Verwaltungsgericht Halle Urteil, 19. Feb. 2010 - 4 A 435/08

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2010:0219.4A435.08.0A
bei uns veröffentlicht am19.02.2010

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag durch den Beklagten.

2

Der Kläger ist seit dem 9. April 2002 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung {U.}, Flur 6, Flurstück 23, Größe 1.096 m². Das Grundstück liegt an der Straße des Friedens in {U.}, Ortsteil {V.}. Auf dem Grundstück befindet sich der mittlere Teil des ehemaligen Wirtschaftsgebäudes des Gutshofs {V.}. Weitere Teile dieses Gebäudes befinden sich auf den angrenzenden Flurstücken 22 und 24. Ausweislich eines Schreibens der Denkmalschutzbehörde des Landkreises Saalkreis vom 13. November 2003 steht das Gebäude als Teil des Gutshofs Neukirchen unter Denkmalschutz. Wegen des derzeitigen Zustands des Gebäudes wird auf die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 18. März 2009 vorgelegte Fotodokumentation verwiesen.

3

Mit Bescheid vom 29. Juni 2000 zog der Abwasserzweckverband Westliche {W.} das Land Sachsen-Anhalt als den damaligen Eigentümer des Grundstücks zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 11.625,38 DM heran. Hiergegen legte die Landesgesellschaft Sachsen-Anhalt mbH mit Schreiben vom 5. Juli 2000 Widerspruch ein, mit dem sie geltend machte, durch das Fehlen des Anschlussschachtes bestehe keine direkte Anschlussmöglichkeit für das Grundstück. Auch löse der Gebäudeteil auf dem Grundstück keinen Anschlussbedarf aus. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2000 stornierte der Abwasserzweckverband Westliche {W.} daraufhin den Beitragsbescheid.

4

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2007 zog der Beklagte den Kläger für das Grundstück zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 8.448,00 € heran. Hierbei berücksichtigte er eine beitragspflichtige Grundstücksfläche von 960 m², einen Geschossfaktor von 2,2 für 3 Vollgeschosse sowie einen Beitragssatz von 4,00 €/m². Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs führte der Kläger aus, es habe sich an der Tatsache, welche zur Stornierung des Bescheides vom 29. Juni 2000 geführt habe, bis heute nichts geändert. Es bestehe weder vor dem Grundstück noch im Grundstück ein Anschluss. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, das Grundstück unterliege der Beitragspflicht, da es an einer Schmutzwassererschließungsanlage liege. Die Fertigstellung des Grundstücksanschlusses sei für die Entstehung der Beitragspflicht nicht erforderlich.

5

Am 3. Juli 2008 hat der Kläger beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

6

Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid zurückgenommen, soweit hierin ein Beitrag von mehr als 6.144,00 € (960 m² x 1,6 x 4,00 €/m²) festgesetzt ist. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

7

Der Kläger trägt vor, es sei Festsetzungsverjährung eingetreten, da die sachliche Beitragspflicht bereits 1999 entstanden sei. Die Abwasserentsorgungsanlagen für den Ortsteil Hohenweiden seien bereits im Jahr 1995 fertig gestellt worden. Der Abwasserzweckverband Westliche {W.} habe seit 1999 über eine wirksame Beitragssatzung verfügt. Die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht dürfe nicht von der Herstellung des Grundstücksanschlusses abhängig gemacht werden. Das Grundstück dürfe auch deshalb nicht zu einem Beitrag herangezogen werden, weil das darauf befindliche Gebäude lediglich zu Lagerzwecken genutzt werde und keinen Anschlussbedarf auslöse. Eine Heranziehung zu einem Beitrag komme erst dann in Betracht, wenn das Gebäude zu einem Wohngebäude umgenutzt werde. Dies sei derzeit nicht beabsichtigt.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2008 in der Fassung des Schreibens des Beklagten vom 7. Januar 2009 aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid in der Fassung des Schreibens vom 7. Januar 2009. Ergänzend führt er aus, auf dem Grundstück befinde sich ein alter Kuhstall, der sich über mehrere Grundstücke erstrecke. Es handele sich um ein sehr massives Gebäude. Es sei nicht ersichtlich, dass dieses Gebäude auf Dauer keinen Anschlussbedarf auslösen werde. Selbst wenn es sich um ein Gebäude ohne Anschlussbedarf handeln sollte, sei die Heranziehung des Grundstücks mit dem Faktor 1,6 für zwei Vollgeschosse gleichwohl sachgerecht. In diesem Fall müsse das Gebäude bei der Heranziehung außer Betracht bleiben, so dass das Grundstück als unbebaut einzustufen sei. Maßgeblich sei dann die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. Dort sei eine zweigeschossige Bebauung vorherrschend.

Entscheidungsgründe

13

Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben.

14

Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2008 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

15

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2008 in der Fassung des Schreibens vom 7. Januar 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

16

I. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Abwasserbeitrags ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Salza vom 27. Oktober 2003 (im Folgenden: BS 2003). Die Satzung, insbesondere der Beitragssatz von 4,00 €/m², ist wirksam (VG Halle, Urteil vom 18. Dezember 2009 – 4 A 308/07 HAL –).

17

II. Die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück des Klägers ist mit Inkrafttreten der BS 2003 entstanden. Nach § 7 BS 2003 entsteht die Beitragspflicht mit der betriebsfertigen Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage vor dem Grundstück – auch ohne vorherige Fertigstellung des ersten Grundstücksanschlusses. Diese Voraussetzungen liegen für das Grundstück des Klägers vor.

18

III. Es ist noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 AO vier Jahre. Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA in Verbindung mit § 170 Abs. 1 AO beginnt sie mit Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe – hier: die sachliche Beitragspflicht – entstanden ist. Diese entsteht gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA, wenn ein Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen erhoben wird, sobald das Grundstück an die Einrichtung angeschlossen werden kann, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der Satzung. Hiernach ist die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück des Klägers erst im Jahr 2003 auf der Grundlage der BS 2003 entstanden, denn gemäß § 7 BS 2003 ist die Fertigstellung des ersten Grundstücksanschlusses keine Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht. Die Festsetzungsfrist begann damit mit Ablauf des 31. Dezember 2003 zu laufen und lief mit Ablauf des 31. Dezember 2007 ab. Diese Frist wurde gewahrt, denn der Bescheid vom 27. Dezember 2007 wurde innerhalb dieser Frist zur Beförderung mit der Post aufgegeben (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG LSA in Verbindung mit § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO).

19

Die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück des Klägers ist nicht bereits auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Kostenerstattungen und Gebühren für die zentrale Schmutzwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes „Westliche Saaleaue“ vom 16. Juni 1999 (BGS 1999) entstanden. Auf der Grundlage der BGS 1999 konnte die sachliche Beitragspflicht nicht entstehen, da der Grundstücksanschluss noch nicht hergestellt ist. Gemäß § 7 Abs. 2 BGS 1999 war dies aber Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA gestattet dem Satzungsgeber, eine derartige Regelung zu treffen (VG Halle, Beschluss vom 27. Juni 2008 – 4 B 364/08 HAL –; Klausing, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 1050). Daher ist auch der Rücknahmebescheid des AZV Westliche Saaleaue vom 24. Oktober 2000 rechtlich nicht zu beanstanden.

20

IV. Das Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, obwohl das auf dem Grundstück befindliche Gebäude – wie der Kläger unter Hinweis auf das Schreiben der Denkmalschutzbehörde des Landkreises {X.} vom 13. November 2003 vorträgt – unter Denkmalschutz steht. Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen des Denkmalschutzrechts können die Baulandqualität – und damit die Beitragspflicht – eines im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegenden Grundstücks nur dann entfallen lassen, wenn eine bauliche oder sonstige Nutzung des Grundstücks, die einen Anschlussbedarf auslöst, aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, ohne dass es auf Art und Umfang des konkreten Vorhabens ankommt (vgl. VG Dresden, Urteil vom 13. August 2003 – 7 K 991/01 – juris Rn. 51). Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass denkmalrechtliche Beschränkungen bei der baulichen Nutzung des hier relevanten Flurstücks 23 gegeben sind. Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass diese von so wesentlicher Bedeutung sind, dass keinerlei abwasserrelevante Nutzung – etwa zu Wohnzwecken – zulässig ist. Öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen denkmalschutzrechtlicher Natur haben demzufolge hier keinen Einfluss auf die bevorteilte und zu einem Beitrag heranzuziehende Grundstücksfläche. Ihnen ist nur bei der Anwendung der satzungsmäßigen Verteilungsregelung Rechnung zu tragen, wenn das behinderte Nutzungsmaß eine Komponente des einschlägigen Verteilungsmaßstabes darstellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Februar 1989 – BVerwG 8 C 66.97 – juris und vom 10. Oktober 1995 – BVerwG 8 C 12.94 – juris; VGH Kassel, Urteil vom 16. Juni 2004 – 5 UE 1701/02 – juris Rn. 28). Beim Vollgeschossmaßstab können öffentlich-rechtliche Baubeschränkungen nur dann Einfluss auf die Beitragshöhe haben, wenn sie die Verwirklichung der ansonsten zulässigen Vollgeschosszahl unmöglich machen (VG Magdeburg, Urteil vom 28. Juli 2005 – 9 A 431/02 MD –; Klausing, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1029c). Es ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass auf dem Grundstück aus denkmalschutzrechtlichen Gründen eine Umnutzung der vorhandenen Gebäude nur dann zulässig ist, wenn das Gebäude nur ein Vollgeschoss aufweist.

21

V. Das Grundstück ist auch nicht deshalb beitragsfrei, weil sich hierauf – wie der Kläger vorträgt – nur ein Gebäude ohne Anschlussbedarf befindet, nämlich ein nur noch zu Lagerzwecken genutztes Stall- bzw. Scheunengebäude. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit § 6c Abs. 3 KAG LSA. Nach dieser Vorschrift soll in der Beitragssatzung für leitungsgebundene Einrichtungen ferner bestimmt werden, dass Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die gemeindliche Einrichtung auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen, beitragsfrei bleiben; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich angeschlossen sind. Die Regelung des § 6c Abs. 3 KAG LSA bezieht sich bei einem Vollgeschossmaßstab nicht auf die Grundfläche des bevorteilten Grundstücks, sondern auf das Maß der Bebauung. Nach § 6c Abs. 3 KAG LSA sind bei der Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse die Gebäude oder Gebäudeteile außer Acht zu lassen, die keinen Anschlussbedarf haben (OVG LSA 14, Urteil vom 6. Dezember 2001 – 1 L 321/01LKV 2002, 235 <238>; VG Magdeburg, Urteil vom 17. Mai 2006 – 9 A 31/04 MD – juris). Dies ist in § 11 Abs. 2 Satz 2 BS 2003 – zu Recht – auch so vorgesehen.

22

Es kann hier offen bleiben, ob das auf dem Grundstück des Klägers befindliche Gebäude ein Gebäude ohne Anschlussbedarf im Sinne des § 6c Abs. 3 KAG LSA ist. Es spricht viel dafür, dass die Frage, ob ein Gebäude oder selbständiger Gebäudeteil nach der Art seiner Nutzung einen Bedarf nach Anschluss auslöst oder nicht, nach objektiven Gesichtspunkten bei typisierender Betrachtungsweise zu entscheiden ist. Maßgeblich ist danach der typische Bedarf für die – derzeitige – Art der Nutzung (vgl. VGH München, Urteile vom 28. Januar 1999 – 23 B 98.1604 – juris Rn. 23, vom 7. September 2004 – 23 B 04.949 – juris, und vom 22. August 2006 – 23 ZB 06.1544 – juris Rn. 11; VG München, Beschluss vom 20. August 1999 – M 10 S 99.1475 – juris). Bei typisierender Betrachtungsweise weist ein Stallgebäude einen Anschlussbedarf auf (VGH München, Urteil vom 22. August 2006 – 23 ZB 06.1544 – a.a.O.), nicht jedoch eine Lagerhalle mit Heizung und Tankraum (VGH München, Urteil vom 7. September 2004 – 23 B 04.949 – a.a.O.), ein Lagergebäude zur Lagerung von landwirtschaftlichen Produkten und sonstigen Gegenständen (VGH München, Urteil vom 28. Januar 1999 – 23 B 98.1604 – a.a.O.) oder ein Silogebäude, das der Trocknung und Lagerung von Getreide dient (VGH München, Urteil vom 22. Oktober 1998 – 23 N 97.3505 – juris). Nach diesen Gesichtspunkten dürfte überwiegendes dafür sprechen, dass das auf dem Grundstück befindliche Gebäude, welches nach den Angaben des Klägers derzeit nur zu Lagerzwecken genutzt wird, nach seiner derzeitigen Nutzung, auf die es insoweit ankommen dürfte, im Sinne des § 6c Abs. 3 KAG LSA keinen Anschlussbedarf auslöst, so dass es bei der Bemessung der Zahl der anzusetzenden Vollgeschoss außer Acht zu lassen ist.

23

Gleichwohl war das Grundstück mit dem Vollgeschossfaktor von 1,6 für zwei Vollgeschosse heranzuziehen. Befindet sich auf dem zu einem Beitrag heranzuziehenden Grundstück lediglich ein – mehrgeschossiges – Gebäude ohne Anschlussbedarf im Sinne des § 6c Abs. 3 KAG LSA, so ist das Grundstück – fiktiv – als unbebaut zu behandelt mit der Folge, dass es für die Zahl der anzusetzenden Vollgeschosse auf die Umstände ankommt, die für unbebaute Grundstücke maßgeblich sind. Aus § 6c Abs. 3 KAG LSA folgt – anders als nach der entsprechenden Regelung des Abs. 5 Abs. 2 Satz 4 BayKAG (vgl. VGH München, Beschluss vom 16. Juli 1996 – 23 CS 96.1126 – juris und Urteil vom 28. Januar 1999 – 23 B 98.1604 – a.a.O. Rn. 25) – nicht, dass Grundstücke, auf denen sich lediglich Gebäude ohne Anschlussbedarf befinden, beitragsfrei bleiben. Auch kann dieser Regelung nicht entnommen werden, dass – mehrgeschossige – Gebäude ohne Anschlussbedarf – fiktiv – als eingeschossig zu behandeln sind. Derartige Gebäude bleiben vielmehr außer Betracht, so dass das Grundstück beitragsrechtlich als unbebaut zu behandeln ist. Im vorliegenden Fall kommt es nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 Buchst. b BS 2003 für den Vollgeschossfaktor auf die Zahl der in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse an. Nach den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, denen der Kläger nicht entgegengetreten ist, herrscht in der näheren Umgebung eine zweigeschossige Bebauung vor.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO.

25

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

26

Beschluss

27

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zum 8. Januar 2009 auf 8.448,00 € und danach auf 6.144,00 € festgesetzt.

28

Gründe

29

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.


Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Halle Urteil, 19. Feb. 2010 - 4 A 435/08

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.