Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Feb. 2018 - 2 K 1422/18

bei uns veröffentlicht am14.02.2018

Tenor

1. Die Antragstellerin wird ermächtigt,

-nach Bekanntgabe des Bescheides der Antragstellerin vom 31.01.2018 an den Antragsgegner,
-nach Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsgegner, mit der die Antragstellerin im Wege der Amtshilfe beauftragt wird, und
-nach vergeblicher Aufforderung der Antragstellerin an den Antragsgegner zur freiwilligen Herausgabe der in seinem Besitz befindlichen, in nachstehend genannten Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen sowie eventuell vorhandener Munition

die Wohn- und Nebenräume des Antragsgegners unter der Adresse „...straße 5, X...“ zum Zweck der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten Nr. 16/02-01, 267/16, 38/07 und 22/08 eingetragenen Waffen sowie eventuell vorhandener Munition zu durchsuchen und zu diesem Zweck verschlossene Räume und Behältnisse, insbesondere den Waffentresor, öffnen zu lassen.

2. Diese Durchsuchungsanordnung ist bis zum 31.05.2018 befristet.

3. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Antragsgegners auf dem Grundstück „...straße 5, X...“.
Der Antragsgegner ist Inhaber von 13 in insgesamt vier Waffenbesitzkarten (Nr. 16/02-01, 267/16, 38/07 und 22/08) eingetragenen Waffen und einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (Nr. 05/10). Die Antragstellerin widerrief mit – dem Antragsgegner noch nicht bekanntgegebenen – Bescheid vom 31.01.2018 in Ziffer 1 die vier Waffenbesitzkarten (Nr. 16/02-01, 267/16, 38/07 und 22/08) sowie die sprengstoffrechtliche Erlaubnis (Nr. 05/10). In Ziffer 2 wurde angeordnet, die unter Ziffer 1 genannten Dokumente unverzüglich an einen Vertreter des Amts für öffentliche Ordnung der Antragstellerin abzugeben. Ferner wurde für den Fall, dass Ziffer 2 nicht unverzüglich nachgekommen werde, verfügt, dass in diesem Fall die Sicherstellung der Waffenbesitzkarten und die Beschlagnahme der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis vor Ort angeordnet werde (Ziffer 3). Mit Ziffer 4 des Bescheides wurden die in den Waffenbesitzkarten aufgeführten Schusswaffen nebst Munition sichergestellt. Ferner wurde das im Besitz des Antragsgegners befindliche Schwarz- und Treibladungspulver unter Ziffer 5 des Bescheides vom 31.01.2018 beschlagnahmt. In Ziffer 6 wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 2, 3 und 5 angeordnet. Zur Begründung führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung der Waffenbesitzkarten und der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis des Antragsgegners hätten führen müssen, da dieser nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Im Zuge von Ermittlungsmaßnahmen im Januar 2017 nach Sicherstellung einer Waffe in der Pizzeria „...“ (... ..., ... X...) sei bekannt geworden, dass der Antragsgegner zwei halbautomatische Pistolen (Heckler & Koch, Kal. 9 mm Luger, Nr. 79591 und CZ Brünner, Kal. 9 mm Luger, Nr. 15577), die nicht in seinen Waffenbesitzkarten eingetragen gewesen seien, im Auftrag von Herrn B... veräußert und einen Erlös von 1.000 EUR an diesen übergeben habe. Die Beauftragung zur Veräußerung beider Kurzwaffen und die tatsächliche Durchführung der Veräußerung werde belegt durch Aussagen des Herrn B... im Zuge des o.g. Ermittlungsverfahrens. Ferner verfüge der Antragsgegner hinsichtlich der zweiten, noch nicht aufgefundenen Waffe, über besonderes Täterwissen. Denn durch einen einmaligen Anruf des Antragsgegners habe dieser den Verbleib der zweiten ihm durch Herrn B... übergebenen Waffe aufklären können, sodass zu ihrer – der Antragstellerin – Überzeugung feststehe, dass der Antragsgegner auch diese veräußert habe. In beiden Fällen seien Kurzwaffen auch an einen Nichtberechtigten veräußert worden. Hinsichtlich der Heckler & Koch werde dies belegt durch den Auffindeort derselben in der X...er Pizzeria, dessen Inhaber nicht im Besitz einer Waffenerlaubnis sei. Ferner sei davon auszugehen, dass auch die zweite Waffe an einen Nichtberechtigten veräußert worden sei. Denn im Zuge der Ermittlungen habe der Antragsgegner im Beisein der Ermittlungsbeamten den bereits erwähnten Anruf zur Aufklärung des Verbleibes der zweiten Waffe getätigt und dieses Telefonat gezielt nicht von seinem eigenen Telefonanschluss aus und auf italienisch geführt. Ein solcher Aufwand wäre nicht von Nöten gewesen, wäre die Veräußerung legal vonstattengegangen. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe habe ein Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 zum WaffG gegen den Antragsgegner eingeleitet. Die Weitergabe von Waffen an Unberechtigte, der damit einhergehende unerlaubte Besitz und die Veräußerung der beiden Kurzwaffen würden auch einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz darstellen. Die Vorkommnisse bezüglich der beiden Kurzwaffen würden auch den Widerruf der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis rechtfertigen. Nach dem wirksamen Widerruf seien sowohl die Waffenbesitzkarten als auch die sprengstoffrechtliche Erlaubnis unverzüglich zurückzugeben. Bezüglich der Waffenbesitzkarten ergäbe sich dies aus § 46 Abs. 1 WaffG, die sprengstoffrechtliche Erlaubnis sei auf Grundlage des § 52 LVwVfG zurückzugeben. Die Sicherstellungsanordnung der Waffen und Waffenbesitzkarten fuße ebenfalls im WaffenG. Das öffentliche Interesse daran, dass nur Personen im Besitz von Waffen, Munition und Waffenbesitzkarten sein dürften, bei denen die Annahme gerechtfertigt sei, diese gingen jederzeit ordnungsgemäß mit diesen um, sei höher zu bewerten als das Interesse des Antragsgegners, die Waffen nach Bekanntgabe des Bescheides vom 31.01.2018 veräußern zu können. Diese Abwägung sei ermessensgerecht. Hinsichtlich der Beschlagnahme der sprengstoffrechtlichen Erlaubnis und des Schwarz- und Treibladungspulvers sei eine Beschlagnahme auf § 33 PolG zu stützen. Auch diese sei verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei.
Die Antragstellerin hat am 01.02.2018 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe – sachdienlich ausgelegt – den Erlass einer gerichtlichen Durchsuchungsanordnung der Wohn- und Nebenräume des Antragsgegners unter der Adresse „...straße 5, X...“ zum Zweck der Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten Nr. 16/02-01, 267/16, 38/07 und 22/08 eingetragenen Waffen und eventuell vorhandener Munition beantragt. Zur Begründung verweist sie unter anderem auf die Gründe des Bescheides vom 31.01.2018 und auf die Ermittlungsergebnisse der Polizei im Zuge der Ermittlungen im Januar 2017. Es sei zu befürchten, dass der Antragsgegner die Waffen nach Bekanntgabe eines gegen ihn noch zu erlassenden Strafbefehls des Amtsgerichts Pforzheim an Nichtberechtigte übergeben werde, um diese dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Eine sofortige Sicherstellung von Waffen und Munition unmittelbar nach Bekanntgabe des Bescheides und vor Erlass des Strafbefehls sei deshalb erforderlich. Die Bekanntgabe des Bescheides vor Ergehen der Durchsuchungsanordnung vereitele gleichfalls den Erfolg derselben.
II.
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Antragsgegners ist zulässig und begründet.
1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art. Die auf Grundlage des WaffenG beantragte Durchsuchungsanordnung ist eine vorbeugende Maßnahme der Gefahrenabwehr und hoheitliche Tätigkeit, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Eine Sonderzuweisung nach den § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO und § 31 Abs. 5 PolG liegt nicht vor, weil es sich hier nicht um eine Durchsuchung nach § 31 PolG handelt (vgl. VG Trier, Urt. v. 13.03.2012 - 1 N 261/12 -, juris; VG Freiburg, Beschl. v. 16.01.2015 - 6 K 69/15-, juris; Beschl. v. 28.07.2014 - 4 K 1554/14 -, juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 06.03.2002 - 6 K 368/02 -, juris; zur vergleichbaren Rechtslage in Bayern: VG Augsburg, Beschl. v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 -, juris; OLG München, Beschl. v. 04.09.2012 - 34 Wx 219/12 -, NVwZ-RR 2013, 78, m.w.N. auch zur Rspr. des Bayr. VGH).
2. Der Antrag ist auch begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Durchsuchungsanordnung zum Zweck der Sicherstellung der im Bescheid vom 31.01.2018 im einzelnen aufgeführten Waffen sowie Munition liegen vor.
Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin beantragte Durchsuchungsanordnung ist § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 WaffG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 (des § 46 WaffG) bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Mit der sofortigen Sicherstellung sollen daher – wie hier – schon für die Zeit bis zur Erfüllung aller Vollzugsvoraussetzungen das Unterlaufen einer Besitzuntersagung sowie Gefahren für die Allgemeinheit durch eine drohende missbräuchliche Verwendung von Waffen umgehend unterbunden werden.
Nach § 46 Abs. 4 Satz 2 Drittelsatz 2 WaffG darf die Durchsuchung grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden. Aus Art. 13 Abs. 2 GG folgt für dessen Prüfungsmaßstab und -umfang, dass die sich aus der Verfassung und dem einfachen Recht ergebenden Voraussetzungen der Durchsuchung als solche in richterlicher Unabhängigkeit geprüft werden müssen (BVerfG, Beschl. v. 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 23.02.2000 - 21 C 99.1406 -, juris). Danach hat das Gericht vor Anordnung der Durchsuchung zu prüfen, ob die förmlichen und materiellen Voraussetzungen für die Durchsuchung vorliegen und ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist, insbesondere ob die Maßnahme den schwerwiegenden Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung rechtfertigt, weil andernfalls der Vollstreckungserfolg gefährdet wäre (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 28.09.1989 - 10 M 40/89 -, NVwZ 1990, 679).
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Nach Maßgabe dessen war die beantragte Durchsuchungsanordnung zu erlassen.
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a) Vorliegend ist mit Ziffer 4 des Bescheides der Antragstellerin vom 31.01.2018 eine waffenrechtliche Sicherstellungsanordnung gegeben. Bei dieser Anordnung handelt es sich um eine waffenrechtliche Grundverfügung (bzw. Standardmaßnahme), mit der der jeweilige Vollstreckungsschuldner als Waffenbesitzer verpflichtet wird, die Wegnahme der Waffen zu dulden (vgl. hierzu OVG Sachsen, Beschl. v. 15.08.2017 - 3 B 157/17 -, juris). Sie ist (noch) keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, sondern nur Grundlage einer ggf. erforderlichen Vollstreckung nach Maßgabe des (Landes-) Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Diese Sicherstellung ist gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG (kraft Gesetzes) sofort vollziehbar (OVG Sachsen, Beschl. v. 15.08.2017, a.a.O.; VG Freiburg, Beschl. v. 28.07.2017 - 4 K 1554/14 -, juris). Es liegt dementsprechend keine Vollstreckung einer nach § 46 Abs. 2 WaffG verfügten Abgabeverpflichtung der Schusswaffe innerhalb einer von der Antragstellerin gesetzten Frist vor, die nach §§ 18 ff. LVwVG zu vollstrecken wäre (vgl. BayVGH, Beschl. v. 23.02.2000 - 21 C 99.1406 -, juris; VG Augsburg, Beschl. v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 -, juris).
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b) Eine ausdrückliche materiell-rechtliche Prüfung der verfügten waffenrechtlichen Maßnahmen findet zwar im Rahmen der Durchsuchungsermächtigungen (Art. 13 Abs. 2 GG, § 46 Abs. 4 Satz 2 Drittelsatz 2 WaffG, § 6 Abs. 2 LVwVG) nicht statt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.06.1999 - 4 S 861/99 -, VBlBW 2000, 24; VG Stade, Beschl. v. 22.07.2003 - 3 E 793/03 -, NVwZ 2004, 124). Die vom Bundesverfassungsgericht zuvörderst im Rahmen strafprozessualer Durchsuchungsanordnungen entwickelten Maßstäbe zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.10.2011 - 2 BvR 1774/10 -, juris zu einem Ermittlungsverfahren wegen waffenrechtlicher Delikte) gelten indes ohne Einschränkungen auch für eine Wohnungsdurchsuchung auf der Grundlage des WaffenG. Eine Durchsuchung greift in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre nach Art. 13 Abs. 1 GG schwerwiegend ein. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass die Anordnung der Durchsuchung im Hinblick auf den verfolgten Zweck Erfolg versprechend ist und erforderlich sein muss. Der jeweilige Eingriff muss in angemessenem Verhältnis zum Gewicht des ordnungsrechtlichen Verstoßes stehen. Diesen Anforderungen würde eine waffenrechtliche Maßnahme, die sich bei summarischer Prüfung als offenkundig rechtswidrig erweist, ersichtlich nicht gerecht (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, juris; VG Stuttgart, Beschl. v. 07.04.2017 - 5 K 2101/17 -, juris). Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall. Vielmehr erweist sich der Bescheid der Antragsgegnerin aller Voraussicht nach als rechtmäßig.
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aa) Der Widerruf der Waffenbesitzkarte findet seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Dies ist vorliegend der Fall. Denn auch zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Antragsgegner zwei Kurzwaffen, namentlich eine Heckler & Koch, Kal. 9 mm Luger, Nr. 79591 und eine CZ Brünner, Kal. 9 mm Luger, Nr. 15577, an Nichtberechtigte im Sinne des § 34 WaffG überlassen hat. Der Zeuge B... hat angeben, der Antragsgegner habe für ihn die beiden Waffen veräußert. Seine Aussagen bei der polizeilichen Vernehmung weisen keine erkennbaren Belastungstendenzen oder Widersprüche auf und sind in sich schlüssig. Nachdem eine der beiden zuvor auf Herrn B... eingetragenen Waffen in einer X...er Pizzeria, deren Inhaber nicht über die nötige Waffenerlaubnis verfügt, aufgefunden wurde, steht fest, dass der Antragsgegner die Waffe an einen Nichtberechtigten veräußert hat. Ob dies auch hinsichtlich der zweiten, noch nicht aufgefundenen Waffe gilt, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn zur Feststellung der Unzuverlässigkeit reicht auch ein einmaliger Verstoß gegen Vorschriften des Waffenrechts aus. Allerdings spricht vieles dafür, dass auch die zweite Waffe an einen Nichtberechtigten veräußert wurde. Denn der Antragsgegner konnte durch einen Anruf den Verbleib der Waffe, die er zur Überzeugung des Gerichts von Herrn B... zum Zweck der Veräußerung erhalten hat, aufklären. Ferner weigerte sich der Antragsgegner, die Verhältnisse hinsichtlich dieser Waffe offen zu legen, und vermied sogar das Telefonieren über den eigenen Anschluss aus Angst, dieser könne von der Polizei abgehört werden. Eine Zusammenschau dieser Geschehnisse spricht mit hinreichender Sicherheit dafür, dass auch die zweite Waffe durch den Antragsgegner an einen Nichtberechtigten überlassen wurde.
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bb) Das Vorgehen des Antragsgegners stellt auch einen Verstoß gegen das WaffG dar. Denn indem dieser die Kurzwaffen an Nichtberechtigte veräußerte, handelte er entgegen der Vorschrift des § 34 WaffG. Dies stellt auch eine Straftat gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 7 WaffG dar. Ferner hat der Antragsgegner die beiden Kurzwaffen zum Zweck der Veräußerung erworben und in Besitz genommen, ohne diese in seine Waffenbesitzkarte eintragen zu lassen. Dies stellt zum einen einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1a WaffG dar, zum anderen sind der Erwerb und der Besitz nach § 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG strafbar. Unschädlich ist dabei, dass eine strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitliche Verantwortlichkeit des Antragsgegners hinsichtlich des Erwerbs, Besitzes und der Weitergabe von Waffen an Nichtberechtigte noch nicht rechtskräftig feststeht. Denn im Rahmen der Bewertung der persönlichen Zuverlässigkeit sind die Ordnungsbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht an die Beurteilung in strafgerichtlichen Entscheidungen gebunden (BVerwG, Urt. v. 26.03.1996 - 1 C 12.95 -, BVerwGE 101, 24).
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cc) Die vorstehend aufgeführten Verstöße erfüllen weiterhin die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG. Ob ein gröblicher Verstoß vorliegt, haben die Ordnungsbehörden und Verwaltungsgerichte auf Grund eigener Beurteilung eigenständig zu entscheiden. Maßgebend für die Anwendung der Nr. 5 ist deren ordnungsrechtlicher Zweck, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten (OVG Saarland, Beschl. v. 03.03.2016 - 1 Q 2/06 -, juris; VG Potsdam, Beschl. v. 24.01.2005 - 3 L 979/04 -, juris). Die Gesetzesverstöße nach Nr. 5 müssen wiederholt, also mehrmals begangen worden sein, wobei Beharrlichkeit nicht erforderlich ist, oder es muss ein gröblicher, also schwerer Verstoß vorliegen, mithin eine schuldhafte, nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung (N. Heinrich, in: Steindorff, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 5 Rn. 25 unter Verweis auf VG Weimar, Urt. v. 06.05.2003 2 K 1683/01.We -, n. v.). Der Unterschied liegt darin, dass es bei der wiederholten Begehung nicht so sehr auf die Schwere des Verstoßes als auf die Mehrmaligkeit der Begehung ankommt, während die Gröblichkeit einen bewusst schwerwiegenden, eventuell sogar mit Nachdruck begangenen Verstoß voraussetzt. Maßgebend für die Beurteilung sind nicht strafrechtliche sondern ordnungsrechtliche Gesichtspunkte (N. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 5 Rn. 25).
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In Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend durch die Weitergabe der Waffe an einen Nichtberechtigten ein gröblicher Verstoß i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gegeben. Dies lässt sich aus der Systematik des Gesetzes herleiten. Denn die Weitergabe und Überlassung von Waffen an Nichtberechtigte stellt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2c WaffG einen ausnahmslosen Grund für die Unzuverlässigkeit einer die Waffenerlaubnis begehrenden Person dar. Dies drückt die besondere Bedeutung der Einhaltung der Regelung aus und lässt auf einen groben Verstoß schließen. Diese Wertung steht auch im Einklang mit der oben bereits getroffenen Feststellung, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko möglichst gering zu halten.
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c) Auch die Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Bloße Vermutungen in dieser Hinsicht reichen grundsätzlich nicht aus. Vielmehr muss das Vorliegen der Besorgnis durch Tatsachen belegt sein (Gerlemann, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Auflage 2015, § 46 Rn. 10). Dies ist vorliegend der Fall, da der Antragsgegner bereits mindestens einmal eine Waffe an einen Nichtberechtigten überlassen hat. Gerade unter Heranziehung des allgemeinen polizeirechtlichen Grundsatzes, dass beim Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, auch eine entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.11.2007 - 1 S 2720/16 -, VBlBW 2008, 134; Urt. v. 28.07.2009 - 1 S 2200/08 -, VBlBW 2010, 29), ist vorliegend die Besorgnis, der Antragsgegner werde Waffen erneut einem Nichtberechtigten überlassen, gegeben. Denn es ist nicht fernliegend, dass der Antragsgegner auch in Bezug auf seine eigenen Waffen eine Überlassung an Nichtberechtigte erwägt, sollte er verpflichtet werden, die Waffen den Behörden übergeben zu müssen.
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aa) Anhaltspunkte für Ermessensfehler der Antragstellerin in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Sicherstellung liegen nicht vor. Insbesondere wäre ein Vorgehen nach § 46 Abs. 3 WaffG vorliegend als milderes Mittel untunlich, da eine Fristsetzung zur selbständigen Herstellung waffenrechtskonformer Besitzverhältnisse die Gefahr in sich bürge, dass der Antragsgegner durch Beiseiteschaffen seiner Waffen die Besitzuntersagung unterläuft. Dies gilt im vorliegenden Fall in besonderem Maße, da der Antragsteller nach den Ermittlungen gute Kontakte ins Ausland pflegt, sodass eine Verbringung der Waffen für ihn auch ins Ausland ohne Schwierigkeiten und schnell möglich wäre. Bereits die Weitergabe der beiden Kurzwaffen im Auftrag von Herrn B... wurde in weniger als drei Wochen vorgenommen.
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bb) Die Anordnung der Durchsuchung ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Denn die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die aufgrund von Anhaltspunkten unsachgemäß und unbedacht mit Waffen und Munition umgehen kann, stellt eine Gefahr dar, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt (VG Trier, Beschl. v. 13.03.2012 - 1 N 261/12.TR - juris; VG Ansbach, Beschl. v. 28.03.2013 - AN 15 X 13.00641 -, juris). Die Gefahr, dass der Weg der Waffen nicht mehr nachvollziehbar ist und durch die Weitergabe an Nichtberechtigte – und somit möglicherweise an unzuverlässige Nutzer – ein Missbrauch der Waffen mit Gefährdung höchster Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit eintreten könnte, lässt die Interessen des Antragsgegners, über seine Waffen weiter zu verfügen und sie zurückzugeben, unbrauchbar zu machen oder einem berechtigten Dritten zu überlassen, gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse eines ordnungsgemäßen und verantwortungsvollen Umgangs mit Waffen und Munition zurücktreten. Insbesondere bleibt dem Antragsgegner der nachträgliche, auch einstweilige Rechtsschutz gegen die Verfügung erhalten, sodass keine unzumutbaren Nachteile entstehen können (VG Trier, Beschl. v. 13.03.2012 - 1 N 261/12.TR -, juris). Ein endgültiger Verlust der Waffen bewirkt deren Sicherstellung nicht.
20 
d) Dem Erlass der beantragten Durchsuchungsanordnung steht vorliegend nicht entgegen, dass dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 31.01.2018 noch nicht bekannt gegeben wurde, diese also im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne von § 43 Abs. 1 LVwVfG ist (BayVGH, Beschl. v. 23.02.2000 - 21 C 99.1406 -, juris; im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, juris; VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.04.2015 - 4 K 2047/15 -, juris; VG Trier, Beschl. v. 13.03.2013 - 1 N 261/12.TR -, juris; VG Ansbach, Beschl. v. 28.03.2013 - AN 15 X 13.00641 -, juris). Grundsätzlich müssen zwar sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere eine wirksame Grundverfügung, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über eine Wohnungsdurchsuchung vorliegen. In Ausnahmefällen aber kann es ausreichen, wenn die behördliche Anordnung der sofortigen Sicherstellung und der die Wohnungsdurchsuchung gestattende Beschluss dem Betroffenen gleichzeitig bzw. kurz nacheinander zur Kenntnis gebracht werden (VG Ansbach, Beschl. v. 28.03.2013 - 7 K 301/05 -, juris). § 46 Abs. 4 WaffG will ein Unterlaufen der Besitzuntersagung und der sofortigen Abgabe der Waffen verhindern. Mit der Möglichkeit der sofortigen Sicherstellung soll daher gewährleistet werden, dass der Adressat der Anordnung eine ihm eingeräumte Frist zur freiwilligen Abgabe nicht dazu nutzt, die betreffenden Waffen dem späteren Zugriff der Behörde zu entziehen. Das gegenüber § 46 Abs. 3 WaffG abgekürzte Sicherstellungsverfahren des § 46 Abs. 4 WaffG zielt auch genau auf Konstellationen wie die Vorliegende ab, in denen der Adressat aufgrund einer besonderen Gefahrenlage eben gerade nicht vorab von der Sicherstellungsmaßnahme Kenntnis erlangen soll. Die gesetzgeberische Intention würde unterlaufen, wollte man in jedem Fall vor Erlass der Durchsuchungsanordnung das Vorliegen einer wirksamen Grundverfügung verlangen. Besteht daher, wie hier, begründeter Anlass zur Besorgnis eines den Zweck des Verbots vereitelnden Verhaltens auf Seiten des Waffenbesitzers, kann ausnahmsweise die Durchsuchungsanordnung vor Bekanntgabe des Waffenbesitzverbots ergehen (VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.04.2015 - 4 K 2047/15 -, juris; VG Ansbach, Beschl. v. 28.03.2013 - 7 K 301/05 -, juris).
21 
Allerdings stellt das Gericht klar, dass der Antragsgegner nach Bekanntgabe des Bescheids vom 31.01.2018 die Möglichkeit haben muss, die Waffen freiwillig herauszugeben. Dem Antragsgegner soll hierdurch unter anderem die Möglichkeit verbleiben, das gewaltsame Öffnen von Türen oder Behältnissen durch freiwillige Herausgabe der zugehörigen Schlüssel und überflüssiges Suchen durch freiwillige Benennung der Verwahrungsorte der Waffen zu vermeiden sowie im Beisein der Vertreter der Antragstellerin diesen den Zugriff auf die Waffen zu ermöglichen. Bei einer freiwilligen Herausgabe ist eine zwangsweise Durchsetzung weder erforderlich noch möglich (VG Ansbach, Beschl. v. 28.03.2013 - 7 K 301/05 -, juris; VG Trier, Beschl. v. 13.03.2012 - 1 N 261/12.Tr -, juris).
22 
Weiterhin beschränkt die in der Beschlussformel enthaltene Aufzählung der sicherzustellenden Gegenstände den Umfang der Durchsuchung. Denn diese ist nur so lange gerechtfertigt, bis die genannten Gegenstände gefunden und sichergestellt sind, und außerdem nicht der Suche nach anderen Gegenständen dienen darf. Dass die Durchsuchung auch dem Zweck der Sicherstellung „eventuell vorhandener Munition“ dient, ohne dass die Munition im Einzelnen in der Sicherstellungsverfügung genau bezeichnet wird und werden kann, liegt in der Natur der Sache begründet und steht der Durchsuchungsanordnung nicht entgegen.
23 
Ferner ist die Anordnung zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu befristen. Denn die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unbestimmte Zeit gewährleisten (BVerfG, Beschl. v. 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92 -, BVerfGE 96, 44; VG Augsburg, Beschl. v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968, juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris). Dabei ist eine Befristung der Durchsuchung bis zum 31.05.2018 erforderlich und angemessen.
24 
Schließlich weist das Gericht daraufhin, dass Gegenstand der gerichtlich gestatteten Durchsuchung nur die Wohnung und die zur Wohnung gehörenden Nebenräume sind. Eine richterliche Anordnung zur Durchsuchung von nicht zur Wohnung gehörenden Nebenräumen oder von Fahrzeugen ist nach Art. 13 Abs. 1 und 2 GG nicht erforderlich (VG Augsburg, Beschl. v. 22.12.2010 - Au 4 V 10.1968 -, juris). Kraftfahrzeuge und Räumlichkeiten, die nicht zur Wohnung gehören – auch soweit dafür Türen geöffnet werden müssen – können daher auch ohne diese Anordnung durchsucht werden.
25 
e) Die Durchsuchungsanordnung kann im vorliegenden Fall auch ohne vorherige Anhörung der Antragsgegner ergehen.
26 
Zwar gilt grundsätzlich für richterliche Anordnungen das Gebot des rechtlichen Gehörs. Von der grundsätzlich gebotenen vorherigen Anhörung kann jedoch abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse geboten ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, 346). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Anhörung das mit der Entscheidung verfolgte öffentliche Interesse vereitelt zu werden droht, insbesondere der Vollstreckungserfolg gefährdet wäre. Vorliegend ist zu befürchten, dass der Antragsgegner im Falle einer Anhörung die Waffen sowie die Munition anderweitig unterbringen oder diese an nicht berechtigte Personen weitergeben würde, um diese der Sicherstellung durch die Antragstellerin zu entziehen. In diesem Fall ist eine Verweisung des Betroffenen auf eine nachträgliche Anhörung mit dem Grundsatz des Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar (BVerfG, Beschl. v. 16.06.1981, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17 -, juris).
27 
Gleiches gilt für die Zustellung des Durchsuchungsbeschlusses. Der Antragsteller war daher im Wege der in § 14 VwGO normierten Amtshilfe zu beauftragen, den Beschluss dem Antragsgegner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme durch Übergabe zuzustellen.
28 
Angesichts der speziellen Regelungen in § 46 Abs. 4 WaffG kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung nach den §§ 5 und 6 LVwVG hier nicht an.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30 
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da keine streitwertabhängigen Gebühren entstehen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Feb. 2018 - 2 K 1422/18

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Feb. 2018 - 2 K 1422/18

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Feb. 2018 - 2 K 1422/18 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 5 Zuverlässigkeit


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, 1. die rechtskräftig verurteilt worden sind a) wegen eines Verbrechens oderb) wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Ei

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen


(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schus

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 52 Strafvorschriften


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, ü

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht


(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung de

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 14


Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Feb. 2018 - 2 K 1422/18 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Feb. 2018 - 2 K 1422/18 zitiert 8 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss, 07. Apr. 2017 - 5 K 2101/17

bei uns veröffentlicht am 07.04.2017

Tenor Die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Vollstreckungsschuldners in ..., durch Stadtrechtsdirektor ..., zum Zwecke der Sicherstellung bzw. Wegnahme 1. der von der Vollstreckungsgläubigerin ausgestellten Waffenbesitzkarten Nrn. 5

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Apr. 2015 - 4 K 2047/15

bei uns veröffentlicht am 10.04.2015

Tenor 1. Dem Antragsteller wird gestattet, die Wohnung des Antragsgegners in ... einschließlich der im Besitz des Antragsgegners stehenden Nebenräume wie Keller, Speicher, Garage und Büro zum Zwecke der Sicherstellung der Waffe - halbautomatische Pi

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 16. Jan. 2015 - 6 K 69/15

bei uns veröffentlicht am 16.01.2015

Tenor Die Vollstreckungsgläubigerin wird ermächtigt, - nach Bekanntgabe der beiden jeweils vom 15.01.2015 datierenden Bescheide an den jeweiligen Vollstreckungsschuldner und - na

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 28. Juli 2014 - 4 K 1554/14

bei uns veröffentlicht am 28.07.2014

Tenor Die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners im Anwesen ...-Straße ..., ... L., einschließlich sämtlicher Nebenräume zum Zweck der Sicherstellung der im Bescheid der Antragstellerin vom 20.06.2014 unter Nr. 2 näher beschriebenen Waffen, d

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 26. Okt. 2011 - 2 BvR 1774/10

bei uns veröffentlicht am 26.10.2011

Tenor Die Beschlüsse des Landgerichts Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 5. Juli 2010 - Qs 74/10 - und des Amtsgerichts Pforzheim vom 12. April 2010 - 3 Gs 14/10 - verletzen d

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Juli 2009 - 1 S 2200/08

bei uns veröffentlicht am 28.07.2009

Tenor § 2 i.V.m. § 1 der Polizeiverordnung der Stadt Freiburg i. Br. zur Begrenzung des Alkoholkonsums im öffentlichen Straßenraum vom 22. Juli 2008 ist unwirksam. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 03. März 2006 - 1 Q 2/06

bei uns veröffentlicht am 03.03.2006

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 385/03 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen

Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 24. Feb. 2005 - 7 K 301/05

bei uns veröffentlicht am 24.02.2005

Tenor Der Antragsteller wird ermächtigt, unter Mitwirkung des Sachbearbeiters ... die Wohnung des Antragsgegners - ..., ... - einschließlich der Öffnung und Durchsuchung aller Räumlichkeiten und Behältnisse zum Zwecke der Sicherstellung der Waffen

Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Tenor

Die Vollstreckungsgläubigerin wird ermächtigt,

- nach Bekanntgabe der beiden jeweils vom 15.01.2015 datierenden Bescheide an den jeweiligen Vollstreckungsschuldner und

- nach Erlass und Bekanntgabe einer schriftlichen und begründeten Anordnung des Sofortvollzugs der Ziff. 2 S. 2 des an den Vollstreckungsschuldner zu Ziff.1 gerichteten Bescheids vom 15.01.2015 und

- nach Zustellung dieser Durchsuchungsanordnung an die beiden Vollstreckungsschuldner, mit deren Durchführung im Wege der Amtshilfe die Vollstreckungsgläubigerin vom Gericht hiermit beauftragt wird, und schließlich

- nach vergeblicher Aufforderung der Vollstreckungsschuldner zur freiwilligen Duldung bzw. Mitwirkung bei der behördlichen Inbesitznahme nachstehend genannter Gegenstände und Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall fehlender Kooperation

die Wohnräume der Vollstreckungsschuldner im Anwesen ... in ... einschließlich sämtlicher Nebenräume zu durchsuchen und dabei nötigenfalls verschlossene Räume oder Behältnisse zu öffnen oder öffnen zu lassen und zwar zum Zweck der Sicherstellung folgender Gegenstände:

- der nachstehend aufgeführten Waffenbesitzkarten:

Nr. 3/98 -gelb,

Nr. 21/2012-2- grün,

Nr.7/2011-3-gelb und

Nr.943/74-grün,

- der nachstehend aufgeführten Waffen:

- KK-Gewehr, .22lr, Walther, UIT Match Universal Herst.Nr. 9515

- KatD Bockdoppelflinte, 12/70, Lamas Mod. 801, Herst.Nr. 23960

- Blockverschlussflinte, .15/85, EG W.W.Greener, Marker Greener Spec. Herst.Nr. 27665

- Einlaufflinte, 2855, P Stevens Maastricht, Beaumont System, Herst.Nr. 1833

- KK-Gewehr, .22lr , Anschütz 1903, Herst.Nr. 1353397

- Einzelladerflinte Kat.D., 28/65, Albini-Braendlin, Herst.Nr. 1325

- Revolver, Kat B, .22lr, Smith&Wesson Mod. 617 Traget Champion, Herst.Nr. BRA7649

- Pistole, halbautomat., Kat. B, .22lr, Hämmerli, Herst.Nr. 38956

- Ordonanzgewehr (Repetiergewehr), 6,5x555 Schwed, Carl Gustafs Stadts, Gevärsfaktori M1896, Herst.Nr. 429154

- Vorderladerevolver, .44, Westerner´s Arms, Uberti 1858, Herst.Nr. 15127

- Perk.Revolver, Kat.B, .36 (Black Powder), Rinc Galesi-Rigarmi-Brescia, Colt Navy 1861, Herst.Nr. 16020

- Perk.Revolver, Kat.B, .44, Rinc Galesi-Rigami-Brescia, Colt Army 1860, Herst.Nr. 99202

- Rep.Büchse, Kat.C, 6mm, SIG-Sauer, Mod. 205, Herst.Nr. W23305 SystemNr.S03629

- Wechsellauf Kat. C., .306Win, Sig-Sauer, Herst.Nr.W20692

- Perk.Revolver, Kat.B, .36 (Black Powder), Westerner´s Arms -Uberti Mod.Col Reb Confederate, Herst.Nr. 017812

- KK-Gewehr, .22lr, Voere, Herst.Nr. 1144742,

-sowie eventuell vorhandener Munition,

-sowie der Sprengstofferlaubnis-Karte 7/2011,

-sowie eventuell vorhandenen Sprengstoffs.

Diese Durchsuchungsanordnung tritt spätestens am 31.03.2015 außer Kraft.

Die Vollstreckungsschuldner tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

 
Der Antrag der Vollstreckungsgläubigerin auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume der Vollstreckungsschuldner ist zulässig und begründet.
1. Für die richterliche Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung im Zusammenhang mit einer Sicherstellung oder einer Verwaltungsvollstreckung im Rahmen des Waffenrechts und auch des Sprengstoffrechts ist in Baden-Württemberg nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Es handelt sich vielmehr um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die das Landesrecht keine Sonderzuweisung enthält. Namentlich liegt eine Sonderzuweisung nach den §§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO und 31 Abs. 5 PolG nicht vor, weil es hier nicht um eine Durchsuchung nach § 31 PolG geht (vgl. VG Freiburg, B. v. 28.7.2014 - 4 K 1554/14 -, juris, Rdnr.2), sondern um eine Durchsuchung nach § 46 Abs. 4 S.2 WaffG bzw. nach § 6 Abs. 2 LVwVG.
Einer Zustellung des vorliegenden Antrags an die Vollstreckungsschuldner und ihrer Anhörung dazu durch das Verwaltungsgericht vor Erlass der Durchsuchungsanordnung bedarf es hier auch mit Rücksicht auf deren Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ausnahmsweise nicht, da andernfalls der Zweck der Durchsuchung gefährdet würde (VG Sigmaringen, B. v. 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris unter Verweis auf BVerfG, B. v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, 346, und VG Freiburg, B. v. 28.7.2014 - 4 K 1554/14 -, juris, Rdnr. 9).
2.1. Rechtsgrundlage für die von der Vollstreckungsgläubigerin beantragte Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Sicherstellung der genannten Waffenbesitzkarten, Waffen und eventuell vorhandener Munition der beiden Vollstreckungsschuldner ist hier die spezielle (bundesrechtliche) Ermächtigungsgrundlage in § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und S. 2 WaffG (siehe hierzu VG Sigmaringen, B. v. 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 (des § 46 WaffG) bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung (§ 46 Abs. 4 S. 3 WaffG).
Die Verfügung unter Ziff.1 der jeweiligen Bescheide der Vollstreckungsgläubigerin vom 15.01.2015 stellt jeweils eine solche waffenrechtliche Sicherstellungsanordnung dar. Sie ist eine waffenrechtliche Grundverfügung (bzw. Standardmaßnahme), mit der der jeweilige Vollstreckungsschuldner als Waffenbesitzer verpflichtet wird, die Wegnahme der Waffen zu dulden. Sie ist (noch) keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, sondern nur Grundlage einer ggf. erforderlichen Vollstreckung nach Maßgabe des (Landes-) Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. Diese Sicherstellung ist gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG (kraft Gesetzes) sofort vollziehbar (VG Freiburg, a.a.O., juris, Rdnr.5). Der unter Ziff.3 der Bescheide jeweils ausdrücklich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der unter Ziff. 1 der Bescheide jeweils getroffenen Verfügung bedurfte es mithin gar nicht.
2.1.1. Die Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung zum Zwecke dieser Sicherstellung nach dieser Norm liegen hier vor:
Das Verwaltungsgericht darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn es sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung des Sachverhalts überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Es hat zudem durch eine geeignete Fassung der Durchsuchungsanordnung im Rahmen des Möglichen sicherzustellen, dass der Grundrechtseingriff angemessen begrenzt wird sowie messbar und kontrollierbar bleibt. Mithin hat die richterliche Durchsuchungsanordnung die rechtliche Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren (BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 1992/92 -, BVerfGE 96, 44 = NJW 1997, 2165).
Mit der - im Tenor des vorliegenden Beschlusses als Voraussetzung für die Durchsuchungsermächtigung genannten - vorherigen Bekanntgabe der (aktuell noch gar nicht bekanntgegebenen und daher noch nicht wirksamen) beiden Bescheide vom 15.01.2015 werden die darin jeweils enthaltenen waffenrechtlichen Sicherstellungsverfügungen den Vollstreckungsschuldnern gegenüber noch vor der Durchführung der Durchsuchung, deren Zweck sie darstellen, wirksam und vollziehbar (zur Zulässigkeit dieser Konstruktion siehe VG Augsburg, B. v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 -, juris, Rdnr.17).
Durch die im Tenor des vorliegenden Beschlusses als weitere Voraussetzung für die Durchführung der Durchsuchung genannte vorherige Zustellung des Durchsuchungsbeschlusses wird sichergestellt, dass die gerichtliche Ermächtigung der Vollstreckungsgläubigerin zur Durchsuchung vor Beginn der Durchsuchung wirksam wird. Da anderenfalls der Erfolg der Durchsuchung gefährdet würde, ist es zulässig, die Vollstreckungsgläubigerin zu beauftragen, im Wege der in § 14 VwGO ausdrücklich vorgesehenen Amtshilfe der Behörden gegenüber Gerichten, den vorliegenden Beschluss durch Übergabe an die Vollstreckungsschuldner zuzustellen (vgl. VG Sigmaringen, B. v. 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris).
10 
Die im Tenor enthaltene Aufzählung der sicherzustellenden Gegenstände im Einzelnen beschränkt den Umfang der Durchsuchung, da sie nur so lange gerechtfertigt ist, bis die genannten Gegenstände gefunden und sichergestellt sind, und außerdem nicht der Suche nach anderen Gegenständen dienen darf. Dass die Durchsuchung auch dem Zweck der Sicherstellung „eventuell vorhandener Munition“ dient, ohne dass die Munition im Einzelnen in der Sicherstellungsverfügung genau bezeichnet wird und werden kann, liegt in der Natur der Sache begründet und steht der Durchsuchungsanordnung nicht entgegen. Insoweit genügt es dem Bestimmtheitserfordernis, dass mit dieser Formulierung „alle“ im Besitz der Vollstreckungsschuldner befindlichen Munitionsteile erfasst sind.
11 
2.1.2. Die von der Vollstreckungsgläubigerin beantragte Durchsuchung der Räume der Vollstreckungsschuldner ist geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig.
12 
Durch die im Tenor der vorliegenden Durchsuchungsanordnung aufgestellte Bedingung, dass eine Durchsuchung erst nach vergeblicher Aufforderung der Vollstreckungsschuldner zur freiwilligen Duldung des Betretens und Durchsuchens ihrer Wohnung und der Wegnahme der sicherzustellenden Gegenstände stattfinden darf, wird sichergestellt, dass diesen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Anwendung von Zwangsmaßnahmen und die damit verbundenen Härten zu vermeiden, wodurch die aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebotene Erforderlichkeit der Durchsuchung sichergestellt wird (vgl. VG Augsburg, B. v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 -, juris, Rdnr.15). Den Vollstreckungsschuldnern soll unter anderem die Möglichkeit verbleiben, das gewaltsame Öffnen von Türen oder Behältnissen durch freiwillige Herausgabe der zugehörigen Schlüssel zu vermeiden und überflüssiges Suchen durch freiwillige Benennung der Verwahrungsorte der Waffen zu vermeiden sowie im Beisein der Behördenvertreter diesen den Zugriff auf die Waffen zu ermöglichen.
13 
Eine summarische Überprüfung ergibt, dass die Durchsuchung auch nicht deshalb unverhältnismäßig ist, weil die Sicherstellungsverfügungen, deren Durchsetzung sie dient, etwa offensichtlich rechtswidrig sind. Diese Prüfung ist anzustellen, weil das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG zwar im Grundsatz nur die Voraussetzungen der Durchsuchungsanordnung und daher in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden, sofort vollziehbaren, wirksamen Sicherstellungsverfügung zu prüfen hat, allerdings auch nicht eine Durchsuchung zur Durchsetzung einer offenkundig rechtswidrigen Sicherstellungsverfügung gestatten darf, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG eine bloße Formsache darstellen würde (vgl. VG Augsburg, B. v. 18.8.2014 - Au 4 V 14.1198 -, juris, Rdnr. 11).
14 
Dass die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Sicherstellungsverfügungen nach § 46 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 WaffG hier offensichtlich fehlen würden, lässt sich nicht erkennen. Im Gegenteil dürften unter den in den Tatbeständen der beiden waffenrechtlichen Sicherstellungsverfügungen genannten Umständen genügend Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, die Waffen oder Munition könnten womöglich missbräuchlich verwendet werden. Anhaltspunkte dafür ergeben sich nämlich insbesondere aus dem Hinweis des Vollstreckungsschuldners zu Ziff. 1 gegenüber einer das Grundstück zwecks Pflege des Vollstreckungsschuldners zu Ziff. 2 aufsuchenden Pflegekraft, er sei ein Menschenhasser und guter Schütze, und auch seinem sonstigen Verhalten ihr gegenüber, wie es die Vollstreckungsgläubigerin schildert, nämlich aus der laut und wütend vorgetragene Aufforderung, sie möge deshalb gut aufpassen, sowie aus dem Umstand, dass sie beim Versuch, das Haus wieder zu verlassen, dieses von ihm verschlossen vorfand und aus der am Vortag gegenüber einer anderen Pflegekraft getätigten Äußerung des Vollstreckungsschuldners zu Ziff. 1, er sei ein guter Schütze und Unbekannte kämen besser nicht auf sein Grundstück. Auch ohne den Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 dazu vorher anzuhören, hält das Gericht die Schilderung dieser Vorkommnisse durch die Vollstreckungsgläubigerin aus folgenden Gründen für nachvollziehbar und glaubhaft: Sie beruhen auf den Angaben zweier verschiedener Pflegekräfte, die an zwei verschiedenen Tagen (3. und 4.12.2014) übereinstimmende Erfahrungen mit dem Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 gemacht haben. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt oder eine erkennbare voreingenommene Motivlage, die darauf schließen lassen, dass der Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 von den Pflegekräften oder der Vollstreckungsgläubigerin grundlos und der Wahrheit zuwider eines solchen Verhaltens beschuldigt werden sollte. Die von ihnen wiedergegebene Äußerung des Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 2, sein Sohn, der Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1, sei „jetzt wohl völlig durchgedreht“, dürfte ebenfalls wohl kaum frei erfunden sein. Der Umstand, dass der Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 ausweislich der drei genannten Waffenbesitzkarten offenbar eine ganz beträchtlich große Zahl verschiedenster Waffen bisher legal besitzt, lässt auch seine angebliche stolze Äußerung, er sei ein „guter Schütze“, ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen.
15 
Ausweislich dieser gegenüber harmlosen Pflegekräften grundlos und unprovoziert geäußerten Androhungen eines Einsatzes von Waffengewalt zur Sicherung seines Grundstücks vor unbefugtem Betreten und der damit verbundenen Bedrohung im Sinne von § 241 StGB erscheint es wahrscheinlich, dass er andere mit den in seinem Besitz befindlichen zahlreichen Waffen gefährden oder bedrohen wird, was eine missbräuchliche Verwendung der Waffen darstellt (vgl. zur Würdigung der Persönlichkeit des betroffenen Waffenbesitzerlaubnisinhabers, wie es in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt, VGH Bad.-Württ., B. v. 13.4.2007 - 1 S 2751/06 -, juris, Rdnr. 7).
16 
Dem steht nicht entgegen, dass der Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 diese Äußerungen bereits am 3. und 4. Dezember 2014 getan haben soll, während die Vollstreckungsgläubigerin die Durchsuchungsanordnung erst am 15.1.2015 beantragt hat. Auch wenn es seither offenbar keine weiteren Vorfälle dieser Art gegeben hat, entkräftet dies doch nicht die Annahme, dass eine missbräuchliche Verwendung der Waffen nunmehr nicht mehr drohe. Denn der bloße Zeitablauf besagt nicht, dass sich an der durch die Äußerung zu Tage getretenen Grundeinstellung des Vollstreckungsschuldners zu Ziff. 1 („Menschenhasser“, „guter Schütze“) etwas geändert hat, zumal er nach wie vor im Besitz der zahlreichen Waffen ist, welche ihm offenbar gerade dieses Gefühl der Macht gegenüber anderen vermitteln. Der Begriff der „sofortigen“ Sicherstellung bedeutet insofern auch nicht, dass die Behörde im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an eine Tatsache, die Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Verwendung bieten, eine Sicherstellungsverfügung erlassen müsste und die Befugnis dazu nach einer gewissen Zeit verlöre, wenn nach wie vor die Annahme einer solchen Verwendung gerechtfertigt, also nicht durch den Zeitablauf entkräftet ist.
17 
Da die beiden Vollstreckungsschuldner ihre Waffen offenbar zusammen gemeinschaftlich im gemeinsam bewohnten Haus aufbewahren, erscheint auch die gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 2 verfügte Sicherstellung seiner Waffenbesitzkarte und Waffe nicht offensichtlich rechtswidrig. Von ihm selbst droht zwar kein Missbrauch seiner Waffe. Jedoch ist ohne deren Sicherstellung nicht ausreichend ausgeschlossen, dass sie von seinem Sohn, dem Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1, missbräuchlich in der oben dargelegten Weise verwendet wird.
18 
Im Hinblick darauf erscheint eine Durchsuchung der Wohn- und sonstigen Räume der Vollstreckungsschuldner zum Zweck der Sicherstellung dieser Waffen verhältnismäßig. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Missbrauchsgefahr durch andere, mildere Mittel als durch die Sicherstellung begegnen ließe.
19 
Die Ermächtigung, erforderlichenfalls verschlossene Räume und Behältnisse öffnen bzw. öffnen lassen zu dürfen, ergibt sich aus der mangels sonstiger Spezialregelung allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 2 LVwVG.
20 
Die Wirksamkeit der Durchsuchungsanordnung ist zeitlich zu befristen (BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92 -, NJW 1997, 2165). Dabei erscheint im vorliegenden Fall eine Befristung bis zum 30.10.2014 erforderlich, aber auch ausreichend.
21 
2.2. Rechtsgrundlage für die Ermächtigung der Vollstreckungsgläubigerin zur Durchsuchung zum Zwecke der verfügten Beschlagnahme eventuell vorhandenen Sprengstoffs (dazu nachfolgend unter 2.2.1) und der Sprengstofferlaubniskarte (dazu unter 2.2.2.) ist - weil die waffenrechtliche Spezialregelung über Durchsuchungen in § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG hier bezüglich der sprengstoffrechtlichen Durchsuchungszwecke nicht greift - die allgemeine Regelung des § 6 Abs. 2 S. 1 LVwVG (vgl. VG VG Sigmaringen, B. v. 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris).
22 
Danach kann auf Anordnung des Verwaltungsgerichts die Wohnung und das befriedete Besitztum eines Vollstreckungsschuldners durchsucht werden. Dabei prüft das Gericht nur die formellen und materiellen Vollstreckungsvoraussetzungen und die Voraussetzungen des Art. 13 GG, nicht aber die materielle Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Grundverfügung, da § 6 Abs. 2 S. 1 LVwVG allein der Sicherung des Richtervorbehalts aus Art. 13 GG dient.
23 
2.2.1. Hier hat die Vollstreckungsgläubigerin unter Ziff. 2 S. 1 des an den Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 gerichteten Bescheids die Verfügung über den Widerruf der Sprengstofferlaubnis nach § 34 Abs. 2 SprengG erlassen, weil Tatsachen vorliegen, welche die Annahme des Fehlens seiner persönlichen Eignung begründen, nämlich die konkrete Gefahr einer Fremdgefährdung durch den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen besteht (§ 8 Abs. 2 b S. 1 Nr. 3 SprengG). Wegen dieser Zielrichtung und Begründung ist dieser Widerruf gem. § 34 Abs. 5 SprengG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
24 
Diese Widerrufsverfügung ist auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Vielmehr spricht viel dafür, dass aus den gleichen Gründen, die für die Sicherstellung der Waffenbesitzkarte und der Waffen von der Vollstreckungsgläubigerin angeführt wurden, auch die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung des Sprengstoffs abgeleitet werden kann (vgl. VG Göttingen, B. v. 17.10.1995 - 1 B 1162/95 -, juris, Rdnrn. 26 ff.).
25 
Mit der im Tenor dieses Beschlusses als Voraussetzung für die Durchsuchung genannten Aushändigung dieser Verfügung an den Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 wird diese Verfügung ihm gegenüber noch vor der Durchsuchung bekanntgegeben und damit wirksam und vollziehbar.
26 
Infolge des sofort vollziehbaren Widerrufs der Sprengstofferlaubnis wird der Besitz des Vollstreckungsschuldners an dem in seinem Gewahrsam befindlichen Sprengstoff und sein Umgang mit diesem unerlaubt, d.h. rechtswidrig. Für diesen Fall sieht § 32 Abs. 5 S. 1 bis S. 3 SprengG bezüglich der Sprengstoffe ein abgestuftes mit Fristsetzungen und Anordnungen der Behörden verbundenes Verfahren vor, in dem Sprengstoffbesitzer aufgegeben werden kann, den Sprengstoff nicht mehr zu verwenden, bzw. unbrauchbar zu machen bzw. Berechtigten zu überlassen. Für einen Fall wie den vorliegenden, in dem Tatsachen die Annahme einer unbefugten Verwendung des Sprengstoffs rechtfertigen, sieht § 32 Abs. 5 S. 4 SprengG die Möglichkeit dersofortigen Sicherstellung des Sprengstoffs durch die Behörde vor. Diese Regelung geht als Spezialregelung der Beschlagnahmeanordnung nach § 33 PolG vor, wie sie hier von der Vollstreckungsgläubigerin herangezogen wurde. Diese Beschlagnahmeanordnung lässt sich jedoch unter Berücksichtigung der von der Vollstreckungsgläubigerin mit ihr verfolgten Zwecke und der dafür genannten Begründung in eine sofortige Sicherstellung nach § 32 Abs. 5 S. 4 SprengG umdeuten (§ 47 Abs. 1 LVwVfG). Sie ist allerdings, mangels einer Spezialregelung wie sie etwa in § 46 Abs. 4 S. 3 WaffenG vorgesehen ist, nicht schon kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
27 
Deshalb ist die Maßnahme erst sofort vollziehbar und damit wirksam, wenn die Vollstreckungsgläubigerin zuvor ausdrücklich die sofortige Vollziehbarkeit gem. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO schriftlich angeordnet und begründet und diese Sofortvollzugsanordnung dem Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 bekanntgegeben hat, wie dies im Tenor des vorliegenden Beschlusses als Voraussetzung für eine Durchsuchung genannt wird. Die Kammer hat angesichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter (Leib, Leben, Freiheit vor Nötigung) keinen Zweifel daran, dass eine solch Sofortvollzugsanordnung rechtlich möglich ist.
28 
Unter diesen Voraussetzungen (§ 2 Nr. 2 LVwVG) kann die sofort vollziehbare Sicherstellungsverfügung von der Vollstreckungsgläubigerin, die sie erlassen hat, als Vollstreckungsbehörde (§ 4 Abs. 1 LVwVG) vollstreckt werden, nämlich durch zwangsweise Wegnahme (§ 28 Abs. 1 LVwVG), falls der Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 nicht zur freiwilligen Mitwirkung an der behördlichen Inbesitznahme des Sprengstoffes bereit ist (§ 11 LVwVG). Aus dem Zweck der sofortigen Sicherstellung nach § 32 Abs. 5 S. 4 SprengG i.V.m. dem mangels Spezialregelung ergänzend heranzuziehenden § 52 Abs. 2 PolG (i.V.m. § 49 Abs. 2 PolG) ist zwar vor einem zwangsweisen Vollzug unmittelbarer Zwang als Vollstreckungsmaßnahme vorher anzudrohen, woran es hier in dem an den Antragsteller zu Ziff.1 gerichteten Bescheid fehlt. Das gilt aber nur, soweit es die Umstände zulassen und ist - abweichend von § 20 Abs. 1 LVwVG - ohne Schriftform und Fristsetzung zulässig. Die mit dem Vollzug von der Vollstreckungsgläubigerin als Vollstreckungsgläubigerin Beauftragten können daher die erforderliche Androhung unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme auch noch mündlich bei der Vorsprache gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 aussprechen. Verzichtbar wäre dies nur, wenn er bereits bei schlichter Vorsprache Anstalten zu Widerstandsleistungen (Verriegeln der Wohnung, kurzfristiges Verbergen der Waffen etc.) machen würde, und würde sich in einem solchen Fall wegen der dann gegebenen Gefahr im Verzuge auch schon aus § 21 LVwVG ergeben (ausführlich zu alldem VG Freiburg, B. v. 2.6.2008 - 1 K 590/ 08 -).
29 
Entbehrlich ist der hier fehlende, ansonsten als Vollstreckungsvoraussetzung erforderliche, Vollstreckungsauftrag (§ 5 LVwVG). Im vorliegenden Fall wird nämlich durch die detaillierte Abfassung des Tenors der vorliegenden Durchsuchungsanordnung zugunsten des ohne vorherige Anhörung von der Durchsuchung betroffenen Vollstreckungsschuldners zu Ziff. 1 sichergestellt, dass und in welchem Umfang und unter welchen genauen Voraussetzungen die mit der Vollstreckung von der Vollstreckungsgläubigerin Beauftragten die Durchsuchung vornehmen dürfen. Einen gesonderten Vollstreckungsauftrag zu fordern, der inhaltlich demselben Zweck dient, oder zur Sicherstellung des Unterbleibens überflüssiger und damit unverhältnismäßiger Vollstreckungsmaßnahmen die Anwesenheit eines namentlich benannten Sachbearbeiters der Vollstreckungsgläubigerin zu fordern, erweist sich daher als überflüssig und nach Sinn und Zweck eines Vollstreckungsauftrags als nicht mehr nötig (siehe dazu VG Sigmaringen, B. v. 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris und VG Freiburg, B. v. 2.6.2008 - 1 K 590/08 -).
30 
2.2.2. Mit dem kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Widerruf der Sprengstofferlaubnis (siehe dazu oben unter Ziff. 2.2.1) entfällt auch die materielle Berechtigung des Vollstreckungsschuldners zu Ziff. 1, die ihm zum Nachweis dieser Erlaubnis erteilte Sprengstofferlaubniskarte zu besitzen und sie zu führen und nach außen hin als Nachweisdokument vorzulegen. Er ist deshalb - mangels einer im SprengG enthaltenen diesbezüglichen Spezialregelung - gem. § 52 S. 2 und S. 3 LVwVfG verpflichtet, diese auf Verlangen der ausstellenden Behörde an sieherauszugeben.
31 
Mit der unter Ziff. 2 S. 2 des Bescheids gegenüber dem Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 auch angeordneten Beschlagnahme der genau bezeichneten Sprengstofferlaubniskarte hat die Behörde ihm gegenüber, sobald ihm dieser Bescheid vor der Durchsuchung bekanntgegeben wird, auch dieses Herausgabeverlangen genügend bestimmt und ausreichend zum Ausdruck gebracht. Denn er ist, wie oben dargelegt, vor einer Durchsuchung mündlich von dem mit der Vollstreckung Beauftragten zur freiwilligen Mitwirkung an der Inbesitznahme bzw. Duldung einer Wegnahme unter anderem auch dieser Sprengstofferlaubniskarte aufzufordern und ihm ist für den Fall der Weigerung unmittelbarer Zwang durch Wegnahme anzudrohen.
32 
Die Beschlagnahmeverfügung, mit der eine Herausgabeverpflichtung bzw. Duldung der behördlichen Wegnahme und der amtlichen Gewahrsamsbegründung angeordnet wird, ist sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO), sobald die im Tenor als Vollstreckungsvoraussetzung genannte Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Verfügung verfügt und bekanntgegeben worden ist.
33 
Da sich die sprengstoffrechtliche Spezialregelung über die Befugnis zur sofortigen Sicherstellung (§ 32 Abs. 5 S. 2 SprengG) ihrem klaren Wortlaut nach allein auf den Sprengstoff selbst, nicht aber auf die Sprengstofferlaubniskarte bezieht, findet die Beschlagnahmeverfügung ihre Rechtsgrundlage in dem von der Vollstreckungsgläubigerin insoweit zu Recht als Grundlage genannten § 33 Abs. 1 Nr. 1 PolG. Danach kann die Vollstreckungsgläubigerin als Ortspolizeibehörde eine Beschlagnahme einer Sache, d.h. eine Verpflichtung zur Herausgabe derselben, anordnen, wenn dies zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist (siehe im Einzelnen zu den Voraussetzungen einer polizeilichen Beschlagnahmeanordnung VG Freiburg, B. v. 9.12.2006 - 4 K 2231/05 -, Rdnrn. 7 - 14).
34 
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt: Mit dem sofort vollziehbaren Widerruf der Sprengstofferlaubnis ist dem Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 zugleich auch die materielle Berechtigung entzogen worden, zum Nachweis der - jetzt nicht mehr gültigen - Erlaubnis die entsprechende Erlaubniskarte zu besitzen, mit sich zu führen und insbesondere zum Erwerb weiteren Sprengstoffs vorzuzeigen und zu verwenden. Sein fortbestehender Besitz an dieser Karte, die er aufgrund sofort vollziehbarer Beschlagnahmeanordnung herauszugeben hat, stellt deshalb eine bereits vorliegende Störung der öffentlichen Sicherheit, nämlich einen polizeirechtlich rechtswidrigen Zustand dar. Zu dessen Beendigung ist die Beschlagnahme der Karte erforderlich. Denn nur dadurch kann verhindert werden, dass sich der Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 weiterhin nach außen hin mit der von ihm abzugebenden, ungültig gewordenen Erlaubniskarte als rechtmäßiger Erlaubnisinhaber ausweist.
35 
Wie oben unter Ziff. 2.2.1 dargelegt, ist die Beschlagnahmeverfügung zunächst für sofort vollziehbar zu erklären, dem Vollstreckungsschuldner vor einer Durchsuchung bekannt zu geben und er ist bei der Vorsprache der mit der Vollstreckung Beauftragten auch hinsichtlich der Sprengstofferlaubniskarte aufzufordern, diese herauszugeben bzw. ihre Wegnahme zu dulden und ihm ist für den Fall der Weigerung die zwangsweise Wegnahme anzudrohen. Eines ausdrücklichen Vollstreckungsauftrags bedarf es nicht.
36 
Unter diesen Umständen liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen vor, so dass auch bei nicht freiwilliger Herausgabe eine Durchsuchung der Wohnräume des Vollstreckungsschuldners zu Ziff. 1 nach dieser Erlaubniskarte zum Zwecke ihrer Beschlagnahme gem. § 6 LVwVG vorgenommen werden darf.
37 
Die nach allem grundsätzlich zulässige Durchsuchungsanordnung zum Zwecke der Ermächtigung der Vollstreckungsgläubigerin zur Sicherstellung der Sprengstofferlaubniskarte und eventuelle vorhandenen Sprengstoffs erweist sich aus den oben unter Ziff.2.1. zur waffenrechtlichen Sicherstellung dargelegten, ohne Weiteres auch auf die sprengstoffrechtliche Sicherstellung übertragbaren Gründen unter den im Tenor genannten Voraussetzungen als im engeren Sinne geeignet, erforderlich und verhältnismäßig und damit rechtmäßig (§§ 6 Abs. 2 und 19 Abs. 2 und 3 LVwVG).
38 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 S. 3, 159 S. 2 VwGO. Die von der Vollstreckungsgläubigerin beabsichtigte Durchsuchung wird zwar vom Gericht nicht unbeschränkt zugelassen, sondern nur unter der Voraussetzung einer bisher seitens der Vollstreckungsgläubigerin nicht angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Ziff. 2 S. 2 der an den Vollstreckungsschuldner zu Ziff. 1 gerichteten Verfügung über die Sicherstellung des Sprengstoffs bzw. die Beschlagnahme der Sprengstofferlaubniskarte. Das darin liegende teilweise Obsiegen der Vollstreckungsschuldner ist allerdings gemessen an der Durchsuchungsermächtigung hinsichtlich aller anderen Gegenstände derart gering, dass ihnen gleichwohl nach § 155 S. 3 VwGO die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden.
39 
Die Kosten haben die Vollstreckungsschuldner gemeinschaftlich zu tragen, da wegen ihres Mitgewahrsams an den jeweiligen Waffen des anderen bzw. wegen ihrer wechselseitige Duldungspflichten bezüglich einer Durchsuchung der im Mitbesitz stehenden Wohnräume (§ 6 Abs. 3 S. 1 LVwVG) nur eine einheitliche Durchsuchungsanordnung ergehen kann.

Tenor

Die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners im Anwesen ...-Straße ..., ... L., einschließlich sämtlicher Nebenräume zum Zweck der Sicherstellung der im Bescheid der Antragstellerin vom 20.06.2014 unter Nr. 2 näher beschriebenen Waffen, das heißt eines Dolches und eines Samurai-Schwerts, wird angeordnet. Dem von der Antragstellerin mit der Sicherstellung beauftragten Bediensteten wird gestattet, verschlossene Haus- und Zimmertüren zu öffnen.

Diese Durchsuchungsanordnung tritt spätestens am 30.10.2014 außer Kraft.

Die Antragstellerin wird mit der Zustellung dieses Beschlusses vor Beginn der Durchsuchung im Wege der Amtshilfe beauftragt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners ist zulässig und begründet.
Für die richterliche Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung im Zusammenhang mit einer Sicherstellung oder einer Verwaltungsvollstreckung im Rahmen des Waffenrechts ist in Baden-Württemberg nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.03.2002 - 6 K 368/02 -, juris; im Erg. ebenso VG Freiburg, Beschluss vom 02.06.2008 - 1 K 590/08 -, juris, und VG Sigmaringen, Beschluss vom 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris; zur vergleichbaren Rechtslage in Bayern: OLG München, Beschluss vom 04.09.2012, NVwZ-RR 2013, 78, m.w.N. auch zur Rspr. des Bayer. VGH; anders zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2010, NVwZ-RR 2010, 921), für die das Landesrecht keine Sonderzuweisung enthält. Namentlich liegt eine Sonderzuweisung nach den §§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO und 31 Abs. 5 PolG nicht vor, weil es hier nicht um eine Durchsuchung nach § 31 PolG geht.
Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin beantragte Durchsuchungsanordnung ist hier die spezielle (bundesrechtliche) Ermächtigungsgrundlage in § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG (siehe hierzu VG Sigmaringen, Beschluss vom 24.02.2005, a.a.O.). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 (des § 46 WaffG) bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen - 1. - in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG oder - 2. - soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Voraussetzungen dieser Norm liegen hier vor. Die Verfügung unter Nummer 1. im Bescheid der Antragstellerin vom 20.06.2014 stellt ein Besitz- und Erwerbsverbot im Sinne von § 41 Abs. 1 WaffG dar. Dieses Besitz- und Erwerbsverbot ist auch vollziehbar und zwar sowohl deshalb, weil die Antragstellerin unter Nummer 3. des zuvor genannten Bescheids den Sofortvollzug angeordnet hat, als auch voraussichtlich deshalb, weil der Antragsgegner nach dem Inhalt der der Kammer vorliegenden Akten gegen den Bescheid der Antragstellerin vom 20.06.2014, dem eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, innerhalb eines Monats seit seiner Zustellung - laut Postzustellungsurkunde am 21.06.2014 - keinen Widerspruch erhoben hat und dieser Bescheid damit voraussichtlich bestandskräftig geworden ist.
Danach durfte die Antragstellerin gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG die zuvor genannten Waffen, das heißt den unter Nummer 2. des Bescheids der Antragstellerin näher bezeichneten Dolch und das Samurai-Schwert, beim Antragsgegner, wie im Bescheid vom 20.06.2014 unter Nummer 3. geschehen, nach Ablauf der ihm bis zum 08.07.2014 gesetzten Frist sicherstellen. Die waffenrechtliche Sicherstellung ist eine waffenrechtliche Grundverfügung (bzw. Standardmaßnahme), mit der der Waffenbesitzer verpflichtet wird, die Waffen herauszugeben. Sie ist (noch) keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, sondern nur Grundlage einer ggf. erforderlichen Vollstreckung nach Maßgabe des (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (vgl. hierzu VG Freiburg, Beschluss vom 02.06.2008, a.a.O.). Auch diese Sicherstellung ist gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG (kraft Gesetzes) sofort vollziehbar (siehe hierzu Beschluss der Kammer vom 14.06.2012 - 4 K 914/12 -, juris, und VG Freiburg, Beschluss vom 02.06.2008, a.a.O., jew. m.w.N.).
Die von der Antragstellerin beantragte Durchsuchung der Räume des Antragsgegners ist geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig. Nach den aktenkundigen Vorgängen vom 08.01.2014, vom 04.04.2014 und vom 13.05.2014 ist ernsthaft zu befürchten, dass der psychisch offensichtlich nicht unerheblich beeinträchtigte Antragsgegner sich selbst oder andere mit den sich noch in seinem Besitz befindlichen Waffen, dem Dolch und dem Samurai-Schwert, gefährdet. Im Hinblick darauf erscheint eine Durchsuchung der Wohn- und sonstigen Räume des Antragsgegners zum Zweck der Sicherstellung dieser Waffen verhältnismäßig. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck der Sicherstellung, das heißt die Herausgabe der oben genannten Waffen, bereits erreicht wäre oder sich gezeigt hätte, dass er durch eine Sicherstellung nicht erreicht werden kann. Denn offensichtlich ist der Antragsgegner noch im Besitz dieser Waffen.
Angesichts der speziellen Regelungen in § 46 Abs. 4 WaffG kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung nach den §§ 5 und 6 LVwVG hier nicht an.
Die Wirksamkeit der Durchsuchungsanordnung ist zeitlich zu befristen (BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997, NJW 1997, 2165). Dabei erscheint eine Befristung bis zum 30.10.2014 erforderlich, aber auch ausreichend.
Von einer Anhörung des Antragsgegners vor Erlass der Durchsuchungsanordnung war hier abzusehen, um den Zweck der Durchsuchung nicht zu gefährden. Die Beauftragung der Antragstellerin mit der Zustellung dieses Beschlusses beruht auf § 14 VwGO (VG Freiburg, Beschluss vom 02.06.2008, a.a.O., m.w.N.).
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Tenor

Die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners im Anwesen ...-Straße ..., ... L., einschließlich sämtlicher Nebenräume zum Zweck der Sicherstellung der im Bescheid der Antragstellerin vom 20.06.2014 unter Nr. 2 näher beschriebenen Waffen, das heißt eines Dolches und eines Samurai-Schwerts, wird angeordnet. Dem von der Antragstellerin mit der Sicherstellung beauftragten Bediensteten wird gestattet, verschlossene Haus- und Zimmertüren zu öffnen.

Diese Durchsuchungsanordnung tritt spätestens am 30.10.2014 außer Kraft.

Die Antragstellerin wird mit der Zustellung dieses Beschlusses vor Beginn der Durchsuchung im Wege der Amtshilfe beauftragt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners ist zulässig und begründet.
Für die richterliche Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung im Zusammenhang mit einer Sicherstellung oder einer Verwaltungsvollstreckung im Rahmen des Waffenrechts ist in Baden-Württemberg nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.03.2002 - 6 K 368/02 -, juris; im Erg. ebenso VG Freiburg, Beschluss vom 02.06.2008 - 1 K 590/08 -, juris, und VG Sigmaringen, Beschluss vom 24.02.2005 - 7 K 301/05 -, juris; zur vergleichbaren Rechtslage in Bayern: OLG München, Beschluss vom 04.09.2012, NVwZ-RR 2013, 78, m.w.N. auch zur Rspr. des Bayer. VGH; anders zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: OLG Hamm, Beschluss vom 10.08.2010, NVwZ-RR 2010, 921), für die das Landesrecht keine Sonderzuweisung enthält. Namentlich liegt eine Sonderzuweisung nach den §§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO und 31 Abs. 5 PolG nicht vor, weil es hier nicht um eine Durchsuchung nach § 31 PolG geht.
Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin beantragte Durchsuchungsanordnung ist hier die spezielle (bundesrechtliche) Ermächtigungsgrundlage in § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG (siehe hierzu VG Sigmaringen, Beschluss vom 24.02.2005, a.a.O.). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 (des § 46 WaffG) bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen - 1. - in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG oder - 2. - soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Voraussetzungen dieser Norm liegen hier vor. Die Verfügung unter Nummer 1. im Bescheid der Antragstellerin vom 20.06.2014 stellt ein Besitz- und Erwerbsverbot im Sinne von § 41 Abs. 1 WaffG dar. Dieses Besitz- und Erwerbsverbot ist auch vollziehbar und zwar sowohl deshalb, weil die Antragstellerin unter Nummer 3. des zuvor genannten Bescheids den Sofortvollzug angeordnet hat, als auch voraussichtlich deshalb, weil der Antragsgegner nach dem Inhalt der der Kammer vorliegenden Akten gegen den Bescheid der Antragstellerin vom 20.06.2014, dem eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, innerhalb eines Monats seit seiner Zustellung - laut Postzustellungsurkunde am 21.06.2014 - keinen Widerspruch erhoben hat und dieser Bescheid damit voraussichtlich bestandskräftig geworden ist.
Danach durfte die Antragstellerin gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG die zuvor genannten Waffen, das heißt den unter Nummer 2. des Bescheids der Antragstellerin näher bezeichneten Dolch und das Samurai-Schwert, beim Antragsgegner, wie im Bescheid vom 20.06.2014 unter Nummer 3. geschehen, nach Ablauf der ihm bis zum 08.07.2014 gesetzten Frist sicherstellen. Die waffenrechtliche Sicherstellung ist eine waffenrechtliche Grundverfügung (bzw. Standardmaßnahme), mit der der Waffenbesitzer verpflichtet wird, die Waffen herauszugeben. Sie ist (noch) keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung, sondern nur Grundlage einer ggf. erforderlichen Vollstreckung nach Maßgabe des (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (vgl. hierzu VG Freiburg, Beschluss vom 02.06.2008, a.a.O.). Auch diese Sicherstellung ist gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG (kraft Gesetzes) sofort vollziehbar (siehe hierzu Beschluss der Kammer vom 14.06.2012 - 4 K 914/12 -, juris, und VG Freiburg, Beschluss vom 02.06.2008, a.a.O., jew. m.w.N.).
Die von der Antragstellerin beantragte Durchsuchung der Räume des Antragsgegners ist geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig. Nach den aktenkundigen Vorgängen vom 08.01.2014, vom 04.04.2014 und vom 13.05.2014 ist ernsthaft zu befürchten, dass der psychisch offensichtlich nicht unerheblich beeinträchtigte Antragsgegner sich selbst oder andere mit den sich noch in seinem Besitz befindlichen Waffen, dem Dolch und dem Samurai-Schwert, gefährdet. Im Hinblick darauf erscheint eine Durchsuchung der Wohn- und sonstigen Räume des Antragsgegners zum Zweck der Sicherstellung dieser Waffen verhältnismäßig. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck der Sicherstellung, das heißt die Herausgabe der oben genannten Waffen, bereits erreicht wäre oder sich gezeigt hätte, dass er durch eine Sicherstellung nicht erreicht werden kann. Denn offensichtlich ist der Antragsgegner noch im Besitz dieser Waffen.
Angesichts der speziellen Regelungen in § 46 Abs. 4 WaffG kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung nach den §§ 5 und 6 LVwVG hier nicht an.
Die Wirksamkeit der Durchsuchungsanordnung ist zeitlich zu befristen (BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997, NJW 1997, 2165). Dabei erscheint eine Befristung bis zum 30.10.2014 erforderlich, aber auch ausreichend.
Von einer Anhörung des Antragsgegners vor Erlass der Durchsuchungsanordnung war hier abzusehen, um den Zweck der Durchsuchung nicht zu gefährden. Die Beauftragung der Antragstellerin mit der Zustellung dieses Beschlusses beruht auf § 14 VwGO (VG Freiburg, Beschluss vom 02.06.2008, a.a.O., m.w.N.).
10 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Tenor

Die Beschlüsse des Landgerichts Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer Pforzheim - vom 5. Juli 2010 - Qs 74/10 - und des Amtsgerichts Pforzheim vom 12. April 2010 - 3 Gs 14/10 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und Absatz 2 des Grundgesetzes, soweit darin die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers angeordnet wurde. Die Beschlüsse werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Landgericht Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer Pforzheim - zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

...

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung und von Räumen eines japanischen Kampfsportvereins wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer ist Trainer einer japanischen Kampfsportart in einem Sportverein (B... e.V.). Nach seinen Angaben ist Bestandteil des Trainings auch das gelegentliche Üben mit Nachbildungen von japanischen Waffen. Der Sportverein sei auch im Besitz einiger richtiger Waffen, die verschlossen aufbewahrt würden und lediglich zur Ansicht oder für Schauübungen dienten; trainiert werde mit diesen Waffen jedoch grundsätzlich nicht.

3

2. Das Bundeskriminalamt (BKA) erließ auf Antrag des Bayerischen Landeskriminalamtes (BLKA) am 13. Oktober 2009 einen Feststellungsbescheid, wonach es sich bei einem sogenannten Kyoketsu-Shogei mit abgestumpfter Klinge um einen verbotenen Gegenstand im Sinne der Nr. 1.3.8 der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG handele. Die Zweckbestimmung als Gegenstand, der nach Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sei, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen, bestehe auch fort, wenn Klinge und Sichel des Kyoketsu-Shogei abgestumpft seien beziehungsweise die Waffeneigenschaft hierfür verneint werde.

4

3. Der Beschwerdeführer legte dagegen Widerspruch ein. Er sei im Besitz eines kleinen Waffenscheines, welcher zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen mit PTB-Kennzeichen berechtige. Im Rahmen seiner sportlichen Tätigkeit sei es damit auch anderen Personen erlaubt, diese Waffen zu besitzen, soweit dies in einem befriedeten Besitztum geschehe. Der Beschwerdeführer habe sich entschlossen, in den Waffenschein eine Ergänzung hinsichtlich des Kyoketsu-Shogei - welches sich im Besitz des Vereins befinde - eintragen zu lassen, damit dieser Gegenstand, sollte er endgültig als Waffe bewertet werden, weiterhin im Verein genutzt werden könne. Daneben sollten zwei weitere Gegenstände eingetragen werden, um auch insoweit das Führen innerhalb des Vereins und das gelegentliche Training zu ermöglichen: Nach dem Waffenrecht verbotene Wurfsterne und ein Schwert, welches in einem Gehstock versteckt sei. Der Beschwerdeführer und der Verein seien noch nicht im Besitz dieser Gegenstände gewesen; im Hinblick auf die erwartete Erlaubnis sei jedoch damit begonnen worden, den Gehstock und das Schwert anzufertigen.

5

4. Mit Anwaltsschreiben vom 16. März 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Ordnungsamt, den übersandten Originalwaffenschein entsprechend zu ergänzen.

6

5. Das Amtsgericht ordnete mit dem angegriffenen Beschluss vom 12. April 2010 die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers und der Trainingsräume des B...-Dojo nach "Shuriken (Wurfsterne), einem Kyoketsu-Shogei mit abgestumpfter Klinge (Waffe, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung u.a. dazu bestimmt ist, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen), Shikomizue (verstecktes Schwert, das als Gehstock getarnt ist)" an. Es bestehe "aufgrund der bisherigen Ermittlungen" der Verdacht, der Beschwerdeführer bewahre diese waffenrechtlich als verbotene Gegenstände einzuordnenden Waffen in seiner Wohnung oder in den Trainingsräumen auf, obwohl die Gegenstände verboten und waffenrechtliche Ausnahmegenehmigungen nicht erteilt worden seien. Es bestünden dringende Gründe für die Annahme der Voraussetzungen für den Verfall oder die Einziehung.

7

6. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers wurden keine Gegenstände aufgefunden. In den Räumen des Vereins wurden das noch nicht fertig gestellte Shikomizue mit abgestumpftem Schwert, zwei Shuriken (Wurfsterne) aus Gummi/Kunststoff und vier Kyoketsu-Shogei sichergestellt.

8

7. Mit Schreiben vom 28. April 2010 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ein. Der angefochtene Beschluss genüge den formellen Voraussetzungen nicht. Er enthalte keinerlei Begründungen und Darlegungen der Ermittlungen. Es sei lediglich auf die Ermittlungen anderer Behörden Bezug genommen worden. Weder aus den Akten noch aus dem Beschluss ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer im Besitz der verbotenen Gegenstände befunden habe. Es liege ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor.

9

8. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab. Der Durchsuchungsbeschluss sei zwar knapp gefasst und beschränke sich auf die wesentlichen Informationen. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2001 - 2 BvR 436/01 - reichten jedoch knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben für die Eingrenzungsfunktion aus. Der Tatvorwurf sei in Kombination von Begründung, den näher beschriebenen und zu beschlagnahmenden Gegenständen und der aufgeführten Strafnorm hinreichend dargestellt und der äußere Rahmen der Durchsuchung abgesteckt. Es sei davon auszugehen, dass sowohl dem Beschwerdeführer als auch den vollziehenden Beamten klar gewesen sei, was dem Beschwerdeführer zur Last gelegt und nach welchen Gegenständen gesucht werde.

10

9. Am 6. Juni 2010 hob das Verwaltungsgericht Wiesbaden den Feststellungsbescheid, mit dem das Kyoketso-Shogei als verbotener Gegenstand im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 zu 1.3.8. zu § 2 Abs. 2-4 WaffG eingestuft wurde, und den Widerspruchsbescheid auf. Das Bundeskriminalamt beantragte die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof; das Verfahren ist, soweit ersichtlich, noch nicht abgeschlossen.

11

10. Das Landgericht verwarf die Beschwerde mit dem angegriffenen Beschluss vom 5. Juli 2010, dem Beschwerdeführer zugegangen am 9. Juli 2010, als unbegründet. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Ermittlungsrichterin habe die von der Staatsanwaltschaft beantragte Maßnahme nicht eigenverantwortlich überprüft, sei nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Die Umschreibung des Tatvorwurfs und die konkrete Bezeichnung des zu suchenden Gegenstandes würden den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss im vorliegenden Fall durch knappe, aber aussagekräftige Tatsachenangaben in ausreichendem Maße gerecht. Nach Aktenlage sei der Anfangsverdacht des Besitzes verbotener Gegenstände durchaus gerechtfertigt. Bereits aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Antrag vom 16. März 2010 habe sich die naheliegende Möglichkeit des aktuellen Besitzes der dort genannten verbotenen Gegenstände ergeben. Da es sich um einen eigenen Antrag des Beschwerdeführers gehandelt habe, sei die Frage, ob weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung der Tatumstände nicht ersichtlich gewesen seien, von Bedeutung. Insoweit habe sich die Ermittlungsrichterin nachvollziehbar der von der Ordnungsbehörde gehegten Befürchtung angeschlossen, dass die Gegenstände im Falle einer einfachen Nachfrage und des Hinweises auf den möglichen Verstoß gegen das Waffengesetz dem behördlichen Zugriff entzogen werden könnten. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der Waffeneigenschaft neben dem Anfangsverdacht sei im Rahmen des Durchsuchungsbeschlusses nicht geboten. Vielmehr müssten sich die Ermittlungsbehörden mangels kriminaltechnischer Untersuchungskenntnisse eines Behördengutachtens bedienen. Da dieses kriminaltechnische Gutachten vom 4. Mai 2010 die Waffeneigenschaft - mit Ausnahme der Wurfsterne aus Gummi und Kunststoff - bestätigt habe, habe das Amtsgericht mit zutreffenden Erwägungen die Beschlagnahme im Nichtabhilfebeschluss richterlich bestätigt.

12

11. Mit Verfügung vom 23. Juli 2010 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154d Satz 1 StPO im Hinblick auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren vorläufig ein.

II.

13

Mit der fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 13 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 GG (Rechtsstaatsgebot) und Art. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbotes nach Art. 3 Abs. 1 GG.

14

1. Art. 19 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 und Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt, weil der Durchsuchungsbeschluss den formellen Anforderungen nicht genüge. Die Ermittlungsrichterin sei ihrer Pflicht zur eigenständigen Kontrolle der sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen nicht nachgekommen. Der Beschluss entspreche inhaltlich dem Antrag der Staatsanwaltschaft; die Ermittlungsrichterin habe lediglich unterzeichnet. Die Rechtsansicht der Verwaltungsbehörde oder der Staatsanwaltschaft dürfe nicht ungeprüft übernommen werden. Die Verletzung der Prüfungspflicht ergebe sich auch aus der Begründung des Anfangsverdachtes. Der Durchsuchungsbeschluss beschränke sich auf die Behauptung, aus den Ermittlungen ergebe sich ein solcher Verdacht. Der Inhalt der Akten weise jedoch darauf hin, dass es sich um eine bloße Vermutung handele. Das Amtsgericht hätte sich die Frage stellen müssen, ob der Beschwerdeführer selbst oder der Verein die in dem Antrag bezeichneten Gegenstände im Besitz habe. Die Gerichte hätten sich auch nicht mit der subjektiven Komponente auseinandergesetzt.

15

2. Das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit sei richterlich nicht geprüft worden. Aus der Akte ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht aggressiv sei. Gegen ihn seien keine Verfahren anhängig. Er sei unbescholtener Bürger.

16

3. Der Beschluss erfülle die notwendige Begrenzungsfunktion nicht. Er enthalte keinerlei Anhaltspunkte über die Beschaffenheit der aufzufindenden Gegen-stände. Dies werde auch im Nichtabhilfebeschluss nicht geheilt; dort werde lediglich behauptet, der Beschwerdeführer habe erkennen können, was ihm zur Last gelegt werde. Aus dem Beschluss lasse sich nicht entnehmen, wann ein Gegenstand nach der Rechtsansicht der Ermittlungsrichterin verboten sei. Eine Suche nach Gegenständen, die unter eine bestimmte Bezeichnung fielen, und eine anschließende waffenrechtliche Auswertung erfülle die Durchsuchungsvoraussetzungen nicht. Die Durchsuchung diene nicht der Suche nach einem Anfangsverdacht, sondern der Erhärtung durch Auffinden von Beweismitteln.

17

4. Der Durchsuchungsbeschluss sei unverhältnismäßig; er begnüge sich mit einer formelhaften Wendung. Die Frage, ob der Durchsuchungsbeschluss im Hinblick auf das Auffinden der Gegenstände erforderlich gewesen sei, beantworte sich bereits aus der notwendigen Verneinung des subjektiven Tatbestandes. Es hätten auch mildere Mittel zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer habe deutlich gemacht, dass er mit den Behörden zusammenarbeiten wolle. Daher sei die nicht näher begründete Behauptung, er werde die Gegenstände dem Zugriff der Behörden entziehen, nicht mehr haltbar. Als milderes Mittel wäre eine einfache Frage an den Beschwerdeführer ausreichend gewesen. Auch die Begründung, die Gegenstände stellten eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, treffe nicht zu. Das sei nur dann der Fall, wenn diese missbraucht würden. Dafür bestünden jedoch nach dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte.

III.

18

1. Das Justizministerium Baden-Württemberg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme; es hat davon keinen Gebrauch gemacht.

19

2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten der Staatsanwaltschaft Pforzheim - 83 Js 571/10 - vorgelegen.

B.

20

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung richtet, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen Fragen zu Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde insoweit offensichtlich begründet ist. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.

I.

21

1. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Durchsuchung der Räume des Vereins wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

22

Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt sich nicht entnehmen, ob und gegebenenfalls welche Funktion der Beschwerdeführer neben seiner Trainertätigkeit für den Verein wahrnimmt. Der eingetragene Verein ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 21 BGB) und als solche selbst von der Durchsuchung ihrer Räume betroffen. Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung der Durchsuchung könnte daher allein der Vorstand als gesetzlicher Vertreter (§ 26 Abs. 1 Satz 2 BGB) erheben. Der Beschwerdeführer behauptet indes nicht, Vorstand des Vereins zu sein, so dass er insoweit die nach § 90 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Beschwerdebefugnis nicht dargetan hat.

23

2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Durchsuchung seiner Wohnung wendet, ist die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet. Die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer insoweit in seinem Recht aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

24

a) aa) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Sinn der Garantie ist die Abschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht. In seinen Wohnräumen hat der Einzelne das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 51, 97 <107>). In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>).

25

bb) Das Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 59, 95 <97>). Es ist zu verlangen, dass ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert wird, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen, müssen berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05 -, NJW 2007, S. 1443, und vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1801/06 -, NJW 2008, S. 2422 <2423>).

26

cc) Die Durchsuchung bedarf vor allem einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein; das ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>).

27

b) Weder die Begründung des Durchsuchungsbeschlusses noch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts lassen erkennen, dass die von Verfassungs wegen zu fordernden Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung gegeben waren. Vor dem Hintergrund der noch nicht abschließend geklärten Einordnung des Kyoketsu-Shogei als verbotene Waffe, der aufgezeigten Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers, der Tätigkeit als Trainer in dem Verein und seiner Angabe, die Gegenstände zu Trainingszwecken im Verein zu benutzen, hätte es zumindest näherer Darlegung in den angefochtenen Beschlüssen bedurft, warum es gerade einer zwangsweisen Durchsuchung der Wohnung bedurft habe, um die Gegenstände sicherzustellen. Den Fachgerichten hätte sich daher die Suche nach milderen Mitteln aufdrängen müssen. Daneben ist die Behauptung in den angegriffenen Entscheidungen, es bestehe die Gefahr, der Beschwerdeführer könne bei Hinweis auf den Verbotscharakter die Gegenstände dem behördlichen Zugriff entziehen, angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer alle Gegenstände von sich aus zeitnah und vollständig gemeldet hat, unausgewiesen und nicht tatsachenfundiert.

II.

28

Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG.

III.

29

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34a Abs. 2 Alt. 2 BVerfGG.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Tenor

Die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Vollstreckungsschuldners in ..., durch Stadtrechtsdirektor ..., zum Zwecke der Sicherstellung bzw. Wegnahme

1. der von der Vollstreckungsgläubigerin ausgestellten Waffenbesitzkarten Nrn. 58/08, 152/08, 152/08-2 und 7/16 sowie der Sprengstofferlaubnis Nr. 14/11;

2. der auf den genannten Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen

a) Repetierbüchse, Kal. 22lr, Voere, Nr. 264027,

b) Repetierbüchse, Kal. 22lr, Walther, Match 54, Nr. 8815,

c) Unterhebelrepetierbüchse, Kal. 357Mag, Rossi, 92 Premium, Nr. SK125095,

d) Repetierbüchse, Kal. 308Win, Santa Barbara, K 98, Nr. 10726,

e) Repetierbüchse, Kal. 6,5x55Schwed, Mauser, M 96, Nr. 659405,

f) Repetierbüchse, Kal. 6,5x55Schwed, Carl Gustafs, M 96, Nr. 50860,

g) Einzelladerbüchse, Kal. 22lr, Anschütz, Nr. 256519,

h) Einzelladerbüchse, Kal. 22lr, Anschütz, 1807, Nr. 189991,

i) Repetierbüchse, Kal. 308Win, Howa 1500, Nr. B374504,

j) Revolver, Kal.357Mag, Smith&Wesson, Mod. 627, Nr. BEK6516,

k) Halbautomatische Büchse, Kal. 22lr, Ruger, 10/22, Nr. 249-03225,

l) Halbautomatische Pistole, Kal. 45Auto, Safari Arms, Matchmaster, Nr. S6022,

m) Halbautomatische Pistole, Kal. 9mmLuger, Smith&Wesson, Nr. TSW0647,

n) Halbautomatische Büchse, Kal. 308Win. Oberland Arms, Nr. 10-0712-0983,

o) Halbautomatische Pistole, Kal. 9mmLuger, Sig Sauer, 226, Nr. U883064,

p) Halbautomatische Pistole, Kal. 22lr, RBF, Target MK 2, Nr. XT003864;

3. der entsprechenden Munition dieser Waffen;

4. der im Besitz des Vollstreckungsschuldners befindlichen Sprengstoffe

wird angeordnet.

Die Durchsuchung ist erst dann zulässig, wenn

a) dem Vollstreckungsschuldner die Verfügung der Vollstreckungsgläubigerin vom 21.03.2017 (GZ: 32-21.1/...) bekannt gegeben worden ist,

b) dem Vollstreckungsschuldner der Einzelrichter-Übertragungsbeschluss vom 14.03.2017 und der vorliegende Beschluss bekannt gegeben worden ist

und

c) dem Vollstreckungsschuldner Gelegenheit gegeben worden ist, die genannten, in seinem Besitz befindlichen Gegenstände freiwillig herauszugeben.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Diese Durchsuchungsanordnung ist bis zum 30.06.2017 befristet.

Die Vollstreckungsgläubigerin wird beauftragt, dem Vollstreckungsschuldner vor Beginn der Durchsuchung zum Zwecke der Zustellung den Einzelrichter-Übertragungsbeschluss vom 14.03.2017 und den vorliegenden Beschluss im Wege der Amtshilfe auszuhändigen.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Der Einzelrichter entscheidet aufgrund des Beschlusses vom 14.03.2017 (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Der am 17.02.2017 gestellte und mit Schriftsätzen der Vollstreckungsgläubigerin vom 27.02. und 21.03.2017 modifizierte Antrag auf Anordnung der Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Vollstreckungsschuldners auf dem Grundstück in ..., ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (I.). Soweit sich der Antrag auch auf die sofortige Sicherstellung des Kleinen Waffenscheins Nr. 414/16 bezieht, ist er unbegründet (II.).
I.
Mit Verfügung der Vollstreckungsgläubigerin vom 21.03.2017 (im Folgenden: Verfügung) wurden die dem Vollstreckungsschuldner von der Vollstreckungsgläubigerin ausgestellten Waffenbesitzkarten Nrn. 58/08, 152/08, 152/08-2 und 7/16 widerrufen (Nr. 1 der Verfügung). Ferner wurden der Kleine Waffenschein Nr. 414/16 und die Sprengstofferlaubnis Nr. 14/11 widerrufen (Nrn. 2 und 6 der Verfügung). Des Weiteren verfügte die Vollstreckungsgläubigerin die sofortige Sicherstellung der in den vier Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen, sämtliche Munition sowie die vier Waffenbesitzkarten (Nr. 3 der Verfügung), ferner die sofortige Sicherstellung der im Besitz des Vollstreckungsschuldners befindlichen (erlaubnis-)freien Waffen und Munition (Nr. 4 der Verfügung), untersagte dem Vollstreckungsschuldner die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition (Nr. 5 der Verfügung), forderte ihn auf, die Sprengstofferlaubnis-Urkunde Nr. 14/11 sofort zurückzugeben und drohte dem Vollstreckungsschuldner für den Fall, dass er diese Erlaubnisurkunde nicht freiwillig herausgibt, die Anwendung unmittelbaren Zwangs an (Nr. 7 der Verfügung), und verfügte schließlich die sofortige Sicherstellung der im Besitz des Vollstreckungsschuldners befindlichen Sprengstoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes (Nr. 10 der Verfügung).
Die Voraussetzungen für den Erlass der richterlichen Durchsuchungsanordnung liegen vor, ausgenommen die Voraussetzungen im Hinblick auf die erstrebte sofortige Sicherstellung des Kleinen Waffenscheins.
Was der die Durchsuchung anordnende Richter im Einzelnen zu prüfen hat, lässt sich aus Art. 13 Abs. 2 GG nicht unmittelbar entnehmen. Dort ist lediglich bestimmt, dass ein Richter eingeschaltet werden muss. Prüfungsumfang und -maßstäbe ergeben sich vielmehr, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (vgl. Beschl. v. 03.04.1979 - 1 BvR 994/76 -, BVerfGE 51, 97 = NJW 1979, 1539), in erster Linie aus den gesetzlichen Bestimmungen, in denen die Voraussetzungen für die Durchsuchung festgelegt sind. Danach hat der Richter vor der Anordnung der Durchsuchung zu prüfen, ob die förmlichen und materiellen Voraussetzungen für die Durchsuchung vorliegen und ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.09.1989 - 10 M 40/89 -, NVwZ 1990, 679; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl., 2014, § 287 AO RdNr. 1). Hinsichtlich der verfügten sofortigen Sicherstellung der vier Waffenbesitzkarten, der in ihnen eingetragenen Waffen und Munition sowie der im Besitz des Vollstreckungsschuldners befindlichen erlaubnisfreien Waffen und Munition (§ 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG) sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen und Munition zu durchsuchen (§ 46 Abs. 4 Satz 2 Drittelsatz 1 WaffG). Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden (§ 46 Abs. 4 Satz 2 Drittelsatz 2 WaffG). Bezüglich der in der Verfügung angeordneten Wegnahme der Sprengstofferlaubnis in Gestalt der Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie der sofortigen Sicherstellung der im Besitz des Vollstreckungsschuldners befindlichen Sprengstoffe folgt der einfachgesetzlich kodifizierte Richtervorbehalt aus § 6 Abs. 2 LVwVG. Hiernach kann der Vollstreckungsbeamte (§ 5 LVwVG) Wohnungen, Betriebsräume und sonstiges befriedetes Besitztum gegen den Willen des Pflichtigen nur auf Anordnung des Verwaltungsgerichts durchsuchen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG). Eine Anordnung des Verwaltungsgerichts ist nicht erforderlich, wenn die dadurch eintretende Verzögerung den Zweck der Vollstreckung gefährden würde (§ 6 Abs. 2 Satz 2 LVwVG).
Die förmlichen und materiellen Voraussetzungen der Vollstreckung liegen vor. Im Vollstreckungsauftrag vom 17.02.2017 ist der Vollstreckungsbeamte namentlich genannt und es sind die Gegenstände der Vollstreckung konkretisiert. Die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung sind erfüllt; die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Regelungen in Nrn. 1, 3 bis 7 und 10 der Verfügung entfällt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf der vier Waffenbesitzkarten (Nr. 1 der Verfügung) haben keine aufschiebende Wirkung, weil der Widerruf wegen des Entfallens der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG erfolgt ist (§ 45 Abs. 5 WaffG). Gleiches gilt im Hinblick auf den Widerruf der Sprengstofferlaubnis Nr. 14/11 (Nr. 6 der Verfügung) wegen Entfallens der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 34 Abs. 5 SprengG in Verbindung mit §§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 a Abs. 1 Nr. 2 a) SprengG). Bezüglich der angeordneten sofortigen Sicherstellung der vier Waffenbesitzkarten, der in ihnen eingetragenen Waffen sowie sämtlicher Munition (Nr. 3 der Verfügung) und bezüglich der erlaubnisfreien Waffen und Munition (Nr. 4 der Verfügung) entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage ebenfalls keine aufschiebende Wirkung (§ 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG). Im Hinblick auf das verfügte Waffenbesitzverbot (Nr. 5 der Verfügung), der Verpflichtung, die Sprengstofferlaubnis-Urkunde Nr. 14/11 sofort zurückzugeben (Nr. 7 Satz 1 der Verfügung) und die angeordnete sofortige Sicherstellung aller im Besitz des Vollstreckungsschuldners befindlichen Sprengstoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes (Nr. 10 der Verfügung) hat die Vollstreckungsgläubigerin die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 8 der Verfügung). Und die Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall, dass der Vollstreckungsschuldner die Sprengstoff-erlaubnis-Urkunde Nr. 14/11 nicht freiwillig herausgeben sollte (Nr. 7 Satz 2 der Verfügung), entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ebenfalls kraft Gesetzes (§ 12 Satz 1 LVwG).
Eine ausdrückliche materiell-rechtliche Prüfung der verfügten waffen- und sprengstoffrechtlichen Maßnahmen findet im Rahmen der Durchsuchungsermächtigungen (Art. 13 Abs. 2 GG, § 46 Abs. 4 Satz 2 Drittelsatz 2 WaffG, § 6 Abs. 2 LVwVG) nicht statt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.06.1999 - 4 S 861/99 -, VBlBW 2000, 24; VG Stade, Beschl. v. 22.07.2003 - 3 E 793/03 -, NVwZ 2004, 124). Die vom Bundesverfassungsgericht zuvörderst im Rahmen strafprozessualer Durchsuchungsanordnungen entwickelten Maßstäbe zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. jüngst Beschl. v. 26.10.2011 - 2 BvR 1774/10 -, juris, zu einem Ermittlungsverfahren wegen waffenrechtlicher Delikte) gelten indes ohne Einschränkungen auch für eine Wohnungsdurchsuchung auf der Grundlage des Waffen- und Sprengstoffgesetzes (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl., 2013, RdNr. 1002 b). Eine Durchsuchung greift in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre nach Art. 13 Abs. 1 GG schwerwiegend ein. Dem Einzelnen wird hiernach zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet; mit anderen Worten: ein Recht, in den Wohnräumen in Ruhe gelassen zu werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass die Anordnung der Durchsuchung im Hinblick auf den verfolgten Zweck Erfolg versprechend ist und erforderlich sein muss. Der jeweilige Eingriff muss in angemessenem Verhältnis zum Gewicht des ordnungsrechtlichen Verstoßes stehen. Es versteht sich von selbst, dass eine im Wege einer Wohnungsdurchsuchung durchzusetzende waffen- und sprengstoffrechtliche Maßnahme, die sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist, von vornherein mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Einklang stehen kann.
Anhand dieser Prüfungsmaßstäbe wahrt die Durchsuchungsanordnung zur Durchsetzung der waffen- und sprengstoffrechtlichen Verfügung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die von der Vollstreckungsgläubigerin bejahte waffen- und sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit des Vollstreckungsschuldners nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG, §§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 a Abs. 1 Nr. 2 a) SprengG wegen Zugehörigkeit zur Bewegung der sogenannten „Reichsbürger und Selbstverwalter“ erweist sich nicht als offensichtlich fehlsam. Im Gegenteil: hierfür sprechen gute Gründe. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder der Bundesrepublik Deutschland definieren „Reichsbürger und Selbstverwalter“ als „Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren und deshalb bereit sind, Verstöße gegen die Rechtsordnung zu begehen“ (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Bad.-Württ., Schreiben v. 08.02.2017 an die Gerichte und Staatsanwaltschaften in Bad.-Württ., Az.: 3B-060s.001/241/93 VS-NfD). Zutreffend geht die Vollstreckungsgläubigerin in der Verfügung (S. 2) davon aus, dass der Vollstreckungsschuldner aufgrund der Art und Weise, wie er mit Schreiben vom 27.07.2015 („Willenserklärung und Urkunde“) beim Amt für öffentliche Ordnung der Vollstreckungsgläubigerin einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt hat (u.a. in Gestalt einer von ihm in Bezug auf seine Person ausgestellte „Urkunde“ v. 22.07.2015), sich zu dieser Bewegung bekennt. Wer wie der Vollstreckungsschuldner erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften, auch die des Waffenrechts, nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb auch nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Vorschriften im Einzelnen jederzeit zu beachten, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er die Regelungen des Waffengesetzes, die heute anders als noch in preußischer Zeit ausgestaltet sind, nicht strikt befolgen wird (vgl. VG Minden, Urt. v. 29.11.2016 - 8 K 1965/16 -, juris; VG Cottbus, Urt. v. 20.09.2016 - 3 K 305/16 -, juris; a. A.: VG Gera, Urt. v. 16.09.2015 - 2 K 525/14 -, juris). Das Bekenntnis des Vollstreckungsschuldners zur Bewegung der „Reichsbürger und Selbstverwalter“ begründet folglich eine Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Vollstreckungsschuldner (1.) Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG) und (2.) explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird (§ 8 a Abs. 1 Nr. 2 a) SprengG). Es kann daher offen bleiben, ob dem Vollstreckungsschuldner die waffen- und sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit auch deshalb abzusprechen ist, weil er als Anhänger der genannten Bewegung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG, § 8 a Abs. 2 Nr. 3 a) SprengG).
Der mit der Durchsuchungsanordnung verfolgte Zweck, den Vollstreckungsschuldner aus dem Besitz von Waffen, Sprengstoff, Munition sowie der hierfür erforderlichen Erlaubnisdokumente (Waffenbesitzkarten und sprengstoffrechtliche Erlaubnisurkunde) zu setzen, ist Erfolg versprechend. Andere, weniger einschneidende Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Der Vollstreckungsschuldner hat es selbst in der Hand, durch freiwillige Herausgabe der genannten, in seinem Besitz befindlichen Gegenstände die Wohnungsdurchsuchung abzuwenden. Der Eingriff in das Recht des Art. 13 Abs. 1 GG steht schließlich auch in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des ordnungsrechtlichen Verstoßes und des hieraus erwachsenden Gefährdungspotentials. Der Vollstreckungsschuldner verfügt über 16 Waffen und überdies die sprengstoffrechtliche Erlaubnis zum Erwerb von Treibladungsmitteln (Schwarzpulver/Böllerpulver) sowie zum Umgang mit Explosivstoffen, pyrotechnischen Gegenständen und Anzündmitteln. Er verfolgt mit den explosionsgefährlichen Stoffen das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, das Vorderladerschießen und das Schießen mit Modellkanonen (Miniaturen) sowie Böllern. Bei dieser Sachlage kann sich der Vollstreckungsschuldner nicht mit dem Argument, die Wohnungsdurchsuchung sei unverhältnismäßig, darauf berufen, in seiner Wohnung „in Ruhe gelassen zu werden“ (vgl. zu Fällen der Unverhältnismäßigkeit etwa beim Verdacht, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, EGMR, Urt. v. 28.04.2005 - 41604/98 [Buck/Deutschland] -, NJW 2006, 1495; BVerfG, Beschle. v. 22.03.1999 - 2 BvR 2158/98 -, NStZ 1999, 414, u. v. 07.09.2006 - 2 BvR 1141/05 -, NJW, 2006, 3411; zur Unverhältnismäßigkeit wegen des Verdachts eines waffenrechtlichen Delikts vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.10.2011 - 2 BvR 1774/10 -, juris).
10 
Die bis zum 30.06.2017 befristete (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.05.1997 - 2 BvR 1992, 92 -, NJW 1997, 2165) Durchsuchungsanordnung kann ohne vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners ergehen, da anderenfalls der Erfolg der durchzuführenden Durchsuchung gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, 346, 358 ff.).
11 
Aus diesem Grund ist auch die Zustellung des Einzelrichter-Übertragungsbeschlusses vom 14.03.2017 sowie dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe seitens der Vollstreckungsgläubigerin nach § 14 VwGO durch Übergabe an den Vollstreckungsschuldner anzuordnen (nach § 7 Abs. 1 LVwVfG in entsprechender Anwendung richtet sich die Durchführung der Amtshilfe - hier die Zustellung - nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht).
II.
12 
Der Antrag auf Anordnung der Wohnungsdurchsuchung ist unbegründet, soweit er sich auf die sofortige Sicherstellung des Kleinen Waffenscheins Nr. 414/16 bezieht. Insoweit liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung nicht vor. Die Vollstreckungsgläubigerin hat bezüglich des angeordneten Widerrufs des Kleinen Waffenscheins Nr. 414/16 (Nr. 2 der Verfügung) keine sofortige Sicherstellung (§ 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG) angeordnet. Neben Waffen und Munition können nach dieser Bestimmung auch „Erlaubnisurkunden“ sofort sichergestellt werden. Die in Nr. 3 Satz 1 der Verfügung erfolgte sofortige Sicherstellung bezüglich Erlaubnisurkunden nennt lediglich die vier genannten Waffenbesitzkarten, nicht indes auch den Kleinen Waffenschein Nr. 414/16. Der Kleine Waffenschein umfasst die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG). Es handelt sich bei ihm folglich auch um eine „Erlaubnisurkunde“. Der Erstreckung des Antrags der Vollstreckungsgläubigerin vom 17.02.2017 auch auf „Erlaubnisdokumente“ ermangelt es demnach an einer vollstreckbaren Grundverfügung in Bezug auf den Kleinen Waffenschein Nr. 414/16.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 kann vor einer Überlassung zum Zweck der Prüfung der Erwerbsberechtigung des Erwerbers die Absicht zur Überlassung der zuständigen Behörde elektronisch anzeigen. Die zuständige Behörde prüft die Gültigkeit des Erlaubnisdokuments und teilt dem Anzeigenden nach Satz 3 elektronisch mit, wenn das Erlaubnisdokument im Nationalen Waffenregister nicht oder als nicht gültig registriert ist; Satz 2 bleibt unberührt. Für die Sätze 3 und 4 gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

(2) Werden Waffen oder Munition zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, so muss die ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt sein und es müssen Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen Packungen überlassen werden; dies gilt nicht beim Überlassen auf Schießstätten gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 2 oder soweit einzelne Stücke von Munitionssammlern erworben werden. Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der Schusswaffen oder Munition einem anderen, der sie außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erwirbt, insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen überlässt. Die Vorschriften der §§ 29 und 30 bleiben unberührt.

(4) Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben, eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien B und C) oder Munition für eine solche überlässt, hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 5.

(5) Wer erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit nur glattem Lauf oder glatten Läufen, und deren wesentliche Teile, Schalldämpfer und tragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 einem anderen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) hat, überlässt, dorthin versendet oder ohne Wechsel des Besitzers endgültig dorthin verbringt, hat dies unverzüglich dem Bundesverwaltungsamt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht

1.
für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände an staatliche Stellen in einem dieser Staaten und in den Fällen, in denen Unternehmen Schusswaffen zur Durchführung von Kooperationsvereinbarungen zwischen Staaten oder staatlichen Stellen überlassen werden, sofern durch Vorlage einer Bescheinigung von Behörden des Empfangsstaates nachgewiesen wird, dass diesen Behörden der Erwerb bekannt ist, oder
2.
soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 30 Satz 3 bestehen.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen zu bestimmen, dass in den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Anzeigen weitere Angaben zu machen oder den Anzeigen weitere Unterlagen beizufügen sind.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach
a)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
b)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
c)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
d)
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
3.
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
4.
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4.2, 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
b)
Munition erwirbt oder besitzt,
wenn die Tat nicht in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder b mit Strafe bedroht ist,
3.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit
a)
§ 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbringt oder
b)
§ 32 Absatz 1a Satz 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat mitnimmt,
5.
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
6.
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
7.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
7a.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Vorkehrung für eine Schusswaffe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig trifft und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder Munition abhandenkommt oder darauf unbefugt zugegriffen wird,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
10
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 385/03 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 13.750 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 und 1 GKG i.V.m. Nr. 50.2 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - DVBl. 2005, 1525 -, wonach für jede Waffenbesitzkarte der Auffangwert, zusammen 10.000 Euro, und für jede weitere Waffe 750 Euro, zusammen 2250 Euro, in Ansatz zu bringen sind; der zurückgeforderte ungültige Waffenschein wurde in Anlehnung an die Argumentation des Verwaltungsgerichts mit nunmehr 1500 Euro bewertet.).

Gründe

Es wurde beschlossen in der Erwägung, dass

- das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerrufsbescheids vom 26.7.2002 zu Recht von der Maßgeblichkeit der seit dem 1.4.2003 und damit im maßgeblichen Zeitpunkt der am 22.8.2003 ergangenen Entscheidung der Widerspruchsbehörde in Kraft befindlichen Vorschrift des § 45 Abs. 2 WaffG 2002 ausgegangen ist,

- nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 2002, der inhaltlich mit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Vorgängerregelung des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 übereinstimmt, eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen,

- die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG 2002 (§§ 30 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG 1976) unter anderem voraussetzt, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt, das Fehlen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit sich mithin als Versagungsgrund darstellt,

- die Unzuverlässigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff ist (Steindorf, Waffenrecht, Kommentar, 6. Aufl. 1995, § 5 Rdnr. 5) , der der Beklagten ebenso wenig wie die Einschreitensvorschrift des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG 200247 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976) einen Ermessensspielraum eröffnet,

- § 5 Abs. 1 und 2 WaffG 20025 Abs. 1 und 2 WaffG 1976) Tatbestände vorgibt, bei deren Vorliegen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht oder in der Regel nicht gegeben ist,

- gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG 20025 Abs. 2 Nr. 2 WaffG 1976) Personen, die wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen haben, die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzen,

- das Tatbestandsmerkmal eines wiederholten Verstoßes gegen das Waffengesetz bereits im Falle einmaliger Wiederholung erfüllt ist, wobei die Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Waffengesetzes auch auf Fahrlässigkeit beruhen kann, (Steindorf, Waffenrecht, Kommentar, 6. Aufl. 1995, § 5 Rdnr. 23 f.)

- der Kläger den Straftatbestand der im Tatzeitraum maßgeblichen Vorschrift des § 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG 1976 zumindest fahrlässig im Sinne des Abs. 4 der Vorschrift hinsichtlich der zwei im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Langwaffen erfüllt hat, indem er diese Waffen entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG 1976 ohne Erlaubnis erworben und über Jahre hinweg die tatsächliche Gewalt über sie ausgeübt hat, dies obwohl er die waffenrechtlichen Vorschriften als Waffenbesitzkarteninhaber und langjähriger Sportschütze positiv kannte, zumindest aber kennen musste und im fraglichen Zeitraum alle drei Jahre - 1986, 1990, 1993 und 1996 - bei der Beklagten vorstellig wurde, um die ihm hinsichtlich seiner anderen Waffen erteilten, nunmehr widerrufenen waffenrechtlichen Erlaubnisse verlängern zu lassen,

- er durch dieses Verhalten wiederholt im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG 20025 Abs. 2 Nr. 2 WaffG 1976) schuldhaft gegen Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen und damit einen Regeltatbestand der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit erfüllt hat,

- die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die konkreten Verfehlungen und die Persönlichkeit des Klägers keine Veranlassung geben, die Verstöße gegen das Waffengesetz ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Klägers bezüglich des Umgangs mit Waffen nicht gerechtfertigt sind (BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - I C 31.92 -, BVerwGE 97, 245, 249 f.) , einen Rechtsverstoß nicht erkennen lassen,

- die hieran anknüpfende Würdigung des Verwaltungsgerichts, die waffenrechtlichen Erlaubnisse seien zu Recht widerrufen worden, unter Berücksichtigung des den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringens des Klägers weder ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit unterliegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) einer Prüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen ist,

- das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren Veranlassung gibt, darauf hinzuweisen, dass

-- es ein zentrales Anliegen des Waffengesetzes ist, den Umgang und den Verkehr mit Waffen zur Unterbindung einer illegalen Weitergabe von Waffen einer lückenlosen und damit effektiven behördlichen Kontrolle zu unterstellen, weswegen den diesbezüglichen Vorschriften keineswegs nur dienende Funktion zukommt,

-- die Überwachung des Verkehrs mit Waffen allein den zuständigen Behörden obliegt und die waffenrechtlichen Vorschriften nicht zulassen, dass einzelne Waffenbesitzer aufgrund ihres beanstandungslosen und eigener Einschätzung nach pflichtbewussten erlaubten Umgangs mit bestimmten Waffen für sich in Anspruch nehmen, zusätzliche Waffen in Besitz zu nehmen und dauerhaft zu behalten, ohne hierfür die erforderlichen Erlaubnisse auch nur zu beantragen,

-- gemessen an der bewirkten Beeinträchtigung der waffenbehördlichen Kontrolle die ihm vorzuwerfenden Versäumnisse nicht von nur minderem Gewicht sind,

-- ein waffenrechtliches Einschreiten nach dem Willen des Gesetzgebers in Fällen, in denen wie vorliegend die Verwirklichung des Tatbestands des § 53 Abs. 3 Nr. 1 a, Abs. 4 WaffG 1976 feststeht, nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen illegalen Waffenbesitzes nach § 153 a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt wurde, (Heller/Soschinka, Das neue Waffenrecht, München 2003, S. 73 f. m.w.N. )

-- es im Rahmen der einzelfallbezogenen Prüfung, ob ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG 2002 (1976) rechtfertigen könnte, anzunehmen ist, angesichts des nachgewiesenen langjährigen illegalen Besitzes zweier Schusswaffen und der dadurch bewirkten nachhaltigen Gefährdung der effektiven behördlichen Kontrolle des Verkehrs mit Waffen nicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Kläger hinsichtlich der - rechtsmäßig oder rechtswidrig - in seinem Besitz befindlich gewesenen Waffen keine - seine persönliche Eignung in Frage stellenden - Versäumnisse im Umgang mit diesen nachgewiesen sind, ob er sich auch im sonstigen Geschäfts- oder Privatleben nichts hat zuschulden kommen lassen beziehungsweise sich durch seine Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter in den Dienst der Rechtspflege gestellt und damit dem Gemeinwesen gedient hat, beziehungsweise unter welchen Umständen die Beklagte Kenntnis von den waffenrechtswidrigen Zuständen erlangt hat,

- das Vorbringen des Klägers demnach keine Veranlassung gibt, ein Berufungsverfahren durchzuführen,

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Tenor

§ 2 i.V.m. § 1 der Polizeiverordnung der Stadt Freiburg i. Br. zur Begrenzung des Alkoholkonsums im öffentlichen Straßenraum vom 22. Juli 2008 ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen § 2 i.V.m. § 1 der Polizeiverordnung der Antragsgegnerin zur Begrenzung des Alkoholkonsums im öffentlichen Straßenraum vom 22. Juli 2008 (im Folgenden: PolVO), mit dem ein örtlich und zeitlich begrenztes Alkoholverbot im öffentlichen Straßenraum der Freiburger Innenstadt („Bermuda-Dreieck“) angeordnet worden ist.
Am 22.07.2008 erließ die Antragsgegnerin mit Zustimmung des Gemeinderats die bis zum 31.07.2010 befristete Polizeiverordnung zur Begrenzung des Alkoholkonsums im öffentlichen Straßenraum. Zuvor hatte sie bereits am 23.12.2007 - damals noch unter Einbeziehung eines weiteren Bereichs im Industriegebiet Nord - eine auf sieben Monate befristete Polizeiverordnung gleichen Wortlauts erlassen, die - wie vorgesehen - am 31.07.2008 außer Kraft trat und durch die nunmehr angegriffene Polizeiverordnung abgelöst wurde. Die derzeit gültige Verordnung hat in dem hier angegriffenen Umfang folgenden Wortlaut:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Polizeiverordnung gilt für das Gebiet der Innenstadt, begrenzt durch die Bertoldstraße, den Platz der Alten Synagoge, den Platz der Universität, das westlich der Humboldtstraße gelegene Verbindungsstück zur Humboldtstraße, die Humboldtstraße und die Kaiser-Joseph-Straße bis zum Bertoldsbrunnen.
Die genannten Straßen zählen noch zum Geltungsbereich der Verordnung.
(2) Der beigefügte Lageplan vom 28.05.2008 ist Bestandteil dieser Polizeiverordnung.
§ 2
Alkoholverbot
(1) Im Geltungsbereich der Verordnung ist es auf den öffentlich zugänglichen Flächen außerhalb konzessionierter Freisitzflächen verboten
- alkoholische Getränke jeglicher Art zu konsumieren
- alkoholische Getränke jeglicher Art mit sich zu führen, wenn aufgrund der konkreten Umstände die Absicht erkennbar ist, diese im Geltungsbereich der Verordnung konsumieren zu wollen.
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(2) Dieses Verbot gilt in den Nächten von Freitag auf Samstag, Samstag auf Sonntag, Sonntag auf Montag jeweils von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Gleiches gilt für die Zeit von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr morgens an einem gesetzlichen Feiertag und die zwei Stunden davor (d. h. von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr).
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Gemäß § 4 Abs. 1 PolVO kann ein Verstoß gegen dieses Verbot als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
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Die angegriffene Polizeiverordnung wurde vorab als Notbekanntmachung in der Badischen Zeitung vom 31.07.2008 und am 02.08.2008 im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht.
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Nach der Beschlussvorlage vom 07.07.2008 (Drucksache G-08/148), die auf die Beschlussvorlage der Vorläuferfassung (G-07/185) Bezug nimmt, soll das in zeitlicher und räumlicher Hinsicht begrenzte Alkoholverbot die körperliche Unversehrtheit schützen. Eine abstrakte Gefahr im Sinne von § 10 PolG liege vor. Die auch beim Schutz hochrangiger Güter erforderliche hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts als Folge des Alkoholkonsums sei gegeben. Es bestehe ein Wirkungszusammenhang; Alkoholkonsum führe zur Enthemmung und damit auch zur Steigerung der Gewaltbereitschaft Einzelner. Das „Bermuda-Dreieck“ sei ein Ort überproportional hoher Gewaltkriminalität und starken Alkoholkonsums im öffentlichen Raum. Insbesondere junge Leute träfen sich dort zunächst zum sog. „Vorglühen“ oder „Warmtrinken“ mit - im Vergleich zu Gaststätten weitaus billigerem - in Discountern gekauftem Alkohol, um anschließend die dortigen Kneipen und Diskotheken bereits alkoholisiert aufzusuchen. Aus alldem folge, dass der Konsum von mitgebrachtem Alkohol im „Bermuda-Dreieck“ nach den Erfahrungen der Polizei zumindest mitursächlich für die Begehung von Körperverletzungsdelikten sei. Das Alkoholverbot sei auch verhältnismäßig. Die Geeignetheit ergebe sich aus der seit Einführung der Regelung um 16 % gesunkenen Gewaltkriminalität. Gleich geeignete Mittel seien nicht ersichtlich. Mit Blick auf die zeitliche und räumliche Beschränkung sowie die Befristung des Verbots sei der Freiheitseingriff zu Gunsten des hohen Schutzguts der körperlichen Unversehrtheit angemessen.
14 
Bestandteil der Beschlussvorlage war die Studie der Polizeidirektion Freiburg 2008 „Gewaltdelinquenz in der Altstadt von Freiburg; Untersuchung der Zusammenhänge zwischen Alkoholkonsum und der Begehung von Gewaltstraftaten nach Inkrafttreten der Polizeiverordnung. Erste Erfahrungen und statistische Entwicklungen nach Einführung des Alkoholverbots“.
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Der 1982 geborene Antragsteller ist Mitglied des Arbeitskreises kritischer Juristen und Juristinnen (akj) sowie Promotionsstudent an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg und wissenschaftlicher Mitarbeiter am dortigen Institut für Staatswissenschaft und Rechtsphilosophie; sein Büro befindet sich innerhalb des Geltungsbereichs der Polizeiverordnung.
16 
Am 11.08.2008 hat der Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet, zu dessen Begründung er vorträgt:
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Seine Antragsbefugnis ergebe sich daraus, dass er in seiner Freizeit, insbesondere auch an den Wochenenden, regelmäßiger Besucher von Plätzen innerhalb des von der Polizeiverordnung umfassten sog. „Bermuda-Dreiecks“ sei, wo er sich auch zum - nicht an einen Gastronomiebesuch gebundenen - Alkoholgenuss niederlasse. Die Polizeiverordnung sei materiell rechtswidrig. Die angegriffene Regelung des § 2 i.V.m. § 1 PolVO sei nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 1 PolG gedeckt. Diese setze voraus, dass eine Störung oder abstrakte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne von § 10 Abs. 1 und § 1 Abs. 1 PolG vorliege. Dies sei jedoch nicht der Fall. Dass Alkoholisierung, wie in der Studie dargelegt, „zumindest mitursächlich“ für Gewalt sein könne, sei nicht ausreichend, um eine abstrakte Gefährlichkeit des Alkoholgenusses, geschweige denn des Mitführens von alkoholischen Getränken in Konsumabsicht, zu belegen. Der Nachweis, dass durch Alkoholkonsum im Regelfall abstrakte Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung einträten, sei bislang nicht erbracht worden. Auch im „Bermuda-Dreieck“ stellten Gewalttaten nicht die Regel-Folge von öffentlichem Alkoholkonsum dar. Menschliche Gewalttaten entstünden unter komplexen Umständen und seien nicht linear auf Alkoholisierung zurückzuführen. Bei den Erhebungen der Polizeidirektion handle es sich um statistisch nicht belastbares Zahlenmaterial. Für die vorgelagerte Abwehr möglicher Beeinträchtigungen im Gefahrenvorfeld biete § 10 Abs. 1 PolG keine gesetzliche Grundlage. Die angegriffene Regelung verstoße schließlich gegen das Bestimmtheitsgebot. Dies gelte insbesondere für die Formulierung, aus den „konkreten Umständen“ müsse die „Absicht“ erkennbar sein, alkoholische Getränke zu konsumieren. Überdies sei sie unverhältnismäßig und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
18 
Der Antragsteller beantragt,
19 
§ 2 i.V.m. § 1 der Polizeiverordnung der Stadt Freiburg i. Br. zur Begrenzung des Alkoholkonsums im öffentlichen Straßenraum vom 22. Juli 2008 für unwirksam zu erklären.
20 
Die Antragsgegnerin beantragt,
21 
den Antrag abzulehnen.
22 
Sie trägt vor: Die angegriffenen Bestimmungen der Polizeiverordnung seien durch die Ermächtigungsgrundlage des Polizeigesetzes (§ 10 Abs. 1, § 1 Abs. 1) gedeckt. Es liege eine abstrakte Gefahr - und nicht lediglich ein Gefahrenverdacht - vor. Die angegriffene Regelung sei Teil eines abgestimmten Gesamtkonzepts. Der Konsum mitgebrachten Alkohols führe nach den vollzugspolizeilichen Erfahrungen zwar nicht überall in der Innenstadt, sehr wohl aber im Geltungsbereich der Verordnung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit. Insoweit lasse sich im „Bermuda-Dreieck“ aufgrund der konkreten Umstände eine in tatsächlicher Hinsicht hinreichend gesicherte Gefahrenprognose treffen. Auch wenn Alkohol - jedenfalls bei der Durchschnittsbevölkerung - nicht grundsätzlich zur Begehung von Gewaltdelikten führe, so gelte dies nach der polizeilichen Untersuchung nicht für den Bereich des „Bermuda-Dreiecks“. Der weit überwiegende Teil der sich dort aufhaltenden jungen Personen habe bereits deutlich vor Mitternacht erhebliche Mengen an Alkohol zu sich genommen. Der weitere unkontrollierte Konsum des mitgeführten Alkohols im Zusammenwirken mit gruppendynamischen Begleitfaktoren (Gedränge, körperliche Kontakte, Rempeleien, Gegröle, vermeintliche Provokationen) sei unmittelbar ursächlich für die Gewaltausschreitungen und bewirke damit eine Überschreitung der Gefahrenschwelle. Die angegriffenen Normen verstießen auch nicht gegen höherrangiges Recht. Das Bestimmtheitsgebot sei gewahrt. Insbesondere sei der Begriff „Absicht“ in seiner gefestigten dogmatischen Bedeutung unproblematisch bestimmbar als zielgerichteter Wille. Die Besorgnis des Antragstellers, die Formulierung könne zur willkürlichen Handhabung Anlass geben, sei nicht nachvollziehbar. Die bisherigen Anwendungserfahrungen hätten die diesbezüglichen Zweifel des Antragstellers nicht bestätigt. Die angegriffene Regelung stelle eine verhältnismäßige Einschränkung der bürgerlichen Freiheitsrechte dar. Sie sei ein geeignetes Mittel, den aufgezeigten Gefahren für die körperliche Unversehrtheit zu begegnen, und sie sei insoweit erforderlich. Das in zeitlicher und örtlicher Hinsicht beschränkte Alkoholverbot sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Hierbei sei zu würdigen, dass das Verbot auf lediglich zwei Jahre begrenzt sei, ein Zeitraum, der zum Anlass genommen werden solle, die weitere Entwicklung des Gewaltgeschehens zu beobachten und - soweit möglich - auch statistisch zu bewerten. Schließlich bedeute die Differenzierung zum zulässigen Alkoholgenuss in Freischankflächen keine willkürliche Ungleichbehandlung.
23 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin vor. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf diese Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).
25 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr ist gewahrt.
26 
Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Die Antragsbefugnis wird nach dieser Regelung jeder natürlichen oder juristischen Person eingeräumt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint. Davon ist immer dann auszugehen, wenn die Polizeiverordnung oder der auf sie gestützte Vollzugsakt an den Antragsteller adressiert ist, d.h. für diesen ein polizeiliches Verbot oder Gebot statuiert (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 5. Auflage, 2007, RdNr. 633). Dies ist hier der Fall. Der 1982 geborene Antragsteller ist Promotionsstudent an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg und hat als wissenschaftlicher Mitarbeiter am dortigen Institut für Staatswissenschaft und Rechtsphilosophie sein Büro innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung. In seiner Freizeit, insbesondere auch in den späten Abendstunden an Wochenenden, ist er nach seinen eigenen Angaben regelmäßiger Besucher der im sog. „Bermuda-Dreieck“ gelegenen Plätze, auf denen er sich auch zum - nicht an einen Gastronomiebesuch gebundenen - Alkoholgenuss aufhält. Er wird dabei in dem von der Polizeiverordnung zeitlich umfassten Umfang mit dem Alkoholverbot konfrontiert und kann daher, ungeachtet des übergreifenden Anliegens, das er als Mitglied des Arbeitskreises kritischer Juristen und Juristinnen offensichtlich verfolgt, geltend machen, in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) betroffen zu sein.
27 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die zur Überprüfung gestellte Vorschrift des § 2 i.V.m. § 1 der Polizeiverordnung zur Begrenzung des Alkoholkonsums im öffentlichen Straßenraum vom 22.07.2008 - PolVO - ist zwar ordnungsgemäß zustande gekommen (2.1) und verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot (2.2). Sie ist jedoch nicht durch die polizeiliche Generalermächtigung in § 10 Abs. 1, § 1 Abs. 1 PolG gedeckt, weil sie nicht der Gefahrenabwehr, sondern der Gefahrenvorsorge dient (2.3).
28 
2.1. Formelle Bedenken gegen die Polizeiverordnung der Antragsgegnerin sind weder geltend gemacht, noch ersichtlich. Die Polizeiverordnung ist mit der erforderlichen Zustimmung des Gemeinderates der Antragsgegnerin erlassen (§ 15 Abs. 2 PolG) und der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt worden (§ 16 Abs. 1 PolG). Die Formerfordernisse des § 12 Abs. 1 und 2 PolG sind gewahrt. Eine ordnungsgemäße Verkündung durch öffentliche Bekanntmachung sowohl in der Badischen Zeitung als auch im Amtsblatt der Antragsgegnerin liegt ebenfalls vor.
29 
2.2 Auch genügt die Regelung entgegen der Auffassung des Antragstellers dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Die darin verwendeten Begriffe und Tatbestandsmerkmale sind hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar.
30 
Das aus dem Rechtsstaatsgebot abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm fordert vom Normgeber, seine Regelungen so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, d.h. Inhalt und Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen, in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach einrichten kann. Der Normgeber darf dabei grundsätzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen; allerdings müssen sich dann aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten. Die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen darf hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt sein und die Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren. Je intensiver dabei eine Regelung auf die Rechtsposition des Normadressaten wirkt, desto höher sind die Anforderungen, die an die Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348 <375 f.> sowie Senatsurteil vom 15.11.2007 - 1 S 2720/06 -, VBlBW 2008, 134 f. m.w.N. und Normenkontrollbeschluss des Senats vom 29.04.1983 - 1 S 1/83 -, VBlBW 1983, 302 f.).
31 
Diesen Anforderungen wird die Bestimmung des § 2 Abs. 1 der Polizeiverordnung gerecht, auch soweit sie nicht lediglich den Alkoholkonsum, sondern darüber hinaus verbietet, „alkoholische Getränke jeglicher Art mit sich zu führen, wenn aufgrund der konkreten Umstände die Absicht erkennbar ist, diese im Geltungsbereich der Verordnung konsumieren zu wollen“. Für den Betroffenen erkennbar nicht erfasst wird durch die Verbotsnorm das einfache Durchqueren der zum Geltungsbereich der Verordnung gehörenden Örtlichkeiten mit zuvor eingekauftem Alkohol, wenn nicht beabsichtigt ist, diesen dort konsumieren zu wollen. Auch das Verweilen mit mitgeführtem Alkohol ohne Konsumabsicht unterfällt nicht dem § 2 Abs. 1 PolVO. Verboten ist dagegen das Mitsichführen von alkoholischen Getränken, wenn aufgrund der konkreten Umstände die Absicht erkennbar ist, diese an Ort und Stelle zu konsumieren. Die Bezugnahme auf eine Absicht des Handelnden widerspricht nicht dem Bestimmtheitsgebot, wie insbesondere die zahlreichen Vorschriften des Strafrechts zeigen, die ein Handeln dann unter Strafe stellen, wenn es in einer bestimmten - oft nur anhand von Indizien - feststellbaren Absicht geschieht. Da konkrete äußere Umstände (wie mitgebrachte Trinkgefäße, Strohhalme, bereits geöffnete Flaschen) diese Absicht belegen müssen, ist diese Regelung noch hinreichend bestimmt. Mögliche Nachteile einer insoweit verbleibenden Unbestimmtheit können durch die gerichtliche Kontrolle einer konkretisierenden Polizeiverfügung oder eines Bußgeldbescheides ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 2.94 -, BVerwGE 96, 110 <116>; Senatsurteil vom 15.11.2007 - 1 S 27720/06 -, VBlBW 2008, 134 ff.). Auch hinsichtlich des zeitlichen und örtlichen Anwendungsbereichs des Alkoholverbots sind Bedenken hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots nicht ersichtlich. Durch den der Regelung beigefügten Lageplan und die genaue Bezeichnung der erfassten Straßen und Plätze ist die räumliche Festlegung des Verbotsgebiets hinreichend erkennbar.
32 
2.3 Die angegriffene Bestimmung des § 2 i.V.m. § 1 PolVO ist jedoch deshalb unwirksam, weil sie sich nicht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung in § 10 i.V.m. § 1 PolG hält. Denn das verbotene Verhalten stellt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin eine hinreichende Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht dar.
33 
Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist gegeben, wenn bei bestimmten Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen nach allgemeiner Lebenserfahrung oder fachlichen Erkenntnissen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die polizeilichen Schutzgüter im Einzelfall, d.h. eine konkrete Gefahrenlage, einzutreten pflegt. Dabei hängt der zu fordernde Wahrscheinlichkeitsgrad von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie dem Ausmaß des möglichen Schadens ab. Geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, so kann auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichen (vgl. nur Senatsurteil vom 15.11.2007 - 1 S 2720/06 -, VBlBW 2008, 134 f., BVerwG, Urteil vom 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347 <351 f.>, jeweils m.w.N.).
34 
Der Gefahrenbegriff ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.07.2002, a.a.O.) dadurch gekennzeichnet, dass aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden. Schadensmöglichkeiten, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, begründen keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein „Besorgnispotential“. Vorsorgemaßnahmen zur Abwehr möglicher Beeinträchtigungen im Gefahrenvorfeld werden durch die polizeiliche Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. Diese lässt sich auch nicht dahingehend erweiternd auslegen, dass der Exekutive eine „Einschätzungsprärogative“ in Bezug darauf zugebilligt wird, ob die vorliegenden Erkenntnisse die Annahme einer abstrakten Gefahr rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 03.07.2002, a.a.O.).
35 
Maßgebliches Kriterium zur Feststellung einer Gefahr ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Die abstrakte Gefahr unterscheidet sich dabei von der konkreten Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose oder, so das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 03.07.2002, a.a.O.), durch die Betrachtungsweise: Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen. Auch die Feststellung einer abstrakten Gefahr verlangt mithin eine in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherte Prognose: es müssen - bei abstrakt-genereller Betrachtung - hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden rechtfertigen. Der Schaden muss regelmäßig und typischerweise, wenn auch nicht ausnahmslos zu erwarten sein (vgl. Senatsbeschluss vom 06.10.1998 - 1 S 2272/97 -, VBlBW 1999, 101 f.). Denn es liegt im Wesen von Prognosen, dass die vorhergesagten Ereignisse wegen anderer als der erwarteten Geschehensabläufe ausbleiben können. Von dieser mit jeder Prognose verbundenen Unsicherheit ist die Ungewissheit zu unterscheiden, die bereits die tatsächlichen Grundlagen der Gefahrenprognose betrifft. Ist die Behörde mangels genügender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zu der erforderlichen Gefahrenprognose nicht im Stande, so liegt keine Gefahr, sondern - allenfalls - eine mögliche Gefahr oder ein Gefahrenverdacht vor (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 03.07.2002, a.a.O.).
36 
Gemessen an diesen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen, denen der erkennende Senat folgt, liegen im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das nach Zeit und Ort verbotene Verhalten regelmäßig und typischerweise Gewaltdelikte zur Folge hat. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Ursachenzusammenhänge zwischen Alkoholkonsum und Gewalt begründen lediglich einen Gefahrenverdacht. Vorsorgemaßnahmen zur Abwehr möglicher Beeinträchtigungen im Gefahrenvorfeld werden durch die Ermächtigungsgrundlage in § 10 i.V.m. § 1 PolG aber nicht gedeckt.
37 
Nach den dargelegten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, welche konkreten Zustände die Antragsgegnerin zum Erlass der angegriffenen Polizeiverordnung bewogen haben. Dabei sind grundsätzlich auch fachliche Erkenntnisse wie diejenigen der örtlichen Polizei zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin will mit der Polizeiverordnung der Gewaltdelinquenz begegnen; damit ist die öffentliche Sicherheit betroffen. Sie beruft sich darauf (vgl. Beschluss-Vorlage des Gemeinderats, Drucksache G-08/148), dass im „Bermuda-Dreieck“ der Konsum von mitgebrachtem Alkohol zur Begehung von Körperverletzungsdelikten führe; der Alkoholkonsum stelle - zwar nicht grundsätzlich, aber in diesem räumlich abgegrenzten Bereich der Innenstadt Freiburgs - eine abstrakte Gefahr für das hochrangige Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit dar. Zwischen Alkoholkonsum und Gewaltkriminalität bestehe ein Wirkungszusammenhang. Der Alkoholkonsum führe zur Enthemmung und damit auch zur Steigerung der Gewaltbereitschaft Einzelner. Nach den Erfahrungen der Polizei sei Alkoholisierung häufig die Ursache für gewalttätige Auseinandersetzungen. Im Jahr 2007 seien 43 % der Tatverdächtigen in der Freiburger Altstadt unter Alkoholeinfluss gestanden, im Jahr 2008 sogar 60 %. Im „Bermuda-Dreieck“, das ungefähr ein Zehntel der Freiburger Altstadt umfasse, sei die Anzahl der Gewaltdelikte im Vergleich zur restlichen Altstadt überproportional hoch. Hier seien sowohl 2007 als auch 2008 fast 50 % aller Gewaltstraftaten in der Altstadt begangen worden. Das „Bermuda-Dreieck“ sei ein begehrter Aufenthaltsort insbesondere junger Menschen. Zu beobachten seien dabei Gruppen, die von vornherein nicht den Besuch der dortigen Kneipen oder anderer Vergnügungsstätten beabsichtigten, sondern diesen Ort als gesellschaftlichen Treffpunkt nutzen wollten und dabei Alkohol in erheblichen Mengen konsumierten. Andere, insbesondere Jugendliche, träfen sich dort zunächst zum sogenannten „Vorglühen“ oder „Warmtrinken“ mit - im Vergleich zu Gaststätten weitaus billigerem - in Discountern gekauftem Alkohol, um anschließend die dortigen Kneipen bereits alkoholisiert aufzusuchen. Dies werde ihnen von Türstehern aufgrund ihres erheblichen Alkoholisierungsgrades oftmals verwehrt. Viele Betroffene reagierten hierauf aggressiv. Dasselbe gelte für Personen, die alkoholisiert der Kneipen verwiesen würden. Nach den Erfahrungen der Polizei sei das Zusammentreffen abgewiesener und verwiesener Personen eine häufige Ursache gewalttätiger Auseinandersetzungen. Seit Erlass der Polizeiverordnung seien die Gewaltstraftaten im gesamten Stadtteil Altstadt gesunken, auch im örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Polizeiverordnung.
38 
Die Antragsgegnerin stützt sich für die dargelegten Erwägungen auf folgende polizeiliche Untersuchungen:
39 
- die Studie 2007 „Gewaltdelinquenz im Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion Freiburg, Untersuchung der Zusammenhänge zwischen Alkoholkonsum und der Begehung von Straftaten“, die als Anlage 3 zur Drucksache G-07/185 Bestandteil der Beschlussvorlage des Gemeinderats bei der Abstimmung über die Vorläuferfassung vom 23.12.2007 war,
40 
- die Studie 2008 „Gewaltdelinquenz in der Altstadt von Freiburg; Untersuchung der Zusammenhänge zwischen Alkoholkonsum und der Begehung von Gewaltstraftaten nach Inkrafttreten der Polizeiverordnung. Erste Erfahrungen und statistische Entwicklungen nach Einführung des Alkoholverbots“, die als Anlage 2 Bestandteil der Beschlussvorlage vom 07.07.2008, Drucksache G-08/148 vom Juni 2008 war.
41 
Die Studie 2007 basiert auf der Auswertung der in der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) registrierten Delikte. Dabei handelt es sich um eine Ausgangsstatistik, was bedeutet, dass die Fälle erst nach Abschluss der Ermittlungen und vor Abgabe an die Justiz in der PKS erfasst werden. Dadurch ergibt sich in zeitlicher Hinsicht ein Verzerrfaktor, der - worauf in den polizeilichen Untersuchungen hingewiesen wird - bei der Betrachtung der Ergebnisse mitberücksichtigt werden muss. Der Studie zufolge registrierte die Polizeidirektion in der Freiburger Innenstadt in den letzten Jahren einen überproportionalen Anstieg von Gewaltdelikten. In einer Anmerkung wird ausgeführt, dass die - hiervon auch erfassten - Fälle der häuslichen Gewalt in allen Stadtteilen etwa mit gleichen Anteilen registriert worden seien. Im innerstädtischen Bereich liege der Anteil leicht unter dem Durchschnitt, da in diesem Bereich die Wohndichte niedriger sei. Hingewiesen wird auch darauf, dass bei der Auswertung der PKS-Dateien nicht unterschieden werden könne, ob die registrierten Delikte im öffentlichen Raum oder in einem Gebäude begangen worden seien. Hier seien Erfahrungswerte zugrunde zu legen, nach denen sich der Anteil gleichmäßig mit ca. 50:50 verteile. Bei einer Feinanalyse des Stadtteils Altstadt, so die Studie, würden die Straßen im und rund um das „Bermuda-Dreieck“ als Brennpunkte deutlich. Die Auswertung der relevanten Tattage zeige, dass an den Wochentagen von Freitag bis Montag die meisten Straftaten zu verzeichnen seien und die Gewaltdelikte insbesondere in der Zeit zwischen 00.00 bis 05.00 Uhr verübt würden. Die Alkoholbeeinflussung sei je nach Deliktsart sehr unterschiedlich. Der 7-Jahres-Durchschnitt (2000 - 2006) des Anteils an alkoholisierten Tatverdächtigen habe bei den Straftaten in der Stadt bei insgesamt 9,9 % gelegen, für den Bereich der Altstadt bei etwas über 10,5 %. Rund bei der Hälfte (43,0 %) der in der Freiburger Altstadt registrierten Körperverletzungsdelikte im ersten Halbjahr 2007 hätten die Tatverdächtigen unter Alkoholeinfluss gestanden (vgl. S. 14 der Anlage 3 der Beschlussvorlage 2007).
42 
In der Studie 2008 wurde die Gewaltphänomenologie durch eine Tatzeitbetrachtung dargestellt, d.h. es wurden nur die Gewaltstraftaten für die Auswertung herangezogen, die tatsächlich im Zeitraum Januar bis Mai 2008 begangen wurden. Entscheidend war hier die Tatzeit und nicht wie bei der PKS- Auswertung das Erfassungsdatum. Gleichzeitig wurde eine Tatzeitanalyse für den Vergleichszeitraum Januar bis Mai 2007 erstellt und so ein Vergleich mit der Situation vor Inkrafttreten der Polizeiverordnung angestellt, um die Auswirkungen des Verbots sichtbar zu machen. Nach der Studie 2008 wurden in den ersten 5 Monaten des Jahres 2008 256 Straftaten im Vergleich zu insgesamt 273 Straftaten im Vergleichszeitraum 2007 erfasst; dies entspricht einem Rückgang von 7 % (= 17 Straftaten). Die Untersuchung zeige nach wie vor einen Schwerpunkt im Bereich der Kaiser-Joseph-Straße und im „Bermuda-Dreieck“ sowie auf den Zu- und Abwanderungsstraßen. Von den 256 Gewaltdelikten im Stadtteil Altstadt seien 120 Delikte im örtlichen Definitionsbereich der Polizeiverordnung begangen worden, davon 69 auch im zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung. Das entspreche einem Anteil von 25 %. Der Studie zufolge sollen im Verbotsbereich die Gewaltstraftaten von 126 im Jahr 2007 auf 120 im Jahr 2008 zurückgegangen sein. Die Untersuchung der Tatzeitpunkte ergebe weiterhin Spitzen an Samstagen und Sonntagen, insbesondere um 03.00 und 05.00 Uhr. Insgesamt hätten sich 69 der 120 Gewaltstraftaten im Verbotsbereich auch im zeitlichen Geltungsbereich der Polizeiverordnung, also am Wochenende, abgespielt; das entspreche im Vergleich zum Vorjahr (82 Taten) einem Rückgang von 13 Gewaltstraftaten und damit um 16 %. Bezüglich des Einflusses von Alkohol enthält die Studie die Feststellung, dass 60 % der registrierten Täter alkoholisiert gewesen seien gegenüber 43 % im Vorjahr. Die registrierten Täter seien überwiegend männlich (82 %) und zwischen 21 und 30 Jahren alt.
43 
Außerdem hat der Vertreter der Polizeidirektion Freiburg - auf aktuelle Zahlen angesprochen - in der mündlichen Verhandlung ergänzend darauf hingewiesen, dass auf der Basis der polizeilichen Kriminalstatistik im „Bermuda-Dreieck“ im Jahr 2009 nochmals ein weiterer Rückgang an Gewaltdelikten von ca. 25 % zu verzeichnen sei. Allerdings seien im ganzen Stadtgebiet die Gewaltdelikte ebenfalls leicht rückläufig gewesen. Eine Tatzeitanalyse liege insoweit nicht vor.
44 
Diese von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten polizeilichen Erkenntnisse lassen nicht den Schluss zu, dass gerade das verbotene Verhalten - der Genuss mitgebrachten Alkohols im Geltungsbereich der PolVO - regelmäßig und typischerweise die Gefahr von Körperverletzungen mit sich bringt. Aufgrund der polizeilichen Studien sind zwar Ursachenzusammenhänge zwischen Alkoholkonsum und Gewaltdelikten nicht auszuschließen; sie begründen jedoch allenfalls einen Gefahrenverdacht, nicht aber eine abstrakte Gefahr im oben dargelegten Sinne.
45 
Dass Alkoholgenuss generell zu Aggressivität führt, widerspricht schon der Lebenserfahrung und wird von der Antragsgegnerin auch nicht behauptet. Vielmehr hängt es von den äußeren Umständen, den individuellen Gegebenheiten und Befindlichkeiten sowie den situativen Einflüssen ab, welche Wirkungen der Alkoholgenuss bei dem Einzelnen zeigt. Auch die kriminologische Forschung hat verschiedene Erklärungsmodelle für die in den polizeilichen Kriminalitätsstatistiken festgestellten Beziehungen zwischen Alkohol und Gewaltdelinquenz (vgl. Schwind, Kriminologie, 18. Auflage, 2008, § 26 Rn. 30 f.; Kaiser, Kriminologie, 3. Auflage, 1996, § 54 Rn. 22 f.). Dabei wird auch die Frage aufgeworfen, ob überhaupt eine kausale Beziehung oder nicht vielmehr ein „Scheinzusammenhang“ besteht. Denn es könne auch möglich sein, dass sich Alkoholtäter leichter überführen ließen und daher bei den polizeilichen Erhebungen überrepräsentiert seien (Kaiser, a.a.O. Rn. 23). In dem Zweiten Periodischen Sicherheitsbericht des Bundesministeriums der Justiz von 2006 wird festgestellt (S. 287, unter 3.5.3.1), dass die Alkoholisierung von Beteiligten bei der Entstehung von Straftaten „im Einzelfall“ eine mitursächliche, auslösende, begünstigende oder begleitende Rolle spielt. Der Alkoholeinfluss könne jedoch nur selten als einzige Ursache herausgearbeitet werden.
46 
Nichts grundlegend anderes ergibt sich für den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Polizeiverordnung. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass jedenfalls im „Bermuda-Dreieck“ das verbotene Verhalten vor dem Hintergrund der dortigen Verhältnisse - wie Gedränge, körperliche Kontakte, Rempeleien, Gegröle und vermeintliche Provokationen - die prognostizierten Auswirkungen hat, wird der Nachweis einer abstrakten Gefährlichkeit des verbotenen Verhaltens durch die polizeilichen Studien nicht erbracht (kritisch zu dem in diesem Bereich behaupteten Ursachenzusammenhang der Kriminologe Prof. Hefendehl, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg, Leserbrief zum Beitrag Faßbender, NVwZ 11/2009, IX). Nicht geklärt ist dabei vor allem, welche Bedeutung dem Faktor Alkohol neben zahlreichen anderen Ursachen zukommt.
47 
Der Nachweis einer abstrakten Gefahr kann schließlich auch nicht durch den seit Einführung der Verbotsnorm festgestellten Rückgang der Gewaltdelikte um lediglich 16 % (= 13 von 69 im zeitlichen und örtlichen Verbotsbereich festgestellten Gewaltstraftaten) erbracht werden. Der Rückschluss, von dem Normunterworfenen gehe typischerweise und regelmäßig die Gefahr von Gewaltdelikten aus, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn ein massiver Rückgang der Gewaltdelinquenz im Geltungsbereich der Polizeiverordnung zu verzeichnen wäre. Davon kann jedoch hier keine Rede sein. Selbst wenn man, wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht, einzukalkulieren hat, dass die ständige Polizeipräsenz auch ein verändertes Anzeigeverhalten zur Folge gehabt haben kann, belegt der festgestellte Rückgang keinesfalls, dass sich aufgrund des verbotenen Verhaltens in aller Regel eine Gefahrenlage ergibt.
48 
Im Übrigen kommt dem zugrunde gelegten statistischen Material ohnehin nur eine beschränkte Aussagekraft zu. Zum einen ist, wovon auch die Antragsgegnerin ausgeht, die verfügbare Datenmenge der Polizei zu gering, um hieraus ein empirisch gesichertes Ergebnis abzuleiten und den dargelegten Rückgang der Gewaltdelinquenz im Geltungsbereich der Polizeiverordnung verlässlich nachzuweisen. Zum anderen ist das in die Untersuchung eingestellte Zahlenmaterial als solches nicht hinreichend aussagekräftig für die Frage, wie viele Gewaltdelikte gerade aufgrund des verbotenen Verhaltens vor und nach Erlass der Polizeiverordnung im „Bermuda-Dreieck“ zu verzeichnen waren. Bei der Auswertung der polizeilichen Studien ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Studie 2007 sowie die neuesten, in der mündlichen Verhandlung dargelegten polizeilichen Untersuchungen auf der Auswertung der in der polizeilichen Kriminalstatistik registrierten Delikte basieren. Nach den eigenen Angaben des Vertreters der Polizeidirektion, die sich mit den Hinweisen aus der polizeilichen Studie 2007 decken, geben die aus der PKS übernommenen Zahlen keinen Aufschluss darüber, wann genau sich die Gewalttaten ereignet haben. Hier geht die Antragsgegnerin selbst davon aus, dass in der - auf den Abschluss der polizeilichen Ermittlungen abstellenden - Kriminalstatistik Gewalttaten zahlenmäßig erfasst wurden, die sich schon mehrere Monate vorher ereignet haben können. Mit Blick auf diesen Verzerrfaktor ergeben sich folglich verlässliche Angaben über bestimmte Vergleichszeiträume lediglich aus der in der Studie 2008 dargestellten Tatzeitanalyse, nicht aber aus dem ansonsten von der PKS erfassten Zahlenmaterial. Auch für den Vergleichszeitraum 2009 liegt keine Tatzeitanalyse vor. Der von der Antragsgegnerin für das erste Halbjahr 2009 dargelegte weitere Rückgang von Gewalttaten im zeitlichen und örtlichen Bereich der Polizeiverordnung relativiert sich überdies deshalb, weil für das ganze Stadtgebiet 2009 ein „leichter“ Rückgang dieser Delikte (nähere Angaben hierzu konnten nicht gemacht werden) erwartet wird.
49 
Schließlich kann, wie bereits in der polizeilichen Studie 2007 hervorgehoben wird, bei der Auswertung der polizeilichen Kriminalstatistik nicht unterschieden werden, ob die Delikte im öffentlichen Raum oder in einem Gebäude begangen wurden. Es können insoweit daher nur Erfahrungswerte (50:50) zugrunde gelegt werden. Ebenso sind Fälle häuslicher Gewalt erfasst, die mit dem verbotenen Verhalten in keinerlei Zusammenhang gebracht werden können. Entsprechendes gilt, soweit die registrierten Gewalttaten auch Personen umfassen, die, wie in der Beschlussvorlage ausgeführt, alkoholisiert der dortigen Kneipen verwiesen werden und hierauf aggressiv reagieren. Die Anzahl der unter Alkoholeinfluss begangenen Gewaltdelikte gibt daher keinen Aufschluss darüber, ob der Gewalttäter bereits zu Hause „vorgeglüht“ hat und sich in alkoholisiertem Zustand ins „Bermuda-Dreieck“ begibt oder in den dortigen Kneipen und Vergnügungsstätten Alkohol zu sich nimmt und anschließend aggressiv und gewalttätig wird oder tatsächlich zu der Gruppe der Normunterworfenen zählt.
50 
Ist die Antragsgegnerin daher mangels genügend abgesicherter Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte bzw. über die maßgeblichen Kausalverläufe zu der erforderlichen Gefahrenprognose nicht im Stande, so liegt allenfalls ein Gefahrenverdacht vor.
51 
Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf, dass angesichts der in der Vergangenheit festgestellten erheblichen Körperverletzungen im „Bermuda-Dreieck“ auch ein Weniger an gesicherten Erkenntnissen hinzunehmen und ihr insoweit eine Erprobungsphase einzuräumen sei.
52 
Die Antragsgegnerin ist als kommunale Verordnungsgeberin an die Vorgaben des § 10 Abs. 1 PolG gebunden; ein Erprobungsspielraum bei der Beurteilung, ob die bisherigen Erkenntnisse eine abstrakte Gefahr belegen oder nicht, kommt ihr nicht zu (BVerwG, Urteil vom 03.07.2002, a.a.O., S. 95 f. <96>; a.A. Faßbender, Alkoholverbote durch Polizeiverordnungen: per se rechtswidrig?, NVwZ 2009, 563 f.). Davon abgesehen war sie aufgrund der unbeanstandet gebliebenen, zeitlich befristeten Vorläuferfassung der Polizeiverordnung in der Lage, Erkenntnisse zu sammeln, die jedoch - wie dargelegt - die Annahme einer abstrakten Gefahr nicht stützen.
53 
Der Senat verkennt nicht, dass die sich häufenden Alkoholexzesse gerade unter jungen Menschen ein gesellschaftliches Problem darstellen, denen auf verschiedenen Wegen begegnet werden muss. Es kann daher auch im Bereich der Gefahrenvorsorge ein Bedürfnis bestehen, zum Schutz der etwa gefährdeten Rechtsgüter, namentlich höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben und körperlicher Unversehrtheit von Menschen, Freiheitseinschränkungen anzuordnen. Dies setzt aber eine Risikobewertung voraus, zu der nur der Gesetzgeber berufen ist. Nur er ist befugt, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter Beachtung grundrechtlicher Vorgaben die Rechtsgrundlagen für abstrakt-generelle Grundeingriffe zu schaffen, mit denen an einzelnen Brennpunkten Risiken vermindert werden sollen. Eine derart weitreichende Bewertungs- und Entscheidungskompetenz steht der Polizeibehörde nicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.2002, a.a.O.).
54 
Der Antragsgegnerin bleibt nach wie vor die Möglichkeit, den notwendigen Schutz der Bevölkerung vor den von alkoholisierten Personen ausgehenden Gefahren mit dem herkömmlichen polizeilichen Instrumentarium zu gewährleisten und etwa mit Platzverweisen und Aufenthaltsverboten im Einzelfall gegen Störer vorzugehen. Auch Massenbesäufnisse auf öffentlichen Plätzen (sog. Botellón-Veranstaltungen) können auf der Grundlage des Polizeigesetzes untersagt werden, ohne dass es des Rückgriffs auf eine Polizeiverordnung bedarf. Das Jugendschutzgesetz, das Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren den Verzehr von Alkohol in der Öffentlichkeit ohnehin nicht gestattet (§ 9 Abs. 1), bietet darüber hinaus ein Handhabe gegen jugendliche „Rucksacktrinker“. Auch kann für einzelne öffentliche Einrichtungen eine entsprechende Einrichtungssatzung bzw. Benutzungsordnung erwogen werden. Der Antragsgegnerin ist es schließlich unbenommen, ihre im Rahmen eines Gesamtkonzepts getroffenen sonstigen Maßnahmen (wie Vereinbarungen mit den gastronomischen Betrieben über die gegenseitige Anerkennung von Hausverboten, über die freiwillige Selbstbeschränkung in Bezug auf sog. Flatrate-Angebote, systematische Öffentlichkeitsarbeit, Projekte mit sozialarbeiterischer oder jugendpflegerischer Ausrichtung und „Gefährderansprachen“) weiter zu verfolgen und diese Präventionsprojekte auszuweiten.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 28. Juli 2009
58 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
24 
Der Antrag ist zulässig (1.) und begründet (2.).
25 
1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 AGVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO von einem Jahr ist gewahrt.
26 
Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Die Antragsbefugnis wird nach dieser Regelung jeder natürlichen oder juristischen Person eingeräumt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint. Davon ist immer dann auszugehen, wenn die Polizeiverordnung oder der auf sie gestützte Vollzugsakt an den Antragsteller adressiert ist, d.h. für diesen ein polizeiliches Verbot oder Gebot statuiert (vgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 5. Auflage, 2007, RdNr. 633). Dies ist hier der Fall. Der 1982 geborene Antragsteller ist Promotionsstudent an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Freiburg und hat als wissenschaftlicher Mitarbeiter am dortigen Institut für Staatswissenschaft und Rechtsphilosophie sein Büro innerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung. In seiner Freizeit, insbesondere auch in den späten Abendstunden an Wochenenden, ist er nach seinen eigenen Angaben regelmäßiger Besucher der im sog. „Bermuda-Dreieck“ gelegenen Plätze, auf denen er sich auch zum - nicht an einen Gastronomiebesuch gebundenen - Alkoholgenuss aufhält. Er wird dabei in dem von der Polizeiverordnung zeitlich umfassten Umfang mit dem Alkoholverbot konfrontiert und kann daher, ungeachtet des übergreifenden Anliegens, das er als Mitglied des Arbeitskreises kritischer Juristen und Juristinnen offensichtlich verfolgt, geltend machen, in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) betroffen zu sein.
27 
2. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die zur Überprüfung gestellte Vorschrift des § 2 i.V.m. § 1 der Polizeiverordnung zur Begrenzung des Alkoholkonsums im öffentlichen Straßenraum vom 22.07.2008 - PolVO - ist zwar ordnungsgemäß zustande gekommen (2.1) und verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot (2.2). Sie ist jedoch nicht durch die polizeiliche Generalermächtigung in § 10 Abs. 1, § 1 Abs. 1 PolG gedeckt, weil sie nicht der Gefahrenabwehr, sondern der Gefahrenvorsorge dient (2.3).
28 
2.1. Formelle Bedenken gegen die Polizeiverordnung der Antragsgegnerin sind weder geltend gemacht, noch ersichtlich. Die Polizeiverordnung ist mit der erforderlichen Zustimmung des Gemeinderates der Antragsgegnerin erlassen (§ 15 Abs. 2 PolG) und der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt worden (§ 16 Abs. 1 PolG). Die Formerfordernisse des § 12 Abs. 1 und 2 PolG sind gewahrt. Eine ordnungsgemäße Verkündung durch öffentliche Bekanntmachung sowohl in der Badischen Zeitung als auch im Amtsblatt der Antragsgegnerin liegt ebenfalls vor.
29 
2.2 Auch genügt die Regelung entgegen der Auffassung des Antragstellers dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Die darin verwendeten Begriffe und Tatbestandsmerkmale sind hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar.
30 
Das aus dem Rechtsstaatsgebot abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit und Klarheit der Norm fordert vom Normgeber, seine Regelungen so genau zu fassen, dass der Betroffene die Rechtslage, d.h. Inhalt und Grenzen von Gebots- oder Verbotsnormen, in zumutbarer Weise erkennen und sein Verhalten danach einrichten kann. Der Normgeber darf dabei grundsätzlich auch auf unbestimmte Rechtsbegriffe zurückgreifen, wenn die Kennzeichnung der Normtatbestände mit beschreibenden Merkmalen nicht möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht ihrer Bestimmtheit nicht entgegen; allerdings müssen sich dann aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die einen verlässlichen, an begrenzende Handlungsmaßstäbe gebundenen Vollzug der Norm gewährleisten. Die Erkennbarkeit der Rechtslage durch den Betroffenen darf hierdurch nicht wesentlich eingeschränkt sein und die Gerichte müssen in der Lage bleiben, den Regelungsinhalt mit den anerkannten Auslegungsregeln zu konkretisieren. Je intensiver dabei eine Regelung auf die Rechtsposition des Normadressaten wirkt, desto höher sind die Anforderungen, die an die Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, BVerfGE 113, 348 <375 f.> sowie Senatsurteil vom 15.11.2007 - 1 S 2720/06 -, VBlBW 2008, 134 f. m.w.N. und Normenkontrollbeschluss des Senats vom 29.04.1983 - 1 S 1/83 -, VBlBW 1983, 302 f.).
31 
Diesen Anforderungen wird die Bestimmung des § 2 Abs. 1 der Polizeiverordnung gerecht, auch soweit sie nicht lediglich den Alkoholkonsum, sondern darüber hinaus verbietet, „alkoholische Getränke jeglicher Art mit sich zu führen, wenn aufgrund der konkreten Umstände die Absicht erkennbar ist, diese im Geltungsbereich der Verordnung konsumieren zu wollen“. Für den Betroffenen erkennbar nicht erfasst wird durch die Verbotsnorm das einfache Durchqueren der zum Geltungsbereich der Verordnung gehörenden Örtlichkeiten mit zuvor eingekauftem Alkohol, wenn nicht beabsichtigt ist, diesen dort konsumieren zu wollen. Auch das Verweilen mit mitgeführtem Alkohol ohne Konsumabsicht unterfällt nicht dem § 2 Abs. 1 PolVO. Verboten ist dagegen das Mitsichführen von alkoholischen Getränken, wenn aufgrund der konkreten Umstände die Absicht erkennbar ist, diese an Ort und Stelle zu konsumieren. Die Bezugnahme auf eine Absicht des Handelnden widerspricht nicht dem Bestimmtheitsgebot, wie insbesondere die zahlreichen Vorschriften des Strafrechts zeigen, die ein Handeln dann unter Strafe stellen, wenn es in einer bestimmten - oft nur anhand von Indizien - feststellbaren Absicht geschieht. Da konkrete äußere Umstände (wie mitgebrachte Trinkgefäße, Strohhalme, bereits geöffnete Flaschen) diese Absicht belegen müssen, ist diese Regelung noch hinreichend bestimmt. Mögliche Nachteile einer insoweit verbleibenden Unbestimmtheit können durch die gerichtliche Kontrolle einer konkretisierenden Polizeiverfügung oder eines Bußgeldbescheides ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1994 - 4 C 2.94 -, BVerwGE 96, 110 <116>; Senatsurteil vom 15.11.2007 - 1 S 27720/06 -, VBlBW 2008, 134 ff.). Auch hinsichtlich des zeitlichen und örtlichen Anwendungsbereichs des Alkoholverbots sind Bedenken hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots nicht ersichtlich. Durch den der Regelung beigefügten Lageplan und die genaue Bezeichnung der erfassten Straßen und Plätze ist die räumliche Festlegung des Verbotsgebiets hinreichend erkennbar.
32 
2.3 Die angegriffene Bestimmung des § 2 i.V.m. § 1 PolVO ist jedoch deshalb unwirksam, weil sie sich nicht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung in § 10 i.V.m. § 1 PolG hält. Denn das verbotene Verhalten stellt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin eine hinreichende Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht dar.
33 
Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist gegeben, wenn bei bestimmten Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen nach allgemeiner Lebenserfahrung oder fachlichen Erkenntnissen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die polizeilichen Schutzgüter im Einzelfall, d.h. eine konkrete Gefahrenlage, einzutreten pflegt. Dabei hängt der zu fordernde Wahrscheinlichkeitsgrad von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie dem Ausmaß des möglichen Schadens ab. Geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, so kann auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichen (vgl. nur Senatsurteil vom 15.11.2007 - 1 S 2720/06 -, VBlBW 2008, 134 f., BVerwG, Urteil vom 03.07.2002 - 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347 <351 f.>, jeweils m.w.N.).
34 
Der Gefahrenbegriff ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 03.07.2002, a.a.O.) dadurch gekennzeichnet, dass aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden. Schadensmöglichkeiten, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, begründen keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein „Besorgnispotential“. Vorsorgemaßnahmen zur Abwehr möglicher Beeinträchtigungen im Gefahrenvorfeld werden durch die polizeiliche Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. Diese lässt sich auch nicht dahingehend erweiternd auslegen, dass der Exekutive eine „Einschätzungsprärogative“ in Bezug darauf zugebilligt wird, ob die vorliegenden Erkenntnisse die Annahme einer abstrakten Gefahr rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 03.07.2002, a.a.O.).
35 
Maßgebliches Kriterium zur Feststellung einer Gefahr ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Die abstrakte Gefahr unterscheidet sich dabei von der konkreten Gefahr nicht durch den Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern durch den Bezugspunkt der Gefahrenprognose oder, so das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 03.07.2002, a.a.O.), durch die Betrachtungsweise: Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann; eine abstrakte Gefahr ist gegeben, wenn eine generell-abstrakte Betrachtung für bestimmte Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen zu dem Ergebnis führt, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden im Einzelfall einzutreten pflegt und daher Anlass besteht, diese Gefahr mit generell-abstrakten Mitteln, also einem Rechtssatz zu bekämpfen. Auch die Feststellung einer abstrakten Gefahr verlangt mithin eine in tatsächlicher Hinsicht genügend abgesicherte Prognose: es müssen - bei abstrakt-genereller Betrachtung - hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden rechtfertigen. Der Schaden muss regelmäßig und typischerweise, wenn auch nicht ausnahmslos zu erwarten sein (vgl. Senatsbeschluss vom 06.10.1998 - 1 S 2272/97 -, VBlBW 1999, 101 f.). Denn es liegt im Wesen von Prognosen, dass die vorhergesagten Ereignisse wegen anderer als der erwarteten Geschehensabläufe ausbleiben können. Von dieser mit jeder Prognose verbundenen Unsicherheit ist die Ungewissheit zu unterscheiden, die bereits die tatsächlichen Grundlagen der Gefahrenprognose betrifft. Ist die Behörde mangels genügender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zu der erforderlichen Gefahrenprognose nicht im Stande, so liegt keine Gefahr, sondern - allenfalls - eine mögliche Gefahr oder ein Gefahrenverdacht vor (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 03.07.2002, a.a.O.).
36 
Gemessen an diesen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen, denen der erkennende Senat folgt, liegen im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass das nach Zeit und Ort verbotene Verhalten regelmäßig und typischerweise Gewaltdelikte zur Folge hat. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Ursachenzusammenhänge zwischen Alkoholkonsum und Gewalt begründen lediglich einen Gefahrenverdacht. Vorsorgemaßnahmen zur Abwehr möglicher Beeinträchtigungen im Gefahrenvorfeld werden durch die Ermächtigungsgrundlage in § 10 i.V.m. § 1 PolG aber nicht gedeckt.
37 
Nach den dargelegten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, welche konkreten Zustände die Antragsgegnerin zum Erlass der angegriffenen Polizeiverordnung bewogen haben. Dabei sind grundsätzlich auch fachliche Erkenntnisse wie diejenigen der örtlichen Polizei zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin will mit der Polizeiverordnung der Gewaltdelinquenz begegnen; damit ist die öffentliche Sicherheit betroffen. Sie beruft sich darauf (vgl. Beschluss-Vorlage des Gemeinderats, Drucksache G-08/148), dass im „Bermuda-Dreieck“ der Konsum von mitgebrachtem Alkohol zur Begehung von Körperverletzungsdelikten führe; der Alkoholkonsum stelle - zwar nicht grundsätzlich, aber in diesem räumlich abgegrenzten Bereich der Innenstadt Freiburgs - eine abstrakte Gefahr für das hochrangige Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit dar. Zwischen Alkoholkonsum und Gewaltkriminalität bestehe ein Wirkungszusammenhang. Der Alkoholkonsum führe zur Enthemmung und damit auch zur Steigerung der Gewaltbereitschaft Einzelner. Nach den Erfahrungen der Polizei sei Alkoholisierung häufig die Ursache für gewalttätige Auseinandersetzungen. Im Jahr 2007 seien 43 % der Tatverdächtigen in der Freiburger Altstadt unter Alkoholeinfluss gestanden, im Jahr 2008 sogar 60 %. Im „Bermuda-Dreieck“, das ungefähr ein Zehntel der Freiburger Altstadt umfasse, sei die Anzahl der Gewaltdelikte im Vergleich zur restlichen Altstadt überproportional hoch. Hier seien sowohl 2007 als auch 2008 fast 50 % aller Gewaltstraftaten in der Altstadt begangen worden. Das „Bermuda-Dreieck“ sei ein begehrter Aufenthaltsort insbesondere junger Menschen. Zu beobachten seien dabei Gruppen, die von vornherein nicht den Besuch der dortigen Kneipen oder anderer Vergnügungsstätten beabsichtigten, sondern diesen Ort als gesellschaftlichen Treffpunkt nutzen wollten und dabei Alkohol in erheblichen Mengen konsumierten. Andere, insbesondere Jugendliche, träfen sich dort zunächst zum sogenannten „Vorglühen“ oder „Warmtrinken“ mit - im Vergleich zu Gaststätten weitaus billigerem - in Discountern gekauftem Alkohol, um anschließend die dortigen Kneipen bereits alkoholisiert aufzusuchen. Dies werde ihnen von Türstehern aufgrund ihres erheblichen Alkoholisierungsgrades oftmals verwehrt. Viele Betroffene reagierten hierauf aggressiv. Dasselbe gelte für Personen, die alkoholisiert der Kneipen verwiesen würden. Nach den Erfahrungen der Polizei sei das Zusammentreffen abgewiesener und verwiesener Personen eine häufige Ursache gewalttätiger Auseinandersetzungen. Seit Erlass der Polizeiverordnung seien die Gewaltstraftaten im gesamten Stadtteil Altstadt gesunken, auch im örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Polizeiverordnung.
38 
Die Antragsgegnerin stützt sich für die dargelegten Erwägungen auf folgende polizeiliche Untersuchungen:
39 
- die Studie 2007 „Gewaltdelinquenz im Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion Freiburg, Untersuchung der Zusammenhänge zwischen Alkoholkonsum und der Begehung von Straftaten“, die als Anlage 3 zur Drucksache G-07/185 Bestandteil der Beschlussvorlage des Gemeinderats bei der Abstimmung über die Vorläuferfassung vom 23.12.2007 war,
40 
- die Studie 2008 „Gewaltdelinquenz in der Altstadt von Freiburg; Untersuchung der Zusammenhänge zwischen Alkoholkonsum und der Begehung von Gewaltstraftaten nach Inkrafttreten der Polizeiverordnung. Erste Erfahrungen und statistische Entwicklungen nach Einführung des Alkoholverbots“, die als Anlage 2 Bestandteil der Beschlussvorlage vom 07.07.2008, Drucksache G-08/148 vom Juni 2008 war.
41 
Die Studie 2007 basiert auf der Auswertung der in der polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) registrierten Delikte. Dabei handelt es sich um eine Ausgangsstatistik, was bedeutet, dass die Fälle erst nach Abschluss der Ermittlungen und vor Abgabe an die Justiz in der PKS erfasst werden. Dadurch ergibt sich in zeitlicher Hinsicht ein Verzerrfaktor, der - worauf in den polizeilichen Untersuchungen hingewiesen wird - bei der Betrachtung der Ergebnisse mitberücksichtigt werden muss. Der Studie zufolge registrierte die Polizeidirektion in der Freiburger Innenstadt in den letzten Jahren einen überproportionalen Anstieg von Gewaltdelikten. In einer Anmerkung wird ausgeführt, dass die - hiervon auch erfassten - Fälle der häuslichen Gewalt in allen Stadtteilen etwa mit gleichen Anteilen registriert worden seien. Im innerstädtischen Bereich liege der Anteil leicht unter dem Durchschnitt, da in diesem Bereich die Wohndichte niedriger sei. Hingewiesen wird auch darauf, dass bei der Auswertung der PKS-Dateien nicht unterschieden werden könne, ob die registrierten Delikte im öffentlichen Raum oder in einem Gebäude begangen worden seien. Hier seien Erfahrungswerte zugrunde zu legen, nach denen sich der Anteil gleichmäßig mit ca. 50:50 verteile. Bei einer Feinanalyse des Stadtteils Altstadt, so die Studie, würden die Straßen im und rund um das „Bermuda-Dreieck“ als Brennpunkte deutlich. Die Auswertung der relevanten Tattage zeige, dass an den Wochentagen von Freitag bis Montag die meisten Straftaten zu verzeichnen seien und die Gewaltdelikte insbesondere in der Zeit zwischen 00.00 bis 05.00 Uhr verübt würden. Die Alkoholbeeinflussung sei je nach Deliktsart sehr unterschiedlich. Der 7-Jahres-Durchschnitt (2000 - 2006) des Anteils an alkoholisierten Tatverdächtigen habe bei den Straftaten in der Stadt bei insgesamt 9,9 % gelegen, für den Bereich der Altstadt bei etwas über 10,5 %. Rund bei der Hälfte (43,0 %) der in der Freiburger Altstadt registrierten Körperverletzungsdelikte im ersten Halbjahr 2007 hätten die Tatverdächtigen unter Alkoholeinfluss gestanden (vgl. S. 14 der Anlage 3 der Beschlussvorlage 2007).
42 
In der Studie 2008 wurde die Gewaltphänomenologie durch eine Tatzeitbetrachtung dargestellt, d.h. es wurden nur die Gewaltstraftaten für die Auswertung herangezogen, die tatsächlich im Zeitraum Januar bis Mai 2008 begangen wurden. Entscheidend war hier die Tatzeit und nicht wie bei der PKS- Auswertung das Erfassungsdatum. Gleichzeitig wurde eine Tatzeitanalyse für den Vergleichszeitraum Januar bis Mai 2007 erstellt und so ein Vergleich mit der Situation vor Inkrafttreten der Polizeiverordnung angestellt, um die Auswirkungen des Verbots sichtbar zu machen. Nach der Studie 2008 wurden in den ersten 5 Monaten des Jahres 2008 256 Straftaten im Vergleich zu insgesamt 273 Straftaten im Vergleichszeitraum 2007 erfasst; dies entspricht einem Rückgang von 7 % (= 17 Straftaten). Die Untersuchung zeige nach wie vor einen Schwerpunkt im Bereich der Kaiser-Joseph-Straße und im „Bermuda-Dreieck“ sowie auf den Zu- und Abwanderungsstraßen. Von den 256 Gewaltdelikten im Stadtteil Altstadt seien 120 Delikte im örtlichen Definitionsbereich der Polizeiverordnung begangen worden, davon 69 auch im zeitlichen Geltungsbereich der Verordnung. Das entspreche einem Anteil von 25 %. Der Studie zufolge sollen im Verbotsbereich die Gewaltstraftaten von 126 im Jahr 2007 auf 120 im Jahr 2008 zurückgegangen sein. Die Untersuchung der Tatzeitpunkte ergebe weiterhin Spitzen an Samstagen und Sonntagen, insbesondere um 03.00 und 05.00 Uhr. Insgesamt hätten sich 69 der 120 Gewaltstraftaten im Verbotsbereich auch im zeitlichen Geltungsbereich der Polizeiverordnung, also am Wochenende, abgespielt; das entspreche im Vergleich zum Vorjahr (82 Taten) einem Rückgang von 13 Gewaltstraftaten und damit um 16 %. Bezüglich des Einflusses von Alkohol enthält die Studie die Feststellung, dass 60 % der registrierten Täter alkoholisiert gewesen seien gegenüber 43 % im Vorjahr. Die registrierten Täter seien überwiegend männlich (82 %) und zwischen 21 und 30 Jahren alt.
43 
Außerdem hat der Vertreter der Polizeidirektion Freiburg - auf aktuelle Zahlen angesprochen - in der mündlichen Verhandlung ergänzend darauf hingewiesen, dass auf der Basis der polizeilichen Kriminalstatistik im „Bermuda-Dreieck“ im Jahr 2009 nochmals ein weiterer Rückgang an Gewaltdelikten von ca. 25 % zu verzeichnen sei. Allerdings seien im ganzen Stadtgebiet die Gewaltdelikte ebenfalls leicht rückläufig gewesen. Eine Tatzeitanalyse liege insoweit nicht vor.
44 
Diese von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten polizeilichen Erkenntnisse lassen nicht den Schluss zu, dass gerade das verbotene Verhalten - der Genuss mitgebrachten Alkohols im Geltungsbereich der PolVO - regelmäßig und typischerweise die Gefahr von Körperverletzungen mit sich bringt. Aufgrund der polizeilichen Studien sind zwar Ursachenzusammenhänge zwischen Alkoholkonsum und Gewaltdelikten nicht auszuschließen; sie begründen jedoch allenfalls einen Gefahrenverdacht, nicht aber eine abstrakte Gefahr im oben dargelegten Sinne.
45 
Dass Alkoholgenuss generell zu Aggressivität führt, widerspricht schon der Lebenserfahrung und wird von der Antragsgegnerin auch nicht behauptet. Vielmehr hängt es von den äußeren Umständen, den individuellen Gegebenheiten und Befindlichkeiten sowie den situativen Einflüssen ab, welche Wirkungen der Alkoholgenuss bei dem Einzelnen zeigt. Auch die kriminologische Forschung hat verschiedene Erklärungsmodelle für die in den polizeilichen Kriminalitätsstatistiken festgestellten Beziehungen zwischen Alkohol und Gewaltdelinquenz (vgl. Schwind, Kriminologie, 18. Auflage, 2008, § 26 Rn. 30 f.; Kaiser, Kriminologie, 3. Auflage, 1996, § 54 Rn. 22 f.). Dabei wird auch die Frage aufgeworfen, ob überhaupt eine kausale Beziehung oder nicht vielmehr ein „Scheinzusammenhang“ besteht. Denn es könne auch möglich sein, dass sich Alkoholtäter leichter überführen ließen und daher bei den polizeilichen Erhebungen überrepräsentiert seien (Kaiser, a.a.O. Rn. 23). In dem Zweiten Periodischen Sicherheitsbericht des Bundesministeriums der Justiz von 2006 wird festgestellt (S. 287, unter 3.5.3.1), dass die Alkoholisierung von Beteiligten bei der Entstehung von Straftaten „im Einzelfall“ eine mitursächliche, auslösende, begünstigende oder begleitende Rolle spielt. Der Alkoholeinfluss könne jedoch nur selten als einzige Ursache herausgearbeitet werden.
46 
Nichts grundlegend anderes ergibt sich für den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Polizeiverordnung. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass jedenfalls im „Bermuda-Dreieck“ das verbotene Verhalten vor dem Hintergrund der dortigen Verhältnisse - wie Gedränge, körperliche Kontakte, Rempeleien, Gegröle und vermeintliche Provokationen - die prognostizierten Auswirkungen hat, wird der Nachweis einer abstrakten Gefährlichkeit des verbotenen Verhaltens durch die polizeilichen Studien nicht erbracht (kritisch zu dem in diesem Bereich behaupteten Ursachenzusammenhang der Kriminologe Prof. Hefendehl, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Freiburg, Leserbrief zum Beitrag Faßbender, NVwZ 11/2009, IX). Nicht geklärt ist dabei vor allem, welche Bedeutung dem Faktor Alkohol neben zahlreichen anderen Ursachen zukommt.
47 
Der Nachweis einer abstrakten Gefahr kann schließlich auch nicht durch den seit Einführung der Verbotsnorm festgestellten Rückgang der Gewaltdelikte um lediglich 16 % (= 13 von 69 im zeitlichen und örtlichen Verbotsbereich festgestellten Gewaltstraftaten) erbracht werden. Der Rückschluss, von dem Normunterworfenen gehe typischerweise und regelmäßig die Gefahr von Gewaltdelikten aus, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn ein massiver Rückgang der Gewaltdelinquenz im Geltungsbereich der Polizeiverordnung zu verzeichnen wäre. Davon kann jedoch hier keine Rede sein. Selbst wenn man, wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht, einzukalkulieren hat, dass die ständige Polizeipräsenz auch ein verändertes Anzeigeverhalten zur Folge gehabt haben kann, belegt der festgestellte Rückgang keinesfalls, dass sich aufgrund des verbotenen Verhaltens in aller Regel eine Gefahrenlage ergibt.
48 
Im Übrigen kommt dem zugrunde gelegten statistischen Material ohnehin nur eine beschränkte Aussagekraft zu. Zum einen ist, wovon auch die Antragsgegnerin ausgeht, die verfügbare Datenmenge der Polizei zu gering, um hieraus ein empirisch gesichertes Ergebnis abzuleiten und den dargelegten Rückgang der Gewaltdelinquenz im Geltungsbereich der Polizeiverordnung verlässlich nachzuweisen. Zum anderen ist das in die Untersuchung eingestellte Zahlenmaterial als solches nicht hinreichend aussagekräftig für die Frage, wie viele Gewaltdelikte gerade aufgrund des verbotenen Verhaltens vor und nach Erlass der Polizeiverordnung im „Bermuda-Dreieck“ zu verzeichnen waren. Bei der Auswertung der polizeilichen Studien ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Studie 2007 sowie die neuesten, in der mündlichen Verhandlung dargelegten polizeilichen Untersuchungen auf der Auswertung der in der polizeilichen Kriminalstatistik registrierten Delikte basieren. Nach den eigenen Angaben des Vertreters der Polizeidirektion, die sich mit den Hinweisen aus der polizeilichen Studie 2007 decken, geben die aus der PKS übernommenen Zahlen keinen Aufschluss darüber, wann genau sich die Gewalttaten ereignet haben. Hier geht die Antragsgegnerin selbst davon aus, dass in der - auf den Abschluss der polizeilichen Ermittlungen abstellenden - Kriminalstatistik Gewalttaten zahlenmäßig erfasst wurden, die sich schon mehrere Monate vorher ereignet haben können. Mit Blick auf diesen Verzerrfaktor ergeben sich folglich verlässliche Angaben über bestimmte Vergleichszeiträume lediglich aus der in der Studie 2008 dargestellten Tatzeitanalyse, nicht aber aus dem ansonsten von der PKS erfassten Zahlenmaterial. Auch für den Vergleichszeitraum 2009 liegt keine Tatzeitanalyse vor. Der von der Antragsgegnerin für das erste Halbjahr 2009 dargelegte weitere Rückgang von Gewalttaten im zeitlichen und örtlichen Bereich der Polizeiverordnung relativiert sich überdies deshalb, weil für das ganze Stadtgebiet 2009 ein „leichter“ Rückgang dieser Delikte (nähere Angaben hierzu konnten nicht gemacht werden) erwartet wird.
49 
Schließlich kann, wie bereits in der polizeilichen Studie 2007 hervorgehoben wird, bei der Auswertung der polizeilichen Kriminalstatistik nicht unterschieden werden, ob die Delikte im öffentlichen Raum oder in einem Gebäude begangen wurden. Es können insoweit daher nur Erfahrungswerte (50:50) zugrunde gelegt werden. Ebenso sind Fälle häuslicher Gewalt erfasst, die mit dem verbotenen Verhalten in keinerlei Zusammenhang gebracht werden können. Entsprechendes gilt, soweit die registrierten Gewalttaten auch Personen umfassen, die, wie in der Beschlussvorlage ausgeführt, alkoholisiert der dortigen Kneipen verwiesen werden und hierauf aggressiv reagieren. Die Anzahl der unter Alkoholeinfluss begangenen Gewaltdelikte gibt daher keinen Aufschluss darüber, ob der Gewalttäter bereits zu Hause „vorgeglüht“ hat und sich in alkoholisiertem Zustand ins „Bermuda-Dreieck“ begibt oder in den dortigen Kneipen und Vergnügungsstätten Alkohol zu sich nimmt und anschließend aggressiv und gewalttätig wird oder tatsächlich zu der Gruppe der Normunterworfenen zählt.
50 
Ist die Antragsgegnerin daher mangels genügend abgesicherter Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte bzw. über die maßgeblichen Kausalverläufe zu der erforderlichen Gefahrenprognose nicht im Stande, so liegt allenfalls ein Gefahrenverdacht vor.
51 
Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf, dass angesichts der in der Vergangenheit festgestellten erheblichen Körperverletzungen im „Bermuda-Dreieck“ auch ein Weniger an gesicherten Erkenntnissen hinzunehmen und ihr insoweit eine Erprobungsphase einzuräumen sei.
52 
Die Antragsgegnerin ist als kommunale Verordnungsgeberin an die Vorgaben des § 10 Abs. 1 PolG gebunden; ein Erprobungsspielraum bei der Beurteilung, ob die bisherigen Erkenntnisse eine abstrakte Gefahr belegen oder nicht, kommt ihr nicht zu (BVerwG, Urteil vom 03.07.2002, a.a.O., S. 95 f. <96>; a.A. Faßbender, Alkoholverbote durch Polizeiverordnungen: per se rechtswidrig?, NVwZ 2009, 563 f.). Davon abgesehen war sie aufgrund der unbeanstandet gebliebenen, zeitlich befristeten Vorläuferfassung der Polizeiverordnung in der Lage, Erkenntnisse zu sammeln, die jedoch - wie dargelegt - die Annahme einer abstrakten Gefahr nicht stützen.
53 
Der Senat verkennt nicht, dass die sich häufenden Alkoholexzesse gerade unter jungen Menschen ein gesellschaftliches Problem darstellen, denen auf verschiedenen Wegen begegnet werden muss. Es kann daher auch im Bereich der Gefahrenvorsorge ein Bedürfnis bestehen, zum Schutz der etwa gefährdeten Rechtsgüter, namentlich höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben und körperlicher Unversehrtheit von Menschen, Freiheitseinschränkungen anzuordnen. Dies setzt aber eine Risikobewertung voraus, zu der nur der Gesetzgeber berufen ist. Nur er ist befugt, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter Beachtung grundrechtlicher Vorgaben die Rechtsgrundlagen für abstrakt-generelle Grundeingriffe zu schaffen, mit denen an einzelnen Brennpunkten Risiken vermindert werden sollen. Eine derart weitreichende Bewertungs- und Entscheidungskompetenz steht der Polizeibehörde nicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.2002, a.a.O.).
54 
Der Antragsgegnerin bleibt nach wie vor die Möglichkeit, den notwendigen Schutz der Bevölkerung vor den von alkoholisierten Personen ausgehenden Gefahren mit dem herkömmlichen polizeilichen Instrumentarium zu gewährleisten und etwa mit Platzverweisen und Aufenthaltsverboten im Einzelfall gegen Störer vorzugehen. Auch Massenbesäufnisse auf öffentlichen Plätzen (sog. Botellón-Veranstaltungen) können auf der Grundlage des Polizeigesetzes untersagt werden, ohne dass es des Rückgriffs auf eine Polizeiverordnung bedarf. Das Jugendschutzgesetz, das Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren den Verzehr von Alkohol in der Öffentlichkeit ohnehin nicht gestattet (§ 9 Abs. 1), bietet darüber hinaus ein Handhabe gegen jugendliche „Rucksacktrinker“. Auch kann für einzelne öffentliche Einrichtungen eine entsprechende Einrichtungssatzung bzw. Benutzungsordnung erwogen werden. Der Antragsgegnerin ist es schließlich unbenommen, ihre im Rahmen eines Gesamtkonzepts getroffenen sonstigen Maßnahmen (wie Vereinbarungen mit den gastronomischen Betrieben über die gegenseitige Anerkennung von Hausverboten, über die freiwillige Selbstbeschränkung in Bezug auf sog. Flatrate-Angebote, systematische Öffentlichkeitsarbeit, Projekte mit sozialarbeiterischer oder jugendpflegerischer Ausrichtung und „Gefährderansprachen“) weiter zu verfolgen und diese Präventionsprojekte auszuweiten.
55 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
56 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 28. Juli 2009
58 
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Tenor

1. Dem Antragsteller wird gestattet, die Wohnung des Antragsgegners in ... einschließlich der im Besitz des Antragsgegners stehenden Nebenräume wie Keller, Speicher, Garage und Büro zum Zwecke der Sicherstellung der Waffe - halbautomatische Pistole, Kal. 9 mm Luger, Hersteller Smith & Wesson, Seriennummer EKZ 9037 sowie der Erlaubnisurkunden - Waffenbesitzkarte (gelb) Nr. ... und Waffenbesitzkarte (grün) Nr. ... - durch den Vollstreckungsbeamten bzw. den Polizeivollzugsdienst zu durchsuchen und dabei verschlossene Räume und Behältnisse, insbesondere den Waffentresor, öffnen zu lassen.

Die Durchsuchungsanordnung ist auf zwei Monate nach Zustellung des Beschlusses an den Antragsgegner befristet.

2. Die Anordnung wird mit Bekanntgabe an den Antragsgegner wirksam. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt.

3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnung und des sonstigen befriedeten Besitztums des Antragsgegners ist zulässig und begründet.
I.
Der Antragsgegner ist Inhaber zweier Waffenbesitzkarten (Nr. ... und Nr. ...). Der Antragsteller begehrt die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung zum Zwecke der Sicherstellung einer Schusswaffe und der Waffenbesitzkarten.
Mit Bescheid vom 08.04.2015, zur Post gegeben am 09.04.2015, untersagte der Antragsteller dem Antragsgegner den Besitz und Erwerb von Waffen und Munition (Ziffer I des Tenors des Bescheides) und widerrief die Waffenbesitzkarten (Ziffer II). Zudem wurde verfügt, dass mit Zustellung des Bescheides die im Besitz des Antragsgegners befindlichen Waffenbesitzkarten und die in seinem Besitz befindliche Schusswaffe sofort sichergestellt werden (Ziffer III). Der Sofortvollzug wurde angeordnet. Es ist dem Gericht nicht bekannt, ob dem Antragsgegner der Bescheid vom 08.04.2015 bereits zugegangen ist.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen, da der Antragsgegner nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwende. Das Polizeipräsidium Karlsruhe habe am 07.04.2015 das Landratsamt über das folgende Vorkommnis vom 08.03.2015 informiert: Demnach sei es in letzter Zeit immer wieder zu Streitigkeiten zwischen dem Antragsgegner und seiner Ehefrau gekommen. Am 08.03.2015 um 12:00 Uhr sei es wieder zu einem Streit gekommen. In dessen Verlauf habe sich der Antragsgegner gemäß den Angaben seiner Ehefrau zunächst in das Obergeschoss des Wohnhauses begeben und eine Pistole aus dem Waffenschrank geholt. Anschließend habe der Antragsgegner gedroht, dass er zunächst seine Ehefrau und dann sich selbst umbringen werde. Dabei habe er die Waffe gegen sich selbst gerichtet. Auf Zureden seiner Ehefrau habe der Antragsgegner die Waffe wieder in den Waffenschrank eingeschlossen und seiner Ehefrau sämtliche Schlüssel übergeben, so dass er nicht mehr auf seine Waffen habe zugreifen können.
Mit Schriftsatz vom 10.04.2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe den Erlass einer gerichtlichen Durchsuchungsgestattung der Wohnung und sämtlicher Nebengebäude und -räume des Antragsgegners zum Zwecke der Sicherstellung der genannten Waffe und Waffenbesitzkarten. Die Durchsuchungsanordnung sei aufgrund der gebotenen Eile notwendig, und ein Zuwarten bis zur Bestandskraft der Verfügung nicht möglich. Zwar habe der PP Ö... zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die zum Waffenschrank gehörenden Schlüssel beim PP Ö... verwahrt werden, aber es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsgegner nicht doch noch im Besitz weiterer Schlüssel sei, und es sei auch nicht sicher, ob sich die besagte Waffe überhaupt noch in diesem Waffenschrank befinde. Der Antragsgegner lebe nach Angaben seiner Ehefrau derzeit in Trennung von dieser, so dass die emotionale Anspannung aktuell als sehr hoch eingestuft werden müsse. Auch der Vorfall am 08.03.2015 sei aus diesem Umstand entstanden. Es müsse daher von einer derzeit labilen Stimmungslage des Antragsgegners ausgegangen werden, so dass sich ein solcher Vorfall mit missbräuchlichem Gebrauch von Schusswaffen jederzeit wiederholen könne. Zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit sei das vom Antragsteller erlassene Waffenbesitzverbot, der Widerruf der Waffenbesitzkarten und - wegen der akuten Gefahrenlage - nach § 46 Abs. 4 WaffG auch die sofortige Sicherstellung der Waffe und der Munition sowie der Erlaubnisurkunden notwendig und gerechtfertigt.
II.
Für den Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung vom 10.04.2015 ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, weil die begehrte Durchsuchungsanordnung im Zusammenhang mit einer Verwaltungsvollstreckung eines Bescheids aus dem öffentlich-rechtlichen Waffenrecht steht (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 6).
Die Voraussetzungen und die Zulässigkeit einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG liegen vor.
§ 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG betrifft nach seinem Wortlaut („zu diesem Zweck“) und seiner systematischen Stellung im Anschluss an die Regelung der sofortigen Sicherstellung in § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG nur die Durchsuchung zum Zweck der sofortigen Sicherstellung. Diese ist die unverzügliche Wegnahme unter Begründung behördlichen Gewahrsams entweder zur Sicherung einer Besitzuntersagung nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG) oder bei tatsachengestützten Anhaltspunkten einer Gefahr für die Allgemeinheit zur umgehenden Beseitigung dieser Gefahr (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Mit der sofortigen Sicherstellung sollen daher - wie hier - schon für die Zeit bis zur Erfüllung aller Vollzugsvoraussetzungen das Unterlaufen einer Besitzuntersagung sowie Gefahren für die Allgemeinheit durch eine drohende missbräuchliche Verwendung von Waffen umgehend unterbunden werden.
Dies ist vorliegend der Fall, da gemäß Ziffer III des Bescheids die sofortige Sicherstellung der im Besitz des Antragsgegners befindlichen Schusswaffe nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 WaffG verfügt wurde.
10 
Es liegt dementsprechend keine Vollstreckung einer nach § 46 Abs. 2 WaffG verfügten Abgabeverpflichtung der Schusswaffe vor, die nach §§ 18 ff. LVwVG zu vollstrecken wäre (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 23). Die beantragte Durchsuchung dient der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme, nämlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs im Falle fehlender Bereitschaft des Antragsgegners zur freiwilligen Herausgabe seiner Waffen (VG Trier, B.v. 13.3.2012 – 1 N 261/12.TR – juris Rn. 3).
11 
Die Voraussetzungen für die begehrte Durchsuchungsanordnung liegen vor. Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 18.08.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 – 1 N 261/12.TR – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 – An 15 X 13.00641 – juris Rn. 2). Der vorliegende Bescheid vom 08.04. 2015 ist jedoch weder offensichtlich rechtswidrig noch nichtig.
12 
Der Widerruf der Waffenbesitzkarten wurde vom Antragsteller sinngemäß auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG gestützt. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung besteht dann, wenn auf Grund von tatsächlichen Anhaltspunkten befürchtet werden muss, die Waffe werde zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebraucht (Gade/Stoppa, Waffengesetz, 1. Aufl. 2011, § 5 Rn. 11). Solche tatsächlichen Anhaltspunkte liegen aufgrund des Vorfalls vom 08.03.2015 vor. Demnach habe der Antragsgegner angedroht, unter Verwendung der streitgegenständlichen Pistole ein Tötungsdelikt zu begehen.
13 
Auch die Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffe oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen. Bloße Vermutungen in dieser Hinsicht reichen grundsätzlich nicht aus. Vielmehr muss das Vorliegen der eine Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung rechtfertigenden Tatsachen grundsätzlich erwiesen sein (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 – W 5 S 05.645 – juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 – 4 L 74/10 – juris Rn. 2). Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn aus konkretem Anlass eine Sofortmaßnahme gegenüber dem Waffenbesitzer getroffen werden soll, von dem bei verständiger Würdigung der der Behörde bekannt gewordenen, hinreichend wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnisse ernsthaft eine alsbaldige missbräuchliche Verwendung der Waffen droht. An den zu Grunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 – W 5 S 05.645 – juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 – 4 L 74/10 – juris Rn. 2). Dementsprechend geht der Antragsteller im vorliegenden Fall aufgrund des von der Ehefrau des Antragsgegners geschilderten Vorfalls vom 08.03.2015 zurecht davon aus, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Antragsgegner würde seine Waffen missbräuchlich verwenden. Aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners und dem weiterhin angespannten Verhältnis zu seiner Ehefrau erscheint es mit genügender Wahrscheinlichkeit real, dass vom Antragsgegner im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 08.04.2015 und dem gegen ihn erlassenen Widerruf seiner Waffenbesitzkarten unmittelbar ein Waffenmissbrauch droht und insbesondere eine Gefahr für seine Ehefrau und ihn selbst besteht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Schlüssel zum Waffenschrank des Antragsgegners zwischenzeitlich beim PP Ö... verwahrt wird. Zum einen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsgegner im Besitz weiterer Schlüssel ist und zum anderen steht auch nicht fest, dass die streitgegenständliche Waffe sich noch im Waffenschrank befindet.
14 
Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
15 
Die Sicherstellungsverfügung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar (§ 2 LVwVG). Andere Zwangsmittel (§§ 26 Abs. 2, 19 Abs. 1 LVwVG) als der unmittelbare Zwang nach § 26 LVwVG kommen nicht in Betracht. Eine Ersatzvornahme scheidet schon mangels vertretbarer Handlung aus, ein Zwangsgeld lässt keinen rechtzeitigen und zweckentsprechenden Erfolg versprechen. Zudem sieht § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG ausdrücklich eine Durchsuchung zum Zwecke der sofortigen Sicherstellung vor (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 – AN 15 X 13.00641 – juris Rn. 7). Klarzustellen ist aber, dass der Antragsgegner nach Bekanntgabe des Bescheids vom 08.04.2015 die Möglichkeit haben muss, die Waffen freiwillig herauszugeben. Bei einer freiwilligen Herausgabe ist eine zwangsweise Durchsetzung weder erforderlich noch möglich (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 – 7 K 301/05 – juris Rn. 7; VG Trier, B.v. 13.3.2012 – 1 N 261/12.Tr – juris Rn. 9).
16 
Wegen der Gefahr missbräuchlicher Verwendung durch Begehung von Straftaten mit Waffengewalt muss die Sicherstellung als Zwangsmittel gemäß § 21 LVwVG entgegen § 20 Abs. 1 LVwVG auch nicht vorher angedroht werden (vgl. VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 – AN 15 X 13.00641 – juris Rn. 6; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 18). Der Erfolg der Maßnahme wäre sonst gefährdet.
17 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 08.04.2015 schon bekannt gegeben wurde, diese also womöglich im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne des § 43 Abs. 1 LVwVfG ist (VG Trier, B.v. 13.3.2013 – 1 N 261/12.TR – juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 – AN 15 X 13.00641 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 29). Grundsätzlich müssen zwar sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere eine wirksame Grundverfügung, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über eine Wohnungsdurchsuchung vorliegen. In Ausnahmefällen aber kann es ausreichen, wenn die behördliche Anordnung der sofortigen Sicherstellung und der die Wohnungsdurchsuchung gestattende Beschluss dem Betroffenen gleichzeitig bzw. kurz nacheinander zur Kenntnis gebracht werden (VG Trier, B.v. 13.3.2013 – 1 N 261/12.TR – juris Rn. 7). Da vorliegend die den Waffenbesitz betreffende Maßnahme (Widerruf der Waffenbesitzkarte und Sicherstellungsanordnung) und deren zwangsweise Durchsetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit die aus dem konkreten Anlass zu befürchtende Gefahr des Waffenmissbrauchs sofort auszulösen drohen, genügt es, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen spätestens zum noch ausstehenden Zeitpunkt der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids (und gleichzeitig des die Wohnungsdurchsuchung gestattenden Gerichtsbeschlusses) zur Überzeugung des Gerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 29). Vorliegend legt der Vorfall vom 08.03.2015 eine „Kurzschlussreaktion“ nahe. In einem solchen Fall muss deshalb nicht abgewartet werden, ob der Waffenbesitzer bei der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids tatsächlich die Waffenherausgabe verweigert und zum Waffenmissbrauch ansetzt, um die Vollstreckungsvoraussetzungen annehmen zu können. Vielmehr kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits auf Grund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-) Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 29; VG Trier, B.v. 13.3.2012 – 1 N 261/12.TR – juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 – AN 15 X 13.00641 – juris Rn. 8).
18 
Anhaltspunkte für Ermessensfehler oder einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein milderes Mittel ersichtlich, da ein anderes Vorgehen, beispielsweise nach 46 Abs. 2 WaffG untunlich wäre. Jede Fristsetzung zur freiwilligen Herausgabe der Waffe birgt die Gefahr in sich, dass der Antragsgegner durch ein Beiseiteschaffen der Waffe die Anordnung unterläuft.
19 
Die Maßnahme ist auch im Übrigen verhältnismäßig, da die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die aufgrund von Anhaltspunkten unsachgemäß und unbedacht mit Waffen und Munition umgehen kann, eine Gefahr darstellt, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt (VG Trier, B.v. 13.3.2012 – 1 N 261/12.TR – juris Rn. 11; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 – AN 15 X 13.00641 – juris Rn. 10). Die Gefahr eines Missbrauchs mit Gefährdung der hohen Rechtsgüter Leben und Gesundheit lässt die Interessen des Antragsgegners, über seine Waffen weiter zu verfügen und sie – innerhalb einer Frist – zurückzugeben, unbrauchbar zu machen oder einem berechtigten Dritten zu überlassen, gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse eines ordnungsgemäßen und verantwortungsvollen Umgangs mit Waffen und Munition zurücktreten (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 – W 5 S 05.645 – juris Rn. 15).
20 
Die Anordnung war jedoch zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu befristen. Denn die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unbestimmte Zeit gewährleisten (BVerfG, B.v. 27.5.1997 – 2 BvR 1992/92 – BVerfGE 96, 44 – juris Rn. 25 ff; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 24; VG Sigmaringen, B.v. 24.2.2005 – 7 K 301/05 – juris Rn. 14). Eine Frist von zwei Monaten erscheint vorliegend als ausreichend.
21 
Schließlich war der Antragsgegner auch nicht vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses anzuhören (BVerfG, B.v. 16.6.1981 – 1 BvR 1094/80 – BVerfGE 57, 346 – juris Rn. 52 ff), da eine Anhörung den Durchsuchungserfolg gefährden könnte. Die vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, seine Waffen freiwillig herauszugeben. Die hier aufgrund der geschilderten Umstände drohende Gefahr, der Antragsgegner werde seine Waffe bei Kenntnis der waffenrechtlichen Verfügung und Durchsuchung die Waffe aus der Wohnung bringen oder gar in einer Kurzschlussreaktion missbräuchlich verwenden und so den Verwaltungszwang ins Leere laufen lassen, rechtfertigt deshalb das Absehen von einer vorherigen Anhörung (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 20).
22 
Um die Durchsuchung nicht zu gefährden, wird der Antragsteller im Wege der Amtshilfe beauftragt, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchung durch Übergabe zuzustellen.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Vollstreckung aus einer Entscheidung zum Entzug von Waffenbesitzkarten handelt, hält das Gericht die Hälfte des Regelstreitwerts (2.500,-- EUR) für angemessen.

Tenor

Der Antragsteller wird ermächtigt, unter Mitwirkung des Sachbearbeiters ... die Wohnung des Antragsgegners - ..., ... - einschließlich der Öffnung und Durchsuchung aller Räumlichkeiten und Behältnisse zum Zwecke der Sicherstellung der Waffen

1. Revolver, Smith & Wesson, Kal. .38 Special, Herst.-Nr. 205713

2. Wechsellauf, Kal. .22 l.r., Anschütz, Herst.-Nr. 221334 und

3. Pistole, Kal. 22 l.r., Walther, Herst.-Nr. 70777 von ... zu durchsuchen.

Diese Anordnung ist für den Zeitraum vom 25.02.2005 bis zum 31.05.2005 befristet.

Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners ist zulässig und begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung sind gegeben, wobei es keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob diese nach § 6 Abs. 2 S. 1 LVwVG oder § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG zu ergehen hat, da die Voraussetzungen beider Vorschriften erfüllt sind. Zwar enthält § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG eine spezielle Ermächtigung für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung, die jedoch nur für die in § 46 Abs. 4 S. 1 WaffG geregelten Tatbestände einschlägig ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, nämlich der Anknüpfung gerade an S. 1 („Zu diesem Zweck...“) und auch deren Sinn, dass eben, wie S. 1 regelt, die sofortige Sicherstellung (ohne die in Abs. 2 und 3 vorausgesetzte Fristsetzung) ermöglicht werden soll. Sollen hingegen sonstige Anordnungen, etwa solche nach § 46 Abs. 1 - 3 WaffG vollstreckt oder eine Sicherstellung nach § 46 Abs. 3 S. 2 WaffG durchgeführt werden, ergeht die erforderliche Durchsuchungsanordnung nach § 6 Abs. 2 S. 1 LVwVG.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG kann das Besitztum des Pflichtigen von dem mit der Vollstreckung beauftragten Bediensteten betreten und durchsucht werden, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Gegen den Willen des Pflichtigen darf allerdings die Durchsuchung von Wohnungen, Betriebsräumen und des sonstigen befriedeten Besitztums grundsätzlich nur auf Anordnung des Verwaltungsgerichts erfolgen. Dabei hat das Gericht die formellen und materiellen Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere die Vereinbarkeit mit Art. 13 GG zu prüfen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2002 - 1 S 782/02 -), nicht aber den Inhalt der angeordneten, zur Vollstreckung kommenden Maßnahme, da das Verfahren der Durchsuchungsanordnung allein der Wahrung des Richtervorbehaltes gemäß Art. 13 Abs. 2 GG dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, 346; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.1999 - 4 S 861/99 -, NJW 1999, 3506; VG Sigmaringen, Beschluss vom 30.10.1996 - 5 K 1827/96 -, Beschluss vom 12.02.1997 - 8 K 2019/96 -).
Die auf Antrag der Vollstreckungsbehörde ergehende Durchsuchungsanordnung erfordert neben den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (vgl. § 2 LVwVG), dass der Zweck der Vollstreckung nicht erreicht ist und sich auch nicht gezeigt hat, dass er durch die Anwendung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht erreicht werden kann (vgl. § 11 LVwVG). Die Durchsuchungsanordnung muss geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig sein (vgl. § 19 Abs. 2 und 3 LVwVG).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der Antragsteller handelt als die gemäß § 4 LVwVG zuständige Vollstreckungsbehörde, denn er hat als die nach § 48 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 1 Abs. 1 DVOWaffG und §§ 62 Abs. 3 PolG, 13 Abs. 1 LVwG zuständige Behörde die Verfügung vom... erlassen. Der Antragsgegner ist als Adressat dieser Verfügung "Pflichtiger" im Sinne des § 6 LVwVG.
Die Verfügung vom ... kann vollstreckt werden, denn in Nr. 7 des Tenors ist deren Sofortvollzug verfügt (vgl. § 2 LVwVG). Vorgesehen ist die Sicherstellung der Waffen des Antragsgegners, soweit er der Verfügung noch nicht (vollständig) durch Überlassung an die Forstdirektion nachgekommen ist. Damit ist die Vollstreckung im Wege der Wegnahme nach § 28 LVwVG vorgesehen.
Unabhängig hiervon sind nach Auffassung der Kammer auch die Voraussetzungen einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 S. 2 i.V.m. S. 1 Nr. 2 1. Alternative WaffG gegeben. Danach sind die Beauftragten der zuständigen Behörde u.a. dann berechtigt, die Wohnung des Betreffenden zu betreten und zu durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen missbräuchlich verwendet werden. Solche Tatsachen liegen angesichts des von dem Antragsteller mitgeteilten Alkoholmissbrauch des Antragsgegners und dem daraus resultierenden erhöhten Risiko einer Selbst- oder Fremdgefährdung vor.
Die Durchsuchungsanordnung ist, soweit sie zum Zwecke der Wegnahme der noch nicht herausgegebenen Waffen des Antragsgegners erfolgen soll, geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Als geringer eingreifendes Zwangsmittel kommt nur die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes in Betracht. Dieses Zwangsmittel wäre jedoch nicht tauglich. Ausweislich der Antragsschrift hat der Antragsgegner auf Anfrage des Sachbearbeiters Herr W., dem die Waffen bei der Forstdirektion übergeben wurden, angegeben, er könne über den Verbleib der Waffen nichts sagen und könne sich dies nicht erklären. Daraus kann sich ergeben, dass der Antragsgegner nicht Willens ist, die Waffen vollständig herauszugeben, unter Umständen jedoch ist ihm der (genaue) Verbleib der Waffen tatsächlich nicht bekannt. Im ersteren Fall wäre die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes untunlich, da sie dem Antragsgegner Gelegenheit und Anlass gäbe, die Waffen zu verstecken. Sollte es sich hingegen so verhalten, dass dem Antragsgegner der Verbleib der Waffen nicht bekannt ist, ergäbe sich hieraus keinesfalls, dass sie sich nicht in seiner Wohnung befinden. In diesem Fall wäre jedoch die Anordnung eines Zwangsgeldes ungeeignet, jedoch eine Durchsuchung der Wohnung nicht unverhältnismäßig, da die Ungewissheit über den Verbleib der Waffe geklärt werden müsste.
10 
Die Sicherstellung wird in dem Bescheid vom ... auch gemäß § 20 Abs. 1 LVwVG schriftlich angedroht, die in dem Bescheid gleichfalls gesetzte Frist für die Herausgabe ist verstrichen. Die Androhung ist auch gemäß § 20 Abs. 3 LVwVG hinreichend bestimmt. Damit hat der Antragsgegner Klarheit darüber, was ihm droht, wenn er seiner Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt.
11 
Auch im Übrigen genügt das Ersuchen des Antragstellers den oben genannten Voraussetzungen. Der Zweck der Vollstreckung ist noch nicht erreicht. Der Antragsgegner hat seine Waffen nicht vollständig herausgegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Zweck der Vollstreckung nicht mehr erreicht werden könnte, da - wie ausgeführt - der Antragsgegner noch im Besitz der Waffen sein dürfte.
12 
Die Durchsuchungsanordnung ist ferner, soweit sie zum Auffinden und zur Wegnahme der Waffen des Antragsgegners dienen soll, geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Als geringer eingreifendes Zwangsmittel käme nur die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds in Betracht. Dieses Zwangsmittel ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht tauglich. Im Hinblick auf die anders nicht durchsetzbare Wegnahme der Waffen ist die Durchsuchungsanordnung auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Das Recht des Antragsgegners auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) wird durch eine kurzzeitige Durchsuchung daher nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.
13 
Zwar hat der Antragsteller keinen schriftlichen Vollstreckungsauftrag vorgelegt. Er hat auf telefonische Nachfrage jedoch bestätigt, der zuständige Sachbearbeiter - Herr H.- werde bei der Durchsuchung anwesend sein. Das Verwaltungsgericht darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn es sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung des Sachverhalts überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Es hat zudem durch eine geeignete Fassung der Durchsuchungsanordnung im Rahmen des Möglichen sicherzustellen, dass der Grundrechtseingriff angemessen begrenzt wird sowie messbar und kontrollierbar bleibt. Mithin hat die richterliche Durchsuchungsanordnung die rechtliche Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren (BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 1992/92 -, BVerfGE 96, 44 = NJW 1997, 2165). Für die Vollstreckung verwaltungsrechtlicher Gebote folgt daraus, dass das Verwaltungsgericht bei Erlass der Durchsuchungsanordnung anhand des Vollstreckungsauftrages bzw. des Vollstreckungsersuchens ersehen können muss, in welchem (etwa um Nebenforderungen erweiterten oder aber infolge Teilerfüllung begrenzten) Umfang der zu vollstreckende Verwaltungsakt Grundlage der begehrten Vollstreckungsmaßnahme ist und in welchem Umfang danach der Vollstreckungsbeamte oder die ersuchte Behörde zu Vollstreckungshandlungen ermächtigt werden soll. Nur so ist es in der Lage, dem Betroffenen, der selbst im Verfahren auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung nicht angehört wird, umfassend den in § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG vorgesehenen vorbeugenden Grundrechtsschutz zu gewähren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.12.1999 - 11 S 240/99 - und 16.06.1999 - 4 S 861/99 - ). Diesen Anforderungen ist nach Auffassung der Kammer genügt, wenn die herauszugebenden Gegenstände in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts bezeichnet sind und durch diesen sichergestellt ist, dass der mit dem Fall befasste Sachbearbeiter an der Durchsuchung teilnimmt. Wiewohl im allgemeinen die namentliche Bezeichnung der die Durchsuchung vornehmenden Person nicht erforderlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.06.1999 - 4 S 861/99) erschien sie vorliegend geboten; nachdem der Antragsteller keinen schriftlichen Vollstreckungsauftrag erteilt hat ist durch die Mitwirkung des Sachbearbeiters bei der Durchsuchung sichergestellt, dass die Suche auf das Erforderliche begrenzt wird.
14 
Schließlich ist die Durchsuchungsanordnung im gebotenen Umfang zu befristen. Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres ist nämlich davon auszugehen, dass die richterliche Prüfung nicht mehr die rechtlichen Grundlagen einer beabsichtigten Durchsuchung gewährleistet und die richterliche Anordnung nicht mehr den Rahmen, die Grenzen und den Zweck der Durchsuchung im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes zu sichern vermag. Ein Durchsuchungsbeschluss hat dann seine rechtfertigende Kraft verloren (BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997, a.a.O.). Die Kammer hält für den vorliegenden Fall - wie aus dem Tenor ersichtlich - eine Befristung bis 31.05.2005 für ausreichend.
15 
Die Durchsuchungsanordnung kann ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners ergehen, denn es ist zu befürchten, dass der Antragsgegner ansonsten seine Waffen - soweit sie sich noch in seinem Besitz befinden - anderweitig unterbringt und damit den Erfolg der durchzuführenden Durchsuchung gefährdet. Da das rechtliche Gehör dem Betroffenen Gelegenheit geben soll, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen, ist in den Regelfällen des normalen gerichtlichen Verfahrens eine vorherige Anhörung sinnvoll. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann jedoch in besonderen Verfahrenslagen einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt. In diesen Fällen ist eine Verweisung des Betroffenen auf nachträgliche Anhörung mit dem Grundsatz des Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar. Ist, wie im vorliegenden Fall, mit der vorherigen Anhörung der Erfolg der Durchsuchung gefährdet, so wird das Absehen von der Anhörung vor Erlass der Durchsuchungsanordnung den Besonderheiten dieser Durchsuchung auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG gerecht (BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346; VG Sigmaringen, Beschluss vom 11.12.2001 - 6 K 1905/01 -).
16 
Gleiches gilt auch für die Zustellung des Durchsuchungsbeschlusses. Der Antragsteller war daher im Wege der Amtshilfe zu beauftragen, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme durch Übergabe zuzustellen (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.03.2002 - 6 K 368/02 -; Beschluss vom 03.09.1998 - 7 K 1940/98 -).
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Tenor

1. Dem Antragsteller wird gestattet, die Wohnung des Antragsgegners in ... einschließlich der im Besitz des Antragsgegners stehenden Nebenräume wie Keller, Speicher, Garage und Büro zum Zwecke der Sicherstellung der Waffe - halbautomatische Pistole, Kal. 9 mm Luger, Hersteller Smith & Wesson, Seriennummer EKZ 9037 sowie der Erlaubnisurkunden - Waffenbesitzkarte (gelb) Nr. ... und Waffenbesitzkarte (grün) Nr. ... - durch den Vollstreckungsbeamten bzw. den Polizeivollzugsdienst zu durchsuchen und dabei verschlossene Räume und Behältnisse, insbesondere den Waffentresor, öffnen zu lassen.

Die Durchsuchungsanordnung ist auf zwei Monate nach Zustellung des Beschlusses an den Antragsgegner befristet.

2. Die Anordnung wird mit Bekanntgabe an den Antragsgegner wirksam. Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt.

3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnung und des sonstigen befriedeten Besitztums des Antragsgegners ist zulässig und begründet.
I.
Der Antragsgegner ist Inhaber zweier Waffenbesitzkarten (Nr. ... und Nr. ...). Der Antragsteller begehrt die Anordnung der Durchsuchung der Wohnung zum Zwecke der Sicherstellung einer Schusswaffe und der Waffenbesitzkarten.
Mit Bescheid vom 08.04.2015, zur Post gegeben am 09.04.2015, untersagte der Antragsteller dem Antragsgegner den Besitz und Erwerb von Waffen und Munition (Ziffer I des Tenors des Bescheides) und widerrief die Waffenbesitzkarten (Ziffer II). Zudem wurde verfügt, dass mit Zustellung des Bescheides die im Besitz des Antragsgegners befindlichen Waffenbesitzkarten und die in seinem Besitz befindliche Schusswaffe sofort sichergestellt werden (Ziffer III). Der Sofortvollzug wurde angeordnet. Es ist dem Gericht nicht bekannt, ob dem Antragsgegner der Bescheid vom 08.04.2015 bereits zugegangen ist.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung der Waffenbesitzkarte hätten führen müssen, da der Antragsgegner nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Es lägen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwende. Das Polizeipräsidium Karlsruhe habe am 07.04.2015 das Landratsamt über das folgende Vorkommnis vom 08.03.2015 informiert: Demnach sei es in letzter Zeit immer wieder zu Streitigkeiten zwischen dem Antragsgegner und seiner Ehefrau gekommen. Am 08.03.2015 um 12:00 Uhr sei es wieder zu einem Streit gekommen. In dessen Verlauf habe sich der Antragsgegner gemäß den Angaben seiner Ehefrau zunächst in das Obergeschoss des Wohnhauses begeben und eine Pistole aus dem Waffenschrank geholt. Anschließend habe der Antragsgegner gedroht, dass er zunächst seine Ehefrau und dann sich selbst umbringen werde. Dabei habe er die Waffe gegen sich selbst gerichtet. Auf Zureden seiner Ehefrau habe der Antragsgegner die Waffe wieder in den Waffenschrank eingeschlossen und seiner Ehefrau sämtliche Schlüssel übergeben, so dass er nicht mehr auf seine Waffen habe zugreifen können.
Mit Schriftsatz vom 10.04.2015 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe den Erlass einer gerichtlichen Durchsuchungsgestattung der Wohnung und sämtlicher Nebengebäude und -räume des Antragsgegners zum Zwecke der Sicherstellung der genannten Waffe und Waffenbesitzkarten. Die Durchsuchungsanordnung sei aufgrund der gebotenen Eile notwendig, und ein Zuwarten bis zur Bestandskraft der Verfügung nicht möglich. Zwar habe der PP Ö... zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die zum Waffenschrank gehörenden Schlüssel beim PP Ö... verwahrt werden, aber es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsgegner nicht doch noch im Besitz weiterer Schlüssel sei, und es sei auch nicht sicher, ob sich die besagte Waffe überhaupt noch in diesem Waffenschrank befinde. Der Antragsgegner lebe nach Angaben seiner Ehefrau derzeit in Trennung von dieser, so dass die emotionale Anspannung aktuell als sehr hoch eingestuft werden müsse. Auch der Vorfall am 08.03.2015 sei aus diesem Umstand entstanden. Es müsse daher von einer derzeit labilen Stimmungslage des Antragsgegners ausgegangen werden, so dass sich ein solcher Vorfall mit missbräuchlichem Gebrauch von Schusswaffen jederzeit wiederholen könne. Zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit sei das vom Antragsteller erlassene Waffenbesitzverbot, der Widerruf der Waffenbesitzkarten und - wegen der akuten Gefahrenlage - nach § 46 Abs. 4 WaffG auch die sofortige Sicherstellung der Waffe und der Munition sowie der Erlaubnisurkunden notwendig und gerechtfertigt.
II.
Für den Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung vom 10.04.2015 ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben, weil die begehrte Durchsuchungsanordnung im Zusammenhang mit einer Verwaltungsvollstreckung eines Bescheids aus dem öffentlich-rechtlichen Waffenrecht steht (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 6).
Die Voraussetzungen und die Zulässigkeit einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG liegen vor.
§ 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG betrifft nach seinem Wortlaut („zu diesem Zweck“) und seiner systematischen Stellung im Anschluss an die Regelung der sofortigen Sicherstellung in § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG nur die Durchsuchung zum Zweck der sofortigen Sicherstellung. Diese ist die unverzügliche Wegnahme unter Begründung behördlichen Gewahrsams entweder zur Sicherung einer Besitzuntersagung nach § 41 Abs. 1 und 2 WaffG46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WaffG) oder bei tatsachengestützten Anhaltspunkten einer Gefahr für die Allgemeinheit zur umgehenden Beseitigung dieser Gefahr (§ 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG). Mit der sofortigen Sicherstellung sollen daher - wie hier - schon für die Zeit bis zur Erfüllung aller Vollzugsvoraussetzungen das Unterlaufen einer Besitzuntersagung sowie Gefahren für die Allgemeinheit durch eine drohende missbräuchliche Verwendung von Waffen umgehend unterbunden werden.
Dies ist vorliegend der Fall, da gemäß Ziffer III des Bescheids die sofortige Sicherstellung der im Besitz des Antragsgegners befindlichen Schusswaffe nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 WaffG verfügt wurde.
10 
Es liegt dementsprechend keine Vollstreckung einer nach § 46 Abs. 2 WaffG verfügten Abgabeverpflichtung der Schusswaffe vor, die nach §§ 18 ff. LVwVG zu vollstrecken wäre (vgl. VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 23). Die beantragte Durchsuchung dient der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme, nämlich der Anwendung unmittelbaren Zwangs im Falle fehlender Bereitschaft des Antragsgegners zur freiwilligen Herausgabe seiner Waffen (VG Trier, B.v. 13.3.2012 – 1 N 261/12.TR – juris Rn. 3).
11 
Die Voraussetzungen für die begehrte Durchsuchungsanordnung liegen vor. Zwar hat das Gericht im Rahmen des § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG nur das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen und in der Regel nicht die Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts zu prüfen, jedoch darf die Vollstreckung eines offenkundig und prima facie rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht gestattet werden, da ansonsten der Richtervorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 GG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 2 WaffG eine bloße Formsache wäre (VG Augsburg, B.v. 18.08.2014 - Au 4 V 14.1198 - juris; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 21; VG Trier, B.v. 13.3.2012 – 1 N 261/12.TR – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 33; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 – An 15 X 13.00641 – juris Rn. 2). Der vorliegende Bescheid vom 08.04. 2015 ist jedoch weder offensichtlich rechtswidrig noch nichtig.
12 
Der Widerruf der Waffenbesitzkarten wurde vom Antragsteller sinngemäß auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG gestützt. Danach ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung besteht dann, wenn auf Grund von tatsächlichen Anhaltspunkten befürchtet werden muss, die Waffe werde zukünftig in einer dem Recht widersprechenden Weise gebraucht (Gade/Stoppa, Waffengesetz, 1. Aufl. 2011, § 5 Rn. 11). Solche tatsächlichen Anhaltspunkte liegen aufgrund des Vorfalls vom 08.03.2015 vor. Demnach habe der Antragsgegner angedroht, unter Verwendung der streitgegenständlichen Pistole ein Tötungsdelikt zu begehen.
13 
Auch die Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffe oder Munition missbräuchlich verwendet werden sollen. Bloße Vermutungen in dieser Hinsicht reichen grundsätzlich nicht aus. Vielmehr muss das Vorliegen der eine Besorgnis missbräuchlicher Waffenanwendung rechtfertigenden Tatsachen grundsätzlich erwiesen sein (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 – W 5 S 05.645 – juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 – 4 L 74/10 – juris Rn. 2). Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn aus konkretem Anlass eine Sofortmaßnahme gegenüber dem Waffenbesitzer getroffen werden soll, von dem bei verständiger Würdigung der der Behörde bekannt gewordenen, hinreichend wahrscheinlichen tatsächlichen Verhältnisse ernsthaft eine alsbaldige missbräuchliche Verwendung der Waffen droht. An den zu Grunde zu legenden Grad der Wahrscheinlichkeit, ob ein befürchteter Schaden eintreten wird, sind keine besonders hohen Anforderungen zu stellen, weil der von einer missbräuchlichen Schusswaffenverwendung drohende Schaden erfahrungsgemäß sehr groß und folgenschwer sein kann (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 – W 5 S 05.645 – juris Rn. 13; VG Dresden, B.v. 21.6.2010 – 4 L 74/10 – juris Rn. 2). Dementsprechend geht der Antragsteller im vorliegenden Fall aufgrund des von der Ehefrau des Antragsgegners geschilderten Vorfalls vom 08.03.2015 zurecht davon aus, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, der Antragsgegner würde seine Waffen missbräuchlich verwenden. Aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners und dem weiterhin angespannten Verhältnis zu seiner Ehefrau erscheint es mit genügender Wahrscheinlichkeit real, dass vom Antragsgegner im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 08.04.2015 und dem gegen ihn erlassenen Widerruf seiner Waffenbesitzkarten unmittelbar ein Waffenmissbrauch droht und insbesondere eine Gefahr für seine Ehefrau und ihn selbst besteht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Schlüssel zum Waffenschrank des Antragsgegners zwischenzeitlich beim PP Ö... verwahrt wird. Zum einen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsgegner im Besitz weiterer Schlüssel ist und zum anderen steht auch nicht fest, dass die streitgegenständliche Waffe sich noch im Waffenschrank befindet.
14 
Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor.
15 
Die Sicherstellungsverfügung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WaffG ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar (§ 2 LVwVG). Andere Zwangsmittel (§§ 26 Abs. 2, 19 Abs. 1 LVwVG) als der unmittelbare Zwang nach § 26 LVwVG kommen nicht in Betracht. Eine Ersatzvornahme scheidet schon mangels vertretbarer Handlung aus, ein Zwangsgeld lässt keinen rechtzeitigen und zweckentsprechenden Erfolg versprechen. Zudem sieht § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG ausdrücklich eine Durchsuchung zum Zwecke der sofortigen Sicherstellung vor (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 – AN 15 X 13.00641 – juris Rn. 7). Klarzustellen ist aber, dass der Antragsgegner nach Bekanntgabe des Bescheids vom 08.04.2015 die Möglichkeit haben muss, die Waffen freiwillig herauszugeben. Bei einer freiwilligen Herausgabe ist eine zwangsweise Durchsetzung weder erforderlich noch möglich (VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 – 7 K 301/05 – juris Rn. 7; VG Trier, B.v. 13.3.2012 – 1 N 261/12.Tr – juris Rn. 9).
16 
Wegen der Gefahr missbräuchlicher Verwendung durch Begehung von Straftaten mit Waffengewalt muss die Sicherstellung als Zwangsmittel gemäß § 21 LVwVG entgegen § 20 Abs. 1 LVwVG auch nicht vorher angedroht werden (vgl. VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 – AN 15 X 13.00641 – juris Rn. 6; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 18). Der Erfolg der Maßnahme wäre sonst gefährdet.
17 
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob dem Antragsgegner die in Rede stehende Verbotsverfügung vom 08.04.2015 schon bekannt gegeben wurde, diese also womöglich im Zeitpunkt des Ergehens des Durchsuchungsbeschlusses noch nicht wirksam im Sinne des § 43 Abs. 1 LVwVfG ist (VG Trier, B.v. 13.3.2013 – 1 N 261/12.TR – juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 – AN 15 X 13.00641 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 29). Grundsätzlich müssen zwar sämtliche Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere eine wirksame Grundverfügung, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über eine Wohnungsdurchsuchung vorliegen. In Ausnahmefällen aber kann es ausreichen, wenn die behördliche Anordnung der sofortigen Sicherstellung und der die Wohnungsdurchsuchung gestattende Beschluss dem Betroffenen gleichzeitig bzw. kurz nacheinander zur Kenntnis gebracht werden (VG Trier, B.v. 13.3.2013 – 1 N 261/12.TR – juris Rn. 7). Da vorliegend die den Waffenbesitz betreffende Maßnahme (Widerruf der Waffenbesitzkarte und Sicherstellungsanordnung) und deren zwangsweise Durchsetzung mit hoher Wahrscheinlichkeit die aus dem konkreten Anlass zu befürchtende Gefahr des Waffenmissbrauchs sofort auszulösen drohen, genügt es, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen spätestens zum noch ausstehenden Zeitpunkt der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids (und gleichzeitig des die Wohnungsdurchsuchung gestattenden Gerichtsbeschlusses) zur Überzeugung des Gerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 29). Vorliegend legt der Vorfall vom 08.03.2015 eine „Kurzschlussreaktion“ nahe. In einem solchen Fall muss deshalb nicht abgewartet werden, ob der Waffenbesitzer bei der Bekanntgabe des behördlichen Bescheids tatsächlich die Waffenherausgabe verweigert und zum Waffenmissbrauch ansetzt, um die Vollstreckungsvoraussetzungen annehmen zu können. Vielmehr kann die notwendige richterliche Gestattung zur Wohnungsdurchsuchung bereits auf Grund dieser mit hoher Wahrscheinlichkeit ernsthaft drohenden (Anscheins-) Gefahr erfolgen, um den sicherheitsrechtlichen Zweck der Sicherstellungsanordnung und deren Vollstreckung zu erreichen (BayVGH, B.v. 23.2.2000 – 21 C 99.1406 – juris Rn. 29; VG Trier, B.v. 13.3.2012 – 1 N 261/12.TR – juris Rn. 7; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 – AN 15 X 13.00641 – juris Rn. 8).
18 
Anhaltspunkte für Ermessensfehler oder einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist kein milderes Mittel ersichtlich, da ein anderes Vorgehen, beispielsweise nach 46 Abs. 2 WaffG untunlich wäre. Jede Fristsetzung zur freiwilligen Herausgabe der Waffe birgt die Gefahr in sich, dass der Antragsgegner durch ein Beiseiteschaffen der Waffe die Anordnung unterläuft.
19 
Die Maßnahme ist auch im Übrigen verhältnismäßig, da die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen durch eine Person, die aufgrund von Anhaltspunkten unsachgemäß und unbedacht mit Waffen und Munition umgehen kann, eine Gefahr darstellt, die das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG zurücktreten lässt (VG Trier, B.v. 13.3.2012 – 1 N 261/12.TR – juris Rn. 11; VG Ansbach, B.v. 28.3.2013 – AN 15 X 13.00641 – juris Rn. 10). Die Gefahr eines Missbrauchs mit Gefährdung der hohen Rechtsgüter Leben und Gesundheit lässt die Interessen des Antragsgegners, über seine Waffen weiter zu verfügen und sie – innerhalb einer Frist – zurückzugeben, unbrauchbar zu machen oder einem berechtigten Dritten zu überlassen, gegenüber dem besonders hohen öffentlichen Interesse eines ordnungsgemäßen und verantwortungsvollen Umgangs mit Waffen und Munition zurücktreten (VG Würzburg, B.v. 14.7.2005 – W 5 S 05.645 – juris Rn. 15).
20 
Die Anordnung war jedoch zur Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu befristen. Denn die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung kann die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unbestimmte Zeit gewährleisten (BVerfG, B.v. 27.5.1997 – 2 BvR 1992/92 – BVerfGE 96, 44 – juris Rn. 25 ff; VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 24; VG Sigmaringen, B.v. 24.2.2005 – 7 K 301/05 – juris Rn. 14). Eine Frist von zwei Monaten erscheint vorliegend als ausreichend.
21 
Schließlich war der Antragsgegner auch nicht vor Erlass des Durchsuchungsbeschlusses anzuhören (BVerfG, B.v. 16.6.1981 – 1 BvR 1094/80 – BVerfGE 57, 346 – juris Rn. 52 ff), da eine Anhörung den Durchsuchungserfolg gefährden könnte. Die vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, seine Waffen freiwillig herauszugeben. Die hier aufgrund der geschilderten Umstände drohende Gefahr, der Antragsgegner werde seine Waffe bei Kenntnis der waffenrechtlichen Verfügung und Durchsuchung die Waffe aus der Wohnung bringen oder gar in einer Kurzschlussreaktion missbräuchlich verwenden und so den Verwaltungszwang ins Leere laufen lassen, rechtfertigt deshalb das Absehen von einer vorherigen Anhörung (VG Augsburg, B.v. 22.12.2010 – Au 4 V 10.1968 – juris Rn. 20).
22 
Um die Durchsuchung nicht zu gefährden, wird der Antragsteller im Wege der Amtshilfe beauftragt, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchung durch Übergabe zuzustellen.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO.
24 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Vollstreckung aus einer Entscheidung zum Entzug von Waffenbesitzkarten handelt, hält das Gericht die Hälfte des Regelstreitwerts (2.500,-- EUR) für angemessen.

Tenor

Der Antragsteller wird ermächtigt, unter Mitwirkung des Sachbearbeiters ... die Wohnung des Antragsgegners - ..., ... - einschließlich der Öffnung und Durchsuchung aller Räumlichkeiten und Behältnisse zum Zwecke der Sicherstellung der Waffen

1. Revolver, Smith & Wesson, Kal. .38 Special, Herst.-Nr. 205713

2. Wechsellauf, Kal. .22 l.r., Anschütz, Herst.-Nr. 221334 und

3. Pistole, Kal. 22 l.r., Walther, Herst.-Nr. 70777 von ... zu durchsuchen.

Diese Anordnung ist für den Zeitraum vom 25.02.2005 bis zum 31.05.2005 befristet.

Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag auf Anordnung der Durchsuchung der Wohnung des Antragsgegners ist zulässig und begründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung sind gegeben, wobei es keiner abschließenden Entscheidung bedarf, ob diese nach § 6 Abs. 2 S. 1 LVwVG oder § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG zu ergehen hat, da die Voraussetzungen beider Vorschriften erfüllt sind. Zwar enthält § 46 Abs. 4 S. 2 WaffG eine spezielle Ermächtigung für den Erlass einer Durchsuchungsanordnung, die jedoch nur für die in § 46 Abs. 4 S. 1 WaffG geregelten Tatbestände einschlägig ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, nämlich der Anknüpfung gerade an S. 1 („Zu diesem Zweck...“) und auch deren Sinn, dass eben, wie S. 1 regelt, die sofortige Sicherstellung (ohne die in Abs. 2 und 3 vorausgesetzte Fristsetzung) ermöglicht werden soll. Sollen hingegen sonstige Anordnungen, etwa solche nach § 46 Abs. 1 - 3 WaffG vollstreckt oder eine Sicherstellung nach § 46 Abs. 3 S. 2 WaffG durchgeführt werden, ergeht die erforderliche Durchsuchungsanordnung nach § 6 Abs. 2 S. 1 LVwVG.
Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG kann das Besitztum des Pflichtigen von dem mit der Vollstreckung beauftragten Bediensteten betreten und durchsucht werden, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert. Gegen den Willen des Pflichtigen darf allerdings die Durchsuchung von Wohnungen, Betriebsräumen und des sonstigen befriedeten Besitztums grundsätzlich nur auf Anordnung des Verwaltungsgerichts erfolgen. Dabei hat das Gericht die formellen und materiellen Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere die Vereinbarkeit mit Art. 13 GG zu prüfen (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.05.2002 - 1 S 782/02 -), nicht aber den Inhalt der angeordneten, zur Vollstreckung kommenden Maßnahme, da das Verfahren der Durchsuchungsanordnung allein der Wahrung des Richtervorbehaltes gemäß Art. 13 Abs. 2 GG dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, 346; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.06.1999 - 4 S 861/99 -, NJW 1999, 3506; VG Sigmaringen, Beschluss vom 30.10.1996 - 5 K 1827/96 -, Beschluss vom 12.02.1997 - 8 K 2019/96 -).
Die auf Antrag der Vollstreckungsbehörde ergehende Durchsuchungsanordnung erfordert neben den allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (vgl. § 2 LVwVG), dass der Zweck der Vollstreckung nicht erreicht ist und sich auch nicht gezeigt hat, dass er durch die Anwendung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht erreicht werden kann (vgl. § 11 LVwVG). Die Durchsuchungsanordnung muss geeignet, erforderlich und im engeren Sinn verhältnismäßig sein (vgl. § 19 Abs. 2 und 3 LVwVG).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Der Antragsteller handelt als die gemäß § 4 LVwVG zuständige Vollstreckungsbehörde, denn er hat als die nach § 48 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 1 Abs. 1 DVOWaffG und §§ 62 Abs. 3 PolG, 13 Abs. 1 LVwG zuständige Behörde die Verfügung vom... erlassen. Der Antragsgegner ist als Adressat dieser Verfügung "Pflichtiger" im Sinne des § 6 LVwVG.
Die Verfügung vom ... kann vollstreckt werden, denn in Nr. 7 des Tenors ist deren Sofortvollzug verfügt (vgl. § 2 LVwVG). Vorgesehen ist die Sicherstellung der Waffen des Antragsgegners, soweit er der Verfügung noch nicht (vollständig) durch Überlassung an die Forstdirektion nachgekommen ist. Damit ist die Vollstreckung im Wege der Wegnahme nach § 28 LVwVG vorgesehen.
Unabhängig hiervon sind nach Auffassung der Kammer auch die Voraussetzungen einer Durchsuchungsanordnung nach § 46 Abs. 4 S. 2 i.V.m. S. 1 Nr. 2 1. Alternative WaffG gegeben. Danach sind die Beauftragten der zuständigen Behörde u.a. dann berechtigt, die Wohnung des Betreffenden zu betreten und zu durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen missbräuchlich verwendet werden. Solche Tatsachen liegen angesichts des von dem Antragsteller mitgeteilten Alkoholmissbrauch des Antragsgegners und dem daraus resultierenden erhöhten Risiko einer Selbst- oder Fremdgefährdung vor.
Die Durchsuchungsanordnung ist, soweit sie zum Zwecke der Wegnahme der noch nicht herausgegebenen Waffen des Antragsgegners erfolgen soll, geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Als geringer eingreifendes Zwangsmittel kommt nur die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes in Betracht. Dieses Zwangsmittel wäre jedoch nicht tauglich. Ausweislich der Antragsschrift hat der Antragsgegner auf Anfrage des Sachbearbeiters Herr W., dem die Waffen bei der Forstdirektion übergeben wurden, angegeben, er könne über den Verbleib der Waffen nichts sagen und könne sich dies nicht erklären. Daraus kann sich ergeben, dass der Antragsgegner nicht Willens ist, die Waffen vollständig herauszugeben, unter Umständen jedoch ist ihm der (genaue) Verbleib der Waffen tatsächlich nicht bekannt. Im ersteren Fall wäre die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes untunlich, da sie dem Antragsgegner Gelegenheit und Anlass gäbe, die Waffen zu verstecken. Sollte es sich hingegen so verhalten, dass dem Antragsgegner der Verbleib der Waffen nicht bekannt ist, ergäbe sich hieraus keinesfalls, dass sie sich nicht in seiner Wohnung befinden. In diesem Fall wäre jedoch die Anordnung eines Zwangsgeldes ungeeignet, jedoch eine Durchsuchung der Wohnung nicht unverhältnismäßig, da die Ungewissheit über den Verbleib der Waffe geklärt werden müsste.
10 
Die Sicherstellung wird in dem Bescheid vom ... auch gemäß § 20 Abs. 1 LVwVG schriftlich angedroht, die in dem Bescheid gleichfalls gesetzte Frist für die Herausgabe ist verstrichen. Die Androhung ist auch gemäß § 20 Abs. 3 LVwVG hinreichend bestimmt. Damit hat der Antragsgegner Klarheit darüber, was ihm droht, wenn er seiner Verpflichtung nicht freiwillig nachkommt.
11 
Auch im Übrigen genügt das Ersuchen des Antragstellers den oben genannten Voraussetzungen. Der Zweck der Vollstreckung ist noch nicht erreicht. Der Antragsgegner hat seine Waffen nicht vollständig herausgegeben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Zweck der Vollstreckung nicht mehr erreicht werden könnte, da - wie ausgeführt - der Antragsgegner noch im Besitz der Waffen sein dürfte.
12 
Die Durchsuchungsanordnung ist ferner, soweit sie zum Auffinden und zur Wegnahme der Waffen des Antragsgegners dienen soll, geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Als geringer eingreifendes Zwangsmittel käme nur die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds in Betracht. Dieses Zwangsmittel ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht tauglich. Im Hinblick auf die anders nicht durchsetzbare Wegnahme der Waffen ist die Durchsuchungsanordnung auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Das Recht des Antragsgegners auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) wird durch eine kurzzeitige Durchsuchung daher nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.
13 
Zwar hat der Antragsteller keinen schriftlichen Vollstreckungsauftrag vorgelegt. Er hat auf telefonische Nachfrage jedoch bestätigt, der zuständige Sachbearbeiter - Herr H.- werde bei der Durchsuchung anwesend sein. Das Verwaltungsgericht darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn es sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung des Sachverhalts überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist. Es hat zudem durch eine geeignete Fassung der Durchsuchungsanordnung im Rahmen des Möglichen sicherzustellen, dass der Grundrechtseingriff angemessen begrenzt wird sowie messbar und kontrollierbar bleibt. Mithin hat die richterliche Durchsuchungsanordnung die rechtliche Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren (BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 - 2 BvR 1992/92 -, BVerfGE 96, 44 = NJW 1997, 2165). Für die Vollstreckung verwaltungsrechtlicher Gebote folgt daraus, dass das Verwaltungsgericht bei Erlass der Durchsuchungsanordnung anhand des Vollstreckungsauftrages bzw. des Vollstreckungsersuchens ersehen können muss, in welchem (etwa um Nebenforderungen erweiterten oder aber infolge Teilerfüllung begrenzten) Umfang der zu vollstreckende Verwaltungsakt Grundlage der begehrten Vollstreckungsmaßnahme ist und in welchem Umfang danach der Vollstreckungsbeamte oder die ersuchte Behörde zu Vollstreckungshandlungen ermächtigt werden soll. Nur so ist es in der Lage, dem Betroffenen, der selbst im Verfahren auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung nicht angehört wird, umfassend den in § 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG vorgesehenen vorbeugenden Grundrechtsschutz zu gewähren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.12.1999 - 11 S 240/99 - und 16.06.1999 - 4 S 861/99 - ). Diesen Anforderungen ist nach Auffassung der Kammer genügt, wenn die herauszugebenden Gegenstände in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts bezeichnet sind und durch diesen sichergestellt ist, dass der mit dem Fall befasste Sachbearbeiter an der Durchsuchung teilnimmt. Wiewohl im allgemeinen die namentliche Bezeichnung der die Durchsuchung vornehmenden Person nicht erforderlich ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 16.06.1999 - 4 S 861/99) erschien sie vorliegend geboten; nachdem der Antragsteller keinen schriftlichen Vollstreckungsauftrag erteilt hat ist durch die Mitwirkung des Sachbearbeiters bei der Durchsuchung sichergestellt, dass die Suche auf das Erforderliche begrenzt wird.
14 
Schließlich ist die Durchsuchungsanordnung im gebotenen Umfang zu befristen. Spätestens nach Ablauf eines halben Jahres ist nämlich davon auszugehen, dass die richterliche Prüfung nicht mehr die rechtlichen Grundlagen einer beabsichtigten Durchsuchung gewährleistet und die richterliche Anordnung nicht mehr den Rahmen, die Grenzen und den Zweck der Durchsuchung im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes zu sichern vermag. Ein Durchsuchungsbeschluss hat dann seine rechtfertigende Kraft verloren (BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997, a.a.O.). Die Kammer hält für den vorliegenden Fall - wie aus dem Tenor ersichtlich - eine Befristung bis 31.05.2005 für ausreichend.
15 
Die Durchsuchungsanordnung kann ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners ergehen, denn es ist zu befürchten, dass der Antragsgegner ansonsten seine Waffen - soweit sie sich noch in seinem Besitz befinden - anderweitig unterbringt und damit den Erfolg der durchzuführenden Durchsuchung gefährdet. Da das rechtliche Gehör dem Betroffenen Gelegenheit geben soll, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen, ist in den Regelfällen des normalen gerichtlichen Verfahrens eine vorherige Anhörung sinnvoll. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann jedoch in besonderen Verfahrenslagen einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt. In diesen Fällen ist eine Verweisung des Betroffenen auf nachträgliche Anhörung mit dem Grundsatz des Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar. Ist, wie im vorliegenden Fall, mit der vorherigen Anhörung der Erfolg der Durchsuchung gefährdet, so wird das Absehen von der Anhörung vor Erlass der Durchsuchungsanordnung den Besonderheiten dieser Durchsuchung auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG gerecht (BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346; VG Sigmaringen, Beschluss vom 11.12.2001 - 6 K 1905/01 -).
16 
Gleiches gilt auch für die Zustellung des Durchsuchungsbeschlusses. Der Antragsteller war daher im Wege der Amtshilfe zu beauftragen, den Beschluss gemäß § 14 VwGO dem Antragsgegner unmittelbar bei Beginn der Durchsuchungsmaßnahme durch Übergabe zuzustellen (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 06.03.2002 - 6 K 368/02 -; Beschluss vom 03.09.1998 - 7 K 1940/98 -).
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.