Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 19. Aug. 2011 - 3 A 924/09

published on 19.08.2011 00:00
Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 19. Aug. 2011 - 3 A 924/09
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Tenor

1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

2. Der Bescheid des Beklagten vom 04.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2009 und des Änderungsbescheides vom 02.06.2009 wird aufgehoben.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um Zweitwohnungssteuern.

2

Die am … 1989 geborene Klägerin war vom 17.08.2003 bis zum 01.08.2008 mit Nebenwohnung in Neubrandenburg, B.-weg gemeldet. Sie bewohnte in dieser Zeit ein Internat, der Internatsbeitrag einschließlich Vollverpflegung betrug 360 Euro monatlich. Vom 01.08.2008 bis zum 31.07.2009 war die Klägerin mit Nebenwohnung in Neubrandenburg, S.-straße gemeldet. Dabei handelte es sich um ein Sportlerheim mit gemeinsamer Küchennutzung. Die Miete betrug einschließlich der Betriebskosten 296,86 Euro monatlich. Im Erhebungszeitraum bestand die Hauptwohnung in der Wohnung ihrer Mutter in B-Stadt.

3

Mit Bescheid vom 04.05.2009 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2008 gegen die Klägerin Zweitwohnungssteuern in Höhe von 209,42 Euro fest. Mit Schreiben vom 19.05.2009 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Der Beklagte änderte mit Bescheid vom 02.06.2009 seine Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis zum 31.07.2008 auf 146,42 Euro.

4

Mit einem weiteren Bescheid vom 04.05.2009 setzte der Beklagte für den Zeitraum vom 01.09.2008 bis zum 31.12.2009 gegen die Klägerin Zweitwohnungssteuern in Höhe von 255,31 Euro fest. Mit Schreiben vom 19.05.2009 legte die Klägerin auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2009, zugestellt am 01.07.2009, wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück.

6

Der Beklagte hob mit Bescheid vom 07.08.2009 die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis zum 31.12.2009 in Höhe von 79,78 Euro auf.

7

Am 10.08.2009 (Montag) hat die Klägerin Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, bei dem Kinderzimmer in der Wohnung ihrer Mutter handele es sich nicht um eine Erstwohnung im Rechtssinne. Den Widerspruchsbescheid habe sie erst am 08.07.2009 aufgefunden. Sie habe am 03.07.2009 ihren Abiturball in Neubrandenburg gefeiert und sei danach für einige Tage mit Freunden in ein Ferienhaus gefahren.

8

Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung am 19.08.2011 den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit der Bescheid des Beklagten vom 04.05.2009 betreffend die Wohnung S.-straße in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2009 und des Änderungsbescheides vom 07.08.2009 im Streit stand.

9

Die Klägerin beantragt,

10

den Bescheid des Beklagten vom 04.05.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2009 und des Änderungsbescheides vom 02.06.2009 aufzuheben.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15

1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

16

2. Die Klage ist zulässig.

17

a) Gegenstand der Klage ist der Bescheid des Beklagten vom 04.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2009, soweit er nicht durch den Änderungsbescheid vom 02.06.2009 aufgehoben worden ist. Der Änderungsbescheid stellt sich als ein die Klägerin rein begünstigender Teilaufhebungsbescheid dar. Er ersetzt den Ausgangsbescheid nicht, sondern setzt die Steuerfestsetzung aus dem Bescheid vom 04.05.2009 lediglich herab und weist die verbliebene Restforderung nachrichtlich als Kontoauszug aus. Der Änderungsbescheid könnte mithin nicht zulässigerweise isoliert zum Gegenstand einer Anfechtungsklage gemacht werden.

18

b) Die Klagefrist ist nicht versäumt. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) muss die Anfechtungsklage zwar innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Diese Frist verlängert sich hier jedoch auf ein Jahr, weil die Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 29.06.2009 fehlerhaft und irreführend ist (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Darin ist als Klagegegenstand unrichtigerweise ein Bescheid vom 26.03.2009 benannt.

19

3. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind – soweit sie noch im Streit stehen – rechtswidrig und verletzen die Klägerin insoweit in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

20

a) Rechtsgrundlage der Steuererhebung ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Neubrandenburg vom 18.11.2009 (Steuersatzung 2009, Bekanntmachung am 25.11.2009). Diese Satzung ist nach jetziger Erkenntnis wirksam.

21

b) Der Steuertatbestand ist indes nicht erfüllt. Gegenstand der Steuer ist nach § 2 Abs. 1 Steuersatzung 2009 das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder für mindestens zwei Monate im Jahr innehat. Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte, auch außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland liegende Wohnung des Einwohners. Für die Hauptwohnung muss keine rechtlich gesicherte Verfügungsbefugnis bestehen (§ 2 Abs. 2 Steuersatzung 2009). Daraus folgt, dass die Klägerin im gesamten Erhebungszeitraum in B-Stadt in der Wohnung ihrer Mutter ihre Hauptwohnung unterhalten hat. Dem entsprechen die Eintragungen im Melderegister, die ihre Grundlage in den Angaben der Klägerin haben, § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Landesmeldegesetz Mecklenburg-Vorpommern (LMG M-V).

22

Der Internatsvertrag vom Juni 2003 vermittelte der Klägerin jedoch keine Verfügungsbefugnis über eine Zweitwohnung im Sinne der Steuersatzung 2009 im Badeweg 4 in Neubrandenburg. Als Wohnungen im Sinne des Zweitwohnungssteuerrechts sind abgeschlossene oder räumlich erkennbar selbstständige Wohneinheiten mit einer bestimmten Ausstattung zu qualifizieren (OVG Greifswald, Beschl. v. 13.03.2008 – 1 M 14/08, zit. n. juris). Abgeschlossen oder selbstständig in diesem Sinne können aber nur Räumlichkeiten sein, deren Identität hinreichend bestimmt sind. Die Verfügungsbefugnis des Steuerschuldners muss sich auf eine konkrete Wohnung beziehen. Daran fehlt es hier. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. a des Internatsvertrages bestand für die Klägerin zwar ein Anspruch auf Unterbringung in einem Zweibettzimmer, ein bestimmtes Zimmer war jedoch nicht gemietet. Die Zuweisung des Zimmers sowie des Bettes erfolgte durch die Internatsleitung nach pädagogischen Kriterien unter Berücksichtigung der Wünsche des Bewohners. Sie konnte danach auch jederzeit geändert werden. Über eine bestimmte Wohnung im Sinne des Steuerrechts konnte die Klägerin nach alledem nicht verfügen, sie hatte lediglich Anspruch auf Unterbringung in – irgendeinem – Zimmer. Dieser Umstand führt zum Erfolg der Klage.

23

4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, hinsichtlich des erledigten Teils entsprechend der Kostenübernahmeerklärung des Beklagten. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO bestehen nicht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 13.03.2008 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Dezember 2007 - 3 B 1359/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwer
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Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.