen ist. Insbesondere ist bereits fraglich, ob das Urteil vom 7. März 2014 auf die hier vorliegende Konstellation der Abschiebung einer vierköpfigen Familie nach Italien übertragbar ist. Da diese Entscheidung nur im Rahmen des Hauptsacheverfahrens getroffen werden kann, liegt keine die Aufhebung weder des Eilbeschlusses vom 29. April 2013 (5a L 523/14.A) noch vom 11. April 2013 (5a L 258/13.A) rechtfertigende Änderung der Sach- und Rechtslage vor.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.