Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 29. Sept. 2014 - 15 AE 4070/14

bei uns veröffentlicht am29.09.2014

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass gegen die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylfolgeverfahrens (15 A 4069/14) keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ergehen dürfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

I.

1

Der bei zutreffender Auslegung (§ 88 VwGO) zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Denn es bestehen entscheidungserhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 18. August 2014, soweit mit diesem die Abänderung des ablehnenden Bescheides vom 12. November 2012 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt wurde. Im Einzelnen:

1.

2

Die Antragsgegnerin hat den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens mit Bescheid vom 18. August 2014 abgelehnt, ohne eine weitere Abschiebungsandrohung zu erlassen (§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG). Daher verbleibt es bei der vollziehbaren Ausreisepflicht der Antragstellerin nach Maßgabe des zuletzt ergangenen unanfechtbaren Bescheids der Antragsgegnerin vom 12. November 2012. Statthaft ist in dieser Konstellation ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen die Antragsgegnerin, mit der dieser aufgegeben werden soll, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht auf Grund der nach Ablehnung des Folgeantrags an sie ergangenen Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG abgeschoben werden darf. Insoweit hat die Antragstellerin zwar unter dem 2. September 2014 dem Wortlaut nach einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, jedoch ist im Hinblick auf das eindeutige Rechtsschutzziel der Antragstellerin, das darauf gerichtet ist, aufenthaltsbeendende Maßnahmen einstweilen abzuwenden, ihr Begehren gem. § 88 VwGO auszulegen und vorliegend als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verstehen. Insoweit wird auch im Zusammenhang mit dem in der Klage- und Antragsschrift zugleich enthaltenen Antrag im Hauptsacheverfahren 15 A 4069/14 deutlich, dass die Antragstellerin lediglich eine Überprüfung der Entscheidung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG anstrebt, so dass entsprechend auch ihr Begehren im vorliegenden Eilverfahren auf diesen Streitgegenstand begrenzt ist.

2.

3

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass die Antragstellerin glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen zu sein (Anordnungsgrund). Darüber hinaus muss sie das Vorliegen eines materiellen Anspruchs (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen.

a.

4

Angesichts des Umstandes, dass gegen die Antragstellerin aufgrund der ablehnenden Entscheidung im Folgeverfahren und der bereits bestehenden Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 12. November 2012 nunmehr jederzeit die Rückführung betrieben werden kann, besteht ein Anordnungsgrund. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27. August 2014 an die zuständige Ausländerbehörde gewandt hat mit dem Hinweis, die Entscheidung werde noch einmal geprüft, so dass vorerst keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eingeleitet werden sollten. Weiter heißt es in dem Schreiben, sobald die Angelegenheit geklärt worden sei werde eine neue Mitteilung folgen. Eine solche findet sich zwar nicht in der Sachakte, jedoch hat die Antragsgegnerin nunmehr durch die nicht näher begründete Stellung der Anträge auf Klagabweisung und Ablehnung des Antrags auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 16. September 2014 zu erkennen gegeben, dass sie bei ihrer ablehnenden Entscheidung bleibt.

b.

5

Die Antragstellerin hat auch mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Wahrscheinlichkeit das Vorliegen „ernstlicher Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der seitens der Antragsgegnerin getroffenen ablehnenden Entscheidung zur Frage des Bestehens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG geltend gemacht.

6

Ernstliche Zweifel im Sinne des auch im vorliegenden Fall entsprechend anwendbaren § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996, 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166ff., juris Rn. 91 ff.). Prüfungsgegenstand ist dabei die Entscheidung, den früheren Bescheid zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht abzuändern, weil die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht gegeben seien. Gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG ist für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen gem. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Nach diesem Maßstab bestehen hier ernstliche Zweifel an der angegriffenen Entscheidung der Antragsgegnerin. Denn vorliegend dürfte die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG deshalb zu widerrufen sein, weil die Antragstellerin nunmehr geltend gemacht hat, sie leide an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung, die sich auch kurz nach Stellung des Folgeantrags am 15. Oktober 2013 gravierend verschlechterte und u.a. zu einem längeren stationären Klinikaufenthalt in der Zeit vom 28. November 2013 bis 6. Februar 2014 führte.

7

Damit bestehen entgegen den Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die Sachlage zu ihren Gunsten verändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Voraussetzung hierfür ist, dass sich entweder die allgemeinen politischen Verhältnisse oder Lebensbedingungen im Herkunftsstaat oder aber die das persönliche Schicksal des Asylbewerbers bestimmenden Umstände verändert haben. Insoweit ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Asylbewerber eine Änderung der Sachlage im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde liegenden Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993, 2 BvR 1988/92, DVBl. 1993, 601, juris Rn. 23). Er muss darüber hinaus schlüssig darlegen, dass die veränderten tatsächlichen Umstände geeignet sind, eine ihm günstigere Entscheidung herbeizuführen.

8

Diese Voraussetzungen sind vorliegend bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung gegeben: Die Antragstellerin hat mit ihrem nunmehr in erster Linie noch auf die Feststellung eines Abschiebehindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG gerichteten Folgeantrag vom 15. Oktober 2013 soweit ersichtlich erstmals ihren Gesundheitszustand sowie die Probleme des Zugangs zu einer ausreichenden medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina geltend gemacht. Zur Begründung hat sie angeführt, ihre gesundheitliche Situation habe sich gerade in der jüngeren Vergangenheit verschlechtert, so dass auch eine intensive, in Bosnien-Herzegowina für sie nicht verfügbare Behandlung erforderlich sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin, die ihre Entscheidung darauf gestützt hat, die Antragstellerin habe nicht dargetan, dass eine ausreichend schwerwiegende Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Verfassung bei einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina zu erwarten sei, ein Wiederaufgreifen nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 VwVfG zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zu Recht abgelehnt hat. Im Einzelnen:

aa.

9

Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Regelung erfasst dabei nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich dabei auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002, 1 C 1/02, juris, Rn. 8 f.; BayVGH, Urteil vom 8. März 2012, 13a B 10.30172, juris, Rn. 25, jeweils m.w.N.). Dabei setzt die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr voraus, dass sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. VG München, Urteil vom 22. November 2013, M 2 K 13.30271, juris, Rn. 20, m.w.N.).

bb.

10

Daran gemessen bestehen im Fall der Antragstellerin ernstliche Zweifel, dass die Antragsgegnerin ein krankheitsbedingtes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu Recht verneint hat.

11

Die Antragstellerin, die nach Abschluss des Erstverfahrens im Frühjahr 2013 zunächst mit ihrer Familie nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt war, reiste im Oktober 2013 mit ihrem Ehemann (der inzwischen nach der Trennung von der Antragstellerin erneut mit den drei gemeinsamen Kindern in das Herkunftsland zurückgekehrt ist) wieder in das Bundesgebiet ein. Bei der Stellung des Folgeantrags am 15. Oktober 2013 gab die Antragstellerin ausweislich der in der Sachakte befindlichen Niederschrift zu der Frage „Können Sie für Ihren Folgeantrag Gründe nennen, die erst nach dem Abschluss Ihres Erstverfahrens entstanden sind?“ an, sie habe seit der Rückkehr nach Bosnien Kopfschmerzen und höre Stimmen. Ein Facharzt habe eine Behandlung abgelehnt und erklärt, ihr Zustand sei für Roma normal. Ferner hat die Antragstellerin in der am 13. März 2014 durchgeführten Anhörung unter anderem geschildert, sie habe nach der Rückkehr nach Bosnien große gesundheitliche Probleme bekommen. Sie sei zum Arzt gegangen und habe ihre Situation geschildert jedoch habe dieser sie wieder weggeschickt mit der Empfehlung, sich zu erholen. Sie habe keinen richtigen Lebensmut mehr gehabt und sich dann Beruhigungsmittel in einer Apotheke geholt. Dies sei jedoch auf Dauer kein Zustand gewesen. Sie habe dann auch versucht, sich in einem Krankenhaus behandeln zu lassen, aber dort habe man sie wieder weggeschickt worden mit der Begründung, es gebe dort keinen Platz für die Antragstellerin. Wegen ihres schlechten Zustands habe sich schließlich ihr Ehemann bereit erklärt, erneut nach Deutschland zu reisen, um dort eine Behandlung zu ermöglichen.

12

Im Rahmen des Folgeverfahrens hat die Antragstellerin zahlreiche, teilweise ausführliche ärztliche Stellungnahmen und Atteste vorgelegt, die ihre psychische Erkrankung dokumentieren. Die Antragstellerin hatte sich kurz nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 24. und am 31. Oktober 2014 in der Notaufnahme des Albertinen-Krankenhauses gemeldet. Dort schilderte sie ausweislich des ärztlichen Berichts vom 31. Oktober 2013 unter anderem, sie höre Stimmen und Schreie. Sie sei niedergestimmt und unruhig und habe teilweise das Gefühl, verfolgt zu werden. Sie habe Angst irgendwann ihren Kindern weh zu tun und habe bereits seit längerem lebensmüde Gedanken. Der Antragstellerin wurde dringend zu einem sofortigen stationären Aufenthalt geraten, den die Antragstellerin wegen der schwierigen familiären Situation – insbesondere aus Sorge um ihr jüngstes Kind – jedoch erst ab dem 28. November 2013 im Zentrum für Psychiatrie und Psychotherapie des Albertinen-Krankenhauses begann.

13

In einer ärztlichen Stellungnahme vom 29. November 2013 der Stationsärztin heißt es, bei der Antragstellerin bestehe eine depressive Symptomatik mit wahnhaften Symptomen, suizidalen Gedanken und ausgeprägten Stimmungsschwankungen. Wegen der Schwere der Erkrankung sei eine weitere stationäre Behandlung indiziert.

14

In zwei weiteren ärztlichen Stellungnahmen der Klinik vom 11. Dezember 2013 und 2. Januar 2014 heißt es unter anderem, die Antragstellerin leide an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (ICD 10:F 32.2). Diese Diagnosestellung basiere auf der Anamnese, dem psychopathologischen Befund, der Verhaltensbeobachtung auf Station und den Angaben der Antragstellerin in Einzelgesprächen und der oberärztlichen Visite. Danach könnten die geschilderten Beschwerden der Antragstellerin bestätigt werden. Die Erkrankungen sei dringend behandlungsbedürftig mit einem multimodalen Behandlungsansatz durch ein multiprofessionelles Team bei gleichzeitiger ärztlicher Präsenz. Die Antragstellerin werde pharmakologisch antidepressiv behandelt mit Seroquel (Quetiapin) und Sertralin. Voraussetzung für eine Stabilisierung durch eine Psychotherapie sei ein gesicherter Aufenthaltsstatus, da sonst die notwendige äußere Sicherheit fehle.

15

Auch aus einem ärztlichen Attest vom 13. Januar 2014 geht hervor, dass der Zustand der Antragstellerin unverändert instabil sei und die stationäre Behandlung bis auf weiteres fortgesetzt werden müsse.

16

In einem weiteren ärztlichen Attest vom 22. Januar 2014 wird unter anderem zur Biografie der Antragstellerin ergänzend ausgeführt, eine Tochter der Antragstellerin sei als Baby an einem Hydrocephalus gestorben. Die Familie sei nach Slowenien geflüchtet, um dort eine in Bosnien-Herzegowina nicht verfügbare Behandlung zu erreichen. Jedoch habe die Behandlung in Slowenien das Kind nicht retten können. Zum Therapieverlauf wird berichtet, diagnostisch sei nach ICD 10 von einer mittelgradigen depressiven Episode vor dem Hintergrund anhaltender psychosozialer Belastungen auszugehen. Die Stimmen und Schreie im Kopf der Antragstellerin seien in den Hintergrund getreten, jedoch bestünden weiterhin in Belastungssituationen starke Kopfschmerzen und Schlafstörungen. Pharmakologisch werde die antidepressive Therapie mit Seroquel (Quetiapin) und Sertralin fortgesetzt. Für die weitere Behandlung wird ausgeführt, es sei momentan eine psychiatrisch/psychotherapeutische Behandlung dringend indiziert. Perspektivisch sei eine ambulante Psychotherapie nötig. Im Hinblick auf eine mögliche Aufenthaltsbeendigung heißt es, eine Abschiebung nach Bosnien werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Destabilisierung bis hin zu einer depressiv/suizidalen Dekompensation bei der Antragstellerin führen.

17

Am 5. Februar 2014 wurde die Antragstellerin aus der voll stationären Behandlung entlassen. Im vorläufigen Arztbrief heißt es unter anderem, eine psychiatrisch/psychotherapeutische Weiterbehandlung sei dringend indiziert. Perspektivisch sei eine ambulante Psychotherapie nötig. Die Behandlung mit Seroquel (Quetiapin) und Sertralin wurde weiterhin verordnet. Im abschließenden Arztbericht über den stationären Aufenthalt vom 12. Februar 2014 werden die Abschlussdiagnosen psychosenahe Dekompensation vor dem Hintergrund einer vermutenden ich – strukturellen Problematik und multikausalen psychosozialen Belastungsfaktoren, mittelgradige depressive Episode (F 32.1) und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) genannt. Weiter heißt es unter anderem, die Antragstellerin habe sich im Verlauf der stationären Therapie stabilisiert. Hinsichtlich der weiteren Behandlung wird eine ambulante Psychotherapie für dringend erforderlich gehalten. Die medikamentöse Therapie müsse fortgesetzt werden.

18

Nach der Entlassung aus der stationären Behandlung übernahm die psychiatrische Institutsambulanz der Praxisklinik M... die Weiterbehandlung der Antragstellerin. In einer fachärztlichen Stellungnahme vom 11. März 2014 heißt es, es bestehe weiterhin eine mittelgradige depressive Verstimmung sowie posttraumatische und dissoziative Symptome, die sich auf den als traumatisch erlebten Verlust eines einjährigen Kindes aufgrund einer schweren Erkrankung beziehen. Die Antragstellerin werde von Wiedererlebensphänomenen bezüglich des sterbenden Kindes gequält, wodurch sekundär auch die depressive Verstimmung verursacht werde. Die Patientin erfülle die Kriterien für die Behandlung in einer psychiatrischen Institutsambulanz. Die Fortsetzung der begonnenen Medikation sei geplant sowie die Aufnahme einer ambulanten multiprofessionellen Behandlung. Die Behandlung sei dringend indiziert, um auch suizidalen Tendenzen der Antragstellerin stabilisierend zu begegnen.

19

In einer weiteren fachärztlichen Stellungnahme der psychiatrischen Institutsambulanz der Praxisklinik M...g vom 14. Mai 2014 wird ausgeführt, die Antragstellerin sei dort seit dem 6. März 2014 in ambulanter psychiatrischer Behandlung mit den Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (F 33.1) und posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1). Die Antragstellerin erhalte eine hochdosierte antidepressive Medikation sowie Sedativa. Diese Behandlung werde engmaschig unter Berücksichtigung des psychopathologischen Befundes kontrolliert. Eine therapeutische Anbindung an das Gruppenangebot sei leider nicht gelungen, da die Antragstellerin noch zu angespannt, unkonzentriert und motorisch unruhig sei und eine Gruppensituation nicht aushalten könne. Nach weiterer Verbesserung des Krankheitsbildes sei die Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung für die Antragstellerin geplant.

20

Nach den Angaben der Antragstellerin im Schriftsatz vom 2. September 2014 befindet sich die Antragstellerin auch weiterhin in durchgehender psychiatrischer Behandlung. Den Versuch, ein Praktikum in einem Hotel durchzuführen, musste die Antragstellerin abbrechen da sich ihr Zustand stark verschlechterte. Sie werde zudem von ihrem Ehemann immer wieder telefonisch bedroht aufgrund der (auch wegen häuslicher Gewalt erfolgten) Trennung. Die Antragstellerin leide zudem unter der Trennung von ihren drei Söhnen und empfinde auch die Situation in der Wohnunterkunft als sehr belastend, da sie ständig Zeugin von Abschiebungen werde. All dies wirke sich negativ auf ihren Gesundheitszustand aus.

cc.

21

Bei dieser Sachlage hat das Gericht ernstliche Zweifel daran, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin – die keine vertieften Ausführungen zur Situation der Antragstellerin enthält und die auch auf jegliche Ausführungen zur Frage der Verfügbarkeit von therapeutischen und/oder medikamentösen Behandlungsmöglichkeiten verzichtet – im Hauptsacheverfahren Bestand haben wird. Denn es bestehen nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin akut und gravierend verschlechtern könnte, wenn sie nach Bosnien und Herzegowina zurückkehren müsste. Im Einzelnen:

22

Vorliegend hat die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid auf Seite 4 lediglich ausgeführt, der Vortrag der Antragstellerin sei nicht geeignet die Befürchtung zu begründen, dass ihr bei Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine so erhebliche Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Lage drohe, dass dies einer Menschenrechtsverletzung gleichkomme. Denn aus dem Abschlussbericht vom 12. Februar 2014 gehe hervor, dass die Antragstellerin nach zweimonatigem stationären Aufenthalt „befriedigend stabilisiert“ und „glaubhaft distanziert von Suizidalität“ gewesen sei.

23

Diesen Ausführungen der Antragsgegnerin vermag das Gericht sich auf der Basis der verfügbaren Informationen über das Krankheitsbild und den Krankheitsverlauf nicht anzuschließen. Denn aus den ärztlichen Attesten vom 11. Dezember 2013, 2. und 22. Januar und 12. Februar 2014 geht hervor, dass sich die Antragstellerin bei Beginn der stationären Behandlung in einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen befand und eine Stabilisierung nur durch eine intensive therapeutische und medikamentöse Behandlung gelang, die sie im Herkunftsland nicht erhalten konnte. Auch ist diesen Stellungnahmen sowie den Berichten vom 11. März und 14. Mai 2014 zu entnehmen, dass die Antragstellerin zwar derzeit – weiterhin unter anderem durch den Einsatz starker Medikamente – in einem hinreichend stabilen Zustand ist. Jedoch besteht danach die Grunderkrankung u.a. in Form einer mittelgradigen depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung fort und bedarf dringend weiterhin intensiver Behandlung, und zwar auch vor dem Hintergrund sonst befürchteter Suizidalität.

24

Insofern bestehen erhebliche Bedenken, ob es angesichts des komplexen Krankheitsbildes und den im Fall der Antragstellerin bei einer Rückkehr (gerade vor dem Hintergrund der Trennung vom Ehemann und der von diesem geäußerten Drohungen gegen die Antragstellerin) besonders gesteigerten Belastungsfaktoren ausreichend sein kann, auf die erreichte Stabilisierung und Distanzierung von Suizidalität zum Ende des stationären Aufenthaltes zu verweisen. Denn diese Betrachtung der Antragsgegnerin lässt den darüber hinaus attestierten dringenden weiteren Behandlungsbedarf außer Betracht und die für den Fall einer Rückführung geäußerten gravierenden ärztlichen Bedenken außer Acht. Denn es ist im Fall der Antragstellerin wenig lebensnah, angesichts der substantiierten ärztlichen Ausführungen nicht von einer deutlichen Verschlechterung ihres Zustands im Fall einer Rückkehr auszugehen, zumal ausweislich der verfügbaren Erkenntnisquellen im Herkunftsland der Antragstellerin die medizinische Versorgung allgemein unzureichend ist und gerade bei psychischen Erkrankungen eine adäquate Behandlung tatsächlich kaum zu erlangen ist (vgl. den unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien-Herzegowina auch Verwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 06.07.2011 – 10 L 425/11, juris Rn. 5ff.; VG Braunschweig, Beschluss vom 26.03.2012 – 6 B 61/12, juris Rn. 10 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21.09.2007 – A 4 B 481/07, juris Rn. 42 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 23.06.2009 – A 11 K4486/07, juris Rn. 25 ff.).

25

Bei dieser Sachlage vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen, dass eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und in welcher Form Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland bestehen, in dem streitgegenständlichen Bescheid nicht erfolgt ist, zumal die Antragstellerin sich bereits darauf berufen hat, ihre Bemühungen um eine Behandlung in Bosnien-Herzegowina in der Vergangenheit seien erfolglos gewesen. Denn dies ist in Anbetracht der Auskunftslage betreffend Bosnien-Herzegowina durchaus plausibel, zumal danach auch kaum zu erwarten ist, dass im Fall einer Rückkehr die Antragstellerin eine Behandlung erhalten bzw. finanzieren könnte.

26

Nach aktueller Auskunftslage verfügen lediglich ein Drittel der Roma über eine Krankenversicherung. Bei Arbeitslosigkeit werden die Versicherungsbeiträge nur dann vom Staat übernommen, wenn die Krankenversicherung zuvor vom letzten Arbeitgeber bezahlt worden war und sich die betroffene Person danach arbeitslos meldet (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina vom 18.10.2013 - nachfolgend Lagebericht -, juris, Seite 12). Zudem gibt es insbesondere bei nicht arbeitsfähigen Flüchtlingen, die aus dem Ausland zurückkehren und die nie einer Beschäftigung in Bosnien-Herzegowina nachgegangen sind, immer wieder Probleme beim Zugang zu medizinischer Versorgung bis hin zu einer Verweigerung der Gesundheitsfürsorge (Lagebericht, Seite 24). Da das Krankenversicherungswesen teilweise bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung bzw. bei einem Versicherungsfonds liegt, weist der tatsächliche Umfang an Versicherungsleistungen je nach Finanzkraft der Kantone deutliche Unterschiede auf. Dies wirkt sich auf die finanzielle Selbstbeteiligung der Patienten aus, die je nach Kanton, Behandlung und Krankheitsbild unterschiedlich hoch ist (Lagebericht, Seite 24). Insgesamt sind viele - insbesondere staatliche - medizinische Einrichtungen in einem schlechten Zustand. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend und substantielle Investitionen im Bereich Gesundheitserziehung und Sozialwesen fehlen bisher (Lagebericht, Seite 25). Gängige Medikamente sind generell auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden - sofern Krankenversicherungsschutz besteht - von den örtlichen Ärzten verordnet und von der Krankenversicherung bezahlt. Dies gilt jedoch nicht für Medikamente, die nicht auf der Liste der erstattungsfähigen Medikamente stehen. Diese können zwar auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden, müssen dann aber auch privat bezahlt werden. Zudem existieren die Listen der Pflichtarzneimittel in einigen Kantonen gar nicht, so dass viele Patienten den vollen Preis für die Medikamente zahlen müssen. Nur äußerst selten, in sehr ernsten Notfällen, kann eine Freistellung von der Kostenpflicht erfolgen (Lagebericht, Seite 25f.). Erschwerend kommt die verbreitete Korruption auch im Gesundheitssektor hinzu (so zuletzt auch Dr. Reinhard Marx und Dr. Karin Waringo, Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina: Zur faktischen und rechtlichen Bewertung des Vorhabens der Großen Koalition zur Einstufung von Westbalkanstaaten als „sichere Herkunftsstaaten“, April 2014, Seite 139 m.w.N.).

27

Des Weiteren ist im Lagebericht zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen ausgeführt, es fehle weit gehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NROs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs – und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Die bestehenden psychiatrischen Anstalten verfügen nicht über genügende Kapazitäten und die erforderliche Qualität der Behandlungen. Eine adäquate Therapie traumatisierter Patienten ist in Bosnien und Herzegowina weiterhin nur unzureichend möglich (Lagebericht, Seite 26).

28

Im Übrigen kommt im Fall der nunmehr voraussichtlich allein stehenden Antragstellerin, die der Gruppe der Roma angehört, noch das Problem der Benachteiligung dieser Minderheit hinzu. Nach dem aktuellen Lagebericht können Roma insbesondere bei der Suche nach einer Beschäftigung, beim Erhalt von Sozialleistungen und einer Krankenversicherung sowie bei Fragen der Ansiedlung bzw. Unterkunft nicht auf ausreichende Unterstützung staatlicher Stellen hoffen (Lagebericht, Seite 11). Auch ist zu beachten, dass in einzelnen Kantonen die Möglichkeit der Registrierung daran geknüpft ist, dass die Antragsteller Wohnraum in der betreffenden Gemeinde haben (Lagebericht, Seite 27). Dies ist jedoch im Fall der Antragstellerin nicht zu erwarten, so dass sie vermutlich in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht werden müsste. Im Übrigen wäre die Antragstellerin – die auch unabhängig von ihrer gesundheitlichen Verfassung kaum die Aussicht hat, eine Arbeitsstelle finden – auf die lediglich geringe, das Existenzminimum nicht deckende Sozialhilfe angewiesen, die zwischen 5,00 und 50,00 EUR pro Monat beträgt (Lagebericht, Seite 24). Insoweit ist auch zu beachten, dass das Bewilligungsverfahren regelmäßig mehrere Monate, teilweise sogar Jahre, dauern kann und es während dieser Zeit keine anderweitige staatliche Unterstützung gibt (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bosnien-Herzegowina: Behandlung von PTBS, 11. Juni 2009, Seite 5, und Bosnien-Herzegowina – Rückkehr in den Kanton Tuzla, 17. Mai 2006, Seite 3).

29

Nach alledem bestehen schon erhebliche Zweifel, ob die mittellose Antragstellerin, die in ihrem Herkunftsland noch nie selbst über eine offizielle Arbeitsstelle verfügt hat, überhaupt in der Lage wäre, Aufnahme in das staatliche Krankenversicherungssystem zu finden und Zugang zu einer medikamentöse Therapie zu erhalten. Angesichts ihrer schweren Erkrankung und den gerade bei psychischen Erkrankungen unzureichenden Behandlungs- und Zugangsmöglichkeiten im örtlichen Gesundheitssystem in Bosnien-Herzegowina sind durchaus gravierende, im Rahmen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG zu berücksichtigende Konsequenzen zu Befürchten. Denn nach den ärztlichen Stellungnahmen ist die erreichte Stabilisierung noch so fragil, dass schwerwiegende Rückfälle und insbesondere das erneute Auftreten suizidaler Tendenzen bei einer Rückführung zu erwarten sind. In einer solchen Verfassung kann der Antragstellerin, die wohl auch nicht (mehr) auf familiäre Unterstützung hoffen kann, eine Bewältigung der mit einer Aufenthaltsbeendigung verbundenen praktischen Probleme und der bei einer Rückkehr zu erwartende Abbruch der Behandlung nicht zugemutet werden.

30

Diese Sachlage begründet ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.

II.

31

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 83 b AsylVfG, § 155 VwGO und § 30 RVG.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 29. Sept. 2014 - 15 AE 4070/14

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(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

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(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselb

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Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 29. Sept. 2014 - 15 AE 4070/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 29. Apr. 2015 - W 6 S 15.30316

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1. Die Antragstellerin ist kosovarische Staat

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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt der Gegenstandswert 5 000 Euro, in den Fällen des § 77 Absatz 4 Satz 1 des Asylgesetzes 10 000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.