Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 05. Mai 2017 - 2 K 2759/16
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 05. Mai 2017 - 2 K 2759/16
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 05. Mai 2017 - 2 K 2759/16 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist eines von 44 selbständigen Tochterunternehmen des J. –L. , dessen Geschäftsfeld die entgeltliche Arbeitnehmerüberlassung ist.
3Die Klägerin hatte bis zum 01.04.2014 ihren Sitz unter der Anschrift X.------straße 00 in C. . Seit dem 01.04.2014 ist sie unter der Anschrift U. –I. –S. 0 in L1. ansässig.
4Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.
5Unter dem 03.06.2013 wurde ihr die Anmeldung einer Betriebsstätte ab dem 01.01.2013 unter der Beitragsnummer 163 079 340 mitgeteilt. Auf der Grundlage der von der Klägerin zuvor angegebenen Zahl von 101 Mitarbeitern wurde sie zu Rundfunkbeiträgen nach der Staffel 4 veranlagt.
6Nachdem sie trotz Zahlungsaufforderungen vom 05.07.2013, 01.09.2013 und 04.10.2013 die Rundfunkbeiträge nicht entrichtete, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 01.12.2013 für den Zeitraum von Januar bis September 2013 Rundfunkbeiträge nach der Staffel 4 in Höhe von 809,10 € zuzüglich eines Säumniszuschlages von 8,09 € (insgesamt 817,19 €) fest.
7Hiergegen wandte sich die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit ihrem Widerspruch vom 30.12.2013.
8Unter Bezugnahme auf ein Schreiben für den Gesamtkonzern sowie sämtliche Niederlassungen vom 29.07.2013 machte sie geltend, die Leiharbeitnehmer gehörten nicht zum Betriebspersonal, da sie ausschließlich in fremden Betrieben eingesetzt würden.
9Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2014 hat die Klägerin am 13.02.2014 Klage erhoben. Sie beanstandet, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine unzulässige Steuer handele.
10Überdies treffe die der Heranziehung zugrunde liegende Erwägung, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in erster Linie in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzten oder nutzen könnten, in ihrem Fall nicht zu. Die Leiharbeitnehmer hätten in den Raumeinheiten des Verleihbetriebes regelmäßig keinen Arbeitsplatz und keine Aufenthaltsmöglichkeit.
11Für jede Betriebsstätte dürften folglich allenfalls die dort beschäftigten (wenigen) internen Mitarbeiter veranlagt werden.
12Konsequenterweise müsse – wenn überhaupt – der Beitrag für sämtliche Leiharbeitnehmer des L. bei der Konzernmuttergesellschaft erhoben werden. Wenn bereits Mitarbeiter, die in unterschiedlichen Betriebsstätten des eigenen L. eingesetzt würden, der jeweiligen Zentrale zugeordnet würden, so müsse dies erst recht in ihrem Falle gelten, in dem die Mitarbeiter in fremden Betriebsstätten tätig seien.
13Des Weiteren liege jedenfalls ein Befreiungstatbestand vor: So sei ein Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich nach § 5 Abs. 5 Ziff. 2 RBStV nicht zu entrichten für Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet sei.
14Dem Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung könne der Beklagte auch nicht die Gesetzesbegründung entgegenhalten, wonach Leiharbeitnehmer im Betrieb des Leiharbeitgebers zu erfassen seien. Zum einen schlössen sich die Befreiungsnorm und die Gesetzesbegründung in den Fällen, in denen Leiharbeitnehmer keinen Arbeitsplatz im Betrieb hätten, nicht aus. Zum anderen könne eine Textpassage in der Gesetzesbegründung nicht die gesetzliche Regelung selbst abändern.
15Schließlich rügt die Klägerin eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Betriebsformen.
16Die Klägerin beantragt,
17den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2014 aufzuheben.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er tritt dem Vorbringen der Klägerin insgesamt entgegen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die dort in § 5 Abs. 1 und 2 geregelte Beitragspflicht im nicht privaten Bereich seien sowohl formell als auch materiell verfassungsmäßig. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass Leiharbeitnehmer an der Betriebsstätte des Arbeitgebers und nicht an der Betriebsstätte des Entleihers erfasst würden.
21Ferner liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor; die Grenzen zulässiger Typisierung seien nicht überschritten. Der Gesetzgeber sei namentlich im Rahmen seines Ermessens befugt, bei Filialunternehmen den Beitrag pro Betriebsstätte zu bemessen, um eine Besserstellung gegenüber den vor Ort im Wettbewerb stehenden Einzelhandelsbetrieben zu vermeiden.
22Wegen der Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
25I. Der für den Zeitraum Januar bis September 2013 festgesetzte Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig.
26Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich sind §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011 S. 675).
27Nach § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dieser Beitrag beträgt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV bei Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags (Staffel 1) bis hin zu 180 Rundfunkbeiträgen bei Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Mitarbeitern (Staffel 10). Hinzu kommt ein Beitrag für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das u.a. zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers genutzt wird, wobei für jeweils ein Kraftfahrzeug je beitragspflichtiger Betriebsstätte kein Beitrag erhoben wird (§ 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV).
28Der Beklagte ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV befugt, rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten.
29Auf der Grundlage dieser Regelungen sind der angegriffene Festsetzungsbescheid sowie der Widerspruchsbescheid zu Recht ergangen. Die Klägerin war im Festsetzungszeitraum Inhaberin einer Betriebsstätte unter der Anschrift X.------straße 00 in 00000 C. . Auf der Grundlage der mitgeteilten Zahl von 101 Beschäftigten dieser Betriebsstätte hat der Beklagte die Klägerin zu Recht nach der Staffel 4 (50 – 249 Mitarbeiter) veranlagt. Der monatliche Beitrag beläuft sich in dieser Staffel auf 89,90 €.
301. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages stellen eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung dar. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
31Das Zustimmungsgesetz des nordrhein–westfälischen Landtages zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge verletzt nicht die im Grundgesetz vorgesehenen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz. Das Land Nordrhein–Westfalen besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese folgt gemäß Art. 70 GG aus der Sachkompetenz zur Regelung des Rundfunks. Das Gericht teilt die – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung einhellig vertretene Auffassung, wonach der Rundfunkbeitrag keine Steuer im Sinne des § 3 AO, sondern eine Vorzugslast ist,
32vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 18.03.2016 – 6 C. 6.15 u.a. – (zum privaten Bereich); im Übrigen zum nicht privaten Bereich: Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn 86 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 71 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2015, – 4 LA 130/14 –, juris; OVG NRW, Urteile vom 12.03.2015 – 2 A 2311/14 –, – 2 A 2422/14 –, – 2 A 2223/14 –, und 28.05.2015 – 2 A 95/15 – jeweils juris; VGH Baden–Württemberg, Urteil vom 03.03.2016 – 2 S 639/15 –; VG Würzburg, Urteil vom 24.07.2014 – W 3 K 13.926 – juris; VG Hannover, Urteil vom 24.10.2014 – 7 A 6516/13 –; VG München, Urteil vom 05.11.2014, – M 6b 13.5564 – und vom 21.11.2014 – M 6a K 14.3069 –, jeweils juris; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015, – RO 3 K 15.60 –, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 – 4 A 186/14 –, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 20.02.2015 – Au 7 K 14.75 –, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 – B 3 K 14.15 –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 – AN 6 K 14.01506 –, juris; Schleswig–Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 10.06.2015 – 4 A 105/14 –, juris; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2015 – 1 K 1817/14 –, juris.
33Soweit in der Literatur auch die Auffassung vertreten wird, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handelt,
34Degenhart, Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K & R Beihefter, 1/2013 zu Heft 3, S. 10 ff.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten; Korioth/Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, S. 134 ff., 153, Wiemers, Der neue Rundfunkbeitrag – ungerechtfertigte Belastungen für die Wirtschaft, GewA 2011, S. 110; Exner/Seifahrt, Der neue „Rundfunkbeitrag“ – Eine verfassungswidrige Reform, NVwZ 2013, S. 1569 ff.; Bölck, Der neue „Rundfunkbeitrag“ – eine verfassungswidrige Wohnungs– und Betriebsstättenabgabe, NVwZ 2014, S. 266,
35teilt die Kammer diese nicht,
36vgl. schon Urteile vom 16.10.2014 – 6 K 7041/13 –, – 6 K 6618/13 – u.a.vom 23.10.2014, – 6 K 8010/13 –, – 6 K 7543/13 – u.a. und vom 04.12.2014 – 6 K 8023/13 –, – 6 K 2444/14 – und – 6 K 2448/13 –.
37Kennzeichnend für eine Steuer ist das Fehlen einer Anbindung an eine konkrete Gegenleistung. Steuern knüpfen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bürger und dienen der Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen (ggf. auch zweckgebundenen) Finanzbedarfs des Staates. Demgegenüber dienen Gebühren und Beiträge dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile.
38a) Der Rundfunkbeitrag kommt nicht dem allgemeinen staatlichen Haushalt zugute, sondern dient nach Grund und Höhe nahezu ausschließlich zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks (vgl. § 1 RBStV i.V. m. §§ 12 Abs. 1, 40 RStV). Diese grundsätzliche Zweckbestimmung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Bruchteil des Beitrages den Landesmedienanstalten zur Verfügung gestellt wird.
39Im Gegensatz zur sog. Zwecksteuer, bei der lediglich die Verwendung der Mittel, nicht jedoch deren Erhebung rechtlich beschränkt oder bedingt ist und bei der der Kreis der Abgabepflichtigen und der Kreis der Vorteilsempfänger nicht identisch sein müssen, wird beim Rundfunkbeitrag der Tatbestand der Abgabenlast durch den Abgabenzweck bei gleichzeitiger Verwendungsbindung begrenzt.
40b) Der Rundfunkbeitrag ist für eine Gegenleistung zu entrichten.
41Der abzugeltende Vorteil besteht in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs.
42Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umfasst die verfassungsrechtliche Gewährleistung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Rundfunkfreiheit die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich–rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Demzufolge muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentlich–rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann,
43vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 – 1 BvR 2270/05 – u.a.,BVerfGE 119, 181, 214 ff. m.w.N., Urteil vom 25.03.2014– 1 BvF 1/11 u.a. –, juris Rn 33 ff.
44Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Gericht folgt, besteht der Grundversorgungsauftrag auch in Ansehung der Entwicklungen in der Kommunikationstechnologie und den Medienmärkten fort.
45Damit ist verfassungsrechtlich der Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten vorgegeben, um eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Finanzierung durch diejenigen sicherzustellen, denen der Rundfunk zugutekommt.
46Dieses Zugutekommen erfolgt nach der Vorstellung des Normgebers im privaten wie auch im nicht privaten Bereich in zweierlei Hinsicht: Zum einem fördert der öffentlich–rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft und leistet einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen. Damit zieht jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich–rechtlichen Rundfunks einen strukturellen Vorteil aus dessen Wirken, der bereits für sich betrachtet eine Heranziehung zur Finanzierung rechtfertigt. Zum anderen wird das Entgelt für die Möglichkeit der individuellen Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlichen bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird,
47eingehend: Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn 109 ff; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 80 ff. sowie OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 57 und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 74.
48Die Kammer folgt dieser Bewertung durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Rheinland–Pfalz, den Bayerischen Verfassungsgerichtshof und das OVG NRW.
49Das OVG NRW hat in seinen Entscheidungen vom 12.03.2015 und 28.05.2015 zudem ausgeführt, dass die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags darüber hinaus nicht gegen die Begrenzungs– und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104 a ff GG verstoße,
50vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 66 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 94 ff.
51Namentlich stehe nicht entgegen, dass die Gruppe der Beitragspflichtigen über die räumlichen Anknüpfungspunkte Wohnung bzw. Betriebsstätte mit der Allgemeinheit quasi deckungsgleich sei. Dies sei angesichts der nahezu flächendeckenden Versorgung mit öffentlich–rechtlichem Rundfunk in der Natur des spezifischen Sondervorteils begründet.
52Soweit für den nicht privaten Bereich in Frage gestellt wird, dass ein abzugeltender Vorteil begründet wird, da sowohl Inhaber als auch sämtliche Mitarbeiter bereits über den wohnungsbezogen Beitrag zur Finanzierung des Rundfunkangebotes herangezogen worden sind, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung: Zunächst besteht ein struktureller Vorteil in Gestalt von förderlichen Rahmenbedingungen für eine unternehmerische Betätigung in einer demokratischen Grundordnung, der den Betrieben zugutekommt. Gerade Betriebe und ihre Verbände wirken an der Meinungsbildung in wirtschaftpolitischen aber auch gesamtgesellschaftlichen Themen mit. Zudem vermittelt der Rundfunk auch im nicht privaten Bereich spezifische Vorteile, die nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkeitrag nicht vollständig abgegolten sind. Denn bei typisierender Betrachtung ist die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden, sei es zur Informationsgewinnung, sei es zur (Pausen–) Unterhaltung der Beschäftigten oder Kunden.
53Eingehend: Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 – juris Rn 109 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 80 ff und OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 59 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 85 f sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2016 – 2 S 639/15 –, juris, Rn 25.
54Dieser Bewertung folgt die Kammer.
552. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt mit dem raumeinheitenbezogenen Anknüpfungspunkt der Betriebsstätte für die Beitragspflicht in § 5 Abs. 1 nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
56Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches verschieden zu behandeln. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie sie die Einziehung von Abgaben zur Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks darstellt, kommt dem Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen zu. Er ist befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen vorzunehmen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Zudem fordert der Gleichheitssatz nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Gesetzgebung, die letztlich die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs gefährdet, sondern die Regelung eines allgemein verständlichen und möglichst unausweichlichen Belastungsgrundes,
57vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.04.1997 – 2 BvL 77/92 –, BVerfGE 96, 1 ff. sowie Urteil vom 07.12.1999 – 2 BvR 301/98 – BVerfGE 101, 297, jurisRn 38.
58Es ist dem Gesetzgeber indes verwehrt, im Rahmen der Typisierung einen atypischen Fall als Leitbild zu wählen. Vielmehr muss er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Nach Maßgabe dieser Grundsätze verstößt die Beteiligung der Betriebsstätten an der Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz,
59vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 131 ff. zu Art. 17 Abs. 1 und 2 LV Rheinland–Pfalz; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12, juris Rn 118 ff. zu Art. 118 Abs. 1 BV, wobei die Ausführungen jeweils auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG übertragbar sind; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 94 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 124 ff.
60Zunächst erweist sich der in § 5 Abs. 1 RBStV vorgesehene Beitrag für Betriebsstätten trotz der mit der Pauschalierung verbundenen Friktionen als mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar.
61a) Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, dass der nicht private Bereich im vorgesehen Umfang zur Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks herangezogen wird.
62Die Anknüpfung an das Innehaben einer Raumeinheit wahrt den Grundsatz der Typengerechtigkeit. Vergleichbar der Wohnung im privaten Bereich bildet die Betriebsstätte den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit des Rundfunkempfangs eröffnet ist.
63Die mit der Reform verfolgten Ziele rechtfertigen es, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Betriebsstätte und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot grundsätzlich unwiderleglich zu gestalten. Angesichts der auch in Unternehmen nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkempfangsgeräten und der Schwierigkeit, diese in einem Massenverfahren in praktikabler Weise ohne unverhältnismäßigen Eingriff in den unternehmerischen Bereich verlässlich zu erfassen, ist es gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltenden Vorteil geräteunabhängig festsetzt. Legitimes Ziel der Rundfunkreform war es unter anderem, die mit dem alten geräteabhängigen Gebührenmodell verbundenen strukturellen Erhebungs– und Vollzugsdefizite zur Herstellung einer größeren Beitragsgerechtigkeit zu beseitigen und zugleich das System so zu gestalten, dass grundrechtsbeeinträchtigende Kontrollen der Rundfunkteilnehmer nicht mehr erforderlich sind.
64Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 137 ff., 145; Bayerischer Verfassungs–gerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, jurisRn 134 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 94 ff., 119 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 124 ff.
65Zudem muss in den wenigen Ausnahmefällen, in denen keinerlei Empfangsgeräte bereit gehalten werden, das Interesse des Inhabers der Raumeinheit, nicht zur Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks herangezogen zu werden, hinter das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich–rechtlichen Rundfunks zurücktreten,
66vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 30.07.2013, – 11 K 1090/13 – jurisRn 56 unter Hinweis auf die vergleichbare Interessenabwägung bei der sog. „Computergebühr“ nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag.
67Der Gesetzgeber war auch befugt, bereits beim Abgabegrund und nicht erst bei der Abgabenhöhe zu typisieren. So knüpfte beispielsweise die Rundfunkgebühr für Kraftfahrzeuge nach altem Recht an den Tatbestand der Zulassung. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV, war der Zulassungsinhaber eines Kraftfahrzeugs zugleich Rundfunkteilnehmer und damit Gebührenpflichtiger. Da mit der Zulassung keine Aussage darüber verbunden ist, wer das Fahrzeug und darin befindlichen Geräte tatsächlich nutzen kann, handelte es sich um eine Pauschalierung in Bezug auf den Abgabengrund. Diese ist vom Bundesverfassungsgericht als zulässig erachtet worden,
68vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 – 1 BvR 3255/08 –,juris Rn 5.
69Den Unterschieden der Rundfunknutzung im privaten und nicht privaten Bereich hat der Gesetzgeber nicht auf der Ebene des Abgabegrundes, sondern bei der Abgabenhöhe Rechnung getragen. Mit der Beitragsstaffelung (ausgehend von einem Drittel–Beitrag) hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass die in Betriebsstätten zu erwartende Nutzung in Umfang und Intensität voraussichtlich hinter der Nutzung im privaten Bereich zurückbleibt. Für 70 % der Betriebe fällt nur ein Beitrag der Staffel 1 (1/3 Beitrag) an, für weitere 20 % nur ein voller Rundfunkbeitrag.
70Fehlen letztlich auch genaue statistische Daten zum Rundfunkempfang in Betriebsstätten, so durfte der Gesetzgeber wegen der Eigenarten der zu regelnden Lebenssachverhalte sowie der relativ geringfügigen Belastung pro Beschäftigtem (zwischen 5,99 € und weniger als 0,11 €) die sich aufdrängende realitätsnahe Annahme treffen, dass auch in Betriebsstätten Rundfunkangebote wahrgenommen werden,
71vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 157; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 123 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 137 f.
72Dass die Annahme der nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkgeräten auch im nicht privaten Bereich zutreffend ist, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Bestand an gemeldeten Rundfunkgeräten nach altem Recht. Die Annahme der Rundfunknutzung in Betriebsstätten sowie deren pauschalierende Erfassung erweist sich als hinreichend realitätsgerecht.
73b) Auch die in § 5 Abs. 1 RBStV vorgesehene degressive Staffelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
74Ein Rundfunkbeitrag betrug gemäß § 8 RFinStV im Festsetzungszeitraum 17,98 €. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV bemisst sich die Höhe des für eine Betriebsstätte zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten. Der Beitrag umfasst 10 Staffeln und lag im Festsetzungszeitraum zwischen einem Drittel eines Rundfunkbeitrags (5,99 €) bei Betriebsstätten mit bis zu acht Beschäftigten bis zu maximal 180 Beiträgen (3.236,40 €) bei Betriebsstätten mit 20.000 und mehr Beschäftigten.
75Die stufenweise Degression bei steigender Beschäftigtenzahl trägt pauschalierend dem qualitativen Unterschied der erwarteten Nutzung Rechnung. Da sich das Programmangebot an Personen richtet, wird der mögliche kommunikative Nutzen erfasst, der mit steigender Personenzahl wächst.
76Zugleich weisen Betriebsstätten eine große Bandbreite auf, der mit der degressiven Staffelung typisierend Rechnung getragen wird. Nach der bislang vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt. Die zehnstufige Staffel erweist sich ausgehend von der Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers als ausreichend differenziert und typengerecht.
77Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 132 ff., 152 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, jurisRn 125; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 119 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 155 f.
78c) Die Anknüpfung an die Betriebsstätte begegnet auch im Fall der hier zur Entscheidung stehenden Situation der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung keinen durchgreifenden Bedenken.
79Zwar ist zu konzedieren, dass die bei der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer typischerweise nicht in der Betriebsstätte der Klägerin tätig sind – sondern der Natur der Arbeitnehmerüberlassung entsprechend – in den entleihenden Betrieben.
80Jedoch teilt die Kammer bereits nicht die Ausgangsüberlegung der Klägerin, wonach eine Tätigkeit der Arbeitnehmer in der jeweiligen Raumeinheit des Arbeitgebers vorliegen muss.
81So ist auch außerhalb des Bereichs der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung eine Vielzahl von Konstellationen denkbar, in der die Mitarbeiter eines Betriebes ihre Tätigkeit typischerweise nicht in den Betriebsräumen des Arbeitgebers ausüben: Beispielhaft seien das Speditions- und das Reinigungsgewerbe genannt, aber auch andere Formen mobiler Dienstleistungen etwa in Gestalt von Pflegeleistungen, Krankengymnastik im Hausbesuch, Friseurleistungen etc. kommen in Betracht.
82Eine Verknüpfung in dem Sinne, dass die Tätigkeit stets in der Raumeinheit des Arbeitgebers ausgeübt werden muss, stellt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht her: Anknüpfungspunkt für die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich ist die Betriebsstätte im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1RBStV; die Zahl der der Betriebsstätte zugeordneten Mitarbeiter ist lediglich maßgeblich für die Beitragshöhe, § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV. Sowohl der Begriff der Betriebsstätte als auch der Begriff der Beschäftigten wird in § 6 RBStV definiert, so dass bereits aus einer einfachen Gesetzesanwendung die Beitragspflicht der Klägerin für die bei ihr angestellten Mitarbeiter folgt.
83Dass die Leiharbeitnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers der Betriebsstätte des Entleihers zuzuordnen sind, folgt zudem unmissverständlich aus der Gesetzesbegründung zum Beschäftigtenbegriff des § 6 Abs. 4 RBStV.
84Dort heißt es wörtlich: „Leiharbeitnehmer werden an der Betriebsstätte ihres Arbeitgebers und nicht an der Betriebsstätte des Entleihers erfasst“,
85vgl. Gesetzesbegründung, Landtag NRW Drs. 15/1303, S. 47 f..
86Auf die Gesetzesbegründung kann hier entgegen der Auffassung der Klägerin auch zurückgegriffen werden, denn es fehlen belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber entgegen einer ursprünglichen Absicht die Zuordnung anderweitig geregelt hat. Die Zuordnung ist vielmehr genauso – wie vom Gesetzgeber in der Begründung vorgesehen – kodifiziert.
87Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Zuordnung der Mitarbeiter zur Betriebsstätte des Entleihers dessen (weites) Gestaltungsermessen übersteigt. Die vorgenommene Zuordnung ist vielmehr im Rahmen der zulässigen Typisierung durch sachliche Kriterien gerechtfertigt.
88Erklärtes Ziel der Reform war die Vereinfachung der Erhebung. Aufwendige Erhebungen im privaten oder betrieblichen Bereich sollten unterbleiben. Zudem sollte durch das neue System mehr Beitragsgerechtigkeit erzielt und der zunehmenden Flucht aus der Rundfunkgebühr begegnet werden.
89Würden Leiharbeitnehmer dem Betrieb des Entleihers zugeordnet, würden die skizzierten Vereinfachungsziele konterkariert. Es wäre mit einem immensen Verwaltungsaufwand verbunden, wenn jeder einzelne Leiharbeitnehmer, der teilweise nur wenige Tage in einem Betrieb tätig ist, jeweils zu- und wieder abgemeldet werden müsste.
90Eine Meldung durch den entleihenden Betrieb würde bei sehr kurzen Einsatzzeiten möglicherweise gar nicht vorgenommen werden, was mit Blick auf die angestrebte Beitragsgerechtigkeit bedenklich wäre.
91Hinzu kommt, dass ein- und derselbe Arbeitnehmer bei einem Einsatz in verschiedenen Betrieben innerhalb eines Monats mehrfach gezählt würde. Wollte man die Mehrfachveranlagung verhindern, müsste wiederum ein erheblicher Aufwand betrieben werden, um einen einmal erfassten Arbeitnehmer nicht im selben Monat ein zweites Mal zu erfassen. In dieser Konstellation würde sich aber mit Blick auf Art. 3 GG die Frage aufdrängen, welchem Entleihbetrieb der Arbeitnehmer im jeweiligen Monat zugeordnet werden soll.
92Mit Blick auf diese aus Sicht der Kammer verwaltungstechnisch kaum zu bewältigenden Probleme bei der Zuordnung der Leiharbeitnehmer beim Betrieb des Entleihers war es nicht willkürlich, die Zuordnung in Anknüpfung an das Beschäftigungsverhältnis zum entleihenden Betrieb vorzunehmen, auch wenn dort typischerweise Rundfunkangebote nicht wahrgenommen werden.
93d) In Bezug auf Leiharbeitnehmer ist auch der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV nicht erfüllt. Nach dieser Norm ist ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten für Betriebstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist.
94Da es sich in der Reglung des § 5 Abs. 5 RBStV um eine Ausnahme von der allgemeinen Beitragspflicht handelt, sind die Befreiungstatbestände der Nummern 1 – 3 grundsätzlich restriktiv auszulegen,
95vgl. Schneider/Siekmann, in Hahn/Versting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 5 RBStV, Rn 46.
96Insbesondere wollte der Gesetzgeber mit dieser Regelung nicht den weiten Betriebsstättenbegriff einschränken.
97Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten lediglich abgrenzbare Grundstücke oder Bauten, wo ein Beschäftigter oder der Inhaber nur gelegentlich eine Tätigkeit ausüben, von der Beitragspflicht ausgenommen werden (z.B. Trafohäuschen, Heuschober, Kaimauer),
98vgl. Gesetzesbegründung, Landtag NRW Drs. 15/1303, S. 46.
99Diese Raumeinheiten fallen zwar unter den weiten Betriebsstättenbegriff, eine Rundfunknutzung ist jedoch gänzlich atypisch.
100Aus der Gesetzessystematik sowie der Gesetzesbegründung ergibt sich nach Auffassung des Gerichts somit, dass die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV in der hier zur Beurteilung stehenden Konstellation der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung nicht anwendbar ist.
101e) Nach Auffassung der Kammer führt die Beitragsbemessung auch nicht zu einer ungerechtfertigten gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten.
102Diese Benachteiligung im Verhältnis zu Unternehmen mit einer einzigen Betriebstätte mit vielen einer vergleichbaren Mitarbeiterzahl ist dem Umstand der Anknüpfung an Raumeinheiten geschuldet und gehört zu den infolge der zulässigen Typisierung hinzunehmenden Friktionen,
103vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 132 ff., 158 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 125; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 128 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 157,
104zumal dieser strukturelle Nachteil dadurch abgefedert wird, dass je ein Fahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers beitragsfrei ist.
105Ein grobes Missverhältnis zwischen Kostendeckung und Vorteilsausgleich ist bei Unternehmen mit vielen Filialen mithin nicht zu erkennen.
106Auch durfte der Gesetzgeber darauf abstellen, dass bei der Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl Unternehmen mit vielen Filialen gegenüber vergleichbaren Einzelhandelsgeschäften bevorzugt worden wären. Auch insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein–Westfalen,
107vgl. Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –.
108Danach führt die – nicht nach verschiedenen Branchen differenzierende – Beitragsbemessung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten oder Autovermietungen. Solche Unternehmen haben zwar aufgrund der Kombination von Betriebsstättenbezug und degressiver Staffelung nach der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Betriebsstätte höhere Beiträge zu entrichten als Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl, aber weniger Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen. Das ist als Konsequenz der sachgerechten Typisierung vornehmlich nach Raumeinheiten (noch) hinzunehmen. Letztlich gilt im Kern nichts anderes als für den Wohnungsbezug der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich, demzufolge etwa eine dreiköpfige Familie, die eine Haupt– und eine Ferienwohnung innehat, höhere Rundfunkbeitragszahlungen leisten muss als eine fünfköpfige Familie mit nur einer Wohnung. Im Übrigen wird im unternehmerischen Bereich die mit der Unternehmensgröße zunehmende Spreizung der Belastungen dadurch beschränkt, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers jeweils ein Kraftfahrzeug von der Beitragspflicht ausnimmt. Da diese Vorschrift auf den jeweiligen Inhaber abstellt, kommt es auf die Zuordnung eines einzelnen Kraftfahrzeugs zu einer bestimmten Betriebsstätte desselben Inhabers nicht an. Damit bleiben für ein Unternehmen umso mehr Kraftfahrzeuge aus dem Fuhrpark beitragsfrei, je mehr Betriebsstätten es hat, was im Verhältnis zu einem ansonsten vergleichbaren Unternehmen mit weniger Betriebsstätten die Belastungsunterschiede verringert, wenn auch nicht einebnet. Schließlich darf nicht außer Acht bleiben, dass eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl eines Filialunternehmens dazu führen würde, dass auf die einzelne Niederlassung ein geringerer Rundfunkbeitrag entfiele als auf ein mit dieser ansonsten vergleichbares Einzelgeschäft. Da der maßgebende Vorteil aus dem Programmangebot für beide Betriebsstätten aber gleich ist, bestünde für eine solche Beitragsbemessung ihrerseits ein kaum zu erfüllender Rechtfertigungsbedarf. Zudem verhält es sich nach statistischen Erhebungen des Gesetzgebers – wie bereits ausgeführt – so, dass ca. 70 % der Betriebsstätten unter § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV fallen und insgesamt 90 % unter § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 RBStV, mithin die beiden niedrigsten Beitragsstufen. Daraus geht hervor, dass die finanzielle Gesamtbelastung, die das neue Rundfunkbeitragssystem für Betriebsstätten erzeugt, sich auch im Durchschnitt bezogen auf die Gesamtheit aller Betriebsstätten als relativ geringfügig erweisen dürfte.
109Aus diesem Grunde bestehen keine Bedenken, dass die Mitarbeiter der Klägerin bei ihr und nicht etwa bei der Konzernmutter veranlagt werden.
110f) Nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber beim Abstellen auf die Zahl der Beschäftigten nicht zwischen Voll– und Teilzeitbeschäftigten unterscheidet. Eine derartige Unterscheidung musste der Gesetzgeber in Ausübung der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis nicht vornehmen; vielmehr durfte er berücksichtigen, dass sich der kommunikative Nutzen des Rundfunkangebots auf einen größeren Kreis potentieller Rundfunknutzer erstreckt.
111g) Hinzunehmen ist schließlich, dass die Beitragsbemessung nicht zwischen verschiedenen Branchen und den jeweils zu erwartenden Vorteilen der Möglichkeit der Rundfunknutzung differenziert. Die gleichmäßige Heranziehung trotz möglicherweise branchenspezifisch verschiedener Nutzungsintensität ist gerechtfertigt vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber den Aufwand der Massenverwaltung mit der vorgenommenen Typisierung vereinfachen wollte,
112vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014– Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 127, OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 128 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 157,
113wobei die Vermeidung von Verwaltungskosten, zu der ein weniger ausdifferenziertes System führt, letztlich auch dem Interesse der Beitragspflichtigen entspricht.
114h) Ebenso nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass die in § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV angesprochenen gemeinnützigen Einrichtungen sowie Schulen, Hochschulen, Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil– und Katastrophenschutz maximal einen Rundfunkbeitrag zu entrichten haben. Diese Beitragsbegrenzung findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass diese Einrichtungen Gemeinwohlbelangen dienen und diese Betriebsstätten nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betrieben werden,
115vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 162; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 128¸ OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 130 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 157.
116i) Schließlich stellt es keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn in § 5 Abs. 6 RBStV öffentlich–rechtliche Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten oder private Rundfunkveranstalter von der Beitragspflicht ausgenommen werden. Ein abzugeltender Vorteil durch das Medienangebot tritt hier hinter den Aspekt zurück, dass sich die genannten Betriebe auf der Anbieterseite befinden,
117vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 163; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 123 sowie OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 130 ff.
1183. Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich verstößt nicht gegen Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
119Eine Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Grundrecht besteht nicht vorbehaltlos, sondern im überwiegenden Allgemeininteresse liegende Einschränkungen sind hinzunehmen. Dieses Allgemeininteresse liegt hier in der ebenfalls grundrechtlich geschützten Bestands– und Entwicklungsgarantie des öffentlich–rechtlichen Rundfunks, die auch dessen bedarfsgerechte Finanzierung umfasst.
120Der – anzunehmenden – geringeren Nutzungsintensität im nicht privaten Bereich hat der Gesetzgeber – wie oben dargestellt – dadurch Rechnung getragen, dass in der überwiegenden Zahl der Betriebsstätten nur ein Beitrag der Staffel 1 oder 2 anfällt.
121II. Der Säumniszuschlag ist ebenfalls zu Recht festgesetzt worden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. In Ausschöpfung dieser Ermächtigung hat der Beklagte in § 11 Abs. 1 Satz 1 WDR–Beitragssatzung den Säumniszuschlag auf 8,09 € festgesetzt. Die Höhe des Säumniszuschlages erweist sich unter Berücksichtigung seiner Funktion, den Beitragspflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten, um eine gleichmäßige und kalkulierbare Finanzausstattung der Rundfunkanstalt sicherzustellen, als verhältnismäßig.
122III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
123IV. Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Mit Blick darauf, dass das OVG NRW in seinen Urteilen zum Rundfunkbeitrag vom 12.03.2015 (– 2 A 2311/14 –, – 2 A 2422/14 – und – 2 A 2223/14 –) die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat und dieses über die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich noch nicht befunden hat, lässt die Kammer die Berufung zu.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06. März 2015 - 3 K 4451/14 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2015 - 3 K 1743/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Oktober 2014 - 3 K 4897/13 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2015 - 8 K 3943/13 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2015 - 3 K 4398/15 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Februar 2016 - 8 K 4203/15 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2015 - 2 K 588/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2015 - 3 K 1743/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs.
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1. a) Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsanwaltskanzlei einen PC, den er unter anderem für Internetanwendungen verwendet. Er empfängt damit keine Rundfunksendungen und verfügt nicht über herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte. Die Rundfunkanstalt setzte für den internetfähigen PC Rundfunkgebühren fest und wies Widersprüche des Beschwerdeführers gegen die zugrundeliegenden Bescheide zurück.
- 3
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b) Die mit der Klage des Beschwerdeführers angegriffenen Bescheide wurden vom Verwaltungsgericht aufgehoben, weil er seinen internetfähigen PC nicht "zum Empfang" von Rundfunksendungen bereithalte. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hob das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage des Beschwerdeführers ab, weil der in seiner Kanzlei eingesetzte PC mit Internetzugang ein Rundfunkempfangsgerät sei, das zum Empfang bereitgehalten werde, und die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.
- 4
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c) Die vom Beschwerdeführer gegen die Berufungsentscheidung eingelegte Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch das angegriffene Urteil zurückgewiesen. Der vom Beschwerdeführer eingesetzte internetfähige PC sei ein Rundfunkempfangsgerät, das im Rechtssinne bereitgehalten werde.
- 5
-
Die Rundfunkgebührenbescheide verstießen außerdem nicht gegen Verfassungsrecht. Ein Eingriff in die Informationsfreiheit sei gerechtfertigt, weil die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG darstellten und die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf internetfähige PCs nicht unverhältnismäßig sei. Sie sei ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, weil die Anknüpfung an das Bereithalten eines internetfähigen PCs die Finanzierungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verbreitere und zugleich eine drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" verhindere. Ein Registrierungsmodell und ein Modell der Selbstanzeige der Rundfunknutzung stellten angesichts der kaum abschätzbaren Umgehungsrisiken keine gleich wirksamen Mittel dar. Die Erhebung einer generellen Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs sei zudem angesichts des gewichtigen Ziels einer Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf der einen Seite und ihrer nur geringen Höhe auf der anderen Seite nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Dass die Rundfunkanstalten ihr Angebot "aufdrängten", wirke sich angesichts der Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht entscheidend aus.
- 6
-
Eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor. Die Gleichbehandlung von Besitzern multifunktionaler internetfähiger PCs und Besitzern monofunktionaler Rundfunkempfangsgeräte sei gerechtfertigt, weil für die Gebührenerhebung die gleiche Möglichkeit zum Empfang maßgeblich sei. Die Differenzierung zwischen Personen, die ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielten, und solchen, die dies nicht täten, beruhe mit dem Zweck der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf sachlichen Gründen. Die in der Zugangsbeschränkung zu einem berufswesentlichen Arbeitsmittel liegende mittelbare Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit sei aus den im Rahmen der Informationsfreiheit genannten Gründen gerechtfertigt. Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, weil er nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten schütze, und eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit liege nicht vor, weil diese nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet sei, wozu auch die mit der Verfassung im Einklang stehenden Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zählten.
- 7
-
2. Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG.
- 8
-
Die Rundfunkgebühr greife als Zugangsschranke zu Informationsquellen außerhalb des Rundfunks in die Informationsfreiheit ein, was nicht durch verfassungsrechtliche Gründe gerechtfertigt sei. Zunächst habe den Ländern die Gesetzgebungskompetenz gefehlt, weil es sich bei der Rundfunkgebühr um eine Zwecksteuer handele und sie dem Telekommunikationsrecht zuzuordnen sei. Die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages seien außerdem mangels Erkennbarkeit der Abgabenpflicht für den Betroffenen nicht hinreichend bestimmt. Zudem sei die undifferenzierte Unterwerfung neuartiger Empfangsgeräte unter die Gebührenpflicht nicht erforderlich, um das gesetzgeberische Ziel der Verhinderung einer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu erreichen, da dies durch geeignete Zugangsschranken zum Rundfunk im Internet gesichert werden könne und eine solche Flucht auch dann nicht zu erwarten sei, wenn man die Rundfunkgebühr für internetfähige PCs auf Privatpersonen beschränke.
- 9
-
Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liege sowohl in der Gleichbehandlung der Besitzer neuartiger multifunktionaler Rundfunkempfangsgeräte mit den Besitzern herkömmlicher monofunktionaler Geräte als auch in der Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die über kein Rundfunkempfangsgerät verfügten. Eine Rechtfertigung der Gleichbehandlung liege nicht darin, dass derjenige zur Finanzierung von Rundfunkveranstaltungen herangezogen werde, der sich durch das Bereithalten eines Empfangsgerätes die Möglichkeit zur Nutzung verschafft habe, weil diese Annahme mangels Kongruenz zwischen Gerätebesitzer und Rundfunkkonsument heute nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Die Ungleichbehandlung sei ebenfalls nicht gerechtfertigt, weil zwischen den Gruppen derjenigen, die kein eigenes Rundfunkempfangsgerät besäßen, und jener, die nur über ein eigenes neuartiges Rundfunkempfangsgerät verfügten, keine tragfähigen sachlichen Unterschiede mehr bestünden. Die Mitglieder beider Gruppen könnten sich Zugang zum Rundfunkempfang verschaffen, bei beiden sei dies jedoch nicht wahrscheinlich. Eine Rechtfertigung ergebe sich ebenfalls nicht aus einer typisierenden Betrachtung, da sich die Gebührennorm nicht am Regelfall orientiere. Der Gleichheitssatz sei außerdem durch ein strukturelles Erhebungsdefizit verletzt.
- 10
-
Darüber hinaus werde die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt, weil die Gebührenpflicht den Zugang zu einem berufswesentlichen Arbeitsmittel erschwere, ohne dass dieser Eingriff gerechtfertigt sei. Schließlich liege eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit vor.
-
II.
- 11
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
- 12
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1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), weil die durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind.
- 13
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
- 14
-
a) Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten aus Art. 5 Abs. 1 GG. Allerdings liegt ein Eingriff in die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützte Informationsfreiheit darin, dass der Beschwerdeführer durch die Rundfunkgebühr für seinen internetfähigen PC in der Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet behindert wird. Eine Zugangsbeschränkung muss sich zwar nicht an Art. 5 Abs. 2 GG messen lassen, wenn sie vom Recht zur Bestimmung des Zugangs zu einer im staatlichen Verantwortungsbereich liegenden Informationsquelle gedeckt ist (vgl. BVerfGE 103, 44 <61>). Dies ist beim Rundfunkgesetzgeber jedoch jedenfalls im Hinblick auf die sonstigen Informationsangebote des Internets nicht der Fall.
- 15
-
Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG. Bei dessen Anwendung ist zu klären, ob die Güterabwägung zu einem Vorrang des Schutzes des Rechtsguts führt, dem das allgemeine Gesetz dient (vgl. BVerfGE 117, 244 <260>). Es muss deshalb seinerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 82, 43 <50>; stRspr) und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angewendet werden (vgl. BVerfGE 71, 162 <181>; 74, 297 <337>). Diesen Anforderungen wird die Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV durch das Bundesverwaltungsgericht gerecht.
- 16
-
Die Rundfunkgebühren für internetfähige PCs werden auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben. Zunächst hatten die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung der Rundfunkgebühr. Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nicht um eine voraussetzungslose Steuer zur Finanzierung des Gemeinwesens, sondern um eine Vorzugslast. Denn sie ist für eine Begünstigung durch eine Leistung der Rundfunkanstalten zu zahlen, indem sie an den durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründeten Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft wird (vgl. BVerfGE 90, 60 <91>; 119, 181 <219>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, S. 649). Die Rundfunkgebühr ist außerdem dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks (vgl. Art. 23 Abs. 6 Satz 1 GG, BVerfGE 90, 60 <105>; 92, 203 <238>; 121, 30 <46>) zuzuordnen.
- 17
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§ 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 RGebStV verstoßen nicht gegen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Bestimmtheitsgebot. Internetfähige PCs lassen sich zwanglos unter die Definition des Rundfunkempfangsgerätes in § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV subsumieren. Für die Betroffenen ist außerdem sowohl in technischer Hinsicht als auch im Hinblick auf den Übertragungsweg Internet erkennbar, dass sie ihre internetfähigen PCs zum Empfang von Rundfunk im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV bereithalten, während die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, deren Verwendung dem Gesetzgeber auch im Abgabenrecht nicht schlechthin verwehrt ist (vgl. BVerfGE 80, 103 <108>), Teil der gewöhnlichen Gesetzesauslegung und -anwendung ist.
- 18
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Die Erhebung von Rundfunkgebühren für den internetfähigen PC des Beschwerdeführers ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend begründet hat, außerdem nicht unverhältnismäßig. Sie ist zunächst ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, da sie mit der Verbreiterung der Gebührenbasis und der Verhinderung einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherstellt. Die gebührenrechtliche Heranziehung von Personen, die mittels internetfähiger PCs Rundfunksendungen empfangen können, ist zur Erreichung des Ziels mangels eines milderen, gleich wirksamen Mittels auch erforderlich. Zugangssperren stellen schon deshalb kein gleich wirksames Mittel dar, weil in technischer Hinsicht Zweifel an einer umgehungssicheren Ausgestaltung bestehen. Zudem wäre eine Zugangsbeschränkung in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil sie mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kollidieren würde (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009 - RO 3 K 8.01829 -, juris). Mag inzwischen auch mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfolgt sein, war der Rundfunkgesetzgeber angesichts des ihm zukommenden politischen Gestaltungsspielraumes dennoch nicht verpflichtet, bereits zuvor ein völlig neuartiges Finanzierungskonzept nur zur Vermeidung eines Eingriffs in die Informationsfreiheit der Internetnutzer zu entwickeln. Die generelle Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs ist außerdem nicht unangemessen. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist nur gering, weil der Beschwerdeführer nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. BVerfGE 119, 181 <214> m.w.N.) in einer effektiven und am Gleichheitsgrundsatz orientierten Weise ein Zweck von einigem Gewicht gegenüber.
- 19
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b) Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer ebenfalls nicht in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG, weil die Abgabenpflicht für den als Arbeitsmittel verwendeten internetfähigen PC mangels unmittelbaren Bezugs zur beruflichen Tätigkeit oder einer objektiv berufsregelnden Tendenz schon kein Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt.
- 20
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c) Zudem liegt keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vor. Die Gleichbehandlung von Besitzern herkömmlicher und neuartiger Rundfunkempfangsgeräte beruht auf dem vernünftigen, einleuchtenden Grund (vgl. BVerfGE 76, 256 <329>; 90, 226 <239>; 123, 1 <19>), einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu begegnen und dadurch eine funktionsadäquate Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Die Ungleichbehandlung der Inhaber internetfähiger PCs gegenüber Personen, die nicht über Rundfunkempfangsgeräte verfügen, ist ebenfalls gerechtfertigt, weil der in der Bereithaltung eines Empfangsgeräts liegende Nutzungsvorteil wie bisher (vgl. dazu etwa BVerfGE 90, 60 <106>) auch bei internetfähigen PCs ein sachliches Differenzierungskriterium darstellt.
- 21
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Darüber hinaus ist ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel auch bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung (vgl. BVerfGE 84, 239 <268 ff.>; 110, 94 <112 ff.>) auf die Erhebung von Rundfunkgebühren nicht erkennbar. Denn die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte ist aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. März 2011 - 1 BvR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, S. 465 <466>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 2011 - 1 BvR 2480/08 -, NVwZ-RR 2011, S. 466).
- 22
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 23
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2015 - 3 K 1743/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist eines von 44 selbständigen Tochterunternehmen des J. –L. , dessen Geschäftsfeld die entgeltliche Arbeitnehmerüberlassung ist.
3Die Klägerin hatte bis zum 01.04.2014 ihren Sitz unter der Anschrift X.------straße 00 in C. . Seit dem 01.04.2014 ist sie unter der Anschrift U. –I. –S. 0 in L1. ansässig.
4Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.
5Unter dem 03.06.2013 wurde ihr die Anmeldung einer Betriebsstätte ab dem 01.01.2013 unter der Beitragsnummer 163 079 340 mitgeteilt. Auf der Grundlage der von der Klägerin zuvor angegebenen Zahl von 101 Mitarbeitern wurde sie zu Rundfunkbeiträgen nach der Staffel 4 veranlagt.
6Nachdem sie trotz Zahlungsaufforderungen vom 05.07.2013, 01.09.2013 und 04.10.2013 die Rundfunkbeiträge nicht entrichtete, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 01.12.2013 für den Zeitraum von Januar bis September 2013 Rundfunkbeiträge nach der Staffel 4 in Höhe von 809,10 € zuzüglich eines Säumniszuschlages von 8,09 € (insgesamt 817,19 €) fest.
7Hiergegen wandte sich die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit ihrem Widerspruch vom 30.12.2013.
8Unter Bezugnahme auf ein Schreiben für den Gesamtkonzern sowie sämtliche Niederlassungen vom 29.07.2013 machte sie geltend, die Leiharbeitnehmer gehörten nicht zum Betriebspersonal, da sie ausschließlich in fremden Betrieben eingesetzt würden.
9Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2014 hat die Klägerin am 13.02.2014 Klage erhoben. Sie beanstandet, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine unzulässige Steuer handele.
10Überdies treffe die der Heranziehung zugrunde liegende Erwägung, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in erster Linie in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzten oder nutzen könnten, in ihrem Fall nicht zu. Die Leiharbeitnehmer hätten in den Raumeinheiten des Verleihbetriebes regelmäßig keinen Arbeitsplatz und keine Aufenthaltsmöglichkeit.
11Für jede Betriebsstätte dürften folglich allenfalls die dort beschäftigten (wenigen) internen Mitarbeiter veranlagt werden.
12Konsequenterweise müsse – wenn überhaupt – der Beitrag für sämtliche Leiharbeitnehmer des L. bei der Konzernmuttergesellschaft erhoben werden. Wenn bereits Mitarbeiter, die in unterschiedlichen Betriebsstätten des eigenen L. eingesetzt würden, der jeweiligen Zentrale zugeordnet würden, so müsse dies erst recht in ihrem Falle gelten, in dem die Mitarbeiter in fremden Betriebsstätten tätig seien.
13Des Weiteren liege jedenfalls ein Befreiungstatbestand vor: So sei ein Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich nach § 5 Abs. 5 Ziff. 2 RBStV nicht zu entrichten für Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet sei.
14Dem Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung könne der Beklagte auch nicht die Gesetzesbegründung entgegenhalten, wonach Leiharbeitnehmer im Betrieb des Leiharbeitgebers zu erfassen seien. Zum einen schlössen sich die Befreiungsnorm und die Gesetzesbegründung in den Fällen, in denen Leiharbeitnehmer keinen Arbeitsplatz im Betrieb hätten, nicht aus. Zum anderen könne eine Textpassage in der Gesetzesbegründung nicht die gesetzliche Regelung selbst abändern.
15Schließlich rügt die Klägerin eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Betriebsformen.
16Die Klägerin beantragt,
17den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2014 aufzuheben.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er tritt dem Vorbringen der Klägerin insgesamt entgegen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die dort in § 5 Abs. 1 und 2 geregelte Beitragspflicht im nicht privaten Bereich seien sowohl formell als auch materiell verfassungsmäßig. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass Leiharbeitnehmer an der Betriebsstätte des Arbeitgebers und nicht an der Betriebsstätte des Entleihers erfasst würden.
21Ferner liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor; die Grenzen zulässiger Typisierung seien nicht überschritten. Der Gesetzgeber sei namentlich im Rahmen seines Ermessens befugt, bei Filialunternehmen den Beitrag pro Betriebsstätte zu bemessen, um eine Besserstellung gegenüber den vor Ort im Wettbewerb stehenden Einzelhandelsbetrieben zu vermeiden.
22Wegen der Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
25I. Der für den Zeitraum Januar bis September 2013 festgesetzte Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig.
26Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich sind §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011 S. 675).
27Nach § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dieser Beitrag beträgt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV bei Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags (Staffel 1) bis hin zu 180 Rundfunkbeiträgen bei Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Mitarbeitern (Staffel 10). Hinzu kommt ein Beitrag für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das u.a. zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers genutzt wird, wobei für jeweils ein Kraftfahrzeug je beitragspflichtiger Betriebsstätte kein Beitrag erhoben wird (§ 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV).
28Der Beklagte ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV befugt, rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten.
29Auf der Grundlage dieser Regelungen sind der angegriffene Festsetzungsbescheid sowie der Widerspruchsbescheid zu Recht ergangen. Die Klägerin war im Festsetzungszeitraum Inhaberin einer Betriebsstätte unter der Anschrift X.------straße 00 in 00000 C. . Auf der Grundlage der mitgeteilten Zahl von 101 Beschäftigten dieser Betriebsstätte hat der Beklagte die Klägerin zu Recht nach der Staffel 4 (50 – 249 Mitarbeiter) veranlagt. Der monatliche Beitrag beläuft sich in dieser Staffel auf 89,90 €.
301. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages stellen eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung dar. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
31Das Zustimmungsgesetz des nordrhein–westfälischen Landtages zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge verletzt nicht die im Grundgesetz vorgesehenen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz. Das Land Nordrhein–Westfalen besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese folgt gemäß Art. 70 GG aus der Sachkompetenz zur Regelung des Rundfunks. Das Gericht teilt die – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung einhellig vertretene Auffassung, wonach der Rundfunkbeitrag keine Steuer im Sinne des § 3 AO, sondern eine Vorzugslast ist,
32vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 18.03.2016 – 6 C. 6.15 u.a. – (zum privaten Bereich); im Übrigen zum nicht privaten Bereich: Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn 86 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 71 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2015, – 4 LA 130/14 –, juris; OVG NRW, Urteile vom 12.03.2015 – 2 A 2311/14 –, – 2 A 2422/14 –, – 2 A 2223/14 –, und 28.05.2015 – 2 A 95/15 – jeweils juris; VGH Baden–Württemberg, Urteil vom 03.03.2016 – 2 S 639/15 –; VG Würzburg, Urteil vom 24.07.2014 – W 3 K 13.926 – juris; VG Hannover, Urteil vom 24.10.2014 – 7 A 6516/13 –; VG München, Urteil vom 05.11.2014, – M 6b 13.5564 – und vom 21.11.2014 – M 6a K 14.3069 –, jeweils juris; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015, – RO 3 K 15.60 –, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 – 4 A 186/14 –, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 20.02.2015 – Au 7 K 14.75 –, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 – B 3 K 14.15 –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 – AN 6 K 14.01506 –, juris; Schleswig–Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 10.06.2015 – 4 A 105/14 –, juris; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2015 – 1 K 1817/14 –, juris.
33Soweit in der Literatur auch die Auffassung vertreten wird, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handelt,
34Degenhart, Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K & R Beihefter, 1/2013 zu Heft 3, S. 10 ff.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten; Korioth/Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, S. 134 ff., 153, Wiemers, Der neue Rundfunkbeitrag – ungerechtfertigte Belastungen für die Wirtschaft, GewA 2011, S. 110; Exner/Seifahrt, Der neue „Rundfunkbeitrag“ – Eine verfassungswidrige Reform, NVwZ 2013, S. 1569 ff.; Bölck, Der neue „Rundfunkbeitrag“ – eine verfassungswidrige Wohnungs– und Betriebsstättenabgabe, NVwZ 2014, S. 266,
35teilt die Kammer diese nicht,
36vgl. schon Urteile vom 16.10.2014 – 6 K 7041/13 –, – 6 K 6618/13 – u.a.vom 23.10.2014, – 6 K 8010/13 –, – 6 K 7543/13 – u.a. und vom 04.12.2014 – 6 K 8023/13 –, – 6 K 2444/14 – und – 6 K 2448/13 –.
37Kennzeichnend für eine Steuer ist das Fehlen einer Anbindung an eine konkrete Gegenleistung. Steuern knüpfen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bürger und dienen der Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen (ggf. auch zweckgebundenen) Finanzbedarfs des Staates. Demgegenüber dienen Gebühren und Beiträge dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile.
38a) Der Rundfunkbeitrag kommt nicht dem allgemeinen staatlichen Haushalt zugute, sondern dient nach Grund und Höhe nahezu ausschließlich zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks (vgl. § 1 RBStV i.V. m. §§ 12 Abs. 1, 40 RStV). Diese grundsätzliche Zweckbestimmung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Bruchteil des Beitrages den Landesmedienanstalten zur Verfügung gestellt wird.
39Im Gegensatz zur sog. Zwecksteuer, bei der lediglich die Verwendung der Mittel, nicht jedoch deren Erhebung rechtlich beschränkt oder bedingt ist und bei der der Kreis der Abgabepflichtigen und der Kreis der Vorteilsempfänger nicht identisch sein müssen, wird beim Rundfunkbeitrag der Tatbestand der Abgabenlast durch den Abgabenzweck bei gleichzeitiger Verwendungsbindung begrenzt.
40b) Der Rundfunkbeitrag ist für eine Gegenleistung zu entrichten.
41Der abzugeltende Vorteil besteht in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs.
42Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umfasst die verfassungsrechtliche Gewährleistung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Rundfunkfreiheit die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich–rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Demzufolge muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentlich–rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann,
43vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 – 1 BvR 2270/05 – u.a.,BVerfGE 119, 181, 214 ff. m.w.N., Urteil vom 25.03.2014– 1 BvF 1/11 u.a. –, juris Rn 33 ff.
44Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Gericht folgt, besteht der Grundversorgungsauftrag auch in Ansehung der Entwicklungen in der Kommunikationstechnologie und den Medienmärkten fort.
45Damit ist verfassungsrechtlich der Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten vorgegeben, um eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Finanzierung durch diejenigen sicherzustellen, denen der Rundfunk zugutekommt.
46Dieses Zugutekommen erfolgt nach der Vorstellung des Normgebers im privaten wie auch im nicht privaten Bereich in zweierlei Hinsicht: Zum einem fördert der öffentlich–rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft und leistet einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen. Damit zieht jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich–rechtlichen Rundfunks einen strukturellen Vorteil aus dessen Wirken, der bereits für sich betrachtet eine Heranziehung zur Finanzierung rechtfertigt. Zum anderen wird das Entgelt für die Möglichkeit der individuellen Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlichen bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird,
47eingehend: Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn 109 ff; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 80 ff. sowie OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 57 und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 74.
48Die Kammer folgt dieser Bewertung durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Rheinland–Pfalz, den Bayerischen Verfassungsgerichtshof und das OVG NRW.
49Das OVG NRW hat in seinen Entscheidungen vom 12.03.2015 und 28.05.2015 zudem ausgeführt, dass die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags darüber hinaus nicht gegen die Begrenzungs– und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104 a ff GG verstoße,
50vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 66 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 94 ff.
51Namentlich stehe nicht entgegen, dass die Gruppe der Beitragspflichtigen über die räumlichen Anknüpfungspunkte Wohnung bzw. Betriebsstätte mit der Allgemeinheit quasi deckungsgleich sei. Dies sei angesichts der nahezu flächendeckenden Versorgung mit öffentlich–rechtlichem Rundfunk in der Natur des spezifischen Sondervorteils begründet.
52Soweit für den nicht privaten Bereich in Frage gestellt wird, dass ein abzugeltender Vorteil begründet wird, da sowohl Inhaber als auch sämtliche Mitarbeiter bereits über den wohnungsbezogen Beitrag zur Finanzierung des Rundfunkangebotes herangezogen worden sind, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung: Zunächst besteht ein struktureller Vorteil in Gestalt von förderlichen Rahmenbedingungen für eine unternehmerische Betätigung in einer demokratischen Grundordnung, der den Betrieben zugutekommt. Gerade Betriebe und ihre Verbände wirken an der Meinungsbildung in wirtschaftpolitischen aber auch gesamtgesellschaftlichen Themen mit. Zudem vermittelt der Rundfunk auch im nicht privaten Bereich spezifische Vorteile, die nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkeitrag nicht vollständig abgegolten sind. Denn bei typisierender Betrachtung ist die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden, sei es zur Informationsgewinnung, sei es zur (Pausen–) Unterhaltung der Beschäftigten oder Kunden.
53Eingehend: Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 – juris Rn 109 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 80 ff und OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 59 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 85 f sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2016 – 2 S 639/15 –, juris, Rn 25.
54Dieser Bewertung folgt die Kammer.
552. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt mit dem raumeinheitenbezogenen Anknüpfungspunkt der Betriebsstätte für die Beitragspflicht in § 5 Abs. 1 nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
56Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches verschieden zu behandeln. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie sie die Einziehung von Abgaben zur Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks darstellt, kommt dem Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen zu. Er ist befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen vorzunehmen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Zudem fordert der Gleichheitssatz nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Gesetzgebung, die letztlich die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs gefährdet, sondern die Regelung eines allgemein verständlichen und möglichst unausweichlichen Belastungsgrundes,
57vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.04.1997 – 2 BvL 77/92 –, BVerfGE 96, 1 ff. sowie Urteil vom 07.12.1999 – 2 BvR 301/98 – BVerfGE 101, 297, jurisRn 38.
58Es ist dem Gesetzgeber indes verwehrt, im Rahmen der Typisierung einen atypischen Fall als Leitbild zu wählen. Vielmehr muss er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Nach Maßgabe dieser Grundsätze verstößt die Beteiligung der Betriebsstätten an der Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz,
59vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 131 ff. zu Art. 17 Abs. 1 und 2 LV Rheinland–Pfalz; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12, juris Rn 118 ff. zu Art. 118 Abs. 1 BV, wobei die Ausführungen jeweils auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG übertragbar sind; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 94 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 124 ff.
60Zunächst erweist sich der in § 5 Abs. 1 RBStV vorgesehene Beitrag für Betriebsstätten trotz der mit der Pauschalierung verbundenen Friktionen als mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar.
61a) Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, dass der nicht private Bereich im vorgesehen Umfang zur Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks herangezogen wird.
62Die Anknüpfung an das Innehaben einer Raumeinheit wahrt den Grundsatz der Typengerechtigkeit. Vergleichbar der Wohnung im privaten Bereich bildet die Betriebsstätte den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit des Rundfunkempfangs eröffnet ist.
63Die mit der Reform verfolgten Ziele rechtfertigen es, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Betriebsstätte und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot grundsätzlich unwiderleglich zu gestalten. Angesichts der auch in Unternehmen nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkempfangsgeräten und der Schwierigkeit, diese in einem Massenverfahren in praktikabler Weise ohne unverhältnismäßigen Eingriff in den unternehmerischen Bereich verlässlich zu erfassen, ist es gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltenden Vorteil geräteunabhängig festsetzt. Legitimes Ziel der Rundfunkreform war es unter anderem, die mit dem alten geräteabhängigen Gebührenmodell verbundenen strukturellen Erhebungs– und Vollzugsdefizite zur Herstellung einer größeren Beitragsgerechtigkeit zu beseitigen und zugleich das System so zu gestalten, dass grundrechtsbeeinträchtigende Kontrollen der Rundfunkteilnehmer nicht mehr erforderlich sind.
64Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 137 ff., 145; Bayerischer Verfassungs–gerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, jurisRn 134 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 94 ff., 119 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 124 ff.
65Zudem muss in den wenigen Ausnahmefällen, in denen keinerlei Empfangsgeräte bereit gehalten werden, das Interesse des Inhabers der Raumeinheit, nicht zur Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks herangezogen zu werden, hinter das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich–rechtlichen Rundfunks zurücktreten,
66vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 30.07.2013, – 11 K 1090/13 – jurisRn 56 unter Hinweis auf die vergleichbare Interessenabwägung bei der sog. „Computergebühr“ nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag.
67Der Gesetzgeber war auch befugt, bereits beim Abgabegrund und nicht erst bei der Abgabenhöhe zu typisieren. So knüpfte beispielsweise die Rundfunkgebühr für Kraftfahrzeuge nach altem Recht an den Tatbestand der Zulassung. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV, war der Zulassungsinhaber eines Kraftfahrzeugs zugleich Rundfunkteilnehmer und damit Gebührenpflichtiger. Da mit der Zulassung keine Aussage darüber verbunden ist, wer das Fahrzeug und darin befindlichen Geräte tatsächlich nutzen kann, handelte es sich um eine Pauschalierung in Bezug auf den Abgabengrund. Diese ist vom Bundesverfassungsgericht als zulässig erachtet worden,
68vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 – 1 BvR 3255/08 –,juris Rn 5.
69Den Unterschieden der Rundfunknutzung im privaten und nicht privaten Bereich hat der Gesetzgeber nicht auf der Ebene des Abgabegrundes, sondern bei der Abgabenhöhe Rechnung getragen. Mit der Beitragsstaffelung (ausgehend von einem Drittel–Beitrag) hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass die in Betriebsstätten zu erwartende Nutzung in Umfang und Intensität voraussichtlich hinter der Nutzung im privaten Bereich zurückbleibt. Für 70 % der Betriebe fällt nur ein Beitrag der Staffel 1 (1/3 Beitrag) an, für weitere 20 % nur ein voller Rundfunkbeitrag.
70Fehlen letztlich auch genaue statistische Daten zum Rundfunkempfang in Betriebsstätten, so durfte der Gesetzgeber wegen der Eigenarten der zu regelnden Lebenssachverhalte sowie der relativ geringfügigen Belastung pro Beschäftigtem (zwischen 5,99 € und weniger als 0,11 €) die sich aufdrängende realitätsnahe Annahme treffen, dass auch in Betriebsstätten Rundfunkangebote wahrgenommen werden,
71vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 157; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 123 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 137 f.
72Dass die Annahme der nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkgeräten auch im nicht privaten Bereich zutreffend ist, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Bestand an gemeldeten Rundfunkgeräten nach altem Recht. Die Annahme der Rundfunknutzung in Betriebsstätten sowie deren pauschalierende Erfassung erweist sich als hinreichend realitätsgerecht.
73b) Auch die in § 5 Abs. 1 RBStV vorgesehene degressive Staffelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
74Ein Rundfunkbeitrag betrug gemäß § 8 RFinStV im Festsetzungszeitraum 17,98 €. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV bemisst sich die Höhe des für eine Betriebsstätte zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten. Der Beitrag umfasst 10 Staffeln und lag im Festsetzungszeitraum zwischen einem Drittel eines Rundfunkbeitrags (5,99 €) bei Betriebsstätten mit bis zu acht Beschäftigten bis zu maximal 180 Beiträgen (3.236,40 €) bei Betriebsstätten mit 20.000 und mehr Beschäftigten.
75Die stufenweise Degression bei steigender Beschäftigtenzahl trägt pauschalierend dem qualitativen Unterschied der erwarteten Nutzung Rechnung. Da sich das Programmangebot an Personen richtet, wird der mögliche kommunikative Nutzen erfasst, der mit steigender Personenzahl wächst.
76Zugleich weisen Betriebsstätten eine große Bandbreite auf, der mit der degressiven Staffelung typisierend Rechnung getragen wird. Nach der bislang vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt. Die zehnstufige Staffel erweist sich ausgehend von der Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers als ausreichend differenziert und typengerecht.
77Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 132 ff., 152 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, jurisRn 125; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 119 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 155 f.
78c) Die Anknüpfung an die Betriebsstätte begegnet auch im Fall der hier zur Entscheidung stehenden Situation der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung keinen durchgreifenden Bedenken.
79Zwar ist zu konzedieren, dass die bei der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer typischerweise nicht in der Betriebsstätte der Klägerin tätig sind – sondern der Natur der Arbeitnehmerüberlassung entsprechend – in den entleihenden Betrieben.
80Jedoch teilt die Kammer bereits nicht die Ausgangsüberlegung der Klägerin, wonach eine Tätigkeit der Arbeitnehmer in der jeweiligen Raumeinheit des Arbeitgebers vorliegen muss.
81So ist auch außerhalb des Bereichs der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung eine Vielzahl von Konstellationen denkbar, in der die Mitarbeiter eines Betriebes ihre Tätigkeit typischerweise nicht in den Betriebsräumen des Arbeitgebers ausüben: Beispielhaft seien das Speditions- und das Reinigungsgewerbe genannt, aber auch andere Formen mobiler Dienstleistungen etwa in Gestalt von Pflegeleistungen, Krankengymnastik im Hausbesuch, Friseurleistungen etc. kommen in Betracht.
82Eine Verknüpfung in dem Sinne, dass die Tätigkeit stets in der Raumeinheit des Arbeitgebers ausgeübt werden muss, stellt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht her: Anknüpfungspunkt für die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich ist die Betriebsstätte im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1RBStV; die Zahl der der Betriebsstätte zugeordneten Mitarbeiter ist lediglich maßgeblich für die Beitragshöhe, § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV. Sowohl der Begriff der Betriebsstätte als auch der Begriff der Beschäftigten wird in § 6 RBStV definiert, so dass bereits aus einer einfachen Gesetzesanwendung die Beitragspflicht der Klägerin für die bei ihr angestellten Mitarbeiter folgt.
83Dass die Leiharbeitnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers der Betriebsstätte des Entleihers zuzuordnen sind, folgt zudem unmissverständlich aus der Gesetzesbegründung zum Beschäftigtenbegriff des § 6 Abs. 4 RBStV.
84Dort heißt es wörtlich: „Leiharbeitnehmer werden an der Betriebsstätte ihres Arbeitgebers und nicht an der Betriebsstätte des Entleihers erfasst“,
85vgl. Gesetzesbegründung, Landtag NRW Drs. 15/1303, S. 47 f..
86Auf die Gesetzesbegründung kann hier entgegen der Auffassung der Klägerin auch zurückgegriffen werden, denn es fehlen belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber entgegen einer ursprünglichen Absicht die Zuordnung anderweitig geregelt hat. Die Zuordnung ist vielmehr genauso – wie vom Gesetzgeber in der Begründung vorgesehen – kodifiziert.
87Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Zuordnung der Mitarbeiter zur Betriebsstätte des Entleihers dessen (weites) Gestaltungsermessen übersteigt. Die vorgenommene Zuordnung ist vielmehr im Rahmen der zulässigen Typisierung durch sachliche Kriterien gerechtfertigt.
88Erklärtes Ziel der Reform war die Vereinfachung der Erhebung. Aufwendige Erhebungen im privaten oder betrieblichen Bereich sollten unterbleiben. Zudem sollte durch das neue System mehr Beitragsgerechtigkeit erzielt und der zunehmenden Flucht aus der Rundfunkgebühr begegnet werden.
89Würden Leiharbeitnehmer dem Betrieb des Entleihers zugeordnet, würden die skizzierten Vereinfachungsziele konterkariert. Es wäre mit einem immensen Verwaltungsaufwand verbunden, wenn jeder einzelne Leiharbeitnehmer, der teilweise nur wenige Tage in einem Betrieb tätig ist, jeweils zu- und wieder abgemeldet werden müsste.
90Eine Meldung durch den entleihenden Betrieb würde bei sehr kurzen Einsatzzeiten möglicherweise gar nicht vorgenommen werden, was mit Blick auf die angestrebte Beitragsgerechtigkeit bedenklich wäre.
91Hinzu kommt, dass ein- und derselbe Arbeitnehmer bei einem Einsatz in verschiedenen Betrieben innerhalb eines Monats mehrfach gezählt würde. Wollte man die Mehrfachveranlagung verhindern, müsste wiederum ein erheblicher Aufwand betrieben werden, um einen einmal erfassten Arbeitnehmer nicht im selben Monat ein zweites Mal zu erfassen. In dieser Konstellation würde sich aber mit Blick auf Art. 3 GG die Frage aufdrängen, welchem Entleihbetrieb der Arbeitnehmer im jeweiligen Monat zugeordnet werden soll.
92Mit Blick auf diese aus Sicht der Kammer verwaltungstechnisch kaum zu bewältigenden Probleme bei der Zuordnung der Leiharbeitnehmer beim Betrieb des Entleihers war es nicht willkürlich, die Zuordnung in Anknüpfung an das Beschäftigungsverhältnis zum entleihenden Betrieb vorzunehmen, auch wenn dort typischerweise Rundfunkangebote nicht wahrgenommen werden.
93d) In Bezug auf Leiharbeitnehmer ist auch der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV nicht erfüllt. Nach dieser Norm ist ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten für Betriebstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist.
94Da es sich in der Reglung des § 5 Abs. 5 RBStV um eine Ausnahme von der allgemeinen Beitragspflicht handelt, sind die Befreiungstatbestände der Nummern 1 – 3 grundsätzlich restriktiv auszulegen,
95vgl. Schneider/Siekmann, in Hahn/Versting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 5 RBStV, Rn 46.
96Insbesondere wollte der Gesetzgeber mit dieser Regelung nicht den weiten Betriebsstättenbegriff einschränken.
97Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten lediglich abgrenzbare Grundstücke oder Bauten, wo ein Beschäftigter oder der Inhaber nur gelegentlich eine Tätigkeit ausüben, von der Beitragspflicht ausgenommen werden (z.B. Trafohäuschen, Heuschober, Kaimauer),
98vgl. Gesetzesbegründung, Landtag NRW Drs. 15/1303, S. 46.
99Diese Raumeinheiten fallen zwar unter den weiten Betriebsstättenbegriff, eine Rundfunknutzung ist jedoch gänzlich atypisch.
100Aus der Gesetzessystematik sowie der Gesetzesbegründung ergibt sich nach Auffassung des Gerichts somit, dass die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV in der hier zur Beurteilung stehenden Konstellation der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung nicht anwendbar ist.
101e) Nach Auffassung der Kammer führt die Beitragsbemessung auch nicht zu einer ungerechtfertigten gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten.
102Diese Benachteiligung im Verhältnis zu Unternehmen mit einer einzigen Betriebstätte mit vielen einer vergleichbaren Mitarbeiterzahl ist dem Umstand der Anknüpfung an Raumeinheiten geschuldet und gehört zu den infolge der zulässigen Typisierung hinzunehmenden Friktionen,
103vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 132 ff., 158 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 125; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 128 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 157,
104zumal dieser strukturelle Nachteil dadurch abgefedert wird, dass je ein Fahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers beitragsfrei ist.
105Ein grobes Missverhältnis zwischen Kostendeckung und Vorteilsausgleich ist bei Unternehmen mit vielen Filialen mithin nicht zu erkennen.
106Auch durfte der Gesetzgeber darauf abstellen, dass bei der Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl Unternehmen mit vielen Filialen gegenüber vergleichbaren Einzelhandelsgeschäften bevorzugt worden wären. Auch insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein–Westfalen,
107vgl. Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –.
108Danach führt die – nicht nach verschiedenen Branchen differenzierende – Beitragsbemessung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten oder Autovermietungen. Solche Unternehmen haben zwar aufgrund der Kombination von Betriebsstättenbezug und degressiver Staffelung nach der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Betriebsstätte höhere Beiträge zu entrichten als Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl, aber weniger Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen. Das ist als Konsequenz der sachgerechten Typisierung vornehmlich nach Raumeinheiten (noch) hinzunehmen. Letztlich gilt im Kern nichts anderes als für den Wohnungsbezug der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich, demzufolge etwa eine dreiköpfige Familie, die eine Haupt– und eine Ferienwohnung innehat, höhere Rundfunkbeitragszahlungen leisten muss als eine fünfköpfige Familie mit nur einer Wohnung. Im Übrigen wird im unternehmerischen Bereich die mit der Unternehmensgröße zunehmende Spreizung der Belastungen dadurch beschränkt, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers jeweils ein Kraftfahrzeug von der Beitragspflicht ausnimmt. Da diese Vorschrift auf den jeweiligen Inhaber abstellt, kommt es auf die Zuordnung eines einzelnen Kraftfahrzeugs zu einer bestimmten Betriebsstätte desselben Inhabers nicht an. Damit bleiben für ein Unternehmen umso mehr Kraftfahrzeuge aus dem Fuhrpark beitragsfrei, je mehr Betriebsstätten es hat, was im Verhältnis zu einem ansonsten vergleichbaren Unternehmen mit weniger Betriebsstätten die Belastungsunterschiede verringert, wenn auch nicht einebnet. Schließlich darf nicht außer Acht bleiben, dass eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl eines Filialunternehmens dazu führen würde, dass auf die einzelne Niederlassung ein geringerer Rundfunkbeitrag entfiele als auf ein mit dieser ansonsten vergleichbares Einzelgeschäft. Da der maßgebende Vorteil aus dem Programmangebot für beide Betriebsstätten aber gleich ist, bestünde für eine solche Beitragsbemessung ihrerseits ein kaum zu erfüllender Rechtfertigungsbedarf. Zudem verhält es sich nach statistischen Erhebungen des Gesetzgebers – wie bereits ausgeführt – so, dass ca. 70 % der Betriebsstätten unter § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV fallen und insgesamt 90 % unter § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 RBStV, mithin die beiden niedrigsten Beitragsstufen. Daraus geht hervor, dass die finanzielle Gesamtbelastung, die das neue Rundfunkbeitragssystem für Betriebsstätten erzeugt, sich auch im Durchschnitt bezogen auf die Gesamtheit aller Betriebsstätten als relativ geringfügig erweisen dürfte.
109Aus diesem Grunde bestehen keine Bedenken, dass die Mitarbeiter der Klägerin bei ihr und nicht etwa bei der Konzernmutter veranlagt werden.
110f) Nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber beim Abstellen auf die Zahl der Beschäftigten nicht zwischen Voll– und Teilzeitbeschäftigten unterscheidet. Eine derartige Unterscheidung musste der Gesetzgeber in Ausübung der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis nicht vornehmen; vielmehr durfte er berücksichtigen, dass sich der kommunikative Nutzen des Rundfunkangebots auf einen größeren Kreis potentieller Rundfunknutzer erstreckt.
111g) Hinzunehmen ist schließlich, dass die Beitragsbemessung nicht zwischen verschiedenen Branchen und den jeweils zu erwartenden Vorteilen der Möglichkeit der Rundfunknutzung differenziert. Die gleichmäßige Heranziehung trotz möglicherweise branchenspezifisch verschiedener Nutzungsintensität ist gerechtfertigt vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber den Aufwand der Massenverwaltung mit der vorgenommenen Typisierung vereinfachen wollte,
112vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014– Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 127, OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 128 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 157,
113wobei die Vermeidung von Verwaltungskosten, zu der ein weniger ausdifferenziertes System führt, letztlich auch dem Interesse der Beitragspflichtigen entspricht.
114h) Ebenso nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass die in § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV angesprochenen gemeinnützigen Einrichtungen sowie Schulen, Hochschulen, Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil– und Katastrophenschutz maximal einen Rundfunkbeitrag zu entrichten haben. Diese Beitragsbegrenzung findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass diese Einrichtungen Gemeinwohlbelangen dienen und diese Betriebsstätten nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betrieben werden,
115vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 162; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 128¸ OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 130 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 157.
116i) Schließlich stellt es keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn in § 5 Abs. 6 RBStV öffentlich–rechtliche Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten oder private Rundfunkveranstalter von der Beitragspflicht ausgenommen werden. Ein abzugeltender Vorteil durch das Medienangebot tritt hier hinter den Aspekt zurück, dass sich die genannten Betriebe auf der Anbieterseite befinden,
117vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 163; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 123 sowie OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 130 ff.
1183. Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich verstößt nicht gegen Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
119Eine Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Grundrecht besteht nicht vorbehaltlos, sondern im überwiegenden Allgemeininteresse liegende Einschränkungen sind hinzunehmen. Dieses Allgemeininteresse liegt hier in der ebenfalls grundrechtlich geschützten Bestands– und Entwicklungsgarantie des öffentlich–rechtlichen Rundfunks, die auch dessen bedarfsgerechte Finanzierung umfasst.
120Der – anzunehmenden – geringeren Nutzungsintensität im nicht privaten Bereich hat der Gesetzgeber – wie oben dargestellt – dadurch Rechnung getragen, dass in der überwiegenden Zahl der Betriebsstätten nur ein Beitrag der Staffel 1 oder 2 anfällt.
121II. Der Säumniszuschlag ist ebenfalls zu Recht festgesetzt worden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. In Ausschöpfung dieser Ermächtigung hat der Beklagte in § 11 Abs. 1 Satz 1 WDR–Beitragssatzung den Säumniszuschlag auf 8,09 € festgesetzt. Die Höhe des Säumniszuschlages erweist sich unter Berücksichtigung seiner Funktion, den Beitragspflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten, um eine gleichmäßige und kalkulierbare Finanzausstattung der Rundfunkanstalt sicherzustellen, als verhältnismäßig.
122III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
123IV. Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Mit Blick darauf, dass das OVG NRW in seinen Urteilen zum Rundfunkbeitrag vom 12.03.2015 (– 2 A 2311/14 –, – 2 A 2422/14 – und – 2 A 2223/14 –) die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat und dieses über die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich noch nicht befunden hat, lässt die Kammer die Berufung zu.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist eines von 44 selbständigen Tochterunternehmen des J. –L. , dessen Geschäftsfeld die entgeltliche Arbeitnehmerüberlassung ist.
3Die Klägerin hatte bis zum 01.04.2014 ihren Sitz unter der Anschrift X.------straße 00 in C. . Seit dem 01.04.2014 ist sie unter der Anschrift U. –I. –S. 0 in L1. ansässig.
4Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.
5Unter dem 03.06.2013 wurde ihr die Anmeldung einer Betriebsstätte ab dem 01.01.2013 unter der Beitragsnummer 163 079 340 mitgeteilt. Auf der Grundlage der von der Klägerin zuvor angegebenen Zahl von 101 Mitarbeitern wurde sie zu Rundfunkbeiträgen nach der Staffel 4 veranlagt.
6Nachdem sie trotz Zahlungsaufforderungen vom 05.07.2013, 01.09.2013 und 04.10.2013 die Rundfunkbeiträge nicht entrichtete, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 01.12.2013 für den Zeitraum von Januar bis September 2013 Rundfunkbeiträge nach der Staffel 4 in Höhe von 809,10 € zuzüglich eines Säumniszuschlages von 8,09 € (insgesamt 817,19 €) fest.
7Hiergegen wandte sich die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit ihrem Widerspruch vom 30.12.2013.
8Unter Bezugnahme auf ein Schreiben für den Gesamtkonzern sowie sämtliche Niederlassungen vom 29.07.2013 machte sie geltend, die Leiharbeitnehmer gehörten nicht zum Betriebspersonal, da sie ausschließlich in fremden Betrieben eingesetzt würden.
9Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2014 hat die Klägerin am 13.02.2014 Klage erhoben. Sie beanstandet, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine unzulässige Steuer handele.
10Überdies treffe die der Heranziehung zugrunde liegende Erwägung, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in erster Linie in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzten oder nutzen könnten, in ihrem Fall nicht zu. Die Leiharbeitnehmer hätten in den Raumeinheiten des Verleihbetriebes regelmäßig keinen Arbeitsplatz und keine Aufenthaltsmöglichkeit.
11Für jede Betriebsstätte dürften folglich allenfalls die dort beschäftigten (wenigen) internen Mitarbeiter veranlagt werden.
12Konsequenterweise müsse – wenn überhaupt – der Beitrag für sämtliche Leiharbeitnehmer des L. bei der Konzernmuttergesellschaft erhoben werden. Wenn bereits Mitarbeiter, die in unterschiedlichen Betriebsstätten des eigenen L. eingesetzt würden, der jeweiligen Zentrale zugeordnet würden, so müsse dies erst recht in ihrem Falle gelten, in dem die Mitarbeiter in fremden Betriebsstätten tätig seien.
13Des Weiteren liege jedenfalls ein Befreiungstatbestand vor: So sei ein Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich nach § 5 Abs. 5 Ziff. 2 RBStV nicht zu entrichten für Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet sei.
14Dem Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung könne der Beklagte auch nicht die Gesetzesbegründung entgegenhalten, wonach Leiharbeitnehmer im Betrieb des Leiharbeitgebers zu erfassen seien. Zum einen schlössen sich die Befreiungsnorm und die Gesetzesbegründung in den Fällen, in denen Leiharbeitnehmer keinen Arbeitsplatz im Betrieb hätten, nicht aus. Zum anderen könne eine Textpassage in der Gesetzesbegründung nicht die gesetzliche Regelung selbst abändern.
15Schließlich rügt die Klägerin eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Betriebsformen.
16Die Klägerin beantragt,
17den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2014 aufzuheben.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er tritt dem Vorbringen der Klägerin insgesamt entgegen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die dort in § 5 Abs. 1 und 2 geregelte Beitragspflicht im nicht privaten Bereich seien sowohl formell als auch materiell verfassungsmäßig. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass Leiharbeitnehmer an der Betriebsstätte des Arbeitgebers und nicht an der Betriebsstätte des Entleihers erfasst würden.
21Ferner liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor; die Grenzen zulässiger Typisierung seien nicht überschritten. Der Gesetzgeber sei namentlich im Rahmen seines Ermessens befugt, bei Filialunternehmen den Beitrag pro Betriebsstätte zu bemessen, um eine Besserstellung gegenüber den vor Ort im Wettbewerb stehenden Einzelhandelsbetrieben zu vermeiden.
22Wegen der Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
25I. Der für den Zeitraum Januar bis September 2013 festgesetzte Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig.
26Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich sind §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011 S. 675).
27Nach § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dieser Beitrag beträgt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV bei Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags (Staffel 1) bis hin zu 180 Rundfunkbeiträgen bei Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Mitarbeitern (Staffel 10). Hinzu kommt ein Beitrag für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das u.a. zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers genutzt wird, wobei für jeweils ein Kraftfahrzeug je beitragspflichtiger Betriebsstätte kein Beitrag erhoben wird (§ 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV).
28Der Beklagte ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV befugt, rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten.
29Auf der Grundlage dieser Regelungen sind der angegriffene Festsetzungsbescheid sowie der Widerspruchsbescheid zu Recht ergangen. Die Klägerin war im Festsetzungszeitraum Inhaberin einer Betriebsstätte unter der Anschrift X.------straße 00 in 00000 C. . Auf der Grundlage der mitgeteilten Zahl von 101 Beschäftigten dieser Betriebsstätte hat der Beklagte die Klägerin zu Recht nach der Staffel 4 (50 – 249 Mitarbeiter) veranlagt. Der monatliche Beitrag beläuft sich in dieser Staffel auf 89,90 €.
301. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages stellen eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung dar. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
31Das Zustimmungsgesetz des nordrhein–westfälischen Landtages zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge verletzt nicht die im Grundgesetz vorgesehenen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz. Das Land Nordrhein–Westfalen besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese folgt gemäß Art. 70 GG aus der Sachkompetenz zur Regelung des Rundfunks. Das Gericht teilt die – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung einhellig vertretene Auffassung, wonach der Rundfunkbeitrag keine Steuer im Sinne des § 3 AO, sondern eine Vorzugslast ist,
32vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 18.03.2016 – 6 C. 6.15 u.a. – (zum privaten Bereich); im Übrigen zum nicht privaten Bereich: Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn 86 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 71 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2015, – 4 LA 130/14 –, juris; OVG NRW, Urteile vom 12.03.2015 – 2 A 2311/14 –, – 2 A 2422/14 –, – 2 A 2223/14 –, und 28.05.2015 – 2 A 95/15 – jeweils juris; VGH Baden–Württemberg, Urteil vom 03.03.2016 – 2 S 639/15 –; VG Würzburg, Urteil vom 24.07.2014 – W 3 K 13.926 – juris; VG Hannover, Urteil vom 24.10.2014 – 7 A 6516/13 –; VG München, Urteil vom 05.11.2014, – M 6b 13.5564 – und vom 21.11.2014 – M 6a K 14.3069 –, jeweils juris; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015, – RO 3 K 15.60 –, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 – 4 A 186/14 –, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 20.02.2015 – Au 7 K 14.75 –, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 – B 3 K 14.15 –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 – AN 6 K 14.01506 –, juris; Schleswig–Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 10.06.2015 – 4 A 105/14 –, juris; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2015 – 1 K 1817/14 –, juris.
33Soweit in der Literatur auch die Auffassung vertreten wird, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handelt,
34Degenhart, Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K & R Beihefter, 1/2013 zu Heft 3, S. 10 ff.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten; Korioth/Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, S. 134 ff., 153, Wiemers, Der neue Rundfunkbeitrag – ungerechtfertigte Belastungen für die Wirtschaft, GewA 2011, S. 110; Exner/Seifahrt, Der neue „Rundfunkbeitrag“ – Eine verfassungswidrige Reform, NVwZ 2013, S. 1569 ff.; Bölck, Der neue „Rundfunkbeitrag“ – eine verfassungswidrige Wohnungs– und Betriebsstättenabgabe, NVwZ 2014, S. 266,
35teilt die Kammer diese nicht,
36vgl. schon Urteile vom 16.10.2014 – 6 K 7041/13 –, – 6 K 6618/13 – u.a.vom 23.10.2014, – 6 K 8010/13 –, – 6 K 7543/13 – u.a. und vom 04.12.2014 – 6 K 8023/13 –, – 6 K 2444/14 – und – 6 K 2448/13 –.
37Kennzeichnend für eine Steuer ist das Fehlen einer Anbindung an eine konkrete Gegenleistung. Steuern knüpfen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bürger und dienen der Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen (ggf. auch zweckgebundenen) Finanzbedarfs des Staates. Demgegenüber dienen Gebühren und Beiträge dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile.
38a) Der Rundfunkbeitrag kommt nicht dem allgemeinen staatlichen Haushalt zugute, sondern dient nach Grund und Höhe nahezu ausschließlich zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks (vgl. § 1 RBStV i.V. m. §§ 12 Abs. 1, 40 RStV). Diese grundsätzliche Zweckbestimmung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Bruchteil des Beitrages den Landesmedienanstalten zur Verfügung gestellt wird.
39Im Gegensatz zur sog. Zwecksteuer, bei der lediglich die Verwendung der Mittel, nicht jedoch deren Erhebung rechtlich beschränkt oder bedingt ist und bei der der Kreis der Abgabepflichtigen und der Kreis der Vorteilsempfänger nicht identisch sein müssen, wird beim Rundfunkbeitrag der Tatbestand der Abgabenlast durch den Abgabenzweck bei gleichzeitiger Verwendungsbindung begrenzt.
40b) Der Rundfunkbeitrag ist für eine Gegenleistung zu entrichten.
41Der abzugeltende Vorteil besteht in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs.
42Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umfasst die verfassungsrechtliche Gewährleistung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Rundfunkfreiheit die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich–rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Demzufolge muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentlich–rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann,
43vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 – 1 BvR 2270/05 – u.a.,BVerfGE 119, 181, 214 ff. m.w.N., Urteil vom 25.03.2014– 1 BvF 1/11 u.a. –, juris Rn 33 ff.
44Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Gericht folgt, besteht der Grundversorgungsauftrag auch in Ansehung der Entwicklungen in der Kommunikationstechnologie und den Medienmärkten fort.
45Damit ist verfassungsrechtlich der Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten vorgegeben, um eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Finanzierung durch diejenigen sicherzustellen, denen der Rundfunk zugutekommt.
46Dieses Zugutekommen erfolgt nach der Vorstellung des Normgebers im privaten wie auch im nicht privaten Bereich in zweierlei Hinsicht: Zum einem fördert der öffentlich–rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft und leistet einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen. Damit zieht jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich–rechtlichen Rundfunks einen strukturellen Vorteil aus dessen Wirken, der bereits für sich betrachtet eine Heranziehung zur Finanzierung rechtfertigt. Zum anderen wird das Entgelt für die Möglichkeit der individuellen Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlichen bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird,
47eingehend: Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn 109 ff; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 80 ff. sowie OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 57 und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 74.
48Die Kammer folgt dieser Bewertung durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Rheinland–Pfalz, den Bayerischen Verfassungsgerichtshof und das OVG NRW.
49Das OVG NRW hat in seinen Entscheidungen vom 12.03.2015 und 28.05.2015 zudem ausgeführt, dass die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags darüber hinaus nicht gegen die Begrenzungs– und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104 a ff GG verstoße,
50vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 66 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 94 ff.
51Namentlich stehe nicht entgegen, dass die Gruppe der Beitragspflichtigen über die räumlichen Anknüpfungspunkte Wohnung bzw. Betriebsstätte mit der Allgemeinheit quasi deckungsgleich sei. Dies sei angesichts der nahezu flächendeckenden Versorgung mit öffentlich–rechtlichem Rundfunk in der Natur des spezifischen Sondervorteils begründet.
52Soweit für den nicht privaten Bereich in Frage gestellt wird, dass ein abzugeltender Vorteil begründet wird, da sowohl Inhaber als auch sämtliche Mitarbeiter bereits über den wohnungsbezogen Beitrag zur Finanzierung des Rundfunkangebotes herangezogen worden sind, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung: Zunächst besteht ein struktureller Vorteil in Gestalt von förderlichen Rahmenbedingungen für eine unternehmerische Betätigung in einer demokratischen Grundordnung, der den Betrieben zugutekommt. Gerade Betriebe und ihre Verbände wirken an der Meinungsbildung in wirtschaftpolitischen aber auch gesamtgesellschaftlichen Themen mit. Zudem vermittelt der Rundfunk auch im nicht privaten Bereich spezifische Vorteile, die nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkeitrag nicht vollständig abgegolten sind. Denn bei typisierender Betrachtung ist die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden, sei es zur Informationsgewinnung, sei es zur (Pausen–) Unterhaltung der Beschäftigten oder Kunden.
53Eingehend: Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 – juris Rn 109 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 80 ff und OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 59 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 85 f sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2016 – 2 S 639/15 –, juris, Rn 25.
54Dieser Bewertung folgt die Kammer.
552. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt mit dem raumeinheitenbezogenen Anknüpfungspunkt der Betriebsstätte für die Beitragspflicht in § 5 Abs. 1 nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
56Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches verschieden zu behandeln. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie sie die Einziehung von Abgaben zur Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks darstellt, kommt dem Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen zu. Er ist befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen vorzunehmen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Zudem fordert der Gleichheitssatz nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Gesetzgebung, die letztlich die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs gefährdet, sondern die Regelung eines allgemein verständlichen und möglichst unausweichlichen Belastungsgrundes,
57vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.04.1997 – 2 BvL 77/92 –, BVerfGE 96, 1 ff. sowie Urteil vom 07.12.1999 – 2 BvR 301/98 – BVerfGE 101, 297, jurisRn 38.
58Es ist dem Gesetzgeber indes verwehrt, im Rahmen der Typisierung einen atypischen Fall als Leitbild zu wählen. Vielmehr muss er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Nach Maßgabe dieser Grundsätze verstößt die Beteiligung der Betriebsstätten an der Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz,
59vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 131 ff. zu Art. 17 Abs. 1 und 2 LV Rheinland–Pfalz; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12, juris Rn 118 ff. zu Art. 118 Abs. 1 BV, wobei die Ausführungen jeweils auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG übertragbar sind; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 94 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 124 ff.
60Zunächst erweist sich der in § 5 Abs. 1 RBStV vorgesehene Beitrag für Betriebsstätten trotz der mit der Pauschalierung verbundenen Friktionen als mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar.
61a) Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, dass der nicht private Bereich im vorgesehen Umfang zur Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks herangezogen wird.
62Die Anknüpfung an das Innehaben einer Raumeinheit wahrt den Grundsatz der Typengerechtigkeit. Vergleichbar der Wohnung im privaten Bereich bildet die Betriebsstätte den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit des Rundfunkempfangs eröffnet ist.
63Die mit der Reform verfolgten Ziele rechtfertigen es, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Betriebsstätte und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot grundsätzlich unwiderleglich zu gestalten. Angesichts der auch in Unternehmen nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkempfangsgeräten und der Schwierigkeit, diese in einem Massenverfahren in praktikabler Weise ohne unverhältnismäßigen Eingriff in den unternehmerischen Bereich verlässlich zu erfassen, ist es gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltenden Vorteil geräteunabhängig festsetzt. Legitimes Ziel der Rundfunkreform war es unter anderem, die mit dem alten geräteabhängigen Gebührenmodell verbundenen strukturellen Erhebungs– und Vollzugsdefizite zur Herstellung einer größeren Beitragsgerechtigkeit zu beseitigen und zugleich das System so zu gestalten, dass grundrechtsbeeinträchtigende Kontrollen der Rundfunkteilnehmer nicht mehr erforderlich sind.
64Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 137 ff., 145; Bayerischer Verfassungs–gerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, jurisRn 134 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 94 ff., 119 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 124 ff.
65Zudem muss in den wenigen Ausnahmefällen, in denen keinerlei Empfangsgeräte bereit gehalten werden, das Interesse des Inhabers der Raumeinheit, nicht zur Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks herangezogen zu werden, hinter das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich–rechtlichen Rundfunks zurücktreten,
66vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 30.07.2013, – 11 K 1090/13 – jurisRn 56 unter Hinweis auf die vergleichbare Interessenabwägung bei der sog. „Computergebühr“ nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag.
67Der Gesetzgeber war auch befugt, bereits beim Abgabegrund und nicht erst bei der Abgabenhöhe zu typisieren. So knüpfte beispielsweise die Rundfunkgebühr für Kraftfahrzeuge nach altem Recht an den Tatbestand der Zulassung. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV, war der Zulassungsinhaber eines Kraftfahrzeugs zugleich Rundfunkteilnehmer und damit Gebührenpflichtiger. Da mit der Zulassung keine Aussage darüber verbunden ist, wer das Fahrzeug und darin befindlichen Geräte tatsächlich nutzen kann, handelte es sich um eine Pauschalierung in Bezug auf den Abgabengrund. Diese ist vom Bundesverfassungsgericht als zulässig erachtet worden,
68vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 – 1 BvR 3255/08 –,juris Rn 5.
69Den Unterschieden der Rundfunknutzung im privaten und nicht privaten Bereich hat der Gesetzgeber nicht auf der Ebene des Abgabegrundes, sondern bei der Abgabenhöhe Rechnung getragen. Mit der Beitragsstaffelung (ausgehend von einem Drittel–Beitrag) hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass die in Betriebsstätten zu erwartende Nutzung in Umfang und Intensität voraussichtlich hinter der Nutzung im privaten Bereich zurückbleibt. Für 70 % der Betriebe fällt nur ein Beitrag der Staffel 1 (1/3 Beitrag) an, für weitere 20 % nur ein voller Rundfunkbeitrag.
70Fehlen letztlich auch genaue statistische Daten zum Rundfunkempfang in Betriebsstätten, so durfte der Gesetzgeber wegen der Eigenarten der zu regelnden Lebenssachverhalte sowie der relativ geringfügigen Belastung pro Beschäftigtem (zwischen 5,99 € und weniger als 0,11 €) die sich aufdrängende realitätsnahe Annahme treffen, dass auch in Betriebsstätten Rundfunkangebote wahrgenommen werden,
71vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 157; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 123 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 137 f.
72Dass die Annahme der nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkgeräten auch im nicht privaten Bereich zutreffend ist, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Bestand an gemeldeten Rundfunkgeräten nach altem Recht. Die Annahme der Rundfunknutzung in Betriebsstätten sowie deren pauschalierende Erfassung erweist sich als hinreichend realitätsgerecht.
73b) Auch die in § 5 Abs. 1 RBStV vorgesehene degressive Staffelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
74Ein Rundfunkbeitrag betrug gemäß § 8 RFinStV im Festsetzungszeitraum 17,98 €. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV bemisst sich die Höhe des für eine Betriebsstätte zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten. Der Beitrag umfasst 10 Staffeln und lag im Festsetzungszeitraum zwischen einem Drittel eines Rundfunkbeitrags (5,99 €) bei Betriebsstätten mit bis zu acht Beschäftigten bis zu maximal 180 Beiträgen (3.236,40 €) bei Betriebsstätten mit 20.000 und mehr Beschäftigten.
75Die stufenweise Degression bei steigender Beschäftigtenzahl trägt pauschalierend dem qualitativen Unterschied der erwarteten Nutzung Rechnung. Da sich das Programmangebot an Personen richtet, wird der mögliche kommunikative Nutzen erfasst, der mit steigender Personenzahl wächst.
76Zugleich weisen Betriebsstätten eine große Bandbreite auf, der mit der degressiven Staffelung typisierend Rechnung getragen wird. Nach der bislang vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt. Die zehnstufige Staffel erweist sich ausgehend von der Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers als ausreichend differenziert und typengerecht.
77Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 132 ff., 152 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, jurisRn 125; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 119 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 155 f.
78c) Die Anknüpfung an die Betriebsstätte begegnet auch im Fall der hier zur Entscheidung stehenden Situation der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung keinen durchgreifenden Bedenken.
79Zwar ist zu konzedieren, dass die bei der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer typischerweise nicht in der Betriebsstätte der Klägerin tätig sind – sondern der Natur der Arbeitnehmerüberlassung entsprechend – in den entleihenden Betrieben.
80Jedoch teilt die Kammer bereits nicht die Ausgangsüberlegung der Klägerin, wonach eine Tätigkeit der Arbeitnehmer in der jeweiligen Raumeinheit des Arbeitgebers vorliegen muss.
81So ist auch außerhalb des Bereichs der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung eine Vielzahl von Konstellationen denkbar, in der die Mitarbeiter eines Betriebes ihre Tätigkeit typischerweise nicht in den Betriebsräumen des Arbeitgebers ausüben: Beispielhaft seien das Speditions- und das Reinigungsgewerbe genannt, aber auch andere Formen mobiler Dienstleistungen etwa in Gestalt von Pflegeleistungen, Krankengymnastik im Hausbesuch, Friseurleistungen etc. kommen in Betracht.
82Eine Verknüpfung in dem Sinne, dass die Tätigkeit stets in der Raumeinheit des Arbeitgebers ausgeübt werden muss, stellt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht her: Anknüpfungspunkt für die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich ist die Betriebsstätte im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1RBStV; die Zahl der der Betriebsstätte zugeordneten Mitarbeiter ist lediglich maßgeblich für die Beitragshöhe, § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV. Sowohl der Begriff der Betriebsstätte als auch der Begriff der Beschäftigten wird in § 6 RBStV definiert, so dass bereits aus einer einfachen Gesetzesanwendung die Beitragspflicht der Klägerin für die bei ihr angestellten Mitarbeiter folgt.
83Dass die Leiharbeitnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers der Betriebsstätte des Entleihers zuzuordnen sind, folgt zudem unmissverständlich aus der Gesetzesbegründung zum Beschäftigtenbegriff des § 6 Abs. 4 RBStV.
84Dort heißt es wörtlich: „Leiharbeitnehmer werden an der Betriebsstätte ihres Arbeitgebers und nicht an der Betriebsstätte des Entleihers erfasst“,
85vgl. Gesetzesbegründung, Landtag NRW Drs. 15/1303, S. 47 f..
86Auf die Gesetzesbegründung kann hier entgegen der Auffassung der Klägerin auch zurückgegriffen werden, denn es fehlen belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber entgegen einer ursprünglichen Absicht die Zuordnung anderweitig geregelt hat. Die Zuordnung ist vielmehr genauso – wie vom Gesetzgeber in der Begründung vorgesehen – kodifiziert.
87Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Zuordnung der Mitarbeiter zur Betriebsstätte des Entleihers dessen (weites) Gestaltungsermessen übersteigt. Die vorgenommene Zuordnung ist vielmehr im Rahmen der zulässigen Typisierung durch sachliche Kriterien gerechtfertigt.
88Erklärtes Ziel der Reform war die Vereinfachung der Erhebung. Aufwendige Erhebungen im privaten oder betrieblichen Bereich sollten unterbleiben. Zudem sollte durch das neue System mehr Beitragsgerechtigkeit erzielt und der zunehmenden Flucht aus der Rundfunkgebühr begegnet werden.
89Würden Leiharbeitnehmer dem Betrieb des Entleihers zugeordnet, würden die skizzierten Vereinfachungsziele konterkariert. Es wäre mit einem immensen Verwaltungsaufwand verbunden, wenn jeder einzelne Leiharbeitnehmer, der teilweise nur wenige Tage in einem Betrieb tätig ist, jeweils zu- und wieder abgemeldet werden müsste.
90Eine Meldung durch den entleihenden Betrieb würde bei sehr kurzen Einsatzzeiten möglicherweise gar nicht vorgenommen werden, was mit Blick auf die angestrebte Beitragsgerechtigkeit bedenklich wäre.
91Hinzu kommt, dass ein- und derselbe Arbeitnehmer bei einem Einsatz in verschiedenen Betrieben innerhalb eines Monats mehrfach gezählt würde. Wollte man die Mehrfachveranlagung verhindern, müsste wiederum ein erheblicher Aufwand betrieben werden, um einen einmal erfassten Arbeitnehmer nicht im selben Monat ein zweites Mal zu erfassen. In dieser Konstellation würde sich aber mit Blick auf Art. 3 GG die Frage aufdrängen, welchem Entleihbetrieb der Arbeitnehmer im jeweiligen Monat zugeordnet werden soll.
92Mit Blick auf diese aus Sicht der Kammer verwaltungstechnisch kaum zu bewältigenden Probleme bei der Zuordnung der Leiharbeitnehmer beim Betrieb des Entleihers war es nicht willkürlich, die Zuordnung in Anknüpfung an das Beschäftigungsverhältnis zum entleihenden Betrieb vorzunehmen, auch wenn dort typischerweise Rundfunkangebote nicht wahrgenommen werden.
93d) In Bezug auf Leiharbeitnehmer ist auch der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV nicht erfüllt. Nach dieser Norm ist ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten für Betriebstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist.
94Da es sich in der Reglung des § 5 Abs. 5 RBStV um eine Ausnahme von der allgemeinen Beitragspflicht handelt, sind die Befreiungstatbestände der Nummern 1 – 3 grundsätzlich restriktiv auszulegen,
95vgl. Schneider/Siekmann, in Hahn/Versting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 5 RBStV, Rn 46.
96Insbesondere wollte der Gesetzgeber mit dieser Regelung nicht den weiten Betriebsstättenbegriff einschränken.
97Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten lediglich abgrenzbare Grundstücke oder Bauten, wo ein Beschäftigter oder der Inhaber nur gelegentlich eine Tätigkeit ausüben, von der Beitragspflicht ausgenommen werden (z.B. Trafohäuschen, Heuschober, Kaimauer),
98vgl. Gesetzesbegründung, Landtag NRW Drs. 15/1303, S. 46.
99Diese Raumeinheiten fallen zwar unter den weiten Betriebsstättenbegriff, eine Rundfunknutzung ist jedoch gänzlich atypisch.
100Aus der Gesetzessystematik sowie der Gesetzesbegründung ergibt sich nach Auffassung des Gerichts somit, dass die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV in der hier zur Beurteilung stehenden Konstellation der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung nicht anwendbar ist.
101e) Nach Auffassung der Kammer führt die Beitragsbemessung auch nicht zu einer ungerechtfertigten gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten.
102Diese Benachteiligung im Verhältnis zu Unternehmen mit einer einzigen Betriebstätte mit vielen einer vergleichbaren Mitarbeiterzahl ist dem Umstand der Anknüpfung an Raumeinheiten geschuldet und gehört zu den infolge der zulässigen Typisierung hinzunehmenden Friktionen,
103vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 132 ff., 158 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 125; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 128 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 157,
104zumal dieser strukturelle Nachteil dadurch abgefedert wird, dass je ein Fahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers beitragsfrei ist.
105Ein grobes Missverhältnis zwischen Kostendeckung und Vorteilsausgleich ist bei Unternehmen mit vielen Filialen mithin nicht zu erkennen.
106Auch durfte der Gesetzgeber darauf abstellen, dass bei der Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl Unternehmen mit vielen Filialen gegenüber vergleichbaren Einzelhandelsgeschäften bevorzugt worden wären. Auch insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein–Westfalen,
107vgl. Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –.
108Danach führt die – nicht nach verschiedenen Branchen differenzierende – Beitragsbemessung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten oder Autovermietungen. Solche Unternehmen haben zwar aufgrund der Kombination von Betriebsstättenbezug und degressiver Staffelung nach der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Betriebsstätte höhere Beiträge zu entrichten als Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl, aber weniger Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen. Das ist als Konsequenz der sachgerechten Typisierung vornehmlich nach Raumeinheiten (noch) hinzunehmen. Letztlich gilt im Kern nichts anderes als für den Wohnungsbezug der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich, demzufolge etwa eine dreiköpfige Familie, die eine Haupt– und eine Ferienwohnung innehat, höhere Rundfunkbeitragszahlungen leisten muss als eine fünfköpfige Familie mit nur einer Wohnung. Im Übrigen wird im unternehmerischen Bereich die mit der Unternehmensgröße zunehmende Spreizung der Belastungen dadurch beschränkt, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers jeweils ein Kraftfahrzeug von der Beitragspflicht ausnimmt. Da diese Vorschrift auf den jeweiligen Inhaber abstellt, kommt es auf die Zuordnung eines einzelnen Kraftfahrzeugs zu einer bestimmten Betriebsstätte desselben Inhabers nicht an. Damit bleiben für ein Unternehmen umso mehr Kraftfahrzeuge aus dem Fuhrpark beitragsfrei, je mehr Betriebsstätten es hat, was im Verhältnis zu einem ansonsten vergleichbaren Unternehmen mit weniger Betriebsstätten die Belastungsunterschiede verringert, wenn auch nicht einebnet. Schließlich darf nicht außer Acht bleiben, dass eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl eines Filialunternehmens dazu führen würde, dass auf die einzelne Niederlassung ein geringerer Rundfunkbeitrag entfiele als auf ein mit dieser ansonsten vergleichbares Einzelgeschäft. Da der maßgebende Vorteil aus dem Programmangebot für beide Betriebsstätten aber gleich ist, bestünde für eine solche Beitragsbemessung ihrerseits ein kaum zu erfüllender Rechtfertigungsbedarf. Zudem verhält es sich nach statistischen Erhebungen des Gesetzgebers – wie bereits ausgeführt – so, dass ca. 70 % der Betriebsstätten unter § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV fallen und insgesamt 90 % unter § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 RBStV, mithin die beiden niedrigsten Beitragsstufen. Daraus geht hervor, dass die finanzielle Gesamtbelastung, die das neue Rundfunkbeitragssystem für Betriebsstätten erzeugt, sich auch im Durchschnitt bezogen auf die Gesamtheit aller Betriebsstätten als relativ geringfügig erweisen dürfte.
109Aus diesem Grunde bestehen keine Bedenken, dass die Mitarbeiter der Klägerin bei ihr und nicht etwa bei der Konzernmutter veranlagt werden.
110f) Nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber beim Abstellen auf die Zahl der Beschäftigten nicht zwischen Voll– und Teilzeitbeschäftigten unterscheidet. Eine derartige Unterscheidung musste der Gesetzgeber in Ausübung der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis nicht vornehmen; vielmehr durfte er berücksichtigen, dass sich der kommunikative Nutzen des Rundfunkangebots auf einen größeren Kreis potentieller Rundfunknutzer erstreckt.
111g) Hinzunehmen ist schließlich, dass die Beitragsbemessung nicht zwischen verschiedenen Branchen und den jeweils zu erwartenden Vorteilen der Möglichkeit der Rundfunknutzung differenziert. Die gleichmäßige Heranziehung trotz möglicherweise branchenspezifisch verschiedener Nutzungsintensität ist gerechtfertigt vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber den Aufwand der Massenverwaltung mit der vorgenommenen Typisierung vereinfachen wollte,
112vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014– Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 127, OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 128 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 157,
113wobei die Vermeidung von Verwaltungskosten, zu der ein weniger ausdifferenziertes System führt, letztlich auch dem Interesse der Beitragspflichtigen entspricht.
114h) Ebenso nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass die in § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV angesprochenen gemeinnützigen Einrichtungen sowie Schulen, Hochschulen, Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil– und Katastrophenschutz maximal einen Rundfunkbeitrag zu entrichten haben. Diese Beitragsbegrenzung findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass diese Einrichtungen Gemeinwohlbelangen dienen und diese Betriebsstätten nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betrieben werden,
115vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 162; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 128¸ OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 130 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 157.
116i) Schließlich stellt es keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn in § 5 Abs. 6 RBStV öffentlich–rechtliche Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten oder private Rundfunkveranstalter von der Beitragspflicht ausgenommen werden. Ein abzugeltender Vorteil durch das Medienangebot tritt hier hinter den Aspekt zurück, dass sich die genannten Betriebe auf der Anbieterseite befinden,
117vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 163; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 123 sowie OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 130 ff.
1183. Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich verstößt nicht gegen Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
119Eine Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Grundrecht besteht nicht vorbehaltlos, sondern im überwiegenden Allgemeininteresse liegende Einschränkungen sind hinzunehmen. Dieses Allgemeininteresse liegt hier in der ebenfalls grundrechtlich geschützten Bestands– und Entwicklungsgarantie des öffentlich–rechtlichen Rundfunks, die auch dessen bedarfsgerechte Finanzierung umfasst.
120Der – anzunehmenden – geringeren Nutzungsintensität im nicht privaten Bereich hat der Gesetzgeber – wie oben dargestellt – dadurch Rechnung getragen, dass in der überwiegenden Zahl der Betriebsstätten nur ein Beitrag der Staffel 1 oder 2 anfällt.
121II. Der Säumniszuschlag ist ebenfalls zu Recht festgesetzt worden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. In Ausschöpfung dieser Ermächtigung hat der Beklagte in § 11 Abs. 1 Satz 1 WDR–Beitragssatzung den Säumniszuschlag auf 8,09 € festgesetzt. Die Höhe des Säumniszuschlages erweist sich unter Berücksichtigung seiner Funktion, den Beitragspflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten, um eine gleichmäßige und kalkulierbare Finanzausstattung der Rundfunkanstalt sicherzustellen, als verhältnismäßig.
122III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
123IV. Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Mit Blick darauf, dass das OVG NRW in seinen Urteilen zum Rundfunkbeitrag vom 12.03.2015 (– 2 A 2311/14 –, – 2 A 2422/14 – und – 2 A 2223/14 –) die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat und dieses über die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich noch nicht befunden hat, lässt die Kammer die Berufung zu.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist eines von 44 selbständigen Tochterunternehmen des J. –L. , dessen Geschäftsfeld die entgeltliche Arbeitnehmerüberlassung ist.
3Die Klägerin hatte bis zum 01.04.2014 ihren Sitz unter der Anschrift X.------straße 00 in C. . Seit dem 01.04.2014 ist sie unter der Anschrift U. –I. –S. 0 in L1. ansässig.
4Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.
5Unter dem 03.06.2013 wurde ihr die Anmeldung einer Betriebsstätte ab dem 01.01.2013 unter der Beitragsnummer 163 079 340 mitgeteilt. Auf der Grundlage der von der Klägerin zuvor angegebenen Zahl von 101 Mitarbeitern wurde sie zu Rundfunkbeiträgen nach der Staffel 4 veranlagt.
6Nachdem sie trotz Zahlungsaufforderungen vom 05.07.2013, 01.09.2013 und 04.10.2013 die Rundfunkbeiträge nicht entrichtete, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 01.12.2013 für den Zeitraum von Januar bis September 2013 Rundfunkbeiträge nach der Staffel 4 in Höhe von 809,10 € zuzüglich eines Säumniszuschlages von 8,09 € (insgesamt 817,19 €) fest.
7Hiergegen wandte sich die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit ihrem Widerspruch vom 30.12.2013.
8Unter Bezugnahme auf ein Schreiben für den Gesamtkonzern sowie sämtliche Niederlassungen vom 29.07.2013 machte sie geltend, die Leiharbeitnehmer gehörten nicht zum Betriebspersonal, da sie ausschließlich in fremden Betrieben eingesetzt würden.
9Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2014 hat die Klägerin am 13.02.2014 Klage erhoben. Sie beanstandet, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine unzulässige Steuer handele.
10Überdies treffe die der Heranziehung zugrunde liegende Erwägung, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in erster Linie in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzten oder nutzen könnten, in ihrem Fall nicht zu. Die Leiharbeitnehmer hätten in den Raumeinheiten des Verleihbetriebes regelmäßig keinen Arbeitsplatz und keine Aufenthaltsmöglichkeit.
11Für jede Betriebsstätte dürften folglich allenfalls die dort beschäftigten (wenigen) internen Mitarbeiter veranlagt werden.
12Konsequenterweise müsse – wenn überhaupt – der Beitrag für sämtliche Leiharbeitnehmer des L. bei der Konzernmuttergesellschaft erhoben werden. Wenn bereits Mitarbeiter, die in unterschiedlichen Betriebsstätten des eigenen L. eingesetzt würden, der jeweiligen Zentrale zugeordnet würden, so müsse dies erst recht in ihrem Falle gelten, in dem die Mitarbeiter in fremden Betriebsstätten tätig seien.
13Des Weiteren liege jedenfalls ein Befreiungstatbestand vor: So sei ein Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich nach § 5 Abs. 5 Ziff. 2 RBStV nicht zu entrichten für Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet sei.
14Dem Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung könne der Beklagte auch nicht die Gesetzesbegründung entgegenhalten, wonach Leiharbeitnehmer im Betrieb des Leiharbeitgebers zu erfassen seien. Zum einen schlössen sich die Befreiungsnorm und die Gesetzesbegründung in den Fällen, in denen Leiharbeitnehmer keinen Arbeitsplatz im Betrieb hätten, nicht aus. Zum anderen könne eine Textpassage in der Gesetzesbegründung nicht die gesetzliche Regelung selbst abändern.
15Schließlich rügt die Klägerin eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Betriebsformen.
16Die Klägerin beantragt,
17den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2014 aufzuheben.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er tritt dem Vorbringen der Klägerin insgesamt entgegen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die dort in § 5 Abs. 1 und 2 geregelte Beitragspflicht im nicht privaten Bereich seien sowohl formell als auch materiell verfassungsmäßig. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass Leiharbeitnehmer an der Betriebsstätte des Arbeitgebers und nicht an der Betriebsstätte des Entleihers erfasst würden.
21Ferner liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor; die Grenzen zulässiger Typisierung seien nicht überschritten. Der Gesetzgeber sei namentlich im Rahmen seines Ermessens befugt, bei Filialunternehmen den Beitrag pro Betriebsstätte zu bemessen, um eine Besserstellung gegenüber den vor Ort im Wettbewerb stehenden Einzelhandelsbetrieben zu vermeiden.
22Wegen der Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
25I. Der für den Zeitraum Januar bis September 2013 festgesetzte Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig.
26Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich sind §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011 S. 675).
27Nach § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dieser Beitrag beträgt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV bei Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags (Staffel 1) bis hin zu 180 Rundfunkbeiträgen bei Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Mitarbeitern (Staffel 10). Hinzu kommt ein Beitrag für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das u.a. zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers genutzt wird, wobei für jeweils ein Kraftfahrzeug je beitragspflichtiger Betriebsstätte kein Beitrag erhoben wird (§ 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV).
28Der Beklagte ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV befugt, rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten.
29Auf der Grundlage dieser Regelungen sind der angegriffene Festsetzungsbescheid sowie der Widerspruchsbescheid zu Recht ergangen. Die Klägerin war im Festsetzungszeitraum Inhaberin einer Betriebsstätte unter der Anschrift X.------straße 00 in 00000 C. . Auf der Grundlage der mitgeteilten Zahl von 101 Beschäftigten dieser Betriebsstätte hat der Beklagte die Klägerin zu Recht nach der Staffel 4 (50 – 249 Mitarbeiter) veranlagt. Der monatliche Beitrag beläuft sich in dieser Staffel auf 89,90 €.
301. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages stellen eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung dar. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
31Das Zustimmungsgesetz des nordrhein–westfälischen Landtages zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge verletzt nicht die im Grundgesetz vorgesehenen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz. Das Land Nordrhein–Westfalen besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese folgt gemäß Art. 70 GG aus der Sachkompetenz zur Regelung des Rundfunks. Das Gericht teilt die – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung einhellig vertretene Auffassung, wonach der Rundfunkbeitrag keine Steuer im Sinne des § 3 AO, sondern eine Vorzugslast ist,
32vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 18.03.2016 – 6 C. 6.15 u.a. – (zum privaten Bereich); im Übrigen zum nicht privaten Bereich: Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn 86 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 71 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2015, – 4 LA 130/14 –, juris; OVG NRW, Urteile vom 12.03.2015 – 2 A 2311/14 –, – 2 A 2422/14 –, – 2 A 2223/14 –, und 28.05.2015 – 2 A 95/15 – jeweils juris; VGH Baden–Württemberg, Urteil vom 03.03.2016 – 2 S 639/15 –; VG Würzburg, Urteil vom 24.07.2014 – W 3 K 13.926 – juris; VG Hannover, Urteil vom 24.10.2014 – 7 A 6516/13 –; VG München, Urteil vom 05.11.2014, – M 6b 13.5564 – und vom 21.11.2014 – M 6a K 14.3069 –, jeweils juris; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015, – RO 3 K 15.60 –, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 – 4 A 186/14 –, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 20.02.2015 – Au 7 K 14.75 –, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 – B 3 K 14.15 –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 – AN 6 K 14.01506 –, juris; Schleswig–Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 10.06.2015 – 4 A 105/14 –, juris; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2015 – 1 K 1817/14 –, juris.
33Soweit in der Literatur auch die Auffassung vertreten wird, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handelt,
34Degenhart, Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K & R Beihefter, 1/2013 zu Heft 3, S. 10 ff.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten; Korioth/Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, S. 134 ff., 153, Wiemers, Der neue Rundfunkbeitrag – ungerechtfertigte Belastungen für die Wirtschaft, GewA 2011, S. 110; Exner/Seifahrt, Der neue „Rundfunkbeitrag“ – Eine verfassungswidrige Reform, NVwZ 2013, S. 1569 ff.; Bölck, Der neue „Rundfunkbeitrag“ – eine verfassungswidrige Wohnungs– und Betriebsstättenabgabe, NVwZ 2014, S. 266,
35teilt die Kammer diese nicht,
36vgl. schon Urteile vom 16.10.2014 – 6 K 7041/13 –, – 6 K 6618/13 – u.a.vom 23.10.2014, – 6 K 8010/13 –, – 6 K 7543/13 – u.a. und vom 04.12.2014 – 6 K 8023/13 –, – 6 K 2444/14 – und – 6 K 2448/13 –.
37Kennzeichnend für eine Steuer ist das Fehlen einer Anbindung an eine konkrete Gegenleistung. Steuern knüpfen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bürger und dienen der Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen (ggf. auch zweckgebundenen) Finanzbedarfs des Staates. Demgegenüber dienen Gebühren und Beiträge dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile.
38a) Der Rundfunkbeitrag kommt nicht dem allgemeinen staatlichen Haushalt zugute, sondern dient nach Grund und Höhe nahezu ausschließlich zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks (vgl. § 1 RBStV i.V. m. §§ 12 Abs. 1, 40 RStV). Diese grundsätzliche Zweckbestimmung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Bruchteil des Beitrages den Landesmedienanstalten zur Verfügung gestellt wird.
39Im Gegensatz zur sog. Zwecksteuer, bei der lediglich die Verwendung der Mittel, nicht jedoch deren Erhebung rechtlich beschränkt oder bedingt ist und bei der der Kreis der Abgabepflichtigen und der Kreis der Vorteilsempfänger nicht identisch sein müssen, wird beim Rundfunkbeitrag der Tatbestand der Abgabenlast durch den Abgabenzweck bei gleichzeitiger Verwendungsbindung begrenzt.
40b) Der Rundfunkbeitrag ist für eine Gegenleistung zu entrichten.
41Der abzugeltende Vorteil besteht in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs.
42Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umfasst die verfassungsrechtliche Gewährleistung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Rundfunkfreiheit die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich–rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Demzufolge muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentlich–rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann,
43vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 – 1 BvR 2270/05 – u.a.,BVerfGE 119, 181, 214 ff. m.w.N., Urteil vom 25.03.2014– 1 BvF 1/11 u.a. –, juris Rn 33 ff.
44Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Gericht folgt, besteht der Grundversorgungsauftrag auch in Ansehung der Entwicklungen in der Kommunikationstechnologie und den Medienmärkten fort.
45Damit ist verfassungsrechtlich der Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten vorgegeben, um eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Finanzierung durch diejenigen sicherzustellen, denen der Rundfunk zugutekommt.
46Dieses Zugutekommen erfolgt nach der Vorstellung des Normgebers im privaten wie auch im nicht privaten Bereich in zweierlei Hinsicht: Zum einem fördert der öffentlich–rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft und leistet einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen. Damit zieht jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich–rechtlichen Rundfunks einen strukturellen Vorteil aus dessen Wirken, der bereits für sich betrachtet eine Heranziehung zur Finanzierung rechtfertigt. Zum anderen wird das Entgelt für die Möglichkeit der individuellen Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlichen bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird,
47eingehend: Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn 109 ff; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 80 ff. sowie OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 57 und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 74.
48Die Kammer folgt dieser Bewertung durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Rheinland–Pfalz, den Bayerischen Verfassungsgerichtshof und das OVG NRW.
49Das OVG NRW hat in seinen Entscheidungen vom 12.03.2015 und 28.05.2015 zudem ausgeführt, dass die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags darüber hinaus nicht gegen die Begrenzungs– und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104 a ff GG verstoße,
50vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 66 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 94 ff.
51Namentlich stehe nicht entgegen, dass die Gruppe der Beitragspflichtigen über die räumlichen Anknüpfungspunkte Wohnung bzw. Betriebsstätte mit der Allgemeinheit quasi deckungsgleich sei. Dies sei angesichts der nahezu flächendeckenden Versorgung mit öffentlich–rechtlichem Rundfunk in der Natur des spezifischen Sondervorteils begründet.
52Soweit für den nicht privaten Bereich in Frage gestellt wird, dass ein abzugeltender Vorteil begründet wird, da sowohl Inhaber als auch sämtliche Mitarbeiter bereits über den wohnungsbezogen Beitrag zur Finanzierung des Rundfunkangebotes herangezogen worden sind, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung: Zunächst besteht ein struktureller Vorteil in Gestalt von förderlichen Rahmenbedingungen für eine unternehmerische Betätigung in einer demokratischen Grundordnung, der den Betrieben zugutekommt. Gerade Betriebe und ihre Verbände wirken an der Meinungsbildung in wirtschaftpolitischen aber auch gesamtgesellschaftlichen Themen mit. Zudem vermittelt der Rundfunk auch im nicht privaten Bereich spezifische Vorteile, die nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkeitrag nicht vollständig abgegolten sind. Denn bei typisierender Betrachtung ist die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden, sei es zur Informationsgewinnung, sei es zur (Pausen–) Unterhaltung der Beschäftigten oder Kunden.
53Eingehend: Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 – juris Rn 109 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 80 ff und OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 59 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 85 f sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2016 – 2 S 639/15 –, juris, Rn 25.
54Dieser Bewertung folgt die Kammer.
552. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt mit dem raumeinheitenbezogenen Anknüpfungspunkt der Betriebsstätte für die Beitragspflicht in § 5 Abs. 1 nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
56Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches verschieden zu behandeln. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie sie die Einziehung von Abgaben zur Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks darstellt, kommt dem Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen zu. Er ist befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen vorzunehmen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Zudem fordert der Gleichheitssatz nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Gesetzgebung, die letztlich die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs gefährdet, sondern die Regelung eines allgemein verständlichen und möglichst unausweichlichen Belastungsgrundes,
57vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.04.1997 – 2 BvL 77/92 –, BVerfGE 96, 1 ff. sowie Urteil vom 07.12.1999 – 2 BvR 301/98 – BVerfGE 101, 297, jurisRn 38.
58Es ist dem Gesetzgeber indes verwehrt, im Rahmen der Typisierung einen atypischen Fall als Leitbild zu wählen. Vielmehr muss er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Nach Maßgabe dieser Grundsätze verstößt die Beteiligung der Betriebsstätten an der Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz,
59vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 131 ff. zu Art. 17 Abs. 1 und 2 LV Rheinland–Pfalz; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12, juris Rn 118 ff. zu Art. 118 Abs. 1 BV, wobei die Ausführungen jeweils auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG übertragbar sind; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 94 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 124 ff.
60Zunächst erweist sich der in § 5 Abs. 1 RBStV vorgesehene Beitrag für Betriebsstätten trotz der mit der Pauschalierung verbundenen Friktionen als mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar.
61a) Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, dass der nicht private Bereich im vorgesehen Umfang zur Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks herangezogen wird.
62Die Anknüpfung an das Innehaben einer Raumeinheit wahrt den Grundsatz der Typengerechtigkeit. Vergleichbar der Wohnung im privaten Bereich bildet die Betriebsstätte den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit des Rundfunkempfangs eröffnet ist.
63Die mit der Reform verfolgten Ziele rechtfertigen es, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Betriebsstätte und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot grundsätzlich unwiderleglich zu gestalten. Angesichts der auch in Unternehmen nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkempfangsgeräten und der Schwierigkeit, diese in einem Massenverfahren in praktikabler Weise ohne unverhältnismäßigen Eingriff in den unternehmerischen Bereich verlässlich zu erfassen, ist es gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltenden Vorteil geräteunabhängig festsetzt. Legitimes Ziel der Rundfunkreform war es unter anderem, die mit dem alten geräteabhängigen Gebührenmodell verbundenen strukturellen Erhebungs– und Vollzugsdefizite zur Herstellung einer größeren Beitragsgerechtigkeit zu beseitigen und zugleich das System so zu gestalten, dass grundrechtsbeeinträchtigende Kontrollen der Rundfunkteilnehmer nicht mehr erforderlich sind.
64Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 137 ff., 145; Bayerischer Verfassungs–gerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, jurisRn 134 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 94 ff., 119 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 124 ff.
65Zudem muss in den wenigen Ausnahmefällen, in denen keinerlei Empfangsgeräte bereit gehalten werden, das Interesse des Inhabers der Raumeinheit, nicht zur Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks herangezogen zu werden, hinter das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich–rechtlichen Rundfunks zurücktreten,
66vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 30.07.2013, – 11 K 1090/13 – jurisRn 56 unter Hinweis auf die vergleichbare Interessenabwägung bei der sog. „Computergebühr“ nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag.
67Der Gesetzgeber war auch befugt, bereits beim Abgabegrund und nicht erst bei der Abgabenhöhe zu typisieren. So knüpfte beispielsweise die Rundfunkgebühr für Kraftfahrzeuge nach altem Recht an den Tatbestand der Zulassung. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV, war der Zulassungsinhaber eines Kraftfahrzeugs zugleich Rundfunkteilnehmer und damit Gebührenpflichtiger. Da mit der Zulassung keine Aussage darüber verbunden ist, wer das Fahrzeug und darin befindlichen Geräte tatsächlich nutzen kann, handelte es sich um eine Pauschalierung in Bezug auf den Abgabengrund. Diese ist vom Bundesverfassungsgericht als zulässig erachtet worden,
68vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 – 1 BvR 3255/08 –,juris Rn 5.
69Den Unterschieden der Rundfunknutzung im privaten und nicht privaten Bereich hat der Gesetzgeber nicht auf der Ebene des Abgabegrundes, sondern bei der Abgabenhöhe Rechnung getragen. Mit der Beitragsstaffelung (ausgehend von einem Drittel–Beitrag) hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass die in Betriebsstätten zu erwartende Nutzung in Umfang und Intensität voraussichtlich hinter der Nutzung im privaten Bereich zurückbleibt. Für 70 % der Betriebe fällt nur ein Beitrag der Staffel 1 (1/3 Beitrag) an, für weitere 20 % nur ein voller Rundfunkbeitrag.
70Fehlen letztlich auch genaue statistische Daten zum Rundfunkempfang in Betriebsstätten, so durfte der Gesetzgeber wegen der Eigenarten der zu regelnden Lebenssachverhalte sowie der relativ geringfügigen Belastung pro Beschäftigtem (zwischen 5,99 € und weniger als 0,11 €) die sich aufdrängende realitätsnahe Annahme treffen, dass auch in Betriebsstätten Rundfunkangebote wahrgenommen werden,
71vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 157; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 123 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 137 f.
72Dass die Annahme der nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkgeräten auch im nicht privaten Bereich zutreffend ist, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Bestand an gemeldeten Rundfunkgeräten nach altem Recht. Die Annahme der Rundfunknutzung in Betriebsstätten sowie deren pauschalierende Erfassung erweist sich als hinreichend realitätsgerecht.
73b) Auch die in § 5 Abs. 1 RBStV vorgesehene degressive Staffelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
74Ein Rundfunkbeitrag betrug gemäß § 8 RFinStV im Festsetzungszeitraum 17,98 €. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV bemisst sich die Höhe des für eine Betriebsstätte zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten. Der Beitrag umfasst 10 Staffeln und lag im Festsetzungszeitraum zwischen einem Drittel eines Rundfunkbeitrags (5,99 €) bei Betriebsstätten mit bis zu acht Beschäftigten bis zu maximal 180 Beiträgen (3.236,40 €) bei Betriebsstätten mit 20.000 und mehr Beschäftigten.
75Die stufenweise Degression bei steigender Beschäftigtenzahl trägt pauschalierend dem qualitativen Unterschied der erwarteten Nutzung Rechnung. Da sich das Programmangebot an Personen richtet, wird der mögliche kommunikative Nutzen erfasst, der mit steigender Personenzahl wächst.
76Zugleich weisen Betriebsstätten eine große Bandbreite auf, der mit der degressiven Staffelung typisierend Rechnung getragen wird. Nach der bislang vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt. Die zehnstufige Staffel erweist sich ausgehend von der Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers als ausreichend differenziert und typengerecht.
77Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 132 ff., 152 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, jurisRn 125; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 119 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 155 f.
78c) Die Anknüpfung an die Betriebsstätte begegnet auch im Fall der hier zur Entscheidung stehenden Situation der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung keinen durchgreifenden Bedenken.
79Zwar ist zu konzedieren, dass die bei der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer typischerweise nicht in der Betriebsstätte der Klägerin tätig sind – sondern der Natur der Arbeitnehmerüberlassung entsprechend – in den entleihenden Betrieben.
80Jedoch teilt die Kammer bereits nicht die Ausgangsüberlegung der Klägerin, wonach eine Tätigkeit der Arbeitnehmer in der jeweiligen Raumeinheit des Arbeitgebers vorliegen muss.
81So ist auch außerhalb des Bereichs der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung eine Vielzahl von Konstellationen denkbar, in der die Mitarbeiter eines Betriebes ihre Tätigkeit typischerweise nicht in den Betriebsräumen des Arbeitgebers ausüben: Beispielhaft seien das Speditions- und das Reinigungsgewerbe genannt, aber auch andere Formen mobiler Dienstleistungen etwa in Gestalt von Pflegeleistungen, Krankengymnastik im Hausbesuch, Friseurleistungen etc. kommen in Betracht.
82Eine Verknüpfung in dem Sinne, dass die Tätigkeit stets in der Raumeinheit des Arbeitgebers ausgeübt werden muss, stellt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht her: Anknüpfungspunkt für die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich ist die Betriebsstätte im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1RBStV; die Zahl der der Betriebsstätte zugeordneten Mitarbeiter ist lediglich maßgeblich für die Beitragshöhe, § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV. Sowohl der Begriff der Betriebsstätte als auch der Begriff der Beschäftigten wird in § 6 RBStV definiert, so dass bereits aus einer einfachen Gesetzesanwendung die Beitragspflicht der Klägerin für die bei ihr angestellten Mitarbeiter folgt.
83Dass die Leiharbeitnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers der Betriebsstätte des Entleihers zuzuordnen sind, folgt zudem unmissverständlich aus der Gesetzesbegründung zum Beschäftigtenbegriff des § 6 Abs. 4 RBStV.
84Dort heißt es wörtlich: „Leiharbeitnehmer werden an der Betriebsstätte ihres Arbeitgebers und nicht an der Betriebsstätte des Entleihers erfasst“,
85vgl. Gesetzesbegründung, Landtag NRW Drs. 15/1303, S. 47 f..
86Auf die Gesetzesbegründung kann hier entgegen der Auffassung der Klägerin auch zurückgegriffen werden, denn es fehlen belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber entgegen einer ursprünglichen Absicht die Zuordnung anderweitig geregelt hat. Die Zuordnung ist vielmehr genauso – wie vom Gesetzgeber in der Begründung vorgesehen – kodifiziert.
87Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Zuordnung der Mitarbeiter zur Betriebsstätte des Entleihers dessen (weites) Gestaltungsermessen übersteigt. Die vorgenommene Zuordnung ist vielmehr im Rahmen der zulässigen Typisierung durch sachliche Kriterien gerechtfertigt.
88Erklärtes Ziel der Reform war die Vereinfachung der Erhebung. Aufwendige Erhebungen im privaten oder betrieblichen Bereich sollten unterbleiben. Zudem sollte durch das neue System mehr Beitragsgerechtigkeit erzielt und der zunehmenden Flucht aus der Rundfunkgebühr begegnet werden.
89Würden Leiharbeitnehmer dem Betrieb des Entleihers zugeordnet, würden die skizzierten Vereinfachungsziele konterkariert. Es wäre mit einem immensen Verwaltungsaufwand verbunden, wenn jeder einzelne Leiharbeitnehmer, der teilweise nur wenige Tage in einem Betrieb tätig ist, jeweils zu- und wieder abgemeldet werden müsste.
90Eine Meldung durch den entleihenden Betrieb würde bei sehr kurzen Einsatzzeiten möglicherweise gar nicht vorgenommen werden, was mit Blick auf die angestrebte Beitragsgerechtigkeit bedenklich wäre.
91Hinzu kommt, dass ein- und derselbe Arbeitnehmer bei einem Einsatz in verschiedenen Betrieben innerhalb eines Monats mehrfach gezählt würde. Wollte man die Mehrfachveranlagung verhindern, müsste wiederum ein erheblicher Aufwand betrieben werden, um einen einmal erfassten Arbeitnehmer nicht im selben Monat ein zweites Mal zu erfassen. In dieser Konstellation würde sich aber mit Blick auf Art. 3 GG die Frage aufdrängen, welchem Entleihbetrieb der Arbeitnehmer im jeweiligen Monat zugeordnet werden soll.
92Mit Blick auf diese aus Sicht der Kammer verwaltungstechnisch kaum zu bewältigenden Probleme bei der Zuordnung der Leiharbeitnehmer beim Betrieb des Entleihers war es nicht willkürlich, die Zuordnung in Anknüpfung an das Beschäftigungsverhältnis zum entleihenden Betrieb vorzunehmen, auch wenn dort typischerweise Rundfunkangebote nicht wahrgenommen werden.
93d) In Bezug auf Leiharbeitnehmer ist auch der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV nicht erfüllt. Nach dieser Norm ist ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten für Betriebstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist.
94Da es sich in der Reglung des § 5 Abs. 5 RBStV um eine Ausnahme von der allgemeinen Beitragspflicht handelt, sind die Befreiungstatbestände der Nummern 1 – 3 grundsätzlich restriktiv auszulegen,
95vgl. Schneider/Siekmann, in Hahn/Versting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 5 RBStV, Rn 46.
96Insbesondere wollte der Gesetzgeber mit dieser Regelung nicht den weiten Betriebsstättenbegriff einschränken.
97Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten lediglich abgrenzbare Grundstücke oder Bauten, wo ein Beschäftigter oder der Inhaber nur gelegentlich eine Tätigkeit ausüben, von der Beitragspflicht ausgenommen werden (z.B. Trafohäuschen, Heuschober, Kaimauer),
98vgl. Gesetzesbegründung, Landtag NRW Drs. 15/1303, S. 46.
99Diese Raumeinheiten fallen zwar unter den weiten Betriebsstättenbegriff, eine Rundfunknutzung ist jedoch gänzlich atypisch.
100Aus der Gesetzessystematik sowie der Gesetzesbegründung ergibt sich nach Auffassung des Gerichts somit, dass die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV in der hier zur Beurteilung stehenden Konstellation der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung nicht anwendbar ist.
101e) Nach Auffassung der Kammer führt die Beitragsbemessung auch nicht zu einer ungerechtfertigten gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten.
102Diese Benachteiligung im Verhältnis zu Unternehmen mit einer einzigen Betriebstätte mit vielen einer vergleichbaren Mitarbeiterzahl ist dem Umstand der Anknüpfung an Raumeinheiten geschuldet und gehört zu den infolge der zulässigen Typisierung hinzunehmenden Friktionen,
103vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 132 ff., 158 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 125; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 128 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 157,
104zumal dieser strukturelle Nachteil dadurch abgefedert wird, dass je ein Fahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers beitragsfrei ist.
105Ein grobes Missverhältnis zwischen Kostendeckung und Vorteilsausgleich ist bei Unternehmen mit vielen Filialen mithin nicht zu erkennen.
106Auch durfte der Gesetzgeber darauf abstellen, dass bei der Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl Unternehmen mit vielen Filialen gegenüber vergleichbaren Einzelhandelsgeschäften bevorzugt worden wären. Auch insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein–Westfalen,
107vgl. Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –.
108Danach führt die – nicht nach verschiedenen Branchen differenzierende – Beitragsbemessung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten oder Autovermietungen. Solche Unternehmen haben zwar aufgrund der Kombination von Betriebsstättenbezug und degressiver Staffelung nach der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Betriebsstätte höhere Beiträge zu entrichten als Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl, aber weniger Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen. Das ist als Konsequenz der sachgerechten Typisierung vornehmlich nach Raumeinheiten (noch) hinzunehmen. Letztlich gilt im Kern nichts anderes als für den Wohnungsbezug der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich, demzufolge etwa eine dreiköpfige Familie, die eine Haupt– und eine Ferienwohnung innehat, höhere Rundfunkbeitragszahlungen leisten muss als eine fünfköpfige Familie mit nur einer Wohnung. Im Übrigen wird im unternehmerischen Bereich die mit der Unternehmensgröße zunehmende Spreizung der Belastungen dadurch beschränkt, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers jeweils ein Kraftfahrzeug von der Beitragspflicht ausnimmt. Da diese Vorschrift auf den jeweiligen Inhaber abstellt, kommt es auf die Zuordnung eines einzelnen Kraftfahrzeugs zu einer bestimmten Betriebsstätte desselben Inhabers nicht an. Damit bleiben für ein Unternehmen umso mehr Kraftfahrzeuge aus dem Fuhrpark beitragsfrei, je mehr Betriebsstätten es hat, was im Verhältnis zu einem ansonsten vergleichbaren Unternehmen mit weniger Betriebsstätten die Belastungsunterschiede verringert, wenn auch nicht einebnet. Schließlich darf nicht außer Acht bleiben, dass eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl eines Filialunternehmens dazu führen würde, dass auf die einzelne Niederlassung ein geringerer Rundfunkbeitrag entfiele als auf ein mit dieser ansonsten vergleichbares Einzelgeschäft. Da der maßgebende Vorteil aus dem Programmangebot für beide Betriebsstätten aber gleich ist, bestünde für eine solche Beitragsbemessung ihrerseits ein kaum zu erfüllender Rechtfertigungsbedarf. Zudem verhält es sich nach statistischen Erhebungen des Gesetzgebers – wie bereits ausgeführt – so, dass ca. 70 % der Betriebsstätten unter § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV fallen und insgesamt 90 % unter § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 RBStV, mithin die beiden niedrigsten Beitragsstufen. Daraus geht hervor, dass die finanzielle Gesamtbelastung, die das neue Rundfunkbeitragssystem für Betriebsstätten erzeugt, sich auch im Durchschnitt bezogen auf die Gesamtheit aller Betriebsstätten als relativ geringfügig erweisen dürfte.
109Aus diesem Grunde bestehen keine Bedenken, dass die Mitarbeiter der Klägerin bei ihr und nicht etwa bei der Konzernmutter veranlagt werden.
110f) Nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber beim Abstellen auf die Zahl der Beschäftigten nicht zwischen Voll– und Teilzeitbeschäftigten unterscheidet. Eine derartige Unterscheidung musste der Gesetzgeber in Ausübung der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis nicht vornehmen; vielmehr durfte er berücksichtigen, dass sich der kommunikative Nutzen des Rundfunkangebots auf einen größeren Kreis potentieller Rundfunknutzer erstreckt.
111g) Hinzunehmen ist schließlich, dass die Beitragsbemessung nicht zwischen verschiedenen Branchen und den jeweils zu erwartenden Vorteilen der Möglichkeit der Rundfunknutzung differenziert. Die gleichmäßige Heranziehung trotz möglicherweise branchenspezifisch verschiedener Nutzungsintensität ist gerechtfertigt vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber den Aufwand der Massenverwaltung mit der vorgenommenen Typisierung vereinfachen wollte,
112vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014– Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 127, OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 128 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 157,
113wobei die Vermeidung von Verwaltungskosten, zu der ein weniger ausdifferenziertes System führt, letztlich auch dem Interesse der Beitragspflichtigen entspricht.
114h) Ebenso nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass die in § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV angesprochenen gemeinnützigen Einrichtungen sowie Schulen, Hochschulen, Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil– und Katastrophenschutz maximal einen Rundfunkbeitrag zu entrichten haben. Diese Beitragsbegrenzung findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass diese Einrichtungen Gemeinwohlbelangen dienen und diese Betriebsstätten nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betrieben werden,
115vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 162; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 128¸ OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 130 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 157.
116i) Schließlich stellt es keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn in § 5 Abs. 6 RBStV öffentlich–rechtliche Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten oder private Rundfunkveranstalter von der Beitragspflicht ausgenommen werden. Ein abzugeltender Vorteil durch das Medienangebot tritt hier hinter den Aspekt zurück, dass sich die genannten Betriebe auf der Anbieterseite befinden,
117vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 163; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 123 sowie OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 130 ff.
1183. Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich verstößt nicht gegen Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
119Eine Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Grundrecht besteht nicht vorbehaltlos, sondern im überwiegenden Allgemeininteresse liegende Einschränkungen sind hinzunehmen. Dieses Allgemeininteresse liegt hier in der ebenfalls grundrechtlich geschützten Bestands– und Entwicklungsgarantie des öffentlich–rechtlichen Rundfunks, die auch dessen bedarfsgerechte Finanzierung umfasst.
120Der – anzunehmenden – geringeren Nutzungsintensität im nicht privaten Bereich hat der Gesetzgeber – wie oben dargestellt – dadurch Rechnung getragen, dass in der überwiegenden Zahl der Betriebsstätten nur ein Beitrag der Staffel 1 oder 2 anfällt.
121II. Der Säumniszuschlag ist ebenfalls zu Recht festgesetzt worden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. In Ausschöpfung dieser Ermächtigung hat der Beklagte in § 11 Abs. 1 Satz 1 WDR–Beitragssatzung den Säumniszuschlag auf 8,09 € festgesetzt. Die Höhe des Säumniszuschlages erweist sich unter Berücksichtigung seiner Funktion, den Beitragspflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten, um eine gleichmäßige und kalkulierbare Finanzausstattung der Rundfunkanstalt sicherzustellen, als verhältnismäßig.
122III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
123IV. Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Mit Blick darauf, dass das OVG NRW in seinen Urteilen zum Rundfunkbeitrag vom 12.03.2015 (– 2 A 2311/14 –, – 2 A 2422/14 – und – 2 A 2223/14 –) die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat und dieses über die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich noch nicht befunden hat, lässt die Kammer die Berufung zu.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist eines von 44 selbständigen Tochterunternehmen des J. –L. , dessen Geschäftsfeld die entgeltliche Arbeitnehmerüberlassung ist.
3Die Klägerin hatte bis zum 01.04.2014 ihren Sitz unter der Anschrift X.------straße 00 in C. . Seit dem 01.04.2014 ist sie unter der Anschrift U. –I. –S. 0 in L1. ansässig.
4Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.
5Unter dem 03.06.2013 wurde ihr die Anmeldung einer Betriebsstätte ab dem 01.01.2013 unter der Beitragsnummer 163 079 340 mitgeteilt. Auf der Grundlage der von der Klägerin zuvor angegebenen Zahl von 101 Mitarbeitern wurde sie zu Rundfunkbeiträgen nach der Staffel 4 veranlagt.
6Nachdem sie trotz Zahlungsaufforderungen vom 05.07.2013, 01.09.2013 und 04.10.2013 die Rundfunkbeiträge nicht entrichtete, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 01.12.2013 für den Zeitraum von Januar bis September 2013 Rundfunkbeiträge nach der Staffel 4 in Höhe von 809,10 € zuzüglich eines Säumniszuschlages von 8,09 € (insgesamt 817,19 €) fest.
7Hiergegen wandte sich die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit ihrem Widerspruch vom 30.12.2013.
8Unter Bezugnahme auf ein Schreiben für den Gesamtkonzern sowie sämtliche Niederlassungen vom 29.07.2013 machte sie geltend, die Leiharbeitnehmer gehörten nicht zum Betriebspersonal, da sie ausschließlich in fremden Betrieben eingesetzt würden.
9Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2014 hat die Klägerin am 13.02.2014 Klage erhoben. Sie beanstandet, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine unzulässige Steuer handele.
10Überdies treffe die der Heranziehung zugrunde liegende Erwägung, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in erster Linie in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzten oder nutzen könnten, in ihrem Fall nicht zu. Die Leiharbeitnehmer hätten in den Raumeinheiten des Verleihbetriebes regelmäßig keinen Arbeitsplatz und keine Aufenthaltsmöglichkeit.
11Für jede Betriebsstätte dürften folglich allenfalls die dort beschäftigten (wenigen) internen Mitarbeiter veranlagt werden.
12Konsequenterweise müsse – wenn überhaupt – der Beitrag für sämtliche Leiharbeitnehmer des L. bei der Konzernmuttergesellschaft erhoben werden. Wenn bereits Mitarbeiter, die in unterschiedlichen Betriebsstätten des eigenen L. eingesetzt würden, der jeweiligen Zentrale zugeordnet würden, so müsse dies erst recht in ihrem Falle gelten, in dem die Mitarbeiter in fremden Betriebsstätten tätig seien.
13Des Weiteren liege jedenfalls ein Befreiungstatbestand vor: So sei ein Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich nach § 5 Abs. 5 Ziff. 2 RBStV nicht zu entrichten für Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet sei.
14Dem Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung könne der Beklagte auch nicht die Gesetzesbegründung entgegenhalten, wonach Leiharbeitnehmer im Betrieb des Leiharbeitgebers zu erfassen seien. Zum einen schlössen sich die Befreiungsnorm und die Gesetzesbegründung in den Fällen, in denen Leiharbeitnehmer keinen Arbeitsplatz im Betrieb hätten, nicht aus. Zum anderen könne eine Textpassage in der Gesetzesbegründung nicht die gesetzliche Regelung selbst abändern.
15Schließlich rügt die Klägerin eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Betriebsformen.
16Die Klägerin beantragt,
17den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2014 aufzuheben.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er tritt dem Vorbringen der Klägerin insgesamt entgegen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die dort in § 5 Abs. 1 und 2 geregelte Beitragspflicht im nicht privaten Bereich seien sowohl formell als auch materiell verfassungsmäßig. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass Leiharbeitnehmer an der Betriebsstätte des Arbeitgebers und nicht an der Betriebsstätte des Entleihers erfasst würden.
21Ferner liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor; die Grenzen zulässiger Typisierung seien nicht überschritten. Der Gesetzgeber sei namentlich im Rahmen seines Ermessens befugt, bei Filialunternehmen den Beitrag pro Betriebsstätte zu bemessen, um eine Besserstellung gegenüber den vor Ort im Wettbewerb stehenden Einzelhandelsbetrieben zu vermeiden.
22Wegen der Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
25I. Der für den Zeitraum Januar bis September 2013 festgesetzte Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig.
26Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich sind §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011 S. 675).
27Nach § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dieser Beitrag beträgt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV bei Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags (Staffel 1) bis hin zu 180 Rundfunkbeiträgen bei Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Mitarbeitern (Staffel 10). Hinzu kommt ein Beitrag für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das u.a. zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers genutzt wird, wobei für jeweils ein Kraftfahrzeug je beitragspflichtiger Betriebsstätte kein Beitrag erhoben wird (§ 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV).
28Der Beklagte ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV befugt, rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten.
29Auf der Grundlage dieser Regelungen sind der angegriffene Festsetzungsbescheid sowie der Widerspruchsbescheid zu Recht ergangen. Die Klägerin war im Festsetzungszeitraum Inhaberin einer Betriebsstätte unter der Anschrift X.------straße 00 in 00000 C. . Auf der Grundlage der mitgeteilten Zahl von 101 Beschäftigten dieser Betriebsstätte hat der Beklagte die Klägerin zu Recht nach der Staffel 4 (50 – 249 Mitarbeiter) veranlagt. Der monatliche Beitrag beläuft sich in dieser Staffel auf 89,90 €.
301. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages stellen eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung dar. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
31Das Zustimmungsgesetz des nordrhein–westfälischen Landtages zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge verletzt nicht die im Grundgesetz vorgesehenen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz. Das Land Nordrhein–Westfalen besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese folgt gemäß Art. 70 GG aus der Sachkompetenz zur Regelung des Rundfunks. Das Gericht teilt die – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung einhellig vertretene Auffassung, wonach der Rundfunkbeitrag keine Steuer im Sinne des § 3 AO, sondern eine Vorzugslast ist,
32vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 18.03.2016 – 6 C. 6.15 u.a. – (zum privaten Bereich); im Übrigen zum nicht privaten Bereich: Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn 86 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 71 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2015, – 4 LA 130/14 –, juris; OVG NRW, Urteile vom 12.03.2015 – 2 A 2311/14 –, – 2 A 2422/14 –, – 2 A 2223/14 –, und 28.05.2015 – 2 A 95/15 – jeweils juris; VGH Baden–Württemberg, Urteil vom 03.03.2016 – 2 S 639/15 –; VG Würzburg, Urteil vom 24.07.2014 – W 3 K 13.926 – juris; VG Hannover, Urteil vom 24.10.2014 – 7 A 6516/13 –; VG München, Urteil vom 05.11.2014, – M 6b 13.5564 – und vom 21.11.2014 – M 6a K 14.3069 –, jeweils juris; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015, – RO 3 K 15.60 –, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 – 4 A 186/14 –, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 20.02.2015 – Au 7 K 14.75 –, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 – B 3 K 14.15 –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 – AN 6 K 14.01506 –, juris; Schleswig–Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 10.06.2015 – 4 A 105/14 –, juris; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2015 – 1 K 1817/14 –, juris.
33Soweit in der Literatur auch die Auffassung vertreten wird, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handelt,
34Degenhart, Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K & R Beihefter, 1/2013 zu Heft 3, S. 10 ff.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten; Korioth/Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, S. 134 ff., 153, Wiemers, Der neue Rundfunkbeitrag – ungerechtfertigte Belastungen für die Wirtschaft, GewA 2011, S. 110; Exner/Seifahrt, Der neue „Rundfunkbeitrag“ – Eine verfassungswidrige Reform, NVwZ 2013, S. 1569 ff.; Bölck, Der neue „Rundfunkbeitrag“ – eine verfassungswidrige Wohnungs– und Betriebsstättenabgabe, NVwZ 2014, S. 266,
35teilt die Kammer diese nicht,
36vgl. schon Urteile vom 16.10.2014 – 6 K 7041/13 –, – 6 K 6618/13 – u.a.vom 23.10.2014, – 6 K 8010/13 –, – 6 K 7543/13 – u.a. und vom 04.12.2014 – 6 K 8023/13 –, – 6 K 2444/14 – und – 6 K 2448/13 –.
37Kennzeichnend für eine Steuer ist das Fehlen einer Anbindung an eine konkrete Gegenleistung. Steuern knüpfen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bürger und dienen der Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen (ggf. auch zweckgebundenen) Finanzbedarfs des Staates. Demgegenüber dienen Gebühren und Beiträge dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile.
38a) Der Rundfunkbeitrag kommt nicht dem allgemeinen staatlichen Haushalt zugute, sondern dient nach Grund und Höhe nahezu ausschließlich zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks (vgl. § 1 RBStV i.V. m. §§ 12 Abs. 1, 40 RStV). Diese grundsätzliche Zweckbestimmung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Bruchteil des Beitrages den Landesmedienanstalten zur Verfügung gestellt wird.
39Im Gegensatz zur sog. Zwecksteuer, bei der lediglich die Verwendung der Mittel, nicht jedoch deren Erhebung rechtlich beschränkt oder bedingt ist und bei der der Kreis der Abgabepflichtigen und der Kreis der Vorteilsempfänger nicht identisch sein müssen, wird beim Rundfunkbeitrag der Tatbestand der Abgabenlast durch den Abgabenzweck bei gleichzeitiger Verwendungsbindung begrenzt.
40b) Der Rundfunkbeitrag ist für eine Gegenleistung zu entrichten.
41Der abzugeltende Vorteil besteht in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs.
42Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umfasst die verfassungsrechtliche Gewährleistung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Rundfunkfreiheit die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich–rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Demzufolge muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentlich–rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann,
43vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 – 1 BvR 2270/05 – u.a.,BVerfGE 119, 181, 214 ff. m.w.N., Urteil vom 25.03.2014– 1 BvF 1/11 u.a. –, juris Rn 33 ff.
44Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Gericht folgt, besteht der Grundversorgungsauftrag auch in Ansehung der Entwicklungen in der Kommunikationstechnologie und den Medienmärkten fort.
45Damit ist verfassungsrechtlich der Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten vorgegeben, um eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Finanzierung durch diejenigen sicherzustellen, denen der Rundfunk zugutekommt.
46Dieses Zugutekommen erfolgt nach der Vorstellung des Normgebers im privaten wie auch im nicht privaten Bereich in zweierlei Hinsicht: Zum einem fördert der öffentlich–rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft und leistet einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen. Damit zieht jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich–rechtlichen Rundfunks einen strukturellen Vorteil aus dessen Wirken, der bereits für sich betrachtet eine Heranziehung zur Finanzierung rechtfertigt. Zum anderen wird das Entgelt für die Möglichkeit der individuellen Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlichen bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird,
47eingehend: Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn 109 ff; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 80 ff. sowie OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 57 und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 74.
48Die Kammer folgt dieser Bewertung durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Rheinland–Pfalz, den Bayerischen Verfassungsgerichtshof und das OVG NRW.
49Das OVG NRW hat in seinen Entscheidungen vom 12.03.2015 und 28.05.2015 zudem ausgeführt, dass die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags darüber hinaus nicht gegen die Begrenzungs– und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104 a ff GG verstoße,
50vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 66 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 94 ff.
51Namentlich stehe nicht entgegen, dass die Gruppe der Beitragspflichtigen über die räumlichen Anknüpfungspunkte Wohnung bzw. Betriebsstätte mit der Allgemeinheit quasi deckungsgleich sei. Dies sei angesichts der nahezu flächendeckenden Versorgung mit öffentlich–rechtlichem Rundfunk in der Natur des spezifischen Sondervorteils begründet.
52Soweit für den nicht privaten Bereich in Frage gestellt wird, dass ein abzugeltender Vorteil begründet wird, da sowohl Inhaber als auch sämtliche Mitarbeiter bereits über den wohnungsbezogen Beitrag zur Finanzierung des Rundfunkangebotes herangezogen worden sind, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung: Zunächst besteht ein struktureller Vorteil in Gestalt von förderlichen Rahmenbedingungen für eine unternehmerische Betätigung in einer demokratischen Grundordnung, der den Betrieben zugutekommt. Gerade Betriebe und ihre Verbände wirken an der Meinungsbildung in wirtschaftpolitischen aber auch gesamtgesellschaftlichen Themen mit. Zudem vermittelt der Rundfunk auch im nicht privaten Bereich spezifische Vorteile, die nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkeitrag nicht vollständig abgegolten sind. Denn bei typisierender Betrachtung ist die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden, sei es zur Informationsgewinnung, sei es zur (Pausen–) Unterhaltung der Beschäftigten oder Kunden.
53Eingehend: Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 – juris Rn 109 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 80 ff und OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 59 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 85 f sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2016 – 2 S 639/15 –, juris, Rn 25.
54Dieser Bewertung folgt die Kammer.
552. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt mit dem raumeinheitenbezogenen Anknüpfungspunkt der Betriebsstätte für die Beitragspflicht in § 5 Abs. 1 nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
56Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches verschieden zu behandeln. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie sie die Einziehung von Abgaben zur Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks darstellt, kommt dem Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen zu. Er ist befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen vorzunehmen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Zudem fordert der Gleichheitssatz nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Gesetzgebung, die letztlich die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs gefährdet, sondern die Regelung eines allgemein verständlichen und möglichst unausweichlichen Belastungsgrundes,
57vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.04.1997 – 2 BvL 77/92 –, BVerfGE 96, 1 ff. sowie Urteil vom 07.12.1999 – 2 BvR 301/98 – BVerfGE 101, 297, jurisRn 38.
58Es ist dem Gesetzgeber indes verwehrt, im Rahmen der Typisierung einen atypischen Fall als Leitbild zu wählen. Vielmehr muss er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Nach Maßgabe dieser Grundsätze verstößt die Beteiligung der Betriebsstätten an der Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz,
59vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 131 ff. zu Art. 17 Abs. 1 und 2 LV Rheinland–Pfalz; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12, juris Rn 118 ff. zu Art. 118 Abs. 1 BV, wobei die Ausführungen jeweils auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG übertragbar sind; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 94 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 124 ff.
60Zunächst erweist sich der in § 5 Abs. 1 RBStV vorgesehene Beitrag für Betriebsstätten trotz der mit der Pauschalierung verbundenen Friktionen als mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar.
61a) Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, dass der nicht private Bereich im vorgesehen Umfang zur Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks herangezogen wird.
62Die Anknüpfung an das Innehaben einer Raumeinheit wahrt den Grundsatz der Typengerechtigkeit. Vergleichbar der Wohnung im privaten Bereich bildet die Betriebsstätte den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit des Rundfunkempfangs eröffnet ist.
63Die mit der Reform verfolgten Ziele rechtfertigen es, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Betriebsstätte und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot grundsätzlich unwiderleglich zu gestalten. Angesichts der auch in Unternehmen nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkempfangsgeräten und der Schwierigkeit, diese in einem Massenverfahren in praktikabler Weise ohne unverhältnismäßigen Eingriff in den unternehmerischen Bereich verlässlich zu erfassen, ist es gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltenden Vorteil geräteunabhängig festsetzt. Legitimes Ziel der Rundfunkreform war es unter anderem, die mit dem alten geräteabhängigen Gebührenmodell verbundenen strukturellen Erhebungs– und Vollzugsdefizite zur Herstellung einer größeren Beitragsgerechtigkeit zu beseitigen und zugleich das System so zu gestalten, dass grundrechtsbeeinträchtigende Kontrollen der Rundfunkteilnehmer nicht mehr erforderlich sind.
64Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 137 ff., 145; Bayerischer Verfassungs–gerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, jurisRn 134 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 94 ff., 119 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 124 ff.
65Zudem muss in den wenigen Ausnahmefällen, in denen keinerlei Empfangsgeräte bereit gehalten werden, das Interesse des Inhabers der Raumeinheit, nicht zur Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks herangezogen zu werden, hinter das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich–rechtlichen Rundfunks zurücktreten,
66vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 30.07.2013, – 11 K 1090/13 – jurisRn 56 unter Hinweis auf die vergleichbare Interessenabwägung bei der sog. „Computergebühr“ nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag.
67Der Gesetzgeber war auch befugt, bereits beim Abgabegrund und nicht erst bei der Abgabenhöhe zu typisieren. So knüpfte beispielsweise die Rundfunkgebühr für Kraftfahrzeuge nach altem Recht an den Tatbestand der Zulassung. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV, war der Zulassungsinhaber eines Kraftfahrzeugs zugleich Rundfunkteilnehmer und damit Gebührenpflichtiger. Da mit der Zulassung keine Aussage darüber verbunden ist, wer das Fahrzeug und darin befindlichen Geräte tatsächlich nutzen kann, handelte es sich um eine Pauschalierung in Bezug auf den Abgabengrund. Diese ist vom Bundesverfassungsgericht als zulässig erachtet worden,
68vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 – 1 BvR 3255/08 –,juris Rn 5.
69Den Unterschieden der Rundfunknutzung im privaten und nicht privaten Bereich hat der Gesetzgeber nicht auf der Ebene des Abgabegrundes, sondern bei der Abgabenhöhe Rechnung getragen. Mit der Beitragsstaffelung (ausgehend von einem Drittel–Beitrag) hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass die in Betriebsstätten zu erwartende Nutzung in Umfang und Intensität voraussichtlich hinter der Nutzung im privaten Bereich zurückbleibt. Für 70 % der Betriebe fällt nur ein Beitrag der Staffel 1 (1/3 Beitrag) an, für weitere 20 % nur ein voller Rundfunkbeitrag.
70Fehlen letztlich auch genaue statistische Daten zum Rundfunkempfang in Betriebsstätten, so durfte der Gesetzgeber wegen der Eigenarten der zu regelnden Lebenssachverhalte sowie der relativ geringfügigen Belastung pro Beschäftigtem (zwischen 5,99 € und weniger als 0,11 €) die sich aufdrängende realitätsnahe Annahme treffen, dass auch in Betriebsstätten Rundfunkangebote wahrgenommen werden,
71vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 157; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 123 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 137 f.
72Dass die Annahme der nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkgeräten auch im nicht privaten Bereich zutreffend ist, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Bestand an gemeldeten Rundfunkgeräten nach altem Recht. Die Annahme der Rundfunknutzung in Betriebsstätten sowie deren pauschalierende Erfassung erweist sich als hinreichend realitätsgerecht.
73b) Auch die in § 5 Abs. 1 RBStV vorgesehene degressive Staffelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
74Ein Rundfunkbeitrag betrug gemäß § 8 RFinStV im Festsetzungszeitraum 17,98 €. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV bemisst sich die Höhe des für eine Betriebsstätte zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten. Der Beitrag umfasst 10 Staffeln und lag im Festsetzungszeitraum zwischen einem Drittel eines Rundfunkbeitrags (5,99 €) bei Betriebsstätten mit bis zu acht Beschäftigten bis zu maximal 180 Beiträgen (3.236,40 €) bei Betriebsstätten mit 20.000 und mehr Beschäftigten.
75Die stufenweise Degression bei steigender Beschäftigtenzahl trägt pauschalierend dem qualitativen Unterschied der erwarteten Nutzung Rechnung. Da sich das Programmangebot an Personen richtet, wird der mögliche kommunikative Nutzen erfasst, der mit steigender Personenzahl wächst.
76Zugleich weisen Betriebsstätten eine große Bandbreite auf, der mit der degressiven Staffelung typisierend Rechnung getragen wird. Nach der bislang vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt. Die zehnstufige Staffel erweist sich ausgehend von der Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers als ausreichend differenziert und typengerecht.
77Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 132 ff., 152 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, jurisRn 125; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 119 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 155 f.
78c) Die Anknüpfung an die Betriebsstätte begegnet auch im Fall der hier zur Entscheidung stehenden Situation der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung keinen durchgreifenden Bedenken.
79Zwar ist zu konzedieren, dass die bei der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer typischerweise nicht in der Betriebsstätte der Klägerin tätig sind – sondern der Natur der Arbeitnehmerüberlassung entsprechend – in den entleihenden Betrieben.
80Jedoch teilt die Kammer bereits nicht die Ausgangsüberlegung der Klägerin, wonach eine Tätigkeit der Arbeitnehmer in der jeweiligen Raumeinheit des Arbeitgebers vorliegen muss.
81So ist auch außerhalb des Bereichs der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung eine Vielzahl von Konstellationen denkbar, in der die Mitarbeiter eines Betriebes ihre Tätigkeit typischerweise nicht in den Betriebsräumen des Arbeitgebers ausüben: Beispielhaft seien das Speditions- und das Reinigungsgewerbe genannt, aber auch andere Formen mobiler Dienstleistungen etwa in Gestalt von Pflegeleistungen, Krankengymnastik im Hausbesuch, Friseurleistungen etc. kommen in Betracht.
82Eine Verknüpfung in dem Sinne, dass die Tätigkeit stets in der Raumeinheit des Arbeitgebers ausgeübt werden muss, stellt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht her: Anknüpfungspunkt für die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich ist die Betriebsstätte im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1RBStV; die Zahl der der Betriebsstätte zugeordneten Mitarbeiter ist lediglich maßgeblich für die Beitragshöhe, § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV. Sowohl der Begriff der Betriebsstätte als auch der Begriff der Beschäftigten wird in § 6 RBStV definiert, so dass bereits aus einer einfachen Gesetzesanwendung die Beitragspflicht der Klägerin für die bei ihr angestellten Mitarbeiter folgt.
83Dass die Leiharbeitnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers der Betriebsstätte des Entleihers zuzuordnen sind, folgt zudem unmissverständlich aus der Gesetzesbegründung zum Beschäftigtenbegriff des § 6 Abs. 4 RBStV.
84Dort heißt es wörtlich: „Leiharbeitnehmer werden an der Betriebsstätte ihres Arbeitgebers und nicht an der Betriebsstätte des Entleihers erfasst“,
85vgl. Gesetzesbegründung, Landtag NRW Drs. 15/1303, S. 47 f..
86Auf die Gesetzesbegründung kann hier entgegen der Auffassung der Klägerin auch zurückgegriffen werden, denn es fehlen belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber entgegen einer ursprünglichen Absicht die Zuordnung anderweitig geregelt hat. Die Zuordnung ist vielmehr genauso – wie vom Gesetzgeber in der Begründung vorgesehen – kodifiziert.
87Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Zuordnung der Mitarbeiter zur Betriebsstätte des Entleihers dessen (weites) Gestaltungsermessen übersteigt. Die vorgenommene Zuordnung ist vielmehr im Rahmen der zulässigen Typisierung durch sachliche Kriterien gerechtfertigt.
88Erklärtes Ziel der Reform war die Vereinfachung der Erhebung. Aufwendige Erhebungen im privaten oder betrieblichen Bereich sollten unterbleiben. Zudem sollte durch das neue System mehr Beitragsgerechtigkeit erzielt und der zunehmenden Flucht aus der Rundfunkgebühr begegnet werden.
89Würden Leiharbeitnehmer dem Betrieb des Entleihers zugeordnet, würden die skizzierten Vereinfachungsziele konterkariert. Es wäre mit einem immensen Verwaltungsaufwand verbunden, wenn jeder einzelne Leiharbeitnehmer, der teilweise nur wenige Tage in einem Betrieb tätig ist, jeweils zu- und wieder abgemeldet werden müsste.
90Eine Meldung durch den entleihenden Betrieb würde bei sehr kurzen Einsatzzeiten möglicherweise gar nicht vorgenommen werden, was mit Blick auf die angestrebte Beitragsgerechtigkeit bedenklich wäre.
91Hinzu kommt, dass ein- und derselbe Arbeitnehmer bei einem Einsatz in verschiedenen Betrieben innerhalb eines Monats mehrfach gezählt würde. Wollte man die Mehrfachveranlagung verhindern, müsste wiederum ein erheblicher Aufwand betrieben werden, um einen einmal erfassten Arbeitnehmer nicht im selben Monat ein zweites Mal zu erfassen. In dieser Konstellation würde sich aber mit Blick auf Art. 3 GG die Frage aufdrängen, welchem Entleihbetrieb der Arbeitnehmer im jeweiligen Monat zugeordnet werden soll.
92Mit Blick auf diese aus Sicht der Kammer verwaltungstechnisch kaum zu bewältigenden Probleme bei der Zuordnung der Leiharbeitnehmer beim Betrieb des Entleihers war es nicht willkürlich, die Zuordnung in Anknüpfung an das Beschäftigungsverhältnis zum entleihenden Betrieb vorzunehmen, auch wenn dort typischerweise Rundfunkangebote nicht wahrgenommen werden.
93d) In Bezug auf Leiharbeitnehmer ist auch der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV nicht erfüllt. Nach dieser Norm ist ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten für Betriebstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist.
94Da es sich in der Reglung des § 5 Abs. 5 RBStV um eine Ausnahme von der allgemeinen Beitragspflicht handelt, sind die Befreiungstatbestände der Nummern 1 – 3 grundsätzlich restriktiv auszulegen,
95vgl. Schneider/Siekmann, in Hahn/Versting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 5 RBStV, Rn 46.
96Insbesondere wollte der Gesetzgeber mit dieser Regelung nicht den weiten Betriebsstättenbegriff einschränken.
97Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten lediglich abgrenzbare Grundstücke oder Bauten, wo ein Beschäftigter oder der Inhaber nur gelegentlich eine Tätigkeit ausüben, von der Beitragspflicht ausgenommen werden (z.B. Trafohäuschen, Heuschober, Kaimauer),
98vgl. Gesetzesbegründung, Landtag NRW Drs. 15/1303, S. 46.
99Diese Raumeinheiten fallen zwar unter den weiten Betriebsstättenbegriff, eine Rundfunknutzung ist jedoch gänzlich atypisch.
100Aus der Gesetzessystematik sowie der Gesetzesbegründung ergibt sich nach Auffassung des Gerichts somit, dass die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV in der hier zur Beurteilung stehenden Konstellation der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung nicht anwendbar ist.
101e) Nach Auffassung der Kammer führt die Beitragsbemessung auch nicht zu einer ungerechtfertigten gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten.
102Diese Benachteiligung im Verhältnis zu Unternehmen mit einer einzigen Betriebstätte mit vielen einer vergleichbaren Mitarbeiterzahl ist dem Umstand der Anknüpfung an Raumeinheiten geschuldet und gehört zu den infolge der zulässigen Typisierung hinzunehmenden Friktionen,
103vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 132 ff., 158 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 125; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 128 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 157,
104zumal dieser strukturelle Nachteil dadurch abgefedert wird, dass je ein Fahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers beitragsfrei ist.
105Ein grobes Missverhältnis zwischen Kostendeckung und Vorteilsausgleich ist bei Unternehmen mit vielen Filialen mithin nicht zu erkennen.
106Auch durfte der Gesetzgeber darauf abstellen, dass bei der Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl Unternehmen mit vielen Filialen gegenüber vergleichbaren Einzelhandelsgeschäften bevorzugt worden wären. Auch insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein–Westfalen,
107vgl. Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –.
108Danach führt die – nicht nach verschiedenen Branchen differenzierende – Beitragsbemessung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten oder Autovermietungen. Solche Unternehmen haben zwar aufgrund der Kombination von Betriebsstättenbezug und degressiver Staffelung nach der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Betriebsstätte höhere Beiträge zu entrichten als Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl, aber weniger Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen. Das ist als Konsequenz der sachgerechten Typisierung vornehmlich nach Raumeinheiten (noch) hinzunehmen. Letztlich gilt im Kern nichts anderes als für den Wohnungsbezug der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich, demzufolge etwa eine dreiköpfige Familie, die eine Haupt– und eine Ferienwohnung innehat, höhere Rundfunkbeitragszahlungen leisten muss als eine fünfköpfige Familie mit nur einer Wohnung. Im Übrigen wird im unternehmerischen Bereich die mit der Unternehmensgröße zunehmende Spreizung der Belastungen dadurch beschränkt, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers jeweils ein Kraftfahrzeug von der Beitragspflicht ausnimmt. Da diese Vorschrift auf den jeweiligen Inhaber abstellt, kommt es auf die Zuordnung eines einzelnen Kraftfahrzeugs zu einer bestimmten Betriebsstätte desselben Inhabers nicht an. Damit bleiben für ein Unternehmen umso mehr Kraftfahrzeuge aus dem Fuhrpark beitragsfrei, je mehr Betriebsstätten es hat, was im Verhältnis zu einem ansonsten vergleichbaren Unternehmen mit weniger Betriebsstätten die Belastungsunterschiede verringert, wenn auch nicht einebnet. Schließlich darf nicht außer Acht bleiben, dass eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl eines Filialunternehmens dazu führen würde, dass auf die einzelne Niederlassung ein geringerer Rundfunkbeitrag entfiele als auf ein mit dieser ansonsten vergleichbares Einzelgeschäft. Da der maßgebende Vorteil aus dem Programmangebot für beide Betriebsstätten aber gleich ist, bestünde für eine solche Beitragsbemessung ihrerseits ein kaum zu erfüllender Rechtfertigungsbedarf. Zudem verhält es sich nach statistischen Erhebungen des Gesetzgebers – wie bereits ausgeführt – so, dass ca. 70 % der Betriebsstätten unter § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV fallen und insgesamt 90 % unter § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 RBStV, mithin die beiden niedrigsten Beitragsstufen. Daraus geht hervor, dass die finanzielle Gesamtbelastung, die das neue Rundfunkbeitragssystem für Betriebsstätten erzeugt, sich auch im Durchschnitt bezogen auf die Gesamtheit aller Betriebsstätten als relativ geringfügig erweisen dürfte.
109Aus diesem Grunde bestehen keine Bedenken, dass die Mitarbeiter der Klägerin bei ihr und nicht etwa bei der Konzernmutter veranlagt werden.
110f) Nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber beim Abstellen auf die Zahl der Beschäftigten nicht zwischen Voll– und Teilzeitbeschäftigten unterscheidet. Eine derartige Unterscheidung musste der Gesetzgeber in Ausübung der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis nicht vornehmen; vielmehr durfte er berücksichtigen, dass sich der kommunikative Nutzen des Rundfunkangebots auf einen größeren Kreis potentieller Rundfunknutzer erstreckt.
111g) Hinzunehmen ist schließlich, dass die Beitragsbemessung nicht zwischen verschiedenen Branchen und den jeweils zu erwartenden Vorteilen der Möglichkeit der Rundfunknutzung differenziert. Die gleichmäßige Heranziehung trotz möglicherweise branchenspezifisch verschiedener Nutzungsintensität ist gerechtfertigt vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber den Aufwand der Massenverwaltung mit der vorgenommenen Typisierung vereinfachen wollte,
112vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014– Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 127, OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 128 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 157,
113wobei die Vermeidung von Verwaltungskosten, zu der ein weniger ausdifferenziertes System führt, letztlich auch dem Interesse der Beitragspflichtigen entspricht.
114h) Ebenso nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass die in § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV angesprochenen gemeinnützigen Einrichtungen sowie Schulen, Hochschulen, Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil– und Katastrophenschutz maximal einen Rundfunkbeitrag zu entrichten haben. Diese Beitragsbegrenzung findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass diese Einrichtungen Gemeinwohlbelangen dienen und diese Betriebsstätten nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betrieben werden,
115vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 162; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 128¸ OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 130 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 157.
116i) Schließlich stellt es keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn in § 5 Abs. 6 RBStV öffentlich–rechtliche Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten oder private Rundfunkveranstalter von der Beitragspflicht ausgenommen werden. Ein abzugeltender Vorteil durch das Medienangebot tritt hier hinter den Aspekt zurück, dass sich die genannten Betriebe auf der Anbieterseite befinden,
117vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 163; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 123 sowie OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 130 ff.
1183. Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich verstößt nicht gegen Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
119Eine Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Grundrecht besteht nicht vorbehaltlos, sondern im überwiegenden Allgemeininteresse liegende Einschränkungen sind hinzunehmen. Dieses Allgemeininteresse liegt hier in der ebenfalls grundrechtlich geschützten Bestands– und Entwicklungsgarantie des öffentlich–rechtlichen Rundfunks, die auch dessen bedarfsgerechte Finanzierung umfasst.
120Der – anzunehmenden – geringeren Nutzungsintensität im nicht privaten Bereich hat der Gesetzgeber – wie oben dargestellt – dadurch Rechnung getragen, dass in der überwiegenden Zahl der Betriebsstätten nur ein Beitrag der Staffel 1 oder 2 anfällt.
121II. Der Säumniszuschlag ist ebenfalls zu Recht festgesetzt worden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. In Ausschöpfung dieser Ermächtigung hat der Beklagte in § 11 Abs. 1 Satz 1 WDR–Beitragssatzung den Säumniszuschlag auf 8,09 € festgesetzt. Die Höhe des Säumniszuschlages erweist sich unter Berücksichtigung seiner Funktion, den Beitragspflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten, um eine gleichmäßige und kalkulierbare Finanzausstattung der Rundfunkanstalt sicherzustellen, als verhältnismäßig.
122III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
123IV. Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Mit Blick darauf, dass das OVG NRW in seinen Urteilen zum Rundfunkbeitrag vom 12.03.2015 (– 2 A 2311/14 –, – 2 A 2422/14 – und – 2 A 2223/14 –) die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat und dieses über die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich noch nicht befunden hat, lässt die Kammer die Berufung zu.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 06. März 2015 - 3 K 4451/14 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2015 - 3 K 1743/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01. Oktober 2014 - 3 K 4897/13 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. September 2015 - 8 K 3943/13 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 08. Dezember 2015 - 3 K 4398/15 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Februar 2016 - 8 K 4203/15 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 24. Juni 2015 - 2 K 588/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.
(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2015 - 3 K 1743/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs.
- 2
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1. a) Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsanwaltskanzlei einen PC, den er unter anderem für Internetanwendungen verwendet. Er empfängt damit keine Rundfunksendungen und verfügt nicht über herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte. Die Rundfunkanstalt setzte für den internetfähigen PC Rundfunkgebühren fest und wies Widersprüche des Beschwerdeführers gegen die zugrundeliegenden Bescheide zurück.
- 3
-
b) Die mit der Klage des Beschwerdeführers angegriffenen Bescheide wurden vom Verwaltungsgericht aufgehoben, weil er seinen internetfähigen PC nicht "zum Empfang" von Rundfunksendungen bereithalte. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hob das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage des Beschwerdeführers ab, weil der in seiner Kanzlei eingesetzte PC mit Internetzugang ein Rundfunkempfangsgerät sei, das zum Empfang bereitgehalten werde, und die Rundfunkgebührenpflicht für Rechner mit Internetzugang keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegne.
- 4
-
c) Die vom Beschwerdeführer gegen die Berufungsentscheidung eingelegte Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht durch das angegriffene Urteil zurückgewiesen. Der vom Beschwerdeführer eingesetzte internetfähige PC sei ein Rundfunkempfangsgerät, das im Rechtssinne bereitgehalten werde.
- 5
-
Die Rundfunkgebührenbescheide verstießen außerdem nicht gegen Verfassungsrecht. Ein Eingriff in die Informationsfreiheit sei gerechtfertigt, weil die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG darstellten und die Erstreckung der Rundfunkgebührenpflicht auf internetfähige PCs nicht unverhältnismäßig sei. Sie sei ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, weil die Anknüpfung an das Bereithalten eines internetfähigen PCs die Finanzierungsgrundlage des öffentlich-rechtlichen Rundfunks verbreitere und zugleich eine drohende "Flucht aus der Rundfunkgebühr" verhindere. Ein Registrierungsmodell und ein Modell der Selbstanzeige der Rundfunknutzung stellten angesichts der kaum abschätzbaren Umgehungsrisiken keine gleich wirksamen Mittel dar. Die Erhebung einer generellen Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs sei zudem angesichts des gewichtigen Ziels einer Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf der einen Seite und ihrer nur geringen Höhe auf der anderen Seite nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Dass die Rundfunkanstalten ihr Angebot "aufdrängten", wirke sich angesichts der Bestands- und Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht entscheidend aus.
- 6
-
Eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor. Die Gleichbehandlung von Besitzern multifunktionaler internetfähiger PCs und Besitzern monofunktionaler Rundfunkempfangsgeräte sei gerechtfertigt, weil für die Gebührenerhebung die gleiche Möglichkeit zum Empfang maßgeblich sei. Die Differenzierung zwischen Personen, die ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithielten, und solchen, die dies nicht täten, beruhe mit dem Zweck der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf sachlichen Gründen. Die in der Zugangsbeschränkung zu einem berufswesentlichen Arbeitsmittel liegende mittelbare Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit sei aus den im Rahmen der Informationsfreiheit genannten Gründen gerechtfertigt. Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, weil er nicht vor der Auferlegung von Geldleistungspflichten schütze, und eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit liege nicht vor, weil diese nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet sei, wozu auch die mit der Verfassung im Einklang stehenden Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zählten.
- 7
-
2. Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG.
- 8
-
Die Rundfunkgebühr greife als Zugangsschranke zu Informationsquellen außerhalb des Rundfunks in die Informationsfreiheit ein, was nicht durch verfassungsrechtliche Gründe gerechtfertigt sei. Zunächst habe den Ländern die Gesetzgebungskompetenz gefehlt, weil es sich bei der Rundfunkgebühr um eine Zwecksteuer handele und sie dem Telekommunikationsrecht zuzuordnen sei. Die Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages seien außerdem mangels Erkennbarkeit der Abgabenpflicht für den Betroffenen nicht hinreichend bestimmt. Zudem sei die undifferenzierte Unterwerfung neuartiger Empfangsgeräte unter die Gebührenpflicht nicht erforderlich, um das gesetzgeberische Ziel der Verhinderung einer "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu erreichen, da dies durch geeignete Zugangsschranken zum Rundfunk im Internet gesichert werden könne und eine solche Flucht auch dann nicht zu erwarten sei, wenn man die Rundfunkgebühr für internetfähige PCs auf Privatpersonen beschränke.
- 9
-
Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liege sowohl in der Gleichbehandlung der Besitzer neuartiger multifunktionaler Rundfunkempfangsgeräte mit den Besitzern herkömmlicher monofunktionaler Geräte als auch in der Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die über kein Rundfunkempfangsgerät verfügten. Eine Rechtfertigung der Gleichbehandlung liege nicht darin, dass derjenige zur Finanzierung von Rundfunkveranstaltungen herangezogen werde, der sich durch das Bereithalten eines Empfangsgerätes die Möglichkeit zur Nutzung verschafft habe, weil diese Annahme mangels Kongruenz zwischen Gerätebesitzer und Rundfunkkonsument heute nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Die Ungleichbehandlung sei ebenfalls nicht gerechtfertigt, weil zwischen den Gruppen derjenigen, die kein eigenes Rundfunkempfangsgerät besäßen, und jener, die nur über ein eigenes neuartiges Rundfunkempfangsgerät verfügten, keine tragfähigen sachlichen Unterschiede mehr bestünden. Die Mitglieder beider Gruppen könnten sich Zugang zum Rundfunkempfang verschaffen, bei beiden sei dies jedoch nicht wahrscheinlich. Eine Rechtfertigung ergebe sich ebenfalls nicht aus einer typisierenden Betrachtung, da sich die Gebührennorm nicht am Regelfall orientiere. Der Gleichheitssatz sei außerdem durch ein strukturelles Erhebungsdefizit verletzt.
- 10
-
Darüber hinaus werde die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt, weil die Gebührenpflicht den Zugang zu einem berufswesentlichen Arbeitsmittel erschwere, ohne dass dieser Eingriff gerechtfertigt sei. Schließlich liege eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit vor.
-
II.
- 11
-
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
- 12
-
1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), weil die durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind.
- 13
-
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
- 14
-
a) Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten aus Art. 5 Abs. 1 GG. Allerdings liegt ein Eingriff in die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützte Informationsfreiheit darin, dass der Beschwerdeführer durch die Rundfunkgebühr für seinen internetfähigen PC in der Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet behindert wird. Eine Zugangsbeschränkung muss sich zwar nicht an Art. 5 Abs. 2 GG messen lassen, wenn sie vom Recht zur Bestimmung des Zugangs zu einer im staatlichen Verantwortungsbereich liegenden Informationsquelle gedeckt ist (vgl. BVerfGE 103, 44 <61>). Dies ist beim Rundfunkgesetzgeber jedoch jedenfalls im Hinblick auf die sonstigen Informationsangebote des Internets nicht der Fall.
- 15
-
Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG. Bei dessen Anwendung ist zu klären, ob die Güterabwägung zu einem Vorrang des Schutzes des Rechtsguts führt, dem das allgemeine Gesetz dient (vgl. BVerfGE 117, 244 <260>). Es muss deshalb seinerseits im Lichte des beschränkten Grundrechts ausgelegt (vgl. BVerfGE 7, 198 <208>; 82, 43 <50>; stRspr) und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angewendet werden (vgl. BVerfGE 71, 162 <181>; 74, 297 <337>). Diesen Anforderungen wird die Auslegung und Anwendung des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 RGebStV durch das Bundesverwaltungsgericht gerecht.
- 16
-
Die Rundfunkgebühren für internetfähige PCs werden auf einer formell verfassungsmäßigen Grundlage erhoben. Zunächst hatten die Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung der Rundfunkgebühr. Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich nicht um eine voraussetzungslose Steuer zur Finanzierung des Gemeinwesens, sondern um eine Vorzugslast. Denn sie ist für eine Begünstigung durch eine Leistung der Rundfunkanstalten zu zahlen, indem sie an den durch das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründeten Status als Rundfunkteilnehmer geknüpft wird (vgl. BVerfGE 90, 60 <91>; 119, 181 <219>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 -, NJW 2000, S. 649). Die Rundfunkgebühr ist außerdem dem der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegenden Bereich des Rundfunks (vgl. Art. 23 Abs. 6 Satz 1 GG, BVerfGE 90, 60 <105>; 92, 203 <238>; 121, 30 <46>) zuzuordnen.
- 17
-
§ 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 3 RGebStV verstoßen nicht gegen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Bestimmtheitsgebot. Internetfähige PCs lassen sich zwanglos unter die Definition des Rundfunkempfangsgerätes in § 1 Abs. 1 Satz 1 RGebStV subsumieren. Für die Betroffenen ist außerdem sowohl in technischer Hinsicht als auch im Hinblick auf den Übertragungsweg Internet erkennbar, dass sie ihre internetfähigen PCs zum Empfang von Rundfunk im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV bereithalten, während die Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe, deren Verwendung dem Gesetzgeber auch im Abgabenrecht nicht schlechthin verwehrt ist (vgl. BVerfGE 80, 103 <108>), Teil der gewöhnlichen Gesetzesauslegung und -anwendung ist.
- 18
-
Die Erhebung von Rundfunkgebühren für den internetfähigen PC des Beschwerdeführers ist, wie das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend begründet hat, außerdem nicht unverhältnismäßig. Sie ist zunächst ein geeignetes Mittel zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, da sie mit der Verbreiterung der Gebührenbasis und der Verhinderung einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherstellt. Die gebührenrechtliche Heranziehung von Personen, die mittels internetfähiger PCs Rundfunksendungen empfangen können, ist zur Erreichung des Ziels mangels eines milderen, gleich wirksamen Mittels auch erforderlich. Zugangssperren stellen schon deshalb kein gleich wirksames Mittel dar, weil in technischer Hinsicht Zweifel an einer umgehungssicheren Ausgestaltung bestehen. Zudem wäre eine Zugangsbeschränkung in rechtlicher Hinsicht problematisch, weil sie mit dem Grundversorgungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kollidieren würde (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 24. März 2009 - RO 3 K 8.01829 -, juris). Mag inzwischen auch mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfolgt sein, war der Rundfunkgesetzgeber angesichts des ihm zukommenden politischen Gestaltungsspielraumes dennoch nicht verpflichtet, bereits zuvor ein völlig neuartiges Finanzierungskonzept nur zur Vermeidung eines Eingriffs in die Informationsfreiheit der Internetnutzer zu entwickeln. Die generelle Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs ist außerdem nicht unangemessen. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist nur gering, weil der Beschwerdeführer nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus dem sonstigen Angebot des Internets zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe der Grundgebühr belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (vgl. BVerfGE 119, 181 <214> m.w.N.) in einer effektiven und am Gleichheitsgrundsatz orientierten Weise ein Zweck von einigem Gewicht gegenüber.
- 19
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b) Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer ebenfalls nicht in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG, weil die Abgabenpflicht für den als Arbeitsmittel verwendeten internetfähigen PC mangels unmittelbaren Bezugs zur beruflichen Tätigkeit oder einer objektiv berufsregelnden Tendenz schon kein Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt.
- 20
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c) Zudem liegt keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vor. Die Gleichbehandlung von Besitzern herkömmlicher und neuartiger Rundfunkempfangsgeräte beruht auf dem vernünftigen, einleuchtenden Grund (vgl. BVerfGE 76, 256 <329>; 90, 226 <239>; 123, 1 <19>), einer drohenden "Flucht aus der Rundfunkgebühr" zu begegnen und dadurch eine funktionsadäquate Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Die Ungleichbehandlung der Inhaber internetfähiger PCs gegenüber Personen, die nicht über Rundfunkempfangsgeräte verfügen, ist ebenfalls gerechtfertigt, weil der in der Bereithaltung eines Empfangsgeräts liegende Nutzungsvorteil wie bisher (vgl. dazu etwa BVerfGE 90, 60 <106>) auch bei internetfähigen PCs ein sachliches Differenzierungskriterium darstellt.
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Darüber hinaus ist ein gleichheitswidriges, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßendes Erhebungsdefizit aufgrund struktureller, im Rundfunkgebührenstaatsvertrag angelegter Erhebungsmängel auch bei entsprechender Anwendung der Maßstäbe zur Beurteilung der Gleichheitswidrigkeit einer Steuererhebung (vgl. BVerfGE 84, 239 <268 ff.>; 110, 94 <112 ff.>) auf die Erhebung von Rundfunkgebühren nicht erkennbar. Denn die Nichtanzeige anzeigepflichtiger Rundfunkempfangsgeräte ist aufgrund der im Rundfunkgebührenstaatsvertrag vorgesehenen Kontrollinstrumente mit einem angemessenen Entdeckungsrisiko verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. März 2011 - 1 BvR 3255/08 -, NVwZ-RR 2011, S. 465 <466>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar 2011 - 1 BvR 2480/08 -, NVwZ-RR 2011, S. 466).
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2015 - 3 K 1743/14 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist eines von 44 selbständigen Tochterunternehmen des J. –L. , dessen Geschäftsfeld die entgeltliche Arbeitnehmerüberlassung ist.
3Die Klägerin hatte bis zum 01.04.2014 ihren Sitz unter der Anschrift X.------straße 00 in C. . Seit dem 01.04.2014 ist sie unter der Anschrift U. –I. –S. 0 in L1. ansässig.
4Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.
5Unter dem 03.06.2013 wurde ihr die Anmeldung einer Betriebsstätte ab dem 01.01.2013 unter der Beitragsnummer 163 079 340 mitgeteilt. Auf der Grundlage der von der Klägerin zuvor angegebenen Zahl von 101 Mitarbeitern wurde sie zu Rundfunkbeiträgen nach der Staffel 4 veranlagt.
6Nachdem sie trotz Zahlungsaufforderungen vom 05.07.2013, 01.09.2013 und 04.10.2013 die Rundfunkbeiträge nicht entrichtete, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 01.12.2013 für den Zeitraum von Januar bis September 2013 Rundfunkbeiträge nach der Staffel 4 in Höhe von 809,10 € zuzüglich eines Säumniszuschlages von 8,09 € (insgesamt 817,19 €) fest.
7Hiergegen wandte sich die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit ihrem Widerspruch vom 30.12.2013.
8Unter Bezugnahme auf ein Schreiben für den Gesamtkonzern sowie sämtliche Niederlassungen vom 29.07.2013 machte sie geltend, die Leiharbeitnehmer gehörten nicht zum Betriebspersonal, da sie ausschließlich in fremden Betrieben eingesetzt würden.
9Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2014 hat die Klägerin am 13.02.2014 Klage erhoben. Sie beanstandet, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine unzulässige Steuer handele.
10Überdies treffe die der Heranziehung zugrunde liegende Erwägung, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in erster Linie in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzten oder nutzen könnten, in ihrem Fall nicht zu. Die Leiharbeitnehmer hätten in den Raumeinheiten des Verleihbetriebes regelmäßig keinen Arbeitsplatz und keine Aufenthaltsmöglichkeit.
11Für jede Betriebsstätte dürften folglich allenfalls die dort beschäftigten (wenigen) internen Mitarbeiter veranlagt werden.
12Konsequenterweise müsse – wenn überhaupt – der Beitrag für sämtliche Leiharbeitnehmer des L. bei der Konzernmuttergesellschaft erhoben werden. Wenn bereits Mitarbeiter, die in unterschiedlichen Betriebsstätten des eigenen L. eingesetzt würden, der jeweiligen Zentrale zugeordnet würden, so müsse dies erst recht in ihrem Falle gelten, in dem die Mitarbeiter in fremden Betriebsstätten tätig seien.
13Des Weiteren liege jedenfalls ein Befreiungstatbestand vor: So sei ein Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich nach § 5 Abs. 5 Ziff. 2 RBStV nicht zu entrichten für Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet sei.
14Dem Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung könne der Beklagte auch nicht die Gesetzesbegründung entgegenhalten, wonach Leiharbeitnehmer im Betrieb des Leiharbeitgebers zu erfassen seien. Zum einen schlössen sich die Befreiungsnorm und die Gesetzesbegründung in den Fällen, in denen Leiharbeitnehmer keinen Arbeitsplatz im Betrieb hätten, nicht aus. Zum anderen könne eine Textpassage in der Gesetzesbegründung nicht die gesetzliche Regelung selbst abändern.
15Schließlich rügt die Klägerin eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Betriebsformen.
16Die Klägerin beantragt,
17den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2014 aufzuheben.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er tritt dem Vorbringen der Klägerin insgesamt entgegen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die dort in § 5 Abs. 1 und 2 geregelte Beitragspflicht im nicht privaten Bereich seien sowohl formell als auch materiell verfassungsmäßig. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass Leiharbeitnehmer an der Betriebsstätte des Arbeitgebers und nicht an der Betriebsstätte des Entleihers erfasst würden.
21Ferner liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor; die Grenzen zulässiger Typisierung seien nicht überschritten. Der Gesetzgeber sei namentlich im Rahmen seines Ermessens befugt, bei Filialunternehmen den Beitrag pro Betriebsstätte zu bemessen, um eine Besserstellung gegenüber den vor Ort im Wettbewerb stehenden Einzelhandelsbetrieben zu vermeiden.
22Wegen der Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
25I. Der für den Zeitraum Januar bis September 2013 festgesetzte Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig.
26Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich sind §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011 S. 675).
27Nach § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dieser Beitrag beträgt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV bei Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags (Staffel 1) bis hin zu 180 Rundfunkbeiträgen bei Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Mitarbeitern (Staffel 10). Hinzu kommt ein Beitrag für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das u.a. zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers genutzt wird, wobei für jeweils ein Kraftfahrzeug je beitragspflichtiger Betriebsstätte kein Beitrag erhoben wird (§ 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV).
28Der Beklagte ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV befugt, rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten.
29Auf der Grundlage dieser Regelungen sind der angegriffene Festsetzungsbescheid sowie der Widerspruchsbescheid zu Recht ergangen. Die Klägerin war im Festsetzungszeitraum Inhaberin einer Betriebsstätte unter der Anschrift X.------straße 00 in 00000 C. . Auf der Grundlage der mitgeteilten Zahl von 101 Beschäftigten dieser Betriebsstätte hat der Beklagte die Klägerin zu Recht nach der Staffel 4 (50 – 249 Mitarbeiter) veranlagt. Der monatliche Beitrag beläuft sich in dieser Staffel auf 89,90 €.
301. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages stellen eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung dar. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
31Das Zustimmungsgesetz des nordrhein–westfälischen Landtages zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge verletzt nicht die im Grundgesetz vorgesehenen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz. Das Land Nordrhein–Westfalen besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese folgt gemäß Art. 70 GG aus der Sachkompetenz zur Regelung des Rundfunks. Das Gericht teilt die – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung einhellig vertretene Auffassung, wonach der Rundfunkbeitrag keine Steuer im Sinne des § 3 AO, sondern eine Vorzugslast ist,
32vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 18.03.2016 – 6 C. 6.15 u.a. – (zum privaten Bereich); im Übrigen zum nicht privaten Bereich: Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn 86 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 71 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2015, – 4 LA 130/14 –, juris; OVG NRW, Urteile vom 12.03.2015 – 2 A 2311/14 –, – 2 A 2422/14 –, – 2 A 2223/14 –, und 28.05.2015 – 2 A 95/15 – jeweils juris; VGH Baden–Württemberg, Urteil vom 03.03.2016 – 2 S 639/15 –; VG Würzburg, Urteil vom 24.07.2014 – W 3 K 13.926 – juris; VG Hannover, Urteil vom 24.10.2014 – 7 A 6516/13 –; VG München, Urteil vom 05.11.2014, – M 6b 13.5564 – und vom 21.11.2014 – M 6a K 14.3069 –, jeweils juris; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015, – RO 3 K 15.60 –, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 – 4 A 186/14 –, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 20.02.2015 – Au 7 K 14.75 –, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 – B 3 K 14.15 –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 – AN 6 K 14.01506 –, juris; Schleswig–Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 10.06.2015 – 4 A 105/14 –, juris; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2015 – 1 K 1817/14 –, juris.
33Soweit in der Literatur auch die Auffassung vertreten wird, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handelt,
34Degenhart, Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K & R Beihefter, 1/2013 zu Heft 3, S. 10 ff.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten; Korioth/Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, S. 134 ff., 153, Wiemers, Der neue Rundfunkbeitrag – ungerechtfertigte Belastungen für die Wirtschaft, GewA 2011, S. 110; Exner/Seifahrt, Der neue „Rundfunkbeitrag“ – Eine verfassungswidrige Reform, NVwZ 2013, S. 1569 ff.; Bölck, Der neue „Rundfunkbeitrag“ – eine verfassungswidrige Wohnungs– und Betriebsstättenabgabe, NVwZ 2014, S. 266,
35teilt die Kammer diese nicht,
36vgl. schon Urteile vom 16.10.2014 – 6 K 7041/13 –, – 6 K 6618/13 – u.a.vom 23.10.2014, – 6 K 8010/13 –, – 6 K 7543/13 – u.a. und vom 04.12.2014 – 6 K 8023/13 –, – 6 K 2444/14 – und – 6 K 2448/13 –.
37Kennzeichnend für eine Steuer ist das Fehlen einer Anbindung an eine konkrete Gegenleistung. Steuern knüpfen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bürger und dienen der Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen (ggf. auch zweckgebundenen) Finanzbedarfs des Staates. Demgegenüber dienen Gebühren und Beiträge dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile.
38a) Der Rundfunkbeitrag kommt nicht dem allgemeinen staatlichen Haushalt zugute, sondern dient nach Grund und Höhe nahezu ausschließlich zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks (vgl. § 1 RBStV i.V. m. §§ 12 Abs. 1, 40 RStV). Diese grundsätzliche Zweckbestimmung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Bruchteil des Beitrages den Landesmedienanstalten zur Verfügung gestellt wird.
39Im Gegensatz zur sog. Zwecksteuer, bei der lediglich die Verwendung der Mittel, nicht jedoch deren Erhebung rechtlich beschränkt oder bedingt ist und bei der der Kreis der Abgabepflichtigen und der Kreis der Vorteilsempfänger nicht identisch sein müssen, wird beim Rundfunkbeitrag der Tatbestand der Abgabenlast durch den Abgabenzweck bei gleichzeitiger Verwendungsbindung begrenzt.
40b) Der Rundfunkbeitrag ist für eine Gegenleistung zu entrichten.
41Der abzugeltende Vorteil besteht in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs.
42Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umfasst die verfassungsrechtliche Gewährleistung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Rundfunkfreiheit die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich–rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Demzufolge muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentlich–rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann,
43vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 – 1 BvR 2270/05 – u.a.,BVerfGE 119, 181, 214 ff. m.w.N., Urteil vom 25.03.2014– 1 BvF 1/11 u.a. –, juris Rn 33 ff.
44Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Gericht folgt, besteht der Grundversorgungsauftrag auch in Ansehung der Entwicklungen in der Kommunikationstechnologie und den Medienmärkten fort.
45Damit ist verfassungsrechtlich der Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten vorgegeben, um eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Finanzierung durch diejenigen sicherzustellen, denen der Rundfunk zugutekommt.
46Dieses Zugutekommen erfolgt nach der Vorstellung des Normgebers im privaten wie auch im nicht privaten Bereich in zweierlei Hinsicht: Zum einem fördert der öffentlich–rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft und leistet einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen. Damit zieht jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich–rechtlichen Rundfunks einen strukturellen Vorteil aus dessen Wirken, der bereits für sich betrachtet eine Heranziehung zur Finanzierung rechtfertigt. Zum anderen wird das Entgelt für die Möglichkeit der individuellen Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlichen bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird,
47eingehend: Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn 109 ff; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 80 ff. sowie OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 57 und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 74.
48Die Kammer folgt dieser Bewertung durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Rheinland–Pfalz, den Bayerischen Verfassungsgerichtshof und das OVG NRW.
49Das OVG NRW hat in seinen Entscheidungen vom 12.03.2015 und 28.05.2015 zudem ausgeführt, dass die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags darüber hinaus nicht gegen die Begrenzungs– und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104 a ff GG verstoße,
50vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 66 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 94 ff.
51Namentlich stehe nicht entgegen, dass die Gruppe der Beitragspflichtigen über die räumlichen Anknüpfungspunkte Wohnung bzw. Betriebsstätte mit der Allgemeinheit quasi deckungsgleich sei. Dies sei angesichts der nahezu flächendeckenden Versorgung mit öffentlich–rechtlichem Rundfunk in der Natur des spezifischen Sondervorteils begründet.
52Soweit für den nicht privaten Bereich in Frage gestellt wird, dass ein abzugeltender Vorteil begründet wird, da sowohl Inhaber als auch sämtliche Mitarbeiter bereits über den wohnungsbezogen Beitrag zur Finanzierung des Rundfunkangebotes herangezogen worden sind, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung: Zunächst besteht ein struktureller Vorteil in Gestalt von förderlichen Rahmenbedingungen für eine unternehmerische Betätigung in einer demokratischen Grundordnung, der den Betrieben zugutekommt. Gerade Betriebe und ihre Verbände wirken an der Meinungsbildung in wirtschaftpolitischen aber auch gesamtgesellschaftlichen Themen mit. Zudem vermittelt der Rundfunk auch im nicht privaten Bereich spezifische Vorteile, die nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkeitrag nicht vollständig abgegolten sind. Denn bei typisierender Betrachtung ist die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden, sei es zur Informationsgewinnung, sei es zur (Pausen–) Unterhaltung der Beschäftigten oder Kunden.
53Eingehend: Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 – juris Rn 109 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 80 ff und OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 59 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 85 f sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2016 – 2 S 639/15 –, juris, Rn 25.
54Dieser Bewertung folgt die Kammer.
552. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt mit dem raumeinheitenbezogenen Anknüpfungspunkt der Betriebsstätte für die Beitragspflicht in § 5 Abs. 1 nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
56Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches verschieden zu behandeln. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie sie die Einziehung von Abgaben zur Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks darstellt, kommt dem Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen zu. Er ist befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen vorzunehmen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Zudem fordert der Gleichheitssatz nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Gesetzgebung, die letztlich die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs gefährdet, sondern die Regelung eines allgemein verständlichen und möglichst unausweichlichen Belastungsgrundes,
57vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.04.1997 – 2 BvL 77/92 –, BVerfGE 96, 1 ff. sowie Urteil vom 07.12.1999 – 2 BvR 301/98 – BVerfGE 101, 297, jurisRn 38.
58Es ist dem Gesetzgeber indes verwehrt, im Rahmen der Typisierung einen atypischen Fall als Leitbild zu wählen. Vielmehr muss er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Nach Maßgabe dieser Grundsätze verstößt die Beteiligung der Betriebsstätten an der Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz,
59vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 131 ff. zu Art. 17 Abs. 1 und 2 LV Rheinland–Pfalz; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12, juris Rn 118 ff. zu Art. 118 Abs. 1 BV, wobei die Ausführungen jeweils auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG übertragbar sind; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 94 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 124 ff.
60Zunächst erweist sich der in § 5 Abs. 1 RBStV vorgesehene Beitrag für Betriebsstätten trotz der mit der Pauschalierung verbundenen Friktionen als mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar.
61a) Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, dass der nicht private Bereich im vorgesehen Umfang zur Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks herangezogen wird.
62Die Anknüpfung an das Innehaben einer Raumeinheit wahrt den Grundsatz der Typengerechtigkeit. Vergleichbar der Wohnung im privaten Bereich bildet die Betriebsstätte den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit des Rundfunkempfangs eröffnet ist.
63Die mit der Reform verfolgten Ziele rechtfertigen es, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Betriebsstätte und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot grundsätzlich unwiderleglich zu gestalten. Angesichts der auch in Unternehmen nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkempfangsgeräten und der Schwierigkeit, diese in einem Massenverfahren in praktikabler Weise ohne unverhältnismäßigen Eingriff in den unternehmerischen Bereich verlässlich zu erfassen, ist es gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltenden Vorteil geräteunabhängig festsetzt. Legitimes Ziel der Rundfunkreform war es unter anderem, die mit dem alten geräteabhängigen Gebührenmodell verbundenen strukturellen Erhebungs– und Vollzugsdefizite zur Herstellung einer größeren Beitragsgerechtigkeit zu beseitigen und zugleich das System so zu gestalten, dass grundrechtsbeeinträchtigende Kontrollen der Rundfunkteilnehmer nicht mehr erforderlich sind.
64Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 137 ff., 145; Bayerischer Verfassungs–gerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, jurisRn 134 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 94 ff., 119 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 124 ff.
65Zudem muss in den wenigen Ausnahmefällen, in denen keinerlei Empfangsgeräte bereit gehalten werden, das Interesse des Inhabers der Raumeinheit, nicht zur Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks herangezogen zu werden, hinter das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich–rechtlichen Rundfunks zurücktreten,
66vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 30.07.2013, – 11 K 1090/13 – jurisRn 56 unter Hinweis auf die vergleichbare Interessenabwägung bei der sog. „Computergebühr“ nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag.
67Der Gesetzgeber war auch befugt, bereits beim Abgabegrund und nicht erst bei der Abgabenhöhe zu typisieren. So knüpfte beispielsweise die Rundfunkgebühr für Kraftfahrzeuge nach altem Recht an den Tatbestand der Zulassung. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV, war der Zulassungsinhaber eines Kraftfahrzeugs zugleich Rundfunkteilnehmer und damit Gebührenpflichtiger. Da mit der Zulassung keine Aussage darüber verbunden ist, wer das Fahrzeug und darin befindlichen Geräte tatsächlich nutzen kann, handelte es sich um eine Pauschalierung in Bezug auf den Abgabengrund. Diese ist vom Bundesverfassungsgericht als zulässig erachtet worden,
68vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 – 1 BvR 3255/08 –,juris Rn 5.
69Den Unterschieden der Rundfunknutzung im privaten und nicht privaten Bereich hat der Gesetzgeber nicht auf der Ebene des Abgabegrundes, sondern bei der Abgabenhöhe Rechnung getragen. Mit der Beitragsstaffelung (ausgehend von einem Drittel–Beitrag) hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass die in Betriebsstätten zu erwartende Nutzung in Umfang und Intensität voraussichtlich hinter der Nutzung im privaten Bereich zurückbleibt. Für 70 % der Betriebe fällt nur ein Beitrag der Staffel 1 (1/3 Beitrag) an, für weitere 20 % nur ein voller Rundfunkbeitrag.
70Fehlen letztlich auch genaue statistische Daten zum Rundfunkempfang in Betriebsstätten, so durfte der Gesetzgeber wegen der Eigenarten der zu regelnden Lebenssachverhalte sowie der relativ geringfügigen Belastung pro Beschäftigtem (zwischen 5,99 € und weniger als 0,11 €) die sich aufdrängende realitätsnahe Annahme treffen, dass auch in Betriebsstätten Rundfunkangebote wahrgenommen werden,
71vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 157; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 123 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 137 f.
72Dass die Annahme der nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkgeräten auch im nicht privaten Bereich zutreffend ist, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Bestand an gemeldeten Rundfunkgeräten nach altem Recht. Die Annahme der Rundfunknutzung in Betriebsstätten sowie deren pauschalierende Erfassung erweist sich als hinreichend realitätsgerecht.
73b) Auch die in § 5 Abs. 1 RBStV vorgesehene degressive Staffelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
74Ein Rundfunkbeitrag betrug gemäß § 8 RFinStV im Festsetzungszeitraum 17,98 €. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV bemisst sich die Höhe des für eine Betriebsstätte zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten. Der Beitrag umfasst 10 Staffeln und lag im Festsetzungszeitraum zwischen einem Drittel eines Rundfunkbeitrags (5,99 €) bei Betriebsstätten mit bis zu acht Beschäftigten bis zu maximal 180 Beiträgen (3.236,40 €) bei Betriebsstätten mit 20.000 und mehr Beschäftigten.
75Die stufenweise Degression bei steigender Beschäftigtenzahl trägt pauschalierend dem qualitativen Unterschied der erwarteten Nutzung Rechnung. Da sich das Programmangebot an Personen richtet, wird der mögliche kommunikative Nutzen erfasst, der mit steigender Personenzahl wächst.
76Zugleich weisen Betriebsstätten eine große Bandbreite auf, der mit der degressiven Staffelung typisierend Rechnung getragen wird. Nach der bislang vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt. Die zehnstufige Staffel erweist sich ausgehend von der Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers als ausreichend differenziert und typengerecht.
77Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 132 ff., 152 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, jurisRn 125; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 119 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 155 f.
78c) Die Anknüpfung an die Betriebsstätte begegnet auch im Fall der hier zur Entscheidung stehenden Situation der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung keinen durchgreifenden Bedenken.
79Zwar ist zu konzedieren, dass die bei der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer typischerweise nicht in der Betriebsstätte der Klägerin tätig sind – sondern der Natur der Arbeitnehmerüberlassung entsprechend – in den entleihenden Betrieben.
80Jedoch teilt die Kammer bereits nicht die Ausgangsüberlegung der Klägerin, wonach eine Tätigkeit der Arbeitnehmer in der jeweiligen Raumeinheit des Arbeitgebers vorliegen muss.
81So ist auch außerhalb des Bereichs der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung eine Vielzahl von Konstellationen denkbar, in der die Mitarbeiter eines Betriebes ihre Tätigkeit typischerweise nicht in den Betriebsräumen des Arbeitgebers ausüben: Beispielhaft seien das Speditions- und das Reinigungsgewerbe genannt, aber auch andere Formen mobiler Dienstleistungen etwa in Gestalt von Pflegeleistungen, Krankengymnastik im Hausbesuch, Friseurleistungen etc. kommen in Betracht.
82Eine Verknüpfung in dem Sinne, dass die Tätigkeit stets in der Raumeinheit des Arbeitgebers ausgeübt werden muss, stellt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht her: Anknüpfungspunkt für die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich ist die Betriebsstätte im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1RBStV; die Zahl der der Betriebsstätte zugeordneten Mitarbeiter ist lediglich maßgeblich für die Beitragshöhe, § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV. Sowohl der Begriff der Betriebsstätte als auch der Begriff der Beschäftigten wird in § 6 RBStV definiert, so dass bereits aus einer einfachen Gesetzesanwendung die Beitragspflicht der Klägerin für die bei ihr angestellten Mitarbeiter folgt.
83Dass die Leiharbeitnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers der Betriebsstätte des Entleihers zuzuordnen sind, folgt zudem unmissverständlich aus der Gesetzesbegründung zum Beschäftigtenbegriff des § 6 Abs. 4 RBStV.
84Dort heißt es wörtlich: „Leiharbeitnehmer werden an der Betriebsstätte ihres Arbeitgebers und nicht an der Betriebsstätte des Entleihers erfasst“,
85vgl. Gesetzesbegründung, Landtag NRW Drs. 15/1303, S. 47 f..
86Auf die Gesetzesbegründung kann hier entgegen der Auffassung der Klägerin auch zurückgegriffen werden, denn es fehlen belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber entgegen einer ursprünglichen Absicht die Zuordnung anderweitig geregelt hat. Die Zuordnung ist vielmehr genauso – wie vom Gesetzgeber in der Begründung vorgesehen – kodifiziert.
87Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Zuordnung der Mitarbeiter zur Betriebsstätte des Entleihers dessen (weites) Gestaltungsermessen übersteigt. Die vorgenommene Zuordnung ist vielmehr im Rahmen der zulässigen Typisierung durch sachliche Kriterien gerechtfertigt.
88Erklärtes Ziel der Reform war die Vereinfachung der Erhebung. Aufwendige Erhebungen im privaten oder betrieblichen Bereich sollten unterbleiben. Zudem sollte durch das neue System mehr Beitragsgerechtigkeit erzielt und der zunehmenden Flucht aus der Rundfunkgebühr begegnet werden.
89Würden Leiharbeitnehmer dem Betrieb des Entleihers zugeordnet, würden die skizzierten Vereinfachungsziele konterkariert. Es wäre mit einem immensen Verwaltungsaufwand verbunden, wenn jeder einzelne Leiharbeitnehmer, der teilweise nur wenige Tage in einem Betrieb tätig ist, jeweils zu- und wieder abgemeldet werden müsste.
90Eine Meldung durch den entleihenden Betrieb würde bei sehr kurzen Einsatzzeiten möglicherweise gar nicht vorgenommen werden, was mit Blick auf die angestrebte Beitragsgerechtigkeit bedenklich wäre.
91Hinzu kommt, dass ein- und derselbe Arbeitnehmer bei einem Einsatz in verschiedenen Betrieben innerhalb eines Monats mehrfach gezählt würde. Wollte man die Mehrfachveranlagung verhindern, müsste wiederum ein erheblicher Aufwand betrieben werden, um einen einmal erfassten Arbeitnehmer nicht im selben Monat ein zweites Mal zu erfassen. In dieser Konstellation würde sich aber mit Blick auf Art. 3 GG die Frage aufdrängen, welchem Entleihbetrieb der Arbeitnehmer im jeweiligen Monat zugeordnet werden soll.
92Mit Blick auf diese aus Sicht der Kammer verwaltungstechnisch kaum zu bewältigenden Probleme bei der Zuordnung der Leiharbeitnehmer beim Betrieb des Entleihers war es nicht willkürlich, die Zuordnung in Anknüpfung an das Beschäftigungsverhältnis zum entleihenden Betrieb vorzunehmen, auch wenn dort typischerweise Rundfunkangebote nicht wahrgenommen werden.
93d) In Bezug auf Leiharbeitnehmer ist auch der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV nicht erfüllt. Nach dieser Norm ist ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten für Betriebstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist.
94Da es sich in der Reglung des § 5 Abs. 5 RBStV um eine Ausnahme von der allgemeinen Beitragspflicht handelt, sind die Befreiungstatbestände der Nummern 1 – 3 grundsätzlich restriktiv auszulegen,
95vgl. Schneider/Siekmann, in Hahn/Versting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 5 RBStV, Rn 46.
96Insbesondere wollte der Gesetzgeber mit dieser Regelung nicht den weiten Betriebsstättenbegriff einschränken.
97Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten lediglich abgrenzbare Grundstücke oder Bauten, wo ein Beschäftigter oder der Inhaber nur gelegentlich eine Tätigkeit ausüben, von der Beitragspflicht ausgenommen werden (z.B. Trafohäuschen, Heuschober, Kaimauer),
98vgl. Gesetzesbegründung, Landtag NRW Drs. 15/1303, S. 46.
99Diese Raumeinheiten fallen zwar unter den weiten Betriebsstättenbegriff, eine Rundfunknutzung ist jedoch gänzlich atypisch.
100Aus der Gesetzessystematik sowie der Gesetzesbegründung ergibt sich nach Auffassung des Gerichts somit, dass die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV in der hier zur Beurteilung stehenden Konstellation der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung nicht anwendbar ist.
101e) Nach Auffassung der Kammer führt die Beitragsbemessung auch nicht zu einer ungerechtfertigten gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten.
102Diese Benachteiligung im Verhältnis zu Unternehmen mit einer einzigen Betriebstätte mit vielen einer vergleichbaren Mitarbeiterzahl ist dem Umstand der Anknüpfung an Raumeinheiten geschuldet und gehört zu den infolge der zulässigen Typisierung hinzunehmenden Friktionen,
103vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 132 ff., 158 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 125; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 128 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 157,
104zumal dieser strukturelle Nachteil dadurch abgefedert wird, dass je ein Fahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers beitragsfrei ist.
105Ein grobes Missverhältnis zwischen Kostendeckung und Vorteilsausgleich ist bei Unternehmen mit vielen Filialen mithin nicht zu erkennen.
106Auch durfte der Gesetzgeber darauf abstellen, dass bei der Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl Unternehmen mit vielen Filialen gegenüber vergleichbaren Einzelhandelsgeschäften bevorzugt worden wären. Auch insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein–Westfalen,
107vgl. Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –.
108Danach führt die – nicht nach verschiedenen Branchen differenzierende – Beitragsbemessung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten oder Autovermietungen. Solche Unternehmen haben zwar aufgrund der Kombination von Betriebsstättenbezug und degressiver Staffelung nach der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Betriebsstätte höhere Beiträge zu entrichten als Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl, aber weniger Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen. Das ist als Konsequenz der sachgerechten Typisierung vornehmlich nach Raumeinheiten (noch) hinzunehmen. Letztlich gilt im Kern nichts anderes als für den Wohnungsbezug der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich, demzufolge etwa eine dreiköpfige Familie, die eine Haupt– und eine Ferienwohnung innehat, höhere Rundfunkbeitragszahlungen leisten muss als eine fünfköpfige Familie mit nur einer Wohnung. Im Übrigen wird im unternehmerischen Bereich die mit der Unternehmensgröße zunehmende Spreizung der Belastungen dadurch beschränkt, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers jeweils ein Kraftfahrzeug von der Beitragspflicht ausnimmt. Da diese Vorschrift auf den jeweiligen Inhaber abstellt, kommt es auf die Zuordnung eines einzelnen Kraftfahrzeugs zu einer bestimmten Betriebsstätte desselben Inhabers nicht an. Damit bleiben für ein Unternehmen umso mehr Kraftfahrzeuge aus dem Fuhrpark beitragsfrei, je mehr Betriebsstätten es hat, was im Verhältnis zu einem ansonsten vergleichbaren Unternehmen mit weniger Betriebsstätten die Belastungsunterschiede verringert, wenn auch nicht einebnet. Schließlich darf nicht außer Acht bleiben, dass eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl eines Filialunternehmens dazu führen würde, dass auf die einzelne Niederlassung ein geringerer Rundfunkbeitrag entfiele als auf ein mit dieser ansonsten vergleichbares Einzelgeschäft. Da der maßgebende Vorteil aus dem Programmangebot für beide Betriebsstätten aber gleich ist, bestünde für eine solche Beitragsbemessung ihrerseits ein kaum zu erfüllender Rechtfertigungsbedarf. Zudem verhält es sich nach statistischen Erhebungen des Gesetzgebers – wie bereits ausgeführt – so, dass ca. 70 % der Betriebsstätten unter § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV fallen und insgesamt 90 % unter § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 RBStV, mithin die beiden niedrigsten Beitragsstufen. Daraus geht hervor, dass die finanzielle Gesamtbelastung, die das neue Rundfunkbeitragssystem für Betriebsstätten erzeugt, sich auch im Durchschnitt bezogen auf die Gesamtheit aller Betriebsstätten als relativ geringfügig erweisen dürfte.
109Aus diesem Grunde bestehen keine Bedenken, dass die Mitarbeiter der Klägerin bei ihr und nicht etwa bei der Konzernmutter veranlagt werden.
110f) Nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber beim Abstellen auf die Zahl der Beschäftigten nicht zwischen Voll– und Teilzeitbeschäftigten unterscheidet. Eine derartige Unterscheidung musste der Gesetzgeber in Ausübung der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis nicht vornehmen; vielmehr durfte er berücksichtigen, dass sich der kommunikative Nutzen des Rundfunkangebots auf einen größeren Kreis potentieller Rundfunknutzer erstreckt.
111g) Hinzunehmen ist schließlich, dass die Beitragsbemessung nicht zwischen verschiedenen Branchen und den jeweils zu erwartenden Vorteilen der Möglichkeit der Rundfunknutzung differenziert. Die gleichmäßige Heranziehung trotz möglicherweise branchenspezifisch verschiedener Nutzungsintensität ist gerechtfertigt vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber den Aufwand der Massenverwaltung mit der vorgenommenen Typisierung vereinfachen wollte,
112vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014– Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 127, OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 128 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 157,
113wobei die Vermeidung von Verwaltungskosten, zu der ein weniger ausdifferenziertes System führt, letztlich auch dem Interesse der Beitragspflichtigen entspricht.
114h) Ebenso nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass die in § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV angesprochenen gemeinnützigen Einrichtungen sowie Schulen, Hochschulen, Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil– und Katastrophenschutz maximal einen Rundfunkbeitrag zu entrichten haben. Diese Beitragsbegrenzung findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass diese Einrichtungen Gemeinwohlbelangen dienen und diese Betriebsstätten nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betrieben werden,
115vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 162; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 128¸ OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 130 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 157.
116i) Schließlich stellt es keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn in § 5 Abs. 6 RBStV öffentlich–rechtliche Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten oder private Rundfunkveranstalter von der Beitragspflicht ausgenommen werden. Ein abzugeltender Vorteil durch das Medienangebot tritt hier hinter den Aspekt zurück, dass sich die genannten Betriebe auf der Anbieterseite befinden,
117vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 163; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 123 sowie OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 130 ff.
1183. Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich verstößt nicht gegen Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
119Eine Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Grundrecht besteht nicht vorbehaltlos, sondern im überwiegenden Allgemeininteresse liegende Einschränkungen sind hinzunehmen. Dieses Allgemeininteresse liegt hier in der ebenfalls grundrechtlich geschützten Bestands– und Entwicklungsgarantie des öffentlich–rechtlichen Rundfunks, die auch dessen bedarfsgerechte Finanzierung umfasst.
120Der – anzunehmenden – geringeren Nutzungsintensität im nicht privaten Bereich hat der Gesetzgeber – wie oben dargestellt – dadurch Rechnung getragen, dass in der überwiegenden Zahl der Betriebsstätten nur ein Beitrag der Staffel 1 oder 2 anfällt.
121II. Der Säumniszuschlag ist ebenfalls zu Recht festgesetzt worden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. In Ausschöpfung dieser Ermächtigung hat der Beklagte in § 11 Abs. 1 Satz 1 WDR–Beitragssatzung den Säumniszuschlag auf 8,09 € festgesetzt. Die Höhe des Säumniszuschlages erweist sich unter Berücksichtigung seiner Funktion, den Beitragspflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten, um eine gleichmäßige und kalkulierbare Finanzausstattung der Rundfunkanstalt sicherzustellen, als verhältnismäßig.
122III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
123IV. Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Mit Blick darauf, dass das OVG NRW in seinen Urteilen zum Rundfunkbeitrag vom 12.03.2015 (– 2 A 2311/14 –, – 2 A 2422/14 – und – 2 A 2223/14 –) die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat und dieses über die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich noch nicht befunden hat, lässt die Kammer die Berufung zu.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist eines von 44 selbständigen Tochterunternehmen des J. –L. , dessen Geschäftsfeld die entgeltliche Arbeitnehmerüberlassung ist.
3Die Klägerin hatte bis zum 01.04.2014 ihren Sitz unter der Anschrift X.------straße 00 in C. . Seit dem 01.04.2014 ist sie unter der Anschrift U. –I. –S. 0 in L1. ansässig.
4Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.
5Unter dem 03.06.2013 wurde ihr die Anmeldung einer Betriebsstätte ab dem 01.01.2013 unter der Beitragsnummer 163 079 340 mitgeteilt. Auf der Grundlage der von der Klägerin zuvor angegebenen Zahl von 101 Mitarbeitern wurde sie zu Rundfunkbeiträgen nach der Staffel 4 veranlagt.
6Nachdem sie trotz Zahlungsaufforderungen vom 05.07.2013, 01.09.2013 und 04.10.2013 die Rundfunkbeiträge nicht entrichtete, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 01.12.2013 für den Zeitraum von Januar bis September 2013 Rundfunkbeiträge nach der Staffel 4 in Höhe von 809,10 € zuzüglich eines Säumniszuschlages von 8,09 € (insgesamt 817,19 €) fest.
7Hiergegen wandte sich die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit ihrem Widerspruch vom 30.12.2013.
8Unter Bezugnahme auf ein Schreiben für den Gesamtkonzern sowie sämtliche Niederlassungen vom 29.07.2013 machte sie geltend, die Leiharbeitnehmer gehörten nicht zum Betriebspersonal, da sie ausschließlich in fremden Betrieben eingesetzt würden.
9Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2014 hat die Klägerin am 13.02.2014 Klage erhoben. Sie beanstandet, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine unzulässige Steuer handele.
10Überdies treffe die der Heranziehung zugrunde liegende Erwägung, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in erster Linie in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzten oder nutzen könnten, in ihrem Fall nicht zu. Die Leiharbeitnehmer hätten in den Raumeinheiten des Verleihbetriebes regelmäßig keinen Arbeitsplatz und keine Aufenthaltsmöglichkeit.
11Für jede Betriebsstätte dürften folglich allenfalls die dort beschäftigten (wenigen) internen Mitarbeiter veranlagt werden.
12Konsequenterweise müsse – wenn überhaupt – der Beitrag für sämtliche Leiharbeitnehmer des L. bei der Konzernmuttergesellschaft erhoben werden. Wenn bereits Mitarbeiter, die in unterschiedlichen Betriebsstätten des eigenen L. eingesetzt würden, der jeweiligen Zentrale zugeordnet würden, so müsse dies erst recht in ihrem Falle gelten, in dem die Mitarbeiter in fremden Betriebsstätten tätig seien.
13Des Weiteren liege jedenfalls ein Befreiungstatbestand vor: So sei ein Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich nach § 5 Abs. 5 Ziff. 2 RBStV nicht zu entrichten für Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet sei.
14Dem Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung könne der Beklagte auch nicht die Gesetzesbegründung entgegenhalten, wonach Leiharbeitnehmer im Betrieb des Leiharbeitgebers zu erfassen seien. Zum einen schlössen sich die Befreiungsnorm und die Gesetzesbegründung in den Fällen, in denen Leiharbeitnehmer keinen Arbeitsplatz im Betrieb hätten, nicht aus. Zum anderen könne eine Textpassage in der Gesetzesbegründung nicht die gesetzliche Regelung selbst abändern.
15Schließlich rügt die Klägerin eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Betriebsformen.
16Die Klägerin beantragt,
17den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2014 aufzuheben.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er tritt dem Vorbringen der Klägerin insgesamt entgegen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die dort in § 5 Abs. 1 und 2 geregelte Beitragspflicht im nicht privaten Bereich seien sowohl formell als auch materiell verfassungsmäßig. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass Leiharbeitnehmer an der Betriebsstätte des Arbeitgebers und nicht an der Betriebsstätte des Entleihers erfasst würden.
21Ferner liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor; die Grenzen zulässiger Typisierung seien nicht überschritten. Der Gesetzgeber sei namentlich im Rahmen seines Ermessens befugt, bei Filialunternehmen den Beitrag pro Betriebsstätte zu bemessen, um eine Besserstellung gegenüber den vor Ort im Wettbewerb stehenden Einzelhandelsbetrieben zu vermeiden.
22Wegen der Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
25I. Der für den Zeitraum Januar bis September 2013 festgesetzte Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig.
26Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich sind §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011 S. 675).
27Nach § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dieser Beitrag beträgt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV bei Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags (Staffel 1) bis hin zu 180 Rundfunkbeiträgen bei Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Mitarbeitern (Staffel 10). Hinzu kommt ein Beitrag für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das u.a. zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers genutzt wird, wobei für jeweils ein Kraftfahrzeug je beitragspflichtiger Betriebsstätte kein Beitrag erhoben wird (§ 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV).
28Der Beklagte ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV befugt, rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten.
29Auf der Grundlage dieser Regelungen sind der angegriffene Festsetzungsbescheid sowie der Widerspruchsbescheid zu Recht ergangen. Die Klägerin war im Festsetzungszeitraum Inhaberin einer Betriebsstätte unter der Anschrift X.------straße 00 in 00000 C. . Auf der Grundlage der mitgeteilten Zahl von 101 Beschäftigten dieser Betriebsstätte hat der Beklagte die Klägerin zu Recht nach der Staffel 4 (50 – 249 Mitarbeiter) veranlagt. Der monatliche Beitrag beläuft sich in dieser Staffel auf 89,90 €.
301. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages stellen eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung dar. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
31Das Zustimmungsgesetz des nordrhein–westfälischen Landtages zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge verletzt nicht die im Grundgesetz vorgesehenen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz. Das Land Nordrhein–Westfalen besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese folgt gemäß Art. 70 GG aus der Sachkompetenz zur Regelung des Rundfunks. Das Gericht teilt die – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung einhellig vertretene Auffassung, wonach der Rundfunkbeitrag keine Steuer im Sinne des § 3 AO, sondern eine Vorzugslast ist,
32vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 18.03.2016 – 6 C. 6.15 u.a. – (zum privaten Bereich); im Übrigen zum nicht privaten Bereich: Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn 86 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 71 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2015, – 4 LA 130/14 –, juris; OVG NRW, Urteile vom 12.03.2015 – 2 A 2311/14 –, – 2 A 2422/14 –, – 2 A 2223/14 –, und 28.05.2015 – 2 A 95/15 – jeweils juris; VGH Baden–Württemberg, Urteil vom 03.03.2016 – 2 S 639/15 –; VG Würzburg, Urteil vom 24.07.2014 – W 3 K 13.926 – juris; VG Hannover, Urteil vom 24.10.2014 – 7 A 6516/13 –; VG München, Urteil vom 05.11.2014, – M 6b 13.5564 – und vom 21.11.2014 – M 6a K 14.3069 –, jeweils juris; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015, – RO 3 K 15.60 –, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 – 4 A 186/14 –, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 20.02.2015 – Au 7 K 14.75 –, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 – B 3 K 14.15 –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 – AN 6 K 14.01506 –, juris; Schleswig–Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 10.06.2015 – 4 A 105/14 –, juris; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2015 – 1 K 1817/14 –, juris.
33Soweit in der Literatur auch die Auffassung vertreten wird, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handelt,
34Degenhart, Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K & R Beihefter, 1/2013 zu Heft 3, S. 10 ff.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten; Korioth/Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, S. 134 ff., 153, Wiemers, Der neue Rundfunkbeitrag – ungerechtfertigte Belastungen für die Wirtschaft, GewA 2011, S. 110; Exner/Seifahrt, Der neue „Rundfunkbeitrag“ – Eine verfassungswidrige Reform, NVwZ 2013, S. 1569 ff.; Bölck, Der neue „Rundfunkbeitrag“ – eine verfassungswidrige Wohnungs– und Betriebsstättenabgabe, NVwZ 2014, S. 266,
35teilt die Kammer diese nicht,
36vgl. schon Urteile vom 16.10.2014 – 6 K 7041/13 –, – 6 K 6618/13 – u.a.vom 23.10.2014, – 6 K 8010/13 –, – 6 K 7543/13 – u.a. und vom 04.12.2014 – 6 K 8023/13 –, – 6 K 2444/14 – und – 6 K 2448/13 –.
37Kennzeichnend für eine Steuer ist das Fehlen einer Anbindung an eine konkrete Gegenleistung. Steuern knüpfen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bürger und dienen der Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen (ggf. auch zweckgebundenen) Finanzbedarfs des Staates. Demgegenüber dienen Gebühren und Beiträge dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile.
38a) Der Rundfunkbeitrag kommt nicht dem allgemeinen staatlichen Haushalt zugute, sondern dient nach Grund und Höhe nahezu ausschließlich zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks (vgl. § 1 RBStV i.V. m. §§ 12 Abs. 1, 40 RStV). Diese grundsätzliche Zweckbestimmung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Bruchteil des Beitrages den Landesmedienanstalten zur Verfügung gestellt wird.
39Im Gegensatz zur sog. Zwecksteuer, bei der lediglich die Verwendung der Mittel, nicht jedoch deren Erhebung rechtlich beschränkt oder bedingt ist und bei der der Kreis der Abgabepflichtigen und der Kreis der Vorteilsempfänger nicht identisch sein müssen, wird beim Rundfunkbeitrag der Tatbestand der Abgabenlast durch den Abgabenzweck bei gleichzeitiger Verwendungsbindung begrenzt.
40b) Der Rundfunkbeitrag ist für eine Gegenleistung zu entrichten.
41Der abzugeltende Vorteil besteht in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs.
42Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umfasst die verfassungsrechtliche Gewährleistung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Rundfunkfreiheit die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich–rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Demzufolge muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentlich–rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann,
43vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 – 1 BvR 2270/05 – u.a.,BVerfGE 119, 181, 214 ff. m.w.N., Urteil vom 25.03.2014– 1 BvF 1/11 u.a. –, juris Rn 33 ff.
44Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Gericht folgt, besteht der Grundversorgungsauftrag auch in Ansehung der Entwicklungen in der Kommunikationstechnologie und den Medienmärkten fort.
45Damit ist verfassungsrechtlich der Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten vorgegeben, um eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Finanzierung durch diejenigen sicherzustellen, denen der Rundfunk zugutekommt.
46Dieses Zugutekommen erfolgt nach der Vorstellung des Normgebers im privaten wie auch im nicht privaten Bereich in zweierlei Hinsicht: Zum einem fördert der öffentlich–rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft und leistet einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen. Damit zieht jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich–rechtlichen Rundfunks einen strukturellen Vorteil aus dessen Wirken, der bereits für sich betrachtet eine Heranziehung zur Finanzierung rechtfertigt. Zum anderen wird das Entgelt für die Möglichkeit der individuellen Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlichen bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird,
47eingehend: Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn 109 ff; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 80 ff. sowie OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 57 und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 74.
48Die Kammer folgt dieser Bewertung durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Rheinland–Pfalz, den Bayerischen Verfassungsgerichtshof und das OVG NRW.
49Das OVG NRW hat in seinen Entscheidungen vom 12.03.2015 und 28.05.2015 zudem ausgeführt, dass die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags darüber hinaus nicht gegen die Begrenzungs– und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104 a ff GG verstoße,
50vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 66 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 94 ff.
51Namentlich stehe nicht entgegen, dass die Gruppe der Beitragspflichtigen über die räumlichen Anknüpfungspunkte Wohnung bzw. Betriebsstätte mit der Allgemeinheit quasi deckungsgleich sei. Dies sei angesichts der nahezu flächendeckenden Versorgung mit öffentlich–rechtlichem Rundfunk in der Natur des spezifischen Sondervorteils begründet.
52Soweit für den nicht privaten Bereich in Frage gestellt wird, dass ein abzugeltender Vorteil begründet wird, da sowohl Inhaber als auch sämtliche Mitarbeiter bereits über den wohnungsbezogen Beitrag zur Finanzierung des Rundfunkangebotes herangezogen worden sind, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung: Zunächst besteht ein struktureller Vorteil in Gestalt von förderlichen Rahmenbedingungen für eine unternehmerische Betätigung in einer demokratischen Grundordnung, der den Betrieben zugutekommt. Gerade Betriebe und ihre Verbände wirken an der Meinungsbildung in wirtschaftpolitischen aber auch gesamtgesellschaftlichen Themen mit. Zudem vermittelt der Rundfunk auch im nicht privaten Bereich spezifische Vorteile, die nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkeitrag nicht vollständig abgegolten sind. Denn bei typisierender Betrachtung ist die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden, sei es zur Informationsgewinnung, sei es zur (Pausen–) Unterhaltung der Beschäftigten oder Kunden.
53Eingehend: Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 – juris Rn 109 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 80 ff und OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 59 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 85 f sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2016 – 2 S 639/15 –, juris, Rn 25.
54Dieser Bewertung folgt die Kammer.
552. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt mit dem raumeinheitenbezogenen Anknüpfungspunkt der Betriebsstätte für die Beitragspflicht in § 5 Abs. 1 nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
56Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches verschieden zu behandeln. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie sie die Einziehung von Abgaben zur Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks darstellt, kommt dem Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen zu. Er ist befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen vorzunehmen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Zudem fordert der Gleichheitssatz nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Gesetzgebung, die letztlich die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs gefährdet, sondern die Regelung eines allgemein verständlichen und möglichst unausweichlichen Belastungsgrundes,
57vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.04.1997 – 2 BvL 77/92 –, BVerfGE 96, 1 ff. sowie Urteil vom 07.12.1999 – 2 BvR 301/98 – BVerfGE 101, 297, jurisRn 38.
58Es ist dem Gesetzgeber indes verwehrt, im Rahmen der Typisierung einen atypischen Fall als Leitbild zu wählen. Vielmehr muss er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Nach Maßgabe dieser Grundsätze verstößt die Beteiligung der Betriebsstätten an der Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz,
59vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 131 ff. zu Art. 17 Abs. 1 und 2 LV Rheinland–Pfalz; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12, juris Rn 118 ff. zu Art. 118 Abs. 1 BV, wobei die Ausführungen jeweils auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG übertragbar sind; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 94 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 124 ff.
60Zunächst erweist sich der in § 5 Abs. 1 RBStV vorgesehene Beitrag für Betriebsstätten trotz der mit der Pauschalierung verbundenen Friktionen als mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar.
61a) Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, dass der nicht private Bereich im vorgesehen Umfang zur Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks herangezogen wird.
62Die Anknüpfung an das Innehaben einer Raumeinheit wahrt den Grundsatz der Typengerechtigkeit. Vergleichbar der Wohnung im privaten Bereich bildet die Betriebsstätte den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit des Rundfunkempfangs eröffnet ist.
63Die mit der Reform verfolgten Ziele rechtfertigen es, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Betriebsstätte und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot grundsätzlich unwiderleglich zu gestalten. Angesichts der auch in Unternehmen nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkempfangsgeräten und der Schwierigkeit, diese in einem Massenverfahren in praktikabler Weise ohne unverhältnismäßigen Eingriff in den unternehmerischen Bereich verlässlich zu erfassen, ist es gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltenden Vorteil geräteunabhängig festsetzt. Legitimes Ziel der Rundfunkreform war es unter anderem, die mit dem alten geräteabhängigen Gebührenmodell verbundenen strukturellen Erhebungs– und Vollzugsdefizite zur Herstellung einer größeren Beitragsgerechtigkeit zu beseitigen und zugleich das System so zu gestalten, dass grundrechtsbeeinträchtigende Kontrollen der Rundfunkteilnehmer nicht mehr erforderlich sind.
64Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 137 ff., 145; Bayerischer Verfassungs–gerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, jurisRn 134 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 94 ff., 119 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 124 ff.
65Zudem muss in den wenigen Ausnahmefällen, in denen keinerlei Empfangsgeräte bereit gehalten werden, das Interesse des Inhabers der Raumeinheit, nicht zur Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks herangezogen zu werden, hinter das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich–rechtlichen Rundfunks zurücktreten,
66vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 30.07.2013, – 11 K 1090/13 – jurisRn 56 unter Hinweis auf die vergleichbare Interessenabwägung bei der sog. „Computergebühr“ nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag.
67Der Gesetzgeber war auch befugt, bereits beim Abgabegrund und nicht erst bei der Abgabenhöhe zu typisieren. So knüpfte beispielsweise die Rundfunkgebühr für Kraftfahrzeuge nach altem Recht an den Tatbestand der Zulassung. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV, war der Zulassungsinhaber eines Kraftfahrzeugs zugleich Rundfunkteilnehmer und damit Gebührenpflichtiger. Da mit der Zulassung keine Aussage darüber verbunden ist, wer das Fahrzeug und darin befindlichen Geräte tatsächlich nutzen kann, handelte es sich um eine Pauschalierung in Bezug auf den Abgabengrund. Diese ist vom Bundesverfassungsgericht als zulässig erachtet worden,
68vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 – 1 BvR 3255/08 –,juris Rn 5.
69Den Unterschieden der Rundfunknutzung im privaten und nicht privaten Bereich hat der Gesetzgeber nicht auf der Ebene des Abgabegrundes, sondern bei der Abgabenhöhe Rechnung getragen. Mit der Beitragsstaffelung (ausgehend von einem Drittel–Beitrag) hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass die in Betriebsstätten zu erwartende Nutzung in Umfang und Intensität voraussichtlich hinter der Nutzung im privaten Bereich zurückbleibt. Für 70 % der Betriebe fällt nur ein Beitrag der Staffel 1 (1/3 Beitrag) an, für weitere 20 % nur ein voller Rundfunkbeitrag.
70Fehlen letztlich auch genaue statistische Daten zum Rundfunkempfang in Betriebsstätten, so durfte der Gesetzgeber wegen der Eigenarten der zu regelnden Lebenssachverhalte sowie der relativ geringfügigen Belastung pro Beschäftigtem (zwischen 5,99 € und weniger als 0,11 €) die sich aufdrängende realitätsnahe Annahme treffen, dass auch in Betriebsstätten Rundfunkangebote wahrgenommen werden,
71vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 157; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 123 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 137 f.
72Dass die Annahme der nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkgeräten auch im nicht privaten Bereich zutreffend ist, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Bestand an gemeldeten Rundfunkgeräten nach altem Recht. Die Annahme der Rundfunknutzung in Betriebsstätten sowie deren pauschalierende Erfassung erweist sich als hinreichend realitätsgerecht.
73b) Auch die in § 5 Abs. 1 RBStV vorgesehene degressive Staffelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
74Ein Rundfunkbeitrag betrug gemäß § 8 RFinStV im Festsetzungszeitraum 17,98 €. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV bemisst sich die Höhe des für eine Betriebsstätte zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten. Der Beitrag umfasst 10 Staffeln und lag im Festsetzungszeitraum zwischen einem Drittel eines Rundfunkbeitrags (5,99 €) bei Betriebsstätten mit bis zu acht Beschäftigten bis zu maximal 180 Beiträgen (3.236,40 €) bei Betriebsstätten mit 20.000 und mehr Beschäftigten.
75Die stufenweise Degression bei steigender Beschäftigtenzahl trägt pauschalierend dem qualitativen Unterschied der erwarteten Nutzung Rechnung. Da sich das Programmangebot an Personen richtet, wird der mögliche kommunikative Nutzen erfasst, der mit steigender Personenzahl wächst.
76Zugleich weisen Betriebsstätten eine große Bandbreite auf, der mit der degressiven Staffelung typisierend Rechnung getragen wird. Nach der bislang vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt. Die zehnstufige Staffel erweist sich ausgehend von der Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers als ausreichend differenziert und typengerecht.
77Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 132 ff., 152 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, jurisRn 125; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 119 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 155 f.
78c) Die Anknüpfung an die Betriebsstätte begegnet auch im Fall der hier zur Entscheidung stehenden Situation der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung keinen durchgreifenden Bedenken.
79Zwar ist zu konzedieren, dass die bei der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer typischerweise nicht in der Betriebsstätte der Klägerin tätig sind – sondern der Natur der Arbeitnehmerüberlassung entsprechend – in den entleihenden Betrieben.
80Jedoch teilt die Kammer bereits nicht die Ausgangsüberlegung der Klägerin, wonach eine Tätigkeit der Arbeitnehmer in der jeweiligen Raumeinheit des Arbeitgebers vorliegen muss.
81So ist auch außerhalb des Bereichs der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung eine Vielzahl von Konstellationen denkbar, in der die Mitarbeiter eines Betriebes ihre Tätigkeit typischerweise nicht in den Betriebsräumen des Arbeitgebers ausüben: Beispielhaft seien das Speditions- und das Reinigungsgewerbe genannt, aber auch andere Formen mobiler Dienstleistungen etwa in Gestalt von Pflegeleistungen, Krankengymnastik im Hausbesuch, Friseurleistungen etc. kommen in Betracht.
82Eine Verknüpfung in dem Sinne, dass die Tätigkeit stets in der Raumeinheit des Arbeitgebers ausgeübt werden muss, stellt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht her: Anknüpfungspunkt für die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich ist die Betriebsstätte im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1RBStV; die Zahl der der Betriebsstätte zugeordneten Mitarbeiter ist lediglich maßgeblich für die Beitragshöhe, § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV. Sowohl der Begriff der Betriebsstätte als auch der Begriff der Beschäftigten wird in § 6 RBStV definiert, so dass bereits aus einer einfachen Gesetzesanwendung die Beitragspflicht der Klägerin für die bei ihr angestellten Mitarbeiter folgt.
83Dass die Leiharbeitnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers der Betriebsstätte des Entleihers zuzuordnen sind, folgt zudem unmissverständlich aus der Gesetzesbegründung zum Beschäftigtenbegriff des § 6 Abs. 4 RBStV.
84Dort heißt es wörtlich: „Leiharbeitnehmer werden an der Betriebsstätte ihres Arbeitgebers und nicht an der Betriebsstätte des Entleihers erfasst“,
85vgl. Gesetzesbegründung, Landtag NRW Drs. 15/1303, S. 47 f..
86Auf die Gesetzesbegründung kann hier entgegen der Auffassung der Klägerin auch zurückgegriffen werden, denn es fehlen belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber entgegen einer ursprünglichen Absicht die Zuordnung anderweitig geregelt hat. Die Zuordnung ist vielmehr genauso – wie vom Gesetzgeber in der Begründung vorgesehen – kodifiziert.
87Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Zuordnung der Mitarbeiter zur Betriebsstätte des Entleihers dessen (weites) Gestaltungsermessen übersteigt. Die vorgenommene Zuordnung ist vielmehr im Rahmen der zulässigen Typisierung durch sachliche Kriterien gerechtfertigt.
88Erklärtes Ziel der Reform war die Vereinfachung der Erhebung. Aufwendige Erhebungen im privaten oder betrieblichen Bereich sollten unterbleiben. Zudem sollte durch das neue System mehr Beitragsgerechtigkeit erzielt und der zunehmenden Flucht aus der Rundfunkgebühr begegnet werden.
89Würden Leiharbeitnehmer dem Betrieb des Entleihers zugeordnet, würden die skizzierten Vereinfachungsziele konterkariert. Es wäre mit einem immensen Verwaltungsaufwand verbunden, wenn jeder einzelne Leiharbeitnehmer, der teilweise nur wenige Tage in einem Betrieb tätig ist, jeweils zu- und wieder abgemeldet werden müsste.
90Eine Meldung durch den entleihenden Betrieb würde bei sehr kurzen Einsatzzeiten möglicherweise gar nicht vorgenommen werden, was mit Blick auf die angestrebte Beitragsgerechtigkeit bedenklich wäre.
91Hinzu kommt, dass ein- und derselbe Arbeitnehmer bei einem Einsatz in verschiedenen Betrieben innerhalb eines Monats mehrfach gezählt würde. Wollte man die Mehrfachveranlagung verhindern, müsste wiederum ein erheblicher Aufwand betrieben werden, um einen einmal erfassten Arbeitnehmer nicht im selben Monat ein zweites Mal zu erfassen. In dieser Konstellation würde sich aber mit Blick auf Art. 3 GG die Frage aufdrängen, welchem Entleihbetrieb der Arbeitnehmer im jeweiligen Monat zugeordnet werden soll.
92Mit Blick auf diese aus Sicht der Kammer verwaltungstechnisch kaum zu bewältigenden Probleme bei der Zuordnung der Leiharbeitnehmer beim Betrieb des Entleihers war es nicht willkürlich, die Zuordnung in Anknüpfung an das Beschäftigungsverhältnis zum entleihenden Betrieb vorzunehmen, auch wenn dort typischerweise Rundfunkangebote nicht wahrgenommen werden.
93d) In Bezug auf Leiharbeitnehmer ist auch der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV nicht erfüllt. Nach dieser Norm ist ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten für Betriebstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist.
94Da es sich in der Reglung des § 5 Abs. 5 RBStV um eine Ausnahme von der allgemeinen Beitragspflicht handelt, sind die Befreiungstatbestände der Nummern 1 – 3 grundsätzlich restriktiv auszulegen,
95vgl. Schneider/Siekmann, in Hahn/Versting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 5 RBStV, Rn 46.
96Insbesondere wollte der Gesetzgeber mit dieser Regelung nicht den weiten Betriebsstättenbegriff einschränken.
97Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten lediglich abgrenzbare Grundstücke oder Bauten, wo ein Beschäftigter oder der Inhaber nur gelegentlich eine Tätigkeit ausüben, von der Beitragspflicht ausgenommen werden (z.B. Trafohäuschen, Heuschober, Kaimauer),
98vgl. Gesetzesbegründung, Landtag NRW Drs. 15/1303, S. 46.
99Diese Raumeinheiten fallen zwar unter den weiten Betriebsstättenbegriff, eine Rundfunknutzung ist jedoch gänzlich atypisch.
100Aus der Gesetzessystematik sowie der Gesetzesbegründung ergibt sich nach Auffassung des Gerichts somit, dass die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV in der hier zur Beurteilung stehenden Konstellation der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung nicht anwendbar ist.
101e) Nach Auffassung der Kammer führt die Beitragsbemessung auch nicht zu einer ungerechtfertigten gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten.
102Diese Benachteiligung im Verhältnis zu Unternehmen mit einer einzigen Betriebstätte mit vielen einer vergleichbaren Mitarbeiterzahl ist dem Umstand der Anknüpfung an Raumeinheiten geschuldet und gehört zu den infolge der zulässigen Typisierung hinzunehmenden Friktionen,
103vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 132 ff., 158 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 125; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 128 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 157,
104zumal dieser strukturelle Nachteil dadurch abgefedert wird, dass je ein Fahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers beitragsfrei ist.
105Ein grobes Missverhältnis zwischen Kostendeckung und Vorteilsausgleich ist bei Unternehmen mit vielen Filialen mithin nicht zu erkennen.
106Auch durfte der Gesetzgeber darauf abstellen, dass bei der Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl Unternehmen mit vielen Filialen gegenüber vergleichbaren Einzelhandelsgeschäften bevorzugt worden wären. Auch insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein–Westfalen,
107vgl. Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –.
108Danach führt die – nicht nach verschiedenen Branchen differenzierende – Beitragsbemessung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten oder Autovermietungen. Solche Unternehmen haben zwar aufgrund der Kombination von Betriebsstättenbezug und degressiver Staffelung nach der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Betriebsstätte höhere Beiträge zu entrichten als Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl, aber weniger Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen. Das ist als Konsequenz der sachgerechten Typisierung vornehmlich nach Raumeinheiten (noch) hinzunehmen. Letztlich gilt im Kern nichts anderes als für den Wohnungsbezug der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich, demzufolge etwa eine dreiköpfige Familie, die eine Haupt– und eine Ferienwohnung innehat, höhere Rundfunkbeitragszahlungen leisten muss als eine fünfköpfige Familie mit nur einer Wohnung. Im Übrigen wird im unternehmerischen Bereich die mit der Unternehmensgröße zunehmende Spreizung der Belastungen dadurch beschränkt, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers jeweils ein Kraftfahrzeug von der Beitragspflicht ausnimmt. Da diese Vorschrift auf den jeweiligen Inhaber abstellt, kommt es auf die Zuordnung eines einzelnen Kraftfahrzeugs zu einer bestimmten Betriebsstätte desselben Inhabers nicht an. Damit bleiben für ein Unternehmen umso mehr Kraftfahrzeuge aus dem Fuhrpark beitragsfrei, je mehr Betriebsstätten es hat, was im Verhältnis zu einem ansonsten vergleichbaren Unternehmen mit weniger Betriebsstätten die Belastungsunterschiede verringert, wenn auch nicht einebnet. Schließlich darf nicht außer Acht bleiben, dass eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl eines Filialunternehmens dazu führen würde, dass auf die einzelne Niederlassung ein geringerer Rundfunkbeitrag entfiele als auf ein mit dieser ansonsten vergleichbares Einzelgeschäft. Da der maßgebende Vorteil aus dem Programmangebot für beide Betriebsstätten aber gleich ist, bestünde für eine solche Beitragsbemessung ihrerseits ein kaum zu erfüllender Rechtfertigungsbedarf. Zudem verhält es sich nach statistischen Erhebungen des Gesetzgebers – wie bereits ausgeführt – so, dass ca. 70 % der Betriebsstätten unter § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV fallen und insgesamt 90 % unter § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 RBStV, mithin die beiden niedrigsten Beitragsstufen. Daraus geht hervor, dass die finanzielle Gesamtbelastung, die das neue Rundfunkbeitragssystem für Betriebsstätten erzeugt, sich auch im Durchschnitt bezogen auf die Gesamtheit aller Betriebsstätten als relativ geringfügig erweisen dürfte.
109Aus diesem Grunde bestehen keine Bedenken, dass die Mitarbeiter der Klägerin bei ihr und nicht etwa bei der Konzernmutter veranlagt werden.
110f) Nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber beim Abstellen auf die Zahl der Beschäftigten nicht zwischen Voll– und Teilzeitbeschäftigten unterscheidet. Eine derartige Unterscheidung musste der Gesetzgeber in Ausübung der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis nicht vornehmen; vielmehr durfte er berücksichtigen, dass sich der kommunikative Nutzen des Rundfunkangebots auf einen größeren Kreis potentieller Rundfunknutzer erstreckt.
111g) Hinzunehmen ist schließlich, dass die Beitragsbemessung nicht zwischen verschiedenen Branchen und den jeweils zu erwartenden Vorteilen der Möglichkeit der Rundfunknutzung differenziert. Die gleichmäßige Heranziehung trotz möglicherweise branchenspezifisch verschiedener Nutzungsintensität ist gerechtfertigt vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber den Aufwand der Massenverwaltung mit der vorgenommenen Typisierung vereinfachen wollte,
112vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014– Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 127, OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 128 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 157,
113wobei die Vermeidung von Verwaltungskosten, zu der ein weniger ausdifferenziertes System führt, letztlich auch dem Interesse der Beitragspflichtigen entspricht.
114h) Ebenso nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass die in § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV angesprochenen gemeinnützigen Einrichtungen sowie Schulen, Hochschulen, Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil– und Katastrophenschutz maximal einen Rundfunkbeitrag zu entrichten haben. Diese Beitragsbegrenzung findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass diese Einrichtungen Gemeinwohlbelangen dienen und diese Betriebsstätten nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betrieben werden,
115vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 162; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 128¸ OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 130 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 157.
116i) Schließlich stellt es keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn in § 5 Abs. 6 RBStV öffentlich–rechtliche Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten oder private Rundfunkveranstalter von der Beitragspflicht ausgenommen werden. Ein abzugeltender Vorteil durch das Medienangebot tritt hier hinter den Aspekt zurück, dass sich die genannten Betriebe auf der Anbieterseite befinden,
117vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 163; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 123 sowie OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 130 ff.
1183. Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich verstößt nicht gegen Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
119Eine Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Grundrecht besteht nicht vorbehaltlos, sondern im überwiegenden Allgemeininteresse liegende Einschränkungen sind hinzunehmen. Dieses Allgemeininteresse liegt hier in der ebenfalls grundrechtlich geschützten Bestands– und Entwicklungsgarantie des öffentlich–rechtlichen Rundfunks, die auch dessen bedarfsgerechte Finanzierung umfasst.
120Der – anzunehmenden – geringeren Nutzungsintensität im nicht privaten Bereich hat der Gesetzgeber – wie oben dargestellt – dadurch Rechnung getragen, dass in der überwiegenden Zahl der Betriebsstätten nur ein Beitrag der Staffel 1 oder 2 anfällt.
121II. Der Säumniszuschlag ist ebenfalls zu Recht festgesetzt worden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. In Ausschöpfung dieser Ermächtigung hat der Beklagte in § 11 Abs. 1 Satz 1 WDR–Beitragssatzung den Säumniszuschlag auf 8,09 € festgesetzt. Die Höhe des Säumniszuschlages erweist sich unter Berücksichtigung seiner Funktion, den Beitragspflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten, um eine gleichmäßige und kalkulierbare Finanzausstattung der Rundfunkanstalt sicherzustellen, als verhältnismäßig.
122III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
123IV. Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Mit Blick darauf, dass das OVG NRW in seinen Urteilen zum Rundfunkbeitrag vom 12.03.2015 (– 2 A 2311/14 –, – 2 A 2422/14 – und – 2 A 2223/14 –) die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat und dieses über die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich noch nicht befunden hat, lässt die Kammer die Berufung zu.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Berufung wird zugelassen
1
Tatbestand
2Die Klägerin ist eines von 44 selbständigen Tochterunternehmen des J. –L. , dessen Geschäftsfeld die entgeltliche Arbeitnehmerüberlassung ist.
3Die Klägerin hatte bis zum 01.04.2014 ihren Sitz unter der Anschrift X.------straße 00 in C. . Seit dem 01.04.2014 ist sie unter der Anschrift U. –I. –S. 0 in L1. ansässig.
4Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.
5Unter dem 03.06.2013 wurde ihr die Anmeldung einer Betriebsstätte ab dem 01.01.2013 unter der Beitragsnummer 163 079 340 mitgeteilt. Auf der Grundlage der von der Klägerin zuvor angegebenen Zahl von 101 Mitarbeitern wurde sie zu Rundfunkbeiträgen nach der Staffel 4 veranlagt.
6Nachdem sie trotz Zahlungsaufforderungen vom 05.07.2013, 01.09.2013 und 04.10.2013 die Rundfunkbeiträge nicht entrichtete, setzte der Beklagte mit Bescheid vom 01.12.2013 für den Zeitraum von Januar bis September 2013 Rundfunkbeiträge nach der Staffel 4 in Höhe von 809,10 € zuzüglich eines Säumniszuschlages von 8,09 € (insgesamt 817,19 €) fest.
7Hiergegen wandte sich die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit ihrem Widerspruch vom 30.12.2013.
8Unter Bezugnahme auf ein Schreiben für den Gesamtkonzern sowie sämtliche Niederlassungen vom 29.07.2013 machte sie geltend, die Leiharbeitnehmer gehörten nicht zum Betriebspersonal, da sie ausschließlich in fremden Betrieben eingesetzt würden.
9Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2014 hat die Klägerin am 13.02.2014 Klage erhoben. Sie beanstandet, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine unzulässige Steuer handele.
10Überdies treffe die der Heranziehung zugrunde liegende Erwägung, dass die einzelnen Personen als Adressaten des Programmangebots den Rundfunk typischerweise in erster Linie in einer der beitragspflichtigen Raumeinheiten nutzten oder nutzen könnten, in ihrem Fall nicht zu. Die Leiharbeitnehmer hätten in den Raumeinheiten des Verleihbetriebes regelmäßig keinen Arbeitsplatz und keine Aufenthaltsmöglichkeit.
11Für jede Betriebsstätte dürften folglich allenfalls die dort beschäftigten (wenigen) internen Mitarbeiter veranlagt werden.
12Konsequenterweise müsse – wenn überhaupt – der Beitrag für sämtliche Leiharbeitnehmer des L. bei der Konzernmuttergesellschaft erhoben werden. Wenn bereits Mitarbeiter, die in unterschiedlichen Betriebsstätten des eigenen L. eingesetzt würden, der jeweiligen Zentrale zugeordnet würden, so müsse dies erst recht in ihrem Falle gelten, in dem die Mitarbeiter in fremden Betriebsstätten tätig seien.
13Des Weiteren liege jedenfalls ein Befreiungstatbestand vor: So sei ein Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich nach § 5 Abs. 5 Ziff. 2 RBStV nicht zu entrichten für Betriebsstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet sei.
14Dem Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung könne der Beklagte auch nicht die Gesetzesbegründung entgegenhalten, wonach Leiharbeitnehmer im Betrieb des Leiharbeitgebers zu erfassen seien. Zum einen schlössen sich die Befreiungsnorm und die Gesetzesbegründung in den Fällen, in denen Leiharbeitnehmer keinen Arbeitsplatz im Betrieb hätten, nicht aus. Zum anderen könne eine Textpassage in der Gesetzesbegründung nicht die gesetzliche Regelung selbst abändern.
15Schließlich rügt die Klägerin eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Betriebsformen.
16Die Klägerin beantragt,
17den Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2014 aufzuheben.
18Der Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Er tritt dem Vorbringen der Klägerin insgesamt entgegen. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die dort in § 5 Abs. 1 und 2 geregelte Beitragspflicht im nicht privaten Bereich seien sowohl formell als auch materiell verfassungsmäßig. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass Leiharbeitnehmer an der Betriebsstätte des Arbeitgebers und nicht an der Betriebsstätte des Entleihers erfasst würden.
21Ferner liege kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor; die Grenzen zulässiger Typisierung seien nicht überschritten. Der Gesetzgeber sei namentlich im Rahmen seines Ermessens befugt, bei Filialunternehmen den Beitrag pro Betriebsstätte zu bemessen, um eine Besserstellung gegenüber den vor Ort im Wettbewerb stehenden Einzelhandelsbetrieben zu vermeiden.
22Wegen der Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
23Entscheidungsgründe
24Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 01.12.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
25I. Der für den Zeitraum Januar bis September 2013 festgesetzte Rundfunkbeitrag ist rechtmäßig.
26Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung des Rundfunkbeitrages im nicht privaten Bereich sind §§ 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011 S. 675).
27Nach § 5 Abs. 1 RBStV ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Dieser Beitrag beträgt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV bei Betriebsstätten mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags (Staffel 1) bis hin zu 180 Rundfunkbeiträgen bei Betriebsstätten mit 20.000 oder mehr Mitarbeitern (Staffel 10). Hinzu kommt ein Beitrag für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das u.a. zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Inhabers genutzt wird, wobei für jeweils ein Kraftfahrzeug je beitragspflichtiger Betriebsstätte kein Beitrag erhoben wird (§ 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV).
28Der Beklagte ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV befugt, rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten.
29Auf der Grundlage dieser Regelungen sind der angegriffene Festsetzungsbescheid sowie der Widerspruchsbescheid zu Recht ergangen. Die Klägerin war im Festsetzungszeitraum Inhaberin einer Betriebsstätte unter der Anschrift X.------straße 00 in 00000 C. . Auf der Grundlage der mitgeteilten Zahl von 101 Beschäftigten dieser Betriebsstätte hat der Beklagte die Klägerin zu Recht nach der Staffel 4 (50 – 249 Mitarbeiter) veranlagt. Der monatliche Beitrag beläuft sich in dieser Staffel auf 89,90 €.
301. Die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages stellen eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung dar. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
31Das Zustimmungsgesetz des nordrhein–westfälischen Landtages zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge verletzt nicht die im Grundgesetz vorgesehenen Regelungen zur Gesetzgebungskompetenz. Das Land Nordrhein–Westfalen besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Diese folgt gemäß Art. 70 GG aus der Sachkompetenz zur Regelung des Rundfunks. Das Gericht teilt die – soweit ersichtlich – in der Rechtsprechung einhellig vertretene Auffassung, wonach der Rundfunkbeitrag keine Steuer im Sinne des § 3 AO, sondern eine Vorzugslast ist,
32vgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 18.03.2016 – 6 C. 6.15 u.a. – (zum privaten Bereich); im Übrigen zum nicht privaten Bereich: Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn 86 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 71 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2015, – 4 LA 130/14 –, juris; OVG NRW, Urteile vom 12.03.2015 – 2 A 2311/14 –, – 2 A 2422/14 –, – 2 A 2223/14 –, und 28.05.2015 – 2 A 95/15 – jeweils juris; VGH Baden–Württemberg, Urteil vom 03.03.2016 – 2 S 639/15 –; VG Würzburg, Urteil vom 24.07.2014 – W 3 K 13.926 – juris; VG Hannover, Urteil vom 24.10.2014 – 7 A 6516/13 –; VG München, Urteil vom 05.11.2014, – M 6b 13.5564 – und vom 21.11.2014 – M 6a K 14.3069 –, jeweils juris; VG Regensburg, Urteil vom 11.02.2015, – RO 3 K 15.60 –, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 12.02.2015 – 4 A 186/14 –, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 20.02.2015 – Au 7 K 14.75 –, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 16.03.2015 – B 3 K 14.15 –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2015 – AN 6 K 14.01506 –, juris; Schleswig–Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 10.06.2015 – 4 A 105/14 –, juris; VG Leipzig, Urteil vom 30.10.2015 – 1 K 1817/14 –, juris.
33Soweit in der Literatur auch die Auffassung vertreten wird, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag um eine Steuer handelt,
34Degenhart, Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder, K & R Beihefter, 1/2013 zu Heft 3, S. 10 ff.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Rechtsgutachten; Korioth/Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Terschüren, Die Reform der Rundfunkfinanzierung in Deutschland, Dissertation Universität Ilmenau, S. 134 ff., 153, Wiemers, Der neue Rundfunkbeitrag – ungerechtfertigte Belastungen für die Wirtschaft, GewA 2011, S. 110; Exner/Seifahrt, Der neue „Rundfunkbeitrag“ – Eine verfassungswidrige Reform, NVwZ 2013, S. 1569 ff.; Bölck, Der neue „Rundfunkbeitrag“ – eine verfassungswidrige Wohnungs– und Betriebsstättenabgabe, NVwZ 2014, S. 266,
35teilt die Kammer diese nicht,
36vgl. schon Urteile vom 16.10.2014 – 6 K 7041/13 –, – 6 K 6618/13 – u.a.vom 23.10.2014, – 6 K 8010/13 –, – 6 K 7543/13 – u.a. und vom 04.12.2014 – 6 K 8023/13 –, – 6 K 2444/14 – und – 6 K 2448/13 –.
37Kennzeichnend für eine Steuer ist das Fehlen einer Anbindung an eine konkrete Gegenleistung. Steuern knüpfen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bürger und dienen der Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen (ggf. auch zweckgebundenen) Finanzbedarfs des Staates. Demgegenüber dienen Gebühren und Beiträge dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile.
38a) Der Rundfunkbeitrag kommt nicht dem allgemeinen staatlichen Haushalt zugute, sondern dient nach Grund und Höhe nahezu ausschließlich zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks (vgl. § 1 RBStV i.V. m. §§ 12 Abs. 1, 40 RStV). Diese grundsätzliche Zweckbestimmung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass ein Bruchteil des Beitrages den Landesmedienanstalten zur Verfügung gestellt wird.
39Im Gegensatz zur sog. Zwecksteuer, bei der lediglich die Verwendung der Mittel, nicht jedoch deren Erhebung rechtlich beschränkt oder bedingt ist und bei der der Kreis der Abgabepflichtigen und der Kreis der Vorteilsempfänger nicht identisch sein müssen, wird beim Rundfunkbeitrag der Tatbestand der Abgabenlast durch den Abgabenzweck bei gleichzeitiger Verwendungsbindung begrenzt.
40b) Der Rundfunkbeitrag ist für eine Gegenleistung zu entrichten.
41Der abzugeltende Vorteil besteht in der Möglichkeit des Rundfunkempfangs.
42Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umfasst die verfassungsrechtliche Gewährleistung der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten Rundfunkfreiheit die Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlich–rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner bedarfsgerechten Finanzierung. Demzufolge muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass der öffentlich–rechtliche Rundfunk seine Funktion unbeeinflusst von jeglicher Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke, seien sie politischer oder ökonomischer Natur, erfüllen kann,
43vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 11.09.2007 – 1 BvR 2270/05 – u.a.,BVerfGE 119, 181, 214 ff. m.w.N., Urteil vom 25.03.2014– 1 BvF 1/11 u.a. –, juris Rn 33 ff.
44Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der das Gericht folgt, besteht der Grundversorgungsauftrag auch in Ansehung der Entwicklungen in der Kommunikationstechnologie und den Medienmärkten fort.
45Damit ist verfassungsrechtlich der Rahmen für eine vorrangige Finanzierung durch Vorzugslasten vorgegeben, um eine staatsferne und zugleich quotenunabhängige Finanzierung durch diejenigen sicherzustellen, denen der Rundfunk zugutekommt.
46Dieses Zugutekommen erfolgt nach der Vorstellung des Normgebers im privaten wie auch im nicht privaten Bereich in zweierlei Hinsicht: Zum einem fördert der öffentlich–rechtliche Rundfunk in besonderem Maße die Grundlagen der Informationsgesellschaft und leistet einen wichtigen Beitrag zur Integration und Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen. Damit zieht jede Person im Einwirkungsbereich des öffentlich–rechtlichen Rundfunks einen strukturellen Vorteil aus dessen Wirken, der bereits für sich betrachtet eine Heranziehung zur Finanzierung rechtfertigt. Zum anderen wird das Entgelt für die Möglichkeit der individuellen Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlichen bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird,
47eingehend: Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn 109 ff; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 80 ff. sowie OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 57 und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 74.
48Die Kammer folgt dieser Bewertung durch den Verfassungsgerichtshof für das Land Rheinland–Pfalz, den Bayerischen Verfassungsgerichtshof und das OVG NRW.
49Das OVG NRW hat in seinen Entscheidungen vom 12.03.2015 und 28.05.2015 zudem ausgeführt, dass die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags darüber hinaus nicht gegen die Begrenzungs– und Schutzfunktion der Finanzverfassung nach Art. 104 a ff GG verstoße,
50vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 66 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 94 ff.
51Namentlich stehe nicht entgegen, dass die Gruppe der Beitragspflichtigen über die räumlichen Anknüpfungspunkte Wohnung bzw. Betriebsstätte mit der Allgemeinheit quasi deckungsgleich sei. Dies sei angesichts der nahezu flächendeckenden Versorgung mit öffentlich–rechtlichem Rundfunk in der Natur des spezifischen Sondervorteils begründet.
52Soweit für den nicht privaten Bereich in Frage gestellt wird, dass ein abzugeltender Vorteil begründet wird, da sowohl Inhaber als auch sämtliche Mitarbeiter bereits über den wohnungsbezogen Beitrag zur Finanzierung des Rundfunkangebotes herangezogen worden sind, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung: Zunächst besteht ein struktureller Vorteil in Gestalt von förderlichen Rahmenbedingungen für eine unternehmerische Betätigung in einer demokratischen Grundordnung, der den Betrieben zugutekommt. Gerade Betriebe und ihre Verbände wirken an der Meinungsbildung in wirtschaftpolitischen aber auch gesamtgesellschaftlichen Themen mit. Zudem vermittelt der Rundfunk auch im nicht privaten Bereich spezifische Vorteile, die nach der Wertung des Gesetzgebers durch den wohnungsbezogenen Rundfunkeitrag nicht vollständig abgegolten sind. Denn bei typisierender Betrachtung ist die Möglichkeit eröffnet, dass die Rundfunkprogramme in einer besonderen, die Unternehmenszwecke fördernden Weise genutzt werden, sei es zur Informationsgewinnung, sei es zur (Pausen–) Unterhaltung der Beschäftigten oder Kunden.
53Eingehend: Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014 – VGH B 35/12 – juris Rn 109 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 80 ff und OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 59 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 85 f sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2016 – 2 S 639/15 –, juris, Rn 25.
54Dieser Bewertung folgt die Kammer.
552. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verletzt mit dem raumeinheitenbezogenen Anknüpfungspunkt der Betriebsstätte für die Beitragspflicht in § 5 Abs. 1 nicht den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
56Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches verschieden zu behandeln. Bei der Regelung von Massenerscheinungen, wie sie die Einziehung von Abgaben zur Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks darstellt, kommt dem Gesetzgeber ein weites Gestaltungsermessen zu. Er ist befugt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen vorzunehmen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt. Zudem fordert der Gleichheitssatz nicht eine immer mehr individualisierende und spezialisierende Gesetzgebung, die letztlich die Gleichmäßigkeit des Gesetzesvollzugs gefährdet, sondern die Regelung eines allgemein verständlichen und möglichst unausweichlichen Belastungsgrundes,
57vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.04.1997 – 2 BvL 77/92 –, BVerfGE 96, 1 ff. sowie Urteil vom 07.12.1999 – 2 BvR 301/98 – BVerfGE 101, 297, jurisRn 38.
58Es ist dem Gesetzgeber indes verwehrt, im Rahmen der Typisierung einen atypischen Fall als Leitbild zu wählen. Vielmehr muss er sich realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Nach Maßgabe dieser Grundsätze verstößt die Beteiligung der Betriebsstätten an der Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz,
59vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 131 ff. zu Art. 17 Abs. 1 und 2 LV Rheinland–Pfalz; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12, juris Rn 118 ff. zu Art. 118 Abs. 1 BV, wobei die Ausführungen jeweils auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG übertragbar sind; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 94 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 124 ff.
60Zunächst erweist sich der in § 5 Abs. 1 RBStV vorgesehene Beitrag für Betriebsstätten trotz der mit der Pauschalierung verbundenen Friktionen als mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar.
61a) Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, dass der nicht private Bereich im vorgesehen Umfang zur Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks herangezogen wird.
62Die Anknüpfung an das Innehaben einer Raumeinheit wahrt den Grundsatz der Typengerechtigkeit. Vergleichbar der Wohnung im privaten Bereich bildet die Betriebsstätte den örtlichen Rahmen, in dem typischerweise die Möglichkeit des Rundfunkempfangs eröffnet ist.
63Die mit der Reform verfolgten Ziele rechtfertigen es, die typisierende Verknüpfung zwischen der Raumeinheit Betriebsstätte und dem beitragspflichtigen Vorteil aus dem Programmangebot grundsätzlich unwiderleglich zu gestalten. Angesichts der auch in Unternehmen nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkempfangsgeräten und der Schwierigkeit, diese in einem Massenverfahren in praktikabler Weise ohne unverhältnismäßigen Eingriff in den unternehmerischen Bereich verlässlich zu erfassen, ist es gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber die effektive Möglichkeit der Programmnutzung als abzugeltenden Vorteil geräteunabhängig festsetzt. Legitimes Ziel der Rundfunkreform war es unter anderem, die mit dem alten geräteabhängigen Gebührenmodell verbundenen strukturellen Erhebungs– und Vollzugsdefizite zur Herstellung einer größeren Beitragsgerechtigkeit zu beseitigen und zugleich das System so zu gestalten, dass grundrechtsbeeinträchtigende Kontrollen der Rundfunkteilnehmer nicht mehr erforderlich sind.
64Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 137 ff., 145; Bayerischer Verfassungs–gerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, jurisRn 134 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 94 ff., 119 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 124 ff.
65Zudem muss in den wenigen Ausnahmefällen, in denen keinerlei Empfangsgeräte bereit gehalten werden, das Interesse des Inhabers der Raumeinheit, nicht zur Finanzierung des öffentlich–rechtlichen Rundfunks herangezogen zu werden, hinter das öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich–rechtlichen Rundfunks zurücktreten,
66vgl. hierzu VG Potsdam, Urteil vom 30.07.2013, – 11 K 1090/13 – jurisRn 56 unter Hinweis auf die vergleichbare Interessenabwägung bei der sog. „Computergebühr“ nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag.
67Der Gesetzgeber war auch befugt, bereits beim Abgabegrund und nicht erst bei der Abgabenhöhe zu typisieren. So knüpfte beispielsweise die Rundfunkgebühr für Kraftfahrzeuge nach altem Recht an den Tatbestand der Zulassung. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV, war der Zulassungsinhaber eines Kraftfahrzeugs zugleich Rundfunkteilnehmer und damit Gebührenpflichtiger. Da mit der Zulassung keine Aussage darüber verbunden ist, wer das Fahrzeug und darin befindlichen Geräte tatsächlich nutzen kann, handelte es sich um eine Pauschalierung in Bezug auf den Abgabengrund. Diese ist vom Bundesverfassungsgericht als zulässig erachtet worden,
68vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17.03.2011 – 1 BvR 3255/08 –,juris Rn 5.
69Den Unterschieden der Rundfunknutzung im privaten und nicht privaten Bereich hat der Gesetzgeber nicht auf der Ebene des Abgabegrundes, sondern bei der Abgabenhöhe Rechnung getragen. Mit der Beitragsstaffelung (ausgehend von einem Drittel–Beitrag) hat der Gesetzgeber berücksichtigt, dass die in Betriebsstätten zu erwartende Nutzung in Umfang und Intensität voraussichtlich hinter der Nutzung im privaten Bereich zurückbleibt. Für 70 % der Betriebe fällt nur ein Beitrag der Staffel 1 (1/3 Beitrag) an, für weitere 20 % nur ein voller Rundfunkbeitrag.
70Fehlen letztlich auch genaue statistische Daten zum Rundfunkempfang in Betriebsstätten, so durfte der Gesetzgeber wegen der Eigenarten der zu regelnden Lebenssachverhalte sowie der relativ geringfügigen Belastung pro Beschäftigtem (zwischen 5,99 € und weniger als 0,11 €) die sich aufdrängende realitätsnahe Annahme treffen, dass auch in Betriebsstätten Rundfunkangebote wahrgenommen werden,
71vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 157; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 123 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 137 f.
72Dass die Annahme der nahezu flächendeckenden Verbreitung von Rundfunkgeräten auch im nicht privaten Bereich zutreffend ist, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Bestand an gemeldeten Rundfunkgeräten nach altem Recht. Die Annahme der Rundfunknutzung in Betriebsstätten sowie deren pauschalierende Erfassung erweist sich als hinreichend realitätsgerecht.
73b) Auch die in § 5 Abs. 1 RBStV vorgesehene degressive Staffelung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
74Ein Rundfunkbeitrag betrug gemäß § 8 RFinStV im Festsetzungszeitraum 17,98 €. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV bemisst sich die Höhe des für eine Betriebsstätte zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten. Der Beitrag umfasst 10 Staffeln und lag im Festsetzungszeitraum zwischen einem Drittel eines Rundfunkbeitrags (5,99 €) bei Betriebsstätten mit bis zu acht Beschäftigten bis zu maximal 180 Beiträgen (3.236,40 €) bei Betriebsstätten mit 20.000 und mehr Beschäftigten.
75Die stufenweise Degression bei steigender Beschäftigtenzahl trägt pauschalierend dem qualitativen Unterschied der erwarteten Nutzung Rechnung. Da sich das Programmangebot an Personen richtet, wird der mögliche kommunikative Nutzen erfasst, der mit steigender Personenzahl wächst.
76Zugleich weisen Betriebsstätten eine große Bandbreite auf, der mit der degressiven Staffelung typisierend Rechnung getragen wird. Nach der bislang vorliegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass der spezifische Vorteil aus dem Programmangebot für den unternehmerischen Bereich in der einzelnen Betriebsstätte nicht linear proportional zur Beschäftigtenzahl zunimmt. Die zehnstufige Staffel erweist sich ausgehend von der Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers als ausreichend differenziert und typengerecht.
77Vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 132 ff., 152 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, jurisRn 125; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 119 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 155 f.
78c) Die Anknüpfung an die Betriebsstätte begegnet auch im Fall der hier zur Entscheidung stehenden Situation der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung keinen durchgreifenden Bedenken.
79Zwar ist zu konzedieren, dass die bei der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer typischerweise nicht in der Betriebsstätte der Klägerin tätig sind – sondern der Natur der Arbeitnehmerüberlassung entsprechend – in den entleihenden Betrieben.
80Jedoch teilt die Kammer bereits nicht die Ausgangsüberlegung der Klägerin, wonach eine Tätigkeit der Arbeitnehmer in der jeweiligen Raumeinheit des Arbeitgebers vorliegen muss.
81So ist auch außerhalb des Bereichs der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung eine Vielzahl von Konstellationen denkbar, in der die Mitarbeiter eines Betriebes ihre Tätigkeit typischerweise nicht in den Betriebsräumen des Arbeitgebers ausüben: Beispielhaft seien das Speditions- und das Reinigungsgewerbe genannt, aber auch andere Formen mobiler Dienstleistungen etwa in Gestalt von Pflegeleistungen, Krankengymnastik im Hausbesuch, Friseurleistungen etc. kommen in Betracht.
82Eine Verknüpfung in dem Sinne, dass die Tätigkeit stets in der Raumeinheit des Arbeitgebers ausgeübt werden muss, stellt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht her: Anknüpfungspunkt für die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen im nicht privaten Bereich ist die Betriebsstätte im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1RBStV; die Zahl der der Betriebsstätte zugeordneten Mitarbeiter ist lediglich maßgeblich für die Beitragshöhe, § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV. Sowohl der Begriff der Betriebsstätte als auch der Begriff der Beschäftigten wird in § 6 RBStV definiert, so dass bereits aus einer einfachen Gesetzesanwendung die Beitragspflicht der Klägerin für die bei ihr angestellten Mitarbeiter folgt.
83Dass die Leiharbeitnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers der Betriebsstätte des Entleihers zuzuordnen sind, folgt zudem unmissverständlich aus der Gesetzesbegründung zum Beschäftigtenbegriff des § 6 Abs. 4 RBStV.
84Dort heißt es wörtlich: „Leiharbeitnehmer werden an der Betriebsstätte ihres Arbeitgebers und nicht an der Betriebsstätte des Entleihers erfasst“,
85vgl. Gesetzesbegründung, Landtag NRW Drs. 15/1303, S. 47 f..
86Auf die Gesetzesbegründung kann hier entgegen der Auffassung der Klägerin auch zurückgegriffen werden, denn es fehlen belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber entgegen einer ursprünglichen Absicht die Zuordnung anderweitig geregelt hat. Die Zuordnung ist vielmehr genauso – wie vom Gesetzgeber in der Begründung vorgesehen – kodifiziert.
87Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die vom Gesetzgeber vorgenommene Zuordnung der Mitarbeiter zur Betriebsstätte des Entleihers dessen (weites) Gestaltungsermessen übersteigt. Die vorgenommene Zuordnung ist vielmehr im Rahmen der zulässigen Typisierung durch sachliche Kriterien gerechtfertigt.
88Erklärtes Ziel der Reform war die Vereinfachung der Erhebung. Aufwendige Erhebungen im privaten oder betrieblichen Bereich sollten unterbleiben. Zudem sollte durch das neue System mehr Beitragsgerechtigkeit erzielt und der zunehmenden Flucht aus der Rundfunkgebühr begegnet werden.
89Würden Leiharbeitnehmer dem Betrieb des Entleihers zugeordnet, würden die skizzierten Vereinfachungsziele konterkariert. Es wäre mit einem immensen Verwaltungsaufwand verbunden, wenn jeder einzelne Leiharbeitnehmer, der teilweise nur wenige Tage in einem Betrieb tätig ist, jeweils zu- und wieder abgemeldet werden müsste.
90Eine Meldung durch den entleihenden Betrieb würde bei sehr kurzen Einsatzzeiten möglicherweise gar nicht vorgenommen werden, was mit Blick auf die angestrebte Beitragsgerechtigkeit bedenklich wäre.
91Hinzu kommt, dass ein- und derselbe Arbeitnehmer bei einem Einsatz in verschiedenen Betrieben innerhalb eines Monats mehrfach gezählt würde. Wollte man die Mehrfachveranlagung verhindern, müsste wiederum ein erheblicher Aufwand betrieben werden, um einen einmal erfassten Arbeitnehmer nicht im selben Monat ein zweites Mal zu erfassen. In dieser Konstellation würde sich aber mit Blick auf Art. 3 GG die Frage aufdrängen, welchem Entleihbetrieb der Arbeitnehmer im jeweiligen Monat zugeordnet werden soll.
92Mit Blick auf diese aus Sicht der Kammer verwaltungstechnisch kaum zu bewältigenden Probleme bei der Zuordnung der Leiharbeitnehmer beim Betrieb des Entleihers war es nicht willkürlich, die Zuordnung in Anknüpfung an das Beschäftigungsverhältnis zum entleihenden Betrieb vorzunehmen, auch wenn dort typischerweise Rundfunkangebote nicht wahrgenommen werden.
93d) In Bezug auf Leiharbeitnehmer ist auch der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV nicht erfüllt. Nach dieser Norm ist ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten für Betriebstätten, in denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist.
94Da es sich in der Reglung des § 5 Abs. 5 RBStV um eine Ausnahme von der allgemeinen Beitragspflicht handelt, sind die Befreiungstatbestände der Nummern 1 – 3 grundsätzlich restriktiv auszulegen,
95vgl. Schneider/Siekmann, in Hahn/Versting, Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Aufl., § 5 RBStV, Rn 46.
96Insbesondere wollte der Gesetzgeber mit dieser Regelung nicht den weiten Betriebsstättenbegriff einschränken.
97Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten lediglich abgrenzbare Grundstücke oder Bauten, wo ein Beschäftigter oder der Inhaber nur gelegentlich eine Tätigkeit ausüben, von der Beitragspflicht ausgenommen werden (z.B. Trafohäuschen, Heuschober, Kaimauer),
98vgl. Gesetzesbegründung, Landtag NRW Drs. 15/1303, S. 46.
99Diese Raumeinheiten fallen zwar unter den weiten Betriebsstättenbegriff, eine Rundfunknutzung ist jedoch gänzlich atypisch.
100Aus der Gesetzessystematik sowie der Gesetzesbegründung ergibt sich nach Auffassung des Gerichts somit, dass die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV in der hier zur Beurteilung stehenden Konstellation der entgeltlichen Arbeitnehmerüberlassung nicht anwendbar ist.
101e) Nach Auffassung der Kammer führt die Beitragsbemessung auch nicht zu einer ungerechtfertigten gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten.
102Diese Benachteiligung im Verhältnis zu Unternehmen mit einer einzigen Betriebstätte mit vielen einer vergleichbaren Mitarbeiterzahl ist dem Umstand der Anknüpfung an Raumeinheiten geschuldet und gehört zu den infolge der zulässigen Typisierung hinzunehmenden Friktionen,
103vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 132 ff., 158 ff.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 125; OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 128 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 157,
104zumal dieser strukturelle Nachteil dadurch abgefedert wird, dass je ein Fahrzeug für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers beitragsfrei ist.
105Ein grobes Missverhältnis zwischen Kostendeckung und Vorteilsausgleich ist bei Unternehmen mit vielen Filialen mithin nicht zu erkennen.
106Auch durfte der Gesetzgeber darauf abstellen, dass bei der Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl Unternehmen mit vielen Filialen gegenüber vergleichbaren Einzelhandelsgeschäften bevorzugt worden wären. Auch insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein–Westfalen,
107vgl. Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –.
108Danach führt die – nicht nach verschiedenen Branchen differenzierende – Beitragsbemessung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RBStV nicht zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung von Unternehmen mit einer strukturbedingt großen Anzahl von Betriebsstätten oder Kraftfahrzeugen, etwa von großen Handelsfilialisten oder Autovermietungen. Solche Unternehmen haben zwar aufgrund der Kombination von Betriebsstättenbezug und degressiver Staffelung nach der Beschäftigtenzahl in der einzelnen Betriebsstätte höhere Beiträge zu entrichten als Unternehmen mit derselben Mitarbeiterzahl, aber weniger Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen. Das ist als Konsequenz der sachgerechten Typisierung vornehmlich nach Raumeinheiten (noch) hinzunehmen. Letztlich gilt im Kern nichts anderes als für den Wohnungsbezug der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich, demzufolge etwa eine dreiköpfige Familie, die eine Haupt– und eine Ferienwohnung innehat, höhere Rundfunkbeitragszahlungen leisten muss als eine fünfköpfige Familie mit nur einer Wohnung. Im Übrigen wird im unternehmerischen Bereich die mit der Unternehmensgröße zunehmende Spreizung der Belastungen dadurch beschränkt, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV für jede beitragspflichtige Betriebsstätte des Inhabers jeweils ein Kraftfahrzeug von der Beitragspflicht ausnimmt. Da diese Vorschrift auf den jeweiligen Inhaber abstellt, kommt es auf die Zuordnung eines einzelnen Kraftfahrzeugs zu einer bestimmten Betriebsstätte desselben Inhabers nicht an. Damit bleiben für ein Unternehmen umso mehr Kraftfahrzeuge aus dem Fuhrpark beitragsfrei, je mehr Betriebsstätten es hat, was im Verhältnis zu einem ansonsten vergleichbaren Unternehmen mit weniger Betriebsstätten die Belastungsunterschiede verringert, wenn auch nicht einebnet. Schließlich darf nicht außer Acht bleiben, dass eine Beitragsbemessung unter Berücksichtigung der Gesamtbeschäftigtenzahl eines Filialunternehmens dazu führen würde, dass auf die einzelne Niederlassung ein geringerer Rundfunkbeitrag entfiele als auf ein mit dieser ansonsten vergleichbares Einzelgeschäft. Da der maßgebende Vorteil aus dem Programmangebot für beide Betriebsstätten aber gleich ist, bestünde für eine solche Beitragsbemessung ihrerseits ein kaum zu erfüllender Rechtfertigungsbedarf. Zudem verhält es sich nach statistischen Erhebungen des Gesetzgebers – wie bereits ausgeführt – so, dass ca. 70 % der Betriebsstätten unter § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBStV fallen und insgesamt 90 % unter § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 RBStV, mithin die beiden niedrigsten Beitragsstufen. Daraus geht hervor, dass die finanzielle Gesamtbelastung, die das neue Rundfunkbeitragssystem für Betriebsstätten erzeugt, sich auch im Durchschnitt bezogen auf die Gesamtheit aller Betriebsstätten als relativ geringfügig erweisen dürfte.
109Aus diesem Grunde bestehen keine Bedenken, dass die Mitarbeiter der Klägerin bei ihr und nicht etwa bei der Konzernmutter veranlagt werden.
110f) Nicht zu beanstanden ist, dass der Gesetzgeber beim Abstellen auf die Zahl der Beschäftigten nicht zwischen Voll– und Teilzeitbeschäftigten unterscheidet. Eine derartige Unterscheidung musste der Gesetzgeber in Ausübung der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis nicht vornehmen; vielmehr durfte er berücksichtigen, dass sich der kommunikative Nutzen des Rundfunkangebots auf einen größeren Kreis potentieller Rundfunknutzer erstreckt.
111g) Hinzunehmen ist schließlich, dass die Beitragsbemessung nicht zwischen verschiedenen Branchen und den jeweils zu erwartenden Vorteilen der Möglichkeit der Rundfunknutzung differenziert. Die gleichmäßige Heranziehung trotz möglicherweise branchenspezifisch verschiedener Nutzungsintensität ist gerechtfertigt vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber den Aufwand der Massenverwaltung mit der vorgenommenen Typisierung vereinfachen wollte,
112vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014– Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 127, OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 128 f. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 157,
113wobei die Vermeidung von Verwaltungskosten, zu der ein weniger ausdifferenziertes System führt, letztlich auch dem Interesse der Beitragspflichtigen entspricht.
114h) Ebenso nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass die in § 5 Abs. 3 Satz 1 RBStV angesprochenen gemeinnützigen Einrichtungen sowie Schulen, Hochschulen, Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr, Zivil– und Katastrophenschutz maximal einen Rundfunkbeitrag zu entrichten haben. Diese Beitragsbegrenzung findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass diese Einrichtungen Gemeinwohlbelangen dienen und diese Betriebsstätten nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung betrieben werden,
115vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 162; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 128¸ OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14, juris Rn 130 ff. und Urteil vom 28.05.2015 – 2 A 95/15 –, juris Rn 157.
116i) Schließlich stellt es keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, wenn in § 5 Abs. 6 RBStV öffentlich–rechtliche Rundfunkanstalten, den Landesmedienanstalten oder private Rundfunkveranstalter von der Beitragspflicht ausgenommen werden. Ein abzugeltender Vorteil durch das Medienangebot tritt hier hinter den Aspekt zurück, dass sich die genannten Betriebe auf der Anbieterseite befinden,
117vgl. Verfassungsgerichtshof Rheinland–Pfalz, Urteil vom 13.05.2014– VGH B 35/12 –, juris Rn 163; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 – Vf. 8–VII–12, Vf. 24–VII–12 –, juris Rn 123 sowie OVG NRW, Urteil vom 12.03.2015 – 2 A 2422/14 –, juris Rn 130 ff.
1183. Der Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich verstößt nicht gegen Art. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 und 28 Abs. 1 Satz 1 GG) sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
119Eine Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Das Grundrecht besteht nicht vorbehaltlos, sondern im überwiegenden Allgemeininteresse liegende Einschränkungen sind hinzunehmen. Dieses Allgemeininteresse liegt hier in der ebenfalls grundrechtlich geschützten Bestands– und Entwicklungsgarantie des öffentlich–rechtlichen Rundfunks, die auch dessen bedarfsgerechte Finanzierung umfasst.
120Der – anzunehmenden – geringeren Nutzungsintensität im nicht privaten Bereich hat der Gesetzgeber – wie oben dargestellt – dadurch Rechnung getragen, dass in der überwiegenden Zahl der Betriebsstätten nur ein Beitrag der Staffel 1 oder 2 anfällt.
121II. Der Säumniszuschlag ist ebenfalls zu Recht festgesetzt worden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV ist die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, die Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. In Ausschöpfung dieser Ermächtigung hat der Beklagte in § 11 Abs. 1 Satz 1 WDR–Beitragssatzung den Säumniszuschlag auf 8,09 € festgesetzt. Die Höhe des Säumniszuschlages erweist sich unter Berücksichtigung seiner Funktion, den Beitragspflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten, um eine gleichmäßige und kalkulierbare Finanzausstattung der Rundfunkanstalt sicherzustellen, als verhältnismäßig.
122III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
123IV. Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Mit Blick darauf, dass das OVG NRW in seinen Urteilen zum Rundfunkbeitrag vom 12.03.2015 (– 2 A 2311/14 –, – 2 A 2422/14 – und – 2 A 2223/14 –) die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen hat und dieses über die Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich noch nicht befunden hat, lässt die Kammer die Berufung zu.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.