Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 22. Okt. 2015 - 7a L 2096/15.A
Tenor
- 1.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W. wird abgelehnt.
- 2.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e
2I.
3Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung – wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt (unter II.) – keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO –).
4II.
5Der sinngemäße Antrag,
6die aufschiebende Wirkung der Klage 7a K 4431/15.A gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien im Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. September 2015 anzuordnen,
7hilfsweise anzuordnen, dass während des gerichtlichen Eilverfahrens keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erfolgen,
8hat in der Sache keinen Erfolg.
91. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung.
10Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 und 2 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG – ordnet das Bundesamt, wenn die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) erfolgen soll, die Abschiebung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das ist hier der Fall.
11Italien ist im Fall des Antragstellers gemäß Art. 13 Abs. 1, 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Der Antragsteller hat nach den Angaben aus dem Eurodac-System die Grenze zu Italien aus Libyen kommend am 18. April 2015 überschritten und ist von dort am 23. April 2015 in das Bundesgebiet eingereist. Dies entspricht im Wesentlichen den Angaben des Antragstellers zu seinem Reiseweg. Dieser hat bei seiner Anhörung am 12. Mai 2015 erklärt, dass er von Libyen aus im April 2015 nach Italien eingereist und von dort ca. 10 Tage später nach Deutschland weitergereist sei. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist für die Begründung der Zuständigkeit nicht maßgeblich, ob dieser in dem Mitgliedstaat, dessen Grenze er zuerst überschritten hat, hier in Italien, einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die Zuständigkeit des Mitgliedstaats nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO knüpft vielmehr an das illegale Überschreiten der Grenze an.
12Gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO ist zudem davon auszugehen, dass Italien dem Aufnahmeersuchen der Antragsgegnerin stattgegeben hat. Italien hat auf das am 3. Juli 2015 übermittelten Aufnahmeersuchen der Antragsgegnerin keine Antwort erteilt, so dass nach Ablauf der Frist von zwei Monaten davon auszugehen war, dass diesem stattgegeben wird.
13Der Zuständigkeit Italiens und der Überstellung nach Italien stehen keine Hinderungsgründe entgegen. Die Antragsgegnerin ist nicht aufgrund systemischer Mängel zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, 17 Abs. 1 Dublin III-VO) verpflichtet. Das ist nur dann der Fall, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ GRCharta ‑ (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ‑ EMRK ‑) ausgesetzt zu werden.
14Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen aufweisen.
15Eingehend: OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, juris; ferner OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2015 ‑ 19 A 581.A ‑; Urteil vom 24. April 2015 ‑ 14 A 2356/12.A ‑, juris; Beschluss vom 28. April 2014 ‑ 11 A 522/14.A ‑, juris; ‑ jeweils m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Juli 2015 ‑ 1a L 1272/15.A ‑, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 ‑ 15 L 1720/15.A ‑, juris; a. A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2015 ‑ 8 L 626/15.A ‑, juris, m. w. N.
16Dies gilt jedenfalls für solche Antragsteller, die nicht zu dem Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen zählen.
17VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. März 2015 ‑ 7a L 498/15.A ‑; Beschluss vom 13. März 2015, 7a L 462/15.A ‑ juris; Beschluss vom 6. März 2015 ‑ 7a L 327/15.A ‑.
18In den genannten Entscheidungen hat die Kammer ausgeführt:
19„Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung
20vgl. u. a. Urteil vom 18. Dezember 2014 ‑ 7a K 4590/14.A, Beschluss vom 13. November 2014 ‑ 7a L 1718/14.A, beide nrwe,
21wonach festgestellte systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien, die auch gegenwärtig noch nicht beseitigt sind, für alle Asylbewerber ungeachtet ihrer individuellen Verhältnisse schwere Rechtsverletzungen i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ EUGrdRCH ‑, Art. 3 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ‑ EMRK ‑ nach sich ziehen, die eine Selbsteintrittspflicht der Bundesrepublik nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründen, nicht mehr uneingeschränkt fest. Vielmehr geht sie nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ‑ EGMR ‑
22Urteil 51428/10 vom 13. Januar 2015 ‑ A.M.E. vs. The Netherlands,
23davon aus, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien für den Kreis der Antragsteller, die nicht zu einem besonders schützenswerten Personenkreis („underprivileged and vulnerable population group in need of special protection“, s. EGMR, Urteil vom 13. Januar 2015, a.a.O.) i. S. der Genfer Konvention und der ihr folgenden Richtlinien zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten ‑ Aufnahmerichtlinien ‑ (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) zählen, nicht den Schweregrad einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen. Gesunde Männer ohne Familienangehörige, die den Weg aus ihrer Heimat nach Italien allein geschafft haben, sind den dort vorzufindenden Schwierigkeiten und Engpässen bei der Unterbringung und Versorgung regelmäßig weit eher gewachsenen als dies für Familien mit Kindern oder Minderjährige zutrifft. Sie sind grundsätzlich in der Lage, auch eine Übergangsfrist unter schwierigen Bedingungen auszuhalten, ohne dass dies zu einer Rechtsverletzung im oben dargelegten Sinne führt.“
24Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat auch in neueren Entscheidungen an der zitierten Rechtsprechung festgehalten. Danach ist im Hinblick auf den Schutz aus Art. 3 EMRK trotz des bestehenden Risikos, dass Asylsuchende bzw. Dublin-Rückkehrer keine Unterkunft in Italien erhalten, eine generelle Aussetzung von Rückführungen nach Italien nicht geboten.
25EMRK, Urteil vom 30. Juni 2015 – Nr. 39350/13 – A.S. vs. Switzerland.
26Neuere Erkenntnisquellen, die Anlass zu einer geänderten Beurteilung geben, sind derzeit nicht ersichtlich. Nach der Auffassung des Gerichts sind darüber hinaus systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen nicht schon aufgrund der gestiegenen Zahl von Asylsuchenden in Italien anzunehmen, denen keine entsprechende Zahl von Plätzen in den dortigen Unterbringungseinrichtungen gegenüber steht.
27Insoweit systemische Schwachstellen bejahend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2015 ‑ 8 L 626/15.A ‑, juris; hiergegen: VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 ‑ 15 L 1720/15.A ‑, juris.
28Zum einen lässt die gestiegene Zahl der in Italien neu ankommenden Schutzsuchenden keine gesicherten Rückschlüsse darauf zu, in welchem Umfang diese die in Italien zur Verfügung stehenden Unterkünfte tatsächlich in Anspruch nehmen. Selbst wenn es, wofür angesichts der großen Zahl von Schutzsuchenden Vieles spricht, jedenfalls teilweise zu Engpässen und Überbelegungen der Unterkünfte kommen sollte, ist derzeit nicht ersichtlich, dass Italien nicht willens oder in der Lage wäre, eine ausreichende Unterbringung zu gewährleisten. Insoweit kann derzeit nicht von strukturellen und damit systemischen Mängeln ausgegangen werden. Vielmehr hat Italien seit 2014 Anstrengungen unternommen, die Unterbringung sicher zu stellen. Dabei wurden die Kapazitäten erweitert. Insbesondere wurden die Kommunen aufgefordert, zusätzliche Unterkünfte für die Unterbringung der Asylsuchenden zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang hat die Nationale Arbeitsgruppe einen Verteilungsplan für eine gleichmäßige Verteilung der Schutzsuchenden entwickelt. Nach den vorliegenden Angaben (Stand Dezember 2014) waren zuletzt rund 35.000 Schutzsuchende in solchen Einrichtungen untergebracht.
29AIDA (Asylum Information Database), Country Report Italy, Stand Januar 2015, S. 58 ff., 61; vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 - 15 L 1720/15.A -, juris.
30Nach dieser Maßgabe sind für die Personengruppe, der der Antragsteller zugehört, keine systemischen Schwachstellen zu bejahen. Der 1984 geborene Antragsteller zählt als alleinstehender, männlicher Antragsteller nicht zu dem Kreis der besonders schutzbedürftigen bzw. verletzlichen Personen.
31Das rechtliche Gehör des Antragstellers ist – unabhängig davon, ob eine etwaige Gehörsverletzung die Zuständigkeitsbestimmungen berührt – vorliegend nicht verletzt. Das persönliche Gespräch zur Bestimmung der Zuständigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO ist am 12. Mai 2015 (Erstbefragung) und am 28. September 2015 (Zweitbefragung) durchgeführt worden. Gegenstand des persönlichen Gesprächs sind die für die Prüfung der Zuständigkeit maßgeblichen Umstände, nicht aber die durch den Antragsteller geltend gemachten Verfolgungsgründe. Zu letzteren ist der Antragsteller im Fall der Durchführung des Asylverfahrens gesondert zu hören (§ 25 AsylVfG). Vor diesem Hintergrund ist auch die von dem Antragsteller gerügte Dauer der Befragung (Erstbefragung: 5 Minuten; Zweitbefragung: 10 Minuten) nicht zu beanstanden und ermöglicht als solche keine Rückschlüsse auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
32Die Abschiebung kann nach dem Stand des Eilverfahrens durchgeführt werden. Zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse sind nicht ersichtlich und von dem Antragsteller nicht konkret geltend gemacht worden.
332. Der Hilfsantrag des Antragstellers bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Soweit dieser hilfsweise die Feststellung begehrt, nicht bereits ab dem 14. Oktober 2015 abgeschoben zu werden (Antrag zu 4)), ist sein Antrag nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahin zu verstehen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen während des laufenden gerichtlichen Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht eingeleitet werden. Letzeres folgt bereits aus § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG, so dass für eine gesonderte gerichtliche Anordnung, die mit der Entscheidung im Eilverfahren gegenstandslos wird, regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
343. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 22. Okt. 2015 - 7a L 2096/15.A
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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 22. Okt. 2015 - 7a L 2096/15.A zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Der nach eigenen Angaben am 00.00.0000 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Nach den Angaben aus dem Eurodac-System reiste er im April 2015 aus Libyen kommend nach Italien ein. Von dort reiste der Kläger am 23. April 2015 in das Bundesgebiet ein. Er beantragte dort am 12. Mai 2015 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
2Am 3. Juli 2015 richtete die Beklagte ein Übernahmeersuchen an Italien, das unbeantwortet blieb.
3Mit Bescheid vom 29. September 2015 lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab, ordnete die Abschiebung nach Italien an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ‑ AufenthG ‑ auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Asylantrag sei unzulässig, da Italien für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei.
4Der Kläger hat am 13. Oktober 2015 Klage erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (Az.: 7a L 2096/15.A). Das rechtliche Gehör sei verletzt worden. Die erfolgte Anhörung habe nur 10 Minuten gedauert und sei viel zu kurz. Die Gründe für seine Ausreise seien nicht gewürdigt worden. An die genaue Reiseroute könne er sich nicht erinnern. Er könne lediglich nicht ausschließen, dass er über Italien eingereist sei. Der ablehnende Bescheid berücksichtige nicht die Umstände des Einzelfalls. Einen Asylantrag habe er in Italien nicht gestellt.
5Der Kläger beantragt,
6den Bescheid des Bundesamts vom 29. September 2015 aufzuheben.
7Die Beklagte hat schriftsätzlich keinen Antrag gestellt.
8Mit Beschluss vom 22. Oktober 2015 hat das Gericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (Az.: 7a L 2096/15.A).
9E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
10I.
11Die als Anfechtungsklage statthafte Klage hat keinen Erfolg.
12Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
131. Der Asylantrag des Klägers ist gemäß § 27a Asylgesetz ‑ AsylG ‑ unzulässig, weil ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
14Der Bescheid ist nicht wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, eines Verstoßes gegen Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 - Dublin III-VO - bzw. gegen §§ 24, 25 AsylG formell rechtswidrig. Das rechtliche Gehör des Antragstellers ist ‑ unabhängig davon, ob eine etwaige Gehörsverletzung die Zuständigkeitsbestimmungen berührt ‑ vorliegend nicht verletzt. Das persönliche Gespräch zur Bestimmung der Zuständigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin III-VO ist am 12. Mai 2015 (Erstbefragung) und am 28. September 2015 (Zweitbefragung) durchgeführt worden. In dem Verfahren nach der Dublin III-VO beschränkt sich die Anhörungspflicht des Bundesamts auf die Angaben nach § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG. Verfolgungsrelevante Umstände im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind nicht zu ermitteln.
15Vgl. dazu VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2014 ‑ 13 L 171/14.A ‑, juris.
16Vor diesem Hintergrund ist auch die von dem Antragsteller gerügte Dauer der Befragung (Erstbefragung: 5 Minuten; Zweitbefragung: 10 Minuten) nicht zu beanstanden und ermöglicht als solche keine Rückschlüsse auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
17Italien ist vorliegend gemäß Art. 13 Abs. 1, 18 Abs. 1 lit. a) Dublin III-VO der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Dabei ist nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat. Der Kläger hat nach den Angaben aus dem Eurodac-System wie auch nach seinen eigenen Angaben bei dem persönlichen Gespräch (Erstbefragung) die Grenze zu Italien aus Libyen kommend im April 2015 überschritten und ist am 23. April 2015 in das Bundesgebiet eingereist.
18Gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO ist davon auszugehen, dass Italien dem Aufnahmeersuchen der Beklagten stattgegeben hat. Italien hat auf das am 3. Juli 2015 übermittelte Aufnahmeersuchen der Beklagten keine Antwort erteilt, so dass nach Ablauf der Frist von zwei Monaten davon auszugehen war, dass diesem stattgegeben wird.
19Die Zuständigkeit ist nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO durch den Ablauf der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Die sechsmonatige Überstellungsfrist ist nicht abgelaufen.
20Der Zuständigkeit Italiens und der Überstellung nach Italien stehen keine Hinderungsgründe entgegen. Die Beklagte ist nicht aufgrund systemischer Mängel zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, 17 Abs. 1 Dublin III-VO) verpflichtet. Das ist nur dann der Fall, wenn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ GRCharta ‑ (Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ‑ EMRK ‑) ausgesetzt zu werden.
21Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen aufweisen.
22Eingehend: OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, juris; ferner OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2015 ‑ 19 A 581.A ‑; Urteil vom 24. April 2015 ‑ 14 A 2356/12.A ‑, juris; Beschluss vom 28. April 2014 ‑ 11 A 522/14.A ‑, juris; ‑ jeweils m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Juli 2015 ‑ 1a L 1272/15.A ‑, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 ‑ 15 L 1720/15.A ‑, juris; a. A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2015 ‑ 8 L 626/15.A ‑, juris, m. w. N.
23Dies gilt jedenfalls für solche Antragsteller, die nicht zu dem Kreis der besonders schutzbedürftigen Personen zählen.
24VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. März 2015 ‑ 7a L 498/15.A ‑; Beschluss vom 13. März 2015, 7a L 462/15.A ‑ juris; Beschluss vom 6. März 2015 ‑ 7a L 327/15.A ‑.
25In den genannten Entscheidungen hat die Kammer ausgeführt:
26„Die Kammer hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung
27vgl. u. a. Urteil vom 18. Dezember 2014 ‑ 7a K 4590/14.A, Beschluss vom 13. November 2014 ‑ 7a L 1718/14.A, beide nrwe,
28wonach festgestellte systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien, die auch gegenwärtig noch nicht beseitigt sind, für alle Asylbewerber ungeachtet ihrer individuellen Verhältnisse schwere Rechtsverletzungen i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ‑ EUGrdRCH ‑, Art. 3 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ‑ EMRK ‑ nach sich ziehen, die eine Selbsteintrittspflicht der Bundesrepublik nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründen, nicht mehr uneingeschränkt fest. Vielmehr geht sie nach der jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ‑ EGMR ‑
29Urteil 51428/10 vom 13. Januar 2015 ‑ A.M.E. vs. The Netherlands,
30davon aus, dass systemische Mängel des Asylverfahrens in Italien für den Kreis der Antragsteller, die nicht zu einem besonders schützenswerten Personenkreis („underprivileged and vulnerable population group in need of special protection“, s. EGMR, Urteil vom 13. Januar 2015, a.a.O.) i. S. der Genfer Konvention und der ihr folgenden Richtlinien zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten ‑ Aufnahmerichtlinien ‑ (Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) zählen, nicht den Schweregrad einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen. Gesunde Männer ohne Familienangehörige, die den Weg aus ihrer Heimat nach Italien allein geschafft haben, sind den dort vorzufindenden Schwierigkeiten und Engpässen bei der Unterbringung und Versorgung regelmäßig weit eher gewachsenen als dies für Familien mit Kindern oder Minderjährige zutrifft. Sie sind grundsätzlich in der Lage, auch eine Übergangsfrist unter schwierigen Bedingungen auszuhalten, ohne dass dies zu einer Rechtsverletzung im oben dargelegten Sinne führt.“
31Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat auch in neueren Entscheidungen an der zitierten Rechtsprechung festgehalten. Danach ist im Hinblick auf den Schutz aus Art. 3 EMRK trotz des bestehenden Risikos, dass Asylsuchende bzw. Dublin-Rückkehrer keine Unterkunft in Italien erhalten, eine generelle Aussetzung von Rückführungen nach Italien nicht geboten.
32EGMR, Urteil vom 30. Juni 2015 - Nr. 39350/13 - A. S. vs. Switzerland.
33Nach der Auffassung des Gerichts sind darüber hinaus systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen nicht schon aufgrund der gestiegenen Zahl von Asylsuchenden in Italien anzunehmen, denen keine entsprechende Zahl von Plätzen in den dortigen Unterbringungseinrichtungen gegenüber steht.
34Insoweit systemische Schwachstellen bejahend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2015 ‑ 8 L 626/15.A ‑, juris; hiergegen: VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 ‑ 15 L 1720/15.A ‑, juris.
35Zum einen lässt die gestiegene Zahl der in Italien neu ankommenden Schutzsuchenden keine gesicherten Rückschlüsse darauf zu, in welchem Umfang diese die in Italien zur Verfügung stehenden Unterkünfte tatsächlich in Anspruch nehmen. Selbst wenn es, wofür angesichts der großen Zahl von Schutzsuchenden Vieles spricht, jedenfalls teilweise zu Engpässen und Überbelegungen der Unterkünfte kommen sollte, ist derzeit nicht ersichtlich, dass Italien nicht willens oder in der Lage wäre, eine ausreichende Unterbringung zu gewährleisten. Insoweit kann derzeit nicht von strukturellen und damit systemischen Mängeln ausgegangen werden. Vielmehr hat Italien seit 2014 Anstrengungen unternommen, die Unterbringung sicher zu stellen. Dabei wurden die Kapazitäten erweitert. Insbesondere wurden die Kommunen aufgefordert, zusätzliche Unterkünfte für die Unterbringung der Asylsuchenden zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang hat die Nationale Arbeitsgruppe einen Verteilungsplan für eine gleichmäßige Verteilung der Schutzsuchenden entwickelt.
36Zu der aktuellen Entwicklung: AIDA (Asylum Information Database), Country Report Italy, Stand Dezember 2015, S. 66 ff.; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Mai 2015 - 15 L 1720/15.A -, juris.
37Nach dieser Maßgabe sind für die Personengruppe, der der Kläger zugehört, keine systemischen Schwachstellen zu bejahen. Der Kläger gehört als alleinstehender, männlicher Antragsteller nicht zu dem Kreis der besonders schutzbedürftigen bzw. verletzlichen Personen.
382. Die Abschiebungsanordnung rechtfertigt sich aus § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das ist hier der Fall. Zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse bestehen nicht.
393. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz ‑ AufenthG ‑ ist rechtmäßig auf der Grundlage von § 75 Nr. 12 i. V. m. § 11 Abs. 2 AufenthG auf 12 Monate befristet worden. Die Beklagte hat das ihr nach § 11 Abs. 3 AufenthG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Befristung auf einen Zeitraum von 12 Monaten begegnet insoweit keinen Bedenken.
40II.
41Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
42Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2,711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e:
2Der Antrag, über den der Berichterstatter nach § 76 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – als gesetzlicher Einzelrichter entscheidet, ist zulässig (vgl. § 34a Abs. 2 AsylVfG), aber unbegründet. Die von dem Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.
3Für die Interessenabwägung ist eine Prognose der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache von wesentlicher Bedeutung. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung spricht alles dafür, dass der Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig ist und die hiergegen gerichtete Klage (1a K 2659/15.A) daher keinen Erfolg haben wird.
4Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass das Bundesamt die Unzulässigkeit des Asylantrags der Antragstellerin aussprechen und ihre Abschiebung nach Italien anordnen durfte. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
5Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist insofern die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin III-VO). Die Dublin III-VO, die zum 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist, gilt gemäß Art. 49 Satz 2 für solche Anträge auf internationalen Schutz, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme. Die Antragstellerin hat ihren Asylantrag in Deutschland ausweislich der Verwaltungsvorgänge am 19. Februar 2015 bzw. nach eigenen Angaben bereits am 5. September 2014 gestellt, so dass – ungeachtet des tatsächlichen Antragszeitpunktes – die Dublin III-VO hier Anwendung findet.
6Vorliegend ist aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Denn die Antragstellerin war vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet ausweislich des am 17. März 2015 festgestellten EURODAC-Treffers zunächst am 23. August 2014 aus einem Drittstaat – nach ihren eigenen Angaben aus Libyen – über die Seegrenze nach Italien eingereist. Ob sie dort, wie von ihr in der Antragsschrift behauptet, keinen Asylantrag gestellt hat – obwohl die Fingerabdruckentnahme regelmäßig mit der Beantragung jedenfalls internationalen Flüchtlingsschutzes zusammentrifft –, kann angesichts dessen dahinstehen, weil es für die Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates nach der Dublin III-VO nicht auf den Vorgang der Antragstellung, sondern alleine auf das Überschreiten der Außengrenzen dieses Mitgliedstaates aus einem Drittstaat ankommt.
7Nach § 34a Abs. 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt in den Fällen des § 27a AsylVfG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
8Zweifel an der Gültigkeit dieser Vorschrift bestehen nicht, insbesondere ist § 34a Abs. 1 AsylVfG nicht europarechtswidrig. Der vielfach erhobene Einwand, dass sie kein Wahlrecht zu einer freiwilligen Ausreise eröffne, verfängt nicht. Denn die nationale Vorschrift wird diesbezüglich durch die Regelungen der Dublin III-VO überlagert und steht einer Interpretation, die eine freiwillige Ausreise anstelle der Abschiebung zulässt, auch im Übrigen nicht entgegen. Danach bleibt es der Antragstellerin unbenommen, sich freiwillig bei den zuständigen Behörden in Italien zu melden und hierdurch selbst das Verfahren zu beschleunigen. Dies betreffend regelt Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Durchführungs-VO zur Dublin II-VO), welche auch aktuell noch ausweislich der der Dublin III-VO vorangestellten Erwägungen (Nr. 24) entsprechende Anwendung findet, dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auch auf Initiative des Asylbewerbers erfolgen kann. Diese Möglichkeit wird der Antragstellerin durch die nationalen Regelungen nicht abgeschnitten.
9Vgl. hierzu Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: 98. Ergänzungslieferung, November 2013, § 27a, Rn. 231 m.w.N.; s.a. bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 1a L 186/15.A –, juris (Rn. 20); VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2015 – 13 L 2878/14.A –, juris (Rn. 13).
10Die Voraussetzungen von § 34a Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 27a AsylVfG sind gegeben, da die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar nach Feststellung der Zuständigkeit mit EURODAC-Treffermeldung am 17. März 2015 ein Aufnahmegesuch an Italien gestellt hat und die italienischen Behörden diesem Ersuchen zur Übernahme der Antragstellerin nicht innerhalb von zwei Monaten zugestimmt haben. Damit trat gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO nach Fristablauf eine Fiktionswirkung dergestalt ein, dass von der Stattgabe des Aufnahmegesuchs auszugehen war.
11Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin die Anfrage auch innerhalb der von der Dublin III-VO vorgesehenen Frist für ein Übernahmeersuchen gestellt. Denn im Falle einer EURODAC-Treffermeldung – wie vorliegend – beläuft sich die Frist nicht, wie von der Antragstellerin eingewandt, gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO auf drei Monate seit Antragstellung, sondern gemäß dessen Unterabsatz 2 auf zwei Monate nach Erhalt der entsprechenden Treffermeldung.
12Ungeachtet dessen stünde der Antragstellerin kein subjektives Recht auf Einhaltung der Zuständigkeits- und Fristvorschriften der Dublin III-VO zu, weil sie durch den Umstand, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylantrages objektiv zuständig ist, nicht in ihren Rechten verletzt werden kann. Die vorgenannten Vorschriften betreffend die Überstellung hat der Unionsgesetzgeber erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen. Einer der Hauptzwecke der Verordnung besteht in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden.
13Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 – (Abdullahi), juris; in gleicher Weise wie hier bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 1a L 186/15.A –, juris (Rn. 24).
14Vorrangiges Ziel der Dublin-Verordnungen, insbesondere seiner Fristbestimmungen für Übernahmeersuchen und Überstellungen, ist danach die zeitnahe Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats und eine zeitnahe Überstellung in diesen Staat. Dem Asylbewerber soll hingegen keine Rechtsposition eingeräumt werden, seinen Asylantrag in einem ganz bestimmten Mitgliedstaat, in dem er einen – weiteren – Asylantrag gestellt hat, prüfen zu lassen. Ein Asylbewerber kann der Überstellung in den nach den Dublin-Verordnungen für ihn zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen treten. Die in den Dublin-Verordnungen geregelten Fristvorschriften begründen insoweit kein subjektives Recht.
15Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – Rs. C‑394/12 – (Abdullahi); BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2014 – 2 A 976/14.A –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2014 – 13 LA 66/14 –; Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3, Buchstabe B, allesamt juris; a.A. VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 12. November 2014 – Au 7 K 14.50047 – und VG Regensburg, Urteil vom 14. November 2014 – RN 5 K 14.30304 -, beide juris.
16Entsprechendes gilt für die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO, die vorliegend im Zeitpunkt der Entscheidung über das einstweilige Rechtsschutzbegehren im Übrigen noch nicht abgelaufen ist.
17Dass im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens bei der abschließenden Entscheidung durch Urteil nach Ablauf der Überstellungsfrist Abweichendes gelten kann, steht dem nicht entgegen. Denn die dortige Berücksichtigung des Fristablaufs beruht auf der Tatsache, dass jedem Ausländer, der einen Asylantrag stellt, sowohl nach nationalem Recht als auch nach europarechtlichen Vorschriften ein subjektives öffentliches Recht darauf zusteht, dass sein Asylbegehren in der Sache geprüft wird. Besteht jedoch nach dem Ablauf der Überstellungsfrist mitsamt des dadurch eingetretenen Übergangs der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland und wegen der deshalb anzunehmenden fehlenden Aufnahmebereitschaft Italiens die Gefahr, dass ein Asylbegehren in keinem Staat inhaltlich geprüft würde, würde durch ein klageabweisendes Urteil die Situation eines „refugee in orbit“ geschaffen. Denn infolge dessen könnten sich – übertragen auf den vorliegenden Fall – weder Deutschland noch Italien dazu berufen sehen, den Asylantrag der Antragstellerin zu prüfen, weil Italien sich im Rahmen einer Rückführung auf die eingetretene Zuständigkeit Deutschlands berufen könnte. Dies hätte – jedoch ausschließlich bei Abschluss des Hauptsacheverfahrens – zur Folge, dass durch den Übergang der Zuständigkeit und die offene Frage der fortbestehenden Übernahmebereitschaft des zunächst zuständigen Mitgliedsstaates die Rechtstellung der Asylbewerber betroffen wird.
18In gleicher Weise auch bereits VG Gelsenkirchen, Urteile vom 6. Mai 2015 – 1a K 666/14.A und 1a K 3020/14.A –, n.v., sowie vom 30. Januar 2015 – 2a K 3534/14 A.- juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 11 B 454/15 –, sowie Urteil vom 11. März 2015 – 1 A 156/15 –, beide juris (m.w.N.).
19Es besteht auch keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO auszuüben, weil in Italien die ordnungsgemäße Durchführung eines Asylverfahrens nicht gewährleistet wäre. Nach der vorgenannten Regelung wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Asylbewerber an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit sich bringen.
20Derartige systemische Schwachstellen oder Mängel liegen in Bezug auf Italien nicht vor. Bei Italien handelt es sich als Mitgliedsstaat der Europäischen Union um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a Abs. 2 AsylVfG.
21Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Genfer Flüchtlingskonvention steht. Nicht jede Verletzung eines Grundrechts oder jeder geringfügige Verstoß gegen die europäischen Asylrichtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat kann angesichts dessen dazu führen, dass der überstellende Mitgliedstaat nicht mehr an die Bestimmungen der Dublin III-VO gebunden wäre. Vielmehr muss ein Mitgliedstaat die Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedstaat nur unterlassen, wenn ihm nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweist, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union implizieren.
22Vgl. noch zur Dublin-II-VO: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – Rs. C-411/10 – (N.S.), juris; bestätigt mit Urteilen vom 14. November 2013 – Rs. C-4/11 – (Puid) und vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 – (Abdullahi), beide juris.
23Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Verweisung eines Asylbewerbers auf einen sicheren Drittstaat (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) – die nicht nur die Berufung auf das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG ausschließt, sondern entsprechend seiner inhaltlichen Reichweite auch die materiellen Rechtspositionen erfasst, auf die ein Ausländer sich sonst gegen seine Abschiebung stützen kann – grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich. Schutz hat die Bundesrepublik Deutschland in diesen Fällen nur dann zu gewähren, wenn bezogen auf den Drittstaat bzw. auf den zuständigen Staat Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Es obliegt insoweit dem jeweiligen Asylbewerber unter Anlegung eines strengen Maßstabes, die Umstände darzulegen, aus denen sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem solchen im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen ist.
24Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris; bestätigend zuletzt BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris.
25Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind diejenigen Umstände heranzuziehen, die auch auf die Situation der Antragstellerin zutreffen. Abzustellen ist demnach auf die Situation von Dublin-Rückkehrern, die wie die Antragstellerin – was entgegen ihrer Einlassung durch die vorhandene EURODAC-Treffermeldung indiziert wird – in Italien als Asylbewerber registriert sind und deren Asylverfahren jedenfalls noch nicht abgeschlossen ist. Die rechtliche und tatsächliche Lage von Flüchtlingen, deren Asylverfahren in Italien bereits erfolgreich abgeschlossen ist und denen entweder die Flüchtlingseigenschaft oder zumindest der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist hingegen nicht entscheidend, weshalb es auf die diesbezüglichen eingehenden Ausführungen in der Antragsschrift allenfalls mittelbar für die Gesamtsituation in Italien ankommen kann.
26Umstände, die einer Abschiebung der Antragstellerin nach Italien entgegenstünden und aufgrund derer es geboten wäre, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch macht und das Asylbegehren selbst in der Sache prüft, sind nicht ersichtlich. Bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin deshalb von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsste, weil das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien systemische Mängel aufweisen, die nahe legen, dass die Antragstellerin in Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.
27Diesbezüglich ist zu differenzieren: Dass Italien seine Asylbewerber aktiv unmenschlich oder erniedrigend behandelt, und zwar nicht in Einzelfällen, sondern systemisch, wird von keiner Erkenntnisquelle gestützt. Bei den im Allgemeinen erhobenen Vorwürfen geht es vielmehr darum, dass in Italien materielle Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nicht in ausreichendem Maße gewährleistet sein sollen.
28So jüngst OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 – 14 A 2356/12.A –,juris (Rn. 29).
29Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass an einen Ausnahmefall des Konzepts normativer Vergewisserung strenge Anforderungen zu stellen sind. Inhaltlich vermögen einzelne Missstände keine systemischen Mängel im eingangs erläuterten Verständnis zu begründen. Die in dem betreffenden System festzustellenden Mängel müssen vielmehr so gravierend sein, dass sie nicht lediglich singulär oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen.
30Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35/14 –, juris, und OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris.
31Davon kann im Falle Italiens als Übernahmestaat nicht ausgegangen werden.
32Hierzu bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 1a L 186/15.A –, juris.
33Auch mit Blick auf eine Reihe obergerichtlicher Entscheidungen im Jahr 2014,
34vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13.OVG –; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, jeweils juris; siehe weiterhin auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. ‚Mai 2014 – 2 LA 308/13 –; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 – 13a B 13.30295 –; Hessischer VGH, Beschluss vom 28. Februar 2014 – 10 A 681/13.Z.A –, allesamt juris,
35und in jüngerer Zeit auch im Jahr 2015,
36vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 – 14 A 2356/12.A –; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 2015 – 11 LB 248/14 –, beide juris,
37auf die sämtlich Bezug genommen wird und die sich eingehend mit der Situation in Italien durch Auswertung der vorhandenen Erkenntnisunterlagen befasst haben, können die pauschal von der Antragstellerin behaupteten systemischen Mängel des italienischen Asylverfahrens nicht angenommen werden. Hiernach ist nicht ersichtlich, dass in Italien die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen nicht eingehalten würden oder Fehlleistungen im Einzelnen festzustellen sind, die das Konzept der normativen Vergewisserung in Frage stellen würden; systemische Schwachstellen sind nicht ersichtlich.
38Im Bereich von medizinischer und sozialer Fürsorge kann es unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Verbot, jemanden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu unterwerfen, von vornherein nur um die Gewährleistung einer unabdingbaren Grundversorgung gehen. Dagegen würde etwa verstoßen, wenn Asylbewerber aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen monatelang obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung wären. Derartige Gefahren liegen im italienischen Asyl- und Aufnahmesystem trotz nach wie vor bestehender Kapazitätsengpässe zwischen den vorhandenen und erforderlichen Plätzen aber nicht vor, da eine Unterbringung speziell von Dublin-Rückkehrern typischerweise möglich ist.
39Vgl. erneut erst vor kurzem OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 – 14 A 2356/12.A –, juris (Rn. 31); OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 2015 – 11 LB 248/14 –, juris (Rn. 54).
40Speziell liegen entgegen des klägerischen Vortrags auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Situation angesichts der steigenden Zahlen der ankommenden Flüchtlinge in Italien im Laufe des Jahres 2014 und der ersten Jahreshälfte 2015 wesentlich zum Nachteil der Asylbewerber oder Dublin-Rückkehrer verändert hätte. Im Gegenteil fehlt es an jeglichen Erkenntnissen, wonach durch die gegenwärtig besonders hohe Zahl von Einwanderern nach Italien die Schwelle zur unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung überschritten; insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass Italien keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergreifen würde.
41Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 – 14 A 2356/12.A –, juris (Rn. 41); Beschluss vom 30. Mai 2014 - 14 A 1138/14.A –; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 2015 – 11 LB 248/14 –, juris (Rn. 51); VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2014 – 13 L 1645/14.A –; VG Aachen, Urteil vom 5. September 2014 – 7 K 2917/13.A –; VG Augsburg, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 – Au 5 S 14.50255 – sowie vom 24. November 2014 – Au 7 S 14.50319 – und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 5a K 2360/13.A –, jeweils juris.
42Die bisherigen Feststellungen gelten insbesondere auch angesichts der in jüngerer Zeit erschienenen Berichte und Auskünfte zur Menschenrechtssituation bzw. Lage der Flüchtlinge und Asylbewerber in Italien uneingeschränkt fort.
43Vgl. hierzu in jüngerer Zeit: UN Human Rights Council, Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, Francois Crépeau, Follow-up mission to Italy (2-6 December 2014), 1. Mai 2015; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Schwerin vom 23. April 2015; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Schwerin vom 25. März 2015; UNHCR, Submission for Office of the High Commissioner for Human Rights‘ Compilation Report – Universal Periodic Review: Italy, März 2015; European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database (AIDA) von Januar 2015; Human Rights Watch, World Report 2015 Italy vom 29. Januar 2015; Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus“ vom 4. August 2014; U.S. Department of State, Human Rights Report Italy 2013 vom 22 April 2014.
44Eine andere Beurteilung ist schließlich auch nicht mit Blick auf jüngere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),
45vgl. Urteile vom 4. November 2014 – Nr. 29217/12 – (Tarakhel gg. die Schweiz) und vom 13. Januar 2015 – Nr. 51428/10 – (A.M.E. gegen die Niederlande), beide juris,
46geboten. Die Notwendigkeit für die vor einer Überstellung geforderten Garantien der italienischen Behörden hat der Gerichtshof im konkreten Einzelfall (Tarakhel) mit der besonderen Verletzlichkeit der Antragsteller des von ihm zu entscheidenden Verfahrens begründet, bei denen es sich um eine Familie mit sechs Kindern handelte. Umgekehrt hat der EGMR den Antrag bei fehlendem besonderen Schutzstatus im vorgenannten Sinne (A.M.E.) für unzulässig erklärt.
47Entsprechend hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung jüngeren Datums ausdrücklich festgehalten, dass es – ungeachtet der Frage systemischer Mängel des italienischen Aufnahmesystems oder der Einordnung struktureller Defizite in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einen im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangenen Sonderfall – in Einzelfällen geboten sein kann, dass die deutschen Behörden vor einer Abschiebung mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt klären und gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen treffen, um den Gesichtspunkten der Familieneinheit und des Kindeswohls jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren Rechnung zu tragen.
48Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris.
49Gemessen an den vorgenannten Maßstäben sowie der Aufzählung in Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Asylaufnahme-RL) ist die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren jedoch nicht der Gruppe der „verletzlichen“ oder besonders „schutzbedürftigen Personen“ zuzurechnen. Zwar ist in bestimmten Fallkonstellationen, insbesondere bei „Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z.B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien“ (so im Wortlaut Art. 21 Asylaufnahme-RL), der speziellen Schutzbedürftigkeit im Rahmen der Rücküberstellung hinreichend Rechnung zu tragen und sind insofern im Vergleich zum Durchschnitt erhöhte Anforderungen an das Vorhandensein einer Unterkunft inklusive Verpflegung sowie medizinischer und gesundheitlicher Versorgung zu stellen.
50Doch gehört die Antragstellerin einer der genannten Fallgruppen nicht an. Alleine der Umstand, dass sie als alleinstehende Frau unterwegs ist, rechtfertigt die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit nicht. Andere außergewöhnliche humanitäre Gründe, die ausnahmsweise zur Annahme der individuellen Gefahr führen könnten, in Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, sind aber nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen.
51Das Selbsteintrittsrecht hat sich vor diesem Hintergrund nicht zu einer Selbsteintrittspflicht verdichtet.
52Die Abschiebung kann ferner auch durchgeführt werden. Ihr stehen – auf Italien bezogen – keine zielstaatsbezogenen oder inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen, die das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG zu prüfen hat.
53Vgl. zum Prüfungsmaßstab: OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris.
54Insbesondere hat die Antragstellerin gesundheitliche Beschwerden, die ihrer Abschiebung nach Italien möglicherweise entgegengehalten werden könnten, nicht vorgetragen.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus E. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag, unter anwaltlicher Beiordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, da die Rechtsverteidigung des Antragstellers aus den nachstehend benannten Gründen, keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. den §§ 114 Abs. 1 S. 1, 121 Abs. 2 ZPO).
3Das am 8. Mai 2015 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem sinngemäß (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) gestellten Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 3539/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. April 2015 anzuordnen, soweit dort unter Ziffer 2 die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet ist,
5hat keinen Erfolg. Es ist als Anordnungsbegehren gemäß den §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO zwar, weil der Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes nach § 75 Abs. 1 AsylVfG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt, statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Rechtsschutzantrag gegenüber der Abschiebungsanordnung, die auf § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG gestützt ist, innerhalb der Antragsfrist des § 34 a Abs. 2 S. 1 AsylVfG gestellt. Denn der Antragsteller hat ‑ nachdem der angegriffene Bescheid des Bundesamts ausweislich dessen beigezogener Verwaltungsakte an ihn gerichtet am 5. Mai 2015 zur Post gegeben worden ist ‑ jedenfalls innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Wochenfrist um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
6Das danach zulässige Rechtsschutzgesuch ist aber nicht begründet.
7Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung, die in den Fällen des § 34 a Abs. 2 S. 1 AsylVfG nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht den Einschränkungen des § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG unterliegt,
8vgl. hierzu nur mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18. September 2013, 5 L 1234/13.TR, juris Rdnr. 5 ff. m. w. N.,
9die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, soweit ihr ‑ wie hier ‑ kein Suspensiveffekt zukommt. Dabei überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, wenn entweder der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil an der sofortigen Vollziehung einer solchen Regelung kein öffentliches Interesse besteht, oder aber wenn die angegriffene Regelung bei summarischer Prüfung zwar einer Rechtskontrolle Stand hält, gleichwohl aber das Aufschubinteresse des Betroffenen dem Allgemeininteresse an ihrer sofortigen Vollziehung vorgeht. Keine der beiden Voraussetzungen ist hier erfüllt. Die Interessenabwägung fällt vielmehr zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Weder begegnet der angefochtene Bescheid des Bundesamtes bei summarischer Prüfung rechtlich durchgreifenden Bedenken noch sind Tatsachen substantiiert dargetan oder sonst ersichtlich, die es rechtfertigen, dem Suspensivinteresse aus anderen Gründen Vorrang vor dem Vollzugsinteresse einzuräumen.
10Die Abschiebungsanordnung ist rechtsfehlerfrei auf § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG gestützt. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 27 a AsylVfG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
11Ist ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, ist gemäß § 27 a AsylVfG ein Asylantrag unzulässig. Zu Recht hat das Bundesamt hier zur Bestimmung des Staates im Sinne des § 27 a AsylVfG die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), herangezogen. Diese findet gemäß ihres Art. 49 UAbs. 2 S. 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, mithin auch auf den Asylantrag des Antragstellers vom 13. Februar 2015.
12Gemäß Art. 13 Abs. 1 S. 1 Dublin III‑VO ist Italien für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständig, nachdem der Antragsteller seinen eigenen, durch einen EURODAC-Treffer (IT2 …) bestätigten Angaben über den Libanon, die Türkei und Griechenland am 10. Oktober 2014 illegal nach Italien eingereist ist und seither das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht wieder verlassen hat. Die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des am 13. Februar 2015 im Bundesgebiet gestellten Schutzgesuchs ist auch nicht nachträglich entfallen. Namentlich hat das Bundesamt mit dem an Italien am 18. Februar 2015 gerichteten Gesuch innerhalb der zweimonatigen Frist des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III‑VO um die dortige Aufnahme des Antragstellers nachgesucht. Da Italien innerhalb einer Frist von zwei Monaten auf das Aufnahmegesuch keine Antwort erteilt hat, ist gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III‑VO davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch mit Ablauf des 17. April 2015 stattgegeben ist und Italien nach dieser Vorschrift die Verpflichtung trifft, den Antragsteller aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
13Die Abschiebung des Antragstellers nach Italien ist auch nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig.
14Insbesondere ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III‑VO Gebrauch zu machen und das Asylgesuch des Antragstellers selbst zu prüfen. Ein subjektives Recht des Asylbewerbers auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts vermittelt diese Vorschrift als Teil der Regelungen der Dublin III‑VO, die ausgerichtet an objektiven Kriterien der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedsstaaten dienen, für sich genommen nicht.
15Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 10. Dezember 2013, C 394/12, juris Rdnr. 60, 62, und vom 14. November 2013, C 4/11, juris Rdnr. 7; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. März 2014, 10 B 6.14, juris Rdnr. 7.
16Auch stehen der Abschiebung die Vorschriften des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III‑VO nicht entgegen. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der für die Prüfung des Schutzgesuchs zuständige Mitgliedsstaat, wenn eine Überstellung des Schutzsuchenden in den nach Kapitel III der Dublin III‑VO bestimmten Mitgliedsstaat unmöglich ist, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder unwürdigeren Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen, und nach Kapitel III der Dublin III‑VO kein anderer Mitgliedsstaat als zuständig bestimmt werden kann.
17Die dem gemeinsamen europäischen Asylsystem zu Grunde liegende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Schutzsuchenden einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend beachtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn die aus Tatsachen abgeleitete Gefahr besteht, dass der Schutzsuchende in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entgegen den Vorgaben des Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden wird, weil das Verfahren zur Schutzgewährung und die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen.
18Vgl.: EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011, C 411/10 u. a., juris Rdnr. 83 ff; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 21. Januar 2011, 30696/09, juris.
19Während eine Behandlung als "unmenschlich" anzusehen ist, die vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wird und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht, ist sie als "erniedrigend" zu qualifizieren, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, die Achtung ihrer Menschenwürde vermissen lässt oder sie herabsetzt oder in der Person Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, ihren moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Dabei scheidet die Bewertung einer Behandlung als erniedrigend rechtlich nicht bereits dann aus, wenn allein ihr Opfer diese so erlebt und / oder die Behandlung keinen entwürdigenden oder demütigenden Zweck verfolgt.
20Vgl. dazu: EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, 30696/09 (M.S.S. gegen Belgien und Griechenland), juris und Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2011, 413 (414).
21Dass eine derartige Behandlung ursächlich auf systemische Mängel zurückzuführen ist, kann allerdings erst dann angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen von einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen zu verzeichnen sind, sondern strukturell bedingt sind und dem überstellenden Staat nicht unbekannt sein können.
22Vgl.: EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011, C 411/10 u. a., juris Rdnr. 83 ff; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, 30696/09, juris.
23Mit Blick hierauf ist damit eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat rechtlich unzulässig, sofern mit beachtlicher, das heißt überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Schutzsuchende dort wegen systemischer Mängel des Verfahrens zur Schutzgewährung oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird,
24vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014, 10 B 6.14, juris Rdnr. 6,
25nicht aber schon dann, wenn der Zielstaat der Überstellung trotz möglicher Mängel in der Durchführung des Schutzverfahrens und / oder der Aufnahmebedingungen seine rechtlichen Verpflichtungen jedenfalls soweit erfüllt, dass eine Überstellung des Schutzsuchenden dorthin zumutbar ist.
26Vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2015, 13 L 58.15.A, VG Berlin, Beschlüsse vom 15. Januar 2015, 23 L 899.14 A, und vom 4. August 2014, 34 L 78.14 A, jeweils juris.
27Gemessen daran sind Anhaltspunkte tatsächlicher Art, die eine Abschiebung des Antragstellers, der am 00.0.1985 geboren und allein stehend ist, nach Italien rechtlich ausschließen, weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass das Bundesamt in der angegriffenen Entscheidung das Vorliegen systemischer Mängel in Italien zu Recht verneint hat, hat der Antragsteller mit Blick auf die hier anzuwendenden rechtlichen Grundsätze nicht substantiiert in Abrede gestellt. Die Italien betreffende Feststellung in dem Bundesamtsbescheid ist im Ergebnis auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Namentlich steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Antragsteller im Fall seiner Überstellung nach Italien in dem hier maßgeblichen Prognosezeitraum wegen systembedingter Mängel der Vorkehrungen des italienischen Staates zur Unterbringung und Versorgung von "Dublin-Rückkehrern" eine Behandlung erfahren wird, die im Sinne der hier zu prüfenden Rechtsvorschriften unmenschlich oder erniedrigend ist.
28Diese Rechtsauffassung liegt, soweit ersichtlich, jedenfalls bislang der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte zur Frage einer systembedingten Gefährdung solcher Personen zu Grunde, die als Schutzsuchende nach Maßgabe der Regelungen der Dublin III-Verordnung nach Italien überstellt werden. Danach stehen die Bedingungen, unter denen solche Schutzsuchenden in Italien Aufnahme finden, deren Rückführung dorthin nicht grundsätzlich entgegen,
29vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, 29217/12 (Tarakhel gegen Schweiz), juris, Rdnr. 114, und Entscheidung vom 13. Januar 2015, 51428/10, juris Rdnr. 35
30verpflichten allerdings den rückführenden Staat mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern und das Gewicht, das dem gebotenen Schutz der Familie beizumessen ist, vor einer Überstellung von Familien mit Kindern sicher zu stellen, dass der Familienverbund gewahrt bleibt und er in einer Art und Weise in Obhut genommen wird, die dem Alter der Kinder entspricht.
31EGMR, Urteil vom 4. November 2014, 29217/12 (Tarakhel gegen Schweiz), juris.
32Anlass, besondere Schutzvorkehrungen auch für den Personenkreis zu treffen, dem der Antragsteller angehört, besteht hingegen nicht.
33EGMR, Entscheidung vom 13. Januar 2015, 51428/10, juris.
34Dieser Rechtsauffassung, deren Ergebnis, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bislang einhellig geteilt wird,
35vgl. Urteil vom 24. April 2015, 14 A 2356/12.A, sowie Urteil vom 7. März 2014, 1 A 21/12.A, jeweils www.nrwe.de und juris,
36schließt sich der Einzelrichter an. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) fehlt es für die gegenteilige Annahme in Bezug auf den Sachverhalt, der für die hier zu beurteilenden Rechtsfragen maßgeblich ist, im Sinne der Rechtsprechung des EGMR an belastbaren Anhaltspunkten.
37So auch etwa Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschlüsse vom 7. Mai 2015, 13 L 640/15.A, und vom 7. Mai 2015, 22 L 420/15.A, beide n. v.; a. A.: etwa Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2015, 8 L 626/15.A, n. v. und Beschluss vom 27. April 2015, 8 L 1387/15.A, www.nrwe.de und juris; Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 20. März 2015, 10 L 117/15.A, www.nrwe.de und juris.
38Nicht zu verkennen ist allerdings, dass (besonders) Italien sich in den vergangen Monaten ‑ wie auch jeweils einige andere Staaten der Europäischen Union ‑ einer im Vergleich zum Vorjahr jeweils deutlich gestiegenen Zahl an Schutzsuchenden gegenüber sieht. Während Italien im Jahr 2013 über 26.000 und im Jahr 2014 knapp 65.000 neue Asylantragsteller zu verzeichnen hatte,
39siehe die amtlichen Zahlen von eurostat für die Jahre 2013 und 2014, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=1&pcode=tps00191&language=en; UNHCR, Asylum Trends 2014, Levels and Trends in Industrialized Countries vom 26. März 2015, Seite 20 (Tabelle 1), abrufbar unter http://www.unhcr.org/551128679.html.
40spricht manches dafür, dass sich die Zahl der dort Schutzsuchenden im Jahr 2015 sogar noch weiter erhöhen wird. So kamen in den Monaten Januar und Februar 2015 knapp 10.000 Flüchtlinge nach Italien.
41Vgl. die amtlichen Zahlen von eurostat für Januar 2015, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=1&pcode=tps00189&language=en borderline-europe, Newsletter März 2015, Seite 3, abrufbar unter http://www.borderline-europe.de/sites/default/files/background/Newsletter%20M%C3%A4rz%202015.pdf.
42Medienberichten zu Folge sind zudem allein am Osterwochenende mehr als 1.800 Bootsflüchtlinge und in der darauffolgenden Woche etwa 10.000 Menschen an Land gebracht worden.
43http://www.focus.de/politik/ausland/seenot-im-mittelmeer-italienische-kuestwenwache-rettet-1800-bootsfluechtlinge_id_4592375.html; http://www.spiegel.de/politik/ausland/europa-und-die-mittelmeer-fluechtlinge-hilflos-a-1028935.html.
44Für sich genommen lässt sich hieraus allerdings auf eine dem Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Rechtsverletzung im oben bezeichnete Sinne nicht schließen. Dies gilt auch dann, wenn die Zahl der in Italien für Schutzsuchende in den Centri di Accoglienza per Richiedenti Asilo (CARA) und im Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugati (SPRAR) sowie in den Kommunen vorgehaltenen Unterkünfte,
45vgl. dazu die Zusammenstellung in Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2015, 8 L 1387/15.A, juris,
46die vorgenannten Zahlen an Schutzsuchenden rechnerisch deutlich unterschreitet. Abgesehen davon, dass schon die aus der Feststellung einer etwaigen Überbelegung abgeleitete Gefahr einer Obdachlosigkeit und / oder sonst mangelnden Grundversorgung einer Aufschlüsselung des Zahlenmaterials bedürfte, wie viele der jährlich neu in Italien um Schutz Nachsuchenden solche Unterkünfte überhaupt und für welchen Zeitraum in Anspruch nehmen sowie ob und inwieweit dies auch für "Dublin-Rückkehrer" gilt, ließe sich ein systembedingter Mangel der Aufnahmebedingungen für "Dublin-Rückkehrer" mit den hier allein entscheidungsrelevanten erniedrigenden und unmenschlichen Folgen für den Antragsteller nur dann verifizieren, wenn der italienische Staat nicht gewillt oder in der Lage wäre, seinen aus Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK folgenden Verpflichtungen nachzukommen. Hierfür spricht derzeit ernstlich nichts.
47Im Ergebnis bezogen auf den seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt ebenso: OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015, 14 A 2356/12.A.
48Der italienische Staat hat vielmehr in den vergangenen Jahren nicht nur Unterbringungskapazitäten für Flüchtlinge kontinuierlich beträchtlich ausgebaut und Notunterkünfte für die zunehmende Anzahl der auf dem Seeweg ankommenden Migranten geschaffen,
49vgl. AIDA (Asylum Information Database), Country Report Italy, third update, Stand: Januar 2015, S. 58 ff., abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf.
50sondern darüber hinaus gerade für Dublin-Rückkehrer seit dem Jahr 2012 – unterstützt mit Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds – ein besonderes Aufnahmesystem geschaffen, das derzeit elf Übergangseinrichtungen mit insgesamt 443 Plätzen umfasst. Sieben Einrichtungen dienen dabei speziell der Aufnahme besonders schutzbedürftiger Personen,
51AIDA (Asylum Information Database) Country Report Italy, 3. update, Stand: Januar 2015, S. 59, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf.
52ohne dass etwa erkennbar wäre, dass diese Aufnahmekapazitäten durch die steigende Anzahl von Bootsflüchtlingen geschmälert wird,
53vgl. zum Ganzen auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2015, 22 L 1020/15.A,
54oder der italienische Staat nicht länger bereit oder im Stande ist, entsprechend den Anstrengungen in der Vergangenheit seine Bemühungen um eine Unterbringung und Versorgung von Schutzsuchenden (Dublin-Rückkehrern) gemessen an dem Anstieg der Flüchtlingszahlen unter Inanspruchnahme internationaler Hilfe angemessen auszuweiten.
55Nicht auszuschließen ist damit zwar, dass Schutzsuchende, die als "Dublin-Rückkehrer" nach Italien überstellt werden, in Einzelfällen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein werden. Der Eintritt solcher Rechtsverletzungen erweist sich dabei aber bei der hier allein gebotenen rechtlichen Betrachtung "lediglich" als Folge verschiedener, in ihrem Zusammentreffen nicht vorab feststehender und damit nicht vorhersehbarer Einzelfallumstände und nicht als Konsequenz eines systembedingten Mangels des in Italien praktizierten Verfahrens zur Schutzgewährung und / oder der dort herrschenden Aufnahmebedingungen. Dies gilt auch dann, wenn die Aufnahmebedingungen in Italien deutlich schlechter sein sollten als in der Bundesrepublik Deutschland.
56Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2015, 13 L 58/15.A, juris.
57Schließlich hat auch der UNHCR, dessen Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in einem Mitgliedsstaat für die Frage nach systembedingten Verstößen gegen Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK angesichts der Aufgabe, die ihm durch die ‑ bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtenden ‑ Genfer Flüchtlingskonvention überantwortet wird, von hervorzuhebendem Gewicht ist,
58vgl. hierzu etwa: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2015, 13 K 501/14.A., a. a. O., und Beschluss vom 21. April 2015, 15 L 950/15.A, n. v.; Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 26. Januar 2015, Au 7 S 15.50015, juris,
59bislang kein Positionspapier erstellt, das die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersucht, von einer Rückführung von Schutzsuchenden nach Italien nach der Dublin II-VO oder der Dublin III-VO abzusehen.
60Vgl. hierzu in Bezug auf Rückführungen nach Ungarn: EGMR, Urteil vom 3. Juli 2014, 71932/12 (Mohammadi gegen Österreich) Nr. 69 , www.egmr.org.
61Individuelle Besonderheiten, die abweichend von den vorstehenden Erwägungen die Annahme rechtfertigen könnten, dem Antragsteller drohe gleichwohl mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, sind auch weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
62Damit steht im Sinne des § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Italien durchgeführt werden kann. Denn zielstaatsbezogene oder in der Person des Antragstellers begründete und damit inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe, deren Prüfung, auch wenn sie erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftreten, stets ausschließlich dem Bundesamt obliegt,
63vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris Rn. 4; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012- 2 LB 163/10 -, juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004- 2 M 299/04 -, juris Rn. 9 ff.,
64sind substantiiert nicht dargetan. Namentlich gilt dies, soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Bericht über die Entlassung aus der Klinik für Urologie und urologische Onkologie des B. L1. Krankenhauses in F. vom 13. April 2015 gesundheitliche Beschwerden und unter Hinweis auf das Attest des Facharztes für Psychiatrie / Psychotherapie L2. F1. -L3. aus E. vom 18. Mai 2015 ferner geltend macht, entsprechend der dortigen ärztlichen Empfehlung müsse ihm eine psychotherapeutische Behandlung im Bundesgebiet ermöglicht werden.
65Gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift liegt entsprechend dem asylrechtlichen Prognosemaßstab vor, wenn dem Ausländer in erheblichem Ausmaß einzelfallbezogen und individuell eine tatbestandlich von der Norm erfasste Rechtsverletzung mit "beachtlicher Wahrscheinlichkeit" droht.
66Vgl. zur früheren Regelung in § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, 9 C 9.95,juris und BVerwGE 99, 324.
67Beachtlich wahrscheinlich ist eine solche Gefahr dabei nicht schon dann, wenn eine Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; sie muss vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.
68Vgl. zur früheren Regelung in § 53 Abs. 6 AuslG: etwa BVerwG, Urteil vom 2. November 1995, 9 C 710.94; BVerfG, Beschluss vom 5. März 1990, 2 BvR 1938/89 u. 2 BvR 1460/89 - InfAusIR 1990, 165, wonach "gleichermaßen wahrscheinlich wie unwahrscheinlich" keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004, 13 A 1140/04.A., www.nrwe.de und juris.
69Als erheblich erweist sich die Gefahr, wenn eine Rechtsverletzung in gewichtet bedeutendem Umfang zu erwarten ist. Bei einer Erkrankung ist das der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen wegen unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde.
70Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006, 1 B 118.05, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2007, 13 A 1138/04.A, www.nrwe.de und juris.
71Eine derart wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes steht damit nicht schon bei jeder ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes befürchteten, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und / oder existenzbedrohenden Zuständen.
72Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. November 1997, 9 C 13.96, juris und NVwZ 1998, 526;OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004, 13 A 3598/04.A., www.nrwe.de und juris.
73Eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt im rechtlichen Sinne nicht vor, wenn "lediglich" die Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielstaat nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach der Schutzvorschrift des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG bezweckt nicht, dem Ausländer eine Gesundung unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland zu sichern, sondern dient allein dazu, ihn vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren.
74Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2005, 13 A 4442/03.A, m. w. Nw. aus der Rechtsprechung, juris.
75Deshalb muss sich ein Ausländer nach der derzeitigen Rechtslage auf den Standard der im Zielstaat der Abschiebung üblichen Gesundheitsversorgung verweisen lassen, soweit diese dort in zumutbarem Umfang besteht. Eine solche ist regelmäßig selbst dann gegeben, wenn etwa die Beschaffung von Medikamenten im Einzelfall auf organisatorische Schwierigkeiten stoßen und mit nicht unerheblichem Kostenaufwand verbunden sein kann,
76vgl. zur früheren Regelung in § 53 Abs. 6 AuslG etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004,13 A 1140/04.A und 13 A 4512/03.A, sowie vom 30. Dezember 2004, 13 A 1250/04.A, und vom 19. März 2004, 13 A 931/04.A, sämtlich www.nrwe.de und juris,
77es sei denn, dem betroffenen Ausländer ist die an sich vorhandene medizinische Versorgung individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich.
78Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002, 1 B 59.02, juris.
79Konkret im Rechtssinne ist die Gesundheitsgefahr, wenn die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald, das heißt zeitnah nach der Abschiebung in deren Zielstaat eintreten würde, weil unzureichende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und anderswo keine Hilfe in Anspruch genommen werden kann.
80Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. September 1999, 9 C 8.99, juris.
81Von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG tatbestandlich erfasste Gefahren müssen schließlich nach dem Wortlaut der Norm "dort" drohen, weshalb Umstände, aus denen Abschiebungshindernis hergeleitet werden soll, an die Gegebenheiten im Zielland der Abschiebung anknüpfen müssen. Das gilt auch, wenn die im Abschiebungszielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet.
82Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997, 9 C 58.96, und vom 11. November 1997, 9 C 13.96, beide juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006, 13 A 2820/04.A, www.nrwe.de und juris.
83Bei der prognostischen Einschätzung, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich die Gefahr für Leib oder Leben des Ausländers im Zielstaat der Abschiebung wesentlich verschlimmern wird, ist auch die Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland zu berücksichtigen.
84Vgl. zur früheren Regelung in § 53 Abs. 6 AusIG etwa: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001, 1 B 184/01, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2000, 9 C 2/00, juris.
85Gemessen daran lassen sich die rechtlich notwendigen Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes Verbot der Abschiebung des Antragstellers nach Italien anhand des vorgelegten ärztlichen Attestes vom 18. Mai 2015 nicht verifizieren. Dies gilt schon deshalb, weil die nach dem Attest ärztlich getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar sind. Ihm ist weder eine Diagnose zu entnehmen, noch mit Hilfe welcher diagnostischer Verfahren und aus welchen medizinischen Befundtatsachen der attestierte "Psychopathologische Befund" abgeleitet ist. Soweit dort beschrieben ist "… Schwer depr. Affekt, erheblich eingeschränkte affektive Resonanz und reduzierter Antrieb …" sowie, dass bei dem Antragsteller die "… Gedanken (…) um die Kriegserlebnisse ([sc.: kreisen,] …) damit stark eingeengt [sc.: sind und der Antragsteller] teilweise (…) paranoid anmutendes Erleben hinsichtlich der Kriegserlebnisse [sc.: zeigt], die sich der Realität und dem Alltag stark genähert haben …" und von "… Suizidalität (…) derzeit nicht sicher distanziert …" ist, beruhen diese Feststellungen offensichtlich ausschließlich auf den Angaben des Antragstellers anlässlich des Erstkontaktes mit dem Arzt in dessen ambulanter Sprechstunde am 13. Mai 2015.
86Gegen die Annahme, dass Antragsteller selbst seine Gesundheit in der ihm durch die ärztliche Diagnose zugeschriebenen Dimension beeinträchtigt sieht und sich als behandlungsbedürftig einschätzt, spricht dabei auch, dass er sich nach Aktenlage erst um ein ärztliches Attest zu seinem Gesundheitszustand bemüht hat, nachdem er die hier angegriffene Bundesamtsentscheidung erhalten hat, deren Ziel es ist, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden. Dies spricht dafür, dass die Konsultation des Arztes ausschließlich dem Zweck gedient hat, die unmittelbar bevorstehende Rückführung nach Italien zu verhindern. Denn der Antragsteller befand sich bei Zugang des Bundesamtsbescheides nach eigenen Angaben bereits seit weit über zwei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland und dies, ohne dass er in diesem Zeitraum Anlass gesehen hätte, sich in ärztliche Behandlung zu begeben.
87Allein die Tatsache, dass der aus Syrien stammende Antragsteller nach eigenen Angaben vor dem Bürgerkrieg in seinem Heimatland entflohen ist, Kriegsgräuel hat miterleben müssen und unter anderem vorgibt, aufgrund der Bürgerkriegserlebnisse "… massive Schafstörungen, Alpträume, Angstzustände, …" zu haben, belegt die Richtigkeit der ärztlichen Diagnose nicht. Nicht ersichtlich ist nämlich, dass das Erleben traumatischer Ereignisse aus medizinischen Gründen zwangsläufig psychische Erkrankungen auslöst.
88Vor diesem Hintergrund ist auch substantiiert nichts dafür dargetan, dass eine Rückführung des Antragstellers nach Italien für ihn Gefahr einer Retraumatisierung mit sich bringt, die nach dem ärztlichen Attest unter dem Eindruck der ihn traumatisierenden Erlebnisse in Syrien die vom Antragsteller geschilderte Inhaftierung in Italien nebst seinen Erlebnissen in der dortigen Haft für ihn begründen soll. Abgesehen davon erweisen sich aber auch die Schilderungen des Antragstellers hierzu ‑ weil auf gänzlich unsubstantiierte Behauptungen beschränkt geblieben ‑ ihrerseits als nicht glaubhaft.
89Schließlich ergibt sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis auch nicht aus dem Entlassungsbericht des B. L1. Krankenhauses in F. vom 13. April 2015. Dies gilt schon deshalb, weil der Bescheinigung über den dortigen stationären Aufenthalt (13. April 2015 bis 15. April 2015) des Antragstellers nicht zu entnehmen, dass dieser im Nachgang zu dem vorgenommenen urologischen Eingriff überhaupt noch an gesundheitlichen Beschwerden leidet, die behandlungsbedürftig sind.
90Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ist auch für die Annahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses (§ 60a Abs. 2 S. 1 AuslG) substantiiert nichts dargetan.
91Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
92Der Wert des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 30 RVG.
93Der Beschluss ist unanfechtbar; § 80 AsylVfG.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 1508/15.A hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Januar 2015 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Die Einzelrichterin ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für die Entscheidung zuständig (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG).
3Der am 25. Februar 2015 eingegangene, aus dem Tenor ersichtliche (Haupt-) Antrag hat Erfolg.
4Er ist zulässig, insbesondere hat der Antragsteller die Wochenfrist zur Stellung des Antrags gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG eingehalten. Der Bescheid wurde am 17. Februar 2015 als Einschreiben zur Post gegeben. Der Antragsteller hat am 25. Februar 2015 und damit fristgerecht den Eilantrag bei Gericht gestellt.
5Der Antrag ist auch begründet.
6Die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich - nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen,
7vgl. zum Maßstab VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. August 2014 – 8 L 1195/14.A – m.w.N.
8Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragsgegnerin aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet nach diesem Maßstab durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
9Das Bundesamt lehnte den Asylantrag des Antragstellers nach § 27a AsylVfG als unzulässig ab und ordnete auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an.
10Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
11Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin III-Verordnung).
12Zwar bestand eine Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin III-Verordnung, weil der Antragsteller während der Prüfung seines Antrags in Italien einen Antrag in der Bundesrepublik Deutschland gestellt hat.
13Der Antragsteller hat aber einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung.
14Ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Mitglied- oder Vertragsstaat unter bestimmten Umständen dazu verpflichtet, von der Rückführung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat abzusehen. Das ihm insofern eingeräumte Ermessen ist Teil des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und stellt ein Element des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems dar. Bei der Ermessensausübung führt der Mitgliedstaat daher Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh) aus. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Europäischen Grundrechtecharta, aber auch der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 18 GRCh und Art. 78 AEUV). Die Mitgliedstaaten müssen bei ihrer Entscheidung, ob sie von dem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen, diese Grundsätze beachten.
15Vgl. ausführlich EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 u.a., N.S. u.a. -, NVwZ 2012, 417 Rn. 96; Urteil vom 14. November 2013 - C-4/11, Puid -, NVwZ 2014, 170 Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -, juris Rn. 28 ff.
16Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die nach der Aufnahmerichtlinie erforderlichen Aufnahmebedingungen zu gewährleisten, beginnt mit der Stellung des Asylantrags. Systematik und Zweck der Richtlinie und auch die Wahrung der Grundrechte verbieten es, dass einem Asylbewerber der mit den in der Richtlinie festgelegten Mindestnormen verbundene Schutz entzogen wird, und sei es auch nur vorübergehend nach Asylantragstellung.
17Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C- 79/13 - (Saciri u. a.), juris Rn. 33 ff., und Urteil vom 27. September 2012 - C-179/11 - (Cimade), juris Rn. 39, 56, jeweils zur Richtlinie 2003/9/EG; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -, juris Rn. 122.
18Davon ausgehend kann ein Staat im Rahmen von Art. 3 EMRK (bzw. entsprechend Art. 4 GRCh) - zumindest in Gestalt einer in Betracht kommenden Möglichkeit - für eine Behandlung verantwortlich sein, bei der sich ein von staatlicher Unterstützung vollständig abhängiger Asylsuchender in einer gravierenden Mangel- oder Notsituation staatlicher Gleichgültigkeit ausgesetzt sieht, die mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Dies kann der Fall sein, wenn ein Asylsuchender erkanntermaßen mehrere Monate obdachlos auf der Straße gelebt hat, ohne Einnahmen oder Zugang zu Sanitäreinrichtungen und ohne die Mittel zur Befriedigung seiner Grundbedürfnisse.
19EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - (M.S.S.), EuGRZ 2011, 243, Rn. 253, 263; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -, juris Rn. 124.
20Der von Art. 3 EMRK gewährte Schutz dieser elementaren Grundbedürfnisse gilt auch für die Gruppe der alleinstehenden, jungen und gesunden männlichen Asylsuchenden, der der Antragsteller angehört. Dass Art. 3 EMRK bei schutzbedürftigen Personen im Sinne von Art. 21 der Aufnahmerichtlinie die Berücksichtigung weiterer individueller Bedürfnisse gebietet – etwa hinsichtlich der gemeinsamen Unterbringung von Familien und des Schutzes der Kinder oder des Bedarfs besonderer medizinischer Versorgung –, steht dem nicht entgegen.
21Ebenso VG Hannover, Beschluss vom 22. Dezember 2014 – 10 B 11507/14 –, juris.
22Hiernach ergibt sich: Eine systemisch begründete, ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK liegt (insbesondere) vor, wenn mit Blick auf das Gewicht und Ausmaß einer drohenden Beeinträchtigung dieses Grundrechts mit einem beachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit die reale, nämlich durch eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage belegte Gefahr besteht, dass dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er als den nach der Dublin III-Verordnung „zuständigen“ Staat überstellt werden soll, entweder schon der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder dass er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z.B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbarer Weise befriedigen kann.
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -, juris Rn. 126.
24Nach diesen Maßstäben liegen Voraussetzungen vor, unter denen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine Durchbrechung des den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zugrunde liegenden Systems des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt ist. Die Aufnahmebedingungen in Italien sind aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär, dass anzunehmen ist, dass den Antragstellern im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.
25Vgl. zum Maßstab BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –, juris.
26Das Gericht geht in tatsächlicher Hinsicht übereinstimmend mit dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen und des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von erheblichen Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer in Italien bestehen und nicht auszuschließen ist, dass eine erhebliche Zahl Asylsuchender ohne Unterkunft bleibt oder in überfüllten Einrichtungen ohne jede Privatsphäre oder sogar in einer gesundheitsgefährdenden oder gewalttätigen Umgebung untergebracht werden könnte.
27Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 939/14 –, juris Rn. 13; EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – Nr. 29217/12, Rn. 115 – Tarakhel.
28Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind diejenigen Umstände heranzuziehen, die auch auf die Situation des Antragstellers zutreffen. Abzustellen ist demnach auf die Situation von Flüchtlingen in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lage, wohingegen die Situation von Flüchtlingen in anderen rechtlichen oder tatsächlichen Umständen keine unmittelbare Rolle spielt. Sie kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, sofern sich diese Umstände auch auf die Situation des Antragstellers auswirken (können).
29Vgl. ausführlich OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A -, juris Rn. 130.
30Demgemäß ist auf diejenigen Personen abzustellen, die einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde (Art. 2 Buchstaben b und c Dublin III-Verordnung). Hierunter fallen auch die sog. Dublin-Rückkehrer, die nach den vorliegenden Erkenntnissen keine besondere Behandlung erfahren.
31In Anwendung dieser Grundsätze sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei der Unterbringungssituation in Italien systemische Mängel festzustellen. Die Kapazitäten der CARA und des SPRAR-Systems reichen bei weitem nicht aus, um auch nur einen überwiegenden Teil der Asylantragsteller in Italien aufzunehmen. Hierbei geht das Gericht von folgender Situation aus:
32Zuständig für die erste Unterbringung von Asylsuchenden sind die sog. CARA (Centri di Accoglienza per Richiedenti Asilo). Die offizielle maximale Aufenthaltsdauer in den CARA beträgt 35 Tage, weil ursprünglich die Vorstellung bestand, dass bis zu diesem Zeitpunkt das Asylverfahren abgeschlossen sein würde. In der Praxis wird die Aufenthaltsdauer bis zu sechs Monaten verlängert. Die Anzahl der in den CARA zur Verfügung stehenden Plätze beträgt je nach Quelle bis zu knapp über 10.000 Plätzen.
33Daneben bestehen die Unterbringungseinrichtungen des sog. SPRAR (Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugati). In diesen können sich Asylsuchende, die nicht in CARA wohnen müssen, bis zu einer Entscheidung der Kommission aufhalten. Personen, denen eine Form des internationalen Schutzes gewährt worden ist, dürfen sich noch maximal sechs Monate in den SPRAR-Einrichtungen aufhalten. Aufgrund außergewöhnlicher Umstände kann die Aufenthaltsdauer um bis zu sechs Monate verlängert werden. Bei Vorliegen besonderer Schutzbedürftigkeit ist eine Verlängerung um bis zu 11 Monate möglich. In den SPRAR wurden in 2011 rund 3.000 Plätze angeboten. Bis 2016 sollte die Gesamtzahl an Plätzen auf 16.000 erhöht werden. Indes teilte das italienische Innenministerium bereits im September 2014 mit, das Aufnahmesystem SPRAR verfüge (bereits) über 19.000 Plätze.
34Neben diesen staatlichen Einrichtungen gibt es noch einige Kommunen, die eigene Unterbringungsmöglichkeiten vorhalten, wobei diese nicht speziell für Asylsuchende betrieben werden. So soll die Stadt Rom in insgesamt 21 Einrichtungen zwischen 1.300 und 1.400 Plätze vorhalten, Mailand rund 400 Plätze und Turin rund 200 Plätze.
35Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris Rn. 147 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 3. März 2015 – 9 L 168/15.A –, juris Rn. 26 ff.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Leitfaden Italien (Stand: Oktober 2014), Seite 10 ff.
36Diesem Angebot standen in Italien für das Jahr 2013 über 25.000 neue Asylantragsteller und für das Jahr 2014 über 63.000 neue Asylantragsteller gegenüber.
37Siehe die amtlichen Zahlen von eurostat für die Jahre 2013 und 2014, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=1&pcode=tps00191&language=en; UNHCR, Asylum Trends 2014, Levels and Trends in Industrialized Countries vom 26. März 2015, Seite 20 (Tabelle 1), abrufbar unter http://www.unhcr.org/551128679.html.
38Das Ungleichgewicht zwischen verfügbaren Unterkunftsplätzen und Asylantragstellern hat sich seit Anfang des Jahres 2015 noch deutlich verschärft. In den Monaten Januar und Februar 2015 kamen knapp 7.900 Flüchtlinge nach Italien.
39Vgl. die amtlichen Zahlen von eurostat für Januar 2015, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=1&pcode=tps00189&language=en borderline-europe, Newsletter März 2015, Seite 3, abrufbar unter http://www.borderline-europe.de/sites/default/files/background/Newsletter%20M%C3%A4rz%202015.pdf.
40Seither sind die Flüchtlingszahlen erneut stark gestiegen. Nachdem am Osterwochenende mehr als 1.800 Bootsflüchtlinge gerettet wurden,
41http://www.focus.de/politik/ausland/seenot-im-mittelmeer-italienische-kuestwenwache-rettet-1800-bootsfluechtlinge_id_4592375.html
42hat Italiens Küstenwache in der darauffolgenden Woche 10.000 Menschen an Land gebracht.
43http://www.spiegel.de/politik/ausland/europa-und-die-mittelmeer-fluechtlinge-hilflos-a-1028935.html.
44Der Bundesinnenminister geht davon aus, dass in Libyen etwa eine Million Flüchtlinge warten.
45http://www.t-online.de/nachrichten/panorama/id_73712474/in-libyen-warten-1-million-fluechtlinge-merkel-kuendigt-kurswechsel-an.html.
46Die Notunterkünfte in Italien sind überfüllt. Die Auffanglager stehen vor dem Kollaps.
47http://www.spiegel.de/politik/ausland/europa-und-die-mittelmeer-fluechtlinge-hilflos-a-1028935.html; http://www.sueddeutsche.de/politik/fluechtlingsdrama-tod-in-den-schwarzen-wogen-1.2441804.
48Damit stehen auch bei Zugrundelegung der amtlichen Zahlen den neuen Asylantragstellern in Italien – und auch dem Antragsteller als sog. Dublin-Rückkehrer – keine ausreichenden Unterkunftsmöglichkeiten zur Verfügung.
49Vgl. ebenso VG Aachen, Beschluss vom 3. März 2015 – 9 L 168/15.A -; VG Köln, Beschluss vom 20. Februar 2015 – 20 L 114/15.A -; VG Arnsberg, Urteil vom 12. März 2015 – 13 K 488/14.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 7a L 1718/14.A -; VG Minden, Beschluss vom 22. April 2015 – 10 L 136/15.A –.
50Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des OVG NRW vom 24. April 2015 (14 A 2356/12.A, juris). Es nimmt lediglich Bezug auf die obergerichtliche Rechtsprechung aus den Jahren 2013 und 2014 und setzt sich auch im Übrigen nicht mit den zitierten neuesten Erkenntnissen zu den seit Januar 2015 stark gestiegenen Flüchtlingszahlen, den damit unmittelbar einhergehenden Kapazitätsproblemen der italienischen Aufnahmeeinrichtungen sowie der daraus resultierenden weit verbreiteten Obdachlosigkeit einer hohen Zahl von Asylsuchenden auseinander. Diese Entwicklungen können auch in der durch das OVG NRW zitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Januar 2015 - naturgemäß - noch keine Berücksichtigung gefunden haben.
51Es liegen auch keine sonstigen Erkenntnisse vor, dass dem Antragsteller bei einer Überstellung nach Italien eine ausreichende Unterkunftsmöglichkeit zur Verfügung stünde. Es ist gerichtsbekannt, dass Italien keine individuellen Zusicherungen mehr gibt.
52Vgl. die Auskunft der Liasonbeamtin des Bundesamtes in Italien vom 13. April 2015.
53Einer Entscheidung über den lediglich hilfsweise gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bedurfte es demnach nicht mehr.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
55Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.
56Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus E. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag, unter anwaltlicher Beiordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist abzulehnen, da die Rechtsverteidigung des Antragstellers aus den nachstehend benannten Gründen, keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. den §§ 114 Abs. 1 S. 1, 121 Abs. 2 ZPO).
3Das am 8. Mai 2015 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem sinngemäß (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) gestellten Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 3539/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. April 2015 anzuordnen, soweit dort unter Ziffer 2 die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet ist,
5hat keinen Erfolg. Es ist als Anordnungsbegehren gemäß den §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO zwar, weil der Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes nach § 75 Abs. 1 AsylVfG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt, statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Rechtsschutzantrag gegenüber der Abschiebungsanordnung, die auf § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG gestützt ist, innerhalb der Antragsfrist des § 34 a Abs. 2 S. 1 AsylVfG gestellt. Denn der Antragsteller hat ‑ nachdem der angegriffene Bescheid des Bundesamts ausweislich dessen beigezogener Verwaltungsakte an ihn gerichtet am 5. Mai 2015 zur Post gegeben worden ist ‑ jedenfalls innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Wochenfrist um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
6Das danach zulässige Rechtsschutzgesuch ist aber nicht begründet.
7Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung, die in den Fällen des § 34 a Abs. 2 S. 1 AsylVfG nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht den Einschränkungen des § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG unterliegt,
8vgl. hierzu nur mit ausführlicher Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens Verwaltungsgericht Trier, Beschluss vom 18. September 2013, 5 L 1234/13.TR, juris Rdnr. 5 ff. m. w. N.,
9die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, soweit ihr ‑ wie hier ‑ kein Suspensiveffekt zukommt. Dabei überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, wenn entweder der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil an der sofortigen Vollziehung einer solchen Regelung kein öffentliches Interesse besteht, oder aber wenn die angegriffene Regelung bei summarischer Prüfung zwar einer Rechtskontrolle Stand hält, gleichwohl aber das Aufschubinteresse des Betroffenen dem Allgemeininteresse an ihrer sofortigen Vollziehung vorgeht. Keine der beiden Voraussetzungen ist hier erfüllt. Die Interessenabwägung fällt vielmehr zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Weder begegnet der angefochtene Bescheid des Bundesamtes bei summarischer Prüfung rechtlich durchgreifenden Bedenken noch sind Tatsachen substantiiert dargetan oder sonst ersichtlich, die es rechtfertigen, dem Suspensivinteresse aus anderen Gründen Vorrang vor dem Vollzugsinteresse einzuräumen.
10Die Abschiebungsanordnung ist rechtsfehlerfrei auf § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG gestützt. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 27 a AsylVfG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
11Ist ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, ist gemäß § 27 a AsylVfG ein Asylantrag unzulässig. Zu Recht hat das Bundesamt hier zur Bestimmung des Staates im Sinne des § 27 a AsylVfG die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), herangezogen. Diese findet gemäß ihres Art. 49 UAbs. 2 S. 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, mithin auch auf den Asylantrag des Antragstellers vom 13. Februar 2015.
12Gemäß Art. 13 Abs. 1 S. 1 Dublin III‑VO ist Italien für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständig, nachdem der Antragsteller seinen eigenen, durch einen EURODAC-Treffer (IT2 …) bestätigten Angaben über den Libanon, die Türkei und Griechenland am 10. Oktober 2014 illegal nach Italien eingereist ist und seither das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten nicht wieder verlassen hat. Die Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des am 13. Februar 2015 im Bundesgebiet gestellten Schutzgesuchs ist auch nicht nachträglich entfallen. Namentlich hat das Bundesamt mit dem an Italien am 18. Februar 2015 gerichteten Gesuch innerhalb der zweimonatigen Frist des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 Dublin III‑VO um die dortige Aufnahme des Antragstellers nachgesucht. Da Italien innerhalb einer Frist von zwei Monaten auf das Aufnahmegesuch keine Antwort erteilt hat, ist gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III‑VO davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch mit Ablauf des 17. April 2015 stattgegeben ist und Italien nach dieser Vorschrift die Verpflichtung trifft, den Antragsteller aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
13Die Abschiebung des Antragstellers nach Italien ist auch nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig.
14Insbesondere ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III‑VO Gebrauch zu machen und das Asylgesuch des Antragstellers selbst zu prüfen. Ein subjektives Recht des Asylbewerbers auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts vermittelt diese Vorschrift als Teil der Regelungen der Dublin III‑VO, die ausgerichtet an objektiven Kriterien der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedsstaaten dienen, für sich genommen nicht.
15Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 10. Dezember 2013, C 394/12, juris Rdnr. 60, 62, und vom 14. November 2013, C 4/11, juris Rdnr. 7; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. März 2014, 10 B 6.14, juris Rdnr. 7.
16Auch stehen der Abschiebung die Vorschriften des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III‑VO nicht entgegen. Danach wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der für die Prüfung des Schutzgesuchs zuständige Mitgliedsstaat, wenn eine Überstellung des Schutzsuchenden in den nach Kapitel III der Dublin III‑VO bestimmten Mitgliedsstaat unmöglich ist, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder unwürdigeren Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäische Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen, und nach Kapitel III der Dublin III‑VO kein anderer Mitgliedsstaat als zuständig bestimmt werden kann.
17Die dem gemeinsamen europäischen Asylsystem zu Grunde liegende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Schutzsuchenden einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend beachtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn die aus Tatsachen abgeleitete Gefahr besteht, dass der Schutzsuchende in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, entgegen den Vorgaben des Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden wird, weil das Verfahren zur Schutzgewährung und die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen.
18Vgl.: EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011, C 411/10 u. a., juris Rdnr. 83 ff; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 21. Januar 2011, 30696/09, juris.
19Während eine Behandlung als "unmenschlich" anzusehen ist, die vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wird und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht, ist sie als "erniedrigend" zu qualifizieren, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, die Achtung ihrer Menschenwürde vermissen lässt oder sie herabsetzt oder in der Person Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, ihren moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Dabei scheidet die Bewertung einer Behandlung als erniedrigend rechtlich nicht bereits dann aus, wenn allein ihr Opfer diese so erlebt und / oder die Behandlung keinen entwürdigenden oder demütigenden Zweck verfolgt.
20Vgl. dazu: EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, 30696/09 (M.S.S. gegen Belgien und Griechenland), juris und Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2011, 413 (414).
21Dass eine derartige Behandlung ursächlich auf systemische Mängel zurückzuführen ist, kann allerdings erst dann angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen von einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen zu verzeichnen sind, sondern strukturell bedingt sind und dem überstellenden Staat nicht unbekannt sein können.
22Vgl.: EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011, C 411/10 u. a., juris Rdnr. 83 ff; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011, 30696/09, juris.
23Mit Blick hierauf ist damit eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat rechtlich unzulässig, sofern mit beachtlicher, das heißt überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Schutzsuchende dort wegen systemischer Mängel des Verfahrens zur Schutzgewährung oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird,
24vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014, 10 B 6.14, juris Rdnr. 6,
25nicht aber schon dann, wenn der Zielstaat der Überstellung trotz möglicher Mängel in der Durchführung des Schutzverfahrens und / oder der Aufnahmebedingungen seine rechtlichen Verpflichtungen jedenfalls soweit erfüllt, dass eine Überstellung des Schutzsuchenden dorthin zumutbar ist.
26Vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2015, 13 L 58.15.A, VG Berlin, Beschlüsse vom 15. Januar 2015, 23 L 899.14 A, und vom 4. August 2014, 34 L 78.14 A, jeweils juris.
27Gemessen daran sind Anhaltspunkte tatsächlicher Art, die eine Abschiebung des Antragstellers, der am 00.0.1985 geboren und allein stehend ist, nach Italien rechtlich ausschließen, weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass das Bundesamt in der angegriffenen Entscheidung das Vorliegen systemischer Mängel in Italien zu Recht verneint hat, hat der Antragsteller mit Blick auf die hier anzuwendenden rechtlichen Grundsätze nicht substantiiert in Abrede gestellt. Die Italien betreffende Feststellung in dem Bundesamtsbescheid ist im Ergebnis auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Namentlich steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass der Antragsteller im Fall seiner Überstellung nach Italien in dem hier maßgeblichen Prognosezeitraum wegen systembedingter Mängel der Vorkehrungen des italienischen Staates zur Unterbringung und Versorgung von "Dublin-Rückkehrern" eine Behandlung erfahren wird, die im Sinne der hier zu prüfenden Rechtsvorschriften unmenschlich oder erniedrigend ist.
28Diese Rechtsauffassung liegt, soweit ersichtlich, jedenfalls bislang der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte zur Frage einer systembedingten Gefährdung solcher Personen zu Grunde, die als Schutzsuchende nach Maßgabe der Regelungen der Dublin III-Verordnung nach Italien überstellt werden. Danach stehen die Bedingungen, unter denen solche Schutzsuchenden in Italien Aufnahme finden, deren Rückführung dorthin nicht grundsätzlich entgegen,
29vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, 29217/12 (Tarakhel gegen Schweiz), juris, Rdnr. 114, und Entscheidung vom 13. Januar 2015, 51428/10, juris Rdnr. 35
30verpflichten allerdings den rückführenden Staat mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern und das Gewicht, das dem gebotenen Schutz der Familie beizumessen ist, vor einer Überstellung von Familien mit Kindern sicher zu stellen, dass der Familienverbund gewahrt bleibt und er in einer Art und Weise in Obhut genommen wird, die dem Alter der Kinder entspricht.
31EGMR, Urteil vom 4. November 2014, 29217/12 (Tarakhel gegen Schweiz), juris.
32Anlass, besondere Schutzvorkehrungen auch für den Personenkreis zu treffen, dem der Antragsteller angehört, besteht hingegen nicht.
33EGMR, Entscheidung vom 13. Januar 2015, 51428/10, juris.
34Dieser Rechtsauffassung, deren Ergebnis, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bislang einhellig geteilt wird,
35vgl. Urteil vom 24. April 2015, 14 A 2356/12.A, sowie Urteil vom 7. März 2014, 1 A 21/12.A, jeweils www.nrwe.de und juris,
36schließt sich der Einzelrichter an. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) fehlt es für die gegenteilige Annahme in Bezug auf den Sachverhalt, der für die hier zu beurteilenden Rechtsfragen maßgeblich ist, im Sinne der Rechtsprechung des EGMR an belastbaren Anhaltspunkten.
37So auch etwa Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschlüsse vom 7. Mai 2015, 13 L 640/15.A, und vom 7. Mai 2015, 22 L 420/15.A, beide n. v.; a. A.: etwa Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 15. Mai 2015, 8 L 626/15.A, n. v. und Beschluss vom 27. April 2015, 8 L 1387/15.A, www.nrwe.de und juris; Verwaltungsgericht Minden, Beschluss vom 20. März 2015, 10 L 117/15.A, www.nrwe.de und juris.
38Nicht zu verkennen ist allerdings, dass (besonders) Italien sich in den vergangen Monaten ‑ wie auch jeweils einige andere Staaten der Europäischen Union ‑ einer im Vergleich zum Vorjahr jeweils deutlich gestiegenen Zahl an Schutzsuchenden gegenüber sieht. Während Italien im Jahr 2013 über 26.000 und im Jahr 2014 knapp 65.000 neue Asylantragsteller zu verzeichnen hatte,
39siehe die amtlichen Zahlen von eurostat für die Jahre 2013 und 2014, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=1&pcode=tps00191&language=en; UNHCR, Asylum Trends 2014, Levels and Trends in Industrialized Countries vom 26. März 2015, Seite 20 (Tabelle 1), abrufbar unter http://www.unhcr.org/551128679.html.
40spricht manches dafür, dass sich die Zahl der dort Schutzsuchenden im Jahr 2015 sogar noch weiter erhöhen wird. So kamen in den Monaten Januar und Februar 2015 knapp 10.000 Flüchtlinge nach Italien.
41Vgl. die amtlichen Zahlen von eurostat für Januar 2015, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/eurostat/tgm/table.do?tab=table&init=1&plugin=1&pcode=tps00189&language=en borderline-europe, Newsletter März 2015, Seite 3, abrufbar unter http://www.borderline-europe.de/sites/default/files/background/Newsletter%20M%C3%A4rz%202015.pdf.
42Medienberichten zu Folge sind zudem allein am Osterwochenende mehr als 1.800 Bootsflüchtlinge und in der darauffolgenden Woche etwa 10.000 Menschen an Land gebracht worden.
43http://www.focus.de/politik/ausland/seenot-im-mittelmeer-italienische-kuestwenwache-rettet-1800-bootsfluechtlinge_id_4592375.html; http://www.spiegel.de/politik/ausland/europa-und-die-mittelmeer-fluechtlinge-hilflos-a-1028935.html.
44Für sich genommen lässt sich hieraus allerdings auf eine dem Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Rechtsverletzung im oben bezeichnete Sinne nicht schließen. Dies gilt auch dann, wenn die Zahl der in Italien für Schutzsuchende in den Centri di Accoglienza per Richiedenti Asilo (CARA) und im Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugati (SPRAR) sowie in den Kommunen vorgehaltenen Unterkünfte,
45vgl. dazu die Zusammenstellung in Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2015, 8 L 1387/15.A, juris,
46die vorgenannten Zahlen an Schutzsuchenden rechnerisch deutlich unterschreitet. Abgesehen davon, dass schon die aus der Feststellung einer etwaigen Überbelegung abgeleitete Gefahr einer Obdachlosigkeit und / oder sonst mangelnden Grundversorgung einer Aufschlüsselung des Zahlenmaterials bedürfte, wie viele der jährlich neu in Italien um Schutz Nachsuchenden solche Unterkünfte überhaupt und für welchen Zeitraum in Anspruch nehmen sowie ob und inwieweit dies auch für "Dublin-Rückkehrer" gilt, ließe sich ein systembedingter Mangel der Aufnahmebedingungen für "Dublin-Rückkehrer" mit den hier allein entscheidungsrelevanten erniedrigenden und unmenschlichen Folgen für den Antragsteller nur dann verifizieren, wenn der italienische Staat nicht gewillt oder in der Lage wäre, seinen aus Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK folgenden Verpflichtungen nachzukommen. Hierfür spricht derzeit ernstlich nichts.
47Im Ergebnis bezogen auf den seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt ebenso: OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015, 14 A 2356/12.A.
48Der italienische Staat hat vielmehr in den vergangenen Jahren nicht nur Unterbringungskapazitäten für Flüchtlinge kontinuierlich beträchtlich ausgebaut und Notunterkünfte für die zunehmende Anzahl der auf dem Seeweg ankommenden Migranten geschaffen,
49vgl. AIDA (Asylum Information Database), Country Report Italy, third update, Stand: Januar 2015, S. 58 ff., abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf.
50sondern darüber hinaus gerade für Dublin-Rückkehrer seit dem Jahr 2012 – unterstützt mit Mitteln des Europäischen Flüchtlingsfonds – ein besonderes Aufnahmesystem geschaffen, das derzeit elf Übergangseinrichtungen mit insgesamt 443 Plätzen umfasst. Sieben Einrichtungen dienen dabei speziell der Aufnahme besonders schutzbedürftiger Personen,
51AIDA (Asylum Information Database) Country Report Italy, 3. update, Stand: Januar 2015, S. 59, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_italy_thirdupdate_final_0.pdf.
52ohne dass etwa erkennbar wäre, dass diese Aufnahmekapazitäten durch die steigende Anzahl von Bootsflüchtlingen geschmälert wird,
53vgl. zum Ganzen auch Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 7. Mai 2015, 22 L 1020/15.A,
54oder der italienische Staat nicht länger bereit oder im Stande ist, entsprechend den Anstrengungen in der Vergangenheit seine Bemühungen um eine Unterbringung und Versorgung von Schutzsuchenden (Dublin-Rückkehrern) gemessen an dem Anstieg der Flüchtlingszahlen unter Inanspruchnahme internationaler Hilfe angemessen auszuweiten.
55Nicht auszuschließen ist damit zwar, dass Schutzsuchende, die als "Dublin-Rückkehrer" nach Italien überstellt werden, in Einzelfällen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein werden. Der Eintritt solcher Rechtsverletzungen erweist sich dabei aber bei der hier allein gebotenen rechtlichen Betrachtung "lediglich" als Folge verschiedener, in ihrem Zusammentreffen nicht vorab feststehender und damit nicht vorhersehbarer Einzelfallumstände und nicht als Konsequenz eines systembedingten Mangels des in Italien praktizierten Verfahrens zur Schutzgewährung und / oder der dort herrschenden Aufnahmebedingungen. Dies gilt auch dann, wenn die Aufnahmebedingungen in Italien deutlich schlechter sein sollten als in der Bundesrepublik Deutschland.
56Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2015, 13 L 58/15.A, juris.
57Schließlich hat auch der UNHCR, dessen Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in einem Mitgliedsstaat für die Frage nach systembedingten Verstößen gegen Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK angesichts der Aufgabe, die ihm durch die ‑ bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtenden ‑ Genfer Flüchtlingskonvention überantwortet wird, von hervorzuhebendem Gewicht ist,
58vgl. hierzu etwa: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. März 2015, 13 K 501/14.A., a. a. O., und Beschluss vom 21. April 2015, 15 L 950/15.A, n. v.; Verwaltungsgericht Augsburg, Beschluss vom 26. Januar 2015, Au 7 S 15.50015, juris,
59bislang kein Positionspapier erstellt, das die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersucht, von einer Rückführung von Schutzsuchenden nach Italien nach der Dublin II-VO oder der Dublin III-VO abzusehen.
60Vgl. hierzu in Bezug auf Rückführungen nach Ungarn: EGMR, Urteil vom 3. Juli 2014, 71932/12 (Mohammadi gegen Österreich) Nr. 69 , www.egmr.org.
61Individuelle Besonderheiten, die abweichend von den vorstehenden Erwägungen die Annahme rechtfertigen könnten, dem Antragsteller drohe gleichwohl mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, sind auch weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
62Damit steht im Sinne des § 34 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Italien durchgeführt werden kann. Denn zielstaatsbezogene oder in der Person des Antragstellers begründete und damit inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe, deren Prüfung, auch wenn sie erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftreten, stets ausschließlich dem Bundesamt obliegt,
63vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 -18 B 1060/11 -, juris Rn. 4; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012- 2 LB 163/10 -, juris Rn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 4 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004- 2 M 299/04 -, juris Rn. 9 ff.,
64sind substantiiert nicht dargetan. Namentlich gilt dies, soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf den Bericht über die Entlassung aus der Klinik für Urologie und urologische Onkologie des B. L1. Krankenhauses in F. vom 13. April 2015 gesundheitliche Beschwerden und unter Hinweis auf das Attest des Facharztes für Psychiatrie / Psychotherapie L2. F1. -L3. aus E. vom 18. Mai 2015 ferner geltend macht, entsprechend der dortigen ärztlichen Empfehlung müsse ihm eine psychotherapeutische Behandlung im Bundesgebiet ermöglicht werden.
65Gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine "Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift liegt entsprechend dem asylrechtlichen Prognosemaßstab vor, wenn dem Ausländer in erheblichem Ausmaß einzelfallbezogen und individuell eine tatbestandlich von der Norm erfasste Rechtsverletzung mit "beachtlicher Wahrscheinlichkeit" droht.
66Vgl. zur früheren Regelung in § 53 Abs. 6 AuslG: BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995, 9 C 9.95,juris und BVerwGE 99, 324.
67Beachtlich wahrscheinlich ist eine solche Gefahr dabei nicht schon dann, wenn eine Rechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; sie muss vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein.
68Vgl. zur früheren Regelung in § 53 Abs. 6 AuslG: etwa BVerwG, Urteil vom 2. November 1995, 9 C 710.94; BVerfG, Beschluss vom 5. März 1990, 2 BvR 1938/89 u. 2 BvR 1460/89 - InfAusIR 1990, 165, wonach "gleichermaßen wahrscheinlich wie unwahrscheinlich" keine beachtliche Wahrscheinlichkeit begründet; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2004, 13 A 1140/04.A., www.nrwe.de und juris.
69Als erheblich erweist sich die Gefahr, wenn eine Rechtsverletzung in gewichtet bedeutendem Umfang zu erwarten ist. Bei einer Erkrankung ist das der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen wegen unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde.
70Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006, 1 B 118.05, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2007, 13 A 1138/04.A, www.nrwe.de und juris.
71Eine derart wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes steht damit nicht schon bei jeder ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes befürchteten, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und / oder existenzbedrohenden Zuständen.
72Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. November 1997, 9 C 13.96, juris und NVwZ 1998, 526;OVG NRW, Beschluss vom 17. September 2004, 13 A 3598/04.A., www.nrwe.de und juris.
73Eine solche Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt im rechtlichen Sinne nicht vor, wenn "lediglich" die Heilung eines gegebenen Krankheitszustands des Ausländers im Abschiebungszielstaat nicht zu erwarten ist. Abschiebungsschutz nach der Schutzvorschrift des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG bezweckt nicht, dem Ausländer eine Gesundung unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland zu sichern, sondern dient allein dazu, ihn vor einer gravierenden Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren.
74Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2005, 13 A 4442/03.A, m. w. Nw. aus der Rechtsprechung, juris.
75Deshalb muss sich ein Ausländer nach der derzeitigen Rechtslage auf den Standard der im Zielstaat der Abschiebung üblichen Gesundheitsversorgung verweisen lassen, soweit diese dort in zumutbarem Umfang besteht. Eine solche ist regelmäßig selbst dann gegeben, wenn etwa die Beschaffung von Medikamenten im Einzelfall auf organisatorische Schwierigkeiten stoßen und mit nicht unerheblichem Kostenaufwand verbunden sein kann,
76vgl. zur früheren Regelung in § 53 Abs. 6 AuslG etwa: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Dezember 2004,13 A 1140/04.A und 13 A 4512/03.A, sowie vom 30. Dezember 2004, 13 A 1250/04.A, und vom 19. März 2004, 13 A 931/04.A, sämtlich www.nrwe.de und juris,
77es sei denn, dem betroffenen Ausländer ist die an sich vorhandene medizinische Versorgung individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich.
78Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002, 1 B 59.02, juris.
79Konkret im Rechtssinne ist die Gesundheitsgefahr, wenn die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald, das heißt zeitnah nach der Abschiebung in deren Zielstaat eintreten würde, weil unzureichende Behandlungsmöglichkeiten bestehen und anderswo keine Hilfe in Anspruch genommen werden kann.
80Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. September 1999, 9 C 8.99, juris.
81Von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG tatbestandlich erfasste Gefahren müssen schließlich nach dem Wortlaut der Norm "dort" drohen, weshalb Umstände, aus denen Abschiebungshindernis hergeleitet werden soll, an die Gegebenheiten im Zielland der Abschiebung anknüpfen müssen. Das gilt auch, wenn die im Abschiebungszielstaat zu erwartende Rechtsgutbeeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, unter welcher der Ausländer bereits in Deutschland leidet.
82Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997, 9 C 58.96, und vom 11. November 1997, 9 C 13.96, beide juris; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2006, 13 A 2820/04.A, www.nrwe.de und juris.
83Bei der prognostischen Einschätzung, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich die Gefahr für Leib oder Leben des Ausländers im Zielstaat der Abschiebung wesentlich verschlimmern wird, ist auch die Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland zu berücksichtigen.
84Vgl. zur früheren Regelung in § 53 Abs. 6 AusIG etwa: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001, 1 B 184/01, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2000, 9 C 2/00, juris.
85Gemessen daran lassen sich die rechtlich notwendigen Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes Verbot der Abschiebung des Antragstellers nach Italien anhand des vorgelegten ärztlichen Attestes vom 18. Mai 2015 nicht verifizieren. Dies gilt schon deshalb, weil die nach dem Attest ärztlich getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar sind. Ihm ist weder eine Diagnose zu entnehmen, noch mit Hilfe welcher diagnostischer Verfahren und aus welchen medizinischen Befundtatsachen der attestierte "Psychopathologische Befund" abgeleitet ist. Soweit dort beschrieben ist "… Schwer depr. Affekt, erheblich eingeschränkte affektive Resonanz und reduzierter Antrieb …" sowie, dass bei dem Antragsteller die "… Gedanken (…) um die Kriegserlebnisse ([sc.: kreisen,] …) damit stark eingeengt [sc.: sind und der Antragsteller] teilweise (…) paranoid anmutendes Erleben hinsichtlich der Kriegserlebnisse [sc.: zeigt], die sich der Realität und dem Alltag stark genähert haben …" und von "… Suizidalität (…) derzeit nicht sicher distanziert …" ist, beruhen diese Feststellungen offensichtlich ausschließlich auf den Angaben des Antragstellers anlässlich des Erstkontaktes mit dem Arzt in dessen ambulanter Sprechstunde am 13. Mai 2015.
86Gegen die Annahme, dass Antragsteller selbst seine Gesundheit in der ihm durch die ärztliche Diagnose zugeschriebenen Dimension beeinträchtigt sieht und sich als behandlungsbedürftig einschätzt, spricht dabei auch, dass er sich nach Aktenlage erst um ein ärztliches Attest zu seinem Gesundheitszustand bemüht hat, nachdem er die hier angegriffene Bundesamtsentscheidung erhalten hat, deren Ziel es ist, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beenden. Dies spricht dafür, dass die Konsultation des Arztes ausschließlich dem Zweck gedient hat, die unmittelbar bevorstehende Rückführung nach Italien zu verhindern. Denn der Antragsteller befand sich bei Zugang des Bundesamtsbescheides nach eigenen Angaben bereits seit weit über zwei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland und dies, ohne dass er in diesem Zeitraum Anlass gesehen hätte, sich in ärztliche Behandlung zu begeben.
87Allein die Tatsache, dass der aus Syrien stammende Antragsteller nach eigenen Angaben vor dem Bürgerkrieg in seinem Heimatland entflohen ist, Kriegsgräuel hat miterleben müssen und unter anderem vorgibt, aufgrund der Bürgerkriegserlebnisse "… massive Schafstörungen, Alpträume, Angstzustände, …" zu haben, belegt die Richtigkeit der ärztlichen Diagnose nicht. Nicht ersichtlich ist nämlich, dass das Erleben traumatischer Ereignisse aus medizinischen Gründen zwangsläufig psychische Erkrankungen auslöst.
88Vor diesem Hintergrund ist auch substantiiert nichts dafür dargetan, dass eine Rückführung des Antragstellers nach Italien für ihn Gefahr einer Retraumatisierung mit sich bringt, die nach dem ärztlichen Attest unter dem Eindruck der ihn traumatisierenden Erlebnisse in Syrien die vom Antragsteller geschilderte Inhaftierung in Italien nebst seinen Erlebnissen in der dortigen Haft für ihn begründen soll. Abgesehen davon erweisen sich aber auch die Schilderungen des Antragstellers hierzu ‑ weil auf gänzlich unsubstantiierte Behauptungen beschränkt geblieben ‑ ihrerseits als nicht glaubhaft.
89Schließlich ergibt sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis auch nicht aus dem Entlassungsbericht des B. L1. Krankenhauses in F. vom 13. April 2015. Dies gilt schon deshalb, weil der Bescheinigung über den dortigen stationären Aufenthalt (13. April 2015 bis 15. April 2015) des Antragstellers nicht zu entnehmen, dass dieser im Nachgang zu dem vorgenommenen urologischen Eingriff überhaupt noch an gesundheitlichen Beschwerden leidet, die behandlungsbedürftig sind.
90Nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen ist auch für die Annahme eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses (§ 60a Abs. 2 S. 1 AuslG) substantiiert nichts dargetan.
91Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
92Der Wert des Verfahrensgegenstandes ergibt sich aus § 30 RVG.
93Der Beschluss ist unanfechtbar; § 80 AsylVfG.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.