Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 09. Juli 2014 - 6a L 911/14.A
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 6a K 2712/14.A statthafte Antrag der Antragstellerinnen hat keinen Erfolg.
3Der Antrag ist unzulässig, da es an dem für den Antrag erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die von den Antragstellerinnen am 12. Juni 2014 erhobene Klage 6a K 2712/14.A ist mangels Einhaltung der für sie maßgeblichen Klagefrist offensichtlich unzulässig.
4Dahinstehen kann vorliegend, ob der Lauf der Klagefrist bereits gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) mit dem Tag der Aufgabe zur Post spätestens am 3. Dezember 2013 (dem Tag des gescheiterten Versuchs der Zustellung des Bescheides) oder mit der Aushändigung des Bescheides an die Antragstellerin zu 1. am 27. März 2014 durch die Ausländerbehörde der Stadt Dortmund begann.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 1994 – 5 B 18.94 –, juris, Urteil vom 11. Mai 1979 – 6 C 70.79 –, BVerwGE 58, 100 ff., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2013 – 14 L 2414/13.A –, juris, wonach die erste wirksame Zustellung für die Fristenberechnung maßgeblich ist.
6Im ersteren Fall wäre die hier nach § 74 Abs. 1, 1. Halbsatz AsylVfG maßgebliche Klagefrist von zwei Wochen unter Berücksichtigung von § 57 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) spätestens mit Ablauf des 17. Dezember 2013 abgelaufen. Im letzteren Fall wäre die Frist mit Ablauf des 10. April 2014 und damit ebenfalls vor Erhebung der Klage am 12. Juni 2014 abgelaufen.
7Bei der Fristberechnung ist als maßgebliche Frist entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zugrunde zu legen. Die dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. November 2013 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO. Insbesondere führt der Umstand, dass den Antragstellerinnen entgegen § 31 Abs. 1 Satz 3, § 34 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG eine Übersetzung des Bescheides und der Rechtsbehelfsbelehrung in die armenische Sprache zugestellt wurde, obwohl vieles dafür spricht, dass die Antragsgegnerin die Kenntnis dieser Sprache bei den Antragstellerinnen nicht vernünftigerweise voraussetzen konnte, nicht dazu, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist. Die bloße Zustellung einer Übersetzung von Bescheid und Rechtsbehelfsbelehrung in einer dem Adressaten unbekannten Sprache führt für sich genommen nicht dazu, dass die Rechtsbehelfsbelehrung (inhaltlich) unrichtig oder missverständlich ist. Insoweit fehlt es lediglich an der Verständlichkeit der Rechtsbehelfsbelehrung für den jeweiligen Antragsteller, der mangels der entsprechenden Sprachkenntnisse keinen Zugang zu den im Bescheid und in der Rechtsbehelfsbelehrung enthaltenen Informationen hat.
8Dass die hier in Rede stehende Rechtsbehelfsbelehrung als solche unrichtig sein könnte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Eine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung resultiert auch nicht daraus, dass in ihr zum einen eine Klagefrist von zwei Wochen und zum anderen eine Antragsfrist von lediglich einer Woche angegeben ist. Die fehlende Übereinstimmung der Dauer der angegebenen Klage- und Antragsfrist entspricht den gesetzlichen Vorgaben in § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (Antragsfrist) und in § 74 Abs. 1, 1. Halbsatz AsylVfG (Klagefrist). Die in § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG enthaltene Regelung, dass, wenn der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen ist, auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben ist, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Der in § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG enthaltene Klammerzusatz „(§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG)“ verdeutlicht, dass Eilanträge im Sinne des § 34a Abs. 2 AsylVfG von dieser Regelung nicht erfasst sind.
9Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 5. März 2014 – RN 4 K 14.39122 –, juris; VG Aachen, Beschluss vom 7. Februar 2014 – 4 L 64/14.A –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 8. Januar 2014 – AN 11 K 13.31110 u.a. –, juris; anders VG Ansbach, Urteil vom 8. April 2014 – AN 11 K 14.30189 –, juris.
10Den Antragstellerinnen ist auf ihren Antrag keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren. Die Antragstellerinnen haben die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. November 2013 erst am 12. Juni 2014 – nach Ablauf der für die Nachholung der versäumten Rechtshandlung geltenden Frist – erhoben.
11Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO, dass die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird. § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO bestimmt, dass der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist. In welchem konkreten Zeitpunkt das Hindernis – die fehlende sprachliche Verständlichkeit von Bescheid und zugehöriger Rechtsbehelfsbelehrung – weggefallen ist, kann vorliegend dahinstehen. Insoweit könnten der Zeitpunkt der Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten durch die Antragstellerinnen am 17. April 2014, der Zeitpunkt, in dem der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen in die ihm von der Antragsgegnerin Mitte Mai 2014 übersandte Kopie der Verwaltungsvorgänge Einsicht nehmen konnte, oder der Zugang des Beschlusses des Gerichts in dem ersten Eilverfahren der Antragstellerinnen vom 26. Mai 2014 (6a L 643/14.A) bei ihrem Prozessbevollmächtigten in Betracht kommen. Selbst bei Zugrundelegung des für die Antragstellerinnen günstigsten Zeitpunkts – des Zugangs des gerichtlichen Eilbeschlusses in dem Verfahren 6a L 643/14.A beim Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen am 27. Mai 2014 – wäre die Zweiwochenfrist für die Nachholung der versäumten Rechtshandlung unter Berücksichtigung von § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB indes bereits zwei Tage vor Klageerhebung mit Ablauf des 10. Juni 2014 abgelaufen.
12Auch dem gerichtlichen Beschluss vom 26. Mai 2014 konnten die Antragstellerinnen nicht entnehmen, dass auf die Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO für die Nachholung der versäumten Rechtshandlung verzichtet werden konnte.
13Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerinnen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägerinnen wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die am 25. Februar 1994 geborene Klägerin zu 1. und ihre am 2. Oktober 2011 geborene Tochter, die Klägerin zu 2., sind armenische Staatsangehörige jesidischer Religionszugehörigkeit. Sie stellten am 8. Februar 2013 in der Bundesrepublik Deutschland Asylanträge. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 22. Februar 2013, die in russischer Sprache stattfand, gab die Klägerin zu 1. an, noch Armenisch zu sprechen. Sie sei in den Jahren 2001 bis 2008 in der Russischen Föderation zur Schule gegangen und habe dort am 29. und am 30. Oktober 2010 ihren Ehemann, Herrn T. N. , geboren am 29. Dezember 1988 in Armenien, nach religiösem Ritus geheiratet. Ihre Eltern, die nach ihrer Kenntnis nun in den Vereinigten Staaten lebten, seien nicht damit einverstanden gewesen und hätten sich auch mit der Zeit nicht mit der Hochzeit abgefunden. Sie hassten sie, denn nach jesidischer Tradition habe sie das Gesetz gebrochen, dass ohne die Einwilligung der Eltern nicht geheiratet werden dürfe. Ihr Mann habe dann entschieden, in die Schweiz zu gehen, weil ihm in Russland wohl zu langweilig gewesen sei. Er habe damals gesagt, sie könne mitkommen oder dies sein lassen. Sie habe etwa im Juni oder Juli 2012 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt, der im Dezember 2012 abgelehnt worden sei. Am 4. Februar 2013 sei sie von M. aus mit einem PKW bis nach E. gefahren. Ihr Ehemann sei gewalttätig, sie sei mehrmals erheblich von ihm misshandelt worden, sie habe deswegen in der Schweiz des Öfteren in ein Krankenhaus gemusst. Er habe sie zudem in der Schweiz zu einer Abtreibung gezwungen, als sie dort zum zweiten Mal schwanger geworden sei, und habe auch ihre Tochter geschlagen. Er sei zudem spielsüchtig und habe das ganze Geld, das sie von den schweizerischen Behörden erhalten hätten, in Spielautomaten gesteckt. In der Schweiz habe ihr der dortige Asylsachbearbeiter vorgeschlagen, ihr Asylverfahren getrennt von dem ihres Mannes zu betreiben; dies habe sie aber nicht gewollt, weil sie befürchtet habe, von ihrem Ehemann umgebracht zu werden. Daher habe sie nur die Möglichkeit gesehen, nach Deutschland zu fliehen. Sie fürchte, in Armenien von ihrem Ehemann verfolgt zu werden, dies werde auch in Russland so sein. Ihr Mann gehe allerdings davon aus, dass er sie in Deutschland nicht finden werde, weil sie dort größeren Schutz habe.
3Die Bundesrepublik ersuchte die Schweiz 22. Oktober 2013 um die Wiederaufnahme der Klägerin nach der VO (EG) Nr. 343/2003 („Dublin II-Verordnung“). Am 7. November 2013 stimmte die Schweiz der Wiederaufnahme zu.
4Mit Bescheid vom 29. November 2013 erklärte das Bundesamt die Asylanträge der Klägerinnen für unzulässig und ordnete ihre Abschiebung in die Schweiz an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, wegen der dort gestellten Asylanträge sei die Schweiz nach Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gründe für einen Selbsteintritt seien nicht ersichtlich. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung in armenischer Sprache beigefügt.
5Die erste Zustellung des Bescheides schlug fehl, da die Klägerinnen unter der angegebenen, dem Bundesamt bekannten Anschrift nicht zu ermitteln waren. Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 teilte das Bundesamt dem Bundesamt für Migration der Schweiz mit, dass eine Überstellung der Klägerinnen nicht möglich sei, da diese untergetaucht seien. Mit Schreiben vom selben Tag verlängerte das Bundesamt die Überstellungsfrist bis zum 13. Mai 2015. Der Bescheid nebst Übersetzung von Bescheid und Rechtsbehelfsbelehrung wurden der Klägerin zu 1. am 27. März 2014 durch die Ausländerbehörde der Stadt E. übergeben.
6Im Hinblick auf von den Klägerinnen geltend gemachte gesundheitliche Beschwerden bat das schweizerische Dublin-Büro das Bundesamt unter dem 17. April 2014 um die Übersendung ärztlicher Bescheinigungen zur Vorbereitung einer zunächst für den 30. April 2014 geplanten Rückführung der Klägerinnen in die Schweiz. Die Klägerin zu 1. legte ein Attest des PD Dr. U. von der Klinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie des M1. -Klinikums F. vom 17. April 2014 vor, in der eine chronische manifeste Posttraumatische Belastungsstörung und eine Major Depression ohne psychotische Symptome diagnostiziert wurden. Im Hinblick darauf wurde die Überstellung der Klägerinnen zunächst storniert. Die Klägerin zu 1. wurde am 30. April 2014 durch den Ärztlichen Dienst des Gesundheitsamts E. im Hinblick auf ihre Reisefähigkeit untersucht. In dem amtsärztlichen Gutachten vom selben Tag wurde festgestellt, dass die Klägerin zu 1. unter inlandsbezogenen Voraussetzungen und unter der Bedingung der Begleitung durch einen Arzt beim Transport bedingt reisefähig im Sinne einer Transportfähigkeit sei. Weiter wurde festgestellt, dass eine psychische Erkrankung bestehe, die bei Rückführung in das Heimatland akut entgleisen könne. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung könne nicht ausgeschlossen werden. Im Heimatland müsse die Zuführung in eine fachlich angemessene medizinische Behandlung (psychologisch, psychiatrisch) gegeben sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 25 f. der Gerichtsakte 6a L 632/14.A Bezug genommen.
7Die Klägerinnen haben am 12. Juni 2014 die vorliegende Klage erhoben, nachdem sie zunächst am 17. April 2014 einen isolierten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt hatten, den das Gericht mit Beschluss vom 26. Mai 2014 abgelehnt hat (6a L 643/14.A). Auch weitere in der Folge gestellte Eilanträge hat das Gericht mit Beschlüssen vom 27. Mai 2014 (6a L 830/14.A), vom 9. Juli 2014 (6a L 911/14.A) und vom 27. November 2014 (6a L 1071/14.A) abgelehnt. Zugleich stellten sie am 12. Juni 2014 hilfsweise einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist. Zur Begründung führen die Klägerinnen im Wesentlichen an, die Klage sei nicht verfristet, da wegen der Bescheidübersetzung in die armenische Sprache hier die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gelte. Der angegriffene Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig, da die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren der Klägerinnen von der Schweiz auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sei. Die Überstellungsfrist sei abgelaufen, nachdem die Schweiz bereits am 7. November 2013 ihre Zuständigkeit erklärt habe. Zudem bestehe in der Schweiz die Gefahr der Retraumatisierung der Klägerin zu 1. Sie sei aus den Gründen ihrer psychischen Erkrankung auch nicht reisefähig. Sie bezweifelten die Angabe der Beklagten, der Ehemann der Klägerin zu 1. halte sich mittlerweile nicht mehr in der Schweiz auf. Das Gesundheitsamt habe bei der Untersuchung der Klägerin zu 1. nicht geprüft, ob ihre suizidalen Handlungsimpulse auch bei einer zwangsweisen Rückführung in die Schweiz zu verzeichnen seien. Zudem entspreche das amtsärztliche Gutachten nicht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Weiter legt die Klägerin zu 1. eine undatierte Bescheinigung des Assistenzarztes T1. von der Abteilung Psychiatrie und Psychotherapie des Evangelischen Krankenhauses E. und ein fachärztliches Gutachten des PD Dr. U. von der Klinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie des M1. -Klinikums F. vom 8. Juli 2014 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 5 und 40 – 60 der Gerichtsakte Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung legt die Klägerin ein weiteres Exemplar des Fachgutachtens des Dr. U. vom 8. Juli 2014, ein Schreiben des Dr. U. vom 5. Januar 2015 sowie eine Bescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. aus E. vom 6. Oktober 2014 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
8Die Klägerin beantragt,
9die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 29. November 2013 ein Asylverfahren im Bundesgebiet durchzuführen,
10hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 – 7 AufenthG vorliegen.
11Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
12die Klage abzuweisen.
13Sie bezieht sich auf den angegriffenen Bescheid und führt weiter aus, es könne dahingestellt bleiben, ob allein die Beifügung einer Bescheidübersetzung in der armenischen Sprache die Jahresfrist auslöse. Nach erfolgter Akteneinsicht durch Übersendung eines kompletten Aktenausdrucks habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerinnen Kenntnis von dem Bescheid erlangt; die erst am 12. Juni 2014 erhobene Klage sei verfristet. Das Übernahmeersuchen sei fristgerecht gestellt worden, insoweit werde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Verfahren 10 B 16.14 Bezug genommen. Der Ehemann der Klägerin zu 1. halte sich nicht mehr in der Schweiz auf, so dass eine Bedrohung oder Gefährdung der Klägerin zu 1. in der Schweiz nicht mehr erkennbar sei. In diesem Zusammenhang legt sie ein Schreiben des schweizerischen Bundesamtes für Migration vom 16. Juni 2014 vor, ausweislich dessen der Ehemann der Klägerin zu 1. nach negativer Entscheidung über seinen Asylantrag am 31. Juli 2013 unter der Kontrolle der schweizerischen Behörden nach Moskau zurückgebracht wurde.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 6a K 2712/14.A, 6a L 643/14.A, 6a L 830/14.A, 6a L 911/14.A und 6a L 1071/14.A sowie des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe:
16Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 27. November 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen und eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen eines Fernbleibens von der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17Die Klage hat keinen Erfolg. Soweit die Klägerinnen die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 29. November 2013 begehren, ist die Klage unzulässig und unbegründet. Im Übrigen – soweit das Begehren der Klägerinnen über das Aufhebungsbegehren hinausgeht – ist die Klage unzulässig.
18Soweit die Klägerinnen die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides begehren, ist die Klage bereits unzulässig. Zwar ist sie als isolierte Anfechtungsklage statthaft, denn bereits die Beseitigung der Entscheidungen nach § 27a AsylVfG und § 34a AsylVfG führt grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages und damit zu dem erstrebten Rechtschutzziel der Klägerinnen. Das Bundesamt ist nach Aufhebung des Bescheides bereits von Gesetzes wegen (§§ 24, 31 AsylVfG) verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen. In den Fällen des § 27a AsylVfG hat sich das Bundesamt lediglich mit der Frage befasst, welcher Staat nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Prüfung des Asylbegehrens der Klägerin zuständig ist. Eine Prüfung des Asylbegehrens ist in der Sache noch nicht erfolgt. Die Aufhebung des Bescheides beseitigt ein Verfahrenshindernis für die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens der Klägerin. Das Bundesamt hat dann das Asylverfahren in dem Stadium, in dem es dieses zu Unrecht beendet hat, weiterzuführen.
19Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris; VG Düsseldorf, Urteile vom 8. Oktober 2014 – 11 K 900/14.A –, vom 23. September 2014 – 8 K 4481/14.A – und vom 27. Juni 2013 – 13 K 654/14.A –, jeweils juris, jeweils mit weiteren Nachweisen.
20Die Klage ist jedoch wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Insoweit hat das Gericht bereits im Beschluss vom 9. Juli 2014 im Eilverfahren der Klägerinnen 6a L 911/14.A ausgeführt:
21„Die von den Antragstellerinnen am 12. Juni 2014 erhobene Klage 6a K 2712/14.A ist mangels Einhaltung der für sie maßgeblichen Klagefrist offensichtlich unzulässig.
22Dahinstehen kann vorliegend, ob der Lauf der Klagefrist bereits gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) mit dem Tag der Aufgabe zur Post spätestens am 3. Dezember 2013 (dem Tag des gescheiterten Versuchs der Zustellung des Bescheides) oder mit der Aushändigung des Bescheides an die Antragstellerin zu 1. am 27. März 2014 durch die Ausländerbehörde der Stadt E. begann.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. April 1994 – 5 B 18.94 –, juris, Urteil vom 11. Mai 1979 – 6 C 70.79 –, BVerwGE 58, 100 ff., juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2013 – 14 L 2414/13.A –, juris, wonach die erste wirksame Zustellung für die Fristenberechnung maßgeblich ist.
24Im ersteren Fall wäre die hier nach § 74 Abs. 1, 1. Halbsatz AsylVfG maßgebliche Klagefrist von zwei Wochen unter Berücksichtigung von § 57 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) spätestens mit Ablauf des 17. Dezember 2013 abgelaufen. Im letzteren Fall wäre die Frist mit Ablauf des 10. April 2014 und damit ebenfalls vor Erhebung der Klage am 12. Juni 2014 abgelaufen.
25Bei der Fristberechnung ist als maßgebliche Frist entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zugrunde zu legen. Die dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. November 2013 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO. Insbesondere führt der Umstand, dass den Antragstellerinnen entgegen § 31 Abs. 1 Satz 3, § 34 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG eine Übersetzung des Bescheides und der Rechtsbehelfsbelehrung in die armenische Sprache zugestellt wurde, obwohl vieles dafür spricht, dass die Antragsgegnerin die Kenntnis dieser Sprache bei den Antragstellerinnen nicht vernünftigerweise voraussetzen konnte, nicht dazu, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist. Die bloße Zustellung einer Übersetzung von Bescheid und Rechtsbehelfsbelehrung in einer dem Adressaten unbekannten Sprache führt für sich genommen nicht dazu, dass die Rechtsbehelfsbelehrung (inhaltlich) unrichtig oder missverständlich ist. Insoweit fehlt es lediglich an der Verständlichkeit der Rechtsbehelfsbelehrung für den jeweiligen Antragsteller, der mangels der entsprechenden Sprachkenntnisse keinen Zugang zu den im Bescheid und in der Rechtsbehelfsbelehrung enthaltenen Informationen hat.
26Dass die hier in Rede stehende Rechtsbehelfsbelehrung als solche unrichtig sein könnte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Eine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung resultiert auch nicht daraus, dass in ihr zum einen eine Klagefrist von zwei Wochen und zum anderen eine Antragsfrist von lediglich einer Woche angegeben ist. Die fehlende Übereinstimmung der Dauer der angegebenen Klage- und Antragsfrist entspricht den gesetzlichen Vorgaben in § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG (Antragsfrist) und in § 74 Abs. 1, 1. Halbsatz AsylVfG (Klagefrist). Die in § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG enthaltene Regelung, dass, wenn der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen ist, auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben ist, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Der in § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylVfG enthaltene Klammerzusatz „(§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG)“ verdeutlicht, dass Eilanträge im Sinne des § 34a Abs. 2 AsylVfG von dieser Regelung nicht erfasst sind.
27Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 5. März 2014 – RN 4 K 14.39122 –, juris; VG Aachen, Beschluss vom 7. Februar 2014 – 4 L 64/14.A –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 8. Januar 2014 – AN 11 K 13.31110 u.a. –, juris; anders VG Ansbach, Urteil vom 8. April 2014 – AN 11 K 14.30189 –, juris.
28Den Antragstellerinnen ist auf ihren Antrag keine Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren. Die Antragstellerinnen haben die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. November 2013 erst am 12. Juni 2014 – nach Ablauf der für die Nachholung der versäumten Rechtshandlung geltenden Frist – erhoben.
29Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO, dass die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird. § 60 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO bestimmt, dass der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist. In welchem konkreten Zeitpunkt das Hindernis – die fehlende sprachliche Verständlichkeit von Bescheid und zugehöriger Rechtsbehelfsbelehrung – weggefallen ist, kann vorliegend dahinstehen. Insoweit könnten der Zeitpunkt der Bevollmächtigung des Prozessbevollmächtigten durch die Antragstellerinnen am 17. April 2014, der Zeitpunkt, in dem der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen in die ihm von der Antragsgegnerin Mitte Mai 2014 übersandte Kopie der Verwaltungsvorgänge Einsicht nehmen konnte, oder der Zugang des Beschlusses des Gerichts in dem ersten Eilverfahren der Antragstellerinnen vom 26. Mai 2014 (6a L 643/14.A) bei ihrem Prozessbevollmächtigten in Betracht kommen. Selbst bei Zugrundelegung des für die Antragstellerinnen günstigsten Zeitpunkts – des Zugangs des gerichtlichen Eilbeschlusses in dem Verfahren 6a L 643/14.A beim Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen am 27. Mai 2014 – wäre die Zweiwochenfrist für die Nachholung der versäumten Rechtshandlung unter Berücksichtigung von § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB indes bereits zwei Tage vor Klageerhebung mit Ablauf des 10. Juni 2014 abgelaufen.
30Auch dem gerichtlichen Beschluss vom 26. Mai 2014 konnten die Antragstellerinnen nicht entnehmen, dass auf die Einhaltung der Zweiwochenfrist des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO für die Nachholung der versäumten Rechtshandlung verzichtet werden konnte.“
31An diesen Überlegungen hält das Gericht nach erneuter Prüfung fest.
32Die Klage ist im Hinblick auf das Aufhebungsbegehren darüber hinaus unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. November 2013 verletzt die Klägerinnen im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
33Die Schweiz ist für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerinnen zuständig geblieben. Insoweit hat das Gericht im Eilbeschluss vom 26. Mai 2014 (6a L 643/14.A) ausgeführt:
34„Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.
35Vorliegend ist nach der (auf den Fall noch anwendbaren) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist, (sog. „Dublin II-Verordnung“) vom 18. Februar 2003 die Schweiz der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat. Da die Antragstellerinnen, wie die Antragstellerin zu 1. im Rahmen ihrer Anhörung am 22. Februar 2013 selbst eingeräumt hat, in der Schweiz den ersten Asylantrag gestellt haben, ist gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 der VO (EG) Nr. 343/2003 dieser Staat für die Prüfung des Asylantrages zuständig und hat gemäß Art. 16 ff. der VO (EG) Nr. 343/2003 die Antragstellerinnen wieder aufzunehmen. Diese Verpflichtung hat die Schweiz mit Schreiben vom 7. November 2013 auch anerkannt. Die Antragstellerinnen haben keine Gesichtspunkte vorgetragen, die diese Einschätzung in Frage stellen könnten.“
36Die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerinnen ist nicht durch einen von den Klägerinnen geltend gemachten Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-Verordnung begründet geworden. Insoweit hält das Gericht an den folgenden Ausführungen in seinem Eilbeschluss vom 27. Mai 2014 (6a L 830/14.A) fest:
37„Es spricht alles dafür, dass die Überstellungsfrist im vorliegenden Fall noch nicht abgelaufen ist. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. VO EU Nr. 604/2013 kann die grundsätzlich geltende Überstellungsfrist von sechs Monaten auf höchstens achtzehn Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Eben dies ist vorliegend geschehen. Die Antragstellerinnen waren im Februar 2014 nach erfolglosen Versuchen, sie postalisch zu erreichen, nach Unbekannt abgemeldet worden. Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 informierte sodann die Antragsgegnerin das Dublin Office – Bundesamt für Migration – in der Schweiz darüber, dass eine Überstellung derzeit nicht möglich sei, da die Antragstellerinnen untergetaucht seien. Indem das Bundesamt weiter mitteilte, die Überstellung erfolge bis spätestens 13. Mai 2015 gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-VO, wurde die Überstellungsfrist zugleich auf insgesamt achtzehn Monate verlängert. Dem haben die zuständigen schweizerischen Behörden nicht widersprochen.
38Ungeachtet dessen ist bereits fraglich, ob der in der Dublin-Verordnung geregelten Überstellungsfrist überhaupt drittschützende Wirkung zukommt. Hier könnte einiges dafür sprechen, dass die Bestimmungen der Dublin-Verordnung lediglich der internen Zuständigkeitsverteilung dienen und keine subjektiven Rechte begründen,
39vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 19. März 2014 – 33 L 90.14 A –, juris; vgl. grds. auch EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 – Abdullahi –,
40oder allenfalls dann, wenn die Gefahr besteht, dass der Antragsteller sozusagen durch das Netz fällt und ihm aufgrund der Anwendung dieser Regelungen die Prüfung seines Asylantrags im Ergebnis gänzlich versagt bliebe. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Zum einen hat die Schweiz der Ausländerbehörde gegenüber noch vor kurzer Zeit eine Anschlussaufnahme der Antragstellerin zu 1. In eine angemessene medizinische Behandlung gewährleistet. Zum anderen hat die Schweiz der Verlängerung der Überstellungsfrist durch das Bundesamt nicht widersprochen. Wäre die Schweiz hiermit und mit einer damit verbundenen Überstellung der Antragstellerinnen nach Ablauf der Sechsmonatsfrist nicht einverstanden gewesen, wäre dies jedoch der Anlass für sie gewesen, gegen die Verlängerung der Überstellungsfrist zu remonstrieren.“
41Umstände, aufgrund derer die Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragstellerinnen ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO hätte ausüben müssen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte das Verfahren nicht unangemessen verzögert. Das Gericht hat im Eilbeschluss vom 27. November 2014 (6a L 1071/14.A) ausgeführt:
42„Die in Art. 3 Abs. 2 der hier noch anzuwendenden Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) vorgesehene Möglichkeit des Selbsteintritts hat sich nicht zu einer Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin verdichtet. Dass zwischen der Stellung der Asylanträge der Antragstellerinnen in der Bundesrepublik Deutschland und dem Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz ein Zeitraum von acht Monaten und zwei Wochen vergangen ist, steht dem nicht entgegen. Die Dublin II-Verordnung enthält eine ausdrückliche Regelung über die einzuhaltende Frist nur für den Fall, dass ein anderer Mitgliedstaat um die „Aufnahme“ des Asylbewerbers ersucht werden soll (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-Verordnung), nicht aber für das vorliegend einschlägige Verfahren der „Wiederaufnahme“. Wegen der bewussten und deutlichen Trennung zwischen beiden Verfahrensarten in der Verordnung dürfte eine analoge Anwendung des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-Verordnung auf das Wiederaufnahmeverfahren ausscheiden. Zu berücksichtigen ist indes, dass das Verfahren der Dublin II-Verordnung – ausweislich ihres 18. Erwägungsgrundes – nicht nur dem Interesse der Mitgliedstaaten an einer effizienten Durchführung von Asylverfahren in der Europäischen Union dient, sondern auch der Gewährleistung der uneingeschränkten Wahrung des in Artikel 18 der EU-Grundrechtecharta verankerten Rechts auf Asyl. Dieses Grundrecht verschafft dem einzelnen Asylbewerber unter anderem den Anspruch auf ein zur Durchsetzung des Asylrechts geeignetes Verfahren, bei dessen Regelung der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Auge behalten muss.
43Vgl. Jarass, EU-Grundrechtecharta, Kommentar, 2010, Art. 18 Rdnr. 11 und 14; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. März 2014 – 6a L 297/14.A –, juris.
44Der Grundrechtsbezug klingt auch im vierten „Erwägungsgrund“ der Dublin II-Verordnung an. Dem entsprechend hat der Europäische Gerichtshof unter Hinweis auf die Grundrechtsrelevanz entschieden, dass der Mitgliedstaat, in dem sich der Asylbewerber befindet, darauf zu achten hat, dass die Situation des Asylbewerbers nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert wird; erforderlichenfalls müsse er den Antrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung selbst prüfen.
45Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C 411/10 und andere –, juris, Randnummer 108; in Bezug genommen auch in dem Urteil vom 14. November 2013 – C 4/11 –, juris, Rdnr. 35.
46In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist infolgedessen angenommen worden, dass der Staat, in dem der Asylbewerber sich befindet, zum Selbsteintritt verpflichtet ist, wenn sich das Verfahren ohne besonderen Grund unangemessen lange verzögert.
47So etwa VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. August 2012 – 22 L 1158/12.A –, juris, und vom 3. Februar 2014 – 24 L 68/14.A –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 30. Dezember 2013 – 5a L 1726/13.A –, juris, und vom 11. März 2014 – 4a L 167/14 –; VG Göttingen, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 A 652/12 –, juris; VG Bremen, Beschluss vom 3. Februar 2014 – 5 V 2102/13.A –; VG Ansbach, Beschluss vom 17. Februar 2014 – AN 4 S 14.30100 –, juris; anderer Ansicht etwa VG München, Beschluss vom 15. Januar 2014 – M 4 S 13.31316 –, juris, und VG Berlin, Beschluss vom 27. November 2013 – 33 L 500.13 A –, juris; vermittelnd, nämlich eine Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer „jedenfalls“ bei der Ausübung des Selbsteintrittsermessens fordernd VG Würzburg, Beschluss vom 6. Februar 2014 – W 7 S 14.30089 –, juris.
48Dabei haben erstinstanzliche Verwaltungsgerichte bei einer Verzögerung von annähernd bzw. mindestens einem Jahr die Durchführung des Asylverfahrens durch die Bundesrepublik selbst für geboten gehalten.
49Vgl. etwa VG Gelsenkirchen, Urteile vom 22. Mai 2014 – 5a K 5709/13.A –, vom 7. August 2014 – 7a K 1304/14.A – und vom 12. August 2014 – 9a K 979/14.A –; VG Düsseldorf, Urteile vom 23. September 2014 – 8 K 4481/14.A – und vom 3. Februar 2014 – 24 L 68/14.A –, alle juris.
50Vereinzelt wird ausdrücklich darauf abgestellt, dass eine unangemessene Verzögerung vor Ablauf einer Frist von neun Monaten zwischen Antragstellerung und Wiederaufnahmeersuchen keinesfalls angenommen werden kann, wobei von einer Frist von drei Monaten, die § 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-Verordnung dem Mitgliedstaat für das Aufnahmeersuchen vorsieht, zuzüglich einer Frist von sechs Monaten, die aus der gesetzlichen Wertung des § 24 Abs. 4 AsylVfG gezogen wird, ausgegangen wird,
51so etwa VG Düsseldorf, Urteile vom 15. August 2014 – 13 K 1117/14.A – und vom 27. August 2013 – 17 K 4737/12.A –, Beschluss vom 3. April 2014 – 13 L 390/14.A –, jeweils juris,
52bzw. auf das Dreifache der zur Orientierung herangezogenen Frist von drei Monaten, die § 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-Verordnung dem Mitgliedstaat für das Aufnahmeersuchen vorsieht, abgestellt wird.
53Vgl. insoweit VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. März 2014 – 6a L 297/14.A –, juris.
54Im vorliegenden Fall geht das Gericht nicht von einer überlangen Verfahrensdauer aus. Das Gericht ist der Auffassung, dass die zwischen der Anhörung der Antragstellerinnen und dem Wiederaufnahmeersuchen verstrichene Zeitspanne noch als angemessen zu bewerten ist. Die Antragstellerinnen haben ihren Asylantrag in der Bundesrepublik am 8. Februar 2013 gestellt und sind am 22. Februar 2013 angehört worden. Am 22. Oktober 2013 hat die Antragsgegnerin die Republik Schweiz um die Wiederaufnahme der Antragstellerinnen ersucht. Ungeachtet der Frage, nach welchem Zeitablauf die Grenze einer angemessenen Verfahrensdauer im oben genannten Sinne als erreicht anzusehen ist, bleibt der vorliegend zwischen Antragstellung und Wiederaufnahmeersuchen liegende Zeitraum von acht Monaten und zwei Wochen jedenfalls hinter einer solchen Grenze deutlich zurück.“
55Daran hält das Gericht fest.
56Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Flüchtlingen in der Schweiz in verfahrens- oder materiellrechtlicher Hinsicht kein hinreichender Schutz gewährt wird oder sonstige „systemische Mängel“ bei der Behandlung von Asylbewerbern bestehen.
57Vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 2. Mai 2014 – 3 B 357/14 As –, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 20. März 2014 – A 12 K 949/14 –, juris.
58Insoweit hat das Gericht im Eilbeschluss vom 26. Mai 2014 (6a L 643/14.A) ausgeführt:
59„In seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 (Rs. C-394/12 – Abdullahi –) hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, dass ein Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Systems seiner Rücküberstellung in einen Zielstaat, welcher der Rückübernahme zugestimmt hat, aus Sicht von Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU ausgesetzt zu werden.
60Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 – Abdullahi –; VG Stuttgart, Beschluss vom 20. März 2014 – A 12 K 949/14 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Januar 2014 – 6a L 1836/13.A –.
61Eine derartige Gefahr ist für die Kammer nicht erkennbar und von den Antragstellerinnen auch nicht geltend gemacht.
62Soweit die Antragstellerin zu 1. sich zur Begründung ihres Antrags auf gewalttätige Übergriffe ihres Mannes in der Schweiz beruft, liegt hierin nicht der Vortrag systemischer Fehler. Insoweit ist sie darauf zu verweisen, die schweizerischen Behörden und die Polizei um Schutz zu ersuchen. Dass ihr solcher nicht gewährt werden könnte, ist nicht ersichtlich, zumal die Antragstellerin zu 1. selbst vorgetragen hat, bereits der zuständige Asylsachbearbeiter in der Schweiz habe ihr seinerzeit vorgeschlagen, ihr Asylverfahren getrennt von ihrem Mann zu betreiben, was sie selbst aber nicht gewollt habe.
63Schließlich verhilft auch der Einwand einer in der Schweiz drohenden Retraumatisierung der Antragstellerin zu 1. ihrem Antrag nicht zum Erfolg. Da eine solche ohnehin erst nach erfolgter Abschiebung in der Schweiz eintreten könnte, ist dieser Einwand nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1. zu begründen. Ungeachtet dessen genügt das Attest des M1. -Klinikums F. vom 17. April 2014 nicht den Anforderungen, die nach der Rechtsprechung –
64vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 8 A 3053/08.A –, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Februar 2012 – 1a K 4974/11.A –,
65angesichts der Unschärfen des – hier in Rede stehenden – Krankheitsbildes „Posttraumatische Belastungsstörung“ und seiner Symptome an ein vorzulegendes Attest zu stellen sind. Dem vorgelegten Attest des M1. -Klinikums F. vom 17. April 2014 ist indes nicht zu entnehmen, welche Umstände und Geschehnisse für die darin gestellte Diagnose „Posttraumatische Belastungsstörung“ als ursächlich angesehen werden. Vor diesem Hintergrund erweist sich der pauschale Verweis auf in der Schweiz existierende „Hinweisreize, die geeignet sind, die erlittenen traumatischen Erlebnisse zu triggern, …“ als nicht nachvollziehbar.
66Angesichts des in der Schweiz auf hohem Niveau bestehenden Gesundheitssystems –
67vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 6a L 681/10.A –
68und angesichts der zugesicherten Anschlussbehandlung der Antragstellerin nach erfolgter Rückführung ist eine individuelle, bei einer Rückkehr in die Schweiz drohende Gefahr für die Antragstellerin zu 1. – ungeachtet der Berücksichtigungsfähigkeit dieser Frage im vorliegenden Verfahren – nicht substantiiert geltend gemacht.“
69Hieran hält das Gericht nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung des von der Klägerin vorgelegten psychiatrischen Gutachtens des Dr. U. vom 8. Juli 2014 und der gegen dieses Gutachten bestehenden Bedenken, auf die unten näher eingegangen wird, und des Vorbringens der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung fest. Dass die Klägerin zu 1. die Medikamente, auf die sie ausweislich der Bescheinigung des Dr. B1. vom 6. Oktober 2014 eingestellt ist, nicht erhalten könnte, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.
70Das Gericht vermag auch nicht festzustellen, dass die geltend gemachte fehlende Reisefähigkeit und Suizidalität der Klägerin zu 1. ihrer Rücküberstellung in die Schweiz entgegen steht. Das Gericht hat im Eilbeschluss vom 26. Mai 2014 (6a L 643/14.A) ausgeführt:
71„Dass die Antragstellerinnen nicht reisefähig sind, ist anhand ihres Vortrags und des vorgelegten ärztlichen Attests betreffend die Antragstellerin zu 1. nicht festzustellen. Das im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens vorgelegte Attest des M1. -Klinikums F. vom 17. April 2014 verhält sich zu dieser Frage nicht. Auch die – auf der amtsärztlichen Untersuchung der Antragstellerin zu 1. vom 30. April 2014 beruhenden – Feststellung der lediglich bedingten Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1. rechtfertigt im vorliegenden Fall nicht die Annahme, dass diese reiseunfähig ist. Denn die im amtsärztlichen Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt E. vom 30. April 2014 geforderten Bedingungen für das Bestehen der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1. werden hier erfüllt. In dem amtsärztlichen Gutachten wird als Bedingung für den Transport eine Begleitung der Antragstellerin zu 1. durch einen Arzt gefordert. Weiter wird verlangt, dass als Versorgungsbedingung im Heimatstaat die Zuführung in eine fachlich angemessene medizinische Behandlung gegeben sein müsse. Die Vertreterin der diese Abschiebung betreibenden Ausländerbehörde der Stadt E. hat am 26. Mai 2014 telefonisch versichert, es werde entsprechend des amtsärztlichen Gutachtens dafür Sorge getragen, dass die Antragstellerin zu 1. auf ihrer Reise in die Schweiz von einem Arzt begleitet werde. Zudem habe die Zentrale Ausländerbehörde zugesichert, es sei gewährleistet, dass in der Schweiz eine Anschlussaufnahme der Antragstellerin zu 1. in eine angemessene medizinische Behandlung erfolgen werde. Dass der bedingten Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1. seitens der Antragsgegnerin und der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde Rechnung getragen wird, verdeutlicht im Übrigen bereits der Umstand, dass die zunächst für den 30. April 2014 vorgesehene Rückführung in die Schweiz aufgrund der im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden verschoben und eine amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin zu 1. veranlasst wurde.
72Vgl. dazu auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Juni 2010 – 6a L 681/10.A –.
73Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 2. nicht reisefähig sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.“
74Dass gegen das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt E. vom 30. April 2014 keine durchgreifenden Bedenken bestehen, hat das Gericht im Eilbeschluss vom 27. Mai 2014 (6a L 830/14.A) ausgeführt:
75„Die von den Antragstellerinnen vorgebrachten Bedenken gegen das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamts der Stadt E. vom 30. April 2014 überzeugen die Kammer nicht. Dies gilt zum einen im Hinblick auf etwaige – in der Rüge der fehlenden Erläuterung der medizinischen Fachrichtungen der tätig gewordenen Amtsärzte möglicherweise liegende – Bedenken gegen deren Qualifikation und zum anderen hinsichtlich der gerügten fehlenden Darlegung der Grundlage und Anamnese der amtsärztlichen Feststellungen. Amtsärztliche Gutachten werden vor einem anderen Hintergrund erstellt als von Asylbewerbern vorgelegte ärztliche Atteste. Die Vorlage ärztlicher Atteste durch Antragsteller im Rahmen von Asylverfahren geschieht – anders als die Erstellung amtsärztlicher Gutachten – vor dem Hintergrund der dem Antragsteller obliegenden Mitwirkungspflichten und dem in einem Asylverfahren bestehenden evidenten Eigeninteresse des Antragstellers, was die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an vorzulegende ärztliche Atteste rechtfertigt. Im Gegensatz dazu ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gesundheitsämter ihre Amtspflichten ernst nehmen und befolgen. Im Übrigen bestätigt das amtsärztliche Gutachten vom 30. April 2014 inhaltlich sowohl den Vortrag der Antragstellerinnen als auch die Diagnose, die in dem Attest vom 17. April 2014 durch das M1. -Klinikum F. bei der Antragstellerin zu 1. gestellt wurde.“
76Nachdem die Klägerin zu 1. die undatierte Bescheinigung des Assistenzarztes T2. vom Evangelischen Krankenhaus E. und das Fachgutachten des PD Dr. U. von der M1. -Klinik F. vom 8. Juli 2014 vorgelegt hatte, hat das Gericht zur Frage der Reisefähigkeit im Eilbeschluss vom 27. November 2014 (6a L 1071/14.A) ausgeführt:
77„Soweit die von der Antragstellerin geltend gemachte Suizidalität ihre Reisefähigkeit beeinträchtigen könnte, hat die Antragsgegnerin diesem Aspekt bereits im Rahmen des ersten Versuchs der Rückführung der Antragstellerinnen Rechnung getragen und Vorbereitungen für eine Begleitung der Antragstellerin zu 1. und eine angemessene Anschlussaufnahme in der Schweiz getroffen. Dass entsprechende Vorkehrungen bei einer Rückführung der Antragstellerinnen nicht getroffen werden würden oder dass dies zu befürchten sein könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
78Ungeachtet dessen hat das Gericht durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrags der Antragstellerin zu 1. Zwar wird ihr in der undatierten Bescheinigung des Assistenzarztes T2. vom Evangelischen Krankenhaus E. eine aktuelle Suizidalität bescheinigt. Diesem Attest, welches durch die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen in dem Verfahren 6a K 2712/14.A bereits mit Fax vom 12. Juni 2014 an das Gericht übersandt wurde, dürfte indes keine hinreichende Aussagekraft zukommen, nachdem darin ausdrücklich keine abschließende Beurteilung im Hinblick auf eine „Ausweisung“ getroffen wird und lediglich von einer – zu diesem Zeitpunkt – weiteren Therapiedauer von mindestens drei Wochen die Rede ist. Das Gericht zweifelt zudem an der Aussagekraft des vorgelegten Fachgutachtens des PD Dr. U. von der M1. -Klinik F. vom 8. Juli 2014. Insoweit begegnen die fachspezifischen Grundlagen und Methoden, aufgrund derer das Gutachten erstellt wurde, zunächst keinen durchgreifenden Bedenken. Das Gericht hat indes durchgreifende Zweifel daran, dass die dem Gutachter von der Antragstellerin zu 1. geschilderten Erlebnisse, die der Gutachter dem Gutachten zugrunde gelegt hat, der Wahrheit entsprechen und – darauf aufbauend – dass die vom Gutachter gestellten Diagnosen und Schlussfolgerungen zutreffend sind. Ausweislich des Gutachtens hat die Antragstellerin zu 1. dem Gutachter eine Lebensgeschichte geschildert, die in wesentlichen Punkten von derjenigen abweicht, die sie bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt geschildert hat. Insoweit seien nur folgende zwei Beispiele aufgeführt: Während die Antragstellerin in der Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hatte, ihre Eltern lebten ihrer Kenntnis nach in den USA, ist die Angabe, der Vater der Antragstellerin lebe in Russland, während ihre Mutter mit 38 Jahren an einer schweren Krankheit verstorben sei, Grundlage des Fachgutachtens geworden. Während die Antragstellerin bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt noch angegeben hatte, sie habe ihren Ehemann geheiratet, obwohl ihre Eltern nicht damit einverstanden gewesen seien und sich niemals damit abgefunden hätten, ist Grundlage des Fachgutachtens die Information geworden, ihre Ehe sei eine Zwangsehe gewesen, auf die sie keinen Einfluss gehabt habe; sie habe gar nicht heiraten wollen.“
79An diesen Überlegungen hält das Gericht nach nochmaliger Prüfung unter Berücksichtigung des im vorliegenden Hauptsacheverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstabs und unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheinigungen fest. Die Angaben der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung sind nicht geeignet, eine andere rechtliche Bewertung zu rechtfertigen. Die Klägerin hat die aufgezeigten Widersprüche, die zwischen ihrem Vortrag bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt einerseits und den Schilderungen gegenüber ihrem psychiatrischen Fachgutachter andererseits bestehen, nicht aufzulösen und nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1. angegeben, sie sei selbst gerade erst mit ihrem Kind aus der Schweiz gekommen, habe total unter Schock gestanden und sie wisse gar nicht, was sie da erzählt habe. Diese Umstände hätten es nach Auffassung des Gerichts möglicherweise erklären können, wenn die Klägerin zu 1. in ihrer persönlichen Anhörung auf einige Umstände ihrer Vergangenheit und ihrer Fluchtgeschichte mehr oder weniger ausführlich eingegangen wäre als offenbar ihrem Therapeuten gegenüber. Die Ungereimtheiten und teilweise drastischen Widersprüche in den Angaben der Klägerin zu 1. zu ihren Eltern, zu den Umständen der Hochzeit mit ihrem Ehemann und zu ihrer Flucht in die Schweiz vermögen sie indes nicht auszuräumen. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die persönliche Anhörung der Klägerin zu 1. beim Bundesamt erst zwei Wochen – nach Erinnerung der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung sogar zweieinhalb Wochen – nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik stattfand. Sollte die Klägerin zu 1. zu dem Zeitpunkt nach wie vor derart unter Schock gestanden haben wie von ihr in der mündlichen Verhandlung behauptet, wäre zu erwarten gewesen, dass sie ihre Gewalterfahrungen – insbesondere auch die ihren Ehemann betreffenden – und jedenfalls ansatzweise eine Flucht in die Schweiz (und in die Bundesrepublik Deutschland) geschildert hätte. Indes ist sie nach den Angaben in ihrer Anhörung beim Bundesamt ihrem Mann offenbar freiwillig in die Schweiz gefolgt und hat dort auch das Angebot, ihr Asylverfahren getrennt von dem ihres Mannes zu betreiben, abgelehnt. Dem entsprechen die Angaben des schweizerischen Bundesamtes für Migration im an das Bundesamt gerichteten Schreiben vom 16. Juni 2014, wonach die Klägerin zu 1. und ihr Mann gemeinsam in die Schweiz eingereist und dort als Paar aufgetreten seien. Dass die Klägerin zu 1. mit Hilfe ihres Onkels in die Schweiz geflüchtet sein will – so die dem psychiatrischen Gutachten vom 8. Juli 2014 zugrunde liegenden Angaben der Klägerin zu 1. – scheint mit den vorgenannten Angaben unvereinbar, zumal nicht plausibel ist, wieso ihr Onkel sie zwar vor den (angeblichen) Gewalttätigkeiten ihres Vaters, nicht aber den (behaupteten) Gewalttätigkeiten ihres Ehemannes hätte schützen sollen. Auch passt dies nicht zu der Angabe der Klägerin zu 1. in der persönlichen Anhörung, in Russland habe sie nur ihren Großvater gehabt, der sie hätte unterstützen können. Insoweit wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin zu 1. ihren Onkel in der persönlichen Anhörung wenigstens erwähnt. Weiter wäre zu erwarten gewesen, dass der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. angeblich ihr eigener Cousin sein soll, entweder in der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt erwähnt worden wäre oder jedenfalls Eingang in das psychiatrische Gutachten vom 8. Juli 2014 gefunden hätte. Diesen Umstand hat die Klägerin zu 1. indes erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Die Widersprüche sind auch nicht durch etwaige Verständigungsprobleme mit der Übersetzerin des Bundesamtes zu erklären. Die Klägerin zu 1. hat insoweit lediglich vage und äußerst pauschal erklärt, die Übersetzerin habe russisch gesprochen, sei aber nicht aus Russland gekommen.
80Zwar beziehen sich die vorgenannten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht unmittelbar auf die von der Klägerin zu 1. geltend gemachten Gewaltanwendungen. Dennoch begründen sie die bereits in dem oben aufgeführten Eilbeschluss vom 27. November 2014 aufgezeigten durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin zu 1., die sich in den Zweifeln an der Aussagekraft des – in der mündlichen Verhandlung erneut vorgelegten psychiatrischen Gutachtens vom 8. Juli 2014 – niederschlagen.
81Im Übrigen – soweit die Klägerinnen die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Asylverfahrens mit den entsprechenden Anerkennungen bzw. Feststellungen begehren – ist die Klage mangels des insoweit erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, bietet die isolierte Anfechtungsklage den erforderlichen und ausreichenden Rechtsschutz mit der Folge, dass es einer Klage auf Verpflichtung der Beklagten nicht bedarf.
82Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 23. September 2014 – 8 K 4481/14.A –, juris.
83Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
84Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden, trägt der Antragsteller.
1
Gründe:
21.)
3Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus den nachfolgend unter Ziffer 2.) genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
42.)
5Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
6die aufschiebende Wirkung der am 25.11.2013 erhobenen Klage 14 K 9022/13.A gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.09.2013 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
7hat keinen Erfolg.
8Der Antrag ist bereits unzulässig.
9Der erhobenen Klage gegen die im Bescheid vom 18.09.2013 enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 4 des Bescheides) kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu. Gemäß § 75 AsylVfG entfalten Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz nur in den Fällen der § 38 Abs. 1 und § 73 AsylVfG aufschiebende Wirkung. Deshalb sind Entscheidungen nach §§ 30, 36 Abs. 1 AsylVfG, mit denen – wie hier – ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und dem Ausländer eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt wurde, sofort vollziehbar. In diesen Fällen ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu stellen.
10Die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG wurde vom Antragsteller trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG nicht eingehalten.
11Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18.09.2013 gilt aufgrund der Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG (spätestens) seit dem 24.09.2013 als zugestellt. Dies folgt aus der Regelungssystematik des § 10 Abs. 2 AsylVfG. § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG bestimmt insoweit, dass der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen muss, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG gilt das Gleiche, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Sofern ein Fall von § 10 Abs. 2 Satz 1 oder 2 AsylVfG einschlägig ist, bestimmt § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG, dass die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt gilt, auch wenn die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden kann und die Sendung als unzustellbar zurückkommt. So liegt der Fall hier. Der Bescheid des Bundesamtes vom 18.09.2013 wurde (spätestens) am 24.09.2013 zur Post gegeben, konnte indes ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde am 25.09.2013 unter der Anschrift S.----straße 199, W. nicht zugestellt werden, da der Empfänger im Zeitpunkt des Zustellversuches unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Bei der Wohnanschrift S1.---straße 199, W. handelt es sich auch um die letzte Anschrift, die dem Bundesamt unter dem 14.06.2012 durch die Ausländerbehörde des Kreises X. als öffentliche Stelle schriftlich mitgeteilt worden ist und unter der der Antragsteller im Zeitpunkt der Mitteilung seit dem 22.05.2012 tatsächlich wohnhaft war. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG muss der Antragsteller an diese, dem Bundesamt von der Ausländerbehörde mitgeteilte, Anschrift gerichtete Zustellungen und formlose Mitteilungen gegen sich gelten lassen, weil er im Zeitpunkt des Zustellversuches am 25.09.2013 keinen Bevollmächtigten bestellt bzw. keinen Empfangsberechtigten benannt hatte. Zudem ist der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 7 AsylVfG schriftlich gegen Empfangsbestätigung in der Sprache Punjabi auf die Zustellungsvorschriften des § 10 AsylVfG hingewiesen worden. Folglich gilt der Bescheid vom 18.09.2013 aufgrund der Fiktionswirkung des § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG bereits mit seiner (spätestens) am Dienstag, den 24.09.2013 erfolgten Aufgabe zur Post als zugestellt. Die einwöchige Antragsfrist endete mithin gemäß § 57 VwGO, § 222 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) am Dienstag, den 01.10.2013 um 24:00 Uhr. Der erst am 25.11.2013 erhobene Eilantrag ist mithin ersichtlich verfristet.
12Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass das Bundesamt dem Antragsteller den Bescheid vom 18.09.2013 mittels Postzustellungsurkunde im Wege der Ersatzzustellung am 20.11.2013 erneut unter seiner aktuellen Anschrift zugestellt hat. Denn auch bei erneuter Zustellung eines Bescheides an denselben Betroffenen ist die erste – vorliegend infolge Zustellungsfiktion gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG eingetretene – wirksame Zustellung für die Fristenberechnung maßgeblich, da die nochmalige Zustellung die Rechtswirkungen der ordnungsgemäßen und wirksamen ersten Zustellung des Bescheides nicht beseitigen kann.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.04.1994 – 5 B 18.94 –, Rn. 2, juris; BVerwG, Urteil vom 11.05.1979– 6 C 70.78 –, Rn. 36 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2001– 11 A 3003/01.A –, Rn. 6, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.1995– 23 A 10147/88 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.07.2002 – 10 A 10438/02 –, Rn. 3 ff., juris.
14Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die einwöchige Antragsfrist hat der Antragsteller nicht gestellt. Darüber hinaus sind auch keine Gründe ersichtlich, die eine Wiedereinsetzung von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO rechtfertigen könnten. Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist grundsätzlich nur dann geboten, wenn die einen Wiedereinsetzungsanspruch begründenden Tatsachen offensichtlich sind und daher von einem erkennbar berechtigten Wiedereinsetzungsanspruch ausgegangen werden muss.
15Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 – 3 C 25.06 –, Rn. 13, juris; BVerwG, Beschluss vom 27.03.2000 – 3 B 41.00 –, Rn. 8, juris.
16Dies kommt jedoch regelmäßig nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Antragsfrist die eine Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen erkennbar (gemacht worden) sind.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.03.2000 – 3 B 41.00 –, Rn. 8, juris.
18Diese Voraussetzungen sind vorliegend ersichtlich nicht erfüllt. Denn aus der Antrags- und Klageschrift oder aus sonstigen Umständen lassen sich keine Tatsachen entnehmen, aus denen ein offenkundiger Wiedereinsetzungsanspruch hergeleitet werden könnte. Im Übrigen kann eine unverschuldete Fristversäumnis im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO schon deshalb nicht angenommen werden kann, weil der Antragsteller seiner gesteigerten Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 10 Abs. 1 AsylVfG, wonach dem Bundesamt jeder Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen ist, zu keinem Zeitpunkt nachgekommen ist. Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere auch dann, wenn ein Wohnungswechsel auf behördliche Anordnung hin erfolgt ist.
19Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2001 – 11 A 3003/01.A –, Rn. 13 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2013 – 14 K 512/13.A –; VG München, Beschluss vom 16.01.2013– M 17 S 12.31044 –, Rn. 17, juris, m.w.N..
20Die zuständige Ausländerbehörde ist zwar gemäß § 54 AsylVfG grundsätzlich verpflichtet, dem Bundesamt die ladungsfähige Anschrift des Ausländers mitzuteilen. Dies entbindet den Asylbewerber jedoch nicht von der Mitwirkungsverpflichtung des § 10 Abs. 1 AsylVfG. Die Konsequenzen einer – wie hier – seitens der Ausländerbehörde unterbliebenen Unterrichtung des Bundesamtes hinsichtlich eines Wechsels der Anschrift trägt damit allein der Asylbewerber.
21Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2001 – 11 A 3003/01.A –, Rn. 13 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2013 – 14 K 512/13.A –; VG München, Beschluss vom 16.01.2013– M 17 S 12.31044 –, Rn. 17, juris, m.w.N.; Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 10 AsylVfG, Rn. 7, 8.
22Dessen ungeachtet ist der Antrag auch deshalb unzulässig, weil durch die Versäumung der nach § 74 Abs. 1 AsylVfG auch für die Klageerhebung geltenden Wochenfrist der ablehnende Bescheid bestandskräftig geworden ist. Damit ist für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kein Raum mehr.
23Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der Antrag auch unbegründet gewesen wäre.
24Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist hier nicht der Fall.
25Das Bundesamt hat mit dem angegriffenen Bescheid vom 18.09.2013 die Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 1 des Bescheides) sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2 des Bescheides) zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gemäß § 30 Abs. 1 AsylVfG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen. Die Beurteilung als offensichtlich unbegründet ist dann gerechtfertigt, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt. Erweist sich der Asylantrag als nicht offensichtlich, sondern lediglich schlicht unbegründet, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
26Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2000 – 2 BvR 1429/98 –, Rn. 3, juris; BVerfG, Beschluss vom 28.04.1994 – 2 BvR 2709/93 –, Rn. 20, juris.
27Nach Maßgabe dieser Kriterien begegnet die im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Entscheidung hinsichtlich der Ablehnung der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG (vormals: § 3 Abs. 1 AsylVfG a.F. i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG a.F.) als offensichtlich unbegründet im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) keinen rechtlichen Bedenken.
28Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter liegen schon deshalb offensichtlich nicht vor, weil der Antragsteller nach seinen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten, nämlich den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz und Norwegen umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylVfG), ist die Asylanerkennung bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylVfG von vornherein ausgeschlossen.
29Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen in der Person des Antragstellers offensichtlich nicht vor. Denn selbst bei Wahrunterstellung seines Vortrages kann der Antrag offensichtlich keinen Erfolg haben. Der am 11.08.1983 geborene Antragsteller macht zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen geltend, er sei von den Mujaheddin verfolgt und entführt worden. Diese hätten verlangt, dass er für sie in den „Dschihad“ ziehe. Ferner habe er an die MQM Schutzgeldzahlungen leisten müssen. Diesem Vortrag des Antragstellers lässt sich jedoch nicht ansatzweise eine relevante Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG wegen eines flüchtlingsrechtlich beachtlichen Merkmals wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer bestimmten politischen Überzeugung entnehmen. Vielmehr handelt es sich lediglich um Nachstellungen im kriminellen Bereich ohne Anknüpfung an ein asylrelevantes bzw. flüchtlingsrechtlich beachtliches Merkmal.
30Schließlich kommt auf Grundlage des Vorbringens des Antragstellers auch die Feststellung eines unionsrechtlichen oder nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylVfG ersichtlich nicht in Betracht.
31Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid vom 18.09.2013 Bezug genommen.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie aus den nachstehenden Gründen folgt, die nicht erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
3Der am 29. Januar 2014 bei Gericht eingegangene Antrag, mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt,
4die aufschiebende Wirkung der unter dem gleichen Datum erhobenen Klage gleichen Rubrums - 4 K 140/14.A - gegen die unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2014 verfügte Abschiebungsanordnung anzuordnen,
5hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig.
6Zwar ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG in der durch Artikel 1 Nr. 27 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) geänderten und nach § 77 Abs. 1 AsylVfG hier maßgeblichen Fassung Aussetzungsanträge gegen eine Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG nunmehr zugelassen sind und die in der Hauptsache erhobene Klage keine aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Satz 1 AsylVfG).
7Der Antragsteller hat den Aussetzungsantrag jedoch nicht fristgerecht gestellt. Gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen.
8Soweit – wie hier – zugestellt wird, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Die Zustellung durch die Post ist gemäß § 3 VwZG geregelt. Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift gelten für die Ausführung der Zustellung die §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend. Ausweislich der von der Antragsgegnerin nachgereichten Postzustellungsurkunde, die mit dem auf dem Umschlag vermerkten Zustelldatum übereinstimmt, wurde der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Januar 2014 dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller durch Einlegen in den Briefkasten am 21. Januar 2014 zugestellt (vgl. § 180 ZPO). Die Postzustellungsurkunde begründet den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache, d.h. des Tags der Zustellung (vgl. § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO).
9Der Bescheid war auch mit einer ordnungsgemäßen Rechtbehelfsbelehrung versehen, so dass mit der Zustellung auch die Frist für den Rechtsbehelf zu laufen begann (vgl. § 58 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylVfG analog). Die in § 74 Abs. 1 AsylVfG getroffene Regelung zur einwöchigen Klagefrist für den Fall, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche zu stellen ist, ist für Eilanträge gegen die Abschiebungsanordnung nicht einschlägig. Denn die Vorschrift nimmt ausdrücklich nur auf § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG, nicht aber auch auf § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG Bezug.
10Die einwöchige Antragsfrist begann mithin am Tag nach der Zustellung, also am Mittwoch, den 22. Januar 2014, (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB) und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am Dienstag, den 28. Januar 2014. Der Eilantrag ist jedoch erst am Mittwoch, den 29. Januar 2014 und damit um einen Tag verfristet bei Gericht eingegangen.
11Dem Antragsteller kann auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO gewährt werden. Zwar hat der Antragsteller bereits am 29. Januar 2014 und damit innerhalb der Frist von 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses für die Versäumung der Frist – Unkenntnis von der einwöchigen Antragsfrist –
12den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und die versäumte Rechtshandlung (Aussetzungsantrag) nachgeholt (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO). Der Antragsteller hat jedoch nicht hinreichend dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG einzuhalten. Im Gegenteil ist auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers davon auszugehen, dass er die Frist schuldhaft versäumt hat.
13Ein Verschulden liegt dann vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Fristwahrung diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls zuzumuten war.
14Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. April 1991 - 2 C 32.90 -, NJW 1991, 2096 = juris, Rn. 11.
15Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er die Rechtsbehelfsbelehrung aus sprachlichen Gründen nicht richtig verstanden und angenommen habe, dass die Rechtsbehelfsfrist von 2 Wochen insgesamt, d.h. auch für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gelte, hat er nicht dargetan, dass er an der Einhaltung der Frist unverschuldet gehindert war.
16Zwar kann ein Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen sein, wenn ein der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger Ausländer eine Rechtsbehelfsfrist aus diesem Grunde versäumt. Allerdings entbinden unzureichende Sprachkenntnisse den Ausländer nicht von der üblichen Sorgfaltspflicht bei der Wahrnehmung eigener Rechte. Auch von einem sprachunkundigen Ausländer kann verlangt werden, zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den Inhalt eines ihm zugestellten Schreibens zu verschaffen und sich um dessen Übersetzung zu bemühen, wenn er jedenfalls erfassen konnte, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handelt, das eine ihn belastende Verfügung enthält.
17Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. April 1995 - 2 BvR 2295/94 -, NVwZ-RR 1996, 120 = juris, Rn. 20; Beschluss vom 2. Juni 1992 - 2 BvR 1401/91, 2 BvR 22 BvR 254/92 -, BVerfGE 80, 280 = juris, Rn. 19 ff.
18Vorliegend kann ein unverschuldetes Fristversäumnis aus Unkenntnis der deutschen Sprache schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der Bescheid ausweislich der vorab übersandten Asylakte dem zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG zusammen mit einer Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in arabischer Sprache zugestellt worden ist. Daher war der Antragsteller am Erfassen des Inhalts der Rechtsbehelfsbelehrung gerade nicht aus sprachlichen Gründen gehindert. Unabhängig davon wäre es dem Antragsteller, dessen Aufenthalt nach (erneuter) Asylantragstellung maßgeblich auf den Erlass des Asylbescheides ausgerichtet war, auch zuzumuten gewesen, sich nach Erhalt des erkennbar amtlichen Schreibens des Bundesamtes umgehend und intensiv darum zu bemühen, dessen genauen Inhalt aufzuklären. Dabei ist davon auszugehen, dass es ihm in einer Stadt in der Größe von Aachen ohne Weiteres möglich gewesen wäre, binnen 1 Woche eine Übersetzung des Bescheides zu erhalten. Diese Annahme wird durch den Umstand bestätigt, dass der Antragsteller bereits einen Tag nach seiner behaupteten Einreise ins Bundesgebiet (24. Oktober 2012) auch eine Übersetzung des von ihm mitgeführten irakischen Registerauszugs hat anfertigen lassen können (25. Oktober 2012).
19Soweit der Antragsteller sich der Sache nach ferner auf einen Rechtsirrtum hinsichtlich des Ablaufs der unterschiedlichen Fristen für Klage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beruft, ist damit ebenfalls nicht aufgezeigt, dass das Fristversäumnis unverschuldet war. Denn die dem Bescheid – zumal in arabischer Übersetzung – beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung war – wie dargelegt – ordnungsgemäß, so dass es dem Verantwortungsbereich des Antragstellers zuzurechnen ist, wenn er sich nicht an diese hält. Von einem Rechtsschutzsuchenden kann erwartet werden, dass er eine zutreffende und unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung befolgt und den darin beschriebenen Rechtsweg beschreitet. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass der Antragsteller juristischer Laie und mit dem deutschen Rechtsschutzsystem im Asylverfahren nicht vertraut ist. Denn ein Rechtsunkundiger ist grundsätzlich – und so auch hier – verpflichtet, sich unverzüglich juristischen Rat einzuholen. Insbesondere ist es auch dem juristisch nicht vorgebildeten Laien zumutbar, sich über Beginn und Ende von Rechtsbehelfsfristen, über Zustellungen und Möglichkeiten von Rechtsbehelfen zu informieren. Bei bestehenden Zweifeln über Form und Frist eines Rechtsbehelfs muss ein juristisch nicht vorgebildeter Beteiligter rechtzeitig anwaltlichen oder sonstigen sachkundigen Rat einholen.
20Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 1992 - 9 B 188.92 -, BayVBl. 1993, 30 = juris, Rn. 5; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 60 Rn. 83 f. m.w.N.
21Dass dem Antragsteller dies nicht innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG möglich gewesen ist, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
22Auch wenn der vorliegende Aussetzungsantrag nach alledem wegen Versäumnis der Antragsfrist ohne Erfolg bleibt, weist die Kammer aus gegebenem Anlass gleichwohl darauf hin, dass eine Abschiebung des Antragstellers in die Niederlande unzulässig sein dürfte. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand spricht angesichts der vom Antragsteller – bereits im Asylverfahren – vorgelegten Unterlagen Überwiegendes dafür, dass ihm als Familienangehörigen einer Unionsbürgerin, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, ein unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht folgendes Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) zusteht. Denn der Antragsteller ist nach den (in Kopie) vorgelegten Personenstandsurkunden mit einer niederländischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater eines niederländischen Kindes. Seine Ehefrau ist – ebenso wie das gemeinsame Kind – im Besitz einer Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 FreizügG/EU, womit dokumentiert wird, dass sie als Unionsbürgerin zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist. Die Freizügigkeitsberechtigung folgt nach Angaben der zuständigen Ausländerbehörde daraus, dass die Ehefrau Arbeitnehmerin im Bundesgebiet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2004/38/EG). Dementsprechend dürfte dem Antragsteller ein von seiner Ehefrau abgeleitetes gemeinschaftsrechtliches – asylunabhängiges – Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zustehen, das seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet generell entgegensteht. Unerheblich für das Bestehen eines solchen Aufenthaltsrechts ist auch, dass der Antragsteller ohne erforderliches Visum ins Bundesgebiet eingereist ist und dass er sich nach erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens in den Niederlanden dort unerlaubt aufgehalten hat. Denn das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten eines Unionsbürgers, der sein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat, besteht unabhängig davon, ob der Ehegatte illegal in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eingereist ist,
23vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2002 - C-459/99 (MRAX) -, Slg. 2002, I-6591 = juris, Rn. 73,
24ob er sich vor der Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat, und wo und wann die Ehe geschlossen worden ist.
25Vgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008 - C-127/08 (Metock) -, Slg. 2008, I-6241 = juris, Rn. 48 ff. und 81 ff.
26Die hier noch maßgebliche Verordnung (EG) Nr. 343/2003 – Dublin II – (vgl. Art. 49 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Dublin III –) geht insbesondere auch nicht der Richtlinie 2004/38/EG vor. Denn beide Regelwerke betreffen zwei unterschiedliche Rechtsbereiche – die Bestimmung des für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags einerseits und das Recht der Unionsbürger und ihrer (auch drittstaatsangehörigen) Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, andererseits – und bestehen damit unabhängig voneinander. Mit Blick darauf, dass die Richtlinie 2004/38/EG das Freizügigkeitsrecht aus Art. 21 AEUV (früher Art. 18 EGV) sowie die Grundfreiheiten aus Art. 45 AEUV (früher Art. 39 EGV), Art. 49 AEUV (Art. 43 EGV) und Art. 56 AEUV (Art. 49 EGV) näher ausgestaltet und konkretisiert, darf die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 – Dublin II –, welche die Grundrechte und die Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, beachtet (vgl. 15. Erwägungsgrund), und damit auch die Freizügigkeit (vgl. Art. 45 der GR-Charta), nicht zu einer Verletzung dieser Rechte führen (vgl. Art. 51 Abs. 1 GR-Charta).
27Jedenfalls aber wäre der Antragsteller solange nicht ausreisepflichtig, bis die zuständige Ausländerbehörde auf seinen Antrag vom 30. Januar 2014 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht (vgl. § 7 Abs. 1 FreizügG/EU).
28Soweit die Antragsgegnerin ungeachtet dieser Hinweise die Rückführung in die Niederlande weiterbetreiben sollte, bleibt es dem Antragsteller unbenommen, mit Blick auf ein ggf. bestehendes gemeinschaftrechtliches Aufenthaltsrecht um einstweiligen Rechtsschutz gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde nachzusuchen, sofern diese eine Abschiebung nicht von sich aus ablehnt.
29Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
30Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.