Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 14. Jan. 2010 - 3 B 101/09

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2010:0114.3B101.09.0A
bei uns veröffentlicht am14.01.2010

Gründe

1

Die von den Antragstellern bei dem beschließenden Gericht gestellten zulässigen Anträge auf Zulassung zum Studiengang Humanmedizin bei der Antragsgegnerin im Sommersemester 2009 außerhalb der festgesetzten Kapazität in einem höheren als dem Eingangssemester sind nur teilweise begründet. Die Antragsteller zu 1., 3. und 4. haben nur insoweit Erfolg, als sie hilfsweise die vorläufige Zulassung im 2. Fachsemester beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt begehren. Mit ihren auf die unbeschränkte vorläufige Zulassung im 2. Fachsemester gerichteten Hauptanträgen haben die Antragsteller zu 1., 3. und 4. indes keinen Erfolg. Auch der auf die vorläufige Zulassung zum 4. Fachsemester gerichtete Antrag der Antragstellerin zu 2. bleibt in der Sache erfolglos.

2

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn diese, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO muss ein Antragsteller dazu glaubhaft machen, dass ihm dadurch, dass man ihn auf ein Hauptsacheverfahren verweist, Nachteile entstehen, die bei einem Obsiegen in der Sache nicht mehr ausgeglichen werden können (Anordnungsgrund). Darüber hinaus ist zu prüfen, ob der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird (Anordnungsanspruch).

3

Der für ein erfolgreiches Rechtsschutzbegehren erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich bereits daraus, dass den Antragstellern die Gelegenheit zu einer möglichst zeitnahen Weiterführung des Studiums bei der Antragsgegnerin grundsätzlich nur im Wege einer einstweiligen Anordnung verschafft werden kann. Denn der Zeitraum, innerhalb dessen die Weiterführung des Studiums in dem entsprechenden Fachsemester noch sinnvoll erscheint, wird bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache regelmäßig abgelaufen sein.

4

Die Antragsteller zu 1., 3. und 4. haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, soweit sie hilfsweise die vorläufige Zuweisung eines auf den vorklinischen Abschnitt beschränkten Studienplatzes im Sommersemester 2009, 2. Fachsemester, begehren. Die mit den Hauptanträgen begehrte vorläufige Zuweisung eines Vollstudienplatzes haben die Antragsteller 1., 3. und 4. hingegen nicht glaubhaft gemacht.

5

Der begehrten vorläufigen Zuweisung eines Studienplatzes im Sommersemester 2009, 2. Fachsemester, steht zunächst nicht entgegen, dass die Antragsteller die ausbildungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zum 2. Fachsemester durch Vorlage eines entsprechenden Anrechnungsbescheides erst im gerichtlichen Verfahren glaubhaft gemacht haben. Die Antragsgegnerin macht insoweit ohne Erfolg geltend, die Antragsteller seien gemäß § 2 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 der Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulvergabeverordnung) - HVVO - vom 26. Mai 2008 (GVBl. S. 196) vom Vergabeverfahren ausgeschlossen, da sie die Anrechnungsbescheide nicht innerhalb der hiernach für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl in einem höheren als dem Eingangssemester (vgl. § 1 Satz 1 Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt über die zentrale Vergabe von Studienplätzen - ZVS-LSA - vom 13. Juni 2008 (GVBl. S. 209) i.V.m. § 1 Abs. 1, 2. HS HVVO) geltenden Ausschlussfristen vorgelegt hätten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HVVO müssen außerkapazitäre Zulassungsanträge für das Sommersemester bis zum 15. Januar bei der Hochschule eingegangen sein. Andernfalls sind die Antragsteller gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 HVVO vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Gleiches gilt nach der vorgenannten Bestimmung für Antragsteller, die den Antrag nicht formgerecht stellen.

6

Vorliegend sind die Antragsteller zu 1., 3. und 4. nicht nach diesen Vorschriften von der Studienplatzvergabe im Sommersemester 2009 ausgeschlossen. Sie haben bei der Antragsgegnerin innerhalb der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 1 Satz 2 HVVO einen Antrag auf Zulassung außerhalb der für das Sommersemester 2009 festgesetzten Zulassungszahl gestellt. Für diesen Antrag ist keine besondere Form bestimmt, zu deren Beachtung die Antragsteller verpflichtet gewesen wären. Der Hinweis der Antragsgegnerin auf § 6 Absätze 8 und 9 ihrer Immatrikulationsordnung vom 23. November 1995 (MBl. LSA 1996, S. 313), zuletzt geändert durch die dritte Änderung der Immatrikulationsordnung vom 09. Mai 2007 (Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 03. Juli 2007, S. 3), geht insoweit fehl. Nach § 6 Abs. 8 Nr. 1 der Immatrikulationsordnung sind in einem Immatrikulationsantrag bestimmte Angaben zu tätigen. In § 6 Abs. 9 ihrer Immatrikulationsordnung hat die Antragsgegnerin festgelegt, dass dem Immatrikulationsantrag bestimmte Nachweise, u.a. über die Anrechnung von Studienzeiten, beizufügen sind. Diese Regelungen gelten indes nicht - wie die Antragsgegnerin meint - für Zulassungsanträge außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl (a.A. offenbar VG Magdeburg, Beschl. v. 20. Juni 2008 - 7 C 145/08 MD -, n.v.). Die Immatrikulationsordnung der Antragsgegnerin regelt u.a. das Verfahren, Formen und Fristen der Immatrikulation (vgl. auch § 29 Abs. 5 Satz 2 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - HSG LSA - vom 05. Mai 2004 (GVBl. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 2009 (GVBl. S. 48). Die Immatrikulation unterscheidet sich aber zumindest in zulassungsbeschränkten Studiengängen - wie hier der Humanmedizin - begrifflich von der Zulassung zu dem betreffenden Studiengang. Dies folgt bereits aus § 29 Abs. 2 Nr. 1 HSG LSA und daran anknüpfend § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Immatrikulationsordnung der Antragsgegnerin, wonach die Immatrikulation zu versagen ist, wenn der Studienbewerber in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen wurde. Gleiches gilt im Hinblick auf § 6 Abs. 9 Nr. 4 der Immatrikulationsordnung der Antragsgegnerin, der bestimmt, dass in zulassungsbeschränkten Studiengängen dem Immatrikulationsantrag der Zulassungsbescheid beizufügen ist. Die Antragsteller haben eine solche Zulassung aber gerade noch nicht erhalten und suchen daher bei der beschließenden Kammer um vorläufigen Rechtsschutz nach. Dementsprechend konnten sie bei der Antragsgegnerin auch noch keinen Immatrikulationsantrag mit dem in der Immatrikulationsordnung bestimmten Inhalt und der hiernach vorgesehenen Form stellen. Soweit Hochschulen nach § 2 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HVVO die Form von Zulassungsanträgen sowie die Unterlagen bestimmen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, bedarf keiner weiteren Erörterung, ob diese Regelungen gleichermaßen für inner- und außerkapazitäre Zulassungsanträge Geltung beanspruchen. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin - soweit ersichtlich - von dieser Ermächtigung im Hinblick auf Zulassungsanträge außerhalb der festgesetzten Kapazität hinsichtlich höherer Fachsemester als dem Eingangssemester im Studiengang Humanmedizin keinen Gebrauch gemacht. Gegen die Auffassung der Antragsgegnerin spricht ferner, dass im Fall der begehrten Fortsetzung des Studiums im nachfolgenden Semester ein Anrechnungsbescheid über Leistungen des noch laufenden Semesters bis zum Ablauf der für einen Antrag auf Zulassung außerhalb der für das nachfolgende Semester festgesetzten Zulassungszahl geltenden Ausschlussfrist wird nicht erlangt werden können. Denn die entsprechenden Leistungsbescheinigungen werden üblicherweise frühestens zum Ende des jeweiligen Semesters erteilt. Daher würde von den Antragstellern etwas tatsächlich Unmögliches verlangt, wenn sie innerhalb der Ausschlussfrist für ihren außerkapazitären Antrag die ausbildungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zum jeweiligen Fachsemester durch Vorlage eines entsprechenden Anrechnungsbescheides nachweisen müssten.

7

Bei der Antragsgegnerin stehen auf der Grundlage der im Verfahren nach § 123 VwGO allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2009 im 2. Fachsemester auch noch Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität zur Verfügung. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um auf den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) beschränkte (Teil-) Studienplätze.

8

Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studienplätze im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 - Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 - ZZVO 2008/2009 - vom 13. Juni 2008 (GVBl. LSA S. 224) werden Personen, die sich - wie die Antragsteller - zur Fortsetzung ihres Studiums bewerben, zum Weiterstudium im zweiten oder in einem höheren Fachsemester nur in dem Maße neu aufgenommen, wie die Zahl der Studierenden des jeweiligen Fachsemesters unter der festgesetzten Auffüllgrenze liegt. Wird - wie hier - die Aufnahme in den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin begehrt, muss gemäß § 2 Abs. 3 ZZVO 2008/2009 außerdem die Gesamtzahl der Studierenden unter der Summe der für die entsprechenden Fachsemester festgesetzten Auffüllgrenzen liegen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

9

In der Anlage zu § 2 Abs. 1 ZZVO 2008/2009 sind für das Sommersemester 2009 für höhere Fachsemester Zulassungsbegrenzungen (Auffüllgrenzen) festgesetzt. Für das hier im Hinblick auf die Antragsteller zu 1., 3. und 4. interessierende 2. Fachsemester im Studiengang (Human-)Medizin ist eine Zulassungszahl von 205 (Voll-)Studienplätzen bei der Antragsgegnerin festgesetzt. Diese Zahl entspricht der für das Eingangssemester (Wintersemester 2008/2009) normativ bestimmten Zulassungszahl. Abweichend davon hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinen den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten bekannten Beschlüssen vom 18. August 2009 (3 M 18/09 u.a. sowie 3 M 51/09 u.a.) für das Wintersemester 2008/2009 jedoch eine Aufnahmekapazität von 234 Vollstudienplätzen und weiteren 18 Teilstudienplätzen (insgesamt 252 Studienplätze) festgestellt. Von dieser Aufnahmekapazität geht die beschließende Kammer aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Land Sachsen-Anhalt auch für die hier das Sommersemester 2009 betreffenden Eilverfahren aus. Weder die Antragsteller noch die Antragsgegnerin haben tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen, die nicht bereits Gegenstand der das Wintersemester 2008/2009 betreffenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren gewesen sind und daher - zumindest in den vorliegenden Eilverfahren - zu einer erneuten Überprüfung der Aufnahmekapazität im Eingangssemester der Antragsgegnerin Anlass gebieten.

10

Die für das Wintersemester 2008/2009 gerichtlich festgestellte Zulassungszahl von 234 Voll- und 18 Teilstudienplätzen bildet auch die maßgebliche Auffüllgrenze für das Sommersemester 2009. Insoweit kann nicht auf die in der ZZVO 2008/2009 für das 2. Fachsemester im Sommersemester 2009 normativ festgesetzte Auffüllgrenze von 205 Studienplätzen abgestellt werden (a.A. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31. Juli 2008 - NC 9 S 2978/07 -, zitiert nach juris, für die in Baden-Württemberg geltende Rechtslage). Dies entspräche nicht dem in der ZZVO 2008/2009 zum Ausdruck gebrachten Willen des Verordnungsgebers. Dieser hat sich ersichtlich dafür entschieden, dass die Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester im Wintersemester 2008/2009 und im Sommersemester 2009 durchgängig der Zahl der im Eingangssemester (Wintersemester 2008/2009) zuzulassenden Studienanfänger entsprechen soll. Dieser Verzicht auf die Festsetzung gestaffelter Auffüllgrenzen muss auch dann Berücksichtigung finden, wenn - wie hier - gerichtlich festgestellt worden ist, dass mit der normativ festgesetzten Anzahl der Studienanfänger nicht die tatsächliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester erschöpft ist (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 18. Juni 2001 - NC 2 C 32/00 -, zitiert nach juris).

11

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin entfällt ihre Verpflichtung zur Auffüllung von infolge eines tatsächlichen Schwundes zum 2. Fachsemester frei gewordenen Studienplätzen bis zu der für das Eingangssemester (Wintersemester 2008/2009) gerichtlich festgestellten Aufnahmekapazität nicht dadurch, dass bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Eingangssemester ein Schwundfaktor berücksichtigt worden ist. Dem Verordnungsgeber hat es freigestanden, bei der Bestimmung der Auffüllgrenzen für höhere Fachsemester in Ausübung des ihm insoweit eingeräumten Regelungsermessens einen Schwund zu berücksichtigen und die Ausschöpfung der Studienplatzkapazität in den höheren Fachsemestern somit durch die Festsetzung gestaffelter Zulassungszahlen sicherzustellen (vgl. Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Rdnr. 272). Stattdessen hat er sich aber - wie ausgeführt - für starre Auffüllgrenzen in höheren Fachsemestern entsprechend der Aufnahmekapazität im Eingangssemester entschieden. Ob eine Kombination von einem Schwundzuschlag bei der Bestimmung der Aufnahmekapazität im Eingangssemester und einer - starren - Auffüllverpflichtung in den höheren Fachsemestern bis zu der errechneten Aufnahmekapazität in der Hochschulwirklichkeit der Antragsgegnerin zu einer Überlastung des Lehrpersonals führt, bedarf vorliegend keiner weiteren Erörterung. Jedenfalls ist die Antragsgegnerin bei der Bestimmung der Aufnahmekapazität im Wintersemester 2008/2009 prognostisch davon ausgegangen, dass das in den Folgesemestern zu erwartende Schwundverhalten eine Korrektur der Studienanfängerzahl durch einen Schwundzuschlag erforderlich macht. Der Verordnungsgeber hat dies bei der Festsetzung der Zulassungszahlen aufgegriffen und gleichwohl - wie auch in der vergangenen Jahren - für die höheren Fachsemester eine Auffüllgrenze bis auf die Zulassungszahl des Anfangssemesters normiert. Daran muss die Antragsgegnerin sich nunmehr festhalten lassen. Dies erscheint auch hinnehmbar. Denn durch das Auffüllen wird sich die Schwundquote bei der Berechnung für das nächste Eingangssemester entsprechend verringern, was dann zu einer geringeren Zulassungskapazität führen sollte.

12

Ausgehend davon verbleiben bei der Antragsgegnerin im 2. Fachsemester im Sommersemester 2009 sechs Studienplätze, die von den Antragstellern zu 1., 3. und 4. beansprucht werden können. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Immatrikulationsliste (Stand: 28. April 2009) waren im hier maßgebenden Zeitpunkt des Sommersemesters 2009 246 Studierende im 2. Fachsemester eingeschrieben. Damit hat die Antragsgegnerin ihre Kapazität nicht bis zu der maßgebenden Auffüllgrenze von 252 Studienplätzen erschöpft. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass nach den hier zugrunde gelegten gerichtlichen Feststellungen des OVG LSA nur 234 Vollstudienplätze und im Übrigen lediglich Teilstudienplätze vorhanden sind. Ausgehend davon sind nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2009 zumindest sämtliche Vollstudienplätze vergeben. Denn die von der Antragsgegnerin vorgelegte Immatrikulationsliste befindet sich auf dem Stand der Umsetzung des den Prozessbevollmächtigten der Beteiligten bekannten Beschlusses der Kammer vom 08. Januar 2009 (Az.: 3 C 358/08 HAL u.a.), in dem die Kammer eine Aufnahmekapazität von 250 Vollstudienplätzen im Wintersemester 2008/2009 festgestellt hat. Von diesen Plätzen sind später zudem infolge der Beschlüsse des OVG LSA vom 18. August 2009 16 Plätze in (vorläufige) Teilstudienplätze herabgestuft worden. Dementsprechend können die Antragsteller zu. 1, 3. und 4. auch lediglich einen Teilstudienplatz in Anspruch nehmen.

13

Auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 ZZVO 2008/2009 sind gegeben. Bei Zugrundelegung der hier maßgebenden gerichtlich festgestellten Aufnahmekapazität von 252 Studienplätzen im Eingangssemester und angesichts der sich daran orientierenden Auffüllgrenzen in den höheren Fachsemestern beträgt die Summe der für das 2. und 4. Fachsemester bestehenden Auffüllgrenzen 504 Studienplätze. Nach den Angaben der Antragsgegnerin waren im maßgebenden Zeitpunkt des Sommersemesters 2009 lediglich insgesamt 491 Studierende in den entsprechenden Semestern des vorklinischen Studienabschnitts immatrikuliert.

14

Das auf die vorläufige Zulassung im 4. Fachsemester gerichtete Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin zu 2. bleibt dagegen bereits deshalb erfolglos, da die Antragstellerin zu 2. gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 HVVO vom Vergabeverfahren ausgeschlossen ist. Sie hat ihren Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität bei der Antragsgegnerin nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 1 Satz 2 HVVO bis zum 15. Januar 2009 gestellt. Ihr Antrag datiert vielmehr vom 06. April 2009. Abgesehen davon stehen bei der Antragsgegnerin im vierten Fachsemester auch keine Vollstudienplätze mehr zur Verfügung. Ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Immatrikulationslisten waren im hier maßgebenden Zeitpunkt des Sommersemesters 2009 245 Studierende im 4. Fachsemester immatrikuliert. Ausgehend von der für das Eingangssemester (Wintersemester 2008/2009) gerichtlich festgestellten Anzahl von 234 Vollstudienplätzen hat die Antragsgegnerin mit 245 im 4. Fachsemester immatrikulierten Studierenden insoweit ihre nach § 2 Abs. 1 ZZVO 2008/2009 bestehende Auffüllverpflichtung erfüllt. Soweit darüber hinaus eine Auffüllverpflichtung im Hinblick auf Teilstudienplätze auch für das vierte Fachsemester besteht, kommt dies der Antragstellerin zu 2. nicht zugute, da sie keinen Antrag auf Erteilung eines Teilstudienplatzes - auch nicht hilfsweise - gestellt hat. Ein solcher Antrag ist auch nicht ohne eine ausdrückliche Erwähnung als Minus im auf die Erteilung eines Vollstudienplatzes gerichteten Hauptantrag enthalten. Denn ein Teilstudienplatz stellt gegenüber dem Vollstudienplatz rechtlich kein Minus, sondern ein Aliud dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, 23. Februar 1999 - NC 9 S 113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23; Beschl. v. 24. August 2005 -NC 9 S 75/05 -, zitiert nach juris). Dies beruht darauf, dass ein Teilstudienplatz dem Studierenden lediglich eine hier auf den vorklinischen Bereich beschränkte Möglichkeit zum Studium vermittelt und der Studienwillige somit das Risiko trägt, sein Studium später - im klinischen Bereich - weder an der Universität, an welcher er zunächst immatrikuliert worden ist, noch an einer anderen Universität unmittelbar nach Abschluss des vorklinischen Studienabschnitts weiterführen zu können. Vor diesem Hintergrund ist es nicht selbstverständlich, dass jeder Studienbewerber, der ausdrücklich nur einen Antrag auf Erteilung eines Vollstudienplatzes stellt, sich stillschweigend zumindest mit einem Teilstudienplatz zufrieden gibt.

15

Auch das hilfsweise auf vorläufige Zulassung in einem niedrigeren als dem 4. Fachsemester gerichtete Begehren der Antragstellerin zu 2. hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin zu 2. kann keinen der nach den vorstehenden Ausführungen bei der Antragsgegnerin im 2. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2009 vorhandenen Studienplätze beanspruchen, da es sich hierbei um Teilstudienplätze handelt und die Antragstellerin zu 2. auch insoweit keinen entsprechenden (hilfsweisen) Antrag auf Zuweisung eines Teilstudienplatzes gestellt hat.

16

Die für das Verfahren der Antragstellerin zu 2. getroffene Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO. In den Verfahren der Antragsteller zu 1., 3. und 4. ist zu berücksichtigen, dass ihr Rechtsschutzbegehren lediglich mit dem auf Zuweisung eines Teilstudienplatzes gerichteten Hilfsantrag Erfolg hat und ein Teilstudienplatz gegenüber einem - von den Antragstellern mit den erfolglosen Hauptanträgen begehrten - Vollstudienplatz rechtlich ein Aliud darstellt.

17

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an Ziffer 18.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327) legt das Gericht jedem auf Zulassung zum Studium gerichteten Begehren der Antragsteller insgesamt, d.h. auch soweit die Antragsteller zu 1., 3. und 4. mit ihren Hilfsanträgen (erfolgreich) die vorläufige Zuweisung eines Teilstudienplatzes begehren, den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde. Dieser Betrag ist trotz der hier vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu ermäßigen, weil die von den Antragstellern begehrte Entscheidung eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache darstellt (ständige Rechtsprechung des OVG LSA: vgl. Beschlüsse vom 09. Dezember 2005 - 3 O 393/05 -, vom 18. Dezember 2006 - 3 O 228/06 - und vom 28. März 2008 - 3 O 401/08).


Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 14. Jan. 2010 - 3 B 101/09

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

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(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

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(1) Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist. Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt. Sie soll

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die Fähigkeit zur Beachtung der gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns,
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Grundkenntnisse der Einflüsse von Familie, Gesellschaft und Umwelt auf die Gesundheit und die Bewältigung von Krankheitsfolgen,
-
Grundkenntnisse des Gesundheitssystems,
-
Grundkenntnisse über die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens und die bevölkerungsmedizinischen Aspekte von Krankheit und Gesundheit,
-
die geistigen, historischen und ethischen Grundlagen ärztlichen Verhaltens
auf der Basis des aktuellen Forschungsstandes vermitteln. Die Ausbildung soll auch Gesichtspunkte ärztlicher Gesprächsführung sowie ärztlicher Qualitätssicherung beinhalten und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens fördern. Das Erreichen dieser Ziele muss von der Universität regelmäßig und systematisch bewertet werden.

(2) Die ärztliche Ausbildung umfasst

1.
ein Studium der Medizin von 5 500 Stunden und einer Dauer von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität). Das letzte Jahr des Studiums umfasst, vorbehaltlich § 3 Absatz 3 Satz 2, eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von 48 Wochen;
2.
eine Ausbildung in erster Hilfe;
3.
einen Krankenpflegedienst von drei Monaten;
4.
eine Famulatur von vier Monaten und
5.
die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.
Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sechs Jahre und drei Monate.

(3) Die Ärztliche Prüfung nach Absatz 2 Nr. 5 wird abgelegt:

1.
der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren,
2.
der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und
3.
der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von einem Jahr nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
Die in § 27 genannten Fächer und Querschnittsbereiche werden von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung geprüft.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 09. November 2007- NC 6 K 2033/07 - geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Bei der Antragsgegnerin sind für den Studiengang der Humanmedizin keine freien Kapazitätsreste vorhanden, die die Zulassung weiterer Studienbewerber über die vergebenen 318 Studienplätze hinaus rechtfertigen.
Nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 01.01.2007 für den Berechnungszeitraum WS 2007/2008 und SS 2008 ergibt sich rechnerisch für den Studiengang Humanmedizin eine Kapazität von 303,26 Studienplätzen. Die Zulassungszahlenverordnung ZVS-Studiengänge 2007/2008 (GBl. 2007 S. 331 im folgenden: ZZVO) weist auf Vorschlag der Antragsgegnerin 310 Studienplätze aus; tatsächlich besetzt sind 318.
Die Kapazitätsberechnung kommt für den ebenfalls der vorklinischen Lehreinheit zugeordneten Studiengang „Molekulare Medizin“ auf 33 Studienplätze. Diese Zahl ist auch in der ZZVO Universitäten 2007/2008 vom 26.07.2007 (GBl. S. 361) festgesetzt. Tatsächlich belegt sind 35 Plätze.
Das Verwaltungsgericht geht von einer Kapazität für den Studiengang Medizin der vorklinischen Lehreinheit von 326 aus und hat demgemäß die Antragsgegnerin mit dem angegriffenen Beschluss zur vorläufigen Vergabe weiterer acht Teilstudienplätze im Losverfahren verpflichtet. Dem kann der Senat nicht folgen.
Das Verwaltungsgericht hat auf der Lehrangebotsseite in der Abteilung Biochemie das Lehrdeputat der BAT IIa/Ib - Dauerstelle mit 2,25 und der entsprechenden Zeitstelle mit 1 SWS nicht akzeptiert, sondern die Dauerstelle - wie in der Vergangenheit - mit 4,5 SWS in Ansatz gebracht, wobei die Zeitstelle entfiel, so dass sich das Lehrangebot insoweit um 1,25 SWS erhöht. Begründet wird dies damit, die ursprünglich vorgesehene Reduzierung um 50 % auf 0,25 sei bereits zum 15.05.2007 und damit weit vor Beginn des Berechnungszeitraums wieder rückgängig gemacht worden. Damit sei eine Änderung der Daten eingetreten, die nach § 5 Abs. 3 KapVO VII hätte berücksichtigt werden müssen.
Richtig hieran ist, dass nach § 5 Abs. 1 der Kapazitätsverordnung (KapVO VII) i.d.F. vom 25.04.2003 (GBl. S. 275) die jährliche Aufnahmekapazität auf der Grundlage der Daten zu einem Stichtag ermittelt wird, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum). Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden (§ 5 Abs. 3 KapVO VII). Die Änderung muss demnach zwischen dem Stichtag und dem Beginn des Berechnungszeitraums eintreten und sie muss wesentlich sein. Wesentlich ist die Änderung nicht schon dann, wenn eine Neuermittlung durchgeführt werden müsste, sondern, wenn eine Neufestsetzung aufgrund der Änderung erforderlich würde. Dies folgt zwingend aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 KapVO VII. Die Erhöhung des Lehrangebots um 1,25 SWS würde zwar das Ergebnis der Kapazitätsberechnung ändern, da statt 303,26 nunmehr 304,823 Studienplätze zu errechnen wären. Eine neue Festsetzung scheidet jedoch offenkundig aus, da die Zulassungszahl auf 310 festgesetzt wurde. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Wesentlichkeit sei danach zu beurteilen, ob im Zusammenhang mit anderen Beanstandungen der Kapazitätsberechnung letztlich ein weiterer Studienplatz vergeben werden müsse, geht an der Regelung des § 5 Abs. 3 KapVO VII vorbei.
Soweit das Verwaltungsgericht das Lehrangebot um 4,6 SWS aufgrund von vergebenen Lehraufträgen erhöht hat, greift dies die Antragsgegnerin mit der Beschwerde nicht an. Das unbereinigte Lehrangebot beträgt demnach (269,25 SWS + 4,6 SWS) 273,85 SWS .
Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Dienstleistungsexports schließt sich der Senat an. Dies gilt zunächst für den zugunsten der Antragsgegnerin festgestellten Berechnungsfehler hinsichtlich des Studiengangs Biochemie mit 4,325 SWS anstatt 3,125 SWS, welchen die Antragsgegnerin nicht angreift, aber auch soweit für den Studiengang Biologie anstatt 2,5666 SWS lediglich 0,9 SWS angesetzt werden.
Das Verwaltungsgericht erkennt den Ansatz von 1,5 SWS für die „Vorlesung Einführung in die Biochemie für Naturwissenschaftler“ mit der Begründung nicht an, eine durch eine Studien- und Prüfungsordnung normierte Verpflichtung der Lehreinheit Vorklinische Medizin, diese Veranstaltung für den Diplomstudiengang Biologie zu erbringen, bestehe nicht und die Vorlesung werde tatsächlich auch nicht angeboten. Letzteres bestreitet die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht, wendet jedoch ein, die Veranstaltung sei durch „Molekulare Entwicklungsbiologie und Onkologie“ ersetzt worden. Zum Stichtag der Kapazitätsberechnung stand fest, dass die Vorlesung nicht angeboten wird. Die Kapazitätsberechnung ist damit unrichtig und die Veranstaltung aus dem Exportanteil zu streichen.
10 
Der Senat lässt offen, ob das Verwaltungsgericht zutreffend den in der Kapazitätsberechnung angesetzten Exportanteil von 0,1666 für die Vorlesungen Biochemie I und Biochemie II beanstandet hat. Diese Vorlesungen werden nicht nur von Biologiestudierenden, sondern auch von Studierenden der Humanmedizin und der Molekularen Medizin, der Zahnmedizin und der Biochemie besucht. Sie werden bei der Ermittlung des Lehrangebots für das Studium der Humanmedizin in vollem Umfang mit einem Betreuungsverhältnis von g = 180 in Ansatz gebracht. Das Verwaltungsgericht ist unter Hinweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18.05.2006 - 4 NC 35/05 - der Ansicht, bei einer zusätzlichen Berücksichtigung dieser Lehrveranstaltungen im Rahmen des Dienstleistungsexportes würde die Lehrnachfrage für diese Vorlesung doppelt berücksichtigt, nämlich einmal beim Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin für die Ausbildung der Studierenden der Humanmedizin und ein weiteres Mal für zusätzliche Studierende der Biologie im Rahmen des Dienstleistungsexports. Der Lehraufwand der vorklinischen Lehreinheit bleibe aber identisch. Demgegenüber wendet die Antragsgegnerin ein, nach § 6 Abs. 1 KapVO VII seien Dienstleistungen einer Lehreinheit die Veranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen habe. Demnach könne die Lehrleistung, die für Dritte erbracht wird, nicht „Null“ sein.
11 
Richtig ist, dass eine Lehrveranstaltung, die für mehrere Studiengänge gemeinsam angeboten und nachgefragt wird, insgesamt nur einmal mit dem für sie erforderlichen Lehraufwand berücksichtigt werden darf. Der Lehraufwand ist daher auf die nachfragenden Studiengänge zu verteilen. Wie dies zu erfolgen hat, erschließt sich aus § 11 KapVO VII nicht unmittelbar. Dieser definiert den Begriff der Dienstleistungen und beschreibt, wie der Bedarf an Dienstleistungen zu berechnen ist. Betrifft die gemeinsame Veranstaltung zulassungsbeschränkte Studiengänge, so wirkt sich die Aufteilung auf die Gesamtkapazität aller beteiligten Studiengänge nicht aus. Denn eine Verringerung des Eigenanteils der Lehreinheit des zugeordneten Studiengangs durch die Annahme eines das Lehrangebot reduzierenden Exports führt hier zu einer Kapazitätsminderung, zugleich aber zu einer Kapazitätserhöhung des nicht zugeordneten Studiengangs, weil dort ein Import den Eigenanteil senkt; Gleiches gilt umgekehrt. Bei einer Nichtberücksichtigung des Exports im zugeordneten Studiengang führt dies zwar möglicherweise zu einer Erhöhung der Studentenzahl hier, gleichzeitig aber zu einer Verringerung der Kapazität im nicht zugeordneten Studiengang. Wie die Aufteilungsentscheidung zwischen Eigenanteil und Export zu treffen ist, kann hier allerdings offen bleiben, weil selbst unter Abzug des Exportanteils angesichts des geringfügigen Anteils von 0,1666 keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stünden (dazu unten).
12 
Für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie ergibt sich damit ein Dienstleistungsexport von 0,9 SWS, was zu einem Gesamtdienstleistungsexport (Biochemie 4,325 SWS + Zahnmedizin 21,6135 SWS + Biologie 0,9 SWS) von 26,8385 SWS führt. Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit 273,85 SWS - 26,8385 SWS = 247,0115 SWS .
13 
Dieses bereinigte Lehrangebot ist zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität zunächst auf 494,023 SWS zu verdoppeln und sodann durch den Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin (CAp) von 1,4738 zu teilen, was zu einer Aufnahmekapazität (CAp) von 335,2035 führt, die wiederum gemäß § 12 Abs. 1 KapVO VII mit der Anteilsquote des Studiengangs Humanmedizin von 0,92537 zu multiplizieren ist, was zu einer Studienplatzzahl von 310,1872 führt.
14 
Dieses Berechnungsergebnis ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht wegen einer Schwundquote (§ 16 KapVO VII) zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO VII).
15 
Danach ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums sowie Fach- oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (§ 16 KapVO VII).
16 
Bei einer vollständigen Auslastung der vorhandenen Lehrkapazität auch in höheren Fachsemestern hat eine Schwundkorrektur daher zu unterbleiben. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn der auftretende Schwund durch Zulassung von Bewerbern in höhere Fachsemester ausgeglichen werden kann. Nach der Rechtsprechung des Senats trägt eine Auffüllverpflichtung, wie sie in § 4 Abs. 1 ZZVO 2007/2008 normiert ist, dem Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung und verdrängt die Verpflichtung zur Erhöhung der Studienanfängerquote durch einen Schwundzuschlag, solange die Erwartung des Normgebers gerechtfertigt ist, dass damit das Ziel der Kapazitätsauslastung durch Auffüllung der höheren Fachsemester bis auf die Zulassungszahl erfüllt wird (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 -). Das Verwaltungsgericht geht wohl davon aus, dass als Zulassungszahl im Sinne der Auffüllverpflichtung in § 4 ZVS 2007/2008 nicht die dort festgesetzten Auffüllgrenzen gilt, sondern erachtet die Zahl für maßgeblich, die in gerichtlichen Verfahren als kapazitätsdeckend für die (jeweils zurückliegenden) Zulassungssemester angesehen wurden. Diese Ansicht teilt der Senat nicht.
17 
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 ZZVO 2007/2008 - entsprechendes gilt für die früheren Zulassungszahlenverordnungen - richtet sich die Auffüllgrenze für das 2. und die höheren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts nach § 3 Abs. 2, wonach die Auffüllgrenzen für die höheren Fachsemester den für den jeweiligen Studiengang festgesetzten Zulassungszahlen für das 1. Fachsemester entsprechen. Die im gerichtlichen Verfahren „gefundenen“ oder „aufgedeckten“ Kapazitäten außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl sind keine festgesetzten Zulassungszahlen und von daher grundsätzlich nicht geeignet, eine Auffüllgrenze zu markieren. Dies wird deutlich anhand der Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen Beschluss (Abdruck Seite 33-35), wo mit großer Akribie festgestellt wird, welche Zulassungszahl im gerichtlichen Verfahren in den zurückliegenden Jahren angenommen wurde. Dass diese kapazitätserschöpfende Zulassungszahl in vorläufigen Rechtsschutzverfahren (mit einer Ausnahme) aufgrund der dort lediglich summarischen Prüfung ermittelt werden konnte, steht schon ihrer Gleichsetzung mit einer durch eine Rechtsverordnung festgesetzten Auffüllgrenze entgegen. Auch eine zahlenförmige Norm hat - ungeachtet ihrer Überprüfung im Einzelfall - Normcharakter, die Kapazitätsermittlung und deren Ergebnis in einem gerichtlichen Verfahren dagegen nicht. In die ohnehin weitgehend auf Fiktionen und pauschalen Annahmen beruhende Kapazitätsermittlung würde bei Annahme einer Auffüllgrenze anhand gerichtlicher Entscheidungen ein weiterer Unsicherheitsfaktor in die Berechnung eingeführt, der darüber hinaus die Kenntnis der in der Vergangenheit ergangenen Rechtsprechung zu Kapazitätsgrenzen einer ganz bestimmten Universität voraussetzt. Es ist daher zuförderst Aufgabe des Verordnungsgebers, aufgrund gerichtlicher Entscheidungen die Auffüllgrenzen in der Zulassungszahlenverordnung für künftige höhere Semester zu korrigieren.
18 
Für seine gegenteilige Ansicht kann sich das Verwaltungsgericht nicht auf den Beschluss des Senats vom 13.11.1978 - IX 2939/78 - berufen. Diese Entscheidung - die in einem anderen historischen Kontext und zu einer anderen Rechtslage erging - äußert sich nicht zur Auffüllgrenze, sondern rechtfertigt ein Auseinanderfallen zwischen der kapazitätsrechtlichen und tatsächlichen „Kohorte“ infolge des prozessualen Bestandsschutzes von im vorläufigen Rechtsschutzverfahren obsiegenden Studienplatzbewerbern. Der in dieser Senatsentscheidung enthaltene Satz: „Wer zunächst zu wenig ausgebildet hat, muss später zeitweilig zu viele Studenten ausbilden“, ist unter diesem Blickwinkel zwar zutreffend, vernachlässigt aber die grundrechtlich geschützten Interessen der Studierenden, die einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Ausbildung haben, der mit dem Zulassungsinteresse von Studienplatzbewerbern außerhalb der festgesetzten Kapazität kollidieren kann.
19 
Das Verwaltungsgericht bezieht in seine Überlegung zwar mit ein, dass es bei der Antragsgegnerin aufgrund der frühzeitigen Entscheidung der Kammer zum Semesterbeginn wohl bei allen, zumindest aber bei den allermeisten der in diesem Zusammenhang in Rede stehenden Studienplätze noch nicht einmal zu einem Auseinanderfallen der kapazitätsrechtlichen und der ausbildungsrechtlichen Semesterzuordnung gekommen ist, erörtert aber nicht den Gesichtspunkt, dass die vom Verwaltungsgericht in der Vergangenheit „gefundenen“ zusätzlichen Studienplätze, vom Senat mehr als deutlich reduziert werden mussten, gleichwohl aber die Antragsgegnerin zunächst diese überhöhte Studienanfängerzahl mit Lehrveranstaltungen hat versorgen müssen.
20 
Die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob und wann die Antragsgegnerin die aufgrund gerichtlicher Entscheidung (vorläufig) Zugelassenen in die Studierendenzahl einbuchen kann oder muss, stellt sich für die Frage der Bestimmung der Auffüllgrenze nach oben Gesagtem nicht. Die Auffüllung im Sinne des § 4 ZZVO ist erfolgt.
21 
Für den vorklinischen Abschnitt des Humanmedizinstudiums ergibt sich somit eine errechnete Kapazität von 310,1872.
22 
Wie der Senat entschieden hat (Beschluss vom 02.05.2007 - NC 9 S 105/06 - DÖV 2008, 38 LS) ist der Lehreinheit Vorklinische Medizin neben dem Studiengang der Humanmedizin auch derjenige für „Molekulare Medizin“ zugeordnet.
23 
Dies erfordert eine Alternativberechnung dahin, ob und in welchem Umfang durch den der vorklinischen Lehreinheit zugewiesenen Studiengang der Molekularmedizin Lehrkapazität verbraucht wird und damit nicht mehr für weitere Studienplätze der Humanmedizin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zur Verfügung steht.
24 
Nach oben Ausgeführtem ist bei der Kapazitätsberechnung von einem bereinigten doppelten Lehrangebot von 494,023 SWS auszugehen, dieses ist aber nicht durch den von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Curriculareigenanteil von 1,0825, sondern durch einen solchen von 0,8618 zu dividieren. Dies ergibt sich aus Folgendem:
25 
Der Senat teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Ermittlung des Curriculareigenanteils für diesen Studiengang deshalb fehlerhaft ist, weil für die Vorlesungen Biochemie I und Physiologie unzutreffende Betreuungsrelationen zugrunde gelegt wurden. Die genannten Vorlesungen werden, was unstreitig ist, von Human-, Zahn- und Molekularmedizin-Studierenden besucht. Diese Vorlesungen wurden zugleich jeweils mit der Betreuungsrelation g = 180 in die Ermittlung des Curriculareigenanteils der vorklinischen Lehreinheit im Studiengang Humanmedizin eingestellt. Dies ist dort, wie der Senat mehrfach entschieden hat, nicht fehlerhaft. Für den Studiengang Molekulare Medizin wird von der Antragsgegnerin eine Betreuungsrelation für die Vorlesung Biochemie I von g = 120, für Physiologie (im 4. Semester) von g = 25 und für Physiologie (6. Semester) von g = 80 zugrunde gelegt.
26 
Der Senat hat in seinem Beschluss vom 02.05.2007 (a.a.O.) ausgeführt, dass es möglich ist, auch dann, wenn einer Lehreinheit zwei Studiengänge zugeordnet werden, die Aufnahmekapazität jedes Studiengangs nach jeweils eigenen zulässigen Berechnungsmethoden zu ermitteln. In seinem Beschluss vom 09.07.2007 (NC 9 S 23/07) hat der Senat klargestellt, dass innerhalb eines Studiengangs nicht mit unterschiedlichen Berechnungsmodellen, demjenigen mit aggregierten Größen nach dem ehemaligen ZVS-Studienplan oder der tatsächlichen Gruppengröße, gerechnet werden darf. In seinem Beschluss vom 13.06.2008 (NC 9 S 241/08) beschreibt der Senat die Anforderungen der kapazitätsrechtlich verbindlichen Festlegung von Betreuungsrelationen anhand der Hochschulwirklichkeit und fordert ebenfalls die folgerichtige Einhaltung des gewählten Systems.
27 
Bei den oben genannten Vorlesungen ist ein solches System nicht zu erkennen. Die Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 20.12.2007, es handle sich um tatsächliche Gruppengrößen, wird durch die Stellungnahme selbst nicht bestätigt, da es schon bezüglich der genannten Vorlesungen teilweise an Aussagen fehlt. Auch dem Senat erschließt sich nicht, wie die unterschiedlichen Betreuungsrelationen zustande kommen, die im Übrigen mit der Fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang „Molekulare Medizin“ der Medizinischen Fakultät der Universität Ulm vom 20.02.2007 nicht in Einklang steht.
28 
Der Senat legt daher - ebenso wie das Verwaltungsgericht - bei der Curricularnormwertbildung eine Betreuungsrelation für diese Vorlesungen von g = 180 zugrunde, wohl wissend, dass damit weder die tatsächliche Gruppengröße erfasst wird, noch ein aggregierter Wert für diesen Studiengang existiert. Es erscheint jedoch gerechtfertigt, für die von der Vorklinischen Lehreinheit erbrachte gemeinsame Vorlesungen für beide ihr zugeordneten Studiengänge den jeweils gleichen Wert anzusetzen.
29 
Hiernach ergibt sich folgendes rechnerische Ergebnis:
30 
Verdoppeltes bereinigtes Lehrangebot 494,023 : CAp 0,8618 = 573,2455 x 0,07463 = 42 , 7813 Studierende.
31 
Dieses Berechnungsergebnis ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Sigmaringen nicht durch eine Schwundquote zu erhöhen.
32 
Die Berechnung der Kapazität der Vorklinischen Lehreinheit für den ihr zugeordneten Studiengang „Molekulare Medizin“ erfolgt hier lediglich im Rahmen einer Vergleichsberechnung. Deshalb verbleibt es bei der Kapazität für den Studiengang „Molekulare Medizin“ von 42,7813 Studienplätzen. Da 35 Plätze belegt sind, stehen also noch 7,7813 Plätze zur Verfügung, die mit Studierenden der Humanmedizin besetzt werden können.
33 
Entsprechend der Vergleichsberechnung des Senats im Beschluss vom 02.05.2007 (a.a.O.) sind die sich vor Anwendung der Anteilsquote ergebenden Studienplätze ins Verhältnis zu setzen, also 335,2036 Humanmedizin: 573,245 Molekularmedizin, so dass ein Studienplatz der Molekularmedizin 0,5847 eines humanmedizinischen Studienplatzes entspricht.
34 
Da hier 7,7813 Molekularstudienplätze unbesetzt sind, entsprechen diese (0,5847 x 7,7813) 4,5497 Medizinstudienplätzen.
35 
Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen aus einer analogen Anwendung des § 2 der Zulassungszahlenverordnung, die das Verwaltungsgericht für zutreffend erachtet. Danach wären der Curriculareigenanteil der Molekularmedizin durch denjenigen der Humanmedizin zu dividieren (0,8618 : 1,4738) und dieses Ergebnis von 0,5847 mit der Zahl der nicht besetzten molekularmedizinischen Studienplätzen von 7,7813 zu multiplizieren, was ebenfalls zu 4,5497 Plätzen führt.
36 
Diese zusätzlichen, der vorklinischen Lehreinheit für die Ausbildung im Studiengang Humanmedizin zur Verfügung stehenden Studienplätze führen indes nicht zum Erfolg von Studienplatzbewerbern. Die sich rechnerisch ergebende Kapazität von (310,1872 + 4,5497) = 314,7369 Studienplätzen ist durch die Belegung mit 318 Studierenden im 1. Fachsemester bereits ausgeschöpft.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner ständigen Streitwertfestsetzungspraxis abzuweichen.
39 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. April 2005 - NC 6 K 221/05 - geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insgesamt abgelehnt.

Die Antragsgegnerin darf den Antragsteller nicht vor Ablauf des Sommersemesters 2005 exmatrikulieren und muss ihm bis dahin das Weiterstudium ermöglichen und Prüfungen abnehmen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründete Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Mit ihrer Beschwerde wendet sie sich zu Recht gegen die ihr vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung auferlegte Verpflichtung, ein Los- und Nachrückverfahren zur Vergabe von 14 Teilstudienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität durchzuführen, weil die die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigende personelle Kapazität der Antragsgegnerin dies erlaube (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
1. Nach seinen mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen ging das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271; geändert durch Verordnung vom 25.04.2003 ) davon aus, dass die für das Sommersemester 2005 durch die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Universitäten im Wintersemester 2004/ 2005 und im Sommersemester 2005 (ZZVO 2004/2005) vom 22.06.2004 (GBl. S. 448) vom Wissenschaftsministerium für den Studiengang Zahnmedizin der Antragsgegnerin festgesetzte jährliche Zulassungszahl für das erste Fachsemester von 61 (31 für das WS 2004/2005 und 30 für das SS 2005; vgl. Anlage 1 A. zu §§ 1 bis 3 ZZVO 2004/2005) mit Blick auf die Vergabe von Vollstudienplätzen nicht zu beanstanden sei. Ausgehend von 41 Behandlungseinheiten und dem in § 19 Abs. 1 Satz 2 KapVO VII festgesetzten Grenzwert von 0,67 ergebe sich abweichend vom anhand der personellen Ausstattung nach den §§ 6 ff. KapVO VII gewonnenen Berechnungsergebnis eine niedrigere Zulassungszahl, die nach § 19 Abs. 2 KapVO VII - für die Vergabe von Vollstudienplätzen - maßgebend sei. Diese Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 05.10.2004 - NC 9 S 404/04 -, m.w.N) und bedarf im Beschwerdeverfahren auch keiner weiteren Erörterung, da hiervon nur die mögliche Vergabe von Vollstudienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität betroffen ist. Der den Antrag insoweit ablehnende Teil des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, den die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde nicht angreift und durch den sie auch nicht beschwert ist, ist mangels Beschwerde des insoweit unterlegenen Antragstellers nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Vollstudienplätze und Teilstudienplätze sind Studienplätze von unterschiedlicher Art; sie sind nicht austauschbar und müssen unterschiedlich behandelt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 1981 - 1 BvR 802/78 u.a. -, BVerfGE 59, 172; Beschlüsse des Senats vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 -, NVwZ-RR 2000, 23 und vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 -, WissR 2002, 184). Einwände des Antragstellers hiergegen gehen deshalb ins Leere.
2. Das Verwaltungsgericht ging zu Unrecht davon aus, dass die personelle Kapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2005 über die festgesetzte Zulassungszahl von 30 Vollstudienplätzen hinaus die Vergabe von 14 Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt, d.h. bis einschließlich der zahnärztlichen Vorprüfung erlaube. Die Vergabe von Teilstudienplätzen für den vorklinischen Studienabschnitt im Studiengang Zahnmedizin im Sommersemester 2005 kommt nicht in Betracht, ohne dass es auf die personelle Kapazität der Antragsgegnerin insoweit ankäme.
Da nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die ausstattungsbezogene Kapazität im Hinblick auf die Zulassung zum Vollstudium der Zahnmedizin limitierend wirkt, kann eine die ausstattungsbezogene Kapazität übersteigende Personalkapazität vor Wirksamwerden des ausstattungsbezogenen Engpasses zu ungenutzten Kapazitätsreserven führen, die zu nutzen das verfassungsrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot grundsätzlich gebieten kann, wie das Verwaltungsgericht auch zutreffend erkannt hat. Dies kann durch Teilzulassungen beschränkt auf den vorklinischen Abschnitt dieses Studienganges erfolgen, solange die Möglichkeit eines Weiterstudiums bis zum Studienabschluss nicht auszuschließen ist. Die Vergabe derartiger risikobehafteter und deshalb gesondert zu beantragender (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.10.1981, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 23.02.1999, a.a.O.) Teilstudienplätze im Studiengang Zahnmedizin kommt freilich wegen der Lehrnachfragekonkurrenz in den Kernfächern der vorklinischen Lehreinheit der Medizin (Anatomie, Physiologie und Biochemie) nur in ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht und ist ausgeschlossen, wenn dies auf Kosten von Vollstudienplätzen im Studiengang Medizin ginge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.01.1986 - 7 C B1-11/82 -, NVwZ 1986, 1014; Urteil vom 17.12.1986 - 7 C 41-42/84 -, Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 30; Beschlüsse des Senats vom 05.10.2004 - 9 S 404/04 -, vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 u.a. -, a.a.O. und vom 19.10.1984 - NC 9 S 3416/84 -). Dies ist vorliegend entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts wegen eines auch bei der Vergabe von weiteren Teilstudienplätzen erforderlichen höheren Dienstleistungsexports durch den Studiengang Medizin, der zu Lasten dortiger Vollstudienplätze ginge, der Fall.
In seinen Beschlüssen vom 23.02.1999 - NC 9 S 113/98 - (a.a.O) und vom 02.08.2000 - NC 9 S 22/00 - (VGHBW-Ls 2000, Beilage 10, B 5) ging der Senat zwar noch davon aus, dass bei der Antragsgegnerin eine Verdrängung von Studierenden der Medizin durch die Vergabe von Teilstudienplätzen der Zahnmedizin nicht ersichtlich sei; denn durch diese Vergabe von Teilstudienplätzen werde in den vorklinischen Studienabschnitten nur diejenige Zahl von Studierenden der Zahnmedizin wieder erreicht, die vor der Absenkung der Vollstudienplätze infolge des neuen Engpasses im klinischen Studienabschnitt ohnehin aufzunehmen war, während auf der anderen Seite auch die Aufnahmezahl (296 bei einem von der Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung für erforderlich gehaltenen Dienstleistungsexport für 76 <61 nach ausstattungsbezogener Kapazität + 17 wegen erwarteter Zulassungen aufgrund gerichtlicher Anordnung - 2 wegen Parallel- oder Zweitzulassung> Studienanfänger der Zahnmedizin; vgl. dazu auch noch Beschluss des Senats vom 04.02.2003 - NC 9 S 52/02 u.a. - zur Zulassung zum Studium der Humanmedizin im WS 2002/2003) im Studiengang Medizin unverändert geblieben sei. Mit seinen Beschlüssen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom 29.04.2005 (- NC 9 S 469/04 - u.a.) hat der Senat im Studiengang Medizin der Antragsgegnerin aber die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass in diesem Studiengang die Jahresaufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studienjahr 2004/2005 322 Studienplätze betrage und dies 15 Studienplätze mehr seien, als die Antragsgegnerin ohnehin selbst in Folge einer „freiwilligen Überlast“ - nämlich 307 - zur Verfügung stelle. In dieses Berechnungsergebnis war nach der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin aber - anders als noch nach dem den vorgenannten Beschlüssen des Senats zugrunde liegenden Sachverhalt - nur noch ein Dienstleistungsexport für den Studiengang Zahnmedizin für lediglich 61 nachfragende Studienanfänger - also ohne einen von der Antragsgegnerin selbst prognostizierten „Zuschlag“ für Zulassungen auf gerichtliche Anordnung - eingeflossen, ohne dass nach den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 12.11.2004 und vom 14.04.2005 zur Zulassung im Studiengang Zahnmedizin im WS 2004/2005 bzw. SS 2005 der Antragsgegnerin vom Verwaltungsgericht oder dem Senat im Hinblick auf § 11 Abs. 2 KapVO VII eine entsprechende Korrektur nach oben und mithin eine entsprechende Verringerung der Zulassungszahl im Studiengang Medizin zugestanden wurde. Von einer fehlenden Nachfrage durch Studenten der Medizin wegen unverändert gebliebener Zulassungszahl im Studiengang Medizin kann für das Sommersemester 2005 also keine Rede mehr sein, soweit eine Lehrnachfragekonkurrenz in den Kernfächern der vorklinischen Lehreinheit der Medizin (Anatomie, Physiologie und Biochemie) besteht.
Die Vergabe von Teilstudienplätzen im Studiengang Zahnmedizin ist danach im Sommersemester 2005 ausgeschlossen und der Antrag auf die Beschwerde der Antragsgegnerin insgesamt abzulehnen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller aufgrund des angefochtenen Beschlusses einen Teilstudienplatz vorläufig zugewiesen erhalten hat und immatrikuliert worden ist. Er hat das Studium aufgenommen und nimmt an Lehrveranstaltungen des laufenden Sommersemesters teil. Es wäre unbillig, würde ihm verwehrt, diese Lehrveranstaltungen bis zum Semesterende zu besuchen und etwaige abschließende Prüfungen abzulegen. Dies würde bedeuten, dass ein mehrmonatiges Studium nachträglich nutzlos wäre, namentlich auch nicht im Falle einer späteren anderweitigen Zulassung zum Zahnmedizinstudium angerechnet werden könnte. Dem stehen keine schützenswerten Rechtspositionen der Antragsgegnerin gegenüber. Zwar nimmt der Antragsteller während des laufenden Semesters zu Unrecht Ausbildungskapazitäten in Anspruch. Jedoch hat die Antragsgegnerin diese Überlast bereits organisiert; es ist ihr zuzumuten, die Überlast auch für die verbleibenden wenigen Wochen des Sommersemesters noch weiter zu tragen. Demgegenüber besteht kein Anlass, der Antragsgegnerin die Überlast auch für das nachfolgende Wintersemester zuzumuten (vgl. Beschluss des Senats vom 29.01.2002, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.