Verwaltungsgericht Halle Urteil, 21. Juni 2016 - 6 A 106/14

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2016:0621.6A106.14.0A
bei uns veröffentlicht am21.06.2016

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass es sich bei dem an ihrem Grundstück vorbeiführenden, über die Flurstücke 151 und 152 verlaufenden Weg zwischen den Ortsteilen A und B um einen öffentlichen Weg im Sinne des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt handelt.

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Die Klägerin ist Miteigentümerin des unter der Adresse A-Straße in der Gemarkung B gelegenen Flurstückes 343/156. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Die hier streitgegenständliche, gerichtsbekannte Wegefläche verläuft als Fortführung der im Ortsteil B gelegenen Straße "B", an die auch das Grundstück der Klägerin angrenzt, auf einer Länge von ca. 500 m in westlicher Richtung bis zum Ortsteil A fort und mündet dort in die A-Straße. Auf einer Strecke von ca. 450 m verläuft der Weg auf einer Breite von etwa 3,20 bis 3,50 m auf dem auch an das Grundstück der Klägerin angrenzenden Flurstück 152, das in der Liegenschaftskarte des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt als Weg gekennzeichnet ist. Über ein Teilstück von ca. 50 m setzt sich der Weg auf dem Flurstück 151 bis zur A-Straße fort, wobei derzeit auf dem Grundstück nur noch ein über die mit hohem Gras bewachsene Wiese verlaufender Trampelpfad erkennbar ist. Der Weg ist nicht befestigt. Nördlich angrenzend an den Weg verläuft ein Wall, der überwiegend mit Bäumen und Büschen bewachsen ist. Auf dem Wall befindet sich ein Zaun, der in einem Abstand von ca. 2 m längs des Weges errichtet ist. Auf dessen nördlicher Seite befindet sich eine weitere, unterschiedlich breite Baumreihe.

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In der Liegenschaftskarte des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt ist das im nördlichen Bereich des Flurstückes 151 gelegene Teilstück, das die Verbindung zwischen dem Flurstück 152 und der A-Straße herstellt, ebenfalls als Weg bezeichnet. Die tatsächliche Nutzung des Grundstückes ist im Liegenschaftskataster des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt angegeben mit 632 m² Grünanlage und 88 m² Weg. Im Grundbuch von A-Stadt, Blatt 624 (zuvor Blatt 371) ist das Flurstück 151, das im Eigentum des Beigeladenen zu 1. steht und von den Beigeladenen zu 2. und 3. bewirtschaftet wird, als Landwirtschaftsfläche bzw. als Gartenland eingetragen.

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Über die erstmalige Anlegung des Weges existieren keine Unterlagen. Die älteste vorliegende Aufzeichnung über den hier streitgegenständlichen Weg ist ein Auszug aus einer Flurkarte des Regierungspräsidenten A-Stadt aus dem Jahre 1934, bezeichnet als "Uraufnahme 1847, Abzeichnung der Flurkarte vom Jahr 1866 nebst Ergänzungen, Feldvergleich 1934". Auf dieser Karte endet der vom Ort B in westlicher Richtung an Wiesengrundstücken vorbeiführende Weg (Flurstück 152) an der östlichen Grundstücksgrenze des Flurstückes 151. Das heute im Ortsteil A vorhandene Wohngebiet war damals noch nicht errichtet. Westlich des Flurstücks 151 erstreckte sich damals die Flur 3. Beginnend mit dem Jahr 1948 wurde auf dieser Flur 3 die sog. "Siedlung A" errichtet. Im Rahmen der Vermessung der genannten Siedlung wurde ausweislich einer vorgelegten Grenzverhandlungsskizze ein Gemeindeweg vorgesehen, der in östlicher Richtung an das Flurstück 151 anschließt und insoweit die Fortsetzung des "Weges" zwischen A und B bildet.

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Für den betroffenen Bereich liegt weder ein Bebauungsplan vor noch bestehen planerische Festsetzungen nach altem Recht.

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Im August 2013 wandten sich die Beigeladenen zu 2. und 3. an die Stadtverwaltung A-Stadt und wiesen darauf hin, dass der Weg, der von wenigen Fußgängern noch genutzt werde, sich auf ihrem privaten Grundstück befinde. Nachdem ihre Weidezaunanlage in den Wiesen A-Straße in A am Flurstück 150 mutwillig zerstört worden sei, seien sie nicht mehr bereit, diesen Trampelpfad auf ihrem Grundstück zu dulden. Der eigentliche Weg, welcher der Stadt A-Stadt gehöre, befinde sich ca. 4 bis 5 m weiter entfernt parallel zum Pfad im Gestrüpp. Allerdings ende das Grundstück mit der Flurstücksnummer 152 an der Grenze zum Flurstück 151. Somit bestehe überhaupt gar keine Wegeverbindung zwischen der A-Straße und der B-Straße. Sie seien nicht mehr bereit, Menschen über ihr Grundstück spazieren zu lassen, die ihr Eigentum nicht respektieren würden.

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Ebenfalls im Jahr 2013 ließ der Eigentümer des in der Siedlerstraße … gelegenen Grundstückes anlässlich der Errichtung einer Doppelhaushälfte den Wiesenweg im Bereich der Verlängerung der A-Straße aus Richtung A in Richtung B wegen der Sicherung der damaligen Baumaßnahmen auf seinem Grundstück sperren. Seither kam es vermehrt zu Konflikten zwischen den Beigeladenen zu 2. und 3. und dem Eigentümer des Grundstückes A-Straße mit Einwohnern der Ortsteile A und B, die den Fußweg zwischen den Ortsteilen weiterhin als öffentlichen Weg benutzen wollten.

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Die Klägerin hat am 22. Mai 2014 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.

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Sie trägt im Wesentlichen vor, der an ihrem Grundstück vorbeiführende Weg sei seit unvordenklicher Zeit von Fußgängern und Radfahrern als kürzeste Verbindung zwischen den Ortsteilen A und B genutzt worden und daher als öffentlicher Weg i.S.d. Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt anzusehen. Seit August 2013 sei der Weg jedoch nicht mehr uneingeschränkt als solcher nutzbar, da die Beigeladenen zu 2. und 3. in unregelmäßigen Abständen die Begehbarkeit des Weges durch Absperrungen unmöglich machten. Die in Rede stehenden Absperrungen hätten zeitgleich mit einer privaten Nutzung des in Rede stehenden Weges im Ortsteil A durch Herrn E. G. anlässlich des Beginns seines Bauvorhabens auf dem Grundstück A-Straße begonnen. Dieser habe zunächst im Zuge von Baumaßnahmen auf seinem Grundstück den Weg ab August 2013 für den öffentlichen Verkehr gesperrt. Die baubedingten Sperrungen seien zwar noch im Herbst 2013 aufgehoben worden. Herr B nutze jedoch seither die an seinem Grundstück vorbeiführenden A-Straße und einen Teil des Weges wie eine private Fläche zum Abstellen seiner Fahrzeuge.

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Die Klägerin beantragt,

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festzustellen, dass es sich bei dem in der Liegenschaftskarte der Stadt A-Stadt, Gemarkung A unter der Nr. 151 und 152 eingezeichneten Weg zwischen den Ortschaften A und B um einen öffentlichen Weg im Sinne des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt handelt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt im Wesentlichen vor, bei dem streitigen Gehweg handele es sich nicht um einen öffentlichen Weg. Das Grundstück Flur 5, Flurstück 152 in der Gemarkung A-Stadt/Ortschaft A zwischen den Ortsteilen B und A sei Grünland und zu großen Teilen mit Bäumen bewachsen. "Vorwendlich" sei dieses Grundstück wahrscheinlich auch als Weg genutzt worden. Dieser Weg habe zur landwirtschaftlichen Erschließung aus Richtung B der handtuchähnlichen Wiesen- und Feldflächen verschiedener Eigentümer dienen sollen. Hieraus erkläre sich auch, dass dieses Flurstück nicht durchgängig bis A vermessen sei. Die Breite des Flurstückes 152 betrage zwischen 3,20 m und 3,50 m. Das Flurstück sei nicht als Durchwegung zur Siedlerstraße in A vorgesehen gewesen, sondern zur Erschließung der einzelnen kleinen Parzellen und habe deshalb auch vor dem Flurstück 151 geendet. Eine Erschließung und Befahrung über die A-Straße in A sei für Fahrzeuge durch die nicht ausreichende Breite der A-Straße im südlichen Teilstück ausgeschlossen und sei nie angedacht gewesen. Wollte man von der A-Straße aus zum Flurstück 152 gelangen, müsse man an deren östlichen Ende weit nach Süden auf das Flurstück 151 ausweichen. Grund dafür sei ein Bewuchs, der auch auf dem einen Foto der Klägerin ansatzweise zu erkennen sei. Der enge Durchgang der A-Straße zwischen den Wohngrundstücken sei kein gleichwertiger Anschluss für das zwischen Wiesenflächen vermessene Flurstück 152. Der erkennbare Bewuchs auf dem Flurstück 151, hinter dem endenden Zaun, reiche bis auf das Flurstück 152. Man müsse also bereits am Schnittpunkt zwischen A-Straße und Flurstück 151 soweit südlich ausweichen, dass man weit unter der Höhe des später beginnenden Flurstücks 152 entlanglaufe. Dass diese fußläufige Möglichkeit zum Durchgang von einzelnen Anwohnern abkürzend benutzt worden sei, sei nicht auszuschließen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass diese Nutzer nicht auf dem Flurstück 152 weiter entlang, sondern quer über die Rasenflächen gelaufen seien. Auf dem Flurstück sei dies auch seit Jahrzehnten eher ausgeschlossen, da dort ein sehr hoher Grünbewuchs erfolgt sei. Vor Ort stelle sich dem Betrachter die Situation so dar, dass das Flurstück 152 seit Jahrzehnten unter anderem mit Strauchwerk bewachsen sei und das Wurzelwerk der angrenzenden Bäume ein Befahren verhindere. Dieser Bewuchs sei vor ca. 40 Jahren von einem Grundstücksnutzer nördlich des Weges veranlasst worden. Auf dem ursprünglich vorgesehenen Weg auf dem Flurstück 152 sei somit seit Jahrzehnten keine Wegenutzung erfolgt. Eine Nutzung des Grundstückes Flur 152 als Weg sei seit unvordenklichen Zeiten allein deswegen ausgeschlossen, weil sich eine möglicherweise unwidersprochene Nutzung bereits seit Jahrzehnten vom Flurstück 152 auf den Randbereich der zahlreichen Flurstücke südlich des Flurstückes 152 verschoben habe. Möglicherweise hätten sich die jeweiligen Eigentümer gegenseitig Wegerechte zugestanden und schweigend die Nutzung durch Dritte geduldet. Daraus könne aber kein Anspruch auf einen öffentlichen Durchgangsweg auf diesen privaten Flächen hergeleitet werden. Wegerechtliche Arbeiten der Gemeinde A seien in den letzten Jahrzehnten an diesem Flurstück 152 nicht durchgeführt worden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass das Flurstück 152 ursprünglich zwar möglicherweise für eine Befahrung zur Erschließung der anliegenden Flurstücke gedacht gewesen sei. Seit Jahrzehnten sei dort aber keine verkehrsrechtliche Nutzung erfolgt und der Bereich sei durchgängig unterschiedlich bewachsen, so dass dieses Grundstück nicht mehr befahren werde. Eine fußläufige Begehung erfolge offensichtlich unkontrolliert über die angrenzenden Wiesen und vereinzelt dann auch bis zur A-Straße.

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Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

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Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage, wie und durch wen der in der Gemarkung A, Flurstücks-Nr. 152, 151 gelegene Weg zwischen A und B in der Vergangenheit genutzt wurde durch Vernehmung der Zeugen F., G. und H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Klägerin verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg.

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Sie ist zulässig.

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Sie ist als Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Danach kann die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Unter Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschrift sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts ergebenden Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08. September 1972, 4 C 17.71, BVerwGE 40, 323, 325).

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Der Klägerin geht es im vorliegenden Verfahren um die Feststellung eines solchen Rechtsverhältnisses. Sie will geklärt wissen, ob der auch an ihrem Grundstück vorbeiführende, über die Flurstücke 151 und 152 verlaufende Weg eine öffentliche Straße im Sinne des Straßenrechts ist. Die "Öffentlichkeit des Weges" berührt auch ihre Rechtsbeziehungen als Eigentümerin und als Anliegerin zu dem Weg als Sache bzw. zu der Beklagten, die für den öffentlichen Weg straßenrechtlich verantwortlich ist (vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09. April 1997 - A 4 S 5/97 -, LKV 1998, 278 m.w.N.; OVG Thüringen, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 2 KO 730/00 -, juris). Dies gilt sowohl für den über das Flurstück 152 als auch für den über das Flurstück 151 verlaufenden Teil des Weges. Unerheblich ist insoweit, dass die Klägerin nicht unmittelbar Anliegerin des Flurstückes 151 ist. Die Klägerin ist unmittelbare Anliegerin des Flurstückes 152, auf dem sich ein Großteil des streitgegenständlichen Weges befindet. Für die Klägerin ist dabei insbesondere auch von Interesse, ob ihr Grundstück "Im A-Straße" aus der Richtung des Ortsteiles A über den streitgegenständlichen - über die Flurstücke 151 und 152 verlaufenden - Weg als öffentlichen Weg erreicht werden kann. Für die Klägerin als Anliegerin des Weges ist danach die Nutzung des Weges in seiner Gesamtheit ausschlaggebend. Die Öffentlichkeit eines Weges über ein Nachbargrundstück, welchen die Klägerin regelmäßig benutzt und weiter zu benutzen gedenkt, die durch die Beklagte als potentielle Straßenbaulastträgerin negiert wird, führt zu einem konkreten Sachverhalt in einem Streit um das subjektive Recht zur Teilhabe am Gemeingebrauch an dem angegebenen öffentlichen Weg, das von der Beklagten nicht anerkannt wird und durch Dritte, hier die Beigeladenen, potentiell bedroht ist (so wohl auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09. November 1989 – 5 S 2156/89 – NVwZ 1990, 680 f.).

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Der Klägerin kommt auch das notwendige berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung zu. Aufgrund der durch die Beigeladenen zu 2. und 3. vorgenommenen Sperrung des Weges, welche diese durch das Anbringen von Absperrbändern bewirkt haben und der Tatsache, dass der Weg eine erhebliche Verkürzung mancher Wegstrecke der Klägerin ermöglicht, besteht ein solches berechtigtes Interesse, zumal die Beklagte die Öffentlichkeit des Weges in Abrede stellt.

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Die Statthaftigkeit des Feststellungsantrages wird auch nicht durch den Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Frage gestellt. Dieser greift nur in den Fällen ein, in denen sich das mit der Klage erstrebte Ziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage ebenso gut oder besser erreichen lässt. Der Gesetzgeber will den Rückgriff auf die Feststellungsklage verhindern, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 – 8 C 38.09, juris, m.w.N.). Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn die Feststellungsklage einen Rechtsschutz gewährleistet, der weiter reicht als ein einzelnes Leistungsbegehren (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2004 – 4 C 11.03, BVerwGE 121, 152). Dies trifft für das Bestehen eines öffentlichen Weges mit den sich hieraus ergebenden verschiedenen Rechtsfolgen zu. Auch wenn jede einzelne Entscheidung, deren Grundlage das (Nicht)Vorhandensein eines öffentlichen "alten" Weges bildet, angefochten werden kann, stellt die Rechtsnatur des Weges nur jeweils eine Vorfrage dar. Unabhängig davon, dass bislang entsprechende Bescheide nicht erlassen wurden, würden die Rechtskraftwirkungen eines Urteils, mit dem entsprechende Bescheide aufgehoben würden, nicht so weit reichen wie die Feststellungswirkung eines stattgebenden Feststellungsurteils. Lässt sich dem eigentlichen Rechtsschutzanliegen der Klägerin mit einer Feststellungsklage demzufolge besser als mit einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage Rechnung tragen, so steht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Wahl dieser Klageart nicht entgegen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Mai 2010 – 3 L 465/08 -, juris, Rdnr. 25).

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Die Klägerin ist auch nach § 42 Abs. 2 VwGO analog klagebefugt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist zur Vermeidung von Popularklagen der hier einschlägige § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend auf Feststellungsklagen anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 06. Februar 1986 – 5 C 40.84 -, BVerwGE 74, 1 ff.). Deshalb sind Klagen auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses nur dann zulässig, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es, dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 32.94, BVerwGE 99, 64, 66). Das ist hier der Fall. So hängt zum einen vom Bestehen eines öffentlichen Weges vor ihrem Grundstück ab, ob die Klägerin überhaupt den Anliegergebrauch an dem Weg hat. Der Anliegergebrauch im Sinne des § 14 Abs. 4 StrG Sachsen-Anhalt kommt in seinem Kern dem privatrechtlichen Eigentum aber so nahe, dass er unter den Schutz des Artikel 14 fällt (BVerwG, Urteil vom 25. September 1968 – 4 C 195.65 -, BVerwGE 30, 235, 238). Überdies steht jedenfalls das subjektiv-öffentliche Recht der Klägerin auf Teilhabe am Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen im Sinne des § 14 Abs. 1 StrG Sachsen-Anhalt in Frage. Nach § 14 Abs. 1 ist der Gebrauch der öffentlichen Straße jedermann im Rahmen der Widmung und der Vorschriften des Straßenverkehrsrechts gestattet. Die hieraus folgende Befugnis der Teilnehmer am Gemeingebrauch ist ein subjektiv öffentliches Recht, wenn eine gewisse räumliche oder andere Beziehung besteht, aufgrund derer die Benutzung des Weges in der Zukunft als überwiegend wahrscheinlich anzusehen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. Oktober 1983 – 5 S 2143/82 -, BWGZ 1984, 477). Dem steht die Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 StrG Sachsen-Anhalt, nachdem auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs kein Rechtsanspruch steht, nicht entgegen. Diese Regelung betrifft nur die objektiv rechtmäßige Entziehung des Gemeingebrauchs durch (Teil-)Einziehung einer vorher gewidmeten Straße. Hier besteht in der Tat solange, wie ein angemessenes, öffentliches und frei benutzbares Straßennetz bestehen bleibt, nicht die Möglichkeit, durch die Einziehung einer Straße in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies gilt zumindest so lange, wie das eigene bebaute Grundstück selbst noch erschlossen bleibt (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 25. Oktober 2001, 4 K 2494/00, juris). Jedoch ist die hier vorliegende Fallkonstellation eine andere. Die Beklagte als Straßenbaulastträgerin hat nicht im Wege der Teileinziehung den von der Klägerin geltend gemachten Gemeingebrauch beschränkt. Vielmehr bestreitet sie in diesem Verfahren, dass es diesen streitgegenständlichen Weg überhaupt gibt. Die Beigeladenen zu 2. und 3. unterbinden die öffentliche Nutzung bereits seit mehreren Jahren. Die Beklagte hat den Weg auch nicht "fürsorglich" entwidmet. Damit ist dieser Sachverhalt der Konstellation, in der ein Dritter das behauptete bestehende Recht auf Teilhabe am Gemeingebrauch eigenmächtig gefährdet, zuzuordnen. In diesen Fällen geht es um die möglicherweise bestehende Verpflichtung des Straßenbaulastträgers, gegen Störungen dieses Teilhaberechtes einzuschreiten (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 29. April 1999 – 10 K 2378/98 -, juris). Da insoweit aber subjektive Rechte der Klägerin, die den Weg regelmäßig nutzen möchte, im Raum stehen, ist die Klägerin klagebefugt. Es ist weder offensichtlich ausgeschlossen, dass der streitgegenständliche Weg ein öffentlicher Weg noch dass die Teilhabe ein Gemeingebrauch bezüglich des behaupteten öffentlichen Weges ein subjektives Recht der Klägerin ist.

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Die Feststellungsklage ist auch begründet.

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Bei dem streitgegenständlichen Weg zwischen den Ortsteilen A und B handelt es sich um einen öffentlichen Weg im Sinne der Vorschriften des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

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Öffentliche Straßen sind gemäß § 2 Abs. 1 StrG Sachsen-Anhalt Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Zwar fehlt es vorliegend an einer öffentlich bekannt gemachten Widmung des streitigen Weges unter der Geltung des § 6 Abs. 1 StrG Sachsen-Anhalt und es liegt auch keine Eintragung im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen oder sonstige Straßen vor, aufgrund derer die Eigenschaft eines öffentlichen Weges gemäß den §§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 3 Satz 1 StrG Sachsen-Anhalt vermutet wird. Auch lässt sich nicht belegen, dass der Weg vor Inkrafttreten des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten hat bzw. es kann auch eine Widmung aufgrund des Rechtsinstitutes der unvordenklichen Verjährung nicht vermutet werden, da ein allgemeiner Konsens über die Öffentlichkeit des Weges seit mindestens 80 Jahren nicht nachgewiesen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Januar 2000 – A 1 S 85/99LKV 2000, 543); Urteil vom 19. Mai 2010, 3 L 465/08, juris, Rdnr. 33).

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Der streitgegenständliche Weg ist jedoch nach § 51 Abs. 3 StrG LSA eine Gemeindestraße i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA.

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Nach § 51 Abs. 3 StrG LSA sind die bisherigen Stadt- und Gemeindestraßen Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs 1 Nr. 3 StrG LSA. Diese Vorschrift geht darauf zurück, dass das Recht der DDR eine förmliche Straßenwidmung nicht kannte; maßgeblich für die Einstufung als öffentliche Straße war allein die Freigabe für die öffentliche Nutzung durch die zuständigen Stellen, in der Regel also der tatsächliche Anschluss an das bestehende Straßennetz (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2002 - 8 C 24.01 - VIZ 2003, 284; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 09. April 1997 - A 4 S 5/97 - LKV 1998, 278). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. DDR I S. 377) - StrVO 1957 - unterfielen Stadt- und Gemeindestraßen, -wege und -plätze dem Begriff der kommunalen Straßen. Sie waren gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen worden war, und sie wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO 1957 öffentlich, wenn die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer dem öffentlichen Verkehr freigaben. Die Öffentlichkeit der kommunalen Straßen war demnach von dem tatsächlichen Vorgang des allgemeinen Verkehrs und dessen Duldung durch den Rechtsträger oder Eigentümer des Straßenlandes abhängig (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10. November 1997 - A 4 S 241/97 - JMBl. LSA 1998, 244). Entscheidungen der Räte der Bezirke und Kreise über die Öffentlichkeit einer Straße waren nur im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten vorgesehen (§ 4 StrVO 1957). Die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Straßenverordnung der DDR vom 22. August 1974 (GBl. DDR I, S. 515, StrVO 1974) setzte diese Rechtslage im Wesentlichen fort. Danach waren öffentliche Straßen alle Straßen, Wege und Plätze, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StrVO 1974). Die in § 4 Abs.1 und 3 StrVO 1974 vorgesehene „Entscheidung über die Öffentlichkeit“ einer (Gemeinde-)Straße durch die Räte der Städte und Gemeinden erlangte (äußerst geringe) praktische Bedeutung wiederum nur im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2002, a. a. O.) sowie im Falle des Entzugs der Öffentlichkeit einer Straße.

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Entscheidend für die Einstufung als „öffentliche Straße“ war somit allein die - zugelassene, gebilligte oder geduldete - tatsächliche Nutzung der Straße für den öffentlichen Verkehr bei Inkrafttreten der StrVO 1957 am Tag der Verkündung (§ 26 Abs. 1 StrVO 1957), dem 31. Juli 1957 (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 10. November 1997, a. a. O.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rdnr. 126 f.).

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Straßen, Wege und Plätze i. S. des § 1 StrVO 1957 sind Anlagen, die dem Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr dienen, es sei denn, dass sie ausschließlich für den schienengebundenen Fahrzeugverkehr bestimmt sind. Der Verlauf einer Straße oder eines Weges als räumlich-begrenztes Gebilde muss zudem äußerlich als Wegeanlage erkennbar und feststellbar sein (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 14. November 2002 - 1 L 153/02 - juris, VGH Mannheim, Urt. v. 26. Juli 1961 - IV 825/60 - ESVGH 12, 32). Ferner ist eine Straße dann öffentlich und damit dem allgemeinen Verkehr zugänglich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 139, Rdnr. 15.2.).

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Der Öffentlichkeit eines Weges steht dabei nicht entgegen, wenn sich die Bestimmung des Weges auf einzelne Verkehrsarten (etwa Fußgänger- oder Radverkehr) oder auf einzelne Verkehrszwecke (Weg zu einer Schule oder sonstigen öffentlichen bzw. privaten Einrichtung) beschränkt, sofern der Weg zumindest in der einen oder anderen Weise jedermann offen steht, selbst wenn der Weg zeitweilig nicht oder z. B. aufgrund der Witterungsverhältnisse nur beschränkt genutzt werden kann. Eine rechtlich nichtöffentliche Straße liegt demgegenüber dann vor, wenn von Seiten des Verfügungsberechtigten wirksame Vorsorge dafür getroffen wurde, dass nur Personen Zutritt erhalten, die in engen persönlichen Beziehungen zum Eigentümer des Straßengrundes stehen oder in eine solche treten wollen (vgl. Kodal/Krämer, a. a. O.).

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Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, ob der hier betroffene Weg tatsächlich als öffentlicher Weg genutzt worden ist, können sich aus der Ausübung der Wegeaufsicht, Eintragungen in Karten, Plänen und Katastern, der Beschaffenheit und der Funktion (dem Zweck) der (Wege-)Fläche ergeben (vgl. dazu Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 130 f.). Nach dieser vorzunehmenden Gesamtschau war der streitige Weg zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 31. Juli 1957, ein öffentlicher Weg im vorgenannten Sinne.

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Der streitgegenständliche Weg liegt in einem vormals und auch jetzt noch überwiegend landwirtschaftlich bzw. gärtnerisch genutzten Gebiet mit Ackerflächen und Gartenland zwischen den Ortsteilen A und B. Die streitgegenständliche Wegefläche war nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen ursprünglich auf dem Flurstück 152 zur besseren Erreichbarkeit der südlich davon gelegenen Gartenparzellen angelegt worden. Der Weg endete wohl ursprünglich an der westlichen Grenze des Flurstückes 151, bildete demnach eine Stichstraße zur besseren Erreichbarkeit der Gartengrundstücke, wurde jedoch schon bald - von den jeweiligen Verfügungsberechtigten jedenfalls geduldet - von den Einwohnern von A und B als Verbindungsweg zwischen den beiden Ortsteilen genutzt. Dabei entstand insbesondere auch auf dem Flurstück 151 ein äußerlich als Wegeanlage erkennbarer Weg, der bis vor wenigen Jahren von den Einwohnern von A und B auch noch rege als Verbindungsweg genutzt wurde. Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme.

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Dass der Weg ursprünglich als Stichstraße vorgesehen war, erklärt sich daraus, dass das heute rund um die Siedlerstraße errichtete Wohngebiet im Ortsteil A - das nach dem Vorbringen der Klägerin über den streitgegenständlichen Fuß- und Radweg mit dem Ortsteil B verbunden war bzw. ist - zum Zeitpunkt der Anlegung des Weges auf dem Flurstück 152 noch nicht existierte. Das an der Siedlerstraße gelegene Wohngebiet im Ortsteil A wurde in den 1940/50er Jahren des letzten Jahrhunderts geplant und errichtet. Eine Grenzverhandlungsskizze aus dem Jahr 1948 bzw. 1949 sieht dabei bereits eine Gemeindestraße vor, die unmittelbar an das Flurstück 151 angrenzen sollte. Das in der Liegenschaftskarte durch gestrichelte Linie vom übrigen Flurstück 151 abgegrenzte, als "Weg" bezeichnete Teilstück dieses Grundstückes bildete danach also das Verbindungsstück zwischen den ausdrücklich als Wege ausgewiesenen Flurstücken 34/1 im Ortsteil A und 152 Richtung Ortsteil B. Das Flurstück 152 war dabei bereits in der Flurkarte von 1886 als Weg ausgewiesen. Ein etwaiger privater Eigentümer ist nicht feststellbar. Die erste erkennbare Eintragung im Grundbuch verzeichnet "Eigentum des Volkes, Rechtsträger Rat der Gemeinde A". Bereits die Heranführung der Gemeindestraße des neu errichteten Siedlungsgebietes im Ortsteil A an das Flurstück 151 deutet danach darauf hin, dass jedenfalls mit der Errichtung dieses Wohngebietes Ende der 1940er Jahre des letzten Jahrhunderts der auf dem Flurstück 152 gelegene Weg wie auch das über das Flurstück 151 gelegene Teilstück des Weges, das die Verbindung zwischen der Siedlerstraße und dem Wiesenweg Richtung B herstellt, als durchgehende wegemäßige Verbindung zwischen den Ortsteilen A und B benutzt werden sollte. Nach den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen F. und H. und des Zeugen G. ist davon auszugehen, dass der Weg auch so genutzt worden ist. So haben alle Zeugen übereinstimmend, detailliert und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Weg „seit jeher“ rege von den Einwohnern des Ortsteiles B genutzt wurde, um z.B. die in A gelegene Schule bzw. den Kindergarten zu erreichen. Auch der Bäcker in A oder die Gemeindeverwaltung sei über diesen Weg besucht worden. Der Weg sei zwar als Wiesenweg angelegt und nicht befestigt gewesen, jedoch ohne weiteres als Weg erkennbar. Die Zeugin F. konnte dies zwar erst für die Zeit ab 1965 bezeugen, da sie erst in diesem Jahr nach A gezogen ist. Der 84 - jährige Zeuge G. hat jedoch eindrücklich und glaubhaft geschildert, dass der Weg schon in seiner frühen Kindheit, also bereits vor Errichtung des Wohngebietes an der Siedlerstraße in A, von der Dorfbevölkerung von B und A genutzt wurde, um den jeweils anderen Ortsteil zu erreichen. Die Ausführungen der Zeugin H. bestätigen die Bekundungen des Zeugen G.. Der Weg sei dabei als Fußweg oder auch durch Radfahrer oder Mopedfahrer genutzt worden. Autos seien dort nicht verkehrt.

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Die bei den Akten befindliche Luftbildaufnahme aus dem Jahr 1960 deutet zudem darauf hin, dass auch noch zu diesem Zeitpunkt eine durchgehende wegemäßige Verbindung auf dem streitgegenständlichen Wegegrundstück wie auch auf dem Flurstück 151 vorhanden gewesen ist. Allein der Umstand, dass für den Wegekörper bis in die Gegenwart keine größeren Aufwendungen getätigt wurden und hierdurch die Wegefläche je nach Jahreszeit und Frequenz der Benutzung Veränderungen unterworfen war, gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass sich der Verlauf der Wegeanlage in der Zeit seit 1957 in einer Weise verändert hat, dass nicht mehr von einer Identität der im Jahre 1957 bestehenden Wegeanlage mit der heutigen Wegefläche gesprochen werden kann. Die Erschließungsfunktion des Wiesenweges für die nach Aktenlage in ihren äußeren Umrissen im Wesentlichen unverändert gebliebenen angrenzenden Flurstücke ist über den gesamten Zeitraum hinweg jedenfalls unverändert geblieben.

37

Es ist auch aus den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, dass der Wiesenrain entgegen den Ausführungen der Zeugen tatsächlich nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich war. Die Beklagte hat zwar ausgeführt, das Flurstück sei nicht als Durchwegung zur Siedlerstraße in A vorgesehen gewesen, sondern zur Erschließung der einzelnen kleinen Parzellen und habe deshalb auch vor dem Flurstück 151 geendet. Dies erklärt jedoch nicht den Umstand, dass die Siedlerstraße bei Errichtung des Wohngebietes Anfang der 1950er Jahre bis an das Flurstück 151 herangeführt worden ist. Für eine wegemäßige Erschließung der im Bereich der neu errichteten Siedlung unmittelbar angrenzenden Flurstücke 34/8 und 34/9 wäre ein Heranführen der Straße bis an das Flurstück 151 jedenfalls nicht erforderlich gewesen. Die seitens der Gemeinde erfolgte Herstellung einer wegemäßigen Anbindung an die öffentliche Straße im Ortsteil A ist ein deutlicher Anhaltspunkt dafür, dass dies auch die bestimmungsgemäße Nutzung des Wiesenweges war.

38

Schließlich war der Wiesenweg, der auch nach den Angaben der Beklagten durch die Dorfbevölkerung als Fuß- und Radweg jederzeit genutzt worden ist, zu keinem Zeitpunkt durch Tore, Poller, Schranken, Ketten o.ä. an den Abzweigungen zur Siedlerstraße bzw. zum Grundstück 151 oder aber angrenzend an den asphaltierten Teil des Wiesenraines versperrt und damit nur einem begrenzten Personenkreis tatsächlich zugänglich. Es ist auch zu keinem Zeitpunkt eine Beschilderung durch die Beklagte oder den vormaligen Gemeinderat der Gemeinde B oder A angebracht worden, mit welchem der Zugang zu diesem Weg beschränkt worden ist. Die kleingärtnerisch bzw. landwirtschaftlich genutzte Fläche nördlich und südlich des Weges war auch nicht in ihrer Gesamtheit durch Mauern oder Zäune umfasst, was den Schluss zuließe, dass der streitige Weg nur der Erreichbarkeit von Flächen innerhalb nach außen hin abgeschlossenen Areals diente und daher den Charakter eines nur einem beschränkten Personenkreis zugänglichen Privatweges hätte. Der frühere und auch noch aktuelle Ausbauzustand des Weges mit seiner unbefestigten Oberfläche steht der Öffentlichkeit des Weges nicht entgegen.

39

Der Weg hat seine Rechtsnatur als öffentlicher Weg auch nicht wieder verloren. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich weder daraus, dass der Weg nach der Absperrung durch die Beigeladenen bzw. den im Bereich der Siedlerstraße wohnhaften Herrn G. erfolgten Absperrung seine Funktion als Verbindungsweg zwischen A und B mittlerweile verloren hat, noch daraus, dass in dem Bereich des Flurstückes 151 in der Örtlichkeit ganz überwiegend kein Weg bzw. kaum mehr ein Weg vorhanden ist. Denn tatsächliche Vorgänge – z.B. die Beseitigung des Weges in der Örtlichkeit oder die Verlegung des Verkehrs – lassen die mit dem Rechtsakt der Widmung verbundenen Feststellungen nicht entfallen; vielmehr verliert eine Wegeparzelle als Teil eines öffentliches Weges diese Rechtsnatur erst durch eine in den jeweils anzuwendenden Rechtsformen durchgeführte Einziehung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 1953 – 4 A 1159/52 – OVGE 9, 32; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. Juli 2012, 16 K 5519/11, zit. nach juris, Rdnr. 35 f.). Anhaltspunkte dafür, dass eine Einziehung des Weges erfolgt ist, liegen hingegen nicht vor, weder für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Straßengesetzes Sachsen-Anhalt, noch für die Zeit danach.

40

Allerdings hat sich der Wegeverlauf in der Vergangenheit verändert. Eine solche Wegeverschiebung entsteht bei einem unbefestigten Weg wie dem Vorliegenden, bei dem genügend freie Fläche vorhanden ist, bei gewöhnlichem Gebrauch naturgemäß dadurch, dass die Benutzer von vorhandenen Mauern, Zäunen oder Grünbewuchs Abstand halten. Ebenso werden vorhandene scharfe Abknickungen nicht ausgefahren bzw. ausgelaufen, sondern zu Kurven abgerundet. Insbesondere die innerhalb der letzten 40 Jahre erfolgte Baumbepflanzung am Wegesrand hat nach den vorliegenden Erkenntnissen dazu geführt, dass sich der Weg ein wenig in südlicher Richtung verlagert hat. Wann diese Verschiebung genau geschehen ist, lässt sich anhand der vorliegenden Unterlagen nicht konkret feststellen. In der Luftaufnahme von 1960 ist der Weg jedenfalls noch deutlich erkennbar. Ein Baumbewuchs ist hingegen kaum festzustellen. Dem gegenüber ist in der vorgelegten Luftaufnahme aus dem Jahr 1993 deutlich ein entlang des Weges vorhandener Baumbewuchs zu erkennen. Hieraus und aus den Bekundungen der Zeugen ergibt sich, dass der in der Örtlichkeit vorhandene öffentliche Weg möglicherweise nicht exakt mit dem ausparzellierten Weg übereinstimmte. So schilderten die Zeugen übereinstimmend, dass der Weg immer unterhalb der Böschung verlaufen ist. Allerdings ist vor Ort nicht feststellbar gewesen, wo sich die Grundstücksgrenze genau befindet. Eine Veränderung ist jedenfalls derzeit auf dem Flurstück 151 feststellbar. Hier ist momentan nur ein Trampelpfad erkennbar, der deutlich südlich vom ursprünglichen Weg verläuft. Dies ist nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck und den übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten aber auch dadurch erklärbar, dass der durch die Beigeladenen jedenfalls zeitweise abgesperrte Weg schon seit Jahren nicht mehr kontinuierlich als Weg nutzbar und daher zugewachsen ist. Durch den teilweise geänderten Verlauf hat der Weg jedoch seine Eigenschaft als öffentliche Straße nicht verloren. Die Funktion des Weges zur Erschließung der anliegenden Grundstücke ist durch die seitliche Verschiebung unverändert geblieben. Dasselbe gilt für seine Bedeutung im Gesamtwegenetz als Verbindung zwischen A und B. Eine Änderung der Straßenbaulast ist durch die Verschiebung nicht notwendig geworden. Die Veränderung ist auch flächenmäßig nicht als wesentlich zu bewerten, da der Weg lediglich geringfügig verlagert wurde. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese durch den tatsächlichen Gebrauch im Laufe vieler Jahre entstandene geringfügige Wegeveränderung von den zuständigen Behörden jemals beanstandet wurde, ist davon auszugehen, dass diese zumindest konkludent die Verlagerung des öffentlichen Weges gebilligt haben.

41

Unerheblich für die wegerechtliche Einordnung des hier streitgegenständlichen Weges ist schließlich, dass das Flurstück 151 einer Privatperson gehörte und gehört, nämlich nunmehr dem Beigeladenen zu 1.. Entscheidend für die wege- oder straßenrechtliche Qualität eines Wegegrundstückes ist allein, dass der Weg für die Benutzung durch die Allgemeinheit gewidmet ist und von der Gemeinde öffentlich-rechtlich unterhalten werden soll (vgl. Huber, Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt, 2. Auflage 2000, § 1 Rdnr.2). Zwar ist insoweit im Rahmen der Prüfung zu beachten, dass im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes – so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 09. September 2011 – 9 B 14/11 – zit. n. juris; vorgehend OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Oktober 2010, a.a.O.) – "geklärt ist, dass es der verfahrensrechtlichen Ausprägung des Eigentumsgrundrechts aus Artikel 14 Abs. 1 GG entspricht, wenn im Fall der Betroffenheit von privatem Grundeigentum allgemein hohe Anforderungen an den Nachweis der Öffentlichkeit eines Weges gestellt werden, die es ausschließen, dass insoweit verbleibende Zweifel sich zu Lasten des Privateigentümers auswirken können (Beschluss vom 29. Oktober 2008 – BVerwG 9 B 53.08 – Buchholz 407.0, Allgemeines Straßenrecht Nr. 25, Rdnr. 4 f.)", vgl. auch Urteil der Kammer vom 17. Januar 2012 – 6 A 229/10 HAL – Seite 11 des UA). Dementsprechend besteht keine Rechtsvermutung zugunsten der Öffentlichkeit, wenn der Weg über im Eigentum Privater stehende Grundstücke verläuft. In diesen Fällen streitet vielmehr eine aus dem Privateigentum herzuleitende Vermutung gegen eine entsprechende Einschränkung der Eigentümerbefugnisse zugunsten eines öffentlichen Gebrauchs durch die Allgemeinheit (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, Rndr. 122 m.w.N.). Anders liegt es jedoch, wenn - wie hier – die Öffentlichkeit des Weges nicht nur vermutet, sondern anhand der vorliegenden Erkenntnismittel zweifelsfrei festgestellt werden kann. In diesem Fall ist auch eine etwaige, aus dem Privateigentum herzuleitende, gegen die Öffentlichkeit des Weges sprechende Vermutung widerlegt.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 § 162 Abs. 3 VwGO.

43

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Halle Urteil, 21. Juni 2016 - 6 A 106/14

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Mai 2010 - 3 L 465/08

bei uns veröffentlicht am 19.05.2010

Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Feststellung, dass ein westlich ihres Grundstückes verlaufender Weg ein öffentlicher Weg im Sinne des Straßengesetzes ist und sie diesen Weg von ihrem Grundstück für eine Zufahrt nutzen dürfen

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(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Feststellung, dass ein westlich ihres Grundstückes verlaufender Weg ein öffentlicher Weg im Sinne des Straßengesetzes ist und sie diesen Weg von ihrem Grundstück für eine Zufahrt nutzen dürfen.

2

Die Kläger sind Eigentümer des heutigen Flurstückes 50/80 der Flur A in der Gemarkung W. mit der Grundstücksbezeichnung „A-Straße“. Das klägerische Grundstück war ursprünglich Teil des Flurstückes 50 der Flur A von W., welches sich seit 1935 im Eigentum der Beklagten befindet. Bereits seit den vierziger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden parzellierte, jedoch katastermäßig nicht gesondert erfasste Abschnitte des Flurstückes 50 als sogenanntes Grabeland an Privatpersonen zur kleingärtnerischen Nutzung verpachtet. Nach 1945 wurde das ursprüngliche Flurstück 50, wie auch weitere angrenzende Flurstücke, teilweise durch die Gärtnerische Produktionsgenossenschaft (GPG) (...) genutzt. Es entstanden dort Wegeflächen, damit die Mitarbeiter der GPG bzw. die Pächter der Gartenparzellen die von ihnen bewirtschafteten Flächen erreichen konnten. Die landwirtschaftliche Nutzung durch die GPG dauerte bis ca. 1964 an. Danach wurden die von ihr genutzten Flächen ebenfalls an private Pächter zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen. In der Folgezeit wurden auf einzelnen Pachtflächen auch Lauben und Garagen errichtet. Das Grundstück der Kläger grenzt im Osten an die Straße A., welches in älteren Unterlagen als Straße Nr. 3 der Gartenanlage Rothemark bezeichnet wird. Im Westen grenzt das klägerische Grundstück an den streitgegenständlichen sog. G-Weg an, welcher westlich wiederum an die gärtnerisch genutzten Parzellen des ehemaligen sogenannten T-Plan, des Plan E., den Plan I und des Plan III (Gartenanlage „A“ P-Stadt) anschließt. Dieser ehemals gärtnerisch bzw. kleingärtnerisch genutzte Teil des ehemaligen Flurstückes 50 bildet nunmehr das Flurstück 165 der Flur A. Der hier streitgegenständliche „G-Weg“ verläuft auf der östlichen Grenze des Flurstückes 165. Nach 1990 wurden insbesondere auf den östlich des „G-Weges“ belegenen Flurstücken Wohnhäuser errichtet. Das von den Klägern im Jahre 1996 erworbene Grundstück wurde von ihnen bereits seit 1975 als Pachtfläche genutzt. Bereits zu dieser Zeit diente den Klägern der „G-Weg“ als einzige Zuwegung und Zufahrt zu ihrem Grundstück.

3

Auf ihren Antrag hin erteilte der Landkreis W. den Klägern unter dem 15. August 1996 eine Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück. Mit der Baugenehmigung wurde den Klägern aufgegeben, die Anbindung der Zufahrt an den öffentlichen Verkehrsraum bei der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast zu beantragen. Ein weiterer Antrag der Kläger auf Genehmigung der Errichtung einer Garage sah zwei Zufahrten zu der Straße A. vor. Mit Bescheid vom 16. Dezember 1999 erteilte der Landkreis W. die Baugenehmigung hinsichtlich der Garage und gab den Klägern auf, die Anbindung einer Zufahrt bei der Beklagten zu beantragen. Unter dem 28. Januar 2000 erteilte die Beklagte den Klägern die Erlaubnis, eine Zufahrt über die Straße A. zu errichten, welche südlich des geplanten Wohnhauses belegen sein sollte. Nachdem die Beklagte im Jahr 2004 festgestellt hatte, dass die beantragte Zufahrt zur Straße A. nicht hergestellt worden war und dass die Kläger statt dessen weiterhin den westlich ihres Grundstückes liegenden „G-Weg“ als Zuwegung zu ihrem Grundstück nutzten, beantragten die Kläger, nachdem die Beklagte sie aufgefordert hatte, die vorhandene Zufahrt zum „G-Weg“ zu schließen, bei der Beklagten am 15. Juni 2006 die Genehmigung der bereits vorhandenen Grundstückszufahrt über den „G-Weg“. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juli 2006 ab. Den Klägern sei mit Bescheid vom 28. Januar 2000 eine Grundstückszufahrt und eine Anbindung an die Straße A. genehmigt worden. Die Anbindung an den westlich des Grundstückes liegenden „G-Weg“ komme nicht in Betracht, weil es sich dabei um einen privaten Weg handele.

4

Mit der nach erfolgslosem Widerspruchsverfahren am 19. Februar 2007 erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht Dessau haben die Kläger geltend gemacht, der westlich ihres Grundstücks verlaufende „G-Weg“ sei eine öffentliche Straße im Sinne des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und dürfe deshalb von ihnen als Zuwegung zu ihrem Grundstück genutzt werden. Dieser Weg sei jedenfalls seit 1954 tatsächlich vorhanden gewesen und von den Anliegern zu Zwecken des öffentlichen Verkehrs genutzt worden, ohne dass der damalige Berechtigte der Benutzung widersprochen habe. Dass die Nutzung des „G-Weges“ Beschränkungen unterliege, habe die Beklagte oder einer ihrer Rechtsvorgänger - etwa durch entsprechende Beschilderungen - nie kenntlich gemacht.

5

Die Kläger haben beantragt,

6

1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2007 zu verpflichten, den Klägern eine Zufahrt auf ihr Grundstück von dem westlich des Grundstückes verlaufenden Weg aus zu genehmigen,

7

2. festzustellen, dass es sich bei dem westlich des Grundstückes der Kläger verlaufenden „G-Weg“ um eine öffentliche Straße handelt,

8

3. festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, über diese öffentliche Straße und die seit Anfang der siebziger Jahre bestehende westliche Ausfahrt des Grundstückes A. auf das Grundstück zu fahren.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass die gelegentliche Nutzung der privaten Wegeflächen durch die Nutzer der Gartengrundstücke nicht geeignet sei, dem Privatweg den Charakter einer öffentlichen Straße zu verleihen.

12

Mit Urteil vom 14. November 2007 hat das Verwaltungsgericht Dessau die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass es sich bei dem westlich ihres Grundstückes verlaufenden „G-Weg“ um eine öffentliche Straße handele, die Klage unbegründet sei. Bei dem „G-Weg“ handele es sich nicht um eine öffentliche Straße im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 1 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, weil dieser Weg von der Beklagten nicht nach Inkrafttreten der Regelungen des Straßengesetzes als öffentliche Straße gewidmet worden sei. Der „G-Weg“ sei auch zuvor nicht als öffentliche Straße anzusehen gewesen. Der Weg sei seit den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts nicht als eine öffentliche Anliegerstraße genutzt worden. Vielmehr habe der Weg ausschließlich der inneren Erschließung des einheitlichen Grundstückes im Rechtssinne, das zur Bewirtschaftung in eine Mehrzahl von Schlägen und Parzellen aufgeteilt worden sei, gedient. Die Nutzung der ausschließlich der inneren Erschließung der Gartenparzellen dienenden Wegeflächen mache diese nicht zu öffentlichen Straßen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverordnung der DDR aus dem Jahre 1957.

13

Ferner habe die von den Klägern begehrte Feststellung, dass sie berechtigt seien, über den „G-Weg“ und die seit Anfang 1970 bestehende nordwestliche Ausfahrt des Grundstückes A-Straße auf das Grundstück zu fahren, keinen Erfolg. Die Feststellungsklage sei insofern bereits unzulässig. Ferner hätten die Kläger auch keinen Rechtsanspruch auf Genehmigung einer Zufahrt auf ihr Grundstück von dem westlich des Grundstückes verlaufenden „G-Weg“. Die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes sei rechtmäßig und verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger verfügten mit der Zufahrt zur Straße A. bereits über eine Anbindung an eine öffentliche Straße. Ferner handele es sich bei dem „G-Weg“ nicht um eine öffentliche Straße. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.

14

Mit der Berufung tragen die Kläger vor, dass die streitige Wegefläche bereits vor 1957 angelegt worden sei und allen Verkehrsteilnehmern zur Benutzung offen gestanden habe. Damit gelte der Weg entsprechend § 51 Abs. 3 StrG LSA als öffentliche Straße, auf die sie auch von ihrem Grundstück zufahren dürften. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass der „G-Weg“ nur der inneren Erschließung eines als einheitlich anzusehenden Grundstückes gedient habe und daher nicht als öffentliche Straße anzusehen sei, habe es ein Kriterium herangezogen, welches in den Bestimmungen der insofern noch maßgeblichen Straßenverordnung der DDR keine Grundlage finde.

15

Die Kläger beantragen,

16

1. unter Abänderung des Urteiles des Verwaltungsgerichts Dessau vom 14. November 2007 festzustellen, dass es sich bei dem nordwestlich des Grundstückes der Kläger in A-Stadt, A-Straße verlaufenden „G-Weg“ um einen öffentlichen Weg handelt,

17

2. unter Abänderung des Urteiles des Verwaltungsgerichts Dessau vom 14. November 2007 festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, über diesen öffentlichen Weg und die seit Anfang der siebziger Jahre bestehende nordwestliche Zufahrt des Grundstückes A-Straße auf das Grundstück zu fahren,

18

hilfsweise

19

3. die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dessau vom 14. November 2007 und unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 20. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2007 zu verpflichten, den Klägern eine Zufahrt über ihr Grundstück, gelegen in A-Stadt, A-Straße, von dem nordwestlich dieses Grundstückes verlaufenden „G-Weg“ aus zu genehmigen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die Berufung hat Erfolg.

25

Die Berufung ist zunächst zulässig, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass es sich bei dem nordwestlich bzw. westlich ihres Grundstückes verlaufenden sog. G-Weg um einen öffentlichen Weg handelt. Die Statthaftigkeit des Feststellungsantrages wird auch nicht durch den Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Frage gestellt. Dieser greift nur in den Fällen ein, in denen sich das mit der Klage erstrebte Ziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage ebenso gut oder besser erreichen lässt. Der Gesetzgeber will den Rückgriff auf die Feststellungsklage verhindern, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 - 8 C 38.09 - juris m. w. N.). Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn die Feststellungsklage einen Rechtsschutz gewährleistet, der weiter reicht als ein einzelnes Leistungsbegehren (BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152). Dies trifft für das Bestehen eines öffentlichen Weges mit den sich hieraus ergebenden verschiedenen Rechtsfolgen zu. Auch wenn jede einzelne Entscheidung, deren Grundlage das Vorhandensein eines öffentlichen „alten“ Weges bildet, angefochten werden kann, stellt die Rechtsnatur des Weges nur jeweils eine Vorfrage dar. Die Rechtskraftwirkungen eines Urteils, mit dem die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden, reichen dabei nicht so weit wie die Feststellungswirkung eines stattgebenden Feststellungsurteils. Lässt sich dem eigentlichen Rechtsschutzanliegen der Kläger mit einer Feststellungsklage demzufolge besser als mit einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage Rechnung tragen, so steht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Wahl dieser Klageart nicht entgegen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 08.12.2005 - 4 Bf 314/02 - juris).

26

Das Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlichen Weges bzw. einer öffentlichen Straße stellt auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Bei der „Öffentlichkeit eines Weges“ handelt es sich zwar grundsätzlich nur um eine Eigenschaft, die eine Vorfrage für weitere Verwaltungsakte oder schlichtes Verwaltungshandeln darstellt. Derartige Eigenschaften begründen aber ausnahmsweise dann bereits selbst ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, wenn mit ihnen Statusrechte oder andere Rechtsbeziehungen unmittelbar einhergehen. Die „Öffentlichkeit des Weges“ berührt die Rechtsbeziehungen der Kläger als Eigentümer und als Anlieger zu dem Weg als Sache bzw. zu der Beklagten, die für einen öffentlichen Weg straßenrechtlich verantwortlich ist (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 11.12.2001 - 2 KO 730/00 - juris).

27

Die Feststellungsklage ist insoweit auch begründet. Bei dem streitgegenständlichen „G-Weg“ handelt es sich um einen öffentlichen Weg im Sinne der Vorschriften des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (StrG LSA, GVBl. LSA S. 334, zuletzt geändert durch Gesetz v. 22.12.2004, GVBl. LSA S. 856).

28

Öffentliche Straßen sind gemäß § 2 Abs. 1 StrG LSA Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Zwar fehlt es vorliegend an einer öffentlich bekannt gemachten Widmung des streitigen „G-Weges“ unter der Geltung des § 6 Abs. 1 StrG LSA und es liegt auch keine Eintragung im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen oder sonstige Straßen vor, aufgrund derer die Eigenschaft eines öffentlichen Weges gemäß den §§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA vermutet wird. Auch lässt sich auch nicht belegen, dass der „G-Weg“ vor Inkrafttreten des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten hat bzw. es kann auch eine Widmung aufgrund des Rechtsinstitutes der unvordenklichen Verjährung nicht vermutet werden, da ein allgemeiner Konsens über die Öffentlichkeit des Weges seit mindestens 80 Jahren (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 12.01.2000 - A 1 S 85/99 - LKV 2000, 543) nicht nachgewiesen ist.

29

Der streitgegenständliche Weg ist jedoch nach § 51 Abs. 3 StrG LSA eine Gemeindestraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA.

30

Nach § 51 Abs. 3 StrG LSA sind die bisherigen Stadt- und Gemeindestraßen Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs 1 Nr. 3 StrG LSA. Diese Vorschrift geht darauf zurück, dass das Recht der DDR eine förmliche Straßenwidmung nicht kannte; maßgeblich für die Einstufung als öffentliche Straße war allein die Freigabe für die öffentliche Nutzung durch die zuständigen Stellen, in der Regel also der tatsächliche Anschluss an das bestehende Straßennetz (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2002 - 8 C 24.01 - VIZ 2003, 284; OVG LSA, Urt. v. 09.04.1997 - A 4 S 5/97 - LKV 1998, 278). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. DDR I S. 377) - StrVO 1957 - unterfielen Stadt- und Gemeindestraßen, -wege und -plätze dem Begriff der kommunalen Straßen. Sie waren gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen worden war, und sie wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO 1957 öffentlich, wenn die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer dem öffentlichen Verkehr freigaben. Die Öffentlichkeit der kommunalen Straßen war demnach von dem tatsächlichen Vorgang des allgemeinen Verkehrs und dessen Duldung durch den Rechtsträger oder Eigentümer des Straßenlandes abhängig (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10.11.1997 - A 4 S 241/97 - JMBl. LSA 1998, 244). Entscheidungen der Räte der Bezirke und Kreise über die Öffentlichkeit einer Straße waren nur im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten vorgesehen (§ 4 StrVO 1957). Die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Straßenverordnung der DDR vom 22. August 1974 (GBl. DDR I, S. 515, StrVO 1974) setzte diese Rechtslage im Wesentlichen fort. Danach waren öffentliche Straßen alle Straßen, Wege und Plätze, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StrVO 1974). Die in § 4 Abs.1 und 3 StrVO 1974 vorgesehene „Entscheidung über die Öffentlichkeit“ einer (Gemeinde-)Straße durch die Räte der Städte und Gemeinden erlangte (äußerst geringe) praktische Bedeutung wiederum nur im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten (BVerwG, Urt. v. 30.10.2002, a. a. O.) sowie im Falle des Entzugs der Öffentlichkeit einer Straße.

31

Entscheidend für die Einstufung als „öffentliche Straße“ war somit allein die - zugelassene, gebilligte oder geduldete - tatsächliche Nutzung der Straße für den öffentlichen Verkehr bei Inkrafttreten der StrVO 1957 am Tag der Verkündung (§ 26 Abs. 1 StrVO 1957), dem 31. Juli 1957 (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10.11.1997, a. a. O.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rdnr. 126 f.).

32

Straßen, Wege und Plätze i. S. des § 1 StrVO 1957 sind Anlagen, die dem Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr dienen, es sei denn, dass sie ausschließlich für den schienengebundenen Fahrzeugverkehr bestimmt sind. Der Verlauf einer Straße oder eines Weges als räumlich-begrenztes Gebilde muss zudem äußerlich als Wegeanlage erkennbar und feststellbar sein (vgl. OVG LSA, Urt. v. 14.11.2002 - 1 L 153/02 - juris, VGH Mannheim, Urt. v. 26.07.1961 - IV 825/60 - ESVGH 12, 32). Ferner ist eine Straße dann öffentlich und damit dem allgemeinen Verkehr zugänglich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 139, Rdnr. 15.2.). Der Öffentlichkeit eines Weges steht dabei nicht entgegen, wenn sich die Bestimmung des Weges auf einzelne Verkehrsarten (etwa Fußgänger- oder Radverkehr) oder auf einzelne Verkehrszwecke (Weg zu einer Schule oder sonstigen öffentlichen bzw. privaten Einrichtung) beschränkt, sofern der Weg zumindest in der einen oder anderen Weise jedermann offen steht, selbst wenn der Weg zeitweilig nicht oder z. B. aufgrund der Witterungsverhältnisse nur beschränkt genutzt werden kann. Eine rechtlich nichtöffentliche Straße liegt demgegenüber dann vor, wenn von Seiten des Verfügungsberechtigten wirksame Vorsorge dafür getroffen wurde, dass nur Personen Zutritt erhalten, die in engen persönlichen Beziehungen zum Eigentümer des Straßengrundes stehen oder in eine solche treten wollen (vgl. Kodal/Krämer, a. a. O.).

33

Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, ob der hier betroffene „G-Weg“ tatsächlich als öffentlicher Weg genutzt worden ist, können sich aus der Ausübung der Wegeaufsicht, Eintragungen in Karten, Plänen und Katastern, der Beschaffenheit und der Funktion (dem Zweck) der (Wege-)Fläche ergeben (vgl. dazu Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 130 f.). Nach dieser vorzunehmenden Gesamtschau war der streitige „G-Weg“ zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 31. Juli 1957, ein öffentlicher Weg im vorgenannten Sinne.

34

Der streitgegenständliche Weg liegt in einem vormals landwirtschaftlich genutzten Gebiet mit Ackerflächen im Westen des Stadtgebietes der Beklagten. Die streitgegenständliche Wegefläche war ursprünglich Teil des weitgehend unbebauten Flurstückes 50 der Flur A von W.. Bereits seit den vierziger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden Teile dieses Flurstückes an Privatpersonen als sogenanntes Grabeland zur kleingärtnerischen Nutzung verpachtet (Gartenanlage „A.“ P-Stadt mit den Parzellen des sogenannten T-Plan, des Plan E., des Plan I und des Plan III). Nach 1945 wurde das ursprünglich bestehende Flurstück 50 durch die Gärtnerische Produktionsgenossenschaft (GPG) (...), insbesondere zum Spargelanbau genutzt. Nach den vorliegenden Unterlagen wurde das Flurstück 50 dann später in das Eigentum des Volkes übernommen. Auf dem streitgegenständlichen Flurstück wurden Wegeflächen angelegt bzw. entstanden rein faktisch durch das wiederholte Befahren und Betreten der gärtnerisch genutzten Flächen, damit die Mitarbeiter der GPG und die Pächter der Gartenparzellen die von ihnen bewirtschafteten Flächen auch mit Erntefahrzeugen erreichen konnten. Diese festgefahrenen Spurbahnen sind dann später nicht mehr beseitigt worden und nachfolgend von den Pächtern der Gartenflächen fußläufig, mit Handkarren, Fahrrädern und später mit Kraftfahrzeugen zum Erreichen der von ihnen gepachteten Flächen genutzt worden. Aus einer solchen „Spurbahn“ ist dann offensichtlich auch der hier streitige „G-Weg“ hervorgegangen, welcher die kleingärtnerisch genutzte Fläche an seiner östlichen Seite begrenzt und von dem in westlicher Richtung weitere Wege abzweigen. Dieser Schluss wird auch durch die von der Beklagten vorgelegten Katasterunterlagen und Pachtverträge, welche in der Zeit vor 1957 erstellt worden sind, bestätigt. Aus den bei den Akten befindlichen Übersichtsplänen, in welche Ort und Pächter der Parzellen verzeichnet sind, und den vorgelegten Pachtverträgen aus der Zeit vor 1957 ergibt sich, dass der „G-Weg“ bereits am 31. Juli 1957 als Wegefläche existent war. Einer Frau K. wurde ausweislich eines Schreibens vom 3. Mai 1956 die Parzelle Nr. 40 im R.-Gelände Plan III zur Nutzung überlassen. Diese Parzelle befindet sich unmittelbar nordwestlich des Grundstückes der Kläger und westlich des „G-Weges“. Ferner ist ausweislich eines Schreibens vom 5. April 1954 einer Frau S. die Parzelle Nr. 1 des T-Plan als Grabeland zur Pacht überlassen worden. Diese Parzelle befindet sich westlich des „G-Weges“ und südwestlich des Grundstückes der Kläger. Da der „G-Weg“ bereits vor 1957 für die Nutzung und Erschließung der beiden Parzellen offensichtlich notwendig war, ist davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Weg schon vor dem 31. Juli 1957 als eine erkennbare und auf Dauer angelegte Wegeanlage vorhanden war. Allein der Umstand, dass für den Wegekörper bis in die Gegenwart keine größeren Aufwendungen getätigt wurden und hierdurch die Wegefläche je nach Jahreszeit und Frequenz der Benutzung Veränderungen unterworfen war, gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass sich der Verlauf der Wegeanlage in der Zeit seit 1957 in einer Weise verändert hat, dass nicht mehr von einer Identität der im Jahre 1957 bestehenden Wegeanlage mit der heutigen Wegefläche gesprochen werden kann. Die Erschließungsfunktion des „G-Weges“ für die nach Aktenlage in ihren äußeren Umrissen im Wesentlichen unverändert gebliebenen angrenzenden Flurstücke ist über den gesamten Zeitraum hinweg jedenfalls unverändert geblieben. Die landwirtschaftliche Nutzung durch die GPG dauerte bis ca. 1964 an. Danach wurden die von ihr genutzten Flächen ebenfalls an Pächter zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen. In der Folgezeit wurden auf einzelnen Pachtflächen auch Lauben und Garagen errichtet. Erst ab 1990 wurden dann unter anderem auf den Parzellen, welche von dem „G-Weg“ und der Straße A. umfasst sind, Einfamilienhäuser errichtet.

35

Es ist aus den Unterlagen auch nicht ersichtlich, dass der „G-Weg“ rein tatsächlich nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich war (und ist). Die Beklagte hat zwar im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass sie die Nutzung des „G-Weges“ nur den Nutzern der Kleingärten erlaubt habe, welche westlich des klägerischen Grundstückes belegen sind. Der „G-Weg“, welcher nördlich des klägerischen Grundstücks von der Straße A. abzweigt und südlich davon wieder an diese Straße anschließt, war aber zu keinem Zeitpunkt durch Tore, Poller, Schranken, Ketten oder ähnliches an den Abzweigungen zur Straße A. versperrt und damit nur einem begrenzten Personenkreis tatsächlich zugänglich. Es ist auch zu keinem Zeitpunkt eine Beschilderung durch die Beklagte oder den vormaligen Rat der Stadt W. angebracht worden, mit welchem der Zugang zu dem „G-Weg“ beschränkt worden ist. Die kleingärtnerisch bzw. landwirtschaftlich genutzte Fläche des jetzigen Flurstückes 165 einschließlich des G-Weges war auch nicht in ihrer Gesamtheit durch Mauern oder Zäune umfasst, was den Schluss zuließe, dass der streitige „G-Weg“ nur der Erreichbarkeit von Flächen innerhalb eines nach außen hin abgeschlossenen Areals diente und daher den Charakter eines nur einem beschränkten Personenkreis zugänglichen Privatweges hätte. Der frühere und auch noch aktuelle Ausbauzustand des „G-Weges“ mit der unbefestigten Sand-/Schotteroberfläche steht der Öffentlichkeit des Weges nicht entgegen, zumal sich der unstreitig mittlerweile öffentliche Weg „A.“ an der östlichen Seite des klägerischen Grundstückes heute noch in einem ähnlichen Zustand befindet. Nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Lichtbildern ist die Straße A. lediglich mit einer Straßenentwässerung versehen worden.

36

Soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass sie berechtigt sind, über den „G-Weg“ und die seit Anfang der siebziger Jahre bestehende nordwestliche Ausfahrt des Grundstückes A-Straße auf ihr Grundstück zu fahren, ist die Feststellungsklage zulässig.

37

Die Kläger begehren die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO, ohne dass sie dies im konkreten Fall durch eine Gestaltungsklage verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).Auch ist der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO nicht verletzt. Die Kläger können nicht darauf verwiesen werden, dass sie eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Genehmigung der Grundstückszufahrt erheben müssen. Eine Verpflichtungsklage gewährt einem Kläger dann keinen ausreichenden, d. h. gleich effektiven Rechtsschutz, wenn der Kläger Rechte gerade ohne Rücksicht auf eine mit einer Verpflichtungsklage verfolgbare behördliche Gestattung zu haben behauptet, insbesondere, wenn die Kläger wie hier ein bestimmtes Tun als erlaubnisfrei ansehen und gerade deshalb im Hauptantrag keine Genehmigung begehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.05.1962 - VII C 240.59 - BVerwGE 14, 202, 203; Urt. v. 17.01.1972 - I C 33. 68 - BVerwGE 39, 247, 249).

38

Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Das Recht der Kläger zur Anlegung einer Zufahrt an innerörtlichen Straßen folgt allerdings nicht aus dem jedermann nach § 14 Abs. 1 StrG LSA zustehenden Gemeingebrauch. Denn der Gemeingebrauch zielt nur darauf ab, jedermann in gleicher Weise an einer öffentlichen Straße teilhaben zu lassen. Er schafft keine Sonderrechte. Hingegen stellt der sogenannte gesteigerte Gemeingebrauch des Anliegers im Sinne des § 14 Abs. 4 StrG LSA ein Sonderrecht dar. Das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs erkennt die Sonderstellung des Straßennachbarn an und räumt ihm spezifische Rechte und Pflichten ein. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst. Der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich dabei nur auf den erstmaligen, notwendigen Zugang des Grundstückes zur Straße und seine Zugänglichkeit zu ihr. Auch die Bestimmung des § 22 StrG LSA schützt die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern, und die Zufahrt zu einem Anliegergrundstück ist nur geschützt, soweit es die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten erfordert. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften Verkehrsanbindung, kann ein Grundstückseigentümer aus seinem Anliegerrecht nicht herleiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - 9 A 27.03 - NVwZ 2004, 990 m. w. N.; OVG LSA, Beschl. v. 22.12.2005 - 1 L 290/04 - LKV 2006, 414).

39

Das Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt regelt dabei das Zufahrtsrecht der Anlieger nicht umfassend. Aus § 22 Abs. 2 StrG LSA folgt, dass der Anlieger einer Landes- oder Kreisstraße außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten grundsätzlich nicht frei auf die Straße zufahren kann, sondern einer Sondernutzungserlaubnis bedarf. Im Umkehrschluss dürfen Anlieger einer innerörtlichen Straße ihre Zufahrten grundsätzlich erlaubnisfrei errichten. Allerdings folgt aus der straßenrechtlichen Erlaubnisfreiheit des Zufahrtrechts nicht, dass der Straßenanlieger ein uneingeschränktes Bestimmungsrecht hinsichtlich der Lage und der Breite seiner Zufahrt hätte. Zum Einen kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan die Zufahrten durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB aus städtebaulichen Gründen regeln. Zum Anderen bestimmt § 22 Abs. 7 StrG LSA, dass Zufahrten aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geändert, verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden können. Besteht für ein Grundstück bereits eine Zufahrtsmöglichkeit in angemessenem Umfang, dann genießen Pläne für die Errichtung einer weiteren Zufahrt keinen gesteigerten rechtlichen Schutz. Wie aus § 22 Abs. 7 StrG LSA hervorgeht, geht der Gesetzgeber davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Einzelfall das private Interesse an einer weiteren Zufahrt überwiegen kann. Stehen Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einer weiteren Zufahrt entgegen, kann der Anlieger aus § 22 Abs. 7 StrG LSA nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenbehörde über einen Antrag auf Errichtung einer weiteren Grundstückszufahrt herleiten (zum vergleichbaren Landesrecht: BayVGH, Urt. v. 01.12.2009 - 8 B 09.1890 - juris; VGH Kassel, Beschl. v. 18.11.1991 - 2 TH 2280/91 - juris).

40

Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, die spätestens seit Anfang der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts bestehende Zufahrt vom „G-Weg“ zum Grundstück der Kläger die (zeitlich) erste und damit grundsätzlich erlaubnis- bzw. genehmigungsfrei angelegte Zufahrt vom Grundstück zu einem öffentlichen Weg dar. Im Zeitpunkt der Anlage dieser Zufahrt handelte es sich bei dem „G-Weg“ bereits um einen öffentlichen Weg, welcher den Anschluss an das öffentliche Wegenetz vermittelte. Auf den Umstand, dass möglicherweise der östlich des klägerischen Grundstückes belegene Weg „A.“ bereits am 31. Juli 1957 ebenfalls als öffentlicher Weg im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 anzusehen war, kommt es nicht entscheidungserheblich an, da zu diesem Weg keine Zufahrt vom klägerischen Grundstück aus angelegt worden ist.

41

Auf den von den Klägern gestellten Hilfsantrag auf Erteilung einer Genehmigung der Zufahrt vom „G-Weg“ her kam es daher ebenfalls nicht mehr an. Für einen solchen Antrag fehlt es im Übrigen auch an einem Rechtsschutzbedürfnis, da wie oben ausgeführt, die erstmalige Grundstückszufahrt grundsätzlich keiner straßenrechtlichen Genehmigung bedarf.

42

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

43

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Feststellung, dass ein westlich ihres Grundstückes verlaufender Weg ein öffentlicher Weg im Sinne des Straßengesetzes ist und sie diesen Weg von ihrem Grundstück für eine Zufahrt nutzen dürfen.

2

Die Kläger sind Eigentümer des heutigen Flurstückes 50/80 der Flur A in der Gemarkung W. mit der Grundstücksbezeichnung „A-Straße“. Das klägerische Grundstück war ursprünglich Teil des Flurstückes 50 der Flur A von W., welches sich seit 1935 im Eigentum der Beklagten befindet. Bereits seit den vierziger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden parzellierte, jedoch katastermäßig nicht gesondert erfasste Abschnitte des Flurstückes 50 als sogenanntes Grabeland an Privatpersonen zur kleingärtnerischen Nutzung verpachtet. Nach 1945 wurde das ursprüngliche Flurstück 50, wie auch weitere angrenzende Flurstücke, teilweise durch die Gärtnerische Produktionsgenossenschaft (GPG) (...) genutzt. Es entstanden dort Wegeflächen, damit die Mitarbeiter der GPG bzw. die Pächter der Gartenparzellen die von ihnen bewirtschafteten Flächen erreichen konnten. Die landwirtschaftliche Nutzung durch die GPG dauerte bis ca. 1964 an. Danach wurden die von ihr genutzten Flächen ebenfalls an private Pächter zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen. In der Folgezeit wurden auf einzelnen Pachtflächen auch Lauben und Garagen errichtet. Das Grundstück der Kläger grenzt im Osten an die Straße A., welches in älteren Unterlagen als Straße Nr. 3 der Gartenanlage Rothemark bezeichnet wird. Im Westen grenzt das klägerische Grundstück an den streitgegenständlichen sog. G-Weg an, welcher westlich wiederum an die gärtnerisch genutzten Parzellen des ehemaligen sogenannten T-Plan, des Plan E., den Plan I und des Plan III (Gartenanlage „A“ P-Stadt) anschließt. Dieser ehemals gärtnerisch bzw. kleingärtnerisch genutzte Teil des ehemaligen Flurstückes 50 bildet nunmehr das Flurstück 165 der Flur A. Der hier streitgegenständliche „G-Weg“ verläuft auf der östlichen Grenze des Flurstückes 165. Nach 1990 wurden insbesondere auf den östlich des „G-Weges“ belegenen Flurstücken Wohnhäuser errichtet. Das von den Klägern im Jahre 1996 erworbene Grundstück wurde von ihnen bereits seit 1975 als Pachtfläche genutzt. Bereits zu dieser Zeit diente den Klägern der „G-Weg“ als einzige Zuwegung und Zufahrt zu ihrem Grundstück.

3

Auf ihren Antrag hin erteilte der Landkreis W. den Klägern unter dem 15. August 1996 eine Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück. Mit der Baugenehmigung wurde den Klägern aufgegeben, die Anbindung der Zufahrt an den öffentlichen Verkehrsraum bei der Beklagten als Trägerin der Straßenbaulast zu beantragen. Ein weiterer Antrag der Kläger auf Genehmigung der Errichtung einer Garage sah zwei Zufahrten zu der Straße A. vor. Mit Bescheid vom 16. Dezember 1999 erteilte der Landkreis W. die Baugenehmigung hinsichtlich der Garage und gab den Klägern auf, die Anbindung einer Zufahrt bei der Beklagten zu beantragen. Unter dem 28. Januar 2000 erteilte die Beklagte den Klägern die Erlaubnis, eine Zufahrt über die Straße A. zu errichten, welche südlich des geplanten Wohnhauses belegen sein sollte. Nachdem die Beklagte im Jahr 2004 festgestellt hatte, dass die beantragte Zufahrt zur Straße A. nicht hergestellt worden war und dass die Kläger statt dessen weiterhin den westlich ihres Grundstückes liegenden „G-Weg“ als Zuwegung zu ihrem Grundstück nutzten, beantragten die Kläger, nachdem die Beklagte sie aufgefordert hatte, die vorhandene Zufahrt zum „G-Weg“ zu schließen, bei der Beklagten am 15. Juni 2006 die Genehmigung der bereits vorhandenen Grundstückszufahrt über den „G-Weg“. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Juli 2006 ab. Den Klägern sei mit Bescheid vom 28. Januar 2000 eine Grundstückszufahrt und eine Anbindung an die Straße A. genehmigt worden. Die Anbindung an den westlich des Grundstückes liegenden „G-Weg“ komme nicht in Betracht, weil es sich dabei um einen privaten Weg handele.

4

Mit der nach erfolgslosem Widerspruchsverfahren am 19. Februar 2007 erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht Dessau haben die Kläger geltend gemacht, der westlich ihres Grundstücks verlaufende „G-Weg“ sei eine öffentliche Straße im Sinne des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und dürfe deshalb von ihnen als Zuwegung zu ihrem Grundstück genutzt werden. Dieser Weg sei jedenfalls seit 1954 tatsächlich vorhanden gewesen und von den Anliegern zu Zwecken des öffentlichen Verkehrs genutzt worden, ohne dass der damalige Berechtigte der Benutzung widersprochen habe. Dass die Nutzung des „G-Weges“ Beschränkungen unterliege, habe die Beklagte oder einer ihrer Rechtsvorgänger - etwa durch entsprechende Beschilderungen - nie kenntlich gemacht.

5

Die Kläger haben beantragt,

6

1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2007 zu verpflichten, den Klägern eine Zufahrt auf ihr Grundstück von dem westlich des Grundstückes verlaufenden Weg aus zu genehmigen,

7

2. festzustellen, dass es sich bei dem westlich des Grundstückes der Kläger verlaufenden „G-Weg“ um eine öffentliche Straße handelt,

8

3. festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, über diese öffentliche Straße und die seit Anfang der siebziger Jahre bestehende westliche Ausfahrt des Grundstückes A. auf das Grundstück zu fahren.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass die gelegentliche Nutzung der privaten Wegeflächen durch die Nutzer der Gartengrundstücke nicht geeignet sei, dem Privatweg den Charakter einer öffentlichen Straße zu verleihen.

12

Mit Urteil vom 14. November 2007 hat das Verwaltungsgericht Dessau die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass es sich bei dem westlich ihres Grundstückes verlaufenden „G-Weg“ um eine öffentliche Straße handele, die Klage unbegründet sei. Bei dem „G-Weg“ handele es sich nicht um eine öffentliche Straße im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 1 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, weil dieser Weg von der Beklagten nicht nach Inkrafttreten der Regelungen des Straßengesetzes als öffentliche Straße gewidmet worden sei. Der „G-Weg“ sei auch zuvor nicht als öffentliche Straße anzusehen gewesen. Der Weg sei seit den fünfziger Jahren des letzten Jahrhunderts nicht als eine öffentliche Anliegerstraße genutzt worden. Vielmehr habe der Weg ausschließlich der inneren Erschließung des einheitlichen Grundstückes im Rechtssinne, das zur Bewirtschaftung in eine Mehrzahl von Schlägen und Parzellen aufgeteilt worden sei, gedient. Die Nutzung der ausschließlich der inneren Erschließung der Gartenparzellen dienenden Wegeflächen mache diese nicht zu öffentlichen Straßen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverordnung der DDR aus dem Jahre 1957.

13

Ferner habe die von den Klägern begehrte Feststellung, dass sie berechtigt seien, über den „G-Weg“ und die seit Anfang 1970 bestehende nordwestliche Ausfahrt des Grundstückes A-Straße auf das Grundstück zu fahren, keinen Erfolg. Die Feststellungsklage sei insofern bereits unzulässig. Ferner hätten die Kläger auch keinen Rechtsanspruch auf Genehmigung einer Zufahrt auf ihr Grundstück von dem westlich des Grundstückes verlaufenden „G-Weg“. Die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes sei rechtmäßig und verletzte die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger verfügten mit der Zufahrt zur Straße A. bereits über eine Anbindung an eine öffentliche Straße. Ferner handele es sich bei dem „G-Weg“ nicht um eine öffentliche Straße. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.

14

Mit der Berufung tragen die Kläger vor, dass die streitige Wegefläche bereits vor 1957 angelegt worden sei und allen Verkehrsteilnehmern zur Benutzung offen gestanden habe. Damit gelte der Weg entsprechend § 51 Abs. 3 StrG LSA als öffentliche Straße, auf die sie auch von ihrem Grundstück zufahren dürften. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstelle, dass der „G-Weg“ nur der inneren Erschließung eines als einheitlich anzusehenden Grundstückes gedient habe und daher nicht als öffentliche Straße anzusehen sei, habe es ein Kriterium herangezogen, welches in den Bestimmungen der insofern noch maßgeblichen Straßenverordnung der DDR keine Grundlage finde.

15

Die Kläger beantragen,

16

1. unter Abänderung des Urteiles des Verwaltungsgerichts Dessau vom 14. November 2007 festzustellen, dass es sich bei dem nordwestlich des Grundstückes der Kläger in A-Stadt, A-Straße verlaufenden „G-Weg“ um einen öffentlichen Weg handelt,

17

2. unter Abänderung des Urteiles des Verwaltungsgerichts Dessau vom 14. November 2007 festzustellen, dass die Kläger berechtigt sind, über diesen öffentlichen Weg und die seit Anfang der siebziger Jahre bestehende nordwestliche Zufahrt des Grundstückes A-Straße auf das Grundstück zu fahren,

18

hilfsweise

19

3. die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Dessau vom 14. November 2007 und unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 20. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2007 zu verpflichten, den Klägern eine Zufahrt über ihr Grundstück, gelegen in A-Stadt, A-Straße, von dem nordwestlich dieses Grundstückes verlaufenden „G-Weg“ aus zu genehmigen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die Berufung hat Erfolg.

25

Die Berufung ist zunächst zulässig, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass es sich bei dem nordwestlich bzw. westlich ihres Grundstückes verlaufenden sog. G-Weg um einen öffentlichen Weg handelt. Die Statthaftigkeit des Feststellungsantrages wird auch nicht durch den Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Frage gestellt. Dieser greift nur in den Fällen ein, in denen sich das mit der Klage erstrebte Ziel mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage ebenso gut oder besser erreichen lässt. Der Gesetzgeber will den Rückgriff auf die Feststellungsklage verhindern, wenn für die Rechtsverfolgung ein unmittelbareres, sachnäheres und wirksameres Verfahren zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2010 - 8 C 38.09 - juris m. w. N.). Davon kann jedoch keine Rede sein, wenn die Feststellungsklage einen Rechtsschutz gewährleistet, der weiter reicht als ein einzelnes Leistungsbegehren (BVerwG, Urt. v. 24.06.2004 - 4 C 11.03 - BVerwGE 121, 152). Dies trifft für das Bestehen eines öffentlichen Weges mit den sich hieraus ergebenden verschiedenen Rechtsfolgen zu. Auch wenn jede einzelne Entscheidung, deren Grundlage das Vorhandensein eines öffentlichen „alten“ Weges bildet, angefochten werden kann, stellt die Rechtsnatur des Weges nur jeweils eine Vorfrage dar. Die Rechtskraftwirkungen eines Urteils, mit dem die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden, reichen dabei nicht so weit wie die Feststellungswirkung eines stattgebenden Feststellungsurteils. Lässt sich dem eigentlichen Rechtsschutzanliegen der Kläger mit einer Feststellungsklage demzufolge besser als mit einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage Rechnung tragen, so steht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Wahl dieser Klageart nicht entgegen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 08.12.2005 - 4 Bf 314/02 - juris).

26

Das Bestehen oder Nichtbestehen eines öffentlichen Weges bzw. einer öffentlichen Straße stellt auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Bei der „Öffentlichkeit eines Weges“ handelt es sich zwar grundsätzlich nur um eine Eigenschaft, die eine Vorfrage für weitere Verwaltungsakte oder schlichtes Verwaltungshandeln darstellt. Derartige Eigenschaften begründen aber ausnahmsweise dann bereits selbst ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, wenn mit ihnen Statusrechte oder andere Rechtsbeziehungen unmittelbar einhergehen. Die „Öffentlichkeit des Weges“ berührt die Rechtsbeziehungen der Kläger als Eigentümer und als Anlieger zu dem Weg als Sache bzw. zu der Beklagten, die für einen öffentlichen Weg straßenrechtlich verantwortlich ist (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 11.12.2001 - 2 KO 730/00 - juris).

27

Die Feststellungsklage ist insoweit auch begründet. Bei dem streitgegenständlichen „G-Weg“ handelt es sich um einen öffentlichen Weg im Sinne der Vorschriften des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (StrG LSA, GVBl. LSA S. 334, zuletzt geändert durch Gesetz v. 22.12.2004, GVBl. LSA S. 856).

28

Öffentliche Straßen sind gemäß § 2 Abs. 1 StrG LSA Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Zwar fehlt es vorliegend an einer öffentlich bekannt gemachten Widmung des streitigen „G-Weges“ unter der Geltung des § 6 Abs. 1 StrG LSA und es liegt auch keine Eintragung im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen oder sonstige Straßen vor, aufgrund derer die Eigenschaft eines öffentlichen Weges gemäß den §§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 3 Satz 1 StrG LSA vermutet wird. Auch lässt sich auch nicht belegen, dass der „G-Weg“ vor Inkrafttreten des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt durch Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten hat bzw. es kann auch eine Widmung aufgrund des Rechtsinstitutes der unvordenklichen Verjährung nicht vermutet werden, da ein allgemeiner Konsens über die Öffentlichkeit des Weges seit mindestens 80 Jahren (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 12.01.2000 - A 1 S 85/99 - LKV 2000, 543) nicht nachgewiesen ist.

29

Der streitgegenständliche Weg ist jedoch nach § 51 Abs. 3 StrG LSA eine Gemeindestraße i. S. des § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG LSA.

30

Nach § 51 Abs. 3 StrG LSA sind die bisherigen Stadt- und Gemeindestraßen Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs 1 Nr. 3 StrG LSA. Diese Vorschrift geht darauf zurück, dass das Recht der DDR eine förmliche Straßenwidmung nicht kannte; maßgeblich für die Einstufung als öffentliche Straße war allein die Freigabe für die öffentliche Nutzung durch die zuständigen Stellen, in der Regel also der tatsächliche Anschluss an das bestehende Straßennetz (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.10.2002 - 8 C 24.01 - VIZ 2003, 284; OVG LSA, Urt. v. 09.04.1997 - A 4 S 5/97 - LKV 1998, 278). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d der Verordnung über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (GBl. DDR I S. 377) - StrVO 1957 - unterfielen Stadt- und Gemeindestraßen, -wege und -plätze dem Begriff der kommunalen Straßen. Sie waren gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 öffentlich, wenn bisher ihrer Benutzung durch die Verkehrsteilnehmer seitens der Rechtsträger bzw. Eigentümer nicht widersprochen worden war, und sie wurden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 StrVO 1957 öffentlich, wenn die Räte der Städte und Gemeinden sie nach Zustimmung der Rechtsträger oder Eigentümer dem öffentlichen Verkehr freigaben. Die Öffentlichkeit der kommunalen Straßen war demnach von dem tatsächlichen Vorgang des allgemeinen Verkehrs und dessen Duldung durch den Rechtsträger oder Eigentümer des Straßenlandes abhängig (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10.11.1997 - A 4 S 241/97 - JMBl. LSA 1998, 244). Entscheidungen der Räte der Bezirke und Kreise über die Öffentlichkeit einer Straße waren nur im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten vorgesehen (§ 4 StrVO 1957). Die am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Straßenverordnung der DDR vom 22. August 1974 (GBl. DDR I, S. 515, StrVO 1974) setzte diese Rechtslage im Wesentlichen fort. Danach waren öffentliche Straßen alle Straßen, Wege und Plätze, die der öffentlichen Nutzung durch den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dienen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StrVO 1974). Die in § 4 Abs.1 und 3 StrVO 1974 vorgesehene „Entscheidung über die Öffentlichkeit“ einer (Gemeinde-)Straße durch die Räte der Städte und Gemeinden erlangte (äußerst geringe) praktische Bedeutung wiederum nur im Falle von Unklarheiten oder Streitigkeiten (BVerwG, Urt. v. 30.10.2002, a. a. O.) sowie im Falle des Entzugs der Öffentlichkeit einer Straße.

31

Entscheidend für die Einstufung als „öffentliche Straße“ war somit allein die - zugelassene, gebilligte oder geduldete - tatsächliche Nutzung der Straße für den öffentlichen Verkehr bei Inkrafttreten der StrVO 1957 am Tag der Verkündung (§ 26 Abs. 1 StrVO 1957), dem 31. Juli 1957 (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10.11.1997, a. a. O.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rdnr. 126 f.).

32

Straßen, Wege und Plätze i. S. des § 1 StrVO 1957 sind Anlagen, die dem Fahrzeug- oder Fußgängerverkehr dienen, es sei denn, dass sie ausschließlich für den schienengebundenen Fahrzeugverkehr bestimmt sind. Der Verlauf einer Straße oder eines Weges als räumlich-begrenztes Gebilde muss zudem äußerlich als Wegeanlage erkennbar und feststellbar sein (vgl. OVG LSA, Urt. v. 14.11.2002 - 1 L 153/02 - juris, VGH Mannheim, Urt. v. 26.07.1961 - IV 825/60 - ESVGH 12, 32). Ferner ist eine Straße dann öffentlich und damit dem allgemeinen Verkehr zugänglich, wenn sie entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich für jedermann ohne Beschränkung auf einen abgegrenzten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung zugelassen ist und auch so genutzt wird (vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 139, Rdnr. 15.2.). Der Öffentlichkeit eines Weges steht dabei nicht entgegen, wenn sich die Bestimmung des Weges auf einzelne Verkehrsarten (etwa Fußgänger- oder Radverkehr) oder auf einzelne Verkehrszwecke (Weg zu einer Schule oder sonstigen öffentlichen bzw. privaten Einrichtung) beschränkt, sofern der Weg zumindest in der einen oder anderen Weise jedermann offen steht, selbst wenn der Weg zeitweilig nicht oder z. B. aufgrund der Witterungsverhältnisse nur beschränkt genutzt werden kann. Eine rechtlich nichtöffentliche Straße liegt demgegenüber dann vor, wenn von Seiten des Verfügungsberechtigten wirksame Vorsorge dafür getroffen wurde, dass nur Personen Zutritt erhalten, die in engen persönlichen Beziehungen zum Eigentümer des Straßengrundes stehen oder in eine solche treten wollen (vgl. Kodal/Krämer, a. a. O.).

33

Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, ob der hier betroffene „G-Weg“ tatsächlich als öffentlicher Weg genutzt worden ist, können sich aus der Ausübung der Wegeaufsicht, Eintragungen in Karten, Plänen und Katastern, der Beschaffenheit und der Funktion (dem Zweck) der (Wege-)Fläche ergeben (vgl. dazu Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl. 1999, S. 130 f.). Nach dieser vorzunehmenden Gesamtschau war der streitige „G-Weg“ zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 31. Juli 1957, ein öffentlicher Weg im vorgenannten Sinne.

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Der streitgegenständliche Weg liegt in einem vormals landwirtschaftlich genutzten Gebiet mit Ackerflächen im Westen des Stadtgebietes der Beklagten. Die streitgegenständliche Wegefläche war ursprünglich Teil des weitgehend unbebauten Flurstückes 50 der Flur A von W.. Bereits seit den vierziger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden Teile dieses Flurstückes an Privatpersonen als sogenanntes Grabeland zur kleingärtnerischen Nutzung verpachtet (Gartenanlage „A.“ P-Stadt mit den Parzellen des sogenannten T-Plan, des Plan E., des Plan I und des Plan III). Nach 1945 wurde das ursprünglich bestehende Flurstück 50 durch die Gärtnerische Produktionsgenossenschaft (GPG) (...), insbesondere zum Spargelanbau genutzt. Nach den vorliegenden Unterlagen wurde das Flurstück 50 dann später in das Eigentum des Volkes übernommen. Auf dem streitgegenständlichen Flurstück wurden Wegeflächen angelegt bzw. entstanden rein faktisch durch das wiederholte Befahren und Betreten der gärtnerisch genutzten Flächen, damit die Mitarbeiter der GPG und die Pächter der Gartenparzellen die von ihnen bewirtschafteten Flächen auch mit Erntefahrzeugen erreichen konnten. Diese festgefahrenen Spurbahnen sind dann später nicht mehr beseitigt worden und nachfolgend von den Pächtern der Gartenflächen fußläufig, mit Handkarren, Fahrrädern und später mit Kraftfahrzeugen zum Erreichen der von ihnen gepachteten Flächen genutzt worden. Aus einer solchen „Spurbahn“ ist dann offensichtlich auch der hier streitige „G-Weg“ hervorgegangen, welcher die kleingärtnerisch genutzte Fläche an seiner östlichen Seite begrenzt und von dem in westlicher Richtung weitere Wege abzweigen. Dieser Schluss wird auch durch die von der Beklagten vorgelegten Katasterunterlagen und Pachtverträge, welche in der Zeit vor 1957 erstellt worden sind, bestätigt. Aus den bei den Akten befindlichen Übersichtsplänen, in welche Ort und Pächter der Parzellen verzeichnet sind, und den vorgelegten Pachtverträgen aus der Zeit vor 1957 ergibt sich, dass der „G-Weg“ bereits am 31. Juli 1957 als Wegefläche existent war. Einer Frau K. wurde ausweislich eines Schreibens vom 3. Mai 1956 die Parzelle Nr. 40 im R.-Gelände Plan III zur Nutzung überlassen. Diese Parzelle befindet sich unmittelbar nordwestlich des Grundstückes der Kläger und westlich des „G-Weges“. Ferner ist ausweislich eines Schreibens vom 5. April 1954 einer Frau S. die Parzelle Nr. 1 des T-Plan als Grabeland zur Pacht überlassen worden. Diese Parzelle befindet sich westlich des „G-Weges“ und südwestlich des Grundstückes der Kläger. Da der „G-Weg“ bereits vor 1957 für die Nutzung und Erschließung der beiden Parzellen offensichtlich notwendig war, ist davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Weg schon vor dem 31. Juli 1957 als eine erkennbare und auf Dauer angelegte Wegeanlage vorhanden war. Allein der Umstand, dass für den Wegekörper bis in die Gegenwart keine größeren Aufwendungen getätigt wurden und hierdurch die Wegefläche je nach Jahreszeit und Frequenz der Benutzung Veränderungen unterworfen war, gibt keinen Anlass zu der Annahme, dass sich der Verlauf der Wegeanlage in der Zeit seit 1957 in einer Weise verändert hat, dass nicht mehr von einer Identität der im Jahre 1957 bestehenden Wegeanlage mit der heutigen Wegefläche gesprochen werden kann. Die Erschließungsfunktion des „G-Weges“ für die nach Aktenlage in ihren äußeren Umrissen im Wesentlichen unverändert gebliebenen angrenzenden Flurstücke ist über den gesamten Zeitraum hinweg jedenfalls unverändert geblieben. Die landwirtschaftliche Nutzung durch die GPG dauerte bis ca. 1964 an. Danach wurden die von ihr genutzten Flächen ebenfalls an Pächter zur kleingärtnerischen Nutzung überlassen. In der Folgezeit wurden auf einzelnen Pachtflächen auch Lauben und Garagen errichtet. Erst ab 1990 wurden dann unter anderem auf den Parzellen, welche von dem „G-Weg“ und der Straße A. umfasst sind, Einfamilienhäuser errichtet.

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Es ist aus den Unterlagen auch nicht ersichtlich, dass der „G-Weg“ rein tatsächlich nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich war (und ist). Die Beklagte hat zwar im Verwaltungsverfahren ausgeführt, dass sie die Nutzung des „G-Weges“ nur den Nutzern der Kleingärten erlaubt habe, welche westlich des klägerischen Grundstückes belegen sind. Der „G-Weg“, welcher nördlich des klägerischen Grundstücks von der Straße A. abzweigt und südlich davon wieder an diese Straße anschließt, war aber zu keinem Zeitpunkt durch Tore, Poller, Schranken, Ketten oder ähnliches an den Abzweigungen zur Straße A. versperrt und damit nur einem begrenzten Personenkreis tatsächlich zugänglich. Es ist auch zu keinem Zeitpunkt eine Beschilderung durch die Beklagte oder den vormaligen Rat der Stadt W. angebracht worden, mit welchem der Zugang zu dem „G-Weg“ beschränkt worden ist. Die kleingärtnerisch bzw. landwirtschaftlich genutzte Fläche des jetzigen Flurstückes 165 einschließlich des G-Weges war auch nicht in ihrer Gesamtheit durch Mauern oder Zäune umfasst, was den Schluss zuließe, dass der streitige „G-Weg“ nur der Erreichbarkeit von Flächen innerhalb eines nach außen hin abgeschlossenen Areals diente und daher den Charakter eines nur einem beschränkten Personenkreis zugänglichen Privatweges hätte. Der frühere und auch noch aktuelle Ausbauzustand des „G-Weges“ mit der unbefestigten Sand-/Schotteroberfläche steht der Öffentlichkeit des Weges nicht entgegen, zumal sich der unstreitig mittlerweile öffentliche Weg „A.“ an der östlichen Seite des klägerischen Grundstückes heute noch in einem ähnlichen Zustand befindet. Nach den im Berufungsverfahren vorgelegten Lichtbildern ist die Straße A. lediglich mit einer Straßenentwässerung versehen worden.

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Soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass sie berechtigt sind, über den „G-Weg“ und die seit Anfang der siebziger Jahre bestehende nordwestliche Ausfahrt des Grundstückes A-Straße auf ihr Grundstück zu fahren, ist die Feststellungsklage zulässig.

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Die Kläger begehren die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO, ohne dass sie dies im konkreten Fall durch eine Gestaltungsklage verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).Auch ist der Subsidiaritätsgrundsatz des § 43 Abs. 2 VwGO nicht verletzt. Die Kläger können nicht darauf verwiesen werden, dass sie eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Genehmigung der Grundstückszufahrt erheben müssen. Eine Verpflichtungsklage gewährt einem Kläger dann keinen ausreichenden, d. h. gleich effektiven Rechtsschutz, wenn der Kläger Rechte gerade ohne Rücksicht auf eine mit einer Verpflichtungsklage verfolgbare behördliche Gestattung zu haben behauptet, insbesondere, wenn die Kläger wie hier ein bestimmtes Tun als erlaubnisfrei ansehen und gerade deshalb im Hauptantrag keine Genehmigung begehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.05.1962 - VII C 240.59 - BVerwGE 14, 202, 203; Urt. v. 17.01.1972 - I C 33. 68 - BVerwGE 39, 247, 249).

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Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Das Recht der Kläger zur Anlegung einer Zufahrt an innerörtlichen Straßen folgt allerdings nicht aus dem jedermann nach § 14 Abs. 1 StrG LSA zustehenden Gemeingebrauch. Denn der Gemeingebrauch zielt nur darauf ab, jedermann in gleicher Weise an einer öffentlichen Straße teilhaben zu lassen. Er schafft keine Sonderrechte. Hingegen stellt der sogenannte gesteigerte Gemeingebrauch des Anliegers im Sinne des § 14 Abs. 4 StrG LSA ein Sonderrecht dar. Das Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs erkennt die Sonderstellung des Straßennachbarn an und räumt ihm spezifische Rechte und Pflichten ein. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst. Der eigentumsrechtliche Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich dabei nur auf den erstmaligen, notwendigen Zugang des Grundstückes zur Straße und seine Zugänglichkeit zu ihr. Auch die Bestimmung des § 22 StrG LSA schützt die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern, und die Zufahrt zu einem Anliegergrundstück ist nur geschützt, soweit es die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten erfordert. Die Gewährleistung der Zugänglichkeit umfasst keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung der Straße und des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße. Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Aufrechterhaltung einer bestimmten vorteilhaften Verkehrsanbindung, kann ein Grundstückseigentümer aus seinem Anliegerrecht nicht herleiten (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 - 9 A 27.03 - NVwZ 2004, 990 m. w. N.; OVG LSA, Beschl. v. 22.12.2005 - 1 L 290/04 - LKV 2006, 414).

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Das Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt regelt dabei das Zufahrtsrecht der Anlieger nicht umfassend. Aus § 22 Abs. 2 StrG LSA folgt, dass der Anlieger einer Landes- oder Kreisstraße außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten grundsätzlich nicht frei auf die Straße zufahren kann, sondern einer Sondernutzungserlaubnis bedarf. Im Umkehrschluss dürfen Anlieger einer innerörtlichen Straße ihre Zufahrten grundsätzlich erlaubnisfrei errichten. Allerdings folgt aus der straßenrechtlichen Erlaubnisfreiheit des Zufahrtrechts nicht, dass der Straßenanlieger ein uneingeschränktes Bestimmungsrecht hinsichtlich der Lage und der Breite seiner Zufahrt hätte. Zum Einen kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan die Zufahrten durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB aus städtebaulichen Gründen regeln. Zum Anderen bestimmt § 22 Abs. 7 StrG LSA, dass Zufahrten aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs geändert, verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zum öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden können. Besteht für ein Grundstück bereits eine Zufahrtsmöglichkeit in angemessenem Umfang, dann genießen Pläne für die Errichtung einer weiteren Zufahrt keinen gesteigerten rechtlichen Schutz. Wie aus § 22 Abs. 7 StrG LSA hervorgeht, geht der Gesetzgeber davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Einzelfall das private Interesse an einer weiteren Zufahrt überwiegen kann. Stehen Gründe der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einer weiteren Zufahrt entgegen, kann der Anlieger aus § 22 Abs. 7 StrG LSA nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Straßenbehörde über einen Antrag auf Errichtung einer weiteren Grundstückszufahrt herleiten (zum vergleichbaren Landesrecht: BayVGH, Urt. v. 01.12.2009 - 8 B 09.1890 - juris; VGH Kassel, Beschl. v. 18.11.1991 - 2 TH 2280/91 - juris).

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Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, die spätestens seit Anfang der siebziger Jahre des letzten Jahrhunderts bestehende Zufahrt vom „G-Weg“ zum Grundstück der Kläger die (zeitlich) erste und damit grundsätzlich erlaubnis- bzw. genehmigungsfrei angelegte Zufahrt vom Grundstück zu einem öffentlichen Weg dar. Im Zeitpunkt der Anlage dieser Zufahrt handelte es sich bei dem „G-Weg“ bereits um einen öffentlichen Weg, welcher den Anschluss an das öffentliche Wegenetz vermittelte. Auf den Umstand, dass möglicherweise der östlich des klägerischen Grundstückes belegene Weg „A.“ bereits am 31. Juli 1957 ebenfalls als öffentlicher Weg im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 StrVO 1957 anzusehen war, kommt es nicht entscheidungserheblich an, da zu diesem Weg keine Zufahrt vom klägerischen Grundstück aus angelegt worden ist.

41

Auf den von den Klägern gestellten Hilfsantrag auf Erteilung einer Genehmigung der Zufahrt vom „G-Weg“ her kam es daher ebenfalls nicht mehr an. Für einen solchen Antrag fehlt es im Übrigen auch an einem Rechtsschutzbedürfnis, da wie oben ausgeführt, die erstmalige Grundstückszufahrt grundsätzlich keiner straßenrechtlichen Genehmigung bedarf.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.