Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 12. Apr. 2017 - 3 A 75/16 HGW

bei uns veröffentlicht am12.04.2017

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Heranziehung zu Abgaben für die Nutzung einer Kindertagesstätte.

2

Die Klägerin schloss mit Wirkung zum 1. Januar 2015 mit dem Beklagten eine Betreuungsvereinbarung über die Betreuung ihrer im Mai 2009 geborenen Tochter N1.. Der Beklagte betreute die Tochter der Klägerin in der Kindertagesstätte „N2“, die sich in seiner Trägerschaft befand. Mit Bescheid vom 13. Januar 2015 zog der Beklagte die Klägerin auf Grundlage der Benutzer- und Gebührensatzung für Kindertagesstätten der Stadt A-Stadt vom 18. Dezember 2014 (Benutzer- und Gebührensatzung - BGS) zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von monatlich 157,54 Euro ab dem 1. Januar 2015 bis zur schriftlichen Kündigung der Betreuungsvereinbarung heran. Die Gebühr folgte aus dem satzungsmäßigen Gebührensatz in Höhe von 237,54 Euro abzüglich einer durch das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährten Elternentlastung in Höhe von 80,00 Euro monatlich. In der ausgewiesenen Gebühr waren die Kosten für die Verpflegung in Höhe von 97,60 Euro enthalten, wovon 61,40 Euro auf die Mittagverpflegung entfielen und gesondert ausgewiesen wurden. Gegen diesen Gebührenbescheid hat die Klägerin am 28. Januar 2015 Widerspruch erhoben, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2015 zurückwies.

3

Die Klägerin hat am 11. Januar 2016 Anfechtungsklage erhoben. Sie ist der Auffassung, der Gebührenbescheid sei rechtswidrig, da es ihm an einer wirksamen Rechtsgrundlage fehle. Die vom Beklagten herangezogene Satzung komme als solche nicht in Betracht. Die monatliche Gebühr sei nicht ordnungsgemäß ermittelt worden; die Kalkulation der Gebührensätze sei nicht nachvollziehbar und intransparent. Es seien Aufwendungen in die Kalkulation eingestellt worden, die nicht zur Deckung der Kosten herangezogen werden dürfen. Die Kosten der Zentralverwaltung in Höhe von 31.336,84 Euro sowie Abschreibungen in Höhe von 13.600,00 Euro dürften nicht berücksichtigt werden. Diese seien weder dem Grunde noch der Höhe nach nachvollziehbar. Eine Pauschalierung dürfe nicht erfolgen. Gleiches gelte für die Gebührensätze für die Verpflegung.

4

Die Klägerin beantragt,

5

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 13. Januar 2015 aufzuheben.

6

Der Beklagte beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und hält diesen für rechtmäßig. Die Kalkulation sei fehlerfrei und umfasse nur die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen. Die Kosten der Zentralverwaltung seien ebenso zutreffend berücksichtigt, wie die Abschreibungen.

9

Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Januar 2017 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der übersandten Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 12. April 2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

11

Die Entscheidung ergeht nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter durch diesen, § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

II.

12

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid vom 13. Januar 2015 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2015 gefunden hat, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

13

1. Der Gebührenbescheid des Beklagten findet seine Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 BGS in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V).

14

2. Die vom Beklagten herangezogene Benutzer- und Gebührensatzung ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht nichtig.

15

Die Benutzer- und Gebührensatzung weist den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V erforderlichen Mindestinhalt auf. Nach dieser Vorschrift muss eine Abgabensatzung den Kreis der Abgabenschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben. All diese Regelungen enthält die Benutzer- und Gebührensatzung.

16

Es kann hier deshalb dahinstehen, ob der sogenannte Elternbeitrag mit der Folge, dass es einer Kalkulation nach den Maßgaben des § 6 KAG M-V bedarf, eine Benutzungsgebühr im Sinne § 6 Abs. 1 KAG M-V darstellt (so Siemers in: Aussprung/Siemers/Holz; Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern, Stand 7/2014, § 6 Anm. 17.3) oder ob es sich bei dem Elternbeitrag um eine öffentlich-rechtliche Abgaben eigener Art handelt, auf die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes keine Anwendung finden (vgl. m.w.N. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.09.2015 - 4 LB 149/13 -, juris Rn. 66). Denn jedenfalls genügt der Beklagte mit der von ihm herangezogenen Benutzer- und Gebührensatzung den strengeren Maßgaben des Kommunalabgabengesetzes.

17

Soweit die Klägerin darauf abhebt, dass die Satzung nichtig sei, weil die Kalkulation der Abgabensätze intransparent, nicht nachvollziehbar und fehlerhaft sei, was zur Nichtigkeit der Bestimmung des Abgabensatzes führe, vermag sich das Gericht dem nicht anzuschließen.

18

Hält man die Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für nicht anwendbar, so bedarf es einer Kalkulation von vornherein nicht (vgl. OVG Lüneburg a.a.O.).

19

Hält man das Kommunalabgabengesetz mit der Maßgabe, dass es sich bei dem Elternbeitrag um eine Benutzungsgebühr handelt für anwendbar, ist gegen die vom Beklagten vorgelegte Kalkulation nichts einzuwenden.

20

Unter Geltung des Kommunalabgabengesetzes ist für die Wirksamkeit der Bestimmung des Abgabensatzes erforderlich, dass dem Rechtssetzungsorgan - neben der Beschlussvorlage über die Satzung - bei der Beschlussfassung eine Kalkulation über den Abgabensatz vorliegt. Wird dem Vertretungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Unwirksamkeit der Bestimmung des Abgabensatzes zur Folge. Die Unwirksamkeit eines festgelegten Abgabensatzes ist dabei dann anzunehmen, wenn erstens in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird, oder zweitens, wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht. Die Unwirksamkeit der Festsetzung eines Abgabensatzes tritt als zwingende Folge immer dann ein, wenn die unterbreitete Kalkulation in einem für die Abgabenhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft ist, weil das Vertretungsorgan anderenfalls sein Ermessen nicht fehlerfrei ausüben kann (vgl. für das Beitragsrecht OVG Greifswald, Urt. V. 21.04.2015 - 1 K 46/11 -, juris Rn. 67 sowie für das Gebührenrecht VG Greifswald, Urt.v. 12.02.2016 - 3 A 126/14 -, juris Rn. 16).

21

Dies zugrunde gelegt, sind in der von dem Beklagten vorgelegten Kalkulation keine derartigen methodischen Fehler erkennbar. Ein derartiger methodischer Fehler ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Beklagte in die Kalkulation Aufwand eingestellt hat, der nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit nicht gebührenfähig ist. Soweit die Klägerin rügt, der Beklagte habe die Kosten der Zentralverwaltung in Höhe von 31.336,84 Euro in die Kalkulation eingestellt, ohne diese weitergehend aufzuschlüsseln, dringt sie damit nicht durch. Das OVG Greifswald (Urt. v. 12.03.2003 - 4 K 7/01-, juris Rn. 41) hat dazu ausgeführt:

22

„Zu den Personalkosten zählen die Gehälter und Löhne der unmittelbar zur Erstellung der gebührenpflichtigen Leistung tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter sowie auch die mittelbar zur Leistungserstellung verursachungsgemäß zurechenbaren Personalkosten der allgemeinen Verwaltung (Thiem/Böttcher, a.a.O., § 6 Rn. 204; Quaas, a.a.O.). Aufwendungen der Kern- und Querschnittsämter gehören zu den ansatzfähigen Kosten, soweit sie ebenfalls betriebsbedingt für die Leistungserstellung sind. Die Kosten der Rechtsämter sind nur in Bezug auf Leistungen wie Beratung und Mitwirkung bei der Aufstellung und Anwendung der Satzung zu berücksichtigen, nicht jedoch hinsichtlich der Kosten der Prozessführung in Rechtsstreitigkeiten (vgl. Stemshorn in Driehaus, KAG, § 6 Rn. 462).“

23

Dem schließt sich das erkennende Gericht an. Der Beklagte hat zudem schlüssig dargelegt, welchen Aufwand die in Ansatz gebrachten Kosten der Zentralverwaltung abgelten. Daraus geht hervor, dass diverse Fachämter und -Abteilungen an der Leistungserstellung beteiligt sind. Das sind neben dem Amt für Bildung und Soziales unter anderem die Stadtkasse, das Personalreferat, die Buchhaltung, die IT-Stelle, das Referat Organisation, das Rechnungsprüfungsamt, die Liegenschafts- und Kulturverwaltung und das Justiziariat.

24

Dass der Beklagte den ihm für die Mitwirkung der Zentralverwaltung entstehenden Aufwand als Gemeinkostenzuschlag pauschal mit sechs Prozent der einrichtungsbezogenen Personalkosten in Ansatz bringt, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (so im Ergebnis auch OVG Schleswig, Urt. v. 22.12.1999 - 2 L 208/98 -, juris Rn. 49). Eine derartige Pauschalierung der Gemeinkosten kann zwar grundsätzlich im Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Erforderlichkeit stehen, da jede Pauschalierung das Risiko einer Überschreitung des erforderlichen Aufwands in sich trägt. Allerdings ist es aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt, eine solche Pauschalierung der Kosten der Zentralverwaltung vorzunehmen (vgl. Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 53. Erg.-Lfg. 9/2015, § 6 Rn. 172). Es wird im Einzelfall kaum feststellbar sein, welcher genaue Anteil der Arbeitskraft eines Verwaltungsmitarbeiters auf die Mitwirkung an der Leistungserbringung der Einrichtung entfällt. Selbst wenn dies feststellbar sein sollte, wäre es für den Beklagten mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Der Beklagte hat den von ihm in Ansatz gebrachten pauschalierten Kostenanteil schließlich nicht aus der Luft gegriffen. Stattdessen hat er sich zur Begründung auf einen Bericht der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement bezogen, der einen Gemeinkostenzuschlag von zehn Prozent vorsieht. Hinter diesem Ansatz ist der Beklagte sogar noch - deutlich - zurückgeblieben. Dass sich in diesem Ansatz nichtgebührenfähige Aufwendungen verbergen ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen.

25

Mit dem Einwand, der Beklagte habe in die Kalkulation - dem Grunde wie der Höhe nach - unzutreffend Abschreibungen eingestellt, dringt die Klägerin ebenfalls nicht durch. Dass der Beklagte berechtigt ist, Abschreibungen als gebührenfähigen Aufwand in die Kalkulation einzustellen ergibt sich unschwer aus § 6 Abs. 2a KAG M-V. Dass der Beklagte die eingestellten Abschreibungen der Höhe nach unzutreffend in Ansatz gebracht hat, zeigt sich nicht und wird auch von der Klägerin nicht in überzeugender Weise dargelegt. Der pauschale Einwand mangelnder Nachvollziehbarkeit der Kalkulation insgesamt oder einzelner Kostenansätze vermag für sich weder die Fehlerhaftigkeit der Abgabenkalkulation als solcher zu begründen noch gibt er dem Gericht Anlass zu weiteren Ermittlungen. Anlass zur Prüfung einer Abgabenkalkulation besteht für das Gericht in aller Regel nur in dem Umfang, in dem substantiierte Einwände gegen sie erhoben werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - 9 CN 1/01 -, juris Rn. 44; OVG Münster, Urt. v. 01.06.2007 - 9 A 372/06 -, juris Rn. 66). Insoweit hätte es der Klägerin im Rahmen ihrer prozessualen Mitwirkungspflichten oblegen, ihr Rechtsschutzbegehren weitergehend zu konkretisieren und einen hinreichend substantiierten Sachvortrag zu leisten (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 02.03.2010 - 4 L 199/09 -, juris Rn. 8). Die Klägerin hat es hier mit dem Hinweis, dass das Gebäude „niemals“ 1.480.922 Euro wert sei und dem Bestreiten des vom Beklagten zugrunde gelegten Gebäudewertes auf sich bewenden lassen. Grund, an der Richtigkeit des in zugrunde gelegten Gebäudewertes zu zweifeln, hat das Gericht aber nicht. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung hierzu erklärt, dass die Werterfassung im Rahmen der Einführung der sogenannten Doppik erfolgt sei, wobei das im Jahr 1985 errichtete Gebäude von den Mitarbeitern der Bauverwaltung des Beklagten, die unter anderem mit Bauingenieuren besetzt sei, mit einem Betrag von 1.267.432,67 Euro bewertet worden sei. Der Beklagte hat diesen Wert auch seinem Jahresanlagennachweis 2015 zugrunde gelegt. Der Beklagte hat eine lineare Abschreibung - wie sie § 6 Abs. 2a Satz 7 KAG M-V vorsieht - vorgenommen. Dass der Beklagte eine Nutzungsdauer von 80 Jahren angenommen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden; diese ergibt sich aus der Anlage 5 zur Verwaltungsvorschrift zur Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und Gemeindekassenverordnung-Doppik (GemHVO-GemKVO-DoppVV M-V) vom 20. Mai 2016. Soweit Abschreibungen für andere Gegenstände, etwa die Wegbefestigung und ein Gebäude in Leichtbauweise, ebenfalls berücksichtigt wurden, ist ebenfalls nichts einzuwenden, da auch diese Gegenstände einem durch die Leistungserbringung bedingten Wertverzehr unterliegen.

26

Mit ihrem pauschalen Vortrag, die Berechnung der Verpflegungsgebühren sei nicht nachvollziehbar, gelangt die Klägerin ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Vortrag der Klägerin lässt hier - trotz entsprechender Hinweise des Gerichts - ebenfalls jeden Ansatz von Substantiierung vermissen und beschränkt sich auf den Pauschaleinwand der mangelnden Nachvollziehbarkeit. Die obigen Ausführungen zu den Anforderungen an Rügen der Abgabenkalkulation gelten hier gleichermaßen.

27

Der Beklagte hat die Abgabensätze schließlich gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 KiföG M-V in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Satz 2 und 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) nach dem Kriterium der täglichen Betreuungszeit gestaffelt.

28

Andere Gründe, die zur Nichtigkeit der Benutzer- und Gebührensatzung führen können, sind von der Klägerin weder vorgetragen noch drängen sie sich dem Gericht sonst auf. Soweit der Beklagte in § 11 Satz 1 BGS die Personensorgeberechtigten zu Gebührenschuldnern erklärt, sieht das Gericht darin keine in Widerspruch zu § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 KiföG M-V stehende Bestimmung des Kreises der Abgabenschuldner. Aus dem Gesamtzusammenhang des Kinderförderungsgesetzes ergibt sich nämlich unschwer, dass dieses durchweg von Personensorgeberechtigten spricht und die Begriffe Personensorgeberechtigte und Eltern offensichtlich gleichsetzt. Deutlich wird dies insbesondere in § 8 Abs. 2 KiföG M-V wonach die Versammlung der Personensorgeberechtigten der Kinder der jeweiligen Gruppe alsElternversammlung legaldefiniert wird. Lediglich in §§ 17 ff. KiföG M-V, also in den Finanzierungsvorschriften, ist von Eltern die Rede. Dass der Begriff in diesem Zusammenhang eine andere Bedeutung erhalten soll, ist nicht ersichtlich. Dies erscheint auch wenig wahrscheinlich, denn es sind durchaus Fallgestaltungen denkbar, in denen Kinder, die keine Eltern haben oder bei denen nicht die Eltern die Personensorge ausüben (§ 1666 Abs. 3 Nr. 6 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB), Kindertagesstätten besuchen. In diesen Fällen wäre entweder kein Abgabenschuldner (elternlose Kinder) vorhanden oder eine mit der Personensorge nicht mehr betraute Person wäre Abgabenschuldner.

29

3. Dies zu Grunde gelegt, erweist sich der angefochtene Bescheid auch nicht aus Gründen fehlerhafter Rechtsanwendung durch den Beklagten als rechtswidrig. Die Klägerin ist als Personensorgeberechtigte ihrer Tochter N1 nach § 11 Satz 1 BGS Abgabenschuldnerin. Die Abgabenschuld ist mit dem Wirksamwerden der Betreuungsvereinbarung entstanden (§ 12 BGS). Dass die Betreuungsvereinbarung wirksam geworden ist, zieht keiner der Beteiligten in Zweifel. Die Abgabe ist auch im Sinne von § 13 Abs. 6 Satz 1 BGS fällig. Dass der Beklagte sie für den Monat Januar 2015 bereits vor ihrer Fälligkeit festgesetzt hat, wirkt sich nicht aus. Denn § 12 Abs. 1 KAG M-V in Verbindung mit § 220 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO) ist zu entnehmen, dass auch noch nicht fällige Ansprüche festgesetzt werden können. Dass der Beklagte die Abgabe ausschließlich gegen die Klägerin und nicht auch gegen den Kindsvater erlassen hat, führt - anders als die Klägerin meint - ebenfalls nicht zu dessen Rechtswidrigkeit, Mehrere Abgabenschuldner haften gemäß § 11 Satz 2 BGS als Gesamtschuldner. Es obliegt indessen dem Beklagten, zu entscheiden, welchen Gesamtschuldner er zur Zahlung heranzieht (§ 12 Abs. 1 KAG M-V in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 AO).

III.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe, die Zulassung der Berufung rechtfertigen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO), liegen nicht vor.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 12. Apr. 2017 - 3 A 75/16 HGW

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(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn der Antragsgegner nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in A-Stadt. Der Antragsgegner betreibt in seinem Verbandsgebiet eine öffentliche Einrichtung zur zentralen Trinkwasserversorgung. Das Grundstück der Antragstellerin ist an diese Anlage angeschlossen. Mit Bescheid vom 15. Februar 2013 setzte der Antragsgegner gegen die Antragstellerin einen Anschlussbeitrag für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung zur zentralen Trinkwasserversorgung in Höhe von 1.863,92 Euro fest. Über den Widerspruch der Antragstellerin gegen diesen Bescheid ist noch nicht entschieden.

2

Nachdem das erkennende Gericht mit Urteil vom 14. September 2010 (– 4 K 12/07 –, juris) die Trinkwasserbeitragssatzung des Antragsgegners vom 14. Dezember 2006 in der Fassung der Zweiten Satzung zur Änderung der Trinkwasserbeitragssatzung vom 23. Dezember 2009 für unwirksam erklärt hatte, beschloss die Verbandsversammlung des Antragsgegners am 9. Dezember 2010 die hier streitgegenständliche Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C-Stadt/ (nachfolgend: Trinkwasserbeitragssatzung). Gegenstand der Beschlussvorlage war neben dem Satzungstext auch eine Begründung zur Festsetzung einer Tiefenbegrenzung und zur Kalkulation des Beitragssatzes. Die Satzung wurde am 10. Dezember 2010 ausgefertigt und am 11. Dezember 2010 in der „Schweriner Volkszeitung“ öffentlich bekanntgemacht.

3

Am 7. November 2011 hat die Antragstellerin Normenkontrollantrag gegen die Trinkwasserbeitragssatzung gestellt.

4

Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor:

5

Die Satzungsregelung zum Beginn der Verjährung in § 3 Trinkwasserbeitragssatzung sei wie auch § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –) verfassungswidrig. Die Vorschriften seien nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip in seiner Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendem Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit vereinbar. Die Bestimmung, wonach die Beitragspflicht frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung entstehe, ermögliche auf eine unbegrenzte Zeit die Festsetzung von Beiträgen. In bestimmten Fällen lasse die Trinkwasserbeitragssatzung sogar einen späteren Zeitpunkt als das Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung für das Entstehen der Beitragspflicht maßgeblich werden.

6

Soweit § 4 Abs. 2 Buchst. d Trinkwasserbeitragssatzung eine qualifizierte Tiefenbegrenzung normiere, sei die Maßstabsregel unwirksam. Die Tiefenbegrenzungslinie sei methodisch fehlerhaft ermittelt worden, nicht vorteilsgerecht und entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Zwar sei es möglich, die örtlichen Verhältnisse auf der Grundlage repräsentativer Grundstücke und Ortslagen zu ermitteln, dies setze jedoch voraus, dass die ausgewählten Grundstücke und Ortslagen tatsächlich repräsentativ seien. Daran fehle es. Der Antragsgegner habe die Anzahl der Ortslagen, die von der Tiefenbegrenzungsregelung betroffen seien, unzutreffend ermittelt. Dies zeige sich schon daran, dass die Ermittlung nicht zwischen den öffentlichen Einrichtungen zur zentralen Trinkwasserversorgung und denen zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung unterscheide, obwohl der Anschlussgrad im Schmutzwasserbereich deutlich niedriger liege. Der Antragsgegner habe es versäumt, die ortsübliche Bebauungstiefe anlagenbezogen festzustellen. Für eine vorteilsgerechte Regelung wäre er sogar verpflichtet gewesen, innerhalb derselben Einrichtung unterschiedliche Tiefenbegrenzungslinien zu bestimmen.

7

Doch selbst wenn man dazu kommen wollte, dass die ausgewählten Grundstücke die tatsächlichen Verhältnisse im Verbandsgebiet repräsentieren würden, sei die Schlussfolgerung einer ortsüblichen Bebauungstiefe von 40 Metern fehlerhaft. Im Verbandsgebiet existierten nicht nur eine Vielzahl von Ortslagen, diese differierten auch hinsichtlich der durchschnittlichen Bebauungstiefe beim Übergangsbereich zwischen Innen- und Außenbereich. Eine homogene und typische Bebauung existiere im Verbandsgebiet nicht. Die Gemeinden unterschieden sich hinsichtlich Größe und Bebauungsstruktur nachhaltig voneinander. Selbst in den einzelnen Gemeinden bestehe keine typische Bebauungstiefe. Bei einer inhomogenen Bebauung im Verbandsgebiet sei die Festsetzung einer einheitlichen Tiefenbegrenzungsregelung ausgeschlossen.

8

Der Antragsgegner habe bis zur Beschlussfassung über die Kalkulation des Beitragssatzes bereits die beitragspflichtige Fläche für sämtliche Grundstücke ermittelt. Damit sei er nicht mehr berechtigt gewesen, sich bei der Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe auf einzelne, nach seiner Auffassung repräsentative Ortslagen zu beschränken. Für eine Tiefenbegrenzung habe deshalb keine sachliche Rechtfertigung unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung mehr bestanden. Auch der Gedanke der Verwaltungspraktikabilität könne eine Abweichung von der einzelfallbezogenen Vorteilsgerechtigkeit nicht legitimieren. Die konkrete Feststellung, wie weit im Einzelfall die Erschließungswirkung einer öffentlichen Einrichtung auf Grundstücke im Übergang zum Außenbereich reiche, könne zwar schwierig sein. Da der Antragsgegner bei der Ermittlung sowohl der repräsentativen Bautiefe als auch sämtlicher beitragspflichtigen Flächen im Verbandsgebiet ausschließlich auf die hintere Kante des letzten Gebäudes abgestellt habe, sei die Rechtsanwendung jedoch einfach. Diese Methodik sei zudem baurechtlich unzutreffend. Zwar ende der Bebauungszusammenhang in der Regel am letzten vorhandenen Gebäude, zu diesem Zusammenhang zählten jedoch nur Bauten, die optisch wahrnehmbar seien und ein gewisses Gewicht hätten. Untergeordnete Baulichkeiten seien, anders als der Antragsgegner meine, nicht zu berücksichtigen.

9

Die Regelung in § 4 Abs. 2 Buchst. d Satz 2 Trinkwasserbeitragssatzung, nach der die Tiefenbegrenzungslinie bei Grundstücken, die mit der Straße nur durch eine Zuwegung verbunden seien, vom Ende der Zuwegung an gemessen werde, lasse gleichheitswidrig unberücksichtigt, dass auch der als Zuwegung genutzte Teil eines Buchgrundstücks bei der Kalkulation und bei der Beitragserhebung berücksichtigt werden müsse.

10

Als unwirksam erweise sich auch die Maßstabsregelung in § 4 Abs. 2 Buchst. f der Trinkwasserbeitragssatzung. Diese Vorschrift erfasse die atypischen Fälle einer übergreifenden Grundstücksnutzung. Nach dem Willen des Satzungsgebers solle bei der Festsetzung des Beitrags jede Grundstückfläche im Außenbereich bis zur hinteren Grenze der letzten baulichen Nutzung berücksichtigt werden. Das stehe im Widerspruch zu dem Vorteil, den die öffentliche Einrichtung des Antragsgegners für das Grundstück vermittele. Im Außenbereich vermittelten die öffentlichen Einrichtungen zur Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserentsorgung trotz einer baulichen oder gewerblichen Nutzung keinen Vorteil, solange das Gebäude nicht tatsächlich angeschlossen sei.

11

Die Kalkulation des Beitragssatzes sei fehlerhaft. Dies führe zu einer unwirksamen Regelung über den Beitragssatz und damit zur Gesamtunwirksamkeit der Satzung. Die Methode der Beitragskalkulation habe eine teilweise Doppelfinanzierung des Herstellungsaufwands der öffentlichen Einrichtung zum Ergebnis und verstoße gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot. Soweit der Aufwand für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung bereits durch andere Einnahmen gedeckt sei, scheide die Erhebung eines Beitrags aus. Insoweit sei eine abgabenübergreifende Gesamtschau des Aufkommens aus Beiträgen und Gebühren geboten.

12

Der Antragsgegner habe die über die Benutzungsgebühren vereinnahmten Abschreibungen auf das kostenlos übernommene Vermögen nicht aufwandsmindernd berücksichtigt. Der Substanzwert dieser Einrichtungsbestandteile sei gemäß § 6 Abs. 2a Satz 1 KAG M-V nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auf Basis des wertmäßigen Kostenbegriffs abzuschreiben gewesen. Für die Bemessung der Abschreibungsbasis sei dabei nach § 7 Abs. 1 Satz 2 DMBilG der Sachzeitwert in der Eröffnungsbilanz maßgeblich gewesen. Die Abschreibung auch des unentgeltlich übernommenen Vermögens führe zu Einnahmen, die etwa 30 Prozent des im Rahmen der Kalkulation nach Abzug der Fördermittel verbliebenen beitragsfähigen Aufwandes entsprechen würden. Diese Einnahmen lägen deutlich über der Differenz zwischen dem höchstmöglichen und dem beschlossenen Beitragssatz. Bei Fertigstellung der Anlage werde die Dauer der Abschreibung für die unentgeltlich übernommenen Anlagenbestandteile bereits über 25 Jahre betragen. Bei durchschnittlichen Abschreibungssätzen entspreche dies nahezu dem vollen Herstellungsaufwand. Der Antragsgegner habe verkannt, dass der Herstellungsaufwand für den technischen Ersatz der unentgeltlich übernommenen Anlagengüter in der Herstellungsphase bereits zum Teil durch die dafür vereinnahmten Abschreibungen gedeckt gewesen sei. Insoweit liege Zweckgleichheit vor. Der Antragsgegner hätte bei der Festsetzung des Beitragssatzes einen Abzug für denjenigen Anschaffungs- und Herstellungsaufwand vornehmen müssen, der im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Anschlussbeitragssatzung durch in den Gebühren enthaltene Abschreibungen gedeckt war. Die erstmalige Herstellung des Anlagengutes im rechtlichen Sinne führe dazu, dass das im technischen Sinne erneuerte Anlagegut nach wirtschaftlichen Grundsätzen untergehe. Gebührenrechtlich sei der Wertverzehr jedoch immer auf das jeweilige Anlagegut bezogen über die Abschreibung festzusetzen.

13

Der Berücksichtigung der über Abschreibungen erzielten Einnahmen bei der Kalkulation des Anschlussbeitrages stehe der Gesetzeswortlaut nicht entgegen. Gebührenzahlungen seien, soweit sie Abschreibungen enthielten, Leistungen Dritter im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V. Der Kreis der Gebührenschuldner nach § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V sei mit dem Kreis der Beitragspflichtigen nach § 7 KAG M-V nicht identisch, die Beitragsschuldner könnten deshalb als „Dritte“ im gesetzlichen Sinne angesehen werden. Diesem Verständnis stehe nicht entgegen, dass § 9 KAG M-V den Abzug von Abschreibungen nicht ausdrücklich vorschreibe. Der Gesetzgeber habe durch die Einführung von § 6 Abs. 2a Satz 1 KAG M-V zum Ausdruck gebracht, dass im Ergebnis eine Doppelbelastung auszuschließen sei. Was für die Gebührenkalkulation im Zusammenwirken mit den Beiträgen bereits ausdrücklich geregelt worden sei, gelte im Umkehrschluss auch für die Anrechnung der Abschreibungen im Rahmen der Beitragskalkulation.

14

Soweit die Auffassung vertreten werde, dass diese Abschreibungen ausschließlich bei den Erneuerungsbeiträgen zu berücksichtigen seien, sei dies unzutreffend. Anlagenbestandteile, die nach dem Konzept des Zweckverbandes rechtlich durch ihn erstmalig hergestellt wurden, würden nach Fertigstellung der Anlage erneut mit den vollen Anschaffungs- und Herstellungskosten in die Anlagenbuchhaltung übernommen. Der volle Herstellungsaufwand unterliege dann erneut der Abschreibung. Ausschließlich diese nach der rechtlichen Herstellung vereinnahmten Abschreibungen seien jedoch bei einem möglichen Erneuerungsbeitrag zu berücksichtigten.

15

Soweit der Antragsgegner hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verweise, sei der der Entscheidung (BVerwG, Beschl. v. 05.11.2012 – 9 B 2/12 –) zugrunde liegende Sachverhalt auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die in den Gebühren enthaltenen Abschreibungen hätten durchaus eine Finanzierungsfunktion für die Herstellung der Anlage. Abschreibungen dienten der Umwandlung des im Sachkapital gebundenen Geldes in Geldkapital, um den Wertverzehr der Anlagengüter durch Ersatzbeschaffung aufzufangen. Die Investitionen von 2006 bis zur Fertigstellung der Anlage seien ganz überwiegend eine Ersatzbeschaffung im technischen und betriebswirtschaftlichen Sinne. Die Berücksichtigung der Abschreibungen beim Herstellungsbeitrag entspreche auch der Absicht des Landesgesetzgebers, wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs (Landtagsdrucksache 4/1307, Seite 33) ergebe. Dort habe der Gesetzgeber die Funktion der Abschreibung mit der „Substanzerhaltung des Anlagevermögens und der Bereitstellung von Mitteln für die spätere Erneuerung“ beschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht hätte dagegen über einen Fall entschieden, in dem die neben den Beiträgen erhobenen Benutzungsgebühren nicht zur Refinanzierung der Herstellungskosten, sondern ausschließlich zur Abdeckung der übrigen Kosten der Einrichtung dienten. Das sei hier nicht der Fall. Zudem habe der Antragsgegner erst ab dem Jahre 2005 erstmalig die flächendeckende Erhebung von Beiträgen auf der Grundlage einer Globalkalkulation veranlasst. Zuvor sei im Wege einer Rechnungsperiodenkalkulation lediglich das Leitungssystem über Beiträge abgerechnet worden. Dies sei 14 Jahre nach der Gründung des Zweckverbandes mit einer Umstellung des Finanzierungssystems im Sinne eines vom Bundesverwaltungsgericht als Ausnahmefall benannten Systemwechsels gleichzusetzen. Bis dahin sei die Anlage nahezu ausschließlich über Gebühren finanziert worden.

16

Soweit der Antragsgegner auf die Anrechnungsvorschrift des § 6 Abs. 2a Satz 1 KAG M-V Bezug nehme, gelte dieser Mechanismus nur für die jeweilige Kalkulationsperiode. Entscheide sich der Versorgungsträger, den Herstellungsaufwand für ein Anlagegut über Beiträge zu finanzieren, sei für die Abschreibungen der Anlagewert in der Kalkulation der Benutzungsgebühren um den Beitrag zu kürzen. Dies betreffe jedoch nur den Zeitraum von der (rechtlichen) Herstellung des Anlagegutes bis zu seiner Erneuerung. Das Anlagegut, das bereits vor der Herstellung im Rechtssinne bestanden habe, werde von der Norm dagegen nicht erfasst. Entscheide sich der Versorgungsträger, ein tatsächlich vorhandenes Anlagegut bereits vor der (rechtlichen) Herstellung abzuschreiben, sei dies zwar zulässig, die Abschreibungen darauf seien dann jedoch in der Beitragskalkulation zu berücksichtigen.

17

Die Maßstabsregel in § 5 Abs. 4 Buchst. b Trinkwasserbeitragssatzung sei unwirksam. Im Verbandsgebiet bestünden mehrere Bebauungspläne, in denen die Zahl der Vollgeschosse nicht bestimmt sei, sondern stattdessen nur die zulässige Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt werde. Die Maßstabsregelung sei unvollständig, weil sie für diesen Fall nicht bestimme, welche der Methoden zur Berechnung der Anzahl der Vollgeschosse zur Anwendung komme. Zudem kläre das Satzungsrecht des Antragsgegners nicht, welche von mehreren Höhenfestsetzungen im Bebauungsplan maßgeblich sei, etwa wenn dort eine höchstzulässige Firsthöhe und eine höchstzulässige Traufhöhe bestimmt sei oder ausnahmsweise Abweichungen von Höhenmaßen zugelassen würden. Unabhängig davon sei der Divisor von 3,5 nicht vorteilsgerecht. Der Antragsgegner habe sich mit dieser Umrechnungsformel nicht an der durchschnittlichen Höhe der Vollgeschosse bei Wohngebäuden im Verbandsgebiet orientiert und keine Differenzierung nach der Art der baulichen Nutzung vorgenommen. Außerdem sei nicht ersichtlich, warum der Satzungsgeber von allgemeinen mathematischen Grundsätzen abgewichen sei und eine Aufrundung auf ein weiteres Vollgeschoss bereits bei einer Bruchzahl von mehr als 0,4 anordne.

18

Die Nichtigkeit von Maßstabsregeln führe wegen des Gebots der konkreten Vollständigkeit zur Gesamtnichtigkeit der Satzung. Auf eine Maßstabsregelung könne nur dann verzichtet werden, wenn betreffende Anwendungsfälle derzeit nicht vorhanden seien und dem Zweckverband gesicherte Erkenntnisse darüber vorlägen, dass während der Geltung der Beitragssatzung im Herstellungszeitraum der öffentlichen Einrichtung eine solche Grundstückssituation auch nicht entstehen werde. Dazu sei nichts vorgetragen.

19

Obwohl nach dem Satzungsrecht des Antragsgegners die Grundstücksanschlüsse Bestandteil der öffentlichen Einrichtung seien, erfolge die Refinanzierung des Aufwandes für die Herstellung sowohl über Beiträge als auch über Kostenerstattungsansprüche. Dies sei unzulässig. Die Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen nach § 10 KAG M-V sei nur zulässig, wenn die Grundstücksanschlüsse nicht zugleich Bestandteil der öffentlichen Einrichtung seien. Das Satzungsrecht des Antragsgegners regele demgegenüber jedoch, dass auch die weiteren Grundstücksanschlüsse Bestandteil der öffentlichen Einrichtung würden.

20

Die Antragstellerin beantragt,

21

die Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C-Stadt/ vom 9. Dezember 2010 für unwirksam zu erklären.

22

Der Antragsgegner beantragt,

23

den Antrag zurückzuweisen.

24

Die Verbandsversammlung habe unter Beachtung der zur Vorgängersatzung ergangenen Rechtsprechung die streitbefangene Satzung einschließlich einer Tiefenbegrenzungsregelung auf der Grundlage einer aktualisierten Ermittlung der örtlichen Verhältnisse und ohne die vom Oberverwaltungsgericht beanstandete Kombination mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit neu beschlossen. Die Ermittlungsmethode des Zweckverbandes sei vom Oberverwaltungsgericht grundsätzlich anerkannt worden. Die Antragstellerin verkenne, dass der Antragsgegner nur diejenigen Ortslagen für die Ermittlung der örtlichen Verhältnisse in Betracht gezogen habe, die Übergangsgrundstücke vom Innen- zum Außenbereich aufwiesen. Nur in diesen Ortslagen komme die beanstandete Regelung zur Anwendung. Aus den Ermittlungen zur ortsüblichen Bebauungstiefe lasse sich kein Rückschluss auf die Homogenität des Verbandsgebietes ziehen. Vielmehr würden die Ergebnisse der Ermittlungen nach diesen Kriterien zeigen, dass vergleichbare örtliche Verhältnisse vorliegen. Die Flächenermittlung stehe im Einklang mit den Regelungen der Beitragssatzung.

25

Die Maßstabsregelung über die qualifizierte Tiefenbegrenzung sei vorteilsgerecht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin komme es bei der Beurteilung der ortsüblichen Bebauungstiefe nicht auf die Bebauungstiefen innerhalb einzelner Gemeinden oder Ortsteile, sondern auf die Vergleichbarkeit der örtlichen Verhältnisse im gesamten Verbandsgebiet an. Die Tiefenbegrenzung nach Ortslagen zu differenzieren liefe dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung zuwider. Der Antragsgegner betreibe im Verbandsgebiet jeweils nur eine Anlage zur zentralen Trinkwasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung. Entscheidend sei, ob sich eine hinreichend große Vergleichsgruppe im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern feststellen lasse. In dem vorliegenden Fall sei für die Gruppe der bis zu 40 Meter tief bebauten Grundstücke ein Anteil von ca. 70 Prozent aller in die Betrachtung einbezogenen Grundstücke ermittelt worden, wobei die durchschnittliche Bebauungstiefe aller untersuchten Grundstücke zudem 38,19 Meter betrage. Hinsichtlich des Einflusses und der Maßgeblichkeit der Bebauungsstruktur einzelner Gemeinden oder Ortsteile unterliege die Antragstellerin einem grundsätzlichen Irrtum. Die Bebauungsstruktur einer Ortslage betreffe sämtliche Bauten, insbesondere auch auf reinen Innenbereichsgrundstücken und nicht nur auf sogenannten Übergangsgrundstücken. Die Bebauungsstruktur beschreibe ohne Ansehung von Grundstücksgrenzen lediglich die räumliche Anordnung von Baulichkeiten. Die bauplanungsrechtliche Zugehörigkeit der einzelnen Grundstücke zum Innen-, Übergangs- oder Außenbereich spiele für die Bebauungsstruktur keine Rolle. Aus dieser lasse sich folglich keine Aussage zu den Bebauungstiefen der sogenannten Übergangsgrundstücke treffen. Allein das Vorhandensein von unterschiedlichen Bebauungsstrukturen oder von Städten neben kleineren Gemeinden in einem Verbandsgebiet führe nicht automatisch zum Ausschluss einer einheitlichen Tiefenbegrenzungsregelung. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, sondern vom Gesetzgeber gewollt, dass prinzipiell mit der Schaffung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung im Rechtssinne eine Nivellierung der Beiträge und Gebühren eintrete. Dies liege im Wesen einer Pauschalierung. Beim Verbandsgebiet des Antragsgegners handele es sich insgesamt um ein ländlich geprägtes Gebiet. Die Kerngebiete größerer Städte wie C-Stadt oder D-Stadt gehörten gerade nicht zum Verbandsgebiet. Die beiden größten Gemeinden im Verbandsgebiet seien die beiden Kleinstädte E- Stadt und A-Stadt. Diese seien in ihrer Randlagenbebauung mit Dörfern vergleichbar.

26

Der Antragsgegner habe für die Beschlussfassung über den Beitragssatz die bevorteilten Grundstücksflächen für sämtliche Grundstücke im Verbandsgebiet ermitteln müssen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Antragstellerin hieraus den Schluss ziehe, der Antragsgegner sei nicht mehr berechtigt, sich bei der Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe auf repräsentative Ortslagen zu beschränken. Die festgestellte ortsübliche Bebauungstiefe bilde erst die Grundlage für die Festsetzung der Tiefenbegrenzung und damit die Ermittlung der bevorteilten Grundstücksflächen. Der Antragsgegner habe dabei keine rechtlich schwierigen Einzelfallentscheidungen für jedes einzelne Übergangsgrundstück mehr treffen müssen.

27

Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich sei anhand des Bebauungszusammenhangs erfolgt. Der Bebauungszusammenhang ende grundsätzlich unmittelbar hinter dem letzten Gebäude. Demzufolge sei es nicht zu beanstanden, bei der Ermittlung der örtlichen Verhältnisse auf die Bebauungstiefe abzustellen. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern habe ausgesprochen, dass die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich nach Maßgabe der hinteren Begrenzung des letzten relevanten Gebäudes oder unter Einbeziehung der bauakzessorischen Nutzung bzw. der topographischen Verhältnisse erfolgen könne. Dies unterliege der ortsgesetzgeberischen Ermessensentscheidung, beide Vorgehensweisen seien zulässig. Der Antragsgegner habe sich dafür entschieden, die hintere Begrenzung des letzten relevanten Gebäudes anzusetzen, weil sich diese hinreichend verlässlich feststellen lasse. Die Antragstellerin verkenne, dass auch Baulichkeiten wie Scheunen und Ställe maßstabsbildend sein könnten. Auch diese Gebäude seien für die Frage, wie weit der Bebauungszusammenhang reiche, gegebenenfalls von Bedeutung. Der Antragsgegner habe bei der Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe nur diejenigen Gebäude berücksichtigt, die am Bebauungszusammenhang teilnähmen und nicht solche, die eindeutig dem Außenbereich zuzuordnen seien.

28

Die Regelung in der Satzung, wonach sich bei sogenannter übergreifender Bebauung die Tiefenbegrenzungslinie bis zur hinteren Grenze der baulichen Nutzung verschiebe, sei nicht zu beanstanden. Dabei gehe es nur um eine „übergreifende“ Grundstücksnutzung und gerade nicht um Grundstücksflächen oder Gebäude, die im Außenbereich belegen seien. Die Vermutungsregelung der Tiefenbegrenzung werde in diesen atypischen Fällen durchbrochen. Für die beitragsrechtliche Vorteilslage komme es nicht darauf an, ob die übergreifenden Baulichkeiten tatsächlich angeschlossen oder anzuschließen seien.

29

Die Behauptung der Antragstellerin, die Nichtberücksichtigung von Abschreibungen auf kostenlos übernommenes Altanlagevermögen in der Beitragskalkulation führe zu einer Kostenüberdeckung und Doppelfinanzierung der öffentlichen Einrichtung, sei unzutreffend. Die Antragstellerin verkenne, dass Anschlussbeiträge der einmaligen Deckung des Aufwandes für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Einrichtung dienten. Abschreibungen hätten dagegen eine andere Funktion und dienten der Umwandlung des im Sachkapital gebundenen Geldes in Geldkapital, um den Wertverzehr der Anlagegüter durch Ersatzbeschaffung aufzufangen. Abschreibungen bewirkten anders als Beiträge mithin keinen zusätzlichen Kapitalzufluss. Bereits die unterschiedliche Finanzierungsfunktion zeige, dass Abschreibungen nicht in der Beitrags- sondern in der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen seien. Zudem komme es auch deshalb zu keiner Doppelfinanzierung, weil gemäß § 6 Abs. 2a Satz 1 KAG M-V für die Abschreibungen die Anlagewerte in der Kalkulation der Benutzungsgebühren um Beiträge und ähnliche Entgelte zu kürzen bzw. diese gemäß Satz 3 ertragswirksam aufzulösen seien. Nach der Gesetzeslage in Mecklenburg-Vorpommern sei es mithin gerade umgekehrt: Abschreibungen seien nicht in der Beitragskalkulation zu berücksichtigen, sondern das Beitragsaufkommen finde für die Abschreibungen in der Gebührenkalkulation Berücksichtigung. Wenn die Antragstellerin meine, Gebührenzahlungen seien, soweit sie Abschreibungen enthielten, Leistungen Dritter im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V, verkenne sie wiederum den Regelungszusammenhang. Leistungen und Zuschüsse Dritter im Sinne dieser Vorschrift seien Sach- oder Geldmittel, die der Anschaffung und Herstellung der öffentlichen Einrichtung dienten, nicht jedoch dem Ausgleich des Wertverzehrs. Soweit die Antragstellerin auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Urt. v. 14.11.2013 – 9 B 35/12 –) hinweise, sei dazu anzumerken, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 5. November 2012 mit Blick auf die Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern mit dem Argument der Doppelbelastung bereits auseinandergesetzt habe. Die Frage der Doppelbelastung könne sich danach allenfalls im Rahmen der Erhebung von Erneuerungsbeiträgen stellen. Würden die Abschreibungen bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes berücksichtigt, käme dies nicht den Gebührenschuldnern, die die Abschreibungen finanziert hätten, sondern den Beitragsschuldnern zugute.

30

Dem Anschlussbeitrag liege eine Globalkalkulation zugrunde. Darin sei für die Vergangenheit der gesamte tatsächlich entstandene und für die Zukunft der gesamte prognostizierte Investitionsaufwand für die Anschaffung und Herstellung der öffentlichen Einrichtung eingestellt worden. Maßgeblich hierfür sei ausschließlich die Einrichtungsdefinition zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung. Es könne deshalb dahinstehen, wie die öffentliche Einrichtung zuvor definiert gewesen sei. Die Vorfinanzierung bereits hergestellter Anlagenteile spiele für die Beitragskalkulation keine Rolle. Dass auch vorfinanzierte Investitionen einzustellen seien, ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V, wonach es auch auf die tatsächlich entstandenen Kosten ankomme. Soweit in der Vergangenheit bereits Beiträge gezahlt worden seien, sei dies bei der Veranlagung zu Anschlussbeiträgen aufgrund der aktuellen Satzung zu berücksichtigen, nicht jedoch bei der Kalkulation des Beitragssatzes. Irreführend sei der Hinweis der Antragstellerin auf die Rechtsprechung zur „Systemumstellung“. Einen Systemwechsel habe der Antragsgegner nicht vorgenommen. Zu keinem Zeitpunkt habe es im Verbandsgebiet ein reines Gebührenmodell gegeben.

31

Die Auffassung der Antragstellerin, der Herstellungsaufwand der Anlage dürfe grundsätzlich nicht über Gebühren finanziert werden, sei unzutreffend. Das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern halte sogar eine vollständige Finanzierung des Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes über die Gebühren für zulässig (Urt. v. 03.05.2011 – 1 L 59/10 –). Es sei anerkannt, dass die Beitragsfinanzierung dieses Aufwandes nur anteilig erfolgen könne und damit auch immer über die Benutzungsgebühren eine Mitfinanzierung des Anschaffungs- und Herstellungsaufwandes nötig sei.

32

Es sei sachlich zwingend, die Refinanzierung weiterer Grundstücksanschlüsse über eine Kostenerstattung und nicht über den Herstellungsbeitrag vorzunehmen, § 10 Abs. 3 KAG M-V sei insoweit eine abschließende und spezielle Regelung.

33

Die Maßstabsregelung in § 4 Abs. 4 Trinkwasserbeitragssatzung schließlich sei vom weiten Satzungsermessen der Verbandsversammlung gedeckt, vorteilsgerecht und nicht mehrdeutig.

34

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 21. April 2015 sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

35

Der Normenkontrollantrag ist zulässig (1.), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C-Stadt/D-Stadt vom 9. Dezember 2010 ist wirksam (2.).

36

1. Der Senat versteht den nicht ausdrücklich beschränkten Antrag der Antragstellerin, die Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C-Stadt/D-Stadt vom 9. Dezember 2010 für unwirksam zu erklären, in der Weise (§ 133 BGB), dass die Ordnungswidrigkeitenbestimmungen in § 11 Trinkwasserbeitragssatzung nicht angegriffen sind. Regelungen des Ordnungswidrigkeitenrechts unterfallen nicht dem Verwaltungsrechtsweg und können daher von vornherein nicht Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle sein (OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 17).

37

Der so verstandene Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie kann geltend machen, durch die Anwendung der streitgegenständlichen Satzung in absehbarer Zeit in ihren Rechten verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), da der aufgrund dieser Satzung gegen sie ergangene Beitragsbescheid noch nicht bestandskräftig ist (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 03.07.2002 – 4 K 35/01 –, juris Rn. 11). Da ohne eine wirksame Satzung gemeindliche Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V nicht erhoben werden dürfen, hängt der Bestand des Beitragsbescheids von der Wirksamkeit der zur Normenkontrolle gestellten Trinkwasserbeitragssatzung ab. Die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten, der Normenkontrollantrag wurde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt.

38

2. Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die Trinkwasserbeitragssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C-Stadt/D-Stadt vom 9. Dezember 2010 steht mit höherrangigem Recht in Einklang und ist wirksam.

39

a) Die Regelung in § 3 Abs. 1 Trinkwasserbeitragssatzung, wonach die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Einrichtung zur zentralen Trinkwasserversorgung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung, ist wirksam. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V muss eine Abgabensatzung in Mecklenburg-Vorpommern auch den Zeitpunkt des Entstehens der Abgabe regeln. Die Vorschrift regelt das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V. Dass das Kommunalabgabenrecht in Mecklenburg-Vorpommern die sachliche Anschlussbeitragspflicht nicht vor dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung entstehen lässt, liegt im rechtlichen Charakter der sachlichen Beitragspflicht begründet. Das Landesrecht geht davon aus, dass der beitragsrelevante Vorteil mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung bereits vollständig ausgebildet ist und die Erhebung des Beitrags in voller Höhe rechtfertigt. Das setzt voraus, dass der Beitrag, mit dem das bevorteilte Grundstück zu den Herstellungskosten herangezogen wird und der als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 7 Abs. 6 KAG M-V) ruht, auch der Höhe nach ausgeprägt ist. Die sachliche Beitragspflicht steht der Höhe nach unveränderlich fest und begründet mit diesem Inhalt ein abstraktes Beitragsschuldverhältnis. Da die Höhe des Beitrags unter anderem von den Maßstabsregeln und dem Beitragssatz abhängt, die in der Beitragssatzung normiert sind, ist ein Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vor dem Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung ausgeschlossen (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.12.2009 – 1 L 323/06 –, juris Rn. 50 f.). Zu einem früheren Zeitpunkt kann die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen. Es ist rechtlich zwingend, das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht tatbestandlich vom Inkrafttreten der ersten wirksamen Beitragssatzung abhängig zu machen.

40

Die Satzungsvorschrift unterliegt auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit einer zeitlich unbegrenzten Festsetzbarkeit vorteilsausgleichender kommunaler Abgaben (BVerfG, Beschl. v. 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Bestimmung des Zeitpunktes der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht durch eine Rechtsnorm ist – wie erläutert – zwingende Voraussetzung der Beitragserhebung. Die Satzungsbestimmung steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Frage, wie lange der Antragsgegner nach Eintritt der Vorteilslage einen Anschlussbeitrag erheben darf. Ihr Regelungsgegenstand ist insbesondere nicht die Verjährung des Beitragsanspruchs. Diese richtet sich vielmehr nach den gesetzlichen Vorschriften in § 12 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KAG M-V i.V.m. §§ 47, 169 Abs. 1, 170 Abs. 1 AO. Das Gesetz knüpft dabei zwar tatbestandlich an das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für die Bestimmung des Beginns der Festsetzungsfrist an. Die Rechtsfolge – das Erlöschen des Beitragsanspruchs nach Ablauf von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist – wird jedoch entsprechend der Kompetenzordnung durch den Landesgesetzgeber und nicht durch den kommunalen Satzungsgeber gesetzt.

41

Dementsprechend weist das Bundesverfassungsgericht auch dem Gesetzgeber die Aufgabe zu, einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Erhebung von Beiträgen und dem Interesse des Beitragsschuldners, irgendwann Klarheit zu erlangen, ob und in welchem Umfang er zu einem Beitrag herangezogen werden kann. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und des Einzelnen an Rechtssicherheit durch entsprechende Gestaltung von Verjährungsbestimmungen oder anderweitige Regelungen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, juris Rn. 42, 45). Fehlt eine solche gesetzliche Bestimmung, lässt das die Wirksamkeit einer Beitragssatzung grundsätzlich unberührt. Ihr Fehlen kann sich erst auf der Ebene der Rechtsanwendung im Einzelfall auswirken, wenn im konkreten Erhebungsfall die Schlussfolgerung gerechtfertigt wäre, die Legitimation für die Beitragserhebung sei mit Blick auf den Zeitraum zwischen der Entstehung der Vorteilslage und der Beitragserhebung entfallen.

42

Aus den vorgenannten Erwägungen folgt zugleich, dass die Bestimmung in § 3 Abs. 1 Trinkwasserbeitragssatzung zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht deshalb unwirksam ist, weil deren landesgesetzliche Grundlage in § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V gegen Verfassungsrecht verstieße. Auch diese Vorschrift ist zum einen nach der beitragsrechtlichen Systematik unverzichtbar und betrifft zum anderen unmittelbar nur das Entstehen des Beitragsanspruchs, nicht dessen Erlöschen. Der Eintritt der Vorteilslage durch die Möglichkeit des Anschlusses des Grundstücks an die öffentliche Einrichtung, den das Bundesverfassungsgericht zum Anknüpfungspunkt für die Legitimation der Beitragserhebung macht, fällt mit dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nicht notwendigerweise, sondern nur dann zusammen, wenn zu diesem Zeitpunkt eine wirksame Beitragssatzung besteht. Für diesen Fall stellt sich aber das verfassungsrechtliche Problem der Rechtssicherheit nicht, weil zugleich die Festsetzungsverjährungsfrist in Gang gesetzt wird, die das Interesse der Abgabenschuldner hinreichend schützt. Fallen der Eintritt der Vorteilslage und das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auseinander, weil bei Anschlussmöglichkeit wirksames Satzungsrecht noch nicht besteht, kommt es für die verfassungsrechtliche Frage der Rechtssicherheit auf den späteren Zeitpunkt (des Inkrafttretens wirksamen Beitragsrechts) ohnehin nicht an. Der Gesetzgeber muss die zeitliche Legitimation der Beitragserhebung vielmehr mit Blick auf den Zeitraum sicherstellen, der seit dem Eintritt der Vorteilslage vergangen ist.

43

Mit diesen Überlegungen korrespondiert der Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeitsfeststellung in seinem Beschluss vom 5. März 2013 (– 1 BvR 2457/08 –, BVerfGE 133, 143) nicht auf die Vorschriften zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im bayerischen Kommunalabgabengesetz, sondern lediglich auf die Regelung zum Beginn der Festsetzungsfrist erstreckt hat. Eine Gesamtunwirksamkeit des bayerischen Kommunalabgabengesetzes hat das Bundesverfassungsgericht selbst für den Fall nicht angenommen, dass die mit dem Grundgesetz unvereinbare Bestimmung nach Ablauf der gesetzten Anpassungsfrist nicht neu geregelt worden ist. Dann wäre es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, das – im Übrigen wirksame – Landesrecht entsprechend verfassungskonform auszulegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 –, juris Rn. 52). Nach alledem sind weder § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG M-V noch das gesamte Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar, mit der Folge, dass keine Satzungsermächtigung für den Antragsgegner mehr bestünde.

44

Der Senat muss deshalb für diese Entscheidung nicht klären, ob an seiner Rechtsprechung, wonach das Regelungssystem des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern jedenfalls im Rahmen des weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und des Einzelnen an Rechtssicherheit zu einem angemessenen Ausgleich bringt (OVG Greifswald Urt. v. 01.04.2014 – 1 L 142/13 –, juris Rn. 62), auch nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015 (– 9 C 15.14 bis 9 C 21.14 –), die im Übrigen noch nicht vollständig abgefasst vorliegen, festzuhalten ist.

45

Soweit § 3 Abs. 2 und 3 Trinkwasserbeitragssatzung spätere Zeitpunkte für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht begründen, finden die Vorschriften ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 3 Satz 2 KAG M-V. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit stehen diesen Bestimmungen in gleicher Weise keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Hindernisse entgegen, soweit sie das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht neben dem tatsächlichen Anschluss an die öffentliche Einrichtung vom Inkrafttreten der ersten wirksamen Satzung abhängig machen.

46

b) Die Bestimmung in § 4 Abs. 2 Buchst. d Satz 1 Trinkwasserbeitragssatzung, nach der als (bevorteilte) Grundstücksfläche bei Grundstücken, die im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) zum Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grundstückes, höchstens jedoch die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und einer im Abstand von 40 Metern dazu verlaufenden Parallelen gilt, ist gleichfalls mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Vorschrift regelt eine sogenannte qualifizierte Tiefenbegrenzung. Sie gilt ausschließlich für Grundstücke, die planungsrechtlich im Übergangsbereich vom unbeplanten Innenbereich zum Außenbereich liegen, und anders als die sogenannte schlichte Tiefenbegrenzung nicht auch für vollständig im Innenbereich liegende Grundstücke.

47

Die Regelung einer Tiefenbegrenzung ist im Anschlussbeitragsrecht grundsätzlich zulässig. Die Tiefenbegrenzung ist eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, dass der diesseits der Begrenzungslinie liegende Teil des Grundstücks Bauland ist. Eine Tiefenbegrenzung findet im Anschlussbeitragsrecht ihre Rechtfertigung darin, dass im Rahmen der Beitragskalkulation die Ermittlung der Gesamtbeitragsfläche erforderlich ist, die auf metrische Festlegungen angewiesen ist. Dadurch gewinnt der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsvereinfachung besondere Bedeutung. Ohne Tiefenbegrenzung müsste gegebenenfalls eine exakte Einzelfallbewertung sämtlicher der Beitragspflicht unterliegenden unbeplanten Grundstücke trotz verbleibender Unsicherheiten in der Abgrenzung des Innenbereichs angestellt werden. Die Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität stehen im Spannungsfeld mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Vorteilsprinzip (§ 7 Abs. 1 Satz 3 KAG M-V). Danach sind die Beiträge nach den Vorteilen zu bemessen. Die Vorteile bestehen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V in der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, für die die Beiträge erhoben werden. Da eine exakte Bemessung der Vorteile in der Praxis mit einem nicht akzeptablen Aufwand verbunden wäre, sind Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe anerkannt, insbesondere ist es zulässig, Vorteile nach einem – wie hier in § 4 Abs. 1 Trinkwasserbeitragssatzung geregelten – kombinierten Grundstücksflächen- und Vollgeschossmaßstab zu bemessen.

48

Nach diesem Maßstab ist die Größe der bevorteilten Fläche des Grundstückes ein wesentlicher Faktor zur Errechnung des auf das Grundstück entfallenden Beitrages. Je größer die Fläche des Grundstückes bzw. bei Grundstücken im Übergangsbereich vom Innen- zum Außenbereich der im Innenbereich liegende (bebaubare) Teil des Grundstückes ist, desto größer ist der zu leistende Beitrag. Dieser Zusammenhang ist bei der Normierung einer Tiefenbegrenzung zu beachten. Die Bestimmung einer Tiefenbegrenzungslinie hat sich daher zur Einhaltung des Vorteilsprinzips und zur Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der Innen- von den Außenbereichsflächen im Geltungsbereich der Tiefenbegrenzung auszurichten. Ein sachgerechter Anhaltspunkt dafür, dass eine bauliche Nutzung über eine bestimmte Tiefe hinaus in der Regel nicht stattfindet, stellt – wenn eine solche ermittelbar ist – die ortsübliche Tiefe der baulichen Nutzung dar. Für die Festsetzung der an diesen Verhältnissen zu orientierenden Tiefenbegrenzung steht dem Ortsgesetzgeber ein normgeberisches Ermessen zu. Um dieses Ermessen ordnungsgemäß ausüben zu können, muss er vor Beschlussfassung über die Satzung und Festlegung der Tiefenbegrenzung die örtlichen Verhältnisse sorgfältig und willkürfrei in allen Bereichen des Verbandsgebietes ermitteln. Die Ergebnisse dieser Ermittlung sollen als Nachweis für die Kalkulation dokumentiert werden. Das Normenkontrollgericht hat die Ermessensausübung durch den Satzungsgeber nur auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Erfordernissen zu überprüfen, darf jedoch keine eigene Entscheidung an die Stelle der zu überprüfenden Ermessensentscheidung setzen (so grundlegend OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 75 ff. m.w.N., daran anschließend OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2012 – 1 L 289/11 –, juris Rn. 33 f.).

49

Diesen rechtlichen Maßstäben genügt die hier zu überprüfende Bestimmung. Der Satzungsgeber hat die örtlichen Verhältnisse methodisch fehlerfrei ermittelt. Die metrische Festsetzung der Tiefenbegrenzung hält sich im Rahmen seines Satzungsermessens.

50

aa) Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, dass wegen des unterschiedlichen Anschlussgrades für die Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe von vornherein nur solche Ortslagen zu berücksichtigen seien, die an die betreffende zentrale Einrichtung angeschlossen seien oder in der Herstellungsphase noch angeschlossen werden sollten, ist dem nicht zu folgen. Es besteht kein rechtliches Gebot, die örtlichen Verhältnisse zur Bestimmung einer Tiefenbegrenzungslinie nur an den Verhältnissen im Bereich der von der Satzungsregelung konkret betroffenen Grundstücke zu messen. Vielmehr reicht es aus, die Bestimmung einer Tiefenbegrenzung an Kriterien für eine möglichst realitätsnahe Abgrenzung der Innen- von den Außenbereichsflächen im Geltungsbereich der Bestimmung auszurichten. Regelungen über eine qualifizierte Tiefenbegrenzung zur Bestimmung der bevorteilten Grundstücksfläche gelten aber jedenfalls dann im gesamten Verbandsgebiet, wenn die betreffende Körperschaft – wie hier – nur eine zentrale Anlage zur Trinkwasserversorgung in ihrem Zuständigkeitsbereich betreibt (vgl. § 1 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C-Stadt-Lübz vom 29. September 2006). Jedenfalls in diesen Fällen ist nichts dagegen zu erinnern, im Ausgangspunkt das gesamte Verbandsgebiet bei der Ermittlung einer ortsüblichen Bebauungstiefe in den Blick zu nehmen. Ob im Falle von mehreren Einrichtungen im Verbandsgebiet etwas anderes gelten muss (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 15.03.1995 – 4 K 22/94 –, juris Rn. 54), ist hier nicht zu entscheiden.

51

Der Senat hat mehrfach entschieden, dass der Satzungsgeber bei Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe seine Untersuchung der örtlichen Verhältnisse auf repräsentativ ausgewählte Ortslagen beschränken darf (vgl. etwa OVG Greifswald, Urt. v. 30.04.2014 – 1 L 80/12 –, juris Rn. 20, im Anschluss an OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 78). Müsste der Ortsgesetzgeber die tatsächlichen Bebauungstiefen in allen Ortslagen des Verbandsgebietes untersuchen, verlöre die Tiefenbegrenzung als Instrument zur Verwaltungsvereinfachung ihre Berechtigung, denn dann würden die Grundstücksdaten, die aufgrund der Tiefenbegrenzungsregel nicht sollen erhoben werden müssen, schon für die Bildung der Regel benötigt. Vorliegend hat der Satzungsgeber 47 Ortslagen mit sog. Übergangsgrundstücken identifiziert. Dass er dabei die von einer baurechtlichen Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB erfassten Gemeindegebiete unberücksichtigt gelassen hat, unterfällt seinem Ermessensspielraum (OVG Greifswald, Urt. v. 30.04.2014 – 1 L 80/12 –, juris Rn. 19). Diese Ortslagen hat die Verbandsversammlung nach Größe und Siedlungsstruktur kategorisiert und unter Wahrung der Relation zueinander 16 Ortslagen bestimmt, in denen die tatsächliche Bebauungstiefe aller von der Satzungsbestimmung betroffenen Grundstücke zu ermitteln war. Gegen diese Verfahrensweise ist nichts einzuwenden, sie erscheint dem Senat hinreichend nachvollziehbar.

52

Der Zweckverband hat für die so aufgefundenen repräsentativen Ortslagen alle 780 Übergangsgrundstücke hinsichtlich der Bebauungstiefe untersucht. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass er dabei auf die rückwärtige Grenze des letzten dem Innenbereich zuzurechnenden Gebäudes abgestellt hat. Eine eventuell daneben bestehende und den planungsrechtlichen Innenbereich „in die Tiefe“ erweiternde bauakzessorische Nutzung (zum Beispiel einen Hausgarten) musste die Verbandsversammlung nicht aus Rechtsgründen berücksichtigen. Soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 23. Oktober 2014 zu deutlich geringeren Bautiefen als die Verbandsversammlung gelangt ist, beruht das im Wesentlichen auf der unzutreffenden Annahme, dass die Tiefe der Wohnbebauung insoweit maßgeblich sei. Zwar sind für die Frage, ob ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde einen Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildet, grundsätzlich nur solche Gebäude als gebietsprägend zu berücksichtigen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007 – 4 B 7/07 –, juris Rn. 5). Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, wie weit der Bebauungszusammenhang eines (bauplanungsrechtlichen) Ortsteils reicht. Zum Bebauungszusammenhang gehört die tatsächlich vorhandene Bebauung, soweit sie von einem gewissen Gewicht ist, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich bei dabei um Wohnhäuser, gewerblich genutzte Vorhaben, landwirtschaftliche Anwesen oder auch Nebengebäude handelt; dies ist für die Frage der Ausdehnung des Bebauungszusammenhangs gleichgültig (vgl. zusammenfassend OVG Greifswald, Urt. v. 05.07.2001 – 3 L 197/00 –, NordÖR 2002, 18). An diesen planungsrechtlichen Kriterien hat sich der Zweckverband bei der Ermittlung der ortsüblichen Bebauungstiefe ersichtlich orientiert.

53

bb) Schließlich leidet auch die Ermessensbetätigung der Verbandsversammlung hinsichtlich der metrischen Festsetzung der Tiefenbegrenzung nicht an Rechtsfehlern.

54

Es ist anerkannt, dass sich die Tiefenbegrenzung an der ortsüblichen baulichen Nutzung orientieren muss. Bei der Frage der Ortsüblichkeit geht es allerdings nicht um die Ermittlung einer exakt berechenbaren Größe (OVG Greifswald, Urt. v. 12.10.2011 – 4 K 31/06 –, juris Rn. 60). Das bringen die Begriffe „ortsüblich“ und „orientieren“ mit der ihnen inbegriffenen Unschärfe zum Ausdruck. Das Erfordernis der Üblichkeit einer Bebauungstiefe setzt vielmehr schon voraus, dass es daneben eine nicht nur geringe Anzahl von Grundstücken mit im Gebiet nicht üblichen Bebauungstiefen geben wird, die nicht dem mit normal, geläufig oder verbreitet zu bezeichnenden Maß entsprechen muss. Aus all dem folgt, dass für die Annahme der Ortsüblichkeit eine zahlenmäßig hinreichend große Gruppe von Grundstücken ausreichend ist, die in etwa die gleichen Bebauungstiefen aufweisen, sodass von einer üblichen Tiefe gesprochen werden kann (OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 83).

55

Dem Satzungsbeschluss liegt eine hinreichende Orientierung an der ortsüblichen Bebauungstiefe zugrunde. Zwar hat die Verbandsversammlung ausweislich der dokumentierten Ermessenserwägungen keine Aufstellung der Ermittlungsergebnisse dahingehend vorgenommen, dass sie die Gruppe der betreffenden Grundstücke mit einer Bebauungstiefe von etwa 40 Metern gesondert dargestellt hätte. Die Dokumentation stellt lediglich fest, dass 69 Prozent aller untersuchten Grundstücke bis zu einer Tiefe von 40 Metern bebaut sind und die durchschnittliche Bebauungstiefe 38,19 Meter beträgt. Diese Feststellungen bilden jedoch zusammengenommen eine genügende Tatsachengrundlage für die Ermessensbetätigung der Verbandsversammlung.

56

Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass der Satzungsgeber bei der Festsetzung einer Tiefenbegrenzung zwar nicht ausschließlich, aber auch auf die durchschnittliche Bebauungstiefe abstellen darf, wenn der Berechnung einer solchen durchschnittlichen Bebauungstiefe – wie hier – eine hinreichend große Zahl von Grundstücken zugrunde liegt und „Ausreißer“ deshalb weitgehend eliminiert werden (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2012 – 1 L 289/11 –, juris Rn. 53 f., in Fortführung von OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 83). Die durchschnittliche Bebauungstiefe weist einen Bezug zur ortsüblichen Bebauungstiefe auf. Je mehr Grundstücke in einem Bereich bebaut sind, der als ortsüblich qualifiziert werden kann, umso eher wird auch die durchschnittliche Bebauungstiefe in diesem Bereich liegen. Dieser Wert hat Aussagekraft auch für die Frage, ob sich die Abweichungen beiderseits der beabsichtigten Tiefenbegrenzungslinie in etwa die Waage halten und sich die Mengen der Grundstücke, bei denen die bauliche Ausnutzbarkeit diesseits bzw. jenseits der Tiefenbegrenzungslinie endet, in etwa entsprechen.

57

Gleichermaßen berücksichtigungsfähig war der vom Zweckverband herangezogene Umstand, dass 69 Prozent aller betreffenden Grundstücke nicht tiefer als 40 Meter bebaut sind. Auch dies entspricht der Spruchpraxis des Gerichts in den vorerwähnten Entscheidungen. Der vom Antragsgegner ermittelte Befund lässt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorteilsgerechtigkeit aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität eine Typisierung der bevorteilten Grundstücksflächen durch eine Tiefenbegrenzungslinie zu. Auch diese Erwägungen erscheinen jedenfalls nicht unplausibel und bei Berücksichtigung des weiten Satzungsermessens gemeinsam mit der ermittelten durchschnittlichen Bebauungstiefe als genügende Grundlage für die Ermessensbetätigung des Satzungsgebers.

58

Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, dass eine qualifizierte Tiefenbegrenzungsregelung nur im Falle einer homogenen Bebauungsstruktur im Verbandsgebiet in Betracht komme, an der es vorliegend fehle, dringt sie damit nicht durch. Einen solchen Rechtssatz gibt es nicht. Zwar mag eine Tiefenbegrenzungsregelung bei einem großen und inhomogenen Verbandsgebiet ausscheiden (vgl. Sauthoff, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2012, § 8, Rn. 1655). Maßgeblich für die Zulässigkeit einer qualifizierten Tiefenbegrenzung im Anschlussbeitragsrecht ist dabei aber nicht der Umstand der Homogenität der Bebauungsstruktur, sondern die Frage, ob im maßgeblichen Verbandsgebiet eine ortsübliche Bebauungstiefe bei sog. Übergangsgrundstücken besteht. Das ist vorliegend der Fall.

59

cc) Der Antragstellerin ist auch nicht in ihrer Ansicht zu folgen, wonach Gründe der Verwaltungsvereinfachung eine Tiefenbegrenzungsregelung nicht mehr zu rechtfertigen vermögen, weil der Antragsgegner ohnehin sämtliche Grundstücke im Verbandsgebiet nach Innen- und Außenbereich erfasst habe. Unabhängig von der Frage, ob ein solches Vorgehen die Normierung einer qualifizierten Tiefenbegrenzung überhaupt ausschließen würde, trägt der Antragsgegner dazu vor, die Einzelerfassung der Grundstücke sei unter Anwendung der Tiefenbegrenzungsvorschrift erfolgt und habe der Ermittlung der beitragsfähigen Vorteilsfläche bei der Kalkulation des Beitragssatzes gedient. Der Vortrag der Antragstellerin geht daher ins Leere.

60

c) Wirksam ist auch die Regelung zu sog. „Pfeifenstielgrundstücken“ in § 4 Abs. 2 Buchst. d Satz 2 Trinkwasserbeitragssatzung, nach der der Abstand zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und der dazu verlaufenden Parallelen bei Grundstücken, die mit der Straße nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen wird. Die aus dem Vorteilsprinzip folgenden Bedenken der Antragstellerin sind bei richtigem Verständnis der Bestimmung unbegründet. Im Falle einer Grundstückszuwegung wird nicht der straßenseitige Anfang der zu berechnenden Fläche von der Straße weg bis zum Ende der Zuwegung und Anfang der eigentlichen Grundstücksfläche verlegt mit der Folge, dass die Fläche der Zuwegung nicht mitzählte, sondern nur der Verlauf der Tiefenbegrenzungslinie, indem insoweit der Abstand erst ab dem Ende der Zuwegung gemessen wird. Maßgeblich ist grundsätzlich die Fläche zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und der im Abstand von 40 Metern dazu verlaufenden Parallelen. Bei „Pfeifenstielgrundstücken“ wird nur der Verlauf dieser Parallele verschoben, indem der 40 Meter betragende Abstand (zwischen der der Straße zugewandten Grundstücksseite und der Parallelen) erst von dem Ende der Zuwegung an gemessen wird. Die der Straße zugewandte Grundstücksseite wird nicht verschoben. Daher fällt die Zuwegung – anders als die Antragstellerin meint – in die beitragspflichtige Fläche (OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 48).

61

d) Ebenso mit höherrangigem Recht vereinbar ist § 4 Abs. 2 Buchst. f Trinkwasserbeitragssatzung. Nach dieser Vorschrift ist für die Begrenzung der bevorteilten Grundstücksfläche die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die rückwärtige Grenze der baulichen Nutzung bestimmt wird, wenn die bauliche oder gewerbliche Nutzung über die Tiefenbegrenzungslinie hinaus reicht. Die Regelung rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass in den Fällen übergreifender baulicher bzw. gewerblicher Nutzung die in der Tiefenbegrenzung liegende Vermutung, dass der planungsrechtliche Innenbereich an der Tiefenbegrenzungslinie ende, widerlegt ist und zugunsten einer konkreten Vorteilsbetrachtung nach Maßgabe der hinteren Grenze der betreffenden Nutzung zurücktritt (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 02.02.2012 – 6 A 11232/11 –, juris Rn. 18; VG Greifswald, Urt. v. 20.09.2006 – 3 A 2268/04 –).

62

e) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Regelung in § 4 Abs. 4 Trinkwasserbeitragssatzung. Diese Vorschrift trifft Bestimmungen zur Anzahl der Vollgeschosse, die bei der Bewertung der bevorteilten Grundstücksfläche gemäß § 4 Abs. 3 Trinkwasserbeitragssatzung zu berücksichtigen sind. Soweit die Antragstellerin hierzu rügt, die Maßstabsregelung sei unvollständig, weil sie im Fall eines Bebauungsplans, der keine höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse festsetze, ungeregelt lasse, wie viele Vollgeschosse zu berücksichtigen seien, folgt der Senat dem nicht. Das Gebot der konkreten Vollständigkeit ist nicht verletzt. Wenn der Bebauungsplan keine Festsetzungen zur höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse enthält, gilt § 4 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b Trinkwasserbeitragssatzung schon nach seinem Wortlaut. Maßgeblich ist dann die Zahl der auf dem Grundstück tatsächlich vorhandenen, der genehmigten bzw. der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. Hiervon macht § 4 Abs. 4 Satz 2 Trinkwasserbeitragssatzung als speziellere Regelung eine Ausnahme für den Fall, dass im Bebauungsplan eine Baumassenzahl und bzw. oder die zulässige Höhe der baulichen Anlagen auf dem betreffenden Grundstück festgesetzt ist. Dann ist die Baumassenzahl bzw. die festgesetzte Höhe durch 3,5 zu teilen und nach § 4 Abs. 4 Satz 3 Trinkwasserbeitragssatzung ab- bzw. aufzurunden. Die hier zur Überprüfung stehende Beitragssatzung enthält auch (insofern lag der Sachverhalt in OVG Greifswald, Urt. v. 24.04.2013 – 4 K 1/10 –, juris Rn. 72 anders) eine Kollisionsregel für den Fall, dass der Bebauungsplan für das betreffende Grundstück gleichermaßen Baumassenzahl und zulässige Höhe festsetzt. In diesem Fall ist die Baumassenzahl vorrangig, der zweite Halbsatz des § 4 Abs. 4 Satz 2 Trinkwasserbeitragssatzung kommt nach seinem Wortlaut ausschließlich dann zur Anwendung, wenn „nur“ die zulässige Höhe der baulichen Anlagen bestimmt ist.

63

Aus dem Regelungszusammenhang der Satzung ergibt sich zwanglos, dass mit der „zulässigen Höhe“ die „höchstzulässige Höhe“ in Gestalt der Firsthöhe gemeint ist, da die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks in einem solchen Fall nicht mit der Traufhöhe endet (so auch VG Schwerin, Urt. v. 11.04.2013 – 4 A 1250/12 –, juris Rn. 79). Auch insoweit ist die Satzungsregelung einer eindeutigen Auslegung zugänglich und hinreichend bestimmt.

64

Soweit die Antragstellerin schließlich (im Anschluss an VG Schwerin, Urt. v. 05.05.2011 – 4 A 826/08 –, zit. n. Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, KAG M-V, Stand April 2013, § 7, Anm. 9.1.6.) der Auffassung ist, dass die Beitragssatzung bei der Bestimmung der Anzahl der anzusetzenden Vollgeschosse im Falle eines Bebauungsplans ohne entsprechende Festsetzung nicht unterschiedslos denselben Divisor (hier 3,5) zur Anwendung bringen dürfe, sondern nach der Art der baulichen Nutzung differenzieren müsse, führt das gleichfalls nicht zur Unwirksamkeit der Vorschrift. Die Verbandsversammlung bewegt sich innerhalb ihres weiten Satzungsermessens im Rahmen des Vorteilsprinzips, wenn sie auf eine entsprechende Differenzierung verzichtet. Es ist schon fraglich, ob es einen Erfahrungssatz gibt, dass gewerblich genutzte Gebäude (zu denen auch zum Beispiel Bürogebäude gehören) im Bereich eines Bebauungsplans nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Trinkwasserbeitragssatzung regelmäßig größere Vollgeschosshöhen als Wohngebäude aufweisen. Zudem muss der Satzungsgeber jedenfalls zu vermeiden suchen, dass beitragsrechtlich mehr Vollgeschosse berücksichtigt werden, als baurechtlich zulässigerweise errichtet werden können. Dem beugen ein großzügiger Divisor und eine Abrundungsregel vor. Die Divisionsregel stellt sich zusammen mit der Rundungsregel als zulässige Typisierung eines Mittelwerts der baulichen Ausnutzbarkeit eines Grundstücks in Hinblick auf die Anzahl der Vollgeschosse dar. Es gibt keinen Rechtsgrundsatz, nach dem die Rundung nach kaufmännischen oder mathematischen Regeln zu erfolgen hat. Der Divisor von 3,5, der für eine angenommene Vollgeschosshöhe von 3,5 Metern steht, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (so bereits OVG Greifswald, Urt. v. 10.10.2007 – 1 L 256/06 –, juris Rn. 13 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 26.01.1979 – IV C 61.75 –, BVerwGE 57, 240 und § 21 Abs. 4 BauNVO; vgl. auch OVG Greifswald, Urt. v. 15.03.1995 – 4 K 22/94 –, juris Rn. 52).

65

f) Soweit § 9 Abs. 1 Trinkwasserbeitragssatzung einen Kostenerstattungsanspruch des Zweckverbandes für die auf Antrag des Grundstückseigentümers vorgenommene Herstellung eines weiteren oder Verlegung eines bestehenden Grundstücksanschlusses begründet, bestehen dagegen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar gehören gemäß §§ 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes C-Stadt-D-Stadt vom 25. September 2006 (Wasserversorgungssatzung) in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 29. November 2013 sämtliche Grundstücksanschlüsse zur öffentlichen Einrichtung des Antragsgegners. Es gilt ferner der Grundsatz, dass Aufwendungen für die Herstellung von der öffentlichen Einrichtung zugehörigen Grundstücksanschlüssen nur über Beiträge gedeckt werden können und ein Erstattungsanspruch nur in Betracht kommt, wenn die Haus- bzw. Grundstücksanschlussleitungen nicht Teil der öffentlichen Einrichtung sind (OVG Greifswald, Urt. v. 16.07.2008 – 3 L 336/05 –, juris Rn. 35). Allerdings trifft das Gesetz in den Fällen von weiteren Grundstücksanschlüssen neben dem Erstanschluss mit § 10 Abs. 3 KAG M-V eine abschließende Regelung zur Refinanzierung, die unabhängig von der Frage eingreift, ob diese Grundstücksanschlüsse Teil der öffentlichen Einrichtung werden (Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, KAG M-V, Stand August 2010, § 10, Anm. 8). Nach dieser Vorschrift ist für die Herstellung weiterer vom Anschlussberechtigten zusätzlich geforderter Anschlussleitungen und für die Beseitigung von Anschlüssen eine Kostenerstattung in Höhe des tatsächlich entstandenen Aufwandes als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu leisten. Als Beseitigung und Neuherstellung lässt sich die Verlegung eines Grundstücksanschlusses verstehen. Für diese Auffassung spricht zudem der Umstand, dass eine Kalkulation weiterer Grundstücksanschlüsse in den Herstellungsbeitrag nach § 10 Abs. 1 Satz 1 KAG M-V schon deshalb ausscheidet, weil sich dieser Aufwand schwerlich prognostizieren lässt.

66

g) Schließlich ist auch die Festsetzung des Beitragssatzes in § 5 Trinkwasserbeitragssatzung rechtlich nicht zu beanstanden. Diese beruht insbesondere auf einer ordnungsgemäßen Kalkulation.

67

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts muss dem Rechtssetzungsorgan – neben der Beschlussvorlage über die Satzung – bei der Beschlussfassung eine Kalkulation über den Abgabensatz vorliegen. Wird dem Vertretungsorgan vor oder bei seiner Beschlussfassung über den Abgabensatz eine solche Kalkulation nicht zur Billigung unterbreitet oder ist die unterbreitete Abgabenkalkulation in einem für die Abgabensatzhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft, hat dies die Unwirksamkeit der Bestimmung des Abgabensatzes zur Folge. Die Unwirksamkeit eines festgelegten Abgabensatzes ist dabei dann anzunehmen, wenn erstens in erheblichem Umfang nicht beitragsfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird, oder zweitens, wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet ist oder nicht. Die Unwirksamkeit der Festsetzung eines Abgabensatzes tritt als zwingende Folge immer dann ein, wenn die unterbreitete Kalkulation in einem für die Abgabenhöhe wesentlichen Punkt mangelhaft ist, weil das Vertretungsorgan anderenfalls sein Ermessen nicht fehlerfrei ausüben kann (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 02.06.2004 – 4 K 38/02 –, juris Rn. 63, 142, m.w.N.)

68

Wie der Aufwand für einen Herstellungsbeitrag zu kalkulieren ist, bestimmt sich im Wesentlichen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG M-V. Danach ist der Aufwand nach den tatsächlich entstandenen und voraussichtlich zu erwartenden Kosten unter Berücksichtigung der Leistungen und Zuschüsse Dritter zu ermitteln. Die Aufwandsermittlung hat für die gesamte öffentliche Einrichtung (Globalkalkulation) oder für einen sowohl zeitlich als auch hinsichtlich des Bauprogramms sowie der bevorteilten Grundstücke repräsentativen Teil der öffentlichen Einrichtung (Rechnungsperiodenkalkulation) zu erfolgen.

69

Entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben ist der Antragsgegner ausweislich der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen „Kalkulation Baukostenbeitrag Trinkwasser“ verfahren. Es handelt sich dabei um eine gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 KAG M-V zulässige Globalkalkulation. Die Kalkulation ermittelte aufwandsseitig das zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bestehende Anlagevermögen einschließlich der tatsächlichen Investitionen aus dem Zeitraum 2006/09 zuzüglich der prognostizierten Investitionen für den Zeitraum bis zur geplanten endgültigen Herstellung der Anlage. Davon wurde das dem Betrieb der Anlage und nicht deren Herstellung dienende Anlagevermögen abgezogen. Ein Abzug erfolgte auch hinsichtlich des vom Verband unentgeltlich übernommenen Vermögens. Das entspricht der Rechtsprechung des Gerichts. Wenn eine Altanlage kostenlos übernommen wird, ist es rechtlich nicht zulässig, für diese einen Wert in die Kalkulation einzustellen, da es sich dabei nicht um Aufwand handelt, der dem Zweckverband für die Herstellung der Anlage tatsächlich entstanden ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn dabei Schulden übernommen werden. Diese können als eigener Aufwand in die Kalkulation eingestellt werden (OVG Greifswald, Urt. v. 14.09.2010 – 4 K 12/07 –, juris Rn. 23). So ist hier verfahren worden.

70

Insoweit greift die Antragstellerin die Kalkulation des Beitragssatzes auch nicht an. Sie ist vielmehr der Auffassung, dass der Antragsgegner die bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a KAG M-V eingestellten Abschreibungen in der Beitragskalkulation als Leistungen Dritter im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V aufwandsmindernd berücksichtigen müsse. Dem folgt der Senat nicht.

71

Allerdings ist der Antragstellerin im Ausgangspunkt zuzustimmen: Entscheidet sich der Träger der öffentlichen Einrichtung für ein gemischtes System der Refinanzierung aus Beiträgen und Gebühren, muss er sicherstellen, dass es nicht zu einer Doppelbelastung der Abgabenschuldner kommt. Der Senat hat das für die Fälle des – hier nicht vorliegenden – Systemwechsels von einem gemischten Refinanzierungssystem zu einem reinen Gebührenmodell bereits mehrfach ausgesprochen (OVG Greifswald, Urt. v. 03.05.2011 – 1 L 59/10 –, juris Rn. 106; OVG Greifswald, Beschl. v. 25.05.2009 – 1 M 157/08 –, juris Rn. 60), der angesprochene Rechtssatz gilt jedoch als allgemeiner Grundsatz über diese Fallgestaltung hinaus.

72

Der Antragstellerin ist jedoch nicht darin zu folgen, dass das Verbot der Doppelbelastung dazu führt, dass diejenigen Anschaffungs- und Herstellungskosten vom beitragsfähigen Aufwand abzusetzen sind, die der Höhe der Anteile für Abschreibungen in der Kalkulation der Benutzungsgebühren für die Anlage entsprechen. Das gilt unabhängig davon, ob man diesen Einwand nur auf die bei Inkrafttreten der Beitragssatzung schon vereinnahmten Abschreibungen, auf die bis zur endgültigen Herstellung der Anlage noch zu erwartenden gebührenfähigen Abschreibungen oder nur auf die Abschreibungen auf unentgeltlich übernommenen Anlagenbestandteile beziehen will. Die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, an die die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen anknüpft (OVG Berlin, Urt. v. 14.11.2013 – OVG 9 B 35.12 –, juris Rn. 51 ff.), lässt sich auf das Kommunalabgabenrecht in Mecklenburg-Vorpommern nicht übertragen.

73

Dagegen sprechen durchgreifend Wortlaut und Systematik des Gesetzes. Die Aufwandsermittlung ist in § 9 Abs. 2 KAG M-V ohne die Berücksichtigung von über die Benutzungsgebühr vereinnahmten Abschreibungen geregelt. Das verkennt auch die Antragstellerin nicht, die Abschreibungen deshalb als „Leistungen Dritter“ im Sinne der Vorschrift verstehen will. Gegen ein solches Gesetzesverständnis spricht aber in systematischer Hinsicht, dass das Gesetz selbst den Begriff der Abschreibung in § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a KAG M-V verwendet. Hätte der Gesetzgeber die Anrechnung von Abschreibungen auf den Herstellungsaufwand anordnen wollen, hätte es nahegelegen, dass er diesen Rechtsbegriff auch in § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V zur Anwendung bringt. Das Gesetz verwendet die Begriffe „Abschreibungen“, „Leistungen“ und „Zuschüsse“ in den §§ 6, 9 KAG M-V in differenzierter Weise. Dies zeigt sich insbesondere in dem Umstand, dass der Gesetzgeber im umgekehrten Fall einer Anrechnungsvorschrift – der Kürzung der Anlagewerte für Abschreibungen nach § 6 Abs. 2a Satz 1 bzw. der ertragswirksamen Auflösung der Beiträge gemäß § 6 Abs. 2a Satz 3 KAG M-V in der Gebührenkalkulation – den Rechtsbegriff des Beitrags in einer eindeutigen und nicht auslegungsfähigen Weise benutzt. Es spricht nichts dafür, dass die mit Blick auf § 6 KAG M-V vergleichsweise wenig komplexe Anrechnungsvorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V über den Wortlaut hinaus auszulegen ist. „Leistungen Dritter“ im Sinne der Vorschrift sind Erlöse aus der Erhebung von privatrechtlich erhobenen Benutzungsentgelten, soweit diese der Refinanzierung von Herstellungskosten der öffentlichen Wasserversorgungsanlage dienten. Im Übrigen ist die Berücksichtigung von Erlösen aus der Erhebung von Beiträgen und Gebühren in einer Beitragskalkulation nach § 9 Abs. 2 KAG M-V nicht vorgesehen und damit prinzipiell unzulässig (OVG Greifswald, Urt. v. 24.04.2013 – 4 K 1/10 –, juris Rn. 53 ff., 62). Darauf würde eine aufwandsmindernde Berücksichtigung von (gebührenwirksamen) Abschreibungen indes hinauslaufen. Aus alledem ergibt sich, dass der Aufgabenträger der Gefahr einer Doppelbelastung der Abgabenschuldner nicht in der Kalkulation des Herstellungsbeitrags zu begegnen hat (so im Ergebnis auch VG Schwerin, Urt. v. 27.05.2011 – 8 A 898/10 –, juris Rn. 28 f. und VG Greifswald, Urt. v. 16.10.2014 – 3 A 509/13 –, juris Rn. 35).

74

Eine Gesetzesauslegung im Sinne der Antragstellerin ist auch deshalb nicht geboten, weil die Durchsetzung des Verbots der Doppelbelastung als systemübergreifende Ausprägung des Kostenüberdeckungsverbots an einem anderen Ort als der Aufwandsermittlung für den Herstellungsbeitrag näherliegt. Dazu kommen verschiedene Modelle in Betracht. Der Senat kann für diese Entscheidung offenlassen, ob das von der Antragstellerin grundsätzlich zu Recht aufgeworfene Problem bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren, bei der Kalkulation von Erneuerungsbeiträgen, bei beiden Kalkulationsvorgängen oder auf andere Weise zu lösen ist, da dies für die hier zu beurteilende Frage der Wirksamkeit der Beitragssatzung unerheblich ist.

75

In Betracht kommt eine Anrechnung der nach § 6 Abs. 2a KAG M-V gekürzten Abschreibungen auf den beitragsfähigen Aufwand bei einem Erneuerungsbeitrag, soweit die Abschreibungen nicht der Tilgung von Herstellungskosten, sondern dazu dienen, den eintretenden Wertverzehr der Anlagegüter in der Rechnungsperiode abzugelten, um die Ersatzbeschaffung der Anlagegüter nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer zu finanzieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.2012 – 9 BN 2/12 –, juris Rn. 3 m.w.N.; VG Cottbus, Urt. v. 10.02.2015 – 6 K 756/14 –, juris Rn. 54; ausdrücklich geregelt in § 8 Abs. 4 Satz 5 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg: „Bei der Erneuerung von öffentlichen Einrichtungen und Anlagen bleiben die bei der Erhebung von Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 kalkulierten Abschreibungen außer Ansatz“). Erwägenswert erscheint dem Senat auch eine Verkürzung der gebührenfähigen Kosten der Anlage um die im Kalkulationszeitraum der Benutzungsgebühr vereinnahmten Herstellungsbeiträge (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 28.10.2010 – 5 D 5/06 –, juris Rn. 111, unter Verweis auf § 12 Abs. 1 SächsKAG), zumal sich das Gebührenrecht mit der Möglichkeit des Ausgleichs von Kostenunterdeckungen und Kostenüberdeckungen nach § 6 Abs. 2d Satz 2 KAG M-V und kürzeren Kalkulationsperioden im Vergleich zur Globalkalkulation eines Herstellungsbeitrags als im Sinne des Vorteilsprinzips anpassungsfähiger für in der Zukunft liegende Entwicklungen erweist. Schließlich hat der Senat erwogen, ob wegen der Kalkulation von Abschreibungen in die gebührenfähigen Kosten die Erhebung von Erneuerungsbeiträgen überhaupt ausgeschlossen ist, soweit der Finanzbedarf der Ersatzinvestitionen nicht über den Finanzbedarf der Erstinvestition hinausgeht (in diesem Sinne Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz/Seppelt, KAG M-V, Stand Juli 2014, § 6, Anm. 6.3.2.4.2.3, unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Urt. v. 09.10.1990 – 9 L 279/89 –, juris Rn. 7). Dabei wäre jedoch zu bedenken, dass § 9 Abs. 1 Satz 2 KAG M-V die Erhebung von Erneuerungsbeiträge ausdrücklich vorsieht und die Abschreibungen zudem wegen der eingenommenen Beiträge gemäß § 6 Abs. 2a KAG M-V zu kürzen sind.

76

Einer abschließenden Entscheidung bedürfen diese Fragen für das vorliegende Normenkontrollverfahren jedoch nicht.

77

3. Da der Antrag erfolglos bleibt, hat die Antragstellerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Grundlage der Ausspruchs über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren durch den Beklagten.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstückes G1 in der Straße „S.“ in A-Stadt. Zwischen dem Grundstück des Klägers und der Straße „S.“ liegen noch - dem Grundstück des Klägers jeweils etwa bis zur halben Grundstücksbreite vorgelagert - die Grundstücke auf den Flurstücken G2 und G3. Das Grundstück des Klägers wird durch Überqueren der vorn liegenden Grundstücke erreicht, ohne dass dabei ein ausgebauter Weg besteht.

3

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 28.11.2013 zog der Beklagte den Kläger zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 66,27 Euro für das Jahr 2013 heran. Dabei legte er einen Gebührensatz von 1,41 Euro je Frontmeter zu Grunde. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 06.12.2013 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2014 zurück.

4

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage, die er am 17.02.2014 erhoben hat. Zur Begründung führt er insbesondere aus, dass es sich bei seinem Grundstück nicht um ein Hinterliegergrundstück im Sinne der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt A-Stadt handele, da es nicht über eine Zuwegung zur Straße „S.“ verfüge, sondern die Straße nur durch „quer Überqueren“ der vorn liegenden Grundstücke erreicht werde. Zudem sei die Gebührenkalkulation nicht eindeutig, insbesondere seien die Unterlagen einer dem Abschluss des Vertrages über die Erbringung von Straßenreinigungsleistungen vorausgehenden Ausschreibung nicht vorgelegt worden. Schließlich liege keine Nutzung der öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung vor, da er - der Kläger - krankheitsbedingt seit mehreren Jahren nicht mehr am Straßenverkehr teilnehme. Außerdem liege in der Heranziehung von Hinterliegergrundstücken eine doppelte Gebührenerhebung, da von den unmittelbar anliegenden Grundstücken gleichfalls Gebühren erhoben würden.

5

Der Kläger beantragt,

6

den Abgabenbescheid des Beklagten vom 28.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.01.2014 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid. Insbesondere sei dieser nicht wegen womöglicher Fehler in der Ausschreibung - zu der keine Unterlagen mehr vorlägen - rechtswidrig, zumal die vereinbarten Entgelte für die Fremdleistungen nicht unvertretbar oder grob unangemessen seien. Das Grundstück des Klägers sei auch ein Hinterliegergrundstück, da ihm - dem Kläger - eine Zugangsmöglichkeit zur Straße über die vorn liegenden Grundstücke zur Verfügung stehe. Schließlich komme es auf die konkrete Inanspruchnahme der Straße nicht an und es erfolge keine doppelte Gebührenerhebung.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die dem Gericht vorlagen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

11

Der Rechtsstreit kann auf Grund des von den Beteiligten - seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 25.01.2016 und seitens des Beklagten mit Schriftsatz vom 08.02.2016 - erklärten Einverständnisses durch den Berichterstatter entschieden werden (§§ 87a Abs. 2, 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Rechtsstreit kann wegen des erklärten Einverständnisses der Beteiligten - seitens des Klägers mit Schriftsatz vom 03.03.2014 und seitens des Beklagten mit Schriftsatz vom 24.04.2014 - zudem ohne mündlichen Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

II.

12

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Abgabenbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

13

1. Der Abgabenbescheid des Beklagten findet seine nach § 2 Abs. 1 S. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG M-V) erforderliche satzungsmäßige Rechtsgrundlage in § 8 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt A-Stadt (StrRS).

14

2. Gründe, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der StrRS ergeben, sind vom Kläger weder substantiiert vorgetragen, noch drängen sie sich sonst auf.

15

a) Soweit sich das klägerische Vorbringen zu der der StrRS zu Grunde liegenden Gebührenkalkulation und zu womöglichen Fehlern bezüglich der Ausschreibung von Fremdleistungen dahingehend verstehen lassen kann, dass damit eine Fehlerhaftigkeit der StrRS gerügt wird, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg.

16

Von der Ungültigkeit einer Abgabensatzung wegen Kalkulationsfehlern ist auszugehen, wenn in erheblichem Umfang nicht beitrags- oder gebührenfähiger Aufwand angesetzt und daher gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot verstoßen wird oder wenn erhebliche methodische Fehler die Feststellung unmöglich machen, ob das Aufwandsüberschreitungsverbot beachtet worden ist oder nicht (vgl. m.w.N. VG Greifswald, Urt. v. 12.03.2010 - 3 A 1326/06 -, juris Rn. 15). Derartiges ist hier auch mit Blick auf die vorliegende Kalkulation für die Jahre 2013 bis 2015 nicht ersichtlich. Weder zeigt sich, dass nicht gebührenfähiger Aufwand in erheblichem Umfange angesetzt wurde, noch sind methodische Fehler erkennbar, die derart schwer wiegen, dass sie eine Überprüfung der Einhaltung des Aufwandsüberschreitungsverbotes verhinderten.

17

Auch im Hinblick auf die vom Kläger - allgemein und rechtlich nicht näher eingeordnet -gerügten Versäumnisse hinsichtlich einer Ausschreibung der gebührenerheblich berücksichtigten Reinigungsfremdleistungen führen nicht zu einer Rechtswidrigkeit der StrRS. Fehler im Auftragsvergabeverfahren lassen sich allenfalls bei der Frage der Erforderlichkeit der für Fremdleistungen anfallenden Kosten und Aufwendungen einordnen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des OVG Greifswald wird die Wirksamkeit des ermittelten Abgabensatzes durch etwaige Ausschreibungsmängel nicht zwingend in Frage gestellt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 12.10.2011 - 4 K 31/06 -, juris Rn. 46):

18

„In der Rechtsprechung besteht weitgehend Übereinstimmung, dass auch im Falle einer rechtsfehlerhaft unterbliebenen Ausschreibung der Maßstab dafür, inwieweit Fremdkosten in die Gebührenkalkulation einfließen dürfen, der Begriff der Erforderlichkeit ist (vgl. mit zahlr. w. Nachweisen: OVG Lüneburg, Urt. v. 22.06.2009 - 9 LC 409/06 -, NVwZ-RR 2009, 898ff, 900). Diese Grenze ist erst dann überschritten, wenn sich die Kommune ohne Rechtfertigung nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind.“

19

Es ist nicht zu erkennen, dass dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Auch im Hinblick auf die vom Beklagten vereinbarten Preise mit dem Fremddienstleister von 20,36 Euro je Kehrkilometer (siehe Gebührenkalkulation auf Bl. 16 d. A.) ist nicht zu erkennen, dass derartig augenfällige Mehrkosten entstanden und im Wege der Gebührenerhebung auf die Gebührenpflichtigen umgelegt worden sind.

20

b) Zudem dringt der Kläger auch mit seinen Angriffen, auf den in § 10 StrRS normierten Frontmetermaßstab nicht durch.

21

Der Frontmetermaßstab ist im Straßenreinigungsgebührenrecht als geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab im Sinne von § 6 Abs. 3 S. 2 KAG M-V zur Vorteilsbemessung allgemein anerkannt. Gleiches gilt für den fiktiven Frontmetermaßstab bei Hinterliegergrundstücken, § 14 Abs. 3 S. 2 und 3, Abs. 5 StrRS, sowie Teilhinterliegergrundstücken, § 14 Abs. 4 StrRS, (vgl. m.w.N. VG Greifswald, Urt. v. 12.03.2010 - 3 A 1326/06 -, juris Rn. 22 und Urt. v. 06.06.2012 - 3 A 1359/10 -, juris Rn. 17 ff.). Der Einwand es komme durch Anwendung des Frontmetermaßstabes zu einer doppelten Erhebung der Straßenreinigungsgebühren, da die direkt an der Straße liegenden Grundstücke ebenfalls zu Gebühren herangezogen würden, trägt insoweit nicht. Der Kläger scheint dabei nämlich zu übersehen, dass es bei der Anwendung des Frontmetermaßstabes nicht zu einer - wie er meint - doppelten Gebührenerhebung kommt, sondern vielmehr die einzubeziehenden Frontmeter der Hinterliegergrundstücke bereits bei der Bestimmung des Gebührensatzes berücksichtigt werden. Der Gebührensatz je Frontmeter verringert sich sodann wegen der vorzunehmenden Verteilung der anfallenden Kosten auf eine größere Anzahl von Frontmetern insgesamt (vgl. Aussprung/Seppelt in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: November 2015, § 6 Anm. 10.8.2). Sodass es zu einer doppelten Erhebung im Sinne einer den Aufwand übersteigenden Gebührenerhebung nicht kommt.

22

c) Schließlich führt auch die Schuldnerbestimmung in § 9 Abs. 1 StrRS nicht zur Rechtsfehlerhaftigkeit und damit Nichtigkeit der StrRS.

23

Zwar hatte das erkennende Gericht in der Vergangenheit die Auffassung vertreten, dass die Bestimmung des Schuldners der Straßenreinigungsgebühren nach der Vorschrift des § 6 Abs. 4 S. 2 KAG M-V zu erfolgen habe, die ihrerseits an die Grundsteuerpflichtigkeit anknüpft, und nicht nach § 50 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 Straßen- und Wegegesetz (StrWG M-V), der an die Eigentümereigenschaft anknüpft, (vgl. VG Greifswald, Gerichtsbescheid v. 12.02.2014 - 3 A 180/12 -, juris Rn. 16 ff.). Danach wäre hier die in § 9 Abs. 1 StrRS vorgesehene Gebührenschuldnerschaft des Eigentümers rechtswidrig.

24

Daran hält das Gericht indessen nicht länger fest. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene eindeutige und abschließende Rechtsprechung des OVG Greifswald (vgl. Urt. v. 08.10.2014 - 1 L 49/14 - juris, Rn. 31), wonach sowohl § 6 Abs. 4 S. 2 KAG M-V, als auch § 50 Abs. 4 S. Nr. 3 StrWG M-V als Ermächtigungsgrundlage für die Auswahl des Gebührenschuldners herangezogen werden können (vgl. OVG Greifswald a.a.O. Rn. 35), erweist sich die Regelung in § 9 Abs. 1 StrRS insoweit als rechtmäßig. Wenn sich die Stadt A-Stadt also bei der Bestimmung des Gebührenschuldners auf § 50 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 StrWG M-V stützt, ist dies nicht zu beanstanden.

25

3. Auch die Rechtsanwendung durch den Beklagten erweist sich ebenso als frei von Rechtsfehlern.

26

a) Gemäß § 8 StrRS erhebt die Stadt A-Stadt Gebühren für die Straßenreinigung, soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 6 StrRS übertragen ist.

27

Bei der Straße „S.“ handelt es sich um eine nach § 50 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 2 StrWG M-V zu reinigenden Straße. Sie verläuft innerhalb der geschlossenen Ortslage und ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StrRS i.V.m. Anlage 1 und 2 zur StrRS der Reinigungsklasse 2 zugeordnet ist. Daraus folgt, dass die Straßenreinigung im engeren Sinne (Reinigung der Fahrbahn) den Eigentümern der anliegenden Grundstücke nicht übertragen ist.

28

b) Das Grundstück des Klägers unterliegt auch der Gebührenpflicht. Es ist trotz des Fehlens eines ausgebauten Weges ein durch die Straße „S.“ erschlossenes Grundstück im Sinne von § 14 Abs. 1 StrRS in Gestalt eines Hinterliegergrundstückes (§ 14 Abs. 3 S. 1 StrRS).

29

Gemäß § 50 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 StrWG M-V kommt nicht nur die Heranziehung von (unmittelbar) an der Straße anliegenden, sondern auch von durch die Straße erschlossenen Grundstücken zu Straßenreinigungsgebühren in Betracht. Das Merkmal des Erschlossenseins ist wiederum dann erfüllt, wenn das Grundstück rechtlich und tatsächlich über eine Zugangsmöglichkeit zur Straße verfügt (vgl. m.w.N. Aussprung/ Seppelt in: Aussprung/ Siemers/ Holz, KAG M-V, Stand: November 2015, § 6 Anm. 10.7.3). Das meint in Bezug auf Hinterliegergrundstücke auch der Begriff der Zuwegung in § 14 Abs. 3 S. 1 StrRS. Soweit der Kläger das Fehlen einer solchen Zuwegung rügt, verhilft ihm dies nicht zum Erfolg. Für die Frage der Erschlossenheit eines Grundstückes durch eine Straße im straßenreinigungsgebührenrechtlichen Sinne, ist nicht maßgeblich, dass die Zuwegung in einem tatsächlich und körperlich vorhandenen und ausgebauten Weg besteht. Maßgeblich ist allein die bestehende Erreichbarkeit der Straße. Das folgt daraus, dass die Straßenreinigungsgebühr eine Gegenleistung für die Inanspruchnahme der gemeindliche Einrichtung Straßenreinigung ist. Der damit vermittelte Vorteil besteht darin, dass dem Eigentümer eines erschlossenen Grundstückes nicht die Reinigungspflicht nach § 50 Abs. 1 S. 1 StrWG M-V i.V.m. § 50 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StrWG M-V auferlegt, sondern von der Gemeinde selbst erfüllt wird (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 08.10.2014 - 1 L 49/14 -, juris Rn. 32). Dieser Vorteil kommt dem Kläger stets in gleichem Maße zu. Es kommt dabei nicht darauf an, ob er die Straße über einen ausgebauten Weg oder durch schlichtes Überqueren des vorn liegenden Grundstückes erreicht. Dass dies hier der Fall ist, also eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit zur Straße „S.“ besteht, bestreitet auch der Kläger nicht. Er räumt vielmehr ein, dass er sein Grundstück durch von ihm sogenanntes „quer Überqueren“ der vorn liegenden Grundstücke mit Erlaubnis der Eigentümer erreichen könne. Dass keine Zuwegung in Gestalt eines ausgebauten Weges von der Straße „S.“ zu seinem Grundstück führt, steht dem aus den genannten Gründen nicht entgegen. Das Erfordernis eines ausgebauten Weges lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass in § 14 Abs. 6 S. 1 StrRS ebenfalls der Begriff der Zuwegung verwendet wird, aber dort eine solche in Form eines tatsächlich vorhandenen und ausgebauten Weges zu meinen scheint. Dass dort etwas anderes gemeint ist als in § 14 Abs. 3 S. 1 StrRS ergibt sich schon daraus, dass § 14 Abs. 6 S. 1 StrRS ohne eigenen Anwendungsbereich wäre, wenn man bereits in § 14 Abs. 3 S. 1 StrRS das Erfordernis eines ausgebauten Weges hineinlesen würde. Dann würde nämlich jedes Hinterliegergrundstück immer über eine ausgebaute Zuwegung verfügen müssen und auf die Differenzierung in Abs. 6 hätte verzichtet werden können. Auch aus dem Wortlaut der Wendung „eigene Zuwegung“, die das Zuordnungsverhältnis einer Sache (ausgebauter Weg) zu einer anderen (Grundstück) kennzeichnet, folgt dieses Ergebnis. Schließlich ergibt es sich auch daraus, dass in § 14 Abs. 6 S. 1 StrRS der Zuwegung eine selbstständige erschließende Eigenschaft zukommen muss, was in den Fällen des § 14 Abs. 3 StrRS gerade nicht erforderlich ist, da dort die Erschließung gerade durch die Straße erfolgt.

30

c) Es kommt schließlich auch nicht darauf an, dass der Kläger nicht am Straßenverkehr teilnimmt. Zum einen handelt es sich bei der Straßenreinigungsgebühr um eine Gebühr, die dem Kläger wegen seiner Eigenschaft als Eigentümer eines erschlossenen Grundstückes auferlegt ist und nicht wegen der Eigenschaft als Teilnehmer des Straßenverkehrs. Nur als Grundstückseigentümer gilt er auch i.S.v. § 50 Abs. 4 2 Nr. 3 HS 2 StrWG M-V als Benutzer der öffentlichen Einrichtung. Zum anderen erhält er den Vorteil in Gestalt der Nichtbelastung mit der Straßenreinigungspflicht unabhängig von seiner Teilnahme am Straßenverkehr.

31

d) Auch die Höhe der festgesetzten Gebühr ist nicht zu beanstanden. Sie bestimmt sich nach §§ 10 Abs. 1, 11 lit. a) StrRS wonach für die in der Reinigungsklasse 2 gelegene Straße „S.“ eine Gebühr von 1,41 Euro pro Jahr und Frontmeter entsteht. Der Beklagte hat zudem die Frontmeter unter Anwendung von § 14 Abs. 3 S. 2 und 3, Abs. 5 StrRS zutreffend bestimmt, indem er die Länge der parallel zur Straße verlaufenden Grundstücksseite mit 47 Metern ermittelt hat. Dies entspricht auch dem Ergebnis, das das Gericht bei Verwendung des Geoportals Mecklenburg-Vorpommern (www.gaia-mv.de), das eine Vermessung der katastermäßigen Grenzen erlaubt, erzielt hat. Der Kläger ist schließlich als Grundstückseigentümer gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 StrRS Gebührenschuldner und als solcher zur Zahlung der Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen.

III.

32

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Gründe

1

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht bzw. sie sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.

3

Das angegriffene Urteil beruht auf der Feststellung, dass die Ermittlung des Gebührensatzes für die Niederschlagswasserbeseitigung durch den Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Kalkulation sei durch die Klägerin nicht substanziiert in Frage gestellt worden. Das Verwaltungsgericht leitet vielmehr aus dem Vorbringen des Beklagten und der Gebührenkalkulation vom 24. Oktober 2006 ab, dass eine den Anforderungen an eine dem Kostendeckungsprinzip aus § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA genügende Regelung über den Gebührensatz in § 17 Abs. 2 Buchstabe c der Zentralen Beitrags-, Gebühren- und Grundstücksanschlusskostensatzung des Beklagten vom 15. November 2006 enthalten sei.

4

a. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass diese Feststellung auf einer Überspannung der Mitwirkungspflicht einer Prozesspartei beruht.

5

aa. Dies gilt zunächst, soweit von ihr die Formulierung substanziierter Einwände gegen die Richtigkeit der Gebührenkalkulation erwartet wird.

6

Denn nach der vom Verwaltungsgericht ausdrücklich in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es in der Regel nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, die Abgabenkalkulation eines Satzungsgebers „ungefragt“ einer Detailprüfung zu unterziehen (BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - BVerwG 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188). In dieser Entscheidung heißt es ausdrücklich (a.a.O., BVerwGE 116, 188, 197 a.E.):

7

„Was die gerichtliche Kontrolle von Abgabesatzungen anbelangt, wird es aber in aller Regel sachgerecht sein, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substanziierte Einwände dagegen erhoben worden sind.“

8

Wenn die Ermittlungspflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO aber hiernach grundsätzlich dort endet, wo es an substantiiertem Vortrag fehlt, so besteht auch eine Mitwirkungsobliegenheit der Prozesspartei, diesen substanziierten Vortrag zu leisten. Insoweit legt das Verwaltungsgericht also einen zutreffenden Maßstab an die Mitwirkungspflichten der Klägerin an.

9

bb. Es kann dahin stehen, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - die Mitwirkungspflichten der Klägerin auch die Einsichtnahme von Akten bei dem Beklagten umfassen. Denn es ist nicht dargelegt, dass das Urteil auf der Feststellung beruht, die Klägerin habe eine solche Mitwirkungspflicht verletzt.

10

Im konkreten Fall hat die Klägerin nämlich die dem Gericht als Anlagen zu den Schriftsätzen des Beklagten vom 4. Oktober 2007 und vom 24. Juni 2009 vorgelegten Kalkulationsunterlagen durch das Gericht übersandt bekommen, wie sie mit Schriftsätzen vom 8. Februar 2008 und vom 6. Juli 2009 auch ausdrücklich bestätigt hat. Sie hatte damit insbesondere Einsicht in die Gebührenkalkulation 2006-2007, einen Auszug aus einer Bilanz zum 30. Juni 2006 (Stand: 22.08.2007), bestehend aus der Bilanz und der Darstellung des Anlagevermögens, der Kalkulationsstruktur zur Gebührenkalkulation (Ausgabe-Datum: 01.11.2006), einer Übersicht „Zinsen für Regenwasser Bereich Süd 2006 - Planung“ sowie einer Übersicht „Anlagevermögen und Abschreibungen Regenwasser Bereich Süd Planung“. Auf der Grundlage der Einsicht in diese Unterlagen hat die Klägerin mit Schriftsätzen vom 8. Februar 2008, vom 8. Juni 2009 und vom 6. Juli 2009 verschiedene Einwendungen formuliert, die das Verwaltungsgericht für seine Entscheidungsfindung ausgewertet hat. Das Urteil ist tragend darauf gestützt, dass diese Einwendungen nicht hinreichend substanziiert sind bzw. unter Berücksichtigung der ergänzenden Erläuterungen des Beklagten keinen Anlass zu weiteren, Aufklärungsbedarf auslösenden Zweifeln an der Richtigkeit der Kalkulation sind. Feststellungen dazu, dass die Klägerin es in tatsächlicher Hinsicht unterlassen habe, beim Beklagten direkt Akteneinsicht in die Buchführung des Verbandes zu nehmen, enthält das Urteil gar nicht. Es beruht damit auch nicht tragend darauf, dass ihr ein solches Versäumnis vorzuwerfen wäre. Dass die Klägerin für eine Substanziierung ihres Vortrages Einsicht in weitere Unterlagen des Beklagten benötigt hätte, hat sie mit der Begründung des Zulassungsantrages weder behauptet noch schlüssig dargetan.

11

b. Dass das Verwaltungsgericht einem bestimmten substanziierten Einwand der Klägerin nicht nachgegangen wäre, wird mit der Begründung des Zulassungsantrages nicht dargelegt.

12

aa. Eine hinreichende Darlegung liegt zunächst nicht schon darin, dass die Klägerin pauschal ihren Vortrag aus der Vorinstanz in Bezug nimmt und eine ihrer Auffassung nach ausreichende Substanziierung behauptet.

13

Denn insofern unterlässt sie es, konkret zu erläutern, zu welchen Punkten sie Zweifel an der Richtigkeit der Kalkulation durch tatsächlichen oder rechtlichen Vortrag soweit untersetzt hat, dass das Verwaltungsgericht dem Einwand hätte nachgehen müssen. Die pauschale Bezugnahme einzelner Schriftsätze aus dem erstinstanzlichen Verfahren reicht hier selbst dann nicht aus, wenn man unterstellt, anstelle des in der Begründung des Zulassungsantrages genannten (aber in den Akten der Vorinstanz nicht enthaltenen) Schriftsatzes vom 7. April 2009 sei ihr Schriftsatz vom 8. Februar 2008 gemeint (vgl. Bader, VwGO, § 124a Rdrn. 79 und Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rdnr. 49, 52 jeweils m.w.N.). Denn das Verwaltungsgericht hat keineswegs den gesamten Vortrag der Klägerin keiner weiteren Prüfung unterzogen. Vielmehr ist es ausweislich der Seiten 7 bis 9 des Urteilsabdruckes einzelnen Punkten des Vortrages der Klägerin nachgegangen und hat insofern die Kalkulation erst aufgrund der Ausführungen des Beklagten als sachgerecht akzeptiert. Dieser war mit Schriftsätzen vom 4. Oktober 2007, vom 2. Juni 2009 und vom 24. Juni 2009 auf die Ausführungen der Klägerin eingegangen und hatte durch ergänzende Erläuterungen die Ausführungen der Kalkulation weiter untersetzt.

14

Vor diesem Hintergrund hätte es der Klägerin oblegen, im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrages im Einzelnen herauszuarbeiten, welche weiteren Punkte ihres konkreten erstinstanzlichen Vortrages in vergleichbarer Weise soweit rechtlich und tatsächlich untersetzt gewesen sind, dass es hierzu zumindest der Einholung ergänzender Erläuterungen des Beklagten bedurft hätte, die auch in den die Kalkulation weiter erläuternden Schriftsätzen des Beklagten nicht enthalten waren.

15

bb. Eine für weitere Aufklärungserfordernisse hinreichende Substanziierung ihres Vortrages folgt nicht schon daraus, dass die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen hat, dass das Rechenwerk der Gebührenkalkulation „in keinem Punkt und zwar weder auf der Aufwandsseite noch auf der Flächenseite aus sich heraus nachvollziehbar“ sei, weil es sich um ein reines Zahlenwerk ohne Erläuterung und Herleitung handele.

16

Denn entgegen der Auffassung der Klägerin ist dem Urteil des Senates vom 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, zitiert nach juris, nicht zu entnehmen, dass eine Kalkulation in jedem Fall aus sich selbst heraus nachvollziehbar sein müsse. Es heißt dort (a.a.O., Rdnr. 26):

17

„Zur rechtlichen Prüfung des Gebührensatzes durch die Verwaltungsgerichte ist die gebührenerhebende Körperschaft jedoch aus verwaltungsprozessualen Gründen dazu verpflichtet, spätestens im gerichtlichen Verfahren eine prüffähige Gebührenbedarfsberechnung, d.h. eine Veranschlagung bzw. Ermittlung der gebührenfähigen Kosten und Maßstabseinheiten im Kalkulationszeitraum vorzulegen und die zur Überprüfung dieser Berechnung notwendigen tatsächlichen Angaben zu machen.“

18

Damit ist zwar eine prüffähige Gebührenbedarfsberechnung gefordert, nicht aber, dass diese ohne weitere Erläuterungen aus sich selbst heraus nachvollziehbar sein muss. Das Urteil stellt vielmehr entscheidend gerade darauf ab, dass die gebührenerhebende Körperschaft auch in der mündlichen Verhandlung zu weiteren Erläuterungen nicht in der Lage war. Ergänzende tatsächliche Angaben zur Überprüfung der Berechnung müssen nicht schon im Rechenwerk selbst vollständig enthalten sein. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die im Rechenwerk selbst nicht angeführten tatsächlichen Erläuterungen schriftsätzlich im Vortrag zum Verfahren ergänzt werden. Eine ergänzende Erläuterung ist hier aber durch die oben genannten Schriftsätze des Beklagten erfolgt. Dass auch diese nicht ausreichten wird, wie ausgeführt, nicht substantiiert dargelegt.

19

cc. Das Verwaltungsgericht hat seine Pflicht, substantiiertem Vortrag nachzugehen, nicht im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin zu Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers von öffentlichen Straßen verletzt.

20

Hierzu macht sie mit der Begründung des Zulassungsantrages geltend, das Gericht sei „ohne erkennbare Grundlage“ einer „nirgends nachvollziehbar dokumentierten mündlichen Angabe des Antragsgegners gefolgt“.

21

Dies ist schon deshalb nicht schlüssig, weil es nicht den in der Gerichtsakte der Vorinstanz dokumentierten Tatsachen entspricht. Das Gericht musste sich zu diesem Punkt nicht auf mündlichen Vortrag des Beklagten stützen, denn er hat in seinem Schriftsatz vom 2. Juni 2009 auf Seite 3 ausgeführt:

22

„Die in der Kalkulation ausgewiesenen „sonstigen betrieblichen Erträge“ in Höhe von 55.878,00 € sind eben jene Erträge, die aus der Straßenentwässerung resultieren, so dass der Straßenentwässerungsanteil sehr wohl Berücksichtigung gefunden hat.“

23

Wieso diese schriftliche Angabe des Beklagten nicht so plausibel sein sollte, dass sich die Notwendigkeit weiterer Aufklärungsbemühungen dem Verwaltungsgericht aufdrängen musste, legt die Begründung des Zulassungsantrages nicht dar. Soweit die Begründung sich unter Bezugnahme auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 8. Juni 2009 auf das Verhältnis der Kosten der Straßenentwässerung zu den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung bezieht, fehlt es schon an einer hinreichend konkreten Darlegung der von der Klägerin geltend gemachten „Plausibilitätsbedenken“ in der Antragsbegründung selbst. Unabhängig davon mangelt es an einer Erläuterung, woher der behauptete Erfahrungssatz, beide müssten in etwa in gleicher Höhe liegen, resultiert und wieso er unter den tatsächlichen Bedingungen des Entsorgungsgebietes Geltung beansprucht.

24

dd. Es ist des Weiteren auch nicht dargelegt, dass das Urteil auf einer Verletzung der Pflicht, substantiiertem Vortrag nachzugehen, beruht, soweit es um den geltend gemachten „auffällig hohen Personalaufwand“ des Beklagten geht.

25

Hier fehlt es nämlich an einer Auseinandersetzung mit den hierauf bezogenen Ausführungen des angegriffenen Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

26

Die Begründung des Zulassungsantrages beschränkt sich darauf, den eigenen Vortrag in der Vorinstanz und einen Teil der Entscheidungsgründe zu referieren. Sie erläutert aber nicht, wieso auch unter Berücksichtigung eines organisatorischen Ermessensspielraumes der Umstand, dass ein Verband mehr Personal beschäftigt als ein anderer, ein Indiz für einen unangemessenen Personalaufwand sein sollte. Dies wäre aber notwendig gewesen, weil es gerade typisch für die Ausübung eines Organisationsspielraumes ist, dass nicht alle mit der gleichen Aufgabe befassten Verbände auch eine gleiche Zahl von Personal beschäftigen.

27

ee. Eine Verletzung der Pflicht, substantiiertem Vortrag nachzugehen, ist auch nicht hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin zur Flächenermittlung des Beklagten dargelegt.

28

Der Vortrag der Klägerin zu diesem Punkt ist nicht schlüssig, weil sie mit der Begründung des Zulassungsantrages Angaben zu ihrem vorinstanzlichen Vortrag macht, die sie in der Begründung des Zulassungsantrages nicht belegt.

29

Die Klägerin gibt an, sie habe unwidersprochen vorgetragen, „dass der Vorgängerverband eine etwa doppelt so große Bemessungsfläche hatte ermitteln lassen“. Wo sie dies vorgetragen haben will, erläutert sie aber in der Begründung des Zulassungsantrages nicht. Im Schriftsatz der Klägerin vom 8. Februar 2008 heißt es nach einem Hinweis auf unwirksame Niederschlagswassergebührensatzungen des Vorgängerverbandes auf Seite 1:

30

„Der dortige Beklagte hatte die von ihm zugrunde gelegte Fläche (dort 41.000 qm) nur geschätzt, in seiner Nachkalkulation nach Ablauf der Rechnungsperiode aber nicht tatsächlich festgestellt“.

31

Auf Seite 5 dieses Schriftsatzes heißt es dann erneut:

32

„Denn für den Zeitpunkt der Übernahme des Verbandsgebietes des AZV „...“ i.L. durch den Beklagten per 01.07.2006 lagen keine Feststellungen über die heranzuziehende Fläche vor.“

33

Um die Grundlagen der Flächenschätzung zu erläutern, hat der Beklagte im Anschluss hieran auf den Seiten 3 und 4 seines Schriftsatzes vom 2. Juni 2009 die herangezogenen Vergleichswerte so erläutert, wie dies das Verwaltungsgericht auf Seite 9 oben des Urteilsabdruckes ausweist.

34

Hiernach verfügte schon nach den Angaben der Klägerin selbst der Vorgängerverband weder über eine zuverlässige Schätzung noch über eine konkrete Flächenermittlung. Damit hat die Klägerin auch keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass der neue Verband für seine erstmalige Gebührenerhebung auf eine wirklichkeitsgerechte Flächenerfassung seines Vorgängerverbandes zurückgreifen konnte. Solche Anhaltspunkte sind auch in dem Schriftsatz vom 8. Juni 2009 nicht vorgebracht, da in ihm nur in pauschaler Form vorgebracht wird, dem Beklagten hätten bei sorgfältiger Bearbeitung die von dem Vorgängerverband erhobenen Daten ohne Weiteres zur Verfügung gestanden und er sei daher auf Schätzungen nicht angewiesen. Es war nicht rechtsfehlerhaft, in diesem Schriftsatz keine weiteren Anhaltspunkte für einen Aufklärungsbedarf zu sehen, da sich die Klägerin damit in Widerspruch zu ihrem eigenen vorangegangenen Vortrag setzte, ohne dies aufzuklären.

35

Dass die vom Beklagten erläuterte und von der Vorinstanz als sachgerecht gewertete Schätzungsmethode nicht sachgerecht oder dass eine Schätzung hier grundsätzlich nicht zulässig wäre, wird mit der Begründung des Zulassungsantrages nicht dargelegt.

36

ff. Eine Verletzung der Pflicht, substantiiertem Vortrag nachzugehen, ist auch nicht im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin zu Abschreibungen und Zinsen dargelegt.

37

Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren geltend macht, dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2009 sei zu der vom Verwaltungsgericht konstatierten entgeltlichen Übernahme von „z.B. Kanälen“ nichts zu entnehmen, ist dies zwar zutreffend. Es belegt aber nicht, dass der Beklagte die entsprechenden Angaben nicht getätigt hat. Denn das Verwaltungsgericht konnte sich hierzu auf den schriftlichen Vortrag des Beklagten stützen. In seinem Schriftsatz vom 4. Oktober 2007 heißt es auf Seite 4:

38

„Hierin eingegangen ist sowohl das von den Gemeinden des ehemaligen Zweckverbandes „...“ entgeltlich übertragene Anlagevermögen sowie die damit übernommenen Verbindlichkeiten. Hierzu reichen wir dem Gericht einen Auszug der vorläufigen Auseinandersetzungsbilanz zur Gerichtsakte, aus dem sich die Übernahme des Anlagevermögens sowie die Verbindlichkeiten ergeben einschließlich des Anlagespiegels.“

39

Auch im Schriftsatz des Beklagten vom 2. Juni 2009 ist auf Seite 2-3 ausgeführt:

40

„Auch wird der Auffassung widersprochen, dass die Position Abschreibung komplett zu streichen wäre. Zwar ist es zunächst richtig, dass der Beklagte von den vormaligen Mitgliedsgemeinden des AZV „...“ Anlagevermögen übernommen hat, jedoch erfolgte dies unter Übernahme der hierauf lastenden Schulden. Aus diesem Grund sind Abschreibungen sehr wohl in die Kalkulation aufzunehmen.“

41

Der Vortrag der Klägerin zu diesem Punkt ist vor allem deshalb nicht schlüssig, weil er in einem Kernpunkt mit den in der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts dokumentierten Tatsachen nicht übereinstimmt.

42

Die Klägerin macht geltend, das Gericht habe ausweislich des Sitzungsprotokolls die Vorlage weiterer Unterlagen angeordnet, diese dann aber vor seinem Urteil nicht abgewartet.

43

Dies trifft nicht zu. Die Klägerin selbst führt in ihrem Schriftsatz vom 6. Juli 2009 zum Aktenzeichen 4 A 324/07 HAL auf Seite 1 aus:

44

„(…) dem Beklagten war in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2009 aufgegeben worden, alle Positionen seiner „Nachkalkulation“ vom 04.06.2009 im Hinblick auf die begründeten Einwände des Klägers (s. auch Schriftsatz vom 08.06.2009) und die Hinweise des Gerichts in der Verhandlung vom 09.06.2009 im einzelnen zu unterlegen.

45

Dazu sind nunmehr mit Schriftsatz vom 24.06.2009, hier eingegangen am 03.07.2009, vorgelegt worden:

46

(…)

47

Zu den ergänzenden Unterlagen nehme ich für den Kläger wie folgt Stellung: (…)“

48

Vor diesem Hintergrund ist unverständlich, warum die Zusendung ergänzender Unterlagen entsprechend der Zusage nach dem Verhandlungsprotokoll nunmehr in Abrede gestellt wird, zumal das angegriffene Urteil diese nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz des Beklagten vom 24. Juni 2009 ergänzend übersandten Unterlagen auf Seite 8 des Urteilsabdruckes ausdrücklich in Bezug nimmt und sie für seine Feststellung, auch zu diesem Punkt seien Zweifel an der Richtigkeit der Kalkulation durch die Klägerin nicht aufgeworfen, auswertet. Mit diesen Ausführungen der Entscheidungsgründe setzt sich die Begründung des Zulassungsantrages nicht auseinander. Sie setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, warum das insofern vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene, nachträglich übersandte Dokument für die Richtigkeit der Kalkulation nicht aussagekräftig sein sollte. Dies hätte aber erfolgen müssen, wenn die Klägerin mit dem Zulassungsantrag geltend machen wollte, die ihr nach der mündlichen Verhandlung übersandten Unterlagen würden die im Protokoll der mündlichen Verhandlung dokumentierte Zusage der Vorlage weiterer Unterlagen jedenfalls nicht erschöpfend erfüllen.

49

Aus diesen Gründen ist auch schon vom Ansatz her nicht dargelegt, dass es sich um eine den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung handeln würde.

50

Auf die „Nachkalkulation“ vom 4. Juni 2009 kam es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts deshalb nicht an, weil der Gebührensatz sich aus einer nicht zu beanstandenden Vorauskalkulation rechtfertigt. Da die Begründung des Zulassungsantrages diese Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht mit schlüssigen Gegenargumenten angreift, kommt es auf die Ausführungen der Begründung des Zulassungsantrages zur „Gebühren-Nachkalkulation“ nicht an.

51

2. Es kann dahin stehen, ob die Klägerin, die sich ausdrücklich nur auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, der Sache nach damit zugleich einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügt hat, soweit sie eine Aufklärungsrüge erhebt und eine Überraschungsentscheidung durch die Vorinstanz behauptet. Denn aus den oben erläuterten Gründen führt der Zulassungsantrag auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zum Erfolg (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 22.02.1988 - 7 B 28/88 -X -, zitiert nach juris).

52

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO.

53

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

54

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.

(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.